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Herzlich willkommen beim Grundkurs für BetriebsrätInnen 9.-13.5.2011 in Hirschwang wünschen euch Martin und Josef

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Herzlich willkommen beim Grundkurs für BetriebsrätInnen9.-13.5.2011 in Hirschwang

wünschen euchMartin und Josef

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Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 UhrMontag: 19:30 Film was wir ersehnen von der Zukunft fernen

Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 UhrMittwoch: 19:30 Film „we feed the world“

Freitag: 08:30 bis 12:30 Uhr

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Arbeitszeiten:

Donnerstag Abend: gemütlicher Abend

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Frühstück ab 7,00 UhrMittagessen um 12,30 Uhr in BuffetformAbendessen um 18,00 Uhr

Sonderwünsche bitte direkt bei der Rezeption bekannt

geben !

Bei organisatorischen Fragen stehen wirgerne zur Verfügung.

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Essenszeiten

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Wichtig !

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Vorstellrunde

Gruppen zu Dritt finden

Dreieck auf einem flip chartAngabe von Name, Betrieb

finden von Gemeinsamkeiten:z.B. wie lange im Betriebsrat, welche

Funktion, BerufHobby, persönliches,………

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mta/Juni 2007 6

Kursinhalte

• Methodischer Ablauf – (Gruppenarbeit, Aktivgruppen, Rollenspiele, Plenum)

• Intensität - (Zeit des Betriebsrates ist kostbar, eigene Erfahrungen einbringen)

• Hilfsmittel – (Arbeitsbuch, Rechtsquellen, Kodex)

• Inhalte

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Vormittag Nachmittag

MontagBegrüßung – Vorstellung,

Arbeitsmethode - Themenschwerpunkt

Der Betriebsrat als KollegialorganWo steht der Betriebsrat?

Der Interessensgegensatz

Wir gründen einen BetriebsratZusammenarbeit der

InteressensvertretungenDie Arbeit des Betriebsrates

DienstagDie Rechtsstellung des Betriebsrates und seiner Mitglieder

Stufenbau der RechtsordnungKollektive Rechtsgestaltung

Mittwoch Ein Dienstverhältnis beginnt

Donnerstag Das tägliche Leben im Betrieb

Freitag Das Dienstverhältnis endet

Arbeitszeiten: Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr

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Welche Fragen oder Probleme sind für mich in meiner BR-Tätigkeit

von besonderer Bedeutung ?

• Brainstorming (auf Karten festhalten)

• Jeweils eine Frage oder ein Problem pro Karte

• Jede(r) für sich

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Gruppenarbeit

• Mit welchen Erwartungen sind die BetriebsrätInnen konfrontiert

• Wer stellt diese Erwartungen?

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1.Teil

Inhalte:

• Der Interessengegensatz• Wo steht der Betriebsrat• Wir gründen eine Betriebsrat bzw. andere Organe der Arbeitnehmerschaft• Die Rechtsstellung des Betriebsrates und seiner Mitglieder• Zusammenarbeit der betrieblichen und überbetrieblichen

Interessenvertretungen

Die Rolle und das

Selbstverständnis

der betrieblichen

Interessenvertretung

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Aufgaben und Rolledes Betriebsrates

Wirtschaftlichen Sozialen

Gesundheitlichen

Kulturellen

Betriebsrat

Interessen der AN im Betriebwahrnehmen und fördern

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Zugang zum Betrieb

BEIZIEHUNG ZU DENPERIODISCHEN BERATUNGEN

MIT DEM ARBEITGEBER

Beiziehung zu interner Beratung

§ 39 Abs 4 ArbVG

BR

AG

ÖGB

AK

ÖGBAK

WKO

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Struktur der Wirtschafts- undSozialpartnerschaft

ÖsterreichischerGewerkschaftsbund

Landwirtschaftskammern

Vollversammlung derParitätischen Kommissionfür Lohn- und Preisfragen

Lohnunter-ausschuss

Preisunter-ausschuss

Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen

Unterausschussfür InternationaleFragen

Arbeiterkammern

„Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände

Handelskammern

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Betriebsbegriff(§§ 34, 35 ArbVG)

- Arbeitsstätte- Organisatorische Einheit- Physische, juristische Person oder Personengemeinschaft- Technische oder immaterielle Mittel- Bestimmte Arbeitsergebnisse- Fortgesetzt verfolgt- unabhängig von Erwerbsabsicht

Betriebsbegriff - Feststellung(§ 34 ArbVG)

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Gleichstellung(§ 35 ArbVG)

- Mehr als 50 Arbeitnehmer- Entfernung- Eigenständigkeit

Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.

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Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:

1. In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH).

2. Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971).

3. Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann).

4. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind.

5. Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden.

6. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind.

7. Personen die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten).

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Betrieb – Unternehmen - Konzern

BetriebGraz

BetriebSalzburg

Maschinen Austria AG

BetriebsstätteWien

Betrieb Graz

BetriebSalzburg

Fa. BaustoffGesmbH & Co KG

Maschinen HandelAustria GesmbH

NiederlassungWien

NiederlassungLinz

Fa. Maschinen AG Wien

Unternehmen:Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet.

Konzern:Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung

Betrieb

Konzern

Unternehmen

Beispiel:

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Betriebsrat

Ang. BR Arb. BR gem. BR

Zentralbetriebsrat

BR BR BR BR

Jugendvertretung

Jugendver-trauensrat

Zentral-JVR

KonzernvertretungZentralbetriebsräte

Euro - Betriebsrat

SE - Betriebsrat

Betriebs-ausschuss

R

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A

N

D

Organe der Arbeitnehmerschaft

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Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zurRechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor.

Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes

Betriebsratsmandat-Ehrenamt

Beschränkungsverbot

Betriebsratsmandat-freies Mandat

Verschwiegenheits-pflicht

Benachteiligungs-verbot

Freizeitgewährung

Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz

Freistellung

NormaleBildungsfreistellung

ErweiterteBildungsfreistellung

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ZIEL

STÄRKE

STRATEGIE

klären

einschätzen

festlegen

- rechtlich- wirtschaftlich- sozial

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2.Teil

Inhalte:

• Ein Dienstverhältnis beginnt• Das tägliche Leben• Das Dienstverhältnis endet

Die Arbeitnehmer und der

Betriebsrat im Betriebsalltag

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GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG

Bundesgesetz der allgemeinen NormzB.: ABGB

arbeitsrechtliche SondergesetzezB.: AngG, UrlG, MschG, …

Kollektivvertrag

Betriebsvereinbarung

Einzeldienstvertragschlechter NEIN besser JA

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VertragsrechtEin Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung

Vertrag ANAG

Verträge können geschlossen werden:

• mündlich• schriftlich• konkludent (§ 863 ABGB)

Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht

abgeändert werden.

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GegenüberstellungDienstvertrag - Werkvertrag

DienstvertragAN

Kriterien Werkvertrag„Unternehmer“

des AG Betriebsmittel eigenepersönlich Arbeitsleistung auch Gehilfendurch AG Weisungsrecht keineseingeteilt Arbeitszeit freinur durch DNHG Haftung für Erfolg

Was ist überwiegend ?

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Rechtswirkung des Kollektivvertrages

Arbeitnehmervertretung(ÖGB)

Arbeitgebervertretung(WKÖ)

Kollektivvertrag

AG

Arbeitnehmer(Mitglieder)

Arbeitnehmer(auch Nichtmitglieder)

Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG

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Rechtswirkung des Kollektivvertrages

Nachwirkung § 13 ArbVG

Normwirkung

Abschluss

Unabdingbarkeit

Erlöschen

Nachwirkung

neuer KV

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Arten der Betriebsvereinbarungen(gemäß ArbVG/ABGB)

• Notwendige/Zustimmungspflichtige§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung§§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Erzwingbare§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG

• Freiwillige§ 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG

• Freie§§ 863, 881 ABGB

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Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1

• Personalfragebögen – Z 2

• Kontrollmaßnahmen – Z 3

• Leistungsentgelte – Z 4

Jederzeit Kündbar – auch ohne FristKeine Nachwirkung

Zustimmungspflichtige Maßnahmen§ 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG

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Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Automationsunterstützte Personenbezogene Daten(Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1

• Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2

SchlichtungsstelleNicht Kündbar

Ersetzbare Zustimmung§ 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG

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Inhalte der Betriebsvereinbarung§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG

• Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1• Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a• Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b• Arbeitszeit – Z 2• Auszahlung der Bezüge – Z 3• „Sozialpläne“ – Z 4• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 5• Betriebsmittel – Z 6• Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a

SchlichtungsstelleNicht Kündbar

Erzwingbare Maßnahmen

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Schlichtungsstelle(§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG)

1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG

AG BR

Vorsitzender

Liste Liste

aus dem Betrieb

Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN

Beisitzer Beisitzer

2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle

3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle

= Vorschlagsrecht

Ersatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und SozialgerichtesVorsitzenden: BerufsrichterBeisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf)

ASGaus dem Betrieb

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Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1§§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG

• Werkwohnungen – Z 7• Unfallverhütung – Z 8• Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9• Erholungsurlaub – Z 10• Betriebsversammlung – Z 11• Aufwandentschädigungen – Z 12• Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13• Vorschlagswesen – Z 14• Betriebliche Zuwendungen – Z 15• Gewinnbeteiligung – Z 16• Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter

Gegenstände – Z 17

Freiwillige

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Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2

• Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18• Pensionskassen – Z 18a• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19• Beschwerdewesen – Z 20• Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21• Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen – Z 22• KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23• BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a• Frauen/Familien – Z 25• Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26

„Kündbar“Nachwirkung

Fortsetzung der Freiwilligen BV

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Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 881, 863 ABGB

• Zulagen und Zuschläge• Freiwillige Sozialleistungen• Lohnordnungen/Gehaltsschema/

Verwendungsgruppen• Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung• Vordienstzeiten Anrechnung• Gehaltsvorschuss - Darlehen

„Schicksal des Einzel DV“

Freie

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Zum Entgelt gehören/gehört:

• Gehalt/Fixum/Garantie Provision

• Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä.

• Überstunden (regelmäßig)

• Zulagen

• Naturalbezüge (Deputate)

• Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw. Berechnungsmethoden geben.

Nicht als Entgelte gelten:

• Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder, nicht regelmäßige zweckgebundene Zulagen

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Entgeltarten:

• Krankenentgelt

• Urlaubsentgelt

• Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG)

• Fortzahlung bei Dienstfreistellung

• Abfertigung

• Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung

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Anrechungsbestimmungen

ACHTUNGVordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-Bestimmungen

Schulzeiten max. 4 Jahre

Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre

Erfgr. Abge. Studium 5 Jahre

Alles zusammen höchstens 12 Jahre

Maximal 4 Jahre

Schulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss)

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Weitere VerhinderungsgründeGegenüberstellung

Pflegefreistellung § 16 UrlG

Dienstverhinderung§ 8 Abs 3 AngG

Erkrankung und Pflegebedürftigkeiterforderlich

nur für nahe Angehörige

gemeinsamer Haushalt nötig

maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!!

unter besonderen Voraussetzungenauch eine zweite Woche (bei Kindernunter 12 Jahren)

günstigere Regelungen bleibenaufrecht (AngG, KV, …)

keine Erkrankung erforderlich

auch andere, persönlich wichtigeGründe

kein gemeinsamer Haushalt nötig

1 Woche pro Ereignis !!!

Verschulden ist zu prüfen

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mta/Juni 2007 39

Verhinderungsgründegemäß § 8 (3) AngG

• Familiäre Angelegenheiten

• Öffentliche Pflichten und Rechte

• Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN

• Tatsächliche Verhinderung

• Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN

Wicht

ig !?

WEISE

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Arten der Stellungnahme

BR stimmt der Kündigung

zu 2/3 Mehrheit

BR gibt keine

Stellungnahme ab

BR erhebt Widerspruch

Mehrheitsbeschluss

nur bei „Motivkündigung“

Anfechtung durch AN

sonst keine Anfechtungmöglich

AN kann innerhalb einer Woche nach Zugang derKündigung selbst beim

ASG anfechten

(§ 107 ArbVG)

BR kann binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten

Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der

BR-Frist selbst beim ASG anfechten.

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mta/Juni 2007 41

Kündigungsschutz - Entlassungsschutz

allgemeiner

alle Arbeitnehmer

§ 105 ArbVG

BR - Anfechtung

Werdende Mütter KarenzurlauberInnen

Mutterschutzgesetz ElternkarenzurlaubsG.

Zustimmung des ASG

ÜbersichtKündigungsschutz - Entlassungsschutz

besonderer

Betriebsratsmitglieder

§§ 120, 121, 122 ArbVG

Zustimmung des ASG

Präsenzdiener

ArbPISG

Zustimmung des ASG Behinderte

(nur Kündigungsschutz)

BEinstG

Zustimmung des Behindertenausschusses

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mta/Juni 2007 42

Das Dienstverhältnis endet

Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

Sonderformen

mit Fristeinhaltung

- Kündigung durch den AG

- Kündigung durch den AN

mit sofortiger Wirkung

- Tod des AN

- durch Zeitablauf

- einvernehmliche Lösung

- Entlassung

- begründeter vorzeitiger Austritt

- unbegründeter vorzeitiger Austritt

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mta/Juni 2007 43

KündigungsanfechtungAnfechtungsgründe

wegen verpönten Motiven

(Motivkündigung)

§ 105 Abs 3, Z 1

- wegen Beitrittes zur Gewerkschaft

- wegen Tätigkeit in Gewerkschaften

- wegen Einberufung der Betriebsversammlung

- wegen Tätigkeit im Wahlvorstand, Wahlkommission oder als Wahlzeuge

- früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR

- wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle

- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner

- wegen bevorstehender Einberufung zum Präsenzdienst

- wegen Geltendmachung offenbar nicht unbe- rechtiger Forderungen an den Arbeitgeber

- wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR

wegen Sozialwidrigkeit

§ 105 Abs 3, Z 2

Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt werden.

(Lebensumstände, Einkommenseinbuße, Vermittelbarkeit, etc. …)

Sozialwidrigkeit liegt nicht vor:

Wenn die Kündigung durch Umstände, die in der Person des AN liegen und die Interessen des Betriebes nachteilig berühren, begründet ist;

Wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung entgegenstehen.

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mta/Juni 2007 44

Bei Entlassung

Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber

Betriebsrat stimmt ausdrücklich der Entlassung zu

Anfechtung durch den AN nur bei „verpöntem Motiv“ möglich

Unverzügliche Verständigung des Betriebsrates von erfolgter Entlassung

Beratung mit dem AG auf Verlangen des BR

Stellungnahme des BRdurch Beschluss

Betriebsrat erhebt Widerspruch

BR kann auf Verlangen des AN die Entlassung beim ASG anfechten

Betriebsrat – keine Stellungnahme

AN kann die Entlassung beim ASG anfechten

Bestimmung des § 107 ArbVG sind anzuwenden

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Es gibt vieles,

für das es sich lohnt,

organisiert zu sein.