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GESELLSCHAFTSRECHTS- FRÜHSTÜCK 1. SEPTEMBER 2017

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  • GESELLSCHAFTSRECHTS-FRÜHSTÜCK

    1. SEPTEMBER 2017

  • AKTUELLE TRENDS IN DER GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN RECHTSPRECHUNG

    Referentin

    Juliane Pethke, Rechtsanwältin

  • 33

    GLIEDERUNG

    GmbH-Geschäftsführerwirksames Ausscheiden aus der Gesellschaft

    GesellschafterstreitigkeitenBestellung eines Notgeschäftsführers

    ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung

    Form der Einberufung

    Ort der Gesellschafterversammlung

  • GmbH-Geschäftsführer

  • 55

    GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

    Person des Geschäftsführers

    Organ der Gesellschaft

    Bestellung durch Gesellschafterbeschluss

    Anstellungsverhältnis mit Gesellschaft

    Geschäftsführer-anstellungsvertrag

    Beendigung des Anstellungsverhältnisses

  • 66

    GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

    Trennung zwischen Organ– und AnstellungsverhältnisGrundsatz: Anstellungsverhältnis endet nicht mit Abberufung

    aus Organstellung

    Ausnahme: "Koppelungsklausel" im Anstellungsvertrag Bestehen des Anstellungsverhältnisses wird an die Organstellung "gekoppelt"

    Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei Verlust der Organstellung

    Zulässigkeit der Klausel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt

    Beendigung des Anstellungsverhältnisses

  • 77

    GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016, Az. 8 U 122/15Sachverhalt

    Klägerin ist Gründungsgesellschafterin der Beklagten

    laut Anstellungsvertrag endet ihr Vertragsverhältnis mit Abberufung durch die Gesellschafterversammlung per Zugang des Beschlusses; einer auf Beendigung gerichteten Erklärung einer Partei bedürfe es nicht

    30. Januar 2015 Beschlussfassung über Abberufung und fristlosen Kündigung der Klägerin, Aushändigung an Klägerin

    Wirksamkeit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses?

    Beendigung des Anstellungsverhältnisses

  • 88

    GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016, Az. 8 U 122/15Entscheidung

    Unwirksamkeit einer Klausel, wonach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Abberufung durch die Gesellschafterversammlung per Zugang des Beschlusses/mit Bekanntgabe eintritt

    Grundsatz: Koppelungsklausel als auflösende Bedingung des Anstellungsvertrages möglich

    aber: AGB–Kontrolle nach §§ 307 – 309 BGB

    Beachte: Revisionsverfahren beim BGH anhängig, Az. II ZR 347/16

    Beendigung des Anstellungsverhältnisses

  • 99

    GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

    Rechtsfolgen einer unwirksamen KoppelungsklauselFortbestehen des Anstellungsverhältnisses mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen

    z.B. Anspruch auf Geschäftsführervergütung

    Beendigung des Anstellungsverhältnisses

  • Gesellschafterstreitigkeiten

  • 1111

    NOTGESCHÄFTSFÜHRER

    Handlungsfähigkeit der GmbH erfordert organschaftliche Vertretung, § 35 GmbHG

    durch einen Geschäftsführer

    durch mehrere Geschäftsführer

    gesamtvertretungsberechtigt (gesetzlich)

    einzelvertretungsberechtigt (durch Gesellschaftsvertrag)

    Grundlage

  • 1212

    NOTGESCHÄFTSFÜHRER

    Problem: drohende Führungslosigkeit der GmbHSatzungsregelung, wonach die Gesellschafterversammlung auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einem oder allen Alleinvertretungsbefugnis erteilen kann

    Problem: fehlender Geschäftsführer war zeitgleich Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH

    Welche Lösungsmöglichkeit gibt es?

    Wegfall eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers

  • 1313

    NOTGESCHÄFTSFÜHRER

    SachverhaltZwei Gesellschafter waren je hälftig an einer GmbH beteiligt und zugleich deren gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer. In einer Gesellschafterversammlung berief die Gesellschafterin den Mitgesellschafter als Geschäftsführer aus wichtigem Grunde ab. Gegen den Beschluss erhob der Mitgesellschafter Anfechtungsklage. Damit war unklar, ob er noch als Geschäftsführer im Amt war oder nicht. Die Banken verhängten faktisch eine Kontensperre, die Gesellschafterin glich dringende Zahlungen privat aus. Dann stellte die Gesellschafterin einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016, Az. I-3 Wx 302/15

  • 1414

    NOTGESCHÄFTSFÜHRER

    EntscheidungGmbH-Gesetz enthält keine eigene Regelung zur Bestellung eines Notgeschäftsführers

    § 29 BGB anwendbar: ein Notgeschäftsführer ist zu bestellen, falls es an einem erforderlichen Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall vorliegt

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016, Az. I-3 Wx 302/15

  • 1515

    NOTGESCHÄFTSFÜHRER

    Fehlen eines für die organschaftliche Vertretung unentbehrlichen Geschäftsführers

    die unklare Vertretung der Gesellschaft rechtfertigt die Beurteilung, dass ihr ein Geschäftsführer im Rechtssinne fehle

    Dringlichkeit wegen drohendem SchadenseintrittDauerschuldverhältnisse, wie Anstellungsverhältnisse oder Kooperationsverträge

    keine Mangelbeseitigung durch Gesellschaftsorgane selbst innerhalb einer angemessenen Frist möglich

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016, Az. I-3 Wx 302/15

  • ▶ Form der Einberufung

    ▶ Ort der Gesellschafterversammlung

    Gesellschafterversammlung

  • 1717

    FORM DER EINBERUFUNG

    gemäß § 51 Abs.1 GmbHG erfolgt die Einberufung "durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebenem Brief"

    schriftliche Einladung in Papierform

    Einschreiben

    ZweckNachweisfunktion

    Dokumentationsfunktion über Auslieferung in den Machtbereich des Empfängers

    Fristenkontrolle

    gesetzliche Anforderungen

  • 1818

    FORM DER EINBERUFUNG

    SachverhaltZahlungsaufforderung an die Beklagten mittels Einwurf-Einschreiben zur Leistung eines noch offenen Betrages auf das Stammkapital der Klägerin

    Auffassung der Beklagten: "eingeschriebener Brief" im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG (Kaduzierung) erfasse nur Übergabe-Einschreiben

    Zahlungsaufforderung sei daher unwirksam

    BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az. II ZR 299/15

  • 1919

    FORM DER EINBERUFUNG

    EntscheidungEinwurf-Einschreiben erfüllt formale Anforderungen des "eingeschriebenen Briefes"

    Sicherung des Zugangs ist gewährleistet

    Beachte: Urteil bezog sich nur auf Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG

    ungeklärt ist, ob dies auch für Versendung mittels eines privaten Kurierdienstes gilt

    BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az. II ZR 299/15

  • 2020

    FORM DER EINBERUFUNG

    GmbH-Gesetz enthält keine eigenständige Regelung über Geltendmachung von Beschlussmängeln

    Heranziehung aktienrechtlicher Vorschriften (ständige Rspr.)

    Nichtigkeit nach § 241 Nr. 1 AktG, nur dann, wenn Einladung durch gewöhnlichen Brief bzw. E-Mail nicht zugegangen ist

    Anfechtbarkeit nach § 243 AktG

    Heilung des Mangels durchnachträgliches Einverständnis mit Beschlussfassung

    Erklärung eines Rügeverzichts

    Rechtsfolge bei Ladungsmängeln

  • 2121

    ORT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN

    Grundsatz: Sitz der Gesellschaft, § 121 Abs. 5 AktG, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart

    Ausnahme: WennSitz der Gesellschaft nicht erreichbar,

    überschaubarer Gesellschafterkreis und leichter zu erreichender Ort oder

    am Sitz kein geeignetes Versammlungslokal ist,

    kann auch ein anderer Versammlungsort gewählt werden

  • 2222

    ORT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN

    SachverhaltBeteiligte zu 2) und 3) sind Gesellschafter zu je 50 % an der Schuldnerin (GmbH) und deren Geschäftsführer

    Zerwürfnis der Gesellschafter nach Gründung der Schuldnerin

    Beteiligter zu 3) lud den Beteiligten zu 2) zur Gesellschafterversammlung in eigene Wohnung

    Widerspruch durch Beteiligten zu 2)

    Versammlung fand in Abwesenheit des Beteiligten zu 2) stattBeschlussfassung über Abberufung des Beteiligten zu 2)

    Wirksamkeit des Beschlusses?

    BGH, Beschluss vom 24. März 2016, Az. IX ZB 32/15

  • 2323

    ORT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN

    EntscheidungPrivatwohnung eines "verfeindeten" Mitgesellschafters

    unzumutbarer Versammlungsort

    gilt auch für Kanzleiräume des Rechtsanwaltes des "verfeindeten" Mitgesellschafters

    Argument: Zweck des § 121 Abs. 5 AktG

    Schutz des Gesellschafters vor willkürlicher Wahl des Versammlungsortes und daraus folgend einer Beeinträchtigung seines Teilnahmerechts

    BGH, Beschluss vom 24. März 2016, Az. IX ZB 32/15

  • 2424

    ORT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN

    Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 243 AktG

    Ausnahmsweise: Nichtigkeit des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 AktG (BGH, Urteil vom 13. Februar 2006, Az. II ZR 200/04)

    Ladungsmangel kommt Nichtladung gleich, "wenn eine Ladung dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise erschwert, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleich kommt"

    Entziehung eines Gesellschafterrechts

    Rechtsfolgen der Einladung an unzulässigem Ort

  • UNTERNEHMENSKOOPERATIONEN –

    CHANCEN UND RISIKEN

    Referent

    Jan Rolla, LL.M. (Eur. Integration), Rechtsanwalt

  • 2626

    ZIELE VON UNTERNEHMENSKOOPERATIONEN

    Bündelung Einkauf/Beschaffung

    Senkung Produktionskosten/ProduktivitätssteigerungAuslastung vorhandener bzw. Ausgleich fehlender Produktionskapazitäten

    Erhalt/Zugewinn von Know-how

    Verbesserung Aus- und Fortbildung

    Erschließung neuer Absatzmärkte

    Kostenersparnisse bei Marketing/Vertrieb/Logistik

    Beschaffung von Eigenkapital

  • 2727

    CHANCEN VON UNTERNEHMENSKOOPERATIONEN

    Kosten senken

    Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit

    Angebot zusätzlicher Produkte und Dienstleistungen

    Qualitätsverbesserung

    Erschließung neuer Kundengruppen

  • 2828

    RISIKEN VON UNTERNEHMENSKOOPERATIONEN

    unterschiedliche Erwartungen und Ziele der Kooperationspartner

    unvollständige oder unklare Absprachen über die Ausgestaltung der Kooperation

    Kommunikationsdefizite zwischen den Kooperationspartnern

    mangelhafte Leistungen eines Kooperationspartners

  • 2929

    FORMEN DER KOOPERATION ZWISCHEN UNTERNEHMEN

    auf vertraglicher Grundlage (Contractual-Joint-Venture)zwei oder mehrere rechtliche selbständige Unternehmen

    auf gewisse Dauer angelegt

    über punktuellen Leistungsaustausch hinausgehend

    schuldrechtliche Verbindung als tragendes Element

    BeispieleUnterauftrag an Subunternehmen

    Vermittlung von Aufträgen

    Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften

    Interessengemeinschaften/strategische Allianzen

  • 3030

    FORMEN DER KOOPERATION ZWISCHEN UNTERNEHMEN

    auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (Equity-Joint-Venture)

    rechtlich verselbständigte Unternehmensform mit eigener Kapitalausstattung unter Beteiligung zwei oder mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen

    auf gewisse Dauer angelegt

    BeispieleJoint-Venture-Gesellschaften in beliebiger Rechtsform

    Genossenschaften

    Partnerschaftsgesellschaften

  • 3131

    WICHTIGE PUNKTE EINER KOOPERATIONSVEREINBARUNG

    Zweck der Kooperation möglichst präzise Festlegung

    LeistungsumfangAbgrenzung zu Kompetenzfeldern, die bei Kooperationspartnern verbleiben

    Rechtsbeziehungen zwischen Kooperation, Kooperationspartnern und Dritten

    insbesondere: Wer tritt Dritten gegenüber als Vertragspartner auf?

    Beginn, Dauer und Kündigung

  • 3232

    WICHTIGE PUNKTE EINER KOOPERATIONSVEREINBARUNG

    Kapitalaufbringunginsbesondere: Form der Kapitaleinlagen (Bar- oder Sacheinlage)

    Rechte und Pflichten der KooperationspartnerFestlegung von Prioritäten im Verhältnis Kooperation/Kooperationspartner

    Geschäftsführung

    Beschlussfassunginsbesondere: Regelungen zur Auflösung einer Patt-Situation ("Deadlock")

    Rechnungslegung/Geschäftsjahr

  • 3333

    WICHTIGE PUNKTE EINER KOOPERATIONSVEREINBARUNG

    Haftung/Gewährleistunginsbesondere: Bestellung von Sicherheiten durch Kooperationspartner

    Wettbewerbsverbot

    Ausschluss von KooperationspartnernFestlegung von Kündigungs-/Einziehungsgründen

    Ausscheiden von Kooperationspartnern/Auflösungsregelninsbesondere: Beendigung bei nicht auflösbarer Patt-Situation

    Konfliktregelunginsbesondere: Schiedsklauseln, Gerichtsstandsvereinbarung

  • DER BREXIT

    UND SEINE FOLGEN

    Referent

    Dr. Ekkehard Nolting, Rechtsanwalt

  • 3535

    DER BREXIT

    23.06.2016 29.03.2017

    ‣ Referendum für Austritt Großbritannien aus EU

    ‣ Rechtsgrundlage für EU-Austritt: Art. 50 EUV

    ‣ Austrittserklärung‣ spätestens nach 2 Jahren

    Außerkrafttreten der Verträge

    Grundfreiheiten, Verordnungen, Richtlinien etc. in GB nicht mehr anwendbar

  • 3636

    WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN GB - EU

    3,3 Mio EU-Bürger leben und arbeiten in GB

    1,2 Mio Briten leben auf dem europäischen Festland

    GB exportierte 2016 Waren im Wert von 175,7 Mrd Euro innerhalb der EU

    194,4 Mrd Euro außerhalb der EU

    Deutschland exportierte 2016 Waren im Wert von 86,15 Mrd. Euro nach GB

    9000 registrierte englische Ltd´s in Deutschland

    21.000 Verordnungen und Richtlinien

  • 3737

    FOLGEN EINES AUSTRITTS

    Außerkrafttreten der EU-Verträge mit Grundfreiheiten

    freier Warenverkehr

    freier Dienstleistungsverkehr

    Freizügigkeit

    Niederlassungsfreiheit

    Kapitalverkehr

    Außerkrafttreten sämtlicher EU-Verordnungen und -Richtlinien

    EuGH-Rechtsprechung

    Übersicht

  • 3838

    HANDELSABKOMMEN

    ausschließliche EU-Zuständigkeit für Zoll- und Handelsabkommen mit Drittstaaten

    EU

    Drittstaat

    Zoll-/Handelsabkommen

    GB

    GB

  • 3939

    MODELL NACH AUSTRITT

    EWR-Status (wie Norwegen)

    EFTA (Schweiz)

    Zollunion (Türkei)

    WTO-Drittland

  • 4040

    AUßENHANDELSRECHT

    Zölle

    Abfertigungsformalitäten

    Embargobestimmungen

    Exportkontrollvorschriften

  • 4141

    PRODUKTZULASSUNGEN

    bisher einheitliche CE-Kennzeichnung

    künftigEU-Exporte nach GB benötigen nationale britische Zulassung

    GB-Exporte nach EU benötigen CE-Kennzeichnung

    50 % britische Exporte erfolgen in die EU

    Kostensteigerungen

  • 4242

    FOLGEN FÜR GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE VON UNTERNEHMEN

    Schutzlücken europäischer Schutzrechte

    keine Geltung von Unionsmarken im AustrittsgebietBenutzung nicht mehr rechtserhaltend

    Umwandlung in nationale britische Marken

    europäische Patente: keine Auswirkungen

    EU-Patent

  • 4343

    KARTELLRECHT

    bisherKartellanmeldung bei der Kommission verdrängt nationale Fusionskontrolle

    künftigbritische Fusionskontrolle

  • 4444

    DATENSCHUTZ

    personenbezogene Daten dürfen nur in Länder transferiert werden, die EU-Datenschutzstandards erfüllen

    GB erfüllt nicht Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung (ab 25. Mai 2018 in Kraft)

    GB = unsicherer Drittstaat

    Nachweis eines "angemessenen Schutzniveaus" erforderlich

  • 4545

    Niederlassungsfreiheit (Art. 54 AEUV)jede nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegründete Gesellschaft darf sich in jedem anderen Mitgliedsstaat niederlassen

    Behandlung von Auslandsgesellschaften ohne Niederlassungsfreiheit

    "Sitztheorie" => Qualifizierung einer Gesellschaft nach dem Recht des Landes, in dem die Gesellschaft ihre Verwaltung hat

    "Gründungstheorie" maßgebend ist das Recht des Landes, in dem Gesellschaft gegründet und registriert ist

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • 4646

    FOLGEN DER "SITZTHEORIE"Ltd mit Verwaltungssitz in D wird vor deutschen Gerichten zu

    GbR,

    OHG oder

    Einzelkaufmann

    Selbstorganschaft statt Fremdorganschaft

    persönliche Haftung der Gesellschafter statt Haftungsbegrenzung

    vor englischen Gerichten bleibt Gesellschaft Ltd

    Haftungsbeschränkung

    Pflichten nach englischem Recht

    Haftungsrisiken nach englischem Recht

    Fremdorganschaft und Gesamtvertretung

  • 4747

    SOCIETAS EUROPAEA (SE)

    Rechtsgrundlagen = SE-VO und nationales Aktienrecht

    Satzungssitz = Verwaltungssitz

    SE mit Sitz in GBUmwandlung in nationales Recht

    Sitzverlegung in EU-Mitgliedsland

  • 4848

    KONSEQUENZEN FÜR VERTRAGSPARTNER

    in GB: Ltd wird durch Director vertreten

    in D: Ltd = OHG wird durch Gesellschafter vertreten

    EmpfehlungDirector und mind. einen Gesellschafter zeichnen lassen

    Ltd & CO KGorganschaftliche Vertretung der KG durch OHG-Gesellschafter

  • 4949

    LTD IM ZIVILPROZESS

    Klage in D gegen OHG?Rechtsproblem: Nachweis der Existenz

    Rechtsproblem: Vollstreckung in Grundeigentum

    deutscher Titel gegen OHG in GB nicht vollstreckbar

    englischer Titel gegen Ltd in D nicht vollstreckbar

  • 5050

    KONSEQUENZEN FÜR VERTRAGSPARTNER

    nationales britisches IPR statt Rom-I-VO

    Rechtswahlklausel: Wahl englischen Rechts birgt Rechtsunsicherheit

    Auslegung "EU"

    Anpassung wegen geänderter GeschäftsgrundlagenZollabfertigung und Zölle

    Gesetzesänderungen

    Gesetzesauslegung durch englische Gerichte

    Unternehmenskauf: MAC-/MAE-Klauseln

    Gerichtsstandsklausel prüfen

  • 5151

    VERTRAGSGESTALTUNG

    EU-GebietsbezugAuslegung/Anpassung

    Zulassung passiven Verkaufs

    Gruppenfreistellung

    Vertriebs- und Lizenzverträge

  • 5252

    PROZESSVERKEHR

    Wegfall EuGVVO: Vollstreckung in GB wesentlich erschwertAnerkennung und Vollstreckbarerklärung in GB erforderlich

    Luganer Abkommen unanwendbar

    deutscher Titel gegen Schein-Ltd in GB nicht vollstreckungsfähig

    Vollstreckung aus GB-Titel in DAnerkennung und Vollstreckbarerklärung erforderlich

    Vollstreckung in Vermögen der Schein-Ltd schwierig

    bis Austritt Vollstreckung vollziehen!

  • 5353

    SCHIEDSVERFAHREN

    New Yorker Übereinkommen

    Anti-suit-injunction

  • GESCHÄFTSFÜHRER UND GESELLSCHAFTER –KONFLIKTFELDER UND HAFTUNGSFRAGEN

    Referent

    Dirk Grünberg, Rechtsanwalt

  • 5555

    GLIEDERUNG

    Einführung

    Anweisungsbeschlüsse der GesellschafterversammlungGrundsatz: Bindungswirkung

    Ausnahmen der Bindungswirkung

    Reaktionsmöglichkeiten des Geschäftsführers

    Initiativrecht des Geschäftsführers bei Untätigkeit

    Vorteile gewillkürter Organe

    weitere praxisrelevante Konfliktfelder

    Konfliktvermeidung

  • 5656

    EINFÜHRUNG

    Differenzierung: Anstellungs- und OrganverhältnisGesellschafter als oberstes Organ

    Recht zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung

    Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer

    Weisungsrechte der Gesellschafterim Gesellschaftsvertrag festgelegt oder

    durch Beschluss der Gesellschafterversammlung

    grundsätzliche Folgepflicht der Geschäftsführeraber auch: Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung

    Verhältnis der Geschäftsführer zu den Gesellschaftern

  • 5757

    EINFÜHRUNG

    Ein-Personen-GesellschaftGesellschafterversammlung besteht nur aus Alleingesellschafter, dieser ist zugleich Geschäftsführer

    kein Gesellschafterbeschluss erforderlich, da kein Minderheitenschutz nötig

    zweigliedrige Gesellschafthohe Anfälligkeit für Handlungsunfähigkeit im Konfliktfall

    "Selbstblockade"

    mitbestimmte und mitbestimmungsfreie GmbHWeisungsrechte gleich

  • 5858

    ANWEISUNGSBESCHLÜSSE

    Spannungsverhältnis

    Allgemeines

    Weisungsbefugnis der Gesellschafter Organverantwortung

    der Geschäftsführer

    Haftung?Haftung?

  • 5959

    ANWEISUNGSBESCHLÜSSE

    Weisungsrecht umfasstallgemeine Ge- und Verbote

    einzelne Maßnahmen hierbei kein Gestaltungsspielraum der Geschäftsführer

    Gesellschafterbeschlüsse stehen Satzungsbestimmung gleich

    Ermächtigung in der Satzung nicht erforderlich

    Weisungsrecht auf Geschäftsführung beschränkt

    kein Recht der Gesellschafter, angewiesene Handlung selbst vorzunehmen

    Allgemeines

  • 6060

    ANWEISUNGSBESCHLÜSSE

    Unberührt bleiben zudem zwingende gesetzliche Pflichten "Offizialpflichten"

    Pflicht zur Erhaltung der Kapitalgrundlage der GmbH

    Insolvenzantragspflicht

    Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

    Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft

    Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

    Allgemeines

  • 6161

    ANWEISUNGSBESCHLÜSSE

    KGKommanditisten nicht zur Geschäftsführung befugt

    aber Stimmrecht bei Beschlussfassung

    GmbH & Co. KGWeisungsrecht hat ausschließlich Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft

    Weisungsrecht umfasst aber auch Geschäfte der KG

    AGVorstand weisungsunabhängig zur Geschäftsführung befugt

    Vergleich mit anderen Rechtsformen

  • 6262

    ANWEISUNGSBESCHLÜSSE

    Grundsatz: Weisungsabhängigkeit der Geschäftsführer von Gesellschafteranweisungen

    Bindungswirkung als Folge der dominierenden Stellung der Gesellschafterversammlung

    Recht zur Prüfung und zur Überwachung der Geschäftsführung

    Bindung umfasst auch Beschlüsse, die für die Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig sind

    Bindungswirkung

  • 6363

    ANWEISUNGSBESCHLÜSSE

    keine Ausführungspflicht bei nichtigen und schwebend unwirksamen Beschlüssen

    Legalitätspflichtrechtswidriges Verhalten stets sorgfaltswidrig

    rechtswidrige Weisungen nicht bindendz.B.: Aufforderung zu gesetzwidrigem Verhalten

    z.B.: Verstoß gegen gläubigerschützende Vorschriften

    Geschäftsführer soll nicht faktisch bloßes Exekutivorgan werden Weisungen sollen Spielraum lassen

    Ausnahmen der Bindungswirkung

  • 6464

    ANWEISUNGSBESCHLÜSSE

    solange Beschluss anfechtbar, muss Geschäftsführer Erfolgsaussichten der Anfechtung prüfen

    dann keine Folgepflicht

    frühzeitig eigene Interessen durchsetzenunantastbaren Kernbereich eigenverantwortlicher Geschäftsführung definieren und abgrenzen

    statutarische Schranken des Weisungsrechts setzen

    Satzungsbestimmungen treffenFestlegung eines erhöhten Beschlussquorums

    Zustimmungsvorbehalt eines gewillkürten Organs (z.B. Aufsichtsrat)

    Reaktionsmöglichkeiten

    BeispieleBeispiele

  • 6565

    ANWEISUNGSBESCHLÜSSE

    Ausgangslage: keine Willensbildung der GesellschafterPflicht des Geschäftsführers zum Tätigwerden aus Organstellung

    Problem: Haftung im Falle später entgegenstehender Willensbildung der Gesellschafter?

    nur verbindliche Weisungen beachtlich

    ohne Weisung keine frühzeitige Bindung

    dennoch: Sorgfaltspflicht beachten

    vorausschauend handeln

    Kommunikation mit Gesellschaftern pflegen

    Initiativrecht bei Untätigkeit

  • 6666

    RECHTSLAGE BEI GEWILLKÜRTEN ORGANEN

    Möglichkeit der Kompetenzübertragunggrundsätzlich durch Satzungsänderung

    im Einzelfall auch durch Gesellschafterbeschluss, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen

    gewillkürte OrganeBeirat

    Aufsichtsrat

    Gesellschafterausschuss

    Schiedsgericht

    Zustimmungsvorbehalt kann statutarisch begründet werden Beschränkung des Weisungsrechts der

    GesellschafterBeschränkung des Weisungsrechts der

    Gesellschafter

  • 6767

    WEITERE KONFLIKTFELDER

    Finanzenpersönliche Investitionen des Geschäftsführers

    Bereicherung aus Gesellschaftsmitteln, Bereicherung Dritter

    PersonenAbberufung, Kündigung

    Aufnahme neuer Gesellschafter

    Geschäftspolitik

    Haftungsfragen

    Insolvenz der Gesellschaft

    Konfliktfelder – Überblick

    BeispieleBeispiele

    BeispieleBeispiele

  • 6868

    WEITERE KONFLIKTFELDER

    durch Befristung, Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages

    Kündigungskompetenz obliegt Gesellschafterversammlungbei außerordentlicher Kündigung müssen Gesellschafter wichtigen Grund nachweisen

    dieser kann nicht in der Befolgung einer verbindlichen rechtmäßigen Weisung liegen

    Organstellung bleibt unberührtAbberufung erforderlich

    vertragliche Koppelungsvereinbarung, die die sofortige Beendigung des Anstellungs-vertrages mit Zugang des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016

    Beendigung des Anstellungsvertrags

  • 6969

    WEITERE KONFLIKTFELDER

    Abberufungsbeschluss und Kundgabe gegenüber Geschäftsführer erforderlich

    Stimmverbot des Geschäftsführers bei Beschlussfassung nur, wenn Abberufung aus wichtigem Grund

    Stimmrecht besteht bei einfacher Abberufung

    Gegenmaßnahme in Abberufungskonflikteneinstweiliger Rechtsschutz

    Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses geltend machen

    auf Antrag volle Weiterführung der Geschäftsführertätigkeiten möglich

    Abberufung des Geschäftsführers

  • 7070

    WEITERE KONFLIKTFELDER

    Organhaftung

    Business Judgement Ruleauch Risikogeschäfte erlaubt

    Gesellschafter können bestimmen, was im Einzelfall erlaubt istDokumentation der Weisungen geboten Entlastung im

    Konfliktfall

    Informationsrecht und Informationspflicht Einsichtsrecht in Unterlagen der GmbH, Auskunftsrechte

    bei Versagung keine pflichtgemäße Geschäftsführung möglich

    keine Haftung

    Haftung des Geschäftsführers

  • 7171

    WEITERE KONFLIKTFELDER

    im Insolvenzfallunverzügliche Insolvenzantragspflicht

    Haftung auch gegenüber Dritten

    anderweitige Gesellschafterweisung schützt nicht vor Sanktionen

    strafbare Handlung Legalitätspflicht

    Handlungsalternativeschriftlich Ablehnung der Weisung erklären und

    Gesellschafterbeschluss anfechten

    Haftung des Geschäftsführers

  • 7272

    KONFLIKTE VERMEIDEN

    Zielvereinbarungen festlegen

    Zuständigkeiten klar abgrenzen

    Transparenz schaffen

    Dokumentation betrieblicher Abläufe

    Kontrollrechte wahrnehmen

    Konflikte offen ansprechen

    Teamgeist fördern

    Fachleute befragen

  • WIR PACKEN DEN NOTFALLKOFFER DES UNTERNEHMENS UND DESSEN INHABER –WAS GEHÖRT HINEIN?

    Referent

    Jörg-Dieter Battke, Fachanwalt für Steuerrecht

    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrechts

  • 7474

    GLIEDERUNG

    Status quo

    Problem

    Lösung

    Fazit

  • 7575

    STATUS QUO

    inhabergeführte UnternehmenEinzelunternehmen, GmbH, GmbH & Co. KG etc.

    Prägung des Unternehmens durch Inhaber/Gesellschafter-Geschäftsführer

    Inhaber ist regelmäßig "alleiniger" oder "wesentlicher" Wissensträger

    übrige UnternehmenGeschäftsführung ist oftmals "alleiniger" oder "wesentlicher" Wissensträger

  • 7676

    PROBLEM

    "Notfall"vorübergehender oder dauerhafter Ausfall des Inhabers/Gesellschafter-Geschäftsführers

    "von jetzt auf gleich"

    Krankheit, Unfall, Tod etc.

    AuswirkungenUnternehmen ist führungslos

    Informationen nicht auffindbar/nicht zugänglich

    Gefährdung des Unternehmens

  • 7777

    PROBLEM

    betroffene BereicheUnternehmensbereich

    Privatbereich

    Vorbereitung?keine oder unzulängliche Vorbereitung

    Ursachen

    nicht erkannt

    verdrängt

    keine Priorität

  • 7878

    PROBLEMSind für einen Notfall Regelungen getroffen? Wenn ja, welche?

    Quelle: Broschüre "Von Generation zu Generation". Herausgeber: Die Sächsischen Industrie- und Handelskammern/Die Sächsischen Handwerkskammer/Landesverband der freien Berufe, Stand: Mai 2017

  • 7979

    LÖSUNG

    "Notfallkoffer"

    ZweckSicherstellung

    Orientierung

    Handlungsfähigkeit

    für den "Notfall" (vorübergehender/dauerhafter Ausfall)

    Bereiche

    Unternehmensbereich (notwendigerweise)

    Privatbereich (sinnvollverweise)

  • 8080

    LÖSUNG

    InhaltInformationen, Unterlagen etc., die Zweckerreichung dienen

    Umfang

    nicht nur: Ist-Stand (vorhandene "Notfalldokumente")

    sondern: Ideal-Stand (vorhandene und zu schaffende "Notfalldokumente")

    individueller Inhalt

    gegebenenfalls getrennte "Notfallkoffer"

    Unternehmensbereich

    Privatbereich

  • 8181

    LÖSUNG

    Wie?"Probesterben" und "Probeausfall"

    "Risikomanagement/-controlling"

    Bestandsaufnahme (Ist-/Ideal-Zustand)

    Zeitpunkt?"sofort!"

    Zeit nehmen/priorisieren/"weiterentwickeln"

    Was noch?Beratung (HR/GesR, ErbR, FamR, SteuerR etc.)

    regelmäßige Überprüfung auf "Aktualität" und "Vollständigkeit"

  • 8282

    LÖSUNG

    Unternehmensbereichgeeignete Rechtsform?

    "Haftungsabschottung" Privat-/Betriebsvermögen

    (Fremd-) Geschäftsführung

    Leitungsebene (Geschäftsführung)

    Wer soll das Unternehmen (vorübergehend) fortführen?

    Welche Voraussetzungen sind dafür zu schaffen?Prokura?/(Vorsorge-) Vollmacht mit Handlungsanweisung etc.?

    Informationen/Handlungsanweisungen?

    Sonstige?

  • 8383

    LÖSUNG

    UnternehmensbereichVermögensebene (Gesellschafterebene)

    Mitgliedschaftsrecht(vorübergehende) Ausübung des Stimmrechts?

    Vollmacht

    Bevollmächtigter

    Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages?

  • 8484

    LÖSUNG

    PrivatbereichVermögens-/Liquiditätssituation

    Versorgungssituation

    Vollmachten

    (Vorsorge-) Vollmacht

    Sonstiges

    Patienten-/Betreuungsverfügung

    Ehevertrag

    Testament

  • 8585

    LÖSUNG

    erbrechtliche SituationUnternehmertestament

    "Der Unternehmer, der über kein aktuelles Unternehmertestament verfügt, ist ein Verbrecher an seiner Familie und seinem Unternehmen."

    RA/StB E. M. Arneth, Baden-Baden

  • 8686

    LÖSUNG

    erbrechtliche Situationbetrifft Unternehmens- und Privatbereich

    gesetzliche ErbfolgeErbengemeinschaft

    Risiko der Handlungsunfähigkeit

    auf Auseinandersetzung gerichtet

    testamentarische ErbfolgeRegelungsinhalt

    "Berliner Testament?"

    Pflichtteilsansprüche

    Vorrang des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Erbrecht!

  • 87

    LÖSUNG/NOTFALLKOFFER

    grundlegendeszu informierende Personen

    Vertretungsplan (Zuständigkeiten für betriebliche Abläufe und Bereiche)

    Handlungsanwei-sungen

    Wissensdatenbank

    etc.

    betriebliche Datenwichtige (Schlüssel-) Kunden

    wichtige (Schlüssel-) Lieferanten

    wichtige Verträge

    Aufträge und Kalkulationen

    Kontaktdaten StB/RA/Banker

    etc.

    rechtliche DatenGesellschaftsverträge

    HR-Auszüge

    Vollmachten

    etc.

  • 88

    LÖSUNG/NOTFALLKOFFER

    Passwörter, Schlüsselliste

    Passwörter (EDV, Intranet etc.)

    Schlüsselverzeichnis

    sonstige Zugangsdaten (Bankkonten, Schließfächer etc.; ggf. Hinweis, wo diese hinterlegt sind)

    private Daten(Vorsorge-) Vollmacht

    Patientenverfügung

    Betreuungsverfügung

    (Aufbewahrungsort) Unternehmertesta-ment

    Ehevertrag

    Handlungsanwei-sungen

    etc.

    betriebswirt-schaftliche Daten

    Zahlungsverpflich-tungen, Darlehen etc.

    Bürgschaften

    Beteiligungen, Vermögenswerte

    etc.

  • 8989

    LÖSUNG

    "Notfallkoffer""Gestaltung"

    "analog"Aktenordner, Umschlag etc.

    "digital"Server, Daten-Cloud etc.

    Aufbewahrung

    sicherer OrtBerater, Schließfach, Server etc.

    Zugang sicherstellen

  • 9090

    LÖSUNG

    "Notfallkoffer"Information

    Vertrauenspersonen"Stellvertreter", Familie, Mitarbeiter, Berater etc.

    "Informationsfluss"Wer informiert wen?

    Gegebenenfalls in welcher Reihenfolge?

    "Probelauf"

    Funktioniert der Informationsfluss?

    Zugriffsmöglichkeit auf "Notfallkoffer" gewährleistet?

    Akzeptanz Vollmachten etc.?

  • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

  • KOMMUNIKATION PFLEGEN

    Battke Grünberg

    Rechtsanwälte PartGmbB

    Kleine Brüdergasse 3 - 5

    01067 Dresden

    T: + 49 351 563 90 0

    F: + 49 351 563 90 99

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    http://www.battke-gruenberg.de