Wasserzug - Der Verlauf des Gewässers Piske ist nachrichtlich übernommen worden.
Baubeschränkungszone - Entlang der Landesstraße 836 gilt die 40 m tiefe Baubeschränkungszone (§ 24 (2)
NStrG). Zu messen ist ab dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Landesstraße. Für bauliche
Anlagen ist das Benehmen mit der Straßenbaubehörde herzustellen.
Richtfunkverbindung - Das Plangebiet wird von den Schutzabständen einer Richtfunkverbindung tangiert,
die das Plangebiet in N-S-Richtung quert. Auf die Schutzbestimmung des Leitungsbetreibers, insbesondere
was die Höhenbegrenzung angeht (auch Einsätze von Kränen etc.) wird hingewiesen.
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften umfasst den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 56.
§ 2 Werbeanlagen
Werbeanlagen gemäß § 49 NBauO sind nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig.
Werbeanlagen mit wechselndem oder sich bewegendem Licht sind unzulässig.
Werbeanlagen dürfen eine Größe von 2 m² je Ansichtsfläche nicht überschreiten.
Je Grundstück ist nur maximal ein Fahnenmast zulässig.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ein Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem
Bußgeld geahndet werden (§ 80 NBauO).
Plangrundlage
Karte: ALK, ATKIS – Stadt Cloppenburg, Juni 2013, Maßstab 1:1000
Stadt Cloppenburg, Gemarkung Cloppenburg, Flur 23
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung
Herausgebervermerk:
© 2013, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)
Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebauliche bedeutsamen
baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom 04-2013). Sie ist hinsichtlich der
Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu
bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.
Cloppenburg, den
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN),
Katasteramt Cloppenburg
Planverfasser
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet von:
P3 Planungsteam GbR mbH, Ofener Str. 33a, 26 121 Oldenburg, 0441-74210
Oldenburg, den
Planverfasser
Satzungsbeschluss
Der Rat der Stadt Cloppenburg hat den Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ nach Prüfung
der Stellungnahmen gemäß § 3 (2) BauGB in seiner Sitzung am ………….. als Satzung (§10 BauGB) sowie die
Begründung beschlossen.
Cloppenburg, den
Unterschrift
Inkrafttreten
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ ist gemäß § 10 (3) BauGB
am ................................... ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am
................................... rechtsverbindlich geworden.
Cloppenburg, den
Unterschrift
Verletzung von Vorschriften
Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ ist
- eine nach § 214 (1) BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;
- eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 (3) BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
beim Zustandekommen des Bebauungsplanes und der Begründung nicht geltend gemacht worden.
Cloppenburg, den
Unterschrift
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m. W. v. 24.10.2015;
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466, 479) sowie Änderung durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548);
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) i.d.F. vom 18.12.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509);
Nds. Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. 2012, 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206);
Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2010 (Nds.
GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434);
§ 5 Tiefgaragen, Garagen und Stellflächen
§ 5.1 Garagengeschosse in einer Tiefgarage sind nicht auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse
anzurechnen (§ 21a BauNVO).
§ 5.2 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen der Baugrenze und angrenzender
öffentlicher Verkehrsfläche sind Garagen und überdachte Stellplätze nicht zulässig (§ 12 (6)
BauNVO).
§ 6 Immissionsschutz
Die Außenbauteile von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in den nicht nur zum vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen müssen in den im Plan gekennzeichneten
Lärmpegelbereichen II und III nachfolgende Schalldämmmaße aufweisen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
(Auszug aus Tabelle 8 der DIN 4109):
Lärmpegelbereich „Maßgeblicher
Außenlärmpegel“
dB(A)
Erforderliches bewertetes resultierendes Schalldämm-Maß R´w,res der
Außenbauteile in dB
Raumarten
Bettenräume in
Krankenanstalten/ Sanatorien
Aufenthaltsräume in
Wohnungen, Unterrichtsräume u.ä.
Büroräume 1 u.ä.
III 61 bis 65 40 35 30
IV 66 bis 70 45 40 35
V 71 bis 75 50 45 40
1 An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
Um für die bei Schlafräumen notwendige Belüftung zu sorgen, ist aus Gründen des
Immissionsschutzes bei Schlaf- und Kinderzimmern der Einbau von schallgedämmten Lüftern
vorzusehen, sofern keine Lüftungsmöglichkeit über von der Lärmquelle abgewandte Fenster
besteht. Gleiches gilt für Räume mit sauerstoffzehrenden Heizanlagen (§ 9 (1), Nr. 24 BauGB). Als
wesentliche Lärmquelle nachts gelten die Fritz-Reuter-Straße im Süden, die Sevelter Straße im
Südwesten, Pingel Anton im Nordwesten. Für alle nach Norden, und Nordosten gerichteten Fenster
sind keine schallgedämmten Lüftungen erforderlich. Die Einhaltung der erforderlichen
Schalldämmwerte ist bei der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen nachzuweisen.
Hinweis: Das resultierende Schalldämmmaß R´w,res der Außenbauteile muss vom Gesamtbauteil erbracht werden. Es sind daher die
Flächenanteile von Wand, Dach, Fenstern, Dachaufbauten etc. zu ermitteln. Danach sind die für die einzelnen Bauteile erforderlichen Schalldämmmaße R´w festzustellen. Für Räume in Wohngebäuden mit einer Raumhöhe von etwa 2,5 m, einer Raumtiefe von mehr
als 4,5 m und einem Fensteranteil von 10 % bis 60 % gelten die Anforderungen der Norm als erfüllt, wenn Wand bzw. Fenster
bestimmte Mindestwerte überschreiten, die in Tabelle 10 der DIN 4109 genannt sind.
§ 7 Wasserwirtschaft
§ 7.1 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Pisketal) sind bauliche Anlagen und Maßnahmen zur
Gewährleistung des Hochwasserschutzes zulässig (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB).
§ 7.2 Innerhalb der privaten Grünfläche ist die Herstellung eines Regenrückhaltebereichs (§ 9 (1) Nr. 14
BauGB) zulässig.
§ 7.3 Auf der gekennzeichneten und von Bebauung freizuhaltenden Fläche (§ 9 (1), Nr. 10 BauGB) sind
Nebenanlagen in Form von Gebäuden nicht zulässig. Ebenso sind Versiegelungen oder
Geländemodellierungen (Auffüllung oder Aushub) nur in Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde zulässig.
Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung
Präambel
Aufgrund des § 1 (3) und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 58 (2) Nr. 2 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Cloppenburg
diesen Bebauungsplan Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ bestehend aus der Planzeichnung und den
nebenstehenden textlichen Festsetzungen, sowie die örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung, als Satzung
beschlossen.
Cloppenburg, den
SIEGEL Bürgermeister
Aufstellungsbeschluss
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 24.03.2014 die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß §
2 (1) BauGB am ……… in der Münsterländischen Tageszeitung sowie am ……………… in der Nordwest Zeitung
ortsüblich bekannt gemacht worden.
Cloppenburg, den
Unterschrift
Öffentliche Auslegung
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Cloppenburg hat in seiner Sitzung am ……… dem Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 56 „Pingel-Anton / Sevelter Straße / Piske“ und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung
gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am …………… in der Münsterländischen Tageszeitung sowie am
……………… in der Nordwest Zeitung ortsüblich bekannt gemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung und die wesentlichen, umweltbezogenen Stellungnahmen
haben vom …………… bis …………… gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Cloppenburg , den
Unterschrift
§ 1 Art der baulichen Nutzung
§ 1.1 In den Mischgebieten (MI-1 und MI-2) sind nicht zulässig (§ 1 (5) BauNVO i.V.m § 6 (2) BauNVO):
• Tankstellen (§ 6 (2) Nr. 7 BauNVO);
• Vergnügungsstätten (§ 6 (2) Nr. 8 BauNVO);
• Nicht zulässig ist Einzelhandel (§ 6 (2) Nr. 3 BauNVO), der hinsichtlich der Größe und
Sortimentsstruktur als zentrenrelevant einzustufen ist. Die Größe der Verkaufsfläche wird auf
200 m² pro Einzelhandelsbetrieb begrenzt. Grundlage für die Bewertung der Zentrenrelevanz
ist die nachfolgende Sortimentsliste:
- Nahrungsmittel, Genussmittel
- Drogerie, Pharmazie, Parfümerie, Kosmetik
- Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, Schnittblumen
- Papier, Schreibwaren, Bürobedarf, Bastelbedarf, Hobbyartikel
- Bücher, Zeitschriften
- Briefmarken, Münzen
- Kinderbedarf, Spielwaren
- Bekleidung, Wäsche, Tisch- und Bettwäsche, Gardinen, Stoff
- Handarbeiten, Wolle
- Schuhe, Lederwaren
- Sportartikel, Sportbekleidung und –schuhe, Freizeitbedarf, Waffen
- Glas, Porzellan, Keramik, Kunsthandwerk
- Uhren, Schmuck, Accessoires
- Foto, Fotowaren, Optik, Akustik
- Elektrowaren, Unterhaltungselektronik, PC und Software
- Musikinstrumente und Zubehör
- Raumausstattung, Leuchten, Antiquitäten.
§ 1.2 In den Mischgebieten (MI-1 und MI-2) sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im
Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO auch außerhalb der Gebietsteile, die überwiegend gewerblich
genutzt werden, nicht zulässig (§ 1 (6) BauNVO i.V.m § 6 (3) BauNVO).
§ 2 Grundflächenzahl
Bei einer Überschreitung der Grundflächenzahl für Stellflächen und Zufahrten (§ 19 (4) BauNVO) ist
die oberflächennahe Versickerung von Niederschlagswasser auf diesen Flächen durch einen
versickerungsfähigen Belag sicherzustellen.
§ 3 Höhe baulicher Anlagen
§ 3.1 Es gelten die in der Zeichnung festgesetzten Gebäudehöhen (GH) (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO). Der
obere Bezugspunkt ist dabei die Oberkante der äußeren Dachhaut (First) des Gebäudes. Als unterer
Bezugspunkt gilt die Höhe der zugehörigen öffentlichen Verkehrsflächen – Sevelter Straße, Pingel
Anton - in der Mitte der Straße und in der Mitte des Grundstücks (§ 18 (1) BauNVO).
§ 3.2 Es gelten die in der Zeichnung festgesetzten Erdgeschossfussbodenhöhen (EFH) (§ 16 (2) Nr. 4
BauNVO). Sie sind im Plan als Höhe über NN angegeben. Der obere Bezugspunkt für die
Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens (§ 18 (1) BauNVO).
§ 4 Anschluss der Grundstücksflächen an Pingel Anton
Entlang der Straße Pingel Anton ist zur Erschließung der Grundstücksfläche ein Zu- und
Abfahrtsbereich in einer Breite von 6 m zulässig. Abweichungen von der im Plan festgesetzten Zu-
und Abfahrt sind bis zu 5 m in beide Richtungen möglich (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB).
Ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde - Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder
frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen,
Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher
Funde) gemacht werden, sind diese meldepflichtig (§ 14 (1) NDSchG) und müssen der unteren
Denkmalschutzbehörde der Stadt Cloppenburg – Fachbereich 4: Stadtplanung und Bauordnung - Sevelter
Straße 4, 49661 Cloppenburg, T: 04471 185 315 sowie dem Niedersächsischen Landesamt für
Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, unverzüglich gemeldet
werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und
Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen (§ 14 (2)
NDSchG), bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die
Fortsetzung der Arbeit gestattet.
Altablagerungen - Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen oder
Altstandorte zu Tage treten, so ist unverzüglich die untere Abfallbehörde des Landkreises Cloppenburg zu
benachrichtigen.
Leitungsbetreiber - Die Schutzvorschriften von Leitungsbetreibern (u.a. Richtfunk) sind zu beachten. Der
Verlauf sonstiger Leitungen ist vor Beginn von Maßnahmen in der Örtlichkeit zu überprüfen.
Kampfmittel – Sollten sich während der Bauarbeiten Hinweise auf Bombenblindgänger oder andere
Kampfmittel im Boden ergeben, so ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst der zentralen
Polizeidirektion zu informieren.
Landesstraße - Von der Landesstraße 836 (Fritz-Reuter-Straße) gehen Emissionen aus. Für die neu
geplanten Nutzungen können gegenüber dem Träger der Straßenbaulast keinerlei
Entschädigungsansprüche hinsichtlich eines Immissionsschutzes geltend gemacht werden.
Informationsgrundlagen - Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen,
Erlasse und DIN-Vorschriften – speziell DIN 18 005, DIN 4109) können bei der Stadt Cloppenburg im
Rathaus, Fachbereich 4 – Stadtplanung und Bauordnung, eingesehen werden.