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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)Ein neues Gesetz für die Feuerwehren in NRW
Historie
Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen (FSG)
vom 2. Juni 1948 (mehrfach überarbeitet)
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG)
vom 25. Februar 1975 (mehrfach überarbeitet)
Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (KatSG NW)
vom 29. Dezember 1977
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)vom 10. Februar 1998 (letzte Änderung 23.10.2012)
Historie
Neu:
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015
Agenda
1. Leitlinien
2. Begriffe
3. Aufgaben
4. Organisation
5. Einsatzmaßnahmen
6. Was müssen wir jetzt tun?
Leitlinien des BHKG
• Starke Ehrenamtsförderung
• Öffnung der Feuerwehren für weitere Personenkreise
• Mehr Katastrophenschutz
• Kritische Infrastrukturen (KRITIS)
• Einheitliche Einsatzleitung
• Klare Strukturen innerhalb der Feuerwehren
• Klare Strukturen im Behördenaufbau
Begriffe
Einsatz der Feuerwehr§ 3
Wahrnehmung der Aufgaben innerhalb der Stadt / Gemeinde
Großeinsatzlage§1 Abs. 2 Nr. 1
Rückwärtige Unterstützung der Feuerwehr der Stadt / Gemeinde
Katastrophe§1 Abs. 2 Nr. 2
Gesamtleitung durch die Katastrophenschutzbehörde erforderlich
Begriffe
Großeinsatzlage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1)
• Geschehen mit Gefahr für• Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen und Tiere• erhebliche Sachwerte
und
• erheblicher Koordinierungsbedarf• rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte erforderlich, die
von kreisangehöriger Stadt / Gemeinde nicht leistbar ist
Begriffe
Katastrophe
• Schadensereignis mit ungewöhnlichem Ausmaß von Gefährdung oder wesentlicher Beeinträchtigung von• Leben, Gesundheit oder notwendiger Versorgung zahlreicher
Menschen oder Tiere• natürlicher Lebensgrundlagen• erheblichen Sachwerten
und • Gesamtleitung durch die Katastrophenschutzbehörde
erforderlich
Aufgaben
Neu: Veränderte Situation bei Ölspuren
• vergleiche § 1 Abs. 3 • andere Behörde• konkrete Gefährdung• Untersuchungsauftrag von VdF NRW, MIK NRW, MBWSV
NRW, kommunalen Spitzenverbänden und Straßen.NRWin 2016
Aufgaben
Neu: Verpflichtung zur landesweiten Hilfe
• Gemeinden sind im KatS und zur landesweiten Hilfe (in Kreisen unter der Federführung des Kreises) verpflichtet(§ 3 Abs. 1)
Neu: Zuständigkeit Bevölkerungswarnung• Auch kreisangehörige Gemeinden sind zusammen mit
dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich (§ 3 Abs. 1)
Aufgaben
Neu: Hilfe nur auf Anforderung
• Gegenseitige und landesweite Hilfe wird nur auf Anforderung geleistet (§ 39 Abs. 2)
• Städte / Gemeinden / Kreise sind hierzu verpflichtet, wenn Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben nicht vorrangig ist (§ 39 Abs. 1)
• Einsätze außerhalb des Landes sind grundsätzlich bei der obersten Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 40 Abs. 2)
• Einsätze im Ausland bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde (§ 40 Abs. 3)
Aufgaben
Neu und ausdrücklich: Ehrenamtsförderung
• Land, Kreise, Städte und Gemeinden fördern Tätigkeit im Ehrenamt und widmen ihm zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit (§ 9 Abs. 3)
Neu: Katastrophenschutzpläne
• Kreise / kreisfreie Städte erstellen KatS-Pläne, Fortschreibung alle 5 Jahre (§ 4 Abs. 3)
Aufgaben
Neu: Rahmenbedingungen Leitstelle
• Name: • „Einheitliche Leitstelle für Brandschutz, Hilfeleistung,
Katastrophenschutz und Rettungsdienst“ (§ 28)
Analog der Regelungen im RettG
• Qualifikation des Personals (§ 28 Abs. 3)
• Beamte• feuerwehrtechnische Führungsausbildung (mind. F III)• Ergänzende Ausbildung für Leitstellendisponenten (IdF NRW)
Aufgaben
Neu: Einrichtung von Krisenstäben
• Land hält vor: (§ 5 Abs. 2)
• Krisenstab der Landesregierung NRW beim Ministerium für Inneres und Kommunales
• Krisenstäbe bei den Bezirksregierungen
• Aktivierung der Krisenstäbe bei Bedarf
Neu: Anordnung von Einsätzen und Übungen
• Land kann Einsätze und Übungen anordnen (§ 5 Abs. 5)
• Land zur Anordnung von Einsätzen außerhalb des Landes befugt (§ 40 Abs. 4)
Aufgaben
Neu: Land in der Sicherheitsforschung
• Land unterstützt die Sicherheitsforschung und -normung im Anwendungsbereich des BHKG (§ 5 Abs. 4)
Neu: Zentrale Auskunftsstelle
• Land stellt zentrale Auskunftsstelle bereit und unterstützt auf Anforderung die Auskunftsstellen der Kreise / kreisfreien Städte (§ 38 Abs. 2)
Organisation
Neu: Betriebsfeuerwehren (BtF)
• Zum Schutz eigener Anlagen vor Brandgefahren und Hilfeleistung im Betrieb (§ 15 Abs. 1)
• Anerkennung BtF durch Stadt / Gemeinde (§ 15 Abs. 1)
• Zuständigkeit abwehrender Brandschutz verbleibt allein bei Stadt / Gemeinde. (§ 15 Abs. 2)
Organisation
Neu: Kinderfeuerwehren (KF)
• in der Freiwilligen Feuerwehr können Kinderfeuerwehren gebildet werden (§ 13 Abs. 2)
• Angehörige vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (§ 13 Abs. 2)
• Kinderfeuerwehr ähnlich der Jugendfeuerwehr innerhalb der Feuerwehr ist möglich
• Alternativ können Kinderfeuerwehren in Kooperation mit anderen Stellen, vor allem mit Schulen, gebildet werden. Möglich sind Kinderfeuerwehr-Gruppen auch als AG in offenen Ganztagsschulen.
Organisation
Freiwillige Feuerwehr
Jugendfeuerwehr Einsatzabteilung Ehrenabteilung
Struktur im Ehrenamt (alt)
Organisation
Freiwillige Feuerwehr
ab 6 Jahren: Kinderfeuerwehr
ab 10 Jahren: Jugendfeuerwehr
ab 18 Jahren
• Einsatzdienst oder
• kein Einsatzdienst
i.d.R. ab 60 Jahren
Ehrenabteilung
Neue Struktur im Ehrenamt
Organisation
Neu: Ehrenamt nicht nur Einsatzabteilung
• Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die nicht in der Einsatzabteilung mitwirken
• Mitwirkung trotzdem freiwillig, ehrenamtlich und zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr
• Trotzdem kein pauschaler Aufnahmeanspruch in Freiwillige Feuerwehr
• Die Personen müssen für die zu übernehmenden Aufgaben geeignet sein.
Organisation
Neu: Ehrenamt nicht nur Einsatzabteilung
• kein reines Inklusionsthema, sondern Möglichkeit u.a. für:
• Brandschutzerziehung / Brandschutzaufklärung• Küchenteams• Kinderbetreuer • Gerätewartung (sofern nicht in Einsatzabteilung)• nicht (mehr) einsatztaugliche Kräfte
• weitere Regelungen sind noch in der LVO FF zu treffen (Überarbeitung vermutlich 2016)
Organisation
Neu: Zustimmung für Einsatzdienst ab dem 16. Lebensjahr
• Teilnahme von JF-Mitgliedern an FF-Veranstaltungen• ab dem 16. Lebensjahr (§ 13 Abs. 1)
• mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten (§ 13 Abs. 1)
• Tätigkeit nur außerhalb des Gefahrenbereichs (§ 13 Abs. 1)
• gilt für Übung und Einsatz (§ 13 Abs. 1)
Organisation
Neu: Leitung von Freiwilligen Feuerwehren
• Anhörung der Feuerwehr zur Besetzung des (stv.) Leiters der Feuerwehr erfolgt durch Stadt / Gemeinde(alt: KBM)
• der Kreisbrandmeister ist an der Anhörung zu beteiligen (d. h. er muss eingeladen werden)
• Es ist die gesamte Feuerwehr anzuhören. Die Einschrän-kung auf die unbestimmte „aktive Wehr“ ist entfallen.
Organisation
Neu: Leitung von FF mit Hauptamt
• Wachleiter bei Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften automatisch (stv.) Leiter der Feuerwehr, wenn Wachstärke ständig mind. 6 Funktionen im Brandschutz
• Übergangsregelung für betreffende Kommunen, wo bereits 3 Funktionen im Amt: 3 Stellvertreter möglich, bis erste Amtszeit abgelaufen (§ 58 Abs. 3)
• Notwendigkeit der Anhörung und Vorschlag durch KBM bleiben bestehen. KBM und Rat haben aber keinen Ermessensspielraum.
Organisation
Neu: Vertrauenspersonen
• Alle Mitglieder der FF wählen in jeder Einheit eine Vertrauensperson (§ 11 Abs. 5)
• Aufgaben: • Zusammenhalt fördern• Integration des Einzelnen in die Einheit• Vorbeugung von Konflikten• Bewältigung bestehender Konflikte• dadurch Unterstützung der Einheitsführung
• Amtszeit 6 Jahre
Organisation
Neu: Vertrauenspersonen
• Wie nun weiter verfahren?
• Identifikation der „Einheit“ (auf Löschgruppen- oder Löschzugebene einrichten? Ehrenabteilung als eigene „Einheit“ oder mit in den Löschgruppen oder –zügen?)
• Einheitsführung und Mannschaft für Qualifikationsprofil und Aufgabe sensibilisieren (Beliebtheit, Motivation, Loyalität usw.)
• Wahl durchführen
Organisation
Neu: Berufsfeuerwehren nur in Großstädten
• Einrichtung von Berufsfeuerwehren neben Freiwilligen Feuerwehren nur noch möglich:• in kreisfreien Städten (Pflicht) (§ 8 Abs. 1)
• in großen kreisangehörigen Städten (Option) (§ 8 Abs. 1)
Definition aus § 4 Gemeindeordnung NRW:• Auf Antrag ist zur „Großen kreisangehörigen Stadt“ zu bestimmen, wenn die
Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 50.000 Einwohner beträgt oder von Amts wegen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 60.000 Einwohner beträgt.
Organisation
Neu: Kompetenz des Sprechers FF
• 1 Sprecher, max. 2 Stellvertreter (§ 11 Abs. 4)
• ausreichende Führungsausbildung, das heißtmind. F-III-Qualifikation (§ 11 Abs. 4)
• muss in alle wesentlichen Entscheidungen, die seine Aufgaben betreffen, einbezogen werden (§ 11 Abs. 4)
Organisation
Neu: Wahl und Kompetenz des Sprechers FF
• Amtszeit 6 Jahre (§ 11 Abs. 4)
• Wahl durch FF-Angehörige ab dem 16. Lebensjahr • Laufende Amtszeiten gelten fort wie nach FSHG gewählt• direkte und unmittelbare Wahl, mögl. Wahlverfahren:
• schriftlich (Wahllokal, Briefwahl o. ä.)• Internetabstimmung • Versammlung• …
Organisation
Neu: Gleichstellung der Helfer der HiOrg
• Ehrenamtliche Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen (ASB, DLRG, DRK, JUH, MHD) sind den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt in Bezug auf (§§ 20 ff):
• Dienstpflichten, Freistellung (§ 20)
• Lohnfortzahlung, Verdienstausfall (§ 21)
• Auslagenersatz, Ersatz von Schäden (§ 22)
Organisation
Neu: Kreisbrandmeister hauptamtlich möglich
• Kreistag entscheidet, ob KBM haupt- oder ehrenamtlich• Dienstverhältnis: Beamter oder Angestellter• Amtszeit nicht mehr beschränkt• Qualifikation hauptamtlicher KBM (§ 12 Abs. 4):
• Qualifikation zur Leitung einer Feuerwehr (F VI)
Organisation
Neu: KBM-Bestellung neu geregelt
• Kreistag entscheidet, ob KBM haupt- oder ehrenamtlich
• Anhörung der LdF des Kreises und des BBM zur Besetzung der Funktion des (stv.) KBM erfolgt durch Landrat oder dessen Beauftragten (alt: BBM)
• bis zu 2 stv. KBM möglich, diese immer ehrenamtlich
Organisation
Neu: Kompetenz des Kreisbrandmeisters
• Auszug: Unterstützung der…• Fachaufsicht über alle öffentlichen Feuerwehren der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden (auch Berufsfeuerwehren)
• Fachaufsicht über die Kreisleitstelle
• Vertretung der Interessen des Brand- und Katastrophenschutzes in allen Aufgabenbereichen des Kreises (z. B. auch im Rettungsdienst)
• Übernahme der Einsatzleitung nur in Städten / Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr möglich (wie bisher)
Organisation
Neu: Qualifikation Brandschutzdienststelle
• Personal mind. Befähigung für gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und Zusatzkenntnisse im Brandschutz (Modul VB)(§ 25)
• Alternativ: Architekten / Bauingenieure mit F IV-Lehrgang und Zusatzkenntnissen im Brandschutz (Modul VB) (§ 25)
Organisation
Neu: Einsatzkosten bei grober Fahrlässigkeit
• Kostenpflichtiger Einsatz, wenn Verursacher Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 52 Abs. 2 Nr. 1)
• Beispiel:• Trotz eindeutiger Hinweise auf Waldbrandgefahr greift
Grillfeuer auf Wiese über, Verursacher ruft nicht die Feuerwehr, Brand breitet sich auf ganzen Wald aus
Organisation
Neu: Einsatzkosten Gewerbe- / Industrie
• Industrie- / Gewerbebetriebe zahlen ggf. Kostenersatz für Sonderlösch- / Sondereinsatzmittel bei Bränden(§ 52 Abs. 2 Nr. 2)
Organisation
Neu: Energieversorger müssen Daten liefern
• Ergänzung zur bisherigen Regelung zur Datenübermittlung:
• Unternehmen und Einrichtungen zur örtlichen Energie-und Wasserversorgung sind auskunftspflichtig über• Ort / Lage besonders schützenswerter Einrichtungen
(kritische Infrastrukturen)• Räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen zeitnah nach
Eintritt und deren voraussichtliche Dauer (§ 47 Abs. 2)
Organisation
Neu: Einheitliche Einsatzleitung
• Gemeinsame Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist (§ 34 Abs. 1)
Organisation
Neu: Möglichkeit der Zulage bei Lohnersatz
• Gemeinden können an freistellende private Arbeitgeber auf den zu erstattenden Lohnfortzahlungs-Ersatz durch Satzung eine Zulage gewähren. (§ 21 Abs. 1 S. 3)
• Eine Definition der Zulage in pauschalierter Form ist sinnvoll und möglich.
• Die Möglichkeit dient der Anerkennung der Freistellungsleistung und der Verbesserung der Freistellungsbereitschaft.
Organisation
Neu: Unfallkasse kann Ehrenamt unterstützen
• Die UK NRW wird ermächtigt, durch Satzungsbeschluss freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige zu erbringen (§ 56 Abs. 2)
• u. a. übernimmt UK NRW aktuell keine Behandlungskosten für Dienstunfälle, wenn Vorschäden vorhanden sind – in Zukunft ist dies möglich
• Das Gesetz selbst ändert die Lage noch nicht, solange die Unfallkasse NRW die Ermächtigung noch nicht umsetzt
Einsatzmaßnahmen
Neu: Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage§ 34 Abs. 1
Die Einsatzleitung• regelt den Einsatz der Feuerwehren und Einheiten
des Katastrophenschutzes• trifft erforderliche Einsatzmaßnahmen• fordert zusätzliche Einsatzmittel und –kräfte über
die Leitstelle an
Neu: Allgemeine Ermächtigung der Feuerwehr für Eingriffe in Rechte Dritter (§ 34 Abs. 2)
Voraussetzungen:1. Polizei oder andere Stellen sind nicht in der Lage 2. Befugnisse nach Ordnungsbehördengesetz (OBG)
neu: Veranlassung aller für die Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen
Beispiele:
Einsatzmaßnahmen
• Betreten der Einsatzstelle verbieten• Personen der Einsatzstelle verweisen
(neu: nur durch oder nach Auftrag durch die Einsatzleitung!)• Einsatzstelle sperren und räumen• Befragung und Auskunft einfordern• Identitätsfeststellung• Ingewahrsamnahme (z. B. bei Selbstgefährdung)• Durchsuchung von Personen (z. B. bei hilflosen Personen)• Durchsuchung von Sachen (z. B. verunfallte Fahrzeuge)• Sicherstellung von Gegenständen
Aufzählung nicht abschließend!
Einsatzmaßnahmen
Was müssen Kreise jetzt tun?
• Einsatzplanung KatS und ggf. AAO anpassen• KatS-Pläne erstellen – UAG erarbeitet Handreichung• Daten der Energieversorger in KatS-Planung einbinden• Städte / Gemeinden in Bevölkerungswarnung einbinden• Ggf. neue Möglichkeiten in der Personalplanung von
Leitstelle und Brandschutzdienststelle berücksichtigen• Entscheidung bzgl. KBM-Struktur• Satzungen Verdienstausfall / VB anpassen – neue
Mustersatzungen sind in Arbeit• Bedarf an Kreis-Einheiten prüfen / umsetzen
Was müssen Städte und Gemeinden jetzt tun? (1/2)
• Einsatzplanung und AAO anpassen (z. B. Großeinsatzlage)• Verfahrensentscheidung zur Beseitigung von Ölspuren• Satzungen Kostenersatz / Lohnersatz und Verdienstausfall /
VB anpassen – neue Mustersatzungen sind in Arbeit• Gründung von Kinderfeuerwehr-Gruppen • vereinfachter Übergang JF Einsatzabteilung • Wahl und Einsetzung von Vertrauenspersonen in der FF• In Städten mit BF: Vorbereitung der Sprecher-Urwahl• Prüfung und Meinungsbildung, wie / wo Angehörige
außerhalb des Einsatzdienstes die Feuerwehr bereichern können
Was müssen Städte und Gemeinden jetzt tun? (2/2)
• In Städten / Gemeinden ohne BF: Festlegung von Zuständigkeiten zur Durchführung von Anhörungen bei der Bestellung der Leitung der FF
• In Städten mit hauptamtlicher Wache in Staffelstärke im Brandschutz: Einbindung des Leiters der hauptamtlichen Feuerwache in die Leitung der Feuerwehr
• Einbindung in Bevölkerungswarnung auf Kreisebene• Festlegung von Zuständigkeiten für die Anerkennung von
Betriebsfeuerwehren
Was müssen kreisfreie Städte zusätzlich tun?
• Einsatzplanung KatS und ggf. AAO anpassen• KatS-Pläne erstellen – UAG erarbeitet Handreichung• Daten der Energieversorger in KatS-Planung einbinden• Auch die vorstehenden Folien für alle Städte und
Gemeinden beachten
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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