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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1 24.04.2018 Barrierefreiheit im Wohnungsbau Was ergibt sich aus verschiedenen Bauordnungen? Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau - netinform.de Barrierefreiheit 2017... · auch Fenster, deren Brüstungen auf Grund der Anforderungen an die Kindersicherheit eine Höhe von 70 cm

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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 124.04.2018

Barrierefreiheit im

Wohnungsbau

Was ergibt sich aus verschiedenen

Bauordnungen?

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 224.04.2018

Geltungsbereich / Betroffener Personenbereich DIN 18040-2

Dass Barrierefreiheit mehr als nur „schwellenloses“ Bauen heißt, ist bereits dem Vorwort der DIN 18040-2 zu entnehmen:

„Ziel dieser Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz [1]).

Die Norm stellt dar, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen barrierefrei sind.

Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) oder motorischen Einschränkungen sowie von Personen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen. Auch für andere Personengruppen wie z. B. groß- oder kleinwüchsige Personen, Personen mit kognitiven Einschränkungen, ältere Menschen, Kinder sowie Personen mit Kinderwagen oder Gepäck führen einige Anforderungen dieser Norm zu einer Nutzungserleichterung.“

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 324.04.2018

Bayerische Bauordnung

Art. 48 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses

barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen

in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach

Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar

sein. In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette,

ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine

Waschmaschine barrierefrei sein.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 424.04.2018

Einführung der Normen

Technische Regelung der Barrierefreiheit z. B. in der BayBO durch die

baurechtliche Einführung der entsprechenden Normen:

• DIN 18040 Teil 1 (öffentlich zugängliche Gebäude) zum 01.07.2013

• DIN 18040 Teil 2 (Wohnungen) zum 01.07.2013

• Abweichungen zur Einführung des Normentextes in den Anlagen zur Liste der

Technischen Baubestimmungen: Anlage 7.3/01 bzw. 7.3/02

Die Einführung der Normen bezieht sich auf (hier:) Wohnungen, soweit sie nach

Art. 48 Abs. 1 BayBO barrierefrei sein müssen!

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 524.04.2018

Geltungsbereich der Barrierefreiheit nach BayBO:

• Für die Anforderung an die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen gilt nun

DIN 18040-2.

• Gem. Nr. 01 der Anlage 7.3/02 der Liste der Technischen Baubestimmungen

(LTB) ist die Anwendung der DIN 18040 nicht auf Neubauten begrenzt, sondern

grundsätzlich bei allen Wohngebäuden zu beachten, für die nach Gesetz

barrierefreies Bauen vorgeschrieben ist. D. h. die Anforderungen des Art. 48

BayBO gelten grundsätzlich auch bei Nutzungsänderungen oder bei

Änderungen und Umbauten, die ggf. sogar verfahrensfrei sein können.

Achtung: gem. Art. 48 Abs. 4 können Teilbereiche der Barrierefreiheit z. B. durch

wirtschaftliche Unzumutbarkeit entfallen

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 624.04.2018

Ausnahmen der Einführung zur DIN 18040-2 durch Anlage 7.3/02 der LTB

• 4.3.6 (Treppen), gilt weiterhin der Art. 32 BayBO und die DIN 18065 mit Anlage

7.1/1 zur Liste der als Technische Baubestimmungen

• alle Anforderungen mit Kennzeichnung [R] (Uneingeschränkte Rollstuhlnutzung)

• Kapitel 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten)

• 5.6 (Freisitz), d. h. Terrassen und Balkone

Diese Anforderungen sind in Bayern NICHT eingeführt!

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 724.04.2018

Modifikationen der DIN 18040-2 durch Anlage 7.3/02

• Für Wohnungen nach BayBO Art. 48 Abs. 1 genügt es, wenn mindestens ein

Fenster in einer Wohnung (aber: Fenster eines Aufenthaltsraumes) Abschnitt

5.3.2 Satz 2 entspricht (Norm (nicht gültig): ein Fenster je Raum). Zulässig sind

auch Fenster, deren Brüstungen auf Grund der Anforderungen an die

Kindersicherheit eine Höhe von 70 cm über OFF aufweisen (Norm (nicht

gültig):Fensterbrüstungen ab 60 cm über FFB durchsichtig).

• Abweichend von Abschnitt 5.5.6 ist im Sanitärraum eine Badewanne anstelle

eines Duschplatzes schon bei der Einrichtung zulässig, sofern der Raum so

dimensioniert und bauseits vorbereitet ist, dass ein barrierefreier

Duschplatz „später mit verhältnismäßig geringem baulichem Aufwand

hergestellt werden kann“.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 824.04.2018

Änderung der Bauordnung Berlin 2017 (Neu)

§ 50 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (vorher 4) müssen die Wohnungen eines

Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar

sein. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren

Geschossen erfüllt werden. Eine Wohnung ist barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere

• die Wohnung stufen- und schwellenlos erreichbar ist,

• die lichte Breite der Wohnungstür mindestens 0,90 Meter, die der übrigen Türen in der

Wohnung mindestens 0,80 Meter betragen,

• die Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen und Bädern

mindestens 1,20 Meter x 1,20 Meter betragen und

• mindestens ein Bad einen bodengleichen Duschplatz hat.

In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1 erforder-

lichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein, wenn bis zum

31.12.2019 ein Bauvorhaben gemäß § 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren

gemäß § 63 oder § 64 beantragt wird; wird ab dem 01.01.2020 ein Bauvorhaben gemäß §

62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß § 63 oder § 64 beantragt, muss

die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 924.04.2018

Änderung der Bauordnung Berlin 2017 (neu)

§ 50 Barrierefreies Bauen

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen

Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere

für

• Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

• Sport- und Freizeitstätten,

• Einrichtungen des Gesundheitswesens,

• Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

• Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,

• Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es,

wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1024.04.2018

Änderung der Bauordnung Berlin 2017 (neu)

§ 50 Barrierefreies Bauen

(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Hauptzugang mit einer lichten

Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine

ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 Prozent

geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und

griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6

m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50

m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze

und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen

Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Bei der Herstellung von

Toilettenräumen müssen diese in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein; sie sind zu

kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen

Geschossen, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 2 in ihrer Nutzung

geändert werden, gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1124.04.2018

Änderung der Bauordnung Berlin 2017

§ 50 Barrierefreies Bauen

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß § 67 Abs. 1 nur zugelassen

werden, soweit die Anforderungen

• wegen schwieriger Geländeverhältnisse,

• wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder

• wegen ungünstiger vorhandener Bebauung

nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1224.04.2018

Änderung der Bauordnung Berlin 2017

Liste der Technischen Baubestimmungen

Nach meiner Kenntnis wurde die LTB bzw. deren Anhang noch nicht angepasst, so dass

hier auch ein falscher Bezug (früher § 51, jetzt § 50) vorhanden ist.

Derzeit durchläuft ein Erläuterungswerk den Berliner Senat, in dem die Umsetzung der

Barrierefreiheit für den Wohnungsbau erläutert werden soll.

Ein Punkt hieraus ist z. B., dass eine 2 cm – Schwelle zu Freisitzen als barrierefrei

angesehen wird.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1324.04.2018

Bauordnung Rheinland-Pfalz

§ 51 Barrierefreiheit

(1) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten,

dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen

zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei

Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von

jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1424.04.2018

Bauordnung Rheinland-Pfalz – Liste der Technischen Baubestimmungen

Anlage 7.3/2 zu DIN 18040-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen nach § 51 Abs. 1 LBauO sowie auf wohnähnliche

Nutzungen und Wohnungen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBauO (Einrichtungen insbesondere nach

dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe - LWTG); Gegenstand der Einführung ist

auch die stufenlose Erreichbarkeit nach § 36 Abs. 4 LBauO.

2. Abschnitt 4.3.6 gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von § 33 Abs. 1 LBauO.

3. Die mit Abschnitt 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten) verbundenen Ziele sind, soweit

erforderlich, zu berücksichtigen; die genannten Hinweise, Beispiele und Empfehlungen können

somit im Einzelfall Anwendung finden.

4. Für Wohnungen nach Ziffer 1 genügt es, wenn ein Fenster je Aufenthaltsraum Abschnitt 5.3.2

Satz 2 entspricht.

5. Für barrierefreie Wohnungen und wohnähnliche Nutzungen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBauO ist

der ggf. erforderliche Bedarf an einer rollstuhlgerechten Ausführung (Kennzeichnung „R“)

bezogen auf den jeweiligen Benutzerkreis in Abstimmung mit der Beratungs- und Prüfbehörde

des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Versorgung (BP-LWTG) festzulegen.

6. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 36 Abs. 4 LBauO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt

4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen vor Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt

4.3.7 entsprechen.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Müssen Stellplätze in Wohngebäuden barrierefrei sein?

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1524.04.2018

• Die DIN 18040 – 2 legt nur fest, wie barrierefreie Stellplätze auszubilden sind,

aber nicht, ob und wie viele ggf. erforderlich sind

geregelt in der Stellplatzverordnung (Garagenverordnung)

• Stellplätze (auch in der Tiefgarage) müssen derzeit nach BauO (außer in

Hessen) nicht barrierefrei sein, dies gilt auch für die Zugänge

• Abweichungen hiervon können sich aus der Baubeschreibung, örtlichen

Satzungen o. ä. ergeben.

• Z. B. in Hessen muss ein Teil der Stellplätze barrierefrei sein und damit auch die

entsprechenden Zugänge (siehe oben)

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein?

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1624.04.2018

Freisitze nach DIN 18040-2:

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Die DIN 18040-2 verweist in Kapitel 5.6 zu Freisitzen zur barrierefreien

Begehbarkeit auf das Kapitel 5.3.1.2 (Wohnungstüren).

Demnach müssen Türen zu Freisitzen, wie Wohnungstüren, schwellenlos und ohne

Anschlag sein.

Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein?

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1724.04.2018

Freisitze Berlin

§ 50 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Eine Wohnung ist barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere …

Anhang zur LTB (noch nicht angepasst):

II. Die Einführung bezieht sich auch auf

- Wohnungen, soweit sie nach § 51 Abs. 1 BauO Bln barrierefrei sein müssen, und

- Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 BauO Bln stufenlos erreichbar sein müssen.

Folge:

Der Zugang zum Freisitz muss schwellenlos/barrierefrei sein, da die Wohnung barrierefrei nutzbar sein muss und der Freisitz ein Bestandteil der Wohnung ist.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein?

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1824.04.2018

Freisitze Hessen

§ 43 Wohnungen

(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines

Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn-

und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem

Rollstuhl zugänglich sein. …

Anhang zur LTB:

Die Einführung bezieht sich auf

- die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen nach § 43 Abs. 2 HBO,

- die Zugänglichkeit mit dem Rollstuhl der Räume nach § 43 Abs. 2 Satz 2 HBO,

Folge / Interpretation der Baubehörde:

Der Zugang zum Freisitz muss nicht schwellenlos/barrierefrei sein, da gem. HBO

nicht gefordert, sprich in der Raumaufzählung nicht erwähnt!

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein?

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1924.04.2018

Freisitze z. B. Saarland

Art. 50 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, der Freisitz barrierefrei sein. § 39 Abs. 5 bleibt unberührt.

Anhang zur LTB:

Dia Einführung bezieht sich auf

Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 LBO barrierefrei sein müssen, und

Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 Satz 3 LBO stufenlos erreichbar sein müssen.

Folge / Interpretation der Baubehörde:

Der Zugang zum Freisitz muss schwellenlos/barrierefrei sein, da in der Raumaufzählung der Bauordnung explizit aufgeführt.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Müssen Freisitze laut Bauordnung barrierefrei sein?

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2024.04.2018

Freisitze Bayern

Art. 48 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses

barrierefrei erreichbar sein; … In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die

Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der

Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei sein.

Anhang zur LTB:

Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen, soweit sie nach Art. 48 Abs. 1 BayBO

barrierefrei sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

02. Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 und 5.6 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung

„R“ sind von der Einführung ausgenommen.

Folge / Interpretation der Baubehörde:

Der Zugang zum Freisitz muss nicht schwellenlos/barrierefrei sein, da weder gem. BayBO

noch nach dem Anhang der LTB gefordert.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Zusammenstellung der „wichtigsten“ Punkte der Barrierefreiheit

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2124.04.2018

Wohnungsbau

• Anzahl der erforderlichen, barrierefreien Wohnungen

• Bewegungsflächen vor Türen

• Seitlicher Abstand 50 cm bei Türgriffoliven und Bedienelementen (Aufzug+ Schalter für

Automatiktüren + Klingelanlage HET, Lichtschalter + Briefkastenanlage, Klingel an

WET) in dieser Reihenfolge

• Lichte Türöffnung bei Hauseingangstüre, ggf. Flurtüren, Wohnungseingangstüre und

Wohnungstüren (Öffnungsrichtung Sanitärraumtüre, wo laut LBO maßgebend)

• Schwellen (Hauseingangstüre, Wohnungseingangstür, Wohnungstür)

• Leibungstiefen bei Türen

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Baubegleitendes Qualitätscontrolling

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2224.04.2018

Welche Punkte muss TÜV SÜD berücksichtigen?

• Flurbreiten (Infrastruktur und Wohnungen) / Treppenräume

• Aufzugsgrößen

• Bewegungsflächen vor Aufzügen (inkl. 3 m)

• Raumgrößen in Wohnungen (120 x 120 cm), insbesondere Sanitärräume (je nach LBO)

• Bewegungsflächen / Durchgänge bei Betten (je nach LBO)

• Freisitzschwellen (z. B. Berlin, Brandenburg)

• Barrierefreie Stellplätze (z. B. Hessen)

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2324.04.2018

Fazit

Der Umfang der Einhaltung der mindestens geschuldeten Barrierefreiheit definiert

sich öffentlich-rechtlich aus der jeweils gültigen Bauordnung (ggf. zivilrechtlich mehr

geschuldet).

Hierbei ist der Wortlaut der jeweiligen Bauordnung mit den jeweils zugehörigen

LTBs bzw. deren Anhängen zu beachten.

Die Auslegung der Barrierefreiheit in den einzelnen Bundesländern ist

unterschiedlich gewichtet und begründet sich teilweise auf die Begründung zur

Änderung der Bauordnung. So kommt es dazu, dass in Hessen „mit dem Rollstuhl

zugänglich“ heißt, dass für betroffene Wohnungstüren die R-Anforderung

anzuwenden ist, in Thüringen reichte eine barrierefreie Ausführung.

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

Barrierefreiheit im Wohnungsbau

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2424.04.2018

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Barrierefreiheit im Wohnungsbau