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Jägerstammtisch Jägerschaft Bitterfeld e.V. Dr.Reinhard Bange Landkreis Anhalt-Bitterfeld

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Jägerstammtisch Jägerschaft Bitterfeld e.V.

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Themen

-Trichinenuntersuchung-Kontaminierte Bereiche

- Sachkundige Person

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Trichinenuntersuchung

Grundlage Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ANHANG IIIUntersuchung von anderen Tieren als Schweinen

Fleisch von Pferden, frei lebendem Wild und anderen Tieren, das Trichinenparasiten enthalten könnte, ist vorbehaltlich folgender

Änderungen nach einem der Verdauungsverfahren gemäß Anhang I Kapitel I oder II zu untersuchen:

a) Dem Zungen- oder Kiefermuskel von Pferden und dem Antebrachium, der Zunge oder dem Zwerchfell von Wildschweinen

sind Proben von mindestens 10 g zu entnehmen.b) Fehlt diese Muskulatur beim Pferd, so ist eine größere Probe aus

einem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil auszuschneiden. Der Muskel muss frei sein von Bindegewebe und

Fett.

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Trichinenuntersuchung

Kapitel III. Positive oder nicht eindeutige ErgebnisseStellt sich bei der Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht

eindeutiges Ergebnis ein, werden jedem Schwein weitere 20 g gemäß Absatz 2 Buchstabe a entnommen. Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf

Schweinen werden zusammengefasst und nach oben angegebenem Verfahren untersucht.

Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je 5 Schweinen untersucht.

Werden in einer Gruppenprobe von 5 Schweinen Trichinen nachgewiesen, so ist von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu

entnehmen und nach oben angegebenem Verfahren einzeln zu untersuchen.

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Trichinenuntersuchung

Kapitel I Nr. 2b (Referenzmethode)

Das angegebene Gewicht von Fleischproben bezieht sich auf eine Probe von Fleisch, das frei ist von Fett und Bindegewebe. Besondere Aufmerksamkeit ist

erforderlich bei der Probenahme von Muskelgewebe aus der Zunge, um Kontamination mit der Oberflächenschicht der Zunge zu vermeiden, die

unverdaulich ist und die Analyse des Sediments verhindern kann.

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Trichinenuntersuchung

Probenmaterial

•mindestens 50 g Material je Probe (10g+20g+20g)

•Menge bezogen auf Muskelgewebe

•Probe ist frisch gekühlt (nicht gefroren/verdorben)

•Alternativproben sind gesetzlich nicht vorgesehen

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Kontaminierte Bereiche

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beta-HCH (Hexachlorcyclohexan)

-beta-HCH fiel bei der Herstellung des Insektizids/Holzschutzmittels Lindan (gamma-HCH) als

unerwünschtes Nebenprodukt an -Hauptproduktionsstandort von Lindan war Region um Bitterfeld

(bis 1989)-In EU seit 2008 verboten

-nach dem Elbehochwasser 2002 wurden offenbar große Mengen beta-HCH aus Böden und Deponien rund um Bitterfeld

freigesetzt und gelangten auch in die Mulde. -in der Umwelt sehr persistent und besitzt ein hohes Bioakkumulations- und Biomagnifikationspotenzial

-auf betroffenen Flächen Weideverbot / Verbot Grasmahd-Krebserregend und toxisch (Nervengift)

-Zukunft?

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Schwermetalle

-Arsen und Cadmium

-gesamte Mulde alle Überschwemmungsflächen

-Herkunft Erzgebirge ?

-über Pflanzen im Boden (Staub!)

-Krebsauslösend / toxisch (Epithel)

-kein Abbau in Umwelt

-Zukunft?

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Sachkundige Person

„ausreichend geschulte Person“ § 4 (1) Tier-LMHV

„kundige Person“ nach Verordnung (EG) Nr. 853/2002

(grob vergleichbar: Gesellen- undMeisterprüfung)

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Sachkundige Person

Vermarktung durch „geschulte“ Person -eigener häuslicher Gebrauch (§ 2 b Tier-LMHV)

-Abgabe als kleine Menge ( § 3 Abs. 1 Nr. 5 Tier-LMHV) in Decke oder zerwirkt direkt an Endverbraucher oder örtlichen Einzelhandel-amtliche Übertragung Entnahme der Trichinenprobe bei Wildschweinen u. Dachsen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 der Tier-LMÜV, gilt nicht bei Abgabe an EG-zugelassenen Betrieb)

Personen, die nach dem 1.2.1987 die Jägerprüfung abgelegt haben, gelten als ausreichend geschult

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Sachkundige Person

Vermarktung durch „kundige“ Person -Begriff im Sinne Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anlage III Abschnitt IV-bei Abgabe von mehr als kleiner Menge ( § 3 Abs. 1 Nr. 5 Tier-LMHV)

-bei Abgabe an nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassene Betriebe (Wildverarbeitung, zugelassene Fleischverarbeiter)-führt quasi amtliche Fleischbeschau durch und besitzt vertiefte Kenntnisse (Extraschulung)

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Sachkundige Person

„geschulte“ Person

Vermarktung eingeschränkt

(geringe Menge regional)

„kundige“ Person

Vermarktung uneingeschränkt

(große Menge überregional)-

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Zusammenfassung

Jäger

Jäger

kleine Menge Wild in der Decke

kleine Menge zerwirktes Wild

ENDVERBAUCHER

örtlicher Einzelhandel

größere Menge Wild in der Decke

zugelassener Wild-bearbeitungsbetrieb

VERMARKTUNG

(uneingeschränkt)

direkt

VO (EG) 178/2002Durchführungsverordnung

zusätzlich: VO (EG) 852/2004

zusätzlich: VO (EG) 853/2004

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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