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- 1 - Ihre Mandanteninformation des Monats Januar 2017 Liebe Mandantin, lieber Mandant, auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanten- informationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir bera- ten Sie gerne! Mit steuerlichen Grüßen Inhalt Privatbereich 1. Pauschaler Schadensersatz bei Verzug gilt auch bei verspäteten Zahlungen des Arbeitgebers 2. Kirchensteuer: Nachzahlungen für den Erblasser sind Sonderausgaben 3. Kündigung wegen Eigenbedarfs nur bei tatsächlichem Nutzungswunsch zulässig 4. Wohnungseigentum: Darf ein Verwalter eigenmächtig Verträge abschließen? 5. Mietrecht: Ein Baum hat auf einem Balkon nichts zu suchen 6. Persönliche Härtegründe des Mieters können fristlose Kündigung ausschließen 7. Krankheit: Mitarbeiter darf ein Personalgespräch absagen 8. Gesetzliche Unfallversicherung: Zeugen einer Straftat haben keinen Versicherungsschutz 9. Hohe Zinsen: Bausparkasse darf Verträge trotzdem nicht kündigen 10. Mieterwechsel: Die dabei entstehenden Aufwendungen sind keine Betriebskosten 11. Werbung per SMS: Ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig 12. Bestandskräftiger Steuerbescheid: Wann ist eine Änderung wegen eines mechanischen Versehens möglich? - Villa Bredeney - Berenberger Mark 30 45133 Essen Telefon: 02 01/8 78 56-0 Telefax: 02 01/8 78 56-33 oder -49 www.bswest.de info@bswest.de Erfolgreiche Teilnahme am System der Qualitätskontrolle der WP-Kammer Prüfungsgesellschaft für Qualitätskontrolle BS GmbH WESTDEUTSCHLAND Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Ihre Mandanteninformation des Monats Januar 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanten-informationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir bera-ten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Pauschaler Schadensersatz bei Verzug gilt auch bei verspäteten Zahlungen des Arbeitgebers

2. Kirchensteuer: Nachzahlungen für den Erblasser sind Sonderausgaben

3. Kündigung wegen Eigenbedarfs nur bei tatsächlichem Nutzungswunsch zulässig

4. Wohnungseigentum: Darf ein Verwalter eigenmächtig Verträge abschließen?

5. Mietrecht: Ein Baum hat auf einem Balkon nichts zu suchen

6. Persönliche Härtegründe des Mieters können fristlose Kündigung ausschließen

7. Krankheit: Mitarbeiter darf ein Personalgespräch absagen

8. Gesetzliche Unfallversicherung: Zeugen einer Straftat haben keinen Versicherungsschutz

9. Hohe Zinsen: Bausparkasse darf Verträge trotzdem nicht kündigen

10. Mieterwechsel: Die dabei entstehenden Aufwendungen sind keine Betriebskosten

11. Werbung per SMS: Ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig

12. Bestandskräftiger Steuerbescheid: Wann ist eine Änderung wegen eines mechanischen Versehens möglich?

- Villa Bredeney -Berenberger Mark 3045133 EssenTelefon: 02 01/8 78 56-0Telefax: 02 01/8 78 56-33 oder [email protected]

Erfolgreiche Teilnahme amSystem der Qualitätskontrolleder WP-KammerPrüfungsgesellschaft fürQualitätskontrolle

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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Ihre Mandanteninformation des Monats Februar 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanten-informationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir bera-ten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Muss ein schwerbehinderter Bewerber auch dann eingeladen werden, wenn er überqualifiziert ist?

2. Alleinerziehende: Besteuerung nach dem Grundtarif ist verfassungsgemäß

3. Regelung zur Entfernungspauschale verstößt nicht gegen das Grundgesetz

4. Privates Darlehen: Kann der Verzicht auf die Forderung steuerlich geltend gemacht werden?

5. Kindergeld: Kein zeitlicher Mindestumfang einer berufsbegleitenden Ausbildung erforderlich

6. Können Schadensersatzleistungen Werbungskosten sein?

7. Unterhaltshöchstbetrag: In welcher Höhe wird das Elterngeld berücksichtigt?

8. Erbschaft: Steuerbefreiung gilt nicht bei Überlassung an Angehörige

9. Vermietung: Kein Sofortabzug für eine Einbauküche

10. Wann ist eine Miete pünktlich bezahlt?

11. Wohnungseigentum: Die Jahresabrechnung darf nicht unter Vorbehalt genehmigt werden

12. Kündigung wegen Eigenbedarf: Vermieter muss keine Ersatzwohnung anbieten

13. Wohnungseigentum: Einsicht kann nur in vorhandene Verwaltungsunterlagen verlangt werden

14. Höhe der Erbschaftsteuer in Steuerklasse II ist verfassungsgemäß

- Villa Bredeney -Berenberger Mark 3045133 EssenTelefon: 02 01/8 78 56-0Telefax: 02 01/8 78 56-33 oder [email protected]

Erfolgreiche Teilnahme amSystem der Qualitätskontrolleder WP-KammerPrüfungsgesellschaft fürQualitätskontrolle

BS GmbHWESTDEUTSCHLANDSteuerberatungsgesellschaft

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Ihre Mandanteninformation des Monats März 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebs-wirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelun-gen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzuspre-chen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Welche Indizien sprechen für eine Selbstständigkeit und welche dagegen?

2. Einkünfteerzielungsabsicht: Wann ist ein Leerstand schädlich?

3. Legasthenie: Sind die Behandlungskosten außergewöhnliche Belastungen?

4. Ist die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch bei irriger Sachverhaltsbeurteilung möglich?

5. Eingabe- und Übertragungsfehler dürfen als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden

6. Leiharbeitnehmer: Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte

7. Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung wird regulär besteuert

8. Verspätete Rückgabe der Mietsache: Das kann für den Mieter teuer werden

9. Untermiete: Wer haftet für den Energieverbrauch?

10. Verspätete Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Trotzdem keine Fristverlängerung für Betriebskostenabrechnung

BS Westdeutschland GmbH Berenberger Mark 30 45133 Essen

BS Westdeutschland GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesetzlicher AbschlussprüferFV NRW - Berater - Nr.: 12981 Berenberger Mark 30 45133 Essen T + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 0 F + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 33 E [email protected] Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Geschäftsführer

Heinz Bilk Dipl. - Vw. Christian Funcke Dipl. - Kfm. Patrick Schaefer Dipl. - Oec. Steuerberater (§ 58 StBG)

Peter Cornelissen Dipl. - Oec. Ute Jockisch Dipl. - Bw. (FH) Corina Krone Dipl. - Kffr. Jochen Rudolph Dipl. - Oec. National Bank AG IBAN DE59 3602 0030 0001 0132 11 BIC NBAGDE3E Sparkasse Essen IBAN DE62 3605 0105 0005 4062 36 BIC SPESDE3E Gläubiger - ID: DE 30 ZZZ00000563775 Steuer - Nr.: 5112 / 5784 / 0165 HRB 18126 AG Essen

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Erstbogen (ohne Karrenberg)

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Ihre Mandanteninformation des Monats April 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigs-ten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden.

Inhalt

Privatbereich

1. Zu viel des Guten: Wenn das Arbeitszeugnis zu positiv formuliert ist

2. Großzügiger Bundesfinanzhof: Mehrere Nutzer eines Arbeitszimmers müssen den Höchstbetrag nicht mehr aufteilen

3. Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Nutzer: Der Höchstbetrag kann jedem gewährt werden

4. Kann der Arbeitnehmer das von ihm getragene Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen steuerlich geltend machen?

5. Austausch einer Herdplatte: Mieter muss das dulden

6. Wer zur Instandhaltung verpflichtet ist, muss auch die Kosten tragen

7. Bausparverträge dürfen von der Bausparkasse gekündigt werden

8. Bäume fällen: Vermieter muss Kosten selber tragen

9. Sondereigentum: Jeder Eigentümer ist selbst dafür verantwortlich

10. Wirksam oder nicht wirksam: Was gilt bei einer fehlerhaften, aber richtig verstandenen Widerrufsbe-lehrung?

11. Teilnehmer an illegalen Autorennen wegen Mordes verurteilt

12. Rabeneltern: Wann Kinder von der Unterhaltspflicht befreit sind

BS Westdeutschland GmbH Berenberger Mark 30 45133 Essen

BS Westdeutschland GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesetzlicher AbschlussprüferFV NRW - Berater - Nr.: 12981 Berenberger Mark 30 45133 Essen T + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 0 F + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 33 E [email protected] Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Geschäftsführer

Heinz Bilk Dipl. - Vw. Christian Funcke Dipl. - Kfm. Patrick Schaefer Dipl. - Oec. Steuerberater (§ 58 StBG)

Peter Cornelissen Dipl. - Oec. Ute Jockisch Dipl. - Bw. (FH) Corina Krone Dipl. - Kffr. Jochen Rudolph Dipl. - Oec. National Bank AG IBAN DE59 3602 0030 0001 0132 11 BIC NBAGDE3E Sparkasse Essen IBAN DE62 3605 0105 0005 4062 36 BIC SPESDE3E Gläubiger - ID: DE 30 ZZZ00000563775 Steuer - Nr.: 5112 / 5784 / 0165 HRB 18126 AG Essen

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Ihre Mandanteninformation des Monats Mai 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebs-wirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelun-gen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzuspre-chen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Kündigung in der Probezeit: Auf eine eindeutige Regelung kommt es an

2. Fahruntüchtigkeit: Für Dienstwagen muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden

3. Häusliches Arbeitszimmer: Vermietung an Auftraggeber kann zu Einkünften aus Gewerbebe-trieb führen

4. Pflichtteilsanspruch des Erblassers unterliegt der Erbschaftsteuer

5. Kindergeld: Wenn eine Behinderung erst nach Erreichen der Altersgrenze festgestellt wird

6. Zumutbare Belastung: Bundesfinanzhof ändert die Berechnung zugunsten der Steuerpflichti-gen

7. Medizinische Seminare: Kosten der Teilnahme können außergewöhnliche Belastungen sein

8. Ist eine Zusammenveranlagung auch bei einer langjährigen räumlichen Trennung möglich?

9. Rabatt vom Reiseveranstalter: Arbeitslohn ja oder nein?

10. Bereitschaftsdienst: Zuzahlungen für Sonn- und Feiertagsdienst sind nicht immer steuerfrei

11. Wann liegt bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung vor?

12. Epilepsiehund: Aufwendungen sind vom Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt

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BS Westdeutschland GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesetzlicher AbschlussprüferFV NRW - Berater - Nr.: 12981 Berenberger Mark 30 45133 Essen T + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 0 F + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 33 E [email protected] Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Geschäftsführer

Heinz Bilk Dipl. - Vw. Christian Funcke Dipl. - Kfm. Patrick Schaefer Dipl. - Oec. Steuerberater (§ 58 StBG)

Peter Cornelissen Dipl. - Oec. Ute Jockisch Dipl. - Bw. (FH) Corina Krone Dipl. - Kffr. Jochen Rudolph Dipl. - Oec. National Bank AG IBAN DE59 3602 0030 0001 0132 11 BIC NBAGDE3E Sparkasse Essen IBAN DE62 3605 0105 0005 4062 36 BIC SPESDE3E Gläubiger - ID: DE 30 ZZZ00000563775 Steuer - Nr.: 5112 / 5784 / 0165 HRB 18126 AG Essen

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Ihre Mandanteninformation des Monats Juni 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebs-wirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelun-gen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzuspre-chen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Wie weit darf die Zweitwohnung vom Beschäftigungsort entfernt sein?

2. Wenn ein Reiseveranstalter einen Rabatt gewährt: Kein Arbeitslohn

3. Eine nicht ausreichende Begründung eines Verwaltungsakts kann nicht geheilt werden

4. Leiharbeit: Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte

5. Grunderwerbsteuer: Dürfen die Baukosten nachträglich einbezogen werden?

6. Besonderes Kirchgeld: Kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

7. Mieter zahlt Miete nicht: Ab welchem Betrag darf der Vermieter kündigen?

8. Neu gegen alt: Mieter muss Austausch des Herdes dulden

9. Jahresabrechnung: Ganz oder gar nicht beschließen

10. Maßnahmen am Sondereigentum: Müssen immer alle Eigentümer zustimmen?

11. Urlaubsentgelt: Zeiten der Rufbereitschaft sind mit zu berücksichtigen

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BS Westdeutschland GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesetzlicher AbschlussprüferFV NRW - Berater - Nr.: 12981 Berenberger Mark 30 45133 Essen T + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 0 F + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 33 E [email protected] Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Geschäftsführer

Heinz Bilk Dipl. - Vw. Christian Funcke Dipl. - Kfm. Patrick Schaefer Dipl. - Oec. Steuerberater (§ 58 StBG)

Peter Cornelissen Dipl. - Oec. Ute Jockisch Dipl. - Bw. (FH) Corina Krone Dipl. - Kffr. Jochen Rudolph Dipl. - Oec. National Bank AG IBAN DE59 3602 0030 0001 0132 11 BIC NBAGDE3E Sparkasse Essen IBAN DE62 3605 0105 0005 4062 36 BIC SPESDE3E Gläubiger - ID: DE 30 ZZZ00000563775 Steuer - Nr.: 5112 / 5784 / 0165 HRB 18126 AG Essen

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Ihre Mandanteninformation des Monats Juli 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebs-wirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelun-gen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzuspre-chen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Pilot und Flugbegleiter: Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte

2. Wenn der Chef beleidigt wird: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

3. Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Einrichtung sind unbegrenzt abziehbar

4. Unverzinsliche Kaufpreisraten: Wann trotzdem ein Zinsanteil versteuert werden muss

5. Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten?

6. Warum jetzt auch Turnierbridge gemeinnützig ist

7. Wechselzeitenzulagen eines Polizisten sind nicht steuerfrei

8. Einwurf einer Betriebskostenabrechnung an Silvester: Ist das noch rechtzeitig?

9. Wartung von Rauchmeldern: Können diese auf die Mieter umgelegt werden?

10. Wohnungseigentum: Für einen Auftrag müssen 3 Angebote eingeholt werden

11. Verzug mit der Zahlung von Hausgeld: Wer kann Schadensersatz verlangen?

12. Mieter ist mit Miete im Rückstand: Verwalter muss dies dem Vermieter melden

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Peter Cornelissen Dipl. - Oec. Ute Jockisch Dipl. - Bw. (FH) Corina Krone Dipl. - Kffr. Jochen Rudolph Dipl. - Oec. National Bank AG IBAN DE59 3602 0030 0001 0132 11 BIC NBAGDE3E Sparkasse Essen IBAN DE62 3605 0105 0005 4062 36 BIC SPESDE3E Gläubiger - ID: DE 30 ZZZ00000563775 Steuer - Nr.: 5112 / 5784 / 0165 HRB 18126 AG Essen

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Ihre Mandanteninformation des Monats August 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirt-schaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Behinderten-Pauschbetrag: Ist eine hälftige Übertragung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten möglich?

2. Gesundheitsvorsorge: Sensibilisierungswoche ist nicht steuerfrei

3. Zivilprozesskosten: Sind sie außergewöhnliche Belastungen oder nicht?

4. Modernisierung = höhere Miete? Das muss nicht zwingend so sein

5. Nachbars Garten: Wie hoch darf eine Hecke sein?

6. Nachbars Grund und Boden: Wärmedämmung darf die Grundstücksgrenze grundsätzlich nicht überschreiten

7. Schneller als die Richtgeschwindigkeit = Teilschuld? Das gilt nicht automatisch

Unternehmer und Freiberufler

1. Erlaubte Nebentätigkeit: Eine fristlose Kündigung ist unwirksam

2. Arzt in Weiterbildung: Befristung des Arbeitsvertrags nur unter bestimmten Voraussetzungen mög-lich

3. Beiträge zur Handwerkskammer: Dürfen dafür Rückstellungen gebildet werden?

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Peter Cornelissen Dipl. - Oec. Ute Jockisch Dipl. - Bw. (FH) Corina Krone Dipl. - Kffr. Jochen Rudolph Dipl. - Oec. National Bank AG IBAN DE59 3602 0030 0001 0132 11 BIC NBAGDE3E Sparkasse Essen IBAN DE62 3605 0105 0005 4062 36 BIC SPESDE3E Gläubiger - ID: DE 30 ZZZ00000563775 Steuer - Nr.: 5112 / 5784 / 0165 HRB 18126 AG Essen

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Ihre Mandanteninformation des Monats

September 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebs-wirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelun-gen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzuspre-chen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Arbeitnehmer wünscht Aufhebungsvertrag: Tarifermäßigung ja oder nein?

2. Dienst im Katastrophenschutz verlängert nicht den Anspruch auf Kindergeld

3. Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld kann nicht widerrufen werden

4. 2 Arbeitszimmer in 2 Wohnungen: Kein doppelter Höchstbetrag

5. Gibt es den Pflegefreibetrag auch bei gesetzlicher Unterhaltspflicht?

6. Was passiert mit größeren Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall des Nießbrauchs?

7. Vermietung und Verpachtung: Betrugsschaden kann zu den Werbungskosten gehören

8. Wärmezähler fehlt: Darf der Mieter deshalb die Heizkostenrechnung kürzen?

9. Ein Vermieter darf nicht streichen, wie er will

10. Gartenpflege: Welche Arbeiten muss der Mieter durchführen und welche nicht?

11. Bereitschaft außerhalb der Feuerwache: Arbeitszeit oder Rufbereitschaft?

12. Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren

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Heinz Bilk Dipl. - Vw. Christian Funcke Dipl. - Kfm. Patrick Schaefer Dipl. - Oec. Steuerberater (§ 58 StBG)

Peter Cornelissen Dipl. - Oec. Ute Jockisch Dipl. - Bw. (FH) Corina Krone Dipl. - Kffr. Jochen Rudolph Dipl. - Oec. National Bank AG IBAN DE59 3602 0030 0001 0132 11 BIC NBAGDE3E Sparkasse Essen IBAN DE62 3605 0105 0005 4062 36 BIC SPESDE3E Gläubiger - ID: DE 30 ZZZ00000563775 Steuer - Nr.: 5112 / 5784 / 0165 HRB 18126 AG Essen

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Ihre Mandanteninformation des Monats

Oktober 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirt-schaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Auch einen kurzen Live-Stream darf der Arbeitgeber abmahnen

2. Geschäftsaufgabe: Trotz Elternzeit kann eine Kündigung zulässig sein

3. Verbilligte Fahrzeugüberlassung: Sind ersparte Überführungskosten bei

der Berechnung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen?

4. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Kann die Steuerfrei-

heit nachträglich beantragt werden?

5. Künstliche Befruchtung: Wann sind die Kosten als außergewöhnliche Be-

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Heinz Bilk Dipl. - Vw. Christian Funcke Dipl. - Kfm. Patrick Schaefer Dipl. - Oec. Steuerberater (§ 58 StBG)

Peter Cornelissen Dipl. - Oec. Ute Jockisch Dipl. - Bw. (FH) Corina Krone Dipl. - Kffr. Jochen Rudolph Dipl. - Oec. National Bank AG IBAN DE59 3602 0030 0001 0132 11 BIC NBAGDE3E Sparkasse Essen IBAN DE62 3605 0105 0005 4062 36 BIC SPESDE3E Gläubiger - ID: DE 30 ZZZ00000563775 Steuer - Nr.: 5112 / 5784 / 0165 HRB 18126 AG Essen

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November 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Be-triebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neu-regelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninfor-mationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Nachtarbeitszuschläge müssen anhand des Mindestlohns berechnet werden

2. Ehrenamtliche Tätigkeit mit Aufwandentschädigung ist nicht automatisch eine geringfügige Be-

schäftigung

3. Eltern müssen nach Elternzeit keine Schlechterstellung im Beruf hinnehmen

4. Doppelte Haushaltsführung: Auch während der Elternzeit können die Kosten der Zweitwohnung

absetzbar sein

5. Luftsicherheitskontrollkraft: Erste Tätigkeitsstätte ist das Flughafengelände

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BS Westdeutschland GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesetzlicher AbschlussprüferFV NRW - Berater - Nr.: 12981 Berenberger Mark 30 45133 Essen T + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 0 F + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 33 E [email protected] Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Geschäftsführer

Heinz Bilk Dipl. - Vw. Christian Funcke Dipl. - Kfm. Patrick Schaefer Dipl. - Oec. Steuerberater (§ 58 StBG)

Peter Cornelissen Dipl. - Oec. Ute Jockisch Dipl. - Bw. (FH) Corina Krone Dipl. - Kffr. Jochen Rudolph Dipl. - Oec. National Bank AG IBAN DE59 3602 0030 0001 0132 11 BIC NBAGDE3E Sparkasse Essen IBAN DE62 3605 0105 0005 4062 36 BIC SPESDE3E Gläubiger - ID: DE 30 ZZZ00000563775 Steuer - Nr.: 5112 / 5784 / 0165 HRB 18126 AG Essen

www.bswest.de

Erstbogen (ohne Karrenberg)

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Ihre Mandanteninformation des Monats

Dezember 2017

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebs-wirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelun-gen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzuspre-chen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

Inhalt

Privatbereich

1. Gehaltsverzicht: Zusatzleistungen bleiben trotzdem steuerbegünstigt

2. Gibt es nach einem Betriebsübergang einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach Kündigung?

3. Ein Arbeitsunfall kann auch beim Sonntagsspaziergang passieren

4. Hunde am Arbeitsplatz: Auch hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz

5. Wann der Verkauf einer Ferienwohnung steuerfrei ist

6. Mehraktige Ausbildung: Zwischenzeitliche Berufstätigkeit kann schädlich für das Kindergeld sein

BS Westdeutschland GmbH Berenberger Mark 30 45133 Essen

BS Westdeutschland GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesetzlicher AbschlussprüferFV NRW - Berater - Nr.: 12981 Berenberger Mark 30 45133 Essen T + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 0 F + 49 (0) 201 / 87 85 6 - 33 E [email protected] Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Geschäftsführer

Heinz Bilk Dipl. - Vw. Christian Funcke Dipl. - Kfm. Patrick Schaefer Dipl. - Oec. Steuerberater (§ 58 StBG)

Peter Cornelissen Dipl. - Oec. Ute Jockisch Dipl. - Bw. (FH) Corina Krone Dipl. - Kffr. Jochen Rudolph Dipl. - Oec. National Bank AG IBAN DE59 3602 0030 0001 0132 11 BIC NBAGDE3E Sparkasse Essen IBAN DE62 3605 0105 0005 4062 36 BIC SPESDE3E Gläubiger - ID: DE 30 ZZZ00000563775 Steuer - Nr.: 5112 / 5784 / 0165 HRB 18126 AG Essen

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Unternehmer und Freiberufler

1. Arbeitnehmer-Ehegatte: Für Ausgleichszahlung muss keine Schenkungsteuer gezahlt werden

2. Umsatzsteuer: Jugendherbergen zahlen für allein reisende Erwachsene den Regelsteuersatz

3. Bewirtungskosten: Sind die Kosten für “Herrenabende” absetzbar?

4. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit: Auszahlung in 2 Kalenderjahren verhindert Tarifbegünstigung

5. Verkauf eines Liebhabereibetriebs: So wird der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ermittelt

6. Mitunternehmerschaft bei Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag möglich

7. Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Wann liegt eine gewerbliche Prägung vor?

8. Kassenbuch: Excel-Datei ist für Aufzeichnungen nicht geeignet

9. Anwaltliche Berufspflicht: Klage im Namen eines Toten ist nicht zulässig

10. Pokerspiel: Wann ist die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten?

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Ge-werbeertrags

2. Ist eine verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

3. Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann zu Arbeitslohn führen

Privatbereich

1. Pauschaler Schadensersatz bei Verzug gilt auch bei verspäteten Zahlungen des

Arbeitgebers Kommt ein Schuldner in Verzug, wird ein pauschaler Schadensersatz von 40 EUR fällig. Gilt diese Regelung auch, wenn der Arbeitgeber das Entgelt an seine Arbeitnehmer verspätet auszahlt? Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Frage in einem aktuellen Urteil beantwortet. Hintergrund Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat nach dem Gesetz bei Verzug des Schuldners Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR – und das zusätzlich neben dem Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstehen-den konkreten Schadens. Diese Pauschale wird auf den Schadensersatz angerechnet, aber nur, soweit sich durch die Rechtsverfolgung Kosten und damit ein Schaden ergeben. Im Arbeitsrecht gilt jedoch eine Besonderheit: Es gibt näm-lich keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Fällt deshalb die 40-EUR-Pauschale weg?

Entscheidung Nein, urteilte das Landesarbeitsgericht und verneinte damit eine Ausnahme für den Bereich des Arbeitsrechts. Bei der 40-EUR-Pauschale handelt es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins. Dieser ist auch auf Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu zahlen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, den Druck auf den Schuldner zu erhöhen, damit dieser Zahlungen pünktlich und vollständig erbringt. Das spricht für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn nicht pünktlich oder nicht vollständig erhalten.

Zahlt also ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den Arbeitslohn verspätet oder unvollständig aus, gibt es für die be-troffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf 40 EUR Schadensersatz.

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Unternehmer und Freiberufler

1. Tätigkeit als Rentenberater ist gewerbesteuerpflichtig

2. Rechnungsberichtigung gilt rückwirkend

3. Rechnungsberichtigung: Umsatzsteuer muss nicht zwingend zurückgezahlt werden

4. Scheinrechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer kann nicht zurück verlangt werden

5. Versicherungsbetrug: Darf die Versicherung einen Detektiv beauftragen?

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Happy Birthday: Wann die Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten abzugsfähig sind

2. Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann greift das Abzugsverbot?

3. Übertragung eines GmbH-Anteils: Wie sind Versorgungsleistungen steuerlich zu behandeln?

4. Wann liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor?

5. Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens führt nicht zu einer Gewinnerhöhung

6. Reicht ein Einwurf-Einschreiben zur Fristwahrung?

Privatbereich

1. Muss ein schwerbehinderter Bewerber auch dann eingeladen werden, wenn er überqualifiziert ist?

Ein öffentlicher Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Bewerber grundsätzlich auch dann einladen, wenn er für die Stelle überqualifiziert ist. Aus personalpolitischen Erwägungen und zur Wahrung des Betriebsfriedens kann der Arbeitgeber jedoch ausnahmsweise auf eine Einladung verzichten. Hintergrund Der Kläger ist schwerbehindert. Im August 2010 hatte er sich im saarländischen Umweltministerium um eine Stelle als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst beworben. Er wurde jedoch nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Zur Begründung hieß es, dass der Kläger überqualifiziert sei. Aus personalpolitischen Gründen und zur Wahrung des Be-triebsfriedens würden aber überqualifizierte Bewerber generell nicht eingestellt. Der Kläger verlangte eine Entschädi-gung wegen angeblicher Diskriminierung.

Entscheidung Das Bundesarbeitsgericht folgte den Argumenten des Klägers nicht und entschied, dass keine Diskriminierung vorliegt. Der Beklagte konnte darlegen, dass die Nichteinladung des Klägers ausschließlich auf den Umständen der Überqualifi-zierung beruhte und die Behinderung keine Rolle spielte.

Zwar hat ein öffentlicher Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, geeignete schwerbehinderte und gleichgestellte Ar-beitnehmer zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Das gilt auch für überqualifizierte Bewerber. Denn diese sind grundsätzlich ebenfalls in der Lage, die Stelle zu bewältigen. Wenn der Arbeitgeber jedoch nachweist, dass er sich im Rahmen des Auswahlverfahrens ausschließlich von personalpolitischen Erwägungen leiten ließ, die die Mitarbeiterzu-friedenheit und eine nachhaltige Personalplanung zum Ziel haben, ergibt sich daraus, dass ausschließlich andere Gründe als die Behinderung für die Benachteiligung des Bewerbers ausschlaggebend waren.

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11. Einbau eines Aufzugs: Nur mit Zustimmung aller Eigentümer

12. Spielhaus im Garten: Liegt noch vertragsmäßiger Gebrauch vor?

13. Schadensersatz wegen zu schmaler Parkhauseinfahrt?

14. Elterngeld: Provisionen müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden

15. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steuerermäßigung wird jetzt großzügiger gewährt

Unternehmer und Freiberufler

1. Geldwerter Vorteil: Was gilt für Versandkosten, die der Arbeitgeber übernimmt?

2. Gewerblicher Grundstückhandel: Mehrere Häuser dürfen nicht zu einem Objekt zusammengefasst werden

3. Gewerbetreibende und Selbstständige: Wann darf die Steuererklärung doch auf Papier abgegeben werden?

4. Veräußerungsverlust wird nicht durch Schadensersatz gemindert

5. Taxifahrten: Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?

6. Elektronische Kontoauszüge: So müssen sie aufbewahrt und archiviert werden

7. Registrierkassen müssen up-to-date sein

8. Ist die Übernahme einer Mietverpflichtung eine steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten?

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Verdeckte Gewinnausschüttung: Darf dafür das steuerliche Einlagenkonto verwendet werden?

2. Umsatzsteuerliche Organschaft: Für die Eingliederungs-voraussetzungen ist das Gesamtbild maß-gebend

Privatbereich

1. Welche Indizien sprechen für eine Selbstständigkeit und welche dagegen? Eingliederung in einen Betrieb und Weisungsgebundenheit – dies sind 2 Indizien, die für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Allein der Umstand, dass die entsprechende Person ein eige-nes Auto einsetzen muss, begründet keine selbstständige Tätigkeit. Hintergrund Eine Frau ist seit dem Jahr 2003 als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die Full-Service-Hygienelösungen anbietet. An 4 Tagen in der Woche lieferte sie Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus und erledigte Montage, Repa-ratur und Austausch der Hygienesysteme.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Jahr 2011 fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversiche-rungspflichtig ist. Die Firma bestimmte das Tätigkeitsgebiet, gab Anweisungen, kontrollierte die Arbeit und stellte die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem musste die Frau Kleidung der Firma tragen. Für die Tätigkeit setzte sie ihr eigenes Fahrzeug ein, das jedoch in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen musste.

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13. 1 %-Regelung: Wer das Benzin selber zahlt, darf sich jetzt freuen

14. Auffahrunfall in der Waschanlage: Wer haftet?

Unternehmer und Freiberufler

1. Sale-and-lease-back: Wem wird das Leasingobjekt zugerechnet und wer ist zur AfA berechtigt?

2. Offenbare Unrichtigkeit: Was gilt, wenn eine Einzahlung in die Kapitalrücklage übersehen wird?

3. Karnevalssitzung ist steuerlich begünstigt, eine Kostümparty nicht

4. Keine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

5. Fällig oder nicht fällig: Was gilt für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel?

6. Vorschusszahlungen: Betriebseinnahmen oder Darlehen?

7. Wegen Überfüllung geschlossen: Ist der Postausgang zu voll, gibt es keine Wiedereinsetzung

8. Alles oder nichts: Eine Mängelrüge erfasst immer das gesamte Bauwerk

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Gilt bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils die erweiterte Kürzung?

2. Wenn eine Pflegeheim-GmbH erbt: Welche Steuern werden fällig?

3. Ganz oder gar nicht: Ein Geschäftsführer ist grundsätzlich im Ganzen für die Geschäfte der Gesell-schaft verantwortlich

Privatbereich

1. Zu viel des Guten: Wenn das Arbeitszeugnis zu positiv formuliert ist Arbeitnehmer fordern vor Gericht häufig ein besseres Arbeitszeugnis vom ehemaligen Arbeitgeber ein. Aber eine Klage, weil das Arbeitszeugnis zu gut ausgefallen ist? Eigentlich kaum vorstellbar, doch musste sich ein Landesar-beitsgericht mit einem solchen Fall auseinandersetzen. Hintergrund In dem strittigen Arbeitszeugnis hatte sich die Arbeitgeberin grundsätzlich an den Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers gehalten. Die durchweg sehr guten Bewertungen steigerte sie teilweise noch durch Begriffe wie “äußerst”, “extrem” und “hervorragend”. Die Formulierung “Wir bewerten ihn mit sehr gut” ersetzte sie durch “Wenn es bessere Noten als 'sehr gut' geben würde, würden wir ihn damit beurteilen”. Als Schlussformel wählte die Arbeitgeberin nicht das übli-che Bedauern, dass der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, sondern den Satz “was wir zur Kenntnis nehmen”.

Der Arbeitnehmer beantragte vor Gericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil die Arbeitgeberin aus seiner Sicht ihre Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses nicht erfüllt hatte. Die von ihr vorgenommenen Änderungen ziehen den Zeugnistext ins Lächerliche. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag.

Entscheidung

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Privatbereich

1. Kündigung in der Probezeit: Auf eine eindeutige Regelung kommt es an Enthält ein Arbeitsvertrag widersprüchliche Klauseln hinsichtlich der Kündigungsfristen, geht das zulasten des Arbeitgebers. Dieser muss für eine eindeutige Vertragsgestaltung sorgen, wenn insbesondere für die Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gelten soll. Hintergrund In einem vom Arbeitgeber vorformulierten, schriftlichen Arbeitsvertrag war pauschal geregelt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten, der für die Probezeit besondere Best-immungen enthielt, insbesondere eine 2-wöchige Kündigungsfrist. Im Arbeitsvertrag waren die ersten 6 Mona-te als Probezeit vereinbart. Darüber hinaus galt laut Vertrag eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monats-ende.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer am 5.9.2014 innerhalb der 6-monatigen Frist zum 20.9.2014 (2-wöchige Kündigungsfrist laut Tarifvertrag). Der Arbeitnehmer war jedoch der Ansicht, dass das Arbeitsverhält-nis erst zum 31.10.2014 endete (6-wöchige Kündigungsfrist zum Monatsende laut Arbeitsvertrag).

Entscheidung Das Bundesarbeitsgericht entschied ganz klar zugunsten des Arbeitnehmers. Bei den Bestimmungen des Ar-beitsvertrags handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen hat der Arbeitgeber nicht unmissverständlich geregelt, dass die im Arbeitsvertrag genannte längere Frist von 6 Wochen zum Monatsende erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Aufgrund dieser Vertragsgestaltung war für den Arbeitnehmer nicht zu erkennen, dass mit dem Verweis auf den Manteltarifvertrag eine kürzere Kündigungsfrist für die Pro-

13. Wegfall des Eigenbedarfs: Vermieter sollten unbedingt eine gute Begründung parat haben

14. Betriebskosten müssen in der Abrechnung aufgeschlüsselt werden

15. Mietminderung wegen Lärm: Beschreibung des Lärms reicht aus

16. Schönheitsreparaturen: Sind alle Klauseln unwirksam?

17. Zu eng? Wann ein Grundstückseigentümer ein Halteverbotsschild gegenüber seiner Ausfahrt beanspruchen kann

18. Ist eine Laser-Operation bei Kurzsichtigkeit eine Heilbehandlung?

Unternehmer und Freiberufler

1. Ausländischer Firmenwagen: So wird der geldwerte Vorteil ermittelt

2. Wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder übernimmt: Arbeitslohn ja oder nein?

3. Umsatzsteuer: Umsätze einer Fahrschule sind steuerfrei

4. Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

5. Kündigung einer Wohnung wegen beruflicher Nutzung? Das wird schwer!

6. Schwarzarbeit: Alle Vereinbarungen sind nichtig

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Für verdeckte Gewinnausschüttung kann Schenkungsteuer fällig werden

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Privatbereich

1. Wie weit darf die Zweitwohnung vom Beschäftigungsort entfernt sein? Die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort entscheidet darüber, ob der Arbeitgeber die Mehr-aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung steuerfrei erstatten darf. Fällt sie zu groß aus, ist der Aufwen-dungsersatz steuerpflichtig. Hintergrund Ein Mitarbeiter verlegte seine Zweitwohnung und wohnte seitdem ca. 170 km von seiner Arbeitsstätte entfernt.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter aus beruflichen Gründen außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort oder in der Nähe wohnt. Es stellte sich also die Frage, ob hier der Mitarbeiter noch in der Nähe des Beschäftigungsortes wohnt.

Entscheidung Das Finanzgericht sagte Nein und wies die Klage ab. Damit sind die Aufwendungen für die Familienheimfahrten und die Miete nicht als Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung abziehbar. Eine steuerfreie Arbeitgeberer-stattung scheidet ebenfalls aus.

Eine Entfernung von 170 km gehört nicht zur “Umgebung” des Beschäftigungsortes, auch nicht bei großzügiger Be-trachtung. Es liegen auch keine Besonderheiten des Einzelfalls vor, die diese Entfernung und die damit verbundene Fahrzeit rechtfertigen könnten.

12. Warum beim Abschleppen besser kein Unfall passieren sollte

13. Verkäufer gibt falsches Baujahr an: Kann der Käufer vom Kauf einer Immobilie zurücktreten?

14. Wann Eltern keinen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Kinder haben

Unternehmer und Freiberufler

1. Kapitalertragsteuer kann nur noch beschränkt angerechnet werden

2. Arbeitsverhältnis zwischen Fremden: Kein Fremdvergleich wie bei Angehörigen

3. Wann Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können

4. Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand und Sanierungsbedarf

5. Freigesprochen, aber keine Kostenerstattung - der der Anwalt, der sich selbst verteidigt

6. Fristberechnung: Wenn es kompliziert wird, muss der Anwalt selber rechnen

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Arbeitszeitkonten von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern führen zu verdeckten Gewinnaus-schüttungen

2. Rangrücktritt mit Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

3. Pensionsrückstellungen: Überversorgung kann zu verdeckter Gewinnausschüttung führen

4. Dienstreise mit dem Privatflugzeug: Wann liegt eine unangemessene Repräsentation vor?

5. Darf der Abgeltungsteuersatz auch bei mittelbarer Beteiligung angewendet werden?

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Privatbereich

1. Pilot und Flugbegleiter: Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte Ist im Arbeitsvertrag von Piloten und Flugbegleitern ein bestimmter Flughafen als erste Tätigkeitsstätte festgelegt, können die Fahrten von der Wohnung zu diesem Flughafen nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung der Fahrtkosten ist nicht möglich. Hintergrund Die Eheleute und Kläger waren in der Luftfahrtbranche tätig. Er war als Pilot und sie als Flugbegleiterin angestellt. Zu Beginn eines Arbeitstags suchten sie immer denselben Flughafen auf, von dem aus sie ihre Einsätze begannen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Fahrten zum Flughafen als Dienstreisen geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale an.

Entscheidung Das Finanzgericht lehnte ebenfalls die Anerkennung der Fahrtkosten als Reisekosten ab. Die Richter waren der An-sicht, dass der regelmäßig aufgesuchte Flughafen des Piloten und der Flugbegleiterin deren erste Tätigkeitsstätte dar-stellt.

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unterneh-mens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Da laut den Arbeitsverträgen die Kläger diesem Flughafen zugeordnet waren, war er damit die erste Tätigkeitsstätte. Beide Kläger waren jeweils vor und nach dem Streckeneinsatz am Flughafen anwesend. Außerdem fanden dort Lehrgänge, Bürotä-tigkeiten, Gesundheitsprüfungen und Trainingseinheiten statt. Das genügte dem Gericht für die Annahme der ersten Tätigkeitsstätte.

13. Auf Chefarztbehandlung in der Reha besteht kein Anspruch

14. Bekommen Lehrer zu wenig Geld bei einer Klassenfahrt erstattet?

15. Privates Sachverständigengutachten: Wann die Kosten erstattet werden können

16. Pflegekosten: Wann die Haushaltsersparnis nicht abgezogen wird

Unternehmer und Freiberufler

1. Verletzung der Pausenzeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung

2. Wann allgemeine Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer steuerfrei ist

3. Photovoltaikanlage: Wann können Verluste aus dem Betrieb anerkannt werden?

4. Abmahnung eines Mitbewerbers ist eine Leistungserbringung und damit umsatzsteuerpflichtig

5. Verjährtes Hausgeld: Wann der Verwalter zu Schadensersatz verpflichtet ist

6. Freie Mitarbeit oder abhängige Beschäftigung? Auf die tatsächliche Ausführung kommt es an

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Wesentliche Änderung im Bauvertrag: Wann liegt noch ein einheitlicher Erwerbsgegenstand vor?

2. Gewerbesteuer: Keine Steuerbefreiung für ambulantes Dialysezentrum

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Privatbereich

1. Behinderten-Pauschbetrag: Ist eine hälftige Übertragung bei der Einzelveran-lagung von Ehegatten möglich?

Ist bei der Einzelveranlagung von Ehegatten die Übertragung des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags eines Ehe-gatten auf den anderen Ehegatten zulässig? Das Thüringer Finanzgericht meint Ja. Hintergrund Der verheiratete Kläger beantragte für das Jahr 2014 die Einzelveranlagung und – übereinstimmend mit seiner Ehefrau – die Aufteilung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Bei der hälftigen Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau bei dem Ehemann machte das Finanz-amt jedoch nicht mit. Denn eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags ist nach aktueller Rechtslage nicht möglich.

Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger und seine Ehefrau dazu berechtigt sind, den hälfti-gen Behinderten-Pauschbetrag der Ehefrau auf den Kläger zu übertragen. Im Gesetz ist geregelt, dass Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Abweichend davon werden sie auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezo-gen. Diesen Antrag hatten der Kläger und seine Ehefrau vorliegend gestellt.

4. Umstrukturierungen: Wann darf die Steuerbegünstigung bei der Grunderwerbsteuer gewährt wer-den?

5. Unentgeltliche Übertragung: Bei Vorbehaltsnießbrauch nicht mehr steuerneutral

6. Taxiunternehmen: Ohne Aufzeichnung der Einnahmen droht die Schätzung

7. Photovoltaikanlage: Gewinnerzielungsabsicht trotz negativer Ertragsprognose?

8. Betriebliche Nutzung einer Ehegatten-Immobilie: Auf die richtige Vertragsgestaltung kommt es an

9. Geschenke an Geschäftsfreunde: 35 EUR-Grenze gilt auch für die übernommene Steuer

10. Zukauf von Fremdübersetzungen führt zu gewerblicher Tätigkeit

11. Rückwirkendes Ereignis: Was gilt bei der Rückabwicklung eines nicht komplett erfüllten Vertrags?

12. Grundsteuer: Kein Vorwegabzug für gewerblich genutzte Einheiten

13. Wenn die Berufungsbegründung auf dem Postweg verloren geht

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Übertragung eines Mitunternehmeranteils: Echte oder unechte Realteilung?

2. Wann ist eine Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG rechtsmissbräuchlich?

3. Unter welchen Voraussetzungen besteht bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ein Stimmverbot?

4. GmbH: Warum die Einlage ordnungsgemäß erbracht und dokumentiert werden sollte

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Privatbereich

1. Arbeitnehmer wünscht Aufhebungsvertrag: Tarifermäßigung ja oder nein? Auch wenn der Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verlangt, gilt für eine vom Arbeitgeber ge-zahlte Entschädigung die tarifermäßigte Besteuerung für Abfindungen. Hintergrund Der Kläger war als Verwaltungsangestellter tätig. Er schlug seinem Arbeitgeber ein Ausscheiden gegen Abfindung vor. Im Gegenzug verzichtete er auf eine Höhergruppierung. Mit dem letzten Monatsgehalt wurde die vereinbarte Ent-schädigung von 36.250 EUR ausgezahlt. Ab seinem Ausscheiden bezog der eine Altersrente und eine Betriebsrente, weshalb er im Jahr des Ausscheidens ein höheres Einkommen als im Vorjahr hatte. Für die Entschädigung verlangte er die Tarifermäßigung für Abfindungen, die das Finanzamt jedoch nicht gewährte.

Entscheidung Das Finanzgericht nahm jedoch eine begünstigte Entschädigung an. Grundsätzlich ist zwar eine Abfindung nicht steu-erlich begünstigt, wenn der Arbeitnehmer das “schadenstiftende Ereignis”, also sein Ausscheiden, selbst herbeiführt. Allerdings sieht der Bundesfinanzhof eine Konfliktlage des Arbeitnehmers als ausreichend für die Tarifbegünstigung an. Wegen des hier vorliegenden Streits mit dem Arbeitgeber über die Höhergruppierung und das zunächst verweiger-te vorzeitige Ausscheiden sieht das Finanzgericht diese Voraussetzung als erfüllt an. Seiner Ansicht nach reicht es für die Tarifermäßigung aus, dass die Vertragspartner einen durch beide Konfliktparteien verursachten Interessenkonflikt im Verhandlungsweg gelöst haben.

Unternehmer und Freiberufler

1. Zusatzkrankenversicherung: Zuschüsse des Arbeitgebers sind Sachbezüge

2. Wann liegt trotz Nichtbewirtschaftung ein Forstbetrieb vor?

3. Sind Fahrschulen umsatzsteuerpflichtig?

4. Wer darf eine Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellen?

5. Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden: Freiberuflich oder gewerblich?

6. Umsatzsteuer-Vergütung: Welche Anforderungen gelten für die Belege?

7. Zerlegte Fahrzeuge: Darf dafür die Differenzbesteuerung angewendet werden?

8. Freiberufliche Tätigkeit als Betriebswirt auch ohne Hochschulabschluss?

9. Vermögensverwaltung: Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Wann kommt eine Abwahl der Abgeltungsteuer in Betracht?

2. Insolvenz einer GmbH: Wann liegt eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor?

3. Wann die Aufstockung einer Beteiligung Grunderwerbsteuer auslöst

4. Übergang eines Gesellschaftsanteils: Ist dieser schenkungsteuerpflichtig?

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lastungen abziehbar?

6. Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen dürfen nicht über mehrere

Jahre verteilt werden

7. Kosten einer Scheidung können nicht mehr steuerlich geltend gemacht

werden

8. Verzicht auf Pflichtteilsanspruch: Welche Steuerklasse gilt für die Abfin-

dung?

9. Verbilligte Vermietung: Möblierung muss berücksichtigt werden

10. Haushaltsnahe Dienstleistungen auch im Pflegeheim möglich?

11. Eigentümer haften nicht für die Wurzeln ihrer Bäume

12. Wohnungseigentum: Welche Form muss die Zustimmung zu einer Veräu-

ßerung haben?

13. Wenn der Mieter stirbt: Kann der Vermieter für die Räumung einen Nach-

lasspfleger bestellen?

14. Betriebskostenabrechnung darf auf mehrere Seiten verteilt sein

15. Wohnungseigentum: Ohne sorgfältige Planung kein wirksamer Beschluss

über die Dämmung

16. Vermietung: Nutzungsentschädigung nur bei Rücknahmewillen

Unternehmer und Freiberufler

1. Reisekostenerstattung: Nur dann steuerfrei, wenn Aufzeichnungspflichten

erfüllt sind

2. Zuschuss zur privaten Zusatzversicherung: Barlohn oder Sachbezug?

3. Tatsächliche Verständigung: Wann entfällt die Geschäftsgrundlage?

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6. Mieter beschädigt Wohnung: Sofortabzug oder Abschreibung?

7. So kann sich ein Vermieter gegen eine Vereitelung der Zwangsräumung absichern

8. Unberechtigte Untervermietung an Touristen: Erst die Abmahnung, dann die Kündigung

Unternehmer und Freiberufler

1. Ist das Brötchen belegt? Ein kleiner Unterschied mit lohnsteuerlichen Folgen

2. Betriebsparkplatz: Arbeitgeber haftet für Schäden am Pkw des Arbeitnehmers

3. Wenn der Arbeitgeber Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers trägt: Arbeitslohn oder kein Ar-

beitslohn?

4. Gebrauchtwagenkauf: Wie wirkt sich eine Garantiezusage umsatzsteuerlich aus?

5. Wer hat bei Miteigentum Anspruch auf die Vorsteuererstattung?

6. Wann ist eine Prüfungsanordnung rechtmäßig?

7. Gilt bei einer Überlassung der Ferienwohnung der ermäßigte Steuersatz?

8. Wenn ein geplantes Projekt nicht verwirklicht wird: Gewerblicher Grundstückshandel oder Liebha-

berei?

9. Sollbesteuerung: Ist eine mehrjährige Vorfinanzierung rechtmäßig?

10. Wann dürfen vergebliche Aufwendungen geltend gemacht werden?

11. Tatsächliche Verständigung: So können Einwendungen geltend gemacht werden

12. Bei einer Verwertungskündigung müssen hohe Hürden überwunden werden

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Unter welchen Voraussetzungen eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft anerkannt wird

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7. Schenkung mehrerer Gegenstände: Wann beginnt die Festsetzungsfrist?

8. Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten erlischt mit Trennung der Eltern

9. Vom Mieter verursachte Schäden nach Kauf einer Wohnung: Herstellungskosten oder Sofortabzug?

10. Mietrückstand: Eine hilfsweise ordentliche Kündigung ist nicht möglich

11. Kündigung wegen Zahlungsrückstand: Vertraglich vereinbarte Miete ist maßgebend

12. Vermieter darf erst nach Ablauf einer Zahlungsfrist kündigen

14. Wer zu lange wartet, verliert seinen Räumungsanspruch

Unternehmer und Freiberufler

1. 3-jährige Kündigungsfrist ist unangemessen

2. Verzug bei Entgeltzahlung: Arbeitgebern droht pauschaler Schadensersatz

3. Welche Bindungswirkung entfaltet eine Billigkeitsentscheidung?

4. Sanierungserlass darf nicht auf Altfälle angewendet werden

5. Ein Pokerspieler muss für seine Gewinne keine Umsatzsteuer zahlen

6. Ist Fruchtjoghurt noch ein landwirtschaftliches Erzeugnis?

7. Tod eines Gesellschafters: Was ist bei einer Grundbuchberichtigung zu beachten?

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Verkauf von Gesellschaftsanteilen: Wann liegt Gestaltungsmissbrauch vor?

2. Übertragung eines Zeitwertkonto-Guthabens auf einen neuen Arbeitgeber löst keine Lohnsteuer aus

3. Keine Haftung bei mehrstufiger Organschaft

4. Gesellschafter-Geschäftsführers in Pension: Wie ist eine Teilzeitbeschäftigung steuerlich zu werten?

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2. Kirchensteuer: Nachzahlungen für den Erblasser sind Sonderausgaben Kirchensteuer kann im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Erbe die noch offene Kirchensteuer des Erblassers zahlt. Hintergrund V hatte 2007 sein Steuerberaterbüro veräußert und sollte dafür monatlich 4.000 EUR für die Dauer von 10 Jahren erhalten. Falls er vor Ablauf der Vertragsdauer versterben sollte, war ein Kaufpreis von 480.000 EUR vereinbart. Die-sen sollten die Erben erhalten, abzüglich der bereits geleisteten Monatsvergütungen. V verstarb im Februar 2009.

Aufgrund des von den Erben erklärten Veräußerungsgewinns änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzun-gen des V. Dies hatte eine hohe Nachforderung von Kirchensteuer für 2007 zur Folge. Für 2008 und 2009 ergaben sich geringfügige Erstattungen. Die Erben zahlten den Differenzbetrag an Kirchensteuer im Jahr 2011. Ein Drittel des Be-trags machte Miterbin M im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 2011 als Sonderausgabe geltend. Wäh-rend das Finanzamt den Sonderausgabenabzug ablehnte, gewährte das Finanzgericht diesen.

Entscheidung Und auch der Bundesfinanzhof erlaubte M den Abzug der für V nachgezahlten Kirchensteuern. Denn mit dem Tod des V ist dessen Vermögen als Ganzes auf die M und ihre Miterben übergegangen. Die Erben haften für die Nachlassver-bindlichkeiten des Erblassers. Da M als Erbin in die steuerschuldrechtliche Position des V eingetreten ist, ist sie damit selbst Steuerschuldnerin der von V hinterlassenen Steuerrückstände geworden. Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut kann M deshalb die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehen.

3. Kündigung wegen Eigenbedarfs nur bei tatsächlichem Nutzungswunsch zuläs-sig

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. So muss der Begünstigte tat-sächlich in die Wohnung einziehen wollen. Ansonsten besteht kein Eigenbedarf, der eine Kündigung erlaubt. Hintergrund Der Vermieter einer Einzimmerwohnung hatte den Mietvertrag im April 2011 zum 31.1.2012 gekündigt, da er die Wohnung dringend benötigt, um seine pflegebedürftige Mutter aufzunehmen. Die Mieterin zog im August 2012 aus. Seitdem stand die Wohnung leer, die Mutter des Vermieters zog nicht um.

Die Mieterin verlangt Schadensersatz, da sie den Eigenbedarf für vorgeschoben hält. Als Beweisangebote dafür, dass die Mutter gar nicht umziehen wollte, verwies sie auf ein ärztliches Attest. Danach war die Mutter in ihrem eigenen Haus versorgt gewesen. Der Vermieter, nicht aber die Mutter selbst, hatte geplant, die Mutter eventuell zu sich zu nehmen. Der behandelnde Arzt der Mutter wurde als Zeuge dafür benannt, dass die Mutter geistig noch in der Lage war, selbst über einen Umzug zu entscheiden. Wegen des zeitlichen Ablaufs lag der dringende Eigenbedarf nicht vor. Diesen Beweisangeboten gingen weder das Amts- noch das Landgericht nach und wiesen die Klage ab.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vorinstanzen den Beweisangeboten der Mieterin hätten nachgehen müs-sen. Denn Eigenbedarf liegt nicht vor, wenn die vom Vermieter benannte Eigenbedarfsperson gar nicht die Absicht hat, in die Wohnung einzuziehen. Und hierfür spricht im vorliegenden Fall einiges. Insbesondere der zeitliche Ablauf ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Kündigung den Nutzungswunsch der Mutter erst wecken sollte. Eine solche Vorratskündigung reicht für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs jedoch nicht aus. Vielmehr muss ein konkretes Inte-resse an einer baldigen Eigennutzung bestehen.

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2. Alleinerziehende: Besteuerung nach dem Grundtarif ist verfassungsgemäß Alleinerziehende kommen nicht in den Genuss des Splittingtarifs, sondern werden nach dem Grundtarif besteuert. Das ist nicht verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof. Hintergrund Die Klägerin war verwitwet und lebte 2008 mit ihren beiden 15- und 20-jährigen Töchtern zusammen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer nach dem Grundtarif fest. Die Klägerin wandte ein, der Ausschluss verwitweter Alleiner-ziehender vom Splitting sei mit dem Gleichheitssatz und dem Schutz der Familie unvereinbar. Das Finanzgericht ver-neinte die Verfassungswidrigkeit und wies die Klage ab.

Entscheidung Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Begründung der Richter: Grundlage des Splitting-verfahrens ist die Ausgestaltung der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs. Das während der Ehe Erwor-bene ist gemeinschaftlich erwirtschaftet, jeder Partner hat an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teil. Die Lage Alleinerziehender ist damit nicht vergleichbar. Insbesondere liegt keine institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs vor. Das Verhältnis Eltern-teil – Kind ist fast immer einseitig durch Fürsorge, Erziehung und Unterhalt geprägt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes kann daher für die Inanspruchnahme des Splittingverfahrens nicht herangezogen werden.

Zwar dürfen nach dem Grundgesetz Eltern oder alleinerziehende Elternteile gegenüber Kinderlosen nicht schlechter gestellt werden. Daraus ergibt sich aber nicht der Anspruch auf Gewährung des Splittingtarifs für Alleinerziehende, sondern dass das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei gestellt wird. Das geschieht durch das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge.

3. Regelung zur Entfernungspauschale verstößt nicht gegen das Grundgesetz Wer für die Fahrten zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel nutzt, darf die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend machen, für Fahrten mit dem eigenen Pkw gilt dagegen die Entfernungspauschale von 0,30 EUR. Das ist eine verfas-sungswidrige Ungleichbehandlung, fand ein Ehepaar. Der Bundesfinanzhof sah das anders. Hintergrund Die Eheleute machten für ihre Fahrten zur Arbeit die tatsächlichen Kosten von 0,44 EUR/km, insgesamt 8.382 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten jedoch lediglich mit der der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer und erkannte nur Fahrtkosten i. H. v. 2.967 EUR steuermindernd an. Das Finanzgericht entschied ebenso und wies die Klage ab.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten von Finanzamt und Finanzgericht an. Denn die unterschiedliche Behandlung von Fahrten mit dem eigenen Pkw und den Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellt eine sachge-rechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Diese Differenzierung ist durch den weitreichen-den gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Steuergegenstands und der Steuersatzes gedeckt.

Die Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach Ansicht der Richter verfassungsrechtlich unbedenklich, da die gesetzliche Regelung erkennbar umwelt- und verkehrspolitische Ziele verfolgt. Eine Privilegierung rechtfertigt sich auch daraus, dass öffentliche Verkehrsmittel im Hinblick auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß an Treib-hausgasen umweltfreundlicher sind als private Pkw.

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Entscheidung Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung recht und entschied, dass die Frau in den Betrieb der Firma ein-gegliedert war. Vor allem war sie gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeite-rin der Firma. Dafür sprach, dass sie täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbe-schilder am Auto angebracht hatte. Die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stellt für sich gesehen kein unternehmeri-sches Risiko dar. Eine selbstständige Tätigkeit wird dadurch nicht begründet. Die Frau hatte auch nicht die Möglich-keit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen. 2. Einkünfteerzielungsabsicht: Wann ist ein Leerstand schädlich? Steht eine Wohnung wegen Baumängeln leer und beginnt eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen erst nach 8 Jahren, kann weiterhin eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigen-tümer alles Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage zu klären und die Wohnung wieder zu vermieten. Hintergrund Der Steuerpflichtige kaufte 1998 eine Eigentumswohnung, die er vermietete. Seit 2004 traten gravierende Baumängel auf, deshalb stand die Wohnung seit dem 1.1.2008 leer. Bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass die Wohnung zum größten Teil auf einem Flurstück stand, das als Eigentum des Volkes im Grundbuch erfasst war. Erst als die offenen Eigentumsfragen geklärt waren, erteilte der Steuerpflichtige den Auftrag zur Sanie-rung seiner Wohnung. Das war im November 2015. Ab September 2016 übernahm ein Makler die Mietvermittlung der Eigentumswohnung.

Das Finanzamt ging davon aus, dass seit dem Auszug der letzten Mieter die Vermietungsabsicht aufgegeben worden war.

Entscheidung Das Finanzgericht hat jedoch eine Einkunftserzielungsabsicht bejaht, und zwar auch für die Zeit nach Auszug der Mie-ter. Zwar hat der Steuerpflichtige nicht zeitnah nach dem Auszug der Mieter mit der notwendigen Sanierung begon-nen, um die Betriebsbereitschaft des Objekts wiederherzustellen. Er hat aber die ihm möglichen Bemühungen unter-nommen, um die wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse zu beseitigen, die einer Sanierung entgegenstanden. Auch sein Hinwirken darauf, dass die Eigentümergemeinschaft das Eigentum an dem Flurstück erwarb, zeigte, dass der Steuerpflichtige das ihm Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage zu klären und die Wohnung nach einer Sanierung wieder zu vermieten.

3. Legasthenie: Sind die Behandlungskosten außergewöhnliche Belastungen? Eltern dürfen die Kosten, die für die medizinische Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung ihres Kindes entstehen, als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dabei gilt es aber, einige Voraussetzungen zu erfüllen, wie die aktuelle Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zeigt. Medizinische Notwendigkeit: Einfacher Nachweis Die Kosten sind steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerbürger dem Finanzamt die medizinische Not-wendigkeit der Behandlung nachweisen kann. Dafür genügt in der Regel eine entsprechende Bestätigung des Arztes.

Allerdings reicht es nicht, wenn nur das Vorliegen der Krankheit bescheinigt wird.

Medizinische Notwendigkeit: Qualifizierter Nachweis Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung, eine auswärtige Unterbringung oder eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlung werden nur dann anerkannt, wenn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Beschei-nigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt wird (sog. qualifizierter Nachweis).

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Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm keinen Erfolg. Die Arbeitgebe-rin war ohne wichtigen Grund von dem formulierten Vorschlag des Arbeitnehmers abgewichen. Die übertrieben gute Beurteilung ließ erkennen, dass sie nicht ernst gemeint war. Spätestens bei der Schlussformel wird klar, dass es sich um Ironie handelt und die Arbeitgeberin tatsächlich keinerlei Bedauern über den Weggang ihres Mitarbeiters ver-spürt.

2. Großzügiger Bundesfinanzhof: Mehrere Nutzer eines Arbeitszimmers müssen

den Höchstbetrag nicht mehr aufteilen Eine gute Nachricht für alle, die sich ein Arbeitszimmer teilen müssen: Ab sofort kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Kosten geltend machen. Der Höchstbetrag muss nicht mehr aufgeteilt werden, sondern gilt für jeden Nutzer. Hintergrund X und L wohnten in einer gemeinsamen Wohnung. Das in der Wohnung eingerichtete Arbeitszimmer nutzten sie ge-meinsam, und zwar X zu 25 % und L zu 75 %. X übernahm für seinen Arbeitgeber auch mit Schreibarbeiten verbunde-ne Bereitschaftsdienste, die er zu Hause erledigte. Im Jahr 2007 leistete X 5 Wochen Bereitschaftsdienst. Das Finanz-amt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR jedoch nicht an. Das Finanzgericht ließ die Kosten zwar grundsätzlich zum Abzug zu, kürzte den Höchstbetrag jedoch entsprechend dem Nutzungsanteil und der tatsächlichen Nutzung auf schließlich 31,25 EUR (25 % von 1.250 EUR, davon 10 %).

Entscheidung Der Bundesfinanzhof wich in seiner Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und entschied, dass jedem Nutzer eines häuslichen Arbeitszimmers jeweils der volle Höchstbetrag zustehen kann. Auf den jeweiligen Nutzungs-umfang kommt es nicht an. Bei hälftigen Miteigentümern oder Mitmietern sind die Kosten zur Hälfte als für Rechnung des anderen Partners aufgewendet anzusehen.

Bei dem von X und L gemeinsam genutzten Zimmer handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. X musste seinen Bereitschaftsdienst außerhalb der Diensträume ableisten, sodass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Eine zeitanteilige Kürzung ist hier nicht vorzunehmen, da X das Zimmer nur zeitweise mangels Aufträgen nicht nutzt. Denn entscheidend ist allein, dass der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer tatsächlich vorhält. Zeiten der Nichtnutzung dürfen also nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.

Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, kann jeder die seinem Anteil entspre-chenden und von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Das Gleiche gilt für eine gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den tatsächlichen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es deshalb nicht an. Insbe-sondere ist der Höchstbetrag personenbezogen zu verstehen. Der Höchstbetrag kann also von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt.

Hinweis An der bisherigen Rechtsprechung, nach der der Bundesfinanzhof den Höchstbetrag bei mehreren Nutzern nur einmal gewährte, wird nicht mehr festgehalten. Der Höchstbetrag gilt jetzt personenbezogen, nicht mehr objektbezogen.

3. Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Nutzer: Der Höchstbetrag kann jedem gewährt werden

Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, darf jeder die von ihm getragenen Kosten steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof ändert in diesem Punkt seine Rechtsprechung zugunsten der Steu-erpflichtigen. Hintergrund

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bezeit gelten soll. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags war vielmehr allein die Bestimmung der längeren 6-wöchigen Kündigungsfrist maßgeblich, die auch für Kündigungen innerhalb der vereinbarten Probezeit galt.

2. Fahruntüchtigkeit: Für Dienstwagen muss kein geldwerter Vorteil ver-

steuert werden Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird der geldwerte Vorteil mit der 1-%-Regelung ermittelt. Gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer einige Zeit fahruntüchtig ist? Nein, meint zumindest das Finanzgericht Düsseldorf. Hintergrund Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde nach der 1-%-Regelung versteuert.

Der Kläger machte geltend, dass der Arbeitslohn für das Jahr 2014 geringer ausfällt. Der Grund: Wegen einer Erkrankung konnte bzw. durfte er den Firmenwagen für 5 Monate nicht nutzen. Wegen eines Hirnschlags am 23.2.2014 hatte der behandelnde Arzt ein Fahrverbot erteilt, das erst 29.7.2014 aufgehoben wurde. Die Nut-zung des Firmenwagens war ihm nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn es aufgrund einer Erkrankung zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kommt.

Entscheidung Das Finanzgericht folgte im Wesentlichen den Argumenten des Klägers und entschied, dass für die Monate März bis Juni kein Nutzungsvorteil zu erfassen ist. Der Kläger war aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahrun-tüchtig gewesen, sodass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht nutzen durfte, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke. Eine vertragswidrige Nutzung hatte nicht stattgefunden.

Da eine zeitanteilige Aufteilung des geldwerten Vorteils nicht in Betracht kommt, war jedoch für die Monate Februar und Juli der volle geldwerte Vorteil anzusetzen.

3. Häusliches Arbeitszimmer: Vermietung an Auftraggeber kann zu Einkünf-ten aus Gewerbebetrieb führen

Vermietet ein Gewerbetreibender sein häusliches Arbeitszimmer an einen Auftraggeber, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Die Kosten für das Arbeitszimmer können aber nur geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und insbesondere ein abgeschlossener Raum gegeben ist. Hintergrund Die Eheleute bewohnen gemeinsam ein Einfamilienhaus. Die Ehefrau F war angestellte Sekretärin eines Profes-sors und Chefarztes P. Daneben schrieb sie für P Gutachten, die dieser im Rahmen seiner Nebentätigkeit er-stellte. In ihrem Einfamilienhaus vermieteten die Eheleute einen Raum an P zur Erledigung dieser Bürotätigkei-ten für monatlich 100 EUR. Eine Seite dieses Raums war lediglich durch ein Geländer mit Glasfüllung und eine 2 m breite Öffnung zum Flur abgegrenzt.

Die Eheleute machten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich dieses Raums geltend. Den Einnahmen stellten sie anteilige Abschreibung für Abnutzung, Schuldzinsen, Nebenkosten usw. gegenüber. Das Finanzamt wertete die Mieteinnahmen jedoch als gewerbliche Einkünfte. Einen Abzug der Arbeitszimmer-kosten lehnte es ab.

Entscheidung Nach dem Finanzgericht kam auch der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die Vermietung an P zu gewerb-lichen Einkünften nur der F führt. Die Vermietung von Wohnraum ist nämlich gewerblich, wenn ein Mietvertrag so eng mit dem Gewerbebetrieb verbunden ist, dass er ohne den Betrieb nicht denkbar wäre und diesem als unselbstständiger Teil untergeordnet ist. Von einer solchen Gestaltung ist im vorliegenden Fall auszugehen.

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2. Wenn ein Reiseveranstalter einen Rabatt gewährt: Kein Arbeitslohn Gewährt ein Reisebüro seinen Mitarbeitern Vergünstigungen für private Reisen, gehören diese zum steuerpflichti-gen Arbeitslohn. Wenn jedoch ein Reiseveranstalter den Reisebüroangestellten einen Rabatt auf den Reisepreis einräumt, liegt kein Arbeitslohn vor. Hintergrund Die Klägerin war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer 14-tägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 EUR. Der Katalogpreis für diese Reise lag dagegen bei 6.330 EUR, abzüglich marktüblicher Rabatte. Die Klägerin konnte deshalb so günstig verreisen, weil der Veranstalter weltweiter Hochseekreuzfahrten Reisebüroinhabern und deren Angestellten - zur Sicherung der Geschäftsverbindung - Rabatte von über 80 % des Katalogpreises gewährte.

Das Finanzamt sah in dem Rabatt einen geldwerten Vorteil und behandelte ihn als Arbeitslohn von dritter Seite.

Entscheidung Das Finanzgericht entschied jedoch, dass keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vorliegen. Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nach Auffassung der Rich-ter nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Kein Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat oder den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt. Letzteres war hier der Fall.

Diese eigenwirtschaftlichen Gründe bestanden in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslastungs-optimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Es bestanden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin entlohnen wollte. Auch der Umstand, dass die Klä-gerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reichte nicht aus, um steuerpflichtigen Arbeitslohn anzunehmen.

3. Eine nicht ausreichende Begründung eines Verwaltungsakts kann nicht geheilt werden

Erlässt das Finanzamt einen Verwaltungsakt und begründet diesen nicht oder nur unzureichend, ist eine Heilung durch Nachholung der Begründung ausgeschlossen, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat. Hintergrund Mit Schreiben vom 18.2.2011 forderte das Finanzamt die von einem Steuerberater vertretenen Eheleute auf, die Ein-kommensteuer-Erklärung 2010 bis zum 31.8.2011 vorzeitig einzureichen und drohte für den Fall der Nichtabgabe die Festsetzung eines Verspätungszuschlags an. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Die Steuer-erklärung ging am 7.12.2011 beim Finanzamt ein. Am 23.12.2011 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2010 und setzte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag i. H. v. 880 EUR fest.

Am 9.1.2012 erhoben die Eheleute Einspruch gegen den Verspätungszuschlag, da ihrer Ansicht nach das Finanzamt die Aufforderung zur Erklärungsabgabe nicht ausreichend begründet hatte und diese deshalb rechtswidrig war. Folglich hatten sie die Einkommensteuer-Erklärung nicht verspätet eingereicht.

Mit Schreiben vom 19.1.2012 erklärte das Finanzamt, dass Anlass für die vorzeitige Anforderung die verspätete Erklä-rungsabgabe in den Vorjahren gewesen war. Am 27.1.2012 legten die Eheleute Einspruch gegen die Anforderung der Erklärung ein und wiesen auf den Begründungsmangel hin. Das Finanzamt verwarf beide Einsprüche.

Die Eheleute erhoben daraufhin Klage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erklärungsanforderung sowie gegen den Verspätungszuschlag. Das Finanzgericht wies jedoch beide Klagen als unbegründet zurück.

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2. Wenn der Chef beleidigt wird: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt Wer seinen Chef beleidigt, muss mit einer Kündigung rechnen. Auf die Meinungsfreiheit kann sich der Arbeitneh-mer dabei nicht berufen. Auch ein langjähriges Arbeitsverhältnis verhindert die Kündigung nicht. Hintergrund Ein 62 Jahre alter Arbeitnehmer war über 20 Jahre bei einem kleinen familiengeführten Betrieb beschäftigt. Aus einem Wortwechsel entwickelte sich ein Streit zwischen dem Arbeitnehmer und den beiden Geschäftsführern. Der Arbeit-nehmer warf einem Geschäftsführer vor, sich ihm gegenüber wie ein “Arsch” benommen zu haben. Auf die Worte des Arbeitnehmers: “Dann kündigt mich doch”, erwiderte der Geschäftsführer: “Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.” Die Antwort des Arbeitnehmers: Dies sei die Firma doch sowieso schon.

Am Abend wurde der Arbeitnehmer, der zunächst noch weiter gearbeitet hatte, für drei Tage von der Arbeit freige-stellt. Als eine Entschuldigung ausblieb, erhielt der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung. Mit seiner Kündigungs-schutzklage wehrt sich der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung.

Entscheidung Das Landesarbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung wegen der groben Beleidigung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Die Argumente des Klägers, dass seine Äußerungen durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind, er aus einem Affekt heraus gehandelt hatte und durch den Geschäftsführer provoziert worden war, ließen die Richter nicht gelten.

Denn bei groben Beleidigungen kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers stellten ihrer Ansicht nach keine Provokationen dar. Wegen der fehlenden Ent-schuldigung und der fehlenden Einsicht des Arbeitnehmers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu ha-ben, war einer vorherige Abmahnung hier nicht erforderlich. Auch wenn das Arbeitsverhältnis schon lange Jahre be-standen hatte, war es dem kleinen Familienbetrieb nicht zuzumuten, dieses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzu-setzen.

3. Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Einrichtung sind unbegrenzt abzieh-bar

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind zwar die abzugsfähigen Unterkunftskosten auf 1.000 EUR be-grenzt. Die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung sollen nach einem neuen Urteil aber nicht dazu gehören, sondern unbegrenzt abzugsfähig sein. Hintergrund Der Arbeitnehmer unterhielt neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwen-dungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Insbesondere machte er die Miete zuzüglich Ne-benkosten und Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte lediglich einen Betrag von 1.000 EUR pro Monat. Mit seiner Klage machte der Arbeit-nehmer geltend, dass die Aufwendungen für die Einrichtung der Zweitwohnung keine Unterkunftskosten darstellen und deshalb unbeschränkt abzugsfähig sind.

Entscheidung Das Finanzgericht sah das genauso, die Klage hatte deshalb Erfolg.

Nach Auffassung der Richter werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat nicht vom Höchstbetrag erfasst. Sie verweisen auch auf die überwiegende Literaturauffassung. Nach dieser können die Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie für den Hausrat, soweit sie den Rahmen des Notwendigen nicht übersteigen, steuerlich berücksichtigt werden, und zwar zusätzlich zu den Unterkunftskosten. Der Höchstbetrag spielt für Einrichtungskosten also keine Rolle.

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2. Gesundheitsvorsorge: Sensibilisierungswoche ist nicht steuerfrei Die Kosten einer sog. Sensibilisierungswoche, die der allgemeinen Gesundheitsvorsorge dient und keinen Bezug zu berufsspezifischen Erkrankungen hat, kann ein Arbeitgeber nicht komplett steuerfrei übernehmen. Steuerfrei bleibt nur der Freibetrag für Gesundheitszuschüsse, der Rest ist steuerpflichtig. Hintergrund Der Arbeitgeber bot seinen Arbeitnehmern die Teilnahme an einwöchigen Seminaren an. Diese Sensibilisierungswo-chen sollten die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit sowie die Motivation in der Belegschaft erhalten. Die Teilnah-me stand sämtlichen Mitarbeitern offen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten von 1.300 EUR pro Person, im Gegen-zug mussten die teilnehmenden Arbeitnehmer die Fahrtkosten übernehmen und eigenes Zeitguthaben oder Urlaubs-tage aufbrauchen.

Das Finanzamt stufte die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Der Arbeit-geber war dagegen der Auffassung, dass das Seminar im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse angeboten wurde und die übernommenen Kosten deshalb keinen Arbeitslohn darstellen.

Entscheidung Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Finanzamts und entschied, dass der Kostenersatz anlässlich der Sensibilisie-rungswochen zu Recht als Arbeitslohn eingestuft worden war. Am Arbeitslohncharakter von zugewandten Vorteilen fehlt es, wenn diese im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden und das Ausmaß der Bereicherung für den Arbeitnehmer deutlich in den Hintergrund tritt. Ein eigenbetriebliches Interesse überwiegt in der Regel bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten. Eine solche Ausrichtung konnte das Finanzgericht bei den Sensibilisierungswochen jedoch nicht erkennen. Im Gegenteil, bei den Seminaren handelte es sich um allgemeine gesundheitspräventive Maßnahmen. Hierfür sprachen insbesondere das vorgelegte Prospekt-material und das Wochenprogramm der Seminare.

3. Zivilprozesskosten: Sind sie außergewöhnliche Belastungen oder nicht? Die Kosten eines Zivilprozesses können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Das gilt auch für Fragen des Unterhalts und den Umgang mit den Kindern. Seine bisherige Rechtsprechung bestätig-te der Bundesfinanzhof mit diesem Urteil. Hintergrund Die Kläger waren Eheleute, die aufgrund verschiedener rechtlicher Fragen zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit dem jeweiligen Ehepartner aus einer ersten geschiedenen Ehe hatten. Insbesondere wurde über Unterhalt und den Umgang mit Kindern gestritten. In den Einkommensteuererklärungen machten die Kläger Gerichts- und Anwaltskosten sowie weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese erkannte das Finanzamt aber nur zu einem sehr geringen Teil an. Das Finanzgericht zeigte sich deutlich großzügiger und ließ einen überwiegenden Teil der Kosten zum Abzug zu.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof hob jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts auf und versagte den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Außergewöhnliche Belastungen sind nur dann anzuerkennen, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Ver-mögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.

Es muss sich also um Kosten handeln, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Darüber hinaus müssen die Aufwendungen im Einzelfall notwendig und angemessen sein. Bei den Kosten eines Zivilprozesses ist davon normalerweise nicht auszugehen. Nur wenn die Kosten existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt.

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2. Dienst im Katastrophenschutz verlängert nicht den Anspruch auf Kindergeld Für ein studierendes Kind gibt es bis zur Altersgrenze von 25 Jahren Kindergeld. Eine studienbegleitende Tätigkeit im Katastrophenschutz rechtfertigt keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs. Hintergrund Der Sohn arbeitete während seines Medizinstudiums im Katastrophenschutz. Da diese Tätigkeit seiner Meinung nach zu einer Verzögerung des Studiums führte und zudem eine Freistellung vom Wehrdienst bewirkte, beantragte der Vater Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Sohnes hinaus. Der Katastrophenschutz muss deshalb den Diensten gleich gestellt werden, die nach dem Gesetz zu einer Verlängerung des Kindergeldbezugs führen. Die Familienkasse schloss sich diesen Argumenten nicht an und verweigerte eine weitere Zahlung des Kindergelds.

Entscheidung Das Finanzgericht folgte der Familienkasse und wies die Klage ab. Das Gesetz enthält eine abschließende Aufzählung, welche Dienste dazu führen, dass sich der Kindergeldbezug verlängert. Diese Regelung ist ein Ausgleich dafür, dass Kinder typischerweise während des Wehrdienstes und der genannten Ersatzdienste steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Dagegen konnte der Vater für seinen Sohn während des Studiums und des begleitenden Katastro-phenschutzes Kindergeld beanspruchen. Deshalb ist eine Verlängerung der staatlichen Förderung durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag nicht sachgerecht – und sie würde auch dazu führen, dass andere Eltern benachteiligt werden. Denn Eltern können für ein studierendes Kind ab dem 25. Lebensjahr den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (sog. Unterhaltsfreibetrag) beanspruchen, was in vielen Fällen günstiger ist als Kindergeld und Kinderfreibetrag.

3. Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld kann nicht widerrufen werden Wer sich mit dem Gedanken trägt, einen Antrag auf Aufteilung einer Steuerschuld zu stellen, sollte wissen: Die Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden ist unwiderruflich. So sieht es zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Gedanken über die Folgen machen. Hintergrund Der Kläger wurde mit seiner geschiedenen Ehefrau noch zusammenveranlagt. Er beantragte die Aufteilung der Ein-kommensteuerabschlusszahlung zur Beschränkung der Vollstreckung. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuer-abzugsbeträge ergab sich für ihn eine Nachzahlung von 1.503 EUR, für die geschiedene Ehefrau dagegen eine Erstat-tung von 1.037 EUR.

Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und erklärte die Rücknahme des Antrags. Das Finanz-amt wies den Einspruch zurück. Seiner Ansicht nach sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wieder zurückzunehmen.

Entscheidung Das Finanzgericht sah das genauso. Es entschied deshalb, dass das Finanzamt es zu Recht abgelehnt hatte, den Auftei-lungsbescheid aufzuheben. Im Gesetz ist abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbe-scheid geändert werden kann. Eine Aufhebung des Aufteilungsbescheids ist dort jedoch nicht erwähnt und schon deshalb kann dem Rücknahmeantrag nicht entsprochen werden.

Da es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts handelt, das sich rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis auswirkt, ist es darüber hinaus gerechtfertigt, bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.

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Privatbereich

1. Auch einen kurzen Live-Stream darf der Arbeitgeber ab-mahnen

Nur kurz schauen, wie es steht? Das kann unangenehme Folgen haben. Denn der Arbeit-geber muss es nicht hinnehmen, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Fußball schauen. Deshalb darf auch bei einem 30-sekündigen Live-Stream eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer eines Autoherstellers hatte zusammen mit Kollegen Fußball geschaut – und das während der Arbeitszeit und per Live-Stream auf einem dienstlichen Computer. Das Vergnügen währte nur kurz, denn nach ca. 30 Sekunden stand der Chef in der Tür und kündigte Konsequenzen an.

4. Inhaltliche Bindung des Einkommensteuerbescheids bei Verlusten

5. Häusliches Arbeitszimmer: Keine Aufteilung des Höchstbetrags bei mehre-

ren Einkunftsarten

6. Arbeitnehmer verlangt Aufhebung des Arbeitsverhältnisses: Kann die Ab-

findung trotzdem ermäßigt versteuert werden?

7. Kostenlose Bewirtung für Busfahrer durch Gastronomiebetrieb: Sind die

Kosten beschränkt oder unbeschränkt abziehbar?

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Aktienoptionen zur Motivation und wann eine Rückstellung dafür gebildet

werden kann

2. Vermieter ist nicht Eigentümer: Gilt dann auch der Grundsatz "Kauf bricht

nicht Miete"?

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Privatbereich

1. Nachtarbeitszuschläge müssen anhand des Mindestlohns berechnet werden

Sind die Vergütungen von Feiertagen und Nachtarbeitszuschläge auf Basis des Mindestlohns zu berechnen? Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Hintergrund

Der Arbeitgeber berechnete bei einer Arbeitnehmerin Nachtzuschläge anhand eines älteren Tarifvertrags mit einem vertraglichen Stundenlohn von 7 EUR. Der anzuwendende ältere Manteltarifvertrag sah u. a. einen Nachtarbeitszu-schlag i. H. v. 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein "Urlaubsentgelt" in Höhe eines eineinhalbfachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor. Zwar hatte der Arbeitgeber nach Einführung des Mindestlohngesetzes neben dem vertraglichen Stundenverdienst von 7 EUR bzw. 7,15 EUR eine Zulage nach dem Mindestlohngesetz ge-zahlt. Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete er jedoch ebenso wie den Nachtarbeitszu-schlag auf Grundlage der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Ein gezahltes Urlaubsgeld rechnete der Arbeit-geber zudem auf Mindestlohnansprüche an.

Die Arbeitnehmerin verlangte dagegen, dass alle abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit dem damaligen Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto vergütet werden. Zudem forderte sie, dass der Nachtarbeitszu-schlag auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet wird. Die Vorinstanzen urteilten zugunsten der kla-genden Arbeitnehmerin.

Entscheidung

Auch das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin und entschied, dass der Arbeitgeber die Vergütung für den Feiertag zu Unrecht nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung berechnet hatte. Denn der Arbeitgeber muss nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem Mindestlohngesetz bestimmt. Eine hiervon abweichende Bestimmung ist dort nicht enthalten. Auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung darf der Arbeitgeber nicht zurückgreifen.

2. GmbH & Still: Voraussetzungen für die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft

3. Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

4. Einheits-GmbH & Co. KG: Wann liegt eine gewerbliche Prägung vor?

5. Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags: Gilt eine betriebsbezogene oder unternehmerbezo-

gene Auslegung?

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Privatbereich

1. Gehaltsverzicht: Zusatzleistungen bleiben trotzdem steuerbegünstigt

Auch wenn auf Gehalt verzichtet wird, können trotzdem gleichzeitig steuerbegünstigte Zusatzleistungen vereinbart werden.

Hintergrund

Die Arbeitgeberin und Klägerin traf mit ihren nicht tarifgebundenen Mitarbeitern sog. “Ergänzende Vereinbarungen zum Einstellungsvertrag”. Ihnen wurden Zuschüsse zu Aufwendungen für die Internetnutzung, zu Fahrtkosten, Kinder-gartenkosten und Telefonkosten der Mitarbeiter gewährt. Im Gegenzug verzichteten die Mitarbeiter auf Barlohn.

Die Klägerin versteuerte die Zuschüsse zur Internetnutzung mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % und die Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit 15 %. Für die gewährten Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten und zu den Telefonkosten führte die Klägerin keine Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die Zuschüsse nicht steuerbegünstigt seien, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden waren.

Entscheidung

Die Klage der Arbeitgeberin war erfolgreich. Für die Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erfüllt ist, ist der tatsächliche Rechtsgrund für die Leistungen maßgeblich. Wichtig ist dabei insbesondere, ob der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder ob er sie auf eine tatsächliche arbeitsrechtliche Verpflichtung hin leistet.

Das Finanzgericht stützt sich hier auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach dieser können zusätzli-che Leistungen nur noch freiwillige Arbeitgeberleistungen sein, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Abweichend davon sieht die Verwaltung die Zusätzlichkeitsvoraussetzung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet.

Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberin nicht dazu verpflichtet, die vereinbarten Zuschüsse an die betroffenen Arbeitnehmer zu leisten. Dies ergab sich aus dem Wortlaut der abgeschlossenen ergänzenden Vereinbarungen zu den Arbeitsverträgen, wonach die Leistungen auch bei mehrfacher Gewährung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründeten. Nach Auffassung des Finanzgerichts war damit das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt.

5. Kündigung einzelner Gesellschafter: Formalitäten sind unbedingt einzuhalten

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4. Wohnungseigentum: Darf ein Verwalter eigenmächtig Verträge abschließen? Grundsätzlich ist ein Verwalter nicht dazu befugt, eigenmächtig Verträge abzuschließen. Tut er es doch, können die Wohnungseigentümer diesen Vertragsschluss genehmigen. Voraussetzung ist aber, dass der Vertrag selbst einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Hintergrund Der Verwalter hatte im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertrag abgeschlossen. Inhalt war die Installation eines Internetanschlusses ausschließlich und allein für ein Sondereigentum sowie der Betrieb einer Anlage für den Internetanschluss. Hierzu gab es vorher keine Rücksprache mit den Wohnungseigentümern. Allerdings ge-nehmigten die Eigentümer diesen Vertrag nachträglich. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss wendet sich ein Woh-nungseigentümer mit seiner Klage.

Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beschluss keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Eine nachträgliche Genehmigung ist zwar durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Die Installation des In-ternetanschlusses diente jedoch allein dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers. Die Kosten für den Betrieb der Anlage für den Internetanschluss wurden aber über den Allgemeinstrom abgerechnet, sodass alle Wohnungsei-gentümer die Kosten hätten tragen müssen. Durch den Nutzungsvertrag wurden die Wohnungseigentümer mit den Kosten eines weiteren Internetanschlusses belastet, weil “der Strom für die zur Versorgung des Gebäudes erforderli-chen Bauteile zulasten des Gebäudeeigentümers” geht.

5. Mietrecht: Ein Baum hat auf einem Balkon nichts zu suchen Viele Mieter bepflanzen mit viel Liebe ihren Balkon, um sich ein Stück Natur in die Wohnung zu holen. Dabei sollten sie allerdings darauf achten, dass die Pflanzen nicht zu groß werden. Auf das Pflanzen von Bäumen sollte man des-halb verzichten. Hintergrund Ein Mieter hatte auf seiner Loggia einen Bergahorn in einen Holzkasten gepflanzt. Mit der Zeit wuchs der Baum, die Baumkrone ragte inzwischen über das Dach des Hauses hinaus. Der Holzkasten war teilweise verrottet, sodass der Baum in der Erde direkt auf dem Boden der Loggia stand. Obwohl der Mieter den Baum mit Ketten gesichert hatte, verlangte der Vermieter die Entfernung. Vor dem Amtsgericht hatte der Vermieter Erfolg mit seiner Klage.

Entscheidung Das Landgericht bestätigte dieses Urteil und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Pflanzen des Baumes auf der Loggia kein vertragsmäßiger Gebrauch ist. Ein Bergahorn ist ein Tiefwurzler und kann einen Stammumfang von 2 Me-tern und eine Höhe von bis zu 40 Metern erreichen. Zur Bepflanzung eines Balkons ist er deshalb nicht geeignet.

Darüber hinaus wird das optische Erscheinungsbild der Fassade durch den Baum beeinträchtigt. Der durch das Grund-gesetz garantierte Schutz der künftigen Generationen, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere steht der Pflicht zur Beseitigung nicht entgegen. Dieser ist durch die Beseitigung des einzelnen Baumes auf dem Balkon eines Mietshauses in einer Großstadt nicht beziehungsweise nicht wesentlich berührt.

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4. Privates Darlehen: Kann der Verzicht auf die Forderung steuerlich geltend gemacht werden?

Wer auf die Rückzahlung eines privaten Darlehens verzichten will, muss wissen: Der entsprechende Betrag kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Ausfall einer solchen Forderung dagegen kann schon steuerlich berücksichtigt werden. Hintergrund Der Kläger gewährte im Jahr 2011 einer Gesellschaft ein Darlehen i. H. v. 20.000 EUR. Wegen finanzieller Schwierigkei-ten der Gesellschaft verzichtete er 2012 auf die Rückzahlung von 18.000 EUR. Diesen Betrag verrechnete der Kläger mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen des gleichen Jahres. Das Finanzamt erkannte diesen Verlust jedoch nicht an.

Entscheidung Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn nach Auffassung des Gerichts stellt der freiwillige Verzicht auf eine Kapitalforderung weder eine Veräußerung dar noch fällt er unter einen der der Veräußerung gleich-gestellten Ersatztatbestände der Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckten Einlage in eine Kapitalgesell-schaft.

Wer einen Totalausfall einer Kapitalanlage erleidet, ist in seiner Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt wie derjeni-ge, der für seine an sich wertlose Kapitalanlage wenigstens noch eine Rückzahlung von einem Euro erlangen kann.

Wer jedoch auf die Rückzahlung freiwillig verzichtet, ist mit demjenigen, der einen Totalausfall wegen Uneinbringlich-keit erleidet, nicht zu vergleichen. Würde man einen Verzicht steuerlich anerkennen, besteht die Gefahr, dass der Verlust gezielt herbeigeführt wird und steuerliche Verluste generiert werden, obwohl die Kapitalanlage letztendlich noch werthaltig bzw. noch nicht endgültig untergegangen war.

5. Kindergeld: Kein zeitlicher Mindestumfang einer berufsbegleitenden Ausbil-dung erforderlich

Wird eine Berufsausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben, haben die Eltern auch dann Anspruch auf das Kin-dergeld, wenn das Kind daneben einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Hintergrund Tochter T schloss eine Ausbildung zur Physiotherapeutin ab und besuchte danach eine Fachoberschule mit der Fach-richtung Sozialwesen. Anschließend studierte sie an einer Hochschule im Bachelor-Studiengang “Physiotherapie Dual”. Da T die Ausbildung als Physiotherapeutin bereits abgeschlossen hatte, erhielt sie diese angerechnet und musste in den ersten 6 Semestern nur jeweils ein Modul mit 5 Semesterwochenstunden belegen. Neben ihrem Studium arbeite-te T 30 Stunden pro Woche als angestellte Physiotherapeutin.

Sowohl Familienkasse als auch Finanzgericht lehnten für die Zeit des Studiums wegen des geringen zeitlichen Umfangs der Ausbildung das Kindergeld für T ab.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof gab der Klage jedoch statt und gewährte das Kindergeld für die Zeit des Studiums.

Zum einen befand sich T in Berufsausbildung. Das Merkmal der Berufsausbildung fasst der Bundesfinanzhof weit. Selbst wenn das Kind daneben eine Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt, ist der Kindergeldanspruch nicht ausgeschlossen, soweit die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Dann ist auch ein zeitlicher Mindest-umfang der Ausbildungsmaßnahmen nicht erforderlich.

Zum anderen ist der Kindergeldanspruch nicht wegen der Erwerbstätigkeit der T ausgeschlossen. Denn T hatte mit dem Abschluss als Physiotherapeutin die erste Berufsausbildung nach Ansicht der Richter noch nicht abgeschlossen. Entscheidend war, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander standen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden. Das von ihr angestrebte Berufsziel konnte T also nur über einen weiteren Abschluss erreichen. Der Umfang der Erwerbstätigkeit spielte hier deshalb keine Rolle.

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Diese Nachweise müssen unbedingt vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein, damit sie steuerlich anerkannt werden.

Bei diesen Behandlungsarten ist weiterhin zu beachten:

• Eine psychotherapeutische Behandlung kann nur von einem Psychotherapeuten durchgeführt werden. • Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn die Lese-/Rechtschreibstörung des Kindes z. B. in einem Internat

behandelt wird. • Ob eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann durch allgemein zugängliche Fach-

gutachten bestimmt werden. Wissenschaftlich nicht anerkannt sind insbesondere: Alternativmedizinische Metho-den (Homöopathie, Akupressur, Osteopathie und Kinesiologie), Nahrungsergänzungsmittel, motorische Übungen zur Beseitigung eines persistierenden asymmetrisch tonischen Nackenreflexes, medikamentöse Behandlungen durch Piracetam sowie Interventionen zur neuropsychologischen Hemisphärenstimulation.

Krankheit als Ursache der Lese-/Rechtschreibstörung Darüber hinaus muss die Lese-/Rechtschreibstörung auf einer Krankheit beruhen. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn das Entwicklungsalter des Kindes, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Unterrichtung oder einen Mangel an Lerngelegenheiten Ursache ist. In diesen Fällen kommt deshalb kein Abzug der Behandlungs-kosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

4. Ist die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch bei irriger Sachverhaltsbeurteilung möglich?

Ist eine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch dann möglich, wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat? Der Bundesfinanzhof meint ja. Hintergrund A erhielt in 2005 Kirchensteuererstattungen. Diese resultierten aus Überzahlungen der Jahre 2000 bis 2003. Da in 2005 die gezahlte Kirchensteuer nicht ausreichte, entstand ein Erstattungsüberhang, den das Finanzamt mit der in 2004 gezahlten Kirchensteuer verrechnete. Der Bescheid für 2004 wurde entsprechend geändert. Den danach noch verbleibenden Erstattungsüberhang verrechnete das Finanzamt mit den Kirchensteuerzahlungen aus 2003.

Die Klage des A gegen den Kirchensteuerbescheid 2004 hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Erstat-tungsüberhänge bei der Kirchensteuer dem jeweiligen Zahlungsjahr zugeordnet werden müssen.

Das Finanzamt änderte daraufhin in 2011 den Einkommensteuerbescheid 2004 entsprechend den Vorgaben des Fi-nanzgerichts und in 2012 die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003, sodass sich die als Sonderausgaben abzieh-baren Kirchensteuerbeträge um die Erstattungen kürzten.

Gegen diese Änderung klagte A und bekam vom Finanzgericht recht.

Entscheidung Den Argumenten des Finanzgerichts folgte der Bundesfinanzhof nicht und wies deshalb die Klage ab. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Sachverhaltsbeurteilung des Finanzamts unrichtig war, darf der Bescheid geändert wer-den. Eine Bescheidänderung wegen irriger Sachverhaltsbeurteilung in einem anderen Bescheid ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Finanzamt insoweit vorsätzlich fehlerhaft gehandelt hat. Die Änderung der Bescheide 2000 bis 2003 verstößt im Streitfall auch nicht gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt hat seine Änderungsmöglichkeit nicht aufgrund eines entsprechenden vertrauensbegründenden Verhaltens verwirkt.

5. Eingabe- und Übertragungsfehler dürfen als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden

Überträgt ein Sachbearbeiter beim Finanzamt nicht alle Werte, liegt ein mechanischer Fehler vor. Dieser darf als offenbare Unrichtigkeit auch bei bestandskräftigen Bescheiden berichtigt werden.

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Die Kläger nutzten als Lehrer gemeinsam ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes Arbeitszimmer. Dieses hatte eine Größe von ca. 26 qm. Das Haus gehörte ihnen jeweils zur Hälfte. Die Kosten für das Arbeitszimmer lagen bei ca. 2.800 EUR jährlich.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch insgesamt nur einmal Kosten in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 EUR und teilte diesen hälftig auf die Kläger auf. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, denn der Höchstbetrag gilt objektbezogen und nicht personenbezogen. Deshalb kann für das Arbeitszimmer der Höchstbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass jeder der Nutzenden seine Kosten einkünftemindernd geltend machen kann. Als Lehrer stand den Klägern kein anderer Arbeitsplatz für ihre berufliche Tätigkeit zur Verfügung, sodass die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten erfüllt waren.

Für diese Auslegung spricht nach Ansicht der Richter der gesetzliche Wortlaut. Denn die Abzugsverbote knüpfen an die Betriebsausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen an, dessen Gewinn sie nicht mindern dürfen. Das Gesetz stellt also personenbezogen auf die Ausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen ab und nicht auf das Objekt der Abzugsbe-schränkung. Die Objektbezogenheit der Regelung betrifft nur die Frage, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.

Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR einem Steuerpflichtigen nur bei alleini-ger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zusteht.

4. Kann der Arbeitnehmer das von ihm getragene Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen steuerlich geltend machen?

Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen und ist dieses höher als der Wert der Privatnut-zung, kann der übersteigende Betrag nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Hintergrund X durfte den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen. Dafür leistete er ein monatliches Nutzungsentgelt von 502 EUR (= 6.033 EUR im Jahr). Nach dem Fahrtenbuch, das X führte, ergaben sich Gesamtkosten des Fahrzeugs von 12.623 EUR. Der Anteil der Pri-vatfahrten sowie der Fahrten Wohnung/Arbeit lag bei 35 % (4.467 EUR).

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten es ab, das Nutzungsentgelt, das über den geldwerten Vorteil hinausging, steuermindernd anzuerkennen.

Entscheidung Auch der Bundesfinanzhof entschied zuungunsten des X und wies seine Revision als unbegründet zurück. Das gezahlte Nutzungsentgelt mindert den Wert des geldwerten Vorteils. Der geldwerte Vorteil war hier mit 0 EUR zu bewerten, weil das Nutzungsentgelt höher war als der Wert des geldwerten Vorteils. Der Ansatz eines negativen geldwerten Vorteils ist nicht möglich, denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und somit an Arbeitslohn.

Es liegen auch keine negativen Einnahmen vor, da das Nutzungsentgelt gezahlt wird, um den geldwerten Vorteil über-haupt erst zu erlangen. Auch fehlt es an einem relevanten Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn die Zahlung dient, soweit sie das Nutzungsentgelt übersteigt, nicht der Erzielung von Einnahmen, sondern der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken.

Das Nutzungsentgelt stellt auch keine Werbungskosten dar. Es mindert auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil und kann deshalb nicht nochmals als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Für den übersteigenden Betrag scheidet ein Werbungskostenabzug ebenfalls aus, weil keine berufliche Ver-anlassung vorliegt. Denn der Arbeitnehmer leistet das Nutzungsentgelt nur, weil es Voraussetzung für die private Nutzung ist.

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Denn ohne die gewerbliche Tätigkeit der F hätten die Eheleute den Raum nicht an P vermietet. Da die Vermie-tung Teil der gewerblichen Tätigkeit der F war, waren die Einkünfte aus der Vermietung nur ihr zuzurechnen.

Die für den Raum geltend gemachten Ausgaben sind jedoch nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Denn der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass das häusliche Arbeitszimmer vom privaten Wohnbereich klar abge-grenzt ist. Daran fehlt es hier. Da der offene Durchgang zu dem auch privat genutzten Flur in Verbindung mit der Glasverkleidung den Raum weit aufbricht, ist die Trennung der privaten von der gewerblichen Nutzung nicht mehr zuverlässig gewährleistet.

4. Pflichtteilsanspruch des Erblassers unterliegt der Erbschaftsteuer Hatte der Erblasser einen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht, gehört dieser zum Nachlass. Der Erbe muss also auch hierfür Erbschaftsteuer bezahlen. Hintergrund X ist Alleinerbe nach seinem 2008 verstorbenen Vater V. V hatte sein Erbe nach dem Tod der Ehefrau F ausge-schlagen und den Pflichtteil nicht verlangt. X machte 2009 diesen Pflichtteilsanspruch des V am Nachlass der F i. H. v. 400.000 EUR geltend.

Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer rechnete das Finanzamt den Pflichtteilsanspruch dem Erwerb des X hinzu. X wandte dagegen ein, der Pflichtteilsanspruch war von V nicht geltend gemacht worden und daher nicht zu berücksichtigen. Das Finanzgericht folgte jedoch der Auffassung des Finanzamts, dass der Pflichtteils-anspruch des V Bestandteil des Nachlasses ist, und wies die Klage ab.

Entscheidung Auch der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der von X ererbte Pflichtteilsanspruch des V der Erb-schaftsteuer unterliegt, und wies die Revision des X zurück.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der bereits mit dem Erbfall als Vollrecht entsteht und von da an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten gehört. Das gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteils-anspruch gegen den Erben geltend gemacht wird. Der Erbe des Pflichtteilsberechtigten kann später den durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruch geltend machen, auch wenn der verstorbene Pflichtteilsberechtigte dies unterlassen hatte.

Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den Erben über – und dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch. Für die Besteuerung ist es nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Anspruch geltend macht.

Für einen Erwerb wie im vorliegenden Fall entsteht die Steuer bereits mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten, und zwar ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.

5. Kindergeld: Wenn eine Behinderung erst nach Erreichen der Altersgrenze festgestellt wird

Ist ein Kind behindert und kann es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten, erhalten die Eltern das Kindergeld zeitlich unbegrenzt. Das gilt auch dann, wenn die Behinderung erst nach Erreichen der Altersgren-ze festgestellt wird. Hintergrund Die Tochter des Klägers litt unter einer Muskelerkrankung. Bei dieser kommt es mit der Zeit zu einer fortschrei-tenden Abnahme der Muskelkraft. Die Diagnose wurde jedoch erst gestellt, als die Tochter schon 30 Jahre alt war. Der Kläger verlangte von der Familienkasse die Zahlung von Kindergeld.

Entscheidung Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und entschied, dass ihm das Kindergeld für seine Tochter gewährt wer-den muss. Die Richter waren der Auffassung, dass für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt, der objektive

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Entscheidung Der Bundesfinanzhof gab den Eheleuten recht und entschied, dass die Aufforderung zur Erklärungsabgabe rechtswid-rig war, da der Begründungsmangel nicht geheilt werden konnte. Wegen der Rechtswidrigkeit der Aufforderung ho-ben die Richter den festgesetzten Verspätungszuschlag auf, weil die Eheleute die Erklärung noch innerhalb der allge-mein bis 31.12.2011 verlängerten Frist eingereicht hatten.

Nach den Fristenerlassen der Länder verlängert sich die Abgabefrist allgemein bis zum 31.12. des Folgejahres, wenn die Einkommensteuer-Erklärung durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe angefertigt wird. Macht das Fi-nanzamt allerdings von der Möglichkeit der vorzeitigen Anforderung der Steuererklärung Gebrauch, muss es seine Entscheidung ausreichend begründen. Das Schreiben des Finanzamts vom 18.2.2011 genügt diesem Begründungser-fordernis jedoch nicht. Für die Eheleute war nicht erkennbar, aus welchem konkreten Grund das Finanzamt die allge-meine Abgabefrist verkürzt hatte. Dieser Begründungsmangel konnte nicht nachträglich geheilt werden. Denn der Verwaltungsakt hatte sich vor Einlegung des Einspruchs erledigt und damit war eine Heilung des Begründungsmangels durch Nachschieben der Ermessensgründe nicht mehr möglich, da die Heilung einen wirksamen Verwaltungsakt vo-raussetzt.

4. Leiharbeit: Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte Ein Leiharbeitnehmer kann nicht dauerhaft einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sein. Deshalb darf er seine arbeitstäglichen Fahrten zum Entleihbetrieb als Dienstreisen ansetzen. Hintergrund Der Kläger war als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Das Leiharbeitsverhältnis bestand immer nur auf ein halbes bis ein Jahr befristet und war vom Entleiher insgesamt 3 Mal verlängert worden. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass er bundes-weit eingesetzt und an andere Firmen zur Arbeitsleistung überlassen werden konnte. Seine Fahrten zum Entleihbe-trieb machte der Kläger nach Reisekostengrundsätzen, also mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer geltend. Das Fi-nanzamt stufte den Betrieb dagegen als erste Tätigkeitsstätte ein und gewährte für die Fahrten deshalb nur die Ent-fernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.

Entscheidung Das Finanzgericht gab jedoch dem Kläger recht. Denn nach Ansicht der Richter hatte der Kläger im Entleihbetrieb kei-ne erste Tätigkeitsstätte begründet. Zu dem jeweiligen Einsatzort bestand keine “dauerhafte Zuordnung”, die jedoch für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte erforderlich ist.

Eine dauerhafte Zuordnung liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus tätig werden soll. Alle 3 Tat-bestandsalternativen sah das Finanzgericht nicht als erfüllt an. Insbesondere liegt keine unbefristete Zuweisung vor, weil das Leiharbeitsverhältnis nur befristet begründet worden ist. Darüber hinaus musste der Kläger jederzeit mit einem Einsatz an verschiedenen Orten im ganzen Bundesgebiet rechnen. Weiterhin war auch die gesetzliche Ober-grenze von 48 Monaten nicht erfüllt.

5. Grunderwerbsteuer: Dürfen die Baukosten nachträglich einbezogen werden? Wird erst nachträglich ein Bauerrichtungsvertrag abgeschlossen, ändert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Hintergrund Die Kläger kauften im Juli 2012 ein Grundstück für rund 40.000 EUR. Sie verpflichteten sich zur Bebauung mit einem Reihenhaus innerhalb von 2 Jahren nach Baureife durch einen bestimmten Bauunternehmer. Die Bauzeichnungen eines Architekten waren als Anlage dem Notarvertrag beigefügt. Im August 2012 setzte das Finanzamt Grunderwerb-steuer i. H. v. 831 EUR fest. Im September 2012 beauftragten die Kläger den Bauunternehmer mit der Errichtung des Reihenhauses entsprechend den Bauzeichnungen des Architekten zum Festpreis von rund 212.000 EUR.

Im Februar 2013 änderte das Finanzamt die Bescheide. Es bezog die Baukosten in die Bemessungsgrundlage mit ein und erhöhte die Grunderwerbsteuer entsprechend.

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4. Unverzinsliche Kaufpreisraten: Wann trotzdem ein Zinsanteil versteuert wer-den muss

Verkaufen die Eltern einem Kind ein Grundstück und erreichen die vereinbarten Kaufpreisraten in der Summe nicht den Verkehrswert des Grundstücks, wird aus diesen Raten ein Zinsanteil heraus gerechnet. Diesen müssen die El-tern als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern. Hintergrund Die Eltern verkauften einem ihrer Kinder ein Grundstück. Als Kaufpreis vereinbarten sie unverzinsliche monatliche Raten von 1.000 EUR. Die Laufzeit betrug mehr als 30 Jahre. Die nicht abgezinste Summe dieser Raten lag knapp unter dem Verkehrswert des Grundstücks. Das Finanzamt rechnete aus den Raten einen Zinsanteil heraus und behandelte diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Entscheidung Das Finanzgericht bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanz-hofs enthält jede langfristig gestundete Forderung einen Zinsanteil. Das gilt auch dann, wenn eine Verzinsung aus-drücklich ausgeschlossen ist. Zwar hat der BFH für den Fall eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts eine Ausnahme zuge-lassen. Im Urteilsfall war jedoch keine Erbregelung zu erkennen.

Weil ein verbilligter Kauf vorliegt, wird nach der sog. Trennungstheorie, die bei Verkauf von Privatvermögen greift, der Vertrag für die steuerliche Beurteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Aus dem ent-geltlichen Teil wird wie bei einem voll entgeltlichen Verkauf ein Zinsanteil herausgerechnet. Dafür spricht auch, dass der Käufer nur den abgezinsten Barwert der Raten als Anschaffungskosten ansetzen darf.

5. Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten? Begründet ein Streifenpolizist bei seiner Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte? Oder kann er die Fahrten zur Dienststelle als Reisekosten geltend machen? Diese Fragen hat das Niedersächsische Finanzgericht beantwortet. Das Gericht ist der Auffassung, dass Streifenpolizisten an ihrer Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Für die Fahrten vom Wohnort zu dieser Dienststelle können sie deshalb nur die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend machen. Der Abzug der Reisekostenpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer kommt nicht infrage.

Verpflegungsmehraufwendungen bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit können nur dann berücksichtigt werden, wenn eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle vorliegt.

6. Warum jetzt auch Turnierbridge gemeinnützig ist Auch wenn Turnierbridge kein Sport ist und auch keine privilegierte Freizeitbeschäftigung darstellt, so fördert es doch die Allgemeinheit ebenso wie der Sport. Deshalb ist Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen. Hintergrund Die Mitgliedsvereine eines Dachverbands von Bridge-Vereinen spielen Turnierbridge in einem deutschen Ligasystem und weiteren nationalen und internationalen Wettbewerben. Das Finanzamt und das Finanzministerium von NRW stuften das Turnierbridge als nicht gemeinnützige Freizeitaktivität ein. Der Verband wehrte sich dagegen mit 2 Klagen. Zum einen wandte er sich gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung des Finanzamts, zum anderen gegen das Finanz-ministerium, das die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt hatte. Vor dem Finanzgericht hatte der Verband teilweise Erfolg. Zwar ist Turnierbridge weder Sport noch eine privilegierte Freizeitbeschäftigung, es weist jedoch Ähnlichkeiten mit Schach auf und fördert die Allgemeinheit ebenso wie Sport.

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4. Modernisierung = höhere Miete? Das muss nicht zwingend so sein Nur weil ein Vermieter eine Wohnung modernisiert, kann er nicht einfach eine höhere Miete verlangen. Um mehr Miete zu bekommen, muss er vielmehr eine Modernisierungsmieterhöhung geltend machen. Hintergrund Im Juni 2009 kündigten die Vermieter zahlreicher Wohnungen an, dass die Versorgung mit Wärme und Warmwasser von Öleinzelöfen und Boilern auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll und dass eine Mieterhöhung von 76 EUR monatlich zu erwarten ist.

Im Dezember 2009 erschien einer der Vermieter in der Wohnung und vereinbarte mit einem Mieter u. a. eine Mieter-höhung um 60 EUR monatlich.

Von Juli 2010 bis Oktober 2012 zahlte der Mieter die um 60 EUR monatlich erhöhte Miete. Im November 2012 jedoch widerrief er sein Einverständnis mit der Mieterhöhung. Gleichzeitig verlangte er die Rückzahlung der Erhöhungsbeträ-ge von insgesamt 1.680 EUR.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter recht und entschied, dass der Vermieter die Erhöhungsbeträge zurückzahlen muss.

Weil der Vermieter als Unternehmer den Mieter als Verbraucher in seiner Privatwohnung aufgesucht hat, handelt es sich bei der Vereinbarung um ein Haustürgeschäft. Gegen dieses stand dem Mieter ein Widerrufsrecht zu, dessen Frist allerdings nicht lief, da der Vermieter den Mieter nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hatte. Der Mieter hat die Modernisierungsvereinbarung also fristgerecht und wirksam widerrufen. Infolgedessen kann er die gezahlten Erhö-hungsbeträge zurückfordern.

Zwar hätten die Vermieter nach der Modernisierung eine höhere Miete beanspruchen können. Dazu hätten sie aber eine Modernisierungsmieterhöhung aussprechen müssen, in Textform unter Darlegung der entstandenen Kosten. Ohne eine solche Mieterhöhungserklärung schuldet der Mieter keine höhere Miete. Das gilt auch dann, wenn durch die Modernisierung der Wohnwert steigt.

5. Nachbars Garten: Wie hoch darf eine Hecke sein? Pflanzen im nachbarschaftlichen Garten sorgen immer wieder für Streit. So auch in einem aktuellen Fall, der vom Bundesgerichtshof entschieden wurde. Hier ging es um die Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück und die Frage, von welchem Grundstück aus die zulässige Wuchshöhe gemessen werden muss. Hintergrund Zwischen 2 benachbarten Grundstücken in Hanglage befindet sich eine 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Der Nachbar des unteren Grundstücks hatte entlang der Geländestufe eine Thujenhecke gepflanzt. Der Eigentümer des oberen Grundstücks verlangt, dass die Hecke zweimal jährlich auf eine Höhe von 2 m zurückge-schnitten wird, und zwar gemessen vom oberen Ende der Mauer und nicht von der Stelle, an der die Thujen aus dem Boden austreten.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Eigentümer des unteren Grundstücks die Hecke zurückschneiden muss.

Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze eines Grundstücks stehen, dürfen nicht höher als 2 m sein. Zwar wird die zulässige Höhe der Pflanzen grundsätzlich von der Stelle aus gemessen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gilt jedoch nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist die zulässige Pflanzenwuchshöhe vom Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen. Der Eigentümer des höher gelegenen Grundstücks kann also den Rück-schnitt der Pflanzen auf 2 m gemessen vom oberen Ende der Mauer verlangen.

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4. 2 Arbeitszimmer in 2 Wohnungen: Kein doppelter Höchstbetrag Auch wer in mehreren Wohnungen mehrere häusliche Arbeitszimmer beruflich nutzt, darf den Höchstbetrag von 1.250 EUR nur einmal ansetzen. Hintergrund Der Kläger ist als Dozent selbstständig tätig und unterhält 2 Wohnsitze in E und O. In jeder Wohnung hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit eingerichtet. In seiner Gewinnermittlung machte er Aufwen-dungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung in E von 1.783 EUR und in der Wohnung in O von 791 EUR als Betriebsausgaben, insgesamt also 2.574 EUR, geltend.

Jedoch erkannte das Finanzamt nur die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung E mit dem gesetzlichen Höchst-betrag von 1.250 EUR an.

Die Klage vor dem Finanzgericht wurde abgewiesen.

Entscheidung Ebenso blieb die Revision vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.

Die Begründung der Richter: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der betriebli-chen/beruflichen Tätigkeit bildet, sind zwar abziehbar. Der Abzug ist jedoch der Höhe nach durch den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt – und zwar auch dann, wenn mehrere häusliche Arbeitszimmer genutzt werden. Denn der Höchstbetrag ist personenbezogen. Damit ist der Abzug unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR pro Jahr beschränkt.

Dies gilt nicht nur bei Nutzung zweier Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder für eine zeitlich gestaffelte Nutzung in 2 verschiedenen Haushalten (z. B. bei einem Umzug), sondern auch für den Fall, dass 2 Arbeitszimmer parallel in ver-schiedenen Haushalten genutzt werden. Das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes begründet zwar die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Eine Vervielfachung des Höchstbetrags lässt sich daraus jedoch nicht herleiten.

5. Gibt es den Pflegefreibetrag auch bei gesetzlicher Unterhaltspflicht? Auch bei Pflegeleistungen in der Familie und bei Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht steht der pflegenden Person bei der Erbschaftsteuer der Freibetrag für Pflegeleistungen zu. Hintergrund Tochter T nahm ihre pflegebedürftige Mutter M in ihr Haus auf und übernahm auf eigene Kosten die Pflege. Die Pfle-gekasse gewährte M ein Pflegegeld nach Pflegestufe III. T war nach dem Tod der M Miterbin zu 1/2. Zum Nachlass gehörten neben Grundvermögen Bankguthaben i. H. v. rund 800.000 EUR.

Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer verweigerte das Finanzamt den Pflegefreibetrag von 20.000 EUR. Denn T war nach Ansicht des Finanzamts gegenüber M aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gesetzlich zur Pflege verpflichtet gewesen und daher nicht unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt tätig geworden.

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass T gegenüber M wegen des umfangreichen Vermögens der M gar nicht unterhaltspflichtig gewesen war, und gab der Klage statt.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof zeigte sich ebenso großzügig wie das Finanzgericht und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Der Pflegefreibetrag steht Personen zu, die dem Erblasser oder Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Es reicht aus, dass die Pflege des Erblassers durch seine Hilfsbedürftigkeit veranlasst war. Voraussetzung ist, dass die Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht werden und im allgemeinen Verkehr einen Geld-wert haben.

Die Zuwendung kann auch dann ein angemessenes Entgelt für die gewährte Pflege sein, wenn der Erbe nach Zivilrecht gegenüber dem Erblasser unterhaltspflichtig ist. Unterhaltspflichtig sind Verwandte in gerader Linie. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags jedoch nicht entgegen. Denn aus der Verpflichtung zum

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Der Arbeitnehmer wollte die Abmahnung jedoch nicht akzeptieren. Mit seiner Klage be-gehrt er die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt die Abmahnung für gerechtfertigt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer für einen Zeit-raum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen hat-te. In dieser Zeit hatte er seine Arbeitsleistung nicht erbracht. Damit erachteten die Rich-ter die Abmahnung für rechtmäßig.

2. Geschäftsaufgabe: Trotz Elternzeit kann eine Kündigung zulässig sein

Während der Elternzeit ist eine Kündigung nur im Ausnahmefall zulässig. Ein solcher liegt z. B. vor, wenn ein Arzt seine Arztpraxis schließen musste, weil er keinen Nachfol-ger gefunden hatte, und er deshalb seiner Arbeitnehmerin in Elternzeit kündigen muss-te.

Hintergrund

Die Klägerin war in einer Arztpraxis beschäftigt und befand sich in Elternzeit. Ihre Arbeit-geberin musste die Praxis aufgeben, da sie keinen Nachfolger fand. Deshalb kündigte sie der Klägerin das Arbeitsverhältnis. Die Bezirksregierung hatte der Kündigung zugestimmt. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie war der Ansicht, dass eine "nicht weiter geprüfte Betriebsstilllegung" für eine Kündigung in der Elternzeit nicht ausreicht.

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Bezirksregierung die Kündigung zu Recht für zulässig erklärt hatte.

Zwar ist eine Kündigung des Arbeitnehmers während der Elternzeit grundsätzlich unzuläs-sig. In besonderen Fällen kann jedoch eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die erforderliche Zulässigkeitserklärung erfolgt dabei durch die für den Arbeitsschutz zustän-dige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Aufgabe einer Arztpra-xis, und damit die Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, stellt einen besonderen Fall i. S. d. Gesetzes dar, in dem eine Kündigung während der Elternzeit zulässig ist. Ermessensfehler der Bezirksregierung waren dabei nach der Entscheidung des Gerichts nicht zu erkennen.

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Darüber hinaus müssen der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt ebenfalls mindestens auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden. Denn der Mindestlohn ist Teil des tatsächlichen Stun-denverdienstes im Sinne des Manteltarifvertrags.

Bezüglich des Urlaubsgelds urteilten die Richter, dass dieses nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden darf. Denn das Urlaubsgeld stellt keine Vergütung für geleistete Arbeit dar, sondern ist eine besondere Zahlung, auf das ein eigener Anspruch nach dem Manteltarifvertrag besteht.

2. Ehrenamtliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist nicht automatisch eine geringfügige Beschäftigung

Wer ein Ehrenamt ausübt und dabei Verwaltungsaufgaben übernimmt, für die er eine pauschale Aufwandsentschä-digung erhält, gilt nicht gleich als geringfügig Beschäftigter. Deshalb müssen für diese Tätigkeit keine Sozialversiche-rungsbeiträge abgeführt werden.

Hintergrund

Eine Kreishandwerkerschaft sollte für einen ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeister pauschale Arbeitgeberbe-träge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 EUR nachzahlen. Der Handwerker, der als Elektro-meister selbstständig und gleichzeitig im Ehrenamt Vorsitzender des Vorstands ist, erhielt eine Aufwandsentschädi-gung in Höhe von ca. 7.000 EUR im Jahr. Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertrat die Auffassung, dass hier eine geringfügige Beschäftigung vorlag. Denn der Handwerker erfüllte nicht nur repräsentative Funktionen, sondern über-nahm auch Verwaltungsaufgaben und war insoweit weisungsgebunden.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht entschied, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters nicht die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllte. Damit waren auch keine Sozialabgaben fällig. Dessen Tätigkeiten unterschie-den sich von denen eines Arbeitnehmers. Denn dieser erbringt seine Arbeitsleistung gegen ein Entgelt zu Erwerbszwe-cken. Ehrenämter hingegen zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen ideellen und gemeinnützigen Zweck verfolgen.

Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung, die nicht auf den Cent genau dem tatsächlichen Aufwand ent-sprach, war hier unerheblich. Darüber hinaus war die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, z. B. die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen, unschädlich. Denn diese waren nachweislich mit dem Ehrenamt verbunden gewe-sen.

3. Eltern müssen nach Elternzeit keine Schlechterstellung im Beruf hinnehmen

Kehrt ein Elternteil aus der Elternzeit zurück, muss ihm ein gleichwertiger oder ähnlicher Arbeitsplatz angeboten werden. Deshalb darf eine Beamtin auf Probe status- und besoldungsrechtlich nach der Elternzeit nicht niedriger eingestuft werden als vorher.

Hintergrund

Eine Beamtin auf Lebenszeit mit Besoldungsgruppe A 16 wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Besoldungsgruppe B 2 befördert. Sie wurde daraufhin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen, die Leitungsaufgaben beinhaltete. Die Probezeit für ein solches Amt mit leitender Funktion beträgt 2 Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Beamtin trat den Dienst jedoch nicht an, denn zunächst erkrankte sie schwangerschafts-

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2. Gibt es nach einem Betriebsübergang einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach Kündigung?

Nur Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Kündigung unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes stehen, steht ein Wiedereinstellungsanspruch zu. Auch nach einem Betriebsübergang ist ein solcher Anspruch in einem Kleinbetrieb meist ausgeschlossen.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer war als Apothekenangestellter tätig. Ihm wurde bereits im November betriebsbedingt wegen Still-legung des Betriebs zum 30.6.2014 gekündigt. Dagegen ging der Mitarbeiter zunächst nicht vor. Da sich kurz vor der tatsächlichen Stilllegung doch noch ein Käufer fand, führte die Apotheke den Betrieb in kleinerem Umfang über den 30.6.2014 hinaus fort. Am 1.9.2014 übernahm die neue Betriebsinhaberin auf der Grundlage eines Kaufvertrags vom 15.7.2014 die Apotheke einschließlich des Warenlagers. Sie hatte sich zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von 3 Arbeitnehmern verpflichtet. Der Arbeitnehmer begehrte die Wiedereinstellung durch die Betriebsnachfolgerin.

Entscheidung

Die Klage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg.

Zum Zeitpunkt der Kündigungen waren in der Apotheke regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen zuletzt neben dem Kläger nur 4 Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2004 in einem Arbeitsverhältnis standen. Es handelte sich also um einen Kleinbetrieb. Deshalb hatte der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes.

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung einen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen.

Dass sich ehemalige und neue Betriebsinhaber – so die Behauptung des Klägers – bereits vor Ablauf der Kündigungs-frist über die wesentlichen Konditionen der Apothekenübernahme geeinigt hätten, ließen die obersten Arbeitsrichter nicht gelten.

3. Ein Arbeitsunfall kann auch beim Sonntagsspaziergang passieren

Kann ein Verkehrsunfall beim Sonntagsspaziergang als Arbeitsunfall anerkannt werden? Ja, sagt zumindest das Sozialgericht Düsseldorf, und bejahte damit einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse.

Hintergrund

Der Kläger befand sich in einer stationären Rehabilitation. Bei einem sonntäglichen Spaziergang wurde er beim Über-queren eines Fußgängerüberwegs von einem Pkw erfasst und verletzt. Der Kläger war der Auffassung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelte und er damit einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse hat.

Ein Ziel der Rehabilitation war es, sein Gewicht zu reduzieren. Seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Ge-wichtsreduzierung war er mit dem Spaziergang nachgekommen. Deshalb ist der Unfall beim Spaziergang als Arbeits-unfall anzuerkennen.

Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall dagegen nicht als Versicherungsfall an und lehnte es ab, Entschädi-gungsleistungen zu erbringen. Denn bei dem Spaziergang handelte es sich um eine sog. eigenwirtschaftliche und da-mit nicht versicherte Tätigkeit. Der Spaziergang war nicht ärztlich verordnet gewesen.

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6. Persönliche Härtegründe des Mieters können fristlose Kündigung ausschlie-ßen

Verletzt der Mieter einer Wohnung seine Pflichten erheblich, darf der Vermieter ihm eigentlich fristlos kündigen. Liegen jedoch aufseiten des Mieters schwerwiegende persönliche Härtegründe vor, können diese die fristlose Kün-digung ausschließen. Hintergrund Die Mieterin hatte für sich eine 3-Zimmerwohnung und zusätzlich eine 1-Zimmerwohnung angemietet, die sich im selben Gebäude und Stockwerk befand.

Inzwischen ist die Mieterin bettlägerig und steht aufgrund einer Demenzerkrankung unter Betreuung. Der Betreuer bewohnt die 1-Zimmerwohnung und pflegt die Mieterin ganztägig.

Da der Betreuer in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung grobe Beleidigungen gegenüber der Vermieterin äu-ßerte, kündigte diese das Mietverhältnis fristlos.

Das Landgericht gab der Räumungsklage statt. Wegen der groben Beleidigungen war der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof folgte den Argumenten nicht, sondern hob das Urteil des Landgerichts auf.

Bei der Gesamtabwägung im Rahmen einer fristlosen Kündigung sind auch schwerwiegende persönliche Härtegründe aufseiten des Mieters zu berücksichtigen. Das Gesetz schreibt eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vor, diese kann nicht auf bestimmte Punkte beschränkt werden.

Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr müssen die Gerichte ihre Ent-scheidung auf eine tragfähige Grundlage stellen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen müssen sie diesen Gefahren hinreichend Rechnung tragen. Deshalb kann es im Einzelfall dazu kommen, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe aufseiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt.

7. Krankheit: Mitarbeiter darf ein Personalgespräch absagen Ist ein Arbeitnehmer krank, ist er von seiner Arbeitspflicht befreit und muss auch nicht zu einem Personalgespräch erscheinen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Hintergrund Der Mitarbeiter war zunächst als Krankenpfleger beschäftigt. Nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit war er befristet als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Der Arbeitgeber wollte weitere Beschäfti-gungsmöglichkeit mit ihm in einem Personalgespräch klären. Der Mitarbeit musste das Gespräch jedoch absagen, da er arbeitsunfähig krank war. Auch eine weitere Einladung zu einem Personalgespräch musste er wegen seiner Krank-heit ausschlagen. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber ihn ab.

Entscheidung Der Mitarbeiter hatte mit seiner Klage gegen die Abmahnung Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss. Denn krankgeschriebene Arbeitnehmer sind in der Regel nicht zum Erscheinen im Betrieb verpflichtet. Das gilt auch für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über weitere Be-schäftigungsmöglichkeiten. Weil ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich auch nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen – auch nicht im Zusammenhang mit sonstigen Nebenpflichten, wie eben ein Personalgespräch.

Eine Ausnahme gilt nur für unverzichtbare betriebliche Gründe, die der Arbeitgeber jedoch vorliegend nicht dargelegt hat.

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6. Können Schadensersatzleistungen Werbungskosten sein? Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit kann dazu führen, dass die Schadenser-satzleistung als Werbungskosten abziehbar ist. Allerdings gilt das nur für Handlungen, die noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Hintergrund V war Vorstandsmitglied einer AG, aus der er 1998 ausschied und seine Beteiligung veräußerte. Die AG verklagte V 2001 auf Schadensersatz, weil er für 1997 eine falsche Bilanz erstellt hatte, sodass auch für 1998 eine unrichtige Bilanz erstellt worden war. Die unzutreffenden Bilanzen hatten zu Dividendenausschüttungen geführt, obwohl kein Gewinn erzielt wurde. In einem Vergleich verpflichtete sich V zu Schadensersatzzahlungen. Im Jahr 2009 waren 1,2 Mio. EUR fällig, danach zahlte er jährlich Raten von 400.000 EUR.

V machte die Zahlung von 1,2 Mio. EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die Klage des V vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Zwar können Schadensersatzverpflichtungen, die im Zu-sammenhang mit einer strafbaren Handlung bei einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, zu Werbungs-kosten bzw. Betriebsausgaben führen. Voraussetzung ist allerdings, dass die schuldhaften Handlungen im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben.

Durch die Erstellung einer unrichtigen Bilanz fehlt es an einem ausschließlichen Erwerbsbezug. Denn V zog daraus selbst einen wirtschaftlichen Vorteil, da die Gewinnausschüttung, an der er teilhatte, ohne den überhöhten Gewinn-ausweis nicht möglich gewesen wäre. Außerdem wurde dadurch der Wert der Beteiligung verfälscht, sodass V bei der Veräußerung seiner Aktien einen überhöhten Preis erlangte.

7. Unterhaltshöchstbetrag: In welcher Höhe wird das Elterngeld berücksichtigt? Bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags zählt das Elterngeld zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers – und zwar in vollem Umfang. Der Sockelbetrag wird also ebenfalls berücksichtigt. Hintergrund M, Mutter von 2 Kindern, zahlte dem unterhaltsberechtigten Vater V ihrer Kinder im November und Dezember 2012 Unterhalt von insgesamt 1.334 EUR. Diesen Betrag machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belas-tung geltend. V erhielt in diesem Zeitraum Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i. H. v. monat-lich 1.016,81 EUR. Das Finanzamt ließ die Unterhaltszahlungen nicht zum Abzug zu. Denn das Elterngeld zählt in vol-lem Umfang als anrechenbarer Bezug des V, damit wird der anteilige Unterhaltshöchstbetrag überschritten. Das Fi-nanzgericht schloss sich diesen Argumenten an und wies die Klage der M ab.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts ebenfalls an. Die Richter wiesen deshalb die Revision der M als unbegründet zurück.

Unterhaltszahlungen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Höchst-betrag wird allerdings vermindert um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, wenn diese den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Zu den Bezügen gehört auch das Elterngeld. Denn dieses ist eine Sozialleistung, die Einkünfte ersetzt, es wird somit als Einkommensersatz geleistet.

Als Einkünfteersatz dient das Elterngeld in voller Höhe. Denn auch mit dem Sockelbetrag sollen die Erziehungs- und Betreuungsleistungen eines Elternteils honoriert werden. Eine andere Beurteilung lässt sich weder aus dem Gesetz selbst noch der Begründung des Gesetzentwurfs oder den weiteren Gesetzesmaterialien entnehmen.

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Hintergrund Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zunächst erklärte der Ehemann Einkünfte aus Kapital-vermögen von 223 TEUR. Mit einer korrigierten Einkommensteuererklärung, der eine Excel-Tabelle beigefügt war, erklärte er weitere Einkünfte von 4 TEUR. Die Sachbearbeiterin übertrug im Rahmen der Veranlagung von der Excel-Tabelle nur die korrigierten Werte von 4 TEUR und veranlagte entsprechend. Die Werte in der Excel-Tabelle hatte sie abgehakt. Als der Fehler entdeckt wurde, berichtigte das Finanzamt den Steuerbescheid wegen einer offenbaren Un-richtigkeit. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

Entscheidung Das Finanzgericht entschied, dass die Berichtigung des Bescheids rechtmäßig war, da eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Nach der gesetzlichen Regelung können ähnliche offenbare Unrichtigkeiten korrigiert werden, was insbeson-dere bei einem mechanischen Versehen, insbesondere Eingabe- oder Übertragungsfehler der Fall ist. Ein solcher liegt hier vor, da die Sachbearbeiterin nach Ansicht der Richter eine fehlerhafte Vorstellung von dem technischen Ablauf der Verarbeitung hatte. Nur deshalb hatte sie den falschen Wert von 4 TEUR eingetragen. Dies war nicht Folge eines Denk- oder Überlegungsprozesses, sondern ein mechanischer Fehler. Weil sich die zutreffenden Beträge aus den Be-scheinigungen der Banken ergeben haben, war der Fehler auch offenbar.

6. Leiharbeitnehmer: Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte Leiharbeitnehmer haben beim Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte. Sie dürfen ihre Fahrten deshalb mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen und nicht nur mit der Entfernungspauschale. Hintergrund Der Kläger war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger mit einer jederzeitigen Versetzung einverstanden ist, und das bundesweit. Das Leiharbeitsverhältnis wurde erst bis November 2012 befristet und danach mehrfach bis Mai 2015 verlängert. Im Jahr 2014 war er ganzjährig für einen einzigen Entleihbetrieb tätig. Er beantragte mit der Einkommensteuererklärung 2014 für Fahrten zwischen der Woh-nung und dem Entleihbetrieb einen Abzug von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer. Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da der Kläger dem Entleihbetrieb dauerhaft zugeordnet war und deshalb dort seine erste Tätigkeitsstätte hatte.

Entscheidung Das Finanzgericht gab dagegen dem Kläger recht. Dieser war nicht unbefristet im Entleihbetrieb eingesetzt. Daran ändert auch die Zuweisung des Leiharbeitgebers “bis auf Weiteres” nichts. Das Finanzgericht folgt damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Meinung der Richter ist aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeit-nehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nämlich nur eine vorrübergehende Arbeit-nehmerüberlassung zulässig.

7. Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung wird regulär besteuert Wird im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge einmalig Kapital ausgezahlt, liegen damit keine ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte vor. Das gilt zumindest dann, wenn das Kapitalwahlrecht ursprünglich vereinbart war. Hintergrund A trat zum 1.1.2010 vorzeitig in den Ruhestand. Im November 2010 bezog sie von einer Pensionskasse eine Kapitalab-findung von rund 17.000 EUR. Nach dem Altersvorsorgevertrag war Versicherungsnehmer der Arbeitgeber, versicher-te Person A als Arbeitnehmer. Nach den Versicherungsbedingungen konnte der Versicherungsnehmer im Einverneh-men mit der versicherten Person anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen. A nahm für ihre Beitragszahlun-

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5. Austausch einer Herdplatte: Mieter muss das dulden Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters muss der Mieter dulden. Dazu gehört auch der Austausch eines Elekt-roherds mit Kochplatten gegen einen Herd mit Cerankochfeld. Hintergrund Die Vermieterin einer Wohnung wollte den Elektroherd in der Küche austauschen und kündigte dies der Mieterin schriftlich an. Auf eine Modernisierungsmieterhöhung verzichtete die Vermieterin ausdrücklich.

Trotzdem weigerte sich die Mieterin, den Herd austauschen zu lassen. Denn sie befürchtete, dass die Vermieterin danach wegen des erhöhten Wohnwerts eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt.

Entscheidung Vor Gericht bekam die Vermieterin recht. Die Mieterin muss also den Austausch des alten Elektroherds gegen einen modernen Herd mit Cerankochfeld dulden. Denn es liegt eine Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchs-wertes der Wohnung und damit eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme vor.

Die Modernisierungsmaßnahme wurde von der Vermieterin ausreichend angekündigt. Zudem hatte sie auf eine Mo-dernisierungsmieterhöhung verzichtet.

6. Wer zur Instandhaltung verpflichtet ist, muss auch die Kosten tragen Wird einem Sondereigentümer eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, ist er im Zweifel dazu verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Hintergrund Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss. An der vor der Wohnung liegenden Fläche einschließlich der dort befindlichen Terrassen besteht ein Sondernutzungsrecht. Die Teilungserklärung sieht vor, dass der Kläger als berechtigter Sondereigentümer für die Instandhaltung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Flächen, Anla-gen und Einrichtungen verantwortlich ist.

In einer Eigentümerversammlung genehmigten die Eigentümer die Erweiterung und Errichtung von Terrassen auf den Sondernutzungsflächen und beschlossen, dass die Sondernutzungsberechtigten die Kosten der Herstellung und künfti-gen Instandhaltung tragen müssen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beschluss nichtig ist, weil die Eigentümerversammlung keine Beschlusskompetenz hatte, um über Folgekosten von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zu entscheiden.

Entscheidung Das Gericht entschied jedoch, dass der Beschluss wirksam ist. Denn zum einen ändern sie die Sondernutzungsrechte nicht, weder hinsichtlich des räumlichen Zuschnitts noch des Nutzungszwecks.

Zum anderen hatte die Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz, da es um bauliche Veränderungen am Ge-meinschaftseigentum ging.

Auch durften die Eigentümer beschließen, dass die jeweiligen Sondernutzungsberechtigten die Kosten für die beab-sichtigten Maßnahmen und auch die Folgekosten tragen müssen. Sie waren ohnehin nur deklaratorischer Natur, denn die Regelung in der Teilungserklärung, dass die Sondernutzungsberechtigten für die Pflege ihrer Sondernutzungsflä-chen verantwortlich sind, bezieht sich nicht nur auf bei der Teilung schon vorhandene, sondern auch auf später hinzu-kommende Anlagen. Daraus ergibt sich auch, dass sie die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung neuer oder geänderter Anlagen im Bereich der Sondernutzungsflächen selbst tragen müssen.

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Befund der Erbkrankheit entscheidend ist, nicht dessen Kenntnis. Im vorliegenden Fall hatte die Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen, und zwar unabhängig von deren Diagnose.

Das Gericht sah es darüber hinaus als unerheblich an, dass das Unvermögen, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vor Erreichen der Altersgrenze noch nicht vorgelegen hatte.

6. Zumutbare Belastung: Bundesfinanzhof ändert die Berechnung zuguns-ten der Steuerpflichtigen

Wer in seiner Steuererklärung Krankheitskosten oder andere zumutbare Belastungen allgemeiner Art gel-tend macht, bekommt auch weiterhin die zumutbare Belastung als Eigenanteil abgezogen. Allerdings wird diese jetzt anders berechnet, sodass mehr Kosten steuermindernd berücksichtigt werden. Hintergrund Die verheirateten Kläger erklärten im Jahr 2006 Krankheitskosten von 4.148 EUR als außergewöhnliche Belas-tungen. Diese berücksichtigte das Finanzamt nach Abzug der zumutbaren Belastung von 2.073 EUR noch mit 2.069 EUR.

Zwangsläufig erwachsende Aufwendungen werden nur insoweit berücksichtigt, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Prozentsätze – zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte - berücksichtigen, dass Steuerbürger mit einem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte leistungsfähiger und damit entsprechend belast-barer sind.

Die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung gingen bisher davon aus, dass sich die zumutbare Belas-tung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der im Gesetz genannten 3 Stufen überschreitet.

Dementsprechend wendete das Finanzamt die für die Kläger geltenden 4 % auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte an. Das Finanzgericht folgte dieser Berechnung.

Entscheidung Mit seinem Urteil hält der Bundesfinanzhof an dieser Berechnung jetzt aber nicht mehr fest.

Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, wird mit dem höhe-ren Prozentsatz belastet. Denn die gesetzliche Regelung stellt nicht auf den “gesamten Gesamtbetrag der Ein-künfte” ab, sondern nur auf den “Gesamtbetrag der Einkünfte”. Der Gesetzeswortlaut bietet deshalb nach Ansicht der Richter keine Grundlage dafür, den höheren Prozentsatz auch auf den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte anzuwenden, der der niedrigeren Stufe angehört.

Die bisherige Auslegung führte dazu, dass bei nur geringfügiger Überschreitung der Grenzbeträge die zusätzli-chen Beträge voll versteuert wurden und nach Steuern ein geringeres Einkommen als bei Einkünften knapp unterhalb des Grenzbetrags verblieb.

Im vorliegenden Fall überstieg der Gesamtbetrag der Einkünfte (51.835 EUR) den Grenzbetrag der letzten Staf-fel bei 1 oder 2 Kindern (51.130 EUR). Dementsprechend beträgt die zumutbare Belastung nach der bisherigen Auffassung 4 % von 51.835 = 2.073 EUR. Nach der neuen Methode ist wie folgt zu rechnen:

15.340 x 2 % 306,80 EUR

51.130 EUR ./. 15.340 EUR = 35.790 EUR x 3 % 1.073,70 EUR

51.835 EUR ./. 51.130 EUR = 705 EUR x 4 % 28,20 EUR

Das ergibt insgesamt eine zumutbare Belastung von rund 1.408 EUR. Somit waren bei Krankheitskosten von 4.148 EUR zusätzlich 664 EUR als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Zum anderen hatte die Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz, da es um bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ging.

Auch durften die Eigentümer beschließen, dass die jeweiligen Sondernutzungsberechtigten die Kosten für die beabsichtigten Maßnahmen und auch die Folgekosten tragen müssen. Sie waren ohnehin nur deklaratorischer Natur, denn die Regelung in der Teilungserklärung, dass die Sondernutzungsberechtigten für die Pflege ihrer Sondernutzungsflächen verantwortlich sind, bezieht sich nicht nur auf bei der Teilung schon vorhandene, son-

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Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht hatten die Kläger zunächst Erfolg. Es entschied, dass die Bescheide nicht mehr änderbar waren.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof war jedoch der Ansicht, dass die Bescheide geändert werden durften.

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Dieser bestimmt sich zwar nach dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft. Steht aber aufgrund des Grundstückskaufvertrags und des Bauvertrags fest, dass der Erwerber beim Abschluss des Kaufvertrags in seiner Entscheidung über das “Ob” und “Wie” der Bebauung nicht mehr frei ist und erhält er deshalb das Grundstück in einem bestimmten bebauten Zustand, liegt ein einheitli-cher Erwerbsgegenstand vor.

Ein Grundstück wird erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn ein entsprechender Bauvertrag abgeschlossen wird. Solange der Bauvertrag nicht geschlossen wird, ist Erwerbsgegenstand nur das unbe-baute Grundstück. Das gilt selbst dann, wenn beim Kaufvertrag eine Bindung des Erwerbers hinsichtlich der Bebauung vorgelegen hat. Erst mit Abschluss des Bauvertrags ändert sich der Gegenstand des Erwerbsvorgangs nachträglich, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erwerbs.

Beim Erlass der Bescheide im August 2012 war Gegenstand des Erwerbsvorgangs lediglich das unbebaute Grundstück. Die endgültige zivilrechtliche Verpflichtung des Bauunternehmers zur Bebauung trat mit dem Bauvertrag vom Sep-tember 2012 ein. Mit Abschluss dieses Vertrags änderte sich der Gegenstand des Erwerbsvorgangs rückwirkend dahin, dass das Grundstück jetzt in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs war.

6. Besonderes Kirchgeld: Kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechts-konvention

Die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedenen Ehen verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Deshalb können konfessionslose Steuerpflichtige weiterhin über ihren Ehepartner an der Kirchensteuer beteiligt werden. Hintergrund Das “besondere Kirchgeld” wird als spezielle Form der Kirchensteuer von Ehegatten erhoben, die in einer sog. glau-bensverschiedenen Ehe leben. Bei einer glaubensverschiedenen Ehe gehört nur ein Ehegatte einer Kirche an, die Kir-chensteuern erhebt. Das besondere Kirchgeld wird insbesondere dann fällig, wenn das Kirchenmitglied kein oder nur geringes Einkommen hat und zusammen mit seinem besser verdienenden, konfessionslosen Ehegatten zur Einkom-mensteuer veranlagt wird.

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatten 5 Steuerpflichtige Beschwerde gegen das besondere Kirchgeld erhoben. Sie alle lebten in einer Ehe, bei der jeweils ein Ehepartner der Kirche angehört, der andere nicht, und hatten jeweils die Zusammenveranlagung gewählt.

Entscheidung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war der Ansicht, dass das besondere Kirchgeld das Recht auf negati-ve Religionsfreiheit nicht verletzt. Den Einwand der Steuerpflichtigen, dass sie Kirchensteuer an eine Kirche zahlen müssten, der sie gar nicht angehören würden, ließ er nicht gelten. Denn nach deutschem Recht besteht die Möglich-keit, sich einzeln veranlagen zu lassen und sich damit gegen eine Zusammenveranlagung mit dem Kirchenmitglied zu entscheiden. Die Einzelveranlagung bewirkt, dass kein besonderes Kirchgeld mehr bezahlt werden muss, damit ver-zichtet man aber auch u. a. auf den günstigen Splittingtarif.

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Entscheidung Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts.

Zum einen hatte das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke im Gesetz abschließend ist und dass Turnierbridge nicht unter diese Katalogzwecke fällt. Das Bridgespiel ist kein Sport, denn der Begriff des Sports umfasst nur Betätigungen, die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist eine über das übliche Maß hinausgehende körperliche Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist. Dafür genügt allein die Ausführung eines Spiels in Form von Wettkämpfen nicht. Eine Ausnahme gilt hier nur für das Schachspiel.

Das Turnierbridge gehört auch nicht zu den privilegierten Freizeitbeschäftigungen. Denn die gesetzliche Aufzählung ist insoweit abschließend.

Zum anderen bestätigte der Bundesfinanzhof die Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge. Der Verband hat einen Anspruch auf Anerkennung als gemeinnützig. Ein Zweck, der das Wohl der Allgemeinheit fördert, kann durch die Finanzverwaltung für gemeinnützig erklärt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen sind beim Turnierbridge gegeben. Turnierbridge ist weitestgehend von Zufallselementen befreit und erfordert ebenso wie Schach erhebliche intellektuelle Anstrengungen sowie hohe Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeiten. Der Verband organi-siert Turnierbridge ähnlich wie die Sportvereine im Breitensport mit ähnlich positiven Wirkungen für die Allgemein-heit. Damit fördert er die Allgemeinheit insbesondere auf geistigem, aber auch auf sittlichem Gebiet. Deshalb ist es gerechtfertigt, Turnierbridge ebenso wie Schach als gemeinnützig zu begünstigen.

7. Wechselzeitenzulagen eines Polizisten sind nicht steuerfrei Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind steuerfrei. Dazu gehört jedoch nicht die im Polizeidienst gezahlte “Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten”. Diese ist deshalb steuerpflichtig. Hintergrund Der Polizeibeamte P erhielt im neben seinen Grundbezügen 2 Erschwerniszulagen: zum einen eine Zulage für “Dienst zu ungünstigeren Zeiten”, zum anderen eine Zulage für “Dienst zu wechselnden Zeiten”. Während die erste Zulage als steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit behandelt wurde, verweigerte das Finanzamt die Steuerbefreiung für die Wechselzeitenzulage. Das Finanzgericht wies die Klage des P mit der Begründung ab, dass diese Zulage nicht für die Nachtarbeit, sondern als Ausgleich für die besonderen Belastungen durch den Biorhythmus-wechsel gewährt wird.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts an. Nach Ansicht der Richter greift die Steuerbefreiung für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge nur ein, wenn die Zuschläge “für” die entsprechende Arbeit gezahlt werden. Es muss sich daher um ein zusätzliches Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln. Begünstigt sind folglich nur Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten. Zulagen für andere Erschwernisse können nicht als steuerfrei behandelt werden.

Deshalb sind auch die an P gezahlten Wechselzeitenzuschläge nicht steuerbegünstigt, da sie nicht für geleistete Sonn-tags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wurden. Sie stellen vielmehr einen Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel dar.

8. Einwurf einer Betriebskostenabrechnung an Silvester: Ist das noch rechtzeitig? Bis wann muss eine Betriebskostenabrechnung zugegangen sein, um die Abrechnungsfrist zu wahren? Reicht es, wenn der Vermieter die Abrechnung an Silvester bis 18 Uhr beim Mieter in den Briefkasten wirft? Ja, sagt zumin-dest das Landgericht Hamburg. Hintergrund Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 am 31.12.2014 um 17:34 Uhr in den Briefkasten der Mieterin eingeworfen. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachzahlung für die Mieterin. Der Vermieter und die

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6. Nachbars Grund und Boden: Wärmedämmung darf die Grundstücksgrenze grundsätzlich nicht überschreiten

Wer einen Neubau plant, sollte sorgfältig darauf achten, die Grundstücksgrenze nicht zu überschreiten. Das gilt nicht nur für den Rohbau, sondern auch für die anschließende Wärmedämmung. Hintergrund Auf dem Grundstück des Beklagten befindet sich ein Reihenendhaus, das an der Grenze zum Grundstück der Kläger, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, steht. An dieses Gebäude hatte ein Bauträger ein Mehrfamilienhaus ange-baut, das den Wohnungseigentümern gehört. Die Giebelwand dieses Mehrfamilienhauses steht entlang der Grund-stücksgrenze gut eineinhalb Meter vor. In diesem Bereich der Giebelwand brachte der Bauträger eine Dämmung an, die 7 cm in das Nachbargrundstück hineinragt. Die Dämmung soll noch verputzt und gestrichen werden.

Der Beklagte weigert sich jedoch, die Grenzüberschreitung und die beabsichtigte Maßnahme zu dulden.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof wies die Duldungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Für eine die Grundstücks-grenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand eines Neubaus besteht keine Duldungspflicht. Die gesetz-lichen Anforderungen können nämlich für Neubauten bereits bei der Planung berücksichtigt werden. Diese sind des-halb so zu planen, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.

Nur bei der energetischen Sanierung von Altbauten gibt es eine Duldungspflicht. Denn bei diesen, insbesondere wenn sie auf der Grundstücksgrenze stehen, war die Wärmedämmung häufig dadurch erschwert, dass der Nachbar die not-wendige Zustimmung zu einem entstehenden Überbau verweigerte oder von unverhältnismäßigen finanziellen Forde-rungen abhängig machte.

7. Schneller als die Richtgeschwindigkeit = Teilschuld? Das gilt nicht automatisch Wer auf der Autobahn schneller als 130 km/h fährt, musste bisher bei einem Unfall damit rechnen, dass er mindes-tens mal eine Teilschuld bekommt. Das soll nach einem Urteil des Landgerichts Rottweil aber nicht gelten, wenn ein rechts fahrendes Fahrzeug plötzlich auf die Überholspur ausschert und es hierdurch zu einem Auffahrunfall kommt. Hintergrund Der Fahrer eines Pkws überholte eine Reihe von Fahrzeugen, die sich auf der rechten Spur befanden, darunter vor allem Lkw. Seine Geschwindigkeit lag 20 % über der Richtgeschwindigkeit. Plötzlich zog einer der Lkw vor das überho-lende Fahrzeug auf die linke Fahrspur. Doch trotz sofortiger Bremsung konnte der Fahrer einen Auffahrunfall nicht mehr verhindern. Die Fahrerin des Lkw hatte den Pkw nicht gesehen.

Die Haftpflichtversicherung des Lkw weigerte sich, den vollen Schadensersatz zu leisten. Denn bei dem Pkw sei ein Mitverschulden gegeben, weil dieser die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h um ca. 20 % überschrit-ten habe.

Entscheidung Das Landgericht wies jedoch die Klage der Haftpflichtversicherung des Lkw auf Zahlung eines Teilschadens ab.

Schert ein Fahrer aus seinem Fahrstreifen aus oder wechselt er den Fahrstreifen, ist ihm eine gesteigerte Sorgfalts-pflicht auferlegt. Ein Ausscheren bzw. Wechseln ist nur erlaubt, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Dies hatte die Fahrerin des Lkw nicht beachtet.

Auf der anderen Seite ist eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nur zulässig, wenn dies zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt. Kommt es bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit zu einem Auffahrunfall, ist normalerweise eine Mithaftung des Auffahrenden anzunehmen.

Im vorliegenden Fall trat jedoch die Betriebsgefahr des Pkw hinter der durch den Lkw verursachten Gefahrenlage zurück. Gründe hierfür sind die multiplen Regelverstöße des ausscherenden Lkw, die höhere Betriebsgefahr des insge-samt schwerfälligeren Lkw, sowie die mit maximal 20 % eher geringe Überschreitung der Richtgeschwindigkeit sowie das Fehlen weiterer dem Pkw-Fahrer zurechenbarer, gefahrerhöhender Umstände.

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Unterhalt folgt nicht eine generelle Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Der Unterhaltspflichtige schuldet vielmehr nur den Barunterhalt zur Deckung des Lebensbedarfs. Kinder sind also gegenüber ihren Eltern grundsätzlich nicht zur Erbringung einer persönlichen Pflegeleistung verpflichtet.

Diese weite Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Erhöhung des Freibetrags auf 20.000 EUR sollten die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen verbessert und nicht unterhaltspflichtige nahe Angehörige von der Freibetragsregelung ausgenommen werden.

6. Was passiert mit größeren Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall des Nieß-brauchs?

Darf der Erbe Erhaltungsaufwendungen, die der Erblasser getragen und auf mehrere Jahre verteilt hatte, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat da so seine Zwei-fel. Hintergrund Der Steuerpflichtige hatte von seiner Mutter im Jahr 2010 ein vermietetes Objekt unentgeltlich erworben. Dabei hatte sich die Mutter ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Als Nießbraucherin hatte sie größere Erhaltungs-aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt. Dieser Verteilungszeitraum war im Todeszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Der Steuerpflichtige wollte die auf mehrere Jahre verteilten größeren Erhaltungsaufwendungen seiner Mutter bis zum Ablauf des Verteilungszeitraums als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpach-tung geltend machen, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Entscheidung Das Finanzgericht gewährte dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung. Zum einen hielt es die Rechtsfrage, ob eine Fortsetzung der Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand durch den Erben möglich ist, für nicht endgültig geklärt. Zum anderen sah es ausreichende ernstliche Zweifel.

Die Richter halten eine besondere Regelung für erforderlich, damit der Übergang der nicht verbrauchten Erhaltungs-aufwendungen auf den Erben ermöglicht wird. Die derzeitige gesetzliche Regelung regelt aber nur den Fall der Veräu-ßerung, der Einbringung in ein Betriebsvermögen sowie die Beendigung der Nutzung zur Einkunftserzielung während des Verteilungszeitraums, nicht aber den Eintritt des Erbfalls vor Ablauf des Verteilungszeitraums. Ob es andere Vor-schriften gibt, die hierfür als Rechtsgrundlage gesehen werden können, hielt das Finanzgericht für zweifelhaft.

7. Vermietung und Verpachtung: Betrugsschaden kann zu den Werbungskosten gehören

Veruntreut ein Makler Aufwendungen, die zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts hätten führen sollen, gehört der dadurch entstandene Schaden zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hintergrund Der Kläger beabsichtigte, ein Villengrundstück zu erwerben und teilweise zu vermieten. Der Immobilienmakler X spie-gelte dem Kläger vor, von der Verkäuferin mit dem Verkauf beauftragt worden zu sein und verlangte die Übergabe des Kaufpreises in bar. Daraufhin übergab der Kläger im Jahr 2000 dem X 3,5 Mio. DM als Kaufpreis, 400.000 DM als Provi-sion und 100.000 US-$ als Handgeld in bar. X verwendete das gesamte Geld jedoch für sich. Er wurde strafrechtlich belangt und zur Rückzahlung verurteilt. Der Kläger erwarb schließlich doch noch in 2000 das Grundstück und vermie-tete es ab 2003 teilweise.

Den auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Betrugsschaden machte der Kläger als vorab entstandene Wer-bungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Denn ihrer Ansicht nach fehlte es an einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Veräußerin und damit an einem objektiven Zusammenhang der Zahlungen mit den später erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

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3. Verbilligte Fahrzeugüberlassung: Sind ersparte Überfüh-rungskosten bei der Berechnung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen?

Überlässt der Arbeitgeber verbilligt Fahrzeuge an die Arbeitnehmer, stellt sich regelmä-ßig die Frage, wie der geldwerte Vorteil zu berechnen ist. Das Finanzgericht München entschied jetzt, ob ersparte Überführungskosten einzubeziehen sind.

Hintergrund

Der Arbeitgeber, ein Fahrzeughersteller, ermöglichte den aktiven und ehemaligen Mitar-beitern und unter bestimmten Voraussetzungen weiteren Personen den vergünstigten Erwerb von ihr produzierter Fahrzeuge. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ließ der Arbeitgeber die ersparten Überführungskosten unberücksichtigt.

Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass sich aus den Arbeitnehmern nicht berechne-ten Überführungskosten geldwerte Vorteile ergaben, die lohnsteuerpflichtig sind.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und wies die Klage des Arbeit-gebers ab. Der lohnsteuerrechtlich erhebliche, durch einen Personalrabatt veranlasste geldwerte Vorteil bestimmt sich nicht nach dem allgemeinen Marktpreis. Vielmehr ist der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die entsprechenden Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, anzusetzen.

Bei der Bewertung des Sachbezugs ist nicht auf den Endpreis am Abgabeort abzustellen. Beim Arbeitnehmer ersparte Überführungskosten müssen deshalb unberücksichtigt blei-ben. Denn Bemessungsgrundlage des lohnsteuerlich relevanten Preisvorteils ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der gegenüber dem fremden Letztverbraucher am Abgabeort im allgemeinen Geschäftsverkehr angebotene (um 4 % geminderte) Endpreis. Dieser beinhaltet im vorliegenden Fall auch die Überführungskosten.

Denn diese sind stets Bestandteil des Gesamtkaufpreises, der Käufern eines Fahrzeugs berechnet wird, und stellen keine eigenständige Dienstleistung des Arbeitgebers dar.

4. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Kann die Steuerfreiheit nachträglich beantragt werden?

Es kann passieren, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Lohn-steuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt werden, z. B. infolge eines Fehlers bei der Umstellung des EDV-Systems. Dann kann der Arbeitnehmer aber die Steuerbe-freiung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige arbeitete als Arbeitnehmer in einem 3-Schicht-System. Neben seinem Grundlohn erhielt er steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Daneben zahlte ihm sein Arbeitgeber Schichtzulagen i. H. v. 3.754 EUR. Für diese wurde

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bedingt dienstunfähig und befand sich anschließend im Mutterschaftsurlaub. Danach nahm sie Erholungsurlaub und Elternzeit in Anspruch. In der Zwischenzeit wurde das Aufgabengebiet der Beamtin auf Probe erneut ausgeschrieben und besetzt. Der Beamtin wurde per Bescheid mitgeteilt, dass sie die 2-jährige Probezeit nicht erfolgreich abgeschlos-sen hatte, sodass das Beamtenverhältnis auf Probe beendet war. Ihr wurde wieder das frühere Amt mit der Besol-dungsgruppe A 16 übertragen.

Die Beamtin erhob Klage beim Verwaltungsgericht. Dieses hatte Zweifel an einer Vereinbarkeit des Bescheids und der zugrunde liegenden landesrechtlichen Regelung mit europäischen Richtlinien. Über die Frage hatte deshalb der Euro-päische Gerichtshof entschieden.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof entschied zugunsten der Beamtin. Ihr darf nach der Rückkehr aus der Elternzeit kein status- und besoldungsrechtlich niedrigeres Amt übertragen werden. Denn ein Arbeitnehmer hat das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine gleichwertige oder ähnliche Arbeit zuge-wiesen zu bekommen. Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bleiben bis zum Ende der Elternzeit bestehen. Der Arbeitgeber muss daher gewährleisten, dass die Beamtin die Probezeit unter den gleichen Bedingungen fortsetzen kann wie vor dem Antritt der Elternzeit.

Sollte die gleiche Stelle nicht mehr verfügbar sein, muss die Beamtin kein erneutes Auswahlverfahren für eine andere gleichwertige Stelle durchlaufen. Denn immerhin hatte sie bereits ein Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen. Ansonsten würde die Gefahr bestehen, dass sie in einem weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden würde.

4. Doppelte Haushaltsführung: Auch während der Elternzeit können die Kosten der Zweitwohnung absetzbar sein

Behält ein Elternteil während der Elternzeit die Wohnung am Arbeitsort, können die dadurch entstehenden Kosten weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dafür ausschließlich berufliche Gründen vorliegen.

Hintergrund

Die Klägerin war in B angestellt als Augenärztin tätig. Mit der Geburt ihrer Tochter zog sie zu ihrem Lebensgefährten an einen anderen Ort und beantragte Elternzeit. Der Familienwohnsitz sollte mit dem Kind am Wohnort des Lebensge-fährten bleiben. Darüber hinaus wollte die Klägerin nach dem Ende der Elternzeit wieder auf ihrer früheren Vollzeit-stelle arbeiten. Da in B ein starker Wohnungsmangel herrscht und die bisherige Wohnung preisgünstig war, behielt sie die Wohnung weiter bei und kündigte sie nicht.

Nachdem sich für die Klägerin andere berufliche Möglichkeiten aufgetan hatten, nahm sie ihre Arbeit in B nicht wieder auf.

Die von ihr geltend gemachten Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in B erkannte das Finanzamt nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab im Ergebnis der Klägerin Recht. Zwar handelt es sich nicht um Kosten für eine beruflich veran-lasste doppelte Haushaltsführung. Denn im maßgeblichen Zeitraum führte die Klägerin in dieser Wohnung gar keinen Haushalt. Die Aufwendungen sind jedoch als Werbungskosten anderer Art abziehbar. Die Klägerin hatte ein unbefris-tetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis, das sie zunächst nach Ende der Mutterschutz- und Elternzeit wieder auf-nehmen wollte. Dazu kam, dass am Arbeitsort, einer Großstadt mit stark angespanntem Mietmarkt, eine neue Woh-

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Entscheidung

Die Klage des Spaziergängers hatte Erfolg. Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf folgten seinen Argumenten. Insbe-sondere bestand ein innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme. Dafür ist ausreichend, wenn der Ver-sicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, dass die Tätigkeit geeignet war, der stationären Be-handlung zu dienen. Auch muss diese Tätigkeit objektiv kurgerecht sein. Beide Voraussetzungen waren bei dem Spa-ziergang gegeben. Das Gericht sah es nicht als schädlich an, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden hatte.

4. Hunde am Arbeitsplatz: Auch hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz

Ist es Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen, darf dies einzelnen Arbeitnehmern nicht untersagt werden. Ein entsprechendes Verbot des Arbeitgebers ist wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbe-handlungsgrundsatz rechtswidrig.

Hintergrund

Die Kläger bringen seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst in einem Forstamt. Der Arbeitgeber untersagte das Mitbringen eines weiteren Schäferhundes, den sich die Kläger anschaffen wollten. Er begründete sein Verbot damit, dass im Forstamt grundsätzlich nur Jagdhunde gestattet sind, nicht aber Schäferhunde, die Hütehunde und keine Jagdhunde seien. Die Arbeitnehmer beriefen sich u. a. auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn in anderen Forstämtern des Landes dürfen Mitarbeiter auch Hunde mitbringen, die keine Jagdhunde sind.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht erklärte das erteilte Verbot des Arbeitgebers für rechtswidrig und stellte dabei maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ab. Dieser verlangt, dass Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleich-barer Lage befinden, gleich behandelt werden. Für die vorliegend unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter fehlte es aber an einer sachlichen Begründung, so die Richter.

5. Wann der Verkauf einer Ferienwohnung steuerfrei ist

Wird ein Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer es nur zeitweilig bewohnt. Es muss ihm aber in der übrigen Zeit als Woh-nung zur Verfügung stehen.

Hintergrund

A und ihr Bruder erwarben 1998 von ihrem Vater zu hälftigem Miteigentum ein Einfamilienhaus auf Sylt für 522.000 EUR. Bis November 2004 vermieteten sie das Haus an den Vater. Ab Dezember 2004 nutzte A das Haus als Zweitwoh-nung für Ferienaufenthalte. Nachdem A im Juni 2006 vom Bruder dessen andere Hälfte für 200.000 EUR erworben hatte, verkaufte sie das Haus für 2,5 Mio. EUR.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Ausnahmeregelung für die Veräußerung selbstbewohnter Immobilien bei einem als Ferienwohnung genutzten Objekt nicht anwendbar ist und setzte für 2006 einen Veräußerungsgewinn von rd. 2,1 Mio. EUR an. Das Finanzgericht schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und wies die Klage der A ab.

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8. Gesetzliche Unfallversicherung: Zeugen einer Straftat haben keinen Versiche-rungsschutz

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz für diejenigen, die bei einem Notfall Hilfe leisten und dabei verletzt werden. Wer aber nur anwesend ist, ohne aktiv Hilfe zu leisten oder seinen Hilfsbeitrag nicht nach-weisen kann, für den scheidet ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus. Hintergrund Bei einem Polizeieinsatz wurde ein mit einem Messer bewaffneter Mann erschossen. Dieser hatte zuvor 2 Frauen angegriffen. Dies wurde von etlichen Zeugen beobachtet. Einer der Zeugen beantragte einen Monat später bei der Unfallkasse das Ereignis als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Dazu legte er ein ärztliches Attest vor, in welchem der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert wurde.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte den Antrag ab. In den Akten der Staatsanwaltschaft wurde der Kläger nur kurz erwähnt, ein aktives Handeln zugunsten dritter Personen war nicht ersichtlich.

Entscheidung Das Landessozialgericht gab der Unfallkasse Recht. Zwar sind auch solche Personen gesetzlich unfallversichert, die bei Unglücksfällen oder einer gemeinen Gefahr oder Not Hilfe leisten bzw. einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Da sich der Kläger aber in etwa 20 Metern Abstand zu dem Geschehen befand, reichte das nicht, um den Kläger als Strafverfolger oder Nothelfer einzuordnen.

Auch lasse sich kein aktiver Beitrag des Klägers zugunsten anderer Personen aus den Ermittlungsakten und den Zeu-genbefragungen entnehmen. Wegen des fehlenden Nachweises einer aktiven Hilfeleistung scheidet daher der geltend gemachte Anspruch des Klägers aus.

9. Hohe Zinsen: Bausparkasse darf Verträge trotzdem nicht kündigen Die Zinsen verharren auf einem Tiefstand. Anleger mit älteren, hoch verzinsten Verträgen sehen sich deshalb mit manchem Kündigungsschreiben ihrer Bausparkasse konfrontiert. Aber solange die Bausparsumme noch nicht voll-ständig angespart ist, darf die Bausparkasse nicht kündigen. Hintergrund Ein Ehepaar hatte im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme i. H. v. 23.000 Mark zu 2,5 % Zinsen abgeschlossen. Der Bausparvertrag war zwar schon seit 2002 zuteilungsreif, die Ehegatten riefen ihn allerdings nicht ab. Im Jahr 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag. Das Ehepaar klagte dagegen, denn es wollte an dem Vertrag festhalten.

Entscheidung Das Oberlandesgericht entschied, dass der Bausparkasse, anders als bei einer vollständigen Ansparung der Bauspar-summe, kein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht. Damit gab es dem klagenden Ehepaar Recht.

Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des Darlehensnehmers liegen nicht vor. Die Bausparkasse ist in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin und hat das Darlehen nicht vollständig empfangen. Denn das ist nur der Fall, wenn die Bausparsumme erreicht wurde, nicht wenn der Vertrag zuteilungsreif ist.

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8. Erbschaft: Steuerbefreiung gilt nicht bei Überlassung an Angehörige Erbt ein Kind Wohneigentum, ist dieser Erwerb von Todes nur dann steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung selbst nutzt. Eine unentgeltliche Überlassung an Angehörige zur Nutzung fällt jedoch nicht unter die Steuerbefrei-ung. Hintergrund A ist Alleinerbin ihres Vaters V. Ihre Mutter M hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Zum Nachlass gehört u. a. ein hälfti-ger Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung. Nach dem Tod des V wohnt M in der Wohnung. Ihren Miteigen-tumsanteil überlässt A unentgeltlich der M zur Nutzung. A übernachtet dort nur gelegentlich und nutzt einen Raum für die Verwaltung des Nachlasses.

A beantragte für den Erwerb des hälftigen Anteils an der Wohnung die Steuerbefreiung für selbstgenutzte Wohnim-mobilien. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof lehnte die Gewährung der Steuerbefreiung ebenfalls ab und wies die Revision der A als unbe-gründet zurück. Denn eine Wohnung wird von der Steuerbefreiung nur dann erfasst, wenn sie beim Erwerber unver-züglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Es ist also erforderlich, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Eine gelegentliche Mitnut-zung der Wohnung zur Übernachtung oder zur Nachlassverwaltung reicht dafür nicht aus.

Die unentgeltliche Überlassung an Dritte, auch an Angehörige, stellt keine Selbstnutzung dar, da es an der unmittelba-ren tatsächlichen Selbstnutzung durch den Erwerber fehlt. Deshalb ist in einem solchen Fall die Wohnung kein Fami-lienheim des Erwerbers und der Erwerb folglich nicht steuerbefreit.

9. Vermietung: Kein Sofortabzug für eine Einbauküche Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen, wie Spüle, Herd, Möbel und Elektrogeräte, handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Deshalb müssen Kosten für eine Erneuerung über 10 Jahre abgeschrieben wer-den. Der Bundesfinanzhof hat insoweit seine Rechtsprechung geändert. Hintergrund Vermieter V erneuerte in 3 Objekten die Einbauküchen. Die Aufwendungen für Herd, Spüle, Kühlschrank, Dunstab-zugshaube und unter der Arbeitsplatte verbaute Einbaumöbel betrugen jeweils rund 3.000 EUR. Diese machte er als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Die Kosten für Spüle und Herd erkannte das Finanzamt als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand an. Die Elektrogerä-te mit Anschaffungskosten nicht über 410 EUR wurden als geringwertige Wirtschaftsgüter berücksichtigt. Die Aufwen-dungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf 10 Jahre und für einen Kühlschrank auf 5 Jahre. V wollte je-doch die Kosten für die Einbauteile jeweils sofort abziehen, da sie jeweils unter der 410 EUR-Grenze lagen. Dem folgte das Finanzgericht nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Erhaltungsaufwendungen liegen regelmäßig vor, wenn bereits vorhandene Teile erneuert werden, ohne dass dies zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verbesserung des Gebäudes führt.

Bisher sah die Rechtsprechung lediglich die in einer Einbauküche verbaute Spüle und Herd als Gebäudebestandteil an. Dementsprechend wurden die Aufwendungen dafür den Herstellungskosten des Objekts und die Kosten für die Er-neuerung den Erhaltungsaufwendungen zugerechnet. Die weiteren Einrichtungsgegenstünde einer Einbauküche wur-den dagegen nicht als Gebäudebestandteile angesehen, da sie lediglich der Haushaltsführung dienten. Einbauküchen waren nur dann wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie mit den Seiten- bzw. Rückwänden verbunden wurden.

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gen die Steuerfreiheit in Anspruch. Bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beantragte sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die Kapitalabfindung.

A begehrte für diese beim Finanzamt vergeblich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der sog. Fünftelre-gelung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht. Er hob deshalb das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Die Kapi-talabfindung ist nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu besteuern. Auf die voll zu versteuernde Zahlung findet die Fünftelregelung keine Anwendung. Denn es fehlt an der “Außerordentlichkeit” der Einkünfte. Da sich die früheren Beiträge der A über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckten, handelt es sich zwar um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Vergütungen für mehrjährige Tätig-keiten werden aber nur dann als außerordentlich gewertet, wenn eine Zusammenballung der Einkünfte in einem Ver-anlagungszeitraum vorliegt, die nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht. Im vorliegenden Fall beruhte die Geltendmachung der Kapitalabfindung auf dem Antrag der A mit Zustim-mung des Arbeitgebers. Es handelte sich um eine im Vertrag vorgesehene Leistung. Die Kapitalabfindung stellt sich demnach auch nicht als atypischer Ablauf dar. Vielmehr handelt es sich um ein von Anfang an im Vertrag enthaltenes Kapitalwahlrecht.

8. Verspätete Rückgabe der Mietsache: Das kann für den Mieter teuer werden Ziehen die Mieter trotz Kündigung erst mit mehrmonatiger Verspätung aus der Wohnung aus, darf der Vermieter als Nutzungsentschädigung die Zahlung der Marktmiete verlangen. Auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es hier nicht an. Hintergrund Die Mieter bewohnten ein Einfamilienhaus. Das seit 1993 bestehende Mietverhältnis kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarf, es endete zum 30.10.2011. Die Mieter zogen jedoch erst am 15.4.2013 aus. Bis zum Auszug zahlten sie monatlich die im Mietvertrag vereinbarte Miete von 945 EUR plus Nebenkosten von 103 EUR.

Die Vermieter verlangen dagegen eine weitergehende Nutzungsentschädigung, die sich an der für das Mietobjekt geltenden ortsüblichen Neuvertragsmiete orientiert. Diese lag für November 2011 bis April 2013 insgesamt 7.300 EUR über der vertraglich vereinbarten Miete.

Entscheidung Die Klage der Vermieter hatte Erfolg. Sie können wegen der verspäteten Rückgabe des Hauses als Nutzungsentschädi-gung nicht nur die vereinbarte Miete, sondern darüber hinaus auch die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete verlangen.

Diese bemisst sich anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrags ortsüblichen Miete (Marktmiete). Nicht maßgeb-lich ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die aus den in den letzten 4 Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten ermittelt wird. Der 4-jährige Bezugszeitraum ist auch dann nicht maßgeblich, wenn der Vermieter die Mietsache selbst nutzen will.

9. Untermiete: Wer haftet für den Energieverbrauch? Wer in einer Wohnung lebt, muss die Kosten für Strom und Gas tragen. Das gilt auch dann, wenn ein Untermieter alleine die Wohnung nutzt. Hintergrund Im Mietvertrag war vereinbart, dass in der vermieteten Wohnung ausschließlich ein Mitarbeiter des Mieters wohnen sollte und tatsächlich wohnte auch nur dieser Mitarbeiter in der Wohnung. Nach dessen Auszug stellte der Energie-versorger dem Mieter eine Schlussrechnung über 1.070 EUR. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass der Mitarbeiter, der die Wohnung bewohnt hatte, für die Kosten aufkommen muss, und weigerte sich, zu zahlen.

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7. Bausparverträge dürfen von der Bausparkasse gekündigt werden Alte Bausparverträge waren bisher wegen der hohen Zinsen äußerst beliebt. Doch die Bausparer müssen sich da-rauf gefasst machen, dass die Bausparkasse diese Verträge kündigen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie das auch. Hintergrund In einem Fall hatte eine Kundin 1978 einen Bausparvertrag über umgerechnet 20.451,68 EUR geschlossen, der seit April 1993 zuteilungsreif war. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag zum 24.7.2015.

In einem anderen Fall bestanden seit 1999 2 Bausparverträge über insgesamt 102.258,38 EUR. Mehr als 10 Jahre, nachdem diese zuteilungsreif waren, kündigte die Bausparkasse die Verträge.

A begehrte für diese beim Finanzamt vergeblich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der sog. Fünftelre-gelung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof entschied, dass in beiden Fällen die Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkasse wirksam waren.

Während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darle-hensgeber. Mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens werden die Rollen getauscht.

Nach dem Gesetz besteht für jeden Darlehensnehmer die Möglichkeit, nach Ablauf von 10 Jahren nach Empfang des Darlehens den Vertrag zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht war im vorliegenden Fall gegeben. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrags das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Danach sind Bausparverträge im Regelfall 10 Jahre nach Zuteilungs-reife kündbar.

8. Bäume fällen: Vermieter muss Kosten selber tragen Das Fällen von Bäumen ist Sache des Vermieters. Die Kosten dafür muss er selber tragen und darf sie nicht auf die Mieter umlegen. Hintergrund Die Vermieterin hatte einen 65 Jahre alten morschen Baum fällen lassen. Dafür entstanden Kosten von 2.220 EUR, die die Vermieterin in der Betriebskostenabrechnung als Kosten der Gartenpflege auf die Mieter umlegte. Die Mieter sind dagegen der Ansicht, bei den Baumfällkosten handelt es sich um keine umlagefähigen Kosten der Gartenpflege, son-dern um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten.

Entscheidung Die Klage der Mieter hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Kosten für die Baumfällung keine umlagefähigen Kosten der Gartenpflege sind.

Betriebskosten sind nur solche Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den be-stimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks laufend entstehen. Nicht zu den Betriebskosten gehören deshalb die Aufwendungen, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonsti-gen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

Das Fällen eines Baums gehört auch nicht zu den Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen. Denn bei diesen Pflegekosten muss es sich um laufende Kosten für den bestimmungsgemäßen Grundstücksgebrauch handeln. Baum-fällkosten entstehen aber nicht laufend.

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dern auch auf später hinzukommende Anlagen. Daraus ergibt sich auch, dass sie die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung neuer oder geänderter Anlagen im Bereich der Sondernutzungsflächen selbst tragen müs-sen.

7. Medizinische Seminare: Kosten der Teilnahme können außergewöhnliche Belastungen sein

Nehmen Pflegeeltern an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern teil, dürfen sie die dabei entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hintergrund Die Kläger hatten 2 Pflegekinder in Vollzeitpflege bei sich aufgenommen. Da ein Kind aufgrund einer Frühtrau-matisierung an einer Aufmerksamkeits- und Bindungsstörung litt, nahm die Klägerin an speziellen, von Ärzten entwickelten Seminaren zu diesem Thema teil. Die entsprechenden Aufwendungen setzte sie in der Steuerer-klärung als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug.

Entscheidung Das Finanzgericht gab der Klägerin recht. Die ihr entstandenen Kosten für die Teilnahme an den medizinischen Seminaren, die nicht von der Krankenversicherung übernommen worden sind, kann sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Keine Rolle spielte nach Ansicht der Richter, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den formel-len gesetzlichen Anforderungen genügten. Denn es handelte sich nicht um eine psychotherapeutische Behand-lung, sondern um die Schulung einer nicht erkrankten Kontaktperson.

8. Ist eine Zusammenveranlagung auch bei einer langjährigen räumlichen Trennung möglich?

Wer räumlich getrennt lebt, kann sich trotzdem zusammen veranlagen lassen. Das gilt auch bei längeren Zeiträumen. Hintergrund Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus aus. Sie wohnte erst in einer Mietwohnung, später in einer Eigentumswohnung. Das Finanzamt nahm an, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Seiner Ansicht nach lagen deshalb die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht mehr vor. Es verweigerte daher für das Jahr 2012 die Zusammenveranlagung.

Entscheidung Können Eheleute, die langjährig räumlich getrennt leben, weiterhin die Voraussetzungen zur Zusammenveran-lagung erfüllen? Das Finanzgericht beantwortete diese Frage im vorliegenden Fall mit einem klaren Ja. Es ent-schied, dass sich die Kläger weiterhin zusammen veranlagen lassen können. Entscheidend waren für die Richter die Erklärungen der Kläger, dass sie nur räumlich getrennt leben, sich aber persönlich und geistig nicht getrennt hatten.

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7. Mieter zahlt Miete nicht: Ab welchem Betrag darf der Vermieter kündigen? Ist der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, darf der Vermieter kündigen, wenn 2 Monatsmieten über mehr als 2 Termine nicht gezahlt wurden. Wurde zwischenzeitlich die Miete erhöht, richtet sich der kündigungsrelevante Betrag nach der Miethöhe zum Zeitpunkt der Kündigung. Hintergrund Die Mieter hatten eine Wohnung angemietet, deren Miete bis Juni 2016 monatlich 450 EUR betrug. Nach einer Miet-erhöhung lag sie ab Juli bei 453 EUR monatlich.

Die Mieten für Juni und August 2016 i. H. v. insgesamt 903 EUR blieben die Mieter zunächst schuldig. Daraufhin kün-digte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos und erhob Räumungsklage. Schließlich zahlten die Mieter die ausste-hende Miete. Die Vermieterin erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt, sodass das Gericht nur noch über die Kosten entscheiden musste.

Entscheidung Das Gericht entschied, dass die Vermieterin die Prozesskosten tragen muss. Ihre Klage war von Anfang an unbegrün-det, denn der Mietrückstand reichte nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Zwar kann ein Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine er-streckt, mit der Zahlung der Miete in Verzug ist. Der ausstehende Betrag muss 2 Monatsmieten entsprechen.

Maßgeblicher Betrag ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts nicht die Summe aus 2 Monatsmieten, in de-nen Verzug eingetreten ist, sondern das Doppelte der ungeminderten Monatsmiete, die zum Zeitpunkt der Kündigung geschuldet ist. Da zu diesem Zeitpunkt die Miete 453 EUR betrug, war für eine fristlose Kündigung ein Rückstand von mindestens 906 EUR erforderlich. Die Mieter waren jedoch nur mit 903 EUR in Verzug gewesen.

8. Neu gegen alt: Mieter muss Austausch des Herdes dulden Tauscht der Vermieter einen Elektroherd mit Kochplatten gegen einen Herd mit Cerankochfeld aus, handelt es sich hierbei um eine Modernisierungsmaßnahme, die der Mieter dulden muss. Das gilt auch, wenn ein Gasherd durch einen Induktionsherd ersetzt wird. Allerdings muss der Vermieter für die erforderliche Anschaffung neuer Töpfe und Pfannen aufkommen. Hintergrund In einem Fall wollte die Vermieterin den alten Elektroherd mit Kochplatten gegen einen neuen Herd mit einem Ceran-kochfeld austauschen. Auf eine Modernisierungsmieterhöhung verzichtete die Vermieterin in der schriftlichen Ankün-digung ausdrücklich. Die Mieterin weigerte sich, den Herd austauschen zu lassen, da sie wegen des erhöhten Wohn-werts eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete befürchtete.

Im anderen Fall wollten die Vermieter einen Gasherd durch einen Induktionsherd ersetzen. Auch hier stellten sich die Mieter quer, da sie neue Pfannen und Töpfe anschaffen müssten.

Entscheidung In beiden Fällen bejahten die Gerichte eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme.

So muss der Austausch des alten Elektroherdes gegen einen modernen Herd mit Cerankochfeld von den Mietern ge-duldet werden. Dieser ist eine Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung. Denn der Herd mit einem Cerankochfeld wird allgemein als wohnwerterhöhend gegenüber einem Plattenherd angesehen. Dar-über hinaus hatte die Vermieterin die Modernisierungsmaßnahme ausreichend angekündigt und zudem auf eine Mo-dernisierungsmieterhöhung verzichtet. Eine etwaige Mieterhöhung ist im Rahmen der Ankündigungspflicht einer Mo-dernisierungsmaßnahme nicht beachtlich.

Durch den Austausch eines Gasherdes gegen einen Induktionsherd wird der Gebrauchswert der Mietsache ebenfalls nachhaltig erhöht. Davon abgesehen ist ein Induktionsherd genauso gut regulierbar wie ein Gasherd, die Unfallgefahr ist aber deutlich geringer, weil es keine offene Flamme mehr gibt. Allerdings müssen in diesem Fall die Vermieter den Mietern die Aufwendungen für die Anschaffung neuer Pfannen und Töpfe ersetzen und hierfür einen Kostenvorschuss zahlen.

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Mieterin streiten nun darum, ob diese Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist und die Mieterin die Nachzahlung leisten muss.

Entscheidung Das Landgericht entschied, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung 2013 gewahrt hat. Denn der Einwurf in den Briefkasten der Mieterin am Silvestertag um 17:34 Uhr war rechtzeitig, sodass die Ab-rechnung der Mieterin an diesem Tag auch zugegangen ist.

Die Richter sind der Auffassung, dass bei einem Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten bis 18 Uhr eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Auch die Post und deren Konkurrenzunternehmen stellen nicht mehr nur vormittags Briefe und andere Sendungen zu. Sil-vester ist darüber hinaus kein gesetzlicher Feiertag, selbst wenn an diesem Tag im Einzelfall abweichende Arbeits- und Öffnungszeiten herrschen. Deshalb gilt auch für diesen Tag: Sendungen, die bis 18 Uhr im Briefkasten landen, gelten an diesem Tag als zugestellt. Für die persönlich eingeworfene Post des Vermieters gilt nichts anderes.

Die zeitliche Grenze für einen Einwurf am Silvestertag gegen 14:00 oder 15:00 Uhr festzulegen, erscheint dem Gericht als nicht mehr zeitgemäß.

9. Wartung von Rauchmeldern: Können diese auf die Mieter umgelegt werden? Rauchwarnmelder können lebensrettend sein. Das hindert Mieter und Vermieter aber nicht daran, regelmäßig dar-über zu streiten, wer z. B. die Kosten der Wartung tragen muss. In einem Fall entschied jetzt das Amtsgericht Dort-mund, dass die Wartungskosten nur dann als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Hintergrund Die Mieter bewohnen seit 1999 eine Wohnung in Dortmund. Laut Mietvertrag dürfen neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Eine gesonderte Regelung für Rauchmelder ist im Mietvertrag aber nicht enthalten.

Im Verlauf des Mietverhältnisses brachte der Vermieter in der Wohnung Rauchwarnmelder an, die er gemietet hatte. In der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung ist geregelt, dass der Nutzer der Wohnung, also der Mieter, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherstellen muss.

In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 stellte der Vermieter die Kosten für die Anmietung und der War-tung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten in Rechnung. Denn seiner Meinung nach darf er die Kosten für Miete und Wartung der Rauchwarnmelder als neue Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Die Mieter weigerten sich jedoch, den auf sie entfallenden Anteil von 54 EUR zu tragen. Ihrer Ansicht nach sind die Anmietkosten nicht umlagefähig, da sie die Anschaffungskosten ersetzen. Da sie laut Bauordnung selbst für die War-tung verantwortlich sind, müssen sie auch nicht für die Wartungskosten aufkommen.

Entscheidung Mit ihrer Klage hatten die Mieter Erfolg. Das Gericht entschied, dass sie weder die Kosten für die Miete noch für die Wartung der Rauchwarnmelder tragen müssen.

Zum einen sind die Mietkosten der Rauchmelder nicht umlagefähig, weil sie an die Stelle der Anschaffungskosten treten und deshalb den Kapitalkosten zugeordnet werden. Diese sind aber Sache des Vermieters.

Zum anderen sind aber auch die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar.

Der Mietvertrag enthält zwar eine wirksame Mehrbelastungsklausel. Deshalb ist es grundsätzlich möglich, neu entste-hende Betriebskosten auf einen Mieter umzulegen. Dazu gehören auch die Kosten von Wartungsarbeiten. Im vorlie-genden Fall sind jedoch die Mieter aufgrund der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung dafür verantwortlich, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen. Somit obliegt ihnen auch die Wartung der Rauchmelder.

Die Wartungskosten können nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurde. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Ohne eine solche Vereinbarung obliegt die Wartungs-pflicht den Mietern, sodass der Vermieter die Wartungskosten gegenüber den Mietern nicht geltend machen kann.

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Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge war deshalb von einem alleinigen Verschulden des ausscherenden Lkw auszugehen.

Unternehmer und Freiberufler

1. Erlaubte Nebentätigkeit: Eine fristlose Kündigung ist unwirksam

Mit einer Nebentätigkeit sollte man es nicht übertreiben – sonst droht Ärger mit dem Arbeitgeber. Allerdings ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht zulässig.

Hintergrund Die Klägerin war seit 2004 bei der Rechtsanwaltskammer als Geschäftsführerin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass sie eine Rechtsanwaltskanzlei führen und Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung der Rechtsanwaltskammer tätigen darf.

Der Arbeitgeber warf der Klägerin vor, seine Ressourcen für die Nebentätigkeiten in unzulässiger Weise in Anspruch genommen zu haben und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5.11.2015 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.6.2016.

Entscheidung Die Kündigungsschutzklage der Geschäftsführerin hatte Erfolg. Zum einen war der Klägerin erlaubt gewesen, die Ar-beitskräfte der Rechtsanwaltskammer für Vorträge und Veröffentlichungen zu nutzen. Diese Rechtfertigung konnte der Arbeitgeber nicht wiederlegen. Zum anderen übte die Klägerin ihre umfangreiche Nebentätigkeit als Anwältin offen und transparent aus. Diese bezog sich auch auf berufsspezifische Themen, die Teil ihrer Tätigkeit als Hauptge-schäftsführerin waren.

Da der Klägerin die Nebentätigkeit erlaubt war, bedurfte es nach Auffassung des Gerichts vor der Kündigung einer Abmahnung. Dies gilt auch für den Fall, dass sie in einem zu großen Umfang auf die Ressourcen des Arbeitgebers zu-rückgegriffen haben sollte.

Die übrigen Vorwürfe der Rechtsanwaltskammer rechtfertigen in den Augen des Gerichts ebenfalls keine fristlose Kündigung.

2. Arzt in Weiterbildung: Befristung des Arbeitsvertrags nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Kann ein Arbeitgeber keine Weiterbildungsplanung darlegen, ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses für eine Ärztin in Weiterbildung unwirksam. Hintergrund Die Klägerin war als Fachärztin für Innere Medizin angestellt. Der Arbeitsvertrag war für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2014 befristet. In dieser Zeit wollte die Klägerin die Anerkennung für den Schwerpunkt “Gastroenterologie” er-werben. Allerdings bemängelte die Klägerin, dass ihr nicht genügend Möglichkeiten zur Weiterbildung geboten wer-den, was zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber führte. Schließlich weigerte sich der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit der Ärztin zu verlängern, damit diese ihre Weiterbildung beenden konnte. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat.

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Entscheidung Der Bundesfinanzhof entschied jedoch zugunsten des Klägers. Denn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach-tung können vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sobald sich der Steuerpflichtige endgültig ent-schlossen hat, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Hat der Steuerpflichtige noch kein Objekt, muss sich die Absicht auch darauf richten, ein Objekt in absehbarer Zeit anzuschaffen oder herzustellen.

Das Fehlen einer verbindlichen rechtlichen Grundlage schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendun-gen mit der beabsichtigten Vermietung nicht aus. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist lediglich, dass sich der Steu-erpflichtige endgültig zum Erwerb und zur Vermietung entschlossen hat. Daran besteht vorliegend kein Zweifel. Dass der Kläger das Objekt nach wenigen Monaten tatsächlich erworben hat, lässt darauf schließen, dass er von Anfang an zum Erwerb entschlossen war.

8. Wärmezähler fehlt: Darf der Mieter deshalb die Heizkostenrechnung kürzen? Darf ein Mieter eine Abrechnung von Heizung und Warmwasser um 15 % kürzen, weil der Vermieter die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge nicht mit einem Wärmezähler erfasst hat? Das Landgericht Ber-lin sagt nein. Hintergrund Der Vermieter hatte in der Betriebskostenabrechnung u. a. die Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet. Der Ver-mieter rechnete nach Verbrauch ab, allerdings war entgegen der Heizkostenverordnung die auf die Warmwasserver-sorgung entfallene Wärmemenge nicht mittels eines Wärmezählers erfasst worden. Die Mieter verlangen deshalb eine Kürzung der Kosten für Heizung und Warmwasser um 15 %. Der Vermieter lehnte eine Rückzahlung ab.

Entscheidung Das Landgericht entschied, dass die Mieter keine Rückzahlung verlangen können, da ihnen kein Kürzungsrecht zusteht.

In den Fällen, in denen die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heiz-kostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden sind, ist der Nutzer berechtigt, diese Kosten anteilig um 15 % zu kürzen. Die Voraussetzungen für eine Kürzung sind hier jedoch nicht erfüllt. Ein Kürzungsrecht entsteht nämlich nur, wenn entgegen der Vorschriften der Heizkostenverordnung verbrauchsunabhängig abgerechnet wird, nicht aber wenn die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist.

Zwar mag der verbrauchsabhängige Teil der Abrechnung den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entsprechen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Abrechnung trotzdem verbrauchsabhängig erfolgt ist. Die Abrechnung wird durch den Formverstoß nicht zu einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung.

9. Ein Vermieter darf nicht streichen, wie er will Auch wenn der Vermieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss er beim Streichen die Farbwünsche des Mieters berücksichtigen. Das gilt insbesondere dann, wenn ihm hierdurch keine Mehrkosten ent-stehen. Hintergrund Im Mietvertrag zwischen den Parteien ist die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden. Für den Anstrich ist also der Vermieter zuständig. Er bot dem Mieter an, Wände und Decken in Gelbtönen zu streichen. Dies lehnte der Mieter jedoch ab. Er verlangt vom Vermieter, die Wände und De-cken in der Wohnung weiß zu streichen, was wiederum der Vermieter ablehnt.

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Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die Schichtzulagen als steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geltend. Das Finanzamt wertete die Zahlungen dagegen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Mit seinem Einspruch und seiner Klage machte der Steuerpflichtige geltend, dass es sich bei den Zulagen nicht um pauschal gezahlte Beträge, sondern um Zulagen handelt, die konkret seiner tatsächlich geleisteten Arbeit zugeordnet werden können, und zwar an-hand einer Auflistung nach Datum und Uhrzeit. Zu Unrecht hatte der Arbeitgeber die Lohnversteuerung aufgrund eines Fehlers in der betriebsinternen EDV vorgenommen.

Entscheidung

Die Klage des Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass er die Steu-erbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch bei der Einkommensteuerver-anlagung beantragen kann. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen nachträglich nachgewiesen werden kann. Dies kann z. B. durch eine Zeugenaussage und eine Bescheinigung des Arbeitgebers erfolgen, wie im vorliegenden Fall geschehen.

Da nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommen-steuerveranlagung zu berichtigen. Bei dieser besteht keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung.

5. Künstliche Befruchtung: Wann sind die Kosten als außer-gewöhnliche Belastungen abziehbar?

Die Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das gilt aber nur dann, wenn die Behandlung mit den Berufs-ordnungen der Ärzte und dem Embryonenschutzgesetz vereinbar ist. Deshalb kann auch eine Befruchtung von mehr als 3 Eizellen zulässig sein.

Hintergrund

Bei der Ehefrau F wurden in einer österreichischen Klinik im Wege der intrazystoplasmati-schen Spermieninjektion (ICSI) mehrere Versuche unternommen, eine Schwangerschaft herbeizuführen, da Ehemann M an einer sog. Subfertilität litt. Erst wurden 4, später 7 Eizellen befruchtet und anschließend die jeweils verbliebenen 2 Embryonen eingesetzt.

Die Behandlungskosten von rund 17.000 EUR machte M als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung der Kos-ten mit der Begründung ab, dass die Befruchtung von mehr als 3 Eizellen dem Embryonen-schutzgesetz widerspricht.

Entscheidung

Die Revision beim Bundesfinanzamt hatte Erfolg. Die Richter verwiesen auf ihre ständige Rechtsprechung, nach der Aufwendungen für die künstliche Befruchtung bei Sterilität als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Voraussetzung ist, dass die Behandlung mit den Berufsordnungen für Ärzte und den innerstaatlichen Gesetzen, insbesondere dem Embryonenschutzgesetz, in Einklang steht.

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nung nur schwer zu finden gewesen wäre und sie zudem eine erheblich höhere Miete hätte zahlen müssen. Deshalb liegen nach Ansicht des Gerichts ausschließlich berufliche Gründe für das Beibehalten der Wohnung vor.

5. Luftsicherheitskontrollkraft: Erste Tätigkeitsstätte ist das Flughafengelände

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf einem Flughafengelände an täglich wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt, stellt dieses eine erste Tätigkeitsstätte dar.

Hintergrund

Der Kläger wurde auf einem Flughafengelände beschäftigt. Bei den täglich wechselnden Einsatzorten handelte es sich um von seinem Arbeitgeber betreute Kontrollstellen auf dem Gelände des Flughafens. Der Kläger fuhr die jeweiligen Einsatzstellen mit seinem eigenen privaten Pkw an. Diese rechnete er als Reisekosten ab. Das Finanzamt erkannte lediglich Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale an und sah in dem Flughafen die erste Tätigkeitsstätte des Klägers.

Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass es sich bei den verschiedenen Kontrollstellen nicht um ortsfeste Einrichtun-gen seines Arbeitgebers, sondern um Einrichtungen der Kunden des Arbeitgebers des Klägers handelte. Deshalb war der Flughafen nicht die erste Tätigkeitsstätte des Klägers.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Gelände des Flughafens die erste Tätigkeitsstätte des Klägers darstellt. Der Klä-ger war durch die den Arbeitsvertrag ausfüllenden Weisungen dem Flughafen als ortsfester betrieblicher Einrichtung dauerhaft zugeordnet. Denn die Zuordnung wurde durch die dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Der Kläger fuhr seine Einsatzorte im Gebiet des Flughafens nach vorheriger Weisung durch den Einsatzplan seines Arbeitgebers an. Da der Kläger nicht außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte und seinem Wohnort tätig wurde, können weder Verpflegungsmehraufwendungen noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden.

6. Mieter beschädigt Wohnung: Sofortabzug oder Abschreibung?

Verursacht der Mieter nach Anschaffung der vermieteten Immobilie schuldhaft einen Schaden, können die Auf-wendungen für die Beseitigung als Werbungskosten sofort abziehbar sein und müssen nicht mit 2 % jährlich abge-schrieben werden.

Hintergrund

Die Klägerin hatte eine vermietete, mangelfreie Eigentumswohnung gekauft und war als Vermieterin in den Mietver-trag eingetreten. Nach Unstimmigkeiten mit der Mieterin kam es zur Kündigung des Mietverhältnisses. Bei der Rück-gabe der Wohnung stellte die Klägerin fest, dass die Mieterin umfangreiche Schäden an der Wohnung verursacht hatte. Insbesondere waren Scheiben an Türen eingeschlagen, Bodenfliesen zerstört und Wände mit Schimmel befal-len. Insgesamt beliefen sich die Schäden auf 20.000 EUR.

Da sie diesen Betrag bei der Mieterin wegen deren Zahlungsunfähigkeit nicht beitreiben konnte, machte die Vermiete-rin die Kosten für die Beseitigung der Schäden als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelte und ein Sofortabzug nicht

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Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich großzügiger. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass die Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht wird ein Gebäude aber auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es vom Eigentümer nur zeitweilig bewohnt wird. Das gilt allerdings nur, soweit es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Denn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Erfasst werden daher u. a. auch nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob noch weitere Wohnungen unterhalten werden und wie oft sich der Steuerpflichtige darin aufhält.

Hiervon ausgehend liegt im vorliegenden Fall eine begünstigte Veräußerung vor.

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10. Mieterwechsel: Die dabei entstehenden Aufwendungen sind keine Betriebs-kosten

Kosten eines Nutzerwechsels gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Vermieter darf diese dem Mieter deshalb nicht in der Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellen. Hintergrund In der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses erstellte, verlangte er von dem ehemaligen Mieter Nutzerwechselkosten i. H. v. 20,54 EUR. Dies akzeptierte der Mieter nicht und wehrte sich dagegen mit der Klage.

Entscheidung Das Gericht gab dem Mieter Recht und entschied, dass der Vermieter Nutzerwechselkosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf. Nutzerwechselkosten sind schon begrifflich keine umlagefähigen Betriebskosten. Denn dazu gehören nur solche Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die Aufwendungen, die beim Auszug des Mieters einmalig entstehen, fallen nicht darunter. Sie können deshalb in der Betriebskostenabrechnung nicht dem Mieter angelastet werden.

11. Werbung per SMS: Ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig Telefonanrufe und Mitteilungen per SMS sind ohne vorherige Zustimmung des Empfängers unzulässig. Das gilt auch dann, wenn das werbende Unternehmen auf ein gemeinnütziges Projekt aufmerksam macht. Hintergrund Ein Call-Center hatte im März 2015 den Besitzer eines Pkw telefonisch kontaktiert und Werbung für den TÜV-Service des beklagten Unternehmens gemacht. Eine vorherige Einwilligung des beworbenen Kunden lag nicht vor. Im August 2015 erhielt dieser Kunde 3 SMS. Diese enthielten einen Link auf eine Internetseite, auf der zur Teilnahme an einem Online-Voting für ein gemeinnütziges Projekt aufgefordert wurde. Der Kunde erhielt weder bei dem Telefonat noch mit den SMS einen Hinweis darauf, dass er einer Verwendung seiner Rufnummer für werbliche Zwecke widersprechen kann.

Entscheidung Das beklagte Unternehmen wurde zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Denn ungefragte Werbeversuche per Telefon und SMS stellen eine unzumutbare Belästigung dar. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob der Kunde ein mutmaßliches Interesse daran hat, über eine möglicherweise anstehende Hauptun-tersuchung informiert zu werden.

Daran ändert der in der verlinkten Internetseite enthaltene Hinweis auf ein gemeinnütziges Projekt nichts. Der Wer-becharakter der SMS wurde durch den Hinweis auf das gemeinnützige Projekt nicht geschmälert. Werbung ist jede Äußerung, die das Ziel hat, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Das betrifft nicht nur die unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung, beispielsweise Imagewerbung durch Sponsoring und Ähnliches.

Auch wenn im vorliegenden Fall das soziale Projekt der Förderung regionaler gemeinnütziger Zwecke diente, war damit jedoch die positive Außendarstellung des beklagten Unternehmens und damit das Ziel der Absatzförderung seiner Produkte untrennbar verbunden. Der Zusammenhang der SMS mit der beabsichtigten Absatzförderung ist da-mit nicht zu leugnen.

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An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche - einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte – handelt es sich um ein einheitliches Wirt-schaftsgut. Die einzelnen Einbaumöbel sind nicht für sich allein nutzbar, sondern treten nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung.

Der Bundesfinanzhof legt eine regelmäßige Nutzungsdauer für eine Einbauküche von 10 Jahren zugrunde.

10. Wann ist eine Miete pünktlich bezahlt? Eine Miete ist auch dann rechtzeitig bezahlt, wenn der Überweisungsauftrag vom Mieter bis zum dritten Werktag des Monats erteilt wird. Auf den Zeitpunkt des Geldeingangs beim Vermieter kommt es nicht an. Hintergrund Der Mietvertrag der Parteien beinhaltet eine Klausel, nach der die Gesamtmiete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter auf dessen Konto zu zahlen ist. Nach der Klausel kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung an, sondern auf den Eingang des Gelds beim Vermieter. Eine mehrfach verspätete Zahlung der Miete berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Im Jahr 2013 mahnte die Vermieterin die Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete ab, weil die Miete mehrmals nicht bis zum dritten Werktag des Monats bei ihr eingegangen war. Im März, April und Mai 2014 zahlten die Mieter die Miete jeweils spätestens am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrer Bank ein und erteilten einen Überweisungsauftrag. Bei der Vermieterin wurden die Mieten jeweils erst nach dem dritten Werktag gutgeschrieben. In der Folge kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen der verspäteten Mietzahlungen fristlos, hilfsweise ordentlich.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung, die sich auf verspätete Mietzahlungen in den Monaten März, April und Mai 2014 stützt, unwirksam ist. Die Mieten wurden jeweils rechtzeitig bezahlt, da die Mieter die Überwei-sungsaufträge spätestens am dritten Werktag des Monats erteilt haben.

Für die rechtzeitige Mietzahlung ist es ausreichend, dass der Mieter den Überweisungsauftrag jeweils bis zu diesem Zeitpunkt vornimmt. Außerdem muss das Konto des Mieters ausreichend gedeckt sein. Der Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters ist dagegen nicht maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung. Es kommt also nicht darauf an, ob die Miete erst nach dem dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingeht.

Die Formularklausel des Mietvertrags, die auf den Eingang der Miete beim Vermieter abstellt, ist wegen unangemes-sener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Denn sie führt dazu, dass die Mieter das Risiko von Zahlungsverzöge-rungen im Überweisungsverkehr tragen müssen, die nicht durch sie, sondern durch den Zahlungsdienstleister verur-sacht werden. Die Mieter sind damit auch dann dem Risiko einer Kündigung des Mietverhältnisses ausgesetzt, wenn es zu von ihnen nicht zu verantwortenden Zahlungsverzögerungen kommt.

11. Wohnungseigentum: Die Jahresabrechnung darf nicht unter Vorbehalt ge-nehmigt werden

Wohnungseigentümer müssen sich entscheiden: Entweder sie genehmigen eine Jahresabrechnung oder nicht. Denn eine Genehmigung unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen ist nicht zulässig. Dementsprechend werden Nachzahlungen aus der Abrechnung nicht fällig. Hintergrund Eine Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigte Jahresabrechnungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 jeweils in der auf das Abrechnungsjahr folgenden Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit. Die Jahresabrechnung für das Jahr 2014 stellte die Wohnungseigentümergemeinschaft unter den Vorbehalt, dass noch Änderungen vorzuneh-men sind. Die Genehmigungsbeschlüsse wurden bestandskräftig.

Ein Eigentümer zahlte die von ihm aufgrund der Abrechnungen geforderten Nachzahlungen nicht.

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9. Sondereigentum: Jeder Eigentümer ist selbst dafür verantwortlich Es ist Sache des jeweiligen Sondereigentümers, dass das Sondereigentum die bauordnungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Der Nachweis, dass genug Stellplätze vorhanden sind, obliegt dagegen allen Eigentümern gemeinsam. Hintergrund Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus der Klägerin und dem Beklagten. Das Haus hat 3 Einheiten. Die Klägerin ist Sondereigentümerin der Wohnung im 1. Obergeschoss (Einheit Nr. 2), der Beklagte ist Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss (Einheit Nr. 1) sowie im Dachgeschoss (Einheit Nr. 3).

Einheit Nr. 3 ist in der Teilungserklärung als “Wohnung” bezeichnet, die Nutzung als Wohnung ist jedoch bauord-nungsrechtlich nicht genehmigt. Der Beklagte möchte diese als Wohnung nutzen und stellte einen Bauantrag. Die Stadt forderte u. a. einen Standsicherheits- und einen Brandschutznachweis sowie einen Pkw-Stellplatznachweis.

Aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung sollte der Beklagte klären lassen, welche Sanierungsmaß-nahmen am Haus durchgeführt werden müssen, um einen bauordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Die Kosten für die entsprechenden Fachleute sollte die Gemeinschaft tragen. Da kein Stellplatz geschaffen werden kann, wurde beschlossen, einen Ablöseantrag zu stellen, dessen Kosten die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile tragen.

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen eine Kostenbeteiligung.

Entscheidung Die Klage hatte nur teilweise Erfolg.

Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemein-schaftlichen Eigentums. Die Kosten für die Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Gemein-schaftseigentum müssen die Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile tragen. Das gilt auch für die Kosten der Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen. Eine abweichende Kostenregelung wurde hier nicht beschlossen, sodass der Beschluss insoweit Bestand hat.

Er ist jedoch nichtig, soweit er sich auf das Sondereigentum bezieht. Denn grundsätzlich ist es Sache des jeweiligen Sondereigentümers, bauordnungsrechtliche Vorgaben, die sein Sondereigentum betreffen, auf eigene Kosten zu erfül-len. Eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer besteht hier generell nicht.

Die beschlossene Kostenregelung bezüglich des Ablösebetrags für einen Stellplatz ist nicht zu beanstanden, da sie der gesetzlichen Kostenregelung entspricht. Insoweit handelt es sich ebenfalls um Kosten der Instandhaltung und Instand-setzung des gemeinschaftlichen Eigentums.

10. Wirksam oder nicht wirksam: Was gilt bei einer fehlerhaften, aber richtig ver-standenen Widerrufsbelehrung?

Eine falsche Widerrufsbelehrung bleibt falsch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer diese richtig verstan-den hat. Es zählt ausschließlich die Textform. Hintergrund Die Parteien schlossen im Jahr 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über 106.000 EUR mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Der Vertrag wurde in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Bank sowie der Kläger gemeinsam unterschrieben (Präsenzgeschäft). Eine Widerrufsbelehrung war beigefügt und hatte diesen Wortlaut: “Der Lauf der Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.”

Im Jahr 2014 wollten die Kläger die Immobilie verkaufen und das Darlehen vorzeitig ablösen. Die Bank verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. knapp 4.600 EUR. Die Kläger zahlten diese unter Vorbehalt. Kurz darauf widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

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9. Rabatt vom Reiseveranstalter: Arbeitslohn ja oder nein? Gewährt ein Reiseveranstalter einer Angestellten in einem Reisebüro einen Rabatt auf den Reisepreis, liegt insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Hintergrund Die Klägerin ist als Angestellte in einem Reisebüro tätig. Zusammen mit ihrem Ehemann nahm sie an einer Kreuzfahrt teil. Vom Veranstalter dieser Kreuzfahrt erhielt sie einen Rabatt auf den marktüblichen Reisepreis. Solche Preisnachlässe gewährte der Veranstalter generell Reisebüroinhabern und ihren Angestellten, um sich damit Geschäftsverbindungen zu sichern. Das Finanzamt wertete den Rabatt als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Entscheidung Das Finanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamts nicht. Es entschied vielmehr, dass es sich bei dem Rabatt nicht um Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit handelte. Denn der Veranstalter gewährte diesen Nachlass aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Deshalb entsteht der Klägerin kein geldwerter Vorteil, für den Lohnsteuer abgeführt werden müsste.

10. Bereitschaftsdienst: Zuzahlungen für Sonn- und Feiertagsdienst sind nicht immer steuerfrei

Wird am Samstag, Sonntag oder Feiertag Bereitschaftsdienst geleistet, kann die entsprechende Vergütung steuerfrei sein. Das gilt aber dann nicht, wenn die Dienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht auf den entsprechenden Wochentag vergütet werden. Hintergrund Die Klägerin K betreibt Fachkliniken in der Rechtsform einer GmbH. Ihren Ärzten vergütete sie den Bereit-schaftsdienst. Dieser dauerte an Wochentagen vom Ende der regulären Arbeitszeit bis zum Beginn der regulä-ren Arbeitszeit am Folgetag, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen jeweils 24 Stunden. Die vereinbarten Pauschalen für den geleisteten Bereitschaftsdienst rechnete K in einen Stundensatz um und be-handelte diesen Stundenlohn als steuerfreien Zuschlag. Nach Ansicht des Finanzamts lagen jedoch die Voraus-setzungen für die steuerfreien Zuschläge nicht vor. Deshalb forderte es von K die zu wenig gezahlte Lohnsteuer nach.

Entscheidung Nachdem die Klage vor dem Finanzgericht schon keinen Erfolg hatte, hatte die Klägerin auch vor dem Bundes-finanzhof das Nachsehen. Der entschied nämlich, dass neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei sind, wenn sie für tatsächlich gezahlte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit müssen einzeln aufge-zeichnet werden.

K hatte aber die Zusatzzahlungen ohne Rücksicht darauf vergütet, ob der Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht worden war. Damit wurden gerade nicht die besonderen Erschwernisse und Belastungen finanziell ausgeglichen, die mit einer Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind, sondern die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein mit einer Zusatzvergütung bedacht. Solche Zusatzvergütungen gehören aber nicht zu den steuerfreien Zuschlägen, sondern erhöhen den Arbeitslohn.

11. Wann liegt bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung vor?

Bei einem verheirateten Arbeitnehmer ist der Lebensmittelpunkt meistens dort, wo sich die Familie aufhält. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist die Frage nach dem Lebensmittelpunkt deutlich schwieriger zu beantworten. Wie so oft kommt es auch hier auf die Umstände im Einzelfall an.

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9. Jahresabrechnung: Ganz oder gar nicht beschließen Wohnungseigentümer dürfen die Jahresabrechnung nicht unter dem Vorbehalt eventueller Korrekturen beschlie-ßen. Ansonsten ist der Genehmigungsbeschluss mangels Bestimmtheit nichtig. Hintergrund Die Wohnungseigentümer genehmigten in einer Eigentümerversammlung die Jahresabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 mit Stimmenmehrheit. Die Genehmigungsbeschlüsse enthielten jeweils die Anmerkung, dass gegebenenfalls noch vorzunehmende Korrekturen in der Jahresabrechnung 2014 vorzunehmen sind.

Ein Eigentümer erhob gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage.

Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 2012 und 2013 nichtig sind. Denn der in den Beschlüssen jeweils enthaltene Korrekturvorbehalt ist inhaltlich zu unbe-stimmt. Darüber hinaus ist eine eventuelle Korrektur in der Jahresabrechnung 2014 gar nicht zulässig. Die Jahresab-rechnung enthält allein die tatsächlich im betroffenen Wirtschaftsjahr erzielten Gesamteinnahmen und stellt sie den tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben gegenüber. Die vorgesehene Korrektur in der Jahresabrechnung 2014 wider-spräche ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher nicht durchführbar.

Das objektiv Vernünftige wäre hier allein das Zurückstellen der Abstimmung auf einen späteren Zeitpunkt gewesen.

10. Maßnahmen am Sondereigentum: Müssen immer alle Eigentümer zustim-men?

Nimmt ein Eigentümer bauliche Maßnahmen an seinem Sondereigentum vor, die die Optik des Gebäudes beein-flussen, kann sich dadurch ein Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer ergeben. Trotzdem ist nicht in allen Fällen die Zustimmung sämtlicher Eigentümer erforderlich. Hintergrund Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 10 Wohneinheiten. Auf dem Dach befindet sich ein Penthouse mit Dach-garten. Der Dachgarten ist der Penthouse-Wohnung als Sondereigentum zugeordnet. Der Penthouse-Eigentümer hatte den Dachgarten mit Platten ausgelegt, mit einem Zaun umgrenzt und einen Dachvorbau aus teilverglasten Holz-seitenwänden errichtet.

Bei einer Sanierung des Daches wurden die Platten, der Zaun und der Dachvorbau entfernt. Nach deren Abschluss ließ der Penthouse-Eigentümer einen in Form und Farbe veränderten Ersatz für den Dachvorbau errichten, ohne dafür die Zustimmung der anderen Eigentümer einzuholen.

Eine Eigentümerin ist der Ansicht, dass die Veränderung des Dachvorbaus wesentlich ist und verlangt deshalb den Rückbau. Das Landgericht gab der Eigentümerin recht. Dem neuen Dachvorbau hätten alle Eigentümer zustimmen müssen, weil er von der Straße aus erkennbar ist und sich deutlich vom früheren unterscheidet.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof folgte dieser Begründung nicht und hob das Urteil des Landgerichts auf.

Ein Wohnungseigentümer, dem durch eine bauliche Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, kann zwar Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Das gilt auch für Veränderungen am Sondereigentum.

Ein Nachteil entsteht aber erst dann, wenn die Veränderung des einzelnen Bauteils auch das gesamte Gebäude op-tisch erheblich verändert. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit das Gebäude als Ganzes, nicht das ein-zelne Bauteil.

Auch bis dahin vorgenommene bauliche Veränderungen an dem Gebäude sind zu berücksichtigen, egal wer sie vorge-nommen hat.

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10. Wohnungseigentum: Für einen Auftrag müssen 3 Angebote eingeholt werden Will die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Auftrag vergeben, müssen bei der Beschlussfassung mindestens 3 Alternativangebote vorliegen. Liegen weniger vor, kann der Beschluss angefochten werden. Hintergrund Die Wohnungseigentümer wollten einen Auftrag an einen Hausmeisterdienst vergeben. Dafür holte der Verwalter 2 Alternativangebote ein, die Grundlage für den Beschluss über die Auftragsvergabe in einer Eigentümerversammlung waren. Ein Wohnungseigentümer war jedoch der Ansicht, dass mindestens 3 Alternativangebote hätten vorliegen müssen und erhob gegen den Beschluss Anfechtungsklage.

Entscheidung Mit seiner Anfechtungsklage hatte der Wohnungseigentümer Erfolg. Das Gericht entschied, dass der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.

Denn die Wohnungseigentümer können ihren Ermessensspielraum erst durch die Vorlage von Alternativangeboten sachgerecht ausüben. Erst dadurch kann den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwi-schen den Angeboten bestehen. Auch treten Schwächen in der Leistungsbeschreibung nur dann zu Tage, wenn Alter-nativangebote vorliegen. Nach Ansicht der Richter müssen dafür mindestens 3 Angebote vorliegen. So wird es auch überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertreten.

Liegen weniger als 3 Angebote vor, überschreiten die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum, der gefasste Beschluss entspricht damit nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung.

11. Verzug mit der Zahlung von Hausgeld: Wer kann Schadensersatz verlangen? Kommt ein Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes nicht nach, können einzelne Eigentümer keinen Schadensersatz von ihm fordern. Denn der Anspruch auf Hausgeldzahlung steht allein der Woh-nungseigentümergemeinschaft zu. Hintergrund In einer Wohnungseigentümergemeinschaft blieb ein Wohnungseigentümer Zahlungen von mehr als 14.000 EUR schuldig. Diese resultierten aus bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen. Als Folge konnte die Gemeinschaft das Verwalterhonorar und auch die Kosten für Strom und Wasser nicht zahlen.

Schließlich legte der Verwalter sein Amt nieder. Die Versorger sperrten die Versorgung mit Allgemeinstrom und Was-ser.

Ein Eigentümer verlangte von dem Hausgeldschuldner Schadensersatz. Er hatte seine Wohnung vermietet und wegen der Sperrung der Wasserversorgung waren ihm Mieteinnahmen entgangen.

Entscheidung Die Schadensersatzklage des Eigentümers hatte keinen Erfolg

Ein Schadensersatzanspruch eines einzelnen Eigentümers setzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner des Hausgeldes durch dessen Nichtzahlung eine Pflicht gegenüber dem klagenden Eigentümer verletzt hat. Eine solche Pflicht liegt hier nicht vor, denn der Anspruch auf Hausgeldzahlung steht allein der Eigentümergemein-schaft zu, nicht aber den einzelnen Wohnungseigentümern.

Eine Pflichtverletzung des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses liegt ebenfalls nicht vor. Um die Verletzung von Mitwirkungspflicht ging es hier aber gar nicht, denn die entsprechenden Beschlüsse waren ja gefasst worden.

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Entscheidung Ihre Klage hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Befristung für unwirksam. Denn es war für die Richter nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Arbeitnehmerin prägen würde. Diese Prognose ist also der wesentliche Teil des Sachgrundes für eine Befristung.

Zumindest hätte der Arbeitgeber angeben müssen, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für die befristet beschäftigte Ärztin angestrebt wurde. Dafür hätte er zumindest grob umreißen müssen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Dies war hier nicht der Fall.

3. Beiträge zur Handwerkskammer: Dürfen dafür Rückstellungen gebildet wer-den?

Bemessen sich Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns, kann für diese Beiträge keine Rückstellung gebildet werden. Hintergrund X ist Mitglied der Handwerkskammer. Die Beiträge werden für jedes Kalenderjahr festgesetzt und setzen sich aus ei-nem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag ist der Gewerbe-ertrag bzw. der Gewinn. Maßgebend ist das jeweils 3 Jahre vor dem Beitragsjahr liegende Steuerjahr. Der Beitragsbe-scheid gegenüber dem einzelnen Handwerksbetrieb ergeht im Frühjahr des jeweiligen Beitragsjahres.

X bildete in seiner Bilanz zum 31.12.2009 für seinen erwarteten Zusatzbeitrag für 2010, 2011 und 2012 aufgrund sei-nes jeweiligen Gewerbeertrags der Jahre 2007, 2008 und 2009 eine Rückstellung. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht und wies darauf hin, dass die Zusatzbeiträge erst im jeweiligen Beitragsjahr wirtschaftlich verursacht sind. Das Finanz-gericht war dagegen mit den Rückstellungen einverstanden und gab der Klage statt. Die Höhe der Kammerbeiträge bestimmt sich nach dem 3 Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn, deshalb ist es hinreichend wahrschein-lich, dass die Verbindlichkeit künftig entsteht und X mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof sah jedoch die Voraussetzungen für Rückstellungen von Kammerbeiträgen nicht als erfüllt an.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit voraus. Besteht die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, ist ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweili-gen Bilanzstichtag erforderlich.

Im vorliegenden Fall waren die Beitragspflichten für 2010, 2011 und 2012 zum Bilanzstichtag 2009 rechtlich noch nicht entstanden. Dass die Beitragsfestsetzung für 2010 zum 31.12.2009 bereits beschlossen und bekannt war und auch der Gewerbeertrag 2007 als Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag 2010 feststand, ändert daran nichts. Die Bei-tragspflicht knüpft unmittelbar und zwingend an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr an. Daraus folgt, dass die entsprechende Verpflichtung rechtlich nicht vor dem Zeitraum entstehen kann, auf den sich die Beitragspflicht be-zieht.

Die Beitragspflicht ist auch nicht bereits in einem bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht. Der Zusatzbeitrag knüpft zwar an Vergangenes an, wird aber für die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr entrichtet.

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Entscheidung Das Landgericht entschied den Streit um die Farbe zugunsten des Mieters. Zwar obliegt die Durchführung der Schön-heitsreparaturen dem Vermieter. Der Mieter kann jedoch verlangen, dass der Anstrich in weißer Farbe ausgeführt wird.

Die Wohnung ist ein verfassungsrechtlich geschützter, räumlich abgegrenzter Bereich zur eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensgestaltung. Dem Mieter ist deshalb ein weitgehender Ermessensspielraum in Bezug auf sein Gebrauchsrecht und damit auch die geschmackliche Dekoration der Mieträume zuzugestehen. Dazu gehört insbeson-dere die farbliche Gestaltung der Wohnräume, wobei sogar eine extreme Farbwahl zulässig ist.

Der Vermieter ist nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen. Er muss den Farbwünschen des Mieters nachkommen. Allerdings gilt dies nur, wenn für ihn hierdurch insbesondere keine Mehr-kosten entstehen. Dass dem Vermieter durch einen weißen anstelle eines gelben Anstrichs Mehrkosten entstehen, war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

10. Gartenpflege: Welche Arbeiten muss der Mieter durchführen und welche nicht?

Ist in einem Mietvertrag die Gartenpflege nicht näher konkretisiert, muss der Mieter nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen und Unkrautjäten durchführen. Weitere Vorgaben darf der Vermieter nur machen, wenn der Garten zu verwahrlosen droht. Hintergrund Laut Mietvertrag müssen die Mieter die Gartenpflege übernehmen. Welche Arbeiten dazu gehören, ist jedoch nicht näher beschrieben. Bäume, Sträucher und Hecken im Garten schnitten die Mieter nicht. Nachdem die Mieter die Ge-hölze trotz einer Abmahnung des Vermieters nicht zurückschnitten, beauftragte dieser einen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten. Die Kosten von 1.300 EUR verlangte der Vermieter von den Mietern zurück.

Die Mieter sind jedoch der Meinung, dass der Schnitt der Gehölze nicht zur Gartenpflege gehört, sondern vom Ver-mieter ausgeführt werden müsse.

Entscheidung Mit seiner Klage war der Vermieter nicht erfolgreich. Die Richter waren der Ansicht, dass die Formulierung “Garten-pflege übernimmt der Mieter” nur bedeutet, dass dieser einfache Arbeiten durchführen muss. Dazu gehören Arbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten und das Entfernen von Laub, nicht jedoch übergeordnete Arbeiten wie der Schnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern.

Im vorliegenden Fall lag auch keine Verwilderung des Gartens vor. Und solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, hat der Vermieter kein Direktionsrecht bezüglich der Gartenpflege.

11. Bereitschaft außerhalb der Feuerwache: Arbeitszeit oder Rufbereitschaft? Nimmt ein Beamter der Berufsfeuerwehr seine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahr, wird diese Zeit nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt. Hintergrund Ein Beamter der Berufsfeuerwehr leistete im Wechsel mit anderen Beamten der beklagten Stadt einen sog. Führungs-dienst. Dieser wird als 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache ausgeübt, zum Teil aber auch außerhalb. In diesen Zeiten der Alarmierungsbereitschaft kann sich der Beamte zu Hause oder an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er muss allerdings durch das Mitführen eines Diensthandys und eines Dienstwagens seine ständige Erreichbarkeit und sofortige Einsatzfähigkeit gewährleisten. Darüber hinaus muss er sich im Fall eines Einsatzes binnen etwa 20 Minuten in Dienstkleidung auf der Wache oder am jeweiligen Einsatzort einfin-den.

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Die Berufsordnungen für Ärzte verbieten bei einer ICSI indes nicht, mehr als 3 Eizellen zu befruchten. Die Beschränkung auf maximal 3 Embryonen bezieht sich lediglich auf die Übertragung der Embryonen, nicht auf die Befruchtung.

Auch das Embryonenschutzgesetz steht der Befruchtung von mehr als 3 Eizellen nicht entgegen. Das Gesetz verbietet zum einen, innerhalb eines Zyklus mehr als 3 Embryonen zu übertragen und zum anderen, mehr Eizellen zu befruchten, als innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen. Der Wortlaut legt somit die Zahl der Eizellen, die höchstens befruchtet werden dürfen, nicht fest. Verboten ist vielmehr nur, mehr Eizellen zu befruch-ten, als innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen.

6. Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen dürfen nicht über mehrere Jahre verteilt werden

Außergewöhnliche Belastungen werden nur in dem Veranlagungszeitraum berücksich-tigt, in dem sie geleistet wurden. Auch wenn sie sich in einem Veranlagungszeitraum nicht in vollem Umfang steuermindernd auswirken, dürfen sie nicht automatisch auf andere Veranlagungszeiträume verteilt werden.

Hintergrund

Die Tochter der Eheleute A und B ist schwer- und mehrfachbehindert. Sie wird im Eltern-haus gepflegt und betreut. Im Jahr 2011 bauten die Eheleute ihr Haus für insgesamt 165.981 EUR behindertengerecht um. Sämtliche mit dem Umbau zusammenhängenden Rechnungen bezahlten sie im Jahr 2011. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Eheleute einen Teil der Umbaukosten i. H. v. 60.000 EUR als außergewöhnli-che Belastungen geltend. Darüber hinaus beantragten sie, den Restbetrag aus Billigkeits-gründen auf die folgenden beiden Veranlagungszeiträume zu verteilen.

Das Finanzamt berücksichtigte im Jahr 2011 außergewöhnliche Belastungen i. H. v. 149.069 EUR. Die Einkommensteuer wurde mit 0 EUR festgesetzt. Die von den Eheleuten beantragte Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre lehnte das Finanzamt ab.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Eheleute als unbegründet zurück. Die Entschei-dung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung. Dabei werden Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt. Die Unbilligkeit kann sich aus per-sönlichen oder sachlichen Gründen ergeben.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt nicht vor, da sie weder von den Steuerpflichtigen gel-tend gemacht wurde noch sonst ersichtlich ist. Bei der Frage, ob eine sachliche Billigkeits-maßnahme vorliegt, ist auf den Einzelfall abzustellen. Insbesondere ist sie atypischen Aus-nahmefällen vorbehalten. Allerdings rechtfertigt eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, keine Billigkeitsmaßnahme.

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möglich war. Die Kosten könnten nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung anteilig mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren geltend gemacht werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Vermieterin.

Zu den Herstellungskosten, die der Absetzungen für Abnutzung unterliegen, gehören nach dem gesetzlichen Wortlaut sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die für eine Instandsetzung und Modernisierung im Zusammen-hang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen, wie Schönheitsreparaturen oder die Herstellung der Betriebsbereit-schaft.

Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der bei der Anschaffung nicht vorhanden war, sondern nachweislich erst später durch das schuldhafte Handeln des Mieters am Gebäude verursacht worden ist, werden jedoch nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zugeordnet. Solche Aufwendungen können als Erhal-tungsaufwand und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

7. So kann sich ein Vermieter gegen eine Vereitelung der Zwangsräumung absi-chern

Muss der Vermieter befürchten, dass der Mieter eine Räumung der Wohnung durch Gebrauchsüberlassung an Drit-te verhindern will, kann er diese dem Mieter per einstweiliger Verfügung untersagen.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Gaststätte erwirkte gegen die Mieterin im Mai 2017 ein Räumungsurteil. Der Versuch, die Mieträume räumen zu lassen, schlug fehl, weil der Gerichtsvollzieher einen Untermieter antraf. Die Vermieterin hält den Untermietvertrag, der auf den 1.11.2015 datiert ist, für ein Scheingeschäft und für rückdatiert, um die Vollstre-ckung der titulierten Räumungspflicht zu verhindern. Deshalb will die Vermieterin der Mieterin durch einstweilige Verfügung untersagen, die Räumlichkeiten unterzuvermieten oder den Besitz oder Gebrauch Dritten zu überlassen.

Das Landgericht wies den Antrag ab.

Entscheidung

Die Beschwerde der Vermieterin hatte Erfolg, sie kann den Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangen.

Für den Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Vermieterin ihr Rechts-schutzziel auf einfacherem und billigerem Weg erreichen könnte.

Ist ein Dritter im Besitz der herauszugebenden Räume, benötigt die Vermieterin zur Räumung entweder einen neuen Titel oder kann unter bestimmten Voraussetzungen die Umschreibung des Titels beantragen. Dieses Verfahren stellt aber keinen einfacheren Weg dar, sondern erschwert seinerseits die Zwangsvollstreckung.

Durch eine Klauselumschreibung auf einen weiteren Rechtsnachfolger entfiele aber nicht das Interesse der Vermiete-rin, eine weitere Rechtsnachfolge im Besitz schon im Ansatz zu verhindern.

Der erforderliche Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem gesetzlich geregelten Recht des Eigentümers auf Schutz vor Beeinträchtigungen des Eigentums. Ausfluss dieses Rechts ist ein Herausgabeanspruch, der hier bestand. Nach Ende des Mietverhältnisses war die Mieterin nicht mehr zum Besitz der Räume berechtigt. Eine Abmahnung war nicht er-forderlich, da das Mietverhältnis beendet war.

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6. Mehraktige Ausbildung: Zwischenzeitliche Berufstätigkeit kann schädlich für das Kindergeld sein

Der Besuch einer Fachschule für Wirtschaft, der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgt, ist nicht der zweite Teil einer mehraktigen Berufsausbildung. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn im Ausbildungsbe-ruf einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen wird.

Hintergrund

Die Tochter des Klägers hatte eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgreich abgeschlossen. Danach wurde sie von ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen und übte eine Vollzeitbeschäftigung aus. Direkt nach der Prüfung meldete sich die Tochter bei der Fachschule für Wirtschaft an, um den Abschluss “Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in” zu erreichen.

Die Familienkasse strich das Kindergeld, da die Tochter ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen hatte, sich in einer zweiten Berufsausbildung befand und einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden nachging.

Entscheidung

Eine praktische Berufstätigkeit in einem bereits erlernten Beruf kann nicht als Berufsausbildung bezeichnet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie eine zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung darstellt. Die Berufstätigkeit begründet vielmehr eine Zäsur zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, die eine Kindergeld-berechtigung ausschließt. Sieht eine Ausbildungsordnung vor, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Ausmaß sammeln und vorweisen können soll, bevor es einen weiteren Berufsabschluss absolvieren darf, übt das Kind während dieser berufspraktischen Zeit eine berufliche Tätigkeit aus und befindet sich gerade nicht in einer Berufsausbildungsphase. Aus diesen Gründen gewährte das Fi-nanzgericht das Kindergeld ebenfalls nicht.

7. Schenkung mehrerer Gegenstände: Wann beginnt die Festsetzungsfrist?

Werden mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig verschenkt, erfährt das Finanzamt aber nur von der Schen-kung einer dieser Gegenstände, beginnt nur für diesen die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer, nicht aber für die übrigen Gegenstände.

Hintergrund

A erhielt mit Schenkungsvertrag vom November 2002 von seiner Mutter M Eigentumsanteile von jeweils 1/3 am Grundbesitz B und an 2 Eigentumswohnungen. Die Veräußerungsanzeige des Notars aus 2002, die dem Finanzamt vorlag, bezog sich jedoch nur auf den Grundbesitz B.

Nachdem M im Dezember 2009 verstorben war, reichte A im Oktober 2011 eine Erbschaftsteuer-Erklärung ein. In dieser erklärte er den gesamten in 2002 durch Schenkung erworbenen Grundbesitz als Vorerwerb. Mit Bescheid vom November 2012 setzte das Finanzamt für alle Zuwendungen, also den Grundbesitz B und die Eigentumswohnungen, gegenüber A Schenkungsteuer fest. Der Bescheid wurde im Mai 2014 geändert, da für den Erwerb des Grundbesitzes B Festsetzungsverjährung eingetreten war. Bezüglich der Eigentumswohnungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abgelaufen war. Denn es hatte erst mit der Erbschaftsteuererklärung davon Kenntnis erlangt. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

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12. Bestandskräftiger Steuerbescheid: Wann ist eine Änderung wegen eines me-chanischen Versehens möglich?

Erfasst der Sachbearbeiter Zahlen aus der Steuererklärung manuell und passiert dabei ein Fehler, darf das Finanz-amt den bestandskräftigen Steuerbescheid zulasten des Steuerpflichtigen ändern. Hintergrund Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2011 in Anlage KAP Zeile 7 Kennzahl 10 die Summe der in den Steuer-bescheinigungen verschiedener Banken ausgewiesenen Kapitalerträge. In Kennzahl 20 gaben sie irrtümlich nur den Betrag einer Bank an. Im Rahmen der Veranlagung gab die Sachbearbeiterin die in Zeile 7 erklärten Beträge manuell in das automatische Datenverarbeitungssystem ein. Als Folge wurde nur der in Kennzahl 20 erklärte Kapitalertrag als Einkünfte erfasst und der Besteuerung unterworfen.

Bei Sicherheitsrevision wurde dieser Fehler bemerkt, das Finanzamt änderte daraufhin den bestandskräftigen Ein-kommensteuerbescheid für 2011. Dagegen wandten sich die Eheleute mit ihrer Klage.

Entscheidung Nach der Entscheidung des Finanzgerichts durfte das Finanzamt jedoch zu Recht den bestandskräftigen Steuerbe-scheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ändern. Denn ein mechanisches Versehen ist so eine offenbare Unrich-tigkeit. Die Sachbearbeiterin hatte sich über die Bedeutung der von ihr eingegebenen Schlüsselzahlen zur Datenverar-beitung geirrt und unbeabsichtigt unrichtige Werte eingegeben bzw. insoweit die fehlerhaften Angaben des Steuer-pflichtigen als eigene übernommen. Ihr war der technische Ablauf der Verarbeitung der erklärten bzw. eingegebenen Daten nicht bekannt.

Damit war die Übernahme des in der Steuererklärung angegebenen Betrags ein mechanischer Fehler. Er beruhte auf einer falschen Vorstellung vom Ablauf des Rechenprogramms und der Anlage KAP.

Unternehmer und Freiberufler

1. Arbeitnehmer-Ehegatte: Für Ausgleichszahlung muss keine Schenkungsteuer gezahlt werden

Vereinbaren Ehegatten, die bei der gleichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt sind, eine Ausgleichszah-lung zur Förderung des Arbeitserfolgs, liegt keine freigebige Zuwendung vor. Schenkungsteuer darf deshalb nicht festgesetzt werden.

Hintergrund Ehemann A war Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er den Bereich Immobilienwirtschaftsrecht aufbauen sollte. Seine Ehefrau E war bei derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Senior Manager in eben die-sem Gebiet tätig. A und E verpflichteten sich mit einem Vertrag zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit, stuften darin ihre Leistungsbeiträge als gleichwertig ein und vereinbarten, dass sie einmal jährlich die Einkommensunterschiede aus ihren Vertragsverhältnissen ausgleichen. Das Finanzamt wertete die Zahlung des A als eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die E und setzte Schenkungsteuer fest.

Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt Das Finanzgericht gab den Ehegatten Recht und hob den Schenkungsteuerbescheid als rechtswidrig auf. Denn nach Ansicht der Richter fehlt es an einer Bereicherung der E auf Kosten des A. Mit dem Vertrag errichteten A und E eine Innengesellschaft, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.

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Entscheidung Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft hat nur teilweise Erfolg.

Zwar muss der beklagte Eigentümer die Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 leisten. Dagegen hat sie keinen Anspruch auf Zahlungen aus der Jahresabrechnung für 2014. Denn die entsprechende Abrechnung wurde noch nicht wirksam und damit fälligkeitsbegründend genehmigt, weil der Genehmigungsbeschluss nur unter dem Vorbehalt der Änderung gefasst wurde. Und eine unter einer Bedingung erfolgende Genehmigung der Jahresabrechnung ist wegen der mit der Bedingung verbundenen inhaltlichen Unklarheit nichtig.

12. Kündigung wegen Eigenbedarf: Vermieter muss keine Ersatzwohnung anbie-ten

Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarf, ist dies nicht mehr unwirksam, wenn er dem Mieter eine verfügbare Alternativwohnung pflichtwidrig nicht anbietet. Der Mieter kann nur Schadensersatz verlangen. Hintergrund Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hatte eine Wohnung gekündigt, da ein Gesellschafter diese für seine Tochter benötigte. Eine vergleichbare Alternativwohnung wurde den Mietern nicht angeboten. Nach Auffassung der Mieter ist die Kündigung wegen Eigenbedarf deshalb unwirksam.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof hält die Eigenbedarfskündigung für wirksam. Auch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerli-chen Rechts können Eigenbedarf geltend machen, denn eine solche Gesellschaft ist in allen wesentlichen Punkten einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft vergleichbar und diesen Gemeinschaften steht Eigenbedarf zu.

Mit dieser Entscheidung ändert der Bundesgerichtshof auch seine formalen Anforderungen an eine Eigenbedarfskün-digung. Bietet der Vermieter keine verfügbare Alternativwohnung an, hat dies nicht mehr die Unwirksamkeit der Ei-genbedarfskündigung zur Folge. Vielmehr zieht eine Verletzung der Anbietpflicht lediglich Schadensersatzansprüche nach sich.

13. Wohnungseigentum: Einsicht kann nur in vorhandene Verwaltungsunterlagen verlangt werden

Ein Wohnungseigentümer kann nur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, die beim Verwalter der Woh-nungseigentümergemeinschaft auch vorhanden sind. Der Verwalter muss keine weiteren Dokumente beschaffen. Hintergrund Die Eigentümer einer Eigentumswohnung nahmen Einsicht in Unterlagen, die bei der Verwalterin vorhanden waren. Darüber hinaus verlangten die Eigentümer aber auch Einsicht in weitere Unterlagen, die die Verwalterin erst beschaf-fen müsste. Die Verwalterin ist der Ansicht, dass sie ihre Pflicht zur Gewährung der Einsicht in die Unterlagen erfüllt hat.

Entscheidung Mit ihrer Klage hatten die Eigentümer keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass mit der Vorlage der bei ihr vorhande-nen Unterlagen die Verwalterin den Anspruch auf Unterlageneinsicht erfüllt hat. Bei ihr nicht vorhandene Unterlagen musste sie nicht besorgen.

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Entscheidung Mit seiner Klage hatte der Energieversorger keinen Erfolg. Zwischen ihm und dem Mieter ist nämlich kein Vertrag zustande gekommen. Deshalb muss der Mieter auch nicht für die Strom- und Erdgaskosten aufkommen.

Zwar hatte die Hausverwaltung den Mieter angemeldet. Dies begründet jedoch keinen Vertragsschluss zwischen Mie-ter und Versorgungsunternehmen, sondern ist eine bloße Wissensmitteilung.

Darüber hinaus hatte der Mieter zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht und damit auch nicht das Angebot des Energieversorgers auf Entnahme von Strom und Gas angenommen. Nur der Mitarbeiter des Mieters hat als Untermie-ter tatsächlich Strom und Gas verbraucht.

10. Verspätete Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Trotzdem keine Fristverlängerung für Betriebskostenabrechnung

Innerhalb eines Jahres muss der Vermieter einer Eigentumswohnung die Betriebskosten gegenüber dem Mieter abrechnen. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung noch nicht beschlossen ha-ben. Hintergrund Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 erst im Dezember 2013 der Miete-rin vorgelegt. Erst kurz vorher hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 beschlossen. Die Mieterin ist der Ansicht, dass sie die Nachzahlungen aus diesen Abrechnungen nicht leisten muss, weil die Betriebskostenabrechnungen verspätet sind.

Der Vermieter dagegen meint, dass er die Verspätung der Abrechnungen nicht zu vertreten hat und daher die Nach-zahlungen verlangen kann.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof gab der Mieterin recht und entschied, dass der Vermieter keine Nachzahlung fordern kann, weil er die Betriebskostenabrechnungen verspätet vorgelegt hat.

Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskos-ten abrechnen, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Denn diese Abrechnungspflicht ist nicht davon abhängig, dass dem Vermieter einer Eigentumswohnung bereits der Be-schluss über die Jahresabrechnung der Wohnungseigentumsgemeinschaft vorliegt. Damit kann ein Vermieter einer Eigentumswohnung nach Ablauf der Jahresfrist nur noch dann eine Nachforderung verlangen, wenn er die Verspätung der Abrechnung über die Vorauszahlungen nicht zu vertreten hat.

Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Zwar war ein Verwalter zum 31.12.2012 abberufen worden und der neue Ver-walter hatte die Jahresabrechnung für die Jahre 2010 und 2011 im November 2013 fertiggestellt. Dies genügt jedoch nicht. Denn es fehlt jeder Vortrag dazu, was der Vermieter selbst veranlasst hat, um die Jahresabrechnung rechtzeitig für die Betriebskostenabrechnung zu erhalten.

11. Einbau eines Aufzugs: Nur mit Zustimmung aller Eigentümer Auch wenn ein Wohnungseigentümer gehbehindert und deshalb auf einen Aufzug angewiesen ist, darf er trotzdem nur dann einen Aufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer zustimmen. Hintergrund Der 80-jährige Eigentümer einer Wohnung wohnt im fünften Stock. Er möchte auf eigene Kosten einen Personenauf-zug in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses einbauen lassen, da er selbst altersbedingt eingeschränkt ist und mit seiner Ehefrau zeitweise seine zu 100 % behinderte Enkeltochter betreut.

Den entsprechenden Antrag in einer Eigentümerversammlung lehnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich ab.

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Entscheidung Die Klage hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter war die Widerrufsbe-lehrung in Textform unzureichend deutlich formuliert. Sie konnte so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, und das unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Klägers.

Ob der jeweilige Verbraucher die Belehrung stillschweigend richtig verstanden hat, spielt keine Rolle. Der Verbraucher war hier zwingend in Textform über den Fristenlauf zu belehren. Im Ergebnis war deshalb auch nach Jahren noch ein Widerruf möglich.

11. Teilnehmer an illegalen Autorennen wegen Mordes verurteilt Wird bei einem illegalen Straßenrennen ein Mensch getötet, können die Teilnehmer nicht mehr mit vergleichsweise milden Strafen rechnen. Ein Gericht hat 2 Fahrer wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Hintergrund Die beiden Angeklagten hatten sich spontan zu einem Autorennen in der Stadt verabredet. Mit einer Geschwindigkeit bis zu 170 km/h überfuhren sie dabei mehrere rote Ampeln. An einer Einmündung kollidierte das Fahrzeug eines An-geklagten mit einem Jeep so schwer, dass dessen Fahrer noch am Unfallort verstarb.

Entscheidung Das Gericht verurteilte die Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Eine fahrlässige Tötung schlossen die Richter aus. Denn die Angeklagten hatten gewusst, dass ein Rennen in der Stadt mit Geschwindigkeiten bis zu 170 km/h tödliche Folgen für andere Verkehrsteilnehmer haben kann. Zwar haben sie den Tod anderer Personen nicht beabsichtigt, aber mögliche tödliche Folgen für andere Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen.

Eine Verurteilung wegen einfachen Totschlags kam jedoch nicht in Betracht. Denn nach der Wertung des Gerichts hatten die Angeklagten ihre Fahrzeuge als gemeingefährliche Werkzeuge eingesetzt und damit ein Mordmerkmal erfüllt, indem sie mit ihren Fahrzeugen eine hohe Anzahl anderer Verkehrsteilnehmer und Passanten in Gefahr ge-bracht haben. Es blieb mehr oder weniger dem Zufall überlassen, wie viele Menschen konkret in Lebensgefahr gera-ten.

Entscheidend war für das Gericht auch die Tatsache, dass die Angeklagten ihre Fähigkeiten als Autofahrer erheblich überschätzten und verkehrsrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten waren.

12. Rabeneltern: Wann Kinder von der Unterhaltspflicht befreit sind Werden die Eltern im Alter oder bei Krankheit bedürftig, sind grundsätzlich die erwachsenen Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Hat sich jedoch ein Elternteil selber nie um sein Kind gekümmert und keinen Unterhalt ge-zahlt, kann er später selbst keine Unterhaltsleistungen einfordern. Hintergrund Der Vater hatte über einen Zeitraum von 6 Jahren seiner bedürftigen Tochter jegliche Unterhaltszahlung verweigert. Er vermied bewusst jegliche Aufnahme einer ihm möglichen Erwerbstätigkeit, obwohl er arbeitsfähig war. Nach der Trennung wollte er weder mit seiner Exfrau noch mit der Tochter etwas zu tun haben. Der Vater lehnte darüber hin-aus jeglichen Kontakt mit ihr ab, abgesehen von 2 Ausnahmen.

Später verlangte der Vater wegen eigener Bedürftigkeit von seiner Tochter Unterhalt. Die Tochter lehnte dies jedoch ab.

Entscheidung Vor Gericht hatte der Vater keinen Erfolg. Die Richter werteten sein bisheriges Verhalten gegenüber seiner Tochter als grob rücksichtslos und schlossen damit einen möglichen Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit aus. Der Vater hatte nicht nur seine väterlichen Pflichten grob verletzt, sondern den Kontakt aus eigener Initiative nachhaltig abge-

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Hintergrund Die Klägerin war Eigentümerin eines rund 100 Jahre alten Hauses an ihrem Heimatort. Dieses hatte sie für 100.000 EUR sanieren lassen. An ihrem Beschäftigungsort mietete sie eine Wohnung mit einer Wohnfläche von etwa 56 m², von der sie ihre Arbeitsstelle aufsuchte. Sie beantragte in ihrer Steuererklärung den Abzug für Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i. H. v. 7.267,06 EUR. Diese Kosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Es war der Ansicht, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr am Hei-matort hatte. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Voraussetzungen für eine dop-pelte Haushaltsführung hier nicht vorlagen.

Zwar bewohnte die Klägerin am Heimatort ein eigenes Einfamilienhaus, das sie aufwendig saniert hatte und das nach Größe und Ausstattung gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort als höherwertig zu betrachten ist. Darüber hinaus unternahm sie 30 Heimfahrten und verbrachte einen nicht unerheblichen Teil des Jahres am Heimatort. Das alles reichte den Richtern aber nicht aus. Denn die Klägerin war bereits seit rund 18 Jahren außerhalb ihres Heimatorts beschäftigt. Zudem war sie ledig und hatte weder Kinder noch einen festen Le-bensgefährten am Heimatort.

12. Epilepsiehund: Aufwendungen sind vom Behinderten-Pauschbetrag ab-gedeckt

Ist ein behinderter Mensch auf einen Epilepsiehund angewiesen, wird ihn das Urteil des Finanzgerichts Ba-den-Württemberg sicher nicht freuen. Denn dieses hat entschieden, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden können. Hintergrund Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung). In ihrer Steuererklärung machte sie erfolglos die Aufwendungen für einen Epilepsiehund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dieser Hund begleitete sie bei Fahrten im Rollstuhl und kann aufgrund von Veränderun-gen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen. Zum Zeitpunkt der Anschaffung war der Hund aber noch nicht ausgebildet.

Entscheidung Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Aufwendungen für einen Epilepsiehund zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag ab. Denn mit dem Pauschbetrag sind Kosten, die unmittelbar mit der Behinderung zusammen-hängen, als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten.

Die Klägerin hat ein Wahlrecht, ob sie den Pauschbetrag in Anspruch nimmt oder alle Kosten einzeln nachweist. Ob die Aufwendungen für den Hund bei einem Einzelnachweis jedoch anerkannt worden wären, ließen die Richter offen. Sie äußerten jedoch Bedenken, da die Ausbildung des Hundes einerseits noch nicht abgeschlos-sen war, andererseits kein Nachweis dafür vorlag, dass die Anschaffung krankheitsbedingt zwangsläufig war. Es gab weder ein vorab erstelltes amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

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Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Entfernung des Dachvorbaus auf dem Dachgarten nur deshalb erfolgt ist, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft das Dach sanierte und sich dabei auch die konstruktiven Vorgaben für die Wiedererrichtung des Dachvorbaus veränderten.

Die Wohnungseigentümer müssen Veränderungen, die sich aus dem Vorher-nachher-Vergleich ergeben, nur dann nicht hinnehmen, wenn diese erheblich sind. Hierbei spielt es eine Rolle, welche Bedeutung das veränderte Bauteil für den Gesamteindruck des Gebäudes hat, ob sich das Bauteil trotz der Änderungen in das Gesamtbild einfügt und wel-che Möglichkeiten es für die Erneuerung überhaupt gab.

Sollte sich herausstellen, dass der neue Dachvorbau eine erhebliche Änderung des Gebäudes zur Folge hat, bedeutet dies aber noch nicht, dass sämtliche Eigentümer dem Bauvorhaben hätten zustimmen müssen. Handelt es sich näm-lich bei der Maßnahme am Sondereigentum um eine Modernisierung, genügt die Zustimmung von mehr als 3/4 aller Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile. Sollte es sich um eine modernisierende In-standsetzung handeln, reicht für die Zustimmung sogar die einfache Mehrheit der Eigentümer.

11. Urlaubsentgelt: Zeiten der Rufbereitschaft sind mit zu berücksichtigen Werden einem Arbeitnehmer die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft vergü-tet, muss dieses Entgelt bei der Entgeltfortzahlung für Urlaub einbezogen werden. Hintergrund Der Kläger ist als Oberarzt beschäftigt. Er leistete regelmäßig Rufbereitschaftsdienste aufgrund eines im Voraus fest-gesetzten Dienstplans, während dieser er zu mehreren Einsätzen im Krankenhaus gerufen wurde. Die entsprechenden Einsatzzeiten im Krankenhaus und die anlässlich dieser Einsätze zurückgelegten Wegezeiten wurden ihm als Über-stunden vergütet.

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigte der Arbeitgeber allerdings nicht die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der geleisteten Rufbereitschaft. Der Kläger verlangte ein weiteres Urlaubsentgelt von 136,73 EUR brutto je Urlaubstag, weil die für die Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft geleistete Vergü-tung kein zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt darstellt. Während des Urlaubs darf er finanziell nicht schlech-ter gestellt werden, als wenn er regulär gearbeitet hätte.

Der Arbeitgeber ist dagegen der Ansicht, dass Rufbereitschaft und die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers zählen.

Entscheidung Das Bundesarbeitsgericht urteilte zugunsten des Klägers. Die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft und das dadurch zustehende Entgelt ist bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubs-zeiten einzubeziehen.

Würde man die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft bei der Berechnung der Ent-geltfortzahlung für Urlaubszeiten unberücksichtigt lassen, wäre dies mit dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nicht vereinbar. Ansonsten würde der Kläger während seines Jahresurlaubs nicht sein gewöhnliches Entgelt erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass es zur Erfüllung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub nicht ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer in der Zeit des Urlaubs nicht arbeiten muss. Darüber hinaus muss die Zeit der Freistellung von der Arbeit auch bezahlt sein.

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12. Mieter ist mit Miete im Rückstand: Verwalter muss dies dem Vermieter mel-den

Gerät ein Mieter mit den Mietzahlungen in den Rückstand, muss der Mietverwalter den Vermieter darüber zügig informieren und das Mietverhältnis ggf. kündigen. Ansonsten kann der Vermieter vom Verwalter Schadensersatz verlangen. Hintergrund Seit Januar 2014 zahlte die Mieterin trotz mehrerer Mahnungen des Verwalters keine Miete mehr. Schließlich kündig-te der Verwalter im Februar 2015 den Mietvertrag wegen der Zahlungsrückstände fristlos. Die Mieterin gab die Woh-nung wenige Tage später zurück. Sodann wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Dass sich die Mieterin mit den Mietzahlungen im Rückstand befand, hatte der Vermieter erst im November 2014 er-fahren. Er ist der Ansicht, dass der Verwalter den Mietvertrag unverzüglich hätte kündigen müssen, nachdem die Vo-raussetzungen für eine Kündigung vorgelegen haben. Dann wären nicht so große Zahlungsrückstände entstanden. Deshalb verlangt der Vermieter vom Verwalter Schadensersatz, und zwar insbesondere die Erstattung der entgange-nen Mieten für Januar 2014 bis Februar 2015.

Entscheidung Das Landgericht entschied, dass der Verwalter dem Vermieter Schadensersatz leisten muss, da er es unterlassen hat, den Vermieter zeitnah vom Zahlungsverzug der Mieterin zu unterrichten und den Mietvertrag zu kündigen. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung reicht es nämlich nicht aus, nur die Mietrückstände anzumahnen. Der Verwalter hätte vielmehr weitere Maßnahmen gegen die Mieterin ergreifen müssen, nachdem diese auf die Mahnungen nicht reagiert hat. Die Richter sind der Ansicht, dass die Mieterin bei einer früher ausgesprochenen Kündigung ebenfalls innerhalb weniger Tage ausgezogen wäre.

Der Vermieter kann als Schadensersatz jedoch nur die entgangene Miete von März 2014 bis Februar 2015 verlangen. Denn der Verwalter hätte frühestens im Februar 2014, also bei einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete, kündigen können.

13. Auf Chefarztbehandlung in der Reha besteht kein Anspruch Wer sich als Beamter für wahlärztliche Leistungen entscheidet, sollte wissen: Bei einer Anschlussheilbehandlungen sind diese nicht von der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gedeckt. Das bedeutet, dass kein Anspruch auf Erstat-tung dieser Kosten besteht. Hintergrund Ein pensionierter Polizeibeamter unterzog sich nach einem stationären Krankenhausaufenthalt einer Anschlussheilbe-handlung in einer entsprechenden Fachklinik. Dort vereinbarte er Wahlleistungen über eine Chefarztbehandlung.

Die Kosten für den Klinikaufenthalt i. H. v. 1.963,92 EUR erstattete das Landesamt für Finanzen dem Beamten kom-plett. Die Erstattung für die Chefarztbehandlung i. H. v. zusätzlichen 871,48 EUR lehnte das Amt dagegen ab.

Entscheidung Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Beamte keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung durch einen Chefarzt im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung hat. Nach der Beihilfenverordnung ist zwischen einer Krankenhausbehandlung und einer Anschlussheilbehandlung zu unterscheiden. Daraus ergibt sich, dass Krankenhausbehandlungen beihilfefähig sind. Auch bei einer Anschlussheilbehandlung in Fachklinik für Rehabili-tation gibt es beihilfefähige Leistungen. Diese sind in der Beihilfenverordnung jedoch abschließend genannt. Da wahl-ärztliche Leistungen nicht in der Verordnung aufgezählt sind, sind diese folglich nicht erstattungsfähig.

Die Fürsorgepflicht wird durch die fehlende Erstattung der wahlärztlichen Leistung nicht verletzt, denn die Beihil-fenverordnung konkretisiert und begrenzt diese Fürsorgepflicht in zulässiger Weise. Es werden ausreichend Leistun-gen erstattet und die Begrenzung auf einen Pauschalbetrag ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erstattung von wahlärztlichen Leistungen.

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4. Umstrukturierungen: Wann darf die Steuerbegünstigung bei der Grunder-werbsteuer gewährt werden?

Verschafft die Steuerbegünstigung für Umstrukturierungen im Konzern einen unzulässigen selektiven Vorteil? Der Bundesfinanzhof meint Nein, legt die Frage aber zur Sicherheit dem Europäischen Gerichtshof vor. Hintergrund Die A-AG hielt 100 % der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft T-GmbH. Diese war Alleingesellschafterin der E-GmbH. Im Jahr 2012 übertrug die T-GmbH ihr Vermögen als Ganzes inklusive Grundstücke auf die A-AG. Durch diese Ver-schmelzung durch Aufnahme erlosch die T-GmbH und die A-AG war seitdem Alleingesellschafterin der E-GmbH.

Das Finanzamt wertete den Übergang der Grundstücke auf die A-AG als einen Erwerbsvorgang, der der Grunderwerb-steuer unterliegt. Die Steuerbegünstigung, nach der für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird, wenn an der Umwandlung ein herrschendes Unter-nehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung i. H. v. mindestens 95 % innerhalb von 5 Jahren vor und nach der Umwandlung besteht, gewährte das Finanzamt nicht.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und bewilligte die Steuerbegünstigung.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof sieht die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung ebenfalls als erfüllt an und legt die Vor-schrift, deren Zweck darin besteht, Umstrukturierungen zu erleichtern, weit aus. Die 5-Jahresfristen können nach Ansicht der Richter nur maßgebend sein, soweit sie aufgrund der Umwandlung auch eingehalten werden können. Die Steuerbegünstigung ist zu gewähren, auch wenn nach der Verschmelzung die Beteiligung an der abhängigen Gesell-schaft nicht mehr besteht und die Frist gerade wegen der Verschmelzung nicht eingehalten werden kann. Vorliegend konnte die A-AG die Frist bezüglich der Beteiligung an der T-GmbH wegen der Beendigung der T-GmbH nicht einhal-ten.

Der Bundesfinanzhof hegt jedoch Zweifel, ob die Steuerbegünstigung eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Wenn eine Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns nicht mittels Umwandlung, sondern durch andere Maßnah-men durchgeführt wird, fällt dies nicht unter die Steuerbegünstigung. Darüber hinaus ist ein Unternehmen von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen, wenn es vor der Umwandlung nicht 5 Jahre an der abhängigen Gesellschaft be-teiligt war. Das könnten Indizien dafür sein, dass die Beschränkung auf Umwandlungen selektiv ist. Insgesamt sieht der Bundesfinanzhof aber die Steuerbegünstigung nicht als selektive Beihilfe an. Die Entscheidung des Finanzgerichts wäre danach rechtmäßig und die Revision des Finanzamts unbegründet.

Der Bundesfinanzhof trifft keine Entscheidung in der Sache, sondern legt die Problematik dem Europäischen Gerichts-hof vor.

5. Unentgeltliche Übertragung: Bei Vorbehaltsnießbrauch nicht mehr steuer-neutral

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Betrieb steuerneutral übertragen werden. Das gilt allerdings nicht, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs vom Übertragenden weiterhin gewerblich genutzt wird. In diesem Fall liegt keine gewinnneutrale Betriebsübertragung vor. Hintergrund M ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. In dem Gebäude befinden sich eine Gaststätte sowie vermietete Wohnungen und Büros. Die Einkünfte aus der Verpachtung der Gaststätte erklärte sie als gewerbliche Einkünfte. Im Jahr 2005 übertrug M das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts unentgeltlich auf ihren Sohn S und behandelte die Einkünfte aus der Verpachtung für dieses Jahr weiterhin als laufende gewerbliche Einkünfte. Da es sich bei dem Grundstück um die einzige wesentliche Betriebsgrundlage handelte, kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Übertragung zu einer Betriebsaufgabe führte und deshalb ein Aufgabegewinn entstand. Ab der Übertragung erzielte M Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht und wies die Klage der M ab.

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Kommt es während der Alarmbereitschaft zu Einsätzen, wird ihm diese Einsatzzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinaus gleicht der Dienstherr die Zeit, in der kein Einsatz stattfindet, zu einem Achtel in Freizeit und zu einem weiteren Achtel in Geld aus. Der Kläger verlangt dagegen, dass die Zeiten der Alarmierungsbereitschaft vollständig als Arbeitszeit anerkannt werden.

Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter muss nur die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers vollumfänglich als Arbeitszeit angerechnet werden. Darf sich der Betreffende während einer Bereitschaft innerhalb der Privatsphäre bewegen, liegt lediglich eine Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit anerkannt wird.

Zwar konnte im vorliegenden Fall der Kläger wegen der Alarmierungsbereitschaft insbesondere seinen Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählen und es waren bestimmte Freizeitaktivitäten ausgeschlossen. Diese Belastungen und Beschränkungen können aber nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleichgesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsätze blieben dem Kläger nach Auffassung des Gerichts immer noch genügend Möglichkeiten, seine Freizeit während der Alarmierungsbereitschaft zu nutzen, insbesondere Besuch zu Hause zu empfangen, alle häuslichen Arbeiten zu erledigen, typische Freizeitaktivitäten auszuüben wie Lesen oder Fernsehen. Diese Freizeitbeschäftigungen als Dienst anzuerkennen, wäre nach Überzeugung des Gerichts nicht gerechtfertigt.

12. Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren

Wer wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs Schadensersatzansprüche geltend machen will, sollte die Verjäh-rungsfrist von 3 Jahren im Auge behalten. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter die zugrunde liegenden Tatsachen kannte. Hintergrund Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis zum 30.4.2012, da sie die Wohnung für ihren Sohn benötigte. Zunächst weigerte sich der Mieter, aus der Wohnung auszuziehen. Die Vermieterin erhob deshalb Räumungsklage. Kurz darauf zog der Mieter aus der Wohnung aus. Für die neue Wohnung, die er ab dem 1.12.2012 bewohnte, muss er allerdings eine höhere Miete zahlen als bisher.

Nachdem die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen worden war, verlangte der Mieter Schadensersatz, und zwar Ersatz der Umzugskosten von 6.800 EUR sowie die Mietdifferenz von 3.500 EUR. Er begründete dies damit, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, da der Sohn der Vermieterin nie in die Wohnung einzog. Darüber hinaus hatte die Vermieterin ihm keine freigewordene Alternativwohnung angeboten. Die Klage ging am 1.1.2016 bei Gericht ein. Die Vermieterin beruft sich u. a. auf Verjährung.

Entscheidung Mit seiner Klage auf Schadensersatz hat der Mieter keinen Erfolg, da seine Ansprüche verjährt sind.

Ersatzansprüche des Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs verjähren innerhalb von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners gewusst hat. Diese Voraussetzungen lagen schon im Jahr 2012 vor. Die Verjährung begann also mit Ablauf des Kalenderjahres 2012. Der Anspruch war spätestens mit dem freiwilligen Auszug des Mieters und dem Einzug in die neue Wohnung entstanden, da zu diesem Zeitpunkt für den Mieter feststand, dass ihm durch den Umzug und die höhere Miete ein Schaden entsteht.

Somit waren die Ansprüche auf Schadensersatz mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt. Die erst am 1.1.2016 bei Gericht eingegangene Klage kam zu spät.

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Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, außergewöhnliche Belastungen über mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen. Das gilt auch dann, wenn diese sich in dem Veranla-gungszeitraum, in dem sie geleistet werden, steuerlich nicht auswirken. Eine Gesetzeslü-cke sah der Bundesfinanzhof nicht. Eine analoge Anwendung von entsprechenden Vor-schriften des EStG oder der EStDV kommt nicht infrage.

7. Kosten einer Scheidung können nicht mehr steuerlich gel-tend gemacht werden

Die Kosten eines Rechtsstreits dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezo-gen werden. Dazu gehören nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jetzt auch die Scheidungskosten.

Hintergrund

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr u. a. Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht. Gegen den erfolglosen Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht. Dieses gewährte der Klägerin den Abzug der Scheidungskos-ten als außergewöhnliche Belastungen.

Entscheidung

Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Denn nach der gesetzlichen Änderung sind nach Auffassung der Richter Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind gesetzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Von dem Begriff der Prozesskosten werden auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens erfasst. Denn es handelt sich um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits. Unter Rechtsstreit versteht man im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen 2 Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren. Vom Abzug ausgeschlossen sind deshalb neben den Kosten eines Zivilprozesses – hierzu gehört das Scheidungsverfahren – insbesondere auch Aufwendungen für Verfahren vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung ab 2013 die Scheidungskosten von dem Abzugsverbot ausnehmen wollte.

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Die von der Vermieterin glaubhaft vorgetragenen Umstände sprechen dafür, dass der Untermietvertrag zum Schein abgeschlossen und rückdatiert wurde, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Der Verstoß begründete die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.

Auch der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Denn es steht zu befürchten, dass die Verwirklichung des Räu-mungsanspruchs durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes wesentlich erschwert wird.

8. Unberechtigte Untervermietung an Touristen: Erst die Abmahnung, dann die Kündigung

Wenn ein Mieter seine Wohnung unberechtigt zur Vermietung an Touristen anbietet, riskiert er eine Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung. Vor einer solchen Kündigung muss der Vermieter den Mieter allerdings abmahnen.

Hintergrund

Der Mieter hatte die gemietete Wohnung im Internet zur Vermietung an Urlauber angeboten. Die Vermieterin kündig-te deshalb das Mietverhältnis fristlos wegen unerlaubter Untervermietung. Denn im Mietvertrag war vereinbart, dass eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder von Teilen hiervon nur mit Einwilli-gung der Vermieterin erfolgen darf. Diese hatte die Vermieterin jedoch nicht erteilt.

Entscheidung

Die Räumungsklage der Vermieterin wurde vom Landgericht abgewiesen. Die Richter hielten die Kündigung für un-wirksam.

Zwar liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, indem der Mieter die Mietsache unbefugt Dritten überlassen hatte. Bei einer Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag ist jedoch die Kündigung nach einer erfolglo-sen Abmahnung zulässig.

Diese war hier nicht entbehrlich. Denn das ist nur ausnahmsweise der Fall, wenn eine Abmahnung offensichtlich kei-nen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Inte-ressen gerechtfertigt ist.

All dies war hier nicht der Fall.

Auch im Übrigen bestand kein besonderer Grund für eine sofortige Kündigung. Es lag keine solche schwere Pflichtver-letzung des Mieters vor, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gewesen wäre.

Unternehmer und Freiberufler

1. Ist das Brötchen belegt? Ein kleiner Unterschied mit lohnsteuerlichen Folgen

Stellt ein Arbeitgeber unbelegte Brötchen und Heißgetränke seinen Mitarbeitern zur Verfügung, handelt es sich dabei nicht um ein Frühstück nach der Sozialversicherungsentgeltordnung und damit auch nicht um einen lohnsteu-erpflichtigen Sachbezug. Denn ohne Belag oder Brotaufstrich ist das keine richtige Mahlzeit.

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Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des A zurück. Für die Schenkungsteuer beginnt die 4-jährige Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat – je nachdem, was als erstes eintritt. Das Gesetz verlangt positive Kenntnis des Fi-nanzamts von der vollzogenen Schenkung. Diese liegt vor, wenn das zuständige Finanzamt in dem erforderlichen Um-fang Kenntnis erlangt hat. Dafür muss es alle Umstände kennen, die die Schenkung begründen.

Werden mehrere Gegenstände gleichzeitig verschenkt, wird dem Finanzamt aber nur die Zuwendung eines Gegen-stands bekannt, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die übrigen zugewendeten Gegenstände. Die erforderliche Kenntnis des Finanzamts von der vollzogenen Schenkung bezieht sich auf die Schenkung eines jeden einzelnen Vermögensgegenstandes.

Damit konnte das Finanzamt die Schenkungsteuer für die Eigentumswohnungen noch mit dem Bescheid vom Novem-ber 2012 festsetzen. Die 4-jährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres, in dem M verstorben war (2009) und endete mit Ablauf des Jahres 2013.

8. Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten erlischt mit Trennung der Eltern

Trennen sich die Eltern und lebt das Kind ausschließlich im Haushalt eines Elternteils, erlöschen die Rechtswirkun-gen der Kindergeldbestimmung. Sie lebt auch bei einem Versöhnungsversuch nicht wieder auf.

Hintergrund

V und M sind Eltern eines in 2005 geborenen Kindes. Das Kindergeld war gegenüber V festgesetzt worden. Dieser war im Kindergeldantrag als Berechtigter bestimmt worden. Im April 2008 trennten sich die Eltern. M zog aus der bisheri-gen Wohnung aus und nahm das Kind in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober bis Dezember 2008 lebten die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in der gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seitdem lebt M mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

Nachdem M im Januar 2009 Kindergeld beantragt hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber V ab Mai 2008 auf. Gleichzeitig forderte sie das vom Mai bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück, da M das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hatte und somit vorrangig berechtigt war.

Das Finanzgericht gewährte dem V das Kindergeld nur für den Zeitraum des Versöhnungsversuchs und wies im Übri-gen die Klage ab. Mit der Revision wandte die Familienkasse ein, das Kindergeld stehe V auch für Oktober bis Dezem-ber 2008 nicht zu.

Entscheidung

Die Revision der Familienkasse hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Das Kindergeld wird für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld nach dem Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wohnen die Eltern zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie gemeinsam den Berechtigten, üblicher-weise durch den Kindergeldantrag.

Trennen sich jedoch die Eltern eines Kindes und leben sie anschließend in verschiedenen Haushalten, wird eine Be-rechtigtenbestimmung mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Das Kind befand sich nach der Trennung der Eltern nicht mehr im Haushalt beider Eltern, sondern nur noch im Haushalt der M. Diese wurde dadurch vorrangig kindergeldberechtigt. Durch die Trennung ist die gemeinsame Entscheidung der Eltern zur Berechtigtenbe-stimmung des V entfallen. Mit der erneuten Bildung eines gemeinsamen Haushalts während des Versöhnungsversuchs war deshalb eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich.

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Die Ausgleichszahlung des A an die E steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck und ist deshalb nicht als unentgeltlich anzusehen. Rechtliche Grundlage für die Zahlung war der Gesellschaftsvertrag der Innengesellschaft, wonach E von A die Hälfte des Einkommensunterschieds verlangen konnte. Damit fehlt es an einer freigebigen Zuwendung, die für die Festsetzung von Schenkungsteuer aber Voraussetzung ist.

2. Umsatzsteuer: Jugendherbergen zahlen für allein reisende Erwachsene den Regelsteuersatz

Jugendherbergen dürfen ihre Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen. Das gilt allerdings nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene. Hintergrund V ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und baut, unterhält und bewirtschaftet Jugendherbergen. Die Beherber-gungsleistungen erbrachte V aber nicht nur an Jugendgruppen und Schulklassen, sondern auch an erwachsene Einzel-reisende im Alter von über 27 Jahren. Diese zahlten für Übernachtungen und zusätzliche Leistungen höhere Preise als die anderen Gäste. Der Anteil der Übernachtungen allein reisender Erwachsener betrug im Streitjahr 5,3 % der Ge-samtübernachtungen. V versteuerte die Umsätze aus der Beherbergung allein reisender Erwachsener mit dem ermä-ßigten Steuersatz.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene dem Regelsteuersatz unter-liegen. Das Finanzgericht urteilte dagegen, dass die entsprechenden Umsätze von untergeordneter Bedeutung sind, da sie weniger als 10 % des Gesamtumsatzes betrugen.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Leistungen bei der Beher-bergung allein reisender Erwachsener nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der ermäßigte Steuersatz darf nur auf bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen angewendet werden. Er gilt insbe-sondere nicht grundsätzlich für alle gemeinnützigen Leistungen, sondern nur für diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der Sicherheit tätig sind. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes soll also die Ausnahme sein. Damit sind andere als gemeinnützige Leis-tungen vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für gemeinnützige Körperschaften von vornherein ausge-schlossen.

3. Bewirtungskosten: Sind die Kosten für “Herrenabende” absetzbar? Wer Betriebsausgaben für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden steuerlich geltend machen will, sollte das Ab-zugsverbot beachten. Dieses gilt, wenn es sich um Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unter-haltung und Repräsentation handelt. Hintergrund Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete sog. “Herrenabende”, die im privaten Garten bei einem Partner der Kanzlei stattfanden und jeweils ein bestimmtes Motto hatten. Zu diesen wurden ausschließlich Männer eingeladen. Bis zu 358 Gäste wurden unterhalten und bewirtet. Die Kosten für die Veranstaltungen lagen zwischen 20.500 EUR und 22.800 EUR. Diese machte die Rechtsanwaltskanzlei als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte den Abzug der Aufwendungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nach dem Gesetz “Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen” den Gewinn nicht mindern dürfen und deshalb einem Abzugsverbot unterliegen. Aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises der “Herrenabende” bestand ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen.

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14. Höhe der Erbschaftsteuer in Steuerklasse II ist verfassungsgemäß Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers müssen ihr Erbe mit einem Steuersatz von 30 % versteuern, und damit zu einem deutlich höheren Satz als z. B. Kinder. Dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Finanzgericht Münster. Hintergrund Die Kläger sind als Geschwister bzw. Nichten und Neffen Erben geworden. Das Finanzamt besteuerte die Erwerbe der Kläger jeweils mit einem Steuersatz von 30 %. Die Kläger sind der Ansicht, dass es verfassungswidrig ist, wenn für sie derselbe Steuersatz angesetzt wird wie für entferntere Verwandte oder fremde Dritte.

Entscheidung Die Erben hatten mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die Richter halten die Höhe des Steuersatzes und damit die entspre-chende gesetzliche Regelung nicht für verfassungswidrig. Gemessen am besonderen Schutz von Ehe und Familie ist sie ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz erfordert keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen. Erwerber der Steuerklasse II dürfen deshalb mit Erwerbern der Steuerklasse III gleich gestellt werden. Das Gericht führt weiter aus, dass Geschwister insoweit nicht vom grundgesetzlichen Schutzbereich Ehe und Familie erfasst wer-den.

Unternehmer und Freiberufler

1. Tätigkeit als Rentenberater ist gewerbesteuerpflichtig

Ist die Tätigkeit eines Rentenberaters freiberuflich oder gewerblich? Diese Frage ist vor allem deshalb interessant, weil Freiberufler von der Gewerbesteuer verschont bleiben. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sie beantwortet.

Hintergrund Die Klägerin war seit 2009 selbstständig als Rentenberaterin mit dem Schwerpunkt Versorgungsausgleichsrecht tätig. Sie ging davon aus, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelte und erklärte entsprechende Einkünfte. Das Finanzamt setzte jedoch einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Entscheidung Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Richter sind der Ansicht, dass keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, da die Tätigkeit als Rentenberaterin nicht den Katalogberufen des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-ten ähnlich ist.

Der Beruf des Rentenberaters ist im Hinblick auf die Ausbildung mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vergleichbar, da die Klägerin nur in einem eng begrenzten Aufgabengebiet tätig werden durfte.

Auch mit dem Beruf des Steuerberaters kann sich ein Rentenberater nicht vergleichen. Denn bei der Rentenberatung handelt es sich nicht um eine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung. Vielmehr liegt ein eigenständiges verselbst-ständigtes Berufsbild vor, das nicht den Katalogberufen zuzurechnen oder als ähnlicher Beruf angesehen werden kann.

Eine sonstige selbstständige Tätigkeit kann ebenfalls nicht angenommen werden, da keine Ähnlichkeit mit den im Gesetz aufgeführten Regelbeispielen (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit) vorliegt.

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Entscheidung Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Eigentümers ab. Für den Bau eines Aufzugs braucht er die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Daran fehlt es hier jedoch.

Eine Zustimmung ist im vorliegenden Fall erforderlich. Denn den übrigen Wohnungseigentümern entsteht durch den Einbau eines Aufzugs ein Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus-geht.

Zwar ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Denn der Eigentümer betreut seine schwerbehinderte Enkelin regelmäßig in der Wohnung und nimmt sie immer wieder für längere Zeitabschnitte in seine Wohnung auf. Deshalb müssen die übrigen Wohnungseigentümer unter Umständen den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe dulden, nicht jedoch den Einbau eines Aufzugs. Denn dieser ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar.

Darüber hinaus sollte der Aufzug nur dem Kläger zur Verfügung stehen. Damit wird ihm ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt, die übrigen Wohnungseigentümer aber von dem Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen. Die Einräumung eines Sondernutzungs-rechts setzt jedoch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer voraus.

12. Spielhaus im Garten: Liegt noch vertragsmäßiger Gebrauch vor? Ein Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, ein im Garten aufgestelltes Spielhaus wieder zu entfernen. Denn damit handelt es sich um eine zulässige Nutzung des Gartens. Hintergrund Die Mieterin hatte ein Haus mit Garten angemietet. Im Garten hatte sie für ihren kleinen Sohn ein Spielhaus aufge-stellt. Die Vermieterin ist der Ansicht, dass das Aufstellen des Spielhauses keine ordnungsgemäße Nutzung des Gar-tens darstellt. Deshalb verlangte sie von der Mieterin, das Haus zu entfernen. Im Mietvertrag war zu diesem Punkt nichts vereinbart.

Entscheidung Die Klage der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Zum einen war das Aufstellen eines Spielhauses im Garten der Mieterin nach dem Mietvertrag nicht untersagt. Zum anderen handelte es sich nicht um eine bauliche Veränderung der Mietsa-che, die unzulässig wäre. Vielmehr liegen hier ein vertragsgemäßer Gebrauch und eine bloße zeitweise Umgestaltung des Gartens vor, die folgenlos wieder beseitigt werden kann. Ein Anspruch auf Beseitigung des Spielhauses bestand also nicht.

13. Schadensersatz wegen zu schmaler Parkhauseinfahrt? Ein Nutzer eines Parkhauses kann nur dann eine Erweiterung der Einfahrt verlangen, wenn durch eine besonders geringe Breite eine Gefahrenlage entsteht. Eine nachträgliche Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften über die Breite von Parkhauseinfahrten begründet dagegen keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Breite. Hintergrund Der Kläger fuhr mit seinem Pkw in ein Parkhaus. Bei der Einfahrt beschädigte er sich den rechten Vorderreifen und die Radkappe. Der Kläger war der Meinung, dass die Einfahrt mit knapp über 2,50 m zu schmal war. Die entsprechende Garagenverordnung sah für Einfahrten von Großgaragen eine Mindestbreite von 3 m vor. Weil diese nicht eingehalten wurde, trägt der Betreiber bzw. Verwalter des Parkhauses die Schuld an der Beschädigung.

Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah keine Pflichtverletzung der Garagenverwalterin. Zwar besteht nach der Verkehrssicherungspflicht die Verpflichtung, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädi-gung anderer zu verhindern. Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, dass jede denkbare Möglichkeit des Scha-denseintritts verhindert werden muss.

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brochen und sein Kind nicht nur wirtschaftlich, sondern auch emotional allein gelassen. Darüber hinaus war er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und hatte seiner Tochter keinen Unterhalt geleistet. Damit hatte er jegliche väterliche Verantwortung über einen Zeitraum von ca. 6 Jahren unterlassen.

Das Verhalten des Vaters führte deshalb zu einem Ausschluss jeglichen Unterhaltsanspruchs, weil sich die Anerken-nung einer Zahlungspflicht unter Berücksichtigung des väterlichen Verhaltens als grob unbillig erweisen würde.

13. 1-%-Regelung: Wer das Benzin selber zahlt, darf sich jetzt freuen Trägt der Arbeitnehmer Kosten seines Dienstwagens selbst, mindern diese den geldwerten Vorteil aus der Nut-zungsüberlassung. Das gilt auch bei der 1-%-Regelung (Rechtsprechungsänderung). Hintergrund Der Arbeitgeber überließ A einen betrieblichen Pkw (Bruttolistenpreis 52.300 EUR) zur dienstlichen und privaten Nut-zung. Die Benzinkosten i. H. v. insgesamt 5.600 EUR trug A, die übrigen Kfz-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Er er-mittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-%-Regelung mit 523 EUR monatlich (= 6.276 EUR im Jahr). In seiner Einkommensteuer-Erklärung machte A die von ihm getragenen Benzinkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug jedoch nicht. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage des A statt.

Entscheidung Die Revision des Finanzamts war erfolglos. Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit) ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils. Das Nutzungsentgelt mindert bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Nutzungsüber-lassung. Der Vorteil besteht somit lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Dasselbe gilt bei Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer. Es fehlt dann eben-falls schon dem Grunde nach an einem Vorteil des Arbeitnehmers.

Die von A getragenen Benzinkosten sind jedoch nicht als Werbungskosten, sondern wie bereits dargestellt bereits auf der Einnahmeseite vorteilmindernd zu berücksichtigen.

14. Auffahrunfall in der Waschanlage: Wer haftet? Wer von hinten auffährt, ist meistens Schuld. Aber gilt das auch bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße, wenn der Vordermann diese nicht rechtzeitig verlässt? Und wer ist für den entstandenen Schaden verantwortlich? Hintergrund In einer Waschstraße befanden sich 3 Autos. Das erste war bereits vom automatischen Förderband geschoben wor-den, konnte die Waschanlage aber nicht verlassen, weil der Motor nicht ansprang. Das zweite Auto bremste, um nicht aufzufahren. Das dritte Auto schließlich wurde auf das zweite geschoben, das dadurch beschädigt wurde.

Der Kläger, der Eigentümer des zweiten Fahrzeugs, verlangt Ersatz seines Schadens.

Entscheidung Die Klage hatte Erfolg, der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des gesamten Schadens, der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs entstanden ist.

Für das erste Auto war nämlich der automatisierte Waschvorgang bereits beendet, es hatte das Förderband der Waschstraße verlassen und befand sich wieder im Verkehrsraum und damit “im Betrieb”. Dadurch, dass der Motor nicht gestartet wurde, stellte das Auto also eine Gefahr für die nachfolgenden Fahrzeuge dar. Damit sah das Gericht das Tatbestandsmerkmal “bei Betrieb des Kraftfahrzeugs” als gegeben an.

Eine Mithaftung des Klägers konnte das Gericht nicht erkennen. Denn sein Auto befand sich nicht im Betrieb, da es sich zum Unfallzeitpunkt noch im automatisierten Waschvorgang befand.

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13. Wegfall des Eigenbedarfs: Vermieter sollten unbedingt eine gute Be-gründung parat haben

Der Vermieter darf wegen Eigenbedarf kündigen – aber wehe, dieser fällt weg. Der Vermieter sollte dies gut begründen können. Ansonsten wird nämlich davon ausgegangen, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Und der gekündigte Mieter kann dann Schadensersatz beanspruchen. Hintergrund Der Vermieter hatte dem Mieter einer Wohnung im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses ordentlich gekündigt, da er die Wohnung für den neuen Hausmeister benötigte. Nachdem der Mieter aus der Wohnung ausgezogen war, zog jedoch nicht der angekündigte neue Hausmeister in die Wohnung ein, sondern eine Fami-lie.

Der Mieter ist der Ansicht, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Er verlangt deshalb vom Vermieter Er-satz der Umzugskosten, der Mehrkosten, die ihm durch die höhere Miete für die neue Wohnung und dadurch entstehen, dass er den Weg zur Arbeit nicht mehr wie bisher zu Fuß zurücklegen könne, sowie Ersatz der Pro-zesskosten. Das sind insgesamt knapp 26.000 EUR.

Entscheidung Das Landgericht wies zwar die Schadensersatzklage ab. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof aber wieder auf.

Nach Ansicht der obersten Richter kann sich ein Vermieter durch eine schuldhafte unberechtigte Kündigung, insbesondere durch Vortäuschen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs, schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter durch den Auszug Vermögenseinbußen erleidet.

Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war. Der Vermieter muss deshalb substantiiert und plausibel darlegen, warum der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen ist.

Diesen strengen Anforderungen ist der Vermieter im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Bei einer tat-sächlich bestehenden Bedarfslage hätte der Vermieter mit dem neuen Hausmeister einen Mietvertrag ab-schließen oder sich zumindest über den voraussichtlichen Mietbeginn und die genaue Miethöhe verständigen müssen. Hierzu hat der Vermieter nichts vorgebracht. Die Darstellung, der Hausmeister habe sich erst nach dem Auszug des Mieters überlegt, wegen Kniebeschwerden nicht einziehen zu wollen, erscheint den Richtern nicht plausibel.

14. Betriebskosten müssen in der Abrechnung aufgeschlüsselt werden Betriebskostenabrechnungen sind eine heikle Sache. Grundsätzlich muss der Vermieter die Betriebskosten aufschlüsseln, manche Kosten darf er zusammenfassen, andere wieder nicht. Nimmt er die Aufschlüsselung der Kosten nach den Ziffern des Betriebskostenkatalogs aus der Betriebskostenverordnung vor, reicht das aus. Hintergrund In der Betriebskostenabrechnung hat die Vermieterin die Kosten für Grundsteuer und Straßenreinigung in einer Position zusammengefasst. Der Mieter hält die Abrechnung insoweit für formell unwirksam und verweigert die Nachzahlung von Betriebskosten, die sich aufgrund dieser Abrechnung ergibt.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof hält die Betriebskostenabrechnung bezüglich der zusammengefassten Kostenposition Grundsteuer und Straßenreinigung für formell nicht ordnungsgemäß.

Die Abrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar und prüffähig sein. Hierfür reicht es aus, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann. Die Nachvollzieh-barkeit ist grundsätzlich gewährleistet, wenn der Vermieter die Betriebskosten nach den einzelnen Ziffern des

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12. Warum beim Abschleppen besser kein Unfall passieren sollte Wer sich von einem Freund oder Angehörigen abschleppen lässt, sollte wissen: Passiert dabei ein Unfall, kann es sein, dass die Kfz-Versicherung die Kosten nicht übernimmt. Denn nach den Versicherungsbedingungen liegt in diesem Fall kein versicherter Unfallschaden vor, sondern ein nicht versicherter Abschleppschaden. Hintergrund Der Kläger ließ sich wegen eines technischen Defekts von seinem Sohn abschleppen. Wegen eines auf der eigenen Spur entgegenkommenden Motorradfahrers musste der Sohn stark abbremsen, sodass der Kläger auf das Auto des Sohns auffuhr. Kurz darauf kam es zu einer weiteren Kollision, weil der Sohn nochmals stark abbremste.

Das Auto des Klägers erlitt einen Totalschaden. Von seiner Kfz-Versicherung verlangte er den Ersatz des Schadens i. H. v. 35.000 EUR.

Die beklagte Versicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, da gemäß den Versicherungsbedingungen Schä-den, die beim Abschleppen entstehen, nicht versichert sind.

Entscheidung Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht kamen zu der Einschätzung, dass der Schaden von der Versi-cherung nicht gedeckt ist. Zwar sind nur Schäden ausgeschlossen, die “ohne Einwirkung von außen” entstehen. Aller-dings muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Schaden durch eine Einwirkung von außen mitverursacht wurde.

Dem Gericht reichte es nicht aus, dass der Kläger pauschal behauptete, er habe wegen eines auf der eigenen Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeugs eine Vollbremsung hinlegen müssen. Dafür muss der Geschädigte nämlich objektive Anhaltspunkte liefern – z. B. Lack-, Schleuder-, Fahr- oder andere Spuren, die darauf schließen lassen, dass ein anderes Fahrzeug beteiligt war.

13. Verkäufer gibt falsches Baujahr an: Kann der Käufer vom Kauf einer Immobilie zurücktreten?

Wurde ein Wohnhaus 2 Jahre früher bezugsfertig fertiggestellt als im notariellen Kaufvertrag angegeben, berechtigt dies den Käufer zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels. Hintergrund Die Kläger erwarben im Jahr 2013 ein Hausgrundstück zum Preis von 600.000 EUR. Laut notariellem Kaufvertrag han-delte es sich um ein Gebäude aus dem Jahr 1997. Tatsächlich wurde das Haus bereits im Jahr 1995 fertiggestellt und auch bezogen. Da sie auch im Übrigen von dem Haus enttäuscht waren, verlangten sie die Rückabwicklung des Kauf-vertrags.

Entscheidung Das Oberlandesgericht gab den Klägern Recht. Das Grundstück war mit einem Sachmangel behaftet, da es bereits 1995 errichtet wurde und nicht erst, wie im notariellen Kaufvertrag angegeben, 1997. Die Angabe des Baujahres stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Dies hat zur Folge, dass sich die Kläger als Käufer darauf verlassen durften, dass das Haus dem technischen Standard des vereinbarten Baujahres entsprach. Auch wenn es sich nur um eine Abwei-chung von 2 Jahren handelt, stellt diese trotzdem eine erhebliche Beeinträchtigung der Kaufsache, denn dies hat Aus-wirkungen auf den Verkehrswert des Grundstücks in einem Ausmaß, das die Bagatellgrenze überschreitet.

Die Verkäufer müssen sich zudem die arglistige Täuschung des geschäftserfahrenen Vaters zurechnen lassen. Denn dieser hatte das tatsächliche Baujahr gekannt und war an den Kaufvertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei.

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14. Bekommen Lehrer zu wenig Geld bei einer Klassenfahrt erstattet? Geht ein Lehrer auf Klassenfahrt, erhält er einen Teil der Übernachtungskosten ersetzt. Ob eine Erstattung von 16,50 EUR pro Nacht noch ausreichend ist, entschied jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Hintergrund Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin. Im Jahr 2013 begleitete sie eine 9. Klasse auf einer mehrtägigen Klassenfahrt. Die Kosten für die Übernachtung betrugen 36,50 EUR pro Nacht. Davon bekam die Lehrerin einen Betrag i. H. v. 16,50 EUR pro Nacht erstattet. Grundlage war der niedersächsische Schulfahrtenerlass aus dem Jahr 2006. Die Lehrerin forderte die Erstattung des Differenzbetrages von 20 EUR pro Nacht, da sie den Erstattungsbetrag als zu gering emp-fand. Sowohl Widerspruch als auch Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.

Entscheidung Das Oberverwaltungsgericht gab der Klägerin Recht und der Klage statt. Die Richter entschieden, dass der Klägerin weitere 20 EUR pro Nacht erstattet werden müssen. Zwar ist die pauschale Regelung über die Erstattung von Über-nachtungskosten durch das Kultusministerium grundsätzlich zulässig. Jedoch ist der im Schulfahrtenerlass aus dem Jahr 2006 festgelegte Betrag von 16,50 EUR zu niedrig und entspricht damit nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz. Der veraltete Schulfahrtenerlass ist deshalb nicht mehr anwendbar. Ohne diese Regelung wird geprüft, ob die Übernach-tungskosten notwendig und angemessen sind. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dies bejaht, sodass der Klägerin die kompletten Aufwendungen für die Übernachtung erstattet werden mussten.

15. Privates Sachverständigengutachten: Wann die Kosten erstattet werden kön-nen

Ein privates Sachverständigengutachten muss unmittelbar prozessbezogen und zur Rechtsverfolgung notwendig sein. Ansonsten kann der Auftraggeber die Kosten nicht ersetzt verlangen. Hintergrund Der Kläger hatte als Bauunternehmer für einen Bauherren ein Wohnhaus errichtet. Nach Fertigstellung klagte er noch 36.000 EUR Resthonorar ein. Daraufhin ließ der Bauherr 2 Privatgutachten anfertigen. Damit wollte er nachweisen, dass ein Mangel am Bauwerk bestand und die Arbeiten des Klägers nicht fertiggestellt worden waren.

Im Gegenzug gab der Kläger ebenfalls ein Privatgutachten in Auftrag. Den Prozess gewann der Kläger überwiegend und deshalb wollte er die Sachverständigenkosten i. H. v. 5.000 EUR von der Gegenseite ersetzt bekommen.

Entscheidung Vor dem Bundesgerichtshof unterlag der Kläger. Die Richter verwiesen auf die gesetzliche Regelung, wonach zwar die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dazu gehört, dass sie die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie notwendig waren. Für die Beurteilung, ob eine solche Notwendigkeit vorliegt, wird auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Maßnahme abgestellt, die die Kosten ausgelöst haben.

Ausnahmsweise gehören die Kosten eines Privatsachverständigengutachtens zu den erstattungsfähigen Kosten, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei wegen fehlender Sach-kenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war.

Vorliegend besaß der Kläger jedoch eigene Sachkunde. Er war deshalb ohne Weiteres in der Lage, zu dem Inhalt der durch den Bauherrn eingeholten Gutachten selbst Stellung zu nehmen. Darüber hinausgehende Spezialkenntnisse waren nicht erforderlich.

Der Bauunternehmer kann sich auch nicht auf “Waffengleichheit” berufen. Denn diese wurde durch die vom Bauherrn eingeholten Sachverständigengutachten hergestellt, sodass nun beide Parteien gleichermaßen in der Lage waren, zur Fertigstellung und Mangelhaftigkeit des Bauwerks vorzutragen. Der Bauunternehmer dagegen benötigte kein privates Gutachten, um den Einwendungen in dem Privatsachverständigengutachten des Bauherrn entgegenzutreten.

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Entscheidung Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil.

Zwar kann auch ein ruhender, verpachteter und noch nicht aufgegebener Betrieb Gegenstand einer gewinnneutralen Betriebsübertragung sein. Die entsprechende Regelung setzt allerdings zusätzlich voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es hier. Denn M verpachtete bzw. vermietete die einzige wesent-liche Betriebsgrundlage, das Grundstück, aufgrund des ihr vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin selbst.

Die wirtschaftliche Einheit, die bewahrt werden soll, ist untrennbar mit der Tätigkeit des Betriebsinhabers verbunden. Ist der frühere Betriebsinhaber weiterhin unter Einsatz des übertragenen Betriebsvermögens tätig, kann daher die wirtschaftliche Einheit nicht übergegangen sein. Behält sich der Eigentümer den Nießbrauch vor, ist damit – solange der Nießbrauch besteht – die wirtschaftliche Einheit nicht gegeben und der Grund für eine steuerneutrale Betriebs-übertragung nicht erfüllt. Dementsprechend handelt es sich bei der Übertragung des Grundstücks um eine gewinnrea-lisierende Entnahme, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.

6. Taxiunternehmen: Ohne Aufzeichnung der Einnahmen droht die Schätzung Bewahrt ein Taxiunternehmen die Schichtzettel nicht auf, muss es mit einer Schätzung der Einnahmen rechnen. Hintergrund Die Klägerin betrieb ein Taxiunternehmen. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer nicht nur das Fehlen eines Kassenbuchs, von Schichtzetteln sowie ungeklärte Geldflüsse fest, sondern fand auch Unterlagen, aus denen hervorging, dass die tatsächlichen Umsätze nicht den aufgezeichneten Umsätzen in der Buchhaltung entsprachen. Das Finanzamt nahm deshalb Schätzungen und Nachkalkulationen vor und erließ geänderte Steuerbescheide. Gegen diese wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung Das Finanzgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt berechtigt gewesen war, die Betriebseinnahmen der Klägerin zu schätzen, und wies die Klage ab.

Eine Schätzung kommt in Betracht, wenn die Buchführung nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Erforderlich sind insbesondere die geordnete Aufbewahrung von Un-terlagen und auch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich auch für Taxi-unternehmen. Ausnahmsweise reicht bei diesen aber die Aufbewahrung der sog. Schichtzettel aus, in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen. Diese Schicht-zettel sind nur dann entbehrlich, wenn deren Inhalt täglich in ein ordnungsgemäßes Kassenbuch übertragen wird. Diesen Anforderungen war die Klägerin nicht nachgekommen. Da die vom Finanzamt durchgeführte Nachkalkulation der Betriebseinnahmen in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig war, beanstandeten die Richter auch die vom Finanzamt angewandte Schätzmethode nicht.

7. Photovoltaikanlage: Gewinnerzielungsabsicht trotz negativer Ertragsprogno-se?

Auch wenn eine negative Ertragsprognose vorliegt, können die Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage trotzdem anerkannt werden. Hintergrund Der Kläger erzielte aus dem Betrieb von 2 Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) gewerbliche Einkünfte. Im Streitjahr er-wirtschafteten die beiden PV-Anlagen Verluste, die der Kläger steuerlich geltend machte. Das Finanzamt verlangte vom Kläger einen Nachweis seiner Gewinnerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose für einen Zeitraum von 20 Jahren. Der Kläger wies zwar darauf hin, dass die Anlagen 35 Jahre Strom erzeugen könnten, mangels eines Total-gewinns innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren erkannte das Finanzamt jedoch die ge-werblichen Verluste nicht an. Dagegen wehrt sich der Kläger mit seiner Klage.

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Unternehmer und Freiberufler

1. Zusatzkrankenversicherung: Zuschüsse des Arbeitgebers sind Sachbezüge

Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer, führt dies zu Sachlohn. Dieser kann aber unter die 44-EUR-Freigrenze fallen. Ob diese Finanzgerichtsentscheidung vor dem Bun-desfinanzhof Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Hintergrund Ein Arbeitgeber bot seinen Arbeitnehmern den Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen an. Dies unterstützte er mit Zuschüssen. Die Arbeitnehmer schlossen dabei die Versicherungsverträge direkt mit der Versicherungsgesell-schaft ab und waren selbst Versicherungsnehmer. Die Beiträge wurden von ihnen direkt an die Versicherung überwie-sen, der Arbeitgeber leistete lediglich seinen monatlichen Zuschuss auf die Gehaltskonten der Arbeitnehmer. Arbeit-nehmer, die dieses Angebot nicht annahmen, hatten keinen ersatzweisen Geldwertanspruch.

Das Finanzamt wertete die Zahlungen als Barlohn. Die monatliche 44-EUR-Grenze für Sachbezüge konnte deshalb nicht angewendet werden.

Entscheidung Das Finanzgericht entschied dagegen, dass es sich bei den Zuschusszahlungen um Sachlohn handelt, sodass die 44-EUR-Freigrenze anwendbar ist. Die Richter bezogen sich auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung. Nach die-ser ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Kann ein Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen, liegen steuerbegünstigte Sachbezüge vor. Dann spielt es keine Rolle, ob der Ar-beitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers. Dar-über hinaus ist unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung bei dem Dritten bezieht.

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags Versicherungsschutz verlangen, ist der Krankenversicherungs-schutz als Sachlohn zu qualifizieren. Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, wenn der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers zu einer Zusatzkrankenversicherung bezuschusst – allerdings nur dann, wenn ein Anspruch auf diesen Zuschuss nur bei einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag besteht und nicht die gezahlten Beiträge des Arbeitnehmers übersteigt.

2. Wann liegt trotz Nichtbewirtschaftung ein Forstbetrieb vor?

Wer sich ein Stückchen Wald kauft, muss damit rechnen, dass er damit einen Forstbetrieb begründet. Auch wenn ansonsten keine Land- und Forstwirtschaft betrieben wird, kann eine Liebhaberei ausscheiden – mit unangenehmen Folgen bei Verkauf des Waldgrundstücks. Hintergrund Der Kläger erwarb im Jahr 1994 ein ca. 5 ha großes Waldgrundstück. Weitere Waldgrundstücke von 1,3 ha bzw. 1,2 ha kaufte er im April 1997 und November 2004. Im Dezember 2007 schließlich verkaufte er die 3 Grundstücke zu einem einheitlichen Kaufpreis von 186.380 EUR und erzielte dabei einen Gewinn von 96.040 EUR. Der Kaufpreis floss ihm im Januar 2008 zu.

In seiner Steuererklärung für 2008 machte er keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Nach Überprü-fung des Sachverhalts gelangte das Finanzamt jedoch zu der Ansicht, dass es sich bei den 3 Waldgrundstücken des Klägers um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelte. Diesen hatte der Kläger im Dezember 2007 mit einem Ge-winn von 96.040 EUR veräußert. Das Finanzamt setzte daraufhin Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung des Freibetrags i. H. v. 45.000 EUR an.

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8. Verzicht auf Pflichtteilsanspruch: Welche Steuerklasse gilt für die Abfindung?

Wer auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs verzichtet und dafür von den anderen Erben eine Abfindung erhält, kann bei der Besteuerung dieser Zahlung nur die Steuerklasse in Anspruch nehmen, die zwischen den Erben maßgeblich ist.

Hintergrund

K hatte im Jahr 2006 durch Erbschaftsvertrag gegenüber seinen 3 Brüdern auf die Gel-tendmachung seines Pflichtteilsanspruchs verzichtet. Dafür bekam er von diesen eine Abfindung von jeweils 150.000 EUR. Im Jahr 2002 hatte K von der Mutter M bereits Schenkungen im Wert von ca. 1 Mio. EUR erhalten.

Das Finanzamt erließ 3 getrennte Schenkungsteuerbescheide gegen K, da es sich bei der Zahlung der Abfindungen an K nicht um eine Schenkung der Mutter, sondern als 3 freige-bige Zuwendungen der Brüder an K handelte. Darin rechnete es der Abfindung von 150.000 EUR jeweils den vollen Wert der im Jahr 2002 erfolgten Schenkungen der M hin-zu. Davon zog es den für Erwerbe von Kindern von ihren Eltern geltenden Freibetrag ab und wandte den Steuersatz der Steuerklasse I für Kinder (19 %) an.

Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Es rechnete die Vorschenkun-gen den Abfindungen nicht hinzu und berücksichtigte dem Antrag des K entsprechend lediglich den für die "übrigen Personen der Steuerklasse I" vorgesehenen Freibetrag.

Entscheidung

Vor dem Bundesfinanzhof hatte das Urteil des Finanzgerichts keinen Bestand. Zwar hatte das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass die Vorerwerbe von M bei der Berechnung der Steuer nicht zu berücksichtigen waren. Denn bei den Abfindungen handelte es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung der künftigen Erblasserin M an K.

Allerdings war hier nicht die Steuerklasse I für Kinder, sondern die im Verhältnis des K zu seinen Brüdern geltende Steuerklasse II zwischen Geschwistern anzuwenden. Das hatte zur Folge, dass nur ein geringerer Freibetrag zu berücksichtigen war und ein Steuersatz von 17 % zur Anwendung kam.

9. Verbilligte Vermietung: Möblierung muss berücksichtigt werden

Wer eine Wohnung verbilligt an Angehörige vermietet, sollte den Mietzins nicht zu nied-rig ansetzen. Sonst droht eine Kürzung der geltend gemachten Kosten. Gut zu wissen: Wird eine teilmöblierte Wohnung überlassen, muss die Kaltmiete grundsätzlich um ei-nen Möblierungszuschlag für Einbauküche, Waschmaschine und Trockner erhöht wer-den.

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Hintergrund

Ein Arbeitgeber stellte an jedem Arbeitstag verschiedene Brötchen und Heißgetränke für die Mitarbeiter, aber auch für Kunden und Gäste, unentgeltlich zum Verzehr zur Verfügung. Üblicherweise wurden die Backwaren während der Frühstückspause verzehrt. Aufschnitt, Brotaufstriche oder sonstige Beläge gab es nicht.

Das Finanzamt erkannte in diesem Angebot ein Frühstück und damit eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an die Arbeitnehmer. Dies wurde deshalb mit den Sachbezugswerten nach der Sozialversicherungsentgelt-verordnung bewertet und der entsprechende Betrag als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug angesetzt. Die Freigrenze von 44 EUR war darauf nicht anwendbar.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass trockene Brotwaren und ein Heißgetränk nicht die Anforderun-gen genügen, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung an ein Frühstück zu stellen sind. Zum Mindeststan-dard eines Frühstücks in Form von Brötchen oder Backwaren in Kombination mit Getränken gehört nämlich auch ein entsprechender Brotaufstrich.

Für die zur Verfügung gestellte Kost wird deshalb kein Sachbezugswert angesetzt. Wenn die Vorteile durch diese Sachbezüge nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen, bleiben diese außer Ansatz. Im Urteilsfall wurde diese Grenze bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat und Kosten von 0,60 EUR pro Brötchen nicht überschritten, sodass kein geldwerter Vorteil versteuert wer-den musste.

2. Betriebsparkplatz: Arbeitgeber haftet für Schäden am Pkw des Arbeitnehmers

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Parkplatz zur Verfügung, muss er für dessen Verkehrssicherheit sorgen. Kommt er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach, haftet er für Schäden, die an den Autos der Arbeit-nehmer entstehen.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer parkte sein Fahrzeug mit Erlaubnis seiner Arbeitgeberin, einer Gemeinde, während der Dienstzeit auf dem Betriebshof der Arbeitgeberin. Während eines Sturmtiefs schob starker Wind einen Großmüllbehälter gegen den Pkw des Arbeitnehmers. Dadurch wurde das Auto so stark beschädigt, dass es einen wirtschaftlichen Totalscha-den erlitt.

Die Versicherung erstattete dem Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert von 1.380 EUR. Diesen Betrag verlangte sie von der Arbeitgeberin, da diese die ihr gegenüber ihrem Arbeitnehmer obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Insbesondere war der Müllbehälter nur mit Radbremsen gesi-chert und kein hinreichend windgeschützter Aufstellort gewählt worden. Nach Auffassung der Versicherung stellten Windgeschwindigkeiten von 85 km/h auch kein außergewöhnliches Naturereignis oder höhere Gewalt dar.

Entscheidung

Das Landgericht entschied zugunsten der Versicherung, dass die Gemeinde zur Erstattung des Schadens von 1.380 EUR verpflichtet war. Denn sie hatte ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Nach der Warnung vor dem Sturmtief war sie verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Der Umstand, dass die Feststellbremsen des Großcontainers bei der letzten Leerung angezogen worden waren, reichte nach Ansicht des Gerichts nicht zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Dazu hätte es einer weiteren, späteren Kontrolle be-

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9. Vom Mieter verursachte Schäden nach Kauf einer Wohnung: Herstellungskos-ten oder Sofortabzug?

Werden Schäden erst nach der Anschaffung durch schuldhaftes Handeln eines Dritten verursacht, können die Kos-ten für deren Beseitigung sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Es handelt sich dabei nicht um anschaf-fungsnahe Herstellungskosten.

Hintergrund

A erwarb im Jahr 2007 für rund 104.000 EUR eine vermietete Wohnung. Diese befand sich beim Übergang von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand. In 2008 kündigte er das Mietverhältnis. Bei Rückga-be der Wohnung stellte sich heraus, dass die Mieterin erst kürzlich erhebliche Schäden verursacht hatte, wie z. B. eingeschlagene Scheiben, Schimmel, zerstörte Bodenfliesen usw. Da die Mieterin nicht zahlungsfähig war, konnte A gegen sie keine Ersatzansprüche durchsetzen.

A machte deshalb im Jahr 2008 rund 17.000 EUR netto für die Beseitigung der Schäden als sofort abziehbaren Erhal-tungsaufwand geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um anschaffungsnahe Herstel-lungskosten handelte, da die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten überschritten wurde. Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des A Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Grundsätz-lich gilt: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisie-rungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. Zu diesen anschaffungsnahen Herstellungskosten zäh-len insbesondere sämtliche Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der An-schaffung, aber auch die sog. Schönheitsreparaturen.

Allerdings fallen nach Ansicht der Richter Kosten für anschaffungsnahe, aber unvermutete Instandsetzungsmaßnah-men nicht unter die Regelung, wenn der maßgebliche Schaden nach Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist.

10. Mietrückstand: Eine hilfsweise ordentliche Kündigung ist nicht möglich

Hat der Vermieter wegen Mietrückständen wirksam fristlos gekündigt, kann eine hilfsweise ordentliche Kündigung keine Wirkung entfalten, wenn die fristlose Kündigung nach vollständiger Nachzahlung der Rückstände weggefallen ist.

Hintergrund

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn sich der Mieter im Zahlungsverzug befindet. Diese Kündigung kann der Mieter nur durch eine vollständige Nachzahlung der Rückstände bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs beseitigen. Ausgeschlossen ist eine solche Schonfristzahlung, wenn der Mieter in den letzten 2 Jahren schon einmal eine fristlose Kündigung auf diesem Wege beseitigt hat.

Wegen der Heilungswirkung der Schonfristzahlung erklären Vermieter häufig zusätzlich zur fristlosen Kündigung hilfs-weise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die ordentliche Kündigung bleibt nach ständiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs auch bei einer Schonfristzahlung wirksam.

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Entscheidung Der Bundesfinanzhof folgte diesen Argumenten nicht. Er hob vielmehr das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück.

In seinem Urteil hatte sich das Finanzgericht zur Zweckbestimmung der Aufwendungen allein auf den “Eventcharak-ter” der Veranstaltungen, den geschlossenen Teilnehmerkreis und darauf gestützt, dass sich die Gäste durch die Einla-dung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Ob mit den “Herrenabenden” die Grenzen des Üblichen überschritten wurden und mit einer Veranstaltung zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar waren, hatte das Finanzgericht jedoch nicht geprüft. Das muss es jetzt nachholen. Dabei kann sich die Vergleichbarkeit entweder aus dem besonderen Ort der Veranstaltung oder aus einem besonde-ren qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.

4. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit: Auszahlung in 2 Kalenderjahren verhin-dert Tarifbegünstigung

Betrifft eine Zahlung mehrere Jahre, liegt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten vor. Für diese kann jedoch nur dann die Tarifbegünstigung in Anspruch genommen werden, wenn die Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum erfolgt. Hintergrund Die Klägerin erzielte freiberufliche Einkünfte aus einer psychotherapeutischen Praxis. Sie ermittelt die Einkünfte mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aus den Jahren 2000 bis 2004 erhielt die Klägerin von der Kassenärztlichen Vereinigung zusätzliche Honorare in 4 etwa gleich hohen Raten, von denen 2 im Jahr 2005 und 2 im Jahr 2006 zuflos-sen. Für diese Nachzahlungen beantragte die Klägerin die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung, die das Finanzamt jedoch nicht gewährte. Auch vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt und dem Finanzgericht und wies die Revision der Klägerin ab.

Die Richter werteten zwar die Nachzahlung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, versagten für diese jedoch die Tarifbegünstigung. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass die Zahlungen in einem Veranlagungszeitraum zufließen, was aber hier nicht der Fall war.

Der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum ist zwar kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Nach dem Zweck der ent-sprechenden Vorschrift sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnli-chen Progressionsbelastung führen. Diese sollen durch die Tarifbegünstigung abgemildert werden. Wird eine Vergü-tung für mehrjährige Tätigkeit in 2 Veranlagungszeiträumen nachgezahlt, liegen keine außerordentlichen Einkünfte mehr vor, für die eine Tarifbegünstigung gewährt werden kann.

5. Verkauf eines Liebhabereibetriebs: So wird der Veräußerungs- bzw. Aufgabe-gewinn ermittelt

Wird ein Liebhabereibetrieb verkauft oder aufgegeben, ist der sich darauf ergebende Veräußerungs- oder Aufgabe-gewinn steuerpflichtig. Das gilt aber nur, soweit der Gewinn auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Be-triebs entfällt. Hintergrund Die Klägerin betrieb mit ihrem Ehemann seit 1983 ein Hotel, das von Beginn an bis einschließlich 1999 Verluste von über 13,5 Mio. DM erwirtschaftete. Ab 1994 galt in Abstimmung mit dem Finanzamt der Hotelbetrieb als Liebhaberei-betrieb. Die beim Übergang zur Liebhaberei im Betrieb ruhenden stillen Reserven stellte das Finanzamt auf ca. 2,9 Mio. DM fest. Im Jahr 2008 veräußerte K das Hotel für ca. 1,8 Mio. EUR und erklärte einen Veräußerungsverlust. Das Finanzamt korrigierte den Verlustbetrag unter Berücksichtigung der festgestellten stillen Reserven für das Hotelgrund-stück und ermittelte so einen Veräußerungsgewinn von ca. 580.000 EUR. Das Finanzgericht ging sogar davon aus, dass

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2. Rechnungsberichtigung gilt rückwirkend

Wird eine Rechnung berichtigt, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer die Rechnung erst-mals ausgestellt hat. Insoweit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Hintergrund Der Unternehmer X machte aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung Vorsteuer gel-tend. Der Leistungsgegenstand war mit “Beraterhonorar” bzw. “allgemeine wirtschaftliche Beratung” ohne Bezug auf weitere Unterlagen bezeichnet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Leistungen nicht hinreichend genau bezeich-net waren, und versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Im Januar 2013 legte X während des Klageverfahrens Rechnun-gen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß ausgewiesen war. Das Finanzgericht akzeptierte die Berichtigungen nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. X konnte also aus den berichtigten Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend machen.

Voraussetzung für den Abzug der Vorsteuer ist das Vorliegen einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine Rechnung, die diese nicht erfüllt, kann berichtigt werden. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Insoweit hält der Bundesfinanzhof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichti-gung abgezogen werden konnte, nicht mehr fest.

Die Rechnungen waren auch berichtigungsfähig, da sie den Mindestvoraussetzungen einer Rechnung genügten. Die allgemeine Leistungsbeschreibung “Beratung” genügt den Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung.

3. Rechnungsberichtigung: Umsatzsteuer muss nicht zwingend zurückgezahlt werden

Eine Rechnungsberichtigung setzt auch bei einem Dauerschuldverhältnis nicht voraus, dass die bezahlte Umsatz-steuer an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird. Das gilt zumindest dann, wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Hintergrund Die Klägerin verpachtete ein Grundstück an eine KG. Diese unterhielt dort eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Dar-über hinaus wurde ein Heimausstattungsmietvertrag abgeschlossen, mit dem sich die Klägerin verpflichtete, der KG die gesamten Einrichtungsgegenstände zum Betrieb der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Es wurde eine monatliche Miete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, die die Klägerin zunächst an das Finanzamt abführte. Später beantragte sie – unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –, dass die Vermietung der Ein-richtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung behandelt wird. Das Finanzamt lehn-te die Befreiung ab. Seiner Ansicht nach war die Vermietung des Inventars steuerpflichtig. Darüber hinaus war die Rechnungsberichtigung nicht hinreichend bestimmt und der unberechtigt ausgewiesene Steuerbetrag nicht zurückge-zahlt worden.

Entscheidung Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und der Klage statt. Die Richter werteten die Vermietung des Inventars als umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks. Die beiden Verträge bildeten in wirt-schaftlicher Hinsicht eine Gesamtheit, da die Klägerin der KG ein betriebs- und benutzungsfähiges Pflegeheim zur Verfügung gestellt hatte.

Die Klägerin hatte in dem Heimausstattungsmietvertrag, der als Rechnung gilt, die Umsatzsteuer zwar unrichtig aus-gewiesen, dies jedoch durch ein entsprechendes Schreiben an die KG berichtigt und damit auch die Rechnung korri-giert.

Keine Voraussetzung für die Berichtigung der Umsatzsteuer ist, dass der zu Unrecht ausgewiesene Steuerbetrag zu-rückgezahlt wird. Dafür ergeben sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte.

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Die aktuelle Garagenverordnung sieht eine Mindestbreite von 3 m für die Einfahrt einer Großgarage vor. Zum Zeit-punkt der Errichtung des Parkhauses war diese Verordnung aber noch gar nicht in Kraft gewesen. Insoweit genießt der Eigentümer Bestandsschutz. Darüber hinaus war die tatsächliche Breite der Einfahrt von 2,55 m grundsätzlich ausrei-chend, um selbst mit einem größeren Mittelklassefahrzeug in die Garage ohne Schaden einzufahren. Deshalb fehlt es an einer besonderen Gefahrenlage und damit bestand auch keine besondere Hinweispflicht der Verwalterin.

14. Elterngeld: Provisionen müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden Das Elterngeld soll den Verdienstausfall junger Eltern zumindest teilweise ersetzen. Müssen bei der Berechnung regelmäßig gezahlte Provisionen berücksichtigt werden? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg meint ja. Hintergrund Die Klägerin erhielt als Marketing Managerin im Medienbereich neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 EUR regelmäßig quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe. Im Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes waren es insgesamt ca. 6.800 EUR.

Die Elterngeldstelle berücksichtigte bei der Berechnung des Elterngelds nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisio-nen, da diese als sonstige Bezüge für die Höhe des Elterngelds nicht maßgeblich sind.

Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Denn nicht nur das monatliche Grundgehalt, sondern auch die regelmäßigen Provisionen präg-ten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Der gesetzliche Verweis in den Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, ist nicht ausrei-chend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken. Zweck des Gesetzes ist es, bei der Elterngeldberechnung dieje-nigen Einkünfte zu berücksichtigen, die den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben.

15. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steuerermäßigung wird jetzt großzügiger gewährt

Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt werden steuerlich gefördert. Seinen Anwendungserlass hat das Bundesfinanzministerium jetzt überarbeitet und ergänzt, vor allem aber – im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – großzügig erweitert. So kann die Steuerermäßigung für mehr Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen? Das sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang ste-hen. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten jetzt auch Notrufdienste und Tierbetreuung im eigenen Haushalt.

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dazu gehören z. B. Frisör- oder Kosmetikleistungen im Haushalt. Eben-falls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen.

Was ist eine Handwerkerleistung? Die Steuerermäßigung kann für alle handwerklichen Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovie-rungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.

Dazu gehören jetzt auch wieder Prüfungs- und viele Gutachterleistungen, insbesondere

• die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, • Schornsteinfegerleistungen, und zwar sowohl Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau

als auch Reinigungs- und Kehrarbeiten, • Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen und • die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

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Unternehmer und Freiberufler

1. Sale-and-lease-back: Wem wird das Leasingobjekt zugerechnet und wer ist zur AfA berechtigt?

Wann wird ein Leasingobjekt steuerlich dem Leasingnehmer zugerechnet? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Köln.

Hintergrund Eine KG schloss als Käufer und Leasinggeber mit der P GmbH als Verkäufer und Leasingnehmer mehrere gleichlauten-de Kauf- und Leasingverträge als “sale and lease back” ab. Leasingobjekte waren PC-Systeme. Festgelegt wurden der Kaufpreis, die Leasingraten, ein Rückkaufwert i. H. v. 10 % des Kaufpreises bei Vertragsende und eine Laufzeit von 48 Monaten. Die KG rechnete die PC-Systeme zu ihrem Anlagevermögen und setzte die Abschreibungen bei ihren Be-triebsausgaben an. Sie war der Ansicht, dass die amtlichen AfA-Tabellen nicht herangezogen werden könnten. Denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach Herstellerangaben mindestens 5,1 Jahre.

Entscheidung Das Finanzgericht hat entschieden, dass P wirtschaftliche Eigentümerin der Leasingobjekte geblieben ist. Denn sie konnte die KG als Leasinggeberin und zivilrechtliche Eigentümerin bei normalem Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme wirtschaftlich ausschließen. Die Richter berücksichtigten dabei, dass die KG am Ende der Laufzeit die Systeme zu dem bereits fest vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwirbt. Dies war in den Verträgen von Beginn an so angelegt.

Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht nach der konkreten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Richter sahen sich dabei weder an die “Leasingerlasse” der Finanzverwaltung noch an die “amtlichen AfA-Tabellen” gebun-den. Die Abschreibungen sind im Ergebnis als Betriebsausgaben bei der P zu berücksichtigen. Die in den Zahlungen der KG enthaltenen Zinsanteile sind als Betriebsausgaben der KG zu berücksichtigen, da es sich bei wirtschaftlicher Be-trachtungsweise um ein “Finanzierungsmodell” handelt.

2. Offenbare Unrichtigkeit: Was gilt, wenn eine Einzahlung in die Kapitalrücklage übersehen wird?

Stellt das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit Null fest, kann jedoch den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. Hintergrund Eine GmbH wies in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in Zeile 5 einen Betrag von 0 EUR aus. Dort ist die Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzugeben. In Zeile 32, in der die im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen aufzuführen sind, fand sich dagegen kein Eintrag. Auch die Zeilen 33 und 34 der Körperschaft-steuererklärung wiesen keine Beträge aus. Aus der Bilanz und dem erläuternden Bericht war jedoch eine Kapitalrück-lage von 962.400 EUR ersichtlich.

Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit 0 EUR fest.

Die GmbH begehrte die Korrektur des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit und den Ausweis des in die Kapitalrücklage eingezahlten Betrags im steuerlichen Einlagekonto, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

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Betriebskostenkatalogs der Betriebskostenverordnung aufschlüsselt. Nach einzelnen Positionen innerhalb einer Ziffer muss er die Kosten dann nicht aufschlüsseln.

Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen, ist jedoch nicht zulässig. Dementsprechend ist es im vorliegenden Fall unzulässig, in der Betriebskostenabrech-nung die Kosten für Grundsteuer und für Straßenreinigung, die jeweils andere Ziffern im Katalog haben, zu-sammenzufassen.

15. Mietminderung wegen Lärm: Beschreibung des Lärms reicht aus Ein Mieter, der die Miete wegen Lärmbelastung mindert, muss lediglich darlegen, wie sich der Lärm bemerk-bar macht. Eine Mangelursache muss er nicht benennen. Hintergrund Der Mieter wohnt im 4. Obergeschoss eines 1954 gebauten Hauses. Wegen einer fortwährend bestehenden unzumutbaren Lärmbelästigungen, denen er in seiner Wohnung ausgesetzt ist, minderte er die Miete. Seiner Meinung nach kommen die Geräusche aus der Wohnung über ihm.

Die Vermieterin kündigte wegen der einbehaltenen Miete fristlos. Der Mieter zahlte den einbehaltenen Betrag innerhalb der Schonfrist unter Vorbehalt. Amts- und Landgericht gaben der Räumungsklage statt. Das Landge-richt hielt zudem die Kündigung als ordentliche Kündigung für berechtigt.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof hob jedoch das Räumungsurteil auf. Er beanstandete, dass die Vorinstanzen den gerüg-ten Mangel - unzumutbarer, in der Wohnung wahrnehmbarer Lärm - nicht insgesamt gewürdigt hatten. Sie haben zu Unrecht davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Legt ein Mieter einen konkreten Sachmangel dar, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, tritt die Minderung kraft Gesetzes ein.

Der Mieter muss über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelsymptome hinaus nichts zu deren Ursache vortragen. Denn es obliegt dem Gericht, die für das Vorliegen des Mangels angebotenen Beweise zu erheben und ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Lärmbelastung in der Wohnung ausreichend beschrieben und sogar durch detaillierte Lärmprotokolle konkretisiert. Spätestens das Landgericht hätte daraufhin einen Sachverstän-digen für Gebäude und Schallschutz beauftragen müssen. Dieser hätte Feststellungen zur gegenwärtigen Lärm-situation und zum baulichen Schallschutz treffen können. Zur Ursache des beanstandeten Lärms musste der Mieter also nichts weiter vortragen.

16. Schönheitsreparaturen: Sind alle Klauseln unwirksam? Über nichts streiten Vermieter und Mieter mehr als über Schönheitsreparaturen. Dementsprechend häufig gibt es dann auch Urteile zu diesem Thema. In einer aktuellen Entscheidung hält das Landgericht Berlin die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch bei einer renoviert übergebenen Wohnung für unwirksam, wenn dem Mieter kein Ausgleich gewährt wird. Hintergrund Die Mieter gaben nach 14 Jahren die Wohnung unrenoviert an die Vermieterin zurück. Diese verlangt 3.700 EUR Schadensersatz und beruft sich auf eine Klausel im Mietvertrag. Diese lautet: “Die Kosten der Schönheits-reparaturen trägt der Mieter”.

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14. Wann Eltern keinen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Kinder haben Verweigern Eltern über viele Jahre hinweg nachdrücklich und dabei kränkend den Kontakt zu ihren Kindern, kann dadurch deren Unterhaltspflicht entfallen. Das gilt jedoch nicht bei jedem Kontaktabbruch. Hintergrund Der Vater des Beklagten verstarb im Alter von 89 Jahren, nachdem er über mehrere Jahre hinweg gepflegt werden musste. Die Pflegekosten hatte zunächst die Stadt übernommen. Jetzt verlangte sie rund 9.000 EUR vom Sohn des Verstorbenen zurück, da dieser der eigentliche Unterhaltsschuldner und daher regresspflichtig war.

Der Sohn verweigerte die Zahlung, weil es seit über 30 Jahren keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn gegeben hatte. Der Vater lehnte nachdrücklich jeden Kontakt mit seinem Sohn ab und verfügte zudem in seinem Testament, dass sein Sohn nur den “strengsten Pflichtteil” erhalten soll.

Entscheidung Das Gericht stellte sich auf die Seite des Sohns. Zwar besteht generell eine Unterhaltspflicht. Diese ist jedoch verwirkt, wenn wie im vorliegenden Fall der Vater die Beziehung zu seinem Sohn gröblich vernachlässigt und sich dadurch einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat.

Durch die fast 30-jährige Kontaktverweigerung und den ausdrücklichen testamentarischen Verweis auf den Pflichtteil hatte der Vater offensichtlich jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt, was diesen sehr gekränkt hatte. Unter diesen Voraussetzungen vom Sohn die Zahlung von Elternunterhalt zu verlangen, wäre nach Ansicht der Richter grob unbillig und würde dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise wieder-sprechen.

Unternehmer und Freiberufler

1. Kapitalertragsteuer kann nur noch beschränkt angerechnet werden

Steuertricks mit sog. Cum/Cum-Deals sollen unterbunden werden. Zu diesem Zweck wurde der neue § 36a EStG geschaffen. Zu dieser Missbrauchsvermeidungsnorm gibt es nun ein ausführliches Anwendungsschreiben der Fi-nanzverwaltung.

Hintergrund Ausländische Besitzer deutscher Aktien zahlen auf ihre Dividenden rund 15 % Kapitalertragsteuer. Bei einer sog. Cum/Cum-Transaktion überträgt der ausländische Anteilseigner seine Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag auf eine inländische Bank. Diese bezieht die Dividende. Kurz nach der Ausschüttung erwirbt der Anteilseigner die Aktien einschließlich Dividende zurück. Die Bank lässt sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen und teilt diese Steuerersparnis mit dem ausländischen Anleger.

Durch den neuen § 36a EStG ist eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer nur noch unter bestimmten Voraussetzun-gen möglich.

Neues Anwendungsschreiben Die Finanzverwaltung hat nun ein umfassendes Anwendungsschreiben zu § 36a EStG veröffentlicht. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

• Der für die Steueranrechnung erforderliche Mindesthaltezeitraum umfasst 45 Tage vor und 45 Tage nach der Fäl-ligkeit der Kapitalerträge.

• Voraussetzung für die Steueranrechnung ist, dass der Steuerpflichtige die Anteile oder Genussscheine ununterbro-chen an mindestens 45 Tagen innerhalb des Mindesthaltezeitraums gehalten hat. Die Haltedauer beginnt an dem

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16. Pflegekosten: Wann die Haushaltsersparnis nicht abgezogen wird Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Kosten grundsätzlich um die sog. Hausersparnis. Das muss aber nicht immer so sein, wie ein ak-tueller Fall des Finanzgerichts Köln zeigt. Hintergrund Der Sohn machte in seiner Steuererklärung Zahlungen i. H. v. 8.733,40 EUR wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Mut-ter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese resultierten daraus, dass er für die ungedeckten Heimkosten in Anspruch genommen wurde, da seine Mutter staatliche Hilfe zur Pflege (Heimpflege) erhielt. Die Mutter selbst hatte monatlich Einnahmen aus Renten i. H. v. ca. 1.133 EUR. Die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit waren bei der Mutter erfüllt.

Da sie vor der Heimunterbringung eine eigene Wohnung unterhielt, die im Zuge der Heimunterbringung aufgelöst wurde, kürzte das Finanzamt die vom Sohn angesetzten Kosten um die sog. Haushaltsersparnis. Dies führte dazu, dass sich die außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr steuermindernd auswirkten, da die zumutbare Belastung den nach Abzug der Haushaltsersparnis verbleibenden Betrag überschritten hatte.

Entscheidung Mit seiner Klage gegen den Abzug der Haushaltsersparnis hatte der Sohn Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass im vorliegenden Fall keine Haushaltsersparnis von den Kosten, die der Sohn für die Unterbringung seiner Mutter in dem Pflegeheim getragen hat, abgezogen werden darf. Zwar kommt ein Abzug der Haushaltsersparnis in Betracht, wenn bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst wird. Das gilt jedoch nicht, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch des betreffenden Jahres liegen, als auch über dem von der Verwaltung als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert. Die Finanzrichter gehen davon aus, dass es in diesen Fällen an einer Haushaltsersparnis der unterhaltenen Person fehlt.

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Entscheidung Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und entschied, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese wird 2-stufig geprüft, zum einen nach der Ergebnisprognose, zum anderen nach der einkommensteuerlichen Relevanz der Tätigkeit. Im Prognosezeitraum – betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren – ergibt sich zwar ein Totalverlust aus dem Betrieb der Anlagen. Bei der Prüfung der einkommensteuerlichen Relevanz der Tätigkeit ergibt sich jedoch, dass die PV-Anlage in Gewinnerzielungsansicht betrieben wird. Die Richter waren nämlich davon überzeugt, dass der Kläger sich wie ein Gewerbetreibender verhalten und insbesondere versucht hatte, den Verlust gering zu halten.

8. Betriebliche Nutzung einer Ehegatten-Immobilie: Auf die richtige Vertragsge-staltung kommt es an

Nutzt ein Ehegatte einen Teil eines Gebäudes, das dem anderen Ehegatten gehört, kann der Nichteigentümer-Ehegatte nur dann die Abschreibung geltend machen, wenn er die Anschaffungskosten getragen hat. Hintergrund Die Eheleute erwarben gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück. Zins und Tilgung des Darlehens, das die Ehefrau F aufgenommen hatte, wurden von einem gemeinsamen Konto gezahlt. Dieses wurde als Oder-Konto, also als Gemein-schaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis, geführt. Nach dem Erwerb des Grundstücks teilten die Eheleute das An-wesen in Wohnungseigentum auf. Das Erdgeschoss stand im Alleineigentum der F. Sie vermietete es zur betrieblichen Nutzung an den Ehemann M.

M machte die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung und Erhaltungsaufwendungen für die betrieblich genutzten Räume als Betriebsausgaben geltend, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass M die Aufwendungen wirtschaftlich selbst getragen hat. Dagegen wendet sich das Finanzamt mit seiner Revision.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof folgte nicht dem Urteil des Finanzgerichts, sondern entschied, dass M keine Absetzung für Ab-nutzung für das betrieblich genutzte Erdgeschoss als Betriebsausgaben geltend machen kann, da er diese Aufwendun-gen nicht getragen hat.

Das Finanzierungsdarlehen für das Gebäude wurde allein von F aufgenommen. Zahlungen zur Tilgung und für Zinsen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten werden jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Keine Rolle spielt, aus welchen Mitteln das Guthaben stammt. Danach handelt es sich bei den Zahlungen von dem gemeinsamen Konto um Aufwendungen der F. Die Zahlungen wurden für ihre Rechnung geleistet, da sie allein zur Rückzahlung verpflichtet war.

Auch die von M geltend gemachten Schuldzinsen können nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Denn diese wurden ebenfalls vom gemeinsamen Oder-Konto gezahlt und somit auf Rechnung der F als Darlehensschuldne-rin geleistet.

9. Geschenke an Geschäftsfreunde: 35-EUR-Grenze gilt auch für die übernom-mene Steuer

Wer einem Geschäftsfreund ein Geschenk macht und die dafür fällige pauschale Steuer übernimmt, sollte aufpas-sen: Denn die Übernahme der Steuer gilt ebenfalls als Geschenk, für das die Höchstgrenze von 35 EUR gilt. Wird diese überschritten, ist gar nichts mehr abziehbar. Hintergrund Der Kläger war als Konzertveranstalter tätig und verteilte Freikarten an Geschäftspartner. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass K für diese Freikarten keine Pauschalierung vorgenommen hatte. Den entsprechenden Steuerbetrag entrichtete er nachträglich und machte ihn als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt gewährte den Betriebsausgabenabzug jedoch nicht. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass mit der Übernahme der Steuer der Un-ternehmer dem Beschenkten einen weiteren Vorteil zuwendet, und wies die Klage ab.

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Das Finanzgericht wertete nur den Verkauf des letzten Grundstücks als steuerpflichtigen Vorgang, da der Kläger es innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung veräußert hatte. Im Übrigen ging es nicht von einem Forstbetrieb aus, da der Kläger die Waldgrundstücke nicht bewirtschaftet hatte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass zwar ein Forstbetrieb vorlag, der Gewinn jedoch bereits im Jahr 2007 hätte er-fasst werden müssen, und nicht erst 2008. Die Revision des Finanzamts wies er deshalb zurück.

Die Berücksichtigung des vom Kläger aus dem Verkauf der Waldgrundstücke erzielten Gewinns setzt voraus, dass dieser aus der Unterhaltung eines forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden ist. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb er-fordert eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Ge-winnerzielungsabsicht erfordert eine Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist.

Bei den Waldgrundstücken handelt es sich um einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Zwar liegt keine planmäßige Nut-zung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte vor. Dass der Steuerpflichtige selbst keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist jedoch un-schädlich. Denn auch derjenige wird zum Forstwirt, der einen Baumbestand erwirbt und dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben – und das allein dadurch, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt.

3. Sind Fahrschulen umsatzsteuerpflichtig? Besteht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1 eine Umsatzsteuerpflicht? Der Bundesfinanzhof hat so seine Zweifel. Deshalb hat er dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. Hintergrund Die Klägerin betrieb als GmbH eine Fahrschule. Sie erteilte Unterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (für Fahrzeuge bis 3.500 kg bzw. 7.500 kg). In den von ihr ausgestellten Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer ge-sondert aus. Für das Jahr 2010 erklärte sie zunächst steuerpflichtige Umsätze, beantragte aber später, die Umsatz-steuer auf 0 EUR herabzusetzen. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg.

Die Finanzrichter waren der Ansicht, dass eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, weil bei den Leistungen im Zusam-menhang mit den Fahrerlaubnisklassen B und C1 die Fahrerlaubnis nicht als Anerkennungsnachweis als berufsbilden-de Einrichtung in Betracht kommt. Die Befreiung scheitert insbesondere daran, dass die GmbH ihre Leistungen unmit-telbar an ihre Schüler erbringt. Darüber hinaus besteht die einheitliche Leistung aus der theoretischen Schulung und dem praktischen Fahrunterricht. Dabei handelt es sich nicht um begünstigten Schul- oder Hochschulunterricht.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, da er an der Rechtsauffassung des Finanzgerichts zweifelt.

U. a. möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 umfasst.

Bisher gilt nach deutschem Recht, dass Unterrichtsleistungen zur Erlangung der genannten Fahrerlaubnisse umsatz-steuerpflichtig sind. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen will der Bundesfinanzhof geklärt haben, ob der Fahr-schulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es in Betracht, dass sich die GmbH auf die MwStSystRL berufen kann. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt.

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Hintergrund

Die Kläger vermieteten an ihren Sohn verbilligt eine Wohnung. Diese war mit einer Ein-bauküche ausgestattet. Darüber hinaus überließen sie ihm eine Waschmaschine und einen Trockner zur Nutzung. Das Finanzamt erhöhte die ortsübliche Vergleichsmiete um einen Möblierungszuschlag für die Einbauküche, Waschmaschine und Trockner i. H. d. monatli-chen Abschreibung. Unter dem Strich ergab sich eine Entgeltlichkeitsquote von (damals) unter 75 %. Deshalb kürzte das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten antei-lig.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage zurück und entschied, dass eine verbilligte Überlassung an Angehörige vorlag. Denn die Wohnung wurde nach seinen Berechnungen zu einem Mietzins von unter 75 % der ortsüblichen Miete überlassen.

Die ortsübliche Marktmiete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Sie umfasst neben der Kaltmiete auch die umlagefähigen Betriebskosten. Zudem wird ein Möblierungszuschlag auf die Kaltmiete als üblich angesehen. Denn der Vermieter räumt bei einer möblierten Vermietung dem Mieter ein Mehr an Gebrauchsmöglichkeiten ein. Zwar gibt es unterschiedliche Ansätze dafür, wie die Höhe des Zuschlags bestimmt werden kann. Dem Ansatz der Abschreibung von den Anschaffungskosten der mitvermieteten Sachen unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung von 4 % ist dabei zuguns-ten des Vermieters der Vorzug zu geben.

10. Haushaltsnahe Dienstleistungen auch im Pflegeheim mög-lich?

Wer in einer Seniorenresidenz einen eigenen Haushalt bewohnt, kann für die Pflege- und Betreuungsleistungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Hintergrund

Die Mutter des Steuerpflichtigen lebte in einer Seniorenresidenz und bewohnte dort ein Einbettzimmer. Für die Pflege- und Betreuungsleistungen wurde die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt. Das Finanzamt lehnte dies ab und begründete dies damit, dass eine selbstständige Haushalts- und Wirtschaftsführung in dem Einbett-zimmer nicht möglich war, da eine Küche bzw. eine Kochgelegenheit fehlte.

Entscheidung

Auch die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Zwar kann die Steuerermäßi-gung grundsätzlich auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, die einem Steuerpflichtigen wegen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Haushalt vorliegt.

Unter Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer in einer Familie zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt um-fasst z. B. das Kochen, Wäsche waschen, Reinigung der Räume und ähnliche Tätigkeiten,

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durft. Eine Windgeschwindigkeit von 85 km/h bzw. eine Windstärke 9 waren keine unabwendbaren Ereignisse. Auch handelte es sich nicht um einen so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen würden.

3. Wenn der Arbeitgeber Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers trägt: Ar-beitslohn oder kein Arbeitslohn?

Wird im Rahmen einer Auslandsentsendung vereinbart, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten des Ar-beitnehmers übernimmt, kann dies im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

Hintergrund

Der klagende Konzern hatte ein Entsendesystem etabliert, also die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland. Dies stellte einen wesentlichen Bestandteil der Personalpolitik dar. Für die Mitarbeiter selbst stellte eine Entsendung einen wichtigen Karrierebestandteil dar. An der mit der Entsendung verbundenen Nettolohnvereinbarung hatten demnach beide Seiten ein Interesse. Streitig zwischen Finanzamt und Konzern war allerdings, ob in diesem Rahmen übernom-mene Steuerberatungskosten Arbeitslohn darstellen oder nicht.

Entscheidung

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten im überwiegenden eigenbetriebli-chen Interesse des Arbeitgebers lag.

Wie und aus welchen Mitteln der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zahlung des Nettolohns erfüllt, also ob er dies aus-schließlich aus eigenen Mitteln tut oder ob er sich die notwendigen Mittel teilweise über Erstattungen zurückholt bzw. zurückholen kann, spielt für den entsandten Arbeitnehmer keine Rolle. Das Gleiche gilt für die zur Erledigung der durch die Nettolohnvereinbarung übernommenen Pflichten (Steuern, Sozialabgaben etc.). Davon abgesehen hatte er etwaige Erstattungsansprüche abgetreten, sodass er durch weitere Aktivitäten selbst keine Vorteile mehr hatte.

Die Richter kamen deshalb zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Steuerberatungskosten kein nennenswertes Interes-se des Mitarbeiters bestand und der Arbeitgeber die Beratungskosten im weitaus überwiegenden eigenen betriebli-chen Interesse übernommen hatte. Damit war auch kein geldwerter Vorteil gegeben, der versteuert werden müsste.

4. Gebrauchtwagenkauf: Wie wirkt sich eine Garantiezusage umsatzsteuerlich aus?

Bietet ein Kfz-Händler nicht nur den Fahrzeugverkauf an, sondern auch rückversicherte Reparaturgarantien, liegt eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt steuerpflichtig ist.

Hintergrund

Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Käufern eines Kfz bietet sie eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie an, die gegen gesondert berechnetes Entgelt abgeschlossen werden kann. Die rückversicherte Garantiezusage erfolgt als Vertrag zwischen der Klägerin als Autohaus und dem Käufer des Pkw. Im Garantiefall muss der Käufer entweder der Händler oder der Rückversicherer benachrichtigen. Die Käufer können im Garantiefall wählen, ob sie die Reparatur durch ihren Händler oder in einer anderen Werkstatt vornehmen lassen. Das Finanzamt ging davon aus, dass eine einheitliche

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Entscheidung

Das Landgericht Berlin sieht das jedoch anders. Seiner Auffassung nach kann eine hilfsweise ordentliche Kündigung von vornherein keine Wirkung entfalten, wenn die fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde. Denn die frist-lose Kündigung beendet das Mietverhältnis sofort, ihre Wirkungen entfallen erst später durch eine Schonfristzahlung. Beim Zugang der hilfsweisen ordentlichen Kündigung fehlt es also an einem Mietverhältnis. Und mangels Mietverhält-nis kann die ordentliche Kündigung eben keinerlei Wirkung entfalten.

11. Kündigung wegen Zahlungsrückstand: Vertraglich vereinbarte Miete ist maß-gebend

Das Recht des Vermieters, wegen Zahlungsverzugs fristlos zu kündigen, entfällt nur durch die vollständige Zahlung der Mietrückstände. Ob der Rückstand eine Monatsmiete übersteigt, richtet sich immer nach der vereinbarten Miete. Eine berechtigte Minderung bleibt also außer Betracht.

Hintergrund

Die vereinbarte Miete für eine Wohnung betrug einschließlich Betriebskostenvorauszahlung 479,96 EUR. Dieser Be-trag war um 5 % auf 455,96 EUR gemindert worden, weil der in der Wohnung befindliche Teppichboden verschlissen war.

Die Mieterin zahlte für Februar 2015 nur 407,96 EUR und für März 2015 402,96 EUR, die am 16.3.2015 dem Konto der Vermieterin gutgeschrieben wurden. Weitere Zahlungen für Februar und März 2015 leistete die Mieterin nicht. Mit Schreiben vom 16.3.2015 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam war.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für 2 auf-einander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Nicht unerheblich ist der rückständige Teil der Miete, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Das Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs des Mieters entfällt nur, wenn die Mietrückstände vor Wirksamwerden der Kündigung vollständig ausgeglichen werden. Ebenso wird eine zunächst wirksame Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur dann durch eine sogenannte Schonfristzahlung unwirksam, wenn sämtliche Rückstände ausgeglichen werden. Für unerheblich werteten die Richter, dass der Vermie-terin einen Tag vor Zugang der Kündigung eine Zahlung für März 2015 gutgeschrieben worden war und sich der Miet-rückstand auf 101 EUR, also weniger als eine Monatsmiete, reduziert hatte.

12. Vermieter darf erst nach Ablauf einer Zahlungsfrist kündigen

Setzt der Vermieter dem Mieter eine Frist, innerhalb der der Mieter die rückständige Miete zahlen soll, muss er sich daran halten. Er kann den Mietvertrag vor Ablauf der Zahlungsfrist nicht wegen dieser Rückstände kündigen.

Hintergrund

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das Finanzamt einen höheren Veräußerungsgewinn in Höhe der insgesamt festgestellten stillen Reserven hätte ver-steuern müssen, und wies die Klage ab.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und wies deshalb die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Ein Liebhabereibetrieb ist zwar kein Gewerbebetrieb. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs stellt aber dennoch eine Veräußerung i. S. d. Einkommensteuergesetzes dar. Denn die entsprechende Vorschrift umfasst auch die Veräu-ßerung eines zum Liebhabereibetrieb gewandelten vormaligen Gewerbebetriebs.

Der Übergang zur Liebhaberei ab dem Jahr 1994 war noch nicht als Betriebsaufgabe zu werten. Erst die Veräußerung des Hotelbetriebs im Jahr 2008 führte zu einem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Ein solcher Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig – allerdings nur insoweit, als er auf die einkommensteuerlich rele-vante Phase des Betriebs entfällt. Der Höhe nach ist auf die auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei geson-dert festgestellten stillen Reserven abzustellen.

6. Mitunternehmerschaft bei Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Gesell-schaftsvertrag möglich

Gehört der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den Eheleuten gemeinsam und arbei-ten die Eheleute in der Landwirtschaft auch gemeinsam, kann eine konkludente Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten vorliegen. Das gilt auch dann, wenn ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes je-dem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört. Hintergrund Die Ehegatten M und F bewirtschaften gemeinsam in Vollzeit einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. M besitzt 51 ha landwirtschaftliche Flächen, F 17 ha forstwirtschaftliche Flächen. Im gemeinsamen Eigentum befinden sich 10 ha landwirtschaftliche und 4 ha forstwirtschaftliche Flächen. Darüber hinaus pachtete M weitere 6 ha landwirtschaftliche Nutzflächen.

Das Finanzamt nahm eine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten an. Die Kläger sind jedoch der Ansicht, eine Ehegatten-Innengesellschaft ist ausgeschlossen, weil der Anteil der F weniger als 10 % des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitzes beträgt. Die Forstflächen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Entscheidung Das Finanzgericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Kläger sämtliche Voraussetzungen für die Mitun-ternehmerschaft erfüllen.

Ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag ist hier nicht erforderlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Eheleute mit einem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forst-wirtschaftliche Grundbesitz den Eheleuten gemeinsam gehört, die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Das gilt auch dann, wenn ein erheblicher Teil des Grundbesitzes jedem Ehegatten im Alleineigentum oder Miteigentum gehört. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes ist in der Regel unerheblich, wenn er weniger als 10 % der insgesamt genutzten Eigentumsflächen be-trägt. Die forstwirtschaftlichen Flächen sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Deshalb kommt F auf einen Anteil von ca. 28 % der Flächen, der ihr zur Verfügung gestellte Anteil ist damit erheblich.

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4. Scheinrechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer kann nicht zurück verlangt werden Begleicht ein Steuerpflichtiger Rechnungen für Leistungen, die er nicht erbracht hat, kann er die gezahlte Umsatz-steuer nicht zurückverlangen, und zwar weder vom Rechnungssteller noch vom Betriebsstätten-Finanzamt. Hintergrund Die Klägerin ist eine GmbH. Sie arbeitete mit der Firma HC zusammen und machte aus den Rechnungen der HC den Vorsteuerabzug geltend. Später stellte sich jedoch heraus, dass der angebliche Angestellte der Firma HC tatsächlich bei der GmbH angestellt war. Deshalb änderte die HC die Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer und machte gegenüber dem Finanzamt Berichtigungsansprüche geltend. Diese Ansprüche i. H. v. rund 98.000 EUR trat sie an die GmbH ab. Die GmbH machte weitere Forderungen gegen die Inhaberin des Unternehmens HC geltend und begehrte schließlich vom Finanzamt die Erstattung der entsprechenden Beträge.

Entscheidung Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer vom Finanz-amt.

Im Streitfall war seitens der Firma HC keine Leistung erbracht worden. Ein Leistungsempfänger, dem keine Leistungen erbracht werden, hat jedoch im Regelfall keinen Anlass, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Da die Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin HC erbracht worden sind, lag es auf der Hand, dass hierfür ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Außerdem kommt ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht ausreichend belegt hat.

5. Versicherungsbetrug: Darf die Versicherung einen Detektiv beauftragen? Eine Versicherung vermutet einen Versicherungsbetrug und schaltet einen Detektiv ein, um den Sachverhalt aufzu-klären. Kann die Versicherung die Kosten der Detektei ersetzt bekommen, wenn sich der Betrugsverdacht bestätigt? Hintergrund Der Kläger nimmt im Juli 2011 seine Kfz-Haftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Die Versi-cherung zahlt erst einmal nicht, da es Indizien gibt, die darauf hinweisen, dass es sich um einen versuchten Versiche-rungsbetrug handeln könnte. Im Jahr 2016 reicht der Kläger seine Klage ein. Daraufhin beauftragt die Versicherung ein Detektiv-Büro. Dieses soll Beweise für den vermuteten Versicherungsbetrug beschaffen. Tatsächlich stellte sich her-aus, dass der Unfall fingiert war. Die Versicherung verlangt die Erstattung der Kosten für das Detektiv-Büro i. H. v. 630 EUR.

Entscheidung Das Gericht entschied zugunsten der Versicherung, dass die Kosten für die Detektei zur zweckentsprechenden Rechts-verteidigung der Versicherung notwendig waren und erstattet werden müssen.

Die Kosten eines vor einem Rechtsstreit von einer Partei in Auftrag gegebenen Privatgutachtens werden zwar nur ausnahmsweise erstattet. Wird ein solches Gutachten jedoch hinsichtlich eines konkreten Prozesses in Auftrag gege-ben, liegt Prozessbezogenheit vor, sodass eine Kostenerstattung möglich ist.

Zu verneinen wäre eine Prozessbezogenheit, wenn eine Versicherung lediglich allgemein bzw. routinemäßig prüft, ob es sich um ein vorgetäuschtes Versicherungsereignis handeln könnte. In so einem Fall müsste die Versicherung den Aufwand selbst tragen.

Prozessbezogenheit wird dagegen bejaht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versi-cherungsbetrugs vorhanden sind. Denn dann ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommt. Das gilt nicht nur für Gutachten, sondern auch für andere kostenauslösende Ermittlungen wie die Einschaltung eines Detektiv-Büros.

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Wie weit geht der Haushalt? Haushalt ist grundsätzlich der räumliche Bereich innerhalb der Grundstücksgrenzen. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Das müssen jedoch Leistungen sein, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchge-führt werden und diesem dienen. Deshalb ist z. B. der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze (Trinkwasser-, Abwasser- und Stromnetz, Fernsehen, Internet), als sie für Leistungen auf dem öf-fentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen.

Reparaturen, die der Handwerker in seiner Werkstatt ausführt, finden dagegen nicht “im Haushalt” des Steuerpflichti-gen statt.

Wer darf die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen? In den Genuss der Steuerermäßigung kommt nur, wer Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.

Das kann auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft sein, der Mieter einer Wohnung oder ein Heimbewohner.

Nur die Arbeitskosten sind begünstigt Zu den Arbeitskosten gehören die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschi-nen- und Fahrtkosten.

Für Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren gibt es die Steuerermäßigung nicht.

Wichtig: Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig, eine Schätzung jedoch nicht.

Diese Nachweise verlangt das Finanzamt Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und darf diese nicht bar bezahlen, sondern die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung leisten (Überweisung, SEPA-Lastschrift).

Die Rechnungen müssen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden.

Ausnahme: Die Steuerermäßigung bei geringfügigen Beschäftigungen setzt keine Überweisung des Arbeitslohns vo-raus und ist damit auch bei Barzahlung des Arbeitslohns zu gewähren.

Tipp der Redaktion: Animiertes Erklärvideo für Ihre Mandanten Sie wollen Ihren Mandanten auf leicht verständliche Art und Weise zeigen, wie sie mit haushaltsnahen Dienstleistun-gen und Handwerkerleistungen Steuern sparen können? Dann leiten Sie ihnen doch diesen [Link auf unser Youtube-Video] weiter.

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Entscheidung Diese Ablehnung der Berichtigung des Feststellungsbescheids durch das Finanzamt wertete das Finanzgericht als rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit waren erfüllt.

Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen nämlich auch dann “beim Erlass eines Verwaltungsakts”, wenn das Finanzamt eine offenbare Unrichtigkeit der Feststellungserklärung als eigene über-nimmt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unrichtigkeit aus der Nichterfassung des Betrags von 962.400 EUR im steuerlichen Einlagekonto durch die Klägerin. Dort hätte er aber erfasst werden müssen. Sie ist offenbar, weil der Fehler für jeden unvoreingenommenen Dritten durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Denn die Klägerin hatte mit der Steuerer-klärung auch die Bilanz nebst erläuterndem Bericht eingereicht. Das steuerliche Einlagekonto musste deshalb auch diesen Betrag ausweisen, was quasi auf der Hand lag.

3. Karnevalssitzung ist steuerlich begünstigt, eine Kostümparty nicht Handelt es sich bei dem Kostümfest eines Karnevalsvereins um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb? Das Finanzgericht in Köln und der Bundesfinanzhof in München waren hier unterschiedlicher Ansicht. Hintergrund Ein als gemeinnützig anerkannter Karnevalsverein veranstaltete eine Kostümparty mit ca. 1.200 Gästen. Das Finanz-amt wertete die Feier als eine dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnende Veranstaltung. Die Folge: Die daraus erzielten Einkünfte unterlagen der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht bejahte dagegen einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und wies die Klage des Karnevalsvereins ab.

Zum einen diente die Veranstaltung ihrer Zweckrichtung nach nicht dazu, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Dafür hätte die Veranstaltung durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sein müssen. Die Kostümierung und musikalische und tänzerische Darbietungen genügen für sich allein nicht.

Zum anderen liegt auch kein für die Vereinszwecke “unentbehrlicher Hilfsbetrieb” vor. Eine Kostümparty ist nicht das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks.

Darüber hinaus darf nach der Wettbewerbsklausel der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrie-ben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unver-meidbar ist. Und da Kostümpartys auch von anderen Unternehmern veranstaltet wurden, lag insoweit eine Wettbe-werbssituation vor.

4. Keine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen Einer generellen Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen erteilte der Bundesfinanzhof jetzt eine klare Absage. Nur wenn im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund vorliegt, kommt ein Steuererlass in Betracht. Hintergrund X betrieb einen Baufachhandel. Im Oktober 2005 hatte er Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse von rund 730.000 EUR und gegenüber der KfW-Bankengruppe von 1,02 Mio. EUR. In einer Rückzahlungsvereinbarung vom No-vember 2005 verzichteten die Sparkasse und die KfW auf rund 620.000 EUR. Das Darlehen wurde mit Wirkung vom 5.11.2007 ausgebucht. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 legte das Finanzamt gewerbliche Einkünfte von rund 600.000 EUR zugrunde. In diesen waren die Erträge aus den Forderungsverzichten von rund 620.000 EUR enthalten.

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Entscheidung Vor dem Landgericht Berlin hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Schönheits-reparaturklausel auch dann unwirksam ist, wenn die Wohnung ursprünglich renoviert an die Mieter übergeben wurde.

Zwar erachtet es der Gesetzgeber in engen Grenzen für zulässig, die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Diese Grenzen sind jedoch nicht näher definiert worden und auch nicht in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gekommen.

Darüber hinaus benachteiligte die Klausel den Mieter unangemessen, wenn der Vermieter ihm für die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen keinen angemessenen Ausgleich gewährt. Ein solcher Ausgleich muss klar und deutlich vereinbart sein, was aber hier nicht der Fall ist.

17. Zu eng? Wann ein Grundstückseigentümer ein Halteverbotsschild gegen-über seiner Ausfahrt beanspruchen kann

Kann ein Eigentümer sein Grundstück wegen der Parksituation nur nach mehrmaligem Rangieren verlassen, scheint die Lösung klar zu sein: Gegenüber wird ein Halteverbotsschild aufgestellt und alle sind zufrieden. Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht. Denn die Straße muss “schmal” sein. Was darunter genau zu verstehen ist, steht leider nicht im Gesetz. Hintergrund Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Das Grundstück grenzt an eine 5,50 m breite Straße und einen 1,15 m breiten Gehweg. Der Kläger bemängelte, dass seit einiger Zeit nicht mehr auf dem Gehweg, sondern ausschließlich auf der Straße geparkt wird. Deshalb kann er mit seinem Fahrzeug nur noch nach mehrmaligem Rangieren aus seiner Ausfahrt hinausfahren. Dieses empfand der Kläger als unzumutbar. Die gesetzliche Regelung besagt: “Das Parken ist unzulässig vor Grund-stückseinfahrten und -ausfahrten, auf schmalen Bahnen auch ihnen gegenüber.” Von der Stadt verlangte der Kläger deshalb, das Parken gegenüber seiner Ausfahrt per Verkehrszeichen zu verbieten und damit das gesetz-liche Parkverbot zu konkretisieren, was die Stadt jedoch ablehnte, da sie die Straße nicht als “schmal” einstufte. Nach einem Praxistest vor Ort konnte die Ausfahrt nach 2-maligem Rangieren verlassen werden, was die Stadt für zumutbar hielt.

Entscheidung Auch wenn die Richter des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bei ihrem Praxistest 3-mal rangieren mussten, um aus der Ausfahrt herauszukommen, wiesen sie die Klage trotzdem ab.

Ganz anders urteilte dagegen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Der Begriff “schmal” in der Straßenverkehrsordnung ist den Richtern nämlich nicht bestimmt genug. Ihn zu konkretisieren ist nicht möglich – auch wenn verschiedene Oberlandes- und Oberverwaltungsgerichte als Maßstab eine maximal zulässige Zahl von Rangiervorgängen entwickelt haben, die für eine Ein- oder Ausfahrt im Einzelfall zumutbar sind. Wer aber soll denn hinreichend sicher ermitteln oder verlässlich einschätzen, wie viele Rangiervorgänge im jeweiligen Einzelfall nötig sind? Die Richter kamen deshalb zu dem Schluss, dass die gesetzliche Regelung des Parkverbots unwirksam ist.

18. Ist eine Laser-Operation bei Kurzsichtigkeit eine Heilbehandlung? Welcher Brillenträger sehnt sich nicht danach, wieder ohne Hilfsmittel gut sehen zu können? Deshalb dürfte für diese Personen ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs von großem Interesse sein. Hier ging es nämlich um die Frage, ob eine Laser-Operation der Augen eine Behandlung einer Krankheit ist, die von der privaten Krankenversicherung übernommen werden muss.

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Tag, an dem der Steuerpflichtige das wirtschaftliche Eigentum erlangt und endet an dem Tag, an dem er das wirt-schaftliche Eigentum verliert. Bei der Berechnung der Haltedauer dürfen nur diejenigen Tage einbezogen werden, an denen das wirtschaftliche Eigentum während des gesamten Kalendertags bestand.

• Der Steuerpflichtige muss während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das sog. Mindestwertänderungsrisiko tragen.

• Sind die Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Anrechnung von 3/5 der erhobenen Kapitalertragsteu-er ausgeschlossen.

• Bei Personengesellschaften wird die anrechenbare Kapitalertragsteuer gesondert und einheitlich vom Finanzamt festgestellt. Erfüllt eine Personengesellschaft die neuen Anrechnungsvoraussetzungen nicht, beinhaltet die geson-derte und einheitliche Feststellung nur, dass weder die Anrechnungsvoraussetzungen noch der Ausnahmetatbe-stand erfüllt sind. Die Kapitalertragsteuer muss deshalb betragsmäßig in anrechenbare und nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer aufgeteilt werden. Auf Ebene der Gesellschafter wird im Rahmen der Veranlagung entschie-den, ob die Anrechnung tatsächlich beschränkt ist.

2. Arbeitsverhältnis zwischen Fremden: Kein Fremdvergleich wie bei Angehöri-gen

Verträge unter Angehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden. Diese Grundsätze, insbesondere der Fremdvergleich, dürfen jedoch nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Drit-ten angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in nichtehelicher Lebensgemein-schaft zusammengelebt haben. Hintergrund Der Kläger K beschäftigte in seinem Ingenieurbüro seine ehemalige Lebensgefährtin L als einzige Bürokraft für einen Bruttolohn von 400 EUR. L nutzte ein Fahrzeug des K für betriebliche Fahrten und für private Zwecke. Durch den Ab-zug des geldwerten Vorteils blieb kein auszuzahlender Arbeitslohn übrig.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an. Auch wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, sind seiner Ansicht nach die Grundsätze des Fremdvergleichs anzuwenden. Diesem Fremdver-gleich hält das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht stand.

Entscheidung Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis zwischen K und L steuerlich anzuer-kennen ist. Selbst wenn bei einer ehemaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch ein gewisses Näheverhältnis besteht, sind die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremd-vergleich, hier nicht anzuwenden.

Und selbst wenn man die Fremdvergleichsgrundsätze im vorliegenden Fall anwenden würde, müsste das Arbeitsver-hältnis steuerlich trotzdem anerkannt werden. Dass der gesamte Barlohn durch Sachlohn ersetzt wurde, steht dem nicht entgegen, da kein Grund ersichtlich ist, warum nicht fremde Dritte ebenfalls eine solche Regelung treffen könn-ten.

3. Wann Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können Ist die Erledigung von Büroarbeiten in den Praxisräumen eines Selbstständigen aufgrund der konkreten Umstände nicht zumutbar, steht kein anderer Arbeitsplatz “zur Verfügung”, sodass der Selbstständige ein häusliches Arbeits-zimmer geltend machen kann. Hintergrund Der Kläger war als Logopäde selbstständig tätig und unterhielt 2 Praxen in angemieteten Räumen. Diese wurden weit überwiegend von seinen 4 Angestellten genutzt. In seiner Gewinnermittlung machte er Aufwendungen für ein häusli-ches Arbeitszimmer, das sich in seiner Privatwohnung befand, geltend. Das Finanzamt erkannte die Arbeitszimmerkos-ten nicht als Betriebsausgaben an, da dem Kläger in seinen Praxisräumen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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Unternehmer und Freiberufler

1. Verletzung der Pausenzeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Auch wenn ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit einschläft, liegt nicht immer gleich Arbeitszeitbetrug und damit ein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Im Einzelfall kann die fristlose Kündigung wegen der Verlet-zung der Pausenzeit unverhältnismäßig sein.

Hintergrund Der Arbeitgeber wollte einem Arbeitnehmer, der Betriebsratsmitglied war, wegen Arbeitszeitbetrug fristlos kündigen. Als Grund führte der Arbeitgeber an, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen hatte. Einige Tage zuvor war er ebenfalls beim Schlafen erwischt worden. Deswegen hatte er auch eine Abmahnung erhalten. Der Mitarbeiter erklärte, dass er wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum gegangen war, um dort auf der Krankenliege das Bein hochzulegen.

Der Betriebsrat verweigerte jedoch die Zustimmung zur Kündigung eines seiner Mitglieder.

Entscheidung Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Arbeitgebers zurück. Seiner Ansicht nach lag kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, die Zustimmung des Betriebsrats war deshalb nicht zu ersetzen.

Zwar muss sich ein Arbeitnehmer an die vom Arbeitgeber vorgegebene Pausenzeit halten. Doch nicht jede Verletzung der Pausenzeit rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ist gleich ein Arbeitszeitbetrug.

Dass sich im vorliegenden Fall der Mitarbeiter zweimal einige Minuten vor Beginn der Pause hingelegt hatte, reicht auch nach einschlägiger Abmahnung nicht für eine außerordentliche Kündigung. Bei dem seit über 20 Jahren beste-henden Arbeitsverhältnis steht eine fristlose Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung.

2. Wann allgemeine Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer steuerfrei ist

Übernimmt ein Arbeitgeber Kosten zur allgemeinen Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer, können diese bis zu 500 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Das gilt aber längst nicht für jede Maßnahme. Die Teilnah-me an einer sogenannten Sensibilisierungswoche des Arbeitgebers ist nämlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Hintergrund Ein einwöchiges Seminar sollte als Teil eines vom Arbeitgeber mitentwickelten Gesamtkonzepts dazu dienen, die Be-schäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zu-nehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Insbesondere wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Das Angebot richtete sich zwar an sämtliche Arbeitnehmer, eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand jedoch nicht. Die Kosten für die Teilnahme in Höhe von ca. 1.300 EUR trug der Arbeitgeber. Der teilnehmende Arbeitnehmer musste im Gegenzug für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt sah den Wert der “Sensibilisierungswoche” als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Entscheidung Das Finanzgericht folgte dieser Einschätzung des Finanzamts und wies die Klage ab.

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Entscheidung Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass in der über-nommenen Steuer ein weiteres Geschenk zu sehen ist.

Grundsätzlich gilt: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Dieser Betrag war im vorliegenden Fall mit dem Wert der Freikarte zuzüglich der Pauschalsteuer überschritten.

Übt der Schenkende sein Pauschalierungswahlrecht aus, wird er Schuldner der pauschalen Einkommensteuer. Der Empfänger muss dann den Wert des Geschenks nicht mehr selbst versteuern. In dieser Befreiung von der Einkommen-steuerschuld liegt ein vermögenswerter Vorteil, den der Zuwendende dem Empfänger verschafft, und zwar zusätzlich zu dem pauschal besteuerten Geschenk.

Betrieblich veranlasste Geschenke dienen dazu, das Ansehen des Zuwendenden zu stärken oder eine Geschäftsbezie-hung zu pflegen bzw. anzubahnen. Diese Zwecke würden vereitelt, wenn der Empfänger die entsprechende Steuer aufzubringen hätte. Es ist deshalb gerechtfertigt, das Geschenk und auch geschenkte Steuer zusammen zu betrachten und gleich zu behandeln.

10. Zukauf von Fremdübersetzungen führt zu gewerblicher Tätigkeit Kauft eine Übersetzungs-Gesellschaft Fremdübersetzungen in Sprachen zu, die die Gesellschafter selbst nicht be-herrschen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Das gilt auch dann, wenn sie ansonsten so gut wie überwiegend Übersetzungen in Sprachen liefern, die ihre Gesellschafter beherrschen. Hintergrund Eine Dipl.-Übersetzerin und ein Dipl.-Ingenieur gründeten eine Übersetzer- und Dolmetscher-GbR. Diese erstellte im Kundenauftrag technische Handbücher, Bedienungsanleitungen u. Ä. mit Übersetzungen in verschiedene Sprachen. Zum Einsatz kam dabei auch ein Translation-Memory-System (TMS). Zunächst bot die GbR lediglich Übersetzungen an, die die Gesellschafter aufgrund ihrer eigenen Sprachkenntnisse vollständig selbst anfertigen konnten (Deutsch, Eng-lisch, Spanisch, Französisch). Später übersetzte sie auch in andere Sprachen (z. B. Türkisch, Arabisch), die sie selbst nicht beherrschten, und zwar durch den Einsatz des TMS und Bearbeitungen durch Fremdübersetzer. Der Anteil der Fremdleistungen lag zwischen 26 % und 56 %.

Die GbR ging davon aus, dass sie eine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Das Finanzamt nahm jedoch gewerbliche Ein-künfte an. Das Finanzgericht schloss sich dieser Einschätzung an.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof entschied ebenfalls, dass die GbR gewerblich tätig ist. Denn eine freiberufliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfasst. Der Betriebsinhaber muss also über alle erforderlichen Kennt-nisse im Umfang der gesamten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit verfügen. Für den Übersetzer bedeutet das: Nur wenn er aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage ist, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder im Rahmen der Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden, kann eine freiberufliche Übersetzertätigkeit angenommen werden. Beherrscht der Übersetzer jedoch die beauftragten Sprachen nicht selbst, kann er nicht freiberuflich tätig sein. Denn er kann die Übersetzungsleistung nicht selbst erbringen und insoweit auch nicht leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Es liegt damit eine insgesamt gewerbliche Tätigkeit vor. Das gilt auch dann, wenn der Übersetzer eine oder einen Teil der beauftragten Sprachen selbst beherrscht.

Bei einer Personengesellschaft liegt nur dann eine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen – was vorliegend nicht der Fall war.

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4. Wer darf eine Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellen? Ein Buchhalter darf laufende Geschäftsvorfälle buchen. Das gilt auch, wenn diese die Umsatzsteuer berühren. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung dürfen Sie allerdings nicht erstellen – selbst dann nicht, wenn dies automatisch er-folgt. Hintergrund Die Klägerin ist als Bürokauffrau mit der Qualifizierung zur Diplom-Kauffrau (FH) und als Steuerfachgehilfin ausgebildet und betreibt ein selbstständiges Buchführungsbüro. Ihre Tätigkeit umfasst u. a. die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die laufende Lohnbuchhaltung, für die sie ein Buchführungsprogramm einsetzt. Für ihren Auftraggeber A verbuchte sie nicht nur alle Belege, sondern übermittelte auch die von ihr über das Programm erstell-ten Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das zuständige Finanzamt.

Wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen wies das Finanzamt die Klägerin jedoch als Bevollmächtigte zurück. Ihre Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass das Erstellen der Umsatzsteuer-Voranmeldung Wertung und Gestaltung ist und über die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge und das Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinausgeht.

Entscheidung Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof scheiterte. Ihr Argument, das Programm erstelle die Umsatz-steuer-Voranmeldungen automatisch, ließen die obersten Finanzrichter nicht gelten.

Das Steuerberatungsgesetz bestimmt, wer zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist. Unter das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen fallen nicht das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnbuchhal-tung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen durch entsprechend ausgebildete und beruflich erfahrene Perso-nen. Die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird von der Vorschrift allerdings nicht erfasst. Die Umsatz-steuer-Voranmeldungen können den Lohnsteuer-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden. Denn ihre Erstellung er-fordert eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts.

Das gilt auch dann, wenn ein Buchführungsprogramm die automatische Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund der Buchführung ermöglicht. Die Erstellung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erfordert ein eigenverant-wortliches und sachkundiges Tätigwerden. Dieses schließt die kritische Prüfung und eine gesetzesgerechte Auswer-tung der durch den Buchführer gelieferten Zahlen ein. Eine bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchfüh-rung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Buchführungsprogramm kann diese persönliche Tätigkeit nicht ersetzen.

5. Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden: Freiberuflich oder gewerb-lich?

Eine Dressur von Tieren ist nicht mit der Erziehung und Unterrichtung von Menschen gleichzusetzen. Das gilt auch für die Ausbildung von Blindenführhunden. Diese ist deshalb eine gewerbliche, keine freiberufliche Tätigkeit. Das Finanzamt wertete die Tätigkeit der Klägerin als gewerbliche Tätigkeit und setzte einen Gewerbesteuer-Messbetrag fest. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht zurück. Die Begründung: Nur Unterricht und Erziehung gegenüber Menschen ist gewerbesteuerrechtlich privilegiert.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzgerichts an und wies die Revision zurück.

Das Steuerrecht unterscheidet die Begriffe der Unterrichtung und Erziehung von Menschen von der Dressur von Tie-ren. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört hier nur die selbstständig ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätig-keit von Menschen, nicht aber die Abrichtung und Dressur von Tieren. Das gilt auch dann, wenn Hunde in einer Hun-deschule ausgebildet werden.

Die Ausbildung des Hundes ist das prägende Element der Tätigkeit der Klägerin. Bei der Einweisung des Sehbehinder-ten handelt es sich um eine lediglich untergeordnete Tätigkeit. Der gesamte Betrieb der Klägerin ist deshalb als ein-heitlicher Gewerbebetrieb zu werten.

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die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Ein solcher Haus-halt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner einer Seniorenresidenz geführt werden. Die Räumlichkeiten müssen aber so ausgestattet sein, dass sie für eine Haushaltsführung geeignet sind. Erforderlich ist insbesondere, dass Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich individuell genutzt werden können und abschließbar sind. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, sodass die Steuerermäßigung nicht gewährt werden konnte.

11. Eigentümer haften nicht für die Wurzeln ihrer Bäume

Beschädigt ein Baum mit seinen Wurzeln einen Abwasserkanal und kommt es dadurch auf dem Nachbargrundstück zu Überschwemmungen, haftet der Eigentümer des Baum-grundstücks nur unter besonderen Umständen für die entstandenen Schäden. Wie weit seine Kontrollpflicht reicht, kommt auf den Einzelfall an.

Hintergrund

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks. Dieses ist an das städtische Kanal-netz angeschlossen und grenzt an einen Platz, der der Stadt gehört. Auf dem Platz steht eine Kastanie.

Bei einem starken Regen konnte die Kanalisation die Wassermassen nicht mehr ableiten, weil Wurzeln der Kastanie in den Kanal eingewachsen waren. Damit war dessen Aufnah-mefähigkeit eingeschränkt, wodurch ein Rückstau auf das Grundstück der Klägerin ent-stand und ihr Keller überschwemmt wurde. Von der Stadt verlangt die Klägerin Schadens-ersatz von 20.000 EUR.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass die Stadt als Eigentümerin des Baumgrundstücks ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Allerdings hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob und inwieweit ein Grundstückseigentümer prüfen muss, ob die Wurzeln seiner Bäume in die Kanalisation eingewachsen sind. Entscheidend ist, wie nah der Baum an der Kanalisation steht, um welche Baumart es sich handelt, wie alt der Baum ist und ob es sich um einen Flach-, Herz- oder Tiefwurzler handelt. Welche Kontrollen der Eigentümer konkret durchführen muss, hängt davon ab, was im Einzelfall für ihn zumutbar ist. Einen Kanal muss ein Eigentümer normalerweise nicht prüfen, weil er zu diesem in den allermeisten Fällen keinen Zugang haben wird.

Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass die Stadt Betreiberin des Ka-nalnetzes war. Sie hatte damit Zugang zum gesamten von der Kastanie ausgehenden Ge-fahrenbereich. Wären die eingewachsenen Wurzeln bei der Kanalinspektion erkennbar gewesen, hätte die Stadt diese beseitigen müssen. Ob dies der Fall war, muss nun das Oberlandesgericht klären. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall dahin zurück.

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Leistung "Gebrauchtwagenkauf" vorlag und betrachtete die Garantiezusage als unselbstständige Nebenleistung. Da-gegen vertrat die Klägerin die Auffassung, dass beide Leistungen getrennt zu beurteilen sind, sodass das Entgelt für die Garantiezusage umsatzsteuerfrei ist.

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Die Mieter waren mit Mietzahlungen im Rückstand. Mit Schreiben vom 4.11.2016 forderte der Vermieter die Mieter deshalb auf, die rückständigen Beträge bis zum 14.11.2016 zu bezahlen. Mit Hinweis auf die Zahlungsrückstände kün-digte der Vermieter jedoch schon am 11.11.2016 das Mietverhältnis.

Entscheidung

Das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite der Mieter und entschied, dass die Kündigung unwirksam war. Denn der Vermieter hatte sie vor Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist erklärt. In der Aufforderung, die Miet-rückstände bis zum 14.11.2016 zu zahlen, lag ein bewusster Verzicht auf das Recht zur Kündigung vor Ablauf der ge-setzten Frist. Der mit einer Mahnung verbundene Verzicht auf ein Kündigungsrecht erfasst auch das Recht, eine Kün-digung aufgrund des Verhaltens eines Vertragspartners auszusprechen. Der Vermieter darf also für die Kündigung nicht den der Mahnung zugrunde liegenden Sachverhalt heranziehen.

13. Wer zu lange wartet, verliert seinen Räumungsanspruch

Wartet ein Vermieter trotz Vollstreckungstitel 13 Jahre lang, bis er eine Zwangsräumung veranlasst und formuliert er dann auch noch das Mahnschreiben falsch, hat er sein Recht auf Räumung der Wohnung verwirkt.

Hintergrund

Die Vermieterin, eine Gemeinde im Landkreis München, hatte eine Wohnung an ein Ehepaar mit 2 Kindern vermietet. Das Mietverhältnis begann Anfang 2000. Wegen Mietrückständen von über 3.000 EUR erwirkte die Vermieterin im Mai 2003 ein Räumungsurteil gegen die Familie. Weil die Eltern- und Jugendberatungsstelle des Landratsamts zum Wohle der minderjährigen Kinder von der Räumung abgeraten hatte, verzichtete die Vermieterin darauf, die Zwangs-vollstreckung aus dem Räumungsurteil zu betreiben.

Erst als die Kinder volljährig waren, beauftragte die Vermieterin Ende 2016 einen Gerichtsvollzieher mit der zwangs-weisen Räumung der Wohnung. Dagegen setzten sich die Mieter zur Wehr.

Entscheidung

Das Amtsgericht gab den Mietern recht. Die Richter waren der Ansicht, dass die Vermieterin das Recht auf Räumung der Wohnung verwirkt hatte.

Die Gründe, die damals die Vermieterin dazu veranlasst hatten, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, lagen schon seit längerer Zeit nicht mehr vor. Trotzdem war die Vermieterin nicht tätig geworden. Stattdessen hatte sie ein Mahnschreiben an die Mieter versandt, in welchem sämtliche Mietrückstände aufgeführt waren. Dadurch aber hatte die Vermieterin zum Ausdruck gebracht, dass eine Vollstreckung aus dem Urteil nicht mehr beabsichtigt war. In den Mahnschreiben war nämlich von rückständiger Miete und nicht etwa von einer rückständigen Nutzungsentschädigung die Rede. Bei einem beendeten Mietverhältnis ist jedoch nur noch eine Nutzungsentschädigung geschuldet. Durch diese Wortwahl hatte die Vermieterin deutlich gemacht, dass sie selbst von einem bestehenden Mietverhältnis aus-geht, sodass die Mieter daher darauf vertrauen durften, dass die Vollstreckung angesichts des erheblichen Zeitablaufs auch tatsächlich nicht mehr betrieben wird.

Unternehmer und Freiberufler

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7. Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Wann liegt eine gewerbliche Prägung vor? Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine natürliche Person beteiligt, liegt keine gewerblich geprägte Per-sonengesellschaft vor. Wer persönlich haftender Gesellschafter ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Hintergrund An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren die X-AG ohne vermögensmäßige Beteiligung sowie A und B mit je einer Bareinlage beteiligt. Die AG haftete unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GbR, für A und B war die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bei allen Rechtsgeschäften mit Dritten für A und B musste die AG eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen durch entsprechende Individualvereinbarungen sicherstellen.

In der Feststellungserklärung erklärte die Gesellschaft einen Verlust aus Gewerbebetrieb aufgrund der Anschaffung von Wertpapieren. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelte, und stellte dementsprechend positive Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Einspruch und Klage der Gesellschaft blieben erfolglos.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Finanzamt und Finanzgericht an und entschied, dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelte. Denn Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt sind. Vorliegend waren jedoch auch A und B persönlich haftende Gesellschafter.

Die Frage, wer persönlich haftender Gesellschafter ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Ge-sellschaftsrechtlich kann aber die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss kann nur beim einzelnen Vertragsabschluss mit der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners vereinbart werden. Dieser wirkt auch nur für den betreffenden Vertragsabschluss. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird davon nicht berührt.

8. Kassenbuch: Excel-Datei ist für Aufzeichnungen nicht geeignet Auch wenn Einnahmen-Überschuss-Rechner nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet sind, müssen sie ihre Barumsätze richtig erfassen. Eine Excel-Datei eignet sich nicht für Aufzeichnungen. Hintergrund Der Antragsteller ermittelt seinen Gewinn aus dem Betrieb eines Restaurants mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt verwarf die Buchführung, da die vorgelegten Kassenaufzeichnungen nicht geeignet waren, die Höhe der Einnahmen nachzuweisen. Das Kassenbuch wurde nur in Form von veränderbaren Excel-Tabellen ge-führt. Aufgrund dessen führte das Finanzamt eine Hinzuschätzung zu den Umsätzen durch. Dagegen wandte sich der Antragsteller im Einspruchsverfahren und anschließend im Klageverfahren. Mit seinem Antrag erstrebte er die Ausset-zung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide.

Entscheidung Das Gericht erkannte keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, der Antrag hatte deshalb keinen Erfolg. Die Hinzuschätzung war vielmehr als rechtmäßig anzusehen. Denn ein Steuerpflichtiger muss auch bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung die allgemeinen Ordnungsvorschriften für die Buchführung beachten. Diese erfordern u. a. eine fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Geschäfts-vorfälle. Für Bareinnahmen besteht hier zwar keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs. Die Tageseinnahmen sind jedoch, durch die Aufbewahrung der einzelnen Kassenzettel nachzuweisen, wenn sie in einer Summe erfasst werden. Diese Anforderungen erfüllte der Antragsteller nicht.

Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Aufzeichnungen nicht verändert werden können. Dies ist bei einer reinen Erfassung per Excel nicht sichergestellt, da eine nachträgliche Änderung der erfassten Daten leicht möglich ist.

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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Happy Birthday: Wann die Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten abzugsfähig sind

Dient eine Feier nicht der gesellschaftlichen Repräsentation, sondern soll damit das Betriebsklima gepflegt und der Belegschaft gedankt werden, können die Aufwendungen Werbungskosten sein.

Hintergrund X war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Zur Feier seines 60. Geburtstags lud er alle Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden in eine Werkstatthalle ein. Insgesamt waren es ca. 70 Personen. Die GmbH war in die Organisation der Feier eingebunden. Die Aufwendungen für die Feier von 2.470 EUR machte X als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof zeigt sich ebenso großzügig und erkannte die Kosten der Geburtstagsfeier ebenfalls als Wer-bungskosten an. Zwar ist ein runder Geburtstag ein privater Anlass für eine Feier und die Aufwendungen sind regel-mäßig durch die gesellschaftliche Stellung veranlasst und daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn nur Personen aus dem beruflichen und geschäftlichen Umfeld eingeladen wer-den. Denn auch in diesem Fall dient die Einladung der Feier eines in der persönlichen Sphäre liegenden Ereignisses.

Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise als beruflich veranlasst sein, z. B. wenn die Feier dem kollegia-len Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient und mit der Einladung der Belegschaft Dank und Aner-kennung gezollt werden.

Ob die gesellschaftlichen Repräsentationspflichten oder die betrieblichen Belange im Vordergrund stehen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Fall des X sprach für das Vorliegen betriebli-cher Belange insbesondere, dass neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden ausschließlich Mitarbeiter der GmbH eingela-den waren, die GmbH in die Organisation eingebunden war, die Kosten angemessen waren (35 EUR/Person), die Feier in Räumen des Arbeitgebers abgehalten wurde und die Veranstaltung z. B. während der Arbeitszeit stattfand.

Dass X selbst zur Geburtstagsfeier eingeladen hatte, war für den Bundesfinanzhof nicht entscheidend.

2. Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann greift das Abzugsverbot? Hat das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung bestandskräftig festgestellt, die dem Teileinkünfteverfah-ren unterliegt, gilt das Teilabzugsverbot für Veräußerungsverluste.

Hintergrund Eine GmbH & Co. KG (KG) errichtete eine Immobilie, die sie an die S-GmbH vermietete. Zwischen beiden Gesellschaf-ten bestand eine Betriebsaufspaltung, bei der die KG das Besitzunternehmen und die S-GmbH das Betriebsunterneh-men war. Im Jahr 2009 wurde die Betriebsaufspaltung beendet. Sämtliche von den Kommanditisten im Betriebsver-mögen der KG gehaltenen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der S-GmbH wurden zu einem symboli-schen Kaufpreis von 1 EUR veräußert bzw. zu diesem Wert in das Privatvermögen überführt.

Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung der S-GmbH an den Kommanditisten A in Höhe von 1.424 EUR. Es stellte daher entsprechende laufende Einkünfte des Kommanditisten A fest.

In der Feststellungserklärung 2009 erklärte die KG einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 9.419 EUR aus der Überfüh-rung der Anteile des A an der S-GmbH in das Privatvermögen sowie weitere Veräußerungsverluste der Gesellschafter von 155.296 EUR, die wegen der Beendigung der Betriebsaufspaltung entstanden waren. Das Finanzamt wendete darauf das Teilabzugsverbot an.

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Unternehmer und Freiberufler

1. Geldwerter Vorteil: Was gilt für Versandkosten, die der Arbeitgeber über-nimmt?

Was als Steuervereinfachung gedacht war, sorgt in der Praxis immer wieder für Streit mit dem Finanzamt: Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge. Nach einem neuen Urteil eines Finanzgerichts müssen jetzt auch Versand- und Ver-packungskosten hier mit berücksichtigt werden.

Hintergrund Der Arbeitgeber betrieb eine Spedition. Für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen be-lohnte er seine Mitarbeiter, indem diese bei einer Fremdfirma Waren bestellen durften. Diese Fremdfirma stellte dem Arbeitgeber dafür in der Regel einen Betrag von 43,99 EUR sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 EUR in Rechnung. Insgesamt wurde damit die Freigrenze von 44 EUR im Monat überschritten. Deshalb verlangte das Finanz-amt nach einer Lohnsteueraußenprüfung nachträglich die Zahlung der nicht einbehaltenen und abgeführten Lohn-steuer.

Der Arbeitgeber ging jedoch davon aus, dass die Übernahme der Versand- und Handlingskosten bei den Mitarbeitern zu keinem geldwerten Vorteil führt. Sie sind daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.

Entscheidung Mit seiner Klage hatte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass die Versand- und Handlingskosten in die Bewertung der Sachbezüge und damit auch in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR mit einzubeziehen sind. Denn der dem Mitarbeiter gewährte Vorteil liegt nicht nur im Wert der Sache selbst. Der Versand der bestellten Ware an die Mitarbeiter nach Hause ist eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung und hat stellt einen geldwerten Vorteil dar, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport kostenpflichtig ist.

2. Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrere Häuser dürfen nicht zu einem Ob-jekt zusammengefasst werden

Bei der Beurteilung, ob die 3-Objekt-Grenze überschritten ist und damit gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, müssen einzelne Häuser gesondert gezählt werden. Das gilt auch dann, wenn die Grundstücke aneinandergrenzen. Hintergrund Eheleute erwarben ein Immobilienpaket aus 4 aneinandergrenzenden Mehrfamilienhäusern und 31 Garagen. Ein weiteres Paket bestand aus 9 freistehenden nebeneinanderliegenden Mehrfamilienhäusern und das dritte aus einem kreuzförmig gebauten Mehrfamilienhaus. Ein Jahr nach dem letzten Kauf verkauften die Eheleute alle Objekte wieder.

Das Finanzamt nahm einen gewerblichen Grundstückshandel an, da die 3-Objekt-Grenze überschritten war, und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die Eheleute gingen jedoch davon aus, dass sie lediglich einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hatten, der gewerbesteuerlich nicht relevant ist, da sie nur 3 Objekte verkauft hatten.

Entscheidung Das Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an und entschied, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Denn die Eheleute hatten kurz nach deren Anschaffung insgesamt 15 Objekte wieder verkauft und damit die 3-Objekt-Grenze deutlich überschritten.

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2009 beantragte X den Erlass der auf den Sanierungsgewinn in 2007 entfallenden Einkommensteuer, was Finanzamt und Finanzgericht allerdings ablehnten. Ihrer Ansicht nach konnte sich X nicht auf den Sanierungserlass berufen, da dieser gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Entscheidung Der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschied, dass die im Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Da der Sanierungserlass über die gesetzli-chen Voraussetzungen hinausgeht, liegt insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwal-tung vor. Dieser Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verpflichtet die Finanzbehörden, die Steuer entsprechend dem steuerli-chen Tatbestand festzusetzen. Ein Erlass von Steuern erfordert immer eine gesetzliche Grundlage. Durch seine typisie-renden Regelungen für einen Billigkeitserlass nimmt der Sanierungserlass jedoch eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist und somit dem Legalitätsprinzip widerspricht. Die Rechtsprechung ist des-halb an diesen Erlass nicht gebunden.

5. Fällig oder nicht fällig: Was gilt für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel?

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel sorgen immer wieder für Streit. Das gilt vor allem für den Fall, dass die Fälligkeit außerhalb, die Zahlung aber innerhalb des 10-Tageszeitraums liegt. Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts kommt es hier allein auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Hintergrund Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 am 6.1.2015 beim Finanzamt ein. Den ent-sprechenden Steuerbetrag zahlte sie am 9.1.2015. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung verbuchte sie als Betriebsausgabe des Jahres 2014.

Das Finanzamt lehnte einen Abzug im Jahr 2014 jedoch ab. Denn die Abflussfiktion ist seiner Ansicht nach nur an-wendbar, wenn Zahlung und Fälligkeit in den 10-Tageszeitraum fallen. Im vorliegenden Fall lag der 10.1.2015 als ge-setzlich bestimmter regulärer Fälligkeitstermin aber auf einem Samstag, sodass sich die Fälligkeit auf den 12.1.2015 (Montag) verschoben hatte. Damit war die Fälligkeit aus dem 10-Tageszeitraum herausgefallen und ein Betriebsaus-gabenabzug in 2014 nicht mehr möglich.

Entscheidung Dagegen entschied das Finanzgericht, dass die Klägerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2014 geltend machen kann. Zwar verschiebt sich die Fälligkeit und liegt außerhalb des 10-Tageszeitraums. Die Zahlung war aber innerhalb des 10-Tageszeitraums geleistet worden. Deshalb war nach Auffassung des Gerichts eine Zuord-nung der Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und damit im Jahr 2014 noch möglich.

6. Vorschusszahlungen: Betriebseinnahmen oder Darlehen? Wie sind Vorschusszahlungen steuerlich zu erfassen: Als Betriebseinnahmen oder als Darlehen? Das kommt auf die Vereinbarung im Einzelfall an. Hintergrund Der Kläger ist Komponist und schloss mit einem Musikverlag einen Autorenvertrag ab. Er erhielt Vorschusszahlungen und trat dafür seine Ansprüche an die GEMA aus den Werken, die er für den Musikverlag erstellte, ab.

In seiner Steuererklärung erfasste der Kläger nicht den gesamten Vorschuss als Einnahme, sondern nur seinen Teil der Einnahmen bei der GEMA. Das Finanzamt setzte jedoch den gesamten Vorschuss als Betriebseinnahme an. Ebenso entschied das Finanzgericht.

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Hintergrund Die Klägerin ließ eine Augenoperation mittels Laser erfolgreich durchführen. Von ihrer privaten Krankenversi-cherung forderte sie die Übernahme der Kosten i. H. v. 3.500 EUR. Die Versicherung weigerte sich jedoch.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht waren davon ausgegangen, dass eine Krankheit nur dann vorliegt, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperli-chen Zustand vorliegt, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspricht. Von einer pa-thologischen Kurzsichtigkeit (Myopie) nach internationalem Standard kann erst ab minus 6 Dioptrien gespro-chen werden. Der Klägerin war das Tragen einer Brille möglich und zumutbar gewesen.

Entscheidung Deutlich patientenfreundlicher zeigte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung. Die Richter urteilten, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von minus 3,0 und minus 2,75 Dioptrien eine Krankheit ist. Private Krankenversicherer müssten deshalb die Kosten einer Laser-Optik-Operation zur Beseitigung der Fehlsichtigkeit grundsätzlich übernehmen.

Beim Krankheitsbegriff in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es im Übrigen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen an, sondern auf das eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

Ob die durchgeführte Operation tatsächlich eine medizinisch notwendige Behandlung darstellt, muss das Beru-fungsgericht klären. Der Bundesgerichtshof weist aber ganz klar darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Ope-ration nicht verneint werden kann, nur weil es üblich ist, eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen. Denn Brillen oder Kontaktlinsen sind nur Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgegli-chen werden können.

Unternehmer und Freiberufler

1. Ausländischer Firmenwagen: So wird der geldwerte Vorteil ermittelt

Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf, wird meist der Einfachheit halber monatlich pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises bewertet. Was gilt jedoch, wenn ein sol-cher Listenpreis nicht existiert? Diese Frage wurde jetzt erstmals von einem Finanzgericht beantwortet.

Hintergrund Der Kläger kaufte ein Auto 10 Tage nach der Erstzulassung für 78.900 EUR, das er als Firmenwagen nutzte. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils wendete er die 1-%-Regelung an. Als Bemessungsgrundlage legte er den amerikanischen Listenpreis zugrunde und rechnete diesen Wert zum Importdatum in Euro um. Als Brutto-listenpreis setzte er deshalb 53.977 EUR an. Das Finanzamt verwendete als Bemessungsgrundlage jedoch den ursprünglichen Kaufpreis.

Entscheidung Das Finanzgericht stellte zwar ausdrücklich klar, dass eine Schätzung des Bruttolistenpreises grundsätzlich zu-lässig ist. Als Bemessungsgrundlage kommt jedoch nur der inländische Bruttolistenpreis zzgl. Sonderausstat-tung und Umsatzsteuer infrage. Damit eignet sich der amerikanische Listenpreis nicht als Bemessungsgrundla-ge, denn dieser orientiert sich am amerikanischen und nicht am deutschen Markt. Daher wählten die Richter den Preis als Bemessungsgrundlage, der sich am deutschen Absatzmarkt orientiert, und zwar den Preis des Importeurs für das in Deutschland betriebsbereite Fahrzeug. Dieser lag bei 75.999 EUR.

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Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass die Praxisräume nicht zur konkreten Erledigung aller beruflichen Schreibtisch-tätigkeiten geeignet sind, da dort Behandlungen durchgeführt und die taggenauen Patientenabrechnungen während der Behandlungszeiten erledigt werden.

Das Finanzgericht war der gleichen Auffassung und gab der Klage statt.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Meinung an.

Da die Praxisräume durch die Angestellten genutzt wurden und der Kläger dort keine vertraulichen Unterlagen aufbe-wahren oder bearbeiten konnte, waren die Praxisräume für ihn nur eingeschränkt nutzbar. Darüber hinaus war es ihm aufgrund der Größe der Räume und des offenen Praxiskonzepts für ihn auch nicht zumutbar, einen separaten Arbeits-platz oder Raum zur ausschließlichen Nutzung für sich einzurichten.

Ein “anderer Arbeitsplatz” ist zwar grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Dieser Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Insbesondere muss der Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erfor-derlichen Art und Weise tatsächlich nutzbar sein.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist dann nicht erforderlich, wenn es dem Selbstständigen zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation auch möglich ist, in den Betriebsräumen einen büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten. Dies war hier nicht der Fall, sodass der Kläger die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich ansetzen konnte.

4. Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand und Sanierungsbedarf Kann ein Eigentümer eine geplante Sanierung nicht durchführen, weil die Mitwirkung der Miteigentümer fehlt, liegt keine Einkünfteerzielungsabsicht mehr vor. Hintergrund X erwarb 1993 eine Eigentumswohnung mit 84 qm in einer Wohnanlage mit 6 Wohnungen. Das gesamte Gebäude befand sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einem maroden Zustand. Die Wohnung des X stand seit 1999 leer. Zwar hatte die Eigentümergemeinschaft im Jahr 1999 Instandsetzungsarbeiten beschlossen. Bis zum Jahr 2014 konnten diese jedoch nicht vollständig durchgeführt werden. Dies lag u. a. daran, dass die nötige Sonderumlage nicht von allen Eigentümern gezahlt wurde, es zu einer Veruntreuung der Sonderumlagemittel kam, die Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig und eine weitere Sanierung mangels Erreichbarkeit der übrigen Miteigentümer nicht möglich war. Alle Vermietungsbemühungen des X scheiterten am Gesamtzustand der Anlage.

X erklärte für 2006 bis 2010 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 6.000 bis 10.000 EUR. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Das Finanzgericht war ebenfalls der Ansicht, dass aufgrund des langjährigen Leerstands keine Vermietungsabsicht mehr vorliegt und wies die Klage ab.

Entscheidung Auch der Bundesfinanzhof verneinte eine Einkünfteerzielungsabsicht des X.

Aufwendungen im Vorfeld einer Vermietung können zwar als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt wer-den. Deshalb können auch während eines Leerstands grundsätzlich die Kosten für diese Wohnung als Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerbürger sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung nicht aufgegeben hat. Der Entschluss, eine Wohnung zu vermieten, zeigt sich in erster Linie durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen.

Im vorliegenden Fall befand sich die Wohnung unstreitig in einem nicht vermietbaren Zustand. Die Durchführung von Sanierungsarbeiten war nicht möglich und das Ende dieses Zustands nicht konkret abschätzbar. Zwar hatte sich X um eine Sanierung bemüht. Er war jedoch wegen fehlender Mitwirkung der anderen Miteigentümer nicht in der Lage, die Vermietbarkeit zu erreichen. Die Vermietungsbemühungen waren nicht ernsthaft und nachhaltig, da sie aufgrund des Zustands der Anlage nur ins Leere laufen konnten.

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Nur wenn ein Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird, liegt kein Arbeitslohn vor. Vor allem bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten wird das regelmäßig der Fall sein.

Im vorliegenden Fall handelte es sich aber bei der Sensibilisierungswoche um eine gesundheitspräventive Maßnahme. Diese hatte keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese allgemeine Ge-sundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Mit-arbeiter.

3. Photovoltaikanlage: Wann können Verluste aus dem Betrieb anerkannt wer-den?

Um festzustellen, ob Liebhaberei vorliegt, muss grundsätzlich die Gewinnerzielungsabsicht geprüft werden. Der Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage kann aber auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich aner-kannt werden. Hintergrund Der Kläger erwarb einen Anteil an einem Erbbaurecht an Grundstücken. Damit verbunden war das Recht, Teilflächen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu benutzen. Darüber hinaus kaufte er von einer Personengesellschaft 2 Pho-tovoltaikanlagen. Geplant war laut dem Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen. Im Pros-pekt fand sich auch eine Ertragsprognose. Die tatsächliche Leistung der Anlagen wich jedoch von dieser Prognose ab. Deshalb erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend Verluste aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab und stufte den Betrieb der Photovoltaikanlage als Liebhaberei ein.

Entscheidung Das Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts nicht und gab der Klage statt.

Insbesondere muss die Gewinnerzielungsabsicht zweistufig geprüft werden. Im vorliegenden Fall war zwar die Ergeb-nisprognose negativ. Zu würdigen sind aber auch die Gründe dafür. Da die verlustbringende Tätigkeit nicht auf persön-lichen Gründen des Klägers beruhte, erkannte das Finanzgericht die Verluste an.

4. Abmahnung eines Mitbewerbers ist eine Leistungserbringung und damit um-satzsteuerpflichtig

Wer im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung einen Aufwendungsersatz an einen Mitbewerber zahlt, erbringt eine Leistung – und diese unterliegt der Umsatzsteuer. Dagegen liegt kein nicht steuerbarer Schadensersatz vor. Hintergrund Die Klägerin war eine GmbH, die im Handel mit Hard- und Software sowie im Bereich von Dienstleistungen in ver-schiedenen Fragen der elektronischen Datenverarbeitung tätig war. Mehrfach mahnte sie Mitbewerber wegen fehler-hafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Dies übernahm ein Rechtsanwalt, der die Mitbewerber im Namen der Klägerin zu Unterlassungserklärungen aufforderte. Umsatzsteuer war in den geltend gemachten Aufwendungen nicht enthalten. Die abgemahnten Mitbewerber zahlten den geltend gemachten Aufwendungsersatz an den Rechts-anwalt, der wiederum eine Rechnung über seine Leistungen an die Klägerin mit Umsatzsteuer stellte. Die Zahlungen der Wettbewerber wurden mit dem Vergütungsanspruch verrechnet, die Klägerin zahlte also nur die Umsatzsteuer. Diese machte sie ihrerseits als Vorsteuer geltend.

Das Finanzamt wertete die Abmahnungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen und erließ entsprechende geänderte Umsatzsteuerbescheide. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht, da es in den Abmahnungen keinen umsatzsteuer-baren Leistungsaustausch sah.

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11. Rückwirkendes Ereignis: Was gilt bei der Rückabwicklung eines nicht komplett erfüllten Vertrags?

Eine Rückabwicklung eines Vertrags, der nicht komplett erfüllt ist, gilt nun als rückwirkendes Ereignis. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Hintergrund Der Ehemann M der Klägerin war an mehreren Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt. Im Jahr 1998 verkaufte er die Anteile an eine andere Kapitalgesellschaft, bis auf einen. Der Kaufpreis wurde gestundet. Im Jahr 2001 vereinbar-ten die Vertragsparteien die Rückabwicklung sämtlicher Verträge. In den Jahren 2002 und 2004 erhielt M Ausschüt-tungen aus dem steuerlichen Einlagekonto einer GmbH. Als M verstarb, verkaufte die Klägerin die Anteile an den Kapi-talgesellschaften im Jahr 2006. Aus dieser Veräußerung erklärte sie einen Gewinn von 1.887 TEUR, während die Ver-äußerung aus dem Jahr 1998 nach der Rückabwicklung steuerlich nicht mehr erfasst und die Zahlungen aus dem Einla-gekonto 2004 nicht erklärt wurden.

Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die Veräußerungsgewinne der Klägerin unter Berücksichtigung der histori-schen Anschaffungskosten zu ermitteln sind, da die Rückabwicklung der Verträge auf den Zeitpunkt der Veräußerung 1998 zurückwirkt. Dementsprechend setzte es einen Veräußerungsgewinn von 3.536 TEUR für 2004 und von 10.197 TEUR für 2006 fest. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg.

Entscheidung Und auch der Bundesfinanzhof entschied zuungunsten der Klägerin. Die Klägerin hat in den Jahren 2004 und 2006 steuerbare Vorgänge verwirklicht, da die Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto und die Veräußerung von Anteilen an den Kapitalgesellschaften steuerpflichtig waren. Als Veräußerungsgewinn ist dabei der Betrag anzusetzen, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

Anschaffungskosten sind alle die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Im vorliegenden Fall ist noch zu berücksichtigen, dass der erste Vertrag von 1998 niemals vollständig erfüllt wurde. Die vereinbarte Rückabwicklung der Verträge 2001 ist deshalb als ein materiell rückwirkendes Ereignis zu behandeln. Dieses wirkt in das Jahr 1998 zurück und löst keinen neuen Anschaffungsvorgang im Jahr 2001 aus.

12. Grundsteuer: Kein Vorwegabzug für gewerblich genutzte Einheiten Der Vermieter darf die Grundsteuer einheitlich auf die vermieteten Einheiten verteilen. Das gilt auch dann, wenn das Gebäude teilweise gewerblich und teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird. Ein Vorwegabzug für die gewerb-lich genutzten Einheiten ist nicht erforderlich. Hintergrund Der Kläger ist Mieter einer 136 qm großen Wohnung, die sich in einem gemischt genutzten Gebäude befindet. Auf die gewerbliche Nutzung entfallen 56 % der Flächen, der Rest wird zum Wohnen genutzt. Laut Mietvertrag werden die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses verteilt.

Die Grundsteuer legte die Vermieterin einheitlich nach Fläche um, ohne zwischen gewerblicher Nutzung und Wohn-nutzung zu unterscheiden und ohne Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung. Der Kläger ist der Ansicht, dass bei den Betriebskostenabrechnungen jeweils 70 % der Grundsteuer vorweg auf die gewerblichen Einheiten verteilt und den Restbetrag auf die Wohneinheiten umgelegt werden sollte. So war auch die vorherige Vermieterin verfahren. Deshalb hätten sie 210 EUR an Betriebskosten zu viel bezahlt. Diesen Betrag verlangen sie zurück.

Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied dass die Vermieterin keine Betriebskosten zurückzah-len muss. Bei der Verteilung der Grundsteuer war kein Vorwegabzug für die gewerblich genutzten Einheiten erforder-lich.

Die Grundsteuer gehört nicht zu den Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder von einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen.

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Auch wenn die Lieferung von ausgebildeten Blindenführhunden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unter-liegt, ist dies für die ertragsteuerliche Einordnung der Tätigkeit ohne Belang.

6. Umsatzsteuer-Vergütung: Welche Anforderungen gelten für die Belege? Reicht die Kopie einer Rechnungskopie im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren aus? Der Bundesfinanzhof meint Ja. Schließlich könnten sich die Finanzbehörden ja im Zweifel das Original vorlegen lassen. Hintergrund Die österreichische Unternehmerin A fügte ihrem elektronischen Vergütungsantrag, den sie im Jahr 2011 stellte, Rechnungen bei, die den Aufdruck “COPY1” trugen. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab. Denn es waren keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden.

Das Finanzgericht gab der Klage der A statt. Nach der bis 2014 geltenden gesetzlichen Regelung waren dem Vergü-tungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege “in Kopie” beizufügen. Deshalb muss nicht das Original der Rechnung Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein. Die Kopie einer Rechnungskopie reicht den Richtern aus.

Das Bundeszentralamt für Steuern verlangt mit seiner Revision jedoch eine originalgetreue Reproduktion und damit einen Scan des Originals.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof gab jedoch A recht und wies die Revision zurück. Das Erfordernis, die Belege “in Kopie” beizufü-gen, ist auch dann gewahrt, wenn es sich um eine Kopie von einer Kopie des Originals handelt. Die Kopie einer Kopie ist zumindest mittelbar eine Kopie des Originals.

Sachliche Gründe für eine direkte Kopie des Originals bestehen nicht. Denn bei begründeten Zweifeln jeglicher Art könnte das Bundeszentralamt die Vorlage von Rechnungen im Original verlangen.

7. Zerlegte Fahrzeuge: Darf dafür die Differenzbesteuerung angewendet wer-den?

Verkauft der Unternehmer Fahrzeugteile, die er aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hat, ist die Differenzbesteuerung anwendbar. Hintergrund X kaufte in den Jahren 2009 bis 2011 nicht mehr fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen an. Diese zer-legte er in ihre Einzelteile und verkaufte sie. Das Finanzamt wendete auf die Umsätze das Regelbesteuerungsverfahren an. Denn seiner Ansicht nach ist die Differenzbesteuerung nur auf die Fälle anwendbar, in denen der erworbene und veräußerte Gegenstand identisch sind. Das war hier nicht der Fall. Die Umsätze, die von X als nicht steuerbar erklärt wurden, unterwarf das Finanzamt deshalb mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht entschied eben-so.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof hatte bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs das Ruhen des Verfahrens beschlos-sen. Dieser bejahte nun die Differenzbesteuerung für den Verkauf von Einzelteilen aus Altfahrzeugen, sodass der Bun-desfinanzhof über die Revision des X entscheiden konnte.

Ein Unternehmer, der Fahrzeugteile durch Zerlegung von zu diesem Zweck erworbenen Fahrzeugen gewinnt, handelt mit beweglichen körperlichen Gegenständen, die an ihn geliefert werden. Bei aus Altfahrzeugen ausgebauten Teilen handelt es sich um Gebrauchtgegenstände, sodass die Lieferung durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegt.

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12. Wohnungseigentum: Welche Form muss die Zustimmung zu einer Veräußerung haben?

Der Verkäufer einer Wohnung kann die Erteilung der Zustimmungserklärungen in öffent-lich beglaubigter Form verlangen, auch wenn die Wohnungseigentümer der Veräuße-rung bereits mit einem verkündeten Umlaufbeschluss zugestimmt haben.

Hintergrund

Alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stimmten in einem Umlaufbe-schluss der Veräußerung eines Wohnungseigentums zu. Der Umlaufbeschluss wurde ver-kündet und nicht angefochten. Ihre Zustimmungserklärungen gaben sämtliche Eigentümer – bis auf einen – in öffentlich beglaubigter Form, also mit Beglaubigung der Unterschriften durch einen Notar, ab. Die Verkäufer fordern von den Eigentümern, deren Zustimmung nicht dieser Form vorliegt, dies entsprechend nachzuholen.

Entscheidung

Die Klage der Verkäufer hatte Erfolg. Das Landgericht entschied, dass die beklagten Eigen-tümer ihre bereits erteilte Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form abgeben müssen.

Die Zustimmung bedarf der öffentlichen Beglaubigung, ohne sie kann die Veräußerung der Wohnung nicht im Grundbuch eingetragen werden. Ihre Zustimmung zum Verkauf hatten die Eigentümer bereits im Rahmen des Beschlusses erteilt. Als Nebenpflicht aus dem Ge-meinschaftsverhältnis folgt die Erteilung der Zustimmung in beglaubigter Form.

13. Wenn der Mieter stirbt: Kann der Vermieter für die Räu-mung einen Nachlasspfleger bestellen?

Stirbt ein Mieter und sind dessen Erben nicht bekannt, darf der Vermieter die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, um so seinen Räumungsanspruch durchzusetzen. Ob Nachlassvermögen vorhanden ist, spielt keine Rolle.

Hintergrund

Der Mieter einer Wohnung war verstorben. Die Erben waren nicht bekannt. Der Vermieter beantragte deshalb beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers, um damit seinen Anspruch auf Rückgabe der Wohnung durchzusetzen. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab und begründete dies mit dem Argument, dass kein Nachlassvermö-gen vorhanden war. Der Vermieter legte dagegen Beschwerde ein.

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Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Umsätze aus den Garantiezusagen umsatzsteuerpflichtig waren. Eine einheitli-che Leistung ist insbesondere anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher 2 oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verknüpft sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Garantiezusagen erfüllen diese Voraussetzungen. Das dem Käufer nach den Garantiebedingungen zustehende Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch oder Reparaturkostenersatzanspruch, steht dem nicht entgegen. Die Garan-tiezusage hat für den Käufer den wirtschaftlichen Zweck, dass ein eventuell künftiger Schaden an einem Fahrzeug in dem garantierten Umfang beseitigt wird, ohne dass er für die Kosten aufkommen muss. Die umfassende Einstands-pflicht des Händlers, bei dem das Kfz gekauft wurde, macht das Wesen und die Bedeutung der Garantiezusage aus. Zu diesem Händler besteht ein Vertrauensverhältnis, das eine unkomplizierte Abwicklung des eventuellen Schadenfalls verspricht.

5. Wer hat bei Miteigentum Anspruch auf die Vorsteuererstattung?

Auch eine Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zweck der gemeinschaftlichen Eigentumsverwaltung kann eine Unter-nehmerin sein und eine Vorsteuererstattung beantragen. Das gilt jedoch nicht für einzelne Mitglieder der Gemein-schaft.

Hintergrund

Der Kläger kaufte mit Y 2 Grundstücke. Y hatte einen Miteigentumsanteil von 60 %, der Kläger von 40 %. Darüber hin-aus gründete der Kläger mit seiner Frau eine GmbH. Die vom Kläger und Y erworbenen Grundstücke sollten umsatz-steuerpflichtig an die GmbH vermietet werden und der GmbH als Betriebsgrundstücke dienen. Für beide Grundstücke gaben der Kläger und Y als Grundstücksgemeinschaft jeweils eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Die Erklärung für 2010 war von beiden unterschrieben worden, die für 2011 nur von Y.

Am 22.8.2011 verkaufte der Kläger seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken an Y. Das Finanzamt zahlte die Vorsteuererstattungen 2010 und 2011 an Y aus, den Antrag des Klägers auf Erstattung von 40 % dieser Vorsteuerbe-träge lehnte es dagegen ab.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht verweigert dem Kläger eine Vorsteuererstattung. Denn der Kläger war als Gesellschafter selbst nicht Unternehmer.

Grundsätzlich steht der Anspruch auf Vorsteuerabzug dem Unternehmer zu. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Die Bruchteilsgemein-schaften sind Steuerschuldner und auch Inhaber der Vorsteuererstattungsansprüche.

Im vorliegenden Fall waren die Grundstücksgemeinschaften jeweils als eigene Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer, und zwar bis zu ihren Beendigungen am 22.8.2011. So haben sie für das Jahr 2010 jeweils eine von beiden Teilhabern unterschriebene Umsatzsteuererklärung abgegeben und die Grundstücksgemeinschaft in der Erklärung als Unterneh-merin bezeichnet.

Der Gesellschafter bzw. der Teilhaber ist dagegen kein Unternehmer. Nur die GbR bzw. die Gemeinschaft ist Unter-nehmerin. Die Tätigkeit der Personenvereinigung wird im Umsatzsteuerrecht nicht ihrem Mitglied zugerechnet. Eine Mitunternehmerschaft kennt das Umsatzsteuergesetz nicht. Deshalb war der Kläger in seiner Eigenschaft als Teilhaber bzw. Gesellschafter nicht selbst Unternehmer und deshalb nicht Inhaber eines Vorsteuererstattungsanspruchs.

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1. 3-jährige Kündigungsfrist ist unangemessen

Zwar können Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine Zusatzvereinbarung die Kündigungsfrist für beide Vertrags-parteien verlängern. Dabei müssen jedoch die Grenzen beachtet werden, die das Recht der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) setzt.

Hintergrund

Ein Spediteur vereinbarte mit einigen Arbeitnehmern, dass die Kündigungsfrist auf 3 Jahre verlängert wird. Im Gegen-zug erhielten die Arbeitnehmer ein höheres Monatsgehalt.

Ein Speditionskaufmann fühlte sich durch eine installierte Überwachungssoftware derart kontrolliert, dass er dem Arbeitgeber im Dezember 2014 die Trennung zum 31.1.2015 mitteilte. Der Spediteur verwies auf die vereinbarte ver-längerte Kündigungsfrist, also auf einen Austrittstermin zum 31.12.2017.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers und entschied, dass eine erhebliche Verlänge-rung der gesetzlichen Kündigungsfrist den Mitarbeiter unangemessen benachteiligt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich selbst dieselbe verlängerte Kündigungsfrist auferlegt.

Die Zusatzvereinbarung widerspricht damit dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist als Allgemeine Geschäftsbe-dingung (AGB) unwirksam.

Zwar war für die Arbeitnehmerkündigung keine längere Frist vereinbart worden als für die Kündigung durch den Ar-beitgeber. Dennoch war die Zeitspanne von 3 Jahren wesentlich länger als die gesetzliche Regelfrist. Daher stellte die verlängerte Frist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der Berufsfreiheit eine unange-messene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit dar. Die vorgesehene Gehaltserhöhung wog diesen Nach-teil für den Arbeitnehmer nicht auf.

2. Verzug bei Entgeltzahlung: Arbeitgebern droht pauschaler Schadensersatz

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt verspätet aus, wird ein pauschaler Schadensersatz von 40 EUR fällig.

Hintergrund

Nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2014 hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens zusätzlich Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR.

Ob diese Regelung für ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, wird kritisch gesehen. Denn die Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Im Arbeitsrecht gilt aber die Besonderheit, dass es in Urteilsverfahren erster Instanz keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtli-chen Rechtsverfolgungskosten gibt und es damit auch keinen Anspruch auf die 40-EUR-Pauschale gibt.

Entscheidung

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9. Anwaltliche Berufspflicht: Klage im Namen eines Toten ist nicht zulässig Erhebt ein Rechtsanwalt im Namen eines Toten Klage, verstößt er damit gegen seine Berufspflicht als Rechtsanwalt. Er muss deshalb mit einer Geldbuße rechnen. Hintergrund Ein Anwalt hatte im Namen seines Vaters Klage erhoben. Dieser war allerdings bereits 8 Monate vorher verstorben. Den Tod des Vaters verschwieg der Rechtsanwalt dem Gericht. Nachdem das Gericht vom Tod des Klägers erfuhr, wies es die Klage als unzulässig ab. Gegen den Rechtsanwalt wurden ein Strafverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs und ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet.

Entscheidung Der Anwaltsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der Rechtsanwalt gegen seine Berufspflicht als Rechtsanwalt ver-stoßen und sich in der Berufsausübung unsachlich verhalten hatte. Die Wahrheitspflicht ist eine Grundpflicht des Rechtsanwalts, deshalb darf er bei seiner Berufsausübung nicht bewusst die Unwahrheit verbreiten. Seinem Wort muss man vertrauen können. Dass sein Vater ihm zu Lebzeiten eine postmortale Vollmacht ausgestellt hatte, hielt der Anwaltsgerichtshof für unbeachtlich. Denn mit dem Tod des Vaters hatte dieser seine Prozessfähigkeit verloren, wes-halb der Rechtsanwalt die Klage im Namen der Erben des Vaters oder eines Nachlasspflegers hätte erheben müssen.

10. Pokerspiel: Wann ist die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten? Wer nicht nur zum Spaß und in der Freizeit mit Freunden pokert, sollte sich nicht über Post vom Finanzamt wun-dern. Denn die Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können zu gewerblichen Einkünften führen. Hintergrund Der Kläger nahm in den Jahren 2005 bis 2007 an insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern teil. Darüber hinaus spielte er auch bei Cash Games in Spielbanken mit. Das sind Pokerrunden, in die die Teilnehmer einsteigen und die sie gegen Auszahlung etwaiger Gewinne wieder verlassen können.

Das Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Ge-werbesteuer. Der Kläger erhob dagegen Klage mit dem Argument, dass es sich um Glücksspiele handelte und die Ge-winne deshalb nicht steuerbar waren.

Entscheidung Das Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts und wies die Klage ab. Auch die Richter waren der Ansicht, dass der Kläger mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games sämtliche Merkmale eines Gewerbebe-triebs erfüllte. Die besuchten Turniere stellten keine Glücksspiele dar, denn bei einem Pokerturnier ist nicht das Zu-fallsmoment, sondern es sind die Geschicklichkeit und die Spielerfahrung ausschlaggebend. Zumindest gilt das für Spieler, deren Fähigkeiten über die eines Durchschnittsspielers hinausgehen, was beim Kläger der Fall war.

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Entscheidung Das Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt das Teilabzugsverbot zu Recht ange-wandt. A hatte die Anteile an der S-GmbH zu einem Wert von 1 EUR in das Privatvermögen überführt. Dadurch ent-stand ein Veräußerungsverlust von 9.419 EUR, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist. Nach dem be-standskräftigen Feststellungsbescheid hatte er eine verdeckte Gewinnausschüttung von der S-GmbH erhalten, die ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren unterlag. Hat jedoch das Finanzamt bestandskräftig festgestellt, dass ein An-teilseigner eine dem Teileinkünfteverfahren unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung bezogen hat, kann der Anteilseigner das Teilabzugsverbot nicht mit dem Argument abwenden, dass tatsächlich keine verdeckte Gewinnaus-schüttung vorgelegen hat.

3. Übertragung eines GmbH-Anteils: Wie sind Versorgungsleistungen steuerlich zu behandeln?

Wird ein GmbH-Anteil übertragen und verpflichtet sich der Empfänger zur Zahlung von Versorgungsleistungen, können diese als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das gilt aber nur dann, wenn der Übergeber aus der Geschäfts-führung ausscheidet.

Hintergrund Der Vater des Klägers war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Er übertrug seinen Geschäftsanteil an der GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger. Der Kläger wurde zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt und der übertragende Vater blieb weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Versorgungsrente an die Eltern bis zum Tode des Längstlebenden. Die entsprechenden Zahlungen machte er als dauernde Lasten bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Versor-gungsleistungen.

Entscheidung Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.

Denn nach Ansicht der Richter sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Versorgungs-leistungen nicht erfüllt. Dieser kann nur gewährt werden, wenn die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH geleistet werden, der Übergeber als Ge-schäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt. Die Organstellung muss also in der Form übertragen werden, dass sie auf den Übernehmer übergeht und bei dem Übergeber fortan der Vergangenheit ange-hört.

Eine Differenzierung nach der Ausgestaltung der Geschäftsführeraufgaben ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

4. Wann liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor? Ist eine GmbH finanziell nicht in das Unternehmen der Partnerschaft eingegliedert, liegt zwischen einer Partner-schaftsgesellschaft als Organträger und einer GmbH als Organgesellschaft keine Organschaft vor. Das gilt z. B., wenn nur ein Gesellschafter über die Stimmenmehrheit an den beiden Schwestergesellschaften verfügt. Hintergrund Die Klägerin ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer A war. In der Rechtsform einer Partner-schaft war A auch mit einem Kapitalanteil von 100 % Gesellschafter eines ärztlich diagnostisch tätigen Unternehmens. An der Partnerschaft waren 2 weitere natürliche Personen beteiligt, allerdings ohne Kapitalanteil.

Seine Beteiligung an der GmbH hält A im Sonderbetriebsvermögen bei der Partnerschaft. Das Inventar der Partner-schaft wird als Sonderbetriebsvermögen des A behandelt. A ist durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage Unter-nehmer. Die GmbH führt entgeltliche Abrechnungsleistungen, Reinigungsarbeiten und EDV-Support an die Partner-schaft aus. Die Partnerschaft erbringt steuerfreie heilmedizinische Leistungen.

Die GmbH vertritt die Auffassung, dass zwischen ihr und der Partnergesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht und die Umsätze an die Partnergesellschaft als Innenumsätze nicht steuerbar sind.

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Auch wenn die Mehrfamilienhäuser aneinandergrenzen, sind sie doch rechtlich selbstständig. Deshalb müssen sie grundsätzlich als gesonderte wirtschaftliche Einheit gezählt werden. Sie können nicht durch eine Vereinigung bzw. Zuschreibung zu einem einzigen Objekt zusammengefasst werden.

3. Gewerbetreibende und Selbstständige: Wann darf die Steuererklärung doch auf Papier abgegeben werden?

Gewerbetreibende und Selbstständige sind grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung in elektroni-scher Form an das Finanzamt zu schicken. Eine Ausnahme kann es jedoch für Kleinstbetriebe geben. Hintergrund Der Kläger war als Zeitungszusteller selbstständig tätig und erzielte mit dieser Tätigkeit nur geringe Gewinne von 2.800 EUR bzw. 2.900 EUR. Die Einnahmen lagen bei 5.700 EUR bzw. 5.100 EUR. Daneben hatte er Kapitaleinkünfte aus ei-nem Vermögen von 200.000 EUR bis 250.000 EUR. Dazu kamen noch minimale Einnahmen aus einer selbstständigen Steuerberatertätigkeit. Diese hatte das Finanzamt jedoch als steuerlich irrelevante Liebhaberei eingestuft.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 gab der Kläger auf Papier ab. Diese wies das Finanzamt unter Hin-weis auf die bestehende Pflicht zur elektronischen Abgabe zurück. Daraufhin beantragte der Kläger die Papierabgabe im Wege der Härtefallregelung, da er weder über entsprechende Hardware noch über einen Internetanschluss verfüg-te und eine Nachrüstung der IT-Technik bei ihm erhebliche Kosten verursachen würde. Der Härtefallantrag wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Entscheidung Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und entschied, dass er von der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkom-mensteuererklärung befreit wird.

Nach der gesetzlichen Härtefallregelung muss einem Antrag auf Papierübermittlung entsprochen werden, wenn die Steuergesetze einen Verzicht auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härten anordnen und eine elektronische Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ob eine sol-che wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, muss sich danach richten, ob die Kosten für die Anschaffung und die Wartung der IT-Technik in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb stehen. Die wirtschaftliche Zumut-barkeit muss an den Verhältnissen des Betriebs gemessen werden. Das Kapitalvermögen, das außerbetrieblich war, darf hier keine Rolle spielen.

Da es sich vorliegend um einen Kleinstbetrieb handelte, ist dem Kläger die Papierabgabe angesichts der geringen jähr-lichen Einnahmen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu gestatten.

4. Veräußerungsverlust wird nicht durch Schadensersatz gemindert Entsteht durch die Veräußerung von Anteilen ein Verlust, wird dieser nicht durch einen Schadensersatz gemindert, der von einem Dritten geleistet wird. Hintergrund Aus der Veräußerung von Aktien entstanden A infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die durch das Finanzamt bestandskräftig festgestellt wurden. Wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks verlangte A von einer Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz. In einem Vergleich verpflichtete sich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, an A 3 Mio. EUR zu zahlen. Daraufhin änderte das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid und minderte den Ver-lustvortrag um den geleisteten Schadensersatz. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da die Entschädigungszahlung kein rückwirkendes Ereignis darstellt, das zur rückwirkenden Änderung des Bescheids berechtigt.

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Entscheidung Die Revision des Klägers beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Vorschusszahlung war wesentlicher Bestand-teil des Vertrags. Darüber hinaus fehlte es an einer klaren und eindeutigen Darlehensabrede. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die GEMA aus den Werken an den Musikverlag abgetreten hatte, reichte nicht aus, um einen Darlehensvertrag anzunehmen. Vor allem fehlten die für Darlehensverträge typischen Vereinbarungen von Rückzahlungsterminen und Rückzahlungsbeiträgen. Deshalb hatte das Finanzamt zu Recht die Vorschusszahlungen als Betriebseinnahmen eingestuft.

7. Wegen Überfüllung geschlossen: Ist der Postausgang zu voll, gibt es keine Wiedereinsetzung

Anwälte sollten unbedingt dafür sorgen, dass ihre Postausgangskiste ausreichend groß ist. Denn ist sie überfüllt und rutscht ein fristgebundener Schriftsatz deshalb heraus, gibt es keine Wiedereinsetzung. Hintergrund Ein Anwalt legte rechtzeitig Berufung ein, innerhalb der Frist ging jedoch bei Gericht keine Berufungsbegründung ein. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts schickte der Anwalt die Begründung nach und beantragte gleichzei-tig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese begründete er damit, dass die Berufungsbegründung zwar inner-halb der Frist für den Postversand frankiert und in das Postversandfach gelegt worden war. Dort war sie jedoch offen-sichtlich hinter das Regal des Postfachs gerutscht. Einzige Erklärung hierfür war, dass die gelben Postkisten derart voll waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten. Das war in letzter Zeit öfter vorgekommen.

Entscheidung Sowohl das Oberlandesgericht als auch der Bundesgerichtshof lehnten eine Wiedereinsetzung ab. Denn der Prozess-bevollmächtigte muss dafür sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht und muss entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen, damit für den Postversand vorgesehene Schriftstücke auch zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Eine Ausgangskon-trolle muss einen Schutz gegen Fristversäumungen bieten.

Das Organisationsverschulden des Anwalts lag vorliegend darin, dass die Postkisten so voll waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten, was in der Vergangenheit bereits öfter vorge-kommen war. Der Anwalt hätte daraufhin zumindest eine weitere Postkiste aufstellen müssen. Der Schriftsatz lag auch noch in seinem Verantwortungsbereich, ein Verschulden während des Transportvorgangs lag hier nicht vor.

8. Alles oder nichts: Eine Mängelrüge erfasst immer das gesamte Bauwerk Für eine Mängelrüge bei Bauwerken genügt es regelmäßig, dass die Symptome des Mangels genau bezeichnet wer-den. Die Mängelrüge umfasst dabei stets das gesamte Bauwerk. Hintergrund Der Auftraggeber rügte innerhalb der Verjährungsfrist die Undichtigkeit der weißen Wanne, allerdings nur in Bezug auf einen klar umrissenen Teilbereich. Später machte er Ansprüche aufgrund weiterer mangelhafter Dehn- und Ar-beitsfugen im sonstigen Bereich des Kellers geltend, allerdings außerhalb des in der Mängelrüge näher bezeichneten Bereichs der weißen Wanne. Die Vorinstanz lehnte diese Mängelrüge ab, da die entsprechenden Gewährleistungsan-sprüche verjährt waren.

Entscheidung Anders urteilte schließlich der Bundesgerichtshof. Seiner Ansicht nach erfasste die räumlich beschränkte Mängelrüge sämtliche Undichtigkeiten der weißen Wanne. Eine bauleistungsbezogene Mängelrüge umfasst nämlich immer alle Ursachen für den Mangel. Das gilt selbst dann, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind und sich die Mangelrüge deshalb nur auf einen Teilbereich des Bauwerks beschränkte.

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2. Wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder übernimmt: Arbeitslohn ja oder nein?

Eigentlich hatte der Bundesfinanzhof ja ganz klar entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwar-nungsgelder zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Für die Strafzettel wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst macht ein Finanzgericht jetzt aber eine ausdrückliche Ausnahme. Hintergrund Ein Unternehmen der Logistikbranche bezahlte festgesetzte Verwarnungsgelder. Allerdings übernahm es nur die Strafzettel ihrer angestellten Paketzusteller wegen Falschparkens, nicht die anderer Mitarbeiter, die nicht als Paketzusteller arbeiteten. Bußgelder oder Verwarnungsgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderer Verstöße mussten alle Angestellten selbst tragen. Das Finanzamt wertete die Übernahme der Verwarnungsgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn und setzte dementsprechend Lohnsteuer fest. Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit seiner Klage.

Entscheidung Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin und urteilte, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder wegen Falschparkens nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Den entsprechenden Mitarbeitern ist kein geldwerter Vorteil entstanden, da die Verwarnungsgelder sämtlich gegen den Arbeitgeber festgesetzt worden sind. Auch für den Fall, dass ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber den Paketzustellern bestehen würde und damit ein geldwerter Vorteil bejaht werden könnte, schließen die Richter eine Besteuerung aus. Die Übernahme der Verwarnungsgelder erfolgt vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse. Die Zahlungen der Ver-warnungsgelder sind lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Das Unterneh-men zahlte darüber hinaus nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden waren.

3. Umsatzsteuer: Umsätze einer Fahrschule sind steuerfrei Eine gute Nachricht für die Inhaber einer Fahrschule: Ihre Umsätze können steuerfrei sein. Zumindest hat dies das Finanzgericht Baden-Württemberg so entschieden. Hintergrund Die Betreiberin einer Fahrschule berechnete auf ihre Umsätze keine Umsatzsteuer und erklärte steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug. Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, dass es sich um steuerpflichtige Um-sätze handelt. Denn der Fahrschulunterricht ist nicht als steuerbefreiter Unterricht einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung einzustufen.

Entscheidung Das Finanzgericht entschied zugunsten der Fahrschulinhaberin. Zwar waren die Umsätze der Antragstellerin nicht nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Trotzdem hatten die Richter ernstliche Zweifel an einer Steuerpflicht. Da sich jedoch die Inhaberin nach Auffassung des Gerichts auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen kann, sind ihre Umsätze steuerbefreit.

4. Wann Säumniszuschläge erlassen werden können Hat der Steuerpflichtige alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung seines Steuerbescheids zu errei-chen, können festgesetzte Säumniszuschläge bei Aufhebung der Steuerfestsetzung erlassen werden. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist nicht erforderlich.

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5. Freigesprochen, aber keine Kostenerstattung - der Anwalt, der sich selbst ver-teidigt

Verteidigt sich ein Rechtsanwalt in einem Strafverfahren selbst, hat er auch dann keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung, wenn er freigesprochen wird. Hintergrund Ein Rechtsanwalt hatte gegen einen Bußgeldbescheid mit eigener Unterschrift und dem Stempel seiner Anwaltskanzlei Einspruch eingelegt. Zur Hauptverhandlung erschien er in Robe und vertrat sich selbst, und das mit Erfolg, denn er wurde freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Daraufhin beantragte der Anwalt die Kostenfestsetzung, u. a. Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr eines Verteidi-gers, die jedoch zurückgewiesen wurde.

Entscheidung Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kostenfestsetzungsantrag des Anwalts zu Recht zurückgewiesen wor-den war.

Der Rechtsanwalt kann keine Gebühren wie ein Verteidiger abrechnen. Keine Rolle spielt, dass er seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Stempel seiner Anwaltskanzlei versehen hatte und er zur Hauptverhandlung in Robe erschienen war. Vielmehr war er in eigener Sache in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig geworden. In Straf- und Bußgeldverfahren ist jedoch eine Vertretung in eigener Sache unzulässig, wenn der Anwalt selbst Betroffe-ner ist.

6. Fristberechnung: Wenn es kompliziert wird, muss der Anwalt selber rechnen Feiertage gelten nicht in allen Bundesländern gleichermaßen. Vor allem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist der Ablauf einer Frist deshalb oft nicht so einfach zu berechnen. Der Anwalt muss dann die Frist entweder selbst berechnen oder die Fristberechnung seiner Angestellten überprüfen. Hintergrund Der Anwalt hatte eine Kanzlei mit Sitz in München. Am 6.1.2016 endete eine Berufungsbegründungsfrist beim Ober-landesgericht Koblenz. Die Berufungsbegründung ging aber erst am 7.1.2016 dort ein. Der 6.1. ist in Bayern ein Feier-tag, in Rheinland-Pfalz aber nicht. Die Berufungsbegründung wurde deshalb als verfristet nicht vom Gericht akzeptiert.

Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Anwalt mit diesen Argumenten: Seine Rechtsanwaltsfachangestellte hatte das Ende der Berufungsbegründungsfrist fälschlicherweise auf den 7.1. notiert, da der 6.1. in Bayern seit jeher ein gesetzlicher Feiertag ist. Dabei hatte sie übersehen, dass dieser Tag in Rheinland-Pfalz kein Feiertag ist. Außerdem war dem angefochtenen Urteil keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden, aus der sich das Oberlandesgericht Koblenz als Rechtsmittelgericht ergeben hätte.

Entscheidung Das Oberlandesgericht Koblenz folgte diesen Argumenten nicht. Insbesondere war eine Rechtsmittelbelehrung nicht nötig, da die Partei anwaltlich vertreten wurde und sie deshalb keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbeleh-rung bedurfte.

Darüber hinaus war das Versäumen der Rechtsmittelfrist vom Anwalt verschuldet. Die Berechnung der Frist hätte hier nicht auf eine Assistentin übertragen werden dürfen, auch wenn diese sorgfältig ausgesucht und geschult war sowie ordnungsgemäß überwacht wurde. Zumindest hätte der Anwalt das Ergebnis ihrer Berechnung auf jeden Fall noch vor Fristablauf kontrollieren müssen. Denn der Fristablauf war vorliegend wegen der nicht bundeseinheitlich geregelten Feiertage keine einfache und übliche Frist, deren Berechnung Angestellten übertragen werden dürfte. Der Anwalt hätte also selbst rechnen müssen.

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Entscheidung Der Bundesfinanzhof entschied jedoch zugunsten des Finanzamts und hob das Finanzgerichtsurteil auf. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Unter Entgelt ist alles zu verstehen, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, allerdings abzüglich der Umsatzsteuer. Leistungen gegen Entgelt liegen insbesondere dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungs-ersatz tätig wird. Dies gilt auch bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag.

Indem die Klägerin Mitbewerber abgemahnt hat, hat sie an diese eine Leistung gegen Entgelt erbracht, die der Um-satzsteuer unterliegt.

5. Verjährtes Hausgeld: Wann der Verwalter zu Schadensersatz verpflichtet ist Macht der Verwalter von seiner Einzugsermächtigung keinen Gebrauch und verjähren deshalb Hausgeldansprüche, ist er der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Schadensersatz verpflichtet. Hintergrund Die Jahresabrechnung für das Jahr 2006 endete für die Miteigentümer der Einheit Nr. 55 mit einer Nachzahlung von 10.735 EUR. Gegen diese Abrechnung erhoben sie Anfechtungsklage. Daraufhin wurde die Abrechnung in Höhe von 4.900 EUR für ungültig erklärt.

Obwohl die Eigentümer der Einheit Nr. 55 eine Einzugsermächtigung erteilt hatten, zog die Verwalterin wegen des laufenden Anfechtungsverfahrens den Saldo aus der Jahresabrechnung 2006 nicht ein. Nach der erfolgreichen Anfech-tung verweigerten die Eigentümer die Zahlung des noch offenen Betrags von 5.835 EUR. Ihrer Meinung nach war die Forderung inzwischen verjährt.

Den entsprechenden Betrag verlangt nun die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Verwalterin als Schadenser-satz.

Entscheidung Das Gericht entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft, dass die Verwalterin Schadensersatz leisten muss.

Hausgeldansprüche unterliegen einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Mit der Beschlussfassung im November 2007 wurde die Nachzahlung fällig, die Verjährung lief ab 1.1.2008 und endete mit Ablauf des 31.12.2010. Damit war der Nachzah-lungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Eigentümer der Einheit Nr. 55 verjährt.

Die Verwalterin hatte es unterlassen, die sich aus der beschlossenen Jahresabrechnung für das Jahr 2006 ergebende Nachforderung einzuziehen, und das, obwohl eine Einzugsermächtigung vorlag. Damit hat sie schuldhaft gegen ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag verstoßen, denn der Verwalter ist verpflichtet, die zu zahlenden Hausgelder einzu-ziehen.

Diese Pflichtverletzung war auch schuldhaft, denn ein Anfechtungsverfahren führt nicht dazu, dass die Fälligkeit der Nachzahlungen aufgeschoben wird.

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Ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen kommt dann in Betracht, wenn durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten pro Quadratmeter entstehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil es sich bei der Grundsteuer um eine ertragsunabhängige Objektsteuer handelt. Die Grundsteuer wird anhand des Einheitswerts, des Grundsteuermessbe-trags und des für die Gemeinde geltenden Hebesatzes ermittelt.

Im Ergebnis muss die Vermieterin daher weder auf Basis des Einheitswertbescheids noch anhand der konkreten Ein-nahmen im Abrechnungsjahr ermitteln, welche Erträge auf die gewerbliche Nutzung beziehungsweise die Wohnnut-zung entfallen und keinen Vorwegabzug vornehmen.

13. Wenn die Berufungsbegründung auf dem Postweg verloren geht Geht eine Berufungsbegründung auf dem Postweg verloren, muss das Gericht den betroffenen Anwalt vor der Ent-scheidung über den Wiedereinsetzungsantrag anhören. Hintergrund Ein Anwalt stellte einen Wiedereinsetzungsantrag für eine Berufungsbegründung. Er trug vor, dass er den Schriftsatz ordnungsgemäß frankiert etwa eine Woche vor Fristablauf selbst in den Postbriefkasten geworfen und somit auf den Postweg gebracht hatte.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Anwalts zurück. Denn im bisherigen Verlauf des Verfahrens hatte der Anwalt seine Schriftsätze immer vorab per Telefax gesendet. Dass er dies bei der Berufungsbegründung nicht tat, lässt darauf schließen, dass er die Frist schuldhaft versäumt hat. Darüber hinaus hatte es der Anwalt in seiner eidesstattli-chen Versicherung versäumt, mitzuteilen, in welchen Briefkasten er den Schriftsatz eingeworfen hatte.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Karlsruher Richter waren der Ansicht, dass das Oberlandesge-richt nicht ausreichend beachtet hat, dass der Anwalt den Schriftsatz bereits eine Woche vor Fristablauf abgeschickt hatte. Es war gar nicht erforderlich, das Schreiben vorab per Telefax zu versenden, da ausreichend Zeit war, damit die Berufungsbegründung in der normalen Postwegzeit fristwahrend bei Gericht eingeht.

Auf jeden Fall hätte der Anwalt vor einer negativen Entscheidung angehört werden müssen, warum er sich gegen einen Faxversand entschieden hatte.

Zudem hatte eine Büroangestellte eidesstattlich versichert, dass sie sich nach 5 Fax-Fehlversuchen an das Gericht für die postalische Übermittlung entschieden hatte. Der Anwalt musste auch nicht näher erklären, in welchen Briefkasten er das Schreiben eingeworfen hatte, da bis zum Fristablauf knapp eine Woche Zeit war.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Übertragung eines Mitunternehmeranteils: Echte oder unechte Realteilung?

Sowohl bei der Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens – also der echten Real-teilung – als auch bei dem Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Mitnahme mitunternehmerischen Vermögens – unechte Realteilung – gelten die Grundsätze der Realteilung.

Hintergrund Der Vater V und sein Sohn S waren Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG, und zwar zu 90 % bzw. 10 %. Die A-GmbH war Komplementärin zu 0 %. Gegenstand dieser KG war die Aufstellung von Spielautomaten. Als sie im Jahr 2005 auf-gelöst wurde, übernahm S den überwiegenden Teil des Betriebsvermögens und führte den Betrieb der KG als Einzel-unternehmen fort. Dagegen übernahm V u. a. ein Grundstück und stellte es der C-GmbH & Co. KG zur Verfügung. An dieser KG, die ebenfalls im Spielautomatengeschäft tätig war, war er beteiligt.

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Der Umsatz ist für jeden Gegenstand grundsätzlich einzeln zu bestimmen. Bei Gegenständen mit einem Einkaufspreis bis 500 EUR kann der Wiederverkäufer die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt. Der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz steht nicht entgegen, dass die Einkaufspreise für die Fahrzeuge 500 EUR überstiegen. Werden nämlich mehrere Gegenstände für einen Gesamteinkaufspreis erworben und anschließend einzeln verkauft, wird der Gesamteinkaufspreis im Wege der Schätzung auf die einzelnen Gegenstände aufgeteilt. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, wenn also ein Gegenstand erworben und dann in mehrere Gegen-stände zerlegt wird, soweit der Kaufpreis für den einzelnen Gegenstand nach der Aufteilung 500 EUR nicht übersteigt.

8. Freiberufliche Tätigkeit als Betriebswirt auch ohne Hochschulabschluss? Auch ohne Studienabschluss kann der Beruf eines Betriebswirts freiberuflich ausgeübt werden, wenn eine ver-gleichbare Tiefe und Breite der Vorbildung nachgewiesen ist. Eine Wissensprüfung kommt dabei nur als ergänzen-des Beweismittel in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits Hinweise auf entsprechende Kenntnisse ergeben. Hintergrund A war im Bereich des Controllings als Berater tätig. Gegenstand der Tätigkeit waren die Neuausrichtung des Control-lings in mehreren weltweit tätigen Konzernen, Ausbildung der Mitarbeiter und Weiterentwicklung der Firmensoft-ware. Daneben war A an einer staatlichen Hochschule für Berufstätige im Studiengang BWL immatrikuliert. Dort reich-te er jedoch keine schriftlichen Arbeiten ein und legte auch kein Examen ab.

Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus und setzte dementsprechend Gewerbesteuer-Messbeträge fest. Im anschließenden Klageverfahren beantragte A eine Wissensprüfung durch einen Sachverständigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Arbeiten nur die fachliche Breite, nicht auch die theoretische Tiefe des be-triebswirtschaftlichen Wissens zeigen. Letztlich wies das Finanzgericht die Klage ab, da die Tätigkeit des A zwar mit der eines beratenden Betriebswirts vergleichbar war, ihm jedoch die entsprechenden theoretischen Kenntnisse fehlten.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Im entsprechenden Zeitraum hatte A den theoretischen Ausbildungsstand noch nicht in der erforderlichen Tiefe gehabt. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen.

Für die Zeit vor dem Studium und solange A noch an der Hochschule eingeschrieben war, hat der Gutachter zu Recht ausreichende theoretische Kenntnisse in vergleichbarer Tiefe verneint. Auch für die Zeit nach dem Ende der Immatri-kulation an der Hochschule bestätigte der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts. Denn die praktischen Arbeiten des A allein ließen keinen Rückschluss auf den erforderlichen Kenntnisstand zu. Dass die Wissensprüfung erfolgreich abgelegt wurde, steht dem nicht entgegen. Denn eine Wissensprüfung dient der Feststellung des Kenntnis-stands im zurückliegenden Streitzeitraum. Die Feststellung, ob von dem Ergebnis einer aktuellen Wissensprüfung auf den Kenntnisstand in früheren Jahren geschlossen werden kann, obliegt der Beweiswürdigung des Finanzgerichts. Diesen Rückschluss hat der Gutachter verneint.

9. Vermögensverwaltung: Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz? Unter den Begriff der Vermögensverwaltung fallen nur nichtunternehmerische Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen. Entgeltliche Leistungen wie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem und be-weglichem Vermögen gehört dagegen nicht dazu. Hintergrund Die G-GmbH war im Bereich der Auftragsforschung tätig und vereinnahmte insbesondere Beteiligungserträge und Mieteinnahmen. Das Finanzamt unterwarf die Leistungen der G-GmbH im Bereich der Auftragsforschung nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsatz.

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Entscheidung

Die Beschwerde des Vermieters hatte Erfolg, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft im vorliegenden Fall erfüllt waren. Die Erben des Mieters waren unbekannt. Dem Vermieter ging es nun darum, seinen Anspruch auf Rück-gabe der Mietsache gegen den Nachlass durchzusetzen.

Dass kein Nachlassvermögen existierte, stand der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht entgegen. Die Nachlasspflegschaft ist vielmehr anzuordnen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass gegen den Nachlass Zahlungsansprüche erhoben werden. Ein Nachlasspfleger kann also auch bestellt werden, damit der Vermieter seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache geltend ma-chen kann.

14. Betriebskostenabrechnung darf auf mehrere Seiten ver-teilt sein

Einem Mieter ist es zuzumuten, wenn er bei einer Betriebskostenabrechnung hin- und herblättern muss, um die auf mehrere Seiten verteilten Rechenschritte nachvollziehen zu können. Eine solche Abrechnung ist nicht formell fehlerhaft.

Hintergrund

Die Vermieter einer Wohnung erstellten für die Jahre 2013 und 2014 Betriebskostenab-rechnungen.

Die Abrechnungen bestanden jeweils aus mehreren Seiten. Jeweils auf der ersten Seite werden 15 genau bezeichnete Kostenpositionen mit den darauf für das gesamte Anwesen jährlich entfallenden Beträgen aufgelistet. Auf der zweiten Seite werden diese Kosten jeweils unter Angabe der Ziffern von der ersten Seite einer von 4 Umlagearten zugeord-net. Im Anschluss sind die auf die jeweilige Umlageart entfallenden Gesamtbeträge ange-geben. Die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten war jeweils separat beige-fügt.

Auf der darauffolgenden Seite sind schließlich die nach den 4 Umlagearten jeweils anteilig auf den Mieter entfallenden Beträge aufgeführt und addiert.

Die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Nachzahlungen wollten die Mieter nicht zahlen. Die Vorinstanz urteilte, dass die Abrechnungen zu kompliziert und daher formell nicht ordnungsgemäß waren.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, dass die Betriebskostenabrechnungen formell ordnungsgemäß waren, da sie den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen entsprachen, insbesondere eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthiel-ten. Entscheidend ist dabei, ob durch die Angaben in der Betriebskostenabrechnung es dem Mieter möglich ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzu-prüfen. In der Abrechnung müssen mindestens die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, eine Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen genannt sein.

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6. Wann ist eine Prüfungsanordnung rechtmäßig?

Werden bei dem Schwellenwert, der zur Durchführung einer Außenprüfung berechtigt, Kapitaleinkünfte berück-sichtigt, die unter die Günstigerprüfung fallen? Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht sagt ja.

Hintergrund

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 erklärte der Antragsteller Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.099.306 EUR, die dem inländischen Steuerabzug unterlagen, und in Höhe von 84.237 EUR, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Er stellte zum einen einen Antrag auf eine Günstigerprüfung, zum anderen auf Überprüfung der Steuereinbehalte sowie auf Verrechnung mit Verlusten nach der bis 31.12.2008 geltenden Rechtsla-ge. Das Finanzamt berücksichtigte die Anträge.

Unter dem Strich ergab sich eine Einkommensteuer von 0 EUR. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte das Finanzamt mit dem tariflichen Steuersatz. Die Kapitalertragsteuer wurde angerechnet und erstattet.

Am 29.11.2016 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung, da der Antragsteller die Grenze von 500.000 EUR über-schritten hatte und deshalb zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet war. Der Antragsteller legte dagegen Ein-spruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt jedoch ablehnte. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er die Schwellenwerte für die Prüfungsanordnung nicht erreicht hat, weil die der Abgeltungsteuer unterliegenden Erträge hierbei nicht zu berücksichtigen sind.

Entscheidung

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von über 500.000 EUR erzielen, müssen ihre Unterlagen aufbewahren. Bei diesen Steuerpflichtigen darf eine Außenprüfung durchgeführt werden. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind grundsätzlich Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu berücksich-tigen.

Da der Antragsteller einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hatte, kam es jedoch auf die Frage, ob die Ansicht der Finanzverwaltung zutrifft, nicht an. Bei einer Günstigerprüfung sind die Einkünfte bei der Berechnung der Schwellen-werte in jedem Fall zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auch bei Steuerpflichtigen, die eine solche Beteiligung hal-ten, zukünftig eine Pflicht zur Aufbewahrung gegeben und eine Außenprüfung möglich.

7. Gilt bei einer Überlassung der Ferienwohnung der ermäßigte Steuersatz?

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof - und legte sie dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser muss klären, ob die Überlassung von Ferienwohnungen der Margenbesteuerung und zusätzlich der Steuersatzer-mäßigung unterliegt.

Hintergrund

Die A-Gesellschaft betrieb ein Reisebüro und vermietete im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete die Häuser für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort übernahm entweder der jeweilige Eigentümer oder deren Beauftragte. Neben der Bereitstellung der Unterkunft gehörten zu den angebotenen Leistungen auch die Reini-gung der Unterkunft und Wäsche- und Brötchenservice.

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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass es sich bei der 40-EUR-Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handelt und damit auch auf Arbeitsentgeltansprüche gezahlt werden muss.

Gerade wegen des Zwecks der gesetzlichen Regelung sahen die Richter keinen Anlass für eine Ausnahme der Pauscha-le im Arbeitsrecht. Die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, seine Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbrin-gen, spricht für eine Anwendbarkeit im Arbeitsverhältnis. Auch auf Arbeitgeber, die den Lohn unpünktlich oder unvoll-ständig bezahlen, soll durch die Pauschale ein höherer Druck aufgebaut werden.

Zahlt also der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Arbeitslohn verspätet oder unvollständig, kann der Arbeitnehmer einen pauschalen Schadensersatz von 40 EUR geltend machen. Die Pauschale ist für jeden Monat neu zu zahlen.

3. Welche Bindungswirkung entfaltet eine Billigkeitsentscheidung?

Wird eine Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffen, wirkt diese auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

Hintergrund

Die GbR unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb und vermietete daneben landwirtschaftliche Maschinen. Den Gewinn aus der gesamten Tätigkeit ermittelte die GbR durch Betriebsvermögensvergleich. Dabei sah sie von der Akti-vierung der auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände (Feldinventar) ab.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die GbR aus der Maschinenvermietung gewerbliche Einkünfte bezogen hatte. Damit sind auch die landwirtschaftlichen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Der GbR stand deshalb das Aktivierungswahlrecht für das Feldinventar nicht zu, sondern es musste gewinnwirksam aktiviert werden. Dementsprechend erließ das Finanzamt Gewinnfeststellungsbescheide und erstmalige Gewerbesteuer-Messbescheide. Nachdem sich die Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide durch stattgebende Änderungsbe-scheide erledigt hatte, musste der Bundesfinanzhof nur noch über die vom Finanzgericht abgewiesene Klage gegen die Gewerbesteuer-Messbescheide entscheiden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall an dieses zurück.

Durch konkludente, selbstständige Billigkeitsentscheidung im Gewinnfeststellungsverfahren wurde der GbR wirksam zugestanden, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen. Diese Billigkeitsmaßnahme, die im Rahmen der Ge-winnfeststellung getroffen wurde, entfaltete eine Wirkung auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Die Billigkeitsentscheidung im vorliegenden Fall führt zu einer Verschiebung in eine zurückliegende oder spätere Peri-ode. Die Besteuerungsgrundlagen bleiben daher nicht dauerhaft unberücksichtigt. Die Verschiebung hat nur stun-dungsähnlichen Charakter. Mit dem Aktivierungswahlrecht für das Feldinventar wird also die Möglichkeit eingeräumt, die Gewinnermittlung insoweit nicht nach dem Betriebsvermögensvergleich, sondern nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Der Totalgewinn wird dadurch nicht beeinflusst. Die Besteuerungsfolgen werden lediglich in einen anderen Besteuerungszeitraum verschoben.

Diese Billigkeitsmaßnahme wirkt auch für den Gewerbeertrag.

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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags

Ist eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer anderen grundstücksverwal-tenden gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags keine erwei-terte Kürzung möglich.

Hintergrund Einer GmbH & Co. KG versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, weil diese Mitunternehmerin an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft war. Dass diese Gesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllte, änderte nichts an der Einschätzung des Finanzamts. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhob die GmbH & Co. KG Klage.

Entscheidung Da die Voraussetzungen für einen Kürzungsbetrag nicht gegeben waren, wies das Finanzgericht die Klage als unbe-gründet ab. Damit kommt für die GmbH & Co. KG nur die reguläre Kürzung für den Grundbesitz in Betracht. Die Betei-ligung an einer anderen gewerblich geprägten Gesellschaft stellt nämlich keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Auch handelt es sich dabei nicht um eine der im Gesetz aufgeführten kürzungsunschädlichen Tä-tigkeiten.

Dass der Gewinnanteil aus einer mitunternehmerischen Beteiligung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen ist, ist hier unerheblich. Eine rein unternehmensbezogene Betrachtung lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr liegt ein einheitliches Unternehmen vor, das die beiden Betätigungen “Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes” und die “mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft” umfasst.

2. Ist eine verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeits-lohn?

Erwirbt eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH verbilligt eine GmbH-Beteiligung, führt dies zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.

Hintergrund A war Geschäftsführer der X-GmbH, an der er und die Y-GmbH beteiligt waren. In 2000 gründete A die H-GmbH, deren Gegenstand das Halten von Beteiligungen und die Ausübung von Leitungsfunktionen war. In diese brachte er seine bisher im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der X-GmbH ein. 2003 erwarb die H-GmbH von der Y-GmbH einen weiteren Geschäftsanteil von 10 % an der X-GmbH.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der tatsächliche Wert dieses Anteils erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis lag. In der verbilligten Überlassung sah es eine Lohnzahlung an A und setzte entsprechende Einkünfte des A aus nicht-selbstständiger Arbeit fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des Finanzgerichts nicht und verwies den Fall an dieses zurück.

Arbeitslohn kann auch bei Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Dieser Veranlassungszu-sammenhang muss bei Drittzuwendungen aber nicht eindeutiger sein als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. Insbesondere folgende Indizien für eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis hat das Finanzgericht jedoch nicht gewürdigt: Die Y-GmbH hat die Anteile der X-GmbH nur deren Angestellten und der H-GmbH angeboten. Die Übertra-

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Entscheidung Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter ist die GmbH als Organgesellschaft weder in die Partner-gesellschaft noch in das Einzelunternehmen des Gesellschafters A eingegliedert.

Eine Organschaft setzt voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finan-ziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Die GmbH ist jedoch in das Unternehmen der Partnerschaft nicht finanziell eingegliedert. Die finanzielle Eingliederung erfordert eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der juristischen Person. Im Streitfall ist die GmbH nicht unmittelbar in das Unternehmen der Partnerschaft eingegliedert, da die Partnerschaft nicht Gesellschafterin der GmbH ist. Die Partnerschaft ist auch nicht über eigene Tochtergesellschaften mittelbar an der GmbH beteiligt. Die finanzielle Eingliederung kann auch nicht mittelbar über Gesellschafter des Organträgers bestehen.

Es besteht darüber hinaus auch keine Organschaft zwischen A als Organträger und der GmbH und der Partnerschaft als Organgesellschaften. Denn es fehlt an der wirtschaftlichen Eingliederung der beiden Gesellschaften in das Unter-nehmen des A. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt das Erbringen entgeltlicher Leistungen voraus, die für das Un-ternehmen der Organgesellschaft zu mehr als nur einer unbedeutenden Entlastung führen. Im Streitfall hat A weder an die GmbH noch an die Partnerschaft entgeltliche Leistungen erbracht.

Die wirtschaftliche Eingliederung kann auch auf einer mittelbaren Verflechtung zwischen 2 Organgesellschaften beru-hen, soweit diese durch unmittelbare Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist. Dies fehlt jedoch im Streitfall. Auch eine wirtschaftliche Eingliederung liegt nicht vor, da den entgeltlichen Abrechnungs- und Reinigungsleistungen und EDV-Support für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Be-deutung zukommt.

5. Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens führt nicht zu einer Gewinner-höhung

Bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft hat eine nach der Umwandlung erfolg-te Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens keine Gewinnerhöhung zur Folge. Hintergrund Eine GmbH wurde formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Bei der GmbH bestand ein Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens. Der Verlust aus der Abzinsung dieses Guthabens vor der Umwand-lung wurde steuerneutral behandelt. Das Finanzamt erhöhte nach dem Formwechsel den Gewinn der GmbH & Co. KG erklärungsgemäß um die Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens. Die später beantragte steuerneutrale Behand-lung lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter sprachen sich gegen eine gewinnerhöhende Berücksichtigung der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens aus. Der Aufzinsungsbetrag stellt materiell eine Rückzahlung von Körperschaftsteuer dar. Zuvor war diese eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und hat also das Einkommen nicht gemindert. Dementsprechend darf eine Erstattung der Körperschaftsteuer das Einkommen nicht erhöhen. Im Gesetz ist für Körperschaften deshalb auch die Steuerfreiheit des Zinsanteils normiert.

Zwar gibt es keine vergleichbare Norm für Personengesellschaften. Das Finanzgericht ist jedoch davon überzeugt, dass diese Regelung des Körperschaftsteuergesetzes nach einer Umwandlung bei der Besteuerung einer Personengesell-schaft entsprechend angewendet werden kann.

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Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an. Zwar kann der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Aktien sich rückwirkend ändern, wenn die Vertragsparteien zur Beilegung von Streitigkeiten einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern oder erhöhen. Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Erhöhung oder Minderung der Anschaffungskosten. Eine Ermäßigung von Anschaffungskosten setzt jedoch voraus, dass zwischen der Schadensersatzleistung des Dritten und dem Anschaffungsvorgang ein wirtschaftli-cher Zusammenhang besteht.

Im vorliegenden Fall scheidet eine rückwirkende Verminderung der Veräußerungsverluste bzw. eine Anschaffungs-preisminderung aus. Denn die Schadensersatzleistung beruht darauf, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft uneingeschränkt bestätigt und A im Vertrauen darauf die Aktien gekauft hat. Vertragliche Beziehungen des A zu der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestanden nicht. Die Entschädigungszahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beruht damit auf einer eigenständigen, nicht mit der Anschaffung oder Veräußerung der Aktien unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Rechtsgrundlage. Die Schadensersatzleistung entfaltet daher keine Rückwirkung.

5. Taxifahrten: Wann gilt der ermäßigte Steuersatz? Der Taxiverkehr unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Gilt dies auch, wenn nicht der Fahrgast, sondern ein Dritter das Fahrziel bestimmt? Oder liegt dann ein nicht begünstigter Mietwagenverkehr vor? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat die Antwort. Hintergrund Der Kläger ist ein Taxibetrieb mit mehreren Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge, nicht jedoch für Miet-wagen. Neben dem üblichen Taxigeschäft brachte der Kläger regelmäßig im Auftrag der Firma B deren Kunden zum Busbahnhof. B bot diese Transferdienste im Rahmen einer Pauschalreise an. Der Kläger erhielt eine Liste der zu beför-dernden Fahrgäste und den Zeitpunkt der Ankunft am Busbahnhof. Die genaue Durchführung der Beförderung oblag dem Kläger. Die Reisegäste wurden vom Kläger einen Tag vor Abholung über die genaue Abholzeit informiert. Die Fahrgäste übergaben dem jeweiligen Fahrer einen vom Reiseunternehmen erhaltenen Gutschein, den der Kläger ver-gütet bekam.

Das Finanzamt wertete die Fahrten für B als nicht begünstigten Mietwagenverkehr und wendete den Regelsteuersatz von 19 % an.

Entscheidung Das Finanzgericht folgte der Wertung des Finanzamts nicht und entschied, dass die Transferleistungen dem ermäßig-ten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um einen begünstigten Verkehr mit Taxen. Dass dem Kläger die Ziele der Fahrgäste vom Reiseunternehmen mitgeteilt wurden, steht dem nicht entgegen. Ein ermäßigt besteuerter Verkehr mit Taxen liegt nämlich auch dann vor, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer von einer dritten Person, die aus der Sphäre des Fahrgasts stammt, und nicht vom Fahrgast persönlich mitgeteilt wird.

Ein Verkehr mit Mietwagen ist nicht gegeben, da es sich hier nicht um eine Beförderung von Personen mit Personen-kraftwagen handelt, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen sind. Mit einem Mietwa-gen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.

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Da die Vorinstanz fälschlicherweise eine Verjährung angenommen und deshalb entscheidungserhebliches Parteivor-bringen nicht zur Kenntnis genommen hatte, lag ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Ge-hörs vor.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Gilt bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils die erweiterte Kür-zung?

Wird mit der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ein Gewinn erzielt, darf dieser nicht in die er-weiterte Kürzung einbezogen werden.

Hintergrund Die B-AG war an der A-KG zu 100 % beteiligt. Sie veräußerte mehrere Anteile ihres KG-Anteils und hielt danach noch einen Anteil von 6 %. Die A-KG erzielte im Wesentlichen Erträge aus der Vermietung einer einzigen Logistikimmobilie. In ihrer Gewerbesteuer-Erklärung erklärte sie einen Gewerbegewinn. In diesem waren die Veräußerungsgewinne der B-AG enthalten. Für den gesamten Gewerbeertrag beantragte die A-KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunter-nehmen.

Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht verweigerten die Anwendung der erweiterten Kürzung, und zwar soweit der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die Gewinne aus der Veräußerung der KG-Anteile durch die B-AG entfiel.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und entschied, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunterneh-meranteils, die laufende Gewinne sind und deshalb bereits in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind, nicht von der erweiterten Kürzung erfasst werden. Die nach dem gesetzlichen Wortlaut maßgebliche “Verwaltung und Nutzung” eigenen Grundbesitzes erfasst nicht die vollständige oder teilweise Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Diese entspricht nicht der bloßen Verwertung eines Grundstücks und geht über die Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Das gilt auch für die teilweise Veräußerung einer Mitunternehmerbeteiligung. Eine solche Veräußerung wird vom Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht erfasst.

2. Wenn eine Pflegeheim-GmbH erbt: Welche Steuern werden fällig? Eine Pflegeheim-GmbH darf grundsätzlich von einem Heimbewohner erben. Sie muss sich dann aber darauf einstel-len, dass sie neben der Erbschaftsteuer auch noch Körperschaftsteuer zahlen muss.

Hintergrund Eine GmbH, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, wurde vom Heimbewohner H als Alleinerbin bestimmt, allerdings mit der Auflage, das geerbte Vermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden.

Nach dem Tod des H setzte das Finanzamt für den Nachlasserwerb (Gesamtwert 1,05 Mio. EUR) Erbschaftsteuer fest. Darüber hinaus erhöhte es den Gewinn der GmbH um das Erbvermögen, das nach Abzug der Testamentsvollstrecker-kosten verblieb. Die GmbH wehrte sich mit der Klage gegen den entsprechenden Körperschaftsteuer-Bescheid und begründete diese, dass eine systemwidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

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Hintergrund Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Körperschaftsteuer fest. Diese legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Steuernachforderungen. Das Finanzamt entsprach dem Antrag nur teilweise und wies ihn im Übrigen zurück. Einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte die Klägerin nicht.

Im Klageverfahren gegen die Körperschaftsteuerbescheide verringerte das Finanzamt die Steuern aufgrund einer tatsächlichen Verständigung. Nachdem die Klägerin die rückständigen Beträge gezahlt hatte, beantragte sie den teilweisen Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung Das Finanzgericht gab der Klägerin recht und verpflichtete das Finanzamt, die Säumniszuschläge zu erlassen, und zwar insoweit, als das Finanzamt von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung zur steuerlichen Beurteilung von Einnahmen im Klageverfahren abgewichen ist. In dieser Höhe war die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt möglich und geboten gewesen. Es hätte bereits im Einspruchsverfahren und im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung die Nichtsteuerbarkeit der entsprechenden Einnahmen erkennen müssen. Entge-gen der Auffassung des Finanzamts war es nicht erforderlich, dass die Klägerin erfolglos vor dem Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung beantragt hat. Also hatte die Klägerin im vorliegenden Fall alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt zu erreichen.

5. Kündigung einer Wohnung wegen beruflicher Nutzung? Das wird schwer! Braucht der Vermieter eine Wohnung für sich oder für nahe Angehörige, ist eine Kündigung wegen Eigenbe-darfs grundsätzlich zulässig. Aber gilt das auch, wenn die Wohnung zu beruflichen oder geschäftlichen Zwe-cken genutzt werden soll? Hier kommt es darauf an, ob das Nutzungsinteresse des Vermieters das Interesse des Mieters am Verbleib in der Wohnung übersteigt. Hintergrund Die Mieter bewohnen seit 1977 eine 27 qm große 2-Zimmerwohnung in Berlin. Im gleichen Anwesen betreibt der Ehemann der Vermieterin ein Beratungsunternehmen.

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis, weil der Ehemann die Wohnung benötigt, um sein Gewerbe zu erweitern, und erhob Räumungsklage.

Entscheidung Mit ihrer Klage war die Vermieterin schon vor dem Amts- und Landgericht gescheitert. Und auch vor dem Bun-desgerichtshof hatte sie keinen Erfolg.

Wenn der Vermieter die Wohnung nicht als Wohnraum benötigt, sondern sie gewerblich nutzen will, ist der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs nicht erfüllt. Ebenso wenig stellt die Eigennutzung der vermieteten Wohnräume zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken eine wirtschaftliche Verwertung i. S. d. gesetzli-chen Regelung dar.

Fälle, in denen der Vermieter oder sein Ehegatte die Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken nutzen möchte, weisen eine größere Nähe zur Verwertungskündigung auf. Wenn der Mieter allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden soll, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen. Das kann etwa anzunehmen sein, wenn die geschäftliche Tätigkeit nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert.

Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Wegen der beabsichtigten Nutzung allein für gewerbliche Zwecke ihres Ehemanns hätte die Vermieterin an-dernfalls entstehende Nachteile von einigem Gewicht darlegen müssen. Solche sind nicht ersichtlich.

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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Arbeitszeitkonten von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern führen zu ver-deckten Gewinnausschüttungen

Eine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann steuerlich nicht anerkannt werden. Das gilt auch dann, wenn eine GmbH mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer hat.

Hintergrund Die Klägerin hatte 3 Gesellschafter-Geschäftsführer. Mit diesen traf sie Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung, um die Gestaltung der Lebensarbeitszeit durch bezahlte Freistellungen von der Arbeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen verzichteten die Geschäftsführer auf die Auszahlung laufender Bezüge aus dem Anstellungsverhältnis, um diese in der Freistellungsphase erhalten zu können. Diese umgewandelten Bezüge wurden in Investmentfondsanteile investiert. Die Klägerin aktivierte diese Anteile und bildete für die Verpflichtungen aus den Verträgen mit den Geschäftsführern eine Rückstellung. Das Finanzamt ging jedoch von einer unverzinslichen Verbindlichkeit aus und zinste diese Rückstel-lung ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin dagegen Klage.

Entscheidung Das Finanzgericht wies die Klage jedoch als unbegründet zurück. Mit der Bildung der Rückstellungen liegen bereits verdeckte Gewinnausschüttungen vor, sodass sich die Frage, ob die Rückstellung abzuzinsen sind, nicht stellt. Denn der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass eine Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwert-kontos nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Da der Geschäftsführer sich in einem besonderen Maße für die Be-lange der Gesellschaft einzusetzen hat, passt eine feste Stundenzahl als Arbeitszeit nicht in das Bild des mit einer All-zuständigkeit ausgestatteten Geschäftsführers. Insoweit kommt ein Verzicht auf eine Entlohnung für später vergütete Freizeit nicht in Betracht. Das gilt auch, wenn es sich um 3 Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.

2. Rangrücktritt mit Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

Kann ein Gesellschafterdarlehen, für das ein Rangrücktritt vereinbart wurde, erfolgswirksam ausgebucht werden? Zu dieser Frage bestätigte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und entschied, dass bei einer Ver-bindlichkeit, die aufgrund einer Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot unterliegt. Hintergrund In den Bilanzen der X-GmbH waren Gesellschafterdarlehen von mehreren Millionen EUR passiviert. Die Kapitalrückla-ge betrug durchgängig 1,7 Mio. EUR. Dem standen Verlustvorträge und nicht durch das Eigenkapital gedeckte Fehlbe-träge gegenüber. Diese übertrafen die Rücklage um ein Mehrfaches. Deshalb vereinbarte die GmbH mit ihren Gesell-schaftern einen Rangrücktritt. Danach traten die Gesellschafterforderungen hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück, deren Befriedigung konnte nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüber-schuss verlangt werden.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Gesellschafterdarlehen nicht passiviert werden dürfen, denn wegen der Wertlosigkeit der Darlehen im Zeitpunkt der Rangrücktrittsvereinbarung lag keine steuerfreie verdeckte Einlage vor.

Das Finanzgericht urteilte zugunsten der GmbH und entschied, dass das Passivierungsverbot nicht greift.

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6. Freier Mitarbeit oder abhängige Beschäftigung? Auf die tatsächliche Ausfüh-rung kommt es an

Ist eine Krankenschwester in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden nimmt sie Anweisun-gen der Ärzte entgegen, ist sie abhängig beschäftigt. Das gilt selbst dann, wenn die Krankenschwester und das Krankenhaus eine freie Mitarbeit vereinbaren wollen. Hintergrund Eine Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin war bei verschiedenen Krankenhäusern als “freie Mitarbei-terin” aufgrund eines Dienstvertrags tätig. In dem Vertrag eines Krankenhauses war festgelegt, dass die Kranken-schwester “kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes sei”. Die Rentenver-sicherung vertrat jedoch die Ansicht, dass die Krankenschwester beim Krankenhaus abhängig beschäftigt war. Dage-gen wehrte sich die Krankenschwester mit ihrer Klage.

Entscheidung Das Sozialgericht gab jedoch der Rentenversicherung Recht und wies die Klage ab. Für eine abhängige Beschäftigung ist insbesondere die Einbindung in die betriebliche Organisation des Krankenhauses maßgebend. Im vorliegenden Fall sprachen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung. Denn die Klägerin übernahm bei Dienstantritt Patienten, die sie nach Dienstende wieder übergeben musste. Die Stationsleitung kontrollierte ihre Arbeit. Darüber hinaus musste sie den Anweisungen der diensthabenden Ärzte Folge leisten. Mit den fest angestellten Pflegekräften des Kranken-hauses arbeitete sie zusammen. Weiterhin trug die Klägerin kein wirtschaftliches Risiko und musste z. B. kein Eigenka-pital einsetzen. Der Wille der Vertragsparteien zur freien Mitarbeit kann diese Indizien einer abhängigen Beschäfti-gung nicht überwiegen. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Ausführung des Dienstvertrags an.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Wesentliche Änderung im Bauvertrag: Wann liegt noch ein einheitlicher Er-werbsgegenstand vor?

Ändert sich das Angebot des Veräußerers aufgrund geänderter Flächengrößen bzw. höherer Baukosten um mehr als 10 %, kann dies gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands sprechen.

Hintergrund Die X-GbR kaufte von verschiedenen Grundstückseigentümern mehrere Grundstücke zur Bebauung. Vor dem Ab-schluss der Kaufverträge holte X das Angebot eines Generalübernehmers auf Abschluss eines Bauerrichtungsvertrags ein, das sich im Wesentlichen auf die Errichtung mehrerer Hallen bezog. Der tatsächlich abgeschlossene Bauerrich-tungsvertrag beinhaltete jedoch neben der Errichtung der Hallen zusätzlich den Bau eines Konferenzgebäudes und weiterer Bauwerke, wodurch sich die Baukosten um 12 % erhöhten.

Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Grundstücke von der GbR nach den Grundsätzen über den einheitli-chen Erwerbsgegenstand in bebautem Zustand erworben worden waren. Der Festsetzung der Grunderwerbsteuer legte es daher den Kaufpreis der Grundstücke und die Kosten für die Errichtung der Gebäude als Bemessungsgrundla-ge zugrunde. Das Finanzgericht schloss sich dieser Vorgehensweise grundsätzlich an.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die GbR die Grundstücke in unbebautem Zustand erworben hatte und bezog die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit ein.

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Während das Finanzamt den Vorgang als Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters behandelte, da V seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich auf S übertragen und daraus einen Veräußerungsgewinn erzielt hatte, bejah-te das Finanzgericht eine gewinnneutrale Realteilung.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof folgt der Auffassung des Finanzgerichts und wendet die Regelungen der Realteilung an. Diese finden nach Ansicht der obersten Steuerrichter nicht nur bei einer vollständigen Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens (echte Realteilung) Anwendung. Sie gelten auch, wenn mindestens ein Mitun-ternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidet (unechte Realteilung).

Da die A-GmbH & Co. KG durch Beschluss von V und S aufgelöst und im Wege der Naturalteilung auseinandergesetzt wurde, kommt hier nur eine echte Realteilung in Betracht. Denn die A-GmbH & Co. KG hat ihren Betrieb aufgegeben, weil V und S deren Auflösung beschlossen haben. Die Auflösung einer Mitunternehmerschaft führt zur Aufgabe des Betriebs und es entfällt der Erwerbszweck der Gesellschaft. Im Übrigen waren auch die übrigen Voraussetzungen einer echten Realteilung gegeben, insbesondere wurden im Zuge der Auseinandersetzung einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen.

2. Wann ist eine Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG rechtsmiss-bräuchlich?

Wird eine GmbH, die nur ein einziges Grundstück verwaltet, in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, handelt es sich bei dieser formwechselnden Umwandlung nicht um einen schädlichen Vorgang. Hintergrund Die Klägerin war eine GmbH, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Verwaltung und Vermietung eines Grundstücks beschränkte. Im Jahr 2012 verkaufte die Klägerin das Grundstück. Im Zeitraum zwischen dem Verkauf des Grundstücks und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums wurde die Klägerin identitätswahrend mit Rückwirkung zum 31.12.2011 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. In der Übertragungsbilanz setzte die Klägerin das Grundstück mit einem Zwischenwert zur Nutzung von Verlustvorträgen an. In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2012 machte die GmbH die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Denn die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, da das Grundstück zum 31.12.2011 zu einem Zwischenwert in die Gesellschaft eingebracht und im Jahr 2012 weiter-veräußert wurde.

Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Das veräußerte Grundstück wurde nicht innerhalb der vorherigen 3 Jahre zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen der Klägerin überführt oder übertragen. Die formwechselnde Um-wandlung kann deshalb nicht als ein schädlicher Vorgang qualifiziert werden. Die Begriffe “überführt” und “übertra-gen” orientieren sich an dem einkommensteuerlichen Verständnis. Die Übertragung erfordert einen Rechtsträger-wechsel mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, während die Überführung einen Wechsel der steuerlichen Zuordnung zu einem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel verlangt. Diese entsprechende Norm setzt eine tatsächliche Überführung oder Übertragung aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen voraus.

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Das Finanzgericht entschied zum einen, dass im Rahmen der Auftragsforschung nur die entsprechenden Nettozuflüsse zu den schädlichen Einnahmen (mehr als 50 %) zählen, nicht aber die auf sie entfallende Umsatzsteuer. Zum anderen gehören die Beteiligungserträge und Mieteinnahmen, die von einer Tochtergesellschaft an die G-GmbH geflossen sind, nicht zur unschädlichen Vermögensverwaltung.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts insoweit auf, als es die Beteiligungserträge vom Begriff der Vermögensverwaltung ausgenommen hat. Zutreffend hat das Finanzgericht jedoch entschieden, dass die Mietein-nahmen nicht zur Vermögensverwaltung gehören, sodass insoweit die Revision zurückgewiesen wurde.

Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt allerdings nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbe-triebs, der kein Zweckbetrieb ist, ausgeführt werden. Ein unschädlicher Zweckbetrieb kann z. B. bei Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen vorliegen, wenn deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Die Umsatzsteuer ist hierbei nicht zu berücksichti-gen.

Zu den Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung gehört nur der Mittel-transfer, der der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zufließt. Darunter fallen nur nichtunternehmerische (nicht-wirtschaftliche) Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber entgeltliche Leistungen wie die Vermietung. Die Vermietung und Verpachtung rechnet daher umsatzsteuerrechtlich nicht zur Vermögensverwaltung, unabhängig davon, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Wann kommt eine Abwahl der Abgeltungsteuer in Betracht?

Ist ein Gesellschafter an einer GmbH zu mindestens 1 %, aber weniger als 25 % beteiligt, liegt die geforderte berufli-che Tätigkeit für die GmbH nicht vor, wenn dieser Gesellschafter seine Tätigkeit als Partner einer Partnerschaftsge-sellschaft erbringt.

Hintergrund Der Kläger war Steuerberater und hatte sich mit 6 % an einer GmbH beteiligt. Deren steuerliche Angelegenheiten bearbeitete er als Partner der Partnerschaftsgesellschaft. Um einen Verlust aus dieser Beteiligung steuerlich berück-sichtigen zu können, beantragte er die Abwahl der Abgeltungsteuer. Er war der Ansicht, dass er für die GmbH beruf-lich tätig war, da er mit mehr als 1 % an der GmbH beteiligt war und für diese neben der steuerlichen Beratung auch aufwendige Ertrags- und Liquiditätsplanungen übernahm. Für etwaige Fehler würde ihn eine persönliche Haftung treffen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus dieser Beratungstätigkeit.

Entscheidung Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten des Klägers nicht, sondern wies die Klage ab. Wie das Finanzamt auch, sahen die Finanzrichter die Voraussetzungen für die Abwahl der Abgeltungsteuer nicht als gegeben an. Infolgedessen konnten die Kapitaleinkünfte nicht in die Veranlagung mit einbezogen werden. Das Gericht begründete sein Urteil vor allem damit, dass wegen der Teilrechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft diese Vertragspartnerin der GmbH war. Deshalb übte die Partnerschaftsgesellschaft steuerlich gesehen die Tätigkeit für die GmbH aus, nicht der Kläger.

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Die vorliegenden Abrechnungen erfüllen diese Anforderungen.

Nicht beanstandet haben die Richter, dass der Mieter, um die auf der dritten Seite der Abrechnung auf ihn entfallenden Kostenanteile nachzuvollziehen, auf die beiden vorher-gehenden Seiten zurückblättern und die auf 3 Seiten enthaltenen Angaben gedanklich zusammenführen musste. Denn die Zusammenhänge erschließen sich bei verständigem Lesen ohne Weiteres auch einem Laien.

15. Wohnungseigentum: Ohne sorgfältige Planung kein wirk-samer Beschluss über die Dämmung

Will eine Wohnungseigentümergemeinschaft über eine durchzuführende Fassaden-dämmung beschließen, muss vorher ein Sanierungskonzept vorliegen. Vor allem muss geklärt sein, wie die Dämmung bei den vorhandenen Balkonen gestaltet werden soll.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit, die Fassade der Woh-nungseigentumsanlage dämmen zu lassen und ein Ingenieurbüro mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses, der Auftragsvergabe, der Bauüberwachung und der Abnahme zu beauftragen. Die Maßnahme mit einem Auftragsvolumen von 150.000 EUR sollte aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden. Die Entscheidung über die ausführende Firma sowie das Farbkonzept sollte in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung getrof-fen werden.

Diese Beschlüsse wurden von 2 Wohnungseigentümern angefochten. U. a. bemängeln sie, dass es für die Geländer der Balkone, die an der Fassade befestigt sind, keine konstruktive Lösung gibt, wie sich Feuchtigkeit und Schimmelbildung vermeiden lassen. Die Maßnahme war deshalb ihrer Ansicht nach nicht ausreichend geplant.

Entscheidung

Die Anfechtungsklage der beiden Wohnungseigentümer hatte Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts widersprechen die angefochtenen Beschlüsse einer ordnungsgemäßen Verwal-tung.

Denn sie wurden gefasst, ohne dass zuvor ein hinreichendes Sanierungskonzept erarbeitet wurde, vor allem in Bezug auf die Balkone. Diesbezüglich war insbesondere nicht geklärt, wie diese gedämmt werden müssen.

Zwar sollte ein Ingenieurbüro mit den Planungsleistungen beauftragt werden. Allerdings wurde die Dämmung der Fassade unabdingbar und ohne konkrete Ausgestaltung ab-schließend beschlossen. Nur die Auswahl der ausführenden Firma und die Farbauswahl waren einem weiteren Beschluss vorbehalten, nicht aber, wie im Hinblick auf die Kon-struktion der Balkone verfahren wird.

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A berechnete die Steuer nach der sog. Margenbesteuerung für Reiseleistungen. Zusätzlich beantragte sie die Anwen-dung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beher-bergung von Fremden.

Das Finanzamt wendete die Margenbesteuerung und den Regelsteuersatz an, da die Leistungen der A nicht im Katalog der Steuersatzermäßigungen genannt sind. Das Finanzgericht entschied ebenso.

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Leistungen eines Reiseveranstalters, die nur die Unterkunft (z. B. in einer Ferienwohnung) und nicht die Beförderung des Reisenden umfassen, nicht von der Anwendung der Margenbesteue-rung ausgeschlossen. Zwar ist der Bundesfinanzhof dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher ge-folgt, nunmehr hat er unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung zur Haupt- und Nebenleistung jedoch Zweifel daran.

Die Überlassung einer Ferienwohnung unterliegt als kurzfristige Beherbergung von Fremden für sich betrachtet der Steuersatzermäßigung auf 7 %. Denn bei der Unterrichtung und Beratung durch das Reisebüro handelt es sich lediglich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung.

Zur kombinierten Anwendung von Margenbesteuerung und Steuersatzermäßigung liegt noch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Der Bundesfinanzhof hält die kombinierte Anwendung grundsätzlich für möglich. Für die kombinierte Anwendung spricht, den jeweiligen Umsatz eines Reisebüros darauf zu prüfen, ob nach dem Leis-tungsgegenstand dieses Umsatzes zugleich auch die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung erfüllt sind. Dagegen spricht, dass die "Umsätze von Reisebüros" als solche zu betrachten sind und bereits in dieser Eigenschaft von der Steuerermäßigung ausgeschlossen sein könnten, da sie nicht eigens im Anhang zur Richtlinie aufgeführt sind.

8. Wenn ein geplantes Projekt nicht verwirklicht wird: Gewerblicher Grund-stückshandel oder Liebhaberei?

Hält ein Steuerpflichtiger ein verlustbringendes Grundstück und zeigt er weder Verkaufsbemühungen noch struktu-riert er seinen Betrieb um oder gibt ihn auf, kann es zur Liebhaberei kommen.

Hintergrund

X erwarb im Jahr 1992 für 150.000 EUR ein 2.500 qm großes Grundstück. Er stellte einen Bauantrag für die Errichtung eines Büro- und Boardinghauses. Der Versuch, das Grundstück mit zu errichtendem Gebäude zu veräußern, scheiterte. In 1995 wurde der Bauantrag zurückgewiesen. Angedachte weitere Projekte (Verkauf zum Betrieb einer Tankstelle oder eines Outletcenters) zerschlugen sich. Trotz Inserierung im Internet wurde das Grundstück bis zum Jahr 2014 nicht verkauft.

Seit dem Jahr 1992 machte X Verluste aus dem Grundstück geltend. Für 2005 beantragte er wegen der Teilwertab-schreibung des Grundstücks den Abzug eines gewerblichen Verlustes von rund 106.000 EUR. Das Finanzamt lehnte das ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des Finanzamts und wies die Klage ab. Denn auch wenn ursprünglich eine Gewinnerzielungsabsicht des X vorlag, kann diese nachträglich wieder entfallen. Das bewirkt keine Betriebsauf-gabe, sondern einen erfolgsneutralen Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei. Von diesem Zeitpunkt an sind die laufenden Ergebnisse ebenso irrelevant wie wenn die Gewinnerzielungsabsicht von Beginn an gefehlt hätte.

Im Streitfall war die Gewinnerzielungsabsicht schon vor 2005 nachträglich entfallen. Denn nachdem der Kaufinteres-sent das Projekt Ende 1994 abgesagt hatte, hatte sich der ursprüngliche Plan des X zerschlagen. Von da an begann

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4. Sanierungserlass darf nicht auf Altfälle angewendet werden

Der eigentlich von der Finanzverwaltung vorgesehenen Anwendung des Sanierungserlasses auf Altfälle hat der Bundesfinanzhof eine Absage erteilt. Denn dies ist nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar.

Hintergrund

Die X-GmbH hatte erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern. 2004 erwarben 2 Mitarbeiter der GmbH sämtliche Geschäftsanteile für 1 EUR. Zuvor hatten die Gesellschafter auf den wesentlichen Teil ihrer Forderun-gen verzichtet. Im Jahr 2005 wurden weitere Verbindlichkeiten erlassen.

Die GmbH erfasste die Forderungsverzichte als außerordentliche Erträge und beantragte den Erlass der auf den Ver-zichten beruhenden Körperschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen unter Hinweis auf den Sanierungserlass. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es an der Sanierungsabsicht fehlte. Vielmehr waren die Verzichte in erster Linie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen.

Der Große Senat hatte in einem Grundsatzverfahren zur Wirkung des Sanierungserlasses entschieden, dass der Sanie-rungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Daraufhin ordnete das Bundesfi-nanzministerium an, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes in Fällen, in denen der Forderungsverzicht bis zum 8.2.2017 endgültig vollzogen wurde, der Sanierungserlass weiterhin uneingeschränkt anzuwenden ist. Darauf berief sich die GmbH.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch das Übergangsschreiben des Bundesfinanzministeriums gegen den Gesetz-mäßigkeitsgrundsatz verstößt. Zwar kann die Finanzverwaltung, Übergangs- und Anpassungsregelungen erlassen oder entsprechende Einzelmaßnahmen treffen, um den Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine im Vertrauen auf die bishe-rige Rechtslage getroffenen Dispositionen nicht zu enttäuschen. Das gilt auch dann, wenn sich die bisherige Recht-sprechung verschärft oder eine höchstrichterliche Entscheidung von einer bisher allgemein geübten Verwaltungsauf-fassung abweicht. Ein derartiges geschütztes Vertrauen bestand jedoch im Fall des Sanierungserlasses nicht.

Denn dessen Gesetzmäßigkeit wurde in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und im Schrifttum schon frühzeitig infrage gestellt. Deshalb ist eine Übergangsregelung durch die Verwaltung durch Anordnung der Fortgeltung des Sa-nierungserlasses für alle Altfälle ausgeschlossen. Denn es trifft nicht zu, dass in jedem der Altfälle das Vertrauen auf die steuerliche Begünstigung des Sanierungsgewinns ursächlich für die jeweiligen Forderungsverzichte der Gläubiger war und dass alle Gläubiger bei Kenntnis des Fehlens einer Steuerbegünstigung von ihren Forderungserlassen abgese-hen hätten.

5. Ein Pokerspieler muss für seine Gewinne keine Umsatzsteuer zahlen

Eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs ist umsatzsteuerpflichtig. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn ein Berufspokerspieler bei einer erfolgreichen Teilnahme am Spiel Preisgelder oder Spielgewinne erhält.

Hintergrund

Der Kläger nahm an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen teil. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger Unternehmer war und setzte Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Der Kläger war nach Ansicht der Richter mit Einnahmeerzielungsabsicht und daher unternehmerisch tätig gewesen.

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gung und das Halten der Beteiligung an der X-GmbH waren vom Fortbestehen des Arbeitsvertrags des A bei der X-GmbH abhängig.

Das Finanzgericht muss deshalb Feststellungen zu der Höhe der Verbilligung sowie zum Anlass und zu den Begleitum-ständen des Erwerbs der Geschäftsanteile nachholen. Sollte die Y-GmbH den verbilligten Erwerb aus im Gesellschafts-verhältnis zur X-GmbH wurzelnden Gründen gewährt haben, wäre eine Einlage der Y-GmbH in die X-GmbH anzuneh-men.

3. Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann zu Arbeitslohn führen Kann der Arbeitnehmer bei einer Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage den Ablösungsbetrag an sich auszahlen lassen, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund A war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm eine Pensionszusage i. H. v. 50 % seiner letzten Vergütung zugesagt hatte. Wegen der von ihm geplanten Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründe-te A die B-GmbH, bei der er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war. Der Erwerber der Geschäftsanteile des A, die X-AG, wollte die Pensionszusage nicht übernehmen. Deshalb vereinbarte A mit der X-AG, dass die Pensionsver-pflichtung auf die B-GmbH gegen Zahlung von 467.000 EUR übergehen sollte. Das Finanzamt und auch das Finanzge-richt werteten diese Ablöse als Zufluss von Arbeitslohn an A und gewährten die Tarifermäßigung nach der Fünftelrege-lung. Dagegen wehrt sich A, da seiner Ansicht nach kein zu erfassender Vorteil zugeflossen ist, weil er über das Kapital nicht verfügen konnte.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof folgt dem Urteil des Finanzgerichts nicht, da die Ablöse seiner Meinung nach nicht als Arbeits-lohn zu erfassen ist. Denn Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs zu, also wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Mit der Zusage künftiger Leistungen fließt daher Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft. Dementsprechend fließt Arbeitslohn dann zu, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfü-gung stellt, die dieser zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet.

Deshalb hat weder die dem A erteilte Direktzusage noch die Ablösezahlung der A-GmbH zu einem Zufluss von Arbeits-lohn geführt. Denn die A-GmbH erfüllte einen Anspruch der B-GmbH aus der vereinbarten Übernahme der Pensions-zusage. Durch die Vereinbarung wurde mit Zustimmung des A lediglich der Schuldner der Pensionsverpflichtung aus-getauscht. Die Schuldübernahme bewirkt keinen Zufluss beim Pensionsberechtigten.

Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage kann allerdings dann zum Zufluss von Arbeitslohn füh-ren, wenn dem Arbeitnehmer das Wahlrecht eingeräumt wird, die Zahlung entweder an sich selbst oder an einen Dritten gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht hatte A jedoch nicht.

Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne. Mit freundlichen Grüßen

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6. Reicht ein Einwurf-Einschreiben zur Fristwahrung? Auch ein Einwurf-Einschreiben erfüllt die Anforderungen an ein Einschreiben. Das gilt zumindest dann, wenn der Gesellschaftsvertrag keine weiteren Regelungen vorsieht. Hintergrund Die Beklagten, eine die Gesellschafterin einer GmbH, hatte ihre Stammeinlage noch nicht vollständig erbracht. Von der klagenden Gesellschaft wurde ihr mittels eines Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post eine Zahlungsfrist aufer-legt und der Ausschluss aus der Gesellschaft für den Fall der Nichtleistung angekündigt. Als die Zahlung ausblieb, wur-de der Gesellschafterin ihr Geschäftsanteil entzogen. Die Gesellschafterin ist der Ansicht, dass die Aufforderung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof gab der klagenden GmbH Recht. Denn ein Einwurf-Einschreiben ist als eingeschriebener Brief anzusehen. Der Ausschluss aus der Gesellschaft war deshalb rechtmäßig. Die gesetzliche Regelung sieht lediglich vor, ein Einschreiben zu verwenden. Damit ist aber nicht zwingend ein Übergabe-Einschreiben gemeint. Denn dieses bietet zur Sicherung des Zugangs keinen Mehrwehrt gegenüber dem Einwurf-Einschreiben. Auch bestehen keine Qualitäts-unterschiede beim Transport. Der Beweiszweck des Einwurf-Einschreibens wird nach Ansicht der Richter durch die umfangreiche Dokumentation des Einwurfs durch den Postdienst in ausreichendem Maß erfüllt.

Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne. Mit freundlichen Grüßen

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6. Elektronische Kontoauszüge: So müssen sie aufbewahrt und archiviert werden Immer mehr Banken übermitteln Kontoauszüge in digitaler Form an ihre Kunden. Welche Regeln es rund um diese elektronischen Kontoauszüge hinsichtlich Aufbewahrung und Archivierung zu beachten gilt, können Sie einem neu-en Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern entnehmen. Internes Kontrollsystem erforderlich Elektronische Kontoauszüge werden wie elektronische Rechnungen grundsätzlich steuerlich anerkannt. Allerdings muss der Steuerpflichtige den elektronischen Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit überprüfen und diese Prüfung dokumentieren und protokollieren.

Beachten Sie die Aufbewahrungspflicht Wird Ihnen der Kontoauszug elektronisch übermittelt, muss er auch in dieser Form aufbewahrt werden. Die alleinige Aufbewahrung eines Ausdrucks auf Papier genügt also nicht.

Welches System Sie für die Aufbewahrung verwenden, ist grundsätzlich egal. Wichtig ist nur, dass die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme den Anforderungen der Abgabenordnung, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff entsprechen. Das bedeutet insbesondere, dass die Unterlagen vollständig, richtig und unveränderbar sein müssen.

Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht müssen die Daten darüber hinaus gespeichert, gegen Verlust gesichert, ma-schinell auswertbar vorgehalten und bei einer Außenprüfung zur Verfügung gestellt werden.

Diese Grundsätze sind auch bei einer Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu beachten.

7. Registrierkassen müssen up-to-date sein Wäre eine elektronische Registrierkasse durch einfache Softwareupdates in der Lage, Kasseneinzeldaten zur Verfü-gung zu stellen, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht darauf berufen, dass die Vorlage dieser Daten unzumutbar ist. Hintergrund Der Antragsteller verwendete in seinen Restaurants elektronische Registrierkassen. Diese waren nach Herstelleranga-ben durch Softwareupdates in der Lage, Kasseneinzeldaten aufzuzeichnen und auszugeben. Davon machte der An-tragsteller jedoch keinen Gebrauch, sodass keine Kasseneinzeldaten vorlagen. Darüber hinaus waren die Kassen so programmiert, dass Stornierungen nachträglich nicht mehr nachvollziehbar waren bzw. Buchungen nicht in den Ta-gesabschluss eingingen.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung nicht ordnungs-gemäß erfolgt war und nahm eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen vor.

Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Voll-ziehung.

Entscheidung Das Finanzgericht gab dem Antrag nicht statt, da es die Hinzuschätzungen dem Grunde nach nicht beanstandete. Die-se sind zulässig, wenn die Bücher und Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, da sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Dies war hier der Fall, denn die Bargeschäfte waren nicht vollständig richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet. Dies erstrecke sich auch auf die Kasseneinzeldaten. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er keine Kasseneinzeldaten vorlegen kann. Denn es war ihm zumutbar, durch ein einfaches Softwareupdate die Bereitstellung der Daten zu ermöglichen.

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Entscheidung Auch der Bundesfinanzhof beanstandete die doppelte Besteuerung durch Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer nicht und wies deshalb die Revision zurück.

Als inländische Kapitalgesellschaft ist die GmbH unbeschränkt steuerpflichtig. Dementsprechend gehören alle von ihr erzielten Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter sind ausnahms-los als Betriebsvermögen zu qualifizieren und der Bereich der gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Ein-künfte, unabhängig davon, in welcher Form und Art sie zufließen. Erfasst werden deshalb auch Vermögensmehrungen z. B. aufgrund eines Erbfalls.

Die doppelte Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer hält der Bundesfinanzhof nicht für verfas-sungswidrig. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem alle Steuern aufeinander abgestimmt sein und eine mehrfache Besteuerung desselben Sachverhalts vermieden werden müssten. Deshalb darf ein Gewinn sowohl der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen werden. Dementspre-chend verstößt auch das Zusammentreffen von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer nicht gegen den Gleichheits-grundsatz.

Auch die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt, denn die GmbH war von der Gewerbesteuer befreit, sodass der Erbanfall insgesamt mit Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer lediglich i. H. v. 45 % belastet war.

3. Ganz oder gar nicht: Ein Geschäftsführer ist grundsätzlich im Ganzen für die Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich

Betreibt eine Gesellschaft Geschäfte, für die sie nicht die erforderliche Erlaubnis besitzt, haftet der Geschäftsführer. Das gilt auch dann, wenn diese Geschäfte das Ressort eines Mit-Geschäftsführers betreffen.

Hintergrund Der Kläger verkaufte seine Lebensversicherung an eine GmbH. Der dafür vereinbarte Kaufpreis wurde für 8 Jahre ge-stundet. Deshalb war das Geschäft als Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz zu qualifizieren, wofür die Ge-sellschaft eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hätte haben müssen, sie aber nicht be-saß. Als die Gesellschaft insolvent wurde, machte der Kläger wegen seines Zahlungsausfalls gegenüber dem damaligen Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend. Dieser war allerdings der Ansicht, dass wegen der Ressortvertei-lung sein Mit-Geschäftsführer für den Bereich “Ankauf von Lebensversicherungen” zuständig war. Er selbst muss des-halb nicht haften.

Entscheidung Das Gericht gab dem Kläger recht. Denn eine Ressortverteilung entbindet einen Geschäftsführer nicht von seiner Ver-antwortlichkeit. Er muss trotzdem das Geschäftsmodell auf etwaige Erlaubniserfordernisse prüfen. Dazu verpflichtet ihn die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Zwar hatte der Geschäftsführer vor der Aufnahme des Geschäftsmo-dells Rechtsrat bei einer Anwaltskanzlei eingeholt. Diese Behauptung konnte er aber nicht hinreichend konkretisieren.

Insgesamt konnte der beklagte Geschäftsführer also nicht einwenden, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliegt.

Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen

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6. Schwarzarbeit: Alle Vereinbarungen sind nichtig Soll ohne Rechnung Geld fließen, ist ein solcher Vertrag nichtig. Das gilt auch dann, wenn die Parteien erst nachträglich die Schwarzarbeit vereinbaren. Die Folge: Es bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzah-lungsansprüche. Hintergrund Der Kläger ließ neuen Teppich verlegen. Für diese Arbeiten war ursprünglich ein Werklohn von 16.164 EUR vereinbart worden. Später einigte man sich darauf, dass der Unternehmer nur über 8.619 EUR eine Rechnung stellt. Weitere 6.400 EUR sollten in bar und ohne Rechnung gezahlt werden.

Wegen Mängeln trat der Kläger von dem Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des kompletten Wer-klohns.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof kennt bei Schwarzarbeit keine Gnade. Deshalb entschied er auch in diesem Fall, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Der Kläger kann als Auftraggeber keinerlei Rückzahlung verlangen.

Ein Werkvertrag ist ohne Wenn und Aber nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsbe-kämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Als Folge der Nichtigkeit bestehen weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche noch Zahlungsansprüche.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein zunächst ordnungsgemäßer Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Für verdeckte Gewinnausschüttung kann Schenkungsteuer fällig werden Erwirbt eine nahestehende Person Aktien zu einem überhöhten Kaufpreis, kann darin nicht nur eine verdeck-te Gewinnausschüttung gesehen werden, die Zuwendung kann auch unter die Schenkungsteuer fallen.

Hintergrund Der Kläger ist der Bruder des A, dem Mehrheitsgesellschafter der B-GmbH, welche Alleingesellschafterin der C-GmbH war. Der Kläger veräußerte Aktien der E-AG an die C-GmbH. Dafür erhielt er 1.400 % des Nennbetrags der Aktien. Andere Aktionäre erzielten lediglich Kaufpreise i. H. v. 131 % und 190 % des Nennbetrags. Das Fi-nanzamt wertete diesen Vorgang als eine gemischte freigebige Zuwendung der C-GmbH und setzte dement-sprechend Schenkungsteuer fest.

Entscheidung Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb des Aktienpakets durch die C-GmbH an den Kläger der Schenkungsteu-er unterliegt. Es liegt eine gemischte freigebige Zuwendung vor. Der Kläger erhielt von der C-GmbH für die veräußerten Aktien einen Kaufpreis von 700.000 EUR, obwohl der Wert der Aktien weitaus geringer war. Damit steht einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenüber.

Eine Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer ist nicht gegeben. Denn die ertragsteuerliche Wertung des Vorgangs als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung betrifft die Ebene der Einkommensteuer des Gesellschafters A. Die Schenkungsteuer wird dagegen gegen den Kläger, den Bruder des A, festgesetzt.

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Entscheidung Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht. Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschul-dung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und einem etwaigen Liquida-tionserlös zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot.

Das Passivierungsverbot gilt nicht nur, wenn der Rangrücktritt eine Tilgung aus zukünftigen Jahresüberschüssen oder Steuerbilanzgewinnen vorsieht. Auch wenn eine im Zeitpunkt der Überschuldung getroffene Abrede getroffen wird, nach der Forderungen aus zukünftigen handelsrechtlichen Bilanzgewinnen zu begleichen sind und dass in den Bilanz-gewinn auch Kapitalrücklagen eingehen können, greift das Passivierungsverbot. Der Gewinnbegriff stellt somit nicht nur auf den Steuerbilanzgewinn ab, sondern umfasst auch den Sachverhalt, dass die Verpflichtungen nur aus künfti-gen handelsrechtlichen Jahresüberschüssen zu erfüllen sind.

3. Pensionsrückstellungen: Überversorgung kann zu verdeckter Gewinnaus-schüttung führen

Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, wird zwar grundsätzlich stichtagsbezogen auf die “aktuellen Ak-tivbezüge” des Zusageempfängers abgestellt. Eine zeitanteilige Betrachtung kann allerdings bei einer dauerhaften Herabsetzung der Bezüge erforderlich sein. Hintergrund Die X-GmbH betrieb ein handwerkliches Unternehmen. 1993 erteilte die GmbH dem alleinigen Gesellschafter C eine Versorgungszusage. Damit verbunden war ein unverfallbarer Anspruch auf ein unverändertes Ruhegehalt von umge-rechnet 3.000 EUR pro Monat ab Vollendung des 65. Lebensjahres. 1999 übertrug C seine Anteile auf seine Söhne, die ab 2000 ebenfalls zu Geschäftsführern bestellt wurden. Ab März 2006 zahlte die GmbH an C die zugesagte Pension. Zudem erhielt er von da an eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. monatlich 831 EUR.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass für C eine Überversorgung vorliegt. Eine Pensionsrückstellung wird mit 75 % der letzten Aktivbezüge ermittelt. Soweit die Pensionsanwartschaft zusammen mit den anderen Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung diesen Prozentsatz übersteigt, handelt es sich um eine Überversorgung, für die keine Rückstellung gebildet werden kann. Von den an C ausgezahlten Pensionsleistungen ist ein Teilbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der GmbH hinzuzurechnen.

Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof vertrat jedoch die Auffassung, dass das Finanzamt die Gewinne der GmbH zutreffend korrigiert und die anteilig als überversorgend qualifizierten Pensionsleistungen richtig als verdeckte Gewinnausschüttung ange-setzt hatte.

Eine Pensionsrückstellung wird höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt. Die Berechnung des Teilwerts nach dem sog. Stichtagsprinzip lässt sich bei einer Zusage von Versorgungsbezügen in Höhe fester Beträge nicht durch eine entsprechend höher bemessene Versorgung umgehen. Eine solche Höherbemessung führt als sog. Überversorgung zur anteiligen Kürzung der Pensionsrückstellung. Eine solche Überversorgung liegt vor, wenn die Ver-sorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Hierbei stellt der Bundesfinanzhof auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit im jeweiligen Wirtschaftsjahr tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelte ab.

Falls im Einzelfall durch eine Herabsetzung der Bezüge eine Überversorgung eintritt, gewährleistet eine zeitanteilige Aufteilung, dass die Bewertungsbegrenzung nicht in einen Anwartschaftsteil hineinwirkt, der zu den früheren Stichta-gen nicht “überversorgend” war.

Die Aktivbezüge werden im Übrigen nicht nur durch die Festbezüge, sondern auch variable Gehaltsbestandteile be-stimmt. Entscheidend ist dann eine Durchschnittsberechnung für einen 5-Jahreszeitraum.

Für die Prüfung der Grenze werden sämtliche durch den Arbeitgeber zugesagten Altersversorgungsansprüche ein-schließlich der zu erwartenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.

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Zwar gehören zur Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Ergibt sich jedoch aus Ver-einbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Abweichungen, die den üblichen Rahmen nicht überschreiten, schließen den objek-tiv sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen nicht aus.

In bestimmten Fällen wird die Grunderwerbsteuer jedoch auf den Kaufpreis für das Grundstück beschränkt. So z. B., wenn nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags das Angebot der Veräußererseite modifiziert wird, sodass sich die Flächengrößen bzw. die Baukosten um mehr als 10 % verändern, oder wenn ein zusätzliches Gebäude abweichend vom ursprünglichen Angebot errichtet wird.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und dem Baierrichtungsvertrag. Die wesentliche Änderung des Angebots ergibt sich aus der Aufnahme des Konferenzgebäudes und der Erhöhung der Baukosten um rund 12 %. Durch die Errichtung des Konferenzgebäudes wurde die Baumaß-nahme entscheidend mitgeprägt. Deshalb sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzu-beziehen.

2. Gewerbesteuer: Keine Steuerbefreiung für ambulantes Dialysezentrum

Ein ambulantes Dialysezentrum stellt kein Krankenhaus dar und ist auch keine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer kommt deshalb nicht in Betracht. Hintergrund Eine GmbH betrieb 2 Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und Pfleger (keine Mediziner) die Patienten wäh-rend der Dialyse betreuten. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Betrieb eines Dialysezentrums nicht von der Gewerbesteuerbefreiung erfasst wird. Denn die Befreiung betrifft u. a. Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorüberge-henden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürfti-ger Personen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, da es keine verfassungswidrige Benachteiligung von Dialysezentren erkennen konnte.

Entscheidung Der Begriff des Krankenhauses setzt neben fachlich-medizinischen Erfordernissen voraus, dass die Patienten Unter-kunft und Verpflegung erhalten. Auch teilstationäre Einrichtungen (z. B. Tag- oder Nachtkliniken) können damit als Krankenhäuser anzusehen sein. Einrichtungen, die jedoch ausschließlich der ambulanten Behandlung dienen, fallen nicht unter den Begriff des Krankenhauses, da es an der Möglichkeit der Vollverpflegung fehlt. Eine solche Versor-gungsmöglichkeit boten die Dialysezentren der GmbH nicht, sodass für sie die Gewerbesteuerfreiheit von Kranken-häusern nicht zur Anwendung kommt.

Es liegt auch keine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen vor. Bei der Dialyse erfolgt die Aufnahme nicht zum Zweck der Erbringung pflegerischer Leistungen. Diese werden hier lediglich erbracht, um die andere Leistung – die Dialyse – zu ermöglichen.

Auch liegt keine Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen vor. Unter ambulanter Pflege sind nur Einrichtungen bzw. Pflegedienste zu verstehen, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Die Leistungen der GmbH wurden jedoch nicht im häuslichen Bereich der Dialysepatien-ten, sondern in den Einrichtungen der GmbH erbracht.

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3. Unter welchen Voraussetzungen besteht bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ein Stimmverbot?

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt der Beschlussfassung kann ein GmbH-Geschäftsführer abberu-fen und sein Anstellungsvertrag gekündigt werden. Allerdings besteht nur bei tatsächlichem Vorliegen des wichti-gen Grundes auch ein Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers. Hintergrund Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Er beantragte, dass als Tagesordnungspunkt der Gesellschafterversamm-lung die sofortige Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung des Geschäfts-führeranstellungsvertrags aufgenommen werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer stimmte gegen diesen Antrag und stellte als Versammlungsleiter dessen Ablehnung fest. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ein Stimmverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers bestand, und focht die ablehnenden Beschlüsse an.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab.

Zwar unterliegt ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Abberufung und Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund grundsätzlich einem Stimmverbot. Unter welchen Voraussetzungen ein solches Stimmverbot besteht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bislang umstritten. Allerdings musste hierüber gar nicht entschieden werden. Denn die Klage scheiterte bereits daran, dass der Kläger das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht belegen konnte. Allein die Behauptung eines wichtigen Grundes darf nicht dazu führen, dass der Gesell-schafterbeschluss aus formalen Gründen angefochten werden kann, wenn der betroffene Gesellschafter bei der Ab-stimmung dennoch mitgewirkt hat. Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen des wichtigen Grundes trägt derjeni-ge, der sich darauf beruft.

4. GmbH: Warum die Einlage ordnungsgemäß erbracht und dokumentiert wer-den sollte

Eine Einlagenleistung sollte unbedingt sorgfältig dokumentiert werden. Sonst besteht für den Gesellschafter die Gefahr, dass er auch noch Jahre später die Einlage noch einmal erbringen muss. Hintergrund Eigentlich war unstreitig, dass ein Gesellschafter eine Zahlung auf die Stammeinlage an die GmbH geleistet hatte. Diese war allerdings für einen Zeitraum von 2,5 Jahren in der Handkasse der GmbH verblieben. Und der Gesellschafter konnte nicht nachweisen, dass es hierfür einen in dem Geschäftsbetrieb liegenden Grund gegeben hatte. So kam es, dass der Insolvenzverwalter der GmbH von dem Gesellschafter verlangte, dass er seine Einlageschuld noch einmal erbringt. Er vertrat dabei die Ansicht, dass der Gesellschafter die Zahlung nicht “zur freien Verfügung der Gesellschaft” geleistet hatte und die Einlagenschuld somit nicht erfüllt worden war.

Entscheidung Das Oberlandesgericht gab dem Insolvenzverwalter grundsätzlich recht. Es entschied, dass für den Fall, dass die Stammeinlage von dem Geschäftskonto in die Handkasse überführt und dort über mehrere Jahre hinweg belassen wird, zu erheblichen Zweifeln an der freien Verfügbarkeit der geleisteten Einlage für den Geschäftsbetrieb der GmbH führt.

Jedoch besteht für den Gesellschafter die Möglichkeit des Nachweises, dass seine Zahlung in der Handkasse auch verwendet wurde. Dieser Nachweis kann z. B. durch das Zeugnis eines für die Gesellschaft beauftragten Steuerbera-ters geführt werden.

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2. Insolvenz einer GmbH: Wann liegt eine grobe Pflichtverletzung des Geschäfts-führers vor?

Ordnet das Insolvenzgericht an, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufi-gen Sachwalters geleistet werden dürfen und verweigert dieser seine Zustimmung zur Zahlung von Steuern, trifft den Geschäftsführer der insolventen GmbH kein grobes Verschulden. Er darf nicht als Haftungsschuldner in An-spruch genommen werden. Hintergrund Die GmbH stellte beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufi-gen Eigenverwaltung. Das Amtsgericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter. Zugleich bestimmte das Amtsgericht, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet wer-den dürfen. Diesen Zahlungen stimmte der vorläufige Sachwalter während des vorläufigen Insolvenzverfahrens aus-drücklich nicht zu. Daraufhin nahm das Finanzamt die Geschäftsführer als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuer-rückstände in Anspruch.

Gegen die Haftungsbescheide legten die Geschäftsführer Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollzie-hung ohne Sicherheitsleistung.

Entscheidung Die Finanzrichter hatten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab das Finanzgericht deshalb statt. Zwar waren die Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH als deren gesetzliche Vertreter zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verpflichtet. Allerdings hatten sie ihre Pflichten als Geschäftsführer nicht grob fahrlässig verletzt.

Denn das Insolvenzgericht hatte angeordnet, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden durften. Diese Zustimmung hatte der Sachwalter ausdrücklich versagt. Den Geschäftsführern kann deshalb aufgrund der Beachtung der insolvenzgerichtlichen Anordnung kein grob schuldhaftes Verschulden vorgeworfen werden.

3. Wann die Aufstockung einer Beteiligung Grunderwerbsteuer auslöst

Erwirbt ein Gesellschafter erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer grundbesitzenden Personengesellschaft oder stockt er innerhalb von 5 Jahren seine Beteiligung auf, handelt es sich dabei um einen Erwerbsvorgang, der unter die Grunderwerbsteuer fällt. Hintergrund Y war Kommanditist der grundbesitzenden Y-KG. Mit Vertrag vom 9.4.2000 verkaufte er zunächst eine Kommandit- und Hafteinlage von 49 % an die EF-GmbH u. Co. KG, später weitere 1 %. Zur Sicherung eines Darlehens der EF an Y sollte Y die verbliebene Beteiligung an der Y-KG an EF abtreten. In dem Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 vereinbarten Y und EF, dass Y die restliche Beteiligung an der Y-KG von 50 % zur Sicherung der Darlehensansprüche der EF an diese abtritt. EF trat den KG-Anteil zugleich wieder an Y ab. Diese Rückabtretung sollte wirksam werden, sobald die Ansprüche der EF gegenüber Y aus dem Darlehensvertrag erfüllt waren. Die Sicherungsabtretung wurde weder in das Handelsregister eingetragen noch dem Finanzamt mitgeteilt. Am 15.11.2005 kauften die EF und ein Drit-ter H die restlichen Anteile an der Y-KG und wurden als Kommanditisten der Y-KG mit Einlagen von 94 % bzw. 6 % in das Handelsregister eingetragen. Die Darlehensforderung der EF gegen Y wurde durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für den Kommanditanteil getilgt.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass aufgrund der Sicherungsabtretung an die EF diese Gesellschafterin der Y-KG ge-worden ist. Damit hat sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand der Y-KG zu 100 % geändert. Insoweit liegt ein Erwerbsvorgang vor, der grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Sicherungsabtretung zum Übergang des Anteils von 50 % auf EF geführt hat, und wies die Klage ab.

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16. Vermietung: Nutzungsentschädigung nur bei Rücknah-mewillen

Ein Mieter muss an den Vermieter keine Nutzungsentschädigung bezahlen, wenn dieser die Wohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht zurücknehmen will. Nur für eine tatsächliche Nutzung der Wohnung oder eine sonstige Bereicherung muss der Mie-ter aufkommen.

Hintergrund

Der Mieter hatte die Wohnung im Jahr 2000 allein angemietet. Er bewohnte sie bis 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau. Nach seinem Auszug überließ er seiner Frau, von der er sich später scheiden ließ, alle Schlüssel. Die Miete zahlte er bis Juni 2014 weiter. Im Mai 2014 kündigte er den Mietvertrag zum 31.8.2014.

Die Vermieterin war dagegen der Ansicht, dass die alleinige Kündigung unwirksam war und forderte weiter die Mietzahlungen. Bis einschließlich Dezember 2014 zahlte der Mie-ter jeweils die Hälfte der vereinbarten Miete. Dann stellte er die Zahlungen ein.

Die Vermieterin verlangt die Zahlung der restlichen Mieten für 2014 und künftige Mietzah-lung ab dem 1.1.2015.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung des Mie-ters zum 31.8.2014 beendet wurde. Denn die Ehefrau des Mieters war nicht Partei des Mietvertrags und musste deshalb auch keine Kündigungserklärung abgeben. Der Mieter schuldete daher die Miete nur bis August 2014.

Ein Anspruch der Vermieterin auf Nutzungsentschädigung ab September 2014 besteht nicht. Denn der Mieter hat der Vermieterin die Wohnung nicht vorenthalten, auch wenn er die Wohnung nicht zurückgegeben hat. Denn vorliegend war der Wille der Vermieterin nicht auf die Rückgabe der Mietsache gerichtet, da sie vom Fortbestehen des Mietverhält-nisses ausging. Und solange ein Vermieter den Mietvertrag nicht als beendet ansieht, will er auch keine Räumung verlangen und damit die Mietsache nicht zurücknehmen.

Die Vermieterin kann aber möglicherweise nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Ansprüche gegen den Mieter haben. Da der Mieter die Wohnung nicht mehr selbst ge-nutzt hat, kommt ein Bereicherungsanspruch nur in Betracht, wenn er durch die Überlas-sung der Wohnung an seine geschiedene Ehefrau Einkünfte erzielt oder eigene Aufwen-dungen, etwa in Form von sonst zu zahlendem Unterhalt, erspart hat.

Ob dies der Fall ist, muss das Landgericht klären. Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.

Die Zustimmung bedarf der öffentlichen Beglaubigung, ohne sie kann die Veräußerung der Wohnung nicht im Grundbuch eingetragen werden. Ihre Zustimmung zum Verkauf hatten die Eigentümer bereits im Rahmen des Beschlusses erteilt. Als Nebenpflicht aus dem Ge-meinschaftsverhältnis folgt die Erteilung der Zustimmung in beglaubigter Form.

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eine kontinuierliche Verlustperiode. Das Grundstück verlor an Wert und es erwies sich als unmöglich, ein anderes gewinnbringendes Konzept zu finden. X reagierte auf die zunehmenden Vermarktungsschwierigkeiten nur unzu-reichend und unternahm nichts, was als geeignete Grundstücksentwicklungsmaßnahme verstanden werden konnte. X hat die Angelegenheit vielmehr im Wesentlichen sich selbst überlassen und sich nicht weiter um eine Baugenehmi-gung bemüht. Seine Aktivitäten erschöpften sich in einer durch die Realität nicht gedeckten Hoffnung, durch Inserate einen Zufallstreffer zu erzielen.

9. Sollbesteuerung: Ist eine mehrjährige Vorfinanzierung rechtmäßig?

Ist ein Unternehmer verpflichtet, die geschuldete Umsatzsteuer vorzufinanzieren, auch wenn er die Vergütung erst 2 Jahre nach Leistungserbringung erhalten kann.

Hintergrund

X war als Spielervermittlerin im Profifußball tätig. Sie versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Von den Vereinen erhielt sie bei erfolgreicher Vermittlung eines Spielers Provisionszahlungen. Voraussetzung für den Vergü-tungsanspruch war u. a., dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschreibt. Die Provisionen wur-den dann in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags gezahlt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass X ihre im Jahr 2012 erbrachten Vermittlungsleistungen für 3 Spieler bereits in 2012 versteuern musste, auch wenn sie Teile des Entgelts für diese Vermittlungen erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte. Das Finanzamt verlangte dementsprechend bereits im Jahr 2012 die Umsatzsteuer für die erst 2015 fälligen Provisionen. Dagegen wehrte sich X mit ihrer Klage.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof setzte das Revisionsverfahren aus und leitete ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäi-schen Gerichtshof ein.

Nach dem gesetzlichen Wortlaut ist nur entscheidend, ob die Lieferung oder die Leistung erbracht wurde. Ob das Entgelt vereinnahmt werden kann, spielt keine Rolle. Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, ob diese unbedingte Ent-stehung des Steueranspruchs gerechtfertigt ist. Denn als Folge muss der Unternehmer die von ihm für den Zeitraum der Leistungserbringung geschuldete Steuer über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorfinanzieren. Dabei stellt der Bundesfinanzhof auch die Frage der Vereinbarkeit der unterschiedlichen Behandlung vereinnahmter Entgelte bei der Soll-Versteuerung und bei der Ist-Versteuerung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Schließlich möchte der Bundesfinanz-hof auch geklärt haben, ob die Mitgliedstaaten befugt sind, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentste-hung von einer Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage auszugehen, wenn der Unternehmer den zu verein-nahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst nach über 2 Jahren vereinnahmen kann.

10. Wann dürfen vergebliche Aufwendungen geltend gemacht werden?

Auch wenn der Erwerb einer Beteiligung Voraussetzung dafür ist, dass ein Anstellungsvertrag überhaupt erst ge-schlossen wird, liegen keine Werbungskosten vor. Das gilt auch dann, wenn die angestrebte Anstellung nicht zu-stande kommt.

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Entscheidung

Der Bundesfinanzhof verneint dagegen eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers. Denn zwischen der Teilnahme an den Turnieren und den erhaltenen Preisgeldern und Spielgewinnen bestand kein unmittelbarer Zusammenhang.

Ein Umsatz gegen Entgelt setzt vielmehr einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einer tat-sächlich empfangenen Gegenleistung voraus. Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger muss ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die empfangene Vergü-tung bildet den tatsächlichen Gegenwert der Dienstleistung. Die Teilnahme an einem Wettbewerb stellt keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn für die Teilnahme kein Antrittsgeld und keine andere unmittelbare Vergü-tung gezahlt werden und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten. Die Ungewissheit einer Zahlung hebt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Zahlung auf.

Deshalb erbrachte auch der Kläger keine Leistungen gegen Entgelt. Denn das mögliche Entgelt hing von seinem Erfolg bei den Turnieren ab - der jedoch ungewiss war.

6. Ist Fruchtjoghurt noch ein landwirtschaftliches Erzeugnis?

Stellt ein Landwirt Joghurt her und kauft er einen Fruchtanteil zu, gehört dies noch zur landwirtschaftlichen Tätig-keit. Das gilt zumindest bei einem Fruchtanteil von 14 %.

Hintergrund

Die Klägerin betreibt Landwirtschaft mit Milcherzeugung und Milchverarbeitung. Von den jährlich rund 650.000 Litern Milch gingen rund 10.000 Liter in die Joghurt-Produktion. Für die Herstellung von Fruchtjoghurt fügte die Klägerin eingekaufte Fruchtmischungen zu.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Fruchtjoghurt als Erzeugnis der zweiten Verarbeitungsstufe anzusehen ist. Deshalb lag kein landwirtschaftliches Erzeugnis vor. Dementsprechend unterwarf das Finanzamt diese Umsätze der Regelbesteuerung mit 7 %. Die Klägerin begehrte dagegen die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Verkauf von Joghurt, der aus eigener Hofmilch hergestellt wird, ist als Umsatz zu beurtei-len, auf den die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werden kann. Das gilt auch bei einem zugekauften Fruchtanteil von 14 %. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind auch Verarbeitungstätigkeiten begünstigt, die ein Land-wirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Entscheidend ist der Charakter des durch die Verarbeitung entstandenen Produkts. Die Herstellung von Hofmilch durch Erhitzung auf 72° Celsius (Pasteurisierung) hat wohl unstreitig landwirtschaftlichen Charakter. Die Herstellung von Naturjoghurt unterscheidet sich dem Grunde nach davon nicht wesentlich. Durch das bloße Zufügen der Bakteri-enkulturen und das anschließende Zuwarten bis zur Produktreife verliert das ursprüngliche Erzeugnis nach Ansicht des Finanzgerichts nicht seinen landwirtschaftlichen Charakter.

Die bloße händische Vermischung des Naturjoghurts mit dem zugekauften Fruchtanteil führt zu keiner anderen Beur-teilung, zumal der beigefügte Fruchtanteil von 14 % sich noch innerhalb der Nichtbeanstandungsgrenze der Finanz-verwaltung bewegt.

7. Tod eines Gesellschafters: Was ist bei einer Grundbuchberichtigung zu beach-ten?

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8. Ist die Übernahme einer Mietverpflichtung eine steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten?

Zahlt ein Vermieter für die Bereitschaft, einen Mietvertrag abzuschließen, stellt dies eine umsatzsteuerfreie Über-nahme einer Verbindlichkeit dar. Diese unterscheidet sich von den Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag. Hintergrund Die A-KG war Eigentümerin eines teilweise vermieteten bebauten Grundstücks. Kaufinteressent K wollte das Objekt erwerben, aber nur unter der Bedingung, dass ein Teil des Leerstands zusätzlich auf 5 Jahre vermietet wurde. Immobi-lienverwalter I sollte deshalb gegenüber K eine entsprechende Mietverpflichtung übernehmen. Für die Übernahme der Mietverpflichtung erhielt I von der KG einmalig 900.000 EUR als Vergütung.

I nahm eine steuerbare, aber steuerfreie sonstige Leistung, nämlich eine Übernahme von Verbindlichkeiten an die KG an. Das Finanzamt bejahte dagegen die Steuerpflicht und rechnete aus dem erhaltenen Entgelt von 900.000 EUR die Umsatzsteuer heraus. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof gab der Klage dagegen statt, denn er bejahte das Vorliegen einer steuerfreien Leistung. Gegen-stand der Leistung des I ist nicht nur der Abschluss des Mietvertrags, sondern die Verpflichtung, sich als Mieter zu Geldzahlungen zu verpflichten. Damit hat I eine Verbindlichkeit übernommen, die sich von der aus dem Mietvertrag unterscheidet. Für die Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, ob der Leistende eine bereits bestehende Verbind-lichkeit übernimmt oder erstmals eine Verbindlichkeit begründet. Die Leistung des I wäre also auch dann steuerfrei gewesen, wenn die KG den Mietvertrag zunächst mit einem Dritten geschlossen und sich I zur Vertragsübernahme gegen Entgelt verpflichtet hätte.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Verdeckte Gewinnausschüttung: Darf dafür das steuerliche Einlagenkonto verwendet werden?

Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung nachträglich festgestellt, ist es nicht möglich, eine Rückgewähr der Einla-gen nachträglich zu bescheinigen.

Hintergrund Bei einer Betriebsprüfung wurde bei einer GmbH für die Jahre 2009 und 2010 eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Für diese wollte die GmbH das steuerliche Einlagekonto verwenden. Deshalb konnte ihrer Ansicht nach ein entsprechender Ausweis auf der Steuerbescheinigung für eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht verlangt wer-den. Das Finanzamt hat jedoch das steuerliche Einlagekonto unverändert festgestellt. Denn nach dem Gesetzeswort-laut ist die Steuerbescheinigung maßgebend, sodass für die Einlagenrückgewähr ein Betrag von 0 EUR als bescheinigt gilt.

Entscheidung Die Klage der GmbH wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, für Leistungen, die vom steuerlichen Einlagekonto abgehen, dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung zu erteilen. Auf dieser muss u. a. die Höhe der Leistungen, um die das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, bescheinigt werden. Fehlt eine Bescheinigung, ist gesetzlich geregelt, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festgeschrieben werden muss.

Nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids kann eine solche Bescheinigung nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt sowohl für eine offene Ausschüttung als auch für eine verdeckte Gewinnausschüttung – selbst wenn diese erst bei einer Außenprüfung entdeckt wurde.

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4. Dienstreise mit dem Privatflugzeug: Wann liegt eine unangemessene Reprä-sentation vor?

Wird für berufliche Auswärtstätigkeiten ein privates Flugzeug genutzt, kann ein unangemessener beruflicher Auf-wand vorliegen. Der Abzug der Reisekosten ist dann jedoch nicht ganz ausgeschlossen, sondern wird auf einen an-gemessenen Teil begrenzt. Hintergrund G besaß ein einmotoriges Privatflugzeug, das er nicht nur für privat veranlasste Reisen, sondern zu rund 30 % auch für Flüge zu beruflich veranlassten Terminen im Inland und europäischen Ausland nutzte und dabei das Flugzeug jeweils selbst steuerte. G ermittelte die Flugkosten mit rund 500 EUR je Flugstunde und machte für rund 30 Flugstunden rund 17.000 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt verwei-gerte den Abzug mit der Begründung, dass die Kosten privat veranlasst sind. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung Für den Werbungskostenabzug von beruflich veranlassten Reisen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welches Verkehrsmittel gewählt wird. Es ist unerheblich, ob die Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig sind. Liegt also ein beruflicher Anlass vor, kann aus der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich keine private Veranlas-sung der Reisekosten abgeleitet werden. Private Motive stehen dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn objektiv feststeht, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.

Es muss jedoch geprüft werden, ob die Aufwendungen der Höhe nach unangemessen sind, soweit sie die “Lebensfüh-rung berühren”. Damit sollen unangemessene Repräsentationsaufwendungen von der steuerlichen Berücksichtigung ausgenommen werden. Eine Rolle spielen hier insbesondere die Höhe der Einkünfte, die Bedeutung des Repräsentati-onsaufwands für die ausgeübte Tätigkeit, die Üblichkeit in vergleichbaren Fällen, der objektive Grund für den Mehr-aufwand und wie intensiv die private Sphäre berührt wird.

Ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand vorliegt, beurteilt sich auch danach, ob ein ordentli-cher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass einem Privatflugzeug ein hoher Repräsentationswert zukommt. Auch ist in vergleichbaren Betrieben der Einsatz eines Privatflugzeugs nicht üblich.

Das Finanzgericht hatte jedoch nicht geprüft, inwieweit gewichtige berufliche Gründe für die Benutzung des Flugzeugs ursächlich waren, etwa die von G geltend gemachte Zeitersparnis. Der BFH hob daher das Finanzgerichtsurteil auf und verwies den Fall zurück.

Sollte sich herausstellen, dass die Kosten unangemessen waren, müsste das Finanzgericht aber den angemessenen Teil der Werbungskosten ermitteln und insoweit zum Abzug zulassen.

5. Darf der Abgeltungsteuersatz auch bei mittelbarer Beteiligung angewendet werden?

Ist ein Gläubiger an einer Kapitalgesellschaft mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt, ist damit nicht automatisch bei einer Darlehensgewährung an diese Gesellschaft der Abgeltungsteuersatz von 25 % ausgeschlossen. Hintergrund Die Eheleute verkauften ein Grundstück an die L-GmbH, an der sie mittelbar beteiligt waren. Hauptgesellschafterin der L-GmbH war die F-GmbH zu 94 %. An der F-GmbH waren die Eheleute zu jeweils mehr als 10 % beteiligt. Der Kaufpreis wurde in ein unkündbares Darlehen mit einem Jahreszinssatz von 3 % und einer jährlichen Zins- und Tilgungsleistungs-rate von 100.000 EUR umgewandelt.

Das Finanzamt unterwarf die Zinszahlungen der tariflichen Einkommensteuer. Die Eheleute beantragten dagegen den Abgeltungsteuersatz von 25 %, da sie an der L-GmbH nicht direkt, sondern lediglich mittelbar über die F-GmbH betei-ligt waren.

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Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich diesem Urteil an.

Der Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 führte zu einer steuerbaren Änderung des Gesellschafterbestands. Denn aufgrund dieses Vertrags hat die EF den restlichen KG-Anteil von Y erworben und war damit zu 100 % als Kom-manditistin an der KG beteiligt. Damit hat sich der Gesellschafterbestand innerhalb des 5-Jahreszeitraums geändert.

Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarungen im Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 zur bedingten Rückab-tretung des KG-Anteils im Zusammenhang mit dem Verkauf vom 15.11.2005 und der Verrechnung der Darlehensfor-derung der EF mit dem Kaufpreisanspruch des Y insgesamt zu einer vollständigen Aufhebung und Rückabwicklung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs geführt haben. Die Y-KG hatte den Erwerbsvorgang aufgrund des Sicherungsabtre-tungsvertrags vom 30.12.2004 dem Finanzamt nicht angezeigt, obwohl sie dazu als Steuerschuldnerin verpflichtet gewesen wäre.

4. Übergang eines Gesellschaftsanteils: Ist dieser schenkungsteuerpflichtig?

Geht ein Gesellschaftsanteil aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters kraft Gesetzes oder kraft Gesell-schaftsvertrag über, kann dieser Übergang Schenkungsteuer auslösen. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb ist jedoch nicht schenkungsteuerpflichtig. Hintergrund Ein ausscheidender Gesellschafter übertrug seinen GmbH-Anteil zum Nennwert auf einen Mitgesellschafter. Dazu war er durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag verpflichtet. Für diese Abtretung eines Geschäftsanteils setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Nachdem der Einspruch erfolglos geblieben war, erhoben die Gesellschafter deshalb Klage.

Entscheidung Das Finanzgericht gab den Gesellschaftern recht und reduzierte die Schenkungsteuer auf 0 EUR. Denn für das Aus-scheiden des Gesellschafters und den damit verbundenen Übergang des GmbH-Anteils gab es eine rechtsgeschäftliche Grundlage, da der Wechsel des Anteilseigners auf einer zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Abtretung des Anteils beruhte.

Schenkungsteuer kann aber nur dann festgesetzt werden, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters eine gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Grundlage hat. In diesem Fall stellt der Übergang des Gesellschaftsanteils eine gesetzli-che Fiktion einer Schenkung dar. Diese Regelung knüpft weder an den bürgerlich-rechtlichen Begriff einer freigebigen Zuwendung an noch erfordert sie ein subjektives Zuwendungsmerkmal.

Dagegen setzen rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen eine freigebige Zuwendung voraus, die wiederum nach dem Willen des Zuwendenden eine Unentgeltlichkeit der Übertragung erfordert.

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Unternehmer und Freiberufler

1. Reisekostenerstattung: Nur dann steuerfrei, wenn Auf-zeichnungspflichten erfüllt sind

Beruflich veranlasste Reisekosten darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nur dann steuerfrei erstatten, wenn es nachprüfbare Unterlagen im Lohnkonto gibt. Das gilt auch bei der Erstattung von Pauschalen.

Hintergrund

Der Arbeitgeber hatte die Unterlagen, die den erklärten Fahrtkostenerstattungen zugrun-de lagen, selbst erstellt. Darüber hinaus waren die Fahrtkosten nicht in dem ausgewiese-nen Umfang an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden. Da die Nachweise nach Ansicht des Finanzamts nicht den steuerlichen Vorschriften entsprachen, sah es die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der erstatteten Fahrtkosten nicht als gegeben an. Denn steuerfreie Reisekosten müssen im Lohnkonto aufgezeichnet und durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass Fahrtkostenerstattungen nur dann steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitgeber zeitnah Unterlagen erstellt und aufbewahrt hat, anhand derer die Überprüfung der Steuerfreiheit des ausgezahlten Fahrtkostenersatzes nachgeprüft wer-den kann. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber übereinstimmend bestäti-gen, dass Fahrtkosten einzeln abgerechnet und unterhalb der gesetzlich zulässigen Pauschbeträge erstattet wurden.

Zwar ist es erlaubt, dass der Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlte Beträge im Lohnkonto in einer Summe ausweist. Aus den zusätzlich zum Lohnkonto zu führenden Unterlagen muss sich jedoch zweifelsfrei ergeben, für welche konkrete Dienstreise und in welcher Höhe jeweils Aufwendungen für Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwen-dungen oder sonstige Nebenkosten erstattet wurden. Eine Schätzung der steuerfreien Reisekosten ist unzulässig.

2. Zuschuss zur privaten Zusatzversicherung: Barlohn oder Sachbezug?

Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenzusatzversicherung, führt das beim Arbeitnehmer zu Sachlohn. In Höhe der Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR bleiben diese Leistungen steuerfrei.

Hintergrund

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Hintergrund

R vereinbarte mit den Mehrheitsgesellschaftern der A-Unternehmensgruppe, dass er in der zu gründenden A-AG eine Vorstandsposition übernehmen sollte. Voraussetzung dafür war die Hinterlegung von 75.000 EUR, die dem Erwerb einer 10-%-Beteiligung des R an der A-AG dienen sollte. Wenige Monate, nachdem R den Betrag gezahlt hatte, wurde ihm bekannt, dass der hinterlegte Betrag abredewidrig verwendet worden war. Er erklärte daraufhin seinen Rücktritt und forderte die Rückzahlung des Betrags von 75.000 EUR. Die Rückforderung blieb erfolglos.

Im Klageverfahren beantragte R die Berücksichtigung des Betrags als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Denn nach Ansicht der Richter war die Zahlung durch die angestrebte Anstellung als Vorstand in der A-AG veranlasst gewesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders. Deshalb hob er das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Zwar können vorab entstandene Aufwendungen als vergeblicher Aufwand auch dann steuerlich zu berücksichtigen sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt. Voraussetzung ist eine er-kennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften. Bei Bürgschafts- oder Darlehensverlusten, die durch das Ar-beitsverhältnis veranlasst sind, kann die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis im Vordergrund stehen, wenn der Arbeitnehmer dadurch ausschließlich seine Lohneinkünfte zu sichern oder zu erhalten versucht.

Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb einer Beteiligung am Arbeitgeber stehen jedoch im Allgemeinen nicht unmittelbar mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern mit Einkünften aus Kapitalvermögen in Zusammenhang. Das gilt selbst dann, wenn damit auch die Arbeitnehmertätigkeit gefördert wird. Mit dem Erwerb der Beteiligung werden vor allem die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Rechte angestrebt. Bei einem Darlehen oder einer Bürgschaft nimmt der Arbeitnehmer das einseitige Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes auf sich. Demge-genüber besteht bei einer Beteiligung nicht nur die Gefahr eines Wertverlustes, sondern auch die Chance einer Wert-steigerung.

Im Streitfall bestand zwar ein Zusammenhang mit den beabsichtigten Einkünften des R aus nichtselbstständiger Ar-beit, da die beabsichtigte Beteiligung Voraussetzung für die Bestellung zum Vorstand war. Der Zweck des Anteilser-werbs überlagert jedoch diesen Zusammenhang als eigenständige Einkunftsquelle.

11. Tatsächliche Verständigung: So können Einwendungen geltend gemacht wer-den

Eine tatsächliche Verständigung ist kein Verwaltungsakt. Ihre Wirksamkeit kann deshalb nur im Rahmen einer An-fechtungsklage gegen einen Bescheid inzident geprüft werden.

Hintergrund

A einigte sich mit dem Finanzamt auf verschiedene Besteuerungsgrundlagen. Die Ergebnisse der tatsächlichen Ver-ständigung wurden in geänderten Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermess-Bescheiden vom Juli 2014 umgesetzt. Gegen diese erhob A keine Einsprüche, sie wurden bestandskräftig. Im September 2014 legte A Ein-spruch gegen die tatsächliche Verständigung ein. Diesen begründete er damit, dass er aufgrund der Androhung einer hohen Steuernachzahlung, einer Vernichtung seiner Existenz und einer Haftstrafe zur Unterschrift erpresst worden war. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, da es sich bei der tatsächlichen Verständigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

Mit seiner Klage gegen die tatsächliche Verständigung hatte A vor dem Finanzgericht ebenfalls keinen Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrte A, die Revision wegen Verfahrensmängeln zuzulassen.

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Ist eine GbR im Grundbuch eingetragen und verstirbt ein Gesellschafter, ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechts-nachfolger zur Grundbuchberichtigung berechtigt. Als Nachweis für diese Berechtigung muss dem Grundbuchamt jedoch der Gesellschaftsvertrag der GbR vorgelegt werden.

Hintergrund

Eine GbR bestand aus 2 Gesellschaftern. Sie war Eigentümerin eines Grundstücks und als solche in das Grundbuch eingetragen. Nachdem einer der Gesellschafter verstorben war, beantragte der verbleibende Gesellschafter als Allein-erbe mit beglaubigter Urkunde die Grundbuchberichtigung. Diese sollte dahingehend erfolgen, dass die GbR durch den Tod des anderen Gesellschafters beendet und das Eigentum am Grundstück auf ihn, den verbleibenden Gesell-schafter, übergegangen war. Als Nachweis legte er eine Ausfertigung des Erbscheins vor. Das Grundbuchamt verwei-gerte die Grundbuchberichtigung, da der Gesellschaftsvertrag der GbR nicht eingereicht worden war.

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2. Umsatzsteuerliche Organschaft: Für die Eingliederungsvoraussetzungen ist das Gesamtbild maßgebend

Bei einer organisatorischen Eingliederung bei faktischer Geschäftsführung durch den Geschäftsführer des Organträ-gers stellt sich die Frage, ob alle 3 Eingliederungsvoraussetzungen (finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch) gleich-ermaßen vorliegen müssen oder ob das Gesamtbild maßgebend ist. Der Bundesfinanzhof hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden.

Hintergrund Gesellschafter der X-GmbH waren zu 10 % Frau M und zu 90 % deren Sohn S. S war zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer (ohne Gehalt) der X-GmbH bestellt worden und hatte Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers (Vater V) der A-GmbH zu befolgen. S kümmerte sich allerdings nicht um die Geschäfte, sondern überließ diese uneingeschränkt V. Dieser und nicht S leitete abweichend von dessen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Geschäfte der X-GmbH.

An der F-GmbH, die 2004 errichtet wurde, waren der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer V mit 90 % und M mit 10 % beteiligt. V und M brachten darüber hinaus ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH in die F-GmbH ein.

Die X-GmbH ging davon aus, dass als Organgesellschaft in die F-GmbH als Organträger eingegliedert ist. Das Finanzamt verneinte die Eingliederung und setzte gegen die X-GmbH Umsatzsteuer fest. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung Eine organisatorische Eingliederung liegt in der Regel vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organ-träger und Organgesellschaft besteht. Nur wenn institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind, kann eine organisatorische Einglie-derung ausnahmsweise ohne personelle Verflechtung anerkannt werden.

Die F-GmbH beherrschte nach dem Gesamtbild aufgrund institutionell abgesicherter unmittelbarer Eingriffsmöglich-keiten mittels V die laufende Geschäftsführung. Denn S hatte die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers der A-GmbH bzw. der F-GmbH, nämlich V, zu befolgen. V führte allein anstelle des nominell bestellten Geschäftsführers S die Geschäfte der X-GmbH. Aufgrund der Geschäftsführerstellung des V bei der F-GmbH bestand also Personenidentität in der Geschäftsführung der Gesellschaften.

Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne. Mit freundlichen Grüßen

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Das Finanzgericht entschied, dass zumindest die Zinseinnahmen der Ehefrau dem Abgeltungsteuersatz unterliegen. Der Ehemann war dagegen im Verhältnis zur L-GmbH eine “nahestehende Person”. Er konnte wegen seiner Mehr-heitsbeteiligung an der F-GmbH gegenüber der L-GmbH einen beherrschenden Einfluss geltend machen. Seine Zins-zahlungen unterliegen deshalb der tariflichen Einkommensteuer.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts gegen die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes zurück. Zwar gilt der Abgeltungsteuersatz nicht, wenn Kapitalerträge an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung ist einer unmittelbaren jedoch nicht gleichzustellen. Mittelbar Beteiligte als Gläubiger der Kapitalerträge können deshalb auch bei Überschreiten der 10-%-Grenze vom Abgeltungsteuersatz profitieren.

Darüber hinaus ist die Ehefrau als Darlehensgeberin keine der Anteilseignerin (F-GmbH) nahestehende Person. Ein Näheverhältnis setzt eine enge Beziehung i. S. e. beherrschenden Einflusses voraus. Ein solches Verhältnis hätte im vorliegenden Fall nur vorgelegen, wenn die Ehefrau eine Beteiligung an der F-GmbH hätte, die es ihr ermöglichen würde, ihren Willen in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Daran fehlt es jedoch bei der Beteiligung der Ehefrau mit zunächst 11 % und später 23 %.

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Der Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern einen Zuschuss an, wenn diese eine private Zu-satzkrankenversicherung abschließen. Die Arbeitnehmer schlossen dabei die Versiche-rungsverträge direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab. Sie traten selbst als Versiche-rungsnehmer auf. Die Beiträge wurden von ihnen direkt an die Versicherung überwiesen, der Arbeitgeber leistete den monatlichen Zuschuss auf das jeweilige Gehaltskonto der Arbeitnehmer. Das Finanzamt wertete die Zuschüsse als steuerpflichtigen Barlohn.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass auch dann Sachlohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber mit Zahlungen an seine Arbeitnehmer die von diesen zu zahlenden Beiträ-ge zu einer Krankenzusatzversicherung bezuschusst. Voraussetzung ist, dass die Arbeit-nehmer den Zuschuss nur dann beanspruchen können, wenn sie eine entsprechende Krankenzusatzversicherung abgeschlossen haben. Auch dürfen die Zuschüsse die gezahl-ten Beiträge für die Zusatzversicherung nicht übersteigen.

Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Versicherungsschutz bei der Versiche-rung bezieht oder ob die Mitarbeiter selbst Vertragspartner der Versicherung sind.

3. Tatsächliche Verständigung: Wann entfällt die Geschäfts-grundlage?

Bei ursprünglichem Fehlen der Geschäftsgrundlage kann die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung ausnahmsweise entfallen. Das gilt auch beim nachträgli-chen Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Hintergrund

Die Eheleute waren an einer GmbH beteiligt. In 2003 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und nach der Schlussverteilung in 2007 eingestellt. Das Finanzamt ließ den von den Eheleuten für 2002 bis 2008 geltend gemachten Veräuße-rungs-/Auflösungsverlust unberücksichtigt. Dagegen legten die Eheleute Einspruch ein. In 2009 nahm der damalige Steuerberater der Eheleute die Einsprüche zurück. In 2010 erho-ben die Eheleute Untätigkeitsklage für 2004 und hilfsweise für 2007. Sie beantragten die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts (rund 1 Mio. EUR). Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens (Streitjahr 2007) trafen die Eheleute und das Finanzamt eine tatsächliche Verständigung mit dem Inhalt, dass der Verlust in 2005 entstanden ist. Anlässlich der Um-setzung der tatsächlichen Verständigung stellte das Finanzamt jedoch fest, dass der Ein-kommensteuer-Bescheid 2005 wegen Zurücknahme des Einspruchs nicht mehr änderbar war. Daraufhin entgegneten die Eheleute, dass die tatsächliche Verständigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufzuheben und der Auflösungsverlust in 2007 zu be-rücksichtigen ist. Denn bei der tatsächlichen Verständigung hätten alle Beteiligten ange-nommen, dass die Einkommensteuer-Festsetzung 2005 noch änderbar ist.

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.

Entscheidung

Vor dem Bundesfinanzhof hatten die Eheleute dagegen Erfolg.

Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung kann ausnahmsweise nachträglich entfallen, wenn einem Beteiligten nach den Grundsätzen vom Fehlen oder Wegfallen der

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Entscheidung

A blieb auch vor dem Bundesfinanzhof erfolglos, denn dieser wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das Finanzamt hatte die tatsächliche Verständigung den Änderungsbescheiden vom Juli 2014 zugrunde gelegt. Sein Ziel, dass die tatsächliche Verständigung wegen Unwirksamkeit nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden durfte, hätte A mit einer Anfechtungsklage gegen diese Bescheide erreichen können. Denn ob die tatsächliche Verständigung wirksam ist, wird im Verfahren über die Anfechtung eines Bescheids inzident geprüft.

Für die Anfechtungsklage erfüllte A die Sachentscheidungsvoraussetzungen jedoch nicht, weil er keinen Einspruch eingelegt und die Änderungsbescheide damit hatte bestandskräftig werden lassen.

Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage sind hier ebenfalls nicht gegeben, da eine tatsächliche Ver-ständigung keinen Verwaltungsakt darstellt. Ein Verwaltungsakt ist eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheit-liche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Behörde muss einem Rechtsunterworfenen einseitig eine Verpflichtung auferlegen. Daran fehlt es im Fall einer tatsächlichen Verständigung.

12. Bei einer Verwertungskündigung müssen hohe Hürden überwunden werden

Bei einer Verwertungskündigung schauen die Gerichte ganz genau hin. Denn nur unter strengen Voraussetzungen ist die Kündigung eines Wohnraummietvertrags wegen einer beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks zulässig.

Hintergrund

Die V-KG ist Vermieterin einer Wohnung. Sie hatte das Gebäude 2015 gekauft und war in den Mietvertrag eingetre-ten. Zudem ist sie Eigentümerin des Nachbargrundstücks, das an die S-KG verpachtet ist. Diese betreibt dort ein Mo-dehaus. Beide Gesellschaften sind sowohl persönlich als auch wirtschaftlich miteinander verbunden.

Im Juni 2015 kündigte die Vermieterin den seit 2012 bestehenden Mietvertrag. Sie begründete dies mit dem Vorha-ben, das Haus abzureißen und einen Neubau mit Gewerberäumen zur Erweiterung des Modehauses zu errichten. Ziel war es, durch die Verpachtung an die S-KG einen deutlich höheren Ertrag zu erwirtschaften mit den bisherigen Miet-verhältnissen.

Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Kündigung keinen Bestand, sondern wurde für unwirksam erklärt. Die von der Vermieterin genannten Gründe reichten nicht aus, um eine Verwertungskündigung zu begründen.

Denn eine Verwertungskündigung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass dem Eigentümer durch den Fortbe-stand des Mietverhältnisses ein erheblicher Nachteil entsteht. Neben den Belangen des Vermieters ist hier auch die Rechtsposition des Mieters zu berücksichtigen. Denn das Besitzrecht des Mieters wird von der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie geschützt. Der Vermieter hat deshalb keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung oder die Nutzungsmöglichkeit, die den größten wirtschaftlichen Vorteil bietet. Für eine Kündigung reicht es im vorlie-genden Fall nicht aus, dass die Vermieterin mit einem Neubau langfristig Mieteinnahmen hätte sicherstellen können. Außerdem sind bei einer Verwertungskündigung nur solche erheblichen Nachteile zu berücksichtigen, die dem Ver-mieter selbst entstehen würden. Hier begründete die Vermieterin aber die Kündigung mit Nachteilen der Schwester-gesellschaft. Das reichte für die Richter nicht aus.

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Entscheidung

Die Beschwerde des Gesellschafters hatte keinen Erfolg. Denn das Oberlandesgericht entschied, dass zwar beim Tod eines GbR-Gesellschafters dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil zur Bewilligung der Grundbuchberichti-gung berechtigt ist und nicht dessen Erbe. Diese Berechtigung zur Grundbuchberichtigung ist Teil der unmittelbaren Rechtsnachfolge in den GbR-Anteil. Die Vorlage eines Erbscheins genügt deshalb nicht als Nachweis der Bewilligungs-berichtigung. Vielmehr ist erforderlich, dass auch der Gesellschaftsvertrag der GbR dem Grundbuchamt vorgelegt wird. Denn erst dadurch ergibt sich, auf wen die Bewilligungsberichtigung des verstorbenen Gesellschafters überge-gangen ist. Schließlich kann der Gesellschaftsvertrag den Erben von der Nachfolge in den GbR-Anteil ausschließen.

Ohne Gesellschaftsvertrag kann also bei einer Personengesellschaft die Rechtsnachfolge auf den Todesfall nicht be-stimmt werden. Diese geht nicht allein aus dem Erbschein hervor, der nur die erbrechtliche, nicht jedoch die gesell-schaftsrechtliche Seite abbildet.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Verkauf von Gesellschaftsanteilen: Wann liegt Gestaltungsmissbrauch vor?

Existiert eine typisierende spezielle Missbrauchsregelung, kommt normalerweise die allgemeine Missbrauchsvor-schrift des § 42 AO nicht zur Anwendung. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn die Spezialvorschrift ihrerseits missbraucht wird.

Hintergrund

Der Übernahme der D-GmbH und dem damit zusammenhängenden Erwerb von Gesellschaftsanteilen lag ein sehr umfangreiches Regel- und Vertragswerk zugrunde. Dadurch war es gelungen, dass faktisch eine nur mit 5 % zu be-steuernde Dividende vereinnahmt wurde. Das Finanzamt ging jedoch von einem höheren Kaufpreis für die GmbH-Anteile aus. Die vorgenommenen Gestaltungen waren seiner Ansicht nach nur erfolgt, um den Kaufpreis in steuerli-cher Hinsicht zu minimieren. Dies war als Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO steuerlich nicht anzuerkennen. Die Klägerin geht dagegen von notwendigen und angemessenen Umstrukturierungsmaßnahmen aus.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Selbst wenn eine typisierende Missbrauchsregelung vorliegt, kann ausnahmsweise die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO angewendet werden – und zwar, wenn die Spezialvorschrift ihrerseits missbraucht wird. § 42 AO enthält keinen normativen Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit. Die Angemessenheit ist stattdessen dem umgangenen Gesetz und den speziellen Missbrauchsvor-schriften zu entnehmen.

Nach Ansicht der Finanzrichter dienten die rechtlichen Gestaltungen im vorliegenden Fall gezielt dazu, die Spezialvor-schriften zu umgehen und ihre Wirkung zu minimieren. Somit führt die Anwendung des § 42 AO nicht zu einer Erwei-terung der Rechtsfolge. Die gewählte rechtliche Gestaltung, den Kaufpreis für den Anteilserwerb zu entrichten, diente erkennbar keinem wirtschaftlichen Zweck.

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Geschäftsgrundlage ein Festhalten an dem Vereinbarten nicht zuzumuten ist. Das ist der Fall, wenn wesentliche tatsächliche oder rechtliche Umstände, deren Bestand die Parteien als gemeinsame Grundlage der Verständigung angenommen und vorausgesetzt haben, von vornherein gefehlt haben oder nach Abschluss der Verständigung weggefallen sind.

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mit der Rücktrittserklärung der Eheleute die Bindungswirkung entfallen. Der gemeinsame Geschäftswille beider Parteien war auf die Änderbarkeit der Einkommensteuer-Festsetzung 2005 gerichtet. Die verein-barte Prüfung der Unterlagen zur Verlustberücksichtigung in 2005 war nur sinnvoll, wenn auch das Finanzamt davon ausging, dass die Einkommensteuer-Festsetzung 2005 verfah-rensrechtlich noch geändert werden konnte. Unerheblich ist, ob dieser Irrtum auf einem Verschulden der Eheleute beruhte. Die Fehlvorstellung kann nicht allein dem Verantwor-tungsbereich des benachteiligten Beteiligten zugewiesen werden, wenn beide Parteien dieser unterlagen.

4. Inhaltliche Bindung des Einkommensteuerbescheids bei Verlusten

Obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist, ist er inhaltlich bindend. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige hatte im Jahr 2004 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Ver-kehrsflugzeugführer. Diese berücksichtigte das Finanzamt bei der Veranlagung 2004 als Sonderausgaben. Mangels einer Verrechnungsmöglichkeit mit positiven Einkünften blie-ben die Kosten ohne steuerliche Auswirkung. Nachdem der Bundesfinanzhof den Wer-bungskostencharakter der Aufwendungen bestätigt hatte, erließ das Finanzamt zum 31.12.2004 einen entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid.

Für das Jahr 2005 hatte der Steuerpflichtige am 12.5.2006 eine Einkommensteuererklä-rung eingereicht, in der er neben geringfügigen positiven Einkünften aus nichtselbststän-diger Arbeit i. H. v. 2.712 EUR bei den Sonderausgaben weitere Kosten der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer i. H. v. 16.408 EUR erklärt hatte. Daraufhin erging ein Ein-kommensteuerbescheid mit einer Steuerfestsetzung über 0 EUR, den der Steuerpflichtige nicht angefochten hatte.

Im August 2011 stellte der Steuerpflichtige einen Antrag auf Feststellung des verbleiben-den Verlustvortrags auf den 31.12.2005. In diesem machte er die ursprünglich als Sonder-ausgaben erklärten Ausbildungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Steuerbe-scheid bestandskräftig war.

Entscheidung

Die dagegen eingelegte Klage war ohne Erfolg. Denn die Besteuerungsgrundlagen sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrück-trag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind. Darüber hinaus gilt: Die Besteuerungsgrundlagen werden bei der Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit abweichend von der Einkommensteuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahres

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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Unter welchen Voraussetzungen eine körperschaftsteuerrechtliche Organ-schaft anerkannt wird

Eine Organschaft wird für die Jahre anerkannt, in denen alle Voraussetzungen vorliegen. Eine Unterbrechung scha-det also nicht.

Hintergrund

Die A-AG wurde im Jahr 2000 gegründet. Mit Wirkung zum 1.1.2001 errichteten die Gesellschafter der A-AG – die E-AG und die S-AG – eine GbR (GbR-alt, "Mehrmütter-GbR") als sog. Willensbildungsgesellschaft ohne eigene gewerbli-che Aktivität. Ziel war es, eine Mehrmütterorganschaft mit der A-AG als Organgesellschaft zu bilden. Der auf unbe-stimmte Zeit geschlossene Ergebnisabführungsvertrag war zum 31.12.2006 kündbar. Ab 2003 konnte die GbR-alt auf-grund einer Änderung der gesetzlichen Regelungen nicht mehr Organträgerin sein. Trotzdem ließen die Vertragspar-teien den Ergebnisabführungsvertrag bis zum 31.12.2005 unverändert bestehen und führten ihn auch durch. Im Jahr 2005 übertrug die S-AG ihren Anteil an der GbR-alt rückwirkend zum 1.1.2005 auf die E-AG. Im November 2005 grün-deten die E-AG und die S-AG eine neue gewerblich tätige GbR (GbR-neu), auf die die Anteile an der A-AG übertragen wurden. Der mit der GbR-alt geschlossene Ergebnisabführungsvertrag wurde zum 31.12.2005 als beendet angesehen. Die A-AG schloss ab 1.1.2006 einen neuen Ergebnisabführungsvertrag mit der GbR-neu.

Die A-AG ging für das Jahr 2005 von einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft zwischen ihr und der E-AG aus. Das Finanzamt war anderer Ansicht. Seiner Ansicht nach war die GbR aufgrund der Rechtsänderung aufgelöst worden, sodass der Ergebnisabführungsvertrag weggefallen war und für 2005 gar kein Ergebnisabführungsvertrag bestanden hatte. Für die Jahre 2003 und 2004 waren damit die Voraussetzungen einer Organschaft nicht gegeben.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erkannte die Organschaft an.

Die Rechtsänderung hat seiner Ansicht nach nicht zur Auflösung der GbR-alt und damit auch nicht zum Erlöschen des Ergebnisabführungsvertrags geführt. Die GbR-alt hat vielmehr bis zum Jahr 2005 weiterbestanden. Die Voraussetzun-gen für eine gesetzliche Auflösung der GbR-alt sind nicht erfüllt. Angesichts des Zwecks der GbR-alt, eine organisatori-sche Funktion in einem Konzernaufbau zu erfüllen, kann nicht von einer Zweckerreichung ausgegangen werden. Un-erheblich ist, dass die Willensbildungs-GbR ohne eigenen anderweitigen gewerblichen Zweck für Besteuerungszwecke "als aufgelöst gilt". Denn im Bereich der Organschaft sind die zivilrechtlichen Maßgaben entscheidend. Dementspre-chend hat das Ausscheiden der S-AG als vorletzter Gesellschafter der GbR-alt zum Übergang des Gesellschaftsvermö-gens auf die E-AG und damit auch des Ergebnisabführungsvertrags im Wege der Gesamtrechtsnachfolge geführt.

Die Annahme einer Organschaft ist auch nicht dadurch gesperrt, dass in den beiden Vorjahren (2003/2004) bei der GbR-alt als Organträgerin aufgrund der Rechtsänderung die Voraussetzungen einer Organschaft nicht erfüllt waren. Die Anerkennung der Organschaft ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die GbR-alt in diesem Zeitraum nicht als gewerbliches Unternehmen zu qualifizieren war und die A-AG daher in diese nicht finanziell eingegliedert war. Der BFH ist der Auffassung, dass eine Unterbrechung nicht schadet.

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2. Übertragung eines Zeitwertkonto-Guthabens auf einen neuen Arbeitgeber löst keine Lohnsteuer aus

Wird ein Zeitwertkonto-Guthaben eines Geschäftsführers bei einem Wechsel des Arbeitgebers übertragen, liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor.

Hintergrund

Ein Geschäftsführer schloss mit seiner GmbH im Jahr 2005 eine Vereinbarung zur Einführung eines Zeitwertkontos. So konnten Teile seines Bruttogehalts angespart werden, um ihm später die vorzeitige Freistellung von der Arbeitsleis-tung zu ermöglichen. Zur Absicherung des Kontos schloss der Arbeitgeber einen Vertrag über die Zeitkontenrückde-ckung mit Garantie (Zeitarbeitskonto) bei einer Lebensversicherung ab. Eine Auszahlung vom Zeitarbeitszeitkonto konnte nur durch Antrag des Geschäftsführers bei seinem Arbeitgeber und dessen Abruf bei der Lebensversicherung erfolgen. Nachdem die GmbH dem Geschäftsführer im Jahr 2014 gekündigt hatte, übertrug sie das angesammelte Guthaben des Zeitwertkontos von 39.000 EUR auf den neuen Arbeitgeber. Das Finanzamt forderte Einkommensteuer nach, da es die Übertragung als steuerpflichtigen Arbeitslohn wertete.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass es durch die Übertragung des Guthabens nicht zu einem Lohnzufluss ge-kommen ist. Denn der Geschäftsführer hatte das Recht, sein Guthaben bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber übertragen zu lassen. Diese Übertragung ist nicht steuerbar, da der neue Arbeitgeber nur an die Stelle des alten Arbeitgebers getreten ist und dessen Verpflichtungen aus dem Wertguthaben im Wege der Schuldübernahme übernommen hat. Ein Zufluss von Arbeitslohn findet erst statt, wenn der Arbeitnehmer wirtschaft-lich über die Einnahme verfügen kann. Einen Anspruch auf Auszahlung hatte der Geschäftsführer jedoch erst in der späteren Freistellungsphase. Infolgedessen musste die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto nicht versteuert werden.

3. Keine Haftung bei mehrstufiger Organschaft

Bei einer mittelbaren Organschaft, z. B. im Verhältnis der Enkelgesellschaft zur Muttergesellschaft, greift die Haf-tung für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nicht.

Hintergrund

Die A-GmbH (Enkelgesellschaft) war Organgesellschaft der D-AG (Tochtergesellschaft). Diese war wiederum Organge-sellschaft der E-AG (Muttergesellschaft). Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E-AG eröffnet wor-den war, nahm das Finanzamt die A-GmbH für einen Teil der rückständigen Körperschaftsteuer und Solidaritätszu-schlag der E-AG in Anspruch. Den Haftungsanteil der A-GmbH bestimmte das Finanzamt nach dem Anteil des Ein-kommens der A-GmbH an der Summe aller positiven Organeinkommen bei der E-AG.

Das Finanzgericht bejahte die Haftung auch bei einem mittelbaren Organschaftsverhältnis (Enkel – Mutter). Es ent-schied, dass die Organgesellschaft außerdem grundsätzlich nicht nur für die in ihrem eigenen Betrieb verursachten Steuern, sondern für die gesamten vom Organträger geschuldeten Steuern haftet.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnte eine Haftung dagegen ab. Die Möglichkeit des haftungsrechtlichen Zugriffs auf das Ver-mögen der Organgesellschaft soll Steuerausfälle bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers vermeiden, die durch Ver-

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berücksichtigt, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide aus-schließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

Mit dieser Regelung wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht. Und das, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist. Deshalb entfällt die Verlustfeststellung, wenn der Einkom-mensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar ist. Das gilt sowohl für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleiben-den Verlustvortrag als auch für die Änderung einer Verlustfeststellung.

5. Häusliches Arbeitszimmer: Keine Aufteilung des Höchstbe-trags bei mehreren Einkunftsarten

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag muss bei der Nutzung des Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Ein-kunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufgeteilt werden.

Hintergrund

Ein Steuerpflichtiger betätigte sich neben seiner nichtselbstständigen Vollzeittätigkeit schriftstellerisch und erzielte daraus Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für sein häusli-ches Arbeitszimmer machte er Betriebsausgaben i. H. d. Höchstbetrags von 1.250 EUR bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug der Arbeitszimmerkosten und strich sie komplett.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte nur teilweise Erfolg. Die Richter schätzten den An-teil der Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung von Einnahmen aus selbstständiger Arbeit und den Anteil der Nutzung zur Erzielung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit auf je ½. Dementsprechend erkannten sie bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit die Aufwendungen für das Arbeitszimmer lediglich i. H. v. 625 EUR an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte diesem Urteil nicht. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzge-richt rechtsfehlerhaft entschieden, dass dem Steuerpflichtigen ein Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer von nur 625 EUR zusteht. Denn der Steuerpflichtige kann den Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer beanspruchen, soweit die entsprechenden Aufwendungen anteilig den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzu-ordnen sind.

Die Schätzung des Umfangs der zeitlichen Nutzung auf jeweils ½ für die selbstständige und nichtselbstständige Tätigkeit war zwar an sich nicht zu beanstanden. Der Bundesfinanzhof hielt die Begrenzung auf einen Teilhöchstbetrag von 625 EUR allerdings nicht für zulässig. Der Höchstbetrag war im vorliegenden Fall nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzun-gen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen. Die auf die freiberufliche Tätigkeit entfallenden Aufwendungen sind vielmehr bis maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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2. GmbH & Still: Voraussetzungen für die Anerkennung einer Mitunternehmer-schaft

Durch eine Geschäftsführertätigkeit bei einer GmbH & Still kann sich eine starke Ausprägung der Mitunternehmer-initiative ergeben. Ob das schon für die Annahme einer atypischen stillen Gesellschaft reicht, hängt vom Einzelfall ab.

Hintergrund

An der A-GmbH waren B und D zu jeweils 50 % beteiligt. B war Geschäftsführer der A-GmbH. In 2003 übertrugen B und D ihre Geschäftsanteile auf die C-AG. B und D waren einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder der C-AG. Mit Wirkung ab 1.1.2005 gründeten die A-GmbH und B eine stille Gesellschaft, ohne dies dem Finanzamt anzuzeigen. Die Geschäftsführung stand allein der A-GmbH zu. B sollte zum 30.6.2005 eine Bareinlage leisten, war jedoch berech-tigt, die Einlage durch "Stehenlassen" der Gewinnbeteiligung einschließlich der monatlichen Vorauszahlungen zu er-bringen.

Im Jahr 2007 teilte die A-GmbH dem Finanzamt mit, dass zwischen ihr und B eine atypisch stille Gesellschaft besteht. Das Finanzamt erließ daraufhin einen negativen Feststellungsbescheid.

Entscheidung

Ein Gesellschafter ist Mitunternehmer, wenn er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung eines Kommanditisten zurück, liegt eine Mitunternehmerschaft in Form der atypischen stillen Gesellschaft nur dann vor, wenn seine Mög-lichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Dazu gehört das Übertragen von Aufgaben der Geschäftsführung zur selbstständigen Ausübung. Bloße Zustimmungsvorbehalte oder rechtlich nicht abgesicherte Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmensführung genügen nicht.

Auf der Grundlage des vorliegenden Gesellschaftsvertrags kann eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative der B als Geschäftsführerin der A-GmbH nicht verneint werden. Denn B unterlag keinen rechtlichen oder tatsächlichen Be-schränkungen im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit. Sollte aber ein Mitunternehmerrisiko der B zu verneinen sein, könnte auch eine stark ausgeprägte Unternehmerinitiative diesen Mangel nicht ausgleichen. Der Bundesfinanz-hof verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück.

3. Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten dar. Das gilt zumindest für Finanzierungshilfen nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatz-rechts. Allerdings gewährt der Bundesfinanzhof Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund

X war Angestellter einer GmbH. Im Jahr 2006 nahm die GmbH Bankdarlehen auf. Für diese verbürgte sich X. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertrug ihm sein Vater, der bisherige Alleingesellschafter, im Jahr 2010 die Gesell-schaftsanteile. 2011 beantragte X die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, was jedoch mangels Masse abgelehnt wur-de. Ebenfalls in 2011 leistete er aufgrund der Bürgschaften Zahlungen an die Kreditinstitute. X machte für 2011 einen Auflösungsverlust von insgesamt 176.000 EUR geltend.

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mögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten. Nach dem Gesetzeswortlaut betrifft die Haf-tung der Organgesellschaft die Steuern des Organträgers, für die “die Organschaft zwischen ihnen” von Bedeutung ist. Die Haftung beschränkt sich also auf den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger und die gegen ihn gerichteten Steueransprüche.

Im Streitfall waren diese Voraussetzungen nicht gegeben. Denn zwischen der A-GmbH und der E-AG bestand kein unmittelbarer Ergebnisabführungsvertrag. Die Haftung bezieht sich auf die Steuerschuldnerschaft, die personell an den Organträger geknüpft ist.

4. Gesellschafter-Geschäftsführer in Pension: Wie ist eine Teilzeitbeschäftigung steuerlich zu werten?

Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der schon seine Pension erhält, eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, führt dies lediglich zu einer teilweisen verdeckten Gewinnausschüttung.

Hintergrund

Eine GmbH hatte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilt, die 2007 deutlich erhöht wurde. Der Geschäftsführervertrag wurde im September 2009 mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Geschäftsführers aufgehoben. Die Versorgungszusage blieb davon jedoch unberührt. Es wurde ein neuer Arbeits-vertrag abgeschlossen, wonach der Geschäftsführer neben den laufenden Pensionszahlungen eine monatliche Vergü-tung i. H. v. 1.500 EUR bei variabler Arbeitszeit erhielt. Das Finanzamt kürzte die Pensionsrückstellungen und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH nur teilweise Erfolg. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte die Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erdient. Der neue Anstellungsvertrag mit reduzierten Bezügen war grundsätzlich unschädlich, da es sich um eine eigenständige Neuregelung des Dienstverhältnisses handelte. Wegen dieser Zäsur zwischen Alt- und Neuvertrag war der Pensionsanspruch nicht auf 75 % der Teilzeitvergütung zu begren-zen. Im Ergebnis war also die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Pensionsrückstellung nicht zutreffend.

Allerdings bejahte das Finanzgericht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Denn die Erhöhung der Versorgungsquote von 39,06 % auf 44,20 % des monatlichen Festgehalts ca. 22 Monate vor dem Pensionsbeginn hält einem Fremdver-gleich nicht stand. Die Erhöhung war nicht mehr erdienbar, weil zwischen den beiden Zeitpunkten nicht mindestens 10 Jahre lagen.

5. Kündigung einzelner Gesellschafter: Formalitäten sind unbedingt einzuhalten

Ohne abweichende Vereinbarung genügt für den Zugang einer Kündigung grundsätzlich die Benachrichtigung eines anderen Gesellschafters. Von dieser Grundregel dürfen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag abweichen, so-dass die Regelung zulässig ist, dass die Kündigung der Gesellschaft und allen Gesellschaftern zugehen muss.

Hintergrund

Die Parteien betrieben eine Partnerschaftsgesellschaft von Patentanwälten mit 3 Standorten. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass eine Kündigung schriftlich gegenüber der Gesellschaft und den anderen Partnern zu erklären ist. Die

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6. Arbeitnehmer verlangt Aufhebung des Arbeitsverhältnis-ses: Kann die Abfindung trotzdem ermäßigt versteuert werden?

Auch wenn ein Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verlangt, kann für die vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang gezahlte Entschädigung die Tarifbe-günstigung in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Ein Verwaltungsangestellter regte nach einem Streit wegen einer Höhergruppierung bei seinem Arbeitgeber, einer Gemeinde, ein Ausscheiden gegen Abfindung an, da er nur noch 1 Jahr bis zum Erreichen der Altersgrenze zu arbeiten hatte. Die Gemeinde erklärte sich dazu bereit und zahlte die vereinbarte Entschädigung von 36.250 EUR mit dem letzten Monatsgehalt aus. Im Gegenzug verzichtete der Arbeitnehmer auf die Höhergruppierung. Das Finanzamt wendete die Tarifermäßigung für Abfindungen hier nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass im vorliegenden Fall eine begünstigte Entschä-digung vorlag. Zwar ist eine Abfindung grundsätzlich nicht begünstigt, wenn der Arbeit-nehmer sein Ausscheiden selbst herbeigeführt hat. Für die Anwendung der Tarifbegünsti-gung sah der Bundesfinanzhof jedoch eine Konfliktlage des Arbeitnehmers als ausreichend an. Wegen des Streits mit dem Arbeitgeber über die Höhergruppierung und das vorzeitige Ausscheiden war vorliegend diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen. Es muss nach An-sicht der Richter für die Tarifermäßigung ausreichen, dass die Vertragspartner einen durch beide Konfliktparteien verursachten Interessenkonflikt im Verhandlungswege gelöst ha-ben.

7. Kostenlose Bewirtung für Busfahrer durch Gastronomiebe-trieb: Sind die Kosten beschränkt oder unbeschränkt ab-ziehbar?

Bewirtet ein Gastronomiebetrieb Busfahrer kostenlos, um diese dazu zu motivieren, mit deren Fahrgästen ihre Gaststätte anzufahren, stellt sich die Frage: Darf der Gastwirt die entsprechenden Bewirtungskosten beschränkt oder unbeschränkt geltend machen?

Hintergrund

Die Z-GmbH betreibt diverse Autobahnraststätten. Busfahrer, die diese Raststätten mit einem mit potenziellen Kunden gefüllten Bus anfahren, werden kostenlos bewirtet. Das gilt auch dann, wenn die Busfahrer die Raststätte privat besuchen. Als Anreiz dient eine Kundenkarte. Das Anfahren der Raststätten der Z-GmbH ist jedoch nicht verpflichtend.

Das Finanzamt kürzte die ordnungsgemäß aufgezeichneten Bewirtungskosten um 30 %, da es sich insoweit um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handelt.

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Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Zahlungen auf die Bürgschaften ab. Denn die GmbH hatte sich im Zeit-punkt der Bürgschaftsübernahme nicht in einer Krise befunden. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass die Bürg-schaften als in der Krise hingegeben und damit als eigenkapitalersetzend anzusehen waren, und gab der Klage statt.

Entscheidung

Forderungen des Gesellschafters aus Gesellschafterdarlehen und vergleichbaren Finanzierungshilfen außerhalb des Insolvenzverfahrens werden nach aktueller Rechtslage nicht mehr wie haftendes Eigenkapital behandelt.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts auch die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist. Nachträgliche Anschaf-fungskosten der Beteiligung liegen daher nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Definition des Begriffs der Anschaffungskosten vor. Das sind grundsätzlich nur solche Aufwendungen, die nach handels- und bilanzsteuerrechtli-chen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines krisenbedingten Darlehens oder einer Bürgschaftsregressforderung führen daher grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten.

Trotzdem bestätigte der Bundesfinanzhof das Finanzgerichtsurteil im Ergebnis. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hält er es nämlich für geboten, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskos-ten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ge-sellschafter eine Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

4. Einheits-GmbH & Co. KG: Wann liegt eine gewerbliche Prägung vor?

Nehmen die Kommanditisten die Rechte an der Komplementär-GmbH wahr, steht dies einer gewerblichen Prägung nicht entgegen.

Hintergrund

Die Komplementär-GmbH war nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Kommanditisten wurden alleinige Gesellschafter der GmbH und übertrugen ihre GmbH-Anteile auf die KG. Nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Sonderregelungen über die "Wahrnehmung der Rechte an der Komplementärin (Einheitsgesellschaft)" übten die Kommanditisten ihre Gesellschaftsrechte an der Komplementärin durch Beschluss-fassung über die jeweilige Maßnahme aus. Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgten am 5.2.2008.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass ab 5.2.2008 bei der KG die Voraussetzungen einer gewerblichen Prägung nicht mehr erfüllt waren. Denn nunmehr waren auch die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Dies führte mit Wirkung vom 5.2.2008 zu einer Betriebsaufgabe. Dementsprechend erfasste das Finanzamt einen Aufgabegewinn hinsichtlich des Immobilienbesitzes und die folgenden Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht und änderte die Feststellungsbescheide, sodass Einkünfte aus Gewerbebe-trieb festgestellt wurden.

Entscheidung

Vor dem Bundesfinanzhof hatte das Finanzgerichtsurteil Bestand, denn die Revision des Finanzamts wurde zurückge-wiesen.

Auch bei der "Einheits-GmbH & Co. KG" existieren 2 rechtlich selbstständige Gesellschaften mit 2 getrennten Rechts-sphären. Bei der "Einheits-GmbH & Co. KG" ist allerdings die KG als Alleingesellschafterin der GmbH für deren Willens-bildung zuständig. Die KG wird in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH von der Komplementär-GmbH, diese wiederum von ihren Geschäftsführern, vertreten. Dies kann zu Interessenkollisionen bei der Willensbil-dung in der Komplementär-GmbH führen. Der Vermeidung dieses Interessenkonflikts dient die im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung. Damit wird aber nicht die Prägewirkung der Komplementär-GmbH beseitigt. Entscheidender

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Beklagten übersandten an 2 der 6 Gesellschafter ein “Anfechtungs- und vorsorgliches Kündigungsschreiben”. Dieses war mit dem Angebot eines geänderten Innengesellschaftsvertrags zum Standort M verbunden.

Das Landgericht hielt die Anfechtung für unwirksam, die außerordentliche Kündigung aber für wirksam. Zwar war die Kündigung nicht gegenüber allen Partnern ausgesprochen worden, jedoch hatten alle Partner an diesem Tag von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat dagegen die Kündigung für unwirksam erklärt. Zur Begründung führen die Richter aus: Zum einen war die Kündigung nicht an die Gesellschaft, sondern nur an einzelne Gesellschafter gerichtet. Zum anderen gab es eine eindeutige abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag.

Darüber hinaus ging das Gericht davon aus, dass die Erklärung nicht als Kündigung der Gesellschaft auszulegen, son-dern nur als Kündigung eines Standorts anzusehen war. Eine Annahme der Kündigung durch die übrigen Gesellschaf-ter war also gar nicht möglich.

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Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer nur beschränkt i. H. v. 70 % der Aufwendungen abziehbar sind. Die Busfahrer haben Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr erhalten. Dies erfolgte unentgeltlich, denn die be-wirteten Busfahrer haben kein besonderes Entgelt für die Verpflegung geleistet. Die Z-GmbH hat zwar die Busfahrer mit der kostenlosen Bewirtung dafür belohnt, dass diese ihre Busse mit potenziellen Kunden zu ihrer Gaststätte gebracht haben. Umgekehrt kann diese Leistung der Busfahrer nicht als Gegenleistung oder Entgelt für die Verpflegung an-gesehen werden. Es liegt kein Leistungsaustausch vor, insbesondere da für die Busfahrer keine Verpflichtung besteht, die Raststätten der Z-GmbH anzufahren. Eine Kürzung der Bewirtungsaufwendungen für die Busfahrer auf 70 % ist deshalb geboten.

Die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer sind durch den Betrieb der Z-GmbH veranlasst, es handelt sich damit zweifelsfrei um Betriebsausgaben. Die kostenlose Ver-pflegung soll die Busfahrer motivieren, nicht die Gaststätten der Konkurrenz, sondern die der GmbH anzusteuern, damit die Businsassen dort die Leistungen der GmbH entgeltlich in Anspruch nehmen.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Aktienoptionen zur Motivation und wann eine Rückstel-lung dafür gebildet werden kann

Wann darf eine Rückstellung für Aktienoptionen von leitenden Mitarbeitern gebildet werden? Diese Frage beantwortete der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil – und schränkt damit die Möglichkeit, für etwaige Verpflichtungen, aus diesen Optionsmodel-len Rückstellungen zu bilden, erheblich ein.

Hintergrund

Die Klägerin war eine GmbH, die Rechtsnachfolgerin einer AG ist. Die Hauptversammlung der AG hatte im Jahr 2006 u. a. ein Aktienoptionsmodell für leitende Angestellte beschlos-sen. Die entsprechende Vereinbarung sah dabei vor, dass die Ausübung des Bezugsrechts insbesondere abhängig war vom Eintritt des Börsengangs sowie eines Anstiegs des Ver-kehrswerts des Unternehmens um 10 %.

Darüber hinaus wurde ein Ersetzungsrecht der AG vereinbart. Mit diesem konnte sie das Optionsrecht nach eigenem Ermessen zum Verkehrswert kaufen. Von diesem Recht mach-te die AG im Jahr 2009 Gebrauch. Für ihre Zahlungsverpflichtungen hatte die AG Rückstel-lungen gebildet. Diese Rückstellungen erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Auch vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg.

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Gesichtspunkt für die Prägung ist vielmehr, dass die Kapitalgesellschaft die eigentliche Unternehmenstätigkeit auf der Ebene der KG ausübt. Das trifft auch bei einer "Einheits-GmbH & Co. KG" zu, bei der den Kommanditisten die Ge-schäftsführungsbefugnis nur beschränkt auf den Bereich der Ausübung der Gesellschaftsrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH übertragen wird. Die den Kommanditisten einge-räumten Befugnisse betreffen unmittelbar nur den Rechtskreis der Komplementär-GmbH. Die Ausübung der eigentli-chen Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG bleibt ausschließlich bei der Komplementär-GmbH.

5. Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags: Gilt eine betriebsbezogene oder unternehmerbezogene Auslegung?

Bei der Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags entschied sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil für die betriebsbezogene Ermittlung.

Hintergrund

X war mittelbar an mehreren Personengesellschaften beteiligt. Er war alleiniger Kommanditist der A KG. Diese war zu 65 % als Kommanditistin an der B KG beteiligt. Die B war Kommanditistin der C KG. Sowohl B als auch C mussten Ge-werbesteuer zahlen.

Bei der Berechnung der Steuerermäßigung nahm das Finanzamt die Begrenzung für jede der beiden Gesellschaften gesondert vor. X war dagegen der Meinung, dass die Begrenzung auf der Ebene des Mitunternehmers berechnet wer-den muss.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und ging auch von der betriebsbezogenen Auslegung aus.

Entscheidung

Dem schloss sich der Bundesfinanzhof an. Zwar lässt sich dem Gesetzeswortlaut kein Hinweis auf eine bestimmte Methode entnehmen. Nach Ansicht der Richter verlangt jedoch die Gesetzessystematik eine betriebsbezogene Be-trachtung. Die betriebsbezogenen Elemente prägen den Charakter der Vorschrift. Das gilt auch für mehrstöckige Be-teiligungen. Ein Grund, insoweit zu differenzieren, besteht nicht. Die betriebsbezogene Grundstruktur wird durch die Gesetzgebungshistorie bestätigt. Für mehrstöckige Gesellschaften (Mitunternehmerschaften) bestimmt das Gesetz, dass bei der Feststellung anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmer-schaft stammen, einzubeziehen sind. Es sind sämtliche bei den Gesellschaften festgestellten Messbeträge beim "Schlussgesellschafter" anteilig zu berücksichtigen. Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist zusammengefasst als einheitli-cher Betrag festzustellen. Das gilt auch dann, wenn er seinen Ursprung in verschiedenen Untergesellschaften hat.

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Privatbereich

1. Gehaltsverzicht: Zusatzleistungen bleiben trotzdem steuerbegünstigt

FG Münster, Urteil v. 28.6.2017, 6 K 2446/15 L

Das FG Münster weicht ausdrücklich von der kürzlich vom FG Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassung ab (Urteil v. 23.11.2016, 2 K 1180/16), das in einem ähnlichen Fall die Zusätzlichkeitserfordernisse als nicht erfüllt angesehen hat-te.

Gegen die Entscheidungen der Finanzgerichte gibt es Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof, die dort unter den Aktenzeichen VI R 21/17 und 40/17 anhängig sind.

In einschlägigen Streitfällen sollten die Verfahren im Hinblick auf diesen Rechtsstreit offengehalten werden.

2. Gibt es nach einem Betriebsübergang einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach Kündigung?

BAG, Urteil v. 19.10.2017, 8 AZR 845/15; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil v. 7.10.2015, 4 Sa 1289/14

Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, musste das Gericht für den konkreten Fall nicht prüfen. Denn der Arbeitnehmer hätte einen solchen Anspruch nur gegenüber der vormaligen Inhaberin der Apotheke, die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitneh-mers zunächst weitergeführt hatte, erfolgreich geltend machen können. Die gegen diese gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.

3. Ein Arbeitsunfall kann auch beim Sonntagsspaziergang passieren

SG Düsseldorf, Urteil v. 20.6.2017, S 6 U 545/14

4. Hunde am Arbeitsplatz: Auch hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz

AG Bonn, Urteil v. 9.8.2017, 4 Ca 181/16

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

5. Wann der Verkauf einer Ferienwohnung steuerfrei ist

BFH, Urteil v. 27.6.2017, IX R 37/16

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Entscheidung

Die Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof blieb ebenfalls erfolglos. Er entschied, dass die Bildung einer Rückstellung für Aktienoptionen zugunsten von leitenden Mitarbei-tern nicht zulässig ist, wenn zum einen die Optionen nur ausgeübt werden können, falls der Verkehrswert der Aktien zum Ausübungszeitpunkt einen bestimmten Betrag über-steigt bzw. zum anderen, wenn das Ausübungsrecht davon abhängt, dass es in der Zukunft zu einem Verkauf des Unternehmens oder einem Börsengang kommt.

Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag jedoch nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, darf eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn sie wirtschaftlich bis zum Bilanzstichtag bereits verursacht ist.

Im vorliegenden Fall hatte die AG die gebildeten Rückstellungen nicht auf eine künftige Ausgabe von Aktien, sondern auf die eventuellen künftigen Zahlungsverpflichtungen aus der in den Optionsbedingungen geregelten Ersetzungs- bzw. Rückkaufsbefugnis gestützt. Die Verbindlichkeiten der AG auf Barausgleich an die Optionsberechtigten waren aber zu den Bilanzstichtagen noch nicht rechtlich entstanden.

Die Verbindlichkeit war auch noch nicht wirtschaftlich verursacht. Die wirtschaftliche Ver-ursachung einer Verbindlichkeit setzt nämlich voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt.

Aber schon allein der Umstand, dass die Optionen nur ausgeübt werden können, wenn der Aktienwert zum späteren Ausübungszeitpunkt den Ausübungspreis um 10 % übersteigt, belegt einen nicht unmaßgeblichen Zukunftsbezug der Optionsverpflichtungen der Kläge-rin. Dadurch sollte dem begünstigten Führungspersonal eine zusätzliche besondere Er-folgsmotivation für die Zukunft verschafft werden.

2. Vermieter ist nicht Eigentümer: Gilt dann auch der Grund-satz "Kauf bricht nicht Miete"?

Wird ein vermietetes Grundstück veräußert, geht das Mietverhältnis normalerweise auf den Erwerber über. Dies kann in Ausnahmefällen auch dann gelten, wenn Vermieter und Veräußerer nicht identisch sind.

Hintergrund

Der Mieter hatte im Jahr 2008 Räume von der E. Handels GmbH gemietet. Eigentümer war damals die E. Grundstücksgesellschaft GmbH. Die Handels GmbH war aus strategischen Gründen ins Leben gerufen worden und hat den Mietvertrag auf Anweisung der Grund-stücks GmbH abgeschlossen. Die Grundstücks GmbH verwaltete die Immobilie und zog die Miete ein.

Im April 2011 verkaufte die Grundstücks GmbH die Immobilie und übertrug sämtliche Rechte und Pflichten aus den Mietverträgen ab Übergabe auf den Erwerber. Dem Kaufver-trag war eine Mieterliste beigefügt.

Im September und Oktober 2013 kündigte der Erwerber die Mietverhältnisse. Zuvor hatte allerdings der Mieter bereits eine Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses bis 2018 ausgeübt.

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Privatbereich

1. Nachtarbeitszuschläge müssen anhand des Mindestlohns berechnet werden

BAG, Urteil v. 20.9.2017, 10 AZR 171/16; Vorinstanz: Sächsisches LAG, Urteil v. 27.1.2016, 2 Sa 375/15

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Urlaubsgeld gemäß einem früheren BAG-Urteil auf den Mindestlohn ange-rechnet werden, wenn es Arbeitsvergütung ist und im Vertrag entsprechend definiert wird.

2. Ehrenamtliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist nicht automatisch eine geringfügige Beschäftigung

BSG, Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R

Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes zu beurteilen. Überschreitet die tatsächliche Durchführung der Freiwilligenarbeit den Status der ehrenamtlichen Tätigkeit, können unter Umständen zahlreiche arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Folgen zu berücksichtigen sein. Das Arbeitsverhältnis ist gekennzeichnet von einem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das auf den Austausch von Leistungen, nämlich Arbeitsleistung und Vergü-tung, gerichtet ist. Grundsätzlich unterscheidet sich davon die ehrenamtliche Tätigkeit, da diese als Auftragsverhältnis eine einseitige Leistungsverpflichtung enthält. Der Auftraggeber ist zu keiner Gegenleistung verpflichtet.

3. Eltern müssen nach Elternzeit keine Schlechterstellung im Beruf hinnehmen

EuGH, Urteil v. 7.9.2017, C-174/16

Ziel der Europäischen Richtlinie 2010/18 ist es, die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben für erwerbstätige Eltern zu verbessern. Hierzu gehören auch die Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt sowie die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. Nationale Regelungen sind daher so auszulegen, dass Berufstätige nicht von der Inanspruchnahme eines Elternurlaubs abgehalten werden.

4. Doppelte Haushaltsführung: Auch während der Elternzeit können die Kosten der Zweitwohnung absetzbar sein

FG Berlin Brandenburg, Urteil v. 1.6.2017, 3 K 3278/14

Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat, hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In vergleichbaren Fällen sollten sich Betroffene auf das Urteil des Finanzgerichts berufen und unter Hinweis auf die anhängige Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI B 69/17) das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

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Der BFH schließt sich der Auffassung des BMF an. Danach liegt eine eigene Wohnnutzung auch bei nur zeitweiligem Bewohnen vor, soweit die Wohnung in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht, z. B. im Rahmen einer dop-pelten Haushaltsführung oder als nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung. Im Rahmen der Alternative 2 des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (Wohnnutzung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jah-ren) genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über 3 Kalenderjahre erstreckt, auch wenn volle 3 Zeitjahre nicht erreicht werden. Die 3 Kalenderjahre müssen – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – nicht voll ausgefüllt sein. Diese zeitlichen Voraussetzungen sind bei dem Erwerb des Anteils des Bruders gegeben (Nutzung ab Dezember 2004 bis zur Veräußerung im September 2006).

6. Mehraktige Ausbildung: Zwischenzeitliche Berufstätigkeit kann schädlich für das Kindergeld sein

FG Münster, Urteil v. 23.5.2017, 1 K 3050/16 Kg, Haufe Index 11003440

In einem gleich gelagerten Sachverhalt hat das FG Münster auch in dem Verfahren 1 K 2410/16 Kg mit Urteil v. 23.5.2017 die gleiche Entscheidung getroffen.

7. Schenkung mehrerer Gegenstände: Wann beginnt die Festsetzungsfrist?

BFH, Urteil v. 26.7.2017, II R 21/16

Die den Anlauf der Festsetzungsfrist auslösende positive Kenntnis des FA von der vollzogenen Schenkung setzt voraus, dass ihm ohne weitere Ermittlungen die Prüfung möglich ist, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Dazu gehört regelmäßig die Angabe des Namens und der Wohnung des Schenkers und des Bedachten sowie des Rechts-grundes des Erwerbs, sodass das FA ggf. im Wege der Schätzung die Steuer festsetzen kann. Entscheidend für die Kenntnis ist die organisatorisch zur Verwaltung der ErbSt und SchenkSt zuständige Dienststelle des zuständigen FA. Die Kenntnis der BP-Stelle, der GrESt-Stelle oder des ESt-Veranlagungsbezirks genügt nicht. Unerheblich ist, ob sich das FA die erforderlichen Kenntnisse hätte verschaffen können und ob es durch das Unterlassen von Ermittlungen gegen seine Sachverhaltsaufklärungspflicht verstoßen hat.

8. Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten erlischt mit Trennung der Eltern

BFH, Urteil v. 18.5.2017, III R 11/15

Im Fall des BFH-Urteils vom 23.3.2005, III R 91/03, hielt sich das Kind nach der Trennung – im Unterschied zum Streit-fall – in etwa gleichwertigem Umfang bei der Mutter und beim Vater auf. Für diesen Fall der gleichwertigen Haus-haltsaufnahme berührt die Trennung der Eltern die Wirksamkeit der Berechtigtenbestimmung nicht (BFH, Urteil v. 18.4.2013, V R 41/11). Sie bleibt wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Berechtigtenbestimmung zugunsten des V jedoch aufgrund der alleinigen Haushaltsaufnahme bei M un-wirksam. Sie lebte mit der erneuten Begründung eines gemeinsamen Haushalts nicht wieder auf. Die Grundsätze des o. a. Urteils sind daher auf den Streitfall nicht übertragbar. Es fehlt somit für die Zeit des Versöhnungsversuchs (vo-rübergehende Wiederbegründung eines gemeinsamen Haushalts von Oktober bis Dezember 2008) an einer Berechtig-tenbestimmung.

9. Vom Mieter verursachte Schäden nach Kauf einer Wohnung: Herstellungskos-ten oder Sofortabzug?

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Entscheidung

Die Räumungsklage des Erwerbers hatte keinen Erfolg. Ein Erwerber vermieteter Räume tritt anstelle des Veräußerers ein, wenn der Vermieter die Räume nach der Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert. Zwar war vorliegend der Vermieter nicht auch der Eigentümer. Die gesetzliche Regelung ist hier jedoch entsprechend anwendbar. Denn die Vermietung ist mit Zustimmung des Eigentümers erfolgt, sie lag im alleinigen wirt-schaftlichen Interesse des Eigentümers und der Vermieter hatte kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses.

Durch den Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" will der Gesetzgeber hauptsächlich Mieter von Gewerberäumen davor schützen, bei einer Veräußerung des Grundstücks ihren Besitz am Mietobjekt zu verlieren. Dieser Gesetzeszweck greift auch, wenn ein Nichteigentümer den Mietvertrag in eigenem Namen, aber mit Zustimmung des Eigentümers abschließt. Das Interesse des Mieters, nach einem Wechsel der Eigentumsverhältnisse die gemieteten Räume unbeeinträchtigt weiter nutzen zu können, besteht unabhängig davon, ob er den Mietvertrag mit dem Eigentümer oder einer anderen Person mit Wissen und Einverständ-nis des Eigentümers geschlossen hat.

Zudem gingen die Kaufvertragsparteien von einem Übergang der Mietverträge auf die Erwerberin aus. Unter diesen Umständen ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, den Miet-vertrag so zu behandeln, als habe die veräußernde Grundstücks GmbH den Mietvertrag abgeschlossen.

Die Erwerberin des Grundstücks ist somit als Vermieterin in den bis 2018 laufenden Miet-vertrag eingetreten. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung war nicht möglich, sodass die Räumungsklage keinen Erfolg hatte.

Unternehmer und Freiberufler

1. Reisekostenerstattung: Nur dann steuerfrei, wenn Auf-zeichnungspflichten erfüllt sind

FG des Saarlandes, Urteil v. 24.5.2017, 2 K 1082/14

Die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens schließen eine Schätzung des Anteils des steuerfrei ausgezahlten Fahrtkostenersatzes selbst dann aus, wenn dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin unstreitig Reisekostenaufwand entstanden ist und die hierfür ge-leisteten Zahlungen offensichtlich unterhalb der gesetzlich zulässigen Kilometerpauscha-len lagen.

2. Zuschuss zur privaten Zusatzversicherung: Barlohn oder Sachbezug?

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.3.2017, 1 K 215/16

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die inzwischen unter dem Aktenzeichen VI R 16/17 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

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5. Luftsicherheitskontrollkraft: Erste Tätigkeitsstätte ist das Flughafengelände

FG München, Urteil v. 9.2.2017, 11 K 2508/16 (Haufe Index 10984872)

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 12/17 geführt.

6. Mieter beschädigt Wohnung: Sofortabzug oder Abschreibung?

BFH, Urteil v. 9.5.2017, IX R 6/16

7. So kann sich ein Vermieter gegen eine Vereitelung der Zwangsräumung absi-chern

OLG München, Beschluss v. 4.9.2017, 7 W 1375/17

8. Unberechtigte Untervermietung an Touristen: Erst die Abmahnung, dann die Kündigung

LG Amberg, Urteil v. 9.8.2017, 24 S 299/17

In einem vergleichbaren Fall hielt auch schon das LG Berlin (Beschluss v. 27.7.2016, 67 S 154/16) eine Kündigung für unwirksam. Die vollständige oder teilweise Überlassung gemieteter Wohnungen an Touristen sei vor allem in Metro-polen sehr häufig. Oft fehle es den Mietern am Bewusstsein, dass dies vertragswidrig ist. Angesichts dessen komme zumindest derzeit der ungenehmigten Weitervermietung erst nach einer erfolglosen Abmahnung das für eine Kündi-gung erforderliche Gewicht zu.

Unternehmer und Freiberufler

1. Ist das Brötchen belegt? Ein kleiner Unterschied mit lohnsteuerlichen Folgen

FG Münster, Urteil v. 31.5.2017, 11 K 4108/14

Da, soweit ersichtlich, sich der BFH noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Nahrungsmittel (z. B. Brot bzw. Brötchen mit oder ohne Belag oder sonstige Beilagen) und Getränke bzw. Genussmittel (z. B. Kaltgetränke, Kaf-fee oder Tee) von einem Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt

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BFH, Urteil v. 9.5.2017, IX R 6/16

Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sollte lediglich die bisherige Verwaltungsauffassung auf eine gesicherte Rechtslage stellen. Sie sollte nicht darüber hinaus zu einer Rechtsänderung führen. Der Vorschrift kann daher nicht entnommen werden, dass auch Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die eindeutig erst nach dem Erwerb entstanden sind, erfasst werden sollen. Das gilt unabhängig von der Verursachung des Schadens. Soweit der BFH auf das schuldhafte Handeln Dritter abstellt, dürfte dies auf den Besonderheiten des Streitfalls beruhen.

Der BFH stellt außerdem klar, dass von der Regelvermutung (anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung) auch die Kosten für die Beseitigung verdeckter, also im Zeitpunkt der An-schaffung bereits vorhandener Mängel erfasst werden. Denn für die Abgrenzung (Erhaltungsaufwand oder Herstel-lungskosten) sind die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers unmaßgeblich. Das Gleiche gilt für die Kosten zur Be-seitigung von bei der Anschaffung angelegten, aber erst nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängeln. Auch solche Mängel sind ihrer Natur nach verdeckte Mängel und daher in die Betragsgrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG mit einzubeziehen.

10. Mietrückstand: Eine hilfsweise ordentliche Kündigung ist nicht möglich

LG Berlin, Urteil v. 13.10.2017, 66 S 90/17

Mit ihrer Entscheidung stellen sich die Berliner Richter bewusst gegen die Auffassung des BGH. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

11. Kündigung wegen Zahlungsrückstand: Vertraglich vereinbarte Miete ist maß-gebend

BGH, Urteil v. 27.9.2017, VIII ZR 193/16

Neben der Bestätigung, dass nur eine vollständige Zahlung eine Kündigung ausschließt oder unwirksam macht, hat der BGH Folgendes klargestellt:

Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt, ist die vertraglich vereinbarte Miete maßgeblich und nicht eine berechtigterweise geminderte Miete. Vorliegend kam es auf die Unter-scheidung allerdings nicht an, weil die Mieterin auf jeden Fall mit mehr als einer ungeminderten Monatsmiete in Rückstand war.

12. Vermieter darf erst nach Ablauf einer Zahlungsfrist kündigen

LG Berlin, Beschluss v. 26.9.2017, 67 S 166/17

13. Wer zu lange wartet, verliert seinen Räumungsanspruch

AG München, Urteil v. 2.3.2017, 424 C 26626/16

Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und dadurch

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Die Rechtsfrage, ob die Gewährung von (Krankenzusatz-) Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber Sachlohn und keine Geldleistung darstellt, wenn der Arbeitnehmer arbeits-rechtlich ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann, ist bereits Gegenstand eines Revisionsverfahrens (VI R 13/16). In der Vorinstanz hatte das Sächsische Finanzgericht ebenfalls entschieden, dass die Beiträge des Arbeitge-bers als Sachlohn zu werten sind, der unter die 44-EUR-Freigrenze fällt (Sächsisches Fi-nanzgericht, Urteil v. 16.3.2016, 2 K 192/16).

Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Finanzamt in Einspruchsfällen Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung gewähren.

3. Tatsächliche Verständigung: Wann entfällt die Geschäfts-grundlage?

BFH, Urteil v. 11.4.2017, IX R 24/15

Der BFH sieht als unerheblich an, ob die Eheleute hinsichtlich ihrer Fehlvorstellung von der Abänderbarkeit des ESt-Bescheids 2005 ein Verschulden trifft. Denn er geht davon aus, bei einer beiderseitigen Fehlvorstellung sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Irrtum aufsei-ten der benachteiligten Partei verschuldet ist. Eine abweichende Wertung dürfte daher nur dann in Betracht kommen, wenn der Irrtum eindeutig dem Risikobereich eines Betei-ligten zugeordnet werden kann.

4. Inhaltliche Bindung des Einkommensteuerbescheids bei Verlusten

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.1.2017, 11 K 1669/13

Das Finanzgericht machte deutlich, dass der in § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010 enthaltene zeitliche Anwendungsbereich nicht gegen die Verfassung verstößt. Zwar hat die Regelung, wonach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2010 auf alle Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird, Anwendung findet, im vorliegenden Fall Auswirkungen auf 5 Jahre vor der Gesetzes-änderung entstandene Verluste; hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine verfassungs-rechtlich zu beanstandende Rückwirkung.

Außerdem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall die Möglichkeit, die streitbefangenen Aufwendungen bereits im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2005 als Wer-bungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu erklären und auf der Grundlage dieser Qualifizierung einen Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2005 zu stellen.

5. Häusliches Arbeitszimmer: Keine Aufteilung des Höchstbe-trags bei mehreren Einkunftsarten

BFH, Urteil v. 25.4.2017, VIII R 52/13

Das FG hat festgestellt, dass dem Steuerpflichtigen nur für die Erzielung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in den Kanzleiräumen seines Arbeitgebers zur Verfügung stand. Dagegen stand dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG für

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werden müssen, um von dem Vorliegen eines "Frühstücks bzw. einer Mahlzeit" ausgehen zu können, hat das FG die Revision zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH über die anhängige Revision (Az. beim BFH VI R 36/17) entschieden hat.

Des Weiteren gilt es darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts geregelt hat (BMF, Schreiben v. 24.10.2014), dass das Reichen von belegten Brötchen eine Mahlzeit sein kann. Hieraus könnte man im Umkehrschluss entnehmen, dass unbelegte Brötchen nicht zu einer Mahlzeit (Früh-stück) gehören.

2. Betriebsparkplatz: Arbeitgeber haftet für Schäden am Pkw des Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil v. 11.9.2017, 9 Sa 42/17; Vorinstanz: Arbeitsgericht Wesel, Urteil v. 16.12.2016, 5 Ca 1194/16

Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers hat das Gericht verneint, weil dieser seinen Pkw bei Arbeitsbeginn um 7 Uhr auf dem Betriebsgelände parkte und den ganzen Tag über im Außeneinsatz war. Nach Meinung der Richter durfte er davon ausgehen, dass die beklagte Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs ergriffen hatte bzw. ergreifen werde.

3. Wenn der Arbeitgeber Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers trägt: Ar-beitslohn oder kein Arbeitslohn?

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.12.2016, 1 K 1605/14

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 28/17 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist. Bis zur Entscheidung des BFH sollten entsprechende Fälle offen-gehalten werden.

Bislang vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstel-lung von Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auch bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn führt (BFH, Urteil v. 21.1.2010, VI R 2/08).

4. Gebrauchtwagenkauf: Wie wirkt sich eine Garantiezusage umsatzsteuerlich aus?

Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.2.2017, 11 K 134/16

Das Gericht bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, die sich insoweit auf BFH-Rechtsprechung beruft (Abschn. 4.8.12 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch wohl nichts anderes aus dem EuGH-Urteil vom 16.7.2015 (Az.: C-584/13). In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte der Fahrzeugkäufer im Garantiefall einen Anspruch gegen die Versicherung und nicht wie vorliegend gegen den Verkäufer. Es ist daher m. E. nicht zu erwarten, dass das anhängige Revisionsverfahren (Az. beim BFH XI R 16/17) für den Kläger noch den gewünschten Erfolg bringt.

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bei seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit der Geltendmachung des Rechts und der Durchset-zung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen, die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann.

Unternehmer und Freiberufler

1. 3-jährige Kündigungsfrist ist unangemessen

BAG, Urteil v. 26.10.2017, 6 AZR 158/16; Vorinstanz: Sächsisches LAG, Urteil v. 19.1.2016, 3 Sa 406/15

Das Sächsische LAG hatte bereits angenommen, dass die Abmachung der Parteien – obwohl als Zusatzvereinbarung und mit der Klausel ausgestaltet, dass die Absprache individuell vereinbart sei – am Maßstab des AGB-Rechts, also letztlich auch an § 307 BGB, zu messen sei. Laut LAG hatte der Mitarbeiter nämlich praktisch keinen Einfluss auf den Inhalt der Übereinkunft. Vielmehr lag eine vorformulierte Abmachung vor, bei der die Parteien die die Kündigungsfrist betreffende Regelung nicht ausgehandelt hatten.

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die Erzielung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nicht zur Verfügung. Der Steuer-pflichtige kann daher Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur bei seinen Ein-künften aus freiberuflicher Tätigkeit abziehen.

6. Arbeitnehmer verlangt Aufhebung des Arbeitsverhältnis-ses: Kann die Abfindung trotzdem ermäßigt versteuert werden?

FG Münster, Urteil v. 17.3.2017, 1 K 3037/14 E

Man muss es als fraglich ansehen, ob andere Finanzgerichte und ggf. der Bundesfinanzhof die sehr großzügige Auslegung der Voraussetzung der Konfliktsituation übernehmen wer-den. Ob ein Streit über andere Rechtsfragen, hier die verlangte Höhergruppierung, als ausreichend anzusehen ist, hat der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden. Ein Streit über die verlangte Abfindung dürfte kaum als ausreichend anzusehen sein. Unbefriedi-gend bleibt, dass sich – wie im Urteilsfall – die genauen beiderseitigen Beweggründe für die Vertragsaufhebung kaum zuverlässig feststellen lassen und deshalb für die Vertrags-parteien ein oft recht weiter Spielraum besteht, die Gründe für die Vertragsaufhebung steuergünstig darzustellen.

7. Kostenlose Bewirtung für Busfahrer durch Gastronomiebe-trieb: Sind die Kosten beschränkt oder unbeschränkt ab-ziehbar?

Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.4.2017, 2 K 11255/15

Die zugelassene Revision wurde gegen das Urteil eingelegt (Az. beim BFH X R 24/17). Ver-gleichbare Fälle sollten im Hinblick auf die anhängige Revision offengehalten werden, bis der BFH über die praxisrelevante Streitfrage entschieden hat.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Aktienoptionen zur Motivation und wann eine Rückstel-lung dafür gebildet werden kann

BFH, Urteil v. 15.3.2017, I R 11/15

In größeren Unternehmen sind Aktienoptionsmodelle ein durchaus übliches System der Mitarbeitermotivation. Die Entscheidung des BFH schränkt hierbei die Möglichkeit, für etwaige Verpflichtungen, aus diesen Optionsmodellen Rückstellungen zu bilden, erheblich ein. Die Ansicht des BFH, dass diese Verbindlichkeiten zum jeweiligen Bilanzstichtag noch

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5. Wer hat bei Miteigentum Anspruch auf die Vorsteuererstattung?

FG Münster, Urteil v. 18.5.2017, 5 K 2174/14 U, Haufe Index 10969754

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH V R 26/17). Die für die Praxis wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.

Letztlich betrifft das Urteil das Rechtsverhältnis des Klägers zu dem Finanzamt hinsichtlich der Vorsteuererstattung. Ob dem Kläger zivilrechtlich Ansprüche gegen Y zustehen, war deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens.

6. Wann ist eine Prüfungsanordnung rechtmäßig?

Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss v. 22.5.2017, 2 V 22/17

Abzuwarten bleibt, ob sich der BFH noch zum Fall äußern wird. In jedem Fall wurde die weitere Beschwerde zugelas-sen. Diese wurde auch eingelegt (Az. beim BFH VIII B 67/17).

7. Gilt bei einer Überlassung der Ferienwohnung der ermäßigte Steuersatz?

BFH, Beschluss v. 3.8.2017, V R 60/16

Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus und legte beide Fragen dem EuGH zur Entscheidung vor. Bei Zweifeln über die Auslegung des primären (z. B. AEUV) oder sekundären Unionsrechts (z. B. MwStSystRL) sind die FG berechtigt und der BFH als letzte Fachinstanz verpflichtet, die unionsrechtliche Problematik dem EuGH vorzulegen (Art. 267 AEUV). Das gilt nur dann nicht, wenn bereits eine gesicherte EuGH-Rechtsprechung vorliegt oder die Anwendung des Unions-rechts derart offenkundig ist, dass keine vernünftigen Zweifel an der Entscheidung bestehen. Die den Streitfall prä-gende Problematik hat in der Praxis weitreichende Bedeutung. Entsprechende Fälle sind daher bis zur Entscheidung des EuGH offenzuhalten.

8. Wenn ein geplantes Projekt nicht verwirklicht wird: Gewerblicher Grund-stückshandel oder Liebhaberei?

BFH, Urteil v. 5.4.2017, X R 6/15

Das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ist im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Der BFH geht davon aus, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erfordernis größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als 5 Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird (z. B. BFH, Urteil v. 23.5.2017, X R 33/04, BStBl 2007 II S. 874). Die Anlaufzeit ist keine starre Grenze, sondern nur ein Richtmaß. Das eigentliche Motiv des X lag wohl in der Erwartung steigender Grundstückspreise. Dazu weist der BFH ergänzend auf den Zehnjahreszeit-raum nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ("Spekulationsfrist") hin. Daraus ergibt sich, dass bei einer Haltephase über mehr als 10 Jahre in der Erwartung eines Preisanstiegs keine Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen eines gewerblichen Grund-stückshandels gesehen werden kann.

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2. Verzug bei Entgeltzahlung: Arbeitgebern droht pauschaler Schadensersatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.10.2017, 4 Sa 8/17

Letztlich sind die LAG-Richter im aktuellen Urteil der Auffassung ihrer Kollegen aus der 3. Kammer (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2016, 3 Sa 34/16) gefolgt. Auch das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 22.3.2017, 15 Sa 1992/16), das LAG Niedersachsen (Urteil v. 20.4.2017, 5 Sa 1263/16) sowie das LAG Köln (Urteil v. 22.11.2016, 12 Sa 524/16) sahen keinen überzeugenden Grund, die Verzugspauschale im Arbeitsrecht nicht anzuwenden.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde vom LAG Köln wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus. Im Fall des LAG Baden-Württemberg kam es aus anderen Gründen auf die Rechtsfrage nicht an.

3. Welche Bindungswirkung entfaltet eine Billigkeitsentscheidung?

BFH, Urteil v. 14.9.2017, IV R 51/14

Der BFH hatte in dem Urteil vom 12.12.2013, IV R 31/10 ohne weitere Begründung vertreten, bei der Möglichkeit, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, handele es sich um eine Billigkeitsmaßnahme i. S. v. § 163 Satz 1 AO. Daran hält der BFH nicht mehr fest. Der BFH lässt im Übrigen ausdrücklich offen, ob an seiner Rechtsprechung auch nach der Neuregelung in R 14 Abs. 3 EStR 2012, also für Billigkeitsentscheidungen, die auf der ab 2012 geltenden Richtlinienbestimmung beruhen, festzuhalten ist.

Die Nichtaktivierung des Feldinventars und damit der sofortige Betriebsausgabenabzug bewirken, dass neben den Erlösen aus der Ernte auch der Aufwand für die Feldbestellung im selben Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden kann. Denn im Zeitraum 1.7. bis 30.6. liegt die Ernte, an die sich die Feldbestellung anschließt. Damit wird die oft schwierige Bewertung des Feldinventars vermieden.

4. Sanierungserlass darf nicht auf Altfälle angewendet werden

BFH, Urteile v. 23.8.2017, I R 52/14 und X R 38/15

Der BFH zeigt dem BMF ein zweites Mal seine Schranken auf. Zunächst wurde im November 2016 der Sanierungserlass verworfen. Jetzt hat der BFH auch die vom BMF angeordnete Weitergeltung des Sanierungserlasses für Altfälle ge-kippt. Die Übergangsregelung für Altfälle hätte nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können. Warum dieser Weg nicht beschritten wurde, ist nicht ganz klar. Wie der Hinweis im Finanzausschuss auf den Übergangserlass zeigt, war das Problem der Rückwirkung auf Altfälle jedenfalls bekannt. Die Neuregelung (§ 3a EStG, § 7b GewStG) tritt erst in Kraft, wenn die EU-Kommission feststellt, dass keine unionsrechtswidrige Beihilfe vorliegt (Art. 6 des Gesetzes ge-gen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017, BStBl 2017 I S. 1202). Mög-licherweise wurde in der Rückwirkung für Altfälle eine rechtswidrige Beihilfe gesehen. In dem Parallelurteil vom 23.8.2017, X R 38/15, hat der BFH entsprechend entschieden.

5. Ein Pokerspieler muss für seine Gewinne keine Umsatzsteuer zahlen

BFH, Urteil v. 30.8.2017, XI R 37/14

Eine im Rahmen eines Leistungsaustauschs umsatzsteuerpflichtige Leistung liegt vor, wenn der Veranstalter für die Teilnahme eine von der Platzierung unabhängige Vergütung (z. B. Antrittsgeld) bezahlt. Dann liegt in der Zahlung eine Gegenleistung für die Dienstleistung, bei dem Wettbewerb anzutreten.

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nicht entstanden seien, überzeugt dabei durchaus, da ja zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob die Ziele, die in der jeweiligen Optionsvereinbarung genannt werden, auch tatsächlich erreicht werden. Da dieser Zukunftsbezug für viele Arten von Mitarbeitermoti-vationsmodellen gilt, dürfte der tatsächliche Anwendungsbereich der Entscheidung weiter zu ziehen sein und sich nicht allein auf Aktienoptionsmodelle beschränken.

Eine Rückstellung dürfte nur dann gebildet werden dürfen, wenn die Verpflichtung zum Bilanzstichtag bereits wirtschaftlich verursacht worden ist (wie dies etwa bei einer Tanti-eme für das abgelaufene Wirtschaftsjahr der Fall ist). Dies steht allerdings in vielen Fällen im Widerspruch zu einer Motivation der Mitarbeiter in der Zukunft. Insofern bedarf jede Art von Mitarbeitermotivationsmodell vor einer Einführung der genauen rechtlichen und steuerlichen Prüfung.

2. Vermieter ist nicht Eigentümer: Gilt dann auch der Grund-satz "Kauf bricht nicht Miete"?

BGH, Urteil v. 12.7.2017, XII ZR 26/16

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9. Sollbesteuerung: Ist eine mehrjährige Vorfinanzierung rechtmäßig?

BFH, Beschluss v. 21.6.2017, V R 51/16

Die Behandlung durch das FA entspricht der jahrzehntelangen Besteuerungspraxis, die der BFH nun im Hinblick auf das Unionsrecht in Zweifel zieht. In der Tat sollte der Gesichtspunkt, dass die Mehrwertsteuer letztendlich vom Ver-braucher getragen wird und der Unternehmer lediglich als "Steuereinnehmer" für Rechnung des Staates fungiert, nicht zu sehr in den Hintergrund treten. Die Funktion als Steuereinnehmer kann es nicht rechtfertigen, dass der Un-ternehmer – über seine eigentliche Aufgabe hinaus – die Steuer für einen überlangen Zeitraum vorfinanzieren muss. Dem FG ist darin zuzustimmen, dass in Fällen der Unverhältnismäßigkeit besondere Härten durch die Auslegung des Berichtigungstatbestands der Uneinbringlichkeit (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) gemildert werden können. Im Hinblick auf die ausstehende Klärung der Grundsatzfrage durch den EuGH sollten entsprechende Fälle offengehalten werden.

10. Wann dürfen vergebliche Aufwendungen geltend gemacht werden?

BFH, Urteil v. 17.5.2017, VI R 1/16

Dass der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung nicht die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Rech-te, sondern (nahezu) ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder eines erwarteten (höherwertigen) Arbeits-platzes anstrebt, kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere bei einer negativen Überschussprognose und damit erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapital-vermögen gegeben sein (BFH, Urteil v. 5.4.2006, IX R 111/00, BStBl 2006II S. 654). Im Übrigen war eine Berücksichti-gung des Verlustes auch nach § 17 EStG nicht möglich. Abs. 1 und Abs. 4 sind nicht auf Verluste anwendbar, die im Zusammenhang mit einem geplanten, aber fehlgeschlagenen Erwerb einer Beteiligung an einer tatsächlich nicht ge-gründeten Gesellschaft entstehen (BFH, Urteil v. 20.4.2004, VIII R 4/02, BStBl 2004 II S. 597).

11. Tatsächliche Verständigung: So können Einwendungen geltend gemacht wer-den

BFH, Beschluss v. 12.6.2017, III B 144/16, veröffentlicht am 6.9.2017

Da die tatsächliche Verständigung kein Verwaltungsakt ist und ihr Inhalt sowie ihre Wirksamkeit im Rahmen der An-fechtungsklage gegen den die tatsächliche Verständigung umsetzenden Bescheid inzident geprüft werden, ist eine gesonderte Feststellungsklage gegen eine tatsächliche Verständigung grundsätzlich unzulässig. Mangels Verwaltungs-aktqualität scheidet auch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage aus. Entsprechendes gilt für den Einspruch, der nach § 348 AO ebenfalls einen Verwaltungsakt voraussetzt. Sofortige Einwendungen gegen eine tatsächliche Verständigung kann das FA somit grundsätzlich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs und der Klage gegen den die Verständigung umsetzenden Bescheid zurückweisen. Das schließt allerdings für die Praxis nicht aus, dass sich Steuer-pflichtiger/Berater und FA im Anschluss an eine bereits getroffene tatsächliche Verständigung nochmals zusammen-setzen, um neue Gesichtspunkte zu berücksichtigen oder Unklarheiten zu beseitigen.

12. Bei einer Verwertungskündigung müssen hohe Hürden überwunden werden

BGH, Urteil v. 27.9.2017, VIII ZR 243/16

Der BGH hat 2017 bereits in mehreren Urteilen zur Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung eine restriktive Linie ge-fahren.

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X war auch nicht ein Veranstalter, der an andere Teilnehmer eine entgeltliche Dienstleistung (Teilnahmerecht gegen Startgeld) erbrachte.

Die Einstufung des Preisgeldes als Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb würde bedeuten, den Begriff der Dienstleistung entgegen dem objektiven Charakter vom Ergebnis des Wettbewerbs abhängig zu machen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen selbstverständlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der ESt und der GewSt unterliegen können.

6. Ist Fruchtjoghurt noch ein landwirtschaftliches Erzeugnis?

Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.5.2017, 5 K 160/15

Ob der BFH allerdings im nun anhängigen Revisionsverfahren (Az beim BFH: V R 28/17) diese Entscheidung bestätigen wird, ist meines Erachtens völlig offen. Es wird maßgebend darauf ankommen, was aus Sicht des Bundesfinanzhofs “heutzutage” als Bearbeitungstätigkeit anzusehen ist, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaft-lichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

In diesem Zusammenhang ist aus meiner Sicht zu beachten, dass die Vereinfachungsgrenze der Finanzverwaltung in Abschn. 24.2 Abs. 3 UStAE (Beimischung von max. 25 % unschädlich!) nicht ohne Weiteres für den hier beschriebenen Fall gedacht ist, sondern in erster Linie für weitere Zukäufe des Hauptprodukts gilt. Zugekaufte Zutaten und Neben-stoffe bleiben bei der Prüfung der 25-%-Grenze ausdrücklich außen vor.

7. Tod eines Gesellschafters: Was ist bei einer Grundbuchberichtigung zu beach-ten?

OLG München, Beschluss v. 4.7.2017, 34 Wx 123/17

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz. Bei der Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters wird man zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung nicht umhin kommen, dem Grundbuchamt den Gesellschaftsvertrag der GbR vorzulegen oder – sofern er mündlich geschlossen wurde – dessen Inhalt eidesstattlich zu versichern. Das klang nach dem kürzlich ergangenen Urteil des KG Berlin zwar noch anders an, sollte jedoch – zu-mindest bis die Frage nach den Nachweisanforderungen höchstrichterlich geklärt ist – beherzigt werden, um die Zu-rückweisung von Grundbuchberichtigungsanträgen zu vermeiden. Der damit einhergehende Aufwand hält sich im Rahmen: das OLG München stellte ausdrücklich klar, dass der Gesellschaftsvertrag nicht in der Form des § 29 GBO (notariell beglaubigte Form) vorgelegt werden muss, sondern dass beispielsweise eine einfache Kopie des Gesell-schaftsvertrags ausreicht.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Verkauf von Gesellschaftsanteilen: Wann liegt Gestaltungsmissbrauch vor?

FG Hamburg, Urteil v. 27.6.2017, 6 K 127/16

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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Unter welchen Voraussetzungen eine körperschaftsteuerrechtliche Organ-schaft anerkannt wird

BFH, Urteil v. 10.5.2017, I R 51/15

Mit der Abschaffung der Mehrmütterorganschaft, bei der der EAV mit einer Willensbildungs-GbR geschlossen werden konnte, ist nunmehr Voraussetzung für die Einschaltung einer Personengesellschaft als Organträger, dass diese ge-werblich tätig ist und die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zu ihr selbst besteht. Die Anteile an der Organgesell-schaft müssen sich im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befinden. Eine Organschaft bei finanzieller Eingliederung im Verhältnis zu den Gesellschaftern ist nicht mehr möglich (BMF, Schreiben v. 10.11.2005, IV B 7 - S 2770 - 24/05, BStBl 2005 I S. 1038). Die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft lassen sich relativ leicht dadurch erfüllen, dass ihr bestimmte originär gewerbliche Tätigkeiten übertragen werden. Diese dürfen aber nicht nur geringfügig sein. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft genügt nicht.

2. GmbH & Still: Voraussetzungen für die Anerkennung einer Mitunternehmer-schaft

BFH, Urteil v. 13.7.2017, IV R 41/14

Der BFH präzisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung der Mitunternehmerschaft einer GmbH & Still. Die Mög-lichkeit der Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative, die ein geringes Mitunternehmerrisiko ausgleichen würde, kann sich (ähnlich wie bei einer GmbH & Co. KG) auch aus der Stellung als Geschäftsführer der GmbH ergeben. Die stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative infolge der Geschäftsführertätigkeit wird nicht dadurch beeinflusst, dass die übrigen Gesellschafter der GmbH die Möglichkeit haben, dem Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführung zu entziehen. Solange das nicht geschieht, bleibt es dabei, dass der Geschäftsführer eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten kann (BFH v. 20.11.1990, VIII R 10/87, BFHE 163, 336, Rz. 33). Fehlt allerdings ein – wenn auch geringes – Mitunternehmerrisiko ganz, kann dies auch durch eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative nicht ausgeglichen werden.

3. Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15

Der BFH klärt die Streitfrage in Anlehnung an die überwiegende Schrifttumsmeinung dahin, dass die auf dem Eigenka-pitalersatzrecht beruhenden Grundsätze nach der Rechtsänderung durch das MoMiG nicht weiter anwendbar sind. Das bedeutet eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis und hat weite Auswirkung auf die Fi-nanzierung durch Gesellschafterdarlehen und deren Absicherung durch Bürgschaften. Die Finanzverwaltung hielt die Fortführung der Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auch unter Geltung des MoMiG weiterhin grundsätzlich für geboten (BMF, Schreiben v. 21.10.2010, BStBl 2010 I S. 832 unter 3.).

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Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt (Az beim BFH: I R 52/17). Damit kann sich der Bundesfinanzhof mit der Konkurrenzsituation zwischen spezialgesetzlichen Missbrauchsvorschriften und der allgemeinen Missbrauchsvor-schrift des § 42 AO auseinandersetzen.

2. Übertragung eines Zeitwertkonto-Guthabens auf einen neuen Arbeitgeber löst keine Lohnsteuer aus

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.6.2017, 12 K 1044/15

Die Revision gegen das Urteil ist unter dem Az VI R 39/17 anhängig. Der Bundesfinanzhof muss bereits in einem ande-ren anhängigen Verfahren (Az VI R 17/16) prüfen, ob der Lohnzufluss bei Organen einer Körperschaft (wie z. B. Ge-schäftsführern) schon durch Gutschrift von Arbeitslohn auf einem Zeitwertkonto bewirkt wird. Die Finanzverwaltung nimmt bereits zu diesem frühen Zeitpunkt einen Lohnzufluss an (BMF, Schreiben v. 17.6.2009, BStBl 2009 I S. 1286). Wer in gleichgerichteten Einsprüchen auf die anhängigen Revisionsverfahren verweist, kann ein Zwangsruhen seines Einspruchsverfahrens (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) erreichen und so später von einer möglichen begünstigenden Recht-sprechung profitieren.

3. Keine Haftung bei mehrstufiger Organschaft

BFH, Urteil v. 31.5.2017, I R 54/15, veröffentlicht am 11.10.2017

Der Umfang der Haftung von Organgesellschaften war bisher umstritten. Nach einer verbreiteten Meinung sollte die Haftung auch bei mittelbaren Organschaftsverhältnissen greifen, sodass eine Enkelgesellschaft für Steuerschulden der Großmuttergesellschaft in Anspruch genommen werden könnte. Dem widerspricht der BFH. Er nimmt damit eine Haftungslücke in Kauf. Eine weitergehende Haftung bei gestuften Organschaftsverhältnissen mag zwar zweckgerecht erscheinen. Es handelt sich dabei jedoch um eine rechtspolitische Frage, die vom Gesetzgeber zu beantworten ist. Mit Rücksicht auf den klaren Gesetzeswortlaut lehnt der BFH eine ausdehnende Gesetzesauslegung ab. Im Streitfall ging es um Haftungsbeträge in hoher Millionenhöhe aus dem Zusammenbruch des Arcandor-Konzerns (früher Kar-stadt/Quelle). Die Finanzverwaltung nahm mehrere Konzernunternehmen für den Steuerausfall in Anspruch.

4. Gesellschafter-Geschäftsführer in Pension: Wie ist eine Teilzeitbeschäftigung steuerlich zu werten?

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 4.7.2017, 1 K 201/14

Im Verlauf des Klageverfahrens wurde Einigkeit darüber erzielt, dass eine Anrechnung der monatlichen Vergütung mit 1.500 EUR auf die Versorgungsleistungen hätte erfolgen müssen; insoweit liegt ebenfalls eine verdeckte Gewinnaus-schüttung vor. Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12).

5. Kündigung einzelner Gesellschafter: Formalitäten sind unbedingt einzuhalten

OLG München, Urteil v. 19.7.2017, 20 U 4419/16

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Parteien einer Gesellschaft hohe Sorgfalt auf den Gesellschaftsvertrag ver-wenden müssen. Bei der Formulierung der Kündigung und auch der richtigen Adressierung sind unbedingt die Formali-täten einzuhalten, damit nicht eine Kündigungsfrist verpasst wird. Hierbei sollte immer der sicherste Weg gewählt

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Besonders darauf hinzuweisen ist, dass erstmals ein einzelner Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes eine zeitli-che Anwendungsregelung für in einem Urteil aufgestellte neue Grundsätze trifft. Für die aktuelle Problematik gilt der Vertrauensschutz für alle Sachverhalte, in denen eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Ver-öffentlichung des Urteils am 27.9.2017 geleistet wurde oder bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Diese Fälle können weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen behandelt werden.

4. Einheits-GmbH & Co. KG: Wann liegt eine gewerbliche Prägung vor?

BFH, Urteil v. 13.7.2017, IV R 42/14

Die Sonderform der "Einheits-GmbH & Co. KG" wird insbesondere zur Vermeidung des bei einer "beteiligungsidenti-schen GmbH & Co. KG" gegebenen – nicht unerheblichen – Gestaltungsaufwands gewählt, der erforderlich ist, um die Identität der Beteiligungsverhältnisse dem Grunde und der Höhe nach an beiden Gesellschaften zu wahren. Bei der "Einheits-GmbH & Co. KG" ist eine entsprechende Verzahnung der Gesellschaftsverträge der KG und GmbH entbehr-lich, weil die Kommanditisten nur noch mittelbar über ihre KG-Beteiligung an der Komplementär-GmbH beteiligt sind und mithin nur noch eine Gesellschaftsbeteiligung existiert. Somit sind keine komplizierten gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen für den Fall von Anteilsübertragungen erforderlich, weil ein Ausscheiden aus der KG zugleich auch eine Beendigung der – mittelbaren – GmbH-Beteiligung mit sich bringt. Eine konfliktfreie Willensbildung bei der Kom-plementär-GmbH wird dadurch sichergestellt, dass den Kommanditisten die Ausübung der Gesellschaftsrechte aus oder an den von der KG gehaltenen GmbH-Anteilen eingeräumt wird.

5. Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags: Gilt eine betriebsbezogene oder unternehmerbezogene Auslegung?

BFH, Urteil v. 30.3.2017, X R 12/15

Wird die "tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer" auf den einzelnen Betrieb bezogen, ist der Ermäßigungsbetrag für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und entweder durch das 3,8-Fache des jeweiligen Gewerbesteuer-Messbetrags oder bei niedrigeren Hebesätzen durch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt. Wird die "tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer" dagegen auf den Steuerpflichtigen bezogen (unternehmerbezogene Auslegung), ist der Höchstbetrag für alle Betriebe oder Mitunternehmeranteile des Steuerpflichtigen gemeinsam zu ermitteln.

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werden, selbst wenn ein Risiko besteht, dass die vereinbarten Regelungen unwirksam sein könnten. Allgemein gilt: Wenn Gesellschafter nach Erhalt einer Kündigung ausdrücklich den Verzicht auf die Einhaltung der Formalitäten erklä-ren, werden sie sich später in aller Regel nicht auf die Formalitäten berufen können.