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Manfred Tschaikner Die Zauberei- und Hexenprozesse der Stadt St. Gallen Unter Mitarbeit von Ursula Hasler und Ernst Ziegler UVK Verlagsgesellschaft mbH

Die Zauberei- und Hexenprozesse der Stadt St. Gallen

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Manfred Tschaikner

Die Zauberei- und Hexenprozesse der Stadt St. Gallen

Unter Mitarbeit von Ursula Haslerund Ernst Ziegler

UVK Verlagsgesellschaft mbH

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Gedruckt mit freundlicher Unterstützung:der Ortsbürgergemeinde St. Gallen,des Historischen Vereins des Kantons St. Gallen,der Arnold Billwiller Stiftung St. Gallen,der TW Stiftung zugunsten von kulturellen und sozialen Institutionen St. Gallen sowie der Walter und Verena Spühl-Stiftung St. Gallen

Bibliographische Information der Deutschen BibliothekDie Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in derDeutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Datensind im Internet über <http://dnb.ddb.de> abrufbar.

ISBN 3-89669-762-5

© UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2003

Einbandgestaltung: Annette Maucher, KonstanzSatz und Layout: Dieter Heise, KonstanzDruck: fgb · Freiburger Graphische Betriebe, Freiburg

UVK Verlagsgesellschaft mbHSchützenstr. 24 · D-78462 KonstanzTel. 07531-9053-0 · Fax 07531-9053-98www.uvk.de

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Inhalt

Vorwort des Präsidenten der Ortsbürgergemeinde St. Gallen . . . . . . . . . . . . 9

Vorwort des Autors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Die Stadt St. Gallen im 17. Jahrhundert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Stadtregierung, Kirche und Gerichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Zauberei, Hexerei und Besessenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Die Zeit vor den Zauberei- und Hexenprozessen (1496-1600) . . . . . . . . . . 25

Vergebliches Hexentreiben 1496 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

Das 16. Jahrhundert – ohne Zauberei- und Hexenprozesse . . . . . . . . . . . . . . 26Vadians Haltung zu den Hexenprozessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Angst vor dem Teufel und den Hexen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Der Teufel als Verursacher von Verbrechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Die Verfolgung der landschädlichen Leute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Die erste Phase der Zauberei- und Hexenprozesse (1601–1617) . . . . . . . . . 35

Der Auftakt im Jahr 1601 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Das erste Opfer: Regula Köchin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Barbara Kunzin und Katharina Buchlin –

gefährdete Verwandte der Köchin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

Magdalena Weiblerin und das teufl ische Blendwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

Margreth Straiffi n – „alles nur Neid und Hass“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

Die „unerhörte“ Verfolgung der landschädlichen Leute 1601 . . . . . . . . . . . . 45

Die Wiederaufnahme der Zaubereiprozesse 1603 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46„Hexen wie Regula Köchin“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

Die Besagungen in einem Appenzeller Hexenprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

Kathrin Hofstetterin, genannt Nachtschatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

Trinli Mackin – in großer Angst vor einer Verhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

Die Gerichtsverfahren von 1604 bis 1610 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53Wolf Dreyer – Schwerkrimineller und Teufelsbündler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

Anna Weyermännin – die schädliche Torhüterin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

Margreth Straiffi n – erfolgreicher Widerstand gegen die Folter . . . . . . . . . . . . . . . . 61

6 7

Regula Kellerin – Diebin, Ehebrecherin und Zauberin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

Elisabeth Vonwillerin – Hexen und Teufel in der städtischen Oberschicht . . . . . . . . 66

Die Ausweisung eines „bösen Weibes“ 1607 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

Der landschädliche Zauberer Haubenreich 1610 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

Die Prozesse des Jahres 1615 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72Teufl ische Anfechtung der Anna Erozellerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

Barbara Bruggbacherin und der Besuch in der Hölle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

Dorothea Lampartin – die erste St. Galler Hexe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

Die Gerichtsverfahren der Jahre 1616 und 1617 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84Hexen, Huren und der böse Geist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

Barbara Bauwelin – die Heilerin aus Altstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

Niklaus Morer – der zauberische Mordbrenner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

Die zweite Phase der Zauberei- und Hexenprozesse (1640–1694) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

Der Zaubereiprozess von 1640 und seine Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91Anna Huberin – die Zauberin aus Wittenbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

Die Verteidigung der Margreth Schlatterin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

Zauberei und Hexenwesen um die Jahrhundertmitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94Der schwermütige Knecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

Die verzweifelte Ehefrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95

Sybilla Peuschlerin und die widerlegte Zaubereibezichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 95

Barbara Hofstätterin – verdächtige Schwägerin einer Hexe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101Die vergiftete Nachbarin (1648) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101Hexereiverdacht und Abtreibungshilfe (1651) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

Die Zauberei- und Hexenprozesse des Jahres 1658 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105Katharina Stüdlin, die Hobsgerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

Das Schicksal ihres Ehemannes Christoph Hofstätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117Hexereiverdacht bei der Rückkehr in die Heimat 1663 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

Der Zauberer Lorenz Glinz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

Magdalena Horberin – die verdächtigte Magd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119

Helena Locherin und die magischen Rezepte der Bürgermeister . . . . . . . . . . . . . . . 122

Magdalena Stigerin – Siebdreher, Ärzte und Scharfrichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

„Die Oberste in der Hölle“ – Hexereibezichtigungen 1673 . . . . . . . . . . . . . 124

Der verhinderte Zaubereiprozess gegen Katharina Huberin 1677/78 . . . . . 126

„Teufelswerk“ bei Insassen der Armenhäuser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132Barbara Müllerin, genannt Böhmerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132

Unkeuschheit, der böse Geist und ein Selbstmordversuch (1680) . . . . . . . . . 132

6 7

„Vom bösen Geist übel geplagt“: schwermütige Einbildung (1681) . . . . . . . . 135Die Bezichtigung von Ratsmitgliedern und ihrer Familien (1683/84) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136Das weitere Schicksal bis zur Einleitung eines Hexenprozesses 1694 . . . . . . . . 147

Margreth Schlatterin und die Schwester des Teufels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

Maria Hartmännin – das schwarze Blut und der böse Geist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156

Ursula Meyerin und der Wetterzauber von Dreilinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158

Formierung einer Hexe: Anna Hellerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158Zerrüttete Familienverhältnisse und Giftmordverdacht 1661/62 . . . . . . . . . . . . . . 158

Bescheltung als Hexe 1673 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164

Hexereibezichtigung 1677: „Schrättlig“ und Bannzauber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164

Hexereibezichtigung 1680: Verlorene Ehre und Ruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169

Hexereibezichtigung 1683: „Wenn ein Stein vom Himmel fi ele, fi ele er auf sie“ . . . . 171

Hexereibezichtigung 1686: Schädigung der eigenen Tochter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174

Die Hexenprozesse von 1691 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175Elisabeth Schindolfi n, die „alberne“ Elsässerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175

Vorspiel 1689: Von der „Hobsgerin“ verführt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175Der dritte St. Galler Hexenprozess (1691) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177

Das Ende der Anna Hellerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186Der letzte Hexenbrand in St. Gallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195

Weibrath Vonwillerin und das fehlende Hexenmal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196

Das „elende Mensch“ Elisabeth Huberin 1693 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198

Der gescheiterte Prozess gegen Barbara Müllerin 1694 . . . . . . . . . . . . . . . . 198

Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205

Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211

Nähere biografi sche Angaben zu einigen Opfern der St. Galler Zauberei- und Hexenprozesse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211

Anna Hellerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211

Kathrin Hofstetterin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213

Katharina Huberin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

Regula Köchin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

Barbara Müllerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216

Elisabeth Schindolfi n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217

Margreth Schlatterin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218

Katharina Stüdlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218

Chronologische Übersicht über die Angeklagten, ihre Herkunft, Delikte und Urteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220

8 9

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223

Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225

Anmerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233

Personenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257

8 9

Vorwort des Präsidenten der Ortsbürgergemeinde St. Gallen

Seit PD Dr. Ernst Ziegler 1971 bei der Ortsbürgergemeinde St. Gallen sein Amt als Stadtarchivar angetreten hat, beschäftigte er sich auch mit den Hexenprozessen der Stadt St. Gallen. In all den Jahren seiner Arbeit kam im Stadtarchiv eine umfangrei-che Materialsammlung zusammen. Diese beinhaltet alle Akten zu den Gerichtsver-fahren sowie Unterlagen zum gesellschaftlichen Umfeld der betroffenen Personen. Zusammen mit seiner Assistentin Ursula Hasler konnten diese Dokumente für eine Edition aufbereitet werden.

Verschiedene archivspezifi sche Arbeiten sowie ein größeres Projekt im Rahmen der vom Schweizerischen Juristenverein herausgegebenen „Sammlung Schweizeri-scher Rechtsquellen“ erlaubten es dem Stadtarchivar jedoch aus zeitlichen Gründen bis heute nicht, die einzigartige Dokumentation zu veröffentlichen. Dies erwies sich letztlich als Glücksfall, konnte doch im Rahmen eines Doktorandenseminars der Universität St. Gallen im Sommer 2000 ein Fachmann auf dem Gebiet des He-xenwesens, Dr. Manfred Tschaikner vom Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz, für eine Weiterbearbeitung der Prozessakten gewonnen werden. Das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit liegt nun vor.

Ich gratuliere zu diesem gelungenen Buch. Es nimmt ein Thema auf, das zu den düsteren Kapiteln der Geschichte gehört. Die beschriebenen Vorgänge im Zusam-menhang mit den „Hexen“ und „Zauberern“ sind in der heutigen Zeit hierzulande undenkbar geworden. Die Aufarbeitung und Veröffentlichung der Fakten und Geschehnisse bildet jedoch eine wesentliche Voraussetzung für das Verständnis des Denkens und Handelns der Menschen in früheren Epochen. Die vorliegende Schrift ermöglicht einen entsprechenden Zugang zur Geschichte in hervorragender Weise. Dem Verfasser sei für diese Arbeit Dank und Anerkennung ausgesprochen.

Thomas ScheitlinPräsident der Ortsbürgergemeinde St. Gallen

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Vorwort des Autors

„In der Schweiz des 17. Jahrhunderts verkörpert St. Gallen die Zukunft“, heißt es in einem verbreiteten Übersichtswerk über die schweizerische Geschichte.1 Galt dieses Urteil nur für die Wirtschaftsweise der Stadt und ihre Stellung innerhalb der Eid-genossenschaft? Wie verhielt sich die zukunftsorientierte, reformierte Handelsstadt bei einem düsteren Kapitel der europäischen Geschichte, den Zauberer- und He-xenverfolgungen? Bereits die Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts stellte St. Gallen auch diesbezüglich ein sehr positives Zeugnis aus: Im Vergleich zu anderen Territorien wurden in der Stadt nämlich nur wenige Zauberei- und Hexenprozesse geführt,2 die jedoch von keinem geringen historischen Interesse sind.

Das vorliegende Buch darüber umfasst außer der Darstellung und Interpretation der Ereignisse auch eine ausführliche Dokumentation. Dabei sind die unterschied-lichen Textschichten, soweit dies möglich war, grafi sch voneinander abgesetzt: Längere Passagen mit Details der gerichtlichen Untersuchungen wurden durch eine kleinere Schrift und durch einen Einzug vom Haupttext abgehoben; wichtige Quellen, wie zum Beispiel die Vergichten, sind im Volltext und grau unterlegt wie-dergegeben. Diese Gliederung soll je nach Interessen unterschiedliche Leseweisen ermöglichen. Der leichteren Lesbarkeit halber wurden auch die transkribierten Texte, mit Ausnahme der Satzanfänge sowie der Eigennamen, klein geschrieben und die Zeichensetzung den heutigen Regeln angepasst.3 Bei den Frauennamen habe ich mich entschlossen, die authentischen alten Formen mit der Endung -in beizubehalten.

Orientiert man sich an einer Defi nition Wolfgang Behringers, die „zwischen Zauber- und Hexenprozessen, in denen nicht mehr als drei Personen hingerichtet wurden, und Hexenverfolgungen“ unterscheidet,4 kommt als Titel eines Buches über St. Gallen, wo nie mehr als zwei Hinrichtungen gleichzeitig erfolgten, nur das erstgenannte Begriffspaar in Frage. Unter „Zaubereiprozessen“ werden im Folgen-den ausschließlich jene Gerichtsverfahren verstanden, bei denen schädigende Magie im Zusammenhang mit Teufelspakten erfolgt sein soll. Die zahlreichen Fälle von Spiegel- und Siebzauber, Alraunen, Wahrsagerei, Beschwörungen, Schatzgräberei und Ähnlichem können im vorliegenden Rahmen nicht oder nur am Rande be-rücksichtigt werden. Die Untersuchung endet deshalb mit dem Jahr 1694, denn bei allen späteren Gerichtsverfahren, die mit Zauberei (1725) oder Teufelspakt (1740) in Verbindung standen,5 handelte es sich um keine Zaubereiprozesse im oben fest-gelegten Sinn.

An dieser Stelle bedanke ich mich herzlich bei Stadtarchivar Ernst Ziegler für die Überlassung der Quellensammlung. Es war mir eine große Freude und Ehre, seine langjährige Arbeit zu Ende führen zu können. Mein Dank gilt ihm und Ursula Has-

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ler auch für die gute Zusammenarbeit und die stets freundliche Unterstützung bei der Arbeit am Buch. Jeder Wunsch wurde sofort und fachkundig erfüllt. Besonders gerne erinnere ich mich auch an die Abende nach der gemeinsamen Vorlesung an der Universität St. Gallen im Wintersemester 2001/02.

Des Weiteren danke ich der Ortsbürgergemeinde St. Gallen und ihrem Präsiden-ten Thomas Scheitlin, dem Historischen Verein des Kantons St. Gallen und seinem Vizepräsidenten Dr. Christian Gruber, der Arnold Billwiller Stiftung St. Gallen, der TW Stiftung zugunsten von kulturellen und sozialen Institutionen St. Gallen, der Walter und Verena Spühl-Stiftung St. Gallen sowie der UVK Verlagsgesellschaft, insbesondere Frau Uta Preimesser.

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Das Gebiet der Stadt St. Gallen und dessen Grenzen. Aus einem Plan von Johann Jacob Scherer, vermutlich um 1683/84. Rechts oben bei St. Jacob ist der städtische Galgen, das Hochgericht, eingezeichnet. Stadtarchiv (Vadiana) St. Gallen.

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Einleitung

Die Stadt St. Gallen im 17. Jahrhundert

Die Stadt St. Gallen bildete bis 1798 einen eigenen Staat. Sie gehörte als einer von vielen Zwergstaaten einerseits zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, andererseits war sie seit 1454 ein Zugewandter Ort der Eidgenossenschaft. „Diese Doppelstellung war für die Stadt aus wirtschaftlichen sowie politischen Gründen wichtig und wohl gar notwendig, brachte für den Handel, besonders den Leinwand-handel, die nötigen Privilegien (zum Beispiel durch die Eidgenossen mit den franzö-sischen Königen), Sicherheiten, Absatzgebiete (durch das Reich bis nach Polen) und anderes und sicherte ihr die Unabhängigkeit, indem man sich vor den Eidgenossen auf das Reich und vor dem Kaiser auf die Eidgenossen berufen konnte ...“ 6 Das Ter-ritorium der Stadt, über das sie die Gerichtsbarkeit ausübte, erstreckte sich „von der Kreuzbleiche im Westen bis St. Fiden im Osten und vom Rosenberg und Rotmon-ten im Norden zu Bernegg und Dreilinden im Süden“. Es war etwa drei Kilometer lang und anderthalb bis zwei Kilometer breit. In seiner Mitte stand die mit Mauern und Toren befestigte Stadt. Am Rand der Stadt lag der Klosterbezirk mit der Ka-thedrale und der Residenz der Fürstäbte von St. Gallen. Wie das Stadtgebiet diesen so genannten „Stifteinfang“ gänzlich umgrenzte, so war es selbst von allen Seiten vom fürstäbtlichen Gebiet umschlossen, das ebenfalls einen Zugewandten Ort der Eidgenossenschaft bildete.7

In der Stadtrepublik St. Gallen lebten im 17. Jahrhundert etwa 5.000 Einwoh-ner, „die entweder vollberechtigte und der evangelischen Konfession angehörende Stadtbürger oder minderberechtigte Hintersassen und Fremde waren“.8 Darüber hinaus gliederte sich die Bevölkerung in mehrere gesellschaftliche Schichten: Zur ersten gehörten die reichsten Bewohner (zumeist Kaufl eute). Die zweite stellten die vermögenderen Bürger dar, die dritte die bürgerlichen Handwerker, die vierte die Freisassen, Dienstboten, „Stockleute“ und andere Bezieher von Unterstützungen. Der Reichtum der Oberschichten beruhte hauptsächlich auf seiner Handelstätigkeit mit Leinwand und kaum auf auswärtigen Solddiensten. Einige Bedeutung kam ei-ner gezielten Heiratspolitik zu. Im Gegensatz zu anderen Städten war das Patriziat in St. Gallen nicht auf einige wenige regimentsfähige Geschlechter beschränkt.9

St. Gallen war im untersuchten Zeitraum ein reiche Stadt, die keine langfristigen schweren Krisenzeiten erlebte. Ihr Wohlstand gründete vor allem auf der Lein-wandindustrie, „welche über lange Zeit hinweg die Stellung einer wirtschaftlichen Monokultur hatte“.10 Diese bedingte auch weitreichende Handelsverbindungen der Stadt in alle Richtungen.11

Die Leinwandproduktion nahm im 16. Jahrhundert zu und erreichte ihren Hö-hepunkt im Jahr 1610. Im ersten Jahrzehnt des Dreißigjährigen Krieges geriet sie im

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Rahmen der allgemeinen Konjunkturlage in eine schwere Krise. Die Jahre um 1630 bildeten den Tiefpunkt dieser Entwicklung. Seit der Mitte der vierziger Jahre stieg die produzierte Menge von gebleichter Leinwand wiederum leicht an und erreichte 1658 erstmals die Zahl von 15.000 gebleichten Tuchen, die in den Jahren zwischen 1577 und 1611 nie unterschritten worden war. In den folgenden Jahrzehnten bis ins 18. Jahrhundert herrschte eine günstige Konjunkturlage vor.12

Anders als die Leinwandproduktion lässt eine Statistik der städtischen Einnah-men an direkten Steuern zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges keine wirtschaftliche Krise erkennen. Einem deutlichen Rückgang erst kurz vor der Mitte des 17. Jahr-hunderts folgte um 1670 wieder eine Zunahme.13

Einnahmen an direkten Steuern der Stadt St. Gallen. Grafi k aus Ziegler, Eidbücher, S. 22.

Die Armenfürsorge war im streng reformierten St. Gallen stark theologisch moti-viert. Es sollte keine Mitbürger mehr geben, die betteln mussten. Wer aber seiner sittlichen Pfl icht zur Arbeit nicht nachkam, hatte auf den rechten Weg gewiesen oder bestraft zu werden.14

Zu diesen Zwecken bestanden in der Stadt verschiedene soziale Einrichtungen. Das 1661 gegründete Zucht- und Waisenhaus zu St. Leonhard diente als Besse-rungsanstalt der Sozialdisziplinierung und dem Strafvollzug, und zwar nicht an Schwerverbrechern, sondern an Arbeitsunfähigen und/oder -unwilligen sowie an schwer erziehbaren Kindern. Es war eigentlich weniger ein Zucht- als ein Arbeits-haus, in dem man gefangen gehalten wurde. Die medizinische und pfl egerische Versorgung erfolgte im Heiliggeist-Spital am Markt, im Seelhaus oder Fremden-spital in der Spiservorstadt, im Prestenhaus und im Siechenhaus im Linsebühl. Die Personen, die im Spital nicht nur zeitlich beschränkt untergebracht waren, wurden als Herrenpfründer, Mittelpfründer oder Siechen- bzw. Muespfründer unterschied-lich gut versorgt. Ins Prestenhaus kamen Bürger mit langwierigen oder unheilbaren

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Krankheiten, darunter auch Geisteskrankheiten. Ähnlich erkrankte Nicht-Bürger fanden Pfl ege im Seelhaus, das aus der alten Tradition der Pilgerhospize entstan-den war und Durchreisenden Unterkunft bot. Das Siechenhaus war ursprünglich Aussätzigen vorbehalten. Später wurden Patienten mit anderen Hautkrankheiten aufgenommen.15

Stadtregierung, Kirche und Gerichtswesen

Das wichtigste Gremium der Stadtregierung war der Kleine Rat. Seit 1529 gehörten ihm die drei so genannten „Häupter“ – der Amtsbürgermeister, der Altbürgermeis-ter und der Reichsvogt –, sechs Amts- sowie sechs Altzunftmeister und neun Rats-herren an. Nur Letztere amtierten nicht ein Jahr, sondern drei Jahre lang. Allerdings wurden jährlich jeweils drei von ihnen durch früher ausgeschiedene oder neue Rats-herren ersetzt, die der Rat selbst ernannte.16

Der Große Rat bestand aus den 24 Mitgliedern des Kleinen Rats und je elf Vorstandsmitgliedern der sechs Zünfte, also 66 „Elfern“. Dieser 90 Mitglieder umfassende Große Rat war dem Kleinen Rat nicht übergeordnet, sondern erwei-terte ihn bei Geschäften von großer Wichtigkeit, unter anderem bei bedeutenden Gerichtsfällen. In Malefi zsachen führte der Reichsvogt den Vorsitz, sonst der Amts-bürgermeister.17

Die Protokolle des Kleinen und des Großen Rats bilden die Hauptquellen der vorliegenden Arbeit. Sie enthalten „die täglichen Angelegenheiten verwaltungs-rechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur“. Darin fehlen jedoch nicht nur Aufzeichnungen anscheinend unwichtiger Beratungen, sondern auch solcher, die geheim gehalten werden sollten. Eine zweite bedeutende Quelle stellen die Ge-fangenenbücher dar, die von 1669 an auch Examinationsbücher genannt wurden. Darin sind die Geständnisse der Gefangenen bei ihren Untersuchungen mit und ohne Anwendung der Folter verzeichnet. Die Aussagen wurden dabei nicht wört-lich, sondern in indirekter Rede wiedergegeben. Die Malefi zprotokolle oder -bücher überliefern die Geständnisse jener Delinquenten, die vor das Malefi z- oder Blutge-richt gestellt wurden.18

Noch im Großen Mandat der Stadt St. Gallen von 1611 fehlen – wie in der Landes- und Polizeiordnung der Fürstabtei – jegliche Bezüge auf abergläubische Handlungen oder das Hexenwesen.19 Erst im Juli 1614 verlangten die städtischen Prediger in einer Liste von Zusatzforderungen vom Rat nicht nur die Ahndung von (1.) Gotteslästern, Fluchen und Schwören sowie (2.) der Entheiligung des Sabbats, sondern auch (3.) die Ahndung von „abergläubischen“ magischen Praktiken – nicht jedoch der Hexerei. Der entsprechende Text lautete: „Wegen denen abergläubischen Leuten, so zauberische Sachen und Segenwerk brauchen, sollen dieselben beschickt und gestraft und damit sie sich davor wissen zu hüten, solches auch dem Edikt ein-

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verleibt und männiglich davor gewarnet werden.“20 Diese „Artikel und Beschwer-den der Prediger“ wurden schließlich in das 1614 herausgegebene vierte Stadtbuch aufgenommen.21

Wie schon die Mandate der Jahre 1650 und 1670 enthielt aber das nächste Stadtbuch von 1673 keinerlei Bezug mehr auf Magie, Zauberei oder Hexerei. Erst die „Satz- und Ordnungen wider die Entheiligung deß Sabbathtags, Fluchen und Schweren, auch andere eingerissene Mißbräuche, sonderlich aber der kostbar- und üppigen Kleider-Pracht“ aus dem Jahr 1691 – als die letzten Hexenverbrennungen in St. Gallen stattfanden – wandten sich wiederum ausdrücklich gegen die „abergläu-bischen“ magischen Praktiken, erwähnten dabei jedoch nicht den Schadenzauber, den Teufelsbund oder das Hexenwesen: Wer Flüche ausstieß, Gotteslästerungen beging, sich „einiger Lochsnerei und abergläubischen Segenssprechens“ bediente oder einen Eid brach, wurde vor den Reichsvogt gestellt und „nach Reichsrecht“ gerichtet.22

Die durch Zwingli , Vadian und Calvin geprägte reformierte Kirche St. Gallens repräsentierte den Typus der Staatskirche in Form einer „städtischen Obrigkeitskir-che“. Bürgergemeinde und Christengemeinde wurden als identisch gedacht, eine ge-sonderte Kirchengemeinde mit eigenen Organen erschien unnötig. Die Geistlichen wurden vom Rat der Stadt gewählt, beaufsichtigt und gegebenenfalls abgesetzt. Dessen reformierte Kirchenpolitik, die besonders lang einer orthodoxen Haltung verpfl ichtet blieb, umfasste außer der genauen Beobachtung der Kirchenzucht auch eine ausgeprägte Armenfürsorge.23 Die – trotz der fortschrittlichen Wirtschaftswei-se der Stadt – konservative Einstellung des Rats äußerte sich unter anderem auch darin, dass der Gregorianische Kalender erst 1724 eingeführt wurde. St. Gallen soll sich in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts unter den Städten der Eidgenossen-schaft „am zähesten jeder Neuerung verschlossen“ haben.24 Den damaligen Zeit-geist, der auch für die Zauberer- und Hexenverfolgungen von einiger Bedeutung war, charakterisiert Hans Martin Stückelberger mit folgenden Sätzen: „Nur um alles in der Welt keine Veränderung der Sitten und Anschauungen, keine Störung der Ordnung, keine neue Fragestellung, keine Abweichung und kein Antasten des überlieferten und sorgfältig gehüteten Erbgutes der Reformation, das die großen Männer der Glaubenserneuerung nach allgemeinem Dafürhalten als geheiligtes Vermächtnis den nachfolgenden Geschlechtern zurückgelassen hatten, damit diese es in peinlicher Strenge treu verwalteten. Wie hätte man es wagen dürfen, an dem zu zweifeln, woran Zwingli und Vadian , Heinrich Bullinger und so viele andere geglaubt hatten? [...] Auf dieses Fundament war nicht allein die Kirche gegründet, auf ihm beruhte der Staat.“25

Über die Einstellung der St. Galler Geistlichkeit zur gelehrten Hexendoktrin liegen bislang keine Unterlagen vor. Eine Ausnahme bildet Bartholomäus Anhorn, der 1674 – allerdings als Pfarrer in Bischofszell – ein umfangreiches Buch mit dem Titel „Magiologia“ veröffentlichte, in dem er auch Fälle aus dem St. Galler Raum

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Abbildungen verschiedener magischer Tätigkeiten und Figuren von David Weidenhuber in Bartholomäus Anhorns Buch „Magiologia, Christliche Warnung für dem Aberglauben und Zauberey“, Basel 1674. Kantonsbibliothek St. Gallen, Vadianische Sammlung.

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verarbeitete. Anhorn war aus Fläsch in Graubünden gebürtig und wirkte um die Mitte des 17. Jahrhunderts längere Zeit in St. Gallen, wo er auch das städtische Bürgerrecht erwarb.26

Seine Darlegungen wurden in der Stadt und ihrer Umgebung nachweisbar rezipiert. So bezog sich etwa auch der Herisauer Pfarrer und Kämmerer Johannes Zollikofer Anfang Mai 1689 zur Förderung eines örtlichen Hexenprozesses in einer Predigt auf Anhorns Argumentationen.27 Zollikofers Darlegungen wurden noch im selben Jahr bei David Hochreutiner in St. Gallen gedruckt.28 Möglicherweise bereiteten sie auch den Boden für die letzten Hexenprozesse der Stadt.

Ob bei Zauberei- und Hexereiverdächtigungen die Indizien für die Einleitung eines Akkusationsprozesses (Anklage durch einen oder mehrere Geschädigte) oder – wie es zumeist der Fall war – für das Eingreifen der Obrigkeit (Inquisitionsprozess) ausreichten, entschied jeweils der Kleine Rat. Schienen die Voraussetzungen für ein Gerichtsverfahren gegeben, ließ er die Vorwürfe durch so genannte „Verordnete“, „Examinatoren“ oder „Frager“ überprüfen. Als solche waren im 17. Jahrhundert zu-meist je ein Ratsherr und ein Zunftmeister tätig. In heiklen Fällen konnten weitere Examinatoren beigeordnet werden.

Sie konfrontierten die verhafteten Personen mit den Indizien und versuchten ge-gebenenfalls, sie zu einem Geständnis zu bewegen. Wurde keines erzielt, entschied der Rat, ob die Gefangenen freizulassen oder Folterungen vorzunehmen waren. Diese erfolgten durch den Scharfrichter im Beisein von Zeugen in einem besonde-ren Raum des Rathauses, in der „Reichskammer“.

Gestanden die Verdächtigten, legten die Frager die Ergebnisse der Voruntersu-chungen in schriftlicher Form als so genannte „Vergicht“ dem Kleinen Rat vor.29 Dieser scheint zu deren Beurteilung in keinem Fall von Zauberei oder Hexerei je ein Rechtsgutachten von außerstädtischen Juristen eingeholt zu haben; sehr wohl aber zog er heimische Ärzte und Geistliche zu medizinischen und theologischen Begutachtungen heran.

Entschied der Rat, die verhörte Person nicht vor das Malefi zgericht zu stellen, konnte sie entweder freigelassen oder wegen anderer begangener Delikte gegen Schwörung einer Urfehde aus der Stadt verwiesen werden. In einer Urfehde ver-pfl ichtete man sich unter anderem, sich wegen der erlittenen Qualen an niemandem zu rächen.30

Beschloss der Rat, den Fall vor das Malefi zgericht zu bringen, war davor die Ver-gicht, darauf dann nachmahls der ganze gerichtsprocess muß fundirt und gestelt werden, in eine endgültige Fassung zu bringen: Damit in dißen wichtigen sachen dem armen menschen weder zu kurz nach zuviel geschehe, so kombt dann dise verschribne vergicht für einen kleinen raht zu desselben correctur und verbesserung nechsten rahtstag zu verlesen.31 Der Rat konnte also rechtmäßig Einfl uss auf die Formulierung der End-geständnisse nehmen, wovon er bei den Zauberei- und Hexenprozessen ausführlich Gebrauch machte.

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Anschließend musste die eventuell umformulierte Vergicht vom Angeklagten be-stätigt werden. Dies sollte frühestens 24 Stunden nach den letzten Verhören erfol-gen.32

Als Nächstes bestimmte der Kleine Rat aus seinen Reihen zur vorberaitung deß vorstehendten proceß die beide herren fürsprechen, als klägers und antworters – also einen Amtskläger und einen Amtsverteidiger. Diesen Funktionen durfte sich nie-mand entziehen. Waren alle Voraussetzungen dafür erfüllt, legte man dem armmen menschen seinen rechtstag fest.33

Am Rechtstag wurde das Malefi zgericht unter Vorsitz des Reichsvogts nach ge-nau festgelegten Formalitäten formiert und das Verfahren ebenso normiert durch-geführt.34 Die wesentlichen Entscheidungen waren dabei alle schon vorher getroffen worden. Es besteht kein Hinweis darauf, dass es im Gefolge eines Zauberei- oder Hexenprozesses je zu Konfi skationen von Gütern aus dem Besitz der Hingerichteten gekommen wäre.35

Die Stadt St. Gallen kannte keine eigenen gesetzlichen Bestimmungen oder Verord-nungen zur Bekämpfung der Verbrechen von Zauberei und Hexerei. Wie in Appen-zell36 hielt sich auch das St. Galler Gericht grundsätzlich an die Bestimmungen des Strafgesetzes Kaiser Karls V. von 1532 , der Constitutio Criminalis Carolina (CCC), ohne dass diese offi ziell eingeführt worden wäre.37 In der Fürstabtei St. Gallen wur-den die Vögte nachweislich darauf verpfl ichtet.38

„Der Strafprozeß, wie ihn die Carolina regelt, sieht zwei Möglichkeiten vor, den Beklagten zu überführen: entweder es gibt zwei oder drei Augenzeugen der Tat (Artikel 67), dann genügt deren Aussage, um den Täter ›on eynich peinlich frag‹ zu verurteilen (Artikel 69); oder es liegen lediglich Indizien vor, dann darf der Be-klagte auf keinen Fall verurteilt werden (Artikel 22), sondern ist – vorausgesetzt, die Indizien genügen den in Artikel 23 bis 44 fi xierten Forderungen – mit der Tortur zu belegen (Artikel 45–47). Gesteht der Beklagte in der peinlichen Frage und wi-derruft seine Aussage später nicht, dann ist auch in diesem Fall die Voraussetzung für eine Verurteilung geschaffen (Artikel 60). Übersteht der Beklagte jedoch die Tortur, ohne zu bekennen (Artikel 61), dann hat das Gerichtsurteil auf endgültigen Freispruch zu lauten (Artikel 99 und Artikel 201).“39

Was als Indizien der Zauberei zu gelten hatte, war in Artikel 44 der Carolina festgelegt (Von zauberey gnugsam anzeygung). Als ausreichende Verhaftungsgründe galten 1. das Anerbieten, jemanden Zauberei zu lehren; 2. die Androhung eines Schadens, die zu einem unbestimmten Zeitpunkt Folgen zeitigte; 3. der Umgang oder die Gemeinschaft mit Zauberern (wissentlicher Verkehr mit verdächtigten oder verklagten Personen); 4. das Benutzen von Zauberbüchern, Amuletten, Zauberge-bärden oder Sprüchen; 5. ein böser Leumund. Das fünfte Indiz war zusammen mit einem weiteren die notwendige Bedingung für die Anwendung der Folter, wobei die Indizien von mindestens zwei tauglichen Zeugen bestätigt werden mussten.

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In anderen Artikeln der Carolina fanden sich weitere brauchbare Indizien, wie etwa die Flucht des Beklagten, die Bezichtigung durch einen Sterbenden und der Um-stand, dass sich der Beklagte gegen ein belastendes Gerücht nicht (richtig) zur Wehr gesetzt hatte.40

Das 1877 abgebrochene Rathaus der Stadt St. Gallen an der unteren Marktgasse, vor dem die öffentlichen Rechtstage stattfanden, um 1710. Im zweiten Stock des Gebäudes befand sich die sogenannte Reichskammer, wo die Angeklagten der Folter unterzogen wurden. Historisches Museum, St. Gallen.

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Die grundsätzlich zurückhaltenden Verfahrensbestimmungen, die den „processus ordinarius“ der Carolina kennzeichneten, konnten in den Hexenprozessen – je nach der Einstellung von Gericht und Obrigkeit – durch die Berufung auf jene Regeln, die der „Hexenhammer“ vom Spezialverfahren der Ketzerprozesse übernommen hatte, umgangen werden. Als Mittel dazu dienten etwa die Berücksichtigung von Besagungen als Teilnehmer an Hexensabbaten, die Eruierung eines schmerzlosen Hexenmals als Relikt des Vertragsabschlusses mit dem Teufel oder die Feststellung der Tränenlosigkeit bei Verhör oder Folter. Indem man die Überstehung der Fol-ter ohne Geständnis als Folge teufl ischer Unterstützung deutete, nahm man den Angeklagten sogar die Möglichkeit, sich durch die Tortur von den Vorwürfen zu reinigen. Statt die Verdächtigten, wie in der CCC vorgesehen, nun frei zu lassen, schnitt man ihnen zum Beispiel die Haare ab und unterwarf sie noch härteren Fol-terungen.41 In der st. gallischen Rechtsprechung wurden im Verlauf des 17. Jahrhun-derts zusehends solche Elemente der Ketzerprozesse akzeptiert. Auch Bartholomäus Anhorn empfahl 1674 ausdrücklich die schärfere Vorgehensweise des sächsischen Juristen Benedikt Carpzow .42

Von großer Bedeutung für die Zauberei- und Hexenprozesse waren die städtischen Scharfrichter, die man auch „Nachrichter“ nannte. 1601 und 1677 wurden sie dabei von Berufskollegen aus Lindau unterstützt. Umgekehrt waren die St. Galler Scharf-richter im 17. Jahrhundert auch in Appenzell Außer- und Innerrhoden sowie in den rheintalischen Herrschaften tätig.43

In St. Gallen wirkte bis 1601 Meister Hans Steinmayer als Scharfrichter . Auf ihn folgte Martin Krieger aus Weingarten. Bereits 1602 nahm der Rat Hans Stunz von Hohentannen (Thurgau) in Dienst.44 Nach dessen Tod 1633 folgte ihm sein Sohn Hans Stunz junior aus St. Gallen, 1635 dessen Bruder Laurenz , 1648 dessen Sohn Paul 45 und am 1. April 1658 dessen Bruder Hans .46 Dieser heiratete im Juni 1658 zu Herisau47 und erscheint noch 1665 als St. Galler Nachrichter.48 1677 ist er als „be-freiter Scharfrichter“49 zu Bürglen erwähnt.50 In der Stadt St. Gallen wirkte seit 1668 Hans Jakob Neher aus Lindau, der zwei Jahre davor in Vaduz sein Meisterstück verrichtet hatte51 und mütterlicherseits aus der St. Galler Scharfrichterdynastie der Stunz stammte.52 Die Nachkommen Hans Jakob Nehers sollten das Amt bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts innehaben.53

Die gewöhnlichen Arten der Tortur reichten von der Territion – dem Erschrecken des Gefangenen durch das Erscheinen des Scharfrichters und/oder das Vorzeigen der Foltermittel – bis zum Aufziehen an einem Seilzug samt Anhängung eines Steins an den Beinen. Der schwerste soll in St. Gallen 50 Kilogramm gewogen haben. Des Weiteren praktizierte man die Peinigung mit Daumeneisen und die Streckung „auf der langen Bank“.54

Seit dem Hexenprozess gegen Katharina Stüdlin von 1658 kam in der Stadt auch die „Kluppe“ zur Anwendung, eine Foltermethode, die aus Graubünden stammte

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und oft als „Spanisches Fußwasser“ bezeichnet wurde. Wenn in den Jahrzehnten danach von „kluppen“ oder der „Kluppe“ die Rede ist, war wohl meistens diese Folterart gemeint, bei der man „in der Kluppe saß“.55 Allerdings „kluppte“ man Ge-fangene auch „mit dem Dümmeleisen“, also mit Daumen- oder Beinschrauben.56

Nach der Verkündigung des Urteils wurden manche Strafverschärfungen – wie etwa das Abhacken einer Hand – schon innerhalb der Stadt vollzogen. Die Hinrich-tung der Delinquenten erfolgte jedoch außerhalb der Mauern beim Hochgericht, wo der Galgen stand. Dieses „befand sich nordöstlich der St. Jakobs-Kapelle, am Abhang unweit der heutigen Adlerbergstraße“.57

Zauberei, Hexerei und Besessenheit

Ohne näher auf die allgemeine Geschichte des Hexenwesens und der Hexenver-folgungen einzugehen,58 müssen die im folgenden verwendeten Begriffe genauer bestimmt werden.

Zunächst zum Ausdruck „Zauberei“: Seit dem ausgehenden Mittelalter wurden von Seiten der Theologie im Rahmen der Umwertung vieler Aspekte der magischen Volkskultur zahlreiche bisher als harmlos geltende Handlungen und Vorstellungen als Teufelswerk kriminalisiert, so dass – im Gegensatz zur weiterhin verbreiteten traditionellen Auffassung – keine Zaubereien mehr ohne Beteiligung des Teufels möglich sein sollten.59 Aus dieser Sicht war nur noch zu unterscheiden, ob die Mit-wirkung des Teufels an magischen Handlungen unbewusst oder bewusst gesucht worden war. Die zweite Möglichkeit brachte man zumeist mit einem Teufelspakt in Verbindung. Aber nicht jede Person, der ein Teufelsbund zugeschrieben wurde, galt gleichzeitig als Zauberer. Dazu mussten die so genannten „Teufelsbündler“ auch Schadenzauber ausgeübt haben. Dies war jedoch nicht bei allen der Fall.60

Weit problematischer als die Unterscheidung zwischen „Teufelsbündlern“ und „Zauberern“ erscheint jene zwischen „Zauberern“ und „Hexen“.61 Die Begriffe wur-den auch in der Stadt St. Gallen in verschiedenen Bedeutungen gebraucht, denn die volkstümlichen und gelehrten Defi nitionen unterschieden sich stark. Im Gegen-satz zur landläufi gen Bezeichnung „Hexe“, die sich auf alle magisch schädigenden Personen bezog, zählten zur theologisch-juristischen Hexenvorstellung außer dem Schadenzauber und dem Teufelsbund dessen geschlechtlicher Vollzug – die Teu-felsbuhlschaft –, der Hexenfl ug und die Teilnahme an Hexensabbaten. Dadurch erhielt das Hexenwesen einen Sektencharakter, der bei den Zaubereiprozessen, die zumeist gegen Einzelpersonen geführt wurden, fehlte. Während die Zauberer nur einigen Mitmenschen aus bestimmten persönlichen Gründen Schaden zugefügt haben sollen, unterstellte die Dämonologie den Hexen eine Verschwörung gegen die Gesellschaft, die nichts Geringeres im Sinn hatte als die Vernichtung des Chris-tentums.62 Die Vorstellung von der Teilnahme an Hexensabbaten bedingte bei den Hexenprozessen – im Gegensatz zu den Gerichtsverfahren gegen Zauberer – eine

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Tendenz zu Prozessketten und -wellen, denn jeder Teilnehmer musste dabei auch anderen Hexenpersonen begegnet sein.

Entstanden war der neue Sammelbegriff von Hexerei durch die Verschmelzung der ursprünglich getrennten Phänomene der Ketzerei, der Zauberei und der nacht-fahrenden Frauen im Zuge der Waldenserverfolgungen in den Westalpen seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. Von dort griffen die neuen Vorstellungen zunächst auf die deutsche Schweiz über, wobei vor allem dem Basler Konzil (1431–1437) eine wichtige Funktion bei ihrer Ausbildung und Verbreitung zukam.63

Die neue Hexenlehre wurde keineswegs sofort allgemein übernommen. Noch lange hielten weite Kreise an der Auffassung des so genannten „canon episcopi“ fest, wonach es als Abweichung vom wahren Glauben und als Sünde galt, an die Realität des Hexenfl ugs zu glauben. Erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts scheint die ela-borierte Hexenvorstellung „zur communis opinio der Gelehrten“ geworden zu sein.64 Sogar in der bekannten Bulle „Summis desiderantes affectibus“, die Papst Innozenz VIII. 1484 erlassen hatte, wurde den Zauberern nur Unzucht mit dem Teufel, die Ausübung aller Arten von Malefi zien und der Abfall vom christlichen Glauben vor-geworfen (Teufelspakt). Vom Hexenfl ug und Hexensabbat war noch keine Rede.65

Im Unterschied zu Zauberern und Hexen galten besessene Personen zumeist nicht als Täter, sondern als Geschädigte, als Opfer des Teufels. Oft ging man davon aus, dass der Teufel durch Speisen oder Tränke in sie gefahren sei, die ihnen eine Per-son in schädigender Absicht verabreicht habe. Wurden Besessene nicht als Kranke, Betrüger oder manchmal sogar selbst als Hexen eingeschätzt, konnten sie leicht gefährliche Besessenheitswellen oder Hexenverfolgungen auslösen.66

In den Akten der St. Galler Gerichtsverfahren begegnen wir ersten ausgeprägten Ansätzen von Besessenheit um die Mitte des 17. Jahrhunderts. Sie werden jedoch auch später stets als seelische Zerrüttung, Melancholie oder Schwermut aufgefasst. Dies ist wohl vor allem damit zu erklären, dass im Rahmen der gut ausgebildeten St. Galler Armenfürsorge selbst die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft von studierten Ärzten behandelt wurden, die im Gegensatz zu traditionellen Heilern oder Geistli-chen grundsätzlich eher die medizinische Deutung vorzogen. In anderen Regionen blieb diese Einschätzung der Erscheinungsformen von Besessenheit vornehmlich den Oberschichten vorbehalten.67

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Übersicht über die verschiedenen Deliktarten im Zusammenhang mit den Zauberei- und Hexenprozessen

1. Zauberei ohne Teufelspakt

* traditionelle Auffassung: Magie gilt als selbst wirksame Kraft, auch als persönli-che Qualität (Gegner betonen hingegen die Wirkung von teufl ischen Salben und Pulver, lehnen die Schadenswirkung der linken Hand ab).

* Interpretation als „pactum tacitum“: Mit einem magischen Hilfsmittel etwas zu bewirken, ist nur möglich, wenn man stillschweigend von der Unterstützung durch einen Dämon ausgeht (meist auf „weiße Magie“ bezogen).

2. Zauberei mit Teufelspakt („pactum expressum“)

*Zauberei wird reale Wirkung beigemessen: strafbarer Wille und Verursachung von Schäden durch vom Teufel erhaltene Mittel.

*Zauberei gilt als Illusion/Verblendung: nur der Wille ist strafbar, Schaden wird vom Teufel verursacht.

3. Hexerei

*Weitere Bestandteile außer Teufelsbund, -buhlschaft und Schadenzauber: Hexen-fl ug und Hexensabbat. *Hexen sind meist keine Einzeltäterinnen wie Zauberinnen: Tendenz zu Massen-prozessen.

Nicht zu den Zauberei- und Hexenprozesseen zu rechnen sind Gerichtsverfahren gegen Teufelsbündler, denen kein Schadenszauber vorgeworfen wird – Delikt der Apostasie (Abfall vom Glauben); bei Teufelsbuhlschaft auch Delikt der Sodomie (widernatürliche Unzucht).

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Die Zeit vor den Zauberei- und Hexenprozessen (1496-1600)

Vergebliches Hexentreiben 1496

Nachdem im Vorjahr eine Frau in Wil als Hexe verbrannt worden war,68 lagen im Frühjahr 1496 etliche der Hexerei verdächtigte Personen im Gefängnis der Stadt St. Gallen. Von ihrem Schicksal erfahren wir nur durch eine Eintragung im Ratspro-tokoll vom 26. Mai 1496.

Gorius, der bader von Rafenspurg, ist in vanckniß komen umm daß er geredt hät, es ligint hexen zu Sant Gallen gefangen. Da kunn maister Jacob nichz usß inen pringen. Er welli dahin und wels usß inen pringen und er welli hin uff und des burgermaisterß warten nach dem ampt und mit im reden, daß inen das här ob dem hopt prunnen möcht und daß sy in ain gulden darfür geben solten. Darumb ist er nach gnaden ußgelassen und hät ain urfäth geschworn und darin genomen IIII myl zü der statt nit mer zü komen.Actum dornstag nach pfi ngsten 96.69

Nachdem ein Bader aus Ravensburg – also ein handwerklich ausgebildeter Wund-arzt – vernommen hatte, es lägen Hexen im städtischen Gefängnis, die der Scharf-richter Meister Jakob 70 zu keinem Geständnis zu bringen vermochte, begab er sich „hinauf“ nach St. Gallen, um den Stadtvätern seine effi zienteren „Folterkünste“ anzubieten. Dass er sich dabei rühmte, besser foltern zu können als der erwähnte Meister , lässt darauf schließen, dass Gorius davor schon entsprechend tätig gewesen war. Tatsächlich war keine andere Berufsgruppe besser dafür geeignet, den Dienst des sich gerade ausbildenden Scharfrichterstandes71 zu versehen, als eben Personen mit guter Kenntnis der körperlichen Beschaffenheit von Angeklagten.

Ob der Bader Gorius von verfolgungswilligen Kreisen der Stadt eingeladen oder selbständig tätig geworden war, lässt sich nicht mehr feststellen. Jedenfalls nahm er seine geschäftlichen Interessen so nachdrücklich wahr, dass die St. Galler Amts-träger darin einen Verstoß gegen die Rechtsordnung sahen. Gorius hatte nämlich nach dem Gottesdienst auf den Bürgermeister gewartet und versucht, ihn sowie die anderen Herren derart von der Notwendigkeit seines Einsatzes zu überzeugen, „dass ihnen die Haare auf dem Kopf brennen“ und sie ihm einen Gulden geben würden. Die „brennenden Haare auf dem Kopf“ bezogen sich wohl auf die Redewendung „die Haare stehen einem zu Berge“, ein Zeichen des höchsten Entsetzens und Schau-ders, und den Ausdruck „nach etwas brennen“ im Sinn von „es eilig haben oder begierig sein“.72

Das Unternehmen des Baders endete jedoch mit seiner Gefangennahme, aus der er am 26. Mai 1496 entlassen wurde, nachdem er eine Urfehde geschworen hatte, in

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der er sich auch dazu verpfl ichtet hatte, sich der Stadt künftig auf nicht mehr als vier Meilen zu nähern. Damit waren die damaligen Hexenverfolgungen wohl endgültig gescheitert.

Über den Bader Gorius ist bislang wenig bekannt. Im Ravensburger Steuerbuch von 1482 scheint ein vermögensloser „Gorius Baderknecht“ mit einer Kopfsteuer auf.73 Es könnte sein, dass es sich dabei um dieselbe Person handelte. Dann war sie wohl Zeuge des bekannten Ravensburger Hexenprozesses des Jahres 1484 gewesen, den der Inquisitor Heinrich Kramer (Institoris ), der spätere Verfasser des „Hexen-hammers“, führte. Eine der beiden damals Hingerichteten hieß übrigens Agnes Baderin. Über sie liegen jedoch keine weiteren Unterlagen vor.74 Vielleicht zählte der Bader Gorius zu den Spezialisten in Sachen Hexenprozess, die während des Wir-kens Heinrich Kramers in Oberdeutschland zahlreiche Gelegenheiten fanden, sich besondere Fertigkeiten anzueignen, weshalb sie noch lange Zeit danach als gefragte Fachleute galten.75

Im ausgehenden Mittelalter war also auch die Stadt St. Gallen am Rande von der Welle der Hexenjagden in der Diözese Konstanz erfasst worden, die ihren Ausgang zu Beginn der achtziger Jahre des 15. Jahrhunderts genommen und Massenverfol-gungen im oberdeutschen Raum ausgelöst hatte.76 Die St. Galler Obrigkeit war im einzigen dokumentierten Fall von 1496 allerdings nicht bereit, den Verfolgungs-wünschen so weit nachzukommen, dass sie fremde geschäftstüchtige Hexenspezia-listen eingreifen ließ, nachdem der zuständige Fachmann zu keinen Ergebnissen ge-langt war. Schon dieser Fall veranschaulicht die große Bedeutung, die der Folterung bei den Hexenprozessen zukam. Gelang es dabei nicht, Geständnisse zu erzielen, blieben die aufwändigsten Unternehmungen zumeist ergebnislos.

Von weiteren Hexenprozessen im spätmittelalterlichen St. Gallen ist nichts be-kannt. Es sollte in der Folge über ein Jahrhundert dauern, bis es neuerlich zu ent-sprechenden Gerichtsverfahren kam.

Das 16. Jahrhundert – ohne Zauberei- und Hexenprozesse

Vadians Haltung zu den Hexenprozessen

Der Humanist, Reformator, Stadtarzt, Historiker und Bürgermeister Joachim von Watt , genannt Vadian (1484–1551), war für die Geschicke seiner Heimatstadt von großer Bedeutung. Als herausragende Persönlichkeit prägte er ihre Entwicklung jahrzehntelang.77 Deshalb ist auch seine Haltung zu den Hexenprozessen von be-sonderem Interesse. Dazu liegt jedoch nur ein Tagebucheintrag aus dem Jahr 1531 vor. Er lautet:

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Im Veltlin sind on maß vil hexen und onholden und iren ob 300 verbrent sid der zit har, als die dri pünt das hand in ghan; doch hand si hören mueßen, daß man das unzifer nit hat erschepfen mueßen. Sölicher nachtail ist in der grafschaft Lugaris und Lowurz, item in Mondris und Balerma ouch. Und hand die vögt oft rat ghan bi den Aidgnoßen, wie man sölichs abstellen möcht; und aber mit fug nit sin mögen. Schaft alls, daß man an den enden nit predigt noch lert und aller voller un- und aberglouben stekt; daruß dan der tüfel mit sinem gespenst sin spil fuert.78

Das Veltlin (samt Cleven/Chiavenna und Worms/Bormio) war seit 1512 Besitz der drei rätischen Bünde; Locarno, Lugano, Mendrisio und Balerna bildeten eidgenös-sische Vogteien. Laut Vadians Darlegungen soll es dort bis 1531 zu zahlreichen He-xenprozessen gekommen sein; allein im Veltlin hätten ungefähr 300 Verbrennun-gen stattgefunden. Diese Angaben werden durch die Ausführungen des Inquisitors Bartholomäus de Spina bestätigt, wonach zwischen 1505 und 1525 in der Diözese Como „jährlich tausend Prozesse vor der Inquisition und über hundert Hexenbrän-de“ erfolgten.79

Dass sowohl die Bündner als auch die eidgenössischen Vögte dieses Treibens nicht mehr Herr zu werden vermochten, erschien Vadian leicht erklärlich: In den genannten Gebieten „predigte und lehrte“ man nicht im Sinn der Reformation. Deshalb steckte die dortige Bevölkerung voller Un- und Aberglauben, so dass es dem Teufel leicht falle, mit „seinem Gespenst“ – also mit seinen Vorgaukelungen – die Menschen zu täuschen.

Vadians kritische Äußerungen über teufl ische Vorspiegelungen bezogen sich auf die umstrittenen Vorstellungen des Hexenfl ugs und des Hexensabbats, die für die Prozesse von zentraler Bedeutung waren. Die Flugfähigkeit bildete die Vorausset-zung für die Teilnahme an Hexentänzen, dem organisatorischen Kern der ketze-rischen Teufelssekte. Die Sabbate wiederum stellten die Grundlage für exzessive Verfolgungen dar, da jeder Teilnehmer dort weiteren Mitgliedern der Hexensekte begegnet sein musste, die wiederum selbst nicht nur an einem Treffen teilgenom-men hatten.

Vadian war einer der Gelehrten seiner Zeit, welche die Vorstellungen des Hexen-hammers ablehnten. Wie zahlreiche andere Theologen und Juristen hielt er an der Tradition des Canon episcopi fest, die den Glauben an die Realität des Hexenfl ugs als Abfall vom wahren Glauben betrachtete. Auch die Gesetzgebung ignorierte die neue Hexenlehre zunächst noch völlig. Die Kritik daran war bei der damaligen in-tellektuellen Oberschicht so stark verbreitet, „daß man sich berechtigte Hoffnungen auf ein Ende des Spuks machte“.80

Der St. Galler Reformator scheint ebenfalls wenig Grund gesehen zu haben, sich mit der dämonologischen Hexenvorstellung ausführlicher auseinander zu setzen. Für ihn als Reformator bildeten die Predigt und die Christenlehre das beste Mittel gegen den Aber- und Unglauben, der sich in der Hexenfurcht äußerte. Diese Ein-stellung scheint die städtische Obrigkeit während des gesamten 16. Jahrhunderts

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und noch weit ins 17. Jahrhundert hinein vertreten zu haben. Schließlich hatte Va-dian „die stadt-st.gallische Reformation nicht einfach so oder so begünstigt, sondern ihr weitgehend das besondere Gepräge verliehen“.81

Zeitgenössisches Porträt des bedeutenden St. Galler Humanisten, Reformators, Stadt arztes, Historikers und Bürgermeisters Joachim von Watt , genannt Vadianus (1484–1551).

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Angst vor dem Teufel und den Hexen

Trotz der Ablehnung des „Aberglaubens“ durch Vadian und die späteren Obrig-keiten blieben magische Vorstellungen und Verhaltensweisen in St. Gallen weit verbreitet. Auch die Angst vor dem Teufel und den Hexen war groß. Mitunter ereig-neten sich in diesem Zusammenhang schreckenerregende Vorfälle, die uns in den Aufzeichnungen des Leinwandkaufmanns Johannes Rütiner (1501–1556) aus den Jahren 1529 bis 1539 überliefert sind.

Dazu gehört etwa folgende Geschichte von einem Teufelsaustreiber und seinem schlimmen Ende: „Meister Marti, ein Beschwörer, befreite hier in der Laurenzen-kirche die Maierin von einem Dämon. Er hatte jeden Donnerstag nachts Genossen bei sich, aus Furcht bis spät in die Nacht. Einmal klopfte jemand; er ging zur Tür hinab – wurde tot gefunden.“82

Außerdem erfahren wir von einem Hans Zollikofer , der sich mit dem Teufel verbündet haben soll, nachdem er alle seine Güter verloren hatte. Durch den Teu-felspakt gelangte er zu neuem Reichtum, aber nicht ohne dafür zu büßen. Eines Tages habe ihn der Teufel schwer heimgesucht. „Die Freunde sahen, wie er aus dem Bett gehoben wurde, sahen aber sonst nichts als ihn, aufgehoben, und der Schweiss lief über den ganzen Körper.“ Dasselbe beobachtete Stephan Oberhuser , genannt Kessler, an einem Samstag, als er mit Zollikofer „in der schmid huß“ – also im Zunfthaus der Schmiede – übernachtete.83

Bestimmte Örtlichkeiten waren mit dem Ruf des Numinosen behaftet, obwohl sich dieser mitunter recht trivial aufl öste. So glaubte man, bei einem Haus nahe dem Spital wohne ein Dämon, ein Basilisk, der den Bewohnern die Ausräumung ihrer Kloake erspare. Außerdem meinten die Nachbarn, dass im Gebäude ein Ungeheu-er sein Unwesen treibe. Anlässlich eines Besitzwechsels stellte sich aber die wahre Ursache des verdächtigen Lärms in der ehemaligen Herberge der Priester heraus: Er war dadurch entstanden, dass in der Dämmerung Huren durch ein Pförtchen in der Stadtmauer ins Haus „strömten“ und dabei „Krach auf den Balken“ machten.84

Die Verdächtigungen blieben nicht auf Dämonen und andere Ungeheuer be-schränkt. In bestimmten Lagen wurden Mitmenschen als Ausbund des Bösen be-schimpft oder sogar bezichtigt. Dabei reichte die Art, wie man die Gegner mit dem Teufel und mit dem Hexenwesen in Verbindung brachte, von mehr oder weniger standardisierten Beschimpfungen bis zu konkreten Anschuldigungen.

Zum üblichen Konfl iktverhalten zählte es, wenn zum Beispiel eine Frau im Som-mer 1532 eine andere als ain hur, diebin, kindverderberin bezeichnete. Die Entgeg-nung einer dritten Frau enthielt nicht nur die typische Steigerung zur Hexe, sondern auch eine so genannte „bedingungsweise Beschimpfung“. Diese galt nur so lange, bis die Gegnerin ihre Bezichtigung nachgewiesen hatte. Auf diese Weise wollte man jemanden zum Beweis eines Vorwurfs zwingen. Solche retorsive Entgegnungen auf eine Beschimpfung lauteten zum Beispiel: Wenn dus redst, bist ain junge hex unnd sy die alt [...], wenn sys red, sig ain hur, hex, kindverderberin.85

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Eine Herausforderung zum Rechtsstreit durch eine Beschimpfung als Hexe erfolgte beispielsweise im Februar 1594, nachdem Engla Wegelin in ihrem Haus einem Hans Stainer einen kühlen Trunk frischen Mosts aus einem Fass im Keller gereicht hatte, welcher dem Mann so in die Gedärme fuhr, dass das waßer vonn imm gschoßen. Vor Gericht schilderte ein Zeuge die darauf folgende Vorgehensweise des Geschädigten: Der Stainer sige frisch und gesund in der Wägelinen haus gangen. Nun so bald er den thrunckh than habe, sige imm sehr wehe worden. Da sige er wider fürs haus gangen und gredt: Du meidtli, ich hab da ain thrunckh empfangen, hasts thon, so ists ain schnuren-steuckh, hasts nicht than, so komb herab und verantwurdt. Ein anderer Zeuge wusste zu berichten, dass der Stainer gesagt habe: Engel, bist nicht ain offenliche häx und ain märch86, so komb abj. Die Betroffene nahm die Herausforderung an und klagte beim Rat. Dieser beendete den Konfl ikt und verurteilte beide Parteien dazu, dass er ihnen verbot, nächtens auszugehen oder Besuche zu empfangen.87

Selbst wenn man jemanden in einem Streit nur „bedingt“ als Hexe bezeichnete, konnte dies für den Beschimpfenden schwere Folgen nach sich ziehen. Nachdem Ludwig Spreng die Ehefrau Hans Spengler s, Anna Guldin , im Spätsommer 1580 in diesem Sinn als Hure, Hündin (preckhin), Kindsverderberin und Hexe beschimpft und dazu noch behauptet hatte, wett nitt abston, sötts in lib läben kosten, büßte er dies mit einer Woche Untersuchungshaft und einer ernsthaften Belehrung.88

Beschimpfungen dieser Art waren im 16. und 17. Jahrhundert so häufi g, dass sich dafür heute nicht mehr gebräuchliche Verben bildeten. So beklagte sich zum Beispiel am 13. Mai 1572 Barbel Röchlin vor Gericht, die Frau des Spitalschreibers Jakob Kromm , Elsbetha Jägerin , habe sy widerum ghexen, gunholdet, das heißt, sie Hexe und Unholdin geschimpft.89

Aus einem Fall vom Frühjahr 1562, der mit der Verbannung des Schneiders Joa-chim Kutz und seiner Ehefrau Anna Vonwillerin endete, weil Letztere ir aigne toch-ter verkuplet und der Vater nichts dagegen unternommen hatte,90 geht hervor, dass die volkstümliche Vorstellung Hexen mit nächtlichen Weingelagen in Verbindung brachte. So drohte eine Frau der anderen, unter bestimmten Bedingungen sage sie zu ihr hex und all ungschaffen nammen und holend zu miternacht win.91

Zu den Haupttätigkeiten von Hexen zählte der Wetterzauber. Nachdem zum Beispiel im Verlauf eines Streites 1597 Elen Scheggin die Frau Conrad Högger s, genannt Haspel, mächtig gscholten, sy ghexet und geunholdet hatte, habe sie auch zur Hasplinen gredt, sy sey ain hagelsüderin und wiß, das ain hagel machen konde. Die Scheggin wurde daraufhin, weil sie sovil unruw mache und täglich so jemmerlich schwehre (schwöre), nicht mehr als Hintersässin in der Stadt geduldet; die Höggerin kam mit einer Verwarnung davon, da sie ain saugendt kind hatte.92

Darüber hinaus sind in St. Gallen etliche weitere Vorfälle mit Teufel, Hexen oder Hexenbannern überliefert. So wurde zum Beispiel der Zimmermann und Bürger Hans Norder, der trotz mehrerer Mahnungen von Seiten der Obrigkeit seinen schlechten Lebenswandel und rauen Umgang mit der Familie, besonders mit der Ehefrau Fides Menhartin , nicht änderte, am 6. Februar 1556 ins Gefängnis

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gebracht, weil er die Kirche selten besuchte und im Rausch auch noch den Teufel gerufen hatte. Nach vier Tagen entließ man ihn wieder, nachdem er in einer Urfeh-de geschworen hatte, sich zu bessern.93

Im Sommer 1561 bemühte sich ein „Kretz von Gossow“ (Gossau), Hans Bruggers frowenn mitt segnen und zouberi schier zehailen. Dabei behauptete er, die Frau sy vom tüfel angriffenn. Daraufhin schritt der Rat ein und forderte den Heiler auf, darinn soll er abston und derer dingen in meiner herren statt und grichtenn müssig stondt.94

Vermutlich war es in der Stadt auch nicht unbekannt geblieben, dass die aus St. Gallen gebürtige Hebamme Barbara Schatzmännin vermutlich um 1570 in einem Luzerner Gefängnis vom Teufel getötet worden sein soll.95

Der Teufel als Verursacher von Verbrechen

Begegnete uns der Teufel in der Stadt bislang nur im Rahmen von strafwürdigen Beleidigungen – so genannten „Injurien“ –, anderen Ausfälligkeiten und volks-magischen Handlungen, so wurde er im Sommer 1592 zum ersten Mal in einem Gerichtsverfahren als Verursacher eines Verbrechens angeführt: Gorius Handt soll sich des unzüchtigen, schandtlichen und von gott hochverpottnen lasters des eebruchs ausdrücklich uß ingebung deß fyndts schuldig gemacht haben.96

In einem Gerichtsverfahren gegen den Spanier Francisco Roviero 97, das vier Jahre später stattfand, erscheint die Rolle des Teufels noch deutlicher ausgeprägt.98

Bei seiner ersten Einvernahme am 29. August 1596 durch Junker Heinrich Keller und Alt-Unter-Bürgermeister Othmar Stoffel gestand der Angeklagte, mit verschiedenen Gesellen und mit einem jungen Knaben in den Niederlanden, in Spanien, in Italien und anderorts „sodomitische“ Unzucht getrieben zu haben. Außerdem wollte er den Geschlechtsverkehr mit einer Hündin, mit einem Maultier und in einem Stall in Deutschland mit einer Kuh vollzogen haben.99 Bei einem neuerlichen Verhör am 2. September hat er sich mechtig verwerdt, sich nicht sechen laßen, vil weniger reden wellen, als allein in hispannischer spraach (anderst er nicht reden wellen). Daraufhin betete er mehrmals den glauben – also das Glaubensbekennt-nis –, stellte die bereits zu Protokoll gegebenen Verbrechen wieder in Abrede, gestand sie aber bald wieder. Als man ihn ohne Gewicht am Folterseil aufzog, sprach er gar nichts mehr, sondern wurde vil minder verrümpft (zusammengezogen). Etliche anwesende her-ren meinten daraufhin, er seye (gott behüet menigclichs) mit dem boßen gaist bseßen. Als der Gefangene anschließend auf seinen Wunsch hin etwas zu essen erhielt, fragte er die Anwesenden, ob die Leute hierzulande auch christen seyend. Auf die folgende Bejahung erklärte Roviero, er maine, wir seyen all teüffel. Deshalb habe er bei der Einvernahme nichts mehr gesagt. Habe er gmaindt, er sey in der hell und seyen laudter teüffel umb inn. Schließlich bestätigte er die gestandenen Verbrechen ohne Anwendung der Folter.100

Am 8. September 1596 verurteilte ihn das Gericht101 zum Tod, weil er zu ettlichen underschidlichen maalen durch ingäbung und anraizung deß boßen vyendts uß der

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christenhaidt wider alle nattaur gehandlet. Der Scharfrichter sollte ihn in Beisein des Reichsvogts und der Zuschauer auf die gewönlich richtstatt füeren unnd alda uf ain laidteren legen, ainen sackh mitt bulfers an seinen halß henckhen, volgendts inne also uf der laidteren gebunden in das feür wörfen unnd inne hiemit vom läben zum dodt zu eschen verbrennen.102

Der angeklagte Spanier Francisco Roviero fragt die St. Galler Gerichtsherren, ob sie auch Christen seien; er habe gemeint, sie wären Teufel. Ratsprotokoll 1596, fol. 88v, Stadtarchiv (Vadiana) St. Gallen.

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Bei Roviero , der als Sodomit wie die Zauberer und Hexen verbrannt wurde, fand der Teufel bereits in einer Weise Eingang in den Gerichtssaal, die bislang unbekannt war. Wenn der Angeklagte glaubte, er befi nde sich bereits auf Erden in der Hölle, dann sollte sich dieser Eindruck auch für viele seiner Zeitgenossen bald in einem anderen Sinn bewahrheiten.

Die Verfolgung der landschädlichen Leute

In den letzten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts steuerten die Hexenverfolgungen in weiten Teilen Europas auf einen bisher ungekannten Höhepunkt zu, und zwar in Territorien von unterschiedlichster Art, Größe und Konfession. Die allgemeine Verschärfung der wirtschaftlichen Lage gegen Ausgang des 16. Jahrhunderts und eine damit verbundene Verhärtung der Mentalitäten erzeugte eine Stimmung der Bedrohung, die zu verstärkten Verfolgungen der vermeintlichen Verursacher der Krisen führte. Besonders gefährdet waren dabei jene Personenkreise, die von den sozialen, politischen und / oder religiösen Grundlagen der Gesellschaft abwichen: Vaganten und randständische Einheimische, Kriminelle, sexuell Andersartige und vermeintliche Teufelsbündler.103

Über eine der angeführten Randgruppen liegt für St. Gallen eine genauere Un-tersuchung vor: Wegen Sodomie standen im Zeitraum von der Mitte des 15. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts 29 Personen vor Gericht.104 Auch wenn die chro-nologische Verteilung dieser Prozesse wenig aussagekräftig erscheint, fällt doch die gehäufte Verbindung von Sodomie und Kapitalverbrechen in den Jahrzehnten um 1600 auf.105 Bei Niklaus Morer reichte der Straftatenkatalog schließlich sogar bis zum Zauberer- und Hexenwesen.

Die Mordbrenner-Prozesse forderten in St. Gallen in einem halben Jahrhundert mindestens 34 Todesopfer. Nicht mitgezählt sind dabei die Hinrichtungen etlicher weiterer so genannter landschädlicher Leute106, die keine Mordtaten gestanden hat-ten.107 Insgesamt bezahlten bei diesen Gerichtsverfahren also viel mehr Menschen mit dem Leben, als bei den Zauberei- und Hexenprozessen in einem doppelt so langen Zeitraum verurteilt wurden.108

Eine nähere Berücksichtigung der Gerichtsverfahren gegen die landschädlichen Leute im Rahmen einer Untersuchung der Zauberei- und Hexenprozesse legt nicht erst deren Verschränkung bei Niklaus Morer nahe. Es besteht eine unübersehbare Ähnlichkeit der verfolgten Delikte: Den Mordbrennern wurden überaus grausame Verbrechen in einem Ausmaß vorgeworfen, dass notgedrungen Zweifel an deren Wirklichkeitscharakter aufkommen. Wenn die Untaten zudem an allen möglichen fernen Orten lokalisiert wurden, wo eine Überprüfung der Vorgänge völlig unmög-lich war, ergibt sich für den modernen Betrachter eine noch deutlichere Parallele zu den Vorwürfen gegenüber den Hexen, deren Taten ebenfalls größtenteils erst durch das erzwungene Geständnis Realität gewannen. Nicht von ungefähr wurden

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in einer schwyzerischen bzw. glarnerischen Hochgerichtsordnung „Kätzer, Hexen, Brenner“, die man alle durch das Feuer hinrichtete, in einem gemeinsamen Ab-schnitt angeführt.109

Untersucht man die Prozesse gegen die landschädlichen Leute auf Ähnlichkeiten bezüglich ihrer sozialen Funktion, fällt zudem ihre chronologische Verteilung auf:

Die Grafi k zeigt eine deutliche Steigerung der Prozesshäufi gkeit in den beiden letz-ten Dekaden des 16. Jahrhunderts bis gegen 1601 und 1604, als in St. Gallen die ersten Zauberer- und Hexenprozesse geführt wurden. In den folgenden anderthalb Jahrzehnten liefen die Gerichtsverfahren gegen landschädliche Leute ungefähr pa-rallel zu den Zauberer- und Hexenprozessen. Kurz nach der Verschmelzung von Mordbrennerei und Zauberei bei Niklaus Morer fanden die Verfolgungen im Jahr 1617 ein Ende.

Betrachtet man Sodomie-, Mordbrenner-, Zauberei- und Hexenprozesse zu-sammen, zeigt sich, dass St. Gallen wie viele andere Gemeinwesen – wenn auch in abgeschwächter Form – auf die als bedrohlich erlebten Entwicklungen gegen Ende des 16. Jahrhunderts mit einer Zunahme von Gerichtsverfahren reagierte, die sich auch auf nicht real nachweisbare Verbrechen bezogen. Auf Grund der ablehnenden Haltung der städtischen Obrigkeit gegenüber Hexenverfolgungen waren davon ur-sprünglich vor allem die so genannten landschädlichen Leute betroffen. Erst kurz nach der Jahrhundertwende kam es auch zur Ahndung des ähnlich strukturierten Delikts der Zauberei, wiederum viele Jahre später zu einem einzigen Hexenprozess.

Hinrichtungen von "landschädlichen Leuten"

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Hinrichtungen von „landschädlichen Leuten“

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Die erste Phase der Zauberei- und Hexenprozesse (1601–1617)

Der Auftakt im Jahr 1601

Das erste Opfer: Regula Köchin

Nachdem in den Jahrzehnten davor durch eine stärkere Einbeziehung des Teufels in die Gerichtsverfahren und durch ein Bedrohungsgefühl, das sich in der Verfolgung der landschädlichen Leute äußerte, der Boden dafür bereitet worden war, kam es im Frühjahr 1601 in St. Gallen zu einem ersten Zaubereiprozess.110 Sein Opfer wurde Regula Köchin, eine Frau, die in der Stadt mindestens schon seit zwei Jahrzehnten im Ruf einer Zauberin gestanden war.111

Die damals zwischen 40 und 50 Jahre alte, vermutlich aus St. Gallen stammende Ehefrau und Mutter mehrerer Kinder, zu der im Anhang einige weitere biografi sche Angaben zusammengestellt sind, hatte sich in den Jahren um 1580 durch unredli-che Geldgeschäfte tief verschuldet. Als sie deshalb im Sommer 1583 ins Gefängnis kam, verhörte man sie außer wegen eines Verdachts auf Ehebruch auch wegen ver-meintlichen Schadenzaubers.

Dabei verwahrte sich die Köchin dagegen, irgendeine Schuld an der Erlahmung eines Kindes Jakob Appenzeller s zu tragen. Sie habe auch keine krüter, die zu hilff deß khinds ze gebruchen gut söllend gsin sin, entwendt. Abschließend erklärte die Kö-chin sogar, man soll sy nitt für ain solche haben, well druf liden was zliden sye. Das heißt, sie bot sich an, den Wahrheitsbeweis dafür, dass sie keine Schadenzauberin oder Hexe war, unter der Folter zu erbringen.112

Der Rat scheint darauf aber nicht eingegangen zu sein. Die Köchin wurde am 28. August 1583 aus Stadt und Gericht verbannt, und zwar so lange, bis sie ihre Gläubiger zufriedengestellt haben würde. Dann sollte entschieden werden, ob man sie wieder als Bürgerin aufnehme oder nicht.113

Zu Beginn des Jahres 1601 wurde Regula Köchin in einen Zaubereiprozess ver-strickt, dessen Anlass ein schwerer Streit Mitte Februar mit einer gewissen Säum-linen bildete. Diese war die zweite Ehefrau und nunmehrige Witwe Jakob Appen-zeller s, wegen dessen Kind Regula bekanntlich schon 1583 in den Verdacht der Hexerei geraten war.

Unmittelbar nach dem Konfl ikt zwischen den beiden Frauen befi el nun zwei der Kinder der Säumlinin große Schmerzen, die auffallenderweise genau dann wie-der nachließen, als Regula Köchin selbst von schmerzlichen Qualen heimgesucht wurde. Beim Ruf der Köchin fassten viele Leute ein solches Zusammentreffen der Ereignisse nicht mehr als Zufall auf. Dies galt umso mehr, als Ende März 1601 zu-

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dem noch folgender Vorfall bekannt wurde: Die Köchin hatte sich vor kurzem mit einer gewissen Bernnerin – einer Frau, so im rad gadt, die also körperbehindert war – gestritten und ihre Gegnerin dabei so schädlich angehaucht, dass dieser übernacht ir angesicht ganz schüzlich [scheußlich] verschwellen müeßen.

Auch für den Rat lag Grund genug vor, die Köchin gefangen zu nehmen. Sie beteu-erte zwar bei ihrem ersten Verhör am 28. März, sy habe mit denen kindern nie nichts zeschaffen ghebt.114 Trotz mehrmaliger „Examination“ durch Dominikus Huber und den Zunftmeister Jakob Murer wollte Regula auch drei Tage später immer noch nichts bekennen.115 Am 1. April wurde sie schließlich zu einem Geständnis gezwun-gen. Dass dabei ein Scharfrichter zum Einsatz gekommen war, ist zwar nicht belegt, kann aber als sehr wahrscheinlich gelten.116

Zwei Tage später fand der Rechtstag statt. Den Vorsitz führte Reichsvogt Jakob Spengler .117 Nach Verlesung der Vergicht verurteilte das Gericht die Frau zum Tode, nemblich das iro ain bulfer sackh ain hals gehenckht und sy zu eschen verbrendt und die esch in ain rünedt waßer geworffen werden solle.118

Vergicht der Regula Köchin vom 3. April 1601

Regula Köchin, die hat nachvolgende böse laster unnd mißthatten bekendt, solliche, gott behüette, meniglich durch ingebung und anstiftung deß bößen gaists vericht und begangen habe.Item ungevaar vor vierzig jaren habe sy der laidige sattan beredt, das sy seines willens gepfl ägen und hierby ime sich genzlich ergeben mit versprechung, was er sy haißen werde, imm in selbigen zegehorsamen.Nach wellichem er iro weder tag noch nacht kain ruw gelaßen, sonder menckhlich übel gstoßen und gschlagen mit fürgebung, sy solle leüth und vich verderben.Item ungevaar vor sechßzechen jaren habe sy durch deß bößen geists mittel in dem Willen zwo kalbelen und ainen stier verderbt.Item vor ettwas wenig jaren habe sy Jacob Abbenzellern und seiner hußfrauwen, der Fitt-leren selligen, ain kind so ain lambs glidi uf die welt gebraacht, an dem anderen seinem glidli auch gelembt.Item ungevaar vor sechs wochen habe sy durch mittel des bösen gaists jezgedachts Jacob Abbenzellers seligen zwey hinderlaßne kinder, von der Säumlinen erboren, zu ainer bö-ßen abschüchlichen taubensucht gebraacht. Und als nachmaals die kinder durch gottes fürsechung darvon erlediget und aber sy, Kochin, gfangen worden, habe der laidige sattan diser kinder taubsucht uf sy geworffen und sy ain ganze nacht darmit in der fangenschaft geblaagt.Item als kurz verschiner zyt die Bernnerin , so im rad gadt, mit iro gehaderet, habe sy die mit ainem bößen vergiften aathem anbloßen. Das iro übernacht ir angesicht ganz schüz-lich verschwellen müeßen.Unnd denn ledtstlich, so habe iro der boße gaist kain ruw gelaßen, sonder iro dergestalt zugesezt, das sy uß seiner anreizung iren negsten an lib und gut geschediget, so dickh und vil, das sy der zaal nicht wüßen möge.

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Die Vergicht umfasst die Delikte des Schadenzaubers, des Teufelspakts und der Teu-felsbuhlschaft. Vom Hexenfl ug und einer Teilnahme an einem Sabbat ist keine Rede. Regula Köchin wurde somit nicht als Hexe, sondern als Zauberin hingerichtet.

Dass in diesem Zusammenhang auch die St. Galler Obrigkeit Wert auf begriff-liche Klarheit legte, zeigt die Verwendung des Begriffs „Hexe“ in den Akten. Wäh-rend die Inhaftierte bei ihrer Aussage vom 1. April119 erklärte, sie habe die körper-behinderte Bernerin durch ain hegxischen ankuch magisch geschädigt, ersetzte der Rat diesen Ausdruck in der Vergicht durch die Formulierung, die Köchin habe ihre Gegnerin mit ainem bößen vergiften aathem anbloßen. Der Begriff „hexisch“ wurde also vermieden.

Auch andere Elemente der dämonologischen Hexenlehre blieben in der Vergicht gezielt ausgeblendet. So hatte die Köchin den Abschluss ihres Teufelsbundes vor 40 Jahren folgendermaßen dargestellt: Ungevaar vor 40 jaren habe sy umb ainen Schitli oder Stöckh gebulet. Volgentt, wie der Stöckh hinweg zoggen, seye der böß gaist ain maal zu nacht für ire fenster komen und inen klumben. Volgents bi iro geschlaf-fen und dannach zu iro gsagt, sy müeße jez than, was er welle. Das habe sy than und daruf imm die lingge hand gepothen, volgents iro ainen kuß geben. Da ungevaar nach zwayen monaten, zu nacht, seye er wider komen. Da hab er gredt, sy hab zum ersten imm gloßet, sy müeß imm witer loßen. Da hab sy than und imme versprochen, sy welle sein aigen sein. Statt dieser detaillierten Angaben liest man in der Vergicht nur, der Teufel habe die Köchin vor etwa vierzig Jahren beredt, das sy seines willens gepfl ägen und hierby ime sich genzlich ergeben mit versprechung, was er sy haißen werde, imm in selbigen zegehorsamen. Die genauen Umstände des Teufelsbundes im Anschluss an eine unglückliche Liebschaft mit Betonung der besonderen Bedeutung der linken Hand sollten nicht weiter verbreitet werden.

Bei den gestandenen Schadenzaubereien interessierte sich die Obrigkeit allein für jene Vorfälle genauer, die zur Einleitung des Prozesses geführt hatten. Die anderen Angaben von Schädigungen wurden in der Vergicht nur allgemein erwähnt: Die Köchin habe ihre Nächsten so oft an Leib und Gut geschädigt, dass sie sich der Zahl gar nicht mehr entsinne. Eine Ausnahme bildete die Tötung von Vieh vor 16 Jah-ren. Dabei ließ man jedoch in der Vergicht die Namen der Geschädigten weg, die bei der Untersuchung angeführt worden waren: Die Köchin hatte erklärt, sie habe dem Doder im Wilen zwo kalbelen und später noch einen Stier Gallis Pettenn getötet. Der Rat fürchtete wohl, dass diese Angaben unerwünschte Folgen zeitigten.

In der Vergicht fehlen auch Details zur Teufelssalbe oder zum Teufelspulver, womit Mensch und Vieh geschädigt worden sein sollen. Es ist nur die Rede von „des bösen Geists Mittel“. Im Gegensatz zu späteren Gerichtsverfahren wurden der Köchin bei ihren Schadenzaubereien noch personale Kräfte zugebilligt: So habe sie allein durch Anhauchen Krankheiten verursacht. Vom Rat nicht akzeptiert wurde hingegen die im Volk vermutlich weit verbreitete Vorstellung von der besonderen magischen Kraft der (traditionell schlechten) linken Hand,120 mit der die Köchin – wie erwähnt – auch den Teufelsbund geschlossen haben wollte.

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Kein Interesse zeigte der Rat daran, den genauen Hergang bei der Lähmung von Jakob Appenzellers Kind in den achtziger Jahren anzuführen. Laut Geständnis der Köchin hatte ihr die erste Ehefrau Appenzellers das behindert geborene Kind, das an ainem glidli lamb gewesen war, zugeschickht. Im vorliegenden Fall war ihr Hei-lungsversuch jedoch misslungen. Bei den Untersuchungen im Frühjahr 1601 musste Regula Köchin eingestehen, dem Kind damals durch anstifftung deß bößen fi ndts mit ainem küechlj, darinnen ettwas pulffers von ainer wurzen, die iro der boße fi nd geben, auch noch das andere Glied gelähmt zu haben, so dass das Kind hernach gestorben sei. In der Vergicht wurde die Köchin aber nicht für den Tod des Kindes verant-wortlich gemacht. Wäre der Rat sonst in Bedrängnis geraten, weil er sich 1583 nicht weiter um den Schadenzaubervorwurf gekümmert hatte, der damals schon gegen die Köchin erhoben worden war? Oder erschien einfach nur der Kausalzusammen-hang zwischen der Behandlung und dem Tod des Kindes als nicht überzeugend?

Auch das Geständnis der Köchin, der Teufel habe sie vom Kirchbesuch abgehal-ten, wurde nicht in die Vergicht aufgenommen. Vielleicht war die Köchin gar nicht durch mangelnden religiösen Eifer aufgefallen.

Der Rat formte also die Ergebnisse der gerichtlichen Einvernahmen um und passte sie seinen Vorstellungen und Interessen an. Am deutlichsten zeigt sich dies bei Darstellung der Ereignisse, die zur Einleitung des Prozesses geführt hatten.

Dabei suchte aber auch die Köchin ihren Vorteil zu wahren, indem sie ihre Schuld möglichst gering oder ihre Unternehmungen in einem möglichst positiven Licht er-scheinen ließ. So erklärte sie, an einem Sonntagabend vor ungefähr sechs Wochen sei der böse Geist zu iro uff der ringgmaur komen. Da habe sie ihm geklagt, wie sy von der Säümlinen blaaget werde, und er solle iro helffen, damit sy zeschaffen habend. Das habe er iro versprochen. Bald nachdem er sich mit ainem boßen geruch von ihr verab-schiedet habe, seien dann die Kinder der Säumlinin von großen Schmerzen befallen worden. Die Köchin wollte also gar nichts selbst gegen die Kinder unternommen haben. Vielmehr habe sie sich daraufhin sogar zum bößen verfüegt und gredt, er solle aller tüfel nammen von iro gan und seines gwalts gegen disen kinderen abstan. Daruf der böß sy übel gschlagen, also das sy nicht habe konden weder gan noch stan, sonder die ganze nacht elen[d] uf dem haubt küezlet.

Diese aufopfernde Haltung nahm der Rat der Köchin nicht ab. So heißt es denn auch in der Vergicht, sie habe die Kinder Jakob Appenzellers vor sechs Wochen durch mittel des bösen gaists zu ainer bößen abschüchlichen taubensucht gebraacht. Also nicht der Teufel selbst, sondern seine strafbare Dienerin Regula Köchin soll die Krankheit verursacht haben.

Schon aus theologischen Gründen konnte der Rat unmöglich akzeptieren, dass der Teufel – wie es die Köchin darzustellen versuchte – die Kinder wiederum geheilt hatte. Nur bei den traditionellen Vorstellungen von Magie vermochten die Zauberer ihren Schaden selbst gutzumachen. Im theologischen Weltbild stellte dies die Auf-gabe Gottes dar. Dementsprechend liest man auch in der Vergicht, die Kinder seien durch gottes fürsechung darvon erlediget worden.

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In diesem Zusammenhang ermöglichte es dem Rat eine kleine Veränderung der zeitlichen Angaben, die Obrigkeit als Werkzeug Gottes zu präsentieren. Während die Köchin bei den Untersuchungen ausgesagt hatte, die Heilung der Kinder sei schon Wochen vor dem Prozess erfolgt, heißt es in der Vergicht, die Gesundung habe genau zu dem Zeitpunkt eingesetzt, als man die Angeklagte ins Gefängnis brachte. Damals habe der laidige sattan diser kinder taubsucht uf sy geworffen und sy ain ganze nacht darmit in der fangenschaft geblaagt.

Gleichzeitig war damit auch die Gefangennahme der Köchin endgültig legiti-miert. Selbst die überzeugtesten Zweifl er an der Sinnhaftigkeit von Zaubereipro-zessen mussten von diesem auffälligen – in Wirklichkeit allerdings konstruierten – Zusammenfall der Ereignisse überzeugt oder zumindest irritiert worden sein.

Nahm der Rat die Geständnisse selbst nicht ernst? Missbrauchte er sie für seine politischen Zwecke? Dabei ist eine gewisse Anpassung an bestimmte Vorstellungen und Interessen von einer bewussten Fälschung der Geständnisse zu unterscheiden. Da diese bekanntlich zumeist eine Mischung aus Ereignissen und unterschiedlichen dämonologischen Vorstellungen der Angeklagten sowie der Richter darstellten und stark durch den Druck der Folter geprägt waren, bildeten sie schon grundsätzlich keine feststehenden Tatsachen. So mussten zum Beispiel theologisch widersinnige Aussagen wie jene vom heilenden Teufel korrigiert werden. Andere Angaben – wie etwa das falsche Geständnis des mangelnden Kirchenbesuchs – erschienen vielleicht als Irrtümer, die durch eine unangemessen harte Vorgehensweise bei der Folterung zustande gekommen waren. Der Rat war sich jedenfalls seines – manchmal ziemlich breiten – Ermessensspielraums bewusst und richtete sich eben nach den eigenen Plausibilitäten und Interessen, ohne dass ihm deswegen generell ein Missbrauch des Zauberer- und Hexenwesens für seine Zwecke unterstellt werden kann.

Barbara Kunzin und Katharina Buchlin – gefährdete Verwandte der Köchin

Selbst wenn bei Zaubereiprozessen – wie im Fall der Regula Köchin – keine Be-sagungen von anderen Personen erfolgt waren, ließ sich im Anschluss daran der Verfolgungsdruck oft nicht leicht eindämmen. Auch in der Stadt St. Gallen war das entsprechende Bedürfnis nach dem Prozess gegen die Köchin keineswegs gestillt. Vielmehr schien nun ein Bann gebrochen zu sein, denn bereits wenige Tage nach deren Hinrichtung wurden zwei weitere Frauen auf Grund große[r] verargwonung wegen der zauberrey ins städtische Gefängnis gebracht.121 (Wiederum war also nicht von Hexerei die Rede.)

Bei den Verdächtigten handelte es sich um Katharina Buchlin (geb. 1577)122 und deren Schwägerin Barbara Kunzin (1570-1631), genannt Lachamennin123. Beide Frauen waren Bürgerinnen und wohnten in der Hintergasse, der heutigen Metzger-gasse.124

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Am 23. April 1601 wurden sie durch Bürgermeister Lienhard Bastart und Zunft-meister Hieronymus von Watt – vermutlich ohne Anwendung der Folter – verhört. Dabei waren sie zu keinem Geständnis zu bringen. Sie erklärten sich vielmehr für unschuldig.125

Nachdem sie anscheinend nicht weiter einvernommen worden waren, entließ man sie eine Woche später mit der Aufl age aus dem Gefängnis, dass sie ihr Haus in der Hintergasse räumen und sich der bschaidenhaidt befl ißen sollen, das hieß, dass sie sich besser aufführen mussten.126 Warum der Rat gegen sie nicht härter vorging, obwohl sich gerade zur Zeit ihrer Gefangenschaft wegen des gleichzeitigen Ge-richtsverfahrens gegen Magdalena Weiblerin auch der Nachrichter von Lindau in der Stadt befand, ist nicht dokumentiert. Man kann aber davon ausgehen, dass die vorliegenden Indizien keine Tortur gerechtfertigt hatten.

Worauf sich bei Katharina Buchlin die Aufforderung zu einem besseren Lebens-wandel vielleicht schon damals bezog, veranschaulicht ein Vorfall im nächsten Jahr: Im März 1602 geriet Baschon Reuti , genannt Kindli, wegen Hurerei und zahlrei-cher Diebstähle in Gefangenschaft. Er hatte seine kranke Frau verlassen und war mit der Buchlin herumgezogen, der er eine Scheidung vorgetäuscht haben sollte. Die Konkubine ihrerseits hatte Reuti zuliebe ihren Vater bestohlen und war ihrem Gespanen bei zahlreichen Diebstählen behilfl ich gewesen. Das Gerichtsverfahren endete damit, dass der Mann durch das Schwert hingerichtet und die Buchlin nach Abbüßung einer Prangerstrafe der Stadt verwiesen wurde.127

Magdalena Weiblerin und das teuflische Blendwerk

Kurz nach den ergebnislosen Untersuchungen gegen Barbara Kunzin und Kathari-na Buchlin wurde Magdalena Weiblerin , vermutlich noch am Abend des 23. April 1601, gefangen genommen. Sie stammte aus Chur und lebte seit einigen Jahren als Schnürmacherin in St. Gallen.128

Am 24. April ließen Zacharias Täschler und Zunftmeister Bernhard Ziegler sechs Männer und zwei Frauen als Zeugen über die Weiblerin aussagen.

Dabei erklärte als Erster Ulrich Weyermann , die Schnürmacherin habe ihm vor zwei Jahren ain kind angrifen an ainem armen, das seye hernach gar ellendt worden und gstorben. Weiters seien ihm drei Rösser verwarloßet und abgangen. Seye auch wolzever-muthen, sy werdts imm verderbt haben.Als nächster Zeuge gab Jonas Egger , der bei Ulrich Weyermann Knecht gewesen war, zu Protokoll, die Weiblerin sei all tag uf blaichi gangen und in derselben zeyt seinem maister droß kranckh worden. Für das hin hab man sy nicht mehr ins haus laßen wellen und hab Starckhli gsagt, es heb ain boß wyb droß verderbt, und mitnammen sey sy imm und den roßen mechtig nachgilet. Die Weiblerin hatte sich bezüglich der zauberischen Schädigung der Pferde also nicht nur durch den häufi gen Besuch auf der Bleiche,

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sondern auch dadurch verdächtig gemacht, dass sie einem gewissen Starkli und den Tieren einmal auffallend nachgeeilt war.Der dritte „Kundschafter“, Hans Zidler , sagte aus, er kenne die Weiblerin schon lange. Immer wenn ihr etwa eine Spindel auf den Boden gefallen sei oder wenn sie in die Kir-che gehen wollte, habe sie gesagt: Du Blendenschlicher, wotst mich den nicht zbichen129 laßen! Ich wil dannocht gan. Kydts dich, kedts dich. Sie hatte sich also durch ungewöhn-liche Anreden an eine imaginäre Person, die von ihr als „Blindschleicher“ bezeichnet und für Missgeschicke verantwortlich gemacht wurde, in Verdacht gebracht.Die Witwe Jakob Beuschs erklärte als vierte Zeugin, sie sey bi der Schnüermacheren zhaus gsin. Da habe Dschnüermacherin vil mit dem bößen gmacht, imm grüeft und ofter-maal, was sy verlohren, gredt: Du tüfel, du verstoßt mir alles. Wie nun sy uß dem haus ko-men, habe sy und ir mann sich am lib gar lamb funden, hernach iro andere leuth gholffen. Die Zeugin hatte somit nicht nur festgestellt, dass Magdalena Weiblerin verbal mit dem Teufel Kontakt aufnahm, sondern auch wie ihr Ehemann vermeintliche Folgen magischer Schädigungen am eigenen Körper erfahren, denn ausgerechnet nach dem Besuch bei der Weiblerin hatten beide unter Lähmungen zu leiden gehabt. Mit Hilfe anderer Leute wollten sie schließlich wieder geheilt worden sein.Jakob Weyermann gab als fünfter Zeuge einen vermeintlichen Gefrier- oder Bann-zauber zu Protokoll. Er wollte gesehen haben, wie des Nüzlis karren uf dem weg mit den roßen gweßen und Dschnüermacherin uf ainem stein gstanden. Da hab der karen mit den roßen nicht für wellen. Die Rosse sollen also nicht mehr fähig gewesen sein, den Karren weiterzuziehen.Agatha Ritterin erklärte, die Weiblerin sei einmal in die Mühle gekommen, habe ein Vierling Kernen (Vesen oder Spelzweizen) gebracht, unter denen vil glaß gweßen, und begert, man solle iro den abwechßlen. Damals ergab es sich auch, dass sich die Weiblerin kurz allein in der Stube aufhielt, bis bald darauf die Ritterin eintrat und sah, wie sich die Weiblerin an ihrem Kind zu schaffen machte. Sobald diese die Stube verlassen hatte, schien es, dass das Kind ersticke. Es habe in der Folge auch kain gute stund nicht mehr gehabt und sei bald darauf gestorben.Marx Zenler sagte aus, die Weiblerin habe gestern in die Kirche gehen wollen, aber nicht vermocht, durch das Spisertor hereinzukommen. Deshalb sei sie also wider hin-den ußen und Dseelhalden abgloffen. Diese Beobachtung bestätigte Heinrich Huber , der Torhüter, dessen Ehefrau einige Jahre später verbrannt werden sollte.

Unmittelbar im Anschluss an diese Zeugenaussagen wurde Magdalena Weiblerin mit den Anschuldigungen konfrontiert. Als Ergebnis ist in den Akten nur vermerkt: Wil nichts bekennen.130

Daraufhin beschloss der Rat, die Frau der peinlichen Frage, also der Folter, zu unterziehen. Dass diese am 27. April vom St. Galler Scharfrichter Hans zusammen mit seinem Berufskollegen aus Lindau vorgenommen wurde, ist nur durch einen Randvermerk belegt.

Die Schmerzen veranlassten die Weiblerin, als Erstes eine Erklärung ihres auffal-lenden Verhaltens zu Protokoll zu geben: Der boß gaist sey tags zu ir komen und hab ir anraizung geben, zuschweeren und sich über dlüth zu erzürnnen.

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Daraufhin wurde sie zum Geständnis eines Teufelspakts gezwungen. Diesen wollte sie schon vor etwa zwanzig Jahren in ihrer Heimat „Duris“ eingegangen sein: Uf Duris sey der böß gaist im hauß, da sy dahaim gewesen, vor ungfar 20 jaren erstlich zu ir komen in der kamer in gestalt aines jungen manns, habe seinen willen mit iro verricht, seye aber gar kalter natur gewesen, habe sy underricht, nichts rechts zuthun. Alß er von ir gschaiden, hab sy im die lingge hand gebotten. Er habe iro gelt geben, daß habe sy in ain seckhul gethun, seye aber hernach rosßdreckh worden. Sy seye noch ledig gewesen, alß er erstlich zu ir komen, habe sich der Gugger genennt. Habe in erst daß ander mal, daß er zu ir komen, erkennt an den füssen, die habend gesehen, wie bockhs oder gaißfüs. Wie bei Regula Köchin wurden diese Angaben, die in ähnlicher Form zahlreiche zeit-genössische Hexenprozesse einleiteten, später nicht in die Vergicht aufgenommen. Dort sind der Teufelspakt und die Teufelsbuhlschaft wiederum nur in allgemeiner Form als Voraussetzung für die gestandenen Schadenzauber angeführt. Die erfol-terten dämonologischen Vorstellungen vom kalten Glied des Teufels, vom Gruß mit der linken Hand und vom Scheingeld, das sich später in Rossmist verwandelt, galten dem Rat entweder als nicht glaubwürdig, oder er wollte deren weitere Verbreitung und Beglaubigung durch die öffentlichen Verlesung der Vergicht am Rechtstag verhindern.

Der einzige darin genauer ausgeführte Schadenzauber blieb der wohl ohnehin weitum bekannte Versuch der Schädigung durch vergiftetes Getreide. Bei den anderen gestandenen Zaubereien, die zum Teil bereits fünf Jahre zurückdatiert wurden, ließ der Rat stets weg, dass sie in deß bößen namen mit der lingken hand erfolgt sein sollen. Auch die Datierungen der Verbrechen wurden in der Vergicht nicht vermerkt.

Das Verhör vom 27. April endete auffallenderweise mit folgendem Geständnis der Weiblerin : Der Teufel habe ihr ain sälblin geben. Wann sy damit ain steckhen angstrichen, habe sy darauf können in die lüfft farn. Nun hätte das Gerichtsverfah-ren ein Hexenprozess werden können. So weit ließ es der Rat aber nicht kommen. Die Untersuchungen wurden beendet, und in der Vergicht fehlt jeder Hinweis auf Hexenfl üge.131

Am 4. Mai 1601 hielt der Reichsvogt Jakob Spengler wiederum einen Rechts-tag.132 Nach der Verlesung der Vergicht und des Urteils hatte der Scharfrichter die Frau mit vorne zusammengebundenen Händen hinuß uf die gewonlich richtstatt zu führen. Dort musste er sie uf die laidteren binden und strangulieren, ain sackh mit bulfer an den halß henckhen, volgendts in das für stoßen und den cörper zu eschen ver-brennen.133 Die Weiblerin wurde also nicht mehr wie die Köchin lebendig ins Feuer geworfen, sondern vorher erdrosselt.

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Vergicht der Magdalena Weiblerin aus Chur vom 4. Mai 1601

Magdtalena Weiblin von Cur, (so da gegenwürdtig staadt), die hat bekendt, volgende schwere laster, gott behüett menigclichs, durch ingebung deß bößen fi ndts, verricht und begangen habe.Item ungevaar vor zwanzig jaren hab sy sich an den laidigen satan ergeben, sins willens gepfl ogen, der iro volgendts dise große mißetatten zu verbringen ingebildt habe.Item Uli Nizlin [Ulrich Weyermann] habe sy drü roß verderbt.Item in des Kernnen müli habe sy ain kind verderbt.Item als der laidige sattan iro ettliche matterien gegeben, under das korn zethun und die leüth, so desselben korns eßend, zuverderben, hab sy solliche sachen glichwol under ainen vierling kernnen vermischt und den in des Kernnen müli abwechßlen wellen. Wil man aber iro den nicht abgewechßlet, sonder man sich deß verwidert und die matteria darus geredet, hab sy hernach sollichen kernnen (unbewüßt, das die vergift materi darus sey) ainer frauwen, Mägliß Lenen genandt, zu Nider Tüfen gegeben.Item obgemeltem Uli Nizlin habe sy ain kind verderbt. Item vorgemelter Mäglis Lenen zu Nider Tüfen hab sy zway schaaf gelembt.Item derselben Mäglis Lenen nochpürinen habe sy zwo gaißen gelembt.

Beim Gerichtsverfahren gegen die Weiblerin handelte es sich abermals um einen Zaubereiprozess, bei dem allerdings Ansätze der Entwicklung zu einem Hexen-prozess vorlagen. Der St. Galler Rat war jedoch trotz entsprechender Geständnisse nicht bereit, die Realität von Hexenfl ügen anzuerkennen. Außer dem Teufelsbund und der Schädigung von Vieh wurden der Frau aus Chur vor allem die versuchte Vergiftung von Getreide sowie die zauberische Tötung von zwei Kindern vorgewor-fen.

Dennoch wurde sie deutlich milder bestraft als wenige Wochen zuvor Regula Kö-chin, die der Rat lebendig hatte verbrennen lassen, obwohl man ihr keine Todesfälle zur Last gelegt hatte.

Auch andere Widersprüche verweisen auf Unklarheiten, Unsicherheiten oder die Uneinigkeit des Rats im Bezug auf das Zauberer- und Hexenwesens. Noch einen Monat vor der Hinrichtung der Weiblerin war in der Vergicht der Köchin festge-halten worden, dass sie durch deß boßen geists mittel zahlreiche Schäden bewirkt habe. Am Schluss heißt es sogar, der Teufel habe ihr keine Ruhe mehr gelassen und ihr jederzeit so stark zugesetzt, dass sy uß seiner anreizung iren negsten an lib und gut geschediget, so dickh und vil, das sy der zaal nicht wüßen möge. Wenige Wochen später hingegen wurde am Rechtstag der Weiblerin verkündet, dass ihr der Teufel dise große mißetatten zu verbringen ingebildt habe. Das heißt, der Rat vertrat nun im Gegensatz zum ersten Prozess die Auffassung, dass ein gewöhnlicher Mensch gar keine zauberischen Schädigungen bewirken konnte – auch nicht mit teufl ischen Hilfsmitteln. Diese Fähigkeit gaukle ihm vielmehr nur der Teufel vor, der die Scha-denzauber in Wirklichkeit selbst ausführe.

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Der Umstand, dass dann aber bei der angeklagten Teufelsbündlerin kein materieller Straftatbestand mehr vorlag, konnte nicht ohne Einfl uss auf die Art der Bestrafung bleiben. Die Weiblerin war somit nicht mehr wegen der eben nur vermeintlich verübten zauberischen Schädigungen zu verurteilen, sondern allein wegen ihres Willens, solche durchzuführen. Nun bestanden aber im protestantischen Lager ge-teilte Auffassungen darüber, wie man in einem solchen Fall – sozusagen bei einem spirituellen Straftatbestand – die Schuld der Zauberinnen einzuschätzen hatte. Für den Stuttgarter Superintendenten Johannes Brenz zum Beispiel verdienten diese für ihren Abfall von Gott und den Willen zur Schädigung den Tod durch Verbrennen. Dieselbe Meinung hatte schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts Ulrich Molitoris aus Konstanz vertreten. Der jülich-clevische Hofarzt Johann Weyer hingegen argu-mentierte, dass es rechtlich unhaltbar sei, jemanden wegen einer Tat zu verurteilen, die er gar nicht habe begehen können. Dies gelte auch, wenn er dazu willens ge-wesen sei.134 Der Heidelberger Calvinist Herman Witekind plädierte sogar dafür, solchen verblendeten Personen mehr soziale Zuwendung zu schenken.135

Der St. Galler Rat vertrat im Frühjahr 1601 bei der Einschätzung des Zauberei-delikts augenscheinlich eine schwankende Haltung, die bei einer Fortsetzung der Gerichtsverfahren größere Schwierigkeiten erwarten ließ. Außerdem hatte man sich nicht nur bei den Geständnissen der Weiblerin , sondern auch durch die Häufung von Zaubereiklagen gefährlich den Hexenprozessen genähert, die von der Obrigkeit weiterhin abgelehnt wurden. Wie unproblematisch stellte sich im Vergleich dazu die herkömmliche Verfolgung von landschädlichen Leuten dar! Nach der Hinrichtung der Weiblerin bemühte sich der Rat denn auch, den Zaubereiprozessen schnell ein Ende zu bereiten und den Verfolgungsbedürfnissen anders nachzukommen.

Margreth Straiffin – „alles nur Neid und Hass“

Als Magdalena Weiblerin verbrannt wurde, lag aber bereits eine weitere Frau im städtischen Gefängnis: Margreth Asperin verehelichte Straiffi n.

Bei deren erstem Verhör am 5. Mai 1601 durch Jakob Zili und Unterbürgermeis-ter Ulrich Rietmann erklärte die Frau , es bscheche ir alles uß bharlichem nyd und haß. Daraufhin wurde sie aus dem Gefängnis entlassen und der Prozess eingestellt.136

Die Feststellung, die Vorwürfe seien alle „aus beharrlichem Neid und Hass“ erfolgt, steht nicht zufällig am Ende der ersten Reihe von Zaubereiprozessen in St. Gallen. Allerdings fanden diese nur vorübergehend eine Unterbrechung. So wie auch die Straiffi n selbst bald abermals vor Gericht stehen sollte, setzten die Zaubereiprozesse zwei Jahre später mit der Verhaftung einer Frau ein, die bei den Gerichtsverfahren im Frühjahr 1601 aus der Stadt gefl ohen war.

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Die „unerhörte“ Verfolgung der landschädlichen Leute 1601

Nur wenige Wochen nach dem Ende der ersten Zaubereiprozesse in der Stadt St. Gallen ereignete sich hier etwas Außergewöhliches – etwas, was man bey uns nie gehört hat, wie der Chronist Haltmeyer im Rückblick einige Jahrzehnte später in sei-ner „Beschreibung der eidgnössischen Statt St. Gallen“ aus dem Jahr 1683 schrieb. Was war geschehen?

„Im Jahr 1601 im Brachmonat sind in der Statt S. Gallen vier Mörder ergriffen und hingerichtet worden, under denen keiner um den anderen etwas gewißt: Der Erste war siebenzig Jahr alt, welcher bekennte sieben und vierzig Articul, darunder zehen Mordthaten und Einäscherung neun Häuseren: Der Andere entdeckte einhundert und zehen Articul, darunder waren zwey und zwanzig Mordthaten, vier schwangerer Frauen Nohtzwang, Ermördung, Aufschneidung und Abhauung der Händlinen ihrer unerbornen Kindlinen, wie auch Anzündung und Verbrennung zweyer Dörfferen und siebenzig Häuseren. Der Dritte offenbarte einhundert und vierzehen Articul, under welchen ein und sechzig Mordthaten begriffen, so er mit seiner Hand allein begangen und darneben fünf Dörffer eingeäscheret hatte. Der Vierte war neben vilen Diebstählen neunzehen Mordthaten bekantlich, welche er in Ungarn, Italien und Spanien verübet. Dise vier Ertzmörder und Bößwicht, welche in einhundert und zwölf Mordthaten begangen, sind mit Zangen, Rad, Feur und Strang gestrafft worden. In ermeltem Monat ward auch einer von Diebstahls wegen mit dem Schwert gerichtet, also daß innert zwölf Tagen fünf Ubelthäter zu S. Gallen (welches man bey uns nie gehört) abgethan worden.“137

Der Chronist, der mit seinem Buch bezweckte, dass die Bürger „durch dise ge-ringfüge Beschreibung Ehrengedachter unserer wehrter Vor-Elteren Lob-würdiger Verrichtungen desto mehr aufgemunteret wurden, selbige so wol in gebührenden Ehren zu halten, als auch in die ruhmliche Nachfolgung zu ziehen“,138 widmete der Verfolgung der landschädlichen Leute im Frühsommer 1601 also eine ausführliche Darlegung. So etwas hatte es in der Stadt nie wieder gegeben: fünf Hinrichtungen in zwölf Tagen!

Die unmittelbar vorangegangenen ersten Zaubereiprozesse St. Gallens hielt Haltmeyer – der übrigens selbst einmal der Hexerei bezichtigt wurde – keiner Er-wähnung wert. Sein ganzes Interesse war auf die ungeheuren schwerkriminellen Taten der landschädlichen Leute gerichtet, im Vergleich zu denen die Übeltaten der Zauberinnen geradezu harmlos wirken mussten. Entsprach diese Optik auch der Absicht des Rats, als er im Juni 1601 zu einer Kriminellenhatz sondergleichen schritt? Die zeitliche Nähe zu den ersten Zaubereiprozessen erweckt jedenfalls den Anschein.139

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Einer der damals hingerichteten landschädlichen Leute, der aus Bamberg stammen-de Jakobsbruder (Bettler oder Landstreicher140) Georg Straal , war aber gerade um die Zeit, als in St. Gallen die ersten Zaubereiprozesse anstanden, in Rorschach mit der provozierenden Frage aufgefallen, ob doch nienen keine hexen seyen, die daß closter in grund verderbend.141 Diese Aussage hatte man sich gut gemerkt: Selbst die land-schädlichen Leute sahen also in den Hexen die größten Schädiger der Gesellschaft. Auf die Dauer kam denn auch die Stadt St. Gallen nicht umhin, sich wiederum den Herausforderungen der Zauberer- und Hexenverfolgungen zu stellen.

Die Wiederaufnahme der Zaubereiprozesse 1603

„Hexen wie Regula Köchin“

Wie stark das Hexenwesen in der Bevölkerung verankert war, veranschaulicht fol-gender Fall vom Februar 1603. Nachdem Anna Gonzenbachin , die Witwe Jakob Gerbers , im Verlauf eines Streits einen gewissen Gregorius Dobler ehrenrührerisch gefragt hatte: Wie lang ist es sider, daß du aim am galgen dhoßen abzogen?, verstieg sich dieser unter anderem gegenüber einer gewissen Holerin zur Behauptung , sy seye ain hex, ir man were sonst nit so bald gstorben. Ja, er erklärte sogar, sy seye ain hex wie Regul Köchin , wolle es uf sy bringen. Er drohte ihr also, ihr vor Gericht die Hexerei nachzuweisen. Es blieb jedoch bei der Drohung, denn vor Gericht kam der Kon-fl ikt nur als Beleidigungsverfahren mit der typischen Rollenverteilung zwischen der weiblichen Hexe und ihrem männlichen Gegenstück, dem Schelm (Dieb): Dobler habe sy ghexget, druf sy in gschelmet.142

Zur Einleitung eines neuen Zaubereiprozesses bedurfte es mehr als solcher Be-schimpfungen und retorsiven Bezichtigungen. Bald fand sich ein entsprechender Anstoß von außerhalb der Stadt, nämlich die Besagung einer St. Gallerin im Rah-men eines Appenzeller Hexenprozesses.

Die Besagungen in einem Appenzeller Hexenprozess

Im Mai 1603 befand sich eine petelfrow namens Anna Sedeleggerin aus dem Fi-schenthal ob der Straleg im Zürich pieth gelegen143 im Gefängnis von Appenzell, die man am 2. Juni – nach dem in St. Gallen gültigen alten Kalender handelte es sich um den 24. Mai – als Hexe hinrichtete. In ihrer Vergicht hieß es, sy sige auch uf dem Rathmonten bi S. Gallen an einem tanz sampt iren spillen gsin.144 Bei den voran-gegangenen Verhören über ihre Komplizen hatte die Sedeleggerin erklärt, Kathrin Hofstetterin aus St. Gallen, genannt Nachtschatt,145 sig auch ain unhold, daruf welle sy stärben, und der böße fi nd hab mit iro auch zethun gehabt.146

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Die Hofstetterin, zu deren Vorleben sich einige Daten im Anhang fi nden, war aber nicht die einzige Denunzierte. Dazu zählte auch Barbel Gräfi n . Nachdem diese am 16. Mai in Appenzell-Außerrhoden gefangen genommen worden war, hatte sie im folgenden Gerichtsverfahren zahlreiche Schadenzauber, eine Reihe von Besuchen auf Hexensabbaten und Wetterzauber gestanden, so dass man sie schließlich hin-richtete.147

Kurz darauf fanden die Denunziationen der Sedeleggerin eine weitere Bestäti-gung: Die Obrigkeit von Appenzell-Außerrhoden ließ Andly „Hartmainin“ ver-brennen, die am 26. Mai verhaftet worden war.148

Kathrin Hofstetterin, genannt Nachtschatt

Schon davor aber, am 20. Mai 1603, ordnete die St. Galler Obrigkeit die Gefan-gennahme der von der Sedeleggerin denunzierten Bürgerin Kathrin Hofstetterin an. Möglicherweise hatte der Rat mit ihrer Inhaftierung so lange gewartet, bis der Wahrheitsgehalt der Besagungen im Fall der Gräfi n vom außerrhodischen Gericht bestätigt worden war.

Gegen die Hofstetterin lag eine Reihe weiterer Indizien vor. Auch angesichts ih-res Lebenswandels musste der Rat kaum Bedenken hegen, eine völlig unschuldige Person zu inkriminieren. Armut, Not, Krankheit, schlechte Familienverhältnisse, Probleme mit den Kindern und Schwierigkeiten mit der Obrigkeit kennzeichneten den Lebensweg der Frau in den Jahrzehnten vor dem Prozess von 1603.149

Schon ihr Übername „Nachtschatt“ deutet auf eine Einschätzung als zwielich-tige Person, möglicherweise im Zusammenhang mit zauberischen Umtrieben oder mit dem Hexenwesen. Der Name leitete sich entweder von der als „Nachtschatten“ bezeichneten Giftpfl anze150, der Bezeichung für einen Nachtfalter151 oder vom nachtaktiven Vogel her, den man „Ziegenmelker“ (Nachtschwalbe, caprimulgius europaeus) nannte. Dieser hieß auch „Nachtschaden“ und wurde mancherorts als Dämon in Vogelgestalt gefürchtet, der „Nachtschäden“ verursachte; er galt als Teu-felsvieh mit dem bösen Blick, dessen unheimliches Geschrei den Tod verkündete.152 Es lässt sich nicht mehr klären, ob sich der Übername „Nachschatt“ einfach nur auf die nachtaktive Lebensart der Hofstetterin, auf einen besonderen Umgang mit ma-gisch bedeutsamen Pfl anzen und/oder auf die volkstümliche Vorstellung von einem Alp oder Schrättlig bezog, der nächtens Menschen bedrückte.153

Die Hofstetterin hatte sich nicht zuletzt auch dadurch verdächtig gemacht, dass sie vor zwei Jahren während des Prozesses gegen Regula Köchin aus Angst vor einer Verhaftung nach Appenzell gefl ohen war.154 Dabei hatte sie, wie sich herausstellte, einen schlechten Zufl uchtsort gewählt: Aus Appenzell-Innerrhoden griff nun im Mai 1603 der erste nachweisbare Kettenprozess der Region nach Außerrhoden und schließlich auch auf die Stadt St. Gallen über. So wurde hier nach zweijähriger Un-terbrechung wiederum ein Zaubereiprozess eingeleitet.

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Die beiden Examinatoren Heinrich Hochrütiner und Hans Rütiner ließen die Hofstetterin schon bei ihrem ersten Verhör nach der Gefangennahme am 21. Mai 1603 ettlich maal am Folterseil aufziehen. Dabei gestand sie jedoch nichts.155 Nach-dem man den Fragern noch zusätzlich Georg Huber beigeordnet hatte, zwang man die Frau nach schweren Folterungen – es hieß, man habe sy gar starckh gebraucht – schließlich drei Tage später zum Geständnis, der böß gaist seye zu iro in spital komen und sy haißen, alle böse thun. Über diesen Besuch des Teufels hinaus konnte man jedoch kaine rechte umbständ von ir nit bringen.156

Am folgenden Tag, dem 25. Mai, erhöhte der Rat die Zahl der Examinatoren sogar auf fünf Personen: Als solche wirkten nun Heinrich Hochrütiner , Zunftmeis-ter Hans Rütiner , Georg Huber , Junker Jakob Ramsauer und Zunftmeister Samuel Hör . Die außergewöhnlichen Anstrengungen zeitigten auch den gewünschten Er-folg: die Hofstetterin gestand bei den damaligen Einvernahmen einen Teufelspakt und erste Ansätze von Schadenzauber.

Vor etwa einem halben Jahr sei der böß gaist im Spital bey nächtlicher weil in ihre Kammer gekommen und habe sy beschlaffen. Daraufhin habe er ihr in ainem papir ain sälblin gebracht, hernach ain ruten, daran sy daß sälblin gestrichen. Der Teufel habe sie dann aufgefordert, damit Vieh zu lähmen und alle böße zethun. Deshalb sei sie einmal in daß Linsibüel gegangen und habe eine Kuh in der Gasse mit dem Stecklein geschla-gen. Ob dieser daraufhin etwas geschehen sei, wisse sie aber nicht. Danach habe sie das Stecklein in einen Zaun und die Salbe in den Martbach gworffen. Die Hofstetterin war also nicht bereit, weitere Schadenzauber zu gestehen.Bezüglich des eigentlichen Verhaftungsgrunds, der Besagung als Hexengespielin durch die in Appenzell hingerichtete Sedeleggerin , zwang man die Inhaftierte zu fol-gendem Geständnis: Waß die von Abbencell betreffe, sei dieselb in der gaß vor der statt bei hellem tag zu ir komen, mit dero sy uf den Rotmonten gangen, sy aber nit kennt, wer sy seye. Also wie sy baid hinauf komen, habe die von Abbencell ain loch oder grub in die erd gemacht, ain salb in ain häfelin darin thun, mit ainem stäblin darinn gerürt, darauf ain grosser regen mit under gemengten stainlinen komen. Sy, Nachtschätin, aber habe nichts darzu geholffen, sonder allain zugeluget.

Was die Besagung durch die Sedeleggerin betraf, gestand die Hofstetterin keinen Hexenfl ug. Sie wollte zu Fuß am helllichten Tag nach Rotmonten gestiegen sein. Dort soll auch kein Hexentanz stattgefunden haben. Die Hofstetterin habe nur bei der zauberischen Erzeugung eines schweren Unwetters durch die ihr sonst unbe-kannte Sedeleggerin zugesehen. Diese Aussagen der Gefangenen bestätigten den Wahrheitsgehalt der Denunziation und somit auch indirekt die Rechtmäßigkeit ihrer Verhaftung, ohne dass von Hexenfl ug und Hexensabbat die Rede war, denen die St. Galler Obrigkeit keine Realität beimaß.

Dennoch fehlte darin ein überzeugendes Motiv, warum die Hofstetterin über-haupt mit der unbekannten Frau auf den Berg gestiegen sein sollte. Und war die Beobachtung eines Wetterzaubers überhaupt strafbar? Außerdem war auch der

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Glaube an die Möglichkeit, das Wetter zauberisch zu beeinfl ussen, alles eher als un-umstritten.157 Die bisherige Haltung der Obrigkeit gegenüber Zauberei und Hexerei ließ erwarten, dass sich in dieser Frage zumindest Teile des Rats skeptisch zeigten.

Durch die Geständnisse der Hofstetterin waren die Examinatoren tatsächlich in eine prekäre Lage geraten. Wohl um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, argumentierten sie nun nicht theologisch oder juristisch, sondern kritisierten die Verhörtechnik, indem sie in den Gerichtsprotokollen festhielten: Dise bekanntnuß halten die verordneten für gar zweifelhafftig und wol sobald für erdicht, dann kain ainig wort hat sy von und uß ir selbs bekennt, sonder allain, wann ir fürgmalet und vorgesprochen worden, bistu die oder dise, hast daß oder dißes thun, ist daß oder jenes so oder so zugangen, hat sy alsdann allain ja darüber gesprochen und ist iro alles eben aber-rate158 worden. Die Ratsverordneten erklärten also, die Hofstetterin habe bei ihrer Befragung letztlich einfach alles bejaht und sei damit ganz in die Irre geraten. Die Formulierung lässt darauf schließen, dass sämtliche Verordnete mit den Ergebnissen der Befragung nicht einverstanden waren.

Nicht angezweifelt wurde anscheinend die letzte Aussage der Hofstetterin bei der Untersuchung am 25. Mai. Sie hatte erklärt, in der vorangegangenen Nacht sei der böß gaist zu ir in die gefangknus komen und habe sie angereizt, sölle sich selber umbs leben bringen, und zwar weil sie mit so großer schand under die welt und dort hinauß (versteht die richtstatt) gohn sölte. Aber noch am selben Tag widerrief die Hofstetterin alle ihre bisherigen Aussagen in Gegenwart der erweiterten Kommission, der Zunft-meister Samuel Hör jetzt schon nicht mehr angehörte.159

Die weiteren Untersuchungen führten nur mehr Georg Huber und Zunftmeister Hans Rütiner durch. Die beiden Frager brachten die Gefangene am 27. Mai 1603 erneut zu einem Geständnis des Teufelspaktes.Nun musste sie diesen auch detaillierter schildern: Bekenndt der böß gaist sig zum ersten imm spittaal zu ir komen unnd darbi gredt, er sig bi iro gelegen und sein nattaur sig kalt geweßen, unnd sig ungevaar 3 jar sider, da hobe er iro verhaißen alle thrüw unnd liebe unnd iro die lingge hend daruf pothen, dargegen sy im versprochen, gehorsamb zesind unnd thon, was er sy haiße. Der Name des Teufelsbuhlen soll Kalt Kyum gelautet ha-ben. Daraufhin habe er iro salb in ainem bapir bracht und ain ruten, sy solle das vich mit schlachen.Gegenüber dem früheren Geständnis datierte die Frau nun den Teufelsbund zeitlich weiter zurück, wodurch mehr Raum für mögliche Schadenzauber blieb. Der Auftrag dazu durch den Teufel bezog sich bei der Hofstetterin auffallenderweise nur auf Vieh. Sie gab dabei auch weiterhin nur versuchte Schädigungen von Tieren zu Protokoll. Außer dem bereits erwähnten Kühlein beim Linsebühl wollte sie vor drei Jahren noch zwei Tiere dort und fünf Stück Vieh auf der Allmende, in Richtung Steingrube zu, mit der Teufelsrute geschlagen haben. Beim Teufelspakt sei der linken Hand beson-dere Bedeutung zugekommen. Die von der Hofstetterin gestandene Vorstellung vom eiskalten Glied des Teufels stammt aus der elaborierten Hexenlehre. Bei seinem Na-men „Kalt Kyum“ wurde diese Eigenschaft auf den ganzen Körper übertragen.160

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Als dem Rat bald nach dieser Einvernahme gemeldet wurde, das sy widerumb läügnen welle, beschloss er bei seiner nächsten Sitzung am 30. Mai 1603, das man sy widerumb mit allem ernst bruchen und irer nicht schonen sölle.161 Bei der am selben Tag stattfi n-denden Examination durch Georg Huber und Zunftmeister Hans Rütiner ging man deshalb noch härter gegen sie vor.Dabei bezog sich die erste Aussage der Hofstetterin auf den Teufelspakt. Dieser wurde nun zeitlich noch weiter zurück verlegt. Er soll nun auch nicht mehr im Spital, son-dern vor zwanzig Jahren bei Haslen nahe Teufen stattgefunden haben, als die Hofstet-terin dort „Werch“ (Werg: Abgang beim Hächeln von Flachs und Hanf, wurde u. a. für grobe Leinwand verwendet) erbettelt hatte. In einem Wald sei eine Mannsgestalt zu ihr gekommen und habe gefragt, wohin sie wolle. Dann habe er gesagt, sy sol imm volgen, so müeß sy nicht bättlen, er wel ir genug geben. Daraufhin wolle sie ihm Gehor-sam versprochen und zur Bekräftigung die linke Hand geboten haben. Dann habe er sie bschlaffen und ihr das bereits erwähnte selblin samt der ruthen gegeben mit bevelch, leüth und vich darmit zeschlachen. Damit war zum ersten Mal von Schadenzauber an Menschen die Rede.Zunächst gestand die Hofstetterin aber nur etliche Schädigungen von Tieren, die Eingang in die Vergicht fi nden sollten. Weggelassen wurde dort nur folgender Fall, bei dem der Ausgang nicht klar erschien: Item uf ain zeit vor ungevaar ainem jar sig sy uber Degg gangen. Daselbs aber ain ku mit der zauberruthen geschlagen, wie es dero gangen, mög sy nicht wüßen.Bei der Schädigung zweier Ochsen des Spitalmeisters und Vogts zu Bürglen, Röchlin , fehlt in der Vergicht die im Geständnis vom 30. Mai angeführte Motivation der Hof-stetterin. Auch ihre Begleiterin wird nicht genannt. Die Hofstetterin hatte nämlich angegeben, sie sei zusammen mit Regul Kügelin , Galli Golder s frauwen, gen Bürglen zu dem vogt gespaziert und habe dort ihr Mitgefühl wegen dessen kranken Schenkel geäußert. Der Vogt aber habe der Hofstetterin die Worte verkeeren wellen, woraufhin sie ihm als Rache auf dem Heimweg bei Mühlegg zwei Ochsen mit dem vergifteten Stecken geschlagen habe.Als Schädigungen von Menschen gestand die Gefangene die Lähmung von zwei Kin-dern in einem Dorf auf dem Weg nach Augsburg, wohin sie vor 19 oder 20 Jahren mit ihrem kleinen Kind gezogen sein wollte; die kürzlich erfolgte Lähmung eines ihr lästigen, jämmerlich schreienden Bettelkindes vor dem Spital in St. Gallen wurde in der Vergicht auf eine Woche später datiert.162

Die scharfen Folterungen hatten Wirkung gezeigt. Nachdem die Hofstetterin ihre Aussagen am nächsten Tag widerstandslos bestätigt hatte,163 fand am 1. Juni der Rechtstag statt. Als Reichsvogt amtierte Joachim Reutlinger .164 Das Gericht verur-teilte die Frau zum Tod durch das Schwert und daß man hernach haupt und cörpel miteinanderen zu eschen verbrennen solle.165

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Vergicht der Kathrin Hofstetterin vom 1. Juni 1603

Catharin Hoffstetterin, zugenant Nachtschatt (so da gegenwürtig staht) hat auf güet- und peinliche examination bekennt wie volgt:Item vor ungefahr 20 jahren habe sie sich (gott behüet menigclich) an den bösen feind ergeben.Item bey 20 jahren habe sie nicht weit von Tüffen ein kuoh gelembt.Item ungefahr bey 10 wochen habe sie in der Steingrub zwo küeh mit ihrer vergifften zauber ruthen geschlagen.Item ungefahr vor 3 jahren, wie man Regula Köchin mit recht abgethun und sie gfl ohen, habe sie in deß spitals waid am Brand mit gemelter zauber ruthen ein kuoh geschlagen.Item vor ungefahr 19 jahren, als sie mit ihrem kind gen Augspurg zogen, habe sie in einem fl eckhen 2 kind, die ihro begegnet, gelembt.Item als sie wider herwerts zogen, habe sie aber ein kuoh gelembdt.Item hernach eben wider auf diser ihrer haimbfart habe sie wider 3 küeh gelembdt.Item ungefahr bey 9 oder 10 wuchen habe einer armen bettelfrowen kind vor dem spital so jämmerlich geschruwen, deßwegen sie auf gedacht kind zornig worden und daßselbig auch gelembdt.Unnd dann letstlich habe sie ungefahr vor zehen jahren etwas neyd und haß auf h[errn] spitelmeister Röchlin geworffen, als er vogt zu Bürglen geweßen. Derhalben sie ihme alhie auf Mülegg auch 2 ochßen verderbt.

Kathrin Hofstetterin wurde das dritte Opfer von Zaubereiprozessen in der Stadt St. Gallen. In der Vergicht brachte der Rat ihren Teufelspakt und ihre Teufelsbuhl-schaft – trotz umfangreicher vorangegangener Geständnisse – sprachlich auf die kürzest mögliche Formel. Es heißt nur, sie habe sich an den bösen feind ergeben. Der Rat lehnte also die Veröffentlichung von Details weiterhin ab.

Allerdings billigte er der Frau nunmehr wiederum zu, dass sie die Schadenzauber selbst verursacht habe. Somit konnte der Hofstetterin – wie schon Regula Köchin 1601 – ein materielles und nicht nur ein spirituelles Verbrechen zur Last gelegt wer-den. Der Rat war also von jener Auffassung der Zauberei, die im Prozess gegen die Weiblerin vertreten worden war, abgerückt. Dennoch verhängte er eine noch mil-dere Hinrichtungsart als beim letzten Gerichtsverfahren, nämlich die Verbrennung des Leichnams nach vorangegangener Enthauptung.

Nicht akzeptiert wurde weiterhin die Realität von Hexenfl ug und Hexensabbat. Obwohl die Verhaftung der Hofstetterin durch die Denunziation in einem He-xenprozess bewirkt worden war, verstand es der Rat, die Ereignisse in seinem Sinn auszulegen. Allerdings geriet er dabei wie auch bei der augenscheinlichen Problema-tik der harten Folterungen, in neue Schwierigkeiten, die kaum geeignet waren, das Interesse an der Fortführung von Zaubereiprozessen zu steigern. Dennoch waren die Gerichtsverfahren nicht einfach zu beenden. Manche Personen hatten nämlich bereits durch ihr auffallendes Verhalten Anlass zu weiteren schlimmen Verdächti-gungen geboten, die schwerlich übergangen werden konnten.

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Trinli Mackin – in großer Angst vor einer Verhaftung

Am 30. Mai 1603 – also am selben Tag, an dem die Hofstetterin mit aller Härte zu ihrem letzten Geständnis gezwungen wurde – ließ der Rat die Aussagen von sechs Zeugen über die Flucht der Trinli Mackin aus der Stadt aufzeichnen.

Als Erstes erklärte Damian Eugster , von der Mackin vernommen zu haben, sie habe von des Renhaßen frauwen gehört, der Nachtschatt möcht sy auch angeben. Daraufhin habe sich die Mackin zunächst in der frauw Schlaperizinen ackher begeben, der sich außerhalb der Stadtgrenzen befand, und von dort eine seiner Basen zu ihm gesandt, um sich darüber zu erkundigen, ob er von ir gehördt hab, ob man sy faachen welle oder nicht. Später sei die Mackin selbst zu Damian Eugster gekommen und habe begert, man sol ir raathen, ob sy fl iechen sol oder nicht. Der Gefragte habe sie aufgefordert, sy sol hübschlich werchen, da hab sy eben geiamert und sige darnach wider gfl ochen.Cleur Blummin gab zu Protokoll, letzten Mittwoch habe Trinli Mackin mit der Klage das Rathaus verlassen, die Ehefrau Konrad Hillers hätte ihr ein Pfund Werch zu wenig gegeben. Daraufhin habe sie sich hinweg in der frauw Schlaperizinen ackher begeben. Am nächsten Morgen habe sie schon in aller Früh gejammert, man sage, sy imm ge-schray. Welt gernn wüßen, was man von iro sagte. Für eine entsprechende Auskunft habe sie der Zeugin ein Stiefelfell als Geschenk angeboten.Elßbeth Äügstler i erklärte, Trinli Mackin sei zu ihr auf den Acker gekommen und habe geiammert, man werd sy faachen. Dann habe die Mackin darum gebeten, man solle doch ihretwegen nachfragen. Sie kehre nicht mehr gern auf das Territorium der Stadt zurück. Am nächsten Tag sei die Zeugin von Cler Blummin und der Mackin gebeten worden, sie zu beherbergen. Dabei habe Letztere erwähnt, die Frau des Spitalschrei-bers habe ihr gesagt, man werd sy faachen, und sy gwarnet, sy solle fl iechen, unnd sig bi iro ubernacht gwesen.Judith Schlatterin gab daraufhin zu Protokoll, letzten Samstag habe Trinli Mackin zu ihr und irer hußfrauwen clagt, sy habe gehördt, die Rennhaßin gredt, man welle sy faachen und daruf der hußfrauwen ain styfelfel verhaißen, nachzefragen, was man von ir sagen. Sie sollten Meister Henßen – also den damaligen St. Galler Scharfrichter – fra-gen, was es für ain gstalt habe und ob sy der Nachtschatt angeben oder nicht. Marie Kunzin erklärte, als Trinli Mackin letzten Samstag bei ihr etwas ausleihen wollte, habe sie gesagt, sy welt doch eben gernn wüßen, ob Nachtschatt sy angeben oder nicht, hette er sy angeben, welt sy fl iechen, dann sy die marter fürchte, wo aber nicht, welt sy pleiben.Rudolf Merz führte aus, letzte Woche habe die Ehefrau des Spitalschreibers erzählt, dass Trinli Mackin gesagt habe, sy sige gwarnnet worden zefl iechen wegen des Nacht-schatten. Daraufhin sei sie tatsächlich am Samstag verschwunden, er hab aber nie nundt von ir gehördt. Vor ein paar Tagen erst habe sie ihm gegenüber betont, wie er nur sein Kind so gut segne. Sie habe auch erklärt, ir haußwirt well sy nicht mer haben und sy habe hin und wider vil verheißen, wann man ir gruntlich sag, wie dsachen bschaf-fen und was man von iro rede.166

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Die Zeugenaussagen dokumentieren nicht nur die große Angst und Verzweifl ung, in die manche Frauen durch die Vorgehensweise des Gerichts gestürzt wurden. Sie belegen auch, dass großen Teilen der städtischen Einwohnerschaft – wie im Jahr 1601 – nicht bewusst war, dass der Rat auf Grund seiner ablehnenden Haltung zum Hexenwesen bei den Prozessen keine Besagungen erhob. Auch diese Tatsache zeigt, dass in St. Gallen kein breiterer Diskurs zwischen Obrigkeit und Bevölkerung zum Thema Hexen stattfand.

Die Gerichtsverfahren von 1604 bis 1610

Im folgenden Jahr 1604 erlebte St. Gallen nicht nur weitere Verfolgungen von landschädlichen Fremden, sondern auch von einheimischen Frauen, die der Zau-berei verdächtigt wurden. Im Mai und Juni ging der Rat gleichzeitig gegen zwei von ihnen vor: gegen Anna Weyermännin , die zahlreiche Leute in der Stadt für anders nicht erklärbare Krankheiten verantwortlich machten, und gegen Margreth Straiffi n , die seit langem unter gleichem Verdacht stand und deswegen schon 1601 vor Gericht gestanden war.

Wolf Dreyer – Schwerkrimineller und Teufelsbündler

Nachdem der Rat schon etliche Tage vorher Zeugen über die Weyermännin und die Straiffi n vernommen hatte, geriet ein Bettler in die Mühlen der st. gallischen Justiz, der als erster Vertreter der landschädlichen Leute auch einen Teufelsbund gestand.167

Bei ihm handelte es sich um Wolf Dreyer aus Tondorf (westlich von Landshut) in Bayern. Er verfügte über eine schriftliche Bestätigung vom 29. Februar 1604, gesiegelt von Hans Arnold von Preissing zu Altenpreissing und Tondorf, die besag-te, dass ihn gott der allmechtig mit der schwären sucht deß hinfallennden siechtumbs haimbgesuecht unnd beladen habe. Aufgrund seines epileptischen Leidens sei er ar-beitsunfähig und somit der Almosen würdig.168 Warum Dreyer im Frühjahr 1604 ins St. Galler Gefängnis gekommen war, ist unbekannt.

Bei seinem ersten Verhör am 25. Mai durch Daniel Studer und Zunftmeister Hans Jakob Kapfmann erklärte der Bettler, er sig ain armer ehelender mensch, habe gar ain böße kranckhaidt an imm, sige er ungeschickht gweßen, pitt er ganz underthenig umb verzichung.169

Bei der nächsten Einvernahme am 31. Mai gestand Dreyer den größten Teil der später in der Vergicht zusammengefassten Verbrechen, die er gemeinsam mit verschiede-nen Gesellen im süddeutschen Raum sowie in Österreich begangen haben soll: den Raubmord an einem wandernden Gesellen in einem Wald zwischen „Wurzen“ und

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Tettnang; den Raub mit anschließender Vergewaltigung einer Frau bei „Golden“ zwischen Ybbs und „Essenbach“ (vielleicht Persenbeug) in Niederösterreich („nahe Krems“); den Raubmord an einem Boten aus Schwäbisch Gmünd in der Nähe der Iller zwischen Biberach und Ulm; den Raubmord an einem Knaben, der ein Weinfass transportierte, zwei Meilen von Schwäbisch Gmünd; den Diebstahl einer Jacke in Landsberg; den Raubmord an einem „welschen“ Krämer nicht weit von Schwäbisch Hall; 170 und den Mord an einer Hure, etwa zwei Meilen von Ulm entfernt.171

Am folgenden Tag gab Dreyer noch den Diebstahl von zwei Rädern bei einem Bau-ern in Tondorf und die Entwendung von Eisenteilen in Widdersdorf bei Landshut („Witensdorf“) zu Protokoll. Darauf folgte das Geständnis des Teufelsbundes: Item ungevaar bey zway jaren habe er sich dem boßen feynd mit leib und seel ergeben. Siderhar habe er im aber dehain ruw nie glaßen, sondern inne gar übel geblaget und bißher imme eingeben, er solle sich selbs erhenckhen, so welle er sein seel versorgen. Am Schluss gestand Dreyer , zahlreiche weitere Diebstähle begangen zu haben, an die er sich aber gar nicht mehr erinnern könne.172 In der Vergicht bildet der Teufelspakt den letzten Punkt.Am 2. Juni bestätigte der Bettler seine Aussagen vor dem Säckelmeister Studer und dem Stadtschreiber.173

Am 4. Juni 1604 hielt der Reichsvogt Jakob Spengler den Rechtstag.174 Dabei ver-urteilte man Wolf Dreyer zu einer äußerst harten Strafe: Namblich mit dem rad seine 4 glider, hinder und vornen den ellenbogen, ob und under den knien, und einen gsellenstoß und folgendts ihne in daß rad fl echten, ein galgen darauf machen, ihme seinen kopf und halß daran strickhen und also ihne von dem leben zum tod bringen solle.175 Er wurde also gerädert, und zwar zuerst bei den Gliedern. Das bildete eine Verschärfung der Strafe, die auch mit einem Stoß auf den Hals beginnen konnte, was den sofortigen Tod bewirkte. Nach dem erlösenden „Gesellenstoß“ wurde sein Körper in ein Rad gefl ochten und ein Galgen darauf gesteckt, an den man seinen Kopf und Hals wand.

Vergicht Wolf Dreyers vom 4. Juni 1604

Wolff Treyer von Tondorff außm Bayerland (da gegenwürtig) hat auf meiner herren, ge-gen ihm fürgenomne examination bekennt und verjehen, daß er (laider) dise nachfolgende schwäre mißthatten begangen und auch anderen habe helffen begohn:Item ungefar bey 14 tagen, zwüschen Wurzen vnd Tetnang, seyen in einem hölzli ihren fünff zu ihm kommen und welchen einer ihme daß bloß wehr ans herz gesezt und ihn hei-ßen da warten, sie wöllen einen erschlahen und da underzwüschend jemand käme, solle er ihnen pfeiffen. Also habends dieselb persohn (so ein wandergsell geweßen) mit ihren weh-ren erstochen und zu tod geschlagen, darzu er dann auch geholffen und auch zugeschlagen, haben 1/2 fl . sampt einem pündtel mit kleideren (die sie sambt dem gelt miteinandteren getheilt) bey ihm funden; den todten cörper habends mit studen und kaat zugedeckht; von dem gelt seye ihm 4 kreützer und von den kleideren 1 hempt worden.

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Item vor einem 1/2 jahr, zwüschen Ibs vnd Esßenbay, nicht weit von Krembs, seye ihm selb viert seiner gsellen, ein weib, so 1 weißen pündtel getragen und ein büeblin mit ihr gführt, begegnet, die sie angriffen und bis auf daß hempt außzogen, ihro ihre kleider sampt 15 kr. an gelt genommen, folgendts ihren muthwillen mit ihro verrichtet, und alß sie umb fristung ihres lebens so herzig- und inbrünstigklich gebetten, habend sie auß erbärmbd deß kindts sie widerum lauffen laßen. Von diser thaat seye ihm 1 batzen zu theil worden.Item ungefar bey 4 wuchen, nit weit von Biberach gegen Ulm, habe er selb fünfft in einem laubwald einen botten, den von Schwebischem Gmünd geweßen, antroffen, den sie ang-fallen und mit steckhen zu tod gschlagen, etliche brieff (die sie zerrissen) und 40 batzen bey ihm funden, darvon ihm 5 batzen sambt einem hembt und 2 schuohen zu theil worden; den todten cörper habends in die Iller, ein daselbs fürlauffend wasßer, geworffen.Item ungfar vor einem jahr, 2 meil von Schwebischen Gmünd, seye ihm sambt 2 seiner gsellen ein bub, der ein legelin mit wein getragen, begegnet, den habend sie mit steinen zu tod geworffen, ihme die kleider sampt dem wein (den sie miteinanderen außgetrunckhen) genommen und den todten cörper mit kaat zugedeckht; von disen kleideren seye ihme der huet zu theil worden.Item fern176 im herpst habe er zu Landtsperg, daß wammes, so er antrage, entwendt.Item ungfar umb martini ferndrigen jahrs, nit weit von Schwebischen Hall, habe er selbs zehend einen krömer in einem waldt angetroffen, den sie mit steckhen und seitenwehren ermurdt; ungefar 30 ellen sammet und an allerley münz fast 30 guldin bey ihm funden, darvon ihme 5 fl . zu seinem theil worden; den todten cörper habends mit erd zugscharret. Von diser thaatt wegen seyen 8 seiner gsellen zu Schwäbischen Hall am leben gestraafft worden; er aber selb ander, alß man sie fahen wöllen, seye außgrissen und darvon kom-men.Item ungefar bey 12 wuchen, 2 meil von Ulm, habe er selb dritt ein gmein weib antroffen, mit ihro ihren mutwillen verbracht und sie darnach zu tod geschlagen, den cörpel mit stroh zugedeckht, von ihren kleideren seye ihm ihr kragen und die huben worden.Item ungfar bey 2 jaren habe er einem pauren in seinem haimat 2 reder verstolen, die schinen herab genommen, doch seyen ihme die widerumb abgejagt und er darob übel geschlagen worden.Item in einem dorff habe er auß einem stall ein weges und ein pfl ugeißen verstolen und in seiner haimat einem pauren umb etlich essige speiß geben.Unnd sonsten habe er allerley diebställ begangen, also, daß er die nit all wüsße.Unnd dann letstlich, ungefahr bey 2 jahren, habe er sich mit leib und seel dem bösen feind ergeben, der ihm siderhar kein ruw nie gelassen, sonder ihn gar übel geplagt und ihm mehrmaalen eingeben, er solle sich selbs erhenckhen, so wölle er sein seel versorgen.

Das Gerichtsverfahren gegen Wolfgang Dreyer war weder ein Zauberei- noch ein Hexenprozess. Auch wenn ganz am Schluss der Vergicht das Geständnis eines Teu-felsbunds erwähnt wird, bildete dieses keineswegs das Ziel des Prozesses. Es wirkt vielmehr unmotiviert. Auch für die Verurteilung Dreiers war dieser Teufelsbund nicht von großem Belang, lagen doch ohnehin schon mehr als genug Tatbestände vor, wofür er mit dem Tode zu bestrafen war.

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Hatte das Geständnis des Teufelsbundes vielleicht sogar eine unerwünschte Kom-plikation des Verfahrens dargestellt? War dies der Grund, dass Zunftmeister Hans Jakob Kapfmann an der darauffolgenden Examination nicht mehr teilnahm? Der Rat hatte jedenfalls keinerlei Interesse, aus dem Gerichtsverfahren gegen Dreyer ei-nen Zauberei- oder gar Hexenprozess werden zu lassen, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, vom Angeklagten entsprechende Geständnisse zu erlangen. Ganz im Gegenteil: Es fällt auf, dass die Untersuchungen gerade dann eingestellt wurden, als Dreyer den Teufelsbund gestanden hatte. Dabei war nach dessen Angaben eine Reihe von Straftaten noch gar nicht erfasst.

Dass Dreyers Geständnisse der einzelnen Verbrechen kaum verändert und samt unwichtigen Details in seine Vergicht übernommen wurden, erscheint beim Ver-gleich mit den starken Abänderungen der Aussagen bei Zaubereiprozessen ebenso aufschlussreich wie die Tatsache, dass sich der Rat auch nicht scheute, grausamste Einzelheiten von Raubmorden zu veröffentlichen. In magischen Belangen ging der St. Galler Rat viel vorsichtiger zu Werke als sonst.

Am selben Tag, an dem Dreyer grausam hingerichtet wurde, gestand im städti-schen Gefängnis eine Frau aus St. Gallen einen Teufelsbund.

Anna Weyermännin – die schädliche Torhüterin

Schon am 10. Mai 1604 hatten die Ratsmitglieder Junker Jakob Zili und Zunft-meister Michel Megli eine Reihe von Zeugen über Anna Weyermännin , die Ehefrau des Spisertorwächters Heinrich Huber , verhört.

Als Erster sagte Salomon Schach aus, um Weihnachten 1602 habe sein Knäblein dem Torhüter unter dem Spisertor einen Schlitten abgekauft. Daraufhin sei dessen Frau zu ihm gekommen und gar lez than und den schlitten widerumb haben wellen. Obwohl ihn Schachs Ehefrau zurückgegeben hatte, habe der Knabe seither kein gute stund nie mer ghan. Außerdem verfl uche ihn die Torhüterin jedes Mal, wenn sie ihn, Salomon Schach, sehe. Er glaube, dass der Knabe sein ehelend von der frauwen hat, daruf er imm wol und wee bschechen laßen welte. Er bot sich also an, seine Aussage unter der Folter zu wiederholen.Als Nächstes erklärte Hans Kuliman , vor etwa vierzehn Tagen habe ihm Salomon Schach erzählt, wie es seinem Kind ergangen sei. Daraufhin habe er ihm geschildert, wie er beßen und ain kübeli funden, darüber man schritten müeßen, wer fürüber gan wellen. Dabei handelte es sich um eine gefährliche Anordnung, denn im Volksglauben glaubte man, durch das verbotene Hinwegschreiten über einen Besen in die Gewalt von Hexen zu gelangen.177 Außerdem konnte Kuliman berichten, dass die Torhüterin oft zwischen zehn, elf und zwölf Uhr nachts im Hof umhergehe, ohne dass er wisse, was sie dabei tue.Der Torhüter Jakob Friedrich gab zu Protokoll, er habe vor etwa einem Vierteljahr einen jungen Mann eingelassen, da seien ein kübeli und ain beßen im weg gstanden.

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Das Spisertor mit der Brücke über die Steinach, Kupferstich, Johann Jakob Rietmann, 1834.Stadtarchiv (Vadiana) St. Gallen.

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Als Kuliman die Gegenstände entfernen wollte, habe Friedrich ihn daran gehindert und gesagt, er solle ligen lan. Von der Weyermännin konnte allgemein feststellt wer-den, man thruwe ir nichts gutes. Wenn ein Nachbar seine Behausung offen habe, sei sie entweder dort oder nicht weit davon. Außerdem sei sie oft zur Nachtzeit im bloßen hembdt im hof funden unnd gsechen worden.178

Am 2. Juni 1604 beschloss der Rat, die Torhüterin beim Spisertor befragen zu las-sen, warum sie einmal lang bei der Trülle auf Heinrich Lachens Acker gestanden sei und geschaut habe. Des Weiteren wollte man wissen, warum sie drei oder vier Mal hintereinander zum Hochgericht hinaufgegangen sei.179

Diese Aufgabe übernahmen noch am selben Tag Jakob Ramsauer und Zunft-meister Michael Megli . Als Ergebnis wurde im Examinationsprotokoll vermerkt: Wil nichts bekennnen. Kan aber kain thropfen waßers geben.180 Demnach hatte man die Frau der Tränenprobe unterzogen. Das war eine Methode, die der „Hexenham-mer“ den Richtern ans Herz legte. Dort heißt es:

„Wenn er [der Richter] erforschen will, ob [die Hexe] vom Schweigezauber geschützt wird, achte er darauf, ob sie weinen kann, wenn sie vor ihm steht oder er sie den Foltern aussetzt. Es ist nach alter Überlieferung glaubwürdiger Leute und eigener Erfahrung das sicherste Zeichen, daß, selbst wenn [der Inquisitor] sie zum Weinen unter Beschwörungen antreibt, sie keine Tränen vergießen kann, wenn sie eine Hexe ist. [...] Auf die Frage nach der Ursache der Tränenlosigkeit bei den Zauberern und Hexen kann man antworten: weil die Gnade der Tränen bei den Büßern zu den her-vorragenden Gaben gezählt wird [...].“181

Die St. Galler Obrigkeit kannte also nicht nur die gelehrte Hexendoktrin des „He-xenhammers“, sondern wandte nun auch einzelne Aspekte davon – eben die Unter-suchung auf Tränenlosigkeit als ein Hauptmerkmal von Hexen – in der Praxis an.

Nach dem ergebnislosen Verhör mit der Torhüterin wurde am 2. Juni als ein weiterer Zeuge, Junker Tobias Schobinger , vernommen. Er erklärte, man habe sie gar lang in dem argckhwon gehalten. Vor einiger Zeit habe die Weyermännin seine Frau gar übel erschrockhen, als sie ihr eines Abends in der Dämmerung in den Keller stillschwigendt unnd heimblich nachgeschlichen sei.182

Am 4. Juni 1604 – am selben Tag, an dem man den Raubmörder, Dieb und Teu-felsbündler Wolf Dreyer hinrichtete – wurde Anna Weyermännin von Junker Jakob Ramsauer und Zunftmeister Michael Megli weiter examiniert. Dabei zwang man sie schon gleich am Anfang zu einem klassischen Geständnis des Teufelsbundes und der Teufelsbuhlschaft, das auch sehr ausführlich ausfi el.

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Die Weyermännin gab an, sie sei ungefähr vor 15 Jahren in ainer großen widerwerd-tigkaidt, als ir mann mechtig gfl uchet und sy dem teüfel gschenckht – sie also verwünscht – hatte, in das Menzlen Besenholz hauen gegangen. Da sig der bößen fi nd in gestalt eines starckhen manns in schwarzen klaidern erschienen. Er habe auch ain schwarzen hochen hut mit einer Feder darauf getragen und sie gefragt: Was thust du da? Sie antwortete: Ich hauw da beßen. Daraufhin fragte er sie: Wilt mit mir? Nach der Bejahung der Frage habe er erklärt, er wolle ihr dann gnug geben. Daruf sy im die ling hand pothen. Die seinige sei schwarz und herdt gewesen. Daruf er sy umb iren willen, den mit imm zevolbringen angesprachen. Den hab sy mit imm verricht und sein nattaur sige kalt gwe-ßen; sonsten sige er gsin wie ain anderer mann und diser böß fi nd hab Gräßli183 ghaißen. Nach drei Wochen sei er wieder zu ihr gekommen und habe ihr Geld im Wert von etwa einem Gulden gebracht. Als er aber verschwunden war, sig es allain holz geweßen. Weiters habe ihr der Gräßli ein stäckhli und ein hafeli mit salb gebracht und von ihr verlangt, sy solle mit den stackhli die kinder schlachen und mit dem sälbli, wer iro fi nd sige, berüeren, so werd sy sich wol rechen.Noch im selben Verhör bekannte sie – wie später auch am 5. bis 7. Juni – zahlreiche Schädigungen von Mensch und Vieh, die in leicht veränderter Formulierung Eingang in die Vergicht fanden.184 Die angeführten Begründungen für ihr Verhalten wurden dort allerdings weggelassen. So hatte sie bei den Verhören erklärt, sie habe ihrem Ehemann ain lemi gemacht, von wegen das er sy gar übel so thractiert.185 Und Heinrich Gugger habe sie einmal durch einen „bösen Griff“ am Schenkel geschädigt, weil er mit iro gar müelih186 gweßen sei.187

Am 8. Juni hielt der Reichsvogt Jakob Spengler den Rechtstag.188 Dabei wurde die Weyermännin nach der Urteilsfi ndung vor das Rathaus geführt, wo man die Ver-gicht verlas und die Frau dem Nachrichter übergab. Der sollte ihr die Hände vorne zusammenbinden, sie auf die gewohnlich richtstatt führen und ihro auf derselben die linckhe hand abschlagen und folgendts ihro ein bulfersackh an ihren halß henckhen, demnach an einen pfal binden, mit holz umbgeben und lebendig verbrennen.189

Vergicht der Anna Weyermännin vom 8. Juni 1604

Anna Weyermenin, die da gegenwürtig staht, hat güetlich und peinlich bekennt, daß sie (laider) folgende schwäre missethatten auß anraizung des bösen feindts begangen habe.Des ersten vor ungefahr 15 jahren, alß sie nicht gebättet und gott angerufft, habe sie sich laider dem bößen feind ergeben, der dann sie nachmals zu dißen hernach bestimbten mis-sethatten gezwungen und verursachet habe:Item Salomon Schaachen habe sie vor jahren 1 knaben gelembdt.Item dem meßmer zu St. Lorenzen habe sie vor jahren 1 kind gelembdt.Item aber vor etlichen jahren habe sie under Spiserthor, als Joachim Haltmeyers frow ihr kind auf dem armen getragen und sie mit dem kind gemacht, daßelbig auch gelembdt.Item ungefar vor einem jahr habe sie den Starchl i, meiner herren stattkarrer, als er sie erzörnt, auch gelembdt.

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Item aber vor etlichen jahren habe sie jr. [Junker] Christoff Krommen frowen durch einen bößen angriff einen schenckel verderbt.Item aber vor etlichen jahren habe sie Heinrich Gugger n, der ihro underm thor lez gethun, durch einen bösen angriff ihme an seinen glideren grosßen schmerzen geschafft.Item der Nüeschine n hab sie auch einen bösen griff an den armen geben, darumb man folgendts ihro die hand abschneiden müessen.Item h[err] Heinrich Hochreütinern , stockhmeistern, habe sie durch einen bösen angrif an seinem ganzen leib vil schmerzen geschafft und zugefüegt.Item vor etwas verschiner zeit und jahren habe sie jr. Franzisc Zillin ein roß gelembdt.Item ihren eheman habe sie durch einen bößen angriff an einer seiten brustlamb ge-macht.Item ungefar vor 12 jahren in dem Mentzlen habe sie 2 roß, so daselbs gewaidet, gelembdt, wem aber die zugehört, möge sie nicht wüsßen.Item nach und nach auf den gemeinwerckhen habe sie biß in 8 oder 9 rosß gelembdt, die seyen zum theil der ferber und zum theil der benachbarten geweßen.Item vor ungefar 11 jahren habe sie zu Hoffstetten in des Leütis ackher etlich vech angrif-fen und verderbt.Item bauren Barthlin zu Tobel bey der Sitteren ungefahr vor 12 jahren habe sie durch einen angriff 2 küeh kranckh gemacht.Item nicht weit von Tüffen habe sie in einer waid vor etwas verscheiner [!] jaren 4 haupt vich angreiffen, wie es denselben hernach gangen, daß wüsße sie nicht.Item dem Weiß Hanßen enet der Sitteren habe sie ungefar vor 12 jahren 2 haupt vich angriffen, die seyen erlammet.Item Andreas Künzlin , genant Wißhanßen, habe sie ungefahr vor 13 jahren 2 küeh an-griffen, denen seye hernach widerumb geholffen worden.Item ungefahr bey 2 jahren habe sie under Spißerthor einen jungen hirzen, wie man ihn daselbs durchgeführt und in meiner herren graben thun wöllen, gelembdt.Item Jacob Wetter n, sibmachern, dem blaicher, habe sie einen braunen hengst angriffen und gelembdt, den man hernach dem nachrichter geben müesßen.Item baiden mülleren, Dizen und Laden Galli genant, habe sie ungefahr zwüschen 2 und 3 jahren ihre roß auch angriffen, die seyen zwar übel kranckh, ihnen aber nachmahlen widerumb geholffen worden.Item jr. Lienhart Keller n habe sie ungefahr vor 2 jaren ein rosß angriffen und gelembt.Unnd dann letstlich, so habe sie (ihres vermeinens) ungevar 6 böse hagelwetter gemacht.

Anna Weyermännin wurden zahlreiche Schäden an Mensch und Vieh zur Last ge-legt. Dem entsprechend hart fi el auch wieder die Strafe für die Zauberin aus.

In die öffentlich verlesene Vergicht nahm die St. Galler Obrigkeit abermals die von der Angeklagten gestandenen Elemente der dämonologischen Hexenlehre nicht auf. Weder die Erscheinung des Teufels als schwarzer Mann noch seine kalte Natur oder das Blendgeld wurden berücksichtigt.

Des Weiteren übertrug der Rat das von der Weyermännin angeführte Motiv für den Abschluss ihres Teufelsbunds von einer sozialen auf die religiöse Ebene: Wäh-

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rend die Angeklagte ihre Verbitterung und die schlechte Behandlung durch den Ehemann als Grund für den Teufelspakt angeführt hatte, liest man in der Vergicht als Begründung, dass sie nicht gebättet und gott angerufft habe.

Bezüglich des Wesens der Zauberei vertrat der Rat nun wiederum eine spirituelle Auffassung. So änderte er die ursprüngliche Angabe, dass die Weyermännin der Nüeschin einen sathanischen grif gegeben habe,190 in „bösen Griff“, wodurch Ab-sicht und Wirkung getrennt wurden. Die Weyermännin hatte ihrer Gegnerin somit nicht wie der Satan einen verderblichen Griff versetzen, sondern ihn nur bezwecken können. Bewirkt wurde der Schaden durch den Teufel. Die Zaubermächtigkeit der Frau war eine Illusion.

Noch deutlicher wird diese Auffassung bei den Angaben zum Wetterzauber: Anna Weyermännin hatte diesbezüglich gestanden, der böse Feind habe sie angelei-tet, ir selbli zenemen und den bößen steckhen zenemmen und ain wetter zemachen, das hebe sy verrichtet. Daruf ain zimblicher hagel komen. Diser wetter sy ungevaar 6 sechßi gmacht.191 Laut Vergicht hingegen hatte sie sich nur eingebildet, die sechs Unwetter erzeugt zu haben; bewirkt hatte sie der Teufel. In der Vergicht heißt es deshalb: So habe sie (ihres vermeinens) ungevar 6 böse hagelwetter gemacht.

Vor diesem Hintergrund erscheint es selbstverständlich, dass der Rat auch die von der Weyermännin gestandene traditionelle Zaubermächtigkeit der linken Hand nicht akzeptierte.192 Aber dennoch ließ das Gericht der Frau am Rechtstag als Ver-schärfung der Strafe die linke Hand abschlagen.

Bildete diese inkonsequente Vorgehensweise abermals einen Ausdruck der unkla-ren Haltung oder der Uneinigkeit des Rats? Immerhin hatte er, was den Charakter der Zauberei betrifft, bei den letzten vier Zaubereiprozessen stets zwischen der Auffassung als materiellem und jener als spirituellem Delikt gewechselt. Möglicher-weise verstand der Rat aber die Abhackung der linken Hand nur als erzieherisch gerechtfertigte Abschreckung in Hinblick auf die zahlreichen Zuseher bei der Hin-richtung.

Margreth Straiffin – erfolgreicher Widerstand gegen die Folter

Keine magietheoretischen Unklarheiten, dafür aber umso größere verfahrenstechni-sche Schwierigkeiten ergaben sich bei der zweiten Frau, gegen die im Frühsommer 1604 wegen Verdachts auf Schadenzauber gerichtlich vorgegangen wurde. Bei ihr handelte es sich um Margreth Asperin verheiratete Straiffi n , die bereits bei der ers-ten Serie von Zaubereiprozessen im Jahr 1601 vor Gericht gestanden war.

Über sie vernahmen Junker Jakob Zili und Zunftmeister Michel Megli am 10. Mai 1604 – am selben Tag wie über die Weyermännin – etliche Zeugen.

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Dabei erklärte Michael Brunner , genannt Lati, der Ehemann der Els im Grund , er für seine Person könne nichts aussagen, was er selbst gesehen habe, sondern nur, was er von anderen leüthen höre. Allein da sein frauw so gar ellend gweßen, habe die Straifi n gredt, sy habe gar ain guts selbli, wann sy es uber den schaden thette, so wurd es yhr lenger yhe beßer. Als es seine Frau angewendet habe, sei es ihr aber je länger desto schlechter ergangen. Brunner wusste nicht mehr, ob er oder seine Frau die Salbe von der Straiffi n in Empfang genommen hatte.Stofel Giger gab zu Protokoll, die Straiffi n sei vier oder fünf Mal bi dem stübli auf- und abgegangen und habe mit sich selbst gebrumlet, ohne dass er verstanden hatte, was sie sagte.Auch Dorothea Lachamännin erklärte, als man zur Kirche habe gehen wollen, sei die Straiffi n hin- und hergegangen, ohne dass man verstand, was sie dabei redete.Hans Stäbinner sagte aus, als er vor acht Tagen die Kirchenglocken geläutet habe, sei die Straiffi n hin- und hergegangen, und zwar bis zur Kirche und dann wieder weg. Schließlich sei sie vor der Kirche stehen geblieben.Michel Henzelmann führte an, er habe diese Geschichte vom Kirchgang vom eben verhörten Küchengesinde vernommen und darüber wenig gfallens thragen.Die Witwe Melchior Guldins gab zu Protokoll, nachdem Els im Grund den Lati gnomen – also Michael Brunner geheiratet – hatte, habe die Asperin ain großen haß uf sy gworfen. Auffällig erschien, dass die Asperin damals von Els Getreide zu ent-lehnen versuchte und es von der Zeugin trotz eines entsprechenden Angebotes nicht annehmen wollte. Auch ain clins legeli – ein kleines Fässchen – trachtete sie in gleicher Weise unbedingt von Els auszuleihen, und zwar, damit iro Regul Kochin dsach machen konden. Das heißt, die Zeugin bezichtigte die Straiffi n , dass sie beabsichtigt hatte, Els vergiftetes Mehl zurückzubringen und einen Gegenstand aus ihrer Küche von der 1601 hingerichteten Regula Köchin verzaubern zu lassen.Dieselbe Zeugin, Melchior Guldins Witwe, konnte sich des Weiteren an folgenden Vorfall erinnern: Als man einmal also von Stärlen sprach, da habe die Straiffi n ge-meint, man habe gut von Starlen reden193, aber sy nicht, dann sy hab sich Regula Köchi-nen zuvil angenommen. Die Straiffi n hatte damit ihr zu enges Verhältnis zur hinge-richteten Zauberin bestätigt. Ein anderes Mal habe die Straiffi n sogar erzählt, dass sie sich, als Regula Köchin ain gastarrey – also ein Mahl – veranstaltet hatte, hinter dem Ofen befunden habe. Da habe sie nur mwie194 gesagt, und schon sei niemand mehr zu sehen gewesen. Daraufhin habe sie von den zurückgelassenen Speisen gegessen.Die nächste Zeugin, Anna Hafnerin , gab zu Protokoll, dass die Asperin , als Els im Grund anfänglich der Fuß geschmerzt hatte zu dieser in die Kammer gekommen sei und ihr eine blaue Salbe angeboten habe, welche die Kranke in der Folge auch an-wandte. Danach sei ihr Schmerz jedoch immer stärker geworden.Kathrin Müllerin sagte aus, die Asperin habe sie, als Els im Grund gar kranckh gwe-ßen, gefragt, wie es Els gehe. Auf die Antwort gar übel habe die Asperin gemeint: Hey, der teüffel wirdt irs noch wol anderst machen.Wibli Schlosserin erklärte, ihr gegenüber habe sich die Asperin nach einem ähnlichen Zwiegespräch geäußert: Es ist noch nienen gnug, der teüfel wirdt sy noch vil anderst blaaggen.195

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Im Anschluss an die ergebnislose Einvernahme der Weyermännin verhörten Jakob Ramsauer und Zunftmeister Michael Megli am 2. Juni 1604 wiederum Margreth Straiffi n . Diese bekannte ebenfalls nichts. Daraufhin ließ man noch je einen weite-ren Zeugen über die beiden Frauen aussagen.

Dabei erklärte Herr Othmar Scheitlin , er sei von der Straiffi n vilvältig überlaufen wor-den, so dass er gar nicht mehr wissen könne, was sie alles mit ihm geredet habe. Nur so viel wisse er: Wann min herren vor der zeit aine inzogen, habe sy gar lez than, min herren darüber starckh bschuldiget, das sy also ainen aberglauben habe und dann Michael Tauffer s frauwen196 imm vorgehalten und gredt, sy sige so gar nicht schuldig. Scheitlin wisse nicht, was von iro zehalten sei.197

Als der Rat Zaubereiprozesse führte, hatte ihm Margreth Straiffi n vorgeworfen, dass er die abergläubische Einstellung der Opfer zu verantworten habe. Eine Frau – vermutlich die 1603 hingerichtete Kathrin Hofstetterin – bezeichnete die Straiffi n sogar ausdrücklich als unschuldig.

Am 5. Juni 1604 wurde Margreth Straiffi n wegen großen argckhwohns, so sy wegen hegxenwerckhs uf iro hat, mechtig torquiert, also stark gefoltert. Sie gestand aber wei-terhin nichts, sondern erklärte vielmehr, man thüege iro gräßlich unrecht.

Nun wurde der Straiffi n ihre Hauptgegnerin, Els im Grund , persönlich gegen-übergestellt. Dabei ortete diese den Ursprung der Probleme in einem Zauber, der durch die Übergabe eines Gegenstandes aus ihrem Besitz wirksam geworden sein soll: So baldt sy iro die drey pfenning gelichen, sig iro die kranckhaidt zugstanden. Els war fest davon überzeugt, sy habe iro die kranckhaidt mit irem hegxenwerckh gemacht, welle iro daruf wol und wee beschechen laßen.198 Das heißt, die geschädigte Frau zeigte sich dazu bereit, ihre Aussage selbst durch die Folter zu beweisen, denn genauso wie man glaubte, durch Überstehen der Tortur die Unschuld nachweisen zu können, wollte man dadurch auch die Schuld eines anderen glaubwürdig belegen.

In der Zwischenzeit setzte sich eine außenstehende Frau für die Straiffi n ebenso ein, wie sich diese einst für die Opfer der Zaubereiprozesse stark gemacht hatte. Der Rat ließ damals eine Magd gefangensetzen, bis sich schließlich herausstellte, dass diese im Auftrag der Ehefrau Hans Hardtmanns einen Boten nach Zürich geschickt hatte, der Straifi nen bruder alher zebringen. Nach einer Rüge ließ man die Magd schließlich am 7. Juni wieder frei.199

Am 8. Juni 1604 – am Tag der Hinrichtung der Anna Weyermännin – unterzog man die Straiffi n neuerlich einer Folterung. In den Akten heißt es dazu: Straifi n ist dümlet worden, blibt irer mainung, ir bescheche unrecht. Ist ufzogen worden, bleibt uf irer mainung.200 Sowohl die Folterung mit Daumenschrauben als auch das schmerz-hafte Aufziehen an den Armen erbrachte kein Geständnis. Nun musste die Wahr-haftigkeit der Gegnerin auf dieselbe Weise überprüft werden. Noch am gleichen Tag wurde deshalb Els im Grund mit dem tümeyßen gebrucht. Dabei behauptete sie weiterhin, die Straifi n habs iro das liden anthan. Anschließend wurde sie ohne

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Gewichte an den Beinen lehr ufzogen. Auch dabei änderte Els ihre Überzeugung nicht.201 Mit den gewöhnlichen rechtlichen Mitteln war somit kein brauchbares Ergebnis zu erzielen. Aussage stand weiterhin gegen Aussage.

Am 9. Juni 1604 wurde der Fall schließlich folgendermaßen entschieden: Da der Rat bezüglich der Straiffi n mittlerweile aines anderen bericht worden, das iro durch ainer bewüßten person zemilten berichts wegen unrecht beschechen, ließ er sie nach Schwörung einer Urfehde frei.202

Was die Terminologie betrifft, fällt in den Gerichtsunterlagen auf, dass Els im Grund bei ihren Beschuldigungen stets von „Hexenwerk“ sprach; der Rat aber ver-merkte in den Akten, dass die Straiffi n wegen aines bößen arkhwons zauberrey halber ins Gefängnis gekommen sei.203 Er lehnte die beim gewöhnlichen Volk wohl übliche undifferenzierte Vermengung von Hexerei und Zauberei strikt ab.

Regula Kellerin – Diebin, Ehebrecherin und Zauberin

Nachdem es bei einem der Zaubereiprozesse des Frühjahrs 1604 zur dargelegten Panne gekommen war, führte der Rat im August desselben Jahres wiederum ein ähnliches Gerichtsverfahren gegen Regula Kellerin , die aus Straubenzell stammte und mit einem St. Galler verheiratet war. Von ihrem Prozess fehlen jedoch die Un-terlagen zu den ersten Verhören. Auch über den Anlass, der zu dessen Einleitung geführt hatte, liegen keine Angaben mehr vor.

Am 21. August 1604 wurde Regula Kellerin von Georg Huber und Zunftmeister Gregor Jeck verhört. Dabei gestand sie, einem Hund, der ihr öfter schon daß hen-nengsaat oder pruz gefressen hatte, mit einem Stab, den ihr der böß feind gegeben habe und der mit salb angstrichen gewesen sei, ins teüfels namen ufen kopf gschlagen zu haben, woraufhin dieser verendet sei. Im Anschluss daran gab die Kellerin eine Rei-he weiterer zauberischer Schädigungen von Menschen und Tieren zu Protokoll, die später nur mit geringen Änderungen in die Vergicht aufgenommen wurden.204 Darin sind darüber hinaus noch zwei Garndiebstähle und ein Ehebruch mit ihrem späteren Mann angeführt. Dessen erste Ehefrau hatte sich zu diesem Zeitpunkt im Sondersie-chenhaus befunden. Weiteren hatte die Kellerin ihren Teufelspakt in den nicht mehr dokumentierten Geständnissen auf das Jahr 1600 datiert und als Motivation dafür ihre „Widerwärtigkeit“ angeführt.205

Am Mittwoch, den 22. August 1604 saß man unter Reichsvogt Jakob Spengler über Regula Kellerin zu Gericht.206 Nach der Verlesung der Vergicht wurde sie mit dem feür hingerichtet.207

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Vergicht der Regula Kellerin aus Straubenzell vom 22. August 1604

Regula Kellerin auß Strubenzell (so da gegenwürtig staht) hat güet- und peinlich bekennt, daß sie (laider) hernachfolgende böse sachen begangen habe:Item einem weber, dem sie gspulet, habe sie 2 stenglin garn verstohlen.Item so habe sie einer anderen persohn 4 gärndli entwendt.Item so habe sie mit ihrem jezigen eheman vor jahren, als er ein ander eheweib gehabt, dieselbig aber im sondersiechenhauß geweßen, unkeüschheit getriben.Item ungefar vor 4 jahren habe sie sich auß widerwertigkeit an den laidigen bösen feind (gott behüet menigclich) ergeben, von dem sie ein stab und 1 sälblin empfangen, darmit sie aus des bösen geistes angeben nachfolgende mißthatten begangen.Item habe sie einen hund, der ihro vilmaahlen daß hüenergsaat oder bruets gesßen, mit jezt gemeltem stab, welcher mit vorberührtem salb angstrichen geweßen, ufn kopf geschla-gen, darvon er gstorben.Item vor ungfar 14 t [agen] habe sie auf Schönenwegen 1 rosß, so rott braun und plasßet geweßen, mit ihrer hand, daran vorgehört salb angstrichen geweßen, gelembdt.Item vor ungefar einem jar habe sie zu Sturzeneckh 1 kälblin in einer waid gelembdt.Item vor ungefar 2 jahren habe sie einen bettelknaben, der ihro aufm Braitfeld beym Bild begegnet und sie ein teschen gescholten, mit ihrer hand (die sie mit vorgedachter zaubersalb angstrichen) aufn ruckhen geschlagen, wie es ihm aber hernach ergangen, möge sie nit wüsßen.Item vor ungefar 12 wuchen habe sie zu Spysegg ein vech, so in einem gstüd gangen, mit mehrgemeltem ihrem zauberstab geschlagen, mög aber auch nit wüsßen, was ihm darvon begegnet seye.Item so habe sie offtermaalen im sinn gehabt Joseph Löffl ern alhie, einer besonderen ursach halber, zubeschedigen, habe es aber nie ins werckh richten können.Item vor 2 jahren habe sie 1 bettelman sambt deßelben frowen über nacht beherberget und die beyde mit ihrer hand (daran sie daß mehrbesagt zaubersalb gestrichen) berührt und geschlagen, möge aber auch nit wüsßen, was ihnen daraus erfolgt seye.Item vor 3 jahren habe sie zu Erliholz ein bettelmaidtlin mit ihrer gsalbeten hand angrif-fen, wüsße aber auch nit, was ihr darvon seye entstanden.Item nechstverschinen winter habe sie zu Hundwyl 1 frowen mit ihrer angsalbeten hand geschlagen, darvon sie an einem schenckel lamb worden und siderhar gestorben.Unnd dann letstlich, so habe sie wol mehr vich gelembdt, wie vil aber deße seye, könne sie nit sagen.

Beim Gerichtsverfahren gegen Regula Kellerin standen die Schadenzauber völlig im Vordergrund. Der Teufelsbund wurde nicht einmal mehr in der Einleitung der Ver-gicht, sondern erst im vierten Punkt des Geständnisses erwähnt, und zwar in ganz allgemeiner Form: Sie habe sie sich auß widerwertigkeit an den laidigen bösen feind (gott behüet menigclich) ergeben. Auffallend erscheint auch die mehrfache Erwäh-nung, dass die Täterin nicht wusste, was ihre zauberischen Schädigungen bewirkt haben sollen.

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Wie bei Anna Weyermännin bedingten die zahlreichen der Angeklagten zur Last gelegten Schadenzauber ein hartes Urteil, nämlich zu lebendiger Verbrennung.

Im Gegensatz zu jenem Prozess wurde die Zauberei nun aber wieder als reale Möglichkeit und nicht als Verblendung aufgefasst. Allerdings lehnte der Rat wei-terhin personale magische Kräfte ab. Hatte die Kellerin gestanden, sie habe einen Bettelknaben vor zwei Jahren mit irer linggen hand geschlagen, so heißt es in der Vergicht statt dessen nur: mit ihrer hand. Auch soll die Angeklagte eine Frau in Hundwil nicht mit irer verzauberten hand, sondern mit ihrer angsalbeten hand geschädigt haben. Dabei wurde die der linken Hand immanente magische Kraft durch die materielle Wirkung einer Zaubersalbe ersetzt.

Der Fall der Regula Kellerin ist auf Grund der schlechten Aktenüberlieferung nur schwer einzuschätzen. So unkompliziert wie bei ihr verliefen Zauberei- und Hexen-prozesse aber selten. Mit welchen Schwierigkeiten die Obrigkeit unter Umständen zu kämpfen hatte, veranschaulicht ein ungefähr gleichzeitig einsetzender Konfl ikt innerhalb der städtischen Oberschicht.

Elisabeth Vonwillerin – Hexen und Teufel in der städtischen Oberschicht

Einige Tage vor dem Prozess gegen Regula Kellerin hatte sich der Rat zum ersten Mal mit dem langwierigen Konfl ikt zwischen Elisabeth Schirmerin verwitwete Vonwillerin208 und der Jungfrau Magdalena Schlumpfi n , einer Tochter Heinrich Schlumpfs , auseinander zu setzen. Er veranschaulicht, wie bedrohlich Hexerei- und Teufelsbundbezichtigungen in den Oberschichten für den städtischen Frieden wer-den konnten.

Am 7. August 1604 legte der Rat eine Zeugeneinvernahme in acht Tagen fest.209 Dabei erfuhr er dann, dass die Vonwilerischen versucht hatten, eine gewisse Katherin Haimin zur Aussage gegen Magdalena Schlumpfi n zu zwingen. Die Haimin gab aber nur zu Protokoll, dass Hermann Schirmers Frau (Barbara Töberin ) die alte Frau Vonwillerin (Elisabeth Schirmerin ) zum oftern maal ain hegxen gescholten hatte. Anna Rickin bestätigte diese Aussage und erklärte, von Magdalena Schlumpfi n habe sie eine solche Bezichtigung nie gehört.Die Ehefrau Thebus Englers sagte aus, der verstorbene Atzenholz habe erzählt, er hätte gerne Maria, eine Tochter der Vonwillerin, geheiratet, aber wil ir mutter so ain boß gschray hab, welle er sy nicht nemmen, und das erweres210 imm.Susanna Strubin hingegen wusste, dass Magdalena Schlumpfi n verbreitet habe, die alte Vonwilerin sage, sy habe die uberrüthi211, und aber der teüfel ziecht sy die ganze nacht und den tag harumben, dann wann sy müed sige, sage sy, es sig die überrothi. Als die Schlumpfi n auch einmal die Zeugin ain huren und hegxen gscholten habe und ihr dies verwiesen worden sei, habe Magdalena Schlumpfi n an der Vonwileren haus gschlagen und gredt, da sinnd die rechten hegxen.

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Da sich bei diesen Zeugenverhören am 16. August nicht eindeutig nachweisen ließ, dass Frau Vonwillerin von Magdalena Schlumpfi n ußthruckhenlich ain hegxen ge-scholten worden war, verhängte der Rat sowohl über diese als auch über die Frau des Junkers Hermann Schirmer , Barbara Töberin ,212 vil unrüewiger reden und hendel wegen eine Strafe von je zehn Pfund Pfennig. Frau Vonwillerin sollte vom Bezicht gereinigt sein, aber wegen der versuchten Beeinfl ussung einer Zeugin drei Pfund Pfennig Strafe zahlen. Des Weiteren wurden die drei Parteien, die nicht allain mit schwagerschaft, sonder mit blutsfreündtschafft verwandt waren und enanderen mehr lieben sollen, samt ihrer Verwandtschaft ernstlich unter einer Strafandrohung von 20 Pfund Pfennig ermahnt, enanderen hinfüro in argem noch unguten niemmer mehr zegedenckhen, weder mit wort noch werckhen.213

Wenn der Rat glaubte, dass der Konfl ikt mit diesem Urteil beigelegt sei, täuschte er sich. Bald brach er nämlich noch heftiger aus.

Im Herbst des Jahres 1604 beschäftigte den Rat ein komplizierter Rechtshandel im verwandtschaftlichen Umfeld der Frau Vonwillerin , zu dem auch Heinrich Schlumpf , der Vater der Magdalena Schlumpfi n , zählte. Am 4. Oktober setzten die Räte den von-willerischen partheyen einen verzwickhten rechtstag auf den 26. November an, bei dem alle Beteiligten (ußerthalb Hainrich Schlompfen, dem min herren freystellen, den rechts-tag zebesuchen oder nicht) bei hoher Strafe zur Anwesenheit verpfl ichtet waren.214

Bevor es jedoch soweit kam, meldete Hans Konrad Fels am 9. Oktober dem Rat, Magdalena Schlumpfi n habe mit ihm zu sprechen gewünscht, worauf sie von ihm in die Schreibstube beschieden worden sei. Da habe sie ihm den handel, den sy mit der Vonwilleren gehabt, erzelt und dabei unter anderem gesagt, vor 10 jaren habe sy die Vonwilleren wol ain hegxen gescholten, aber sy nicht darfür gehalten. Aber vor ungevar wenig jaren habe der theufel die alt frauw Vonwilleren wellen nemmen, sy aber heb sy von dem theüffel erretet. Magdalena Schlumpfi n wollte also Frau Vonwillerin davor bewahrt haben, dass sie der Teufel holte. Fels berichtete weiter, die Schlumpfi n sei hernach noch einmal in sein Haus gekommen, habe diese Aussagen wiederholt und dazugefügt, für den Fall, dass man sie hätte gefangen nehmen wollen, so hab sy ain meßer gewezt und welen erstechen und were auch bschechen. Des Weiteren habe sie einen verschlossenen Brief auf die Ratsstube geschickt, der hab iro geholfen. Und wann schon die frauw Vonwileren vil kundtschaft hette, die so waar sagte als unßer herrgot, so wurd sy doch nicht darbi bleiben könden. Jakob Hofmann bestätigte, dass ihm Hans Konrad Fels diese Aussagen kurz darauf mitgeteilt hatte. Frau Judith Schobingerin sagte aus, Magdalena Schlumpfi n habe vor einiger Zeit in der felßischen schreibstuben erklärt, die alte Frau Vonwillerin hätte ihr den poßen vor dem Rat – also die Injurienklage vom August – nicht antun sollen, dann da sy der thüffel wollen nemmen, habe sy die Vonwilleren errettet. Item sy habe ain meßer gewezt, damit wann man sy faachen wellte, habe sy das meßer der alten Vonwileren in ir seidten gestochen haben. Aber sy habe ein verschloßnen brief ihn die raathstuben eingeben, wann man den selbigen geleßen, so hette es groß jammer und nött geben müeßen.215 Der Brief bildete also eine erpresserische Notwehrmaßnahme gegen einen drohenden Prozess.

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Am 9. Oktober 1604 – also noch am selben Tag, an dem sich Magdalena Schlump-fi n in der Schreibstube gemeldet hatte – beklagte sich Frau Vonwillerin mit beystand irer dochteren, sodann herr D. Bregel s, herr Caspar Schlompfen und Eseyas Schobingers , beeder irer dochtermenner, vor dem Rat über den Verstoß gegen das Urteil im Injuri-enverfahren vom August durch die Schlumpfi n sowie über deren Verleumdung, dass sy der boße gaist (gott behüet menigclichs) hinfüeren wellen, wo sy die alte Vonwileren nicht darvon errettet worden ware. Nach einem Zeugenverhör veranlasste man die Gefangennahme der Schlumpfi n und bestellte die Vonwillerin auf den nächsten Donnerstag um acht Uhr vor den Rat zwecks endtlicher abwendung und ergezung der ohnbillich beschuldigeten verlümbdung.216

Am 11. Oktober wurde Magdalena Schlumpfi n durch Zacharias Täschler und Zunftmeister Michael Megli verhört. Dabei gab sie zu Protokoll, sy wüß von der alten frauw Vonwilleren anders nichts alls alle ehr, liebs und guts. Wenn sie etwas anderes gesagt habe, sei dies Unrecht gewesen.217 Daraufhin stellte der Rat fest, dass Elisabeth Schirmerin /Vonwillerin ihre Klage ehrlich und wol darbraacht und erwißen und die Beklagte die ungerechtfertigte Bezichtigung mit großem Bedauern zurückgenommen habe. Letztere wurde wegen der Übertretung des Urteils vom August nur uß sonderbaren gnaden in ansechen irer ehrlichen fründtschaft nicht höher bestraft als mit 20 Pfund Pfennig. Abschließend forderte der Rat beide Seiten unter Androhung schwerer Strafen zum Frieden auf. Und wie ir jedes begerte und wünschte, das im von seinem negsten bescheche, das es an solliches dem anderen auch erstatte, dar-durch dann vil unraaths vermitten und vil guts gepfl anzet werden möge.218

Im Sommer und Herbst 1604 hatten also Bezichtigungen der Hexerei und des Teufelsbundes, die bezeichnenderweise schon in der Mitte der neunziger Jahre auf-gekommen waren, in den höheren gesellschaftlichen Schichten der Stadt für große Unruhe gesorgt. Die zurückhaltende Politik des Rats bei den Zauberer- und Hexen-prozessen verhinderte nicht, dass entsprechende Konfl ikte auch im eigenen sozialen Umfeld entstanden.

In dieser Situation erscheint es mehr als verständlich, dass hinfort für einige Zeit keine Zaubereiprozesse mehr geführt wurden. Die Verfolgung der landschädlichen Leute jedoch ging gerade im Herbst dieses Jahres eifrig weiter. Dabei konnte der Rat tatkräftig das Verbrechen bekämpfen, ohne den Frieden in der Stadt zu gefährden.

Die Ausweisung eines „bösen Weibes“ 1607

Einige Jahre später geriet eine Frau in den schweren Verdacht einer Teufelsbündlerin oder Hexe. Bei ihr handelte sich um Samuel Oberhausers Tochter Barbara , auch Sailerin genannt. Den vom Siebnergericht einvernommenen Zeugen galt sie nicht nur als leichtfertiges, gottloses Weib. Sie hatte sich vor allem auch durch eigenarti-ge Anfälle verdächtig gemacht. So erklärte Ursula Friedrichin am 17. Januar 1607, die Oberhauserin habe ain wehe an ir, werdt für roth [feuerrot] und sag dann: Troll

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dich, buz dich, laß mich ruewig! Und dann zue letst sag sie: Khom nur her, du schelm, ich mues dich eben haben. Und wanns ir vergangen und man sie frage, was ir gewesen, leügne sie es, es sei ir nichts gewesen. Laut Aussage der Hebamme Suterin fl uche und schäume sie bei den Anfällen, die sie vor allem in der Nacht heimsuchten.219

Am 19. Januar 1607 wurde die Oberhauserin daraufhin fenckhlich erkhent, also gefangen genommen, da sie übel beschraith war als ain böß weib.220 Dieser Begriff bildete im vorliegenden Zusammenhang ein Synonym für „Schadenzauberin“.221

Schon am nächsten Tag verhörte das Siebnergericht weitere Zeugen über die Oberhauserin. Dabei bestätigte ihr eigener kleiner Sohn, dass er von seiner Mutter übel und offt ohn ursach geschlagen werde. Sie habe auch bis weilen ain wehe, das sie roth wird, spöze aus und sag: Alsdenn gang weckh, troll dich, khom wider her, khom, khom.

Jakob Helfenbergers Ehefrau wollte von der Oberhauserin selbst in der Kirche gehört haben, dass sie sagte: Laß mich gahn, laß mich gan, ich thues nit, ich thues nit, es ist baldt auß! Dabei sei sie feuerrot geworden. Ähnliche Beobachtungen gaben auch weitere Zeuginnen zu Protokoll. Joseph Friedrichs Ehefrau erklärte sogar, die Oberhauserin habe bei ihren Anfällen gesagt: Pfui teüffel, gang von mir, laß mich rüewig.222

Nachdem die Frau bei den gütlichen Verhören zu keinem Geständnis gebracht worden war, beschloss der Rat am 29. Januar, sie leer – also ohne Gewicht an den Bei-nen – aufzuziehen. Dabei sollte ihr von den Fragern starckh zue gesprochen werden.223 Aber auch damit gelangte man zu keinem eindeutigen Ergebnis. Deshalb wurde die Angeklagte, die für ein böß wyb verargwonet gewesen, schließlich gegen Ausstellung einer Urfehde freigelassen und samt ihrem Kind der Stadt verwiesen.224

Der landschädliche Zauberer Haubenreich 1610

Der nächste Zaubereiprozess bildete das dritte völlig isolierte Gerichtsverfahren dieser Art in Folge und fand erst im Frühsommer 1610 statt. Der Angeklagte war ein gewisser Mathias Haubenreich aus Freiburg im Breisgau, seines Zeichens wohl ein Vagant. Er war noch weniger in die städtische Gesellschaft integriert als Regula Kellerin 1604 und Barbara Oberhauserin 1607.

Wie es zu Haubenreichs Gefangennahme gekommen war, ist unbekannt. Am 16. Juni 1610 wurde er jedenfalls von Antoni Locher und Zunftmeister Lorenz Appenzeller verhört, wobei er aber noch nichts gestand. Zwei Tage darauf gab Haubenreich die Beteiligung an einem Wetterzauber zu Pro-tokoll, der vor sechs Jahren – also zur Zeit der St. Galler Zaubereiprozesse von 1604 – stattgefunden haben soll. Das entsprechende Geständnis lautete: Item vor 6 jaren, alls er alhie gewesen und ain schwerer hagel gewesen, hab ime selbigen hagel das weis fräwlin anzeiget, so zue Rorschach verbrent worden. Das „Fräulein“ und er hätten das

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Unwetter auffm Romonten in ainem hölzlin (Wäldchen) erzeugt. Dazu habe diese etwas in ainem haffen gesoten, hernacher ins teüffels namen uffs feldt geschüt, daruff der hagel khomen.

Die Angaben Haubenreichs zum Wetterzauber erwecken den Anschein, dass er wie Kathrin Hofstetterin im Jahr 1603 auf Grund einer Bezichtigung im Zuge eines Hexenprozesses außerhalb St. Gallens in Gefangenschaft geraten war. Vielleicht hatte ihn das erwähnte „weise“ oder „weiße Fräulein“, bevor es zu Rorschach ver-brannt worden war, als seinen Gespielen denunziert.

Nach dem Wetterzauber gestand Haubenreich am 18. Juni auch einen Teufelsbund, der in seinem Fall vor etwa zwanzig Jahren auf dem offenen Feld mit einem Teufel in Frauengestalt geschlossen worden sei. Dazu überredet habe ihn dieser durch das Angebot, ihm gelts genueg zu besorgen. Beim Abschluss des Teufelspaktes habe sie ime die lingge handt geboten, welche nit gewest sei wie andere handt. Dann habe er sie beschlaffen. Die sei nit gewest, wie ain andter weib, sonder kalter natur.Haubenreich bekannte Schadenzauber an einem jungen Schwein im Breisgau und an einem Füllen auf der Hart (Forst) bei Mülhausen im Elsass, die beide vor etwa 20 Jahren stattgefunden hätten.225

Am nächsten Tag, dem 19. Juni, folgten weitere Geständnisse: die Lähmung eines Ochsen auf der Hart bei Mülhausen vor 15 Jahren, die Tötung dreier Kälber im Wallis landt vor acht beziehungsweise vor zwei Jahren, zweier Kälber im Underwaldner landt vor drei Jahren, je eines Kalbs in einem Dorf bei Konstanz vor vier Jahren und im Glaner landt vor einem Jahr.Des Weiteren gab Haubenreich zu Protokoll: In ainem halben jar, nach dem im die sachen geraten, hab ine der teüffel anderst getaufft mit ainer materj, die ubel geschmecht, und er in ainem alten haffen gehabt, in welcher tauff er got und der welt absagen und sich zum teüffel verbünden und versprechen müeßen. Zum Schluss betonte der Angeklagte noch: Es hab ihm auch der böß geist offtermals zugesezt, die leüt zubeschedigen, welches er aber niemalen thun wellen.226 Diese Aussage nützte ihm wohl bei der folgenden Strafbemessung.

Am 25. Juni 1610 verurteilte das Gericht227 Mathias Haubenreich zum Tod durch das Schwert mit anschließender Verbrennung.228

Vergicht Mathias Haubenreichs vom 25. Juni 1610

Matthias Hubenreich von Freyburg im Breißgöw, so da gegenwürtig stath, hat sowol güet-lich als peinlich nachfolgende schwere misßethatten bekennt und verjähen.Item vor ungefahr 20 jahren hab er im Breißgöw auf freyem feld geschlaffen. Als er wider erwachet, sey ein weibsbild stattlich geklaidt (welches aber ein böser gaist geweßen) zu ihme kommen mit vermelden, wann er thun wölle, was sie ihne haiße, so wölle sie ihme gelts genueg geben. Welches er nit allein gethun, sonder sich auch von ihr anderst tauffen

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lasßen. In solchem tauff aber er gott und der welt abgesagt und entgegen sich zu ihr ver-bunden und also sich an den bösen gaist ergeben.Item es habe ihme auch gemeltes weib oder böse gaist etliche instrumenta und sachen gege-ben, mit welchen er nit allein wätter gemachet, sonder auch an etlichen underschidlichen orthen, als im Breißgöw, auf der Hardt bey Müllhaußen, im Wallis landt, im Underwald-ner land, im Glarnerland und bey Costanz den leüthen underschidliche stuckh vich, als namlich 1 fülin, 1 schwein, 1 ochßen, 1 küehlin und 6 kelber zum theil gelembdt, zum theil aber gar verderbt und zu grundt gericht.Es habe ihme auch der böse gaist offtermals zugesezt, die leüth zubeschedigen, welches er aber niemahlen thun wöllen.

Haubenreich wurde als Zauberer hingerichtet, der nicht nur einen Teufelspakt geschlossen und Vieh geschädigt, sondern auch Unwetter erzeugt haben soll. Weil ihm keine Schädigungen von Menschen zur Last gelegt wurden, verurteilte man ihn zu einer vergleichsweise milden Todesart.

Mathias Haubenreich war das erste männliche Opfer der St. Galler Zauberei-prozesse. Während alle früheren Hingerichteten aus der Stadt und ihrem Umfeld stammten oder hier länger einer Arbeit nachgegangen waren, handelte es sich bei Haubenreich um einen Fremden, der auch alle seine Schädigungen fern von St. Gal-len vorgenommen haben soll. Damit ähnelte sein Gerichtsverfahren sehr stark jenen gegen die landschädlichen Leute. Er war sozusagen ein landschädlicher Zauberer.

Seine Geständnisse und die Vergicht lassen außer den bekannten Elementen auch einige Neuerungen erkennen. Zur gewohnten Vorgehensweise des Rats zählte, dass er bestimmte Details des Teufelspaktes, die er ablehnte, nicht in die Vergicht aufnahm: Das betraf die Reichung der linken Hand beim Abschluss des Bundes und die dämonologische Vorstellung von der kalten Natur der Teufels. Ebenfalls ausgelassen wurden: der Geschlechtsverkehr; der Topos, dass sich das vom Teu-fel erhaltene Geld später als reiner Trug erwies; dass der Name der Teufelsbuhle Schmelz gelautet und dass Haubenreich zum Zaubern ain büxlin mit schwarzer salb sowie einen haselsteckhen erhalten habe.229 In der Vergicht ist stattdessen – ohne Bezug auf den volkstümlichen Glauben an die magische Wirkung der Hasel – nur allgemein von etliche[n] instrumenta und sachen die Rede. Vollständig weg ließ man Haubenreichs Angabe, am linggen arm hab er ain kennzeichen, das im der böß feindt gemacht.230 Der Rat akzeptierte das Hexenmal (stigma diaboli) – eine auffällige Hautstelle, aus der kein Blut fl ießen soll, wenn man hineinsticht – noch nicht als Kennzeichen von Hexenpersonen.

An Neuerungen fällt in Haubenreichs Vergicht auf, dass sie zum ersten Mal genauere Angaben über das Aussehen des Teufels bei seinem Erscheinen enthielt. Außerdem akzeptierte der Rat nun, dass der Teufel seine Anhänger beim Abschluss des Paktes umtaufte. Dadurch erhielt die Zauberei Sektencharakter, der das Hexen-wesen kennzeichnete. Zu dieser Tendenz passt auch der Umstand, dass der Rat den Wetterzauber als Realität wertete. So heißt es in der Vergicht ausdrücklich, Hauben-reich habe mit den teufl ischen Instrumenten wätter gemachet.

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Der Glaube an die Realität von Wetterzauber bildete im vorliegenden Fall allerdings – anders als beim Prozess gegen Kathrin Hofstetterin im Jahr 1603, bei der weitere Indizien vorlagen – die Hauptvoraussetzung für die Verhaftung des Angeklagten. Anderenfalls hätte kein Grund bestanden, der Besagung durch das in Rorschach verbrannte „Fräulein“ Beachtung zu schenken, denn Haubenreich scheint in der Stadt St. Gallen und deren Umgebung nie im Verdacht von anderen Schadenzau-bern gestanden zu sein. Alle diesbezüglichen Angaben bezogen sich auf entferntere Regionen und waren eigentlich unüberprüfbare Zusätze des erfolterten Teufels-bundgeständnisses.

Obwohl das Gerichtsverfahren gegen Haubenreich allem Anschein nach haupt-sächlich auf einer Denunziation gründete, blieben Angaben dazu aus der Vergicht verbannt. Der Rat war – noch stärker als im Fall der Hofstetterin – nicht interessiert an einer Verknüpfung der eigenen Zaubereiprozesse mit den Verfolgungen außer-halb der Stadt. Auch deshalb dürfte St. Gallen nicht in die Verfolgungswellen ein-bezogen worden sein, die gerade in diesen Jahren manche benachbarten Regionen heimsuchten. Mit dem Prozess gegen den landschädlichen Zauberer Haubenreich hatte die städtische Obrigkeit zwar ihre Entschlossenheit gezeigt, dieses Verbrechen zu bekämpfen; von außen ließ sie sich aber keine weiteren Gerichtsverfahren auf-drängen. Die nächsten Zauberer- und Hexenprozesse fanden erst fünf Jahre später statt.

Die Prozesse des Jahres 1615

Teuflische Anfechtung der Anna Erozellerin

Im Frühjahr 1615 – kurz bevor in St. Gallen der erste Hexenprozess stattfand – spielte der Teufel wieder eine Rolle in einem Gerichtsverfahren.

Im Februar 1615 verhörten Hans Reutiner und Zunftmeister Lorenz Staiger die ge-fangene Anna Erozellerin , die in einen Keller eingebrochen war und daraus etliche Brote und Schmalz gestohlen hatte. Besonders gefährlich wurde die Angelegenheit, als die Frau als Motivation des Diebstahls das Wirken des Teufels anführte: Bekenndt (leider), als sie vergangnen freytag znacht zur ruw gehen wöllen, were umb 11 uhren gwe-sen, da hette sie ein teüfelische anfechtung empfunden, das oder jenes zethun. Da were sie grad dem bsezer 231 über seinen keller oder speißgaden mit einen sporn gebrochen, darauß 4 haußbrot und ein zimlichen kübel mit schmalz, der were aber nit gar voll gewesen, entwendt.232

Bei der zweiten Einvernahme konnten ihr trotz Anwendung der Folter keine anderen Diebstähle nachgewiesen werden. Sie gestand nur, dass sie in ihrer Kindheit schon einmal mit ihren Gespielen einer biren, öpfel und kriese zulieb in fremde Güter gestie-

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gen sei. Auch in Junker David Zollikoffers Acker seye sie vor etwas zeit gewesen, 3 stüde-lin ab einem buchsbaum gebrochen, daß sie ihrem brüederlin seligen, so kranckh gewesen, gebraucht.233 Die Zubereitung von Heilmitteln aus Pfl anzen war selbstverständlich ebenso wenig strafbar wie die Entwendung der drei Stäudlein aus Zollikofers Acker.

Bei Anna Erozellerin diente das verderbliche Wirken des Teufels noch als Erklärung für ein Verbrechen, ohne dass dieses Geständnis weitere Folgen nach sich gezogen hätte. Wenige Monate später jedoch wirkte sich eine ähnliche Angabe bei einer schlechter beleumundeten Person anders aus.

Barbara Bruggbacherin und der Besuch in der Hölle

Barbara Bruggbacherin stammte aus Waldkirch und war um 1612 schon einmal aus der Stadt ausgewiesen worden.234 Drei Jahre später lag sie – kurz vor ihrer neuerli-chen Verhaftung in St. Gallen – wegen etlicher Diebstähle in St. Fiden gefangen, kam aber auf Grund großer fürbitt strafl os davon.

Am 18. Mai 1615 überführte man sie in St. Gallen abermals eines Diebstahls, nachdem sie ein Stück Tuch, das sie Jörg Allgeuer gestohlen hatte, Jakob Allgeuer zum Färben gebracht hatte.

Bei ihrem Verhör durch Daniel Schobinger und Zunftmeister Jakob Appenzeller am folgenden Tag erklärte die Bruggbacherin ihre Verfehlung – wie kurz davor Anna Erozellerin – durch die Einwirkung des Teufels. Gestern, da habe sie, auß eingeben des bosen feindts, sich (leider) wider vergriffen. Daraufhin gestand sie eine lange Reihe von fast vierzig mehr oder weniger kleinen Diebstählen.Am Schluss gab sie noch zu Protokoll, dass der böse feindt ungefähr vor einem Jahr, als sie aus dem Schwabenlandt zurückkehrte, in einem töbeli zwischen Rorschach und St. Gallen auf sie zugekommen sei, und zwar in eines mans gestalt schön gekleidet. Nach-dem er ihr viel versprochen und die linckhen handt in seine genommen haben sollte, habe sie seins willens gepfl egen. Dabei sei der Teufel nit gwest wie iederman, sondern wie yß (Eis). Von ihm habe sie schließlich eine Salbe und ein Stecklein erhalten, damit sie leüt und vech lämen sollte. Das habe sie jedoch nie getan. Wenn er das verlangte, habe sie vielmehr stets angefangen zu beten. Ihr Teufel namens Südsakh habe 6 oder 7 mal mit ihro zschaffen ghabt. Von ihm wollte sie auch einen Handschuh erhalten haben, den sie jedoch nicht auf der rechten, sondern auf der linken Hand getragen und eine halbe Stunde später weggeworfen habe.

Nachdem die Bruggbacherin bislang nur mehr oder weniger allgemein bekannte Vorstellungen vom Zauberer- und Hexenwesen gestanden hatte, leiteten die Anga-ben zum Handschuh auf eine andere Ebene über, die in den Gerichtsakten sonst nicht fassbar ist. Die Frau erklärte nämlich, der Teufel habe sie auch in die Hölle geführt, wo sie ihr goteli in einem ghülschen235 [durchgestrichen: wollen] bett sehn

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ligen, daß die fl amen ob ihr zammen gschlagen. Diese habe ihr bevohlen, als sie sie gesehen, sie solle den hentschuch nicht in die rechte handt, sonder in die linckhe nem-men. So könne sie sich wieder vom Teufel lösen. Als dieser solches gmerckht habe, soll er gesagt haben, wen er wüßte, welche hex daß thun, er welte ihr underfeüren. Im Anschluss daran war Barbara Bruggbacherin zu keinem einzigen Geständnis eines Schadenzaubers zu bewegen.236

Auf das Verhör vom 19. Mai folgte eine auffällig lange Unterbrechung des Ge-richtsverfahrens, die vermutlich durch das Geständnis des Besuchs in der Hölle mitbedingt war. Dieses dürfte die Ratsmitglieder vor einige Schwierigkeiten gestellt haben, stellte es doch eine völlig neue Dimension bei den städtischen Zaubereipro-zessen dar.

Erst am 30. Mai 1615 setzten die oben erwähnten Ratsmitglieder das Verhör fort. Da-bei gestand Barbara Bruggbacherin nur noch, am Sonntag vor ihrer Gefangennahme

Barbara Bruggbacherin schildert ihren Besuch in der Hölle. Buch der Gefangenen, 1613-1616, S. 131, Stadtarchiv (Vadiana) St. Gallen.

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in St. Fiden in alkoholisiertem Zustand aus einem Keller ein weiteres „Zahlbrett“ samt Inhalt entwendet zu haben, womit sie sich das Paar Stiefel kaufte, das sie anhatte. Am selben Abend habe sie sich auch mit Niclaus Erozeller s knecht in unzucht vergangen.237

Nachdem im letzten Verhör auf das Thema Zauberei und Hexerei also gar nicht mehr eingegangen worden war, fand schon am 31. Mai 1615 der Rechtstag statt. Das Gericht unter Vorsitz des Reichsvogt Joachim Reutlinger 238 verurteilte Barbara Bruggbacherin, da sie keine Schadenzauber begangen hatte, zur milderen Hinrich-tungsart mit dem schwert und feür.239

Vergicht der Barbara Bruggbacherin aus Waldkirch vom 31. Mai 1615

Barbara Bruggbacherin von Waldtkirch, so da gegenwürtig staht, hat bekennt und verjä-hen, daß sie (laider) nachfolgende diebställ und schwäre misßethatten begangen habe.Item sidhero, daß sie zu St. Fiden auß gefangenschafft kommen, habe sie, laider, aus an-stifften des bösen feindts sich wider mit diebställen vergriffen und Geörg Allgöwern auß seim hauß alhie ein stuckh ungeferbtes tuch entwendt, welches sie in seines bruders Jacob Allgöwer s farb zu ferben geben wöllen; sie were aber erwüscht und darüber gefengckhlich eingezogen worden.[Es folgt eine lange Aufzählung aller Diebstähle, die ihr vorgeworfen wurden.]Unnd dann letstlich, so habe sie sich (laider, gott behüet menigclich) ungefahr vor einem jahr an den bösen feindt ergeben und etliche underschidliche mahlen seines willens gepfl o-gen; der habe ihro auch sachen gegeben, mit welchen sie leüth und väch beschädigen sollen, sie aber hette dieselben alßbald wider fallen lasßen und dergleichen nie nichts verrichtet.

Der Prozess gegen Barbara Bruggbacherin endete mit ihrer Verurteilung als vielfache Diebin und Teufelsbündlerin. Da ihr kein Schadenzauber nachzuweisen war, kann sie nicht als Zauberin bezeichnet werden. Von den landschädlichen Leuten unter-schied sie sich durch ihre verhältnismäßig harmlosen Vergehen und Verbrechen.

Die von der Bruggbacherin gestandenen genaueren Umstände ihres Teufelspakts und der Teufelsbuhlschaft wurden vom Rat wiederum nur in ganz allgemeiner Form in die Vergicht aufgenommen. Sämtliche Details wie der Name, das Aussehen oder die körperliche Beschaffenheit des Teufels blieben ausgeblendet. Vollständig weggelassen wurde auch der vermeintliche Besuch in der Hölle, der eine Besonder-heit in der Geschichte der st. gallischen Zaubereiprozesse darstellt.

Eigentlich müsste die Hölle einen Ort des Schreckens bilden, wo sich Teufel und Sünder aufhalten. Bei den Ausführungen der Bruggbacherin hingegen befi ndet sich dort eine geliebte verstorbene Person, die keineswegs als Gehilfi n des Teufels handelt. Sie ermöglicht es der Bruggbacherin vielmehr, von diesem loszukommen. Die Verstor-bene wird zwar vom Teufel als Hexe bezeichnet, sie wirkt jedoch genau gegenteilig.

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Hinter dem gestandenen Besuch in der Hölle verbirgt sich eine in der volkstümli-chen Vorstellungswelt verbreitete Reise ins Reich der Toten, wo sich wahrsagerisch begabte Frauen und Männer wichtige Informationen für die Zukunft zu holen pfl egten. So gab auch die im Jenseits besuchte „Goteli“ (Taufpatin) der Bruggba-cherin die entscheidende Anweisung für ihre künftige Befreiung aus den Fängen des Teufels: Sie betraf die richtige Handhabung des Handschuhs, den ihr der Teufel nach dem Abschluss ihres Paktes gegeben hatte. Dies war in Anlehnung an die verbreitete Sitte geschehen, dass der Bräutigam der Braut beim Eheversprechen Handschuhe überreichte,240 denn der Teufelsbund wurde auch als eine Art von Ehe-schließung verstanden.

Da Handschuhe ebenfalls dazu dienten, bösen Zauber abzuwehren und zu lö-sen,241 hatte der Teufel der Bruggbacherin nur einen überreicht und ihr befohlen, diesen immer auf der rechten Hand zu tragen. So wurde die schädigende Kraft der linken nicht unterbunden. Das „Goteli“ hingegen empfahl der Bruggbacherin folgerichtig das Gegenteil: Wenn sie den Handschuh links trage, dann könne sie den Teufel wieder loswerden. Dieser einfache Hinweis erscheint im Geständnis der Bruggbacherin auch für den Teufel selbst als magisches Spezialwissen.

Bei der Reise in die Hölle begegnen wir jener Vorstellung, die dem Ausdruck „Schwarze Kunst“ als dem Inbegriff für schädliche Magie oder Zauberei mit Hilfe des Teufels zu Grunde liegt. „Schwarze Kunst“ bildete eine Übersetzung des Wortes „Nikromantie“, dessen erster Bestandteil sich ursprünglich aber nicht auf das latei-nische „niger“ (schwarz) bezog, sondern sich vom griechischen „necros“ (Toter) her-leitete. Nekromantie war die Beschwörung Toter zwecks Wahrsagung.242 Von den Toten mit ihrer Kenntnis des Jenseits erwartete man Wissen über Zukünftiges.243 Entsprechende Praktiken, mit denen man sich auf kommende Ereignisse richtig vorbereiten zu können glaubte, nahmen auch in der volkstümlichen Magie einen wichtigen Stellenwert ein.

Die Toten hielten sich nach einer weit verbreiteten Vorstellung im Venusberg auf. Das gesellige Treiben dort wurde schon früh mit dem Hexenwesen in Verbindung gebracht.244 Der Kontakt mit den im Venusberg oder im Jenseits hausenden seligen Leuten sollte aber Glück bringen. Menschen, die mit ihnen Umgang pfl egten, galten im 16. Jahrhundert selbst in der städtischen Gesellschaft Luzerns noch als heilig-mäßig. Sie standen im Ruf besonderer Fähigkeiten, unter anderem weil sie mit den „Saligen“ nächtens weit weg fl ögen.245

Möglicherweise bezog sich die Bruggbacherin mit ihren Aussagen auf eigene ekstatische Entrückungen. Es gab im frühneuzeitlichen Europa zahlreiche Men-schen, die glaubten, dass ihre Seele den Körper verließ und sich zum Teil an weit entfernte Orte begab, wo sie für gewöhnliche Menschen Unerhörtes sehen und erleben konnte.246 Solche Himmels- und Unterweltfahrten zählten zum Kern des Schamanismus.247

Die Kirche versuchte seit dem 11. Jahrhundert verstärkt, den Totenkult durch die Vorstellung vom Fegefeuer zu christianisieren. Trotz der Bemühungen, den

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büßenden Verstorbenen dort einen festen Ort zuzuweisen, ließen sich aber die alten Mythen vom umherziehenden Heer der Toten nicht ausrotten.248 Manche volks-tümliche Aspekte des Hexenwesens erinnern noch daran.249

Die Aussagen über den Besuch in der Hölle waren der Bruggbacherin – die wohl-gemerkt aus Waldkirch und damit aus einem traditionell geprägten katholischen Umfeld stammte – sicher nicht durch den Scharfrichter oder die Frager des Rats in den Mund gelegt worden. Deshalb dürften sie ziemlich irritierend gewirkt haben. Es nimmt sogar den Anschein, als ob die damit verbundene Diskussion im Rat zumin-dest zu einer partiellen Neubewertung der bislang abgelehnten dämonologischen Hexenvorstellung, insbesondere des Hexenfl ugs und der Hexentreffen an fernen Orten, geführt hätte. Etliche Ratsmitglieder scheinen sich fortan nicht mehr sicher gewesen zu sein, ob es nicht doch Hexen mit der Fähigkeit zu fl iegen geben könnte. Im bald darauf folgenden nächsten Gerichtsverfahren behandelte der Rat die von der Angeklagten gestandenen Angaben über den Hexenfl ug und die Hexensabbate jedenfalls anders als bisher: Zum ersten Mal maß er ihnen nun Realitätscharakter bei.

Dorothea Lampartin – die erste St. Galler Hexe

Dorothea Lampartin , genannt Kindlin, war eine verwitwete Frau, die aus dem Augstall, also aus dem Aostatal, stammte.250 Ihre Verhaftung erfolgte auf Grund eines seltsamen Vorfalls: Sie war mit einem Kind – des Enggwiller s bub, an der Sägen alhie251 – in einen Konfl ikt geraten, in dessen Verlauf sie ihm mit der Hand einen Schlag auf den Kopf versetzte und sagte: „Hab das in aller Teufel Namen.“252 Als der Bub daraufhin schwer krank wurde, geriet die Lampartin in große Probleme.

Der Rat ließ sie gefangen nehmen und am 14. Juli 1615 von Dr. Sebastian Scho-binger und Zunftmeister Lorenz Steiger verhören.

Dabei erklärte sie, auch von einer fremden Frau dazu aufgefordert worden zu sein, sie solle dem frechen Knaben ein streich geben, daß er sein lebenlang genug habe. Sie habe aber nicht beabsichtigt, daß es solte so böß werden. Sie wolle gott wol erbitten, daß dem kind wider geholffen werde, habe ihm aber nie kein bizen brott geben. Man verdächtigte sie also auch, das Kind mit einem Stück Brot vergiftet zu haben.Gleich im Anschluss daran wurde die Lampartin zum Geständnis des Teufelsbunds gezwungen: Vor 15 Wochen sei auf dem Goldersteg gegen Mittag ein mann zu ihr komen, wie ain waldbruder. Er sei schwarz wie ein heid gsin, ohne bart. Es war der böß geist, der von ihr wollte, sie solle mit ihm gehn. Er versprach ihr, sie dann etwas zu lehren, was ihr das lebenlang wol kome. Dann gab er ihr ein weißes Stecklein, daß sie 3 mal durch die hand zogen. Des Weiteren überreichte er ihr ein Häfelein, das sie jedoch nicht angenommen habe. Als er an sie begert, daß sie solle sein seyn, habe sie sich an ihn ergeben. Auch seinem Wunsch, gott abzusagen, sei sie nachgekommen. Als sie ihm die hand drauf gebotten hab, sei seine Hand härt und kalt gsin. Damals habe sie sich mit

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leib und seel an ihn ergeben. Das Stecklein sei aus haselholz gewesen. Der Teufel wollte nicht dulden, dass sie von Gott redete. Insgesamt sei er drei Mal zu ihr gekommen. Das Häfelein habe sie schließlich doch angenommen, aber gleich weggeworfen.Anschließend erklärte Dorothea Lampartin , sie habe niemand anderen geschädigt als den erwähnten Buben.Daraufhin wurde sie über die Beschaffenheit der Zauberrute befragt. Sie sagte, das stäckhlin seye gsalbet gsin, nit gar einer ellen lang, wie ein heselruten. Da man bei ihr zu Hause nichts dergleichen gefunden hatte, gab die Lampartin zu Protokoll, bei ihrem zweiten Treffen habe sie die Rute dem Teufel wieder zurückgeben müssen.Als Nächstes wurde sie über ihre sexuelle Beziehung mit dem Teufel befragt. Dazu führte sie an, sie habe ein mal seines willens bey nacht gepfl egen im Aichwald bey Feld-kilch. Des Teufels Körper sei gar härt, rauch und kalt gsin, ganz nit lieblich wie ihr Sebus selig. Die Lampartin war also verwitwet.Im Anschluss daran betonte sie neuerlich, sie habe nicht gedacht, dass sich der Streich, den sie dem Buben versetzt hatte, so schwer auswirken würde. Sie habe zwar dem bösen müßen verheißen, leüt und vech zuschedigen, habs aber nit gethun, ußerhalb dises knabens. Daraufhin musste sie abermals gestehen, sie hab sich an ihn ergeben und gott abgesagt.Bei der weiteren Befragung gab sie zu Protokoll, sie seye ainmal aufen berg nahe bey Ztalgast 253 bey nachts gsin, seye auf einem thier gsessen, wüsse nit, ob es ein geiß oder bockh getriben [!] , sich an dhörner gehebet, in den lüfften dahin gefahren, daselbst vil männer und weiber funden, die getanzet, geessen und getrunckhen haben und sie mit ihnen. Sie gestand nun also einen Hexenfl ug und die Teilnahme an einem Hexensabbat.Nun versuchten die Frager die weiteren Anwesenden bei dem Treffen zu eruieren. Dazu erklärte die Lampartin: Die man letstlich abgethun, seye ihr gespyl geweßen. Sie gab also die kürzlich hingerichtete Barbara Bruggbacherin als Gespielin an.Weil eine Hexe nach volkstümlicher Vorstellung die von ihr angerichteten Schäden auch wieder sollte heilen können, fragte man Dorothea Lampartin nach entsprechen-den Mitteln. Sie antwortete, es wachse ein Kraut an den Kirchenmauern – nit ufem boden, sonder oberwerts den mauren –, das habe ein rots kleins blümlein. Wenn man dieselben stöckh in weißem Wein siede und dem Buben dann damit heiß den Kopf einwickle, so werde ihm wider geholffen. Die betreffende Pfl anze habe schmele spizige bläter, rote wurzen, dickhe lange bläter, heiß gottsgnad.254

Nach dieser Aussage der Lampartin trat Dr. Schobinger als Frager ab und wurde gleich darauf durch Nikolaus Schlumpf ersetzt. Der zweite Frager, Zunftmeister Steiger, blieb weiterhin tätig. Der Grund für Schobingers Abtritt ist in den Unter-lagen nicht angeführt. Da aber andere Ratsmitglieder am nächsten Tag denselben Schritt machten, kann nicht von einem körperlichen Unwohlsein Schobingers aus-gegangen werden. Seine Reaktion ist wohl im Zusammenhang mit dem Geständnis des Hexenfl ugs und des Hexensabbats sowie der Frage nach den Gegenmitteln für den Schadenzauber zu verstehen. Der Arzt war vermutlich aus weltanschaulichen Gründen nicht mehr dazu bereit, an diesem Untersuchungsverfahren mitzuwirken. Ein Blick auf seine Biografi e erhärtet diese Annahme.

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Auf einem Bock reitende Unholdin oder Hexe, aus Anhorns „Magiologia“, vgl. S. 17.

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Dr. Sebastian Schobinger (1579–1652) hatte 1601 in Basel als Mediziner promo-viert. „Dann besuchte er Deutschland, Frankreich und Italien zur Erweiterung seiner Kenntnisse. In Wien wurde er 1604 Leibarzt des späteren Kaisers Matthias und nach seiner Rückkehr [nach St. Gallen] Stadtarzt. 1607 legte er dieses Amt wieder nieder, um nochmals eine Reise nach Italien machen zu können. 1611 wurde er erneut Stadtarzt. Er wollte wieder weg, aber dies wurde durch seine Wahl in den Kleinen Rat verhindert. Seit 1605 war er auch Leibarzt mehrerer Aebte. Mit be-deutenden Gelehrten seiner Zeit unterhielt er einen grossen heute noch erhaltenen Briefwechsel.“255

Dr. Schobinger amtierte von 1632 bis 1652 mit den vorgeschriebenen Unterbre-chungen als Bürgermeister. Er galt weitum als vielgefragter Arzt, auch in Feldkirch, Bregenz und Konstanz.256 Theodor Wilhelm Bätscher urteilt über ihn zusammen-fassend: „Wenn es einen Mann der universalen Bildung in St. Gallen gab, dann war es sicher Schobinger. [...] Wir müssen annehmen, daß er theologisch gesehen, aus seiner Vorliebe zu Schwenckfeld und Castellio kann es geschlossen werden, sicher zu manchen Lehren der Orthodoxie seine Fragezeichen machte. Dennoch ging weder von ihm persönlich noch von seinen Büchern ein Geist der Neuerung aus.“257

Von einem Geist der Neuerung scheint auch seine Einstellung zur Magie nicht geprägt gewesen zu sein, denn Dr. Schobinger berücksichtigte in seiner ärztlichen Praxis das Wirken von „bösen Leuten“ als Krankheitsursache und wendete mitunter volksmagische Rezepte an.258 Er war also keineswegs über das magische Weltbild seiner Zeit erhaben, sondern nur ein Gegner der elaborierten Hexenvorstellung.

Nachdem sich Dr. Schobinger von den Untersuchungen zurückgezogen hatte, setzten die Frager Nikolaus Schlumpf und Lorenz Steiger die Examination noch am selben Tag fort. Dabei brachten sie die Lampartin nur mehr zum Geständnis, dass der Teu-felsbund nicht vor 15 Wochen, sondern schon vor 13 Jahren erfolgt sei. Des Weiteren führte sie noch aus, er habe ihr damals gleich bevohln, solle ein grüble in die erden ma-chen, daß sie thun. Diesen Ansatz eines Wetterzaubers konnte die Lampartin jedoch nicht weiter darlegen. Nachdem die Frau noch angegeben hatte, dass der Teufel Teüf-felsgespenst geheißen habe,259 brachen die Frager die Untersuchungen ab. Sie wollten wohl nicht neuerdings in eine heikle Diskussion über die Realität von Wetterzauber verstrickt werden.Beim Verhör am nächsten Tag, dem 15. Juli 1615, erklärte die Lampartin gegenüber Herrn Schlumpf und Zunftmeister Steiger wiederum, dass sie mit dem bösen geist nur drei Mal zu schaffen gehabt habe. Sie musste auch gestehen, dass sie vor etwa 16 Jahren mit einem Bäckerknecht ein uneheliches Kind gezeugt und später eines Nachts im Schlaf erdrückt hatte. Sie war deshalb ins Gefängnis gekommen, am nächsten Tag aber wieder entlassen worden, weil es ir nit mit fl eiß geschechen.Da der am Vortag gestandene Name ihres Teufelsbuhlen, „Teufelsgespenst“, sehr unglaubwürdig wirkte, gab die Frau nun an, der böse Geist habe gesagt, sie solle ihn teüffelswolff in bruder kleider rufen. Er seye auch alzeit, wann sie ihme gerufft, in gedach-ten kleidern zu ihr kommen.

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Außerdem musste sie weitere Schadenzauber gestehen: Vor etwa elf Jahren habe sie im bündnerischen Zizers auf der Gasse ohne Ursache ein halb gewachßenes meidlin geschlagen, daß es am rechten armmen erlamet. Einem Töchterlein Junker Christoph Gmünders habe sie vor zwei Jahren einen Griff gegeben, woraufhin es ebenfalls an der rechten Seite erlamet sei.Als Nächstes befragte man sie über weitere Hexensabbate. Dabei erklärte sie, von Bre-genz aus auf einem Geißbock in die Schweigalb260 gefahren zu sein. Am dortigen He-xentreffen hätten auch die vögten von Bregenz in einer gulden kettin und sonst noch eine von Bregenz, auch in einer guldin kettin, so in der hindern gassen in der vorstatt underm kappele daheim, teilgenommen. Deren Mann sei ein Junker, ziehe den hut vor ime ab, seye ein starkher, hüpscher mann, habe ein schwarzes berthle. Auf weitere Nachfrage hin erklärte die Lampartin , heisse Lisabeth die vögtin, die ander khönne sie nit nennen.Im Anschluss daran gestand die Angeklagte, sie habe vor elf Jahren zu Montlingen im Rheintal einen Hagel erzeugt. Vor drei Jahren wollte sie zusammen mit zwei anderen Frauen ein hegele in St. Margrethen zubereitet haben. Das habe aber keinen Scha-den angerichtet, sondern sei am berg oben verblieben. Mitgeholfen habe eine von St. Margrethen, ein dickhs kurzs fröwli. Sie wohne nahe bei des Ammanns Haus in einem kleinen heüßli. Eine andere Hexengespielin sei ein rots alts fröwli von Bernatzell (Bern-hardzell). Diese komme alle Freitage in die Stadt und weine vor allen heüsern. Ihren linken Arm stütze sie auf eine Krücke, und am rechten armmen trage sie ein kübele.Am Schluss dieser Untersuchung gestand Dorothea Lampartin doch noch einen weiteren Schadenzauber an ihren Mitmenschen: Vor sechs Jahren habe sie bei ihrer Hauswirtin zu Obergolden ein fünfjähriges Mädchen, nachdem sie von ihm geärgert worden sei, in das Gesicht und auf den Rücken geschlagen, dass es erblindet sei und ein buggel überkhommen habe. Der Vater heiße Ulrich Frey und wohne beim Steg.261

Nach diesem Verhör wurden auffallenderweise beide Frager ausgetauscht. Das deutet wohl ebenso auf ratsinterne Schwierigkeiten bei der Durchführung des He-xenprozesses hin wie der Umstand, dass die neu eingesetzten Examinatoren Hans Friedrich und Zunftmeister Balthasar Stadler die Lampartin am 17. Juli nur mehr über ihre Schädigungen von Menschen befragten.

Dabei gab die Angeklagte abermals zu Protokoll, sie habe des Enggwilers buben zwar geschlagen mit den Worten: Hab daß in aller teüffel namen. Sie habe dadurch jedoch kein solches schweres Leiden bewirken wollen, sondern habe gemeint, es sölte ihm 14 teg wehe thun.Zum Tathergang musste Dorothea Lampartin nun auch erklären, sie habe davor Tüf-felswolffen gfraget, der bub plage sie also, wie sie ihm thun sölle. Der habe sie aufgefor-dert, ihm einen Streich zu geben. Er sei auch selbst dabei gewesen, und zwar in einem Stadel nahe bey des jungen Nesenman s hauß.Da entsprechende Nachfragen ergeben hatten, dass – im Gegensatz zu den Geständ-nissen im letzten Verhör – gar kein Kind Christoph Gmünders erlahmt war, erklärte die Lampartin nun, sie habe eben nur gemeint, dass es dessen Kind gewesen sei, weil es vor Gmünders Haus herumgelaufen sei. Sie wisse überhaupt nicht, ob dem be-treffenden Kind etwas widerfahren sei oder nicht. Es habe sie jedenfalls angeplägget.

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Daraufhin habe sie geredt, du würgel, warumb nimmt dich nit der teüffel, in desselben namen habe sie es angegriffen an dem rechten armen.262

Mit diesen unklaren Aussagen endeten die Verhöre. Am übernächsten Tag, dem 19. Juli 1615, fand der Rechtstag unter Vorsitz des Reichsvogts Joachim Reutlinger statt.263 Im Anschluss daran wurde Dorothea Lampartin mit dem schwerdt und feür hingerichtet.264

Vergicht der Dorothea Lampartin aus Augstal vom 19. Juli 1615

Dorothea Lampartin, sonst genant Kindlin, (so da gegenwürtig staht) hat bekennt, das sie (laider) nachfolgende mißthatten begangen habe.Namblich, vor ungefahr 13 jahren seye der laidige böß feind, in gestalt eines manns und wie ein waldburger gekleidet, zu ihro kommen, auf desßen zusprechen und sonderlich das er ihro verheisßen, sie etwas zu lehren, das ihro ihr lebenlang solle wol kommen, habe sie sich an ihne mit leib und seel ergeben, nachdem sie zuvor gott abgesagt. Derselbige böß feind (welcher mit ihro etlich underschidliche maal seines willens gepfl ogen) habe ihro zugemuthet, leüth und väch zuschedigen und ihro auch hierzu dienliche sachen zugestelt; sie aber habe weiters niemand beschediget, als wie hernach volgt:Alß erstlich vor ungefahr 11 jahren habe sie zu Zizers auf der gasßen, ohne alle ursach, ein halbgewachßen meidtlin geschlagen, darvon es am rechten armen erlammet.Item vor ungefahr 6 jahren, als sie von Ulrich Freyen zu Obergolden töchterlin einem erzürnt worden, habe sie daßelbig ins gesicht und auf den ruggen geschlagen, darvon ihme nit allein ein buggeli worden, sonder es seye auch erblindet, wiewol eben domalen die durchschlächt 265 darzu kommen.Item vor ungefahr zweyen jahren habe sie vor Christoff Gmünder s, Meinradts seel. sohns, hauß alhie, an dem rechten armen ein kind (so sie nit wüsße, wesßen es geweßen) in des bösen nammen und in meinung, es zubeschedigen, angegriffen, ob ihme aber etwas wider-fahren seye oder nit, möge sie nit wüsßen.Item als des Enggwillers bub, an der Sägen alhie, sie etlich underschidliche mahl mit einer werpffen266 geplagt, habe sie denselben auf ein zeit an den kopff geschlagen, darvon ihme widerfahren seye die laidige plag, mit deren er noch behafftet seye; gleichwol habe sie nit gedacht, das es solte so böß werden, sondern vermeint, es solte ihme allein der kopff 8 oder 14 tag wehethun.Item so habe sie auf einmal zu Mundlingen ein hagel gemacht und auf ein andere zeit mit und nebend zweyen andren ihres gleichen zu St. Margrethen im Rinthal auch ein hagel helffen machen, der aber keinen schaden gethun, sonder am berg oben verbliben seye.Unnd dann letstlich seye sie auch nächtlicher weil, etlich underschidliche mahl in den lüfften auf bewüßte berg gefahren, alda ihres gleichen gesellschafft pfl egt zusammen zu-kommen, zu esßen, trinckhen und tanzen, darzu sie dann auch geholffen habe.

Beim Gerichtsverfahren gegen Dorothea Lampartin handelte es sich um den ersten Hexenprozess, der in der Stadt St. Gallen geführt wurde.267 Das Geständnis der Angeklagten umfasste nun einen Teufelspakt, die Teufelsbuhlschaft, zahlreiche

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Schädigungen von Menschen, Wetterzauber, Hexenfl ug und die Teilnahme an He-xensabbaten. Trotzdem wurde die Lampartin in den amtlichen Unterlagen nirgends als Hexe bezeichnet.

Auch bei der Art der Hinrichtung machte die Obrigkeit keinen Unterschied zu den Zaubereiprozessen: Da der Lampartin keine magischen Tötungen von Mensch und Vieh zur Last gelegt wurden, verbrannte man sie nicht bei lebendigem Leib.

Bei ihrem Teufelspakt nahm der Rat nun – zum zweiten Mal nach dem Prozess gegen Matthias Haubenreich im Jahr 1610 – Angaben zum Aussehen des Teufels bei seinem ersten Erscheinen in die Vergicht auf. Weitere Details zu den damaligen Vorgängen und zur Art der Zauberrute aus dem volksmagisch bedeutsamen Hasel-holz blieben jedoch ausgeblendet.

Bei der magischen Schädigung der drei oder vier Kinder, die von der Lampartin gestanden worden war, akzeptierte der Rat jetzt sogar die Existenz von personalen Kräften. So soll die Frau zum Schadenzauber keine Instrumente oder Salben ge-braucht haben, sondern dazu in des bösen nammen auch allein mit der bloßen Hand fähig gewesen sein. Diese Möglichkeit hatte der Rat früher nicht anerkannt.

Den Wetterzaubern wurden allerdings schon länger reale Wirkung beigemessen. Die Unwetter, welche die Lampartin zusammen mit ihren namentlich nicht ge-nannten Gespielinnen erzeugt habe, sollen im Rheintal niedergegangen, aber ohne Schadensfolgen geblieben sein.

Beim Hexenfl ug fehlen in der Vergicht nähere Angaben über die Art des Flugs, die Fluggeräte und die Zielorte. Es heißt nur, die Hexensabbate hätten auf bewüßte[n] berg [en] stattgefunden. Bedeutsamer war jedoch, dass die Vergicht – im Gegensatz zu den Geständnissen beim Verhör – keine Teilnehmer an den Hexen-tänzen namentlich anführte. Die Lampartin sollte dort nur ihres gleichen getroffen haben. Nicht einmal von der hingerichteten Bruggbacherin ist die Rede, geschweige denn von den beiden denunzierten Frauen aus den höchsten Schichten der Stadt Bregenz.

Dort fand übrigens gerade zur Zeit des Gerichtsverfahrens gegen die Lampartin die zweitgrößte Hexenprozessserie in der Geschichte Vorarlbergs statt.268 Bei der ei-nen der beiden denunzierten Frauen handelte es sich um die Gemahlin des Bregen-zer Vogts Hans Werner von Raitnau , dem Vollender des Schlossbaues von Hofen. Dem Umstand, dass diese in Wirklichkeit nicht Elisabeth, sondern Veronika (Baro-ness Speth von Zwifalten) hieß,269 dürfte im Weiteren keine allzu große Bedeutung zugekommen sein. Die Identität der anderen bezichtigten Frau, der Gattin eines Junkers, lässt sich anhand der angeführten Lokalisierung nicht bestimmen.270 Mög-licherweise bezog sich die Lampartin auf Maria Magdalena Miltoblerin, die schon lange Jahre als Hexe verrufene Gemahlin des ehemaligen Bregenzer Stadtammanns Schmid von Wellenstein.271

Die Geständnisse der Lampartin enthalten auffallend viele weitere Bezüge auf das Rheintal. Diese reichen von Bregenz über St. Margrethen, Montlingen und Feldkirch bis nach Zizers. Außerdem kamen die Namen Lampart und Kindli im

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Großraum Feldkirch-Vaduz häufi g vor. Bezog sich die in den Akten angeführte Herkunftsangabe der Lampartin vielleicht nur auf die Etymologie ihres Namens, der ihre Abstammung aus Norditalien („Lombarde“) dokumentierte?272 Oder hin-gen die Bezüge auf das Rheintal damit zusammen, dass der damals von der Stadt St. Gallen angestellte273 Scharfrichter Hans Stunz vielleicht wie seine Nachfolger in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts öfter auch dort eingesetzt wurde?

Wie dem auch immer war: Von entscheidender Bedeutung für die weitere Vor-gehensweise des Gerichts dürfte die Tatsache gewesen sein, dass der erste St. Galler Hexenprozess bei Teilen des Rats – allen voran bei Dr. Sebastian Schobinger – auf starke Ablehnung gestoßen war. Auch die zu erwartenden Unannehmlichkeiten im Gefolge der Bezichtigung von zwei Frauen aus der Bregenzer Oberschicht werden dem Interesse des Rats an einer Fortsetzung, Ausweitung oder Intensivierung der Prozesse wenig förderlich gewesen sein. Dennoch kam es noch einmal im nächsten Jahr zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen des Verdachts auf Schadenzau-ber, bevor dann mehrere Jahrzehnte lang keine Zauberei- und Hexenprozesse mehr geführt wurden.

Die Gerichtsverfahren der Jahre 1616 und 1617

Hexen, Huren und der böse Geist

Ungeachtet aller Schwierigkeiten, mit denen sich der Rat bei den Hexenprozessen auseinander zu setzen hatte, mangelte es in der Bevölkerung weiterhin nicht an Konfl ikten, die mit Hexereibeschimpfungen und -bezichtigungen verbunden wa-ren.

Ein Beispiel für althergebrachte Streitmuster bot etwa die Auseinandersetzung zwischen Elsbeth, der Ehefrau des Konrad Glinz , und der Ehefrau des Kaspar Wieß , die beide in der Vorstadt wohnhaft waren.274 Elsbeth reagierte Ende August 1616 auf den Vorwurf, sie habe ein Brett (dili) verbrannt, mit der Beschimpfung ihrer Gegnerin als ein hexen unnd hueren. Wenn die Schwaben huer sage, dass sie die dili verbrent habe, rede sie wie ein hex und huer. Sie habe dann auch so gwiß ein hagel gemacht, so groß als stuchen kugel.275

Weniger einfach stellte sich im Frühjahr 1616 ein Familienstreit zwischen Anna Ehrliholzerin und ihrem Mann Jakob Hartmann , genannt Kreytobler, dar.276 Die Frau widersprach vor Gericht allen verhörten Zeugen und erklärte, man tue ihr Unrecht, wenn man ihr unterstelle, sie habe ihren Mann einen Ketzer genannt. Sie hätte auch nie behauptet, daß er mit dem teüffel zschaffen gehabt und daß er den leütten vergeben (Schaden zugefügt) habe.277

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Dabei hatte die Ehrliholzerin aber eines Samstagabends hilff und mordio geschrien und Joachim Rennhart aufgefordert, er solle gott ehren und zu ihr komen und ihr seel erretten. Ihr man habe sie dem bosen geist bevolhen und anders der gleichen.278 Sie glaubte also, ihr Mann wollte sie dem Teufel übergeben. Der Vorstellung, dass man auch passiv in die Macht des Bösen geraten und somit von ihm „besessen“ werden könne, scheint weit verbreitet gewesen zu sein.

Noch tiefere Einblicke in die volkstümlichen Hexenvorstellungen gewährt folgen-der Streit, der ungefähr zur selben Zeit gerichtskundig wurde. Ausgelöst durch ein Zerwürfnis zwischen zwei Schwestern, kam es dabei zu schweren Bezichtigungen gegenüber Personen aus dem näheren sozialen Umfeld. Als besonderes Zeichen der Verwerfl ichkeit galt dabei das Argument, dass eine Frau mehrere Fehlgeburten erlitten hatte. In diesem Zusammenhang ist auch wiederum von Besessenheit die Rede.

Bei den erwähnten Schwestern handelte es sich um die 1562 geborene Anna Appenzel-lerin und ihre zwei Jahre jüngere Schwester Katharina („Trina“), die seit den achtziger Jahren des 16. Jahrhunderts im Spital arbeitete. Beide waren Töchter Jakob Appen-zellers (1540-1574) und seiner Ehefrau Barbara Toblerin (1541-1615; die Eltern hatten sich in Annas Geburtsjahr verehelicht) . Anna wurde mit dem Namen ihrer Mutter als „Doblerin“ bezeichnet, vermutlich weil ihr Vater schon 1574 gestorben war.Zwischen den beiden Schwestern entstand Streit, weil Katharina im Spital einer im April 1615 verstorbenen Magdalena Engelin (1587-1615) 279 vil guts gethun, gelt geli-chen und sie in ihrer kranckheit vil heimgesucht hatte. Die Engelin war seit 1613 mit Joachim Dächslin , einem Sohn der Barbara Dächslin, verehelicht gewesen.Da Anna die Beziehungen ihrer Schwester missbilligte, wurden Dächslin und seine Mutter bald schwer beschimpft: Barbara Dächslin gab am 6. Mai 1616 vor Gericht unter anderem zu Protokoll, sie sei von Anna ghexet worden. Diese habe von ihr auch behauptet, sie hebs alle kindt gelert, an ihr Haus gespien und ihren Sohn als hexendieb bezeichnet. Da Joachim Dächslin nach dem Tod der Engelin mit Annas Schwester Katharina weiterhin gut auskam und diese ihm acht Gulden geschenkt hatte, erklärte Anna, das habe sie nur getan, damit sie den wandel wider zu ihm haben möge und daß hexenwerckh mit ihm treiben. Dächslin gehe nur darum alle Tage in die Kirche, daß ruw hab vom teüffel. Von der Engelin erzählte die Doblerin herum, sie habe einmal etwas entbunden, wisse niemandt, was gsin sye, sye eben ein junger teüffel gsin.Ähnliches gab am 6. Mai auch Joachim Dächslin zu Protokoll. Er führte auch an, die Doblerin habe alle guten Bekannten ihrer Schwester im Spital hexendieb und unholden geschimpft und behauptet, Dächslins neue Ehefrau, seine Mutter, seine Schwieger-mutter, die Schwester und Schwäger kämen alle abendt uf dem Brüel zusammen under feürglockhenszeit 280 und sye ein schwarzen hundt bi ihnen; treiben daselbsten hexen-werckh, ins Grübels stüblin im spital khommen sie auch zusammen. Von der Engelin habe die Doblerin behauptet, sie seye ein blöds kranckhs mensch gsin, das vier Mal „ge-worfen“ habe wie das unvernünftige Vieh (Fehlgeburten). Sie habe dabei unchristliche zeichen an dwelt bracht, seyen jung teüfel gsin, der schreye aus ihro.

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Bernhard Dächslins Ehefrau führte an, Anna Doblerin habe unter anderem gesagt, die alt Dechßlin sye aller hexen mutter und ihr schwöster Trin Doblerin deßgleichen; weil Engel in gstorben, kommens im spital ins Grübels stüblin zusamen, wie auch alle nacht uffem Brüel; haben ein schwarzen hundt bei ihnen; eben solche wort geredt, daß sies nit gnugsam khöne sagen. Auch des Hoptlis frauw zu Lemlisbron beklagte sich damals, ire nachburn Doblern gebe aus, sye ein hex.Vor den Fragern des Rats verteidigte sich Anna Doblerin am selben Tag, indem sie den Streit damit erklärte, dass ihre Schwester Katharina schon 30 Jahre im Spital arbeite und in dieser Zeit bis auf die letzten drei Jahre mit Mutter und Schwester gut ausgekommen sei. Sobald aber die Engelin und Dechßlin in spittal kommen, habe deß Dechßlis geschlecht ein ufruhr under ihnen gmacht, daß Trin weder der mutter noch den schwestern nichts nachgfragt. Entstanden seien die Missverständnisse dadurch, dass Joachim Dächslin vor drei Jahren behauptet habe, Anna Doblerin habe laut einer gewissen Saxerin gesagt, seine Frau habe das bös wee. Das bestätigte die Saxerin später aber nicht: Anna habe zu ihr nur gesagt, obs die sye, die mit der kazen uber die scheiter-tile abhen springen wellen. Darüber hinaus erklärte die Doblerin, acht Tage später sei sie von der Engelin bei ihrer Schwester Trina verleumdet worden, sie hab mit thalern gehudert. Gegen diese Unterstellung habe sie sich gewehrt, indem sie sagte, Dechßli sye nicht ein rechter man, daß er solche lügen von sein frauwen leide, und sie, Anna, also gegen der schwester verleide.Die Bezichtigungen als Hexen und Hexendieb bezeichnete die Doblerin als Missver-ständnisse. Dass sie die vier Fehlgeburten der Engelin für kein christlichs zeichen hielt, wollte sie nicht leugnen. Von dieser Frau sei öffentlich behauptet worden, sie habe einen bösen geist bei ihro; man höre ihn aus ihr brumlen; sye ihr von bösen leüthen anthun worden. Das könne die Witwe Jakob Rheiners bezeugen. Die Doblerin unterstellte ihrer Gegnerin nun also eine Besessenheit durch den „bösen Geist“, die ihr von „bösen Leuten“ angehext worden sei.Das vermeintliche Hexentreffen auf dem Brühl erklärte Anna Doblerin damit, dass sie von ihrer Base Annale under dem thor gefragt worden sei, was es für ein ding, Trin gang fast alle nacht umb feürglockhens zeit zu Spiserthor us; müs eben jemandts zu ihr kommen, seüme sich aber nit lang. Von einer gewissen Friedrichin wisse Anna, dass der Dächslin einen Hund besessen habe, der jeden Morgen ins Spital gekommen und nachts von Katharina mit auf den Brühl genommen worden sei.Am Schluss der Verhöre bat Anna Doblerin umb gottswillen um Verzeihung für ihre Verleumdungen und versprach, diese nie mehr in den Mund zu nehmen. Ihr Verhal-ten erklärte sie mit der Erbitterung darüber, dass ihre Mutter, die 8 kinder ohne den vatter und ohne meiner herrn hilff erzogen habe, ab dem erdtrich hinweg müssen, wäh-rend ihr Katharina kein rechte suppen kochet und ihr nichts geachtet, dafür umso mehr des Dechßlis gesindt. Anna bedauerte ihre Aussagen und hab ganz und gar mit ihrem wissen nicht gesagt, daß die alt Dechßlin noch die ihrigen wie auch ihr schwester hexen syen; wüsse auch dergleichen sachen nichts uf sie.281

Am folgenden Tag, dem 7. Mai 1616, verurteilte der Rat die Verleumderin dafür, dass sie die alt Dächßlin und ihr gesind so unchristlich gschendt, gschmächt und gschol-ten hatte, zu einem Widerruf sowie zu einer einjährigen Verbannung aus Stadt und Gericht.282

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Der Fall der Anna Doblerin dokumentiert das große Konfl iktpotential, das sich in der Bevölkerung mit dem Hexenwesen verbinden konnte. Von Zauberei war dabei übrigens nie die Rede.

Barbara Bauwelin – die Heilerin aus Altstätten

Der Fall der Heilerin Barbara Bauwelin aus Altstätten führte schließlich in den letzten Tagen des Jahres 1616 noch einmal zur Einleitung eines Zaubereiprozesses, denn die Frau war angeben worden, alß wann sie ein böses weib sein solte.283

Bei ihrem Verhör am 28. Dezember durch Felix Züblin und Ulrich Zainler be-stritt sie jedoch alle Vorwürfe, erklärte vielmehr, sie sei in allweg from, und verlangte, man solle ihr die Kläger under die augen stellen, so solches uff sie sagen.284 Statt dessen wurde sie in den nächsten Tagen vier Mal an der Folter aufgezogen. Obwohl man sie dabei lang an der tortur hengen lassen hatte, gestand sie trotz vielfältigen ernstlichen Zusprechens nichts Belastendes. Sie gab nur zu Protokoll, dass sie eine „Frau zu Wiesen“ gebüßt, also heilend behandelt285 habe. Das sei aber guter wohlmeinung, das sie ihro gelt gelichen, beschehen. Es werde ihro auch von ihro nichts böses widerfahren sein, denn sie sich deren dingen, so man sie zeihe, ganz unschuldig wisse.286

Am 9. Januar 1617 sagte Othmar Haltmeyer als Zeuge aus, die Bauwelin sei ein-mal in sein Haus gekommen und habe Most begehrt. Als sie gar trunckhen worden sei, habe er sie nicht mehr aus dem Haus zu bringen vermocht und folglich vor der Stube liegen lassen. In der Nacht sei dann ein solches Poltern zu hören gewesen, dass er und sin haußfrauw nicht gewüßt, waß es ist. Am Morgen habe seine Frau die Bauwelin noch am selben Platz liegen sehen. Dabei habe sie aber den busen offen und die hauben ab gehabt und auch sonst den Eindruck erweckt, als ob sie der böse Feind umbher gezerrt hätte. Als die Bauwelin später wieder einmal vor Haltmeyers Haus kam, ließ er sie nicht mehr ein. Da hätten sie einige zu St. Fiden beschäftigte Männer hinwegtragen in ein blaicherheüßlin. Dort und anderorts habe sie mit einer Reihe von namentlich angeführten Personen Unkeuschheit getrieben.287

Am 10. Januar 1617 stellte der Rat fest, der ursprüngliche Verdacht, dass die Bau-welin eine Schadenzauberin sei, habe sich nit erfunden. Deshalb wurde sie aus dem Gefängnis entlassen. Da sie sich jedoch der Hurerei und des Ehebruchs schuldig gemacht hatte, wurde sie nach Schwörung einer Urfehde lebenslänglich aus Stadt und Gericht St. Gallen verbannt.288

Niklaus Morer – der zauberische Mordbrenner

Ein halbes Jahr später endete die erste Phase der Gerichtsverfahren gegen Zauberer und Hexen in der Stadt St. Gallen mit dem Prozess gegen einen Raubmörder und Mordbrenner aus der Innerschweiz.

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Anfang Mai 1617 wurde Niklaus Morer von Ursla aussm Urnergebirch, also aus dem Urseren-Tal im heutigen Kanton Uri,289 gefangen genommen. Die Gründe dafür sind nicht bekannt.Zeugen gaben an, vor seiner Verhaftung habe er beim Blick über eine Brücke außer-halb der Stadt erklärt, er habe vil ein höhere gesehen, der teüffel habe sie gemacht. Damit spielte Morer wohl auf die Teufelsbrücke am Gotthardpass an.Der Gefangene wurde am 12. Mai 1617 durch Felix Züblin und Zunftmeister Otmar Meyer verhört. Dabei gab er den Diebstahl von einem Paar Schuhen in Meran und die Namen seiner drei Spießgesellen zu Protokoll.290 Bei der Befragung am nächsten Tag gestand er eine lange Liste von weiteren Diebstählen, von Raubmorden und von Brandstiftungen, die er zusammen mit verschiedenen anderen Vaganten begangen haben wollte.Als er zugeben musste, sich der Sodomie schuldig gemacht zu haben, erklärte er das Verbrechen durch die anreizung des leidigen sattans und seines fl eischlichen muttwillens. Er habe sich mit vych zu vilen underschidlichen mahlen und so oft, dass er die Zahl nicht mehr wisse, wider die nattur vermischt und also aus der christenheit gehandlet. Dazu gekommen sei er durch einen seiner Gesellen, der solche unmenschliche sachen auch verübt und ihn anfengclich verursacht und genötiget habe.Weiters geht aus Morers Angaben hervor, dass er und sein Treiben von manchen Leuten schon früher mit Zauberei in Verbindung gebracht worden war: Im Gebirge, unweit von Mühlbach am Eingang zum Pustertal, habe er einem Bauern, der ihne ein zauberer gescholten, auß rach im stadel feür eingelegt und gedachter sein gesell besser angezündt. Dadurch seien nicht nur Haus und Stadel bis auf den Grund, sondern auch ein Nachbarhaus zur Hälfte niedergebrannt.Am Ende der Untersuchungen vom 13. Mai gestand Morer einen Teufelspakt: Item vor ungefahr 9 oder 10 jahr, gleich anfangs, als er eben die ersten mordt helffen thun, were der böse geist (böse geist heisse Holadickh) im lendli an der Enz in einem dorff, genannt Leberstodt, im spittal daselbsten in einer weibsgestalt zu ihme khommen und ihme genug versprochen, wann er thun welle, waß er in heisse. Darauf er sich (leider) an ihne erge-ben, mit ihme unkheüschet gepfl ogen und uf sein anstifften bishero nicht allein obgehorte mördthathen und brandt gethun, sondern auch vil vych mit den instrumenten, so er ihme gegeben, geschlagen und glempt.291 Der Bund mit dem bösen Geist namens Holadick soll also im Spital des „Dorfes Leberstadt“ im Land an der Enns geschlossen worden sein. Damit könnte die Stadt Leoben an der Mur gemeint gewesen sein.Als Morer am 17. Mai weiter verhört wurde, gingen die Frager nicht mehr auf den Teufelspakt und eventuelle zauberische Verbrechen ein. Der Gefangene begann vielmehr weitere Mordtaten und Angaben über seinen Spießgesellen zu Protokoll zu geben.292

Am Montag, den 19. Mai 1617 fand der Rechtstag unter Reichsvogt Georg Huber statt.293 Das Urteil lautete, dass Morer zunächst durch den Nachrichter auf einen Karren gebunden, daraufhin noch im Schranken, also innerhalb des umgrenzten Gerichtsplatzes vor dem Rathaus, auf seine beide brüst mit feürigen zangen gezepfft, anschließend den Markt hinauf bis an deß heiligen reichs kreuzstraaß geführt und dort mit glüenden zangen under beide brüst je einmal gezwickt werden sollte. Wieder

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zurück vor dem Rathaus hatte man ihm in die dicke beider armmen in jeden armen einen risß zu geben. Nachdem man ihn dann auf daß Bohl gebracht haben würde, sollte man ihm dort in seine beyde schenckel in die dickhe auch einen risß mit glüenden zangen geben. Dann war er auf die gewohnliche richtstatt hinaus zu führen, auf die brechen zu legen und ihm seine 4 glider, namlich die beyden armen hinden und vornen den ellenbogen, die schenckel oben und under den knien mit dem rad abstosßen. An-schließend sollte man ihn in daß rad fl echten, ein galgen daran machen, ihme seinen hals daran strickhen, doch das er nit erworge und dann daß rad erhöchen, ein kleins feürlin under ihn machen und also ihne zu todt brathen und letstlich gar zu eschen verbrennen.294

Aus der Vergicht Niklaus Morers vom 19. Mai 1617

Niclaus Morer von Urßla, Urner gebiets, (so da gegenwürtig staht) hat sowol auf güetliche als peinliche examination bekennt, wie das er (laider) nachfolgende schwäre misßethatten begangen und habe helffen begohn:[Es folgt eine lange Reihe von Diebstählen und Raubmorden im Raum Straßburg, Basel, Freiburg, Schwarzwald, Uri, italienischsprachiges Etschtal, Tirol, Salzburg, Steiermark und Oberösterreich.]Item so habe er auch auß anraizung deß laidigen sathans und seines fl aischlichen mutwil-lens sich mit vych zu vilen underschidlichen mahlen und so offt, daß er der zahl nit wüs-ßen möge (reverenter zumelden) wider die natur vermischt und also auß der christenheit gehandlet.[...]Item im gebirg, 1 meil 4 von Mülbach im Etschlandt, hette er einem pauren, der ihne ein zauberer gescholten, auß zorn und raach im stadel feur eingelegt, das sein gesell besßer angezündt, davon auch nit allein daßselbig hauß und stadel bis auf den grund, sondern noch eins darneben auf daß halbe theil verbrunnen.[...]Sonsten so habe er sovil gemördt, brenndt und andere böse stückh gethun, daß er desßen kein zahl wüsße.Unnd dann letstlich, so bekennt er, das vor ungefehr 10 jahren der böse geist im lendli an der Enz in einem dorff, genant Leberstodt, im spitahl daselbsten in einer weibsgestalt zu ihm kommen were, genug zu geben versprochen, wann er alles, so er ihn werde heisßen, thun wölle; darauf er sich (laider) an ihne ergeben, mit ihme unkeüschheit gepfl ogen und auf sein anstifften nicht allein obgehörte mordt- und brandthaten gethun, sondern auch vil vychs mit den instrumenten, so er ihme gegeben, geschlagen, under welchen dann etli-che gleich nidergefallen und verdorben.

Im Gerichtsverfahren gegen Niklaus Morer verschränkten sich die Zauberei- und Hexenprozesse mit der Verfolgung der landschädlichen Leute. Morer kann als ein landschädlicher Raubmörder und als Zauberer gelten, denn er hatte einen Teufels-pakt mit Teufelsbuhlschaft sowie zahlreiche Schadenzauber gestanden. Dazu kam

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noch das Verbrechen der Sodomie. Ein Geständnis des Hexenfl ugs und der Teilnah-me am Hexensabbat lag jedoch nicht vor.

Morers Teufelsbund und seine Schadenzauber sind zwar am Ende der Vergicht angeführt, sie bildeten jedoch keineswegs den Schwerpunkt des Prozesses. Mögli-cherweise waren die Examinatoren des Rats erst durch die Aussage des Südtiroler Bauern, der Morer der Zauberei bezichtigt hatte, zum Nachfragen veranlasst wor-den. Das Geständnis des Teufelsbundes wurde – mit Ausnahme des Namens der Teufelsbuhle – nur wenig verändert in die Vergicht aufgenommen. Dass man Morer aber in der Vergicht den Tod vieler Tiere zur Last legte, obwohl er bei den Verhören nur Lähmungen zu Protokoll gegeben hatte, erscheint in Anbetracht der Unzahl von anderen schweren Verbrechen von nur geringem Belang.

Die Grausamkeit, mit der die St. Galler Obrigkeit Niklaus Morer hinrichten ließ, war wie bei den früheren Prozessen nicht durch den gestandenen Teufelsbund, sondern durch die große Menge und die Art seiner weiteren Verbrechen bedingt. Dabei war das Urteil keineswegs willkürlich. Es entsprach dem in der Carolina festgesetzten Strafmaß.295

Bei Niklaus Morer mündete die lange Parallelentwicklung der Verfolgung von landschädlichen Leuten und der gerichtlichen Ahndung von Zauberei und Hexerei schließlich in einem gemeinsamen Prozess. In den ersten Jahren des 17. Jahrhun-derts hatten sich die beiden Delikte mit ähnlicher Struktur und Funktion einander zusehends genähert: 1604 bekannte der landschädliche Massenmörder Wolf Dreyer einen Teufelsbund, ohne dass er deshalb aber als Zauberer bezeichnet werden konn-te. Sechs Jahre später richtete man einen fremden Zauberer hin, den seine Geständ-nisse kaum von den landschädlichen Leuten unterschieden.

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Die zweite Phase der Zauberei- und Hexenprozesse (1640–1694)

Der Zaubereiprozess von 1640 und seine Folgen

Anna Huberin – die Zauberin aus Wittenbach

Nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahrzehnten kam es in der Stadt St. Gallen im Frühsommer 1640 wiederum zu einem Zaubereiprozess. Sein Opfer war Anna Huberin aus Wittenbach. Die Frau wurde gegen Ende Mai wegen des Ver-dachts auf Schadenzauber an zwei Personen gefangen genommen.

Am 26. Mai berichteten die Verordneten, die das Verhör vorgenommen hatten, dem Rat, die Gefangene habe sich bereits für schuldig bekannt, daß sie deß Strolzen magdt und Ambrosi Schlumpffen , failtragers, kindt die schäden zugefüegt und daß der böse geist (gott behüt menigelich) etlichmahl bei ihro gewesen. Die Huberin hatte also bereits ge-standen, Schadenzauber an einer Magd sowie an einem Kind begangen zu haben und vom Teufel etliche Male aufgesucht worden zu sein. Von einem Teufelsbund war aber noch nicht die Rede.Der Rat beschloss deshalb eine neuerliche Einvernahme der Huberin am nächsten Tag. Dabei sollten die Verordneten den nachrichter zu ihr nehmmen und mit allem ernst zu erkhundigung der warheit und ihres verrichtens vorgehen.296 Die Frau gestand in der Folge eine Reihe von weiteren Verbrechen. Die Aufzeichnungen der Verhöre liegen jedoch nicht mehr vor.

Der Rechtstag fand am Mittwoch, dem 3. Juni 1640, unter Leitung des Reichsvogts Dr. Sebastian Schobinger statt.297 Das Urteil über Anna Huberin lautete auf Hin-richtung mit dem schwert, und das man hernach haupt und cörper miteinanderen ins feür werffen und zu eschen verbrennen solle.298

Vergicht der Anna Huberin aus Wittenbach vom 3. Juni 1640

Anna Huoberin außm Wittenbach, die da gegenwürtig staht, hat uff güet- und peinliche examination bekennt, daß sie (laider) folgende schwere misßethatten auß anraizung des bösen feindts begangen habe:Des ersten vor ungefahr 12 jahren habe sie sich laider dem bösen feindt, der ihro zwü-schendt Roschach und Goldach auf dem weg in gstalt eines schwarzen manns begegnet (gott behüet menigclich), ergeben, welcher sie hierauff mit einer gelben salb an den armen und henden nit allein gesalbet und an der rechten seiten mit einem zeichen bezeichnet, sondern ihro auch deß obangedeüten gelben salbs mehr gegeben, mit derselbigen leüth und vieh zu beschedigen und zu verderben.

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Item habe sie vor ungefahr 4 jahren Clausen sohn im Schachen 5 haupt vich verderbt, welche sie mit ihrer vergifften teuffelischen salb angestrichen.Item Melchior Eggern am Weg habe sie ein junges füle verderbt, in dem sie die stapfeten, darüber daßelbig fühlin gohn müsßen, mit ernantem salb bestrichen.Item Hanß Wettern , blaichimeister, habe sie, nebend des schuomachers schwöster in der Lachen, das erste rosß, so ihme abgangen, helffen verderben, in deme sie ihro das häffelin, darinnen ein gleiches salb geweßen und sie das rosß damit vornen an die brust gestrichen, gehalten und mit solchem vor dem stall usßen gestanden seye.Item habe sie Lenhart Schlumpffen , failtragers, kindt ungefahr vor einem jahr mit einem streich uf die achßlen in des bösen feindts nammen übel beschediget.Unnd dann so habe sie Jacob Altherren , mezgers, magdt mit einem stoß in des bösen geists nammen im spitaler keller, in der schul oben, als sie wein geholet, gleichergstalt übel zuge-richt und beschediget, welches ihro von herzen und in treüwen laid seye.

Anna Huberin wurde als Zauberin und nicht als Hexe zum Tod verurteilt, denn sie hatte keinen Hexenfl ug und keine Teilnahme an Hexensabbaten gestanden. Da man ihr keine Tötungen von Menschen zur Last legte, wurde sie enthauptet und nicht bei lebendigem Leibe verbrannt.

Als Reichsvogt leitete den ersten Rechtstag über eine Zauberin nach langer Zeit ausgerechnet jener Dr. Sebastian Schobinger , der ein Vierteljahrhundert zuvor als maßgeblicher Gegner des ersten städtischen Hexenprozesses in Erscheinung getre-ten war.

Den Anlass für das Gerichtsverfahren gegen Anna Huberin dürften magische Schädigungen einer Magd und eines Kindes gebildet haben.299 Beim zweiten Verhör brachte der Scharfrichter die Frau zu einem Geständnis des Teufelsbundes. In der Vergicht ist keine geschlechtliche Beziehung (Teufelsbuhlschaft) angeführt. Wie schon in zwei Prozessen der Jahre 1610 und 1615 wurde aber auch dieses Mal das Aussehen des Teufels erwähnt: Er soll der Huberin auf dem Weg zwischen Ror-schach und Goldach als Schwarzer Mann erschienen sein.

Die von ihr gestandenen zauberischen Schädigungen seien mittels einer gelben Zaubersalbe erfolgt. Damit habe ihr der Teufel schon beim ersten Treffen Arme und Hände eingerieben, wodurch sie fortan Schadenzauber allein durch Stöße oder Schläge zu bewirken vermocht habe, ohne dass ihr personale Fähigkeiten zugestan-den werden mussten. Für weitere Schädigungen von Mensch und Vieh habe sie zusätzlich noch etwas Zaubersalbe erhalten.

Besondere Beachtung verdient, dass der Rat im Prozess gegen Anna Huberin das Hexenzeichen (stigma diaboli) zum ersten Mal als Realität auffasste. Eine entspre-chende Änderung der Auffassungen ließ sich damals auch bei anderen protestanti-schen Obrigkeiten beobachten.300

Als Zaubereiprozess wäre der vorliegende Fall wohl auf eine einzige Person be-schränkt geblieben: Durch einen „Betriebsfehler“ wurde jedoch eine zweite Frau darin verstrickt. Sie soll der Huberin bei der zauberischen Schädigung eines Rosses

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behilfl ich gewesen sein. Aller Wahrscheinlichkeit nach wäre diese Angabe – wie andere – einfach nicht in die Vergicht aufgenommen worden, wenn sich zuvor nicht ein unangenehmer Vorfall zugetragen hätte, mit dem vermutlich auch zu erklären ist, dass im Fall der Huberin der Großteil der Verhörprotokolle nicht mehr auffi nd-bar ist.

Die Verteidigung der Margreth Schlatterin

Auf Grund der Geschwätzigkeit eines oder mehrerer Ratsmitglieder beziehungswei-se von Personen aus deren Bekanntenkreis301 erfuhr Margreth Schlatterin kurz vor dem Rechtstag der Anna Huberin von Caspar Wettach , genannt Hirschberger, seiner Ehefrau Magdalena sowie der Witwe des verstorbenen Ratsherrn Hans Friedrich und weiteren Personen, die Gefangene habe von ihr behauptet, sie sei ebenfalls ein böses weib, also auch eine Zauberin.

Margreth Schlatterin302 wandte sich daraufhin zu ihrer Ehrenrettung sofort an den Rat, der sich am 2. Juni 1640 – also noch einen Tag vor der Hinrichtung der Huberin – mit ihrer Klage befassen musste. Er erklärte, daß zuvorderst derselbige ein sonderbahres bedauren und mißfallen ab disem ungebürenden schwezwerckh und ehrenrürigen reden habe und trage. Die Schuldigen, die ihre Aussagen nicht zu leug-nen vermochten, hoben zwar hervor, dass sie jederzeit betont hätten, sie könnten die Besagung selbst nicht glauben, da sie die Schlatterin nicht für ein solche, sondern allzeit für ein frommes, gottsförchtiges ehrenweib geachtet und gehalten und noch hal-ten. Dennoch mussten sie, nachdem sie ihre Verfehlung eingestanden und auch öffentlich bekannt hatten, dass sie anders nichts dann alle ehr liebs und gutts zusagen wüssen, die Schlatterin um Verzeihung bitten. Kaspar Wettach und die Friderichi-sche wittib wurden darüber hinaus um zwei Pfund Pfennig gestraft. Dann galt die Bezichtigung als obrigkeitlich aufgehoben.303

Mit dieser Ehrenerklärung für Margreth Schlatterin war das Problem aber noch nicht gelöst, denn nun enthielt die Vergicht der Huberin ein Geständnis, das zwar nachweisbar falsch, aber nicht mehr einfach wegzulassen war. Schließlich war die Bezichtigung der Schlatterin ja in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Wollte man in dieser Situation neue Verhöre vermeiden, welche die für den nächsten Tag vorbereitete Hinrichtung der Huberin unmöglich gemacht und für einiges Aufsehen gesorgt hätten, bot sich nur mehr eine Lösung: Man musste die falsche Anschuldi-gung in einer Form in die Vergicht aufnehmen, die möglichst unverfänglich war.

Dies geschah in der Weise, dass man die Schlatterin als des schuomachers schwöster in der Lachen bezeichnete. Man führte sie also nicht mit ihrem eigenen Namen oder unter dem jenem ihres verstorbenen Ehemannes an, sondern als Schwester eines Schuhmachers im heutigen Lachenquartier – einst außerhalb der Stadtgrenzen auf äbtischem Gebiet gelegen. Gemeint war Hans Schlatter , der bereits im Januar 1611, also vor fast drei Jahrzehnten, in Straßburg verstorben war.304

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So konnte die Wirkung der Besagung, deren Unrechtmäßigkeit durch das Injuri-enverfahren ohnehin erwiesen war, abgedämmt werden, ohne dass in der Endphase des Prozesses gegen Anna Huberin noch größere Komplikationen entstanden.

Wie ein Vierteljahrhundert zuvor – beim Gerichtsverfahren von 1615 – hatten ex-pansive Tendenzen der Zauberei- und Hexenprozesse neuerlich für Schwierigkeiten gesorgt, die wohl nicht ohne Folgen für die weitere Vorgehensweise in den nächsten Jahren blieben.

Zauberei und Hexenwesen um die Jahrhundertmitte

Der schwermütige Knecht

Kurz vor der Mitte des 17. Jahrhunderts war der St. Galler Rat mit den Selbstbezich-tigungen eines Mannes konfrontiert, der von sich behauptete, vom Teufel besessen zu sein und nicht mehr leben zu wollen. Die Aussagen des versuchten Selbstmörders wur-den aber nicht ernst genommen, sondern als Ausdruck der „Melancholie“ gedeutet.

Der „Schuhknecht“ Michel Burkhar t aus Neuenstein in der Grafschaft Hohenlohe war im November 1645 wegen Unzucht mit der Magd Dr. Bartholomä Schobingers , Anna Schottin – die aus der Gegend von Kolmar im Elsass stammte –, gerichtlich belangt worden, obwohl beide erklärt hatten, sie hätten einander auffrecht und redlich zur ehe genommen. Nachdem beide Personen sechs Tage bei Wasser und Brot im Ge-fängnis abgesessen, eine Geldstrafe entrichtet hatten und der Stadt verwiesen worden waren,305 kehrte Burkhart nach einigen Schwierigkeiten im Stiftsgebiet in die Stadt zurück und versuchte dort sich auf Grund seiner aussichtslosen Lage in einem Stall zu erhängen.Nach seiner Rettung durch einen Metzger brachte man Burkhart in das Seelhaus, das Fremdenspital.306 Dort besuchten ihn Dekan Melchior Locher und etliche Ratsver-ordnete. Bei den folgenden Einvernahmen am 1. Dezember 1645 erklärte Burkhart völlig verzweifelt, er sei des teüfels, hab alle böse thun mit unzuchten und diebstellen, wünsche ihm nit mehr zeleben, dankhe dem nicht darum, der ihm den strikh abgeschnit-ten, der h[erren] predigern begere er nicht, mögen seinethalben wol daheim bleiben, und ist eben gannz und gar zerrütt.307

Weil Burkhart ganz zerrütt und mit einer schwären melancholey behafft sei, beschloss der Rat am 4. Dezember, die zwei Stadtärzte sollten ihm mit gebürenden mitlen bey-springen. Zudem wurden die Geistlichen zu ihm geschickt, damit sie ihn auf gottes wort trösten und informieren. Sie sollten ihn auch unser christlichen gemeind in ihren gebett einzeschließen anbefehlen.308 Gegen Bezahlung der Unkosten sowie einer Belohnung für seinen Retter wurde Burk-hart schließlich wieder freigelassen, nachdem ihn die Obrigkeit dazu aufgefordert hatte, er möge vorziehen und uns hie rüwig laßen.309

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Die verzweifelte Ehefrau

Zwei Jahre später sah der Rat in einem anderen Fall ebenfalls nicht den geringsten Anlass, Teufelsgeschichten mit dem Hexenwesen in Verbindung zu bringen, ob-wohl sich Maria Gerberin – genannt Harzerin –, die von ihrem Ehemann getrennt lebende Gattin des Messerschmieds Lorenz Studer, sehr auffällig benahm. Sie war schon 1643 und 1644 wegen ihres schlechten Lebenswandels gefangen genommen, im letztgenannten Jahr sogar an Ketten gefesselt für mehrere Monate ins Seelhaus gesteckt worden. Aus ähnlichen Gründen hatte auch ihr Ehemann dort etliche Zeit verbracht.310

Im Sommer 1647 erfolgte neuerlich ein Exzess, der damit endete, dass man Ma-ria Gerberin umb ihres verruchten, gottlosen und ganz unchristlichen lebens willen ins Gefängnis brachte. Sie war Ende Juli wie eine Verrückte durch die Stadt gelaufen und hatte dabei Leute geschändet und geschmäht. Zuhause warf sie provokativ das Kopftuch zum Fenster hinaus und erklärte, sie wolle sich umbringen. Daraufhin habe sie dem bößen feind gruoffen und ein strickh begert, sich zuerhenckhen, mit an-deren mehr unchristlichen worten. Davor sollten ihr in der Stadt etwa dreißig Buben nachgelaufen sein, die schreyen ihr nach unnd henckhen ihr allerley ungebeürliche nammen an und scheltend sie ein hexen, huren unnd weinsaufere.311 Der Rat überstellte die Frau im August 1647 schließlich wiederum ins Seelhaus, wo ihr seelsorgerliche Betreuung zuteil werden sollte.312 Anfang Oktober ließ man sie nach Schwörung einer Urfehde frei.313

Abermals hatte die St. Galler Obrigkeit bewiesen, dass sie bei Problemen mit randständigen Personen die – von diesen mitunter selbst behauptete – Nähe zum Teufel keineswegs dazu nutzte, mittels Zauberei- und Hexenprozessen sozialdis-ziplinierend einzuschreiten. Sie setzte vielmehr auf Absonderung und Betreuung durch die Geistlichen.

Der Rat zeigte nicht nur selbst kein Interesse an der Einleitung von Hexenpro-zessen, sondern wies auch – wie zum Beispiel im folgenden Fall – entsprechende Intentionen von Seiten der Bevölkerung zurück.

Sybilla Peuschlerin und die widerlegte Zaubereibezichtigung

Anfang Mai 1647 brachte der Metzger Kaspar Rietmann vor dem Rat eine Klage gegen Sybilla Peuschlerin ein, die aus dem damals pfalz-neuburgischen, heute baye-rischen Lauingen an der Donau stammte und sich bei Ulrich Weyermann aufhielt. Rietmann unterstellte ihr die Tötung zweier Pferde binnen vierzehn Tagen, wies auf ihren Ruf als Unhold bei mehreren Leuten hin und nahm eine Drohung gegen seinen Sohn sehr ernst.

Der Rat verhandelte darüber am 10. Mai 1647 und ließ Folgendes festhalten:

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Caspar Rietman , metzger, hat sich höchlich erklagt seines ihme zugestandnen unfahls, in deme ihme innert 14 tagen 2 pferdt, die ihne ein namhafft gelt kostet, umbgfallen, welches er ihme zeglauben machte, als ob es von einem bösen weib nammens Sybilla Peüschlerin von Laugingen, so sich bey Ulrich Weyerman enthalte, har rüre, die ihme alß ein unhold die roß gelempt und verderbt, wie sie dan gegen mehr leüten in der gleichen verdacht stan-de; auch habe sie seinem knaben unlengest auch getröhet, daß zu besorgen, daß ihme über den vorigen unfahl noch möchte der knab auch verderbt werden; mit undertheniger pitt, meine herren welten ihn über daß weib rechtlich klagen laßen.Meine herren aber haben darüber bedenckhen tragen, dieweil des Rietmans reden nur auf bloßen mutmaßungen beruheten und er von keinem grundt nichts sagen konte, dahero sich nit gebeüren wölte, ein so wichtigen proceß ohne fundament ze formiren, daraus, so es sich anderst funde, ihme Rietman große unglegenheit erwachßen möchte. Ist also die sach dißmahl eingestelt worden, doch dabi erkent, daß diejenigen leüth, da sie bißhar sich enthalten, sampt den nachbauren kommender tage für meine herren bschickht und über daß frömbd weib gsibnet werde, alßdan werde schon herauß komen, das man der sach mit beßeren fugen werde können weiter nachsezen, und dieweil sie anzeigt, meine herren haben ihre alhie ze wohnen vergünstiget, soll dem selben urthel nachgeschlagen werden, ob es sich also funde oder nit.314

Für den Rat beruhte die Klage, die Rietmann eingebracht hatte, auf reinen Mutma-ßungen und genügte damit nicht zur Einleitung eines „so wichtigen“ Prozesses. Des Weiteren wies die Obrigkeit darauf hin, dass der Kläger, wenn er die unterstellten Verbrechen nicht zu beweisen vermochte, selbst große Schwierigkeiten zu erwarten hätte. Der Rat wollte die Klage also zu Rietmanns Vorteil nicht annehmen, erklärte sich jedoch dazu bereit, das Siebnergericht bei den Unterkunftgebern und Nachbarn der Peuschlerin Erkundigungen einziehen zu lassen. Dann würde über das weitere Vorgehen entschieden.

Der Vorteil des Klägers deckte sich durchaus mit den Interessen des Rats, der die Initiative bei den Zauberei- und Hexenprozessen nicht verlieren wollte. Nach einem positiven Präzedenzfall wären in Zukunft wohl vermehrt Klagen von Einzelperso-nen zu erwarten gewesen, was unter Umständen schwerwiegende Auswirkungen auf den sozialen Frieden hätte zeitigen können.

Die Ankündigung des Rats, er wolle zudem überprüfen, ob die Frau wirklich – wie von ihr behauptet – über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge, deutet schon da-rauf hin, dass eine Ausweisung der verdächtigten Person ins Auge gefasst wurde.

Am 19. Mai fand das angekündigte Zeugenverhör („Siebnung“) statt. Dabei wurden folgende Aussagen vermerkt: 315

Der gegenwärtige Unterkunftgeber der Peuschlerin , Ulrich Weyermann , erklärte, die Peuschlerin wohne ungefähr seit Lichtmess (2. Februar) in seinem Haus. Während dieser Zeit habe er bei ihr nichts ungrads vermerkht. Sonst hätte er sie auch nicht länger bei sich gelitten. Als auffällige Gewohnheit der Peuschlerin konnte er nur anführen, sie habe im brauch, daß sie zu nacht gar lang auf bleibe und beim liecht spinne.

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Danach erklärte der Metzger Kaspar Pfund , er habe von seiner Ehefrau Folgendes gehört: Alß er vor etlich jaren im krieg gweßen, seye daß weib bey seiner frowen gsin und hab auf ein zeit zu ihr gsagt, wann sie es begere, welle sie verschaffen, daß ihr mann in-nerhalb 24 stunden soll hie in der statt Sant Gallen sein. Er könne aber nicht wissen, wie es die frömbde frow gemeint habe.Als Nächster sagte der Metzger Hans Jakob Ziegler aus, bei dem sich die Peuschlerin ebenfalls ein zeitlin aufgehalten hatte: Er habe sie ungern gsehen und heißen weg gon. Daraufhin habe sie ihn gefragt, warum und aus was ursach, was sie ihm dan leidts ge-than. Er antwortete, er beger ihrer nit in seinem hauß. Vor ungefähr drei Wochen habe ihm dann seine Frau geklagt, in einer Nacht, als er den Wachdienst versehen hatte, seye sie einer ungeheüren schwarzen kazen gewahr worden mit einem kopf wie ein kalb und einem langen wüsten schwanz. Diese sei zuerst auf einem Fass gesessen. Als die erschro-ckene Frau die unheimliche Katze vertrieben habe, sei das Tier allgemach dem stall zu gangen, in dem dann die beiden Rösser Kaspar Rietmanns krank wurden. Sein frow seye hefftig ab dißem ungeheüren thier erschrockhen und hab zitteret wie ein aspenlaub.Auch der vierte Zeuge, Balthasar Fehr , sah die Peuschlerin nur ungern in seinem Haus, weil sie ihm vil schwezwerkh teglich ins hauß gbracht und den leüten gmeinlich zböst geredt habe. Er habe sie aber auch viel beten hören. Einmal habe sie einen Mar-der gesehen und sich übel darbey gefürcht, woraufhin sie von ihm beruhigt worden sei. Sonst seye sie ein weib, daß gern die leüt wider ain anderen richte.Der Stadtknecht Heinrich Zollikofer gab zu Protokoll, Sybilla hab seiner frowen vor fünf jaren pfl egen. Irgendwann sei jedoch etwas vorgefallen, so dass sie weggeblieben war. Wohin sie sich begeben habe, wisse er nicht. Er habe niemahlen nünt unrichtigs von ihr weder gsehen nach ghört.Der Bettelvogt Johannes Müller erklärte, Sybilla sei vor zwei Jahren im Haus seiner Schwiegermutter gewesen, hab aber nichts ungrads nie von ihr ghört.Jakob Hugendobler meinte, er wisse nichts anderes von ihr, als dass sie zu nacht lang daß liecht ghabt und dass einmal eine Kröte in die Stube gekommen sei. Zur Zeit, als sich Sybilla Peuschlerin in seinem Haus aufgehalten habe, sei ihm ein käzli lahm geworden und gestorben. Den Grund dafür kenne er nicht. Er könne auch im übrigen nichts bsonders von dißer frowen sagen, weder guts noch bößes.Der Hafner Jakob Weyermann erklärte, Sybilla habe ein halbes Jahr bei ihm gehaust. Dabei habe er nicht vil ungrads gespürt, ein weil seye sie daheim gsin, andere mahl nit.Die Ehefrau Ulrich Weyermanns – des Unterkunftgebers – sagte dasselbe aus wie ihr Mann, meinte aber auch, dass Sybilla ein ellende thörin seye. Seit sie bei ihnen wohnte, blieb sie stets im Haus und spinne tag und nacht, damit sie ihre Nahrung verdiene. Sie wüße nünt auf sie, hetten sie sonst abgschafft.Balthasar Fehrs Ehefrau meinte von Sybilla, sie habe ein bößes maul und seye vil zur stuberten gangen, weil sie hinder ihnen zehauß geweßen.Daraufhin gab Friedrich Altherr , Flaischgatter, zu Protokoll, er habe Sybilla Peuschle-rin nicht bei sich aufgenommen, weil er keine „Hausleute“ brauche. Deshalb könne er über ihr Tun und Lassen gar nichts sagen.Die Ehefrau Kaspar Pfunds bestätigte die Angaben ihres Mannes. Auch sie wisse nicht, wie Sybilla das Angebot gemeint habe, als ihr Mann vor vier Jahren im Krieg war. Sie habe überhaupt auf solchen reden nit vil ghalten.

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Die Witwe Johannes Laderers erklärte, sie wisse nichts von der verdächtigten Frau, habe mit ihr nichts zu tun gehabt und ihr auch kein achtung ghan.Jakob Brunners Ehefrau erinnerte sich an folgende Begebenheiten: Als Sybilla Peusch-lerin vor sechs Jahren nach St. Gallen gekommen war, sei sie von ihr um eine Nacht-herberge gebeten worden. Nach ihrer abschlägigen Antwort sei die Fremde so sehr in sie gedrungen, dass sie nachgab und sie etliche Tage müßen han und nit können aus dem hauß bringen. Als Jakob Brunner einmal auf der Wacht war, spannen die Frauen miteinander; da seye diß weib in ein gsprech mit ihr gerathen von den unholden und hab under anderem gsagt, es seyen in ihrem heimat vil dergleichen leüt, die können wunder-bare ding machen, und sie selbs könne ein menschen zu einem hasen machen, was sie auf ein zeit von einem wirth glernet hab. Das habe die Brunnerin nachher ihrem Mann erzählt. Von dem sei die Peuschlerin daraufhin schon am nächsten Morgen wegge-schickt worden. Dabei habe ihnen die Frau gedroht, sie well ihnen dsach woll machen, daß sie gnug werden im haar zkrazen han. Am Anschluss daran sei die Peuschlerin zu des Schmidlis frowen gangen und hab sie aufs außerst außgmacht und hinderredt, wie die Bronneri ihre kinder so unsauber halte. Das habe ihr der Schmidlin nachmahlen wider verwisen. Sybilla Peuschlerin sei also ein ungut mensch mit leüth ußrichten; sonst hab sie nünt ungrads von ihr verstanden.Der Glaser Franzisk Fehr gab an, er habe nicht viel mit ihr zu tun gehabt, wisse also kaum etwas zu sagen. Nur einmal habe er die Frau beobachtet, wie sie draußen auf dem Brühl auf allen Vieren davonkroch. Als sie danach einem Appenzeller begegnete, sei sie an dem aufgesprungen und mit ihm den Brühl hinuntergegangen.Abraham Tanner der Ältere ließ verzeichnen, solange Sybilla Peuschlerin bei ihnen gewesen sei, habe sie als ein arm mensch eben streng und vil gwerckhet und seye znacht eben lang und biß umb mitternacht aufbliben beim liecht. Er habe ihr weiter keine Beachtung geschenkt, seye im übrigen eben ein unwahrhaffts mensch und richte dleüth gern uß.Die Ehefrau des Sattlers Hans Heinrich Hanimann erklärte, sie wisse gar nichts über das Tun und Lassen der Peuschlerin , außer dass sie gern die leüth wider einanderen bringe und dass sie die Frau deßwegen nit mehr hab können bey ihr im hauß behalten. Zusammen mit der Ehefrau Kaspar Pfunds habe sie gehört, wie Sybilla Peuschlerin sagte, sie welle ihr den man innerhalb 24 stunden aus Franckreich her bringen; sie wüße aber nit, wie sie es gemeint habe.Die Ehefrau des Bettelvogts Sebastian Appenzeller gab an, die Peuschlerin hab znacht lang beim liecht gsponnen, etwan biß nach mitternacht, und dan seye sie im bett pliben bis tags wider umb achte. Könne sonst anders nünt von ihr sagen, dan das sie ein bößes maul hey.

Am Tag, nachdem das Siebnergericht die Zeugen über Sybilla Peuschlerin verhört hatte, beschloss der Rat, die Frau solle umb underschidlichen verdachts willen einzo-gen und der ordnung nach examiniert werden.316

Die Untersuchung wegen des Verdachts, als wann sie ein böses weib wäre, erfolgte am 21. Mai 1647 durch Georg Zainler und Zunftmeister Otmar Schenk . Dabei erklärte sich die Peuschlerin dieses Bezichts halber für völlig unschuldig und gab zu Protokoll, dass sie aus ihrer katholischen Heimat umb der wahren religion (leider)

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vertriben sey. Wahrscheinlich erhoffte sie sich mit diesem Hinweis auf das wechsel-reiche und schwere Schicksal der Protestanten ihrer Heimatstadt in den zwanziger und dreißiger Jahren des 17. Jahrhunderts317 eine mildere Behandlung durch die reformierte St. Galler Obrigkeit.

Zu den einzelnen Vorwürfen nahm die Inhaftierte folgendermaßen Stellung:

Verteidigung der Sybilla Peuschlerin aus Lauingen vom 21. Mai 1647

1. Wegen Caspar Pfund t frauwen, daß sie zu derselben solle geredt haben, sie wolte ihrem mann (zu der zeit, als er in Franckhreich gewesen) in 24 stunden allhie haben, zeiget sie an, es seye deß Pfundts frauw von ihrem mann zu red worden und habe gesagt, sie ver-mein, sie wöll das kindt an die handt nemmen und ihm nachziehen, welches deß Sperin s frauw ihr abgewehrt und gesagt, man wurde sagen, sie were so mannräß, worüber sie wohl möge gesagt haben, es seyen mehr weiber, die ihren männern nachziehen oder dieselben gern bey ihnen hetten, das ander aber sey ihr nie in gedanckhen kommen.2. Daß sie zu deß Bronners frauwen von hexen geredt und under andrem gesagt habe, es seyen leüth in ihrem heimath, die die menschen in andere gestalten verwandlen und daß auch sie ein menschen in eines häßlins gestalt verenderen könne und solches von einem wirth gelernet habe, will sie gleicher gstalten nicht geständig sein und sagt, sie wolt ihr ein adern nach der andern außreißen laßen, daß sie dise beid stuckh nie geredt habe.3. Daß sie den leüthen und insonderheit Caspar Rietmanns , mezgers, knaben getreüwt habe, zeiget sie an, es habe der knab ihro vor dem bronnen geträzlet, darüber sie ihm mit dem fi nger gedeüt, aber anders nichts darbey gemeint, dann sie wölle es seinem vatter sagen, sonsten hab sie niemand getreüwt, und leide sich under den leüthen so gut, als sie könne.4. Auff Jacob Zieglers kundtschafft, daß er gesehen ein kaz vor dem hauß, von farb schwarz und an gestalt ganz grauwsam, welche sich Caspar Rietmanns , vorbemelt, stall genähert, zeiget sie an, von demselben wüße sie nichts; gehe sie auch nichts an; zwaren sey sie zu der Hirspergenen, bey denen der Ziegler wohne, gewandlet, aber in allem guten.5. Was Francise Fehr , glaser, von ihro zeüget, daß sie einsmahls uff dem Brüel uff allen vieren daher gekrochen, läügnet sie auch und vermeldet darbey, es sey zwaren nicht ohn, daß sie ganz elend herkommen und sich durch m. Lorenzen curieren laßen, daß sie aber iemahlen uff allen vieren gegangen, sey nicht.6. Daß sonsten von ihro gesagt worden, daß sie so lang in die nacht, gleichwohln ohne sondern gelingen, spinne, verantwortet sie, wann sie gespunnen, so hasple sie alßdann in der nacht, müße sonsten das ihrig mit saurer müeh erringen, dann sie für ein halb jahr f. 4 haußzinß geben müße. Vor disem hab sie sich zu pfl egnußen gebrauchen laßen, wie sie dann auch Ulrich Lochers frauwen gepfl ogen, aber seit Caspar Rietmann diß böß geschrey außgebracht, brauche sie niemand mehr.7. Von der krotten, so in deß Tanners hauß in der stuben herfür kommen, zeiget sie an, solches sey an einem sambstag morgens geschehen und sey der Tanner am garn- und sie am werckhmarkht gewesen. Als sie heimkommen, sag ihr Jacob Hugendobler s, schneiders, frauw, es sey eine krott (rev.) bey deß Tanners tröglin herfür gekrochen, welche ihr mann uff einer schauffl en in den hoff hinab geworffen und von einandern gehauwen. Nach dem

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er aber wider in das hauß hinein kommen, hab er nichts mehr darvon gesehen.Bittet umb gnad und sagt, wölte sich freilich vor dergleichen sünden hüetten, dann ihro, als sie nicht weit von Ulm uff einem schloß gedienet, von einem bösen weib vergeben wor-den, welches ihro zur mahnung diene.318

Sybilla Peuschlerin stellte zunächst die beiden Hauptbelastungspunkte, nämlich dass sie erklärt habe, sie könne den Ehemann einer Frau aus dem Krieg nach Hause zaubern und Menschen in Hasen verwandeln, in Abrede. Sie erbot sich, die Wahrheit ihrer Aussage unter der Folter zu erweisen. Dem Kind Kaspar Rietmanns habe sie auf dessen ungebührliches Verhalten hin nur mit dem Finger in dem Sinn gedroht, dass sie sich bei seinem Vater beklagen werde. Mit der verdächtigen Katze in Rietmanns Stall habe sie nichts zu tun. Auch auf allen Vieren sei sie niemals gekrochen, obwohl sie sich manchmal körperlich schlecht gefühlt und in ärztlicher Behandlung befunden habe. Dass sie lange in die Nacht hinein aufbleibe, erklärte Sybilla Peuschlerin damit, dass sie nach dem Spinnen immer auch noch hasple. Sie müsse eben viel arbeiten, um den hohen Hauszins von vier Gulden in einem halben Jahr zu erwirtschaften. Früher habe sie durch Pfl egedienste dazuverdienen können. Seit der Verdächtigung durch Kaspar Rietmann wolle sie jedoch niemand mehr anstellen. Auch die Geschichte mit der Kröte in Tanners Stube erklärte die Peusch-lerin auf natürliche Weise. Abschließend sagte sie noch, sie hüte sich vor der Sünde der Zauberei, denn als sie einst auf einem Schloss unweit von Ulm gedient habe, sei ihr selbst von von einem bösen weib vergeben, also auf zauberische Weise zugesetzt, worden, was sie als Mahnung verstanden habe.

Am 25. Mai fällte der Rat die Entscheidung im Fall der Sybilla Peuschlerin . Weil sich bei der gerichtlichen Untersuchung der ihro zutrawten sachen halber nichts grundtlichs erzeigt und befunden und gott bekant ist, wie sich die sachen verhalten, wurde sie nach Ausstellung einer Urfehde auf freien Fuß gesetzt. Sie musste jedoch die Stadt noch am selben Tag verlassen und schwören, sich fürohin zu keinen zeiten mehr darin betretten zlaßen.319

Das Gerichtsverfahren gegen die Peuschlerin dokumentiert neuerlich das starke Bemühen des Rats, die Verfolgung von Zauberern sowohl rechtlich-formal als auch inhaltlich den eigenen Vorstellungen gemäß zu gestalten. Im vorliegenden Fall wies er gegensätzliche Bestrebungen aus der Bevölkerung zurück und ließ die Bezichtigte bei der Examinierung sämtliche belastenden Aussagen entweder abstreiten oder auf natürliche Weise erklären. Während somit kein Anlass mehr für den gewünschten Zauberei- oder Hexenprozess bestand, lag aber immer noch genügend Belastungs-material vor, um die Frau aus der Stadt zu verweisen.

Kurze Zeit später geriet eine Einheimische in einen ähnlichen Verdacht.

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Barbara Hofstätterin – verdächtige Schwägerin einer Hexe

Die vergiftete Nachbarin (1648)

Barbara Hofstätterin320 war über ihren Bruder Christoph seit 1636 mit Katharina Stüdlin verschwägert, die 1658 als Hexe hingerichtet werden sollte.

Im Herbst 1648 geriet die Hofstätterin in einen gefährlichen Konfl ikt mit der 29-jährigen Elsbetha Staigerin , die sich erst im Mai dieses Jahres mit dem Hafner Jakob Weyermann verehelicht hatte .321 Sie verklagte die Hofstätterin als Hexe.

Am 5. Oktober ließ der Rat deshalb eine Reihe von Zeugen darüber einvernehmen. Der erste war der Prediger Bartholomäus Anhorn , der spätere Verfasser eines umfang-reichen Werkes über Magie, Zauberei und Hexerei. Er sagt aus, er sei geholt worden, Elsbetha Staigerin mit Gottes Wort zu trösten, habe aber nichts auszurichten ver-mocht, da die Frau schon so stark vom kindlyweh (Epilepsie322) geplagt wurde, dass er unverrichteter Dinge wieder gehen musste. Deren Angehörige hätten ihm von einem Apfel und von einem Zelten (kleiner, fl acher Kuchen) erzählt, welche die Staigerin von der Hofstätterin erhalten habe. Daraufhin habe sich Erstere gleich übel gefühlt. Der Zorn darüber sei bei der folgenden Begegnung mit der Nachbarin in „Kindliweh“ umgeschlagen.Bei Anhorns nächstem Besuch war Elsbetha Staigerin wieder bei Sinnen, fuhr aber wunderlich im bett herum. Auf seine Frage, wer sie so erzürnt habe, antwortete sie, die Hofstätterin seye zevil geschefftig in ihrer haußhab, komme und überlauffe sie stetigs in ihrem hauß, das ihr nit lieb seye. Während ihrer Krankheit sei die Hofstätterin neuer-lich zu ihr gekommen und habe ihr den Arm geschüttelt, da hab ihr der selb arm den ganzen tag zitteret. Der Prediger erklärte, er hab wol gespürt, daß die frow der Hofstet-teren vil schuld gebe.Bei einer Begegnung mit Barbara Hofstätterin habe er diese aufgefordert, sich nicht so sehr in fremde Haushalte einzumischen. Darauf habe sich die Hofstätterin ihm gegenüber beklagt, in wes bößen ruf sie dißer leüthen halben kommen seye unnd habe sich aller sachen halber aufs höchst entschuldiget unnd seye zimlich traurig wider von ihme weggegangen. Vom Hafner Weyermann sei dem Prediger früher schon mitgeteilt worden, die Hof-stätterin habe ihm bei seiner ersten Ehefrau voraussagen können, sie werde nit lang bey ihm leben und also habe sie ihme auch von dißer gsagt.323

Als weiterer Zeuge wurde der Apotheker Joachim Haltmeyer einvernommen. Er konnte zum vorliegenden Fall nur sagen, dass die Patientin zehn Jahre bei ihm ge-dient, aber nie unter dieser Krankheit gelitten habe.Nach dem Apotheker gab des Hafners Knecht, Michel Spindler aus Nürnberg, zu Protokoll, die Hofstätterin habe am Sonntag einen Apfel ins Haus gebracht und ihn der Frau geben wollen. Sie möge villicht einen glust darzu han. Als der Knecht Anstal-ten machte, der Hofstätterin den Apfel aus der Hand zu nehmen, habe diese gesagt: Nein, er ghört dir nit, du bist sein nit werth, er ghört der frowen. Daraufhin habe sie dieser den Apfel in den Schoß geworfen. Die Folgen des Verzehrs wurden bereits

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angeführt. In den nächsten Tagen sei es in der Familie Weyermann lebhaft zugegan-gen: Er, der Knecht, sei entlassen worden, der Ehemann habe sich unwirsch verhalten und drei Tage nichts mehr mit der Frau geredet; es sei auch zu einer Schlägerei mit einem gewissen Schirmer gekommen. Die frow sey gar unleidig worden unnd sag ein mahl, es were kein wunder, wann sie kranckh wurde. Am Donnerstagabend habe sie dann das kindliwehe bekommen. Barbara Hofstätterin , welche sie die ganze Woche hindurch besucht habe, sei damals auch bei ihr gewesen. Am nächsten Tag habe die Hofstätterin am Arm der Kranken herumgewerkt. Als die Patientin am Samstag wie-der zu Bewusstsein gekommen sei, habe sie immer wieder gesagt: Wer nur ein ding nit geschehen, dann sie habe einen öpfel unnd von einem zelten geßen, die wellend ihro das herz eintruckhen.Als Letzter sagt noch Doktor Hans Kaspar Rotmund aus , er sei vor vier Wochen zur Kranken gerufen worden, als sie unter starkem kindljwehe litt. Die Anwesenden hätten ihm erklärt, das Leiden sei von einem zorn entstanden, für den die einen den Ehemann, die anderen die Hofstätterin verantwortlich machten. Nach der Verabrei-chung eines Medikaments habe sich der Zustand der Kranken gebessert, sonderlich aber haben sich die convulsiones unnd kindljwehe im linckhen arm ganz gelegt, aber den rechten armen habe sie dargegen desto mehr gekrümpt und gewunden. Nach einem Be-such der Hofstätterin sei das kindljwehe am nächsten Tag wieder an sie gefallen wie zu-vor. Mit Gichtwasser und anderen Labungen habe es der Arzt jedoch erreicht, dass sie eine ruhige Nacht verbrachte. Obwohl sie sich daraufhin bei guter Vernunft befand, sei sie in dem bett herummen ghupfft, nit anderst dann wie ein frösch, habe sich bald uf diße, bald auf ein andere seiten gewunden. Bei diesen Bewegungen habe sie mit den umstehenden Leuten gesprochen, ihnen ihr herzenwehe klagt und dauernd um Triax – ein damals sehr beliebtes Allheilmittel – gebeten. Der Arzt verordnete ihr daraufhin ein Purgiertränklein und ließ sie im Glauben, es sei mit Triax angemacht. Das Me-dikament habe in der Folge ein große vile gallen unnd anderer matery, so einen überaus starckhen gschmackh von sich geben, uß dem leib triben, davon dann alles beßer worden. Am nächsten Tag wusste die Patientin nichts mehr von ihrem Treiben. Daraus schloss der Arzt, dass in ihrem Körper eine giftige Materie gewirkt hatte. Er wollte mit dieser Aussage jedoch niemanden verdächtigen, da es offt und vil geschehe, das dergleichen lang gesamlete gifftige matery sich im leib des menschen aufhalt unnd durch zorn erweckht werde, daß sie zu einer schwären kranckheit außbreche.324

Keiner der einvernommenen Zeugen plädierte also eindeutig für eine magische Verursachung der Krankheit, auch nicht die Verwandten der Patientin selbst. Von entscheidender Bedeutung dürfte die Erklärung des Arztes gewesen, der die Symp-tome der kranken Frau auf lange angesammelte Giftstoffe im Körper zurückführte, die durch Zornausbrüche zu schweren Krankheiten führen konnten.

Noch am selben Tag, am 5. Oktober 1648, fällte der Rat in dieser Angelegenheit folgendes Urteil: Obwohl sich Elsbetha Staigerin nach dem Genuss eines Apfels und eines Zeltens, die sie beide von der Hofstätterin erhalten hatte, übel befunden und in wenig tagen hernach in ein schwäre krankhheit gefallen war, genüge das nicht als Be-weis für eine Klage gegen die Hofstätterin. Dies gelte umso mehr, als sich Elsbetha

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vor ihrer Erkrankung hefftig erzürnt hatte und mit Arzneien, durch welche die gelif-ferte gallen aus dem leib ausgefürt wurde, auch bald wiederum hatte geheilt werden können, also mit natürlichen mittlen zu ihrer vorigen gesundtheit gebracht worden war. Die Hofstätterin sollte solcher nachdenckhlichen klag für ledig unnd unschuldig erkent sein. Die damit verbundenen Bescheltungen wurden für aufgehoben erklärt. Der Rat befahl der Hofstätterin aber, sie solle künftig des haffners unnd seiner haußhab müßig gohn unnd der ihrigen acht haben, dan so solcher sachen halber weitere klag mei-nen herren fürkämme, wurde man sie zu einer solchen straff ziehen, daß sie lieber wolte, sie were frömder gschefften halber rüwig bliben.325

Einige Zeit später geriet die Frau wiederum in einen schwerwiegenden Verdacht.

Hexereiverdacht und Abtreibungshilfe (1651)

In den letzten Augusttagen des Jahres 1651 wurden Barbara Hofstätterin und die Ehefrau Heinrich Reuschers , des unteren Sägemeisters, wegen eines schweren Streits und verschiedener Bezichtigungen ins Gefängnis gebracht.

Am 27. August verhörten Hans Joachim Friedrich und Zunftmeister Leonhard Ero-zeller die beiden Gefangenen. Die Sägemeisterin gab dabei Folgendes zu Protokoll:Vor etwa drei Wochen habe die Ehefrau des Bannwarts Hans Jakob Mörlin 326 zur Hofstätterin gesagt, es gangen selzame reden über sie, man sage, sie seye ein unhold oder böses weib. Nach der Aufforderung, sie solle solche unchristliche reden ab ihr thun, sei die Hofstätterin darob ganz erstaunet gewesen und habe kein Wort mehr hervorgebracht. Da nun aber gerade deren Mann vorübergegangen sei, habe die Sägemeisterin im schimpf – also spöttisch – zu ihm gemeint, er solle heute Nacht gut schlafen, denn er hab ein neüw wäschne frowen. Das nahm die Hofstätterin in zorn auf und erklärte der Sägemeisterin mit groben worten, sie habe einen Ehrenmann. Sie solle selbst sehen, was sie für einen schönen mann habe mit der großen beülen. Dann schalt die Hofstätterin die Sägemeisterin, selbst eine Hexe zu sein, worauf diese mit einer Beschimpfung als Diebin und nicht als Hexe geantwortet haben wollte. Denn von hexenwesen könne sie nichts auf sie bringen. Aber als Diebin habe sie die Hofstätterin mit warhait genennet, denn diese habe einmal einem Bauern vor ihrem Haus ein Ei aus einem Schlitten ent-wendet und wieder herausgeben müssen. Zudem habe die Hofstätterin einem Kind der Sägemeisterin das Stehlen lehren wollen, indem sie es angewiesen habe, ihrer Mutter Eier zu entwenden und ihr zu bringen. Sie habe das kind einmahl erwüscht und darumb züchtiget.Des Weiteren gab die Sägemeisterin zu Protokoll, vor fünf Wochen habe sie den Ehe-mann der Hofstätterin aufgefordert, er soll lustig sein. Da habe dieser geantwortet: Wie könte ich lustig sein, hab ich doch mein frowen nimmer bey mir dahaim, auch zu nacht, wan ich vermain, sie lig bey mir im bett, so ist sie auf dem tanzblaz und auf dem Höhberg. Dißes habe er zum andern und dritten mahl zu ihr gsagt. Die Sägemeisterin wollte das aber der Hofstätterin nie zugetraut haben.

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In der Aussage Leonhard Merzens , des Ehemanns der Barbara Hofstätterin , be-gegnen wir zum ersten Mal in den St. Galler Akten der Vorstellung vom Heuberg – einem Teil der Schwäbischen Alb – als überregionalem Treffpunkt der Hexen.327

Bezüglich der Tochter des Thebus auf der Bleiche, die zu Appenzell ein uneheliches Kind geboren hatte, konnte die Sägemeisterin nur sagen, dass sich die Hofstätterin ihrer vil angnommen und ihr vil arzneykreüter und träncken gsotten, vermainend ihr die frucht abzetreiben. Das wollte sie der Hofstätterin auch nit nur ein mahl verwisen haben. Überhaupt sei diese ein unguts mensch und könne nimmer ruw nach friden mit den nachbaren haben.Daraufhin wurde Barbara Hofstätterin zunächst vorgehalten, was man über sie geredt wegen Bascheli Altheren von Teüffen seiner kinden, nämlich sie habe einem von ihnen einen schniz von einer düren biren geben, nach dessen Verzehr es elend worden und gleichsam an henden und füßen lamb sei. Die Eltern glaubten, dass dieser Zustand ex venefi cio, also durch einen Schadenzauber, entstanden sei.Die Hofstätterin erklärte dazu, ein Kind sei einmal zu ihr hergelaufen; nun trage sie von natur ein sondere liebe gegen allen kinden und habe deßwegen stets etwas bey ihr im sackh, das sie die kind damit begütige. Deshalb habe sie einen dürre Birne entzwei geschnitten und die Hälften dem kneblin und dem meidtlin Baschlis gegeben. Daraus seye vernünfftig zeschließen, wann etwas ungrads in der biren gwesen, es weren baide darvon krankh worden unnd nit nur das eine; gott welle sie treüwlich vor unfahl behütten. Sie wisse wohl, was für ein erschrockhenliche sünd es seye, also von gott abfallen. Ihr geschehe jedoch Unrecht, denn sie habe vil mißgönstige leüth.Anschließend wurde der Hofstätterin vorgehalten, was die Sägemeisterin wegen The-bes Weyermans stiefftocher ausgesagt hatte, nämlich als ob sie ihr treibtrenckher gsotten und die frucht im leib verderben wöllen. Darauf erwiderte die Beschuldigte, das Mäd-chen habe ihr erklärt, sie hab ihr monat zeit nit unnd sey mit der gelsucht behafft. Dage-gen habe sie ihr dann einen tranckh gsotten, und zwar ohne gewusst zu haben, dass sie schwanger war. Der Trank hätte ihr aber ohnehin nicht geschadet. Diese Begebenheit liege auch schon lange zurück. Die belastenden Aussagen der Sägemeisterin erklärte die Hofstätterin damit, dass sie ihr gramm sei.328

Wie beim Gerichtsverfahren gegen Sybilla Peuschlerin nahm der Rat die An-schuldigungen gegen eine vielfach – vor allem auch durch den eigenen Ehemann – verdächtigte und damit aufs Schwerste belastete Frau nicht zum Anlass für eine Folterung. Er ermöglichte es der Angeklagten vielmehr, alle Verdächtigungen auf natürliche Weise zu erklären beziehungsweise zu widerlegen.

Nachdem beiden Frauen zugsprochen worden, das sie fürohin einanderen rüwig laßen, kamen sie schließlich nach Schwörung einer gewöhnlichen Urfehde aus der Haft frei.329 Wenige Jahre später stand einer anderen Verdächtigten ein schwereres Schicksal bevor.

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Die Zauberei- und Hexenprozesse des Jahres 1658

Katharina Stüdlin, die Hobsgerin

Im Jahr 1658 kam es zu einer auffälligen Häufung von Zauberei- und Hexenpro-zessen. Ihren Ausgang nahm sie mit der Verhaftung von Katharina Stüdlin , zu deren Lebensweg einige nähere Angaben im Anhang zusammengestellt sind. Sie führte den Übernamen „Hobsgerin“, was so viel wie „Fröschin“ bedeutete. Die Be-zeichnung erscheint insofern symptomatisch, als der Frosch einst wie die Kröte als Teufels- und Hexentier galt.330

Die Stüdlin wurde Mitte Juli 1658 ins städtische Gefängnis gebracht, weil sie ein jung fühle, so vermuttlich durch sie verderbt, arznen wöllen mit reüchen und segen sprechen, das vächli aber zu grund gangen und sonst gar vil ihrentwegen in der burger-schafft wegen ihres lochtzen331, segnens und anderen der hexerey verdechtigen sachen geredt wirt.332

Den Anlass für die Verhaftung der alten Segnerin und Heilerin bildete also die misslungene Behandlung eines Fohlens, das Unterbürgermeister Locher gehörte. Dieser war auch Siechenhauspfl eger am Linsebühl, wo die Stüdlin als Magd diente. Dass sie den Tod des Tiers verursacht hatte, schloss man aus etlichen verdächtigen umbstenden. Erschwerend kam hinzu, dass die Stüdlin insgemein ein bösen nammen hatte, also im schlechten Ruf stand, als wann sie ein bößes mensch und (gott behüte yederman vor dergleichen unzibel) ein böße unhold oder häx were.333

Bei ihr ging der Rat also bereits von vornherein davon aus, dass sie auch eine Hexe sein könnte. Deshalb ließ er sie schon bei den ersten Verhören durch Joachim Vonwiller und Zunftmeister Kaspar Mittelholzer am 14. Juli 1658 in die Reichs-kammer führen, wo der nachrichter alle mittel gebrauchen sollte, damit man den rechten grund aus ihr bringe, ob sie dergleichen eine seye, darfür man sie yez lange jar und tag gehalten.

Die Stüdlin wurde allerdings nicht gleich der Tortur unterzogen. Zunächst verhörte man sie zum Tod des Fohlens und etlichen weiteren Anschuldigungen. Dabei zeigte sie sich darüber verwundert, dass sie des Schadenzaubers an dem Fohlen geziehen wer-de, da sie sich zu dessen Heilung aus Mitleid und aufgrund der Bitten des „Karrers“ (Fuhrknecht) bereit erklärt habe. Die Behandlung sei nur darum misslungen, weil der Unterbürgermeister einen Schmied zur Kurierung beigezogen habe. Dadurch hab die krankheit wider umbgschlagen. Hätte man sie – die Stüdlin – weiter wirken lassen, lebte das Tier vielleicht noch. Sie vermutete, dass es der Schmied falsch behandelt habe. Nun wünsche sie, sie hett sich des dings gar nüzit angnommen. Sie bitte auch um Verzeihung, wenn sie etwas Unrechtes getan habe. Sie habe nur gutte, ringe mittelin angewandt, die sie vor einem Jahr Uolj, der Linsibüels senn selig, gelehrt habe. Dazu brauchte sie 3 bißlin salz, mußmel und reckholterenberr. Die habe sie in einem hohlen ungebrauchten Ziegel auf einer kleinen Glut erhitzt, um

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dann damit das Tier in den drey höchsten nammen zu beräuchern. Dieses Mittel habe anfänglich gut gewirkt. Wenn man sie weiter hätte räuchern lassen, wäre das Tier vielleicht gesund geworden. In übrigem sey sie kein häx, hab ein gutt gwüßen, bette tag und nacht zu gott, sonst seye sie ein arme sündere wie alle andere menschen mehr.Am Nachmittag des 14. Juli luden die herren examinatores verschiedene Personen vor, von denen sie wunderliche sachen über die Stüdlin vernahmen, die natürlich nit zugangen sein konnten. So habe sie zu Hoff oben einen großen Stein, den drei starke Männer nicht von der Stelle zu bewegen vermochten, in Gegenwart von drei Bleichern zu deren höchster Verwunderung allein vom boden bringen und im ring herum walzen können. Darüber hinaus wurde dem Rat später auch anderes berichtet, das man an seinem orth beruwen laste.Des Linsibüels karrer gab zu Protokoll, das Fohlen habe zuerst an einem Bein ge-hinkt und gschaudert. Am nächsten Tag habe er die Stüdlin beim Heuen auf dem Siechen äckerle angesprochen, so sie was könne, solle sie dem fühle helffen. Diese schwor zunächst, gott soll sie straaffen, sie könne nichts. Bald jedoch meinte sie, wann es von bösen leüten were oder von einem bösen lufft, so wölte sie es wol können. Deshalb bat der Knecht sie umb gotts willen 3 mahl um ihre Hilfe. Sie gab ihm dann folgende Substan-zen, die sie in einem Mörser zerstoßen hatte und er in einem hohlen ungebrauchten Ziegel auf eine Glut legen musste: 3 bißle staub oder kaatfürbetten, von 3 thürschwellen antritten genomen, ein wenig weyßmehl und dan ab einem alten schuch, der im stall vom sennen braucht und tragen worden, hinden ab den fersinn genommen, deßgleichen von einem alten stallbesen 5 in 9 rüeglin. Dann hatte er das Tier damit drei Mal zu beräu-chern. Wenn er später mehr zeüg benötigte, sollte er wieder zu ihr kommen.Als das Material aufgebraucht war, holte sich der Zeuge am dritten Tag neues von der Stüdlin . Dabei sagte sie, es müsse herdmehl sein, gottsgnadsalz, reckhholterber. Da fi ng das Fohlen tatsächlich wieder an zu fressen, aber die Geschwulst umb den teüchel seye alleweil gleich pliben. Deswegen ließ der Unterbürgermeister den Schmied von Ruo-dewilen holen, worauf aber die Stüdlin erklärte, man hab ein anderen doctor bschickht und braucht, yez müß das fühle (auf ihr seel) verderben und wann man noch zehen döc-ter darüber brechte. Nur wenn man ihre Mittel wiederum verwende und das Fohlen beräuchere, komme es mit dem Leben davon. Er, der Knecht, sollte es tun, ohne dem Herrn davon etwas zu sagen. Als er aber ihre Mittel nicht mehr anwenden wollte, habe sie diese zurückbegehrt.334

Sowohl der Einsatz von Schmieden als Tierheiler als auch das von der Stüdlin be-anspruchte Behandlungsmonopol bei ihrer volksmagischen Heilpraxis waren weit verbreitet. Im vorliegenden Fall hatte eine mit Letzterem verbundene Drohung den Anstoß für die Einleitung des Hexenprozesses gebildet.

Am 15. Juli beschloss der Rat neuerlich, dass die Stüdlin peinlich gefragt werde. Die Examinatoren sollten darüber hinaus weitere Personen, die etwas brichts geben können, vorladen und mit ankherung alles fl eyßes vorgehen, damit diße sach an tag komme.335 Der erste Teil dieser Anordnung wurde am 19. Juli ausgeführt. Man nahm die Frau wieder in die Reichskammer, untersuchte sie scharf und zog sie leer auf – also ohne Gewicht an den Beinen. Dabei wollte die Stüdlin noch nichts gestehen.

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Weil aber die frager ein scharffen bevelch hatten vom rhatt, hat man ihr den kleinen stain anghenckht. Dennoch erklärte sie weiterhin, sie sei unschuldig, wüße nünt von den töchteren, die [sie] soll in ein rooßen336 gworffen haben, sey niemahlen in keiner mühle gsin, mehl zu mahlen, wil gschwigen, das der mühlistain ab ihrem aufgschüttnen mahl solte entzwey gsprungen sein; sie hab böße mißgönstige leüt, die solche sachen über sie erdichten und erdenckhen. Man unterstellte ihr also einen Vorfall mit etlichen Mäd-chen, die wegen ihr in eine Grube gestürzt waren, und dass sie einen Mühlstein zum Zerspringen gebracht haben sollte.Nach dieser Untersuchung, die am morgen umb 5 biß 8 uhren stattgefunden hatte, kamen die Examinatoren um zehn Uhr wieder, fragten sie scharff und ließen sie mit dem mittleren Stein aufziehen. Als sie einige Zeit lang gehängt war, da fi eng sie an bekennen, wie sie dem Ballaser am marckht seine roß beim hochgricht ußen gstellt, solcher gstalt, das sie die roß in den 3 höchsten nammen (horrenda) umb den galgen herum gfürt und darzu gsprochen:Ihr roß, stond still,es ist unser frowen will,durch deines sohns fl aisch und blutt,das ihr kein tritt mehr können thut.Diesen Spruch habe sie vom Hüseler glernet.Sie gab nun also an, mit dem erwähnten Spruch einem gewissen Balthasar die Rosse gebannt zu haben, indem sie diese im Namen der Dreifaltigkeit – was für den Rat einen furchtbaren Frevel bildete – um den Galgen herumgeführt hatte.Als Nächstes gestand die Stüdlin ihre erste Begegnung mit dem Teufel. Als sie noch ein jungs, holds meitlin gsin von 15 jaren und auf der Kachelstatt zu Hause gewesen sei, da habe sie ihre Mutter auf die Bernegg herüber geschickt, Kräuter zu suchen, die man zu beißigen henden brauche. Darunter befand sich auch ein Kraut, das vil auf der Bernegg wachse (man nenne es bürstenkraut, wegen das es ein bürstle hab, n[ot]a: war die weyß Eberwurz). Dabei begegnete ihr ein zimlich alter mann (müß eben der böß gsin sein), der habe sich genent Martin Giller oder, das sie es recht sage, Martin Hüseler uß dem Thurthal. Dieser habe ausgesehen wie ein wurzenman, mit einer wurzkräzen uf dem ruggen und ein wurzhöweli in der hand; der hab vast ein halb stund lang mit ihr gstudiert und vil sachen gefragt, auch wie sie heiß und woh sie dahaim seye, er möchte ein solch lustigs jungs maidtli zur frowen han und mit ihr im land umben zeüchen, sie lehren kreütter kennen, und sie müßt ihr lebenlang gnug bey ihm haben.Eben damals habe sie von ihm auch obigen Spruch, wie man die roß gstellen soll, ge-lernt. Da war sie neugierig, ob es etwas daran seye oder nit. Wie sie nun in dißen gsprech mit ein anderen gewesen, da komme paurenvolckh von der statt herauf. Da nemme der alte seinen abschid von ihro, aber sagend, er welle bald wider zu ihr kommen in ihr hauß und sie abholen.Diese Begegnung habe sie nachher der Mutter erzählt. Die sey übel erschrockhen, hab sie in ein kammer eingspert, mit einer scharffen ruthen biß aufs blutt gschwungen und ihr gsagt, damit soll sie ain andermahl der landtstreicheren müßig gon und hab also 14 tag müßen eingspert sein.Was aber den erwähnten Vorfall mit den Mädchen und der Grube betraf, wisse sie sich nun zu erinnern, dass vor vielen Jahren etliche jung töchteren von 14 jaren alt über

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Sant Lenhartsweg gegangen und, als sie ihrer ansichtig wurden, weggelaufen waren. Sie, die Stüdlin, habe gesehen, dass sie sich fürchteten, so habe sie drauf auf ihr vorschoß gschlagen und gegen ihnen gmacht bhu, hu. Dass ihnen dann aber etwas geschehen sei, könne sie nicht wissen, denn sie habe die Mädchen nie mehr getroffen.337 Diese Ge-schichte spiegelt wohl die große Angst wider, die viele Leute – besonders Kinder – vor der als Hexe verrufenen Frau empfanden.Am 20. Juli verhörten die Verordneten des Rats neuerlich etliche Bürger als Zeugen da-rüber, was ihnen von disem unguten menschen begegnet und man sie darüber fragen könne.Als Erster sagte Junker Daniel Schlumpf der Ältere aus, vor zwanzig Jahren sei Ka-tharina Stüdlin hinter seinem schweher338 in seinem ackher zu Santlenhart zehauß gsin, und man habe sie beurlaubet wegen ihres bösen mauls. Als später einmal die Pfl egerin eines der Kinder – nämlich Anna, die den Scheüßen zu Herisow habe – in den Acker mit hinausgenommen habe, sei dieses ein etwa neun- oder zehnjähriges Mädchen von der Stüdlin mit folgenden Worten berührt worden: Bhütt dich gott und bschirm dich gott, mein kind. Daraufhin sei es über die brust gschwollen worden und sich zum herzen und am athem gehebt. Man brachte das Mädchen zwar an Ruggensperg 339, aber diße enge bedrücke sie heutigen Tages noch. Die Stüdlin habe damals auch ein arms meidt-lin bey ihr im hauß ghan, das sey bald gstorben. Junker Schlumpf bezichtigte Katharina Stüdlin also des Schadenzaubers an Kindern.Anna Keyserin , die Magd im Siechenhaus, gab zu Protokoll, letzte Weihnachten sei ein arms siechli von Vischingen ins Siechenhaus gekommen. Als es die Hobsgerin sah, sagte es zur Keyserin, das seye eben die jenige, die ein böß weib zu Wyl vor dißem ange-ben, die daselbst gricht seye worden; da hab die Hobßgeri kein bleibende statt mehr ghan, so lang das siechli im hauß gsin ist. Die Aussagen der Magd brachten die Stüdlin also mit den Hexenverfolgungen in Wil in Verbindung. Dort soll sie von einer hingerichte-ten Frau als Gespielin angegeben worden sein. Dass sich die Stüdlin dadurch bedroht fühlte und keine Ruhe mehr fand, ist mehr als verständlich, zumal sie sich dagegen nicht richtig wehren konnte. Außerdem erklärte die Keyserin noch, letzten Samstag, als Katharina Stüdlin bereits im Gefängnis lag, habe sie gspenster ghört, die läden und thüren drußen auf und zu geworffen, darüber sie hefftig erschrockhen.Als dritter Zeuge verhörte man den Ehemann der Stüdlin, Christoffel Hoffstetter, da-rüber, was er von ihr wüße. Dieser beklagte sich nur über ihr „böses Maul“ und das sie zenckhisch und balgig seye. Deswegen hätten sie immerzu ihre Wohnungen wechseln müssen, und eben darumb seye er auch von ihr in krieg zogen. Sonst allerdings habe er, so lang er bey ihro ehelich gewohnet, nichts ungrads an ihr bemerkt. Sie seye eben ein mensch wie ander leüth. Als er befragt wurde, ob seine Frau nächtens nicht hin und wieder abwesend sei, weil sie an Hexensabbaten teilnehme, antwortete er unverfroren, hab sie niemahlen vom bett verloren, dann ein mahl sey sie zu nacht von ihn vom bett ufgstanden, s. h. ihr noturfft zuverrichten.Nach diesen Zeugenaussagen wurde die Stüdlin abermals in die Reichskammer ge-bracht und erstlich befragt umb des gaists nammen. Sie antwortete, sie wisse nicht, ob er Colpus oder Robus oder Veni geheißen habe. Sie seye in der jugendt hold [verliebt] gsin, wie junge leüt mehr. Der Wurzenmann habe immer verlangt, dass sie mit ihm hin-wegziehe. Sie hab sich hernach mit ihm laider fl aischlich vermischt auf der Bernegg, kein wollust empfangen, hab der gaist ein kalte natur ghan. Das zweite Mal sei er oben beim

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hochgricht zu ihr gekommen, das dritte Mal auf dem Großen Brüel. Von dort seien sie in Napff abi gegangen und hätten Unzucht getrieben. In der Vergicht wurde aus dem alten Wurzelsammler schließlich ein junger, modisch gekleideter Bursch.Die Stüdlin gab am 20. Juli zudem an, sie habe ihren Taufnamen verleugnen müssen, woraufhin der Teufel ihr den Namen Rubistin und dann auch ein seckhlin mit gold gegeben habe. Am folgenden Morgen sollte sie aber nur mehr Rossmist vorgefunden haben. Der Teufel habe ihr am Rücken ein Zeichen eingeprägt mit einen klupp. Das sehe man heute noch. Anschließend hätten sie mit einanderen auf Studengügge hochzeit gehalten und getanzt, und zwar auf dem Platz, wo kein Gras wachse. Als Staudengüg-gi wurde früher der Freudenberg im Süden der Stadt bezeichnet.

Die Stadt St. Gallen in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Im Hintergrund rechts erhebt sich der Freudenberg, der einst Staudengüggi genannt und von Katharina Stüdlin als Hexen-tanzplatz angegeben wurde. Aus der Titelseite des Gerichtsbuches der Stadt St. Gallen von 1628, gezeichnet von Christoph Rothmund, Stadtarchiv (Vadiana) St. Gallen.

An diesem Treffen hätten zwei weitere unholden teilgenommen, die man später zu Maien-feld hingerichtet haben soll. Sie habe beide nicht gekannt, denn ihnen seien die Gesichter verbunden gewesen. Außerdem gebe niemand auf einem solchen Tanz seinen Namen an.Ihr Teufelsbuhle habe sie auf zwei weitere Tanzplätze mitgenommen, da sie lustig gsin. Diese seien im Oberland, im Oberriet beim Hirzensprung (Hirschensprung) gelegen. Dabei seien sie etwa einen Tag und eine Nacht lang ausgeblieben, vast alle 3 mahl am freitag und sambstag. Um zu den Treffen zu gelangen, habe der Teufel sie aufsitzen lassen wie auf einen bockh, und er sei dann in den lüfften, eines spieß hoch ungfar ob dem boden, mit ihro in grosser schnelle gfaren, wie der bolz von der sennen. Auf dem Großen Brühl habe er sie bei der Rückkunft wieder abgesetzt. Er hab ihr nach der zeit ein pul-ver geben, das solte sie aufs veld seyen, so gebs eintweders ein hagel oder regen. Sie habe es in ein gutt auf Cammerenberg 340 gesprengt.Weiters habe ihr der Teufel eine Salbe an geben, die schwarzgrün und körnig war und stark nach Tierkadaver stank. Damit habe sie zu Maienfeld ein Kälblein angestrichen, das deshalb aber nicht verendet sei. Zwei Kühe im Rheintal oberhalb von Thal hätten das jedoch nicht überlebt. Das eingangs erwähnte Fohlen des Unterbürgermeisters Locher habe sie auf dem Sandbühel allein angrürt gegen dem gschrött mit der hand und dazu gesagt: Du teüffels fühle hast auch gmacht, das man mir die schüßel kehrt. Da ihm die sach nit gfallen habe, soll ihr der Ehemann den steckhen, den sie zu ihrem hexenwe-sen brauche, vor ungefähr zwölf Jahren weggenommen und fortgeworfen haben.

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Während der Zeit ihrer ersten Ehe habe sie auch im Sibenthal im Bernerpiet (Sim-mental) mit dem Bösen Geist zu schaffen ghabt. Seit sie zum zweiten Mal verehelicht sei, habe sie nichts mehr verricht.341

Am 23. Juli 1658 wurden die Untersuchungen fortgesetzt. Da der Stadtschreiber geschäftlich verhindert war, zeichnete Jakob Fehr als dessen Vertreter in der Reichs-kammer folgende Geständnisse auf: Zunächst bestätigte die Stüdlin alle ihre früheren Aussagen. Dann gab sie noch zu Protokoll, dass sie dem Wirt von St. Fiden, kurz bevor sie gefangen genommen worden war, ein Kälblein gelähmt und getötet habe, als es am Hag neben der Bleiche weidete. Da ihr das Tier bei der Kräutersuche im Weg gewesen sei, habe sie ihm in des Teufels Namen einen Schlag mit der Hand versetzt. Auch alle anderen Schädigungen von Vieh habe sie in des Teufels Namen begangen. Den Mädchen auf dem St. Leonhardsweg habe sie vor 15 Jahren den poßen gmacht und pulver in weg gestreut. Da seye eine in die rooßen gfallen. Auch habe sie Daniel Schlumpf s Töchterlein auf die Achsel gedrückt, als sich noch Teufelssalbe an ihren Händen befand.Bald nach diesen Aussagen stellte die Stüdlin jedoch alle ihre Geständnisse in Abrede. Sie erklärte, es seye alles aus forcht der marter, die man ihro tag und nacht angethan, geschehen; welle einmahl kein häx sein und seye kein häx; bettet darauf das hl. vatter unser und glauben und daß sie ein christenmensch seye und niemahl nünt unrechts thon habe. Ist aber hernach der sachen eben wider gstendig worden, wie man sie aufzogen und peiniget, mit pit, man wöll ihrs verzeihen, seye ungschickht gewesen.342 Ihr Versuch des Widerstands gegen die Formierung zur Hexe war also durch eine neuerliche Folterung schnell gebrochen worden.Am 24. Juli zu früher zeit ist man wider zu ihr kommen. Nun bestätigte sie alles vorige wider gutwillig; der gaist heiße Kolpus, sie Kolpußin, und wie er ihr gelt geben, claider darauß zekauffen, in einem schwarzen seckhel, darin sie zu letst nur, rev., roßcaath gfun-den; auch wie er sie hin und her zu 3 mahlen auf die tanzbläz gfürt, sich zu einem bockh gemacht und in schnelle durch die lufft gfürt, drey menner seyen mitten im tanzblaz gsin und auf instrumenten und saitenspil aufgmacht, tanzet und gesprungen habe man, auch seye wein da gsin, der aber weder saur noch süß, sonst hübsch rott an farb, auch kein salz noch brott dabey, seye nach vollendte [t]anz yedes wider sein weg gangen. Der böß hab ihro ein salb und ein pulver geben, das pulver solte sie in die owen in das gräß seyen, das salb brauchen, das väch anzustreichen, und sey das pulver schwarz gsin, das salb hab kögelet 343, auch hab sie noch ein grünes salb ghabt, in die krippen dem väch under das fuoter zu mengen.Die Teufelssalbe habe sie einst – ohne besondere Wirkung – zu Altstätten eingesetzt. Nichts genutzt habe auch das ausgesäte schwarze Pulver in des Fittlers güttle oben bi Sant Jörgen.Wenn sie einen Hagel erzeugen wollte, habe sie mit einem Stecklein drei Mal in des Teufels Namen ins Wasser schlagen müssen. Das habe sie auf Mulegg, in Gallis mühle und in der Roßwetti getan. Dort sei ihr der Stecken schließlich entfahren. Da sie ihn nicht wiedererlangen konnte, habe sie auch keinen weiteren Schaden mehr anzurich-ten vermocht. Die davor erzeugten Unwetter hätten nichts zerstört, da sie erst im Herbst niedergegangen seien, als die frücht im veld schon eingsamlet waren. Das sei vor

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27 Jahren geschehen. In Maienfeld habe sie mit dem Stecklein, das eine Haselrute gewesen sein sollte, zwei vächle verdorben.344

Am 26. Juli ließ man die Stüdlin zunächst wiederum ihre bisherigen Geständnisse bestätigen. Anschließend wurde sie gefragt, was sie darüber hinaus noch wisse, dann meine herren begeren der sachen ein endtschafft in ein und anderen weg zu machen. Sie bekannte daraufhin noch Folgendes in einer summa :Vor fünf oder sechs Jahren habe sie Jacob Wettern beim hochgricht oben einen starckhen blaicherzug von fünf pferden gstellt, als sie leinwat daselbst hinauf gfürt. Außerdem habe sie vor sechs oder sieben Jahren dem Bleichermeister Hans Wild Joler in des Bösen Namen einen Streich auf die rechte Achsel und auf den rechten Arm versetzt, weil er ihr sechs Batzen hätte geben sollen, sie stattdessen aber eine hexen geheißen habe. In der Vergicht hieß es später, dass er sie eine Unholdin gescholten habe.Des Weiteren bekannte sich die Stüdlin zur zauberischen Schädigung eines Kalbs der Schwestern in St. Georgen, von Tieren in Maienfeld und von Rösslein, die am Linsebühlbrunnen getrunken hätten. Sie gestand die Schadenzauber an ihrer Nichte (schwöstertochter) Scholastica, an Munter s Knaben, an einer behinderten Frau in der Lachen, an der Schwesternmagd bei St. Georgen, an einem bei ihr wohnenden Bet-telkind, an Kaspar Kunz des Küfers Sohn sowie an Jakob und Bascha Tobler , den Söhnen ihrer Schwägerin Barbara.345

Die Angabe, dass Katharina Stüdlin mit dieser Frau, die sie beim Bad in der Sitter in der Brust tödlich geschädigt haben soll, verwandt war, wurde in der Vergicht wegge-lassen. Dort erklärte man auch den Schaden besser durch die Berührung der Brust.Umgekehrt sind die Schädigungen einer schwangeren Frau in den Geständnissen vom 26. Juli viel ausführlicher dargelegt: Es heißt dazu, dass die Stüdlin Niclaus Späthen frowen, die groß schwangers leibs, vor 8 wuchen mit der hand über den leib herab gstri-chen, die geburtsschmerzen ihr groß zemachen. Das ungeborene Kind habe sie dabei nicht schädigen wollen. Die Stüdlin führte auch an, es werde aber der frowen auf heü-tigen tag mit Sant Johans krautblumen, grundtreben unnd gottsgnad wol zu helffen sein, das sich die gschwulst widerum lege.Heuer am Karfreitag habe der Teufel mit ihr Unzucht zu treiben begehrt, nachdem sie aus der Abendpredigt gekommen war. Als sie seinem Willen nicht nachgekommen sei, habe er sie mit streichen im angsicht übel zugericht und in ein blaicher roßen auf Jacob Huobers blaiche geworffen, das ihro ein bleicherbüble zu hilf kommen und sie wider herauß gebracht.Ganz am Schluss wurde die Stüdlin noch nach ihren „Gespielen“ – also nach weiteren Teilnehmern an Hexensabbaten – gefragt. Sie wollte dabei aber auf niemand bekennen, außer auf zwei Frauen im Oberland, deren die eine von Veldkirch und Rosin gheißen habe. Beide seien mit ihr hie auf dem tanzblaz uf dem Studengügge gewesen, die seyen aber schon vor 2 jaren gricht worden.346 Von der Hinrichtung einer Feldkircherin na-mens Rosina ist bislang nichts bekannt. Wahrscheinlich wurde ihr Name erfunden. In der Vergicht taucht er jedenfalls auch nicht mehr auf.Dafür wurde dort wiederum die Geschichte mit dem Rost stärker ausgestaltet: Mit dem Pulver, das den Mädchen in den Weg geworfen worden sei, habe sie einen dickhen rauch verursacht, darinnen eine derselben in ein roosßen gefallen und kümmerlich durch die ihrigen wider darauß gebracht werden mögen.

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Dieses außergewöhnlich umfangreiche Geständnis, in dem die Stüdlin für eine lange Reihe von Unfällen und Krankheitsfällen verantwortlich gemacht wurde, war durch eine besondere Form der Folter zustande gekommen. Die einzige Angabe dazu fi ndet sich am seitlichen und unteren Rand der Eintragung des letzten Unter-suchungstages:

N [ot]aDas sie mit volgender bekantnus herauß kommen, hat verursachet ein sonderbar instru-ment von holz in form einer kluppen oder rham, so der nachrichter ihro gemacht und gsagt, also hab ers im Oberland gebraucht, und wan die unholden nirgend umb kein pein und angelegte marter geben wollen, hab man sie mit dißem instrument zur bekantnus bringen können.Und war ein instrument von zweyen langen rhamen und vast 3 schuch lang. Da sezt er sie auf den boden, die baide füß vornen an den knoden ußerhalb darüber gebunden und gschrenkt, daß sie nit mehr weichen möchten uß dißer weitte; darnach hatt er ein strick genommen und denselben ob den knien ein wenig anzogen, davon sie solchen schmerzen in den knien empfangen, das sie gsagt, ihr sey nit müglich solche marter außzeston, well alles sagen und gern sterben, nur allein daß sie dißer pein enthebt seye, und darauf ohne fernere anlegung und brauchung des instruments bekent und außgesagt, wie oben gemelt, und uß ihrem mund ihro ist nachgschriben worden.347

Beim beschriebenen Folterinstrument mit der Bezeichnung „Kluppe“348 wurden die Beine mittels eines Gerüsts gespreizt und dann die Knie mit einem Strick schmerz-haft zusammengezogen. Die Anwendung dieser Foltermethode ist auch bei den Prättigauer Hexenprozessen des Jahres 1655 belegt.349 Aus den dortigen Unterlagen geht hervor, dass die Kluppe „neülich in Oberhalbstein durch ein Pfaffen erdacht sein soll“.350 In Zürich ist sie 1660 nachgewiesen.351

In der Grafschaft Vaduz nannte man die beschriebene Folter später „Spanisches Fußwasser“. Sie war dort vermutlich 1669 durch einen Scharfrichter aus der Schweiz eingeführt worden.352 Während sie in Graubünden und in der Schweiz davor schon gemainlich gebraucht worden sein soll, scheint sie in den benachbarten österreichi-schen Herrschaften vor dem Arlberg wie auch sonst im Reich unbekannt gewesen zu sein.

Für Katharina Stüdlin wirkte es sich wohl besonders verhängnisvoll aus, dass wenige Monate vor ihrem Prozess ein Scharfrichter aus den Drei Bünden nach St. Gallen gewechselt war. Meister Hans Stunz hatte am 1. April 1658 die Nachfolge seines verstorbenen Bruders Paul angetreten . Vor der Ausfertigung seines Bestal-lungsschreibens hatte Stunz die attestation, die er angemelt, uß den Pünndten vorge-legt. Daraus ging hervor, wie und was gestalt er bey etlich jahren den dienst bey ihnen mit hinrichtung einer namhafften anzal malefi canten vom leben zum tod auf mehrer ley weg versehen hatte. Auch über seinen künftigen Wirkungskreis werden wir bei die-ser Gelegenheit informiert: Bei seiner Anstellung in St. Gallen bat Hans Stunz den Rat um die Ausfertigung von Empfehlungsschreiben an jene Obrigkeiten, in deren

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Auftrag er tätig zu werden gedachte: Die Schreiben richteten sich an den Landvogt im Rheintal, an das Land Appenzell-Außerrhoden sowie an den Vogt zu Arbon.353

Die grausame Foltermethode, mit der man die Stüdlin zu umfangreichen Ge-ständnissen zwang, war also vom Scharfrichter Hans Stunz aus Bünden nach St. Gallen gebracht worden. An sein früheres Tätigkeitsfeld erinnern die zahlreichen inhaltlichen Bezüge auf den Raum zwischen Maienfeld, Oberriet und Feldkirch. Auch in dieser Hinsicht scheinen die Scharfrichter starken Einfl uss auf die Geständ-nisse der Gefolterten genommen zu haben. Wie schon der erste Hexenprozess der Stadt St. Gallen von 1615 war somit auch der zweite in besonderer Weise mit dem oberen Rheintal verbunden.

Am Mittwoch, den 28. Juli 1658 wurde unter Vorsitz von Reichsvogt David Kunz 354 der Rechtstag über Katharina Stüdlin gehalten. Nach der Urteilsverkündi-gung schlug ihr der Scharfrichter noch im schranckhen vor dem Rathaus die rechte Hand ab, dann führte er sie auf einem Karren zur richtstatt hinaus, band sie auf eine Leiter und warf sie ins Feuer, wo sie zu aschen lebendig verbrannt werden sollte.355

Vergicht der Katharina Stüdlin vom 28. Juli 1658

Cathrin Stüdlin mit dem zunammen Hopßgerin, von hinnen, (so da gegenwürtig staht) hat auff güet- und peinliche examination bekennt wie folgt:Für das erste: Als ihr mutter vor mehr dann 40 jahren auff Müllegg gewohnet, seye sie ein holdes maidtlin von ungefahr 15 jahren geweßen, hette die mutter sie auf die Bernegg hinüber geschickht, wurzen zu suchen, die hab bürstlin. Da seye laider der böse feind (gott behüet jederman) ihr daselbst in gestalt eines zimlich alten manns begegnet, mit einem wurzhöwlin in der hand und einer kräzen auff dem ruggen, der sich für einen wurzen-graber außgegeben; hab sie angredt und gsagt, sie sol ein ehefrauw werden und mit ihm im land herumb ziehen. Er wölle sie allerley kreüter lehren kennen und wurzengraben, das ihro ihr lebenlang wol kommen werde, darzu sie die tag ihres lebens gnug haben bey ihme.In dem sie aber miteinanderen dergleichen gespräch hielten, were paursvolckh daselbst fürüberen gangen, die sie verstörten, also seye er selbiges mahl von ihro abgescheiden, aber anzeigt, er wolle mit ehistem wider für ihr hauß kommen und sie abholen, worauff sie wi-derumb nach hauß zur mutter gangen und ihr den handel erzehlt. Die darüber erstaunet, weil sie die sach, wie sie ihro einbilde, wol gemerckht; auch hab sie die mutter auf solches mit der ruthen darumb hefftig abgestrafft und gsagt, sol fürohin dergleichen landt fahrer gsindts müeßig gehen, hab sie auch auf solches in ein cammer eingespehrt.Es seye aber hernach der böße geist, seinem vorigen versprechen nach, in 14 tagen an einem sonntag wider zu ihr, aber in einer anderen leibsgestalt kommen, namlich als ein junger kerlis in einer alamodischen grauwen kleidung, der habe ihro angeben, wie sie solle von gott abfallen, den heil. tauff verleügnen und sich ihme zu diensten und gehorsam ergeben, so wolle er verschaffen, daß sie alle wollust und gnug habe, deme sie, als ein jung mensch, daß domahl in ihrer meisten hölde geweßen, leider gefolget und gegen feürgloggenzeit 356 mit ihme vom hochgericht herab über den Brüel gangen, den pundt mit ihme gemacht,

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der sie darüber im Brüel unden im Napff beschlaffen, mit einem seckhlin gelts, daraus sie ihre hochzeit cleider machen sollen, beschenckht, und beyde auff einem bockh in solcher schnelle wie der bolz von der sennen, eines spieß hoch ob der erden, davon gefahren, und er sie auf solche weis wider nach hauß begleitet und gesagt, er wolle bald wider kommen. Als sie morgens das gelt besehen, seye es anders nichts geweßen, dann rev. rosßkath. Er hab ihr auch mit einem griff ein zeichen auff den ruckhen gegeben, daß si noch heütigs tags an ihrem leib trage.Von selber zeit haben sie miteinanderen noch zweymahl unzucht getriben, sie auch un-derschidlich zu ihren zusammenkünfften uff die tanzblez (da einer hie auff Studengüggi, da kein graß wachse, der ander oberhalb dem Oberrieht) auff einem bockh abgeholet, alwo zwo ihro bekannte gspilen und noch andere mehr unholden (die sich aber verbuzt, das man sie nit kennen können) bey ihr geweßen, wie auch drey männer, und seye einer mitten im plaz gstanden, der auff einer zitteren aufgmacht und sie mit ihren gspilen tan-zet, getrunckhen und geesßen, dabey zwahr wein, aber weder brodt noch salz aufgestelt worden.Sie hat auch ferner bekennt, das obgedacht ihr buol, der sich Colbus nannte, sie mit salben und pulver versehen, sampt einem steckhen, damit sie leüth und viech wie auch die her-wachsenden frücht auf dem feld zuverderben und zubeschedigen. Er habe sie auch gleich-fahls mit zauberischen sprüchen underricht, damit sie rosß und wagen gestellen können.Item so hette sie auf ein zeit mit dem steckhen, so von einer haselstauden genommen, im wuhr auff Mülegg ob der schleiffe, auch bey den kenneren ob der obersten mühle und unden in der Roßwetti allwegen dreymahl in nammen des bösen geists ins wasßer geschla-gen, da seye theils ein hagel, theils auch nur ein starckher regen darauf erfolgt. Dieweil es aber im herbst und zu der zeit geweßen, da alle frücht schon auß dem feld eingesamblet geweßen, seye daß wetter ohne schaden abgegangen; der steckhen seye ihr auß der hand entwichen und daß wasßer hinab gefahren, den habe sie niemahlen mehr bekommen.Demnach hette der böse geist ihro 2 schwarze pulver geben und ein grüenes, daß schwarze habe sie müesßen hin und wider auf die matten und auwen sayen, daß grün aber dem veich in daß fuoter vermengen in die krippen.Vom grüenen habe das viech keinen schaden empfangen, wie sie dann solches zu Altstetten vergeblich gebraucht, aber vom Schwarzen habe sie zu Thal im Rinthal deße dem veich in die krippe gesayt. Dem veich ein straich in des bösen nammen mit der hand geben, also seyen zwey kühle dardurch verderbt und darauf gangen; selbiges pulver hab sie auch zu Sant Geörgen in ein waid geseyt, habe aber gleichfahls kein schaden thun.Item mit dem salb, so an farb schwarzgrün geweßen vnd gerochen wie rev. ein todten aaß oder wie alt schmär, daß man lang ligen lasßen, habe sie die hand beschmirt und menschen und veich mit demselben beschedigt und verderbt.Item wie bald sie in daß elend kommen, habe sie den schwösteren zu St. Geörgen ein kalbeli verderbt.Item droben zu Meyenfeld habe sie zwey vächlin angesalbet und ihnen in des bösen nam-men ein streich auf den hinderen reverenter gegeben, die seyen gleich umbgefallen und abgangen.Item des Munters knaben in der mühle, der zuvor schon elend geweßen, hab sie einen streich in des bösen nammen geben, der auch bald darauf gestorben.Item vor 15 jahren hab sie Caspar Vißler s seel. elende tochter uß der Lachen ein streich auf

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den ruggen geben, davon sie einen solchen elenden leibs schaden empfangen, das sie noch heütigstags elend seye.Item ihrer eignen schwöster tochter, Scholastica gnant, vor jaren, umb daß sie ihro nit spuolen wöllen, einen streich geben, davon sie lange zeit gesärbet 357 und entlich sterben müsßen.Item als sie in h[errn] Böngiers ackher zhauß geweßen, hab sie ein armes bettelkind, daß schier blind geweßen, auch ein streich geben, umb daß sie ihro nit spuolen wollen; das habe lang gesärbet und seye auch entlich gestorben.Item einer magdt, so bey den schwöstern zu Sant Geörgen gedient, alß sie ihro ein lugg-milch versprochen, aber nit geben, auß zorn einen streich geben, seye aber ohne schaden abgangen.Item vor 6 oder 7 jahren hab sie Hanß Wilden Jolern, alten bleichimeistern, umb daß er ihro 6 bazen schuldig geweßen und ihro die nit zahlen wollen und ein unholden geschol-ten, mit einem streich ein achsel gelembt.Item Othmar Toblers see[l]. frauwen, Barbara, ihre brust, als sie einmahl mit ihro in der Sitteren gebadet, berührt, davon sie solchen schmerzen erlitten, daß sie entlich davon sterben müesßen.Item ihrem sohn Jacoben einen streich geben, so davon absterben sollen.Item ihrem andern sohn Baschon drusßen am Linsibüel durch ein kazen ein schaden mit einem bösen bisß an einem fueß zugestattet. Sie habe aber auf sein bitt hin ihme wider geholffen.Item als vor jahren auf ein zeit etliche junge töchteren auß der statt über Sant Lenharts-weg gangen, habe sie die antroffen. Die töchteren aber weren sie gfl ohen, deßwegen sie den fl iehenden ein pulver in den weg gesayt, so einen dickhen rauch verursacht, darinnen eine derselben in ein roosßen358 gefallen und kümmerlich durch die ihrigen wider darauß gebracht werden mögen.Item vor 20 jahren hab sie dem Caspar Allgöwern , als er ein wagen höw abholen lasßen wöllen, seine pferdt bey dem hochgricht dermaaßen mit zauberischen sprüchen gestelt, daß sie weder hinder noch für sich mehr gehen wollen. Dergleichen vor 5 jahren auch Jacob Wetters seel. zug, alß die rosß an selbem orth leinwath hinauf führen sollen, beschehen.Item als sie bey 3 jahren ab der frömbde wider alher kommen und auß gnaden von der obrigkeit als ein elend mensch in das arm hauß der sondersiechen im Linsibüel aufgenom-men, hette sie folgende stuckh verricht:Namlich so hette sie einem Appenzeller bey dem brunnen an der straaß beym Linsibüel, als er sein rösßlin trenckht, daßselb vornen an die brust gerührt, da seye es noch biß gegen der Steingrub kommen, darnach umbgefallen und drauff gangen.Ein anderer säumer hab auch zugleich sein rosß daselbst getrenckht, dem auch gleiches widerfahren.Item dem wirth z [!] St. Fiden ein kalbelj, das im Linsibüel auf dem gemeinwerckh gan-gen, sie aber daselbst kreüter gesucht und das vächli ihro am weg gsein, mit der hand ein streich geben, daran es wenig schritt hernach gangen, lamm worden und hab mans darauff müesßen schlachten.Item Caspar Cunzen , küefers sohn, der unlängst im Linsibüel gebunden und sie gheisßen, dem ligerleger daß unziffer hinweg raumen, habe sie mit dem fuoß einen stooß an das bein geben, davon er sidhero hinckhend ist.

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Item einer schwangeren frauwen vor ungfahr 8 wuchen über den schwangern leib mit der hand herabgestrichen, die geburtsschmertzen zu mehren, daß sie nit gneßen könne.Item am freytag in der osterwuchen,359 als sie ihrem anzeigen nach uß der abendtpredigt gangen, habe sie der böse feind gegen der nacht in ihrem heimweg auff der bleichi wollen beschlaaffen, sie aber seines willens nit pfl egen wollen, mit straichen übel mißhandelt und darnach in ein blaicherrosen daselbsten geworffen; ein bleicherbub habe ihro hernach wider herauß geholffen.Item allernächst vor ihrer gfangenschafft habe sie dem h[errn] pfl eger im Linsibüel ein junges jähriges fühlin umb das er ihro ihr pfrundt, zwahren für ein gringe zeit, abbro-chen, gleich am nechsten tag darauff in Sandbüheler waid usßert St. Fiden verderbt, demselben einen streich mit der hand hinden auffn ruggen geben und einen griff gegen dem gschröt 360, davon es bald groß geschwollen worden. Deme sie anfangs auff des kar-rers pitt etliche räuch gemacht, die aber, weil er darzwüschend andere mittel von einem schmidt gebraucht, nit helffen mögen, seye also das fühlin nach etlichen tagen abgangen und hingefallen. Und dann beschließlichen, als sie umb ihre gespilen ernstlich befragt, hat sie auff nieman-den bekennen wollen, allein daß sie zwo gspilen uß dem Oberland gehabt, die an 3 orthen mit ihro auf den tanzbläzen geweßen, seyen aber sidhero justifi ciert worden.

Gegen Katharina Stüdlin wurde der zweite Hexenprozess in der Stadt St. Gallen geführt. Den Anlass für dessen Einleitung hatte eine misslungene Tierheilung, den Grund dafür die jahrelange Verdächtigung durch weite Kreise der Bevölkerung dargestellt. Die Frau lebte in sehr schlechten sozialen Verhältnissen und war für ihre böse Art bekannt. Darüber hinaus soll auch noch eine Bezichtigung durch eine in Wil hingerichtete Hexe vorgelegen sein.

Beim Prozess gegen die Stüdlin setzte ein neuer St. Galler Scharfrichter eine Fol-termethode mit der Bezeichnung „Kluppe“ oder „Spanisches Fußwasser“ ein, die er im Zuge seiner langjährigen Tätigkeit in Graubünden kennen gelernt hatte. Damit war es möglich, die Frau fast zu jedem beliebigen Geständnis zu bewegen. Dement-sprechend lang war auch die Liste der unterstellten Schädigungen von Mensch und Vieh.

In den Geständnissen der Stüdlin fand die dämonologische Hexenvorstellung breiten Raum. Der Teufelspakt war motiviert durch weibliche Lüsternheit; er wurde durch Geschlechtsverkehr vollzogen; die Frau verleugnete die Taufe und erhielt ein Hexenmal sowie Geld, das sich später in Kot verwandelte; schon gleich nach dem Pakt nahm sie an einem Flug mit dem Teufel auf einem Bock teil; die Fortbewegung erfolgte dabei etwa einen Spieß hoch vom Boden und in der Geschwindigkeit eines Pfeils; die Stüdlin besuchte Hexensabbate; dort wurde musiziert, getrunken und gegessen; es gab zwar Wein, aber kein Brot und Salz; die Tanzplätze lagen auf dem Staudengüggi und bei Oberriet im Rheintal; die Teilnehmer erschienen verschleiert; die Stüdlin schädigte mit verschiedenen Salben und Pulvern Mensch und Vieh; Pul-ver verstreute sie oder gab es Tieren mit dem Futter ein; Salben streifte sie auf Ste-cken ihren Opfern an oder rieb sie sich vor schädigenden Schlägen auf ihre Hände;

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mit einer Rute erzeugte sie Unwetter; sie ließ Nebel entstehen; mit Zaubersprüchen vermochte sie Rosse zu bannen und so weiter.

Von vielen anderen Hexenprozessen unterschied sich jener gegen die Stüdlin nur mehr dadurch, dass die Besagungen zu keiner Fortsetzung der Gerichtsverfahren führten. Die Angeklagte hatte als Gespielinnen nämlich nur zwei Frauen angege-ben, die bereits verbrannt worden waren.

Da der Stüdlin schwere Schädigungen zahlreicher Mitmenschen zur Last gelegt wurden, fi el die Art ihrer Hinrichtung wiederum besonders grausam aus, obwohl damals Opfer von Hexenprozessen im Allgemeinen nur noch selten lebendig ver-brannt wurden.

Das Schicksal ihres Ehemannes Christoph Hofstätter

Nachdem Christoph Hofstätter, der Ehemann der Stüdlin, zwei Tage zuvor bei ei-nem Verhör schon durch eine freche Antwort aufgefallen war, wurde er am 22. Juli – also noch einige Tage vor der Hinrichtung seiner Frau – in gfangenschafft glegt, denn als ihn die Ratsverordneten aufgefordert hatten auszusagen umb sachen, deße sein frow befraget und nit gstendig sein wölle, war er ganz vollen wein für die h[erren] examinatores kommen, gar trutzigen bschaid ihnen geben, sein weib sey am rechten orth, mögen sie selbs fragen. Dann war er wider davon und gen Hoff ins closter gangen und droben trunckhen.

Als Hofstätter nach seiner Gefangennahme von Joachim Vonwiller und Zunftmeister Kaspar Mittelholzer als Examinatoren einvernommen wurde, entschuldigte er sich: Er hab ein trunckh ghan uß betrübnus seiner frowen zugstanden unfal, sich ein wenig er-quickhen wellen, seye ihm der wein (als ihm sonst warm gewesen) bald in kopff grochen.Von seiner Frau wisse er nichts Belastendes, sonst hette er meine herren lengerst zu hilff angeruoffen. Dass er ihr einen zauberischen steckhen gnommen und verworffen haben sollte, sei ihm nicht bewusst. Sie hab ein mauß am ruggen, von der sie immer behauptet habe, es sei ein Muttermal. Dessen Form rühre daher, dass ihre Mutter während der Schwangerschaft wegen einer Maus erschrocken sei. Er bitte um Gnade und erloßung der gfangenschafft.361

Vier Tage später, am 26. Juli 1658, wurde Hofstätter weiter einvernommen. Nun kon-frontierte man ihn mit einer Aussage Lorenz Hanimanns , des Wachtbieters362. Dieser erklärte, während einer gemeinsamen Wache auf dem Schulhaus habe es einmal ein solches krachen unnd praschlen mit einem wind abgeben, das er, Haniman, in großen schreckhen gerathen, nicht anderst meinend, dan daß ganz hauß welle einfallen.Hofstätter antwortete darauf, er habe damals nichts Besonderes gehört, außer dass es selbe nacht starckh geregnet und auf dem tach geklippert hatte. Allerdings fürchte er sich nicht so, wie jener forchtsam seye. Er seye offt im krieg in den Niderlanden tag und nacht in allem rauchem wind und wetter marschirt, etwan ganze nächt, wann es stockhfi nster gewesen, geraiset. Dabei sei es drei Mal vorgekommen, dass er, wann er zu nacht geraiset

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und sich etwan schlaaffen glegt, der Meinung war, er habe sich etwan under ein baum oder hüttlin gelegt. Wenn es dann aber tag worden und er erwachet, seye er under einem galgen glegen; habs eben für ein gutt zeichen ghan, denn daran habe er feststellen kön-nen, dass er unweit von einer gutten statt seye. Pittet ganz underthenig umb erledigung seiner gfangenschafft.363

Nach seiner Freilassung begab sich Hofstätter wieder wie schon früher für Jahre in die Fremde.

Hexereiverdacht bei der Rückkehr in die Heimat 1663

Im Winter 1663 erschien Christoph Hofstätter mit ganz zerrißnen klaidern und halb bloßem leib im Seelhaus seiner Heimatstadt, bat um Hilfe und klagte darüber, dass ihm vor kurzem ein axel von einem schwären fall auf dem yß außeinanderen gfallen sei. Gleichzeitig ersuchte er den Rat umb einen ergibigen zehrpfening, weil er als St. Galler Bürger geboren worden war. Dann wollte er wieder in die Fremde ziehen und der Stadt nicht weiter zur Last fallen.364

Der Rat jedoch ließ ihn am 3. Februar 1663 durch die Bettelvögte auf das Rathaus führen, wo er zu mehrer erkundigung, was hinder ihme steckhen möchte, in gefangenschafft gelegt wurde,365 denn man war besorgt, er möchte etwan ein gsell sein, der wie sein vor jaren justifi cierte frow, die Cathrina Stüdlin , mit bösen mittlen umbgange.

Am 5. Februar verhörten ihn Georg Zanler und Zunftmeister Abraham Huber bezüglich des Zauberei- oder Hexereiverdachts. Dabei konnten sie aber über alles ernstliches befragen nit ein mehres können auß ihm erfaren und bringen, dan das er sich draußen auf des bettlen und müßiggang ergeben. Lange Zeit sollte sich Hofstätter zu Cölln in Brandenburg aufgehalten haben. Auf seiner Wanderschaft habe er nie Anlass dafür geboten, dass ihn eine Obrigkeit abstrafte. Er wollte dies auch in Zu-kunft so halten und ersuchte darum, seinen „Leibschaden“ im Seelhaus auskurieren zu dürfen. Weiters bat er nun nur noch um einen geringen Zehrpfennig und um Freilassung, dann wollte er weiter ziehen, wohin ihn gott leiten möchte.366

Am 10. Februar entließ man Christoph Hofstätter aus dem Gefängnis, weil sich nichts ungrads bei ihm hatte fi nden lassen. Der Pfl eger des Seelhauses wurde ange-wiesen, ihm noch etwa eine Woche lang das beste zu tun, biß er wider ein wenig zur gsundheit kompt. Daraufhin sollte man ihn mit einem schlechten neüwen kleidlin und einem zehrpfennig versehen und wider vortschickhen. Gleichzeitig wurde ihm ange-zeigt, er soll uns hie fürterhin rüwig laßen.367

Der Zauberer Lorenz Glinz

Begeben wir uns zurück in das Jahr 1658. Im Herbst dieses Jahres verursachte Konrad Tanner aus Herisau durch den Verlust einer höheren Geldsumme ein um-

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fangreiches Gerichtsverfahren, das uns einen tiefen Einblick in magische Praktiken gewährt, die in der Stadt ausgeübt wurden. Im Zentrum stand dabei das Siebdre-hen. Die so genannte Koskinomantie war eine im 16. und 17. Jahrhundert weit verbreitete Praxis,368 die auch in Bartholomäus Anhorns „Magiologia“369 und in Grimmelshausens „Abenteuerlichem Simplicissimus“ erwähnt ist.370

In St. Gallen hatte der Küfer Lorenz Glinz371 damit bei zahlreichen Leuten, de-nen etwas in Verlust geraten war, mehr oder weniger dankbare Kunden gefunden. Im Zusammenhang damit erfahren wir auch von einem teüfelsgspenst, das vor 5 ja-ren sich auf dem Notenstain gezeigt hatte, und von einem gefragten Magier namens Sandegger aus Appenzell-Außerrhoden. Das Gerichtsverfahren gegen Glinz endete mit Geldstrafen für eine Reihe von Personen, die sich seines Zaubers bedient oder dabei mitgewirkt hatten. Der Haupttäter selbst, der trotz vorgenommener Folte-rung zu keinem Geständnis des Teufelsbunds gezwungen worden war, verlor durch das Urteil vom 28. Oktober 1658 sein Amt als Verwalter des Kornhauses und für ein Jahr auch die bürgerliche Ehre; er hatte Versammlungen zu meiden, durfte die Stadt nicht verlassen und musste schwören, sich nie mehr mit dem „teufl ischen Zauberwerk“ zu befl ecken. Anderenfalls drohte ihm die Todesstrafe. Darüber hi-naus hatte Lorenz Glinz binnen acht Tagen den Geistlichen seine Verfehlung zu bekennen und darum zu bitten, wiederum als Kirchenmitglied aufgenommen zu werden. Deren Einverständnis vorausgesetzt, musste er an einem Sonntag während der Messe auf einem Stuhl unter dem Kirchenbogen sitzen, während über seine Missetaten gepredigt und die Kirchgänger davor gewarnt würden. Anschließend sollte Glinz wieder in die Gemeinschaft von Kirche und Gemeinde aufgenommen werden.372

Das Gerichtsverfahren gegen Lorenz Glinz und seine Kunden belegt einmal mehr die weite Verbreitung magischer Denkweisen und Praktiken in der Stadt St. Gallen. Sämtlichen Personen, die sich im vorliegenden Fall zauberischer Prozeduren zur Lösung ihrer Probleme bedient hatten, erschien allerdings die von der Obrigkeit vertretene Vorstellung fremd, dass sie dabei stillschweigend einen Pakt mit dem Teufel eingegangen seien.

Bald überschnitten sich die entsprechenden Untersuchungen mit einem anderen Gerichtsverfahren, bei dem es um den schwerwiegenderen Vorwurf des Schaden-zaubers im Rahmen einer Hexereibezichtigung ging.

Magdalena Horberin – die verdächtigte Magd

Am 15. Oktober 1658 ließ der Rat drei Dienstmägde gefangen nehmen. Eine von ihnen war Magdalena Horberin373 aus Wigoltingen im Thurgau, die als ein offentli-che unholden verschriene Magd des Sattlers Lorenz Specker. Sie soll ihrer landtsmen-nin Ursula Traberin 374 aus Muolen, der Magd von Frau Ottilia Ackermännin , am 9. Oktober mit ihrer zauberkunst ein armen übel verlezt haben. In dieser Überzeugung

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wurde die Traberin durch Barbara Werlin aus Pfyn, die Magd von Frau Magdalena Zollikoferin ,375 bestärkt, die deßwegen vil geschwez auf der gaßen und gegen yener gemacht hatte.

Außerdem lud man für den nächsten Ratstag die Ehefrau Lorenz Töbers vor, denn sie sollte der Traberin hierauf ein solch mittel geben [haben] von abergleubischen sachen.376

Am 18. Oktober 1658 verhörten Alt-Unterbürgermeister Friedrich Buchmann und Hans Joachim Haltmeyer die drei gefangen gesetzten Mägde.Barbara Werlin erklärte dabei, als sie von Muolen nach St. Gallen gewandert sei, habe sie die Mutter der Traberin getroffen. Diese habe sie vor Magdalena Horberin gewarnt, die auch hinauff [nach St. Gallen] begehre, doch solle sie sich wohl vor derselben hüetten, dann man trauwe ihro nicht vil guts. Außer dieser Horberin wurde die Werlin bald auch von einer weiteren Magd begleitet, nämlich von Regula Schümplerin von Wäldy, die jetzt bei Bartholome Scheüßen zu Herisow in Diensten stehe. Im Zuge ei-ner Streitigkeit habe die Schümplerin der Horberin unterwegs vorgehalten, sie sye in einem bösen leümbden; man sage von ihro, sie habe ihrem schwager zu Muolen ein kind verderbt und könne sich in ein schwein (reverenter) und haasen verwandlen, solle disen bösen leümbden ab ihro thun. Obwohl die Horberin also des Schadenzaubers an einem Kind und der Fähigkeit der Tierverwandlung bezichtigt wurde, habe sie darauf nur mit schänden und schmähen reagiert.Als die drei Frauen nach Bischofszell gekommen seien, hätten sie ein Maß Wein mit-einander getrunken. Damals sei auch Hans Jakob Senners Magd zu ihnen gestoßen. Außer einer Suppe hätten alle mit Ausnahme der Horberin ein Stück Fleisch gegessen. Daraufhin konnten sich die drei Mägde jedoch nicht über die Aufteilung der Rech-nung einigen. Beim folgenden Streit zerbrachen sie ein Glas, was die Schümplerin zur Aussage veranlasste, es könne anderst nicht sein, dann daß hexenwerckh under ihnen sey.Auf dem Scheidweg angekommen, begaben sich zwei Frauen nach Herisau, Barbara Werlin und die Horberin nach St. Gallen. Da sich diese nun Sorgen um ihre Dienst-stelle machte, fragte sie die Werlin, wie sie sich gegenüber den Gerüchten verhalten sollte. Diese riet ihr, ihnen dort entgegentreten, wo man sie äußerte. Die Horberin entschuldigte sich aber damit, dass sie dann um ihre Arbeitsstelle fürchte.Nachdem nun am letzten Samstag Ursula Traberin das Unglück mit dem Arm ge-schehen sei, habe man sie – die Werlin – am folgenden Tag zu ihr gerufen. Ursula klagte dabei, sie empfi nde starken Schmerz, seitdem ihr die Horberin einen Streich versetzt habe. Genau zum Zeitpunkt dieses Gesprächs sei diese auch vor das Haus gekommen, habe mit aller Gewalt einzudringen versucht und sei noch lange davor stehen geblieben, obwohl man ihr erklärt habe, Ursula sei nicht anwesend.Ursula Traberin selbst gab zu Protokoll, sie habe letzten Samstag am Brunnen Wasser geholt und dann noch unter der Haustüre mit der Horberin gesprochen. Dabei sei ihr von dieser eine unehrbare sach erzellt worden, woraufhin sie ihre Gesprächspartnerin aufgefordert habe, sie solle die Geschichte nicht weitererzählen, sonst könne sie in ungelegenheit kommen. Da habe ihr die Horberin einen harten griff in den linckhen arm gegeben, von welchem an sie großen schmerzen empfunden, so dass sie die Gelte

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mit Wasser kaum mehr vom Kopf herunterzubringen vermochte. Beim zweiten Gang zum Brunnen musste ihr deshalb schon die tochter im hauß helfen. Daraufhin habe die Traberin Schobingers Ehefrau, die ebenfalls im Haus wohnte, gebeten, sie solle nachsehen, ob sie keine rote Stelle am Arm habe. Obwohl nichts gefunden worden war, konnte die Traberin beim nachteßen weder Fleisch noch Brot schneiden und fand die ganze Nacht hindurch keine Ruhe. Am Morgen klagte die Traberin ihr Leid wie-derum Schobingers Frau, und zwar mit dem Ersuchen, sie wölle deß Speckhers magt [Horberin] umb gottes willen bitten, daß sie ihro wider helffe. Diese Bitte um die „Wen-dung“ eines Unheils stellte eine traditionelle Verhaltensweise gegenüber Zauberern und Hexen dar. Schobingers Frau riet ihr davon ab und schickte sie stattdessen zu der fr. Toberin, der vor disem von einem bösen weib auch ein schaden widerfahren. Die Töbe-rin (Helena Locherin ) empfahl der Magd, eine Räucherung vorzunehmen, die ihr die Haustochter und die Werlin zuzubereiten halfen, worüber es beßer umb sie worden.Ursula Traberin stellte in Abrede, dass sie von der Horberin Wachs verlangt habe. Diese habe ihr umgekehrt solches angeboten, und zwar mit der Erklärung, ihr mutter hab ihro vil guts gethan, welches sie nicht verdienen könne, wölle ihro ein scheiblin wax dargegen geben. Sie – die Traberin – habe es jedoch nicht angenommen und auch nie behauptet, dass die Horberin ein hex seye, sondern sey sie gut, möge sie ihrethalben gut bleiben.Magdalena Horberin erklärte, die Traberin habe sie am Samstag vor acht Tagen um Wachs angesprochen, und zwar mit der Erklärung, die töchteren im hauß haben ihro die stirnen gerupfft, solte es darzu brauchen. Am selben Tag sei sie nochmals gekommen und habe neuerlich um Wachs gebeten. Obwohl sie es der Traberin anfangs nicht geben wollte, habe sie später versprochen, sie wölle sehen, ob sie unvermerckht etwas zuwegen bringen könne. Da ihr dies schließlich gelungen sei, wollte sie das Wachs am Sonntag der Traberin bringen. Bei deren Haus erklärte man ihr aber, die Magd sei nicht anwesend. Da sei sie eben zu den Töchtern Zunftmeister Abraham Hubers gestanden.Von einem streich an den arm und einer Schädigung könne keine Rede sein, man solle sie für die [Hexe] nicht ansehen. Sie stamme zwar von armen, jedoch ehrlichen Eltern und werde dergleichen, deßen sie bezichtiget werde, mit grund niemand von ihro sagen können, wölle auch darüber außstehen, was außzustehen sey. Sie erbot sich also, zur Be-stätigung ihrer Aussage die Folterung zu erdulden.Anschließend baten alle drei Frauen um Entlassung aus dem Gefängnis,377 was der Rat jedoch ablehnte.

Am 20. Oktober wurden die drei Mägde nochmals verhört, Ursula Traberin und Magdalena Horberin sogar in der Reichskammer unter Anwendung der Folter. Dennoch blieben alle unverändert bei ihren früheren Aussagen.378

Der Rat gelangte schließlich zur Auffassung, dass aller handel nur auf einem ungegründten schwezwerckh bestanden hatte. Obwohl der Horberin nichts eigentlichs und gründtlichs nachgewiesen werden konnte, wurde sie dennoch am 21. Oktober 1658 zusammen mit der Werlin aus Stadt und Gericht ausgewiesen. Ursula Traberin konnte bleiben, weil sie sich bisher an ihren diensten unclagbar betragen hatte.379

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Nun musste sich noch die Töberin vor Gericht verantworten, da sie der Traberin zwecks Heilung zu einer Räucherung geraten hatte. Dabei geriet der Rat in eine unangenehme Situation, da sich herausstellte, dass auch Vertreter der führenden städtischen Schichten solchen „abergläubischen“ Mitteln durchaus nicht abgeneigt waren.

Helena Locherin und die magischen Rezepte der Bürgermeister

Am 19. Oktober ließ der Rat Helena Locherin , die Ehefrau des Goldschmieds Ge-org Lorenz Töber ,380 gefangen nehmen, da sie nicht nur das „abergläubische“ Mittel einer Räucherung gegen vermeintlich zauberisch verursachten Schmerzen empfoh-len, sondern sogar noch behauptet hatte, es seye ein solchs mittel, das vor Jahren der verstorbene Bürgermeister Heinrich Keller 381 ihrer Großmutter und Bürgermeister Dr. Sebastian Schobinger vilen leüten selbst braucht und angeben.382

Zwei Tage später, am 21. Oktober, wurde Helena Locherin von Joachim Vonwiller und Zunftmeister Jakob Gmünder in der Steuerstube verhört. Dabei erklärte die Frau, am Sonntag vor acht Tagen sei eine Magd zu ihr gekommen. Der habe eine Landsmännin aus dem Thurgau, die yederman für ein hexen rev.383 halte, einen griff oder klup in den Arm gegeben, daran sie unaußsprechlichen schmerzen erleide. Es war sogar wol zu besorgen, der schaden gang ihr ihr lebenlang nach. Diese Magd hatte von ihr, der Locherin, gehört, dass sie mittel wüße, wan man verhexet, und dass sie den leüten mit der hilff gotts wider helffen könne. Widerstrebend habe sie der Traberin da-raufhin folgendes Mittel erklärt:Soll derhalben nemmen von dreyen thüren die fürbeten, item dreyerley mehl aus dreyen mühlen, namlich weizenmehl, gerstenmehl und kernenmehl, mehr 3 reißle von einem tenninen besen und diße dreyerley stukh auf einer schaffeten ob einer glut anzünden, den schenckhel darüber heben und ein mehlsackh drüber schlagen und also 3 mahl in den 3 höchsten nammen bereüchen und sich dann darauf schwizen legen.Die Locherin habe nicht geglaubt, etwas Unrechtes weiterempfohlen zu haben, denn man hab ihr solches auch braucht auf ein zeit, da sie nach gar ein jungs meidtli von 8 oder 9 jaren gewesen. Damals wohnte sie mit den Eltern im Loch oben und hatte gerade die Hühner im Hof gefüttert, als sie plötzlich eine schwarze Katze ansprang und beißen wollte. Da gab sie dieser mit dem rechten Fuß einen Stoß, aber bald hernach, fahre ihr ein unaußsprechlicher schmerz in schenckhel und dadannen in den leib hinein, das sie es kaum erleiden können. Deshalb machte ihre Großmutter, die alt frow Cromin , den be-schriebenen Rauch und schlug ihr den Mehlsack um den Schenkel. Zunächst habe der Schmerz stark zugenommen. Dann aber sei mitten in der Prozedur ein bettelfrow uß dem Gaserwald vor die Türe gekommen und habe um ein Almosen gebeten. Nachdem sie der Vater geheißen hatte, sich von der Tür hinwegzupacken, da hab der schmerz sichtbarlich nachgelaßen und seye sie wider vom rauch gsund worden. Den Rauch habe auch ihre Base, Frau Magdalena Zilin , einem Kind gemacht, bei dem er ebenfalls half.

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Während des Schwitzens im Rauch sollte immer das mensch, das ihro den schaden zug-fügt, müßen herzu zu ihr komen und ihr am hauß anklopffen. Wenn den Schaden keine „böse Leute“ verursacht hätten, dann seye es nur ein haubtfl uß gewesen.Diese „Kunst“ stamme vom ehemaligen Bürgermeister Keller , der hab den rauch ihrer großmutter obgedacht vor vilen jaren braucht und ihr versprochen, wann sie noch nichts anders braucht, so werde ihro das mittel gwüß helffen. Da sie aber davor schon ein aderle-ße vorgenommen hatte, da hab das mittel nicht wöllen würckhen. Deshalb habe man zu anderen Mitteln greifen müssen.Auch Dr. Sebastian Schobinger habe dasselbe Mittel bei der jungen Magdalena Schlumpfi n , jez Gottlinen auf der schul, vor 21 Jahren angewandt, als sie das böß weible, das man bald hernach abthun, an einem ärmli gelemmet. Der Schlumpfi n sei dadurch ebenfalls mitt der hilff gottes gholffen worden. Das könne deren Mutter, die Stigerin , bezeugen. Sie, Helena Locherin , habe das Mittel außer der Traberin niemandem emp-fohlen; es habe auch niemand von ihr verlangt.384

Nachdem Magdalena Stigerin die Aussagen der Locherin bestätigt hatte, wurde die-se noch am selben Tag, dem 21. Oktober 1658, mit fünf Pfund Pfennig abgestraft und – gleichzeitig mit den drei oben erwähnten Mägden – gegen Unterzeichnung einer Urfehde aus der Haft entlassen.385

Magdalena Stigerin – Siebdreher, Ärzte und Scharfrichter

Magdalena Stigerin war die Ehefrau Lenhard Schlumpfs , die beide am 26. Okto-ber im Zuge der Untersuchungen gegen den Zauberer Lorenz Glinz verhaftet und schließlich am 28. Oktober wegen des Gebrauchs von „abergläubischen“ Mitteln abgestraft wurden.386

Schon einige Tage davor, am 21. Oktober, ließ der Rat die Frau zur Überprüfung der Aussagen von Helena Locherin verhören. Dabei erklärte die Stigerin in deren Gegenwart Folgendes:

Vor 21 jaren hab das böß fröwli ihro das töchterlin an einem ärmlin gerürt, das ihr das ärmlin herab ghangen ohne alle bewegnus und empfi ndtnus. Anfangs habe sie nicht gewusst, was es were. Deshalb sei sie allen döctoren nachgloffen. Schließlich habe sie das Kind auf den Armen zu Bürgermeister Schobinger hinüber in sein garten auf dem kleinen Brüel getragen und es ihm gezeigt. Der habe gleich gefragt, ob nit etwan dem kind der schaden von einem bösen menschen möchte begegnet sein. Sie antwortete, sie wüß niemand, und wann sie gleich etwas wüßte oder es yemanden trauwete, dörffte sie doch nünt sagen noch draus machen. Andere Heilkundige – wie auch der nachrichter – hätten ihr erklärt, es müß dem kind ein bluttstropffen vom haupt herab gschoßen sein. Daraufhin habe ihr der Bürgermeister die Räucherung empfohlen. Sie solls brauchen und sehen, ob es helffe. Dazu hatte sie folgende Ingredienzen zu nehmen: drey handvol heüwblumen, dreyerley mähl und kaath von dreyen antritten. Diß mittel soll sie 9 tag nach einanderen dem kind brauchen und allwegen drauf schwizen. Schon am nächsten

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Tag habe das Mädchen wieder ein Fingerlein rühren können, dann sei es von einem Tag zum anderen gesünder geworden.387

Nach ihrer Gefangennahme wegen ihrer Verstrickung in die zauberischen Unter-nehmungen von Lorenz Glinz ergänzte die Stigerin bei einem weiteren Verhör am 27. Oktober 1658 ihre Aussage über die Behandlungsmethode Dr. Schobingers :

Ein halbes Jahr nach dem Vorfall sei dem Kind ein knütterle388 wie ein eißen auf dem herzlin aufgschoßen, da frage sie den nachrichter. Der gab ihr ein pfl ästerlin darüber, das hab in wenig tagen den knütter aufzogen und eröffnet, da seye ein ganze vile von ayteriger matery lange zeit herauß gfl oßen. Zuletzt habe die Stigerin neuerlich Bürgermeister Schobinger um Rat gefragt. Der hab gerathen, sie soll mit dem kind zum nachrichter wider gon, und daß er ihm das schädle wider zuhaile; aber der nachrichter habs nit wellen thun und gsagt, es sey große gfar darbj, daß schädle sey zu nach beim herzle und wan es gheilet wurde, möcht der unrath dem herzen zutringen und das kind gehlich umbs leben kommen. Daraufhin sei die Stigerin abermals zum Bürgermeister gegangen, der sie dieses Mal aber an Meister Silvester Hiller verwiesen habe. Dieser habe dem Kind den schaden zughailet und seye also daß töchterlin gnesen.389

Wie schon der Vorfall mit dem Gespenst auf dem Notenstein und die Aussagen der Locherin über die Heilmethoden Bürgermeisters Keller belegen auch die Angaben der Stigerin über den bekannten Arzt Dr. Sebastian Schobinger die tiefe Verwurze-lung selbst führender Persönlichkeiten der Stadt im magischen Weltbild.

Im Rahmen der Bekämpfung magischer Praktiken, die das Gerichtsverfahren gegen Lorenz Glinz ausgelöst hatte, sah sich der Rat nun gezwungen, auch Personen abzustrafen, die selbst von Ärzten und Bürgermeistern empfohlene Mittel anwende-ten. Das dürfte einem weiteren strafrechtlichen Vorgehen wenig förderlich gewesen sein. Nach dem ereignisreichen Jahr 1658 fi ndet sich in den Gerichtsakten auch längere Zeit kein Hinweis mehr auf Magie und Hexerei.

„Die Oberste in der Hölle“ – Hexereibezichtigungen 1673

Im Herbst 1673 musste sich der Rat über Vermittlung des Predigers Hermann Finsterling zum wiederholten Mal mit einem Familienkonfl ikt zwischen Melchi-or Wetzel und seiner Ehefrau Elsbeth Riserin , Braun Annen der pfl egerin tochter, auseinander setzen, der mit argen Hexereibeschimpfungen oder -bezichtigungen verbunden war. Das Paar wohnte wie Anna Hellerin, die 1691 als Hexe hingerichtet werden sollte, im Blatterhaus auf der Bernegg; 1679 heiratete ein Bruder Melchior Wetzels eine Tochter der Hellerin.390

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Da beide Eheleute mit fl uchen und sonst ein gotlos ärgerlich leben führen, auch die frau ausgegeben, Sabina Hartmännin genant Häütin sey bey ihrem mann schwanger, item der bose geist hab ihn wollen über den banckh hinunter geworfen und mit krazen auf den ruken gezeichnet, wurden Wetzel und seine Frau gefangen genommen.Beim Verhör am 20. Oktober durch Ulrich Wetter und Zunftmeister Abraham Hu-ber fasste die Riserin die Situation folgendermaßen zusammen: Ihr meiste klag sey, daß der mann, nach deme sie vor 8 jahren (8 xber 1664) gefangen gewesen, ihr sidher vorwerfe, daß sie eine hex sey und die obrigkeit ihro den verdienten lohn nicht gegeben, ja gar dörfe sagen, sie und ihre mutter sey eine hex wie die andere.Und dann werf er ihr auch ganz ohn grund und mit unwahrhait vor, daß eine [...] abgerit-tene hüttenhur sey, bey bleikerknechten in der hütten gelegen391 u. vor 3 jahren, als sie beym hrn. amtsburgerm. gewesen und ihme seines liederlichen lebens halber zugesprochen worden, er auch beßerung zugesagt, habe er 14 tag lang kein einig wort mehr mit ihro geredt.Die Sabin Hartmännin sey nun eine geraume zeit ihm lieb gewesen, welches sie auf eine zeit selbst bekennt habe und gestanden, daß Wezel sie in seinem schelmenherz trage.Die Riserin konnte aber keinen Beweis für einen Ehebruch ihres Mannes mit Sabine Hartmännin, genannt Häutin, vorbringen. Ihr Verdacht gründete letztlich nur auf der Beobachtung, es sey der mann hiebevor gar weibisch gewesen, hernach einsmals nicht mehr, welches sie ja müßen gedenken machen, daß er anderwerts hingehe.Nachdem die Riserin ihren Mann ursprünglich des versuchten Giftmords bezichtigt hatte, musste sie sich später selbst gegen einen entsprechenden Vorwurf zur Wehr setzen. Beim Verhör am 20. Oktober stellte sie die Lage folgendermaßen dar: Mit dem gift sey es also hergegangen, daß solches in dem trog gefunden und von der mutter in den ofen geworfen worden, könne nicht sagen, ob es eigentlich gift gewesen oder nicht, doch weil ihr mann die Häütin geliebt und gern ihrer los gewesen were, falle mann allemahl eher auf das bösere. Sie sey einmal übel dran und fast im grab gewesen, hab auch kein arz-ney mehr wollen, als sie aber gemerkt, daß er sie so gern gehen lies, hab sie erst nicht wollen der Häütin zulieb sterben und alles gebraucht, waß sie können, bis sie sich wider erhohlet. Den Vorwurf, dass der Böse Geist ihren Mann holen oder dass dieser sie dem Teufel habe übergeben wollen, widerrief sie nun: Seyen oft starkh hinter einanderkommen, da es dann ohne bose wort nicht abgehe.Zum Schluss gab die Riserin noch ein Erlebnis mit einer heidin – also mit einer Zi-geunerin – zu Protokoll: Vor einiger Zeit sei eine solche von einer Nachbarin in der Kachelstatt aus wunder ins Haus genommen worden. Dabei habe die Heidin auch Wetzel und seiner Frau wahrgesagt, wobei sie unter anderem erklärte, die Wezlin habe schon, als sie hochzeit gehabt, von jemand, der ihren mann gern gehabt hette, aufsaz ge-habt und domaln 3 haare aus den brautzopfen vorlohren. Wann sie ihr ihren brautrokh gebe und ein ey, so wolle sie ihr im ey die 3 haar und ein todtenbein weisen, wormit der sache geholfen sein werde. Als sie nun den brautrok und ein ey geholt, habe die heidin das ey im rokh aufgeschlagen und sie (wie vorgesagt) ein todtenbein und 3 haar darum gewun-den gesehen; die heidin sey aber darauf mit dem brautrokh darvon geloffen.Bei der folgenden Einvernahme Melchior Wetzels und der Sabina Hartmännin , die nachweisbar von einem anderen Mann schwanger gewesen war, stellte sich heraus, dass die Anschuldigungen der Riserin allein auf Eifersucht gründeten und unbe-rechtigt waren. Wetzel habe zwar der Hartmännin nachgestellt, aber ohne dabei auf Gegenliebe zu stoßen.392

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Bezüglich des Hexenwesens gab der Prediger Christoph Scherer zu Protokoll, er habe von Wetzels Schwiegermutter gehört, dass dieser zu seiner Frau hur, hex und schwehre donner bliz und so weiter gesagt habe, und zwar alle böse, daß sich hette mö-gen der himmel auffthun. Als er seine schwangere Frau einmal schlug, habe Wetzel erklärt, er wollte, daß (gott behüt uns) der teüffel sie und das kind holete.393

Laut der Zeugin Anna Hellerin hat Wetzel behauptet, seine Frau seye ein hex und die oberste in der höllen. Als er die Hellerin einmal zusammen mit seiner Frau gese-hen habe, soll Wetzel sogar gesagt haben, sei seyen beyde hexen und miteinanderen auff dem Heüberg gewesen, darumb helffen sie einanderen. Die Hellerin hingegen distanzierte sich in ihrer weiteren Aussage von der Art der bezichtigten Ehefrau, indem sie erklärte, sonsten seye die Wezlin auch ein nichtswertig weib, habe der kindern kein acht, schickhe selbige weder in die schul noch in die kirchen, gehe am morgen auß dem hauß und lasse die kinder fast den ganzen tag allein daheim, daß sie schier hunger sterben müssen.394

Die gerichtliche Untersuchung des Familienkonfl ikts endete damit, dass der Rat am 23. Oktober 1673 beide Ehepartner dazu verurteilte, drei Mal in der Geige den Markt auf- und abgeführt zu werden. Außerdem hatten sie bis spätestens Lichtmess (2. Februar) 1674 aus dem Blatterhaus auf Bernegg auszuziehen.395

Der verhinderte Zaubereiprozess gegen Katharina Huberin 1677/78

Das Gerichtsverfahren gegen Katharina Huberin – zu der einige biografi sche An-gaben im Anhang zusammengestellt wurden – veranschaulicht in besonderer Weise Mechanismen, die für die Einleitung beziehungsweise die Verhinderung eines Zau-bereiprozesses entscheidend waren.

Nachdem die Bleicher der Stadt St. Gallen und jene von Bischofszell dem Rat mitgeteilt hatten, dass Katharina Huberin aus Götighofen im Thurgau, die erst vor kurzer Zeit in St. Fiden inhaftiert gewesen war,396 zwei Tücher der Frau Maria Scheitlin entwendet habe, beschloss dieser am 26. Mai 1676, darüber Nachfor-schungen anzustellen. Schließlich bemühte sich der Rat, die des Diebstahls ver-dächtigte Frau aus ihrer Heimat nach St. Gallen zu bringen.397 Der Landvogt in Frauenfeld war zunächst jedoch nur dazu bereit, die Huberin auf Kosten der Frau Scheitlin gefangen zu nehmen und zu verhören. Über die Ergebnisse würde man den St. Galler Rat anschließend schriftlich informieren.398 Einige Zeit später betrieb die Stadt aber neuerlich die Auslieferung der Frau399 und erreichte sie schließlich auch. Am 1. November 1677 konnte Katharina Huberin zum ersten Mal in St. Gallen verhört werden.400

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Vor dem Verhör durch den Bauherrn Hans Jakob Weniger und Zunftmeister Laurenz Ebneter wurde die Angeklagte über die ober lauben bey dem anwesenden scharfrichter vorbey geführt. Daraufhin bemühten sich die Frager des Rats über mehrere Tage hin-durch, die Herkunft ihrer Tücher und das damit verbundene Finanzgebaren festzu-stellen, was sich als schwierig erwies.401 Da der Rat mittlerweile auch erfahren hatte, dass Katharina Huberin schon einmal im September 1668 in Baden wegen diebstals auff den pranger gestellt und mit ruthen außgestrichen worden war, beschloss er am 13. November, den Scharfrichter einzusetzen. Würde die Frau nichts bekennen, wollte man sie an die marter schlagen und mit anhenkung des mitleren steins aufziehen lassen. Es sollte dem Scharfrichter jedoch nicht gestattet sein, daß abergläubische mittel an die hand genommen werden.402 Damit waren Mittel gemeint, mit denen die Scharfrichter den Beistand des Teufels verunmöglichen wollten, um leichter Geständnisse zu erzie-len und/oder sich selbst vor der Macht des Teufels zu schützen.Nachdem sich Katharina Huberin bei den gütlichen Verhören des nächsten Tages wiederum für unschuldig erklärt hatte, wurde sie in die Reichskammer geführt und wie geplant mit dem mittleren Stein aufgezogen. Auch das nützte nichts. Sie rief Gott um Beistand an, um diese marter zu überstehen und ihre unschuld zu behaubten. Des Weiteren lud sie die Verursacher ihrer Qualen, die St. Galler Bleicher, in das Tal Josaphat. Das heißt, sie lud die Bleicher vor ein höheres Gericht, nämlich jenes des Jüngsten Tages. Zudem erklärte die Huberin , sie wiße wol, waß sie noch thun wolle, ehe sie sterbe, wann sie sterben müße; wie sie dann lieber wolte, daß mann sie tödte, weil sie doch zuvor schon elend gemacht worden und nun noch elender werde, konne einmal nichts anders sagen.403 Die unverhohlene Drohung der Frau bedeutete wohl so viel, dass sie manche anderen Personen mit in den Tod zu reißen gedachte. Bei der bekannten Ver-breitung magischer Praktiken war das nicht ganz ungefährlich.Dennoch beschloss der Rat am 15. November in betrachtung, daß selbige schon an mehreren orten die gemeine folter waag außgestanden hatte, daß sie nechstens mit der so genannten kluppen eingeschlossen und dardurch möglichst zur bekantnuß genöthiget wer-den solle.404 Dies geschah am 19. November, und zwar über zwei Stunden lang. Wenn jemand die „Folterwaage“ ausgestanden hatte, war er am Seil aufgezogen worden. Als

St. Gallen mit den weitläufi gen Bleichen vor der Stadt, Ölgemälde, Jacob Christoph Stauder, 1675, Stadtarchiv (Vadiana) St. Gallen.

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„Kluppe“ bezeichnete man die bei Katharina Stüdlin 1658 zum ersten Mal eingesetzte Folterart, bei der man den Angeklagten auf äußerst schmerzhafte Weise bei gespreiz-ten Beinen die Knie mit Schnüren zusammenzog.Trotz aller Marterung konnte die Huberin jedoch abermals zu keinem Geständnis des Leinwanddiebstahls gebracht werden. Sie erklärte, sie würde sich woll nicht so elend haben machen laßen, wann sie etwas wüste; wolte lieber sterben, als so gepeiniget werden. Ja, es seye wol ein großes und eine schwehre sünd, ein mensch um unschuld in solchen ja-mer zu bringen. Bei der Folter und vielleicht auch bei den Verhören waren ihr damals übrigens die Augen verbunden worden, was wohl auf Grund der Angst vor dem bösen Blick erfolgte. Trotz des Verbots hatte der Scharfrichter also „abergläubische“ Mittel angewandt.405

Am 20. November beschloss der Rat, weiter über die gestohlene Leinwand nachzu-forschen und auch einen Bericht über das Gerichtsverfahren einzuholen, bei dem die Huberin in Cannstadt von ihrem Ehemann bezichtigt worden war, ein von ihr in St. Fiden geborenes Kind hingericht zu haben.406 Zudem sollte sich der St. Galler Scharfrichter Jakob Neher ,407 der mit seinen Folterkünsten sichtlich am Ende war, schriftlich bei seinem Bruder in Lindau erkundigen, wie er weiter vorgehen könnte. Vielleicht würde man diesen auch nach St. Gallen kommen lassen.408 Daraufhin erfolgte noch am selben Tag ein ergebnisloses Verhör der Huberin ohne Anwendung der Folter.409

Da sich der Bruder des alhirigen scharfrichters, Meister Christoph Neher , mitt-lerweile in der Stadt aufhielt, beschloss der Rat am 27. November, ihn darüber zu befragen, wie man die Gefangene zu einem Geständnis bringen könnte und was er von ihr halte. Der Lindauer Fachmann erklärte am folgenden Tag, ihm schei-ne, die inquirierte Person sei nichts wert. Es bestünden wohl Wege, ihr hinter die Schliche zu kommen, vielleicht mit streichen und hernach der kluppen. Vor allen dingen aber pfl ege mann dergl. personen andere kleider anzuthun und ihnen die haar abzunehmen.410 Der Scharfrichter behandelte die Frau also wie eine Hexe. Für den gerichtlichen Umgang mit solchen Personen empfahl der „Hexenhammer“ folgende Vorgehensweisen:

Es möge auch nicht befremdlich erscheinen, [was] über die Berührung der Gelenke oder Glieder [gesagt worden ist], weil [die Hexen] mit Zulassung Gottes manchmal durch die Berührung, manchmal durch den Blick oder durch das Anhören der von ihnen ausgestoßenen Worte durch das Werk der Dämonen behexen können; beson-ders in der Zeit, in der sie den [peinlichen] Fragen ausgesetzt werden, wie es uns die Erfahrung lehrt. [...]Die Richter mögen sich also mit den erwähnten [Mitteln] aufgrund der Verordnung der Kirche schützen, und wenn es umstandslos geschehen kann, werde sie [die Hexe] rückwärts hereingeführt, indem sie den Rücken zu den Richtern und Beisitzern wendet. Und nicht nur in diesem Akt, sondern auch in allen vorausgehenden und folgenden schütze man sich mit dem Zeichen des Kreuzes und greife entschlossen an, wodurch die Kräfte der alten Schlange mit Gottes Hilfe gebrochen werden. Es

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möge das auch niemand für etwas Abergläubiges ansehen, daß sie rückwärts herein-gebracht werden soll, da die Kanonisten, wie oft erwähnt worden ist, zur Aufhebung und Vorbeugung gegen Schadenszauber mehr zulassen und sagen, Eitles mit Eitlem zu brechen, sei immer erlaubt.Als dritte Vorsichtsmaßregel im gegenwärtigen elften Akt ist zu beachten, daß die Haare von jedem Teil des Körpers geschoren werden. Und dabei gilt derselbe Grund, wie oben für das Ausziehen der Kleider. Sie haben nämlich bisweilen für den Schwei-gezauber irgendwelche abergläubische Amulette von bestimmten Dingen, sei es in den Kleidern, sei es in den Haaren des Körpers und bisweilen an den geheimsten, nicht zu benennenden Orten.411

Der Rat akzeptierte die Anwendung dieser „abergläubischen“ Mittel bei den Un-tersuchungen412 jedoch weiterhin nicht. Stattdessen wollte er auf die Antwort aus Cannstatt warten, was aber noch einige Zeit dauern sollte.413

Mittlerweile entwickelte sich die Auslieferung der Huberin nach St. Gallen für den Thurgauer Landvogt zu einem Problem mit den regierenden Orten der Eidge-nossenschaft. Darüber hinaus setzte sich der Ehemann der Huberin auch schriftlich beim Rat für seine Frau ein. Dieser bemühte sich weiter um eine Antwort aus Cann-stadt, die am 24. Dezember endlich verlesen werden konnte, aber keine Angaben zur Gefangenen enthielt.414

Während der nächsten Tage ließ die Huberin verlauten, wie ein alter mann mit ei-ner lilien zu ihr in gefängnus komme, auch sie einige künst könne. Daraufhin beschloss der Rat am 4. Januar 1678 eine Einvernahme der Huberin, zu der nun nicht mehr der städtische Scharfrichter Hans Jakob Neher herangezogen werden sollte. Man lud vielmehr den Scharfrichter von Bürglen, Hans Stunz , ein, und zwar nur zur Beobachtung und Begutachtung.415 Dieser weigerte sich jedoch zu kommen, teils wegen besorgender gefahr von ihrem ziemlich freveln und boshaften mann, teils weil er allein durch Zusehen nichts gewißes sagen könne.416

Also verhörten Hans Jakob Weniger und Zunftmeister Nikolaus Meyer die Ge-fangene am 8. Januar ohne Scharfrichter. Sie erklärte dabei, es sey ein schneeweißer mann 5 mahl zu ihr kommen, alweil sie hie gefangen lige, daß letste mal am Samstag znacht. Sey die ganze nacht bey ihr gewesen, habe sie getröst und aus einem kastlein ein reismüslin und milchlin herfür genommen, ihro vorgesezt, ihro sonst 2 lilien und weiße waidblumen gegeben. Sie habe die ganze nacht durch geschlafen und nie gewacht, wann der mann zu ihr kommen. Schon bevor man ihr die fi nger abgehawen habe, seien dergleichen weiße Männer erschienen. Seyen nur gute geister. Haben gesagt, solle den blaikern verzeichen und es werde ihr noch wol gehen und ihre unschuld an tag kom-men.417 Die Frau gestand also den nächtlichen Besuch eines schneeweißen Mannes bei ihr im Gefängnis, der sie tröstete, stärkte und mit Blumen beschenkte. Schon früher seien ihr derartige gute Geister erschienen, die sie zur Verzeihung gegenüber ihren Gegnern aufgefordert und ihr eine schöne Zukunft vorhergesagt hätten, da ihre Unschuld an den Tag kommen werde. Bei schärferer Folterung wären aus sol-chen Geistern wohl leicht Teufel geworden.

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Der Rat verzichtete aber auf einen weiteren Einsatz der Tortur und beschloss am 9. Januar 1678 Katharina Huberin , die zwei Mal die Folterung überstanden hatte, frei-zulassen, obwohl sie weiterhin in vil wege sehr verdächtig erschien. Die Frau wurde schließlich auf Lebzeit aus Stadt und Gericht verbannt, da sie durch Zeugeneinver-nahmen falscher Aussagen überwiesen worden war.418

Katharina Huberin schildert ihre nächtlichen Begegnungen mit einem schneeweißen Mann, der sie im Gefängnis mit Milch, Reismus und Blumen getröstet haben soll. Examinationsbuch, 1675-1680, S. 177, Stadtarchiv (Vadiana) St. Gallen.

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Wie schon im Sommer 1677, als eine Hexereibezichtigung gegen Anna Hellerin – deren Schicksal noch ausführlicher dargelegt wird – für einiges Aufsehen in der Stadt gesorgt hatte, war der Rat also auch im folgenden Winter nicht bereit, einen Zauberei- oder Hexenprozess einzuleiten. Er unterband diesen vor allem dadurch, dass er den Scharfrichtern „abergläubische“ Praktiken bei den Untersuchungen der Angeklagten und damit indirekt wohl auch zu exzessive Folterungen unter-sagte.

Die Aussagen der Huberin dokumentieren gleichzeitig ein weiteres Mal die Ver-breitung magischer Vorstellungen bei der städtischen Bürgerschaft. So erklärte die Inhaftierte schon bei ihrem ersten Verhör, dass der alte Adlerwirt Peter Fehr , bei dem sie gearbeitet hatte, eine Alraune besaß, die er mit Wein waschen musste. Wann ers nicht alle nacht gebadet, hab ihn nachts etwas geschlagen, also daß er nach solchem des morgens übel zugerichtet ausgesehen.419 Unterließ es Fehr, die Alraune in Wein zu baden, soll er also nachts so geschlagen worden sein, dass er am Morgen übel zu-gerichtet aussah. Einige Jahre später wurde auch vom Chronisten Marx Haltmeyer behauptet, er verfüge über eine solche magische Wurzel.420

Eine Alraune war eine menschengestaltige Wurzel, die dem Besitzer Glück und Wohlstand bringen sollte. Als „spiritus familiaris“ (Hausgeist, Heinzelmännchen)

Alraun, aus Anhorns Buch „Magio-logia“, vgl. S. 17.

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wurde sie besonders sorgfältig entweder in Flaschen oder in Schachteln aufbewahrt, bekleidet und gebadet.421 In einem Hausväterbuch von 1732 heißt es, die Alraune würde „um geringes schnödes Geld des Menschen kostbahre Seele davon führen. Ich habe einige gekennet, welche mit diesem Geschmeiße umgegangen sind, und täglich zwey oder drey auch mehr Ducaten, nachdeme der Accord gemacht worden ist, davon zugeniessen hatten: Sie musten hingegen den Alruncken, wie ein kleines Kind, einfätschen, speisen, und vom Unfl ate reinigen“.422

„Teufelswerk“ bei Insassen der Armenhäuser

Hatten sich Zauberei und Hexerei schon bisher auf die unteren gesellschaftlichen Schichten konzentriert, so begegnen wir ihnen in den Gerichtsakten des letzten Viertels des 17. Jahrhunderts fast ausschließlich im sozialen Umfeld der Armen-häuser. Solche und ähnliche Einrichtungen bildeten auch anderorts bevorzugte Brutstätten des Hexenwesens, da entsprechende Gerüchte hier besonders reichen Nährboden fanden.423

Gegen Barbara Müllerin – zu deren Lebensweg sich einige weitere Daten im Anhang fi nden – sollte der letzte Hexenprozess in St. Gallen geführt werden . Dieser wies eine lange Vorgeschichte auf.

Barbara Müllerin, genannt Böhmerin

Unkeuschheit, der böse Geist und ein Selbstmordversuch (1680)

Barbara Müllerin , die sich nach Meinung des Rats auß fantasey und schwärmuth ihre einige sonderbare krankeit einbildet, kam im Dezember 1679 für einige Zeit ins Zucht- und Waisenhaus, wo sie die Geistlichen durch regelmäßige Besuche best-möglichst widerum auf den rechten weg bringen sollten.424 Sie geriet dort jedoch in noch größere Schwierigkeiten.425 Nach einem Selbstmordversuch im Januar 1680 überstellte man sie in Ketten ins Seelhaus.426

Am 12. Januar examinierten sie Felix Züblin und Zunftmeister Melchior Hugendob-ler , denn nach dem verhinderten Selbstmord hatte sich Folgendes zugetragen: Nach-dem sie aufgefordert worden war, fl eißig zu betten, daß der böse geist von ihr weiche, habe sie zwar geantwortet, sie hab keinen bösen geist, sey jederzeit fromm gewesen. Wenn man aber zu ihr sagte, sie solle in gotsnahmen eßen, so habe sie selbigen mundvol nicht hinunter schluken können. Vielmehr sei sie auf den Abort hinausgegangen, um dort auszuspucken. Außerdem habe sie oft verlauten laßen, sie sey nicht würdig, daß sie ein christenmensch heiße, mann soll ihr doch ihre recht antuhn. Sie habe auch den Zucht-meister gebeten, daß mann sie doch da wegtühe, ehe dem hauß ein schimpf widerfahre, wardurch es verschreyt werden möchte.427

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Den Grund für ihre Verzweifl ung ortete die Müllerin auch bei den Untersuchungen am folgenden Tag in ihren unkeuschen Verhältnissen, die einmal zu einer Abtreibung geführt hätten. Deshalb habe sie ihrer Meinung nach den Tod verdient. Sie bitte die Obrigkeit, ihro ihre recht antuhn wolle; könte nicht mehr recht tuhn, weil sie den tod verdienet, wolle noch deme lob und danken sagen.

Barbara Müllerin hatte sich also nicht nur durch den Selbstmordversuch, sondern auch durch ihr sonderbares Verhalten beim Essen verdächtig gemacht. Dass sie selbst sogar ihre Hinrichtung wünschte, erklärte sie mit ihrer Verzweifl ung über eine Abtreibung, die sie in ihrer Jugendzeit vorgenommen habe. Der Rat war aller-dings keineswegs davon überzeugt, dass die Müllerin nichts mit dem bösen Geist zu schaffen hatte.

Am 13. Januar fragte man sie deshalb, ob sie iemaln mit dem bösen geist einige gemein-schaft gehabt oder sonst was ärgers als hurerey begangen habe. Sie antwortete: Nein, sie sey ein recht mensch und vor diesem immerdar fl eißig in die predigen gangen; aber jez eine zeit her nicht mehr; habe sich schwehrlich gegen die eltern versündiget mit ungehorsame, widersezen und andern. Auch einmal, als sie gemeint, sie sey schwanger, ein trank von lorbere, saffran und majoran gesotten und getrunken, worauf sie alsobald widerkommen und ihre zeit wie recht gehabt. Mann solle nur nicht zweifl en, daß sie den todt nicht wol verdient hab und ihr doch ihre recht antuhn, darum sie instandig bitte.428

Nach diesen Verhören wurde Barbara Müllerin vom Seelhaus in das Trösterstüblein auf dem Rathaus gebracht und wiederum in Ketten gelegt. Sie sollte dort weiterhin von den Geistlichen besucht und von den Examinatoren befragt werden.429

Die nächste Einvernahme erfolgte am 19. Januar 1680. Nun erklärte Barbara Müllerin ihr auffallendes Verhalten folgendermaßen: Einmal sey sie sider genommener arzney im haubt nicht mehr recht und komme es sie ie zum andern tag an, daß sie den bösen habe. Mann habe sie eine zeit her dermaßen herumgeschaufelt, daß sie wie daß elendeste verloren schaf gewesen und kein wunder were, daß ihr alle geister begegnet. Als man diesbezüglich genauer nachfragte, wollte sie von nichts wissen. Aber die Leute im Zuchthaus hätten wol dörfen von ihr ausgeben, daß sie den bösen geist habe; sie habe noch den guten geist gottes und sey gottes wort eiferig angehangen, bis sie sider dem bettag so übel verderbt worden.430 Mit diesen Untersuchungsergebnissen gab sich der Rat nicht zufrieden.431

Beim Verhör am 24. Januar meinte die Müllerin, wahrscheinlich habe ihr der böse Geist eingegeben, sich zu erhängen; die sünde und waß sie lebenslang getahn sey ihr dermasen vor-kommen, daß sie nicht gewüßt, waß sie tuhe. Sey eben eine schwehre sünderin, zwar nicht, daß sie die heil. speis an unziemliche ort getahn haben solle, welcher wahn daher kommen, daß sie böse zähn habe und waß sie nicht wol beisen können, weggetahn und den meersäulin gegeben, sonder, daß sie in der jugend mit unkeüschhait sich versündiget, und zwar, damit sie alles sage, so habe sie sich vor mehr als 30 jahren mit jr.432 Joachim Zollicofern sel., Hinter der Lauben, hernach mit einem Züricher und im Endtlibuchen-krieg433 mit einem von Insbrugkh, also in allem 5 mahl, wiewol nie in keinem bett, mit unzucht vergangen; dahero den todt wol ver-dient, könne nichts darwider sagen, befehle die seele gott und opfere den leib der obrigkeit auf.

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Sey gar zu ein verlaßen elend mensch, müße nur herum geschaufelt werden und werd sie kein mensch mehr einlaßen, müßte eben heüschen434. Wann mann ihr aber daß leben fristen wolle, bete sie, daß mann sie doch nicht henkermäßig mache, damit sie mit der zeit, wann sie wider gesund werd, auch noch zu ehrlichen leüten dörfe. Habe gern und vil gebettet; möchte auch gern, daß die h[erren] geistl. mehr zu ihr kämen. Dörf nicht bitten, daß mann ihr andere guttaht beweise, dann sie keine burgerin und der obrigkeit, die ihr und den ihrigen sonst vil gutes erweise, nichts zumuhten dörfe.435

Die Müllerin zeigte Verständnis dafür, dass sie wie vom bösen Geist besessen er-scheine. Sie erklärte diesen Eindruck mit ihrer üblen sozialen Lage und mit der Vergiftung durch eine Arznei. Es könne auch sein, dass sie der böse Geist zum Selbstmordversuch veranlasst habe. Dass sie aber die „heilige Speise“ (Hostie) den Meerschweinchen436 zu fressen gegeben habe, stellte sie in Abrede.

Am 2. Februar 1680 gestand die Müllerin abermals, dass sie sich vielleicht eben aus des bosen geists antrib zu töten versucht habe. Ihre unkeuschen Verhältnisse lägen 26 bis 32 Jahre zurück. Sey nun wol ein elend mensch, daß sie sich so zu schanden gemacht und in der unruh schweben müste. Walle die ganze nacht herum und konne nicht ein augenblikh schlaffen. Dörfe sich hie auf den gaßen nicht mehr sehen und wiße nicht ein brosemlin brot mehr zu überkommen. Am meisten sey ihr schwoster schuldig, die sie so verstoßen; behte doch um barmherzigkeit.437

Die Frager beschlossen daraufhin, die geschlechtliche Beziehung der Müllerin mit dem damals noch ledigen, mittlerweile jedoch verstorbenen Junker Joachim Zollikofer , die vor mehr als 30 Jahren bestanden haben soll, dem Rat nicht mitzu-teilen.438

Am 12. Februar 1680 entschied dieser, Barbara Müllerin gegen Ausstellung einer Urfehde freizulassen. Sie hatte bei ihrem Schwager, Nikolaus Engwiller , zu wohnen und erhielt ein halbes Jahr lang wöchentlich 30 Kreuzer aus dem Seelamt.439

Weil die Müllerin jedoch kurze Zeit darauf abermals sich ganz verzweifl eter und böser reden vernehmen ließ, auch die gnadengaab m. hh.440 liederlich anwendt hatte, brachte man sie Ende Mai 1680 zwecks Besserung wiederum ins Seelhaus.441 Dort wollte man versuchen, ihro die fantasterey aus dem kopf zu bringen.442 Nachdem sie sich aber auch im Seelhaus gar ungeberdig und schandbar aufgeführt hatte, wurde sie dort erneut eingesperrt.443

Weilen dise so unrein und garstig, daß es weder zu schr [eiben] noch zumelden, über-stellte man die Müllerin Ende Juli ins Prestenhaus.444 Auch hier verhielt sie sich bis in den Herbst hinein ungeberdig, ungehalten und boßhafftig und war sehr beschwehr-lich.445 Am 7. Oktober 1680 ließ sie der Rat deshalb ins Zuchthaus bringen, wo man sie gegen notdürftig gewohnlicher nahrung zu müglichster arbeit anhielt.446

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„Vom bösen Geist übel geplagt“: schwermütige Einbildung (1681)

Mitte September des folgenden Jahres meldete der Zuchtmeister dem Rat, dass Barbara Müllerin seit drei Wochen ganz unrühig sei und sich erklage, daß sie vom bösen geist übel geplaget werde. Bei einer Überwachung ihrer Person stellte sich bald heraus, daß die sach nit richtig war; sonderlich werden andere im zuchthauß dardurch auch beunrühiget. In der Nacht auf den 10. September 1681 habe die Müllerin sogar einige mahlzeichen am leib bekomen, von denen sie behauptete, der leidige satan habe sie härtiglich angegriffen. Gleichzeitig bat sie, da sie nicht mehr würdig leben könne, man solle sie umb erhaltung der seelen willen bestrafen und aus der Welt schaffen. Außerdem bekannte sie, sie habe von jugendt auf mit dem bösen geist zu thun gehabt. Sie wollte vom Satan Geld erhalten haben, das ganz heiß gewesen sei und dann ver-schwand. Auch von ihm gebrachtes Fleisch habe sie verspeist.

Am Abend desselben Tages ließ der Rat die Frau aufs Rathaus bringen und in Ketten legen. Vor ihrem Verhör hatten die Frager alle Personen im Zuchthaus, die etwas von den Vorfällen wussten, einzuvernehmen.447

Die Zeugenaussagen erfolgten am 12. September 1681. Als Erste erklärte Barbara Gerungin , die Ehefrau Sebastian Appenzellers , die Böhmerin habe immer geklagt, hab keine ruh vor dem bösen geist, der treib und plage sie allenhalben; wie sie dann nachts ganz unrühig gewesen, bisweilen naket unter über sich im bett auf den kopf gestelt worden. In der Nacht habe die Zeugin ein Geräusch vernommen, wie es dann einmal zum git-ter hinaus gerauschet und einen abscheülichen gestankh hinterlaßen. Die Müllerin weise unter der rechten Achsel vier und unter der linken drei Griffmale auf. Nach eigenen Angaben habe sie der Teufel in selbiger nacht 7 mahl beschlaffen. Er komme auf allerlei formen zu ihro und mache sie dann mit ihme danzen. Das Zusammenleben mit Barbara Müllerin sei ein Greuel, so wunderlich geberde sie sich.Maria Hugendoblerin , die Tochter des verstorbenen Nikolaus Hugendobler , gab fast das Gleiche zu Protokoll. Die Böhmerin sey im bet scheülich überbürzlet, zabble dann; habe sie einmal starkh angefaßt, darauf sie gemeint, sie wolle sie wider bey hals nehmen und hab stark getrukt und endlich gemerkt, daß sie nicht die Böhmerin, sondern sich selbst gehabt. Habe ofters gesagt, seye nichts mehr an ihrer seel zu erlangen; der böse hab sie an einer nacht 7 mahl beschlaffen, sey ganz sein; man soll sie nur richten. Maria Hu-gendoblerin wollte ebenfalls nichts gesehen, wol aber in der kammer talpen gehört und rauschen, auch einen erschreklichen gestankh gerochen haben.Martha Wetzlin gab Folgendes zu Protokoll: Vor kurzem hab die Böhmerin gsagt, sey ihr selzam, komme es die nacht nicht? Um Mitternacht sei das Erwartete tatsächlich eingetreten. Barbara Müllerin habe dann und auch noch einmal danach im bett grausam getahn und in der kammer ein geraüsch gehort worden. Sie habe gesagt, müße es eben offenbaren, sie sey einmal des bosen mit leib u. seel; habe die griff sehen lasen, gsagt habs 3/4 jahr schon, und er sie domals hinter dem ofen beschlafen. Auch den Gestank bestätigte Martha Wetzlin.Die beiden Wächter Hans Bartholomä Locher und Johannes Baumgartner , Jakobs Sohn, hatten das verdächtige Geräusch ebenfalls gehört.448

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Am nächsten Tag, dem 13. September, wurde Barbara Müllerin durch den Altunter-bürgermeister Michael Schlatter und den Stadtkassier Sebastian Högger verhört .Nachdeme sie angeredt worden, fi el sie gleich in die rede und sagte, man solle nur nicht schwäzen, sie wolle alles sonst sagen. Zeigt hernach an, wie hiebevor, daß sie anfänglich durch arzneyen verderbt worden und als sie letzlich, etwan vor einem jahr im seelhaus gewesen und 2 fremde kerle dort zu nacht geßen, haben sie ihr ein stukh fl aisch geben, die es zwar nicht wollen, aber doch eßen müßen, und so bald sies geßen, sey in der nacht etwas zu ihr kommen, der bose geist, und hab mit ihr gedanzt. Sidher sey sie nie sicher vor ihm gewesen, und hernach, als sie auf ein zeit hinter dem ofen geschlafen, sey ihr etwas an die seite kommen u. sie getrukt, müße eben der böse geist gewesen seyn; darvon sie ein mahl be-kommen, und hernach immer eines aufs ander gefolgt. Die eine nacht habe sie gemeint, sie habe geld, so dann nichts gewesen; das ander mal, er gebe ihr ein gestell, das 3te mahl eine zaine449 mit biren, also daß sie nun nicht mehr konne von ihm kommen. Wann sie schon bette, helfs nicht mehr; bitte, man wolle ihr doch daß leben nehmen und noch ein vatter unser für sie betten, damit, wans ie noch müglich were, die seel errettet werden möge.450

Nachdem sie ihre Verbindung mit dem Teufel gestanden und gleich auch ihre Hin-richtung gefordert hatte, beschloss der Rat noch am selben Tag, sie von Geistlichen besuchen und noch einmal von Verordneten befragen zu lassen.451

Letztere berichteten am 19. September, dass Barbara Müllerin eitel einbildungen und natürliche anfechtungen, mit dem leidigen satan aber gar keine gemeinschafft habe. Sie empfahlen deshalb unter anderem, dass das allgemeine gebett als einer angefochte-nen persohn für sie in der kirchen verrichtet werden solle.452 Auch die fünf Geistlichen, die Barbara Müllerin betreuten, erklärten, dass sie alle bey dieser gefangenen mehr eine große schwehrmuth und melancholische einbildung als gemeinsame mit dem satan vermerken und gute hofnung haben, sie durch mehrern zuspruch und gebett zurecht gebracht werden könne. Der Rat beschloss deshalb am folgenden Tag, die Müllerin noch acht Tage in Banden liegen und von den Geistlichen besuchen zu lassen. Zu-dem wollte man sie wie empfohlen ins gemeine kirchengebett einschließen.453

Die von der Müllerin gestandene Gemeinschaft mit dem Teufel legte man als „eitle Einbildung“ sowie „natürliche Anfechtung“ aus und setzte deshalb weiterhin auf eine seelsorgliche Betreuung der schwermütigen Frau. Sie blieb aber länger als vorgesehen in Banden. Erst am 4. Oktober 1681 – ihr ging es mittlerweile wieder besser – ließ ihr der Rat die Ketten abnehmen.454 Zwei Wochen später wurde sie schließlich freigelassen und ins Seelhaus aufgenommen, da sie die schwehrmütigen und üblen gedanken wegen gemeinsame mit dem bösen geist überwunden zu haben schien.455

Die Bezichtigung von Ratsmitgliedern und ihrer Familien (1683/84)

Im Sommer des folgenden Jahres 1682 erkundigte sich der Rat über das Befi nden der Barbara Müllerin im Seelhaus.456 Der Seelmeister erklärte, daß sie gar zu kei-ner arbeit sich verstehen wolle, benebens sehr unfl ätig seye und das gefi der verderbe, auch sich als verwirrt stelle.457 Als der Rat ihren Aufenthalt im Seelhaus verlängerte,

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forderte er, die Müllerin solle aber ernstlich zu müglichster fl eißiger arbeit und dem kirchengehen ermahnet werden.458

Im Juni 1683 meldete der Seelmeister von der Müllerin, daß dieses mensch noch-mals verzweifl eter reden sich vernehmen laße und begehre, daß mann sie an ketten auf dem rahthaus legen solle. Sie wurde deshalb in die Klausur des Zuchthauses gesperrt, daselbst zu fl eißiger arbeit angehalten und öfter von den beiden Predigern im Linse-bühl besucht.459

Einige Wochen später kam dem Rat zu Ohren, dass Barbara Müllerin im Zucht-haus eine Reihe von Persönlichkeiten schändlich verleumde. Dabei handelte es sich zu einem großen Teil um jenen Kreis, dem der ebenfalls bezichtigte Chronist Marx Haltmeyer (1640–1702) das im selben Jahr erschienene Buch „Beschreibung der eidgenössischen Stadt St. Gallen“ widmete: Amtsbürgermeister Othmar Appenzel-ler , Alt-Bürgermeister Hans Joachim Haltmeyer (Vater des Autors), Bürgermeister Joachim Kunkler (Vetter des Autors) sowie Ratsherr und Stadtarzt Dr. med. Tobias Baumgartner („Gevatter“ des Autors). Im Ratsprotokoll vom 9. Juli sind darüber hinaus noch Zunftmeister Georg Meyers Frau und Tochter sowie Daniel Reutiners Frau angeführt. Außerdem betrafen die Bezichtigungen unter anderem noch die verstorbene Frau des Bürgermeisters Othmar Appenzeller ; die aus Basel stammende Mutter von Elsbeth Haltmeyerin460 , der Ehefrau des Zuchtmeisters Hans Müller ; die Zuchtmeisterin selbst und die Ehefrau des Seelmeisters Engler .

Wegen ihrer Aussagen wurde die Müllerin am 9. Juli 1683 ins Gefängnis ge-bracht, von den Geistlichen besucht und von Fragern einvernommen.461

Die Verhöre vom 11. Juli 1683 leiteten Spendmeister Felix Züblin und Zunftmeister Bartholomä Spengler . Dabei erklärte Barbara Müllerin , sie erinnere sich nicht an die Beschimpfungen; sie habe solche schmerzen, daß sie nicht mehr könne recht thun, wölle meinen herrn höchlich danckhen, wann man sie nur enthaupte. Bekennt hernach, sie habe gesagt, man seye mörderischer weiß mit ihro umbgangen, weil man ihr wol 35 purgazen geben; habe aber die leüth im seelhauß gemeint, nicht den hr. dr. Baumgartnern , wiewol sie einmahl von ihm auß ungedult gesagt, es nemme sie wunder, daß man einen solchen narren in den raht genommen. Über die anderen Personen wisse sie nichts Schlech-tes. Von den Vorgängen in Zunftmeister Meyers Haus sei ihr nur bekannt, dass der Jocham vom Seelhaus im Garten und sonst mithelfe. Über Meyers Frau und Tochter könne sie aber nichts Schlechtes sagen. Daniel Reutiners Frau habe sie nie im Seelhaus gesehen. Vom Engler wisse sie ebenfalls nichts Unrechtes.Des Weiteren führte die Müllerin aus: Man müßte es ihro zu essen gegeben haben. Es seye ein wurzenfraülin im seelhauß gsin, das habe 39 bengel under einer pfannen ange-zündt und ihr auß einem büchßlin eingeben. Seithero könne sie kein rechts mehr thun, zuvor aber wol arbeiten u. betten können; bitte deßwegen, man soll sie von disem elenden leben erlösen und ihre arme seel erretten. Wann sie etwas gethan habe, bitte sie geist- u. weltliche herren umb verzeihung; können sich selbst nicht anliegen.Vor drei Jahren, da sie auch verwirt gsin, habe sie auf dem Rathaus erklärt, sie hette mit einem hund zuschaffen gehabt. Das sei aber nicht wahr gewesen. Es müsse eben etwar

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Barbara Müllerin soll wegen ihrer Bezichtigung einer Reihe von angesehenen Persönlichkeiten gefangen genommen und verhört werden. Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leon-hard, 1681-1715, S. 164, Stadtarchiv (Vadiana) St. Gallen.

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bey ihr gseyn seyn; es seye einmahl etwas durch das kämmin herab rauschend kommen und habe wollen bey ihr ligen. Sie aber sich dessen entwehrt und gesagt, solle in gottes nammen gehen, u. wann es nicht in disem nammen gehen wolle, so solle es ins teüfels nammen gehen; da seye es wider verschwunden. Sagt endtlich, sie habe mithin solche schmerzen im leib, daß sie nicht wüsse, waß sie thüe; man solle sie nur enthaupten.462

Am selben Tag noch beschloss der Rat, dass die Müllerin weiterhin von den Geist-lichen besucht, durch Zeugen ihrer Reden überführt, daraufhin in der Reichskam-mer mit dem Scharfrichter geschreckt und entsprechend verhört werden solle.463 Man wollte wissen, was hinter ihren Fremd- und Selbstbezichtigungen steckte, denn es schien dem Rat, dass sie wirklich Gemeinschaft mit dem Teufel pfl ege.

Am 12. Juli 1683 vernahm man Zeugen über die Reden der Müllerin im Seelhaus. Elsbeth Haltmeyerin , die Ehefrau des Zuchtmeisters Hans Müller , erklärte dabei, dass der Glasermeister Johannes Fehr464 im Haus vor etwa drei Wochen einige Arbei-ten zu verrichten hatte. Da sei von einer Insassin überlaut geruffen worden, man solle ihnen zu hilff kommen, die Böhmerinn wolle die Meyerinn erwürgen. Als sie – Elsbeth Haltmeyerin – zusammen mit dem schielenden Glaser zu den Frauen hinaufgekom-men sei, habe ihr die Müllerin einen Stoß gegeben und gesagt: Warumb bringt ihr mir den teüffel herauff ? Er siht auß wie ein teüfel. Dardurch habe sie den glaser gemeint, weil er wenig schilet. Drauff sage sie zum glaser: Warumb hastu mir das fenster im thurn zu-gemacht, u. ich sollte da hinauß fahren; es werden bald 3 weisse schimmel kommen, auff deren einem wirt der burgermr. Haltmeyer , auff dem anderen sein sohn Marx u. ich auff dem dritten darvon reiten u. umb 12 in der nacht auff der Hopßgeren plaz seyn; wann schon das loch vermacht hast, ich wil wol nebendurch kommen.Mit dem Ausdruck „Hobsgeren Platz“ bezog sich die Müllerin wohl auf die 1658 als Hexe hingerichtete Katharina Stüdlin , genannt Hobsgerin. Als „ihr Platz“ galt vermutlich eine unbewachsene Fläche auf dem Staudengüggi (heute Freudenberg) oberhalb der Stadt.Als die Müllerin wegen der angeführten Aussagen von der Zuchtmeisterin zurecht-gewiesen worden war, habe sie erklärt: Es gilt eben gleich; du hast auch umb f. 5 farn-samen und teüfelsdreckh in der apoteckh gekaufft und dem schönen Engler ins seelhauß bracht. Der hat mir darnach den farnsamen im trinckhen u. den teüfelsdreckh in der kost eingeben. Es ist kein solcher hurenbub wie der Engler ; du bist eben drumb zu ihm hinauß gangen. (Da sie doch sich nicht draußen gesaumt, sondern nur wegen überfallenen regenwetters undergestanden u. ein tach genommen.) Mit Farnsamen wollte man allerlei magische Wirkungen erzielen können, die dem Anwender gewöhnlich Glück und Reichtum verschaffen sollten.465 Teufelsdreck war ein Mittel aus eingetrocknetem Harz asiatischer Doldenblütler, mit dem man ebenfalls auf verschiedene Weise Dä-monen zu vertreiben trachtete.466

Des Weiteren habe die Müllerin zur Zuchtmeisterin gesagt: Dein großmutter467 ist ein würckhliche hex gseyn von Basel, eben drumb bistu auch nichts rechts. Hast so ein nichts-werthige schwöster auch gehabt (frau Cathrina Hiltbtrandinen sel. meinende), die hat 3 todte kind gebracht u. am 4ten müssen erworgen. Item Othmar Abbenzellers frau ist auch dein gspil gesin, ein nichtswerthigs weib u. ein täsch wie du.

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Als die Zuchtmeisterin die Müllerin nach den angeführten Beschimpfungen dazu drängte, sie solle mit solchen schlimmen Reden aufhören, sonst würde man sie als Nicht-Bürgerin nicht mehr hier behalten, entgegnete Letztere: Warumb sollten mich meine herren nicht han? Warumb hat man mich verderbt, der schön doctor Rauch, der ketzer. Man hat ihn wollen viertheilen u. in öll versieden; man hat aber nicht können. Jezt sizt er in der hellen unden; da streckht er die zungen herauß, daß es einem grauset.Einige Tage später habe Barbara Müllerin um Verzeihung gebeten. Als die Zucht-meisterin von ihr verlangte, sie solle darfür betten und spinnen, meinte sie jedoch, sie möchte nicht mehr spinnen; sie habe im seelhauß auch gesponnen, man habe ihr aber daßselb garn auff dem Rappenstein zu St. Jacob verbrennt.Von der Zuchtmeisterin aufgefordert, ebenfalls in die Kirche zu gehen, habe die Müllerin einmal zur Antwort gegeben: Der teüfel, der erzkezer Tobias, der meister [Seelmeister Tobias Hess ] , habe ihro 3 bröckhlin brod ins teüfels nammen in die eichlen gelegt; sie könne nicht fortkommen.Die nächste Zeugin war Elsbeth Züblin , eine Tochter Felix Züblins des Jüngeren. Sie erklärte, Barbara Müllerin habe gesagt, es seye niemand schuldig als der dieb, der schelm, der galgenvogel468, deß burgermeisters sohn, der ein allraunen habe, der seye schuldig, daß sie so elend seye. Gemeint war damit Marx Haltmeyer .Als Elsbeth Züblin eines Morgens mit der Müllerin in die Kirche gegangen sei, habe diese gemeint, sie solle das loch, die gätterin, anlugen; sie müsse hinnacht mit ihr da heraußfahren auff der Hopßgeren plaz. Als sie nach dem Kirchenbesuch dem Glaser begegnet sei, habe die Müllerin gefragt: Waß ist diß vor ein mann ? Behüt uns gott, wie ist er so schwarz und wüst, es ist eben der teüfel. Waß will er die gätterinn zu machen ? Ich kan dann nicht auff der Hopßgeren plaz mit dem burgermeister Haltmeyer u. seim sohn; er ist heüt morgen schon auff dem weissen Schimmel durch die Vorstatt geritten. Als daraufhin die Großmutter der Elsbeth Züblin , die Zuchtmeisterin, rügend dazwi-schenfuhr, habe die Müllerin gemeint, sie solle schweigen, seye so nichts rechts als sie. Ihr großmutter469 seye auch ein hex gseyn von Basel, u. ihr schwester Cathrin auch ein nichtswertige täsch gseyn, die 3 kinder todt gebracht u. am 4ten erworget.Später sei Barbara Müllerin hinder die Schlätterlin kommen, dero sie alle böse gesagt und dem großvatter alten lump u. allerley wüste wort zu geruffen. Damit war Margreth Schlatterin gemeint, von der im folgenden Abschnitt die Rede sein wird. Die Müllerin habe auch gefragt, was das für Schelme und Diebe im Rat seien, die den seelenmörder, den teüffel, der ihro 98 purgazen gegeben habe, zu sich aufgenommen hätten. Hrn. burgermr. Abbenzellers frau seye der großmutter470 gspil u. auch ein hex geseyn.Daraufhin schilderte der Glaser Johannes Fehr seine Begegnung mit Barbara Mül-lerin . Als er gekommen sei, habe diese gesagt: Bhüt uns gott treülich. Waß will der schwarz teüfel da thun? Worüber er sie angeredt: Warumb schwezestu also, warum thustu mir so wüst? Was habe ich dir gethan? Wir sind ja allezeit gute nachbaren gewesen. Da sage sie: Du komst eben die fenster einzumachen, daß ich nicht könne außfahren auff der Hopßgeren plaz. Es werden auß der Vorstat 3 schimmel kommen; der schwarz mann wer-de sie abholen. Der burgermr. Haltmeyer , der dr. Baumgartner, herr Marx, der Engler , dieselben dieben müssen alle auff der hellen platten abbüssen, daß man ihro teüfelsdreckh in das muß gethan. Drauff sage die zuchtmeisterinn: Was hand dir die herren gethan?

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Wie darfftu also reden? Ich käme auff den sinn und schluge dich an halß. Die Böhmerinn antworte: Waß willtu mich schlagen? Dein großmutter471 ist auch ein hex gseyn, und du hast 3 kind verderbt. Als er zu ihr gesagt: Babi, gang u. bette fl eissig, so wirstu schon besser gedanckhen bekommen, do sage sie: Du schwarzer dieb, was wiltu mir zusprechen, es ist schon so einer heüt bey mir gseyn; ich kan mehr weder er. Drauff seye er zum zuchtmr. hinaus gangen u. raths gefragt, ob er es solle dem hrn. burgermeister anzeigen. Der aber gesagt, es seye das mensch nicht beym verstand; er, der zuchtmr., wolle ihn schon verant-worten.Maria Waldbühlerin , Magd im Zuchthaus, gab zu Protokoll, immer wenn der Mül-lerin das Essen gebracht worden sei, habe diese zu ihr gesagt: Wievil hastu mir teüfels-dreckh darein gethan? Du bist ein Thurgöwerin, bist nichts rechts wie derselb kezer, der Breüschwyler. Der Engler seye ein hurenbub, ein erzkezer.Lydia Kunklerin , Hans Kaspars Tochter, erklärte, als man vor acht Tagen Margreth Schlatterin ins Zuchthaus hinaus gebracht habe, da habe sie die Böhmerinn gehört sagen: Waß sind das für kezer, mörder, dieben u. schelmen im rath? Hrn. burgermr. Ab-benzellers frau seye auch ein hex gseyn, wie die zuchtmeisterin drunden. Der Gmünder habe ihro abgewehrt, sie aber ihme gesagt hunds etc., leckhersbub.Margreth Gerberin sagte aus, die Müllerin habe der Zuchtmeisterin, als sie von dieser aufgefordert worden war zu beten, schon am ersten Tag mitgeteilt, sie könne nicht betten, der kezer, der teüffel, der seelenmörder, der doctor Rauch habe ihro 71 purgazen eingeben, daß sie nicht mehr recht thun könne. Es nemme sie wunder, daß man ihn im raht habe; der böse geist werde hinnacht kommen und sie gen Überlingen führen, darnach auff St. Lorenzen thurn und dann auff der Hopßgeren plaz; da müsse sie tanzen. Joachim im seelhauß seye ein kezer und die mutter ein hex; der teüffel habe ihm ein messer geben, damit habe er müssen ins Staudengüggi hinauff u. 3 wurzen oder stauden abhawen u. ein würstlin drinn hackhen ins bösen nammen und ihro zu essen geben, in disem nammen.Auch Margreth Gerberin hatte die Beschimpfungen des Glasers gehört. Die Müllerin habe gesagt: Du schwarzer teüfel, du erzteüfel; wann er schon die fenster einmache, könne sie wol neben auß kommen. Derselb schwarz mann werde sie auff dem schimmel holen; der burgermeister Haltmeyer müsse auff einen u. sein sohn, der kezer, auch auff einen.Magdalena Ryffi n konnte bezeugen, dass Barbara Müllerin zur Zuchtmeisterin gesagt habe, der doctor Rauch, der kezer, der teüfel, der dieb, der mörder, habe sie verderbt mit 71 purgazen; drauff seye sie nichts rechts worden. Auch sonst gab die Ryffi n fast dasselbe wie Margreth Gerberin zu Protokoll. Die 3 wurzeln seyen gseyn haselwurzen, roßwur-zen472 u. die dritte wüsse sie nicht. Wenn man der Müllerin zu essen brachte, habe sie zur Magd gesagt, man habe ihro aber teüfelsdreckh darein gethan.Als daraufhin Barbara Müllerin verhört wurde, wollte sie sich nicht mehr daran erinnern, den Glaser beschimpft zu haben. Von Dr. Baumgartner hingegen habe sie verlauten lassen: Der dr. Rauch ist ein narr, er habe sie mit 35 purgazen verderbt und sie gemördet. Über Marx Haltmeyer wisse sie nichts; sie könne auch nicht sagen, was eine Alraune sei. Gegenüber der Zuchtmeisterin habe sie allerdings wirklich erklärt, ihr mutter von Basel seye ein hex gseyn. Bittet deßwegen höchlich umb verzeihung, habe es auß unwüssenheit geredt und nicht gewußt, ob es tag oder nacht seye.Als man die Müllerin daraufhin Johannes Fehr , Elsbeth Haltmeyerin , deren Enkelin Elsbeth Züblin und Margreth Gerberin gegenüberstellte, erklärte sie, man müsse es

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ihro zutrinckhen geben haben, sie wüsse nichts darvon; man solle sie nur nicht scharffrich-terisch machen, wolle gern alles bekennen, wüsse aber nichts, als waß sie schon gesagt habe. Ihre Schwester Rachel habe sie einmahl in deß bösen nammen geheissen weg gehen; es müsse eben danahen kommen. Sie habe niemanden bestohlen oder sonst etwas Böses getan. In ihrer jugend habe sie, wie schon vormahls bekennt, ein mahl zwey unkeüschheit getriben. Bittet fl ehentlich, man wolle ihr mit dem scharffrichter verschonen.Dennoch wurde Barbara Müllerin in die Reichskammer geführt und mit dem Scharf-richter, aber ohne handanlegung, geschreckht. Dadurch brachte man jedoch nicht mehr aus ihr heraus. Sie sagte nur noch, ihr mutter müsse sie so verfl ucht haben, wie sie einen milchhafen zerbrochen. Bittet jedermann höchlich um verzeihung; wann sie etwas gethan, solle man sie darumb abstraffen und sie von disem elend erlösen.473

Als diese Angelegenheit fünf Tage später, am 17. Juli 1683, im Rat behandelt werden sollte, ergab sich eine eigenartige Situation. Da die sache immer verwirrter sich anlaßt und nunmehr alle 3 hrn. haübtere neben etlichen des rahts ausgestanden, dißmal aber hr. amtsubmr. [Amtsunterbürgermeister] , hr. oberbaumr., hr. sekelmr., hr. zmr. wagenfech-ter und hr. zr. zeügmeister, die sonst sizen, auch nicht zugegen, also mehr nicht als 6 hrn., so die stimm haben, im raht übrig geblieben, beschloss man, dieses geschäft auf einen volkommener besezten raht zu verschieben und davor zu untersuchen, wer eigendlich auszustehen und wer in dieser sache zu urteilen haben werde.474

Am 24. Juli legte man fest, daß allein die jenigen herren des rahts, welche mit unverant-wortlicher verleümdung von dieser Böhmerin entweder selbst oder die ihrigen angegriffen worden, in der urteilung ausstehen, übrige sizen bleiben. Da sich aber mittlerweile zu vorgerückter Stunde schon ein Teil der Herren nach Hause begeben hatte, wollte man den Fall Müllerin am nächsten Tag nach dem Großen Rat behandeln.475 Dazu kam es jedoch nicht. Am 26. Juli beschloss der Rat, Barbara Müllerin und die Zeugen nochmals zu volliger erkundigung zu befragen.476

Dieses Verhör begann am 30. Juli 1683. Dabei erklärte die Zuchthausinsassin Barbara Stöcklin , die Müllerin habe sich wider hrn. dr. Baumgartnern außgelassen, er seye ein schelm, ein dieb u. ein mörder an ihr worden u. sie mit vilen purgazen verderbt; size nun in der höll unden. Hrn. burgermr. Haltmeyer s sohn habe die purgazen gemacht; der vatter seye landfl üchtig worden und dem sohn werde man den kopff abhawen. Hr. burgermr. Kunckhle r habe ein ehebruch begangen mit seiner eignen tochter; solches haben die leüth im hauß auch gehört.Zu Johannes Fehr , dem Glaser, habe die Müllerin gesagt: Waß machstu, schwarzer teüffel da? Der habe sie auff die linckhe achsel geschlagen und gesagt, warumb sie ihn also antaste; er habe ihro doch nichts leids gethan. Drüber sie geantwortet: Du sihest mich eben für ein hexen an; du hettest mich sonst auff die rechte achsel geschlagen; du woltest mir das fenster vermachen. Ich muß mit dem bmr. Haltmeyer umb 12 uhren da hinauß fahren auff der Hopßgeren plaz.Barbara Stöcklin erklärte weiter, die Müllerin habe mehrmals gesagt, die Ratsherren seien alle Narren, daß sie den doctor in den raht genommen haben. Die Ehefrau Zunft-meister Georg Meyers habe gehuret mit dem Joachimen im seelhauß; der Engle r auch mit seiner magd. Die frawen im zuchthauß habe sie eine hex gescholten und ihre mutter dem werckhmr. draussen gesagt: schelm, teüffel u. alle böse.Wie sie herauß kommen, habe sie weder lesen noch betten können. Als sie wider recht zu

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seyn vermeint, habe sie selbige gefragt, wie es mit ihro seye. Darüber sie gesagt: Die Fuzle-rinn seye schuldig, habe ihro farnsamen zu essen gegeben.Zun zeiten seye dieselbe ein blöde angekommen, daß sie 1 oder 2 stund lang kein zeichen von ihro gesehen, aussert ein wenig athem. Sie habe sie ein mahl in der blöde allenthalben angriffen, aber nichts funden; endtlich seye sie erwachet und habe gesagt: Laß mich gehen, warumb plagstu mich also?Die Zuchthausinsassin Ursula Meyerin gab zu Protokoll, die Müllerin habe von Frau Rachel in der Apotheke erklärt, sie habe mit dem sohn im seelhauß die ehe gebrochen. Der dr. Baumgartner habe sie verderbt, seye in der hell unden. Dem hrn. Haltmeyer habe man die apoteckh beschlossen. Hr. burgermr. Kunckhler habe ein kind gehabt bey der magd oder töchter, wüsse es eigentlich nicht zu sagen. Habe offtmahls gesagt, der teüffel komme zu ihr, müsse hinnacht außfahren auffs Staudengüggi. Bäbi Stöckhlin müsse mit ihro, sie seye, gott behüt uns, ein hex, die Stöckhlin deßgleichen.Tobias Hess , lißmermeister im Zuchthaus, berichtete, die Müllerin sei ein ungut mensch mit bösen worten, die jedermann antaste. Auf die Frage, warum sie nicht in die Kirche gehen könne, habe sie geantwortet: Du hast mir drey bröckhlein brot ins bösen nammen geben. Du hast mich in gleichem nammen geschlagen. Du u. der doctor Rauch ist ein kezer wie der ander; der dr., der kezer, hat mich mit purazen [!] verderbt und mir vergeben477 wollen; er bratet jezt auff der höllenplatten. Und von der frawen im hauß habe sie gesagt, sie gebe ihro teüfels kost zu essen. Und zu ihm ruffe sie auff ein andere zeit: Du u. deine kinder sind nichts rechts. Du hast ein hexenbanckhert; ich wird noch dich u. dein kind sehen auff dem scheiterhauffen verbrennen.478

Am folgenden Tag, dem 31. Juli, wurde das Zeugenverhör fortgesetzt. Dabei erklärte Zunftmeister Jakob Huber , Seelmeister Engler habe ihm vor sechs oder sieben Wo-chen auf der Straße erzählt, er habe die Müllerin gefragt, wie es ihr gehe. Diese habe geantwortet: Wie solte es thun, du kezer, du schelm, du bist ein hurenbub; du hast dein sohn gen Zürich geschickht auff die hohe schul zu forschen, ob ich ein unhold seye. Nach einer entsprechenden Abmahnung habe sie gesagt: Hinnacht umb 12 uhr wird er kommen; da muß ich mit ihme über St. Lorentzen thurn auß auff der Hopßgeren plaz; der bmr. Haltmeyer auch. Als sie der Engler zu beten aufforderte, habe sie erklärt, sie könne nicht beten, denn er habe sie verderbt, weil er ins Haltmeyers apoteckh für 5 ba-zen teüfelsdreckh geholet u. ihro zuessen gegeben habe. In der stuben habe sie jedermann gschmäht.Als Nächster sagte Seelmeister Hans Jakob Engler selbst aus. Er meinte, seit die Mül-lerin im Seelhaus sei, habe er an ihr mehr boßheit als anfechtung wahrgenommen. In kürzester Zeit könne sie ganz stürmisch seyn und wider recht thun. Sonderlich wann man ihro etwas bessers zu essen oder zu trinckhen gegeben, da sie hernach kein muß mehr wollen essen. Er habe sie laut meiner gnd. [gnädigen] herren erkantnuß zum betten, werckhen und kirchen gehen anhalten, aber sie nicht anderst dann mit zwang darzu bringen mögen.Gleich zu Beginn, als sie ins Seelhaus gekommen sei, habe sie jedermann verrufen: Der dr. Baumgartner , der dieb, mörder, kezer, habe sie verderbt, u. wann man sie ab-gemahnet, doch drauff beharret; sie wolle es ihme ins gsicht sagen. In der letsten wochen habe sie gesagt, es müssen alle im hauß dise nacht umb 9 uhren im hauß verbrennen, auß-genommen er, der seelmr., werde entfl iehen und sie werde der teüffel holen u. zwüschen

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11 und 12 mit ihro über St. Lorentzen thurn außfahren. Man solle doch sehen, daß ihr arme seel errettet werde. Hr. bmr. Haltmeyer , hr. zmr. Meyer u. seine frau müssen auch mit ihr auff den Hopßgeren plaz. Ihn, den seelmeister, habe sie gezigen, als hette er nach Zürich geschriben u. darauff seyen brief kommen, daß sie unholdin seye; man werde sie verbrennen u. vil anders mehr.Im Anschluss daran verhörte man wiederum die Müllerin . Sie wollte dabei von ihren Verleumdungen weiterhin nichts wissen, aussert etwas wenigem vom hrn. dr. Baum-gartnern, u. sagt, es müsse eben der böse geist ihr solches eingegeben haben. Sie könne nicht mehr recht thun, wolle gern ins feür, ins wasser oder an kettenen; man solle nur ihren schmerzen abhelffen, die sie beständig so gar unleidenlich im bauch empfi nde. Auch den früheren Selbstmordversuch im Zuchthaus stellte sie in Abrede. Bittet entlich umbs jüngsten grichts willen umb ein gnädigs urthel.479

Bei der Ratssitzung am 1. August konnte man die Angelegenheit wiederum wegen zu großen ausstandes nicht regeln. Für die Sitzung am folgenden Tag wurde deshalb beschlossen, daß die jenige herren des rahts, so der angegriffenen entweder leibliche schwäger, brüder oder noch nähere verwandte sind, billich ausstehen, übrige befreündte aber, nach erstattetem bericht der h[erren] fragern und verlesung aufgezeichneter anderer verhör, je nach beschaffenen dingen fernere erleüterung des außstands halben erwarten. Und dann, nach anhörung voriger examinations-acten dermalen zu einem endschluß geschritten werden solle.480

Am 2. August 1683 überlegte man sich die Regelung des Ausstands im Rat noch ein-mal reifl icher und kam zum Entschluss, daß, zu verhütung allerley unguter nachrede und schädlicher folge, mann bey der rahtsordnung genau verbleiben und nach der tafel – also gemäß der Ratstafel, darin begriffen, wie sich die Herren Rhät im Rhat haben zu verhalten481 – austehen solle. Da nun aber wegen des großen Ausstands bey weitem nicht der halbe raht zum urteilen übrig bleibt, fand man, dass es am besten sein würde, die sache vor den großen raht zuweisen. Außerdem wollte man die verunglimpften Herren vor dem Rat fragen, ob es ihnen nicht lieber wäre, alles in der enge zu behalten. Ande-renfalls mussten nämlich die nur von einer verwirrten, unsinnigen person gefl oßene und billich von niemandem im geringsten geglaubte reden offendlich verlesen werden.482

Im Anschluss an diese ratsinternen Probleme hört man nichts mehr von dem Fall bis in den Herbst hinein. In den Unterlagen heißt es, die Müllerin wurde seitert dem 31. Julii nächsthin theils wegen eingefallener herbst- und anderer geschäfften, theils aber und fürnemlich, weiln man ihre beschaffenheit noch nicht erkennen können, ohne befragen allein gelassen.

Am 9. Oktober 1683 verhörten sie Spendmeister Felix Züblin und Zunftmeister Hans Konrad Fels wiederum in freündt- u. ernstlichem zusprechen über ihre vormahls außge-gossene reden, geberden und thaten. Dise berewet mit weinen ihren elenden zustand u. sagt, der vatter sel. seye ihro früh ge-storben, und da sie ungefahr 14 jahr gewesen, seye ein altes fraülin auß dem gottshauß, welches man nach der zeit als ein unholdin abgethan habe, vil zu ihnen gewandlet; wüsse nicht, ob sie ihro etwas möchte angethan haben. Sie seye ein holdts meitlin gseyn u. leider hernach auß einer sünd in die andere gefallen. Hette einen von Buhwyl gern gehabt, u. wie

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sie denselben nicht bekommen können, sich an einen schneidergesellen gehenckht und mit demselben sich vergangen u. sonst noch mit einem anderen gesellen. Habe sonst nichts böses gethan. Von einem Selbstmordversuch im Zuchthaus wisse sie nichts. Es seye etwas zu ihr in das stüblein kommen u. wollen zu ihr ligen, könne nicht sagen, waß es gewesen.Mittlerweile sei ihr auch bewusst, dass sie ja eben grobe, ungeschickhte wort wider den hrn. burgermr. Haltmeyern , hrn. burgermeister Kunckhlern , hrn. amtsburgermrs. Ab-benzellers haußfrauen sel., wider hrn. dr. Baumgartnern , hrn. Marx Haltmeyern , item die zuchtmeisterinn, deß seelmeister Englers frawen u. andere vormahls außgegossen, die ihro von herzen leid seyen und bitte, so vil als sternen am himmel sind, umb gnad und verzeihung.Wegen der vile purgazen, so sie einnemmen müssen, habe sie so große Schmerzen im Leib gehabt, daß sie ganz nicht recht im kopff worden und manchmahlen nicht gewüßt, ob es tag oder nacht seye. Und weilen sie alleweil allein gewesen, seyen ihro allerley melancho-lische gedanckhen in den sinn kommen; müsse eben nicht recht gebettet haben. Seye aber überall auß keiner boßheit, neid oder haß geschehen. Wie sie dann auff alle dise hrn. nichts anders als alles liebs und guts zu sagen wüsse und so vil guthaten empfangen, daß sie ihr lebetag ihnen nicht gnug danckhen könne. Und bitte nochmahlen umb gottes barmherzig-keit willen, man wollte gnad mittheilen u. sie doch nicht auß dem land schickhen. Seye nunmehr auff die 60 jahr alt und habe ihr lebenlang, so vil in ihrem vermögen gewesen, jedermann gedienet.Als man sie noch wegen der ehemals gestandenen Gemeinschaft mit dem Bösen Geist befragte, erklärte sie, habe nie nichts gesehen, als ein mahl im zuchthauß und beym wäsch-hütlin seye sie, wüsse nicht wie, über den hag u. under die leinwath gefallen. Gott wolle sie weiters behüten, sie bette tag und nacht ernstlich.483

Nach Anhörung des Berichts der Frager, daß diese nun der von ihro ausgegebenen schand- und schmahreden geständig, darbey aber doch noch starke merkzeichen eines ver-wirrten sinns von sich spüren laßen, beschloss der Rat am 11. Oktober, in ansehung der sachen wichtigkeit und angetasteter hoher personen, auch großen ausstands und geringer anzahl der ienigen herren, so bey der urteilung sizen können, den Kleinen und Großen Räten morgen darvon eine andeütung zu tuhn und deren gutachten hierüber zuverne-men.Dahero erkennt worden, daß vorhero denen herren haübteren darvon, mit substanzlicher erzehlung der gefangenen außage, anzeige beschehen und wann diese nicht etwa lieber wolten, daß diese schmähsache und ganzer handel vor kleinem raht (über welchen mann sie zugleich um den ausstand befragen könte), weil es doch nur von einer vast unsinnigen person herfl ießt und von keinem menschen geglaubt wird, ausgemacht würde, als dann obiger vorschlag den fortgang gewinnen und morgen vor klein und großen rähten von der sache ein anzug getahn werden solle.484

Am 17. Oktober 1683 hieß es, man habe Bericht, daß die hrn. häübter, als vornemlich angetastete, alles dem richter lediglich heimstellen und muhtmaßlich ihnen nicht zuwider seyn würde, wann die sache, schon bey so großem außstand im kleinen raht, vor klein- und große rähte gebracht werden sollte. Ist, wie eigentlich in der sache zu verfahren, dismalen ein- und weilen nun die wenige anzahl der herren des kleinen rahts, so bey dem urteilen nach der tafel sizen mögen, auch nicht völlig beisammen ware, bis nach volbrachtem bett- und fasttage ausgestellet worden.485

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Wiederum wurde die Entscheidung für mehrere Monate hinausgeschoben.

Erst unter dem 17. Januar 1684 ist zu lesen: Auf erinneren hrn. amtsburgermrs., daß doch dermalen die sache mit dieser gefangenen zur endschaft gebracht werden möchte, hat mann die vorigen urtel vom 1., 2. Augusti, 11., 17. Octobris nehsten jahrs ablesend ange-hört und erkennt, daß dismal, bey neüem regiment, noch größerem ausstand als hiebevor und verloffener zeit die sache eingestellt, die gefangne nochmals durch hrn. fragere exa-minirt und hr. amtsburgermeister um einen früheren oder sonderbaren rahtstag ersucht; an demselben die hrn. fragere, auch waß hiebevor dieser Böhmerin halber verzeichnet worden, angehört. Waß nicht notwendig ausstehen muß, bey der berahtschlagung behalten und so dann ferner, wie in der sache zu verfahren seyn möchte, zu dermaliger endschaft, reifl ich überlegt werden solle.486

Am 31. Januar 1684 hieß es aber wiederum: Auf nochmalige, von hrn. amtsburgermr. geschehene erinnerung ist die sache nechstens vorzunehmen beliebet worden.487

Einige Tage später, am 5. Februar, beschloss der Rat, Barbara Müllerin demnächst durch den Stadtkassier Tobias Schobinger und den nach der Ordnung vorgesehenen Zunftmeister abermals befragen zu lassen.488 Bei diesem Verhör zwei Tage darauf erklärte die Müllerin, dass ihre Bezichtigungen gegen die hrn. häubtere und andere ehrliche herren allein aus großer verwirrung, melancholey und schwehrmütigkeit ge-schehen seien. Sie könne sich daran auch kaum mehr erinnern. Nun bei beßerem verstand erkenne sie erst, daß sie gröblich gefehlt und auf eine unverantwortliche, höchst sträfl iche weise, unschuldige persohnen, denen sie sonst alle ehrerbietung schuldig wäre, verlästeret und verleümbdet. Bitte dahero demütigst umb gnad und vergebung; wolle sich dergleichen ins künftig bemüsigen und sich eines guten lebwesens befl eißen.

Über ihre Zukunftsperspektiven befragt, antwortete sie, dass sie sich nach dem Willen der Obrigkeit richten wolle. Sie bitte nur, nicht mehr ins Zucht- und Seelhaus gesperrt zu werden. Habe im zuchthauß neben großer arbeit, dero sie leibsschwachheit wegen sich nicht unterziehen mögen, auch vil streich hiebevor aushalten müsen, darvon sie sich schier zu tod geblutet. Der rinderzein, damit sie Tobiaß Heß gezüchtiget, seye ihro allzu schreckenhafft.489

Damit mann dermaleins dieser langwirig gefangenen person sache zur endschaft bringen könne, beschloss der Rat am 11. Februar 1684, weil den wenigen übrig blei-benden Ratsherren das Urteilen schwer fallen könnte, dass der ausstand so genaue nicht genommen werde, sondern, wer denen angetasteten herren nicht mit leiblicher schwägerschaft oder näher verwandt, bey der urteil sizen bleiben solle.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Schmähungen der Müllerin aus verruk-ten sinnen gefl oßen waren, sie ihr Leid taten und sie bereits über 30 Wochen lang gefangen lag, wollte man sie dahingehend begnadigen, morgen vor raht besagten ihren fehler zu bekennen, gegen allen, die hierdurch beleidiget, mit demütigem fußfall abbitte zu tuhn schuldig seyn. Dann sollte sie nochmals an ihr Verbrechen erinnert und in die Klausur des Zuchthauses gesteckt werden, aus der sie erst zu entlassen sein würde, wenn sie sich recht verhalte.490

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Am selben Tag zeigte sich Barbara Müllerin sehr reuig. Gleichzeitig stellte man jedoch auf Grund der erzehlung viler narrischer sachen fest, dass sie bezüglich der natürlichen vernunft noch nicht beym besten sei.491

Am Morgen des 12. Februar erfolgte schließlich ihre Abbitte gegenüber den bezichtigten „Häuptern“492. Dabei hatte sie auf den kniehen, teils selbst, teils aus ver-lesenem aufsaz nachsprechend, ihr leidwesen, auch daß sie von allen hrn. nichts als ehre, liebs und guts wiße, bezeüget, zugleich demütigste abbitte getahn. Dann eröffnete man ihr die geplante weitere Vorgehensweise und brachte sie wieder in die innere Klausur des Zuchthauses.493

Das weitere Schicksal bis zur Einleitung eines Hexenprozesses 1694

Während des folgenden Jahrs blieb Barbara Müllerin im Zuchthaus.494 Nachdem sie anschließend kurze Zeit im Waisenhaus verbracht, dort aber in der stube bey den kinderen sich ärgerlich bezeigt hatte, verlegte man sie am 14. Januar 1686 in das Pres-tenhaus am Linsebühl zu Ursula Meyerin – einer Frau, von der weiter unten kurz die Rede sein wird. Dort wurde sie aus dem Spital mit muß und brot verpfl egt.495

Am 27. April 1686 berichtete der Altbürgermeister dem Rat, dass sie sich , seit sie an der Kette lag, nunmehr ziemlich fein, bescheiden und arbeitsam anlaße. Da sie von der ketten an dem fuß schaden leide, wollte man sie versuchsweise davon befreien.496 Im Dezember 1689 kam der Rat einer Bitte der Müllerin nach und ließ ihr ein hal-bes Jahr lang täglich eine halbe Maß Wein aus dem Spital ausfolgen.497

Bald aber verschlechterte sich die Situation wieder: Spätestens im Dezember 1693 musste der Rat Untersuchungen wegen des schweren Verdachts auf Hexerei gegen die Müllerin einleiten, die zum letzten St. Galler Hexenprozess führten, dem im Folgenden ein eigenes Kapitel gewidmet ist.

Dessen lange Vorgeschichte veranschaulicht das gefährliche Potenzial ver-wahrloster, einsamer, mittelloser alter Personen in den Armenanstalten. Mitunter drangsalierten sie nicht nur die Mitinsassen, sondern brachten auch führende Persönlichkeiten der städtischen Gesellschaft durch schwere Bezichtigungen in arge Bedrängnis. Jene der Müllerin bereiteten auch dem Rat große Probleme: Vom Juli 1683 bis zum folgenden Februar vermochte er ihren Fall nicht zu lösen. Dazu trug nicht unwesentlich das Recht des „Ausstands“ bei. Zahlreiche Ratsmitglieder nahmen die Möglichkeit wahr, in einem bestimmten Fall wegen Verwandtschaft, Verschwägerung oder – in malefi zischen sachen – auch wegen fi nanzieller Abhän-gigkeiten aus dem Gerichtsgremium abzutreten.498 Dadurch wurde aber die sache immer verwirrter. Für ein ordentliches Urteil befanden sich viel zu wenige Herren im Rat; dennoch wollte man die prekären Vorwürfe nicht noch vor den Großen Rat und somit weiter in die Öffentlichkeit tragen. Lange fand man in dieser Frage keine praktikable Lösung. Schließlich brachte man die Müllerin zu einem Widerruf mit nachfolgender Abbitte auf den Knien. Ihre Verfehlungen erklärte man als Folgen der Verwirrung, Melancholie und Schwermut.

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Dabei stand allerdings nicht von Anfang an fest, dass das Verhalten der Müllerin so ausgelegt würde. Sie selbst hatte sich vor Zeugen stark der Hexerei verdächtig gemacht, indem sie sich der Teufelsbuhlschaft, des Hexenfl uges, der Teilnahme an Hexensabbaten und etlicher Hexenmale rühmte. Als Hexentreffpunkte führte die Müllerin einen Ort in Überlingen, den Kirchturm von St. Lorenzen und der „Hobsgeren-Platz“ an. Der Flug zum Hexensabbat soll um Mitternacht auf weißen Schimmeln erfolgt sein, wie sie der von der Müllerin bezichtigte Marx Haltmeyer sonst benutzte. Den Teufel bezeichnete sie als schwarzen Mann.

Bei ihren Selbstbezichtigungen als Hexe blieb die Müllerin allerdings nicht konsequent, sondern versuchte ihre Not auf andere Ursachen zurückzuführen. So erweckte sie den Anschein einer Besessenheit, die durch unterschiedliche Speisen oder durch schlechte ärztliche Behandlungsmethoden und Medikamente hervorge-rufen worden sein soll. Auch soziale Gründe wurden ins Spiel gebracht: Einmal sei die Müllerin von ihrer Schwester in des Teufels Namen weggeschickt worden, ein andermal habe ihre Mutter sie verfl ucht, als sie einen Milchhafen zerbrochen hatte. In ihrer Jugend könnte ihr sogar ein „Fräulein“, das später auf äbtischem Gebiet als Hexe hingerichtet wurde, etwas Bleibendes angetan haben.

Wenn die Müllerin nicht selbst darauf drang, dass sie hingerichtet würde, war es ihr ein großes Anliegen, nicht „scharfrichterisch“ oder „henkermäßig“ gemacht zu werden, damit sie sich später wieder unter ehrliche Leute begeben dürfte. Nach einer weit verbreiteten Vorstellung ließ die soziale Stigmatisierung der Scharfrichter auch jeden, der mit ihnen in Berührung kam, „unehrlich“ werden.

Wie Barbara Müllerin, der noch ein schweres Schicksal bevorstehen sollte, be-trachtete man damals auch eine weitere Person aus demselben sozialen Umfeld nicht als Zauberin, Hexe oder Besessene, sondern schätzte sie nur als schwermütig, melan-cholisch oder verrückt ein. Es handelte sich dabei um Margreth Schlatterin.

Margreth Schlatterin und die Schwester des Teufels

Am 18. Mai 1683 beschloss der Rat, mit den Herren Pfalzräten – also mit der Re-gierung der Fürstabtei St. Gallen – wegen der Ausweisung der heiden oder zigeüner zu verhandeln, weilen eine ziemliche anzal dieses diebsgesinds sich etlich tag her um die statt aufhelt und – ohne waß durch heimliches rauben geschihet – mit wahrsagen und anderem ärgernus und ungelegenheit machen.499

Am selben Tag berichtete der Amtsbürgermeister dem Rat, dass sich Margreth Schlatterin , zu deren Biografi e einige Angaben im Anhang zusammengestellt sind, dieser tagen von denen zigeünern oder haiden, so hierum gestrichen, sich habe wahrsagen laßen und entschließen wollen, mit ihnen fortzuziehen. Dieses fahrende Volk habe ihr auch etwas wie brot und pfefferkuchen zu eßen gegeben, darvon sie ganz wunder-lich verrukt worden; mann habe sie auch nachts um 12 uhren auf daß Staudengüggi beschieden, alwo sie einen schwarzen mann antreffen werde, wohin sie gegangen, und

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habe der schwarze mann blut von ihro begehrt, etliche tropfen, die sie ihme aber nicht gegeben. Der Amtsbürgermeister stellte gleichzeitig schon fest, Margreth Schlatterin sei bereits vor der Begegnung mit den Zigeunern nicht recht gewesen. Gestern habe sie ihr Vogt, Zunftmeister Ulrich Müller , mit gutfi nden der übrigen herren haübtern zur Verwahrung ins Seelhaus gebracht. Dort sollte sie von Geistlichen besucht und von den Fragern des Rats ihres tuhns halben examinirt werden. Dann wollte man über die weitere Vorgehensweise beraten.500

Am 22. Mai verhörten Peter Erhardzeller und Zunftmeister Bartholomä Spengler die junge Frau, welche wegen schwehrmuht und böser gedanken im seelhaus verwahrlich aufgehalten wurde. Dabei gab sie folgende Angaben zu Protokoll: 501

Erste Aussage der Margreth Schlatterin vom 22. Mai 1683

Sagt achzende an, habe bey der Hechlen vor Speisertohr eine heidin angetroffen, die ihr wahrgesagt, sie werde einen hochzeiter und 5 kinder überkommen, und weil sie sich bey ihrer schwöster, die den farber hat, vor dem Plaztohr wohnende, aufgehalten, derselben endlich sehr unwerth worden und niemanden gehabt, auch geheisen worden, ins teüfels nahmen fortzugehen; seyen ihr böse gedanken ins herz und als sie allein in der kuche gewe-sen, der böse geist zu ihro durch das kämin herunter kommen, in gestalt eines schwarzen manns, hörner auf dem haubt und geisfüße habende; der habe gesagt, wann sie ihm sich ergeben wolle, müße sie keinen mangel an nichts haben. Als sie aber den nahmen Jesus genennt, sey er mit hinterlaßung grausamen gestanks und braschen oder poltern und ge-tümmel verschwunden.Nach der zeit habe sie eine ander heidin öfters und zwar zum 9ten mahl angetroffen und besprochen, die Großelin genant, welche ihro vil von einem buhlen, den sie ihr ordnen wolle, gesagt, und nach dem der geist bei ihr in der kuche gewesen, sie folgenden tags gefragt, ob sie nicht gestern iemand gesehen, wie er ihr gefalle. Sie darauf mit ihro nachts auf Enderlinsbild geführt, alwo sie diesen schwarzen mann wider angetroffen, der von ihro, daß sie ihren nahmen ihm unterschreiben wolle, begehrt oder wenigst etliche tropfen blut von ihr haben wollen. Als sie sich deswegen gewidert und er sie anrühren wollen, sie darauf hr. Jesus geruffen, sey er verschwunden, widerum mit gepraßel und hinterlaßung schandlichen gestanks. Darnach ihro die Großelin oder alte zigeünerin zugesprochen, solle sich so nicht fürchten, und sie auf einen andern berg, das Staudengüggi, geführt; als sie aber gegen dem tobel kommen und sie gesagt, konne nicht da hinüber kommen, hab ihro die alte geantwortert, solle sich nur an sie halten und nicht sorgen. Auf welches sie also bald hin kommen, daß sie nicht wiße wie.Dort habe sie nun als voll leüt gesehen, nonnen, pfaffen und anders, die haben spilleüt gehabt, sich lustig gemacht, teils mit danzen, teils mit eßen und trinken, bey einem mit allerlei den besten speisen besezten tisch, alwo dann nochmals der schwarze mit den hör-nern und klauen an sie gesezt, die unterschreibung ihres nahmens oder blutstropfen von ihr haben wollen und so lange an sie gesezt, bis sie ohngefehr gesagt, Jesus behüt uns gott, auf welches in einem augenblik alles verschwunden. Die heidin oder alte hab ihro schim-

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licht brot, pfeffer und ein pulverlein zu eßen gegeben, darvon sie hernach in die krankheit gerahten; es lige ihr gleich einem schwehren kloz auf dem herzen.Wormit sie etwas geschwinder zu athmen anfi enge und hernach mehr und mehr sich entberdete, auch einen heftigen paroxismum epilepticum hatte, in dem 2 genug zuthun, sie zuhalten.

Die in schlechten sozialen Verhältnissen lebende, kranke Margreth Schlatterin wollte also der Teufel zu einem Pakt gewinnen. Dazu erschien er ihr in Gestalt eines schwarzen Mannes mit Hörnern und Geißfüßen einmal in ihrer Küche und am folgenden Tag abends über Vermittlung einer Zigeunerin auf dem Enderlinsbild (Wendelinsbild auf der Bernegg). Dort habe er die Schlatterin zur schriftlichen Unterfertigung eines Teufelspakts mit ihrem eigenen Blut gedrängt, was sie jedoch durch die Nennung des Namens Jesu verhinderte. Anschließend sei sie mit der Zi-geunerin durch eine Art von Hexenfl ug zu einem Hexensabbat auf den Staudengüg-gi gekommen, wo viele Leute, auch Nonnen und Geistliche, gesessen seien, die sich bei den besten Speisen und zu den Weisen von Spielleuten prächtig unterhielten. Den Abschluss eines Teufelspakts wollte die Schlatterin dort auf dieselbe Weise wie früher verhindert haben. Die Zigeunerin habe ihr aber ein schimmliges Brot mit Pfeffer und einem Pülverlein zu essen gegeben, wodurch ihre Krankheit entstanden sei, die ihr schwer wie ein Klotz auf dem Herzen liege.

Unmittelbar nach diesen Aussagen begann die Frau immer schneller zu atmen und brach in einen Anfall aus, bei dem sie zwei Personen kaum mehr zu halten vermochten.

Nach einem Bericht des Stadtarztes Dr. Silvester Samuel Anhorn , des Seelpfl egers Jakob Schlappritzi und des Seelmeisters Hans Jakob Engler beschloss der Rat noch am selben Tag, die Schlatterin vom Seelhaus ins Prestenhaus zu verlegen, denn sie habe bey ihrem elenden zustand im seelhaus keine ruhe, noch glüklichen ausschlag der cur zu hoffen. Im Prestenhaus sollte sie mit behöriger cur und für einen monat lang aus dem spital mit der altsiechenpfrund verpfl ogen und ihro eine oder nach erfordern zwo wärterin zugegeben, sie auch durch die herren geistlichen iezuweilen besucht und aufgerichtet, sonsten aber in möglichster stille gelaßen werden.502

Der Erfolg der Behandlung stellte sich schneller ein als erwartet. Deshalb be-schloss der Rat schon am 31. Mai, Margreth Schlatterin durch dieselben Frager neuerlich zu examinieren. Außerdem wollte man zwei weitere Personen – des Fleischhackers Sohn und Esther Hessin –, die sich ebenfalls von den heiden sollen haben wahrsagen laßen, zur Rede stellen.503

Beim Verhör der Schlatterin am 4. Juni erklärte sie zunächst, dass sich noch viel mehr Personen als die genannten zwei von den Zigeunern hätten wahrsagen lassen. Sie konnte allerdings keine Namen anführen.Ihre eigene Verfehlung bereute sie von Herzen, und sie hoffte, dass ihr Gott mehr und mehr den heiligen guten geist verleihen und wider kommen laßen werde, dem sie neben

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den Bemühungen der Obrigkeit verdanke, dass sie dem Satan gleichsam aus den Klauen gerissen worden sei. Sie bat aber, noch nicht verhört zu werden, weil ihr die Erinnerung an diese Ereignisse so zusetzten, dass sie sorgte, ihre Paroxismen (Anfälle) wiederum zu erleiden. Ein andermal wollte sie gerne Auskunft erteilen.504

Die Prediger Georg Wegelin und Michael Schlatter benachrichtigten den Amtsbür-germeister damals, sie hätten von der Schlatterin erfahren, dass der böse geist 3 mal bey ihr gewesen, ihro aus dem linken fuß blut genommen, etwas geschriben und sie sich ihme mit leib und seel ergeben, hingegen christum verleügnet, doch nichts fl eischlichs mit ihme begangen, vermeine aber schwanger zuseyn, und zwar von einem jungen Döring , des hausknechts zum Ochsen sohn, der gleichwol anders nichts mit ihro verricht, als sie unzüchtig herum gezogen.Daraufhin beschloss der Rat am 6. Juni 1683, Margreth Schlatterin etwas später gründlich zu befragen. Auch wollte er sich über Döring erkundigen und ihn selbst zur Rede stellen.505

„Zaubermeister“ in Gestalt eines Teufels, aus Anhorns „Magiologia“, vgl. S. 17.

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Am 12. Juni verhörte man zunächst etliche ehemalige Bewohner des Hauses, in dem sich die Schlatterin eine zeitlang aufgehalten hatte. Es befand sich vor dem Platztor im Nordwesten der Stadt, wo die Landstraße in den Thurgau führte.506

Dabei sagte der Hafner Hans Jakob Schlumpf aus, die Schlatterin habe etwa ein halbes Jahr in seinem Haus gewohnt. Dabei habe es ihm besonders missfallen, dass sie von ihrer Schwester Magdalena , der Ehefrau des Färbergesellen Johannes Signer von Urnäsch, hergezogen worden sei. Die beiden Schwestern seien einander bald wie kaz und mauß, bald wider guth gewesen. Außerdem habe er ungern gesehen, dass sie ihm nachts das haus vil off gelaßen, auf ein zeit bis um 2 uhr ausgebliben. Das habe sich alles noch vor der Ankunft der Zigeuner ereignet. Er wisse nicht, daß sie der junge Döring herum gezogen. Schlumpf bat den Rat, Magdalena Schlatterin zu verbieten, aus Unwillen darüber, dass sie auf Jakobi ausziehen musste, herumzuerzählen, als were es nicht geheür im haus. Er fürchte, dass seine Wohnstatt dadurch verschreyt werde.Schlumpfs Ehefrau Elisabeth Hillerin erzählte, wie sich Margreth Schlatterin lang-sam in der Wohnung ihrer Schwester ansässig gemacht habe und wie sie darüber mit Magdalena in Streit geraten war. Sonst seien ihr die beiden Schwestern wegen vil gros-sprechens aufgefallen, wie sie arbeiten und gewinnen können, sey aber nichts darhinter, wann sie heüt eins seyen, freßen und sauffen, seyen sie morgen wider in streit und zankh.Elsbeth Tannerin , die Ehefrau Hans Dörings , der als Knecht im „Ochsen“ arbeitete, gab zu Protokoll, sie habe sich mit den Frauen nicht viel abgegeben, es sey ein widerig gesindlin. Besonders Margreth habe ein wüst maul, sage immer vom bosen geist. Außer-dem habe sie ihren jüngeren Sohn Hans Georg , der etwa 17 oder 18 Jahre alt war, vergebens dazu zu verführen versucht, sich wahrsagen zu lassen, indem sie ihm einen Sechser zu geben versprach. Mit dem grosen [Sohn] sey nichts vorgangen, außer dass er über 3, 4 tag nicht hie gewesen. Margreth Schlatterin sei nachts oft aus dem Haus ge-wesen und habe dann die Türe offen gelassen. Die beiden Schwestern seien wie hund und kazen und dann von stund an wider eins.507

Am 13. Juni 1683 wurde Margreth Schlatterin von den Fragern des Rats im Pres-tenhaus einvernommen, wobei sie folgende Angaben zu Protokoll gab:

Zweite Aussage der Margreth Schlatterin vom 13. Juni 1683

Auf bewegliches erinneren sagt sie, an einem dienstag, etwas vor der auffart, als sie nach St. Leonhard gegangen, treffe sie daselbst eine alte heidinn an, die sag zu ihr sehr wol, daß sie eine verlaßene, verachtete person sey, wolle ihr hilf und trost tuhn; wann sie sich ihr vertrauen wolte, ihr auch einen hübschen buhlen geben und, so sie dis tühe, müße sie keinen mangel mehr haben, sondern stets in freüden und vergnügen leben.Als sie nun willfahrt, habe die alte sie am hellen mitag auf Enderlinsbild geführt, alwo sie einen antroffen, der hübsch schneeweis gewesen, aber an hand und füßen klauen gehabt. Dieser habe sie begrüst, freundlich mit ihr geredt und gsagt, ob sie mochte sein seyn, müste an nichts mangel leiden und alles guts, auch stets freüde haben; sie wurde aber ihren glau-ben, der doch nichts als lauter blenderey sey, auch gott und jedermann zu verlaßen, hinge-

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gen ihme beständig anzuhangen und zu gehorsamen haben, welches alles sie in der hiz und unmuht (da sie oft schier verschmachten hette mögen, wann sie nachgedacht, wie sie nichts von den eltern habe, von jedermann verachtet und verlaßen sey, auch an leib so beschaffen, daß sie keinen dienst versehen konne) eingegangen und versprochen. Er habe auch damal schon blut von ihr begehrt, so sie ihm aber nicht geben wollen; als er darauf anzugreiffen gesucht und sie gesagt, behute mich der nam Jesus, sey er mit geraüsch verschwunden und sie mit der alten wider weg gangen, die ihr einen verwies geben.Folgenden tag treffe sie die alte heidinn wider gegen mitag an, gebe ihr ein pülverlinn zu eßen und führe sie dan Linsebülaker hinauf ins Staudengügge. Ein schwarzer bub, der auch klauen gehabt, seye mitgegangen; als sie hinkommen, sey dieser mann wider da und sage nochmals, waß sie tuhn müße, nemlich gott und menschen absagen und ihm in allem gehorchen, so wolle er sie zu sich nehmen und glükselig machen. Woruber, als sie es ihm versprochen, er blut von ihr begehrt und den linken strumpf ihr abgezogen, etwas am fuß gemacht, so ihr schier nichts wehe getahn, sie nach solchem gefragt, ob sie schreiben könne, als sie mit nein geantwortet, selbst etwas geschriben, so sie zwar, weil die alte heidin für sie gestanden, nicht recht sehen konnen. Der geist habe ihr auch versprochen, wolle sie mit erstem an einem mittwoch und donnerstag zu sich ziehen, dahero sie noch alle mitwoch und donnerstag grausame angst habe und meine immer, sie müse fort, konne nicht bleiben. Sie habe an demselben ort, wiße aber nicht wie vill, nonnen und pfaffen und ander leüt beisammen gesehen; die haben spilleüt gehabt, geßen, getrunken, gedanzt und sich lustig gemacht, sie auch zu tisch genötiget, die aber nicht wollen. Sey ihr gewesen, als wann sie in die helle sehe und die bloße erinnerung darvon noch erschreklich. Der geist oder mann habe auch unzucht an sie begehrt, sie es aber geweigert und gesagt, sey noch früh gnug, wann sie bey ihm sey.Nach diesem habe er sie auf seiner schwöster (der alten heidin) fernere unterrichtung ge-wisen, die habe in allem 9 mahl mit ihro geredt, und als sie das nechste mahl wider zu ihr kommen, ihr befohlen, solle nichts mehr betten, als daß welsche vatter unser (sey eben wie daß recht, nur im eingang etliche wort, die sie die alte gelehrt, wiße sich aber deren ganz nicht mehr zubesinnen) und am morgen, so bald sie aufstehe, ehe sie ein wort sage, sich zu ihr verfügen, werd allen wolstand haben, ja wann sie gehorsam sey und sich ihme ganz ergebe, im widrigen aber, ein tag 8 unleidlichen schmerzen und dann, als lange sie lebe, so vil haben, daß sie gwiß seiner nicht vergessen werd. Die alte habe ihr domals schimlicht brot und pfeffer zu eßen geben, von deme an sie keine gute stund nicht mehr gehabt.Diese alte heidin habe ihr auch gerahten, solle sagen, daß sie schwanger, und den Döring angeben, wolle ihr schon darvon helfen, nur damit sie bey den leüten verhaßt werde und selbst niemand mehr nichts nachfrage. Habe ganz nichts unehrlich mit diesem gehabt.Ihr zustand befalle sie sonderlich, wann sie zornig werde, oft 2, 3 und mehrmal in einem tag, da sie dann ganz verwirrt und betöhrt, nicht wiße, waß sie sage. Der zorn aber komme daher, daß oft so vil leüt zu ihr kommen, ein ding nicht recht verstehen und sie hernach darüber durch die ganze statt ausschreyen und durchziehen, wolte gern, daß mann sie alleine und niemand als allein die h[erren] geistlichen zu ihr ließe. Hoffe nun, von gottes barmherzigkeit widerum gnad erlangt zu haben und den guten geist wider zu bekomen, der sie ein kind der seligkeit mache.Leide noch grosen schmerzen am linken fuß, auf den ihr der bose geist getretten, konne ihn nicht in feden dulden.508

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Dieses Mal erschien die Zigeunerin nicht nur als Vermittlerin zum Teufel, sondern auch als dessen Schwester. Sie habe die Schlatterin , die sich aufgrund ihrer materiel-len Armut und körperlichen Behinderung in schlechter Stimmung befand, am hell-lichten Tag auf Enderlinsbild geführt, wo sie der Teufel erwartete. Dieses Mal sei er schneeweiß gekleidet gewesen und habe Klauen an Händen und Füßen gehabt. Er habe ihr versprochen, dass sie nach einem Teufelsbund ständig in Freude und Wohl-stand leben werde, und bezeichnete ihre Religion als Verblendung. Kurz vor dem Abschluss des Paktes durch die Unterzeichnung mit ihrem eigenen Blut wollte sie den Teufel aber wiederum durch die Nennung des Namens Jesu vertrieben haben.

Am nächsten Tag habe ihr die Zigeunerin ein Pülverlein zu essen gegeben und sie dann zusammen mit einem schwarzen Buben, dessen Klauen sie erkennen konn-te, zum Hexentanz auf dem Staudengüggi geführt. Dort habe die Schlatterin den Teufelspakt geschlossen, aber nicht in seinen geschlechtlichen Vollzug eingewilligt. Später sei sie von des Teufels Schwester weiter unterwiesen worden, unter anderem habe sie das „welsche Vaterunser“ gelernt. Entgegen allen schönen Versprechungen sei sie durch schimmliges Brot mit Pfeffer krank gemacht worden, so dass sie keine gute Stunde mehr erlebt habe. Die Verleumdung Dörings führte sie auch auf des Teufels Schwester zurück.

Am Schluss erklärte die Schlatterin ihre täglich mehrmaligen Anfälle mit ihrem Zorn über jene zahlreichen Personen, die sie besuchten und ihren Zustand nicht verstanden, sie aber anschließend in der ganzen Stadt in Verruf brachten.

Noch am Tag, als diese Aussagen protokolliert wurden, beschloss der Rat, dass die Frau weitere acht Tage im Prestenhaus verpfl egt werde, aber in solcher stille ge-halten, daß niemand als geistliche und doctor zu ihro komme. Die Frager sollten sie gelegentlich noch einmal examinieren.509

Bei diesem nächsten Verhör am 21. Juni meinte Margreth Schlatterin , sie könne weiter nichts sagen, als dass der böse Geist bei ihrem letzten Besuch auf Enderlinsbild angekündigt habe, er wolle sie morgen zu sich nehmen, damit sie beständig bei ihm bleiben könne. Die ebenfalls anwesende Heidin habe sie gewarnt: Wenn sie ihm nicht folge, müße sie 5 jahrlang unsäglich geplaget werden und doch auch hernach lebenslang keine gute stund mehr haben und stets an sie denken.Als sie am Mittwoch Abend zu der großen in die lang gaß hinaus wollen habe und schon auf der Bleiche gewesen sei, hätten ihre Schwester und die Dörigin sie wieder zurück-gebracht, woraufhin sie dann daß wehe so stark befallen habe, dass sie nicht wusste, wo sie die nacht durch gewesen. Wegen der Ankündigung des Teufels sei ihr immer am Mittwoch und Donnerstag sehr bang. Danach komme sie ein so schreckliches Drücken an, dass sie nicht wisse, wie ihr sey, auch waß sie tuhe. Sie könne der Obrig-keit nicht genug danken, dass man sie aus diesem elenden stand gezogen, und bitte sie demütig, ihro doch ferner die seel erretten zuhelfen. Insbesondere bat sie auch um Trost und Zuspruch der Geistlichen.510

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Am 27. Juni beschloss der Rat, Margreth Schlatterin ins Rathausgefängnis zu bringen. Wenn man sie dort nicht alleine lassen könne, dürfe die Wärterin bei ihr bleiben. Die Schlatterin solle anschließend mehrmals wöchentlich von den Geist-lichen besucht und auch von den Fragern mit mehrem ernst und betrohung andern verfahrens examinirt werden.511

Schon am 2. Juli berichtete daraufhin der Amtsbürgermeister dem Rat, dass Margreth Schlatterin den beiden Predigern Michael Schlatter und Hans Jakob Scherer gestanden habe, mit dem satan sich vergangen zu haben. Nun wurde be-schlossen, die Sache noch etwa eine Woche lang ruhen zu lassen. Währenddessen sollte die junge Frau von den Geistlichen besucht werden. Des Weiteren hätten die Frager zusammen mit den Stadtärzten die eigendliche bewandnus ihres zustands und fehlers zu erkundigen und darüber dem Rat zu berichten.512

Noch am selben Tag besuchten die Frager Nikolaus Meyer und Zunftmeister Bartholomä Spengler zusammen mit den Stadtärzten Ratsherr Dr. Tobias Baum-gartner und Dr. Silvester Samuel Anhorn die Gefangene. Diese konnte wegen eng-brüstigkeit vast nicht verständlich reden. Sonst zeigte sie sich aber sehr veränderlich und erklärte, sie habe der alten 5 jahr zu dienen versprechen müßen. Jene Gestalt, die ihr auf dem Staudengüggi erschienen sei, habe gleich ausgesehen wie der Döring (Jacob, färbergesell). Er habe keine boks-, sonder rechte füße gehabt und ihr unzucht zugemuhtet, sie auch auf den boden gelegt, sie sey aber seiner herr worden, daß nichts ge-schehen. Daraufhin habe sie gebetet, do sey er darvon gerauschet und habe es gestunken. Es sei damals zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen. Die gegenteilige Aussage gegenüber den Geistlichen habe ihr eben der bos geist eingeben und keine ruhe laßen wollen. Zur Wärterin habe sie davor erklärt, je mehr sie sage, je mehr der bose geist sie plage. Weil man damals bey ihr nicht vil ausrichten konnte und sie gar unverstandlich war, beschlossen die Frager und die Ärzte, sie am nächsten Tag wieder zu verhören, da sie dann verhoffendlich in beßerem zustand anzutreffen seyn werde.513

Am 3. Juli 1683 erklärte Margreth Schlatterin mit großer jammerklage, es stimme nicht, was sie den Geistlichen erzählt habe, daß nemlich sie mit dem bosen geist wirk-lich zuschaffen gehabt. Sie sei so verwirrt, dass sie nicht wisse, was sie tue. Außerdem habe ihr der bose geist keine ruhe gelasen, bis sies gesagt. Sey aber nicht wahr. Die Alte, der sie fünf Jahre lang zu dienen versprach, habe ihr in Aussicht gestellt, sie wolle sie alles lehren, waß sie nur begehre, wetter machen usw. Das habe ihr auch der böse geist verheißen und ihr dazu ein Stecklein gegeben. Sie könne darmit gleich weit und wohin sie wolle kommen; sie habe aber das steklin fallen lasen.

Gleich darauf bereute die Schlatterin diese Aussage: Wenn sie das nur nicht gesagt hätte, sie müsse fast verzweifeln. Es sei ihr immer so, als ob sie davongehen müsse. Dennoch konnte sie nicht sagen wohin, sie komme eben noch gar von sinnen. Danach hatten sie nochmals die gichten befallen, daß mann mehrers nicht ausrichten konnen.514

Zwei Tage darauf beschloss der Rat, die Schlatterin für zwei Wochen in die Klau-sur des Zuchthauses zu bringen. Dort sollte sie anfänglich wegen noch schwächlicher

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kräffte etwas gelinde, hernach mehr und mehr strenger und entlich mit ernst zur arbeit angehalten werden. Die Geistlichen hatten sie nach der Predigt manchmal zu besu-chen und zu sehen, wie sie sich daselbst anlasse und bezeige.515 Dann hört man eine Weile nichts mehr von der Frau.

In den städtischen Akten taucht sie erst wieder am 5. Januar 1584 auf: Damals lehnten die verordneten Zucht- und Waisenherren das Ansuchen der Schlatterin um auslassung von der clausur zu den kinderen in Ansehung ihres Zustandes und fallen-der sucht ab. Sie leiteten es aber an den Rat weiter.516 Dieser beschloss am 14. Januar, dass die Frau nur des nachts in der clausur gehalten werden solle. Tagsüber hatte sie in der Stube des Zuchtmeisters, weilen sie ihres elenden zustands halben nicht bey den kindern zu laßen seyn will, möglichst viele Arbeiten zu verrichten. Sie war dabei aber gut zu beaufsichtigen.517

Am 20. Mai 1684 wies der Rat die Beschwerde der Schlatterin ab, daß sie mit der arbeit im waisenhaus ihres elenden zustands halben nicht fortkommen könne. Man stellte fest, dass sie träge sei und lieber mehrere freyheit genießen wolle, etwa durch einen Aufenthalt im Prestenhaus. Der Rat bekräftigte aber seinen Beschluss vom 14. Januar, dass sie zu fl eißiger arbeit nach müglichkeit und zwar, wo sie um güte und freundlichen zuspruch nicht geben wolte, mit ernst und streichen bescheidenlich ange-halten werden solle.518

Zwei Monate später, am 25. Juli 1684, wurde beschlossen, Margreth Schlatterin auff demütige bitte hin mit Beistand ihres Vogts, Ulrich Müllers , bey arbeitseeligem, elenden zustand widerumb für 3 monat lang in das prestenhauß zunemmen, alda mit erforderlicher cur u. aus dem spital mit der alt siechenpfrundt und täglich einer halben maß wein zu versehen, bis sie möchte curirt und zur arbeit tüchtig seyn. Sie sollte dort einmal wöchentlich von den Geistlichen, so in dem Linsibühl predigen, besucht wer-den.519

Bald darauf endete ihr Leidensweg. Laut Totenbuch starb Margreth Schlatterin , ein junge tochter, im Sommer 1684 im Alter von erst 23 Jahren.520 Für die Beerdi-gungskosten der im Prestenhaus mittellos Verstorbenen kam das Prestenamt auf.521

Wenige Jahre später hatte sich der Rat wieder mit einem ähnlichen Fall, diesmal einer älteren Frau, zu befassen.

Maria Hartmännin – das schwarze Blut und der böse Geist

Von Maria Hartmännin522 wurde im Sommer 1686 aus dem Zuchthaus gemeldet, dass sie allerley gotlose reden ausstoße. Unter anderem hatte sie angekündigt, sich selbst umbringen zu wollen. Der Rat setzte sie deshalb am 27. Juli 1686 gefangen.523

Zwei Tage später erklärte sie gegenüber den Fragern Jakob Hochreutiner und Zunft-meister Jakob Huber , mann wolle sie nirgends leiden, der satan seze ihr allerorten zu; zwar habe sie mit ihme nie nichts zutuhn gehabt, aber doch nirgend keine ruhe.

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Am Sonntag habe sie ein oder anderthalb Maß Most getrunken, worauf sie voll wor-den. Da habe sie unrechtmäßig eine Haube der Magdalena Schirmerin in St. Fiden gegen weiteren Most eingetauscht. Als die ebenfalls betrunkene Schirmerin bei ihrer Heimkunft den Verlust der Kopfbedeckung merkte, hab sie grausam anfangen schweh-ren und sakramentiren. Deshalb sei Maria Hartmännin nach St. Georgen gegangen und habe dort ihr Mieder sowie ihre Strümpfe um zehn Kreuzer beziehungsweise fünf Batzen verkauft. Jetzt besitze sie diese Gegenstände wieder, weil ihr die Familie Jakob Fehrs aus verwandtschaftlichen Gründen mit etwas geld geholfen, daß sie es wider lösen konnen.Des Weiteren führte die Hartmännin aus: Als sie vor vil jahren in dem spital gedient, hab ihr ein bekh, so Gegenschaz geheißen, ihro einen trunkh gegeben, worvon sie ganz verderbt worden; zwar gleich drauf arzney nehmen und aderlasen müßen; es sey ihr aber nach solchem wol 1⁄2 jahr lang der böse geist immer nachgegangen. Daß sie dann bisweilen in grose schwehrmuth gesezt, allermasen sie auf eine zeit im zuchthaus sich selbst hinter dem offen erhenken wollen, aber wider aufgelößt worden. Daß sie nun dieser tagen ein gleiches in der gefängnus vorgenommen, habe sie der böse geist geheisten; meine, sie sehe ihn immer vor sich. Mann solle sie doch nicht alleine laßen. Unnd darum sie innständig bitte, etwan einen geistlichen, sonderlich hr. Schlumpfen , zu ihr schiken. Sie konne zwar wol betten, gehe ihr aber nicht von herzen.Förchte nur, mann sperre sie etwann ihr lebtag ein; mann soll ihr nur noch dismal gnad erzeigen; hab gehört, mann haue ihr den kopf ab, darum sie lieber der schand und trüb-seligkeit abzukomen, sich tödten wollen. Wann man nur wolte 4 adern öfnen, hoffete sie, es würde schon beßer, es geschehe dann zum leben oder zum todt, dann sie ganz nicht recht im haubt sey. Bitte nochmals innständig, daß mann sie nicht allein laße; ihr h[errn] Schlumpfen schike und 4 adern öfne. Gehe nun ins 63ste jahr ihres alters; müß beken-nen, weil sie wegen gestanks nirgend wolle getolt werden, mache es sie unwillig, daß sie oftmal dem bosen geist geruffen. Sonst konne mann nichts unguts von ihr sagen. Magdalen Schirmerin aber bleib oft eine halbe nacht aus, komme dann ganz voll heim, schwehre schreklich.524

Maria Hartmännin hatte sich also nicht nur im Zuchthaus, sondern auch noch ein-mal während ihres Gefängnisaufenthalts umzubringen versucht. Zunächst führte sie ihr Elend auf einen Trank zurück, nach dessen Einnahme sie vom Bösen Geist verfolgt worden und dann in Schwermut gefallen sei. In ihrer sozialen Isolation, die mit ihrem Gestank zusammenhing, habe sie öfter den Bösen Geist gerufen. Sie habe aber keine Gemeinschaft mit ihm, auch sonst könne ihr nichts Ungutes nachgesagt werden. Zur Abhilfe ihres Elends bat sie um Aderlässe und darum, nicht allein ge-lassen zu werden. Besondere Hilfe versprach sie sich von Herrn Schlumpf.

Der Rat beschloss daraufhin, dass die Hartmännin von den Geistlichen besucht würde. Weiters wollte man die Wärterin bei ihr lassen und die Gefangene nächste Woche neuerlich einvernehmen.525 Dies geschah am 3. August 1686. Dabei erklärte sie, es lige ihr immerzu so schwehr auf dem herzen, daß sie des nachts keine ruhe haben kan, dahero in schwehrmuth gerahte und sich dann vorderst den bosen geist vorstelle; komme vil von schwarzem geblüt, deswegen sie um ein aderläse bitte.526

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Im Anschluss daran verlegte die Obrigkeit die Hartmännin vorläufi g zu der Meyerin und Böhmerin ins Prestenhaus , stellte die Bezahlung der gewünschten Aderlässe als Kur in Aussicht und ließ die Frau von den geistlichen Herren, die im Linsebül pre-digen, besuchen.527

Am 24. Oktober 1692 verstarb die Hartmännin.528

Ursula Meyerin und der Wetterzauber von Dreilinden

Bei der eben erwähnten Meyerin, zu der die Hartmännin 1686 ins Prestenhaus ver-legt wurde, handelte es sich um Ursula Meyerin, eine verwirrte Person, die im Zuge der langjährigen Untersuchungen gegen sie wegen Glaubensabfalls, Betrügereien, Unzucht und Abtreibung nur einmal bei einem Verhör am 12. Februar 1684 etwas mit Bezug auf Zauberei und Hexenwesen gestand. Sie erklärte damals, sie habe einst zu ihrem götte Christian Huber gesagt, daß sie hexenwerkh könne, dann sie sich ein-gebildet, wann sie auf 3 Linden gienge, und daßelbe brett aufheben würde, so könte sie ein wetter machen, und dergleichen gedanken kommen ihro etwa noch ein.529 Der Rat nahm diese Aussage nicht ernst.

Formierung einer Hexe: Anna Hellerin

Am 18. Mai 1999 benannte der Stadtrat eine Straße zur Erinnerung an Anna Hellerin nach ihrem Namen „Hellerstraße“.530 Mit ihr wird dem wohl tragischsten Schicksal bei den st. gallischen Zauberei- und Hexenprozessen gedacht, denn nach den vorliegenden Akten musste sich kein anderes Opfer so lange und so verzwei-felt gegen seine Inkriminierung zur Wehr setzen. Beinahe hätte sie auch noch ihre Tochter mit ins Verderben gerissen.

In den folgenden Abschnitten soll die Formierung der Anna Hellerin zur Hexe nachgezeichnet werden. Gegen Schluss überschneidet sie sich mit dem Prozess ge-gen Elisabeth Schindolfi n . Im Anhang fi nden sich noch einige weitere Informatio-nen zum Lebensweg und zur Familie der Hellerin.

Zerrüttete Familienverhältnisse und Giftmordverdacht 1661/62

Im Dezember 1661 mussten Jakob Vonwiller und seine Ehefrau Anna Hellerin dem Rat ihr außerste armut zu erkennen geben und das sie kinder haben, die auß hunger und mangel erkranckhet und groß gschwullen seyen, und da man ihnen nit zu hilff kommen thete, sie gar hunger sterben müßte. Das Ehepaar sah sich gezwungen, auß höchst tringender not meiner herren hilff zu erfl ehen (anschreyen). Der Mann bat ganz

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trungenlich, man welte ihn an das burgerwerckh nemmen und der frowen und den kinderen eine beßerung, über das sie biß her uß dem stockh genoßen, widerfahren laßen. Die bisherige Förderung aus dem Stockamt reichte nicht mehr aus.

Der Rat gelangte am 19. Dezember zur Auffassung, dass es wirklich zutraf, dass der jammer der armen kinderen halber so groß war, das vast nit auß zusprechen. Daran schuld war seiner Meinung aber niemand anderer als der hailose Vater, der weib und kinden nichts gebe. Was er diesen Sommer in Lindau verdient hatte, habe er selbs liederlich hindurch triben und weib und kind trostloß sizen laßen. Deshalb beschloss der Rat mit Stimmenmehrheit, dass Jakob Vonwiller 2 monat lang von dato an an die trangen531 erkent seye und der spitahl ihm muos und brott uß der neüwen stuben ihme gebe, dafür er aber demselben arbeiten soll, auch underweilen den marckht vor dem spitahl seüberen und fürben.

Die kranken Kinder wollte man mit gnugsamer nahrung und arzney versorgen. Auch die Frau, die in dißer sach unschuldig erfunden worden war, sollte eine erhöhte Zuwendung aus dem Stock erhalten. Man würde ihr und den Kindern von nun an bis Ostern wöchentlich zwanzig Batzen samt zweyen vierdig mußmehl zukommen lassen.532

Aufgrund von Interventionen aus der Verwandtschaft musste sich der Rat bald darauf mit Umständen, die ihn dazu bewogen hatten, die ehrmindernde Strafe des Trangentragens zu verhängen, noch einmal auseinander setzen. Er ließ dazu am 2. Januar 1662 eine Reihe von Zeugen über die Familie Vonwiller verhören.

Dabei wussten ihre Nachbarn Zunftmeister Jakob Rietmann , Thomas Studer , Konrad Lins , Bartholomä Locher nichts Besonderes auszusagen. Auch der „Bsetzer“ Lenhard Rheiner konnte über Jakob Vonwiller nichts Schlimmes berichten. Er trinke nach der Arbeit nicht mehr als drei Maß Wein. Nur einmal habe er geklagt, seine Frau habe eine seidene Haube genäht. Der Schneider Bartholomä Dieth wusste von einem handfesten Familienstreit zwischen Jakob Vonwiller und seiner Frau.Hans Mötteli sagte aus, er habe nie gesehen, dass die Kinder Vonwillers und der Hellerin schon Staub aßen. Allerdings hätten sie übel außgsehen, seyen so spißli. Seiner Meinung nach seien sie mehr erfroren, als das der hunger so groß bey ihnen gewesen. Er habe sie oft in die Stube hereingeholt und ihnen ein Stück Brot gegeben. Auch habe er der Frau Geld geliehen, um Korn zu kaufen. Das sei von ihr immer ehrlich zurück-gezahlt worden.Der Schmied Hans Halder erklärte, dass die Familie Vonwiller wirklich in armen Verhältnissen lebe. Der Mann habe seiner Frau jedoch von seinem Arbeitsplatz in Lindau oft Geld geschickt oder heim gebracht und auch den Hauszins bezahlt. Seine größte Untugend sei, das er nit könne daheim bleiben; gange am sontag vil zum vatter, komme dann trunckhnen heim und wölle noch geessen han. Da hab sie ihme dann ihren grossen mangel fürghalten; der sie dann gschlagen; hab sie auch einmahl gschlagen, das sie ein wüst blauw aug überkomen. Danach sei das Paar von einem Ratsmitglied versöhnt worden, das dem Familienvater auch mit einer Klage gedroht habe, wann er nit ein besser leben führe. Die Frau tue ihr Bestes, hab leider gott nichts zu gewünnen; hab eben

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mit 7 kindern vil sonsten zu schaffen; hab sovil möglich die kinder saüberlich underhalten; hab aber an ihnen nit so grossen hunger verspüehrt; aber vilmehr gesehen, das sie grossen frost leiden, weil sie, die mutter, kein holz habe; doch hab er sie auch offt sehen holz her-zutragen. Sie habe den mann offt gheissen holz holen; er aber nie gohn wöllen. Die stuben seye auch übel zu wärmen.Der Müller Uli Grünholzer erinnerte sich ebenfalls an das blaue Auge, das Vonwiller seiner Frau geschlagen hatte. In der Mühle habe sie oft geklagt und gemeint, dass sie ihren Mann beim erwähnten Ratsmitglied, Herrn Mittelholzer , anzeigen werde. Sie hab sich übel klagt, das sie groß hunger und mangel leide, sie hab ihn erbarmet. Er hab nie anderst gsehen, dann das sie ein recht weib seye, die kinder seyen auch etwan in die mühli komen, haben grossen hunger ghan, hab ihnen etwan auch ein stückhli brot geben.Die Zeugen Marx Abt , Friedrich Altherr junior, Hans Stuhlegger und Hans Georg Müllers Ehefrau konnten nichts über die Familie Vonwiller aussagen, da sie zu ent-fernt von ihr wohnten. Der Schleifer Jakob Halder gab zu Protokoll, dass Anna Hellerin die Kinder so or-dentlich halte, wie es ihr möglich sei. Da sich ihr Mann in Lindau aufhielt, habe sie oft Holz aus dem Wald holen müssen. Ihr stuben seye übel zu wärmen und deßwegen seyen die kinder übel erfroren und haben grossen hunger glitten. Der Mann habe manch-mal sein bübli schwer geschlagen. Wie er ihme besezt [Vonwiller für Halder gepfl astert] habe, hab das bübli müssen stein bieten; so er dann etwan einen wegen kälte und schwäche fallen lassen, hab er ihn dann mit einem bengel, so er nebet ihm ligend gehabt, übel gschla-gen, welches er ihme starckh verwehrt.Zunftmeister Caspar Mittelholzer erklärte, dass Jakob Vonwiller liederlich sei, dass ihn vatter und mutter zimlich zum trunckh zeühe. In betrunkenem Zustand habe er die Frau übel geschlagen, und wenn ihr jemand helfen wollte, wurde es für ihn ebenfalls gefährlich. Von der Frau konnte der Zunftmeister nichts ungrads sagen.Jakob Wetter , genannt Ditz, wusste, dass sich Anna Hellerin über ihren Mann be-klagte, er geb ihr nichts, seye nit hie und wann er schon hie seye, gebe er iro auch nünt. Sonst konnte er nichts aussagen.Hans Halders Ehefrau bezeugte, dass sich die Hellerin schwer über ihren Mann beklagte. Sie selbst sei sparsam gewesen, hab auch den kindern büezt, gwüscht und gwäschen und ihnen zur notturfft zuessen geben, das sie nit vermeint, sie so grossen hunger gehabt haben, aber weil sie offt kein holz ghan, seyen die kinder übel erfroren.Die Ehefrau Jakob Halders , des Schleifers, gab zu Protokoll, Anna Hellerin sei auch ins Holz gegangen, habe die kinder grahtsamet mit wüschen und wäschen und die kinder best möglich saüberlich komen lassen, seye auch vil umb und ans gsin, hab nie fl uchen noch schweren gehört.Jacob Wetters Dizen Gattin meinte, sie wüsse nit vil als von ihrer armut, hab grossen hunger an kinderen verspüehrt, hab ihnen offt brot geben.Die Ehefrau des Zimmermanns Daniel Halder konnte ebenfalls nichts Unrechtes von der Hellerin sagen. Sie hab die kinder ordenlich grahtsamet. Wenn der Mann jedoch spät heimgekommen sei, habe er gleich gehadert.Die Ehefrau Hans Möttelis , genannt Monters, erklärte, sie könne sich nicht vorstel-len, dass die Kinder wegen Essens von Staub krank geworden seien. Sie habe nicht wahrgenommen, dass sie so großen Hunger gehabt hätten. Die Kinder seien zwar

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öfter in die Mühle gekommen und dort um die mußmeelstanden herumb gestanden und dann ein wenig in zween fi nger gnommen. Sie habe sie oft in die Stube genommen und ihnen ein Mus gegeben.Die Ehefrau Friedrich Altherrs sagte, sie wüsse nichts ungrads, weder uff eins noch an-ders; hab mit ihrem armütli zu schaffen.Die Ehefrau von Felix Dieth erinnerte sich nur an das blaue Auge, das Vonwiller sei-ner Frau im Rausch geschlagen hatte.Die Ehefrau Uli Grünholzers erklärte, vor einiger Zeit habe ihr Anna Hellerin ge-klagt, sie müsse noch hunger sterben. Die Kinder seien oft in die Mühle gekommen. Da habe sie ihnen manchmal ein Stück Brot gegeben. Sonst habe sie gemerkt, dass Anna Hellerin die kinder wol grahtsamet und thun, wie sichs eim rechten weib gebührt.Die Ehefrau Bartholomä Dieths erinnerte sich an einen Streit zwischen dem Ehepaar Vonwiller, bei dem die Frau den Mann gescholten habe, das er iro als verthue. Vor Zorn habe er die hosen mit dem messer zerschnitten.533

Ein Tag nach diesem Verhör, am 3. Januar 1662, stellte der Rat fest, die Zeugen-aussagen hätten erst recht an tag gebracht, dass Vonwiller alleine die Schuld am elenden Zustand seiner aus hunger unnd mangel teils sogar verstorbenen, teils noch übel krankh ligenden Kindern trage. Deshalb musste er trotz der Fürbitten etlicher Verwandter die 2 monat an der trangen außlaisten. Später sollten auch sein Stiefvater, der „Bsetzer“ Jakob Moser , und seine Mutter, die ihn von der Familie weggezogen hatten, verhört und abgestraft werden.534

Der Rat entließ Jakob Vonwiller am 13. Februar 1662 vorzeitig aus der Trange. Dabei wurden ihm aber alle wein- und most heüßer auf ein jar lang verbotten.535

Trotzdem kam Vonwiller schon vier Tage später, am 17. Februar, wegen eines wilden Streits mit Frau und Kindern, nachdem er von den nachburen ist verklagt worden, neuerlich ins Gefängnis. Am 20. Februar verhörten ihn Otmar Appenzeller und Zunftmeister Jakob Rietmann .

Dabei gab Vonwiller folgenden Tathergang zu Protokoll: Am Abend des Fasnacht-sonntags habe der größer buob vor den Nachbarhäusern umbs hümpli gsungen und da-bei zwei Batzen eingenommen. Am nächsten Tag sei der Bub gegangen und habe sich mit dem Geld Wein gekauft, sich an den Tisch gesetzt und trunckh einen über den an-deren aus. Dazu habe die Frau noch würst aus der mezi gnommen, die seyen selben abend auch geßen worden. Da habe er als Vater dißem mutwillen nit mehr wellen zusehen und den Bub am Weiterfeiern zu hindern versucht. Das wiederum ließ die Frau nicht zu und schimpfte ihn einen leckhers buben und heb ihm die trangen auß. Nunmehr erklärte er ihr mit gutten wortten, sie soll gmach thun, denn sie sei mit ihrem vorigen Ehemann bei den Leuten genauso im Gerede wie er. Daraufhin wurde sie aber noch verbitterter und schalt ihn einen Lumpen sowie eine hundtsfüd. Da habe er sich nicht mehr halten können und ihr einen maulstraich gegeben. Nun fi ngen sie und die Kin-der ein mordgschrey an, so dass der Hauswirt zu ihnen heraufkam. Vonwiller erklärte, er habe nicht erwartet, dass wegen der Maultasche ein solcher wilder handel entstehe. Als er am nächsten Tag aus dem Holz heimkam und an kein böses denckhe, warteten

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schon die Stadtknechte sowie die Bettelvögte auf ihn und brachten ihn in die statt herab aufs rhatthaus. Hier bat er um Verzeihung, die sach seye nit so böß, wie mans aber gmacht. Er hab ein böses weib. Sie habe es ihrem vorigen Mann auch so gemacht. Ja, er hab glaubwürdigen bericht, das sie denn ersten mann mit gifft hingricht. Das könne er mit Zeugen belegen, denn ihre Schwester, die jetzt mit dem trometer (Trompeter) ver-heiratet sei, habe ihr das Gift aus der Apotheke holen müssen. Auch Michael Eugstler , der Bleicherknecht, behaupte das. Außerdem sei niemand als sie daran schuld, das ihre kinder also verwahrloset worden und 2 hungers gstorben. Sie habe nämlich den kindern das mußmehl verkaufft und habs sein eigner bub müßen hinweg tragen.536

Auf Grund des Giftmordvorwurfs ihres Ehemanns beschloss der Rat noch am sel-ben Tag, Anna Hellerin gefangen zu nehmen . Als Zeugen sollten der Tuchmann Daniel Hanimann , Tobias Hugendobler , die mit Gabriel Schirmer verheiratete Schwester der Hellerin und der Bleicherknecht Michael Eugstler , der des vorigen manns nechster verwandter gewesen, verhört werden.537

Dies geschah am 25. Februar 1662 durch Otmar Appenzeller und Zunftmeister Jakob Rietmann . Dabei wurde die Hellerin gleich in die Reichskammer geführt und der nachrichter hinder sie gestelt. Dann hielt man ihr vor, dass ihrem verstorbe-nen Mann am Lebensende ein Ei gegeben worden sei, darin nit recht salz gewesen. Außerdem habe der verstorbne leichnam zeichen von sich geben mit bluot, als er uß dem baum538 in das grab glegt worden. Weiters habe sie ihr schwöster hin und her in die apoteggen umb maußgifft gschickht.

Darauf antwortete Anna Hellerin, i hr voriger Mann, ein Bleicherknecht, sei schon krank gewesen, als sie heirateten; er habe sich in den kriegen übel verderbt, so dass er immer einen starckhen athem hatte. Anfangs habe sie gemeint, sie könn nit neben ihm bleiben. Er sei ganz faul innwendig gsin. Eines Abends sei er von der Bleiche heimge-kommen und habe etwas zu essen begehrt. Da habe sie ein paar Eier weich gesotten und vor seinem Angesicht mit demselben Salz gewürzt, das sie auf ihr Ei streute und aß. Der Mann habe gemeint, sein Ei sei faul, und habe sich erbrochen. Später habe er sich eingebildet, seye nit ein recht ding, da Anna das andere Ei ohne Nachwirkungen verspeist hatte. Als sie daraufhin aber seinen Urin zu den h[erren] doctoren geschickt hatte, erklärten diese, der mensch sey innwendig übel verderbt. Darum sollte man ihr nichts Unrechtes vorwerfen. Sie habe auch ein reines Gewissen. Die Appenzeller hät-ten anfangs vil wellen aus der sachen machen. Später hätten sie es doch aufgeben und sich mit ihr wieder vertragen müssen. Was das Gift angehe, das sie die Schwester in der Apotheke hatte kaufen lassen, so sei sie damals von Scholls Ehefrau gebeten wor-den, es ihr zu besorgen, denn sie hab so vil meüß im huß, die ihr auch über den kasten kommen, darin sie den weißen zeüg habe und alles durchnagen und verderbt. Als sich die Hellerin weigerte und meinte, die Schollin solle das Mäusegift doch selbst holen, habe diese erklärt, sie lebe mit ihrem Mann derart in Unfrieden, dass die Leute sicher glaubten, sie wolle ihn vergiften. Dass die Hellerin schließlich das Gift besorgte, er-wies sich im Nachhinein als große Unvorsichtigkeit, zumal sie es in zwei Briefen auch bei ihr behielt. Man habe sie deshalb falsch verdächtigt. Darauf sie ihr wol und wehe geschehen laßen wellen.

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Zum Vorwurf, dass sie trotz des Zustandes ihrer Kinder noch das Musmehl verkauft habe, erklärte Anna Hellerin, die kinder seyen nit aus mangel der nahrung so ellend und gschwullen worden, sondern übel erfroren, dann sie keine kleidlin gehabt und sey das hauß auch gar kalt. Darum habe sie einmal mit der Ehefrau Lenhard Schlumpfs , des „Failtragers“, ein vierdig musmehl gegen ein kindenbelzle getauscht, nur das sie das jüngst kind damit deckhen könne. Dem alten Stuhlegger habe sie ein oder zwei vierdig mußmehl geben, als sie ein kindtbetterin gsin. Mit dem dadurch gewonnenen Geld habe sie Weißmehl gekauft und mehlmüßer gmacht. Ihr Mann sei damals drußen im Schwabenland gsin, hab ihr nünt zukommen laßen und sie also mit den kinderen müßen großen mangel leiden.539

Nachdem Anna Hellerin die Verdächtigungen aufgeklärt hatte, wurden sie und ihr Ehemann noch am selben Tag, dem 25. Februar 1662, aus dem Gefängnis entlassen. Davor hatte man sie noch obrigkeitlich dazu aufgefordert, einen besseren Lebenswandel zu führen.540

Die Bernegg, hinter welcher das so genannte Blatterhaus stand, wo Anna Hellerin von 1663 bis zu ihrer Hinrichtung 1691 wohnte, um 1683. Stadtarchiv (Vadiana) St. Gallen.

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Bescheltung als Hexe 1673

In der Zeit zwischen den angeführten Ereignissen und dem Tod ihres Ehemannes im April 1674 geriet Anna Hellerin in den Verdacht, eine Hexe zu sein. Davon er-fahren wir nur im Zusammenhang mit dem bereits angeführten Familienkonfl ikt, der sich 1673 zwischen Melchior Wetzel und seiner Ehefrau in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft im Blatterhaus auf der Bernegg ereignete. Wie erwähnt wurde die Hellerin dabei als eine Hexe bezeichnet, die zusammen mit einer anderen den über-regionalen Hexentreffpunkt des Heubergs in der Schwäbischen Alb besucht habe.541 Noch nahm die Obrigkeit die Bescheltung der Frau als Hexe nicht ernst. Als sich entsprechende Vorwürfe häuften, sollte sich dies jedoch ändern.

Hexereibezichtigung 1677: „Schrättlig“ und Bannzauber

Drei Jahre nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes Jakob Vonwiller Ende April 1674 war Anna Hellerin in einen schweren Streit mit der benachbarten Familie Hugendobler verstrickt. Dabei wurde sie – auch von anderen Leuten – vor allem als „Alpdruckhexe“ in Verruf gebracht. Diese in der Ostschweiz als „Schrättlig“ bezeichnete Gestalt sollte sich zumeist nächtlicherweile in Gestalt einer Katze auf bestimmte Personen legen und sie dabei stark bedrängen. Diese Vorstellung lässt sich in der Deutschschweiz bis ins 15. Jahrhundert zurückverfolgen.542

Schließlich wandte sich die Hellerin mit Beistand ihres Vogts, des Failträgers Joachim Vonwiller , mit einer Klage gegen Lorenz Hugendobler sowie gegen seine Mutter und Tochter an den Rat, weil man sie für eine unholdin, die leüt und vieh geschädigt und andere zauberische sachen verübt, ausschreye.543 Die Obrigkeit ließ da-raufhin am 12. Juni 1677 zahlreiche Zeugen über die verdächtigen Vorfälle unter Eid verhören.

Der Müller Antoni Engler sagte aus, er hab wollen mit der fuhr dort hinauf fahren; da sey es zimlich böß zu fahren gewesen, daß es nit so gschwind fortgegangen; er aber habe an kein stellen [Bann als Ursache für seine Fahrprobleme] gedacht. Anna Hellerin, die Bsezerin, sei zwar voraußen gestanden, aber nur ein kurze zeit und habe kein wort gesagt. Ihr war also vorgeworfen worden, das Fahrzeug auf zauberische Weise gebannt zu haben. Der Zeuge bestätigte diesen Verdacht aber nicht.Georg Engler erklärte, Lorenz Hugendobler habe sich bitter über eine Katze beklagt, die ihn plage. Zuerst käme die Bsezerin und dann die kaz. Diese Vorstellung habe ihm Engler zunächst ausreden wollen und ihm dabei auch geraten, er solle beten, nicht schwören, sowie in die Kirche gehen. Der alte Hugendobler, Lorenzens Vater Ni-kolaus , habe darauf geantwortet, er bette dann ein halbe stund. Lorenz habe weiters einmal behauptet, es seye ein hex im hauß, wanns sein eigene mutter wäre. Diese Aussage habe auch sein Vater gehört. Sonsten gehe die alt Hugendoblerin nit einmal am sontag in die kirchen. Anna Hellerin jedoch führe einen rechten wandel. Lorenz Kunz aufm

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Wasen544 habe ihm mitgeteilt, der alte Hugendobler erzähle herum, die Hellerin habe einen wagen gestellt und gsagt, führet die roß dreimal herum, aber schlaget sie nit. Eine bestimmte Kuh sei am Morgen gesund gewesen und am Abend tot auf der Weide gefunden worden. Ein andere habe der Hugendobler fressen sehen und grad darauf sei sie dann niderfallen. Die habe er jedoch widerum zu recht gebracht.Johannes Schirmer gab zu Protokoll, beide Streitparteien hätten einanderen gehuret, gehexet und gar übel geschworen. Von der Katze sage Lorenz Hugendobler , je mehr man bethe, ie grösser sie werde. Ihm, Schirmer, werde wegen tabakdrinkens (Rauchens545) ums Haus herum große Ungelegenheit bereitet. Außerdem seien 30 Stück Hühner da-rauff gegangen, die der Ehefrau Ruprecht Höggers gehört hätten. Wie es hergegangen sei, wisse er nicht, doch seyen sie alle erschwerzet (schwarz geworden).Georg Schirmer erklärte, drei Wochen vor Ostern habe Lorenz Hugendobler in be-trunkenem Zustand geschworen: Es ist bei tausend sacre: ein hex im hauß, es ist einmal hexenwerkh daumben, es ist ein hex da und solts mein mutter seyn. Später sei er im Bett aufgesprungen und wie unsinnig aus- und eingelaufen. Man habe ihn nicht mehr halten können.Christoph Wetzel gab zu Protokoll, Lorenz Hugendobler habe übel gfl ucht und gschworen, es seye ein hex im hauß und solts dmutter seyn. Das habe er auch am jahr-markt dienstag wieder behauptet.Maria Bäurin , eine Tochter Hans Heinrich Baurs , erklärte unter Eid: Es hab ihr getraumt, die Bsezerin seye ihr erschunen. Mehr wurde in dieser Angelegenheit nicht aufgezeichnet.Katharina Höggerin sagte aus, die Hellerin sei zu deß Karrers hauß auff der Bernegg gekommen. Da habe sie Georg Engler gefragt, ob sie etwas von der fuhr wüße, darüber sie hoch geschworen, daß sie nichts darvon wüße.Sara Hütschwenderin gab zu Protokoll, sie habe sich gefürchtet, weil der Hugendobler so stark wegen der kazen geklagt hatte und die Hellerin ihre Hebamme war. Sie habe auch von der Bsezerin ein traum gehabt, auch daß sie ein thierlin auff dem haupt habe, das sie geplaget und doch nit wegnehmen dörffen.Katharina Leumlerin berichtete, dass Lorenz Hugendobler am Jahrmarktdienstag ge-sagt habe, es müse an tag, es habe ihn lang gnug geplaget, er wolle sich eh strekhen lassen, daß die sonn möcht durch ihn scheinen, aber die Bsezerin müse zuerst hinauf. Als Georg Engler die Bsezerin einmal wegen stellens der fuhr gefraget, habe die Bsezerin geschworen und gefl uchet, sie solle nit lebendig dannen kommen, wo sie etwas von der fuhr wüße.546

Auf Grund der Zeugenaussagen beschloss der Rat noch am selben Tag, Lorenz Hugendobler , seine Mutter Maria Fälchin und Anna Hellerin („die Bsetzerin“) gefangen zu nehmen. Da bezüglich der Hexerei nichts erweislich beygebracht worden war, wurde die Hellerin nur wegen ihres Schwörens und Fluchens verhaftet. Die drei Personen sollten ordentlich examiniert werden. Gleich einleitend verbot der Rat der Hellerin das mostschencken. Außerdem erwog er schon, die Wohnungen dieser unguten leüten ärgerlich- und zänkischen lebens halber zu verlegen.547

Am 14. Juni wurde zunächst Anna Hellerin von Bartholomä Scherer und Zunft-meister Peter Erhardzeller verhört. Sie erklärte, die Hugendobler hätten schon lange

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versucht, sie aus ihrer Unterkunft zu vertreiben und dort einen Sohn unterzubringen. Deshalb hätten sie ihr allerley widerdries angetan. Da sie, die Hellerin, vil kinder habe und bey dem ziehen es allerley abgebe, habe die alte Hugendobler mehr als genug Gele-genheiten gefunden, sich einzumischen, was notwendigerweise zu Streit führte. Dabei habe man im Eifer manchmal mehr gesagt, als man hätte sagen sollen. Insbesondere habe die Hugendoblerin erklärt, der teüfel regiere unter ihren kindern herum. Sie habe sich und die Ihrigen vor der Hellerin gesegnet und immerzu gegen sie gestichelt. Dabei rückte sie jedoch nie so mit der sprach heraus, dass man sie mit Fug hätte verklagen können.Lorenz Hugendobler, der Sohn, sey vast immerdar voll gewesen. Dabei sei er nicht so gar vil in die mosthäuser gegangen, sondern habe den Most mehrteils ins Haus holen lassen. Er habe sowohl im trunkh als auch nüchtern darüber geklagt, wie schlecht es ihm gehe. Er könne des nachts keine ruhe haben, es komme eine kaz zu ihm, die plage ihn dermaßen, daß es nicht zuerleiden; oft, wann er allein in der stuben sey und tabackh trincke, gehe es auf dem banckh um und um. Seine mutter habe ausgeben, es komme in al-lerley gestalt, lelle und sprüze wie eine krot. Lorenz habe auch grausam geschwohren, daß es kein wunder were, wann etwas ungutes zu ihme kommen. Später musste er nach Auf-fassung der Hellerin dagegen rahts gefragt und sachen gebraucht haben. Sie vermutete, dass er diese magischen Gegenmittel vom scharfrichter erhalten hatte, denn ihm habe man erklärt, es sey eine hex im haus oder nechst daran. Lorenz habe dann oft behauptet, es sey einmal eine hex im haus und solte es seine eigne mutter seyn.Was das Mostausschenken betreffe, so habe sie etwas wenigs most ins haus gelegt, da-mit sie ihren Sohn besser zuhause halten oder den Nachbarn oder vorüber gehenden Abbenzellern, wenn sie darum baten, etwas zukommen lassen konnte. Es sei kein großes thun, und sie bitte, dass man es ihr weiterhin gestatte.Durch Maria Bäurin geschehe ihr das größte Unrecht. Man solle darüber deren Vater einvernehmen. Eine Tochter der Hellerin habe etwa 18 Wochen lang unter einem zufall gelitten. Deshalb habe die Hellerin zuerst den Rat des mittlerweile verstorbenen Dr. Jakob Högger gepfl ogen. Als dieser nicht zu helfen vermochte, wurde ihr aus obrigkeitl. er-bärmd und verordnung Dr. Baumgartner zugewiesen. Der habe es durch seine Mittel und Arzneien erreicht, dass die Kranke wieder um einen Tisch herumgehen konnte. Die Nachbarn aber hatten sich die Heilung auf unnatürliche Weise erklärt und sich andere ungute gedanken darüber gemacht. Anna Hellerin bat nun inständig, dass man ihr von diesen unguten leüten ruhe verschaffe, indem man von ihnen verlange, daß sie es entweders auf sie erweisen oder an ihre statt stellen und sie entschlagen.Daraufhin fragten die Verordneten des Rats zunächst Lorenz Hugendobler , wie er überhaupt so viel trinken konnte, da er doch über nichts anderes verfüge als über das lohnstülein, mit dem er genaulich die nahrung erwerbe.Dann erklärte Hugendobler, wie der Streit mit diesen bsezers leüten begonnen habe: Er sei einmal zu Elsbeth , der Tochter der Bsetzerin, in den Keller gekommen und habe gesagt, wie des Bauren tochter so wunderlich in unglükh kommen, als sie dort most trun-ken. Dabei bezog er sich auf das bei den ersten Verhören nicht verzeichnete Schicksal der Tochter Hans Heinrich Baurs . Elsbeth habe seine Äußerungen gleich anders als er verstanden und ein großes wesen gemacht. Daraufhin habe er gesagt, sie solle nur

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nicht so thun, ihre mutter sey ihm auch im schlaf erschunen; darauf eine kaz kommen, die ihn grausam geplaget. Das sei wahr, denn obgleich er seine Kammer gut verschließe, komme dieses Tier doch oft, sonderlich am samstag nachts, da ihme dann allemal von der Bsezerin traume, und darauf eine kaz komme, die ihme bald auf daß herz, bald das gesicht, auch auf die füße lige und ihn so jämmerlich ängste, daß es zu erbarmen. Doch wache er nicht darbey, sonst wolte er die kaz zerreißen.Hugendobler erklärte, er könne der Bsetzerin zwar nichts nachweisen, er wisse schließlich nichts Böses von ihr. Als unschuldig wollte er sie aber auch nicht bezeich-nen, denn sie sei ihm in dem schlaf erschunen, und wann man ihn tödten wolt, müste ers doch so sagen.Dem Töchterlein der Hellerin sei einmal eine Katze auf den Kopf gesprungen, die de-ren Schwester drei Mal heruntergerissen und auf den Boden geworfen habe. Von der Zeit an sey das kind so elend worden. Auffallenderweise seien der Familie Hugendoblers drei Katzen nacheinander lahm geworden. Einmal sei ihm im Bett gewesen, wie wenn sich etwas nähere und vernehmbar zu ihm sage: Eh, wie bettest so ernstlich. Das habe er der Mutter erzählt, die ihn deshalb aber nur auslachte. Das aber sei das Seltsamste: Solange das Kind der Bsetzerin krankh und elend gewesen, habe er ruhe gehabt und darvor und darnach nicht.Seine Mutter habe schließlich beim Scharfrichter um Rat gefragt. Der habe auch gemeint, dieses sey von bösen leüten, die ihme aufsezig. Er habe deshalb geraten, mann solle die betstatt umkehren und ihm nachts seine kleider überlegen. Später habe die Son-nenmüllerin seiner Mutter den Rat gegeben, ein Stück Brot zu nehmen und, ohne dass er es wusste, unter den Polster zu legen. Am dritten Tag sollte man das Brot dann um gottswillen einem armen Mann geben. Dann hätte man ihm einen bilchen besem (Birkenbesen), den man um gotswillen heischen musste, eine Axt (und ein Psalmen-buch548) unter die Füße zu legen, und das alles jedesmal in gottes nahmen thun. Das hätten sie gemacht und sey die stund gut gewesen, also daß von der zeit an, ihme nichts weiters widerfahren.Zu den anderen Vorwürfen erklärte Hugendobler , möglicherweise in betrunkenem Zustand geschworen und gefl ucht zu haben, er wisse jedoch nichts davon. Da habe es der Bub der Bsetzerin wohl ärger getrieben. Einstmals, bevor er weggeloffen sei, habe dieser, als ihn die mutter aus des Gugger s haus abgeholet, erklärt, derjenige solle des Teufels sein, der einen streich mehr arbeite. Dennoch habe er am folgenden Tag wieder gewerkt. Nachdem er von Basel zurückgekommen sei, habe er auch geschworen, der tonner und hagel soll ihn erschlagen und der teüfel ihn holen, wenn er gehen sollte, wider um den dienst zubitten. Dennoch habe er es danach getan. Abschließend betonte Hugendobler , er könne die Bezichtigung gegenüber der Bsetze-rin nicht zurücknehmen, denn sie sei ihm einmal leibhaft im schlaf vorkommen, darauf ihn die kaz geplaget.Seine Mutter Maria Fälchin , Nikolaus Hugendobler s Ehefrau, erklärte, sie besuche am Sonntag zwar selten die Spätpredigt, weil sie nicht kleider darnach habe, doch schicke sie dann ihr Gesinde. Sie selbst gehe in die Mittagspredigt am Linsebühl, manchmal auch schon am Samstag. Fluchen und schwehren sey ihr lebtag niemals ihr brauch gewesen. Sie habe es in ihrer Dienstzeit anders gelernt, denn sie sei lange Jahre beim Pfarrer Felix Weis zu Stein am Rhein in Diensten gestanden. Seit die Bsetzerin

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Most ausschenkte, sei von den Appenzellern, die dort tranken, ein solches grausames fl uchen und schwehren gewesen, daß es nicht zu erleiden. Obwohl sie die Bsetzerin stark verdächtigte, habe sie diese nur bedingungsweise gescholten. Als nämlich deren Toch-ter einmal weggeloffen war, habe man in der Bsezerin hauß geredt, die Hugendoblerin habe sie dazu aufgefordert. Darauf habe sie erklärt, die Bsezerin sey ein hex, wann sie rede, daß sie andern elteren ihre kinder heiße weglauffen.Als sich ihr Sohn in so erbarmlichem zustand befand, sei die Hugendoblerin zum Nachrichter gegangen und habe ihn um Rat gefragt. Der habe bald gesagt, es müße ihm von einem bösen menschen zugesezt werden. Er wisse ihr ein Mittel, welches er selbst jedoch nie ausprobiert habe. Er überlasse es ihr, ob sie es gebrauchen wolle oder nicht. Dazu musste der Heimgesuchte nachts, wenn er seine Erscheinungen hatte, aufstehen, in ein Häfelein urinieren, dieses schnell dann aufs Beste zubinden und etli-che Tage so stehen lassen. Solange das Häfelein zugebunden bleibe, werde das mensch, so es gethan, kein Wasser mehr lassen können und deshalb bald zu ihm kommen. Die Hugendoblerin habe dieses Mittel jedoch nicht eingesetzt. Andere Hilfe von Seiten des Scharfrichters habe sie sich nicht leisten können, denn er habe dafür zwei Dukaten verlangt. Da sie gehört hatte, daß die Sonnenmüllerin etwas darfür wiße, habe sie sich in der Folge auch an diese Frau gewendet. Von ihr habe sie den Hinweis auf die oben dargelegte Vorgehensweise mit dem Stück Brot, dem Birkenbesen, der Axt und dem Psalmenbuch erhalten. Sie habe das Rezept angewandt, ohne dass es ihr Sohn wusste, darvon ihme auch geholfen worden.Sie wiße sonst ganz nichts ungutes von der Bsezerin, ausgenommen, daß sie mit dem most-schenken zu vilem getümmel anlas gebe, auch die kinder ziemlich boshaftig seyen.549

Am 15. Juni beschloss der Rat, Lorenz Hugendobler und Anna Hellerin wiederum freizulassen. Davor wurde aber angeordnet, dass1. beide künftig einandern rühig zu laßen haben,2. der Witwe Hellerin das Mostausschenken verboten sei,3. Lorenz Hugendobler alles in vergeß zu sezen habe,4. Nikolaus Hugendobler zusammen mit seinen Leuten bis kommenden Jakobi-Tag

seine Herberge räumen müsse,5. seine Frau noch im Gefängnis bleiben müsse, wo sie ihres mit aberglaubischen

künsten begangenen fehlers durch die herren geistlichen erinneret und durch den Gerichtsschreiber deswegen dem Dekan zu behöriger anstalt angezeigt werden sollte,

6. man die Sonnenmüllerin wegen der angegebenen Kunst und Jakob Vonwiller , den jungen Bsetzer, wegen fl uchens und schwehrens zur Rede stellen solle und

7. der Scharfrichter, weil er der alten Hugotoblerin auch aberglaübische verdächtige mittel an die hand gegeben hatte, durch einen Stadtdiener aufgefordert werde, dergleichen abergläübischen schlimmer sachen sich künftig zu bemüßigen (davon abzulassen).550

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Am 19. Juni 1677 wurde zunächst die Sonnenmüllerin , Kathrin Reinerin , die Ehefrau Hans Jakob Ebneter s, wegen des aberglaübischen mittels, das sie der Hugendoblerin angegeben hatte, verhört. Sie erklärte, vor einiger Zeit sei diese Frau zu ihr gekommen und habe sie darauf angesprochen, dass sie, die Müllerin, in ledigem stand auch der-gleichen unruhen gehabt, was auch zutraf: Als sie noch ein kind in der wiegen gewesen, auch hernach, wie sie denken möge, habe sie so schwehre träüm und, wie manns heiße, den strettel gehabt. Nachdem die Hugendoblerin so herzlich geweinet und gebetten, solle er [!] doch sagen, waß ihro geholfen, habe sie sich erbarmt und sich daran erinnert, daß ihre grosmutter selig ihro ein birchenbesem, eine axt und ein psalmenbuch zun füßen ge-legt, auch ein stuk brot unter das haubtküßen. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie es in Gottes oder in der drei Höchsten Namen tun solle. Außerdem sey es gar gemein, daß mann so wol brot als bilchenbeßen und eine axt unterlege für schwehre träüme, wie etwan sidhero ihro selbst von pfl egeren in kindbetten gethan worden.Die Hugendoblerin bestätigte, dass ihr die Sonnenmüllerin nur die erwähnten vier Gegenstände angegeben hatte und keines segnens darbey gedacht. Sie habe sie darauf braucht und im hinlegen gesagt, in gottes nahmen, gott wolle, daß es wol helfen. Dabei hätte sie aber nichts anderes im Sinn gehabt und sich auch nicht vorstellen können, daß es so übel gefehlt sey und so könne ausgelegt werden, wie hr. Wagelin gestern ihro scharf und beweglich vorgehalten. Es tue ihr herzlich Leid, und sie bitte deswegen um Gnade und Verzeihung. Übrigens habe sie die Bsetzerin einmal geheißen, zum Sonderegger – dem bereits beim Fall Glinz erwähnten Appenzeller Zauberer „Sandegger“ – zu gehen, um ihn wegen ih-res Sohns um Rat zu fragen. Das wollte die Hugendoblerin jedoch nicht tun. Sie habe vielmehr beabsichtigt, in 3 kirchhören das offendliche gebett vor ihn tun zu lassen.551 Im Anschluss daran wurde die Hugendoblerin aus dem Gefängnis entlassen. Beiden Frauen, sowohl der genannten als auch der Sonnenmüllerin , hatte man davor jedoch befohlen, sich künftig nicht mehr „abergläubischer“ Mittel zu bedienen.552

Anna Hellerin wurde also 1677 nur wegen des Mostausschanks belangt. Dem Vor-wurf, sie habe als Alpdruckhexe gewirkt, begegnete der Rat allein damit, dass er den Hauptbetroffenen dazu aufforderte, die vermeintliche Bedrängnis in vergeß zu setzen.

Die Verdächtigung der Hellerin als Hexe war aber auf solche Weise nicht aus der Welt zu schaffen. Schon drei Jahre später musste sich die Obrigkeit denn auch mit einer neuerlichen Bezichtigung auseinander setzen.

Hexereibezichtigung 1680: Verlorene Ehre und Ruhe

Am 20. Juli 1680 verhandelte der Rat einen injurienhandel (Streit im Gefolge einer Beleidigung), der ihm vom Bußengericht zugewiesen worden war. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Johannes Schirmer , Sohn des gleichnamigen Vaters, hatte sich erklagt, daß die Besezerin ihn schandlich ausmache, weder er noch die seinige vor ihro sicher seyen. Vor kurzem habe die Hellerin auch seiner Frau einen griff in den

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armen gegeben, welcher übel ausgefallen were, wann sie ihro nicht wider einen streich zurukh versezt hette. Im Gegenzug beklagte sich die Witwe Anna Hellerin aufs Höchste, dass Schirmer und seine Frau, obwohl der Rat im Juni 1677 ihre Unschuld festgestellt hatte, sie noch immerzu für eine unholdin ausschreyen. Außerdem führten sie mit schwehren und vollsauffen selbst ein ärgerlich leben.

Zunächst verhörten Altbaumeister Bartholomä Scherer und Zunftmeister Jakob Von-willer den Weber Johannes Schirmer und Anna Hellerin . Schirmer nahm dabei den Vorwurf zurück, dass die Hellerin seiner ersten Ehefrau553 den geschwollenen bauch gemacht haben sollte, an deme sie auch gestorben sei. Er versprach vielmehr, sich der Besetzerin weder in gutem noch bösem nit mehr an[zu]nehmen und einen besseren Le-benswandel zu führen, also nicht mehr zu „schwören“ und unzüchtig zu reden, um sich des Gnadenalmosens aus dem Stock würdiger zu erweisen.Daraufhin musste sich Anna Hellerin wegen ihres schändtlichen schmähens wider Jo-hannes Schirmer vor bussengericht, weiters wegen des Schlaghandels mit dessen Frau sowie wegen ihres immerweiligen ohnordenlichen, schädlichen tabaktrinkens rechtferti-gen. Dabei erklärte sie weinend, daß ihr gar weh thüe, daß man sie immerzu wolle zu einer [...] hexen machen. Sie seye ein arme wittib, habe nichts als ihr ehr und so vil vatter-lose kind. Ihre Ausfälligkeit vor dem Bußengericht erklärte sie als „bedingungsweise Beschimpfung“, wann er sie vor ein hex halte. Wegen des Bauchs der verstorbenen Frau Schirmers sollte man die doctores, die ihn geöffnet, einvernehmen. Wenn Schirmers zweite Frau den Griff, den sie erhalten hatte, als ein hexenstukh deüten wolle, geschehe ihr [Hellerin] gewalt u. unrecht, denn die Schirmerin sei in ihr losament (Wohnung) gekommen und habe wie gantz toll und unsinnig getobet, gewütet u. geschmäht, ja gar an sie anfallen und schlagen wollen. Da habe ihre Tochter die Frau zurückgehalten und dabei starkh gedrukt, daß es wol seyn können, daß sie ein blaue mosen bekommen. Sie selbst habe ihr nur einen abschlagsstreich mit der fl achen hand gegeben.Wegen deß tabaktrinkens habe sie solchen auß höchster noth ihres zahnwehs halber brau-chen müsen.Abschließend erklärte die Hellerin , sie wolle nicht mehr vom Rathaus gehen, biß sie förmlich entschlagen seye, damit sie und ihre kinder nit aller zeit disen verdacht leiden müsen. Ruffe reichsrecht an und bethe die oberkeit um das recht. Ihr heftiger Auftritt vor dem Bußengericht tue ihr Leid, sie bitte um Verzeihung. Sie begehre nichts als ihr ehr und ruh.554

Nach dem Verhör der Parteien und Zeugen beschloss der Rat, Johannes Schirmer und die Bsetzerin bis Donnerstag ins Gefängnis zu stecken und später zu examinie-ren. Schirmers Frau, Weibrath Stauderin 555, entging gleicher straf blos um wartung der kleinen kindern willen und wurde mit dem Befehl entlassen, sich solcher Händel, die sie nicht genugsam zu erweisen weißt, künftighin zu enthalten.556

Zwei Tage später wurden sowohl Schirmer als auch die Hellerin aus dem Gefäng-nis entlassen. Dabei befahl man Schirmer und seiner Frau bey hoher ungnad, die Verdächtigung der Hellerin als Hexe, die weder im Sommer 1677 noch dieses Mal bewiesen werden konnte, künftig zu unterlassen.557

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Darüber, was als bewiesen galt und was nicht, bestanden jedoch starke Auffas-sungsunterschiede zwischen Bevölkerung und Rat. Es verwundert daher nicht, dass abermals drei Jahre später neuerlich eine Bezichtigung der Hellerin gerichtskundig wurde.

Hexereibezichtigung 1683: „Wenn ein Stein vom Himmel fiele, fiele er auf sie“

Am 24. September 1683 klagte der Spitalbannwart Anton Scheitlin , dass die Helle-rin seiner hochschwangeren Ehefrau Maria Werderin 558 ungefähr acht Tage vor ih-rer Niederkunft auf dem Eiermarkt mit der Hand über den Bauch herabgestrichen habe. Dadurch sei die Frau erstlich in grossen schreckhen und zitteren gerathen, hernach ganz verwirrt im haupt worden u. acht täg darauff unaußsprechliche geburtsschmerzen außgestanden. Dabei habe sie 34 Mal das kindliwehe559 bekommen, daß sie in 3 tage lang aussert ihrer selbst gewesen und ihro 3 stückhlin von der zungen gebissen habe so-wie schließlich mit einem toten Kind niedergekommen sei. Auch im Kindbett habe sie dauernd geklagt, daß ihro von einer kazen (dergleichen sie doch niemahlen gehabt) grosser übertrang geschehe. Der Ehemann wollte zudem über gewüsse nachricht verfü-gen, dass die Bsetzerin der entbindenden Frau sonderbarlich nachgefragt und zu ihro zu gehen begehrt habe.

Da die Bsetzerin ohnedies in übelem verdacht stand und eben schon davor in der-gleichen leümden begriffen gewesen war, beschloss der Rat, die zu ihren Bezichtigun-gen bestehenden Akten in der Kanzlei zusammenzusuchen und die Verdächtigte nächstens vorzuladen.560

Bei der Gerichtsverhandlung am 27. September 1683 rechtfertigte sich Anna Hel-lerin damit, dass sie der Frau nicht über den Bauch gefahren und am betreffenden Samstag gar nicht in der Stadt gewesen sei, ja dass sie sich seit drei Jahren schon an keinem Samstag mehr in der Stadt aufgehalten habe, außer als sie vor ziemlich lan-ger Zeit an einem Nachmittag zu ihrem Vogt hinabgegangen sei. Die Gegenpartei begehrte daraufhin die Einvernahme von Zeugen und eine Gegenüberstellung mit Maria Werderin . Da die Aussagen der bereits anwesenden Frauen, darunter zwei Hebammen, nicht genügend Aufschluss boten und die Bsetzerin ebenfalls Zeugen vorladen wollte, wurde die Angelegenheit auf die folgende Woche vertagt.561

Am 3. Oktober hörte der Rat daraufhin abermals beide Parteien an und beschloss dann unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen sowie der Akten über die Vorfälle von 1661/62, 1677 und 1680 in ansehung viler vorgefallener verdächtiger und doch dunkler sachen – also wegen Verdachts der unholderey562 –, dass Anna Hellerin ins Gefängnis gelegt und dort nach der ordnung scharf examinirt, auch sonst ihrethalben mehrere nachforschung gepfl ogen werden solle.563

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Anschuldigungen Anton Scheitlins und seiner Ehefrau Maria Werderin gegenüber Anna Helle-rin. Ratsprotokoll 1683, S. 366, Stadtarchiv (Vadiana) St. Gallen.

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Am 8. Oktober 1683 wurde die Verdächtigte von Schaffner Lorenz Kunkler und Kornherrn Lorenz Kunkler examiniert.Davor verhörte man aber noch Elisabeth Eberlin , die Ehefrau Jakob Stark s, des Müllers von Teufen. Sie wollte an einem Abend vor etlichen Jahren, als sie noch in St. Gallen in der Mühle gelebt hatte, ob der Silberstrekhe mit Maria Hugendoblerin , der Ehefrau des mittlerweile verstorbenen Nikolaus Hugendobler , gesprochen haben, kurz nachdem diese wegen des Streits mit der Bsetzerin im Gefängnis gesessen war. Da sei die Bsetzerin durch die trüllen ab der Bernekh gekommen und habe sie beide scharf angesehen. Darüber sei sie, die Eberlin, so stark erschrocken, dass sie bald weitergegangen war. Als sie in der folgenden Nacht nach ein paar Stunden Schlaf er-wacht sei, habe sie gemeint, als sey eine kaz auf ihrem laubsakh; welche kaz hernach ihro langenwegs über den bauch gelegen, sie gedrukt und als sie sich umgewendt, sehe sie die Besezerin leibhaftig vorm bett stehen. Da sei sie heftig erschrocken, habe ihren Mann umarmt und ihm ihr Leid geklagt, woraufhin die Bsetzerin verschwunden sei. Der Mann habe ihr diese Erscheinung ausreden wollen. Weil es aber heller Mondschein gewesen war, habe sie die Hellerin gar eigendlich gesehen. Später sei sie auch elend des kinds niderkommen.

Anna Hellerin beharrte im anschließenden Verhör auf ihrer Aussage, dass sie während der letzten drei Jahre an keinem Samstag in der Stadt gewesen sei, schon gar nicht am Eiermarkt, alwo sie nichts zuschaffen gehabt. Wenn sie sich dort aufgehalten hätte, müsste doch einer der vielen Besucher des Markts bezeugen können, sie gesehen zu haben. Dorthin wäre sie doch niemals heimlich gelangt. Sie sey gott lob ein ehrlich mensch, die nichts von bösen künsten könne und unschuldig in diesem bösen ruf stehe. Sie habe nicht einmal gewusst, dass Maria Werderin verheiratet sei. Sey stets beym wort gottes auferzogen worden, auch ihre kinder, deren sie 14 gehabt, zu allem guten erzogen.Sie habe auch die Eberlin nie geängstet. Sonst hätte sie diese wohl geklagt. Sey ihr nichts böses in sinn kommen. Werde sich weder dieses noch jenes in alle ewigkeit nicht erfi nden. Mann müße ihr es beweisen oder klager in ihre fußstapfen gestellt werden. Worauf sie gänzlich beharrte, die gaßenreden möchten gehen, wie sie wollen.564

Im Anschluss an das Verhör beschloss der Rat, dass die Hellerin nochmals mit mehrerem ernst und schrekung durch den auf der lauben aufwartenden scharfrichter examinirt werden solle.565 Diese Einvernahme erfolgte am 15. Oktober 1683.

Dabei blieb sie auch in Gegenwart des Scharfrichters bei ihrer Haltung, sey ein ehrlich mensch und an allen disen unguten Vorgängen völlig unschuldig. Mann sage vil, erweise aber nichts. Sie könne nichts. Sie sei nur unglücklich, denn kaum habe sie sich endlich aus den Schulden herausgearbeitet, werde sie durch diesen unverschul-deten unfall wieder stark zurückgeworfen. Solle mit ihr machen, waß mann wöll, sey eine arme verlaßene wittib, allem unglükh unterworfen; wann ein stein von himmel fi el, so fi ele er auf sie. Sie wolle darauf leben und sterben, dass sie die schwangere Frau weder gesehen noch angerührt habe, ja eben am entsprechenden Tag gar nicht hier unten in der statt gewesen sei. Sie bitte demütig, sie wider auf freyen fuß und zu ihren armen waißlin zu laßen, alwo alles in unordnung und elend zugehe.566

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Da wiederum kein Beweis für einen Schadenzauber vorlag, wurde Anna Hellerin am 17. Oktober schließlich freigelassen; dieses Mal mit dem Unterschied, dass ihro aber auferlegt worden, so vil immer müglich sich bey hause zu halten, nicht vil unter die leüt zu gehen und niemandem nichts in den weg zulegen, sonder sich still und unklagbar zubetragen.567 Dem entsprechend musste das Almosen, das ihr später – im Oktober 1684 – auf Ansuchen ihres Vogts, des alten Failträgers Joachim Vonwiller , aus dem Stock zuerkannt worden war, künftig stets ihre Tochter abholen.568

Wenn die Hellerin nun gleichsam unter Hausarrest gestellt wurde, obwohl ihr keine Schädigungen nachgewiesen werden konnten, hatten also die jahrzehntelan-gen Verdächtigungen und Bezichtigungen doch zu einer offi ziellen Bestätigung ihrer Gefährlichkeit geführt. Möglicherweise hing dieser Schritt des Rats auch mit den enormen Problemen zusammen, die das gleichzeitige Verfahren gegen Barbara Müllerin , genannt Böhmerin, verursachte.

Hexereibezichtigung 1686: Schädigung der eigenen Tochter

Trotz der angeordneten gesellschaftlichen Isolierung der Hellerin musste sich der Rat nach drei Jahren mit einer weiteren Hexerereiverdächtigung beschäftigen, die jetzt ein Familienmitglied betraf. Ihre Tochter Margreth Vonwillerin , die mit Chris-toph Wetzel verheiratet war, befand sich zu Beginn des Jahres 1686 in einem elenden Zustand, der durch städtische Unterstützung gemildert werden sollte.569 Im März 1686 berichtete jedoch der Wundarzt Diethelm Scherer , dass die Frau am leib vol löcher war, von denen immer neue hervorkämen, wenn einige andere geheilt seien. Scherer erachtete es nun als gefährlich, dass die junge Frau bei ihrer Mutter hinter der Berneck lebte, und bat deshalb darum, sie anderwärts unterzubringen.

Daraufhin beschloss der Rat, Margreth Vonwillerin – gegen ihren ausdrückli-chen Willen570 – ins Prestenhaus aufzunehmen, wo sie aus dem Spital mit der alt-siechenpfrund und täglich einer halb maaß wein versehen sowie von Diethelm Scherer weiterhin in die cur genommen werden sollte. Wenn sich ihr Zustand bessern würde, hatte er dies dem Amtsbürgermeister zu berichten. Gleichzeitig sollte Anna Hellerin wegen des neuerlichen Verdachts, daß sie böse künst wiße, in gefangenschafft gelegt werden.571 Darüber fi nden sich jedoch keine Unterlagen mehr. Die Hellerin dürfte also bald wieder frei gelassen worden sein.

Wenn es nun auch etwas länger dauerte, bis die Hellerin erneut der Hexerei be-zichtigt wurde, so sollte es dieses Mal doch das letzte Mal sein: Der Prozess gegen Elisabeth Schindolfi n kostete auch sie das Leben.

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Die Hexenprozesse von 1691

Elisabeth Schindolfin, die „alberne“ Elsässerin

Vorspiel 1689: Von der „Hobsgerin“ verführt

Im Sommer 1688 wurde offensichtlich, dass die etwas über fünfzigjährige Wai-senhausinsassin Elsbeth Schindolfi n, zu deren Lebensweg sich einige Angaben im Anhang fi nden, eine Badekur benötigte. Am 19. Juni beschloss der Rat deshalb, die Frau in das Seelhaus zu verlegen und sie dort mit geliger572 und solcher nahrung, als ohngefehr die alte siechenpfrund vermag, zu verpfl egen.573 Bald bemerkte man jedoch, daß etwas unreines bey ihro anseze. Deshalb ließ sie der Rat für eine zeitlang in das siechenhaus bringen.574

Nach etwas mehr als einem halben Jahr meldeten der Pfl eger am Linsebühl und der Prediger Michael Schlatter , dass die Schindolfi n im Siechenhaus sich gar ungeber-dig stelle und nachts ungeheüres gepolder gehört werde, sie auch endlich gestanden, daß sie, von der Hopsgerin [Katharina Stüdlin , 1658 hingerichtet] verführt, verschiedene mahl mit dem leidigen satan zu tuhn gehabt. Deshalb legte der Rat am 21. Februar 1689 fest, daß einer der 5 alten h[erren] predigern neben hrn. Schlatern sie nochmals in das Prestenhaus nehmen, mit gelindigkeit weiter, waß an der sache sey, erforschen und mn. h.575 zu fernerem entschluß wider berichten sollen.576

Nachdem der Kämmerer Christian Huber und der Prediger Michael Schlatter mitgeteilt hatten, wie sie dieses elende mensch in großer verdächtiger verständnus mit dem bösen geist gefunden, wurde die Schindolfi n gemäß Ratsbeschluss vom 26. Feb-ruar 1689 ins Rathausgefängnis überstellt, wo sie nach der ordnung examinirt und iezuweilen von hn. geistlichen besucht werden sollte.577

Am 28. Februar verhörten sie die Examinatoren Bartholomä Scherer und Zunftmeis-ter Georg Wartmann . Dabei gestand die Schindolfi n zunächst, dass sie in ihrer jugend der Hafner Georg Mittelholzer zur ehe genommen und ungebuhrlich mit ihro umbgan-gen sei, sie hernach aber verlassen und nit mehr behalten wollen habe. Nach deme sie etwas erwachsen, haben ihre elteren ihro die kleider nit mehr geben wollen, da sie dann angefangen, bäsen [Besen] zu machen.Als sie einmal im Wald gewesen sei, habe sie den leidigen satan zu gesicht bekommen, der sich in gar heßlicher gestalt zu ihro genahet und ihro waß in die hand schreiben wol-len, auch begert, daß sie sich ihme für 10 jahr verschreiben solle. Sie habe sich jedoch gesegnet, dem Teufel den Wunsch abgeschlagen und sich dann weggemacht. Und sey bald darauff in ein unmacht gefallen. Das habe sie dann ihrer Mutter erzählt, die sie abermals segnete und vor dem weiteren Umgang mit der Hopsgerin, welche ihr gespil war, warnte. Diese habe sie tatsächlich aller hand sachen lehren wollen. Als sie, die Schindolfi n , jedoch gemerkt habe, dass es nichts Rechtes sei, habe sie es nit wollen an nemmen.

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Sonst habe sie etwann gar schwere traum und seze ihr der teuffel hart zu, sie solle ihm gehör geben; sie wolle es aber nit thun und bäte umb gottes willen, der sie erschaffen, mann wolte ihrer seelen ruh schaffen. Dass sie beim heiligen Abendmahl die Hostie behalten und auf die Bank geworfen habe, sei nicht wahr. Herr Johann Hochreutiner habe ihr nur ein großes Stück gegeben, das sie nicht in den Mund zu stecken vermochte. Des-halb sei ihr ein Teil der Hostie in der Hand geblieben, den sie hernach jedoch ebenfalls zu sich genommen habe.Außer damals im Wald sei der Teufel nie zu ihr gekommen. Dass sie sich aber mit ihme vermischt und ihme ein zedelin gegeben haben solle, dass sie also eine Teufelsbuhlschaft und einen Teufelspakt eingegangen war, stellte sie nun – im Gegensatz zu ihrem freiwilligen Geständnis gegenüber den geistlichen Herren – beharrlich in Abrede. Ab-schließend bat sie demütig, mann wolte sie vom teuffel loßmachen und ihre seel erretten, damit sie künfftig vor ihme rast und ruh haben möchte.578

Am 5. März 1689 beschloss der Rat, die Schindolfi n weiterhin von den Geistlichen besuchen und gelegentlich nochmals von den Fragern examinieren zu lassen.579 Letztere kamen diesem Auftrag am 13. März nach.

Dabei erklärte die Schindolfi n, seit sie in obrigkeitlicher Haft liege, habe sie keine böse gedankhen, sonder gute ruh. Bitte gott, er solle ihr den unfl ath auß dem herzen nemmen; sie könne dem teuffel einmal580 mit leib und seel geben, sonder gott, der ihr solche geben, müße sie wider nemmen.Anschließend bestätigte sie die beim letzten Verhör gestandene erste erscheinung des leidigen satanes. Des Weiteren gab sie an, ihre Mutter und des göttis fraw hätten sie des-wegen übel geschlagen. Da sie noch jung gewesen, haben verschiedene umb sie gebulet; unter anderen auch der Nußbommer , so mithin über den haag und durchs fenster zu ihr gestiegen und sie einmahl, da sie ihn ohnvermuthet ersehen, sehr erschrickht; sie habe ihn aber bestendig weggemusteret.Bald danach sei ihr die Hopsgerin stets nachgestrengt und habe sie überreden wollen, der Mutter gegenüber ungehorsam zu sein. Sie habe ihr auch einmal in einem Hä-felein eine Salbe gegeben, womit sie Schäden heilen könnte. Dieses Häfelein habe sie aber weggeworfen, weil sie es am geschmackh für unrecht erkant. Gleichzeitig habe sie zur Hopsgerin auch gesagt, die mutter habe sie unter dem herzen getragen und mit schmerzen zur welt gebracht, also daß es billich sey, daß sie ihr gehorsam leiste.Der leidige satan sei ihr (wie sie meine) etwa sechs Mal erschienen, und zwar fast im-mer im Garten des Dekans Hofmann . Dort habe der Teufel verlangt, dass sie sich ihm für ein halbes Jahr ergebe, ein zedelin von ihm nehme und sich von ihm in die Hand schreiben lasse. Als sie dazu jedoch nicht bereit war, habe er sie wollen niderreißen und mit ihro zuhalten; sie wehrte sich aber so starckh, daß er ihro nichts angewinnen mögen.Nachdem sie zuerst erklärt hatte, der teuffel woll sie nit reden laßen, bekannte sie schließlich, daß der teuffel umb sie gebuhlet und gehalten wie seine braut. Trotz langer Gegenwehr habe er sie letztlich doch ubergewältiget undt beschlaffen. Das sei wie bei den nächsten zwei Treffen in Hofmanns Garten geschehen.Seit sie im Siechenhaus lebe, sei einmal gegen Morgen etwas in die Kammer neben ihr Bett gekommen, habe sie unter anderem gekluppet und ihr die Beine gestellt. Da habe sie sich gesegnet und geglaubt, es sei der Teufel in Gestalt eines Menschen gewesen.

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Daraufhin habe Magdalena sie nicht mehr alleine in der Kammer wohnen lassen wollen.Beim Besuch des Predigers Schlatter wollte sie – so gestand sie nun – die Worte ich sag ab dem teuffel nicht nachsprechen. Das tue ihr Leid. Auch gab sie jetzt zu, vom Satan ein Zettelchen erhalten zu haben, auf das er mit den Klauen etwas Schwarzes geschrieben habe. Sie habe sich zunächst geweigert, es anzunehmen, da sie fürchtete, sie müßte dann sein seyn. Schließlich habe sie es doch genommen. Sie bitte um Gna-de, dass sie das bisher nicht habe gestehen wollen. Das Zettelchen sei von ihr später zerrissen worden.Anschließend fragte man sie noch auß gewüßem anlaß, an welcher Krankheit die Siechenmagd leide. Die Schindolfi n führte deren schmerzhaftes geschwollenes Bein auf einen misslungenen Aderlass zurück. Als man der Schindolfi n die Hoffnung der Magd eröffnete, sie könne ihr – nach Art der Hexen – helfen, weinte sie, weil sie er-kannte, dass man sie wohl für die Verursacherin der Krankheit hielt.581

Am 18. April 1689 beschloss der Rat, daß dieses mensch, bey deren mann auf keinen gewißen grund kommen kann, wiederum zurück in das Siechenhaus gebracht und dort fl eißig auf sie acht getragen werde. Sie sollte auch im Rahmen der Besuche von Geistlichen im Siechenhaus mit der notdurft erinnert werden.582

Obwohl die Schindolfi n also bereits die enge Gemeinschaft mit einer als Hexe hingerichteten Frau, den Teufelspakt sowie die Teufelsbuhlschaft bekannt hatte und auch Anzeichen von Schadenzauber bestanden, ließ der Rat nicht weiter in sie dringen, sondern stellte sie unter Beobachtung. Als sich jedoch zwei Jahre später die Klagen häuften, konnte er nicht untätig bleiben.

Der dritte St. Galler Hexenprozess (1691)

Nachdem gegen Ende Mai 1691 verschiedene anzeigungen gegen die Schindolfi n vorgebracht worden waren, wandte sich die Siechenmutter Katharina Wegelin an Verordnete Herren des Rats, die am 25. Mai 1691 beschlossen, dem Rat zu melden, dass sie die Schindolfi n als eine unholdin angeklagt hatte. Nachdem mittlerweile noch mehrere klägten einkommen waren und man die Aufzeichnungen vom Februar bis April 1689 durchgesehen hatte, ordnete der Rat am 15. Juni an, dass die Schin-dolfi n durch einige Geistliche besucht werde, welche vorhero sich aller sachen bey der siechenmutter erkundigen können.583

Was dabei herausgefunden wurde, berichteten Michael Schlatter , der Pfarrer Hermann Schlumpf , die Siechenmutter und einige andere Personen, die in den Fall eingeweiht waren, am 29. Juni dem Rat: Die Schindolfi n habe erklärt, ein halbes Jahr lang mit der hingerichteten Hopsgerin verbracht und von ihr eine Salbenbüch-se erhalten zu haben. Seither wollte sie von dem bösen geist öfter zu beschädigung angereizt und zu anderen Übeltaten verleitet worden sein. Es fänden sich mehr und mehr anzeigungen, daß sie mit ihme gemeinschaft habe oder doch stets geplaget werde. Daraufhin ließ der Rat diese elende person in das trösterstüblin im Rathaus bringen. Man wollte nun herausfi nden, wie die sache eigendlich bewandt war.584

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Am 1. Juli 1691 wurde die Schindolfi n durch Schaffner Ulrich Weyermann und Zunftmeister Johannes Germann verhört.585 In der Einleitung der Aufzeichnungen wurde als Grund für ihre Inhaftierung vermerkt, dass sie abermahl ofentlich ausge-sagt hatte, sie habe vor dem teüfel keine ruhe.

Geständnis der Elisabeth Schindolfi n vom 1. Juli 1691

Sagt, in ihrer jugendt habe sie bäsen gemacht, und als sie der anno 58 justifi cierten so-genanndten Hobsgerin auf ein zeit in das Siechen-Hauß einen bringen müesen, habe sie sie gebetten, ihr gespill zu seyn; sie habe aber gesagt, dörfe nicht, die mutter habs nicht gern, sie seye in schlechten leümbden. Nichtsdestowenige [!] habe sie sich bereden laßen, ein salbhäfelin, so mäniglich zu gutem diene, von ihr anzunehmen. Als sie der mutter darvon gesagt, hab sie wüest gethan; dahero sie der Hobsgerin nebent-magdt solches wie-der geben, mit vermelden, sols der Hobsgerin in ihrem nahmen wieder geben und sie in g [ottes]nahmen gehen laßen.Hierüber seye ihr der teüfel das erste mahl erschienen im Bernegger Hölzlin, als sie kräß geholet; sie seye aber, ob gleich er einem fl eischlichen menschen gleich gesehen, darvon gelofen; da er dann ihro auch nachgeschlichen biß an haag hinunter; da sie mit der burdi niedergefallen. Sie habe die begegnus kurz darnach Ambrosi Schlumpfen frau Magdalena und Sara , ihrer schwöster, des bahnwarths frau, erzehlt. Die Hobsgerin habe sie lehren wollen, den leüthen schaden thun, habs aber nicht angenommen.Als sie auf ein zeit in h[errn] decani Hofmanns s[eligen] garten biß 12 uhren nachts beym mohnschein gesponnen und zur haußthür hinein gehen wollen, seye ihr der teüfel erschienen in wüesten kleideren, habe aber hörnlin und klauen gehabt; im übrigen einen manns-leib. Als er an sie begehrt, solle mit ihm buhlen, ihro auch ein zedulin, drauf geschrieben, geben wollen, hab sie gesagt, er seye nichts rechts, begehre das zedulin nicht, habs auch ihme zuruckgeworfen, mit vermelden, gehe in deinem nahmen, ich wil in g [ottes]nahmen gehen.In der Höcklerin hauß seye er auch einmahl zu ihr vor die thür kommen und dann sonst im Prestenhauß 4 in 5 mahl. Seye bißweilen ansehelich wie ein rechter mensch geklaidet. Verwichnen freytag nachts um 12 uhren seye er auch zu ihr kommen; sie hab ihn aber fortgebuzt, darüber sie in schlaaf und schweiß kommen.Der teüfel habe sie mehr mahlen beschlafen wollen; seye aber wircklich nie beschehen. Habe ihr wollen pulver geben, dem väch es unter das futter zu streüen und solches zuver-derben, habs aber ausgeschlagen. Ausgefahren seye sie niemahl; habe niemanndts jemahl schaden gethan, könne es auch nicht. Bitte gott, daß sie nichts mehr mit dem unfl ath müese zu schaffen haben.

Nach diesem Geständnis, das stark jenem von 1689 glich, beschloss der Rat am 6. Juli, dass die Schindolfi n nach einer entsprechenden Verordnung des Dekans von den Geistlichen besucht und hernach fernerweit mit mehrerem ernst durch die Exa-minatoren befragt würde.586 Man gab sich nun also mit den bisherigen Angaben der Inhaftierten nicht mehr zufrieden.

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Am 16. Juli ließen die Frager des Rats zunächst einige Zeugen aussagen.

Dabei erklärte Ulrich Engwiller , er habe vor drei Jahren an einem Mittwochmorgen die Schindolfi n im Bett wecken wollen. Wie starck er aber geschreyen, habe er nichts aus-richten können. Auch Judith Hildtbrandin und Magdalena Mittelholzerin hätten lang zu thun gehabt, ehe sie es können. Vor ungefähr 20 Wochen habe die Schindolfi n um Mitternacht auf entsezliche weise geschreyen: Hör, hör, laß mich gehen! Er, Engwiller, sei deshalb aufgestanden, habe die Magd geweckt, ein Licht genommen und sei zur Schindolfi n gegangen. Auf die Frage, was ihr fehle, habe sie geantwortet, nichts, der böse plage sie, das herz thüe ihr wehe.Im Zuge eines Streits mit Katharina Mäglin wegen eines Halstuchs vor fünf Wochen habe die Schindolfi n auch ihn im zorn angestieret. Daraufhin habe er am folgenden Tag ein geschwollenes Bein bekommen. Einer noch in St. Gallen weilenden „siechen“ Frau, die zu Maienfeld über die Schindolfi n übel geredet hatte, habe es diese aufrü-cken können. Außerdem habe die Schindolfi n lange Zeit nichts zu essen vermocht, weil sie der böse feind geplaget. Auch Fleisch habe sie keines zu sich genommen, außer wenn Eier darunter waren.Als Nächstes erklärte Katharina Mäglin , die Witwe Jakob Weyermann s, von der Schindolfi n , es gebe oft nachts um 12 uhr ein starck geraüsch; der böse feind plage sie; dann klage sie folgenden tags, sie habe ein geschwollen herz. Vor etwa 13 Wochen habe sie, die Mäglin, im garten gewurmet. Da sei eine wüste, schwarze krotten herfürkommen. Nachdem sie diese zertreten hatte, habe sie den halben leib schmerzen und blateren bekommen. Sie habe oft ein Öl darauf gegossen, was ihr jedoch nicht half. Als sie den Nachrichter um Rat fragte, habe er sie auf das Ungeziefer hingewiesen. Am rechten Bein habe sie bereits seit vielen Jahren, und zwar schon bevor die Schindolfi n in das Siechenhaus gekommen sei, einen Schaden. Seit nunmehr drei Jahren aber schmerze er. Die Schindolfi n habe ihr gegenüber bekannt, sie seye ausgefahren und könne läh-men.Was die nächste Zeugin, Anna Stehelin , aussagte, war nicht der red werth.Daraufhin erklärte Elisabeth, Hockerin genannt, sonst Ebneterin, als sie vor Jahren mit der Schindolfi n zusammengewohnt hatte, habe diese nie vor zwölf Uhr nachts ins Bett gehen wollen. Sie habe auch ungern gebetet und oft gesprochen, als wäre jemand bei ihr, obwohl niemand da war.

Beim folgenden Verhör der Schindolfi n gab diese zu Protokoll, dass sie doch Ge-schlechtsverkehr mit dem Teufel vollzogen habe. Als sie der teüfel im Bernecker Holz in jungen jahren in unkeüschheit gebraucht und sie darüber ihr gürtlen verlohren, habe sie solche folgenden tags an einem tännlin hangend gefunden.

Zudem gestand sie nun auch den Teufelsbund, den Hexenfl ug und die Teilnah-me am Hexensabbat, jedoch noch keinen Schadenzauber. Vor dreißig Jahren habe sie dem Teufel versprochen, sie wolle ihm mit Leib und Seele gehören. Vor einigen Jahren sei sie auch auf einem nicht ganz klafterlangen und fi ngerdicken Stecklein, das sie unter die bein genommen habe, auf einen Berg ohne Bäume gefahren. Dort habe sie mehr als dreißig Personen angetroffen, die getanzt hätten. Auch zu essen

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und zu trinken habe es gegeben. Sie habe jedoch weder etwas davon genossen noch getanzt. Das Stecklein, das ihr vom Teufel übergeben worden sei, habe sie nur zwei Tage lang behalten und es ihm dann zurückgegeben; darzu auch das pulfer, darmit sie dem väch schaden sollen.587

Dass die Schindolfi n, obwohl sie alle anderen Teile der gelehrten Hexenvor-stellung gestanden hatte und bereits über die Mittel verfügt habe, Schadenzauber auszuüben, nach eigenen Angaben keinen solchen begangen haben wollte, erschien unglaubwürdig. Da alles darauf hindeutete, dass die Schindolfi n bei den Verhören nicht die Wahrheit gesagt hatte, beschloss der Rat noch am selben Tag, sie in die Reichskammer führen zu lassen, wo sie weiter befragt werden sollte, nachdem man sie mit dem Scharfrichter, doch ohne handanlegen, geschrekt hatte.588

Dieser Entschluss wurde am 20. Juli umgesetzt. Trotz der Schreckung und einer umständlichen Befragung brachte man sie jedoch zu keinen weiteren Geständnis-sen. Mit Mühe gelang es, den vom Satan verwendeten Namen zu erfahren: Sie meine, er heiße Jakob.589

Deshalb beschloss der Rat am selben Tag, daß sie noch vor donnerstag fernerweit examinirt, ihro vorhero durch den scharfrichter daß gesicht verbunden und eine tüchtige person ihro in gefangenschaft zugegeben. Die Verhörenden fühlten sich also durch den Blick der Schindolfi n irritiert und/oder bedroht. Über Anordnung des Dekans sollte sie zudem von den Geistlichen, sonderlich den ältern, besucht und in freündlichkeit mit ihro geredt werden. Dann wollte man diese heikle Sache mit zuziehung der Geist-lichen reifl ich überlegen.590

Kurz darauf entsann man sich im Rat, dass vor einiger Zeit unerklärbare Schäden am Vieh auf der Bernegg aufgetreten waren, für die unter Umständen die Schindol-fi n verantwortlich gewesen sein könnte. Am 23. Juli entschloss man sich deshalb, sie darüber zu verhören. Auch sonst sollte sie mit allem ernst befragt werden. Überdies wollte man, mit Erlaubnis des Landeshofmeisters, zu Roggwil und anderorts der eigendlichen bewandnus deßen, waß sie ausgesagt hatte,591 nachforschen sowie gegen die gefangene mit der tortur, um die wahrheit vollend heraus zubringen, einen Anfang machen.592

Nach den Verhören vom 24. Juli hielt der Rat die vier Tag zuvor geplante Un-terredung mit den geistlichen Herren nicht mehr für notwendig.593 Man hatte die Schindolfi n damals nämlich nach vilen an sie gethanen fragen zu folgendem Ge-ständnis gebracht:

1. Sie seye nunmehr 54 jahr alt; seye aber nur 15 jahr alt gewesen, als sie der teüfel ver-füehrt, da er dann blut aus ihrer seithen genommen, zwey schrifften darvon gemacht, ihro vorgelesen, und als sie solche gutgeheißen, ihro eine geben und die andere vor sich behalten; die ihrig hab sie verlohren; des innhalts wiße sie sich nicht alliglich zuerrinneren; doch aber seye die substantz diese, daß der teüfel ihro versprochen, so lang sie gott auf der welt leben laße, ihro nichts böses, hingegen aber alles guths zu thun. Hingegen habe sie verspro-chen, daß sie wolle mit leib und seel sein seyn, nach deme sie gestorben.

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2. Es habe ihr der teüfel geben zeüg zu einem salb, nemlich spizen wegerich, gond rebling und bachschmalz; das habe sie müesen in einer pfannen sieden und rüehren, biß es ein gesafft geben; da sie es auf einen teller schütten und dick werden laßen müesen. Es habe ihr der satan gesagt, wann sie die schäden darmit salben werde, so werds helfen.3. Sie habe vor sechs Jahren die 64-jährige Catharina, Baschi-Jaklins ehefrau zu Rog-wil, eine Mutter von drei Kindern, mit der Teufelssalbe an der Seite eingerieben, worauf diese sechs Wochen später verstorben sei. Dasselbe habe sie vor vier Jahren mit deren gschwey594 Margreth, der kinderlosen Ehefrau Ulrich Weinfelder s, gemacht. Diese habe sich zwar zunächst erholt, sei aber innerhalb eines halben Jahres gestorben. Vor sechs Jahren sei auch die etwa 22-jährige ledige Barbeli Abbenzellerin, die etwas oberhalb von Roggwil gewohnt habe, innerhalb von acht Wochen gestorben. Die ledi-ge Maria Kästlin aus dem Thurgau habe noch zwölf Wochen gelebt. Nicht verstorben, nur bettlägerig geworden seien zwey siechlin aus Trogen, von denen eine Elsbeth, die andere Annelin hieß.4. Das Pulver, das sie vom bösen feind empfangen haben wollte, habe sie vor zwei Jahren in die Weide des Färbers Eusebius Steinmann gesät, woraufhin zwei Pferde verendet seien. (Steinmann bestätigte dieses Unglück am angegebenen Ort und zur angegebe-nen Zeit, wies aber darauf hin, dass ihm vor zweieinhalb Jahren in seinem Stall in der Stadt innerhalb von 32 Stunden sieben roß niedergefallen waren.)5. Die Schindolfi n habe zwei Personen im Siechenhaus geraten, süttige heüblumen auf die füeß zu legen, welche darvon gesund worden.6. Ihre verstorbene Bekannte Helena Hanimännin , die einen Mörlin in der Vorstatt gehabt, und die Tochter der Lankerin von Teufen hätten sie einmahl in einem acker zu St. Gallen Bronnen gesehen, wie sie auf einem stecklin geritten. Sie hätten ihr geraten, sie solle dem Teufel das Stecklein zurückgeben, was sie auch getan habe.595

Bald nach dem Verhör stellte sich heraus, dass viele Angaben nicht stimmten. Die Tochter der Lankerin – Magdalena Lanckerin, Michlen tochter – erklärte der Schin-dolfi n ins gesicht, sie wisse nichts von ihrem ritt auf dem stecklin. Daraufhin nahm die Gefangene ihre Aussage zurück.

Hans Konrad Huber von Roggwil gab zu Protokoll, Catharina Zölligin , die Ehe-frau Baschis Jakelin zu Rogweil, welcher eigentlich Jakob Längweiler heiße, lebe noch. Im selben Haus wohne aber auch Jakob Schär, dessen Frau Catharina Germänin im Frühling des laufenden Jahres gestorben sei. Dieser Jakob Schär habe eine gschwey, die Margreth heiße, und ihr mann Conradt Schär lebe aber noch, und seye kein Wein-felder geschlecht bey ihnen. Oberhalb von Roggwil wohne eine vierzigjährige ledige Hebamme, die mann Abbenzellerin heiße. Auch sie sei noch am Leben.

Vor dem Hintergrund dieser Korrekturen wurde die Schindolfi n am 27. Juli er-neut befragt, und zwar zuerst güetlich und endtlich wegen beständigen hin- und wieder schauens mit verbundenen augen und lärem aufzug peinlich. Dabei gelangte man zu folgendem Geständnis:

1. Die mit der Salbe geschädigten Personen habe sie in des Teufels Namen und auf dessen Geheiß hin gesalbt. Dabei habe sie auch den glauben gehabt, so sie in gottes nah-

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men salben würde, sie genesen würden. In die bereits oben beschriebene Salbe habe sie noch eine Substanz mischen müssen, deren Namen sie nicht kenne.2. Sie beharrte darauf, dass Baschis Jakelins frau gestorben seye, allerdings erst vor einem Jahr.3. Der Ehemann der Margreth zu Roggwil heiße nicht Ulrich Weinfelder , sondern Ja-kob, das geschlecht könne sie nicht sagen. Er sei erst vor einem halben Jahr verstorben.4. Es sei wahr, dass die Abbenzellerin noch am Leben sei. Sie habe sie vor einem halben Jahr gesalbt. Sie könne daran aber noch sterben.5. Auch die Verstorbenen Hans Grad und Jakob Schöplin aus dem Speicher habe sie im hiesigen Siechenhaus vor einem Jahr gesalbt. (Der Rat ließ daraufhin Kaspar Kutter im Siechenhaus zu Trogen nachfragen. Dort war von einem Schöplin nichts in Erfah-rung zu bringen. Ein Mann namens Uli Bruderer ab Gaß sei allerdings Grad genannt worden. Der habe vor seinem Tod gesagt, Schindolfi n habe ihm salb vor die raud gege-ben; darvon er auch gebraucht. Er sei 14 Tage vor Weihnachten gestorben.)6. Annelin und Maria, zwey siechlin, beede von Bischofzell, habe sie im St. Galler Sie-chenhaus vor anderthalb Jahren um die füeß und leib gesalbet, die seyen 8 t [ag] hernach gestorben.7. Gespielen, die mit ihr etwas Böses verrichtet hätten, gebe es nicht. 8. Hinter der Bernegg habe sie dem Vieh Pulver auf die Weide gesät und ein Stück davon auch eingesalbt. Auf der Bernegg und im Linsebühl habe sie nichts verrichtet.9. Mit einem Hans aus dem Speicher seye sie einmahl ausgefahren auf einem stecklin. Satan habe nicht wollen, daß sie bey letstem h. nachtmahl das brot eße, sie habs aber gethan.596

Am 30. Juli wurde die Schindolfi n , die also nachweislich mit verschiedenen Kräu-termitteln als Heilerin tätig gewesen war, noch einmal mit anhenckung des kleinsten steins befraagt. Dabei gestand sie Folgendes:

1. Sie bestätigte die Punkte 2, 3, 5 und 6 der letzten Examination und ergänzte sie durch die Angabe, dass sie auf die gleiche Weise vor zwei Jahren ein ledig mensch, Elsbeth von Bischofzell, und vor einem Jahr auch ein ander ledig mensch, Ursula von Trogen, verdorben habe.2. Unter dem rechten Arm habe sie ein kleines Zeichen des Satans. Dieser sei ihr wäh-rend ihrer Gefangenschaft in häßlicher postur nächtens erschienen, nachdem sie dem Dekan Huber bei dessen Besuch viel geoffenbart hatte. Der Teufel drohte ihr dabei mit Konsequenzen, wenn sie ihn mehr verklage ; für den gegenteiligen Fall habe er ihr aber alles Gute versprochen.3. Einem siechli, Bartlin von Alt-Stetten, habe sie heüblumen und wein über ein bein gethan, der lebe aber. N.B.: Dieser sohl sich mächtig darob beklagen.4. Hinter der Bernegg habe sie mit dem Pulver vor anderthalb Jahren einige Stück Vieh verdorben; es könnten etwa fünf gewesen sein.5. Die Tötung der zwei Pferde Eusebius Steinmann s stellte sie wieder in Abrede, es seien zwei Kühe gewesen; wiewohlen sonst die freywillige außage mit allen umbständen, so gar auch des tags, daß es sonntag gewesen, eingetrofen.6. Martha Wezlin seye, als sie bey der kleinen Hockeren [Elisabeth Ebneterin ] gewesen,

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auch mit ihr auf dem stecken gefahren.597 Nun hatte die Schindolfi n – im Gegensatz zum letzten Geständnis – also doch noch eine bekannte Person als Hexengespielin bezichtigt.

Am 3. August 1691 beschloss der Rat, mit der Folter, auch anhenkung des größeren steins, fortzufahren. Davor sollte die Schindolfi n aber im Beisein des Amtsbürger-meisters Tobias Schobinger und jemandes aus der Kanzlei vom Herrn Dekan be-sucht werden.598 Im Anschluss daran verzichtete man auf eine weitere Anwendung der Tortur, weilen ihr verbrechen genug am tag. Deshalb legte man am 10. August ihren Rechtstag auf den 19. August fest.599

Davor musste nur mehr die am 30. Juli gestandene Komplizenschaft der Martha Wetzlin600 geklärt werden. Dazu wurde die Schindolfi n am 13. August abermals mit dem scharpfrichter auf der lauben geschreckt und anschließend befragt. Dabei er-klärte sie, es sei wahr, dass die Wetzlin mit ihr auf dem Stecken geritten sei. Als aber Martha Wezlin ihro solches laugnend unter augen gestellt worden, hat sie bekennt, der teüfel seye ein ursach, daß sie diese falsch angelogen. Hat ihro daher die hände genom-men und sie um g [ottes] barmherzigkeit willen gebetten, nichts zu zörnen.

Im Übrigen blieb sie dabei, dass ihr der Teufel in ihrem vierzehnten (!) Lebens-jahr im Bernegger Hölzlein das erste Mal erschienen sei. Er habe ihr öfter Pulver und Salbe geben wollen, um Mensch und Vieh damit zu schädigen. Sie habe sich aber bis vor vier Jahren dagegen gewehrt. Dann habe sie jedoch 24 Personen gesalbt, davon seien etwa zehn gestorben. Neben etlichem Vieh habe sie auch ungefähr vier Rösser verdorben. Das Salbenhäfelein habe sie weggeworfen und das meiste Pulver auf der Bernegg verstreut.601

Im Anschluss an diese Aussagen der Schindolfi n traf der Rat noch am selben Tag weitere Vorbereitungen für die geplante Durchführung ihres Rechtstages am kom-menden Mittwoch. Besonderen Wert legte man darauf, dass bey besuchung der ge-fangenen, neben den hrn. geistlichen, niemand fremder hineingelaßen werden solle.602

Kurz darauf, am 15. August, wurde aber noch eine Einvernahme der Schindolfi n notwendig. Sie hatte nämlich verlauten lassen, Anna Hellerin , die so genannte Bse-zerin hinter der Berneck, seye eine ärgere hex als sie.

Beim folgenden Verhör erklärte die Gefangene, sie habe vor etwa einem Jahr am Haus der Hellerin vorbei ins Hölzlein hinter der Bernegg gehen wollen. Da sei diese herausgekommen und habe sie darauf angesprochen, daß sie – die Schindol-fi n – zweimal gefangen gewesen sei. Widerwillig sei sie dann mit der Hellerin zur Weide hinter der Bernegg gewandert, wo diese schließlich ein trücklin herfürgezogen, darinn saamen gewesen. Einigen davon habe die Hellerin ihr gegeben, anderen dem Vieh vorgestreut. Dann habe die Bsetzerin noch gesagt, sie solle davon niemandem etwas sagen, und wenn sie es tue, würde sie es doch nicht zugeben. Obwohl die Schindolfi n von den Examinatoren daraufhin ernstlich ermahnt worden war, sie solle es nicht sagen, so es nicht wahr seye, blieb sie bei dieser Aussage.603

Nun erfüllte sich das Schicksal der viel geprüften Anna Hellerin : Sie wurde ver-haftet und ein neuerlicher Prozess gegen sie eingeleitet, der mit ihrer Verbrennung

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enden sollte. Die Hinrichtung der Schindolfi n, deren weitere Aussagen beim Prozess gegen die Hellerin angeführt sind, verzögerte sich durch die Besagung um etwa zwei Wochen.

Am 25. August bestätigte die Schindolfi n ihre Geständnisse: Die hat mit beßerer vernunft als jemahl sich eingestellt, ihr bevorige außage confi rmiert und in specie von der wieder die Hellerin formierten anklage nicht weichen wollen; nebent deme aber einen heftigen reüen bezeüget.604 Der Rat beschloss noch am selben Tag, dass die Schindol-fi n nicht mehr weiter verhört werden musste.605 Nun ergaben sich aber noch einige interne Schwierigkeiten mit dem so genannten „Ausstand“, die Unbehagen oder Kritik an den Hexenprozessen erkennen lassen und im Zusammenhang mit dem Prozess gegen die Hellerin näher dargelegt werden.606 Am 1. September wurden auch deren Untersuchungen für abgeschlossen erklärt.

Im Zuge des Rechtstags über beide Frauen – am Freitag, dem 4. September 1691 – wurde folgende Vergicht der Schindolfi n verlesen:

Vergicht der Elisabeth Schindolfi n vom 4. September 1691607

Nachdeme die bereits anno 1658 allhier offentlich justifi cirte unholdin Catharina Stüd-lin , sonst genannt die Hopsgerin, ihro, als sie ein jung und unmündig maidtlin gewesen, angemuhtet, sie solle ihr gespill seyn; sie es ihro auch zugesagt und hierauf von dero handen ein gewiss salbhäfelin empfangen, welches sie zwahren innerthalb 3 tagen, weilen ihre leibliche mutter, dero es verdächtig vorkommen, solches nicht leiden wollen, gesagter Hops-gerin zuruckh gegeben. So seye ohnlang hernach, und zwahren ohngefehrdt in dem 15ten jahr ihres alters, ihro in dem Bernecker hölzlin, als sie kräß geholet, der leidige satan in eines jungen gesellen gestalt erschienen und habe ihro anerbotten, ihr buol zu seyn, wofern sie ihme gehorchen wolle, deme sie dann auß hölde so vil gehör gegeben, daß hernach satan bald an disem, bald an jenem ort, so tags als nachts, sich widerum zu ihr gesellet und in gestalt eines menschen, außert daß er an händ und füssen klauwen und zuweilen auf dem haubt kleine hörnlin gehabt, mit ihro sich vermischet. Benebens auch soweit verbündtet, daß er ihro versprochen, sie als lang sie gott auf diser welt werde leben lassen, nicht zu betrüeben, sonder vilmehr mit allerley gut thäten zu erfreüwen.Hingegen aber habe sie ihme zugesagt, daß sie ihme alleinig gehorchen und nach ihrem zeitlichen todt ihr leib und seel vollkommen überlassen wolle. Welche verbündtung dann satan mit ihrem blut, welches er ihro auß der seiten, unter dem rechten arm, allwo noch diser zeit ein mahlzeichen, genommen, so bald in zweyen gleichlautenden schriften ver-schriben, ihro deütlich vorgelesen und, nach deme sie alles gut geheissen, ein exemplar vor sich behalten, das andere aber ihro gegeben, welches sie auch eine zeit lang in handen behalten, entlich aber verloren.Nach solch aufgerichteter pündtnuß habe der satan ihro öfters salb und pulver geben wollen, um menschen und viehe darmit zu verderben. Sie habe aber, weilen ein reüen in sie kommen, solches nicht annehmen wollen, biß ohngefährdt vor 4 jahren der satan mit ungestümmen betrohungen und schlägen sie dahin vermögen, daß sie nach seiner anleitung selbsten ein salb zubereitet, denen menschen, welche sie in des satans nammen darmit

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beschmieren werde, zu schaden. Benebens auch ein pulver von ihme angenommen, solches dem viehe vorzustreüwen und dasselbe damit zu verderben.Seint solchen 4 jahren habe sie mit angeregtem salb biß 24 personen, welche theils auß dem Thurgeü und theils aus dem Abbenzellerland gebürthig gewesen, in deß satans nah-men, beschmieret, von welchen auch einige personen, ihrem vermeinen nach, gestorben. Das pulver habe sie theils in einer waid, nechst dem Hätterin, bey einem stall zweyen pferdten, welche gleich erlammet und dahin gefallen, vorgeworfen, grösten theils aber hinter der Berneckh, in einer anderen waid, in welcher biß 5 kühe und 2 pferdte gefallen, zer streüwet.Sonsten habe sie auch vor einigen jahren vom satan ein stecklin empfangen, und als sie solches unter ihren leib genommen, seye sie darauf auf einen hohen berg gefahren, allwo bis 32 personen mit verdecktem antliz einem danz beygewohnet und, nachdeme solcher aufgehört, eine mahlzeit gehalten. Welch stecklin aber sie dem satan 3 tag hernach auch wider gegeben.Entlichen so habe sie vor einem jahr Anna Hellerin , die so genante Bsezerin auf der Berneck, angetroffen, welche Bsezerin in einem tröcklin saamen gehabt, ihro darvon ge-geben und sie beredet, daß sie ihro solchen saamen helffe dem viehe vorstreüwen, worauff dann eine solche menge viehes theils erkrancket und theils dahin gefallen, wie männiglich bekannt ist.

Elisabeth Schindolfi n lebte körperlich, seelisch und geistig gebrechlich am Rand der städtischen Gesellschaft und betätigte sich zumindest in ihren letzten Lebensjahren mit verschiedenen Kräutersalben als Heilerin. Dabei scheint sie vornehmlich Kun-den aus dem Thurgau und aus dem Appenzellerland gefunden zu haben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Schindolfi n in ihrer Jugend wirklich nähere Beziehungen zur 1658 als Hexe hingerichteten Heilerin Katharina Stüdlin , genannt Hobsgerin, gepfl ogen hatte. Möglicherweise wurden ihr diese aber auch erst im Zuge ihrer Ausgrenzung als Teufelsbündlerin unterstellt. In den Geständnissen vor Gericht erscheint sie jedenfalls als deren „Schülerin“.

Die Vergicht enthält alle Grundelemente der gelehrten Hexenvorstellung sowie zahlreiche weitere dämonologische Details: die Teufelsbuhlschaft und den Teu-felspakt, die sie etwa im 15. Lebensjahr – also um 1652 – eingegangen sein soll; die schriftliche Verschreibung mit dem eigenen Blut in zwei Ausfertigungen; das dadurch entstandene Hexenmal unter dem rechten Arm; das menschliche Aussehen des Teufels, jedoch mit Klauen an Händen und Füßen sowie manchmal auch klei-nen Hörnlein auf dem Haupt. Auffallend unterrepräsentiert bleiben die Geständ-nisse zu Hexenfl ug und Hexensabbat. Die Schindolfi n soll nur einmal gefl ogen sein und nur einen Hexentanz besucht haben. Die Teilnahme daran war auch mit kei-nen Besagungen verbunden, da die anwesenden Personen vermummt gewesen seien. Die geringe Bedeutung, die Hexenfl ug und Hexensabbat in den Geständnissen der Schindolfi n beigemessen wurde, passt zur traditionellen Distanz der städtischen Obrigkeit diesen Elementen der gelehrten Hexenvorstellung gegenüber.

Bezeichnenderweise wurde die einzige Besagung einer Frau als Mitteilnehme-

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rin an einem Hexenfl ug widerrufen, jene einer Mittäterin bei der Auslösung einer Viehkrankheit hingegen nicht. Letztere war allerdings schon seit vielen Jahren der Hexerei bezichtigt worden, Erstere jedoch noch nie.

Bei den zauberischen Schädigungen, die der Schindolfi n zur Last gelegt wurden, standen „Patienten“ aus dem Thurgau und dem Appenzellerland deutlich im Vor-dergrund. Wie viele der etwa 24 behandelten Personen tatsächlich daran gestorben waren, blieb unklar. Zum Ruf der Angeklagten als „Kräuterhexe“ passte, dass sie ihre Zaubersalbe – anders als alle früher Hingerichteten – nicht vom Teufel erhal-ten, sondern nach dessen Anleitungen selbst zubereitet haben wollte.

Die Schädigung von Vieh spielte in den Geständnissen der Schindolfi n ursprüng-lich eine stark untergeordnete Rolle. Dass sie letztlich doch solchen Schadenzauber in größerem Ausmaß gestand, scheint hauptsächlich darauf zurückzuführen zu sein, dass der Rat eine Ursache für eine unerklärliche Erkrankung des Viehs auf der Weide hinter der Bernegg um 1689/90 suchte. Dadurch geriet letztlich auch die in dieser Gegend wohnhafte Anna Hellerin in den Strudel des Hexenprozesses. Vor al-lem bei Letzterer dürfte somit die allgemeine Krise dieser Jahre, die auch als „Kleine Eiszeit“ gelten,608 nicht unwesentlich zu ihrem Schicksal beigetragen haben.

Das Ende der Anna Hellerin

Am selben Tag, als Elisabeth Schindolfi n die Hellerin als Mithexe angegeben hatte – am Samstag, dem 15. August –, wurde diese ins Rathaus gebracht und um sieben Uhr abends durch die gleichen Examinatoren – nämlich durch Schaffner Ulrich Weyermann und Zunftmeister Johannes Germann – verhört. Als Grund für die Erlassung eines Haftbefehls durch die Herren „Häupter“ galt außer der Besagung auch, daß sie binnen 30 jahren im verdacht stand, daß sie eine hex sei.

Die Hellerin erklärte, mit der Bezichtigung durch die Schindolfi n geschehe ihr gewalt und unrecht. Sie lebe nun seit 28 Jahren auf der Bernegg und habe diese Frau dort nie gesehen. Nur einmal vor zwei oder drei Jahren, als die Hellerin gebadet im Schweißbad zu Lämblins-Bronnen und gerade wieder habe gehen wollen, sei eben die Schindolfi n gekommen. Sie hätten sich damals gegrüßt, aber nichts miteinan-der geredet. Vor dreißig Jahren aber habe die Schindolfi n in ihrer Nachbarschaft zu Lämblins Bronnen an der Säge gewohnt, wobei die Hellerin aber kein sondere bekanntnus mit ihr gehabt.

Die Kühe, die vor einem Jahr auf der Bernegg umgefallen waren, hätten an der lungen-sucht gelitten. Diese Krankheit rührte nicht von bösen leüthen her. Sie habe gesehen, dass die Kühe am Morgen gesund an ihrem Haus vorbei auf die Weide gezogen waren. Am Abend hätten sie geschwollene Hälse gehabt und gehustet. Sie habe sich über solche so erbarmet, daß sie auch deswegen geweinet. Es stimme nicht, dass damals nur auf der Bernegg küehe umgefallen seien. Das sei doch auch anderswo vorgekommen.

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Sie sei so unglückseelig, daß sie dis und andere mahl so in verdacht kommen, seye ihr nicht vergebens die zeit über so schwehr gewesen. Als ihr vor kurzem Martin Engler mitgeteilt habe, dass von der Schindolfi n bei ihren Verhören noch 3 unholden ange-geben worden seien, habe die Hellerin geantwortet, doch gewiß mich nicht.

Auf entsprechende Fragen antwortete sie, sie könne wol lesen und beten, sei 65 Jahre alt und sehe am rechten Auge nichts mehr. Anschließend trug sie folgende Ge-bete vor: Ach gott, wie manches herzenlaid begegnet mir zu dieser zeit. Weiters: O du schöner und erwünschter tag, da ich frölich durchtringen mag sowie Wann mein stünd-lin vorhanden ist. Sieben ihrer sehr vil kinder lebten noch, und zwar Anna , Daniel Knechtlins Frau zu Buben-Reüti ; Margreth , Christoph Wetzels Frau; Weibrath , die vor kurzem ein uneheliches Kind geboren hatte; Sabina , die noch ledig war und wie Weibrath bei der Mutter wohnte; Joachim Vonwiller, Bsetzer in St. Gallen; Conrad , ein Schneider, und der Seiler Niklaus , die beide in der Fremde weilten.609

Drei Tage später, am 18. August, beschloss der Rat, zuerst die Schindolfi n in Gegenwart der Hellerin mit verbundenen Augen ernstlich zu befragen und dann beide Frauen einander gegenüberzustellen.610 Der für den 19. August festgelegte Rechtstag der Schindolfi n musste somit verschoben werden. Stattdessen wurde die Konfrontation wie geplant durchgeführt. Dabei wiederholte die Schindolfi n ihre Bezichtigung der Hellerin. Nach der Abnahme der Augenbinde blieb sie unerschro-cken und überzeugt bei ihrer Aussage, und zwar trotz des heftigen Widerspruchs ihrer Kontrahentin.

Deshalb sollte nun die Hellerin nicht nur über die Bezichtigung der Schindolfi n, sondern in gemein über alle begangene hexerey befragt werden. Zu diesem Zweck stellte man zuerst ein Interrogatorium – eine Frageliste – zusammen, von der sich nur der sechste und letzte Punkt auf einen bisher nicht angeführten Tatbestand bezogen. Demnach hatte man die Hellerin in den letzten Jahren auch verdächtigt, Konrad Vonwillers bald darauf verstorbener Frau über den Bauch herabgestrichen zu haben. Die Beschuldigte wies sämtliche Vorwürfe zurück und wiederholte größ-tenteils ihre früheren Entlastungsargumente.611

Der Rat ließ die Hellerin daraufhin am Nachmittag des 20. August durch den Scharfrichter ohne Handanlegen schrecken. Anschließend beschloss er, die Frager noch möglichst viele brauchbare Zeugenaussagen einholen zu lassen. Die Angeklag-te sollte dann am nächsten Tag vor dem Zusammentreten des Großen Rats zuerst leer und gegebenenfalls mit dem kleinen Stein an den Beinen aufgezogen und gestrekt werden.612

In der Reichskammer verließ die Hellerin ihre Widerstandskraft bei der Schre-ckung durch den Scharfrichter. Sie erklärte nun, sie wolle die wahrheit sagen : Dazu zählte zunächst das Geständnis, dass sie ihren ersten Ehemann vergiftet habe. Sie hätten nur zwei Monate zusammengelebt, seye verkuplet worden. Er seye alt, grob und ungeschickt gewesen; habe einen sehr stinckenden athem gehabt. Deshalb habe sie aus Herrn Kromms Apotheke Mäusegift holen lassen, dieses in ein Salzbüchslein getan und auf den Tisch gestellt. Als der Mann es mit dem Ei zu sich genommen hatte,

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habe er sich gleich erbrochen und sei krank geworden. Daraufhin habe sie ihm wei-teres Gift in einem Apfelmus gegeben, so dass er binnen vierzehn Tagen verstorben war. Im übrigen aber seye sie keine hex. Anna Hellerin gestand also „nur“ einen Gift-mord, nicht jedoch das Verbrechen der Hexerei.

Nun versuchte man sie dessen dadurch zu überführen, dass man sie fragte, ob nicht die so genanndte Spießin (welche vor ein unholdin passiert) von Abbenzell am Tag vor deren Gefangennahme mit ihr ein Kraut gegessen habe. Die Hellerin aber verneinte die Frage. Die Spießin sei damals – wie schon oft davor – nur ein Almosen betteln kommen und habe von ihr wie gewöhnlich einen denar erhalten. Halte nichts auf ihr; mann sage sie seye eine hex.613 Anna Hellerin distanzierte sich also von der verrufenen Person, indem sie selbst deren Verdächtigung bestätigte.

Am 21. August wurden einige Zeugen verhört, die sich auf bereits bekannte Be-schuldigungen aus den Gerichtsverfahren von 1677 und 1683 bezogen.

Zuerst gab Maria Werderin , die Ehefrau Anton Scheitlins , mit allen umständen zu Protokoll, dass ihr die Hellerin 1683 auf dem Eiermarkt über den schwangeren Bauch gestrichen habe, wodurch sie in große Not geraten sei. Sie zeigte drei Stücklein ihrer Zunge vor, die sie sich damals vor Schmerzen abgebissen hatte. Obwohl es die Hel-lerin immer geleugnet habe, könne sie unter Eid bezeugen, dass diese sehr wohl auf dem Eiermarkt gewesen sei.Die Schwester Marias, Anna Werderin , erklärte anschließend, dass ihre Schwester gleich nach dem Vorfall mit der Hellerin zu ihr gekommen sei und darüber geklagt habe.Der Ehemann Anton Scheitlin führte aus, er habe sechs Tage nach der Begegnung sei-ner Frau mit der Hellerin zu mitternacht ein starck geraüsch auf der tilli in seinem hauß gehört. Als er dort nachgesehen habe, sei jedoch nichts vorzufi nden gewesen.Als nächste Zeugin erklärte Magdalena Girtannerin , die Ehefrau Moritz Engwillers , sie habe der Hellerin vor etwa neun Jahren nach einem Aderlass aus dem Gras aufste-hen helfen. Daraufhin sei ihr am nächsten Tag der goldfi nger krum und lam geworden. Kaum habe aber die Hellerin bei dem Gerichtsverfahren wegen der Frau Scheitlins, bei dem die Girtannerin als Zeugin vorgeladen gewesen war, ihren Finger besehen und betastet, sei er von stund an beßer worden.Elsbeth Fehrin , die Ehefrau Hermann Schirmers , wollte vor Gericht viel darüber berichten, was Maria614 Bä urin vor zehn Jahren geschehen sei. Da diese die Vorfälle aber ganz anders dargestellt hatte, lohnte sich nach Meinung der Examinatoren die Aufzeichnung der Aussagen nicht.

Nachdem die Hellerin anschließend ohne und mit dem kleinen Stein an den Beinen aufgezogen worden war, gestand sie schließlich, eine Hexe zu sein: Sie habe ihren Ehemann auf anstiftten des teüfels vergiftet. Dieser sei ihr beim Brunnen in dem Hanimänischen acker am Großen Brüel unten bey dem bronnen, alwo sie gewohnet, in Gestalt eines Knaben begegnet und habe sie zum Giftmord aufgefordert. Da sie dem Teufel damals die Tat zwar versprochen, diese aber nicht durchgeführt habe, sei er drei Tage später wieder zu ihr gekommen, um sie dazu zu nötigen. Nach einer

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neuerlichen Zusage habe er ihr dieses Mal auch ein Zeichen hinten am rucken nebent der lincken seithen gegeben.

Daraufhin ließ man die Hellerin entblößen. Anschließend wurde an einem Mal, das etwa in der Breite eines Daumens und leicht erhöht, nicht recht wie ein rufen und auch nicht recht in form einer warzen, befunden worden war, die prob der uner-pfi ndtlichkeit mit der nadel vorgenommen. Dabei stellte man fest, dass man ziemlich tief hineinstechen musste, bis die Hellerin einige empfi ndtlichkeit gehabt. Als man sie fragte, wie der Teufel das Zeichen gemacht habe, erklärte die Frau, sie wisse nicht, ob er ein meßerlin oder seine klaülin darzu gebraucht. Als Namen des Teufels gab sie Tobias an. Nun gestand die Hellerin auch, die Frau auf dem Eiermarkt berührt zu haben, allerdings nicht in schädigender Absicht. Kurz darauf gerieten die Unter-suchungen aber wieder ins Stocken, denn auf andere fraagen, hat sie nichts weither bekennen wollen.615

Am nächsten Tag – am 22. August – brachte man Anna Hellerin vor und nach der Folterung mit dem mittleren Stein schließlich zu einer langen Reihe von Ge-ständnissen, die sämtliche Bestandteile der gelehrten Hexenvorstellung umfasste:

1. Sie habe auf Anraten des Teufels, der sich Schneggenhaüßlin genanndt, den ersten Ehemann vergiftet und mit dem Teufel einen Bund geschlossen. Dabei habe sie gott und allen heiligen abgesagt, den h[eiligen] tauf verlaugnet; versprochen, menschen und viehe zu verderben, und mit einem wort, ihme zu gebotten zu stehen. Als Gegenleistung habe er ihr alles guts versprochen und ihr am Rücken, wo ihr stigma, ein wenig Blut herausgelaßen, darmit alles verschrieben. Den Vertrag habe er ihr vorgelesen und behal-ten. Da sie nicht schreiben konnte, habe sie ihn auch nicht unterzeichnen müssen. Ihr Teufelsbund sei am Brüel unten beym bronnen geschlossen worden.Noch während ihr erster Ehemann lebte und auch später im Witwenstand habe der Teufel sie drei Mal beschlaffen, und zwar alle zeit am Brüel unten an dem maürlin. Er seye hart und käch gewesen, wie ein spelten holz, nicht warm. Sie habe kein sonderen wollust darbey gehabt. In den Jahren ihrer zweiten Ehe habe sie der Teufel wieder beschlafen wollen, sie sich seiner aber erwehrt. Er habe ihr grünen Samen und Salbe gegeben, auch einmal ein Säcklein mit Geld, das am Morgen Rosskot gewesen sei. Als sie sich darüber und über andere Täuschungen beim Teufel beschwerte, habe sie dieser noch ausgelachet.2. Sie habe allgemein Schaden zu erzeugen versucht, indem sie gätter, stiegelen und stapfeten mit dem teüfels-salb beschmieret, damit die leüth, welche da passieren und nicht gesegnet sind, beschädiget werden. Den Samen habe sie hin und wieder auf dem Brüel an denen wegen und straaßen in des teüfels nahmen gesäet.3. und 4. Im Speziellen habe sie den Schadenzauber an Scheitlins Frau Maria Werderin auf dem Eiermarkt und einen an Maria Walserin , der Ehefrau des Webers Johannes Schir-mer , begangen. (Ersterer war der Hellerin 1683, Letzterer 1680 vorgeworfen worden.)5. Schirmers jetzige Frau, mit der sie sich geschlagen hatte, sei von ihr nicht beschä-diget worden. Den blauen Fleck am Arm habe sie auf natürliche Weise durch einen starken Griff ihrer Tochter Anna zu Buben-Reüti, die ihr bei der Auseinandersetzung zu Hilfe gekommen sei, erhalten.

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6. Ihre eigene Tochter Margreth habe sie in des teüfels nahmen angekauchet. Davon sei sie am ganzen Leib rot geworden und habe hernach die 43 schäden erhalten, welche h[err] Diethelm Scherer , wieder ihr vermuthen, curiert. (Diese Schädigung war der Hellerin 1686 zur Last gelegt worden.)7. Anna Hellerin habe – wie die Anklage lautete – vor einem Jahr mit der Schindolfi n Samen um den Vogel-Herdt und stadel auf der Berneck gesäet. Deshalb sei so ein große anzahl viehe umgefallen.8. Vor etwa acht Jahren habe sie auf Veranlassung des Satans ein Tier in des Teufels Namen mit einer Rute geschlagen, als es nahe an ihrem Haus vorbeigegangen war. Der Teufel habe ihr davor versichert, es seye nicht gesegnet. Sie wisse aber nicht, wie es dem Tier ergangen sei. 9. Auf der Straße habe sie die leüth öfters in des teüfels nahmen angerührt und angekau-chet. Sie könne aber nicht sagen, was die Folgen davon gewesen seien. 10. Sie habe sich auch zuweilen auf dem tanz-blaz eingefunden, dahin sie auf einem vom teüfel empfangenem stecklin gefahren. Dort seien viele Leute versammelt gewesen, aber verdeckt, habe sie nicht gekennt. Der teüfel seye im ring in einem säßel gesäßen und habe aufgemachet. Sie selbst habe mitgedanzet, und das fein guten muths. Haben ein mahlzeit darbey genoßen, fl eisch, wein usw., aber kein brot noch salz.11. Anna Hellerin habe den Satan des Öfteren verlassen und nicht viel Schaden an-richten wollen. Er habe sie aber gezwungen, in deme er zornig worden; sie an armen und schencklen heftig gekluppet und zuweilen einen häßlichen gestanck erreget.12. Auf die Frage nach Salben, Pulver und Stecklein erklärte die Hellerin , sie habe Salben und Stecklein vor etlichen Jahren weggeworfen und den Samen verbraucht.13. Als man sie nach Komplizen fragte, erwähnte sie Elisabeth Huberin , die Tochter des ehemaligen Torhüters under dem Plazthor, die sich damals nicht in der Stadt auf-hielt. Die Huberin habe sich dem bösen Geist ergeben, sei vor drei Jahren mit ihr auf dem tanzplaz gewesen und habe mit ihr einige Schafe auf der Bernegg in des Teufels Namen geschlagen, von denen zwei oder drei nachher umgefallen seien.Außerdem müsse die verstorbene Ehefrau Niklaus Hugendoblers eine hex gewesen seyn, weil es ihr eigener sohn Laurenz gesagt. Die Frager des Rats ließen diese Besagung jedoch nicht gelten, sondern vermerkten dazu: Weil aber Hellerin mit eben dieser hiebe-vor im streit gewesen, hat mann leicht sehen können, daß sie dieses aus passion geredet.616

Dass sie sich auf Grund der Folterung zu einem Bekenntnis der Hexerei hatte zwin-gen lassen, bereute Anna Hellerin bald. So widerrief sie am 24. August beim nächs-ten Verhör in der Reichskammer alle ihre bisherigen Geständnisse und erklärte, sie habs aus pein und marter gesagt. Nur das seye wahr, daß sie dem ersten ehe-mann mit gift vergeben. Als mann ihro aber zu gemüthe geleget, daß alle anzeigungen verhanden, daß sie eine hex seye und daß sie das mehrste vor letstem examine h[errn] decano Huber schon bekennet, hat sie wieder alles gestanden. Wie bei anderen Prozessen diente die geistliche Betreuung also auch im vorliegenden Gerichtsverfahren der so genannten Wahrheitsfi ndung.

Mit der neuerlichen Bestätigung ihrer früheren Geständnisse war der Rat nun aber nicht mehr zufrieden. Die Angeklagte wurde deshalb von sieben bis elf Uhr in

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die kluppen gelegt. Angesichts der großen Schmerzen gab sie daraufhin noch folgen-de Punkte zu Protokoll:

1. Sie wisse nicht mehr recht, ob sich der Satan Schneggen-Haüßlin oder Schneggen-Bart genennet.2. u. 3. Sie habe vor einem Jahr eine weiteres pauren-rößlin in des teüfelsnahmen ge-schlagen und vor zwölf Jahren auf 3 Linden eine Kuh verdorben sowie4. ihre Salbe vor etwa sechs Jahren in den hiesigen Mühli-Bach geworfen.5. Sie habe sich in des teüfelsnahmen öfters verwandlet, bald in ein ägersten617, da sie den leüthen vor die fenster gefl ogen und gerätschet, bald in ein kaz, da sie sonderlich Laurenz Hugendobler , als er gesäget, erschreckt; auch einsmahls in einen haßen, da sie im rieth einem der gejagt, über den weg gelofen und ihn gemacht fehlen. (Nun bestätigte die Hel-lerin also auch die Anschuldigungen des Jahres 1677.)6. Ihre Tochter, die Schwarz, sonst mit nahmen Weibrath , seye zwaar keine hex, sie habe aber vor drei oder vier Jahren mit ihr auf dem Stecklein zum Tanzplatz fahren müssen, wo es ihr gut gefallen habe.7. Auf die Frage, was sie beim Aufsitzen auf das Stecklein sagen musste, zögerte die Hellerin lange, gab aber nachfolgende Reimbruchstücke an. Gleichzeitig erklärte sie, ihre Tochter, die Schwarz, werde alles sagen können. Sie selbst sei schon 65 Jahre alt und daher vergesslich.Die Verse lauteten:Huy auf und fortund immerdar forthund an ein orth,zu meinem bulen oder gespann,wo ich gern bein.Dazu gehöre auch der Spruch:Fahr aus und anstoß nienen an.Wenn ihre Tochter mehr angestellt haben sollte, als sie – die Mutter – aussagte, dann müese sie es im Schwaaben-Land gethan haben.618

Da nun Weibrath Vonwillerin619 durch ihre Mutter schwer belastet worden und auch sonst nicht wenig verdacht auf sie gewachsen war, ließ sie der Rat noch am selben Tag, dem 24. August, gefangen nehmen. Sie wurde aber nicht gefoltert und war deshalb zu keinem Geständnis zu bringen. Am selben Tag beschloss der Rat, nicht nur sie, sondern auch die beiden anderen Frauen im weiteren Verlauf der Untersu-chungen nur mehr ohne Anwendung der Tortur zu verhören. Des Weiteren sollten die Geistlichen die beiden alten Frauen zur buß und reü, auch villeicht baldem ende vorbereiten.620

Im Gegensatz zur Schindolfi n , die ihre Geständnisse bestätigte und Reue zeigte, wollte die Hellerin am folgenden Tag, dem 25. August, wiederum nur den Giftmord an ihrem ersten Ehemann gestehen. Den Teufelsbund und das Geständnis, eine Hexe zu sein, widerrief sie; habs aus marter und schrecken vor der marter gesagt. Als

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man ihr daraufhin aber mit der kluppen drohte, erklärte die Hellerin, wolle wieder lieber sie anliegen [die Frager anlügen] und bevorige bekanntnus thun, als aber pein leiden. Dass sie eine Drohung gegenüber Zunftmeister Diethelm Scherer und dem Gerichtsschreiber ausgestoßen habe, sei nicht wahr.621

Am selben Tag befand der Rat, dass die Untersuchungen gegen die Schindolfi n als abgeschlossen betrachtet werden konnten. Um die Hellerin sollten sich die Geist-lichen, besonders auch der Herr Dekan, weiterhin bemühen. Der Scharfrichter hatte sie – fals der unaberglaübische, rechte wege darzu wißte – zur Bestätigung der früheren Geständnisse zu bewegen. Darüber hinaus wollte man ihr und der Tochter etwas beßere nahrung zukommen lassen.622

Zwei Tage später, am 27. August, schienen die Frager des Rats auch bei der Hel-lerin das Ziel erreicht zu haben: Nachdem ihr abermals anderthalb Stunden lang die gefürchtete „Kluppe“ angelegt worden war, wobei sie weith größeren schmerzen als letst empfand, wiederholte sie ihre früheren Geständnisse mit allen umständen. Nur ihre Tochter Weibrath entlastete sie nun. Sie erklärte, sie habe aus marter wieder [gegen] sie gelogen. Weiters wollte sie den Teufelsbund mit Schneggen-Häußlin erst im Witwenstand nach der Vergiftung ihres ersten Ehemannes geschlossen haben. Davor habe sie den Teufel nie gesehen. Zusätzlich zu den bereits verzeichneten Un-taten gestand die Hellerin, die trüllen und gätter am Brüel und gegen St. Fides mit der Teufelssalbe beschmieret zu haben. Gefragt nach dem Ort, wo der Hexentanz stattgefunden habe, erklärte sie, ihres bedunckens auf dem Bild (beim Bildstock623). Nicht nur die Salbe, sondern auch das Teufels-Stecklein habe sie in den Mühlibach geworfen. Vor zwanzig Jahren habe sie sich in einen Hasen verwandelt und vor zehn Jahren eine weitere Kuh vor des Schirmers hauß auf der Berneck mit einer Rute verdorben. Außer Elisabeth Huberin – von deren Schicksal noch die Rede sein wird – kenne sie keine weiteren Komplizen. Kinder habe sie keine dem satan gewiedmet. Wenn ihr Weiteres in Erinnerung komme, wolle sie es den Geistlichen mitteilen. Abschließend erklärte sie noch, dass sie ihr Geständnis nimmer wiederrufen könne und wolle.624

Bald aber erfuhr der Rat, dass die Hellerin neuerlich das Meiste in Abrede stellte. Deshalb beschloss er am 31. August, sie sollte abermals mit aufziehen oder der klup-pen, auch mit vorgehender abschneidung aller haupthaaren und anderer kleidung (so der hrn. examinatorn gutfi nden überlaßen), gefragt werden.625 Hatte man vor wenigen Tagen noch die Anwendung „abergläubischer“ Mittel durch den Scharfrichter aus-drücklich abgelehnt, ermöglichte es der Rat nun in einem heiklen Stadium des Ge-richtsverfahrens zum ersten Mal in der Geschichte der st. gallischen Hexenprozesse, mit dem Scheren der Haupthaare und dem Austauschen der Kleidung vermeintliche dämonische Widerstandskräfte zu unterbinden. Solche vermutete man entweder in versteckten magischen Mitteln oder in der verborgenen Anwesenheit eines teufl i-schen Dämons. Gewöhnlich entfernte man den untersuchten Personen auch die Schamhaare.626 Davon ist im vorliegenden Fall aber nicht die Rede.

Beim Gerichtsverfahren gegen die Hellerin wurde ebenfalls zum ersten (und

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letzten) Mal die Möglichkeit der Tierverwandlung als Tatsache angenommen. Dass sich die Gefangene in einen Hasen, in eine Elster („Ägerste“) und in eine Katze ver-wandelt habe, sollte nun sogar Eingang in die öffentlich verlesene Vergicht fi nden.

Ganz unumstritten scheint die neue Einstellung des Rats zum Hexenwesen nicht geblieben zu sein. Vor allem der Umstand, dass die alte Frau trotz höchster Körperqualen bei den Folterungen den Vorwurf der Hexerei immer wieder zurück-gewiesen hatte, dürfte manche Ratsmitglieder so verunsichert haben, dass sie sich nach Möglichkeit aus dem Hexenprozess zurückzuziehen trachteten. Ob dies auch beim Frager Ulrich Weyermann der Fall war, der nunmehr durch den Stadtschrei-ber ersetzt werden musste, ist allerdings nicht mehr nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Reichsvogt, der sich durch den Alt-Unterbürgermeister vertreten ließ, da ihm schade begegnet war. Ein starkes Indiz für das Bestreben etlicher Gerichtsmitglieder, sich von dem heiklen Prozess möglichst fernzuhalten, bildete aber die Tatsache, dass allgemein wegen des so genannten „Ausstands“ nicht wenig angestanden war und man zuerst in den Büchern genauer nachschlagen musste, bevor die Angelegenheit geregelt werden konnte.627

Noch am selben Tag, dem 31. August 1691, war die Widerstandskraft der Hel-lerin jedoch endgültig gebrochen. Sie bestätigte fast alle ihre Aussagen. Nur dass sie ihre Tochter Margreth in des Teufels Namen angekeucht habe, widerrief sie gewißens halber. Die „Löcher“ an Margreths Körper, die der Arzt Diethelm Scherer nicht vollständig zu heilen vermocht hatte , seien auf natürliche Weise entstanden. Ihre Tochter habe dem Arzt drei „Löcher“ im Rücken verschwiegen. Sie – die Hei-lerin Anna Hellerin – habe diese hernach mit bülbeck628 und taback eschen – also mit Gummi und Tabakasche – geheilet. Im Übrigen bat die Gefangene nun mit ziemli-cher Reue um Gnade.629

Die Geständnisse der Anna Hellerin wurden schließlich in folgender Vergicht zusammengefasst:630

Vergicht der Anna Hellerin vom 4. September 1691

Nachdeme sie mit Uly Aügstlern auß dem Abbenzeller Land vor 40 jahren sich verehe-lichet, gleich nach volllzogener ehe aber einen starckhen widerwillen gegen ihm gefaßt wegen allerley unarten, die sie an ihme verspührt, so habe sie sich entschlossen, ihne mit gift zutödten, gestalten sie dann wenig tag hernach ihme zu nacht ein ey zubereitet und in das salz bixlein, darauß er das ey salzen sollen, mausgift gethan, so daß kurz darauf, als er das ey also gesalzen und geessen, ihn ein unwillen angestossen, daß er sich übergeben und darvon kranckh werden müssen. Als aber er so behend nicht sterben wollen, habe sie solch gift ihme nochmahls in einem öpfelmus beigebracht, worauf er bald gestorben.Nach diser zeit und als sie vast ein jahr lang im wittibstand sich befunden, habe immit-telst der satan anlaß genommen, ihro in einem guht, nechst dem Grossen Brüel, allwo sie gewohnet, bey dem daselbst sich befi ndenden bronnen in gestalt eines hübschen jungen gesellen, aussert, daß er kläuli an händen gehabt, zuerscheinen. Da sie zwahren das erste

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mahl ihme nicht sonderlich gehör geben wollen; als er aber 3 tag hernach an gleichem ort ihro widerum begegnet, habe sie ihne zu einem buolen angenommen und gleich einen pundt mit ihme gemacht, worinnen er ihro alles guts verheissen, hingegen aber habe sie gott absagen, den hl. tauff verlaügnen und zumalen sich verpfl ichten müssen, menschen und viehe, nach bestem vermögen, schaden zuthun. Auch sonst in all ander weg seinem bevelch und willen sich zuunterwerffen, welchem nach dann satan ihro hinten am ruck-hen nechst der linken seiten, alwo annoch (nechst der linckhen seiten) ein grosses und ganz kennbares zeichen, blut heraußgelassen, darmit den abgeredten pundt verschriben, ihro vorgelesen und als sie alles bekräftet, die handtschrift vor sich behalten. Ingleichem habe er auch zu selbiger stund und wenig zeit hernach widerum zum zweyten mahl sich mit ihro vermischet.Nebet deme habe er sie mit salb und grüenem saamen versehen, darmit menschen und vie-he zu schaden; worauf sie den saamen an denen wegen und strassen um den Brüel herum in deß satans nammen außgestreüwet; zumahlen verschiedene güeter, stiegelen und stap-feten mit dem salb ingleichem nammen zu dem ende beschmieret, damit die jenige leüt, welche dardurch passiren und nicht gesegnet sind, darvon geschädiget werden. Was aber dem eint- und anderen von menschen und viehe in specie darüber begegnet, das könne sie nicht wissen.Ingleichen habe sie der satan mit einem stecklin versehen, worauf sie, als sie es unter den leib genommen und gewüsse reimen ausgesprochen, in der luft auf einen berg geführet worden, allwo verschiedene leüt mit verhülltem angesicht sich befunden, die mit ihro in einem ring, in dessen mitte der satan in einem sessel gesessen und aufgemachet, herum ge-danzet und nach vollführung dessen eine mahlzeit, worbey weder brot noch salz gewesen, gehalten.Vor ohngefährd 3 jahren seye auch eine gewüsse gespill631 mit ihro auf disen tanzplaz gefahren, welche hernach auf der Berneckh nebet ihro einige schaaf, die allda geweidet, in deß satans nammen mit ruthen geschlagen, darvon dann 2 oder 3 schaaf umgefallen.Einsmahls habe ihro der satan bey nacht ihrem bedunckhen nach einen beütel mit gelt gegeben; deß morgens aber habe sie befunden, daß es s. h. roßkath gewesen.Als sie hernach sich widerum verehelichet, habe sie immer gedacht, den satan völlig zu verlassen; er habe aber sich nimmermehr abweisen lassen, sondern theils mit dreüen, theils mit schmerzhaftem kluppen und hinterlassung greülichen gestanckhs sie annoch so weit getriben, daß sie ihre menschliche gestalt durch den satan öfters in unvernünftiger thieren gestalt verstellen lassen. Einsmahls habe sie der satan verstellet in einen hasen; in welcher gestalt sie einem jäger in dem Rieth über den weg geloffen und ihne gemacht einen fehlschuß thun. Mehrmalen habe sie der satan verstellet in eine kaz, in welcher gestalt sie die leüth erschreckhet, und zuweilen seye sie auch verwandlet worden in eine ägersten, in welcher form sie vor die heüser und fenster gefl ogen, gerätschet und gehört, was man rede.Nebent allem deme aber habe sie auch nachfolgenden schaden menschen und viehe zugefü-get; als namlich vor ohngefährdt 12 jahren habe sie eines gewissen burgers frauwen allhier in der kindtbedt ihren bauch mit ihren ungesegneten händen in deß satans nahmen betas-tet, worüber ihro in dem leib ein stuck fl eisch gewachsen so biß 18 lb.632 schwehr gewesen, darvon sie auch sterben müssen.Um selbige zeit habe sie auf 3 Linden mit vorgedachtem saamen eine kuhe verderbt wie in gleichem auch eine andere kuhe auf der Berneck vor einem gewissen hauß.

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Vor ohngefährdt 8 jahren habe sie eines anderen burgers frauwen allhier, welche hoch schwanger ware, an dem Eyer-Marckt in deß satans nammen ihren bauch berühret, darü-ber sie ganz verwirret, mit unaussprechenlichen geburtsschmerzen gequelet und entlich die leibesfrucht todt an die welt gebohren worden.Um gleiche zeit habe sie in deß satans nammen ein baurenrößlin mit einer ruthen geschla-gen, und widerum vor einem jahr auf des satans geheiß und vorgeben, daß es nicht gesegnet seye, ein ander dergleichen rößlin; was aber solchen beiden darüber begegnet, könne sie nicht sagen.Entlich habe sie auch vor einem jahr auf der Berneckh, als sie die Elisabeth Schindolfi n angetroffen, solche beredet, daß sie ihro allen vom satan überig gehabten saamen um den Vogelherdt und den stadel herum helffen außsäen, worüber eine solche menge kühe theils unpäßlich worden, theils dahin gefallen, wie männiglich wol bekant ist. Ihr salbhäfelin aber samt dem vom satan empfangenem stecklin habe sie schon vor 6 jahren in den Müh-libach vor Multerthor hineingeworffen.

Der letzte Hexenbrand in St. Gallen

Am 1. September 1691 erklärte der Rat die Untersuchungen gegen die beiden ge-fangenen Frauen für abgeschlossen und legte deren Rechtstag auf den kommenden Freitag fest. Dabei sollte der „Ausstand“ gemäß den Stadtsatzungen so gehandhabt werden, dass Personen, denen ein Schaden zugefügt oder die mit der Angeklagten nach der tafel – also gemäß der Ratstafel mit den Verhaltensvorschriften – als ver-wandt zu gelten hatten, bei der Urteilsfassung nicht mitwirken mussten. Da nun dabei aber keiner der Herren „Häupter“ vertreten war, sollte Tobias Schobinger die Stelle des Amtsbürgermeisters als Statthalter einnehmen. Die Vorbereitungen des Rechtstags erforderten unter anderem auch eine Regelung, dass Speis und Trank, die den Malefi kanten einerseits sowie dem Scharfrichter und den Bettelvögten ande-rerseits aus dem Spital gereicht wurden, beiden Parteien zu gleichen Teilen gegeben werden sollten. Früher hatte man nämlich oft ziemlich ungerecht geteilt.633

Am Tag vor der Hinrichtung wurden die Vergichten der beiden Frauen dem Rat vorgetragen und von ihm placidirt (genehmigt). Den Gefangenen wollte man sie wie üblich am Morgen vor ihrer Hinrichtung vorlesen.634

Davor musste nun aber nochmals der „Ausstand“ geregelt werden. Der Kleine Rat befürchtete nämlich, es möchte (wie schon verlauten wollen) morgen vor großem raht, wan der ausstand nach der tafel beschehe, weil hierdurch keines von den herren haübteren sizen würde, verwirrung entstehen. Deshalb legte man fest, dass dieses Mal nur jene Personen „ausstehen“ sollten, die von diesen bösen leüten schaden empfangen hatten. Jene, die nur mit ihnen verwandt waren, mussten bey dem urthel sizen blei-ben.635 Die weite Auslegung des Begriffes „Verwandtschaft“ durch die hohen Herren stand in starkem Gegensatz zum elenden Leben der beiden Frauen am Rand der Gesellschaft und ist wohl – wie erwähnt – hauptsächlich als Ausdruck der Distan-zierung gegenüber den Hexenprozessen aufzufassen.

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Am Freitag, dem 4. September 1691, fand auf angehörten bericht der hrn. frageren verlesene und ihnen vorgehaltene vergicht und der ubeltähterin bejahung der Rechts-tag über die Schindolfi n aus dem Elsaß und die Hellerin aus dem Rheintal – beyde unholden – statt. Dabei wurde der Reichsvogt durch einen Statthalter, den Alt-Un-terbürgermeister Jakob Hofmann , vertreten.636

Nach der öffentlichen Verlesung der Vergicht verurteilte man die Schindolfi n dazu, daß ihro das haubt mit dem schwert abgeschlagen und hernach ihr leib zu pulver verbrandt werde. Der Hellerin jedoch sollte noch im Schranken die rechte Hand abgeschlagen und der stump mit einer blatern verbunden werden. Hernach wurde sie auf einen karren gesezet, auf den richtplaz gezogen, auf eine leiteren geleget, angebun-den, mit aufrechtem angesicht auf den scheiterhauffen geworffen und also lebendig zu staub und aschen verbrennt.637

Die unterschiedlich harte Bestrafung bei den letzten Hinrichtungen von ver-meintlichen Hexen in St. Gallen638 spiegelte die Bewertung ihrer Schädlichkeit. Dass als Hexen verurteilte Personen lebendig verbrannt – und zudem noch ver-stümmelt – wurden, kam nur mehr selten vor.

Weibrath Vonwillerin und das fehlende Hexenmal

Wie erwähnt ließ der Rat Weibrath Vonwillerin noch am 24. August 1691 – also am selben Tag, als Anna Hellerin ihre Tochter als Teilnehmerin an einem Hexensabbat angegeben hatte – gefangen nehmen und wie die Schindolfi n und die Hellerin von Schaffner Ulrich Weyermann sowie von Zunftmeister Johannes Germann verhö-ren, weilen nachfolgende indicia, daß sie ein unholdin, auf sie kommen :

1. Zunftmeister Diethelm Scherer erklärte , als er 1686 Weibraths Schwester Mar-greth , die Ehefrau Christoph Wetzels , auf der Berneck an so vilen löcheren verbunden, habe sie ihr hinterrucks ein ohrenklup gegeben, daß die Margret geschreyen: H [err] Jesus, wer thut mir so wehe? Dabei sei Weibrath lachend aus der Stube hinausgesprungen; auch die Mutter habe gelacht. Daraufhin sei Margreths Ohr schadhaft geworden.2. Die abwärterin (Ursula Toblerin ) hatte gehört, wie Anna Hellerin im Gefängnis Folgendes sagte: Wenn nur der Sohn Joachim und die Tochter Weibrath wüssten, wie Herr Diethelm und der Gerichtsschreiber gegen sie – Anna Hellerin – seien, dann würden sie sich an beiden rächen.3. Die Hellerin habe in der Nacht geseufzt und dabei mit Bezug auf Weibrath verneh-men lassen: So nur die Schwarz (diese meinend) weichen würde. 4. Anna Hellerin hatte bei ihren Verhören gestanden, Weibrath sei mit ihr zum He-xentanz gefahren.

Bei ihrem Verhör wies Weibrath trotz scharfer Examination alle Vorwürfe zurück und erklärte zum vierten Punkt, die mutter thüe ihr unrecht. Gleichzeitig erwies sich Weibrath sehr verwundert darüber, dass die Mutter eine Hexe sein sollte, da

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sie doch sonsten die kinder im lesen und bätten, wie es einer mutter zustehet, geübet. Es habe kein Kind je etwas Verdächtiges an ihr wahrgenommen. Im Gegenteil, die Mutter habe ihnen oft zugesprochen, sie sollen nicht hold [verliebt] seyn, dann daher entspringen hexen.

Als man Weibrath nach dem ohrenklupp im ersten Punkt der Vorwürfe befragte, wusste sie zunächst gar nicht, was damit gemeint war. Dann erklärte sie, einsmahls habe sie in der nacht den schrettel gehabt und nicht laut rüefen können. Da habe sie ihre Schwester Sabina , die neben ihr lag, vergeblich in die Seite gekluppet, so dass sich diese am Morgen beklagte, die seithen thüe ihro wehe. Da [habe] sie ihro dann aus dem wunder geholfen. Als man der Gefangenen daraufhin besser darlegte, was mit dem ohrenkluppen gemeint war, antwortete sie, sie wisse davon gar nichts.639 Der entsprechende Schadenzaubervorwurf wirkte also nicht besonders überzeugend.

Auf das zweite und dritte angeführte Indiz reagierte der Rat mit der Anordnung, dass die gefangene Hellerin nicht mehr durch Ursula Toblerin , die Ehefrau Lorenz Halders , sondern durch eine mannsperson beaufsichtigt werden sollte.640 Damit wur-den wohl auch weitere Verdächtigungen der erwähnten Art verhindert.

Als Weibrath am 25. August neuerlich einvernommen wurde, beharrte sie auf ihrer Unschuld.641 Dabei blieb sie auch im Zuge einer weiteren gütlichen Untersu-chung sechs Tage später. Deshalb beschloss der Rat, Weibrath solle wegen der mutter veränderlichen reden noch eine zeit lang gefangen bleiben, hernach, wo nichts anders auf sie komt, fortgeschikt werden.642

So einfach kam sie aber doch nicht davon: Nach der Verbrennung ihrer Mutter ließ der Rat bei Weibrath nach einem äußerlichen Indiz der Hexerei suchen. Laut Befehl vom 10. September 1691 wurde sie vom Scharfrichter in der Reichskammer an dem oberen leib entblößt und, ob sie kein zeichen am leib habe, besichtiget. Da sich jedoch nichts Verdächtiges fand und die Frau weiterhin ihre Unschuld beteuerte, brachte man sie schließlich wieder ins Gefängnis zurück,643 ließ sie aber noch am selben Tag gegen Ausstellung einer Urfehde wieder frei, da sie keiner hexerey gestän-dig noch ein verdächtig zeichen am leib habe. Weil sie sich jedoch zwei Mal mit hurrey vergangen und auch davor schon das Bürgerrecht verloren hatte, sollte sie binnen 14 Tagen zusammen mit ihrem unehelichen Kind aus Stadt und Gericht wegziehen und hier künftig nur noch gast-weise aus und einwandlen. Als Zehrgeld zahlte man ihr einen Reichstaler aus.644

Die Verstrickung in den Prozess gegen ihre Mutter endete für Weibrath also mit keiner Verurteilung als Hexe, sondern mit der Ausweisung wegen mehrfacher „Hu-rerei“. Nun erst wurde sie dafür bestraft, dass sie vor wenigen Monaten ihr zweites uneheliches Kind geboren hatte. Als dessen Vater hatte sie vor Gericht Thomas Freund , einen wegen Diebstahls aus dem Rheintal verbannten Bleicherknecht vom Altstättner Berg, angegeben. Dieser bestritt aber die Vaterschaft und war aus St. Gallen gefl ohen.645 Am 29. Juni 1691 hatte der Rat der schwangeren Frau erlaubt, das Kindbett bei ihrer Mutter Anna Hellerin zu verbringen.646

Bei ihrer ersten unehelichen Niederkunft Ende 1684 oder Anfang 1685 hatte

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Weibrath den Rat zu täuschen versucht. Als sie schwanger aus dem Schwabenland nach St. Gallen zurückgekehrt war, hatte sie nämlich erklärt, von einem Soldaten namens Wolfgang Dietrich Tuhmüller aus Württemberg im Wald genotzwängt wor-den zu sein. Dieser habe ihr gemäß einem Spruch des Ulmer Gerichts sechs Gulden dafür bezahlen müssen.647 Auf eine entsprechende Nachfrage in Ulm hin erfuhr der St. Galler Rat aber, dass Weibrath mit dem Soldaten freiwillig zugehalten hatte und als Ersatz für eine Geldstrafe aus einem Umkreis von zwei Meilen um die Stadt ver-bannt worden war.648 Die Frau wurde deshalb in St. Gallen für sechs Tage bei Brot und Wasser ins Gefängnis gesteckt, wobei sie jeden Tag etwas warme Brühe erhielt, weil sie ihr Kind säugen musste.649 Von Dezember 1685 an hatte der Rat Weibrath Vonwillerin – ob sie es schon nicht würdig – wegen des unschuldigen Kindes für ein halbes Jahr mit zwölf Kreuzern wöchentlich aus dem Seelamt unterstützt.650

Das „elende Mensch“ Elisabeth Huberin 1693

Als Anna Hellerin im Zuge ihres Prozesses 1691 Elisabeth Huberin als Gespielin angab, hielt sich die erst zweiundzwanzigjährige Tochter des Platztorhüters Hans Ja-kob Huber und seiner zweiten Ehefrau Elisabeth Schäferin651 nicht in der Stadt auf. Zwei Jahre später wurde dieses elende mensch jedoch in einer „Binne“ (Flechtwerk, Korb) in ihre Heimat geführt, krankh und voller [...] franzosen (Syphilis), nachdem sie längere Zeit in gotlosem wandel umgeschweifft war.

In seiner Sitzung vom 5. September 1693 lehnte der Rat das Ansuchen ihres Vog-tes Meister Mathias Stöcklin , sie zu versorgen, ab. Mit Bezug auf ihre Denunziation im Hexenprozess beschloss man vielmehr, daß sie widerrum fortgeschikt werden sol-le.652 So wurde letztlich auch sie in gewissem Sinn ein Opfer des Hexentreibens .

Der gescheiterte Prozess gegen Barbara Müllerin 1694

Wie schon die Vorgehensweise gegen Weibrath Vonwillerin zeigte, war der Rat nach den Hexenhinrichtungen von 1691 weiterhin bereit, gegen verdächtige Perso-nen entsprechend einzuschreiten. Davon war kurze Zeit später eine Frau aus dem Prestenhaus im Linsebühl betroffen, die bereits in der ersten Hälfte der achtziger Jahre gerichtliche Untersuchungen über sich hatte ergehen lassen müssen, nämlich Barbara Mülle r, genannt Böhmerin.

Spätestens im Herbst 1693 verdichteten sich die Befürchtungen, dass die alte, einsame Frau andere Menschen auf magische Weise schädige. Am 15. Dezember dieses Jahres kam die Angelegenheit vor den Rat, denn die Müllerin war je mehr und mehr in verdacht gekommen, daß sie eine unholdin war. Der Argwohn konzentrierte

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sich zunächst vor allem darauf, dass sie an Heinrich Schirmers kindt starcke merckzai-chen von sich gegeben und vermuthlich die erlittene große schmerzen verursachet hatte. Der Rat beschloss deshalb, dass die Müllerin im Prestenhaus bis auf weitere Ver-ordnung eingesperrt bleiben, nicht unter die Leute gelassen und nach der „heiligen Zeit“ näher untersucht werden sollte.653

Am 15. Januar 1694 wurde die Frau ins Rathausgefängnis gebracht654 und von Schaffner Hans Konrad Fels sowie Zunftmeister Johannes Germann verhört. Da-bei wies sie zunächst alle Vorwürfe zurück, gab aber zu, dass sie vor Jahren einmal im Zuchthaus übel geschlagen worden sei und sie sich deshalb selbst habe entleiben wollen, so dass man sie mit der schnur am halß gefundten. Sie sei daraufhin auch in obrigkeitliche Gefangenschaft und Ungnade geraten. Nun bat sie Gott und die Ob-rigkeit dafür um Verzeihung. Was das Thema Hexerei betraf, erklärte die Müllerin: Es kümmere sie vast zu todt, daß sie in bösem leümbden, ob solte sie eine hex seyn; sie seye keine und habe keine gemeindschafft mit dem teuffel. Mann werdte auch in ewikeit deßen nichts auff sie bringen.655

Der Rat beschloss am nächsten Tag jedoch, sich in den Protokollbüchern über die früheren Vorfälle zu informieren, Zeugen zu verhören, diese ihr gegenüberzustellen und die Müllerin anschließend ernstlich zu befragen.656 Die geplante Zeugenein-vernahme erfolgte einen Tag später, am 17. Januar. Dabei wurde die Müllerin von etlichen Personen schwer belastet.

Der Prestenwart Konrad Werder und seine Ehefrau gaben zu Protokoll, sie hätten letzten Herbst aderlaßen wollen. Dabei habe der Balbierer die Frau auf jedem arm 4 mahl geschlagen, ohne daß blut hervorkommen, und auch bei ihrem Ehemann sei das laß-eisen einfach ab dem armen zurückgesprungen. Erst nun bemerkten sie, dass die Böhmerin gleichzeitig vor der Türe ein rauch gemacht hatte. Und als das Kind der Susanna Steigerin an seinen bößen schädten vast heil gewesen sei, da habe die Böhmerin es auff ein zeit, als mann diserem auß dem stockh657 ein röckhli angemacht, berührt. Da raufhin seien die löcher gleich mit schmerzen wider außgebrochen u. daß kind wider krank wordten. Auf ähnliche Weise sei der verstorbene Heinrich Gmünder , der sich vil bey der Böhmerin aufgehalten hatte, gegen Lebensende ganz erlammet, daß sie nit wüßen können, woher daß eint undt andere kommen.Als nächste Zeugen erklärten Magdalena Schirmerin , die Witwe Othmar Friedrichs , und Weibrath Dürlerin , dass sich die Müllerin im Zuchthaus beklagt habe, es komm alle nacht ein herr zu ihr mit etlich schwarzen hundten. Einmal habe sie in der Nacht gerufen: Du teüffel, du seelenmördter, wie plagst mich. Dabei habe sie den kopff über daß bett hinauß gehenkt u. gelällt.Elsbeth Bruggerin , die Witwe Hans Kaspar Rietmans, sagte Folgendes aus: Als sie einmal nach einem Apfel, den die Müllerin in der schoß getragen, gegriffen habe, sei ihr sogleich die Hand aufgeschwollen. Als die Bruggerin bald darauf der verdäch-tigen Frau ihr Leid klagte, habe diese ihre geschwollene Hand überstrichen mit den worten, es ist kath und vergath, seye von stund an alles wider vergangen. Einmal sei die Bruggerin von der Müllerin auch angeblasen worden, darvon sie ein groß geschwollene

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nasen bekommen. Zu nachts führe die Böhmerin ein stark geschrey; so zeige sich auch ein zimmlich gebolder.Elsbeth Girtannerin , Ursula Müllerin und Dorothea Germännin wussten folgende Vorfälle zu berichten: Als Erstere der Müllerin einmal kein Fleisch geben wollte, schlug ihr diese auf den Arm, darvon sie geschwollen wordten. Außerdem sei ein Bau-ersmann mit seinem pferdt bey dem Linsibühl gestelt [magisch gebannt] wordten. Der habe nit können fortkommen, biß die Böhmerin, welche auff der seyten gelacht, gesagt, solle in gottesnammen wegreiten. Die Müllerin habe ihnen auch einmal etwas in die Erbsen getan, das ihnen große ungelegenheit gemacht.Barbara Wetzlin und Helena Müllerin sagten aus, dass ein Knäblein übel geplaget werde, mit verdeüten, es seye eine in einer schiffguglen [Kappe in Schiff-Form658] über ihn im bett gelegen u. habe ihne sehr gedruckt. So habe er auch eine unter der thür gesehen mit einer weißen hauben. Des Weiteren habe Georg Fehr vor einiger Zeit der Müllerin die hand nit biethen wollen; darüber nachts ein schröklich geboldter in seiner kammer ent-standten und in der anderen nacht ein geschrey, als von kazen und eülen gehört worden.Der Totengräber Leonhard Weyermann gab zu Protokoll, die Müllerin sei in sein Haus gekommen und habe sein Knäblein auf den Arm gehoben. Daraufhin habe die-ses geschwollene gemächt (Genitalien) bekommen. Deshalb habe er bei der Böhmerin umb gotteswillen raths erholt. Diese entgegnete ihm, sie sey kein hex, daß sie helffen kön-ne. Schließlich habe sie jedoch gemeint, man solle das Kind drei Mal im krautwaßer baden. Das habe auch tatsächlich geholfen.Kaspar Hugendobler erklärte, seine Frau befi nde sich in schwärem zustandt und habe ein aug verlohren. Die Böhmerin seye vil zu ihnen gewandlet. Auff ein zeit haben die heidten [Zigeuner] bey ihme tabak begerth u. verdeutet, es seye ein alte hex in der nähe, die ihme u. den seinigen spinnenfeindt seye. Darauff habe er die Böhmerin erinnert, seines hauß müßig zu gehen. Und habe sich zugetragen, daß nachts ein kaz ihne sehr gedrukt und geplagt.Die Ehefrau Christoph Weyermanns sagte aus, sie habe einmal eine Unterstützung durch die Obrigkeit empfangen und sei darüber mit der Müllerin in ein Wortgefecht geraten. Darüber sey ihr kindt alle nacht von dem schrättel übel getrukt wordten.Heinrich Schirmers Ehefrau klagte, dass die Müllerin ihr Kind hin und her begriffen und daß kleidli durchsucht habe. Daraufhin habe sich dessen Zustand verschlimmert. Diesere Böhmerin habe ein unwillen auff sie geworffen, weil sie ihro kein blutwurst auß der statt hohlen wollen.

Barbara Müllerin, die des Schadenzaubers und Albdrückens bezichtigt wurde, erklärte zu den Vorwürfen, der eine oder andere Vorfall habe sich zwar in der ge-schilderten Form ereignet, allein sie sei daran keineswegs schuld. Sie habe keine Gemeinschaft mit dem Satan und bleibe bei ihrer Aussage im ersten Verhör.659

Am folgenden Tag, dem 16. Januar, beschloss der Rat, dass Barbara Müllerin nicht nur von den Geistlichen besucht und zur bekantnus ihrer fehler verleitet, son-dern dass sie auch nach einer Schreckung durch den Scharfrichter mit gebundenen Händen verhört werden sollte. Foltern lassen wollte man sie dabei aber noch nicht. Man sollte nur nachsehen, ob sie etwa ein zeichen an ihrem leib habe.660

Bei der Untersuchung am 20. Januar gab die Müllerin zunächst an, sie sei früher

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in großer armuth gesteket, daß sie nit daß broth zu eßen gehabt. Sie habe auch lange zeit in eim bleikerhüttli [Hütte der Bleicher661] ligen müßen. Später habe sie die Obrigkeit in das Seelhaus aufgenommen. Allda seye nachts ein großer mann zu ihr ins bett ge-kommen, den sie angeredt, solle sie inn gottes nammen gehen laßen oder ins teuffels nam-men weg-gehen; darüber er weg gangen. Wüße sonst nichts zu sagen und bleibe bey ihrer vorigen außag. Als sie daraufhin in der Reichskammer gebunden und „geschreckt“ wurde, änderte sie ihre Haltung nicht.662

Am 23. Januar 1694 beschloss der Rat erstmals, eine Folterung vornehmen zu las-sen. Die Frau sollte mit verbundenen augen in die reichscamer geführt, lär aufgezogen, befragt und, fals nichts weiters heraus käme, der kleinste stein angelegt werden.663

Beim gütlichen Verhör am nächsten Tag blieb sie bei ihren früheren Aussagen. Deshalb wurde sie anschließend mit dem Scharfrichter geschreckt und leer aufgezo-gen. Auch dabei blieb sie standhaft. Als man ihr jedoch den kleinsten Stein an die Beine hängte, erklärte sie, es müße der mann, so im seelhauß nachts zu ihr kommen, der satan gewesen seyn. Der sei beinahe eine Stunde bei ihr geblieben und habe sie durch die scham gestochen. Auf weitere Nachfrage gab sie an, sie glaube, womit er sie gestochen habe, sey sein natur gewesen u. müße sie eben beschlaffen haben. Etliche Jah-re zuvor sei der Teufel auch im Zuchthaus zu ihr gekommen, deme habe sie sich er-geben mit leib u. sel. Im Gegenzug habe er ihr dafür versprochen, er wolle ihro genug zu brauchen geben. Weil sie ihm aber im Zuchthaus nit beyschlaff leisten wollte, habe er sie übel geschlagen und, als sie im bleikerhütli übernachtete, unter die Leinwand geworfen. Insgesamt sollte er sie zwei Mal beschlaffen haben. Letzte Nacht sei der Teufel bei ihr im Gefängnis gewesen und habe ihr gedroht, sie müße in die aüßerste fi nsternuß. Bätte umb gnadt und daß mann ihr nur den kopff abhawe.664 Die Müllerin gestand nun also den Teufelspakt sowie die Teufelsbuhlschaft und bat darum, dass man sie nicht verbrenne, sondern nur enthaupte.

Am folgenden Tag, dem 25. Januar, beschloss der Rat, dass sie weiter untersucht und dabei auch mit der kluppen zur bekantnus gebracht werden solle. Davor hätten ihr noch die Geistlichen, denen man die bisherigen Aussagen der Müllerin über den Dekan mitteilen wollte, weiter Zuspruch zu leisten. Überdies sollte die Frau nun-mehr an eine Kette geschlossen und ihr zusätzlich zur Speise täglich eine halbe Maß Wein ausgefolgt werden.665

Am 29. Januar setzte man die Müllerin in die kluppen und fragte sie nach dem Namen des Teufels, mit dem sie zu schaffen gehabt habe. Des Weiteren wollte man wissen, ob und wie sie den Zeugen Schaden zugefügt habe. Dazu vermochte die Müllerin aber nichts anzugeben. Stattdessen sagte sie aus, sie sei ein holdes meidli gewesen und mithin herumbgeschwirmt wie ein lauffi ge stuth.

Schließlich gestand sie, sie müße eben der Schirmerin kind verderbt haben. Als man sie nach den genaueren Umständen fragte, meinte sie, sie habe kein intention gehabt, dem kind zu schaden. Sie habe allein deß kindts röckhli besichtiget u. nichts böses weder geredt noch gedacht. Wann dem kind dahero waß begegnet, sey es wider ihr wüßen und willen beschehen.

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Letztlich bekannte die Müllerin nur, dass sie sich dem Teufel mit Leib und Seele ergeben und dass sie dieser zwei Mal beschlafen habe.666

Weil diese auch mit der kluppen zu keiner bekantnus gebracht werden mögen, be-schloss der Rat am selben Tag, die Foltermethode nun mit änderung hemds und kleidern, auch etwa abnehmung der haaren durchzuführen.667 Man griff also zu denselben Mitteln wie beim Prozess gegen Anna Hellerin drei Jahre zuvor, um die vermeintlich dämonisch bedingte Widerstandskraft zu brechen. Das Geständnis des Teufelsbundes und der -buhlschaft alleine genügte dem Rat nicht.

Schon am 30. Januar erfolgte das nächste Verhör der Müllerin. Nachdem man ihr ein newes hemdt überzogen hatte, wurde sie etwa drei Stunden lang in die Kluppe gelegt. Sie erklärte nun, sie habe sich dem Teufel nur für die Dauer von 15 Jahren ergeben. Er habe Jacobus oder Cobus geheißen u. sie angeredt, solle ihm dienen. Von ihm sei sie auch dazu aufgefordert worden, die leüth im vorbey gehen anzugreiffen oder anzublasen, damit sie schadten empfahen. Sie habe aber solches nit gethan, weniger jemandts geschädiget. Dann begann sie nur mehr unvernünftiges Zeug zu reden, daß mann daß, waß ob enthalten, selbst nit wol begreiffen, weniger ein satten grundt sehen können.

Im Anschluss daran wandten sich die Frager unmittelbar an den Rat und er-klärten ihm, wie sie zwar etwas verwirrtes, aber keine schädigung bekenne und an der kluppe nicht sonderlich schmerzen zu fühlen scheine.

Der Rat entschloss sich zur leze, die Frau mit der kluppen aufziehen zu laßen. Bei dieser bisher noch nie angewandten Steigerung der Folter verlor die Müllerin aber fast alle ihre Kräfte und sprach weiterhin ohne vernunfft, daß mann je weniger auß der sach kommen könte; worauff man sie wider der tortur erlaßen.668

Am 1. Februar meldeten die Frager, man erreiche bei der Müllerin auch mit scharfster peinigung kein zuverlässiges Geständnis. Deshalb beschloss der Rat, daß diese sache gelegenheitlich vor verordneten herren mit den 5 herren geistlichen überlegt, die Böhmerin selbst alda verhört und waß gut befunden wird, einem e[hrsamen] raht wider hinterbracht, auch so dann etwa auf mitwoch über 8 tag eine endschaft gemacht werden solle.669 Die weitere Entscheidung über den Fall sollten die Verordneten also zusammen mit den fünf geistlichen Herren treffen und anschließend dem Rat vor-legen. Bald darauf würde man das Gerichtsverfahren zum Abschluss bringen.

Als das erweiterte Gremium am 6. Februar 1694 alle Akten der Müllerin verlesen und die Frau selbst einvernommen hatte, gelangte es über die ganz zweifelhaffte außage ihrer gehabten gemeinschafft mit dem satan zu keiner einheitlichen Meinung. Da un-gleiche gedancken abgefaßet wurden, überließ man die Entscheidung dem Rat.670

Dieser beschloss zwei Tage später, die Müllerin noch über die neulich eingegange-ne Klage Marx Eberlins zu verhören, und zwar ohne Anwendung der Tortur. Wenn dabei nichts sicheres herauskommen würde, wollte man sie abgesondert von anderen Leuten im Prestenhaus einsperren und vom Prestenwärter fl eißig beobachten lassen. Auch sollte sie von den Geistlichen, die im Linsebühl predigten, besucht und zu erkantnus ihrer fehlern verleitet werden. Auf alle Fälle war ihre ungewiße bekantnus

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für den Rat so nicht beschaffen, daß mann sie am leben abstrafen möchte. Auch eine Ausweisung aus St. Gallen konnte man nicht verantworten, denn vielleicht würde sie dadurch erst das, waß mann von ihro vermuhtet und jemandem durch sie schade zugefügt.671

Am 9. Februar 1694 verhörte man schließlich den letzten Belastungszeugen gegen Barbara Müllerin , einen gewissen Marx Eberlin von Feld. Er führte aus, dass seine Eltern schon vor 15 oder 18 Jahren einen starken argwohn auf das mensch geworffen hätten. Sie sey oft in ihr weid kommen, kräüter zusamlen. Da habe sie zeit-weise ganze zainen voll weg getragen. Weil sie dabei wüste locher mit graben gemacht habe, verbot man ihr schließlich die Sammeltätigkeit auf der Weide. Kurz darauf sei sie eines Morgens gar frühe um den stadel herum gesehen worden. Da sei gegen mittag das vieh in eine solche wuth gerathen, daß es abgezehrt, getobt, gebrület und sich so un-gestüm angelaßen, als wann lauter feür in ihm were. Nur nach langen Mühen konnte es von Eberlins Bruder schließlich wieder beruhigt werden. Einige Zeit später sei die Schwester noch vor Tagesbeginn in Richtung Stall gegangen und habe dort neuerlich die Müllerin angetroffen. Nachdem sie die Frau weggewiesen habe, sei ihr bei der Rückkehr in den Stall die Hand kraftlos herabgehangen. Kein Arzt weder zu Abbenzell, im gozhaus noch hie habe sie zu kurieren vermocht. Welches sie ganzlich dieser unholdin zugemeßen.672

Die Müllerin nahm zu diesen Vorwürfen am folgenden Tag Stellung. Sie erklärte, sie habe zwar vor Jahren am angegebenen Ort Kräuter gesucht, habe aber nichts zau-berisches, weder mit sayen, bestreichen, segensprechen, gethan, daß dahero ungelegenheit unter dem vich oder auch lämung hette erfolgen können; sie könne auch dergleichen nichts und batte anbey umb gnadt.673

Am 16. Februar entschied der Rat, dass die Müllerin über die begegnus bey Eberlins weid im Feld nochmals mit schärferer marter in der reichscamer betrohet werde. Es solle aber nichts peinliches [Schmerzhaftes] vorgenommen werden. Wenn sie gütlich nichts gestehe, wolle man weiter vorgehen, wie am 8. Februar beschlossen worden war.674

Daraufhin wurde die Müllerin noch am selben Tag in die Reichskammer ge-bracht, gebunden und mit der tortur durch den scharffrichter geschreckht. Sie blieb aber bei ihrer Aussage und bat, daß mann ihre sach zum endt bringen wolte.675

Am 20. Februar berichteten die Frager dem Rat, wie wenig sie vier Tage zuvor bei der Müllerin mit aller äüßersten erschrekung ausgericht hatten. Deshalb ließ man sie nun im Prestenhaus einsperren und aus der neüstubenpfrund, ohne wein, verpfl egen sowie von den Geistlichen, die im Linsebühl predigten, fl eißig besuchen.676

Die Betroffene fand sich mit dieser Entscheidung nicht ab. Schon wenige Wo-chen später beklagte sie sich bei den geistlichen Herren, der böse geist plage sie so starkh, daß sie lieber wolle, man richte sie hin. Der Amtsbürgermeister ordnete dar-aufhin an, daß sie weiter zur runden und völligen bekantnus geleitet werde. Der Rat hingegen beschloss, acht Tage abzuwarten und sie dann, falls sie Weiteres gestehen würde, wieder ins Rathausgefängnis zu bringen. Dort sollte sie examiniert und nach Beschaffenheit der Dinge weiter gegen sie vorgegangen werden.677

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Da die Müllerin nur forderte, daß mann sie auf das rahthaus tuhn und tödten solte, aber dennoch nichts bekennen wollte, sondern nur ungleiche reden führte, entschied der Rat am 17. April 1694, die Frau solange im Prestenhaus zu lassen, biß waß anders heraus komt.678 Ihr weiteres Schicksal ist bislang nicht bekannt.

Im Anschluss an den dargelegten Hexenprozess befand sich der Rat also in der ungewöhnlichen Lage, einer Frau, die den Teufelsbund und die Teufelsbuhlschaft gestanden hatte, den dringenden Wunsch nach ihrer Hinrichtung verweigern zu müssen. Der Grund dafür bestand keineswegs darin, dass die St. Galler Obrigkeit nicht mehr an die Möglichkeit der Hexerei geglaubt hätte. Sie lehnte es jedoch ab, ein rein spirituelles Delikt ohne Geständnis des Schadenzaubers mit dem Tod zu bestrafen.

Wie weit die Probleme mit Barbara Müllerin dazu beitrugen, dass das Gerichts-verfahren gegen sie der letzte Hexenprozess in der Geschichte St. Gallens blieb, muss im Rahmen einer späteren Untersuchung geklärt werden.

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Zusammenfassung

Die Zauberei- und Hexenprozesse der Stadt St. Gallen verteilten sich in unter-schiedlicher Konzentration beinahe über das gesamte 17. Jahrhundert (1601–1694). Während ihrer ersten Phase von 1601 bis 1617 wurden acht Personen hingerichtet: fünf allein auf Grund des Delikts der Zauberei, zwei wegen Zauberei in Verbindung mit anderen Verbrechen und eine als Hexe. Bei fünf Inhaftierten endeten die Un-tersuchungen mit der Freilassung, bei einer davon sogar zwei Mal. Insgesamt erfolg-ten somit vierzehn Verhaftungen wegen des Verdachts auf Zauberei oder Hexerei. Etwas mehr als die Hälfte der Gefangenen wurden mit dem Tod bestraft. Zwei der acht Hingerichteten bzw. der vierzehn Inhaftierten waren männlichen Geschlechts. Deren Anteil an den Verhaftungen belief sich auf 14, jener an den Hinrichtungen auf 25 Prozent. Bei den Männern kam es zu keinem Freispruch.

Im Verlauf der zweiten Phase der st. gallischen Zauberei- und Hexenprozesse von 1640 bis 1694 wurden vier Frauen hingerichtet: eine als Zauberin und drei als Hexen. Fünf Frauen und einen Mann ließ man nach Einleitung der gerichtlichen Untersuchungen wieder frei. Beim einzigen betroffenen Mann geschah dies zwei Mal. Eine später als Hexe verurteilte Frau wurde in den Jahrzehnten vor ihrer Hin-richtung nach entsprechenden Untersuchungen sogar vier Mal wieder frei gelassen, so dass insgesamt elf Freisprüche zu verzeichnen sind. Von 1640 bis 1694 erfolgten somit 15 Verhaftungen; 13 betrafen Frauen und zwei denselben Mann.

Im Gegensatz zur ersten Phase, bei der 57 Prozent der Gerichtsverfahren mit Hinrichtungen endeten, war dies in der zweiten Phase in 27 Prozent der Fall. Der männliche Anteil an den Inhaftierungen betrug nach 1640 nur mehr 13,3 Prozent. Während in der ersten Phase kein verhafteter Mann freigesprochen worden war, blieb in der zweiten der einzige männliche Gefangene unbehelligt. Im Gegensatz zur Zeit vor 1617 waren nach 1640 sämtliche Todesopfer weiblichen Geschlechts.

Im gesamten Zeitraum von 1601 und 1694 fanden 29 Verhaftungen wegen Ver-dachts auf Zauberei oder Hexerei statt, wovon aber nur etwas weniger als die Hälfte (41 %) zu Hinrichtungen führte. 25 Inhaftierungen (86 %) betrafen Frauen. Nur wenig niedriger lag der deren Anteil bei den Todesopfern: Von den zwölf Hingerich-teten waren zehn (83 %) weiblichen Geschlechts.

Vier Frauen fanden den Tod als Hexen, sechs Frauen und zwei Männer als Zau-berinnen beziehungsweise Zauberer. Das Delikt der Hexerei blieb also in der Stadt St. Gallen auf das weibliche Geschlecht beschränkt. Als Zauberer wurden doppelt so viele Personen hingerichtet wie als Hexen. Dabei betrug der weibliche Anteil 78 Prozent.

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Erste Phase 1601–1617:

8 Hinrichtungen (5 wegen Zauberei, 2 wegen Zauberei und anderer Verbrechen sowie 1 wegen Hexerei)

14 Verhaftungen (86 % Frauen)57 % führten zu Hinrichtungen (75 % Frauen)

Zweite Phase 1640–1694:

4 Hinrichtungen (1 wegen Zauberei, 3 wegen Hexerei)

15 Verhaftungen (87 % Frauen)27 % führten zu Hinrichtungen (100 % Frauen)

Gesamt 1601-1694:

12 Hinrichtungen (8 wegen Zauberei, 4 wegen Hexerei)

29 Verhaftungen (86 % Frauen)41 % führten zu Hinrichtungen (83 % Frauen)

Die Zauberei- und Hexenprozesse bildeten zahlenmäßig ein bescheidenes Segment der städtischen Kriminaljustiz: Nur 11 der 93 Hinrichtungen, die im 17. Jahrhun-dert erfolgten, fanden in ihrem Gefolge statt.

Die Zauberei- und Hexenprozesse setzten in der Stadt St. Gallen verhältnismäßig spät ein, wurden allgemein zurückhaltend geführt, in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts stieg ihre Anzahl jedoch. Wodurch war diese Entwicklung bedingt, und inwieweit handelte es sich dabei um Besonderheiten der örtlichen Gerichtsver-fahren?

Einige Gründe für den späten Beginn der Zauberei- und Hexenprozesse in St. Gallen ergeben sich bereits aus den geschichtlichen Voraussetzungen, die im Ein-leitungskapitel skizziert wurden. So vertrat die städtische Obrigkeit im Gefolge Va-dians, des führenden Kopfes der Stadt im 16. Jahrhundert, eine Tradition, die der Übernahme der theologisch-juristischen Grundlagen der Hexenprozesse kritisch gegenüberstand. Manchen Problemen des Alltagslebens im Umfeld von Armut, Hilfsbedürftigkeit, Delinquenz, die einen bedeutenden Nährboden für Hexenver-folgungen bildeten, vermochte das Gemeinwesen schon von vorneherein mit einer Reihe von sozialen Einrichtungen zu begegnen. Außerdem wurde die Stadt gegen

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Ende des 16. Jahrhunderts nicht in dem Ausmaß von der wirtschaftlichen Krise heimgesucht wie andere Regionen.

Dennoch war auch St. Gallen nicht immun gegen ein in dieser Zeit weit ver-breitetes Bedrohungsgefühl. Im Gegensatz zu den Hexenverfolgungen richtete es sich zunächst aber nicht gegen vermeintliche Feinde innerhalb der eigenen Reihen. Stattdessen ging der Stadtrat gegen landschädliche Leute vor, deren Prozesse sowohl inhaltlich als auch prozessual viele Ähnlichkeiten mit den Hexenjagden aufwiesen. Anders als die leicht ausufernden Hexenverfolgungen bargen diese Gerichtsver-fahren jedoch keine Gefahr für den innerstädtischen Frieden; sie stabilisierten ihn vielmehr, indem die Obrigkeit anschaulich einer ihrer Hauptaufgaben, dem Schutz der Gemeinschaft vor Verbrechen, nachkam. Wie in St. Gallen war übrigens auch in Konstanz dem Höhepunkt der dortigen Hexenverfolgungen von 1577 bis 1584 eine Mordbrenner-Panik vorangegangen, bei der sich große Banden von mehreren Hundert Mitgliedern zusammengeschlossen haben sollen.679

Bei den angeführten Gründen für den späten Beginn der Zauberei- und Hexen-prozesse in der Stadt St. Gallen darf nicht übersehen werden, dass die Verfolgungen im benachbarten Appenzell trotz unterschiedlicher wirtschaftlicher und sozialer Voraussetzungen – sowie im Falle Innerrhodens trotz eines anderen konfessionellen Hintergrunds – ebenfalls erst in den letzten Jahren des 16. Jahrhunderts verstärkt einsetzten.680

Allgemeine Erklärungen für die Auslösung des ersten st. gallischen Zaubereipro-zesses lassen sich nicht eruieren. So wurde St. Gallen im (16. und) 17. Jahrhundert von schweren Krisen, Pestepidemien und Teuerungswellen heimgesucht,681 ohne dass ein Zusammenhang mit den Zauberei- oder Hexenprozessen erkennbar ist. Auch das starke Erdbeben, das die Stadt gerade im Jahr des ersten Zaubereiprozesses im buchstäblichen Sinn erschütterte, fand erst Monate später am 7. September 1601 statt.682 In der darauf folgenden Bußpredigt erwähnte Pfarrer Eusebius Cleber das Zauberer- und Hexenwesen nicht. „Die Hauptlaster, die Cleber in seiner Erdbeben-predigt vornehmlich den St. Gallern vorwarf, sind die tägliche Völlerei und Trun-kenheit. Die Liebe gegen den Nächsten sei erkaltet, man sei ungerecht gegen die Armen. Unzucht, Hurerei und Ehebruch sei im Schwange.“683 Wie im Mandat, das kurze Zeit später erlassen wurde, legte die Obrigkeit ähnliche Ereignisse auch in den folgenden Jahrzehnten als verdiente Strafe Gottes aus, die nicht Hexenverfolgungen, sondern Buße und Besserung der Bevölkerung bewirken sollte.684 Wie weit auch die Betroffenen diese Deutung der Ereignisse übernahmen, ist unbekannt.

Geht man von der im Vorwort zitierten Begriffsbestimmung Wolfgang Behrin-gers aus, die „zwischen Zauber- und Hexenprozessen, in denen nicht mehr als drei Personen hingerichtet wurden, und Hexenverfolgungen“ unterscheidet,685 so haben in St. Gallen eigentlich nie Hexenverfolgungen stattgefunden. Die nach anderer De-fi nition zumindest geringe Intensität der st. gallischen Zauberer- und Hexenverfol-gungen, die schon in der Literatur des 19. Jahrhunderts hervorgehoben wurde, stellt aber im überregionalen Vergleich keine Besonderheit dar. Mittelgroße Städte wie

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St. Gallen mit seinen etwa 5.000 Einwohnern waren allgemein nicht prädestiniert für starke Hexenverfolgungen. Während sich kleinere Landstädte mit weniger als 2.000 Einwohnern oft kaum vom ländlichen Umfeld unterschieden, wiesen größere städtische Gemeinwesen zumeist deutlich geringere Verfolgungsaktivitäten auf, und zwar unabhängig von ihrer Konfession und ihrem rechtlichen Status als Reichs- oder Territorialstadt.686 Allerdings fand nach der Defi nition Behringers auch in Appen-zell-Außerrhoden nur eine einzige richtige Hexenverfolgung statt – und zwar 1689 nach einer entsprechenden Predigt des Herisauer Pfarrers Johannes Zollikofer .

Die geringe Verfolgungsintensität in St. Gallen war sicherlich dadurch mitbe-dingt, dass sich der Rat selbst bei heiklen Prozessen grundsätzlich an Verfahrensre-geln orientierte, wie sie in der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) festgelegt waren. So wurde hier – im Unterschied zu Appen-zell-Innerrhoden im Jahr 1662687 – niemand ohne Bestätigung seiner Geständnisse hingerichtet. Auch bezog man keine Kinder in die Gerichtsverfahren ein, die ander-orts gefährliche Entwicklungen auslösten.688

Dass die Hexenprozesse auf das weibliche Geschlecht beschränkt blieben, hing ebenfalls mit der zurückhaltenden Einstellung des St. Galler Rats gegenüber dem Hexenwesen zusammen, denn das gelehrte Hexenstereotyp war – solange es nicht durch intensive Verfolgungen ausgehöhlt wurde – eindeutig auf Frauen ausgerich-tet. Aber auch der städtischen Gesellschaft, wo magisches Denken und Handeln in allen Schichten verbreitet waren, galten Schadenzauber und Hexerei vornehmlich als weibliche Delikte.689

Der konfessionelle Gegensatz zwischen Protestanten und Katholiken spielte bei den Hexenprozessen der Stadt St. Gallen im Gegensatz zu Appenzell-Außerrho-den690 keine erkennbare Rolle. Das religiöse Bekenntnis der Angeklagten, unter denen sich gewiss manche Katholiken befanden, ist in den städtischen Akten nicht einmal erwähnt.

Der Rat ahndete nicht nur Hexereibezichtigungen in der Stadt als gefährliche Be-drohungen des sozialen Friedens, sondern hielt auch die Einfl üsse außerstädtischer Hexenverfolgungen auf die eigenen Prozesse möglichst gering. Umgekehrt zeigte er kein Interesse daran, die Bezüge st. gallischer Gerichtsverfahren zu anderen Regio-nen weiterzuverfolgen.

Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich ein Teil der Bürgerschaft oder des Rats je des Hexenthemas zu politischen Zwecken bedient hätte. Es entsprach auch keinem Kalkül, dass in die Zauberer- oder Hexenprozesse größtenteils Personen aus den untersten städtischen Schichten – vielfach Zuwanderer mit keinem oder nur unbedeutendem familiären Hintergrund sowie deren Kinder – verstrickt waren. Dies lag vielmehr im Wesen der Delikte als Gesinnungsverbrechen vornehmlich von gesellschaftlichen Außenseitern. Völlig stadtfremden Personen begegnet man nur am Rande und stets im Zusammenhang mit anderen Verbrechen.

Entsprechend der stärkeren Unabhängigkeit der Wirtschaft von agrarischen Kri-senfaktoren kamen in St. Gallen wie in anderen Städten Schadenzaubervorwürfen,

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die sich auf Vieh bezogen, als Anknüpfungspunkte für Zauberei- und Hexereibe-zichtigungen geringere Bedeutung zu. Im Vordergrund standen dabei gesundheitli-che Schädigungen von Personen.

St. Gallen wies auch die für größere Städte typische „Verspätung“ der Hexenver-folgungen auf.691 In zahlreichen Reichsstädten rückten die Obrigkeiten nämlich in den ersten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts von ihrer einst restriktiven Haltung gegenüber den Hexenprozessen ab und zeigten sich zunehmend bereit, selbst solche zu führen.692 In St. Gallen äußerte sich diese Tendenz darin, dass drei der insgesamt vier als Hexen verurteilten Frauen erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts hingerichtet wurden.

Aber nicht nur die Zahl der Hexenprozesse nahm zu: Wie anderorts ließ nun auch der St. Galler Rat die gefährliche Verbindung einzelner Gerichtsverfahren zu.693 Der Hexenprozess gegen die Schindolfi n knüpfte an jenen gegen die Stüdlin an und zog die Hinrichtung der Hellerin unmittelbar nach sich. Deren Geständ-nisse wiederum bedingten das Gerichtsverfahren gegen ihre Tochter. Eine solche Häufung von Prozessen ist früher nicht feststellbar.

Diese Entwicklung wird in der Literatur damit erklärt, dass städtischen Obrig-keiten in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts bei den Hexenverfolgungen bereits eine gelassenere Haltung im Spannungsfeld zwischen Hexenangst und Staatsräson zu vertreten vermochten, da die Prozesse nicht mehr als große Bedrohung für das Gemeinwesen oder für die Oberschichten betrachtet werden mussten.694 Ein Ver-gleich mit den Ereignissen im benachbarten Appenzell-Außerrhoden zeigt jedoch abermals eine durchaus ähnliche zeitliche und strukturelle Entwicklung der Hexen-verfolgungen im ländlichen Umfeld St. Gallens. Auch hier fand die umfangreichste Prozessserie erst 1689 statt, kurz bevor – wie in der Stadt – in der ersten Hälfte der neunziger Jahre der letzte Hexenprozess geführt wurde.

Eine weitere Parallele zwischen St. Gallen und beiden Teilen Appenzells – des protestantischen Außerrhoden und des katholischen Innerrhoden – bestand darin, dass in den Gerichtsverfahren bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts nur der Vorwurf der Zauberei ohne Hexenfl ug und Hexensabbat auftaucht.695 Nach anfänglicher Ab-lehnung öffnete sich die städtische Obrigkeit im Verlauf des 17. Jahrhunderts immer stärker der gelehrten Hexenvorstellung und den damit verbundenen Verschärfun-gen der Prozessführung. Während zu Beginn des Jahrhunderts noch um das Wesen der Zauberei gerungen wurde, galten Jahrzehnte später sämtliche Bestandteile des theologisch-juristischen Hexereidelikts einschließlich der Tierverwandlungen als Realität. Dem entsprechend wurden in den letzten Hexenprozessen Jahrzehnte hindurch abgelehnte „abergläubische“ Prozeduren wie das Abschneiden der Haare durch den Scharfrichter akzeptiert. Dass der St. Galler Rat dann trotzdem nach 1694 keine weiteren Gerichtsverfahren dieser Art mehr führte, dürfte – außer dem Scheitern des Prozesses gegen Barbara Müllerin – ähnliche Gründe gehabt haben wie in anderen protestantischen Territorien, wo Hexenprozesse damals allgemein endgültig außer Gebrauch kamen.696 Selbstverständlich war damit nicht auch das

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Hexentreiben in der Bevölkerung beendet. Schon im folgenden Jahr hatte sich der Rat mit weiteren Verdächtigungen und Beschimpfungen auseinander zu setzen.697

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Anhang

Nähere biografische Angaben zu einigen Opfern der St. Galler Zauberei- und Hexenprozesse

Anna HellerinAnna Hellerin wurde im Dezember 1630 als Tochter Meister Johannes Hellers , eines Stein- und Bruchschneiders, Leib- und Wundarztes sowie Bürgers der Stadt Rheineck, in St. Gallen geboren. Ihr Vater hatte sich am 17. Januar 1630 mit Mar-garetha Weyermännin, einer St. Galler Bürgerin, verehelicht.698

Über Annas Kindheit und Jugend liegen keine Angaben vor. Auch von ihrer ers-ten Ehe ist nur bekannt, dass sie nicht lange währte: Schon im Alter von 21 Jahren wurde Anna Hellerin Witwe, denn ihr erster Ehemann, Ulrich Eugstler aus Trogen, verstarb am 14. April 1652 in St. Gallen.699

Kurze Zeit später lernte die Frau den St. Galler Pfl ästerer (bsezer)700 Jakob Von-willer kennen. Am 11. Januar 1653 wurde sie vom Rat als Bürgerin aufgenommen und dem Paar hochzeit miteinanderen ze halten verwilliget.701 Die Eheschließung er-folgte wenige Tage später am 25. Januar. Das Vermögen der Braut belief sich damals auf etwas über 400 Gulden.702

Ihr Ehemann (Hans) Jakob war am 19. Juli 1630 als Sohn des gleichnamigen Vaters (1595–1635) und der Regula Hildbrandin aus Thal (1606–1666; Eheschlie-ßung 1622) geboren worden.703 Nach dem Tod des Vaters heiratete die Mutter den Freisassen Jakob Moser , genannt Roter Bsetzer, aus „Hausen im Kinzinger Tal“704, also wohl aus Hausach im Schwarzwald.

Auch eine Schwester der Anna Hellerin , Barbara (1634-1690), ließ sich in St. Gallen nieder. Nachdem sie sich mit Gabriel Schirmer ehrlich verlobt hatte, wurde sie am 20. April 1658 als Bürgerin aufgenommen. Gleichzeitig erlaubte man dem Paar, das sie einandern zu kirchen und straaß führen mögen. Barbara Hellerin hatte davor nicht nur den Nachweis ihrer ehelichen Geburt vorgelegt, sondern auch 200 Gulden dem mann zugestellt, also in die Ehe eingebracht.705

Der Ehemann der Anna Hellerin geriet im Juni 1654 in Haft umb ungebeürenden reden willen gegenüber dem studierenden Sohn des Meisters Jörg Steheli , woraufhin er dessen Ehre öffentlich wiederherstellen musste.706

Um 1660 wohnte die Familie Vonwiller an der Säge in Lämmlisbrunnen.707 Nach den bereits dargestellten Problemen der folgenden Zeit war sie ganz herbergloß, da Jakob Vonwiller mit seiner frowen und kindern an keinem orth kan underkomen. Im August 1663 ließ ihn der Rat deshalb im Blatterhaus auf der Bernegg,708 das sich in einem üblen Zustand befand, eine kleine Wohnung mit einer Stube und zwei Kam-

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mern einrichten.709 Dort blieb die Familie bis zur Hinrichtung der Hellerin 1691 ansässig. Ihr Ehemann Jakob Vonwiller verstarb schon am 30. April 1674 im Alter von nicht ganz 44 Jahren.710

Im Juni desselben Jahres wies der Rat ein Ansuchen der Hellerin, sie als Hebam-me anzustellen, wegen ausreichender Besetzung dieses Amtes ab.711 Man stellte ihr jedoch für den Winter fi nanzielle Unterstützung in Aussicht.712 Im folgenden Jahr wurde diese nicht mehr gewährt, da zwei ihrer Söhne Löhne aus dem Bauamt bezo-gen.713 Im Mai 1676 bezahlte der Rat die Arzt- und Balbiererkosten für ein krankes Kind der Hellerin.714 Wenige Monate später, im Oktober 1676, lief ihr ältester Sohn, der im Bauamt beschäftigt war und seinen jüngeren Bruder lehren sowie die Mutter unterhalten sollte, davon. Der Rat beschloss, ihn bei seiner Rückkunft dafür zu belangen.715 Als er im Februar des folgenden Jahres „aus dem Krieg“ zurückkehrte, wurde er unter der Bedingung wieder ins Bauamt aufgenommen, dass er vier Jahre lang ledig blieb und der Mutter die anderen Kinder zu erziehen half. Anna Hellerin erhielt das Stockalmosen noch bis Ostern, dann sollte sie sich wieder ohne Unter-stützung selbst ernähren.716 Im Sommer 1677, nachdem die Frau der Hexerei be-zichtigt worden war, kam ihr ältester Sohn Jakob wegen „Schwörens und Fluchens“ ins Gefängnis. Er rechtfertigte sich mit dem Ärger und den Nachteilen, die er auf Grund der ungerechtfertigten Hexereibeschuldigung seiner Mutter zu erdulden hat-te.717 Obwohl Anna Hellerin im Sommer 1677 das Mostausschenken vom Rat ver-boten worden war,718 zahlte sie nicht nur für dieses Jahr, sondern mindestens auch noch für die beiden folgenden Jahre Umgeld – also eine Art Getränkesteuer – in die Stadtkasse.719 Im Steuerbuch des Jahres 1678 ist die Witwe des Bsetzers Jakob Von-willer im Quartier „St. Leonhard gegen der Blatten“ mit sieben Kreuzern und vier Hellern vermerkt.720 Am 21. Juni 1688 ließ der Rat auf Anhalten ihres Vogts den körperlichen Zustand der Hellerin durch einen Stadtarzt feststellen und während der Zeit ihrer Unpässlichkeit die bereits zugestandenen 20 Kreuzer Stockalmosen auf acht bis zwölf Batzen erhöhen.721

Anna Hellerin gebar nach eigenen Angaben 14 Kinder,722 von denen zwei erfro-ren sein sollen.723 Zu 13 Kindern liegen biografi sche Angaben vor:724

• Jakob , geboren am 14. September 1653; arbeitete bis 1676 im Bauamt der Stadt, begab sich damals unerlaubt „in den Krieg“, kam im folgenden Jahr zurück und wurde wieder beim Bauamt beschäftigt; gestorben am 17. Oktober 1686 in Mannheim.

• Margreth , geboren am 30. September 1654, 1679 Ehe mit Christoph Wetzel (1645–1719), gestorben am 30. Dezember 1713.725

• Anna , geboren am 9. März 1656, 1684 Verlobung mit Daniel Knechtlin zu Buben-Reüti; später Heirat;726 1697 Ehefrau Leonhard Gailers von Teufen.

• Johannes , geboren am 21. Juli 1657; begann eine Schusterlehre, wurde krank, lief davon nach Memmingen, kehrte aber bald wieder nach St. Gallen zu-rück;727 gestorben am 24. September 1684 in Tournay (Flandern).

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• Dorothea , geboren am 1. Dezember 1658, starb dreijährig am 26. Dezember 1661 (erfroren?).

• Weibrath , geboren am 1. März 1660; sie gebar zwei uneheliche Kinder. Die Väter waren 1684 Wolfgang Dietrich Thumüller aus Württemberg und 1691 Thomas Freund von Altstätten. Nach der Hinrichtung ihrer Mutter 1691 wur-de sie aus der Stadt gewiesen.

• Joachim , geboren am 24. Juli 1661, von Beruf Pfl ästerer, 1687 verheiratet mit Elsbetha Baumgartnerin (1660–1738), elf Kinder, gestorben am 24. Juli (!) 1737.728

• Dorothea , geboren am 12. Januar 1663, gestorben am 12. Oktober 1689 in Stuttgart.

• Konrad , geboren am 16. Juli 1664, Schneiderlehre,729 begab sich 1684 auf die Wanderschaft,730 gestorben 1712 in Berlin.

• Sabina , geboren am 20. Februar 1666, verheiratet mit Jakob Altherr (1662–1699), später mit dem Metzger Johannes Tobler (1680–1756), gestorben 1741.731

• Nikolaus , geboren am 22. November 1667, Seilerlehre, begab sich auf Wander-schaft.732

• Anonymus, geboren am 12. Mai 1669.

Kathrin Hofstetterin

Kathrin Hofstetterin, die ihren Übernamen „Nachtschatt“ spätestens seit den sechziger Jahren des 16. Jahrhunderts führte,733 stammte höchstwahrscheinlich aus St. Gallen und ist von einer gleichnamigen Frau mit dem Übernamen Kläpfi n zu unterscheiden.734 Auch in den Ehebüchern scheint ihr Name mehrfach auf.735 Für „den Nachtschatt“ kommt dabei am ehesten die Heirat mit Hans Oberteuffer am 18. Juni 1560 in Frage.

Kathrin Hofstetterin begegnet uns in den Gerichtsbüchern das erste Mal im März 1568, als ihr Ehemann bereits verstorben war. Der Grund dafür, dass sie der Stadtrat damals verhören ließ, war ein bedenkliches Verhältnis mit dem Steinmetz Martin Mammendorfer aus Augsburg. Der „Nachtschatt“ stritt zunächst eine ge-schlechtliche Beziehung ab und behauptete, der Steinmetz habe bei ihr in einem an-deren Raum übernachtet. Auch müsse man wegen der Kinder keine Sorgen haben, es gschehe ihnen wol rath. Der Steinmetz jedoch erklärte, der Nachtschatt sye imm stöts nachgstrengt, wo er gsin sye. Dabei habe sy immerdar im fürggebenn, ir man sye tod. Er gestand, dass er mit ihr zschaffen ghan, fürchte aber, er sei nicht der Einzige gewesen. Wettachs Knecht habe gesagt, hab ir offt bloßen daran griffen. Kurze Zeit später musste die Hofstetterin den Geschlechtsverkehr mit dem Steinmetz eingestehen.736 Gegen die daraufhin verfügte Ausweisung aus Stadt und Gericht verstieß die Hof-stetterin im April 1573. Später wurde sie erneut verbannt;737 ihr uneheliches Kind

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scheint sie jedoch in St. Gallen gelassen zu haben. Dieses versuchte der Rat in der Folge von der Familie Mammendorfers in Augsburg versorgen zu lassen. Von dort erhielt er aber nur ein Schreiben, in dem sich dessen Gemahlin über ihren früher schon untreuen sowie unhäuslichen Ehemann beschwerte und mitteilte, dass er sich derzeit in Genua in der besazung aufhalte.738

Einige Zeit später kehrte Kathrin Hofstetterin wieder in die Stadt zurück. Im Frühsommer 1580 wurde ihr Sohn – Nachtschatten bub – gefangen gesetzt, weil er sich ungehorsam verhalten hatte, nitt werckhen wollte und seinem Meister davon-gelaufen war. Am 1. Juli ließ man ihn nach einer entsprechenden Verwarnung wie-derum frei, und zwar mit der Drohung, wo mer klag kome, wurd man in dermaßen straffen, daß imm zschwär werd.739

Kurz darauf kam aber die Mutter wegen verschiedener Diebstähle, Hehlereien oder Betrügereien ins Gefängnis. Am 4. August verhörten sie Otmar Spichermann und Zunftmeister Heinrich Hochrütiner darüber. Dabei versuchte sie ihre Übelta-ten möglichst gering erscheinen zu lassen. Außerdem wollte sie für das Verhalten ihres Sohnes keine Verantwortung übernehmen. Obwohl sie um Verzeihung gebe-ten und Besserung versprochen hatte,740 verhängte der Rat nun eine lebenslängliche Verbannung aus Stadt und Gericht. Wenn sie zurückzukehren wage, wollte man sie als eine Urfehdebrecherin verurteilen. Ihr uneheliches Kind mit Otmar Wattenwiler sollte weiterhin im Spital in Verwahrung bleiben und erhalten werden wie ain ande-res arms khind.741

Auch der zweite Verweis aus der Stadt war nicht von langer Dauer: Spätestens 1582 hielt sich der „Nachtschatt“ wieder in der Stadt auf. Nachdem ihr Sohn schon im Vorjahr fi nanzielle Unterstützungen aus dem Stockamt erhalten hatte,742 ge-währte man der Hofstetterin im April 1582 einen Geldbetrag, damit sie den Knaben zur Ader lassen konnte.743

Spätestens seit Anfang 1583 bekam die selbst kranke Frau über Jahre hindurch fast jeden Monat, mitunter sogar im Abstand von wenigen Tagen, kleinere Summen aus dem Stockamt. Im September bezahlte dieses sogar den Nachrichter für eine Salbe, die er dem „Nachtschatt“ zubereitet hatte.744 Solche Unterstützungen bezog die Frau auch über die folgenden Jahre hindurch. Für 1587 ist belegt, dass ihr Sohn das bös weh hatte.745 Im Oktober des folgenden Jahres wurde er bis auf weiteres ins Spital aufgenommen, weil er ain elend kreenthur sei.746

Im Mai 1591 zahlte der Stockmeister Johannes Widenhuber dem Chirurgen Meister Kaspar Breising von wegen deß Nachtschatten buben, wellicher vollen Fran-zoßen gweßen, also an der Syphillis litt, 8 Gulden und 30 Kreuzer.747 Auch in den neunziger Jahren unterstützte das Stockamt die Hofstetterin und ihren Sohn immer wieder fi nanziell. Sie lebte in ärmlichen Verhältnissen und war von schlechter Ge-sundheit. Man half ihr, den Hauszins zu bezahlen, und gewährte ihr Zuwendungen, damit sie ein Heilbad besuchen konnte.748 Zeitweise wurde die Frau aber auch lästig, da sie nicht mehr aus dem Spital wegzubringen war oder sich dort ungebührend aufführte. Dagegen musste der Rat 1596 mit Strafdrohungen vorgehen.749

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Katharina Huberin

Katharina Huberin stammte aus Siegershausen bei Engishofen im Thurgau. Sie war 1677, als sie ins städtische Gefängnis kam, etwa 36 Jahre alt, dürfte also um 1641 geboren worden sein. Nach eigenen Angaben kam sie im Alter von dreizehn Jahren in Dienste nach St. Gallen. Hier arbeitete sie sieben Jahre lang in der „Taube“ beim Käser , bei der alten Billwilerin und im „Adler“. Daraufhin arbeitete sie jeweils vier Jahre zu Lehr in Württemberg und in Stuttgart. Später zog Katharina Huberin über das Elsass in die Pfalz, weil sie gehört hatte, dass man dort gut verdiene. Zunächst diente sie zwei Jahre lang in Heidelberg, wo sie ihren ersten Mann, den Schlosser Hans Wegger , heiratete. Später begab sie sich mit ihm für kurze Zeit nach Stuttgart, dann nach Ulm und weiter in die Schweiz. Nachdem ihr Ehemann sie in Konstanz verlassen hatte, zog die Huberin wiederum ins Württembergische. Dort hielt sie sich dreieinhalb Jahre in Stuttgart, ein halbes Jahr in Cannstatt (heute Stadtteil von Stuttgart) und vier Jahre in Vöhringen am Neckar auf. In Cannstatt sei sie im Verlauf eines Streits um Geld von ihrem Ehemann angezeigt worden. Dabei habe er sie auch bezichtigt, das Kind, welches sie in St. Fiden geboren hatte, hingericht zu haben. Schließlich sei sie aber nach 17 Tagen Gefängnisaufenthalt für unschuldig befunden worden.

Nachdem sie sich von ihrem ersten Ehemann wegen dessen Untreue und Ehe-bruchs endgültig getrennt hatte, heiratete sie um 1672 den Bader und Balbierer Hans Georg Schliersbacher aus Birr im Aargau. Er habe sich auch zu Bürglen aufgehalten und sei ein ernstlicher scharfer mann, der sie oft übel schlage und nichts ungebührlichs zulaßen würde.750 Außerdem führte sie auch an, dass er gern trinke und dan sie übel geschlagen habe, darüber sie vast um daß gehör kommen.751 Mit ihm hatte Katharina 1677 ein dreijähriges Kind.752

Den Lebensunterhalt wollte die Frau in den letzten anderthalb Jahrzehnten durch den Leinwandhandel bestritten haben. Ihren Wohlstand erklärte sie zu ei-nem guten Teil mit einer Erbschaft von ihrer mutter schwoster im Tyrol, von wo sie vieh und anders daher gebracht, auch noch einen vetter daselbst habe, der vil tausend f. [Gulden] vermöge.753 Später präzisierte die Huberin diese Angaben: Sie habe im Tyrol zu Schruh [Schruns im Montafon], 3 stund von Pludenz, einen vetter, ihrer mutter bruder nahmens Carl Erhard ,754 welcher bey ziemlich guten mitel und sie nechste erbin mit sey.755

Regula Köchin

Regula Köchin dürfte in den dreißiger Jahren des 16. Jahrhunderts geboren worden sein. 1554 brachte sie einen unehelichen Sohn zur Welt, der später in der Fremde verstarb. Sein Vater war Jakob Merz (geb. 1533).756 Im Frühjahr 1556 kam die Kö-chin abermals mit einem unehelichen Sohn nieder.757 Einige Zeit später heiratete sie

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einen gewissen Leonhard Buchlin .758 Über ihre Familienverhältnisse liegen bislang keine weiteren Angaben vor.

Im August 1583 saß Regula Köchin im Gefängnis, weil sie von zahlreichen Leu-ten zum Teil beträchtliche Geldsummen in der Gesamthöhe von etwa 1.000 Gul-den entlehnt, die Gläubiger aber mit hohen Zinsversprechen bschißen und betrogenn hatte.759 Bei den entsprechenden Verhören wurde Regula auch über einen möglichen Ehebruch sowie über einen Vorwurf des Schadenzaubers einvernommen.760 Die Un-tersuchungen endeten am 27. August 1583 damit, dass zehn Gläubiger von wegen ires ungebürlichen zinß nemens abgestraft wurden.761 Am folgenden Tag verbannte der Große Rat die Köchin aus Stadt und Gericht, und zwar so lange, bis sie ihre Gläubiger zufriedengestellt haben würde. Dann wollte man entscheiden, ob man sie wieder als Bürgerin aufnehme oder nicht.762

Der Ehemann der Köchin wollte von den Unternehmungen seiner Frau nichts gewusst haben. Das Paar hatte ursprünglich ein Haus besessen, das ihm aber im Zuge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten gnommen wurde.763

Eine Schwester Regulas war in Götzis verheiratet und schuldete ihr 1583 hundert Gulden.764 Ende Dezember 1594 vermachte ihr diese oder eine andere Schwester, deren Ehe kinderlos geblieben war, ihr Erbe.765 Damals dürfte sich die Köchin schon wieder in St. Gallen aufgehalten haben.

Barbara Müllerin

Barbara Müllerin war eine Tochter Balthasar Müllers, der aus der bergstatt Graupen in Böhmen stammte. Graupen (tschechisch: Krupka) liegt im östlichen Erzgebirge, etwas nördlich von Teplitz. Balthasar Müller, der sich seit etwa 1620 in St. Gallen aufhielt und mit einer Bürgerstochter verheiratet war, ließ sich im Juni 1642 durch die Behörde seiner Heimatstadt einen „Mannsrechtsbrief“, also eine Bestätigung seiner Abstammung und Herkunft, ausstellen.766 Im Mai 1645 wurde er in St. Gal-len als Hintersasse aufgenommen.767 Aus Unterlagen des Jahres 1644 geht hervor, dass der Freisasse Balthasar Müller, genannt Böhmer, samt Schwester und Tochter Botendienste für St. Galler Bürger nach Prag leistete.768

Barbara Müllerin dürfte um 1623 geboren worden sein.769 Ihre Taufe ist in St. Gallen nicht verzeichnet. Seit spätestens der zweiten Hälfte der dreißiger Jahre ist sie jedoch in der Stadt bezeugt.770 Sie wurde bis zum Lebensende nicht Bürgerin St. Gallens, sondern lebte hier nur als Hintersässin.771 Kurz nach dem Hexenprozess von 1694 fi ndet sich von ihr keine Spur mehr in den Akten.772

Barbara Müllerin hatte eine Schwester namens Rachel (1642–1717), welche 1677 die zweite Ehefrau Joseph Sylvester Tobler s (1636–1680) wurde.773 Am 6. Februar 1681 heiratete Rachel den Seiler Jakob Spengler (1630–1689), dessen dritte Ehefrau sie war.774 Die Streitigkeiten dieses Paares führten 1683 dazu, dass es ins Gefängnis gebracht wurde. Nach dem Urteil ihres Mannes war Rachel ein schand faul böses

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weib, daß nicht arbeiten, aber gern wolleben möge und ihrer schwöster nicht ungleich, eine Böhmerin vast wie die ander. Sie wiederum empfand es neben der Liederlichkeit und Arbeitsscheue ihres Mannes als das Schlimmste, daß er die ihrigen ihro antaste und immer sage, es sey alles solch ein diebs- und lumpengesind, da sie doch so ehrliche eltern gehabt und das einmal nicht vertragen könne.775 Anfang 1684 wurde dem Ehe-paar mit dem Zuchthaus gedroht, wenn es nicht ordentlich arbeite.776 Spätestens vom Februar 1685 bis mindestens zum Ende dieses Jahres befand sich Rachel tat-sächlich im Zuchthaus.777

Eine andere Schwester Barbaras war Magdalena Müllerin . Sie lebte von 1645 bis 1708 und war seit 1666 mit dem Maurer Nikolaus Engwiller (1643–1716) verheira-tet, dem sie zwölf Kinder gebar.778

Elisabeth Schindolfin

Elisabeth Schindolfi n wurde am 3. September 1641 als Tochter des Freisassen und Zimmerknechts Hans Schindolf und der Anna Kästlin aus Trogen in St. Gallen getauft.779 Als die Mutter im Juli 1677 verstorben war,780 gewährte der Rat einen Zuschuss zu den Begräbniskosten in der Höhe von zwei Reichstalern aus dem Seelamt.781 Aus diesem Amt bezog der alte und abgearbeitete Hans Schindolf vom Sommer 1681 an für ein halbes Jahr lang auch wöchentlich 15 Kreuzer.782

Wie ihren Vater nannte man auch Elisabeth „Elsässer(in)“, obwohl Hans Schin-dolf nach einer Angabe von 1681 aus Algetsheim im Montpelgarder Gebiet (Mont-béliard) stammte;783 in der Taufeintragung seiner Tochter ist als Herkunft des Vaters „Ertlin“ angeführt, im Herbst 1686 wurde dieser posthum Hans von Colmar genannt.

Im November 1686 nahm der Rat Elisabeth Schindolfi n als albere, verwaisete tochter für zwei oder drei Monate versuchsweise ins Waisenhaus auf, um zu sehen, ob sie sich dort ihre Kost mit Spulen verdienen könne.784 Im Zusammenhang damit beschloss der Rat, die neunzig Gulden und den Erlös einiger verkaufbarer Gegen-stände aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters der albern tochter aufzubewah-ren, um ihr mit dem Zins die notwendigen Kleider zu erwerben.785 Zunftmeister Bernhard Ziegler , der Vogt der Schindolfi n, vermochte aber das geringe Vermögen seiner Vogttochter, das sich auf nicht ganz 88 Gulden belief, nirgends gegen Zins anzulegen, so dass er es dem Obmann des Waisenhauses aushändigte.786

Die mehrfache Erwähnung der „Albernheit“ der Schindolfi n deutet darauf hin, dass es sich bei ihr um eine geistig zurückgebliebene, leicht behinderte Person han-delte.

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Margreth Schlatterin

Margreth Schlatterin wurde am 18. August 1661 als viertes der insgesamt neun Kinder des Schneiders Johannes Schlatter (1636–1678) und der Dorothea Montpra-tin (gest. 1682) geboren.787 Die Familie hauste spätestens in den Siebzigerjahren in einem Haus an der unteren Säge.788

Margreth Schlatterin wuchs in schlechten Verhältnissen auf. Der Vater führte ein gotlos, rumorisch und frefelhaftes leben.789 Im Sommer 1665 wurde er wegen Ehebruchs abgestraft. Auch im folgenden Jahr stand er vor dem Ehegericht.790 Die Familie lebte in Armut. So konnte ein ellend kneblin, das man schneiden solte, 1666 nur operiert werden, weil das Stockamt die Kosten übernahm.791

Im August 1677 wurde der Vater zum zweiten Mal, dieses Mal auf fünf Jahre, aus der Stadt verwiesen.792 Als die Nachricht kam, dass er am 9. Dezember 1678 im Hennegau in den Niederlanden (südwestlich von Brüssel) gestorben war, verlangte seine Frau, daß ihme möchte geleütet werden. Der Rat bewilligte das Ansuchen, da Schlatter nicht vom Bürgerrecht ausgeschlossen, sondern nur bandisirt (verbannt) gewesen war.793

Im Frühjahr 1682 lag Margreths Schwester Magdalena im Gefängnis, weil sie einen papistischen (katholischen) Hafnergesellen aus Buchhorn (Friedrichshafen) heiraten wollte. Sie büßte ihr Vergehen anschließend im Zuchthaus.794 Im Septem-ber desselben Jahres heiratete sie dann Hans Signer von Urnäsch.

Zwei Monate später, am 6. November 1682, verstarb Margreths Mutter.795 Kurze Zeit darauf geriet die Zweiundzwanzigjährige in die Strudel des Hexenwesens. Die damit verbundenen Schwierigkeiten endeten bald mit ihrem frühen Tod.

Katharina Stüdlin

Die Stüdlin war zum Zeitpunkt ihres Hexenprozesses etwa 55 Jahre alt und wird demnach um 1603 geboren worden sein.796 Obwohl ihre Taufe in St. Gallen nicht verzeichnet ist,797 wird sie in den Akten stets als „von hinnen“ bezeichnet.798 Im Alter von 15 Jahren lebte sie nachweislich auf der Kachelstatt oberhalb Mühlegg.799

In erster Ehe dürfte die Stüdlin mit einem gewissen Kübler verheiratet gewesen sein, denn Barbara Küblerin (gest. 1654), die zweite Ehefrau Otmar Tobler s, wurde 1658 als ihre Schwägerin bezeichnet.800 Im Februar 1636 verehelichte sich die Stüd-lin mit Christoph Hofstätter , einem Bruder der später zwei Mal wegen Zauberei- oder Hexereiverdachts inhaftierten Barbara Hofstätterin . Laut Bürgerregister war Christoph Hofstätter etwa 13 Jahre jünger als seine Ehefrau.801 Bei seiner zweiten Verhaftung 1663 bezeichnete er sich selbst jedoch als einen 60-jährigen Mann, wo-mit er gleich alt wie die Stüdlin gewesen wäre.802

Das Ehepaar Hofstätter-Stüdlin war wenig vermögend, so dass der Rat im Sep-tember 1644 eine Kur der Frau aus dem Stockamt mitfi nanzierte.803 Die Familie

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wohnte auch in einer städtischen Unterkunft, im so genannten Stauchenhaus. Dort kam es im Herbst 1645 zu schweren Konfl ikten. Anfang Dezember wurden Joseph Mittelholzer und Christoph Hofstätter sowie ihre Ehefrauen wegen ganz ergerlichen haderens und zanckhens, dabey auch abscheüliche gottslesterliche und unchristliche re-den vor den Kirchenrat gestellt, der sie jedoch vor den Rat verwies. Dieser entließ Joseph Mittelholzer, behielt die anderen Personen aber in Gefangenschaft, um sich in der Zwischenzeit ausführlich über die vorgefallenen Ereignisse informieren zu können. Gleichzeitig wurden die beiden Streitparteien aus ihren Wohnungen aus-gewiesen. Sie sollten sich anderwerts mit herberg versehen.804

Bei den folgenden Verhören sagte Mittelholzers Ehefrau aus, dass sie gleich zu Beginn, als sie ins Stauchenhaus gezogen war, mit der Stüdlin in Konfl ikt geraten sei. Die Zeugeneinvernahmen ergaben, dass Mittelholzers Frau daran mehr Schuld trug als ihre Gegnerin, weil Erstere mehren theils anfängerin gewesen war. Außerdem musste die Ehefrau Mittelholzers eine Aussage korrigieren, die sie vor den Geistli-chen zu Protokoll gegeben hatte: Christoph Hofstätter hatte nicht gesagt, ihre kin-der seyend in deß teüffels nammen (gott behüet uns) getaufft, sondern die jungen teüffel sind wie die alten. Nur die Mittelholzerin habe daraufhin erklärt, so müeßend sie in deß teüffels nammen getaufft sein.805 Am 4. Dezember 1645 wurden die drei Gefan-genen entlassen. Dabei trug man ihnen nochmals auf, bis Lichtmess (2. Februar) die städtische herberg beim Stauchenhauß zu verlassen.806

Im folgenden Jahr zog das Ehepaar Hofstätter-Stüdlin vom Zentrum in die Vor-stadt.807 Bald darauf verließ Christoph Hofstätter jedoch seine Familie und begab sich in den Krieg.808 Kurze Zeit danach kehrte auch die Stüdlin der Stadt St. Gallen den Rücken.809 Ihre Abreise erfolgte frühestens im April 1647, denn am 20. März erhielt sie noch eine Unterstützung für die Arztkosten wegen ihres Schenkels.810 Wohin sich die Stüdlin wandte, ist unbekannt.

Im Herbst 1649 kam Hofstätter alleine kranckh unnd ellend aus Spania zurück. Der Rat nahm ihn deshalb am 11. Oktober auf sechs Wochen ins Prestenhaus auf, wo er gepfl egt und vom Arzt behandelt werden sollte. Während dieser Zeit konnte er aus dem spitahl die alten volkomnen siechen pfrund genießen,811 er wurde also aus dem Spital ernährt. Nach Ablauf der Frist verlängerte der Rat Aufenthalt und Un-terhalt um einen Monat.812 Am 15. Januar 1650 bat Christoph Hofstätter, dass ihm als einem hausarmen mann weitere Unterstützung aus dem Spital gewährt würde. Er bot sich an, dafür zu arbeiten, wo man ihn brauche. Wegen seiner „etwas unreinen Krankheit“ hegte der Rat jedoch Bedenken, ihn ins Spital zu überstellen. Er wurde deshalb noch einen weiteren Monat lang durch das Spital drußen im prestenhaus ernährt. Später sollte er selbst für seinen Unterhalt sorgen.813

Im September 1650 wandte sich Christoph Hofstätter an den Rat und erklärte, er hette ein weib gehabt, die seye nun bey 4 jaren ußert landts und könne er sie nirgend erfraagen. Es kursiere das Gerücht, sie were im Berner gebiet hingricht worden. Ent-sprechende Nachfragen hatten jedoch keine Bestätigung erbracht: In Bern wusste man nichts davon. Andere Leute meinten, sie seye mit einem frömbden soldaten in

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Dalmacia gezogen und daselbst gstorben. Nun bat Hofstätter den Rat, man möge ihn neuerlich heiraten lassen, damit er sich auch beßer außbringen könnte.

Die Obrigkeit aber vertrat die Auffassung, ein liederlicher gsell wie er, der sich selbs nit erhalten könne, vermöge dies noch weniger mit Frau und Kindern. Außerdem sei ungewiss, ob seine Ehefrau – von deren er vor 5 jar wegzogen in krieg und also eben selbs die grösten schuld hat, daß sie auch weg zogen – nicht noch lebe. Deshalb for-derte man von Hofstätter noch etliche Jahre Geduld. In dieser Zeit sollte er bessere Nachfrage nach der Stüdlin halten. Wenn sich ihr Tod nachweisen ließe, könne er sich wieder beim Rat melden. Entzwischend soll er fl eiß an kehren und werckhen, das werde ein beßer mittel sein, sich auß ze bringen, dann wann er yez ein weib nemme.814

Der Rat behielt mit seiner vorsichtigen Haltung Recht: Spätestens 1652 befand sich Katharina Stüdlin wieder in der Stadt, denn damals gewährte ihr die Obrig-keit eine fi nanzielle Unterstützung für eine „Badefahrt“ (Kuraufenthalt).815 Am 11. Oktober 1653 wurde sie als ein arme gar presthaffte leiblose frow, die mit einem bößen schenckhel und unheilsamen leibschaden behafft war, in das arme hauß des Linsibüels aufgenommen.816

Wenige Monate vor dem Hexenprozess gegen seine Frau, am 13. August 1657, nahm der Rat Christoph Hofstätter , so vil jar und tag an der frömde herumb zogen und mit guten authentischen abschiden wider adhero gelangt, als ein armer weißloser mann auf seine Bitte hin in die neue Stube des Spitals auf, und zwar gegen das Ver-sprechen, diesem wie die anderen Insassen zu Diensten zu stehen, was in seinem ver-mögen ist und der h[err] spitelmaister ihn zu gebrauchen hette. Dieselbe Verpfl ichtung sollte gegenüber der Stadtgemeinde bestehen.817

Chronologische Übersicht über die Angeklagten, ihre Herkunft, Delikte und Urteile

Die folgende Übersicht umfasst keine Injurien und keine Fälle von Teufelsbund ohne Zauberei (Wolf Dreyer) oder von Magie ohne expliziten Teufelsbund (Lorenz Glinz).

Jahr Name Stand Herkunft Delikte Urteil

1601 Köchin Regula verheiratet St. Gallen Zauberei Tod

1601Kunzin Barbara, Lachamennin

verheiratet St. Gallen Zauberei Freispruch

1601 Buchlin Katharina unbekannt St. Gallen Zauberei Freispruch

1601 Weiblerin Magdalena ledig Chur Zauberei Tod

1601 Straiffi n Margareth verheiratet St. Gallen Zauberei Freispruch

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1603 Hofstetterin Kathrin verwitwet St. Gallen Zauberei Tod

1604 Weyernmännin Anna unbekannt St. Gallen Zauberei Tod

1604 Straiffi n Margareth verheiratet St. Gallen Zauberei Freispruch

1604 Kellerin Regula verheiratet StraubenzellDiebstahl, Ehe-bruch,Zauberei

Tod

1607 Oberhauserin Barbara unbekannt St. Gallen Zauberei Freispruch

1610 Haubenreich Mathias ledig Freiburg i. B. Zauberei Tod

1615 Lampartin Dorothea unbekannt Aosta Hexerei Tod

1616/17 Bauwelin Barbara unbekannt Altstätten Zauberei Freispruch

1617 Morer Niklaus ledig Urseren/Uri

Diebstahl, Raub-mord, Brand-stiftung, Sodomie,Zauberei

Tod

1640 Huberin Anna ledig Wittenbach Zauberei Tod

1647 Peuschlerin Sybilla ledig Lauingen/Bayern Zauberei Freispruch/Ausweisung

1651 Hofstätterin Barbara verheiratet St. Gallen Zauberei Freispruch

1658 Stüdlin Katharina verheiratet St. Gallen Hexerei Tod

1658 Hofstätter Christoph verheiratet St. Gallen Zauberei Freispruch

1658 Magdalena Horberin ledigWigoltingen/Thurgau

ZaubereiFreispruch/Ausweisung

1663 Hofstätter Christoph verwitwet St. Gallen ZaubereiFreispruch/Ausweisung

1677 Hellerin Anna verwitwetSt. Gallen/Rheineck

Zauberei Freispruch

1680 Hellerin Anna verwitwetSt. Gallen/Rheineck

Zauberei Freispruch

1683 Hellerin Anna verwitwetSt. Gallen/Rheineck

Zauberei Freispruch

1686 Hellerin Anna verwitwetSt. Gallen/Rheineck

Zauberei Freispruch

1691 Schindolfi n Elisabeth ledig St. Gallen/Elsass Hexerei Tod

1691 Hellerin Anna verwitwetSt. Gallen/Rheineck

Hexerei Tod

1691 Vonwillerin Weibrath ledig St. Gallen Hexerei Freispruch

1694Müllerin Barbara, Böhmerin

ledigSt. Gallen/Böhmen

Hexerei Freispruch

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AbkürzungsverzeichnisAeA = ÄmterarchivAnm. = AnmerkungAufl . = Aufl agebearb. = bearbeitetBd(e). = Band/Bändeders. = derselbeDiss. phil./iur. = Dissertation an einer philosophischen/juristischen

FakultätEP = Buch der Gefangenen oder Examinationsbuch bzw. Exa-

minationsprotokollef(l). = Guldenfol. = BlattFr. = Frauhg. = herausgegebenKiA = KirchenarchivKP = Kundschaftsbuch bzw. Kundschaftsprotokolleh(rn). = Herr(en)j(r). = Junkerkr. = Kreuzermasch. = maschingeschriebenMP = Malefi zprotokolleNr. = Nummero. J. = ohne Jahresangabeo. O. = ohne Ortsangaber = recto (Vorderseite)RP = RatsprotokolleS. = Seites. h. = mit VerlaubSp. = SpalteTl. = TeilTr. = Trucke (Schachtel)u. = undu. a. = und andere(n)v = verso (Rückseite)v. = von/vomvgl. = vergleicheVP = Verordnetenprotokolle; Protokolle der Verordneten Her-

ren (= Ratskommission)z(mr). = Zunftmeisterz. B. = zum Beispiel

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Anmerkungen

1 Treichler, S. 169.2 Wild, S. 169. 3 Des Weiteren wurden Abkürzungen beibehalten und zumeist in Klammern erklärt, Kürzel

jedoch aufgelöst (z. B. dz –daß ).4 Behringer, Bayern, S. 18; ders., Hexen, S. 34. 5 Malefi zbuch, Bd. 915, S. 420-423, 23. Mai 1725; RP, 1740, S. 361-362, 22. u. 26. Dezember

1740.6 Ziegler, Sitte, S. 61.7 Ebenda, S. 61-63.8 Ebenda, S. 63.9 Ebenda, S. 203-205; Ehrenzeller, S. 244, 267-269.10 Mayer, Hilfsbedürftige, S. 13.11 Vgl. dazu Mayer, Leinwandindustrie, S. 29-32. Hans Liner zum Beispiel, der seit 1582 im

Kleinen Rat saß, erhielt über seine Handelsbeziehungen Nachrichten über das Weltgeschehen aus den Niederlanden, aus dem Piemont, aber auch aus Nürnberg, Wien, Krakau und Venedig. Die Informationen leitete er unter anderem an die ihm persönlich bekannten Reformatoren Calvin und Bullinger weiter. Vgl. Bätscher, S. 281.

12 Mayer, Leinwandindustrie, S. 33-34 u. 102.13 Höhener, S. 55-64.14 Bätscher, S. 120 u. 126-127; Ziegler, Die Stadt St. Gallen und ihr Umland, passim.15 Mayer, Hilfsbedürftige, S. 42-72; Sonderegger, S. 71-95; Ziegler, Eidbücher, S. 68 u. 87-96.16 Ehrenzeller, S. 231; Bätscher, S. 32.17 Ehrenzeller, S. 232.18 Moser-Nef, Bd. 2, S. 492-496.19 Ziegler, Sitte, S. 96. Eine ähnliche Lage bezüglich der Gesetze und Mandate fi ndet sich in

Appenzell: Schiess, S. 88-89.20 Ziegler, Sitte, S. 58-59 u. 100-102 (Zitat: S. 101).21 Ebenda, S. 108. Davor schon hatte sich die katholische Kirche in den Konstanzer

Synodalbeschlüssen von 1609 in einer ähnlichen Form scharf gegen alle möglichen Formen von Zauberei und Wahrsagerei – vor allem von Seiten der Frauen – ausgesprochen: Schiess, S. 91.

22 Ziegler, Sitte, S. 118-120 u. 126.23 Bätscher, S. 30-37, 48, 92 u. 197-198; Stückelberger, S. 31 u. 48; Ehrenzeller, S. 183 u. 272-

273.24 Stückelberger, S. 152, 156 u. 299, Zitat: S. 152.25 Ebenda, S. 151.26 Tschaikner, Anhorn.27 Schiess, S. 135, Anm. 6, 138-141 u. 201-203.28 Siehe Literaturverzeichnis.29 Mosef-Nef, Bd. 7, S. 38, 47-49 u. 123.30 Vgl. Blauert, Urfehden, S. 65-79.31 Rechtsquellen, S. 173.32 Mosef-Nef, Bd. 7, S. 51.33 Rechtsquellen, S. 173.34 Vgl. dazu Rechtsquellen, S. 173-183; Mosef-Nef, Bd. 7, S. 84-95.35 Vgl. dazu Schiess, S. 83.36 Schiess, S. 90.

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37 Dasselbe lässt sich etwa für die Reichsstädte Überlingen und Freiburg im Breisgau feststellen: Spicker-Beck, S. 238-239, Anm. 20

38 Mosef-Nef, Bd. 7, S. 95-96. Dagegen schreibt Bader, S. 166: „In St. Gallen hatte die Carolina unbedingte Geltung.“

39 Lorenz, Hexenprozeß, S. 71.40 Lorenz, Hexenprozeß, S. 71-72; ders., Fichard, S. 229 u. 231.41 Lorenz, Hexenprozeß, S. 75-76; ders., Fichard, S. 231-232.42 Tschaikner, Anhorn.43 Schiess, S. 81-82; Kreis, S. 31: „Als Scharfrichter funktionierten meistens auswärtige. In der

ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts zog man den von St. Gallen, späterhin gewöhnlich den von Feldkirch zu.“

44 Mosef-Nef, Bd. 7, S. 173.45 Ebenda, S. 174. Paul war mit Anna Margreth Büchlerin verheiratet, die ihm nach seinem Tod

im August 1658 eine Tochter gebar: KiA, Bd. II, 1, 3, S, 16. August 1658.46 RP, 1658, fol. 28v-29r, 1. April 1658.47 KiA, Bd. II, 2, 1, 13. Juni 1658.48 RP, 1665, fol. 49r, 9. Mai 1665.49 VP, 1677-1678, 26. Oktober 1677.50 Missivenprotokolle, Bd. 627, S. 367, 5. Januar 1678. Laut Moser-Nef, Bd. 7, S. 172, war Hans

Stunz 1678 aus St. Galler Sicht „gewesener“ Scharfrichter.51 Schamberger-Rogl, S. 53.52 Vgl. dazu Näheres bei Scheffknecht, Stigmatisierung, S. 251-255.53 Mosef-Nef, Bd. 7, S. 175-181; Ziegler, Eidbücher, S. 128 u. 137-138.54 Mosef-Nef, Bd. 7, S. 123, 125 u. 127-128.55 Ebenda, S. 128-129; vgl. auch Bader, S. 116.56 Mosef-Nef, Bd. 7, S. 43; Sprecher, S. 329, Anm. 9.57 Ehrenzeller, S. 239; Ziegler, Eidbücher, S. 127; Ziegler, Milizen, S. 318; ders., Gehenkt, geköpft,

verbrannt.58 Dazu sei vor allem auf die Übersichten mit ausführlichen Literaturverzeichnissen bei Behringer,

Hexen, und auf dessen Quellensammlung „Hexen und Hexenprozesse“ verwiesen.59 Van Dülmen, S. 187-203; Harmening, Zauberinnen, S. 75 u. 86; ders., Hexen, S. 328 u. 352-

353.60 Vgl. dazu zum Beispiel den Fall der Barbara Bruggbacherin von 1615.61 Vgl. dazu Behringer, Bayern, S. 15-18; Schormann, Deutschland, S. 23-24.62 Kieckhefer, S. 223.63 Blauert, Hexenverfolgungen, S. 24-35; Hexen und Hexenprozesse, S. 75-78; Habiger-Tuczay,

passim.64 Lorenz, Rechtsauskunftstätigkeit, S. 262.65 Hansen, S. 454-458.66 Decker, Hexen, S. 293-294, 86, 89, 105 u. 163.67 Ebenda, S. 192-193.68 Ehrat, S. 63-64: „Adelheid Silberin gestand 1495 Hexerei betrieben zu haben. Sie hatte ihr

Vergehen mit dem Feuertode zu sühnen.“69 RP, 1489-1497, S. 3, 26. Mai 1496. Bei Moser-Nef, Bd. 5, S. 427, ist der Fall irrtümlich auf 1487

datiert.70 Schmid, Scharfrichter-Familien, S. 18-33. 71 Scheffknecht, S. 13-14.72 Röhrich, S. 162 u. 355.73 Schriftliche Mitteilung von Peter Eitel, Stadtarchivar, v. 30. Juli 1992.74 Schmauder, S. 51-54.

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75 Behringer, „Hexenhammer“, S. 104.76 Hansen, S. 416-417. 77 Näf, passim; Ehrenzeller, S. 195-200; Gaier, S. 249-261.78 Joachim von Watt, S. 279-280. Lugaris = Locarno, Lowurz = Lugano, Mondris = Mendrisio,

Balerma = Balerna; vgl. dazu Kundert.79 Soldan-Heppe, Bd. 1, S. 555; Rueb, S. 195; vgl. Decker, Päpste, S. 67.80 Hexen und Hexenprozesse, S. 77-79, Zitat: S. 79; Hansen, S. 497-498.81 Ehrenzeller, S. 143.82 Rüsch, S. 13.83 Ebenda, S. 14.84 Ebenda, S. 14.85 RP, 1528-1533, S. 249, 4. Juli 1532.86 Märch = Mähre, Scheltwort auf Frauen: Schweizerisches Idiotikon, Bd. 4, Sp. 394.87 RP, 1594, fol. 26v-27r, 28. Februar 1594.88 RP, 1580, fol. 105v, 20. September 1580; EP, Bd. 892, S. 149, 27. September 1580; RP, 1580,

fol. 109r, 27. September 1580.89 RP, 1572, fol. 57r-v, 13. Mai 1572.90 EP, Bd. 888, fol. 17r-v, 15.-22. April 1562; RP, 1562, S. 59-60, 27. u. 30. April 1562.91 EP, Bd. 888, fol. 17v, 22. April 1562.92 RP, 1597, fol. 4r-v u. fol. 5v, 13. u. 14. Januar 1597. Conrad Högger , 1568-1607, war seit 1587

mit Agnes Mangerin von Andelfi ngen verheiratet: Stemmatologia H, Högger. Das „saugend Kind“ war wohl Jakob, geboren 1. Oktober 1595.

93 RP, 1556, fol. 20r, 6. Februar 1556; RP, 1556, fol. 23r-v, 10. Februar 1556; Tr. XXXIV, Nr. 201, 10. Februar 1556.

94 RP, 1561, fol. 107v, 8. Juli 1561.95 Daxelmüller, S. 170-171.96 RP, 1592, fol. 40r, 5. Juni 1592.97 Sein Name wurde auch „Roviere“ und „Rievierto“ geschrieben, dabei ist das v als u geschrieben.

Er stammte nach seinen Angaben aus Quintanar de Ville Nove in Kastilien: EP, Bd. 895, S. 55, 29. August 1596.

98 Das Gerichtsverfahren wurde deshalb in der Literatur schon um 1898 irrtümlich als erster Hexenprozess aufgefasst: R. St., Nr. 260-262 u. 265.

99 EP, Bd. 895, S. 55-56, 29. August 1596; Ziegler, Der erste Hexenprozess.100 RP, 1596, fol. 98r-99r, 2. September 1596.101 Reichsvogt war Otmar Reiner , Kläger Peter Gugger , sein Fürsprech Baumeister Johann

Widenhuber , seine Räte Zunftmeister Christian Appenzeller und Zunftmeister Ulrich Altherr , des anttwurters fürsprech Lienhard Bastardt , seine Räte Heinrich Hochrütiner und Zunftmeister Samuel Hör .

102 MP, Bd. 914, S. 130-131, 8. September 1596.103 Zur ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts vgl. Scribner, S. 42-52.104 Krings, S. 41.105 Ebenda, S. 30-32.106 Vgl. dazu Sellert, passim, u. Schild, S. 103-106.107 Moser-Nef, Bd. 5, S. 525-532.108 Einzelne landschädliche Leute wurden 1532, 1546 und 1559 hingerichtet. 1568 geriet schon

ein „Mitglied einer berüchtigten Mörder- und Brandstifterbande“, Lienhart Schmid von Ulm, genannt Schellensechse, in die Fänge der st. gallischen Justiz. Er wurde, nachdem er mit feurigen Zangen gezwickt worden war, gerädert, dann langsam zu Tode gebraten und zu Asche verbrannt. In der folgenden Zeit häuften sich solche Fälle. Ebenda, S. 328-336 u. 528-529.

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109 Dettling, S. 9, meinte, die Hochgerichtsordnung, die nur in einer Abschrift des 16. Jahrhunderts vorliegt, stamme „unzweifelhaft aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts“.

110 Vgl. Ziegler, Zwei Hexenprozesse im Jahre 1601.111 Vgl. dazu besonders auch die Zeugenaussagen gegen Margreth Straiffi n im Jahr 1604.112 EP, Bd. 893, S. 74, 27. August 1583.113 RP, 1583, fol. 67r, 28. August 1583.114 EP, Bd. 895, S. 181, 28. März 1601.115 EP, Bd. 895, S. 181, 31. März 1601.116 EP, Bd. 895, S. 181-184, 1. April 1601.117 Als Kläger wirkte Jakob Wettach , sein Fürsprech war Baumeister Lienhard Bastart . Der

antwurtheren fürsprech Zachareyas Theschler, des klegers raath z [unftmeister] Bernhardt Ziegler und z [unftmeister] Ulrich Buchli , der antwurtheren rääth Urban Jung und zunftm. Jheronimus von Watt .

118 MP, Bd. 914, S. 181-183, 3. April 1601. 119 EP, Bd. 895, S. 181-184, 1. April 1601.120 Vgl. dazu Bächtold-Stäubli, Hand, Sp. 1385-1387.121 EP, Bd. 895, S. 185, [23. April] 1601.122 Sie war eine Tochter des Leonhard Buchlin und der Regula Kesslerin : Kantonsbibliothek

(Vadiana), MS 114, S. 190.123 Barbara war eine Tochter des 1582 verstorbenen Hans Kunz . Seine Ehefrau Anna

Thümbacherin , die ihren Ehemann um fünf Jahre überlebte, hatte ihm 15 Kinder geboren, von denen drei jung verstarben. Barbara war am 1. September 1570 geboren/getauft worden und heiratete am 19. April 1596 Johannes Buchlin (geb. 1574), einen Sohn Leonhard Buchlins und der Regula Kesslerin . Barbara verstarb am 21. März 1631 im Alter von 60 Jahren in St. Gallen: Bürgerregister, Bd. IV, S. 750; Kantonsbibliothek (Vadiana), MS 114, S. 190.

124 Steuerbuch 1601, Bd. 296as, S. 9.125 EP, Bd. 895, S. 185, 23. April 1601.126 RP, 1601, fol. 43v, 30. April 1601.127 EP, Bd. 896, S. 58-70 u. 73, 24.-29. März 1602; MP, Bd. 915, S. 14-18, 7. April 1602.128 Vgl. Ziegler, Zweiter Hexenprozess von 1601.129 = picken, kleben.130 EP, Bd. 895, S. 187-189, [24. April] 1601.131 EP, Bd. 895, S. 190-192, 27. April 1601.132 Kläger war Petter Gugger , Fürsprech Lienhardt Bastart , seine Räte Zunftmeister Abraham Sutter ,

Zunftmeister Ulrich Altherr , der anttwurtheren fürsprech Geörg Huber , ire rääth z [unftmeister] Urban Jung , z [unftmeister] Hans Jacob Kapfman .

133 MP, Bd. 914, S. 184-186, 4. Mai 1601.134 Behringer, Mit dem Feuer, S. 62-63.135 Hexen und Hexenprozesse, S. 317.136 In EP, Bd. 895, S. 192, 5. Mai 1601, ist die Angeklagte mit dem Vornamen „Magdalena“

verzeichnet. Dabei wurde dieser vermutlich mit jenem der Weiblerin oder einer Magdalena Straiffi n verwechselt, die 1602 in der Hintergasse (heute Metzgergasse) belegt ist (Steuerbuch 1602, Bd. 296at, S. 8). Bei der inhaftierten Frau handelte es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit um jene Margreth Straiffi n , die drei Jahre später neuerlich in schweren Verdacht der Zauberei geriet. Auch damals wurde sie in den ersten Aufzeichnungen als Magdalena, später aber als Margreth vermerkt. Ihr Mädchenname war Asperin. Möglicherweise stammte sie aus Zürich, woher im Juni 1604 ihr Bruder zu Hilfe geholt wurde: RP, 1604, fol. 58r, 7. Juni 1604. Sie hatte sich gegen Ende des 16. Jahrhunderts mit Roßt Straiff verehelicht : EP, Bd. 897, S. 23, 10. Mai 1604.

137 Haltmeyer, S. 557-558.

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138 Ebenda, „Zuschrift“.139 Von Hexen schreibt Haltmeyer übrigens in der gesamten Chronik nichts. Das einzige Mal, wo

ein Teufelsbund erwähnt ist, geschieht dies im Zusammenhang mit dem Massenmörder Niklaus Morer , der 1617 „in S. Gallen zu wolverdienter Straff gezogen und hingerichtet“ wurde, da er „drey und sechzig wol wissentliche Mordthaten, seiner eignen Bekantnus nach begangen, wie auch dem Satan sich ergeben, einige schwangere Weiber aufgeschnitten, etliche Häuser in Brand gesteckt und noch mehr Schandthaten verübet hatte“: Ebenda, S. 593-594.

140 Schweizerisches Idiotikon, Bd. 5, Sp. 418-419.141 Straal wurde im Juni 1601 auf Grund von gestandenen 29 Raubmorden sowie acht

Raubüberfällen in Deutschland, Frankreich und Spanien nach grausamen Verstümmelungen in St. Gallen gerädert. MP, Bd. 915, S. 1, 24. Juni 1601.

142 KP, Bd. 882, S. 34-37, 21. Februar 1603; vgl. RP, 1603, fol. 21r-v, 21. Februar 1603.143 Vgl. zur Herkunft Lüssi, S. 138. Freundliche Mitteilung von Hans-Ulrich Pfi ster, Staatsarchiv

des Kantons Zürich, v. 4. April 1989. 144 Landesarchiv Appenzell Innerrhoden, G II 2 Allgemeine Akten 1602-1605. Freundliche

Mitteilung von Johannes Gisler, Landesarchivar, v. 7. April 1989.145 Vgl. Ziegler, Ein Hexenprozess im Jahre 1603.146 EP, Bd. 896, S. 162, 21. Mai 1603.147 Schiess, S. 165-168.148 Ebenda, S. 168-169.149 So scheint die Nachtschättin noch im Januar 1606 als Empfängerin eines gestohlenen Hemds

und von entwendetem Mußmehl in den Geständnissen der Barbara Spenglerin auf, die wegen zehn Diebstählen und zwei Abtreibungen mit dem Schwert hingerichtet wurde: MP, Bd. 915, S. 75, 24. Januar 1606.

150 Marzell, Nachtschatten, Sp. 804-805.151 Grimm, Bd. 13, Sp. 213.152 Riegler, Sp. 933-935.153 Ranke, Sp. 281-305; vgl. zu dieser Thematik Niederstätter, passim.154 EP, Bd. 896, S. 173, 30. Mai 1603; MP, Bd. 915, S. 29, 1. Juni 1603.155 EP, Bd. 896, S. 162, 21. Mai 1603.156 EP, Bd. 896, S. 164, 24. Mai 1603.157 Vgl. dazu Behringer, Sozialgeschichte, S. 332-339.158 ab-erro = abirren, abkommen159 EP, Bd. 896, S. 165-167, 25. Mai 1603.160 EP, Bd. 896, S. 167-168, 27. Mai 1603.161 RP, 1603, fol. 50r, 30. Mai 1603.162 EP, Bd. 896, S. 172-174, 30. Mai 1603.163 EP, Bd. 896, S. 175, 31. Mai 1603.164 Kläger war Jacob Wettach , sein fürsprech h[err] Hans Zübli , seine räth zmr. [Zunftmeister]

Christian Appenzeller und zmr. Ulrich Altherr , der antworterin fürsprech h[err] Jacob Fehr , ihre räth die beiden Zunftmeister Abraham Suter und Marx Ritter .

165 MP, Bd. 915, S. 28-29, 1. Juni 1603.166 EP, Bd. 896, S. 170-172, 30. Mai 1603.167 Vgl. Ziegler, Die Taten des Räubers Wolfgang Dreyer; ders.: Dreyers Hinrichtung.168 TR. Q, No. 7e.169 EP, Bd. 897, S. 29, 25. Mai 1604.170 Im Gefolge dieses Verbrechens seien wenige Monaten zuvor acht seiner Spießgesellen hingerichtet

worden.171 EP, Bd. 897, S. 30-32, 31. Mai 1604.172 EP, Bd. 897, S. 32-33, 1. Juni 1604.

238 239

173 EP, Bd. 897, S. 33, 2. Juni 1604.174 Kläger war Peter Gugger , sein fürsprech h[err] Heinrich Hochrütiner , seine räth h[err] zm.

[Zunftmeister] Ulrich Buchl i und h[err] z [unftmeister] Lorentz Kunckhler , deß antworters fürsprech herr Zacharias Täschler , seine räth zmr. Marx Ritter, zmr. Hieronymus von Watt.

175 MP, Bd. 915, S. 33-35, 4. Juni 1604, in den Quellen irrtümlich auf den 4. Mai 1604 datiert.

176 = letztes Jahr.177 Müller-Bergström, Sp. 805.178 EP, Bd. 897, S. 23-25, 10. Mai 1604. Ursprünglich wurde sie in der Eintragung mit der Straiffi n

gleichgesetzt, später aber strich man den falschen Vermerk durch, trennte die beiden Aussagen deutlich durch einen Strich sowie durch die Randvermerke über die thorhueterin under Spißerthor und von der Straifi n wegen.

179 EP, Bd. 897, S. 34, 2. Juni 1604.180 EP, Bd. 897, S. 35, 2. Juni 1604. Bei dieser Eintragung wurde die Frau nun zum ersten Mal mit

ihrem Namen angeführt.181 Heinrich Kramer, S. 678-679. 182 EP, Bd. 897, S. 35, 2. Juni 1604.183 „Greslin“ war der am häufi gsten vorkommende Name des Teufels in Schwäbisch-Österreich:

Dillinger, Böse Leute, S. 112.184 EP, Bd. 897, S. 36-38, 4. Juni 1604; EP, Bd. 897, S. 38-40, 5. Juni 1604; EP, Bd. 897, S. 40-41,

6. Juni 1604; EP, Bd. 897, S. 41-42, 7. Juni 1604. Bei ihrer Einvernahme am 7. Juni wurde sie „Anna Bayin“ genannt

185 EP, Bd. 897, S. 41, 6. Juni 1604.186 = lästig: Schweizerisches Idiotikon, Bd. 4, Sp. 138.187 EP, Bd. 897, S. 40, 6. Juni 1604.188 Kläger war Jacob Wettach , sein fürsprech h[err] Jacob Fehr , seine räth zunfftmeister Gregorius Jägg

und zmr. [Zunftmeister] Uli Altherr , der antworterin fürsprech h[err] Hanß Reütiner , ihre räth zmr. Sebastian Breißig und zmr. Marx Ritter .

189 MP, Bd. 915, S. 35-37, 8. Juni 1604.190 EP, Bd. 897, S. 40, 6. Juni 1604.191 EP, Bd. 897, S. 42, 7. Juni 1604.192 Item wen sy angrifen, das sige mit der linggen hand beschechen. EP, Bd. 897, S. 42, 7. Juni 1604.193 nicht eindeutig lesbar194 durchgestrichen: wie.195 EP, Bd. 897, S. 25-28, 10. Mai 1604.196 Vermutlich handelte es sich dabei um Kathrin Hofstetterin , die 1560 einen Hans Oberteuffer

geheiratet hatte.197 EP, Bd. 897, S. 35-36, 2. Juni 1604.198 EP, Bd. 897, S. 38, 5. Juni 1604.199 RP, 1604, fol. 58r, 7. Juni 1604.200 EP, Bd. 897, S. 42, 8. Juni 1604.201 EP, Bd. 897, S. 43, 8. Juni 1604.202 Ebenda.203 RP, 1604, fol. 58r-v, 9. Juni 1604.204 EP, Bd. 897, S. 88-90, 21. August 1604.205 MP, Bd. 915, S. 45-46, 22. August 1604.206 Kläger war Peter Gugger , sein fürsprech h[err] Hanß Züblin , seine räth zmr. [Zunftmeister]

Abraham Suter und zmr. Ulrich Buchlj , der antworterin fürsprech h[err] Zacharias Teschler , seine zugebne räth zmr. Marx Ritter und zmr. Jacob Gmünder .

207 MP, Bd. 915, S. 45-46, 22. August 1604.

238 239

208 Elisabeth Schirmerin (1541-1609) war eine Tochter Hans Schirmers und der Anna Meyerin . Ihrem verstorbenen Ehemann Junker Kaspar aus dem Zweig der Familie Vonwiller, der sich von Vonbüel nannte (Eheschließung 1557), hatte sie zwischen 1559 und 1572 zehn Kinder geboren: Bürgerregister, Bd. VIII, S. 420; Stemmatologia, Band T; Hartmann, Daniel Wilhelm: Zur Geschichte der stadt-st. gallischen Bürger-Geschlechter, Schachtel C, Manuskript in der Kantonsbibliothek (Vadiana) St. Gallen, S 350; Höhener, S. 307.

209 RP, 1604, fol. 83v-84r, 7. August 1604.210 = verwehre es.211 Überröte = Rotlauf, Bezeichnung für Krankheiten, die sich im Erröten der Haut äußern:

Grimm, Bd. 23, Sp. 478, u. Bd. 14, Sp. 1311.212 Barbara Töberin (1562-1615) hatte 1580 Junker Hermann Schirmer (1550-1624) geheiratet.

Dieser war ein Stiefbruder der Elisabeth Schirmerin, ein Sohn des Hans Schirmer und der Cleofea Vonwillerin : Bürgerregister, Schirmer, Bd. VII, S. 50.

213 RP, 1604, fol. 85v-87v, 16. August 1604.214 RP, 1604, fol. 98v-99r, 4. Oktober 1604.215 KP, Bd. 882, S. 86-89, 9. Oktober 1604.216 RP, 1604, fol. 99v-100v, 9. Oktober 1604.217 EP, Bd. 897, S. 138, 11. Oktober 1604.218 RP, 1604, fol. 101r-102r, 11. Oktober 1604.219 Protokoll des Siebnergerichts, Bd. 799, S. 160-161, 17. Januar 1607.220 RP, 1607, fol. 8r, 19. Januar 1607.221 Diese Bedeutung belegen etwa die Angaben in den Zeugenverhören über Barbara Hofstätterin

1651 und zu Beginn des Prozesses gegen Katharina Stüdlin 1658. Dort wird auch zwischen „Schadenzauberin“ und „Hexe“ beziehungsweise „Unhold“ unterschieden .

222 Protokoll des Siebnergerichts, Bd. 799, S. 161-162, 20. Januar 1607.223 RP, 1607, fol. 14r, 29. Januar 1607.224 RP, 1607, fol. 15v, 2. Februar 1607.225 EP, Bd. 898, S. 157-158, 16. und 18. Juni 1610.226 EP, Bd. 898, S. 158-159, 19. Juni 1610.227 Ist kleger geweßen Jacob Wettach , sein fürsprech h[err] bauwmeister Geörg Huober , sein beystand

z [unftmeister] Leonhart Müller , z [unftmeister] Jacob Appenzeller , beklagter ist geweßen Peter Gugger , sein fürsprech h[err] Hanß Züblin , sein beystand z [unftmeister] Michel Mäglin und z [unftmeister] Jacob Gmünder .

228 RP, 1610, fol. 38r, 25. Juni 1610; MP, Bd. 915, S. 102, 25. Juni 1610.229 EP, Bd. 898, S. 157-158, 18. Juni 1610.230 EP, Bd. 898, S. 159, 19. Juni 1610.231 = Straßenpfl ästerer.232 EP, Bd. 899, S. 103, 13. Februar 1615.233 EP, Bd. 899, S. 104, 23. Februar 1615.234 MP, Bd. 915, S. 137, 31. Mai 1615.235 = von Stechpalmen, einem althergebrachten Material für Zäune, eingefasst: Grimm, Bd. 10, Sp.

1900 u. 1902.236 EP, Bd. 899, S. 127-131, 19. Mai 1615.237 EP, Bd. 899, S. 134, 30. Mai 1615.238 Ist kleger gsein Ulrich Fehr , zoller, sein fürsprech jr. Christoff Bufl er , seine beyräth zmr.

[Zunftmeister] Diepolt Wachter und z [unftmeister] Hanß Cuntz Lachenman , der antworterin fürsprech h[err] zeügherr Hs. [Hans] Valentin Rainsperg , die beyräth z [unftmeister] Lorentz Staiger und z [unftmeister] Othmar Meyer .

239 MP, Bd. 915, S. 133-137, 31. Mai 1615; RP, 1615, fol. 43r, 31. Mai 1615.240 Jungbauer, Sp. 1407-1408.

240 241

241 Ebenda, Sp. 1410.242 Biedermann, Bd. 2, S. 322-323; Schmitt, S. 69-70.243 Geiger, Tote, Sp. 1028; ders., Totenbeschwörung, Sp. 1054-1055.244 Byloff, S. 138 Anm. 277; Geramb, Sp. 1263; Löhmann, S. 237.245 Behringer, Stoeckhlin, S. 54-78.246 So glaubte etwa auch Paracelsus , dass der Mensch zu Lebzeiten seinen Körper verlassen und in

der Ferne wirken könne: Lecouteux, S. 229.247 Vgl. dazu Behringer, Stoeckhlin, S. 151-154.248 Schmitt, S. 130-140.249 Vgl. dazu Behringer, Stoeckhlin, S. 142-146.250 Furrer, S. 8. In der ersten Aufzeichnung wurde eingetragen und wieder durchgestrichen:

Dorothea Kindlin von hinnen.251 MP, Bd. 915, S. 139, 19. Juli 1615.252 EP, Bd. 899, S. 144 u. 148, 14. u. 17. Juli 1615.253 = Dalaas?254 EP, Bd. 899, S. 144-146, 14. Juli 1615.255 Bätscher, S. 272.256 Höhener, S. 291; Bätscher, S. 271.257 Bätscher, S. 272.258 Vgl. dazu die Aussagen der Helena Locherin und der Magdalena Stigerin 1658.259 EP, Bd. 899, S. 146, 14. Juli 1615.260 = Schwägalp.261 EP, Bd. 899, S. 146-147, 15. Juli 1615.262 EP, Bd. 899, S. 148, 17. Juli 1615.263 Ist kläger geweßen Caspar Näf , bettelvogt, sein fürsprech junker Johannes Rainsperg , seine bey räth

z [unftmeister] Jacob Rietman und z [unftmeister] Diepolt Wachter , der antworterin fürsprech, h[err] bauwmeister Lorentz Kunckhler , seine beyräth h[err] Ambrosy Schlumpf und z [unftmeister] Thomas Zwickher .

264 MP, Bd. 915, S. 138-139, 19. Juli 1615; vgl. RP, 1615, fol. 58v, 18. Juli 1615.265 = Ausschlag: Grimm, Bd. 2, Sp. 1667.266 = großes Sieb auf Baustellen: Grimm, Bd. 29, Sp. 275.267 Die Kosten für die Exekution der Lampartin beliefen sich auf 16 Gulden und 39 Kreuzer; da

man die Bruggbacherin zusammen mit einer anderen Frau hingerichtet hatte, waren Kosten in der Höhe von 30 Gulden und 18 Kreuzern angefallen: AeA, Bd. IX, 20, fol. 33r-v.

268 Tschaikner, Böse, S. 91-102.269 Ulmer, S. 351, 362-368. 270 Freundliche Mitteilung des Bregenzer Stadtarchivars Mag. Thomas Klagian, 2. Mai 2002.271 Vgl. Tschaikner, Böse, S. 66 u. 90; ders., Frühneuzeitliche Hexenverfolgungen, S. 157-158;

ders., Dornbirn, S. 66; Ulmer, S. 618 u. 623. 272 „Lombarde“ = aus Norditalien stammende Person.273 AeA, Bd. IX, 20, fol. 8v.274 Steuerbuch 1616, Bd. 296bh, S. 45: Spiser-Vorstadt: Cunrat Glinz ; Steuerbuch 1617, Bd. 296bi,

S. 45: zu Lämmlisbrunnen: Cunradt Glinz.275 RP, 1616, S. 66a, 29. August 1616; vgl. auch EP, Bd. 900, S. 26, 31. August 1616. Mit steinernen

„Stuchenkugeln“ in beachtlicher Größe wurde die Leinwand, nachdem man sie in Mange und Bleiche bearbeitet hatte, gedehnt und dünner gemacht: vgl. Text und Abbildung bei Schimer/Strehler, S. 30-31.

276 Protokoll des Siebnergerichts, Bd. 801, fol. 20r-v, 22. April 1616; EP, Bd. 900, S. 4, 30. April 1616.

277 EP, Bd. 900, S. 4, 1. Mai 1616; vgl. auch EP, Bd. 900, S. 5-7, 4. Mai 1616.

240 241

278 Protokoll des Siebnergerichts, Bd. 801, fol. 21r, 22. April 1616.279 Tochter des Hafners Benedikt Engelin (gest. 1606) und seiner dritten Ehefrau Magdalena

Wieserin , die sich 1579 verheiratet hatten.280 Das Läuten der Feuerglocke beendete zumeist eine Stunde nach Sonnenuntergang den

Arbeitstag: Niederstätter, S. 185.281 EP, Bd. 900, S. 8-13, 6. Mai 1616. Das Verhör erfolgte durch Antoni Locher und Zunftmeister

Balthasar Stadler .282 RP, 1616, fol. 37v, 7. Mai 1616.283 RP, 1617, fol. 4r, 10. Januar 1617.284 EP, Bd. 900, S. 35, 28. Dezember 1616.285 Grimm, Bd. 2, Sp. 572-574.286 EP, Bd. 900, S. 37, 31. Dezember 1616.287 EP, Bd. 900, S. 38, 9. Januar 1617.288 RP, 1617, fol. 4r, 10. Januar 1617.289 Hug/Weibel, Sp. 794; zu Morer vgl. auch Ziegler, Räuber.290 EP, Bd. 900, S. 67, 12. Mai 1617.291 EP, Bd. 900, S. 68-80, 13. Mai 1617.292 EP, Bd. 900, S. 81-83, 17. Mai 1617.293 Kläger war Caspar Näf , sein fürsprech j[unker] Johannes Rainsperg , seine beyräth z [unftmeister]

Jacob Rietman und z [unftmeister] Jacob Schneider , des antworters fürsprech, h[err] Thoma Zwickher , seine beyräth z [unftmeister] Hanß Jacob Grübel , z [unftmeister] Heinrich Giller .

294 MP, Bd. 915, S. 150-159, 19. Mai 1617; RP, 1617, fol. 35r, 19. Mai 1617. 295 Spicker-Beck, S. 309.296 RP, 1640, fol. 63v-64r, 26. Mai 1640.297 Kläger war Bernhart Wettach , zoller, sein fürsprech h[err] zeugherr Sylvester Hiller , seine räth

h[err] altub. [Altunterbürgermeister] Johannes Wachter und z [unftmeister] Ulrich Altherr , der antworterin fürsprech hr. Jacob Ebneter , spendmeister, seine zugebne räth z [unftmeister] Georg Wetter und z [unftmeister] Thomma Lobbacher .

298 MP, Bd. 915, S. 229-230, 3. Juni 1640; RP, 1640, fol. 68v, 3. Juni 1640.299 In den Verhörunterlagen und in der Vergicht stimmen die Namen der Magd und des Kindes

nicht überein.300 Behringer, Bayern, S. 340.301 Wäre die Indiskretion vom Nachrichter ausgegangen, hätte man diesen sicher dafür belangt.302 Margreth Schlatter war eine am 9. Oktober 1584 geborene Tochter des Hans und der Margaretha

Franzin . Im Jahr 1606 hatte sie Michael Müller (1583-1611) geheiratet, seit 1612 war sie bis zu dessen Tod 1636 mit Georg Schönholzer verehelicht. Die Schlatterin starb im März 1652: Bürgerregister, Bd. VII, S. 153 u. 431; Bd. V, S. 510.

303 RP, 1640, fol. 66v-67v, 2. Juni 1640.304 Er war der Halbbruder der Margreth Schlatterin : Bürgerregister, Bd. VII, S. 153.305 EP, Bd. 903, S. 297-298, 19. November 1645; RP, 1645, fol. 144v u. 146r, 20. u. 25. November

1645.306 EP, Bd. 903, S. 300-302, 28. November 1645.307 EP, Bd. 903, S. 302, 1. Dezember 1645.308 RP, 1645, fol. 149v, 4. Dezember 1645.309 RP, 1645, fol. 152v, 11. Dezember 1645; vgl. dazu Ziegler, Die Magd und der Schuhknecht.310 EP, Bd. 903, S. 209-210, 15. u. 17. März 1638; RP, 1638, fol. 45r-v, 20. März 1638; RP, 1643,

fol. 39v, 28. März 1643; RP, 1643, fol. 57r, 25. April 1643; RP, 1644, fol. 53r-v, 30. April 1644; KP, Bd. 802a, S. 193-195, 30. April 1644; EP, Bd. 903, S. 267, 3. Mai 1644; RP, 1644, fol. 58v-59r, 16. Mai 1644; RP, 1644, fol. 83r, 23. Juli 1644; RP, 1644, fol. 116v, 19. Sept. 1644.

311 EP, Bd. 903, S. 358-361, 3. August 1647; vgl. auch KP, Bd. 802a, S. 216-219, 27. Juli 1647.

242 243

312 RP, 1647, fol. 147v, 3. August 1647; RP, 1647, fol. 155r, 19. August 1647; EP, Bd. 903, S. 368-369, 27. September 1647.

313 RP, 1647, fol. 178v-179r, 7. Oktober 1647.314 RP, 1647, fol. 83r-v, 10. Mai 1647.315 KP, Bd. 802a, S. 155-159, 19. Mai 1647.316 RP, 1647, fol. 97r, 20. Mai 1647.317 Seitz, S. 70.318 EP, Bd. 903, S. 346-348, 21. Mai 1647.319 RP, 1647, fol. 99v-100r, 25. Mai 1647; Ziegler, Wie Frau Sybilla zur Hexe werden sollte.320 Barbara Hofstätterin (1607-1679) war eine Tochter des Webers Johann Jakob Hofstätter und

seiner Ehefrau Elisabeth Bürkin . Sie ehelichte 1638 den um sieben Jahre jüngeren Leonhard Merz (1614-1652), einen Sohn des gleichnamigen Vaters und der Barbara Wettachin . Die Hofstätterin (gestorben 1679) überlebte ihren Mann um 27 Jahre: Bürgerregister, Bd. V, S. 286.

321 Bürgerregister, Bd. IX, S. 304.322 Grimm, Bd. 11, Sp.753.323 Diese Aussage bezog sich auf Helena Geigerin von Thal, die erste Ehefrau Weyermanns , mit der

sich dieser im Februar 1639 verehelicht hatte: Bürgerregister, Bd. IX, S. 304.324 RP, 1648, fol. 143v-146r, 5. Oktober 1648.325 RP, 1648, fol. 142v-143r, 5. Oktober 1648.326 Es handelte sich dabei um Magdalena Weyermännin (1602-1677).327 Der Heuberg ist übrigens früher als Hexentanzplatz belegt als der Brocken oder Blocksberg im

Harz: vgl. Schweizer, S. 36; Behringer, Stoeckhlin, S. 109-110.328 EP, Bd. 903, S. 671-674, 27. August 1651. Die Eintragungen erfolgten dabei unchronologisch,

so dass leicht ein kleiner Irrtum bei den Datierungen erfolgen konnte. Entweder stimmt die Datierung dieser Eintragung oder jene der Entlassung nicht.

329 RP, 1651, fol. 105r, 26. August 1651. Zur Datierung siehe vorhergehende Fußnote.330 Bächtold-Stäubli, Frosch, Sp. 127-128; vgl. die Bezichtigung gegenüber Sybilla Peuschlerin

1647.331 = lachsnen: Das Verb „lachsnen“ wird in Grimms Wörterbuch erklärt als „aberglaube

treiben, hexen, besonders von viehärzten“. Es stellte „eine alemannische weiterbildung von mhd. lâchenen, heilen, besprechen“ dar. Ein „Lachsner“ war somit ein „besprecher, zauberer, quacksalber überhaupt“: Grimm, Bd. 12, Sp. 31-32.

332 RP, 1658, fol. 66v, 13. Juli 1658.333 EP, Bd. 904, fol. 142r, 14. Juli 1658.334 EP, Bd. 904, fol. 142r-143r, 14. Juli 1658.335 RP, 1658, fol. 67v, 15. Juli 1658.336 = Grube zur Flachsbereitung: Grimm, Bd. 14, Sp. 1283.337 EP, Bd. 904, fol. 143r-v, 19. Juli 1658.338 = Schwiegervater.339 = Bauernhof in der Gemeinde Häggenschwil: Orts-Lexikon, S. 140.340 heute: Kammelenberg.341 EP, Bd. 904, fol. 143v-144v, 20. Juli 1658.342 EP, Bd. 904, fol. 144v, 23. Juli 1658.343 = nach Aas gestunken.344 EP, Bd. 904, fol. 145r, 24. Juli 1658.345 = Barbara Küblerin, Ehefrau Otmar Toblers, gestorben im Oktober 1654: Bürgerregister, Bd.

VIII, S. 321.346 EP, Bd. 904, fol. 145r-146r, 26. Juli 1658.

242 243

347 EP, Bd. 904, fol. 145r, 26. Juli 1658.348 Als „Kluppe“ bezeichnete man gewöhnlich eine „Zange“ oder allgemein eine „Klemme“:

Grimm, Bd. 11, Sp. 1304-1305.349 Schmid/Sprecher schreiben auf S. 146: „Der Delinquent wurde auf den Boden gesetzt mit

ausgestreckten Beinen. Quer vor die Füße wurde ein dickes Brett oder Balken gelegt, etwa 1,20 m lang und der Länge nach halbiert. Quer durch die Fuge gingen vier runde Löcher, die zwei äußern in einer Entfernung von etwa 90 cm, die innern einander entsprechend näher. In die äußern Löcher wurden die Füße eingespannt, in die innern gelegentlich auch die Hände; dann die beiden Balkenhälften fest und unbeweglich miteinander verbunden und dem Torturierten die Beine über den Knien zusammengeschnürt.“ Einige Seiten weiter, S. 179-180, wird die Folter in den Originalprotokollen jedoch folgendermaßen geschildert: Die Delinquenten wurden „mit Bloßem Hinderen auf Ein neüw gesagetes Tütsche [Stock] in Ein Gmach gesetzt und ihnnen die füeße mit zwey Höltzeren, so man Kluppen nante (...), drey Schuoh weit von Ein anderen gespert, und dann widerumb Bey den Knüyen mit Einem Seil starckh, so Starckh man mögen, zusammen zogen, die Hend auf den Rucken, und ds Gesicht mit Einem drey oder mehr fachen Tuoch verbunden, und sie also 4. 5. 6 und biß in 8 oder 9 Stund, da sie nit zuvor in Ohnmacht oder schmertzes halben hingefallen, sitzen Lassen“.

350 Ebenda, S. 179-180. Kuoni, S. 66, schreibt, dass die Kluppen „an Erfi ndig vo ma=n ihaimascha gstudierta Heer gsy sind“. Bei Rueb, S. 206, wird daraus „die Erfi ndung eines gelehrten Prättigauer Herrn“.

351 Schweizer, S. 49.352 Welcher Scharfrichter das „Spanische Fußwasser“ in Vaduz einführte, ist nicht bekannt. In den

Unterlagen heißt es nur, dass er 2 stundt von Vaduz hauste. Diese Entfernungsangabe deutet darauf hin, dass es sich um den Scharfrichter von Sargans handelte: Tschaikner, Teufel, S. 69-70.

353 RP 1658, fol. 28v-29r, 1. April 1658.354 Kläger geweßen Bernhart Wettach , sein fürsprech h[err] Geörg Zainler , seine räth zmr. [Zunftmeister]

Joachim Kunckhler und zmr. Jacob Altherr . Der antworterin fürsprech h[err] Geörg Zwickher ; ihre räth h[err] altubmr. [Altunterbürgermeister] Fridrich Buchman und z [unftmeister] Abraham Hueber .

355 MP, Bd. 915, S. 248-252, 28. Juli 1658; RP, 1658, fol. 70v, 28. Juli 1658; vgl. RP, 1658, fol. 70r, 27. Juli 1658.

356 Vgl. Anm. 280.357 serben = hinsiechen: Grimm, Bd. 16, Sp. 612.358 = Grube zur Flachsbereitung: Grimm, Bd. 14, Sp. 1283.359 In den Geständnissen des 26. Juli wurde der Tag auch „stiller Freitag“ genannt, weil keine

Glocken mehr geläutet werden bis Ostersonntag.360 = Hoden.361 EP, Bd. 904, fol. 148r, 22. Juli 1658.362 Vgl. zu diesem Amt Moser-Nef, Bd. 3, S. 801 u. 810.363 EP, Bd. 904, fol. 148r-v, 26. Juli 1658.364 EP, Bd. 905, S. 160, 5. Februar 1663.365 RP, 1663, fol. 11v, 3. Februar 1663.366 EP, Bd. 905, S. 161, 5. Februar 1663. 367 RP, 1663, fol. 13v-14r, 10. Februar 1663.368 Eckstein, Sp. 1686-1701.369 S. 1048.370 Grimmelshausen, S. 220.371 Lorenz Glinz wurde am 31. August 1610 als Sohn des Joachim Glinz und der Marie Wettachin

geboren. Er heiratete 1636 Barbara , eine Tochter Georg Forsters . Sie gebar ihrem Mann

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zwischen 1637 und 1658 zwölf Kinder. Glinz starb am 27. Oktober 1672: Bürgerregister, Bd. III, S. 134.

372 KP, Bd. 802a, S. 231-234, 1658, ohne genaueres Datum; EP, Bd. 904, fol. 151r-167r, 18. Oktober - 1. November 1658; RP, 1658, fol. 99r-v, 13. Oktober 1658; RP, 1658, fol. 101r-104v, 19., 21. u. 26. Oktober 1658; RP, 1658, fol. 105v-107v, 28. Oktober 1658.

373 Sie wird in den Unterlagen auch als „Horgerin“ und „Hagerin“ angeführt.374 Andere verwendete Namensvarianten lauten „Tragerin“ und „Trogerin“.375 = Witwe des Junkers Georg Zollikofer .376 RP, 1658, fol. 100v, 15. Oktober 1658; EP, Bd, 904, fol. 149v, 18. Oktober 1658.377 EP, Bd, 904, fol. 149v-151r, 18. Oktober 1658.378 EP, Bd. 904, fol. 151r, 20. Oktober 1658.379 RP, 1658, fol. 103r, 21. Oktober 1658.380 Helena Locherin lebte von 1623 bis 1700; sie war eine Tochter Nathanael Locher s (1587-1649)

und seiner zweiten Ehefrau Susanna Krommin (1588-1664): Bürgerregister, Bd. V, S. 77; Bd. VIII, S. 402.

381 Amtsbürgermeister 1601, Notenstein-Gesellschaft: Ehrenzeller, S. 553.382 RP, 1658, fol. 102r, 19. Oktober 1658.383 = reverenter: mit Verlaub.384 EP, Bd. 904, fol. 160r-v, 21. Oktober 1658.385 RP, 1658, fol. 102v, 21. Oktober 1658.386 RP, 1658, fol. 103v u. 107r-v, 26. u. 28. Oktober 1658; EP, Bd. 904, fol. 165v-166r, 27. Oktober

1658.387 EP, Bd. 904, fol. 161v, 21. Oktober 1658.388 = Geschwulst.389 EP, Bd. 904, fol. 162r, 27. Oktober 1658.390 Christoph Wetzel (1645-1719) ehelichte am 15. Juli 1679 Margreth Vonwillerin (1654-1713):

Bürgerregister, Bd. IX, S. 388.391 Vgl. dazu Moser-Nef, Bd. 3, S. 779.392 KP, Bd. 802a, S. 435-447, 16. u. 20. Oktober 1673; EP, Bd. 906, S. 417-420, 20. Oktober

1673.393 KP, Bd. 802a, S. 441-442, 20. Oktober 1673.394 KP, Bd. 802a, S. 447, 20. Oktober 1673.395 RP, 1673, fol. 177v-178r, 23. Okt. 1673; VP, 1674, o. S., 28. Januar 1674.396 Von dem entsprechenden Gerichtsverfahren erklärte die Huberin vor den St. Galler Fragern am

1. November, dass sie zu St. Fiden wegen Tuchs, das man von der St. Galler Bleiche gestohlen hatte, jämmerlich zermartert, 4 mahl auf [ge]zogen und so elend zugerichtet worden, daß sie nicht genug sagen könne, waß sie sidher vor schmerzen erlitten und wie arbeitselig sie nun lebenslang bleiben müße. Dennoch habe man ihr keine Schuld nachweisen können. Es sey eine große sünd, ein mensch unschuldig in dergleichen jammer zu steken, und werdens die bleiker am jüngsten tag schwehr zu verantworten haben : EP, Bd. 907, S. 170-171, 1. November 1677.

397 VP, 1676-1677, o. S., 26. Mai 1676, 31. Mai 1676, 5. Juni 1676; RP, 1676, fol. 105r, 8. Juni 1676; Missivenprotokolle, Bd. 626, S. 508-510 u. 518-519, 28. Mai u. 8./10. Juni 1676.

398 RP, 1676, fol. 105v-106r, 13. Juni 1676; RP, 1676, fol. 108r, 15. Juni 1676; Missiven, 22. Juni 1676.

399 RP, 1676, fol. 143v-144r, 29. August 1676; VP, 1676-1677, o. S., 22. Oktober 1677; Missivenprotokolle, Bd. 627, S. 311-313, 22. Oktober 1677; RP, 1677, fol. 156r, 23. Oktober 1677; Missiven, 3. November/25. Oktober 1677; VP, 1677-1678, o. S., 26. u. 27. Oktober 1677; Missivenprotokolle, Bd. 627, S. 317-318, 27. Oktober 1677; VP, 1677-1678, o. S., 30. Oktober 1677; Missiven, 10. November/31. Oktober 1677.

400 RP, 1677, fol. 162v, 1. November 1677; EP, Bd. 907, S. 168-171, 1. November 1677.

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401 EP, Bd. 907, S. 168-171, 1. November 1677; VP, 1677-1678, o. S., 2. November 1677; Missivenprotokolle, Bd. 627, S. 327, 2. November 1677; RP, 1677, fol. 164v, 6. November 1677; RP, 1677, fol. 167r-v, 8. November 1677.

402 RP, 1677, fol. 167r-v, 8. November 1677; RP, 1677, fol. 171v-172r, 13. November 1677.403 EP, Bd. 907, S. 172-174, 14. November 1677.404 RP, 1677, fol. 174v, 15. November 1677.405 EP, Bd. 907, S. 174-175, 19. November 1677; zur Magie in der Rechtsprechung vgl. Dillinger,

Das magische Gericht, S. 550-560.406 Zum Gerichtsverfahren in Cannstadt vgl. EP, Bd. 907, S. 173, 14. November 1677.407 RP, 1677, fol. 73v, 31. Mai 1677: Seine Ehefrau war Susanna Biklerin .408 RP, 1677, S. 177-178, 20. November 1677; Missivenprotokolle, Bd. 627, S. 339-340, 26.

November 1677.409 EP, Bd. 907, S. 175-176, 20. November 1677.410 RP, 1677, fol. 181v, 27. November 1677; EP, Bd. 907, S. 176, 28. November 1677.411 Heinrich Kramer, S. 680-682.412 Ein eindrückliches Beispiel für „abergläubische“ Vorgehensweisen der Scharfrichter beim

Umgang mit Verhörten im 16. Jahrhundert führt Dettling, S. 13-16, aus Luzern an.413 RP, 1677, fol. 182r, 29. November 1677; RP, 1677, fol. 183v, 4. Dezember 1677.414 Missivenprotokolle, Bd. 627, S. 346-347, 10. Dezember 1677; RP, 1677, fol. 187r, 11. Dezember

1677; Missiven, 9. Dezember 1677; Missivenprotokolle, Bd. 627, S. 359-360, 13. Dezember 1677; VP, 1677-1678, o. S., 22. Dezember 1677 (irrtümliche Datierung, richtig: 24. Dezember 1677).

415 RP, 1678, fol. 3v, 4. Januar 1678; Missivenprotokolle, Bd. 627, S. 367, 5. Januar 1678.416 EP, Bd. 907, S. 177, 8. Januar 1678. Moser-Nef, Bd. 5, S. 431, meint, dass die Inquisitin dem

Scharfrichter „wohl hexenverdächtig“ erschien.417 EP, Bd. 907, S. 177, 8. Januar 1678.418 RP, 1678, fol. 5r-v, 9. Januar 1678. Damit war aber der Konfl ikt der Huberin mit den Bleichern

noch nicht beendet: Nachdem sie im September des folgenden Jahres 1679 wegen Verdachts auf Leinwanddiebstahl von der Rorschacher Bleiche zu Altnau im Thurgau gefangen genommen und gegen sie ein Verfahren in Frauenfeld geführt worden war, das wiederum mit einem Freispruch geendet hatte, bemühten sich die St. Galler Bleicher abermals um eine Auslieferung der Frau. Der Rat lehnte dies jedoch ab: RP, 1679, fol. 182v, 16. September 1679; RP, 1679, fol. 185r-v, 18. September 1679; RP, 1679, fol. 192v, 3. Oktober 1679.

419 EP, Bd. 907, S. 168, 1. November 1677.420 Auch Kaiser Rudolf II. besaß eine bekleidete Alraune: Byloff, S. 109, Anm. 145.421 Biedermann, Bd. 1, S. 41-43; vgl. auch Schweizer, S. 59.422 Zit. nach Biedermann, Bd. 1, S. 42.423 Dillinger, Städte, S. 144-145.424 VP, 1679-1680, o. S., 13. Dezember 1679.425 RP, 1679, fol. 232v, 18. Dezember 1679.426 VP, 1679-1680, o. S., 12. Januar 1680.427 EP, Bd. 907, S. 259-261, 12. Januar 1680.428 EP, Bd. 907, S. 261-262, 13. Januar 1680.429 RP, 1680, fol. 8r, 15. Januar 1680.430 EP, Bd. 907, S. 262-263, 19. Januar 1680.431 RP, 1680, fol. 10r, 20. Januar 1680.432 = Junker.433 = 1653: Haltmeyer, S. 626.434 = heischen: bitten, betteln.435 EP, Bd. 907, S. 263, 24. Januar 1680; RP, 1680, fol. 12v, 27. Januar 1680.

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436 Meerschweinchen waren im 16. Jahrhundert durch die Holländer aus Südamerika nach Europa gekommen und fanden hier auch in der Volksmedizin Verwendung, weil man glaubte, sie zögen Krankheiten zugunsten der Menschen an sich: Groth, Sp. 76.

437 EP, Bd. 907, S. 264, 2. Februar 1680.438 VP, 1679-1680, o. S., 4. Februar 1680.439 RP, 1680, fol. 21r, 12. Februar 1680.440 = meiner Herren.441 VP, 1680-1681, S. 70, 24. Mai 1680.442 RP, 1680, fol. 71r, 25. Mai 1680.443 RP, 1680, fol. 98v, 15. Juli 1680.444 VP, 1680-1681, S. 131, 27. Juli 1680.445 RP, 1680, fol. 112r, 12. August 1680; VP 1680-1681, S. 204, 6. Oktober 1680.446 RP, 1680, fol. 136v-137r, 7. Oktober 1680.447 VP, 1681-1682, S. 81-82, 10. September 1681.448 EP, Bd. 908, S. 46-47, 12. September 1681.449 = Korb.450 EP, Bd. 908, S. 47-48, 13. September 1681.451 RP, 1681, fol. 147r-v, 13. September 1681.452 VP, 1681-1682, S. 84, 19. September 1681.453 RP, 1681, fol. 151r-v, 20. September 1681.454 RP, 1681, fol. 159v-160r, 4. Oktober 1681.455 RP, 1681, fol. 166v-167r, 18. Oktober 1681.456 RP, 1682, S. 269, 13. Juli 1682.457 VP, 1682-1683, o. S., 17. Juli 1682.458 RP, 1682, S. 279, 25. Juli 1682.459 RP, 1683, S. 243, 19. Juni 1683.460 Elsbeths Mutter Magdalena Mayerin aus Basel hatte Matthäus Haltmeyer geehelicht und war

1628 in St. Gallen verstorben: Bürgerregister, Bd. III, S. 449.461 RP, 1683, S. 272, 9. Juli 1683; Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd.

824, S. 164, 9. Juli 1683.462 EP, Bd. 908, S. 303-304, 11. Juli 1683.463 RP, 1683, S. 277, 11. Juli 1683.464 Von ihm ist eine „Chronik“ mit ausführlichen Angaben zu seiner Person erhalten; vgl. Ziegler,

St. Gallen im 17. Jahrhundert.465 Marzell, Farn, Sp. 1215-1222.466 Marzell, Teufelsdreck, Sp. 747-748.467 Versehentlich statt „Mutter“.468 = Bandit oder allgemein kräftiges Scheltwort: Grimm, Bd. 4, Sp.1179.469 Versehentlich statt „Mutter“.470 Versehentlich statt „Mutter“.471 Versehentlich statt „Mutter“.472 Das war entweder die stammlose Eberwurz oder die weiße Zaunrübe: Grimm, Bd. 14, Sp.

1279.473 EP, Bd. 908, S. 305-311, 12. Juli 1683.474 RP, 1683, S. 284-285, 17. Juli 1683.475 RP, 1683, S. 298, 24. Juli 1683.476 RP, 1683, S. 303, 26. Juli 1683.477 „Vergeben“ bedeutete, jemanden Schadenzauber bzw. eine Vergiftung zuzufügen.478 EP, Bd. 908, S. 313-315, 30. Juli 1683.479 EP, Bd. 908, S. 315-316, 31. Juli 1683.

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480 RP, 1683, S. 306, 1. August 1683.481 Zit. nach Moser-Nef, Bd. 1, S. 189, Anm. 92.482 RP, 1683, S. 310-311, 2. August 1683.483 EP, Bd. 908, S. 346-347, 9. Oktober 1683.484 RP, 1683, S. 356, 11. Oktober 1683.485 RP, 1683, S. 359, 17. Oktober 1683.486 RP, 1684, S. 16, 17. Januar 1684.487 RP, 1684, S. 32, 31. Januar 1684.488 RP, 1684, S. 37, 5. Februar 1684.489 EP, Bd. 909, S. 4-5, 7. Februar 1684.490 RP, 1684, S. 44-45, 11. Februar 1684; Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard,

Bd. 824, S. 208-210, 11. Februar 1684.491 EP, Bd. 909, S. 6-7, 11. Februar 1684.492 Vgl. zum Begriff „Häupter“ das einleitende Kapitel „Stadtregierung, Kirche und

Gerichtswesen“.493 RP, 1684, S. 47, 12. Februar 1684; Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd.

824, S. 210-211, 12. Februar 1684.494 RP, 1685, S. 376, 11. August 1685; RP, 1685, S. 615, 23. Dezember 1685; Protokoll des Zucht-

und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd. 824, S. 235, 23. Dezember 1685.495 RP, 1686, S. 19, 14. Januar 1686; Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd.

824, S. 236, 14. Januar 1686.496 RP, 1686, S. 176, 27. April 1686.497 RP, 1689, S. 482, 3. Dezember 1689.498 Rechtsquellen, S. 29-30.499 RP, 1683, S. 196, 18. Mai 1683.500 RP, 1683, S. 195-196, 18. Mai 1683.501 EP, Bd. 908, S. 260-261, 22. Mai 1683.502 RP, 1683, S. 199-200, 22. Mai 1683.503 RP, 1683, S. 212, 31. Mai 1683.504 EP, Bd. 908, S. 268, 4. Juni 1683.505 RP, 1683, S. 223, 6. Juni 1683.506 Lokalisierung durch EP, Bd. 908, S. 260, 22. Mai 1683; vgl. Ziegler, Tore, S. 45.507 EP, Bd. 908, S. 278-279, 12. Juni 1683. 508 EP, Bd. 908, S. 279-281, 13. Juni 1683.509 RP, 1683, S. 236, 13. Juni 1683.510 EP, Bd. 908, S. 284, 21. Juni 1683.511 RP, 1683, S. 258, 27. Juni 1683.512 RP, 1683, S. 264, 2. Juli 1683.513 EP, Bd. 908, S. 291, 2. Juli 1683.514 EP, Bd. 908, S. 297, 3. Juli 1683.515 Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd. 824, S. 163-164, 5. Juli 1683.516 Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd. 824, S. 201, 5. Januar 1684.517 RP, 1684, S. 9, 14. Januar 1684; Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd.

824, S. 205, 14. Januar 1684. Zu den Arzneikosten der Schlatter vgl. RP, 1684, S. 23, 29. Januar 1684.

518 RP, 1684, S. 179, 20. Mai 1684; Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd. 824, S. 213, 20. Mai 1684.

519 Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd. 824, S. 213-214, 25. Juli 1684. 520 KiA, Bd. II, 3, 3, 1678-1735, S. 57, vermeldet wohl irrtümlich den 10. Juli statt des 10. Augusts

als Todesdatum.

248 249

521 RP, 1684, S. 328, 28. August 1684.522 Maria Hartmännin wurde im November 1627 als achtes und letztes Kind des Färbers Ulrich

Hartmann , genannt Haut (1585-1635), und seiner zweiten Ehefrau Elsbetha Kesslerin (1591-1629) geboren: Bürgerregister, Bd. III, S. 514.

523 RP, 1686, S. 333, 27. Juli 1686.524 EP, Bd. 909, S. 203-204, 29. Juli 1686.525 RP, 1686, S. 336, 29. Juli 1686.526 EP, Bd. 909, S. 204, 3. August 1686.527 RP, 1686, S. 341, 3. August 1686; vgl. zu ihrer weiteren Betreuung im Prestenhaus: RP, 1689,

S. 398, 30. September 1689; RP, 1689, S. 489, 10. Dezember 1689.528 Bürgerregister, Bd. III, S. 514.529 EP, Bd. 909, S. 7, 12. Februar 1684.530 Beschluss Nr. 3452.531 = Fußfesseln: „Die Trangen waren ein eisernes Schließzeug (Kragen) an den Füßen des

Gefangenen; eine Kette verband die beiden Füße und verhinderte so die Flucht. Dabei war aber eine Arbeit mit den Händen möglich. Mitunter war die Kette auch mit einem Schubkarren verbunden. An den Trangen konnte die Reinigung der Straßen mittels Fürben und Wässern besorgt werden.“ Mosef-Nef, Bd. 6, S. 854-855.

532 RP, 1661, fol. 174r-175r, 19. Dezember 1661.533 KP, Bd. 802a, S. 284-288, 2. Januar 1662.534 RP, 1662, fol. 1v, 3. Januar 1662.535 RP, 1662, fol. 22r, 13. Februar 1662.536 RP, 1662, fol. 23r, 18. Februar 1662; EP, Bd. 905, S. 25-27, 20. Februar 1662.537 RP, 1662, fol. 26r, 20. Februar 1662.538 = Sarg.539 EP, Bd. 905, S. 32-34, 25. Februar 1662.540 RP, 1662, fol. 28v, 25. Februar 1662.541 KP, Bd. 802a, S. 447, 20. Oktober 1673.542 Brunold-Bigler, S. 514.543 RP, 1677, fol. 79r, 12. Juni 1677.544 Abgegangener Flurname bei Notkersegg: Arnet, S. 437.545 Vgl. dazu Ziegler, Aus dem alten St. Gallen, S. 27-30.546 KP, Bd. 802a, S. 516-518, 12. Juni 1677.547 RP, 1677, fol. 79r-v, 12. Juni 1677.548 Auf S. 135 versehentlich ausgelassen, auf S. 137 erwähnt.549 EP, Bd. 907, S. 132-137, 14. Juni 1677.550 RP, 1677, fol. 83r-v, 15. Juni 1677. Auch aus früheren Zeiten ist die heilende Tätigkeit des

Scharfrichters belegt, etwa beim Familienstreit zwischen Anna Ehrliholzerin und ihrem Mann Jakob Hartmann , genannt Kreytobler, im Frühjahr 1616: Eine Frau, Lisabet Zellerin , genannt Lucassin, berichtete damals, als sie gschwollen gsin biß ann halß ufhin, also, daß man ihro die brüst nit sehen können, sei sie bey keinem doctor gsin, allein bey meister Hannßen, der habe ihro zu erst ein pülverlin geben, so sie in einem halben gläßlin mit wein eyngnomen : EP, Bd. 900, S. 7, 4. Mai 1616.

551 EP, Bd. 907, S. 137-138, 19. Juni 1677.552 RP, 1677, fol. 84r u. 85v, 19. Juni 1677.553 Maria Walserin von Teufen (1649-1678): Bürgerregister, Bd. VII, S. 66.554 EP, Bd. 907, S. 311-312, 20. Juli 1680.555 1646-1700: Bürgerregister, Bd. VII, S. 66.556 RP, 1680, fol. 99v-100r, 20. Juli 1680; Stadtgerichtsprotokoll, Bd. 724, fol. 70r, 20. Juli 1680.557 RP, 1680, fol. 101v, 22. Juli 1680.

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558 Anton Scheitlin (1655-1732) und Maria Werderin (1648-1700) hatten erst im Vorjahr geheiratet: Bürgerregister, Bd. VI, S. 558.

559 = Epilepsie: Grimm, Bd. 11, Sp.753.560 RP, 1683, S. 366, 24. September 1683.561 RP, 1683, S. 372-373, 27. September 1683.562 EP, Bd. 908, S. 325, 8. Oktober 1683.563 RP, 1683, S. 340-341, 3. Oktober 1683.564 EP, Bd. 908, S. 325, 8. Oktober 1683.565 RP, 1683, S. 347, 10. Oktober 1683.566 EP, Bd. 908, S. 348, 15. Oktober 1683.567 RP, 1683, S. 358, 17. Oktober 1683.568 RP, 1684, S. 390, 7. Oktober 1684.569 RP, 1686, S. 16, 13. Januar 1686.570 RP, 1686, S. 103-104, 10. März 1686.571 RP, 1686, S. 99, 9. März 1686.572 = Lager.573 RP, 1688, S. 198, 19. Juni 1688.574 RP, 1688, S. 203, 26. Juni 1688.575 = meinen Herren.576 RP, 1689, S. 54, 21. Februar 1689.577 RP, 1689, S. 56, 26. Februar 1689.578 EP, Bd. 909, S. 350-351, 28. Februar 1689.579 RP, 1689, S. 67, 5. März 1689.580 = wohl versehentlich statt „niemal“ geschrieben.581 EP, Bd. 909, S. 351-353, 13. März 1689.582 RP, 1689, S. 113, 18. April 1689.583 VP, 1689-1696, o. S., 25. Mai 1691; RP, 1691, S. 202, 15. Juni 1691.584 RP, 1691, S. 218, 29. Juni 1691.585 EP, Bd. 910, S. 46-47, 1. Juli 1691.586 RP, 1691, S. 225, 6. Juli 1691.587 EP, Bd. 910, S. 50-51, 16. Juli 1691.588 RP, 1691, S. 241, 16. Juli 1691.589 EP, Bd. 910, S. 52, 20. Juli 1691.590 RP, 1691, S. 244, 20. Juli 1691.591 Es lässt sich nicht feststellen, ob schon unter den ersten gegen die Schindolfi n vorgebrachten

Klagen solche aus dem Raum Roggwil vorgelegen waren.592 RP, 1691, S. 248, 23. Juli 1691.593 RP, 1691, S. 252, 24. Juli 1691.594 = Schwägerin.595 EP, Bd. 910, S. 52-54, 24. Juli 1691.596 EP, Bd. 910, S. 54-55, 27. Juli 1691.597 EP, Bd. 910, S. 56, 30. Juli 1691.598 RP, 1691, S. 263, 3. August 1691.599 RP, 1691, S. 271, 10. August 1691.600 Martha Wetzlin (1650-1711), verheiratet mit Valentin Zidler (1661-1722), war eine Schwester

des Melchior Wetzel (Bürgerregister, Bd. IX, S. 614), von dem bereits 1673 im Zusammenhang mit einem Familienkonfl ikt die Rede war.

601 EP, Bd. 910, S. 59-60, 13. August 1691.602 RP, 1691, S. 277, 13. August 1691.603 EP, Bd. 910, S. 60-61, 15. August 1691.

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604 EP, Bd. 910, S. 76, 25. August 1691.605 RP, 1691, S. 291, 25. August 1691.606 RP, 1691, S. 296-297, 31. August 1691.607 MP, Bd. 915, S. 350-352, 4. September 1691.608 Dipper, S. 11.609 EP, Bd. 910, S. 61-62, 15. August 1691.610 RP, 1691, S. 281, 18. August 1691.611 EP, Bd. 910, S. 63-65, 19. August 1691.612 RP, 1691, S. 283, 20. August 1691.613 EP, Bd. 910, S. 65, 20. August 1691.614 In den Akten wurde sie irrtümlich mit dem Vornamen „Margreth“ bezeichnet.615 EP, Bd. 910, S. 65-67, 21. August 1691.616 EP, Bd. 910, S. 69-73, 22. August 1691.617 = Elster.618 EP, Bd. 910, S. 73-74, 24. August 1691.619 Vgl. die Angaben zu ihrer Person im übernächsten Kapitel und im Anhang.620 RP, 1691, S. 289, 24. August 1691.621 EP, Bd. 910, S. 76, 25. August 1691.622 RP, 1691, S. 291, 25. August 1691.623 Vgl. dazu Arnet, S. 33-34.624 EP, Bd. 910, S. 76-77, 27. August 1691.625 RP, 1691, S. 296, 31. August 1691.626 Schild, S. 24.627 RP, 1691, S. 296-297, 31. August 1691.628 Bülbech = Gummi: Grimm, Bd. 2, Sp. 511.629 EP, Bd. 910, S. 81, 31. August 1691.630 MP, Bd. 915, S. 352-354, 4. September 1691.631 Gemeint ist Elisabeth Huberin .632 = Pfund.633 RP, 1691, S. 300-301, 1. September 1691.634 RP, 1691, S. 302, 3. September 1691.635 RP, 1691, S. 305, 3. September 1691.636 Der Schindolfi n klägers fürsprech war herr Peter Felß , kirchenpfl eger, dessen beistände herr zunftmr.

Ulrich Müller und herr unterbürgermr. Jacob Näf , der angeklagten fürsprech war herr David Breisig , verwalter, beystände hr. zmr. [Zunftmeister] Daniel Spicherman und hr. zmr. Hans Peter Graf .

Der Hellerin klägers fürsprech war herr zunftmeister Diethelm Scherer , dessen beistände hr. zmr. Hans Ulrich Allgeüwer und hr. zmr. Hans Jacob Erozeller , der beklagten fürsprech aber hr. zmr. Jacob Hochreütiner , beystände hr. zmr. Bernhart Ziegler und hr. zmr. Jacob Tobler .

637 RP, 1691, S. 305-306, 4. September 1691; MP, Bd. 915, S. 350-354, 4. September 1691.638 Kosten des Prozesses gegen die Schindolfi n (Buch der Unkosten über das Hochgericht, Bd. 450,

o. S., 4. September 1691):Hr. unterbmr. Jacob Hofmann , reichsvogt stathalter 1.15.–Hr. amtsbmr. Heinrich Hiller -.36.–Hr. altbmr. Joachim Kunkler -.36.–Hr. amtsubr. Laur. Ebneter , hr. seckelmr. T. Schob. und hr. oberbaumr. Niclaus Meyer , jedem amtshalben kr. 18 -.54.–Bey durchgehung des process, dienstag, den 1. september 1.45.–Hrn. fragern hr. schafn. Ulrich Weyerman , h. zm. Joh. German und hn. d. grschr. [Doktor Gerichtsschreiber] wegen relation vor gr. raht und letzten vorhalt 3.00.–

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Den beiden fürspr. hr. Peter Felß , kirchenpfl ., und h. David Breisig, verw., à 45 1.30.–Den 4 beystanden hr. ubr. Jacob Näf , h. zr. Ulrich Müller , h. zr. Daniel Spichermann und h. zr. Hans Peter Grafen à kr. 36 2.24.–In die canzley wie üblich 3.00.–Herren geistlichen hr. dec. Hofm. 1, hr. Seb. Giller 1, hr. Jos. Schaf [hauser] 1, hr. Casp. Schlumpf 1, hr. Melch. Mith. [Mittelholzer] 20, hr. Mich. Schlatter 20 – fl . 11.-Am rechtstag und bey der execution hr. Melchior Mittelholtzer und hr. Michael Schlatter – 2.- 13.00.–Dem meßmer und markstaller à kr. 15 -.30.–Dem statkn. auf dem rahthaus wegen rufs 1⁄2 kr., 7 1⁄2 wegen thurnlöse kr. 30, sonst 15 kr. -.52.4Den burgerknechten, so den schranken aufgeschlagen, 1⁄2 kr. 22 1⁄2, wegen kloz kr. 15 -.22.4Denen halbardiren kr. 1⁄2 45, gefangnus raumen kr. 30 -.52.4Ubrigen 3 statknechten à kr. 15 -.45.–Leonhard Reiners s. wittiben Anna Falkin , so der gefangnen tag und nacht gewartet, à kr. 30 22.30.–Denen bettelvogten -.30.–Dem scharfrichter 12.00.–summa fl 66.22.4

Kosten des Prozesses gegen die Hellerin (Buch der Unkosten über das Hochgericht, Bd. 450, o. S., 4. September 1691):

Hr. alt ubm. Jacob Hofmann , reichsvogts stathalter 1.15.–Hr. amtsubm. Heinrich Hiller -.36.–Hr. altburgermr. Joachim Kunkler -.36.–Hrn. amtsubr., hrn. sekelmr. und oberbaumr., wie ublich à kr. 18 -.54.–Bey vorlaüffi ger process durchgehung 2.15.–Fragern hrn. Ulr. Weyermann , schafner, h. zr. Joh. German und dem dr. gerichtschr. wegen letzten vorhalts und relation 3.00.–Beiden fürspr. h. zr. Dieth. Scherer und hr. zr. Jac. Hochreütinern à kr. 45 1.30.–Denen beiständen hr. zmr. Hs. Ulr. Allgöwer , hr. zr. Hs. Jac. Erhardzeller , hrn. zr. Bernhard Zieglern und h. zr. Jacob Tobler à kr. 36 2.24.–In die canzley wie üblich 3.00.–Herren geistlichen hr. dec. 2 mal, hr. cam. 2, hr. Schlumpf alt 2, hr. Joh. Schafh[auser] 3, hr. Melch. M. 1, hr. Daniel Wägelin 7, hr. Herm. Schlumpf 7, thut f. 6 hr. Dan. Wägelin u. hr. Herm. Schlumpf bei der execution à f. 1.–, 2.– 8.00.–Dem meßmer und markstaller -.30.–Dem statkn. aufm rahthaus wegen rufs 1⁄2 kr. 71⁄2, thurnlose kr. 30, sonst kr. 15 -.52.4Den burgerknechten, so den schranken kr.221⁄2, wegen klozs usw. kr. 15 -.37.4Denen halbardirern halb kr. 45, sc. kr. 22 1⁄2 und gefangnus raum -.52.4ubrigen 3 statkn. à kr. 15 -.45.–Laur. Halder s fr., so 6 tag, und Jac. Weyerman , schneider, so 12 tag der Besezerin in der gefangenschaft gehütet à kr. 30 9.00.–Denen bettelvögten -.30.–Dem scharfrichter f. 12 und wegen der aschen f. 3 wie anno 1682 15.00.–Den karrern wegen holtz- und ander furh -.36.–summa gulden 51.37.4639 EP, Bd. 910, S. 74-75, 24. August 1691.640 RP, 1691, S. 289, 24. August 1691.641 EP, Bd. 910, S. 76, 25. August 1691.642 EP, Bd. 910, S. 82, 31. August 1691; RP, 1691, S. 296-297, 31. August 1691.643 RP, 1691, S. 307, 8. September 1691; EP, Bd. 910, S. 82, 10. September 1691.

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644 RP, 1691, S. 311, 10. September 1691.645 EP, Bd. 910, S. 25-26 u. 29, 2. u. 4. April 1691; RP, 1691, S. 171, 15. Mai 1691; Missivenprotokolle,

Bd. 631, S. 473-474, 16./26. Mai 1691; Missiven 20./30. Mai 1691; RP, 1691, S. 187, 4. Juni 1691; Missivenprotokolle, Bd. 631, S. 477, 6. Juni 1691; Missiven 12. Juni 1691.

646 RP, 1691, S. 218-219, 29. Juni 1691. 647 RP, 1685, S. 26, 20. Januar 1685.648 Missivenprotokolle, Bd. 630, S. 18, 24. Januar 1685; Missiven, 27. Februar 1685.649 RP, 1685, S. 105, 5. März 1685; EP, Bd. 909, S. 76-77, 9. März 1685; RP, 1685, S. 115, 12. März

1685.650 RP, 1685, S. 564, 2. Dezember 1685.651 Bürgerregister, Bd. IV, S. 246.652 RP, 1693, S. 339, 5. September 1693.653 RP, 1693, S. 464, 15. Dezember 1693.654 RP, 1694, S. 15, 15. Januar 1694.655 EP, Bd. 910, S. 221, 15. Januar 1694.656 RP, 1694, S. 18, 16. Januar 1694.657 = Stockamt, Armenversorgung.658 Schweizerisches Idiotikon, Bd. 3, Sp. 395.659 EP, Bd. 910, S. 221-223, 17. Januar 1694.660 RP, 1694, S. 21-22, 18. Januar 1694.661 Vgl. dazu Moser-Nef, Bd. 3, S. 779.662 EP, Bd. 910, S. 223-224, 20. Januar 1694.663 RP, 1694, S. 27, 23. Januar 1694.664 EP, Bd. 910, S. 224, 24. Januar 1694.665 RP, 1694, S. 29-30, 25. Januar 1694.666 EP, Bd. 910, S. 225, 29. Januar 1694.667 RP, 1694, S. 34, 29. Januar 1694.668 EP, Bd. 910, S. 225, 30. Januar 1694; RP, 1694, S. 36, 30. Januar 1694.669 RP, 1694, S. 41, 1. Februar 1694.670 VP, 1689-1696, o. S., 6. Februar 1694.671 RP, 1694, S. 51, 8. Februar 1694.672 EP, Bd. 910, S. 226, 9. Februar 1694.673 EP, Bd. 910, S. 226, 10. Februar 1694.674 RP, 1694, S. 63, 16. Februar 1694.675 EP, Bd. 910, S. 229, 16. Februar 1694.676 RP, 1694, S. 69, 20. Februar 1694.677 RP, 1694, S. 110, 19. März 1694.678 RP, 1694, S. 148, 17. April 1694.679 Zimmermann, Hochstift Konstanz, S. 320; ders.: Konstanz, S. 278-284.680 Davor dürfte es während des gesamten 16. Jahrhunderts nur 1581 und 1589 zu je einer

Hinrichtung gekommen sein: Schiess, S. 97.681 Bätscher, S. 73; Ehrenzeller, S. 249; Ziegler, Sitte, S. 71; Mosef-Nef, Bd. 3, S. 816.682 Haltmeyer, S. 558.683 Bätscher, S. 175-184, Zitat: S. 180.684 Ziegler, Sitte, S. 116-117.685 Behringer, Bayern, S. 18. 686 Dillinger, Städte, S. 132-134.687 Schiess, S. 71.688 Behringer, Hexen, S. 63.

252 253

689 Zur Rolle der Frau bei den Hexenverfolgungen vgl. Schwerhoff, passim; Behringer, Hexen, S. 27-29.

690 Besonders deutlich erscheint dieser Gegensatz im Fall der Barbara Wetterin 1646 (Schiess, S. 189-193), womit wohl auch Bartholomäus Anhorns Interesse begründet war (Anhorn, S. 98-100, 1100-1101).

691 Dillinger, Städte, S. 139.692 Behringer, Bayern, S. 338.693 Ebenda, S. 338.694 Dillinger, Städte, S. 139 u. 147; Behringer, Bayern, S. 340-341.695 Schiess, S. 92-99; Bader, S. 158-159. In Außerrhoden sind Hexenfl ug und Hexensabbat schon

bei den ersten dokumentierten Prozessen von 1601 bis 1606 belegt: Schiess, S. 162-175. Für Innerrhoden ist das Geständnis eines Hexensabbats erst beim Prozess gegen Anna Sedeleggerin (1603) dokumentiert, der bei Schiess nicht genannt ist.

696 Hexen und Hexenprozesse, S. 404.697 Mosef-Nef, Bd. 5, S. 281.698 Bürgerregister, Bd. VIII, S. 436; Geburtsbrief ihrer Schwester Barbara Hellerin vom 19. April

1658 in Tr. 19, No. M 1; Familienbuch Rheineck 1616-1701; Geburtsbrief der Anna Hellerin vom 6. Dezember 1652 in Tr. 19, No. F 6.

699 KiA, Bd. II, 3, 3, 14. April 1652; EP, Bd. 910, S. 81, 31. August 1691.700 Schweizerisches Idiotikon, Bd. 7, Sp. 1706.701 RP, 1653, fol. 3v, 11. Januar 1653.702 Auszug v. 5. Januar 1653 in Tr. 19, No. F 6.703 Bürgerregister, Bd. VIII, S. 426 u. 436.704 EP, Bd. 905, S. 529, 2. Dezember 1668.705 Familienbuch Rheineck 1616-1701; Bürgerregister, Bd. VII, S. 65; Tr. 19, No. M 1; RP, 1658,

fol. 34v, 20. April 1658.706 RP, 1654, fol. 68v-69r, 6. u. 9. Juni 1654; EP, Bd. 904, fol. 57r, 9. Juni 1654.707 EP, Bd. 910, S. 61, 15. August 1691.708 Dieses Pest- oder Blatternhaus hinter der Bernegg wurde 1639 dem Zeugmeister Silvester Hiller

und seinen männlichen Erben, die das Handwerk der Chirurgie ausübten, zu einem beständigen Mannslehen übergeben. Es blieb das ganze 17. Jahrhundert in deren Besitz: Scherer, Johann Jacob: Fortsetzung der Chronica Herrn Joachim von Watts. Von dem Jahr Christi bis auf gegenwärtige Zeiten. St. Gallen 1725-1728, Bd. 2, S. 115, u. Bd. 3, S. 35 (Manuskript im Stadtarchiv [Vadiana] St. Gallen, Bde. 677c+d).

709 RP, 1663, fol. 91v, 25. August 1663.710 Bürgerregister, Bd. VIII, S. 436.711 Als Angestellte der Stadt hätte Anna Hellerin neben den Arbeitsgebühren auch ein festes

Wartgeld und freie Unterkunft oder Wohngeld erhalten: Ziegler, Eidbücher, S. 117.712 RP, 1674, fol. 129r-v, 11. Juni 1674.713 RP, 1675, fol. 114r, 10. Juni 1675.714 VP, 1676-1677, o. S., 22. Mai 1676.715 RP, 1676, fol. 161r, 12. Oktober 1676.716 RP, 1677, fol. 22r, 15. Februar 1677.717 RP, 1677, fol. 83v-84r, 19. Juni 1677; EP, Bd. 907, S. 141, 21. Juni 1677; RP, 1677, fol. 86v, 21.

Juni 1677.718 RP, 1677, fol. 83r, 15. Juni 1677.719 AeA, Bd. II, 29, S. 12; AeA, Bd. II, 30, S. 12, u. AeA, Bd. II, 31, S. 13.720 Steuerbuch 1678, Bd. 296dq, S. 48.721 RP, 1688, S. 201, 21. Juni 1688.722 EP, Bd. 908, S. 325, 8. Oktober 1683.

254 255

723 EP, Bd. 905, S. 27, 20. Februar 1662.724 Wo nicht näher angegeben, stammen die Daten aus: Bürgerregister, Bd. VIII, S. 436; KiA, Bd.

II, 1, 3, u. KiA, Bd. II, 3, 2-3.725 Bürgerregister, Bd. IX, S. 388.726 RP, 1684, S. 186, 27. Mai 1684; EP, Bd. 910, S. 62, 15. August 1691. 727 RP, 1679, fol. 156r, 2. August 1679, fol. 174r, 4. September 1679, fol. 195v-196r, 14. Oktober

1679, u. fol. 209r, 4. November 1679.728 Bürgerregister, Bd. VIII, S. 446.729 RP, 1680, fol. 89v, 29. Juni 1680.730 RP, 1684, S. 48, 14. Februar 1684.731 Bürgerregister, Bd. I, S. 206, u. Bd. VIII, S. 333.732 RP, 1683, S. 63, 1. März 1683; RP, 1683, S. 160, 1. Mai 1683; RP, 1687, S. 53, 7. Februar 1687;

EP, Bd. 910, S. 61-62, 15. August 1691.733 EP, Bd. 889, fol. 6r, 3. März 1658; fol. 6v, 5. März 1658. Dass es sich dabei wirklich um einen

Übernamen handelt, beweist zum Beispiel die Eintragung im EP, Bd. 892, S. 144, 4. August 1580.

734 EP, Bd. 890, fol. 73r-74r, 21. u. 23. April 1573.735 KiA, Bd. II, 2, 1, 18. Juli 1541: Johannes Wirtenberg und Cathrina Hoffstetterin ; ebenda, 7.

August 1542: Ulrich Hoptlin und Cathrina Hoffstetterin.736 EP, Bd. 889, S. 6, 3. u. 5. März 1568; RP, 1568, fol. 28v, 4. März 1568, u. fol. 29r-v, 8. März

1568; KiA, Bd. II, 1, 2, 16. September 1568.737 RP, 1573, fol. 39v, 28. April 1573.738 Missiven, 16. Mai 1573.739 RP, 1580, fol. 80r, 1. Juli 1580.740 EP, Bd. 892, S. 144-145, 4. August 1580.741 RP, 1580, fol. 95r, 8. August 1580.742 AeA, Bd. VII, 5, fol. 9r.743 AeA, Bd. VII, 6, fol. 17r.744 AeA, Bd. VII, 7, fol. 14r; AeA, Bd. VII, 9b, fol. 13r.745 AeA, Bd. VII, 14, o. fol., 11. April 1587.746 RP, 1588, fol. 71v, 3. Oktober 1588.747 AeA, Bd. VII, 21, fol. 18v. 748 AeA, Bd. VII, 25, fol. 13r u. 20v.749 RP, 1596, fol. 62v, 13. Mai 1596. 750 EP, Bd. 907, S. 168-169, 1. November 1677; EP, Bd. 907, S. 173, 14. November 1677.751 EP, Bd. 907, S. 177, 8. Januar 1678.752 EP, Bd. 907, S. 176, 20. November 1677.753 EP, Bd. 907, S. 171, 1. November 1677. 754 Die Erhard bildeten ein alteingesessenes Montafoner Geschlecht: Vallaster, S. 162.755 EP, 907, S. 175, 20. November 1677.756 Bürgerregister, Bd. V, S. 277.757 KiA, Bd. II, 1,1, 28. März 1556.758 EP, Bd. Bd. 893, S. 65, 8. August 1583.759 RP, 1583, fol. 63v, 8. August 1583; RP, 1583, fol. 67r, 28. August 1583; EP, Bd. 893, S. 65-68

u. 70-72, 8., 19. u. 21. August 1583.760 EP, Bd. 893, S. 73-74, 27. August 1583.761 RP, 1583, fol. 66v-67r, 27. August 1583. 762 RP, 1583, fol. 67r, 28. August 1583.763 EP, Bd. 893, S. 73, 27. August 1583.764 Ebenda.

254 255

765 RP, 1595, fol. 1v-2r, 30. Dezember 1594.766 Tr. 18, No. M 5. Balthasar war ein Sohn des Graupener Bürgers und Bäckers Jakob Müller sowie

der Ludomilla Compaß, einer Tochter des Bürgers Jakob Compaß, ebenfalls aus Graupen.767 RP, 1645, fol. 67r-v, 9. Mai 1645.768 RP, 1644, fol. 136v-137r, 14. November 1644.769 EP, Bd. 908, S. 347, 9. Oktober 1683.770 EP, Bd. 908, S. 346, 9. Oktober 1683.771 EP, Bd. 907, S. 263, 19. Januar 1680.772 Zum Fall Barbara Müller vgl. auch Moser-Nef, Bd. 5, S. 103-104.773 Stemmatologia T, S.C, 42 bzw. 140; Bürgerregister, Bd. VIII, S. 323.774 Bürgerregister, Bd. VII, S. 547.775 EP, Bd. 908, 301-303, hier S. 302, 11. Juli 1683; RP, 1683, S. 272-273, 9. Juli 1683.776 Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd. 824, S. 208, 8. Februar 1684.777 RP, 1685, S. 88, 23. Februar 1685; Protokoll des Zucht- und Waisenhauses zu St. Leonhard, Bd.

824, S. 235, 23. Dezember 1685.778 Bürgerregister, Bd. II, S. 281; RP, 1680, fol. 21r, 12. Februar 1680.779 KiA, Bd. II, 1, 3, 3. September 1641. In einem Examinationsprotokoll von 1691 gab Elisabeth

Schindolfi n an, sie sei 54 Jahre alt: EP, Bd. 910, S. 52, 24. Juli 1691.780 KiA, Bd. II, 3, 2.781 VP, 1676-1677, o. S., 27. Juli 1677.782 RP, 1681, fol. 119v, 2. August 1681.783 RP, 1681, fol. 119v, 2. August 1681.784 RP, 1686, S. 464, 25. November 1686.785 RP, 1686, S. 469, 30. November 1686.786 RP, 1687, S. 30, 21. Januar 1687.787 Bürgerregister, Bd. VII, S. 163.788 AeA, Bd. XII, 97.789 Ratsregister oder Register über die Rats- und Verordnetenbücher, Bd. 990, S. 182.790 Ratsregister oder Register über die Rats- und Verordnetenbücher, Bd. 989, S. 233.791 RP, 1666, fol. 32v, 13. März 1666.792 Banditenbuch, Bd. 911, S. 4.793 RP, 1679, fol. 22v, 28. Januar 1679.794 EP, Bd. 908, S. 100-101, 7. Februar 1682.795 Bürgerregister, Bd. VII, S. 162.796 MP, Bd. 915, S. 248, 28. Juli 1658.797 Bürgerregister, Bd. IV, S. 202.798 MP, Bd. 915, S. 248, 28. Juli 1658; EP, Bd. 904, fol. 142r, 14. Juli 1658. R. St., Nr. 268, schreibt,

sie stamme von „Hinau“. Dabei handelt es sich um einen Lesefehler.799 EP, Bd. 904, fol. 143r, 19. Juli 1658; MP, Bd. 915, S. 248, 28. Juli 1658. 800 Bürgerregister, Bd. VIII, S. 321; EP, Bd. 904, fol 145v, 26. Juli 1658.801 Bürgerregister, Bd. IV, S. 202; EP, Bd. 904, fol. 144v, 20. Juli 1658.802 EP, Bd. 905, S. 160-161, 5. Februar 1663. 803 AeA, Bd. VII, 118, S. 30.804 RP, 1645, fol. 148v, 2. Dezember 1645.805 EP, Bd. 903, S. 302-303, 3. Dezember 1645.806 RP, 1645, fol. 149r-v, 4. Dezember 1645.807 Steuerbuch 1646, Bd. 296ck, S. 36.808 Laut RP, 1650, fol. 87r, 20. September 1650, wollte Hofstätter schon vor fünf Jahren von seiner

Frau weggezogen sein, was nicht zutreffen konnte.

256 257

809 Laut RP, 1650, fol. 86v, 20. September 1650, behauptete Hofstätter damals ebenfalls nicht ganz zutreffend, dass sich seine Frau schon bey 4 jaren außer Landes befi nde.

810 AeA, Bd. VII, 120, S. 20.811 RP, 1649, fol. 161v, 11. Oktober 1649.812 RP, 1649, fol. 181r, 22. November 1649.813 RP, 1650, fol. 9r-v, 15. Januar 1650.814 RP, 1650, fol. 86v-87r, 20. September 1650.815 AeA, Bd. VII, 125, S. 23.816 RP, 1653, fol. 83r, 11. Oktober 1653.817 RP, 1657, fol. 98r, 13. August 1657

256 257

A

AbtMarx 160

AckermänninOttilia 119

AllgeuerGeorg 73, 75Hans Ulrich 250-251Jakob 73, 75Kaspar 115

AltherrBascheli 104Friedrich 97, 160-161Jakob 92, 213, 243Ulrich 235-238, 241

AnhornBartholomäus 16, 18, 21, 101, 119, 253Silvester Samuel 150, 155

AppenzellerChristian 235, 237Jakob 35-36, 38, 73, 85, 239Lorenz 69Othmar 137, 139-141, 145, 161-162Sebastian 98, 135

AppenzellerinAnna 85Barbeli 181Trina 85-86

AsperinMargreth 44, 61-62

AtzenholzN. 66

B

BaderinAgnes 26

BastartLeonhard 40Lienhard 235-236

BätscherTheodor Wilhelm 80

BaumgartnerJakob 135Johannes 135Tobias 137, 142-143, 145, 155, 166

BaumgartnerinElsbetha 213

BaurHans Heinrich 165-166

BäurinMargreth 188Maria 165-166

BauwelinBarbara 87

BernerinN. 36-37

BeuschJakob 41

BiklerinSusanna 245

BilwilerinN. 215

BluminCleur 52

BöngierN. 115

PersonenregisterBeim folgenden Register wurden – anders als im Text – verschiedene Formen des-selben Familiennamens auf die üblichere oder hochdeutsche Form vereinheitlicht (z. B. Mägli – Megli, Oberhuser – Oberhauser, Rheiner – Reiner, Rütiner – Reutiner [nicht jedoch der Name des bekannten Chronisten Johannes Rütiner], Stiger – Stei-ger, Taufer – Teufer, Wägelin – Wegelin, Zainler – Zanler – Zenler). Nicht immer konnte klar zwischen Nachnamen und Übernamen unterschieden werden. Letztere sind gewöhnlich nicht berücksichtigt.

258 259

BregelD. 68

BreisigDavid 250-251Sebastian 238

BreisingKaspar 214

BrenzJohannes 44

BrudererUli 182

BruggbacherinBarbara 73, 75-78, 83, 234, 240

BruggerHans 31

BruggerinElsbeth 199

BrunnerJakob 98-99Michael 62

BüchlerinMargreth 234

BuchliUlrich 236, 238

BuchlinJohannes 236Katharina 39-40Leonhard 216, 236

BuchmannFriedrich 120, 243

Bufl erChristoph 239

BullingerHeinrich 16, 233

BurkhartMichel 94

BürkinElisabeth 242

C

CalvinJean 16, 233

CarpzowBenedikt 21

CastellioSebastian 80

CleberEusebius 207

D

DächslinBarbara 85Bernhard 86Joachim 85-86

DiethBartholomä 159, 161Felix 161

DoblerGregorius 46

DoblerinAnna 85-87

DoderN. 37

DöringHans 152Hans Georg 151-154Jakob 155

DreyerWolf 53-56, 58, 90

DürlerinWeibrath 199

E

EberlinElisabeth 173Marx 202-203

EbneterHans Jakob 169Jakob 241Laurenz 127, 250

EbneterinElisabeth 179, 182

EggerJonas 40Melchior 92

EhrenzellerLeonhard 103

EhrhardzellerHans Jakob 251

258 259

EhrliholzerinAnna 84, 248

EngelinBenedikt 241Magdalena 85-86

EnglerAntoni 164Georg 164-165Hans Jakob 137, 139, 142-143, 145,

150Martin 187Thebus 66

EngwillerMoritz 188N. 77, 81-82Nikolaus 134, 217Ulrich 179

ErhardKarl 215

ErhardzellerPeter 149, 165

ErozellerHans Jakob 250Niklaus 75

ErozellerinAnna 72-73

EugsterDamian 52

EugstlerMichael 162Ulrich 193, 211

EugstlerinElsbeth 52

F

FälchinMaria 165, 167, 173

FalkinAnna 251

FehrBalthasar 97Franzisk 98-99Georg 200Jakob 110, 237-238Johannes 139-142

Peter 131Ulrich 239

FehrinElsbeth 188

FelsHans Konrad 67, 144, 199Peter 250-251

FinsterlingHermann 124

FittlerinN. 36

ForsterGeorg 243

ForsterinBarbara 243

FranzinMargaretha 241

FreundThomas 197, 213

FreyUlrich 81-82

FriedrichHans 81, 93Hans Joachim 103Jakob 56Joseph 69Konrad 216Othmar 199

FriedrichinN. 86Ursula 68

G

GailerLeonhard 212

GeigerinHelena 242

GerberJakob 46

GerberinMargreth 141Maria 95

GermannJohannes 178, 186, 196, 199, 250-251

260 261

GermänninDorothea 200Katharina 181

GerunginBarbara 135

GigerStofel 62

GillerHeinrich 241Martin 107Sebastian 251

GirtannerinElsbeth 200Magdalena 188

GlinzJoachim 243Konrad 84, 240Lorenz 118-119, 123-124, 169

GmünderChristoph 81-82Heinrich 141, 199Jakob 122, 238-239Meinrad 82

GolderGall 50

GonzenbachinAnna 46

GradHans 182

GrafHans Peter 250-251

Gräfi nBarbel 47

GrimmelshausenHans Jakob Christoph 119

GrübelHans Jakob 241

GrünholzerUli 160-161

GuggerHeinrich 60N. 167Peter 235-236, 238-239

GuldinAnna 30Melchior 62

H

HafnerinAnna 62

HaiminKatherina 66

HalderDaniel 160Hans 159-160Jakob 160Lorenz 197, 251

HaltmeyerHans Joachim 120, 137, 139-145Joachim 59, 101Marx 45, 131, 137, 139-141, 145, 148,

237Matthäus 246Othmar 87

HaltmeyerinElsbeth 137, 139, 141

HandtGorius 31

HanimannDaniel 162Hans Heinrich 98Lorenz 117

HanimänninHelena 181

HartmannHans 63Jakob 84, 248Ulrich 248

HartmänninAndly 47Maria 156-158Sabina 125

HaubenreichMathias 69-72, 83

HautGorius 31

HelfenbergerJakob 69

260 261

HellerJohannes 211

HellerinAnna 126, 131-132, 159-171, 173-174,

183, 185-188, 190, 192-193, 195-198, 202, 209, 211-212, 253-254

Barbara 211, 253Henzlermann

Michel 62Hess

Tobias 140, 143, 146Hessin

Esther 150Hildbrantin

Judith 179Katharina 139Regula 211

HillerHeinrich 250-251Konrad 52Silvester 124, 241, 253

HillerinElisabeth 152

HochreutinerDavid 18Heinrich 48, 60, 214, 235, 238Jakob 156, 250-251Johann 176

HöckerliN. 178

HofmannHans Jakob 67Jakob 196, 250-251N. 176, 178, 251

Hofstätter 220Christoph 101, 108, 117-118, 218-220Johann Jakob 242

HofstätterinBarbara 101-104, 218, 239

HofstetterinKathrin 46-51, 63, 70, 72, 213-214,

238, 254Högger

Conrad 30, 235Jakob 166

Ruprecht 165Sebastian 136

HöggerinKatharina 165

HolerinN. 46

HoptlinUlrich 254

HörSamuel 48-49, 235

HorberinMagdalena 119-121

HuberAbraham 118, 121, 125, 243Christian 158, 175Dominikus 36Georg 48-50, 64, 88, 236, 239Hans Jakob 198Hans Konrad 181Heinrich 41, 56Jakob 111, 143, 156N. 182

HuberinAnna 91-94Elisabeth 190, 192, 198, 250Katharina 126-130, 215, 244-245

HugendoblerJakob 97, 99Joachim 164Kaspar 200Lorenz 164-168, 190-191Melchior 132, 135-136Nikolaus 135, 164, 166-168, 173, 190Tobias 162

HugendoblerinMaria 135

HüselerMartin 107

HütschwenderinSara 165

I

Im GrundEls 62-64

262 263

Innozenz VIII.Papst 23

InstitorisHeinrich 26

J

JägerinElsbetha 30

JäggGregorius 238

JeckGeorg 64

JungUrban 236

K

KapfmannHans Jakob 53, 56, 236

Karl V.Kaiser 19

KäserN. 215

KästlinAnna 217Maria 181

KellerHeinrich 31, 122-124Leonhard 60

KellerinRegula 64-66, 69

KesslerinElsbetha 248Regula 236

KeyserinAnna 108

KindlinDorothea 240

KnechtlinDaniel 187, 212

KöchinRegula 35-39, 42-43, 46-47, 51, 62,

215-216Kramer

Heinrich 26

KretzN. 31

KriegerMartin 21

KrommChristof 60Jakob 30N. 187

KromminN. 122Susanna 244

KüblerN. 218

KüblerinBarbara 218, 242

KügeliRegula 50

KulimanHans 56

KunklerHans Kaspar 141Joachim 137, 243, 250-251Lorenz 173, 238, 240N. 142-143, 145

KunklerinLydia 141

KunzDavid 113Hans 236Kaspar 111, 115Lorenz 164

KunzinBarbara 39-40Marie 52

KünzliAndreas 60

KutterKaspar 182

KutzJoachim 30

262 263

L

LachHeinrich 58

LachamänninDorothea 62

LachemannHans Kunz 239

LadererJohannes 98

LampartinDorothea 77-78, 80-83, 240

LängweilerJakob 181

LankerMichael 181

LankerinMagdalena 181

LeumlerinKatharina 165

LinerHans 233

LinsKonrad 159

LobbacherThomas 241

LocherAntoni 69, 241Bartholomä 159Hans Bartholomä 135Melchior 94N. 105, 109Nathanael 244

LocherinHelena 121-124, 240, 244

Löffl erJosef 65

M

MackinTrinli 52

MammendorferMartin 213

MangerinAgnes 235

MayerinMagdalena 246

MegliMichael 56, 58, 61, 63, 68, 239

MeglinKatharina 179

MenhartinFides 30

MerzJakob 215Leonhard 104Rudolf 52

MeyerGeorg 137, 143-144Nikolaus 129, 155, 250Othmar 88, 239

MeyerinAnna 239Ursula 143, 147, 158

MittelholzerGeorg 175Josef 219Kaspar 105, 117, 160Melchior 251

MittelholzerinMagdalena 179

MolitorisUlrich 44

MontpratinDorothea 218

MorerNiklaus 33-34, 88-89, 90, 237

MörlinHans Jakob 103N. 181

MoserJakob 161, 211

MötteliHans 160

MüllerBalthasar 216Hans 97, 137, 139Hans Georg 160Leonhard 239Michael 241

264 265

Ulrich 149, 156, 250-251Müllerin

Barbara 132-137, 139-144, 146-148, 158, 174, 198-200, 202-204, 209, 216-217

Helena 200Kathrin 62Magdalena 152, 217Rachel 142, 216-217Ursula 200

MunterN. 111, 114

MurerJakob 36

N

N.Bartlin, Bauer 60Gorius, Bader 25-26Hans, Scharfrichter 41, 52Jakob, Scharfrichter 25

NäfJakob 250-251Kaspar 240-241

NeherChristoph 128Hans Jakob 21, 129Jakob 128

NesenmannN. 81

NorderHans 30

NüeschinN. 60-61

NußbomerN. 176

O

OberhauserSamuel 68Stefan 29

OberhauserinBarbara 68-69

OberteufferHans 213, 238

P

Paracelsus 240Peuschlerin

Sybilla 95-100, 104, 242Pfund

Kaspar 97-99Preissing

Hans Arnold v. 53

R

RainsbergHans Valentin 239Johannes 240-241

RaitnauHans Werner v. 83, 240

RamsauerJakob 48, 58, 63

ReinerJakob 86Leonhard 159, 251Othmar 235

ReinerinKathrin 169

RennhasinN. 52

ReuscherHeinrich 103

ReutiBaschon 40

ReutinerDaniel 137Hans 48-50, 72, 238

ReutlingerJoachim 50, 75, 82

RickinAnna 66

RietmannHans Kaspar 199Jakob 159, 161-162, 240-241Kaspar 95-97, 99-100Ulrich 44

RiserinElsbeth 124-125

264 265

RitterMarx 237-238

RitterinAgatha 41

RöchlinBarbel 30N. 50-51

RotmundKaspar 102

RovieroFrancisco 31, 33

Rudolf II.Kaiser 245

RütinerJohannes 29

Ryffi nMagdalena 141

S

SandeggerN. 119

SäumlininN. 35-36, 38

SaxerinN. 86

SchachSalomon 56, 59

SchäferinElisabeth 198

SchafhauserJohann 251Josef 251

SchärJakob 181Konrad 181

SchatzmänninBarbara 31

SchegginElen 30

ScheitlinAnton 171, 188-189Maria 126Othmar 63

SchenchOthmar 98

SchererBartholomä 165, 170, 175Christoph 126Diethelm 174, 190, 192-193, 196,

250-251Hans Jakob 155

ScheußBartholomä 120

SchiltliN. 37

SchindolfHans 217

Schindolfi nElisabeth 158, 174-187, 190-191, 195-

196, 209, 217, 249-250, 255Schirmer

Gabriel 162, 211Georg 165Heinrich 199-200Hermann 66-67, 188Johannes 165, 169-170, 189, 239

SchirmerinElisabeth 66-68Magdalena 157, 199

SchlappritziJakob 150

SchlatterJohannes 93, 218, 241Michael 136, 151, 155, 175, 177, 251

SchlatterinJudith 52Magdalena 218Margreth 93, 140-141, 148-152, 154-

156, 218, 241Schliersbacher

Hans Georg 215Schlosserin

Wibli 62Schlumpf

Ambrosi 91, 178, 240Daniel 108, 110Hans Jakob 152Heinrich 66-67Hermann 177, 251Kaspar 68, 251

266 267

Lenhard 92, 123, 163N. 157, 251Nikolaus 78, 80

Schlumpfi nMagdalena 66-68, 123

SchmidLienhard 235

SchneiderJakob 241

SchobingerBartholomä 94C. 250Daniel 73Isaias 68N. 121Sebastian 77-78, 80, 84, 91-92, 122-

124Tobias 58, 146, 183, 195

SchobingerinJudith 67

SchollN. 162

SchönholzerGeorg 241

SchöplinJakob 182

SchottinAnna 94

SchümplerinRegula 120

SchwenckfeldKaspar 80

SedeleggerinAnna 46-48, 253

SennerHans Jakob 120

SignerHans 152, 217

SilberinAdelheid 234

SondereggerN. 169

SonnenmüllerinN. 167-169

SpäthNiklaus 111

SpeckerN. 121

SpeichermannDaniel 250-251Othmar 214

SpenglerBartholomä 137, 149, 155Hans 30Jakob 36, 42, 54, 59, 64, 216

SpenglerinBarbara 237

SperinN. 99

SpethVeronika 83

SpießinN. 188

SpinaBartholomäus de 27

SpindlerMichel 101

SpindlerinSusanne 66

SprengLudwig 30

StäbinnerHans 62

StadlerBalthasar 81, 241

StainerHans 30

StarkJakob 173

StarkliN. 40, 59

StärleN. 62

StauderinWeibrath 170

SteheliJörg 211

StehelinAnna 179

266 267

SteigerLorenz 72, 77-78, 80, 239

SteigerinElsbetha 101-102Magdalena 123-124, 240Susanna 199

SteinmannEusebius 181-182

SteinmayerHans 21

StöckN. 37

StöcklinBarbara 142-143Mathias 198

StoffelOthmar 31

StraalGeorg 46, 237

StraiffAndreas 236

Straiffi nMagdalena 236Margreth 44, 53, 61-64, 236, 238

StrolzN. 91

StrubinSusanna 66

StuderDaniel 53-54Lorenz 95Thomas 159

StüdlinKatharina 22, 101, 105-106, 108, 110-

113, 116-118, 128, 139, 175, 184-185, 209, 219-220, 239

StuhleggerHans 160N. 163

StunzHans 21, 84, 112-113, 129, 234Laurenz 21Paul 21, 112

SuterinN. 69

SutterAbraham 236-238

T

TannerAbraham 98-100Konrad 118

TannerinElsbeth 152

TäschlerZacharias 40, 68, 236, 238

TeuferMichael 63

ThümbacherinAnna 236

ThummüllerWolfgang 198, 213

TöberLorenz 120, 122

TöberinBarbara 66-67

ToblerBascha 111, 115Jakob 111, 115, 250-251Johannes 213Josef Silvester 216Othmar 111, 115, 218

ToblerinBarbara 85Ursula 196-197

TraberinUrsula 119-123

V

VißlerKaspar 114

VonwillerJakob 158-161, 164, 168, 170, 211-212Joachim 105, 117, 122, 164, 174, 187,

196, 213Johannes 212Konrad 187, 213Nikolaus 187, 213

VonwillerinAnna 30, 187, 189, 212

268 269

Cleofea 239Dorothea 213Elsbeth 166Margreth 174, 187, 190, 196, 212, 244Sabina 187, 197, 213Weibrath 187, 191, 196-198, 213

W

WachterDiepold 239-240Johannes 241

WaldbühlerinMaria 141

WalserinMaria 189

WartmannGeorg 175

WattHieronymus v. 236, 238Joachim v. 16, 26-29

WattenwilerOthmar 214

WegelinDaniel 251Engla 30Georg 151Katharina 177

WeggerHans 215

WeiblerinMagdalena 40-44

WeinfelderJakob 182Ulrich 181

WeisFelix 167

WeißHans 60

WenigerHans Jakob 127, 129

WerderKonrad 199

WerderinAnna 188Maria 171, 188-189

WerlinBarbara 120-121

WettachBernhard 241, 243Jakob 236-239Kaspar 93N. 213

WettachinBarbara 242Marie 243

WetterGeorg 241Hans 92Jakob 60, 111, 115, 160Ulrich 125

WetterinBarbara 252

WetzelChristoph 165, 174, 187, 196, 212, 244Melchior 124-126, 164, 249

WetzlinBarbara 200Martha 135, 183

WeyerJohann 44

WeyermannChristoph 200Jakob 41, 97, 101, 179, 242, 251Leonhard 200Thebus 104Ulrich 40, 96-97, 178, 186, 193, 196,

250-251Weyermännin

Anna 53, 56, 58-61, 63, 66Magdalena 242Margaretha 211

WidenhuberJohannes 214, 235

WieserinMagdalena 241

WießKaspar 84

WildHans 111, 115

268 269

WirtenbergJohannes 254

WitekindHerman 44

Z

ZainlerGeorg 98, 118, 243Max 41Ulrich 87

ZellerinElisabeth 248

ZidlerHans 41Valentin 249

ZieglerBernhard 40, 217, 236, 250-251Hans Jakob 97, 99

ZiliFranzisk 60Jakob 44, 56, 61

ZilinMagdalena 122

ZölliginKatharina 181

ZollikoferGeorg 244Heinrich 97Joachim 133-134Johannes 18, 29, 208

ZollikoferinMagdalena 120

ZüblinElsbeth 140-141Felix 87-88, 132, 137, 140, 144Hans 237-239

ZwickerGeorg 243Thomas 240-241

ZwingliHuldrich 16

UVK

Andreas Schmauder (Hg.)

Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg

und am Bodensee

2001, 150 Seiten, gebunden

ISBN 3-89669-812-5

Historische Stadt Ravensburg 2

Ende des 15. Jahrhunderts begann im Bodenseeraum

vergleichsweise früh die Verfolgung von Hexen. Den

Ravensburger Hexenprozessen kommt überregionale

Bedeutung zu, da hier 1484 der päpstliche Inquisitor

und Verfasser des »Hexenhammer« Heinrich Institoris

persönlich die ersten Prozesse durchführte. Die

Beiträge zu Heinrich Institoris, dem »Hexenhammer«

und der Verfolgung in Ravensburg und am Bodensee

sowie die davon beeinflussten späteren Hexen-

prozesse in Schwaben zeigen die Hexenverfolgung im

Zusammenhang des religiösen und sozialen Lebens

in Oberschwaben und am Bodensee.

Manfred Tschaikner

Magie und Hexerei im südlichen Vorarlberg

zu Beginn der Neuzeit

1997, 312 Seiten, gebunden

ISBN 3-89669-870-2

Weiße Bibliothek 15

»›Jetzt wird ma anfanga röste‹, freute sich Jörg

Tschanoth aus Dalaas, als man 1588 Anna Schörlin

als Hexe nach Bregenz führt. Tschaikner geht in dun-

kle Zeiten zurück und belegt dies mit reichhem

Quellenmaterial. Bei aller Wissenschaftlichkeit bleibt

die Lektüre lebendig. Die ergiebigen Quellen, vor

allem zum Hexenwesen, hat Manfred Tschaikner her-

vorragend erschlossen und zu gut lesbarer Lektüre

umgesetzt. Sie bringt Licht in eine dunkle Zeit.«

Südkurier

Hexenverfolgung am Bodensee

www.uvk.de