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Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin 23.10.2018 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Erpe (Überschwemmungsgebiets- verordnung Erpe) 753-1-33 ............................................................................ 658 23.10.2018 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Panke (Überschwemmungsgebiets- verordnung Panke) 753-1-34 ............................................................................ 659 23.10.2018 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Berliner Havel ab Schleuse Spandau und Untere Spree ab Schleuse Charlottenburg mit ihren Nebengewässern (Überschwemmungsgebiets- verordnung Untere Havel/Untere Spree) .................................................. 660 753-1-35 23.10.2018 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Müggelspree und Gosener Wiesen (Überschwemmungsgebietsverordnung Müggelspree/Gosener Wiesen) ......................... 661 753-1-36 23.10.2018 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Tegeler Fließ (Überschwemmungs- gebietsverordnung Tegeler Fließ) ....................................................... 662 753-1-37 6.11.2018 Verordnung über die Nutzung von landesbezogenen Krankenhausdaten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen (Krankenhausdatennutzungsverordnung – KhDatNutzV) .................... 663 29-5 13.11.2018 Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Soldiner Straße” im Bezirk Mitte von Berlin ............................................. 668 2130-3-168 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 74. Jahrgang Nr. 28 Berlin, den 27. November 2018 03227 Art.-Nr. 764918028 657

Art.-Nr. 764918028 657 Gesetz- und Verordnungsblatt · 658 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 28 27. November 2018 (3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte

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Page 1: Art.-Nr. 764918028 657 Gesetz- und Verordnungsblatt · 658 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 28 27. November 2018 (3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte

Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil  I bzw. Teil  II, BGBl.  = Bundesgesetzblatt Teil  I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin

23.10.2018 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Erpe (Überschwemmungsgebiets - verordnung Erpe) 753-1-33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658

23.10.2018 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Panke (Überschwemmungsgebiets- verordnung Panke) 753-1-34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659

23.10.2018 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Berliner Havel ab Schleuse Spandau und Untere Spree ab Schleuse Charlottenburg mit ihren Nebengewässern (Überschwemmungsgebiets- verordnung Untere Havel/Untere Spree) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660 753-1-35

23.10.2018 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Müggelspree und Gosener Wiesen (Überschwemmungsgebietsverordnung Müggelspree/Gosener Wiesen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661 753-1-36

23.10.2018 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Tegeler Fließ (Überschwemmungs- gebietsverordnung Tegeler Fließ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662 753-1-37

6.11.2018 Verordnung über die Nutzung von landesbezogenen Krankenhausdaten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen (Krankenhausdatennutzungsverordnung – KhDatNutzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663 29-5

13.11.2018 Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Soldiner Straße” im Bezirk Mitte von Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668 2130-3-168

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

74. Jahrgang Nr. 28 Berlin, den 27. November 2018 03227

Art.-Nr. 764918028 657

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 28 27. November 2018658

(3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht während der Öffnungszeiten niedergelegt. Eine beglaubigte Abzeichnung der Überschwem-mungsgebietskarte kann bei der für die Wasserwirtschaft zuständi-gen Senatsverwaltung sowie bei dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamtes Köpenick während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften

Für das Überschwemmungsgebiet nach § 2 Absatz 2 sind gemäß § 78 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ab-weichend von dem Verbot der Errichtung oder Erweiterung bauli-cher Anlagen nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:1. die Neuerrichtung eines gleichartigen Bestandsgebäudes (glei-

cher oder verkleinerter Grundriss) an gleicher Stelle,2. die Änderung baulicher Anlagen, wenn diese vollständig ober-

halb der Wasserspiegellage des statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten Hochwasserereignisses liegen,

3. die Errichtung von Masten und offenen Einfriedungen und4. das Aufstellen von ortsfesten Orientierungs- und Bildtafeln über

Wanderwege, Lehrpfade oder über die durch Rechtsvorschrift geschützten Teile von Natur und Landschaft.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 23. Oktober 2018

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

R. G ü n t h e r

Auf Grund des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und des § 63 Absatz 1 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Feb-ruar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Senats-verwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet wird als Überschwem-mungsgebiet festgesetzt.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere1. demErhaltnatürlicherRückhalteflächen,2. derRegelungdesHochwasserabflusses,3. der Reduzierung bestehender und Vermeidung zusätzlicher

Schadenspotentiale und4. dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen.

§ 2 Überschwemmungsgebiet

(1) Als Überschwemmungsgebiet wird das Gebiet Erpe festge-setzt.

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der aus zwei Blättern bestehenden Überschwemmungsgebietskarte im Maßstab 1 : 2.500, die Bestandteil dieser Verordnung ist. In der Überschwemmungsgebietskarte sind die Grenzen des Überschwem-mungsgebietes durch die Außenkanten der hellblauen, gepunkteten Flächen bestimmt. Das Gewässerbett und seine Ufer sind nicht Be-standteile des Überschwemmungsgebietes.

Verordnungzur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Erpe

(Überschwemmungsgebietsverordnung Erpe)Vom 23. Oktober 2018

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 28 27. November 2018 659

Auf Grund des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und des § 63 Absatz 1 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Feb-ruar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Senats-verwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet wird als Überschwem-mungsgebiet festgesetzt.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere1. demErhaltnatürlicherRückhalteflächen,2. derRegelungdesHochwasserabflusses,3. der Reduzierung bestehender und Vermeidung zusätzlicher

Schadenspotentiale und4. dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen.

§ 2 Überschwemmungsgebiet

(1) Als Überschwemmungsgebiet wird das Gebiet Panke festge-setzt.

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der aus sieben Blättern bestehenden Überschwemmungsgebietskar-te im Maßstab 1 : 2.500, die Bestandteil dieser Verordnung ist. In der Überschwemmungsgebietskarte sind die Grenzen des Überschwem-mungsgebietes durch die Außenkarten der hellblauen, gepunkteten Flächen bestimmt. Das Gewässerbett und seine Ufer sind nicht Be-standteile des Überschwemmungsgebietes.

(3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht während der Öffnungszeiten

Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Panke

(Überschwemmungsgebietsverordnung Panke)Vom 23. Oktober 2018

niedergelegt. Eine beglaubigte Abzeichnung der Überschwem-mungsgebietskarte kann bei der für die Wasserwirtschaft zuständi-gen Senatsverwaltung sowie bei den Umwelt- und Naturschutzäm-tern der Bezirksämter Mitte von Berlin, Pankow von Berlin und Reinickendorf von Berlin während der Dienstzeiten kostenfrei ein-gesehen werden.

§ 3 Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften

Für das Überschwemmungsgebiet nach § 2 Absatz 2 sind gemäß § 78 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ab-weichend von dem Verbot der Errichtung oder Erweiterung bauli-cher Anlagen nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:1. die Neuerrichtung eines gleichartigen Bestandsgebäudes (glei-

cher oder verkleinerter Grundriss) an gleicher Stelle,2. die Änderung baulicher Anlagen, wenn diese vollständig ober-

halb der Wasserspiegellage des statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten Hochwasserereignisses liegen,

3. die Errichtung von Masten und offenen Einfriedungen und4. das Aufstellen von ortsfesten Orientierungs- und Bildtafeln über

Wanderwege, Lehrpfade oder über die durch Rechtsvorschrift geschützten Teile von Natur und Landschaft.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 23. Oktober 2018

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

R. G ü n t h e r

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 28 27. November 2018660

3. die Errichtung von Masten und offenen Einfriedungen und4. das Aufstellen von ortsfesten Orientierungs- und Bildtafeln über

Wanderwege, Lehrpfade oder über die durch Rechtsvorschrift geschützten Teile von Natur und Landschaft.

Im Überschwemmungsgebiet Untere Havel II sind über Satz 1 hinaus folgende Maßnahmen zulässig:1. die Errichtung von Abgasanlagen in und an Gebäuden und frei-

stehender Abgasanlagen sowie von sonstigen Anlagen der tech-nischen Gebäudeausrüstung,

2. die Errichtung baugenehmigungsfreier Nebenanlagen auf be-bauten Grundstücken, als Rahmen- oder Gitterkonstruktion oder mit einer Wasserverdrängung von nicht mehr als einem Kubik-meter (zum Beispiel Rankgerüste, Spielgeräte, aufgeständerte Terrassen, Gartengrills),

3. die Errichtung von Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 Kubikmeter einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

4. die Errichtung von Sprungschanzen, Sprungtürmen und Rutsch-bahnen,

5. die Errichtung von Anlagen, die der zweckentsprechenden Ein-richtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, aus-genommen Gebäude und Tribünen,

6. das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wo-chenendplätzen und

7. die Errichtung von Anlagen, die der zweckentsprechenden Gar-tennutzung oder Gartengestaltung dienen, ausgenommen Ge-bäude und Einfriedungen.

(2) Im Überschwemmungsgebiet Untere Havel I und Untere Ha-vel II nach § 2 Absatz 1 und 2 ist gemäß § 78a Absatz 4 des Wasser-haushaltsgesetzes abweichend von § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes das Ablagern und das nicht nur kurz-fristigeLagernvonGegenständen,diedenWasserabflussbehindernkönnen oder die fortgeschwemmt werden können, zulässig, sofern sie bei Hochwasser entfernt oder gegen ein Fortschwemmen gesi-chert werden.

(3) Im Überschwemmungsgebiet Untere Havel II sind über Ab-satz 2 hinaus abweichend von § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zuläs-sig:1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die

denWasserabflussbehindernkönnen,2. dasErhöhenoderVertiefenderErdoberflächeund3. dasAnlegenvonBaum-undStrauchpflanzungen.

§ 4

InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-

und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 23.Oktober 2018

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

R. G ü n t h e r

Auf Grund des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und des § 63 Absatz 1 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Feb-ruar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Senats-verwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet wird als Überschwem-mungsgebiet festgesetzt.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere1 demErhaltnatürlicherRückhalteflächen,2. derRegelungdesHochwasserabflusses,3. der Reduzierung bestehender und Vermeidung zusätzlicher

Schadenspotenziale und4. dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen.

§ 2 Überschwemmungsgebiet

(1) Als Überschwemmungsgebiet wird das Gebiet Berliner Havel ab Schleuse Spandau und Untere Spree ab Schleuse Charlottenburg mit ihren Nebengewässern, unterteilt in die Überschwemmungsge-biete Untere Havel I und Untere Havel II, festgesetzt.

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der aus 14 Blättern bestehenden Überschwemmungsgebietskarte im Maßstab 1 : 2.500, die Bestandteil dieser Verordnung ist. In der Überschwemmungsgebietskarte sind die Grenzen des Überschwem-mungsgebietes durch die Außenkanten der hellblauen, gepunkteten Flächen(UntereHavelI)undderhellblauen,schraffiertenFlächen(Untere Havel II) bestimmt. Das Gewässerbett und seine Ufer sind nicht Bestandteile des Überschwemmungsgebietes.

(3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht während der Öffnungszeiten niedergelegt. Eine beglaubigte Abzeichnung der Überschwem-mungsgebietskarte kann bei der für die Wasserwirtschaft zuständi-gen Senatsverwaltung sowie bei den Umwelt- und Naturschutzäm-tern der Bezirksämter Spandau von Berlin, Steglitz-Zehlendorf von Berlin und Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften

(1) Für das Überschwemmungsgebiet Untere Havel I und Untere Havel II nach § 2 Absatz 1 und 2 sind gemäß § 78 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 abweichend von dem Verbot der Errichtung oder Erwei-terung baulicher Anlagen nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasser-haushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:1. die Neuerrichtung eines gleichartigen Bestandsgebäudes (glei-

cher oder verkleinerter Grundriss) an gleicher Stelle,2. die Änderung baulicher Anlagen wenn diese vollständig ober-

halb der Wasserspiegellage des statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten Hochwasserereignisses liegen,

Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Berliner Havel ab Schleuse Spandau

und Untere Spree ab Schleuse Charlottenburg mit ihren Nebengewässern (Überschwemmungsgebietsverordnung Untere Havel/Untere Spree)

Vom 23.Oktober 2018

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 28 27. November 2018 661

Auf Grund des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und des § 63 Absatz 1 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Feb-ruar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Senats-verwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet wird als Überschwem-mungsgebiet festgesetzt.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere1. demErhaltnatürlicherRückhalteflächen,2. derRegelungdesHochwasserabflusses,3. der Reduzierung bestehender und Vermeidung zusätzlicher

Schadenspotentiale und4. dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen.

§ 2 Überschwemmungsgebiet

(1) Als Überschwemmungsgebiet wird das Gebiet Müggelspree und Gosener Wiesen festgesetzt.

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der aus 14 Blättern bestehenden Überschwemmungsgebietskarte im Maßstab 1 : 2.500, die Bestandteil dieser Verordnung ist. In der Überschwemmungsgebietskarte sind die Grenzen des Überschwem-mungsgebietes durch die Außenkanten der hellblauen, gepunkteten Flächen bestimmt. Das Gewässerbett und seine Ufer sind nicht Be-standteile des Überschwemmungsgebietes.

(3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht während der Öffnungszeiten niedergelegt. Eine beglaubigte Abzeichnung der Überschwem-mungsgebietskarte kann bei der für die Wasserwirtschaft zuständi-gen Senatsverwaltung sowie bei dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin während der Dienst-zeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften

(1) Für das Überschwemmungsgebiet nach § 2 Absatz 2 sind ge-mäß § 78 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abweichend von dem Verbot der Errichtung oder Erweiterung bau-licher Anlagen nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset-zes folgende Maßnahmen zulässig:1. die Neuerrichtung eines gleichartigen Bestandsgebäudes (glei-

cher oder verkleinerter Grundriss) an gleicher Stelle,2. die Änderung baulicher Anlagen, wenn diese vollständig ober-

halb der Wasserspiegellage des statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten Hochwasserereignisses liegen,

Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes

Müggelspree und Gosener Wiesen (Überschwemmungsgebietsverordnung Müggelspree/Gosener Wiesen)

Vom 23. Oktober 2018

3. die Errichtung von Masten und offenen Einfriedungen,4. das Aufstellen von ortsfesten Orientierungs- und Bildtafeln über

Wanderwege, Lehrpfade oder über die durch Rechtsvorschrift geschützten Teile von Natur und Landschaft,

5. die Errichtung von Abgasanlagen in und an Gebäuden und frei-stehender Abgasanlagen sowie von sonstigen Anlagen der tech-nischen Gebäudeausrüstung,

6. die Errichtung baugenehmigungsfreier Nebenanlagen auf be-bauten Grundstücken, als Rahmen- oder Gitterkonstruktion oder mit einer Wasserverdrängung von nicht mehr als einem Kubik-meter (zum Beispiel Rankgerüste, Spielgeräte, aufgeständerte Terrassen, Gartengrills),

7. die Errichtung von Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 Kubikmeter einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

8. die Errichtung von Sprungschanzen, Sprungtürmen und Rutsch-bahnen,

9. die Errichtung von Anlagen, die zweckentsprechend Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwe-gen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

10. das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- sowie Wochenendplätzen und

11. die Errichtung von Anlagen, die der zweckentsprechenden Gar-tennutzung oder Gartengestaltung dienen, ausgenommen Ge-bäude und Einfriedungen.

(2) Im Überschwemmungsgebiet nach § 2 Absatz 2 sind gemäß § 78a Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes abweichend von § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 6 des Wasserhaus-haltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die

denWasserabflussbehindernkönnen,2. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegen-

ständen,diedenWasserabflussbehindernkönnenoderdiefort-geschwemmt werden können, sofern sie bei Hochwasser ent-fernt oder gegen ein Fortschwemmen gesichert werden,

3. dasErhöhenoderVertiefenderErdoberflächeund4. dasAnlegenvonBaum-undStrauchpflanzungen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 23. Oktober 2018

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

R. G ü n t h e r

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 28 27. November 2018662

(3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht während der Öffnungszeiten niedergelegt. Eine beglaubigte Abzeichnung der Überschwem-mungsgebietskarte kann bei der für die Wasserwirtschaft zuständi-gen Senatsverwaltung sowie bei den Umwelt- und Naturschutzäm-tern der Bezirksämter Pankow von Berlin und Reinickendorf von Berlin während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften

Für das Überschwemmungsgebiet nach § 2 Absatz 2 sind gemäß § 78 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ab-weichend von dem Verbot der Errichtung oder Erweiterung bauli-cher Anlagen nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:1. die Neuerrichtung eines gleichartigen Bestandsgebäudes (glei-

cher oder verkleinerter Grundriss) an gleicher Stelle,2. die Änderung baulicher Anlagen, wenn diese vollständig ober-

halb der Wasserspiegellage des statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten Hochwasserereignisses liegen,

3. die Errichtung von Masten und offenen Einfriedungen und4. das Aufstellen von ortsfesten Orientierungs- und Bildtafeln über

Wanderwege, Lehrpfade oder über die durch Rechtsvorschrift geschützten Teile von Natur und Landschaft.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 23. Oktober 2018

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

R. G ü n t h e r

Auf Grund des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und des § 63 Absatz 1 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Feb-ruar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Senats-verwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet wird als Überschwem-mungsgebiet festgesetzt.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere1. demErhaltnatürlicherRückhalteflächen,2. derRegelungdesHochwasserabflusses,3. der Reduzierung bestehender und Vermeidung zusätzlicher

Schadenspotentiale und4. dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen.

§ 2 Überschwemmungsgebiet

(1) Als Überschwemmungsgebiet wird das Gebiet Tegeler Fließ festgesetzt.

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der aus vier Blättern bestehenden Überschwemmungsgebietskarte im Maßstab 1 : 2.500, die Bestandteil dieser Verordnung ist. In der Überschwemmungsgebietskarte sind die Grenzen des Überschwem-mungsgebietes durch die Außenkanten der hellblauen, gepunkteten Flächen bestimmt. Das Gewässerbett und seine Ufer sind nicht Be-standteile des Überschwemmungsgebietes.

Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Tegeler Fließ

(Überschwemmungsgebietsverordnung Tegeler Fließ)Vom 23. Oktober 2018

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 28 27. November 2018 663

Verordnungüber die Nutzung von landesbezogenen Krankenhausdaten nach

§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen

(Krankenhausdatennutzungsverordnung – KhDatNutzV)Vom 6. November 2018

Auf Grund des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Nutzung der Daten

(1) Die von der Datenstelle übermittelten landesbezogenen Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2 Buchstabe b und d bis h des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen durch die für das Ge-sundheitswesen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung für Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versor-gungsfragen durch das gemeinsame Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden.

(2) Hierzu werden die Daten durch den für die Gesundheitsbe-richterstattung zuständigen Bereich der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Organisationseinheit) gemäß § 2 aufbereitet. Die Organisationseinheit ist organisatorisch, räumlich und personell von anderen Organisationseinheiten der für das Ge-sundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu trennen. Die Datenbestände sind getrennt von anderen Datenbeständen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu verarbei-ten. Eine Zusammenführung mit anderen Datenbeständen ist nur nach Aggregation, nicht jedoch auf der Ebene der Einzeldaten zu-lässig. § 10, § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 18 des Landesstatistikgeset-zes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch Arti-kel 25 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend an-zuwenden.

§ 2 Aufbereitung der Daten

Die Organisationseinheit stellt die Ergebnisse nach der Aufberei-tung der Daten in tabellarischer Form zusammen. Dabei ist in Bezug auf die nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d bis h des Kran-kenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten eine Tabelle für das Land Berlin insgesamt und jeweils eine Tabelle für jeden Berliner Bezirk nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Nach Abschluss der Aufbereitung muss sichergestellt sein, dass die Ergebnisse nicht mehr personenbeziehbar sind. Bei Fallzahlen von größer Null und kleiner drei wird eine „3“ in der jeweiligen Spalte vermerkt und

sichergestellt, dass eventuelle Summen- und Obergrenzenbildungen entsprechend dem beschriebenen Vorgehen ebenfalls mit der ange-passten Zahl operieren. In Bezug auf die nach § 21 Absatz 2 Num-mer 1 Buchstabe a bis c des Krankenhausentgeltgesetzes übermittel-ten Daten wird eine separate Tabelle nach dem Muster der Anlage 2 erstellt, die die übermittelten Strukturdaten der einzelnen Kranken-häuser darlegt.

§ 3 Bereitstellung von Ergebnissen

Die Organisationseinheit stellt der Geschäftsstelle des gemeinsa-men Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetz-buch in Berlin die nach § 2 erstellten Tabellen einmal jährlich für den Zweck der Erarbeitung von Empfehlungen zu sektorenübergrei-fenden Versorgungsfragen in elektronischer Form zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Berlin leitet die Tabellen an die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches So-zialgesetzbuch vom 29. November 2012 (GVBl. S. 402) in der je-weils geltenden Fassung genannten Beteiligten in elektronischer Form weiter.

§ 4 Datenminimierung

Die Organisationseinheit hat die übermittelten Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2 Buchstabe b und d bis h des Krankenhausentgeltgesetzes zu löschen, sobald de-ren Speicherung nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch drei Monate nach Abschluss der jeweiligen Aufbereitung gemäß § 2. Nicht erforderliche personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 6. November 2018

Der Senat von Berlin

Michael M ü l l e rRegierender Bürgermeister

Dilek K o l a tSenatorin für Gesundheit, PflegeundGleichstellung

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 74. Jahrgang Nr. 28 27. November 2018668

Erhaltungsverordnunggemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet

„Soldiner Straße” im Bezirk Mitte von BerlinVom 13. November 2018

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetz-buchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No-vember 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Ar-tikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohn-bevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie ein-gegrenzte Gebiet „Soldiner Straße“ im Bezirk Mitte. Es wird im Norden begrenzt durch die Soldiner Straße, Koloniestraße, Heubu-der Straße, Stockholmer Straße, erneut die Soldiner Straße ein-schließlich Soldiner Straße 26 bis 23, die Prinzenallee 51 bis 53, die Grundstücke Soldiner Straße 21 bis 16 sowie Wriezener Straße 31, 30, 29, 28, 27, 26, 25, 24. Die weitere Begrenzung im Norden er-folgt durch den St. Elisabeth-Kirchhof II und den Sophien-Kirchhof III. Im Osten wird es begrenzt durch die Kleingartenanlage Grüntal und Grüner Weg, im Süden durch die Osloer Straße sowie im Wes-ten durch die Drontheimer Straße und im Nordwesten die Tromsöer Straße. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Ge-bietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung be-dürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Ände-rung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmi-gung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusam-mensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Ände-rung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Aus-stattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berück-sichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient oder die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Ener-gieeinsparverordnung dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Mitte von Berlin.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungs-

widrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Mitte unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grund-stücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrif-

ten, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB bezeichnet sind,

2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab-wägungsvorganges,

3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,

innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung gegen-über dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor-den sind.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 13. November 2018

Bezirksamt Mitte von Berlin

von D a s s e lBezirksbürgermeister

G o t h eBezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

Soziales und Gesundheit

Anlage:Karte mit Geltungsbereich

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Herausgeber:Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung,Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin

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