Organisation der Krankenhaushygiene
Wodurch / wie ist die Krankenhaushygiene geregelt?
Wodurch / wie ist die Krankenhaushygiene geregelt?
Gesetze, z. B.:• Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (RKI)• IfSG• Unfallverhütungsvorschriften• Medizinproduktegesetz• Medizingeräteverordnung• Mutterschutzgesetz
Hygieneverordnung
in Berlin
geregelt durch:
Verordnung zur Regelung der Hygiene in
medizinischen Einrichtungen
§ 1 Regelungsgegenstand, Verantwortlichkeit (...)
(1) Verordnung regelt Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in:
1. Krankenhäusern (.....)(2) verantwortlich für die Umsetzung der
Anforderungen ist die Leitung der Einrichtung
§ 2 Anforderung an Bau, Ausstattung
und Betrieb der Einrichtung (1) Leitung ist verpflichtet, für Sicherstellung der
betrieblich – organisatorischen und
baulich – funktionellen Voraussetzung für die Einhaltung der Hygiene zu sorgen
• z. B. ausreichend
Händedesinfektionsmittelspender • Trennung reine / unreine Arbeitsbereiche• Inventar, das feucht gereinigt/ desinfiziert
werden kann
§ 2 Anforderung an Bau, Ausstattung
und Betrieb der Einrichtung
(2) Technische Anlagen mit infektionshygienischem Risiko sind zu warten und regelmäßig zu überprüfen
(3) Bauvorhaben durch Krankenhaushygieniker bewerten;
zuständiges Gesundheitsamt informieren
§ 3 Hygienekommission(1) Einrichtung einer Hygienekommission(2) Mitglieder1. ärztliche Leitung (Vorsitz)2. Vertretung Verwaltung/Geschäftsführung3. PDL4. KH HygienikerIn5. mind. eine Hygienefachkraft6. die hygienebeauftragten Ärzte
+ weitere Fachkräfte der Einrichtung mögl.+ Beratung durch Vertreter Gesundheitsamt
§ 3 Hygienekommission
(3) Die Hygienekommission hat
1. Hygienepläne (innerbetriebliche
Verfahrensweisen zur Infektionshygiene)
zu beschließen und auf ihre Einhaltung hinzuwirken
§ 3 Hygienekommission
(3) Die Hygienekommission hat
2. Feststellung des Bedarfs an Hygienefach-
kräften, Krankenhaushygienikern und
hygienebeauftragten Ärzten nach
- Empfehlung KRINKO vom RKI
- nach Risikoprofil der Einrichtung
(Ermittlung durch KH Hygieniker)
§ 3 Hygienekommission
(3) Die Hygienekommission hat
3. Regelungen für die Aufzeichnung NI und
des Auftretens von Erregern mit
speziellen Resistenzen / Multiresistenzen
erarbeiten
§ 3 Hygienekommission
(3) Die Hygienekommission hat
4. die Aufzeichnungen (s. o.) bewerten und
Schlussfolgerungen für Prävention und
Antibiotikaeinsatz ziehen
§ 3 Hygienekommission
(3) Die Hygienekommission hat
5. Maßnahmen zur Erkennung und
Dokumentation von Krankheitserregern,
insbes. mit Resistenzen, festzulegen
§ 3 Hygienekommission
(3) Die Hygienekommission hat
6. bei der Planung von Baumaßnahmen,
der Beschaffung von techn. Anlagen und
Medizinprodukten sowie der Änderung
von Organisationsplänen mitzuwirken
§ 3 Hygienekommission
(3) Die Hygienekommission hat
7. den einrichtungsinternen Fortbildungsplan
hinsichtlich Hygiene, Infektionsprävention
und Antibiotikaeinsatz beschließen
§ 3 Hygienekommission
(4)
• Der Vorsitz der Hygienekommission obliegt dem ärztl. Leiter
• Der Vorsitzende ruft die Hygiene- kommission mindestens einmal jährl. ein
• Bei besonderen Vorkommnissen,
bes. gehäuftem Auftreten von NI, unverzüglich
§ 3 Hygienekommission
(5) Die Hygienekommission gibt sich eine
Geschäftsordnung
§ 3 Hygienekommission
(6) Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.
D. Gesundheitsamt ist auf Verlangen
Einsicht zu gewähren
Protokolle 10 Jahre aufbewahren
§ 4 Hygienepläne in Einrichtungen
(1) Hygienepläne regelmäßig aktualisieren
§ 4 Hygienepläne in Einrichtungen(2) Hygienepläne den Mitarbeitern am
Beginn des Arbeitsverhältnisses, nach jeder Aktualisierung bzw. einmal jährl. zur Kenntnis geben
Einsicht in Hygienepläne muss jederzeit möglich sein
Mitarbeiter sind zu Einhaltung zu verpflichten
§ 4 Hygienepläne in Einrichtungen(3) Einrichtung hat sicherzustellen, dass
auch andere in der Einrichtung tätige Personen die Maßnahmen einhalten
§ 5 Hygienefachkräfte
(1) Jede Einrichtung mindestens eine Hygienefachkraft
Genaue Anzahl nach Bedarf den
Hygienekommission feststellt
§ 5 Hygienefachkräfte
(2) Hygienefachkraft ist, wer
• berechtigt ist Berufsbezeichnung nach
Krankenpflegegesetz zu führen +
• Weiterbildung zur Fachkraft für Hygiene
absolviert hat
§ 5 Hygienefachkräfte(3)
• sind in Fragen der Hygiene zentrale
Ansprechpersonen für alle Mitarb.
• führen infektionsprophylaktische
Maßnahmen durch
• wirken bei der Aufklärung von
Infektionshäufungen mit
§ 5 Hygienefachkräfte(3)
• schulen das Personal (Grundlagen der Krankenhaushygiene + Infektionsprävention)
• führen Begehungen durch (Stat. / Funktionsbereiche)
§ 5 Hygienefachkräfte(4) Hygienefachkräfte unterstehen der
fachlichen Weisung der Krankenhaushygieniker
bzw. der ärztlichen Leitung, wenn kein Krankenhaushygieniker beschäftigt wird
§ 6 Krankenhaushygieniker/in
(1) Jede Einrichtung hat die Mitarbeit mindestens eines Krankenhaushygienikers sicherzustellen
Die genaue Anzahl richtet sich nach dem Bedarf (lt. Hyg. Komm.)
Einrichtungen mit mehr als 400 Betten müssen mind. einen KH Hyg. beschäftigen
§ 6 Krankenhaushygieniker/in(2) Krankenh.-hygieniker kann nur sein,wer1. Anerkennung als Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie hat oder2. eine andere Fachweiterbildung + anerk. a) Weiterbildung Krankenhaushygiene b) Fortbildung Krankenhaushygiene
§ 6 Krankenhaushygieniker/in(3) • Krankenhaushygieniker ermitteln das Risikoprofil der Einrichtung für NI• beraten die Leitung / das Personal über Hygiene, Verhütung + Bekämpf. von NI/ Krankheitserregern mit Resistenzen sowie deren antibiotische Behandlung
§ 7 Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte
(1) jede Einrichtung (Nr. 1,3) bestellt mindestens einen Hygb....Arzt
• Anzahl richtet sich nach festgestelltem Bedarf
• bei mehreren Fachabteilungen mit hohem Risiko für NI 1 je Abteilung
• jede Einrichtung (Nr. 2,4,5) mit hohem Risiko hat eine Hyg... zu bestellen
§ 7 Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte
(2) H... kann nur sein wer
• Anerkennung als Facharzt hat +
• anerkannte Fortbildung von mind.
40 Std.(Curriculum Bundesärztekammer)
• H. soll weisungsbefugt sein
§ 7 Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte
(3) H... dienen in bereichsspezifischen Fragen der Hygiene als zentrale Ansprechpartner für die Mitarbeiter
• analysieren bereichsspezifische
Infektionsrisiken
• unterstützen die Umsetzung der
Hygienepläne
§ 7 Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte
(4) die H... sind für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang freizustellen
§ 8 Übergangsregelung
• bis 2016 kann
- Hygienefachkraft
- Krankenhaushygieniker /in
- hygienebeauftragter Arzt/ Ärztin
eine fachlich geeignete Person ohne
geforderte Aus- / Weiterbildung sein
§ 9 Fortbildung des Personals
(1) HFK, KH-Hyg, Hb Ärzte sind verpflichtet,
sich laufend auf dem aktuellen Stand der
Wissenschaft zu halten +
• einmal jährlich hygienespezifische FB
§ 9 Fortbildung des Personals
(2) übriges Personal FB mindestens einmal
jährlich
§ 10 Klinisch – pharmazeutische Beratung
Leitungen bestellen fachkundige Ärzte die
Ärzte beim Einsatz von Arzneimitteln zur
Bekämpfung von Infektionen beraten
+
bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach
§ 23 IfgG Abs. 4, Satz 2 unterstützen
(Doku Resistenzen + Antibiotika)
§ 11 Erkennung und Dokumentation von Krankheitserregern
Einrichtungen haben sicherzustellen, dass• Pat., von denen ein Risiko für NI, bes.mit
Resistenzen, ausgeht frühzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen eingeleitet werden
• Nachweis der Erreger und eingeleitete Schutzmaßnahmen sind in der Akte zu dokumentieren und deutlich zu kennzeichnen
§ 12 Aufzeichnung von NI, Auftreten v. Resistenzen u. Antibiotikaverbrauch
(1) Aufzeichnung u. Bewertung von NI, Auftreten von KH-Erregern mit speziellen Resistenzen u. Multiresistenzen sowie d. Antibiotikaverbrauchs n. § 23 Abs. 4 IfsG
haben nach Maßgabe der Empfehlung der KRINKO (Kommission f. Krhs-Inf. u. Infektionsprävention beim RKI)
ART ( Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim RKI)
zu erfolgen
....
§ 12 Aufzeichnung von NI, Auftreten v. Resistenzen u. Antibiotikaverbrauch
(1) ....
je nach einrichtungsspezifischen Erfordernissen
sollen mindest. eine d. folgenden Infektionsraten
systematisch erfasst werden
1. postoperative Wundinfektionen
2. beatmungsassoziierte Pneumonie
3. katheterassoziierte Septikämie
4. katheterassoziierte HWI
§ 12 Aufzeichnung von NI, Auftreten v. Resistenzen u. Antibiotikaverbrauch
(2) die Daten (s. o.) sind unter Heranziehung veröffentlichter, standardisiert erhobener Vergleichsdaten so aufzubereiten, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und das Hygienemanagement aufgenommen werden können
• Die Aufzeichnungen( ...) sind dem Ges. Amt auf Verlangen schriftlich vorzulegen
• die Ergebnisse sind dem Personal mind. einmal jährlich bereichsbezogen mitzuteilen
§ 13 Akteneinsicht
• die HFK .....haben das Recht, in die Akten der Einrichtung einschl. Patientenakten Einsicht zu nehmen und
• selbst eine Dokumentation zu führen
§ 14 Information aufnehmender Einrichtungen / niedergel. Ärzte
Bei der Verlegung, Überweisung und
Entlassung von Pat. mit resistenten KH-Err.
sind die aufnehmende Einr..../ Ärzte
• über die notw. Maßnahmen zur Verhütung einer Weiterverbreitung der KH-Err. u.
• den Befund zu informieren
• Pat. sind vorab über Informationsweiter-gabe in Kenntnis zu setzen
Wiederholungsfragen
1. Wodurch/ wie ist die Krankenhaushygiene geregelt?
2. Wer gehört zu Hygienekommission, wer ist der Vorsitzende?
3. Welche Aufgaben hat die Hygienekommission?
4. Welche Aufgaben hat die Hygienfachkraft?