Research Collection
Doctoral Thesis
Die Bodenverbesserungspfandrechte der Schweiz
Author(s): Fluck, Hans
Publication Date: 1925
Permanent Link: https://doi.org/10.3929/ethz-a-000092056
Rights / License: In Copyright - Non-Commercial Use Permitted
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ETH Library
Landw. Semmar
Die
Bodenverbesserungspfandrechte
der Schweiz.
Von der
Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich
zur Erlangung der
Würde eines Doktors der technischen Wissenschaften
genehmigte
Promotionsarbeit
vorgelegt von
Hans Fluck, dipl. Kulturingenieur (E.T.H.) aus Zürich.
Nr. 399Referent: Herr Prof. Dr. H. Lee mann.
Korreferent: Herr Prof. E. Dis er ens.
Zürich 1925
Druck und Verlag von Emil Ruegg, Zurich 5
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INHALTSVERZEICHNIS.**
Seite
QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS V
EINLEITUNG 1
I. Grundlagen.
§ 1. Begriff und Rentabilität der Bodenverbesserangen 5
A. Begriff der Bodenverbesserungen 5
B. Rentabilität der Bodenverbesserungen 7.
1. Allgemeines 7
2. Elemente der Rentabilitätsberechnung 10
a) Meliorationskapital
b) Nutzen der Melioration
c) Verzinsung des Meliorationskapitales
d) Laufende Kosten
3. Berechnung der privatwirtschaftlichen Rentabilität ....15
4. Schwierigkeiten bei der Rentabilitätsberechnung 18
5. Schlußfolgerungen 21
§ 2. Über die Organisation des Meliorationskredites in der Schweiz 22
A. Allgemeines 22
1. Subventionen 22
2. Kostenanteile der Beteiligten 25
B. Vermittlung des Meliorationskredites 26
C. Sicherstellung des Meliorationskredites 29
1. Zession der Subventionen 29
2. Hinterlage von Wertsehriften 29
3. Bürgschaft in verschiedenen Formen 30
4. Solidarhaft der beteiligten Grundeigentumer 30
5. Bodenverbesserungspfandrechte 31
§ 3. Den Bodenverbesserungspfandrechten ähnliche Einrichtungendes Auslandes 33
A. Frankreich 33
1. Entsumpfungsgesetz 1807 33
2. Drainagegesetz 1856/58 34
B. Österreich 36
1. Reichswasserrechtsgesetz 1869 und Meliorationsgesetz 1884 36
2. Kommassationsgesetze 37
3. Gesetz vom 6. Juli 1896, No. 144 RGB 37
C. Deutschland 39
1. Wassergesetze 39
2. Landeskuitur-Rentenbank-Gesetze 41
Seite
II. Wesen der Bodenverbesserungspfandrechte.Wesen des privatrechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes 43
A. Entstehungsgeschichte der Art. 820 und 821 ZGB 43
B. Inhalt und Bedeutung der Art. 820 und 821 ZGB 45
1. Text des Gesetzes 45
2. Allgemeines 45
3. Voraussetzungen der Errichtung des Pfandrechtes....
46
4. Art des Pfandrechtes 47
5. Umfang des Pfandrechtes 48
6. Eintragung des Pfandrechtes 49
7. Tilgung der Pfandschuld und Untergang des Pfandrechtes 50
Wesen des öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfand¬rechtes 51
A. Allgemeines 51
1. Gesetzliche Grundlagen 51
2. Obersicht über die kantonalen Bestimmungen 52
3. Das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht des
Kantons Waadt 53
B. Spezielles 55
1. Form und Wirkung des Pfandrechtes 55
2. Umfang des Pfandrechtes 56
3. Rang des Pfandrechtes 58
4. Eintragung des Pfandrechtes 58
5. Tilgung der Pfandschuld und Untergang des Pfandrechtes 60
III. Beurteilung der Bodenverbesserungspfandrechte.Grundlagen für die Beurteilung 61
A. Forderungen der Meliorationsgläubiger 61
B. Forderungen der nachgehenden Grundpfandgläubiger ....62
C. Forderungen der Melioranten 65
D. Zusammenfassung 66
Beurteilung des privatrechtlichen Bodenverbesserungspfand¬rechtes 67
A. Rang des Pfandrechtes 67
B. Behördliche Mitwirkung 68
C. Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes 71
D. Dauer des Pfandrechtes 71
E. Umfang des Pfandrechtes 75
Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungs¬pfandrechtes 81
A. Rang des Pfandrechtes 81
B. Behördliche Mitwirkung 81
C. Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes 84
D. Dauer des Pfandrechtes 87
E. Umfang des Pfandrechtes 88
Ergebnisse und Vorschläge 90
QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS.
1. Gesetze und Verordnungen.
Bund ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ... 10. Dez. 1907
OR Schweizerisches Obligationenrecht . .7. Juli 1911
GBVo Verordnung betr. das Grundbuch. .
22. Febr. 1910
SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibungund Konkurs 11. April 1889
mit Rev. bis 1. Jan. 1925
LG Bundesgesetz betr. die Förderung der
Landwirtschaft durch den Bund...
22. Dez. 1893
LGVv Vollziehungsverordnung zum LG. .
10. Juli 1894
WbPG Bundesgesetz betr. die Wasserbaupolizeiim Hochgebirge 22. Juni 1877
und 8. Okt. 1920
Vollziehungsverordnung zum WbPG.
8. März 1879
FPG Bundesgesetz betr. die eidg. Ober¬
aufsicht über die Forstpolizei ....11. Okt. 1902
Vollziehungsverordnung zum FPG. .
13. März 1903
Zürich la Einführungsgesetz zum ZGB....
2. April 1911
lb Gesetz betr. die Förderung der Land¬
wirtschaft 24. Sept. 1911
1 c Vollziehungsverordnung zum Gesetz
betr. die Förderung der Landwirtschaft 29. Juli 1915
Bern 2a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 28. Mai 1911
2 b Regulativ für die Subventionierung von
Alpverbesserungen durch den Staat 1. Febr. 1893
Luzern 3 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 21. März 1911
und 30. Nov. 1921
3 b Gesetz betr. das Straßenwesen...
2. Dez. 1864
und 1. Juni 1886
3 c Gesetz über die Wasserrechte....
2. März 1875
3d Gesetz betr. die Unterstützung von
Bodenverbesserungen 28. Jan. 1908
3e Verordnung betr. die Beitragspflichtenim Wasser- und Straßenbau 22. Okt. 1913
3f Verordnung betr. die Zusammenlegunglandwirtschaftlicher Güter und Wälder
nach Art. 703 ZGB 12. Aug. 1922
VI
Uri 4 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 7. Mai 1911
4 b Verordnung betr. kantonale Unter¬
stützung von Alp- und Bodenver¬
besserungen 10. April 1902
Schwyz 5 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 29. Nov. 1910
5b Verordnung betr. Unterstützung von
Bodenverbesserungen 11. Aug. 1899
und 15. Nov. 1912
Obwalden 6 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 30. April 1911
6b Staatsbeiträge an Bodenverbesserungen.
Verordnung des Kantonsrates ....27. Nov. 1897
Nidwaiden 7 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 30. April 1911
7b Gesetz betr. Unterstützung von Boden¬
verbesserungen 26. April 1908
7 c Ausführungsverordnung zum Gesetz
betr. die Unterstützung von Boden¬
verbesserungen 25. Febr. 1909
Glarus 8 a Gesetz über die Einführung des ZGB 7. Mai 1911
8b Gesetz betr. die Förderung der Land¬
wirtschaft 7. Mai 1893
Zug 9 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 17. Aug. 1911
9 b Gesetz betr. die Unterstützung von
Bodenverbesserungen 20. Mai 1915
Freiburg 10a Einführungsgesetz zum ZGB....
22. Nov. 1911
10b Loi sur le dessèchement des marais,
le redressement des cours d'eau et les
endiguements 10. Mai 1852
10 c Loi concernant l'allocation de subsides
aux communes et aux propriétaires
pour le dessèchement des marais en
vue de l'amélioration du sol....
22. Mai 1895
lOd Gesetz über die Zusammenlegung von
Grundstücken 17. Mai 1907
Solothurn IIa Gesetz betr. die Einführung des ZGB 10. Dez. 1911
IIb Verordnung betr. Bodenverbesserungenund Güterzusammenlegungen ....
2. Juni 1913
Basel-Stadt 12 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 27. April 1911
12b Gesetz über die Anlegung und Korrek¬
tion von Straßen 13. Febr. 1902
Basel-Land 13a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 30. Mai 1911
13b Gesetz betr. Feldregulierungen und
Anlegung von Feldwegen 2. Sept. 1895
und 30. Mai 1911
VII
Schaffhausen 14a
14b
14c
Appenzell A.-Rh. 15 a
15b
Appenzell I.-Rh. 16 a
16b
St. Gallen 17a
17b
Graubünden 18a
18b
Aargau
Thurgau
Tessin
19 a
19b
19c
19d
19e
20 a
20b
20 c
21a
21b
21c
21 d
Gesetz über die Einfuhrung des ZGB 27. Juni 1911
Gesetz über die Vermessung ganzer
Gemeindsbanne, Einführung von Grund¬
büchern, Anlage von Zeigwegen und
zweckmäßiger Einteilung der Guter.
16. Dez. 1846
und 25. Mai 1857
Flurgesetz für den Kanton Schaffhausen 19. Jan. 1880
Gesetz betr. die Einfuhrung des ZGB 30. April 1911
Gesetz betr. Unterstützung von Alp-und Bodenverbesserungen 28. April 1907
Gesetz betr. die Einfuhrung des ZGB 30. April 1911
Vollziehungsverordnung zum Bundes¬
gesetz betr. die Förderung der Land¬
wirtschaft durch den Bund fur den
Kanton Appenzell I.-Rh 28. März 1898
und 7. Nov. 1922
Gesetz betr. die Einfuhrung des ZGB 16. Mai 1911
Regulativ über die Förderung der Alp¬wirtschaft durch den Staat 14. April 1892
Gesetz betr. die Einführung des ZGB 23. Mai 1911
Verordnung betr. Bodenverbesserungund Guterzusammenlegung 10. Nov. 1911
Aargauisches Einfuhrungsgesetz zum
ZGB 27. März 1911
Flurgesetz (Neuausgabe) 24. Nov. 1875
und 27. März 1912
Vollziehungsverordnungzum Flurgesetz 24. Jan. 1913
Reglement betr. den Unterhalt der
staatlich subventionierten Entwässe¬
rungsanlagen 3. April 1905
Regulativ über die staatliche Unter¬
stützung von Bodenverbesserungsunter¬
nehmungen 16. April 1919
Gesetz betr. die Einführung des ZGB 25. April 1911
Flurgesetz fur den Kanton Thurgau 29. Aug. 1875
und 3. Mai 1891
Vollziehungsverordnungzum Flurgesetz --40. Sept. 1875
Legge di applicazione e di comple-
mento del Codice Civile Svizzero. .
18. April 1911
Decreto legislativo circa il promo-
vimento deH'agricoltura 3. Dez. 1894
Decreto legislativo circa l'espropria-zione per causa di pubblica utilità
. .10. Jan. 1902
Legge sui Consorzi 21. Juli 1913
und 2./27.Dez.l920
VIII
Tessin
Waadt
Wallis
Neuenburg
Genf
21e
22a
22b
22 c
22 d
22 e
22 f
23 a
23b
23 c
24 a
24b
25 a
25 b
25 c
25 d
Decreto legislativo modificante la leggesul raggruppamento e permuta dei
terreni 27. Dez. 1920
Loi d'introduction du CCS 30. Nov. 1910
Code rural 22. Nov. 1911
Loi sur les améliorations foncières. .
21. Mai 1907
Règlement pour l'exécution des rema¬
niements parcellaires 4. Jan. 1916
Loi sur les remaniements parcellaireset sur les rectifications des limites des
terrains à bâtir 28. Aug. 1912
Loi sur la viticulture 19. Nov. 1924
Loi d'application du CCS 15. Mai 1912
Loi sur le colmatage 19. Nov. 1907
Loi concernant les subsides pour les
améliorations foncières.
13. Nov. 1917
Loi concernant l'introduction du CCS 22. März 1910
Règlement concernant la surveillance
des drainages dans le canton....
24. Febr. 1905
Loi d'application du CCS 3. Mai 1911
Loi sur le drainage -. .17. Febr. 1912
Loi sur la concentration des exploitations
agricoles 20. März 1920
Règlement concernant l'exécution et la
surveillance des travaux d'améliorations
foncières 9. Okt. 1920
2. Materialien.
Erl. = Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB. Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement, 1900.
Praxis = Die Praxis des Bundesgerichts.
Prot. = Protokoll der großen Expertenkommission (zur Beratung des
Vorentwurfes zum ZGB), 1902.
Sten. Bull. = Amtliches stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.
3. Periodische Erscheinungen.
Konferenz = Protokoll der Konferenz der schweizerischen beamteten Kultur¬
ingenieure.
JVUtt. = Mitteilungen des Schweizerischen Bauernsekretariates.
No. 16. Der Entwurf für ein Schweizerisches Zivilgesetzbuch.Das Sachenrecht III. 1903.
IX
Mitt GSL =
MSchrBV
JZ
SZVK
ZBJV
für die Landwirtschaft wichtigen Bestimmungenkantonalen Einführungsgesetze zum ZGB. 1908.
Revision des Bundesgesetzes betr. die FörderungLandwirtschaft durch den Bund. 1921.
der Gesellschaft Schweiz. Landwirte.
Bericht der Kommission betr. Subventionswesen.
Referat von Kulturingenieur Girsberger.A. Schmid, Landw.-Lehrer. Maßnahmen zur
Förderung des Bodenmeliorationswesens. Ein
Rückblick und Ausblick.
Dr. C. Moser. Bericht der Kommission zur
Förderung des Bodenmeliorationswesens.
Bericht über die vom Schweiz. Bauernsekretariat
veranstaltete Enquête betr. die Ausgestaltungdes Meliorationskredites.
Monatsschrift für Bernisches Verwaltungsrecht und Notariats¬
wesen.
Schweizerische Juristenzeitung.
Schweizerische Zeitschrift für Vermessungswesen und Kultur-
technik.
Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins und Monatsblatt für
bernische Rechtssprechung.
No. 33. Die
der
No. 64. Die
der
Mitteilungen
1904, No. 4.
1914, No. 3.
1918, No. 1.
1919, No. 1.
Blatter, Ernst:
Buchenberger, Adolf:
Brâf, Prof. Dr. Albin:
Curti, Eugen:
Diserens, Prof. E. :
Fluck, H. :
Girsberger, J.:
Hermes, Dr. J.:
Koch, Dr. P. Fr.:
4. Literatur.
Die Organisation des Meliorationskredites in der
Schweiz. Diss. Zürich. 1923.
Agrarwesen und Agrarpolitik. 1. Bd., 2. Aufl., bearbeitet
von Wygodzinsky, 1914. 2. Bd., 1. Aufl. 1893.
Steigerung des Bodenertrages durch besondere An¬
lagen. B. MeHorationskredit. Im Österr. Staatswörter¬
buch von Mischler und Ulbricher, 2. Aufl.
Schweiz. Zivilgesetzbuch mit Erläuterungen. 1911.
La rentabilité des améliorations foncières dans le
Canton de Vaud (Manuscrit 1923).
Beiträge zur Berechnung der Rentabilität der Boden¬
verbesserungen mit besonderer Berücksichtigung der
Drainagen und. Güterzusammenlegungen der Schweiz.
Im Landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz, 1922.
Das Meliorationswesen im Kanton Zürich, 1914.
Landeskultur-Rentenbanken. Im Handwörterbuch der
Staatswissenschaften von Conrad, 3. Aufl.
Das öffentliche Meliorationswesen in Preußen, 1910.
X
Laur, Prof. Dr. E. :
Leemann, Prof. Dr. H.
Lévy-Salvador, Paul:
Philippovich, E. :
Rössel und Mentha:
Schiff, Dr. Walter:
Schiff, Dr. Walter:
Strecker, Prof. Dr. W. ;
Strüby, A.:
Tanner, Carl :
Wieland, Dr. Carl:
Landwirtschaftliche Betriebslehre für bäuerliche Ver¬
hältnisse, 5. Aufl., 1917.
Sachenrecht I, 2. Aufl., 1920. Sachenrecht II, 1. Aufl.
Im Kommentar zum ZGB, herausgegeben v. Dr. M. Gmür.
Hydraulique agricole, III, 1900.
Grundriß der politischen Ökonomie, I. Bd. Allgemeine
Volkswirtschaftslehre, 17. Aufl., 1922. II. Bd. Volks¬
wirtschaftspolitik, 14. Aufl., 1922.
Manuel du Droit Civil Suisse, 2me édition.
Zur Frage des landwirtschaftlichen Kredites in Deutsch¬
land und Österreich, 1892. I, Der landwirtschaftliche
Meliorationskredit in Deutschland und Österreich.
Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung,1898.
Die Kulturtechnik und ihre wirtschaftlichen Grund¬
lagen. 7. Abschnitt von Vogler, Grundlehren der
Kulturtechnik, Bd. II, 1908.
Das Bodenverbesserungswesen der Schweiz. Im Land¬
wirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz, 1922.
Agrar - ökonomische Untersuchungen zum Schweiz.
Zivilrechte unter besonderer Berücksichtigung des
Ertragswertes landwirtschaftlicher Gewerbe und Grund¬
stücke. Diss. E. T. H., 1914.
Das Sachenrecht, 1909. Im Kommentar zum ZGB,
herausgegeben von Dr. A. Egger u. a.
Anmerkung. In den Verweisungen bedienen wir uns der hier fettgedrucktenAbkürzungen. Die kantonalen Einführungsgesetze zum ZGB werden
gelegentlich auch mit EG bezeichnet. Weiterer Quellen- und Literatur¬
nachweis in den Textanmerkungen.
EINLEITUNG.
Bodenverbesserungspfandrechte1) sind privilegierte Grund¬
pfandrechte, durch welche Darlehen zur Deckung von Bodenver¬
besserungskosten und Forderungen aus der Durchführung von
Bodenverbesserungen sichergestellt werden. In der Schweiz
kennen wir zwei Arten solcher Pfandrechte: 1. das Bodenver¬
besserungspfandrecht nach Art. 820 und 821 ZGB und 2. die
Bodenverbesserungspfandrechte des kantonalen öffentlichen
Rechtes.
Die Literatur über diese beiden Pfandrechtsarten ist nicht
umfangreich. Die ersten ausführlichen Angaben über die Not¬
wendigkeit solcher Einrichtungen in der Schweiz machte das
Schweizerische Bauernsekretariat2). Über das Wesen der
schweizerischen Bodenverbesserungspfandrechte bieten in .be¬
sondere die Beratungen der eidg. Räte3) und die Kommentare4)
zum ZGB wichtige Anhaltspunkte. Eine im Jahre 1918 durch¬
geführte Enquête des Schweiz. Bauernsekretariates betreffend
die Ausgestaltung des Meliorationskredites gibt Aufschluss
über die Stellung der Bodenverbesserungspfandrechte in der
gegenwärtigen Organisation des Meliorationskrédites5). Eine
ähnliche Umfrage hat zwei Jahre später E. Blatter unternom¬
men und ihre Ergebnisse in seiner Dissertation über die Or¬
ganisation des Meliorationskredites in der Schweiz verwertet.
Die Judikatur hat unseres Wissens aus dem in Frage stehenden
Gebiet einzig einen Entscheid des Bernischen Regierungsrates
betreffend die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechtes bei
x) Wir ziehen diese Bezeichnung dem Fremdworte Meliorationshypothek
vor, da das ZGB von Bodenverbesserungen und von Pfandrechten, nicht
aber von Meliorationen und Hypotheken spricht. Der französische Text
kennt zwar die Bezeichnung hypothèque für Qrundpfandverschreibung; die
Frage aber, ob das Pfandrecht nach Art. 820 und 821 ZGB nur eine
Grundpfandverschreibung sein kann, ist umstritten (vergl. S. 47/48).
2) Mitt.No. 16, S. 14 ff.
8) Prot. S. 259 ff. ; Sten. Bull. XVI und XVII.
*) Wieland, Leemann, Rössel und Mentha u. a.
•">) Mitt.GSL. 1919, No. 1,S. 31ff.
2-
Bodenverbesserungen zu verzeichnen.0) über unerfreuliche und
Aufsehen erweckende Folgen der Meliorationspriorität berichtet
Amtsschreiber Salzmann in seinem Artikel «Unvorhergesehene
Misstände bei Bodenverbesserungen».7) Dr. Theodor Brunner
endlich veröffentlichte vor kurzem einen sehr beachtenswerten
Beitrag, betitelt «Die Bodenverbesserungshypothek de lege fe¬
renda».8) Damit ist, soweit wir Kenntnis haben, die spezielle
Literatur über die Bodenverbesserungspfandrechte der Schweiz
erschöpft. Eine monographische Darstellung des Gegenstandes
besteht bis heute also noch nicht.
Während die Literatur im allgemeinen die bestehende Ge¬
setzgebung über die Bodenverbesserungspfandrechte als genü¬
gend und abgeschlossen betrachtet, bezeichnet sie Dr. Brunner
im erwähnten Artikel als lückenhaft und revisionsbedürftig.
Er schlägt vor, die gesetzlichen Bestimmungen über die Boden¬
verbesserungshypothek gleichzeitig mit der Schaffung eines
eidg. Pfandbriefgesetzes zu revidieren und zu ergänzen. Die
Vorschläge Dr. Brunners beziehen sich ausschliesslich auf den
Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Bodenverbesserungs¬
pfandrechte. Wir sind dagegen der Ansicht, dass die Revision
sich auch noch auf andere, ebenso wichtige Punkte erstrecken
muss.
In der vorliegenden Arbeit sollen daher die Bodenverbes¬
serungspfandrechte in ihrem Wesen dargestellt und vom Stand¬
punkt der Hauptinteressenten aus beurteilt werden. Bevor wir
aber an diese Aufgabe herangehen können, müssen wir uns mit
einigen grundlegenden Begriffen befassen. So müssen wir uns
zuerst klar werden über den Begriff der Bodenverbesserung?n.Sodann können wir nicht umhin, uns ganz eingehend mit
dem bisher noch wenig abgeklärten Begriff der Rentabilität
der Bodenverbesserungen zu befassen, da die wirtschaftliche
Berechtigung der Meliorationspriorität in allererster Linie auf
der Rentabilität der Meliorationen beruht. Die Bedeutung der
Bodenverbesserungspfandrechte im Wirtschaftsleben mag aus
einer Übersicht über die Organisation des Meliorationskredites
6) MSchrBV 1922, S. 425, Entscheid No. 159.
;) MSchrBV 1922, S. 369 ff.
8) ZBJV1923,S. 105 ff.
3
in der Schweiz hervorgehen. Schliesslich wollen wir noch über
die den Bodenverbesserungspfandrechten ähnlichen Einrich¬
tungen des Auslandes berichten, soweit es für unsere Unter¬
suchungen von Interesse ist. Erst nach diesen grundlegenden
Betrachtungen werden wir dann zur Hauptaufgabe, zur Dar¬
stellung und Beurteilung der Bodenverbesserungspfandrechte
der Schweiz, übergehen.
Wir unternehmen diese Arbeit an Hand der Literatur und
der einschlägigen Gesetze, nach 10-jähriger kulturtechnischer
Praxis in der Ost-, Süd- und Westschweiz. Die Abhandlung
kann namentlich vom bankpolitischen und juristischen Stand¬
punkte aus nicht abschliessend sein. Dennoch hoffen wir unser
Ziel zu erreichen, nämlich einen praktischen Beitrag zum Aus¬
bau der Bodenverbesserungspfandrechte der Schweiz zu leisten
und zum weitern Studium der Frage anzuregen.
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I. Grundlagen.
§ 1. Begriff und Rentabilität der BodenVerbesserungen.
A. Begriff der Bodenverbesserungen.
Als Bodenverbesserungen oder Meliorationen werden im all¬
gemeinen jene Kapital- und Arbeitsaufwendungen bezeichnet,
die eine dauernde') Erhöhung der Ertragsfähigkeit des land¬
wirtschaftlichen Bodens bezwecken. Diese Aufwendungen be¬
stehen in der Ausführung kulturtechnischer Arbeiten oder in
der Veränderung der herrschenden Verteilung des ländlichen
Grundeigentums.
Das ZGB enthält keine Definition der Bodenverbesserungen,
dagegen erklärt es in Art. 703 den Begriff der Bodenverbesse¬
rungen durch Beispiele. Die dort aufgezählten Bodenverbesse¬
rungen lassen sich nach ihrer nähern Zweckbestimmung in drei
Gruppen einteilen2) :
a) Unternehmen, die die Beschaffenheit von Grund und
Boden eines bestimmten Gebietes unmittelbar verändern, um die
Fruchtbarkeit des Bodens zu erhöhen (eigentliche Bodenver¬
besserungen) : Entwässerungen, (Bewässerungen, Räumungen),
b) Unternehmen, die auf die Beschaffenheit des Bodens
mittelbar einwirken, um das Kulturland und die Gewächse vor
Schaden zu bewahren: Gewässerkorrektionen, Aufforstungen,
( I ^awinenverbauungen), »
*) „Dauernd" ist nicht absolut, sondern relativ zur mittleren Dauei
einer menschlichen Generation aufzufassen. Wir folgen hier also dem
Sprachgebrauch des ZOB, das von ,,dauernden" Rechten spricht (Art. 655)und darunter Rechte versteht, die wenigstens auf 30 Jahre begründet er¬
scheinen (Art. 7, Ziff. 2 GBVo).Die vom Landwirt selbst alljährlich oder in Intervallen von wenigen
Jahren zu wiederholenden Kulturverbesserungen, wie Bodenbearbeitungimd Düngung, sind keine Bodenverbesserungen.
-°) Vergl. Leemann 703, No. 3, 5- 8; Laur, S. 66.
6
c) Unternehmen, die die Bewirtschaftung und Benützung
des Bodens erleichtern, um an Produktionskosten zu sparen:
Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaft¬
lichen Gütern.3)
In rechtlicher Hinsicht kann nur die Einteilung nach der
Art der Rechtsnorm, die das Verfahren der Bodenverbesse¬
rung regelt, erheblich sein. Als Rechtsquelle kommt entweder
das private oder das öffentliche Recht in Frage. Es gibt
demnach privatrechtliche und öffentlich-rechtliche oder, kurz
ausgedrückt, private und öffentliche Bodenverbesserungen.
Die privaten Bodenverbesserungen werden von einzelnen
oder mehreren, durch Vertrag verbundenen Grundeigentümern
nach den Rechtssätzen des Bundeszivilrechtes unternommen.
Für die Durchführung privater Meliorationen kommen vor allem
in Betracht: vom ZGB die Art. 689 (Wasserablauf), 690 (Ent¬
wässerungen), 691—93 (Durehleitungen), 694 (Notweg), 698
(Unterhaltspflicht), 802—04 (Grundpfänder bei Güterzusam¬
menlegung), 820—21 (Pfandrecht bei Bodenverbesserungen),
954 (Gebühren), vom OR Art. 296 (Pachtaufhebung bei Güter¬
zusammenlegung) .
Die öffentlichen Bodenverbesserungen werden von öffent¬
lichen Selbstverwaltungskörpern oder in der Regel von öffent¬
lichen Meliorationsgenossenschaften auf Grund des in Art. 702
und 703 ZGB enthaltenen und von den Kantonen meistens noch
verschärften Beteiligungszwanges nach besonderem kantonalem
Verfahren durchgeführt. Dass es sich hier tatsächlich um öf-
3) Sonderbarerweise sind Bodenverbesserung und Qüterzusammenlegungim Art. 702 ZGB koordinierte, im Art. 703 ZGB dagegen subordinierte
Begriffe. Diese Inkongruenz rührt offenbar davon her, daß die beiden
Artikel auf verschiedene Weise entstanden sind. Der Art. 702 war schon
als Art. 698 im Vorentwurf enthalten und bezog sich neben anderem auf
die Zusammenlegung der Güter, nicht aber auf die Bodenverbesserungenim allgemeinen. Der Schweiz. Bauernsekretär machte in der großen Ex¬
pertenkommission auf diesen Mangel aufmerksam, und der Bundesrat hat
dann in seinem Entwurf durch Zufügung des Wortes Bodenverbesserungendie Wirksamkeit des Artikels auch auf die übrigen Meliorationen erweitert.
Der Art. 703 ZGB ist dagegen erst durch die eidg. Räte in das Gesetz
eingereiht worden und umfaßte schon im Kommissionsvorschlag mit dem
Begriff Bodenverbesserungen ausdrücklich auch die Zusammenlegungenvon landwirtschaftlichen Gütern.
7
fentliches Recht handelt, geht daraus hervor, dass im Marginale
zu den Art. 702 und 703 unter dem Obertitel «öffentlich-recht¬
liche Beschränkungen» auch die Bodenverbesserungen genannt
werden. Der Gesetzgeber selbst betrachtet also die auf die
Bodenverbesserungen bezüglichen Normen als Beschränkung
des Eigentums im öffentlichen Interesse. Wir können daher
alle Rechtssätze, die auf die Durchführung von nur durch ge¬
meinsames Unternehmen unter Anwendung des Beteiligungs¬
zwanges ausführbaren Bodenverbesserungen Bezug haben, als
dem öffentlichen Recht zugehörig betrachten.4)
B. Rentabilität der Bodenverbesserungen.5)
1. Allgemeines.
Nach unserer Definition bezwecken die Bodenverbesse¬
rungen eine dauernde Erhöhung der Ertragsfähigkeit des land¬
wirtschaftlichen Bodens. M. a. W. eine Bodenverbesserung
soll bei normaler Bewirtschaftung des meliorierten Bodens eine
Steigerung des Reinertrages hervorrufen, die den Zinsanspruch
des aufgewendeten Meliorationskapitals übertrifft oder min¬
destens erreicht. Der Ertragswert des verbesserten Bodens
soll also um einen Betrag erhöht werden, der gleich oder grös¬
ser ist, als die vom Melioranten aufgewendeten Meliorations¬
kosten. Erfüllt eine Bodenverbesserung diesen Zweck, dann
bezeichnen wir sie als privatwirtschaftlich rentabel.
Die Ertragswertsteigerung des landwirtschaftlichen Bodens
ist der Hauptzweck der Bodenverbesserungen. In Wirklichkeit
dienen die Meliorationen aber nicht allein den privaten Interes¬
sen der Landwirte; sie sind vielmehr durch zahlreiche Neben-
4) Vergl. Praxis, Bd. IV, No. 110, Erw. 1 und 3. Das Verfahren, das
die Durchführung der öffentlichen Bodenverbesserungen regelt, ist in den
meisten Kantonen im EO festgelegt, in einigen Kantonen dagegen in
Spezialgesetzen oder besondern Verordnungen. Wir verweisen im übrigenauf den 1. Abschnitt des Quellen- und Literaturverzeichnisses, aus dem
hervorgeht, daß die Bestimmungen über das Bodenverbesserungswesenselbst innerhalb der einzelnen Kantone auf mehrere Gesetze zerstreut sind.
*) Vergl. hiezu Strecker, S. 89ff.; Koch, S. 48ff.; Fluck, S. 281 ff.;Diserens.
2
8
Wirkungen auch für die gesamte Volkswirtschaft von grosser
Bedeutung. Die Bodenverbesserungen sind eines der wichtig¬
sten Mittel, um die Nährfläche des Landes zu vergrössern, die
Innenkolonisation zu fördern, Land- und Bergflucht wirksam
zu bekämpfen und ganz allgemein die Produktivität der Land¬
wirtschaft zu steigern. Eine blühende Landwirtschaft aber ist
die Grundlage für die nationale und wirtschaftliche Unab¬
hängigkeit eines Landes. Wenn die gesamten Vorteile der
Meliorationen in einem günstigen Verhältnis zu den aufge¬wendeten Kosten stehen, so bezeichnen wir die Meliorationen,
wie Koch (S. 48), als volkswirtschaftlich rentabel.
Volkswirtschaftliche und privatwirtschaftliche Rentabili¬
tät der Bodenverbesserungen bedingen einander nicht immer.
Es gibt Anlagen, die privatwirtschaftlich unrentabel sind, vom
volkswirtschaftlichen Standpunkt aus aber als rentabel betrach¬
tet werden müssen. Wenn es sich z. B. darum handelt in Kriegs¬zeiten durch Bodenverbesserungen die inländische Lebensmittel¬
produktion um jeden Preis zu fördern, um von der ausländischen.
Zufuhr unabhängig zu sein oder mittelst Entwässerungen das
Klima zu verbessern oder durch den Bau von Wegen bei Krisen
in der Industrie Arbeitsgelegenheit zu verschaffen, dann sind
diese Bodenverbesserungen vom volkswirtschaftlichen Stand¬
punkt aus erwünscht, selbst wenn sie privatwirtschaftlich wenigoder gar nicht rentabel sind. Zwingt das Gesetz zur Teilnahme
an solchen Werken, dann ist es selbstverständlich, dass der
Staat durch die Gewährung von Subventionen die privatwirt¬schaftliche Rentabilität herbeiführen muss.
Es gibt auch Meliorationen, die privatwirtschaftlich renta¬
bel, volkswirtschaftlich aber unrentabel sind. Hierher gehörenz. B. Anlagen, deren Vorteile nur den Melioranten zugute kom¬
men und die nur deshalb für diese rentabel sind, weil ihnen um¬
fangreiche Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln zuteil
werden.
Gelegentlich wird behauptet, dass eine Prüfung der Zweck¬
mässigkeit der Meliorationen nicht nötig sei, da die bisher un¬
ternommenen Untersuchungen keinen Zweifel über die Renta¬
bilität der Bodenverbesserungen aufkommen lassen. Die
Literatur weist tatsächlich auch viele Rentabilitätsberech-
9
nungen mit fabelhaft günstigen Ergebnissen auf.0) Dabei ist
aber zu beachten, dass ungünstige Resultate aus begreiflichen
Gründen nur selten veröffentlicht werden. Dem kritischen Be¬
obachter kann zudem nicht entgehen, dass die meisten der ver¬
öffentlichten Resultate auf einer höchst mangelhaften Berech-
nungsart beruhen.7) Oft wird die Berechnung nur auf den
Nutzen abgestellt, die landwirtschaftlichen Folgeeinrichtungen
und die Vergänglichkeit der Meliorationen bleiben unbe¬
rücksichtigt. Auch die häufig angewandte Rentabilitäts¬
berechnung an Hand der Grundstücks- oder Pachtpreise ist
nicht einwandfrei. Sie bringt wohl zum Ausdruck, wie
hoch der Käufer oder Pächter die Vorteile der Meliora¬
tion bewertet, lässt aber nur indirekt auf die Steigerung des
Reinertrages schliessen. Für den Melioranten, der den verbes¬
serten Boden verkauft oder verpachtet, gibt diese Methode
zwar die Rentabilität des aufgewendeten Meliorationskapitales
richtig an. Die Landwirte verbessern aber den Boden in der
Regel nicht, um ihn teurer zu verkaufen oder zu verpachten,
sondern um aus der Bebauung des verbesserten Bodens eineii
grösseren landwirtschaftlichen Reinertrag zu erzielen. Wie wir
den landwirtschaftlichen Boden nicht nach dem Verkehrswert,
sondern nach dem Ertragswert beurteilen8), so dürfen wir bei
der Rentabilitätsberechnung der Bodenverbesserungen nicht die
Steigerung des Verkehrswertes, sondern nur die Vergrösserung
des Ertragswertes als massgebend betrachten.
Ziemlich häufig trifft man die Auffassung, dass die Meliora¬
tionen ohne weiteres den Wert der Grundstücke um den Betrag
ihrer Erstellungskosten erhöhen. So schreibt E. Blatter
(S. 26) : «Die Meliorationen steigern die Erträgnisse der durch
e) Schiff meldet z. B., daß nicht selten der Mehrertrag einer einzigenErnte die Kosten einer Drainage bezahlt gemacht habe, und daß bei
Kommassationen häufig so viel Land gewonnen werde, daß dessen Wert
nicht bloß die ganzen Kommassationskosten decke, sondern sogar noch
einen Überschuß liefere (Agrarpolitik, S. 425 und S. 392).
7) Schmid, Mitt. GSL, 1914, No. 3, S. 65. Schmid äußert sich dort mit
Recht u. a. wie folgt: „Wenn die Bodenverbesserungen, verzuckert durch
Subventionen, wirklich ein so lukratives, sofort sich rentierendes Unter¬
nehmen darstellen, so ist es mir völlig unverständlich, warum heute noch
so große Flächen der Kulturerschließung harren."
«) Tanner, S. 14.
10
sie verbesserten Grundstücke dauernd und erhöhen bei ihrer
richtigen Anlage den Wert der Grundstücke mindestens um den
Betrag der durch sie erforderten Kosten. Sie sind also direkt
produktiv und bilden zweifellos den produktivsten Bestandteil
des Immobiliarkapitals überhaupt.» Wir halten diese Auffas¬
sung nicht für richtig. Das Meliorationskapital ist nicht direkt,
sondern indirekt produktiv; es hat keine eigene Lebenskraft.9)
Eine Melioration an sich erhöht trotz technisch richtiger Anlage
den Reinertrag nicht, sondern belastet den Boden zunächst mit
dem um den Abbruchswert der Melioration verminderten Be¬
trag der Erstellungskosten. Da das zu Meliorationen verwen¬
dete Kapital, wie Blatter selbst ausführt (S. 26), nicht oder
nur unter sehr grossen Verlusten sich vom Grunde wieder
trennen lässt, so ist der Abbruchswert gleich null oder ganz
unbedeutend. Bei einer Drainage z. B. wären die Kosten für
das Ausgraben der Drainröhren grösser als der Wert der
wiedergewonnenen Röhren. Eine Werterhöhung des Grund¬
stücks tritt nur dann ein, wenn infolge der Melioration eine
Steigerung des Reinertrages erzielt wird. Ob die Werter¬
höhung wirklich grösser ist, als die Erstellungskosten, zeigt
erst die Berechnung der privatwirtschaftlichen Rentabilität.
2. Elemente der Rentabilitätsberechnung.
a) Meliorationskapital.
Meliorationskapital nennen wir das Kapital, das nötig ist,
um die Gestehungskosten der Melioration zu decken. Die Ge¬
stehungskosten setzen sich zusammen aus den Projektierungs¬
kosten, den Werkkosten und den Kosten für die landwirtschaft¬
lichen Ergänzungsarbeiten. Als Projektierungskosten bezeich¬
nen wir die Auslagen für die Arbeiten der technischen Organe
(Vermessung, Bodenuntersuchung, Herstellung der Baupläne,
Kostenvoranschläge, Rentabilitätsberechnung, Bauaufsicht, Ab¬
steckung usw.). Die Werkkosten umfassen die Ausgaben für
die Ausführung der technischen Arbeiten (Entschädigung an
9) Laur.S. 66.
11
den Bauunternehmer für geliefertes Material und ausgeführte
Arbeit, Landerwerb, Kulturschadenvergütung, Vermarkung
usw.). Projektierungs- und Werkkosten zusammen nennen wir
Baukosten. Ihre Höhe ergibt sich vor der Ausführung des
Baues näherungsweise aus dem KostenVoranschlag, nach der
Ausführung genau aus der Bauabrechnung. Als Grundsatz der
Kulturtechnik gilt, dass der Kostenvoranschlag derart aufge¬
stellt werden soll, dass er unter keinen Umständen überschritten
wird.10) Landwirtschaftliche Ergänzungsarbeiten nennen wir
diejenigen landwirtschaftlichen Arbeiten, die als Ergänzung der
Melioration bei der Durchführung der technischen Arbeiten oder
unmittelbar nachher ausgeführt werden, insoweit sie das ge¬
wöhnliche Mass der jährlich wiederkehrenden Kulturverbesse¬
rungen überschreiten (Mehraufwand für Umbruch nach der
Drainierung, Verebnen der Rieselflächen bei Bewässerungen,
Eindecken alter Grenzgräblein bei Güterzusammenlegungen
usw.).
b) Nutzen der Melioration.
Der Nutzen einer Melioration äussert sich entweder durch
Hebung des Rohertrages des meliorierten Bodens oder Ver¬
minderung des landwirtschaftlichen Aufwandes auf diesem oder
auch durch beides zusammen. Die Grösse des Nutzens hängt
hauptsächlich von der Art und Wirkung der Melioration ab,
ferner auch von der Beschaffenheit des Bodens und der Kul¬
turen. Bei den meisten, namentlich aber bei den eigentlichen
Bodenverbesserungen, zeigt sich nicht von Anfang an der nor¬
male Nutzen, sondern in den ersten Jahren steigt der Nutzen
rasch an, bleibt dann lange Zeit annähernd konstant (normaler
Nutzen) und nimmt schliesslich ab. Bei geeigneter Behand¬
lung des meliorierten Bodens und bei zweckmässiger Wahl der
Kulturen ist der Nutzen in den ersten Jahren nicht viel ge¬
ringer, als der normale Nutzen, und dieser wird meistens schon
im zweiten bis dritten Jahre nach der Durchführung der Me¬
liorationen erreicht. Wir können daher, ohne einen grossen
Fehler zu begehen, zur Vereinfachung der Rechnung annehmen,
dass der Nutzen schon im ersten Jahre nach der Durchführung
w) Vergl. Strecker, S. 104.
12
des Werkes den normalen Betrag erreiche.11) Die Zeit, während
der eine Melioration den normalen Nutzen aufweist, ist in der
Regel trotz eines geordneten Unterhaltes der Anlagen nicht
unbeschränkt. So können z. B. bei Drainagen sich mit der Zeit
gewisse Alterserscheinungen einstellen, die den Nutzen erheb¬
lich herabdrücken oder gar verschwinden lassen. Durch Eisen¬
ocker- oder Kalkausscheidung, durch Ablagerung von Sand und
Schlamm, durch Eindringen von Pflanzenwurzeln usw. können
die Röhren allmählig verstopft werden.12) Es ist auch möglich,
dass die Stossfugen durch Verwitterungsprodukte von eisen¬
haltigem Ton verkittet werden, sodass das Wasser nicht mehr
in die Röhren eindringen kann.13) Ferner können sich die Röh¬
ren verschieben oder, namentlich Zementröhren, durch che¬
mische Einflüsse zersetzen.14) Auch bei den Meliorationen, die
gelegentlich als ewig dauernd betrachtet werden, wie grosse
Kanäle, Wege, Güterzusammenlegungen, ist im Verlaufe der
Zeit eine Veränderung des Nutzens möglich. Bei Güterzusam¬
menlegungen z. B. besteht die Gefahr, dass durch Erbteilungen
und Handänderungen mit der Zeit die Grundstücke wieder zer¬
stückelt Werden, soweit dies die kantonalen Zerstücklungsver¬
bote nicht verhindern. Es ist auch möglich, dass Bodenver¬
besserungen, die heute ihren Zweck sehr gut erfüllen, in spä¬
terer Zeit überflüssig werden. Wir erinnern daran, dass viele
Bewässerungen nicht mehr benützt werden, weil die künstliche
Düngung eine bessere Rendite ergibt, als die düngende Bewäs¬
serung. Es sind uns auch Fälle bekannt, wo systematische Ent¬
wässerungen durch offene Gräben der wirksamem Drainage
weichen mussten und offene Kanäle, die der Neueinteilung bei
u) Diese Vereinfachung ist natürlich nur dann zulässig, wenn sich die
Rentabilitätsberechnung auf viele Jahre bezieht, wie das auch gewöhnlichder Fall ist. Die landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten, die namentlich
in den ersten Jahren nach der Durchführung der Meliorationen vorge¬
nommen werden, müssen hier nicht berücksichtigt werden, da wir sie dem
Meliorationskapital zugewiesen haben.
12) Jahrbuch der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft, Bd. 25, Lief. 1,
S. 64 (Prof. Dr. Tanke).
13) Der Kulturtechniker, 1906, No. 1, S. 7 (Oberlandmesser Seyfert).
14) Jahrbuch der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft, B. 25, Lief. 1,
S. 64 (Landesmeliorations-Baumeister Heinemann). Ferner Schweiz. Landw.
Monatshefte, 1923, No. 1, S. 13 (Girsberger).
13
Güterzusammenlegungen hinderlich waren, durch Rohrleitungen
ersetzt werden mussten. Auf jeden Fall ist es zu empfehlen,auch bei scheinbar ewig dauernden Meliorationen die Dauer des
normalen Nutzens nicht als unendlich, anzunehmen.
Die Grösse des normalen Nutzens und die Dauer, während
der er auftritt, muss durch Vergleiehung mit ausgeführten,
ähnlich beschaffenen Anlagen schätzungsweise ermittelt wer¬
den. Da die Grösse des Nutzens mit den Veränderungen der
Produktenpreise und Arbeitslöhne, der Witterung und andern
Einflüssen stets wechselt, so darf nicht der Nutzen eines ein¬
zelnen Jahres als normaler Nutzen betrachtet werden, sondern
ein Mittelwert aus vielen Jahren, in denen sich die Alterser-
scheinungen noch nicht bemerkbar machten.
Bisher sind allerdings nur sehr wenige genaue Beobach¬
tungen über die Grösse des Nutzens veröffentlicht worden, so¬
dass es oft schwer hält, eine richtige Schätzung des voraussicht¬
lichen normalen Nutzens zu machen. Noch schwieriger aber
ist die richtige Abschätzung der Dauer, während der der nor¬
male Nutzen zu erwarten ist. Die Haltbarkeit der Meliorationen
ist selbst für die gleiche Meliorationsart sehr verschieden. So
kommt es vor, dass Drainagen an einem Ort schon nach 20
Jahren ersetzt werden müssen, während sie anderswo nach 50-
jähriger Lebensdauer noch unveränderte Wirkung zeigen.15)
c) Verzinsung des Meliorationskapitales.
Wie jedes andere Kapital, so hat auch das Meliorationskapi¬
tal einen Zinsanspruch. Dieser wird meistens in % des Meliora¬
tionskapitals ausgedrückt und als Zinsfuss bezeichnet. Die Höhe
des Zinsfusses hängt zunächst ab von allgemeinen wirtschaft¬
lichen Momenten, wie Lage des Geldmarktes, Stabilität der
Valuta usw. Besonders stark aber wird der Zinsfuss von der
Art der Sicherstellung des Meliorationskredites beeinflusst. Da
beste Sicherstellung möglich ist und an verschiedenen Orten
staatliche Institute ohne Erwerbsabsichten Meliorationskredit
erteilen, so ist der Zinsfuss für das Meliorationskapital im all¬
gemeinen niedrig. Immerhin sind uns persönlich Fälle bekannt,
") Fluck, S. 292.
14
wo Meliorationsgenossenschaften ihr Darlehen bei staatlichen
Instituten mit 6 und %y%% verzinsen mussten.
d) kaufende Kosten.
Die wichtigsten laufenden Kosten einer Melioration bestehen
aus den Auslagen für die Amortisation des Meliorationskapi¬tales, dem Unterhalt der Anlagen und dem landwirtschaftlichen
Mehraufwand.
aa) Amortisation.
Unter Amortisation verstehen wir hier die Kostentilgung.Statt dass die Baukosten sofort bei der Vollendung des Werkes
bezahlt werden, werden sie allmählich durch sog. Amortisations¬
quoten getilgt. Die Amortisationsquoten stellen somit die auf
die einzelnen Betriebsjähre entfallenden Anteile an den Bau¬
kosten dar. Die Verteilung und Grösse der Einlagen ist von der
sachlichen Abnützung unabhängig. Es muss nur dafür gesorgtwerden, dass die Baukosten bis zum Ende der Amortisations¬
dauer getilgt sind. Zweckmässiger Weise werden die Amortisa¬
tionsquoten alljährlich und (mit Rücksicht auf den annähernd
gleichbleibenden normalen Nutzen) mit konstanter Grösse aus¬
gerichtet. Nach der Zinseszinsrechnung ergeben sich die derart
beschaffenen Amortisationsquoten zu
*_
(q-1^A ~
qi-l
oder in °/o von K a = (-^^i— <yqd —1
wobei K = zu amortisierendes Kapital,
d = Amortisationsdauer in Jahren,
q = Zinsfaktor — 1 -f- ——»
p = Zinsfuss in °/o.
bb) Unterhalt.
Die meisten Meliorationen bedürfen eines ständigen Unter¬
haltes (Reinigen der offenen Kanäle, Durchspülen der Rohr¬
leitungen, Bekiesen der Wege, Reparaturen an Kunstbauten
15
usw.). Nur wenige Bodenverbesserungen, wie Urbarisierungen,
Räumungen, Terrassierungen, bedürfen keines besonderen Un¬
terhaltes; hier genügen die Kulturverbesserungen, um den
Nutzen sicherzustellen. Die Unterhaltsarbeiten sind nor¬
malerweise im Verhältnis zum Nutzen der Melioration klein uad
verteilen sich meistens regelmässig auf die einzelnen Jahre,
vorausgesetzt, dass die Bauarbeiten technisch richtig durchge¬
führt wurden. Sobald sich aber die Alterserscheinungen ein¬
mal geltend machen, können die Unterhaltskosten das nor¬
male Mass bedeutend überschreiten.
cc) Landwirtschaftlicher Mehraufwand,
Mit vielen Meliorationen, namentlich aber jenen, die eine
Steigerung des Rohertrages bezwecken, ist ein jährlich wieder¬
kehrender Mehraufwand an landwirtschaftlichem Betriebskapi¬tal verbunden. Es wachsen mit dem grössern Rohertrag die
Kosten für das Heimführen der Ernte, das Dreschen usw. Auch
kann sich eine grössere Belastung durch das Gebäudekapital zei¬
gen, da für grössere Erntemengen neue Räume nötig werden
können. Sofern nach der Melioration die gleiche Kultur beibehal¬
ten wird, sind diese Mehrbelastungen im Verhältnis zum Nutzen
der Meliorationen in der Regel klein und können daher vernach¬
lässigt werden. Wird aber nach der Melioration die Art der Be¬
wirtschaftung geändert, wie dies z. B. bei der Umwandlung von
Sumpfland in Ackerland der Fall ist, dann muss mit einer ganz
gewaltigen Vergrösserung der landwirtschaftlichen Betriebs¬
kosten gerechnet werden. Im allgemeinen kann dieser landwirt¬
schaftliche Mehraufwand als konstant angesehen werden, denn
soweit er in den ersten paar Jahren nach der Erstellung der
Melioration das normale Mass überschreitet, wurde er als land¬
wirtschaftliche Ergänzungsarbeiten dem Meliorationskapital zu¬
gewiesen.
3. Berechnung der privatwirtschaftlichen Rentabilität.
Die während eines Jahres durch die Melioration hervorge¬brachte Steigerung des Reinertrages des verbesserten Bodens
nennen wir Meliorationsrente. Ihre Grösse ist gleich der Dif-
16
eines Jahres,
i'erenz zwischen dem Nutzen und den laufenden Kosten. Be¬
deutet
N den Nutzen
A die Kosten für die Amortisation
U « « « den Unterhalt
M « « « « landw. Mehraufwand
dann ist die Meliorationsrente für dieses Jahr gleich
R — N — (A+U+M). Die Melioration ist in diesem Jahr
rentabel, wenn die Meliorationsrente gleich oder grösser ist,
als der Zinsanspruch P des Meliorationskapitals K, wenn also
rK p KR ^ P oder, in % von K, wenn
—— ^ —— oder r = p.
Berücksichtigen wir bei der Rentabilitätsberechnung nur die
Dauer d, innert welcher voraussichtlich keine Alterserschei¬
nungen sich fühlbar machen, und verteilen wir die Amortisa¬
tionskosten gleichmässig auf diese Zeit10), so können die obigen
Grössen N, A, U und M als konstant angenommen werden, und
wir erhalten für die Dauer d folgende Rendite in % von K:
R ,\ — (Â+U4-M) X —(U-f-M). q —1
1)r =
- 1110 = LI 100 = — 100 — a. woki a =~ 100
'K K K qd — 1
Anstatt durch die Meliorationsrente kann die Rentabilität
einer Melioration auch durch den Ertragswertzuwachs des ver¬
besserten Bodens ausgedrückt werden. Da das Meliorations¬
kapital amortisiert wird, so hat die zeitlich beschränkte Meliora-
tionsrente R den Kapitalswert W =— 100. Die Rentabilität
Pist dann gewährleistet, wenn dieser Wert = Ertragswertzu-
16) In der Praxis werden die Baukosten gewöhnlich schon innert
5—10 Jahren getilgt und die landw. Ergänzungsarbeiten sofort aus dem
Betriebskapital gedeckt. Die abgekürzte Tilgungsfrist ist für die Berech¬
nung der privatwirtschaftlichen Rentabilität nicht maßgebend. Sie ist
nicht durch die Melioration selbst, sondern durch finanztechnische und
praktische Rücksichten begründet (vergl. Girsberger, S. 75). Immerhin
hat die Berechnung der Rentabilität unter Annahme dieser kurzen, prak¬tischen Tilgungsdauer insofern doch eine große Bedeutung, als sie dartut,ob der Meliorant während der praktischen Tilgungsdauer die laufenden
Kosten und den Zinsanspruch aus dem Nutzen der Melioration decken
kann oder ob er noch hiezu Zuschüsse aus dem Betriebskapital leisten
muß (vergl. Fluck, S. 300 und 301).
17
wachs grösser ist als das investierte Meliorationskapital. Die
Rentabilitätsbedingung lautet daher auch:
2) W =
R100 = N_~_(A+ÜJ-M) .
7P P
Wird die Melioration durch Subventionen à fonds perdu un¬
terstützt, dann muss der Meliorant nur den durch die Subven¬
tionen nicht gedeckten Teil der Meliorationskosten tragen. In
den obigen Formeln bedeutet in diesem Fall K nicht das ge¬
samte Meliorationskapital, sondern nur den von den Melioranten
zu deckenden Teil.
Mit Bezug auf die Unternehmen, die vop einer Mehrheit von
Melioranten durchgeführt werden, bedarf unsere Darstellungder Rentabilitätsberechnung noch eines ergänzenden Hinweises.
Wenn nämlich die Rentabilität für ein solches Unternehmen als
ganzes nachgewiesen ist, so ist damit noch nicht gesagt, dass
die Melioration auch für den einzelnen Beteiligten gleich hoch
rentabel ist. Dies ist, wie wir gleich nachweisen werden, in der
Regel nur dann annähernd der Fall, wenn sich die Kostenan-
teile der einzelnen Beteiligten zu einander gleich verhalten, wie
die den Beteiligten zukommenden Anteile am Gesamtnutzen.
Beziehen sich N, U, M und K auf das gesamte Unternehmen,
N', U', M' und K' resp. N", U", M" und K" auf das beteiligte
Grundeigentum der beliebigen Beteiligten B' resp. B", dann
beträgt die Rendite von K, K' resp. K":
\ —ll'+ï) V— |U'+Ï) V—(IT-HO
r = - - - 100 — a. r' = J100 — a, km. r =L—
-' 100 — a.
k K''
r
Damit r = r',= r", muss folgende Bedingung erfüllt sein:
N—JU+M)_
N' — (U'+M')__
N" — (U"+M")
K~~
K'~~
K"
also K : K' : K" = (N—U—M) : (N' —U'—M') : (N" —U"—M").
Sind die Unterhaltskosten und der landwirtschaftliche Mehr¬
aufwand sehr klein gegenüber dem Nutzen, so können sie hier
vernachlässigt werden, und es ergibt sich
K : K' : K" = N : IST : N".
In der Praxis werden nun tatsächlich die Kosten regel¬
mässig im Verhältnisse des Nutzens auf die einzelnen Beteilig¬ten verteilt. Nur bei den Güterzusammenlegungen geschieht
18
die Kostenverteilung noch vorwiegend nach dem Bodenwert.
Wir haben aber seinerzeit auf die Willkürlichkeit dieses Mass¬
stabes hingewiesen und auch für Güterzusammenlegungen die
Kostenverteilung nach Massgabe des Nutzens empfohlen.17)
4. Schwierigkeiten bei der Rentabilitätsberechnung.
Die Berechnung der privatwirtschaftlichen Rentabilität der
Bodenverbesserungen ist mit einer Reihe von Schwierigkeiten
verbunden. In erster Linie fehlt es an verwertbaren Angaben
über die Erfolge, die an ausgeführten Anlagen erzielt wurden.
Insbesondere verfügen wir noch nicht in genügendem Masse
über Beobachtungen in Bezug auf die Grösse und das Verhalten
des Nutzens und der Unterhaltskosten. Auch über die Kosten
der landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten und den landwirt¬
schaftlichen Mehraufwand sind wir noch nicht genügend orien¬
tiert. Die Notwendigkeit der Vornahme und Veröffentlichung
derartiger Beobachtungen ist von der Konferenz der Schweiz,
beamteten Kulturingenieure18) sowie der Gesellschaft Schweiz.
Landwirte19) wiederholt festgestellt worden. Bisher sind jedoch
nur wenige wirklich verwendbare Beobachtungen bekannt ge¬
geben worden. Wir schreiben dies einerseits dem Umstände zu,
dass solche Beobachtungen nur mit grossem Aufwand an Geld
und Zeit gemacht werden können, sodass die Fachleute neben
ihren beruflichen Pflichten nicht die Zeit finden und ohne be¬
sonderen Kredit nicht über die nötigen Mittel verfügen, um
sich intensiv mit derartigen Untersuchungen abgeben zu kön-
17) SZVK, 1921, S. 17 ff. Kostenverteilung bei Güterzusammenlegungen(Fluck). Vergl. hiezu ferner Schiff, Agrarpolitik, S. 301.
lf>) Konferenz, XI, 1910 (Vortrag Oirsberger) ; XVIII, 1921 (VortragDiserens); XIX, 1922 (Vortrag Diserens).
19) Mitt. GSL, 1914, No. 3, S. 76 und 78 (Vortrag Schmid). Dr. Schmid
führte u. a. aus: „Man hat gelegentlich die Erfolge wohl etwa geschätztund dabei als Maßstäbe die Viehzahl, den Bodenwert, die Käsereimilch
u. s. w. angegeben. Diese Werte können aber von Umständen beeinflußt
sein, die mit der Melioration in gar keinem Zusammenhang zu stehen
brauchen (bessere Verkehrsverhältnisse, intensivere Wirtschaft überhauptu. s. w.). Ein klares Bild über den ausschließlichen alleinigen Erfolg einer
Bodenverbesserung fördert nur eine eingehende Erfassung des ganzen
Komplexes der wirtschaftlichen Faktoren und stützt sich daher auf ein¬
gehende Voruntersuchungen und langjährige Nachbeobachtungen."Ferner Mitt. GSL, 1918, No. 1, S. 11 und 14 (Vortrag Moser).
19
nen. Andererseits scheinen die Praktiker nicht sehr gerne bereit
zu sein, Beobachtungen über die Rentabilität vorzunehmen und
zu veröffentlichen, weil sie glauben, dass die Rentabilität der
Meliorationen so gross sei, dass die Ergebnisse in unberechtigter
Weise zum Sturme gegen die Subventionen verwendet werden
könnten.20) Die Haltlosigkeit dieser Auffassung ist von den
eidg. Behörden hinreichend dargelegt worden21), und die Ab-
20) Mitt. GSL, 1914, No. 3, S. 85. Kulturingenieur Schuler: „Die Er¬
gebnisse meiner Meliorationserhebungen im Kanton St. Gallen sind be¬
züglich des eingetretenen Nutzens recht erfreulich ausgefallen. Ich werde
mich aber hüten, diese Zahlen zu publizieren, weil sie zu ganz unrichtigenSchlüssen führen könnten."
Mitt. OSL, 1918, No. 1, S. 21. Kulturingenieur Girsberger: „Wenn diese
(die Drainagen) richtig ausgeführt werden, und wenn der Bauer das Land
richtig bearbeitet, wird die Rentabilität so groß sein, daß sie besser nicht
an die große Glocke gehängt wird. Man würde aus solchen Rentabilitäts¬
berechnungen Kapital gegen die landwirtschaftlichen Subventionen schlagen."Konferenz, XVIII, S. 6. Reg.-Rat Moser: „Die von Seiten der Finanz¬
behörden verlangten Rentabilitätserhebungen können leicht ein leises Mi߬
trauen erwecken, denn weist ein solcher Bericht allzu gute Resultate auf,so wird die zuständige Behörde berechtigt sein, den Schluß zu ziehen:
wenn die Meliorationsarbeiten so rentabel sind, bedürfen sie keiner Sub¬
vention; ergibt anderseits die angestellte Rentabilitätsberechnung ein
schlechtes oder gar negatives Resultat, so ist zu befürchten, daß aus
diesem Grunde keine Subvention zugesprochen wird."
2i) Mitt. GSL, 1918, No. 1, S. 26 (Sekretär König).Ferner Kreisschreiben des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes an die
Kantonsregierungen vom 31. August 1918: „Die Befürchtung, dieser Nach¬
weis (der Rentabilität der Bodenverbesserungen) könnte zur Herabsetzungoder gänzlichen Einstellung der staatlichen Subventionen führen, teilen
wir nicht, da die Unterstützung des Staates nicht aus Rücksicht auf den
einzelnen Grundeigentümer, sondern im Interesse der Hebung der ge¬
samten Produktion des Landes erfolgt. Und wenn es sich herausstellen
sollte, daß gewisse Meliorationen so rentabel sind, daß sie auch bei ver¬
minderter Subvention für den Grundeigentümer noch ein gutes Unter¬
nehmen sind, so wäre dies jedenfalls kein Nachteil und würde die An-
handnahme solcher Werke nicht beeinträchtigen. Anderseits würde die
Feststellung einer ungenügenden Rentabilität gewisser Bodenverbesserungs¬unternehmen dazu beitragen, allfällige Mängel aufzudecken und in Zu¬
kunft vor der Inangriffnahme solcher Werke deren Zweckmäßigkeit genau
zu prüfen."Siehe ferner auch die Kreisschreiben des Bundesrates vom 11. Mai 1920
und des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 14. Okt. 1920, sowie
vom 2. Juni 1923 an die Kantonsregierungen.
20
teilung für Landwirtschaft des eidg. Volkswirtschaftsdeparte-
mentes hat in richtiger Erkenntnis der Wichtigkeit von Beob¬
achtungen über die Erfolge von Bodenverbesserungen durch
eine Umfrage22) an die kantonalen Meliorationsämter im Jahre
1920 das bereits vorhandene Material gesammelt. U. W. ist
das Ergebnis der Umfrage noch nicht veröffentlicht worden.
Jedenfalls aber werden diese Einzeluntersuchungen, die nicht
nach einheitlicher Methode vorgenommen wurden, nicht sehr
viel verwertbares Material liefern. An die Errichtung einer
zentralen kulturtechnischen Versuchsanstalt ist gegenwärtigleider kaum zu denken. Vorläufig befasst sich das kulturtech¬
nische Institut der Eidg. Technischen Hochschule mit Unter¬
suchungen an Bodenverbesserungen, soweit dies ihm der be¬
scheidene Kredit erlaubt. Hoffen wir, dass das Institut aus¬
gebaut und ihm bald der nötige Kredit zur Verfügung gestellt
werde, sodass wir in Zukunft über bessere Grundlagen für die
Berechnung der Rentabilität von Bodenverbesserungen ver¬
fügen können.23)
Eine zweite Schwierigkeit bei der Rentabilitätsberechnungbesteht darin, dass sich während der Tilgungsdauer unvorherzu-
sehende Einflüsse geltend machen können, die die Rentabilität
vermindern. Als solche Einflüsse kommen in Betracht: anhal¬
tendes Sinken der Produktenpreise, Steigen der Unterhalts¬
kosten, Bekanntwerden neuer Kultivierungs- und Meliorations¬
methoden. Für die Praxis ist dieser übelstand nicht so gross, als
es vielleicht auf den ersten Anblick scheinen mag. Diese Ein¬
flüsse werden kaum plötzlich auftreten und nicht sehr gross
sein. Kleine unvorherzusehende Abweichungen der tatsächli¬
chen Verhältnisse von den Berechnungsannahmen bergen aber
keine Gefahr in sich, da Meliorationen, die nicht eine so hohe
Rendite versprechen, dass diese Abweichungen ohne wesent¬
lichen Einfluss auf die Rentabilität sind, vom privatwirtschaft¬lichen Standpunkt aus überhaupt nicht ausgeführt werden soll¬
ten. So hält Prof. Dr. Strecker24) eine Rendite des Anlage-
22) Kreisschreiben der Abt. für Landwirtschaft an die kant. Behörden,die sich mit dem Bodenverbesserungswesen beschäftigen, vom 4. Dez. 1920.
23) Vergl. Protokoll der Konferenz betr. das kulturtechnische Ver¬
suchswesen, 9. Dez. 1921, Bern. Eidg. Volkswirtschaftsdepartement.24) Strecker, S. 90 und 105.
21
kapitales von 10% als das mindeste, um eine Melioration als
zweckmässig zu erachten.
Aus dem soeben angeführten Grunde ist es auch zulässig1
bei der Rentabilitätsberechnung die Tilgung auf jenen Ab¬
schnitt der Wirkungsdauer der Melioration zu beschränken, in
dem sich dio Alterserscheinungen noch nicht geltend machen
(vergl. S. 16). Sobald nämlich die Tilgungsdauer eine gewisse
Grösse erreicht — Dauerhaftigkeit wird ja bei jeder Bodenver¬
besserung vorausgesetzt —, wird die Amortisationsquote a im
Verhältnis zur Rendite r so klein, dass sie auf r keinen wesent¬
lichen Einfluss mehr hat. Beträgt z. B. die Tilgungsdauer
d = 50 Jahre und der Zinsfuss p = 5%, dann ist a = 0,48%,
also unbedeutend gegenüber der geforderten Minimalrendite von
10%. Würde die Tilgungsdauer auf 80 Jahre ausgedehnt, dann
wäre a == 0,10%. Nach der Berechnung würde die Rendite r
dann etwa 0,4% höher ausfallen, dabei wäre aber zu riskieren,
dass gegen den Schluss der Tilgungsdauer der Nutzen infolge
der Alterserscheinungen so vermindert würde, dass die tatsäch¬
liche Rendite bedeutend hinter der berechneten zurückbliebe.
Ganz besonders grosse Schwierigkeiten bereitet die Ren¬
tabilitätsberechnung derjenigen Meliorationen, die mittelbar auf
die Beschaffenheit des Bodens einwirken (Gewässerkorrektio¬
nen, Aufforstungen, Lawinenverbauungen). Der Nutzen dieser
Meliorationen besteht in erster Linie darin, dass sie die Zer¬
störung vorhandener Werte verhindern. Es ist nun sehr schwie¬
rig, die Grösse dieser Werte festzustellen. Noch schwieriger
aber ist es, mit einiger Sicherheit vorauszusagen, wie oft sol¬
che Zerstörungen (Überschwemmungen, Niedergehen der La¬
winen usw.) eintreten könnten. Bei diesen Meliorationen wird
man in der Regel auf ziffernmässige Abwägung von Aufwand
und ökonomischem Vorteil verzichten müssen.
5. Schlussfolgerungen.
Mit der Durchführung einer Melioration allein wird der
Wert des Bodens nicht erhöht. Eine Werterhöhung tritt nur ein,
wenn die Bodenverbesserung eine Steigerung des Reinertrages
bewirkt. Ist die Werterhöhung voraussichtlich gleich oder grös¬
ser als das vom Melioranten investierte Kapital, dann nennen
22
wir die Melioration privatwirtschaftlich rentabel. Die Rentabi¬
lität ist auch bei technisch richtig ausgeführten Meliorationen
nicht selbstverständlich, sondern muss in jedem einzelnen Fall
nachgewiesen werden. Der Rentabilitätsnachweis kann aus
Mangel an genügenden Grundlagen und wegen unvorherzuse-
henden Einflüssen nur wahrscheinliche, nicht absolut sichere
Resultate liefern. Es ist dringend notwendig, dass bessere
Grundlagen für die Rentabilitätsberechnungen geschaffen wer¬
den.
§ 2. Über die Organisation des Meliorationskredites
in der Schweiz.
A. Allgemeines.1. Subventionen.
Die Deckung der Meliorationskosten ist naturgemäss Sache
der Melioranten, d. h. der Eigentümer der beteiligten Grund¬
stücke. In Anbetracht der mit den Bodenverbesserungen ver¬
bundenen volkswirtschaftlichen Vorteile aber übernehmen in
der Regel der Bund, die Kantone und gelegentlich auch die be¬
teiligten Gemeinden und Korporationen einen Teil der Kosten
durch Gewährung von Subventionen à fonds perdu. Für die
Erteilung der Subventionen des Bundes ist vor allem das Gesetz
betr. die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund und
dessen Vollziehungsverordnung massgebend.25) Der Bund un¬
terstützt hienach die Bodenverbesserungen mit höchstens 40%,
ausnahmsweise mit 50%, heute in der Regel mit 25% der Bau¬
kosten, sofern die Kantone, Gemeinden und Korporationen zu¬
sammen eine mindestens ebenso hohe Subvention erteilen. Die
Kantone haben ihre Bestimmungen betreffend das Subventions¬
wesen entweder ins kantonale Meliorationsgesetz aufgenommen
oder in einem besonderen Gesetz oder einer Verordnung aufge¬
stellt.28) Die Höhe der kantonalen Subventionen kann aus der
Tabelle I entnommen werden. Einzelne Kantone erteilen nur
25) LG, Art. 9 und 10; LGVv., Art. 44—49. Siehe ferner Bundesratsbe¬
schluß vom 23. März 1918.
2«) Vergl. Quellen- und Literaturverzeichnis.
TABEL
Kantonale Subventionen
No. KantonSubven¬ Quellen¬
tion °/o nachweis
1 Zürich 10—30 lb,§9625—40 lb, §118
2 Bern 15—30 2b
15—25 Usus
3 Luzern 10—25 3d, §1
4 Uri 5—15 4b,Art.l
5 Schwyz 10 RGB*)
6 Obwalden 10—30 6b, §4
7 Nidwaiden 20 7b, §2
8 Glarus = 25 8b, §6
9 Zug 25 9 b, §14
10 Freiburg = 20 10 c
530 10d, Art. 16
11 Solothurn = 20 Hb, §6
12 Basel-Stadt — —
13 Basel-Land 5—25 13 b, §22
14 Schaffhausen 15 Usus
15 Appenzell A.-Rh. = 30 15 b, Art. 3
16 Appenzell I.-Rh. 10—30 16 b, Art. 4
17 St. Gallen 10-40 17 b, §17= 30 GRB**)
18 Graubünden 25 GRB***)= 40 18b, §16= 25 18 b, §16
19 Aargau = 25 19e, § 7
20 Thurgau 20—25 Usus
21 Tessin 15—30 21 b, § 10
22 Waadt = 25 22 c, § 2
23 Wallis = 25 23 c, §3-30 23c, §3
24 Neuenburg 35 Usus
25 Usus
25 Genf = 35 25 b, §23= 40 25 c, § 24
23
.E I.
in °/° der Baukosten.
Bemerkungen
Ent- und BewässerungenGüterzusammenlegungen
AlpverbesserungenFlachlandverbesserungen
nur an Kantonseinwohner
rev. 30./31. Jan. 1924
nur an Kantonseinwohner
= bedeutet höchstens
nur an Kantonseinwohner
EntwässerungenGüterzusammenlegungen5 bedeutet mindestens
an Güterzusammenlegungen 25°/o
an Nichtkantonseinwohner nur dann, wenn der
Wohnsitzkanton Gegenrecht hält
davon die Hälfte durch die Bezirke
Alpverbesserungen
übrige Meliorationen
AlpverbesserungenGuterzusammenlegungenEnt- und Bewässerungen, Feldweganlagen
in der Regel 15%
Entwässerungen etc.
Güterzusammenlegungen
DrainagenGüterzusammenlegungen
Drainagen) Kantons- u.Gemeinde-
Güterzus. J subvention zusammen
*) Regierangsratsbeschlufi vom 15. Nov. 1912.
*•) Großratsbeschluß vom 22. Mai 1918.
***) Großratsbeschluß vom 25. Mai 1897.
3
dann Subventionen, wenn auch die beteiligten Gemeinden sol¬
che gewähren.27) Im allgemeinen werden Subventionen sowohl
an öffentliche, als auch private Meliorationen verabreicht. Von
einigen Kantonen aber werden die privaten Bodenverbesse¬
rungen nicht unterstützt, so von Graubünden, Thurgau, Waadt,
Neuenburg und Genf. Der Bund und die meisten Kantone
setzen die Gesamtsumme, die sie für Subventionen an Boden¬
verbesserungen aufwenden wollen, jährlich durch das Budget
fest. Einzelne Kantone dagegen haben die jährlich für die
Unterstützung von Meliorationen zur Verfügung stehende Sum¬
me zum vorneherein festgelegt, so
Zug mit Fr. 20 000 (9b, §20),
Nidwaiden. ...« « 10000 (7b, §3),
Schwyz « « 10 000 (Kantonsratsbeschluss 17. Jan.
1922),
Appenzell A.-Rh. « « 8 000 (15b, Art. 3),
Uri « « 5 000 (Landratsbeschluss 30/31. Jan.
1924),
Appenzell I.-Rh. « « 2 000 (16b, Art. 5).
Nach der eidg. Statistik bezahlten in den Jahren 1885 bis
1920 an die subventionierbaren Baukosten der staatlich unter¬
stützten Bodenverbesserungen (eigentl. Bodenverbesserungen
und Güterzusammenlegungen28) :
die beteiligten Grundeigentümer Fr. 28 855 878 oder 44,5%,
der Bund « 16 825 715 «sc 25,9%,
die Kantone « 13 958 021 « 21,5%,
die Gemeinden, Korporationen etc. « 5 218 321 « 8,1%,
zusammen Fr. 64 857 935 oder 100,0%.
2'0 Vergl. SZVK, 1922, S. 284 (Fluck).
28) Nicht inbegriffen sind hier die Gewässerkorrektionen, Lawinen- und
Steinschlagverbauungen, Aufforstungen, Waldweganlagen und Zusammen¬
legungen von Wald, die vom Bund auch unterstützt werden. Vergl.
WbPQ, Art. 9 und FPQ, Art. 26 und 42, sowie die zugehörigen kantonalen
Gesetze und Verordnungen.
25
2. Kostenanteile der Beteiligten.
Für den durch die Subventionen nicht gedeckten Teil der
Baukosten müssen die Melioranten selbst aufkommen. Mei¬
stens verfügen diese aber nicht über das nötige Bargeld, son¬
dern sind gezwungen fremdes Kapital als sog. Meliorations¬
kredit aufzunehmen.
Bei den privaten Bodenverbesserungen entlehnt der Melio¬
rant bei einem Dritten, dem Meliorationsgläubiger, das notwen¬
dige Kapital und entschädigt damit sowie mit den bezogenen
Subventionen den Bauunternehmer entweder auf einmal nach
der Fertigstellung des Werkes oder in Abschlagszahlungenwährend des Baues. Er verzinst und tilgt das entliehene Ka¬
pital innert der mit dem Gläubiger vertraglich festgesetzten
Zeit.
Bei öffentlichen Bodenverbesserungen nimmt an Stelle der
einzelnen Beteiligten meistens die Meliorationsgenossen¬
schaft ein Darlehen auf. Sie entschädigt mit dem entlehnten
Kapital den Bauunternehmer entweder vollständig nach Fertig¬
stellung des Werkes oder in Ratenzahlungen entsprechend der
geleisteten Arbeit und Materiallieferung. Soweit die Kosten
nicht durch Subventionen oder durch den Erlös aus Masse¬
grundstücken gedeckt sind, werden sie nach dem sog. Kosten¬
verleger auf die einzelnen Genossenschaftsmitglieder verteilt.
Diese zahlen ihren Kostenanteil samt Zinsen in Form von An¬
nuitäten zurück. Die Dauer der Abzahlung schwankt im allge¬meinen zwischen 5 und 15 Jahren. Den Beteiligten ist jedoch
meistens Gelegenheit geboten ihren Kostenanteil auch sofort
im vollen Umfang zu tilgen.
Die landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten werden nicht
subventioniert, fallen also ganz zu Lasten der Melioranten. Ge¬
wöhnlich wird zur Deckung dieser Kosten kein Darlehen aufge¬
nommen, sondern der Meliorant führt diese Arbeiten unter
Kürzung der laufenden Wirtschaftseinnahmen aus.29)
29) Für die Berechnung der privatwirtschaftlichen Rentabilität haben
wir stillschweigend vorausgesetzt, daß das ganze Meliorationskapital (exkl.
Subventionen) entlehnt wird. Wir waren dazu berechtigt, denn für die
Rentabilität kommt es auf dasselbe heraus, ob die landw. Ergänzungs¬arbeiten von einem Dritten oder vom Melioranten selbst finanziert werden.
26
An den Meliorationskredit werden mit Rücksicht auf seinen
Zweck eine Reihe von besonderen Anforderungen gestellt. Da
der Ertrag der Meliorationen sich erst im Laufe der Jahre als
Meliorationsrenten geltend macht, so muss der Meliorations¬
kredit langfristig und von Seiten des Gläubigers unkündbar
sein. Im Interesse einer sicheren Kalkulation soll er ferner
stabil sein. Je billiger der Kredit zudem vermittelt wird, um
so eher wird der Landwirt Bodenverbesserungen ausführen
können, und um so besser wird der Meliorationskredit parallel
mit den Subventionen seine volkswirtschaftliche Aufgabe er¬
füllen. Eine weitere Anforderung an den Meliorationskredit
ist die, dass er allen, auch den hochverschuldeten Landwirten
zugänglich sei. Gelegentlich wird auch verlangt, dass die Til¬
gung erst 2—3 Jahre nach der Durchführung der Melioration
einsetze, um durch diese «Freijahre» dem Melioranten die Be¬
zahlung der landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten zu erleich¬
tern.30) Unter diesen Bedingungen (Langfristigkeit, Unkünd¬
barkeit, Stabilität, Billigkeit, allgemeine Zugänglichkeit und
eventuell Gewährung von Freijahren) kann nur der Staat, der
ein besonderes Interesse am Meliorationswesen hat, Kredit ge¬
währen. Private Institute, deren Organisation rein auf den
Erwerb aufgebaut ist, kommen ernstlich nicht in Frage.31)
B. Vermittlung des Meliorationskredites.
Aus der im Jahre 1918 vom Schweiz. Bauernsekretariat' ver¬
anstalteten Umfrage an die kantonalen Landwirtschaftsdirek¬
tionen32) geht hervor, dass in der Schweiz keine Kreditorgani¬sationen bestehen, deren besonderer Zweck die Pflege des Me¬
liorationskredites ist. Die Forderung von Landeskultur-Ren¬
tenbanken33), wie sie in Sachsen bereits 1861 und seither
auch in Preussen, Bayern, Oesterreich34) u. a. 0. geschaffenwurden und in etwas anderer Form schon seit 1856 in Frank¬
reich35) bestehen, ist zwar schon alt. Die erste bedeutsame
30) Vergl. Blatter, S. 31.
31) Vergl. Blatter, S. 76 ff.
32) Mitt. OSL, 1919, No. 1,S. 32 ff.
33) Vergl. hiezu Hermes.
34) Vergl. hiezu Brâf.
35) Loi sur le drainage, 1856/58.
27
Anregung ging 1882 von Prof. Kraemer30) aus. Seither ist die
Frage des grosszügigen Ausbaues des Meliorationskredites zu
wiederholten Malen in Eingaben an die Bundesbehörden37), in
den eidg. Räten38), in der Gesellschaft Schweiz. Landwirte38)
und privaten Publikationen40) zur Sprache gekommen, bis jetztaber ohne praktischen Erfolg.41) Es scheint, dass der Gedanke
an die Gründung von mehreren kantonalen oder einer eidge¬
nössischen Landeskultur-Rentenanstalt endgültig fallen gelas¬
sen wurde. Auch das Postulat betreffend die Angliederungeiner Meliorationsabteilung an die Schweiz. Nationalbank blieb
ohne Verwirklichung. Ebenso hat es den Anschein, dass die
36) Prof. Dr. Kraemer, Vergleichende Darstellung der Maßregeln und
Einrichtungen zur Förderung der Landwirtschaft in verschiedenen Landern
Europas und ihre Nutzanwendung auf schweizerische Verhältnisse.
37) Bericht von Fritz Rödiger, Über die Förderung des landw. Melio¬
rationswesens und die Einführung des kulturtechnischen Dienstes in der
Schweiz, 1883.
Eingabe des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 7. April 1899.
Eingabe des Schweiz. Bauernsekretariates betr. die Angliederung einer
Meliorationsabteilung an die zu begründende Nationalbank, 1905.
38) Motion Vigier, 12. April 1884.
Motion Cur«, 21. Juni 1897.
39) Mitt. OSL 1904, No. 4, S. 2 ff. (Vortrag Girsberger).
1914, No. 3, S. 54 ff. (Vortrag Schmid).
1918, No. 1, S. 1 ff. (Vortrag Moser).
i0) Näf, Dr. E., Zur Förderung der Meliorationen vermittelst der
Amortisationshypothek. Eine Landeskultur-Rentenbank? 1905.
Girsberger, S. 73—79.
Laur, Prof., Zeitschrift für Schweizerische Statistik, 1917, S. 426.
Jöhr, Dr., Zur Frage der Errichtung einer Schweiz. Hypothekenbank, 1911.
Blatter u. a. m.
") Während des Krieges und hauptsächlich in den ersten Nachkriegs¬
jahren hat der Bundesrat auf Grund seiner außerordentlichen Vollmachten
sich mit der Vermittlung des Meliorationskredites insofern befaßt, als er
den Kantonsbehörden zum Zwecke der Ausführung von Meliorationen Vor¬
schüsse auf die zugesicherte Bundessubvention an Bodenverbesserungen
verabfolgte. Die Vorschüsse wurden unter der Bedingung abgegeben, daß
die Kantone die Garantie für die gute technische Ausführung der Werke
übernahmen, selbst Vorschüsse auf die kant. Subventionen ausrichteten, die
Vorschüsse mit 41/2°/o verzinsten und innert 10 Jahren tilgten. Diese Be¬
stimmungen sind heute nicht mehr in Kraft. Vergl. Bundesratsbeschluß vom
15. Jan. 1918 und Kreisschreiben des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes
an die Kantonsregierungen vom 6. Juli 1918, Abschnitt 3.
28
projektierte eidg. Hypothekenbank nicht entstehen wird und
daher der Vorschlag, an dieser Anstalt eine besondere Abteilung
für Meliorationskredit zu eröffnen, ohne weiteres dahin fällt.
Nach der oben erwähnten Umfrage des Bauernsekretariates
haben in den meisten Kantonen die Kantonalbanken42) und
einige Privatbanken sich des Meliorationskredites anzunehmen
begonnen. Daher ist denn auch die Mehrzahl der kant. Land¬
wirtschaftsdirektionen der Ansicht, dass die Melioranten keine
Schwierigkeiten haben bei der Kreditbeschaffung und dass kein
Bedürfnis vorhanden sei, besondere Massnahmen für die Er¬
leichterung des Meliorationskredites zu treffen. Interessant
ist aber, dass eine ganze Anzahl der angefragten Landwirt¬
schaftsdirektionen diese Bemerkung auf ihren eigenen Kanton
beschränken und dagegen betonen, dâss vielleicht in andern
Kantonen die Verhältnisse weniger günstig seien. Andererseits
gibt kein Kanton zu, dass gerade für sein Gebiet ein Bedürfnis
für besondere Erleichterungen bestehe. Das Bauernsekre¬
tariat schliesst aus diesem Widerspruch in Verbindung mit
seiner eigenen Anschauung, dass jedenfalls in vielen Kantonen
das Meliorationskreditwesen noch nicht die wünschenswerte
Ausgestaltung erfahren habe. Zum gleichen Resultat gelangt
E. Blatter auf Grund seiner ausführlichen Untersuchungen über
die Organisation des Meliorationskredites in der Schweiz.43)
Über den Ausbau des Meliorationskredites äussert er sich in
den Schlussätzen wie folgt: «Ein rationeller Ausbau des Melio-
i2) Vergl. z. B. Gesetz betr. die Zürcher Kantonalbank vom 16. März
1902, §§ 16—22, speziell § 19.
*s) Blatter, S. 98: „Die gegenwärtigen Verhältnisse im Meliorations-
kreditwesen sind vor allem in qualitativer Hinsicht höchst unbe¬
friedigend, indem die Darlehen vorwiegend in Form des teuren Personal¬
kredits und nur unter harten Bedingungen gewährt werden. Zinshöhe,
Zinsstabilität, Amortisationsbedingungen und Sicherstellungen sind in der
großen Mehrzahl aller Fälle sehr unrationell und der Förderung des
Meliorationswesens inachteilig geregelt. Zudem ist in verschiedenen Ge¬
bieten des Landes die Beschaffung des Meliorationskredits auch in quan¬
titativer Hinsicht für Einzelmelioranten und mancherorts selbst auch
für große genossenschaftliche Verbesserungswerke mit erheblichen Schwie¬
rigkeiten verbunden. Als Ganzes muß die gegenwärtige Pflege des ein¬
schlägigen Kredits in der Schweiz als höchst unrationell und direkt un¬
haltbar bezeichnet werden."
29
rationskredits ist nur auf staatlicher Grundlage möglich, da
die notwendige Zinsverbilligung finanzielle Opfer erfordert und
ein wechselseitiges kostenloses Zusammenwirken der Bankor¬
gane mit den kulturtechnischen Amtsstellen notwendig ist.
Von den staatlichen Hypothekarinstituten der Kantone kann in
der gegenwärtigen und wohl andauernd gespannten Finanzlagealler öffentlich-rechtlichen Verbände aus lokalen wirtschafts¬
politischen Gründen eine zweckmässige Organisation des Me¬
liorationskredits nur vereinzelt und erst anlässlich einer im
Zusammenhang mit der bundesgesetzlichen Regelung des Pfand¬
briefwesens notwendig werdenden Revision der Kantonalbank¬
gesetze erwartet werden. — Eine umfassende und rationelle
Organisation des Meliorationskredits kann nur durch angemes¬
senen Ausbau einer eigenen Meliorationsabteilung an der künfti¬
gen eidgenössischen Pfandbriefbank durchgeführt werden.»44)
C. Sicherstellung des Meliorationskredites.
Sowohl die privaten Grundeigentümer als auch die Meliora¬
tionsgenossenschaften haben nur dann Aussicht Meliorations¬
kredit zu erhalten, wenn sie imstande sind, das angesuchteDarlehen auf genügende Weise sicherzustellen. Nach den Er¬
gebnissen der schon mehrfach erwähnten Umfrage des Schweiz.
Bauernsekretariates und der Umfrage von E. Blatter (S. 47 ff.)kommen folgende Sicherheitsleistungen für Meliorationsdar¬
lehen zur Verwendung:
1. Zession der Subventionen.
Da die Subventionen meistens erst einige Zeit nach der Be¬
endigung der Meliorationen ausbezahlt werden, so ist der Me-
liorant genötigt, auch für die durch Subventionen gedecktenKosten ein Darlehen aufzunehmen. Für diesen Kostenanteil
kann er aber leicht den nötigen Kredit erhalten, indem er das
Recht auf die zugesicherten Subventionen an den Meliorations¬
gläubiger zediert.
2. Hinterlage von Wertschriften.
Die Hinterlage von Wertschriften (Obligationen, Grund¬
pfandtitel, usw.) wird gemeldet aus den Kantonen Nidwaiden,
") Blatter, S. 98 und 99.
30
Zug, Appenzell A.- und I.-Rh. Diese Sicherheitsleistung kommt
nur für solche Melioranten in Frage, die über derartige Wert¬
schriften verfügen. Für den unbemittelten Grundeigentümer
fällt sie ausser Betracht.
3. Bürgschaft in verschiedenen Formen.
In den Kantonen Zürich (für erstmalige Kredite), Bern,
Nidwaiden, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel-Land, Schaff¬
hausen, Waadt und Wallis, kommt die Bürgschaft der Vor¬
standsmitglieder der Meliorationsgenossenschaften vor. Bürg¬
schaft in verschiedenen andern Formen kennen die Kantone Lu-
zern, Nidwaiden, Zug, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Aargau und
Tessin. Im Kanton Neuenburg bürgt regelmässig die Gemeinde
für ihre Meliorationsgenossenschaften. Die Bürgschaft ist na¬
türlich nur da möglich, wo sich opferwillige und kreditfähige
Bürgen finden lassen. Bürgt der Vorstand, so geschieht dies
offenbar im Namen der Genossenschaft, sodass also diese für
einen eventuellen Verlust aufkommen muss.
4. Solidarhaft der beteiligten Grundeigentümer.
Die an einer Bodenverbesserung beteiligten Grundeigen¬
tümer können die Verpflichtung eingehen oder sind gelegent¬
lich sogar durch das Gesetz gezwungen45), für das ganze Me¬
liorationsdarlehen solidarisch zu haften. Wir finden die Solidar¬
haft in den Kantonen Zürich, Bern, Uri, Ob- und Nidwaiden,
Zug, Freiburg, Solothurn (bei kleineren Genossenschaften),
Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.- und I.-Rh., Graubün¬
den, Aargau, Thurgau, Wallis und Genf.
Vom agrarpolitischen Standpunkte aus erscheint die Sicher¬
stellung des Meliorationskapitales durch die Solidarhaft allein
als unzweckmässig und, falls sie gesetzlich vorgeschrieben ist,als ungerecht. «Muss eine Meliorationsgenossenschaft eine
grössere Summe aufnehmen, so bedankt sich der Wohlhabende
für die vom Gläubiger geforderte Solidarhaft. Wer wird ihm
das für übel nehmen, besonders wenn die andern Mitglieder der
") Vergl. z. B. 1 b, § 119.
31
Korporation stark mit Schulden belastet sind?»40) Jeden¬
falls ist die Aussicht, für zahlungsunfähig werdende Genossen¬
schaftsmitglieder einspringen zu müssen, nicht sehr ermunternd,
sondern untergräbt erfahrungsgemäss den Meliorationseifer.47)
5. Bodenverbesserungspfandrechte.
Die für den Meliorationskredit geforderte Langfristigkeit
spricht durchaus für die Sicherstellung durch Grundpfänder.
Aus den Untersuchungen über die Hypothekarverschuldung48)lässt sich aber mit Sicherheit schliessen, dass der Mittel- und
Kleingrundbesitz so stark verschuldet ist, dass es meistens
gänzlich ausgeschlossen wäre, durch gewöhnliche Verpfändung
der zu verbessernden Grundstücke Meliorationskredit sicher¬
stellen zu können. Kommt nämlich eine Liegenschaft, die
an einer öffentlichen Melioration beteiligt ist, zur Pfand¬
verwertung, so fällt in Ermangelung eines besonderen
Vorzugspfandrechtes der durch die Melioration erzeugte
Mehrwert nicht in erster Linie der Genossenschaft zur
Deckung des noch ausstehenden Kostenanteils zu, sondern,
*6) Nat.-Rat Hofmann, Sten. Bull. XVI, S. 634.
47) Girsberger schreibt z. B. (S. 75) :„.
. . er (der Bauer) fürchtet,bei eventueller Insolvenz einzelner Genossenschaftsmitglieder infolge der
solidaren Haftung für die .Genossenschaft später zu seinem bezahlten
Kostenanteil hinzu noch denjenigen anderer tragen zu müssen. Solche
Fälle sind auch heute schon bei kurzer Amortisationsdauer hin und wieder
vorgekommen . .."
Ferner äußerte sich Kulturingenieur Girsberger an einem andern Orte
wie folgt über die Solidarhaft: „Beim System mit langer Amortisations¬
frist ist zu befürchten, daß der eine oder andere Grundeigentümer zahlungs¬
unfähig würde. Bei allen Genossenschaften herrscht Solidarität. Wer muß
dehn da eintreten für den Schaden? Doch die Gesamtheit aller übrigen
Beteiligten. Dieses Schreckensgespenst hat außerordentlich viel Bedenken
hervorgerufen." (Mitt. GSL, 1914, No. 3, S. 82.)
is) Vergl. Artikel „Bodenverschuldung" von Dr. E. Hofmann, im Hand¬
wörterbuch der Schweiz. Volkswirtschaft. Herausgegeben von Dr. Reiches¬
berg, 1903. Ferner Sten. Bull. XVI, S. 633 und 634.
Dr. König, Die Hypothekarverschuldung im Kanton Bern, Zeitschrift
für Schweiz. Statistik und Volkswirtschaft, 1917, S. 481 ff.
J. Fischbacher, Untersuchungen über den Ertragswert und die Ver¬
schuldung des bäuerlichen Grundbesitzes in den Bezirken Pfäffikon, l/ster
und Hinwil. Schweiz. Landw. Monatshefte, 1924, S. 113.
32
dient zunächst zur Befriedigung der altern durch Grund¬
pfänder gedeckten Forderungen. Bei der allgemein starken
Verschuldung des Bodens ist dann die Aussicht gering, dass
die Genossenschaft aus dem Restbetrage befriedigt werden
kann. In der Regel werden sich dagegen die Gläubiger der nicht
erstklassigen Grundpfänder auf Kosten der Genossenschaft
schadlos halten können. Da die Meliorationen eine Steigerungdes Ertragswertes des Bodens bezwecken, so liegt es aber im
volkswirtschaftlichen Interesse, dass auch dann Bodenverbes¬
serungen ausgeführt werden, wenn der Boden schon ganz ver¬
schuldet ist. Ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, liegt da¬
rin, dass der durch die Bodenverbesserung voraussichtlich zu
erzielende Mehrwert als Sicherungspfand dem Meliorations¬
gläubiger reserviert wird. Die Durchführung dieses Gedankens
stösst zwar auf Schwierigkeiten. Die Bodenverbesserungensind materiell sowie rechtlich untrennbar mit dem verbesser¬
ten Grundstück verbunden und können daher nicht für sich
allein verpfändet werden. Um zu einer praktischen Lösung
dieses Problems zu kommen, hat nun der Gesetzgeber die
Grundsätze über die Konkurrenz mehrerer Pfandrechte am
gleichen Grundstück durchbrochen und dem Bodenverbesse¬
rungspfandrecht einen privilegierten Rang gegeben.
Wir haben in der Schweiz zwei Vorzugspfandrechte für
Bodenverbesserungen, die auf diesem Prinzip beruhen:
1. das privatrechtliche BodenVerbesserungspfandrecht nach
Art. 820 und 821 ZGB, das der Grundeigentümer eintragenlassen kann zur Sicherung der Privatgläubiger, die zur Durch¬
führung der Melioration Darlehen gegeben haben,
2. das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht des
kantonalen öffentlichen Rechtes, das den Meliorationsgenos¬senschaften zur Sicherung ihrer Beitragsforderungen gegen¬
über den Beteiligten zur Verfügung steht.
Aus der Umfrage des schweizerischen Bauernsekretariates
geht hervor, dass die in Art. 820 und 821 ZGB geschaffeneInstitution des privatrechtlichen Bodenverbesserungspfandrech¬tes noch sehr wenig zur Sicherheitsleistung benutzt wird. Ein¬
zig der Kanton Aargau meldet sie als Regel, die Kantone Luzern
33
und St. Gallen als seltene Ausnahme. Auch die öffentlich¬
rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechte werden nur in sehr
beschränktem Masse angewandt und sind, wie wir später sehen
werden, in vielen Kantonen überhaupt unbekannt. Jedenfalls
lässt die Tatsache, dass die alten Formen der Sicherheitslei¬
stungen trotz ihrer Mängel heute noch bevorzugt und die
modernen Mittel mit verschwindenden Ausnahmen ignoriert
werden, vermuten, dass die Bodenverbesserungspfandrechte
nicht zweckentsprechend ausgestaltet wurden.
§ 3. Den Bodenverbesserungspfandrechten ähnliche
Einrichtungen des Auslandes.49)
A. Frankreich.
1. Entsumpfungsgesetz 1807.
Zur Förderung der Entsumpfungen erliess Napoleon 1. im
Jahre 1807 ein Gesetz50), das, mit einigen Abänderungen ver¬
sehen, heute noch in Kraft steht. Für jedes auf Grund dieses
Gesetzes verbesserte Grundstück wird der durch die Ent-
sumpfung erzeugte Mehrwert durch je eine Schätzung vor und
nach der Ausführung der Melioration bestimmt. Wird das
Werk von einem Unternehmer ausgeführt, so soll der erzielte
Wertzuwachs zwischen dem Grundeigentümer und dem Unter¬
nehmer nach dem Konzessionsplane geteilt werden. Dem Grund¬
eigentümer steht es dabei frei, entweder einen entsprechenden
Teil des entsumpften Gebietes an den Unternehmer abzutreten
oder zu dessen Gunsten eine Rente von 4% der Schuld auf das
Grundstück zu legen. Diese Rente geniesst in Bezug auf den
entstandenen Mehrwert vor allen Gläubigern den Vorrang. Die
altern Forderungen werden durch Umschreibung auf einen sol¬
chen Teil des Grundstücks beschränkt, dessen Wert dem ur-
is) Bevor wir zur Behandlung der Bodenverbesserungspfandrechte der
Schweiz übergehen, wollen wir auf Grund der vorkriegszeitlichen Literatur
über entsprechende Einrichtungen des Auslandes orientieren. Wir be¬
schränken uns dabei auf drei Nachbarstaaten, die ähnliche wirtschaftliche
Verhältnisse aufweisen wie die Schweiz und deren Erfahrungen uns daher
besonders nützlich sein können.
50) Loi relative au dessèchement des marais, etc., du 16 septembre 1807.
34
sprünglichen Wert des ganzen Grundstücks gleichkommt (Art.
21—23).Dieses Gesetz wurde oft und heftig angegriffen. Einerseits
wurde an ihm ausgesetzt, dass es die Feststellung des Wert¬
zuwachses unmittelbar nach der Durchführung des Werkes an¬
setze, d. h. in einem Zeitpunkt, da der Mehrwert sich gar noch
nicht geltend gemacht habe. Anderseits wurde befürchtet, dass
auch durch eine Hinausschiebung der zweiten Schätzung nichts
gewonnen würde, da die Grundeigentümer sich hüten würden,
vor der Bestimmung des Wertzuwachses etwas zu unterneh¬
men, das den Vorteil der Melioration hervortreten liesse.51)
Heute kommt das Gesetz von 1807 nur noch dann zur Anwen¬
dung, wenn es nicht möglich ist, die notwendige zustimmende
Mehrheit der Beteiligten aufzubringen, um das Werk auf Grund
des Gesetzes über die Genossenschaften52) auszuführen.53)
2. Drainagegesetz 1856/58.
Schon wenige Jahre nach der erstmaligen Anwendung der
Röhrendrainage auf dem europäischen Festlande machte Na¬
poleon III. den Versuch die Verbreitung der Drainage auf fi¬
nanziellem Wege zu fördern. Durch das Drainagegesetz54) vom
Jahre 1856 wurden 100 Millionen Franken aus Staatsmitteln be¬
willigt, um den Grundeigentümern Darlehen zur Durchführung
von Drainagen zu geben. Die entlehnten Beträge waren zu
4% zu verzinsen und innert höchstens 25 Jahren zu tilgen. Die
Darlehen sollten ursprünglich durch den Staatsschatz ausge¬
richtet werden. Wegen zu grossen technischen Schwierigkeiten
wurde dann 1858 der Crédit Foncier ermächtigt, jene Darlehen
an Stelle des Staates zu gewähren und das erforderliche Kapital
durch die Ausgabe verzinslicher und verlosbarer, unter Staats-
5i) Lévy-Salvador, S. 21.
52) Loi sur les associations syndicales du 21 juin 1865 et du 22 dé¬
cembre 1888. Das Quorum lautet: s/i der Grundeigentümer, die mehr als
2/3 der betr. Grundsteuer bezahlen oder % der Grundeigentümer, die mehr
als s/4 der Fläche repräsentieren oder mehr als 3/4 der betr. Grundsteuer
bezahlen (Art. 12).
53) Lévy-Salvador, S. 23.
54) Loi sur le drainage du 17 juillet 1856 et du 28 mai 1858. Vergl.ferner Règlement d'administration publique du 28 septembre 1858 et cir¬
culaire du 2 octobre 1858.
35
garantie stehender Inhaberpapiere (obligations de drainage)
aufzubringen. Gleichzeitig wurde der Wirkungskreis des Ge¬
setzes auf Kanalisationen, Bewässerungen und Entsumpfungen
ausgedehnt. Zur Sicherstellung der Darlehen stehen dem Crédit
Foncier zur Verfügung:
1. Für die verfallene Annuität und diejenige des laufenden
Jahres ein Vorrecht auf den Reinertrag des meliorierten Ge¬
bietes. Dieses Vorrecht folgt im Range unmittelbar den öf¬
fentlichen Steuern.
2. Für das gesamte Darlehen ein absolutes Vorrecht an dem
durch die Melioration hervorgebrachten wirklichen Mehr¬
wert des Grundstückes (vergl. Art. 3 und 5).
Der Mehrwert ergibt sich nach äusserst kompliziertemVerfahren auf Grund je einer Schätzung des Grundstückes vor
der Ausführung des Werkes und bei der Verwertung des Pfan¬
des. Die gleichen Vorrechte, wie sie dem Crédit Foncier ein¬
geräumt sind, können auch die Meliorationsgenossenschaften
für die Sicherung der Beiträge der Beteiligten an die Ausfüh-
rungs- und Unterhaltskosten und die Unternehmer für ihre
Forderungen aus Bodenverbesserungen beanspruchen (vergl.
Art. 4).
Das Drainagegesetz 1856/58 hat vollständig versagt. Von
den zur Verfügung gestellten Kapitalien wurden nur wenige
Prozente dargeliehen. Der Misserfolg erklärt sich dadurch, dass
das Verfahren infolge übermässiger Zentralisierung überaus
schleppend und teuer ist. Wiederholte Reformvorschläge ziel¬
ten dahin, die unerhört langwierigen Verhandlungen, die der
Darlehensbewilligung vorangehen, abzukürzen und die Verwal¬
tung zu dezentralisieren.55) Ein vom Staatsrat im Jahre 1880
aufgestelltes Gesetzesprojekt betreffend die staatliche Finan¬
zierung von landwirtschaftlichen Wasserbauten schlug vor, die
dem Staate als Gläubiger gegebene Garantie auf das Vorrecht
am Reinertrage zu beschränken und den Zinsfuss auf 3% zu
ermässigen. Diesem Projekt wurde aber keine Folge gegeben.58)
56) Schiff, Meliorationskredit, S. 53—65.
66) Lévy-Salvador, S. 452.
36
B. Österreich.1. Reichswasserrechtsgesetz 1869 und Meliorationsgesetz 1884.
Die Beitragsverbindlichkeiten aus dem Mitgliedsverhältnisse
bei einer Wassergenossenschaft haften nach dem Reichswasser¬
rechtsgesetz vom 30. Mai 1869 auf dem., die Mitgliedschaft be¬
dingenden Grundstück als Grundlast, und zwar ohne dass zu
deren Entstehung die Eintragung ins Grundbuch nötig ist. Die¬
se Beitragsverbindlichkeiten geniessen bis zum Betrage der drei¬
jährigen Rückstände den Vorrang vor allen andern Reallasten,
ausgenommen die öffentlichen Steuern und Abgaben (§ 23).
Schiff57) setzt an diesem Gesetz aus, dass es nicht nur den
auf Beteiligungszwang begründeten, sondern auch den durch
freie Übereinkunft gebildeten Wassergenossenschaften den er¬
wähnten Vorrang einräumt. Bei den letztern findet nämlich
im Gegensatz zu den erstem keine behördliche Prüfung der
Nützlichkeit des geplanten Unternehmens statt. Ganz irra¬
tionelle Anlagen, die den Wert der Grundstücke im Verhältnis
zu den Kosten nicht zu erhöhen vermögen, können dadurch, dass
mehrere Grundeigentümer sich zu einer Genossenschaft ver¬
einigen, ein unbeschränktes Pfandprivileg für die Umlagen und
damit indirekt für das Meliorationskapital erlangen. Ferner
hält Schiff den Schutz des Genossenschaftsgläubigers nicht für
genügend, da dieser kein Recht hat, auf die in die Genossen¬
schaft einbezogenen Grundstücke zu greifen, um für seine For¬
derung Befriedigung zu erhalten. Er ist auf die Eintreibungder Umlagen durch den Genossenschaftsvorstand angewiesen,und es wird hie und da vielleicht schwer fallen, diesen zu ener¬
gischem Vorgehen zu zwingen. Diesem Mangel wird aber durch
das Meliorationsgesetz vom 30. Juni 1884 (§§ 15—19)
abgeholfen. Die Darlehen, die von einer Wassergenossenschaftbeim Reiche, beim Lande oder bei einem zur Erteilung solcher
Kredite ermächtigten Institute aufgenommen worden sind, wer¬
den nämlich ganz unabhängig vom Willen des Genossenschafts¬
vorstandes gleich den öffentlichen Steuern durch die Steuer¬
ämter eingehoben und von diesen direkt an die Genossenschafts¬
gläubiger abgeführt. Endlich ist die Verwaltungsbehörde be¬
rechtigt selbst die Umlegung der Genossenschaftsbeiträge auf
57) Schiff, Agrarpolitik, S. 473 ff.
37
die einbezogenen Grundstücke vorzunehmen, wenn die Genossen¬
schaft es unterlässt ihren statutenmässigen Verpflichtungen
nachzukommen. Somit besitzen die Gläubiger die denkbar
grösste Sicherheit dafür, dass die vereinbarten Rückzahlungs¬
raten von der Genossenschaft regelmässig bezahlt werden.58)
2. Kommassationsgesetze.59)
Kredite, die für Kommassationszwecke aus Landesmitteln,
Landesanstalten oder unter Mitwirkung des Landes aus andern
öffentlichen Anstalten erteilt werden, rangieren unmittelbar
nach den öffentlichen Steuern und Abgaben und den Verpflich¬
tungen für Wassergenossenschaften. Die nämliche Priorität
gemessen die dreijährigen Zinsenrückstände ,(§44 R. K. G.).Die übrigen zur Sicherung des Gläubigers von Wassergenossen¬
schaften erlassenen Bestimmungen können bei der Kommassa¬
tion entfallen, weil hier meist das Land selbst der Kreditgeberist und zwischen diesem und den Grundeigentümern ein direktes
Rechtsverhältnis ohne Vermittlung durch eine Genossenschaft
besteht.60)
3. Gesetz vom 6. Juli 1896. No. 144 R. G. B.
Das Darlehen, das zur Ausführung von Bewässerungs- und
Entwässerungsanlagen von einem unter öffentlicher Verwal¬
tung stehenden Fonds oder einem zur öffentlichen Rechnungs¬
stellung verpflichteten Kreditinstitut gegeben wird, hat den
Charakter einer privilegierten Grundlast ; für die rückständigenRenten haftet nur das Pfandobjekt. Das Vorzugsrecht be¬
schränkt sich im Falle der Exekution auf die drei letzten An¬
nuitäten. Da indessen das ganze Meliorationsdarlehen, von et¬
wa schon verfallenen Annuitäten abgesehen, ohne Rücksicht
auf die Rangstellung sonstiger Gläubiger vom Ersteller über¬
nommen werden muss, so ist damit tatsächlich ein Rangsvor¬
zug des Kapitals selbst gegeben. Die Darlehen müssen durch
mindestens jährlich fällige Renten von mindestens 3% amorti¬
siert werden. Der Zinsfuss darf höchstens 4% betragen. Die
5S) Schiff, Agrarpolitik, S. 477.
69) Reichskommassationsgesetz vom 7. Juni 1883, No. 92 RGB. Landes-
kommassationsgesetze : Niederösterreich 3. Juni 1886, Salzburg 11. Okt.
1892, Mähren 13. Febr. 1894, Schlesien 28. Dezember 1887.
60) Schiff, Agrarpolitik, S. 478.
38
zur Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bestimmte Ren¬
te wird als «Meliorationsrente» ins öffentliche Buch eingetragen.
Die geplante Bodenverbesserung muss nach fachmännischer
Prüfung einen die Kosten übersteigenden landwirtschaftlichen
Nutzen erwarten lassen. Die Darlehenssumme darf einerseits
die Kosten, anderseits den 10-fachen Katastralreinertrag zu¬
züglich der Hälfte des voraussichtlichen Wertzuwachses nicht
übersteigen. Sie darf nur zur Ausführung desjenigen Unter¬
nehmens, wofür das Darlehen bewilligt wurde, verwendet und
nur ratenweise nach Massgabe des Fortschreitens der Arbeiten
ausbezahlt werden. Der Grundeigentümer hat die Arbeiten
unverzüglich und zweckentsprechend durchzuführen und, so¬
lange die Rente*npflicht besteht, zu unterhalten. Das Acker¬
bauministerium überwacht die Erfüllung dieser Verbindlichkei¬
ten. Kommt ein Grundeigentümer seinen Verpflichtungen nicht
nach, so kann das Gericht Zwangsverwaltung zwecks Vollen¬
dung der Arbeiten anordnen. Die Bevorrechtung der Meliora¬
tionsrente ist vom wirklichen Eintritte der Ertrags- bezw. Wert¬
steigerung nicht bedingt, ausser in folgenden zwei Fällen. Wenn
Naturereignisse die planmässige Ausführung der Meliorations¬
arbeiten unmöglich machen oder doch den davon erwarteten
Nutzen erheblich schmälern, so sind die Arbeiten und die Zah¬
lungen einzustellen. Der Darlehensgeber hat dann nur noch ein
Forderungsrecht auf den bereits gezahlten Teil des Darlehens
und nur so weit, als der durch die Meliorationsarbeiten bewirkte
Wertzuwachs reicht. Wenn ferner nach Vollendung der Melio¬
ration ein Grundstück zwangsweise versteigert wird und der
nachweislich erzielte Mehrwert desselben die höchstens dreijäh¬
rigen rückständigen Rentenbeträge nicht übersteigt, so besitzen
die letzteren nur bis zu einem dem tatsächlichen Wertzuwachs
gleichen Betrage das Vorzugsrecht der Meliorationsrente.61)Wie Schiff62) in seiner Beurteilung des Gesetzes von 1896
näher ausführt, ist die Rechtsstellung des Meliorationsgläubi¬
gers durch das Pfandrecht genügend gesichert, um auch dem
verschuldeten Grundeigentümer die Aufnahme von Darlehen
zum Zwecke von Bodenverbesserungen zu ermöglichen. Eine
Ausnahme tritt nur dann ein, wenn eine der beiden erwähn-
6J) Schiff, Agrarpolitik, S. 479 ff.
62) Schiff, Agrarpolitik, S. 4SI ff.
39
ten nachträglichen Einschränkungen des Pfandrechtes Platz
greift. Die Bestimmungen des Gesetzes für den Fall des Miss¬
erfolges der Unternehmung beweisen schlagender als alles an¬
dere, dass das Fehlschlagen von Meliorationsunternehmungen
und damit die Schädigung älterer Gläubiger vom Gesetze kei¬
neswegs verhindert wird. Auch die im Gesetze geforderte
fachmännische Prüfung des Planes, des Kostenvoranschlages
und der Wertzuwachsberechnung vermag nach Schiff diese Be¬
sorgnis nicht vollständig zu zerstreuen, da Oesterreich nicht
über eine genügende Organisation des kulturtechnischen
Dienstes und ausreichende praktische Erfahrung verfügt.
Zum Schutze der nachgehenden Hypothekargläubiger fordert
Schiff daher, dass diese durch einen strikten Nachweis des
Misserfolges der Unternehmung eine Beschränkung — sei es
in Form der Reallast oder der Kapitalpriorität — vorzunehmen
berechtigt sein sollen. Er befürchtet, dass sonst das Gesetz
bei steigender Meliorationstätigkeit leicht zu einer für das
Grundeigentum nachteiligen Erschütterung der Realkredits¬
verhältnisse führen könnte.
Das Gesetz von 1896 hat nach Brâf trotz der gebotenen
zivilrechtlichen Vorteile die erhoffte Förderung des Meliora¬
tionswesens nicht gebracht, und zwar mögen daran vornehm¬
lich die für den Fall des Misserfolges vorgesehenen Einschrän¬
kungen des Vorrechtes ihren massgebenden Anteil haben. In
einzelnen Fällen waren diese Einschränkungen in der Tat die
Ursache der Ablehnung der Darlehensgesuche durch die ange¬
gangenen Landesinstitute. Jedenfalls steht laut Umfrage fest,
dass von den Landesbankinstituten Böhmens, Mährens, Schle¬
siens und der beiden Oesterreich in den zehn ersten Jahren, die
seit der Inkrafttretung des Gesetzes verflossen sind, keine Me¬
liorationsdarlehen gewährt wurden, in geringem Umfange nur
von der Landesbank Galiziens.
C. Deutschland.
1. Wassergesetze.
In Deutschland werden zum Zwecke der Durchführung'
genossenschaftlicher Bewässerungen und Entwässerungen
«Wassergenossenschaften» gebildet. Die statutarischen Bei¬
tragspflichten an Wassergenossenschaften werden nach den
4
40
Wassergesetzen83) den öffentlichen Lasten gleichgestellt und
sind daher wie diese durch eine stillschweigende gesetzliche
Hypothek mit Vorrang auch vor altern privaten Forderungen
sichergestellt. Die Verleihung dieses Vorzugsrechtes an die
Wassergenossenschaften lässt sich dadurch begründen, dass die¬
se gewissermassen öffentlich-rechtlichen Charakter haben; sie
unterstehen der direkten Aufsicht der öffentlichen Verwaltung ;
wie bei den politischen Gemeinden ist der Eintritt in diese Ge¬
nossenschaften in gewissem Umfange vom Willen der Eigen¬
tümer unabhängig.Die den Wassergenossenschaften zugebilligte Meliorations¬
priorität ermöglicht ihnen mit Leichtigkeit Meliorationsanlei¬
hen aufzunehmen. So gewähren z. B. die Landeskultur-Renten¬
banken von Preussen64), Bayern65) und Hessen68) in Anbetracht
dieser Priorität Darlehen an Wassergenossenschaften ohne
hypothekarische Sicherstellung. Die Garantien für eine zweck¬
entsprechende Verwendung der dargeliehenen Gelder liegt in
der Verfassung und Einrichtung der schuldnerischen Institute;
soweit es einer Beaufsichtigung bedarf, fällt diese in erster
Linie der öffentlichen Aufsichtsbehörde, nicht den Landeskul¬
tur-Rentenbanken und deren Organen zu. In Preussen z. B.
ist zur Aufnahme jeder Anleihe einer Wassergenossenschaftdie vorgängige Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforder¬
lich (§51 WG). Bei der Erteilung der Genehmigung ist da¬
rauf zu achten, dass das Darlehen nur für eigentliche Genossen¬
schaftszwecke aufgenommen und nur zu planmässiger Verbesse¬
rung der Grundstücke verwendet wird, sodass dadurch der Wert
der letztem um mindestens den gleichen Betrag erhöht wird.67)
6)) Preußen, für Wassergenossenschaften, 1. April 1879, §52; Sachsen,bei Berichtigung von Wasserlaufen, 15. Aug. 1855; Bayern, bei Ent- und
Bewässerungen, Landeskultur-Rentenbank-Gesetz, 21. April 1884, § 9; Hessen,für Wassergenossenschaften, 30. Juli 1887, Art. 43 und für Landeskultur¬
genossenschaften, 26. Sept. 1887, Art. 50.
,u) Preußisches Gesetz betr. die Errichtung von Landeskultur-Renten-
banken, 13. Mai 1879, § 33.
65) Bayrisches Gesetz die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, 31. Mär/
1908, Art. 9. 4
66) HcsHsches Gesetz die Landeskreditkasse betreffend, 6. Aug. 1902,Art. 3.
<") Vergl. Koch, S. 116.
41
2. Landeskultur-Rentenbank-Gesetze.68)
Darlehen, die einzelne Grundeigentümer zur Deckung der
Meliorationskosten bei einer deutschen Landeskultur-Renten¬
bank aufnehmen, müssen regelmässig durch die Eintragung
einer Hypothek oder Grundschuld sichergestellt werden. Ein
Vorrang besteht im allgemeinen nicht. Nur in Preussen88) ist
bei Drainagedarlehen und in Bayern70) bei allen Darlehen für
Landeskultur-Rentenzwecke ein ziemlich umständliches Ver¬
fahren vorgesehen, um eine Erklärung der Realberechtigten
darüber herbeizuführen, ob sie freiwillig hinter die Forderung
der Landeskultur-Rentenbank zurücktreten wollen. Gläubiger,
welche auf die an sie ergangene Aufforderung binnen der be¬
stimmten Frist ihren Widerspruch nicht erklären, gelten als der
Vorrechtseinräumung zustimmend. Da zur Beseitigung der er¬
hobenen Widersprüche keine Rechtsmittel gegeben sind, so
lässt sich von einem solchen Verfahren nicht viel erwarten.
Tatsächlich sind auch die Erwartungen, welche auf die Landes¬
kultur-Rentenbanken gestellt wurden, wenigstens soweit es die
Förderung der Einzelmelioration betrifft, nicht erfüllt worden.
Nur von Lehn- und Fideikommissbesitzern sind die Landes¬
kultur-Rentenbanken Preussens in grossem Umfang in An¬
spruch genommen worden, da unter bestimmten Voraus¬
setzungen den Lehn- und Fideikommissfolgern und Agnaten ein
Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme von Drainagedarlehen
entzogen wurde (§ 32 des preuss. Gesetzes).Bei Darlehen, die in Preussen unter Gewährung des Vor¬
ranges für Drainagen einzelner Grundeigentümer gewährt wer¬
den, ist die vorgängige Prüfung der Rentabilität der Unterneh¬
men ausdrücklich vorgeschrieben. Die Prüfung erfolgt durch ei¬
ne besondere Kommission unter Leitung der Auseinanderset¬
zungsbehörde. Die Ausführung und der Unterhalt der Unterneh¬
men stehen ebenfalls unter behördlicher Aufsicht. Die Dauer
der Meliorationspriorität ist insofern beschränkt, als die Dar¬
lehen mit einer Annuität von mindestens 4% zu tilgen sind.
68) Vergl. Hermes ; ferner Buchenberger II, S. 167 ff.
69) Preußisches Gesetz betr. die Einrichtung von Landeskultur-Renten¬
banken, 13. Mai 1879, § 18 ff.
70) Bayrisches Gesetz die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, 31. März
1908, Art. 12.
42
In Bayern prüft die Landeskultur-Rentenkommission die Ren¬
tabilität der zu beleihenden Unternehmen. Die Verwendung des
Darlehens wird behördlich überwacht, ebenso der Unterhalt, zu
dem die Darlehensnehmer nach gesetzlicher Vorschrift verpflich¬
tet sind. Die minimale jährliche Tilgungsquote beträgt %%.Ausser in den genannten Ausnahmefällen macht es die
von den Landeskreditanstalten geforderte hypothekarische
Sicherstellung der Darlehen unmöglich, den angebotenen Kredit
zu erreichen. Eine wirksame Abhilfe sieht Hermes nur in der
Errichtung eines gesetzlichen Vorrechtes, das der Forderung der
Landeskultur-Rentenbank vor den Privatschulden eingeräumt
würde. Die Organisation des kulturtechnischen Dienstes hält
er aber vorderhand nicht für genügend, um die Rechte der Hy¬
pothekengläubiger zu schützen. Immerhin macht er auf den
Widerspruch aufmerksam, der in der verschiedenen Behand¬
lung der genossenschaftlichen und der Einzelunternehmung
liegt. Die Gesetzgebung legt den Beitragsleistungen für öffent¬
liche Genossenschaften den Charakter der öffentlichen Lasten
bei und verhilft damit den Genossenschaften ohne besondere
Sicherstellung zu dem Kredite der Landeskultur-Rentenbanken.
Wenn aber bei den öffentlichen Genossenschaften durch die
Führung der Staatsaufsicht einem die Rechte der Privathypo-
thekengläubiger gefährdeten Missbrauche der Kreditvorrechte
vorgebeugt werden kann, so müsste derselbe doch auch bei der
Inanspruchnahme durch einen einzelnen Grundeigentümer sich
erreichen lassen. Wenn eine drainagebedürftige Fläche von
1000 Morgen einem einzelnen hochverschuldeten Grundeigen¬tümer gehört, so bleibt diesem die Landeskultur-Rentenbank
unzugänglich und die Melioration muss unterbleiben. Geht aber
die gleiche Fläche durch Parzellierung in die Hände von 10
gleichfalls hochverschuldeten Parzellenerwerber über, so kön¬
nen diese eine öffentliche Drainagegenossenschaft bilden und
die Hypothekargläubiger können dann der Aufnahme eines
ihren Forderungen vorgehenden Darlehens nicht widersprechen.Dieses widerspruchsvolle Ergebnis zeigt, dass die GesetzgebungDeutschlands auf diesem Gebiete es bisher nicht zu einem ein¬
wandfreien Ergebnis gebracht hat.71)
n) Hermes III, in fine.
43
ILWesen der Bodenverbesserungspfandrechte.
§ 4. Wesen des privatrechtlichen Bodenverbesserungs¬pfandrechtes.
A. Entstehungsgeschichte der Art. 820 und 821 ZGB.
Schon bei der Aufstellung des Vorentwurfes zum ZGB wur¬
de in Anlehnung an ein st.-gallisches Gesetzesprojekt die Auf¬
nahme einer Bestimmung über die Meliorationshypothek er¬
wogen, aber mit Rücksicht auf die praktischen Schwierigkeiten
unterlassen.72) In der grossen Expertenkommission wurde dann
vom Schweiz. Bauernsekretär Laur der Gedanke wieder aufge¬
griffen. Er stellte den Antrag, dass der Grundeigentümer zum
Zwecke der Deckung oder Sicherstellung des Kostenanteils an
einer Melioration ein Grundpfand errichten dürfe, das bis zur
Höhe von zwei Dritteln des auf das Grundstück entfallenden
Kostenanteils den andern Gründpfändern im Range vorgehe,sofern das Unternehmen unter Mitwirkung oder Aufsicht öf¬
fentlicher Organe durchgeführt und das Grundstück durch die
Melioration im Werte erhöht werde. Solche Darlehen sollten
mit mindestens 10% jährlich amortisiert werden. Der Antrag¬steller wies auf das Bestehen von ähnlichen Bestimmungen in
den ausländischen Gesetzen hin und betonte, dass die Notwen¬
digkeit einer solchen gesetzlichen Massnahme schon deswegen
bestehe, weil die Landwirte gezwungen werden können bei Me¬
liorationen mitzumachen. Zwinge man sie dazu, so müsse man
ihnen auch die Möglichkeit geben, die Beiträge aufzubringen,damit ihnen die Verbesserung nicht zum Unglück ausschlage.Die Kommissionsmitglieder waren über die Zweckmässigkeit des
Vorschlages geteilter Meinung und verwarfen diesen mit 17
gegen 12 Stimmen.73) Die nationalrätliche Kommission hat den
Vorschlag Laurs aber wieder aufgenommen und zur Annahme
empfohlen. In der Sitzung des 15. Juni 1906 nahm der Na-
'2) Erl. S. 253; Sten. Bull. XVI, S. 637, unten.
73) Prot. Ill, S. 259.
Mitt. No. 16. S. 15 ff.
44
tionalrat Stellung dazu. Nat.-Rat Hofmann wies darauf hin,
dass durch die Beschränkung des Vorzugspfandrechtes auf zwei
Drittel des Kostenanteils die Absicht des Gesetzes nicht er¬
reicht werde, nämlich denjenigen die Bodenverbesserungen zu
erleichtern, die sonst darauf verzichten müssten. Erst wenn
das Vorzugspfandrecht für den vollen Kostenbetrag gewährt
werde, stehe jedem einzelnen ohne Ausnahme der Vorteil die¬
ser Bestimmung offen. In diesem Sinne hat er dann auch zu¬
sammen mit Nat.-Rat Jenny einen Antrag gestellt. Zum
Schutze der nachgehenden Pfandgläubiger schlug Nat.-Rat
Scherrer-Füllemann vor, dass nur bei subventionierten Unter¬
nehmen das Vorzugspfandrecht für den vollen Betrag errichtet
werden dürfe. Nat.-Rat Ming tendierte auf eine schwächere
Belastung der Melioranten durch die Amortisationsquoten hin
und schlug eine jährliche Tilgungsquote von nur 5 statt 10%
vor. Schliesslich beantragte Nat.-Rat Schobinger, bei den sub¬
ventionierten Meliorationen von einer gesetzlichen Amortisa¬
tion abzusehen, da bei diesen durch die Vorstellung der Pfand¬
schuld in der Höhe des Kostenan.teils den nachfolgenden Hypo¬
thekargläubigern kein Schaden zugefügt, sondern ihr Pfandob¬
jekt nur verbessert werde. Alle diese Vorschläge wurden be¬
rücksichtigt und der Kommissionsvorschlag wurde in diesem
Sinne abgeändert.74) Die ständerätliche Kommission konnte
sich mit dieser Formulierung nicht einverstanden erklären. Sie
fand, dass die sorgsame Pflege des Hypothekarkredites wich¬
tiger sei, als die Bodenverbesserungen, und sie hielt auch das
Subventionswesen nicht für geeignet, um als Grundlage zu
dienen. Sie forderte daher allgemeine Beschränkung der Ver¬
pfändungsmöglichkeit auf zwei Drittel des Kostenanteils und
verlangte ausserdem noch, dass die Pfandbestellung nur mög¬lich sei zugunsten der staatlich ermächtigten Geldinstitute.
Die letztere Bedingung wurde mit Hinblick darauf gestellt,dass die ermächtigten Geldinstitute entsprechend technisch or¬
ganisiert werden müssten und damit eine Garantie dafür bieten
würden, dass nicht etwa unreife oder nutzlose oder ganz ver¬
fehlte Meliorationsprojekte ausgeführt und mit Vorschüssen
gefördert würden. Der Ständerat stimmte in der Sitzung des
"*) Sten. Bull. XVI, S. 634 ff.
45
13. Dezembers 1906 dem Vorschlage seiner Kommission still¬
schweigend zu.75) In der zweiten Lesung, am 7. Juni 1907, hielt
der Nationalrat im wesentlichen an seinem früheren Beschlüsse
fest, suchte aber die Bedenken des Ständerates zu zerstreuen
durch die Aufnahme einer Sanktion für die Tilgung des Vor¬
zugspfandrechtes der nicht subventionierten Meliorationen.78)
Der Ständerat schloss sich auf Antrag seiner Kommission prin¬
zipiell dem Beschluss des Nationalrates an und formulierte die
Artikel über das privatrechtliche Bodenverbesserungspfand¬
recht endgültig.77)
B. Inhalt und Bedeutung der Art. 820 und 821 ZGB.
1. Text des Gesetzes.
Die Bestimmungen des ZGB betreffend das privatrechtliche
Bodenverbesserungspfandrecht lauten wie folgt:
Pfandrecht bei Bodenverbesserungen.
1. Vorrang.820. Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenver¬
besserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durch¬
führung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für
seinen Kostenanteil zur Sicherimg seines Gläubigers ein Pfand¬
recht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern ein¬
getragenen Belastungen vorgeht.Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subven¬
tion durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für
höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
2, Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes.
821. Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention
durchgeführt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstensfünf Prozent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.
Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität
nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es
rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.
2. Allgemeines.
Das Pfandrecht nach Art. 820 und 821 ZGB besteht nicht
von Gesetzes wegen. Das Gesetz gibt dem Grundeigentümer
lediglich einen Anspruch auf Eintragung dieses Pfandrechtes.
's) Sten. Bull. XVI, S. 1395/96.
'«) Sten. Bull. XVII, N.R..S. 339 ff.
") Sten. Bull. XVII, St. R., S. 315.
46
Die Eintragung erst schafft ein privilegiertes, den andern ein¬
getragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht für den
Kostenanteil an Bodenverbesserungen. In dieser Priorität
äussert sich der Zweck dieses Vorzugspfandrechtes : Sicherungder Privatgläubiger, die die Melioration im Auftrage des Eigen¬
tümers ausgeführt oder zur Durchführung Darlehen gegeben
haben, unbekümmert darum, dass das Grundstück schon anders¬
wie stark belastet ist, Der Begriff der Bodenverbesserung wird
in den Art. 820 und 821 ZGB nicht erklärt, dagegen umschreibt
der Art. 703 ZGB diesen Begriff, wie wir bereits früher gesehenhaben. Da über die Art der Bodenverbesserungen nichts aus¬
gesagt Wird in den Art. 820 Und 821 ZGB, so sind diese Artikel
für öffentliche, wie für private Meliorationen anwendbar. Auch
ist es ganz gleichgültig, ob die Melioration sich auf ein einzigesGrundstück beschränkt oder mehrere Grundstücke umfasst.
3. Voraussetzungen der Errichtung des Pfandrechtes.
Die Errichtung des privatrechtlichen Bodenverbesserungs¬
pfandrechtes ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:Erstens muss sich die Bodenverbesserung auf ein länd¬
liches Grundstück beziehen. Der Begriff «ländliches
Grundstück» kommt auch im Art. 848 ZGB vor und umfasst
nach den agrar-ökonomischen Untersuchungen von Dr. Tanner:
1. alle landwirtschaftlichen Grundstücke, d. h. diejenigenGrundstücke, die die Grundlage oder den Gegenstand der
Ausübung der landwirtschaftlichen Berufstätigkeit bilden ;
2. andere Grundstücke, die unter Ausnützung der natürlichen
Kräfte des Bodens, des Klimas und der Lage bewirtschaftet
werden, und für welche die Kaufpreise nur im Hinblick auf
diese Nutzung bezahlt wurden.78)
Für städtische Grundstücke fallen die Artikel 820 und 821
ZGB ausser Betracht.
Eine zweite Voraussetzung zur Errichtung des Pfandrechtes
besteht darin, dass die Bodenverbesserung unter Mitwir¬
kung öffentlicher Behörden zur Durchführung ge»
langen muss. (Die Bezeichnung der zuständigen Behörden ist
nach Art. 52 des Schlusstitels des ZGB Sache des kantonalen
) Tanner, S. 43, 48, ff.
47
Rechts). Worin die Mitwirkung der Behörden zu bestehen hat,
sagt das Gesetz nicht. Zum mindesten wird man verlangen
müssen, dass eine behördliche Aufsicht, d. h. Prüfung und Ge¬
nehmigung des Projektes sowie Überwachung der Ausführungs¬arbeiten stattfinde. Die behördliche Mitwirkung kann aber
bedeutend weiter gehen und sich ausser der Aufsicht auch auf
die Projektierung und die Bauleitung erstrecken. Die blosse
staatliche Subventionierung dagegen kann nicht als behörd¬
liche Mitwirkung aufgefasst werden, sondern nur die damit
stets verbundene behördliche Aufsicht über die subventionier¬
ten Unternehmen.78)Nicht vorausgesetzt ist nach Leemann (820, No. 9) und
nach Rössel und Mentha (No. 1514), dass das Grundstück
durch die Bodenverbesserung tatsächlich im Wert erhöht wor¬
den ist.80)
4. Art des Pfandrechtes.
über die Art des privatrechtlichen Bodenverbesserungs¬
pfandrechtes bestehen verschiedene Ansichten. Nach Leemann
(820, No. 12) kann nur die Grundpfandverschreibung in Fragekommen: «820 gibt dem Grundeigentümer nur das Recht, für
seinen Kostenanteil ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragenzu lassen, wobei dieses Pfandrecht zur Sicherung seines Gläu-
«) Vergl. Leemann 820, No. 7. Wieland (820, No. 1) dagegen ver¬
steht unter der behördlichen Mitwirkung die staatliche Subvention. In
der Tat werden diese beiden Begriffe in den Verhandlungen der eidg.Räte gelegentlich als gleichbedeutend betrachtet (Sten. Bull. XVII, N. R.,S. 339 und 342). Die Materialien sind aber nicht dem Gesetz gleichzu¬stellen, sondern dürfen nur als Hilfsmittel zur Ermittlung des Gesetzes¬
inhaltes in Betracht gezogen werden (vergl. Gmür, Kommentar zum ZGB,Art. 1, No. 9 und 10). Der Text von Art. 820 ist an sich durchaus klar. Der
Absatz 1 handelt von einer Bodenverbesserung, die unter Mitwirkungöffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt. Wird eine „solche"
Bodenverbesserung, d. h. unter behördlicher Mitwirkung durchgeführte
Bodenverbesserung, ohne staatliche Subvention erstellt, dann greift die
Einschränkung des Absatzes 2 Platz. Wären Subventionierung und Mit¬
wirkung öffentlicher Behörden identisch, dann hätte der Gesetzgeber im
nämlichen Artikel kaum eine verschiedene Bezeichnung für die gleicheSache gebraucht und auf jeden Fall im 2. Absatz das Wort „solche" nicht
gesetzt. Diese Auffassung wird bestärkt durch Mitt. No. 16, S. 18, oben
und Sten. Bull. XVI, S. 635.
80) Näheres hierüber folgt auf S. 68.
48
bigers dienen soll. Hieraus folgt zwingend, dass es sich um ein
blosses Sicherungspfandrecht für eine zum voraus bestimmte
Forderung handelt, deren Existenz dem Grundbuchamt nachge¬
wiesen werden muss. Die Errichtung eines Schuldbriefes oder ei¬
ner Gült könnte nur zugelassen werden, wenn im Pfandtitel der
Kostenanteil als solcher bezeichnet würde. Dies widerspräche
aber der Bestimmung von 855. Umgekehrt ginge man damit
über die Bestimmung von 820 hinaus, wenn man einen gesetz¬
lichen Anspruch des Eigentümers auf Begründung einer (ab¬
strakten) Wertpapierforderung mit Grundpfandrecht (Schuld¬
brief oder Gült) anerkennen würde.»81) Nach Rössel und Men¬
tha (No. 1514) kann das Bodenverbesserungspfandrecht auch
die Form des Schuldbriefes oder der Gült haben, sofern es sich
um subventionierte Meliorationen handelt; bei den nicht sub¬
ventionierten Meliorationen dagegen ist nur die Grundpfandver-
schreibung zulässig wegen der obligatorischen Amortisation.
Auch Tanner82) sieht auf Grund der in der Melioration be¬
gründeten Ertragswertsteigerung des Bodens eine Möglichkeit
zur Vergültung der subventionierten Meliorationen. Nach un¬
serer Ansicht spricht die Einreihung der Art. 820 und 821 in
den allgemeinen Abschnitt über das Grundpfandrecht dafür,
dass bei der Aufstellung des ZGB die Grundpfandverschreibung
nicht als einzig mögliche Art des Bodenverbesserungspfand¬
rechtes betrachtet wurde, sonst wären diese Artikel wohl in
den speziellen Abschnitt über die Grundpfandverschreibung ein¬
gereiht worden. Immerhin ist zuzugeben, dass für die Trag¬
weite einer gesetzlichen Bestimmung ihre Stellung im System
des Gesetzes nicht ohne weiteres entscheidend ist.83)
5. Umfang des Pfandrechtes.
Massgebend für die zulässige Belastung eines meliorierten
Grundstücks durch das privatrechtliche Bodenverbesserungs¬
pfandrecht ist der auf das Grundstück entfallende Kostenanteil.
Da eine nähere Angabe über die Beschaffenheit des Kostenan-
81) Vergl. auch, im Resultate übereinstimmend, Guhl, JZ 11, S. 35.
82) Tanner, S. 50.
83) Da wir in der Folge für alle Bodenverbesserungspfandrechte die
obligatorische Amortisation der Pfandschuld verlangen, so ist bei Er¬
füllung unserer Forderung überhaupt nur die Grundpfandverschreibung
möglich. Wir treten daher auf diese Frage nicht näher ein.
49
teils fehlt, so kann angenommen werden, dass es sich um den
gesamten vom Melioranten zu deckenden Anteil an den Melio¬
rationskosten handelt, also um die Baukosten und die Kosten
der landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten, soweit sie der
Kontrolle der mitwirkenden Behörden zugänglich sind. Da die
landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten in der Regel aus den
laufenden Betriebseinnahmen sofort gedeckt werden, so wird
sich der zu sichernde Kostenanteil meistens nur auf den durch
die Subventionen nicht gedeckten Teil der Baukosten erstrecken.
Für den Beitrag, den die Kantone und der Bund an die Boden¬
verbesserungen leisten, kann nämlich nach Wortlaut und Zweck
des Art. 820 ZGB kein Vorzugspfandrecht errichtet werden.84)Bei subventionierten Unternehmen kann der ganze, vom
Grundeigentümer zu deckende Kostenanteil, bei nicht subven¬
tionierten Unternehmen nur zwei Dritteile davon, durch das
Bodenverbesserungspfandrecht gesichert werden.
6. Eintragung des Pfandrechtes.
Die Eintragung des Pfandrechtes nach Art. 820 und 821
ZGB erfolgt nur auf Anmeldung des Eigentümers des melio¬
rierten Grundstücks hin. Der Gläubiger kann die Eintragungnicht von sich aus, sondern nur mit Ermächtigung des Eigen¬tümers erwirken. Die Eintragung erfolgt auf eine Bescheini¬
gung der zuständigen Behörde über die Höhe des auf das Grund¬
stück entfallenden Kostenanteils (GBVo, Art. 21, Abs. 1). Bei
Bodenverbesserungen, die ohne staatliche Subvention durchge¬führt werden, kann diese Bescheinigung von der mit der Durch¬
führung des Unternehmens betrauten Kommission oder von der
Leitung des Unternehmens ausgestellt werden, oder es ist die
Einwilligung sämtlicher am Grundstück dinglich Berechtigtenoder eine Verfügung des Richters erforderlich (GBVo, Art. 21,Abs. 2).85)
Das Pfandrecht kann nicht nur zugunsten des ursprüngli¬chen Gläubigers der Kostenforderung d. h. des Unternehmers,sondern auch zugunsten desjenigen bestellt werden, der dem
Eigentümer den Kostenbetrag vorgestreckt oder den Gläubiger
«0 Vergl. Sten. Bull. XVI, S. 634 und 635.
*6) Wir kommen auf diese Bestimmungen noch zurück. Vergl. S. 80.
50
befriedigt hat, sofern die Identität der Forderung dargetan wird
(vergl. Leemann, 820, No. 18).
Nach der Eintragung des Pfandrechtes hat der Grundbuch¬
verwalter allen denjenigen, die aus einem auf demselben Grund¬
buchblatt eingetragenen Grundpfandrecht oder aus einer Grund¬
last berechtigt sind, unverzüglich von der Eintragung eines sol¬
chen Pfandrechtes für Bodenverbesserungen Kenntnis zu geben
und dessen Errichtung auf denjenigen Pfandtiteln anzumer¬
ken, in denen das Grundstück als Pfand haftet (GBVo, Art. 49,
Abs. 3). Ebenso ist von der spätem Löschung des Pfandrech¬
tes in den Pfandtiteln Vormerk zu nehmen (GBVo, Art. 68).
Für die Eintragungen der Bodenverbesserungspfandrechte
dürfen nach Art. 954, Abs. 2 keine Gebühren erhoben werden.
Leemann (820, No. 11) vertritt die Ansicht, dass die Ein¬
tragung des Pfandrechtes nach Art. 820/21 ZGB erst nach der
Durchführung der Bodenverbesserung erfolgen kann. Die Ein¬
tragung des Pfandrechtes für künftige, auf Grund des Kosten¬
voranschlages berechnete Kosten ist nach Leemann nur mit
Einwilligung sämtlicher am Grundstück dinglich Berechtigten
zulässig. Nach der Auffassung von Dr. Brunner dagegen ist
dieser Standpunkt zu formalistisch, da ausdrückliche bezügliche
Bestimmungen fehlen.86)
7. Tilgung der Pfandschuld und Untergang des Pfandrechtes.
Das privatrechtliche Bodenverbesserungspfandrecht besteht
bei subventionierten Meliorationen ohne gesetzlichen Tilgungs¬
zwang. Bei den nicht subventionierten Meliorationen dagegen
muss die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens fünf
Prozent der eingetragenen Pfandsumme getilgt werden.87) Ist
die Pfandschuld getilgt, so hat der Eintrag des Pfandrechtes
jede rechtliche Bedeutung verloren, und der Belastete hat nach
Art. 826 ZGB das Recht vom Gläubiger zu verlangen, dass er
die Löschung des Eintrages bewillige. Bei den nicht subven¬
tionierten Meliorationen erlischt das Pfandrecht für jede An¬
nuität nach Ablauf von drei Jahren seit deren Verfall, sofern
der Gläubiger nicht vor Ablauf dieser Frist das Pfandverwer-
86) ZBJV, 1923, S. 110. Vergl. hiezu unten, S. 65/66 und 71.
87) Näheres über die Beschaffenheit der Annuität folgt auf S. 72 ff.
51
tungsbegehren gestellt hat. Mit Ablauf von 23 Jahren erlischt
hier somit das Pfandrecht für die ganze Forderung, ohne Rück¬
sicht darauf, ob und inwieweit die Forderung getilgt ist. Sobald
das Pfandrecht erloschen ist, rücken in allen Fällen die nachge¬
henden Pfandgläubiger nach. Durch das Bodenverbesserungs¬
pfandrecht wird also keine feste Pfandstelle geschaffen.88)
§ 5. Wesen des öffentlich-rechtlichen Boden¬
verbesserungspfandrechtes.A. Allgemeines.
1. Gesetzliche Grundlagen.
Der Art. 836 ZGB bestimmt, dass die gesetzlichen Pfand¬
rechte des kantonalen Rechtes aus öffentlich-rechtlichen oder
andern für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen Ver¬
hältnissen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer Gültigkeit
keiner Eintragung bedürfen. Aus diesem Artikel erhellt die
Befugnis der Kantone, Forderungen aus öffentlich-rechtlichen
oder andern für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen
Verhältnissen durch ein gesetzliches Pfandrecht sicherzustel¬
len. Nach Wieland (836, No. 2) und Leemann (836, No. 7) ge¬
hören die von den Kantonen geschaffenen Pfandrechte für die
Beitragsforderungen der Meliorationsgenossenschaften zu den
im Art. 836 ZGB genannten Pfandrechten. Wir schliessen uns
dieser Auffassung an, da ja alle Rechtssätze, die die Durch¬
führung öffentlicher Meliorationen ordnen, dem öffentlichen
Recht angehören (Vergl. S. 7).
Rössel und Mentha (No. 1552) glauben dagegen, dass die
Pfandrechte bei Bodenverbesserungen durch die Art. 820 und
821 ZGB abschliessend geregelt seien. Sie schenken aber of¬
fenbar dem Umstand nicht genügend Beachtung, dass bei öf¬
fentlichen Meliorationen zwischen der Bank und dem einzelnen
Grundeigentümer die Meliorationsgenossenschaft steht, die wohl
Schuldner des Meliorationskredites sein kann, dagegen nicht
Grundeigentümer ist und somit kein Bodenverbesserungspfand¬recht nach Art. 820 und 821 ZGB eintragen lassen kann.
Brunner (ZBJV S. 106) zweifelt überhaupt daran, dass den
Kantonen das Recht zukommt, besondere Bodenverbesserungs-
88) Leemann, 821, No. 3—7; 820, No. 13.
52
Pfandrechte zu schaffen. Er scheint aber zu übersehen, dass
die öffentlichen Meliorationen nicht «durch die Statuten der
Flurgenossenschaft oder blosse Beschlüsse einer bestimmten
Anzahl Grundeigentümer, wo das Gebiet auf eine relativ kleine
Bodenfläche beschränkt ist, freiwillig privatrechtlich geschaffen
werden», sondern nur auf Grund der öffentlich-rechtlichen Be¬
stimmung des Art. 703 ZGB oder der noch weiter gehenden ent¬
sprechenden kantonalen Bestimmungen bei ausdrücklicher Ge¬
nehmigung durch den Regierungsrat entstehen können. Für
die privaten Meliorationen dagegen kommt das öffentlich-recht¬
liche Bodenverbesserungspfandrecht selbstverständlich nicht in
Frage.
2. Übersicht über die kantonalen Bestimmungen.
Die Kantone haben vom Recht ein öffentlich-rechtliches
Bodenverbesserungspfandrecht zu schaffen in verschiedener
Art Gebrauch gemacht:
1. Einzelne Kantone haben ein reines gesetzliches Pfandrecht
geschaffen, das mit der Meliorationsforderung entsteht, näm¬
lich Luzern (3a, § 103 rev.), Ni dw aid en (7a, § 152),Graubünden (18a, Art. 140, IV), Thurgau (20a,
§ 105, c) T e s s i n (21a, Art. 183,3) und Neuenburg (24a,Art. 99, 4).
2. Viele Kantone haben den Meliorationsgenossenschaftenlediglich einen gesetzlichen Anspruch auf Eintragung eines
Pfandrechtes erteilt. Dieser Anspruch ist vom Willen des Eigen¬tümers des belasteten Grundstücks unabhängig. Einen solchen
Anspruch gewähren die Kantone Zürich (la, § 197, b ; lb,§§ 119 und 140), Bern (2a, Art. 109), Schwyz (5a,§ 203), Nidwaiden (7a, § 106), Zug (9a, § 138a),Freiburg (10a, Art. 325), Solothurn (IIa, § 292),Basel-Land (13a, § 101), Schaffhausen (14a, Art.
108 und 120), W a a d t (22c, Art. 8 rev. ; 22a, Art. 189, 190 und
214,6), Neuenburg (24a, Art. 76) und Genf (25b, Art.
22; 25c, Art. 27).3. Die übrigen Kantone, nämlich Uri,Obwalden, G1 a -
rus, Basel-Stadt, Appenzell A.-Rh.f AppenzellI.-Rh., St. Gallen, Aargau und Wallis, kennen das
öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht nicht.
53
4. Der Vollständigkeit wegen sei noch erwähnt, dass im Kan¬
ton S t. G a 11 e n die Beiträge an Bodenverbesserungen als öf¬
fentlich-rechtliche Grundlasten nach Art. 784 ZGB gelten und
im Grundbuch vorgemerkt werden müssen (17a, Art. 199, 3).
In ähnlicher Weise rechnet der Kanton Wallis die Beitrags¬
leistungen der Grundeigentümer an Bodenverbesserungen öf¬
fentlich-rechtlichen Charakters zu den öffentlich-rechtlichen
Grundlasten, die keiner Eintragung ins Grundbuch bedürfen,
sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen (23a,
Art. 222).
c) Das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht des
Kantons Waadt.
Es würde uns zu weit führen, wollten wir hier für alle Kan¬
tone den Text und die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen
über die öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechte
anführen. Wir beschränken uns daher auf einen Kanton
und wählen den Kanton Waadt, dessen öffentlich-rechtliches
Bodenverbesserungspfandrecht schon vor der Einführung des
ZGB bestanden hat.
Der Staatsrat des Kantons Waadt hat im Jahre 1906 einen
Entwurf für ein Bodenverbesserungsgesetz aufgestellt und da¬
rin folgende Bestimmung aufgenommen: «Diesen Unternehmen
(Meliorationsgenossenschaften) steht zur (Sicherung der) voll¬
ständigen Abzahlung der von den Grundeigentümern geschul¬
deten Kostenbeiträge ein besonderes Vorrecht zu, das der Ein¬
tragung nicht unterworfen ist.»89) Wie im erläuternden Be¬
richt00) ausdrücklich bemerkt wurde, handelte es sich um das
gleiche Vorrecht, wie es schon bei den grossen Entsumpfungs-
unternehmen und den Flusskorrektionen81) bestand. Der
Grosse Rat hat in seiner Beratung vom 27. Februar 1907 auf
den Vorschlag der Kommission den in Frage stehenden Artikel
89) Exposé des Motifs et Projet de loi sur les améliorations foncières,du 12 novembre 1906, art. 8: „Ces entreprises sont, pour le paiement
intégral des contributions dues par les propriétaires, au bénéfice d'un
privilège spécial non soumis à l'inscription."
90) idem, pag. 6.
91) Loi sur la police des eaux courantes dépendant du domaine pu¬
blic, du 20 novembre 1894, art. 33.
54
wie folgt ergänzt: «Immerhin ist dieses Vorrecht beschränkt
auf zwei jährliche Teilzahlungen, ausser derjenigen des lau¬
fenden Jahres.»92) Diese Ergänzung wurde wie folgt be¬
gründet: «Falls der Umfang des Unternehmens ein Darlehen
mit jährlichen Teilabzahlungen notwendig mache, so sei es gut,
dass das Vorrecht sich nicht auf mehr als 3 Jahre erstrecke,
wenn die Beiträge im Rückstande bleiben.»93) Bei der Auf¬
stellung des EG kam dann die Frage zur Diskussion, ob es nicht
besser wäre, das Vorrecht der Meliorationsgenossenschaft ins
Grundbuch einzutragen. Mit Rücksicht auf das allgemeine
Eintragungsprinzip des Grundbuchrechtes entschloss man sich,
die Eintragung des Vorrechtes zu verlangen.94) Ausserdem
wurde der unbestimmte Ausdruck «besonderes Vorrecht» durch
«gesetzliches Pfandrecht» ersetzt. Der durch Art. 214, 6 EG
abgeänderte Artikel 8 des Bodenverbesserungsgesetzes lautet
mm wie folgt:
„Diesen Unternehmen (Meliorationsgenossenschaften) steht zur
(Sicherung der) vollständigen Abzahlung der von den Grundeigen¬
tümern geschuldeten Kostenbeiträge vermittelst Eintragung ins Grund¬
buch ein gesetzliches Pfandrecht zu für zwei jährliche Teilabzahlungenaußer derjenigen des laufenden Jahres." 95)
Nach Art. 190 EG steht dieses Pfandrecht mit den übrigen
gesetzlichen Pfandrechten des kantonalen Rechtes im glei¬
chen Range und geht den übrigen Belastungen, mit Einschluss
92) Loi sur les Améliorations foncières du 21 mai 1906, art. 8, al. 2:
„Toutefois, ce privilège est limité à deux contributions annuelles, outre
celle de l'année courante."
93) Bulletin du Grand Conseil, séance du 27 février 1907.
94) Wir entnehmen einer Zuschrift von Herrn Prof. Diserens vom
1. Febr. 1924 über diesen Gegenstand folgendes: „Il ressort des décla¬
rations de M. Alf. Carrard, un des auteurs du projet de loi d'introduction
que l'on est parti du principe de la publicité des actes par le moyen de
l'inscription au registre foncier pour exiger celle-ci de manière à ne pas
créer des surprises en cas de vente et à rendre opposable au tiers les
engagements contractés par les propriétaires des bien-fonds intéressés
dans une entreprise d'amélioration foncière."
95) „Ces entreprises sont, pour le paiement intégral des contributions
dues par les propriétaires, au bénéfice d'une hypothèque légale, pour deux
contributions annuelles outre celle de l'année courante, moyennant ins¬
cription au registre foncier."
55
des in Art. 808, al. 3 und 810, al. 2 ZGB genannten, im Range
vor.96)
B. Spezielles.
1. Form und Wirkung des Pfandrechtes.
Als Form der gesetzlichen Grundpfandrechte kommt ein¬
zig die Grundpfandverschreibung in Frage ; das ergibt sich aus
der Einreihung der auf sie bezugnehmenden Bestimmungen in
den Abschnitt über die Grundpfandverschreibung und dem
Fehlen einer Verweisung im Abschnitt über Schuldbrief und
Gült.8T) Die Wirkung und Form des öffentlich-rechtlichen
Bodenverbesserungspfandrechtes bestimmt sich daher auch
nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung. Da
die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch
das Bundeszivilrecht nicht beschränkt sind (Art. 6, Abs. 1,
96) Kulturingenieur Schwarz in Lausanne schreibt über den ursprüng¬lichen Art. 8 des Bodenverbesserungsgesetzes wie folgt: „Cet article... a été
trop souvent mal interprété. Il est cependant bien clair. Mais pour bien le com¬
prendre, il ne faut pas, a priori vouloir lui faire dire ce que disent d'autres
articles analogues se rapportant également à des œuvres dépendant du
droit public. Les législateurs de la loi vaudoise d'introduction du CCS
ont été les premiers à en tronquer le sens, ainsi que le prouve l'article 245
(soll offenbar heißen 214,6) de cette loi d'introduction. Cet article 8
veut simplement dire que, si un propriétaire, astreint au paiement d'an¬
nuités, se trouve, pour une raison ou pour une autre: incendie, année
déficitaire telle que 1Q22, etc., dans l'impossibilité momentanée de verser
ses annuités, il peut parfaitement s'abstenir de le faire. L'inscription au
R. F. sous forme d'hypothèque légale du. solde de sa dette n'interviendra
que si, après deux années d'abstention, il se trouve encore dans l'im¬
possibilité de payer la troisième année (Terre Vaudoise, 1Q24, pag. 405)."Diese Auffassung halten wir nicht für richtig. Wie wir bereits an¬
geführt haben, weist ja schon der erläuternde Bericht zum Projekt des
Bodenverbesserungsgesetzes darauf hin, daß es sich um das gleiche Vor¬
recht handle, wie bei den großen Entsumpfungen und Flußkorrektionen,
also andern, dem öffentlichen Recht unterstellten Unternehmen. Hätte
die Kommission tatsächlich die Absicht gehabt, durch das besondere Vor¬
recht eine Art „Freijahre" zu schaffen, so hätte sie auch sicherlich die
Zahl der Jahre angegeben, während denen mit der Abzahlung ohne Nach¬
teil ausgesetzt werden kann. Im Gesetzesvorschlag ist aber von der Be¬
schränkung des Vorrechtes auf zwei Jahresleistungen überhaupt noch gar
nicht die Rede, sondern diese Einschränkung hat ja erst der Große Rat
bei der Beratung des Gesetzesvorschlages vorgenommen.
97) Vergl. Leemann, Art. 836, No. 2; ferner Erl., S. 274.
5
56
ZGB), steht es ihnen frei, besondere Gesetzesbestimmungen
über die Eintragungspflicht (vergl. ausdrücklich Art. 836), den
Rang des Pfandrechtes, den Umfang der pfandrechtlichen
Sicherung, die Tilgung, den Untergang usw. zu erlassen.
2. Umfang des Pfandrechtes.
Im allgemeinen bezieht sich das von den kantonalen Ge¬
setzen gewährte öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfand¬
recht oder der Anspruch auf die Eintragung eines solchen auf
die Beitragsforderungen, die den öffentlichen Meliorationsgläu¬
bigern (Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Meliorations¬
genossenschaften) auf Grund der kantonalen Meliorationsge¬
setze zustehen. In der Regel werden diese Beiträge nicht' näher
bezeichnet und beziehen sich offenbar sowohl auf die
Ausführungskosten, als auch auf die Unterhaltskosten
der Meliorationen.98) Die Höhe der Beiträge ergibt sich
aus dem Kostenverleger, der in der Regel von der Aus¬
führungskommission aufgestellt wird.98) Im Kanton Zürich
werden speziell auch die Geldentschädigungen für kleine Wert¬
unterschiede zwischen dem Bonitierungswert der alten und der
neuen Grundstücke bei verbesserten Flureinteilungen durch das
Vorzugspfandrecht sichergestellt (lb, § 119, § 114, Ziff. 5).Ausser Luzern, Thurgau und Waadt beschränken die Kan¬
tone das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht
s»8) In den EQ der Kantone Schwyz (5 a, § 203) und Zug (9 a, § 138, a)wird ausdrücklich angegeben, daß sich das Vorzugspfandrecht sowohl auf
die Erstellungs- als auch die Unterhaltskosten bezieht. Im Kanton Genf
dagegen erstreckt sich das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfand¬recht ausschließlich auf die Beiträge an die Ausführungskosten. Die Unter¬
haltskosten an öffentliche Drainagen können aber wie die öffentlichen
Grundsteuern eingetrieben werden und sind daher wie diese durch ein
gesetzliches Pfandrecht gesichert (25 b, Art. 19; 25 c, Art.90).") Der Beitrag, der auf ein Grundstück entfällt, braucht nicht gleich
den auf das Grundstück selbst verwendeten Kosten zu sein. Bei der Er¬
stellung eines Entwässerungskanales z. B. haben nicht nur die Eigen¬tümer der vom Kanal direkt berührten Grundstücke, sondern auch alle
andern Interessenten, die aus dem Kanal einen Nutzen ziehen, an die
Kosten beizutragen. Im Zürcher. Gesetz (1 b) sollte es daher im § 140
richtigerweise heißen „die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Kosten'- statt „verwendeten Kosten'', dies um so mehr, als es sich dort
nur um den nicht subventionierten Teil der Kosten handelt.
57
rieht. Im Kanton Luzern besteht das Pfandrecht nur für die
Dauer von zehn Jahren von der Genehmigung der Abrechnung
Juich den Regierungsrat oder die zuständige Bundesbehörde
an gerechnet und reduziert sich alljährlich um einen Zehntel des
anfänglichen Betrages (3a, § 103 rev., Abs. 12). Im
Kanton Thurgau besteht es nur für jene Beträge, die zur Zeit
der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsverfahrensnicht länger als ein Jahr mit Verfall ausstehen (20a, § 105, § 34,
Ziff. 4). In ähnlicher Weise beschränkt auch der Kanton
Waadt den Umfang der Meliorationshypothek auf zwei jähr¬
liche Teilzahlungen ausser derjenigen des laufenden Jahres
(22c, Art. 8 rev. ; 22a, Art. 214, No. 6).
Im Kanton Schwyz haben nur der Staat, die Bezirke und
die Gemeinden einen Anspruch auf die Eintragung eines öffent¬
lich-rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes (5a, § 203).
Auch im Kanton Neuenburg steht das Vorzugsrecht zunächst
nur dem Staat und den Gemeinden zu, und zwar nur für Mehr¬
wertsbeiträge bei öffentlichen Entsumpfungen (24a, Art. 99,
4). Die Meliorationsgenossenschaften sind dort aber insoweit
geschützt, als sie sich nach Art. 76 EG durch ihre Statuten
das Recht geben können, ein Pfandrecht auf die beteiligten
Grundstücke eintragen zu lassen, um die Bezahlung der
Beiträge sicherzustellen. In diesem Art. 76 wird in Klam¬
mern zwar auf Art. 820 und 821 ZGB verwiesen, offensichtlich
aus Irrtum, denn das Pfandrecht nach 820/21 ZGB kann ja nur
vom Eigentümer, nicht aber vom Gläubiger, hier also der Melio¬
rationsgenossenschaft, eingetragen werden. Die gleiche irrtüm¬
liche Verweisung finden wir auch im Art. 93 des bernischen EG.
Hier kann mit absoluter Sicherheit angenommen werden, dass
die Verweisung irrtümlich ist, denn Art. 109 EG räumt der
Flurgenossenschaft ein Vorzugspfandrecht ein, das allen,
nicht nur allen eingetragenen Belastungen (wie es Art. 820 ZGB
vorsieht) im Range vorgeht. Die irrtümliche Verweisung ist
übrigens in den Entwürfen, die der Grosse Rat behandelte, gar
nicht enthalten gewesen, sondern erst nachträglich von der
Redaktionskommission eingefügt worden.100)Schliesslich sei noch erwähnt, dass im Kanton Genf (25 b,
Art. 22, 2 ; 25 c, Art. 27, 2) die Meliorationsgenossenschaft den
wo) vergl. MSchrBV, 1922, S. 427, Entscheid 159.
58
Gläubiger, der die Mittel für die Ausführung der Arbeiten ge¬
liefert hat, ganz oder teilweise in ihre Rechte eintreten lassen
kann. Da das Pfandrecht als akzessorisches Recht für sich
allein nicht abgetreten werden kann, ist ein solcher Eintritt
rechtlich nur in der Weise möglich, dass die Meliorationsgenos¬
senschaft ihre Beitragsforderungen an die Bank, die das Me¬
liorationskapital vorgestreckt hat, zediert, womit das Pfandrecht
ohne weiteres übergeht (vergl. Leemann, Art. 835, No. 1 ff;
OR Art. 170, Abs. 1).
3. Rang des Pfandrechtes.
Die Rangordnung der gesetzlichen Pfandrechte unter sich
und gegenüber den übrigen Belastungen wird durch das kan¬
tonale Recht bestimmt.1 ) Bei den öffentlich-rechtlichen Bo¬
denverbesserungspfandrechten gilt als Regel, dass sie mit den
übrigen gesetzlichen Pfandrechten, z. B. den Pfandrechten für
Staats- und Gemeindesteuern, öffentlichen Abgaben und Ge¬
bühren, im gleichen Range stehen und allen eingetragenen Be¬
lastungen im Range vorgehen. Im Kanton Bern dagegen geht
das gesetzliche Pfandrecht für Bodenverbesserungen überhauptallen Grundpfandrechten vor (2a, Art. 109). Im Gegensatzhiezu folgen im Kanton Solothurn die öffentlich-rechtlichen
Bodenverbesserungspfandrechte im Range den übrigen, ohne
Eintragung bestehenden gesetzlichen Pfandrechten (IIa, § 292).
Die Gesetze der Kantone Zug, Freiburg und Basel-Land endlich
geben dem Bodenverbesserungspfandrechte expressis verbis
keinen Vorrang.
4. Eintragung des Pfandrechtes.
In denjenigen Kantonen, deren Gesetz dem öffentlichen
Meliorationsgläubiger nicht direkt ein öffentlich-rechtliches
Bodenverbesserungspfandrecht ohne Eintragung, sondern nur
den Anspruch auf die Eintragung eines Pfandrechtes gewäh¬
ren, entsteht dieses erst mit der Vornahme des Grundbuchein¬
trages. Für die Eintragung gilt ausser den allgemeinen Be¬
stimmungen des ZGB im besonderen der Art. 22 Abs. 1 GBVo :
der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfand¬rechtes wird durch die Urkunden geleistet, die zur Begrün¬
dung der Forderung, für die das Grundpfandrecht eingetragen
loi) vergl. Prot., S. 280; ferner unten, S. 81.
59
werden soll, nötig sind. Im übrigen sind die Kantone ermächtigt,über die Eintragung besondere Vorschriften aufzustellen, die
jedoch der Genehmigung des Bundesrates bedürfen (Art. 949,Abs. 2 ZGB). Insbesondere ist es Sache der Kantone, genau
die Urkunden zu bezeichnen, die für die Eintragung des öffent¬
lich-rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes notwendigsind. Im Kanton Genf geschieht die Eintragung auf Grund
einer Liste, die alle vom ZGB für die Eintragung eines Grund¬
pfandrechtes vorgesehenen Angaben enthält und die vom ge¬
setzlichen Vertreter der Genossenschaft und dem Präsidenten
des Departementes des Innern und der Landwirtschaft unter¬
zeichnet sein muss (25b, Art. 22, Abs. 4 ; 25c, Art. 27, Abs. 4).Eine ähnliche Bestimmung hat auch der Kanton Waadt aufge¬
stellt.102) In den übrigen Kantonen scheint für die Eintragungdes öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes der
Art. 21 GBVo als massgebend betrachtet zu werden.103)Die Eintragung selbst geschieht nach Art. 40 GBVo. Nach
diesem Artikel muss in Ausführung des Art. 794 ZGB unter
anderm auch die Pfandsumme eingetragen werden. Sofern die
kantonalen Gesetze nichts Gegenteiliges bestimmen, so kann
nach unserer Ansicht das Pfandrecht schon vor der Durch-
102) Gesetz vom 15. Mai 1916, Art. 1, Abs. 2; Beschluß des Staats¬
rates vom 2. Juni 1916, Art. 23.
103) Vergl. z. B. Regierungsrat des Kantons Bern. MSchrBV, 1922,S. 428; Entscheid 159, Abs. 5.
Ferner Oirsberger, S. 69.
Nach unserer Ansicht ist Art. 21 OBVo nur für das privatrechtliche
Bodenverbesserungspfandrecht nach Art. 820/21 ZGB maßgebend. Wir
teilen somit die Auffassung mit dem \.vaadtländischen Staatsrat, der in
seiner Begründung zum Gesetz vom 15. Mai 1916 folgendes ausführte:
„La legislation fédérale, spécialement l'ordonnance sur le registrefoncier, ne fixe les conditions de l'inscription que pour les droits réels
consacrés par le code civil. Elle ne statue rien quant aux hypothèqueslégales qui peuvent être créées par les cantons, en vertu de la réserve
formulée à l'art. 836 du code civil, pour garantir des créances dérivant
du droit public ou des obligations générales imposées aux propriétaires.C'est à la législation cantonale qu'il appartient de régler les formalités
d'inscription pour les hypothèques de cette espèce, en précisant notamment
quelles sont les pièces justificatives à produire." (Exposé des motifs et
projet de loi. . . chargeant le Conseil d'Etat de régler ...
les condi¬
tions d'inscription des hypothèques légales créées par la législation can¬
tonale, pag. 11.)
60
führung des Unternehmens als Maximalhypothek (Art. 794,
Abs. 2 ZGB) eingetragen werden, wobei als Pfandsumme die
im provisorischen Kostenverteiler genannte Beitragssumme des
betreffenden Grundstückes anzunehmen ist. Diese Ansicht
scheint aber nicht allgemein geteilt zu werden.104)
Über die Eintragungsfrist bestehen nur in wenigen Kantonen
besondere Vorschriften. Im Kanton Solothurn (IIa, § 292,
Abs. 5) ist die Eintragungsfrist auf drei, im Kanton Schaff¬
hausen (14a, Art. 120, Abs. 2) auf sechs Monate nach der
Fälligkeit der Beitrages beschränkt. Bei Güterzusammen¬
legungen im Kanton Genf kann das Pfandrecht provisorisch ein¬
getragen werden, sobald der Staatsrat das Unternehmen obliga¬
torisch erklärt hat. Es kann in ein definitives umgewandelt
werden, sobald der Staatsrat die endgültige Kostenverteilung
genehmigt hat (25c, Art. 27, Abs. 5).
Da die Eintragung eines öffentlich-rechtlichen Bodenver¬
besserungspfandrechtes keiner Zustimmung des Grundeigen¬tümers bedarf, so kann sie nach einem Entscheid des bernischen
Regierungsrates auch nach der Eröffnung des Konkurses über
den Grundeigentümer erfolgen.105)
5. Tilgung der Pfandschuld und Untergang des Pfandrechtes.
In den Kantonen, die keine Eintragung vorsehen, geht das
öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht erst mit
der vollständigen Tilgung des Pfandschuld unter; in den Kan¬
tonen, die nur einen Anspruch auf Eintragung eines öffentlich¬
rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes geben, erlöscht
dieses erst mit der Streichung des Eintrages, die der Berechtigtenach der Tilgung der Pfandschuld veranlasst oder der Belastete
auf Grund von Art. 826 ZGB verlangt hat. Eine Abweichungvon dieser Regel besteht bekanntlich (vergl. S. 56/57) in den
Kantonen Luzern, Thurgau und Waadt. Durch den Untergangeines öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtesentsteht in Abweichung vom allgemeinen Fall bei Grundpfand¬rechten (Art. 814 ZGB) keine freie Pfandstelle, über die der
Eigentümer verfügen könnte.100)
i<") Vergl. z. B. Oirsberger, S. 69.
Ms) MSchrBV, 1922, S. 425.
io6) Vergl. Leemann, 813 und 814, No. 10 und 63.
61
III. Beurteilung der Bodenverbesserungs-pfandrechte.
§ 6. Grundlagen für die Beurteilung.Um einen Masstab für die Beurteilung der Bodenverbes¬
serungspfandrechte zu erhalten, müssen wir untersuchen, wel¬
ches die berechtigten Forderungen sind, die die Hauptinteres¬
senten an die Bodenverbesserungspfandrechte stellen können.
Als Hauptinteressenten betrachten wir :
1. Die Meliorationsgläubiger, die das Geld zur Ausführung der
Melioration leihen (Banken) oder die Melioration ausführen
(Unternehmer) oder ausführen lassen (Meliorationsgenossen¬
schaften) ,
2. die nachgehenden Grundpfandgläubiger und
3. die Melioranten, d. h. die Eigentümer der meliorierten Grund¬
stücke.
A. Forderungen der Meliorationsgläubiger.Die Meliorationsgläubiger verlangen für das Bodenver¬
besserungspfandrecht einen derartigen Vorrang, dass das Dar¬
lehen bezw. die Kostenforderung zweifelsfrei sichergestellt ist.
Die grösstmögliche Sicherheit bietet ein Grundpfandrecht dann,
wenn es im Range allen andern Belastungen, sowohl den einge¬
tragenen, als auch den gesetzlichen, ohne Eintragung bestehen¬
den, vorangeht. Bei den letztern handelt es sich teils um ver¬
hältnismässig unbedeutende Forderungsbeträge, die regel¬
mässig eingezogen werden und sich daher nicht anhäufen,
teils um Forderungen für Auslagen, die zur Verhütung einer
Verschlechterung der Pfandsache gemacht wurden und somit
im Interesse aller Pfandgläubiger liegen (Leemann, S. 661).
Eine merkliche Schmälerung der Sicherheit des Meliorations¬
darlehens tritt daher nicht ein, wenn das Bodenverbesserungs¬
pfandrecht diesen gesetzlichen Pfandrechten im Range gleich¬
gestellt oder sogar unmittelbar nachgestellt wird. Unter der
Bedingung, dass es den eingetragenen Belastungen vorangeht,bietet es also dem Meliorationsgläubiger beinahe die grösst-
62
mögliche Sicherheit für sein Darlehen oder seine Kostenforde¬
rung. Mehr kann der Meliorationsgläubiger vom Range des
Bodenverbesserungspfandrechtes billigerweise nicht ver¬
langen.107)
B. Forderungen der nachgehenden Grundpfandgläubiger.Die nachgehenden Grundpfandgläubiger haben ein Recht
darauf, dass sie durch den Vorrang des Bodenverbesserungs¬
pfandrechtes materiell nicht geschädigt werden. Die Integri¬
tät ihrer bereits vorhandenen Pfandrechte kann entweder durch
fein abgewogene, aber komplizierte zivilrechtliche Normen oder
durch verwaltungsrechtliche Vorschriften gewahrt werden.100)
Die zivilrechtlichen Kautelen bestehen darin, dass die Meliora¬
tionsforderung den Pfandvorzug nur in soweit geniesst, als der
wirklieh entstandene Wertzuwachs reicht und dass eventuell
daran auch noch eine verhältnismässige Kürzung stattfindet,
falls das exekutive Meistgebot den wahren Wert des Grund¬
stücks nicht erreicht. Auf diesem Wege werden also die bereits
eingetragenen Gläubiger ebenso gegen die Gefahr des Miss-
lingens der geplanten Melioration, wie gegen die Gefahr eines
Mindererlöses bei der Exekution, durch zivilrechtliche Be¬
schränkungen des Umfanges des Pfandprivileges geschützt
(vergl. die französischen Gesetze). Das gleiche Ziel kann auch
durch verwaltungsrechtliche Kautelen angestrebt werden. Dem
Meliorationsgläubiger wird dabei für das gesamte vor¬
gestreckte Kapital die Priorität eingeräumt, aber nur dann,
wenn im konkreten Fall behördlich konstatiert wurde, dass eine
Gefährdung der altern Hypothekarrechte nicht zu befürchten
sei. Die für eine solche Konstatierung erforderliche Unter¬
suchung und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse muss
107) Der Vorrang des Bodenverbesserungspfandrechtes bietet dem Melio¬
rationsgläubiger zwar nur dann eine einwandfreie Sicherung seines Dar¬
lehens oder seiner Leistung, wenn der Wert des meliorierten Grundstücks
größer ist als die Pfandsumme. Es ist aber überflüssig, diese Bedingungan das Bodenverbesserungspfandrecht zu knüpfen, da, wie wir gleichsehen werden, mit Rücksicht auf die nachgehenden Grundpfandgläubiger
verlangt werden muß, daß nicht nur das meliorierte Grundstück, sondern
der von der Melioration erzeugte Mehrwert allein schon größer sein muß,
als die Pfandsumme des Vorzugspfandrechtes.
"s) Schiff, Agrarpolitik, S. 470.
63
sachverständigen Verwaltungsorganen übertragen sein (vergl.
die österreichischen Gesetze). Bei den Eodenverbesserungs-
pfandrechten der Schweiz wurde der letztere Weg eingeschlagen.Wir müssen daher feststellen, welche verwaltungsrechtlichen
Kautelen nötig sind, um die am Pfände bereits beteiligten
Gläubiger vor Schaden zu bewahren.
Die Pfandrechte, die vor der Durchführung einer Meliora¬
tion auf ein Grundstück eingetragen waren, sind nur dann durch
ein privilegiertes Bodenverbesserungspfandrecht nicht gefähr¬
det, wenn die Garantie besteht, dass bei einer eventuellen Pfand¬
verwertung der Mehrerlös infolge der Melioration gleich oder
grösser ist, als der durch das Vorzugspfandrecht gesicherte
Betrag. Die Grösse dieses Mehrerlöses hängt vor allem vom
tatsächlichen Erfolg der Melioration ab. Dieser kann nicht mit
absoluter Sicherheit voraus bestimmt werden, dagegen kann
durch die Rentabilitätsberechnung festgestellt werden, ob nach
menschlicher Voraussicht ein Mehrwert des Grundstücks ein¬
treten wird oder nicht. Die Garantie für einen Mehrerlös kann
daher durch das Verwaltungsrecht nur soweit gegeben werden,
als das Gesetz ein Bodenverbesserungspfandrecht nur dann zu-
lässt, wenn der durch sachverständige Verwaltungsorgane be¬
rechnete voraussichtliche Mehrwert des zu verbessernden Grund¬
stücks grösser ist, als der sicherzustellende Betrag und dieser
Mehrwert während der ganzen Dauer des Pfandrechtes voraus¬
sichtlich vorhanden sein wird. M. a. W. ein Bodenverbesse¬
rungspfandrecht darf nur für zweifellos rentable Meliorationen
bestehen und nur so lange, als die Rentabilität voraussichtlich
erhalten bleibt.
Es genügt zur Sicherung der nachgehenden Grundpfand¬
gläubiger also nicht, dass sich auf Grund des Projektes eine
voraussichtliche Rendite ergibt, sondern es muss durch behörd¬
liche Mitwirkung und gesetzliche Bestimmungen auch dafür
gesorgt werden, dass die Voraussetzungen, an die die Rentabili¬
tät geknüpft ist, tatsächlich auch vorhanden sein werden. Um
ein Misslingen der Melioration und eine Kostenüberschreitungzu verhindern, muss das Projekt und insbesondere der Kosten¬
voranschlag technisch richtig sein, und die Ausführung der Ar¬
beiten muss plangemäss erfolgen. Auch muss selbstverständ-
64
lieh dafür gesorgt werden, dass das.entlehnte Kapital nicht zu
andern, der Melioration fremden Zwecken verwendet wird und
dass die Pfandsumme nicht grösser ist, als der der Rentabilitäts¬
berechnung zu Grunde gelegte Betrag des Meliorationskapitales.
Damit sich ferner der Nutzen und damit die Rentabilität
nicht vermindert, muss die Melioration unterhalten werden. So¬
weit es sich um die Unterhaltsarbeiten handelt, die der
Eigentümer auf seinem Grundstück vornehmen kann, bieten
die Art. 808 und 809 ZGB den Grundpfandgläubigern genügende
Sicherungsbefugnisse, um sich gegen Schaden aus Nichtaus¬
führung der Unterhaltsarbeiten zu schützen. Bei den ge¬
nossenschaftlichen Meliorationen aber gibt es Unterhalts¬
arbeiten, die Sache der Genossenschaft sind und für deren Aus¬
führung die einzelnen Grundeigentümer nicht verantwortlich
gemacht werden können (Unterhalt der gemeinsamen Wege,
Kanäle, Sammler, Hauptzuleiter usw.). Wird das Grundpfand
aus Nichtausführung solcher Unterhaltsarbeiten im Wert
vermindert, dann fehlen den Grundpfandgläubigern die Mittel,
um sich schadlos zu halten, vorausgesetzt, dass der Eigentümerdie nötigen Schritte getan hat, um die Genossenschaft zur Aus¬
führung der notwendigen Unterhaltsarbeiten zu veranlassen.
Im Interesse der Grundpfandgläubiger müssen wir daher for¬
dern, dass das Bodenverbesserungspfandrecht nur für solche
genossenschaftliche Meliorationen zulässig ist, bei denen eine be¬
hördliche Unterhaltsaufsicht alle Garantie für guten Unter¬
halt der Arbeiten bietet.
Wertverminderungen des Grundpfandes, die sich als Alters¬
erscheinung der Melioration erweisen, können dem Eigentümernicht zur Last gelegt werden. Sie geben daher den Grund¬
pfandgläubigern nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder
Abzahlung der Schuld, als der Eigentümer für den Schaden
gedeckt ist (Art. 810, I, ZGB). Da die Meliorationen nicht
versichert werden können, so haben sich die Grundpfandgläu¬
biger regelmässig in die Wertverminderung zu fügen. Aus
diesem Grunde muss das Pfandrecht vor dem Eintreten der
Alterserscheinungen auf alle Fälle getilgt werden.
Die Tilgungsdauer muss einerseits so gross sein, dass die
Ertragssteigerung mindestens die laufenden Kosten deckt, da-
65
mit der Meliorant die Annuitäten nicht aus dem Betriebskapital
bezahlen muss. Anderseits darf mit Rücksicht auf die nach¬
gehenden Pfandgläubiger das Pfandrecht nur solange dauern,
als die berechnete Rentabilität voraussichtlich vorhanden sein
wird. Unsere Landwirte sind im allgemeinen gegen langfristige
Darlehen.109) Die Tilgungsdauer für Meliorationsdarlehen be¬
trägt in der Schweiz selten über 12 Jahre, in der Regel nur
5—10 Jahre. Die Dauer, während der mit einer unverminderten
Rentabilität gerechnet werden kann, lässt sich nicht allgemein
angeben. Nach den bisherigen Erfahrungen kann aber selbst
bei den relativ rasch vergänglichen Drainagen mit einer unver¬
änderlichen Wirkung von mehreren Jahrzehnten gerechneb
werden.110) Wenn wir daher die zulässige Gültigkeitsdauer eines
Bodenverbesserungspfandrechtes auf etwa 20 Jahre be¬
schränken, so sind damit sowohl die Interessen der Melioranten,
als auch der nachgehenden Grundpfandgläubiger gewahrt.
C. Forderungen der Melioranten.
Die Melioranten fordern vom Bodenverbesserungspfandrecht,dass es ihnen ermöglicht, ohne weitern Kredit oder andere
Mittel, den notwendigen Meliorationskredit zu niedrigem Zins-
fuss sicherzustellen. Diese Forderung kann nur erfüllt werden,
wenn die Meliorationsgläubiger für ihre Darlehen oder'Kosten¬
forderungen absolut gesichert sind. Die Erfüllung dieser For¬
derung hat aber nur dann einen Zweck, wenn nicht zugleich
die nachgehenden Grundpfandgläubiger geschädigt werden,
denn sonst besteht die Gefahr, dass sie die im Rang zurück¬
versetzten Hypotheken kündigen. Die erwähnten Forderungen
der Melioranten decken sich also mit denjenigen der Meliora¬
tionsgläubiger und der nachgehenden Grundpfandgläubiger.Für die Melioranten ist aber auch der Zeitpunkt der Entstehung
und der Umfang des Bodenverbesserungspfandrechtes von
grösster Bedeutung.
Das privatwirtschaftliche Bodenverbesserungspfandrechtnützt dem mittel- und kreditlosen Grundeigentümer nur dann
i°8) Blatter, S. 30 ff.
Girsberger, S. 75.
n°) Fluck,S. 292.
66
etwas, wenn es vor dem Baubeginn bestellt werden kann und
wenn es ihm gestattet, das gesamte zu entlehnende Baukapital
sicherzustellen. Der vorsichtige Bauunternehmer wird sich
nämlich hüten, für den mittel- und kreditlosen Grundeigen¬
tümer eine Melioration auszuführen, wenn ihm dieser nicht
kurzfristige Abschlagszahlungen gewährt. Der Bauunter¬
nehmer hat zwar für seine Leistungen einen Anspruch auf das
gesetzliche Unternehmerpfandrecht (Art. 837, al. 2; 839—841
ZGB). Dieses hat aber keinen privilegierten Rang. Ist das
meliorierte Grundstück also voll- oder überbelastet durch andere
Grundpfänder, so riskiert der Unternehmer, bei einer event.
Pfandverwertung leer auszugehen. Er hätte nur dann ein An¬
recht darauf, dass der Ausfall aus dem den Wert des unmelio-
rierten Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehen¬
den Pfandgläubiger ersetzt werde, wenn das Grundstück durch
ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nach¬
teil des Unternehmens belastet worden ist. Da aber die Belastung
in der Regel schon erfolgte bevor man überhaupt an die Melio¬
ration dachte, so ist diese Voraussetzung regelmässig nicht er¬
füllt.
Auch vom öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfand¬
recht müssen wir verlangen, dass es vor Baubeginn im vollen
Umfange der voraussichtlichen Kostenbeiträge bestehe. Käme
es erst nach der Bauvollendung zur Wirkung, dann be¬
stünde für die Meliorationsgenossenschaft während der Bau¬
periode die Gefahr, für ihre Forderung an die beteiligten Grund¬
eigentümer Verlustscheine zu erhalten, wenn vor Beendigung-
des formellen Abschlussverfahrens auf dem Wege der Zwangs¬
vollstreckung beteiligte Grundstücke verwertet würden.111)
D. Zusammenfassung.
Zusammenfassend stellen wir also folgende Forderungen an
die Bodenverbesserungspfandrechte :
1. Rang. Die BodenVerbesserungspfandrechte müssen den
eingetragenen Belastungen im Range vorgehen.
111) Vergl. Brunner, ZBJV, 1923, S. 112 und 113.
67
2. Behördliche Mitwirkung. Die Bodenverbesse¬
rungspfandrechte dürfen nur für solche Meliorationen zu
Recht bestehen, bei denen durch sachverständige Behörden
festgestellt wird:
a) dass voraussichtlich privatwirtschaftliche Rentabilität
besteht,
b) dass die Projektierung (namentlich auch der Kosten¬
voranschlag) sowie die Ausführung technisch richtig er¬
folgen und das entlehnte Kapital nicht zu andern, der
Melioration fremden Zwecken verwendet wird,
c) dass der Unterhalt ordnungsgemäss erfolgt.
3. Zeitpunkt der Entstehung. Die Bodenverbesse¬
rungspfandrechte müssen zu Beginn der Ausführungsar¬beiten zu Recht bestehen.
4. Dauer. Die Dauer der Bodenverbesserungspfandrechtesoll auf etwa 20 Jahre beschränkt sein.
5. Umfang. Der Umfang der Bodenverbesserungspfand¬rechte soll nicht unter die tatsächlichen Kostenanteile be¬
schränkt werden und darf sich höchstens auf das voraus¬
sichtliche Meliorationskapital erstrecken.
§ 7. Beurteilung des privatrechtlichen Boden-
verbesserungspfandrechtes.
A. Rang des Pfandrechtes.
Das Bodenverbesserungspfandrecht nach Art. 820 und 821
ZGB geht den übrigen eingetragenen Belastungen vor; es er¬
füllt also unsere Forderung bezüglich des Ranges. Wenn die
Meliorationsgläubiger trotzdem andere Sicherheitsleistungen
(Bürgschaft, Solidarhaft usw.) dem absolut sichern Boden¬
verbesserungspfandrecht vorziehen, so schreiben wir dies dem
Umstände zu, dass die Meliorationsgläubiger in der Regel gleich¬
zeitig Gläubiger gewöhnlicher Grundpfandrechte sind. Als
Meliorationsgläubiger anerkennen sie die grosse Sicherheit des
68
Bodenverbesserungspfandrechtes, aber als Grundpfandgläubigerim allgemeinen sind sie gegen das Bodenverbesserungspfand¬recht eingenommen, da es ihre übrigen Grundpfandrechte im
Range zurückversetzt.
B. Behördliche Mitwirkung.
Wie wir bereits erwähnten (S. 47), ist nach Leemann u. a.
für die Errichtung eines Pfandrechtes nach Art. 820 und 821
ZGB nicht vorausgesetzt, dass das Grundstück durch die
Bodenverbesserung tatsächlich im Werte erhöht worden ist.
Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Bodenverbesserungunter Mitwirkung öffentlicher Behörden durchgeführt wurde.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist damit die unwiderlegliche
Präsumption begründet, dass eine Wertvermehrung eingetretenist. Die Frage, ob und in welchem Masse dies wirklich der Fall
ist, scheidet daher völlig aus (Leemann, 820, No. 9). E. Curti
(820, No. 4) dagegen hält dafür, dass im Streitfall der Richter
zu entscheiden habe, ob und in welchem Masse das Grundstück
durch die Melioration im Werte erhöht wurde. Nach Curti ist
also die Zulässigkeit und der Umfang des privatrechtlichen
Bodenverbesserungspfandrechtes von der tatsächlichen Wert¬
erhöhung abhängig. Die abweichende Auffassung von Leemann
und Curti beruht offenbar auf der verschiedenen Auslegungdes einleitenden Nebensatzes von Art. 820 ZGB.
Leemann scheint den Nebensatz «Wird ein....
Grundstück ....'
durch eine Bodenverbesserung ....im Werte erhöht» etwa im
folgenden Sinn aufzufassen: «Wird auf einem Grundstück eine
Bodenverbesserung ausgeführt, die den Wert des Grundstückes
voraussichtlich erhöhen wird» oder etwa «Wird auf einem
Grundstück eine voraussichtlich rentable Bodenverbesserungausgeführt». Diese Auslegung entspricht nach unserer Ansicht
der Absicht des Gesetzgebers. Aus den Verhandlungen der
eidg. Räte geht nämlich hervor, dass das Pfandrecht nach Art.
820 und 821 ZGB nur für rentable Bodenverbesserungen zu
Recht bestehen sollte und die Garantie hiefür in der Mitwir¬
kung der öffentlichen Behörden, also in der Prüfung des Pro¬
jektes und der Beaufsichtigung der Bauausführung erblickt
69
wurde.112) Von einer Prüfung der tatsächlich eingetretenen
Werterhöhung nach der Durchführung des Werkes war in den
Verhandlungen nie die Rede. Nach dem französischen und dem
ihm wörtlich entsprechenden italienischen Text des Art. 820
ZGB aber erscheint die Auffassung von Curti durchaus be¬
gründet. Der Nebensatz «Lorsqu'un immeuble.... a augmenté
de valeur par suite d'une amélioration du sol ....» stellt einen
reinen Bedingungssatz dar, der die Errichtung eines Pfand¬
rechtes ausschliesst für den Fall, dass das Grundstück durch die
Bodenverbesserung im Werte nicht erhöht worden ist.11B) Die
Prüfung, ob eine Werterhöhung tatsächlich stattgefunden hat,
könnte natürlich frühestens nach der Vollendung des Werkes
erfolgen. Da die Mitwirkung der Behörden nach Art. 820 ZGB
nur bei der Durchführung vorgesehen ist, so liegt es nahe, dass
diese Prüfung nur im Streitfalle, und zwar vom Richter vor¬
genommen wird. Darüber aber kann kein Zweifel bestehen,
dass nach dieser Auslegung der Art. 820 ZGB seinen Zweck
nicht erreichen kann. Der mittel- und kreditlose Grundeigen¬
tümer wird nie Meliorationskredit erhalten, solange der Gläu¬
biger riskieren muss, dass das Vorzugspfandrecht trotz be¬
hördlicher Mitwirkung bei der Durchführung der Melioration
später angefochten werden kann.
Nach der erstgenannten Auffassung ist eine Schädigung der
nachgehenden Grundpfandgläubiger nicht ausgeschlossen. Ros-
112) Nat.-Rat Hofmann: „Es handelt sich nicht um jede beliebige Boden¬
verbesserung, sondern um unter behördlicher Mitwirkung durchgefünrteBodenverbesserungen. Dadurch ist eine gewisse Garantie für die richtigeDurchführung und damit auch für die Rendite der Bodenverbesserunggegeben." (Sten. Bull. XVI, S. 634.)
Nat.-Rat Scherrer-Füllemann : „Die vorgeschlagene Neuerung wird dem
Eigentümer nur ermöglichen, rentable Bodenverbesserungen vorzunehmen,und eine Garantie dafür, daß die Bodenverbesserung wirklich rentabel
sei, liegt darin, daß die behördliche Mitwirkung zu derartigen Projektenverlangt wird. Wir haben zum vorneherein unparteiische Organe, welche
die Pläne entwerfen, Kostenvoranschläge aufstellen und welche sich selbst¬
verständlich auch über die Frage der Rentabilität aussprechen werden."
(Sten. Bull. XVI, S. 635.)lu) Nach unserer Ansicht ist also die Übersetzung des (deutschen)
Originaltextes nicht genau. Sie sollte wörtlich lauten: „Lorsqu'un im¬
meuble ...est augmenté de valeur. .
." Nach dem deutschen Texte
bedingt der Nebensatz also eine Handlung, nach dem französischen und
italienischen Text dagegen eine vollendete Tatsache.
70
sel und Mentha rechnen zum vorneherein damit, dass der Mehr¬
wert hie und da nicht vorhanden sei (No. 1514). Diese Gefahr
wird zwar durch eine sachverständige behördliche Beaufsichti¬
gung des Meliorationswesens auf ein Minimum beschränkt. Ob
aber die behördliche Mitwirkung bei der Durchführung der
Bodenverbesserungen, wie sie heute besteht, genügend ist, um
die Rechte der nachgehenden Grundpfandgläubiger zu wahren,müssen wir in Frage stellen. Es ist selbst für sachverständigeBehörden der ungenügenden Berechnungsgrundlagen wegen
sehr schwer, richtige Rentabilitätsberechnungen aufzustellen.
Mehrere Kantone besitzen überhaupt keine sachverständigenBehörden für das Meliorationswesen. So wird in den Kantonen
Obwalden, Nidwaiden, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell
A.-Rh., Appenzell I.-Rh., Aargau und Tessin der kulturtechni¬
sche Dienst nicht von diplomierten Kulturingenieuren, sondern
von den Kantonsingenieuren, den Forstämtern oder den Ver¬
messungsämtern besorgt.114) Zudem hat kein einziger Kanton
ein Verfahren aufgestellt für die Mitwirkung der Behörden bei
der Durchführung nicht subventionierter privater Bodenver¬
besserungen, trotzdem gerade bei diesen die Errichtung von
privatrechtlichen Bodenverbesserungspfandrechten ganz be¬
sonders wertvoll wäre. Für die Durchführung der subventio¬
nierten privaten und der öffentlichen Meliorationen besteht in
den meisten Kantonen ein Verfahren. Wie wir später noch ge¬
nauer sehen werden (vergl. S. 82), sind aber die Vorschriften
über die Rentabilitätsprüfung, die Bau- und Unterhaltsaufsicht
in der Regel ungenügend, sodass wir uns nicht wundern müssen,dass das privatrechtliche Bodenverbesserungspfandrecht in
manchen Fällen versagt, indem die in den zweiten und dritten
Rang versetzten Hypothekargläubiger ihre Hypotheken kün¬
digen.115) Die Furcht der nachgehenden Grundpfandgläubigerkann nur dadurch beseitigt werden, dass die privatwirtschaft¬liche Rentabilität der Meliorationen in jedem Falle nachge¬wiesen werden muss und dass die Mitwirkung der Behördendurch ein ausführliches Verfahren geregelt wird.
"*) Vergl. Strüby, S. 235.
us) Vergl. Dr. Käppeli und A. König, Landw. Jahrbuch der Schweiz,1924, S. 426.
71
C. Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes.
Das privatrechtliche Bodenverbesserungspfandrecht entsteht
nicht von Gesetzes wegen, sondern erst mit der Eintragung ins
Grundbuch. Der Gläubiger wird daher den zur Deckung der
Meliorationskosten dienenden Betrag erst nach der Eintragungdes Vorzugspfandrechtes vorstrecken. Leistet er die Zahlung
vorher, so riskiert er, dass das Pfandrecht infolge Konkurses
des Eigentümers nicht mehr bestellt werden kann.116) Das
gleiche Risiko übernimmt der Unternehmer, der vor der Eintra¬
gung des Pfandrechtes die Arbeiten ausführt (vergl. S. 66).
Da nun nach Leemann die Eintragung erst nach der Vollendungder Arbeiten möglich ist (vergl. S. 50), so muss die Ausführung
der Meliorationen immer dann unterbleiben, wenn der Meliorant
nicht für die Dauer der Bauausführung über anderweitigen
Kredit verfügt. Das privatrechtliche Bodenverbesserungspfand¬
recht, das gerade den mittel- und kreditlosen GrundeigentümernMeliorationskredit verschaffen soll, erreicht in der heutigenForm somit seinen Zweck nicht vollständig. Es muss schon
zu Beginn der Bauarbeiten zu Recht bestehen, wenn es einen
praktischen Wert haben soll. Die Eintragung des Vorzugs¬
pfandrechtes sollte daher auf Grund des behördlich genehmig¬ten provisorischen Kostenverlegers als sog. Maximalhypothek
möglich sein. Dabei wird aber selbstverständlich vorausge¬
setzt, dass die mitwirkende Behörde durch das kantonale Ver¬
fahren gezwungen wird, dafür zu sorgen, dass das Meliorations¬
darlehen nur für die Zwecke der Melioration verwendet wird
und die Abschlagszahlungen an den Bauunternehmer nur nach
Massgabe der geleisteten Arbeit und Materiallieferung ge¬
schehen.
D. Dauer des Pfandrechtes.
In den Beratungen der grossen Expertenkommission schlug
der schweizerische Bauernsekretär Laur zum Schutze der nach¬
gehenden Grundpfandgläubiger vor, die Pfandschuld jährlichmit 10% zu amortisieren. Die nationalrätliche Kommission
machte diesen Vorschlag zu dem ihrigen. In den Beratungen des
Nationalrates aber wurde auf Antrag von Nat.-Rat Ming die
116) Leemann, 820, No. 18.
72
Annuität auf 5% herabgesetzt und auf Antrag von Nat.-Rat
Schobinger bei subventionierten Meliorationen auf eine gesetz¬
liche Amortisation verzichtet. Der letztgenannte Antrag wurde
mit nur 56 gegen 46 Stimmen gutgeheissen, ein Zeichen dafür,
dass die Zweckmässigkeit dieses Vorschlages schon damals
stark bezweifelt worden ist. Schobinger begründete seinen An¬
trag damit, dass durch die Meliorationspriorität wenigstens bei
den subventionierten Meliorationen infolge des entstehenden
Mehrwertes des Pfandes kein Schaden für die nachgehenden
Grundpfandgläubiger entstehen könne und somit die Amortisa¬
tion unbegründet sei. Gleichzeitig verwarf er die Amortisation,
weil die Grundeigentümer nicht imstande seien, die Schuld zu
amortisieren.117) Nach unserer Ansicht ging Nat.-Rat Scho¬
binger hier von zwei nicht allgemein zutreffenden Voraus¬
setzungen aus. Einerseits hatte er besonders die sehr lang dau¬
ernden Flusskorrektionen und Bachverbauungen im Auge und
übersah, dass der grösste Teil der Meliorationen vergänglich
ist und selbst lang dauernde Bodenverbesserungen durch Ver¬
alten wertlos werden können. Sobald aber die Möglichkeit einer
Wertverminderung vorhanden ist, müssen die nachgehenden
Pfandgläubiger durch die zeitliche Beschränkung des Vorzugs¬
pfandrechtes geschützt werden, unbekümmert darum, ob es sich
um subventionierte oder nicht subventionierte Meliorationen
handelt. Sodann übersah Schobinger, dass das privatrechtliche
Bodenverbesserungspfandrecht nur für rentable Bodenverbes¬
serungen in Frage kommen kann. Können die Grundeigen¬tümer die Amortisationsquoten nicht aus dem Ertrage der Me¬
lioration bezahlen, so liegt entweder eine unrentable Meliora¬
tion vor, oder das Amortisationssystem ist unzweckmässig ge¬
wählt. Im ersten Fall hätte das Bodenverbesserungspfandrecht
überhaupt nicht errichtet werden dürfen, und im zweiten Fall
liegt der Fehler nicht an der Amortisation selbst, sondern an
der Art, wie sie vorgenommen wird.
Art. 821 ZGB verlangt bei den nicht subventionierten Melio¬
rationen eine Tilgung der Pfandschuld durch Annuitäten von
wenigstens 5 Prozent. Was soll hier der Begriff Annuität be¬
deuten? Nach Heckel118) versteht man im allgemeinen unter
117) Sten. Bull. XVI, S. 636 ff.
118) Max v. Heckel, Artikel „Annuität" im Hdb. d. St. von Conrad.
73
Annuität eine zur Tilgung und Verzinsung einer Schuld oder ei¬
nes Darlehens vereinbarte jährliche Geldzahlung, die an eine im
voraus bestimmte Zeit gebunden und während dieses Fristver¬
laufes alljährlich zu entrichten ist. Ihrem Inhalte nach ist sie
eine gleichbleibende Zahlung für eine bestimmte Reihe von Jah¬
ren, hat die technische Eigenschaft, dass sie neben der Verzin¬
sung einen aliquoten Teil des dargeliehenen Schuldkapitals als
Tilgungsparzelle in sich begreift und ist daher mit der Wirkung
verbunden, dass durch sie die Schuld verzinst und durch all-
mählige Abtragung der Kapitalteilchen am Ende eines festge¬
setzten Zeitraumes zurückbezahlt wird. Die Annuität stellt
sich meist äusserlich als einheitliches Ganzes dar, involviert
aber im Prinzip Zinsen und Tilgungsquoten. In diesem Sinn
fasst auch Philippovich (II, 1, S. 130) die Annuität der Til¬
gungshypotheken auf. Die Annuität im Hypothekarwesen da¬
gegen ist nach Heckel ein prozentueller Zuschlag, der vom Dar¬
lehensgeber zu dem ausbedungenen Zins erhoben wird und
durch den, bei stets gleich bleibender Jahresleistung, die Til¬
gung der Schulden allmählich erfolgt.
Wäre die Annuität des Art. 821 ZGB im erstgenanntenSinne aufzufassen, so müssten jährlich mindestens 5% der
Pfandsumme für Verzinsung und Tilgung verwendet werden.
Bei einem Zinsfuss von p = 41/2% wäre die Tilgungsquote nur
0,5%. Die Dauer der Amortisation würde betragen:
log (p+ a) — log a log (4,1 -+- 0,.ï) — log 0,5 0.69(1 —10,699 — 1)J = = = = 02 Jahre.
log q log 1,045 0,019
Wäre die Annuität des Art. 821 ZGB im zweitgenanntenSinne aufzufassen, so müssten bei einem Zinsfuss von 41/2%für die Verzinsung 4%% und für die Amortisation mindestens
5% bezahlt werden. Die Amortisationsdauer wäre dann höch¬
stens
Alog 9,5-log 5 0,978-0,699
d =— ——
=—-—
= lo Jahre.log 1,045 0,019
Das Wort Annuität des Art. 821 ZGB kann nicht die erst¬
genannte Bedeutung haben, da bei einem Zinsfuss von 5 oder
mehr Prozent kein Tilgungszwang mehr bestehen würde. Auch
die zweitgenannte Bedeutung kommt hier, entgegen Blatter
74
(S. 87) nicht in Frage. Diese Tilgungsart war zwar ursprüng¬
lich vom Nationalrat vorgesehen worden.119) Im Ständerat hat
sich aber der Berichterstatter Hoffmann wie folgt über die im
Gesetz vorgesehene Tilgungsart geäussert : «Auf die ursprüng¬
liche Summe abzustellen, liegt im Interesse einer einfachen
Rechnung. Allerdings werden dadurch die Vorzüge des An¬
nuitätssystems, die gerade darin liegen, dass die Abzahlung
während der ersten Jahre nicht am grössten sein darf, weil
dannzumal die Zinsquote ja am grössten ist, nicht erreicht. Aber
die Kommission legte nun einmal hier den Hauptwert auf ein¬
fache Rechnung.»120) Da sich Ständerat Hoffmann als letzter
Redner, und zwar im interpretierenden Sinn über die Tilgung
geäussert hat, so ergibt sich mit Sicherheit, dass der Gesetz¬
geber keine der beiden oben genannten Tilgungsarten gewählt
hat, sondern das von der nationalrätlichen Kommission ur¬
sprünglich vorgesehene Tilgungssystem, wonach sich der jähr¬
lich zu bezahlende Betrag aus mindestens 5 (nach dem Kom¬
missionsvorschlag 10) Prozent der ursprünglichen Pfandsumme
und dem Zins des noch nicht getilgten Betrages der Pfand¬
summe zusammensetzt.121) Die Pfandsumme muss demnach
spätestens nach 20 Jahren getilgt sein.
Wie erwähnt, wurde bereits bei der Beratung des Gesetzes
der Nachteil dieser Tilgungsart erkannt. Da einerseits der
Nutzen als konstant angenommen werden kann oder jedenfallsin den ersten Jahren nach der Durchführung der Melioration
nicht grösser ist als später und anderseits die landwirtschaft¬
lichen Ergänzungsarbeiten, die der Landwirt aus dem Betriebs¬
kredit bezahlen muss, gerade in jene ersten Jahre fallen, so wäre
dem Melioranten durch eine gleichmässig belastende Tilgungs¬art zweifellos besser gedient. Beim Zinsfuss von 4i/2% z. B.
wäre nach der gesetzlichen Tilgungsart für Verzinsung und
Tilgung im ersten Jahre 4,50 + 5,00 = 9,50% und im 20. Jahre
iw) Antrag Nat.-Rat Hofmann, Sten. Bull. XVI, S. 634, unten.
12°) Sten. Bull. XVI, S. 1395.
121) Sten. Bull. XVI, S. 634. Vergl. ebenso Leemann, Art. 821, No. 2;Wieland, Art. 821, Bern. 1; Wyler, Die Amortisationshypothek nach dem
ZQB, 1921, S. 50. Dieser Ansicht haben sich nun auch Rössel & Mentha,2. Aufl., No. 1515, angeschlossen (im Gegensatz zu der in der 1. Auflagevertretenen Auffassung).
75
0,22 + 5,00 = 5,22% der ursprünglichen Pfandsumme als mini¬
male Leistung zu bezahlen. Bei der gleichmässig belastenden
Tilgung dagegen ergebe sich der zu bezahlende Betrag für alle
Jahre der 20-jährigen Tilgungsdauer zu mindestens
p + a = p +^-"=-^- *°°
= 4,50 + 3,19 = 7,69>q'1 — 1
der ursprünglichen Pfandsumme. Dieser Tilgungsart haftet,
wie bereits Ständerat Hoffmann betonte, der Nachteil an, dass
sie rechnerisch kompliziert ist und ferner dass die Abnahme
der Forderung ungleichmässig vor sich geht (Vergl. Tabelle II).
Bei der gesetzlichen Tilgungsart nimmt die Forderung dagegen
regelmässig alle Jahre um einen Zwanzigstel ab. Die Eintra¬
gung der Teiltilgungen ins Grundbuch ist nicht notwendig, da
jedermann aus der Anzahl der seit der Eintragung verflossenen
Jahre mit Leichtigkeit berechnen kann, welchen Betrag das
Pfandrecht höchstens noch sicherstellt. Bei der Tilgung mit
konstanten Verzmsungs- und Tilgungsquoten wäre dies nicht
der Fall. Hier müsste im Interesse der Klarheit über die Be¬
lastungen für jedes Jahr der Tilgungsdauer die grösstmöglichePfandsumme des Bodenverbesserungspfandrechtes im Grund¬
buche angegeben werden. Da einerseits die Übersichtlichkeit des
Grundbuches hiedurch leiden würde und anderseits, infolge der
regelmässig nur 5—10 Jahre betragenden Tilgungsdauer, die
praktischen Tilgungsquoten ohnehin bedeutend grösser sind, als
die Minimalquoten des Gesetzes, so halten wir eine Änderungim gesetzlichen Tilgungsverfahren nicht für notwendig. Uner-
lässlich aber ist eine genauere Fassung des Gesetzestextes, da
der Ausdruck «Annuität», wie wir gesehen haben, durchaus
nicht eindeutig ist.
E. Umfang des Pfandrechtes.
Der erste Vorschlag der nationalrätlichen Kommission sah
vor, dass die Pfandsumme höchstens zwei Dritteile des Kosten¬
anteils betragen dürfe, unbekümmert darum, ob es sich um sub¬
ventionierte oder nicht subventionierte Meliorationen handelt.
In der Diskussion des Nationalrates hat dann aber Nat.-Rat
Hofmann dargetan, dass ein Vorzugspfandrecht, das nur zwei
TABELLE II.
Verlauf der Tilgung.
Jahr
Tilgung mit konstanter
Tilgungsquote
Tilgung mit konstanter Verzinsungs- und
Tilgungsquote
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Ü- 3N
°/o °/o 7» 7» % 7» 7» 7« 7« 7o 7» % 7o
1 100,00 4,50 5,00 9,50 95,00 100,00 4,50 3,19 7,69 0,00 3,19 3,19 96,81
2 95,00 4,28 17 9,28 90,00 96,81 11 '1 » 0,14 3,33 6,52 93,48
3 90,00 4,05 fl 9,05 85,00 93,48 n 11 n 0,29 3,48 10,00 90,00
4 85,00 3,83 n 8,83 80,00 90,00 1» 11 11 0,45 3,64 13,64 86,36
5 80,00 3,60 n 8,60 75,00 86,36 n H •ft 0,61 3,80 17,44 82,56
6 75,00 3,38 « 8,38 70,00 82,56 w » 11 0,78 3,97 21,41 78,58
7 70,00 3,15 » 8,15 65,00 78,59 11 11 110,96 4,15 25,56 74,44
8 65,00 2,92 w 7,92 60,00 74,44 n 11 Î1 1,15 4,34 29,90 70,10
9 60,00 2,70 n 7,70 55,00 70,10 n 11 fl 1,34 4,53 34,43 65,57
10 55,00 2,47 « 7,47 50,00 65,57 » 11 •ft 1,55 4,64 39,17 60,83
11 50,00 2,25 n 7,25 45,00 60,83 n » •ft 1,76 4,95 44,12 55,88
12 45,00 2,02 n 7,02 40,00 55,88 » 11 n 1,98 5,17 49,29 50,71
13 40,00 1,80 n 6,80 35,00 50,71 n H n 2,22 5,41 54,70 45,30
14 35,00 1,58 •n 6,58 30,00 45,30 n 11 ii 2,46 5,65 60,35 39,65
15 30,00 1,35 n 6,35 25,00 39,65 a n •n 2,71 5,90 66,25 33,75
16 25,00 1,12 « 6,12 20,00 33,75 ?) >i il 2,98 6,17 72,42 27,58
17 20,00 0,90 a 5,90 15,00 27,58 r> ii •n 3,25 6,44 78,86 21,14
18 15,00 0,67 » 5,67 10,00 21,14 r> n » 3,55 6,74 85,60 14,40
19 10,00 0,45 V 5,45 5,00 14,40 1) tt fl 3,85 7,04 92,64 7,36
20 5,00 0,22 w 5,22 0,00 7,36 ii n n 4,17 7,36 100,00 0,00
77
Drittel des Kostenanteils umfasst, ohne praktischen Wert sei.
«Der gut situierte Landwirt kann das fehlende Drittel der
Kosten in irgend einer Weise decken, der Unbemittelte nicht.
Wer Geld oder Kredit hat, kann ohne Vorzugspfand Boden¬
verbesserungen ausführen. Durch die Beschränkung desselben
auf 2/3 wird die Absicht des Gesetzes nicht erreicht, denjenigen
Bodenverbesserungen zu ermöglichen, die sonst darauf verzich¬
ten müssten. Erst wenn das Vorzugspfandrecht für den vollen
Kostenbetrag gewährt wird, steht jedem einzelnen ohne Aus¬
nahme der Vorteil dieser Bestimmung offen.»122) Die Richtig¬keit dieser Argumentierung wurde vom Rate anerkannt und
der Umfang des Pfandrechtes auf den vollen Kostenanteil aus¬
gedehnt, aber nur soweit als es sich um subventionierte Meliora¬
tionen handelt. Für die nicht subventionierten Meliorationen
wurde dagegen auf Antrag von Nat.-Rat Scherrer-Füllemann
die Beschränkung auf 2/3 des Kostenanteils aufrecht erhalten,
trotzdem die Argumentierung Hofmanns ebenso richtig ist für
die nicht subventionierten, wie für die subventionierten Melio¬
rationen.
Scherrer-Füllemann ging bei der Begründung seines An¬
trages davon aus, dass die Garantie für die Rentabilität bei
subventionierten Meliorationen grösser sei, als bei nicht sub¬
ventionierten. Er äusserte sich u. a. wie folgt: «Wir haben
zum vorneherein unparteiische Organe, welche die Pläne ent¬
werfen, Kostenberechnungen aufstellen und welche sich selbst¬
verständlich auch über die Frage der Rentabilität derartiger
BodenVerbesserungen aussprechen werden. Bei denjenigen
Bodenverbesserungen, die mit Subvention des Staates statt¬
finden, haben wir alsdann die weitere Garantie, dass diese Pro¬
jekte durch staatliche Sachverständige überprüft werden, so¬
dass wir nach dieser Richtung eine doppelte Garantie haben,
dass wirklich nur rentable Bodenverbesserungen durchgeführt
werden.»123) Unter den zuerst genannten unparteiischen Or¬
ganen, die die Pläne entwerfen usw., sind offenbar die kan¬
tonalen Kulturingenieure verstanden, während mit den staat¬
lichen Sachverständigen, die die Projekte überprüfen, die eidg.
i22) Sten. Bull. XVI, S. 634. Vergl. auch Sten. Bull. XVI, S. 1395, unten.
«s) Sten. Bull. XVI, S. 635.
78
Aufsichtsbehörde, also die Abteilung für Landwirtschaft des
eidg. Volkswirtschaftsdepartementes gemeint ist. Trifft dies
zu, dann ist die Annahme, dass bei subventionierten Meliora¬
tionen eine doppelte Garantie der Rentabilität bestehe, unbe¬
gründet. Es ist dem fernstehenden eidg. Beamten viel weniger
möglich, eine richtige Rentabilitätsberechnung aufzustellen, als
dem mit dem Meliorationsgebiet vertrauten kantonalen Kultur-
ingenieur% Bei der Überprüfung der Rentabilitätsberechnung
durch den eidg. Beamten kann es sich höchstens um eine for¬
melle Kontrolle handeln. Der Personalbestand der Abteilung
für Landwirtschaft war früher schon und ist heute noch, wie
voraussichtlich auch in Zukunft, viel zu klein, als dass für
sämtliche subventionierten Projekte eine unabhängige Rentabili¬
tätsberechnung aufgestellt werden könnte. Der Bundesrat
äusserte sich selbst wie folgt in seinem Kreisschreiben vom 11.
Mai 1920, in dem er die Vorlage von Rentabilitätsberechnungen
wenigstens für ausserordentlich teure Meliorationen verlangt:
«Diese Untersuchung (der Rentabilität der Bodenverbesse¬
rungen) ist Sache der kantonalen kulturtechnischen Organe, der
Bund verfügt nicht über genügend Personal, um sie selbst vor¬
zunehmen.» Die Gewähr dafür, dass eine Melioration voraus¬
sichtlich rentabel ist, liegt daher nicht darin, dass sie subven¬
tioniert wird, sondern in der gewissenhaften Projektprüfung,
Bau- und Unterhaltsaufsicht durch die kantonalen Kulturinge¬
nieure.
Nach Leemann (820, No. 15) ist die Umfangsbeschränkungdes Bodenverbesserungspfandrechtes bei nicht subventionierten
Meliorationen dadurch begründet, dass die Pfandgläubiger, die
sich das Vorzugspfandrecht vorgehen lassen müssen, grund¬sätzlich nicht schlechter gestellt sein sollen, als in dem Falle,wo der Eigentümer einen Staatsbeitrag, der regelmässig einen
Drittel des Gesamtkostenanteils ausmacht, erhalten hat. Nach
unserer Ansicht kann es aber für den nachgehenden Grund¬
pfandgläubiger ganz gleichgültig sein, ob nur zwei Drittel oder
der ganze Kostenanteil im Range vorgeht, wenn nur der durch
die Melioration hervorgebrachte Mehrwert des Pfandes grösser
ist, als der im Vorrange verpfändete Betrag. Bei ein und der¬
selben Melioration ist der verlangte Mehrwert natürlich eher
79
vorhanden, wenn sie subventioniert wird, als wenn dies nicht
der Fall ist. Nicht selten aber sind Meliorationen nur dann
privatwirtschaftlich noch rentabel, wenn sie unterstützt werden,
währenddem es andere Meliorationen gibt, die ohne Subven¬
tionen einen grossen Mehrwert hervorrufen. Zweifellos bieten
die zweitgenannten Meliorationen die grössere Garantie für die
Integrität der nachgestellten Grundpfandrechte und doch müs¬
sen sie unterbleiben, wenn es dem Grundeigentümer nicht ge¬
lingt, das fehlende Drittel des Kostenanteils aufzubringen. Die
Melioranten sind also in diesem Falle gezwungen, selbst für
höchst rentable Meliorationen Subventionen zu verlangen, einzig
um die ganze von ihnen zu deckende Kostensumme durch das
Vorzugspfandrecht sicherstellen zu können. Diesen Zweck haben
aber die Subventionen nicht. Zudem ist ihre Verabreichung von
der im Budget oder im Gesetz festgelegten Summe für Bodenver¬
besserungen abhängig. Ist dieser Kredit erschöpft, dann ist
der Kanton meistens ausser Stande weitere Subventionen zu ver¬
abfolgen. In denjenigen Kantonen, die die privaten Meliora¬
tionen nicht unterstützen, ist es den mittel- und kreditlosen
Grundeigentümern überhaupt nicht möglich private Me¬
liorationen auszuführen, da sie den durch das Vorzugspfand¬
recht nicht gedeckten Drittel des Kostenanteils nicht sicher¬
stellen können. Es besteht also zwischen dem privatrechtlichen
Bodenverbesserungspfandrecht und den Subventionen an Boden¬
verbesserungen ein Abhängigkeitsverhältnis, das nach unserer
Ansicht unbegründet ist und ursprünglich gar nicht beabsich¬
tigt war. Nach der Ansicht der Initianten des privatrechtlichen
Bodenverbesserungspfandrechtes hätte dieses im Gegenteil
gerade dazu, dienen sollen, die Durchführung nicht subventio¬
nierter Meliorationen zu erleichtern und das Subventionswesen
allmählig durch ein rationelleres Kreditwesen zu ersetzen.124)
Die Frage, ob das Meliorationswesen durch die Verabreichung
von Subventionen à fonds perdu oder durch die Vermittlung
von niedrig verzinslichem Meliorationskredit oder durch beide
Hilfen gleichzeitig am besten gefördert wird, ist noch nicht end¬
gültig entschieden. Trotz der unleugbaren Erfolge des Subven¬
tionswesens wird immer wieder der Wunsch geäussert, die Sub-
124) Prot, S. 260 (Laur).
80
ventionen ganz oder teilweise durch die Vermittlung von bil¬
ligem Meliorationskredit zu ersetzen.126) Auf jeden Fall geht es
nicht an, dass die vom ZGB geschaffene Institution des privat-
rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes in ihrer Wirkung
von den kantonalen Budgets und Subventionsbestimmungen ab¬
hängig ist. Es ist, wie Nat.-Rat Scherrer-Füllemann ganz rich¬
tig sagte, nicht einzusehen, weshalb die Wohltat des Gesetzes
bloss denjenigen zukommen soll, welche mit staatlichen Sub¬
ventionen den Boden verbessert haben.120)
Wir forderten vom Bodenverbesserungspfandrecht nicht nur,
dass es nicht unter den wirklichen Kostenanteil des Melioran-
ten beschränkt werde, sondern auch dass es sich höchstens auf
das voraussichtliche Meliorationskapital erstrecke. Eine Garan¬
tie hiefür bietet der Art. 21, Abs. 1 GBVo, der als Ausweis für
die Eintragung eines Pfandrechtes bei Bodenverbesserungen,
die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden zur
Durchführung gelangen, eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde über die Höhe des auf das Grundstück entfallenden
Kostenanteils vorschreibt. Würde dagegen die Eintragung
nach Absatz 2 des genannten Artikels auf Grund einer Beschei¬
nigung der mit der Durchführung des Unternehmens betrauten
Kommission oder der Leitung des Unternehmens vorgenommen,
so bestände keine behördliche Garantie für die Erfüllung unserer
Forderung. Da das Bodenverbesserungspfandrecht nach Art.
820 und 821 ZGB aber bekanntlich nur für solche Bodenver¬
besserungen in Frage kommt, die unter behördlicher Mitwir¬
kung zur Durchführung gelangen (Vergl. S. 46/47), so kommt
die zweitgenannte Möglichkeit überhaupt nicht in Betracht. Of¬
fenbar wurde bei der Aufstellung der GBVo der Unterschied
zwischen Subventiomerung und Mitwirkung öffentlicher Be¬
hörden nicht beachtet und irrtümlicherweise angenommen, dass
für die nicht subventionierten Meliorationen auch dann ein Vor¬
zugspfandrecht errichtet werden könne, wenn sie nicht unter
Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangen.
i2.'.) Vergl. Strüby, Zur Revision des Bundesgesetzes betr. die Förde¬
rung der Landwirtschaft, Manuskript, S. 4.
Ferner Dr. Käppeli und A. König, Landw. Jahrbuch der Schweiz, 1924,S. 426/27.
12(i) Sten. Bull. XVI, S. 636.
81
§ 8. Beurteilung des öffentlich-rechtlichen
Bodenverbesserungspfandrechtes.
A. Rang des Pfandrechtes.
In den meisten Kantonen ist die Bedingung, die wir an den
Rang der Bodenverbesserungspfandrechte gestellt haben, er¬
füllt. Nur in den Kantonen Zug, Freiburg und Basel-Land,die den Vorrang nicht ausdrücklich festgelegt haben, trifft dies
nicht zu. Dort geht das öffentlich-rechtliche Bodenverbesse¬
rungspfandrecht allen im Zeitpunkt seiner Entstehung einge¬
tragenen Belastungen nach, denn gleich wie nur der Gesetzgeber
gesetzliche Pfandrechte zu schaffen vermag, so kann auch nur
er diesen Pfandrechten einen privilegierten Rang geben. Daran
ändert die Natur des gesetzlichen Pfandrechtes für öffentliche
Ansprüche niehts, denn dieses Pfandrecht unterscheidet sich
zunächst von den andern Pfandrechten nur durch den Ent¬
stehungsgrund.127)
B. Behördliche Mitwirkung.Das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht
kommt nur bei öffentlichen Meliorationen in Frage. Die Mit¬
wirkung der Behörden an der Durchführung öffentlicher Me¬
liorationen ist in den einzelnen Kantonen nach einem beson¬
deren, durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Verfahren
geregelt. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Prüfung und
Genehmigung der Projekte, die Bau- und Unterhaltsaufsicht.
In allen denjenigen Kantonen, die das öffentlich-rechtliche
Bodenverbesserungspfandrecht kennen, ist die Prüfung und Ge¬
nehmigung der Projekte Sache des Regierungsrates (Staats¬
rates). Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen für eine zweckmässige und gesicherte Aus¬
führung vorliegen und die Kosten des Unternehmens mit seinem
Nutzen im Einklänge stehen (vergl. z. B. 2a, Art. 92) oder,wie die Solothurner Verordnung (IIb, § 4) mit andern Worten
127 ) Leemann, 836, No. 15 ; im Gegensatz zu Wieland, 836, No. 4 und
Rössel & Mentha, No. 1552.
82
sagt, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Erfolg in ange¬
messenem Verhältnis zu den Kosten der Ausführung steht. Mit
Bezug auf das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfand¬
recht ist es nun von der grössten Wichtigkeit zu wissen, ob die
letztgenannte Bedingung eine genügende Garantie dafür bietet,
dass nur solche öffentliche Meliorationen zur Durchführung ge¬
langen, die privatwirtschaftlich rentabel sind. Wir haben allen
Grund, daran zu zweifeln, da während der Kriegs- und Nach¬
kriegsjahre viele öffentliche Meliorationen von den Kantonen
genehmigt wurden, trotzdem sie zweifellos privatwirtschaftlich
unrentabel waren. Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement er¬
wähnt in seinem Kreisschreiben vom 14. Oktober 1920 z. B.,
dass ihm Projekte zur Subventionierung eingereicht wurden,
bei denen sich die Ausführungskosten auf Fr. 14—15 000 pro
ha stellten. Mit Recht zweifelt es daran, dass diese Werke
eine Rendite abwerfen, selbst wenn die Kantons- und Bundes¬
beiträge nicht in Rechnung gestellt werden. Die Kantone haben
diese Projekte offenbar nur mit Rücksicht auf ihre volks¬
wirtschaftliche Bedeutung (Steigerung der Nahrungsmitteler¬
zeugung um jeden Preis, Arbeitslosenbeschäftigung usw.) ge¬
nehmigt. Die Bedingung, dass die Kosten des Unternehmens mit
seinem Nutzen im Einklang stehen müssen, bietet somit keine
Garantie für die privatwirtschaftliche Rentabilität der zur Aus¬
führung gelangenden öffentlichen Meliorationen. Der Bund hat
nun wohl die Kantonsregierungen eingeladen, auch der privat¬
wirtschaftlichen Rentabilität der Meliorationen das nötige Au¬
genmerk zu schenken.128) Er konnte dies aber nur tun mit Rück¬
sicht auf die ihm zur Subventionierung vorzulegenden Bodenver¬
besserungen. Für die nicht subventionierten öffentlichen Me¬
liorationen, die heute zwar kaum vorkommen, mit der Zeit aber
möglich sind, besteht demnach die Gefahr, dass die nachgehen¬
den Grundpfandgläubiger infolge der mangelnden privatwirt¬
schaftlichen Rentabilität der Werke zu Schaden kommen kön¬
nen. Diese Gefahr besteht solange, als die kantonalen Gesetze
12S) Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungenbetr. Qewässerkorrektionen und Bodenverbesserungen vom 11. Mai 1920.
Kreisschreiben des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantons¬
regierungen betr. Bodenverbesserungen vom 14. Okt. 1920, sowie vom
2. Juni 1923.
83
nicht ausdrücklich den Nachweis der privatwirtschaftlichen
Rentabilität der zur Genehmigung vorgelegten öffentlichen
Meliorationen verlangen.
Die behördliche Bauaufsicht ist in den einzelnen Kantonen
sehr verschieden geordnet. Im Kanton Zürich z. B. wird die
Ausführung der Entwässerungen und Bewässerungen von der
Kommission beaufsichtigt (lb, § 89). Die Kommission ihrer¬
seits steht unter der Aufsicht des Bezirksrates und unter der
Oberaufsicht der Volkswirtschaftsdirektion (lb, §83). Bei ver¬
besserten Flureinteilungen werden die Arbeiten unter Mitwir¬
kung der Kommission und unter der Oberleitung des kantonalen
Meliorationsamtes ausgeführt (lb, § 108). In den meisten Kan¬
tonen, so auch im Kanton Bern (vergl. 2a, Art. 97 und 94),
wird dagegen die Bauaufsicht vollständig der Ausführungskom¬
mission (auch Flurkommission etc. genannt) überlassen. Diese
muss die notwendigen Akten erst nach der Vollendung der
Arbeiten dem Regierungsrat zur Sanktion vorlegen. Vor der
Sanktion greift der Regierungsrat nur dann ein, wenn sich im
Verlaufe der Ausführung Veränderungen oder Ergänzungen als
nötig erweisen. Da die Ausführungskommission regelmässig
nicht aus kulturtechnischen Sachverständigen, sondern aus be¬
teiligten Landwirten besteht, so kann diese Bauaufsicht nicht
genügend sein. Eine unparteiische und technisch genügende
Bauaufsicht wird nach unserer Ansicht nur durch die Mitwir¬
kung des kantonalen Kulturingenieurs garantiert.128)Bei den vom Bunde subventionierten Meliorationen muss die
kantonale Verwaltung in jedem einzelnen Falle die bestimmte
Verpflichtung übernehmen, die ausgeführten Verbesserungs¬
arbeiten gut zu unterhalten. Dabei steht ihr der Rückgriff auf
die beteiligten Gemeinden, Korporationen oder Privaten zu
129) Amtsschreiber Salzmann (MSchrBV, 1922, S. 369 ff.) berichtet von
Kostenüberschreitungen im Kanton Bern von mehr als lOOo/o und von
Verlusten der Grundpfandgläubiger in der 3. und sogar 2. Pfandstelle
infolge des Bodenverbesserungspfandreehtes. Diese Mißstände bei Boden¬
verbesserungen sind zweifellos zum größten Teil der während des Krieges
eingetretenen, sprungweisen Steigerung der Arbeitslöhne und Material¬
preise zuzuschreiben. Wir fragen uns aber, ob nicht auch da£ Meliorations¬
gesetz in diesen Fällen am Mißerfolg mitschuldig ist, indem es eine
intensive Mitwirkung des kantonalen Kulturingenieurs bei der Bauaufsicht
nicht vorsieht.
84
(LG, Art. 9c). Die Kantone haben daher die subventionierten
Meliorationen einer behördlichen UnterhaltskontroHe unter¬
worfen. Diese wird aber in den einzelnen Kantonen mit sehr
verschiedener Strenge durchgeführt. Einige Kantone haben
auf Grund besonderer Verordnungen eine intensive Unterhalts¬
kontrolle organisiert, so Aargau (19d), Neuenburg (24b) und
Genf (25d). Es gibt aber auch Kantone, die gewaltige Summen
für Bodenverbesserungen aufwenden, die Unterhaltsaufsicht
aber fast vollständig vernachlässigen. Für die nicht subventio¬
nierten Meliorationen scheinen überhaupt keine gesetzlichen Be¬
stimmungen über den Unterhalt zu bestehen, diejenigen des
ZGB ausgenommen. Einzig im zürcherischen Landwirtschafts¬
gesetz fanden wir eine Bestimmung, nach der der Unterhalt
eines auf Grund des Mehrheitszwanges ohne Subvention erstell¬
ten Weges Sache sämtlicher Wegeberechtigten ist (lb, § 135).
Über den Umfang und die Art der Durchführung des Unter¬
haltes entscheidet aber die Versammlung der Grundeigentümer
(lc, § 59). Also besteht auch hier keine behördliche Garantie
für den Unterhalt.
C. Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes.
Das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht ent¬
steht bekanntlich in einigen Kantonen ohne weiteres mit der
Forderung für die ausgeführten Meliorationsarbeiten, in andern
Kantonen dagegen erst mit der Eintragung ins Grundbuch. So¬
fern unsere Ansicht, dass das Vorzugspfandrecht vor Beginnder Arbeiten auf Grund der behördlich genehmigten provisori¬schen Kostenverteilung eingetragen werden kann, richtig ist,dann ist in beiden Fällen die Forderung, dass das Pfandrecht
zu Beginn der Bauarbeiten bestehen soll, erfüllt. Trotzdem be¬
friedigt uns keine der beiden Lösungen vollständig.Entsteht das Vorzugspfandrecht automatisch mit der Me¬
liorationsforderung, so wird das für die Grundpfandrechte
geltende Eintragungsprinzip (Art. 799, Abs. 1, ZGB) verletzt.
Das ZGB lässt zwar einige wenige Ausnahmen zu, aber nur so¬
weit als der Einbruch in das Eintragungsprinzip dieses selbst
nicht zu erschüttern vermag. Es handelt sich dabei zunächst
um die gesetzlichen Pfandrechte für Forderungen aus Vor-
85
kehrungen zur Erhaltung des Pfandes, also um Pfandrechte,
an denen alle Pfandgläubiger ein Interesse haben (808 III, 810
II, 819 ZGB), Ausser diesen Pfandrechten können nur nocn
die gesetzlichen Pfandrechte des eidgenössischen und kantonalen
öffentlichen Rechtes ohne Eintragung entstehen (836 ZGB).
Der Gesetzgeber konnte bei diesen Pfandrechten auf die Ein¬
tragung verzichten, weil es sich im allgemeinen um verhält¬
nismässig unbedeutende Forderungsbeträge handelt, die zudem
ihrer Natur nach publik genug sind und regelmässig einge¬
zogen werden, so dass sie sich nicht anhäufen.130) Wenn einzelne
Kantone beim öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfand¬
recht auf die Eintragung verzichten, so geschieht dies offenbar
in Analogie mit den übrigen öffentlich-rechtlichen Pfandrechten.
Dieses Vorgehen ist aber nur dann richtig, wenn auch die ge¬
nannten Voraussetzungen — verhältnismässig unbedeutende
Pfandsummen und Publizität der Forderungen — vorhanden
sind. Nach unserer Ansicht ist dies aber nicht der Fall. Die
Kostenbeiträge an Meliorationen betragen nicht wie die übrigenöffentlichen Abgaben und Steuern nur einige % oder %o des
Pfandwertes, sondern sind regelmässig sehr hoch, können sogar
den ursprünglichen Wert des Pfandes übersteigen. Wir ver¬
weisen z. B. auf die in der Tabelle III dargestellte Vergleichung
der Kostenbeiträge mit dem ursprünglichen Bodenwert bei
einigen waadtländischen Bodenverbesserungen. Da die Bau¬
kosten im Kanton Waadt tiefer sind, als das Mittel der ganzen
Schweiz, so muss im allgemeinen bei ähnlichen Meliorationen
(Entwässerung verbunden mit Güterzusammenlegung) mit
einer noch höheren Belastung der meliorierten Grundstücke ge¬
rechnet werden. Auf jeden Fall beweist die Tabelle zur Genüge,
dass die Kostenbeiträge an öffentliche Meliorationen nicht als
verhältnismässig gering bezeichnet werden können.
Diese Kostenbeiträge sind auch im Gegensatz zu den Steuern
und andern öffentlichen Abgaben nicht ohne weiteres publik.Jedermann weiss, dass ein Grundstück stets mit Grundsteuern
etc. belastet ist. Dagegen wird ein Dritter nicht immer wissen,
ob auf einem Grundstück ein Vorzugspfandrecht für eine öffent¬
liche Melioration lastet, namentlich dann nicht, wenn die eigent-
li0) Vergl. Leemann, S. 661. Ferner Rössel & Mentha, No. 1562.
86
lichen Meliorationsarbeiten im Laufe der Jahre unsichtbar ge¬
worden sind (Drainagen, Alpräumungen etc.).
Im allgemeinen beschränkt sich das öffentlich-rechtliche
Pfandrecht für Bodenverbesserungen auch nicht auf einzelne
Jahresraten, sondern bezieht sich auf die ganze Pfandsumme.
Eine Ausnahme von dieser Regel besteht bekanntlich nur in den
Kantonen Luzern, Thurgau und Waadt. Es besteht also im all¬
gemeinen auch keine gesetzliche Gewähr dafür, dass die For¬
derungen der Meliorationsgenossenschaften alle Jahre einge¬
zogen werden und sich nicht anhäufen.
Bei den Kostenbeiträgen an öffentliche Meliorationen treffen
somit die Voraussetzungen, die eine Unterlassung der Eintra¬
gung rechtfertigen, nicht zu. Wir halten daher im Interesse
eines gesunden Grundpfandwesens die Eintragungspflicht bei
Bodenverbesserungspfandrechten für absolut notwendig.
TABELLE III.
Verhältnis der Kostenbeiträge zum ursprünglichen Bodenwert
bei einigen waadtländischen Bodenverbesserungen.
Unternehmen Baujahr Entwässerte Zusammen¬ gelegteBaukosten
Ursprünglicher Bodenwert Kostenbeiträgein
°/o
des
ursprüngl. Bodenwertes Bemerkungena
, s
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KB
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> a> n
Fläche
Trey
Avenches
Orges
Fey-Sugnens
Chabrey
Vuillens
Villeneuve
Bioley-Orjulaz
Ballens II
1911/13
1911/13
1913/14
1914/19
1918/19
1916/19
1916/19
1917/20
1915/21
ha
110
103
52
26
127
100
166
131
195
ha
135
52
115
136
111
166
128
448
Fr./ha
760
884
710
728
1500
1134
3870
3340
Fr./ha
395
550
496
942
598
1036
423
Fr./ha
1155
884
1260
1224
2442
1882
3856
4906
3763
Fr./ha
610
442
400
612
964
1365
2354
2572
2000
Fr./ha
2130
1266
2640
3213
3889
3002
1320
2463
1500
°/o
28,6
35,0
15,2
19,0
24,8
45,5
178,3
104,4
133,3
1 w
II1Is
II
Li
87
Auch dem Eintragungszwange haftet zwar ein grosser Nach¬
teil an, der dann zur Auswirkung kommt, wenn das Pfandrecht
für Beiträge an Güterzusammenlegungen vor der Beendigung
des Unternehmens eingetragen werden soll. In diesem Faü
müssen nämlich die Pfandrechte zuerst auf die alten Grund¬
stücke eingetragen werden und können erst nach der Durch¬
führung der Meliorationen nach Art. 802—804 ZGB auf die
neuen Grundstücke übertragen werden. Auf diese Weise muss
viel unnütze Arbeit geleistet werden.
Dieser Nachteil kann indessen dadurch vermieden werden,
dass das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrechtnach der Feststellung der Beitragspflicht (behördliche Genehmi¬
gung des Projektes) im Grundbuch vorgemerkt und erst nach
der Feststellung des Betrages, also nach der Durchführung der
Meliorationen, innerhalb einer bestimmten Frist als Grund-
pfandverschreibung eingetragen werden muss. Dieses System
der Vormerkung und nachträglichen Eintragung besteht be¬
reits bei Güterzusammenlegungen im Kanton Genf (25c, Art. 5).
Es gestattet die nur einmalige Eintragung des Pfandrechtes
mit der endgültigen Pfandsumme, ohne das Eintragungsprinzip
zu verletzen, da durch die Vormerkung jeder Interessent wäh¬
rend der Dauer des Baues auf die später erfolgende Belastung
durch ein öffentlich-rechtliches Bodenverbesserungspfandrechtaufmerksam gemacht wird.
D. Dauer des Pfandrechtes.
Die Dauer des öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungs¬
pfandrechtes ist ausser in Luzern in keinem Kanton durch das
Gesetz beschränkt. Es ist somit den Meliorationsgenossenschaf¬ten und ihren Gläubigern überlassen, die Tilgungsdauer und
damit die Dauer des Vorzugspfandrechtes festzulegen.131) Die
m) In den Kantonen Thurgau und Waadt besteht scheinbar eine zeit¬
liche Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfand¬
rechtes, indem sich dieses nur auf Beträge bezieht, die nicht mehr als
ein bezw. drei Jahre mit Verfall ausstehen. Ein bezw. drei Jahre nach der
Fälligkeit der letzten jährlichen Teilabzahlung fällt also das Pfandrecht
dahin. Da die minimale Tilgungsquote im Gegensatz zu Art. 821 ZOB
vom Gesetz nicht vorgeschrieben wird, so liegt es auch hier in den Händen
der Genossenschaften und der mitwirkenden Behörden, die "Dauer des
Vorzugspfandrechtes zu bestimmen.
7
88
Tilgungsdauer variiert in den einzelnen Kantonen be¬
deutend. Sie beträgt nach Blatter (S. 46 ff.) im Kan¬
ton Luzern 1—2 Jahre, Basel-Land 3 Jahre, Aargau 5 Jahre,Wallis und Neuenburg 10 Jahre. Im Kanton Zürich
richtet sie sich nach der Grösse des Unternehmens und
beträgt 4 Jahre bei kleinen, 4—6 Jahre bei mittleren und 8—12
Jahre bei grossen Meliorationen. Im Kanton Freiburg beträgtdie Tilgungsquote 2% und im Kanton Uri mindestens Vfc%> was
einer Tilgungsdauer von etwa 30, bezw. höchstens 50 Jahren
entspricht. Da der Staat die Oberaufsicht über die öffentlich¬
rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften ausübt, und
ihm somit auch die Genehmigung der in Aussicht genommenen
Tilgungsfrist obliegt, so hat er es in der Hand, die Tilgungs¬frist so zu gestalten, dass sie keine berechtigten Interessen ver¬
letzt. Es ist aber ungewiss, ob die zuständige Behörde ohne
besondere gesetzliche Vorschriften sich tatsächlich um die Til¬
gungsdauer bekümmert. Fraglich ist auch mit welchen Mit¬
teln die Behörde wirksam einschreiten könnte, wenn die Me¬
liorationsgenossenschaft die genehmigte Tilgungsfrist über¬
schreitet. Die gleichen Gründe, die für die gesetzliche Til¬
gung des privatrechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes
sprechen, haben auch für das öffentlich-rechtliche Bodenver¬
besserungspfandrecht ihre Gültigkeit. Wir fordern daher auch
für dieses eine gesetzlich festgelegte minimale Tilgungsquote,wie sie z. B. in Art. 821 ZGB vorgesehen ist.
E. Umfang des Pfandrechtes.
Durch das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfand¬recht werden in erster Linie die Beiträge, die die Beteiligten der
Meliorationsgenossenschaft an die Erstellungskosten schulden,
sichergestellt. Eine Begrenzung, wie sie bei den privatrechtli¬chen Bodenverbesserungspfandrechten für nicht subventionierte
Meliorationen vorgesehen ist, besteht hier nicht.
Wie wir gesehen haben (S. 56), bezieht sich das öffentlich¬
rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht in der Regel auf alle
Forderungen der Meliorationsgenossenschaft, also auch auf die
Unterhaltskosten. Bei diesen handelt es sich aber nicht wie
bei den Baukosten um einen nach Abschluss der Meliorations¬
arbeiten genau bekannten Betrag, sondern um jährliche Bei-
89
träge, deren Höhe je nach den notwendig werdenden Unter¬
haltsarbeiten wechselt. Da die Unterhaltskosten zudem regel¬
mässig im Verhältnis zum Pfandwert sehr klein sind und zur
Erhaltung des Pfandes dienen, so liegt es nahe, in Analogie zu
Art. 808 III und 810 II ZGB auf die Eintragung des Pfand¬
rechtes für die Unterhaltskosten zu verzichten. Noch geeig¬
neter erscheint uns das Vorgehen des Kantons St. Gallen, der
die Unterhaltskosten als öffentlich-rechtliche Grundlasten, die
im Grundbuch ohne Bezifferung der Beiträge vorgemerkt wer¬
den, betrachtet (17a, Art. 199, 3). Wir geben dieser Sicher¬
stellung der Unterhaltskosten gegenüber dem Pfandrecht den
Vorzug, weil der Unterhalt als eine Leistung aus dem Grund¬
stück betrachtet werden kann und daher reine Sachhaftung des
Grundstücks und nicht persönliche Haftung des Melioranten
angezeigt erscheint.
Nach den Ausführungen von Kulturingenieur A. Strüby
kommt es vor, dass wegen des Fehlens jeglicher Gesetzesbe¬
stimmungen über das Genossenschaftswesen und das Verfahren
nach wenigen Jahren nach der Vollendung eines Werkes die
administrativen Kosten, Bauzinse und Unterhaltskosten mehr
ausmachen, als die gesamten Baukosten.132) Da das Pfandrecht
regelmässig für alle Forderungen der Meliorationsgenossen¬
schaft gegenüber den Beteiligten besteht, so wird in dem ge¬
nannten Fall trotz behördlicher Projektbegutachtung und Bau¬
aufsicht die Pfandsumme grösser ausfallen als der voraussicht¬
liche, der Rentabilitätsberechnung zugrunde gelegte Kostenan¬
teil. Durch die blosse Eintragungspflicht kann diese Gefahr
nicht vermieden werden, dagegen dadurch, dass das Vorzags-
pfandrecht sich ausschliesslich auf die Erstellungskosten er¬
streckt und die Eintragung innert kurzer Frist, z. B. spätestens
6 Monate nach der Vollendung des Werkes vorgenommen werden
muss. Zudem muss der Kanton durch das Verfahren dafür
sorgen, dass die Eintragung nur auf Grund einer behördliche.!
Urkunde vorgenommen wird. Der Art. 22 GBVo allein gibt
diese Garantie nicht.
132) Strüby, Zur Revision des Bundesgesetzes betr. die Förderung der
Landwirtschaft unter spezieller Berücksichtigung des Bodenverbesserungs¬wesens und der AlpWirtschaft, Manuskript, 1923, S. 28.
90
§ 9. Ergebnisse und Vorschläge.
Das privatrechtliche Bodenverbesserungs¬
pfandrecht wird durch die Art. 820 und 821 ZGB geregelt.
Es bezweckt, jedem, auch dem mittel- und kreditlosen Grund¬
eigentümer das notwendige Kapital zur Ausführung rentabler
Bodenverbesserungen zu verschaffen. Dieses Ziel soll dadurch
erreicht werden, dass den Meliorationsgläubigern durch die Me¬
liorationspriorität erstklassige Grundpfandsicherheit für das
Meliorationsdarlehen gewährt wird, ohne dass die nachgehenden
Grundpfandgläubiger geschädigt werden.
Das Pfandrecht nach Art. 820 und 821 ZGB erfüllt, wie
übrigens auch die ihm ähnlichen Einrichtungen des Auslandes,seine Bestimmung nur mangelhaft, und zwar aus folgendenGründen :
1. Die privatwirtschaftliche Rentabilität der Meliorationen
wird vom Gesetz nicht mit der notwendigen Bestimmtheit als
Voraussetzung zur Errichtung des Vorzugspfandrechtes ge¬
fordert; ebenso wenig garantiert das Gesetz den geordnetenUnterhalt der Meliorationen. Die nachgehenden Grundpfand¬
gläubiger können daher gelegentlich infolge ungenügender Wert¬
erhöhung oder Abnahme des Mehrwertes des Pfandes zu Scha¬
den kommen.
2. Bei subventionierten Meliorationen ist vom Gesetz keine
obligatorische Tilgung der Pfandschuld vorgesehen, sodass die
nachgehenden Grundpfandgläubiger auch infolge unvermeid¬
lichen Zerfalles oder Veraltens der Melioration zu Schaden kom¬
men können.
3. Der Meliorant kann das Bodenverbesserungspfandrechterst nach der Ausführung der Melioration ins Grundbuch
eintragen lassen; er kann daher die Bodenverbesserung nur
dann ausführen, wenn er für die Zeit der Ausführung über an¬
derweitigen Kredit verfügt.
4. Bei nicht subventionierten, aber doch privatwirtschaft¬lich rentabeln Meliorationen kann das Bodenverbesserungs¬pfandrecht trotz der Rentabilität, also trotz voller Sicherung
91
der nachgehenden Grundpfandgläubiger, nur für zwei Dritteile
des Kostenanteils errichtet werden.'
Der Meliorant kann die
Bodenverbesserung also nur ausführen, wenn er über weitern
Kredit verfügt.
5. Aus dem Text von Art. 821 ZGB ergibt sich die vom Ge¬
setzgeber gewollte Tilgungsart nicht unzweideutig, da das Wort
«Annuität» mehrfache Bedeutung hat.
Diese Mängel können dadurch beseitigt werden, dass die
Art. 820 und 821 ZGB im folgenden Sinne abgeändert werden:
Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesse¬
rung, deren Durchführung und Unterhalt der behördlichen Auf¬
sicht unterworfen sind, laut einem Gutachten der zuständigen
Behörde voraussichtlich im Ertragswerte erhöht, so kann der
Grundeigentümer nach der behördlichen Genehmigung des Pro¬
jektes für die Erstellungskosten zur Sicherung seines Gläubigers
eine Grundpfandverschreibung in das Grundbuch eintragen las¬
sen, die allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
Die Pfandschuld muss durch Rückzahlungen jährlich min¬
destens um einen Zwanzigstel der eingetragenen Pfandsumme
vermindert werden. Das Pfandrecht erlischt für die Forderung
und für jede jährliche Rückzahlung nach Ablauf von drei Jah¬
ren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden
Pfandgläubiger nach.
Die Kantone ordnen das Verfahren.
Das öffentlich-rechtliche Bodenverbesse¬
rungspfandrecht wird durch das öffentliche Recht der
Kantone geregelt. Es bezweckt, den öffentlich-rechtlichen Kör¬
perschaften, insbesondere den öffentlichen Meliorationsgenos¬
senschaften, durch die Meliorationspriorität erstklassige Grund¬
pfandsicherheit für die Kostenbeiträge der Beteiligten zu bie¬
ten, ohne dass dadurch die nachgehenden Grundpfandgläubiger
geschädigt werden. Das angestrebte Ziel wird aus folgenden
Gründen nicht oder nicht vollständig erreicht:
1. Mehrere Kantone kennen das öffentlich-rechtliche Boden¬
verbesserungspfandrecht überhaupt nicht und verfügen auch
nicht über ein anderes wirksames Mittel zur Sicherstellung der
Kostenanteile der Beteiligten,
92
2. Es gibt Kantone, die den Vorrang des öffentlich-rechtli¬
chen Bodenverbesserungspfandrechtes nicht ausdrücklich fest¬
setzen und so zum vorneherein auf die Meliorationspriorität ver¬
zichten.
3. In denjenigen Kantonen, die einen gesetzlichen Anspruchauf die Eintragung eines öffentlich-rechtlichen Bodenverbesse¬
rungspfandrechtes geschaffen haben, kann dieses nach der in
der Literatur geäusserten Ansicht erst nach der Durchführungder Melioration errichtet werden, sodass die Meliorationsgenos¬senschaften während der Dauer der Ausführungsarbeiten bei
der Zwangsverwertung eines beteiligten Grundstücks zu Scha¬
den kommen können.
4. In den Kantonen, in denen das öffentlich-rechtliche Bo¬
denverbesserungspfandrecht ohne Eintragung besteht, wird das
Eintragungsprinzip ernstlich gefährdet.
5. Im allgemeinen sehen die Kantone keine obligatorischeTilgung der Pfandschuld vor, sodass bei unvermeidlichem Zer¬
fall oder Veralten der Melioration die nachgehenden Grund¬
pfandgläubiger zu Verlust kommen können.
Diese Mängel können dadurch beseitigt werden, dass die
kantonalen Bestimmungen betr. das Bodenverbesserungspfand¬recht wie folgt formuliert werden:
Zugunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die eine
öffentliche Bodenverbesserung durchführen, besteht durch Vor¬
merkung im Grundbuch gegenüber den beteiligten Grundeigen¬tümern zur Sicherung der Anteile an den Erstellungskosten ein
gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Belastungenvorgeht und mit den übrigen gesetzlichen Pfandrechten im glei¬chen Range steht. Dieses Pfandrecht muss spätestens 6 Mo¬
nate nach der behördlichen Genehmigung der ausgeführten Ar¬
beiten im Grundbuch eingetragen werden.
Die Pfandschuld muss durch Rückzahlungen jährlich min¬
destens um einen Zwanzigstel der eingetragenen Pfandsumme
vermindert werden. Das Pfandrecht erlischt für die Forderungund jede jährliche Rückzahlung nach Ablauf von drei Jahren
seit Eintritt der Fälligkeit.Die Beiträge an die Unterhaltskosten öffentlicher Boden¬
verbesserungen haften an den beteiligten Grundstücken als öf-
93
fentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Bezifferung der Be¬
träge spätestens 6 Monate nach der behördlichen Genehmigung
der ausgeführten Arbeiten im Grundbuch vorgemerkt werden
müssen.
Die Verwirklichung unserer Vorschläge liegt durchaus im
Bereiche der Möglichkeit. Nur besteht die Gefahr, dass die
Revision des bestehenden privatrechtlichen Bodenverbesserungs¬
pfandrechtes lange Zeit auf sich warten lassen würde, da eine
Teilrevision des ZGB als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist
zu befürchten, dass selbst bei baldiger Revision der kantonalen
Meliorationsgesetze auch in Zukunft wieder jeder Kanton ein
besonderes öffentlich-rechtliches Bodenverbesserungspfand¬
recht haben würde. Diese Nachteile bestehen beim Vorschlage
von Dr. Brunner nicht. Nach ihm sollte Art. 820 ZGB in einer
Übergangsbestimmung zum Pfandbriefgesetz im Anhang zu
der Revision der Art. 916 bis 918 ZGB aufgehoben und unge¬
fähr durch folgende Redaktion ersetzt werden133:
„Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserungjeder Art, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durch¬
führung gelangt, im Werte erhöht, so besteht für den Kostenanteil
des Grundeigentümers zur Sicherung seines Gläubigers ein gesetz¬liches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuche, das allen andern
Belastungen vorgeht.Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention
durchgeführt, so besteht dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritt¬
teile des Kostenanteils des Eigentümers."
Nach diesem Vorschlage wird ein einheitliches Bodenverbes¬
serungspfandrecht für die ganze Schweiz geschaffen. Der Vor¬
schlag hat zudem noch den Vorteil, dass das Bodenverbesse¬
rungspfandrecht bei öffentlichen Meliorationen nicht nur seinen
ursprünglichen Zweck erfüllt, d. h. die Forderungen der Me¬
liorationsgenossenschaft sicherstellt, sondern auch dem Gläu¬
biger der Meliorationsgenossenschaft, also der Bank, die das
Darlehen leistet, die notwendige Realkaution bietet. Dadurch
wird die bisher notwendige Solidarhaft der Beteiligten gegen¬
über der Bank überflüssig. Dieser Vorteil ist zwar nicht so
gross, wie es vielleicht den Anschein hat. Denn, wenn das Bo¬
denverbesserungspfandrecht sofort bei der behördlichen Geneh-
13S) ZBJV, 1923, S. 116.
94
migung des Projektes besteht, so hat die Solidarhaft nur noch
formelle Bedeutung. Das Bodenverbesserungspfandrecht ver¬
hindert, dass die Meliorationsgenossenschaft zu Schaden kom¬
men kann, also kann die Solidarhaft gar nicht praktisch wer¬
den. Im Kanton Zürich z. B., wo die Meliorationsdarlehen ge¬
genüber der Kantonalbank durch Solidarhaft sichergestellt
werden134), hat diese bisher in keiner Weise hemmend gewirkt
und wird als selbstverständlich betrachtet.135) Hier fällt eben
das den Grundeigentümern mit Unrecht zugemutete Risiko, für
zahlungsunfähige Beteiligte einspringen zu müssen, bald weg,
weil sofort nach Bauabschluss das öffentlich-rechtliche Boden¬
verbesserungspfandrecht in seiner Wirkung an die Stelle der
Solidarhaft tritt.13«)
Der Verbesserungsvorschlag von Dr. Brunner beschränkt
sich auf die Art und den Zeitpunkt der Entstehung des Vor¬
zugspfandrechtes, im übrigen entspricht er den Art. 820 und
821 ZGB. Es gelten daher für diesen Vorschlag die gleichen
Aussetzungen, wie wir sie am privatrechtlichen Bodenverbesse¬
rungspfandrecht angebracht haben, mit Ausnahme derjenigen,
die sich auf den Zeitpunkt der Entstehung bezieht. Dazu kommt
noch, dass infolge der Nichteintragung des Pfandrechtes das
Eintragungsprinzip gefährdet wird. Diese Mängel lassen sich
in Analogie mit unsern frühern Vorschlägen etwa durch fol¬
gende Lösung beseitigen:
Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesse¬
rung, deren Durchführung und Unterhalt der behördlichen Auf¬
sicht unterworfen sind, laut einem Gutachten der zuständigen
Behörde voraussichtlich im Ertragswerte erhöht, so besteht
durch Vormerkung im Grundbuch für den Anteil des Grund¬
eigentümers an den Erstellungskosten zur Sicherung seines
Gläubigers ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen
, m) Die Zürcher Kantonalbank kann an Genossenschaften, welche sich
in gemeinnütziger Weise die Förderung der Landwirtschaft zur Aufgabe
machen, Darlehen zu ermäßigtem Zinsfuß bewilligen, sofern die Genossen¬
schafter solidarisch haften und ein hinreichender Ausweis der Sicherheit er¬
bracht wird. Vergl. Gesetz betr. die Zürcher Kantonalbank vom 16. März
1902, §§ 16 und 17.
135) Girsberger, S. 25.
Is6) Girsberger, S. 69.
95
Belastungen vorgeht. Das Pfandrecht muss spätestens 6 Mo¬
nate nach der behördlichen Genehmigung der ausgeführten Ar¬
beiten im Grundbuch eingetragen werden.
Die Pfandschuld muss durch Rückzahlungen jährlich um
mindestens einen Zwanzigstel der eingetragenen Pfandsumme
vermindert werden. Das Pfandrecht erlischt für die Forderung
und jede jährliche Rückzahlung nach Ablauf von drei Jahren
seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden
Pfandgläubiger nach.
Die Kantone ordnen das Verfahren.
Sofern es wirklich möglich sein sollte mit der Aufstellung
des Pfandbriefgesetzes die Art. 820 und 821 ZGB zu modifi¬
zieren, so geben wir dieser Fassung gegenüber unsern frühern
Vorschlägen den Vorzug. Diese Fassung sieht ein einheit¬
liches Bodenverbesserungspfandrecht vor, das sowohl den pri¬
vaten Meliorationsgläubigern, als auch den öffentlichen Melio¬
rationsgenossenschaften und ihren Gläubigern die gewünschte
Sicherung ihrer Forderungen verschafft, ohne die Nachteile
der bisherigen Ordnung aufzuweisen.
Bei allen unsern Vorschlägen wurde stillschweigend voraus¬
gesetzt, dass es der mitwirkenden Behörde tatsächlich möglich
sei, ein zuverlässiges Gutachten über die voraussichtliche Wert¬
erhöhung durch die Bodenverbesserung abzugeben und dass
durch die Mitwirkung der Behörde wirklich eine Garantie für
technisch richtige Durchführung und genügenden Unterhalt der
Meliorationen geboten wird. Diese Voraussetzungen sind heute
nicht vollständig erfüllt. Einerseits muss die kulturtechnische
Forschung noch gefördert werden, um die notwendigen Grund¬
lagen für die Rentabilitätsberechnungen zu erhalten. Ander¬
seits muss in einigen Kantonen der kulturtechnische Dienst noch
besser ausgebaut werden, sowohl durch die Besetzung der zu¬
ständigen Amtsstellen durch Fachleute (dipl. Kulturingenieure),
als auch durch den Ausbau des heute zu sehr auf das Subven¬
tionswesen zugeschnittenen kantonalen Verfahrens zur Durch¬
führung der Bodenverbesserungen, für die das Bodenverbesse¬
rungspfandrecht in Anwendung kommen soll.
_BH2_
Abriß des Lebens- und Bildungsgangesdes Verfassers.
Ich, Hans Fluck, aus Zürich, wurde am 10. August 1891 in
Zürich geboren. In den Jahren 1904 bis 1910 besuchte ich das
kantonale Realgymnasium in Zürich. Nach Bestehung des Ma-
turitätsexamens trat ich im Herbst 1910 in die Abteilung für
Bau-, Vermessungs- und Kulturingenieurwesen der Eidgenös¬
sischen Technischen Hochschule ein. 1915 erwarb ich das
Diplom als Kulturingenieur. Im gleichen Jahr begann ich meine
praktische Tätigkeit auf dem kantonalen Meliorationsamt Zü¬
rich. 1916/17 wirkte ich als Assistent für Kulturtechnik an der
Eidg. Technischen Hochschule (Hr. Prof. C. Zwicky). Hierauf
setzte ich meine praktische Tätigkeit fort im kulturtechnischen
Dienste der Kantone Tessin und Neuenburg. 1922/23 studierte
ich als regulärer Studierender an der rechts- und staatswissen¬
schaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Gegenwärtig bin
ich als Adjunkt des kantonalen Kulturingenieurs in Neuenburg
tätig. Seit 1922 wirke ich ferner mit bei der Redaktion der
Schweiz. Zeitschrift für Vermessungswesen und Kulturtechnik
(Redaktor Hr. Prof. F. Baeschlin) als ständiger Mitarbeiter für
Kulturtechnik.
Neuenburg, 26. Januar 1925. Hans Fluck.