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Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel (Geschäftsführer im Bundesverband Onlinehandel e.V.) informiert über die Möglichkeiten und Un-Möglichkeiten des rechtskonformen verkaufen bei Amazon.
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+
Amazon. Rechtskonformes Verkaufen
+ Vorab. Eilmeldung: Reuter
bekommt Schadensersatz!
ENDLICH! Reuter gewinnt Kartellrechts-Prozess durch dem Bundesgerichtshof: Beschwerde des Armaturenherstellers Dornbracht von höchster Instanz abgewiesen
Persönliche Haftung des Geschäftsführers Urteile in Übersicht bei Choice in
eCommerce
+ Rechtskonform auf Amazon
Vorteile - Nachteile Ausgezeichnete Einbindung von
Rechtlichen Informationen und AGB
Zusendung von Bestellbestätigungen
geschieht über Amazon
Probleme bei der Zurverfügungstellung
von Rechtstexten
Unterschiede nach Maßgabe des
Verhältnisses zwischen Verkäufer und
Amazon (Marketplace, FBA)
Amazon tritt sehr als Verkäufer auf, ist
es aber nicht immer
Unterschiedliche AGB (zur Zeit etwas
suboptimal dargestellt)
+ Rechtskonform auf Amazon
Herausforderungen Übertragung der Nutzungsrechte an Lichtbildern via AGB, geht nicht bei „geklauten“ Bildern
Probleme bei Einblendung angeblich markenrechtlich geschützter Sequenzen durch Dritte
Einstandspflicht für Wettbewerbsverletzungen durch Dritte oder gar Amazon selbst
Verkauf von Spirituosen
Lieferung in bestimmte Länder
+ Blacklist Amazon
Welche Begriffe Sie
unbedingt vermeiden
sollten – und warum!
Zu diesem Thema
nehmen wir uns etwas
mehr Zeit …
Garantie
Versichert
Unfrei
UVP / OVP
40-Euro-Klausel
Batterieverordnung
Verpackungsverordnung
Salvatorische Klausel
Angebot freibleibend / nicht bindend
Original
Alleinstellende und übertriebene Werbeaussagen
Privat / Privatverkauf
EU-Recht
Es gilt die gesetzliche Gewährleistung
Gerichtsstandsregelung
Erfüllungsortvereinbarung
+ Keine gesundheitsbezogenen
Aussagen
Was wirkt, braucht in
Deutschland eine
Arzneimittelzulassung
Was keine
Arzneimittelzulassung
hat, darf auch nicht
„wirken“
+ Urheberrechtsverletzung
LG Düsseldorf Problem: In einem gemeinsam genutzten Amazon-Angebot (dieselbe ASIN) lässt einer der Anbieter einen Beitrag durch Amazon hochladen, der das Urheberrecht eines Dritten verletzt. Amazon kann die Nutzungsrechte via AGB nicht erwerben, weil es keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt; das funktioniert nur, wenn der Rechteinhaber selbst das Bild hochläd. Im Anschluss daran werden alle Anbieter vom Rechteinhaber abgemahnt.
+ Urheberrechtsverletzung
LG Düsseldorf Lösung: Die Anbieter haften nicht für fremde Urheberrechtsverletzung. Anders als im Onlineshop ist für den von Amazon vorgegebenen Inhalt vorrangig Amazon verantwortlich. „Deshalb kann nicht von einer willentlichen und adäquat kausalen Rechtsverletzung ausgegangen werden.“ (LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2014, 12 O 8/13).
Andere Ansicht: Landgericht Köln: „Sippenhafttheorie“.
+ Markenrechtsverletzung
LG Braunschweig Problem: Ein Mitanbieter läd einen
Beitrag zu einem Amazon-Angebot
hoch, der einen Passus enthält, welcher
die Markenrechte eines Dritten
verletzten könnte.
+ Markenrechtsverletzung
LG Braunschweig
Lösung: Amazon gestaltet sich eine Angebot aus den Vorschlägen der verschiedenen Anbieter und ändert und überformt dieses Angebot ständig. Das schließt eine täterschaftliche Haftung (auf Unterlassung) der Mitanbieter deshalb aus. Die Anbieter haften nur für ihre Angebotsbeiträge und Angebotsvorschläge. Mitanbieter könnten dem Rechteinhaber neben Amazon als Störer auf Beseitigung der Störung haften, wenn ihnen vor ihrer kostenpflichtigen Inanspruchnahme via Abmahnung die Störung bekannt gemacht worden wäre. Wie bei der Haftung des Forenbetreibers (vergleichbar mit Amazon) kommt eine Haftung erst ab Kenntnis in Betracht.
+ Wettbewerbsverletzung
LG Köln
Problem: Ein Dritter läd eine falsche
UVP hoch
Oder jede beliebige andere
Wettbewerbswidrigkeit
+ Wettbewerbsverletzung
LG Köln
Lösung: Das Landgericht Köln geht von einer Haftung aller Anbieter dieses Angebots aus, weil sie sich den rechtswidrigen Zustand zu Nutze machen würden.
Das ist aber falsch: Es fehlt an einer Handlung, die zu unterlassen wäre, bei den Mitanbietern. Es liegt auch keine Störung vor. Hierzu fehlt es nicht nur am Wissen, sondern vor allem auch an der Möglichkeit, die Störung zu unterbinden, zu vermeiden. Das kann allenfalls der, der die beanstandete Passage hochgeladen hat. Eigentlich kann nur Amazon selbst die Störung beseitigen. Deshalb wäre es richtig, nur den haften zu lassen, der das wettbewerbsverletzende Angebotsbestandteil hochgeladen hat.
+ Rechtskonform auf Amazon
Pflichtinformationen Info über gesetzliches
Mängelhaftungsrecht!
Preisinformation
Versandkosteninformation
Technische Schritte zum
Vertragsschluss
Unterrichtung über Speicherung und
Zugänglichkeit des Vertragstextes
Erkennung und Berichtigung von
Eingabefehlern
Vertragssprache, anwendbares Recht
Hinweis nach § 18 Batteriegesetz
Datenschutzinformation (i.d. AGB)
+ Rechtskonform auf Amazon
Übersicht A wie Anbieterkennzeichnung
(aktuelles Problem:
Mehrwertdiensterufnummer!)
B wie Belehrung, und zwar
Widerrufsbelehrung (neu ab 13.6.14)
C wie kleingedrucktes, die AGB, also
die rechtlichen Pflichtinformationen
Warum brauche ich darüber
hinausgehend keine AGB?
+ Markenverletzung?
Wenn Sie tatsächlich
„denselben“ Artikel
anbieten, dann
verletzen Sie die Marke
nicht. Wer Coca-Cola
anbietet, darf auch
Coca-Cola sagen!
Coca-Cola, kurz Coke, ist ein geschütztes
Warenzeichen für ein koffein-, zucker- und
kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk und seine
zucker- und koffeinfreien Varianten der Coca-Cola
Company. (Quelle: Wikipedia)
+ Spirituosen
Gemäß § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz ist
die Abgabe branntweinhaltiger Getränke
(auch: alkoholischer Mixgetränke und/oder
überwiegend branntweinhaltige
Lebensmittel) an Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren verboten.
(in der Öffentlichkeit)
+ Was ist Branntwein?
Branntwein ist ein alkoholisches Getränk
mit mindestens 32 Volumenprozenten
Alkohol.
Branntwein ist eine der zwei Untergruppen
der Spirituosen. Der anderen Untergruppe
- dem Likör - dient er als Basis.
+ Masseprozent und
Volumenprozent?
Masseprozent: x Gramm in 100 g Lösung
Volumenprozent: x ml in 100 ml Lösung
z.B. 32 ml reiner Alkohol (absolut = 97%) in
100 ml Lösung
+ Woher weiß ich, wieviel
Volumenprozent ein Getränk hat?
Es steht an der Flasche!
Bier: z.B. bis 5%
Wein: z.B. bis 11%
Branntwein (ab 32 %): z.B. Stroh 80, 80%
+ Einbindung in die AGB
Wir schließen den Verkauf von Alkohol an
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben aus.
Zur Sicherstellung dieses Verbots
verpflichten wir Sie, uns in Verdachtsfällen
auf Anforderung eine Kopie Ihres
Personalausweises vorzulegen.
+ Versandart
Verwendung einer Versandart, die
Indentitätsprüfung und/oder Altersprüfung
vorsieht!
+ Fragen & Antworten
+ Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
www.onlinehandelsrecht.com