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Zugang zu Umweltinformationen – Welche Unterlagen
muss ich preisgeben?
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26. Windenergietage „Willkommen in der Zwischenzeit“ – Forum 1 „RECHT Windstark“
M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
___________________________________________________________
Leipzig . München . Köln
Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig
Marco Fischer
Rechtsanwalt
Anspruch auf Zugang zu
Umweltinformationen Welche Unterlagen muss ich preisgeben?
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26. Windenergietage „Willkommen in der Zwischenzeit“ – Forum 1 „RECHT Windstark“
Der Referent:
Marco Fischer betreut Mandate auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes. Er berät
Rechtsanwalt Marco Fischer
Unternehmen umfassend zu Fragen des Wettbewerbs- und Kartellrechts
und begleitet unsere Mandanten bei der Durchsetzung und Lizenzierung
von Urheber-, Marken- Patent und Designrechten.
Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist das Datenschutzrecht, einschließlich
der Vertretung in Verwaltungs-, Bußgeld- und Wettbewerbsverfahren. Herr
Fischer ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter.
Herr Fischer promoviert zu dem Thema „Windenergieanlagen in der
Flurbereinigung“.
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26. Windenergietage „Willkommen in der Zwischenzeit“ – Forum 1 „RECHT Windstark“
Die Kanzlei Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
• im Jahr 2002 gegründet; mit 13 Berufsträgern und 21 Mitarbeitern
• Hauptsitz in Leipzig und weiteren Standorten in Köln und München
• Beratungsschwerpunkte sind das Verwaltungsrecht, Energierecht und
Zivilrecht mit Fokus auf dezentralen Erneuerbare-Energien- und KWK-
Projekte
• Wissenschaftliche Expertise durch
Beiträge/ universitäre Vorlesungen
• Standort Leipzig in der Eigenver-
sorgung durch KWK- und PV-Anlage
• Verbandsengagement bei vielen
Branchenverbänden (z.B. B.KWK)
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26. Windenergietage „Willkommen in der Zwischenzeit“ – Forum 1 „RECHT Windstark“
Die Themen: I. Hintergrund der Informationsfreiheit
II. Zugang zu Umweltinformationen
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung über den Zugang
V. Rechtschutz
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26. Windenergietage „Willkommen in der Zwischenzeit“ – Forum 1 „RECHT Windstark“
I. Hintergrund der
Informationsfreiheit
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26. Windenergietage „Willkommen in der Zwischenzeit“ – Forum 1 „RECHT Windstark“
II. Informationszugang
I. Hintergrund
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
Rechtsgrundlagen für Informationsansprüche:
(Bundes-) Umweltinformationsgesetzt (UIG)
(Bundes-) Informationsfreiheitsgesetzt (IFG)
Landesinformationsgesetze:
• Informationszugangsgesetz (IFZG), z.B. Schleswig-Holstein
• Landestransparenzgesetz (LTranspG), Rheinland-Pfalz
• Landes-Umweltinformationsgesetze (LUIG), z.B. Mecklenburg-Vorpommern
• Umweltverwaltungsgesetz (UVwG), z.B. Baden-Württemberg
• Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), z.B. Brandenburg
Verschiedene Bezeichnungen; inhaltlich weitgehend am Bundesgesetz
orientiert (entweder Verweisung oder identischer Wortlaut); Verfahrens-
besonderheiten
1. Rechtlicher Hintergrund
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II. Informationszugang
I. Hintergrund
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
Weitere Rechtsgrundlagen:
Akteneinsicht (z.B. § 29 VwVfG)
Presserecht (z.B. § 4 SächsPresseG)
Datenschutz (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG-neu)
Naturschutzgutachten (§ 63 Abs. 1 BNatSchG)
Verbraucherinformationen (VIG)
Archive (z.B. BArchG)
Zugang zu Umweltinformationen regelmäßig in (Bundes- oder Landes-)
Umweltinformationsgesetzen (UIG) bzw. den entsprechenden
Äquivalenten der Länder (IFZG, LAIG, LTranspG) geregelt
1. Rechtlicher Hintergrund
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II. Informationszugang
I. Hintergrund
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
Früher: Grundsatz der beschränkten Aktenöffentlichkeit
Einsicht nur für unmittelbar am Verfahren beteiligte
Rechtliches Interesse/ berechtigtes Interesse
Heute: Öffentlichkeitsgrundsatz
Seit 2004: UIG, IFG
Jedermann-Einsichtsrecht
Kein rechtliches Interesse erforderlich
Umkehr von der Ausnahme zur Regel
2. Entwicklung Informationsfreiheit
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II. Informationszugang
I. Hintergrund
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
Zielsetzung (UIG):
Stärkung des Umweltbewusstseins
Kontrolle der Verwaltung
Mitgestaltungrechte der Bürger stärken
Schutz des Allgemeinwohls
Umsetzung völkerrechtlicher und europarechtlicher Vorgaben
1998: Arhus-Konvention
2003: RL 2003/4/EG
2. Entwicklung Informationsfreiheit
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II. Zugang zu Umweltinformationen
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
§ 3 UIG – Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
„Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien
Zugang zu Umweltinformationen (...) ohne ein rechtliches Interesse
darlegen zu müssen.“
Jedermann
Jederzeit
Ohne Voraussetzungen
Alle vorhandenen Umweltinformationen
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
Zugangsvoraussetzungen
1. Anwendbarkeit UIG/LUIG
2. Anspruchsberechtigung
3. Hinreichend bestimmter Antrag
4. Kein Ausschluss
5. Pflichtgemäßes Ermessen
Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder
in sonstiger Weise (§ 3 Abs. 2 UIG) Zugang
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
1. Anwendungsbereich UIG/LUIG
§ 1 Abs. 1 UIG
„Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung
dieser Umweltinformationen zu schaffen.“
≙ z.B. § 1 IFZG-SH, § 1 Abs. 1 LUIG-MV
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
1. Anwendungsbereich UIG/LUIG
Informationspflichtige Stellen
Auf Bundesebene (§ 2 Abs. 1UIG):
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen (Bundes-)Verwaltung
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche
Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im
Zusammenhang mit der Umwelt stehen oder einer unter der Aufsicht des Bundes
stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
Auf Landesebene (z.B. § 3 LTranspG RlP, § 2 Abs. 3 IFZG-SH)
Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige
Vereinigungen, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung
in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen wurden
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang
mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle des
Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des
öffentlichen Rechts unterliegen.
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
1. Anwendungsbereich UIG/LUIG
Informationspflichtige Stellen
Nicht (u.a.):
oberste Bundes- und Landesbehörden
Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden
Landtag, soweit er planerisch tätig wird
Landesrechnungshof
Finanzbehörden
Sparkassen
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie keine Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
1. Anwendungsbereich UIG/LUIG
Umweltinformationen
Legaldefinition in § 2 Abs. 3 UIG
Abschließende Aufzählung (VG Arnsberg v. 29.11.2007 – 7 K 3982/06)
Begriff ist weit auszulegen (BVerwG v. 21.12.2008 – 12 B 23/07)
Daten unabhängig von der Art ihrer Speicherung
Schriftlich
Visuell
Elektronisch
Akustisch
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
Nr. 1
den Zustand von Umweltbestandteilen
wie Luft, Wasser, Boden, Natur und
Landschaft
Nr. 2
Faktoren wie Schadstoffe, Energie,
Lärm, Strahlung, Abfälle, Emissionen
Nr. 3
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile
oder die Faktoren auswirken können
Nr. 4
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
Nr. 5
Kosten-Nutzen-Analysen, die der Vorbereitung von Maßnahmen und
Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 dienen
Nr. 6
den Zustand der menschlichen
Gesundheit und sonstiger Schutzgüter, soweit sie
von den Umweltbedingungen
abhängig sind
Umweltinformationen
(§ 2 Abs. 3 UIG)
Unabhängig von Art der Speicherung alle Daten
über
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
1. Anwendungsbereich UIG/LUIG
Umweltinformationen
Weites Verständnis
Gegenwärtiger, früherer und zukünftiger Zustand der Umwelt
Auch abgeschlossene Vorgänge
Neben objektiven Tatsachen auch subjektive Bewertungen und Analysen
Einschränkungen
Nur vorhandene oder bereitgehaltene Informationen; (§ 3 Abs. 4 UIG) Informationszugangs-, kein Informationsbeschaffungsanspruch
Kein Anspruch auf Richtigkeit der Informationen; aber auch unrichtige Informationen erfasst
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
Umweltinformationen in Bezug auf WEA
BImSch-Antrag
Zusätzliche Angaben zum Antrag
Unterlagen der bauenden Firma
Karte der Gemarkung
Kartenwerke (F-Plan)
Flurkarte
Flurstück- und Eigentümernachweis
Technische Hauptdaten
Schallimmissionsprognose
Schattenwurfprognose
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Standortbezogene Vorprüfung (UVP)
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
2. Anspruchsberechtigung
§ 3 Abs. 1 UIG
„Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang
zu Umweltinformationen (...) ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu
müssen.“
natürliche Personen
jur. Personen des Privat- und öffentlichen Rechts
Nicht-/teilrechtfähige Personen des Privatrechts
str. bei Bürgerinitiativen; aber Mitglieder (+)
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
3. Antrag
§ 4 Abs. 1 UIG
„Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf
Antrag zugänglich gemacht.“
Grundsätzlich Formfrei (schriftlich, mündlich, elektronisch)
Keine Begründung
Bestimmtheit des Antrags (§ 4 Abs. 3 UIG)
Identifizierung des Antragsstellers/ Informationsstelle
Konkretisierung begehrte Umweltinformationen
Welche Anforderungen sind an die Bestimmtheit zu stellen?
Einzelfall, insb. Art und Umfang der gewünschten Informationen
Keine zu hohen Anforderungen stellen (VG Ansbach v. 11.11.2009 – AN 11 K
08.00677)
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II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
IV. Entscheidung
V. Fazit
I. Hintergrund
3. Antrag
Praxistipp
Anträge erfahrungsgemäß zu unbestimmt
z.B. „Unterlagen im Zusammengang mit der Errichtung der
WEA“; „Naturschutzgutachten“
Unbestimmtheit rügen
Gelegenheit zur Präzisierung geben (§ 4 Abs. 2 UIG)
Innerhalb 1 Monats
Erneuter Fristbeginn nach Präzisierung
Informationsstelle muss AST unterstützen
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III. Ablehnungsgründe
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
1. Ablehnungsgründe – Übersicht
Ablehnungsgründe
Schutz öffentlicher
Belange
(§ 8 UIG)
Öffentliche Belange
Abs. 1
Nr.1 Internationale Bezieh- ungen, Verteidigung
Nr. 2 Vertraulichkeit der Beratung
Nr. 3 Durchführung laufender Gerichtsverfahren
Nr. 4 Zustand der Umwelt
Behördenbezogene Belange
Abs. 2
Nr. 1 offensichtlicher Missbrauch
Nr. 2 Interne Mitteilungen
Nr. 3 Fehlende Verfügbarkeit der Informationen
Nr. 4 unvollständige, nicht aufbereitete Infor- mationen
Schutz sonstiger (privater) Belange
(§ 9 UIG)
Private Belange
Abs. 1
Nr. 1 personenbezog- ene Daten
Nr. 2 Geistiges Eigen- tum
Nr. 3 Betriebs- und Geschäftsgeheim nisse
Freiwillige Übermittlung
Abs. 2
Schutz freiwillig
übermittelter Daten Dritter
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
§ 9 Abs. 1 UIG
Der Antrag ist abzulehnen, soweit:
1.durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten
offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt
würden,
2.Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das
Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich
gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem
Statistikgeheimnis unterliegen,
es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
a) Personenbezogene Daten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG)
Sektorspezifische Bereichsregelung, die dem BDSG vorgeht (VGH Mannheim v. 16.10.2014 – 10 S 2043/14)
Personenbezogene Daten
= Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (z.B. § 3 Abs. 1 LDSG-MV ≙ Art. 4 DSGVO
Kein Datenschutz für jur. Personen, soweit nicht dahinterstehende nat. Personen erkennbar sind
Kein Datenschutz bei Anonymisierung- und Pseudonymisierung
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
a) Personenbezogene Daten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG)
Erhebliche Beeinträchtigung
= Maßgeblich ist der konkrete Grad der Schutzwürdigkeit sowie die Erheblichkeit der Beeinträchtigung (VG Hamburg v. 14.1.2014 – 7 K 1422/03).
Das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen ist der Intensität der Beeinträchtigung, also Art und Umfang der Datenpreisgabe gegenüberzustellen (prognostische Entscheidung)
≙ Risikoeinschätzung nach BDSG und DSGVO (z.B. Art. 32 DSGVO „angemessenes“ Schutzniveau)
Einzelfallentscheidung: Jedes personenbezogenes Datum ist einzeln auf seine Schutzwürdigkeit hin zu untersuchen und den Interessen des AST gegenüberzustellen
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
a) Personenbezogene Daten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG)
Prüfung:
1. Sind personenbezogene Daten Betroffen?
2. Welche Schutzwürdigkeit kommt den Daten zu?
Tipp: Rückgriff auf BSI-Schutzklassen; besondere Kategorien pb. Daten Art. 9 DSGVO
3. Überwiegen Geheimhaltungsinteressen?
Abwägung im Einzelfall; I.d.R. kein Geheimhaltungsbedürfnis wenn:
Daten allgemein bekannt, frei zugänglich sind
Einwilligung des Betroffenen vorliegt
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
a) Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit WEA (u.a.)
BImSch-Antrag
Zusätzliche Angaben zum Antrag
Unterlagen der bauenden Firma
Karte der Gemarkung
Kartenwerke (F-Plan)
Flurkarte
Flurstück- und Eigentümernachweis
Technische Hauptdaten
Schallimmissionsprognose
Schattenwurfprognose
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Standortbezogene Vorprüfung (UVP)
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose
z.B. Name und Anschrift des Antragstellers,
Gutachters (nat. Person)
z.B. Eigentumsverhältnisse, Flurstücksgrenzen
z.B. Nutzungsverträge: Vertragspartner,
Nutzungsentgelte
Kein genereller Ausschluss des Antrages
Herausnahme oder Schwärzung
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
b) Geistige Eigentumsrechte
Gewerbliche Schutzrechte
Markenrechte, Patentrechte, Designrechte
Urheberrechte
geschützte Werke im Bereich Literatur, Wissenschaft und Kunst
Sprachwerke
Schriftwerke
Lichtbildwerke
Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen,
Pläne, Karten, Tabellen, planerische Darstellungen
die nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen
Lichtbilder (§ 72 UrhG)
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
b) Geistige Eigentumsrechte
Werkbegriff (§ 2 Abs. 1 UrhG)
Geschützt wird das „Werk“, nicht die Information
Katalog des § 2 Abs. 1 UrhG nicht abschließend
„Werk“ nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt
§ 2 Abs. 2 UrhG 4 Elemente des Werkbegriffs
1. Persönliche Schöpfung des Uhrhebers
2. Aufweisung eines geistigen Gehalts
3. Wahrnehmbare Form
4. Gewisse Gestaltungshöhe
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I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
b) Geistige Eigentumsrechte
„Gestaltungshöhe“ (§ 2 Abs. 2 UrhG)
Müssen „Werke“ i.S.d. § 2 UrhG eine bestimmte „Gestaltungshöhe“
aufweisen?
Rechtsprechung (+) bestimmter Grad der Individualität erforderlich;
aber Anforderungen an das Maß sind umstritten
Grad der Gestaltungshöhe für die einzelnen Werkarten
unterschiedlich
keine überhöhten Anforderungen (kleine Münze des Urheberrechts)
Beispiele:
Bebauungsplan (BGHZ 18, 319)
Landkarten (BGH GRUR 1987, 360, 361)
Gutachten (KG Berlin v. 11.5.2011 – 24 U 28/11)
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I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
b) Geistige Eigentumsrechte
P: Naturschutzrechtliche Gutachten
Sprachwerke? (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)
Darstellungsform oder Inhalt begründen eine persönliche Schöpfung
(Individuelle Gedankenführung oder individuelle Darstellung)
z.B. Anordnung der wissenschaftlichen oder technischen Inhalte
Auch bei Formularen, Tabellen und Vordrucken möglich (OLG
Düsseldorf GRUR 2003 496, 499)
Wissenschaftliche und technische Darstellungen? (§ 2 Abs. 1 Nr. 7)
Form der Darstellung geschützt, nicht der Inhalt (BGH NJW 1979, 1548)
Darstellung bedarf schöpferische Eigenart
Geringes Maß der individuellen Prägung ausreichend (BGH GRUR
1997, 459,461)
Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG)/ Lichtbilder (§ 72 UrhG)
P
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
b) Geistige Eigentumsrechte
Urheberrechtsverletzung
Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG)
„Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.“
Verwertungsrechte §§ 15ff. UrhG, insb.
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
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V. Fazit
2. Schutz privater Belange
b) Geistige Eigentumsrechte
Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG)
Verbrauch durch Übermittlung des Werkes durch Urheber oder Dritten an Behörde?
Verbrauch (+), wenn Werk mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
Einreichung bei Behörde i.d.R. (-)
Ausnahme: Öffentliche Beteiligung am Verfahren (z.B. § 9 UVPG)
Für Verletzung genügt die Kenntnis eines einzigen AST
VG Dresden v. 21.4.2016 – 3 K 1371/12
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
b) Geistige Eigentumsrechte
Verwertungsrechte (insb. §§ 16 und 17 UrhG)
Rechtverletzung durch
Übersenden per Mail
Kopieren
Scannen
Faxen
Fotografieren
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
b) Geistige Eigentumsrechte
Einschränkungen
Keine Rechtverletzung bei
Einwilligung des Urhebers
Vervielfältigungen zum privaten oder sonst. Gebrauch (§ 53 Abs.1 UrhG)
Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 UrhG)
Freistellung bestimmter Nutzung §§ 45ff. UrhG (Anwendbarkeit bei UIG/IFG str.)
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
b) Mögliche Urheberrechte im Zusammenhang mit WEA (u.a.)
BImSch-Antrag
Zusätzliche Angaben zum Antrag
Unterlagen der bauenden Firma
Karte der Gemarkung
Kartenwerke (F-Plan)
Flurkarte
Flurstück- und Eigentümernachweis
Technische Hauptdaten
Schallimmissionsprognose
Schattenwurfprognose
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Standortbezogene Vorprüfung (UVP)
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose
Urheberrechte möglich, soweit den Unterlagen
eine gewisse Gestaltungshöhe zukommt.
Urheberrecht kann für keine Unterlagen
sicher ausgeschlossen werden. Den
„bloßen“ Antragsunterlagen dürften jedoch
nur ausnahmsweise eigene individuelle
Gestaltungsmerkmale zukommen.
Urheberrechtlich geschützte Bestandteile (z.B.
Lichtbilder) erzeugen keinen generellen
Urheberrechtsschutz an den gesamten
Unterlagen.
Herausnahme oder Schwärzung
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
c) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG)
= alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge,
die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein
berechtigtes Interesse hat
(BVerwG v. 28.5.2009 – 7 C 18.08.)
Betriebsgeheimnisse: technischer Natur
Geschäftsgeheimnisse: kaufmännischer Natur
Beispiele:
Umsätze, Erträge
Kundenlisten, Geschäftsverbindungen
Marktstrategien
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
c) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Geheimhaltungsinteressen
Berechtigter muss an Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse
haben
= wenn die Offenlegung der betreffenden Information geeignet wäre, exklusives
technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten
zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des betroffenen
Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen
(BVerwG v. 19.1.2009 – 20 F 20.07)
z.B.: Gesetzliche Vertraulichkeitspflichten (z.B. § 9 EnWG)
wirtschaftlich sensible Informationen
Indizwirkung bei Kennzeichnung (§ 9 Abs. 1 Satz 4 UIG)
Nicht bei offenkundigen Umständen (z.B. Kapazitätsangaben WEA)
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
c) Mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit WEA (u.a.)
BImSch-Antrag
Zusätzliche Angaben zum Antrag
Unterlagen der bauenden Firma
Karte der Gemarkung
Kartenwerke (F-Plan)
Flurkarte
Flurstück- und Eigentümernachweis
Technische Hauptdaten
Schallimmissionsprognose
Schattenwurfprognose
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Standortbezogene Vorprüfung (UVP)
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose
Das Vorliegen möglicher Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse muss im Einzelfall
geprüft werden.
Wirtschaftlicher Wert und wettbewerblicher
Vorteil sind Argumente für Geheimhaltungs-
interessen.
Frühzeitige Kennzeichnung und Sperrvermerke
empfehlenswert.
Herausnahme oder Schwärzung
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
d) Abwägung im Einzelfall
Abwägungsgebot (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG)
Vorliegen eines Ablehnungsgrundes führt nicht zwingend zur
Ablehnung des Antrags
Überwiegendes öffentliches Interesse des AST kann Bekanntgabe
rechtfertigen
öffentliches Interesse muss geltend gemacht worden sein
Öffentliches Interesse muss über das allgemeine Interesse auf
Informationszugang hinausgehen, da sonst Abwägung entbehrlich
(BVerwG v. 24.9.2009 – 7 C 2/09)
Keine Berücksichtigung privater Interessen
Zugunsten Drittbetroffener Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG; Art. 8
GRC (pb Daten) und Art.12 und Art. 14 GG (BuG-Geheimnisse)
berücksichtigen
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III. Ablehnungsgründe
I. Hintergrund
II. Informationszugang
IV. Entscheidung
V. Fazit
2. Schutz privater Belange
e) Besonderheit: Umweltinformationen über Emissionen
Gesetzliche Vorrangentscheidung (§ 9 Abs. 1 S. 2 UIG)
Bezieht sich auf Art und Menge sowie Zusammensetzung der
Emissionen
Nicht Informationen über Vorgänge innerhalb der emittierenden
Anlage, durch die die Emissionen hervorgerufen werden; diese
könne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein (BVerwG v.
24.9.2009 – 7 C 2/09)
Regelung nicht in alle Landesgesetze übernommen (z.B. IFZG-SH)
Andere Ablehnungsgründe (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 9 Abs. 2 UIG)
bleiben zulässig
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IV. Entscheidung über den Zugang
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I. Hintergrund
II. Informationszugang
III. Ablehnungsgründe
V. Fazit
1. Entscheidung
Art des Zugangs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UIG)
Auskunftserteilung
Akteneinsicht
in sonstiger Weise
Zeitpunkt (§ 3 Abs. 3 UIG)
Berücksichtigung seitens des AST genannter Zeitpunkte
Regelmäßig nach 1 Monat
Bei umfangreicher und komplexer Sachlage 2 Monate
(abweichende Zeitabgaben in Bundes- und Landesvorschriften)
Wird eine bestimmte Informations-
zugangsart beantragt, ist ein
Abweichen nur aus gewichtigen
Gründen (erheblich geringerer
Verwaltungsaufwand) zulässig (§ 3
Abs. 2 Satz 2 und 3 UIG)
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V. Fazit
2. Verfahren
Beteiligung des Betroffenen
Gesetzliche Anhörungspflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 UIG)
Stattgebenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung an Betroffenen
Herausgabe erst nach Bestandskraft des Bescheides
Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Landmann/Rohmer, Umweltrecht
Kommentar, § 9 UIG, Rn.41)
AST bleibt vorläufiger Rechtsschutz
Ablehnung des Antrags
Vollständige Ablehnung erforderlich?
Begründung
Rechtsbehelfsbelehrung
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I. Hintergrund
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Fazit
Einsichtnahme im Zusammenhang mit WEA
Unterlagen sind nicht ohne weiteres preiszugeben
Personenbezogene Daten, Urheberrechte und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse als Ablehnungsgründe beachten
Länderspezifische Regelungen; konkurrierende Gesetze beachten
Praxishinweise
Frühzeitig Einbindung des Betroffenen in das Verfahren
Anwaltlichen Rat einholen
Problembewusstsein schaffen (z.B. frühzeitige Kennzeichnung in
Unterlagen)
Keine Herausgabe vor Bestandskraft
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Marco Fischer
Rechtsanwalt