12
37 M I TT E I L U N G E N Nr. 4 von 12 April 2006 · 88. Jahrgang Geschäftsstelle Entfelderstrasse 11 5001 Aarau Telefon 062 837 18 18 Telefax 062 837 18 19 E-Mail: [email protected] www.aihk.ch IN DIESER NUMMER Bildungs- und Hochschulverfassung: Was regeln die neuen Bestimmungen? 37 BVU-Strategien für die Raumentwicklungs- und Verkehrspolitik Aargau (Auswahl) 42 Macht und Machtmissbrauch – Prof. Dr. Hans Letsch 45 Parolen Volksabstimmungen vom 21. Mai 2006 48 NEUORDNUNG DER BILDUNG, FORSCHUNG UND HOCHSCHULEN; VOLKS- ABSTIMMUNG VOM 21. MAI 2006 Bildungs- und Hochschulverfassung: Was regeln die neuen Bestimmungen? Su. Das Volk und die Stände stimmen am 21. Mai 2006 über den Bundesbeschluss vom 16. De- zember 2005 über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung ab. Der Titel des Bundesbeschlusses ist irreführend, weil die Vorlage auch den Hochschulartikel und weitere Bestimmungen jenseits der Bildung umfasst. Der Beitrag bezweckt zunächst eine Übersicht über das Multipack-Regelwerk, weiter einen Kurzkommentar der revidierten Bestimmungen und schliesslich eine kritische Würdigung. Es ist absehbar, dass das Volk und die Stände die vorliegende Verfassungsänderung grossmehrheitlich annehmen werden. Es ist daher ratsam, auch den Tücken des Objektes Beachtung zu schenken. Vorbemerkung Die Regelungen der Abstimmungsvorlage sind nur verständlich, wenn gleichzeitig folgende drei Erlasse konsultiert werden: geltende Bundesverfassung (BV) vom 18. De- zember 1998, 3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur, Art. 62 ff. – Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanto- nen (NFA), Art. 48a, 62 und 66 (= NFA-Vor- lage) sowie die oben zitierte Abstimmungsvorlage (Bun- desbeschluss vom 16. Dezember 2005). Das zur Abstimmung gelangende Regelwerk er- streckt sich auf folgende 9 Komponenten: 1. Schulwesen und Grundschul- unterricht, BV Art. 62 Absatz 1: Die Bundesverfassung (BV) legt fest, dass die Kantone für das Schulwesen zuständig sind. Der Begriff «Schulwesen» umfasst die Vor- schulstufe (Kindergarten), die Primarschule, die Oberstufe (Sekundarstufe I), die Mittelschule (Maturitäts- und Diplomschulen; Sekundarstufe II), die Hochschulen (Universitäten, Fachhoch- schulen; tertiärer Bildungsbereich) sowie die Weiterbildung (quartärer Bildungsbereich). Die kantonale Schulhoheit ist grundsätzlich gewährleistet; BV Art. 62 Absatz 1 bleibt un- verändert. Die bezeichnete Schulautonomie der Kantone wird allerdings erheblich relativiert und/oder beschränkt – durch die EDK-Politik der Harmonisierung (Konkordate)

2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

  • Upload
    aihk

  • View
    213

  • Download
    0

Embed Size (px)

DESCRIPTION

2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

Citation preview

Page 1: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

37

M I T T E I L U N G E N

Nr. 4 von 12

April 2006 · 88. Jahrgang

GeschäftsstelleEntfelderstrasse 115001 AarauTelefon 062 837 18 18 Telefax 062 837 18 19E-Mail: [email protected]

IN DIESER NUMMER

Bildungs- und Hochschulverfassung: Was regeln die neuen Bestimmungen? 37

BVU-Strategien für die Raumentwicklungs- und Verkehrspolitik Aargau (Auswahl) 42

Macht und Machtmissbrauch – Prof. Dr. Hans Letsch 45

Parolen Volksabstimmungen vom21. Mai 2006 48

NEUORDNUNG

DER BILDUNG,

FORSCHUNG UND

HOCHSCHULEN;

VOLKS-

ABSTIMMUNG

VOM 21. MAI 2006

Bildungs- und Hochschulverfassung: Was regeln die neuen Bestimmungen?

Su. Das Volk und die Stände stimmen am 21. Mai 2006 über den Bundesbeschluss vom 16. De-zember 2005 über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung ab. Der Titel desBundesbeschlusses ist irreführend, weil die Vorlage auch den Hochschulartikel und weitereBestimmungen jenseits der Bildung umfasst. Der Beitrag bezweckt zunächst eine Übersicht überdas Multipack-Regelwerk, weiter einen Kurzkommentar der revidierten Bestimmungen undschliesslich eine kritische Würdigung. Es ist absehbar, dass das Volk und die Stände die vorliegendeVerfassungsänderung grossmehrheitlich annehmen werden. Es ist daher ratsam, auch den Tückendes Objektes Beachtung zu schenken.

Vorbemerkung

Die Regelungen der Abstimmungsvorlage sindnur verständlich, wenn gleichzeitig folgende dreiErlasse konsultiert werden:

– geltende Bundesverfassung (BV) vom 18. De-zember 1998, 3. Abschnitt: Bildung, Forschungund Kultur, Art. 62 ff.

– Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zurNeugestaltung des Finanzausgleichs und derAufgabenteilung zwischen Bund und Kanto-nen (NFA), Art. 48a, 62 und 66 (= NFA-Vor-lage) sowie

– die oben zitierte Abstimmungsvorlage (Bun-desbeschluss vom 16. Dezember 2005).

Das zur Abstimmung gelangende Regelwerk er-streckt sich auf folgende 9 Komponenten:

1. Schulwesen und Grundschul-unterricht, BV Art. 62

Absatz 1: Die Bundesverfassung (BV) legt fest,dass die Kantone für das Schulwesen zuständigsind. Der Begriff «Schulwesen» umfasst die Vor-

schulstufe (Kindergarten), die Primarschule, dieOberstufe (Sekundarstufe I), die Mittelschule(Maturitäts- und Diplomschulen; SekundarstufeII), die Hochschulen (Universitäten, Fachhoch-schulen; tertiärer Bildungsbereich) sowie dieWeiterbildung (quartärer Bildungsbereich).

Die kantonale Schulhoheit ist grundsätzlichgewährleistet; BV Art. 62 Absatz 1 bleibt un-verändert. Die bezeichnete Schulautonomie derKantone wird allerdings erheblich relativiertund/oder beschränkt

– durch die EDK-Politik der Harmonisierung(Konkordate)

Page 2: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

38

– durch die Organisation und Instrumente deskooperativen Föderalismus (u.a. gemeinsameOrgane Bund/Kantone)

– insbesondere durch die neuen Zuständigkeitendes Bundes im Bereich der Grundschule, siehe«Exkurs».

Absatz 2 befasst sich mit dem Grundschulunter-richt. Darunter fallen Primar- und Oberstufesowie Hilfs- und Sonderschulen. Die Kantonesind verpflichtet, jedem Kind den Zugang zumGrundschulunterricht offen zu halten. Sie müs-sen für einen «ausreichenden Grundschulunter-richt» (= unbestimmter Rechtsbegriff) besorgtsein. Es müssen insbesondere für bildungsschwa-che und/oder behinderte Kinder und Jugendlichedie erforderlichen Vorkehrungen getroffen wer-den. Der Grundschulunterricht ist obligatorischund an öffentlichen Schulen unentgeltlich. Eruntersteht entweder staatlicher Leitung (öffentli-che Schulen) oder aber bloss staatlicher Aufsicht(Privatschulen). Kurzum: Die Bundesverfassungstatuiert kein Grundschulmonopol des Staates!

Absatz 3 lautet: «Die Kantone sorgen für eineausreichende Sonderschulung aller behindertenKinder und Jugendlichen bis längstens zum voll-endeten 20. Altersjahr» (Fassung gemäss NFA-Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003). Dieseneue Bestimmung ist im Bundesbeschluss 2005(leider) nicht enthalten.

Absatz 4 bezeichnet folgende Bereiche des Schul-wesens, welche der Harmonisierung bedürfen:

– Schuleintrittsalter

– Schulpflicht

– Dauer der Bildungsstufen

– Ziele der Bildungsstufen

– Übergänge zwischen Bildungsstufen

– Anerkennung von Abschlüssen

Die Bestimmung weist die Kantone sinngemässan, die bezeichneten Bereiche zu harmonisieren.Falls dies nicht gelingt, kommt der Bund zumZuge (siehe Exkurs).

Absatz 5 räumt dem Bund das Recht ein, den Be-ginn des Schuljahres zu regeln.

Absatz 6 unterstreicht die Mitwirkung der Kan-tone bei der Vorbereitung von Erlassen des Bun-des, welche die Zuständigkeit der Kantone be-

treffen! Das entsprechende Recht der Kantoneauf Mitwirkung ist angesichts BV Art. 45 (Mitwir-kung der Kantone an der Willensbildung desBundes) völlig überflüssig.

Exkurs: Welches sind die drei neuen Instrumen-te des Bundes im Grundschulbereich?

Die Harmonisierung des Schulwesens ist primärSache der Koordination unter den Kantonen.

Der Bund wird subsidiär befugt, in bestehendeKernkompetenzen der Kantone einzugreifen.

Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:

– Der Bund kann auf Antrag interessierter Kan-tone interkantonale Verträge über die Koordi-nationsbereiche gemäss BV Art. 62 Absatz 4allgemein verbindlich erklären.

– Der Bund ist ebenfalls kompetent, Kantonezur Beteiligung an den bezeichneten interkan-tonalen Verträgen – auf Antrag interessierterKantone – zu verpflichten.

– Falls die Harmonisierung der bezeichneten Be-reiche (BV Art. 62 Absatz 4) auf dem Weg in-terkantonaler Koordination scheitert, «erlässtder Bund die notwendigen Vorschriften» (BVArt. 62 Absatz 4 a. E.). Man muss sich darüberim Klaren sein, dass diese Zuständigkeit desBundes von ausserordentlicher Reichweite ist.

Wer befugt ist, die Ziele und die Dauer der Bil-dungsstufen sowie deren Übergänge zu regeln, istauch berechtigt, die Zugänge zu Bildungsstufenund Bildungseinrichtungen zu regeln. Dies eröff-net dem Bund die Möglichkeit, über materielleZugangsvoraussetzungen auf die inhaltliche Ge-staltung der Bildungsstufen direkt und zwangs-weise Einfluss zu nehmen. Der eidgenössischeSchulvogt lässt grüssen!

2. Berufsbildung, BV Art. 63, 61a Absatz 3

Absatz 1: Die bisherige umfassende Zuständig-keit des Bundes, die Berufsbildung bezüglichaller Berufe sämtlicher Branchen zu regeln, bleibtunverändert; vgl. Bundesgesetz vom 13. Dezem-ber 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungs-gesetz, BBG; SR 412.10).

Absatz 2: Der bisherige Absatz betrifft Hoch-schulen und wird gestrichen; die Bundesverfas-

Page 3: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

3939

sung enthält neu einen separaten Hochschularti-kel (BV Art. 63a). Der neue Inhalt des Absatzes 2verpflichtet den Bund, ein breites und durchlässi-ges Angebot im Bereich der Berufsbildung zufördern (keine Kann-Formel).

Neu ist ausserdem, dass der Bund und die Kan-tone angehalten werden, allgemein bildende Bil-dungswege einerseits und berufsbezogene Bil-dungswege andererseits als gleichwertig einzu-stufen (BV Art. 61a Absatz 3).

3. Hochschulen, BV Art. 63a

Der Hochschulartikel (BV Art. 63a) formuliertdie Hochschulverfassung Schweiz. Er dient alsRechtsgrundlage eines künftigen Hochschulrah-mengesetzes.

Zum geltenden Recht: Wir haben es im Hoch-schulbereich mit folgenden vier Bundesgesetzenzu tun:

– Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über dieEidgenössischen Technischen Hochschulen(ETH-Gesetz; SR 414.110)

– Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über dieFörderung der Universitäten und über die Zu-sammenarbeit im Hochschulbereich (Universi-tätsförderungsgesetz; UFG; SR 414.20)

– Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz,FHSG, SR 414.71); Fachhochschulverordnung(FHSV) vom 11. September 1996 mit Zielvor-gaben des Bundes (SR 414.711)

– Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über dieForschung (Forschungsgesetz; FG; SR 420.1);Forschungsverordnung vom 10. Juni 1985 (SR420.11)

BV Art. 63 (Berufsbildung und Hochschulen)sowie Art. 64 (Forschung) sind als Verfassungs-grundlage für den Hochschulbereich prekär. Esist daher geboten, die zitierten Bestimmungendurch BV Art. 63a zu ersetzen.

Zum neuen Verfassungstext: Der Begriff «Hoch-schulen» (Marginale/Randtitel) umfasst alle Ar-ten von Hochschulen:

– Eidgenössische Technische Hochschulen

– kantonale Universitäten bzw. universitäreHochschulen

– die kantonalen Fachhochschulen sowie

– weitere Institutionen des Hochschulbereiches

Nach dem Bericht vom 20. Oktober 2004 überdie Neuordnung der schweizerischen Hochschul-landschaft («Hochschullandschaft 2008») istvorgesehen, gestützt auf BV Art. 63a (Hochschul-artikel der BV) ein Rahmengesetz für alle Hoch-schulen zu erlassen.

Absatz 1 führt bisheriges Recht (BV Art. 63 Ab-satz 2 Satz 1) weiter. Der Bund betreibt die ETHs(Zürich, Lausanne). Er kann universitäre Hoch-schulen und Institutionen des Hochschulberei-ches errichten, übernehmen oder betreiben.

Absatz 2: Der Bund unterstützt kantonale Hoch-schulen (wie bisher; keine Kann-Formel). Er kannausserdem von ihm anerkannten Institutionendes Hochschulbereiches Beiträge ausrichten.

Absatz 3 verpflichtet Bund und Kantone zur Ko-ordination bezüglich aller Fragen, welche dieSteuerung des Hochschulraumes Schweiz betref-fen sowie zur Gewährleistung der Qualitätssiche-rung im Hochschulnetz Schweiz (Satz 1). Sie wer-den ausserdem zur Rücksichtnahme auf die vonHochschulträgern gewährte Autonomie der Hoch-schulen verpflichtet (Satz 2). Die Hochschulpoli-tik muss die Autonomie der Hochschulen beach-ten. Diese beruht auf der Freiheit von Lehre undForschung (BV Art. 20). Im Rahmen der Gesamt-koordination im Hochschulwesen ist Gleichesgleich, Ungleiches ungleich zu behandeln. Bezüg-lich der drei Hochschultypen bestehen ein Diffe-renzierungsgebot (zwischen Typen) einerseits, ei-ne Gleichbehandlungspflicht (innerhalb von Ty-pen) andererseits.

Absatz 4 regelt die Frage, wie das schweizerischeHochschulwesen zu steuern ist. Er bezeichnetfolgende Instrumente:

– Verträge zwischen Bund und Kantonen

– gemeinsame Organe des Bundes und der Kan-tone

– Rahmengesetz, welches die Zuständigkeitengemeinsamer Organe festlegt sowie die Grund-sätze und das Verfahren der Koordination be-stimmt.

Der Hochschulraum Schweiz wird – zusammen-fassend – geregelt durch

– die Bundesverfassung (Hochschulartikel derBV)

Page 4: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

40

– das Hochschulrahmengesetz des Bundes

– Hochschulkonkordat (interkantonaler Vertrag)

– Vereinbarungen zwischen Bund und Kanto-nen

– Regulierungen bzw. Entscheidungen gemein-samer Organe.

Der zitierte Bericht bezeichnet folgende Leis-tungs- und Koordinationsorgane:

– schweizerische Konferenz der Hochschulträger

– Konferenz der Rektoren/Präsidenten derHochschulen (3 Kammern)

– schweizerischer Hochschulrat.

Absatz 5: Die Verfassung muss mit dem Fallrechnen, dass der Bund und die Kantone ihregemeinsamen Ziele der Hochschulpolitik (lautZusammenarbeitsvereinbarung) nicht erreichen.Scheitert die einschlägige Koordination, ist derBund befugt, Bestimmungen zu erlassen über

– die Studienstufen,

– deren Übergänge,

– die Weiterbildung,

– die Anerkennung von Institutionen sowie

– die Anerkennung von Abschlüssen.

Die Koordination im Hochschulbereich obliegtprimär dem Bund und den Kantonen. Der vorlie-gende Absatz regelt daher eine sachlich be-schränkte und subsidiäre Kompetenz des Bundes.

Wenn die Koordination bezüglich einheitlicherFinanzierungsgrundsätze und strategischer Auf-gabenteilung misslingt, kann der Bund selbst Fi-nanzierungsgrundsätze (Standardkosten) bestim-men. Ausserdem kann er seine Unterstützung derHochschulen reduzieren, falls die festgelegte Auf-gabenteilung nicht realisiert wird.

4. Forschung und Innovation, BV Art. 64

«Der Bund fördert die wissenschaftliche For-schung» (Absatz 1 laut geltender BV); vgl. Bun-desgesetz vom 7. Oktober 1983/22. März 1991/23. Juni 1995/8. Oktober 1999 über die For-schung (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1). Die zi-tierte Bestimmung wird ergänzt durch den Passus«und die Innovation» (neu); die Ergänzung ist injeder Beziehung völlig überflüssig.

Die Förderung der Forschung (bisher) und der In-novation (neu) kann davon abhängig gemachtwerden, dass Qualitätssicherung und Koordina-tion sichergestellt sind (Absatz 2).

Der Bund wird befugt, Regeln der Qualitätssi-cherungssysteme in der Forschungs- und Innova-tionsförderung festzulegen. «Es ist (jedoch) die je-weils massgebliche Wissenschaftsgemeinschaftselbst, welche die Kriterien guter und exzellenterForschung und damit auch den Qualitätsan-spruch definiert» (Bericht WBK-N).

Die Koordination kann nur im Rahmen einer ge-samtschweizerisch kohärenten Forschungspolitiksichergestellt werden. Sie bezweckt den sparsa-men und effizienten Einsatz von Ressourcen, dieNutzung von Synergien sowie die erhöhte Wirk-samkeit der (arbeitsteilig) vernetzten Forschungs-einrichtungen. Vgl. Forschungsgesetz.

Absatz 3 (Errichtung, Übernahme und Betriebvon Forschungsstätten durch den Bund) bleibtunverändert.

5. Weiterbildung, BV Art. 64a

Die bisherige Beschränkung auf Erwachsenenbil-dung (BV Art. 67 Absatz 2) trägt den Erfordernis-sen der Wissensgesellschaft nicht Rechnung.

Absatz 1: Der Bund soll daher eine Rahmenge-setzgebungskompetenz erhalten, welche ihm ge-stattet, für die vielfältigen öffentlichen und pri-vaten Weiterbildungsangebote Grundsätze zuerlassen: Anerkennung von Abschlüssen, Quali-tätssicherung, Zertifizierungsverfahren usw. DerBund wird befugt, Leitplanken der Weiterbil-dung festzulegen, um Markttransparenz sowieTreu und Glauben zu gewährleisten.

Absatz 2: Der Bund kann die Weiterbildung ge-samthaft fördern.

Absatz 3: Das kommende Gesetz über die Weiter-bildung hat Bereiche und Kriterien der Förde-rung durch den Bund festzulegen.

Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung derWeiterbildung.

6. Statistik, BV Art. 65

Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund, die notwendigen statistischen Daten zu erheben.

Page 5: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

41

Sie bezeichnet Bereiche der Datenerhebung (Ab-satz 1); vgl. Bundesstatistikgesetz vom 9. Okto-ber 1992 (BStatG; SR 431.01).

Die Verfassungsänderung sieht vor, die Erhe-bungsbereiche um «Bildung, Forschung» (neu)zu erweitern.

BV Art. 65 Absatz 2 (Harmonisierung und Füh-rung amtlicher Register) bleibt unverändert.

7. Ausbildungsbeiträge, BV Art. 66

Absatz 1 regelt drei Punkte:

a) Der Bund kann den Kantonen Ausbildungs-beiträge für ihre Aufwendungen an Studie-rende gewähren.

b) Er kann die interkantonale Harmonisierungder Ausbildungsbeiträge fördern; es bleibt je-doch Sache der Kantone, Ausbildungsbeiträgefestzulegen.

c) Der Bund kann Grundsätze für die Ausrich-tung von Ausbildungsbeiträgen aufstellen.

Das Ziel besteht darin, im Bereich der Ausbil-dungsbeiträge durch Grundsatzregelung des Bun-des gesamtschweizerische Kriterien durchzuset-zen. Es geht auch darum, volle Freizügigkeit imBeitragswesen zu verwirklichen.

Im Marginale und im Absatz 1 (NFA-Fassung)wird der Ausdruck «Ausbildungsbeihilfen» durchden Begriff «Ausbildungsbeiträge» ersetzt.

BV Art. 66 Absatz 2 (Bundeskompetenz zurselbstständigen Förderung der Ausbildung) bleibtunverändert. Vgl. Bundesgesetz vom 19. Juni1987 über Stipendien an ausländische Studie-rende und Kunstschaffende in der Schweiz (SR416.2).

8. Förderung von Kindern undJugendlichen, BV Art. 67

Die geltende Bundesverfassung verpflichtet denBund und die Kantone, bei der Ausübung ihrerZuständigkeiten den besonderen Anliegen undBedürfnissen der jungen Menschen Rechnung zutragen (Absatz 1; Querschnittaufgabe). Diese Be-stimmung bleibt unverändert.

Absatz 2 räumt dem Bund die fakultative Kom-petenz ein, die ausserschulische Arbeit mit Kin-

dern und Jugendlichen zu unterstützen (Kann-Formel). Vgl. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989über die Förderung der ausserschulischen Jugend-arbeit (SR 446.1).

Im Absatz 2 und im Marginale (Randtitel) ent-fällt der Begriff «Erwachsenenbildung»; die ent-sprechende Befugnis des Bundes findet sich neuim BV Art. 64a, welcher die Weiterbildung (inkl.Erwachsenenbildung) im Visier hat.

9. Bildungsraum Schweiz, BV Art. 61a

Der vorliegende so genannte Bildungsrahmen-artikel bezieht sich auf das gesamte Bildungs-und Schulwesen unseres Landes.

Absatz 1 räumt weder dem Bund noch den Kan-tonen Zuständigkeiten ein. Er verpflichtet sowohlden Bund als auch die Kantone, für eine hoheQualität und Durchlässigkeit des Bildungsrau-mes Schweiz zu sorgen. Damit werden zwei Bil-dungsziele plakativ hervorgehoben. Es handeltsich um eine Ziel- und/oder Programmbestim-mung.

Der Begriff «Bildungsraum Schweiz» ist zu eng:er umfasst auch den Forschungs- und Hochschul-raum Schweiz!

Absatz 2 statuiert eine Koordinations- und Zu-sammenarbeitspflicht der Kantone unter sich so-wie mit dem Bund (kooperativer Föderalismus).Vorbehalten bleibt der Grundsatz der Subsidia-rität (BV Art. 5a, NFA-Vorlage). Die Intensität derKoordinationsbemühungen ist je nach Bildungs-stufe und Bildungsbereich unterschiedlich. DieFormen und Instrumente der Koordination undKooperation bleiben hier offen.

Absatz 3 unterstreicht die Gleichwertigkeit allge-mein bildender und berufsbezogener Bildungs-wege; vgl. Ziff. 2.

Kritik: Tücken des Objektes

Der Duden versteht darunter, eine «nicht ohneweiteres erkennbare, verborgene Eigenschaft (ei-ner Sache), die einen in ärgerliche, gefährlicheSituationen bringen kann». Im vorliegenden Fallstellt die Abstimmungsvorlage das Objekt dar.Welches sind seine Tücken?

Page 6: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

42

Zunächst fragt sich, welche Auswirkungen dasvorgeschlagene Regelwerk auf die kantonaleSchulhoheit hat oder haben kann. Diese Frageliegt quer in der gegenwärtigen Landschaft (vonDebatte kann keine Rede sein). Der Zeitgeist pro-pagiert für den Bildungsraum Schweiz insgesamteinheitliche Regelungen, notabene auf dem Bu-ckel der Schulautonomie der Kantone. Im Bil-dungsbereich kommt der Zentralismus maskiertdaher. Als Maske dient der so genannte koopera-tive Föderalismus (Kooperation der Kantoneunter sich und der Kantone mit dem Bund; hori-zontale und vertikale Zusammenarbeit). Neu ist,dass Kantone, welche zur Kooperation nicht odernicht ausreichend bereit sind, dazu bundesrecht-lich gezwungen werden können. Der interkanto-nale Wettbewerb im Steuerbereich bekommt zur-zeit gute Noten. Weshalb haben wir kein Ver-trauen in den Wettbewerb kantonaler Schulsys-teme? Wir verfügen über kein Patentrezept. Aber:Es dürfte sich lohnen, dem Stellenwert kantona-ler Schulhoheit mehr Beachtung zu schenken, alsdies heute der Fall ist.

Weiter wird ausgerechnet im Grundschulbereichdie Klarheit der bundesstaatlichen Ordnung miteinem Gewirr sich überlagernder Instanzen zu-mindest strapaziert. Es handelt sich um folgendeEbenen: Bildungsverwaltung der Kantone (unter

parlamentarischer Aufsicht), Konferenz der Er-ziehungsdirektoren (EDK; Vehikel: Konkordate/Staatsverträge; keine parlamentarische Aufsicht),«gemeinsame Organe» (BV Art. 61a Absatz 2,neu) des Bundes und der Kantone (keine par-lamentarische Aufsicht) und Bildungsbürokratiedes Bundes (unter parlamentarischer Aufsicht).Kurzum: Sind vier Entscheidungsebenen nichtzu viel? Wem nützt der Wirrwarr der Zuständig-keiten? Wo bleibt die Subsidiarität?

Schliesslich: Das schweizerische Hochschulnetz(ETH, kantonale Universitäten, kantonale Fach-hochschulen, Pädagogische Hochschulen derKantone) scheint eine zentrale Koordination zuerfordern. In der Hochschullandschaft 2008 spieltdie Schweizerische Konferenz der Hochschulträ-ger die zentrale Rolle (Leitung, Koordination, Pla-nung usw.). Dieser Perspektive wird entgegenge-halten: «Der Schlüssel zur Exzellenz im Hoch-schulwesen heisst Wettbewerb, nicht Koordina-tion und Zentralisierung. Wettbewerb der Univer-sitäten um die besten Studierenden und die bes-ten Dozenten. Wettbewerb der Studierenden umStudienplätze an den besten Ausbildungsstätten.»(Ernst Baltensperger, Mut zum Aufbruch – 10 Jah-re danach, Zürich 2005, S. 90). Die dritte und letz-te Tücke besteht darin, dass der Wettbewerb imHochschulbereich auf der Strecke bleiben könnte!

INFRASTRUKTUR-

POLITIK

BVU-Strategien für die Raumentwicklungs-und Verkehrspolitik Aargau (Auswahl)

AIHK. Die Wirtschaft und der Standort Aargau sind in den Gebieten Raumentwicklung (früher:Raumordnung bzw. Raumplanung) und Verkehr mit beträchtlichen Herausforderungen kon-frontiert. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) fasste wichtige markante Positionenin einem Thesenpapier zusammen. Dieses Papier wird nachstehend publiziert (BVU-Thesen = Zwi-schentitel). Die Publikation bezweckt, die vorgeschlagenen Strategien zur Diskussion zu stellen.

Die Trendentwicklung der Infra-struktursysteme und Siedlungs-flächen ist nicht mehr finanzierbar

Bei einer räumlich dispersen Siedlungsentwick-lung können die Infrastrukturen für Wasser- undStromversorgung, Abwasserentsorgung und Ver-kehrserschliessung pro Kopf rund drei Mal teu-rer zu stehen kommen als bei einer verdichtetenSiedlungsentwicklung nach innen. Weil die Nutz-niessenden der Infrastruktur nicht immer für de-

ren vollständige Finanzierung aufkommen (ins-besondere bei Sanierungen), belasten die höhe-ren Kosten die privaten Haushalte und die öffent-liche Hand. Dies muss umso mehr beunruhigen,als sich durch die demographische Entwicklungder Anteil der Steuern und Einkommen generie-renden Bevölkerung verkleinert.

Höhere Kosten für die öffentliche Hand und die privaten Haushalte führen zu einer Vermin-derung der verfügbaren Mittel, z.B. für Konsum

Page 7: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

43

und Investitionen. Das kann nicht im Interesseder Wirtschaft liegen.

Strategie: Der Aargau richtet die Siedlungsentwick-lung auf die Nutzung der inneren Reserven, eine guteErreichbarkeit und einen tragbaren Standard an Infra-strukturen aus.

Handlungsstau führt zuVerkehrsstau

Die Lage zwischen den Metropolitanräumen Zü-rich und Basel bietet die Chance, von deren Stär-ke und Dynamik zu profitieren und trägt mass-geblich zur Attraktivität des Wohn- und Wirt-schaftsstandorts Aargau bei.

Diese positive Ausgangslage ist dadurch gefähr-det, dass der Strassen- und Schienenverkehr ohneGegenmassnahmen demnächst flächendeckendseine Kapazitätsgrenzen erreichen wird. Dann ist mit einer Kettenreaktion zu rechnen: Behin-derte Erreichbarkeit → Verminderung der Stand-ortgunst → Einbruch der Nachfrage nach Wohn-und Arbeitsstätten → rückläufige Entwicklungvon Gemeinwesen und Wirtschaft.

In dieser Situation ist zukunftorientiertes Han-deln gefragt, unter Berücksichtigung der Tatsache,dass die beschränkten finanziellen Verhältnisse,namentlich bei der Bahn und im Regionalver-kehr, nur noch in Spezialfällen einen nachfrage-orientierten Ausbau der Verkehrsträger zulassen.

Strategie: Der Aargau koordiniert die Siedlungsent-wicklung mit der Verkehrsinfrastrukturentwicklungund sorgt für flächen- und verkehrseffiziente Sied-lungsstrukturen. Die bestehende Infrastruktur wird ef-fizient genutzt. Die wirtschaftliche Entwicklung imAargau wird mit den Metropolitanregionen Zürichund Basel sowie den Agglomerationen Aarau/Olten/Zofingen und Zug konsequent auf Schiene und Strassevernetzt.

Wirtschaftliche Entwicklungs-schwerpunkte (ESP) verbesserndie Standortgunst und tragen zur nachhaltigen Siedlungsent-wicklung bei

Bei der Festsetzung von wirtschaftlichen Ent-wicklungsschwerpunkten (ESP) ergänzen sich dieInteressen von Wirtschaft und Raumentwicklungin exemplarischer Weise.

Die Raumentwicklung optimiert die Flächennut-zung, die verkehrsmässige Erschliessung sowie dieNutzung der Infrastruktur und schafft damit angeeigneten Standorten die Gefässe für die wirt-schaftliche Entwicklung.

Die Wirtschaft profitiert von den ESP, indem siean den vorbereiteten Standorten verfügbare undoptimal erschlossene Flächen vorfindet. Das Um-feld eines ESPs bietet überdies gute Voraussetzun-gen für die Bildung von Clustern und Synergien,die Anwerbung von Mitarbeitenden, die Image-pflege und den Verkehr mit Kunden und Zulie-ferbetrieben. ESP bringen Vorteile bezüglich Ge-sellschaft, Wirtschaft und Umwelt – decken alsoalle Dimensionen der Nachhaltigkeit ab.

Strategie: Der Aargau nutzt seine Standortgunst alsattraktiver Lebens- und Wirtschaftsraum. Er steigertdie Wohn- und Wirtschaftsattraktivität und fördertregionale Entwicklungsschwerpunkte an besonders gutgeeigneten Lagen. Überkommunale Abgleichung derRaumordnung im Rahmen der regionalen Interessen isteine Grundvoraussetzung.

Stadt braucht Land, Land braucht Stadt

Agglomerationen sind die Motoren der Wirt-schaftsentwicklung. Wenn es den Agglomera-tionen gut geht, profitiert auch der benachbarteländliche Raum. Die Agglomerationen bietenihm Arbeitsplätze, Absatzmärkte, Dienstleistun-gen und wichtige Infrastrukturen. Im KantonAargau wohnen heute rund 65 % der Bevölke-rung und arbeiten 75 % der Beschäftigten in einerAgglomeration.

Der ländliche Raum ist ein wichtiger Wohn-, Aus-gleichs- und Erholungsraum. Diese Funktionensteigern die Standortattraktivität unseres Kantons,wovon auch die Agglomerationen profitieren.

Mit der Neuen Regionalpolitik (NRP) sollen dieInnovationskraft und die Wettbewerbsfähigkeitländlicher Regionen gestärkt werden. Ziele sinddie Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzenund, damit verbunden, die Sicherung einer dezent-ralen Besiedlung. Um sich an den entsprechen-den Programmen des Bundes beteiligen zu kön-nen, müssen der Kanton, die Regionen und dieWirtschaft zusammenarbeiten. Der Aargau hat fürdie NRP eine ideale Ausgangslage im Umlandstädtischer Zentren. Er muss seine landschaftli-chen Qualitäten als Wirtschaftsfaktor nutzen.

Page 8: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

44

Strategie: Der Aargau sorgt für die Funktionsfähigkeitseiner Agglomerationen, seiner Kernstädte und desländlichen Raums. Die Räume ergänzen sich.

Bei publikums- und verkehrs-intensiven Einrichtungen (PE) wirddie hohe Standortattraktivität imAargau verschlechtert

Heute wird festgestellt, dass PE an Spitzentagenund in Spitzenstunden eine so starke Nachfrageauf dem Strassennetz erzeugen, dass das Verkehrs-system an seine Grenzen stösst (Limmattal, Suhr/Wynenfeld, Wiggertal, Entfelden). Die Folge sindStaus und eine Beeinträchtigung der Funktionsfä-higkeit des übergeordneten Strassennetzes mitentsprechendem Ausweichverkehr in die Wohn-quartiere. Suchverkehr nach freien Parkplätzenbelastet das Strassennetz zusätzlich und unnötig.Verkehrlich ungeeignete Standorte für PE min-dern die Standortattraktivität des Wirtschafts-raums Aargau.

Strategie: Der Aargau richtet die Entwicklung vonpublikums- und verkehrsintensiven Standorten auf ei-ne gute Erschliessung mit privatem, öffentlichem undLangsamverkehr aus. PE werden nur an gut erschlosse-nen Standorten angesiedelt. Durch Massnahmen wieParkleitsysteme, Bewirtschaftung der Parkplätze sowieAusfahrtssteuerungen wird die Erschliessung mit Park-plätzen kundenfreundlich ausgestaltet und der Park-platzverkehr mit den Kapazitäten des übergeordnetenStrassennetzes abgestimmt.

Nur wenn die Verkehrsträger MIV,ÖV und LV entsprechend ihrenStärken entwickelt werden, bildensie zusammen im Sinne einer kom-binierten Mobilität ein attraktivesund nachhaltiges Angebot, das dieweiterhin steigenden Mobilitäts-bedürfnisse auf der vorhandenenInfrastruktur überhaupt aufnehmenkann. Bauen alleine genügt nicht,aber bauen ist wichtig

Der Kanton Aargau nutzt die jeweiligen Vorteileder einzelnen Verkehrsträger, um die vorhandeneVerkehrsinfrastruktur und die Abläufe auf Strasseund Schiene zu optimieren. Dabei kommt demmotorisierten Individualverkehr eine wichtigeund nach wie vor steigende Funktion zu. Die Mo-

bilitätsnachfrage kann aber nur im Verbund derdrei Verkehrsträger motorisierter Individualver-kehr (MIV), öffentlicher Verkehr (ÖV) und Lang-samverkehr (LV) bewältigt werden. Die Vernet-zung dieser drei Systeme bildet die Voraussetzungfür eine attraktive nachhaltige Mobilitätsgestal-tung. Das Potenzial der kombinierten Mobilität,das in der Verknüpfung der Verkehrsmittel liegt,soll bestmöglich genutzt werden. Voraussetzungdazu sind ein genügend ausgebautes Strassensys-tem, ein leistungsfähiger öffentlicher Verkehr inden nachfragestarken Korridoren sowie attrakti-ve und sichere Verbindungen für den Langsam-verkehr.

Strategie: Der Aargau entwickelt die Verkehrsträgernach ihren Stärken. Die Kombination der verschiede-nen Verkehrsträger unterstützt eine optimale Nutzungder Verkehrsinfrastrukturen und sorgt für eine bessereVerteilung der Nachfrage auf die verschiedenen Ver-kehrsträger.

Nicht jede Ortschaft kann umfah-ren werden. Mit Betriebs- undGestaltungskonzepten werdenOrtsdurchfahrten für alle Verkehrs-teilnehmenden sowie für dieangrenzende Nutzung attraktiver

Wo heute stark belastete Kantonsstrassen durchSiedlungsgebiete führen, werden anderweitigeNutzungen, wie zum Beispiel der Langsam- undöffentliche Verkehr sowie das Wohnen einge-schränkt. Da nicht jede Ortschaft aus finanziellenGründen und wegen Platzmangel umfahren wer-den kann, sind alternative Lösungsansätze ge-fragt. So soll der innerörtliche Raum an Kantons-strassen mit Betriebs- und Gestaltungskonzeptenaufgewertet werden.

Dieser soll für alle Verkehrsteilnehmenden anQualität gewinnen. Ein dem Siedlungsgebiet an-gemessenes Geschwindigkeitsregime erhöht dieAufenthaltsqualität im gesamten Verkehrsraumund ermöglicht einen sicheren und attraktivenFuss- und Radverkehr ohne den motorisierten In-dividualverkehr unverhältnismässig zu benach-teiligen. Ein dynamisches Verkehrsmanagementsorgt für den optimalen Verkehrsablauf und stelltgleichzeitig die Erschliessung der Siedlungsgebie-te sicher.

Strategie: Der Aargau legt grossen Wert auf Orts-durchfahrten, die trotz Verkehrsbelastung als attraktiveOrte erlebbar sind. Dazu dienen Betriebs- und Gestal-

Page 9: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

45

tungskonzepte, Massnahmen des Verkehrsmanagementssowie die innovative Idee der Verkehrszonen.

Ohne Verkehrslenkung droht derAarGau

Das zukünftige Wachstum auf den Nationalstras-sen wird um einiges höher eingeschätzt als aufdem übrigen Strassennetz. Auf dem Kantons-strassennetz treten vermehrt Kapazitätsengpässein dicht besiedelten Gebieten während Spitzen-zeiten auf. Lokal und mehrheitlich an Samstagenführt auch der Einkaufsverkehr zu Überlastun-gen. Verläuft die weitere Entwicklung gemässTrend, erreichen die Verkehrsbelastungen in dendicht besiedelten Agglomerationen flächende-ckend die Kapazitätsgrenzen. In den meistenDörfern und Städten ist der Raum für kapazitäts-

erhöhende Strassenausbauten nicht vorhanden.Lösungen, welche bei der Beeinflussung des Ver-kehrs ansetzen, sind daher unabdingbar.

Strategie: Der Aargau setzt zur Lenkung des Verkehrsmoderne Technologien des Verkehrsmanagements (Tele-matik) und Massnahmen des Mobilitätsmanagementsein. Der Verkehr wird dadurch auf der bestehenden In-frastruktur verflüssigt.

Dokumentation

– raumentwicklungAARGAU, Entwurf zur Ver-nehmlassung vom September 2005

– Gesamtverkehrsstrategie mobilitätAARGAU,Entwurf zur Vernehmlassung vom September2005

FÜHRUNG IN DER

DEMOKRATIE

Macht und Machtmissbrauchvon Prof. Dr. Hans Letsch, alt Ständerat, Aarau

AIHK. Hans Letsch setzt sich in der Schrift «Wie viel Führung erträgt unsere Demokratie?»(www.ag-stiftung.ch) mit einer ebenso aktuellen wie brisanten Grundfrage auseinander. Die Argu-mente des Autors verdienen Beachtung und Verbreitung. Hans Letsch hat seine Schrift für die«Schweizerzeit» (Nr. 2 vom 27. Januar 2006) wie folgt zusammengefasst:

Das heutige Führungsverständnis des Bundes-rates, der Bundesverwaltung und von Teilen desParlaments ist unserer direkten Demokratie ab-träglich.

Ich rede von unserer Demokratie, d.h. von der di-rekten Demokratie. Folglich gelten immer nochdie klaren Bestimmungen der Bundesverfassung(BV), nämlich Art. 148, Abs. 1, welcher der Bun-desversammlung unter Vorbehalt der Rechte vonVolk und Ständen die oberste Gewalt im Bundzuweist, sowie Art. 174, der den Bundesrat als dieoberste leitende und vollziehende Behörde desBundes bezeichnet.

Der «obersten Gewalt» der Bundesbehörden wer-den also zwei institutionelle Schranken gesetzt,nämlich die direkte Demokratie (das Volk) undder Föderalismus (die Stände). Weitere Schran-ken, wie die Begrenzung der Amtsdauer oderUnvereinbarkeiten, können hier ausgeklammertwerden.

Führungsanspruch ist eingegrenzt

Welche Aufgaben kommen nun innerhalb derBundesbehörden dem Bundesrat zu? Hier stos-sen wir auf das Problem der Führung in unsererDemokratie. Was also soll Aufgabe dieser «obers-ten leitenden und vollziehenden Behörde» sein?Ich stütze mich zunächst wiederum auf die Bun-desverfassung selber. Die meisten Kapitel han-deln von Rechten und Pflichten der Bürger so-wie von den Aufgaben und Zuständigkeiten imStaat als Ganzem. Demgegenüber finden wir Art. 174 in jenen Kapiteln, die sich ausschliesslichmit den Bundesbehörden befassen, insbeson-dere eben dem Bundesrat und der Bundesver-waltung. Daraus ergibt sich, dass der Bundesratzwar die oberste leitende und vollziehende Ins-tanz ist, aber nur innerhalb der Behördenstruk-tur des Bundes, und nicht dann, wenn es um Prob-leme unseres Staates als Ganzem geht. Diesenbegrenzten Führungsanspruch möchte der Bun-desrat nun aber immer mehr in eine umfassen-

Page 10: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

46

de staatsleitende Aufgabe umfunktionieren. Ermöchte sagen, was gelten soll und richtig wäre.

Diese Absicht erkennen wir u.a. in seiner Bot-schaft vom 29. Juni 2005 zur Volksinitiative«Volkssouveränität statt Behördenpropaganda».Hier spricht er wiederholt von sich als der «staats-leitenden Behörde» oder dem «staatsleitendenOrgan». Ein entscheidender Satz grenzt meinesErachtens sogar an juristische Schlaumeierei:«Die Bundesverfassung bezeichnet den Bundesratals die oberste leitende und vollziehende Be-hörde des Bundes (Art. 174)» – so weit, so gut;dann aber fährt er fort: «und damit als staatslei-tendes Organ» –. So steht es nicht in der Verfas-sung, und deshalb ist die Folgerung meines Er-achtens unhaltbar, denn der Bundesrat hat ledig-lich innerhalb der Behördenstruktur die obersteleitende und vollziehende Aufgabe, nicht aber imRahmen der staatlichen Aufgaben schlechthin.

Konkreter mit dem Führungsproblem befasst sichein Gutachten von Prof. Dr. Kurt Eichenberger,verfasst im Rahmen der zahlreichen Diskussio-nen zur Staats- und Verwaltungsreform des Bun-des. Prof. Eichenberger unterschied zwischen derFührung der Verwaltung als Gesamtheit und inden Ressorts (Verwaltungsführung), der Führungdes Regierungsorgans selber (Führung der Füh-rung) und der Führung «in Bezug auf den Staatschlechthin» (Staatsleitung). Gestützt auf die ein-leitenden Überlegungen obliegt dem Bundesratdie Führung der Verwaltung und des eigenen Kol-legiums, nicht aber die politische Staats-Leitungim umfassenden Sinn.

An diesem Grundsatz haben sich alle Zuständig-keiten, wie sie in den Art. 175 bis 187 der Bundes-verfassung umschrieben sind, zu orientieren, ein-schliesslich der heute besonders umstrittenen In-formationstätigkeit (siehe später). Jedenfalls be-deutet Führung, wie sie dem Bundesrat zusteht,nicht, politische Entscheide für sich beanspru-chen zu wollen, für die er nicht zuständig ist.Ebenso wenig ist es seine Aufgabe, Entscheide desParlaments und des Souveräns zu qualifizieren –selbst dann nicht, wenn ihm diese nicht passen.Hiezu ein schlagendes Beispiel aus der Stände-ratsdebatte zur genannten Volksinitiative in derHerbstsession 2005.

Wer hat Recht?

In der Ständeratsdebatte erklärte Frau Bundes-kanzlerin Huber als Sprecherin des Bundesrates

u.a.: «Das Volk hat immer das entscheidendeletzte Wort, aber das Volk hat nicht immer Recht:Das möchte ich klar festhalten.»

Ständerat Carlo Schmid entgegnete hierauf treff-sicher: «Ich möchte die Frau Bundeskanzlerin fra-gen, wer in einer Demokratie die Kompetenz hatfestzustellen, wer Recht hat. Wissen Sie, das istgenau die Haltung, mit welcher der Bundesrat dieLeute in gut und schlecht, in gescheit und weni-ger gescheit, in jene, die Recht haben, und jene,die nicht Recht haben, einteilt. Ich halte das fürunzulässig. Selbstverständlich kann das Volknicht sagen, vier sei fünf. Aber wir bewegen unshier im Bereich normativer Richtigkeit und nichtim Bereich sachlicher Richtigkeit. Ich glaubenicht, dass der Bundesrat oder irgendjemand inder Lage ist, dem Volk zu sagen, es habe nichtRecht. Das sagt allenfalls irgendwann einmal dieGeschichte.»

Natürlich braucht es im Rahmen des demokrati-schen Willensbildungsprozesses umfassende Ent-scheidungsgrundlagen, eine sorgfältige Lagebeur-teilung, zu deren Erarbeitung kaum jemand bes-ser berufen ist als die Regierung. Das gehört zurEntscheidungsfindung, ohne den Entscheid vor-wegnehmen zu wollen. Je komplexer die Prob-leme werden, umso wichtiger wird eine strengsachbezogene Auslegeordnung mit Vor- undNachteilen, ja sogar mit eigenen Prioritätsvorstel-lungen des Bundesrates. Auch interne Studiensollten nicht einfach unterdrückt werden. Erstrecht geht es nicht an, sich auf eine einzige Lö-sung festzulegen und diese als der Weisheit letz-ten Schluss mit allen Mitteln durchzudrücken.Eine Abstimmung zu gewinnen, darf nicht dasZiel bundesrätlicher Information sein. Es gibt indieser Frage kompetente Stimmen von Staatspo-litikern (z.B. alt Ständerat Franz Muheim) undStaatsrechtsprofessoren.

Der Bundesrat will gewinnen

In der Festgabe Thomas Fleiner (Freiburg 2003)schrieb Prof. Dr. iur. Hansjörg Seiler unter demTitel Staatsinformation oder Behördenpropa-ganda u.a.: «Offenbar versteht der Bundesratheute seine Rolle im Abstimmungskampf nichtdarin, ergebnisneutral eine sachliche Informationder Stimmbürger sicherzustellen, sondern darin,bestimmten Vorlagen zum Sieg oder zur Nieder-lage zu verhelfen. ... Was dem öffentlichen Inte-resse oder dem Gemeinwohl am besten entspricht,

Page 11: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

47

ist nicht vorgegeben und folgt auch nicht aus derErkenntnis einer höherwertigen Elite, sondernmuss sich im demokratischen Diskurs ergeben.Dieser Diskurs mündet schliesslich in die Volks-abstimmung, in welcher verbindlich festgelegtwird, was hic et nunc als öffentliches Interessebzw. Gemeinwohl zu gelten hat. Die Auffassung,die Meinung der Regierung sei die richtige, und esgehe in der Volksabstimmung nur noch darum,dieser Meinung zum Durchbruch zu verhelfen,ist im Ansatz demokratiefeindlich. Sie negiertnicht nur die demokratische Gleichberechtigung,sondern auch die Meinungsfreiheit im Kern. Un-freiheit und Totalitarismus drohen oder herr-schen, wo die Regierung für sich beansprucht, die‹richtige› Meinung zu vertreten.»

Schlüssel der politischen Macht

Von diesem soeben skizzierten traditionellenFührungsverständnis liess sich die Praxis währendJahren leiten. Dabei war es nie so, dass demBundesrat ein «Maulkorb» auferlegt worden wäre.Er informierte in seinen Botschaften an das Par-lament, wo er ausreichend zu Worte kommt, fer-ner vor Volksabstimmungen im so genanntenBundesbüchlein; er wandte sich zudem vor Ab-stimmungen über Radio, später Fernsehen, an dasVolk und gab eine Empfehlung ab.

Die moderne Lehre sowie die Praxis im Bundes-haus zeichnen sich indessen mehr und mehrdurch ein anderes Führungsverständnis aus. ZurBegründung wird auf generell veränderte Voraus-setzungen im gesellschaftlichen und politischenUmfeld hingewiesen, etwa die Komplexität derProbleme, die angebliche Überforderung der Bür-ger, die wachsende Bedeutung bzw. der Einflussder Medien und die Notwendigkeit, die rascheHandlungsfähigkeit der Regierung zu stärken. Sobeklagte sich z.B. Prof. Rhinow in der NZZ darü-ber, «dass das schweizerische System primär aufMachtbrechung und Machtteilung, nicht aber aufHandlungsfähigkeit ausgerichtet» sei. Zum Glück– würde ich sagen. Trotzdem finde ich, dass allediese Überlegungen einer vertieften Prüfung wertwären.

Der Bundesrat tat denn auch so, als wolle er demProblem auf den Grund gehen. Er hat im Jahre1999 eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auf-trag, insbesondere «die Informations- und Kom-munikationstätigkeit von Bundesrat und Bundes-verwaltung vor Abstimmungen darzustellen so-

wie Leitideen für die künftige Informationstätig-keit im Vorfeld von Abstimmungen zu entwi-ckeln». Leider übertrug er diese Aufgabe den Be-troffenen selber, nämlich der Konferenz der In-formationsdienste. Die von dieser erarbeitetenallgemeinen Grundsätze sind weitgehend vertret-bar. Allerdings spiegeln sie einfach die Optik vonKommunikationsbeauftragten, etwa dann, wennsie mehr Medienpräsenz empfehlen, und zwar(das ist für die Mentalität bezeichnend) «alsSchlüssel der politischen Macht».

Damit lassen sie die zentralen politischen Prob-leme der Führung in unserer Demokratie ausserAcht. Diese miteinzubeziehen wäre Aufgabe desBundesrates gewesen. Er aber segnete den Berichteinfach ab und erklärte ihn in angeblicher Über-einstimmung mit der bisherigen Praxis zur Richt-linie seiner Informationstätigkeit. Zentralen An-liegen, wie dem Schutz der freien Willensbildungund der unverfälschten Stimmabgabe sowie derNotwendigkeit, Einschränkungen auf gesetzli-cher Grundlage vornehmen zu dürfen (Art. 34und 36 BV) wird ausgewichen.

Information oder Propaganda?

Dementsprechend fehlt eine fundierte Ausei-nandersetzung mit der Frage, ob sich die heutigePraxis tatsächlich an die genannten Grundsätzehalte. Persönlich zweifle ich daran umso mehr, alsin den letzten Jahren hunderte so genannter In-formationsbeauftragter auf allen Stufen neu ein-gestellt und aktiv wurden. Wenn ich zudem lese,was der Bundesrat in seiner Botschaft über die ge-nannte Volksinitiative unter dem Titel «Informa-tion und Propaganda» schreibt, stosse ich ganzschlicht und einfach an die Grenzen meines Ver-standes: Um zulässige Information handle essich, wenn die Grundsätze der Kontinuität, Trans-parenz, Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit,die alle zur freien Willensbildung beitragen, ge-währleistet seien. Dann fährt er fort: «Demgegen-über bezweckt die Propaganda, die Meinung derStimmberechtigten in einem ganz bestimmtenSinn und im Hinblick auf das Abstimmungsver-halten eindeutig zu lenken. Der Bundesrat lehntPropaganda strikt ab und legt grössten Wert aufdie Einhaltung der erwähnten Grundsätze.»

Es ist nun an uns Bürgern zu beurteilen, ob das,was wir alle im Vorfeld der letzten Volksabstim-mungen erlebt haben, Information oder Propa-ganda sei.

Page 12: 2006.04 | AIHK Mitteilungen im April

48

AZ

B 5

000

Aar

au 1

PP/J

ourn

alC

H50

00 A

arau

1

INDEX DER KOSUMENTENPREISE

Indexstand abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/preise/konsumentenpreise/landes-index/kennzahlen/aktuell.html(Angaben in Punkten, Index Dezember 2005 = 100)

Monat Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Ø Jahr2005 98,5 98,8 99,0 99,8 99,7 99,5 98,9 99,1 99,5 100,4 100,1 100,0 99,42006 99,8 100,1 100,0Differenz zum gleichen Monat des Vorjahres in Prozent

+1,3 +1,4 +1,0Differenz zum Vormonat in Prozent

–0,2 + 0,3 –0,1

PRODUZENTEN- UND IMPORTPREISINDEX (GROSSHANDELSPREISINDEX)

Indexstand abrufbar www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/preise/produzenten-_und_aussenhandels-preise/produzenten-_und_importpreise/kennzahlen0/preisindex_gesamtangebot/indexreih.html

Volksabstimmungen vom 21. Mai 2006

ParolenAIHK

Vorlage Bund

– Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung Ja

Vorlagen Kanton

– Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Gewährleistung der öffentlichenSicherheit (Polizeigesetz, PolG) Ja

– Aargauische Volksinitiative vom 19. Oktober 2004 «Mehr Sicherheit für alle!» Nein

Die Parolen zu den Vorlagen wurden vom Kammervorstand an seiner Sitzung vom 6. April 2006 beschlossen.