Reha/SB
Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA
Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum
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Übersicht
Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III
Arbeitshilfen für behinderte Menschen
Probebe-schäftigung behinderter Menschen
EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen
AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen
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Leistungen an Arbeitgeber für unterschiedliche behinderte Adressaten
Leistungen an Arbeitgeber erbringt die BA
…als Rehabilitationsträger
für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen
iSv § 19 SGB III (BA)
als Träger von Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht
für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter und gleich-
gestellter behinderter Menschen nach § 2 SGB IX
Auch andere Rehabilitations-träger können Leistungen
an AG gewähren!
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Zuständigkeit der BA für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Die BA darf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte
Menschen i.S.v § 19 SGB III nur gewähren, wenn kein anderer Reha-
bilitationsträger hierzu verpflichtet ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III, §
14 SGB IX)!!!
Neben der BA kommen nach § 6 Abs. 1 sowie § 6a SGB IX noch
folgende Rehabilitationsträger in Betracht:
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- die Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe (Sozial- und Jugendämter)
- die Träger der sozialen Entschädigung (Versorgungsämter)
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Übersicht
Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III
Arbeitshilfen für behinderte Menschen
Probebe-schäftigung behinderter Menschen
EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen
AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen
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Eingliederungszuschüsse (EGZ)
Arbeitgeber (AG) können zur Eingliederung von Arbeitnehmern (AN)
mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten
erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender
Umstände erschwert ist.
Die Förderhöhe und - dauer richten sich nach dem Umfang der
Minderleistung des AN in Bezug auf die zu besetzende Stelle und
den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
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EGZ §§ 217 ff. SGB III
Förderhöhe
bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (inkl. des pauschalierten Anteils des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) im Regelfall
bis zu 70% bei schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten i.S.v. § 2 SGB IX oder sonstigen behinderten Menschen
Förderdauer
bis zu 12 Monate im Regelfall
bis zu 24 Monate für schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte oder sonstige behinderte Menschen
Degression
nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
Arbeitsagentur § 218 Abs. 1 u. 2 SGB III
SGB-II-Träger § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 218 SGB III
Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX
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EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (1)
Voraussetzungen
für besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen i.S. § 104 Abs. 1 Nr. 3 a bis d SGB IX, hierzu zählen Personen, die
• wegen Art und Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§72 Abs. 1 SGB IX)
• langzeitarbeitslos sind (§ 18 SGB III)
• im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte Menschen oder in einem Integrationsprojekt eingestellt werden (§ 132 SGB IX)
• als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden
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EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (2)
Förderhöhe
bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Förderdauer
bis zu 36 Monate
Degression
nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
Arbeitsagentur § 219 SGB III
SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 219 SGB III
Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX
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EGZ für Ältere (1)
Voraussetzungen
haben AN das 50. Lebensjahr überschritten, muss keine Minderleistung vorliegen, sondern lediglich ein Eingliederungserfordernis
zusätzliche Anspruchsvoraussetzung: mindestens 6 Monate Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung oder Vorliegen eines Ersatztatbestandes
bei Vorliegen eines Vermittlungshemmnisses muss die 6-monatige Arbeitslosigkeit nicht abgewartet werden
Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr
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EGZ für Ältere (2)
Förderhöhe
mindestens 30%, bis zu 50% im Regelfall
bis zu 70% für behinderte, schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte und besonders betroffene Schwerbehinderte
Förderdauer
mindestens 12 Monate, bis zu 36 Monate im Regelfall
bis zu 60 Monate für besonders betroffene Schwerbehinderte und bis zu 96 Monate nach Vollendung des 55. Lebensjahres
Degression
nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte
für besonders betroffene Schwerbehinderte erst nach Ablauf von 24 Monaten (30% dürfen nicht unterschritten werden)
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
Arbeitsagentur § 421f SGB III
SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421f SGB III
Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX
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Übersicht
Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III
Arbeitshilfen für behinderte Menschen
Probebe-schäftigung behinderter Menschen
EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen
AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen
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Probebeschäftigung (PB)
Förderhöhe
Kostenübernahme aller üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten (abgesehen von Überstunden), wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen verbessert oder ihre vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird.
Förderdauer
richtet sich nach dem Einzelfall, bis zu 3 Monate
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
Arbeitsagentur § 238 SGB III
SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 238 SGB III
Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
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Übersicht
Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III
Arbeitshilfen für behinderte Menschen
Probebe-schäftigung behinderter Menschen
EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen
AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen
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Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung(AZ-Reha)
Voraussetzungen
wenn es behinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu erreichen
Förderhöhe
bis zu 60% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr
Förderdauer
für die gesamte Dauer der Ausbildung
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
Arbeitsagentur § 236a SGB III
SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 236 SGB III
Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
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Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen (AZ-SB)
Voraussetzungen
wenn es schwerbehinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu erreichen
Förderhöhe
bis zu 80% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr
Förderdauer
für die gesamte Dauer der Ausbildung
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
Arbeitsagentur § 235a Abs. 1 u. 2 SGB III
SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 1 u. 2 SGB III
Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
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EGZ im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung (AZ-SB)
Voraussetzungen
Übernahme des schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse (AZ-SB) erbracht wurden
Förderhöhe
bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Förderdauer
bis zu einem Jahr
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
Arbeitsagentur § 235a Abs. 3 SGB III
SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 3 SGB III
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Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III
Arbeitshilfen für behinderte Menschen
Probebe-schäftigung behinderter Menschen
EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen
AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen
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Arbeitshilfen für behinderte Menschen (1)
Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erhalten
die Einrichtung umfasst dabei insbesondere die Ausstattung mit notwendigen technischen Arbeitshilfen
Beantragung jederzeit, jedoch vor Kauf / Bestellung
Voraussetzungen
wenn dadurch die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes gesichert werden kann.
der Arbeitgeber ist nicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX zur Kostenübernahme verpflichtet
die technischen Arbeitshilfen sind wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich
Förderleistung ist auf einzelne Person bezogen
Reha-Antrag durch AN
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Arbeitshilfen für behinderte Menschen (2)
Förderhöhe
bis zu 100 Prozent der notwendigen Kosten
Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen
Arbeitsagentur § 237 SGB III (als AG-Leistung)
Reha-Träger § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (als AN-Leistung) u. § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (als AG-Leistung)
Vorrang: AN-Leistung nach § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (gehen in das Eigentum des AN über, keine Neuanschaffung bei Arbeitsplatzwechsel)
Integrationsamt § 102 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV (AN-Leistung) u. § 102 Abs. 3 Nr 2 a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV (AG-Leistung)
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Verfahrenshinweise (1)
für arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige Menschen (auch NLE), die bei der zuständigen Arbeitsagentur im Wohnort asu/alo gemeldet sind
Antragstellung vor Arbeitsaufnahme bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages (bei Technischen Arbeitshilfen vor Kauf / Bestellung) gemäß § 324 Abs. 1 SGB III
alle AG-Leistungen sind Ermessensleistungen ohne Rechtsanspruch
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15Std./Wo. (auch befristete AV)
Nachbeschäftigungspflicht entspricht der Förderdauer, längstens jedoch 12 Monate (entfällt bei EGZ für Ältere)
die Regelungen zur Zahlungsweise und zur Rückforderung in den §§ 337 und 221 Abs. 2 SGB III werden entsprechend angewendet (keine Rückzahlungspflicht beim EGZ für besonders betroffene Schwerbehinderte)
keine Förderung, wenn Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn (bei EGZ für Ältere während der letzte 2 Jahre vor Förderbeginn) mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ausnahme: befristete Vorbeschäftigung eines besonders betroffenen Schwerbehinderten
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Verfahrenshinweise (2)
Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt gemäß § 220 SGB III
tarifliches oder ortsübliches regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt, soweit es
die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie freiwillige, widerrufbare und
außertarifliche Zulagen sind nicht berücksichtigungsfähig
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Links
http://www.arbeitsagentur.de
http://www.bmas.de/portal/2746/property=pdf/leistungen__an__arbeitgeber__die__790.pdf
http://www.einfach-teilhaben.de/cln_102/DE/StdS/Home/stds_node.html
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-537/_nr-8/i.html
http://www.talentplus.de/
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