Anstellung
Um Berufliches und Privates in eine gute Balance zu bringen, möchten sich immer mehr Ärztinnen und Ärzte
anstellen lassen. Doch was bedeutet eine Anstellung für Sie? Egal, ob Sie jemanden anstellen möchten oder selbst
angestellt sein wollen, hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Rechten und Pflichten.
Möglichkeiten
Anstellung ja, nein, vielleicht? Als Entscheidungshilfe finden Sie hier die verschiedenen
Möglichkeiten im Überblick und Informationen zu den finanziellen Fördermöglichkeiten in
Rheinland-Pfalz.
Gründe
Für Angestellte
Beantworten Sie eine der Fragen mit Ja, sollten Sie sich näher mit den Möglichkeiten einer Anstellung befassen:
Möchten Sie in die ambulante Versorgung einsteigen und die Abläufe in einer Praxis kennenlernen, ohne direkt eine
eigene Praxis zu führen?
Haben Sie eine Praxis in Aussicht, die Sie eventuell übernehmen möchten, und wollen diese zunächst als
Angestellte oder Angestellter kennenlernen?
Sind Sie Inhaber einer Praxis und möchten diese an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger abgeben und als
Angestellte oder Angestellter weiterhin Ihre Patientinnen und Patienten behandeln?
Möchten Sie im ambulanten Bereich arbeiten und legen Wert auf geregelte Arbeitszeiten, ein festes Gehalt und ein
geringes wirtschaftliches Risiko?
Möchten Sie zugunsten von Familie und Freizeit gerne in Teilzeit arbeiten, mit wenigen bis gar keinen
Bereitschaftsdiensten statt Nachtdiensten im Krankenhaus?
LINK www.kv-rlp.de/172726
Für Anstellende
Beantworten Sie eine der Fragen mit Ja, sollten Sie sich näher mit den Möglichkeiten einer Anstellung befassen:
Wünschen Sie sich Entlastung im Praxisalltag zur Behandlung Ihrer Patientinnen und Patienten?
Möchten Sie Ihr Leistungsangebot oder Ihre Leistungsmenge ausweiten?
Möchten Sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für Ihre Praxis in das Praxisgeschäft einführen und später die
Praxis komplett übergeben?
www.kv-rlp.de/172726
Möchten Sie Ihre Praxis an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger abgeben und selbst bis zum Ruhestand
weiterhin als Ärztin oder Arzt tätig sein?
LINK www.kv-rlp.de/172726
[ http://www.kv-rlp.de/172726 ]
Anstellungsmöglichkeiten
Für die ambulante Versorgung ist Deutschland in verschiedene Planungsbereiche aufgeteilt. So soll eine
flächendeckende Versorgung sichergestellt werden. Ob die Möglichkeiten für eine Anstellung besteht, hängt im
Wesentlichen davon ab, ob der jeweilige Planungsbereich offen oder gesperrt ist.
Für Angestellte
Offener Planungsbereich
Ist der für Sie interessante Planungsbereich offen, stehen die Chancen für eine Genehmigung durch den
Zulassungsausschuss gut.
Geschlossener Planungsbereich
Ist ein Planungsbereich gesperrt, besteht hier eine sogenannte Überversorgung. Eine Anstellung ist nur dann möglich,
wenn
eine Niedergelassene oder ein Niedergelassener in dem Planungsbereich auf die Zulassung verzichtet,
eine anderes Angestelltenverhältnis in dem Planungsbereich endet oder
die Anstellung in Verbindung mit einer Leistungsbegrenzung erfolgt. Das heißt, Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr
Arbeitgeber müssen aus dem gleichen Fachgebiet sein und sich die Leistungsmenge teilen. Das ist zum Beispiel der
Fall, wenn eine Niedergelassene oder ein Niedergelassener aus Altersgründen etwas kürzer treten möchte. Diese
Form der Anstellung kann also eine gute Übergangslösung sein. Es gibt die Option, diese Anstellung mit
Leistungsbegrenzung in eine Anstellung ohne Leistungsbegrenzung umzuwandeln, wenn der Planungsbereich zu
einem späteren Zeitpunkt geöffnet wird.
Egal, ob offen oder gesperrt: Wenn Sie an einer Anstellung interessiert sind, wenden Sie sich in jedem Fall an die KV
RLP. So können Ihre ganz individuellen Möglichkeiten besprochen werden. Wenn Sie schauen möchten, welche Praxen
derzeit Angestellte suchen, dann nutzen Sie den Online-Anzeigenmarkt der KV RLP. Gerne können Sie auch selbst mit
einer Anzeige eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber suchen.
Sonderfälle
Weiterbildung
Wenn Sie sich selbst als Ärztin oder Arzt in Weiterbildung anstellen lassen möchten, unterscheidet sich diese Form der
Anstellung von der Anstellung einer Ärztin oder eines Arzt mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung.
Wenn Sie mehr zur Weiterbildung wissen möchten oder auf der Suche nach einer Weiterbildungspraxis sind, nutzen
Sie die Informationen auf der Website der KV RLP und den Anzeigenmarkt.
Ende der Weiterbildungszeit in der Praxis und dann?
Hier bietet Ihnen die KV RLP die Möglichkeit, dass Sie bis zu Ihrem Fachgespräch, bis zu einer Anstellung oder bis zu
Ihrer eigenen Niederlassung bis zu sechs Monate weiter als Ärztin oder Arzt tätig sein können. Die Beschäftigung bis
zu Ihrer Anstellung oder Niederlassung kann in Ihrer ehemaligen Weiterbildungspraxis oder in einer anderen Praxis in
Rheinland-Pfalz stattfinden. Details dazu erfahren Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP, die im Januar 2019 in
Kraft tritt.
Kennenlernen einer Praxis
Wenn Sie planen, sich in einer Praxis anstellen zu lassen oder sie zu übernehmen, können Sie sich für die
Kennenlernphase als Sicherstellungsassistentin oder Sicherstellungsassistent anstellen lassen. Details dazu finden Sie
in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP, die im Januar 2019 in Kraft tritt.
Planungsbereiche der KV RLP [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/bedarfsplanung/ ]
LINK Richtlinie
Anzeigenmarkt [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/service/anzeigenmarkt/ ]
Weiterbildung [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/weiterbildung/ ]
Für Anstellende
Offener Planungsbereich
Ist Ihr Planungsbereich offen, können Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber einen zweiten Sitz für eine angestellte
Ärztin oder einen angestellten Arzt beantragen. Je nach vereinbarter Arbeitszeit erhöht sich das Budget Ihrer Praxis.
Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter darf somit zusätzliche Leistungen erbringen, die entsprechend dem
Honorarverteilungsmaßstab der KV RLP vergütet werden. Dabei kann die Anstellung fachfremd oder fachgleich sein.
Geschlossener Planungsbereich
Ist der Planungsbereich gesperrt, steht für die Angestellte oder den Angestellten kein freier Arztsitz zur Verfügung.
Eine Anstellung ist nur dann möglich, wenn
eine Niedergelassene oder ein Niedergelassener in dem Planungsbereich auf die eigene Zulassung zugunsten einer
anderen Vertragsärztin, eines Vertragsarztes oder eines Medizinischen Versorgungszentrums verzichtet,
die Anstellung mit Leistungsbegrenzung erfolgt. Dabei darf die Leistungsmenge Ihrer Praxis nicht ausgeweitet
werden. Sie legen sich vor dem Zulassungsausschuss auf eine Leistungsbegrenzung fest. Dennoch gibt es eine
Option für die Zukunft: Wenn ein gesperrter Planungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt geöffnet wird, kann auf
Antrag eine Anstellung mit Leistungsbegrenzung in eine Anstellung ohne Leistungsbegrenzung umgewandelt
werden. Die Angestellte oder der Angestellte muss bei einer Leistungsbegrenzung aus dem gleichen Fachgebiet
kommen, oder
Sie auf Ihre Zulassung verzichten, zum Beispiel, um sich selbst - mit einer Leistungsbegrenzung - anstellen zu
lassen.
Egal, ob offen oder gesperrt: Wenn Sie eine Anstellung in Erwägung ziehen, wenden Sie sich an das Team der
Zulassungs- und Kooperationsberatung der KV RLP. Nutzen Sie für Ihre Suche nach einer Angestellten oder einem
Angestellten den Anzeigenmarkt der KV RLP.
Sonderfälle
Weiterbildung
Die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung unterscheidet sich in vielen Punkten von der Anstellung
einer Ärztin oder eines Arztes mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung. Wenn Sie mehr zur
Weiterbildung wissen möchten und vielleicht in Ihrer Praxis eine Weiterbildung anbieten möchten, nutzen Sie die
Informationen auf der Website der KV RLP oder fragen das Team der Weiterbildung.
Übrigens: Auch wenn Ihre Weiterbildungszeit in der Praxis abgeschlossen ist, besteht die Möglichkeit, bis zum
Fachgespräch oder bis zur eigenen Niederlassung als Ärztin oder Arzt angestellt zu sein. Die Beschäftigung bis zu einer
Anstellung oder Niederlassung kann in Ihrer ehemaligen Weiterbildungspraxis oder in einer anderen Praxis in
Rheinland-Pfalz stattfinden. Details dazu erfahren Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP, die im Januar 2019 in
Kraft tritt.
Kennenlernen einer Praxis
Wenn Sie planen, Ihre Praxis abzugeben, können Sie für die gemeinsame Kennenlernphase eine Ärztin oder einen Arzt
als Sicherstellungsassistentin oder Sicherstellungsassistent anstellen oder aber nach erfolgter Übergabe der Praxis
selbst für eine Einarbeitungszeit bis zu sechs Monate als Sicherstellungsassistentin oder Sicherstellungsassistent in
der Praxis tätig sein. Details dazu finden Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP, die im Januar 2019 in Kraft tritt.
Planungsbereiche der KV RLP [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/bedarfsplanung/ ]
LINK Richtlinie
Anzeigenmarkt [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/service/anzeigenmarkt/ ]
Weiterbildung [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/weiterbildung/ ]
Finanzielle Förderung
Für Angestellte
Das Ziel und die gesetzliche Aufgabe der KV RLP ist es, die ambulante vertragsärztliche und
vertragspsychotherapeutische Versorgung in Rheinland-Pfalz zu sichern. Dafür braucht sie Ärztinnen und Ärzte sowie
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die sich niederlassen oder anstellen lassen möchten. Um dies zu
fördern, bietet die KV RLP finanzielle Unterstützung durch den Strukturfonds an.
Wenn Sie zum Beispiel in einem der ausgewiesenen Fördergebiete eine Praxis gründen oder übernehmen möchten,
können Sie einmalig bis zu 60.000 Euro aus dem Strukturfonds erhalten. Wenn Sie die Anstellung in einem der
Fördergebiete wählen, erhält Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bis zu 1.000 Euro pro Monat als Fördergeld,
maximal bis zu fünf Jahre.
Strukturfonds
[ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/service/kv-normen/#c7712 ]
Förderung der ärztlichen Versorgung
[ https://www.kv-rlp.de/institution/engagement/foerderung-der-aerztlichen-versorgung/ ]
Für Anstellende
Wenn Sie überlegen, eine Ärztin oder einen Arzt anzustellen, sollten Sie die Fördermöglichkeiten der KV RLP kennen.
Denn: In ausgewiesenen Fördergebieten können Sie auf Antrag bis zu 60 Monate lang 1.000 Euro pro Monat für eine
Angestellte oder einen Angestellten in Vollzeit erhalten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Betrag
entsprechend. Bedingung:
Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter muss nach dem Beginn der Förderung fünf Jahre im Angestelltenverhältnis
vertragsärztlich tätig sein, um die volle Förderung auszuschöpfen.
Wird das Angestelltenverhältnis innerhalb dieses Zeitraumes vorzeitig beendet, kann eine weitere Anstellung bis
zum Ende des Fünfjahreszeitraumes gefördert werden.
Die Angestellte oder der Angestellte darf vorher nicht im gleichen Fördergebiet bereits angestellt oder
niedergelassen gewesen sein. § Der Antrag auf Förderung durch den Strukturfonds sollte vor dem Antrag auf
Zulassung beziehungsweise vor Tätigkeitsaufnahme erfolgen.
Möchten Sie mehr wissen? Dann lesen Sie online alles über den Strukturfonds und wenden sich danach für eine
Beratung an die KV RLP.
Strukturfonds [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/service/kv-normen/#c7712 ]
Für einen guten Start
Wenn Sie sich für eine Anstellung entscheiden, geht es Schritt für Schritt an die Details –
vom Zulassungsverfahren bis zum Arbeitsvertrag ist es wichtig, sich gut vorzubereiten.
Zulassung
Für Angestellte
Wenn Sie als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in Rheinland-Pfalz tätig werden möchten, muss dies vorab von
dem zuständigen Zulassungsausschuss in Rheinland-Pfalz genehmigt werden.
Schritt 1 – Eintrag im Arztregister
Erste Voraussetzung für die Genehmigung einer Anstellung in Rheinland-Pfalz ist Ihr Eintrag im Arztregister der KV
RLP. Darum kümmern Sie sich selbst und nicht Ihre zukünftige Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber.
Für eine Eintragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
unterschriebenes Antragsformular
Geburtsurkunde
Zeugnis Staatsexamen
Promotionsurkunde
Approbationsurkunde
Urkunden zur Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
Zeugnisse über Tätigkeiten seit dem Staatsexamen
Alle Unterlagen müssen im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorgelegt werden.
Wichtig: Achten Sie bei dem Antragsformular auf die richtige Angabe Ihrer Fachrichtung, insbesondere wenn sich Ihre
Fachrichtung von der Ihrer zukünftigen Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers unterscheidet.
Tipp: Tragen Sie Ihre Unterlagen zusammen und machen Sie einen Termin mit einer Mitarbeiterin oder einem
Mitarbeiter des Arztregisters der KV RLP, um die Eintragung zu veranlassen. Wenn Sie die Unterlagen persönlich
vorlegen, brauchen Sie keine Beglaubigungen und keinen Postversand.
Sobald Sie registriert sind, erhalten Sie Ihre persönliche sogenannte lebenslange Arztnummer, kurz LANR.
Wenn Sie in einem anderen Bundesland registriert sind, teilen Sie dies im Rahmen des Anstellungsantrags mit, sodass
die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Ihre Unterlagen anfordern kann. Sobald die Anstellung genehmigt ist,
erfolgt die Umschreibung Ihrer Daten durch das Arztregister.
Für die Eintragung in das Arztregister erhalten Sie eine Rechnung für die Antragsgebühr in Höhe von 100 Euro.
Antragsformular [ https://www.kv-
rlp.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Mitglieder/Niederlassung/Registereintrag/Antrag_Eintragung_Register_Aerzte.pdf ]
Kontakt Arztregister [email protected]
Schritt 2 – Anstellungsantrag
Wenn Sie einen passenden Arbeitsplatz als Angestellte oder Angestellter im ambulanten Bereich in Aussicht haben,
stellt Ihre zukünftige Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber einen Antrag bei dem jeweiligen Zulassungsausschuss.
Dazu benötigt er von Ihnen Folgendes:
Ihren Auszug aus dem Arztregister, in dem Sie registriert sind
Ihren unterschriebenen Lebenslauf
behördliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
Ihre Unterschrift auf dem Zulassungsantrag
den unterschriebenen Arbeitsvertrag (üblicherweise mit Vorbehalt zur Genehmigung)
Wichtig: Prüfen Sie Ihre eingetragenen Daten im Anstellungsantrag genau, insbesondere die richtige Angabe Ihrer
Fachrichtung.
Um das weitere Antragsverfahren kümmert sich Ihre zukünftige Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber.
Zulassung [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/zulassung/ ]
Für Anstellende
Wenn Sie eine Ärztin oder einen Arzt anstellen möchten, brauchen Sie dafür die Genehmigung des jeweiligen
Zulassungsausschusses in Rheinland-Pfalz.
Der Antrag
Grundsätzlich stellen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Antrag auf Zulassung für Ihre Angestellte oder Ihren
Angestellten. Dazu benötigen Sie Folgendes von ihr oder ihm:
Auszug aus dem Arztregister, in dem sie oder er registriert ist
ihren oder seinen unterschriebenen Lebenslauf
ihr oder sein behördliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
ihre oder seine Unterschrift auf dem Anstellungsantrag
den unterschriebenen Arbeitsvertrag (üblicherweise mit Vorbehalt zur Genehmigung)
Für den Auszug aus dem Arztregister gilt Folgendes:
Ist sie oder er in keinem Arztregister in Deutschland registriert, muss sie oder er sich zunächst im Arztregister der
für seinen Wohnort zuständigen KV eintragen lassen. Weisen Sie sie oder ihn darauf hin und planen Sie
entsprechend Zeit mit ein.
Ist sie oder er in einem anderen Bundesland registriert, verweisen Sie darauf in dem Antrag. Dann fordert die KV
RLP die Daten an und kümmert sich um die Eintragung.
Weisen Sie sie oder ihn darauf hin, bei der Ein- oder Umtragung auf die richtige Angabe der Fachrichtung zu achten,
insbesondere, wenn Sie unterschiedliche Fachrichtungen haben, damit es kein unnötiges Problem bei der
Genehmigung gibt.
Zusammen mit dem ausgefüllten Antrag reichen Sie die Unterlagen postalisch ein. Die Unterlagen werden von der
Geschäftsstelle des jeweiligen Ausschusses im Vorfeld gesichtet und anschließend für eine Sitzung des
Zulassungsausschusses vorgesehen.
Sie erhalten eine Bestätigung des Eingangs Ihres Antrags. Sofern der Antrag vier Wochen vor einer Sitzung des
zuständigen Zulassungsausschusses eingeht und die Unterlagen vollständig sind, wird er meist auch in dieser Sitzung
entschieden werden. Die Termine der Ausschüsse finden Sie im Internet.
Nach dem Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Rechnung für die Antragsgebühr in Höhe von 120 Euro. Grundläge
ist § 46 Ärzte-ZV.
Die Entscheidung
Der Zulassungsausschuss besteht paritätisch aus drei Vertretern der Krankenkassen und aus drei Vertretern der Ärzte.
Hier entscheidet nicht die KV RLP. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses hängt dabei von zwei gesetzlich
verankerten Grundlagen ab. Zum einen von der Bedarfsplanung, das heißt: Erlaubt die Bedarfsplanung eine weitere
Zulassung oder Anstellung in der beantragten Fachrichtung und dem Planungsbereich? Zum anderen von
persönlichen Kriterien, die den Anforderungen genügen sollten, die in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
(Ärzte-ZV) niedergelegt sind.
Aussicht auf Zusage?
Das Zulassungsverfahren ist an komplexe gesetzliche Bestimmungen gebunden. Um wertvolle Zeit zu sparen, gilt:
Nutzen Sie bei Interesse an einer Anstellung frühzeitig die Beratung der KV RLP. Das Team der Zulassungs- und
Kooperationsberatung prüft mit Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten und Spielräume und begleitet Sie auch in den
Zulassungsprozess. Das Team der Abteilung Sicherstellung der KV RLP erklärt Ihnen gerne das Zulassungsverfahren
mit seinen Formalitäten und berät Sie auch zu den Erfolgsaussichten Ihres Antrags.
Zulassung [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/zulassung/ ]
Gut zu wissen: Denken Sie daran, bereits vor diesem Antrag die genehmigungspflichtigen Leistungen für Ihre
zukünftige Angestellte oder Ihren Angestellten zu beantragen. So sparen Sie wertvolle Zeit. Außerdem: Kennen Sie die
finanziellen Förderungen der KV RLP für Anstellungen? Sprechen Sie mit dem Team der Sicherstellung der KV RLP, ob
für Ihre geplante Anstellung eine Förderung möglich ist und wie Sie diese beantragen können.
Genehmigungspflichtige Leistungen
[ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/genehmigungspflichtige-leistungen/ ]
Förderung der ärztlichen Versorgung
[ https://www.kv-rlp.de/institution/engagement/foerderung-der-aerztlichen-versorgung/ ]
Genehmigungspflichtige Leistungen
Für Angestellte
Grundsätzlich gilt: Rund 50 Prozent aller ärztlichen Leistungen im ambulanten Bereich dürfen nur mit einer vorherigen
Genehmigung der KV RLP erbracht werden. Das gilt auch für Sie als Angestellte oder Angestellter.
Die Genehmigung beantragt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber. Sie unterschreiben diese Anträge und erhalten
im Anschluss von der KV RLP eine Kopie der Genehmigungen für Ihre Unterlagen. Die KV RLP kann die Genehmigung
nur erteilen, wenn die fachlichen Qualifikationen sowie die räumlichen, organisatorischen, personellen und/oder
apparativen Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind die Regelungen im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM), bundeseinheitliche Qualitätssicherungsvereinbarungen, die Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses oder Selektivverträge.
Wichtig zu wissen: Genehmigungen sind immer an die Person und an den Praxisstandort gebunden.
Genehmigungen von früheren oder weiteren Arbeitgebern oder von anderen Praxisstandorten gelten nicht. Ihre
Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss für alle Leistungen neue Genehmigungen beantragen. Welche Leistungen
genehmigungspflichtig sind und welche Voraussetzungen es dafür gibt, können Sie online nachlesen.
Genehmigungspflichtige Leistungen [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/genehmigungspflichtige-leistungen/ ]
Für Anstellende
Hier sind Sie in der Pflicht. Stellen Sie – am besten vor dem oder parallel zum Zulassungsverfahren – für Ihre
Angestellte oder Ihren Angestellten alle Anträge für die genehmigungspflichtigen Leistungen bei der KV RLP. Erst nach
den Genehmigungen darf sie oder er diese Leistungen in Ihrer Praxis erbringen und auch erst dann können Sie diese
über Ihre Quartalsabrechnung abrechnen.
Gut zu wissen:
Genehmigungen sind immer an die Person und an den Praxisstandort gebunden. Das heißt: Genehmigungen von
früheren oder weiteren Arbeitgebern und von anderen Praxisstandorten sind ungültig. Sie müssen alle
Genehmigungen neu beantragen.
Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter auch in einer Nebenbetriebsstätte tätig werden soll, müssen Sie auch für
diesen Standort eine separate Genehmigung beantragen.
Die Genehmigungen können von Ihren eigenen Genehmigungen abweichen. Entscheidend ist, dass Ihre Angestellte
oder Ihr Angestellter alle fachlichen Qualifikationen sowie der Standort alle die räumlichen, organisatorischen,
personellen und/oder apparativen Voraussetzungen erfüllen.
Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter Leistungen in Ihrer Praxis erbringen soll, die Sie selbst nicht erbringen
und die per Software dokumentationspflichtig sind, denken Sie daran, in Ihrem Praxisverwaltungssystem das
entsprechende Modul einrichten zu lassen.
Da rund 50 Prozent aller ärztlichen Leistungen im EBM genehmigungspflichtig sind, stellen Sie in der Regel für viele
Leistungen einen Antrag. Dabei genügt es, wenn Sie nur einmal das Deckblatt mit den Basisdaten ausfüllen und auf
den weiteren Formularen darauf verweisen.
Wichtig ist, dass auch Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter den Antrag unterschreibt.
Planen Sie für das Genehmigungsverfahren rund zwei Wochen Bearbeitungszeit in der KV RLP ein. Alle Anträge und
Voraussetzungen finden Sie online.
Genehmigungspflichtige Leistungen [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/genehmigungspflichtige-leistungen/ ]
Sozialversicherung
Für Angestellte
Alle Sozialversicherungen werden von Ihrem Bruttoentgelt monatlich erhoben. Die meisten Versicherungen werden
wie bei den anderen Praxisangestellten gehandhabt, dennoch gibt es Besonderheiten für Sie.
Rentenversicherung
Besonders wichtig für Sie:Da Sie als Ärztin oder als Arzt generell über das berufsständische Versorgungswerk
rentenversichert sind, ist es wichtig, dass Sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Sonst müssen Sie Doppelbeiträge zahlen. Für die Befreiung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn Ihrer
neuen Tätigkeit einen schriftlichen Antrag an die zuständige Versorgungseinrichtung stellen.
Achtung: Sie müssen bei jedem Tätigkeits- und Arbeitgeberwechsel innerhalb von drei Monaten einen neuen
Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das gilt beispielsweise auch, wenn Ihre Arbeitgeberin
oder Ihr Arbeitgeber die Praxis an einen Nachfolger abgibt und Sie demnach eine neue Arbeitgeberin oder einen
neuen Arbeitgeber haben. Ebenfalls relevant ist eine wesentliche Änderung Ihres Tätigkeitsfeldes. Erkundigen Sie sich
in diesem Fall bei der Deutschen Rentenversicherung. Im Zweifel stellen Sie vorsorglich einen neuen Befreiungsantrag.
Wenn Sie den Antrag erst nach der Drei-Monats-Frist stellen, erhalten Sie die Befreiung auch erst für die Zukunft, das
heißt erst ab dem Tag des Antragseingangs bei der Deutschen Rentenversicherung.
LINK Übersicht der Versorgungswerke in Rheinland-Pfalz
Krankenversicherung
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sich, müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber die
Mitgliedsbescheinigung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung sowie Ihre Sozialversicherungsnummer geben.
Übersteigt Ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, haben Sie die Wahl, weiterhin freiwillig gesetzlich
krankenversichert zu sein oder sich privat zu versichern. Sollten Sie bereits privat versichert sein, fragen Sie bei Ihrer
Versicherung nach, welche Angaben bei Ihrer Arbeitsstelle benötigt werden.
Pflegeversicherung
Wenn Sie kinderlos sind, wird neben dem Pflichtbeitrag auch ein Zusatzbeitrag erhoben.
Arbeitslosenversicherung
Beim Abzug der Arbeitslosenversicherung gibt es keine Besonderheiten.
Unfallversicherung
Für die Beiträge bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege kommt alleine Ihre
Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auf.
Für Anstellende
Alle Sozialversicherungen werden von dem Bruttoentgelt Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten monatlich
erhoben. Sie zahlen den jeweiligen Arbeitgeberanteil. Die meisten Versicherungen werden wie bei den anderen
Praxisangestellten gehandhabt, dennoch gibt es Besonderheiten für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten.
Rentenversicherung
Besonders wichtig für Sie: Ihre angestellte Ärztin oder Ihr angestellter Arzt ist generell über das berufsständische
Versorgungswerk rentenversichert. Damit keine Doppelbeiträge anfallen, muss sie oder er sich von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wenn keine Befreiung vorliegt, sind Sie als Arbeitgeberin oder als
Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Versorgungswerk die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
abzuführen. Falls Sie diese Beiträge nicht im Rahmen der Lohnabrechnung einbehalten, tragen Sie allein das
wirtschaftliche Risiko. Weisen Sie deshalb zu Ihrem eigenen Schutz Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten darauf hin,
innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Tätigkeit einen schriftlichen Antrag an die zuständige
Versorgungseinrichtung zu stellen.
Achtung: Es muss bei jedem Tätigkeits- und Arbeitgeberwechsel innerhalb von drei Monaten ein neuer
Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Das gilt beispielsweise auch, wenn es eine
wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten gibt. Weisen Sie Ihre Angestellte
oder Ihren Angestellten darauf hin, sich bei einem Wechsel bei der Deutschen Rentenversicherung zu informieren und
im Zweifel vorsorglich einen neuen Befreiungsantrag zu stellen.
Wenn Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter den Antrag erst nach der Drei-Monats-Frist stellt, gilt die Befreiung auch
erst für die Zukunft, das heißt erst ab dem Tag des Antragseingangs bei der Deutschen Rentenversicherung. So lange
müssen Beiträge doppelt geleistet werden, auch von Ihnen.
Krankenversicherung
Sie benötigen von Ihrer Angestellten oder Ihrem Angestellten die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie die Sozialversicherungsnummer. Diese Unterlagen leiten Sie an Ihren Steuerberater
weiter. Bei diesem erfragen Sie auch die Handhabung, sollte Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter in einer privaten
Krankenversicherung sein.
Pflegeversicherung
Neben dem Pflichtbeitrag gibt es einen Zusatzbeitrag, den alleine Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter zu leisten hat,
wenn sie oder er keine Kinder hat.
Arbeitslosenversicherung
Beim Abzug der Arbeitslosenversicherung gibt es keine Besonderheiten.
Unfallversicherung
Als selbstständige Praxisinhaberin oder Praxisinhaber ist diese Versicherung freiwillig. Für Ihre Angestellten gilt
jedoch eine Versicherungspflicht. Sie bezahlen alleine die Beiträge zur Unfallversicherung bei der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Ihrer oder Ihres Angestellten.
Haftung und Versicherungen
Für Angestellte
Wenn Sie ärztlich tätig sind, gibt es eine Reihe von Versicherungen, die Sie für sich prüfen sollten. Die KV RLP kann Sie
in diesen Punkten nicht beraten, Ihnen jedoch erste Anhaltspunkte liefern. Diese haben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Besprechen Sie am besten alle Details mit Ihrer Versicherungsberaterin oder Ihrem
Versicherungsberater.
Haftpflichtversicherung
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber hat normalerweise eine Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt,
die im Außenverhältnis mit Dritten entstehen können, also zum Beispiel gegenüber der Krankenversicherung oder
den Patientinnen und Patienten. Sie oder er wird den Versicherungsschutz im Falle Ihrer Anstellung erhöhen. Fragen
Sie unbedingt vor Vertragsschluss nach, ob diese Anpassung erfolgt ist, und lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen.
Außerdem sollten Sie den Deckungsrahmen prüfen und gegebenenfalls Ihre eigene Berufshaftpflicht bei Ihrer
Versicherung anpassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung.
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung kann Ihnen bei vielen rechtlichen Angelegenheiten Unterstützung bieten, wie Kosten für
Anwälte, Gerichte, Sachverständige oder Zeugen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung. Vielleicht lässt sich eine
bestehende Rechtsschutzversicherung in eine Berufsrechtsschutzversicherung erweitern. Allerdings sind nur wenige
Versicherungen auf die Gruppe der in einer Praxis angestellten Ärztinnen und Ärzte spezialisiert. Erkundigen Sie sich
bei einer entsprechenden Versicherung.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Prinzipiell sind Sie im gesetzlichen Versorgungswerk abgesichert. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann –
je nach Ihrem Bedarf – eine etwaige Deckungslücke zwischen Ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungswerke
und Ihrem aktuellen Einkommen schließen. Erkundigen Sie sich bei einer entsprechenden Versicherung.
Für Anstellende
Wenn Sie eine Ärztin oder einen Arzt anstellen, gibt es eine Reihe von Versicherungen, die Sie für sich prüfen sollten.
Die KV RLP kann Sie in diesen Punkten nicht beraten, Ihnen jedoch erste Anhaltspunkte liefern. Diese haben keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Besprechen Sie am besten alle Details mit Ihrer Versicherungsberaterin oder Ihrem
Berater.
Haftpflichtversicherung
Ganz klar: Für Schäden an Dritten durch Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten haften Sie. Deshalb sollten Sie
unbedingt vor Vertragsschluss Ihre Versicherung kontaktieren und den Umfang Ihrer Berufshaftpflichtversicherung
für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten anpassen lassen. Informieren Sie außerdem Ihre Angestellte oder Ihren
Angestellten über die abgedeckten Leistungen, damit sie oder er bei Bedarf die eigene Haftpflichtversicherung
erweitern kann. Besprechen Sie gemeinsam die Details und erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung.
Rechtsschutzversicherung
Sobald Ihre Praxis Angestellte hat, sollten Sie den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in Betracht ziehen. Die
Versicherung hilft Ihnen bei Rechtsstreitigkeiten zum Beispiel im Arbeits-, Steuer- und Strafrecht. Erkundigen Sie sich,
welche Versicherung auch die Angestelltensituation abdeckt.
Telematik
Für Angestellte
Immer mehr Praxen sind deutschlandweit an die sogenannte Telematikinfrastruktur, kurz TI, angebunden. Das ist eine
Kommunikationsplattform für alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens. Hierüber sollen voraussichtlich ab
Ende 2019 die ersten medizinischen Online-Anwendungen wie der Versand elektronischer Arztbriefe und später
Telekonsile laufen.
Als Angestellte oder Angestellter brauchen Sie sich nicht um die technische Ausstattung der Praxis zu kümmern. Dafür
ist Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber zuständig. Aber: Für die zukünftige Nutzung der Anwendungen benötigen
Sie dann – also voraussichtlich ab Ende 2019 – einen elektronischen Heilberufsausweis. Mit diesem Ausweis können
Sie beispielsweise einen Notfalldatensatz auf eine elektronische Gesundheitskarte schreiben oder einen eArztbrief mit
einer qualifizierten Signatur unterzeichnen.
Dieser Ausweis ist personenbezogen, das heißt, Sie müssen diesen später bei Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer
beantragen. Jetzt benötigen Sie ihn noch nicht.
Für Anstellende
In puncto Telematikinfrastruktur (TI) sind Sie für die Ausstattung Ihrer Praxis verantwortlich. Dazu benötigen Sie in
Ihrer Praxis einen zugelassenen Konnektor und ein neues stationäres Kartenlesegerät. Jede Praxis erhält eine
Erstausstattungspauschale, die die Kosten für den Konnektor und für ein bis drei Kartenterminals – abhängig von der
Anzahl der Ärzte – umfasst. Kontaktieren Sie hierzu den Anbieter Ihres Praxisverwaltungssystems.
In einem Kartenlesegerät muss ein Praxisausweis stecken, um Ihre Praxis gegenüber der TI zu autorisieren. Der
Praxisausweis ist praxisbezogen und muss von Ihnen bei einem zugelassenen und zertifizierten Kartenhersteller
beantragt werden.
Voraussichtlich Ende 2019 starten die ersten medizinischen Online-Anwendungen wie der eArztbrief sowie das
Schreiben von Notfalldatensätzen oder dem Medikationsplan auf die eGK. Sobald es so weit ist, brauchen Sie und Ihre
Angestellte oder Ihr Angestellter auch einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA). Dies ist ein personenbezogener
Ausweis.
Bitte weisen Sie Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten darauf hin, diesen Ausweis bei der zuständigen
Bezirksärztekammer rechtzeitig zu beantragen. Falls Sie, Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter Haus- und
Pflegeheimbesuche sowie die Versorgung von Patienten in anderen Praxen durchführen, wird ein notwendiges
mobiles Kartengerät der neuen Generation ebenfalls über eine Pauschale erstattet. Auch bei der KV angezeigte
ausgelagerte Praxisräume – sie werden nicht mit Konnektor und stationären Kartenlesegerät ausgestattet – haben
Anspruch auf ein neues mobiles Kartenlesegerät. In diesem Gerät muss ein Praxisausweis oder der HBA stecken, um
die eGK auslesen zu können.
Lesen Sie im Internet alles rund um die Telematik – Fristen, Finanzierung, technische Ausstattung & Co.
Telematik [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/service/it-in-der-praxis/telematik/ ]
Praxisvorbereitung
Für Angestellte
Ihre neue Arbeitsstelle erfordert nicht nur viele Formalitäten im Vorfeld, sondern auch etwas Vorbereitung auf das
Miteinander in der Praxis. Besprechen Sie mir Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, wie Sie gemeinsam die
Anfangszeit gestalten möchten. Idealerweise erstellen Sie gemeinsam einen Einführungsplan und klären im Vorfeld,
wer Sie in die organisatorischen Abläufe der Praxis einführt.
Für Anstellende
Wenn Sie alle Formalitäten erledigt haben, können Sie nun die Praxis, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die
Patientinnen und Patienten auf die neue Ärztin oder den neuen Arzt vorbereiten. Besprechen Sie mit ihr oder ihm, wie
Sie gemeinsam die Anfangszeit gestalten möchten. Darüber hinaus gibt es einige Dinge, an die Sie denken sollten. Am
besten erstellen Sie eine Checkliste, damit Sie den Überblick behalten.
Nutzen Sie hierfür gerne die Vorlage für eine Checkliste:
Vorlage Checkliste [ https://www.kv-rlp.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Bilder/Anstellung/2018-11-
20_Vorlage_Checkliste_Praxisvorbereitung.docx ]
Gemeinsam im Praxisalltag
Was bedeutet es, in der Praxis zusammen zu arbeiten? Welche Rechte und welche
Pflichten hat jeder? Lesen Sie hier die wichtigsten Details rund um eine Anstellung.
Abrechnung
Für Angestellte
Alle Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber rechnen die erbrachten ärztlichen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung quartalsweise mit der KV RLP ab. Als Angestellte oder Angestellter erhalten Sie unabhängig von
dieser Abrechnung Ihr Gehalt. Inwieweit Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Sie in den Abrechnungsprozess
einbinden möchte, entscheidet sie oder er selbst.
In jedem Fall sollten Sie fit in der Abrechnungsthematik sein. Denn: Bei der KV RLP durchläuft jede Abrechnung einen
automatischen Prüfprozess. Dabei können abgerechnete Leistungen gestrichen werden oder die KV RLP schreibt Ihre
Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber an und bittet sie oder ihn zu Einzelleistungen um Aufklärung. Um etwaige
nachträgliche Korrekturen und Honorarverluste zu vermeiden, halten Sie sich auf dem aktuellen Stand zu den
Gebührenordnungsnummern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie zu speziellen
Abrechnungsnummern der KV RLP.
Dafür bietet Ihnen die KV RLP folgende Möglichkeiten:
Nutzen Sie den Themenbereich zur Abrechnung auf der Website.
Lesen Sie weitere Informationsmedien der KV RLP wie das Mitgliedermagazin KV PRAXIS mit dem Innenteil KV
KOMPAKT. Sie können gerne ein weiteres Exemplar für sie oder ihn anfordern.
Weisen Sie sie oder ihn auf die Anmeldung zum Newsletter KV INFO hin.
Überlassen Sie ihr oder ihm Ihren Quartalsschlüssel, den Sie Ihrem Honorarbescheid entnehmen können. So erhält
Sie oder er Zugriff auf geschützte Dokumente, unter anderem KV KOMPAKT, auf der Website der KV RLP. Das sind
wichtige allgemeine Informationen, keine Praxisdaten.
Lassen Sie sich in konkreten Fragen vom Abrechnungsteam der KV RLP beraten – ob telefonisch oder persönlich.
Die Beratung ist kostenfrei. Praxisbezogene Auskünfte erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie eine schriftliche
Einverständniserklärung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers vorlegen können.
Weiteres Exemplar KV PRAXIS [email protected]
Abrechnung
[ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/verguetung/abrechnung/ ]
KV PRAXIS mit KV KOMPAKT
[ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/publikationen/ ]
Anmeldung Newsletter KV INFO
[ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/service/newsletter-kv-info/anmeldung/ ]
Genehmigungspflichtige Leistungen
[ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/genehmigungspflichtige-leistungen/ ]
Für Anstellende
Als Praxisinhaberin oder als Praxisinhaber sind Sie für die Abrechnung aller Leistungen mit der KV RLP zuständig und
verantwortlich. Das gilt auch für die Leistungen Ihrer oder Ihres Angestellten. Die KV RLP kontaktiert ausschließlich Sie
in allen Abrechnungsthemen.
Es bleibt Ihnen überlassen, inwiefern Sie sie oder ihn in den Abrechnungsprozess einbinden möchten. Da eine
fehlerfreie und sachgerechte Abrechnung jedoch in Ihrem eigenen Interesse liegt, halten Sie sie oder ihn an, sich
selbst fortlaufend über Gebührenordnungsnummern und spezielle Abrechnungsnummern der KV RLP zu
informieren. Hier gibt es mehrere Wege:
Weisen Sie sie oder ihn auf die Informationsquellen der KV RLP hin: Website, KV KOMPAKT, KV INFO.
Geben Sie ihr oder ihm den Quartalsschlüssel, um KV KOMPAKT und andere geschützte Informationen im Internet
einsehen zu können. Hier gibt es keinen Zugang zu praxisindividuellen Daten.
Verweisen Sie sie oder ihn an das Beratungsteam der KV RLP für Einzelfragen oder für Beratungsseminare ohne
Praxisdaten.
Kommen Sie gerne auch gemeinsam in die Beratung der KV RLP, um praxisindividuelle und fachgruppenspezifische
Punkte in Ihrer Praxis im Detail zu durchleuchten.
Gut zu wissen: Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter erhält von der KV RLP keine praxisbezogene Auskunft oder
Beratung ohne Ihre schriftliche Einverständniserklärung. Nur allgemeine Auskünfte oder eine allgemeine
Abrechnungsberatung sind ohne Einverständnis möglich. Außerdem legen Sie selbst fest, ob und welche Daten sie
oder er in Ihrem Praxisverwaltungssystem oder im geschützten Mitgliederbereich sehen kann.
Stichwort Praxisverwaltungssystem: Für die Abrechnung müssen von Ihrer Angestellten oder Ihrem Angestellten die
lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer in den Stammdaten hinterlegt sein. Das System der
KV RLP gleicht anhand dieser Daten zum Beispiel ab, ob für alle abgerechneten genehmigungspflichtigen Leistungen
durch die Angestellte oder den Angestellten eine Genehmigung der KV RLP vorliegt. Denken Sie deshalb daran, vor
Leistungserbringung alle Genehmigungen für die genehmigungspflichtigen Leistungen für Ihre Angestellte oder Ihren
Angestellten und für den richtigen Praxisstandort zu beantragen.
Übrigens: Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter den Sitz einer anderen Ärztin oder eines Arztes übernommen hat
und nun nicht mehr in der Praxis tätig ist, denken Sie daran, nach spätestens vier Quartalen deren Stammdaten aus
Ihrem Praxisverwaltungssystem zu löschen.
Zulassung
[ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/zulassung/ ]
Genehmigungspflichtige Leistungen
[ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/genehmigungspflichtige-leistungen/ ]
Verordnung
Für Angestellte
Es gibt bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln keine besonderen Regelungen für Sie als Angestellte
oder Angestellten. Als ausführende Ärztin oder Arzt unterschreiben Sie alle Rezepte für Ihre Patientinnen und
Patienten. Dabei gelten auch für Sie das Wirtschaftlichkeitsgebot und alle Regularien, die für den ambulanten Sektor
im Allgemeinen und für Ihre Fachgruppe im Speziellen gelten.
Sie sollten diese Regularien kennen, denn: Die Verordnungen einer Praxis durchlaufen verschiedene automatisierte
Prüfungen. Werden dabei Auffälligkeiten entdeckt, schreibt die KV RLP Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber an
und bittet um Erläuterung. Können die Abweichungen begründet werden, ist alles im Lot. Falls nicht, drohen ihr oder
ihm im schlimmsten Fall Regresszahlungen. Zwar stehen nicht Sie gegenüber der KV RLP in der Verantwortung für Ihre
Verordnungen, doch belasten Auffälligkeiten Ihr Innenverhältnis in der Praxis und können – je nach Arbeitsvertrag –
gegebenenfalls auch für Sie finanzielle Folgen haben.
Da die Verordnungswelt sehr komplex ist, rät Ihnen die KV RLP deshalb Folgendes:
Halten Sie sich fortlaufend auf dem aktuellen Stand. Nutzen Sie dazu die unten als Datei zusammengefassten
Informationsquellen.
Zu Beginn Ihres Anstellungsverhältnisses erhalten Sie ein Erstausstatterpaket der KV RLP. Es enthält einen
Ankreuzbogen für gewünschte Beratungen. Nutzen Sie das Angebot. Besuchen Sie die Fortbildung "Aktuelles zu
Verordnungen – konkret & kompakt". Die Veranstaltung der KV RLP kostet 35 Euro pro Teilnehmer und bringt
Punkte für die gesetzliche Fortbildungspflicht.
Nutzen Sie die Beratung der KV RLP. Mit dem Einverständnis Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers können Sie
sich gezielt für Ihre Fachgruppe von dem Verordnungsteam der KV RLP beraten lassen.
Fragen Sie bei Unklarheiten zur Verordnungen Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber oder kontaktieren Sie die
Verordnungs-Hotline der KV RLP.
Wichtig: Eine Besonderheit unter den Verordnungen bilden Betäubungsmittel-Rezepte.
Stempel
Als ausführende Ärztin oder als Arzt unterschreiben Sie Ihre Rezepte selbst. Sollten Ihr Name und Ihre
Berufsbezeichnung – zum Beispiel "FA" für Facharzt oder nur "Arzt" – auf dem Praxisstempel bereits enthalten sein,
genügt Ihre Unterschrift. Wenn nicht, dann müssen Sie zusätzlich zum Stempel beides erkennbar notieren. Der
Anstellungsstatus spielt hier keine Rolle. Für weitere Details zum Praxisstempel können Sie sich gern an die KV RLP
wenden.
Im Vertretungsfall kann auch eine Kollegin oder ein Kollege oder Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber
unterschreiben, wenn sie oder er in der gleichen Fachgruppe ist. Gleiches gilt, wenn Sie die Vertretung übernehmen.
Eine Besonderheit unter den Rezepten sind die Betäubungsmittel-Rezepte. Diese sind arztbezogen und dürfen nur auf
den arzteigenen Rezeptvordrucken ausgegeben werden.
Infoquellen als (PDF) inkl. Hinweis auf fachgruppenspezifische Zielquoten
Fortbildung [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/fortbildung/ ]
Für Anstellende
Grundsätzlich sind Sie für alle Verordnungen in der Praxis verantwortlich, auch für die Ihrer Angestellten oder Ihres
Angestellten. Da Sie um die finanziellen Risiken wissen, die Prüfauffälligkeiten mit sich bringen, sollten Sie Ihre
Angestellte oder Ihren Angestellten detailliert in die Verordnungswelt einführen, das Verordnungsverhalten Ihrer
Praxis sowie die Regularien der Fachgruppe erläutern und sie oder ihn anhalten, sich fortlaufend zu informieren.
Die KV RLP empfiehlt Ihnen Folgendes:
Nutzen Sie die persönliche Beratung. Kommen Sie idealerweise zu zweit in die Verordnungsberatung. Hier erhalten
Sie gezielt für Ihre Fachgruppen und Ihre Praxiskonstellation wertvolle Hinweise und Tipps.
Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter einer anderen Fachgruppe angehört, ist auch eine Einzelberatung für sie
oder ihn sinnvoll. Dazu müssen Sie jedoch vorab Ihr Einverständnis erklären.
Bieten Sie Ihre eigenen Informationsquellen und die der KV RLP an.
Geben Sie ihr oder ihm Ihren Quartalsschlüssel, um KV KOMPAKT und andere geschützte Informationen im Internet
einsehen zu können. Hier gibt es keinen Zugang zu praxisindividuellen Daten.
Achten Sie darauf, dass sie oder er die Vorgaben für die eigene Fachgruppe kennt. Diese stehen immer auf der
Website.
Wenn Sie möchten, können Sie ihr oder ihm einen Zugang mit eingeschränkten Leserechten für den geschützten
Mitgliederbereich anlegen, damit sie oder er die Auswertungen aus dem KV-eigenen
Verordnungsinformationssystem (VIS) einsehen kann.
Weisen Sie auf die Verordnungs-Hotline der KV RLP hin, um Detailfragen zu klären.
Die KV RLP führt außerdem automatisch nach neun bis zwölf Monaten nach Beginn der Anstellung ein Screening des
Verordnungsverhaltens Ihrer Praxis durch und bietet Ihnen je nach Ergebnis eine Beratung an. Dies ist keine Prüfung,
sondern ein Hilfsangebot, um rechtzeitig vor den Folgen von etwaigen Fehlverordnungen zu schützen. Nutzen Sie
diese Möglichkeit.
Wichtig für Sie: Sollte Ihre Praxis in Prüfungen seitens der Krankenkasse auffällig werden, werden Sie zur Klärung
kontaktiert und gegebenenfalls finanziell in die Verantwortung genommen. Inwiefern Sie im Innenverhältnis mit Ihrer
Angestellten oder Ihrem Angestellten in solchen Fällen verfahren, bleibt Ihnen überlassen. Sie können dies im Vorfeld
vertraglich regeln.
Rezepte
Auf Verordnungen unterschreibt immer die ausführende Ärztin oder der ausführende Arzt. Dazu sind der Vor- und
Nachname, die Berufsbezeichnung – zum Beispiel "FA" für Facharzt oder nur "Arzt", die Anschrift der Praxis sowie eine
Telefonnummer notwendig.
Diese Angaben können – falls sie nicht bereits auf dem Praxisstempel enthalten sind – auch außerhalb des Stempels
in lesbarer Form auf den jeweiligen Vordrucken ergänzt werden, zum Beispiel mit einem zusätzlichen Stempel oder
handschriftlich.
Infoquellen (PDF) inkl. Hinweis auf fachgruppenspezifische Zielquoten
Fortbildung [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/fortbildung/ ]
Fortbildungspflicht
Für Angestellte
Sie sind verpflichtet, alle fünf Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte vorzulegen. Wenn Sie diese erreichen,
erhalten Sie in der Regel ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Kammer. Die KV RLP wird dann automatisch von
der Kammer darüber informiert. Sollten Sie innerhalb dieser Zeit kein Fortbildungszertifikat erhalten, nimmt die KV
RLP Kontakt mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber auf. Ihr oder ihm drohen in diesem Fall
Honorarkürzungen. Achten Sie deshalb auf Ihren Punktestand. Bitte besprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder
Ihrem Arbeitgeber frühzeitig Ihre Fortbildungspläne und klären Sie, inwiefern die Schulungszeit auch Arbeitszeit ist.
Übrigens: Falls Ihre Anstellung aufgrund persönlicher Lebenssituationen Unterbrechungen wie Elternzeit aufweist,
kann der Fünfjahreszeitraum auf Antrag bei der KV RLP gegebenenfalls verlängert werden.
Um sich auf dem Laufenden zu halten und Punkte zu sammeln, bietet Ihnen die KV RLP – neben anderen Anbietern –
ein breites Fortbildungsangebot an. Hier finden Sie bestimmt etwas Passendes.
Fortbildung und Fortbildungsprogramm [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/fortbildung/ ]
Für Anstellende
Laut dem Sozialgesetzbuch müssen nicht nur Sie Ihre Fortbildungspflicht erfüllen, sondern auch darauf achten, dass
Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter das tut. Wie auch für Sie wird die KV RLP in der Regel von der zuständigen
Kammer darüber informiert, ob das Fortbildungszertifikat vorliegt oder ob die Punkte in dem geforderten Zeitraum
von fünf Jahren nicht erreicht werden.
Sollte Letzteres der Fall sein, nimmt die KV RLP zu Ihrem eigenen Schutz rund sechs Monate vor Ablauf des
Fünfjahreszeitraums Kontakt mit Ihnen auf. Denn: Bei Nichterfüllung von Ihnen oder Ihrer Angestellten
beziehungsweise Ihrem Angestellten droht Ihnen ein Honorarabzug.
Halten Sie deshalb Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten an, selbst auf die Fortbildungspunkte zu achten und sich
um passende Schulungen zu kümmern. Am besten halten Sie im Arbeitsvertrag die Fortbildungspflicht fest und
vereinbaren gemeinsam, ob die Fortbildungszeit als Arbeitszeit gilt.
Fortbildung und Fortbildungsprogramm [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/fortbildung/ ]
Qualitätsprüfungen
Für Angestellte
Die KV RLP ist aufgrund verschiedener rechtlicher Grundlagen verpflichtet, Qualitätsprüfungen durchzuführen. Diese
erfolgen arztbezogen. Sollten Prüfungen für von Ihnen erbrachte Leistungen anstehen, schreibt die KV RLP Ihre
Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber an und bittet um die Nachweise. Werden bei der Prüfung durch die ärztlich
geleiteten Kommissionen Auffälligkeiten entdeckt, informiert die KV RLP Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Sie
erhalten eine Kopie des Schreibens. Das weitere Vorgehen hängt dann vom Einzelfall ab. Beispielsweise können
Beratungen oder Nachschulungen folgen.
Qualität [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/ ]
Für Anstellende
Da genehmigungspflichtige Leistungen arztbezogen sind, erfolgt auch die Prüfung der Qualifikation arztbezogen.
Sollte Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter entsprechende Nachweise einreichen müssen, werden Sie dazu
angeschrieben, ebenso bei Auffälligkeiten in der Prüfung. Die KV RLP kontaktiert also immer Sie und informiert in
einer Kopie Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten. Sie können auf eigenen Wunsch die begleitende Kommunikation
rund um den Prüfprozess an Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten delegieren. Sollten nach einer Prüfung
Maßnahmen wie zum Beispiel eine Wiederholungsprüfung notwendig werden, muss diese von Ihrer oder Ihrem
Angestellten erbracht werden.
Qualität [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/ ]
Teilnahme an Selektivverträgen
Für Angestellte
Kollektivverträge sind Verträge, die die KV RLP mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
abschließt. Sie gelten grundsätzlich für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, ohne dass es ein Wahlrecht gibt.
Hierzu zählen zum Beispiel der Gesamtvertrag oder die jährliche Honorarvereinbarung. Auf Basis der
Honorarvereinbarung zahlen die gesetzlichen Krankenkassen pro Jahr eine Summe x an die KV RLP. Die wiederum
verteilt dieses Geld an die Praxen anhand der abgerechneten Leistungen und des sogenannten
Honorarverteilungsmaßstabs als Regelwerk. In den Gesamtverträgen ist der Großteil der gesetzlichen ärztlichen
Leistungen abgedeckt.
Darüber hinaus gibt es derzeit 17 Selektivverträge, die die KV RLP mit einzelnen Kranken-kassen geschlossen hat. Über
diese Verträge werden einzelne Leistungen durch eine zusätzliche Vergütung besonders gefördert. Dazu gehören zum
Beispiel
besondere Vorsorgeleistungen in der Schwangerschaft,
besondere Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Depressionen,
homöopathische Leistungen oder
zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen.
Ihre Teilnahme an den Selektivverträgen ist freiwillig.
Auch wenn Sie als Angestellte oder Angestellter nicht für die Abrechnung der Praxis verantwortlich sind, sollten Sie die
Selektivverträge im Blick haben. Schauen Sie, welche Krankenkasse welche Leistungen gesondert fördert. Sie finden
auf der Website alle Selektivverträge.
Wichtig zu wissen: Sie dürfen die Leistungen aus den Selektivverträgen erst abrechnen, wenn Sie sich dafür
eingeschrieben haben. Dazu müssen Sie die dazugehörige Teilnahmeerklärung ausfüllen und bei der KV RLP
einreichen. Die Teilnahmeerklärung finden Sie ebenfalls online. Für die Abrechnung dieser Leistungen gibt es spezielle
Abrechnungsnummern, die Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ansetzen können.
Eine Besonderheit unter den Selektivverträgen bilden die sechs Disease-Management-Programme, kurz DMP. Um
diese Leistungen erbringen zu dürfen, müssen meist besondere Voraussetzungen erfüllt sein und eine gesonderte
Dokumentation erfolgen. Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber über eine mögliche Teilnahme
an einem DMP. Auf der Website finden Sie zu jedem DMP die Details.
Selektivverträge [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/vertraege/selektivvertraege/ ]
Für Anstellende
Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter Leistungen aus dem selektivvertraglichen Bereich erbringen kann oder soll,
denken Sie an die vorherigen Teilnahmeerklärungen. Diese finden Sie jeweils als Anlage zu den Selektivverträgen auf
der Website, ebenso wie die Anforderungen, die Vergütungsdetails und etwaige Pflichten.
Selektivverträge [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/vertraege/selektivvertraege/ ]
Teilnahme am Bereitschaftsdienst
Für Angestellte
Die KV RLP sichert auch außerhalb der Sprechstundenzeiten die ambulante medizinische Versorgung der Patientinnen
und Patienten in Rheinland-Pfalz. Dies regelt sie über die landesweite Organisation des Ärztlichen
Bereitschaftsdienstes. Das heißt: Sie betreibt derzeit 47 Ärztliche Bereitschaftspraxen im ganzen Land. Dazu zahlt jede
Praxisinhaberin und jeder Praxisinhaber eine Bereitschaftsdienstumlage und ist zu Diensten verpflichtet. Diese
Dienstpflicht erhöht sich für Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber, wenn sie oder er Sie anstellt. Jedoch könnten
die Bereitschaftsdienste durch die Bereitschaftsdienstreform auf nur wenige bis keine Dienste reduziert werden.
Als Angestellte oder Angestellter sind Sie gegenüber der KV RLP nicht verpflichtet, am Bereitschaftsdienst
teilzunehmen. Jedoch kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber mit Ihnen vertraglich regeln, dass Sie den
Bereitschaftsdienst in ihrem oder seinem Namen wahrnehmen. Wenn Sie möchten, können Sie auch freiwillig am
Bereitschaftsdienst teilnehmen. Hierfür erhalten Sie eine einheitliche Vergütung von der KV RLP.
Bereitschaftsdienstordnung [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/aerztlicher-bereitschaftsdienst/ ]
Für Anstellende
Wenn Sie jemanden anstellen, hat das Auswirkungen auf Ihre Pflicht zum Bereitschaftsdienst sowie auf Ihre
Bereitschaftsdienstumlage. Der Umfang hängt dabei von der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit Ihrer
Angestellten oder Ihres Angestellten wie folgt ab:
bis 10 Stunden pro Woche: Erhöhung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht um 25 Prozent
über 10–20 Stunden pro Woche: Erhöhung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht um 50 Prozent
über 20–30 Stunden pro Woche: Erhöhung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht um 75 Prozent
über 30 Stunden pro Woche: Verdopplung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht
Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter ist nicht zum Dienst verpflichtet, jedoch können Sie ihr oder ihm Dienste auf
Ihren Namen übertragen.
Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter kann auch freiwillig am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Hierfür erhält sie oder er
– genauso wie Sie – eine Vergütung.
Bereitschaftsdienstordnung [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/aerztlicher-bereitschaftsdienst/ ]
Engagement und Berufspolitik
Die ambulante Versorgung wird von den Menschen in den Praxen mit viel Einsatz
aufrecht erhalten. Doch auch deren Zusammenschluss und Zusammenhalt in
Netzwerken ist wichtig.
Weiterbildungsbefugnis
Für Angestellte
Als Angestellte oder Angestellter eine Ärztin oder einen Arzt weiterbilden? Warum nicht! Die Weiterbildung ist ein
wichtiges Instrument zur nachhaltigen Sicherung des ärztlichen Nachwuchses. Je mehr Praxen eine Weiterbildung
anbieten, desto besser. Auch Sie als Angestellte oder Angestellter können – wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen –
eine Weiterbildungsbefugnis erhalten. Die Befugnis können Sie bei der zuständigen Bezirksärztekammer beantragen.
Dazu benötigen Sie die Unterstützung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, da Sie ein Curriculum der Praxis
erstellen und die Patientenklientel anhand der Abrechnungsdaten darstellen müssen.
Wenn Sie die Befugnis haben, benötigt Ihre Praxis eine Genehmigung zur Beschäftigung der Ärztin oder des Arztes in
Weiterbildung. Außerdem kann eine eventuelle Förderung von Ihrer Praxisinhaberin oder Ihrem Praxisinhaber bei der
KV RLP beantragt werden.
Sonderfall Weiterbildung
Wenn Sie sich selbst als Ärztin oder Arzt in Weiterbildung anstellen lassen möchten, unterscheidet sich diese Form der
Anstellung von der Anstellung einer Ärztin oder eines Arzt mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung.
Wenn Sie mehr zur Weiterbildung im ambulanten Bereich wissen möchten oder konkret auf der Suche nach einer
Weiterbildungspraxis sind, nutzen Sie die Informationen auf der Website der KV RLP. Hier finden Sie auch
Ansprechpartner für Ihre Fragen.
Ende der Weiterbildungszeit in der Praxis und dann?
Hier bietet Ihnen die KV RLP die Möglichkeit, dass Sie bis zu Ihrem Fachgespräch, bis zu einer Anstellung oder bis zu
Ihrer eigenen Niederlassung bis zu sechs Monate weiter als Ärztin oder Arzt tätig sein können. Die Beschäftigung bis
zu Ihrer Anstellung oder Niederlassung kann in Ihrer ehemaligen Weiterbildungspraxis oder in einer anderen Praxis in
Rheinland-Pfalz stattfinden. Details dazu erfahren Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP, die im Januar 2019 in
Kraft tritt.
LINK Assistenten-Richtlinie
Weiterbildung [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/weiterbildung/ ]
Für Anstellende
Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter kann mit Befugnis der Bezirksärztekammer auch selbst eine Ärztin oder einen
Arzt in Weiterbildung weiterbilden. Der Arbeitsvertrag wird jedoch mit der Praxis geschlossen. Sollte sie oder er
Interesse bekunden, besprechen Sie mit ihr oder ihm die Details. Dabei gilt: Um die Weiterbildungsbefugnis muss sich
Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter bei der Bezirksärztekammer kümmern. Sie oder er muss dafür ein Curriculum
der Praxis erstellen und die Patientenklientel muss anhand der Abrechnungsdaten dargestellt werden. Liegt diese vor,
müssen Sie als Praxisinhaberin oder als Praxisinhaber einen Genehmigungsantrag zur Beschäftigung der Ärztin oder
des Arztes in Weiterbildung bei der KV RLP stellen. Schauen Sie außerdem, ob Sie von dem Förderungsprogramm der
KV RLP profitieren können.
Sonderfall Weiterbildung
Die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung unterscheidet sich in vielen Punkten von der Anstellung
einer Ärztin oder eines Arzt mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung.
Übrigens: Nach der Weiterbildungszeit in der Praxis kann eine Ärztin oder ein Arzt bis zum Fachgespräch, bis zur
Anstellung oder bis zur eigenen Niederlassung weiter als Ärztin oder Arzt angestellt zu sein. Die Weiterbeschäftigung
ist bis zu sechs Monaten möglich und kann in der ehemaligen Weiterbildungspraxis oder in einer anderen Praxis in
Rheinland-Pfalz stattfinden. Details dazu erfahren Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP, die im Januar 2019 in
Kraft tritt.
LINK Assistenten-Richtlinie
Weiterbildung [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/niederlassung/weiterbildung/ ]
Qualitätszirkel
Für Angestellte
In circa 480 anerkannten Qualitätszirkeln treffen sich Ärztinnen und Ärzte regelmäßig für einen fachlichen Austausch.
Auch Sie können sich einem Qualitätszirkel anschließen oder selbst einen gründen. Nutzen Sie diesen wertvollen
Austausch mit Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Fachgebiet und fördern Sie damit nachhaltig die Qualität der
ärztlichen Leistungen.
Auf der Website der KV RLP finden Sie die derzeit aktiven Qualitätszirkel in Rheinland-Pfalz. Bei Interesse wenden Sie
sich gerne direkt an den angegebenen Kontakt.
Qualitätszirkel in Rheinland-Pfalz [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/qualitaetszirkel/qualitaetszirkel-
kommission/ ]
Für Anstellende
Wenn Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter an einem Zirkel teilnehmen oder einen gründen möchte, unterstützen Sie
sie oder ihn dabei. Vielleicht sind Sie auch selbst in einem Qualitätszirkel aktiv und möchten Ihre Angestellte oder
Ihren Angestellten mitnehmen?
Von ihren oder seinen Erfahrungen kann die ganze Praxis profitieren. Die Teilnahme ist freiwillig, kostenfrei und meist
keine Arbeitszeit.
Qualitätszirkel in Rheinland-Pfalz [ https://www.kv-rlp.de/mitglieder/qualitaet/qualitaetszirkel/qualitaetszirkel-
kommission/ ]
Berufspolitische Vertretung
Für Angestellte
Sie wollen sich nicht nur um die Gesundheit Ihrer Patientinnen und Patienten kümmern, sondern sich auch für die
Interessen von Ärztinnen und Ärzten in der Gesundheitspolitik einsetzen? Sie möchten sich in einem oder mehreren
berufspolitischen Gremien engagieren, um Veränderungen anzustoßen, Arbeitsbedingungen mitzugestalten und sich
für Ihre Kolleginnen und Kollegen stark zu machen? Machen Sie das! Suchen Sie das für sich passende Gremium und
werden Sie aktiv.
Falls Sie sich nicht aktiv engagieren können oder möchten, sollten Sie auf jeden Fall Ihr Wahlrecht in den
verschiedenen Gremien nutzen und somit die Zukunft mitgestalten.
Die KV RLP bietet Ihnen zum Beispiel diese Möglichkeiten:
Vertreterversammlung: Das ist das höchste Gremium in der KV RLP. Hier können Sie auch als Angestellte oder
Angestellter alle sechs Jahre Ihr Wahlrecht nutzen und Ihre Wunschkandidaten wählen oder sich selbst zusammen
mit Kolleginnen und Kollegen zur Wahl stellen. Die Aufgaben der Vertreterversammlung sind vielfältig. So beschließt
sie die Hauptsatzung der KV RLP und weitere Bestimmungen autonomen Rechts wie die
Bereitschaftsdienstordnung, die Entschädigungs- und Abrechnungsordnung oder die Richtlinien für die
Durchführung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Land. Sie wählt und führt
Aufsicht über den hauptamtlichen Vorstand und setzt den Haushaltsplan fest. Die Einberufung der
Vertreterversammlung sowie deren Aufgaben sind durch die Hauptsatzung der KV RLP geregelt.
Erfahren Sie hier mehr dazu: LINK VERTRETERVERSAMMLUNG
Fachausschuss für Angestellte: Die Vertreterversammlung hat vier beratende Fachausschüsse zur internen
Vorbereitung großer Entscheidungen gebildet: einen für Hausärzte, einen für Fachärzte, einen für die
Psychotherapie und einen für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Bevor der Vorstand oder die Vertreterversammlung
Entscheidungen zu wesentlichen Fragen wie der Sicherstellung oder zur Honorarpolitik treffen, erhalten die
Fachausschüsse Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie tagen in der Regel einmal im Quartal.
Insbesondere der Ausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte ist für Sie interessant. Er besteht seit 2017 und
vertritt Ihre berufspolitischen Interessen im ambulanten Sektor geht. Das heißt, er bringt die speziellen Belange
aller Angestellten in die Gremiendiskussionen ein und kümmert sich um ein verstärktes Informationsangebot für
Angestellte, zum Beispiel in Form von Informationstagen. Haben Sie Fragen oder Anregungen, möchten mehr über
die Arbeit und Ziele des Ausschusses wissen oder möchten zukünftig mit aktiv werden, dann wenden Sie sich an:
LINK
[ mailto:[email protected] ]
Kommissionen: Rund 218 Ärztinnen und Ärzte sind in 33 Qualitätssicherungskommissionen in Rheinland-Pfalz
aktiv. Sie sind Spezialistinnen und Spezialisten auf ihrem Gebiet und übernehmen die ärztliche Prüfung von
Dokumentationsunterlagen sowie die kollegiale Beratung. Lesen Sie hier mehr: Link zu QS
Auch außerhalb der KV RLP haben Sie unzählige Möglichkeiten für ein politisches Engagement, aber auch für
Informationsangebote für Sie als Angestellte oder Angestellter. Das kann von Musterverträgen und arbeitsrechtlichen
Fragestellungen bis hin zu Versicherungsfragen reichen. Hier ist ein kleiner, nicht abschließender Überblick:
Bezirksärztekammer
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Berufsverbände nach Fachrichtung
regionale Kreisärzteschaften
Marburger Bund
Hartmannbund
Mehr erfahren Sie dazu im Internet auf den jeweiligen Seiten. Gerne stehen Ihnen auch hier die beiden Vertreter des
Fachausschusses für Angestellte beratend zur Seite.
Für Anstellende
Sind Sie selbst politisch aktiv oder kollegial vernetzt? Dann motivieren Sie gerne auch Ihre Angestellte oder Ihren
Angestellten ebenfalls dazu. Falls nicht, unterstützen Sie sie oder ihn dennoch dabei, sich für die ärztlichen Interessen
einzusetzen.
Übrigens: Wenn Sie sich durchschnittlich 20 Stunden pro Monat berufspolitisch engagieren, beispielsweise in
Berufsverbänden oder Ärztekammern oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter, können Sie eine
Sicherstellungsassistentin oder einen Sicherstellungsassistenten beantragen. Details erfahren Sie in der Assistenten-
Richtlinie, die im Januar 2019 in Kraft tritt.
LINK Assistenten-Richtlinie
Zusammenfassung
Informationspaket "Vor dem Start"
Informationspaket "Gemeinsam im Praxisalltag"
Sonderfall Weiterbildung
Die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung unterscheidet sich in vielen Punkten von der Anstellung
einer Ärztin oder eines Arztes mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung. Hier erfahren Sie mehr dazu:
LINK WEITERBILDUNG
Interessiert? Lassen Sie sich beraten!
Telefon 06131 326-326
[email protected] [ mailto:[email protected] ]
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KV RLP | Isaac-Fulda-Allee 14 | 55124 Mainz | Telefon 06131 326-326 | Fax 06131 326-327 | E-Mail [email protected]
23. November 2018