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Steuer-Luchs
Kaufpreisaufteilung bei einem
bebauten Grundstück
Viele Unternehmer kennen das Problem, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung darüber
gestritten wird, wie der Kaufpreis für ein bebautes Grundstück aufgeteilt wird. Also welcher
Kaufpreisanteil auf das Gebäude und welcher auf den Grund und Boden entfällt. Dabei lau-
fen die Interessen diametral auseinander. Dem Unternehmer liegt es natürlich daran, dass
ein möglichst hoher Kaufpreisanteil auf das Gebäude verteilt wird, weil dies eine Ab-
schreibung nach sich zieht. Im Gegensatz dazu kann der auf den Grund und Boden entfal-
lende Kaufpreis nicht abgeschrieben werden.
Vor kurzem musste der Bundesfinanzhof über folgenden Fall entscheiden. In einem notari-
ellen Kaufvertrag wurde eine Kaufpreisaufteilung derart vorgenommen, dass rund 60 % des
Kaufpreises auf das Gebäude entfallen und rund 40 % auf Grund und Boden. Die Auftei-
lungsquote war dementsprechend Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschrei-
bung. Dem Finanzamt war der auf das Gebäude entfallende Kaufpreisanteil zu hoch, daher
verwarf es die Abschreibungsberechnung. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass,
wenn eine Kaufpreisaufteilung in einem notariellen Kaufvertrag vorgenommen wurde, diese
auch grundsätzlich für die Besteuerung maßgebend ist. Die Richter des Bundesfinanzhofes
ziehen die Grenze der Maßgeblichkeit der Aufteilung dort, wo die Kaufpreisaufteilung nur
zum Schein vorgenommen wurde, die realen wirtschaftlichen Wertverhältnisse in krasser
Weise verfehlen oder ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung vorliegt.
Der Rat für alle Steuerpflichtige kann daher nur lauten, nehmen Sie in dem notariellen Kauf-
vertrag unbedingt eine Kaufpreisaufteilung vor und achten Sie darauf, dass diese Aufteilung
den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
Hinweis:
Wenn Sie weitere und ausführlichere Informationen zu diesem Thema benötigen, dann wer-
fen Sie einen Blick in die Autohaus Print Ausgabe Nummer 4 vom 22.02.2016. Dort finden
Sie in der Rubrik Recht und Steuern einen informativen Artikel über das obige Thema.