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Grundkurs Strafrecht II BT 1
Vorlesung 9: Straßenverkehrsdelikte
Übersicht
- Systematik und Rechtsgut der Straßenverkehrsdelikte
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) - Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b
StGB)- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
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Überblick – Straßenverkehrsdelikte I
Verkehrsstraftaten
Öffentlicher und privater Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehr gem. §§ 315, 315a, 316
Öffentlicher Straßenverkehr gem. §§ 315b, 315c, 316
Eingriffe von außen § 315
Gefährdung des Verkehrs von innen heraus gem. § 315a,
316
Gefährdung des Straßenvk. von innen
gem. § 315c, 316verkehrswidriger
Inneneingriff
Eingriffe von außen § 315b verkehrsfremder
Außeneingriff
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Überblick Straßenverkehrsdelikte II
1. Straßenverkehrsdelikte:
- § 316: Trunkenheit im Verkehr- § 315 c: Gefährdung des Straßenverkehrs- § 315 b: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr- § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
2. Typische zusammenhängende Delikte:
- Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, insb. §§ 222, 229- § 221: Aussetzung- § 323 c: Unterlassene Hilfeleistung- § 323 a: Vollrausch - § 316 a: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer- Weitere Kombinationen: § 113; Rechtspflegedelikte (z.B.
§§ 145d, 164, 153 ff.)
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Straßenverkehrsdelikte
Geschütztes Rechtsgut
Streitig:
1. Allgemeininteresse an der Sicherheit des Verkehrs (h.M.)
2. Individualrechtsgüter: Leben, Gesundheit, Eigentum
3. Doppelte Schutzrichtung: Sicherheit des Verkehrs und
Schutz von Individualrechtsgütern
Relevanz:
1. Einbeziehung von Tatbeteiligten als taugliche Tatobjekte
2. Einwilligung
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Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs
b) im Verkehr (§§ 315 – 315d)
c) Fahruntüchtigkeit
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Fahrlässigkeitstatbestand: § 316 II
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Führen eines Fahrzeugs
- Fahrzeug
= alle Vehikel, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen und die am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Antriebsart ist unerheblich.
Beispiele: Kraftfahrzeuge (Auto, Krafträder, Bus etc.), Fahrräder, Fuhrwerke, Schienenfahrzeuge
Nicht dagegen motorlose Roller, Kinderwagen, Rollschuhe; vgl. § 24 I StVO (dem Fußgängerverkehr gleichgestellt);
bejaht aber für Rollstühle, vgl. § 24 II StVO
Str.: Inline-Skates
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- Führen:
= unmittelbares in Bewegung setzen bzw. halten unter Ingangsetzung bzw. Handhabung seiner technischen Voraussetzungen; allein Bewegungsvorgänge erfasst unabhängig von Motorkraft
nur eigenhändig möglich
Grenzfälle:
- Abrollen-Lassen auf Gefälle (+)
- Lenken bei Abschleppen (+)
- Anschieben? (-)
- Versuch, festsitzendes Auto loszubekommen? (-)
- Fahrlehrer?
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Führen eines Fahrzeugs im (Straßen)Verkehr
- (Straßen-)Verkehr
= alle Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum
= Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder
ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des
Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber
zumindest für eine allgemein bestimmte größere
Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist oder so
benutzt wird (z.B. Stadt- und Landstraßen; Autobahnen)
Beispiele:
- Parkplätze bei Einkaufsmarkt oder Gaststätte
- Parkhaus
- Privates Betriebsgelände?
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Fahruntüchtigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit
Gegenbeweis ist nicht zulässig
- Auto: 1,1‰ = Grundwert von 1,0‰ + Sicherheitszuschlag
von 0,1‰
- Fahrrad: 1,6‰ = Grundwert von 1,5‰ + Sicherheitszu-
schlag von 0,1‰
Relative Fahruntüchtigkeit
Zwischen 0,3‰ und 1,1‰ + weitere Beweisanzeichen in Form
von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
Unterscheide: Fahruntüchtigkeit und Schuld(un)fähigkeit
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Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c I
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
aa) Führen eines Fahrzeugs
bb) im fahruntüchtigen Zustand (Nr. 1a
oder 1b)
ODER grob verkehrswidrige Verfehlung nach Nr. 2a – g
b) dadurch konkrete Gefahr für Leib oder
Leben
eines anderen Menschen oder fremde
Sache
von bedeutendem Wert
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz + bei Nr. 2a-g rücksichtslose
Verfehlung
II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Bea.: Vorsatz-Fahrl.komb. (III Nr. 1) + Fahrlässigkeit (III Nr. 2)
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Konkrete Gefahr
Eine Gefahr liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen die
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts derart gesteigert ist,
dass sein Eintritt „nahe liegt“.
Die Gefahr ist konkret, wenn die Sicherheit einer bestimmten
Person oder Sache durch das Verhalten des Täters so stark
beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob
das Rechtsgut verletzt wird oder nicht: „Kritische
Verkehrssituation“ bzw. „Beinahe-Unfall“.
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Probleme bei § 315 c
- Problem: Gefährdung von Mitfahrern
Auch hier kritische Verkehrssituation im Einzelfall
erforderlich
- Problem: Gefährdung von Tatbeteiligten
- Problem: Gefährdung des Tatmittels
- Problem: Wertgrenze
- Problem: Pflichtwidrigkeitszusammenhang
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Fall 1
Aufgrund strömenden Regens stiftet A den B an, trotz dessen
erheblichen Alkoholkonsums (1,5 Promille) mit Bs Auto nach
Hause zu fahren. A weiß wie B selbst, dass B zu viel Alkohol
getrunken hat. A nimmt billigend in Kauf, dass B einen Unfall
verursacht. Aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit steuert B das
Auto in den Straßengraben. A wird leicht verletzt. Auch das
Fahrzeug – ein Mietwagen – erleidet erheblichen Schaden.
Strafbarkeit von B und A?
Lösung Fall 1
B: I. § 315c I Nr. 1a
a. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
b. absolute Fahruntüchtigkeit (BAK 1,5 Promille)
c. konkrete Gefährdung von Tatobjekten:
aa. A? Tatbeteiligter, da Anstifter gem. § 26Inklusions- vs. Exklusionsthese, nach h.M. (-)
bb. Mietwagen, erheblicher Schaden?
Fremd (+), aber Tatfahrzeug? Nach h.M. (-)
Konsequenz: § 315c I Nr. 1a (-)
II. § 316 I (+)
A. §§ 316 I, 26
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Fall 2 (vgl. BGH NStZ 2011, 215)
A fährt nach einem harten Arbeitstag stark übermüdet mit seinem Auto nach Hause. Während eines sog. Sekundenschlafs kommt er von der Fahrbahn ab und prallt gegen das Garagentor des O. Sein Wagen wird erheblich beschädigt. Der Schaden am Garagentor des O beträgt 1000,- Euro.
Strafbarkeit des A?
Lösung: § 315c I Nr. 1b, III Nr. 1? (i.E. +)
P: Schaden am Garagentor des O ausreichend?
BGH: Angleichung an Wertgrenze des § 69 II Nr. 3 – 1300€ – (-), da unterschiedliche Schutzzwecke (§ 69 II Nr. 3 ist auf § 142 bezogen und erfaßt daher neben Reparatur- auch Bergungs- und Abschleppkosten) und keine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
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Fall 3
Quartalstrinker A fährt mit dem Auto zum Einkaufen. Nach dem Lebensmitteleinkauf rangiert er auf dem Kundenparkplatz zurück und stößt aus Unachtsamkeit an den mittlerweile gegenüber parkenden neuen Mercedes des O. Es entsteht ein Sachschaden an dem Mercedes in Höhe von 2000 Euro. A hatte zur Tatzeit 1,5 Promille. Wegen der engen Parkplatzsituation wäre der Unfall jedoch auch für einen nüchternen Fahrer nicht vermeidbar gewesen. Strafbarkeit des A?
Lösung:
1. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 (-), da Verursachung der konkreten Gefahr für Mercedes des O nicht auf Fahruntüchtigkeit infolge Alkohol beruht (fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
2. § 316 I (+)
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Gefährlicher Eingriff in des Straßenverkehr gem. § 315 b I
I . Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) verkehrsfremder Eingriff (Nrn. 1 – 3) P
b) dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit
des Straßenverkehrs P
c) dadurch konkrete Gefahr für
Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sache von bedeutendem Wert
2. Subjektiver Tatbestand
II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Beachte: - Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination gem. § 315 b IV
- Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gem. § 315 b V
- Qualifikationen gem. § 315 b III i.V.m. § 315 III
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Verkehrsfremde Außeneingriffe
- Nr. 1: Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen
Beispiele: Durchtrennen von Bremsschläuchen, Zerstören bzw. Beschädigen von Fahrzeugen durch Steinwürfe von Autobahnbrücken, Abbau von Verkehrsschildern
- Nr. 2: Hindernisbereiten (auch durch Unterlassen möglich)
Beispiele: Straßensperren, Spannen eines Drahtes über die Fahrbahn, Schieben eines Fahrzeugs auf die Fahrbahn; Nichtbeseitigung verlorener Ladung; Vollbremsung zwecks Unfallprovokation, um Versicherungsleistungen zu erlangen
- Nr. 3: ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe
Beispiele: Abziehen des Zündschlüssels während der Fahrt; absichtliches Schütten von Altöl auf die Straße
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Zweckentfremdung des Fahrzeugs i.S.d. § 315 b
- Grundsatz: nur verkehrsfremde Außeneingriffe
- Ausnahme: Verkehrsteilnehmer pervertiert den Verkehrsvorgang
zu einem Eingriff in den Straßenverkehr, d.h. er verhält sich nicht
nur verkehrswidrig, sondern sogar verkehrsfeindlich
(verkehrsfremder / -feindlicher Inneneingriff entspricht
verkehrsfremden Außeneingriff)
Voraussetzung:
- Objektive: grobe Einwirkung auf den Verkehr
- Subjektiv muss der Täter verkehrsfeindlich handeln
(zweckwidriger Einsatz z.B. als Waffe) + zumindest bedingter
Schädigungsvorsatz (BGHSt 48, 233)
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Fall 4
T fährt auf der Flucht vor der Polizei mit seinem Auto gezielt auf
den Halt gebietenden Polizeibeamten P zu, um ihn zur Freigabe
des Weges zu erzwingen. T vertraut darauf, dass P im letzten
Moment zur Seite springen und nicht verletzt werden wird. So
geschieht es. Strafbarkeit des T aus § 315b?
Lösung: § 315b I Nr. 3 nach neuer BGH-Rechtsprechung (-), da T
für Zweckentfremdung des Fahrzeugs bedingter
Schädigungsvorsatz fehlt
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Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
- Tathandlung muss eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des
Straßenverkehrs bewirken, die sich zu einer konkreten Gefahr
für die genannten Schutzobjekte verdichtet („Beinahe-Unfall“).
- Erfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen der abstrakten
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der
konkreten Gefahr ist nicht mehr erforderlich.
- Es genügt, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem
bedeutenden Fremdschaden führt und dieser Erfolg sich als
Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten
Gefahr für die Sicherheit des Strassenverkehrs darstellt
(verkehrsspezifische Gefahr)
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Fall 5 (vgl. BGHSt 48, 119 = BGH NJW 2003, 836).
A und B werfen schwere Steine von einer Autobahnbrücke
auf die vorbeifahrenden Fahrzeugen. Sie treffen dabei – wie
beabsichtigt – ein auf der BAB fahrendes Fahrzeug und
beschädigen dieses erheblich. Strafbarkeit nach § 315b I?
Lösung: § 315b I Nr. 3 (+), da hinreichender
verkehrsspezifischer Zusammenhang zur konkreten Gefahr
Was gilt, wenn A und B zwei Dosen Lackfarbe auf einen
Hilfsgüterkonvoi gießen, zwei Fahrzeuge an der Frontschei-
be mit erheblichen Lackschäden getroffen werden und die
Fahrer ihre Fahrzeuge nach kurzer Weiterfahrt ohne weitere
Gefahren rechts zum Stehen bringen? Lösung: § 315b I Nr.
3 (-), da kein verkehrsspezifischer Zusammenhang
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Fall 6 (vgl. BGH NStZ 2009, 100)
B verfolgt mit seinem Auto den nach einem Banküberfall im Auto flüchtenden A. Um B abzuschütteln, schießt A bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h dreimal auf das Fahrzeug des B. Zwei Schüsse treffen das Fahrzeug, an dem erheblicher Sachschaden entsteht. Die beiden Einschüsse führen nicht zu einer Fahrzeugerschütterung. B, der die Waffe des A gesehen und die Einschüsse akustisch wahrgenommen hatte, fühlte sich in seiner Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt.
Strafbarkeit des A aus § 315b I Nr. 3?
Lösung: 1. § 315b I Nr. 3 (-), da kein Beinahe-Unfall und Schaden durch Schüsse nicht in relevantem Zusammenhang mit Eigendynamik der Fahrzeuge steht und also keine verkehrsspezifische Gefahr darstellt
2. §§ 315b I Nr. 3, II, 22 (+)
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Fall 6a (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 123)
A fährt mit seinem Pkw zunächst mit Vollgas an, um B zum ausweichen zu veranlassen, hält jedoch in einer Entfernung von eineinhalb bis zwei Metern vor B an. Anschließend gibt A erneut Vollgas, läßt aber die Kupplung schleifen und bewegt sich ruckelnd auf B zu, um ihn erneut zu bewegen, aus dem Weg zu gehen. Als das Fahrzeug sich bis auf einen bis eineinhalb Meter dem B genähert hat, macht B einen Ausfallschritt zur Seite und läßt das Fahrzeug passieren.
Strafbarkeit des A aus § 315b I Nr. 3?
Lösung: § 315b I Nr. 3 (-), da weder Beinahe-Unfall noch Schädigungsvorsatz des A
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
Problem: vorsätzliche Herbeiführung des
Unfalls
b) Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V
c) Sich Entfernen vom Unfallort
d) Pflichtverletzung
aa) Feststellungs- und
Vorstellungspflicht i.S.d. § 142 I Nr. 1
Problem: Anwesenheit
feststellungsbereiter
Personen
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bb) Wartepflicht i.S.d. § 142 I Nr. 2
Problem: Dauer und Umfang der
Wartepflicht/ Visitenkarte
cc) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 1 nach
Ablauf der Wartezeit i.S.d. Abs. 1 Nr. 2
dd) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 2 bei
berechtigtem oder entschuldigtem
Entfernen
Problem: unvorsätzliches Entfernen
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III./ IV. Schuld/ Tätige Reue, § 142 IV
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Ausgewählte Probleme bei § 142 (1)
1. Unfallbegriff: Verkehrstypisches Unfallrisiko?
Unfall = plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen
Straßenverkehr, dass mit dessen typischer Gefahrensituation
im ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht
unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.
Ausgewählte Probleme bei § 142 (1)
Fall 7 (vgl. BGH NStZ 2002, 252):
A und B beschlossen zum Zeitvertreib und Spaß
auszuprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem
fahrenden Auto heraus zu greifen und nach einer gewissen
Strecke loszulassen. Diesen Entschluss setzten sie um, indem A
den Pkw führte und B vom Beifahrersitz aus die Mülltonnen
ergriff und wieder losließ. Dabei prallte eine Mülltonne gegen
einen Pkw, der erheblich (2000€) beschädigt wurde.
Lösung: 1. § 142 I (-), da Schadensereignis im
Straßenverkehr schon nach äußerem Erscheinungsbild nicht
Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern deliktischer
Planung
2. § 303 I (+)
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Ausgewählte Probleme bei § 142 (2)
2. Problem: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort?
Fall 8 (vgl. OLG Hamburg NJW 2009, 2974; BVerfG NJW
2007, 1666)
A streift beim Überholen mit dem Außenspiegel seines Lkw
den Außenspiegel des überholten Lkw, der erheblich
beschädigt wird. A bekommt davon nichts mit. Nachdem A
ca. 1,5 km entfernt von der Stelle, an der er den geparkten
Lkw beschädigt hat, zum Stehen kommt, macht ihn der
geschädigte und ihn verfolgende Lkw-Fahrer auf den Unfall
aufmerksam. A setzt seine Fahrt fort. § 142?
Lösung: § 142 I (-) mangels Vorsatzes; § 142 II Nr. 2 (-), da
unvorsätzlich nicht gleichbedeutend mit „entschuldigt“
Ausgewählte Probleme bei § 142 (3)
3. Problem: Schuldloses Entfernen wegen § 20
Fall 9
A hat sinnlos betrunken einen Unfall verursacht und entfernt
sich vom Unfallort. Als er wieder nüchtern ist, meldet er den
Unfall nicht gem. § 142 II, III StGB der Polizei.
Lösung: § 142 II, III nach zutreffender Ansicht (-), da A sich
wegen §§ 323a iVm § 142 I nicht insgesamt straflos vom
Unfallort entfernt hat und daher Funktion von § 142 II nicht
greift.