Neues vom UrheberrechtWorkshop 2.4
Harald Müller
Was ist das Urheberrecht?
• Welche Werke fallen unter das Urheberrechtsgesetz?
• Was verbietet und erlaubt das Urheberrecht?
• Was sind Schrankenregelungen?
• Spezielle Regelungen für Bibliotheken: Ausleihe allgemein bzw.
von Leseexemplaren, Kopien und deren Versand, Digitale Lese-
plätze, Filmvorführung, Kataloganreicherung, eigene Webseiten
etc.
• Neues zum Urheberrecht
§ 1 UrhG Grundsatz
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen
für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2 UrhG Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Bau-
kunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbild-
werke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke ge-
schaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige
Schöpfungen.
Rechte des Urhebers
Veröffentlichung § 12 UrhG
Anerkennung § 13 UrhG
Öff. Wiedergabe § 15 UrhG
Vervielfältigung § 16 UrhG
Verbreitung § 17 UrhG
Ausstellung § 18 UrhG
Aufführung § 19 UrhG
Öffentliche Zugänglich-
machung § 19a UrhG
Funksendung § 20 UrhG
Bild- & Tonträger § 21 UrhG
Leistungsschutzrechte
wissenschaftl. Ausgaben § 70
ausübende Künstler §§ 73 ff.
Tonträgerhersteller § 85
Sendeunternehmen § 87
Filme §§ 88 ff.
Presseverleger §§ 87f ff.
http://www.netzdurchblick.de/fileadmin/_processed_/csm_urheberrecht_neu_5038269ebe.jpg
Schranken im Urheberrecht
Schranken im Urheberrecht
schutzwürdige Belange der Allgemeinheit
(BT-Drs IV/270 S. 30)
Interessenausgleich Urheber – Nutzer
Urheberrechte werden „eingeschränkt“
Schranken ersetzen Zustimmung des
Urhebers
Ausgleich durch Vergütungsanspruch
comps.canstockphoto.de/can-stock-photo_csp5378145.jpg
1
7
http://www-a.ibit.uni-oldenburg.de/bis/42734.html
Ausleihe von Medien
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältig-ungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustim-mung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Ver-mietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Ge-brauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken 1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienst-verhältnis benutzt zu werden.
Ausleihe von Medien
Ausleihe betrifft Verbreitungsrecht
Voraussetzungen:
Vorhergehende Veräußerung
(Erschöpfungsgrundsatz § 17 Abs. 2 UrhG)
Kein Erwerbszweck
Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 2 UrhG
(Bibliothekstantieme)
§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
(1) ...
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zu-lässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüber-lassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Erwerbszweck
Richtlinie 92/100/EWG vom 19. November 1992 zum Vermiet-
recht und Verleihrecht
„Wird bei einem Verleihen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung ein Entgelt gezahlt, dessen Betrag das für die Deckung
der Verwaltungskosten der Einrichtung erforderliche Maß nicht über-
schreitet, so liegt keine unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche
oder kommerzielle Nutzung im Sinne dieser Richtlinie vor.“
Einnahmen bis Kostendeckungsgrenze erlaubt
z.B. „Bestsellerausleihe“ ist rechtmäßig !!!
Ausleihe & Leseexemplare
Ausleihe erlaubt?
„Unverkäufliches Leseexemplar“
Börsenverein = keine Ausleihe http://listen.hbz-nrw.de/pipermail/forumoeb/2011-April/008455.html
Unterscheide:
Buch als Sache = BGB
Buch als kreatives Werk = UrhG
Urheberrechtsgesetz
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Ver-
vielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzu-
bieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes
mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist
ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zu-
lässig.
(3) …
Veräußerung
Verkauf
Geschenk
Pflichtexemplar Eigentumsübertragung
Erbmasse
Ersitzung
Folge: Erschöpfung des Verbreitungsrechts und
§ 903 BGB
Fazit: Leseexemplare dürfen ausgeliehen werden
Aktuelle Entwicklung >>> Urteil am 10. 11. 2016 ???
Vervielfältigungsrecht
§ 16 UrhG
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Ver-vielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbar-en Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild-oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Auf-nahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
2
Gemeinfreie Werke
Keine persönliche geistige Schöpfung gemäß
§ 2 Abs. 2 UrhG
Amtliche Werke gemäß § 5 UrhG
Nach Ablauf der Schutzfrist:
§ 64 UrhG: 70 Jahre nach Tod des Urhebers
§ 70 UrhG: 25 Jahre für wissenschaftl. Ausgaben
§ 72 UrhG: 50 Jahre für Lichtbilder
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Kopieren gemäß § 53 UrhG
Schranke = keine Genehmigung erforderlich
Voraussetzung: bestimmter Gebrauch (Zweck)
Privater Gebrauch (§ 53 Abs. 1)
Wissenschaftlicher Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1)
Sonstiger eigener Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4)
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Kopierrecht § 53 UrhG
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes
durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf
beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt
Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung
eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage
verwendet wird ...
Kopierrecht § 53 UrhG
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes
durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf
beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt
Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung
eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage
verwendet wird ...
Vorlage = Original ???
S. 18 … In diesem Zusammenhang ist aber auch zu klären, ob die Schranke der Privatkopie
enger gefasst werden soll (z. B. durch ein Verbot der digitalen Privatkopie von Musikwerken,
eine Beschränkung auf Vervielfältigungen nur noch vom eigenen Original, ein Verbot
der Privatkopie durch Dritte, die Einführung eines Zeitfensters, z. B. Zulässigkeit der Privat-
kopie von Filmen erst ein Jahr nach Beginn der Kinoauswertung, keine Privatkopie im Inter-
net). Entsprechende Änderungen waren in den Stellungnahmen gegenüber dem Bundes-
ministerium der Justiz angeregt und in der Arbeitsgruppe Privatkopie diskutiert worden.
Der Entwurf sieht keine Durchsetzung der Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaß-
nahmen vor. Er verzichtet andererseits aber auch darauf – den Forderungen der Verwerter
folgend –, weitere Beschränkungen der Privatkopie vorzuschlagen. Eine Erweiterung der
Privatkopie wird – entgegen den Vorstellungen der Nutzerseite – auch nicht für notwendig
gehalten. Der Entwurf sieht allerdings eine Klarstellung hinsichtlich der mit der letzten Ur-
heberrechtsnovelle eingefügten Regelung zur „legalen Quelle“ vor. Die Privatkopie soll – der
Intention des Gesetzgebers entsprechend – nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vor-
lage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage
offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich
gemacht wird.
§ 53 Vervielfältigungen zum
wissenschaftlichen Gebrauch
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines
Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn
und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck ge-
boten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
...
22
Vervielfältigung
vollständiger
Bücher
(4) Die Vervielfältigunga) graphischer Aufzeichnungen von Werken der
Musik,b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich
um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Vergriffen = im normalen Buchhandel nicht mehr erhältlich
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Kopieren im Bibliotheksalltag:
Papierkopie (immer erlaubt):
Photokopie
Ausdruck aus Internet, E-Journal, Datenbank
Fax (auch Computerfax)
Digitale Kopie (wenn kein Erwerbszweck):
Datei (Scan) auf USB-Stick, CD, DVD, Handy
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§ 53a Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung ein-
zelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner
Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversandes
durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach
§ 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektron-
ischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulich-
ung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zu-
lässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt
ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist
ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen
Teile eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu
angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemesse-
ne Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungs-
geseIlschaft geltend gemacht werden.
Papier- Faxkopie• Beitrag in Zeitung &
Zeitschrift, oder
• kleiner Buchteil,
und
• Einzelbestellung,
und
• Gebrauch gemäß § 53
(privat, wissenschaftlich
oder sonstig)
Digitalkopie
• Unterricht, oder
• Forschung,
und
• graphische Datei,
und
• nicht geweblicher Zweck
Negativbedingung
• vertraglicher Zugang
und
• freie Ortswahl
und
• freie Zeitwahl
Negativ-Negativbedingung
• offensichtlich zugänglich,
und
• angemessene Bedingungen
3
Kopienversand: Dichtung und Wahrheit
1. Kopienversand gibt es seit Jahrzehnten
2. Von Bibliotheken an:
• Andere Bibliotheken (Fernleihe)
• Endnutzer (Direktversand)
3. Rechtsgrundlagen
• Leihverkehrsordnung (LVO) § 15
• Verträge Lieferbibliothek - Subito e.V. - Endnutzer
4. Urteile:
• BGH 1999 (TIB-Urteil)
• OLG München 2007 (Subito-Urteil)
Gesamtverträge Kopienversandwww.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/Vertrag53a_12-09.pdf
www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/2012-01-30_Gesamtvertrag_53a_LV.pdf
Kopienversand an Benutzer
Nur durch öffentlich zugängliche Bibliothek (wenn):
1. Papierkopie:• Einzelbestellung
• Zulässig nach § 53 (privater, wissenschaftlicher oder sonstiger Gebrauch)
• Aufsatz oder Ausschnitt aus Buch
2. Digitale Kopie:• Unterricht und Wissenschaft
• Faksimile (PDF)
• Aufsatz oder Ausschnitt aus Buch
• kein bedingter elektronischer Direktzugang
Versand durch Wissenschaftler nicht erlaubt !
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Öffentliche Wiedergabe
Betrifft:
Vorlesen
Musikdarbietung (auch im Hintergrund)
Filmvorführung (DVD) in Bibliothek
Betrifft nicht:
Computerarbeitsplatz
Präsenznutzung
Schulunterricht
4
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Öffentliche Wiedergabe § 15 UrhG
...
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörper-
licher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfaßt insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 ),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von
Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der
nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Person-
en, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich ge-
macht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
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Auswirkungen
Begriff „Öffentlichkeit“ ist gesetzlich definiert
Mehrzahl von Personen ist erforderlich
„Jeder“ ist Angehöriger der Öffentlichkeit -
außer man ist „persönlich verbunden“
je mehr Leute, desto weniger Verbundenheit
Vergütungspflicht nach § 52 UrhG beachten
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§ 52 UrhG Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes,
wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die
Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags
oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73)
eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine ange-
messene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veran-
staltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrts-
pflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern
sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem
bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt
nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in
diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes
auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen
oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber
eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglich-
machungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vor-
führungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berech-
tigten zulässig.
https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/ksr_merkblatt_vr.pdf
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Öffentliche Veranstaltung
Immer vergütungspflichtig
Vorherige Einwilligung erforderlich bei:
Eintrittsgeld
Vergütung des Künstlers
Verwertungsgesellschaft (VG WORT, GEMA)
Keine Filmaufführung ohne vorherige Einwilligung
Gilt alles nicht für geschlossene (= nicht öffentliche) Veranstaltung
Neueste Entwicklungen
http://www.olivertacke.de/wp-content/uploads/2010/10/Buecher_ueber_wissenschaft.jpg
• Brexit
• Fall „Vogel“
• Vorschlag EU-Richtlinie
• Gesetzenwurf Bundesregierung
• Rahmenverträge zu §§ 52a / 52b UrhG37
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Urheberrecht &
Brexit
§ 17 UrhG Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Ver-
vielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzu-
bieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes
mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet
der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht
worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der
Vermietung zulässig.
(3) …
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Urheberrecht &
Brexit
§ 17 UrhG Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Ver-
vielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzu-
bieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes
mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet
der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht
worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der
Vermietung zulässig.
(3) …
Verwaiste Werke§ 61a UrhG Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten(1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt
und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die
in der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise
darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden
können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die
nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch einen Dritten beauftragen.
(2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenom-
men sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in
dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitglied-
staat der Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestands-
inhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ausgestellt oder verliehen hat.
(4) …
(5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des
Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.
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Urheberrecht &
Fall „Vogel“
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 – Verlegeranteil
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
heute entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in
Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.
Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. …
Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. …
Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und
bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungs-
plans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen
schmälert. …
Die Beklagte ist - so der Bundesgerichtshof - nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag
in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine
Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertraut-
en Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und An-
sprüche auszukehren; …
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EU-Richtlinie Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
EU-Richtlinie Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
Art. 3 Text- und Data-Mining
Art. 4 Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und
grenzübergreifende Lehrtätigkeiten
Art. 5 Erhalt des Kulturerbes
Art. 7 Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes
Art. 8 Grenzübergreifende Nutzungen
Urheberrecht &
Gesetzentwurf BReg
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5. Okt. 2016
KMK und VG WORT schließen neue Rahmen-
verträge zu § 52a und § 52b UrhG
§ 52a UrhG Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus
Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, … aus-
schließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen
oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene
wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, …
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der
Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 52b UrhG Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Biblio-
theken, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, … ausschließlich
in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur
Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen
entgegenstehen … Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 35 VGG Gesamtverträge
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte
mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzu-
schließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtver-
trags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mit-
gliederzahl hat.
Nutzervereinigung = Bundesländer durch KMK
Wahrgenommene Rechte = Vergütungen gemäß § 52a / § 52b UrhG
Angemessene Bedingungen = Höhe der Vergütungen
Vorrangklausel= Lizenzangebot muss angenommen werden
- angemessene Lizenzgebühr
- Angebot unschwer aufzufinden
- Verfügbarkeit schnell und unproblematisch
Vorrangklausel= Lizenzangebot muss angenommen werden
- angemessene Lizenzgebühr
- Angebot unschwer aufzufinden
- Verfügbarkeit schnell und unproblematisch
Artikel von Eric W. Steinhauer zu EuGH Urteil vom 11.09.2014 zu § 52b UrhG,
in: GRUR-Prax 2014, 471
12. Oktober 2016
Genauso in:
• Baden-Württemberg
• Bayern
• NRW
• Sachsen
• Schleswig-Holstein
• Thüringen
http://fiz1.fh-potsdam.de/volltext/aueintrag/10497.pdf
Oktober 2016
Oktober 2016
BGH I ZR 69/11 Urteil vom 16. April 2015 (Fall Darmstadt)
„Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen
möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte
Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen
Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Foto-
kopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR
1984, 54, 55 - Kopierläden I).“
>>> Hinweispflicht
>>> Kontroll- und Überwachungspflichten
-----------------------------------------------------------------------------------------
Oktober 2016
BGH I ZR 69/11 Urteil vom 16. April 2015 (Fall Darmstadt)
„Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen
möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte
Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen
Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Foto-
kopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR
1984, 54, 55 - Kopierläden I).“
>>> Hinweispflicht
>>> Kontroll- und Überwachungspflichten
-----------------------------------------------------------------------------------------
„… zumutbar und im Einzelfall geeignet kann ein im Ladenlokal deutlich sichtbarer Hinweis
auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte sein.
Eine generelle Kontrollpflicht - mit Einsicht in gegebenenfalls vertrauliche Unterlagen - kann
jedoch dem Unternehmer im allgemeinen nicht zugemutet werden.“
Weitere Vertragsbestimmungen
Vorrangklausel bei Angeboten (§ 2 Abs. 1 S. 2)
Keine Volltextrecherche (§ 2 Abs. 3 S. 2)
Vergütung 120% Nettoladenpreis (§ 4 Abs. 1)
Einzelmeldung (§ 5 Abs. 1)
Open Access oder CC-Lizenz nicht erwähnt
Ergebnis: Bisher kein Bundesland beigetreten
Medienwandel
Bibliotheken
Urheberrecht
Bibliotheken: Sammeln, Bewahren, Benutzen
Gesetzliche Lösungen erforderlich für:
Erwerb (Eigentum ./. Zugriff)
Massendigitalisierung
Präsenznutzung
E-Buch Service
Remote Access (Fernleihe)
Privatkopie, Kopienversand
Grenzüberschreitende Dienste
Zum Nachlesen:
Dr. Harald Müller
Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung & Wissenschaft
IFLA Document delivery section
EBLIDA Expert Group Information Law