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Legalitätsprinzip (Art 18 BVerG)

• Verpflichtung der Verwaltung– nur auf Grund von Gesetzen– nach festen Regeln– für Bürger ist das Handeln vorhersehbar und

berechenbar

• Verpflichtung des Gesetzgebers– hinreichende Determination der Verwaltung durch

das Gesetz

Verwaltungshandeln

Hoheitliches und PrivatwirtschaftlichesVerwaltungshandeln darf in einem Rechtsstaat nur auf Grund von formellen

–Bundesgesetzen oder–Landesgesetzen erfolgen

•Handeln der Verwaltungsorgane muss sich am Willen des Gesetzgebers orientieren

Aufgaben der Verwaltung

Verwaltung dient der • Erhaltung und Gestaltung der Sozialordnung• Ausgleich divergierender öffentlicher Interessen• Beispiele– Sicherung von Leben Freiheit Eigentum der Bürger,– Schutz von Natur und Umwelt– Rahmenbedingungen für wirtschaftliches Handeln– Versorgungs-Entsorgungseinrichtungen– Kranken-Unfall- Altersvorsorge

• erforderliche Mittel werden durch Vorschreibung von Abgaben beschafft

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