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Zugang zu Umweltinformationen Welche Unterlagen muss ich preisgeben? MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · www.maslaton.de · Rostock-Warnemünde, 09.11.2017 1 26. Windenergietage „Willkommen in der Zwischenzeit“ – Forum 1 „RECHT Windstark“ M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ___________________________________________________________ Leipzig . München . Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Marco Fischer Rechtsanwalt Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen Welche Unterlagen muss ich preisgeben?

M A S L A T O N - windenergietage.de · Zivilrecht mit Fokus auf dezentralen Erneuerbare-Energien- und KWK-Projekte • Wissenschaftliche Expertise durch Beiträge/ universitäre

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26. Windenergietage „Willkommen in der Zwischenzeit“ – Forum 1 „RECHT Windstark“

M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

___________________________________________________________

Leipzig . München . Köln

Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig

Marco Fischer

Rechtsanwalt

Anspruch auf Zugang zu

Umweltinformationen Welche Unterlagen muss ich preisgeben?

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26. Windenergietage „Willkommen in der Zwischenzeit“ – Forum 1 „RECHT Windstark“

Der Referent:

Marco Fischer betreut Mandate auf dem Gebiet

des gewerblichen Rechtsschutzes. Er berät

Rechtsanwalt Marco Fischer

Unternehmen umfassend zu Fragen des Wettbewerbs- und Kartellrechts

und begleitet unsere Mandanten bei der Durchsetzung und Lizenzierung

von Urheber-, Marken- Patent und Designrechten.

Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist das Datenschutzrecht, einschließlich

der Vertretung in Verwaltungs-, Bußgeld- und Wettbewerbsverfahren. Herr

Fischer ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter.

Herr Fischer promoviert zu dem Thema „Windenergieanlagen in der

Flurbereinigung“.

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Die Kanzlei Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

• im Jahr 2002 gegründet; mit 13 Berufsträgern und 21 Mitarbeitern

• Hauptsitz in Leipzig und weiteren Standorten in Köln und München

• Beratungsschwerpunkte sind das Verwaltungsrecht, Energierecht und

Zivilrecht mit Fokus auf dezentralen Erneuerbare-Energien- und KWK-

Projekte

• Wissenschaftliche Expertise durch

Beiträge/ universitäre Vorlesungen

• Standort Leipzig in der Eigenver-

sorgung durch KWK- und PV-Anlage

• Verbandsengagement bei vielen

Branchenverbänden (z.B. B.KWK)

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26. Windenergietage „Willkommen in der Zwischenzeit“ – Forum 1 „RECHT Windstark“

Die Themen: I. Hintergrund der Informationsfreiheit

II. Zugang zu Umweltinformationen

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung über den Zugang

V. Rechtschutz

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I. Hintergrund der

Informationsfreiheit

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II. Informationszugang

I. Hintergrund

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

Rechtsgrundlagen für Informationsansprüche:

(Bundes-) Umweltinformationsgesetzt (UIG)

(Bundes-) Informationsfreiheitsgesetzt (IFG)

Landesinformationsgesetze:

• Informationszugangsgesetz (IFZG), z.B. Schleswig-Holstein

• Landestransparenzgesetz (LTranspG), Rheinland-Pfalz

• Landes-Umweltinformationsgesetze (LUIG), z.B. Mecklenburg-Vorpommern

• Umweltverwaltungsgesetz (UVwG), z.B. Baden-Württemberg

• Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), z.B. Brandenburg

Verschiedene Bezeichnungen; inhaltlich weitgehend am Bundesgesetz

orientiert (entweder Verweisung oder identischer Wortlaut); Verfahrens-

besonderheiten

1. Rechtlicher Hintergrund

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II. Informationszugang

I. Hintergrund

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

Weitere Rechtsgrundlagen:

Akteneinsicht (z.B. § 29 VwVfG)

Presserecht (z.B. § 4 SächsPresseG)

Datenschutz (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG-neu)

Naturschutzgutachten (§ 63 Abs. 1 BNatSchG)

Verbraucherinformationen (VIG)

Archive (z.B. BArchG)

Zugang zu Umweltinformationen regelmäßig in (Bundes- oder Landes-)

Umweltinformationsgesetzen (UIG) bzw. den entsprechenden

Äquivalenten der Länder (IFZG, LAIG, LTranspG) geregelt

1. Rechtlicher Hintergrund

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II. Informationszugang

I. Hintergrund

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

Früher: Grundsatz der beschränkten Aktenöffentlichkeit

Einsicht nur für unmittelbar am Verfahren beteiligte

Rechtliches Interesse/ berechtigtes Interesse

Heute: Öffentlichkeitsgrundsatz

Seit 2004: UIG, IFG

Jedermann-Einsichtsrecht

Kein rechtliches Interesse erforderlich

Umkehr von der Ausnahme zur Regel

2. Entwicklung Informationsfreiheit

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II. Informationszugang

I. Hintergrund

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

Zielsetzung (UIG):

Stärkung des Umweltbewusstseins

Kontrolle der Verwaltung

Mitgestaltungrechte der Bürger stärken

Schutz des Allgemeinwohls

Umsetzung völkerrechtlicher und europarechtlicher Vorgaben

1998: Arhus-Konvention

2003: RL 2003/4/EG

2. Entwicklung Informationsfreiheit

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II. Zugang zu Umweltinformationen

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

I. Hintergrund

§ 3 UIG – Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

„Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien

Zugang zu Umweltinformationen (...) ohne ein rechtliches Interesse

darlegen zu müssen.“

Jedermann

Jederzeit

Ohne Voraussetzungen

Alle vorhandenen Umweltinformationen

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

I. Hintergrund

Zugangsvoraussetzungen

1. Anwendbarkeit UIG/LUIG

2. Anspruchsberechtigung

3. Hinreichend bestimmter Antrag

4. Kein Ausschluss

5. Pflichtgemäßes Ermessen

Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder

in sonstiger Weise (§ 3 Abs. 2 UIG) Zugang

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

I. Hintergrund

1. Anwendungsbereich UIG/LUIG

§ 1 Abs. 1 UIG

„Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung

dieser Umweltinformationen zu schaffen.“

≙ z.B. § 1 IFZG-SH, § 1 Abs. 1 LUIG-MV

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

I. Hintergrund

1. Anwendungsbereich UIG/LUIG

Informationspflichtige Stellen

Auf Bundesebene (§ 2 Abs. 1UIG):

die Regierung und andere Stellen der öffentlichen (Bundes-)Verwaltung

natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche

Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im

Zusammenhang mit der Umwelt stehen oder einer unter der Aufsicht des Bundes

stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Auf Landesebene (z.B. § 3 LTranspG RlP, § 2 Abs. 3 IFZG-SH)

Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen

juristischen Personen des öffentlichen Rechts

natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige

Vereinigungen, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung

in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen wurden

natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang

mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle des

Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des

öffentlichen Rechts unterliegen.

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

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V. Fazit

I. Hintergrund

1. Anwendungsbereich UIG/LUIG

Informationspflichtige Stellen

Nicht (u.a.):

oberste Bundes- und Landesbehörden

Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden

Landtag, soweit er planerisch tätig wird

Landesrechnungshof

Finanzbehörden

Sparkassen

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie keine Aufgaben der

öffentlichen Verwaltung wahrnehmen

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

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I. Hintergrund

1. Anwendungsbereich UIG/LUIG

Umweltinformationen

Legaldefinition in § 2 Abs. 3 UIG

Abschließende Aufzählung (VG Arnsberg v. 29.11.2007 – 7 K 3982/06)

Begriff ist weit auszulegen (BVerwG v. 21.12.2008 – 12 B 23/07)

Daten unabhängig von der Art ihrer Speicherung

Schriftlich

Visuell

Elektronisch

Akustisch

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

I. Hintergrund

Nr. 1

den Zustand von Umweltbestandteilen

wie Luft, Wasser, Boden, Natur und

Landschaft

Nr. 2

Faktoren wie Schadstoffe, Energie,

Lärm, Strahlung, Abfälle, Emissionen

Nr. 3

Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile

oder die Faktoren auswirken können

Nr. 4

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts

Nr. 5

Kosten-Nutzen-Analysen, die der Vorbereitung von Maßnahmen und

Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 dienen

Nr. 6

den Zustand der menschlichen

Gesundheit und sonstiger Schutzgüter, soweit sie

von den Umweltbedingungen

abhängig sind

Umweltinformationen

(§ 2 Abs. 3 UIG)

Unabhängig von Art der Speicherung alle Daten

über

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III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

I. Hintergrund

1. Anwendungsbereich UIG/LUIG

Umweltinformationen

Weites Verständnis

Gegenwärtiger, früherer und zukünftiger Zustand der Umwelt

Auch abgeschlossene Vorgänge

Neben objektiven Tatsachen auch subjektive Bewertungen und Analysen

Einschränkungen

Nur vorhandene oder bereitgehaltene Informationen; (§ 3 Abs. 4 UIG) Informationszugangs-, kein Informationsbeschaffungsanspruch

Kein Anspruch auf Richtigkeit der Informationen; aber auch unrichtige Informationen erfasst

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

I. Hintergrund

Umweltinformationen in Bezug auf WEA

BImSch-Antrag

Zusätzliche Angaben zum Antrag

Unterlagen der bauenden Firma

Karte der Gemarkung

Kartenwerke (F-Plan)

Flurkarte

Flurstück- und Eigentümernachweis

Technische Hauptdaten

Schallimmissionsprognose

Schattenwurfprognose

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Standortbezogene Vorprüfung (UVP)

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

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V. Fazit

I. Hintergrund

2. Anspruchsberechtigung

§ 3 Abs. 1 UIG

„Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang

zu Umweltinformationen (...) ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu

müssen.“

natürliche Personen

jur. Personen des Privat- und öffentlichen Rechts

Nicht-/teilrechtfähige Personen des Privatrechts

str. bei Bürgerinitiativen; aber Mitglieder (+)

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

I. Hintergrund

3. Antrag

§ 4 Abs. 1 UIG

„Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf

Antrag zugänglich gemacht.“

Grundsätzlich Formfrei (schriftlich, mündlich, elektronisch)

Keine Begründung

Bestimmtheit des Antrags (§ 4 Abs. 3 UIG)

Identifizierung des Antragsstellers/ Informationsstelle

Konkretisierung begehrte Umweltinformationen

Welche Anforderungen sind an die Bestimmtheit zu stellen?

Einzelfall, insb. Art und Umfang der gewünschten Informationen

Keine zu hohen Anforderungen stellen (VG Ansbach v. 11.11.2009 – AN 11 K

08.00677)

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II. Informationszugang

III. Ablehnungsgründe

IV. Entscheidung

V. Fazit

I. Hintergrund

3. Antrag

Praxistipp

Anträge erfahrungsgemäß zu unbestimmt

z.B. „Unterlagen im Zusammengang mit der Errichtung der

WEA“; „Naturschutzgutachten“

Unbestimmtheit rügen

Gelegenheit zur Präzisierung geben (§ 4 Abs. 2 UIG)

Innerhalb 1 Monats

Erneuter Fristbeginn nach Präzisierung

Informationsstelle muss AST unterstützen

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III. Ablehnungsgründe

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

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V. Fazit

1. Ablehnungsgründe – Übersicht

Ablehnungsgründe

Schutz öffentlicher

Belange

(§ 8 UIG)

Öffentliche Belange

Abs. 1

Nr.1 Internationale Bezieh- ungen, Verteidigung

Nr. 2 Vertraulichkeit der Beratung

Nr. 3 Durchführung laufender Gerichtsverfahren

Nr. 4 Zustand der Umwelt

Behördenbezogene Belange

Abs. 2

Nr. 1 offensichtlicher Missbrauch

Nr. 2 Interne Mitteilungen

Nr. 3 Fehlende Verfügbarkeit der Informationen

Nr. 4 unvollständige, nicht aufbereitete Infor- mationen

Schutz sonstiger (privater) Belange

(§ 9 UIG)

Private Belange

Abs. 1

Nr. 1 personenbezog- ene Daten

Nr. 2 Geistiges Eigen- tum

Nr. 3 Betriebs- und Geschäftsgeheim nisse

Freiwillige Übermittlung

Abs. 2

Schutz freiwillig

übermittelter Daten Dritter

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

§ 9 Abs. 1 UIG

Der Antrag ist abzulehnen, soweit:

1.durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten

offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt

würden,

2.Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das

Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder

3.durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich

gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem

Statistikgeheimnis unterliegen,

es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche

Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

a) Personenbezogene Daten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG)

Sektorspezifische Bereichsregelung, die dem BDSG vorgeht (VGH Mannheim v. 16.10.2014 – 10 S 2043/14)

Personenbezogene Daten

= Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (z.B. § 3 Abs. 1 LDSG-MV ≙ Art. 4 DSGVO

Kein Datenschutz für jur. Personen, soweit nicht dahinterstehende nat. Personen erkennbar sind

Kein Datenschutz bei Anonymisierung- und Pseudonymisierung

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

a) Personenbezogene Daten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG)

Erhebliche Beeinträchtigung

= Maßgeblich ist der konkrete Grad der Schutzwürdigkeit sowie die Erheblichkeit der Beeinträchtigung (VG Hamburg v. 14.1.2014 – 7 K 1422/03).

Das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen ist der Intensität der Beeinträchtigung, also Art und Umfang der Datenpreisgabe gegenüberzustellen (prognostische Entscheidung)

≙ Risikoeinschätzung nach BDSG und DSGVO (z.B. Art. 32 DSGVO „angemessenes“ Schutzniveau)

Einzelfallentscheidung: Jedes personenbezogenes Datum ist einzeln auf seine Schutzwürdigkeit hin zu untersuchen und den Interessen des AST gegenüberzustellen

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

a) Personenbezogene Daten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG)

Prüfung:

1. Sind personenbezogene Daten Betroffen?

2. Welche Schutzwürdigkeit kommt den Daten zu?

Tipp: Rückgriff auf BSI-Schutzklassen; besondere Kategorien pb. Daten Art. 9 DSGVO

3. Überwiegen Geheimhaltungsinteressen?

Abwägung im Einzelfall; I.d.R. kein Geheimhaltungsbedürfnis wenn:

Daten allgemein bekannt, frei zugänglich sind

Einwilligung des Betroffenen vorliegt

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

a) Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit WEA (u.a.)

BImSch-Antrag

Zusätzliche Angaben zum Antrag

Unterlagen der bauenden Firma

Karte der Gemarkung

Kartenwerke (F-Plan)

Flurkarte

Flurstück- und Eigentümernachweis

Technische Hauptdaten

Schallimmissionsprognose

Schattenwurfprognose

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Standortbezogene Vorprüfung (UVP)

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose

z.B. Name und Anschrift des Antragstellers,

Gutachters (nat. Person)

z.B. Eigentumsverhältnisse, Flurstücksgrenzen

z.B. Nutzungsverträge: Vertragspartner,

Nutzungsentgelte

Kein genereller Ausschluss des Antrages

Herausnahme oder Schwärzung

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I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

b) Geistige Eigentumsrechte

Gewerbliche Schutzrechte

Markenrechte, Patentrechte, Designrechte

Urheberrechte

geschützte Werke im Bereich Literatur, Wissenschaft und Kunst

Sprachwerke

Schriftwerke

Lichtbildwerke

Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen,

Pläne, Karten, Tabellen, planerische Darstellungen

die nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen

Lichtbilder (§ 72 UrhG)

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

b) Geistige Eigentumsrechte

Werkbegriff (§ 2 Abs. 1 UrhG)

Geschützt wird das „Werk“, nicht die Information

Katalog des § 2 Abs. 1 UrhG nicht abschließend

„Werk“ nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt

§ 2 Abs. 2 UrhG 4 Elemente des Werkbegriffs

1. Persönliche Schöpfung des Uhrhebers

2. Aufweisung eines geistigen Gehalts

3. Wahrnehmbare Form

4. Gewisse Gestaltungshöhe

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

b) Geistige Eigentumsrechte

„Gestaltungshöhe“ (§ 2 Abs. 2 UrhG)

Müssen „Werke“ i.S.d. § 2 UrhG eine bestimmte „Gestaltungshöhe“

aufweisen?

Rechtsprechung (+) bestimmter Grad der Individualität erforderlich;

aber Anforderungen an das Maß sind umstritten

Grad der Gestaltungshöhe für die einzelnen Werkarten

unterschiedlich

keine überhöhten Anforderungen (kleine Münze des Urheberrechts)

Beispiele:

Bebauungsplan (BGHZ 18, 319)

Landkarten (BGH GRUR 1987, 360, 361)

Gutachten (KG Berlin v. 11.5.2011 – 24 U 28/11)

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

b) Geistige Eigentumsrechte

P: Naturschutzrechtliche Gutachten

Sprachwerke? (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)

Darstellungsform oder Inhalt begründen eine persönliche Schöpfung

(Individuelle Gedankenführung oder individuelle Darstellung)

z.B. Anordnung der wissenschaftlichen oder technischen Inhalte

Auch bei Formularen, Tabellen und Vordrucken möglich (OLG

Düsseldorf GRUR 2003 496, 499)

Wissenschaftliche und technische Darstellungen? (§ 2 Abs. 1 Nr. 7)

Form der Darstellung geschützt, nicht der Inhalt (BGH NJW 1979, 1548)

Darstellung bedarf schöpferische Eigenart

Geringes Maß der individuellen Prägung ausreichend (BGH GRUR

1997, 459,461)

Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG)/ Lichtbilder (§ 72 UrhG)

P

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

b) Geistige Eigentumsrechte

Urheberrechtsverletzung

Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG)

„Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.“

Verwertungsrechte §§ 15ff. UrhG, insb.

Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)

Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

b) Geistige Eigentumsrechte

Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG)

Verbrauch durch Übermittlung des Werkes durch Urheber oder Dritten an Behörde?

Verbrauch (+), wenn Werk mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Einreichung bei Behörde i.d.R. (-)

Ausnahme: Öffentliche Beteiligung am Verfahren (z.B. § 9 UVPG)

Für Verletzung genügt die Kenntnis eines einzigen AST

VG Dresden v. 21.4.2016 – 3 K 1371/12

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

b) Geistige Eigentumsrechte

Verwertungsrechte (insb. §§ 16 und 17 UrhG)

Rechtverletzung durch

Übersenden per Mail

Kopieren

Scannen

Faxen

Fotografieren

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

b) Geistige Eigentumsrechte

Einschränkungen

Keine Rechtverletzung bei

Einwilligung des Urhebers

Vervielfältigungen zum privaten oder sonst. Gebrauch (§ 53 Abs.1 UrhG)

Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 UrhG)

Freistellung bestimmter Nutzung §§ 45ff. UrhG (Anwendbarkeit bei UIG/IFG str.)

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

b) Mögliche Urheberrechte im Zusammenhang mit WEA (u.a.)

BImSch-Antrag

Zusätzliche Angaben zum Antrag

Unterlagen der bauenden Firma

Karte der Gemarkung

Kartenwerke (F-Plan)

Flurkarte

Flurstück- und Eigentümernachweis

Technische Hauptdaten

Schallimmissionsprognose

Schattenwurfprognose

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Standortbezogene Vorprüfung (UVP)

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose

Urheberrechte möglich, soweit den Unterlagen

eine gewisse Gestaltungshöhe zukommt.

Urheberrecht kann für keine Unterlagen

sicher ausgeschlossen werden. Den

„bloßen“ Antragsunterlagen dürften jedoch

nur ausnahmsweise eigene individuelle

Gestaltungsmerkmale zukommen.

Urheberrechtlich geschützte Bestandteile (z.B.

Lichtbilder) erzeugen keinen generellen

Urheberrechtsschutz an den gesamten

Unterlagen.

Herausnahme oder Schwärzung

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

c) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG)

= alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge,

die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis

zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein

berechtigtes Interesse hat

(BVerwG v. 28.5.2009 – 7 C 18.08.)

Betriebsgeheimnisse: technischer Natur

Geschäftsgeheimnisse: kaufmännischer Natur

Beispiele:

Umsätze, Erträge

Kundenlisten, Geschäftsverbindungen

Marktstrategien

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

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IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

c) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Geheimhaltungsinteressen

Berechtigter muss an Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse

haben

= wenn die Offenlegung der betreffenden Information geeignet wäre, exklusives

technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten

zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des betroffenen

Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen

(BVerwG v. 19.1.2009 – 20 F 20.07)

z.B.: Gesetzliche Vertraulichkeitspflichten (z.B. § 9 EnWG)

wirtschaftlich sensible Informationen

Indizwirkung bei Kennzeichnung (§ 9 Abs. 1 Satz 4 UIG)

Nicht bei offenkundigen Umständen (z.B. Kapazitätsangaben WEA)

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III. Ablehnungsgründe

I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

c) Mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit WEA (u.a.)

BImSch-Antrag

Zusätzliche Angaben zum Antrag

Unterlagen der bauenden Firma

Karte der Gemarkung

Kartenwerke (F-Plan)

Flurkarte

Flurstück- und Eigentümernachweis

Technische Hauptdaten

Schallimmissionsprognose

Schattenwurfprognose

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Standortbezogene Vorprüfung (UVP)

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

FFH-Vorprüfung und FFH-Prognose

Das Vorliegen möglicher Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse muss im Einzelfall

geprüft werden.

Wirtschaftlicher Wert und wettbewerblicher

Vorteil sind Argumente für Geheimhaltungs-

interessen.

Frühzeitige Kennzeichnung und Sperrvermerke

empfehlenswert.

Herausnahme oder Schwärzung

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I. Hintergrund

II. Informationszugang

IV. Entscheidung

V. Fazit

2. Schutz privater Belange

d) Abwägung im Einzelfall

Abwägungsgebot (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG)

Vorliegen eines Ablehnungsgrundes führt nicht zwingend zur

Ablehnung des Antrags

Überwiegendes öffentliches Interesse des AST kann Bekanntgabe

rechtfertigen

öffentliches Interesse muss geltend gemacht worden sein

Öffentliches Interesse muss über das allgemeine Interesse auf

Informationszugang hinausgehen, da sonst Abwägung entbehrlich

(BVerwG v. 24.9.2009 – 7 C 2/09)

Keine Berücksichtigung privater Interessen

Zugunsten Drittbetroffener Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG; Art. 8

GRC (pb Daten) und Art.12 und Art. 14 GG (BuG-Geheimnisse)

berücksichtigen

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2. Schutz privater Belange

e) Besonderheit: Umweltinformationen über Emissionen

Gesetzliche Vorrangentscheidung (§ 9 Abs. 1 S. 2 UIG)

Bezieht sich auf Art und Menge sowie Zusammensetzung der

Emissionen

Nicht Informationen über Vorgänge innerhalb der emittierenden

Anlage, durch die die Emissionen hervorgerufen werden; diese

könne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein (BVerwG v.

24.9.2009 – 7 C 2/09)

Regelung nicht in alle Landesgesetze übernommen (z.B. IFZG-SH)

Andere Ablehnungsgründe (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 9 Abs. 2 UIG)

bleiben zulässig

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IV. Entscheidung über den Zugang

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V. Fazit

1. Entscheidung

Art des Zugangs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UIG)

Auskunftserteilung

Akteneinsicht

in sonstiger Weise

Zeitpunkt (§ 3 Abs. 3 UIG)

Berücksichtigung seitens des AST genannter Zeitpunkte

Regelmäßig nach 1 Monat

Bei umfangreicher und komplexer Sachlage 2 Monate

(abweichende Zeitabgaben in Bundes- und Landesvorschriften)

Wird eine bestimmte Informations-

zugangsart beantragt, ist ein

Abweichen nur aus gewichtigen

Gründen (erheblich geringerer

Verwaltungsaufwand) zulässig (§ 3

Abs. 2 Satz 2 und 3 UIG)

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V. Fazit

2. Verfahren

Beteiligung des Betroffenen

Gesetzliche Anhörungspflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 UIG)

Stattgebenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung an Betroffenen

Herausgabe erst nach Bestandskraft des Bescheides

Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Landmann/Rohmer, Umweltrecht

Kommentar, § 9 UIG, Rn.41)

AST bleibt vorläufiger Rechtsschutz

Ablehnung des Antrags

Vollständige Ablehnung erforderlich?

Begründung

Rechtsbehelfsbelehrung

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V. Fazit

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Fazit

Einsichtnahme im Zusammenhang mit WEA

Unterlagen sind nicht ohne weiteres preiszugeben

Personenbezogene Daten, Urheberrechte und Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse als Ablehnungsgründe beachten

Länderspezifische Regelungen; konkurrierende Gesetze beachten

Praxishinweise

Frühzeitig Einbindung des Betroffenen in das Verfahren

Anwaltlichen Rat einholen

Problembewusstsein schaffen (z.B. frühzeitige Kennzeichnung in

Unterlagen)

Keine Herausgabe vor Bestandskraft

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Marco Fischer

Rechtsanwalt