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(2005): 01.01.2013 PENSIONSKASSE DER WACKER CHEMIE VVAG SATZUNG ALLGEMEINE VERSICHERUNGS- BEDINGUNGEN (2005) Stand der Satzung 01.08.2017 Stand der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2005) 01.08.2017

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(2005): 01.01.2013

PENSIONSKASSE DER WACKER CHEMIE VVAG

SATZUNG

ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-

BEDINGUNGEN (2005)

Stand der Satzung 01.08.2017

Stand der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2005) 01.08.2017

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Inhaltsverzeichnis

Seite

Satzung 4

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Kasse 5

§ 2 Mitgliedschaft 5

§ 3 Aufnahme der persönlichen Mitglieder 6

§ 4 Beginn und Ende der persönlichen Mitgliedschaft 6

§ 4a Beginn und Ende der Unternehmensmitgliedschaft 7

§ 5 Einnahmen der Kasse 8

§ 6 Verwaltung 8

§ 7 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung 9

§ 8 Abhaltung der Mitgliederversammlung 9

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung 9

§ 10 Leitung der Mitgliederversammlung 10

§ 11 Abstimmung der Mitgliederversammlung 10

§ 12 Aufsichtsrat 10

§ 13 Vorstand 11

§ 14 Verantwortlicher Aktuar 12

§ 15 Abschlussprüfer 12

§ 16 Treuhänder 12

§ 17 Vermögensverwaltung 12

§ 18 Jahresabschluss 12

§ 19 Befugnisse der Unternehmensmitglieder 13

§ 20 Versicherungsmathematische Prüfung 13

1. Vermögensüberprüfung 13

2. Verlustrücklage, Rückstellung für Beitragsrückerstattung 13

3. Beteiligung an den Bewertungsreserven 14

4. Fehlbeträge 14

§ 21 Auflösung der Kasse 14

§ 22 Bekanntmachungen 14

§ 23 Inkrafttreten 15

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Allgemeine Versicherungsbedingungen 16

Präambel 17

Allgemeine Versicherungsbedingungen (2005) (vormals Allgemeine Versicherungsbedingungen (neu)) 17

1. Allgemeine Bestimmungen 17

Artikel 1 Allgemeines 17

Artikel 2 Beitragsarten 18

Artikel 3 Übernahme und Übertragung von Deckungsmitteln 18

1. Übernahme 18

2. Übertragung 18

3. Versorgungsausgleich 18

Artikel 4 Kassenleistungen 19

1. Arten 19

2. Beantragung 19

3. Voraussetzungen 19

4. Altersrente 19

5. Vorgezogene Altersrente 19

6. Invaliditätsrente 20

7. Beginn und Ende der Alters- und Invaliditätsrente 20

8. Ehegattenrente, Ehegattenteilkapital 21

9. Beginn und Ende der Zahlung der Ehegattenrente 22

10. Partnerrente, Partnerteilkapital 22

11. Waisenrente 22

Artikel 5 Zahlungsweise 23

1. Monatlich gleichbleibende Zahlung 23

2. Aufteilung in 14 Teilbeträge auf Antrag 23

Artikel 6 Prüfungsbefugnis des Vorstands 24

1. Nachweispflicht der Rentenbezieher 24

2. Aberkennung von Kassenleistungen bei Verletzung der Auskunftspflicht 24

Artikel 7 Verfahren 24

1. Entscheidungen über Kassenleistungen 24

2. Antragswiederholung 24

Artikel 8 Verpfändung und Abtretung 24

Artikel 9 Auskunftspflichten im Rahmen gerichtlicher Verfahren zum

Versorgungsausgleich sowie Leistungsermittlung bei vorangegangener

Ehescheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft 25

1. Auskunftspflicht und Ausgleichswert 25

2. Grundsätze 25

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3. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich 25

4. Externe Teilung 26

5. Interne Teilung 26

2. Besondere Bestimmungen für die Grundversorgung 26

Artikel 10 Beiträge zur Grundversorgung 26

1. Beitragsbestimmung 26

2. Beitragsabführung 27

3. Zahlungsverzug 27

4. Grundsätze der Beitragsentrichtung 27

5. Altersvorsorgezulagen 27

6. Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen 27

Artikel 11 Rentenhöhe in der Grundversorgung 28

1. Höhe der Altersrente 28

2. Höhe der vorgezogenen und der nach Alter 65 beginnenden Altersrente 28

3. Höhe der Invaliditätsrente 29

4. Leistungserhöhungen 29

3. Besondere Bestimmungen für die freiwillige Höherversicherung 29

Artikel 12 Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung 29

1. Abschlussbedingungen und Fälligkeit 29

2. Beitragsentrichtung 29

3. Fortführungsmöglichkeit für inaktive Mitglieder 30

Artikel 13 Rentenhöhe aus der freiwilligen Höherversicherung 30

4. Bestimmungen zur Behandlung von Altersvorsorgezulagen 30

Artikel 14 Behandlung der Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI des Einkommen-

steuergesetzes 30

1. Zulagenverwendung vor Eintritt des Versicherungsfalls 30

2. Zulagenverwendung nach Eintritt des Versicherungsfalls 30

3. Leistungserhöhungen 30

4. Rückabwicklung 31

5. Schlussbestimmungen 31

Artikel 15 Inkrafttreten 31

Anhang zu den AVB (2005) 32

Verrentungsfaktoren 32

Versicherungsmathematische Abschläge 33

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Satzung Stand 01.08.2017

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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Kasse

1. Am 23.10.1928 wurde die

Pensionskasse von Angestellten der Dr. Alexander Wacker Gesellschaft für elektro-chemische Industrie GmbH Versicherungsverein a. G. München gegründet. Durch Be-schluss der Mitgliederversammlung vom 21.12.1966 wurde der Name geändert in Pensi-onskasse der Wacker-Chemie GmbH Versicherungsverein a. G. München. Durch Be-schluss der Mitgliederversammlung vom 01.07.2006 wurde der Name geändert in Pensionskasse der Wacker Chemie Versicherungsverein a. G..

2. Die Kasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die Kasse ist reguliert nach § 233 Absatz 1 des Versiche-rungsaufsichtsgesetzes.

3. Die Kasse hat ihren Sitz in München. 4. Zweck der Kasse ist es, nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Allgemeinen

Versicherungsbedingungen den Versicherten und deren Hinterbliebenen Renten zu gewäh-ren.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Kasse sind:

a) aktive Mitglieder b) inaktive Mitglieder und

c) Unternehmensmitglieder.

Die aktiven bzw. inaktiven Mitglieder der Kasse werden auch als persönliche Mitglieder der Kasse bezeichnet.

2. Unternehmensmitglieder sind:

a) die Wacker Chemie AG als Trägerunternehmen und b) vom Trägerunternehmen benannte Unternehmen, die eine vertragliche Vereinba-

rung mit der Kasse im Hinblick auf die Versicherung von persönlichen Mitgliedern (Beitrittsvereinbarung) geschlossen haben.

3. Aktive Mitglieder werden alle Mitarbeiter eines Unternehmensmitglieds, die der Kasse auf-grund einer betrieblichen Regelung beitreten, sofern sie

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und b) nicht zur Ausbildung oder als Werkstudent eingestellt sind und ihre im Anstellungs-

vertrag vorgesehene Beschäftigungsdauer mindestens 6 Monate beträgt und c) ihrer Aufnahme in die Kasse keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Im

Zweifelsfall entscheidet der Vorstand nach Einholung eines werks- oder vertrauens-ärztlichen Gutachtens.

Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ruht mit Zustimmung des Vorstands die aktive Mit-gliedschaft für die vom jeweiligen Unternehmensmitglied beantragte Dauer. Das Mitglied hat in dieser Zeit die Rechte und Pflichten eines inaktiven Mitglieds.

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4. Die aktive Mitgliedschaft geht in eine inaktive Mitgliedschaft über, sobald das Mitglied bei keinem Unternehmensmitglied beschäftigt ist und kein Versicherungsfall vorliegt oder in den Fällen des § 4 Nr. 2 d). Die Mitglieder werden über den Übergang in eine inaktive Mit-gliedschaft schriftlich informiert. Die Möglichkeiten zur Beitragsfortführung ergeben sich ausschließlich aus den hierzu in den jeweils maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen enthaltenen Bestimmungen.

5. Eine inaktive Mitgliedschaft kann außerdem für die ausgleichsberechtigten Ehegatten oder

eingetragenen Lebenspartner (ausgleichsberechtigte Personen) von persönlichen Mitglie-dern oder ehemaligen persönlichen Mitgliedern begründet werden, sofern das Familienge-richt zu deren Gunsten anlässlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Anse-hung des gegenüber der Kasse bestehenden Anrechts auf Kassenleistungen durch rechts-kräftige Endentscheidung eine interne Teilung gemäß den §§ 10 ff. des Versorgungsaus-gleichsgesetzes vornimmt. Eine solche inaktive Mitgliedschaft kann auch begründet wer-den, wenn der Versicherungsfall in der Person des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners vor der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung eingetreten ist. Eine inaktive Mitgliedschaft nach Satz 1 oder 2 besteht dann unabhängig von einer etwai-gen bereits bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt begründeten weiteren Mitglied-schaft der ausgleichsberechtigten Person. Die Möglichkeiten zur Beitragsfortführung im Rahmen dieser Mitgliedschaft ergeben sich ausschließlich aus den hierzu in den jeweils maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen.

§ 3 Aufnahme der persönlichen Mitglieder

1. Die Aufnahme der persönlichen Mitglieder in die Kasse geschieht durch den Vorstand oder

bei einer internen Teilung gemäß den §§ 10 ff. des Versorgungsausgleichsgesetzes durch die rechtskräftige Endentscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich, ohne dass es hierzu eines Antrags bedarf.

Die Aufnahme wird dem Mitglied durch Aushändigung des Mitgliedscheines angezeigt; gleichzeitig erhält das Mitglied eine Ausfertigung der Satzung und der jeweils maßgeblichen

Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Mitgliedschein ist mit der Mitgliedsnummer zu bezeichnen und enthält Namen, Geburtstag, Tag des Beginns der Mitgliedschaft und - so-weit erfolgt - des der aktiven Mitgliedschaft zugrunde liegenden Eintritts bei einem Unter-nehmensmitglied.

2. Dem Vorstand sind auf entsprechendes Verlangen zusätzliche Angaben zur Person des zu Versichernden und ggf. seinen versorgungsberechtigten Angehörigen mitzuteilen. Spätere Änderungen hat das Mitglied der Kasse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Durch unterlassene oder verspätete Mitteilung entstehende Nachteile hat das Mitglied selbst zu tragen.

§ 4 Beginn und Ende der persönlichen Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt auf Antrag eines Unternehmensmitglieds mit dem in der jeweils

maßgeblichen betrieblichen Regelung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch am 1. des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

Dies gilt auch, wenn sich die Aufnahme durch eine Entscheidung des Vorstands im Falle des § 2 Nr. 3 c) verzögert. Die Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr. 5 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Endentscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird (§ 224 des Geset-zes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit).

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Sofern Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Abhängigkeit des Zeit-punkts des Beginns der aktiven oder inaktiven Mitgliedschaft unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen, ist im Rahmen dieser Regelungen in den Fällen einer inaktiven Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr. 5 auf den Beginn der aktiven bzw. inaktiven Mitgliedschaft des ausgleichs-verpflichteten persönlichen Mitglieds oder ehemaligen persönlichen Mitglieds abzustellen.

2. Die aktive Mitgliedschaft endet

a) mit dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Beendigung des Anstellungsver-hältnisses beim jeweiligen Unternehmensmitglied,

b) mit dem Übergang in eine inaktive Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr. 4, c) mit dem Ausschluss durch den Vorstand oder d) wenn das jeweilige Unternehmensmitglied keine Zuwendungen oder Beiträge mehr

entrichtet. 3. Die inaktive Mitgliedschaft endet

a) mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, b) mit dem Wiederbeginn der aktiven Mitgliedschaft, c) mit dem Ausschluss durch den Vorstand, d) mit der Abfindung gemäß § 4 Nr. 5 bzw. der Übertragung des Deckungskapitals auf

eine andere Versorgungseinrichtung nach Artikel 3 Nr. 2 der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen.

4. Der Ausschluss oder die Aberkennung von Kassenleistungen kann vom Vorstand be-

schlossen werden, wenn ein aktives oder inaktives Mitglied oder ein Rentenbezieher die Kasse in rechtswidriger Absicht getäuscht oder zu täuschen versucht hat. Einem aktiven oder inaktiven Mitglied, das seine Invalidität vorsätzlich herbeigeführt hat, kann vom Vorstand der Anspruch auf Invaliditätsrente aberkannt werden. Vor dem 01.09.2011 erfolgte Ausschlüsse oder Aberkennungen von Kassenleistungen blei- ben von § 4 Nr. 4 in der ab diesem Zeitpunkt gültigen Fassung unberührt.

5. Die inaktive Mitgliedschaft gemäß § 2 Nrn. 4 und 5 kann mit Zustimmung des Mitglieds

durch einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden, wenn die jeweils geltenden, für ge-setzlich unverfallbare Anwartschaften festgelegten Voraussetzungen für eine Abfindung er-füllt sind. Mit der Auszahlung erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

§ 4a Beginn und Ende der Unternehmensmitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Trägerunternehmens bzw. dessen Rechtsvorgängerin hat mit der

rechtswirksamen Entstehung der Kasse begonnen. Die Mitgliedschaft eines anderen Un-ternehmensmitglieds beginnt mit dem in der Beitrittsvereinbarung zwischen der Kasse und dem Unternehmensmitglied festgelegten Zeitpunkt.

2. Die Unternehmensmitgliedschaft endet durch Beschluss des Vorstandes, wenn sich das

Mitglied weigert, die nach Maßgabe des genehmigten technischen Geschäftsplans erforder-lichen Zuwendungen oder die Beiträge nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen zu zahlen oder auch nach Durchführung des gesetzlichen Mahnverfahrens ge-mäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes mit der Zahlung der Zuwendungen oder der Beiträge im Rückstand bleibt.

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§ 5 Einnahmen der Kasse

Die Einnahmen der Kasse bestehen

1. aus den Beiträgen der aktiven und inaktiven Mitglieder zur Grundversorgung nach Maßga-

be der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, 2. aus den laufenden Zuwendungen und Sonderzuwendungen der Unternehmensmitglieder

zur Grundversorgung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (1972) nach Maßgabe des genehmigten technischen Geschäftsplans,

3. aus den Beiträgen der Unternehmensmitglieder zur Grundversorgung nach Maßgabe der

Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2005 und 2013), 4. aus den Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung nach Maßgabe der jeweiligen Allge-

meinen Versicherungsbedingungen, 5. aus den Altersvorsorgezulagen gemäß Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, 6. aus den Erträgen des Vermögens, 7. aus sonstigen Zuwendungen. Nach Feststellung eines Sonderfinanzierungsbedarfes durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Verantwortlichen Aktuar sind von den Unternehmensmitgliedern Sonderzuwendungen nach Nr. 2 zu erbringen. Ein Sonderfinanzierungsbedarf kann festgestellt werden, um eine angemessene Ka-pitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten wiederherzustellen oder um eine Verstärkung von Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Än-derung der Verhältnisse zu finanzieren.

§ 6 Verwaltung

Organe der Kasse sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Aufsichtsrat, c) der Vorstand.

Kassenämter haben inne: a) der Verantwortliche Aktuar, b) der Abschlussprüfer, c) der Treuhänder für das Sicherungsvermögen.

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§ 7 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kasse. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene-

nen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

3. Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Auswärtige oder ab-

wesende aktive Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes aktives Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen, doch darf ein aktives Mitglied nicht mehr als fünf andere aktive Mitglieder vertreten.

4. Den inaktiven Mitgliedern steht in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht zu. Sie ha-

ben auch nicht das Recht, sich in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen. 5. Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Feststellung des Jahresabschlusses, b) die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands, c) die Entscheidung über Beschwerden gegen Kassenorgane, d) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und der

Allgemeinen Versicherungsbedingungen, e) die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse, f) die Abberufung des Vorstands auf Vorschlag des Aufsichtsrats, g) die Beschlussfassung über sonstige, der Mitgliederversammlung durch Gesetz,

die Satzung oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorbehaltene oder ihr satzungsgemäß unterbreitete Gegenstände.

§ 8 Abhaltung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres

stattzufinden. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf ein-

berufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen und längstens 6 Wochen nach Stellung eines den Zweck und den Grund enthaltenden Antrags abgehalten werden, wenn ein solcher vom Trägerunternehmen, dem Aufsichtsrat, dem Abschlussprüfer oder einem Fünftel der aktiven Mitglieder vorliegt. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung muss ferner im Falle der Auflösung des Trägerunternehmens innerhalb von 6 Wochen nach dem Auflösungsbeschluss einberufen werden.

3. Die Mitgliederversammlungen finden am Sitz der Kasse statt.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederver-

sammlung durch den Vorstand mittels Aushang der Tagesordnung in den Betriebsstätten der Unternehmensmitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die in der Tages-

ordnung bezeichnet sind oder – mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung oder Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Auflösung der Kasse – in der Versammlung selbst mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden und vertretenen ak-tiven Mitglieder zur Beratung gestellt werden.

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§ 10 Leitung der Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzen-

de, leitet die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bestimmt ein anwesendes aktives Mitglied der Ver-

sammlung, das über den Gang der Verhandlungen, den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis eine Niederschrift anzufertigen hat, die vom Vorsitzenden des Aufsichts-rats, dem Schriftführer selbst und drei anwesenden aktiven Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften werden gesammelt und aufbewahrt.

§ 11 Abstimmung der Mitgliederversammlung

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stim-

men. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2. Beschlüsse über Änderungen der Kassensatzung und der Allgemeinen Versicherungs-

bedingungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von vier Fünftel der anwesenden und vertretenen aktiven Mitglieder. Sie treten, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, mit Beginn des Monats in Kraft, der der Genehmigung der zuständigen Auf-sichtsbehörde folgt. Mit Wirkung auf bestehende Versicherungsverhältnisse können die Bestimmungen der §§ 2 – 5, 20 und 21 der Satzung sowie Artikel 2 – 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (1972) bzw. Artikel 2 – 15 der Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen (2005) bzw. Artikel 2 – 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2013) abgeändert werden. Aus dieser Bestimmung können frühere beitragsfrei Versicherte und inaktive Mitglieder keine Erhöhung ihrer Ansprüche herleiten.

§ 12 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus:

dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und sieben weiteren Aufsichtsratsmitgliedern, die aktive Mitglieder oder Rentner der Kasse sein müssen.

2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie drei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden durch

das Trägerunternehmen, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie drei wei-tere Aufsichtsratsmitglieder durch den Wacker-Konzernbetriebsrat des Teilkonzerns Inland ernannt; der Wacker-Konzernsprecherausschuss der leitenden Angestellten des Teilkon-zerns Inland ernennt ein weiteres Mitglied, das dem Aufsichtsrat ohne Stimmrecht ange-hört. Die Aufsichtsratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich aus.

3. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 5 Jahre. Die Amtsdauer beginnt mit der

Ernennung der Aufsichtsratsmitglieder und endet mit dem Beginn der Amtsdauer der Nach-folger.

Aufsichtsratsmitglieder können wiederholt ernannt werden.

4. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, so beschränkt sich

die Amtsdauer des neu zu ernennenden Aufsichtsratsmitglieds auf den Rest der regulären Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

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5. Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Aufsichtsratssitzungen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mit-glieder zur Sitzung geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

6. Beschlüsse des Aufsichtsrats erfordern Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Kommt ein Beschluss wegen Stimmengleichheit nicht zustande, so ist eine erneute Ab-stimmung über die gleiche Angelegenheit an einem vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Termin, spätestens am 14. Tag nach der ersten, ergebnislosen Abstimmung vorzunehmen. Ergibt sich auch in der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit, so gibt in Fragen der Grundsätze der Vermögensanlage und bei der Bestellung des Vorstands die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In anderen Angelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Bedarf können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

7. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die ergänzende Regelungen

enthält. 8. Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere die

- Bestellung und vorläufige Abberufung der Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Trägerunternehmens, - Überwachung des Vorstands in seiner Geschäftsführungstätigkeit, - Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages, - Bestellung des Verantwortlichen Aktuars, - Bestimmung des Abschlussprüfers, - Bestellung eines Treuhänders sowie dessen Stellvertreters, - in § 13 Nr. 7 aufgeführten Zustimmungsvorbehalte für Entscheidungen des Vorstands.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands sowie aus einem oder mehre-

ren weiteren Vorstandsmitgliedern, die aktive Mitglieder der Kasse sein sollen. Die Bestel-lung von zusätzlichen stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand wird auf Vorschlag des Trägerunternehmens vom Aufsichtsrat bestellt.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Kasse. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters

der Kasse und kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Be-vollmächtigung zur Abwicklung von Teilbereichen des laufenden Kassengeschäfts.

3. Willenserklärungen des Vorstands müssen die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern

tragen. 4. Die Regelungen des § 12 Nr. 3 und 4 finden auf den Vorstand entsprechende Anwendung. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. 5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des

Aufsichtsrats bedarf. 6. Dem Vorstand obliegt

– die Beauftragung des vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlussprüfers, – die sonstigen dem Vorstand durch Gesetz bzw. durch Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen zugewiesenen Aufgaben.

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7. Entscheidungen des Vorstands, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinaus- gehen, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere:

– Vorschläge zu Änderungen der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, – Grundsätze der Vermögensanlage, – Grundsätze für die Vergabe von Immobiliendarlehen.

§ 14 Verantwortlicher Aktuar

1. Der Verantwortliche Aktuar wird durch den Aufsichtsrat bestellt. 2. Die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen Aktuars richten sich nach den gesetzlichen

Vorschriften sowie den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 15 Abschlussprüfer

1. Der Abschlussprüfer wird vom Aufsichtsrat bestimmt. 2. Der Abschlussprüfer darf weder Mitglied eines Kassenorgans noch Kassenmitglied sein. 3. Die Rechte und Pflichten des Abschlussprüfers richten sich nach den gesetzlichen Vor-

schriften sowie den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 16 Treuhänder

1. Der zur Überwachung des Sicherungsvermögens gemäß den Bestimmungen des Versiche-

rungsaufsichtsgesetzes zu ernennende Treuhänder und sein Stellvertreter werden vom Aufsichtsrat im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellt.

2. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders richten sich nach den Vorschriften des in Nr. 1

genannten Gesetzes. 3. Der Treuhänder und sein Stellvertreter können Rentenbezieher der Kasse sein.

§ 17 Vermögensverwaltung

1. Die Verwaltung des Kassenvermögens obliegt dem Vorstand. 2. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüs-

sig zu halten ist, nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen.

§ 18 Jahresabschluss

1. Das Geschäftsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr. 2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss und den

Lagebericht gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzustellen.

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3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Aufsichtsrat und von dem durch diesen bestimmten Abschlussprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Auf-sichtsrat der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Der Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen

§ 19 Befugnisse der Unternehmensmitglieder Unternehmensmitglieder können bei der Kasse den Bericht des Wirtschaftsprüfers und den Bericht der internen Revision anfordern.

§ 20 Versicherungsmathematische Prüfung

1. Vermögensüberprüfung

Der Verantwortliche Aktuar hat mindestens zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjah-res, auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, eine versicherungsmathematische Vermögensüberprüfung durchzuführen und ein versiche-rungsmathematisches Gutachten zur Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu er-stellen.

2. Verlustrücklage, Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Soll-Betrag der Verlustrücklage

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrück-lage soll mindestens 115 Prozent der Solvabilitätsanforderungen betragen.

Zuführung zur Verlustrücklage aus überrechnungsmäßigen Erträgen oder aus Überschüs-sen

Der Verlustrücklage sind die überrechnungsmäßigen Erträge aus Kapitalanlagen und Risikoverlauf so zuzuführen, dass insgesamt mindestens ausreichend Eigen-mittel vorhanden sind, um die Solvabilitätsanforderungen zu erfüllen oder nach In-anspruchnahme wieder zu erfüllen. Der Verlustrücklage können auch die sich nach § 18 ergebenden Überschüsse zugeführt werden. Sofern die Überschüsse an die Stelle der oben genannten überrechnungsmäßigen Erträge treten sollen, sind sie mindestens in gleicher Höhe heranzuziehen.

Rückstellung für Beitragsrückerstattung - Überschussbeteiligung

Ein sich im Jahresabschluss nach § 18 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung wird ent-sprechend dem genehmigten technischen Geschäftsplan verwendet. Soweit der Überschuss auf Versicherungsverhältnisse im Rahmen der freiwilligen Höherversi-cherung einschließlich der Versicherung aus Altersvorsorgezulagen nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (1972) oder auf Versicherungsverhält-nisse einschließlich der Versicherung aus Altersvorsorgezulagen nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2005 oder 2013) entfällt, ist die Rückstel-lung dabei nur zur Erhöhung der Leistungen zu verwenden.

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3. Beteiligung an den Bewertungsreserven

Zusätzlich zu der Beteiligung an den Überschüssen nach Nr. 2 gewährt die Kasse ihren ak-tiven Mitgliedern, den inaktiven Mitgliedern und den Beziehern von Rentenleistungen sowie den Unternehmensmitgliedern eine angemessene Beteiligung an den Bewertungsreserven der Kapitalanlagen gemäß den Bestimmungen des genehmigten technischen Geschäfts-plans. Grundlage für eine angemessene Beteiligung an den Bewertungsreserven der Kapi-talanlagen ist, dass die Kasse über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügt. Bei der Ermittlung der verteilungsfähigen Bewertungsreserven sind daher ausreichende Mittel für die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Stresstests einschließlich einer angemessenen Sicher-heitsreserve, für eine nach dem Geschäftsumfang ausreichende Solvabilität und für etwaig absehbare Verstärkungen der Deckungsrückstellung sowie die Grundsätze des Finanzie-rungsverfahrens zu berücksichtigen.

4. Fehlbeträge

Ein sich im Jahresabschluss nach § 18 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Soweit auch diese nicht aus-reicht, ist der verbleibende Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Er-höhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Die näheren Bestim-mungen trifft die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars. Beschlüsse nach Satz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Trägerunterneh-mens sowie der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, die Her-absetzung der Leistungen auch für laufende Renten. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 21 Auflösung der Kasse

1. Die Kasse wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehr-

heit der Stimmen von mindestens vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesen-den und vertretenen aktiven Mitglieder gefasst sein muss. Ein solcher Beschluss bedarf der Genehmigung des Trägerunternehmens und der zuständigen Aufsichtsbehörde. Er wird erst wirksam, wenn das Trägerunternehmen oder im Falle der Auflösung dessen Liquidato-ren zugestimmt haben.

2. Wird die Kasse aufgelöst, so kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit be-

schließen, dass anstelle der Vermögensaufteilung auf die persönlichen Mitglieder und die Rentenbezieher der gesamte Versicherungsbestand der Kasse nebst allen Forderungen und Schulden nach Maßgabe eines Übergangsvertrages auf ein anderes Versicherungsun-ternehmen übergehen soll. Die einzelnen Bestimmungen dieses Übergangsvertrages müs-sen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Diese Genehmigung kann gleich-zeitig mit dem Beschluss wegen des Übergangs des Versicherungsbestandes verbunden werden.

3. Die Liquidation der Kasse erfolgt durch den Vorstand oder andere von der Mitglieder-

versammlung bestellte Personen.

§ 22 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Kasse an die Mitglieder geschehen durch Aushang in den Be-triebsstätten der Unternehmensmitglieder.

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§ 23 Inkrafttreten

Die vorliegende, von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Fassung der Satzung tritt am 01. August 2017 in Kraft.

Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 25.07.2017, Geschäftszeichen: VA 12-I 5002-2143-2017/0001. .

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Allgemeine Versicherungsbedingungen

Stand 01.08.2017

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Präambel Aus der Grundversorgung gewährt die Kasse nach Eintritt des Versicherungsfalls Leistungen an ihre ehemaligen persönlichen Mitglieder und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, falls die aktive Mitgliedschaft des persönlichen Mitglieds

• vor dem 01.01.2005 begonnen hat, nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (1972),

• nach dem 31.12.2004 und vor dem 01.01.2013 begonnen hat, nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2005)

• nach dem 31.12.2012 begonnen hat, nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2013).

Aus der freiwilligen Höherversicherung und aus Altersvorsorgezulagen gewährt die Kasse nach Eintritt des Versicherungsfalls – unabhängig vom Beginn der aktiven Mitgliedschaft – Leistungen an ihre ehemaligen persönlichen Mitglieder und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der jeweils vom persönlichen Mitglied vorgenommenen

- erstmaligen Antragstellung auf Zahlung laufender Beiträge zur freiwilligen Höherversiche-rung oder

- Antragstellung auf Zahlung eines Einmalbeitrages zur freiwilligen Höherversicherung (un-abhängig von einer früheren Beitragsentrichtung zur freiwilligen Höherversicherung) oder

- Antragstellung auf eine Altersvorsorgezulage bzw. der für das persönliche Mitglied im Rahmen einer Bevollmächtigung durch die Kasse vorgenommenen Antragstellung,

soweit die jeweils zugrunde liegende Antragstellung

• vor dem 01.01.2005 erfolgt ist, nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (1972),

• nach dem 31.12.2004 und vor dem 01.01.2013 erfolgt ist, nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2005),

• nach dem 31.12.2012 erfolgt ist, nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2013).

Allgemeine Versicherungsbedingungen (2005) (vormals Allgemeine Versicherungsbedingungen (neu))

1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Allgemeines

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2005) enthalten das Beitrags- und Leistungsrecht der Kasse für Mitglieder bzw. ehemalige Mitglieder, deren aktive Mit-gliedschaft nach dem 31.12.2004 und vor dem 01.01.2013 begonnen hat, und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Sie finden darüber hinaus Anwendung für nach dem 31.12.2004 und vor dem 01.01.2013 für ein oder von einem Mitglied be-antragte Altersvorsorgezulagen sowie für in dem genannten Zeitraum erstmals ge-stellte Anträge auf Zahlung laufender Beiträge oder − unabhängig von einer frühe-ren Beitragsentrichtung zur freiwilligen Höherversicherung − auf Zahlung eines Ein-malbeitrages zur freiwilligen Höherversicherung im Sinne der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen.

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Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2005) sind auf Anträge von inaktiven Mitgliedern gemäß § 2 Nr. 5 der Satzung auf Zahlung

• eigener Beiträge gemäß Artikel 10 Nr. 6, sofern die Mitgliedschaft des aus-gleichspflichtigen Mitglieds bzw. ehemaligen Mitglieds nach dem 31.12.2004 und vor dem 01.01.2013 begründet wurde, sowie

• laufender Beiträge gemäß Artikel 12 Nr. 3, sofern das ausgleichspflichtige Mitglied bzw. ehemalige Mitglied erstmals nach dem 31.12.2004 und vor dem 01.01.2013 einen Antrag auf Zahlung laufender Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung gestellt hat,

anwendbar.

Artikel 2 Beitragsarten

Die Beiträge der persönlichen Mitglieder sowie die Beiträge der Unternehmensmit-glieder werden in Form von Beiträgen zur Grundversorgung und zur freiwilligen Hö-herversicherung gezahlt.

Artikel 3 Übernahme und Übertragung von Deckungsmitteln

1. Übernahme

Der Vorstand ist mit Zustimmung des jeweiligen Unternehmensmitglieds berechtigt, mit anderen Versorgungseinrichtungen Vereinbarungen darüber zu treffen, dass für ein aktives Mitglied, das bisher in dieser Versorgungseinrichtung war, die De-ckungsmittel übernommen werden. Die Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kasse ergeben, erhöhen sich um die Anwartschaften, die den übernommenen Deckungsmitteln geschäftsplanmäßig entsprechen. Im Fall einer Übernahme nach § 4 Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes entfällt das Zustimmungserfordernis des Un-ternehmensmitglieds.

2. Übertragung

Der Vorstand ist mit Zustimmung des jeweiligen Unternehmensmitglieds berechtigt, mit anderen Versorgungseinrichtungen Vereinbarungen darüber zu treffen, dass die geschäftsplanmäßigen Deckungsmittel im Rahmen der inaktiven Mitgliedschaft auf eine andere Versorgungseinrichtung übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Beantragung durch das Mitglied. Im Fall einer Übertragung nach § 4 Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes entfällt das Zustimmungserfordernis des Unternehmensmit-glieds. 3. Versorgungsausgleich Für die Übernahme und Übertragung von Deckungsmitteln anlässlich eines Verfah-rens über den Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz gel-ten ausschließlich die Bestimmungen des Artikels 9.

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Artikel 4 Kassenleistungen

1. Arten

Kassenleistungen, die sowohl in der Grundversorgung als auch in der freiwilligen Höherversicherung gewährt werden, sind a) Altersrenten, vorgezogene Altersrenten und Invaliditätsrenten, b) Hinterbliebenenrenten in Form von Witwen-, Witwer-, Partner- und Waisen-

renten, Witwen-, Witwer- und Partnerteilkapital, c) Abfindungen (§ 4 Nr. 5 der Satzung) nach Maßgabe des genehmigten

technischen Geschäftsplans.

2. Beantragung

Die Kassenleistungen müssen unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nach-weise in Textform bei der Kasse beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden a) vom Berechtigten, b) vom jeweiligen Unternehmensmitglied.

3. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zahlung von Kassenleistungen ist die Beendigung des An-stellungsverhältnisses mit dem jeweiligen Unternehmensmitglied und die Beendi-gung der Entgeltzahlung bzw. das Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Unternehmensmitglied. Im Falle des Vorliegens von vorübergehender In-validität entfällt das Erfordernis der Beendigung des Anstellungsverhältnisses.

4. Altersrente

Altersrente wird Versicherten frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres ge-währt.

5. Vorgezogene Altersrente

a) Vorgezogene Altersrente wird Versicherten ab Vollendung des 62. Lebens-

jahres gewährt, wenn und solange sie das Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehmen. Wird bereits nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 62. Lebensjahres das Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch genommen, so wird auch für diesen Zeitraum vorge-zogene Altersrente gewährt. Versicherten, die zwar die altersmäßigen Vo-raussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, jedoch keine Leis-tungsansprüche aus dieser Versicherung haben oder die ein Altersruhegeld aus einer berufsständischen Versorgung als Vollrente in Anspruch nehmen, wird vorgezogene Altersrente frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjah-res gewährt, vorausgesetzt, dass ihre Einkünfte aus einer Beschäftigung ge-gen Entgelt oder einer Erwerbstätigkeit bis zum 65. Lebensjahr die Ver-dienstobergrenzen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten.

Vorgezogene Altersrente wird männlichen Mitgliedern ab Vollendung des 62. Lebensjahres auch dann gewährt, wenn sie sämtliche Voraussetzungen er-füllen, unter denen Frauen das Altersruhegeld aus der deutschen gesetzli-chen Rentenversicherung als Vollrente beziehen können.

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In den Sätzen 1 und 4 tritt an die Stelle des 62. Lebensjahres bei Versiche-rungsverhältnissen, die bis zum 31.12.2011 begründet wurden, das 60. Le-bensjahr. Satz 2 ist für diese Versicherungsverhältnisse ohne Belang.

b) Mitgliedern, die in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung ver-

sichert sind, wird vorgezogene Altersrente ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung des Anspruchs auf Altersrente aus dieser Versicherung erfüllt sind. Vorgezogene Altersrente wird männli-chen knappschaftlich versicherten Mitgliedern auch dann gewährt, wenn sie sämtliche Voraussetzungen erfüllen, unter denen Frauen das Altersruhegeld aus der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung als Vollrente be-ziehen können.

6. Invaliditätsrente

a) Invaliditätsrente wird Versicherten im Fall der aktiven Mitgliedschaft gewährt,

wenn eine dauernde oder vorübergehende Invalidität vorliegt. Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte durch Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr im Stande ist, die Obliegenheiten ei-ner seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Stellung beim jeweiligen Unternehmensmitglied zu erfüllen. Invalidität liegt ferner vor, wenn der Versicherte vollständig oder teilweise erwerbsgemindert im Sinn der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist. Vorübergehende Invali-dität liegt vor, wenn sie voraussichtlich mindestens ein Jahr andauern wird. Zur Feststellung der Invalidität nach aktiver Mitgliedschaft kann das Zeugnis eines vom Vorstand der Kasse zu bezeichnenden Arztes gefordert werden, aufgrund dessen der Vorstand über das Vorliegen der Invalidität entscheidet. Ferner kann Invalidität durch Vorlage eines entsprechenden Rentenbe-scheids der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt werden.

b) Invaliditätsrente wird Versicherten im Fall der inaktiven Mitgliedschaft ge-währt, wenn der Versicherte vollständig oder teilweise erwerbsgemindert im Sinn der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist. Zur Begründung des Antrags auf Invaliditätsrente nach inaktiver Mitgliedschaft ist vom Versi-cherten ein Rentenbescheid der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Gutachten eines vom Vorstand der Kasse zu bezeichnenden Arztes vorzulegen, aufgrund dessen der Vorstand über die Gewährung der Invalidi-tätsrente entscheidet.

7. Beginn und Ende der Alters- und Invaliditätsrente

a) Die Zahlung der Altersrente, vorgezogenen Altersrente oder Invaliditätsrente

beginnt mit dem Monat, der dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Arti-kel 4 Nr. 4, 5 und 6 folgt, frühestens jedoch wenn die Voraussetzungen von Artikel 4 Nr. 3 erfüllt sind. Zahlungen an Versicherte aus einer inaktiven Mit-gliedschaft gemäß § 2 Nr. 5 der Satzung für Zeiträume vor Beginn dieser Mitgliedschaft sind ausgeschlossen; § 30 des Versorgungsausgleichsgeset-zes bleibt unberührt.

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b) Die Zahlung der Altersrente, der vorgezogenen Altersrente oder Invaliditäts-rente endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbezieher stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen entfallen. Dies ist bei der Invaliditätsrente der Fall, wenn der Rentenbezieher die Dienstfähigkeit nach ärztlichem Zeugnis wieder erlangt hat oder wenn die Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wegfällt. Die Zahlung der Invaliditätsrente endet spätes-tens mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr voll-endet. Ab diesem Zeitpunkt wird sie durch eine Altersrente in gleicher Höhe abgelöst.

Wird nach der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bzw. dem Wegfall der gesetzlichen Rentenleistung die Beschäftigung beim jeweiligen Unterneh- mensmitglied wieder aufgenommen oder ein neues Anstellungsverhältnis mit einem Unternehmensmitglied begründet, so wird die aktive Mitgliedschaft fortgeführt oder sie lebt wieder auf. Besteht nach der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bzw. dem Wegfall der gesetzlichen Rentenleistung kein Anstellungsverhältnis mit einem Unter-nehmensmitglied, wird eine inaktive Mitgliedschaft begründet.

8. Ehegattenrente, Ehegattenteilkapital

Nach dem Tod des Mitglieds oder Beziehers einer Alters- oder Invaliditätsrente er-hält der hinterbliebene Ehegatte eine Rente nach Maßgabe der folgenden Bestim-mungen: a) Die Ehegattenrente beträgt 60 v. H. der Rente, auf die der Verstorbene im

Zeitpunkt des Todes Anwartschaft oder Anspruch hatte. Bei Tod eines akti-ven oder inaktiven Mitglieds werden bei der Ermittlung der Anwartschaft kei-ne versicherungsmathematischen Abschläge gemäß Artikel 11 Nr. 2 Satz 1 in Ansatz gebracht, versicherungsmathematische Aufschläge gemäß Artikel 11 Nr. 2 Satz 2 werden im Falle des Ablebens eines aktiven oder inaktiven Mitglieds nach Vollendung des 65. Lebensjahres dagegen berücksichtigt.

b) Ist der hinterbliebene Ehegatte über 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so

vermindert sich die Ehegattenrente für jedes weitere Jahr des Alters-unterschiedes um 3 Prozentpunkte, höchstens aber um die Hälfte ihres Be-trages. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe entfällt mit jedem weiteren voll-endeten Ehejahr die Kürzung, die einem Jahr des Altersunterschiedes über 15 Jahre entspricht.

c) Ein Anspruch auf Ehegattenrente besteht nicht, wenn die Ehe geschlossen

ist

1) nach Eintritt des Versicherungsfalls, es sei denn, dass die Ehe fünf Jahre bestanden hat;

2) innerhalb von 3 Monaten vor dem Tod des Mitglieds, es sei denn, der Tod wäre die Folge eines Unfalls.

d) Bei Tod eines aktiven oder inaktiven Mitglieds kann der hinterbliebene Ehe-gatte die Zahlung des Ehegattenteilkapitals beantragen. Der Antrag muss in-nerhalb von 4 Wochen nach Eintritt des Versorgungsfalls gestellt werden.

Wird das Ehegattenteilkapital beantragt, so reduziert sich der nach den Buchstaben a) bis c) bestimmte Anspruch auf Ehegattenrente um 10 v.H.. Die Teilkapitalzahlung beträgt 10 v.H. des nach dem Tod des Mitglieds für die Ehegattenrente vorhandenen Deckungskapitals.

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9. Beginn und Ende der Zahlung der Ehegattenrente

Die Zahlung der Ehegattenrente beginnt mit dem Monat, der dem Tod des Mitglieds oder Rentenbeziehers folgt, frühestens jedoch, wenn die Voraussetzungen von Arti-kel 4 Nr. 3 erfüllt sind. Die Zahlung der Ehegattenrente endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bezugs-berechtigte stirbt. Die Zahlung der Ehegattenrente endet ferner bei Wiederverheiratung des Bezugs-berechtigten. In diesem Fall wird eine Abfindung in Höhe des 2-fachen Jahresbe-trags der bezogenen Ehegattenrente gewährt. Endet diese Ehe, so kann der Vor-stand die frühere Ehegattenrente unter Anrechnung der erhaltenen Abfindung ganz oder teilweise wieder aufleben lassen.

10. Partnerrente, Partnerteilkapital

Für die Partnerrente und das Partnerteilkapital, welche an überlebende eingetrage-ne Lebenspartner gewährt werden, gelten die Bestimmungen zur Ehegattenrente und zum Ehegattenteilkapital entsprechend. Insoweit gelten als Heirat bzw. Ehe-schließung auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, als hinterbliebener Ehegatte auch ein überlebender eingetragener Lebenspartner und als Ehegatte auch ein eingetragener Lebenspartner. Der Ehescheidung entspricht die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

11. Waisenrente

Nach dem Tod des Mitglieds oder Beziehers einer Alters- oder Invaliditätsrente er-halten die hinterbliebenen Waisen Renten nach Maßgabe der folgenden Bestim-mungen:

a) Der Anspruch auf Waisenrente steht ehelichen Kindern, nichtehelichen Kin-

dern – sofern der Verstorbene zu ihrem Unterhalt beigetragen hat –, Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Verstorbene die Adoption innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen hat, es sei denn, der Tod wäre die Folge eines Unfalls.

b) Halbwaisen erhalten 15 v. H. der Rente, auf die der Verstorbene im Zeit-

punkt des Todes Anwartschaft oder Anspruch hatte, jedoch alle Halbwaisen zusammen höchstens 40 v. H.. Artikel 4 Nr. 8 a) Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Vollwaisen erhalten:

bei 1 Bezugsberechtigten ein Drittel, bei 2 Bezugsberechtigten die Hälfte, bei 3 und mehr Bezugsberechtigten drei Viertel,

mindestens jedoch jedes Kind 15 v. H. der Rente, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Anwartschaft oder Anspruch hatte. Artikel 4 Nr. 8 a) Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

c) Die Zahlung der Waisenrente beginnt mit dem Monat, der dem Tod des Mit-

glieds oder Rentenbeziehers folgt, frühestens jedoch, wenn die Voraus-setzungen von Artikel 4 Nr. 3 erfüllt sind.

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Die Zahlung der Waisenrente endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise. Für Kinder, die in Ausbildung stehen, wird die Waisenrente gegen Vorlage einer Bestätigung der Ausbildungsstelle über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt, jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. An die Stelle des 25. Lebensjahres tritt bei Versicherungsverhältnissen, die bis zum 31.12.2006 begründet wurden, das 27. Lebensjahr. Für Kinder, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, kann der Vorstand die Waisenrente ebenfalls über das 18. Lebensjahr hinaus gewähren.

Artikel 5 Zahlungsweise

1. Monatlich gleichbleibende Zahlung

Die Zahlungen erfolgen in monatlichen, nachträglich fälligen Beträgen durch Über-weisung auf ein von dem Empfangsberechtigten zu benennendes Girokonto. Die Überweisung geht auf Kosten des Empfangsberechtigten; dieser hat auch die Vo-raussetzungen für die Erfüllung der Zahlung zu schaffen.

2. Aufteilung in 14 Teilbeträge auf Antrag

Der Versicherte kann anstelle der monatlich gleichbleibenden Zahlung der Rente beantragen, dass die Jahresrente in 14 gleiche Teilbeträge aufgeteilt wird. Die Be-antragung erfolgt mit dem Rentenantrag. Hiervon werden 12 Monatsbeträge monat-lich nachträglich gezahlt. Der 13. Teilbetrag (Rentnerurlaubsgeld) wird mit der Rente für den Monat Juni, der 14. Teilbetrag (Rentnerweihnachtsgeld) wird mit der Rente für den Monat Dezember gezahlt. Voraussetzung für den Erhalt des 13. bzw. 14. Teilbetrags ist, dass die Leistungsvo-raussetzungen zu Beginn des jeweiligen Auszahlungsmonats erfüllt werden. Die Festsetzung der Teilbeträge erfolgt so, dass sich die gleiche Jahresrente ergibt, wie im Fall der monatlich gleichbleibenden Rentenzahlung. Im Kalenderjahr des Rentenbeginns erfolgt die Aufteilung des zeitanteilig zustehen-den Jahresbetrages - bei einem Rentenbeginn im ersten Halbjahr unter Berücksichtigung eines anteiligen Rentnerurlaubsgeldes und des Rentnerweihnachtsgeldes, - bei einem Rentenbeginn im zweiten Halbjahr unter Berücksichtigung eines anteiligen Rentnerweihnachtsgeldes. Bei einem Rentenbeginn im ersten Halbjahr beträgt das anteilige Rentnerurlaubs-geld k Sechstel des vollen Rentnerurlaubsgeldes, wobei k die Anzahl der Monate im ersten Halbjahr ist, für die ein Rentenanspruch besteht. Entsprechendes gilt für das anteilige Rentnerweihnachtsgeld bei einem Rentenbeginn im zweiten Halbjahr. Ferner kann der Rentenbezieher einen entsprechenden Antrag stellen, der mit dem Folgejahr der Antragstellung wirksam wird.

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Artikel 6 Prüfungsbefugnis des Vorstands

1. Nachweispflicht der Rentenbezieher

Jeder Bezieher von Kassenleistungen ist verpflichtet, dem Vorstand jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer und des Umfangs der Bezugsberechtigung geforder-ten Angaben, Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Hierzu gehört auch die Auskunft über Leistungen, die der Rentenbezieher von Trägern der Sozial-versicherung erhält. Insbesondere haben sich Bezieher von Invaliditätsrente jeder-zeit auf Anforderung des Vorstands durch einen von diesem bezeichneten Arzt auf Fortdauer der Invalidität untersuchen zu lassen.

2. Aberkennung von Kassenleistungen bei Verletzung der Auskunftspflicht

Der Vorstand ist berechtigt, Beziehern von Kassenleistungen, die es unterlassen, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufschlüsse zu erteilen oder Nachweise, Belege oder Bescheinigungen beizubringen, den Anspruch auf Kassen-leistungen mit Wirkung vom Ablauf der gestellten Frist auf die Dauer der Unter-lassung abzuerkennen; werden die Aufschlüsse oder Nachweise erbracht, ist nach-zuzahlen.

Artikel 7 Verfahren

1. Entscheidungen über Kassenleistungen

Alle Entscheidungen über Ansprüche auf Kassenleistungen obliegen dem Vorstand. Die Entscheidung ist dem Berechtigten schriftlich zuzustellen. Ein ablehnender Be-scheid ist zu begründen.

2. Antragswiederholung

Ein vom Vorstand abgewiesener Antrag auf Gewährung von Invaliditätsrente kann frühestens ein halbes Jahr nach der Ablehnung wiederholt werden, wenn durch Vor-lage eines ärztlichen Zeugnisses eine Verschlimmerung des Leidens zweifelsfrei nachgewiesen wird, wegen dessen der Rentenantrag gestellt wurde.

Artikel 8 Verpfändung und Abtretung

Verpfändung und Abtretung der Ansprüche auf Kassenleistungen sind der Kasse gegenüber nur mit deren vorheriger Zustimmung wirksam. Dies gilt nicht für Abtre-tungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den jeweils anwendbaren Vorschriften im Rahmen einer Ehescheidung oder einer Aufhebung einer Lebenspartnerschaft; in diesem Fall muss der Kasse die Abtretung unverzüg-lich angezeigt werden.

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Artikel 9 Auskunftspflichten im Rahmen gerichtlicher Verfahren zum Versorgungsaus-gleich sowie Leistungsermittlung bei vorangegangener Ehescheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

1. Auskunftspflicht und Ausgleichswert Die Kasse teilt dem Familiengericht im Rahmen von Verfahren zum Versorgungs-ausgleich den gemäß den §§ 45, 47 und 39 ff. des Versorgungsausgleichsgesetzes ermittelten Ehe- bzw. Partnerschaftszeitanteil des Anrechts in der jeweiligen Versi-cherung mit und unterbreitet einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichs-wertes bzw. der Ausgleichswerte. Die Grundlage für die Berechnung des Aus-gleichswertes bilden die auf die Ehe- bzw. Partnerschaftszeit entfallenden Kapital-werte. Diese werden für aktive Mitglieder und Rentenbezieher nach den Grundsät-zen von § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes sowie für inaktive Mitglieder nach § 4 Nr. 5 der Satzung ermittelt. Der Ehe- bzw. Partnerschaftszeitanteil des Anrechts sowie der Ausgleichswert werden entsprechend den Wertermittlungsvorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes bewertet und jeweils in Form eines Kapitalwer-tes mitgeteilt. Im Fall einer internen Teilung nach den §§ 10 ff. des Versorgungs-ausgleichsgesetzes werden die entstehenden Kosten gemäß § 13 des Versor-gungsausgleichsgesetzes mit den Anrechten der ausgleichsberechtigten Person und der ausgleichspflichtigen Person jeweils hälftig verrechnet. Das Nähere hinsichtlich der Ermittlung des Ehe- bzw. Partnerschaftszeitanteils des Anrechts, der Höhe der im Rahmen der internen Teilung abzugsfähigen Kosten so-wie des Ausgleichswertes bzw. der Ausgleichswerte regelt der genehmigte techni-sche Geschäftsplan.

2. Grundsätze

Wird ein Mitglied geschieden oder dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben und fin-det in Ansehung des gegenüber der Kasse bestehenden Anrechts ein Versorgungs-ausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz statt, in dessen Rahmen das Mitglied hinsichtlich des Anrechts ausgleichspflichtig ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen der Nrn. 3 bis 5 Anwendung. Dabei kann für den Fall, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Mitglied der Kasse sind und für beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Anrechte gleicher Art bestehen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Verrechnung der jeweiligen Ausgleichswerte vorgenommen und ein Ausgleich nurmehr in Höhe des verbleibenden Wertunterschiedes durchgeführt werden.

3. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Die Kasse verweigert Vereinbarungen, welche die Ehegatten nach den §§ 6 ff. des Versorgungsausgleichsgesetzes bzw. die eingetragenen Lebenspartner nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über den Versorgungsausgleich treffen und die die Kasse als Versorgungsträger betreffen, ihre Zustimmung. Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarung kommt damit nicht in Betracht. Darüber hinaus ist auch die Übernahme von De-ckungsmitteln im Zusammenhang mit der Durchführung einer externen Teilung ge-mäß §§ 14 ff. des Versorgungsausgleichsgesetzes ausgeschlossen.

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4. Externe Teilung

Die Kasse kann mit der ausgleichsberechtigten Person die Durchführung einer ex-ternen Teilung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes ver-einbaren oder unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungs-ausgleichsgesetzes eine externe Teilung durchführen. In den Fällen der externen Teilung überträgt die Kasse zu Lasten des Anrechts bzw. der Anrechte des aus-gleichspflichtigen Mitglieds Mittel in Höhe des rechtskräftig gerichtlich festgestellten Ausgleichswerts bzw. in Höhe der rechtskräftig gerichtlich festgestellten Aus-gleichswerte gemäß § 1 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf den in der familiengerichtlichen Entscheidung benannten Versorgungsträger. Einzelheiten zu der daraus resultierenden Kürzung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Mitglieds in der jeweiligen Versicherung regelt der genehmigte technische Geschäftsplan. Die Kasse teilt dem ausgleichspflichtigen Mitglied die Höhe des gekürzten Anrechts in dessen Versicherung(en) mit.

5. Interne Teilung

Erfolgt der Versorgungsausgleich nicht nach den Bestimmungen der Nr. 4, dann fin-det - vorbehaltlich einer abweichenden rechtskräftigen Endentscheidung des Famili-engerichts zum Versorgungsausgleich - eine interne Teilung gemäß den §§ 10 ff. des Versorgungsausgleichsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen statt: Für die ausgleichsberechtigte Person wird zunächst eine inaktive Mitgliedschaft ge-mäß § 2 Nr. 5 der Satzung begründet. Im Rahmen dieser Mitgliedschaft wird bzw. werden mit Wirkung ab dem Tag der Rechtskraft der Endentscheidung des Famili-engerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Anrechts bzw. der An-rechte des ausgleichspflichtigen Mitglieds jeweils eine oder mehrere Versicherun-gen in Höhe des rechtskräftig festgestellten Ausgleichswertes bzw. der rechtskräftig festgestellten Ausgleichswerte nach den jeweils gleichen Bedingungen begründet, wie sie für das ausgleichspflichtige Mitglied bereits besteht bzw. bestehen. Einzel-heiten zu der daraus resultierenden Kürzung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Mitglieds in der jeweiligen Versicherung regelt der genehmigte technische Ge-schäftsplan. Die Kasse teilt dem ausgleichspflichtigen Mitglied die Höhe des gekürz-ten Anrechts in dessen Versicherung(en) mit. Ein Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf Auszahlung des Kapitalwertes besteht nicht.

2. Besondere Bestimmungen für die Grundversorgung

Artikel 10 Beiträge zur Grundversorgung

1. Beitragsbestimmung

Das jeweilige Unternehmensmitglied leistet nach näherer Maßgabe einer individual-

oder kollektivrechtlichen Regelung zur betrieblichen Altersversorgung einen Beitrag zur Grundversorgung. Dieser Beitrag soll sich an den Einkommensverhältnissen des aktiven Mitglieds orientieren und ist dabei so zu bestimmen, dass die versicherte Al-tersrente zusammen mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung das voraussichtliche, bei Eintritt des Versicherungsfalles maßgebliche Arbeitsentgelt des Mitglieds nicht übersteigt.

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Die Aufteilung des Beitrags in Beitrag des Unternehmensmitglieds und Beitrag des aktiven Mitglieds zur Grundversorgung bleibt der zwischen dem Unternehmensmit-glied und dem aktiven Mitglied abzuschließenden individual- oder kollektivrechtli-chen Vereinbarung vorbehalten.

2. Beitragsabführung

Beitragsschuldner sind das Unternehmensmitglied für den von ihm zu erbringenden

Beitrag und das aktive Mitglied für den von ihm zu erbringenden Beitrag. Das Unter-nehmensmitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag und den Beitrag des aktiven Mit-glieds zum jeweils in der Regelung zur betrieblichen Altersversorgung festgelegten Fälligkeitszeitpunkt unverzüglich an die Kasse abzuführen.

Für Beiträge, bei denen die Abführung durch das Unternehmensmitglied nicht mög-lich ist, werden diese von einem vom aktiven Mitglied zu benennenden inländischen Konto abgebucht (Lastschrifteinzugsverfahren). Wird der Lastschrifteinzug aus ei-nem vom aktiven Mitglied zu vertretenden Umstand nicht durchgeführt, so hat es die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

3. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug mahnt der Vorstand die rückständigen Beiträge an. Eine zweite Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrags erfolgen darf, hat eine weitere Zahlungs-frist von mindestens einem Monat vorzusehen. Ferner hat sie den Hinweis zu ent-halten, dass die Grundversorgung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt wird, wenn nicht bis zum Ablauf der angegebenen Frist alle bis dahin fällig gewor-denen Beiträge zuzüglich Mahnkosten an die Kasse entrichtet werden.

4. Grundsätze der Beitragsentrichtung

Die Zahlung von Beiträgen des Unternehmensmitglieds und des aktiven Mitglieds

kann für den Zeitraum ruhen, in welchem das aktive Mitglied kein Entgelt bezieht.

Beiträge können nur bis zu dem Ende des Monats gezahlt werden, in dem der Ver-sicherungsfall eintritt.

5. Altersvorsorgezulagen

Für Altersvorsorgezulagen gelten die nachfolgenden, für die Beiträge maßgeblichen

Bestimmungen entsprechend, soweit die Altersvorsorgezulagen vor Eintritt des Ver-sicherungsfalles eingehen und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten. Alters-vorsorgezulagen werden getrennt von den zugrunde liegenden Beiträgen in der je-weiligen Versicherung geführt.

6. Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen

Die Beiträge zur Grundversorgung sind für die Dauer der aktiven Mitgliedschaft zu entrichten. Inaktive Mitglieder haben das Recht, die bestehende Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Dies gilt für die ausgleichsberechtigte Person entsprechend, sofern für diese durch eine rechtskräftige Endentscheidung des Familiengerichts über den Versorgungs-ausgleich eine inaktive Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr. 5 der Satzung begründet wird.

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Voraussetzung für die Fortentrichtung der Beiträge ist ein entsprechender Antrag, der innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der aktiven Mitgliedschaft bzw. der Begründung der inaktiven Mitgliedschaft zu stellen ist und die Zustimmung zum Lastschrifteinzugsverfahren enthalten muss. Die Beiträge der inaktiven Mitglieder sind entweder monatlich nachträglich oder jährlich jeweils zum 30.06. eines Jahres fällig und werden von der Kasse im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei monat-licher Zahlungsweise muss der Beitrag der Höhe nach gleich bleiben. Die Beiträge können unabhängig davon, ob sie monatlich oder jährlich zur Zahlung fällig sind, nur mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr verändert werden. Aufwendungen, die der Kasse durch die Rückgabe einer Lastschrift entstehen, sind der Kasse vom in-aktiven Mitglied zu ersetzen. Das inaktive Mitglied kann die Beitragsfortentrichtung durch eine Kündigung in Textform, welche unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ausgesprochen werden kann, beenden.

Artikel 11 Rentenhöhe in der Grundversorgung

1. Höhe der Altersrente

Die jährliche Altersrente bestimmt sich durch versicherungsmathematische Um-rechnung der vom persönlichen Mitglied und vom jeweiligen Unternehmensmitglied für das persönliche Mitglied geleisteten Beiträge in jährliche Rentenbausteine und deren Summierung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Die Rentenbausteine errechnen sich dabei durch Multiplikation der jährlichen Beitragsleistungen mit dem für das jeweils erreichte Alter des Mitglieds maßgeblichen Verrentungssatzes ge-mäß der Tabelle 1 im Anhang zu diesen Allgemeinen Versicherungsbedingun-gen (2005). Bei Einmalbeiträgen, laufenden Jahresbeiträgen und Altersvorsorgezulagen werden die einzelnen Rentenbausteine für jeden vollen Monat des Zahlungseingangs des Beitrages bzw. der Altersvorsorgezulage vor dem 1. Juli um 0,21 % erhöht bzw. für jeden vollen Monat des Zahlungseingangs des Beitrages bzw. der Altersvorsorgezu- lage nach dem 30. Juni um 0,21 % verringert. Werden Anrechte auf eine Grundversorgung durch eine rechtskräftige Endentschei-dung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich begründet, ergibt sich die Rentenhöhe insoweit aus den besonderen Bestimmungen zum Versorgungsaus-gleich in Artikel 9; die Nrn. 2 und 4 bleiben unberührt.

2. Höhe der vorgezogenen und der nach Alter 65 beginnenden Altersrente

Bei Inanspruchnahme der vorgezogenen jährlichen Altersrente ermäßigt sich die bei Eintritt in den Ruhestand erreichte Leistungsanwartschaft für die gesamte Renten-bezugsdauer um einen versicherungsmathematischen Abschlag gemäß der Tabel-le 2 im Anhang zu diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2005). Erfolgt die erstmalige Inanspruchnahme der Altersrente erst nach Vollendung des 65. Le-bensjahres, wird sie für die gesamte Rentenbezugsdauer nach Maßgabe des ge-nehmigten technischen Geschäftsplans erhöht. Der versicherungsmathematische Aufschlag wird dabei jeweils auf Basis des Zeitraums berechnet, der zwischen dem kalkulatorischen Pensionsalter und dem tatsächlichen Rentenbeginn liegt. Das kal-kulatorische Pensionsalter für Beitragsalter bis 65 Jahre wird mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für höhere Beitragsalter ist es das Lebensjahr, das im jeweiligen Beitragsalter vollendet wird. Beispielsweise wird das kalkulatorische Pen-sionsalter für das Beitragsalter 66 mit Vollendung des 66. Lebensjahres erreicht.

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3. Höhe der Invaliditätsrente

Tritt Invalidität vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, errechnet sich die Höhe der Invaliditätsrente nach den Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 1. Tritt Invalidität ab Vollendung des 60. Lebensjahres ein, errechnet sich die Höhe der Invaliditätsrente zusätzlich nach den Bestimmungen von Artikel 11 Nr. 2.

4. Leistungserhöhungen

Die versicherten Anwartschaften und laufenden Leistungen erhöhen sich um eine etwaige Überschussbeteiligung entsprechend dem in § 20 der Satzung festgelegten Verfahren.

3. Besondere Bestimmungen für die freiwillige Höherversicherung

Artikel 12 Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung

1. Abschlussbedingungen und Fälligkeit

Aktive Mitglieder können mit Zustimmung des Vorstandes zusätzlich eine freiwillige Höherversicherung abschließen. Der Vorstand kann die Zustimmung vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung durch einen von ihm bestimmten Arzt abhängig machen. Der Beitrag zur freiwilligen Höherversicherung muss monatlich gleichbleibend oder als laufender Jahresbeitrag, der am 30.06. eines jeden Jahres fällig wird, entrichtet werden. Er kann nur mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr verändert werden. Darüber hinaus können aktive Mitglieder Einmalbeiträge leisten. Ausnahmen bzw. Beitragszahlungen, die in einem Kalenderjahr € 6.000,-- übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Auch Unternehmensmitglieder sind mit Zustimmung des Vorstands berechtigt, Bei-träge zur freiwilligen Höherversicherung zu entrichten. Für Jahresbeiträge und Einmalbeiträge, die nicht zum 30.06. entrichtet werden, gilt Artikel 11 Nr. 1 Satz 3 entsprechend.

2. Beitragsentrichtung

Der Beitrag zur freiwilligen Höherversicherung ist vom jeweiligen Unternehmensmit-glied zu entrichten bzw. von den Bezügen einzubehalten und an die Kasse abzufüh-ren. Sofern ein Einbehalt nicht möglich ist, muss der Beitrag zur freiwilligen Höher-versicherung spätestens bis zum 5. Tag des dem Fälligkeitsmonat folgenden Mo-nats entrichtet werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gilt Artikel 10 Nr. 3 entspre-chend. Für Zeiten der Arbeitsunterbrechung infolge Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen, während denen die Zahlung des Arbeitsentgelts bei Fortdauer des Anstel-lungsverhältnisses ruht, können aktive Mitglieder Beiträge zur freiwilligen Höher-versicherung, soweit sie von ihnen finanziert wurden, bis zur bisherigen Höhe bei der Kasse einzahlen. Für Zeiten, in denen eine Invaliditätsrente bei ruhendem Ar-beitsverhältnis bezogen wird, sind die Beitragsfortführungsmöglichkeiten des Sat-zes 4 ausgeschlossen.

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3. Fortführungsmöglichkeit für inaktive Mitglieder

Bei Übergang der aktiven in die inaktive Mitgliedschaft wird die freiwillige Höher-versicherung grundsätzlich beitragsfrei aufrecht erhalten. Die Vorschriften des Arti-kel 10 Nr. 6 Sätze 3 bis 9 finden entsprechende Anwendung.

Dies gilt auch für die ausgleichsberechtigte Person, sofern für diese durch eine rechtskräftige Endentscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsaus-gleich eine inaktive Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr. 5 der Satzung begründet wird.

Artikel 13 Rentenhöhe aus der freiwilligen Höherversicherung

Die Höhe der Altersrente, der vorgezogenen Altersrente und der Invaliditätsrente in der freiwilligen Höherversicherung bestimmt sich gemäß Artikel 11, der ent-sprechende Anwendung findet.

4. Bestimmungen zur Behandlung von Altersvorsorgezulagen

Artikel 14 Behandlung der Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI des Einkommen-

steuergesetzes

1. Zulagenverwendung vor Eintritt des Versicherungsfalls

Für Beitragszahlungen an die Kasse eingehende Zulagen werden nach den für die Grundversorgung anwendbaren Bestimmungen behandelt. Die Zulagen werden mit Zahlungseingang fällig, insofern findet Artikel 12 Nr. 2 Satz 1 – 3 keine Anwendung. Die Zulagen werden bei Zahlungseingang wie Einmal-beiträge entsprechend Artikel 11 Nr. 1 behandelt.

2. Zulagenverwendung nach Eintritt des Versicherungsfalls

Soweit die Kasse hierzu berechtigt ist, werden Zulagen, die nach Eintritt des Versi-cherungsfalles gezahlt werden, unmittelbar an den Versicherten bzw. dessen Erben gegen Nachweis ihres Erbrechts weitergeleitet. Ansonsten werden die Zulagen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt werden, im Folgemonat des Zahlungs-einganges der Zulage gemäß den Bestimmungen des genehmigten technischen Geschäftsplans verrentet. Anspruch auf die erhöhte Rente besteht ab dem Beginn des auf den Zahlungseingang folgenden Monats.

3. Leistungserhöhungen

Für Erhöhungen der aus Zulagen gebildeten Rentenansprüche gilt Artikel 11 Nr. 4 entsprechend.

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4. Rückabwicklung

Entfällt nachträglich der Anspruch auf bereits erhaltene Förderung oder liegt eine schädliche Verwendung im Sinne von Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes vor, wird der von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zurückgeforderte Betrag, soweit er auf der Kasse gutgeschriebenen und nicht an das Mitglied gemäß Nr. 2 Satz 1 weitergeleiteten Zulagen beruht, zunächst dem aus den Zulagen gebil-deten Deckungskapital entnommen. Übersteigt der Rückforderungsbetrag dieses Deckungskapital, so wird auf das die Zulagen begründende Versicherungsverhältnis zurückgegriffen. Soweit eine Rückabwicklung vorzunehmen ist, erlöschen die hier- auf entfallenden Ansprüche auf Kassenleistungen. Nähere Bestimmungen zur Rückabwicklung enthält der genehmigte technische Geschäftsplan.

5. Schlussbestimmungen

Artikel 15 Inkrafttreten

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der vorliegenden Fassung treten mit Wirkung zum 01. August 2017 in Kraft.

Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 25.07.2017, Geschäftszeichen: VA 12-I 5003-2143-2017/0002.

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Anhang zu den AVB (2005)

Tabelle 1

Verrentungsfaktoren

Alter 1) Verrentungsfaktor Alter 1) Verrentungsfaktor

15 15,97 % 45 8,04 %

16 15,59 % 46 7,87 %

17 15,22 % 47 7,71 %

18 14,86 % 48 7,54 %

19 14,51 % 49 7,39 %

20 14,16 % 50 7,24 %

21 13,82 % 51 7,09 %

22 13,50 % 52 6,94 %

23 13,18 % 53 6,81 %

24 12,87 % 54 6,67 %

25 12,57 % 55 6,55 %

26 12,28 % 56 6,43 %

27 11,99 % 57 6,31 %

28 11,72 % 58 6,20 %

29 11,45 % 59 6,10 %

30 11,19 % 60 6,00 %

31 10,93 % 61 5,85 %

32 10,68 % 62 5,70 %

33 10,44 % 63 5,55 %

34 10,21 % 64 5,40 %

35 9,99 % 65 5,25 %

36 9,77 % 66 5,39 %

37 9,55 % 67 5,55 %

38 9,35 % 68 5,71 %

39 9,14 % 69 5,89 %

40 8,95 % 70 6,08 %

41 8,76 %

42 8,57 %

43 8,39 %

44 8,21 %

1) Alter als Differenz des Kalenderjahres der Beitragszahlung und dem Kalenderjahr der Geburt

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Anhang zu den AVB (2005)

Tabelle 2

Versicherungsmathematische Abschläge

Alter 1) vers. mathematische Alter 1) vers. mathematische

Jahre Monate Abschläge Jahre Monate Abschläge

60 0 21,53 % 62 6 11,99 %

1 21,23 % 7 11,63 %

2 20,94 % 8 11,28 %

3 20,64 % 9 10,92 %

4 20,35 % 10 10,57 %

5 20,05 % 11 10,21 %

60 6 19,76 % 63 0 9,86 %

7 19,46 % 1 9,47 %

8 19,16 % 2 9,08 %

9 18,87 % 3 8,69 %

10 18,57 % 4 8,30 %

11 18,28 % 5 7,91 %

61 0 17,98 % 63 6 7,52 %

1 17,66 % 7 7,13 % 1 2 17,34 % 8 6,74 %

3 17,01 % 9 6,35 %

4 16,69 % 10 5,96 %

5 16,37 % 11 5,57 %

61 6 16,05 % 64 0 5,18 %

7 15,72 % 1 4,75 %

8 15,40 % 2 4,32 %

9 15,08 % 3 3,89 %

10 14,76 % 4 3,45 %

11 14,43 % 5 3,02 %

62 0 14,11 % 64 6 2,59 %

1 13,76 % 7 2,16 %

2 13,40 % 8 1,73 %

3 13,05 % 9 1,30 %

4 12,69 % 10 0,86 %

5 12,34 % 11 0,43 %

65 0 0,00 %

1) Alter bei Rentenbeginn in vollen Jahren und Monaten

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