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Pr ojekt Innenstadt Gutes besser machen Bau- und Umweltdezernat Gestaltungsfibel Innenstadt Hilden Stand f Entwurf der Satzung zur Gestaltung von Werbeanlagen, etc. II f Entwurf der Ergänzung der Sondernutzungssatzung zu Werbeanlagen und Warenaus- lagen in der Fußgängerzone Entwurf

Gestaltungsfibel¶ner wohnen/Bauen und...5 6 Wir stellen Ihnen mit dieser Gestaltungsfibel eine Orientierungshilfe zur Ver-fügung, die Sie ermuntern soll, sich freiwillig zu engagieren

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Projekt Innenstadt Gutes besser machen

Bau- und Umweltdezernat

GestaltungsfibelInnenstadt Hilden

Stand f Entwurf der Satzung zur Gestaltung von Werbeanlagen, etc. II f Entwurf der Ergänzung der Sondernutzungssatzung zu Werbeanlagen und Warenaus-lagen in der Fußgängerzone

Entwurf

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Projekt Innenstadt Gutes besser machen

Stadt HildenAm Rathaus 140721 Hildenwww.hilden.de/projektinnenstadt

InhaltAnlass ........................................................................................................................................................ 3

Gestaltung von Werbeanlagen, Vordächern und Sonnenschutzdächern ........... 61. Empfehlungen für Werbeanlagen, Vordächern und Sonnenschutz- dächern in Straßenzügen / Ensembles ................................................................................ 8

Fassadenparallele Werbeanlagen ..................................................................................... 8Ausleger ...................................................................................................................................... 13Werbung an Schaufenstern und Vordächern ........................................................... 15Erstellung von Werbeanlagen .......................................................................................... 16Bestimmungen für Vordächer und Sonnenschutzdächer: Anbringungsort und Ausführung .................................................................................... 17

2. Gestaltungsempfehlungen für Werbeanlagen, Vordächer und Sonnen- schutzdächer an verschiedenartiger Bebauung und Einzelbauten .................. 18

A. Gebäude mit der Gestalt reiner Wohnhäuser ................................................... 18B. Bautyp Parkhaus ................................................................................................................ 18

Gestaltung von Werbeanlagen und Warenauslagen im öffentlichen Raum ..19Allgemeine Empfehlungen für die Ausstellung und Gestaltung von Werbung und Warenauslagen....................................................................................................20Besondere Teilbereiche der Innenstadt ................................................................................22

Abschnitt 1 - Benrather Straße bis Markt und Abschnitt 3 - Rathaus Center bis Hochdahler Straße ..........................................22Abschnitt 2 - Markt bis Bismarckstraße ......................................................................23

Gestaltung der Außengastronomie.......................................................................................24Allgemeine Empfehlungen ..........................................................................................................24Teilbereiche mit besonderen Gestaltungsempfehlungen ...........................................25

Markt.............................................................................................................................................25Abschnitt zwischen Markt und Bismarckstraße ......................................................26Abschnitt Rathaus-Center bis Hochdahler Straße ................................................26

Fassadengestaltung .......................................................................................................................27

Anwendung der Gestaltungsfibel ..........................................................................................29

Bildquellennachweis .....................................................................................................................30

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Anlass

Die Innenstadt von Hilden ist ein wichtiger identitätsstiftender Standort für die Bürgerinnen und Bürger, Einzelhändler, Dienstleister, Gastronomen, Gewer-bebetreibende und Immobilieneigentümer. In der Innenstadt wird gewohnt, gearbeitet, konsumiert und nicht zuletzt auch gelebt. Entsprechend gilt es den öffentlichen Raum für alle Zielgruppen attraktiver zu gestalten. Seit Einrich-tung der Fußgängerzone wurde bereits viel erreicht, aber es gilt das vorhande-ne Potenzial zu erhalten und zu steigern.

Das Erscheinungsbild der Innenstadt wird erheblich durch Werbeanlagen, Warenauslagen, Vordächer, Gastronomiemobiliar, Sonnenschirme, Pflanzenkü-bel etc. geprägt. Diese Elemente können die Innenstadt beleben und erlebbar machen. Unästhetische Werbeanlagen, „Übermöblierung“ und nicht abge-stimmte Gestaltungen führen jedoch zu einem negativen Erscheinungsbild. Deshalb wurde als eine Maßnahme des Integrierten Handlungskonzeptes für die Innenstadt Hilden durch das Architekturbüro Hamann aus Köln, ein Gestal-tungskonzept erarbeitet.

Ziel des Gestaltungskonzeptes ist es, dem Wettstreit der Werbeanlagen um die meiste Aufmerksamkeit einen einheitlichen Rahmen zu setzen sowie die Fassa-dengestaltung aus den verschiedenen Epochen der Stadtentwicklung wieder sichtbar zu machen und zur Geltung zu bringen.

Abb. 1 Stadtumbaugebiet Innenstadt Hilden

Die folgenden Empfehlungen beschäftigen sich mit der Gestaltung der Fuß-gängerzone und den angrenzenden Straßen.

Die Abgrenzung entspricht der des Stadtumbaugebiets Innenstadt Hilden. Das Gebiet wird begrenzt durch folgende Straßen: Berliner Straße im Norden der Innenstadt, Hochdahler Straße und Kirchhofstraße im Westen, im Süden von der Straße Am Kronengarten über den Warrington-Platz hin zur Klotzstraße und im Westen durch den Stadtpark und die Benrather Straße.

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Wir stellen Ihnen mit dieser Gestaltungsfibel eine Orientierungshilfe zur Ver-fügung, die Sie ermuntern soll, sich freiwillig zu engagieren und aktiv an der attraktiven Gestaltung der Innenstadt zu beteiligen.

Die Fibel ist keine Satzung, die verbindliche Vorgaben setzt. Diese Satzungen werden zur Zeit vorbereitet. Gerne können Sie bei den anstehenden Beteili-gungen Anregungen und Ideen zu den Entwürfen der Satzungen einbringen. Die Unterlagen zur Beteiligung finden Sie unter hilden.de/stadtplanung - vor-aussichtlich im Herbst 2016 für die Gestaltung von Werbeanlagen und Vordä-chern und in 2017 für die Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsflächen.

Bei individuellen Fragen beraten Sie die Mitarbeiter der Stadtverwaltung gerne.

Gestaltung von Werbeanlagen, Vordächern und Sonnenschutzdächern

Für einen Teilbereich des Stadtumbaugebiets hat die Stadt Hilden bereits in 2003 die „Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Son-nenschutzdächer zum Schutz der Gestaltung der Mittelstraße und ihrer Sei-tenstraßen“ (Gestaltungssatzung Werbeanlagen) erlassen. Diese Satzung wird inzwischen von allen Beteiligten akzeptiert und leistet gute Dienste im Sinne der Aufwertung der Innenstadt.

Ihre Inhalte sollen nun möglichst auch auf die Bereiche der Innenstadt ausge-weitet werden, für die die Satzung noch nicht gilt. Hierfür wird noch ein eigene Satzung aufgestellt. Bis dahin möchten wir Sie bitten, diese Gestaltungsfibel als Orientierungshilfe zu nutzen, um die Attraktivität der Innenstadt weiter voran zu treiben.

Abb. 2 Fußgängerzone

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In Abhängigkeit von der unterschiedlichen Bebauungsstruktur in der Innen-stadt werden die Gestaltungsempfehlungen in zwei Geltungsbereiche geglie-dert1. Empfehlungen zu Werbeanlagen, Vordächern und Sonnenschutzdächern in Straßenzügen / Ensembles2. Empfehlungen für heterogene Bebauung / Einzelbauten.

Geltungsbereich für Empfehlungen zu Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutz-dächern in Straßenzügen / Ensembles

Geltungsbereich für Empfehlungen für heterogene Bebauung / Einzelbauten

Geltungsbereich der Satzung von 2003 (einschließl. Bebauungspläne)

Abb. 3 Geltungsbereiche

1. Empfehlungen für Werbeanlagen, Vordächern und Sonnenschutzdächern in Straßenzügen / Ensembles

Für die in der vorstehenden Karte rot unterlegten Straßenzüge und Ensembles wird wie im Bereich der rechtskräftigen „Gestaltungssatzung Werbeanlagen“ (blau unterlegt) empfohlen:

Fassadenparallele Werbeanlagen

f Fassadenparallele Werbeanlagen sind waagerecht anzubringen.f Fassadenparallele Werbeanlagen, die sich auf die Nutzung des Erdgeschos- ses beziehen, sind am Gesims bzw. an der Brüstung so anzuordnen, dass Vordächer, deren Tragkonstruktionen oder Sonnenschutzdächer unterhalb von ihnen Platz finden.f Sie sind mit einem Mindestabstand von 0,10 m von den Vordächern oder Gliederungselementen bzw. anderen Fassadenelementen anzubringen und mittig über der Schaufensteranlage des jeweiligen Geschäftes bzw. deren Einzelfenstern anzuordnen. Die Länge ist auf drei Viertel der jeweils zur Ver- fügung stehenden Länge zu begrenzen.f Wird im Erdgeschoss eine fassadenparallele Werbeanlage unmittelbar über dem Eingang angebracht, so ergibt sich die maximale Höhe der Werbeanlage aus dem Mindestabstand zu Gliederungs- und Fassadenelementen von mindestens 0,10 m. Die maximale Breite der Werbeanlage ist auf die Ein- gangsbreite des Geschäftes begrenzt.

Gliederungsele-mente, die nicht verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden dürfen

Schaufenster, sons-tige Fenster und Glastüren dürfen weder zugestrichen noch zugedeckt werden

Abb. . 4

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f In den Obergeschossen dürfen fassadenparallele Werbeanlagen nur an der Brüstung unterhalb der Fenster angebracht werden. Die Länge der Wer- beanlage im Obergeschoss ist auf maximal 3 Feldlängen begrenzt. Sollten aber vertikale Gliederungselemente fehlen, so ist die Länge auf maximal drei Viertel der dann zur Verfügung stehenden Länge zu beschränken.f Der Mindestabstand zu Gliederungselementen muss mindestens 0,10 m.f Die Höhe der horizontalen Werbeanlage darf maximal 0,60 m betragen. Sie kann jedoch von den für die Schrift oder das Logo typischen Unter- oder Oberlängen überschritten werden.

Bei Werbung auf Sonneschutzdächern darf deren Fläche nur bis 10 % ver-deckt werdenGliederungselemente, die nicht verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden dürfen

Abb. 5Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen weder zugestrichen noch zugedeckt werden

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Abb. 7 So ist es in Ordnung a

TEXTTEXT

f Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander abgestimmt werden.f Eine Häufung von Werbeanlagen ist auszuschlie- ßen.f An einer Fassade unter 20 m Länge sind pro Gewerbebetrieb oder sonstiger Arbeitsstätte eine fassadenparallele Werbeanlage und ein Ausleger erlaubt.f An einer Fassade ab 20 m Länge sind je Gewerbe- betrieb zwei fassadenparallele Werbeanlagen und zwei Ausleger erlaubt.f Mit Marken-/Herstellernamen, die zur Charakte- risierung des Sortimentes unerlässlich sind, darf zusätzlich einmal parallel zur Fassade geworben werden.f Unmittelbar über dem Eingang kann zusätzlich je Gewerbebetrieb unterhalb des Vordaches einmal parallel zur Fassade geworben werden. Anstelle einer Werbeanlage über dem Eingang, kann eine Werbeanlage senkrecht zur Fassade unter dem Vordach abgehängt werden.

Abb. 6 So bitte nicht! ~

T E X T

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TEXT

WERBUNGXY

Abb. 8 So ist es in Ordnung a

f Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benach- barter Gebäude übergreifen.f Gliederungselemente der Fassaden dürfen durch Werbeanlagen nicht verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. f Die Werbeanlagen dürfen sich zudem gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden.f Für temporäre Werbemaßnahmen (Schlussver- kauf o.ä.). müssen diese Vorgaben nicht berück- sichtigt werden.f Spruchbänder, die aus dem Fenster gehangen werden, sind unerwünscht.

WERBUNG

Abb. 11 So bitte nicht! ~

Abb. 10 So bitte nicht! ~

Abb. 9 So bitte nicht! ~

WERBUNG

TEXT

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Ausleger

f Ausleger dürfen am Gesims oder an der Brüstung (über dem Schaufenster) oder an den Obergeschossen angebracht werden.f Ausleger am Gesims bzw. an der Brüstung oder an den Obergeschossen müssen einen Mindestabstand von 0,10 m und einen maximalen Abstand von 0,30 m von der Fassade haben. Die Ausladung bei zweigeschossigen Gebäuden einschließlich des Abstandes zum Gebäude darf höchstens 0,80 m, bei drei oder mehrgeschossigen Gebäuden höchstens 1,00 m betragen.f Ausleger sind (in der Gebäudeansicht) mit Mindestabständen von 0,10 m zu Gliederungselementen anzuordnen und dürfen vor allem Fassadenele- mente wie Fenster und Öffnungen nicht verdecken oder überschneiden. An Eckgebäuden müssen Ausleger einen Mindestabstand von 1,0 m von der Gebäudeecke haben.f Wird ein Ausleger senkrecht zur Fassade unter dem Vordach abgehängt, so ist er waagerecht anzubringen. Die Höhe vom Gelände bis zur Unter- kante des Auslegers muss mindestens 2,50 m betragen. Der Abstand zum Vordach oder seiner Tragkonstruktion muss mindestens 0,20 m betragen. Werden Ausleger über dem Schaufenster am Gesims oder an der Brüstung angebracht, so ist die Höhe der Werbeanlage auf maximal 0,60 m zu be- grenzen.f Ausleger im Obergeschoss müssen sich maßlich auf die vorhandenen Fassa- dengliederungen in den Obergeschossen beziehen. Die Höhe der Werbean- lagen ist auf maximal zwei Fensterhöhen und durch deren Ober- bzw. Unterkante begrenzt. Ausleger in den Obergeschossen sind mit einem Mindestabstand von 2,00 m zu Fenstern im Obergeschoss anzubringen, sofern die Fläche dahinter als Wohnbereich genutzt wird.f Werbefahnen sind wie Ausleger zu behandeln.

Siehe hierzu auch die Abbildungen auf Seite 8-10.

Abb. 14 Die Werbeanlagen sind so in Ordnung a

Abb. 13 So ist es in Ordnung a

TEXT

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Abb. 12 Fassade im Profil

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Werbung an Schaufenstern und Vordächern

f Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen weder zugestrichen noch zugedeckt werden. f Werbeanlagen als Aufklebung (Folien) auf den Schaufensterflächen und Fensterflächen im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse sind nur dann zulässig, wenn im Bereich des Gesimses oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich sind oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhan- den sind (etwa im Falle von Ganzglasfassaden). Sie dürfen jedoch nur 10 % der Schaufensterfläche betragen (Ausnahme bei temporären Werbemaß- nahmen).f Werbung als Aufklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur dann zugestanden, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10 % der Vordachfläche betragen.f Bei Werbung auf Sonnenschutzdächern darf deren Fläche nur bis zu 10 % verdeckt werden.

Abb. 15 So bitte nicht! ~ Abb. 16 Temporär ist das in Ordnung a

Erstellung von Werbeanlagen

f Es dürfen nur Einzelbuchstaben oder Schreibschriften verwendet wer- den. Als Schriftstil ist „Normal“ zu wählen, fettgedruckte Schriftzeichen sind unzulässig. Embleme oder Logos sind jedoch erlaubt. Bei Buchsta- ben oder Schreibschriften aus transluzentem Material müssen die seitli- chen Zargen geschlossen oder in einer anderen Farbe als der Spiegel ge- halten sein. Ihre Farbe muss mit der Farbe des Gebäudes harmonieren oder mit ihr identisch sein.f Im Falle von parallel zur Fassade angebrachten Werbeanlagen, bei denen die Buchstaben auf oder zwischen Tafeln angebracht sind, müssen diese Tafeln transparent oder transluzent sein.f Die Ausführung von Werbeanlagen in einzelnen senkrecht untereinan- der oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.f Bewegliche Anlagen sowie Anlagen mit beweglichen Bildern, Motivwech- sel oder Wechsellicht sind nicht gewünscht.f Die Beleuchtung von Werbeanlagen darf nicht blenden.

T E X TT E X T

Abb. 17 So bitte nicht! ~ Abb. 18 So ist es in Ordnung a

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Bestimmungen für Vordächer und Sonnenschutzdächer: Anbringungsort und Ausführung

Vordächer sind im gesamten Geltungsbereich der bestehenden und künftigen Satzung zulässig. f An vorkragenden Fassadenteilen wie Balkons, Erkern oder auskragenden Schaufenstern im Obergeschoss sind keine Vordächer oder Sonnenschutz- dächer zulässig. f An oder unter hoch gelegenen, brüstungsartigen Vordächern, die keinen ausreichenden Wetterschutz bilden, sind zusätzliche Vordächer zulässig.f Vordächer sind unmittelbar über den Schaufensterflächen anzubringen. Sie sind so anzuordnen, dass die fassadenparallelen Werbeanlagen des Erdge- schosses oberhalb von ihnen Platz finden. Die Länge der Vordächer ist auf die Fassadengliederung im Erdgeschoss bzw. auf die Schaufensteranlage oder deren Einzelfenster zu beziehen.f Sie müssen eine Neigung von 15 Grad (von der Gebäudekante zur Straßen- seite abfallend) aufweisen. Ihre Vorderkante muss parallel zur Fassade ver- laufen. Die Höhe der Vorderkante muss über dem Gelände mindestens 2,5 m betragen.f Vordächer müssen unmittelbar an die Hauswand anschließen und dürfen keine Stützen aufweisen. Sie müssen transparent sowie einschalig ausge- führt werden und sollten nur aus folgenden Materialien bestehen: f die Dachflächen aus Glas oder Kunststoff (transparent oder sandge- strahlt) f die Tragkonstruktion aus Metall oder Kunststoff.f Textile Bespannungen oder solche aus Folien sind im gesamten Geltungs- bereich nur bei Sonnenschutzdächern zugestanden. Sie müssen eine Neigung von 15 Grad haben. Für die Sonnenschutzdächer sind helle oder der Fassadenfarbe angepasste Farben zu wählen.f Vordächer bzw. deren Tragkonstruktionen oder Sonnenschutzdächer dürfen keine Gliederungs- oder Fassadenelemente verdecken oder überschneiden.

2. Gestaltungsempfehlungen für Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer an verschiedenartiger Bebauung und Einzelbauten

Für die in der Karte auf Seite 7 gelb unterlegten Bereiche wird empfohlen:

A. Gebäude mit der Gestalt reiner Wohnhäuser Gebäude dieser Kategorie besitzen keine Schaufenster und werden ausschließ-lich zum Wohnen oder zur Ausübung von freien Berufen oder wohnungskompa-tiblen Dienstleistungen benutzt.

Wir bitten diese Empfehlungen zu beachten:f Werbeanlagen wie zum Beispiel Namensschilder mit Informationen über Sprechzeiten dürfen an der Haustür, der Hauswand im Erdgeschoss oder im Vorgarten platziert werden.f Werbeanlagen in den Obergeschossen sind nicht gewünscht. Dies schließt Aufklebungen und Drucke auf den Fenstern ein.f Werbeanlagen/Informationstafeln dürfen eine Größe von 30 x 45 cm nicht überschreiten.

B. Bautyp ParkhausBitte beachten Sie bei der Anbringung von Werbeanlagen Folgendes: f Werbeanlagen dürfen nur an den Seitenwänden angebracht werden.f Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden.f Werbeanlagen müssen aufeinander abgestimmt werden.f Ausleger sind nicht gewünscht.f Werbeanlagen sind waagrecht anzubringen.f An jeder Seitenwand dürfen Werbeanlagen beliebig vieler Betriebe und Marken angebracht werden. Das Ensemble der Werbeanlagen soll ein recht- eckiges Format haben, das einen Mindestabstand zu den Rändern der Sei- tenwand von 1,20 m einhält.

Abb. 19 So ist es in Ordnung a

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Gestaltung von Werbeanlagen und Warenaus-lagen im öffentlichen Raum

Straßen und Plätze tragen maßgeblich zu einem harmonischen Erscheinungs-bild bei. Während sich die Möblierung der Außengastronomie im Verlauf der letzten Jahre qualitativ verbessert hat und so positiv zur Atmosphäre in der Innenstadt beiträgt, ist die übermäßige Anzahl der Werbetafeln, „beach flags“ und Warenauslagen zu einem Problem geworden. Um auch in diesem Themenbereich einen Rahmen zu setzen, der alle gleich berechtigt, hat der Haupt- und Finanzausschuss die Stadtverwaltung beauf-tragt, die „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden“ (Sondernutzungssatzung) zu ergänzen und zu konkretisieren. Dies wird in einem eigenen Satzungsverfahren erfolgen.

Allgemeine Empfehlungen für die Ausstellung und Gestaltung von Werbung und Warenauslagen

f Werbeständer (Klapptafeln, Hinweisschilder etc.) und Warenauslagen des Einzelhandels dürfen den Verkehr, insbesondere den Fußgängerverkehr im öffentlichen Raum nicht behindern; sie dürfen keine Barrieren bilden.f Für jeden Einzelhandels- oder Gastronomiebetrieb ist eine Klapptafel, beidseitig beschriftet, erlaubt. Die Präsentationsfläche beträgt maximal DIN A1 (Höhe ca. 85 cm x Breite 60 cm). f Vor Ladenpassagen ist für alle Betriebe eine gemeinsame Klapptafel mit einer Präsentationsfläche von maximal DIN A0 (Höhe ca. 85 cm x Breite ca. 120 cm) im Quer- oder Hochformat gewünscht.f Die Klapptafeln dürfen keine Rollen oder Aufsätze haben. Sie dürfen keine beweglichen Teile haben, sich insbesondere nicht drehen. Sie dürfen nicht angekettet oder fest mit dem Untergrund verbunden sein.

Abb. 20 So bitte nicht! ~ Abb. 21 So bitte auch nicht! ~ Abb. 22 Eine Klapptafel je Ladenlokal ist in Ordnung a

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f Nicht gewünscht sind Fahnen (sogenannte „beach flags“), flächig mit Werbung beklebte bzw. gestaltete Kfz-Anhänger und Werbefahrzeuge, neue Werbeformen wie CLP Movers, Schilder mit Wechsellicht, auf dem Boden angebrachte Werbung, Klapptafeln um Bäume, Werbefiguren jegli- cher Art, Verkaufsboxen.f Erlaubt sind in den östlichen und westlichen Abschnitten der Mit- telstraße und den anderen Straßen und Plätzen der Innenstadt für jeden Einzelhandelsbetrieb zwei Typen von Warenauslagen (z.B. Warentisch und Warenständer). f Warenauslagen dürfen eine maximale Grundfläche von 1,5 qm (ca. 1,20 m x 1,20 m) und eine maximale Höhe von 1,50 m haben. Warenständer mit einer Grundfläche bis zu 0,25 qm (z.B. 0,5 m x 0,5 m) können die Höhe von 1,50 m überschreiten.f Warenauslagen und –ständer dürfen nicht mehr als 60 % der Breite der Straßenfront des Geschäftes einnehmen. Die Eingänge müssen freigehalten werden.f Auf Sammelbehälter aller Art (Plastikkörbe, Holzkisten etc.), auf dem Boden liegende Waren und Waren, die an Fassaden oder Fassadenteilen aufge- hängt sind, sollte verzichtet werden.f Außerhalb der Fußgängerzone (z.B. Gabelung oder Benrather Straße) muss auf eine nutzbare Gehwegbreite von 1,30 m geachtet werden.

Abb. 23 So bitte nicht! ~ Abb. 24 So bitte auch nicht! ~

Besondere Teilbereiche der Innenstadt

Ergänzend zu den allgemeinen Empfehlungen gibt es Vorschläge für besonde-re Teilbereiche der Innenstadt.

Abschnitt 1: Benrather Straße bis Markt

Abschnitt 2: Markt bis Bismarckstraße

Abschnitt 3: Rathaus Center bis Hochdahler Straße

Abschnitt 1 - Benrather Straße bis Markt und Abschnitt 3 - Rathaus Center bis Hochdahler StraßeDer westliche Abschnitt zwischen Benrather Straße und Markt (1) stellt durch seine räumliche Struktur keine besonderen Anforderungen an die Gestaltung. Der Fokus sollte in diesem Bereich auf die Qualität der Warenauslage gelegt werden.

Der Abschnitt Rathaus Center bis Hochdahler Straße (3) erfährt mit der Umge-staltung des Umfeldes um die Kirche St. Jacobus eine neue Aufenthaltsqualität, die sich in der Gestaltung des öffentlichen Straßenraums widerspiegeln sollte.

Abb. 25

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Entsprechend werden folgende Empfehlungen für diese zwei Abschnitte aus-gesprochen:f Im westlichen (Benrather Straße bis Markt - 1) und östlichen Abschnitt (Rathaus-Center bis Hochdahler Straße - 3) der Mittelstraße sind Klappta- feln erlaubt, wenn der Abstand zwischen der Fassade und ihrem Außenrand einen Abstand von 60 cm nicht überschreitet. Sie dürfen nicht in unmit- telbarer Nähe von Bäumen oder Straßenbeleuchtungen aufgestellt sein. Sie dürfen Fußgänger weder behindern noch zu Umwegen zwingen.f Warenauslagen dürfen eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten. f Für Blumenauslagen von Blumengeschäften gelten in diesen Bereichen keine Begrenzungen der Tiefe.

Abschnitt 2 - Markt bis BismarckstraßeDer mittlere Bereich der Mittelstraße zwischen Markt und Bismarkstraße, zeich-net sich durch seine Krümmung und die Blickbeziehung zur Reformationskir-che aus. Aufgrund seiner geringen Breite stellt dieser Bereich eine sensible Engstelle dar.f Je 10 m Fassadenlänge eines Ladenlokals ist entweder nur eine Waren- auslage / ein Werbeständer oder ein Werbeaufsteller / eine Klapptafel erwünscht.f Der Standort der Klapptafeln vor der Bebauung auf der Südseite der Mittel- straße ist so zu wählen, dass er in der Baumflucht oder ihrer Verlängerung verläuft. Vor den Ladenfronten auf der Nordseite der Mittelstraße ist ein Abstand von bis zu 60 cm zwischen Fassade und ihrem Außenrand einzu- halten.f Es ist nur ein Typ von Warenauslagen für jeden Einzelhandelsbetrieb ge- wünscht. f Die maximale Tiefe von Warenauslagen und Blumenauslagen beträgt in diesem Abschnitt 1,20 m.

Gestaltung der Außengastronomie

Aufgrund der positiven Entwicklung bei der Gestaltung der Außengastrono-miefläche in den letzten Jahren soll die Sondernutzungssatzung für diesen Themenbereich erst in Zukunft ergänzt oder konkretisiert werden. Um den heutigen Status zu erhalten oder weiter zu verbessern, wird als allgemeines Ziel empfohlen, der Außengastronomie einen offenen einladenden Charakter zu verleihen.

Allgemeine Empfehlungen:f Möblierung aus vorzugsweise Holz und Metall mit materialtypischer Ober- fläche.f Bei der Wahl der Möbel sind schlichte, zurückhaltende Konstruktionen zu bevorzugen. f Aufdringliche, grelle Farbgebung von flächigen Elementen (z.B. Sonnen- schirmen, Tischoberflächen, breiten Stuhllehnen) ist zu vermeiden. f Trennwände zur Abgrenzung (auch Zäune oder Ketten) sind ebenso wie feste Pavillons nicht gewünscht (Ausnahme: nachweislich notwendiger Witterungsschutz). f Bodenbeläge (Teppiche, Matten, liegende Werbeanlagen etc.) sind nicht ge- wünscht.f Die Sonnenschirme sollten unifarbig und je Gastronomieeinheit in Farbe und Größe gleich sein.f Auf den Schirmen sollte außer kleinformatigen Namen oder Logos am Randbereich (Volant) keine Werbung sein.f Der eventuell nachweislich notwendige zusätzliche Witterungsschutz muss sich an die Gestaltung der Sonnenschirme anpassen.

Die Flächen für die Außengastronomie sollen sich an den räumlichen und stadtgestalterischen Bedingungen der Straßen und Plätze orientieren.

Abb. 26 So ist es grundsätzlich in Ordnung a

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Teilbereiche mit besonderen Gestaltungsempfehlungen

Die einzelnen räumlichen Einheiten entlang der Mittelstraße werden als Folge von Erlebnisräumen betrachtet, die sich in ihrem Charakter voneinander unter-scheiden. Ergänzend zu den allgemeinen Empfehlungen ergeben sich somit für die folgenden Teilbereiche besondere Vorschläge.

MarktDer Markt nimmt in der Wahrnehmung Hildens eine zentrale Rolle ein. Die nördliche Randbebauung des Marktes und die angrenzende dörfliche Rest-bebauung Alt-Hildens bilden aufgrund ihres historischen Erscheinungsbildes einen gestalterisch ansprechenden Ort mit hoher Aufenthaltsqualität.

Somit wird für diesen Bereich empfohlen,f Mobiliar aus exotischen Materialien wie Kunststoff oder Bambus nicht zu nutzen, f die Zugehörigkeit der Möblierung zum jeweiligen Gastronomiebetrieb durch ein einheitliches Erscheinungsbild erkennbar zu machen. Dazu soll- ten Tische und Stühle einheitlich gestaltet werden und miteinander korres- pondieren,f Sonnenschirme aufzustellen, die maximal 4 x 4 m groß sind.

Abb. 27

Mittlerer Abschnitt der Mittelstraße (zwischen Markt und Bismarckstraße)Dieser Bereich zeichnet sich durch seine Krümmung und insbesondere durch die Blickbeziehung zur Reformationskirche aus. Durch seine geringe Breite stellt dieser Abschnitt eine sensible Engstelle dar.

Für diesen Abschnitt empfiehlt es sich,f die Zugehörigkeit der Möblierung zum jeweiligen Gastronomiebetrieb durch ein einheitliches Erscheinungsbild erkennbar zu machen. Dazu soll- ten Tische und Stühle einheitlich gestaltet werden und miteinander korres- pondieren.f Sonnenschirme aufzustellen, die eine maximale Größe von 2,5 x 2,5m auf- weisen.

Östlicher Abschnitt der Mittelstraße (Rathaus-Center bis Hochdahler Straße)Die Aufenthaltqualität dieses Abschnitts hat durch die Umgestaltung des Um-feldes um die Kirche St. Jacobus maßgeblich an Attraktivität dazu gewonnen. Diese positive räumliche Entwicklung sollte sich in der Gestaltung der Außen-gastronomie wiederspiegeln.

Für diesen Bereich wird empfohlen:f Sonnenschirme sollen eine maximale Größe von 4 x 4 m nicht überschrei- ten. f Die Möbel eines Betriebes müssen nicht einheitlich gestaltet sein, solange ein bewusstes Gestaltungskonzept erkennbar bleibt, das den individuellen Charakter eines Lokals unterstreicht.

Abb. 30 So ist es in Ordnung aAbb. 28 So bitte nicht! ~ Abb. 29 So ist es in Ordnung a

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Fassadengestaltung

Ein weiteres Ziel des Gestaltungskonzeptes und damit dieser Gestaltungsfibel ist es, die hochwertige Architektur in der Innenstadt wieder sichtbar zu ma-chen und insbesondere neutrale oder unscheinbare Bauten aufzuwerten.

Material und FarbenDie Gestaltung eines einzelnen Gebäudes tritt in der Regel in einer dicht be-bauten Innenstadt im Rahmen des städtebaulichen Gesamtzusammenhangs in den Hintergrund. Farbliche Gestaltung und Materialauswahl sollten sich grund-sätzlich an dem Gesamtensemble orientieren und sich in ihrer gestalterischen Ausprägung im Straßenverlauf integrieren.Im Wesentlichen sind die Fassaden der Hildner Innenstadt mit glattem Putz verarbeitet. Das Farbspektrum liegt vornehmlich im Bereich von hellen, pastell-farbenen Naturtönen. Um eine harmonische Fassadengestaltung herzustellen, empfiehlt es sich, wenige, sich wiederholende und aufeinander abgestimmte Materialien und Farben zu verwenden. Bei der Gestaltung von Ladeneinheiten sollte die Auswahl des Materials und der Farben auf das Gesamtgebäude abge-stimmt werden. Es können harmonische Akzente durch farbliches Absetzen der verschiedenen Gestaltungselemente erfolgen, so können beispielsweise Ge-simse und Sockel betont werden ohne das Stadtbild negativ zu beeinflussen.

Abb. 32 So bitte nicht! ~Abb. 31 So ist es schön! a

Wir empfehlen,f die Instandsetzung und unter Umständen Rekonstruktion historischer Fassadenelemente.f den Rückbau von Fassadenverkleidungen.f die Farbgestaltung von Fassadenanstrichen oder Verkleidungen auf die gesamte Fassade sowie den Straßenzug abzustimmen.f historische Fensterformen wieder sichtbar zu machen.

Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, unterliegen besonderen Auflagen. Diese gilt es, im Vorfeld mit dem Denkmalschutz abzustimmen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass große Teilbereiche der Innenstadt im Geltungs-bereich einer Denkmalbereichssatzung liegen, die bei der Umgestaltung zu beachten ist.

Ihre Ansprechpartner/in bei der Stadt HildenKarin HerzfeldUntere Bauaufsichtsbehörde und Denkmalschutz02103 [email protected]

Abb. 34 So bitte nicht! ~ Abb. 35 So ist es schön! aAbb. 33 So ist es schön! a

Lutz GrollStadtplanung02103 [email protected]

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Bildquellennachweis

Titelbild Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 1 Stadt Hilden

Abbildung 2 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 3 Stadt Hilden

Abbildung 4 Hamann Stadtplaner + Architekten

Abbildung 5 Hamann Stadtplaner + Architekten

Abbildung 6 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 7 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 8 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 9 Hamann Stadtplaner + Architekten

Abbildung 10 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 11 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 12 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 13 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 14 Hamann Stadtplaner + Architekten

Abbildung 15 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 16 Hamann Stadtplaner + Architekten

Abbildung 17 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 18 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 19 Hamann Stadtplaner + Architekten

Abbildung 20 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 21 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 22 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 23 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 24 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 25 Hamann Stadtplaner + Architekten

Abbildung 26 Hamann Stadtplaner + Architekten

Abbildung 27 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 28 Stadt Hilden

Abbildung 29 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 30 Hamann Stadtplaner + Architekten

Abbildung 31 Stadt Hilden

Abbildung 32 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Abbildung 33 Stadt Hilden

Abbildung 34 Hamann Stadtplaner + Architekten

Abbildung 35 Stadt Hilden

Anwendung der Gestaltungsfibel

Die Gestaltungsfibel zeigt Gestaltungsempfehlungen auf, die in der Innenstadt Hildens von Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie beachtet werden sollen. Auf Basis des Gestaltungskonzeptes, das Sie unter http://www.hilden.de in seiner Gesamtheit einsehen können, wird zunächst informell der Geltungs-bereich der Gestaltungssatzung „Werbeanlagen“ auf all die Teilbereiche ausge-weitet, in denen die bestehende Satzung bisher nicht gilt. Außerdem werden zur Anzahl und Gestaltung von Werbeanlagen in den öffentlichen Straßen sowie zur Außengastronomie Vorgaben empfohlen.

Für eine individuelle Beratung steht Ihnen die Stadtverwaltung als Ansprech-partner gerne zur Verfügung.

Lutz GrollPlanungs- und Vermessungsamt02103 [email protected]

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Projekt Innenstadt Gutes besser machen

Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

Bearbeitung: Silke de Roode, M.A. Geographie

Neumarkt 49

50667 Köln

Tel. 02 21 940 72-0

Fax 02 21 940 72-18

[email protected]

www.stadtplanung-dr-jansen.de

Mit Unterstützung von

Hamann I Stadtplaner + Architekten

Verfasser Gestaltungskonzept

Hammerschmidtstraße 45

50999 Köln

Tel. 02236 74 77 86,

Fax 02236 74 77 87

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