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1. 5. 20 Neunte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Co- rona-Virus ............................................................................................................. Ändert FFN 91-55, FFN 91-59, 91-58 290 H 13614 289 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2020 Tag Inhalt Seite Nr. 23 Ausgegeben zu Wiesbaden am 2. Mai 2020

289 Gesetz und Verordnungsblatt - Hesse · Nr. 23 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 2. Mai 2020 291. Artikel 33) Änderung der Fünften Verordnung zur Bekämpfung

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1. 5. 20 Neunte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Co­rona­Virus .............................................................................................................

Ändert FFN 91­55, FFN 91­59, 91­58290

H 13614

289

Gesetz­ und Verordnungsblattfür das Land Hessen

2020

Tag Inhalt Seite

Nr. 23Ausgegeben zu Wiesbaden am 2. Mai 2020

Page 2: 289 Gesetz und Verordnungsblatt - Hesse · Nr. 23 – Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 2. Mai 2020 291. Artikel 33) Änderung der Fünften Verordnung zur Bekämpfung

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektions­schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. IS. 1045), zuletzt geändert durch Gesetzvom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verord­net die Landesregierung:

Artikel 11)

Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona­Virus

Die Zweite Verordnung zur Bekämpfungdes Corona­Virus vom 13. März 2020 (GVBl.S. 153), zuletzt geändert durch Verordnungvom 27. April 2020 (GVBl. S. 282), wird wiefolgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden nachdem Wort „einen“ die Wörter „von derEinrichtung gestellten oder akzeptier­ten“ eingefügt.

b) In Abs. 5 wird die Angabe „Abs. 2 und3“ durch „Abs. 2, 3 und 3a“ ersetzt.

2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:

㤠1a

Soweit § 1 keine abweichenden Re­gelungen vorsieht, wird für

1. Besucherinnen und Besucher in Ein­richtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1Nr. 2 und Nr. 8 bis 10 des Infektions­schutzgesetzes sowie

2. Patientinnen und Patienten von Ein­richtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektions­schutzgesetzes

das Tragen einer Mund­Nasen­Bede­ckung allgemein angeordnet. Mund­Na­sen­Bedeckung im Sinne des Satz 1 istjede Bedeckung vor Mund und Nase, dieaufgrund ihrer Beschaffenheit unabhän­gig von einer Kennzeichnung oder zertifi­zierten Schutzkategorie geeignet ist, eineAusbreitung von übertragungsfähigenTröpfchenpartikeln oder Aerosolen durchHusten, Niesen oder Aussprache zu ver­ringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter6 Jahren oder Personen, die aufgrund ei­ner gesundheitlichen Beeinträchtigungoder einer Behinderung keine Mund­Na­sen­Bedeckung tragen können. Das Ab­setzen der Mund­Nasen­Bedeckung istgestattet, soweit es für die Inanspruch­nahme einer ärztlichen oder pflegeri­schen Dienstleistung notwendig ist. DieLeitung der Einrichtung kann weiterge­hende Maßnahmen anordnen.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 keinenMund­Nasen­Schutz trägt,“

b) Nach Nr. 3 wird als Nr. 3a eingefügt:

„3a. § 1a keine Mund­Nasen­Bede­ckung trägt,“

Artikel 22)

Änderung der Vierten Verordnungzur Bekämpfung des Corona­Virus

Die Vierte Verordnung zur Bekämpfungdes Corona­Virus vom 17. März 2020 (GVBl.S. 167), zuletzt geändert durch Verordnungvom 27. April 2020 (GVBl. S. 282), wird wiefolgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nr. 3 wird wie folgt ge­fasst:

„3. Freizeitparks und An­bieter von Freizeitakti­vitäten,“

bbb) In Nr. 4 werden das Wort„Museen,“ das Kommanach dem Wort „Konzert­häuser und das Wort„Schlösser“ gestrichen.

ccc) Nr. 7 wird aufgehoben.

ddd) In Nr. 8a wird das Wort„Copyshops,“ gestrichen.

eee) Die Nr. 8b und 8c werdenaufgehoben.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für Trai­ningszwecke des Spitzen­ undProfisports sowie die Vorberei­tung auf und die Abnahme vonsportpraktischen Abiturprüfun­gen, Einstellungstests, Leis­tungsfeststellungen sowie ande­ren Prüfungen in Ausbildungenund Studiengängen, bei denenSport wesentlicher Bestandteilist.“

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Trainings­zwecke des Spitzen­ und Profisportssowie die Vorbereitung auf und dieAbnahme von sportpraktischen Abitur­prüfungen, Einstellungstests, Leis­tungsfeststellungen sowie anderenPrüfungen in Ausbildungen und Studi­engängen, bei denen Sport wesentli­cher Bestandteil ist.“

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter„sowie Privatunterricht“ gestrichen.

290 Nr. 23 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 2. Mai 2020

Neunte Verordnungzur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona­Virus

Vom 1. Mai 2020

1) Ändert FFN 91­552) Ändert FFN 91­59

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d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 3 wird der Punkt amEnde durch ein Kommaersetzt.

bbb) Als Nr. 4 bis 9 werden an­gefügt:

„4. der Einzelunterrichtoder der Unterricht inKleingruppen bis zufünf Personen,

5.  der Präsenzunterrichtfür die Ausbildung vonBeamten und Tarifbe­schäftigten im Dienstedes Landes, der Kom­munen oder von öf­fentlich­rechtlichen An­stalten und Körper­schaften, einschließ­lich Sportausbildungund ­prüfung, wennder Abschluss im Jahr2020 vorgesehen ist,

6.  der Präsenzunterrichtim Rahmen des juristi­schen Vorbereitungs­dienstes sowie in derberufspraktischen Aus­bildung der Justiz,

7.  der Präsenzunterrichtvon Abschlussklassenzum Erwerb vonHaupt­ und Realschul­abschlüssen an denVolkshochschulen,

8.  für die Wahrnehmungvon Angeboten vonFahrschulen zur Aus­bildung in den Fahrer­laubnisklassen C1,C1E, C, CE, T, D1,D1E, D oder DE,

9.  für die Fort­ und Wei­terbildung im Bereichdes schienengebunde­nen Personennahver­kehrs.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2und 3“ durch „2, 3 und 5 bis 9“ersetzt.

e) Abs. 7 Satz 1 Nr. 16a wird wie folgtgefasst:

„16a. Autohöfe sowie Tank­ undRastanlagen; für das Angebotvon Speisen und Getränken gilt§ 2 Abs. 1 entsprechend,“

f) Dem Abs. 8a wird folgender Satz an­gefügt:

„Die Pflicht zum Tragen einer Mund­Nasen­Bedeckung nach Satz 1 giltauch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4der Hessischen Richtlinie über denBau und Betrieb von Verkaufsstättenvom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016,1696).“

g) In Abs. 10 wird die Angabe „Nr. 8a, 8bund 8c“ durch „Nr. 8a“ ersetzt.

h) Als Abs. 11 und 12 werden angefügt:

„(11) Personen, die in Betriebenmit körpernahen Dienstleistungen,insbesondere in Friseurbetrieben imSinne der Nr. 38 des Anhang A derHandwerksordnung und in vergleich­baren Einrichtungen tätig sind, müs­sen für die gesamte Dauer eines Kun­denkontaktes eine Mund­Nasen­Be­deckung nach Abs. 8a Satz 2 tragen.Das Betreten des Publikumsbereichsvon Betrieben und Einrichtungennach Satz 1 durch Kundinnen undKunden ist nur gestattet, wenn für diegesamte Dauer des Aufenthaltes eineMund­Nasen­Bedeckung nach Abs. 8a Satz 2 getragen wird. DenKundinnen und Kunden ist die Abnah­me der Mund­Nasen­Bedeckung ge­stattet, soweit und solange die Inan­spruchnahme der Dienstleistung nurohne Mund­Nasen­Bedeckung erfol­gen kann. Abs. 8a Satz 3 gilt entspre­chend.

(12) Die Öffnung von Museen,Schlössern und Gedenkstätten sowievon Tierparks und Zoos ist nur zuläs­sig unter Beachtung der Empfehlun­gen des Robert Koch­Instituts zur Hy­giene, der Steuerung des Zutritts undder Vermeidung von Warteschlangen.Veranstaltungen, Führungen und ähn­liche Angebote sind unzulässig. Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. Fürdas Angebot von Speisen und Geträn­ken gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 werden die Wörter „sowie Pri­vatunterricht“ gestrichen.

b) In Nr. 5a werden nach der Angabe„sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4“ die Wör­ter „sowie in Ladenstraßen“ eingefügt.

c) Nach Nr. 6 werden als Nr. 6a und 6beingefügt:

„6a. den Vorgaben des § 1 Abs. 11

a) als Person, die in einem Be­trieb mit körpernahenDienstleistungen tätig ist,nicht für die gesamte Dauereines Kundenkontaktes oder

b) als Kundin oder Kunde nichtwährend der gesamtenDauer des Aufenthalts imPublikumsbereich

eine Mund­Nasen­Bedeckungträgt,

6b. den Vorgaben des § 1 Abs. 12

a) die Empfehlungen des Ro­bert Koch­Instituts zur Hy­giene, der Steuerung desZutritts und der Vermeidungvon Warteschlangen nichtbeachtet oder

b) Veranstaltungen, Führungenund ähnliche Angebotedurchführt,“

Nr. 23 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 2. Mai 2020 291

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Artikel 33)

Änderung der Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona­Virus

Die Fünfte Verordnung zur Bekämpfungdes Corona­Virus vom 16. März 2020 (GVBl.S. 166), zuletzt geändert durch Verordnungvom 27. April 2020 (GVBl. S. 282), wird wiefolgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden aufgehoben.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzge­setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr­lässig der Meldepflicht für Beatmungsge­räte nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 inKraft.

292 Nr. 23 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 2. Mai 2020

Wiesbaden, den 1. Mai 2020

H e s s i s c h e L a n d e s r e g i e r u n g

D e r M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r S o z i a l e s u n d I n t e g r a t i o n

K l o s e

D e r M i n i s t e r d e s I n n e r n u n d f ü r Sp o r t

B e u t h

3) Ändert FFN 91­58

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Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, WiesbadenVerlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31­0, Fax (0 56 61) 73 14 00, ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.deDruck: Druckerei Bernecker GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 31­0, Fax (0 56 61) 73 12 89Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 31­4 20, Fax: (0 56 61) 7 31­4 00E­Mail: [email protected]: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am15. November schriftlich beim Verlag vorliegen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfül­lung von Aufträgen und Schadensersatzleistungen.Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl. MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.

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