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182230/2013 1/2 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF SITZUNGSVORLAGE Sitzung Nr. StA VA PA 54 RR 54 TOP 4 6 Datum 05.12.2013 12.12.2013 Ansprechpartner/in: Frau Gruß Telefon: 0211/475-2354 Bearbeiter/in: Herr Axt 0211/475-2355 86. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan (Umwandlung GIB in ASB Düsseldorfer Straße) hier: Erarbeitungsbeschluss Beschlussvorschlag für die Sitzung des Regionalrates: 1. Der Regionalrat beschließt gemäß § 19 Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPlG) die Erarbeitung der 86. Änderung des Regional- plans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99). 2. Die in der Anlage 4 aufgeführten Beteiligten sind zur Mitwirkung an dem Ver- fahren aufzufordern (vgl. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG). Ihnen ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einem Monat Bedenken und Anregungen vorzubringen. Weitere Behörden und Stellen können beteiligt werden, wenn es sich im Laufe des Verfahrens als notwendig erweist. 3. Parallel hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Regionalplanänderung Stellung zu nehmen (vgl. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG). Hierzu wird die Regionalplanänderung beim Kreis Mettmann und der Bezirksregierung Düsseldorf für die Dauer von einem Monat öffentlich aus- gelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf bekannt gemacht. gez. Anne Lütkes Düsseldorf, den 29.10.2013

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182230/2013 1/2

BEZIRKSREGIERUNG

DÜSSELDORF

SITZUNGSVORLAGE

Sitzung Nr.

StA

VA

PA 54

RR 54

TOP 4 6

Datum 05.12.2013 12.12.2013

Ansprechpartner/in: Frau Gruß Telefon: 0211/475-2354 Bearbeiter/in: Herr Axt 0211/475-2355

86. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan (Umwandlung GIB in ASB Düsseldorfer Straße) hier: Erarbeitungsbeschluss

Beschlussvorschlag für die Sitzung des Regionalrates:

1. Der Regionalrat beschließt gemäß § 19 Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPlG) die Erarbeitung der 86. Änderung des Regional-plans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99).

2. Die in der Anlage 4 aufgeführten Beteiligten sind zur Mitwirkung an dem Ver-fahren aufzufordern (vgl. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG). Ihnen ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einem Monat Bedenken und Anregungen vorzubringen. Weitere Behörden und Stellen können beteiligt werden, wenn es sich im Laufe des Verfahrens als notwendig erweist.

3. Parallel hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Regionalplanänderung Stellung zu nehmen (vgl. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG). Hierzu wird die Regionalplanänderung beim Kreis Mettmann und der Bezirksregierung Düsseldorf für die Dauer von einem Monat öffentlich aus-gelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf bekannt gemacht.

gez. Anne Lütkes

Düsseldorf, den 29.10.2013

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182230/2013 2/2

Inhaltsverzeichnis / kurze Sachverhaltsschilderung: Die Stadt Haan hat eine Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Bereich Düsseldorfer Straße beantragt. Beabsichtigt ist die Umwandlung eines Teils einer bisherigen Darstellung eines Bereiches für ge-werbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) in einer Größenordnung von ca. 15 ha.

In den vergangenen Jahren hat sich die Gewerbestruktur entlang der Düsseldorfer Straße verändert. Heute findet sich hier eine Mischnutzung aus Gewerbe, Einzel-handel, Dienstleistung und Wohnen. In Hinblick auf in dem Bereich vorhandene Wohnnutzungen sind die mit einem Industriegebiet typischerweise verbundenen Immissionen nicht verträglich. Der von der 86. Änderung des Regionalplanes er-fasste Bereich erfüllt somit nicht mehr die Voraussetzungen zur Weiterentwicklung eines GIB mit vorrangig emittierenden Betrieben. Durch die mit der Darstellung eines ASB verbundene Öffnung für großflächigen Einzelhandel werden auch die Voraussetzungen für eine Verlagerung eines Baumarktes incl. Gartencenter, wel-cher am derzeitigen Standort über keine Entwicklungs- und Erweiterungsmöglich-keiten verfügt, geschaffen. Vor dem Hintergrund konkret vorliegender Ansied-lungsinteressen hat die Stadt Haan ein zeitlich drängendes Erfordernis zur Einzel-änderung des Regionalplanes vor der Gesamtplanfortschreibung geltend gemacht.

Gemäß § 9 ROG ist bei der Änderung von Raumordnungsplänen – hier des Regio-nalplans (GEP 99) – eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Für die 86. Regionalplanänderung wurde eine über-schlägige Prüfung der Umweltauswirkungen gemäß § 9 Abs. 2 ROG durchgeführt, welche zu dem Ergebnis kam, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf-grund der Planänderung zu erwarten sind, so dass auf die Durchführung einer Stra-tegischen Umweltprüfung verzichtet wird.

Da mit der Umwandlung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) letztendlich eine Darstellung entsprechend der tatsächlich bereits vorhandenen Nutzungsstruktur erfolgt, wird von der in § 10 Abs. 1 ROG i. V. m. § 13 Abs. 1 LPlG vorgesehenen Möglichkeit der Fristverkürzung Gebrauch gemacht. Vorgesehen ist eine Beteiligungsfrist sowie eine Auslegungsfrist von jeweils einem Monat.

Seite

Anlagen: 1. Zeichnerische Darstellung 2. Begründung 3. Screening-Prüfbogen 4. Beteiligtenliste

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86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf Stand: Oktober 2013 1

Begründung zum Erarbeitungsbeschluss

der 86. Änderung des Regionalplans

für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan

(Umwandlung GIB in ASB Düsseldorfer Straße) 1. Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung Die Stadt Haan hat für einen südlich der Düsseldorfer Straße gelegenen Teil eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) eine Änderung des Regi-onalplans in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) beantragt. Anlass dafür ist der bereits vollzogene Strukturwandel auf einer ca. 15 ha großen Fläche. Es handelt sich hierbei um einen Teilbereich eines insgesamt ca. 35 ha großen Areals, welches beiderseits der Ohligser Straße (L 288) als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen dargestellt ist. Im Norden, Süden und Osten schließt an den Ände-rungsbereich die Darstellung Allgemeiner Siedlungsbereich an. Im Westen grenzt der Bereich an die Darstellung eines Waldbereichs, welche von einem Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) überlagert ist. In den vergangenen Jahren hat sich die Gewerbestruktur entlang der Düsseldorfer Straße verändert. Heute findet sich hier eine Mischnutzung aus Gewerbe, Einzelhan-del, Dienstleistung und Wohnen. Die vorhandene gemischte Struktur soll vor dem Hintergrund des intakten Siedlungsgefüges erhalten und weiterentwickelt werden. In Hinblick auf in dem Bereich vorhandene Wohnnutzungen sind die mit einem Indu-striegebiet typischerweise verbundenen Immissionen nicht verträglich. Der von der 86. Änderung des Regionalplanes erfasste Bereich erfüllt somit nicht mehr die Vo-raussetzungen zur Weiterentwicklung eines GIB mit vorrangig emittierenden Betrie-ben. Die vorhandenen Nutzungen, sowie die nachfolgend beschriebenen vorgesehe-nen zukünftigen Ergänzungen, können hingegen über einen ASB sinnvoll gesteuert werden. Eine zurzeit mindergenutzte Teilfläche im Westen des Änderungsbereichs ist im Rahmen der in Aufstellung befindlichen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Haan von 2006 für eine Entwicklung als Sonderlage des großflächigen Einzelhandels mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten vorgesehen. Für einen Baumarkt incl. Gartencenter gibt es – aufgrund begrenzter Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten am derzeitigen Standort an der Böttin-ger Straße – ein entsprechendes Ansiedlungsinteresse. Daher strebt die Stadt Haan aktuell u. a. die Ausweisung eines entsprechenden Sondergebietes an. Eine solche Ausweisung darf gemäß Ziel 1 des Landesentwicklungsplanes (LEP) – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – nur innerhalb von Allgemeinen Siedlungsbe-reichen erfolgen. Ergänzend sollen Wohnbauflächen und Bereiche für gewerbliche Nutzungen vorgesehen werden. Aufgrund der in direkter Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzungen ist die im GIB zurzeit noch vorhandene Reservefläche nicht mehr industriell nutzbar. Mit der Dar-stellung als ASB bleibt eine gewerbliche Nutzung möglich, so dass mit der Rück-nahme der Darstellung als GIB an diesem Standort faktisch keine Veränderung der Nutzbarkeit der Fläche für gewerbliche Zwecke einhergeht.

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86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf Stand: Oktober 2013 2

2. Begründung für die Verkürzung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. § 13 Abs. 1 LPlG

Durch die Streichung der bisherigen Darstellung GIB und die zukünftige Darstellung ASB im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf erfolgt lediglich eine Anpassung an die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Standortes. Insoweit wird eine dem Verfahrensinhalt angemessene Beteiligungsfrist und eine Auslegungsfrist von jeweils einem Monat gemäß § 10 Abs. 1 ROG i. V. m. § 13 Abs. 1 LPlG vorgesehen. 3. Strategische Umweltprüfung Gemäß § 9 Raumordnungsgesetz ist im Rahmen der Aufstellung von Raumord-nungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Gemäß § 9 Abs. 2 ROG kann jedoch bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von einer Umweltprüfung ab-gesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden (Screening). Die Planänderung erstreckt sich auf einen vergleichsweise kleinen Raum, der im Siedlungsgefüge liegt und der zum größten Teil zurzeit bereits baulich genutzt wird. Außerdem handelt es sich sowohl bei der bisherigen als auch der zukünftigen Plan-darstellung um siedlungsräumliche Darstellungen – eine Neuinanspruchnahme von Freiraum ist nicht vorgesehen. Aus diesen Gründen wurde – entsprechend der Vor-gaben des § 9 Abs. 2 ROG unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, – eine überschlägige Prüfung der Um-weltauswirkungen durchgeführt. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass auf die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung verzichtet werden kann. Den beteiligten öffentlichen Stellen wurde in Form einer Prüfliste zur Vorprüfung des Einzelfalls die Einschätzung der Regionalplanungsbehörde bezüglich der Betroffen-heit der gemäß der Anlage 2 zu § 9 ROG der Prüfung zu Grunde zu legenden Krite-rien übermittelt. Gemäß dieser Einschätzung (siehe Anlage 3) sind aufgrund der Planänderung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. 4. Regionalplanerische Bewertung Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt gemäß § 18 Abs. 1 LPlG NRW die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. In Nord-rhein- Westfalen gilt der seit Mai 1995 gültige LEP NRW. Der Planungsraum ist im LEP NRW als Ballungsrandzone dargestellt. Die vorliegende 86. Änderung des Re-gionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist mit den Zielen des LEP NRW vereinbar. Die Planung trägt insbesondere dem Ziel (Flächenvorsorge) C.I.2-2.1 dahingehend Rechnung, dass die Regional- und Bauleitplanung durch die neue Darstellung in ausreichendem Maße Allgemeinen Siedlungsbereich für den re-gionalen und kommunalen Bedarf anbietet. Außerdem entspricht die Planung dem Ziel C.I.-2.3, dem gemäß Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nut-zung brachliegender oder ungenutzter Grundstücke, Vorrang vor der Inanspruch-nahme von Freiflächen im Außenbereich haben. Gemäß dem LEP-Ziel C.II.2-2.2 sind vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für gewerbliche und industrielle Nutzung die Möglichkeiten zur Mobili-sierung von Bauland auf innerstädtischen Flächen, soweit städtebau- und umwelt-verträglich, auszuschöpfen. Auch der Regionalplan (GEP 99) sieht in Kapitel 1.3,

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86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 2

Bezirksregierung Düsseldorf Stand: Oktober 2013 3

Ziel 1, Nr. 1 vor, dass in den Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) gewerbliche Betriebe im Bestand gesichert, ausgebaut und angesiedelt werden und insbesondere emittierende Betriebe dort untergebracht werden sollen. Die Nut-zung des hier in Rede stehenden Bereiches durch industrielle bzw. emittierende Be-triebe wäre jedoch aufgrund der umliegenden Wohnnutzungen nicht auf verträgliche Weise möglich. Außerdem können die auf dem Gelände bestehenden gewerblichen Betriebe auch im ASB bestehen bleiben. Neben dem geltenden LEP sind gemäß § 4 Abs. 1 ROG die in Aufstellung befindli-chen Ziele des neuen LEP (Entwurf vom Juni 2013) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Rahmen der Regionalplanung zu berücksichtigen. Nach dem Ent-wurf des Ziels 6.1-1 ist die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht und flächensparend u. a. an der Entwicklung der Wirtschaft und den vorhandenen Infrastrukturen auszu-richten. Nach dem Entwurf des Ziels 6.1-6 haben Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Auch diesen Vorgaben entspricht die Regionalplanänderung. Die Streichung der Darstellung des GIB ist daher angemessen. Die Planung wird insgesamt als regionalplanerisch verträglich beurteilt. Sie stimmt sowohl mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung als auch mit den kommunalen Stadt-entwicklungszielen – u. a. bezüglich der Entwicklung des Einzelhandels – der Stadt Haan überein. 5. Ergänzende Anmerkungen zum weiteren Verfahren Sollte der Regionalrat in seiner Sitzung am 12.12.2013 den Erarbeitungsbeschluss für die 86. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan fassen, würde das weitere Verfahren wie folgt durch-geführt: Die beteiligten öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts (siehe Anlage 4) nach § 10 Raumordnungsgesetz i.V. mit § 13 LPlG erhalten danach einen Monat Gelegenheit zu dem Entwurf der Regionalplanänderung Stellung zu nehmen. Gleich-zeitig wird auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Sofern erforderlich, soll anschließend die Erörterung gem. § 19 Abs. 3 LPlG durchgeführt werden. Über die im Rahmen einer eventuellen Erörterung nicht ausgeräumten Anregungen und Be-denken wird der Regionalrat entscheiden und den Aufstellungsbeschluss für die Än-derung des Regionalplans fassen. Anschließend wird die Regionalplanänderung der Landesplanungsbehörde angezeigt.

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86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 3

Bezirksregierung Düsseldorf - 1 - Stand: Oktober 2013

Screening-Prüfliste zur Vorprüfung des Einzelfalls bei geringfügigen Änderungen von Regionalplänen 86. Regionalplanänderung für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan

1) Geringfügigkeit der Planänderung Flächengröße der vorgesehenen Planänderung im Vergleich zum Plangebiet

teilräumlich lokal

Größe und Größenverhältnis - Bisherige Darstellung: 15 ha GIB - Neue Darstellung: 15 ha ASB

Veränderung des bisherigen planerischen Grundkonzeptes erheblich unerheblich

Bisherige Ausweisungen und Festlegungen:

- GIB

2) Merkmale des Plans – Angaben zur vorgesehenen Planänderung

Ausmaß der Rahmensetzung

Rahmensetzung für UVP-pflichtige Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG

ja nein

Rahmensetzung für FFH-VP-pflichtige Vorhaben zu prüfen kann ausgeschlossen werden

Rahmensetzung über Bestimmungen zur Zulässigkeit von Vorhaben

Zum Bedarf ja (direkt oder indirekt) nein

Zum Standort ja (direkt oder indirekt) nein

Zur Größe ja (direkt oder indirekt) nein Zur Inanspruchnahme von

Ressourcen ja (direkt oder indirekt) nein

Ausmaß der Beeinflussung anderer Pläne

Rahmensetzung für die Bauleitplanung Rahmensetzung gegeben unerheblich

Rahmensetzung für die Fachplanung Rahmensetzung gegeben unerheblich

Bedeutung für die Einbeziehung von Umwelterwägungen

Schwerpunkt der Einbeziehung von Umweltaspekten

in der Regionalplanung/ in der Planänderung

in nachgeordneten Verfahren

Ausmaß umweltbezogener Wirkungen und Probleme

Rahmensetzung für Vorhaben mit folgenden Wirkfaktoren:

Flächeninanspruchnahme: erheblich unerheblich

Lärm- und Stoffemissionen: erheblich unerheblich

Abfall, Abwasser: erheblich unerheblich

Visuelle Wirkungen: erheblich unerheblich

Trennwirkungen: erheblich unerheblich

Ressourcenverbrauch: erheblich unerheblich

Energieverbrauch: erheblich unerheblich

Bedeutung für die Durchführung von Umweltvorschriften

Zur Umsetzung nationaler oder europäischer Umweltvorschriften notwendig

ja nein

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86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 3

Bezirksregierung Düsseldorf - 2 - Stand: Oktober 2013

3) Merkmale des voraussichtlich betroffenen Gebiets

Betroffenheit von Schutzgebieten

Natura 2000-Gebiet möglich kann ausgeschlossen werden

Naturschutzgebiet möglich kann ausgeschlossen werden

Nationalpark möglich kann ausgeschlossen werden Biosphärenreservat und Landschaftsschutzgebiet möglich kann ausgeschlossen werden

gesetzlich geschützter Biotop möglich kann ausgeschlossen werden

Gebiet: Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet Überschwemmungsgebiete

möglich kann ausgeschlossen werden

Gebiet:

Umweltqualitätsnorm im Gebiet bereits überschritten möglich kann ausgeschlossen werden

Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte möglich kann ausgeschlossen werden

in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, archäologisch bedeutsame Landschaften

möglich kann ausgeschlossen werden

Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung

Boden

Bedeutung/Empfindlichkeit voraussichtlich erheblich

unerheblich

Umweltqualitätsnorm überschritten bzw. in nachgeordneten Verfahren nicht einzuhalten

nicht überschritten bzw. in nachgeordneten Verfahren einzuhalten

Klima/Luft

Bedeutung/Empfindlichkeit voraussichtlich erheblich

unerheblich

Umweltqualitätsnorm überschritten bzw. in nachgeordneten Verfahren nicht einzuhalten

nicht überschritten bzw. in nachgeordneten Verfahren einzuhalten

Grund- und Oberflächenwasser

Bedeutung/Empfindlichkeit voraussichtlich erheblich

unerheblich

Umweltqualitätsnorm überschritten bzw. in nachgeordneten Verfahren nicht einzuhalten

nicht überschritten bzw. in nachgeordneten Verfahren einzuhalten

Tiere und Pflanzen; Biologische Vielfalt

Bedeutung/Empfindlichkeit voraussichtlich gegeben

unerheblich

Nachgeordnete Verfahren voraussichtlich mit Artenschutz nicht vereinbar

Nachgeordneten Verfahren voraussichtlich mit Artenschutz vereinbar

Geschützte Arten:

Landschaft Bedeutung/Empfindlichkeit voraussichtlich erheblich

unerheblich

Kultur- und sonstige Sachgüter Bedeutung/Empfindlichkeit voraussichtlich erheblich

unerheblich

Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit

Bedeutung/Empfindlichkeit voraussichtlich erheblich

unerheblich

Umweltqualitätsnorm überschritten bzw. in nachgeordneten Verfahren nicht einzuhalten

nicht überschritten bzw. in nachgeordneten Verfahren einzuhalten

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86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 3

Bezirksregierung Düsseldorf - 3 - Stand: Oktober 2013

4) Merkmale der möglichen Auswirkungen

Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen

Intensität der Auswirkungen möglicherweise erheblich unerheblich

Kumulativer und grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen

Grenzüberschreitende Auswirkungen möglicherweise erheblich nicht gegeben

Kumulative Wirkungen möglicherweise erheblich unerheblich

Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt

Unfallrisiko möglicherweise erheblich unerheblich

Umfang und räumliche Ausdehnung der Wirkungen

Umfang der Auswirkungen möglicherweise erheblich, großräumig

unerheblich, lokal

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86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 4

Bezirksregierung Düsseldorf - 1 - Stand: Oktober 2013

150259/2013

Beteiligtenliste

zur 86. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Haan

(Umwandlung GIB in ASB Düsseldorfer Straße)

Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf die Gesamtbeteiligtenliste für

Regionalplan-Verfahren

1108 Oberbürgermeister der Stadt Solingen

Postfach 42601 Solingen

1109 Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal Ressort Stadtentwicklung und Städtebau

Postfach 42269 Wuppertal

1130 Landrat des Kreises Mettmann Postfach 40806 Mettmann

1132 Bürgermeister der Stadt Haan

Postfach 16 65 42760 Haan

1131 Bürgermeister der Stadt Erkrath

Postfach 11 54 40671 Erkrath

1134 Bürgermeister der Stadt Hilden

Postfach 8 80 40708 Hilden

1136 Bürgermeister der Stadt Mettmann

Postfach 30 01 58 40813 Mettmann

2000 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

Leibnizstraße 10 45659 Recklinghausen

2002 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

Ripshorster Str. 306 46117 Oberhausen

2200 Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter

Siebengebirgsstraße 200 53229 Bonn

2201 Landesbetrieb Wald und Holz -Zentrale-

Albrecht-Thaer-Straße 34

48147 Münster

2202 Regionalforstamt Bergisches Land

Steinmüllerallee 13 51643 Gummersbach

2204 Landwirtschaftskammer NRW Siebengebirgsstraße 200 53229 Bonn

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86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 4

Bezirksregierung Düsseldorf - 2 - Stand: Oktober 2013

150259/2013

2206 Waldbauernverband NRW e. V. Kappeler Str. 227 40599 Düsseldorf

2207 Landwirtschaftskammer NRW Bezirksstelle für Agrarstruktur Düsseldorf

Gereonstraße 80 41747 Viersen

2309 Bergisch-Rheinischer Wasserverband

Düsselbergerstraße 2 42781 Haan

2430 Stadtwerke Haan GmbH Postfach 10 31 30 42769 Haan

3000 Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

Augustastraße 1 45879 Gelsenkirchen

3004 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln

Werkstattstr. 102 50733 Köln

3005 Eisenbahn-Bundesamt Zentrale

Heinemannstraße 6 53175 Bonn

3009 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Betriebssitz Gelsenkirchen HA Planung

Wildenbruchplatz 1 45888 Gelsenkirchen

3101 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Tulpenfeld 4 53113 Bonn

3208 NRW.INVEST GmbH Völklinger Str. 4 40219 Düsseldorf

4000 Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit

Josef-Gockeln-Str. 7 40474 Düsseldorf

4001 Handwerkskammer Düsseldorf Georg-Schulhoff-Platz 1 40221 Düsseldorf

4002 Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e. V.

Uerdinger Str. 58 - 62 40474 Düsseldorf

4004 DGB Bezirk NRW Friedrich-Ebert-Straße 34 - 38

40210 Düsseldorf

4006 dbb nrw beamtenbund und tarifunion

Gartenstraße 22 40479 Düsseldorf

4007 Handelsverband Nordrhein-Westfalen

Kaiserstraße 42a 40479 Düsseldorf

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86. Regionalplanänderung, Stadt Haan (Erarbeitungsbeschluss) Anlage 4

Bezirksregierung Düsseldorf - 3 - Stand: Oktober 2013

150259/2013

4013 IHK Düsseldorf Ernst-Schneider Platz 1 40212 Düsseldorf

4209 AWG Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH Wuppertal

Korzert 15 42349 Wuppertal

4212 KDM-Kompostierungs- und Vermarktungsgesellschaft für Stadt Düsseldorf / Kreis Mettmann mbH

Lintorfer Weg 83 40885 Ratingen

7000 Wehrbereichsverwaltung West Wilhelm-Raabe-Straße 46

40470 Düsseldorf

7001 Landessportbund Nordrhein Westfalen e.V.

Postfach 10 15 06 47015 Duisburg

7003 Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Straße 199 - 201

40474 Düsseldorf

7005 Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

Postfach 19 02 26 40112 Düsseldorf

7100 Landesentwicklungsgesellschaft NRW GmbH

Roßstraße 120 40476 Düsseldorf

7103 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW - Zentrale

Mercedesstrasse 12 40470 Düsseldorf

7300 Stadt Mülheim Gleichstellungsstelle

Ruhrstr. 32 - 34 45468 Mülheim an der Ruhr

8000 Oberfinanzdirektion Rheinland Riehler Platz 2 50668 Köln

8001 LVR c/o Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland

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