26
Juli 2017 KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG, CONTRACTING UND ENERGIEEFFIZIENZ

KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG, CONTRACTING UND … · Ausfuhrkontrolle (BAFA), die erst nach Aufnahme des Dauerbetriebs erteilt wird und auch nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung

  • Upload
    others

  • View
    3

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Juli 2017

1

KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG, CONTRACTING UND ENERGIEEFFIZIENZ

Juli 2017

2

9. NEWSLETTER

KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG,

CONTRACTING UND

ENERGIEEFFIZIENZ

Das Energierecht wird häufig zu Recht als „dyna-

misch“ bezeichnet. Vor der Sommerpause und –

alle vier Jahre – zugleich vor der Bundestagswahl

geht es meist noch etwas dynamischer zu. Vieles

soll noch schnell „irgendwie“ eingeführt, ergänzt

oder geflickt werden. Die letzten Wochen im Mai

und Juni 2017 waren da keine Ausnahme.

KWK-Ausschreibungen, Mieterstrom, vermiedene

Netzentgelte – nur drei von vielen Begriffen, die

für neuerliche Änderungen stehen, die bald auf

KWK-Anlagenbetreiber, Contractoren, Netzbe-

treiber und Energiedienstleister zukommen.

Gut, wenn man dabei den Überblick behalten

kann! Auf den folgenden Seiten haben wir alles

Wissenswerte für Sie zusammengestellt.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und

eine schöne Sommerzeit!

Juli 2017

3

INHALT

TEIL 1: KWK-FÖRDERUNG ................................... 5

I. KWKG 2017 –

DIE ERSTEN ÄNDERUNGEN ............................ 5

II. KWK-AUSSCHREIBUNGSVERORDNUNG

VERABSCHIEDET ................................................ 6

III. EU-KOMMISSION GENEHMIGT

BEGRENZUNG DER KWK-UMLAGE NACH

KWKG 2018 ........................................................ 10

IV. ÜNB VERÖFFENTLICHEN NEGATIVE

STROMPREISE ZUR ABWICKLUNG DER

KWK-FÖRDERUNG ........................................... 11

V. NETZENTGELTMODERNISIERUNGS

GESETZ (NEMOG)............................................. 11

VI. NEU- UND AUSBAU VON NETZEN UND

SPEICHERN NACH KWKG 2017:

FÖRDERNOTWENDIGKEIT ........................... 12

VII. MARKTSTAMMDATENREGISTER:

RELEVANT FÜR KWK-

ANLAGENBETREIBER .................................... 14

VIII. NEUE VERORDNUNG FÜR DEN

NETZANSCHLUSS VON

ERZEUGUNGSANLAGEN ................................ 16

TEIL 2: CONTRACTING ....................................... 17

I. MIETERSTROMGESETZ.................................. 17

II. ÄNDERUNGEN DER EIGENVERSORGUNG

NACH EEG 2017 ................................................ 18

Juli 2017

4

TEIL 3: ENERGIEEFFIZIENZ .............................. 19

I. FÖRDERSTRATEGIE WÄRMENETZ 4.0 .... 19

II. NETZWERK ENERGIE- UND

ZUKUNFTSSPEICHER ...................................... 19

TEIL 4: UNSER SERVICE FÜR SIE ..................... 20

I. FRISTENKALENDER ........................................ 20

II. MUSTER-VERTRAGSPAKETE ....................... 21

III. AKTUELLE VERANSTALTUNGEN ............... 21

IV. PUBLIKATIONEN .............................................. 21

Juli 2017

5

TEIL 1: KWK-FÖRDERUNG

I. KWKG 2017 – DIE ERSTEN ÄNDERUNGEN

Auf das KWKG 2016 folgte nach einem Jahr das

KWKG 2017. Nun sind sechs Monate verstrichen

und die ersten Regelungen sind – im Rahmen des

Mieterstromgesetzes – bereits wieder Änderun-

gen unterworfen.

1. ANLAGENBEGRIFF

Der Anlagenbegriff im KWKG (aktuell § 2 Nr. 14

KWKG 2017) führte lange Zeit ein Mauerblüm-

chen-Dasein; jedenfalls im Vergleich zum EEG, wo

der Bundesgerichtshof (BGH) sich bereits mit den

Feinheiten der Begriffsdogmatik auseinanderset-

zen musste. Auseinandersetzungen zum KWK-

Anlagenbegriff: bislang Fehlanzeige.

Die Begriffsbestimmung wurde jetzt ergänzt,

nachdem sie zunächst in jeder Novelle einen an-

deren Platz im KWKG erhielt (von § 3, über § 7,

zurück nach § 2). Nunmehr wird nicht der Begriff

selbst, sondern die „Verklammerungsregelung“

verändert. Danach bestimmt sich, wann technisch

zwar mehrere KWK-Anlagen vorliegen, die recht-

lich aber „wie eine“ behandelt werden sollen. Die

Verklammerung soll zukünftig „in Bezug auf die in

den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen“ gelten,

also vor allem für die Bestimmung der Förderhö-

he. Dies soll der Klarstellung dienen und z. B. für

die Meldepflicht aus § 15 KWKG 2017 nicht gel-

ten; gerade in dieser Hinsicht können sich durch-

aus Widersprüche in der Praxis ergeben, wenn

der Anlagenbetreiber eine einheitliche Zulassung

erhalten und diese zur Grundlage seiner Meldung

gemacht hat.

Im Übrigen dürften sich aus der Änderung für die

Verwaltungspraxis des BAFA keine unmittelbaren

Änderungen ergeben.

2. MESSUNG IN KUNDENANLAGEN – KWK-

SPEZIFISCHE REGELUNG GESTRICHEN, ALLGEMEINE

GESCHAFFEN

Werden KWK-Anlagen zur Stromerzeugung in

Kundenanlagen (z. B. Wohnhäusern, Einkaufszen-

tren, Industriearealen) betrieben, ist die Messung

und Bilanzierung der Strommengen komplex,

insbesondere wenn Letztverbraucher in der Kun-

denanlage von einem Drittlieferanten über das

vorgelagerte Energieversorgungsnetz versorgt

werden (Fremdversorgung). § 14 Abs. 2

KWKG 2017 sah für diese Fälle eine praxisgerech-

te Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Anla-

gen- und Netzbetreiber vor. Diese Vorschrift ist

nun gestrichen worden – allerdings nicht ersatz-

los! Vielmehr hat der Gesetzgeber gleichzeitig

eine allgemeinere Regelung für Kundenanlagen

(in das EnWG) aufgenommen, die zudem an die

neuen Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes

(MsbG) angepasst wurde.

§ 20 Abs. 1d EnWG enthält Vorgaben zur Bereit-

stellung von Zählpunkten, zur Gewährung von

Netzzugang für Unterzähler und zur Anwendbar-

keit des MsbG auf bilanzierungsrelevante Zähler

innerhalb von Kundenanlagen. Die Vorschrift

übernimmt inhaltlich die bislang nur für KWK-

Anlagen geltende Regelung in § 14 KWKG 2017.

Danach hat der Netzbetreiber alle Zählpunkte zu

Juli 2017

6

stellen, die für die Gewährung des Netzzugangs

für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im

Wege der Durchleitung relevant sind. Zudem wird

ausdrücklich (wie bislang im KWKG) eine Ver-

rechnung von Leistungswerten durch Standard-

lastprofile und registrierender Leistungsmessung

(RLM) für zulässig erachtet, solange die Unterzäh-

ler noch nicht an ein Smart-Meter-Gateway ange-

bunden sind. Die Regelungen sollen die mess-

technische Abwicklung von Mieterstrommodellen

erleichtern. Sie gelten bei der Belieferung aus

allen Arten von Anlagen, also KWK-Anlagen, EEG-

Anlagen und konventionellen Anlagen.

3. AUSBLICK EVALUIERUNG: WEITERE NOVELLE?

Im Energierecht, zumal im KWKG, ist die Verän-

derung die Konstante. Trotzdem ist eine baldige

weitere Novelle (das KWKG 2018?) noch nicht

ausgemacht. Sicher ist jedoch: das KWKG wird

noch im Sommer evaluiert. Sollte das BMWi die

Fördersätze als zu hoch oder zu niedrig bewerten,

dürfte die nächste Regierungskoalition sehr bald

dazu aufgerufen sein, das KWKG 2017 erneut

anzufassen.

II. KWK-AUSSCHREIBUNGSVERORDNUNG

VERABSCHIEDET

Am 29.06.2017 hat der Bundestag der KWK-

Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) zuge-

stimmt. Damit stehen die wesentlichen Eckpfeiler

für die Ausschreibungen nach dem KWKG 2017

fest, die mit der ersten Runde bereits am

01.12.2017 starten.

1. ÜBERBLICK

Die im KWKG 2017 selbst nur in Grundzügen ge-

regelten Ausschreibungen werden mit der

KWKAusV nun – sowohl im Hinblick auf das Ge-

bots- und Zuschlagsverfahren als auch in Bezug

auf die weiteren Voraussetzungen für eine Aus-

zahlung der KWK-Förderung – konkretisiert.

Die Ausschreibungen betreffen neue und moder-

nisierte KWK-Anlagen im Leistungssegment

zwischen 1 MWel und 50 MWel sowie die neu

geschaffene Förderkategorie der sogenannten

innovativen KWK-Systeme (iKWK-Systeme). Alle

übrigen KWK-Anlagen, d. h. neue und moderni-

sierte KWK-Anlagen im Leistungssegment bis

1 MWel sowie über 50 MWel, nachgerüstete KWK-

Anlagen sowie Wärme- und Kältenetze bzw.

-speicher können weiterhin nach den festen För-

dersätzen des KWKG 2017 und unabhängig von

dem Ausschreibungsverfahren gefördert werden.

Das Ausschreibungsdesign in der KWKAusV wur-

de nach dem Vorbild der Ausschreibungen für

EEG-Anlagen im EEG 2017 ausgestaltet, im Detail

weichen die Regelungen für die KWK-

Ausschreibungen aber ab.

Juli 2017

7

2. AUSSCHREIBUNGSVOLUMEN

Das bereits im KWKG 2017 festgelegte Ausschrei-

bungsvolumen entfällt in der ersten Ausschrei-

bungsrunde (100 MWel) am 01.12.2017 vollstän-

dig auf KWK-Anlagen. In den Jahren 2018 bis

2021 wird das vorgesehene Volumen von insge-

samt 200 MWel installierter KWK-Leistung zu

150 MWel auf KWK-Anlagen und zu 50 MWel

auf iKWK-Systeme aufgeteilt. Die Verordnungs-

entwürfe sahen insoweit noch eine Verschiebung

dieser Aufteilung in Höhe von 5 MWel jährlich

zugunsten der iKWK-Systeme vor, um – so die

Begründung – die Bedeutung dieser System für

die langfristige Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung

zu unterstreichen.

3. AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN

Die jeweiligen Ausschreibungsrunden (jährlich

am 01.06. und 01.12.) werden jeweils im Zeit-

raum vom fünf bis acht Wochen vor dem jewei-

ligen Gebotstermin auf der Internetseite der

Bundesnetzagentur (BNetzA) bekannt gegeben.

Gebote können ab dann bis zum Gebotstermin

abgegeben werden.

Im anschließenden Zuschlagsverfahren prüft die

BNetzA zunächst alle eingegangenen Gebote und

sortiert diese nach Gebotswert (Höhe des KWK-

Zuschlags in ct/kWh) und bei gleichen Gebots-

werten nach Gebotsmenge (KWK-Leistung in

kW), jeweils beginnend mit dem niedrigsten

Wert. In dieser Reihenfolge wird den zulässigen

Geboten ein Zuschlag erteilt, bis das jeweilige

Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft ist. Es folgt

schließlich eine Bekanntgabe aller Ausschrei-

bungszuschläge auf der Internetseite der BNetzA.

Die Ausschreibungszuschläge erfolgen personen-

und standortbezogen, können aber auf eine an-

dere Person übertragen werden.

Weiterhin erforderlich ist außerdem eine Zulas-

sung durch das Bundesamt für Wirtschaft und

Ausfuhrkontrolle (BAFA), die erst nach Aufnahme

des Dauerbetriebs erteilt wird und auch nach

erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung

die Voraussetzung für die Auszahlung des KWK-

Zuschlags durch den Netzbetreiber bildet.

4. GEBOT UND SICHERHEIT

Die KWKAusV sieht eine Vielzahl von formalen

Bedingungen für die Gebotsabgabe vor. Hierzu

kann die BNetzA konkrete Formatvorgaben ma-

chen und die Ausschreibung insgesamt als elekt-

ronisches Verfahren durchführen.

Bieter dürfen nur ein Gebot je Projekt und Aus-

schreibungsrunde abgeben und Absprachen

unter Bietern – auch zu vorangegangenen Aus-

schreibungen – sind untersagt. Neben verschie-

denen Daten zu Bieter und KWK-Anlage sind die

Gebotsmenge in kW und der Gebotswert in

ct/kWh (mit zwei Nachkommastellen) anzuge-

ben. Es werden Höchstwerte bei den Ausschrei-

bungen vorgesehen. Für KWK-Anlagen liegt der

Höchstwert nach der KWKAusV bei 7 ct/kWh, für

iKWK-Systeme bei 12 ct/kWh. Die BNetzA kann

diese Höchstwerte unter bestimmten Vorausset-

zungen auf Grundlage der Erfahrungen aus den

vorangegangenen Ausschreibungen im Rahmen

Juli 2017

8

eines Festlegungsverfahrens senken oder anhe-

ben.

Während die bis zum Gebotstermin zu leistende

Sicherheit laut Verordnungsentwurf noch bei

100 EUR pro kW der Gebotsmenge betragen soll-

te, wurde diese letztlich bei 70 EUR pro kW fest-

gesetzt. Hierdurch sollen mögliche Pönalen abge-

sichert werden, insbes. für den Fall der Nichtrea-

lisierung oder zumindest nicht rechtzeitigen Rea-

lisierung eines bezuschlagten Projekts.

5. FÖRDERHÖHE UND KEINE KOMBINATION MIT EI-

GENVERSORGUNG, VNE ODER STROMSTEUERBE-

FREIUNG

Die Förderhöhe richtet sich nach dem in dem be-

zuschlagten Gebot angegebenen Gebotswert

(„pay as bid“). Die Förderdauer liegt für KWK-

Anlagen bei 30.000 Vollbenutzungsstunden

(Vbh). Die Förderung ist jedoch auf 3.500 Vbh

jährlich begrenzt, sodass die Auszahlung der

KWK-Förderung auf mehr als acht Jahre gestreckt

wird, wobei 30 Jahre als Obergrenze festgelegt

sind.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

im Rahmen der Ausschreibungen regelt das

KWKG 2017 – nun konkretisiert durch die

KWKAusV – einzelne, sehr wesentliche zusätzli-

che Vorgaben für die Auszahlung des KWK-

Zuschlags.

So muss für die Dauer der Zuschlagszahlung der

gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in

ein Netz (Netz der allgemeinen Versorgung oder

geschlossenes Verteilernetz) eingespeist werden

und darf nicht vom Anlagenbetreiber selbst

verbraucht werden. Die Kombination der KWK-

Förderung mit einer gleichzeitigen Inanspruch-

nahme einer EEG-Umlagereduzierung für selbst

erzeugten und selbst verbrauchten Strom ist da-

mit ausgeschlossen. Einzig zulässig sind der

Kraftwerkseigenverbrauch sowie ein Einsatz des

Stroms in einem mit der KWK-Anlage verbunde-

nen elektrischen Wärmeerzeuger (Power-to-

Heat-Anlage). Verstößt der Anlagenbetreiber ge-

gen die Vorgabe der vollständigen Einspeisung,

verliert er nach der KWKAusV den Anspruch auf

Zuschlagszahlung für das gesamte Kalenderjahr.

Des Weiteren darf mit der KWK-Förderung nach

Ausschreibung nicht gleichzeitig das Entgelt für

dezentrale Einspeisung (sog. vermiedene Netz-

nutzungsentgelte, kurz: vNE) in Anspruch ge-

nommen werden.

Schließlich erfolgt bei der KWK-Förderung nach

Ausschreibung eine Verrechnung mit einer ggf.

vorliegenden Stromsteuerbefreiung (z. B. für

Strom aus Anlagen bis 2 MWel, der im räumlichen

Zusammenhang entnommenen wird). Der KWK-

Zuschlag verringert sich in diesem Fall um die

Höhe der pro Kilowattstunde gewährten

Stromsteuerbefreiung.

6. ENTWERTUNG ODER ERLÖSCHEN DES AUSSCHREI-

BUNGSZUSCHLAGS; PÖNALEN

Die KWKAusV sieht in bestimmten Fällen eine

(anteilige) Entwertung des Ausschreibungszu-

schlags vor, mit der die Zuschlagszahlung endet.

Schon zuvor kann im Falle von Pflichtverstößen

des Bieters ein Erlöschen des Ausschreibungszu-

schlags erfolgen.

Juli 2017

9

Neben dieser möglichen Kürzung der KWK-

Förderung haben bestimmte Pflichtverstöße des

Bieters Pönalen zur Folge, die an den zuständi-

gen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zu zahlen

sind. Letzterer kann sich hierzu aus der bei der

BNetzA hinterlegten Sicherheit befriedigen. Die

auf diese Weise eingenommenen Zahlungen müs-

sen die ÜNB in den Belastungsausgleich des

KWKG einfließen lassen.

7. INNOVATIVE KWK-SYSTEME

Die Ausschreibungen für iKWK-Systeme beginnen

erst mit der Ausschreibungsrunde am

01.06.2018. Ein iKWK-System muss danach aus

drei Komponenten bestehen:

- einer neuen oder modernisierten KWK-

Anlage,

- einem fabrikneuen erneuerbaren Wärme-

erzeuger und

- einem elektrischen Wärmeerzeuger.

Diese drei Komponenten müssen wärmeseitig

verbunden sein und gemeinsam gesteuert

werden können.

Der innovative erneuerbare Wärmeerzeuger

muss so dimensioniert sein, dass er mindestens

30 Prozent der Referenzwärme des iKWK-

Systems bereitstellt. An ihn werden außerdem

hohe Effizienzanforderungen gestellt. So muss die

eingesetzte Wärmetechnik eine Jahresarbeits-

zahl von mindestens 1,25 erreichen. Diese kann

ausweislich der Verordnungsbegründung durch

Solarthermie, Geothermie oder strombetrie-

bene Wärmepumpen sowie biomethanbetrie-

bene Wärmepumpen erreicht werden.

Die thermische Leistung des elektrischen Wär-

meerzeugers muss mindestens 30 Prozent der

aus dem KWK-Prozess maximal auskoppelba-

ren Wärme betragen.

Gebote für iKWK-Systeme sind auf eine Gebots-

menge von mehr als 1 MWel bis zu 10 MWel be-

schränkt und müssen einen Wärmetransforma-

tionsplan enthalten, der nachvollziehbar darlegt,

mit welchen Maßnahmen der Betreiber das

iKWK-System integrieren und die Dekarbonisie-

rung des mit dem iKWK-System verbundenen

Wärmenetzes in den nächsten zehn Jahren im

Sinne des Klimaschutzes und einer sicheren

Wärmeversorgung voranbringen will.

Die Förderdauer von iKWK-Systemen beträgt

45.000 Vbh, ebenfalls gedeckelt auf eine Auszah-

lung des KWK-Zuschlags für 3.500 Vbh pro Jahr

sowie einen Gesamtförderzeitraum von

30 Jahren.

Juli 2017

10

8. WEITERE VO FÜR EFFIZIENZ UND TEHG-SENKUNG?

Der Gesetzgeber hat mit dem Mieterstromgesetz

und den darin enthaltenen Änderungen des

KWKG 2017 auch eine weitere Ermächtigungs-

grundlage für Ausschreibungen im KWK-Bereich

geschaffen (vgl. § 33a Abs. 6 KWKG 2017). Da-

nach können Ausschreibungen für besonders

energieeffiziente und treibhausgasarme Sys-

teme zur Bereitstellung von Strom und Wärme

für Hochtemperaturprozesse zur weiteren Stei-

gerung der Energieeffizienz und zur Reduktion

der Treibhausgasemissionen von KWK-Systemen

eingeführt werden. Den ersten Vorschlag für eine

entsprechende Verordnung soll die Bundesregie-

rung 2019 vorlegen.

Da – so die Gesetzesbegründung – iKWK-Systeme

vorrangig auf die Transformation von Wärmenet-

zen in niedrigen Temperaturbereichen unter

120 °C abzielen und die Transformation der

Wärmebereitstellung höherer Temperaturbe-

reiche, wie sie insbesondere in Industrieprozes-

sen vorkomme, aufgrund höherer technologi-

scher Anforderungen schwieriger sei, sollen Aus-

schreibungen künftig auch in diesem Bereich die

Möglichkeit bieten, Konzepte für innovative KWK-

Systeme zu entwickeln.

III. EU-KOMMISSION GENEHMIGT BEGREN-

ZUNG DER KWK-UMLAGE NACH

KWKG 2018

Die Europäische Kommission hat nach langem

Warten am 23.05.2017 die Begrenzung der KWK-

Umlage beihilferechtlich genehmigt (siehe Pres-

semitteilungen der Kommission und des BMWi).

Damit können jetzt die im KWKG 2017 vorgese-

henen Privilegierungen für Unternehmen mit

einem Begrenzungsbescheid im Rahmen der Be-

sonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff.

EEG 2017, für Anlagen zur Verstromung von

Kuppelgasen, für Stromspeicher und für Schie-

nenbahnen gewährt werden. Diese Privilegierun-

gen standen bislang noch unter Genehmigungs-

vorbehalt. Durch die Genehmigung ist auch ge-

klärt, dass die sog. Verdopplungsgrenze für bisher

privilegierte Letztverbraucher der Gruppe B und

C, die künftig nicht mehr privilegiert werden, in

den Jahren 2017 und 2018 angewendet werden

kann.

Zudem enthält der bislang noch nicht veröffent-

lichte Kommissionsbeschluss eine abschließende

rechtliche Klärung im Hinblick auf die seit 2011

gewährten Privilegierungen im Rahmen der

KWK-Umlage nach den ehemaligen Gesetzesfas-

sungen des KWKG.

Schließlich wird durch den Beschluss der Kom-

mission festgestellt, dass über die im KWKG 2017

vorgesehene Nachzahlungspflicht hinaus für die

Vergangenheit keine Rückforderungen erfolgen.

Damit besteht keine Nachzahlungspflicht für

Letztverbraucher der Gruppe B, sondern nur für

bestimmte Letztverbraucher der Gruppe C für das

Jahr 2016.

Mit der beihilferechtlichen Genehmigung besteht

endlich die nötige Rechtssicherheit sowohl für die

betroffenen Unternehmen als auch für die mit der

Abwicklung der KWK-Umlage betrauten Netzbe-

treiber und ÜNB.

Juli 2017

11

Die Genehmigung der Europäischen Kommission

soll auf deren Webseite unter der Fallnummer

SA.42393 veröffentlicht werden.

IV. ÜNB VERÖFFENTLICHEN NEGATIVE

STROMPREISE ZUR ABWICKLUNG DER

KWK-FÖRDERUNG

Nach § 7 Abs. 7 KWKG 2017 kann für Zeiträume,

in denen der Wert der Stundenkontrakte für die

Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strom-

börse null oder negativ ist, kein KWK-Zuschlag

verlangt werden, wenn die Förderung nach

KWKG 2016/2017 erfolgt. Für KWK-

Anlagenbetreiber ist es nun einfacher, die Zeit-

räume zu ermitteln, da diese von den ÜNB auf

dem gemeinsamen Internetportal veröffentlicht

werden.

V. NETZENTGELTMODERNISIERUNGSGESETZ

(NEMOG)

Das NEMoG fasst zwei wichtige netzentgeltrele-

vante Aspekte zusammen: die Umgestaltung des

Entgelts für dezentrale Einspeisung und die Netz-

entgelte für die ÜNB.

1. VERMIEDENE NETZENTGELTE FÜR KWK-

ANLAGEN: WAS ÄNDERT SICH?

Das Entgelt für dezentrale Einspeisung aus § 18

StromNEV, auch als „vermiedene Netzentgelte“

(vNE) bezeichnet, ist ein wichtiger Faktor für die

Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen. In den letz-

ten Jahren wurde vermehrt die Rechtfertigung für

die Auskehrung von vNE, insbesondere bei volati-

len Einspeisern (Wind/PV), bezweifelt. Zur Dis-

kussion stand auch die vollständige Abschaffung.

Dazu ist es (nicht ganz) gekommen.

Für volatile Einspeiser im Bestand werden vNE ab

dem 01.01.2018 jährlich um ein Drittel abge-

schmolzen. Nach dem 01.01.2020 dürfen keine

vNE mehr gezahlt werden.

Für Betreiber von KWK-Anlagen, denen bislang

die vNE ausgezahlt werden, sieht die Neuregelung

folgende Differenzierung vor: Betreiber von Anla-

gen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb gehen,

erhalten weiterhin vNE, solange nicht andere

Regelungen (z. B. die KWKAusV) dagegen spre-

chen. Wer eine Anlage ab dem 01.01.2023 in

Betrieb nimmt, hat keinen Anspruch auf die Aus-

kehrung der vNE.

2. NEUE KOSTEN IN DER OFFSHORE-

HAFTUNGSUMLAGE UND UMSTELLUNG DER BE-

GRENZUNG AUF KWKG 2017

Die Netzentgelte der ÜNB werden zukünftig ver-

einheitlicht. Um die dadurch entstehenden Effekte

abzudämpfen, werden die ÜNB von bestimmten

unmittelbaren Kosten entlastet.

Insbesondere werden die Kosten der Anbindung

von Offshore-Windparks ab 2019 aus den Netz-

kosten herausgelöst und in den Belastungsaus-

gleich nach § 17f EnWG, d. h. in die sog. Offshore-

Haftungsumlage, überführt. Bislang deckte diese

Umlage nur die Kosten für Entschädigungen bei

Störungen oder Verzögerung der Anbindung von

Offshore-Anlagen ab. Künftig müsste also von der

„Offshore-Anbindungs-und-Haftungsumlage“ ge-

sprochen werden, oder einfach kurz von der

„Offshore-Umlage“.

Juli 2017

12

Gleichzeitig wird die Umlage nach § 17f EnWG,

die bislang ab einem jährlichen selbstverbrauch-

ten Strombezug von mehr als 1 GWh je Abnahme-

stelle für sog. Letztverbrauchergruppen B und C

im Belastungsausgleich nach dem System des

KWKG 2016 gedeckelt werden konnte, auf die

Begrenzungsmöglichkeiten der KWK-Umlage

nach KWKG 2017 umgestellt. Das bedeutet, dass

grundsätzlich nur noch eine Begrenzung der Um-

lage für stromkostenintensive Unternehmen

mit Begrenzungsbescheid nach der Besonde-

ren Ausgleichsregelung möglich sein wird. Un-

ternehmen der bisherigen Letztverbraucher-

gruppe B dürften in den meisten Fällen damit ab

2019 nicht nur mit der vollen KWK-Umlage, son-

dern auch mit der vollen Offshore-Umlage belas-

tet sein. Weitere Privilegierungen werden für

Schienenbahnen, Anlagen zur Verstromung

von Kuppelgasen sowie Stromspeicher gelten.

Die Umstellung dürfte – ähnlich wie bei der Neu-

regelung der KWK-Umlage im KWKG 2017 – auf-

grund EU-beihilferechtlicher Vorgaben geboten

sein. Denn die mögliche Begrenzung der Umlage

durch Verweis auf die §§ 27 bis 29 KWKG 2017

wird unter den Vorbehalt der beihilferechtlichen

Genehmigung der EU-Kommission gestellt.

Bis Ende 2018 bleibt es ohnehin bei der begrenz-

ten Offshore-Haftungsumlage für die Letztver-

brauchergruppen B und C.

VI. NEU- UND AUSBAU VON NETZEN UND

SPEICHERN NACH KWKG 2017: FÖRDER-

NOTWENDIGKEIT

1. GESETZLICHE GRUNDLAGE IM KWKG 2017

Die Fördervoraussetzungen für den Neu- und

Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie

Wärme- und Kältespeichern wurden im

KWKG 2017 aufgrund europarechtlicher Vorga-

ben in zwei wesentlichen Punkten angepasst:

Zunächst wurde im Hinblick auf die Förderung

von Wärmenetzen der notwendige KWK-

Wärmeanteil im Netz von vormals 60 Prozent im

KWKG 2016 auf mindestens 75 Prozent ange-

hoben. Allerdings wurde gleichzeitig diese Anfor-

derung insoweit „erleichtert“ als auch ein Anteil

von mindestens 50 Prozent KWK-Wärme bei

einer Kombination von industrieller Abwärme

(ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz)

und/oder Wärme aus Erneuerbaren Energien

ausreicht, wenn der Anteil der Wärme aus KWK-

Anlagen an der transportierten Wärmemenge

mindestens 25 Prozent beträgt. Dabei existiert

keine „Mindestquote“ für die Wärme aus Erneu-

erbaren Energien oder industrieller Abwärme.

Der gesetzliche Anteil muss innerhalb von 36

Monaten ab Inbetriebnahme des Wärmenetzes

nachgewiesen werden.

Eine weitere Änderung betrifft die Darlegung

der Fördernotwendigkeit, mit der der Wärme-

netzbetreiber nunmehr nachweisen muss, dass

die beantragte Zuschlagszahlung für den wirt-

schaftlichen Betrieb des neuen oder ausgebauten

Wärmenetzes erforderlich ist. Diese Vorausset-

Juli 2017

13

zung gilt auch für die Förderung von Wärme-

bzw. Kältespeichern. Diese neue Vorgabe beruht

auf beihilferechtlichen Vorgaben und soll laut

Gesetzesbegründung gewährleisten, dass keine

Förderung für ohnehin wirtschaftliche Vorhaben

gewährt wird. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

KWKG 2017 und § § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

KWKG 2017 soll die Fördernotwendigkeit anhand

„geeigneter Nachweise“ erbracht werden. Konkre-

te Hinweise zur Erbringung dieses Nachweises

fehlen sowohl im KWKG 2017 selbst als auch in

der Gesetzesbegründung.

2. ERMITTLUNGSGRUNDLAGE AGFW ARBEITSBLATT

FW 704

Der AGFW hat diesbezüglich im Mai 2017 – laut

gemeinsamer Presseerklärung vom 23.05.2017 in

Abstimmung mit dem Bundesamt für Wirtschaft

und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – das Arbeitsblatt

FW 704 sowie ein Berechnungstool zur Berech-

nung der Fördernotwendigkeit bereitgestellt. Das

BAFA-Merkblatt für den Neu- und Ausbau von

Wärme- und Kältenetzen (Stand 23.05.2017) ent-

hält unter V. Wirtschaftlichkeit bereits einen

Hinweis auf das Arbeitsblatt FW 704 und verlangt

die Vorlage einer solchen Berechnung als Be-

standteil der Antragsunterlagen. Ein vergleichba-

rer Hinweis fehlt bis dato im Merkblatt für Spei-

cher. Trotzdem gilt für Speicher und Netze gleich-

ermaßen: zwar ist das Arbeitsblatt rechtlich nicht

verbindlich, allerdings dürfte hierdurch jedenfalls

im Verwaltungsverfahren eine Vermutungswir-

kung zugunsten der Richtigkeit der Berech-

nungsmethode greifen.

Das Berechnungstool ist als geschützte Excel-

Tabelle ausgeführt. Es kann in der gleichen Datei

die Förderwürdigkeit sowohl von Wärme-

/Kältespeichern als auch von -netzen dargelegt

werden, das Arbeitsblatt enthält Begriffsdefiniti-

onen und Hinweise zum Ausfüllen. Im Ergebnis

wird der abgezinste Barwert aus den Investitio-

nen und jährlichen Kosten vom Barwert der Erlö-

se abgezogen – bei einem negativen Ergebnis be-

steht eine Förderwürdigkeit. Die Berechnungs-

weise ist in sich schlüssig und nachvollziehbar,

die Berechnungsparameter sind allerdings größ-

tenteils fest vorgegeben. So können in der Be-

rechnung zu Wärmenetzen beispielsweise die

Werte für Wärmegestehungskosten, Netzverluste,

Investitionen in Erzeugungsanlagen und Be-

triebskosten nicht verändert werden. Als Stell-

schrauben mit großem Einfluss auf die Förder-

würdigkeit verbleiben Investitionen und Erlöse

durch den Wärmeabsatz. Der Wärmeabsatz wird

in der Berechnung durch die über den Betrach-

tungszeitraum unterstellte, jährlich steigende

Anschlussleitung gesteuert. Daher ist auf die

Prognose dieses Wachstumspfades ein sorgfälti-

ges Augenmerk zu legen, um auch für zukünftige

Juli 2017

14

Ausbau- und Verdichtungsprojekte ein stringen-

tes Vorgehen beibehalten zu können. Aus ersten

Tests mit Erfahrungsdaten aus typischen Wärme-

netzprojekten sowie durch die Überprüfung von

realen Antragsprojekten lässt sich jedoch feststel-

len, dass das Berechnungstool in aller Regel ein

positives Ergebnis bezüglich der Förderwürdig-

keit des Projektes kalkulieren wird.

Das Modul zur Berechnung der Förderwürdigkeit

von Speichern ist analog zu der Netzkomponente

relativ einfach gehalten. Es unterstellt für die

Wirtschaftlichkeit, dass durch die Verwendung

des Speichers die Vermarktung von elektrischem

Strom aus einer fiktiven vorgelagerten KWK-

Anlage mit fixen Kennwerten zu höheren Erlösen

führt. Dieses Verlagerungspotential wird als Erlös

dem Speicher gutgeschrieben und mittels Bar-

wertmethode den Investitionen und Betriebskos-

ten gegenübergestellt. Die Berechnung knüpft an

die Prognose der jährlichen Speicherarbeit an, die

die Grundlage der Erlöskalkulation darstellt. Da

die Stromerlöse mit 8 EUR/MWh über die gesam-

te verlagerte Stromerzeugung konstant gehalten

wird, kann es bei sehr hohen jährlichen Speicher-

arbeiten im Verhältnis zur Speicherkapazität zu

positiven Barwerten (und somit zum Verlust der

Fördernotwendigkeit) kommen, da dem abneh-

menden Grenznutzen des Speichereinsatzes nicht

Rechnung getragen wird. Einzig bei dem Einsatz

des Speichers als hydraulische Weiche, das heißt

die komplette erzeugte Wärme wird vor Einspei-

sung in das Netz durch den Speicher geleitet,

kann ein Korrekturfaktor angesetzt werden. Den-

noch deuten auch die ersten Berechnungen zur

Förderwürdigkeit von Speichern darauf hin, dass

die Kriterien zu sachgerechten Aussagen führen

solange das Szenario zum Speichereinsatz mit

Augenmaß gewählt wird.

VII. MARKTSTAMMDATENREGISTER: RELE-

VANT FÜR KWK-ANLAGENBETREIBER

Am 01.07.2017 ist die Marktstammdatenregister-

verordnung (MaStRV) in Kraft getreten, die die

Einführung eines „zentralen Registers der Ener-

giewirtschaft“ bei der BNetzA regelt. Ziel ist es,

existierende Meldepflichten zu vereinfachen und

durch die Meldung im Markstammdatenregister

(MaStR) zu ersetzen. Bereits weit im Vorfeld der

Entstehung der Verordnung hatte die BNetzA

ausführliche Konsultationen mit der Branche zur

möglichen Ausgestaltung des MaStR durchge-

führt.

1. ÜBERBLICK

Die bestehenden, von der BNetzA geführten Re-

gister für EEG-Anlagen, namentlich das EEG-

Anlagenregister und das PV-Meldeportal, werden

mit Inbetriebnahme des MaStR aufgelöst. Im Ge-

gensatz zu diesen bestehenden Registern, die

jeweils im Wesentlichen nur die Registrierung

von Neuanlagen vorsahen, soll das MaStR grund-

sätzlich alle Erzeugungseinheiten und damit auch

alle Bestandsanlagen erfassen, demzufolge erst-

mals auch alle KWK-Anlagen.

Juli 2017

15

2. VERPFLICHTETE ANLAGENBETREIBER UND WEI-

TERE MARKTAKTEURE

Nicht nur die Erzeugungsanlagen müssen regis-

triert werden. Um einen umfassenden Überblick

über die Erzeugungslandschaft zu schaffen und

die Datengrundlage für die Energiewirtschaft zu

verbessern, müssen sich auch die unmittelbar

betroffenen Anlagen- und Netzbetreiber selbst

registrieren sowie darüber hinaus auch weitere

Akteure, die am Energiemarkt teilnehmen.

Zentral trifft die Registrierungspflicht die Anla-

genbetreiber als sog. „Betreiber von Einheiten“.

Die neuen Begrifflichkeiten erschließen sich im

Einzelnen erst durch einen Blick in die eigens für

das MaStR geschaffenen Begriffsdefinitionen in

§ 2 MaStRV. Danach fallen unter eine Einheit alle

ortsfesten Erzeugungs-, Speicher- oder Ver-

brauchseinheiten im Gas und Strombereich.

Schließlich wird als Betreiber definiert, „wer un-

abhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine

EEG- oder KWK-Anlage für die Erzeugung von

Strom nutzt“.

3. REGISTRIERUNGSPFLICHT FÜR NEUE UND BESTE-

HENDE ANLAGEN

Die MaStRV verlangt ausdrücklich eine Registrie-

rung sowohl von Einheiten als auch von Anlagen.

Der Begriff der „Einheit“ erfasst dabei alle Erzeu-

gungs- und Verbrauchseinrichtungen auf kleins-

ter Ebene. Trotzdem werden neben der Einheit

auch die Begriffe der EEG-Anlage und der KWK-

Anlage im Verordnungstext genutzt und für diese

eigens eine Pflicht zur Registrierung festgelegt.

Die Registrierungspflicht von (neuen) Einheiten

und Anlagen und die damit verbundene Frist von

einem Monat knüpfen grundsätzlich an ein auslö-

sendes Ereignis an. Ein solches Ereignis ist vor

allem die Inbetriebnahme, aber auch die vorläufi-

ge oder endgültige Stilllegung der Einheit.

Ebenso müssen Bestandseinheiten im MaStR

registriert werden, d. h. solche Einheiten, die vor

dem 01.07.2017 in Betrieb genommen worden

sind. Hierfür übernimmt die BNetzA zunächst alle

bei ihr vorhandenen Daten in das Register. So-

dann müssen die Betreiber der Bestandseinheiten

die in das Register übernommenen Daten über-

prüfen und erforderlichenfalls ergänzen oder

bestätigen. Bestandseinheiten, für die keine Daten

von der BNetzA übernommen wurden, müssen

vom jeweiligen Betreiber vollständig selbst regis-

triert werden. Unabhängig davon, ob die Daten zu

Bestandseinheiten nur bestätigt bzw. ergänzt

werden müssen oder ob eine vollständig neue

Registrierung erforderlich ist, muss diese Pflicht

bis zum 30.06.2019 erfüllt werden.

4. MÖGLICHE SANKTIONEN

Für etwaige Verstöße gegen die Registrierungs-

pflichten sieht die MaStRV zwei Sanktionen vor.

Allgemein werden in § 21 MaStRV bestimmte

Verstöße gegen die Pflichten in der MaStRV zur

Ordnungswidrigkeit erklärt, die mit einer Geld-

buße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden

kann.

Zudem sieht die MaStRV bei Verstößen gegen die

Registrierungspflicht ein Aufschieben der Fällig-

keit von Förderansprüchen nach dem EEG oder

dem KWKG vor. Im EEG 2017 bzw. KWKG 2017

selbst ist darüber hinaus sogar ein (anteiliges)

Juli 2017

16

Entfallen des jeweiligen Förderanspruchs vor-

gesehen. Speziell für KWK-Anlagenbetreiber ver-

ringert sich für den Zeitraum bis zur Vornahme

der Registrierung die Höhe der Zuschlagszahlung

nach dem KWKG um 20 Prozent.

Die Hemmung der Förderansprüche nach EEG

oder KWKG gilt für neue Einheiten und Anlagen

(Inbetriebnahme ab 01.07.2017) ab dem

01.01.2018. Im Falle von Bestandseinheiten (In-

betriebnahme vor 01.07.2017) greift die Sankti-

onsregelung erst nach dem 30.06.2019.

5. AKTUELLER STAND

Nach letztem Stand konnte die Einrichtung des

Webportals, über das künftig die Registrierungen

erfolgen sollen, von der BNetzA noch nicht recht-

zeitig umgesetzt werden. Einzig Netzbetreibern

ist derzeit eine Registrierung möglich. Allen übri-

gen Nutzern soll laut BNetzA der Zugang zum

MaStR ab Herbst 2017 möglich sein. Insoweit

wird darauf hingewiesen, dass keine Bußgeldver-

fahren für Verzögerungen eingeleitet werden, die

sich aus der verspäteten Verfügbarkeit des

Webportals ergeben.

Für die Registrierung von KWK-Anlagen mit

Inbetriebnahme ab 01.07.2017 hat die BNetzA

indes ein Registrierungsformular „Formular zur

Registrierung von KWK-Anlagen, deren Genehmi-

gungen und deren Betreiber im Marktstammdaten-

register (MaStR)“ auf ihrer Internetseite veröf-

fentlicht, das ausgefüllt per E-Mail oder postalisch

zurückgesandt werden kann.

VIII. NEUE VERORDNUNG FÜR DEN NETZAN-

SCHLUSS VON ERZEUGUNGSANLAGEN

NELEV – eine neue Abkürzung in der energie-

rechtlichen Textsammlung: am 01.07.2017 ist die

„Verordnung zum Nachweis über elektrotechnische

Eigenschaften von Energieanlagen“ in Kraft getre-

ten. Die NELEV regelt das Verfahren, um die Ein-

haltung der technischen Mindestanforderungen

gemäß § 19 EnWG für Stromerzeugungsanlagen

und Speicher nachzuweisen.

Inhaltlich ändert sich wenig. Netzbetreiber legen

allgemeine technische Mindestanforderungen für

den Netzanschluss von Stromerzeugungs- und

Speicheranlagen fest. Die Verpflichtung dazu be-

steht in Deutschland bereits aus § 19 EnWG. Zu-

sätzlich sind die EU-Mitgliedstaaten bestrebt,

einheitliche Netzkodizes zu schaffen, um die

Netzanschlussbedingungen im EU-Binnenmarkt

zu harmonisieren. Seit dem Mai 2016 gilt mit der

Verordnung 2016/631 ein einheitlicher Netzko-

dex unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die

NELEV flankiert die Vorgaben der Verordnung,

die den Mitgliedstaaten die konkrete Ausgestal-

tung zur Nachweisführung hinsichtlich der tech-

nischen Anforderungen nicht konkret vor-

schreibt. Die NELEV gilt allerdings ausschließlich

für neue Anlagen.

Juli 2017

17

TEIL 2: CONTRACTING

I. MIETERSTROMGESETZ

Am 29.06.2017 hat der Bundestag das Mieter-

stromgesetz beschlossen. Das Artikelgesetz än-

dert in Artikel 1 das EEG 2017, in Artikel 2 das

EnWG, in Artikel 3 das KWKG 2017, in Artikel 4

das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie in Arti-

kel 5 die MaStRV. Am 07.07.2017 steht das Gesetz

auf der Tagesordnung des Bundesrates. Es ist

davon auszugehen, dass es noch vor der Som-

merpause in Kraft tritt.

Zukünftig soll es nach § 19 EEG 2017 einen An-

spruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschla-

ges geben. Dieser Zahlungsanspruch besteht für

Strom aus Solaranlagen mit einer installierten

Leistung von insgesamt bis zu 100 kWp, die auf,

an oder in einem Wohngebäude (mindestens

40 Prozent der Fläche müssen zum Wohnen ge-

nutzt werden) installiert sind, soweit er an einen

Letztverbraucher geliefert und nicht durch das

Netz für die allgemeine Versorgung geleitet wird

und der Strom in diesem Wohngebäude oder in

Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittel-

bar räumlichen Zusammenhang mit diesem Ge-

bäude verbraucht wird. Durch das Erfordernis

des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs

und der Vorgabe, dass der Strom nicht durch ein

Netz durchgeleitet werden darf, knüpft die Rege-

lung an den räumlichen Anwendungsbereich der

Eigenversorgung (§ 3 Nr. 19 EEG 2017) an.

Der Mieterstromzuschlag berechnet sich auf

Grundlage der gesetzlichen EEG-Förderung und

wird anhand des anzulegenden Wertes für ins

Netz eingespeisten Stroms abzüglich eines festen

Betrags von 8,5 ct/kWh ermittelt. Die im Ver-

gleich zur Einspeisung des Stroms deutlich gerin-

ge Förderung beruht im Wesentlichen darauf,

dass bei der Lieferung des Mieterstroms an Letzt-

verbraucher innerhalb einer Kundenanlage ver-

schiedene Kostenbestandteile (Netzentgelte,

netzseitige Umlagen, Konzessionsabgabe und

Stromsteuer) entfallen.

Der Mieterstromzuschlag ist gedeckelt auf eine

Leistung von 500 MW pro Jahr, bezieht sich aber

nur auf neu in Betrieb genommene Anlagen und

wird bezogen auf die jeweilige Anlage für 20 Jahre

gewährt.

Die im EnWG aufgrund des Mieterstromgesetzes

vorgesehenen Änderungen sollen in erster Linie

dem Schutz des Mieters bei Abschluss eines Mie-

terstromvertrages dienen. Danach soll der Mie-

terstromvertrag nicht Bestandteil des Mietvertra-

ges sein. Die Laufzeit beträgt abweichend von den

geltenden AGB-Vorschriften maximal ein Jahr,

kann sich aber stillschweigend jährlich verlän-

gern. Aktuell hat der Bundestag noch einen neuen

Satz 2 in § 42a Abs. 2 EnWG eingefügt, der klar-

stellt, dass bei einem Verstoß gegen das Kopp-

Juli 2017

18

lungsverbot der Mieterstromvertrag nichtig ist.

Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz für

den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der

Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen

Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs.

Hier soll der Mieter geschützt werden. Dies gilt

ebenfalls durch eine in § 42a Abs. 4 EnWG vorge-

sehene Preisobergrenze auf 90 Prozent des

Grundversorgungstarifs. Mehr soll Mieterstrom

nicht kosten. Dabei hat der Bundestag in der letz-

ten Minute die bisher dafür vorgesehene Ver-

gleichsrechnung in der Jahresendabrechnung

wieder gestrichen.

II. ÄNDERUNGEN DER EIGENVERSORGUNG

NACH EEG 2017

Im Bereich der Eigenversorgung finden sich im

Wesentlichen zwei Änderungen zu besonderen

Fallkonstellationen, die mit dem Mieterstromge-

setz, obwohl inhaltlich davon völlig unabhängig,

in das EEG aufgenommen wurden.

1. RECHTSNACHFOLGE, § 61F EEG

Die erste Änderung betrifft § 61f EEG 2017. Nach

dieser Vorschrift bestimmt sich, ob und inwieweit

nach einem Betreiberwechsel eine umlagefreie

Eigenerzeugung aus einer Bestandsanlage fortge-

führt werden kann. Bisher war dies für Fälle der

Erbschaft und bestimmte Rechtsnachfolgen vor-

gesehen, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt

waren. Für Fälle der Rechtsnachfolge war u. a.

eine Meldung zum 31.05.2017 erforderlich. Diese

Frist wurde nun bis zum 31.12.2017 verlängert.

Daneben wurde die Vorschrift um einige zusätzli-

che Anwendungsfälle – insbesondere im Zusam-

menhang mit sog. „Scheibenpacht-Modellen“ –

ergänzt. Schließlich wurde die Rechtsfolgenseite

stärker ausdifferenziert: Liegt ein Anwendungs-

fall des § 61f EEG 2017 vor, so soll der Anspruch

auf Zahlung der EEG-Umlage ab dem 01.01.2017

entfallen. Für den Zeitraum davor sieht die Norm

hingegen bloß ein Zahlungsverweigerungsrecht

vor. Zu beachten ist, dass § 61f EEG 2017 weiter-

hin unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch

die EU-Kommission steht. Diese liegt bislang nicht

vor.

2. „AMNESTIEREGELUNG“: RÜCKWIRKENDE FRIST-

VERLÄNGERUNG FÜR MELDUNG

Die zweite Änderung betrifft § 104 Abs. 4

EEG 2017. Diese Vorschrift ermöglichte es, durch

eine Meldung zum 31.05.2017 bestimmte – be-

reits in der Vergangenheit umgesetzte – „Schei-

benpacht-Modelle“ zu „amnestieren“. Auch diese

Bestimmung steht unter dem Vorbehalt einer

Genehmigung durch die EU-Kommission. Da letz-

tere bislang nicht vorliegt, wurde nun die maß-

gebliche Frist ebenfalls vom 31.05.2017 auf den

31.12.2017 verlängert.

Sowohl die Fristverlängerung aus

§ 104 Abs. 4 EEG als auch die Änderungen in

§ 61f EEG sollen rückwirkend ab dem

01.01.2017 gelten.

Juli 2017

19

TEIL 3: ENERGIEEFFIZIENZ

I. FÖRDERSTRATEGIE WÄRMENETZ 4.0

Am 11.05.2017 hat das Bundesministerium für

Wirtschaft und Energie (BMWi) die neue

„Förderstrategie Energieeffizienz und Wärme aus

erneuerbaren Energien – Handlungsempfehlun-

gen zur Fortentwicklung der Beratungs- und In-

vestitionsförderprogramme“ vorgelegt. Erklärtes

Ziel ist es, die haushaltsfinanzierte Energieeffi-

zienzförderung neu zu ordnen, zu bündeln und

adressatengerechter auszurichten, um somit die

„Schlagkraft“ dieser Förderinstrumente zu erhö-

hen. Schwerpunkte der Förderstrategie sind: 1.

Strom sparen in privaten Haushalten, 2. energie-

effiziente Gebäude, 3. Energieeffizienz in Indust-

rie und Gewerbe und 4. Wärmeinfrastruktur. Je-

der Förderschwerpunkt besteht aus jeweils mo-

dular aufeinander aufbauenden Bausteinen, die

auch bisher bereits bestehende Förderprogram-

me bündeln und erweitern sollen, um einen leich-

ten und unbürokratischen Zugang zu den Förder-

programmen zu ermöglichen. Um den gewünsch-

ten erleichterten Zugang zu den Förderprogram-

men zu verwirklichen, soll ein sog. „One-Stop-

Shop“ eingerichtet werden. Darin sollen alle rele-

vanten Informationen zur Verfügung gestellt

werden und der potentielle Antragsteller Schritt

für Schritt von der Erstinformation bis zur Um-

setzung der geförderten Maßnahme begleitet

werden. Geplant ist, die Förderprogramme

schrittweise bis zum Jahr 2020 zu reformieren.

Insgesamt stehen für die Förderprogramme des

BMWi bis zum Ende dieser Dekade Bundesmittel

in Höhe von rund 17 Milliarden Euro zur Verfü-

gung.

II. NETZWERK ENERGIE- UND ZUKUNFTS-

SPEICHER

Die Zukunft steht im Zeichen der Erneuerbaren

Energien. Um die Energiewende voranzutreiben

und Verbraucher auch zukünftig zuverlässig,

umweltschonend und bezahlbar mit Energie ver-

sorgen zu können, stellen Energie- und Wärme-

speicher eine der führenden Zukunftstechnolo-

gien dar. Die zukünftige Strom- und Wärmever-

sorgung muss dabei den immer weiter wachsen-

den technischen, wirtschaftlichen und politischen

Herausforderungen begegnen. Innovative Formen

der Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmespeicher und

Wärmenetze sind die Schlüsseltechnologien für

eine Transformation der Energieversorgung.

Vor diesem Hintergrund haben die Stadtwerke

Heidelberg GmbH und die EVH Energieversor-

gung Halle GmbH in Kooperation mit der BBH-

Gruppe das Netzwerk „Energie- und Zukunfts-

speicher“ im Februar 2017 gegründet, um ge-

meinsame Interessen der Branche zu bündeln.

Das Netzwerk bietet seinen Mitgliedern die Mög-

lichkeit zu einem intensiven Erfahrungsaustausch

zwischen Unternehmen mit ähnlichen Interessen

und eine Plattform, um sich gemeinsam für die

Verbesserung des bestehenden Rechts- und För-

derrahmens für Wärmespeichertechnologien

einsetzen zu können.

Juli 2017

20

Das nächste Treffen findet am 04.09.2017 in

Halle/Saale statt. Wenn Sie Interesse an einer

Teilnahme haben, sprechen Sie Herrn RA

Dr. Markus Kachel oder Herrn Dipl.-Ing. Roland

Monjau an.

TEIL 4: UNSER SERVICE FÜR SIE

I. FRISTENKALENDER

Der Fristenkalender soll die Anwender in die Lage

versetzen, die wichtigsten regelmäßigen energie-

rechtlichen Meldepflichten zu erkennen und frist-

gerecht abzuarbeiten.

Grundlage des Fristenkalenders ist eine Tabelle

(Excel-Datei) mit den aus unserer Sicht wichtigen

regelmäßigen Meldepflichten aus folgenden Ge-

setzen:

• EEG

• KWKG

• StromStG/StromStV und EnergieStG

/EnergieStV (beschränkt auf den Betrieb von

Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung)

• EnWG

• StromNEV

• StromNZV

Aus diesen Gesetzen haben wir die Meldepflich-

ten und Informationspflichten gesammelt und

nach Markttrollen aufgeteilt. Dabei unterscheiden

wir Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Stromliefe-

rant und Letztverbraucher. Zu jeder Meldepflicht

liegt eine Kurzbeschreibung vor. Diese enthält auf

einem Informationsblatt (jeweils eine Datei im

docx-Format) wichtige Hinweise zur Rechts-

grundlage, zum Meldegegenstand, zum Melde-

empfänger und teilweise auch Frage- und Prob-

lemstellungen, die sich in der Praxis bei der Mel-

dung stellen können. Auf dem Informationsblatt

kann auch vermerkt werden, dass die jeweilige

Frist in einem Jahr oder Monat erfüllt wurde und

sichert so die Einhaltung interner Compliance-

Vorgaben ab.

Alle Meldefristen haben wir als Termine geordnet

nach der jeweiligen Marktrolle in einen elektro-

nischen Kalender eingestellt. Grundlage sind

ICS-Dateien, die z. B. in Microsoft Outlook oder

Lotus Notes eingepflegt werden können.

Durch die Übertragung in den elektronischen

Kalender behalten Sie den Überblick über die

möglichen Fristen. Für jeden Termin ist auch die

genannte Kurzbeschreibung hinterlegt. Bei vielen

Fristen ist eine Vorfrist eingestellt, die dafür

sorgt, dass alle relevanten Informationen bis zum

Ablauf der Frist rechtzeitig gesammelt und vorbe-

reitet werden können.

Juli 2017

21

II. MUSTER-VERTRAGSPAKETE

CONTRACTING (STROM UND WÄRME) MIT

KWK-ANLAGEN

Das Vertragspaket wird stetig nach neuer Recht-

sprechung und geänderten gesetzlichen Vorgaben

aktualisiert. Gerne nehmen wir Ihre Bestellungen

entgegen.

MUSTERVERTRÄGE FÜR DIE EINSPEISUNG

UND DIREKTVERMARKTUNG VON KWK-

ANLAGEN

Das Vertragspaket wurde nach den neuen Vorga-

ben des KWKG 2017 aktualisiert. Bei Interesse

übersenden wir Ihnen gerne unser Produkt- und

Preisblatt.

III. AKTUELLE VERANSTALTUNGEN

KWK-AUSSCHREIBUNGEN: VON DER WÄR-

MESTRATEGIE ZUR GEBOTSSTRATEGIE

05.10.2017 - Berlin

INHOUSE-SCHULUNGEN

Zu den aktuellen Themen dieses Newsletters so-

wie darüber hinaus zu den Themen Kraft-Wärme-

Kopplung, Contracting und Energieeffizienz bie-

ten wir Ihnen gerne, individuell angepasst auf

Ihre Wünsche und Verhältnisse vor Ort, auch bei

Ihnen im Unternehmen eine Inhouse-Schulung an.

Dies hat den Vorteil, mehrere Mitarbeiter aus

verschiedenen Abteilungen, die vom jeweiligen

Thema betroffen sind, zu schulen und dabei auf-

tretende Fragestellungen gemeinsam zu erörtern.

IV. PUBLIKATIONEN

Aktuelle Veröffentlichungen unter Beteiligung

unseres Hauses:

Kaspers/Ahlers, Mieterstrommodelle – Wie kön-

nen die Mieter aktiv an der Energiewende teil-

nehmen?, ZNER 2017, Heft 3

Ahlers, BMWI-Studie zu Mieterstrommodellen,

EnZW – Zeitschrift für das gesamte Recht der

Energiewirtschaft, 3/2017, EnWZ-Aktuell IX

Kachel, Der Ärger mit den UEBLL - Energiepolitik

und Beihilferecht, ZUR 2016, 641

Faßbender/Riggert, Die KWK-Umlage für privile-

gierte Letztverbraucher nach KWKG 2016 und

KWKG 2017, IR 2017, 50 (Teil 1) und IR 2017, 74

(Teil 2)

Faßbender/Riggert, Die KWK-

Ausschreibungsverordnung, IR 2017, Heft 7

(im Erscheinen)

Jacobshagen, in: Säcker, Berliner Kommentar zum

Energierecht – Sonderband KWKG, Berlin 2016

(erscheint voraussichtlich im 4. Quartal 2017)

Lehnert/Faßbender, Das Marktstammdatenregis-

ter – Neue Pflichten für EEG- und KWK-

Anlagenbetreiber, Versorgungswirtschaft 2017, S.

134 ff.

Juli 2017

22

ÜBER BBH

Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuer-

beratern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein

führender Anbieter von Beratungsdienstleis-

tungen für Energie- und Infrastrukturunter-

nehmen und deren Kunden. Weitere Schwer-

punkte bilden das Medien- und Urheberrecht,

die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das

allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das

gesamte öffentliche Recht.

HINWEIS

Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker

Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine

Information darstellen kann, die wir mit großer

Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche

Rechtsberatung erfordert immer die Berück-

sichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und

kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt

werden.

HERAUSGEBER

Becker Büttner Held

Magazinstraße 15-16

10179 Berlin

www.bbh-online.de

www.derenergieblog.de

Juli 2017

23

Ulf Jacobshagen

Rechtsanwalt

Magazinstraße 15-16

101179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-57

Fax + 49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Juliane Kaspers

Rechtsanwältin

Magazinstraße 15-16

10117 Berlin

Tel + 49 (0)30 611 28 40-944

Fax + 49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Tarek Abdelghany

Rechtsanwalt

Magazinstraße 15-16

10117 Berlin

Tel + 49 (0)30 611 28 40-342

Fax + 49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Dr. Markus Kachel

Rechtsanwalt

Magazinstraße 15-16

101179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-69

Fax + 49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Dr. Malaika Ahlers

Rechtsanwältin

Magazinstraße 15-16

10117 Berlin

Tel + 49 (0)30 611 28 40-342

Fax + 49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Dr. Heiner Faßbender

Rechtsanwalt

Magazinstraße 15-16

10117 Berlin

Tel + 49 (0)30 611 28 40-69

Fax + 49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Juli 2017

24

Johanna Riggert

Rechtsanwältin

Magazinstraße 15-16

10117 Berlin

Tel + 49 (0)30 611 28 40-562

Fax + 49 (0)30 611 28 40-99

[email protected]

Matthias Albrecht

Rechtsanwalt

Pfeuferstraße 7

81373 München

Tel +49 (0)89 231 164 - 0

Tel +49 (0)89 231 164 - 570

[email protected]

Jens Panknin

Rechtsanwalt

KAP am Südkai

Agrippinawerft 26-30

50678 Köln

Tel +49 (0)221 650 25-450

Fax +49 (0)221 650 25-299

[email protected]

Robert Büchner

Rechtsanwalt

Magazinstraße 15-16

10117 Berlin

Tel + 49 (0)30 611 28 40-944

Fax + 49 (0)30 611 28 40-99

robert.bü[email protected]

Dr. Michael Weise

Rechtsanwalt

Industriestraße 3

70565 Stuttgart

Tel +49 (0)711 722 47-224

Fax +49 (0)711 722 47-499

[email protected]

Regina Zorn

Rechtsanwältin

Kaiser-Wilhelm-Straße 93

20355 Hamburg

Tel +49 (0)40 341 069-300

Fax +49 (0)40 341 069-22

[email protected]

Juli 2017

25

BECKER BÜTTNER HELD CONSULTING AG

Dipl.-Ing. Roland Monjau

Magazinstraße 15-16

10117 Berlin

Tel + 49 (0)30 611 28 40-920

Fax + 49 (0)30 611 28 40-929

[email protected]

Henri Dziomba

Magazinstraße 15-16

10117 Berlin

Tel + 49 (0)30 611 28 40-920

Fax + 49 (0)30 611 28 40-929

[email protected]

Felix Hoppe

Magazinstraße 15-16

10117 Berlin

Tel + 49 (0)30 611 28 40-920

Fax + 49 (0)30 611 28 40-929

[email protected]

Juli 2017

26

BERLIN

Magazinstraße 15-16

10179 Berlin

Tel +49 (0)30 611 28 40-0

Fax +49(0)30 611 28 40-99

[email protected]

KÖLN

KAP am Südkai/Agrippinawerft 26-30

50678 Köln

Tel +49 (0)221 650 25-0

Fax +49(0)221 650 25-299

[email protected]

STUTTGART

Industriestraße 3

70565 Stuttgart

Tel +49 (0)711 722 47-0

Fax +49 (0)711 722 47-499

[email protected]

BRÜSSEL

Avenue Marnix 28

1000 Brüssel, Belgien

Tel +32 (0)2 204 44-00

Fax +32 (0)2 204 44-99

[email protected]

MÜNCHEN

Pfeuferstraße 7

81373 München

Tel +49 (0)89 23 11 64-0

Fax +49 (0)89 23 11 64-570

[email protected]

HAMBURG

Kaiser-Wilhelm-Straße 93

20355 Hamburg

Tel +49 (0)40 34 10 69-0

Fax +49 (0)40 34 10 69-22

[email protected]

ERFURT

Regierungsstraße 64

99084 Erfurt

Tel +49 (0)361 644 74 49-0

Fax +49 (0)361 644 74 49-499

[email protected]