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Forensische Psychiatrie
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie & Psychotherapie Ernst-Moritz-Arndt-Universität im Hanse-Klinikum Stralsund
Manuela Dudeck
Allgemeine Grundlagen
Rechtliche Rahmenbedingungen & Implikationen
für den Psychiater
Psychiatrische Krankheitslehre
Besondere Fragestellungen an die forensische
Psychiatrie
Zivilrecht
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Rechtsstellung in Abhängigkeit von Lebensalter (nach Schüler-Springorum 1988)
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Alter Bedeutung §§ Vollendung der Rechtsfähigkeit, Grundrechtsfähigkeit 1BGB; Art.1 ff GG, Geburt (zivilprozessuale) Parteifähigkeit 50 ZPO 6 Jahre Schulpflicht Landesschulgesetze 7 Jahre Beschränkte Geschäftsfähigkeit 106 BGB Beschränkte (zivilr.) Deliktfähigkeit 828 ff BGB 12 Jahre Beschränkte Religionsmündigkeit 5 (vgl. 2III) RelKErzG 14 Jahre Volle Religionsmündigkeit 5 RelKErzG (71 III JWG) Bedingte Strafmündigkeit 1,3 JGG Ende des strafr. Kinderschutzes 176 StGB Bes. Mitbestimmungs-u. Anhörungsrecht1746,1765,1671,1778 BGB; 55b,c,
Beschwerderecht im FGG-Verfahren 59 FGG 15 Jahre Ende der allg. Schulpflicht; BerufsSchPfl.Landesschulgesetze
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16 Jahre Bedingte Ehemündigkeit 1 EheG
Testierfähigkeit, Eidesmündigkeit 2229 BGB
(ziv.pr.) Parteivernehmung 60 StPO, 393,455 ZPO
teilweise Ende des strafr. Jugenschutzes170 d, 174,180,182 StGB
18 Jahre Volljährigkeit, Heranwachsendenalter 2 BGB pp,1,105 JGG
21 Jahre Ende der Anwendbarkeit des JugendStrR 1,105 JGG
24 Jahre Ende des Jugendstrafvollzugs 92 JGG
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Geschäftsfähigkeit
BGB § 104: Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. Wer sich in einem die freie Willensbstimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
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BGB § 105: Nichtigkeit der Willenserklärung
1. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig;
2. Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
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Prozessunfähigkeit
• Zivilprozessordnung
ZPO § 52 Umfang der Prozessfähigkeit
1. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
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Testierfähigkeit BGB § 2229
1. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat;
2. Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters;
3. -
4. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
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Testierfähigkeit erfordert:
Dass der Erblasser
1. weiß, dass er ein Testament errichtet;
2. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung kennt;
3. Bei der Erstellung nicht dem Einfluss Dritter erliegt;
4. Seinen letzten Willen formulieren kann;
5. Die Tragweite seiner Bestimmungen in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht erfassen kann;
6. Die sittliche Berechtigung seiner Verfügung beurteilen kann.
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Testierunfähigkeit muss ebenso wie
Geschäftsunfähigkeit von dem Bewiesen
werden, der sie behauptet.
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Betreuungsrecht
Am 1.1.1992 löste das Betreuungsrecht das seit
1896 bestehende Vormundschafts- und
Pflegschaftsrecht ab.
Die Anfänge dieser Rechtsreform sind auf die
Psychiatrie Enquete 1975 zurückzuführen.
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Rechtliche Grundlagen
• BGB § 1896: Betreuung
• BGB § 1903: Einwilligungsvorbehalt
• BGB § 1905: Sterilisation
• BGB § 1906: Unterbringung
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Einwilligung in die ärztliche Behandlung
Ärztliche Eingriffe, auch psychotherapeutische Eingriffe,
sind Rechtsverletzungen und somit prinzipiell strafbare
Handlungen !!!
Aufklärung über:
1. Vorgehen bei Diagnostik und Therapie
2. Folgen einer Behandlung samt den Folgen von Behandlungsalternativen
3. Risiken einer Behandlung
4. Folgen einer Nichtbehandlung
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Einwilligungsfähigkeit • Verständnis
• Verarbeitung
• Bewertung
• Bestimmbarkeit des Willens
ist aufgrund von Minderjährigkeit, psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung nicht gegeben
Die Fähigkeit zur Einwilligung ist in jedem Einzelfall zu
prüfen und zu dokumentieren.
Es gibt ein „Vetorecht“, das bestimmte Eingriffe auch bei Einwilligungsunfähigen verbietet, wenn diese sich dagegen aussprechen.
Der natürliche Wille eines Menschen ab Geburt wird jedem zugebilligt.
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Eherecht Geschäftsunfähige können keine Ehe eingehen (§ 2 EheG).
Nach Vollendung des 16. Lebensjahres und vor Vollendung
des 18. Lebensjahres kann mit einer
Ausnahmegenehmigung des Vormundschaftsgerichts und
mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Ehe
eingegangen werden, wenn der Partner volljährig ist und
über eine für die Eheschließung erforderliche sittliche und
geistige Reife verfügt.
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Zurechnungsfähigkeit
BGB § 827: Ausschluss und Minderung der
Verantwortlichkeit
z.B.
• Massive intellektuelle Einbußen
• Wahn
• Erhebliche Denkstörungen
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Sozialrecht Versorgungseinrichtungen:
• Gesetzliche Krankenversicherung
• Gesetzliche Rentenversicherung
• Gesetzliche Unfallversicherung
• Versorgungsämter
• Sozialämter der Gemeinden
• Landesämter für Entschädigung
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Sozialrecht Begrifflichkeiten: (Eigenstudium!!!)
• Krankheit
• Behinderung
• Gebrechen
• Arbeitsunfähigkeit
• Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
• Grad der Behinderung (GdB)
• Berufsunfähigkeit (BU)
• Erwerbsunfähigkeit (EU)
• Dauerhafte Dienstunfähigkeit
• Positives und negatives Leistungsbild
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Unterbringung
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Unterbringungsformen
Strafrecht: §§ 63,64 StGB
§§ 81, 126a StPO
Zivilrecht: § 1906
Öffentliches Recht:
landesrechtliche Unterbringungsgesetze
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Voraussetzung für eine Unterbringung
1. Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, welche zur Einsichtsunfähigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung führt.
2. Erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen.
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Öffentlich – rechtliche Unterbringung
• Landesrechtliche Unterbringungsgesetze
• Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Die Unterbringung kann sofort und vorübergehend, aber
auch längerfristig (Höchstdauer 2 Jahre).
Die richterliche Anordnung der Unterbringung muss bis zum
Abend des der Unterbringung folgenden Tages vorliegen.
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Straßenverkehr und Fahreignung
• Straßenverkehrsgesetz (StVG)
• Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
regeln Zulassung und Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs
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Medizinisch Psychologische Untersuchung
Wenn:
• 18 Punkte in Flensburg
• Wiederholt unter Alkoholeinfluss Verkehrsverstöße oder
erstmals > 1,6 Promille
• Wiederholt erhebliche Verkehrsverstöße und/oder ungewöhnliche Unfälle
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Grundlagen der medizinischen Beurteilung
• Eignungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr
• Veröffentlicht im Verkehrsblatt 1982, berichtigt 1983, geändert 1989
• Gutachten „Krankheit und Verkehr“ 1973, aktuell in der fünften Auflage, Lewrenz und Friedel, 1996
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Der psychopathologische Befund
Allgemeine Psychopathologie
Erfragen von: • psychopathologische Symptomatik • Zeitlicher Verlauf • Frühere ähnliche Symptomatik • Frühere psychische Erkrankungen • Allgemeine Krankheitsanamnese • Analyse körperlicher Veränderungen • Psychosoziale Belastungen • Prämorbide Persönlichkeit • Biographie • Familienanamnese
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Bewusstsein
Man unterscheidet zwischen qualitativen und
quantitativen Veränderungen der Bewusstseinslage.
Quantitativ: Qualitativ:
Benommenheit Bewusstseinstrübung
Somnolenz Bewusstseinseinengung
Sopor Bewusstseinsverschiebung
Koma
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Orientierung Orientierung: zur Person
zur Ort
zur Situation
zur Zeit
Aufmerksamkeit und Konzentration • Reduzierte Fähigkeit, verschiedene Wahrnehmungsinhalte in
einen Sinnzusammenhang zu bringen
• Testaufgaben gut geeignet: 100 minus 7 etc., Wochentage rückwärts aufsagen
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Auffassung Prüfung durch: • Prüfung mittels Fragen zum Allgemeinwissen und
Überprüfung von Denkleistungen • Bsp.: Unterschiede von konkreten Begriffen (Kind/Zwerg), • Unterschiede von abstrakten Begriffen (Lüge/Irrtum),
Gemeinsamkeiten finden (Wolf/Löwe), Erklären von Sprichwörtern
Gedächtnis • Störungen der Merkfähigkeit • Störungen des Altgedächtnisses • Störungen der Neugedächtnisses • Amnesie (retrograd, anterograd, total, lakunär) • Konfabulationen • Paramnesien
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Intelligenz
Störungen der Intelligenz:
• Angeboren- Intelligenzminderung ( leicht, mittel, schwer)
• Erworben- dementielle Erkrankungen
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Formales Denken Formale Denkstörungen: • Denkverlangsamung • Umständliches Denken • Eingeengtes Denken • Perserveration • Ständiges Grübeln • Gedankendrängen • Ideenflucht • Vorbeireden • Sperrung/ Gedankenabreißen • Inkohärenz/ Zerfahrenheit • Neologismen
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Wahn
Als Wahn bezeichnet man eine krankhafte falsche Beurteilung der Realität, die erfahrungsunabhängig auftritt und an der mit subjektiver Gewissheit festgehalten wird. Die Überzeugung steht also im Widerspruch zur Wirklichkeit und zur Überzeugung der Mitmenschen. • Wahnstimmung • Wahndynamik • Systematischer Wahn • Beziehungswahn • Bedeutungswahn • Beeinträchtigungs-/ Verfolgungswahn • Eifersuchtswahn • Schuldwahn • Verarmungswahn • Hypochondrischer Wahn • Größenwahn • Wahnerinnerung
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Wahrnehmung Halluzinationen: Als Halluzinationen werden Wahrnehmungserlebnisse ohne entsprechenden Außenreiz bezeichnet, die aber trotzdem für wirkliche Sinneseindrücke gehalten werden, bezeichnet. • Akustische Halluzinationen • Optische Halluzinationen • Olfaktorische Halluzinationen • Gustatorische Halluzinationen • Zönästhesien • Bei akustischen Halluzinationen unterscheidet man: • Dialogische Stimmen/ Imperative Stimmen • Kommentierende Stimmen • Andere akustische Halluzinationen
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Ich - Erleben Ich- Störungen: Unter Ich- Störungen werden Störungen verstanden, bei denen sich die Ichhaftigkeit des Erlebens verändert oder bei denen die Grenze zwischen dem Ich und der Umwelt durchlässig erscheint. • Depersonalisation • Derealisation • Gedankenausbreitung • Gedankenentzug • Gedankeneingebung • Fremdbeeinflussungserlebnisse
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Affektivität Störungen der Affektivität:
Der Bereich der Affektivität umfasst sowohl
die meist nur kurz dauernden
Affekte und die längerfristig bestehenden
Stimmungen.
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Affektivität Man unterscheidet: • Affektlabilität/Stimmungslabilität • Affektinkontinenz • Affektarmut (gleichgültig) • Gefühl der Gefühllosigkeit • Innere Unruhe • Dysphorie • Gereiztheit • Ambivalenz • Euphorie • Läppischer Affekt • Depressivität/ Deprimiertheit • Angst • Störung der Vitalgefühle • Insuffizienzgefühle • Gesteigerte Selbstgefühle • Parathymie = Gefühlsausdruck und Erlebnisinhalt stimmen nicht
überein
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Zwänge, Phobien, Ängste, hypchondrische Befürchtungen
Angst: Gefühlszustand der Bedrohung und Gefahr, ist gewöhnlich
von körperlich vegetativen Erscheinungen begleitet. Phobie: Objekt- bzw. situationsabhängige Angst. Misstrauen: Befürchtung, dass jemand etwas gegen einen im
Schilde führt.
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Hypochondrische Befürchtungen: sachlich nicht begründbare, beharrlich festgehaltene Sorge um die eigene Gesundheit.
Zwangsideen: Aufdrängen von nicht unterdrückbaren Denkinhalten, die entweder selbst sinnlos oder in ihrer Persistenz und Penetranz als unsinnig und meist als quälend empfunden werden.
Zwangshandlungen: In der Art oder Intensität als sinnlos erkannte und meist als quälend empfundene, nicht unterdrückbare Handlungen, meist aufgrund von Zwangsimpulsen oder Zwangsbefürchtungen.
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Antrieb und Psychomotorik
Störungen des Antriebs und der Psychomotorik:
Unter den Störungen des Antriebs und der Psychomotorik
werden üblicherweise alle Störungen zusammengefasst, die
die Energie, Initiative und Aktivität eines Menschen betreffen
(Antrieb) sowie die durch psychische Vorgänge geprägte
Gesamtheit des Bewegungsablaufes (Psychomotorik). Diese
Störungen ergeben sich größtenteils spontan aus der
Beobachtung des Patienten.
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• Antriebsarmut • Stupor • Antriebshemmung • Mutismus • Logorrhoe • Antriebssteigerung • Motorische Unruhe • Automatismen • Ambitendenz • Stereotypien • Tic • Paramimie • Manierismen • Theatralisches Verhalten • Aggressivität • Sozialer Rückzug / Soziale Umtriebigkeit
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Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung
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