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14. und 15.04.2008 Dienstberatung mit den Landratsämtern und kreisfreien Städten 1 Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

§ 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 § 52 Abs. 1 Satz 3

Regelüberwachung Anlassüberwachung

es gilt das Vorsorge- und Schutzprinzip

Anlagengenehmigungen sind Hauptauffangtatbestandregelmäßig zu überprüfen und der Anlassüberwachungggf. auf den neuesten Stand zuBeschwerdebearbeitungbringen Integrative Betrachtung erforderlich

Durchführung einer integrierten Überwachung

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Anlassüberwachung

Anhaltspunkte für nicht ausreichenden wesentliche Veränderungen imSchutz der Nachbarschaft und der Stand der Technik (erheblicheAllgemeinheit (Prüfung der festgelegten Minderung der Emissionen)Emissionen und Bewertung)

Neue umweltrechtliche Erfordernis der Verbesserung der Vorschriften (aber § 67 (2) Betriebssicherheit (Anwendung neuer/ BImSchG)anderer Techniken/Technologien)

In der Regel Überprüfung nach In der Regel Überprüfung nachAktenlage und Überwachung vor Ort Aktenlage ausreichend

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Beschwerdebearbeitung:a) Vorbereitungb) Durchführungc) Nachbereitung

a) Vorbereitung: - Eingangsbestätigung und (inhaltliche und terminliche) Kurzdarstellung der Vorgehensweise

- Überprüfung der Betriebsakten- Feststellung des Genehmigungs- und

Anzeigestatus- Feststellung des Überwachungsstatus

(Messungen, Gutachten)- verwaltungsrechtliche Vollzugssituation- Beschwerdesituation

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Beschwerden über schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagen sind unverzüglich nachzugehen und grundsätzlich mit einer kurzfristigen Vorortkontrolle zu verbinden (Überwachungs- und Untersuchungsgrundsatz)

b) Durchführung:- Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 (1) BImSchG- Erfassung des Anlagenzustandes- Erfassung der Stoffstrombilanz- Erfassung der Ablagerungsmengen- Erfassung der Emissionssituation- Einhaltung sonstiger Bestimmungen des Verwaltungsaktes- Erfassung der Betriebszustände- Einbeziehung anderer Fachbehörden- Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen- Bewertung der Anlage nach Fachrecht- Bei Gefahr im Verzug sind verwaltungsrechtliche Maßnahmen

umgehend anzuordnen

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

c) Nachbereitung:- Erstellen eines Dokuments der Vorortbegehung (Protokoll, Dienstreisebericht, etc.)- Bewertung des Sachverhaltes und ggf. Einleitung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen

Dokumentation im A-ISI nicht vergessen !

- Abschlussschreiben an den Beschwerdeführer

* Inhaltliche Darstellung der Kontrolle* Ggf. eingeleitete Maßnahmen und erwartete Auswirkungen für Emissionen und Immissionen* Klare und verständliche Ausdrucksweise

* Erkennbarkeit der weiteren Vorgehensweise der Behörde mit Fristen für den Beschwerdeführer bzw. der Untätigkeit der Behörde* Darstellung weiterer Beschwerdemöglichkeiten

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Regelüberwachung (planmäßige Überwachung) § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2

Die verwaltungsmäßige Umsetzung des § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG verlangt, dass die Behörde ein sinnvolles Überwachungskonzept erstellt, dass auch die Umweltrelevanz

der ihrer Überwachung unterliegenden Anlagen berücksichtigt.

Die Regelüberwachung ist als Zielvereinbarung zu verstehen.Die Überwachungsplanung erfolgt im 2. Halbjahr des laufenden Jahres für das folgende Jahr. Nach Vorlage (Anfang IV. Quartal) und Bestätigung durch die vorgesetzten Behörden wird diese als Überwachungszielstellung für das nächste Jahr vereinbart.

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

eine besondere Form der Regelüberwachung ist die Überwachung anlässlich der Anlageninbetriebnahme

Der Begriff „ Abnahmeprüfung“ ist explizit nicht im BImSchG aufgeführt.Eine erste Überwachung der Anlage vor Inbetriebnahme unter Beteiligung der relevanten Überwachungsbehörden und der Genehmigungsbehörde lässt sich dagegen aus dem § 52 BImSchG herleiten.

Mit dieser Kontrolle soll überprüft werden, ob:- die Anlage entsprechend der Genehmigung und der entsprechenden

Antragsunterlagen errichtet wurde,- alle zu diesem Zeitpunkt zu erfüllenden Anforderungen der Genehmigung einschließlich ihrer Nebenbestimmungen eingehalten sind, und- die Anlage (ggf. unter Auflagen) in Betrieb genommen werden darf.

Mit dieser „Inbetriebnahmeüberwachung“ können somit zum frühen Zeitpunkt alle wesentlichen die Beschaffenheit der Anlage betreffenden Anforderungen integriert überprüft werden.

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

die Überwachung als integrierte Überwachung -Zusammenarbeit mit anderen Überwachungsbehörden

Die genehmigungsbedürftigen Anlagen werden regelmäßig auch durch andere Behörden überwacht (i.d.R. nicht Baurecht, nicht NSchG, nicht BKG).

Diese Überwachung bezieht sich auch auf die Einhaltung von Neben-bestimmungen, die im Hinblick auf § 13 BImSchG oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden sind.

Mit den anderen Überwachungsbehörden ist Verbindung zu halten, ob sich aus dieser Überwachung Erkenntnisse über anzeigebedürftige oder wesentliche Änderungen von Anlagen, für die Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen oder für Anordnungen ergeben.

Stellt die andere Behörde Verstöße gegen materielles Recht fest, dessen Vollzug ihr obliegt und sind einschlägige Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid enthalten, so soll sie von wiederholenden Verfügungen absehen und die Genehmigungsbehörde um Vollstreckung des Genehmigungsbescheids (ggf. Rücknahme des Bescheides nach §21 BImSchG) bitten.

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

die Überwachung als integrierte Überwachung -Zusammenarbeit mit anderen Überwachungsbehörden

Die anderen Behörden sind aufzufordern, Abdrucke ihrer Entscheidungen zu der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage der immissionsschutzrechtlich zuständigen Genehmigungs-behörde und der Überwachungsbehörde zu übermitteln.

Zur verbesserten Zusammenarbeit der verschiedenen Überwachungsbehörden können gemeinsame Ortseinsichten und Dienstbesprechungen angezeigt sein.

Wird ein Rechtsverstoß festgestellt, wirken die Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände hin. Dabei kann das Verwaltungsvorgehen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Verhältnismäßigkeit differenziert werden (siehe auch Folie14).

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Die vorgefundenen Mängel können pragmatisch wie folgt klassifiziert werden:

1. nicht wesentliche Mängel aus denen sich keine schädlichen

Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren ableiten lassen und die sich problemlos und kurzfristig abstellen lassen (z.B. Unterlassen der regelmäßigen Reinigung eines Betriebsgrund-stückes)

2. wesentliche Mängel aus denen sich keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren ableiten lassen, aber die zur Abstellung eines gewissen zeitlichen und materiellen Aufwandes bedürfen (z.B. Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage mit möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter ohne vorige Anzeige nach § 15 BImSchG , fehlender Messbericht)

3. gravierende Mängel die geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren hervorrufen zu können ( z.B. massive Überschreitung von Grenzwerten)

differenziertes verwaltungsrechtliches Vorgehen (Revisions-schreiben, Anordnungen, OWIG, ggf. Strafverfolgungsbehörden)

Dokumentation im A-ISI und Terminkontrolle berücksichtigen

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Vorgehen bei Rechtsverstößen

Wird ein Rechtsverstoß festgestellt, wirken die Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände hin.

Zeigt die Überwachung, dass - der Anlagenbetreiber gegen vollziehbare Auflagen oder Anordnungen verstößt, so sind

diese Verstöße auf der Grundlage der bereits vorhandenen Bescheide ggf. mit Zwangsmaßnahmen bis zu Betriebsuntersagungen nach § 20 Abs. 1 BImSchG sowie mit Bußgeldverfahren abzustellen.

- die Grundpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich des Immissionsschutzes oder Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 BImSchG nicht eingehalten werden, ist der Erlass von Anordnungen nach § 17 BImSchG zu prüfen.

Wird ein nicht ausreichender Schutz gegen sonstige Gefahren, sonstige erhebliche Nachteile oder sonstige erhebliche Belästigungen festgestellt, so kommen neben freiwilligen Maßnahmen des Betreibers, neben Anordnungen nach § 17 BImSchG möglicherweise neben Verwaltungsakten aufgrund des BImSchG und der darauf ergangenen Verordnungen auch Verwaltungsakte nach anderen Gesetzen in Betracht.

In solchen Fällen ist das zweckmäßige Vorgehen im Einvernehmen mit den Behörden festzulegen, die für die sonstigen Verwaltungsakte zuständig sind.

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Verhältnis zu anderen Überwachungsvorschriften

Die Überwachungsvorschrift des § 52 BImSchG steht selbstständig neben den anderen im BImSchG vorhandenen Normen zur Überwachung.

Nicht-immissionsschutzrechtliche Pflichten aus dem BImSchGDas BImSchG gebietet nicht nur die Einhaltung spezieller immissionsschutzrechtlicher Pflichten, sondern auch die Einhaltung von Pflichten aus dem Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr und der Abfallbeseitigung (s. § 5 Nr. 1 BImSchG „sonstige Gefahren" und § 5 Nr. 3 BImSchG – Abfallvermeidung, -verwertung oder –beseitigung).

Soweit sich nicht-immissionsschutzrechtliche Pflichten aus dem BImSchG ergeben, sind die zuständigen Behörden im Rahmen des § 52 Abs. 1 S. 1 BImSchG auch zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten berufen.

Die Anwendung des § 52 BImSchG wird selbst durch spezielle Vorschriften, die namentlich die Prüfung oder die Vorlage - zum Beispiel von Tankbelegbüchern nach § 5 Abs. 1 der 3. BImSchV - betreffen, nicht ausgeschlossen. Die speziellen Regelungen in den Durchführungsverordnungen zum BImSchG sollten die Überwachungsmöglichkeiten erweitern (s. zum Beispiel § 5 Abs. 1 der 3. BImSchV), nicht aber die nach § 52 BImSchG bestehenden Befugnisse einschränken.

Auch Prüfung möglicher anderer Überwachungszuständigkeiten berücksichtigen.

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Überwachungspflichten aus anderen Gesetzen

Anlagenbetreiber müssen neben immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen auch noch eine Vielzahl anderer Bestimmungen erfüllen z.B. aus den Bauordnungen der Länder.

Soweit in den nicht-immissionsschutzrechtlichen Vorschriften Normen für die Überwachung enthalten sind, stehen diese neben § 52 BImSchG zur Verfügung.

Die Überwachung der Pflichten aus anderen Gesetzen gehört – unbeschadet der Kontrollpflichten der nach § 52 Abs. 1 S. 1 BImSchG zuständigen Behörden hinsichtlich aller Festlegungen des Genehmigungsbescheides - nicht in den Aufgabenbereich der immissionsschutzrechtlichen Überwachung, sondern beurteilt sich allein nach den in den anderen Gesetzen vorgesehenen Überwachungsregelungen.

Eine „Konzentration" der Überwachung gibt es also nicht.

Die Zuständigkeit anderer Behörden aufgrund anderer Überwachungsnormen als des § 52 BImSchG, den Betrieb der Anlage zu überprüfen, bleibt unberührt.

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Berücksichtigt werden sollte auch, dass

- bei Überwachung von Anlagen mit bestelltem Immissionsschutzbeauftragten/Störfallbeauftragten dieser zu den Überwachungsmaßnahmen hinzugezogen werden sollte

- Bei Anlagen mit Eigenüberwachung (z.B. Entsorgungsfachbetriebe gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung, Vorlage von Gutachten qualifizierter Sachverständiger) und/oder Umweltmanagementsystem nach der Umwelt-Audit-VO sich die Überwachung in der Regel auf die Einsicht in Unterlagen, Plausibiltätsprüfungen und Stichproben beschränken kann.

Davon nicht berührt ist die Überwachung aus besonderem Anlass z.B. wegen Betriebsstörungen, Messergebnissen, Beschwerden.

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Weiterer Vollzug

Werden bei Betriebsbesichtigungen, die die Überwachungsbehörden im Rahmen anderer ihnen übertragener Aufgaben durchführen, Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften bekannt, so sind unverzüglich die für diesen Bereich zuständigen Stellen zu unterrichten, sofern die Einhaltung der sich aus dem Immissions-schutzrecht ergebenden Anforderungen nicht an Ort und Stelle sichergestellt werden kann.

Eilbedürftige Entscheidungen („Gefahr im Verzug“)

- „Gefahr im Verzug“ ist ein Begriff des Polizeirechts, nicht des BImSchG!

- Gefährdungseinschätzung – Priorisierung- Unaufschiebbare Maßnahmen sind durch die Überwachungsbehörde

(erforderlichenfalls) umgehend anzuordnen.

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Aktendokumentation

Die Überwachungsbehörde führt für jede genehmigungsbedürftige Anlage einen gegebenenfalls EDV-gestützten Überwachungsakt, der spätestens alle zwölf Monate wieder vorzulegen ist (bei Anlagen der 12. BImSchV öfter!). >>>>> jährliche Zielvereinbarung !!

In den Akt sind Abdrucke der Genehmigungsbescheide, nachträgliche Anordnungen nach § 17, Anzeigen nach § 15 und Auskünfte nach § 31 aufzunehmen.

Über sämtliche Überwachungsmaßnahmen sind Aktenvermerke zu fertigen.

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Anlagenüberwachung nach § 52 BImSchG

Eine Anlagenüberwachung kann nur so gut sein wie die zugrunde liegende Genehmigung,

Deshalb sollten- im Tenor des Genehmigungsbescheides die Anlage bzgl. des Umfangs

und der Kapazität eindeutig definiert sein,- Nebenbestimmungen nur dann formuliert werden, wenn zusätzliche

Forderungen erforderlich sind, - die erforderlichen Nebenbestimmungen in Auflagen und Bedingungen

getrennt aufgeführt sein,- tatsächlich Vollziehbare und dem konkreten Einzelfall entsprechende

Nebenbestimmungen formuliert werden,- wesentliche Überwachungstermine auch der am Verfahren beteiligten

Behörden (z.B. Baubeginn, Anlagenprüfungen) benannt und in den Bescheid aufgenommen werden.