Fachhochschule Vlbg.April 2010
„Rechtsaspekte der Produktentwicklung“Integrated Product Development (IPD)
2.Teil
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Gewerblicher Rechtsschutz
Gewerblicher Rechtsschutz Unlauterer Wettbewerb (UWG) Urheberrecht Markenrecht Gebrauchsmusterrecht Geschmacksmusterrecht Patentrecht Andere Schutzrechte (Halbleiter, Pflanzensorten u.a.)29.05.01 e-commerce
Rechtsquellen des UWG
UWG 1984/448 + UWG Nov. 2007
Markenrechtsnovelle 1999, BGBl I 1999/111
Nahversorgungsgesetz BGBL I 1977/392, 1980/121,1988/424, 1990/519
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Rechtsquellen des UWG
Internationaler Rechtsschutz: Pariser Verbandsübereinkunft 1883 (PVÜ)
BGBl 1973/399 i.d.F 1984/384 Abkommen über handelbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
(TRIPS-Abkommen) (BGBl 1995/1 Anhang 1 C i.d.F BGBl 1957/379)
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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
3
Freie Wirtschaft führt zu freiem Wettbewerb, Jeder Wettbewerb erzeugt Spannungen & Gegensätze, Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter
Geschäftstätigkeit (System des UWG).
§ 1 Allgemeiner Tatbestand (Generalklausel)§ 2 bis 11 Besondere Tatbestände
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§ 1 UWG „Unlautere Geschäftspraktiken“
„Wer im geschäftlichen Verkehr
eine unlautere Geschäftspraktik oder
sonstige unlautere Handlung anwendet,
die geeignet ist den Wettbewerb nicht
nur unerheblich zu beeinflussen......“
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Unlautere Geschäftspraktiken
aggresiv i. S. d. § 1a
irreführend i. S. d. 2
§ 1 a UWG: Aggressive Geschäftspraktiken
§ 2 UWG: Irreführende Gesch. praktiken
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§1 UWG Definitionen (Legaldefinitionen)
Produkt Geschäftspraktik Wesentliche Beeinflussung des Verhaltens des
Verbrauchers Verhaltenskodex Aufforderung zum Kauf Unzulässige Beeinflussung eines Verbrauchers Geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers Berufliche Sorgfalt29.05.01 e-commerce
§ 2 a Vergleichende Werbung
zulässig, wenn gegen §§ 1, 1a, 2, 7, 9 UWG nicht verstösst Ursprungsbezeichnung (Waren mit gleicher Bezeichnung) Sonderangebot
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Strafgerichtliche Strafbestände des UWG (Privatanklagedelikte)
aktive und passive Bestechung
Geheimnisverrat, Geheimnisverwertung
Missbrauch anvertrauter Vorlagen
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Zivilrechtliche Folgen der unlauteren Wettbewerbshandlung
Unterlassung
Schadenersatz
Ersatz des entgangenen Gewinns
Vergütung für die erlittene Kränkung oder
andere persönliche Nachteile
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Immaterialgüterrechte
Immaterialgüterrechte
Schutzgesetze, die absolute Verwertungsrechte gewähren für eine festgelegte Schutzdauer das Immaterialgut allein zu benutzen (positives Benutzungsrecht) Unberechtigte Dritte davon auszuschliessen Monopolrechte im Interessenskonflikt mit dem Wettbewerbsrecht.
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Immaterialgüterrechte UrhG – Werke d. Literatur Leistungen auf kulturellem Gebiet MarkenG: Zeichen, die d. Unterscheidung die d. Kennzeichnung dienen Geograph. Herkunftsangaben MusterR: 2-od.3 dimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses GebrauchsMG: Techn. Erfindung PatG: Techn. Erfindung
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Immaterialgüterrechte
Schutzgesetze, Schutzrecht, Schutzgegenstand (Innovation), Wirkung, Erschöpfung des Schutzrechts, Schutzrechtsverletzung, Nutzungsvertrag, Rechte des geistigen Eigentums.
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Immaterialgüterrechte
TRIPS Trade related Aspects of Intellectual Property Rights Anhang zur WTO am 01.01.95 in Kraft Berner Übereinkunft f. Urheberrecht(Vorläufer) PVÜ
Stichwort: Produktpiraterie
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Immaterialgüterrechte
Einordnung in die Rechtsordnung: UWG -- bei unlauteren Ausbeutung EU V -- Kartellrecht Arbeitnehmerschutzgesetze TRIPS – Übereinkommen (Ü. über handelsbez. Aspekte d. Rechte d geistigen Eigentums) Gerichte sind verpflichtet die Tripsregeln zu beachten, bei Anwendung nat. Vorschriften.
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Urheberrecht
Urheberrecht
Nationale Rechtsquellen:
Urheberrechtsgesetz (UrhG idf BGBL I 2003/32) Urh G 2006 BGBl I 81/2006 Verwertungsgesellschaftsgesetz 2006 (BGBl I 9/2006, idF 82/2006 u. 1/2010) Produktpirateriegesetz (BGBl I 56/2004 idF
17/2007)
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UrheberrechtRechtsquellen aus Gemeinschaftsrecht: (EG) PPV 2004 Computer-RL(RL 91/250/EWG + Nov. aus 1993) Vermiet-RL (RL 2006/115/EG) Satelliten-RL (RL 93/ 83/EWG) Schutzdauer / Schutzfristen-RL( RL 93/98/EWG) Datenbank-RL ( RL 96/9 EG) Info –RL Harmonisierung d. Urh.rechts i d. Info. Ges RL über das geistiges Eigentums (RL 2004/48/ EG)
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Urheberrecht
Internationale Rechtsquellen: Trade Related Aspects of Intellectual Property TRIPS WIPO = Weltorganisation f. geistiges Eigentum WUA - Welturheberrechtsabkommen (1982) Neufassung des Berner Übereinkommens (1986) Genfer Tonträgerabkommen (1982) Brüsseler Satelliten Abkommen (1982) Europäisches Sat. Rundfunk Übereinkommen29.05.01 e-commerce
Urheberrecht
Gliederung d. UrhG.: Urheberrecht an Werken d. Literatur u. Kunst Verwandte Schutzrechte: -- Literatur und Tonkunst -- Schallträger, Rundfunksendungen -- Datenbank -- Brief- und Bildnisschutz -- Nachrichten u. Titelschutz Rechtsdurchsetzung und Anwendungsbereich
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Urheberrecht
Vier zentrale Grundsätze: formloser Schutz individueller Leistung, ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral),
Schutzwirkung auf die Person unmittelbar bezogen auf ein bestimmtes Rechtsgut,
das Schutzobjekt ist (Werk oder Bild), Zeitliche Befristung.29.05.01 e-commerce
Schutz geistiger Interessen d. Urhebers
Urheberschaft i. e. S. (le droit de la paternite) Recht, das Werk als eigene Schöpfung in
Anspruch zu nehmen, wenn Urheberschaft a. Werk bestritten wird
durch ein Plagiat oder einem Anderen zugeschrieben wird.
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Schutz geistiger Interessen d. Urhebers
Recht zur Bestimmung der Urheberbezeichnung,
Werkschutz,
Recht auf Unterlassung von Änderungen,
(Verfälschung, Verstümmelung)
Änderungsverbot.
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Schutzfähigkeit von Werken
Gemäß §1 UrhG individuelle Eigenart (geistige Schöpfung) zukommt.
Das Werk muss sich abheben von der Masse alltäglicher Gebilde. Auf Grund individueller Schaffenskraft
gewisse Werkeigenheiten (Niveau) aufweisen.
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Nicht schutzfähig
neuartige technische Lösungen (OGH 16.6.1992)
Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes
(OHG 23.3.1976)
Erfindungen (OGH 29.6.1982)
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Plagiat
Diebstahl von geistigem Eigentum durchVerwertung in einem eigenen Werk.
Inhalt eines Plagiatstreits: Geprüft im schöpferischen Teil die Übereinstimmung zw. dem Original und d. Verletzungsgegenstand.
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Werkteile
Urheberrechtsschutz dann, wenn
Werkteil für sich allein d. Schutzvoraussetzungen d. Gesetzes erfüllt, Werkteil für sich allein besitzt d. notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung(OGH; 1996)
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Werkarten
Werke der Literatur Werke der bildenden Künste Werke der Filmkunst
Urhebergesetznovelle 1997: (Umsetzung der Datenschutzrichtlinie) Schutz von Datenbanken als Sammelwerke Noch strittig in der Judikatur: Schutzwürdigkeit des Umfanges der Datenbank-
werke als Auswahl oder Anordnung des Stoffes.29.05.01 e-commerce
Literatur- und Sprachwerke
Werke der Literatur: Sprachwerke aller Art einschließlich ComputerprogrammeSprachwerke: Ausdrucksmittel ist die Sprache
Bühnenwerke Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art29.05.01 e-commerce
Werke der Tonkunst
Vermitteln Gedanken und Empfindungen mit dem Ausdruckmittel der Musik.
„Geschützt ist die Folge u. d. Zusammenhang d. Töne, wodurch Melodie, Harmonie und Rhythmus bestimmt wird.“
Musikwerke: Bühnenwerke Sinfonien Musikwerke für Orgel, Klavier u.a. Kirchen-, Tanz- und Marschmusik
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Werke der bildenden Kunst
Gemälde Zeichnungen Bildhauerwerke Werke der Graveur- und Detaillierkunst Künstlerische Lichtbildaufnahmen Werke der Baukunst und
der angewandten Kunst (Kunstgewerbe) 29.05.01 e-commerce
Werke der Filmkunst
Laufbilder mit und ohne Sprache (Stummfilme und Bildtonfilme)
Filmmusik gehört zu Tonkunst
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Computerprogramme
Sondervorschriften:Computer ist elektronische DatenverarbeitungsanlageComputerprogramm (Software)
sind die für die Bearbeitung in einem Computer verfassten Texte/Daten
sind vom Computer durchgeführte ArbeitsgängeWerke i.S.d UrhG, sofern sie das Ergebnis einer eigenengeistigen Schöpfung des Urhebers sind.
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Geschützte Datenbanken
Schutzfrist:15 Jahre nach Abschluss der Herstellung
der Datenbank.
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Computerprogramme und DN Computerprogramm, von einem DN in Erfüllung
dienstlicher Obliegenheiten geschaffen, -- DG ein unbeschränktes Werknutzungsrecht. -- DG hat das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit Beziehung des Urhebers und/oder mit welcher Beziehung zum Urheber das Werk zu versehen ist, ob im Falle der Veränderung des Werkes der Werkschutz wahrzunehmen ist.
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Rechte des Urhebers
Nutzungsrechte, die der Urheber anderen einräumen kann: Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Senderecht Vortragsrecht Aufführungsrecht Vorführungsrecht 29.05.01 e-commerce
Sammelwerke Zusammenfügung einzelner Werke zu einem
einheitlichen Ganzen schützt den Herausgeber. Beispiele:
Gesetzeskommentar mit mehreren Mitarbeitern, Nachschlagwerke, Lexika, Enzyklopädien, Computerdatenbanken, die eine eigentümliche geistige Schöpfung sind.
Unterscheide: Urheberrechte der Verfasser der einzelnen Beiträge
Urheberrecht des Herausgebers des Sammelwerkes29.05.01 e-commerce
Freie Werknutzungen
Inhaltsmitteilung: Jedermann darf nach Veröffentlichung d. Werkes
den Inhalt des Werkes einem anderen mitteilen mit eigenen Worten. Vervielfältigung
zum eigenen Gebrauch zum eigenen Schulgebrauch
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Freie Werknutzungen
freie Berichterstattung über öffentliche Reden, Zitierfreiheit bei Sprachwerken, Benutzung von Bild- oder Schallträgern in
Bibliotheken, öffentliche Wiedergabe von Werken der
Filmkunst zu Lehr- oder Unterrichtszwecken, öffentliche Wiedergabe von Werken der
Filmkunst in Beherbergungsbetrieben.29.05.01 e-commerce
Veröffentlichte -- Erschienene Werke Veröffentlicht: Sobald mit Einwilligung des Berechtigten
der Öffentlichkeit – in welcher Art immer – zugänglich gemacht wurde.
Erschienen: Mit Einwilligung des Berechtigten Werkstücke
in genügender Zahl zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht und dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
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Vervielfältigungsrecht Recht, Vervielfältigungsstücke von Werken herzustellen
Werkverträge in Buchform, Nachbildungen von Zeichnungen, Gemälde, Plastiken, Schallplatten, Tonbänder, Filmstreifen.29.05.01 e-commerce
Verbreitungsrecht Das Recht, Vervielfältigungsstücke in Verkehr zu bringen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen durch
Verkauf, Verleihen, Ausstellen von Werkstücken. Erschöpfungsgrundsatz: Das Verbreitungsrecht kann nur außerhalb der EU
auf bestimmte Gebiete eingeschränkt werden.Innerhalb der EU mit der Verbreitung und Zustimmungdes Berechtigten in einem Land das Recht erschöpft.
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Vortragsrecht
Sprachwerk vortragen,
Gesangvortrag (Musikvortrag),
Konzertaufführung unter Benutzung eines Werkes,
Werk der bildenden Künste durch optische
Einrichtungen vorführen (Lichtbildervortrag).29.05.01 e-commerce
Auf- und Vorführungsrecht
Aufführungsrecht: Recht zur bühnenmäßigen Aufführung eines
Bühnenwerkes.
Vorführungsrecht: Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines
Filmwerkes.
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Dauer des Urheberrechts (Schutzfrist)
70 Jahre ab Ende des Todesjahres, in dem der Urheber gestorben war. Wenn der Urheber nicht genannt war, 70 Jahre ab Schaffung bzw. Veröffentlichung.
Filmwerk: 70 Jahre ab dem Tod des letzten Miturhebers,
Hauptregisseurs, Urheber des Drehbuches, des Dialogs und der Filmmusik.29.05.01 e-commerce
Schutz von Rundfunksendungen
Rundfunkunternehmen hat ausschließliches Recht,
Sendungen auf andere Sender zu übertragen und auf Bild-/Schallträger aufzunehmen und
zu verbreiten. Schutzfristdauer: 50 Jahre nach der Sendung
(Kalenderjahr)29.05.01 e-commerce
Bildnisschutz
Das Recht am eigenen Bild:
Veröffentlichung oder Ausstellen von Personenbildnissen gg. berechtigte Interessen des Abgebildeten ohne dessen Einwilligung ist verboten.
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Berechtigte Interessen
Privatleben der abgebildeten Person
Verletzung: Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben,
wenn Abgebildeter lächerlich gemacht oder beruflich geschädigt werden kann.
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Rechtsverletzungen
Zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassung Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes
(Vernichtung) Urteilsveröffentlichung angemessenes Entgelt bei unbefugter Werknutzung
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Rechtsverletzungen
Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns, angemessene Vergütung für erlittene
persönliche Nachteile, Rechnungslegungsanspruch, Anspruch auf Auskunft.
Strafrechtlicher Schutz: vorsätzlicher Eingriff -- Privatanklagedelikt !
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Nachrichtenschutz für Nachrichtenagenturen
Presseberichte einer Nachrichtenagentur (Sammeln und entgeltliche Übermittlung von Nachrichten an Zeitungen) dürfen nur von der durch die Agentur hierzu unmittelbar ermächtigen Zeitung wiedergegeben werden.
Von anderen Zeitungsunternehmen erst dann, wenn sie in einer von der Agentur ermächtigten Zeitung bereits veröffentlicht worden sind.
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Markenrecht
Markenrecht
Nationale / Int. Vorschriften: Markenschutzgesetz (BGBl 260/1970, idF I 151/2005 Produktpirateriegesetz MarkenrechtsRL ( RL 89/104 EWG) VO über die Gemeinschaftsmarke (VO 40/94/EG) PVÜ Madrider Markenabkommen TRIPS Übereinkommen
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Markenrecht
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften: VO (EG) über die Gemeinschaftsmarke VO (EG) zur Durchführung d. GMV VO (EG) über Gebühren VO (EG) Verfahrensordnung VO (EG) geografische Angaben u. Ursprungsbez. VO (EG) 3295/94 Produktpiraterieverordnung Marken RL 89/104/EWG
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Markenrecht
Internationale Rechtsquellen : Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) Lissabonner Abkommen (Ursprungsbezeichnung) Trademark Law Treaty ( Markenrechtsvertrag 1994) Nizzaer Klassifikationsabkommen 1957 ( Warenklasseneinteilung)
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Markenrecht - § 1 MSchG
„ Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insb. Wörter einschliesslich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Formen oder Aufmachung der Ware, soweit die Zeichen geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
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Markenrecht
Schutzfähig sind daher: Grafisch darstellbare Wörter Buchstaben- und Zahlenkombinationen Hologramme und Klangmarken (weil grafisch darstellbar) Werbeslogan (Originalität ist nicht erforderlich) Bezug auf Ware und/oder Dienstleistung muss gegeben sein.29.05.01 e-commerce
Markenrecht
Funktion einer Marke: Herkunftsfunktion, Unterscheidungs-/ Kennzeichnungsfunktion, Qualitäts-, Garantie- oder Vertrauensfunktion, Identifizierungsfunktion, Kommunikations-, Suggestiv- oder Werbefunktion.29.05.01 e-commerce
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Markenrecht Markenarten:
Wort-, Bildmarke, Wort-Bildmarke Wortmarke: „Milka“ „Merkur“, „Rauch“ Hologramme: dreidimensionales Motiv Wortbildmarke: „Tanne in der Spar-Marke“, „Bayer Kreuz“,“BMW“ Buchstaben- Ziffernmarke: z. B.: „OMV“, „IBM“, „4711“, „K2r“ Klang- oder Hörmarken: Darstellung in Notenschrift und Datenträger CD 29.05.01 e-commerce
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Markenrecht
Markenarten 2: Sammelmarken (mehrteilige Marken) Verbandsmarken (Verband m.
Rechtspersönlichkeit–ÖGB) Waren- u. Dienstleistungsmarken
(Meinl,Philips,TCM, Euro Trans) Vorrats- u. Defensivmarken, Sperr- u.
Hinterhaltsmarken (Red Bull)29.05.01 e-commerce
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Markenrecht Markenarten 3:
Riech-, Geruchs- oder Duftmarken: (nach den EB zur MarkenR Nov 1999 kein Schutz EuGH bejaht allerdings dem Grundsatz nach) Dzt. noch nicht möglich, aber in Zukunft ? Farbmarken: Lila für Milka, Problem d. graf. Darstellung Positionsmarken: ADIDAS - 3Streifen Formmarken: Michelin Männchen, Cola Flasche, Mercedessstern 29.05.01 e-commerce
Markenrecht Eintragung der Marke: Eintragungsprinzip: Markenregister b. Patentamt Gesetzmässigkeitsprüfung: Eintragungshindernisse z.B.: Hoheitszeichen Irreführung – Täuschungsfähigkeit Unterscheidungsfähigkeit: bet. Verkehrskreise – min. Unterscheidungskraft Ähnlichkeitsprüfung: Beschreibende Zeichen -Verkehrsgeltung! (z.B.: „Radio Vorarlberg“ ist beschreibend)
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Markenrecht
Ähnlichkeitsprüfung:
Kein Eintragungshindernis wg. e.bereits eingetragenen älteren Marke. Inhaber älterer ähnlicher Marken werden auch nicht verständigt. Überwachung obliegt dem Markeninhaber. Kein Widerspruchsverfahren, sondern nur Löschungsverfahren!29.05.01 e-commerce
Markenrecht Inhalt d. Markenrechts: Ausschliesslichkeitsrecht (absolutes Recht) Verwechslungsgefahr ist auszulegen nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen.
EuGH Entsch: PUMA / Sabel (spring. Raubkatze) LADY BOSS – BOSS (verwechslungsfähig) Starke - schwache Zeichen: „Sacher“ = starkes Zeichen „Sachers“ = verwechslungsfähig29.05.01 e-commerce
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Markenrecht
Schutz bekannter Marken: „Wer die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke.... ausnutzt oder beeinträchtigt“ -- Rufausbeutung -- Rufgefährdung Rufschädigung -- Verwässerung -- Aufmerksamkeitsausbeutung29.05.01 e-commerce
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Markenrecht
Bekanntheitsranking: Einfache Verkehrsgeltung beachtlich: 25% stark: 30% -35% überragend: 50% (Marktdurchsetzung) Bekannte Marke Notorisch bekannte Marke Berühmte Marke
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Markenrecht
Gemeinschaftsmarke:VO(EG)40/94 aus 1993 (GMV)MarkenRLMSchGEinheitliches Recht im Gebiet der GemeinschaftGM gleichgestellt der nationalen MarkenrechteAusschliesslichkeitsrecht.Harmonisierungsamt: AlicanteGerichtszuständigkeit in Öst.: OLG Wien29.05.01 e-commerce
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Musterrecht
Musterschutz
Normen, die das spezielle Aussehen gewerblicher Erzeugnisse schützen. Schutz neuer Erzeugnisse mit ästethisch wahrnehmbarer Farb- u.
Formgestaltung. „Geschmacksmusterrecht“ Designschutz - „Design sells“ -- Design u.U. Schutz auch nach Urheberrecht Werk der bildenden Künste (§3 UrhG)29.05.01 e-commerce
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Collection ruesch Wandleuchte CARAT
Musterschutz
Nationale Rechtsquellen:
MusterschutzG 1990 idF 2003 (MuSchG) Produktpirateriegesetz (PPG) MusteranmeldungsVO (nur f. Muster vor 2003) Vorarlberger Musterschiedsvertrag 1946 (f.d. Stickerei Industrie Schutzrechtssystem eigene Registrierungs- u. Verwaltungsstelle)
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MusterschutzRechtsquellen nach Gemeinschaftsrecht:
Muster RL 98/71/EG VO über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) = (VO (EG) 6/2002 -- Harmonisierungsamt f.d. Binnenmarkt f. Marken Muster u. Modelle -- eigenständiges u. einheitliches Musterrecht -- Schutzdauer: 25 Jahre
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MusterschutzGemeinschaftsrecht:
Nicht eingetragenes GGM - 3 Jahre
Eingetragenes = registriertes GGM – bis 25 Jahre
Beispiel: „Alessi Kochtopf Design“ -- Nat. Schutz nur in Italien z.B -- Einfuhr u. Erzeugung i. Frankreich auch ohne Zustimmung des Eigentümers!
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MusterschutzInternat. Rechtsquellen: PVÜ TRIPS Abkommen von Locarno (1990) Int. Klassifizierung f. gewerbl. Muster u. Modelle Haager Musterabkommen Einrichtung e. int. Büros in Genf f. Hinterlegung v. Mustern u. Modellen (Österreich nicht dabei)
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MusterschutzMuster: § 1 MuSchG 1990 (BGBl.I 2003/81)
„Vorbild f.d. Aussehen e. gewerblichen Erzeugnisses
Nicht ärgerniserregend Nicht gegen d. öff. Ordnung Nicht gegen das Doppelverbot (§3 MuSchG)“
Alle Merkmale der Erscheinungsform sind relevant.
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Musterschutz
Unterscheide: Muster: Erscheinungsform e. ganzen Erzeugnisses oder e.Teiles davon, die sich aus Merkmalen von
Linien, Konturen, Farben, Oberflächenstruktur, Werkstoffe, Verzierungen ergibt.
Erzeugnis: industrieller od. handwerklicher Gegenstand, Einzelteile davon + Verpackung u. Ausstattung
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Musterschutz
Unterscheide: Neuheit: Öffentlichkeit kein identisches Muster zugänglich vor der Registrierung oder v.d. Prioritätstag. („verwechselbar ähnlich“ schadet nicht). Eigenart: Gesamteindruck beim informierten Benutzer eine deutliche Unterscheidung gegenüber
vorbestehenden Mustern hervorruft.
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MusterschutzBegriff: Doppelschutzverbot (§ 3 MuSchG): Kein Musterschutz, wenn Muster mit einem
früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder nach dem Prioritätstag des anderen zugänglich gemacht wurde.
(Vor dem Prioritätstag eingetragene und danach veröffentlichte GGM stellen ältere Rechte dar)
Ordnungsgemässe Anmeldung erforderlich! Prioritätserklärung binnen zwei Monaten nach Anmeldung!29.05.01 e-commerce
Musterschutz
Begriffe:Schöpfer: Der das Muster geschaffen hat, --- Anspruch auf Geschmacksmusterschutz und --- unverzichtbaren Anspruch auf Nennung. Recht auf wirtschaftliche Verwertung. --- Lizenzvereinbarung! (Einräumung v. Nutzungsrechten)
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MusterschutzMusteranmeldung:
Ausschliesslich beim Patentamt Vorlage einer Musterabbildung (Mustexemplar) Angabe des Warenverzeichnisses Sammelanmeldung (mehrere Muster d. gl. Warenverzeichnisse) Geheimmuster Schutzdauer: 5 Jahre – 4x Verlängerung auf jeweils 5 Jahre
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MusterschutzInhalt des Musterrechts: Ausschliessungs- und Verbietungsrecht Schutzbereich: Territorialitätsprinzip gds. Schutz nur im Inland Zivilrechtl. + Strafrechtl. Ansprüche u. Feststellungsanspruch (negativer u. positiver) Übertragungsrechte (Lizenzen) Behörden: Patentamt -- RA = Rechtsabt. -- BA = Beschwerdeabt. -- NA = Nichtigkeitsabt.29.05.01 e-commerce
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Gebrauchsmusterrecht
Gebrauchsmusterschutz
„ Kleines Patent“Schutz f. technische Entwicklungen,die nicht den für eine Patenterteilungerforderlichen hohen Erfindungsgehalt aufweisen.
Gedacht für schnellebige Wirtschaftsgüter.
Förderung d. Innovation von KMU(Handwerk, Gewerbe)29.05.01 e-commerce
Gebrauchsmusterschutz
Nationale Rechtsquellen:
Gebrauchsmustergesetz (GMG, BGBlI 2001/143) UmsetzungsNov. 2005 u.
Verbandsverantwortlichkeit Nov 2005 (dem Patentgesetz in weiten Teilen
nachgebildet) Patentgesetz Durchführungsverordnungen29.05.01 e-commerce
Gebrauchsmusterschutz
Rechtsquellen aus Gemeinschaftsrecht:
RL Gebrauchsmusterrecht(1999) Vorschlag; noch keine Harmonisierung
VO Vorschlag zum Gemeinschaftpatent(2000)
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Gebrauchsmusterschutz
Internationale Rechtsquellen:
PVÜ TRIPS Patent Cooperation Treaty (PCT, 1970) Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ,
1973) EPÜ 2000
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Gebrauchsmusterschutz
Gebrauchsmuster: (§ 1 GMG, Legaldefinition)
„die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen, gewerblich anwendbar“
„Erfindung ist auch die Programmlogik, die Programmen f. Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt“(in Österreich).
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Gebrauchsmusterschutz
Nicht als Erfindung gelten:
Entdeckungen, wissenschaftl. Theorien mathematische Methoden, Ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln u. Verfahren f. gedankl.
Tätigkeiten (Ausnahme: Programmlogik) Wiedergabe v. Informationen.
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GebrauchsmusterschutzNicht als Erfindung werden auch gewertet: Erfindungen, die gg. unsere Rechtsordnung u. gg. d. guten Sitten verstossen Verfahren z. chirurgischen u. therapeutischen Behandlung v. Menschen, Diagnostizierverfahren, (gilt nicht f. Erzeugnisse, Stoffe
etc.) Pflanzensorten, Tierrassen, Mikroorganismen biolog. Verfahren und Züchtung29.05.01 e-commerce
Gebrauchsmusterschutz
Schutzvoraussetzungen: Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört!
Stand der Technik: Gebrauchsmusteranmeldung Patentanmeldung Int. Anmeldung nach Pat VO EG Europäische Patentanmeldung29.05.01 e-commerce
Gebrauchsmusterschutz
Schutzvoraussetzung:
Erfinderischer Schritt (geringere Erfinderqualität) Gewerbliche Anwendbarkeit Offenbarungsgrundsatz: Erfindung i.d. Anmeldung so deutlich u. vollständig „offenbaren“, das sie ein Fachmann (SV) ausführen kann
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Gebrauchsmusterschutz Neuheitsschonfrist: 6 Monate vor Anmeldetag keine an sich neuheitsschädliche Vorgänge (druckschriftl. Veröffentlichungen i.
Fachzeitschrift) Anmeldetag = Prioritätsrecht PA -- Gesetzmässigkeitsprüfung -- Recherchenbericht Beschleunigte Veröffentlichung u. Registrierung
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Gebrauchsmusterschutz
Vorbenützerrecht: (§ 5 GMG)
Wirkung des Schutzes d. Gebrauchsmusterstritt gegen denjenigen nicht ein,der d. Erfindung vor dem Prioritätstaggutgläubig im Inland benützt oder hiefür die erforderlichen Veranlassungen getroffen hat.
Problem: Veröffentlichungen!
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Gebrauchsmusterschutz
Schutzdauer: 10 Jahre Schöpferprinzip Nennungsanspruch als Erfinder Zivilrechtl. und strafrechtl. Ansprüche (HG Wien und LG f. Strafsachen Wien) Feststellungsanspruch Patentamt (wie beim Geschmacksmuster)
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Gebrauchsmusterschutz
Rechtsverlust und Löschung:
Zeitablauf, Nichtzahlung d. Jahresgebühr Verzicht und Teilverzicht Nichtigerklärung Aberkennung
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Patentrecht
Patentrecht
Patentrecht boomt:
Österreich: 14.500 nat. PatenteEPA: 150.000 jährl. Anmeldungen
Führend: Datenverarbeitung v. Biochemie, Gentechnik, Medizin, Nachrichtentechnik.29.05.01 e-commerce
Patentrecht
Unternehmensranking: IBM (3.500 Patente) Hewlett Packard Panasonic Samsung Micron Technology Intel Hitachi29.05.01 e-commerce
Patentrecht Patente: Schutzrechte an Erfindungen, die neu sind, sich f. e. Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind. Patentrecht i. obj. Sinn: Rechtsnormen, d. d. Schutz v. Erfindungen regeln Patentrecht i. subj. Sinn: Rechtsnormen, die die Befugnisse d. E. regeln.
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PatentrechtNationale Rechtsquellen: Patentgesetz (PatG 1970 idf BGBl I 2001/143) Patentverträgeeinführungsgesetz (BGBl 52/1979) Patentanwaltsgesetz Produktpirateriegesetz Patent-,Gebrauchsmuster-, Marken- u. Muster VO PatentamtsVO TeilrechtsfähigkeitsVO PublikationsVO
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Patentrecht
Rechtsquellen nach Gemeinschaftsrecht: Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) ProduktpiraterieVO Schutzzertifikate für Arzneimittel Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel Halbleiterschutz RL Biotechnologie RL SoftwarePatente RL (Vorschlag) RL zum Schutz des geistigen Eigentums29.05.01 e-commerce
PatentrechtInternationale Rechtsquellen: Patent Cooperation Treaty (PCT) 1970 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) (Münchner EPÜ 1973 + EPÜ 2000 i.K. seit
13.12.2007) Strassburger Patentklassifizierungsabkommen Budapester Vertrag über Mikroorganismen PVÜ TRIPS Patent Law Treaty (PLT)(unter der WIPO)29.05.01 e-commerce
Patentrecht Wann wird ein Patent erteilt: „Für Erfindungen, die neu sind, sich f.e. Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stande der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind.“ Was ist eine Erfindung? „Etwas Neues Erbringendes“ Was ist ein Patent? „Setzt eine Erfindung
voraus“
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PatentrechtSchutzvoraussetzungen: Gewerbliche Anwendbarkeit Neuheit -- absoluter Neuheitsbegriff (-nicht veröffentlicht) -- gehört daher noch nicht zum Stand der Technik -- Entdeckung ist das Auffinden von vorhandenen Erkenntnissen (nicht patentfähig) -- Keine Weiterentwicklung Erfindungshöhe -- Lösung darf dem Fachmann nicht nahe liegen
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PatentrechtPatentarten: Sachpatent: --- Schutz des räumlich fassbaren Gegenstandes Verfahrenspatent: --- Schutz des zeitlichen Ablaufs von Vorgängen, die auf eine Sache eingewirkt haben Herstellungsverfahren Verwendungspatent: --- Unterart des Verfahrenspatents
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Patentrecht Erwerb eines Patents -- Anmeldungsverfahren ---- Offenbarung ---- Einheitlichkeit ---- Priorität Vorprüfung Aufgebot Einspruch Patenterteilung und Eintragung in Register29.05.01 e-commerce
Patentrecht
Schutzbereich: Ausschliessungs- u. Verbietungsrecht --- betriebsmässige Herstellung --- in Verkehr bringen --- Feilhaltung --- Gebrauch
Vorbenützerrecht (Gutgläubigkeit)
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Patentrecht Sofern gemeinschaftliche Regelungen vorhanden sind, ist die Rechtsmäßigkeit anhand dieserGemeinschaftsvorschrift zu prüfen.Patentinhaber darf sein Erzeugnis erstmals in den Verkehr bringen und sich auf dem geschützten Markt gegen ein Inverkehrbringen entsprechender Waren auch dann zur Wehr setzen, wenn er im Export-MS keinen Patentschutz genießt.Patentrecht ist erschöpft: Erzeugnis im Export-MS selbst oder mit seiner Zustimmung in den Handel gebracht.
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Patentrecht
Schutzdauer:
20 Jahre ab Anmeldetag
Jährliche Schutzgebühr
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Patentrecht
Schutz der Erfinderehre: Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Anspruch auf Urteilsveröffentlichung Schadenersatz, Entgeltanspruch Anspruch auf Rechnungslegung Unternehmerhaftung Feststellungsbegehren Strafrechtlichen Patentschutz29.05.01 e-commerce
Patentrecht Doppelerfindung Dienstnehmererfindung geschützt ist d. Recht des Schöpfers der
Erfindung Lizenz --- Freiwillige Lizenz Überlassung des Nutzungsrechtes --- Zwangslizenz wenn jüngeres Patent hindert wichtigen techn. Fortschritt v.erheblicher wirtschaftl. Bedeutung29.05.01 e-commerce
Patentrecht
Rechtsverlust und Löschung: Zeitablauf Nichtzahlung der Jahresgebühr Verzicht Rücknahme Nichtigerklärung Aberkennung
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Patentrecht
Behörden- u. Gerichtszuständigkeit: Patentamt -- Techn. Abteilung (TA) -- Rechtsabteilung (RA) -- Beschwerdeabteilung (BA) -- Nichtigkeitsabteilung (NA) Oberste Patent- und Markensenat HG Wien LG f. Strafsachen Wien29.05.01 e-commerce
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Produkthaftung
Produkthaftung
Haftpflichtansprüche gegen den Produzenten/Importeur.Mit Beitritt zu EU:Importeurshaftung gefallen, sofern Produzent in der EU.
25.06.1985: ProdukthaftungsRL (RL 85/374/EWG)
01.07.1988: Produkthaftungsgesetz (BGBI. 1988/99)
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Produkthaftung Fehler eines Produktes:
Konstruktionsfehler (nicht bruchfestes Material) Fabrikationsfehler (verunreinigtes Material) Instruktionsfehler (unzulängliche Warnung)
Fehlerhaft: Allg. Sicherheitserwartungen nicht erfüllt Körperl. Integrität von Menschen beeinträchtigt
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Produkthaftung
Hersteller i.S.d. PHG:
Hersteller des End-, Teilproduktes oder Grundstoffs,
Importeur i. d. Europäischen Wirtschaftsraum,
Quasi Hersteller.
(Anbringen seiner Marke, seines Namens,
seines Merkmals, das ihn als Hersteller ausgibt)
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Produkthaftung
Verschuldensunabhängige Haftung: Haftungsgrenzen: § 2 PHG € 7900,-- Art. 16 RL € 70 Mio Keine Grenze nach nationalem österr. Recht bei Tod und/oder Verletzung! Organisationspflicht Instruktionspflicht Produktbeobachtungspflicht29.05.01 e-commerce
Produkthaftung
Verschuldensunabhängige Haftung:
Haftungsgrenzen: § 2PHG € 500,-- Art. 1 € 70 Mio.
Organisationspflicht Produktbeobachtungspflicht Instruktionspflicht 29.05.01 e-commerce
Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarungen:
Einhaltung u. Unterhaltung eines Qualitätssicherungs- system mit Qualitätssicherheitsbeauftragten
Bes. Maßnahmen bei Herstellung u. Lagerung Kontroll- u. Anzeigepflichten Kontroll- u. Zutrittsrechte Eingangsprüfung u. Erstbemusterung Rückruf (Mitteilung, Organisation, Kosten) Geheimhaltung29.05.01 e-commerce
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Konfliktlösung
Streitschlichtung
Streitschlichtung
Gerichtliche Streiterledigung
Mediation
Schiedsgerichtliche Erledigung
(Schiedsverfahren)
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Rechtswahl / Gerichtsstandklausel
Zweckmäßig inländisches Recht zu bestimmen
Gerichtsstandklausel: ausdrücklich treffen und hervorheben!
Nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarungen (kaufm. Bestätigungsschreiben/Rechnungen) gehen meist ins Leere!
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Gerichtsstandsvereinbarung
Als ausschließlicher Gerichtsstand
gilt Dornbirn als vereinbart,
außer es wird mit dem ausländischen
Auftraggeber eine Schiedsvereinbarung getroffen.
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VO (EG) 44/ 2001Vergemeinschaftung des EuGVü
Rechtssachen in Zivil- u. Handelssachen: Gerichtsstandsregeln, Anerkennung u. Vollstreckung von Entscheidungen, System des einstweiligen Rechtschutz Vertrag v. Amsterdam: Integration d. EuGVÜ / in Kraft mit 1.3.02 „Freizügigkeit im Urteilsverkehr“
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Mediation Wirtschaftsmediation
Mediationsklausel:Sämtliche Streitigkeiten, Konflikte, die diesen Vertragbetreffen, werden d. Parteien versuchen, i.R.e.Mediationsverfahren durch einen allparteilichenDritten (Mediator) einvernehmlich beizulegen.
+ Fristsetzung! + Vertraulichkeitsvereinbarung!
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Schiedsverfahren
Höhere Schnelligkeit gegenüber Verfahren vor staatlichem Gericht, Diskretion des Verfahrens, Größere Sachkunde der gewählten Richter, Verfahrensvorschriften, Kostenvorteile bei hohen Streitwerten. Unterscheide: Hauptvertrag/Schiedsvertrag Schiedsvertragsstatut Schiedsverfahrensstatut
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Ad hoc SchiedsgerichtInstitutionelles Schiedsgericht
Uncitralverfahrensordnung der Vereinigten Nationen Schieds- und Vergleichsordnung der ICC. Schiedsordnung der Wirtschaftskammer Österreich Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (D.I.S) Schiedsordnung der ASA Zürich Schiedsgericht in New York (AAA) Schiedsgerichte in Stockholm, London, Singapur
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SchiedsklauselWirtschaftskammer Österreichs
„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösungoder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Int. Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ( Wiener Regeln) von einem oder mehrerengem. diesen Regeln ernannten Schiedsrichternendgültig entschieden.“
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Schiedsklausel
Schiedsklausel:
„Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt .............
Es ist ............ materielles Recht anzuwenden.
Die im Schiedsverfahren zu verwendende
Sprache ist ..........
Der Schiedsort ist ...............“
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Viel Erfolg
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Recht – zeitig – gut beraten http://www.law-puchner.at
Dr. Manfred Puchner LL.M. (European law)
Rechtsanwalt – Mediator
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