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Accounting Profession meets Campus 2011
Berufsbild des Wirtschaftsprüfers aus Sicht
des GesetzgebersWP/StB Dr. Norbert Breker
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Agenda
Geschichte des Berufsstands Aufgaben des Wirtschaftsprüfers Wege zum Beruf Grundsätze der Berufsausübung Berufspflichten Berufliche Zusammenarbeit Organisation des Berufs Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit Grünbuch zur Abschlussprüfung
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Geschichte des Berufsstands
1884 Einführung der Gründungsprüfung für AG 1925 Einführung der regelmäßigen steuerlichen Buch-
und Betriebsprüfung 1930 Gründung des Instituts für das Revisions- und
Treuhandwesen, Berlin (1932 Umbenennung in „Institut der Wirtschaftsprüfer“)
1931 - Pflichtprüfung für Jahresabschlüsse von AG- „Grundsätze für die Bestellung des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers“
1961 Gründung der WPK Seit 1961 erfolgten sieben grundlegende Überarbeitungen
der WPO
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Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (1)
Freier Beruf, kein Gewerbe, § 1 II WPO Inhalt der Tätigkeit
betriebswirtschaftliche Prüfungen (§ 2 I WPO) gesetzliche Abschlussprüfungen, §§ 316ff. HGB Prüfung besonderer Vorgänge Wirtschaftlichkeitsprüfungen Funktionsprüfungen Prüfung der Geschäftsführung und/oder der
wirtschaftlichen Verhältnisse
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Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (2)
Beratung in steuerlichen Angelegenheiten (§ 2 II WPO)
WP kann wie StB Beratungsleistungen in sämtlichen Steuerangelegenheiten erbringen
Unterstützung z.B. bei Erstellung von Steuererklärungen, Voranmeldungen, Steuerbilanzen
Beratung zu steuerlichen Gestaltungen, bspw. Rechtsform- oder Standortwahl, Ausübung von Wahlrechten in Handels- und Steuerbilanz, Unternehmensnachfolge
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Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (3)
Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaft-lichen Betriebsführung (§ 2 III Nr. 1 WPO)
z.B. Unternehmensbewertung, Tätigkeit als Gerichtsgutachter
Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung fremder Interessen (§ 2 III Nr. 2 WPO)
Empfehlungen zur Entwicklung von Strategiekonzepten
Aufbau von Management-Informationssystemen Organisationsberatung Gestaltung von Verträgen
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Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (4)
Treuhandtätigkeit (§ 2 III Nr. 3 WPO) Vermögensverwaltung Notgeschäftsführung Nachlassverwaltung
Rechtsberatung § 5 I des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)
erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören
zulässig: Testamentsvollstreckung, Sanierungsberatung, Fördermittelberatung (§ 5 II RDG)
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Wege zum Beruf (1)
Traditioneller Zugangsweg Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige
Berufspraxis Ablegung des WP-Examens
wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht
angewandte BWL/VWL Wirtschaftsrecht Steuerrecht (entfällt bei vorheriger Ablegung des
StB-Examens)
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Wege zum Beruf (2) Neuer Ausbildungsweg – Masterstudiengang nach
§ 8a WPO
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Wege zum Beruf (3)
Bestellung des Wirtschaftsprüfers, § 15 WPO Voraussetzung
bestandenes WP-Examen, § 15 WPO keine Versagungsgründe, § 16 WPO
Bestellung ist ein Verwaltungsakt. Sie erfolgt auf Antrag, zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer (WPK)
Begründung einer NiederlassungAbschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
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Grundsätze der Berufsausübung (1)
Ausübung einer eigenverantwortlichen Tätigkeit
(§§ 43 I 1, 43a, 44 WPO) originäre WP-Tätigkeit, § 43a I WPO
z.B. selbstständig in eigener Praxis, zeichnungsberechtigte Angestellte bei WP, WPG
unvereinbare Tätigkeiten, § 43a III WPO gewerbliche Tätigkeiten, Anstellungsverhältnis,
Beamtentätigkeit
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Grundsätze der Berufsausübung (2)
Ausübung einer eigenverantwortlichen Tätigkeit
(§§ 43 I 1, 43a, 44 WPO) vereinbare Tätigkeiten, § 43a IV WPO
„vereinbar“: WP muss originäre Berufsausübung gemäß § 43a I WPO aufrechterhalten
z.B. Ausübung eines anderen freien Berufs, wissenschaftliche Lehrtätigkeit, Angestellter der WPK, Angestellter bei anderen Organisationen (bspw. DRSC)
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Grundsätze der Berufsausübung (3)
Siegelführung, § 48 WPO, § 18 BS WP/vBP Pflicht zur Siegelführung: bei Abgabe von
Erklärungen, die dem WP gesetzlich vorbehalten sind
freiwillige Siegelführung (Befugnis) bei: Pflichtprüfungen, die keine Vorbehaltsaufgaben
sind Bescheinigungen, soweit sie Erklärungen über
Prüfungsergebnisse enthalten (unparteiliche) Gutachtertätigkeit
Gestaltung des Siegels in § 18 BS WP/vBP detailliert geregelt
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Berufshaftpflichtversicherung, § 54 WPO Verpflichtung für WP/WPG
Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem Auftraggeber bei schuldhafter Pflichtverletzung § 323 HGB Pflichtverletzung
Hinweis des § 323 I HGB insb. auf Pflicht zur Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Neutralität, Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Haftungsbeschränkung § 323 II HGB bei Fahrlässigkeit auf EUR 1 Mio. bzw. EUR 4 Mio.
§ 51 WPO Schadensersatz wegen verspäteter Auftragsablehnung
deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB
Grundsätze der Berufsausübung (4)
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Berufspflichten (1)
Unbefangenheit, Unparteilichkeit, §§ 43 I 2, 49 WPO Generalklausel in § 319 II HGB: Ausschluss, wenn
Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht
Unabhängigkeit, § 43 I 1 WPO WP muss frei von Bindungen und Einflüssen
sein, die seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit beeinträchtigen können
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Berufspflichten (2)
absolute Ausschlussgründe, § 319 III HGB Anteilsbesitz oder andere nicht nur unwesentliche
finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft
Organzugehörigkeit oder Arbeitnehmer-eigenschaft
Ausschluss bestimmter Nichtprüfungsleistungen Hintergrund: Selbstprüfungsverbot
Beschäftigung von befangenen Personen Umsatzgrenze – 30 v.H. Anwendung der Unabhängigkeitsvorschriften auf
WPG (§ 319 IV HGB)
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Berufspflichten (3)
besondere Ausschlussgründe bei kapitalmarktorientierten Unternehmen (§ 319a I HGB)
Umsatzgrenze auf 15 v.H. abgesenkt Erbringen von Rechts- oder Steuerberatungsleistungen Mitwirkung an der Entwicklung, Einrichtung und
Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen unterlassene interne Rotation
Hinweis: Verbot der gerichtlichen Vertretung in Rechts- und Steuerangelegenheiten nicht geregelt, damit zulässig
Netzwerkklausel (§ 319b HGB) WP / WPG sind von der Abschlussprüfung
ausgeschlossen, wenn – Personen, mit denen sie in einem Netzwerk verbunden
sind,– bestimmte Ausschlussgründe nach §§ 319, 319a HGB
erfüllen
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Berufspflichten (4)
Verschwiegenheit, § 43 I 1 WPO, § 323 I 1 HGB WP dürfen ihnen bei ihrer Berufstätigkeit anvertraute
oder bekannt gewordene Tatsachen und Umstände nicht unbefugt offenbaren (§ 9 I BS WP/vBP)
befugt ist die Offenbarung bei gesetzlicher Durchbrechung, wie bspw. bei der
externen Qualitätskontrolle. Zudem sind Mitteilungspflichten nach § 11 III GwG zu beachten
Einwilligung des Mandanten Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen
Verbot des Wechsels des Abschlussprüfers zu einem Mandanten i.S.d. § 319a HGB, § 43 III WPO
Gewissenhaftigkeit, § 43 I 1 WPO, § 323 I 1 HGB
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Berufspflichten (5)
Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei sog. Kerntätigkeiten, § 55 I WPO
Verbot der Erhöhung der Haftungssumme bei Pflichtprüfungen bei gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsbe-
schränkungen darf keine höhere Haftung als die gesetzliche Mindestsumme von zzt. EUR 1 Mio./EUR 4 Mio. zugesagt werden § 54 WPO i.V.m. § 323 HGB, § 16 BS WP/vBP
Berufswürdiges Verhalten im Beruf, §§ 43 II 2, 49 WPO außerhalb des Berufs, § 43 II 3 WPO
Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter (§ 52 WPO)
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Berufliche Zusammenarbeit
Gemeinsame Berufsausübung (§ 44b WPO) Sozietäten (auch mit juristischen Personen) Partnerschaftsgesellschaften oder Bürogemeinschaften (zulässig mit WP, vBP, RAe und StB)
Berufsgesellschaften (§§ 27ff. WPO) Rechtsformen (§ 27 WPO), u.a.
juristische Personen (GmbH, AG oder KGaA) Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG einschl. der
GmbH & Co. KG oder PartG) die Europäische Gesellschaft (SE)
Zahl der WP bzw. der in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Abschlussprüfer muss in geschäfts-führendem Organ überwiegen
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Organisation des Berufs (1)
Wirtschaftsprüferkammer (WPK), §§ 4, 57ff. WPO Körperschaft des öffentlichen Rechts Aufgabenkatalog in § 57 II WPO Pflichtmitgliedschaft für alle WP, WPG, vBP, BPG sowie für
alle gesetzlichen Vertreter von WPG und BPG ohne WP-/vBP-Qualifikation (§ 58 WPO)
Abschlussprüferaufsichtskommission, § 66a WPO Aufgabe: öffentliche Fachaufsicht über WPK in
Aufgabenbereichen des § 4 I Satz 1 WPO (z.B. Bestellung, Widerruf, Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle)
beratende Teilnahme an WPK-Sitzungen, ggf. Aufhebung / Zurückverweisung von WPK-Entscheidungen, Erteilung von Weisungen zu Entscheidungen
weitreichendes Informations-, Teilnahme und Einsichtsrecht sowie Letztentscheidungsbefugnis (Letztverantwortung)
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Organisation des Berufs (2)
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) Vereinigung der deutschen WP und WPG auf
freiwilliger Basis Aufgaben
Wahrung der Interessen des Berufsstands (auf nationaler und internationaler Ebene)
Facharbeit zur Förderung der Tätigkeitsbereiche des Wirtschaftsprüfers
Aus- und Fortbildung (berufl. Nachwuchs und WP) Unterstützung der Mitglieder bei der Tagesarbeit
Mitglieder: 13.244 ordentliche Mitglieder (ca. 86 % aller WP) (Stand: 01.10.2011)
Organe: WP-Tag, Verwaltungsrat, Vorstand
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Organisation des Berufs (3)
Internationale Berufsorganisationen International Federation of Accountants (IFAC)
gegründet am 07.10.1977; Sitz: New York Ziel: weltweite Harmonisierung der Accountancy-Berufe
International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF)
gegründet 1973 in London (bis 2001 nur IASC) Ziel: weltweite Harmonisierung der
Rechnungslegungsgrundsätze Féderation des Experts Comptables Européens (FEE)
gegründet 1987 in Lausanne; Sitz: Brüssel Ziel: Harmonisierung der Rechnungslegung in Europa
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Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle (1)
Verpflichtung zur Einrichtung eines Qualitätssicherungs-systems nach § 55b WPO für WP/WPG Anwendungsbereich insb. betriebswirtschaftliche
Prüfungen nach § 2 I WPO Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation, u.a.
Beachtung der allgemeinen Berufspflichten Annahme, Fortführung und Beendigung von Aufträgen
Regelungen zur Auftragsabwicklung, u.a. Organisation der Auftragsabwicklung Einholung von fachlichem Rat (Konsultation) Auftragsbezogene Qualitätssicherung
Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (Nachschau)
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Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle (2) Ziel der Qualitätskontrolle
Beurteilung, ob internes Qualitätssicherungssystem der jeweiligen Praxis die gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen erfüllt
Zuständigkeit Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) als unabhängiges
und nicht weisungsgebundenes Organ der WPK Überwachung durch APAK (Zweitprüfung, Letzt-
entscheidung) Turnus der regelmäßigen, präventiven Kontrolle
alle 6 Jahre (Ausnahme: alle 3 Jahre bei WP/WPG mit Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.v. § 319a HGB als Prüfungsmandat)
Teilnahmebescheinigung ist Voraussetzung für die Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen (§ 319 I 3 HGB)
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Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (1)
Berufsaufsicht als eine der wichtigsten Aufgaben einer berufsständischen Selbstverwaltung (WPK) Überwachung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten Sanktionen bei bestimmten Berufspflichtverletzungen
(Rüge) Zweistufiges System nach Schwere des Fehlverhaltens
des Kammermitglieds geringe oder mittlere Schuld: Berufsaufsicht durch
Berufsstand (WPK, unter Aufsicht der APAK) schwerer Schuld: Berufsgerichtsbarkeit durch Staat
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Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (2)
Ermittlung durch die WPK bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte (§ 61a Satz 1 Nr. 1 WPO)
Anlassunabhängige Sonderuntersuchung, §§ 61a Satz 1 Nr. 2, 62b WPO (proaktive Ermittlungen) betroffener Personenkreis: WP/WPG, die
Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (§ 319a HGB-Mandat)
Gegenstand: Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von § 319a HGB-Unternehmen einzuhalten sind
bei Feststellung objektiver Berufspflichtver-letzungen ggf. berufsaufsichtliche Maßnahmen
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Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (3)
Maßnahmen durch die WPK, § 63 WPO Rügeverfahren ggf. verbunden mit einer Geldbuße von
EUR 50.000 Berufsgerichtliche Maßnahmen, § 68 WPO
Geldbuße bis EUR 500.000 Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten auf die Dauer
von ein bis fünf Jahren tätig zu werden (ggf. zusätzlich zur Geldbuße)
Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren (ggf. zusätzlich zur Geldbuße)
Ausschluss aus dem Beruf zusätzlich bei noch andauernder Pflichtverletzung:
Untersagungsverfügung (§ 68a WPO)
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Grünbuch zur Abschlussprüfung
Veröffentlicht am 13. Oktober 2010 Informationen aus der Interservice-Konsultation an
die Presse am 26. September 2011 Offizieller EU-Vorschlag wird für November 2011
erwartet EU-Rechtsakte sind 2012 zu entwickeln in
Abstimmung mit Ministerrat und EU-Parlament Ausstehende Richtlinien-Transformation in
nationales Recht (Zeitrahmen offen) EU-Verordnung gilt unmittelbar
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Vorschläge der EU-Kommission gemäß veröffentlichtem Stand aus Interservice-Konsultation
Regelungsansatz Abschlussprüfer-Richtlinie wird
reduziert auf allgemeine Anforderungen für alle Abschlussprüfungen
Neu: EU-Verordnung mit Sondervorschriften für die Prüfung von Public Interest Entities (PIE)
PIE = Unternehmen von öffentlichem Interesse, insb.
börsennotierte Unter-nehmen (Aktien und Anleihen)
Banken, Versicherungenandere Finanzdienstleister
Erste Würdigung Gefährdet einheitlich hohe
Urteilsqualität („an audit is an audit“)
Kann mittelfristig Pflichtprüfung und Vorbehaltsaufgabe gefährden
Alle Unternehmen von öffentlichem Interesse und deren Abschlussprüfer als Teil der Finanzmarktregulierung
Beschneidet nationalen Einfluss auf Regelwerk
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Maßnahmen der geänderten Abschlussprüfer-Richtlinie
Regelungsbereiche1. Regeln der Richtlinie sollen
auch für freiwillige Abschlussprüfungen gelten
2. Aufhebung der Begrenzung zulässiger Gesellschafter einer WPG
3. Erleichterte grenzüberschreitende Tätigkeit
4. Verbot von Big4-only clauses
5. Unabhängige Berufsaufsicht mit eingeschränkter Delegationsmöglichkeit auf berufsständische Einrichtung
Erste Würdigung1. Erweiterung der
Vorbehaltsaufgabe
2. Gefährdet Unabhängigkeit+ Konzentrationsförderung
3. Belastet Prüfungsqualität+ Konzentrationsförderung
4. Positiv5. Reputationsförderung für
Berufsstand, aber weitere Einschränkung der Selbstverwaltung
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Maßnahmen der Verordnung (1) Joint Audit für „large PIE“
Beteiligung mind. einer WPG mit im Vj. < 15% der Prüfungshonorare in betreffendem Mitgliedstaat aus Prüfung von large PIE
Definition von „large PIE“, insb.
mind. die zehn größten Unternehmen im nationalen Markt
Börsenkapitalisierung > EUR 1 Mrd.
bei Kreditinstituten, VU Bilanzsumme > EUR 1 Mrd.
Werden die Auftraggeber den Mehraufwand vergüten?
Erhöhte Wahrnehmbarkeit und Verbesserung des Know-how von KMP
Verhältnis zum Grundsatz der Gesamtverantwortung?
Auswirkungen auf Bestätigungsvermerk?
Auswirkung auf Marktkonzentration unklar
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Maßnahmen der Verordnung (2)
Externe Rotation für alle PIE-Prüfer
nach maximal 9 Jahren mit 4-jähriger Cooling-off-Periode
feste Bestellung von min. 2 bis max. 5 Jahren mit max. einer Wiederbestellung
Beibehaltung der internen Rotation
Qualitätssenkung Konzentrationsförderung Überregulierung Eingriff in
Gesellschafterautonomie Feste Bestellungszeit
positiv
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Maßnahmen der Verordnung (3)
Keine gleichzeitige Beratung insb. Verbot für
Steuerberatungs- und Due Diligence-Dienstleistungen
Nur noch „related financial audit services“
Begrenzung zulässiger Non-Audit Services auf maximal 10% der Prüfungshonorare bei einem Mandanten
Geht über Selbstprüfungsverbot hinaus
Verkennt Mandanteninteresse
Belastet Effizienz und Qualität der Prüfung
IDW: Einbindung von Aufsichtsrat / Audit Committee
Keine sachliche Rechtfertigung wegen Umsatzgrenze
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Maßnahmen der Verordnung (4) Grenze zur Sicherung der
finanziellen Unabhängigkeit von 20% der Gesamt-einnahmen
bei zweimaligem Überschreiten der 15%-Grenze ist das Audit Committee zu informieren, das weitere Maßnahmen zu prüfen hat
Marktaufsicht durch zuständige Aufsichtsbehörde
Begrenzung Marktanteile
Zerschlagungsoption
Grundsätzlich positiv Mehrperiodenbetrachtung
erforderlich
Eingriff in Eigentumsrechte und Wirtschaftsverfassung
Voraussetzungen, Verfahren, Entschädigungen etc. unklar
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Maßnahmen der Verordnung (5) Ausgeweiteter
Bestätigungsvermerk1. Prüfungsmethodik2. Wesentlichkeits-
grenzen3. Mitglieder des
Prüfungsteams
4. „Schlüsselrisiken“5. Begrenzung auf 10.000
Zeichen (sic!)
Prüfungsbericht für Aufsichtsrat / Audit Committee
1. Wenig Nutzen für Adressaten2. Gefahr der
Fehlinterpretation?3. Kein Nutzen für
Adressaten4. Diskussionswürdig5. Gängelung Vorschlag zur Prüfung der
Lageberichts wurde nicht aufgegriffen
Positiv
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Maßnahmen der Verordnung (6)
Nur-Prüfungsfirmen (pure audit firms) Prüfungsumsatz mit
„large PIE“ > 1/3 und Netzwerk mit
Gesamtprüfungs-umsatz > EUR 1,5 Mrd.
Eingriff in Eigentumsrechte und Wirtschaftsverfassung Keine sachliche
Rechtfertigung Konzentrationsgefahr Qualitätsbelastung Nachwuchs-
gewinnung (auch mit Folgen für andere Prüfungsgesell-schaften)
Auslastung