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Arbeitsrechtliche Bedingungenzur Pflegezeit
Lübeck – 23. Mai 2012
I. Gesetzliche Ausgangslage
II. Anwendungsbereich
III. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
IV. Pflegezeit
V. Sonderkündigungsschutz
VI. Zwischenbewertung der Pflegezeit
VII. Die neue Familienpflegezeit
I. Gesetzliche Ausgangslage
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
• in Kraft seit 01.07.2008
• ermöglicht Arbeitsfreistellung bei Wahrnehmung von häuslicher Pflege naher Angehöriger oder zur Pflegeorganisation
• schafft Sonderkündigungsschutz
kurzzeitige Arbeits-verhinderung
Pflegezeit
Familienpflegezeit
II. Anwendungsbereich PflegezeitG
kurzzeitige Arbeits-verhinderung
Pflegezeit
Beschäftigtenbegriff (§ 7 Abs. 1 PflegeZG)
• Arbeitnehmer
• Auszubildende
• arbeitnehmerähnliche Personen
• Heimarbeiter
Nahe Angehörige (§ 7 Abs. 3 PflegeZG)
• Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
• Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer Lebensgem.
• Geschwister
• Kinder, auch des Partners
• Adoptiv- und Pflegekinder, auch des Partners
• Schwiegerkinder, Enkelkinder
Pflegebedürftigkeit (§ 7 Abs. 4 PflegeZG)
• Personen, die die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI erfüllen
• bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung auch:voraussichtlich erfüllen
• § 15 SGB XI: Pflegestufenregelung
Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind alle Personen pflegebedürftig,
die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
III. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
kurzzeitige Arbeits-verhinderung
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
• bis zu 10 Tage Arbeitsfreistellung
• bei akutem Pflegebedarf, auch wenn voraussichtlich
plötzlich auftretend mindestens Pflegestufe I
• unabhängig von Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigtenzahl
• bei nahen Angehörigen
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
• kein Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers
• aber: Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung
• keine Ankündigungsfrist spontanes Gehen möglich
• ärztliche Bescheinigung nur auf Verlangen des Arbeitgebers
• offene Vergütungsfrage
IV. Pflegezeit
Pflegezeit
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
• bis zu 6 Monate Arbeitsfreistellung
• bei häuslicher Pflege naher Angehöriger
• Nachweispflicht durch Bescheinigung Pflegekasse oder Medizinischer Dienst
• nicht bei Arbeitgebern mit weniger als 15 Beschäftigten
• teilweise Freistellung möglich
Ablauf bei Inanspruchnahme von Pflegezeit
schriftliche Ankündigung der Inanspruchnahme
längstens 6 Monate Pflegezeit
mind. 10 Tage Vorlauf
Pflegezeit
• kein Zustimmungserfordernis bei Freistellung in vollem Umfang
• Erfordernis zur Vereinbarung bei nur teilweiser Freistellung (wie Teilzeitreduzierung Verteilung der Restarbeitszeit)
• 6-Monatszeitraum muss nicht ausgeschöpft werden
• Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
Ausnahme: Scheitern des Wechsels auf andere Pflegeperson
• vorzeitige Rückkehr auch nur mit Zustimmung, es sei denn
Pflegebedürftigkeit entfallen häusliche Pflege unmöglich Pflege unzumutbar
Vorzeitiges Ende der Pflegezeit bei
• Wegfall der Pflegebedürftigkeit
• häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar
unverzügliche Anzeige an Arbeitgeber und Rückkehrpflicht 4 Wochen nach Ende
Einigung über vorzeitige Rückkehr möglich
• keine Vergütungspflicht während Pflegezeit
• geplant:
Anspruch auf Verrechnung mit Arbeitszeitkonten
V. Sonderkündigungsschutz
Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG)
• Zielsetzung:
Verhinderung von Maßregelungen Förderung des Gesetzeszwecks
• gesehenes Problem: Missbrauchspotenzial
VI. Zwischenbewertung der Pflegezeit
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
• wenig praktische Relevanz
• regelt nur, was in der Praxis bislang auch zur Güte bei ernsten Problemen im familiären Umfeld geregelt werden konnte
• Vergütungspflicht einziger möglicher Streitpunkt keine Verfahren vor den Arbeitsgerichten
Erfahrungen
Pflegezeit
• umfassende Inanspruchnahme wegen Einkommensverzichts eher selten
• Vertretung durch Ersatzeinstellungen und Kündigungsoption flexibel zu organisieren
• bringt keinen Trend zur häuslichen Pflege
Erfahrungen
Sonderkündigungsschutz
• Missbrauch leicht zu erkennen und gerichtlich steuerbar zu handhaben in der Praxis aber keine Fälle
• Entwicklung der Rechtsprechung insb. zur Ankündigungsfrist muss abgewartet werden
Erfahrungen
VII. Die neue Familienpflegezeit
Familienpflegezeit
Begriff der Familienpflegezeit:
• Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit• auf bis zu 15 Stunden wöchentliche Reduzierung• bis zu maximal 24 Monate• bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch
den Arbeitgeber
Kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit:
• nur auf Basis freiwilliger Vereinbarung• anderes als bei Pflegezeit nach PflegeZG
Entgeltaufstockung und Förderung:
• als zinsloses Darlehen des Bundesamtes Familie• Aufstockung ist Hälfte der Entgeltdifferenz• Rückzahlung durch Arbeitnehmer in sog.
Nachpflegephase• Versicherungspflicht der Rückzahlung für Arbeitnehmer• ungenügende Regelungen bei Kündigung und
Arbeitgeberwechsel
Arbeitsrechtliche Regelungen:
• faktischer Kündigungsausschluss in Familienpflegezeit und Nachpflegephase
• Kündigung nur mit Zustimmung Arbeitsschutzbehörde