Elektronischer Wertpapierhandel und
Bankgeschäfte
e-business / e-commerce im Finanzsektor
Universität Wien Wintersemester 2008/09
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 1WS 2008/09
Internet online
World Wide Web www
Ein philosophischer Ansatz
Ein paar allgemeine Überlegungen
Ein paar Zahlen, Daten
New Economy vs
Old Economy
Yuppi und Yetti Genie-Begriff von Lavater
Dot.com Sterben Haben und Sein einer Bilanz
Evolution vs Revolution
CORPORATE GOVERNANCE
Entstehung und Neueste Entwicklungen
Bedeutung für den Finanzmarkt
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 2WS 2008/09
Exkurs:
CORPORATE GOVERNANCE
Zielgruppe:
Kapitalgesellschaften und hier insbesondere börsennotierte Unternehmen
Unterscheidung zwischen:
- internem C. G.
- externem C. G
Österreichischer Corporate Governance Kodex:
1. Fassung 01.10.2002
(mittlerweile zwei Anpassung 02/2005 und 01/2006)
(siehe www.corporate-governance.at)
Definition:
„Flexibles und freiwilliges Selbstregulierungswerk der Industrie für die
verantwortungsvolle Führung und Leitung von Unternehmen in Österreich und
steht in Einklang mit internationalen Standards.“
Ursache:
Principal-Agent-Konflikt (Trennung Unternehmenseigentum und
Unternehmensführung, unterschiedliche Interessen Investoren und Managern)
Beispiele:
Enron, WorldCom, Parmalat, BAWAG P.S.K, Hypo Alpe Adria AG
IKS:
= Internes Kontrollsystem – wesentliches Element der C. G.
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 3WS 2008/09
WWW Internet für Banken
Bill Gates: „Banking ist notwendig, Banken sind es nicht“
every click is business
borderless tool
eine virtuelle Welt
ein virtueller Marktplatz
ein digitaler Kunde
Änderung der Banklandschaft
Änderung der Kundenbeziehung CRM-System
Ängste und Sorgen des digitalen Kunden
Rechtliche Rahmenbedingungen
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 4WS 2008/09
I. Finanzportal
Allfinanzkonzept
3-C-Konzept
Content
Exkurs: visitor-member-Kunde
Kundenlandschaft im e-finance
II. PC-Filiale und das
Bankgeschäft
Virtuelle Filiale
PC als Filiale
Ohne Zeitbegrenzung
Ohne geographische Begrenzung
Bankgeschäfte
Konto- und Depotabfragen
Zahlungsaufträge
in EUR oder Fremdwährung
Wertpapiergeschäfte
Automatische Handelssysteme
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 5
WS 2008/09
III. Begriffsverwirrung
e-commerce
e-banking
tele-banking
home-banking
office-banking
e-brokerage
e-finance
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 6WS 2008/09
IV. Rechtliche Themen und
kritische Aspekte
Highlights aus der Praxis
Keine taxative Aufzählung
Einige Themen zum Nachdenken
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 7WS 2008/09
Konzessionsfrage für das
Finanzdienstleistungsgeschäft
online oder offline?
in Österreich
in der EU
im Nicht EU/EWR-Raum
spezielles Thema: USA
Exkurs: BWG – WAG 2007 WAG 2007 = Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Stammfassung aus 1996
wesentliche Inhalte: Wertpapiergeschäft
Konzessionen der Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute
Aufsicht Meldepflichten
Wohlverhaltensregeln und Organisationspflichten
Neufassung des Wertpapieraufsichtsgesetzes ab 1.11.2007 durch Umsetzung der MiFID Richtlinie
BWG = Bankwesengesetz
regelt:
Konzessionserteilung Eigenmittelerfordernisse einer Bank
Kreditgewährungen Liquidität
Sorgfaltspflichten Bankgeheimnis
Organisationspflichten (zB Interne Revision) Bankprüfung
Jahresabschluss Einlagensicherung
Aufsichtsorganisation Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 8WS 2008/09
Finanzmarktaufsicht Allfinanzaufsicht Verbraucherschutz
Anlegerschutz Gläubigerschutz
Kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Verhaltsregeln bei
Banken Versicherungen Pensionskassen
Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Wahrung der Transparenz und Fairness am österreichischen Kapitalmarkt
Firmenname Markenname
Logo Domain-name
Content Fehlerinformationen
Kreditschädigende homepage Haftung
Links
Legitimierung
online registration Verfüger-Code
PIN TAN
trading password
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 9WS 2008/09
Neueste Entwicklungen im BWG
• FMA-ÄG-2005
- tritt mit 1.1.2007 in Kraft
- vor Ort Prüfungen bei Emittenten (durch Marktmissbrauchsrichtlinie)
- Parteistellung der FMA im gerichtlichen Strafverfahren
• BASEL II
- tritt mit 1.1.2007 in Kraft
- Neue Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
„EU will Kreditmarkt-Regeln verschärfen“ (Die Presse, 21.07.2008)
„EU zieht Konsequenzen aus Finanzkrise“ (Die Presse, 01.10.2008)
Mögliche Folgen der Finanzkrise?
Strengere Eigenkapitalvorschriften?
Sollen weitere Finanzinstrumente den MiFID Regelungen unterliegen?
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 10WS 2008/09
Exkurs: Compliance
• „Regelwerk zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Geld- und
Vermögensanlage“
„Der Begriff Compliance bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines
Unternehmens, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und
Verbote begründen. Darüber hinaus soll die Übereinstimmung des unternehmerischen Geschäftsgebarens auch mit
allen gesellschaftlichen Richtlinien und Wertvorstellungen gewährleistet werden.“
Ziele, Geltungsbereich
Stärkung des Ansehens des Finanzmarktes Österreich
Schaffung von Vertrauen beim Anleger
Emittenten-Compliance-Verordnung (seit 01.04.2002, novelliert im Mai 2005,
Neufassung 01.11.2007)
Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (seit
14.12.1999, Neufassung 28.12.2007)
Compliance Eckpfeiler
Vertraulichkeitsbereiche
„Watch list“
„Restricted list“
Meldepflicht
Compliance Organisation
Compliance Officer
Datenschutz
Technische Sicherheitsfragen
Cyber Crime
Exkurs: Risikomanagement und
Interne und Externe Revision
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 11WS 2008/09
Spezielle Themen aus dem WAG 2007
Konzessionen Wohlverhaltensregeln
Portfolioverwaltung, Anlageberatung Execution-only Dienstleistungen
Risikohinweise
„Spamming“ – Direktverbote im Finanzdienstleistungsbereich
Rechtsgrundlagen: § 62 WAG 2007
§ 107 TKG §§ 6 und 7 ECG
- Cold Calling Verbot § 62 WAG 2007 (vormals § 12 Abs 3 WAG aF)
§ 62 WAG 2007
§ 62. Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Z 6 genannten
Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG richtet sich nach § 107 Telekommunikationsgesetz
2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.
§ 107 TKG:
Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu
Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind
unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung
einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses
ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit
widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein
Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen
Einfluss.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS –
ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer
Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im
Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine
Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte
oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat,
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 12WS 2008/09
eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei
deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei
und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere
nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz
genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung
ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in
dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder
verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden
ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher
Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht
im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die
unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
Direktwerbung ist:
Alle Werbemaßnahmen, die den Kunden direkt, persönlich erreichen und ihn zur
Antwort animieren sollen
zB Werbebriefe, Postkarten, E-Mails, SMS, Telefonwerbung, Newsletter
Nicht darunter fallen zB Werbungen in Massenmedien wie TV, Radio etc
Verboten ist:
Telefonische Werbung für ein Finanzinstrument ist gegenüber Verbrauchern
verboten, es sei denn, er erklärt zuvor sein Einverständnis
Erlaubt ist grundsätzlich:
Unverlangte Briefpostwerbung
Werbewurfsendungen
Verteilung von Handzetteln oder deren Einwurf in den Briefkasten
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 13WS 2008/09
- „Spamming“
Verboten sind:
Telefon- und Faxübermittlung ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers
zu Werbezwecken
E-Mail und SMS ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken
E-Mail und SMS als Massensendungen (mehr als 50 Empfänger) auch ohne
Werbung
§ 6 ECG
Anbieter muss dafür sorgen, dass kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil
eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt,
klar und eindeutig
- als solche erkennbar ist,
- die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation
in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
- Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche
erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme enthält sowie
- Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen
einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.
§ 7 ECG
Wer zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels
elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle
Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche
erkennbar ist.
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 14WS 2008/09
Robinson-Liste bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ist zu
beachten
Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung
kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben unberührt
Gilt auch für ausländische Anbieter
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 15WS 2008/09
AGB (letzte Änderungen im Zuge der MiFID Umsetzung) Sonder AGB
Einige Überlegungen Haftungsfragen
Haftungsausschlüsse
Fernabsatzrichtlinie E-Commerce-Gesetz
Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleiter
§ 1 FernFinG
Gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des KSchG
Fernabsatzvertrag
Vertrag über Finanzdienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung
eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems.
Finanzdienstleistung
• jede Bankdienstleistung
• jede Dienstleistung im Zusammenhang mit
o Kreditgewährung
o Versicherung
o Altersversorgung von Einzelpersonen
o Geldanlagen oder
o Zahlungen
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 16WS 2008/09
Sämtliche Phasen des Vertragsabschluss müssen im Fernabsatz erfolgen
2 Säulen des Verbraucherschutzes (wie im KSchG)
- erhöhte Informationspflichten (nicht ident mit § 5a KSchG) – Achtung
spezifische Informationspflichten des WAG 2007, VAG etc beachten
- Informationen über Unternehmer
- Informationen über Finanzdienstleistung
- Informationen über Fernabsatzvertrag
- Informationen über Rechtsbehelfe
- besonderes Rücktrittsrecht
- innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen
- Frist beginnt nicht zu laufen, wenn Verbraucher nicht alle Informationen
erhalten hat
o Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
kurzfristige Versicherungen
Verträge über Finanzdienstleistungen deren Preis auf
dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt
(Wertpapiere oder Devisen)
Nur auf „Rahmenvertrag“ anwendbar nicht auf jede einzelne Dienstleistung
(Beispiel Internet Banking, Online-Brokerage)
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 17WS 2008/09
Aktuelle Entscheidung des OGH gewährt Verbraucher Rücktritt nach § 3 KSchG
vom Kauf einer (verlustbringenden) Aktienanleihe
Vertragserklärung wurde per Fax übermittelt (OGH 7 Ob 78/04b)
Einige highlights
für den Finanzsektor
e-signature
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 18WS 2008/09
V. Abwicklung
Ist alles wirklich papierlos?
front end vs
back end
call center Kundenservice Reconciliation
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 19WS 2008/09
VI. Börsen im Internet Zeitalter
Geschichte der Wiener Börse
BörseG – Stammfassung BörseG 1989 (BGBl 555/1989)
wesentliche Inhalte:
- Leitung und Verwaltung einer Börse durch ein Börseunternehmen (Wiener
Börse AG)
- AGB
o Börsemitgliedschaft
o Börsezeit
o Börseort
o Handelsregeln
o Handelsbräuche der Warenbörse
o Medien für wichtige Verlautbarungen
- Zulassung von Börsemitgliedern und Börsebesuchern
- Handelsaufsicht und Handelsregeln
- Aufgaben und Pflichten Börsensensale
- Börsenaufsicht
- Zulassung zum Amtlichen Handel, zum Geregelten Freiverkehr und zum
Sonstigen Wertpapierhandel
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 20WS 2008/09
Neuerungen im BörseG:
BGBl 127/2004 Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie (RL
2003/6/EG)
Definition Insiderinformation und Marktmanipulation
Verordnungsermächtigung FMA – Zulässige
Marktpraktiken
Insiderliste
Directors Dealing
BGBl 78/2005 – Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG = Prospekt-RL
(RL 2003/71/EG)
„Europäischer Pass“ für Emittenten
Für Prospektprüfung- und Genehmigung besteht je
Mitgliedsstaat die Zuständigkeit einer „einzigen Behörde“
FMA-ÄG-2005 BGBl 48/2006
BGBl. 75/2006 Übernahmerechtsänderungsgesetz 2006
BGBl 104/2006 Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006
Entwicklung der letzten Jahre
Technische Plattformen
Börsenzusammenschlüsse
Automatische Handelssysteme (Automatic Trading Systems)
Zukunft der Börse
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 21WS 2008/09
VII. Neueste Entwicklungen
E-Commerce Richtlinie
ECG
Fernabsatzrichtlinie
Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleister
Basel II
MiFID
Vorschriften sind ab 01.11.2007 anzuwenden
„kapitalmarktrechtliche Verfassung“ Europas
Bestimmung über Zulassung Wertpapierfirmen und grenzüberschreitende
Tätigkeit innerhalb EU/EWR
Wohlverhaltensregeln müssen noch detaillierter geregelt werden
Marktentwicklungen
Neue EU Mitgliedstaaten – Emerging Markets
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 22WS 2008/09
Beilagen:
Leseliste (Beilage 1)
Übersicht über die neuesten Entwicklungen in erwähnten Gesetzen (Beilage 2)
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 23WS 2008/09