EnergieTechnik
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe
Die Verwendung ungeeichter Wasser- und Wärmezähler ist verboten. Jeder
weiß, dass die Wurstwaage des Metzgers geeicht sein muss und auf die gül-
tige Eichmarke an der Zapfsäule der Tankstelle legt der kritische Verbraucher
ebenfalls hohen Wert. Dass die gleichen gesetzlichen Grundlagen aber auch für
Wasser- und Wärmezähler in Wohnungen gelten, wird dagegen immer noch zu
oft vergessen. Hier bekommen Sie Informationen zum deutschen Eichgesetz mit
Fakten zu den gesetzlichen Grundlagen und Information darüber, welche Geräte
eichpflichtig sind. Auch die Bedeutung des Begriffs Eichung soll hier erklärt werden und schließlich erfahren Sie
auch etwas über die vorgeschriebenen Eichintervalle. Auch das Thema Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen
gegen das Eichgesetz ist einigen Vermietern und Wohnungsverwaltern erfahrungsgemäß oft unbekannt und
deshalb sicher auch interessant.
Das Eichgesetz erwähnt erstmals im Jahr 1976 Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler und unterstellt diese
Messgeräte damit seiner Gültigkeit. Vor 1976 gab es keine gesetzlichen Regelungen und es durften auch unge-
eichte Wasser- und Wärmezähler verwendet werden. Das Eichgesetz ist ein
typischer Vertreter der Verbraucherschutzgesetze, denn es soll sicherstellen,
dass der Verbraucher -in diesem Fall der Mieter oder Wohnungseigentümer
nur das zu bezahlen hat, was bei ihm auch gemessen wurde. Das geht nur mit
Geräten, die ihre Funktionstüchtigkeit regelmäßig – entsprechend dem jeweils
geltenden Eichintervall – nachweisen können.
Eichung von MessgerätenZENNER informiert
Gesetzliche Grundlagen
Zweck des Eichgesetzes ist es, Voraussetzungen für
die richtige Messung zu schaffen. Unter Berücksich-
tigung der Wirtschaftlichkeit werden für Wasser- und
Wärmezähler zulässige Toleranzen bezüglich der An-
zeigegenauigkeit festgelegt, die jedes Gerät einhalten
muss.
Wasser- und Wärmezähler unterliegen einem Ver-
schleiß und nach einer gewissen Zeit lässt die Genau-
igkeit der Messung dann zwangsläufig nach. Kalkabla-
gerungen und andere Feststoffe im Wasser führen im
Lauf der Jahre dazu, dass die mechanischen Teile in
Eichung von MessgerätenUnwissenheit schützt nicht vor Strafe
Die Verwendung ungeeich-ter Wasser- und Wärmezäh-ler ist verboten. Jeder weiß,dass die Wurstwaage desMetzgers geeicht sein mussund auf die gültige Eichmar-ke an der Zapfsäule derTankstelle legt der kritischeVerbraucher ebenfalls ho-hen Wert. Dass die gleichengesetzlichen Grundlagenaber auch für Wasser- und
Wärmezähler in Wohnungen gelten, wird dagegen immer noch zuoft vergessen. Hier bekommen Sie Informationen zum deutschenEichgesetz mit Fakten zu den gesetzlichen Grundlagen und Infor-mation darüber, welche Geräte eichpflichtig sind. Auch die Be-deutung des Begriffs Eichung soll hier erklärt werden undschließlich erfahren Sie auch etwas über die vorgeschriebenenEichintervalle. Auch das Thema Ordnungswidrigkeiten bei Ver-stößen gegen das Eichgesetz ist einigen Vermietern und Woh-nungsverwaltern erfahrungsgemäß oft unbekannt und deshalb si-cher auch interessant.
Das Eichgesetz erwähnt erstmals im Jahr 1976 Kalt-, Warmwasser-und Wärmezähler und unterstellt diese Messgeräte damit seiner Gül-tigkeit. Vor 1976 gab es keine gesetzlichen Regelungen und es durften
auch ungeeichte Wasser- und Wär-mezähler verwendet werden. DasEichgesetz ist ein typischer Vertre-ter der Verbraucherschutzgesetze,denn es soll sicherstellen, dass derVerbraucher - in diesem Fall derMieter oderWohnungseigentümer -nur das zu bezahlen hat, was beiihm auch gemessen wurde. Dasgeht nur mit Geräten, die ihre Funk-tionstüchtigkeit regelmäßig - ent-sprechend dem jeweils geltendenEichintervall - nachweisen können.
Gesetzliche Grundlagen
Zweck des Eichgesetzes ist es, Voraussetzungen für die richtige Mes-sung zu schaffen. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit wer-den für Wasser- undWärmezähler zulässige Toleranzen bezüglich derAnzeigegenauigkeit festgelegt, die jedes Gerät einhalten muss.
Wasser- und Wärmezählerunterliegen einemVerschleiß und nach ei-ner gewissen Zeit lässt die Genauigkeit der Messung dann zwangsläu-fig nach. Kalkablagerungen und andere Feststoffe imWasser führen imLauf der Jahre dazu, dass die mechanischen Teile in den Zählern ver-
schmutzen und verkrusten und irgendwann überhaupt keine Messungmehr ermöglichen. Das Eichgesetz soll die Verwendung dieser dannnicht mehr geeigneten Messgeräte verhindern.
Für die Einhaltung des Eichgesetzes sind die Eichaufsichtsbehördender jeweiligen Bundesländer zuständig. In Baden-Württemberg ist esbeispielsweise das Landesgewerbeamt. Die technische Oberbehördefür dasMesswesen in Deutschland ist die schon 1887 gegründete Phy-sikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und Ber-lin.
Eichpflichtige GeräteVon den Geräten zur Messung für Wärme, Warm- und Kaltwasser un-terliegen
� Kaltwasserzähler bereits seit Dezember 1979,
� Wärmezähler - das sind Messgeräte zur Erfassung eines Wärme-verbrauchs in Heizanlagen - seit Dezember 1980 und
� Warmwasserzähler schließlich seit Dezember 1981 der Eichpflicht.
Nach diesen Terminen dürfen in keinem Fall mehr ungeeichten Geräteverwendet werden. Für bereits eingebaute Zähler galten damals nochÜbergangsfristen, die aber inzwischen allesamt längst abgelaufen sindund heute keine Rolle mehr spielen.
Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht. Das gilt sowohlfür Geräte nach dem Verdunstungsprinzip, wie auch für elektronischeHeizkostenverteiler. Die Technik dieser Geräte lässt keine Eichung zu,
MINOL INFORMIERT
Abb. 1: Ergänzend zur Einzelprüfung werden auch Messungen auf einemReihenprüfstand vorgenommen, bei dem jedes Gerät auf zulässige
Toleranzen getestet wird.
Wasser- und Wär-mezähler müs-sen immer geeichtsein. Heizkostenver-teiler sind nicht eich-fähig und damit auchnicht eichpflichtig.
den Zählern verschmutzen und verkrusten und irgend-
wann überhaupt keine Messung mehr ermöglichen.
Das Eichgesetz soll die Verwendung dieser dann nicht
mehr geeigneten Messgeräte verhindern.
Für die Einhaltung des Eichgesetzes sind die Eichauf-
sichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer zustän-
dig. In Baden-Württemberg ist es beispielsweise das
Landesgewerbeamt. Die technische Oberbehörde für
das Messwesen in Deutschland ist die schon 1887
gegründete Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(PTB) in Braunschweig und Berlin.
Wasser- und Wärmezähler müssen immer geeicht sein. Heizkostenverteiler sindnicht eichfähig und damit auch nicht eichpflichtig.
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Eichpflichtige Geräte
Von den Geräten zur Messung für Wärme, Warm- und
Kaltwasser unterliegen
Kaltwasserzähler bereits seit Dezember 1979,
Wärmezähler - das sind Messgeräte zur Erfassung
eines Wärmeverbrauchs in Heizanlagen - seit
Dezember 1980 und
Warmwasserzähler schließlich seit Dezember 1981
der Eichpflicht.
Nach diesen Terminen dürfen in keinem Fall mehr un-
geeichten Geräte verwendet werden. Für bereits ein-
gebaute Zähler galten damals noch Übergangsfristen,
die aber inzwischen allesamt längst abgelaufen sind
und heute keine Rolle mehr spielen.
Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht.
Das gilt sowohl für Geräte nach dem Verdunstungs-
prinzip, wie auch für elektronische Heizkostenvertei-
ler. Die Technik dieser Geräte lässt keine Eichung zu,
da keine physikalischen Einheiten gemessen werden,
sondern lediglich ein relativer Anteil am Gesamtver-
brauch erfasst wird. Auch die teilweise noch im Einsatz
befindlichen Warmwasserkostenverteiler - das sind die
über zwei Jahrzehnte alten Geräte, die wie Verdun-
stungsheizkostenverteiler aussehen und einen relati-
ven Warmwasserverbrauchsanteil erfassen -sind nicht
eichfähig.
Eichämter und Prüfstellen
Für Messgerätehersteller gibt es zwei Möglichkeiten,
eine Eichgültigkeitsbestätigung für Messgeräte im Sin-
ne des Eichgesetzes zu bekommen:
Zunächst die Eichung, die von den amtlichen Eich-
behörden (Eichämtern) selbst durchgeführt wird und
ergänzend dazu die Eichung, die in staatlich aner-
kannten Prüfstellen vorgenommen wird.
■
■
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■
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Beide Verfahren sind in der technischen Durchführung
völlig identisch und somit gleichwertig. Es spielt für
Wohnungseigentümer oder Mieter deshalb keine Rolle,
ob ein Messgerät von einem Eichamt oder einer staat-
lich anerkannten Prüfstelle geprüft wurde. Bis zum Jahr
2000 wurde die Eichung in einer staatlich anerkannten
Prüfstelle noch als Beglaubigung bezeichnet. Mit der
Änderung der Eichordnung vom 18. August 2000 wur-
den die Begriffe eichen und beglaubigen gleichgesetzt
und fortan nur noch als eichen definiert.
Wasserzähler und Wärmezähler werden in der Regel
in staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht, auch weil
Eichämter nicht die Kapazität besitzen, jährlich Hun-
derttausende von Messgeräten auf ihren Prüfständen
zu eichen. Deshalb besteht auch für Gerätehersteller
die Möglichkeit, Trägerin einer staatlich anerkannten
und überwachten Prüfstelle zu werden. Es mag etwas
seltsam erscheinen, dass der Hersteller von Messgerä-
ten auch die Eichung selbst durchführen darf. Deshalb
ist es wichtig zu wissen, dass von den Eichaufsichts-
behörden mehrmals im Jahr nicht angekündigte Kon-
trollen in den firmeneigenen Prüfstellen der Wasser-
Eichung von MessgerätenUnwissenheit schützt nicht vor Strafe
Die Verwendung ungeeich-ter Wasser- und Wärmezäh-ler ist verboten. Jeder weiß,dass die Wurstwaage desMetzgers geeicht sein mussund auf die gültige Eichmar-ke an der Zapfsäule derTankstelle legt der kritischeVerbraucher ebenfalls ho-hen Wert. Dass die gleichengesetzlichen Grundlagenaber auch für Wasser- und
Wärmezähler in Wohnungen gelten, wird dagegen immer noch zuoft vergessen. Hier bekommen Sie Informationen zum deutschenEichgesetz mit Fakten zu den gesetzlichen Grundlagen und Infor-mation darüber, welche Geräte eichpflichtig sind. Auch die Be-deutung des Begriffs Eichung soll hier erklärt werden undschließlich erfahren Sie auch etwas über die vorgeschriebenenEichintervalle. Auch das Thema Ordnungswidrigkeiten bei Ver-stößen gegen das Eichgesetz ist einigen Vermietern und Woh-nungsverwaltern erfahrungsgemäß oft unbekannt und deshalb si-cher auch interessant.
Das Eichgesetz erwähnt erstmals im Jahr 1976 Kalt-, Warmwasser-und Wärmezähler und unterstellt diese Messgeräte damit seiner Gül-tigkeit. Vor 1976 gab es keine gesetzlichen Regelungen und es durften
auch ungeeichte Wasser- und Wär-mezähler verwendet werden. DasEichgesetz ist ein typischer Vertre-ter der Verbraucherschutzgesetze,denn es soll sicherstellen, dass derVerbraucher - in diesem Fall derMieter oderWohnungseigentümer -nur das zu bezahlen hat, was beiihm auch gemessen wurde. Dasgeht nur mit Geräten, die ihre Funk-tionstüchtigkeit regelmäßig - ent-sprechend dem jeweils geltendenEichintervall - nachweisen können.
Gesetzliche Grundlagen
Zweck des Eichgesetzes ist es, Voraussetzungen für die richtige Mes-sung zu schaffen. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit wer-den für Wasser- undWärmezähler zulässige Toleranzen bezüglich derAnzeigegenauigkeit festgelegt, die jedes Gerät einhalten muss.
Wasser- und Wärmezählerunterliegen einemVerschleiß und nach ei-ner gewissen Zeit lässt die Genauigkeit der Messung dann zwangsläu-fig nach. Kalkablagerungen und andere Feststoffe imWasser führen imLauf der Jahre dazu, dass die mechanischen Teile in den Zählern ver-
schmutzen und verkrusten und irgendwann überhaupt keine Messungmehr ermöglichen. Das Eichgesetz soll die Verwendung dieser dannnicht mehr geeigneten Messgeräte verhindern.
Für die Einhaltung des Eichgesetzes sind die Eichaufsichtsbehördender jeweiligen Bundesländer zuständig. In Baden-Württemberg ist esbeispielsweise das Landesgewerbeamt. Die technische Oberbehördefür dasMesswesen in Deutschland ist die schon 1887 gegründete Phy-sikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und Ber-lin.
Eichpflichtige GeräteVon den Geräten zur Messung für Wärme, Warm- und Kaltwasser un-terliegen
� Kaltwasserzähler bereits seit Dezember 1979,
� Wärmezähler - das sind Messgeräte zur Erfassung eines Wärme-verbrauchs in Heizanlagen - seit Dezember 1980 und
� Warmwasserzähler schließlich seit Dezember 1981 der Eichpflicht.
Nach diesen Terminen dürfen in keinem Fall mehr ungeeichten Geräteverwendet werden. Für bereits eingebaute Zähler galten damals nochÜbergangsfristen, die aber inzwischen allesamt längst abgelaufen sindund heute keine Rolle mehr spielen.
Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht. Das gilt sowohlfür Geräte nach dem Verdunstungsprinzip, wie auch für elektronischeHeizkostenverteiler. Die Technik dieser Geräte lässt keine Eichung zu,
MINOL INFORMIERT
Abb. 1: Ergänzend zur Einzelprüfung werden auch Messungen auf einemReihenprüfstand vorgenommen, bei dem jedes Gerät auf zulässige
Toleranzen getestet wird.
Wasser- und Wär-mezähler müs-sen immer geeichtsein. Heizkostenver-teiler sind nicht eich-fähig und damit auchnicht eichpflichtig.
Ergänzend zur Einzelprüfung werden auch Messungen auf einem Reihenprüfstand vorgenommen, bei dem jedes Gerät auf zulässige Tole-ranzen getestet wird.
und Wärmezählerhersteller vorgenommen werden und
dass die Prüfstellenleiter staatlich vereidigt sind und
damit für einen gesetzes- und verordnungskonformen
Betrieb Sorge zu tragen haben. Dabei festgestellte Un-
regelmäßigkeiten hätten für den Messgerätehersteller
den Verlust der staatlichen Anerkennung zur Folge.
Das wäre für die davon betroffenen Unternehmen rui-
nös und schließt sich schon aus diesen Gründen aus.
Verantwortlichkeit für die Einhaltung
des Eichgesetzes
Alle in Deutschland verwendeten Wasser- und Wärme-
zähler müssen seit über 20 Jahren bei Ersteinbau ge-
eicht sein. Der Verbraucher erwirbt also ein Gerät, das
für eine bestimmte Zeit nach dem Eichrecht für Abrech-
nungszwecke im geschäftlichen Verkehr freigegeben
ist. Nach Ablauf der 5-oder 6-jährigen Frist verlangt das
Eichgesetz eine Nacheichung.
Ganz wichtig: Für die Einhaltung der Eichfristen ist
der Besitzer der Messgeräte verantwortlich. Eine ge-
sonderte Aufforderung, z. B. vom örtlichen Eichamt,
bekommt er dazu nicht. Als Besitzer der Messgeräte
gilt bei Mietwohnun-
gen selbstverständlich
der Vermieter und in
Eigentumswohnanla-
gen jeder Wohnungs-
eigentümer für sich.
Der Wohnungsverwalter ist im Sinne des Eichgesetzes
eigentlich unbeteiligt, es obliegt aber seiner Sorgfalts-
pflicht, die betroffenen Wohnungseigentümer über die
gesetzlichen Notwendigkeiten zu informieren. Eindeu-
tig ist, dass ein Eigentümerbeschluss, der die Nach-
eichung von Messgeräten ablehnt, gegen gesetzliche
Vorschriften verstößt und somit einer ordnungsgemä-
ßen Verwaltung widerspricht. Ab dem Moment des Ge-
räteerwerbs geht die Verantwortung für die Einhaltung
des Eichgesetzes auf den Besitzer des Messgerätes
über. Das ist erfahrungsgemäß leider sehr häufig nicht
bekannt und führt dazu, dass eine notwendige Nachei-
chung nach Ablauf der Eichgültigkeit kaum jemanden
interessiert, bzw. erst dann, wenn es Ärger gibt.
Dazu noch mal der Vergleich mit einem Fahrzeug: Ein
neues Auto hat eine gültige TÜV-Plakette und ist für
die nächsten 2-3 Jahre im Straßenverkehr zugelassen.
Wann aber die nächste Hauptuntersuchung fällig ist,
interessiert den Fahrzeughersteller nicht – dafür hat
der Fahrzeugbesitzer selbst zu sorgen.
Jeder Wasser- und Wärmezähler wird bei der Eichung auch einzeln auf seine Funktionsfähigkeit geprüft.
da keine physikalischen Einheiten gemessen werden, sondern ledig-lich ein relativer Anteil amGesamtverbrauch erfasst wird. Auch die teil-weise noch im Einsatz befindlichen Warmwasserkostenverteiler - dassind die über zwei Jahrzehnte alten Geräte, die wie Verdunstungsheiz-kostenverteiler aussehen und einen relativen Warmwasserver-brauchsanteil erfassen - sind nicht eichfähig.
Eichämter und PrüfstellenFür Messgerätehersteller gibt es zwei Möglichkeiten, eine Eichgültig-keitsbestätigung fürMessgeräte imSinne desEichgesetzes zu bekom-men:
� Zunächst die Eichung, die von den amtlichen Eichbehörden (Eich-ämtern) selbst durchgeführt wird und
� ergänzend dazu die Eichung, die in staatlich anerkannten Prüfstel-len vorgenommen wird.
Beide Verfahren sind in der technischen Durchführung völlig identischund somit gleichwertig. Es spielt für Wohnungseigentümer oder Mieterdeshalb keine Rolle, ob ein Messgerät von einem Eichamt oder einerstaatlich anerkannten Prüfstelle geprüft wurde. Bis zum Jahr 2000wur-de die Eichung in einer staatlich anerkannten Prüfstelle noch als Be-glaubigung bezeichnet.Mit der Änderung der Eichordnung vom18. Au-gust 2000 wurden die Begriffe eichen und beglaubigen gleichgesetztund fortan nur noch als eichen definiert.
Wasserzähler und Wärmezähler werden in der Regel in staatlichanerkannten Prüfstellen geeicht, auch weil Eichämter nicht die Kapazi-tät besitzen, jährlich Hunderttausende vonMessgeräten auf ihren Prüf-ständen zu eichen. Deshalb besteht auch für Gerätehersteller dieMög-lichkeit, Trägerin einer staatlich anerkannten und überwachten Prüf-stelle zu werden. Es mag etwas seltsam erscheinen, dass der Herstel-ler von Messgeräten auch die Eichung selbst durchführen darf. Des-halb ist es wichtig zu wissen, dass von den Eichaufsichtsbehördenmehrmals im Jahr nicht angekündigte Kontrollen in den firmeneigenenPrüfstellen der Wasser- und Wärmezählerhersteller vorgenommenwerden und dass die Prüfstellenleiter staatlich vereidigt sind und damitfür einen gesetzes- und verordnungskonformen Betrieb Sorge zu tra-gen haben. Dabei festgestellte Unregelmäßigkeiten hätten für denMessgerätehersteller denVerlust der staatlichenAnerkennung zur Fol-ge. Das wäre für die davon betroffenen Unternehmen ruinös undschließt sich schon aus diesen Gründen aus.
Verantwortlichkeit für dieEinhaltung des EichgesetzesAlle in Deutschland verwendeten Wasser- und Wärmezähler müssenseit über 20 Jahren bei Ersteinbau geeicht sein. Der Verbraucher er-wirbt also einGerät, das für eine bestimmte Zeit nach demEichrecht fürAbrechnungszwecke im geschäftlichen Verkehr freigegeben ist. Nach
Ablauf der 5- oder 6-jährigen Fristverlangt das Eichgesetz eine Na-cheichung. EineAusnahmebildenhier lediglich die gelegentlich inBaumärkten erhältlichen Wasser-zähler ohne Eichung, die aber inkeinem Fall für Abrechnungszwe-cke eingesetzt werden dürfen.
Ganz wichtig: Für die Einhaltungder Eichfristen ist der Besitzer derMessgeräte verantwortlich. Einegesonderte Aufforderung, z. B.
vom örtlichen Eichamt, bekommt er dazu nicht. Als Besitzer der Mess-geräte gilt bei Mietwohnungen selbstverständlich der Vermieter und inEigentumswohnanlagen jeder Wohnungseigentümer für sich. DerWohnungsverwalter ist im Sinne des Eichgesetzes eigentlich unbetei-
ligt, es obliegt aber seinerSorgfaltspflicht, die betroffe-nen Wohnungseigentümerüber die gesetzlichen Not-wendigkeiten zu informieren.Eindeutig ist, dass ein Eigen-tümerbeschluss, der die Na-cheichung von Messgerätenablehnt, gegen gesetzlicheVorschriften verstößt und so-mit einer ordnungsgemäßenVerwaltung widerspricht. Abdem Moment des Geräteer-werbs geht die Verantwor-tung für die Einhaltung desEichgesetzes auf den Besit-zer des Messgerätes über.Das ist erfahrungsgemäß lei-der sehr häufig nicht bekanntund führt dazu, dass eine not-wendige Nacheichung nachAblauf der Eichgültigkeitkaum jemanden interessiert, bzw. erst dann, wenn es Ärger gibt.
Dazu noch mal der Vergleich mit einem Fahrzeug: Ein neues Auto hateine gültige TÜV-Plakette und ist für die nächsten 2-3 Jahre im Stra-ßenverkehr zugelassen. Wann aber die nächste Hauptuntersuchungfällig ist, interessiert den Fahrzeughersteller nicht – dafür hat der Fahr-zeugbesitzer selbst zu sorgen.
Wartungs- und EichserviceverträgeDie Pflicht der Nacheichung von Wasser- und Wärmezählern kannsinnvollerweise durch Wartungsverträge auch auf einen Messgeräte-hersteller übertragen werden. Bei einem bestehenden Wartungsver-trag werden nicht nur defekte Geräte ausgetauscht, sondern turnus-mäßig immer Zähler mit gültiger Eichung eingesetzt. Die Gefahr, mitabgelaufenen Zählern eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und sicherheblichen Ärger mit den Mietern einzuhandeln, ist dadurch praktischausgeschlossen. Besonders interessant: Die Kosten für Wartungsver-träge oder Eichserviceverträge sind in voller Höhe auf die Wohnungs-mieter umlagefähig. Sie zählen zu den Kosten der Verwendung einerAusstattungmit Erfassungsgeräten. ProWasserzähler und Jahr kostet
Eichung von Messgeräten
Seite 2
Abb. 2: Jeder Wasser- und Wärmezählerwird bei der Eichung auch einzeln aufseine Funktionsfähigkeit geprüft.
Die Gebühren fürdie Eichung vonMessgeräten werdenvom Gesetzgeber inder Eichkostenverord-nung festgelegt.
Die technischen und rechtli-chen Bedingungen im Bereichder verbrauchsabhängigenAbrechnung sind ständigenÄnderungen unterworfen. Aufdemneuesten Stand der Dingeist das Minol Handbuch zurWärmekostenabrechnung,das auch in der 13. Auflage al-les Wissenswerte für Verwal-ter, Vermieter, Heizungstech-niker und -ingenieure, aberauch interessierte Wohnungs-eigentümer und Mieter enthält.Frank Peters, Handbuch zur
Wärmekostenabrechnung, 640 Seiten, 26 Euro (Buch),16 Euro (CD-ROM), erhältlich bei Minol Messtechnik([email protected], www.minol.com/handbuch) und imBuchhandel, ISBN 3-9810112-2-8.Dieses Informationsblatt istein Auszug aus dem aktuellen Handbuch.
Die Gebühren für die Eichung von Messgeräten werden vom Gesetzgeber in der Eichkosten- verordnung festgelegt.
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Wartungs- und Eichserviceverträge
Die Pflicht der Nacheichung von Wasser- und Wärme-
zählern kann sinnvoller Weise durch Wartungsverträ-
ge auch auf einen Messgerätehersteller übertragen
werden. Bei einem bestehenden Wartungsvertrag
werden nicht nur defekte Geräte ausgetauscht, son-
dern turnusmäßig immer Zähler mit gültiger Eichung
eingesetzt. Die Gefahr, mit abgelaufenen Zählern eine
Ordnungswidrigkeit zu begehen und sich erheblichen
Ärger mit den Mietern einzuhandeln, ist dadurch prak-
tisch ausgeschlossen. Besonders interessant: Die Ko-
sten für Wartungsverträge oder Eichserviceverträge
sind in voller Höhe auf die Wohnungsmieter umlage-
fähig. Sie zählen zu den Kosten der Verwendung einer
Ausstattung mit Erfassungsgeräten. Pro Wasserzähler
und Jahr kostet das je nach verwendeten Gerätetypen
gerade mal zwischen 10 und 15 Euro.
Wenn keine Wartungsverträge mit dem Messgeräte-
hersteller bestehen, hat der Vermieter oder Wohnungs-
eigentümer selbst für die notwendige Nacheichung zu
sorgen. Er muss dann aufpassen, wann die Eichgül-
tigkeit abgelaufen ist (erkennbar an der Eichmarke am
Gerät) und rechtzeitig für die Nacheichung bzw. den
Einbau neuer Geräte sorgen. Dabei gibt es oft Proble-
me mit der Umlagefähigkeit der alle 5 oder 6 Jahre ein-
malig entstehenden Kosten. Auf keinen Fall dürfen die
Kosten für den Austausch der Messgeräte auf einmal
in der gerade laufenden Abrechnung umgelegt werden,
weil sonst ein Mieter, der vielleicht im nächsten Jahr
schon wieder auszieht, zu viel bezahlt und der Nach-
mieter, als eigentlicher Nutznießer, überhaupt nichts.
Das ist rechtlich in jedem Fall anfechtbar.
Es ist dem Hausbesitzer auch nicht gestattet, die
Kosten für einen in ein paar Jahren anstehenden
Geräteaustausch im Voraus von seinen Mietern ein-
zubehalten, also eine vorschüssige Berechnung vor-
zunehmen. Die einzige Möglichkeit besteht für den
Hausbesitzer darin, den Austausch auf eigene Rech-
nung zu machen und erst in den Folgejahren seine
Mieter anteilig zur Kasse zu bitten (nachschüssige
Berechnung). Wartungsverträge für Wasser- und
Wärmezähler sind wirklich die einfachere Lösung,
weil deren Kosten sofort in der laufenden Abrechnung
umlegbar sind. Diese Umlage machen die Abrech-
nungsunternehmen dann in der Regel automatisch in
der jährlichen Heiz- und Wasserkostenabrechnung.
Eichintervalle
Diese Eichintervalle sind durch die Eichordnung (zu-
letzt geändert im September 2000) vorgeschrieben:
Wärmezähler sind alle 5 Jahre zu eichen.
Warmwasserzähler dürfen 5 Jahre betrieben werden
Kaltwasserzähler haben einen Eichintervall v. 6 Jahren
Diese 6-Jahres-Regelung für Kaltwasserzähler gibt es
erst seit 1993. Vorher galt eine Eichgültigkeitsdauer für
Kaltwasserzähler von 8 Jahren. Weil sich in der Praxis
aber zeigte, dass bei manchen Betriebsbedingungen
und Wasserqualitäten die 8-Jahres-Frist zu lang war,
wurde der Eichturnus ab 1993 bei Kaltwasserzählern
auf 6 Jahre verkürzt. Kaltwasserzähler für die Messung
des Gesamtverbrauchs in einem Gebäude, z. B. Haupt-
zähler der Stadtwerke oder Kaltwasserzähler im Boiler-
zulauf, haben keine Übergangsfrist. Für diese Zähler
galt das 6-jährige Eichintervall bereits seit 1993.
Kennzeichnungen
Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen
versehen die geeichten Geräte mit einer deutlichen
Kennzeichnung, die einerseits die Prüfstelle und ande-
rerseits das Jahr der Durchführung nachweist.
■
■
■
An den Buchstaben und Zahlen sind die Prüfstellen er-
kennbar. So steht bei der Bezeichnung WA 18 das W
für Wasser, das A für Baden-Württemberg und die Zahl
18 für die 18. anerkannte Prüfstelle.
Bei einem Wärmezähler mit dem Kürzel KA 7 bedeutet
der Buchstabe K, dass es sich um einen Kalorienzäh-
ler, also um einen Wärmezähler, handelt. Das A steht
wieder für Baden-
Württemberg und die
Zahl 7 für die 7. Prüf-
stelle. Bei beiden
Beispielen handelt es
sich um die Kenn-
zeichnung für Zähler der Firma Minol Messtechnik, die
auf den firmeneigenen Prüfständen geeicht wurden.
Eichmarken befinden sich meistens als Aufkleber an
einer Verschraubungs- oder Verbindungsstelle des
Wasser- oder Wärmezählers. Die Marken sind aus
einer dünnen Folie hergestellt, die sich nur einmal
aufkleben lässt. Beim Versuch, diese Marke zu entfer-
nen, wird sie zwangsläufig zerstört. In diesen Fällen
darf das Messgerät nicht mehr für Abrechnungszwek-
ke verwendet und muss, selbst wenn es
noch einwandfrei funktionieren sollte, so-
fort ausgetauscht werden (Eichordnung §
13 (1) 4.).
Wann ist die Eichdauer abgelaufen?
Besonders wichtig ist die Jahresbezeich-
nung auf der Eichmarke. In Verbindung mit
dem vorgeschriebenen Eichturnus kann
darauf der Termin für die Nacheichung
erkannt werden. Ein Kaltwasserzähler mit
der Jahreszahl 96 auf der Eichmarke war
nach 6 Jahren - also bis spätestens zum
31.12.2002 nach zu eichen oder durch ein neues, ge-
eichtes Gerät zu ersetzen.
Eine Ausnahme ergibt sich durch die Verkürzung der
Eichgültigkeitsdauer bei Kaltwasserzählern: Vor dem
31.12.1992 eingebaute Kaltwasserzähler hatten noch
eine 8-jährige Eichgültigkeit. Ein Kaltwasserzähler mit
der Jahreszahl 1992 auf der Eichmarke war danach bis
spätestens zum 31.12.2000 auszutauschen.
Aufbereitung oder Recycling?
Der Aufwand für Reinigung und Reparatur von Woh-
nungswasserzählern und Wohnungswärmezählern
nach Ablauf der Eichgültigkeit ist in der Regel so hoch,
dass diese Geräte üblicherweise komplett gegen fabrik-
neue Geräte ausgetauscht werden. Das Material der
ausgebauten Zähler wird allerdings nahezu vollständig
das je nach verwendeten Gerätetypen gerade mal zwischen 10 und15 Euro.
Wenn keine Wartungsverträge mit dem Messgerätehersteller beste-hen, hat der Vermieter oder Wohnungseigentümer selbst für die not-wendige Nacheichung zu sorgen. Er muss dann aufpassen, wann dieEichgültigkeit abgelaufen ist (erkennbar an der Eichmarke am Gerät)und rechtzeitig für die Nacheichung bzw. den Einbau neuer Geräte sor-gen. Dabei gibt es oft Problememit der Umlagefähigkeit der alle 5 oder6 Jahre einmalig entstehenden Kosten. Auf keinen Fall dürfen die Kos-ten für den Austausch der Messgeräte auf einmal in der gerade laufen-den Abrechnung umgelegt werden, weil sonst ein Mieter, der vielleichtim nächsten Jahr schon wieder auszieht, zu viel bezahlt und der Nach-mieter, als eigentlicher Nutznießer, überhaupt nichts. Das ist rechtlichin jedem Fall anfechtbar.
Es ist dem Hausbesitzer auch nicht gestattet, die Kosten für einen inein paar Jahren anstehenden Geräteaustausch im Voraus von seinenMietern einzubehalten, also eine vorschüssige Berechnung vorzuneh-men. Die einzige Möglichkeit besteht für den Hausbesitzer darin, denAustausch auf eigene Rechnung zu machen und erst in den Folgejah-ren seine Mieter anteilig zur Kasse zu bitten (nachschüssige Berech-nung). Wartungsverträge für Wasser- und Wärmezähler sind wirklichdie einfachere Lösung, weil deren Kosten sofort in der laufenden Ab-rechnung umlegbar sind. Diese Umlage machen die Abrechnungsun-ternehmen dann in der Regel automatisch in der jährlichen Heiz- undWasserkostenabrechnung.
EichintervalleDiese Eichintervalle sind durch die Eichordnung (zuletzt geändert imSeptember 2000) vorgeschrieben:
� Wärmezähler sind alle 5 Jahre zu eichen.
� Warmwasserzähler dürfen 5 Jahre betrieben werden und
� Kaltwasserzähler haben einen Eichintervall von 6 Jahren.
Diese 6-Jahres-Regelung für Kaltwasserzähler gibt es erst seit 1993.Vorher galt eine Eichgültigkeitsdauer für Kaltwasserzähler von 8 Jah-ren. Weil sich in der Praxis aber zeigte, dass bei manchen Betriebsbe-dingungen und Wasserqualitätendie 8-Jahres-Frist zu lang war, wur-de der Eichturnus ab 1993 bei Kalt-wasserzählern auf 6 Jahre verkürzt.Kaltwasserzähler für die Messungdes Gesamtverbrauchs in einemGebäude, z. B. Hauptzähler derStadtwerke oder Kaltwasserzählerim Boilerzulauf, haben keine Über-gangsfrist. Für diese Zähler galt der6-jährige Eichintervall bereits seit1993.
Kennzeichnungen
Eichbehörden oder staatlich aner-kannte Prüfstellen versehen die ge-eichten Geräte mit einer deutlichenKennzeichnung, die einerseits diePrüfstelle und andererseits das Jahrder Durchführung nachweist.
An den Buchstaben und Zahlensind die Prüfstellen erkennbar. Sosteht bei der Bezeichnung WA 18das W für Wasser, das A für Ba-den-Württemberg und die Zahl 18für die 18. anerkannte Prüfstelle.
Bei einem Wärmezähler mit dem Kürzel KA 7 bedeutet der BuchstabeK, dass es sich um einen Kalorienzähler, also um einen Wärmezähler,handelt. Das A steht wieder für Baden- Württemberg und die Zahl 7 fürdie 7. Prüfstelle. Bei beiden Beispielen handelt es sich um die Kenn-zeichnung für Zähler der Firma Minol Messtechnik, die auf den firmen-eigenen Prüfständen geeicht wurden.
Eichmarken befinden sichmeistens als Aufkleber an einer Verschrau-bungs- oder Verbindungsstelle des Wasser- oder Wärmezählers. DieMarken sind aus einer dünnenFolie hergestellt, die sich nur einmal auf-kleben lässt. Beim Versuch, diese Marke zu entfernen, wird siezwangsläufig zerstört. In diesen Fällen darf das Messgerät nicht mehrfür Abrechnungszwecke verwendet und muss, selbst wenn es nocheinwandfrei funktionieren sollte, so-fort ausgetauscht werden (Eichord-nung § 13 (1) 4.).
Wann ist dieEichdauer abgelaufen?Besonders wichtig ist die Jahresbe-zeichnung auf der Eichmarke. In Ver-bindung mit dem vorgeschriebenenEichturnus kann darauf der Termin fürdie Nacheichung erkannt werden. EinKaltwasserzähler mit der Jahreszahl96 auf der Eichmarke war nach 6 Jah-ren - also bis spätestens zum31.12.2002 nach zu eichen oderdurch ein neues, geeichtes Gerät zu ersetzen.
Eine Ausnahme ergibt sich durch die Verkürzung der Eichgültigkeits-dauer bei Kaltwasserzählern: Vor dem 31.12.1992 eingebaute Kalt-wasserzähler hatten noch eine 8-jährige Eichgültigkeit. Ein Kaltwas-serzähler mit der Jahreszahl 1992 auf der Eichmarke war danach bisspätestens zum 31.12.2000 auszutauschen.
Weil diese Regelung nicht gerade einfach ist und vom Hausbesitzeroder Vermieter konkrete Kenntnisse zum Eichgesetz verlangt, gehenimmermehrMessgerätehersteller auf freiwilliger Basis dazu über, nichtnur das vom Eichgesetz vorgeschriebene Jahr der letzten Eichung,
Eichung von Messgeräten
Seite 3
Abb. 3: Mit dieser Tabelle können Sie die Eichgültigkeit von Warmwasser-, (Wohnungs-) Kaltwasser- undWärmezählern einfach prüfen. Sehen Sie sich die Eichmarken am Zähler an und stellen Sie dann fest, ob die
Eichgültigkeit noch besteht. Der Wechsel des Eichintervalls ab 1993 bei Kaltwasser ist berücksichtigt.
Wartungs- oderEichservice-verträge übertra-gen die Verantwor-tung für die Einhal-tung des Eichge-setzes auf denMessgeräteher-steller.
Wartungs- oder Eichservice-verträge übertragen die Verantwortung für die Einhal-tung des Eichgesetzes auf den Messgerätehersteller.
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Fehlende Zähler?
Sind erhebliche Messdifferenzen festzustellen und prüfen Technikerdann im Haus die Situation, ist in vielen Fällen festzustellen, dass ge-meinschaftlich genutzte Zapfstellen nicht mit Wasserzählern ausge-stattet sind. Dann kann die Summe der Wohnungswasserzähler auchnicht dem Ergebnis des Hauptzählers entsprechen. Dieser Aspekt istimmer zu beachten. Typisch für nicht gemessene Entnahmestellensind Leitungen zur Gartenbewässerung, zur Gehweg- und Treppen-hausreinigung, aber auch Waschküchen, Fahrradkeller, Heizungsräu-me und häufig Garagen.
Ist der Wasserverbrauch dieser Entnahmestellen erheblich, dannsindWasserzähler selbstverständlich nachzurüsten und der Verbrauchist gesondert abzurechnen. Handelt es sich aber um Entnahmestellender gemeinschaftlichen Nutzung durch alle Bewohner mit relativ gerin-gemVerbrauch, sindWasserzähler nicht unbedingt nachzurüsten. Kla-re Regeln dafür gibt es nicht - weder in Verordnungen, noch in derRechtsprechung. Es hat sich aber aus Kostengründen in der Praxiseingespielt, auf den Einbau von Wasserzählern für Allgemeinwasserzu verzichten und diesen Verbrauch über die Wohnungswasserzählermit zu verteilen. Bei der Beurteilung von Messdifferenzen muss dieserUmstand aber beachtet werden und dadurch erklärt sich mancher feh-lende Kubikmeter.
Zeitliche Abweichungen
Neben diesen technisch bedingten Gründen gibt es aber noch weiterebedeutendeUrsachen fürMessdifferenzen. Ein Beispiel: Die Ablesungdes Wasserwerks am Hauptzähler und die Ablesung des Messdien-stes an den Wohnungszählern werden meistens nicht zum gleichenZeitpunkt gemacht. Aus organisatorischen Gründen können auch malmehrere Wochen Unterschied zwischen den beiden Zeitpunkten be-stehen. Dadurch ist eine völlige Übereinstimmung der Verbrauchswer-te nicht möglich, aber auch nicht problematisch, weil die differierendenZeiträume alle Wohnungen betreffen und die Relation untereinanderdadurch kaum beeinträchtigt wird.
Auch die Abrechnungszeiträume der Wasserlieferanten stimmenmeistens nichtmit demAbrechnungszeitraum für dieNebenkosten desGebäudes überein. Häufigmussman sichmit der Verrechnung vonAb-schlagszahlungen begnügen, weil die Wasserwerke fixe Abrech-nungstermine haben und in der Regel nicht bereit sind, sich den Wün-schen ihrer Kunden anzupassen. Vielleicht wird sich das einmal än-
dern, im Moment müssen wir aber damit leben und die sich daraus er-gebenden Differenzen akzeptieren.
Schätzungen
Nicht ablesbare Wohnungen sind in zunehmendem Maß eine weitereUrsache für Messdifferenzen bei Wasserzählern. Sind Zähler bei derAblesung unzugänglich, dann werden die Verbrauchswerte entwedernach dem Vorjahresverbrauch oder dem Hausdurchschnitt einge-schätzt. Schätzungen werden zwar so verbrauchsnah wie möglich ge-macht, sie ersetzen dennoch nicht die effektiveAblesung und führen zuweiteren Differenzen. Kann im nächsten Jahr dann wieder ein Ver-brauch abgelesen werden, wird er mit der Schätzung des Vorjahresverrechnet, wodurch erneut Unterschiede entstehen können.
Bedeutung für die Abrechnung
Eine völlige Übereinstimmung der Anzeigewerte zwischen dem Haus-und den Wohnungswasserzählern ist aus technischen, aber auch ausorganisatorischen Gründen, nicht möglich. Jetzt stellt sich die Frage,
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Abb. 7: Nicht erfasste Zapfstellen führen zu Differenzen. Typisch dafür sindGarten- und Garagenleitungen. Ist der Verbrauch dieser Zapfstellen gering,
darf auf den Einbau von Zählern allerdings verzichtet werden.
Abb. 8: Die Muster der Eichmarken zeigen, dass die eingebautenWasserzähler den Vorgaben des Eichgesetzes entsprechen. Jeder zu
Abrechnungszwecken verwendete Zähler muss eine dieser Marken besitzen.
Abb. 5: Bei vertikalem Einbau der Wohnungswasserzähler liegt dieFlügelradachse horizontal. Dadurch ist die Anlaufempfindlichkeit um ein paarProzent geringer, als bei dem fast immer horizontal eingebauten Hauptzähler.
Abb. 6: Wohnungswasserzähler sind in der Regel Trockenläufer mitMagnetkupplung (links). Die Hauptzähler der Wasserversorgungsunternehmensind dagegen Nassläufer (rechts). Nassläufer sind genauer, können aber inWohnungen nicht eingesetzt werden, weil durch Lichteinfall (Sonne) eine
Algenbildung im Schauglas nicht vermeidbar wäre. Diese Lichteinwirkung wirdbei Hauswasserzählern durch einen abdunkelnden Schutzdeckel verhindert.
Mit dieser Tabelle können Sie die Eichgültigkeit von Warmwasser-, (Wohnungs-) Kaltwasser- und Wärmezählern einfach prüfen. Sehen Sie sich die Eichmarken am Zähler an und stellen Sie dann fest, ob die Eichgültigkeit noch besteht. Der Wechsel des Eichintervalls ab 1993 bei Kaltwasser ist berücksichtigt.
Muster von Eichmarken (von links): Eichmarke (deutsch); Eichmarke (europä-isch); Eichmarke der Prüfstelle KR9 (K für Wärmezähler, Minol in Sachsen); Eichmarke der Prüfstelle WR9 (W für Wasserzähler, Minol in Sachsen).
recycelt. Das ist preiswerter, als die Wiederverwendung
aufbereiteter Geräte. Die Aufbereitung von Messgeräten
zur Wiederverwendung ist erst bei Mehrstrahl-/Haus-
wasserzählern wirtschaftlich sinnvoll. Bei Einstrahl-/
Wohnungswasserzäh-
lern sind die Kosten ei-
ner Wiederaufbereitung
teurer, als ein komplett
neues Gerät.
Erhebliche Strafen
Das Eichgesetz gestattet in keinem Fall die Verwen-
dung von ungeeichten Geräten. Die vorsätzliche oder
fahrlässige Verwendung von nicht geeichten Messge-
räten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 des Eich-
gesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000
Euro geahndet werden. Viele Haus- und Wohnungsei-
gentümer wissen das nicht und verwenden über Jahre
hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültigkeit. Doch
wie in vielen anderen Lebensbereichen schützt auch
hier Unwissenheit nicht vor Strafe.
Die immer wieder vertretene Meinung, dass der Be-
schluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur
Ablehnung einer Nacheichung ausreicht, um sich dem
Eichgesetz zu entziehen, ist falsch und sehr gefährlich.
Zwar werden die Eichaufsichtsbehörden bestimmt nicht
in jedem Fall die Einhaltung des Eichgesetzes vor Ort
prüfen, ist aber nur ein Mit-
glied der Eigentümergemein-
schaft oder ein Mieter gegen
diesen Beschluss und infor-
miert die zuständige Eichbe-
hörde, so hat das mit Sicher-
heit teure Konsequenzen zur
Folge. Die Eichbehörden sind
gesetzlich verpflichtet, der
Sache nachzugehen. Sie
werden dem Betreiber der
betroffenen Messgeräte
garantiert die Auflage zur
unverzüglichen Nachei-
chung machen und dane-
ben eine ordentliche Geld-
buße verhängen, die sich
nach unseren Erfahrungen zwischen 100 und 200 Euro
pro ungeeichtem Messgerät beläuft. Ein rechtzeitig neu
eingebauter Wasser- oder Wärmezähler wäre in diesem
Fall billiger gewesen. So mancher Vermieter wurde aus
Schaden klug.
Die Abrechnung ist ungültig
Genauso wichtig ist aber, dass eine Abrechnung, die auf
Erfassungsergebnissen von ungeeichten Messgeräten
basiert, nicht fällig ist. Ein Wohnungsmieter hat das
Recht, die Bezahlung der Abrechnung zu verweigern,
wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen unge-
eichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde.
Er muss zunächst einmal keinen Cent für seine Wär-
me-, Warm- oder Kaltwasserkosten bezahlen und nur
mit aufwendigen rechtlichen Konstruktionen kann der
Vermieter noch zu einem Teil seines Geldes kommen.
Eine Möglichkeit für den Hausbesitzer besteht darin, die
sondern mit einem zusätzlichen Aufkleber auch das Ablaufdatum derEichgültigkeit des Zählers aufzudrucken. AuchMinolmacht das bereitsseit Anfang 1996. Damit kann jeder sofort feststellen, ob das Messge-rät noch geeicht ist oder ein Austausch erforderlich ist.
Aufbereitung oder Recycling?Der Aufwand für Reinigung und Reparatur von Wohnungswasserzäh-lern und Wohnungswärmezählern nach Ablauf der Eichgültigkeit ist inder Regel so hoch, dass diese Geräte üblicherweise komplett gegenfabrikneue Geräte ausgetauscht werden. Das Material der ausgebau-
ten Zähler wird allerdings nahezu voll-ständig recycelt. Das ist preiswerter,als die Wiederverwendung aufbereite-ter Geräte. Die Aufbereitung vonMess-geräten zur Wiederverwendung ist erstbei Großzählern ab der Nenngröße vonmehr als 3,0 m³/h wirtschaftlich sinn-voll. Bei Kleinzählern sind die Kosteneiner Wiederaufbereitung teurer, alsein komplett neues Gerät.
Erhebliche StrafenDasEichgesetz gestattet in keinemFall die Verwendung von ungeeich-ten Geräten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nichtgeeichten Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 desEichgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahn-det werden. Viele Haus- und Wohnungseigentümer wissen das nichtund verwenden über Jahre hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültig-keit. Doch wie in vielen anderen Lebensbereichen schützt auch hierUnwissenheit nicht vor Strafe.
Die immer wieder vertreteneMeinung, dass der Beschlusseiner Wohnungseigentümer-gemeinschaft zur Ablehnungeiner Nacheichung ausreicht,um sich dem Eichgesetz zuentziehen, ist falsch und sehrgefährlich. Zwar werden dieEichaufsichtsbehörden be-stimmt nicht in jedem Fall dieEinhaltung des Eichgesetzesvor Ort prüfen, ist aber nur einMitglied der Eigentümerge-meinschaft oder ein Mietergegen diesen Beschluss undinformiert die zuständigeEichbehörde, so hat das mitSicherheit teure Konsequenzen zur Folge. Die Eichbehörden sind ge-setzlich verpflichtet, der Sache nachzugehen. Sie werden dem Betrei-ber der betroffenen Messgeräte garantiert die Auflage zur unverzügli-chen Nacheichung machen und daneben eine ordentliche Geldbußeverhängen, die sich nach unseren Erfahrungen zwischen 100 und200 Euro pro ungeeichtem Messgerät beläuft. Ein rechtzeitig neu ein-gebauterWasser- oderWärmezähler wäre in diesemFall billiger gewe-sen. So mancher Vermieter wurde aus Schaden klug.
Die Abrechnung ist ungültigGenausowichtig ist aber, dass eineAbrechnung, die auf Erfassungser-gebnissen von ungeeichten Messgeräten basiert, nicht fällig ist. EinWohnungsmieter hat das Recht, die Bezahlung der Abrechnung zuverweigern, wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen unge-eichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde. Er muss zu-nächst einmal keinen Cent für seine Wärme-, Warm- oder Kaltwasser-kosten bezahlen und nurmit aufwendigen rechtlichenKon-struktionen kann der Vermieter noch zu einem Teilseines Geldes kommen.
Eine Möglichkeit für den Hausbesitzer be-steht darin, die Wärme- oder Wasserkostennicht nach dem Verbrauch der nicht mehr zu-lässigen Messgeräte abzurechnen, sondernzu schätzen – also eine Pauschalabrechnungvorzunehmen. Diese Pauschalabrechnung,z. B. nach Wohnfläche oder Personenzahl, darfder Mieter dann aber wiederum nach § 12 der Heiz-kostenverordnung um 15 % kürzen, weil der Vermieter seiner Pflichtnach § 5 der gleichen Verordnung nicht nachkam, wonach er für funk-tionsfähige Geräte zu sorgen hat. 15%Verzicht auf Heiz- undWasser-kosten sind bei den heutigen Energie- undWasserpreisen eine MengeGeld. In jedem Fall wird es problematisch, teuer und rechtlich kompli-
Eichung von Messgeräten
Seite 4
Abb. 5: Eichmarken sind auf demMessgerät manipulationssicher
angebracht.
Eichmarken bestehenaus dokumentenech-ten Folien, die nachdem Aufbringen auf dieZähler nicht wieder ab-genommen werden kön-nen. Eine Entfernungbedeutet immer dieZerstörung des Aufkle-bers und damit den Ver-lust der Eichung. Abb. 6: Es spielt keine Rolle, ob ungeeichte Wasserzähler mit Vorsatz oder fahrlässig verwendet werden. Die Bußgelder
für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Messgerätes zu bezahlen.
Abb. 4: Muster vonEichmarken (von oben nach
unten):
Eichmarke (deutsch).
Eichmarke (europäisch).
Eichmarke der PrüfstelleKR9 (K für Wärmezähler,Minol in Sachsen).
Eichmarke der PrüfstelleWR9 (W für Wasserzähler,
Minol in Sachsen).
Das Eichgesetzlässt sich inkeinem Fall durchEigentümerbe-schlüsse umge-hen.
sondern mit einem zusätzlichen Aufkleber auch das Ablaufdatum derEichgültigkeit des Zählers aufzudrucken. AuchMinolmacht das bereitsseit Anfang 1996. Damit kann jeder sofort feststellen, ob das Messge-rät noch geeicht ist oder ein Austausch erforderlich ist.
Aufbereitung oder Recycling?Der Aufwand für Reinigung und Reparatur von Wohnungswasserzäh-lern und Wohnungswärmezählern nach Ablauf der Eichgültigkeit ist inder Regel so hoch, dass diese Geräte üblicherweise komplett gegenfabrikneue Geräte ausgetauscht werden. Das Material der ausgebau-
ten Zähler wird allerdings nahezu voll-ständig recycelt. Das ist preiswerter,als die Wiederverwendung aufbereite-ter Geräte. Die Aufbereitung vonMess-geräten zur Wiederverwendung ist erstbei Großzählern ab der Nenngröße vonmehr als 3,0 m³/h wirtschaftlich sinn-voll. Bei Kleinzählern sind die Kosteneiner Wiederaufbereitung teurer, alsein komplett neues Gerät.
Erhebliche StrafenDasEichgesetz gestattet in keinemFall die Verwendung von ungeeich-ten Geräten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nichtgeeichten Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 desEichgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahn-det werden. Viele Haus- und Wohnungseigentümer wissen das nichtund verwenden über Jahre hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültig-keit. Doch wie in vielen anderen Lebensbereichen schützt auch hierUnwissenheit nicht vor Strafe.
Die immer wieder vertreteneMeinung, dass der Beschlusseiner Wohnungseigentümer-gemeinschaft zur Ablehnungeiner Nacheichung ausreicht,um sich dem Eichgesetz zuentziehen, ist falsch und sehrgefährlich. Zwar werden dieEichaufsichtsbehörden be-stimmt nicht in jedem Fall dieEinhaltung des Eichgesetzesvor Ort prüfen, ist aber nur einMitglied der Eigentümerge-meinschaft oder ein Mietergegen diesen Beschluss undinformiert die zuständigeEichbehörde, so hat das mitSicherheit teure Konsequenzen zur Folge. Die Eichbehörden sind ge-setzlich verpflichtet, der Sache nachzugehen. Sie werden dem Betrei-ber der betroffenen Messgeräte garantiert die Auflage zur unverzügli-chen Nacheichung machen und daneben eine ordentliche Geldbußeverhängen, die sich nach unseren Erfahrungen zwischen 100 und200 Euro pro ungeeichtem Messgerät beläuft. Ein rechtzeitig neu ein-gebauterWasser- oderWärmezähler wäre in diesemFall billiger gewe-sen. So mancher Vermieter wurde aus Schaden klug.
Die Abrechnung ist ungültigGenausowichtig ist aber, dass eineAbrechnung, die auf Erfassungser-gebnissen von ungeeichten Messgeräten basiert, nicht fällig ist. EinWohnungsmieter hat das Recht, die Bezahlung der Abrechnung zuverweigern, wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen unge-eichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde. Er muss zu-nächst einmal keinen Cent für seine Wärme-, Warm- oder Kaltwasser-kosten bezahlen und nurmit aufwendigen rechtlichenKon-struktionen kann der Vermieter noch zu einem Teilseines Geldes kommen.
Eine Möglichkeit für den Hausbesitzer be-steht darin, die Wärme- oder Wasserkostennicht nach dem Verbrauch der nicht mehr zu-lässigen Messgeräte abzurechnen, sondernzu schätzen – also eine Pauschalabrechnungvorzunehmen. Diese Pauschalabrechnung,z. B. nach Wohnfläche oder Personenzahl, darfder Mieter dann aber wiederum nach § 12 der Heiz-kostenverordnung um 15 % kürzen, weil der Vermieter seiner Pflichtnach § 5 der gleichen Verordnung nicht nachkam, wonach er für funk-tionsfähige Geräte zu sorgen hat. 15%Verzicht auf Heiz- undWasser-kosten sind bei den heutigen Energie- undWasserpreisen eine MengeGeld. In jedem Fall wird es problematisch, teuer und rechtlich kompli-
Eichung von Messgeräten
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Abb. 5: Eichmarken sind auf demMessgerät manipulationssicher
angebracht.
Eichmarken bestehenaus dokumentenech-ten Folien, die nachdem Aufbringen auf dieZähler nicht wieder ab-genommen werden kön-nen. Eine Entfernungbedeutet immer dieZerstörung des Aufkle-bers und damit den Ver-lust der Eichung. Abb. 6: Es spielt keine Rolle, ob ungeeichte Wasserzähler mit Vorsatz oder fahrlässig verwendet werden. Die Bußgelder
für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Messgerätes zu bezahlen.
Abb. 4: Muster vonEichmarken (von oben nach
unten):
Eichmarke (deutsch).
Eichmarke (europäisch).
Eichmarke der PrüfstelleKR9 (K für Wärmezähler,Minol in Sachsen).
Eichmarke der PrüfstelleWR9 (W für Wasserzähler,
Minol in Sachsen).
Das Eichgesetzlässt sich inkeinem Fall durchEigentümerbe-schlüsse umge-hen.
Eichmarken sind auf dem Messgerät manipulationssicher angebracht.
Das Eichgesetz lässtsich in keinem Fall durch Eigentümerbeschlüsse umgehen.
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Bußgelder bei Verwendung ungeeichter Geräte nach den Bußgeldkatalogen der Länder zur Eichordnung. Es spielt keine Rolle, ob ungeeichte Wasserzähler mit Vorsatz oder fahrlässig verwendet werden. Die Bußgelder für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Messgerätes zu bezahlen.
Wärme- oder Wasserkosten nicht nach dem Verbrauch
der nicht mehr zulässigen Messgeräte abzurechnen,
sondern zu schätzen – also eine Pauschalabrechnung
vorzunehmen. Diese Pauschalabrechnung, z. B. nach
Wohnfläche oder Personenzahl, darf der Mieter dann
aber wiederum nach § 12 der Heizkostenverordnung
um 15 % kürzen, weil der Vermieter seiner Pflicht nach
§ 5 der gleichen Verordnung nicht nachkam, wonach er
für funktionsfähige Geräte zu sorgen hat. 15 % Verzicht
auf Heiz- und Wasserkosten sind bei den heutigen En-
ergie- und Wasserpreisen eine Menge Geld. In jedem
Fall wird es problematisch, teuer und rechtlich kompli-
ziert, wenn mit ungeeichten Geräten abgerechnet wird
und es ist für Wohnungseigentümer und Vermieter bes-
ser und auf Dauer auch preiswerter wenn die Einhal-
tung des Eichgesetzes konsequent beachtet wird.
Was ist bei der Eichung auszuwechseln?
Besonders bei batteriebetriebenen Wärmezählern wird
immer wieder der Fehler gemacht, den Wechsel der Bat-
terie für eine Art Eichung zu halten, um damit die zuge-
lassene Einsatzdauer des Gerätes zu verlängern. Das
ist nicht richtig. Wärmezähler haben einen vorgeschrie-
benen Eichintervall von fünf Jahren und sind danach
entweder gegen ein neues, geeichtes Gerät auszutau-
schen oder aufzubereiten und danach neu zu eichen.
Ein Batteriewechsel nach Ablauf der Eichgültigkeit erfüllt
diese Forderung nicht und würde lediglich die Stromver-
sorgung wieder herstellen. Die Sicherheit einer genauen
Messwerterfassung ist damit nicht gewährleistet.
Die in Wärmezählern ein-
gesetzten Langzeitbatterien
sind deshalb üblicherweise
auch nicht austauschbar.
Die Stromversorgung reicht
für mindestens fünf Jahre und ist damit ausreichend.
Zudem sind die Batterien in den Geräten der meisten
Hersteller fest eingelötet, um die Betriebssicherheit
zu erhöhen. Eine mögliche Korrosion durch feuchte
Umgebungsbedingungen kann damit nicht zur Unter-
brechung der Stromversorgung an den Polen der Bat-
terie führen. Außerdem darf ein geeichtes Gerät zum
Batteriewechsel nicht geöffnet werden. Mit dem Auf-
schrauben wird die Eichmarke verletzt, der Wärmezäh-
ler verliert seine Eichgültigkeit und darf nicht mehr für
Abrechnungszwecke verwendet werden. Die Hersteller
von Wärmezählern liefern deshalb üblicherweise keine
Ersatzbatterien aus, weil ein Batteriewechsel in jedem
Fall den Verlust der Eichgültigkeit zur Folge hätte.
Eine weitere Frage ist es, welche Teile eines Wärme-
zählers im Rahmen des Eichaustauschs zu wechseln
sind. Die korrekte Antwort: alle. Es genügt nicht, nur das
ziert, wenn mit ungeeichten Geräten abgerechnet wird und es ist fürWohnungseigentümer undVermieter besser und auf Dauer auch preis-werter wenn die Einhaltung des Eichgesetzes konsequent beachtetwird.
Was ist bei der Eichung auszuwechseln?Besonders bei batteriebetriebenen Wärmezählern wird immer wiederder Fehler gemacht, den Wechsel der Batterie für eine Art Eichung zuhalten, um damit die zugelassene Einsatzdauer desGerätes zu verlän-gern. Das ist nicht richtig. Wärmezähler haben einen vorgeschriebe-nen Eichintervall von fünf Jahren und sind danach entweder gegen einneues, geeichtes Gerät auszutauschen oder aufzubereiten und da-nach neu zu eichen. Ein Batteriewechsel nachAblauf der Eichgültigkeiterfüllt diese Forderung nicht und würde lediglich die Stromversorgungwieder herstellen. Die Sicherheit einer genauenMesswerterfassung ist
damit nicht gewährleistet.
Die in Wärmezählern eingesetztenLangzeitbatterien sind deshalb übli-cherweise auch nicht austauschbar.Die Stromversorgung reicht fürminde-stens fünf Jahre und ist damit ausrei-chend. Zudem sind die Batterien inden Geräten der meisten Herstellerfest eingelötet, um die Betriebssicher-heit zu erhöhen. Eine mögliche Korro-sion durch feuchte Umgebungsbedin-
gungen kann damit nicht zur Unterbrechung der Stromversorgung anden Polen der Batterie führen. Außerdem darf ein geeichtes Gerät zumBatteriewechsel nicht geöffnet werden. Mit demAufschrauben wird dieEichmarke verletzt, der Wärmezähler verliert seine Eichgültigkeit unddarf nicht mehr für Abrechnungszwecke verwendet werden. Die Her-steller von Wärmezählern liefern deshalb üblicherweise keine Ersatz-batterien aus, weil ein Batteriewechsel in jedem Fall den Verlust derEichgültigkeit zur Folge hätte.
Eine weitere Frage ist es, welche Teile einesWärmezähler im Rahmendes Eichaustauschs zu wechseln sind. Die korrekte Antwort: alle. Esgenügt nicht, nur das Rechenwerk zu wechseln und den hydraulischenGeber, also den Wasserzähler, sowie die Temperaturfühler in der In-stallation zu belassen. Da zählt auch nicht das Argument, dass derAustausch dieser Komponenten nur unter erschwerten Bedingungenmöglich wäre. Der Austausch von Einzelteilen ist nicht als Austauschim Sinne des Eichgesetzes zu verstehen.
RückwärtsläuferIn falscher Richtung eingesetzte Wasserzähler erkennt man schnellam negativen Zählerstand (9999....). Es passiert beim Einbau vonWasserzählern leider immerwieder, dass einMonteur nicht auf die Ein-baurichtung achtet und der Wasserzähler dann rückwärts läuft unddeshalb auch rückwärts zählt. Entgegen einer weit verbreiteten Mei-nung ist der umgekehrte Einbau eines Wasserzählers nicht nur ein‘kosmetischer’ Fehler. Weil die Prüfbedingungen bei der Geräteei-chung einen korrekten Einbau voraussetzen, gilt die Eichzulassungauch nur für in ordnungsgemäßer Richtung eingesetzte Zähler. Einfalsch herum montierter Wasserzähler besitzt keine Eichgültigkeit undist für den geschäftlichen Verkehr und Abrechnungszwecke mit Woh-nungseigentümern und Mietern nicht zugelassen.
In diesen Fällen ist der Wasserzähler von einer Fachfirma schnell-stens in die vorgeseheneRichtung umzudrehen.Wegen der fehlendenEichzulassung dürfte der Verbrauch von rückwärts laufenden Wasser-zählern nicht in einer Verbrauchsabrechnung verwendet werden undsollte statt dessen geschätzt werden. Praktisch sieht das anders aus:
Weil die Verbrauchsanzeige eines Rückwärtsläufers immer noch bes-ser als jede Schätzung ist, wird in der Abrechnungspraxis der negativeWert dennoch wenigstens einmal verwendet.
Im Gebäudebestand gibt es immer noch eine Vielzahl von Wasser-und Wärmezählern, deren Eichfrist längst abgelaufen ist. DieGründe sind vielfältig und reichen von Unwissenheit bis zu falschverstandener Sparsamkeit. Sie wissen jetzt aber auch, dass es mitsolchen Abrechnungen kritisch werden kann. Für Vermieter undWohnungseigentümer gibt es inzwischen wirklich einfachste undkostengünstige Möglichkeiten, diese Schwierigkeiten zu vermei-den. Wartungsverträge sind die eine, die Miete der eichpflichtigenZähler eine andere, denn in beiden Fällen ist der turnusmäßigeAustausch der Geräte nach Ablauf der Eichfristen bereits beinhal-tet. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Minol kann Ihnen als Herstel-ler von Messgeräten für jeden Fall eine maßgeschneiderte undkostengünstige Lösung bieten.
Eichung von Messgeräten
Minol MesstechnikW. Lehmann GmbH & Co. KGNikolaus-Otto-Straße 2570771 Leinfelden-EchterdingenTelefon +49 (0)711-94 91-0Telefax +49 (0)711-94 91-238e-mail [email protected], www.minol.com
2007-FrankPeters
Eine mit unge-eichten Zählernerstellte Abrech-nung ist nicht fäl-lig.
Abb. 7: Die Einsatzdauer eines Wasserzählers hängt auch von den örtlichenWasserqualitäten ab. In diesem Fall war die Flügelradachse so verkalkt, dass
der Zähler völlig blockierte und nichts mehr zählte.
Abb. 8: Der Richtungspfeil auf oder in dem Gehäuse des Wasserzählers istwichtig. Falsch herum eingesetzte Wasserzähler entsprechen nicht dem
Eichgesetz.
Die Einsatzdauer eines Wasserzählers hängt auch von den örtlichen Was-serqualitäten ab. In diesem Fall war die Flügelradachse so verkalkt, dass der Zähler völlig blockierte und nichts mehr zählte.
Eichmarken bestehen aus dokumentenechten Folien, die nach dem Aufbringen auf die Zähler nicht wieder abgenommen werden können. Eine Entfernung bedeutet immer die Zerstö-rung des Aufklebers und damit den Verlust der Eichung.
»
sondern mit einem zusätzlichen Aufkleber auch das Ablaufdatum derEichgültigkeit des Zählers aufzudrucken. AuchMinolmacht das bereitsseit Anfang 1996. Damit kann jeder sofort feststellen, ob das Messge-rät noch geeicht ist oder ein Austausch erforderlich ist.
Aufbereitung oder Recycling?Der Aufwand für Reinigung und Reparatur von Wohnungswasserzäh-lern und Wohnungswärmezählern nach Ablauf der Eichgültigkeit ist inder Regel so hoch, dass diese Geräte üblicherweise komplett gegenfabrikneue Geräte ausgetauscht werden. Das Material der ausgebau-
ten Zähler wird allerdings nahezu voll-ständig recycelt. Das ist preiswerter,als die Wiederverwendung aufbereite-ter Geräte. Die Aufbereitung vonMess-geräten zur Wiederverwendung ist erstbei Großzählern ab der Nenngröße vonmehr als 3,0 m³/h wirtschaftlich sinn-voll. Bei Kleinzählern sind die Kosteneiner Wiederaufbereitung teurer, alsein komplett neues Gerät.
Erhebliche StrafenDasEichgesetz gestattet in keinemFall die Verwendung von ungeeich-ten Geräten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nichtgeeichten Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 desEichgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahn-det werden. Viele Haus- und Wohnungseigentümer wissen das nichtund verwenden über Jahre hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültig-keit. Doch wie in vielen anderen Lebensbereichen schützt auch hierUnwissenheit nicht vor Strafe.
Die immer wieder vertreteneMeinung, dass der Beschlusseiner Wohnungseigentümer-gemeinschaft zur Ablehnungeiner Nacheichung ausreicht,um sich dem Eichgesetz zuentziehen, ist falsch und sehrgefährlich. Zwar werden dieEichaufsichtsbehörden be-stimmt nicht in jedem Fall dieEinhaltung des Eichgesetzesvor Ort prüfen, ist aber nur einMitglied der Eigentümerge-meinschaft oder ein Mietergegen diesen Beschluss undinformiert die zuständigeEichbehörde, so hat das mitSicherheit teure Konsequenzen zur Folge. Die Eichbehörden sind ge-setzlich verpflichtet, der Sache nachzugehen. Sie werden dem Betrei-ber der betroffenen Messgeräte garantiert die Auflage zur unverzügli-chen Nacheichung machen und daneben eine ordentliche Geldbußeverhängen, die sich nach unseren Erfahrungen zwischen 100 und200 Euro pro ungeeichtem Messgerät beläuft. Ein rechtzeitig neu ein-gebauterWasser- oderWärmezähler wäre in diesemFall billiger gewe-sen. So mancher Vermieter wurde aus Schaden klug.
Die Abrechnung ist ungültigGenausowichtig ist aber, dass eineAbrechnung, die auf Erfassungser-gebnissen von ungeeichten Messgeräten basiert, nicht fällig ist. EinWohnungsmieter hat das Recht, die Bezahlung der Abrechnung zuverweigern, wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen unge-eichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde. Er muss zu-nächst einmal keinen Cent für seine Wärme-, Warm- oder Kaltwasser-kosten bezahlen und nurmit aufwendigen rechtlichenKon-struktionen kann der Vermieter noch zu einem Teilseines Geldes kommen.
Eine Möglichkeit für den Hausbesitzer be-steht darin, die Wärme- oder Wasserkostennicht nach dem Verbrauch der nicht mehr zu-lässigen Messgeräte abzurechnen, sondernzu schätzen – also eine Pauschalabrechnungvorzunehmen. Diese Pauschalabrechnung,z. B. nach Wohnfläche oder Personenzahl, darfder Mieter dann aber wiederum nach § 12 der Heiz-kostenverordnung um 15 % kürzen, weil der Vermieter seiner Pflichtnach § 5 der gleichen Verordnung nicht nachkam, wonach er für funk-tionsfähige Geräte zu sorgen hat. 15%Verzicht auf Heiz- undWasser-kosten sind bei den heutigen Energie- undWasserpreisen eine MengeGeld. In jedem Fall wird es problematisch, teuer und rechtlich kompli-
Eichung von Messgeräten
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Abb. 5: Eichmarken sind auf demMessgerät manipulationssicher
angebracht.
Eichmarken bestehenaus dokumentenech-ten Folien, die nachdem Aufbringen auf dieZähler nicht wieder ab-genommen werden kön-nen. Eine Entfernungbedeutet immer dieZerstörung des Aufkle-bers und damit den Ver-lust der Eichung. Abb. 6: Es spielt keine Rolle, ob ungeeichte Wasserzähler mit Vorsatz oder fahrlässig verwendet werden. Die Bußgelder
für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Messgerätes zu bezahlen.
Abb. 4: Muster vonEichmarken (von oben nach
unten):
Eichmarke (deutsch).
Eichmarke (europäisch).
Eichmarke der PrüfstelleKR9 (K für Wärmezähler,Minol in Sachsen).
Eichmarke der PrüfstelleWR9 (W für Wasserzähler,
Minol in Sachsen).
Das Eichgesetzlässt sich inkeinem Fall durchEigentümerbe-schlüsse umge-hen.
Eine mit unge- eichten Zählern
erstellte Abrechnung ist nicht fällig.
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Rechenwerk zu wechseln und den hydraulischen Ge-
ber, also den Wasserzähler, sowie die Temperaturfühler
in der Installation zu belassen. Da zählt auch nicht das
Argument, dass der Austausch dieser Komponenten
nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Der
Austausch von Einzelteilen ist nicht als Austausch im
Sinne des Eichgesetzes zu verstehen.
Rückwärtsläufer
In falscher Richtung eingesetzte Wasserzähler erkennt
man schnell am negativen Zählerstand (9999....). Es
passiert beim Einbau von Wasserzählern leider immer
wieder, dass ein Monteur nicht auf die Einbaurichtung
achtet und der Wasserzähler dann rückwärts läuft und
deshalb auch rückwärts zählt. Entgegen einer weit
verbreiteten Meinung ist der umgekehrte Einbau ei-
nes Wasserzählers nicht nur ein ‘kosmetischer’ Fehler.
Weil die Prüfbedingungen bei der Geräteeichung einen
korrekten Einbau voraussetzen, gilt die Eichzulassung
auch nur für in ordnungsgemäßer Richtung eingesetzte
Zähler. Ein falsch herum montierter Wasserzähler be-
sitzt keine Eichgültigkeit und ist für den geschäftlichen
Verkehr und Abrechnungszwecke mit Wohnungseigen-
tümern und Mietern nicht zugelassen.
In diesen Fällen ist der Wasserzähler von einer Fach-
firma schnellstens in die vorgesehene Richtung um-
zudrehen. Wegen der fehlenden Eichzulassung dürfte
der Verbrauch von rückwärts laufenden Wasserzählern
nicht in einer Verbrauchsabrechnung verwendet wer-
den und sollte statt dessen geschätzt werden.
Weil die Verbrauchsanzeige eines Rückwärtsläufers
immer noch besser als jede Schätzung ist, wird in der
Abrechnungspraxis der negative Wert dennoch wenig-
stens einmal verwendet.
Im Gebäudebestand gibt es immer noch eine Vielzahl
von Wasser- und Wärmezählern, deren Eichfrist längst
abgelaufen ist. Die Gründe sind vielfältig und reichen von
Unwissenheit bis zu falsch verstandener Sparsamkeit.
Sie wissen jetzt aber auch, dass es mit solchen Abrech-
nungen kritisch werden kann. Für Vermieter und Woh-
nungseigentümer gibt es inzwischen wirklich einfachste
und kostengünstige Möglichkeiten, diese Schwierigkei-
ten zu vermeiden. Wartungsverträge sind die eine, die
Miete der eichpflichtigen Zähler eine andere, denn in
beiden Fällen ist der turnusmäßige Austausch der Ge-
räte nach Ablauf der Eichfristen bereits beinhaltet. Nut-
zen Sie diese Möglichkeiten. ZENNER kann Ihnen als
Hersteller von Messgeräten für jeden Fall eine maßge-
schneiderte und kostengünstige Lösung bieten.
ziert, wenn mit ungeeichten Geräten abgerechnet wird und es ist fürWohnungseigentümer undVermieter besser und auf Dauer auch preis-werter wenn die Einhaltung des Eichgesetzes konsequent beachtetwird.
Was ist bei der Eichung auszuwechseln?Besonders bei batteriebetriebenen Wärmezählern wird immer wiederder Fehler gemacht, den Wechsel der Batterie für eine Art Eichung zuhalten, um damit die zugelassene Einsatzdauer desGerätes zu verlän-gern. Das ist nicht richtig. Wärmezähler haben einen vorgeschriebe-nen Eichintervall von fünf Jahren und sind danach entweder gegen einneues, geeichtes Gerät auszutauschen oder aufzubereiten und da-nach neu zu eichen. Ein Batteriewechsel nachAblauf der Eichgültigkeiterfüllt diese Forderung nicht und würde lediglich die Stromversorgungwieder herstellen. Die Sicherheit einer genauenMesswerterfassung ist
damit nicht gewährleistet.
Die in Wärmezählern eingesetztenLangzeitbatterien sind deshalb übli-cherweise auch nicht austauschbar.Die Stromversorgung reicht fürminde-stens fünf Jahre und ist damit ausrei-chend. Zudem sind die Batterien inden Geräten der meisten Herstellerfest eingelötet, um die Betriebssicher-heit zu erhöhen. Eine mögliche Korro-sion durch feuchte Umgebungsbedin-
gungen kann damit nicht zur Unterbrechung der Stromversorgung anden Polen der Batterie führen. Außerdem darf ein geeichtes Gerät zumBatteriewechsel nicht geöffnet werden. Mit demAufschrauben wird dieEichmarke verletzt, der Wärmezähler verliert seine Eichgültigkeit unddarf nicht mehr für Abrechnungszwecke verwendet werden. Die Her-steller von Wärmezählern liefern deshalb üblicherweise keine Ersatz-batterien aus, weil ein Batteriewechsel in jedem Fall den Verlust derEichgültigkeit zur Folge hätte.
Eine weitere Frage ist es, welche Teile einesWärmezähler im Rahmendes Eichaustauschs zu wechseln sind. Die korrekte Antwort: alle. Esgenügt nicht, nur das Rechenwerk zu wechseln und den hydraulischenGeber, also den Wasserzähler, sowie die Temperaturfühler in der In-stallation zu belassen. Da zählt auch nicht das Argument, dass derAustausch dieser Komponenten nur unter erschwerten Bedingungenmöglich wäre. Der Austausch von Einzelteilen ist nicht als Austauschim Sinne des Eichgesetzes zu verstehen.
RückwärtsläuferIn falscher Richtung eingesetzte Wasserzähler erkennt man schnellam negativen Zählerstand (9999....). Es passiert beim Einbau vonWasserzählern leider immerwieder, dass einMonteur nicht auf die Ein-baurichtung achtet und der Wasserzähler dann rückwärts läuft unddeshalb auch rückwärts zählt. Entgegen einer weit verbreiteten Mei-nung ist der umgekehrte Einbau eines Wasserzählers nicht nur ein‘kosmetischer’ Fehler. Weil die Prüfbedingungen bei der Geräteei-chung einen korrekten Einbau voraussetzen, gilt die Eichzulassungauch nur für in ordnungsgemäßer Richtung eingesetzte Zähler. Einfalsch herum montierter Wasserzähler besitzt keine Eichgültigkeit undist für den geschäftlichen Verkehr und Abrechnungszwecke mit Woh-nungseigentümern und Mietern nicht zugelassen.
In diesen Fällen ist der Wasserzähler von einer Fachfirma schnell-stens in die vorgeseheneRichtung umzudrehen.Wegen der fehlendenEichzulassung dürfte der Verbrauch von rückwärts laufenden Wasser-zählern nicht in einer Verbrauchsabrechnung verwendet werden undsollte statt dessen geschätzt werden. Praktisch sieht das anders aus:
Weil die Verbrauchsanzeige eines Rückwärtsläufers immer noch bes-ser als jede Schätzung ist, wird in der Abrechnungspraxis der negativeWert dennoch wenigstens einmal verwendet.
Im Gebäudebestand gibt es immer noch eine Vielzahl von Wasser-und Wärmezählern, deren Eichfrist längst abgelaufen ist. DieGründe sind vielfältig und reichen von Unwissenheit bis zu falschverstandener Sparsamkeit. Sie wissen jetzt aber auch, dass es mitsolchen Abrechnungen kritisch werden kann. Für Vermieter undWohnungseigentümer gibt es inzwischen wirklich einfachste undkostengünstige Möglichkeiten, diese Schwierigkeiten zu vermei-den. Wartungsverträge sind die eine, die Miete der eichpflichtigenZähler eine andere, denn in beiden Fällen ist der turnusmäßigeAustausch der Geräte nach Ablauf der Eichfristen bereits beinhal-tet. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Minol kann Ihnen als Herstel-ler von Messgeräten für jeden Fall eine maßgeschneiderte undkostengünstige Lösung bieten.
Eichung von Messgeräten
Minol MesstechnikW. Lehmann GmbH & Co. KGNikolaus-Otto-Straße 2570771 Leinfelden-EchterdingenTelefon +49 (0)711-94 91-0Telefax +49 (0)711-94 91-238e-mail [email protected], www.minol.com
2007-FrankPeters
Eine mit unge-eichten Zählernerstellte Abrech-nung ist nicht fäl-lig.
Abb. 7: Die Einsatzdauer eines Wasserzählers hängt auch von den örtlichenWasserqualitäten ab. In diesem Fall war die Flügelradachse so verkalkt, dass
der Zähler völlig blockierte und nichts mehr zählte.
Abb. 8: Der Richtungspfeil auf oder in dem Gehäuse des Wasserzählers istwichtig. Falsch herum eingesetzte Wasserzähler entsprechen nicht dem
Eichgesetz.
Alles, was zählt.
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Der Richtungspfeil auf oder in dem Gehäuse des Wasserzählers ist wichtig. Falsch herum eingesetzte Wasserzähler entsprechen nicht dem Eichgesetz.
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