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Genehmigung von Windenergieanlagen
Kreisverwaltung NeuwiedIna Heidelbach
Genehmigung von Windenergieanlagen
Neugenehmigung nach § 4 BImSchGÄnderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG-ab 50 m Gesamthöhe (einschließlich Rotor)
(Anhang 1 zur 4. BImSchV Nr. 1.6)
Förmliche Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung- Erörterungstermin bei Einwendungen) § 10 BImSchG
falls UVP erforderlich
Vereinfachte Genehmigungsverfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) § 19 BImSchG
Wann ist eine UVP erforderlich?
Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit 20 oder mehr Anlagen = UVP-Pflicht
(Nr. 1.6.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG)
6 bis 19 Anlagen = allgemeine Vorprüfung„wenn das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige
Umwelteinwirkungen haben kann“
3 bis 5 Anlagen = standortbezogene Vorprüfung„wenn aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen zu erwarten sind“1 bis 2 Windenergieanlagen = keine UVP-Pflicht
Rechtliche Grundlagen:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu
errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für
die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen
werden können.
Rechtliche Grundlagen:
Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen gehören Immissionen (Einwirkungen) die nach
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hervorzurufen
(§3 Abs. 1 BImSchG)
Genehmigungsvoraussetzungen§ 6 Abs. 1 BImSchG = gebundene Entscheidung
Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 BImSchG und Rechtsverordnungenkein Entgegenstehen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften/Arbeitsschutz
entgegenstehende Vorschriften:
BaurechtRaumordnungsrecht
NaturschutzrechtArtenschutzrecht
WaldrechtWasserrecht
LuftverkehrsrechtStraßenrecht
materiell-rechtliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren
Lärm (TA Lärm)-Außenbereich wird wie Mischgebiet behandelt
Schattenwurf – „Schattenwurfhinweise“ der Immissionsrichtwert für die mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden/Kalenderjahr und 30 Minuten/Tag darf nicht überschritten werden
Lichtblitze(Disco-Effekt) - Verwendung von nicht reflektierenden Farben
Eiswurfgefahr - AbschaltautomatikOptisch bedrängende Wirkung
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 BNatSchG (Art. 12 FFH-RL, Art. 5 VS - RL)
• § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchGdurch WKA dürfen keine geschützten Arten verletzt oder getötet werden.
• § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchGdurch WKA keine erhebliche Störung der Tiere,die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands deren lokaler Population führt
• § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchGdurch WKA keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Artenschutzrechtliche VerbotstatbeständeBVerwG Urteil v. 12.3.2008 - Az.: 9 A 3.06Der Tatbestand des Tötungsverbots ist bei Gefahr vonKollisionen nur dann erfüllt, wenn sich durch das Vorhabendas Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unterBerücksichtigung der vorgesehenenSchadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
OVG Koblenz, Urteil v. 28.10.2009 - 1 A 10200/09signifikante Erhöhung ist naturschutzfachlich zu klären ornithologisches Gutachten
Artenschutzrechtliche Verbotsbestände
Bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen derartenschutzrechtlichen Verbote hat die Verwaltung eineEinschätzungsprärogative (Beurteilungsspielraum)nur fehlerhaft, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit
des Gutachtens bestehtwenn grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare
Widersprüche in Einschätzung erkennbar sindwenn von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wurdewenn die fachliche Bewertung sich nicht am gegenwärtigen
Forschungs- und Erkenntnisstand orientiert
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG "CEF-
Maßnahmen“ Betroffenheit von geschützten Arten liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden.
CEF- Maßnahmen = funktionserhaltende/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Vorliegen eines Ausnahmegrundes (§ 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG)
Kann die Beeinträchtigung von geschützten Arten auch durch funktionserhaltende Maßnahmen nicht vermieden werden und greift auch keine der gesetzlichen Einschränkungen von den Verboten => Prüfung der Ausnahme (§ 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG)
Alle Voraussetzungen müssen kumulativ (gleichzeitig) vorliegenFalls nicht => keine Abwägungsentscheidung zu Lasten des Artenschutzes möglich
§ 45 Abs. 7 S.1 Nr. 4 BNatSchG
= Ausnahme zum Zwecke der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit..oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
(z.B. Umgehungstraße aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit)
§ 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG
Auffangtatbestand =aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art(z.B. Vorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz)
Interessenabwägung
§ 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG
Zumutbare Alternativen dürfen nicht möglich sein undder Erhaltungszustand der Population (nicht nur lokale !) nicht verschlechtert werdensoweit sich keine weiteren Anforderungen durch Art. 16 FFH-RL ergeben
§ 67 BNatSchG
Befreiungen (§ 67 BNatSchG)nur wenn Abweichungsgrund nicht schon in Ausnahmeregelung enthalten ist