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adelbert-borrmann
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Die Wahl zum Aufsichtsrat
Wahlvorstandsschulung fürAufsichtsratswahlen nach dem
Mitbestimmungsgesetz von 1976
InhaltInhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat Die Wahl zum Aufsichtsrat
I. Die Größe des Aufsichtsrats ..................................... 4
II. Interne und externe Arbeitnehmervertreter ..........
5
III. Die drei Wahlordungen zum MitbestG ’76 ..............
6
Eberhard/ap / 2
IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das Unternehmen ...................................................... 8
V. Bildung der Wahlvorstände ..................................... 11
VI. Wählerliste ................................................................ 19VII. Gleichzeitiger Erlass von drei Bekanntmachungen
27
VIII. Abstimmung über die Art der Wahl ......................... 28
IX. Wahlvorschläge ........................................................ 30X. Zum Begriff des leitenden Angestellten ................. 37
XI. Wahlvorschlag der leitenden Angestellten .............
40
XII. Die Vorabstimmung der leitenden Angestellten ....
44
XIII. Wahl durch Delegierte ............................................. 46
InhaltInhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat Die Wahl zum Aufsichtsrat
XIV. Wahlverfahren .........................................................50
XV. Briefwahl .................................................................
53
XVI. Wahlgeräte ..............................................................
56
Eberhard/ap / 3
XVII. Nichtigkeit der Wahl ...............................................57
XVIII. Anfechtbarkeit der Wahl .........................................
59
XIX. Allgemeines .............................................................
65
Stand 28. Januar 03
I. Die Größe des Aufsichtsrats I. Die Größe des Aufsichtsrats im Bereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 im Bereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976
VoraussetzungenVoraussetzungen:: a) Das Unternehmen besteht in der Rechtsform
AG KG a.A. GmbH Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft KG, wenn die Vorauss. nach § 5 MitbestG ’76
erfüllt sind
b) mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern§7 MitbestG ’76 legt fest§7 MitbestG ’76 legt fest::bei Unternehmen von in der Regel
2.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 1212 Mitglieder 10.001 bis 20.000 Arbeitnehmern 1616 Mitglieder mehr als 20.000 Arbeitnehmern 20 20
Mitglieder
Eberhard/ap / 4
Die Anteilseigner (Gesellschafter) können in der Satzung (dem Gesell-schaftsvertrag) eine größere Aufsichtsratsbesetzunggrößere Aufsichtsratsbesetzung festlegen- ein Unterschreiten ist unzulässig!- ein Unterschreiten ist unzulässig! --, wobei gesetzlich in diesem Fall nur 16 oder 20 Mitglieder möglich sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 MitbestG ’76).
Eberhard/ap / 5
II. Interne und externe ArbeitnehmervertreterII. Interne und externe Arbeitnehmervertreter
§ 7 Abs. 2 MitbestG ’76 regelt abschließendabschließend und zwingendzwingend die
Verteilung der Arbeitnehmersitze:
12-köpfiger Aufsichtsrat: 6 Arbeitnehmervertreter6 Arbeitnehmervertreter davon: 44 Arbeitnehmer des
Unternehmens 22 Vertreter der
Gewerkschaften
20-köpfiger Aufsichtsrat: 10 Arbeitnehmervertreter10 Arbeitnehmervertreter davon: 77 Arbeitnehmer des
Unternehmens 33 Vertreter der
Gewerkschaften
16-köpfiger Aufsichtsrat: 8 Arbeitnehmervertreter8 Arbeitnehmervertreter davon: 66 Arbeitnehmer des
Unternehmens 22 Vertreter der
Gewerkschaften
Unter den Vertretern der Arbeitnehmer des Unternehmens mussmuss einleitender Angestellter sein (§ 15 Abs. 1 S. 2 MitbestG ’76).
III. Die drei Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz 1976III. Die drei Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz 1976
1. Wahlordnung :1. Wahlordnung : Aufsichtsratswahl in einemeinem Unternehmen
mit einemeinem Betrieb
Dauer der Aufsichtsratswahl: 19 Wochen19 Wochen(= Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Unternehmens vor dem voraussichtlichen Beginn der
Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer)
2. Wahlordnung :2. Wahlordnung : Aufsichtsratswahl in einemeinem Unternehmen
mit mehrerenmehreren Betrieben
Dauer der Aufsichtsratswahl: 23 Wochen23 Wochen3. Wahlordnung :3. Wahlordnung : Aufsichtsratswahl in einem KonzernKonzern mit
einem herrschenden Konzernunternehmen und
mindestenseinem TochterunternehmenDauer der Aufsichtsratswahl: 25 Wochen25 Wochen
Eberhard/ap / 6
Alle drei Wahlordnungen zum MitbestG folgen einem einheitlichen Schema:
1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 1. Abschnitt Einleitung der Wahl
Abstimmung über die Art der Wahl Wahlvorschläge
2. Abschnitt Unmittelbare Wahl 3. Abschnitt Wahl durch Wahldelegierte
2. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern2. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
3. Sondervorschriften für die Teilnahme von Seeleuten3. Sondervorschriften für die Teilnahme von Seeleuten (außer 1. WO, da dort nicht vorgesehen)
4. Übergangs- und Schlussvorschriften4. Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Vorschriften des MitbestG und der Wahlordnung sind zwingendes Recht, d.h. ein Abweichen ist nicht möglich, auch nicht in gegenseitigem Einvernehmen. Die Satzung des Unternehmens kann nichts Abweichendes bestimmen!
!! Die Fristen müssen eingehalten und dürfen nicht verändert werden. Eberhard/ap / 7
IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das UnternehmenUnternehmen
§2 in allen Wahlordnungen spätestens bedeutet bei den Fristen von 19 Wochen (1.
WO), 23 Wochen (2. WO) bzw. 25 Wochen (3. WO) eher
früher als die genannten Fristen!
Mitteilung an wen?Mitteilung an wen?
Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind (herrschendes
Konzern- unternehmen), teilt dies den „Tochterunternehmen“
mit herrschendes Konzernunternehmen und
„Tochterunternehmen“ müssen unverzüglich in den Unternehmen den
Wahlberechtigten die anstehende Aufsichtsratswahl bekanntgeben durch Aushang in den Betrieben an geeigneten
und zugänglichen Stellen
undund durch Einsatz der Informations- und
Kommunikationstechnik
Eberhard/ap / 8
Der Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachung auch
von ihrKenntnis erlangen kann
und und Vorkehrungen getroffen werden, damit nur das jeweilige
Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen
kann.
Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind, übersenden
unverzüglich die Bekanntmachung an (sofern vorhanden)
den Konzernbetriebsrat (nur 3. WO)
die Gesamtbetriebsräte und Gesamtsprecherausschüsse
(Unternehmenssprecherausschüsse) (nur 2.+3. WO)
die in den Unternehmen bestehenden Betriebsräte und
Sprecherausschüsse
die in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften
die nach § 117 Abs. 2 S. 1 des BetrVG durch Tarifvertrag
errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
wichtigwichtig
Eberhard/ap / 9
Inhalt der Bekanntmachung des UnternehmensInhalt der Bekanntmachung des Unternehmens
voraussichtlicher Beginn der Amtszeit der zu wählenden
Aufsichts-ratsmitglieder der Arbeitnehmer
Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer,
noch nicht aufgeteilt nach Gruppen
Firmen und Anschriften der Unternehmen, deren Arbeitnehmer
an der Wahl teilnehmen
Zahl der in diesen Unternehmen in der Regel beschäftigten Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer (bei der 3. WO auch die Zahl der in
den jeweiligen Betrieben Beschäftigten)
Eberhard/ap / 10
V. Bildung der WahlvorständeV. Bildung der Wahlvorstände
wann?wann? unverzüglichunverzüglich nach der Bekanntmachung (§ 3 Abs. 3 S. 1
allerdrei Wahlordnungen)es besteht keine vorgeschriebene Reihenfolge wie
z.B. zunächst der Hauptwahlvorstand und erst dann
Betriebs-wahlvorstände
wie setzen sich diese zusammen?wie setzen sich diese zusammen? aus mind. 3 Mitgliedern die zuständige betriebliche
Interessenvertretung (Betriebsrat, GBR, KBR) kann die Zahl der
Mitglieder erhöhen, wobei der Wahlvorstand aus einer
ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen muss
In den Wahlvorständen sollen die nichtleitenden
Arbeitnehmer(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG ’76) und die leitenden
Angestelltenangemessen vertreten sein.Gibt es im Betrieb (1. - 3. WO), im Unternehmen
(2. WO) oderim Konzern (3. WO) mindestens 5 wahlberechtigte
leitende Angestellte, so muss dem jeweiligen Wahlvorstand
einleitender Angestellter angehören.
Eberhard/ap / 11
welche Wahlvorstände?welche Wahlvorstände?
1. Wahlordnung Betriebswahlvorstand
2. Wahlordnung Betriebswahlvorstände,
Unternehmenswahlvorstand
3. Wahlordnung Betriebswahlvorstände, Hauptwahlvorstand
von wem sind die Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen?von wem sind die Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen?
Betriebswahlvorstand: die nichtleitenden Arbeitnehmer durch den
Betriebsrat (sofern vorhanden), sonst durch die
Betriebsversammlung
die leitenden Angestellten (falls mind. 5 im Betrieb) durch
den Sprecherausschuss (wenn vorhanden), sonst durch die
Versammlung der leitenden Angestellten
Eberhard/ap / 12
die leitenden Angestellten durch den Gesamt- bzw.
Unternehmenssprecherausschuss (wenn vorhanden);
sonst durch den Sprecherausschuss (wenn vorhanden;
Reihenfolge entsprechend der Zahl der wahlberechtigten
leitenden Angestellten); sonst durch die Versammlung der leitenden
Angestellten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden
Angestellten größten Betriebs (§ 4 Abs. 5 der 2. WO)
Hauptwahlvorstand: die nichtleitenden Arbeitnehmer grundsätzlich
durch den Konzernbetriebsrat (mit Auffangregelungen, falls
kein KBR existiert, u.a. GBR des nach der Zahl der
Wahlberechtigten größten Unternehmens, dessen Arbeitnehmer an
der Wahl teilnehmen und - falls dort nur ein Betriebsrat
besteht - von diesem Betriebsrat).
Unternehmenswahlvorstand: die nichtleitenden Arbeitnehmer grundsätzlich
durch den Gesamtbetriebsrat (mit Auffangregelungen, falls
kein GBR existiert, § 4 Abs.4 2. WO)
Eberhard/ap / 13
die leitenden Angestellten durch den Konzernsprecher-
ausschuss (wenn vorhanden); mit Auffangregelungen wie
Gesamtsprecherausschuss und Sprecherausschuss. Besteht in
keinem Unternehmen ein Sprecherausschuss, durch eine
Versammlung der leitenden Angestellten des nach der Zahl
der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs
der Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl
teilnehmen.
Bei Versammlungen reicht immer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen!
Für jedes Mitglied im Wahlvorstand kann für den Fall
dessen Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
wichtigwichtig
Empfehlung:Empfehlung: Hiervon sollte Gebrauch gemacht werden!
Eberhard/ap / 14
Mitglieder des Betriebs-, Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstandskönnen nurnur wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, des Unter-nehmens bzw. der an der Wahl teilnehmenden Unternehmen sein.Findet eine Gruppe (nichtleitende Arbeitnehmer = die in § 3 Abs. 1 Nr. 1MitbestG ’76 bezeichneten Arbeitnehmer oderoder leitende Angestellte)keinen Vertreter, fällt der Platz im Wahlvorstand der jeweils anderen Gruppe zu (herrschende Meinung).
Wenn ein Betriebswahlvorstand nichtnicht mit drei Personen besetzt werdenkann, dann können die Arbeitnehmer in diesem Betrieb nichtnicht an derWahl teilnehmen.Wenn in einem Betrieb kein Betriebswahlvorstand bestellt wird, könnendie ArbeitnehmerInnen aus diesem Betrieb nicht wählen!
Ausnahme:Ausnahme: Betriebe mit maximal 45 Wahlberechtigten
Eberhard/ap / 15
wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der
Bekanntmachung des Unternehmens (§ 2 der WO‘en) der
Betriebswahlvorstand gebildet wurde, beauftragt der Unternehmenswahlvorstand (2.
WO) oder Hauptwahlvorstand (3. WO) den Betriebswahlvorstand
eines anderen Betriebs des Unternehmens (2.+3. WO) mit der
Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstandes. Der Betriebswahlvorstand kann dann für diese
ArbeitnehmerInnen schriftliche Stimmabgabe beschließen.
Wenn neue Betriebe oder neue Unternehmen zu dem Unternehmen, dessen Arbeitnehmervertreter zu wählen sind, hinzukommen, dannnehmen ihre Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen ZugehörigkeitZugehörigkeit zum Unternehmen/Konzern an der Wahl teil.
Es sind Wahlvorstände zu bilden, die am aktuellen Stand des
Verfahrensihre Arbeit aufnehmen und mit Ausnahmemit Ausnahme der notwendigen Erstellungder Wählerliste keine abgelaufenen Verfahrensschritte keine abgelaufenen Verfahrensschritte nachholennachholen.
Eberhard/ap / 16
Zuständig für die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung derWahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 3 aller WO‘en) ist bei der 1. WO der Betriebswahlvorstand
2. WO der Unternehmenswahlvorstand3. WO der Hauptwahlvorstand2.+3. WO Betriebswahlvorstände leiten die Wahl im
Betrieb im Auftrag und nach den Richtlinien des
Unternehmenswahlvorstandes (2. WO) oder des Hauptwahlvorstandes (3. WO)
WahlvorständeWahlvorstände Wahl eines/r Vorsitzenden
Wahl mind. eines Stellvertreters/in
schriftliche Geschäftsordnung ist möglich
Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit
der Mitglieder
Niederschrift zumindest des Wortlauts der
Beschlüsse
Heranziehen von WahlhelferInnenEberhard/ap / 17
unverzüglich nach seiner Bildung teilt in derunverzüglich nach seiner Bildung teilt in der1. WO der Betriebswahlvorstand2. WO der Unternehmenswahlvorstand (UWV)3. WO der Hauptwahlvorstand (HWV)
dem/den Unternehmen, deren
ArbeitnehmerInnen an der Wahl teilnehmen
den Betriebswahlvorständen (2.+3. WO)
den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften
schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mitschriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit (§ 6 aller WO‘en).
BetriebswahlvorständeBetriebswahlvorstände
erhalten eine Mitteilung vom UWV (2. WO) oder HWV
(3. WO), welche Gewerkschaften eine Mitteilung nach § 6 der
jeweiligen WO erhalten haben teilen dem UWV (2. WO) oder HWV (3. WO)
unverzüglich die Namen seiner Mitglieder, seine Anschrift und ob im
Betrieb Gewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung
nach § 6 WO nicht erhalten haben, mit.
Eberhard/ap / 18
VI. WählerlisteVI. Wählerliste
§ 8 Abs. 1 aller 3 Wahlordnungen Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eineListe der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs (Wählerliste) auf,getrennt nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeit-nehmern und den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen inalphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburts-datum aufgeführt werden. [...]
unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. innerhalb von 2 Wochen nach der Bildung des Betriebswahlvorstandes
getrennt nach in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
Arbeit-nehmern und leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG)
die alphabetische Reihenfolge ist nicht zwingend
vorgeschrieben(auch nach Personal- oder Schichtnummer möglich)
weitere Daten (Abteilung, Personalnummer) können
aufgeführt werden
Eberhard/ap / 19
jeder Wahlberechtigte muss in der Wählerliste zweifelsfrei
identifiziertwerden können
die Erstellung ist unter Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wennwenn Vorkehrungen getroffen werden, dass nur der
Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann!
Eberhard/ap / 20
BetriebswahlvorstandBetriebswahlvorstand hat unverzüglich bis zum Abschluss
der Wahlder Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmersicherzustellen, dass die Einsichtnahme in die Wählerliste in das Mitbestimmungsgesetz in die Wahlordnungmöglich ist (§ 9 Abs. 1 aller drei Wahlordnungen).Im Gegensatz zur erstellten Wählerliste soll die zur Einsichtnahmebestimmte Wählerliste die Geburtsdaten nicht enthalten!
EinsichtEinsicht durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb
und durchEinsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-
und Kommunikationstechnik
Eberhard/ap / 21
§ 8 Abs. 4 aller 3 Wahlordnungen Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerlisteunverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet das 18. Lebensjahr vollendet oder die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter
Arbeitnehmer wechselt,oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf deneneine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern. die Wählerliste muss für jeden Betrieb gesondert aufgestellt
werden
die Wählerliste muss bis zur Stimmabgabe ständig korrigiert
und aufdem Laufenden gehalten werden
Änderungen müssen unverzüglich vorgenommen werden
Eberhard/ap / 22
ArbeitnehmerIn wird volljährig
ArbeitnehmerIn scheidet aus dem Unternehmen aus kann während der Kündigungsfrist noch am
Wahlverfahren teilnehmen
ArbeitnehmerIn wird befristet für vier Wochen eingestellt muss eingetragen und nach vier Wochen wieder gestrichen werden kann während dieser Zeit am Wahlverfahren teilnehmen
ArbeitnehmerIn wird zum leitenden Angestellten (LA) befördert muss bei den nicht leitenden Angestellten gestrichen und bei den
leitenden Angestellten eingetragen werden ArbeitnehmerIn nimmt am weiteren Wahlverfahren als LA teil
der Arbeitgeber muss von sich aus Änderungen mitteilen Sammeln ist unzulässig
dies gilt auch für spätere Änderungen
Eberhard/ap / 23
§ 8 Abs. 3 aller 3 Wahlordnungen Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für dieAnfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilenund die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Es hat die Betriebswahlvorstände insbesondere bei der Einteilungder Arbeitnehmer in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 desGesetzes und leitende Angestellte zu unterstützen.
Alle Berichtigungen und Ergänzungen müssen dem
Unternehmens- (2. Wahlordnung) bzw. Hauptwahlvorstand (3. WO) mitgeteilt werden.
!!
Sammelbeschluss und/oder Einzelbeschlüsse sind möglich
einvernehmliche Beschlussfassung bei jeder einzelnen
Abstimmung
ohne Gegenstimme heisst: keine Nein-Stimme(Enthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als Ja-
Stimme)
Eberhard/ap / 24
§ 8 Abs. 2 aller 3 Wahlordnungen Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstandes ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Wählerlistein zutreffender Weise in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 desGesetzes und leitende Angestellte eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands sollen hierüber um eine Beschlussfassungohne Gegenstimme bemüht sein. Hat der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so ist § 10 (Änderungsverlangen) nicht anzuwenden.
der gefasste Beschluss ist vom Wahlvorstand nicht mehr
revidierbar
bei einvernehmlicher Aufstellung kein Änderungsverlangen
Eberhard/ap / 25
Bekanntmachung des BetriebswahlvorstandesBekanntmachung des Betriebswahlvorstandes § 9 Abs. 2 aller
3 WO
Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Wählerliste
Mitteilung der Namen seiner Mitglieder und seiner Anschrift
Auf der Bekanntmachung vermerkt der Betriebswahlvorstand
den Tagdes Erlasses und den letzten Tag des Aushangs (= Abschluss der Wahl).
Mitteilung der Anschrift des Hauptwahlvorstandes (3.
Wahlordnung) oder des Unternehmenswahlvorstandes (2. WO) Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von
einer Wocheseit Erlass der Bekanntmachung/seit der Berichtigung/seit
derErgänzung
wurden bei der Aufstellung der Wählerliste im Hinblick auf die Eingruppierung der Kandidaten nicht ausschließlich
Beschlüsse ohne Gegenstimmen gefasst: Hinweis auf Änderungsverlangen innerhalb von einer
Woche seit Erlass der Bekanntmachung
EinspruchEinspruch
einspruchsberechtigt sind alle, die auch zur Anfechtung der
Wahlberechtigt sind Unternehmensleitung kann keinen Einspruch erheben
Einspruchsgründe: Angaben zur Person sind falsch Wahlberechtigte/r nicht eingetragen bzw. falsch
zugeordnet
sollte einvernehmlich entschieden werden, sonst:Änderungsverlangen ist möglich (für jeden
Arbeitnehmer!)
hat keine aufschiebende Wirkung
Eberhard/ap / 26
ÄnderungsverlangenÄnderungsverlangen
nur möglich, wenn der Betriebswahlvorstand (BWV) die
Wählerlistenicht einvernehmlich (mit Gegenstimmen) beschließt
nur für Wahlberechtigte und auf die eigene Person bezogen bezieht sich nur auf die Änderung der Eingruppierung
ist angenommen, wenn einein Mitglied des BWV zustimmt hat aufschiebende WirkungEinspruch und Änderungsverlangen müssen immer schriftlichschriftlich an
den Betriebswahlvorstand gerichtet werden.
!!
VII. Gleichzeitiger Erlass von drei BekanntmachungenVII. Gleichzeitiger Erlass von drei Bekanntmachungen
gleichzeitig gleichzeitig hat der Hauptwahlvorstand 3 Bekanntmachungen3 Bekanntmachungen zu
erlassen:
1. Bekanntmachung zur Abstimmung über die Art der
Wahl (§ 13 3. WO) 2-Wochen-Frist2-Wochen-Frist
2. Bekanntmachung über die Einreichung von
Wahlvorschlägen (§ 26 3. WO) 6-Wochen-Frist6-Wochen-Frist
3. Bekanntmachung über die Abstimmung für den
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten (§ 30 3. WO) Soll-Frist von 2 Soll-Frist von 2
WochenWochen
neuneu Es besteht die Möglichkeit, diese drei Bekanntmachungen zu einer zusammenzufassen! (§ 30 Abs. 2 3. WO)
Eberhard/ap / 27
VIII. Abstimmung über die Art der WahlVIII. Abstimmung über die Art der Wahl
§ 9 Abs. 1 MitbestG Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer [...] eines Unternehmensmit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Wahlmänner gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen.
das Regelwahlverfahren ist abhängig von der Zahl der Beschäftigten (nicht Wahlberechtigten!)
die Arbeitnehmer können das jeweils andere Verfahren
beschließen
Quorum für den Antrag: 5% der Wahlberechtigten
der Antrag ist angenommen bei mind. 50% Wahlbeteiligung und mehr Ja- als Nein-Stimmen!! Nach der Abstimmung steht das Wahlverfahren endgültig fest.
Eberhard/ap / 28
§ 9 Abs. 2 MitbestG Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer [...] eines Unternehmensmit in der Regel nichtnicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden inunmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeit-nehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.
Abstimmung über die Art der WahlAbstimmung über die Art der Wahl
Abstimmung über die Art der Wahl
Wahlverfahren steht endgültig festWahlausschreiben
bis zu 8.000 Beschäftigte
unmittelbare Wahl
unmittelbare Wahl
über 8.000 Beschäftigte
Wahl durch Delegierte
Wahl der Delegierten
Wahl durch Delegierte
Eberhard/ap / 29
IX. WahlvorschlägeIX. Wahlvorschläge
§ 27 Abs. 1 der 3. Wahlordnung Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer können die wahlberechtigten ArbeitnehmerWahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünfteloder 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein. nur wahlberechtigte Arbeitnehmer dürfen Wahlvorschläge für die Arbeitnehmer machen
jeder Wahlvorschlag muss von mind. 100 oder 20% der
Wahlbe- rechtigten der entsprechenden Gruppe unterschrieben sein
für leitende Angestellte gilt ein besonderes Verfahren (§§ 30 – 34 3. WO)
Eberhard/ap / 30
Der Hauptwahlvorstand bestätigt den Zeitpunkt der Einreichungder Wahlvorschläge schriftlich
dem Überbringer oder dem Vorschlagsvertreter
Eberhard/ap / 31
Ist der Wahlvorschlag nicht mit einem Kennwort versehen, so bezeichnetder Hauptwahlvorstand diesen mit Familienname und Vorname des anerster Stelle genannten Bewerbers.
VorschlagsvertreterVorschlagsvertreter soll einer der Unterzeichner sein, ansonsten gilt die/der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand gegenüber
Stellung zu Mängeln zu beziehen nimmt Erklärungen des Hauptwahlvorstands entgegen darf den Inhalt des Wahlvorschlags nicht ändern
(Kandidaten streichen, hinzufügen oder ändern)
muss bei doppelten Kandidaturen oder Unterschriften unterrichtet
werden
Wahlvorschlag auf Gültigkeit prüfenWahlvorschlag auf Gültigkeit prüfen
1. Sind die einzelnen Kandidaten wählbar?2. Sind Kandidaten auf anderen Wahlvorschlägen
vertreten?3. Liegen genügend Stützunterschriften vor?
Eberhard/ap / 32
4. Stammen die Unterschriften von der richtigen Personengruppe?
5. Liegen Doppelunterschriften vor?6. Enthält der Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl
Kandidaten?Formale AnforderungenFormale Anforderungen (§ 27 Abs. 5 3. WO) (§ 27 Abs. 5 3. WO)
erkennbare Reihenfolge fortlaufende Nummer Familienname Name Geburtsdatum Art der Beschäftigung (genaue Tätigkeit) Unternehmen und Betrieb
Zustimmungserklärung
schriftliche Versicherung der Wahlannahme
StützunterschriftenStützunterschriften
müssen in ausreichender Zahl vorliegen müssen persönlich geleistet sein (Vertretung nicht
zulässig)
müssen identifizierbar sein (sonst sind sie ungültig) dürfen auch schon vor der Bekanntmachung gesammelt werden
Eberhard/ap / 33
Ein Wahlberechtigter darf nur eineneinen Wahlvorschlag unterschreiben, sonstmuss der Unterzeichner auf Anforderung des Hauptwahlvorstandserklären, welche Unterschrift gelten soll.Wenn dies nicht geschieht, gilt die Unterschrift auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag
bei gleichzeitiger Einreichung entscheidet das LosEin Bewerber kann nur auf einemeinem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden,anderenfalls fordert ihn der Hauptwahlvorstand auf, innerhalb von einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er aufrecht erhalten will.Wenn dies nicht erfolgt, wird er auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn (§ 35 3.WO)
er nicht fristgerecht eingereicht wird die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge
aufgeführt sind
er bei Mehrheitswahl nicht die doppelte Anzahl Bewerber enthält bei der Einreichung bereits die erforderliche Anzahl Stützunter-
schriften fehlt (Wahlgang der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer)
Eberhard/ap / 34
der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft nicht von einem hierzu
Bevollmächtigten unterzeichnet ist !! er ohne Zustimmung der Unterzeichner inhaltlich verändert
worden ist
die in der Wahlordnung geforderten formalen Voraussetzungen
nicht erfüllt sind (Angabe von Geburtsdatum, Tätigkeit, Unternehmens- und Betriebszugehörigkeit,
Zustimmungserklärung, Versicherung der Annahme) Diese Mängel können innerhalb von einer Woche behoben
werden (ausser dem ersten: hier Nachfrist).
Eberhard/ap / 35
Ein Wahlvorschlag kann ungültig werden, wenn
er der einzige Wahlvorschlag ist, aber nicht die
doppelte Anzahl Bewerber enthält
er nach Streichung von Stützunterschriften (doppelte Unter-
zeichnung) nicht mehr die erforderliche Anzahl Stützunterschriften
aufweist
Der Hauptwahlvorstand setzt eine Nachfrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 3. WO), wenn
für einen Wahlgang überhaupt kein Wahlvorschlag
eingereicht wurde
nur (unheilbar) ungültige Wahlvorschläge eingereicht wurden
nur Wahlvorschläge mit heilbaren Mängeln eingereicht wurden,
die nicht fristgerecht beseitigt worden sind
!! Nachfristen werden nur für einzelne Wahlgänge gesetzt
!! Frühere Wahlvorschläge leben wieder auf, wenn sie dadurch ungültig
waren, dass die erforderliche Kandidatenzahl nicht erreicht war (Doppelunterzeichnung erneut prüfen)
!! Während der Nachfrist können keine heilbaren Mängel mehr beseitigt
werden
Bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen (Tod, Ausscheiden aus dem Unternehmen, Wechsel der Personengruppe) wird der Kandidat aus dem Wahlvorschlag gestrichen
evtl. eine Nachfrist gesetzt
Eberhard/ap / 36
X. Zum Begriff des leitenden AngestelltenX. Zum Begriff des leitenden Angestellten
im MitbestG ’76 gibt es keine eigene Definition!
§ 3 Abs. 3 MitbestG ’76 verweist auf§ 3 Abs. 3 MitbestG ’76 verweist auf § 5 Abs. 3 BetrVG ’72 d.h. auf den gleichen Personenkreis, der bei der
Betriebs- ratswahl nicht wahlberechtigt ist
BAG: die Aufgabe der leitenden Angestellten im Aufsichtsrat
besteht darin, durch ihre Kenntnisse und Einsichten in die
organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des
Unternehmens Informations- und Entscheidungsgrundlagen
des Aufsichtsrates wesentlich zu bereichern leitende Angestellte haben nicht die Aufgabe,
vorrangig ihre gruppenspezifischen Interessen zu vertreten
Eberhard/ap / 37
2. Generalvollmacht oder Prokura2. Generalvollmacht oder Prokura Generalvollmacht: der konkrete Umfang einer
Generalbevoll-mächtigung lässt sich nur aus dem ihr
zugrundeliegendenRechtsgeschäft entnehmen erstreckt sich regelmäßig auf das gesamte
Unternehmen bedarf nicht der Eintragung in das
Handelsregister
Prokura: darf nicht unbedeutend im Verhältnis zum
Arbeitgeber sein (Innenverhältnis!)
bedarf der Eintragung in das Handelsregister
1. Selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis:1. Selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis: eigenverantwortliche, nicht von Dritten abhängige
Entscheidung bezüglich eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer (Betrieb oder Betriebsabteilung)
Eberhard/ap / 38
3. Der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §5 Abs. 4 3. Der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §5 Abs. 4
BetrVG ’72 BetrVG ’72 hierunter fällt die ganz überwiegende Zahl der
leitenden Angestellten
umfasst sowohl die RatgruppeRatgruppe (sog. Stabsfunktion ohne
ausgeprägte Vorgesetzteneigenschaft) als auch
die TatgruppeTatgruppe (sog. Linienfunktion, mit
eigenerEntscheidungsbefugnis und in der
Regeldeutlicher Vorgesetztenstellung)
Der Angestellte muss regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen,
die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder
eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere
Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt.
bei dieser Aufgabenerfüllung ist ein eigener erheblicher Handlungs-
spielraum erforderlich
Eberhard/ap / 39
XI. Wahlvorschlag der leitenden AngestelltenXI. Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
§ 31 Abs. 1 der 3. Wahlordnung Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden Angestelltenkönnen die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungs-vorschläge machen. Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einemZwanzigstel oder 50 wahlberechtigten leitenden Angestellten unter-zeichnet sein. Abstimmungsvorschläge sind innerhalb einer vom Haupt-wahlvorstand zu bestimmenden Frist beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Frist soll zwei Wochen betragen. [...]
das Vorabstimmungsverfahren bestimmt den Wahlvorschlages nehmen nur leitende Angestellte teil
wird vom Hauptwahlvorstand durchgeführtlängste Dauer: 9 Wochen (§ 32 Abs. 1
3. WO)8 Wochen (§ 32 Abs. 1 2.
WO)7 Wochen (§ 30 Abs. 1 1.
WO)
Abstimmungsvorschläge können nur von leitenden Angestellten eingereicht werden
Eberhard/ap / 40
Jeder Abstimmungsvorschlag muss von 5% oder 50 wahl-
berechtigten leitenden Angestellten unterstützt werden (bei weniger als 20 leitend. Ang. genügt eine
Unterschrift)
das Quorum wird vom Hauptwahlvorstand errechnet
Abstimmungsvorschläge müssen innerhalb von 2
Wochen schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden (die Frist kann vom HWV verkürzt oder verlängert
werden)
Eberhard/ap / 41
Vorgeschlagen werden kann nur, wer als leitender Angestellter in
den Aufsichtsrat wählbar ist.
beliebige Anzahl von Kandidaten für den
Abstimmungsvorschlag
Ein Bewerber kann nur auf einem
Abstimmungsvorschlag kandidieren (sonst: auf allen Abstimmungsvorschlägen
streichen – nicht ausdrücklich geregelt)
Formale VoraussetzungenFormale Voraussetzungen (§ 31 Abs. 3 3. WO) (§ 31 Abs. 3 3. WO)
Die Bewerber müssen in erkennbare Reihenfolge
aufgeführt sein unter fortlaufende Nummer mit Familienname mit Vorname mit Geburtsdatum mit der Art der Beschäftigung mit Unternehmens- und Betriebszugehörigkeit
schriftliche Zustimmungserklärung
Versicherung der Wahlannahme
Eberhard/ap / 42
Abstimmungsvorschläge auf Gültigkeit prüfenAbstimmungsvorschläge auf Gültigkeit prüfen
die Ungültigkeit ist nicht ausdrücklich geregelt, daher
werden die gleichen Grundsätze wie bei den Wahlvorschlägen der
nicht leitenden Beschäftigten angewendet
ungenügende Anzahl Unterschriften fehlende Zustimmung des Bewerbers
nicht fristgerechte Einreichung inhaltliche Veränderung ohne Zustimmung der Unterzeichner
alle Bewerber nicht wählbar
Eberhard/ap / 43
!! Nicht erkennbare Reihenfolge der Bewerber führt nicht zur Ungültigkeit,
da die Kandidaten auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge
aufgeführt werden.!! Eine Beseitigung von Mängeln ist nicht möglich.
!! Eine Nachfrist wird gesetzt, wenn gar kein Abstimmungsvorschlag eingereicht
wurde kein gültiger Abstimmungsvorschlag vorliegt nur ein gültiger Abstimmungsvorschlag vorliegt,
der aber nur einen Bewerber enthält
Für die Vorabstimmung reicht es aus, wenn insgesamt zwei Bewerber vorgeschlagen werden.
XII. Die Vorabstimmung der leitenden AngestelltenXII. Die Vorabstimmung der leitenden Angestellten
die Wahl ist geheim
1. Wahlordnung: Urnenwahl oder Briefwahl (§ 30 Abs. 5) 2. Wahlordnung: Nur Briefwahl (§ 32 Abs. 5 S. 2)
3. Wahlordnung: Nur Briefwahl (§ 32 Abs. 5 S. 2) (Wahlgeheimnis)
Stimmzettel enthält die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge
Jeder Abstimmungsberechtigte hat so viele Stimmen wie der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten muss
Eberhard/ap / 44
Stimmzettel sind ungültig (§ 32 Abs. 4 3. WO), wenn mehr Bewerber angekreuzt sind als der/die Abstimmende
Stimmen hat
sich der Wille des/der Abstimmenden nicht eindeutig
erkennen lässt
der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist
der Stimmzettel verändert wurde oder zusätzliche Angaben
enthält
§ 32 Abs. 7 der 3. Wahlordnung Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der Reihenfolge der aufsie entfallenden Stimmen nur so viele leitende Angestellte in denWahlvorschlag aufzunehmen, wie er insgesamt Bewerberinnen undBewerber enthalten muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In der Regel zwei BewerberInnen, da ein(e) Vertreter(in) der
leitenden Angestellten zu wählen ist!
Eberhard/ap / 45
XIII. Wahl durch DelegierteXIII. Wahl durch Delegierte
Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen einer anderen
Aufsichts-ratswahl nach der 1. oder 2. Wahlordnung (WO) bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden (§ 54 3. WO)Delegierte mit Mehrfachmandat für die Aufsichtsratswahl nach der3. Wahlordnung und zusätzlich für die Aufsichtsratswahl nach der1. oder 2. WO, wenn die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nichtspäter als 12 Monate als die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder nachder 3. WO Beschluss des Betriebs- oder Unternehmenswahlvorstands
(1. bzw. 2. WO) § 55 3. WO
Einleitung der WahlEinleitung der Wahl
Der Hauptwahlvorstand (HWV) teilt an die
Betriebswahlvorstände (BWV)mit, dass die Aufsichtsratsmitglieder durch Delegierte zu wählen sindsobald dieses feststeht und den Zeitpunkt, an dem jeder BWV dem HWVdas Ergebnis der Delegiertenwahl mitzuteilen hat. § 56 Abs. 1 3. WO
Eberhard/ap / 46
Der Hauptwahlvorstand errechnet anhand der ihm von den Betriebs-wahlvorständen zugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb gesondertdie Zahl der in dem Betrieb zu wählenden Delegiertensowie die Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnetenArbeitnehmer und die leitenden Angestellten.§ 56 Abs. 2 3. WOim Betriebim Betrieb 1 Delegierter1 Delegierter auf 90 Wahlberechtigte
Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie 45 betragen!DelegierteDelegierte
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
der leitenden AngestelltenVerteilung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl § 56 Abs. 4 3. WO§ 56 Abs. 6 der WahlordnungWenn in einem Betrieb mind. 9 Delegierte zu wählen sind, so entfallen
auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer auf die leitenden Angestellten mindestens je 1 Delegiertermindestens je 1 Delegierter.Dies gilt nicht, wenn nicht mehr als 5 Wahlberechtigte pro Gruppe vorhanden sind. Wenn nur aufgrund dieser Regelung Delegierte zu wählen sind, dann wird die Delegiertenzahl des Betriebs um diese erhöht.
Eberhard/ap / 47
Delegierte im Betrieb pro GruppeDelegierte im Betrieb pro Gruppe
> 25 Verminderung der zu wählenden Delegierten um
die Hälfte mit je zwei Stimmen
> 50 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Drittel
mit je drei Stimmen> 75 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf
ein Viertelmit je vier Stimmen
> 100 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Fünftel
mit je fünf Stimmen> 125 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf
ein Sechstelmit je sechs Stimmen
> 150 Verminderung der zu wählenden Delegierten auf ein Siebtel
mit je sieben StimmenTeilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte dervollen Zahl betragen.§ 56 Abs. 5 3. WO
Eberhard/ap / 48
Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen BetriebenZuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
§ 57 3. WODer Hauptwahlvorstand streicht die Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden
Kopie der Wählerliste des Betriebes, wenn auf die Gruppe in diesem Betrieb kein Delegierter entfällt.
Der Hauptwahlvorstand ordnet diese Arbeitnehmer nach
folgenderReihenfolge zu
1. Betrieb der Hauptniederlassung des Unternehmens2. des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten
Betriebs des Unternehmens
je nachdem, ob auf die Gruppe mindestens ein Delegierter entfällt.
Eberhard/ap / 49
Der Hauptwahlvorstand nimmt die Arbeitnehmer dann in die Kopie derWählerliste des Betriebes auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die Wahlder Delegierten gelten danach ist dann die Zahl der Delegierten und die Verteilung auf die
Gruppen in den betroffenen Betrieben neu zu berechnen!
XIV. WahlverfahrenXIV. Wahlverfahren
Regelwahl: Verhältniswahl (Listenwahl)für unmittelbare Wahl §§ 44 – 47 3. WOfür Wahl durch Delegierte §§ 78 – 80 3. WO
AusnahmenAusnahmen:
es ist nur ein Sitz zu besetzen (§ 15 Abs. 5 S. 1 MitbestG)
es wurde nur ein Wahlvorschlag gemacht (§ 15 Abs. 5 S. 2 MitbestG)
In diesen Fällen findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt.für unmittelbare Wahl § 48 3. WOfür Wahl durch Delegierte §§ 81 – 83 3. WO
VerhältniswahlVerhältniswahl
der Wähler ist an die Liste
gebunden
der Wähler darf nur eine Listeankreuzen
der Wähler darf die Liste nichtverändern, d.h. Bewerber
streichenoder hinzufügen
MehrheitswahlMehrheitswahl
der Wähler kann so viele
Kandidatenankreuzen wie zu wählen sind
der Wähler muss vom Mehrfach-stimmrecht nicht Gebrauch
machen
der Wähler darf einen Bewerber nicht mehrfach ankreuzen
Eberhard/ap / 50
StimmzettelStimmzettel
Die Stimmzettel und Wahlumschläge für jeden Wahlgang
müssen die gleiche Größe
gleiche Farbe
gleiche Beschaffenheit
gleiche Beschriftunghaben (§ 48 Abs. 2 S. 2 3. WO).
Eberhard/ap / 51
StimmabgabeStimmabgabe
ist immer geheim
!! Der Betriebswahlvorstand stellt Wahlurnen und -kabinen bereit. Die Stimmzettel müssen im Wahlraum gekennzeichnet werden
(ausser bei Briefwahl)!! Während der Stimmabgabe müssen im Wahlraum ständig anwesend sein: zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands oderoder
ein Mitglied des Betriebswahlvorstands und ein Wahlhelfer
!! Die Urne darf vor Abschluss der Stimmabgabe nicht geöffnet werden!! Während der Stimmabgabe darf nicht mit der Auszählung begonnen
werden.
WahlergebnisWahlergebnis
die Verteilung der Sitze erfolgt nach d‘Hondt (§§ 92 1. WO, 99 2. WO, 100 3. WO)
nur die Höchstzahlen sind maßgeblich
MehrheitswahlMehrheitswahl
gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben
die Wahlbeteiligung ist unerheblich
Eberhard/ap / 52
XV. BriefwahlXV. Briefwahl
kann vom Betriebswahlvorstand (BWV) beschlossen werdenfür Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich
weit vomHauptbetrieb entfernt sindfür Betriebe, in denen die Mehrheit der
Abstimmungs-berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe
berechtigt sind,weil dem BWV bekannt ist, dass sie voraussichtlich
nichtanwesend sind, und in denen die verbleibende
Mehrheit nichtmehr als insgesamt 25 Abstimmungsberechtigte
ausmacht.
kann von jedem Wahlberechtigten beantragt werden, wenn er am Tag der Stimmabgabe nicht im Betrieb sein kann
Anträge auf Briefwahl werden formlos an den BWV gerichtet der BWV muss die Briefwahlunterlagen von sich ausvon sich aus übersenden an
die Wahlberechtigten der Betriebsteile, für die er Briefwahl
beschlossen hat (§ 19 Abs. 3 der 3. WO)alle Wahlberechtigten, von denen er weiss, dass
sie aufgrundihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Stimmabgabe
voraussicht-lich nicht im Betrieb sein werden (§ 19 Abs. 2 der
3. WO)(Aussendienstmitarbeiter, Heimarbeiter, Wehr-
und Zivildienst-leistende, etc.)
Eberhard/ap / 53
alle Wahlberechtigten, von denen er weiss, dass sie längere
Zeit abwesend sein werden(Erziehungsurlaub, Krankheit, etc.)
wichtig!wichtig! Dieser Fall ist nicht explizit geregelt, wenn aber so
verfahren wird, müssen alle Betroffenen gleich
behandelt werden
!! Der BWV muss die Wahlbriefe sicher verwahren
!! erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe werden
dieWahlbriefe geöffnet und die Wahlumschläge ungeöffnet
in die Urnegelegt.
Eberhard/ap / 54
Die Briefwahlunterlagen umfassenDie Briefwahlunterlagen umfassen (§ 19 Abs. 1 3. WO) Abstimmungsausschreiben Stimmzettel und Wahlumschlag
Erklärung, mittels der der Wahlberechtigte versichert, dass er den
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat
Freiumschlag mit dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“, der
Anschrift des Betriebswahlvorstands als Empfänger und der Anschrift
des Wahlberechtigten als Absender
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
Art und Weise der schriftlichen StimmabgabeArt und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 20 Abs. 1 3. WO) den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und im zugehörigen
Wahlumschlag verschließen vorgedruckte Erklärung unterschreiben; Ort und Datum angeben
Wahlumschlag und Erklärung in den Freiumschlag legen und
den Umschlag zukleben
Wahlbrief rechtzeitig abschicken, damit er vor Abschluss der
Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand vorliegt
Eberhard/ap / 55
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wennDie briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Wahlbriefbrief nicht verschlossen war die Erklärung über die Stimmabgabe nicht im Wahlbrief enthalten
oder nicht unterschrieben ist!! Verspätet eintreffende Wahlbriefe sind nicht ungültig, sondern
werden so gewertet, als hätte der Abstimmende nicht an der
Abstimmung bzw. Wahl teilgenommen.
XVI. Der Einsatz von WahlgerätenXVI. Der Einsatz von WahlgerätenFür die Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen auchWahlgeräte verwendet werden (§ 18 2.+3. WO, § 17 1. WO)
der Abstimmungsvorgang ist ansonsten wie mit Stimmzettel, Wahl-
umschlägen und Wahlurnen
die verwendeten Wahlgeräte müssen aufgrund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für
diese Abstimmungen und Wahlen geeignet seinundden Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten ohne die
besonderenRegelungen für Bundestagswahlen entsprechen
für jedes Wahlgerät muss vorhanden sein:BedienungsanleitungBaugleichheitserklärung entspr. § 2 Abs. 6 der
Bundes-wahlgeräteverordnung
Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässignur zulässig, wenn hierüber EinvernehmenEinvernehmen zwischen dem HWV (3. WO), dem UWV (2. WO), dem BWV (1. WO) undund der Unternehmensleitung erzielt wird.
Eberhard/ap / 56
XVII. Nichtigkeit der WahlXVII. Nichtigkeit der Wahl
kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden
hat rückwirkende Kraft
kann auch im Anfechtungsverfahren festgestellt werdenNichtig sind Wahlen, in denen „gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt“. (BAG AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG 1952) Wahl durch Akklamation (BAG AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht) Wahl ohne Wahlvorstand (RAG 4 S. 315)
offene Terrorisierung der Belegschaft während der Wahl
(BAG AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG 1952)
vorzeitige Öffnung der Wahlurne i.V.m. nichtöffentlicher Stimm-
auszählung (ArbG Bochum, DB 1972, S. 1730) Nichtigkeit der Wahl der Mehrheit der Wahldelegierten Häufung von Verfahrensverstößen, von denen jeder einzelne schon
die Anfechtung der Wahl rechtfertigen würde Eberhard/ap / 57
!! Es ist unerheblich, ob durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte oder nicht.
Eberhard/ap / 58
Für die Wahl nach dem MitbestG gilt zusätzlich eine Wählbarkeitsvoraussetzung fehlt es wurden mehr Aufsichtsratsmitglieder gewählt als notwendig
(Wahlvorstand geht irrtümlich von größerem Aufsichtsrat aus) Nichtigkeit kann sich auch nur auf einen bestimmten Wahlgang
beziehen. die Gewählten sind nicht wirksam
Aufsichtsratsmitglieder geworden
Im Aufsichtsrat gefasste Beschlüsse bleiben wirksam (ausser wenn die Stimme des Betreffenden bei der
Beschlussfassung den Ausschlag gegeben hat).
ein Ersatzmitglied rückt nach, wenn sich die Nichtigkeit auf die
Person des Gewählten beschränkt. Sonst: Nachwahl oder gerichtliche Ersatzbestellung
XVIII. Anfechtbarkeit der WahlXVIII. Anfechtbarkeit der Wahl
Anfechtung der Wahl von AufsichtsratsmitgliedernAnfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 22 MitbestG
AnfechtungsberechtigteAnfechtungsberechtigte::
mind. 3 Wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens
der Konzernbetriebsrat der Gesamtbetriebsrat der Betriebsrat
im Unternehmen, für den der Aufsichtsrat gewählt wird
Eberhard/ap / 59
der Konzernsprecherausschuss der Gesamt- oder Unternehmens-
sprecherausschuss der Sprecherausschuss
der Gesamtbetriebsrat von anderenanderen Unternehmen, deren
Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unter-
nehmens teilnimmt (ist nur ein Betriebsrat vorhanden, dann dieser!)
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen
Unternehmens (ist nur ein Sprecherausschuss vorhanden, dann
dieser!)
jede im Unternehmen vertretene Gewerkschaftder Vorstand/die Geschäftsführung des
Unternehmens
Eberhard/ap / 60
AnfechtungsvoraussetzungenAnfechtungsvoraussetzungen
Eingang der Anfechtung beim Arbeitsgericht innerhalb
von zwei Wochen nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger
Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über
das Wahlrecht oder
die Wählbarkeit
das Wahlverfahren
keine Berichtigung des Regelverstoßes
Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den
vom Anfechtenden behaupteten Verstoß ist möglichmöglich
Verstöße gegen Vorschriften des WahlrechtsVerstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts
§ 10 Abs. 3 MitbestG § 18 S. 1 MitbestG Wahlordnung
Eintragung in die Wählerliste bzw. Wahldelegiertenliste § 8 Abs. 5, § 81 Abs. 1 S. 2 1. WO § 8 Abs. 5, § 88 Abs. 1 S. 2 2. WO § 9 Abs. 5, § 89 Abs. 1 S. 2 3. WO
BeispieleBeispiele Minderjährige nehmen an der Wahl teil wahlberechtigte Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens werden
von der Wahl ausgeschlossen (entgegen § 5 MitbestG)
Wahlberechtigte werden nicht oder nicht rechtzeitig in die
Wählerliste aufgenommen
ein Arbeitnehmer wird in der Wählerliste der falschen Gruppe
zugeordnet Eberhard/ap / 61
Verstöße gegen Vorschriften der WählbarkeitVerstöße gegen Vorschriften der Wählbarkeit
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 6 Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 2 und 3 § 15 Abs. 2
Wahldelegierte § 10 Abs. 4 § 11 Abs. 2 S. 1 und 2
Bei Verstößen gegen die Wählbarkeitsvoraussetzungen ist die Wahl
des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds bzw. Wahldelegierten nichtig.
Eberhard/ap / 62
Verstöße gegen Vorschriften des WahlverfahrensVerstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens
der Wahlvorstand ist falsch zusammengesetzt (Verstoß gegen das
Gruppenprinzip)
fehlerhafte Bestellung von Mitgliedern des Wahlvorstands
(leitender Angestellter durch den Betriebsrat bestellt) Änderungsverlangen wurde nicht zugelassen, obwohl die Wähler-
liste nicht einvernehmlich aufgestellt wurde
Bekanntmachungen zu möglichen Vorabstimmungen wurden nicht
erlassen
Fristen oder Nachfristen wurden nicht eingehalten Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer bzw. Wahldelegierte wurden
falsch auf Gruppen verteilt
Eberhard/ap / 63
ungültige oder nicht fristgerecht eingereichte Anträge bzw.
Wahlvorschläge wurden zugelassen
verschiedene Wahlvorschläge wurden zu einer Liste zusammengefasst
das Wahlgeheimnis wurde verletzt die Zeit für die Stimmabgabe wurde nicht eingehalten wie im
Wahlausschreiben angegeben
die Stimmauszählung ist nicht öffentlich
Wahl von zu vielen Wahldelegierten in einem oder mehreren
Betrieben der Wahlvorstand prüfte die eingereichte Liste nicht unverzüglich,
sondern erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, (z.B. Einreichung drei Tage vor Ablauf der Frist –
Prüfung und Mitteilung ein Tag nach Ablauf der Frist), und sie wird
dann als ungültig zurückgewiesen
Die Wahlanfechtung kann nur auf wesentliche Verfahrensverstöße gestützt werden, die nicht rechtzeitig berichtigt wurden oder nicht noch berichtigt werden können
Eberhard/ap / 64
BeispieleBeispieleIn der Wählerliste sind leitende Angestellte irrtümlich als nicht leitendeBeschäftigte eingetragen. Die Wählerliste wird berichtigt, bevor dieser Fehler praktische Auswirkungen auf die Erstellung von Wahlvorschlägenhaben kann.Aufgrund eines Rechenfehlers wurde bei der Ermittlung der Gewähltenbei Listenwahl ein Sitz der Liste A statt der Liste B zugesprochen.Das Ergebnis wird nach Entdeckung des Fehlers korrigiert und B erhältden Sitz.Die bloße Möglichkeit, dass der Verstoß das Wahlergebnis beeinflussthaben kann, reicht aus (es ist unerheblich, ob es tatsächlich beeinflusst wurde).!! Der Anfechtungsgegner muss beweisen, dass das Wahlergebnis durch
den Verstoß nicht beeinflusst werden konnte.
XIX. AllgemeinesXIX. Allgemeines
WahlschutzWahlschutz §20 I, II MitbestG
Niemand darfNiemand darf die Wahl der Delegierten für die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer § 10 MitbestG unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer § 15 MitbestG
Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat § 16 MitbestG
behindernbehindern.Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven
und passivenWahlrechts beschränkt werden.
Eberhard/ap / 65
Niemand darfNiemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen Gewährung oder Versprechung von Vorteilen beeinflussenbeeinflussen.
Sanktionen:Sanktionen: keine Strafvorschrift im MitbestGaber: Anfechtung der Wahl möglich
WahlkostenWahlkosten §20 III MitbestG
Allgemeine KostenAllgemeine Kosten, die zur Vorbereitung und Durchführung der
Wahlen erforderlich sind, trägt das Unternehmen in dem der
Aufsichtsrat gewählt wird (§ 5 MitbestG: Konzernobergesellschaft).
Kosten der Wahlen:Kosten der Wahlen: z.B. Porto- und Telefonkosten, Büroausstattung der
Wahl- vorstände, Wahlunterlagen und Bekanntmachungen nicht:nicht: Wahlwerbung incl. Reisekosten von
Kandidaten, da für den ordnungsgemäßen Wahlablauf nicht notwendig Schulungen:Schulungen: nötig, soweit der Wahlvorstand keine ausreichende Kenntnisse hat. Auf jeden Fall nach
Änderungen von MitbestG und Wahlordnung.
Eberhard/ap / 66
Versäumnis von ArbeitszeitVersäumnis von Arbeitszeit, die erforderlich ist zur Ausübung des Wahlrechts oder Betätigung im Wahlvorstand berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts § 20 III 2 MitbestG. Kostenerstattungsanspruch gegen die
Konzernobergesellschaft? Umstritten, jedenfalls nur schwer bezifferbar, wird in
der Praxis aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen kaum
geltend gemacht
Eberhard/ap / 67
Die UnternehmensleitungUnternehmensleitung muss die Wahlakten mindestens
5 Jahre aufbewahren5 Jahre aufbewahren.
Aufbewahrung der WahlaktenAufbewahrung der Wahlakten §87 WO
Die Wahlakten sindDie Wahlakten sind
vom Hauptwahlvorstand und
jedemjedem Betriebswahlvorstandder Unternehmensleitung des den Aufsichtsrat
wählenden Unternehmens zu übergeben.