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Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 1 GEMEINDE KRAUSCHWITZ BEBAUUNGSPLAN „ORTSMITTE WEST“ Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Abb.1: Das Plangebiet (rot umrandet) aus der Luft. Quelle: Staatsbetrieb Geoinformation Sachsen. Stand März 2018 Bearbeitung: H ++ W LandschaftsarchitekturBüro Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektin Silvia Wendholt Urbanstr. 7, 57234 Wilnsdorf, Tel.: 02739 – 8986009 / 0160 55 15 650

GEMEINDE KRAUSCHWITZ BEBAUUNGSPLAN

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Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

1

GEMEINDE KRAUSCHWITZ

BEBAUUNGSPLAN

„ORTSMITTE WEST“

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

Abb.1: Das Plangebiet (rot umrandet) aus der Luft. Quelle: Staatsbetrieb

Geoinformation Sachsen.

Stand März 2018

Bearbeitung: H ++ W LandschaftsarchitekturBüro

Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektin Silvia Wendholt

Urbanstr. 7, 57234 Wilnsdorf, Tel.: 02739 – 8986009 / 0160 55 15 650

Page 2: GEMEINDE KRAUSCHWITZ BEBAUUNGSPLAN

Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

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Inhalt

1 Einleitung .................................................................................................................. 3 1.1 Inhalt und Ziele der Planung, Bedarf ............................................................ 3

1.2 Lage im Raum .................................................................................................. 5

1.3 Fachgesetze ..................................................................................................... 5

1.4 Fachpläne / Vorgaben ................................................................................... 5

2 Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes....................................... 6 2.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung ...................................... 6

Landschaft, Landschaftsbezogene Erholung ................................................... 7

Immissionen ............................................................................................................ 9

Land-, Forstwirtschaft, Energienutzung .............................................................. 9

Bewertung .............................................................................................................. 9

2.2 Schutzgut Tiere, Biotope und Pflanzen, Schutzgebiete ............................. 9

Tiere ......................................................................................................................... 9

Biotope und Pflanzen ......................................................................................... 10

Schutzgebiete ..................................................................................................... 14

2.3 Schutzgut Boden, Wasser, Klima/Luft.......................................................... 16

Boden.................................................................................................................... 16

Wasser ................................................................................................................... 17

Klima, Luft, Immissionsschutz .............................................................................. 18

2.4 Kultur- und Sachgüter ................................................................................... 19

2.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. ...................................... 19

3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung ........................................... 20 4 Zusammenfassung ................................................................................................ 20

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Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

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1 Einleitung

Die Gemeinde Krauschwitz i.d.O.L. beabsichtigt die Aufstellung des

Bebauungsplanes „Ortsmitte West“ u.a. auf Antrag eines Investors zur

Errichtung eines Lebensmittelmarktes.

Im Plangebiet bestehen eine Reihe von Umgestaltungs-, Entwicklungs- und

konkreten Ansiedlungsvorstellungen, die die städtebauliche Ordnung im

Zentrum der Gemeinde Krauschwitz berühren.

Es handelt sich daher bei der Thematik des vorliegenden Bebauungsplanes

um einen Gegenstand der gemeindlichen Innenentwicklung. Hierfür hat der

Gesetzgeber den § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ins

Baugesetzbuch eingefügt.

Gemäß § 13a Abs.1 BauGB kann ein Bebauungsplan (B-Plan) für die

Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere

Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt

werden.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach BauGB § 2

Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2

Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie

von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz

1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

Aufgrund dessen werden die mit der Planung im Zusammenhang stehenden

Eingriffe im Verfahren so behandelt, als wären diese „vor der planerischen

Entscheidung vorgenommen worden“. So gelten alle möglichen

Auswirkungen des B-Planes, wie Flächenversiegelung,

Flächenbeanspruchung, Bodenverdichtung, Lärm, Licht, Erschütterungen und

Änderungen des Landschaftsbildes als bereits erfolgt und nicht durch das

Vorhaben verursacht. Kompensationsmaßnahmen im Sinne der

Eingriffsregelung sind somit nicht erforderlich.

Bei der Beteiligung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung

abgesehen wird.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 UVPG (Gesetz über die

Umweltverträglichkeitsprüfung) hat dementsprechend ergeben, dass das

neue Bauvorhaben des Lebensmittelmarktes keine erhebliche nachteilige

Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs.2 UVPG zu

berücksichtigen wären (1.200 - < 5.000 m2 /Spalte 2 A). Bestandsbauten

werden nur im Zuge von Wechselwirkungen berücksichtigt.

1.1 Inhalt und Ziele der Planung, Bedarf

Auf der einen Seite besteht das an die Gemeinde gerichtete konkrete

Ansinnen eines Investors, den in der Ortsmitte vorhandenen Lebensmittelmarkt

mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche (VK), der am Standort nicht wesentlich

erweitert werden kann, durch einen größeren und moderneren zu ersetzen

und zwar auf einem weiter südlich gelegenen Grundstück in ca. 150 Meter

Entfernung.

Zum anderen werden die Baufenster des Geltungsbereiches im Sinne einer

angemessenen Ortsentwicklung festgesetzt.

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Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

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Das Plangebiet befindet sich westlich der Görlitzer Straße und wird wie folgt

begrenzt:

Im Westen vom Uferbereich der Legnitzka;

im Norden vom Grundstück des bestehenden NETTO-Marktes

nordwestlich der Kreuzung der Geschwister-Scholl-Straße mit der

Bundesstraße B 115 (Görlitzer Straße);

im Osten vom westlichen Rand der Bundesstraße B 115 (Görlitzer

Straße);

im Süden vom Flurstück Gemarkung Krauschwitz, Flur 6 Flurstück145/44

(Imbiss) westseitig an der Görlitzer Straße gelegen.

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,5 Hektar.

Abb. 2: Auszug (Planzeichnung) aus dem Bebauungsplan

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Die folgenden Flurstücke werden vom Geltungsbereich des Bebauungsplans

Nr. 40/13 erfasst: Gemarkung Krauschwitz, Flur 6,

Flurstücke:

143/10, 145/9, 145/10, 145/11, 145/12, 145/15, 145/17, 145/18, 145/19, 145/20,

145/21, 145/27, 145/39, 145/41, 145/44, 145/46, 145/48 (tlw.), 300/12, 301/6,

301/10, 301/11 (tlw.), 301/13, 303/3, 303/4, 303/5 und 303/10.

Die innere wie äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt ausschließlich über

bereits vorhandene und voll funktionsfähig ausgebaute Ortsdurchfahrten von

klassifizierten Straßenzügen, hier der „Görlitzer Straße“ B115 sowie der

„Geschwister-Scholl-Straße.

1.2 Lage im Raum

Krauschwitz, obersorbisch Krušwica, amtlicher Name Krauschwitz in der

Oberlausitz, liegt im Landkreis Görlitz. Die Gemeinde befindet sich im

sorbischen Siedlungsgebiet der Oberlausitz an der deutsch-polnischen

Grenze.

Es liegt ca. 4 km von Bad Muskau und ca. 7 km von Weißwasser entfernt an

der B 115.

Die Höhenlage des Geländes bewegt sich zwischen 116,30 m DHHN 92 und

122,50 m DHHN 92.

Durch die Tiefenwirkung der Inlandvereisung wurden die ehemals

waagerecht lagernde Schicht von Ton, Kohle und Sand in einer heute als

Muskauer Faltenbogen benannten geologischen Struktur so aufgepresst, dass

diese später im Bereich der Rasensohle abbaubar waren und somit schon im

Mittelalter die Grundlage für eine bemerkenswerte industrielle Entwicklung

begann.

1.3 Fachgesetze

Die Rechtsgrundlage bildet u.a.: das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetzt über Naturschutz und

Landschaftspflege) i.d.F. vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten 01. März 2010,

letzte Änderung 22.06.2017 (BNatSchG)

das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das

zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)

geändert worden ist

das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden

ist

1.4 Fachpläne / Vorgaben

Der Landesentwicklungsplan Sachsen 2013

Die Regionalplanung für das Gebiet der Gemeinde Krauschwitz im

Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien 2010

Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Krauschwitz

Unterlagen und Veröffentlichungen des Sächsischen Ministerium für Umwelt

und Landwirtschaft

Unterlagen und Veröffentlichungen des Landkreises Görlitz

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2 Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes

Krauschwitz wird erstmals im Jahr 1400 urkundlich erwähnt, der Nachbarort

Keula ist bereits 1268 urkundlich nachweisbar. Der Name Krauschwitz kommt

aus dem Sorbischen und bedeutet „Birnendorf“. Im Jahr 1771 wurde die erste

Schule gegründet. Ein Waldbrand im Jahr 1775 zerstörte den Ort fast

vollständig. Mit dem Bau der preußischen Staatsstraße (heutige Bundesstraße

115) von Görlitz nach Cottbus 1830 erfolgte der Anschluss der Gemeinde an

das überregionale Verkehrsnetz. Im Jahr 1938 wurden die damaligen Orte

Krauschwitz und Keula zur Gemeinde Krauschwitz vereinigt. Keula war zu

diesem Zeitpunkt größer, Krauschwitz war durch keramische Produkte der

bekanntere Ort. Die vorindustrielle Entwicklung begann 1440 in Krauschwitz

mit der Installation des Eisenhammers zu Keula, eine der ältesten

Eisengießereien Deutschlands und Grundstein der späteren Keulahütte.

Krauschwitz wurde ab 1878 ein Standort der Deutschen Ton- und

Steinzeugwerke AG.

Der Untersuchungsraum zur Erfassung der Umweltfolgen der Planung bezieht

zum Teil die benachbarten Landschaftsbereiche mit ein. Dadurch werden

ggf. auch bestehende Vorbelastungen des Raumes erfasst.

Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) § 1 (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der

Bauleitplanung) [...] sind (6) bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere

zu berücksichtigen:

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der

Landschaftspflege, insbesondere

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima

und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die

biologische Vielfalt,

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne

des Bundesnaturschutzgesetzes,

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit

sowie die Bevölkerung insgesamt,

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

[...]

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des

Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,

2.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung

Die Gemeinde Krauschwitz in der Oberlausitz, Landkreis Görlitz liegt im

Nordosten des Freistaates Sachsen im unmittelbaren Grenzgebiet zur Republik

Polen. Die Gemeinde hat ca. 3.490 Einwohner und besteht neben dem

Kernort Krauschwitz aus den ländlich geprägten Ortschaften Sagar,

Skerbersdorf, Pechern, Podrosche, Werdeck und Klein-Priebus.

Die kleinen Ortschaften befinden sich sämtlich entlang der Neiße, der B 115

und der Staatsstraße S 127 im Grenzbereich der Republik Polen.

Die Gemeinde besitzt einen gültigen Flächennutzungsplan. Dieser stellt den

Ortskern von Krauschwitz überwiegend als gemischte Baufläche dar.

Dadurch ist die örtlich anzutreffenden Situation innerhalb des

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Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

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Geltungsbereiches geprägt von einer Durchmischung von Wohnen und

gewerblicher Nutzung mit einem hohen Anteil an Handels- und

Dienstleistungseinrichtungen.

Das nächstgelegene Mittelzentrum ist die Stadt Weißwasser in 7 km

Entfernung. Der gesamte Kernort Krauschwitz weist einen

Streusiedlungscharakter auf, das Ortsbild wird überwiegend von Einzelhäusern

und landwirtschaftlichen Hofstellen geprägt. Nur vereinzelt, vor allem östlich

der „Muskauer Straße“ im Bereich „Marienstraße“ findet sich höher

verdichtete Wohnbebauung.

Desweiteren verfügt die Gemeinde Krauschwitz weder über eine

Baumschutzsatzung oder eine Gestaltungssatzung für den Kernraum der

Gemeinde noch über eine Stellplatzsatzung .

Landschaft, Landschaftsbezogene Erholung

Gemäß der Naturschutzgesetzgebung in Bund und Ländern sind die

Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft zu sichern. Mit der

Errichtung von Versorgungseinrichtungen können landschaftsästhetische

Beeinträchtigungen verbunden sein. Neben akustischen Störungen im

Nahbereich ist die Verfremdung der Eigenart des Landschaftsbildes, ggf. der

Verlust von Maßstäblichkeit möglich. Aufgrund zum Teil exponierter

Offenlagen sowie Werbeträgern kann sich die Wirkungen noch verstärken.

Der Geltungsbereich an sich besitzt keine landschaftsbezogene

Erholungsfunktion.

Auf die Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO kann verzichtet werden,

ohne dass damit die Eigenschaft des Plans als der eines qualifizierten

Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB infrage gestellt wäre.

Im vorliegenden Fall weisen die einzelnen Baugebiete MU1 bis MU4 sehr

unterschiedliche Baustrukturen auf. Dies ist in Ortskernen von ländlichen

Gemeinden nicht ungewöhnlich. So findet sich im Plangebiet sowohl

Bebauung in geschlossener als auch in offener Bauweise, die sich bislang

ohne bauplanungsrechtliche Reglementierung entwickelt hat.

Auch zukünftig sollen sich die Bauformen zwanglos aber gleichwohl

ortgerecht entwickeln. Eine Festsetzung der Bauweise bedarf es dabei nicht.

Der Bebauungsplan setzt keine Grünflächen fest. Innerhalb der Baugebiete

soll die bauliche Entwicklung des Ortszentrums eindeutig Vorrang haben. Der

Gewässerraum der Legnitzka, der sich im Westen unmittelbar an die

Baugebiete anschließt, stellt als von der Planung unberührter Bereich hierfür

einen adäquaten Ausgleich dar.

Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch innerhalb der Baugebiete ein

nicht zu vernachlässigender Anteil an Grüninventar verbleiben wird. Dieser

wird durch Festsetzungen zur Begrünung sichergestellt, denn im Zuge der

Bebauungsplanaufstellung ist es derzeit nicht möglich, konkrete Flächen zur

Reservierung als Grünflächen zu benennen.

Im Baugebiet MU 3 stehen zwei alte, sehr stattliche Stieleichen, wovon eine als

Naturdenkmal geschützt ist. Zu ihrem Schutz und zur Verbesserung ihrer

Wachstumsbedingungen wird deren vermuteter Wurzelbereich (ca. 70

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Quadratmeter) mit einem Erhaltungsgebot gem. § 9 Abs.1 Nr.25 BauGB

festgesetzt.

Foto: benachbarte Bebauung im urbanen Raum

Die landschaftsbezogene Erholung konzentriert sich auf die umliegenden

Bereiche mit herausragender Qualität (Fürst-Pückler-Park Bad Muskau,

Muskauer Faltenbogen, Neißeniederung etc.) und sehr hoher

Schutzwürdigkeit. Das geplante Marktgebäude hat keine

landschaftsbildbeeinträchtigende Wirkung auf die benachbarten Gebiete

landschaftsgebundener Erholung, da der visuelle Bezug fehlt.

Wohn- und Erholungsfunktion

Die Erholungsfunktion ist im Geltungsbereich nicht existent, es überwiegt auch

im Umfeld des Plangebietes die Wohnfunktion und Gewerbe. Die Realisierung

der zulässigen Inhalte der Festlegungen ergäben nichts anderwertiges, so

dass im Plangebiet keine gänzlich neue Nutzung vorbereitet wird, denn

urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von

Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die

die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht

gleichgewichtig sein.

Hier sollen zulässig sein:

1. Wohngebäude,

2. Geschäfts- und Bürogebäude,

3. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten gem.

Krauschwitzer Sortimentsliste bis 400m² Verkaufsfläche je Einzelbetrieb;

1. Beherbergungsgewerbe,

4. sonstige Gewerbetriebe

5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,

gesundheitliche und sportliche Zwecke,

Ausnahmsweise können zugelassen werden: Tankstellen

Nicht zulässig sind: Vergnügungsstätten

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In allen vier Teilräumen des Bebauungsplans gilt, dass Vergnügungsstätten

jeder Art a priori ausgeschlossen sind. Der Ortskern der Gemeinde Krauschwitz

ist aufgrund der Nähe zu angrenzenden Wohngebieten und der strukturellen

Durchmischung mit Wohnnutzung nicht geeignet, Vergnügungsstätten

aufzunehmen. Gerade auch der Schutz der Familie, von Kindern und

Jugendlichen verbietet deren Zulassung im dörflichen Zentrum mit seinen

wohnungsnahen öffentlichen Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge.

Immissionen

Im Plangebiet sind bisher keine immissionsschutzrechtlichen Probleme

bekannt. Durch die Verlagerung des Netto-Marktes auf eine bisherige

Brachfläche und die Festsetzung von urbanen Gebieten sind diese auch

zukünftig nicht zu erwarten

Land-, Forstwirtschaft, Energienutzung

Land- und Forstwirtschaft sowie die Energienutzung spielen im

Geltungsbereich selbst keine Rolle.

Bewertung

Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der angestrebten Planung

Auswirkungen auf das Wohnumfeld und die Erholungsfunktion während der

Bauphase und betriebsbedingt kaum von Bedeutung.

Es kommt zwar im direkten Umfeld des Geltungsbereiches zu leicht

gesteigertem Verkehr, der jedoch i.d.R. zeitlich auf die Tagesarbeitszeit

beschränkt ist. Hinzu kommt erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der B 115, der

Lärm des derzeitigen normalen Fahrverkehrs wird jedoch vermutlich nicht

maßgeblich überschritten werden.

2.2 Schutzgut Tiere, Biotope und Pflanzen, Schutzgebiete

Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als

Bestandteil in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu

schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstige Lebensbedingungen sind nicht nur

zu schützen, sondern auch zu pflegen, zu entwickeln und ggf.

wiederherzustellen.

Tiere

Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens ist auf der Grundlage von

Bestandserfassung, Literaturanalyse und weiteren verfügbaren Daten die

Prüfung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben gem.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderlich und werden in einer

Artenschutzprüfung (sAP) überprüft. Eine Art ist untersuchungsrelevant, wenn

ein positiver Vorkommensnachweis innerhalb des Geltungsbereiches

vorliegt oder

eine Art aufgrund der vorhandenen Lebensraumausstattung potentiell

vorkommen kann, eine Untersuchung jedoch nicht stattfindet.

eine Art ist nicht untersuchungsrelevant, wenn

sie im Untersuchungsraum als ausgestorben oder verschollen gilt oder

die Art bei vergleichbaren Untersuchungen nicht erfasst wurde oder

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ihr Vorkommen aufgrund fehlender Lebensraumausstattung nach

fachlichem Ermessen unwahrscheinlich ist.

Nur für die nun verbleibenden Arten ist ein Eintreten der Verbotstatbestände

nach „§ 44-Vorschriften“ (BNatSchG) für besonders geschützte und

bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zu überprüfen.

Bewertung

In der sAP vom März 2018 wurden die Belange des Artenschutzes innerhalb des

Geltungsbereiches untersucht und eine Vermeidungsmaßnahme in Bezug auf

die Zeiten zur Baufeldfreimachung und zur Rodung von Gehölzen bestimmt.

Baubedingt und betriebsbedingt kann es zu optischen Störungen, oder

Beeinträchtigungen von Lärm- oder Lichtimmissionen und vor allem durch die

verstärkte Anwesenheit von Menschen zur Beeinträchtigung von Individuen

führen. Die sAP kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass Verbotstatbestände der

§§ 39/44 BNatSchG für den Geltungsbereich des B-Planes nicht eintreten

werden, vorausgesetzt, dass als Vermeidungsmaßnahme die Zeiten zur

Baufeldfreimachung und zur Rodung von Gehölzen eingehalten werden oder

gesonderte Vorkehrungsmaßnahme ergriffen werden. Das Plangebiet

überschneidet sich nicht mit den Lebensbereichen der in Anhang IV der FFH-

Richtlinie aufgeführten streng geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie

europäischen Vogelarten.

Weitere Ausführungen zur Fauna und zu geschützten Farn- und Blütenpflanzen

finden sich im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag.

Biotope und Pflanzen

Als potentielle natürliche Vegetation würde im gesamten Planbereich ein

Erlen-Eschen-Auwald stocken. Das Plangebiet stellt sich heute als

Siedlungsstruktur mit zum Teil großen, mehr oder weniger naturnahen Gärten

dar.

Foto: Gartenanrainer mit großen Grünflächen

Das Baufenster des neuen Lebensmittelmarktes ist vermutlich eine frühere

Stellfläche für Fahrzeuge auf ca. 3 m mächtigem Füllboden. Die versiegelten

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Trassen nehmen fast die Hälfte der Fläche ein. Es wird ein Teil der

bachbegleitenden Gehölzkulisse in Anspruch genommen, die im oberen

Böschungsbereich neben wenigen lebensraumtypischen Sträuchern jedoch

durchweg aus nicht standortgerechten Pappelhybriden besteht.

Foto: Pappelreihe auf der Böschungsoberkante zur Legnitzka

Die verbleibenden Bäume sind vor Baubeginn mit einem ausreichend

dimensionierten Baumschutz nach DIN zu versehen.

Foto: Gehölzgruppe aus Birken und Eichen

Am Nordrand des Baufensters des geplanten Lebensmittelmarktes (MU 3)

befindet sich eine Gehölzgruppe aus Birken und Eichen. Sollten diese nicht

zweifelsfrei außerhalb der Brutzeit von Vögeln gefällt werden, ist eine

Artenschutzkontrolle durch einen qualifizierten Gutachter/Fachfirma

durchzuführen.

Die Grünstreifen innerhalb der Stellflächen sind vereinzelt mit Blaufichten

bepflanzt.

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Als Krautflora hat sich im Bereich der oberen Böschung eine Brennnessel-

Girsch-Flur eingestellt, wohingegen die Bereiche zwischen den versiegelten

Flächen wohl durch sporadische Mahd gräserdominiert sind.

Foto: Blick auf die teilversiegelten Flächen

Die wohl bemerkenswertesten Gehölze in Krauschwitz sind eine größere

Anzahl von uralten Eichen (Quercus robur), die in losem Raster über den

Ortskern verstreut sind.

Drei Exemplare davon stehen innerhalb des Geltungsbereiches. Ein Exemplar

befindet sich als bereits ausgewiesenes Naturdenkmal innerhalb des

Baufensters des geplanten Lebensmittelmarktes. Für sie werden, basierend

auf ein Gutachten durch das Sachverständigenbüro Dipl. Forst-Ing. Matthias

Goede, ö.b.v. Sachverständiger, 01157 Dresden in Abstimmung mit der UNB

des Landkreises vorausschauend Schutzmaßnahmen ergriffen sowie eine

Bautabuzone errichtet, die als unversiegelte Schutzzone dauerhaft festgesetzt

wird.

Die beiden anderen Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. (Straßenräume

„Zum Barbaraturm“ und „Geschwister-Scholl-Straße“).

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Foto: nördliche Eiche

Foto: mittlere Eiche

Foto: südliche Eiche (ND)

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Bewertung

Pflanzen der besonders geschützten und streng geschützten Arten wurden

nicht erfasst.

Bedrohte Pflanzengesellschaften gemäß Roter Liste Sachsens kommen nicht

vor. Ebenso wurden keine bedrohten Biotoptypen gemäß Roter Liste Sachsens

erfasst.

Der Verlust von Vegetation ist grundsätzlich kompensationspflichtig und wird

hier als bereits erbracht vorausgesetzt (s. auch Pkt. 1). Dennoch sollte in der

ausführenden Planung für den Lebensmittelmarkt eine angemessene

Begrünung der Stellflächen bedacht werden.

Schutzgebiete

Nationale Schutzgebiete:

Landschaftsschutzgebiete (LSG)

Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Grenzen zweier

Landschaftsschutzgebiete;

von Norden: LSG Muskauer Parklandschaft und Neißeaue

von Süden: LSG Braunsteich,

Beide liegen im Haupteinzugsgebiet der Lausitzer Neiße.

Abb. 3: Schutzgebiete innerhalb des Untersuchungsraumes (rote Markierung) Quelle SMUL

2018

Bewertung

Die Entwicklung des Ortskerns widerspricht den Zielen der

Landschaftsschutzverordnungen nicht.

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Gesetzlich geschützte Biotope

Abb.4: Luftbild mit Darstellung der Grenzen des ges. gesch. Biotops (rot) Quelle: UNB des

Landkreises

Parallel zum Geltungsbereich ist die Legnitzka mit ihren Uferbereichen

gesetzlich geschützt nach § 30 BNatSchG. Die Biotop-Nr. lautet 14626-005181-

Sie enthält als Biotoptyp „Sümpfe“, Röhrichte oder Bruchwälder und

natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich

ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder

naturnahen Verlandungsbereiche und ist unter der Biotopbezeichnung

„Legnitzka/ Floßgraben, Krauschwitz“ gelistet. Der Erhaltungszustand befindet

sich weitestgehend im mittleren Bereich (3).

Foto: Ufer der Legnitzka im Winter

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Bewertung

Die katastermäßig vorgegebenen Flächen des geschützten Biotops werden

durch die Planvorhaben nicht berührt. Der vorgesehene stoffliche Eintrag

(Niederschlagswasser der Dächer) beeinträchtigt die Gewässergüte nicht.

Eine vertiefende Untersuchung zur Betroffenheit kann daher unterbleiben.

Naturdenkmale

Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine Stieleiche als

Naturdenkmal (Foto s. Pkt.. Biotope und Pflanzen). Zu ihrem Schutz und zur

Verbesserung ihrer Wachstumsbedingungen wird deren vermuteter

Wurzelbereich (ca. 70 Quadratmeter) mit einem Erhaltungsgebot gem. § 9

Abs.1 Nr.25 BauGB festgesetzt. Zudem erfolgen Empfehlungen durch das

Sachverständigenbüro Dipl. Forst-Ing. Matthias Goede, ö.b.v.

Sachverständiger, 01157 Dresden , die zum Zeitpunkt der Erstellung des

Fachbeitrages noch nicht abgeschlossen sind, jedoch Gegenstand des

städtebaulichen Vertrages werden. Anm.: Auch die weiteren Eichen im Ortsgebiet sollten aufgrund ihrer Außergewöhnlichkeit

den Status „Naturdenkmal“ erhalten.

Bewertung

Durch die Bautabuzone und die Festsetzung eines angemessenen

Wurzelraumes wird die Eiche zukünftig mehr Bodenvolumen erhalten, so dass

anzunehmen ist, dass die Restvitaltität des Baumes länger erhalten werden

kann.

Internationale Schutzgebiete

Internationale Schutzgebiete wie FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete

liegen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Eine Vorprüfung zur möglichen

Betroffenheit der Schutzziele kann daher unter Berücksichtigung des als

Richtwert angenommen Prüfradius von 300 m Abstand zur Durchführung einer

Vorprüfung entfallen.

2.3 Schutzgut Boden, Wasser, Klima/Luft

Boden

Die Geotechnische Stellungnahme (Ingenieurbüro für Geotechnik Prof. Dr.-

Ing. habil. E. Weber GmbH, Kolkwitz, 29.05.2017) kommt zusammengefasst zu

folgenden Ergebnissen:

Mit Hilfe von 6 Rammkernbohrungen, die in 5m bzw. 7m Tiefe abgeteuft

wurden, wurden folgende Bodenarten festgestellt:

Lockergestein und Feinsand / Feinkies aus Auffüllungen /

Aufschüttungen bis zu 0,60 Meter unter GOK;

Ton und Mittelsande mit Bauschutteinlagerungen von 0,20m bis 2,00m

unter GOK;

Schluff, Mittel- und Feinsand sowie Ton von 1,50m bis 5,00m unter GPK;

Torf / Ton, Schluff, Mittelsand von 4,00m bis 7,00m unter GOK.

Das Ausgangsgestein bilden somit zumeist schluffig-tonige Sande, die oberen

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Horizonte sind aber stark anthropogen überprägt.

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine

Altlastenverdachtsflächen (Altablagerungen, Altstandorte) bekannt.

Während der Baumaßnahmen auftretende Hinweise auf

Altlastenverdachtsflächen (vererdete Müllkörper, Verunreinigungen des

Bodens und anderes) sind der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises

sofort anzuzeigen. Die Arbeiten sind gegebenenfalls zu unterbrechen. Alle

Personen, die auf den Boden einwirken oder beabsichtigen, auf den Boden

einzuwirken, haben sich so zu verhalten, dass schädliche

Bodenveränderungen, insbesondere bodenschädigende Prozesse nicht

hervorgerufen werden. Mit dem Boden ist sparsam und schonend

umzugehen. Flächenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu

begrenzen.

Treten während der Baumaßnahmen Überschussböden auf oder ist es

notwendig, Fremdböden auf- oder einzubringen, so haben entsprechend § 7

BBodSchG die Pflichtigen Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher

Bodenveränderungen zu treffen.

Die Forderungen der §§ 9-12 BBodSchG und der BBodSchV vom 12. Juli 1999

in der zuletzt gültigen Fassung sind zu beachten. Dabei sind insbesondere die

Anforderungen der DIN 19731 (Ausgabe 5/98) einzuhalten. Unbelasteter

Bodenaushub ist am Anfallort wieder einzubauen. Ist dies nicht möglich, so ist

die Untere Bodenschutzbehörde über den Verbleib des Bodens zu

informieren.

Bewertung

Aufgrund der stark anthropogen überprägten Böden ist eine negative

Beeinträchtigung des Schutzgutes durch die Festsetzungen des B-Planes und

das geplante Bauvorhaben nicht zu erwarten.

Wasser

Grundwasser

Während der Bohrarbeiten (Mai 2017) wurde Grundwasser / Schichtenwasser

in einer Tiefe von 3,90 bis 4,00m bzw. 4,70m unter der Geländeoberkante

(GOK) angetroffen.

Allgemein sind jahreszeitlich bedingte, höhere Wasserstände wahrscheinlich.

Diese weisen erfahrungsgemäß eine Schwankungsbreite von mindestens

0,50m nach oben und unten auf.

Die angetroffenen bindigen Bodenschichten weisen ein allgemein hohes

Wasseraufnahme- und Wasserbindevermögen auf.

Es liegt keine Kategorie einer Wasserschutzzone im Geltungsbereich vor.

Eine Besonderheit stellen die Böden der Umgebung mit ihren Ursprüngen in

der geologischen Auffaltung des Muskauer Faltenbogens dar. Innerhalb der

Hohlraumkarte (1 : 10.000) des Sächs. Oberbergamtes sind erfasste Gebiete

mit unterirdischen Hohlräumen gem.§ 8 Sächs.HohlRVO dargestellt, die relativ

nahe an den Geltungsbereich des B-Planes heranreichen. Sollten bei

Erdarbeiten solche Hohlräume mit Wassertaschen erfassst werden, besteht die

Möglichkeit der Wasserabgrabung von Nachbargrundstücken.

Page 18: GEMEINDE KRAUSCHWITZ BEBAUUNGSPLAN

Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

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Das Auftreten von Hohlräumen bei Baggerarbeiten ist der UWB des

Landkreises zu melden.

Abwasser

Die Schmutzwasserableitung erfolgt durch Anschluss an die örtliche

Kanalisation der Gemeinde Krauschwitz.

Das anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser von Dach- und

Wegeflächen wird individuell auf den Grundstücken gesammelt und

verwertet oder versickert. Eine Einleitung in den Vorfluter Legnitzka wird in

Absprache mit der Unteren Wasserbehörde geprüft.

Oberflächengewässer

Im Plangebiet befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer.

Bewertung

Durch den Bebauungsplan werden keine wesentlichen Nutzungsänderungen

gegenüber den vorangegangenen Bauleitplanungen festgesetzt, welche die

wasserrechtlichen Verhältnisse verändern. Somit ist davon auszugehen, dass

die Belange des Trinkwasserschutzes und des Gewässerschutzes von den

Festsetzungen des B-Planes nicht berührt werden.

Klima, Luft, Immissionsschutz

Krauschwitz liegt in der gemäßigten Klimazone Mitteleuropas bei

vorherrschender Westwindströmung. Das Klima ist schon etwas kontinental

geprägt. Die durchschnittliche Tageshöchsttemperatur in den

Sommermonaten liegt bei über 20 °C, die durchschnittlichen nächtlichen Tiefstwerte in den Wintermonaten bei 0 bis −5 °C Die durchschnittliche

Lufttemperatur beträgt ca. 8,2 °C, der jährliche Niederschlag 650 - 660 mm.

Im Schnitt ergibt sich die höchste Niederschlagsmenge im August , während

der Februar der trockenste Monat ist.

Erhalt der Luftqualität

Frischluftschneisen werden durch die Festsetzungen und das Vorhaben nicht

beeinträchtigt. Der Ausstoß von Abgasen durch Kraftverkehr wird durch die

Festsetzungen des B-Plans im Rahmen der Grenzwerte bleiben.

Der Grad der geplanten Versiegelung ist für einen Ortskern als moderat

anzusehen, sodass ein Klimaausgleich zwischen befestigten und

unbefestigten Flächen erfolgen kann.

Immissionsschutz

Die Belange des Immissionsschutzes sind nicht betroffen.

Energienutzung

Das Gebäude des Lebensmittelmarktes wird in konventioneller Bauweise

errichtet und voraussichtlich zentral geheizt. Kaltluftseen treten in der Lage

kaum auf, was den Energiebedarf allgemein senkt.

Die Möglichkeiten zur Nutzung gebietsverträglicher regenerativer Energien

(Holzpellets, Solarzellen etc.) sind nicht ausgeschlossen.

Page 19: GEMEINDE KRAUSCHWITZ BEBAUUNGSPLAN

Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

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Bewertung

Die derzeit vorgesehene Baumaßnahme sowie die Festsetzungen des B-

Planes werden keine wesentliche Auswirkung auf Klima und Luftqualität

haben, da der Geltungsbereich in Bezug zur puffernden naturräumlichen

Ausstattung der Umgebung relativ kleinräumig ist. Im Bereich der Bauflächen

und teilversiegelten Nebenflächen wird sich das Mikroklima verändern,

ebenso kleinräumig auf den besonnten oder unbesonnten Seiten des

Gebäudes. Im Verhältnis zum Volumen der Umgebung ist dieses als

Unwesentlich zu betrachten.

Ebenso stellen die zusätzlich anfallenden Abgase von Motoren und

Heizanlagen keine deutlich messbare Größe dar.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass keine signifikante

Beeinträchtigung der Luftqualität erfolgt.

2.4 Kultur- und Sachgüter

Innerhalb des Geltungsbereiches im Baufeld MU 3 steht ein

denkmalgeschütztes Wohnhaus vermutlich aus der Biedermeierzeit, das

derzeit durch eine Sanitärfirma genutzt wird. Die Festsetzungen des B-Planes

stehen dem Schutzgut nicht entgegen.

Bodendenkmale sind nach gegenwärtigem Stand im Plangebiet keine

bekannt. Bei Bauarbeiten können jedoch jederzeit archäologische Funde und

Fundstellen entdeckt werden. Daher sind folgende Hinweise zu beachten:

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen

entdeckt werden, ist die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde zu

benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von

Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamtes in unverändertem Zustand

zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten,

der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes

erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.

Bewertung

Auch der anstehende Boden gibt eine Einstufung als schützenswertes

Sachgut nicht her, sodass davon auszugehen ist, dass keine Beeinträchtigung

der Schutzgüter Kultur- und Sachgut durch das Vorhaben stattfinden wird.

2.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser im

Wirkungsgefüge stofflicher Belastungen wurden bereits bei den einzelnen

Schutzgütern abgehandelt. Auch bei der Betrachtung des Schutzgutes

Mensch und Gesundheit wurden die Funktionen und Leistungen des

Naturhaushaltes und das Landschaftsbild bereits schutzgutübergreifend

betrachtet.

Bewertung

Darüber hinausgehende erhebliche nachhaltige Beeinträchtigungen auf

Wechselwirkungen unter den Schutzgütern sind nicht erkennbar.

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Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

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3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung

Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere dem Maß der

baulichen Nutzung wird dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot für

baulich bedingte Eingriffe entsprochen.

Im Zuge der vertiefenden Planung zur Errichtung des Gebäudes im

Baufenster M 3 wurde auf einen rückwertigen Unterhaltungsweg, der

mit seiner Gründung den Uferstreifen der Legnitzka (ges. gesch. Biotop)

hätte in Anspruch nehmen können, verzichtet. Die notwendige

Laufbreite wird nun über Laufroste, die an der Gebäudewand befestigt

werden oder ähnliche technische Lösungen gewährleistet.

Durch die Lage des Baugebietes unmittelbar angrenzend an das

bestehende Ortzentrum wird eine Zersiedlung des Außenbereichs

minimiert (Erhalt zusammenhängender Vegetationsflächen).

Bei Einhaltung einschlägiger Normen und Verhaltensregeln,

insbesondere zum Bodenschutz, Grundwasserschutz, Biotop- und

Baumschutz sowie zum Lärmschutz können die Beeinträchtigungen

durch die Realisierung der Bauvorhaben während der Bauphase

teilweise vermieden und minimiert werden.

Durch die Nutzung der vorhandenen Vorfelderschließung erübrigt sich

der Neubau von Verkehrsflächen außerhalb des Geltungsbereichs

(Vermeidung von Versiegelung und CO2-Ausstoß durch Straßenbau).

4 Zusammenfassung

Wilnsdorf, den 15.03.2018