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Impressum:
Herausgeber:Berufsgenossenschaftder BauwirtschaftHildegardstraße 29–3010715 BerlinInternet: www.bgbau.de
Konzeption und Gestaltung:COMMON Gesellschaft für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mbH,60486 FrankfurtInternet: www.common.deE-Mail: [email protected]
Druck:
© Berufsgenossenschaftder Bauwirtschaft
überarbeitete Auflage07/2008
Abruf-Nr. BGI 5081
Baustein-Merkheft
BGI 5081
Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz am Bau
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des DGUV mit dem Carl Heymanns Verlag Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Copyright © 2008
07/2008
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV)(auch: Unfallverhütungsvorschrift)Berufsgenossenschaftliche Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.Sie sindrechtsverbindlich.
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit (BGR)Bei den berufsgenossenschaftlichen Regeln handelt es sich um allgemeinanerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.Sie beschreibenjeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischenUmsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI)In den berufsgenossenschaftlichen Informationen werden spezielle Hinweiseund Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oderZielgruppen zusammengefasst.
Staatliche Gesetze und VerordnungenArbeitschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung u.a.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben dem Stand der Technik,Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesichertearbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzungvon Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagenwieder.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik,Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaft-liche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Ein-stufung und Kennzeichnung, wieder.
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand dersicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswis-senschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffenwieder.
GleichwertigkeitsklauselDie in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispieleschließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auchin technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oderanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Vorschriften- und Regelwerk
Arbeitssicherheitund Gesundheits-schutz am Bau
Allgemeine Informationen
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des DGUV mit dem Carl Heymanns Verlag Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Copyright © 2008
Verkehrswege auf Baustellen 41
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten 39
Kraftfahrzeugbetrieb 43
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 45
Arbeitsräume 33
Künstliche Beleuchtung auf Baustellen 35
Unterkünfte auf Baustellen 37
Handwerkzeuge 47
Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite
Gehörschutz 53
Schutzhandschuhe 57
Knieschutz 59
Schutzkleidung
Transport von Gefahrgütern in kleinen Mengen 67
65
Fußschutz 61
Augen- und Gesichtsschutz 51
Ladungssicherung 69
49KopfschutzIndustrieschutzhelme
Atemschutz 55
Hautschutz 63
A 3
A 199
A 173
A 88
A 4
A 96
A 139
B 30
C 49
C 194
C 160
C 107
C 108
C 202
C 6
C 179
C 193
D 180
D 123α
Grundlegende Informationen für alle GewerkeBaustein-Nr. Baustein-Titel Seite
Inhalt
Gefährdungsbeurteilungen 7
Organisation der Ersten Hilfe 11
Rettungsgeräte/Rettungstransportmittel 13
Brandschutz 15
Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren 17
Lärm 19
Schwingungseinwirkungen auf das Hand-Arm-System 21
Ergonomie 23
Heben/Tragen/Zwangshaltungen 25
Biologische Arbeitsstoffe 27
Bildschirmarbeitsplätze 29
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 31
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes 9
A 209
A 1
A 2
A 57
A 5
A 175
A 56
A 197
A 200
A 201
A 210
A 190
A 178
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6
Gefährdung durch Lärm und Vibration 71
Gefährdung durch Staub 73
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe 75
Gefährdung durch chemische Stoffe 77
Die gesetzliche Unfallversicherung 87
Gefährdung durch Stress 85
Selbstverwaltung und Organisation 89der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Versicherungsschutz 91
Mitgliedschaft und Finanzierung 93
Rehabilitation 95Rehabilitationsmaßnahmen und finanzielle Absicherung
Renten, Pflegegeld, Beihilfen, Abfindungen 97
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 99Die Prävention
AMD Arbeitsmedizinischer Dienst der 101Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – Ihr Betriebsarzt
Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 103
Sicherheitsbeauftragte 105
STD Sicherheitstechnischer Dienst der Berufsgenossenschaft 107der Bauwirtschaft – Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Gefährdung durch Hitze und Kälte 79
Gefährdung durch schwere körperliche Belastungen 81
Gefährdung durch körperliche Leistungsminderung 83
Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite
H 1
H 2
H 3
H 4
H 5
H 6
H 7
H 8
E 1
E 2
E 3
E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9
E 10
E 11
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7 807/2008
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ArbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungTRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung undsicherheitstechnische Betreuung“Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)
Die Beurteilung von Gefährdun-gen ist die Voraussetzung vonwirksamen und betriebsbezoge-nen Arbeitschutzmaßnahmen. Sieist Pflicht für jeden Unternehmer.
Vorgehensweise �
� Festlegen/Abgrenzen der zuuntersuchenden Arbeitsbereiche,z.B. Betriebsorganisation, Objekt,Baustelle, Werkstatt, und der dortauszuführenden Tätigkeiten. � Ermitteln von Gefährdungen �– objekt-/baustellenunabhängig,
z.B. Einsatz nicht regelmäßiggeprüfter elektrischer Betriebs-mittel, unzureichende Unter-weisung der Beschäftigten.
– objekt-/baustellenspezifisch(systematisch) nach Gewerkenund Tätigkeit, z.B. Mauer-arbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten.
� Beurteilen der Gefährdungen,z.B. Risiko eines Absturzes,Risiko verschüttet zu werden� Abschätzen und bewerten desRisikos anhand vorgegebenerSchutzziele, z.B. in Vorschriftenund Regeln, bzw. nach Ermittlungmit geeigneten Methoden.� Geeignete Schutzmaßnahmenauswählen und festlegen, wo erforderlich/notwendig, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.� Festgelegte Schutzmaßnahmendurch- und umsetzen, z.B. Anbrin-gen des Seitenschutzes, Einbauvon Grabenverbauelementen,Bestimmen des Verantwortlichen,Benutzen der persönlichenSchutzausrüstungen.� Wirksamkeit der Schutz-maßnahmen überprüfen und ggf. anpassen.
Durchführung
� Bei gleichartigen Tätigkeitenoder Arbeitsplätzen (z.B. in Werk-statt, Büro) nur eine Tätigkeitbzw. Arbeitsplatz musterhaftbeurteilen.� Bei wechselnden Arbeitsbe-dingungen und Arbeitsabläufen(z.B. auf einer Baustelle) diemusterhafte Anwendung prüfenund ggf. Gefährdungen für diejeweilige Baustelle ermitteln undbeurteilen.
Wiederholung
� bei Änderungen im Betriebs-ablauf,� bei neuen Arbeitsverfahren,� nach Unfällen und Beinahe-unfällen.
�
A 209Gefährdungsbeurteilungen
Gefährdungsbeurteilung – Vorgehensweise (Handlungsschritte) 1
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
überprüfen, ggf. anpassen
Geeignete Schutzmaßnahmen
auswählen und festsetzen
Festlegen und Abgrenzender Arbeitsbereiche und
Tätigkeiten
Ziel: Sicheres und
gesundheitsgerechtesArbeitenFestgelegte
Schutzmaßnahmen durch-und umsetzen
Mögliche Gefährdungen
Mechanische Elektrische Schall Schwingungen Gefahrstoffe Brand/Gefährdungen Gefährdungen Explosion
• Absturz • Stromschlag • Lärm • Hand-Arm- • Asbestfasern • bei Verwendung• stolpern, rutschen • gefährliche Schwingung, • Lösemittel von Flüssiggas
stürzen Körperströme z.B. durch • Isocyanate • Funkenflug, • erfasst/getroffen • elektrostatische Abbruchhammer • Säuren, Laugen z.B. bei Schweiss-
werden Aufladungen • Ganzkörper- • PAK, PCB arbeiten• unkontrolliert Schwingung, • Benzol • Staubexplosionen
bewegte Teile z.B. bei Fahrer- • Dieselmotor-• umstürzende/ plätzen (Stapler Emissionen
kippende Teile u.a.) • ....• schneiden in Form von• stechen - Flüssigkeiten
- Gasen- Dämpfen- Stäuben
Biologische Körperliche Klima Strahlung Psychosoziale OrganisationArbeitsstoffe Überlastungen Belastungen
• Infektionen durch • Heben und • Hitze • Elektromagne- • Überforderung • ArbeitsablaufKeime, z.B. bei Tragen • Kälte tische Felder, • Unterforderung • ArbeitszeitKanalarbeiten, • Zwangs- • Zugluft z.B. Nähe zu • Stress • QualifikationKrankenhaus- haltungen • Luftfeuch- Funkmasten • Soziale • Unterweisungreinigung tigkeit • Infrarot-/UV- Beziehungen, • Verantwortung
(Nieder- Strahlung, z.B. z.B. Mobbingschläge) Sonneneinstrah-
• Ozon lung, Lichtbogen, Sonstigebeim Schweißen Gefährdungen
• Laserstrahlung,z.B. bei der Arbeiten inVermessung Über- und Unter-
druck, in feuchtemMilieu, mit heißenMedien/Ober-flächen u.a.
Dokumentation
� Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, festgelegte Schutz-maßnahmen und Überprüfungschriftlich dokumentieren.
2
Unterstützung
� Sicherheitsfachkraft, Sicher-heitsbeauftragten, Betriebsarztund/oder Betriebsrat bei derDurchführung der Gefährdungs-beurteilung hinzuziehen.� Handlungshilfen der BG BAUverwenden, z.B. CD-ROMs zurGefährdungsbeurteilung.
Gefährdungen ermitteln
Gefährdungen beurteilen, Risiken
bewerten
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A 1
07/2008
Weitere Informationen:
BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“BGR A 1 „Grundsätze der Prävention“BGV A 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit“Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)www.bgbau.dewww.ams-bau.de
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Betriebsarzt1)
� beraten den Unternehmer hinsicht-lich der arbeitsmedizinischenAspekte von Anlagen und Einrich-tungen, Arbeitsmitteln, -stoffen,-verfahren, Körperschutzmitteln,Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,Arbeitsplatzwechsel und Beschäf-tigung Behinderter sowie Fragender Psychologie, Physiologie, Ergo-nomie, Hygiene, Arbeitsrhythmus,Arbeitszeit, Organisation der ErstenHilfe und bei der Durchführung derGefährdungsbeurteilung,
� untersuchen, beurteilen und beraten die Arbeitnehmer,
� erfassen und werten die Unter-suchungsergebnisse aus,
� achten bei Arbeitsstättenbegehun-gen auf die Einhaltung des Arbeits-und Gesundheitsschutzes.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit2)
� beraten den Unternehmer u.a. insicherheitstechnischen Fragen zuAnlagen und Einrichtungen,Arbeitsmitteln, -stoffen und -verfah-ren, Körperschutzmitteln, Arbeits-plätzen und Arbeitsabläufen undbei der Durchführung der Gefähr-dungsbeurteilung,
� überprüfen Anlagen und Arbeits-mittel,
� beobachten die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfall-verhütung, teilen Maßnahmen zurBeseitigung von Mängeln mit unduntersuchen Ursachen von Unfällen,
� informieren die Beschäftigten überUnfall- und Gesundheitsgefahrenund wirken auf sicheres Verhaltenaller im Betrieb Beschäftigten hin.
Betriebsratsmitglieder� achten auf Einhaltung der zum
Schutz der Mitarbeiter erlassenenArbeitsschutzbestimmungen undUVVen,
� beteiligen sich an Betriebs-besichtigungen und Unfallunter-suchungen,
� nehmen an Sitzungen des Arbeits-schutzausschusses teil.
Aufsichtführendesind in den Bereichen zuständig für� Einsatz der Mitarbeiter,� Durchführung von– Einzelmaßnahmen zur Sicherheit,– Aufsicht und Kontrollen,� Motivation zur Sicherheit,� Gefahrenabwehr im Einzelfall.
Sicherheitsbeauftragte3)
unterstützen
� die unmittelbaren Vorgesetzten unddie Mitarbeiter in allen Fragen desArbeitsschutzes,
� sie kontrollieren regelmäßig denArbeitsbereich und motivieren dieArbeitskollegen.
AMS BAU
� Mit AMS BAU wird Betriebender systematische Aufbau einerbetrieblichen Arbeitsschutzorga-nisation ermöglicht. � Das branchenspezifische Kon-zept basiert auf dem NationalenLeitfaden für Arbeitsschutz-managementsysteme (NLF).� AMS BAU umfasst einen Fra-gebogen zur Bestandsaufnahme,eine Handlungsanleitung mit 11 Arbeitsschritten sowie Hand-lungshilfen (Dokumente) zur Umsetzung.� Auf Wunsch desUnternehmers bietet die BG BAUkostenfreie Unterstützung an inForm von– Beratung bei der Einführung,– Begutachtung des
Systems.
1) Betriebsärztliche Betreuung in allen Unternehmen ab 1 BeschäftigtenWahlmöglichkeit:a) Arbeitsmedizinischer Dienst (AMD) der BG BAUb) im Betrieb angestellter Betriebsarzt c) extern beauftragter Betriebsarzt
2) Sicherheitstechnische Betreuung in allen Unternehmen ab 1 Beschäftigten Wahlmöglichkeit:a) Sicherheitstechnischer Dienst (STD) der BG BAUb) im Betrieb bestelle Fachkraft für Arbeitssicherheitc) extern beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit
Bei weniger als 11 Beschäftigten bzw. weniger als 51 Beschäftigten sind abweichendeRegelungen möglich, z.B. Betreuung durch Kompetenzzentrum bzw. Teilnahme an alterna-tiver Betreuungsform.
3) Sicherheitsbeauftragte erforderlich entsprechend der Anzahl der Versichertenbei 21– 100 Versicherten = 1
101– 200 Versicherten = 2201– 350 Versicherten = 3351– 500 Versicherten = 4501– 750 Versicherten = 5751–1000 Versicherten = 6>1000 Versicherten = 7
Arbeitgeber oder sein Beauftragter
Betriebsarzt/Arbeitsmediziner
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Arbeitsschutzausschuss nach § 11Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG)
Sicherheitsbeauftragte 2 Betriebsratsmitglieder
eventuell weitere Fachleute
�
Mitarbeiterhaben
� Vorschriften und Anweisungen zubeachten,
� persönliche Schutzausrüstungenzu benutzen,
� Mängel zu beseitigen, soferndieses nicht möglich ist, diese zumelden.
Unternehmersind zuständig insbesondere für dieOrganisation der Arbeitssicherheit undder Ersten Hilfe:� Durchführung der Gefährdungs-
beurteilung,� Beschaffung der Sicherheits-
einrichtungen,� Auswahl der Mitarbeiter,� Abgrenzung der Verantwortungs-
bereiche,� Übertragung von Unternehmer-
pflichten,� Bestellung von Fachkräften für
Arbeitssicherheit, Sicherheitsbe-auftragten und Ersthelfern,
� Bildung eines Arbeitsschutz-ausschusses,
� Unterweisung der Versicherten,� Überwachung aller sicherheits-
technischen und arbeitsmedizini-schen Maßnahmen,
� Koordinierung von Arbeiten.� Berücksichtigung SIGE-Plan und
Hinweise des Koordinators nachBaustellenverordnung
Stabs-verantwortung
Stabs-verantwortung
Linien-verantwortung
Zusammensetzung des Abeitsschutzausschusses (für Betriebe mit >20 Beschäftigten)
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A 2
10/2006
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ArbeitsstättenverordnungArbeitsstätten-RichtlinienBGI 509 „Erste Hilfe im Betrieb“
Organisation der Ersten Hilfe
Zur Organisation der Ersten Hilfegehören sachliche, personelleund informative Voraussetzungen.Beratung durch den Betriebsarzt(AMD) empfohlen.
Erste-Hilfe-Einrichtungen
Vorhanden sein müssen unterBerücksichtigung der nachfolgen-den Tabellen – Meldeeinrichtungen, über die
Hilfe herbeigerufen werdenkann (Telefon, Funk u.a.),
– Erste-Hilfe-Material (Verband-kästen u.a.),
– Sanitätsräume, in denen ErsteHilfe geleistet oder die ärztlicheErstversorgung durchgeführtwird,
– Rettungsgeräte (Löschdecken,Atemgeräte u.a.),
– Rettungstransportmittel (Krankentrage u.a.),
– Ersthelfer mit der Grundausbil-dung von mindestens 8 Doppel-stunden. Fortbildung innerhalbvon 2 Jahren mit mindestens4 Doppelstunden,
– Betriebssanitäter, die an derGrundausbildung und dem Aufbaulehrgang für den betrieb-lichen Sanitätsdienst teilge-nommen haben. Es können z.B. auch Rettungssanitäter,Rettungsassistenten oder exa-minierte Krankenpflegekräfteeingesetzt werden, die jedochauch zusätzlich den Aufbaulehr-gang absolviert haben müssen.
Notruf
Angegeben werden müssen beieinem Notruf:– Wo ist der Unfallort? (Ort,
Straße, Hausnummer)– Was ist geschehen? (Brand-
unglück, Elektrounfall u.a.)– Wie viele Verletzte?– Welche Verletzungen?
(Atemstillstand, starke Blutung u.a.)
– Warten auf Rückfragen! (Notrufnicht von sich aus beenden,sondern warten, bis dasGespräch von der Rettungs-leitstelle beendet wurde.)
Hinweise für Dienstleistungsarbeiten
Prüfen, ob beim Auftraggebervorhandene Erste-Hilfe-Einrich-tungen benutzt werden können.
�
Vorhanden bzw. bekannt seinmüssen allen Beschäftigten: – der Alarmplan (u.U. nur Fern-
sprechanschluss mit Notruf-nummer)
– Flucht- und Rettungswege– Namen und Aufenthaltsort bzw.
Funktelefonnummer der Erst-helfer bzw. Betriebssanitäter
– Standort der Verbandkästen,Krankentragen und des Sani-tätsraumes
– Aushang „Anleitung zur ErstenHilfe“ mit Rufnummern undAdressen des Rettungsdienstes,des Krankenhauses, des Not-arztes, des Durchgangsarztes.
Erste-Hilfe-Einrichtungen in Verarbeitungs-, Verwaltungs- und HandelsbetriebenZahlen in Klammern gelten für Verwaltungs- und Handelsbetriebe
Erforderl. Personal und Material:
Melde-Einrichtung (Telefon, Funk)
Aushang „Erste Hilfe“
Krankentrage
Sanitätsraum**
Ersthelfer
Betriebssanitäter** 2)
Verbandbuch/Meldeblock
Verbandkasten C*(klein) – DIN 13157
Verbandkasten E*(groß)1) – DIN 13169
bei einer Anzahl der Beschäftigten:
bis 10 bis 20 21 30 40 51 101 251 301 601
Je nach Art des Betriebes
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1 (1)
3 (1)1
1 (1)
1 (1) 1 (1)
(1) (1) (1)
1 1 1 (1) 2 (1)
2 (1)
4 (2)
3 (2) 4 (2)
7 (3)
5 (3) 10 (5) 30(15) 60(30)25(13)
*Nach Benutzung wieder auffüllen (routinemäßig vorsehen !)**Wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle es erfordern1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten2) Von der Bestellung kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft abgesehen werden( ) Zahlen in Klammern gelten für Verwaltungs- und Handelsbetriebe
Erste-Hilfe-Einrichtungen auf Baustellen
Erforderl. Personal und Material:
Melde-Einrichtung (Telefon, Funk)
Aushang „Erste Hilfe“
Krankentrage
Sanitätsraum
Ersthelfer
Betriebssanitäter 2)
Verbandbuch/Meldeblock
Verbandkasten C*(klein) – DIN 13157
Verbandkasten E*(groß)1) – DIN 13169
bei einer Anzahl der Beschäftigten:
bis10 bis20 21 30 40 51 101 251 301 601
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1
1 1
1** 1
1 1 2 3 6
2
7
3 4
13
5 10 25 30 60
*Nach Benutzung wieder auffüllen (routinemäßig vorsehen !) **bei 2 – 10 Beschäftigten1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten 2) Von der Bestellung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einvernehmen mit der Berufs-
genossenschaft abgesehen werden.
Rettungsgeräte und -transportmittel bei schwer zugänglichen Arbeitsplätzen (z.B. im Tunnelbau,bei Druckluft-Arbeiten, in tiefen Baugruben u.a.)
�
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A 57
10/2006
RettungsgeräteRettungstransportmittel
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 201 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Ertrinken“ BGR 190 „Benutzung von Atemschutz-geräten“BGR 199 „Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen zum Retten ausHöhen und Tiefen“BGR 159 „Hochziehbare Personen-aufnahmemittel“
Der Unternehmer hat je nach Artdes Bauvorhabens oder der aus-zuführenden Arbeit Rettungsge-räte und -einrichtungen bereitzu-stellen. Die Beschäftigten sind inder Benutzung zu unterweisen.Die zur Verfügung gestellten Geräte und Einrichtungen sindregelmäßig auf ihre Funktions-fähigkeit zu überprüfen. Im Ein-zelnen sind erforderlich:
Rettungskörbe, Trage-wannen, Marinetragen ��
bei schwer zugänglichen Arbeitsplätzen, z.B. bei Türmen,Schornsteinen oder Schächten.Die Türen von Rettungskörbenmüssen gegen unbeabsichtigtesÖffnen gesichert sein.
Atemschutz ��
z.B. Fluchtmasken zur Selbst-rettung, wenn bei der Durchfüh-rung von Arbeiten mit dem Auf-treten gefährlicher Stoffe in derAtmosphäre gerechnet werden
21
muss, beispielsweise in oder anchemischen Anlagen und Appa-raturen. Auswahl der Filter jenach Gefahrstoff vornehmen.
Abseilgeräte,Rettungshubgeräte ��
in Verbindung mit Auffang- oderRettungsgurten zur Rettung ausGefahr� bei turmartigen Bauwerken(Türmen, Schornsteinen usw.)und� bei Arbeiten in Behältern undengen Räumen (Silos, Schächtenusw.). Befestigung nur an trag-fähigen Bauteilen oder Anschlag-punkten vornehmen.
Rettungsboote undRettungsringe ��
bei Arbeiten am, auf oder überdem Wasser, z.B. Flüsse undSeen. Bei stark strömenden Gewässern (v > 3,0 m/sec.)müssen Rettungsboote mitMotorantrieb ausgerüstet sein.Rettungsringe deutlich sichtbarund leicht zugänglich in Arbeits-platznähe bereithalten.
5
4
3
�
Rettungswesten ��
� Müssen über eine Einrichtungverfügen, die im Bedarfsfall dieWeste mit einem Gas automa-tisch aufbläst.� Feststoffwesten dürfen nichteingesetzt werden.� An der Verwendungsstelle vonRettungswesten sind Reserve-sets (z.B. CO2-Flasche, Papier-sicherung, Tablette) bereit zu hal-ten.� Die Benutzer von Rettungs-westen sind über Tragepflicht,Funktion und Gebrauch derRettungswesten zu unterweisen.
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A 5
07/2008
Brandschutz
Weitere Informationen:BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
BetriebssicherheitsverordnungBGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“
Vorbeugender Brandschutz
� An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen leicht entzündliche,brandfördernde oder selbstent-zündliche Stoffe nur in einer Men-ge lagern, die für den Fortgangder Arbeiten erforderlich ist.� Feuerlöscheinrichtungenbereithalten.� Feuerlöscher mindestens allezwei Jahre prüfen lassen.� Hinweisschilder für Feuer-löscheinrichtungen anbringenund beachten. Feuer- und explo-sionsgefährdete Bereiche durch Aufstellen von Hinweisschildernkennzeichnen.� Alle Mitarbeiter in der Bedie-nung der Feuerlöscher unter-weisen. Diese Unterweisungregelmäßig wiederholen.
� Für den Brandfall Alarmplanaufstellen und beachten.� Fluchtwege kennzeichnen undfreihalten.� Zufahrten für die Feuerwehrfreihalten.
Im Falle eines Brandes
� Brand mit genauen Angabenüber die Brandstelle der Feuer-wehr melden.� Sofern Menschen in Gefahrsind, diesen helfen oder Hilfeherbeiholen.� Menschen mit brennendenKleidern dürfen nicht laufen. Flammen durch Decken oderÄhnliches ersticken.� Brand sofort mit Feuerlösch-einrichtungen bekämpfen.
Bauarten und EignungZugelassene tragbare Feuerlöscher
Brandklassen DIN-EN 2
zu löschende Stoffe
A B C D
Arten von Feuerlöschern
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver
Pulverlöscher mit BC-Löschpulver
Pulverlöscher mit Metallbrand-Löschpulver
Kohlendioxidlöscher*
Wasserlöscher (auch mit Zusätzen)
Schaumlöscher
� geeignet � nicht geeignet *) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig
Feste GlutbildendeStoffe
Flüssigeoder flüssig wer-dendeStoffe
Gas-förmigeStoffe, auch unterDruck
BrennbareMetalle (Ein-satz nur mitPulver-brause)
� � � �
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F
Speise-öle/Speise-fette
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Fettbrandlöscher � � � � �
� Türen bzw. Fenster schließen,um Zugluft zu vermeiden.� Rückweg sichern.� Beim Einsatz von Feuer-löschern Sicherheitsabstände zu elektrischen Anlagen bis1000 Volt einhalten:
– Wasserlöscher (Vollstrahl)– Schaumlöscher– Wasserlöscher
(Sprühstrahl)– Pulverlöscher– Kohlendioxidlöscher
3,0 m3,0 m
1,0 m1,0 m1,0 m
�
Genügend Löscher auf einmal einset-zen – nicht nacheinander
Vorsicht vor Wiederentzündung Eingesetzte Feuerlöscher nicht mehraufhängen. Feuerlöscher neu füllenlassen
Feuer in Windrichtung angreifen Flächenbrände vorn beginnend ablö-schen
Aber: Tropf- und Fließbrände von obennach unten löschen
Richtig löschen
Brandklassen A, B und C nach DIN-EN 2
Übersicht über die Anzahl von Feuerlöschern mit ABC-Löschpulver nach DIN-EN 3
Brandgefährdung
gering
501002003004005006007008009001000je weitere250
69121518212427303336
6
12233445566
1
11122223333
1
1218243036424854606672
12
23456789101112
2
12233445566
1
18273645546372819099108
18
35689111214151718
3
23345667899
2
Ziegelei, Betonwerk, Lager mit nicht brenn-baren Stoffen und geringem Verpackungs-material
Löschmittel-einheiten/LE
Anzahl Feuerlö-scher mit ABC-LöschpulverDIN-EN 3Löschvermögen21A 113 B
Anzahl Feuerlö-scher mit ABC-LöschpulverDIN-EN 3Löschvermögen43A 183 B
Löschmittel-einheiten/LE
Anzahl Feuerlö-scher mit ABC-LöschpulverDIN-EN 3Löschvermögen21A 113 B
Anzahl Feuerlö-scher mit ABC-LöschpulverDIN-EN 3Löschvermögen43A 183 B
Löschmittel-einheiten/LE
Anzahl Feuerlö-scher mit ABC-LöschpulverDIN-EN 3Löschvermögen21A 113 B
Anzahl Feuerlö-scher mit ABC-LöschpulverDIN-EN 3Löschvermögen43A 183 B
Baustellen ohne Feuerarbeiten, Lager mitbrennbarem Material, Holzlager im Freien,Schlossereien, Verwaltung
Baustellen mit Feuerarbeiten, Tischlereien,Kfz-Werkstatt, Verarbeitung von brennbarenLacken und Klebern, Lager mit leicht ent-zündlichen bzw. leicht entflammbaren Stof-fen, Lacken und Lösemitteln, Kücheneinrich-tungen und -geräte
mittel groß
Grund-fläche m2
Hinweis: Feuerlöschern mit ABC-Löschpulver, die bis zum Erscheinen der DIN-EN 3 nach DIN 14406 Teil 1 zugelassen worden sind, wird jeKilogramm Löschmittelmenge eine Löschmitteleinheit zugeordnet.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des DGUV mit dem Carl Heymanns Verlag Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Copyright © 2008
181707/2008
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ArbeitsschutzgesetzLastenhandhabungsverordnungArbeitsstättenverordnungArbeitssicherheitsgesetz
Arbeitsbedingte Gesundheits-gefahren können zu arbeits-bedingten Erkrankungen unddamit zu erhöhten Ausfallzeitenführen. Sie mindern die Produk-tivität eines Unternehmens.
Typische arbeitsbedingte Gesund-heitsgefahren können entstehendurch:� körperliche Belastungen� psychische Fehlbelastungen� Belastungen aus der Arbeits-umwelt wie Lärm, Klima, Vibra-tion, Gefahrstoffe, Strahlung
Hauptbelastungsart im Bauge-werbe ist die körperliche Belas-tung mit den Schwerpunkten:� Heben und Tragen schwererLasten �� Häufiges und schnell aufein-anderfolgendes Aufnehmen undUmsetzen von leichten Lasten� Arbeiten in Zwangshaltungen �z.B. im Knien, Hocken, überSchulterhöhe und in verdrehterKörperhaltung
Beurteilung der arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren mit Hilfevon:� Gefährdungsbeurteilung� Beratung durch den Betriebsarzt� Krankenstandsanalysen imUnternehmen
Hinweise und Anregungen zur Prävention
Bereits bei der Arbeitsvorberei-tung sollte die Auswahl wenigerbelastender Arbeitsverfahrenangestrebt werden (z.B. Mauer-arbeiten mit Maurermaschinestatt manueller Maurerarbeiten).
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A 175Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
Technische Maßnahmen
� Einsatz von Transportmittelnwie Krane, Hebebühnen, Bauaufzüge, Radlader u.a.� Höhenverstellbare Arbeits-gerüste/Arbeitsbühnen.� Transportmittel wie Schub-/Sackkarren, Transportzangenu.a.� Auswahl von Arbeitsmittelnunter ergonomischen Gesichts-punkten (Griffgestaltung, vibra-tionsarm, lärmgemindert).� Einsatz staubarmer Trenn- undAbbruchverfahren.� Ersatzstoffprüfung von Gefahr-stoffen (Substitution), z.B. löse-mittelfreie Produkte, chromat-reduzierte Zemente.
Organisatorische Maßnahmen
� Reduzierung von Lastge-wichten durch kleinere Gebinde-größen.� Besondere Maßnahmen beiWinterbau (z.B. Beheizung,Beleuchtung, Möglichkeiten zumAufwärmen, Trocknen).� Baustelleneinrichtung unterergonomischen Gesichtspunktenwie:– Reduzierung von Transport-
wegen durch Lagerung vonMaterialien am Einbauort
– Lagerung von Materialien inoptimaler Höhe
– Ordnung und Sauberkeit aufder Baustelle
� Unterweisung der Beschäftig-ten zum manuellen Handhabenvon Lasten.� Gestaltung von Arbeitsabläufenz.B. einseitige Bewegungsabläufebzw. Zwangshaltungen durchandere Tätigkeiten unterbrechen.� Abgrenzung von Lärm-bereichen.� ArbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchung und Bera-tung durch den Betriebsarzt.� Mitarbeiter beteiligen undBetriebsklima fördern.
Persönliche Maßnahmen
� An Arbeitsbedingungen undWitterungslage angepasste Klei-dung.� Geeignete Persönliche Schutz-ausrüstung benutzen, z.B. Knie-schutzhosen, Schutzhandschuhe,Atemschutz.� Rückengurt beim Heben undTragen schwerer Lasten.� Rückengerechte Hebe- und Tragetechniken anwenden.� Hautschutz gemäß Haut-schutzplan.
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2019
A 56
07/2008
Lärm
Weitere Informationen:
Lärm- und Vibrationsarbeitsschutz-verordnung (LärmVibrationsArbSchV)BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“ BGI 5024 „Gehörschutzinformationen“
� Feststellung der Lärmbelas-tung und Festlegung der erfor-derlichen Maßnahmen durch dieGefährdungsbeurteilung.� Der Tages-Lärmexpositions-pegel LEX,8h ist die durchschnitt-liche Lärmbelastung für eine 8-Stunden-Schicht.� Der SpitzenschalldruckpegelLpC,peak ist der Höchstwert desmomentanen Schalldruckpegels.� Der maximal zulässige Exposi-tionswert darf unter Berücksichti-gung der dämmenden Wirkungdes Gehörschutzes nicht über-schritten werden.� Gehörschäden durch Lärmein-wirkung drohen bereits bei einemBeurteilungspegel ab 80 dB (A).Eine Erhöhung des Schallpegelsum 3 dB bedeutet bereits eineVerdoppelung der Schallenergie.
� Technische Lärmminderunghat Vorrang vor organisatorischenund persönlichen Lärmschutz-maßnahmen.
Auslösewerte
� Untere Auslösewerte:– Tages-Lärmexpositionspegel
LEX,8h = 80 dB (A)– Spitzenschalldruckpegel
LpC,peak = 135 dB (C)� Obere Auslösewerte:– Tages-Lärmexpositionspegel
LEX,8h = 85 dB (A)– Spitzenschalldruckpegel
LpC,peak = 137 dB (C)� Maximal zulässige Expositions-werte:– LEX,8h = 85 dB (A) bzw.
LpC,peak = 137 dB (C)
Maßnahmen
� Überschreiten der unterenAuslösewerte: – Beschäftigte unterweisen– Gehörschutz zur Verfügung
stellen– Spezielle arbeitsmedizinische
Untersuchung „Lärm“ bereitsbei Erreichen des Auslöse-wertes anbieten
� Überschreiten der oberen Auslösewerte: – Lärmminderungsprogramm
mit technischen oder organisa-torischen Maßnahmen aufstel-len
– Lärmbereiche, z.B. in Werk-stätten oder Bedienstände von Baumaschinen und Bauge-räten, kennzeichnen und fallsmöglich abtrennen ��
– Dafür sorgen, dass der Gehör-schutz von den Beschäftigtengetragen wird �
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– Spezielle arbeitsmedizinischeUntersuchung „Lärm“ bereitsbei Erreichen des Auslöse-wertes veranlassen
– Gesundheitsakte führen
OrganisatorischeLärmschutzmaßnahmen
� Änderung bzw. Verlagerungder Maschineneinsatzzeiten.� Besondere Arbeitszeitrege-lungen für die Beschäftigten.
TechnischeLärmschutzmaßnahmen
� Einsatz lärmarmer Arbeitsver-fahren, z. B. Abbruch von Bauwer-ken mittels hydraulischer Zangen.� Verwendung lärmgeminderterBaumaschinen und -geräte, z.B.lärmarmer Bagger, Radlader bzw.Druckluftnagler, Sägeblätter.� Kapselung der Lärmquelle, z.B. Kompressor ��.� Abschirmung der Lärmquelledurch Lärmschutzwände.
Beispielhafte Aufzählung von Arbeitsverfahren, bei denen erfahrungsgemäß der Beurteilungs-pegel überschritten wird und Gehörschutzmittel zu benutzen sind:
Abbrucharbeiten mit Abbruch- und Bohrhämmern
Holzbearbeitung, z.B. mit Kreissägen, Fräsen, Hobelmaschinen, Kettensägen
Metallbearbeitung, z. B. Richten, Schleifen
Flammstrahlarbeiten
Freistrahlarbeiten
Betonspritzarbeiten
Rammarbeiten
Arbeiten mit Bodenverdichtungsgeräten
Gleisbauarbeiten
Befestigungsarbeiten mit Schlagbohrmaschinen, Naglern oder Bolzenschubwerkzeugen
Schalungsarbeiten und Schalungsreinigung
HÖRSCHWELLEBlätterrauschen
Flüstern
Leise Radiomusik
Normales Gespräch
Personenwagen
Starker Straßenverkehr
Schweres Fahrzeug
Kompressor
Elektr.Schlagbohrmaschine
Kreissäge
Propellerflugzeug
SCHMERZSCHWELLE
Düsenflugzeug 130
80
90
100
110120
102030
40
506070
Geräuschart Schalldruckpegelin dB (A)
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A 197
07/2008
Schwingungseinwirkungenauf das Hand-Arm-System
Weitere Informationen:
LärmVibrationsArbschVO 2007VDI 2057 „Einwirkung mechanischerSchwingungen auf den Menschen“,Blatt 2: Hand-Arm-Schwingungen (2002)Handbuch Hand-Arm-Vibration, BMAS Juli 2007
– Frequenz – Amplitude – Greif- und Andruckkräften – Dauer der Einwirkung � Der Tages-Vibrationsexposi-tionswert A(8) ist der gemittelteVibrationsexpositionswert bezo-gen auf eine Achtstundenschicht.
Vibrationsgrenzwerte
Tagesexpositionsgrenzwerte (8h Schicht) für Hand-Arm-Vibra-tionen:� Auslösewert: A(8) = 2,5 m/s2
� Expositionsgrenzwert: A(8) = 5,0 m/s2
Gefährdungsbeurteilung
� Ermitteln der Tagesexpositionaus Einwirkungsdauer und Vibra-tionswerten.� Ableitung der erforderlichenMaßnahmen bei Erreichen bzw.Überscheiten der Auslöse- undExpositionsgrenzwerte (Beispielefür Vibrationsbelastungen inTabelle 1).
Maßnahmen bei Erreichendes Auslösewertes
� Unterweisung der Beschäf-tigten.� Durchführung einer allge-meinen arbeitsmedizinischenBeratung. � Angebot einer speziellenarbeitsmedizinischen Vorsorge-untersuchung. � Aufstellen eines Vibrations-minderungsprogramms mit tech-nischen und organisatorischenMaßnahmen.
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� Arbeiten mit handgehaltenenund/oder handgeführten Arbeits-maschinen können wegen derBelastung durch Vibrationen Knochen- und Gelenkschäden desHand-Arm-Systems bzw. Durch-blutungs- und Nervenschäden derFinger und Hände (z.B. Weiß-fingerkrankheit) zur Folge haben.
� Hand-Arm-Vibrationen entstehenbeim Arbeiten mit Handmaschinenwie z.B. Abbruchhämmer, Bohr-hämmer, Bohrmaschinen, Winkel-schleifer, Kettensägen,Handkreis-sägen. Sie können übertragenwerden durch:– Griffe – Gehäuse – Werkzeuge – Werkstücke � Die Vibrationsbelastung hängtim Wesentlichen ab von:
Maßnahmen bei Über-schreitung des Expositions-grenzwertes
� Einleitung von Sofortmaßnah-men zur Verminderung der Vibra-tionsbelastung unter den Expo-sitionsgrenzwert.� Durchführung regelmäßigerspezieller arbeitsmedizinischerVorsorgeuntersuchungen.
Technische und organisato-rische Maßnahmen
� Alternative Arbeitsverfahrenprüfen. � Bei Neuanschaffungen vibra-tionsarme Maschinen bevorzu-gen. Als Vergleichskriterium kann der in der Betriebsanleitunggenannte Vibrationswert heran-gezogen werden.
� Mindern der Vibrationsbelas-tung durch Verringerung der Ein-wirkzeiten und durch wechselndeTätigkeiten.� Regelmäßige Wartung undInstandhaltung der Handmaschi-nen und Werkzeuge.� Warmhalten der Hände (z.B. kälteisolierende Griffe, Hand-schuhe).
Gerät/Maschine Beschleunigung* Zeit bis zum Erreichen Zeit bis zum Erreichen des ahv (m/s2) des Auslösewertes Expositionsgrenzwertes
von 2,5 m/s2(min.) von 5,0 m/s2 (min.)
Abbruchhammer 18,3 9 36
Bohrhammer 20 8 30
Kettensäge mit AVS1 7 61 245
Meißelhammer 15 13 53
Schlagbohrmaschine 16 12 47
Vibrationsstampfer 10 30 120
Winkelschleifer 7,2 58 131
* 75 Perzentil der Beschleunigungswerte aus EU-Handbuch Hand-Arm-Vibration 2006. Diese Werte dienen nur der Veranschaulichung und können im Einzelfall höher sein 1 AVS = Antivibrationssystem
Tabelle 1: Beispiele für Belastungen durch Hand-Arm-Vibrationen und zulässige Einsatzzeiten
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A 200
10/2006
Ergonomie
dynamische und statische Muskelbelastung Herz-, Kreislauf-, Lungen- belastungSkelett-belastung
GaseStäubeDämpfe
LärmVibrationStösse
RöntgenstrahlungUV-Strahlung
LaserstrahlungBeleuchtung
Farbe Strahlungs- temperaturLuftgeschwindigkeit Luftfeuchtigkeit Lufttemperatur Luftdruck
Belastung derSinnesorgane geistige (men- tale) Belastung seelische und gefühlsmässige (emotionale) Belastung
nichtkörperliche(physische) Belastung
Klima
StrahlungSchwingung
gefährliche Stoffe
körperliche(physische)Belastung
Umgebungsbelastung
Eign
un
g – Übung – Ausbildung
Gesundheit – Wohlbefinden – Zufriedenheit Unfall – Erkrankung – Unzufriedenheit
Belastungendes Menschen
am Arbeitsplatz
– Krankabinen(gute Erreichbarkeit und Bedienbarkeit der Stellteile, guterkennbare Anzeigeelemente,rückenfreundliche Sitzgestaltungund optimale Sehbedingungen),
– Baumaschinen(Einbau von Schwingsitzen,Reduzierung der Ganzkörper-Schwingungsbelastung).
� Gestaltung von Bedingungen,die die Arbeitsumgebung be-treffen, z.B. – Beleuchtung,– Klima,– Lärm,– Vibration,– psychosoziale Fehlbelastungen.
�
Umsetzung in die Praxis
� Gestaltung von Geräten undMaschinen, abgestimmt auf Körperkräfte und Körpermaßedes Menschen, z.B. – Maurerkelle �� und Zimmer-
mannshammer (durch Griff-gestaltung optimale Kraftüber-tragung und durch Griffmuldefür Daumen Erhöhung derBeweglichkeit im Handgelenk),
– Winkelschleifer (optimale Kraft-übertragung durch Griffgestal-tung),
� Ziel der Ergonomie ist diemenschengerechte Gestaltungvon Arbeitsbedingungen. � Grenzwerte der Belastungwerden nach Unfallverhütungs-vorschriften, Normen, Richtliniensowie nach arbeitsmedizinischenund ergonomischen Schriftenfestgelegt. � Nicht jeder Mensch reagiert ingleicher Weise auf Belastungen.Die Unterschiede liegen in derKonstitution, im Alter, im Ge-schlecht sowie in der geistigenund körperlichen Leistungsfähig-keit des einzelnen Menschen.� Ergonomische Gestaltung vermeidet Fehlbelastungen sowieÜber- und Unterforderungen desMenschen.
� Verringerung körperlicherSchwerarbeit, z.B. – Versetzhilfen bei Maurer-
arbeiten ��,– Einsatz von Arbeitstischen,
Knieschutz, Hockern zum häufigen Wechsel der Arbeits-haltungen bei Fliesenleger-arbeiten,
– Treppensteiger-Transportkarrenzum Transport schwerer Lasten��.
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Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
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A 201
10/2006
HebenTragenZwangshaltungen
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“Lastenhandhabungs-Verordnung
� Körperliche Belastungen, wieHeben und Tragen schwerer Lasten und Arbeiten in Zwangs-haltungen, können zu gesundheits-schädlichen Belastungen derWirbelsäule, der Gelenke und derMuskulatur führen. � Häufiges Heben und Tragenschwerer Lasten sowie ständigesArbeiten in gebückter Körperhal-tung mit zusätzlichem Verdrehender Wirbelsäule können die Band-scheiben schädigen. Für das häufige Heben und Tra-gen von Lasten sollten Richtwerteeingehalten werden (Tabelle).
� Zwangshaltungen wie z.B.Arbeiten– im Knien,– in der Hocke,– im Bücken und – über Schulterhöheüber einen längeren Zeitraumkönnen zu mangelhafter Durch-blutung der Muskulatur und damitzur Muskelermüdung führen.� Ständig wiederkehrende gleich-förmige Bewegungsab-läufe, z.B. beim Mauern, führenzu einer einseitigen Belastung derGelenke und der Muskulatur.
Richtwerte für häufiges Hebenund Tragen
Alter
15–17 Jahre18–39 Jahreab 40 Jahre
Last in kgFrauen
101510
152520
Last in kgMänner
Ergonomische Regeln
� Technische Hilfsmittel zumMaterialtransport einsetzen (z.B.Kran, Schubkarren, Transport-zangen �� oder Saugheber ��). � Verminderung der Gewichte,reduzierte Gebindegrößen (z.B.25-kg-Zementsäcke).� Vermeidung langer Transport-wege.� Lagerung und Bearbeitung des Materials auf einer erhöhtenAblagefläche (z.B. Fliesenleger-tisch ��).� Höhenverstellbare Gerüsteund Geräte einsetzen (z.B. Kur-belgerüste mit erhöhter Material-ebene ��).� Wechsel der Arbeitshaltungund Minipausen einlegen.� Körper vor Kälte schützen –Rücken und Gelenke warm halten.� Körperschutzmittel verwenden,z.B. Knieschutz ��.
Vorsorgeuntersuchungen
� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen beibesonderen Belastungen desMuskel-Skelettsystems.
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Hebe- und Trageregeln
Lasten verteilen – nicht einseitig tragen.
Lasten dicht am Körper halten.
Lasten nicht in verdrehter Haltungweiterreichen.
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282707/2008
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BiostoffverordnungTRBA 500 „Allgemeine Hygiene: Mindestanforderungen“
Allgemeine Hinweise
� Biologische Arbeitsstoffe sindBakterien, Pilze, Viren, Parasitenund Zellkulturen, die Infektionenauslösen oder sensibilisierendeoder toxische Wirkungen habenkönnen.� Gefährdung der Beschäftigtenbeim Umgang mit biologischenArbeitsstoffen ist abhängig von:– Konzentration– Eigenschaften– Übertragungswegen– Exposition
Gefährdungsbeurteilung
� Vor der Arbeit prüfen, ob eineGefährdung durch biologischeArbeitsstoffe vorliegen könnte.� Fachkundige Beratung durchBetriebsarzt oder Sicherheits-fachkraft nötig, wenn keine erfor-derlichen Kenntnisse vorliegen.� Entsprechend dem Infektions-risiko Einstufung in 4 Schutz-stufen.� Schutzstufe 1: – Reinigungsarbeiten – normale Erdarbeiten im
Baugewerbe – Schimmelpilzsanierung
In dieser Schutzstufe müssen dieMindestanforderungen der allge-meinen Hygienemaßnahmen ein-gehalten werden.� Schutzstufe 2: – Arbeiten im Abwasserbereich– Reinigungsarbeiten in bestimm-
ten Krankenhausbereichen– Entfernen von Verunreini-
gungen von Tauben– Arbeiten mit Abfallkontakt.� Schutzstufe 3: z.B. Reinigungsarbeiten aufTuberkulosestationen in Klinikenoder auf ehemaligen GerbereiSt-andorten (Milzbranderreger).Tätigkeiten innerhalb dieserSchutzstufe im Baugewerbe selten.� Schutzstufe 4: Im Baugewerbe nicht anzutreffen.
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1: Mindestanforderungen allgemeine Hygiene
� Sicherstellung der Durchfüh-rung der allgemeinen Hygiene-maßnahmen. � Zusätzlich können durch sensi-bilisierende oder toxische Wirkun-gen (z.B. bei Schimmelpilzen)weitere Schutzmaßnahmen erfor-derlich sein. � Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten über möglicheGesundheitsgefahren und Einhal-tung der Schutzmaßnahmen.
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A 210BiologischeArbeitsstoffe
Technische und organisato-rische Maßnahmen
� Vermeidung/Reduktion vonAerosolen, Stäuben, Nebel.� Wasch-, Umkleide-, und Aufent-haltsmöglichkeiten zur Verfügungstellen.� Händewaschen vor Pausen undnach der Arbeit.� Mittel zur hygienischen Hautrei-nigung zur Verfügung stellen.� Arbeitskleidung und Persön-liche Schutzausrüstung regel-mäßig wechseln.� Straßenkleidung von Arbeits-kleidung und PSA getrennt aufbe-wahren.� Arbeitsräume regelmäßig undbei Bedarf mit geeigneten Metho-den reinigen.� Pausen- oder Bereitschafts-räume bzw. Tagesunterkünftenicht mit stark verschmutzterArbeitskleidung betreten.� Abfälle mit biologischenArbeitsstoffen in geeignetenBehältnissen sammeln.
Vorsorgeuntersuchungen
� Beratung zu speziellen arbeits-medizinischen Vorsorgeuntersu-chungen durch den Betriebsarzt.
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Fenster
Tür
Deckenleuchten
Deckenleuchten
A 190
10/2004
Bildschirmarbeitsplätze
Weitere Informationen:
BildschirmarbeitsverordnungArbeitsstättenverordnung (ArbStättV) BGI 650 „Bildschirm- undBüroarbeitsplätze“
Aufstellung im Raum
� Blendung und Reflexionendurch Lichteinfall auf dem Bild-schirm vermeiden. Bildschirmar-beitsplätze parallel zur Fenster-front einrichten. GegebenenfallsBlendschutz vorsehen.� Raumfläche pro Beschäftigtenmind. 8 bis 10 m2, bei Großraum-büros mindestens 12 bis 15 m2.
Tisch
� Tische müssen 72 cm hochsein, Höhe von variablen Tischenan die Körpergröße des Benutzersanpassen (68 – 76 cm). Gegebe-nenfalls Fußstützen anbringen.� Tischfläche mind. 1,20 bis1,60 m lang und 0,80 m breit.� Mindestarbeitsfläche bei Tischkombinationen 1,28 m2. � Ausreichende Beinfreiheit unterdem Tisch gewährleisten. � Nichtglänzende Tischoberflä-chen bevorzugen, um Reflexionenzu vermeiden. Helle Farbtönesind dunklen vorzuziehen.
Lärm
� Lärmarme Drucker oder Plot-ter einsetzen oder die Geräte ineinen separaten Raum auslagern.Der Beurteilungspegel im Arbeits-raum muss < 55 dB (A) liegen.
Bildschirm
� Nur Bildschirme mit entspie-gelter Oberfläche sowie mit CE- bzw. GS-Zeichen auswählen.� Bildschirmeinstellungen mitPositivdarstellung bevorzugen(dunkle Schrift auf hellem Grund).
Stuhl
� Nur Stühle mit 5 Beinen,gebremsten Rollen sowie höhen-verstellbarer und drehbarer Sitz-fläche benutzen. � Die Rückenlehne muss in derHöhe und Neigung verstellbarsein.� Benutzer in die ergonomischrichtige Einstellung des Stuhleseinweisen.
�
Blickfeld
� Sehabstand zum Bildschirmca. 45 bis 60 cm. � Die oberste Textzeile auf demBildschirm sollte in horizontalerBlicklinie liegen.� Bei häufigem SchreibenKonzepthalter �� verwenden.
Beleuchtung
� Nennbeleuchtungsstärke für Allgemeinbeleuchtung imArbeitsraum mind. 500 Ix.� Leuchten im Arbeitsraumparallel zur Fensterfront anord-nen.� Lichtfarben von Leuchtstoff-lampen neutralweiß (nw) biswarmweiß (ww).� Die Lampen müssen flimmer-und flackerfrei wirken.
1
1
max. 50°
5 -10 cm
≥ 90°
min. 80 cm
fest 72 cmverstellbar68–76 cm
45 – 80 cm
≥90°
Vorsorgeuntersuchungen
� Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen fürBildschirmarbeitsplätze werdenempfohlen. Brillenträger solltengegebenenfalls ihre Brille über-prüfen lassen.
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A 178
07/2008
Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen
� Der ArbeitsmedizinischeDienst kann die Untersuchungendurchführen und die Fristenüberwachen.� Die Untersuchungsterminesind einzuhalten:– Erstuntersuchungen vor Auf-
nahme der Tätigkeit– Nachuntersuchungen
während der Tätigkeit– Nachgehende Untersuchun-
gen nach Beendigung einerTätigkeit mit krebserregendenGefahrstoffen.
� Das Ergebnis der Eignung fürdie gefährdende Tätigkeit erhal-ten der Arbeitgeber und der Ver-sicherte. Mögliche Ergebnissesind:– keine gesundheitlichen
Bedenken– keine Bedenken unter be-
stimmten Vorraussetzungen– befristete gesundheitliche
Bedenken� Befunde und Diagnose unter-liegen der ärztlichen Schweige-pflicht und werden nur dem Versicherten mitgeteilt.� Liegen gesundheitliche Beden-ken vor, ist der Arbeitsplatz zuüberprüfen und der Versichertearbeitsmedizinisch zu beraten.� Weiter Anlässe für spezielleVorsorgeuntersuchungen sindu.a. in der Strahlenschutzverord-nung, Lärm- und Vibrationsar-beitsschutzverordnung, Druk-kluftverordnung und im Jugend-arbeitsschutzgesetz begründet.� So genannte allgemeineArbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen sollen die sonstigen allgemeinen arbeits-
bedingten individuellen Gesund-heitsgefahren aufdecken.� Auch auf Verlangen eines Ver-sicherten kann eine arbeitsmedi-zinische Vorsorgeuntersuchungdurchgeführt werden, wenn einearbeitsbedingte Gefährdungnicht ausgeschlossen werdenkann.� Der Unternehmer darf unter-
suchungspflichtige Mitarbeiternur beschäftigen, wenn sie frist-gemäß ärztlich untersucht wurden.� Spezielle Vorsorgeuntersu-chungen sind entweder Pflicht-untersuchungen (vom Unterneh-mer zu veranlassen) oderAngebotsuntersuchungen (vomUnternehmer anzubieten). BeideUntersuchungsarten beziehensich auf definierte Gefahrstoffeund gefährdende Tätigkeiten(Tabelle).
� Zur Festigung einer speziellenGefährdung können die Gefahr-stoffverordnung, dasGefahrstoff-Informationssystemder BG der Bauwirtschaft (GIS-BAU) und Auswahlkriterien fürspezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen heran-gezogen werden.� Die zitierten Verordnungs- undInformationswerke geben:– Hinweise zu gefährdenden
Arbeitsverfahren und Gefahr-stoffen, bei denen mit einerÜberschreitung des Arbeits-
platzgrenzwertes (AGW) odereinem besonderen Risikoeiner bestimmten Tätigkeit zu rechnen ist und somit einespezielle Untersuchung erfor-derlich wird
– Empfehlungen für Ärzte, wiedie speziellen Vorsorgeunter-suchungen durchgeführt werden können
– Angaben zu den Unter-suchungsfristen
�
Weitere Informationen:BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGI 504 “Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge”Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)Verordnung über Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen (BioStoffV)Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)Strahlenschutzverordnung (StrSchV)Röntgenverordnung (RöV)Druckluftverordnung
Auszüge aus der Gefahrstoff-Verordnung
1. Pflichtuntersuchungen
Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten bei:- Alveolengängigem Staub (A-Staub)- Asbest - Benzol- Chrom VI-Verbindungen- Hartholzstaub- Methanol- Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen- Silikogenem Staub
Hautresorptiven Stoffen
Bestimmten Tätigkeiten- Feuchtarbeiten von regelmäßig 4 Std. oder mehr pro Tag- Tätigkeiten mit Isocyanaten oder Epoxidharzen
2. Angebotsuntersuchungen
- Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 1 und 2- Feuchtarbeiten von regelmäßig mehr als 2 Std. pro Tag
Auszüge aus der BGV A4 (Arbeitsmedizinische Vorsorge)
- Arbeiten mit Absturzgefahr G 41- Tragen von Atemschutzgeräten G 26- Lärm G 20- Fahr-, Steuer- u. Überwachungstätigkeit G 25- Hitzearbeiten G 30- Arbeitsaufenthalt i. Ausland G 35- Bildschirm-Arbeitsplätze G 37
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A 3
10/2006
Arbeitsräume
Beleuchtung ��:� Arbeitsräume müssen mög-lichst ausreichendes Tageslichterhalten.� Beleuchtungseinrichtungen so anordnen, dass sich keineUnfall- und Gesundheitsgefahrenergeben.� Bei Ausfall der Allgemein-beleuchtung muss eine ausrei-chende Sicherheitsbeleuchtungvorhanden sein.
Fußböden ��:dürfen keine Unebenheiten,Löcher, Stolperfallen odergefährliche Schrägen aufweisen.Sie müssen rutschhemmend,tragfähig, trittsicher und leicht zureinigen sein.
� Arbeitsräume müssen eineausreichende Grundfläche undeine davon abhängige lichteRaumhöhe aufweisen, so dassdie Beschäftigten ohne Beein-trächtigung der Sicherheit undGesundheit ihre Arbeit verrichtenkönnen. Die Größe des notwen-digen Luftraums richtet sich nachder körperlichen Beanspruchungund der Zahl der anwesendenPersonen.� Bodenvertiefungen – z.B.Arbeitsgruben – durch Geländeroder Abdeckungen sichern.� Verkehrswege müssen sicherbegehbar oder befahrbar sein.� Rettungswege kennzeichnen ��.
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Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ Arbeitsstätten-VerordnungArbeitsstätten-Richtlinien BGV A8 „Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“
Anforderungen an Arbeitsräume:
� Ausreichende Lüftung durchZuluft- und Abluftöffnungen ��.� Mindestraumtemperatur inArbeitsräumen:– in Büroräumen = +20 Grad C– bei überwiegend sitzender
mittelschwerer Tätigkeit = +19 Grad C
– bei überwiegend nicht sitzendermittelschwerer Tätigkeit = +17 Grad C
– bei schwerer körperlicherArbeit = +12 Grad C
� Fenster müssen von denBeschäftigten sicher zu öffnen,zu schließen, zu verstellen undzu arretieren sein und dürfen imgeöffneten Zustand keine Gefahrdarstellen ��.
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Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen
Rettungszeichen für Rettungswege und Notausgänge/Türen im Verlauf von Rettungswegen
E03 Erste Hilfe E04 Krankentrage E05 Notdusche E06 Augenspül-einrichtung
E07 Notruftelefon
E13 Rettungsweg* E12 Rettungsweg*
E15 Notausgang
E16 Notausgang
E14 Notausgang
E11 Sammelstelle
*) Auf den Rettungswegzeichen darfder Richtungspfeil außerdem zumoberen bzw. zum unteren Eckpunktder abgebildeten Türöffnung zeigen,um den Verlauf des Rettungswegeszu kennzeichnen, z. B. Treppe.
E01 Richtungsangabefür*) Erste-Hilfe-Einrich-tungen
E08 Arzt
*) Dieser Richtungspfeilist nur in Verbindung miteinem weiteren Rettungs-zeichen für Erste-Hilfe-Ein-richtungen zu verwenden.
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A 199
07/2008
Künstliche Beleuchtung auf Baustellen
Auswahl von Lampen undLeuchten
� Bei der Auswahl von Lampensicherstellen, dass Sicherheits-farben, z. B. auf Beschilderungen,als solche erkennbar bleiben.� Gleichmäßige Ausleuchtungsämtlicher Arbeitsplätze sicher-stellen. Leuchten regelmäßig war-ten und reinigen. Verschmut-zungen vermindern die gleich-mäßige Ausleuchtung. � Für eine gute Gleichmäßgkeitbevorzugt Leuchten mit einerbreit strahlenden oder asymmet-rischen Lichtverteilung einsetzen.� Für die Beleuchtung kleinerBereiche einfache Leuchten mitHalogen- oder Leuchtstofflampenauswählen. Bei größeren Berei-chen Leuchten für Lampen mithoher Lichtleistung (Hochdruck-lampen) verwenden. � Montierte Leuchten müssenmindestens in der Schutzart IP 23 ausgeführt sein. Leuchten-anzahl je nach Lampentyp sieheTabelle 3.
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Allgemeine Anforderungen
� Arbeitsplätze und Verkehrswe-ge auf Baustellen bei nicht ausrei-chendem Tageslicht künstlich be-leuchten.� Die Beleuchtung den besonde-ren Bedingungen und den unter-schiedlichen Arbeitsabläufenanpassen.
Beleuchtungsstärken
� Für die Allgemeinbeleuchtungdie Beleuchtungsanlagen so planen und errichten, dass die inTab. 1 aufgeführten Beleuchtungs-stärken auf Arbeitsplatz- und Ver-kehrsniveau erreicht werden. � Bei der Planung der Beleuch-tung beachten, dass die zu be-leuchtende Grundfläche i. d. R.nicht als Ganzes gesehen werdenkann, sondern wegen der Ein-
bauten (z. B. Wände, Gerüste,usw.) in Teilflächen gegliedertwerden muss (Tabelle 3).� Für bestimmte Arbeitsbereicheund Tätigkeiten ist eine Beleuch-tung gemäß Tab. 2 vorzusehen.
Anordnung der Leuchten
� Die Leuchten so anordnen,dass sich eine ausreichende undgleichmäßge Beleuchtung ergibt.Bei der Anordnung ist Folgendesanzustreben:– hohe Positionierung der Leuchten – Einsatz von mehreren Leuchten
mit geringerer Leistung – zusätzliche Beleuchtung von
Gefahrstellen – geeignete Richtung des Licht-
einfalls (Schlagschatten vermei-den)
– Vermeidung von Blendungen
Besondere Gefahrenbereiche
� Besondere Gefahrenbereicheauf Baustellen, z. B. dort, wo sichFuß- und Fahrzeugverkehr kreuzen,durch eine zweckmäßige Beleuch-tung für das Auge hervorheben.� Hierbei z. B. die Beleuchtungmit einer anderen Lichtfarbe aus-statten oder die Beleuchtungs-stärke mindestens doppelt sohoch anheben wie die Beleuch-tungsstärke der Umgebung.� Sind bei Ausfall der Allgemein-beleuchtung besondere Unfall-gefahren zu erwarten, muss eineSicherheitsbeleuchtung (mind. 1 Lux) vorhanden sein.
Allgemeinbeleuchtungauf Baustellen
HochbauTiefbauStahl- und MetallbauGleisbauTunnelbauSanitär- und SozialräumeBüroräume
Mittlere Beleuch-tungsstärke E
20 Lux20 Lux30 Lux30 Lux60 Lux100–200 Lux500 Lux
Tabelle 1Beleuchtungsstärken für die Allgemeinbe-leuchtung
Tabelle 2Beleuchtungsstärken auf Teilflächen für bestimmte Tätigkeiten
Tabelle 3Beispiel für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen
Lampentyp
Dreibanden-Leuchtstofflampe
HalogenlampeHalogenlampeHalogenlampeQuecksilberdampf-HD-LampeMetallhalogendampf-HD-LampeNatriumdampf-HD-LampeMetallhalogendampf-HD-LampeMetallhalogendampf-HD-Lampe
Leuchtenanzahl pro 100 Luxzu beleuchtende Grundfläche in m2
abgedeckte Feuchtraumleuchten (Aufhängehöhe max. 4 m)
Strahler
Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen
Grobe Montagearbeiten, z.B. Erdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten
Mittelfeine Montagearbeiten, z.B. Maurer- Schal-, Installationsarbeiten
Feine Montagearbeiten, z.B. anspruchsvolle Montagen,Oberflächenbehandlungen
500 Lux
50 Lux
100 Lux
200 Lux
Tätigkeiten
10
2
20
3
1
40
4
1
60
6
21
100
8
421322
250
16
8426433
500
8412865
1000
8241612102
2000
3225204
58 Watt
500 Watt1000 Watt2000 Watt250 Watt250 Watt250 Watt400 Watt2000 Watt
Wartungswert der horizon-talen Beleuchtungsstärke
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGV C 22 „Bauarbeiten“BGR 131-1 „Natürliche und künstlicheBeleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 1:Handlungshilfe für den Unternehmer“BGR 131-2 „Natürliche und künstlicheBeleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2:Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung“DIN EN 12464-2 Arbeitsstättenverordnung
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3837
A 173
10/2006
Unterkünfte auf Baustellen
Tagesunterkünfte
Tagesunterkünfte �� müssen vorhanden sein:– bei mehr als zehn Beschäftig-
ten oder,– wenn Sicherheits- und Gesund-
heitsgründe dies erfordern.
Tagesunterkünfte müssen:– eine ausreichende Größe auf-
weisen,– mit Tischen, Sitzgelegenheiten,
Kleiderhaken oder Kleider-schränken ausgestattet sein,
– zu beleuchten und zu beheizensein,
– einen Windfang haben.
Waschräume
Waschräume müssen vorhandensein, wenn gesundheitliche Grün-de oder die Art der Tätigkeit dieserfordern.Bei Arbeiten mit wenigen Beschäf-tigten sind Waschgelegenheitenausreichend.
Toiletten
� Toilettenräume für Frauen undMänner getrennt einrichten odereine getrennte Benutzung ermög-lichen.� Bei Arbeiten mit wenigenBeschäftigten sind abschließbareToiletten ausreichend.
1
Erste-Hilfe-Räume
Erste-Hilfe-Räume müssen vorhanden sein entsprechend:– der Unfallgefahren– der Anzahl der Beschäftigten– der Art der ausgeübten
Tätigkeit.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“Arbeitsstätten-VerordnungArbeitsstätten-Richtlinien
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4039
A 88
07/2008
Lagerräume für brennbareFlüssigkeiten
Brennbare Flüssigkeiten erkenntman wahlweise an folgendenKennzeichen
sowie an der Kennzeichnung mitR 10.
Brennbare Flüssigkeiten werdenwie folgt klassifiziert:– Hochentzündlich: Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt kleinerals 21°C und einemSiedepunkt kleiner 0°C
– Leichtentzündlich: Flüssig-keiten mit einem Flammpunktkleiner als 21°C
– Entzündlich: Flüssigkeiten miteinem Flammpunkt zwischen21°C und 55°C
Erlaubnisfreie Lagerung
� Lageranlagen für entzündliche,leichtentzündliche und hochent-zündliche Flüssigkeiten mit einemGesamtrauminhalt von wenigerals 10.000 Litern sind nichtüberwachungsbedürftig.� Ohne Genehmigung durch diezuständige Behörde (Gewerbe-aufsichtsamt) dürfen die inTabelle 1 genannten Mengen anbestimmten Orten gelagert wer-den. � Dabei sind folgende baulicheAnforderungen einzuhalten:– Verkaufs- und Vorratsräume
des Einzelhandels müssen vonangrenzenden Räumen mindes-tens feuerhemmend abge-trennt sein.
– Lagerräume dürfen dem allge-meinen Verkehr nicht zugäng-lich sein.
– Lagerräume müssen vonangrenzenden Räumen feuerbe-ständig abgetrennt sein. Siemüssen ein Verbotsschildhaben, das Unbefugten dasBetreten untersagt.
– Lagerräume dürfen grundsätz-lich keine Bodenabläufe haben.
ÜberwachungsbedüftigeLagerung
� Zu den überwachungsbedürfti-gen Anlagen gehören Lagerräu-me mit einer Lagermenge vonmehr als 10.000 Litern, in denenentzündliche, leicht- und hochent-zündliche Flüssigkeiten in orts-festen und ortsbeweglichenBehältern gelagert werden. Siemüssen dem Stand der Technikentsprechen und in ordnungs-gemäßem Zustand erhalten wer-den.
�
Der Flammpunkt einer brenn-baren Flüssigkeit ist die niedrigs-te Temperatur, bei der sich ineinem geschlossenen Tiegel ausder zu prüfenden Flüssigkeitunter festgelegten BedingungenDämpfe in solcher Menge ent-wickeln, dass sich im Tiegel eindurch Fremdentzündung ent-flammbares Dampf-Luft-Gemischbildet.
Unzulässige Lagerung
Die Lagerung brennbarer Flüssig-keiten ist unzulässig– in Durchgängen und Durch-fahr-
ten,– in Treppenräumen,– in allgemein zugänglichen Flu-
ren,– auf Dächern von Wohnhäusern,
Krankenhäusern, Bürohäusernund ähnlichen Gebäuden sowiein deren Dachräumen,
– in Arbeitsräumen,– in Gast- und Schankräumen.
Weitere Informationen:
BetriebssicherheitsverordnungTechnische Regeln für brennbare Flüssig-keiten (TRbF)Explosionsschutz-RichtlinienTechnische Regeln Betriebssicherheit(TRBS)
� Lagerräume mit einer Lager-menge von mehr als 10.000Litern, in denen entzündliche,leicht- und hochentzündliche Flüs-sigkeiten in ortsfesten Tanks ge-lagert werden, unterliegen außer-dem einer Prüfpflicht. Sie müssenvor der Inbetriebnahme und spä-testens alle fünf Jahre wieder-kehrend auf ihren ordnungsge-mäßen Zustand hinsichtlich desBetriebs durch eine zugelasseneÜberwachungsstelle geprüft wer-den.� Vor Inbetriebnahme müssendie Gefährdungen im Rahmeneiner Gefährdungsbeurteilungermittelt werden. Gegebenenfallsist ein Explosionsschutzdoku-ment zu erstellen.� Die Lagerung entzündlicher,leicht- und hochentzündlicherFlüssigkeiten von mehr als10.000 Litern in ortsbeweg-
lichen Behältern wie Kanistern,Fässern unterliegt keiner Prüfver-pflichtung.� Die erforderlichen baulichenAnforderungen werden aufgrunddes zu stellenden Bauantragesvon der zuständigen Behörde imGenehmigungsbescheid festge-legt.
Erlaubnisbedürftige,überwachungsbedürftigeLagerung
� Lageranlagen mit einer Lager-menge von mehr als 10.000Litern für leicht- und hochent-zündliche Flüssigkeiten bedürfenzusätzlich der Erlaubnis der zu-ständigen Behörde (Gewerbe-aufsichtsamt). Die Erlaubnis istschriftlich zu beantragen.
zerbrechliche Gefäße
sonstige Gefäße
Art der Behälter
1 5
1 5
Lagermenge in Liter
hoch- und leicht-entzündlicheFlüssigkeiten
entzündliche undwassermischbareFlüssigkeiten
1 Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen inunmittelbarer nicht feuerbeständig abschließ-barer Verbindung stehen
zerbrechliche Gefäße
sonstige Gefäße
1 5
20 20
zerbrechliche Gefäße
sonstige Gefäße
5 10
60 120
2 Keller von Wohnhäusern(Gesamtkeller)
3.1 bis 60 m2
zerbrechliche Gefäße
sonstige Gefäße
20 40
200 400
3.2 über 60 m2bis 500 m2
zerbrechliche Gefäße
sonstige Gefäße
30 60
300 600
3.3 über 500 m2
Ort der Lagerung
Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten (Tabelle 1)
Überwachungsbedürftige Lagerung von entzündlichen, leichtentzündlichen und hochentzünd-lichen Flüssigkeiten gemäß Betriebssicherheitsverordnung (Tabelle 2)
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� In der Tabelle 2 sind die Anfor-derungen für die überwachungs-bedürftige Lagerung aufgeführt.
Lagerung auf Baustellen
Auf Baustellen sollten die in Tabelle 1 angegebenen Lager-mengen nicht überschritten wer-den.
Lagerräume mit Gesamtraum- Überwachungs- Erlaubnisfrei Erlaubnis- PrüfpflichtFlüssigkeiten inhalt in Litern bedürftig bedürftigmit folgenderKennzeichnung
F+, R 12 > 10.000 OB / OF OB / OF Nur OF
F, R 11 > 10.000 OB / OF OB / OF Nur OF
R 10 > 10.000 OB / OF OB / OF Nur OF
OF=ortsfeste Behälter, OB=ortsbewegliche Behälter
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4241
� Verkehrswege und Flucht-wege freihalten.� Bei der Planung und Herstel-lung von Baustraßen Sicherheits-abstände zu Baugruben- und Gra-benkanten einhalten �� ��.� Lichtraumprofil für den Fahr-zeugverkehr von Versorgungs-leitungen freihalten ��.
�
A 4
07/2008
Verkehrswegeauf Baustellen
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGV C22 „Bauarbeiten“ BGV D36 „Leitern und Tritte“ Betriebssicherheitsverordnung Straßenverkehrsordnung (StVO)BGR 113 „Treppen bei Bauarbeiten“Richtlinien für die Sicherung von Arbeits-stellen an Straßen (RSA)
Ausführung der Verkehrswege
� Verkehrswege so herrichten,dass sich die Beschäftigten beijeder Witterung sicher bewegenkönnen.� Verkehrswege möglichst ebenanlegen. Stolperstellen vermeiden.� Bei Höhenunterschieden Trep-pen oder Laufstege verwenden.� Treppen als Aufstiege verwen-den.� Laufstege mit Seitenschutzdort anordnen, wo Baugruben,Gräben usw. überbrückt werdensollen. Je nach Neigung Trittleis-ten oder Stufen anordnen.� Verkehrswege beleuchten,wenn das Tageslicht nicht aus-reicht.
Sicherung gegenüber demöffentlichen Verkehr
� Verkehrswege auf Baustellenund Abbruchbaustellen gegen-über dem öffentlichen Verkehrund angrenzenden Grundstückenabsichern, z. B. durch Bauzaun,Absperrungen, Prallwände. Beschilderung in Abstimmungmit der örtlichen Verkehrspolizeifestlegen.� Ein- und Ausfahrten für Anlie-ferfahrzeuge und für den öffent-lichen Verkehr kennzeichnen.Empfehlung: getrennte Ein- und Ausfahrten wegen geringerer Un-fallgefahr.
Treppen:Ab 1,00 m Höhe Seitenschutzanbringen, z. B. wieder ver-wendbare System-Geländer-konstruktionen ��
Laufstege:Mindestbreite: 0,50 mBei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°): Trittleisten aufbringen.Bei einer Neigung über 1:1,75(ca. 30°): Trittstufen aufbringen.Seitenschutz (Geländerholm in 1 m Höhe, Zwischenholmund Bordbrett) beiderseits ab 2,00 m Höhe über dem Boden,bei jeder Höhe an Verkehrs-wegen über Wasserläufen.
Hinweise für Leitern als Verkehrswege
� Leitern als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen nur für kurzzeitige Bauarbeiten einsetzen.Ausnahme:Der Einbau von Treppen inSchächten ist nicht möglich.
≥ 4,00 m
Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinenoder Baugeräten bei nicht verbauten Baugrubenund Gräben mit Böschungen
� Böschungswinkel Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfenfolgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......� = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden.............� = 60°c) bei Fels................................................................� = 80°
Sicherheitsabstände von Straßenfahrzeugen undBaufahrzeugen bei verbauten Baugruben undGräben (beim Normverbau)
� Straßenfahrzeuge bis 18t Gesamtgewicht,die unbelastet neben dem Baugrubenrand entlangfahren
� Baufahrzeuge bis 12t Gesamtgewichtwährend der Arbeit
� Baufahrzeuge mit mehr als12t Gesamtgewicht
� Schwertransportfahrzeuge� Fahrzeuge mit höheren
Achslasten (Straßenroller)� Baufahrzeuge, die wegen
Ihrer Achslasten auföffentlichen Straßen nichtzugelassen sind.
≥ 0,60 m
≥ 1,00 m
bis 12t Gesamtgewicht
bei mehr als 12t bis 40t Gesamtgewicht
1
3
2
4
≥ 1,00 m
≥ 2,00 m
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4443
A 96
10/2006
Kraftfahrzeugbetrieb
sich im Sichtbereich des Fahr-zeugführers aufhalten� Beim rückwärtigen Heranfah-ren an Bodenvertiefungen (z.B.Gräben) Anfahrschwelle auslegen.� Ausreichenden Abstand vonGräben und Böschungen einhal-ten �� ��.� Beim Transport gefährlicherGüter Ladung gut sichtbar kenn-zeichnen.� Ladung auf der Ladefläche mitZurrmitteln �� o.Ä. so sichern,dass sie nicht kippen,verrutschen oder herabfallenkann.� Zurrmittel nur an tragfähigenAnschlagpunkten befestigen.� Zurrmittel nicht überlasten,nicht knoten, nicht über scharfe Kanten ziehen. Beschädigte Zurr-mittel aussondern. � Spanngurte nicht über rauheOberflächen ziehen.
�
Weitere Informationen:
Straßenverkehrsordnung – StVODIN 4124Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZOGefahrgutverordnung Straße – GGVSBGV D29 „Fahrzeuge“ BGR 157 „Fahrzeug-Instandhaltung“
� Vor Antritt der Fahrt beachten:– Fahrzeug auf betriebssicheren
Zustand kontrollieren, insbeson-dere Bremsen, Beleuchtung,Warneinrichtungen, Reifen.Fahrt nicht antreten, wenn Män-gel vorhanden sind, die dieBetriebssicherheit gefährden.
– Vorhandensein von Warnweste,Warndreieck und Verbandkas-ten kontrollieren.
– Sicherheitsgurt anlegen.� Fahrzeuge mindestens einmaljährlich durch einen Sachkundi-gen auf betriebssicheren Zustandprüfen lassen. Regelmäßige Un-tersuchungen des Fahrzeugesnach StVZO durch Sachverständi-gen (z.B. TÜV, DEKRA) veranlas-sen. Mängel am Fahrzeug demUnternehmer sofort melden.� Im Fahrzeug nur so viele Personen befördern, wie imFahrzeugschein angegeben undPlätze vorhanden sind.
� Auf Mitfahrer einwirken, dieSicherheitsgurte anzulegen.� Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrer) nurmit gültigem Personenbeförde-rungsschein.� Ab 50. Lebensjahr alle 5 JahreEignungsuntersuchung gemäßFahrerlaubnisverordnung erfor-derlich.
Vorsorgeuntersuchungen
� Beim Führen von Fahrzeugenwird eine arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchung empfohlen.
Zusätzliche Hinweise für LKW- und Anhängerbetrieb
� Bei Rückwärtsfahrt mit unzu-reichenden Sichtverhältnissen nach hinten einen Einweiser beauftragen. Einweiser müssen
3
� Beschlagteile, Spann- und Ver-bindungselemente von Gurtenund Zurrmitteln nicht über Kantenführen.� Die Ladung seitlich nicht überdie Begrenzung der Lade-fläche und nach vorne nicht überdas Fahrzeug hinausragen las-sen. Nach hinten darf die La-dung überstehen: Bei Fahrten bis100 km Entfernung höchs-tens 3 m, sonst 1,50 m. Beimehr als 1 m Überstand dieLadung durch ein 30 x 30 cmgroßes hellrotes Schild oder eineFahne kenntlich machen.� Anhänger ordnungsgemäß mitdem Zugfahrzeug verbinden undanschließen. Beim Kupp-lungsvorgang nicht zwischenFahrzeug und Anhänger aufhal-ten. Die für das Zugfahrzeugangegebene zulässige Anhän-gelast nicht überschreiten ��.� Bei Gefälle Anhänger nichtdurch „Auflaufenlassen“ kup-peln. Immer Triebfahrzeug gegenAnhänger führen.� Zum Drücken, Schleppen, Abschleppen und Rangierenkeine losen Teile, z.B. Stempel,Riegel, benutzen.� Beim Rangieren von Anhän-gefahrzeugen mit Drehschemel-lenkung niemals unmittelbarneben dem Fahrzeug aufhalten.� Abgestellte mehrspurige Fahr-zeuge gegen unbeabsich-tigte Bewegungen, maschinellangetriebene Fahrzeuge dar-über hinaus gegen unbefugtesBenutzen sichern.� Bei Instandsetzungsarbeitenim Gefahrbereich des fließen-den Verkehrs Warnkleidungtragen.
2
1
4
Sicherheitsabstände von Straßenfahrzeugen undBaufahrzeugen bei Baugruben und Gräben mitBöschungen
� Böschungswinkel Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfenfolgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......� = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden.............� = 60°c) bei Fels................................................................� = 80°
Zuggabel auf Kupplungshöhe einstel len (bei stehendem Zugfahrzeug).
Zwischen den Fahrzeugen heraustreten und deutl iche Zeichen geben.
Sichtkontrol le, ob Kupplung eingerastet ist. Brems- und Lichtanschlüsse herstel len. Höheneinstel leinr ichtung (HEE) und Feststel lbremse lösen, Unterlegkei le entfernen.
bis 12t Gesamtgewicht
bei mehr als 12t bis 40t Gesamtgewicht� �
≥ 1,00 m
≥ 2,00 m
Die Abstände können verringert werden bei
� festem Straßenoberbau� Verwendung dickerer oder doppelt
angeordneter Bohlen� Verringerung der Stützweiten von
Bohlen und Brusthölzern� ausreichender Lastverteilung durch
Verwendung von Baggermatratzen.Bei größeren Grabentiefen als 5,00 mist der Verbau statisch nachzuweisen.
Sicherheitsabstände von Straßenfahrzeugen undBaufahrzeugen bei verbauten Baugruben und Gräben (beim waagerechten Normverbau gemäß DIN 4124)� Straßenfahrzeuge nach StZVO allgemein zugelassen bis 44 t
zul. Gesamtgewicht � Bagger und Hebezeuge bis 18 t Gesamtgewicht, die unbelastet am
Grabenrand entlangfahren� Baufahrzeuge nach StVZO allgemein zugelassen während der Arbeit� Bagger und Hebezeuge bis 12 t Gesamtgewicht während der Arbeit� Fahrzeuge mit höheren Achslasten, schwerer als in StVZO genannt� Baufahrzeuge während der
Arbeit, die wegen ihrerAchslasten auf öffentlichenStraßen nicht zugelassensind.
� Bagger und Hebezeuge von12 bis 18 t Gesamtgewichtwährend der Arbeit
� Bei einer Straßenoberbau-dicke < 15 cm oder wenn derZustand des Oberbaus keineausreichende Lastverteilungsicherstellt
≥ 0,60 m
≥ 1,00 m� �
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4645
A 139
07/2008
� Wichtige Angaben in der ver-kehrsrechtlichen Anordnung:– Beschreibung der Örtlichkeit
und Lage der Arbeitsstelle– ggf. Beschreibung einzelner
Arbeitstakte bzw. Bauphasen– tatsächlich vorhandene Rest-
breiten von eingeschränktenFahrbahnteilen
– Gültigkeitsdauer der Anord-nung: Beginn und Ende
– Geschwindigkeitsbeschrän-kungen
– Name, Anschrift und Telefondes Verantwortlichen / Stellver-treters während und nach derArbeitszeit
� Bei Verwendung von Regel-plänen vor Beginn der Baumaß-nahme,– deren Eignung für die gege-
bene örtliche und verkehrlicheSituation mit strengen Maß-stäben prüfen,
– Regelpläne erforderlichenfallsnur als Grundbaustein für denzu erstellenden Verkehrs-zeichenplan heranziehen und
– Regelpläne ggf. ergänzen oderändern und dann als
– Verkehrszeichenplan anordnenlassen.
Weitere Informationen:
Straßenverkehrsordnung (StVO)BGV C22 „Bauarbeiten“Richtlinien für die Sicherung von Arbeits-stellen an Straßen (RSA)Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-gen und Richtlinien für Sicherungsarbeitenan Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)Merkblatt über Rahmenbedingungen fürerforderliche Fachkenntnisse zur Ver-kehrssicherung von Arbeitsstellen anStraßen (MVAS)
VerkehrsrechtlicheAnordnung und Verkehrs-zeichenplan/Regelplan
� Vor Beginn von Arbeiten, diesich auf den öffentlichen Stra-ßenverkehr auswirken, verkehrs-rechtliche Anordnung über Artund Umfang der Baustellen-sicherung bei der zuständigenBehörde einholen.� Bei der Beantragung der Anor-dnung einen Verkehrszeichenplanvorlegen, der folgende Einflüsseberücksichtigen muss:– die tatsächlichen örtlichen Ver-
hältnisse– die für das bzw. die Bauver-
fahren erforderlichen Platzver-hältnisse
– die erforderlichen Sicherheits-abstände zwischen Verkehrs-bereich und Arbeitsplätzen,Arbeitsmaschinen und Arbeits-einrichtungen
� Sicherheitsabstände zwischenArbeits- und Verkehrsbereich undPlatz für Absperrgeräte einpla-nen ��:– innerorts: 0,30 m– außerorts: 0,50 m
Sicherung vonArbeitsstellen an Straßen
� Die verkehrsrechtliche Anord-nung und der angeordnete Ver-kehrszeichenplan/Regelplan müs-sen auf der Baustelle vorliegen.� Ein Arbeiten ohne verkehrs-rechtliche Anordnung ist nichtzulässig; von der verkehrs-rechtliche Anordnung darf nichtabgewichen werden.� Passt der angeordnete Ver-kehrszeichenplan/Regelplan nichtfür die örtliche und verkehrlicheSituation, unverzüglich eine er-neute Anordnung mit den notwen-digen Änderungen einholen.� Polizei darf unter bestimmtenVoraussetzungen vorläufige Maß-nahmen treffen. Von der Polizeiangeordnete Änderungen in denvorliegenden Verkehrszeichen-plan/Regelplan eintragen undvom Anordnenden unterzeichnenlassen. Zuständige Behörde hier-über schriftlich verständigen.
Geschwindigkeitsbeschrän-kungen im Arbeitsbereich
� Geschwindigkeitsbeschränkun-gen immer dann anordnen las-sen, wenn Verkehrsteilnehmeroder im Arbeitsbereich Tätigegefährdet sind. �
– innerorts in der Regel 50 km/h, häufig ist Tempo 30angebracht
– Auf Landstraßen in der Regel50 km/h. An besonders engenoder von der Verkehrsführungher schwierigen Stellen kannnoch geringere Geschwindigkeiterforderlich sein.
Kontrolle und Wartung
� Nach Erfordernis im Einzelfall.Arbeitsstellen längerer Dauer imZuständigkeitsbereich des Bun-desfernstraßenbaus zweimal täg-lich, an arbeitsfreien Tagen ein-mal täglich kontrollieren.� Der in der verkehrsrechtlichenAnordnung benannte Verant-wortliche kann andere Personenmit der Kontrolle und Wartungbeauftragen, bleibt aber verant-wortlich.� Im Zuständigkeitsbereich desBundesfernstraßenbaus muss derin der verkehrsrechtlichen Anord-nung benannte Verantwortlicheentsprechend MVAS geschultsein.
Verkehrszeichen undVerkehrseinrichtungen
� Verkehrszeichen und -einrich-tungen gut sichtbar und standfestaufstellen. Verschmutzungen beseitigen und vonPflanzenwuchs freihalten.� Nur Verkehrsschilder nach Ver-kehrszeichenkatalog (VzKat) ver-wenden.– Schilder müssen anerkannten
Gütebedingungen entsprechen(RAL-Gütezeichen)
– Anforderungen an die Folien:voll retroreflektierend
� Verkehrseinrichtungen:– Absperrgeräte, Absperrschran-
ken, Leitbaken, Warnbaken,Leitkegel, fahrbare Absperr-tafeln, Warneinrichtungen, Vorwarneinrichtungen, Warn-leuchten, Warnfahnen,Lichtsignalanlagen
– müssen mindestens aner-
kannten Gütebedingungenentsprechen
– Anforderungen an Folien: vollretroreflektierend
– im Geltungsbereich der ZTV-SAQualitätsanforderungen an Ver-kehrseinrichtungen nach denjeweiligen Technischen Liefer-bedingungen� Leitbaken so aufstellen, dass
Schraffen auf die Seite geneigtsind, auf der an dem Hindernisvorbeizufahren ist.� Warnleuchten �� bei Längs-oder Querabsperrung in derRegel mit Dauerlicht. Dabei giltallgemein:– Vollsperrung:
mind. 5 rote Warnleuchten ��– Teilsperrung:
mind. 3 gelbe Warnleuchten
Schutzeinrichtungen
� Sicherung der Baustelle vordem Fahrzeugverkehr z.B. durch: – Stahlschutzplanken:– transportable Schutzeinrichtun-
gen– Sandsperren (Sandwälle oder
Sandsäcke hinter Querabsper-rungen)
� Zur Sicherung der Fußgängerund Radfahrer dienen z.B.: – Absperrschranken– mobile Absturzsicherungen– Bauzäune
Warnkleidung /Warnposten
� Personen, die im Straßenraumbzw. neben dem Verkehrsbereich(wenn Arbeitsbereich nicht durchAbsperrschranken oder Bauzäunegegenüber dem Verkehrsbereichabgetrennt ist) eingesetzt sind,müssen bei ihrer Arbeit auffälligeWarnkleidung tragen.� Ausführung der Warnkleidungentsprechend DIN EN 471:– mindestens Klasse 2 gemäß
Tabelle 1– Farbe: ausschließlich fluoreszie-
rendes Orange-Rot– Mindestrückstrahlwerte der
Klasse 2 gemäß Tabelle 5
� Warnposten darf nur vor Ver-kehrseinschränkungen oderGefahrenstellen warnen.� Die Verkehrsregelung durchWarnposten ist verboten! Diesbleibt ausschließlich der Polizeivorbehalten.� Beim Einsatz von Warnpostenist zu beachten: – Warnkleidung tragen – bei Dunkelheit bzw. schlechter
Sicht nur in Notfällen oder inverkehrsschwachen Zeiten
– ggf. Leitkegel mit gelbem Blitz-licht zur besserenWahrnehmung verwenden
– Standort außerhalb der Fahr-bahn auf der Fahrbahnseite mitder Verkehrseinschränkung
– auf BAB vermeiden
Weitere Maßnahmen
� Arbeitstellen kürzerer Dauerbei Tageslicht einrichten, betrei-ben und wieder räumen. KommenArbeitsstellen kürzerer Dauer aus-nahmsweise bei Dunkelheit oderschlechter Sicht zum Einsatz,sind besondere Maßnahmen zurbesseren Wahrnehmung (z.B. Leitkegel mit gelbem Blitz-licht) anordnen zu lassen und auszuführen.
Verkehrsbereich Arbeitsbereich
Fräse
Fertiger
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4847
B 30
10/2006
Handwerkzeuge
21
� Beschädigte Handwerkzeugesofort dem Gebrauch entziehenund fachgerecht reparieren.� Spitze und scharfe Werkzeugenicht lose in den Taschen desArbeitsanzuges tragen.� Auf richtige Arbeitshöhe, guteStandsicherheit und ausreichendeBewegungsfreiheit achten.
Hammer
� Für die jeweilige Arbeit geeig-neten Hammer benutzen.� Der Hammerkopf muss mitdem Hammerstil unlösbar ver-bunden, gut eingepasst und festsitzend sein.� Spezialkeile zum Befestigendes Holzstieles verwenden ��;Stahlrohrstiele mit Verstiftungenoder gesicherten Verschraubun-gen dauerhaft befestigen.
� Die Hammerbahn muss miteiner Fase versehen sein. Sie bie-tet Schutz gegen das Abspringenvon Randsplittern und die Bildungeines Bartes. Fase entsprechendder Abnutzung nachschleifen.
Meißel
� Nur scharfe Meißel benutzenund im richtigen Arbeitswinkelansetzen.� Der Meißelkopf muss ohneGrat und abgerundet sein ��.
Feilen
� Feilen nur mit festsitzendemHeft verwenden ��.� Feilenhefte entsprechend denAbmessungen der Feilenangelnwählen ��.
Handbügelsägen
� Nur Handbügelsägen mit Schalengriff benutzen, um Hand-verletzungen zu vermeiden ��.� Sägeblatt richtig einspannen.� Hände nicht als Führungshilfeverwenden.
Schraubendreher
� Schraubendreher nur mit rich-tiger Breite und Stärke benutzen,um ein Ausbrechen der Schrau-benschlitze und ein Abrutschenzu verhindern ��. � Schraubendreher mit flachenKlingen benutzen, sie dürfennicht keilförmig eingeschliffen,nicht ausgebrochen oder ver-bogen sein.� Schraubendreher nicht als Stemm- oder Stecheisen benutzen.
�
Schraubenschlüssel
� Schraubenschlüssel nur mit passender Schlüsselweitebenutzen ��.� Möglichst Ringschlüsselbenutzen, da hierbei dieAbrutschgefahr geringer ist.� Werkzeuge mit abgenutztenoder verbogenen Kanten nichtverwenden, es vergrößert dieAbrutschgefahr. � Hebelkraft nicht durch Auf-stecken eines Rohres vergrößern.Das Werkzeug verbiegt oderbricht ab bzw. die Schrauben-verbindung wird überlastet unddie Schraubenmutter reißt ab.
6
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7Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ Betriebssicherheitsverordnung
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5049
� Kurzzeichen Helmmaterial .Die Kennzeichnungen auf derHelmschale müssen eingeprägtoder eingegossen sein.
Außerdem müssen Industrie-schutzhelme ggf. gemäß erfüllterZusatzanforderungen markiertsein (eingegossen oder dauerhaftselbstklebendes Etikett):� Mit „-20°C“ oder „-30°C“ (sehr niedrige Temperaturen).� Mit „+150°C“ (sehr hohe Temperatur).� Mit „440 V AC“ (elektrischeEigenschaften).� Mit „MM“ (Metallspritzer).� Mit „LD“ (seitl. Verformung).
C 49
10/2006
KopfschutzIndustrieschutzhelme
Industrieschutzhelme sollen vorGefährdungen durch herabfallen-de, pendelnde, umfallende oderwegfliegende Gegenstände undbei Anstoßen mit dem Kopf anGegenständen schützen. Siebestehen aus einer Helmschaleund einer Innenausstattung. DieHelmschale nimmt die von außenwirkenden Kräfte auf und leitetsie auf die Innenausstattung weiter. Diese verteilt die Kräftegroßflächig auf den Schädel undhält den Helm auf dem Kopf.
Neben den Basisanforderungenan Stoßdämpfung, Durchdrin–gungsfestigkeit, Flammbestän-digkeit und Sitz bei normalenEinsatzbedingungen können
Industrieschutzhelme auchzusätzliche Anforderungen an die Schutzfunktionen bei sehrniedrigen (bis – 30°C) und sehrhohen Temperaturen (+150°C)erfüllen. Weiterhin gibt es Indus-trieschutzhelme mit bestimmtenelektrisch isolierenden Eigen-schaften und Industrieschutz-helme, die bei Gefährdung durchflüssige Metallspritzer oder beiGefährdung durch seitliche Bean-spruchung schützen sollen.
Materialien
Zur Verwendung kommen meis-tens thermoplastische Kunst-stoffe. Sie besitzen in der Regelbei normalen und tiefen Tempera-turen eine gute Bruchfestigkeit,sind aber bei hohen Tem-peraturen nicht formbeständig.Daher besteht keine Einsatz-möglichkeit in Heißbereichen.Gängige thermoplastische Kunststoffe sind: �
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGR 193 „Benutzung von Kopfschutz“DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“
Kennzeichnung
� CE-Zeichen („CE“) ��.Falls eine oder mehrere derZusatzanforderungen „ElektrischeEigenschaften“, „Hohe Tempera-turen“ oder „Schutz gegen Sprit-zer von geschmolzenem Metall“erfüllt werden zusätzlich: � Kennnummer der gemeldetenStelle, die die Produktionsüber-wachung durchführt ��.Außerdem: � Die Norm „EN 397“ ��.� Herstellername, u. -zeichen ��.� Herstellungsjahr u. -quartalbzw. -monat ��.� Typbezeichnung ��.� Kopfumfang in cm ��.
1 Textiltrageband2 Aufhänger3 Schweißband
4 Befestigung Kinnriemen5 Kopfgrößeneinstellung6 zusätzliche Polsterung
Bezeichnung Kurzzeichen
Polyethylen PEPolypropylen PPglasfaserverstärktes Polypropylen PP-GFglasfaserverstärktes Polycarbonat PC-GFAcrylnitril-Butadien-Styrol ABS
Bezeichnung Kurzzeichen
faserverstärktes Phenol-Formaldehyd-Harz PF-SFglasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz UP-GF
Benutzung und Pflege
� Industrieschutzhelme immerauf die Kopfgröße anpassen.� Ein Schweißband sorgt für Tragekomfort.� Industrieschutzhelme, diedurch starken Schlag oder Auf-prall etc. beansprucht wurden,nicht weiter verwenden.� Dies gilt auch dann, wennkeine Beschädigungen erkennbarsind.� Helmbestandteile nur durchOriginal-Ersatzteile desselbenHerstellers ersetzen.� Helmzubehör nur entsprechendHerstellerempfehlung montieren.� Etiketten nur entsprechendHerstellerempfehlung aufkleben.� Industrieschutzhelme nicht lak-kieren.� Helmschalen nur mit lau-warmem Seifenwasser reinigen.� Verschmutzte Lederschweiß-bänder durch neue ersetzen.
Gebrauchsdauer
Kunststoffe altern infolge Witterung, UV-Bestrahlung, mecha-nischer Beanspruchung etc. Deshalb:� Industrieschutzhelme nach der vom Hersteller genanntenZeitspanne ersetzen oder� Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffennach 4 Jahren Gebrauch und� Industrieschutzhelme aus duro-plastischen Kunststoffen nach 8 Jahren Gebrauch austauschen.
Für besondere Einsatzzwecke kommen aber auch hochtemperatur-beständige duroplastische Kunststoffe zur Anwendung. Im Vergleichzu den Thermoplasten besitzen sie eine gute chemische Beständig-keit, weshalb sie auch häufig in Betrieben der chemischen Industrieeingesetzt werden:
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C 194
10/2006
Augen- und Gesichtsschutz
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 192 „Benutzung von Augen- undGesichtsschutz“
Auswahl und Verwendung
� Augen- und Gesichtsschutz beiGefährdung der Augen durchmechanische, optische,chemische oder thermischeEinwirkungen z.B. bei folgendenArbeiten zur Verfügung stellen:– Schweiß-, Schleif- und Trenn-
arbeiten – Stemm- und Meißelarbeiten,
– Steinbearbeitung und Stein-verarbeitung
– Spritzbetonarbeiten– Arbeiten mit Bolzenschub-
werkzeugen – Arbeiten mit starker Grob-
staubbelastung – Strahlarbeiten mit körnigem
Strahlmittel – Arbeiten mit Säuren, Laugen,
Desinfektionsmitteln undätzenden Reinigungsmitteln
– Arbeiten mit Flüssigkeits-strahlern
– Arbeiten unter Strahlungs-hitze
– Entrostungsarbeiten � Bei der Auswahl des Augen-und Gesichtsschutzesberücksichtigen, dass mehrereEinwirkungen gleichzeitig auftre-ten können.� Augenschutzgeräte bestehenaus Tragkörper und Sichtschei-ben.� Augenschutzgeräte ent-sprechend ihren optischenSchutzstufen (Tabelle 1), ihrerFestigkeit (Tabelle 2) und dem Verwendungsbereich (Tabelle 3)auswählen.� Sichtscheiben mit Filterwir-kung sind mit der Schutzstufegekennzeichnet. Diese bestehtaus einer Vorzahl und der Schutz-stufennummer des Filters(Tabelle 1).
�
Schutzbrillenschützen Augen undAugenbrauen
Schutzschildeschützen Augen, Gesicht undTeile des Halses
Schutzschirmeschützen Augen, Gesicht und –je nach Länge – auch Teile desHalses
Schutzhaubenschützen Augen, Kopf und Halsund – je nach Ausführung – dieoberen Schulterpartien
Kurzzeichen für die Verwendungsbereiche
Kurzzeichen
keines
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Tabelle 3
Beschreibung des Verwendungsbe-reichs
Nichtspezifische mechanische Risi-ken, Gefährdung durch ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung undSonnenstrahlung
Flüssigkeiten (Tropfen und Spritzer)
Staub mit einer Korngröße > 5 �m
Gase, Dämpfe, Nebel,Rauche und Staub mit einer Korn-größe < 5 �m
Elektrischer Lichtbogen beiKurzschluss in elektrischen Anlagen
Metallspritzer und Durchdringen hei-ßer Festkörper
Bezeichnung
Grundver- wendung
Flüssigkeiten
Grobstaub
Gas und Feinstaub
Störlichtbogen
Schmelzmetallund heiße Fest-körper
Schutzstufen der Filter nach DIN EN 166
Vorzahl
––
2 – 3 –
4 –
5 – 6 –
Tabelle 1
Art der Schutzfilter
Schweißer-Schutzfilter– Gasschweißen– Lichtbogenschweißen
Ultraviolettschutzfilter– Farberkennung (kann beeinträchtigt sein)– gute Farberkennung
Infrarotschutzfilter
Sonnenschutzfilter– ohne Infrarot-Anforderung– mit Infrarot-Anforderung
Schutzstufe
4 bis 7 9 bis 15
1,2 bis 1,41,2 bis 5
1,2 bis 10
1,2 bis 4,11,1 bis 4,1
Kurzzeichen
ohne
S
F
B
A
Tabelle 2
Zuordnung der Kurzzeichen für die mechanische Festigkeit
Anforderung an die mechanische Festigkeit
Mindestfestigkeit
Erhöhte Festigkeit
Stoß mit niedriger Energie
Stoß mit mittlerer Energie
Stoß mit hoher Energie
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C 160
07/2008
Gehörschutz
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“BGI 5024 „Gehörschutz-Informationen“Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-verordnung (LärmVibrations-ArbSchV)
� Vor Gebrauch zu formendeGehörschutzstöpsel (untere Abb.)für den einmaligen Gebrauch.
Otoplastiken� Diese werden individuell ent-sprechend der Form des Gehör-ganges des Benutzers hergestellt.� Otoplastiken können mit unter-schiedlichen Frequenzfiltern aus-gestattet werden.
Auswahl von Gehörschutz
� Entsprechend der Gefährdungs-beurteilung wird der jeweils ge-eignete Gehörschutz ausgewählt. � Zu beachten ist– die erforderliche Schalldäm-
mung, um den entsprechendenSchutz zu erreichen,
– die Umgebungssituation, diegegebenenfalls spezielle Lösungen erfordert.
� Bei hohen Lärmexpositionengegebenenfalls Kombinationenverschiedener Gehörschutzmittelverwenden.� Der verwendete Gehörschutzmuss mindestens eine so hoheSchalldämmung bewirken, dassder Schallpegel am Ohr 85 dB(A)nicht übersteigt. Anzustrebensind Schallpegel zwischen 70 und80 dB(A). �
Gefährdungen durch Lärm beste-hen sowohl bei hohen über dieArbeitsschicht verteilten Schall-pegeln(LEX, 8h) als auch durchextrem laute Einzelschallereignisse(LPC, peak). Ohne ausreichendenGehörschutz kann es zu bleiben-dem Gehörverlust kommen.
Auslösewerte
� Ab Überschreitung eines unteren Auslösewertes von LEX, 8h = 80 dB(A) sowie vonLPC, peak = 135 dB(C) sind vomUnternehmer persönliche Gehör-schutzmittel zur Verfügung zustellen.� Ab Erreichen oder Überschrei-ten des oberen AuslösewertesLEX, 8h = 85 dB(A) sowie vonLPC, peak = 137dB(C) müssenvon den Beschäftigten geeigneteGehörschutzmittel benutzt werden,
um die Entstehung einer Lärm-schwerhörigkeit auszuschließen.
Gehörschutzmittel
Gebräuchlich sind folgendeGehörschutzmittel:
Kapselgehörschützer� Mit pegelabhängiger Schall-dämmung� Mit eingebauter Sprechfunk-oder Empfangseinrichtung� Mit vielen Sonderausstattungen,z.B. zum Anbau an Industrie-schutzhelme�.
Gehörschutzstöpsel
� Fertig geformte Gehörschutz-stöpsel (Abb. rechts oben) für diemehrfache Verwendung (auch mitVerbindungsschnur)
Auswahlhilfe für geeigneten Gehörschutz entsprechend der Umgebungssituation
Gehörschutztyp Kapsel- Stöpsel Stöpsel Bügel- Stöpsel Oto-gehör- zum mehr- zum ein- stöpsel mit Ver- plastikenschützer maligen maligen bindungs-
Arbeitsbedingungen Gebrauch Gebrauch schnur
Hohe Temperatur – (1) + + + + +und Feuchtigkeit
starke Staubbelastung +/– (3) – + – – +/–
Wiederholte kurzzeitige + – – + – –Lärmexposition
Informationshaltige +/– +/– +/– +/– +/– +/–Arbeitsgeräusche
Warnsignale, +/– +/– +/– +/– +/– +/–Sprachkommunikation
Ortung von – + + + + +Schallquellen
Vibration und schnelle +/– + + +/– +/– +Kopfbewegungen
Arbeitsstoffe, Schmutz + +/– (2) + (2) +/– +/– (2) +/– (2)und Metallspänean den Händen
Bewegte Maschinenteile + + + +/– – +/–
(1) geeignet mit schweißabsorbierender Zwischenlage(2) Stöpsel ohne Griff (insbesondere vor Gebrauch zu formende Stöpsel)
nur nach vorheriger Händereinigung einsetzen(3) Staub kann sich am Gehörschutz anlagern und je nach Art der Staubbelastung die
Haut reizen (Typische Tätigkeiten mit starker Staubbelastung sind: Schleifarbeiten in Behältern, Gussputzen)
– grundsätzlich nicht geeignet+ grundsätzlich geeignet+/– im Einzelfall geeignet/ungeeignet
�
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C 107
07/2008
Sind Ersatzstoffe nicht einsetz-bar und lässt sich durch bauliche,technische oder organisatorischeSchutzmaßnahmen das Auftretenvon gesundheitsgefährlichenGasen, Dämpfen, Nebeln oderStäuben (Aerosolen) nicht ver-meiden, sind vom UnternehmerAtemschutzgeräte zur Verfügungzu stellen und von den Beschäf-tigten zu benutzen.
Filtergeräte werden unterteilt inGeräte mit Gasfiltern, Partikel-filtern und Kombinationsfiltern.Voraussetzung für den Einsatzvon Filtergeräten ist, dass dieUmgebungsatmosphäre mindes-
tens 17 Vol.-% Sauerstoff enthält,für spezielle Tätigkeiten, z.B. beiArbeiten in Bereichen unter derErdgleiche, mindestens 19 Vol.-%.� Einsatz von – Partikelfiltern bei festen und
flüssigen Aerosolen, z.B.Stäube, Rauche oder Nebel,wenn sie keine leicht flüchtigen Stoffe enthalten. Es gibt dreiPartikelfilterklassen (P1, P2,P3). Zusätzlich sind die Parti-kelfilter mit „NR“ oder „R“gekennzeichnet. „NR“ bedeu-tet: Mehrfachgebrauch aufmax. 1 Schicht begrenzt. „R“bedeutet: Mehrfachgebrauchüber 1 Schicht hinaus möglich.
– Gasfiltern bei Gasen oderDämpfen ohne Partikel. DieKennfarbe ist je nach Schad-stoff unterschiedlich. Es gibtdrei Klassen (1, 2 und 3) mit kleinem, mittlerem und großem Aufnahmevermögen.
– Kombinationsfiltern bei gleich-zeitigem Vorhandensein vonGasen, Dämpfen, Nebeln undPartikeln (Aerosolen).
Als Atemanschlüsse werden fürFiltergeräte Vollmasken, Halbma-sken oder filtrierende Halbma-sken verwendet. In Verbindungmit einer Gebläseunterstützungkönnen auch Hauben oder Helmeals Atemanschluss benutzt wer-den. Masken sind im Gegensatzzu Gebläsefiltergeräten mitHaube oder Helm nicht für Bart-träger geeignet.� Gebrauchsanleitung des Herstellers beachten.� Auswahl der Filter nach Artund Höhe der Schadstoffkon-zentration vornehmen. Verwen-dungsbeschränkungen beachten.� Haltbarkeitsdatum bei Gas-filtern beachten. Geöffnete Filtersind nicht lagerfähig.
Vollmasken
Sie umschließen das ganze Gesicht und schützen damitgleichzeitig die Augen. Für Brillenträger gibt es spezielleMaskenbrillen.
Halbmasken/filtrierendeHalbmasken
Sie umschließen nur Mund undNase und können ungeeignetgegen sehr giftige Gase undAerosole sowie augenreizende
�
Weitere Informationen:
BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 190 „Benutzung von Atemschutzge-räten“Techn. Regeln Gefahrstoffe (TRGS)Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)
Filtrierende HalbmaskeNur für einmaligen Gebrauchbestimmt
Atemschutzhaube
HalbmaskeFür auswechselbare Filterbis 300 g Gewicht
VollmaskeFür auswechselbare Filterbis 500 g Gewicht
AtemschutzFiltergeräte
Schadstoffe sein, wenn nicht einegeeignete Gasschutzbrille getra-gen wird.
Atemschutzhauben
Sie umschließen mindestens dasGesicht, häufig den gesamtenKopf und enthalten entweder ein-gearbeitete Filter oder werdenausreichend mit Frischluft (Geblä-se) versorgt. Geeignet gegen allegesundheitsgefährlichen Schad-stoffe.
Anforderungen beim Tragenvon Atemschutz
� Für den Geräteträger sind einetheoretische und praktische Aus-bildung sowie eine regelmäßigeUnterweisung erforderlich.� Atemschutzgeräte nur für kurze Zeit einsetzen. Die Einsatz-dauer und Erholungszeit (Trage-zeitbegrenzung) ist abhängig– vom Maskentyp,– von der Lufttemperatur,
-feuchte und -geschwindigkeit,– von der Wärmestrahlung,– von den Bekleidungs-
eigenschaften.� Gebläsefiltergeräte mit Helmoder Haube haben keine Trage-zeitbegrenzung; insofern sindkeine Vorsorgeuntersuchungenfür die Träger erforderlich.
Vorsorgeuntersuchungen
Die Benutzung von Atemschutz-geräten bedeutet eine zusätzli-che Belastung für den Träger.Die Eignung ist durch speziellearbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen festzustellen.
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AX***
AcrylnitrilAmeisensäureAmmoniakAmmoniumfluoridAntifouling-Farben**AsbestAzo-FarbstoffeBarium-VerbindungenBenzo(a)pyren (Teer, Pech)BleiBuchenholzstaubCadmium und VerbindungenChromate/ChromtrioxydDichlormethanEichenholzstaubEpoxydharz (lösemittelhaltig)Essigsäure**EtylacetatFlusssäure/Fluorwasserstoff**Formaldehyd**FurfuralHolzschutzmittel(lösemittelhaltig)**Holzschutzmittel(wasserlöslich – salzhaltig)Holzstaub(außer Eiche u. Buche)IsocyanateKeramikfaserprodukteMineralwolleNickel und VerbindungenNitroverdünnungenPolycyclische aromatischeKohlenwasserstoffePropanolQuarzSalzsäure**SchwefelsäureStyrolTerpentinöl (-ersatz)Tetrachlorethen (Per)ToluolTri/TrichlorethenVanadium (Rauch, Staub)XylolZinkoxyd (Rauch, Staub)
Schadstofforientierte Benutzerhinweise für AtemfilterFiltereinbau-Reihenfolgedem Gesicht zugewandt
P3P2KEBAH*
*H = Hautkontakt unbedingt vermeiden** = Partikelfilter und Gasfilter stets gemeinsam. Bei der Angabe mehrerer Gasfilter ist
immer nur einer zu verwenden.***= AX-Filter haben nur begrenzte Wirkung und dürfen daher nur kurzzeitig verwendet
werden.
FilterartGasfilter
Filtertyp und Filterklasse
Partikelfilt.Stoffbezeichnung
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C 108
07/2008
Schutzhandschuhe
Lassen sich durch technischeund organisatorische Maßnah-men Hand- und Hautverletzun-gen oder Hautkontakt mit Ge-fahrstoffen und Zubereitungennicht vermeiden, sind vom Unter-nehmer Schutzhandschuhe zurVerfügung zu stellen und von denBeschäftigten zu benutzen.Unterschieden werden Schutz-handschuhe mit Schutz gegen:
– thermische Belastung– mechanische Belastung– chemische Belastung– biologische Arbeitsstoffe
(z.B. Keime, Viren, Bakterien)– ultraviolette Strahlen– elektrostatische Aufladung– elektrische Spannung– Vibration
Außerdem unterscheidet mannach der Handschuhform undden geforderten Greifeigen-schaften: �
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 195 „Benutzung von Schutzhand-schuhen“BGI 868 „Chemikalienschutzhandschuhe“
– Fausthandschuhe für grobeArbeiten
– Dreifingerhandschuhe fürgrobe Arbeiten, die die Beweg-lichkeit bestimmter Fingererfordern
– Fünffingerhandschuhe für Arbei-ten, die die Beweglichkeit allerFinger erfordern
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Orientierungshilfen zur Auswahl von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen gegen chemische Belastungen durchBauchemikalien*
Alkohole
Kraftstoffe
Säuren
Laugen
Ketone
AromatischeKohlen-wasserstoffe
ChlorierteKohlen-wasserstoffeGlykole/Glykolether
Ester
Sonstige
StoffeStoffgruppe
Methanol (Methylalkohol) Propanol (Propylalkohol) Ethanol (Ethylalkohol) BenzinDieselkraftstoffAmeisensäure ≥ 50%igEssigsäure, konzentriert (Eisessig) Flusssäure ≤ 40%ig Phosphorsäure, gesättigt Salzsäure 32%igSchwefelsäure 96%ig Natronlauge, gesättigt Ammoniaklösung 25%igCalciumhydroxidlösung, gesättigt Natron- und KaliwasserglasSoda-Lösung (Natriumcarbonat)Aceton (Dimethylketon) Butanon (MethykethylketonMethylisobutylketon (MIBK)CyclohexanonToluolXylolEthylbenzolIsopropylbenzolDichlormethan (Metylenchlorid)Tetrachlorethen (Perchlorethylen)Trichlorethen (Trichlorethylen)EthylenglykolPropylenglykolEthyldiglykolMethyldiglykolButyldiglykolEthylacetat BernsteinsäuredimetylesterDibutylphthalatDimethylphthalatFormaldehyd 37%ig (Formalin)StyrolTestbenzineEpoxidharz (lösemittelfrei)TerpentinAcrylnitrilBarium-VerbindungenBleiverbindungenGlycerinHolzschutzmittel (lösemittelhltg.)Holzschutzmittel (wasserlöslich – salzhaltig)
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Natu
rlate
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Polyc
hloro
pren
Nitri
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Butyl
kaut
schu
k
Viton
� = geeignet � = max. 4 Std. � = max. 2 Std.
* Bei der Auswahl der Handschuhe sindneben dem einwirkenden Stoff (Chemikalie)auch Konzentration, Temperatur und Zeitdauer sowie die Wirkung in Stoffge-mischen zu berücksichtigen. Durchbruchzeit (Permeation) für Chemikalien, die nicht inder Herstellerinformation aufgeführt sind,beim Hersteller erfragen. Auswahlhilfen werden auch auf der Handschuhdatenbankder WINGIS-CD oder online angeboten.
Zusätzliche Informationen der Informations-broschüre des Herstellers entnehmen oderdirekt beim Hersteller der Produkte einholen.
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C 202
07/2008
Knieschutz
� Kniende Tätigkeiten könnenneben einer Vielzahl von ober-flächlichen Verletzungen, hervor-gerufen durch z.B. Temperatur,Chemikalien insbesondere auchzur Erkrankung der Schleim-beutel, der Menisken, zur Gon-arthrose und zur Druckschädi-gung der Nerven führen.� Knieschutz soll die auftreten-den Kräfte gleichmäßig verteilenund Verletzungen durch den Unter-grund und die zu verwendendenStoffe und Arbeitsverfahren ver-
hindern. Knieschutz kann vorhan-dene Schäden nicht korrigierenund nicht verhindern, dass durchlangzeitiges Knien medizinischeKomplikationen auftreten.� Kniende Tätigkeiten durch Hilfsmittel auf ein Minimum redu-zieren, damit auch der Blutflussin den Beinen nicht beeinträchtigtwird.� Kniebelastende Tätigkeitenarbeitsorganisatorisch möglichstdurch andere Körperhaltungenauflockern.
� Bei allen kniend auszufüh-renden Tätigkeiten Knieschutztragen, wie z.B.:– Typ 1: Knieschutz, der um das
Bein befestigt wird ��– Typ 2: Knieschutzpolster in
Hosen ��– Typ 3: Knieunterlagen ��– Typ 4: Eingearbeiteter Knie-
schutz als Teil einer Vorrichtungmit weiteren Funktionen ��
� Knieschutz in Abhängigkeit der Tätigkeit/des Untergrundesauswählen, wie z.B.:– feuchter Untergrund:
Knie vor Nässe schützen– Unebenheiten:
Dicke des Knieschutzpolstersberücksichtigen
– Bewegung:Knieschutz darf bei den durch-zuführenden Tätigkeiten nichtverrutschen
– spitze, scharfe Gegenstände:Schnittfestigkeit berück-sichtigen.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGR 191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“
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C 6
07/2008
Fußschutz
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“Leitlinie „Risikobeurteilung von Arbeitenmit Verletzungsgefahren von Fuß- oderKnie“ (www.dguv.de/psa)
Schuhformen
A = HalbschuhB = Stiefel niedrig C = Stiefel halbhochD = Stiefel hochE = Stiefel oberschenkelhoch
Klassifizierungsarten
I = Schuhe aus Leder oder anderen Materialien
II = Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert
Fußschutzarten
� Sicherheitsschuhe (S) mitZehenkappen für hohe Belastun-gen (Prüfenergie 100 Joule/Druckkraft 15 kN)� Schutzschuhe (P) mit Zehen-kappen für mittlere Belastungen(Prüfenergie 100 Joule/Druck-kraft 10 kN)
Auswahl/Benutzung
� Geeigneter Fußschutz ist entsprechend dem Ergebnis derGefährdungsbeurteilung auszu-wählen. Zu berücksichtigen sindhierbei auch ergonomischeAspekte, wie z.B. Passform,Schuhverschluss, Schuhform.� Nur CE-gekennzeichnete, baumustergeprüfte Produktebenutzen.� Fußschutz vor der Benutzungdurch Inaugenscheinnahme prüfen und ggf. festgestellteMängel melden. Nicht ordnungs-gemäßer Fußschutz ist derBenutzung zu entziehen.� Fußschutz gemäß Hersteller-angaben reinigen.� Bei erhöhtem Fußschweißsollte der Fußschutz täglichgewechselt werden.
Fußschutz zum Arbeiten anunter Spannung stehendenTeilen� Diese müssen der elektrischenKlasse 00 (500 V~ oder 750 V=)oder ggf. der elektrischen Klasse 0 (1000 V~ oder 1500 V=) entsprechen. � Der Fußschutz muss generellder Klassifizierungsart II ent-sprechen.
Fußschutz zum Schutz gegenChemikalien (I, II)� Fußschutz der Klasse I sollgegen bestimmte Chemikalienschützen (Schuhform A ist nichtzulässig). � Fußschutz der Klasse II istgegen bestimmte Chemikalienhochwiderstandsfähig (Schuh-form A oder B sind nicht zulässig).
Fußschutz mit wärmeiso-lierendem SchuhunterbauDieser ist bei Arbeiten auf heißen(z.B. Schwarzdeckeneinbau)oder extrem kalten Untergründenerforderlich.
� Berufsschuhe (O) besitzenkeine Zehenkappe. Sie müssenmindestens einen schützendenBestandteil haben.
Sicherheitsschuhe
� Fußschutz mit durchtrittsiche-rem Schuhunterbau (S 3, sieheTabelle) ist z.B. erforderlich bei – Rohbau-, Tiefbau- und Straßen-
bauarbeiten, – Gerüstbau, – Abbrucharbeiten,– Ausbauarbeiten (Putzer-,
Stuck-, Fug-, Fassadenverklei-dungsarbeiten),
– Arbeiten in Beton- und Fertig-teilwerken mit Ein- und Aus-schalarbeiten,
– Arbeiten auf Bauhöfen oderLagerplätzen.
� Fußschutz ohne durchtritt-sicheren Schuhunterbau (sieheTabelle) sind ausreichend, sofernnicht mit dem Hineintreten inspitze oder scharfe Gegen-stände zu rechnen ist, z.B. bei – Arbeiten in Betonwerken ohne
Ein- und Ausschalarbeitensowie anderen ortsfestenBetriebsstätten,
– Arbeiten im Bereich von Hebe-zeugen, Kranen usw. (ausge-nommen auf Baustellen),
– Ausbau-, Umbau- und Instand-haltungsarbeiten (Installations-und Plattenlegearbeiten).
Sonderschuharten
Fußschutz für Arbeiten mit handgeführten Spritz-einrichtungen� Bei hohen Drücken (>250 bar)und kurzer Lanzenlänge (<0,75 m)ist spezieller Fußschutz �
(I oder II) erforderlich oder essind spezielle Gamaschen zu ver-wenden (Schutzbereich durchge-hend vom Fußrücken bis zumSchienbein).
Fußschutz zum Schutz gegenKettensägenschnitte� Je nach Kettengeschwindigkeitgibt es unterschiedliche Schutz-niveaus mit durchgehendemSchutzbereich vom Fußrückenbis zum Schienbein.� Das Schutzmaterial muss dau-erhaft am Schuh befestigt sein.Zulässig sind Sicherheitsschuhe(I, II) der Schuhformen C, D oder E.
Sicherheitsrelevante Grund- und Zusatzanforderungen(Tabelle mit den häufigsten Kombinationen)
Fußschutzarten Kurzzeichen für die Kennzeichnung
Sicherheitsschuhe: S SB S1 S2 S3 S4 S5Schutzschuhe: P PB P1 P2 P3 P4 P5Berufsschuhe: O - O1 O2 O3 O4 O5
Grundanforderungen I/II I I I II IIGeschlossener Fersenbereich I I I **) **)Kraftstoffbeständigkeit der Laufsohle *) *) *) *) *)Antistatische Eigenschaften I I I II IIWasserdurchtritt/-aufnahme I IDurchtrittsicherheit I IIProfilierte Laufsohle I II
I: Fußschutz aus Leder oder anderen MaterialienII: Fußschutz vollständig geformt oder vulkanisiertB: Grundanforderungen*): Nur bei Berufsschuhen (bei Sicherheits- und Schutzschuhen in allen Grundforderungen enthalten)**): Anforderungen bauartbedingt erfüllt
Triangeln, Haken, Ösen Lasche
Schaftvorderteil (Blatt)
Kantenabdeckung der Zehenkappe
Zehenkappe
Blatt-futter
Laufsohle mit Profil Brandsohle Gelenkbereich Gelenkeinlage(Profil möglich)
Knöchelschutz, hier verbunden
mit Polsterkragen
Schafthinterteil(Quartier)
Verstärkung im Fersenbereich(Hinterkappe)
Quartierfutter
durchtritt-sichere
Einlage, wenn erforderlich
Absatz
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des DGUV mit dem Carl Heymanns Verlag Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Copyright © 2008
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C 179
07/2008
Hautschutz
Lässt es sich durch technischeund organisatorische Maß-nahmen nicht vermeiden, dass Stoffe auf die Haut gelangen, die sie schädigen können, sind vomUnternehmer neben möglichstmilden Hautreinigungsmittelnauch Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
Rangfolge der Maßnahmen
� Der Unternehmer hat zu prüfen, ob– der Arbeitsstoff gegen einen
nicht oder weniger schädi-genden Stoff ausgetauschtwerden kann,
– der Hautkontakt durch Ände-rung der Arbeitsabläufe unddes Arbeitsverfahrens herab-gesetzt werden kann,
– Schutzkleidung, Schutzhand-schuhe vorrangig anzuwendensind.
� Technische und organisatori-sche Maßnahmen haben Vorrangvor Persönlichen Schutzaus-rüstungen. � Sind die vorrangigen Maßnah-men nicht umsetzbar oder nichtzumutbar, ist zu prüfen, ob durchgeeignete Hautschutzmittel eineExpositionsminderung zu errei-chen ist.
Hautschutz vor der Arbeit
� Hautschutzmittel sind vor derExposition aufzutragen.� Hautschutzmittel können die Exposition vermindern, aber auch z.B. die Reinigungerleichtern.� Es gibt keinUniversalhautschutzmittel.� Die Schutzwirkung, d.h. das
Einsatzgebiet muss konkret ausgelobt sein. „Schutz gegen wasserlösliche Substanzen“ istzu ungenau. Ungeeignete Haut-schutzmittel können eine Schad-stoffaufnahme sogar fördern. Die Löslichkeit des Schadstoffesim Hautschutzmittel kann daraufhinweisen.
Hautreinigung
� Haut möglichst schonend reinigen. Hautreiniger sind aufdie Verschmutzung abzustimmen.� Soweit möglich, auf Reibe-mittel und Lösemittel bei derHändereinigung verzichten.Hände nach der Reinigungabtrocknen.
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Weitere Informationen:BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“BGR 197 „Benutzung von Hautschutz“BGR 195 „Benutzung von Schutzhand-schuhen“Allgemeine Präventionsleitlinie: „Hautschutz“Internetseite des Sachgebiets Hautschutzim FA PSA, www.dguv.de/psa
Hautpflege
� Hautpflegemittel sind keinePSA. Die Anwendung währendder Arbeit kann auch zur ver-stärkten Aufnahme von hautbe-lastenden Stoffen führen. (ImGegensatz zum Hautschutzmittelliegt hierzu i.d.R. keine Sicher-heitsbewertung des Herstellersvor). Bei freiwilliger Aufnahmedes Hautpflegemittels in denHautschutz- und Hygieneplan sollten Hautschutz und Pflege aufeinander abgestimmt sein.
UV-Schutz
� Vorrangige technische/organisatorische Präventions-maßnahmen:– Beschattung z.B. mit
Standschirmen– Arbeitsvorbereitung in
überdachten Bereichen– Vermeiden der Mittagszeit� Bedeckende Kleidung ist derbeste Schutz gegen Hautkrebs.(Lichtschutzfaktoren beiHautschutzmitteln werdengewöhnlich überschätzt.)
Vorsorgeuntersuchungen
� Arbeitsmedizinische Vorsor-geuntersuchungen, z.B. beiFeuchtarbeit und bei Gefahr von Hauterkrankungen. � Ggf. Branchenregelungenbeachten.
Es müssen nicht alle Spalten bzw. Felder im Hautschutz- und Hygieneplan ausgefüllt sein.
Hautschutz- und Hygieneplan
Schutzhandschuhe Hautschutzmittel Hautreinigungsmittel Ggf. Händedesinfektion etc.
Wer z.B. Lagerarbeiter z.B. Produktion z.B. alle z.B. bei Aufenthalt in Kantine
Wann z.B. bei Umfüllen von z.B. vor Arbeitsbeginn z.B. am Arbeitsende z.B. nach Toilettengangz.B. alle 2 Stunden z.B. Pausenbeginn z.B. vor Betreten des
z.B. bei ArbeitsbereichesVerschmutzung
Was Produkt D Produkt A Produkt B Produkt C
Wie z.B. Unterzieh- z.B. auf saubere, z.B. Hände hinterher z.B. auf trockene Haut handschuhe aus trockene Haut abtrocknen z.B. mindestens 1 Min. Baumwolle einwirken lassen
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6665
C 193
07/2008
Schutzkleidung
� Schutzkleidung entsprechendder Gefährdung unter Beachtungder Herstellerinformation(Gebrauchsanleitung) auswählen. Dabei sind zu beachten: – CE-Kennzeichnung
(z.B. Schutzklassen, Normen-konformität)
– Konfektionsgröße
– ergonomische Anforderungen(z.B. Atmungsaktivität) – gesundheitliche Erfordernisse � Unterschieden wird Schutz-kleidung mit Schutz gegen: – thermische Belastung – mechanische Belastung – chemische Belastung – ultraviolette Strahlen – elektrostatische Aufladung
– elektrische Spannung – radioaktive Kontamination – Gefahren in Verkehrsbereichen
(Warnkleidung) � Schutzkleidung vor jeder Be-nutzung auf ordnungsgemäßenZustand prüfen und regelmäßigreinigen.
Zusätzliche Hinweise für besondere Arten derSchutzkleidung
Wetterschutzkleidung
� Wetterschutzkleidung �� nurbis –5 °C einsetzen, bei niedri-geren Temperaturen ist speziellerKälteschutz erforderlich. � Auf eine möglichst hohe Wasserdampfdurchlässigkeit beigleichzeitiger Winddichtheit derKleidung achten.
Kontaminationsschutzanzüge
� Diese Anzüge bieten Schutzgegen Kontamination durchradioaktive Stoffe (Stäube, Flüs-sigkeiten, Gase), z.B. bei Arbeits-einsätzen in Atomkraftwerkenund ähnlichen Anlagen. KeineSchutzwirkung gegen radioaktiveStrahlung.
�
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGR 189 „Benutzung von Schutzkleidung“Broschüre „Auswahl von Warnkleidung“(www.dguv.de/psa)
1
Chemikalienschutzanzüge
� Je nach Art, Aggregatzustand(fest, flüssig, gasförmig) undKonzentration der Chemikaliemuss eine geeignete Chemika-lienschutzkleidung �� ausgewähltwerden. Folgende Typen werdenu.a. unterschieden:
Typ 1 Gasdichte SchutzkleidungVollschutzanzüge mit oder ohne Druckluftversorgung zumSchutz gegen hochtoxische flüssige und gasförmige Medienjeder Art.Typ 2 Nicht gasdichte SchutzkleidungFlüssigkeitsdichte Vollschutzan-züge mit oder ohne Druckluft-versorgung zum Schutz gegenhochtoxische flüssige Medienjeder Art.Typ 3 Flüssigkeitsdichte Schutz-kleidungGanzkörperschutzanzüge oderVollschutzanzüge zum Schutzgegen flüssige Chemikalien.Typ 4 Sprühdichte SchutzkleidungGanzkörperschutzanzüge zum Schutz gegen flüssige Che-mikalien.Typ 5 Partikeldichte SchutzkleidungGanzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen feste Partikel(staubförmige Partikel).Typ 6 Begrenzt sprühdichte Schutz-kleidungGanzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen Sprühnebel (flüssige Partikel).Typ 7 TeilkörperschutzJedes Kleidungsstück, das nureinen Teil des Körpers bedeckt,zum Schutz gegen Sprühnebel(flüssige Partikel).
Ganzkörperschutzanzüge beinhalten immer eine Kapuzeoder Haube. � Tragezeitbegrenzungen beach-ten.
2
3Warnkleidung
� Warnkleidung �� tragen, wenndas frühzeitige Erkennen vonPersonen, z.B. bei Arbeiten imBereich des öffentlichen Straßen-verkehrs, in Bereichen von Glei-sen oder als Einweiser auf Bau-stellen, erforderlich ist. � Warnkleidung muss rundummit Reflexstreifen ausgestattetsein.� Für die Erkennbarkeit bei Tageslicht sind als Warnfarben fluoreszierendes Orange-Rot, flu-oreszierendes Gelb oder fluo-reszierendes Rot vorgeschrieben.� Für Tätigkeiten im Bereich desStraßenverkehrs ist im Regelfallorange-rote Warnkleidung erfor-derlich.
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6867
D 180
10/2006
Transport von Gefahrgüternin kleinen Mengen
� Gefahrgüter werden in denGefahrgutvorschriften in die Klassen 1 – 9 eingeteilt. Die inder Bauwirtschaft am häufigstenbeförderten Gefahrgüter sind inder Tabelle 1 aufgeführt.� Für die Beförderung gefähr-licher Güter bestehen zwarumfangreiche und teilweise komplizierte Vorschriften – sofernjedoch nur kleine Mengen beför-dert werden, können erleich-ternde „Freistellungsregelungen“in Anspruch genommen werden.Die für die Betriebe der Bauwirt-schaft wichtigste Regelung istdie Kleinmengenregelung.� Die Kleinmengenregelung(1.000-Punkte-Regel) darf ange-wandt werden, wenn bei derBeförderung eines einzelnenStoffes/Produkts die in derTabelle 1 angegebene Höchst-menge nicht überschritten wird.Wenn unterschiedliche Gefahr-güter zusammen auf einem Fahr-zeug befördert werden, so mussdie transportierte Menge mit demzugehörigen Faktor multipliziertwerden. Die berechnete Summe
darf dabei „1.000 Punkte“ nichtüberschreiten. Bei Überschreitunggelten alle anzuwendenden Gefahr-gutbeförderungsvorschriften.� Beispiel:Dachisolierer transportieren miteinem Klein-LKW sechs 11-kg-Flaschen Propan (Klasse 2, UN1965), 120 l Voranstrich (Klasse3, UN 1263) und Werkzeuge. 6 Stück 11-kg-Flaschen = ca. 66 kg x 3 = 198120 kg Voranstrich =ca. 120 l x 3 = 360Summe = 558 < 1.000 Punkte,also Kleinmengenbeförderungzulässig!� Beispiel:Rohrleitungsbauer transportierenauf der Ladefläche eines Doppel-kabinen-Transporters40 l Sauerstoff (Klasse 2, UN 1072) x 1 = 408 kg Acetylen (Klasse 2, UN 1001) x 3 = 2433 kg Propan (Klasse 2, UN 1965) x 3 = 99180 l Diesel (Klasse 3, UN 1202)x 1 = 180Summe = 343 < 1.000 Punkte,
also Kleinmengenbeförderungzulässig !� Für die Kleinmengenbeförde-rung gelten u.a. folgende Anfor-derungen:– Der Fahrer ist im Umgang mit
Gefahrgut unterwiesen.– Ladungssicherung, sichere
Verstauung (z.B. Verzurren)– Verbot von offenem Licht,
Rauchverbot in der Nähe derVersandstücke sowie beiLadearbeiten
– Meldepflicht bei Unfällen oderZwischenfällen (Tel. 110/112)
– Gefahrzettel und UN-Nummernauf jedem Versandstück. Die Verpackungen müssen bauart-geprüft sein. Behälter für Diesel benötigen z.B. die Auf-schrift „UN 1202“
– Bei Beförderung von Gasender Klasse 2 in geschlossenenFahrzeugen (möglichst ver-meiden) ist für ausreichendeLüftung zu sorgen. In Ausnah-mefällen kann an der Lade-raumtür stattdessen folgenderWarnhinweis angebracht werden: „Achtung – KeineBelüftung – Vorsichtig öffnen.“
� Mitführen eines Feuerlöschersder Brandklassen ABC (z.B. 2 kgPulver); Prüffrist min. alle 2 Jahre� Versandstücke nicht öffnen.Ein Beförderungspapier (z.B.Frachtbrief) ist mitzuführen, ausdem die Menge der Gefahrgüterund die berechnete Zahl hervor-gehen.� Weitere Freistellungsregelungenkönnen unter bestimmten Voraus-setzungen in Anspruch genom-men werden; dies sind u.a.:– Kleinmengenregelung im
Rahmen der Haupttätigkeit– Kleinmengenbeförderungen in
begrenzten Mengen (LQ)�
Tabelle 1: Höchstmengen und Faktoren für KleinmengentransporteZur Ermittlung der richtigen Faktoren werden die UN-Nummer und die Verpackungsgruppe des Gefahrgutesbenötigt. Diese Angaben können z.B. dem Sicherheitsdatenblatt des Produktes entnommen werden.
Stoffe/Zubereitungen Höchstmengen*(Faktoren)
Gefahr-zettel
Klasse UN-Nr.
Verp
acku
ngs-
grup
pe
Bezeichnung
2 1001 Acetylen, gelöst � Gase 1072 Sauerstoff verdichtet � (z.B. Flüssiggas, 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt,Acetylen, Sauer- N.A.G. Gemisch C (Propan), �stoff, Spraydosen) 1950 Druckgaspackungen �
(Treibgas z.B. Kohlendioxid)1950 Druckgaspackungen, feuergefährlich �
3 1133 II Klebstoff � Entzündbare 1133 III Klebstoff � flüssige Stoffe 1202 III Dieselkraftstoff � (z.B. Benzin, 1203 II Benzin � Diesel, brenn- 1263 II Farbe � bare Lacke) 1263 III Farbe �
1306 III Holzschutzmittel � 1866 II Harzlösung �
4.1 3175 II Feste Stoffe, die entzündliche flüssige Stoffe � Entzündbare enthalten, N.A.G.feste Stoffe(z.B. Klebstoffe)5.2 3106 Organisches Peroxid Typ D, fest �OrganischePeroxide (z.B. Härter für Styrol)6.1 1593 III Dichlormethan � Giftige Stoffe 2810 III Giftiger organischer flüssiger Stoff, N.A.G. � (z.B. fluoridhaltige 3287 III Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, N.A.G. �Holzschutzmittel, Trichlorethan, Isocyanate)8 1719 II Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, N.A.G. � Ätzende Stoffe 1719 III Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, N.A.G. �(z.B. saure oder 1824 II Natriumhydroxidlösung � alkalische Reiniger, 1824 III Natriumhydroxidlösung �Epoxidharzhärter) 2289 III Isophorondiamin �
9 3077 III Umweltgefährdender Stoff fest, N.A.G � Verschiedene 3082 III Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. �Stoffe (z.B. Asbest,heißflüssigerBitumen)
333(3)
1.000(1)
Weitere Informationen:
Straßenverkehrsordnung (StVO)Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO)Gefahrgutverordnung Straße undEisenbahn (GGVSE)Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
*) Höchstmenge bedeutet
� für feste Stoffe, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase: die Nettomasse in kg;� für verdichtete Gase: der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter;� für Gegenstände: die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1, die Nettomasse
des explosiven Stoffes in kg);� für flüssige Stoffe: der tatsächliche Inhalt (Füllung) in Liter.
6
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706907/2008
Weitere Informationen:
„Ladungssicherung auf Fahrzeugen derBauwirtschaft“ Straßenverkehrsordnung (StVO)Straßenverkehrszulassungsordnung(StVZO)VDI-Richtlinie 2700
� Gewicht des Ladegutes ermitteln.� Ladungsschwerpunkt auf derLängsmittellinie der Ladeflächedes Transportfahrzeuges ausrichten.� Zulässige Achslasten nichtüberschreiten.� Mindestachslast derLenkachse nicht unterschreiten.� Lastverteilungsplan des Fahr-zeuges beim Beladen berück-sichtigen �.� Zurrmittel, z.B. Gurte, nachdem Gewicht der zu sicherndenLadung auswählen.
D 123Ladungssicherung
� Reibbeiwerte zwischen Ladungund Transportfläche aus Tabelle 1ermitteln. Bei nicht aufgeführtenMaterialkombinationen ist –sofern möglich – eine vergleichs-weise reale Zuordnung vorzuneh-men; sollte dies jedoch nichtmöglich sein, so ist entsprechenddem jeweiligen Zustand (trocken,nass, fettig) der niedrigste in derSpalte aufgeführte Reibbeiwert zuverwenden.� Aus der Tabelle 2 erforderlicheAnzahl der Zurrgurte unter Berück-sichtigung des Reibbeiwertes,des Zurrwinkels und der Vor-spannkraft der Ratsche ablesen.� Zurrmittel an Zurrpunkten desTransportfahrzeuges anbringenund nicht überlasten �. � Zurrmittel nicht über die Lade-bordwand legen und unterhalbder Ladefläche befestigen.� Fahrgeschwindigkeit je nachLadung auf Straßen- und Ver-kehrsverhältnissen abstimmen.
SHF = HandzugkraftSTF = Vorspannkraft der RatscheLC = Zulässige Zugkraft im
geraden Zug
�
� Nur gekennzeichnete Zurr-mittel verwenden �.� Pro Ladegut immer mindestenszwei Zurrmittel verwenden.� Zurrmittel prüfen– vor jeder Benutzung auf augen-
scheinliche Mängel– i.d.R. jährlich durch eine befä-
higte Person (z.B. Sachkundi-ger).
� Winkelbereich der Zurrmitteleinhalten. � α � 30° beim Niederzurren �.
�
Beispiel Kennzeichnung �
Lastverteilungsplan
SHF = Normale Handkraft = 50 daN
STF = Normale Vorspannkraft
LC 2500 daNSHF = 50 daN
STF = 250 daN
EN 12195-2Werkstoff: PESHerstelljahr 2006
MUSTERMANNVDI 2701DD / AV-Nr.: xxxxx
LC 2500 daN
LC 5000 daNNicht heben, nur zurren!
Dehnung < 5%
Länge derLadefläche (m)
0 1 2 3 4 5 6Last(t)
10
8
6
4
2α
�
Tabelle 1: Reibbeiwerte
Material- Zustandkombination trocken nass fettig
Holz auf Holz 0,20 – 0,50 0,20 – 0,25 0,05 – 0,15
Metall auf Holz 0,20 – 0,50 0,20 – 0,25 0,02 – 0,10
Metall auf Metall 0,10 – 0,25 0,10 – 0,20 0,01 – 0,10
Beton auf Holz 0,30 – 0,60 0,30 – 0,50 0,10 – 0,20
Tabelle 2: Einfachmethode Niederzurren (Anzahl der erforderlichen Zurrgurte)
Gewicht der Ladung 1t 2t 3t 4t 6tZurrwinkel α 35 60 90 35 60 90 35 60 90 35 60 90 35 60 90
Vorspann- Reib-kraft beiwert µ
0,2 14 10 8 28 19 16 42 28 24 56 37 32 84 56 48250 daN 0,3 8 6 5 16 11 9 24 16 14 31 21 18 47 31 27
0,6 2 2 2 4 3 2 5 4 3 7 5 4 10 7 6
0,2 7 5 4 14 10 8 21 14 12 28 19 16 42 28 24500 daN 0,3 4 3 3 8 6 5 12 8 7 16 11 9 24 16 14
0,6 2 2 2 2 2 2 3 2 2 4 3 2 5 4 3
0,2 5 4 3 10 7 6 14 10 8 19 13 11 28 19 16750 daN 0,3 3 2 2 6 4 3 8 6 5 11 7 6 16 11 9
0,6 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 2 4 3 2
Beispiel:Ladung Palette Steine = 1,0 tReibbeiwerte µ = 0,3Winkelbereich eingehalten = 60°Vorhandene Ratschen: STF = 250 daN
Nach der Tabelle:Erforderlich sechs Zurrgurte miteiner Ratsche, die 250 daN Vorspannkraft in den Gurt einbringen kann.
Wichtiger Hinweis: Bei Reibbeiwerten von weniger als µ = 0,2 erhöhtsich die Anzahl der erforder-lichen Zurrgurte extrem.α
1000 daN
2000 daN
30° min.
30° min.
4
Zurrpunktschild nach DIN EN 12640(Mindestgröße 200/150 mm)
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7271
H 1
07/2008
Gefährdung durch Lärm und Vibration
� Erreichen oder Überschreitendes unteren Auslösewertes beiLärm:– technische und/oder organi-
satorische Lärmschutzmaß-nahmen
– Beschäftigte unterweisen– geeigneten Gehörschutz zur
Verfügung stellen, wenn andereMaßnahmen nicht ausreichen
– audiometrische Untersuchunganbieten
� Erreichen oder Überschreitendes oberen Auslösewertes beiLärm:– arbeitsmedizinische Untersu-
chung des Gehörs veranlassen– Lärmbereiche kennzeichnen – Beschäftigte unterweisen– geeigneten Gehörschutz tragen– Lärmminderungsprogramm
festlegen– Gesundheitsakte führen� Erreichen oder Überschreitendes Auslösewertes bei Vibrationen:– arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung anbieten– Beschäftigte unterweisen– Vibrationsminderungsprogramm
festlegen� Erreichen oder Überschreitendes Expositionsgrenzwertes beiVibrationen:– Absenkung der Werte durch
technische/organisatorischeMaßnahmen
– arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchung veranlas-sen
– Gesundheitsakte führen
� Lärm und Vibrationen sind physikalische Schwingungen, die zu Gesundheitsgefahren wiez.B. Beeinträchtigung des Hör-vermögens führen können.� Schallwellen werden über Ohrmuschel und Gehörgang zumTrommelfell geleitet und im Mittel-ohr durch die Gehörknöchelchenauf die Gehörschnecke im Felsen-bein übertragen.� In der Gehörschnecke findetdurch die Hörzellen die Umwand-lung von mechanischen Schall–wellen in elektrische Impulse statt,die von den Hörnerven an dasGehirn weitergeleitet werden.
Gesundheitsgefahren
� Lang andauernder Lärm oderhohe Lärmspitzen können die Hör-zellen so schädigen, dass sieabsterben und für immer ihreFunktion verlieren. Lärm kannStress erzeugen.� Schwingungen durch vibrie-rende Maschinen können bei lang-jähriger Tätigkeit zum Verschleißder Hand-Arm-Knochen und
-Gelenke sowie bei Ganzkörper-schwingungen zur Schädigungder Bandscheiben führen.
Lärmgrenzwerte
� Tagesexpositionspegel: – Unterer Auslösewert: 80 dB (A),– Oberer Auslösewert: 85 dB(A).� Spitzenschalldruckpegel: – Unterer Auslösewert:
135 dB(C),– Oberer Auslösewert: 137 dB(C).� Maximal zulässiger Expositionswert:– 85 dB(A) bzw. 135 dB(C) unter Einbeziehung der dämmen-den Wirkung des Gehörschutzes.
Vibrationsgrenzwerte
Tages-Vibrationsexpositionswerte:� Hand-Arm-Vibrationen– Auslösewert: 2,5 m/s2
– Expositionsgrenzwert: 5 m/s2
� Ganzkörper-Vibrationen– Auslösewert: 0,5 m/s2
– Expositionsgrenzwert:z-Richtung: 0,8 m/s2
x-, y-Richtung: 1,15 m/s2
Maßnahmen zumGesundheitsschutz
� Gefährdungsbeurteilung durch-führen. � Wenn Expositionswert gegen-über Lärm oder Vibrationen nichtgenau bekannt: qualifizierte Messungen durchführen.� Wechsel- und Kombinations-wirkungen mit gehörschädigendenGefahrstoffen beachten.� Technische Schutzmaßnahmenhaben Vorrang vor organi-satorischen und personenbezo-genen Schutzmaßnahmen.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzver-ordnung (LärmVibrations-ArbSchV)BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“BGR 194 „Benutzung von Gehörschutz“BGI 5024 „Gehörschutzinformationen“
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7473
H 2
10/2007
Gefährdung durch Staub
Maßnahmen zumGesundheitsschutz
� Gefährdungsbeurteilung durch-führen.� Möglichst staubarme Produkteverwenden (z.B. staubarme Fliesenkleber, Granulate).� Staubarme Verfahren anwen-den (z.B. Nassbearbeitung,Absaugung). � Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)für Stäube beachten.� Organisatorische und technische Maßnahmen habenVorrang vor personenbezogenenSchutzmaßnahmen.� Beschäftigte unterweisen. � Nicht trocken kehren. Nicht mitDruckluft abblasen.� Bei staubintensiven TätigkeitenSchutzkleidung tragen undgetrennt von der Arbeitskleidungaufbewahren.� Regelmäßige Reinigung derHaut durch Waschen oderDuschen.� Ist eine Staubbelastung ober-halb des AGW durch diese Maß-nahmen nicht auszuschließen, per-sonenbezogenen Atemschutztragen. � Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen nachBeratung durch den Betriebsarzt.
� Staub ist die Sammelbezeich-nung für feinste feste Teilchen(Partikel), die in der Atemluft auf-gewirbelt werden und lange Zeitschweben können.� Staubarten:– mineralischer Mischstaub,
z.B. aus Sand, Kalk, Gips,Zement oder Beton mit unter-schiedlichem Quarzanteil
– Holzstaub– Asbestfaserstaub– Keramikfaserstaub– Staub mikrobiologischer
Herkunft
Gesundheitsgefahren
� Staub kann bei hohen Belas-tungen zu Reizungen und Erkran-kungen der Atemwege, der Hautund der Augen führen. � Quarzstaub kann zur Silikoseführen und wie Asbeststaub
Lungenkrebs verursachen.� Eichen- und Buchenholzstaubkann Krebs der Nasenschleimhautauslösen. � Stäube mit mikrobiologischerKontamination können je nach Artder Keime Infektionen auslösenund sensibilisierende oder toxi-sche Wirkungen haben.� Staub kann Irritationen derHaut und Augen auslösen.� Tabakrauch erhöht die Gefahrvon Lungenerkrankungen beiStaubbelastung.� Die schädigende Wirkung istabhängig von– der Art des Staubes,– der Dauer und Höhe der Staub-
belastung,– dem Ort der Ablagerung in den
Atemwegen und– der Teilchengröße.� Besonders gefährlich ist dieAufnahme hoher Staubmengenüber einen kurzen Zeitraum.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“TRGS 900 „Technische Regeln für Gefahr-stoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte“BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“Verordnung zum Schutz vor gefährlichenStoffen (GefStoffV)Verordnung über Sicherheit und Gesundheitbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffen (BioStoffV)BGI 5047 „Mineralischer Staub“
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7675
H 3
10/2007
Gefährdung durchbiologische Arbeitsstoffe
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BiostoffverordnungTRBA 500 „Allgemeine Hygiene: Mindest-anforderungen“BGI 858 „Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei derGebäudesanierung“BGI 892 „Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot“
bei Gerbereistandorten.– Schutzstufe 4: Auslösung
schwerster Erkrankungen,Gefahr der Entwicklung einerEpidemie groß. Im Baugewerbenicht anzutreffen.
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
� Gefährdungsbeurteilung durch-führen. � Gegebenenfalls Beratung durchBetriebsarzt oder Fachkraft fürArbeitssicherheit.� Ermittelte Gefährdung entspre-chenden Schutzstufen zuordnen. � Beschäftigte unterweisen.� Allgemeine Hygienemaßnahmeneinhalten.� Zusätzliche Schutzmaßnahmenbei sensibilisierenden oder toxi-schen Gefährdungen sowie spe-zielle regelmäßige Unterweisungder Beschäftigten.� Bei Gefährdungen durch Mikroorganismen, gegen die eineImpfmöglichkeit besteht, ist eineImpfung zu empfehlen. � Spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen nachBeratung durch den Betriebsarzt.
Bakterien, Pilze, Viren, Parasitenoder Zellkulturen können bei Kontakt Erkrankungen auslösen.
Gesundheitsgefahren
Der Gefährdungsgrad istabhängig von– der Konzentration, – den Eigenschaften,– den Übertragungswegen,– der Exposition,– der Wirksamkeit evtl. vorhan-
denen Impfschutzes. � Durch Übertragung und Anstek-kung ist die Verursachung vonInfektionskrankheiten, Pilz-erkrankungen der Haut, Schleim-häute und der inneren Organe mög-lich. � Auch sensibilisierende (allergie-bereitende) und toxische (direktschädigende) Wirkungen sind
möglich.� Erkrankungen müssen nicht un-mittelbar nach Exposition, sondernsie können erst später auftreten. � Immungeschwächte Menschenund Menschen mit akuten Infektenkönnen sich leichter anstecken.� Einteilung in Schutzstufen:– Schutzstufe 1: Biologische
Stoffe mit äußerst geringemRisiko, z. B. Reinigungsarbeiten,normale Erdbauarbeiten.
– Schutzstufe 2: Krankheitsaus-lösung möglich, epidemischeVerbreitung unwahrscheinlich, z.B. Arbeiten in Abwasser-bereichen, einfache Reinigungs-arbeiten in bestimmten Kranken-hausbereichen, Entfernung vonVerunreinigungen durch Tauben.
– Schutzstufe 3: Auslösungschwerer Erkrankungen mög-lich, Gefahr der Entwicklungeiner Epidemie kann bestehen, z.B. Reinigungsarbeiten aufTuberkulosestationen, Milzbrand
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7877
H 4
10/2007
Gefährdung durch chemische Stoffe
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)TRGS „Technische Regeln für Gefahrstoffe“Wingis-CD
� Beim Umgang mit chemischenStoffen nicht essen, rauchen, trinken.� Nur Originalgebinde oder zuge-lassene Gebinde verwenden unddiese wie das Originalgebindekennzeichnen.� Benetzte Kleidungsstückesofort ausziehen.� Verschmutzte Arbeits- undSchutzkleidung einschließlich desSchuhwerks getrennt von derStraßenkleidung aufbewahren undregelmäßig reinigen.� Persönliche Schutzausrüstun-gen benutzen, wenn erforderlich,z.B. Atemschutz, Handschutz,Augenschutz.� Hautschutz und Hautpflegedurchführen.� Bei Tätigkeiten mit bestimm-ten chemischen Stoffen sindarbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen anzubieten oderzu veranlassen.
� Chemische Gefahrstoffe sind Stoffe oder Stoffgemische (Zubereitungen), die je nach ihremPotential eine Gefährdung für diemenschliche Gesundheit darstellen.� Die Gefährlichkeit wird in derGefahrstoffverordnung durchGefahrensymbole, R- und S-Sätzefestgelegt. � Auch nicht gekennzeichneteProdukte können Stoffe enthalten,die die Gesundheit schädigen kön-nen.
Gesundheitsgefahren
� Die Gefährdung durch chemische Stoffe kann gegebensein durch:– Aufnahme in den Körper (Haut
und Schleimhäute, Lunge)
– Art und wirksame Konzentrationdes Stoffes
– Wirkung auf spezielle Organe,z.B. Haut, Leber, Blase, Niere,Nervensystem
Maßnahmen zumGesundheitsschutz
� Gefährdungsbeurteilung durch-führen. � Sicherheitsdatenblatt oderergänzende Hinweise des Her-stellers beachten.� Prüfen, ob ein anderer, möglichst ungefährlicher Stoffverwendet werden kann.� Betriebsanweisung erstellenund Beschäftigte unterweisen.� Über stoffspezifische Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten.
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H 5
10/2007
Gefährdung durch Hitze und Kälte
Maßnahmen zumGesundheitsschutz
Bei Hitze:� Wenn möglich, direkte Sonnen-einstrahlung meiden. evtl. Schattenspender aufstellen.� Helle, körperbedeckende,reflektierende Kleidung und Kopf-schutz mit geeignetem UV-Schutztragen.� Auf die unbedeckte Haut Sonnenschutzcreme mit hohemLichtschutzfaktor (20-30) alle 2 Stunden auftragen.� Geeigneten UV-Schutz für dieAugen tragen.� Für ausreichende Flüssigkeits-zufuhr sorgen.� Keine schwer verdauliche Kostzu sich nehmen.� Beschäftigte unterweisen.� Beratung durch den Betriebs-arzt.Bei Kälte:� Geeignete Schutzkleidungentragen.� Aufwärmzeiten festlegen.� Warme Getränke zu sich nehmen.� Beschäftigte unterweisen.� Beratung durch den Betriebs-arzt.
Arbeiten im Baugewerbe werdenüberwiegend unter den natürlichvorherrschenden Klimabedingun-gen durchgeführt. Im Sommer istdies häufig Hitze, im Winter Kälte.Beide Klimafaktoren können beimÜberschreiten individuell unter-schiedlicher Grenzen zu Gefähr-dungen der Gesundheit führen.
Gesundheitsgefahren bei Hitze
� Sonnenstrahlen bestehen aus der Infrarotstrahlung (Wärme-strahlung), dem sichtbaren Lichtund dem ultravioletten Licht (UV-Aund UV-B).� Alle Strahlungsarten könnendie Gesundheit unterschiedlichstark schädigen:– sichtbares Licht: Bei starker
Helligkeit im Sommer oder beitiefstehende Sonne: Blendwir-kungen durch Reizung der Netz-haut in den Augen möglich.
– UV-A-Strahlung: Dringt relativ tiefin die Haut ein und führt zu Son-nenbrand und zur Alterung derHaut.
– UV-B-Strahlung: Durch übermä-ßige und langfristige Einwirkungauf die ungeschützte Haut Entstehung von Hautkrebs möglich: Weißer Hautkrebs(Basaliom und Spinaliom),Schwarzer Hautkrebs (Malignes Melanom).
– Wärmestrahlung:Durch eine verstärkte Wärme-strahlung erwärmt sich dermenschliche Körper. Er reagiertdarauf mit Weitstellung derHautgefäße und mit Schwitzen.Dadurch wird die Körpertempe-ratur physikalisch weitgehendkonstant gehalten.Bei nicht ausreichender Kühlung des Körpers durchSchwitzen, durch zu hohe Wärmezufuhr von außen oderzu hohe Wärmeentwicklungder Arbeitsmuskulatur und zuumfangreicher Nahrungsauf-nahme kann es zu Hitzeer-krankungen (Hitzekollaps, Hitz-schlag, Sonnenstich) kommen.
� Entstehung von Ozon durchstarke Sonnenstrahlung aus Stik-koxiden.
Gesundheitsgefahren bei Kälte
� Temperaturen unter dem Gefrierpunkt oder auskühlenderWind zwingen den Körper zu verstärkter Wärmeproduktion bis hin zu reaktivem Kältezittern.� Die körperliche Beweglichkeitund Koordinationsfähigkeit lassennach. � Nicht ausreichend geschützteFinger oder Fußzehen können beisehr tiefen Temperaturen erfrieren.
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGI 579 „Hitzearbeit“
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8281
H 6
10/2007
Gefährdung durch schwere körperlicheBelastungen
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“Lastenhandhabungs-Verordnung
Maßnahmen zumGesundheitsschutz
� Lastgewichte reduzieren.� Lasten nicht einseitig, sondernmöglichst dicht am Körper undmit geradem Rücken tragen.� Technische Hilfsmittel (z.B. Schubkarren, Versetzhilfen,Saugzangen) benutzen.� Lange Transportwege vermeiden.� Wechsel der Körperhaltungermöglichen.� Personalstärke ausreichendgestalten. � Stereotype Bewegungsabläufedurch Pausen oder andere Tätig-keiten unterbrechen. � Ausgleichssport oder spezifisches Ausgleichstrainingbetreiben.� Beschäftigten wirbelsäulenge-rechte Hebe- und Tragetechnikenvermitteln.� Betriebsärztliche Beratung und spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchung anbieten.
� Durch Heben und Tragenschwerer Lasten oder arbeitsbe-dingte Zwangshaltungen kommtes zu einer Beanspruchung desMuskel- und Skelettsystems. Hierbei werden die Stütz- undBewegungselemente, insbeson-dere Wirbelknochen sowie Wirbel-gelenke und Bandscheiben besonders belastet. � Durch arbeitsbedingte Zwangs-haltungen und monotone Bewe-gungsabläufe werden Gelenke undBänder überdehnt und esverkrampfen sich die beteiligtenMuskeln.
Gesundheitsgefahren
� Kommt es häufig zu solchenTätigkeiten und sind die Lastenbesonders schwer oder dieArbeitshaltungen ganz besondersanstrengend, kann dies zuGesundheitsschäden führen, wiez.B.:– Wirbelsäulen- und Band-
scheibenerkrankungen– Arthrosen von Gelenken der
Arme und Beine– Sehnenscheidenentzündungen– Entzündungen der Knochenhaut – Deformierung der Fußgewölbe– Nervenschädigungen
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8483
H 7
10/2007
Gefährdung durch körperlicheLeistungsminderung
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
Gesundheitsgefahren
� Überforderung der bereits leistungsgeminderten Körper-bereiche.� Fortschreiten der Leistungs-minderung.� Erhöhung von Fehlzeiten. � Erhöhung von Unfallrisiken.� Entwicklung einer resignativenEinstellung der betroffenen Mitarbeiter mit möglicher Sucht-entwicklung (Tabletten, Alkohol).
Maßnahmen zumGesundheitsschutz
� Regelmäßige betriebsärztlicheUntersuchungen und Beratungen.� Frühzeitige Rehabilitationsmaß-nahmen unter Beratung desBetriebs- und Hausarztes.� Benutzung von speziell angepassten Arbeitsmitteln undArbeitshilfen.� Leistungsangepasste Gestal-tung der Arbeitsorganisation und -abläufe.� Frühzeitige betrieblicheGesundheitsförderung anbieten.
� Die Verminderung der körper-lichen Leistungsfähigkeit kanndurch Alterung des menschlichenKörpers, durch Unfall- oderErkrankungsfolgen bedingt sein.� Die Folgen zeigen sich alsKraftminderung in den Armen, Bei-nen und der Wirbelsäule sowieEinschränkungen des Bewegungs-umfangs und der Bewegungs-koordination. � Das Nachlassen der Aufnahme-fähigkeit der Sinnesorgane, derLeistung des Kreislaufs und derLungen erschwert es, die bishe-rige Arbeit weiter fortzuführen.
� Es besteht ein Missverhältniszwischen realem Leistungsver-mögen und den vorgegebenenAnforderungen.� Viele körperliche Einschrän-kungen sind durch individuelleÄnderungen der Bewegungsab-läufe oder der Organisation derArbeit und der Benutzung vonangepassten Arbeitsmitteln zuvermindern. � Häufig ist eine Veränderungder Arbeitsaufgabe erforderlich.
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8685
H 8
10/2007
Gefährdung durch Stress
Weitere Informationen:
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“
Gesundheitsgefahren
� Der Grad der Gefährdung istabhängig von:– Art der Belastung– Häufigkeit der Belastung– Leistungsvoraussetzungen der
Person– Bewältigungsstrategien der
Person– organisatorischen Gegeben-
heiten
Maßnahmen zumGesundheitsschutz
� Minimierung der durch Gefähr-dungsbeurteilung identifiziertenBelastungen, die zu einer nach-weisbaren Fehlbeanspruchungführen. � Maßnahmen zum Gesundheits-schutz erfolgen je nach Art derGefahren:– verhältnisbezogen, z.B.
Verbesserung der Organisation– verhaltensbezogen, z.B. Ände-
rung der persönlichen Einstel-lung des Einzelnen
� Beratung zu möglichen Gefährdungen und Interventiondurch entsprechend geschulteFachleute.� Frühzeitige Erkennung von indi-viduellen Beanspruchungen (Früh-diagnose) durch den Betriebsarztund Psychologen.� Individuelle Zuwendung beiErkrankten (z.B. Traumatisierten,chronischen Stresspatienten)durch geschulte Fachleute(Betriebsärzte und Psychologen).
� Arbeitsbedingte psychischeBelastungen (Stressoren) ergebensich aus Arbeitsinhalt, Arbeitsor-ganisation und Arbeitsumgebung.Dazu zählen z.B. – Zeitdruck, – geistige und emotionale Arbeit
und – soziale Wechselwirkungen. � Sie können sich auf die Psycheauswirken und zu psychischenFehlbeanspruchungen führen.� Arbeitsbedingte psychischeBeanspruchungen sind die indi-viduellen emotionalen, geistigen,verhaltensmäßigen und körper-lichen Reaktionen. � Es sind kurzfristige (z.B. Konzentrationsverminderung) undlangfristige Reaktionen (psycho-somatische Krankheiten) zu unter-scheiden.
� Eine angemessene Belastung/Anforderung kann sich positiv aus-wirken im Sinne einer Stärkungoder Erfahrungsbildung. � Negativ ist sie zu sehen, wenn damit Krankheitsrisiken verbunden sind. � Sowohl Über- als auch Unter-forderung können eine Fehlbean-spruchung darstellen.� Belastung (Stressor) und Bean-spruchung(Stressreaktion bzw.Stressfolgen) sind langfristig nichtvoneinander unabhängig, da„stressbedingte“ gesundheitlicheBeeinträchtigungen wieder eineBelastung darstellen können.
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8887
E 1
10/2006
Die gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversiche-rung ist ein selbstständiger Zweigder Sozialversicherung. WeitereZweige sind die gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- undArbeitslosenversicherung.
Die gesetzliche Unfallversiche-rung ist – ebenso wie die anderen Versicherungszweige – eine Pflichtversicherung. Der Abschluss privater Unfall- oderHaftpflichtversicherungsverträgebeeinflusst und ersetzt nicht dieVersicherung in der gesetzlichenUnfallversicherung.
Träger der gesetzlichen Unfall-versicherung für den Bereich dergewerblichen Wirtschaft sind diegewerblichen Berufsgenossen-schaften. Die Berufsgenossen-schaften sind branchenspezifischorganisiert. Geleistet wird für Versicherungsfälle, das sind:� Arbeitsunfälle� Wegeunfälle� Berufskrankheiten
Die Berufsgenossenschaft derBauwirtschaft ist für das Bauhaupt-und Ausbaugewerbe zuständig.
Die Berufsgenossenschaften werden von allen Unternehmerndes jeweiligen Gewerbezweigesfinanziert. Im Gegensatz zu anderen Zweigen der Sozial-versicherung werden von denArbeitnehmern keinerlei Beiträgezur gesetzlichen Unfallversiche-rung erhoben.
Die Haftung des Unternehmersfür Arbeitsunfälle und Berufs-krankheiten ist abgelöst und aufdie Berufsgenossenschaftenübertragen. Die Ansprüche desVerletzten bzw. Erkrankten rich-ten sich also unmittelbar gegendie Berufsgenossenschaften. Sie erbringen ihre Leistungen vonAmts wegen, eines Antrages desVerletzten oder Erkrankten bedarfes grundsätzlich nicht.
Dieses Prinzip garantiert den Ver-letzten die bestmögliche medizi-nische Betreuung und finanzielleAbsicherung und dient auch derSicherung des Betriebsfriedens.
Die Aufgaben der Berufsgenos-senschaften sind nach dem „Allesaus einer Hand-Prinzip“:� Den arbeitenden Menschen vorUnfall- und Gesundheitsgefahrenam Arbeitsplatz zu bewahren.� Eine wirksame Erste Hilfesicherzustellen.� Nach einem Arbeitsunfall odereiner Berufskrankheit den Verletz-ten gesundheitlich wiederherzu-stellen.� Den Verletzten, wenn möglich,beruflich wieder einzugliedern.� Durch Geldleistungen für diesoziale Sicherung des Versicher-ten und seiner Familie zu sorgen.
�
Das System der sozialen Sicherung
Beiträge von Arbeitgebern und ArbeitnehmernBeiträgevon Arbeitgebern
SozialversicherungSozialhilfe
Arbeitslosen-versicherung
Kranken-versicherung
Renten-versicherung
Pflege-versicherung
Unfall-versicherung
Versorgung
Anschriften der Haupt-verwaltung sowie derBezirksverwaltungen derBerufsgenossenschaftder Bauwirtschaft
Hauptverwaltung
Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29-3010715 Berlinwww.bgbau.de
Bezirksverwaltungen
Holstenwall 8-9, 20355 Hamburg (BV 1)Telefon: 040/35000-0Telefax: 040/35000-397zuständig für: Hamburg, Schleswig-Holstein,Mecklenburg-Vorpommern
Hildesheimer Straße 309,30519 Hannover (BV 2)Telefon: 0511/987-0Telefax: 0511/987-2440zuständig für: Niedersachsen,Bremen, Brandenburg,Sachsen-Anhalt und Regierungs-bezirk Detmold des LandesNordrhein-Westfalen
Viktoriastraße 21, 42115 Wuppertal (BV 3)Telefon: 0202/398-0Telefax: 0202/398-1404zuständig für: Nordrhein-West-falen (ohne RegierungsbezirkDetmold) und die Regierungs-bezirke Koblenz und Trier desLandes Rheinland-Pfalz
An der Festeburg 27-29, 60389 Frankfurt (BV 4)Telefon: 069-4705-0Telefax: 069/4705-888zuständig für: Hessen, Thüringen sowie die früherenRegierungsbezirke Rheinhessenund Montabaur des LandesRheinland-Pfalz
Steinhäuserstraße 10, 76135 Karlsruhe (BV 5)Telefon: 0721/8102-0Telefax: 0721/8102-345zuständig für: Saarland, frühereRegierungsbezirke Nordbadenund Südbaden des LandesBaden-Württemberg sowie früherer Regierungsbezirk Pfalzdes Landes Rheinland-Pfalz
Friedrich-Gerstlacher-Straße 15,71032 Böblingen (BV 6)Telefon: 07031/625-0Telefax: 07031/625-206zuständig für: frühereRegierungsbezirke Nordwürttem-berg und Südwürttemberg-Hohenzollern des LandesBaden-Württemberg
Loristraße 8, 80335 München (BV 7)Telefon: 089/12179-0Telefax: 089/12179-555zuständig für: Bayern, Sachsen
Am Knie 6, 81241 München (BV 8)Telefon: 089/8897-0Telefax: 089/8897-600zuständig für: Tiefbaubetriebe in Deutschland
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9089
E 2
07/2008
Selbstverwaltung und Organisationder Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Vorstand
Der Vorstand verwaltet die Berufsgenossenschaft und besteht aus Arbeitgeber- und Ver-sichertenvertretern. Der Vorstandhat, vergleichbar der Regierung,exekutive Aufgaben. Er vertrittdie Berufsgenossenschaft gerich-tlich und außergerichtlich,bestimmt die Richtlinien ihrerArbeit und bereitet die Beschlüsse der Vertreter-versammlung vor.
�
Die Berufsgenossenschaften sindselbstständige Körperschaftendes öffentlichen Rechts mit demRecht der Selbstverwaltung undunterliegen staatlicher Aufsicht.
Unter Selbstverwaltung verstehtman die eigenverantwortliche Ver-waltung durch ehrenamtliche,nach dem Grundsatz der Paritätgewählte Vertreter der Arbeit-geber und der Versicherten(= Arbeitnehmer). Sie ist nachdem Prinzip der Gewaltenteilungaufgebaut.
Organe der Berufsgenossen-schaften sind Vertreterversamm-lung, Vorstand und Geschäfts-führung (hauptamtlich).
Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung be-steht aus Arbeitgeber- und Ver-sichertenvertretern. Ihre Aufgabenkann man mit denen des Parla-ments vergleichen. Als legislativesOrgan setzt sie autonomes Rechtdurch Beschluss oder Änderungder Satzung; mit ihren Beschlüs-sen über Unfallverhütungsvor-schriften, dem Gefahrtarif undder Dienstordnung ist sie Recht setzend tätig. Daneben stellt sieden Haushaltsplan fest und wähltdie Vorstandsmitglieder sowie die Geschäftsführung.
Verwaltung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Geschäftsführung
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung führt haupt-amtlich die laufenden Verwaltungs-geschäfte und vertritt insoweit dieBerufsgenossenschaft gerichtlichund außergerichtlich, d.h. sie istzuständig für die Erfüllung dergesetzlichen Pflichten im konkre-ten Einzelfall. Darüber hinausberät sie die Vertreterversamm-lung und ist beratendes Mitglieddes Vorstandes.
Besondere Ausschüsse
Für die förmliche Feststellung vonRenten und anderen Leistungenhat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft besondere Ausschüsse (Rentenausschüsse)gebildet. Sie bestehen aus minde-stens je einem Vertreter der Ver-sicherten und der Arbeit-geber, die vom Vorstand bestelltwerden.
Gegen jede Einzelfallentscheidungder Berufsgenossenschaft kannder Betroffene Widerspruch ein-legen, über den die Widerspruchs-stelle entscheidet. Sie besteht zugleichen Anteilen aus Arbeitgeber-und Versichertenvertretern, dievon der Vertreterversammlungbestellt werden. Entsprechendesgilt für die Einspruchsstelle, dieüber Einsprüche gegen Bußgeld-bescheide entscheidet.
Sonstige Ausschüsse
Vertreterversammlung und Vor-stand haben außerdem eine Rei-he weiterer Ausschüsse gebildet,welche die Entscheidungen desjeweiligen Organs vorbereiten odereinzelne Aufgaben für das Organin dessen Auftrag erledigen. Alle Ausschüsse sind paritätischbesetzt.
Beratungsausschüsse
Satzungs- undGefahrtarifausschuss
Haushalts- und Rechnungs-prüfungsausschuss
Widerspruchs- undEinspruchsausschüsse
Beratungs- und Erledigungsausschüsse
SektionsbeiräteHochbau und Tiefbau
Geschäftsführung
Hauptverwaltung
– Controlling– Prävention– Rehabilitation und Leistung– Mitglieder und Beitrag– Finanzen– Arbeitsmedizinischer Dienst– Sicherheitstechnischer Beratungsdienst– Personal– u.a.
Bußgeldausschüsse
Präventionsausschuss
Präventionsausschuss
Organe der Berufsgenossenschaft
Das System der Selbstverwaltung
Weitere Informationen erteiltIhre Berufsgenossenschaft
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9291
Alle Mitarbeiter, d.h. die im Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis Beschäftigten.
E 3
07/2008
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz besteht– ohne Rücksicht auf Alter,
Geschlecht, Familienstand,Nationalität oder Einkommen
– sowohl bei einer ständigen alsauch vorübergehendenBeschäftigung.
Die freiwillige Versicherung erfolgtdurch schriftlichen Antrag undbeginnt frühestens mit dem Tagnach dem Eingang bei der Berufs-genossenschaft.
In dem Antrag soll die Versiche-rungssumme angegeben werden,die der Versicherung als Jahres-arbeitsverdienst zugrunde gelegtwerden soll.
Mindestversicherungssumme2008 = 29.820 EUR
Höchstversicherungssumme2008 = 62.400 EUR
Der gesetzliche Unfallversiche-rungsschutz erstreckt sich auf verschiedene Personengruppen:� Pflichtversicherte� freiwillig Versicherte
Pflichtversichert (kraft Gesetzesversichert) ist jeder, der in einemArbeits-, Dienst- oder Ausbildungs-verhältnis steht.
Die freiwillige Versicherung endetmit Ablauf des Monats, in demein schriftlicher Antrag bei derBerufsgenossenschaft eingegan-gen ist. Ferner erlischt die freiwil-lige Versicherung, wenn der aufsie entfallende Beitrag oder Bei-tragsvorschuss binnen zweierMonate nach Fälligkeit nichtgezahlt worden ist.
Der Ehegatte des Unternehmerskann sich auf schriftlichen Antragfreiwillig bei der Berufsgenossen-schaft versichern, sofern keinBeschäftigungsverhältnis (Arbeits-verhältnis) besteht und er damitnicht kraft Gesetzes versichertist.
Das Gleiche gilt für Personen, diein Kapital- oder Personenhandels-gesellschaften wie Unternehmerselbstständig tätig sind.
Der Versicherungsschutz erstrecktsich auf Unfälle und Erkrankungen,die im Zusammenhang mit derberuflichen und versichertenTätigkeit stehen. Dabei wird unterschieden nach� Arbeitsunfall� Wegeunfall� Berufskrankheit
Bei Unfällen, die ausschließlichauf Trunkenheit, Spielerei oderprivate Tätigkeiten zurückzufüh-ren sind, besteht kein Versiche-rungsschutz. Das Gleiche gilt fürabsichtlich herbeigeführte Unfälle.
Der Unternehmer hat einen Arbeits- oder Wegeunfall der Berufsgenossenschaft zu melden,wenn ein Mitarbeiter getötet oderso verletzt wird, dass er für mehrals drei Tage arbeitsunfähig ist.Für die Unfallmeldung sind Vor-drucke zu verwenden (Unfallan-zeige). Todesfälle sind außerdemtelefonisch oder telegrafisch derBerufsgenossenschaft anzu-zeigen.
Berufskrankheiten können von jedem gemeldet werden. Die Meldung sollte auch dann geschehen, wenn lediglich Ver-dacht auf eine Berufskrankheitbesteht.
Weitere Informationen erteiltIhre Berufsgenossenschaft
Der Arbeitsunfall� Unfall im Zusammenhang mit Betriebstätigkeit (hierzu gehörenauch Unfälle anlässlich von Dienstwegen und Betriebsfahrten).
� Unfall im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung,Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgerät oder einerSchutzausrüstung.
Unfall auf einem direkten Weg
� zu und von dem Ort der Tätigkeit.
Umwege sind nicht versichert, ausgenommen Wege
� die ein Versicherter unternimmt, um sein Kind wegen seinerberuflichen Tätigkeit oder der seiner Ehefrau fremder Obhutanzuvertrauen,
� die eine Versicherter als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaftnach oder von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt,
� die ein Versicherter nach oder von seiner nicht am Ort derTätigkeit gelegenen ständigen Familienwohnung zurücklegt(Familienheimfahrt), z.B. bei Montagetätigkeit.
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9493
E 4
07/2008
Mitgliedschaft und Finanzierung
Finanzierung
Die erforderlichen Mittel für dieLeistungen der Unfallversiche-rung haben ausschließlich dieUnternehmer aufzubringen. DieseRegelung beruht auf dem Prinzipder Ablösung der Unternehmer-haftpflicht, d. h., die gesetzlicheUnfallversicherung befreit denUnternehmer von zivilrechtlichenAnsprüchen seiner Arbeitnehmerbei Arbeitsunfällen und Berufs-krankheiten.
Arbeitnehmer zahlen keinen Bei-trag und dürfen hiermit auch nichtbelastet werden.
Der Beitrag zur gesetzlichen Un-fallversicherung wird im Umlage-verfahren nach dem Prinzip dernachträglichen Bedarfsdeckungerhoben, d. h., die Berufsgenos-senschaft legt ihren Finanzbedarf
�
Mitgliedschaft
Einer Berufsgenossenschaft zugehörig sind Unternehmen undderen Unternehmer. Wegen derfachlichen Gliederung der gewerb-lichen Berufsgenossenschaftenrichtet sich die Zugehörigkeit nachArt und Gegenstand des Unter-nehmens. Dabei handelt es sichum eine gesetzlich geregelte Mit-gliedschaft, die automatisch mitder Eröffnung eines Unter-nehmens oder den vorbereitendenArbeiten dazu beginnt und nichtvom Willen des Unternehmersabhängig ist.
Hierbei ist Folgendes zu beach-ten:� Die Mitgliedschaft bei derBerufsgenossenschaft beginntspätestens mit der Eröffnung desUnternehmens.� Die Eröffnung hat der Unter-nehmer der Berufsgenossenschaftinnerhalb einer Woche anzuzeigen.� Änderungen im Unternehmen –Einstellung, Unternehmerwechsel,Änderung des Gewerbezweiges –sind binnen vier Wochen anzu-zeigen.� Der Unternehmer erhält einenZuständigkeitsbescheid und einenBescheid über die Veranlagungseines Unternehmens zu den Gefahrklassen des Gefahrtarifes.� Die in dem Unternehmen täti-gen Versicherten sind darüber zuinformieren, welche Berufs-genossenschaft für das Unter-nehmen zuständig ist.
nach Abschluss des Kalenderjah-res auf ihre Mitglieder um. Siedarf dabei keine Gewinne erzie-len, sondern nur die notwendigenAufwendungen decken. Zur Zwischenfinanzierung werdenwährend des laufenden JahresVorschüsse auf den voraussicht-lichen Beitrag erhoben.
Die Beiträge werden nach den imabgelaufenen Jahr im Unterneh-men gezahlten Lohn- und Gehalts-summen und nach dem Gefahr-tarif berechnet. Dieser berück-sichtigt den Grad der Unfallgefahr(Gefahrklasse) der einzelnen Unternehmenszweige. Durch die Gefahrklasse wird eine gerechtereVerteilung der Beiträge erreichtund Gewerbezweige mit erhöhten Unfallkosten werden zu höherenBeiträgen herangezogen.
Dies gilt nicht für die Umlage des internen Lastenausgleichs.Diese Solidarbeiträge für diehoch belasteten Gewerbezweigewerden gefahrklassenunabhängignur auf Basis der Arbeitsentgelteberechnet.
Umlagerechnung
Weitere Informationen erteiltIhre Berufsgenossenschaft
Darüber hinaus erhebt die Berufs-genossenschaft der BauwirtschaftBeitragszuschläge für Unter-nehmer, deren Unfallbelastungüber der durchschnittlichen Unfall-belastung aller Unternehmen liegt.
Zur Durchführung der Umlage-rechnung und Feststellung desEinzelbeitrages hat der Unter-nehmer – Lohnlisten mit den Namen der
Beschäftigten, den geleistetenArbeitsstunden und dem ver-dienten Arbeitsentgelt zu füh-ren,
– 6 Wochen nach Ablauf desKalenderjahres einen Lohn-nachweis einzureichen, in demdie Gesamtsumme des Arbeits-entgeltes in den veranlagtenUnternehmenszweigen zu mel-den ist.
Im April eines jeden Jahres erhältder Unternehmer den Beitragsbe-scheid für das zurückliegendeKalenderjahr, in dem bereits ge-zahlte Beitragsvorschüsse be-rücksichtigt werden.
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9695
E 5
07/2008
RehabilitationRehabilitationsmaßnahmen und finanzielle Absicherung
Die Berufsgenossenschaftenarbeiten mit vielen Ärzten undKrankenhäusern in der Bundes-republik zusammen, die in ihremAuftrag für sie als so genannteDurchgangsärzte (D-Ärzte 1) oderH-Ärzte 2)) tätig werden.
Die Berufsgenossenschaften betreiben eigene Kliniken, weil sie wissen, dass bei schwerenVerletzungen Spezialisten undSpezialeinrichtungen den bestenHeilerfolg garantieren. Besondere Abteilungen bestehenfür– Handverletzungen– Brandverletzungen– plastische Chirurgie– Querschnittlähmungen– Neurochirurgie– andere Fachgebiete
Ein weiterer Schwerpunkt ist die prothetische VersorgungAmputierter.
�
Nach Eintritt eines Versicherungs-falles handeln die Berufsgenossen-schaften nach dem Grundsatz:Die besten Mittel und Methodensind gerade recht, um den Ver-sicherten so schnell wie möglichwieder gesund und leistungsfähigzu machen.
Aus ethischen, aber auch ausmateriellen Gründen halten sieeine rechtzeitige und wirkungs-volle Hilfe für den günstigstenWeg. Die Berufsgenossenschaf-ten fördern die Erste Hilfe, weilsie wissen, dass die Sofortmaß-nahmen am Unfallort über Lebenund Gesundheit entscheiden können. Deswegen bemühen siesich darum, dass möglichst vielein Erster Hilfe ausgebildet werden.
Die wichtigsten Leistungen, welche die Versicherten oder ihreAngehörigen nach einem Versi-cherungsfall zu erwarten haben,sind:
Heilbehandlung
Die Berufsgenossenschaft ge-währt ärztliche Behandlung sowiedie Versorgung mit Arzneien undHeilmitteln. Körperersatzstücke,orthopädische und andere Hilfs-mittel werden zur Verfügung ge-stellt, um eine größtmöglicheWiederherstellung der Erwerbs-fähigkeit zu sichern und um dieFolgen einer Verletzung zu ver-ringern. Die Heilbehandlung istzeitlich und finanziell unbegrenzt.Festbeträge für Arznei-, Verband-und Hilfsmittel sind zu berück-sichtigen. Eine Kostenbeteiligungwird grundsätzlich nicht erhoben.
Das heißt: Es besteht Anspruch,so lange die Gesundheitsschä-digung Behandlung erfordert, Verschlimmerungen verhütet unddie Unfallfolgen erleichtert wer-den können.
Hierzu gehören:– Anlernung oder Umschulung– finanzielle Unterstützung für ihnund seine Familie während dieserZeit in Form von Übergangsgeld– Ausstattung mit den notwendi-gen Arbeitsmitteln– Hilfe bei der Suche nach einemgeeigneten Arbeitsplatz sowie diespätere Betreuung am neuenArbeitsplatzWährend der medizinischen undberuflichen Rehabilitation erhaltender Verletzte und seine FamilieVerletztengeld bzw. Übergangs-geld und ggf. besondere Unter-stützungen.
Verletztengeld
Verletztengeld wird von dem Tagan gezahlt, ab dem die Arbeitsun-fähigkeit ärztlich festgestellt wird.Gleichzeitig erzieltes Einkommenwird angerechnet. In der Regelbeginnt die Verletztengeldzahlungnach Beendigung der Lohnfort-zahlung. Es berechnet sich grund-sätzlich wie das Krankengeld derKrankenkasse, beträgt aber 80 %des Regelentgeltes und darf denNettolohn nicht übersteigen.Ausgezahlt wird das Verletzten-geld in der Regel von der Kranken-kasse im Auftrage der Berufs-genossenschaften.
Übergangsgeld
Während einer Maßnahme zurTeilhabe am Arbeitsleben erhältder Verletzte neben einer even-tuell zu zahlenden Rente Über-gangsgeld. Für die Berechnunggelten besondere Vorschriften.
Besondere Unterstützung
Für die Dauer der Heilbehand-lung und evtl. Berufshilfemaß-nahmen kann dem Versichertenund seinen Angehörigen, wenndiese durch den Unfall trotz sons-tiger Leistungen in wirtschaftlicheNot geraten, eine besondere Unterstützung zugebilligt werden.
Berechnungsbeispiel für Verletztengeld
Bei einem Bruttoarbeitsverdienst von EURO 1.200,–monatlich ergibt sich:
Verletztengeld kalendertäglich80 % des Regelentgeltes(hier EURO 1.200,– ·/. 30 Tage x 80 %) EURO 32,–Ist der Nettoverdienst geringer, wird dieses berücksichtigt.
Regelentgelt ist der auf den Kalendertag entfallende durch-schnittliche Teil des Arbeitsentgeltes innerhalb des letztenLohnabrechnungszeitraumes.
Bei Verletztengeldzahlung übernimmt die Berufsgenossen-schaft nachstehende Sozialversicherungsbeiträge:
– Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe.
– Die Hälfte der Beiträge zur Rentenversicherung sowie die Hälfte der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Dieseberechnen sich vom Verletztengeld. Der Verletzte trägt dieandere Hälfte der Beiträge, die vom Verletztengeld einbehaltenwerden.
Beiträge sind nur dann zu entrichten, wenn vor Beginn der Verletztengeldzahlung Versicherungspflicht in diesen Versiche-rungszweigen bestand.
Neben den Fachärzten und demPflegepersonal stehen Psycho-logen, Pädagogen, Beschäfti-gungs- und Arbeitstherapeuten,Krankengymnasten, Gehschul-und Sportlehrer zur Verfügung.
Krankenhauspflege
Behandlung und Pflege in einemKrankenhaus werden einem Versi-cherten zuteil, wenn es Art undUmfang der Verletzung verlangen.
Leistungen zur Teilhabe amArbeitsleben
Die Berufsgenossenschaftenerbringen Leistungen zur Teilhabeam Arbeitsleben, damit der Versi-cherte wieder seinen bisherigenBeruf oder, wenn das nicht geht,einen möglichst gleichwertigenBeruf ausüben kann.
1) Durchgangsärzte(D-Ärzte) sind Fachärzte für Chirurgie oderOrthopädie mit besonderen Kenntnissen aufdem Gebiet der Unfallverletzungen. BeiArbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfallist grundsätzlich ein Durchgangsarzt aufzu-suchen.
2) H-Ärztekönnen unter bestimmten Voraussetzungenan der Heilbehandlung beteiligt werden. Sieverfügen ebenfalls über unfallmedizinischeErfahrungen, müssen jedoch keine Fach-ärzte sein.
Weitere Informationen erteiltIhre Berufsgenossenschaft
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9897
E 6
10/2006
Renten · Pflegegeld Beihilfen · Abfindungen
Sterbegeld
Sterbegeld wird gewährt, wennein Versicherungsfall den Tod zurFolge hat. Es beträgt 1/7 der imZeitpunkt des Todes geltendenBezugsgröße (vorgegebener Wertunabhängig vom Einkommen).Die Kosten einer eventuellenÜberführung an den Ort derBestattung werden unter Umstän-den außerdem übernommen.
Hinterbliebenenrenten
Witwen-/Witwerrente
Die Witwen- oder Witwerrentebeträgt 40% des Jahresarbeits-verdienstes u.a. dann, wenn dieWitwe/der Witwer ein waisenren-tenberechtigtes Kind erzieht odermindestens 45 Jahre alt ist.Ansonsten beträgt die Witwen/Witwerrente 30% des Jahres-arbeitsverdienstes. Ein Anspruchauf die 30-prozentige Witwen/Witwerrente besteht längstens für24 Kalendermonate. Dies giltnicht, wenn der Versicherte vordem 01.01.2002 verstorben istoder die Eheschließung vor diesemTag erfolgte und ein Ehegatte vordem 02.01.1962 geboren wurde.Beziehen Empfänger von Witwen/Witwerrenten und volljährigeWaisen Einkommen, wird diesesgrundsätzlich, soweit es einenFreibetrag übersteigt, zu 40% auf die Rente angerechnet.
Waisenrente
Waisen erhalten je 2/10 des Jah-resarbeitsverdienstes als Rente.Falls sie durch den Tod Vollwaisengeworden sind, werden ihnen je3/10 gewährt. �
Bei völligem Verlust der Erwerbs-fähigkeit beträgt die Rente (Voll-rente) zwei Drittel des Brutto-Jah-resarbeitsverdienstes. Bei einerMinderung der Erwerbsfähigkeitum 20% oder mehr wird der ent-sprechende Prozentsatz der Voll-rente gewährt.
Pflegegeld
Falls Versicherte infolge einesVersicherungsfalles hilflos undpflegebedürftig geworden sindund die Pflege durch die Familiesichergestellt ist, erhalten siePflegegeld, gestaffelt nach demAusmaß der Pflegebedürftigkeit.Ist Pflege im Familienverbandnicht möglich, erfolgt die Unter-bringung in einer geeignetenEinrichtung.
Kleidermehrverschleiß
Eine Entschädigung wird gewährt,wenn die Kleidung des Versicher-ten z.B. durch das Tragen einerProthese besonderem Verschleißunterworfen ist.
Neben der medizinischen und beruflichen Rehabilitation ist diefinanzielle Absicherung des Ver-letzten und seiner Familie gewähr-leistet. Die Gesetze sehen folgendeEntschädigungen durch Geldleis-tungen vor:
Verletztenrente
Wenn durch intensive Behandlungdie Folgen eines Arbeits- oderWegeunfalls bzw. einer Berufs-krankheit nicht zu beheben sind,erhält der Betroffene eine Rente.Die Minderung der Erwerbsfähig-keit auf dem allgemeinen Arbeits-markt durch den Unfall muss – mindestens 20% betragen und– über die 26. Woche nach dem
Arbeitsunfall hinaus andauern. Die Rente beginnt grundsätzlichmit dem Tage nach Wegfall desAnspruchs auf Verletztengeld.Die Höhe der Rente richtet sich u.a. nach dem Arbeitsverdienst inden letzten 12 Kalendermonatenvor dem Unfall.
Berechnungsbeispiele für Geldleistungen
Allen Beispielen liegt das gleiche Einkommen zugrunde: Ein Arbeitseinkommen aus Hauptberuf und eventuellem Neben-beruf in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Unfall (=Jahresarbeitsverdienst) von 18.000 EURO.Bei einem Jahresarbeitsverdienst von 18.000 EURO ergibt sich:
Neben dem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung kannauch noch ein Anspruch auf Rente aus der Rentenversicherungbestehen.
jährlich
12.000 EURO
2.400 EURO
5.400 EURO
7.200 EURO
3.600 EURO
5.400 EURO
14.400 EURO
monatlich
1.000 EURO
200 EURO
450 EURO
600 EURO
300 EURO
450 EURO
1.200 EURO
Verletztenrentebei völliger Erwerbsunfähigkeit (100 %) = 2/3 des Jahresarbeits-verdienstes = Vollrente
bei teilweiser Minderung der Erwerbs-fähigkeit (MdE) der Teil der Vollrente, der dem Grade der MdE entspricht, z.B. bei einer MdE von 20%
Hinterbliebenenrentefür eine(n) alleinstehende(n) Witwe(r)unter 45 Jahren (3/10 des Jahres-arbeitsverdienstes), längstens für 24 Kalendermonate.
für eine(n) Witwe(r) mit waisenren-tenberechtigten Kindern oder für eine(n) seit drei Monaten erwerbs-geschädigte(n), berufsunfähige(n) oder für eine(n) erwerbsunfähige(n) oder für eine(n) über 45 Jahre alte(n)Witwe(r) (4/10 des Jahresarbeits-verdienstes)
für jede Halbwaise (2/10 des Jahres-arbeitsverdienstes)
für jede Vollwaise (3/10 des Jahresar-beitsverdienstes)
für eine(n) Witwe(r) mit zwei Kindern:(4/10) für die (den) Witwe(r) und zweimal (2/10) für die Kinder = 8/10des Jahresarbeitsverdienstes, gleichzeitig Höchstbetrag
Die Rente wird bis zum 18. Lebens-jahr gezahlt, unter besonderenVoraussetzungen (Schule,Studiumusw.) auch bis zur Vollendung des27. Lebensjahres oder länger (z.B. Wehr- oder Ersatzdienst).Dann erfolgt eine Einkommensan-rechnung unter Berücksichtigungeines Freibetrages.
Witwen(r) und Waisen erhalten zusammen jedoch höchstens8/10 des Jahresarbeitsverdiens-tes an Hinterbliebenenrente.
Elternrente
Die Berufsgenossenschaften zahlen Rente an Eltern, Groß-,Stief- oder Pflegeeltern einestödlich Verunglückten,
– wenn er diese Personen voreinem Unfall wesentlich aus seinem Arbeitsverdienst unter-halten hat und
– so lange ihnen ein Anspruch aufUnterhalt gegen den Verstorbe-nen zugestanden hätte.
Die Elternrente beträgt 2/10des Jahresarbeitsverdienstes für einen Elternteil, 3/10 für einElternpaar. Sie wird gewährt,soweit der mögliche Höchstbe-trag von 8/10 des Jahresarbeits-verdienstes nicht schon vom Ehegatten und den Kindern desVerstorbenen ausgeschöpft wird.
Renten an frühere Ehegatten
Frühere Ehegatten erhalten aufAntrag Rente, wenn der Verstor-bene ihnen Unterhalt zu leistenhatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Auchauf diese Renten ist eigenes Ein-kommen teilweise anzurechnen.
Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe,Waisenbeihilfe
Stirbt ein Schwerverletzter (Bezieher einer oder mehrererVerletztenrenten von zusammenmindestens 50% der Vollrente)und ist der Tod nicht Folge einesVersicherungsfalles,erhält die Witwe oder der Witwer eine ein-malige Witwen-/Witwerbeihilfe.Entsprechendes gilt für den Voll-waisen. Die Beihilfe beträgt 4/10des Jahresarbeitsverdienstes. Siesoll die Anpassung an die durchWegfall der Unfallrente veränder-ten wirtschaftlichen Verhältnisseerleichtern.
Abfindung von Renten
Unter bestimmten Voraussetzun-gen ist die Abfindung von Rentenmöglich, bei einer MdE unter 40 v.H. auf Lebenszeit, bei einerMdE ab 40 v.H. bis zur Hälfte für10 Jahre.
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10099
E 7
10/2006
Arbeitssicherheit undGesundheitsschutzDie Prävention
Sie werden durch zahlreicheRegeln für Sicherheit und Gesund-heitsschutz, berufsgenossen-schaftliche Informationen, Merk-blätter und arbeitsplatzbezogeneSchriften ergänzt, um die prakti-sche Umsetzung in den Betriebenzu erleichtern.
Auch Gesetze und Verordnungenregeln Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Sie geltenübergreifend für alle Bereiche.
�
Der gesetzliche Auftrag
Die Berufsgenossenschaften ha-ben die gesetzliche Verpflichtung,mit allen geeigneten Mitteln fürdie Verhütung von Arbeitsunfäl-len, Wegeunfällen, arbeitsbeding-ten Gesundheitsgefahren undBerufskrankheiten zu sorgen.Dieser gesetzliche Auftrag eröff-net ihnen die Möglichkeit, die zurUnfallverhütung verpflichteten Un-ternehmer und Versicherten zuberaten und die Durchführung derUnfallverhütung zu überwachen.Eine Grundlage der Bemühungenum Arbeitssicherheit sind dieUnfallverhütungsvorschriften. Sieenthalten Bestimmungen für
– Unternehmer über erforderlicheEinrichtungen und zu treffendeAnordnungen und Maßnahmen,
– Versicherte über ihr Verhalten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.
Die Vorschriften
Die Unfallverhütungsvorschriftenliegen in den Betrieben aus undwerden laufend dem Stand derTechnik und den neuesten arbeits-medizinischen Erkenntnissenangepasst.
Die Prävention
Die Berufsgenossenschaft derBauwirtschaft hat eine AbteilungPrävention. Ihr gehören erfahreneIngenieure und Meister an, dieeine langjährige Berufspraxisbesitzen und – nach gründlicherAusbildung – ihre Befähigung als Aufsichtsperson (TechnischeAufsichtsbeamte [TAB]) nach-wei-sen müssen.
Als Spezialisten auf dem Gebietder Arbeitssicherheit sind dieTechnischen AufsichtsbeamtenPartner für die in den Betriebenmit der Unfallverhütung betrautenPersonen.
Kraft Gesetzes sind die Techni-schen Aufsichtsbeamten aberauch befugt, zur Beseitigung vonUnfallgefahren Anordnungen zutreffen und deren Ausführungdurchzusetzen.
Weil wirksame Unfallverhütungnur gemeinsam betrieben werdenkann, arbeitet die Abteilung Prä-vention auch eng mit den Verbän-den der Sozialpartner, der staat-lichen Gewerbeaufsicht, denBauaufsichtsbehörden und vielenanderen Institutionen zusammen.Abstimmung und Ergänzung ste-hen dabei im Vordergrund.
Die Aufgaben
Zu den Aufgaben des Techni-schen Aufsichtsbeamten gehö-ren im Wesentlichen:� Beratung und Information bei: – Planung und Ausschreibung– Beschaffung von Einrichtungen– Arbeitsvorbereitungen und
Durchführung– Arbeitsplatzgestaltung und an-
deren ergonomischen Fragen– innerbetrieblicher sicherheits-
technischer Organisation– Auswahl von persönlichen
Schutzausrüstungen� Überwachung der Arbeits-sicherheit auf Baustellen und inBetrieben durch Revisionen undKontrollmessungen.� Berufskrankheitenermittlung,Unfalluntersuchung und -auswer-tung, um ähnliche Unfälle in Zu-kunft zu verhüten.� Ausbildung von Sicherheits-fachkräften, Sicherheitsbe-auftragten, Unternehmern und Führungskräften in berufsgenos-senschaftlichen Schulungsveran-staltungen.� Hersteller-Beratung bei derEntwicklung und sicherheitstech-nischen sowie ergonomischenGestaltung von Arbeitsmitteln. � Prüfung von Maschinen undGeräten auf Arbeitssicherheit.� Mitarbeit am sicherheits-technischen Normenwerk inDeutschland und in der Euro-päischen Union.
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102101
E 8
07/2008
Möchten Sie sich oder Ihre Mit-arbeiter beraten oder untersuchenlassen? Dann wenden Sie sichbitte an ein AMD-Zentrum.
Die betriebsärztliche Betreuung
Der Arbeitsmedizinische Dienst(AMD) der Berufsgenossenschaftder Bauwirtschaft ist der Betriebs-arzt für die Mitgliedsunternehmen.Im AMD sind speziell ausgebildeteÄrzte beschäftigt, die die Arbeit-nehmer untersuchen und beraten.Außerdem unterstützen die Ärzteden Unternehmer in allen Fragendes Gesundheitsschutzes undarbeiten mit den Fachkräften fürArbeitssicherheit zusammen.
Aber auch hier gilt: Vorbeugen istbesser als heilen! Deshalb hat derArbeitsmedizinische Dienst vorallem folgende Aufgaben: � Beratung bei der Erstellungder Gefährdungsbeurteilung� Beratung bei der Gestaltungder Arbeitsplätze � Beratung bei der Auswahl undErprobung persönlicher Schutz-ausrüstung � Durchführung arbeitsmedizi-nischer Vorsorgeuntersuchungen � Beratung bei Fragen der Heil-behandlung und der Berufshilfe
AMDArbeitsmedizinischer Dienst derBerufsgenossenschaft der Bauwirtschaft– Ihr Betriebsarzt –
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103
E 9
10/2006
Verantwortung fürArbeitssicherheit undGesundheitsschutz
Verantwortung des Vorgesetzten
Sie gilt für seinen Weisungs-bereich und jede übernommeneAufgabe. Das Aufsichts- und Führungspersonal kann Teile derübernommenen Pflichten schrift-lich auf Mitarbeiter übertragen.
Verantwortung des Betriebsangehörigen
Auch ein Mitarbeiter ohne Weisungsbefugnis ist für seinenAufgabenbereich verantwortlich.Er muss die Sicherheitsvorschrif-ten einhalten und andere Mitar-beiter vor Schaden bewahren.Das Tragen der Schutzausrüs-tung, die vom Unternehmer zurVerfügung gestellt werden muss,gehört zu seinen Pflichten.
Wer im Rahmen seiner Verant-wortung durch Handeln oderUnterlassen einen Arbeitsunfallverursacht, muss mit strafrecht-lichen und zivilrechtlichen Konse-quenzen rechnen.
�
Im Betrieb trägt jeder Verant-wortung. Das gilt insbesonderefür den Unternehmer und den Aufsichtführenden, aber auch fürden Beschäftigten.
Im Betrieb ist die Verantwortungan die übernommenen Aufgabengeknüpft. Der Umfang der Auf-gaben ist sehr unterschiedlich,entsprechend ist die Verantwor-tung der einzelnen Mitarbeiterabgestuft. Man unterscheidet:
Verantwortung des Unternehmers
Sie umfasst den ganzen Betrieb.Teile seiner Verantwortung kanner jedoch durch schriftlichePflichtenübertragung auf Mitar-beiter übertragen (siehe Formular„Pflichtenübertragung“). Hierbeimüssen sowohl Verantwortungs-bereich als auch Befugnissebeschrieben werden.
Eine nicht übertragbare Unter-nehmerpflicht ist die Auswahl von geeignetem Aufsichts- undFührungspersonal.
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Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 der Unfallverhütungs-vorschrift „Grundsätze der Prävention“ [BGV A1])
Herrn/Frau
werden für den Betrieb/die Abteilung*)
der Firma
(Name und Anschrift der Firma)
die dem Unternehmer hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen,Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung– Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)– Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen*)– eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen*)– arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeits-
medizinische Maßnahmen zu veranlassen*)
soweit ein Beitrag von Euro nicht überschritten wird.
Dazu gehören insbesondere:
*) nichtzutreffendes streichen
Ort Datum
Unterschrift des Unternehmers Unterschrift der beauftragten Person
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106105
E 10
10/2004
21 bis 100101 bis 200201 bis 350351 bis 500501 bis 750751 bis 1000
über 1000
1234567
Betriebsgröße –Zahl der Versicherten
Zahl der Sicherheits-beauftragten
Sicherheitsbeauftragte sollen alsBetriebsangehörige den Unterneh-mer und die Vorgesetzten bei derSicherheitsarbeit unterstützen.
Bei mehr als 20 Beschäftigtenmuss der Unternehmer eine(n)oder mehrere Sicherheitsbeauf-tragte bestellen. Der Betriebsrathat bei der Bestellung mitzuwir-ken. Die erforderliche Anzahl derSicherheitsbeauftragten ergibtsich aus der Tabelle.
Auswahlkriterien
� Vertrauen und Anerkennungder Kollegen � Bereitschaft zur Zusammen-arbeit mit Geschäftsleitung undBetriebsrat� Geschick im Umgang mit Kollegen
Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt durch Teil-nahme an Lehrgängen der Berufs-genossenschaften.
Aufgaben
Sicherheitsbeauftragte sollen inihrem Arbeitsbereich Vorgesetz-te auf Mängel aufmerksam machen, Kollegen beraten, infor-mieren und motivieren.
Aufgrund ihrer Ausbildung achtenSicherheitsbeauftragte z.B. auf – ordnungsgemäßen Zustand
von Schutzeinrichtungen anMaschinen und Geräten,
– Vorhandensein von sicherenArbeitsplätzen und Absturz-sicherungen (z.B. Gerüste,Hebebühnen, Leitern),
– sichere Transportvorgänge,– die Benutzung persönlicher
Schutzausrüstungen,– die Bereitstellung von Erste-
Hilfe-Material,– die Durchführung von Erste-
Hilfe-Maßnahmen.
Sicherheitsbeauftragte sind imAllgemeinen nicht weisungsbe-fugt. Sie dürfen bei der Wahr-nehmung ihrer Aufgaben nichtbenachteiligt werden.Sicherheitsbeauftragte sollen inihrem Arbeitsbereich – an Betriebsbegehungen und
Unfalluntersuchungen zusam-men mit den TechnischenAufsichtsbeamten der Berufs-genossenschaften und derstaatlichen Aufsichtsbehördenteilnehmen,
– sich bei sicherheitstechnischenProblemen direkt an den Vorgesetzten wenden,
– Informationen einholen, die für die Ausübung der regel-mäßigen Sicherheitsarbeitwichtig sind,
– betriebliche Unfallstatistiken einsehen und Unfallanzeigenmit unterzeichnen.
�
Betrieb: Mitgl.-Nr.:
Ort:....................................................., den..................................
............................................................ ......................................................(Unterschrift Unternehmer) (Unterschrift Sicherheitsbeauftragte/r)
Dieser Bestellung wird zugestimmt.
.......................................................(Unterschrift Betriebsrat)
SGB VII § 22 Abs. 2Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführungder Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheitenzu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ord-nungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen undpersönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- undGesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
BGV A1 § 20 Abs. 3Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben,ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebs-besichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen teilzu-nehmen.
Eine Kopie ist der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Kenntnis zu geben.
Herr/Frau
geb. am
Privatanschrift
Stellung im Betrieb
Bestellung als Sicherheitsbeauftragte(r)
wird als Sicherheitsbeauftragte(r)zur Wahrnehmung der im § 22 SGB VII und im § 20 der BGV A1bezeichneten Aufgaben bestellt.
: .................................................................................(Name, Vorname)
: .................................................................................
: .................................................................................
.................................................................................
: .................................................................................
Sicherheitsbeauftragte(Bestellung/Aufgaben)
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108107
E 11
07/2008
– bei der sicherheitstechnischenÜberprüfung, z.B. vonBetriebsanlagen,
– der Durchführung der Unter-weisung ihrer Mitarbeiter.
� Darüber hinaus steht der STDzu Fragen – der betrieblichen Organisation
des Arbeitsschutzes, – in Fragen der Übertragung von
Unternehmerpflichten, – der Bestellung und Ausbildung
von Ersthelfern oder der Organisation
– der Durchführung von betriebs-internen Schulungen
zur Verfügung. � Der STD wird durch Beiträgeder angeschlossenen Unterneh-men finanziert.� Unternehmer, die dem STDangeschlossen sind, haben dieVerpflichtung, diesen bei derWahrnehmung ihrer Aufgaben zuunterstützen, d.h. insbesondere – alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen – den mit der sicherheitstechni-
schen Betreuung beauftragtenPersonen die Begehung derArbeitsstätten zu ermöglichen.
Leistungen desSicherheitstechnischen Dien-stes (STD)
� Der STD berät und unterstütztdie Unternehmer z.B. bei – der Erstellung der Gefährdungs-
beurteilung, – der Durchführung von Maß-
nahmen zur Unfallverhütung,– der Gestaltung der Arbeits-
plätze, – der Auswahl und Erprobung
persönlicher Schutzausrüstung, – der Beschaffung von Arbeits-
mitteln, – der Planung von Betriebs-
anlagen,– dem Umgang mit Gefahr-
stoffen (z.B. unter Verwendungdes Gefahrstoff-Informations-systems GISBAU der Berufs-genossenschaft der Bauwirt-schaft),
– der Erarbeitung von Betrieb-sanweisungen,
STDSicherheitstechnischer Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit –
Weitere Informationen erteiltIhre Berufsgenossenschaft
Die sicherheitstechnischeBetreuung
� Der Unternehmer hat nach demArbeitssicherheitsgesetz die Ver-pflichtung, neben dem Betriebsarzteine Fachkraft für Arbeitssicher-heit zu bestellen. � Die Berufsgenossenschaft derBauwirtschaft unterhält zudiesem Zweck einen überbetrieb-lichen sicherheitstechnischenDienst, der die Aufgaben einerFachkraft für Arbeitssicherheitwahrnehmen kann. � Für die dem STD angeschlos-senen Unternehmen entfällt somitdie Verpflichtung, eigene Fach-kräfte für Arbeitssicherheit zubestellen.
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In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Prävention Service-Hotline: 01803 987001Internet: www.bgbau.de
AbbrucharbeitenAbruf-Nr. BGI 665
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am BauAbruf-Nr. BGI 5081
Betonerhaltungs-, Bautenschutz-,IsolierarbeitenAbruf-Nr. BGI 5082
DacharbeitenAbruf-Nr. BGI 656
FeuerfestbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5083
GebäudereinigungsarbeitenAbruf-Nr. BGI 659
GerüstbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5101
Glaser- und FensterbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5084
Hausschornsteinbau- und SchornsteinfegerarbeitenAbruf-Nr. BGI 5085
HochbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 530
Innenausbau und VerputzarbeitenAbruf-Nr. BGI 5086
InstallationsarbeitenAbruf-Nr. BGI 531
Maler- und LackiererarbeitenAbruf-Nr. BGI 639
Steinbearbeitung, SteinverarbeitungAbruf-Nr. BGI 5087
TiefbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5103
Turm- und SchornsteinbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 525
Wand- und BodenbelagarbeitenAbruf-Nr. BGI 5088
Zimmerer- und HolzbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5089
Abru
f-Nr.
BGI 5
081
Berufsgenossenschaftder Bauwirtschaft
Hildegardstraße 29/3010715 BerlinTel.: 030 85781-0Fax: 030 [email protected]
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