Günter Kirchberg- Immobilien Seminar am 20. März in Erfurt
Contracting
nach der
Mietrechtsreform
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• Über 3.100 Mitarbeiter
• Dienstleister für über 9 Mio. Wohnungen weltweit
• Knapp 46 Mio. Messgeräte im Einsatz
• Weltmarktführer bei installierten Funkmessgeräten (über 22 Mio. Geräte)
• Seit 60 Jahren erfolgreich im Markt
• Über 20 Jahre Marktführer im Wärmeservice in der Wohnungswirtschaft (über 8.000 Gebäude)
• Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001
Techem auf einen Blick
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Schwerpunkte in der Vergangenheit
Ablösung von festen Brennstoffen oder IKW
Errichtung und Betrieb von Nahwärmelösungen Konzentration auf größere Anlage bis 10 MW.
Aktuelle Schwerpunkte
Erneuerung von Wärmeversorgungsanlagen (WEA), die Anfang der 1990‘er Jahre errichtet wurden
Jetzt auch Pool von vielen kleineren WEA < 100 kW und BHKW ab 15 kW bis 300 kWel Erdgas und Biomethan
Mindestgröße 30 WE – BHKW 80 WE
Techem Wärme Service - Nr. 1 in der WoWi
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Wärmelieferung & Umlagefähigkeit
Historie
Rechtsprechung des BGH
Zustimmung des Mieters
Verweis auf II. BV / BetrkVO
Wann trägt der Mieter die Kosten der Wärmelieferung?
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Wärmelieferung & Umlagefähigkeit Historie
Alte/fehlerhafte Mietverträge
Keine Rechtssicherheit
Aufwand
Nachteile
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§ 556c BGB ab 01.07.2013(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn 1.die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und2.die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken.(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung).(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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§ 556c BGB
Anwendungsbereich
Umstellung von Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung
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§ 556c BGB
Voraussetzungen
Lieferung mit verbesserter Effizienz.
Kostenneutralität.
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Wärmelieferverordnung
Kostenneutralität„wenn die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.“
§§ 8-10 Wärmelieferverordnung
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Wärmelieferverordnung
Kosten der Eigenversorgung
1. Durchschnitt des Energieverbrauchs der letzten 3 Abrechnungs-zeiträume
2. Preis des letzten Abrechnungszeitraums
3. Sonstige Positionen der Heizkostenabrechnung
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Wärmelieferverordnung
Kosten der Wärmelieferung
1. Wärmemengenverbrauch der letzten 3 Abrech-nungszeiträume
2. Fiktive Wärmelieferungs- kosten durch Rückrechnung
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Kostenneutralität
Ermittlung der Wärmeverbrauchsmenge
• Wärmemessung
• Kurzzeitmessung
• Anerkannte Pauschalwerte zur Ermittlung des Jahres- nutzungsgrades
• wird in aller Regel durch den Contractor realisiert
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Umstellungsankündigung
§ 556c Abs. 2 BGB,§ 11 Abs 1 WärmeLV
3 Monate vor Umstellung
Art der Wärmelieferung
Effizienzverbesserung
Kostenvergleich
Umstellungszeitpunkt
Preise und Änderungsklauseln
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Werkzeuge zur Kostenneutralität
• Energieeinkauf
• Leistungsanpassung (Kessel, Pumpen, Speicher)
• Erhöhung des Jahresnutzungsgrades
• Einsatz Brennwerttechnik
• neue Pumpentechnik
• optimierte Betriebsführung
• permanente Effizienzermittlung
Kostenneutralität ist möglich
Baukostenzuschuss nicht umlegbarer 2. Grundpreis
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Zusammenfassung
Vorteile
Umlegbarkeit für alle Mietverträge
Klare gesetzliche Regelung
Einheitlichkeit
Nachteile
Kosten die über denen des Eigenbetriebes liegen sind nicht umlegbar
Baukostenzuschuss oder nichtumlegbarer Grundpreis
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Fragen?