HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3 / 24. Mai 2005 / erscheint 1/4-jährlich
www.rechtsanwaltskammerhamburg.de
KAMMERREPORTH A N S E A T I S C H ERECHTSANWALTSKAMMERH A M B U R G
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Der ZauberlehrlingIn dem berühmten Gedicht von Goethe ruft der Zauberlehrling im
Angesicht der von ihm beschworenen aber nun unbeherrschbargewordenen Fluten nach Hilfe: "Herr, die Not ist groß! Die ich rief,die Geister werd ich nun nicht los."
Unwillkürlich kommt mir dies in den Sinn, wenn ich an die Berichte denke, die in den letzten Monaten in den Anwaltsgazettenund einigen Wirtschaftsseiten der überregionalen Tageszeitungenüber die weltweit größten und profitabelsten Anwaltskanzleien zulesen waren.
Der Leitartikel des Januar-Heftes von "Juve Rechtsmarkt" war einer führenden deutschen Anwaltskanzlei und deren strategischerEntwicklung gewidmet. Dort war unter anderem zu lesen, dass die Themen Profitabilität und Kanzleistruktur neues Gewicht erhielten. An anderer Stelle wurde ausgeführt, dass mit dieser Betonung der Profitabilität die Identifikation nicht nur der Partner,sondern auch anderer Mitarbeiter mit der Kanzlei gefährdet werde.Es soll auch beklagt worden sein, dass es "nur noch ums Geld gehe".Auch wenn nur über eine Sozietät berichtet wurde: Auch in anderengroßen Sozietäten nimmt die auf ökonomische Effizienz zentrierteBetrachtungsweise zu.
INHALT
Editorial . . . . . . . . . Seite 1
Aktuell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Service . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Berufsausbildung . . . 17
Juventus . . . . . . . . . . . . . . . . 18
RVG aktuell . . . . . . . . . . . 19
Bücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Termine . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . 25
Ansprechpartner . . . . 28
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Befördert wird dies dadurch, dass auch maß-gebliche politische Instanzen den Anwalts-beruf ganz überwiegend an der ökonomischenElle messen: Sowohl Brüssel, als auch das Gutachten der Deutschen Monopol-kommission aus 2006 betrachten das Berufsrecht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung auf den wirtschaftlichen Wettbewerb. Natürlich
weiß ich, dass dieseEntwicklung in ihrerkonkreten Form undZielsetzung sich nichtgleichermaßen in allenTeilbereichender Anwalt-schaft vollzieht. Aberdennoch: InternationaleSozietäten waren schonoft Trendsetter undVorreiter für eine Entwicklung, die sichso oder anders oderspäter auch in anderenSegmenten der Anwalt-schaft vollzog.
Und wie - werden Siesich fragen - ist der Zusammenhang zumZauberlehrling?
Der Kammervorstand hat in den vergangenenJahren, fast schon Jahrzehnten, als einer derersten immer wieder betont, dass die anwaltliche Leistung auch Dienstleistungam Mandanten und der Rechtsanwalt auchUnternehmer ist. Ausgangspunkt hierfür waren die grundlegenden Entscheidungendes Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1987 und die darauf aufbauend 1994grundlegend überarbeitete BRAO.Durch diese Meilensteine in der Berufs-rechtsentwicklung erhielt das Grundrechtder freien Berufsausübung endlich den ihmzustehenden Stellenwert für die Anwalt-schaft. Mehr als zuvor gerieten damit dieFreiheitsrechte des Einzelnen - zu denenauch das Recht auf Gelderwerb gehört - indas Blickfeld. Am deutlichsten sichtbar war diese Entwicklung in der Liberalisierung derWerbung und dem Entstehen vollkommenneuer anwaltlicher Organisationsformen,die auch wegen des internationalen Wettbe-werbs unvermeidbar waren. Dass wir die Notwendigkeit des unterneh-merischen Denkens betonen, ist und bleibtdeshalb richtig und ein Kernbestandteilder Arbeit des Kammervorstandes.Nicht zuletzt deshalb haben wir auch zurKammerversammlung diesen Jahres Herrn
Prof. Dr. Hommerich zu einem Vortrag mitdem Thema "Anwaltsmarketing" eingeladen.Aber: Die Anwaltschaft erbringt nicht irgendeine Dienstleistung, sondern jedereinzelne von uns hat den Auftrag, den Zugang zum Recht zu ermöglichen. In § 1der Berufsordnung heißt es deshalb: "Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats."Das Soldan Institut für Anwaltsmanagementhat auf dem Anwaltstag vor 14 Tagen eineStudie über das Image der Anwaltschaft inder Bevölkerung vorgestellt. Sie hat das erfreuliche Ergebnis gebracht, dass unserAnsehen in der Bevölkerung besser ist als angenommen. Zentraler Grund hierfür ist:Anwälte sind vertrauenswürdig, parteilichund zur Verschwiegenheit verpflichtet.Diese Grundwerte sind das Vertrauenskapital,von dem nicht nur jeder einzelne, sondernauch die Gesamtheit lebt und zehrt.Was der Respekt vor diesen Zentralwertendes Anwaltsberufs im Alltag bedeutet, mussjeder für sich selbst entscheiden. Ihre Be-deutung ist sicherlich je nach den beruflichenTätigkeitsfeldern sehr verschieden: Mal wirdes ein "mehr" sein, wenn es z.B. gilt, den Service oder die Aufmerksamkeit gegenüberdem Mandanten zu verbessern. Ein anderesMal kann aber auch eine gewisse Zurück-haltung bei Gebührenrechnungen der lang-fristigen Mandantenbindung und sowohldem eigenen, als auch dem Interesse der gesamten Anwaltschaft dienlicher sein alsdas Ausschöpfen von Spielräumen.Das Schicksal des Zauberlehrlings wird unsnicht zwangsläufig ereilen, wenn wir nichtnur ökonomisch denken, sondern die Zentralwerte des Anwaltsberufes zum Maßstab unseres Handelns machen.
Mit den besten kollegialen GrüßenIhr
Axel C. Filges Präsident
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IMPRESSUM
KAMMERREPORT
erscheint vierteljährlich
Herausgeber:
HanseatischeRechtsanwaltskammer
Der Präsident
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
Tel 040-35 74 41-0
Fax 040-35 74 41-41
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Bericht von den Kammer-versammlungenDie Kammerversammlung vom 24. April
begann mit einem außerordentlich instruktiven Vortrag von Herrn Prof. Dr. Hommerich über "Vertrauensmarketing".Einige der wichtigsten Kernthesen finden Siein diesem Kammerreport auf Seite 6/7.
Der anschließende nicht öffentliche Teilkonnte ausnahmsweise nicht zu Ende ge-führt werden, weil die turnusmäßigen Vorstandswahlen vertagt werden mussten.Infolge eines Fehlers im Wahlablauf konnten91 Kollegen ihre Stimmzettel in eine bereit-stehende Urne einwerfen, obwohl die "Wahlverhandlung" noch nicht - wie von derGeschäftsordnung zwingend vorgesehen -eröffnet war.
Im Übrigen hatte die Kammerversammlungim April folgende Ergebnisse:
• Der Schatzmeister hat über die Finanzlageder Kammer Bericht erstattet. Der auch im Jahre 2006 erzielte Über-schuss hat den Vorstand veranlasst, der Versammlung eine Senkung des Kammerbeitrages für das Jahr 2008 von200,-- Euro auf 180,-- Euro jährlich vorzu-schlagen.Die Kammerversammlung billigte diesenAntrag mit sehr großer Mehrheit bei nurwenigen Enthaltungen.
• Unter anderem aufgrund dieses Ergebnisseswurde der Vorstand mit ebenfalls großerMehrheit bei nur wenigen Enthaltungenentlastet.
• Seit dem Jahre 2000 werden die Kammer-finanzen von zwei von der Kammerver-sammlung gewählten Kollegen neben der vom Vorstand selbst und freiwilligveranlassten Prüfung durch einen Wirt-schaftsprüfer einer weiteren Kontrolleund Überprüfung unterzogen.
Der Vorstand hat vorgeschlagen, dieTätigkeit dieser Kollegen in der Kammer-satzung zu verankern.
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Die Versammlung ist diesem Petitum gefolgtund hat die Geschäftsordnung der Kammerwie folgt ergänzt:
"§ 10 Rechnungsprüfer(1) Die Kammerversammlung wählt zwei Kammermitglieder als Rechnungsprüfer.(2) Sie prüfen die Abrechnung des Vorstandesüber die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens und berichten hierüber derKammerversammlung (vgl. § 89 Abs. 2Ziff. 6 BRAO).(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre.(4) Die Wiederwahl ist zulässig."
Die bereits von der Kammerversammlunggewählten Rechnungsprüfer RechtsanwaltStephan May und Rechtsanwalt EckhardWolter üben ihr Amt weiterhin aus.
•
Auf der Kammerversammlung vom 22. Mai 2007 wurde die vertagte Vorstands-wahl abgehalten.
Turnusmäßig waren die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder Axel C. Filges, Dr. CarstenHarms, Dr. Christian Lemke, Rüdiger Ludwig, Dr. Volker Meinberg, Malte Nehls,Dr. iur. h.c. Gerhard Strate, Corinna Struckund Annette Voges ausgelaufen.
Alle 9 stellten sich zur Wiederwahl zur Verfügung.
Aus den Reihen der Kollegenschaft kandidierten die Rechtsanwälte Daniel Barta,Friedrich Engelke, Dr. Axel Henriksen sowieRechtsanwältin Miriam B. Jahn.
Gewählt wurden:
die Rechtsanwälte bzw. RechtsanwältinnenAxel C. Filges, Malte Nehls, Annette Voges,Dr. Carsten Harms, Dr. Volker Meinberg, Dr. Christian Lemke, Miriam B. Jahn, Dr. jur.h.c. Gerhard Strate und Rüdiger Ludwig.
Nicht wieder gewählt wurde Frau Rechtsan-wältin Corinna Struck, an ihrer Stelle rücktFrau Rechtsanwältin Miriam B. Jahn in denKammervorstand nach.
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Berufsrecht im Wandel Im Frühjahr 2003 schreckte der damalige
EG-Kommissar Monti die Anwaltschaftmit weitreichenden Ideen zu den wettbe-werbsrechtlichen Grenzen des Berufsrechtsauf: Die Kommission begann, die berufs-rechtlichen Regelungen der freien Berufe einer kritischen wettbewerbsrechtlichenWürdigung am Maßstab von Art. 81 EG-Vertragzu unterziehen. Danach ist jede Form vonKartellabsprache europarechtlich verboten.Plötzlich stand die Frage im Raum, ob nationale gesetzliche Regelungen zu Mindest-gebühren (seinerzeit in der BRAGO, heute in § 2 RVG) und andere berufsrechtliche Regelungen (damals etwa das Zweigstellen-verbot in der BRAO) europarechtswidrigund wegen des Vorrangs des europäischenRechts unanwendbar sind.
Die Fragestellung traf die Anwaltschaft insMark. War doch durch die Rechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofs in Wouters(EuGHE 2002, I-1577) und Arduino (EuGHE2002, I-1529) klar, dass das Europarechtgrundsätzlich anwaltliche Berufsregelungenerfasst. Zugleich stellt unser deutsches Berufsrecht aber die Verwirklichung vielerWerte sicher, die das Wettbewerbsrecht weder abbildet noch erfasst. Dies gilt insbesondere für (1) den Zugang aller Bürger(Mandanten) und der ihnen gleich gestelltenGesellschaften zum Recht, (2) die Essentialiader anwaltlichen Berufsausübung (core values):Vertraulichkeit, Unabhängigkeit, keineWahrnehmung widerstreitender Interessen,und (3) den Zugang zum Recht zu bezahlba-ren Bedingungen (Prozesskostenhilfesystem,ein auf feste Gebühren und Gebühren-rahmen aufsetzenden Versicherungssystems).Daraus ergibt sich ein Wertekonflikt zwischen einem - von der Kommission an-gestrebten - möglichst freien, wettbewerbs-und dienstleistungsorientierten Anwaltsmarktund der erforderlichen Wahrung der genannten core values, die das Wesen desAnwaltsberufs ausmachen. Dieser Werte-konflikt wird seither intensiv in und mitBrüssel (Kommission) und Berlin (Justizmi-nisterium) diskutiert.
Neuwahl desPräsidiumsAuf der Vorstandssitzung nach der
Kammerversammlung vom 22. Maiwurde das Präsidium neu gewählt.
Als Präsident wurde Herr Rechtsanwalt Filges im Amt bestätigt. Zur Vizepräsidentinwurde erneut Frau Rechtsanwältin Baltengewählt. Herr Rechtsanwalt Kury wurde als Vizepräsident ebenso in seinem Amt bestätigt wie Herr Rechtsanwalt Krause alsSchriftführer und Herr Rechtsanwalt Holleals Schatzmeister.
Dank an Frau StruckMit der Neuwahl zum Vorstand ist Frau
Rechtsanwältin Corinna Struck nacheiner Amtszeit von vier Jahren aus dem Vorstand ausgeschieden.
Frau Struck hatte ihren Schwerpunkt im Bereich des Gebührenrechts.
Sie hat sich innerhalb kurzer Zeit in diesemBereich eine hohe Kompetenz erworben,sodass sie schon nach 3 Jahren Vorstands-mitgliedschaft zur Vorsitzenden einer Gebührenabteilung gewählt wurde.
Frau Struck hat die Kammer auch auf denüberregionalen Treffen der Gebührenrechts-Referenten aller Kammern vertreten undhier Akzente gesetzt.
Durch das Ausscheiden von Frau Struck geht dem Kammervorstand wertvolle gebühren-rechtliche Kompetenz verloren. Der Vorstandbedankt sich bei Frau Struck für ihren Einsatz im Interesse der Anwaltschaft insgesamt und wünscht ihr für ihre weitereanwaltliche Tätigkeit viel Befriedigung undErfolg.
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Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hatsich von Anfang an auf verschiedenenKanälen in die Diskussion eingebracht. Siestreitet konsequent für ein Berufsbild derAnwaltschaft, in welchem die Rechtsbera-tung mehr als eine allein am Maßstab desWettbewerbs zu messende Dienstleistungdarstellt: Sicher ist es angemessen und richtig, dass Anwälte und Anwältinnen ihrGeld verdienen (wäre dies nicht der Fall,könnten sie sich die anwaltliche Tätigkeitnicht leisten; das Rechtsstaatssystem wäreunterlaufen). Doch unterscheiden sie sichwesentlich von den meisten anderen Berufen.Auf der Basis vertraulicher - durch ein Zeugnis-verweigerungsrecht geschützter - Informationensetzen sie sich nachhaltig und frei von Interessenkonflikten für die Interessen unddie Ansprüche ihrer Mandanten ein (vgl.Scharf, BRAK-Mitt. 1/2006, S. 11f). Damitfüllen sie den Gemeinwohlauftrag des Anwalts mit Leben: Bei aller Wettbewerbs-freudigkeit untereinander dient der Anwaltmit seiner Tätigkeit auch übergeordnetenZielen seines Mandanten und trägt damitzur Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats undder Gesellschaft bei.
Dies erkennt auch der Europäische Gerichts-hof an. In einem Urteil zum mittlerweile (in falschem vorauseilenden Gehorsam) abgeschafften italienischen Gebührenrechtin der Sache Ciopolla vom 05.12.2006 hat er es dem nationalen Gesetzgeber zuge-standen, unter Berücksichtigung der nationalenUmstände zu entscheiden, ob Allgemein-wohlinteressen wie der bessere Zugang zum Recht Gebührenregelungen und den damit verbundenen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit rechtfertigen [NJW2007, 281ff (Heft 5)] mit AnmerkungenMailänder [NJW 2007, 883ff (Heft 13)].
Dieses Urteil, dessen Aussagen auf andereBereiche des Berufsrechts übertragbar sind,dient der Versachlichung der Diskussion.Wir sind als Anwaltschaft gefragt, an der Erarbeitung eines zeitgemäßen weltoffenenBerufsbildes mitzuwirken. Dabei dürfenaber nicht alle Werte kritiklos dem Europa-recht geopfert werden. Es gilt den gesundenMittelweg zu finden.
RA Dr. Eckart Brödermann
Zum Teil hat die wettbewerbsrechtliche Kritik der Kommission (indirekt) Unterstützungerhalten, so z.B. von der Monopolkommissionin ihrem 16. Hauptgutachten (2006): Esstellt vor allem das deutsche anwaltliche Gebührenrecht - ebenfalls aus rein wettbe-werbsrechtlichen Überlegungen - in Frage.Dies greift aber zu kurz: Das anwaltliche Gebührenrecht ist Teil einer Gesamtrege-lung, die vielen Mandanten überhaupt erstden Zugang zum Recht ermöglicht - ebenwegen der Möglichkeit der PKH oder des Rechtsschutzversicherungssystems. DerMandant ist als Verbraucher in vielen Fällennicht so informiert, dass er die anwaltlicheLeistung beurteilen könnte. Die Mindest-gebühr schützt ihn vor einem Preiskampfnach unten, bei dem die Gefahr eines fürden Mandanten nicht erkennbaren Qualitäts-verlusts groß ist. Deshalb hört man nichtvon ungefähr gerade auch von Verbraucher-verbänden, dass sie keine Einwände gegendie Mindestgebührregelung haben. Ebensomeinen auch englische Kollegen, die ohneMindestgebühr arbeiten, dass die Ein-führung einer solchen Gebühr letztlich denMandanten schützen würde.
Eine weitere Dimension (und damit Komplexität) erhält die Diskussion dadurch,dass zeitgleich in mehreren Mitgliedstaatenwesentliche Änderungen im Berufsrechtvorgenommen werden: In Deutschland istdie Gebührenhöhe im Beratungsbereich seit1.7.2006 nicht mehr geregelt. In Italien hat der Gesetzgeber - unter demEinfluss des früheren Kommissars Monti -die gesetzliche Gebührenordnung abge-schafft. In England und Wales wird die Organisation des Anwaltsberufs zur Zeit von Grund auf verändert: Der dem Gesetzes-entwurf von Juli 2006 vorangehende, weltweit (z.B. auf der Jahressitzung der International Bar Association 2004 in Auckland, Neuseeland) diskutierte ClementiReport sprach sich für eine völlige Umstellung des - aus deutscher Sicht extrem"traditionellen" - englischen Systems aus.Diese Umstellung soll vom englischen Gesetzgeber weitgehend übernommen werden. Das dänische System passt sich gerade dem deutschen System an. In Finnland,einem Land, das keinerlei Rechtsanwalts-zwang kannte, besteht seit 2002 für die Vertretung eines Klienten in gerichtlichenVerfahren das Erfordernis eines rechts-wissenschaftlichen Hochschulabschlusses.
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Hommerich:VertikaleSegmentierungder Anwaltschaft -Heraus-forderungen füreinen FreienBeruf
Auf der Kammerversammlung vom 24. Aprilhat Herr Prof. Dr. Hommerich vom Soldan
Institut für Anwaltsmanagement zum Thema"Vertrauenswerbung für Freie Berufe" einen vielbeachteten Vortrag gehalten.
Der Vortrag begann mit einer Analyse der Entwicklungen innerhalb der Anwaltschaft.
Die Grundgedanken dieses Vortragsteils hatHerr Prof. Dr. Hommerich in dem nachstehendwiedergegebenen Artikel zusammengefasst.
»Die Anwaltschaft befindet sich derzeit in einem erheblichen Umbruch, der durch folgende zentrale Tendenzen gekennzeichnetist:
Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Situation der Kanzleien kommt es zu einerimmer stärkeren Spreizung. Orientiert mansich an der Umsatzsteuerstatistik, so erwirtschaften in der Zwischenzeit 2,9% der (überwiegend sehr großen) Kanzleienrund 38% des Umsatzes am Rechtsdienst-leistungsmarkt.
Ihnen stehen nicht weniger als 87% insbesondere der kleinen Kanzleien gegen-über, die rund 40% des Umsatzes erzielen.Die übrigen knapp 10% der mittelgroßenKanzleien erwirtschaften rund 22% des Umsatzes an diesem Markt.
Die Spreizung der wirtschaftlichen Lage wird inzwischen auch daran sichtbar, dassim Bereich der Großkanzleien Einstiegsge-hälter für erstklassig qualifizierte Junganwältein einer Größenordnung von 100.000 Eurodiskutiert und wohl auch gezahlt werden,
während in vielen kleinen Kanzleien nichteinmal ein Jahresumsatz in dieser Größen-ordnung erzielt wird.
Diese Grundtendenzen deuten auf eine hierarchische Segmentierung des Markteshin, in welchem insbesondere die Groß-kanzleien eine sehr starke wirtschaftlicheStellung einnehmen, indem sie sich nahezuvöllig auf große nationale und inter-nationale Wirtschaftskunden und zudemauf die lukrativsten Geschäftsfelder konzen-trieren.
Demgegenüber bedienen vor allem die sehrkleinen Kanzleien weitgehend den Marktder Privatkunden, der in wirtschaftlicherHinsicht weit weniger lukrativ ist. In dieserHierarchie differenziert sich derzeit sehrstark der Bereich mittelgroßer Sozietäten,die sich zu einem Teil immer stärker aus-schließlich auf Wirtschaftskunden konzen-trieren und zu einem anderen Teil in Richtung spezialisierter Fachboutiquen entwickeln, welche nur in einem oder nur in wenigen Rechtsgebieten am Markt tätigsind. In jedem Fall ist eine Hemisphären-bildung in Richtung eines Rechtsdienst-leistungsmarktes für Wirtschaftskunden
e i n e r s e i t sund Privat-kunden an-d e r e r s e i t s b e r e i t sd e u t l i c hausgeprägt.
Angesichtseiner derar-t i g e nA r b e i t s -t e i l u n gdürften die
Zentrifugalkräfte innerhalb der Anwaltschaft in den nächsten Jahrenwachsen, zumal durch die Spreizung derwirtschaftlichen Situation der Kanzleien be-stimmte Grundprinzipien der verfassten An-waltschaft wie etwa das Prinzip der Quersubventionierung keine reale Grund-lage mehr haben.
Eine Verstärkung von Zentrifugalkräftendürfte darüber hinaus in der fort-schreitenden Spezialisierung der Anwalt-schaft liegen. Hier ist zu beobachten, dass sich die Anwaltschaft in segmentierteFachgemeinschaften aufteilt, die zwar
PROF. DR. CHRISTOPH HOMMERICH
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brüchig geworden ist. Sie ist darüber hinaus in eine Strukturkrise geraten, da insbesondere die Überlebensfähigkeit kleiner Büros immer weniger gesichert zu sein scheint. Schließlich befindet sich dieAnwaltschaft auch in einer Legitimations-krise, als sie die besonderen Wertverpflich-tungen dieses Berufs gegenüber der Gesellschaft offenkundig nicht mehr klar genug verdeutlicht. Dies öffnet den Weg für jene Deregulierer, die den Anwalts-beruf für einen Dienstleistungsberuf wie jeden anderen halten und damit nicht nurzur Trivialisierung der Freien Berufe beitragen, sondern möglicherweise auch dazu, dass grundsätzliche Errungenschaftenwie den gleichen Zugang zum Recht (aber zum Beispiel auch zu Gesundheit) immer weniger garantiert werden können. Hier liegt ein Sprengsatz, dessen sich die Anwaltschaft bald undgrundsätzlich annehmen sollte. «
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Berührungspunkte aufweisen, allerdingsweitgehend unter sich bleiben.
Ein weiteres wichtiges Kennzeichen desStrukturwandels der Anwaltschaft ist dieTendenz zur Kettenbildung unter der Bedingung von Fremdsteuerung. Hierunterfällt die Bildung von Filialketten, die untergemeinsamer Leitung geführt werden; berichtet werden auch Bemühungen vonVersicherern und Interessenverbänden, Anwaltskanzleien zu vernetzen bzw. zu Sonderkonditionen mit Mandaten zu versorgen.
Angesichts solcher Tendenzen stellt sich die Frage, ob und inwieweit Mandanten aufunabhängigen Rechtsrat durch ihren Anwalt hoffen können. Hiervon allerdingshängt die Funktionsfähigkeit des Rechts-systems, die unter anderem durch unab-hängige Anwälte garantiert wird, entscheidendab.
Aus diesen Tendenzen resultieren für dieverfasste Anwaltschaft erhebliche Risiken.So besteht die Gefahr des Zerfalls der Anwaltschaft in uneinige Teilkulturen. Dieswürde in der Konsequenz dazu führen, dass der Rechtsdienstleistungsmarkt fürMandanten immer weniger überschaubarwird. Dies wiederum erhöht ganz erheblichihren Aufwand bei der Suche nach dem geeigneten Anwalt, da die Anwaltschaft als Expertensystem angesichts ihrer zunehmenden Heterogenität kaum mehr einen Mindeststandard garantieren kann.
Eine solche Überwälzung so genannterTransaktionskosten auf Mandanten, die inaller Regel Laien sind, ist unter dem Aspektder Sicherstellung gleicher Zugänge zumRecht kaum zu rechtfertigen. Darüber hinaus muss sich die Anwaltschaft fragen,wie sie angesichts zunehmender Hetero-genität dafür sorgen kann, dass ihr im Sinneeines Expertensystems mit gemeinsamenQualitätsstandards vertraut werden kann.Solches Vertrauen wird allerdings in einerkomplexer werdenden globalen Welt immerwichtiger.
Diese wenigen Überlegungen verdeutlichenbereits, dass die Anwaltschaft in eine Kulturkrise geraten ist, da ihre Verpflich-tung auf gemeinsame Werte zumindest
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Israel BarIm Rahmen eines 4-tägigen Deutschland-
aufenthalts besuchte eine Delegation derisraelischen Rechtsanwaltskammer (IsraelBar) am 13.04. 2007 auch Hamburg.
Seit Jahren bestehen enge Kontakte zwischen der israelischen und der deutschenAnwaltschaft. Anlässlich eines Besuchs einer Delegation der Bundesrechtsanwalts-kammer im April 2006 in Tel Aviv und Jerusalem, bei dem auch Axel Filges als Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammerdabei war, wurde deshalb der bisher einzigeFreundschaftsvertrag zwischen der Bundes-rechtsanwaltskammer und einer ausländi-schen Rechtsanwaltskammer abgeschlossen.Die überaus herzliche Gastfreundschaft unserer israelischen Kollegen und diewährend des Besuchs geführten intensivenGespräche haben die Bundesrechtsanwalts-kammer veranlasst, den Vorstand der IsraelBar zu einem Gegenbesuch einzuladen, dervom 11. bis 14. April 2007 stattfand. Gerneerfüllte die Hanseatische Rechtsanwalts-kammer den Wunsch der Gäste, auch Hamburg einen Besuch abzustatten.
Nach einer Rathausführung ehrte der Senatder Freien und Hansestadt Hamburg die israelische Delegation mit einem Empfangim Rathaus. Die Ansprachen hielten Herr Justizsenator Lüdemann, die Herren Kammer-präsidenten Axel C. Filges und Dr. Shlomo Cohen sowie Herr Rechtsanwalt Daniel Ajzensztejn, welcher über das heutige jüdische Leben in Hamburg zu berichtenwusste. Die Rede von Herrn Filges findenSie, wenn Sie in der Online-Fassung hierklicken.
Ca. 80 Gäste nahmen an dem Empfang teil.Unter den Gästen waren der Präsident des Hamburgischen Oberlandesgerichts,Herr Wilhelm Rapp, und fast sämtlichehochrangige Vertreter der Hamburger Justiz.
Im Anschluss gedachte der Kammervorstand ge-meinsam mit der Delegationund den übrigen Gästen der Tragödie des ehe-maligen jüdischen AnwaltsDr. Manfred Horowitz, dendie Nazis in den Tod getrieben haben. Zur Erinnerung an den Kollegenhatte der Künstler GunterDemnig vor dessen ehe-maligen Kanzleiräumen aufdem Grundstück Kaiser-Wilhelm-Straße 23 bis 31 einen Stolperstein verlegt,den die Präsidenten derRechtsanwaltskammern,
Dr. Shlomo Cohen und Axel C. Filges am13.04.2007 feierlich enthüllten. "Nie verges-sen, aber nach vorne schauen", forderte Slomo Cohen bei der Enthüllung.Er wiederholte dass hochaktuelle Selbst-schutzprinzip Israels: "Juden müssen immerdie Herren ihres Schicksals bleiben!". Die Rede von Herrn Filges finden Sie, wenn Sie in der Online-Fassung hier klicken.
Mit einer Alster-Dampferfahrt bei strahlendemSonnenschein für die israelischen Gäste ließ der Kammervorstand den Besuchstagausklingen. Die israelische Delegation hatsich zwischenzeitlich ganz herzlich für die gelungene Veranstaltung beim Kammer-vorstand bedankt. Damit konnte das Funda-ment für eine tiefe Freundschaft zweierRechtsanwaltskammern gestärkt werden.
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Keine Gerichts-zulassungen mehrWie mit Kammer-Schnellbrief vm
12.04.2007 bereits berichtet, ist zum01.06.2007 das "Gesetz zur Stärkung derSelbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft" in Kraft getreten.
Da nicht alle Kolleginnen und Kollegen denals E-Mail versandten Kammer-Schnellbrieferhalten, geben wir dessen wesentlichen Inhalt nachstehend mit einigen Ergänzungenwieder:
1. Mit Wirkung vom 1. Juni wird das Zweig-stellenverbot aufgehoben. Rechtsanwältesind also berechtigt, (eine oder mehrere)Zweigstellen zu errichten. Neu sind die damit verbundenen Anzeigepflichten: Wer eine Zweigstelle errichtet, muss diessowohl seiner „Heimatkammer", als auchggf. derjenigen Kammer unverzüglich anzeigen, in deren Bezirk sich die Zweig-stelle befinden soll. Über die Ausgestaltungder Zweigstelle enthält das Gesetz keineRegelungen. Sie können also den UmfangIhrer Präsenz in der Zweigstelle selbst bestimmen. Der Kammervorstand wirdallerdings davon ausgehen, dass Ihre Verlautbarungen über die Erreichbarkeitin der Zweigstelle den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Auchmuss in der Zweigstelle eine Zustellungmöglich sein. Die Zweigstellenadressedarf auf dem Briefpapier angegeben werden.Eine Verpflichtung, die Zweigstelle aufdem Briefbogen als solche zu kennzeichnen,besteht jedoch nicht.
2. Durch das neue Gesetz entfallen alle Zulassungen bei bestimmten Gerichten,insbesondere also auch die OLG-Zulassung.Auch diejenigen Kolleginnen und Kollegen,die noch nicht fünf Jahre zugelassen sind, sind also ab 01.06.2007 bei denOberlandesgerichten postulationsfähig.Hinweise auf solche Zulassungen sind damit ab 01.06.2007 gegenstandslos.Wettbewerbsrechtlich sind Hinweise insbesondere auf die OLG-Zulassung als"Werbung mit Selbstverständlichkeiten"wahrscheinlich unzulässig. Das Risiko - wenn auch möglicherweise unbegründeter -Abmahnungen aus dem Kreis der Wett-bewerber ist sicherlich geringer, wenn solche Hinweise ab 01.06.2007 nichtmehr auf dem Briefbogen geführt werden.
Der Kammervorstand hat keine berufs-rechtlichen Bedenken dagegen, wenngrößere noch vorhandene Mengen an Briefpapier mit solchen Hinweisen aufgebraucht werden.
3. Die Bestellung von Vertretern für den Fall der vorübergehenden Verhinderungan der Berufsausübung (§ 53 BRAO) istdurch das neue Gesetz ebenfalls vereinfacht. Sofern der Vertreter ein der-selben Rechtsanwaltskammer angehörenderKollege ist, kann er ab 01.06. durch den vertretenen Rechtsanwalt selbst bestelltwerden. Die Vertreterbestellung ist allerdings der Kammer anzuzeigen (§ 53Abs. 6 BRAO).
Die bisher schon in der Kammer-geschäftsstelle vorliegenden Anzeigenvon "Selbstbestellungen" durch Kollegengemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO gebenAnlass zu folgendem Hinweis:
Keine Änderung gibt es im Hinblick aufdie tatbestandlichen Voraussetzungenfür eine Vertreterbestellung: Nach wievor darf die Bestellung nur erfolgen,wenn ein konkret umrissener Vertre-tungsfall vorliegt.
Dies gilt auch, wenn der Vertreter vonvornherein für alle Verhinderungs-fälle, die während eines Kalenderjahreseintreten können, bestellt werden soll(§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO).
4. Die Gesetzesnovelle räumt dem Kammer-vorstand ab 01.06.2007 das Recht ein, in begründeten Ausnahmefällen die Haftpflichtversicherung des Rechtsanwaltsz. B. Mandanten dann mitzuteilen, wenn diese die Kenntnis der Versicherungsdatenzur Durchsetzung von Schadensersatz-ansprüchen benötigen und ein besonderesschutzwürdiges Interesse des Rechtsanwaltsder Offenbarung nicht entgegensteht. DerKammervorstand wird in Zukunft in diesen Fällen von dem Mandanten eineschlüssige Begründung für sein Auskunftsverlangen fordern. Gegebenen-falls wird der betroffene Kollege vor Mitteilung der Versicherungsdaten angehört.
Den kompletten Wortlaut des Gesetzes vom 26. März 2006 finden Sie im Bundes-gesetzblatt vom 30. März 2007, Seite 358 ff.
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Vergütung anReferendare istsozialversicherungs-pflichtig!Durch eine Betriebsprüfung in einer
Hamburger Anwaltskanzlei und darausfolgend einer Betriebsprüfung bei der Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht ist das Thema der Sozialversicherungspflicht von an Stationsreferendare gezahlter zusätzlicher Vergütung akut geworden.
Zunächst zum Hintergrund: Im Ausgangsfallhat eine Anwaltskanzlei an einen Stations-referendar zusätzlich zur von der Freien undHansestadt Hamburg gezahlten Unterhaltsbeihilfeeine weitere Vergütung gezahlt.
Hierauf wurden jedoch Sozialversicherungs-beiträge nicht abgeführt.
Dieser Sachverhalt wurde von der Renten-versicherung Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet.
Da die Kanzlei den Standpunkt vertrat, zur Entrichtung von Sozialversicherungs-beiträgen nicht verpflichtet zu sein, istdurch die Rentenversicherung Bund nun-mehr die Freie und Hansestadt Hamburg in Anspruch genommen worden, die dagegen einen Prozess vor dem SozialgerichtHamburg führt.
Bei einer stichprobenartigen Überprüfungwurde gegenüber der Freien und HansestadtHamburg in ungefähr 30 Fällen ein Nach-forderungsbetrag von ca. 20.000,-- Euro geltend gemacht.
Aufgrund dieses Sachverhaltes hat es Gespräche zwischen der Personalstelle fürReferendare, der Justizbehörde und demKammervorstand gegeben.
Die Personalstelle für Referendare hat erklärt,Zuweisungen von Stationsreferendaren anAnwaltskanzleien nur noch dann vorzu-nehmen, wenn diese sich verpflichten, die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträgezu entrichten und gegebenenfalls die Freie und Hansestadt Hamburg von Nach-forderungen der Rentenversicherung freizu-halten.
Der Kammervorstand hat eine gutachterlichePrüfung in Auftrag gegeben, die zu folgendemErgebnis geführt hat:
• Die zusätzlich neben der Unterhaltsbeihilfeseitens einiger Anwaltskanzleien gezahlteVergütung an Referendare unterliegt derSozialversicherungspflicht jedenfalls inder Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-versicherung. Ob darüber hinaus auchRentenversicherungspflicht besteht, istumstritten.
Insoweit soll in gemeinsamen Gesprächenzwischen der Deutschen Rentenver-sicherung Bund, der Justizbehörde und dem Kammervorstand eine Klärung her-beigeführt werden.
• Der Kammervorstand teilt jedenfalls die Auffassung der Justizbehörde, dassdiese nicht für evtl. von Anwaltskanzleienzu zahlende Sozialversicherungsbeiträgeeinstehen muss.
• Der Vorstand hat zur Kenntnis genommen,dass die Personalstelle für Referendare die Zuweisung zu Anwaltstationen davonabhängig macht, dass die Ausbildungs-büros eine von der Personalstelle ausge-arbeitete und mit dem Kammervorstandabgestimmte Erklärung unterzeichnen.
Auch wenn damit unter Umständen eineErhöhung der nur freiwillig und keines-wegs von allen ausbildenden Kanzleiengezahlten zusätzlichen Ausbildungsver-gütung verbunden ist, sieht der Vorstandderzeit angesichts der Rechtslage keineAlternative zu diesem Verfahren.
Im Interesse einer möglichst reibungslosenZuweisung von Referendaren in die Anwaltskanzleien appelliert der Vorstanddeshalb an die Kollegenschaft, ggf. die vonder Personalstelle für Referendare übersandteErklärung gegenzuzeichnen.
Über den weiteren Verlauf insbesondere der Verhandlungen mit der Deutschen Renten-versicherung Bund werden wir Sie im Kammerreport jeweils unterrichten.
Ein Muster der von der Personalstelle versandten Erklärung finden Sie, wenn Siein der Internet-Fassung des Kammerreporteshier klicken.
2007_3.qxp 05.06.2007 11:01 Seite 10
A K T U E L LK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 1 • A U S G A B E 3 / 0 7
GerichtsnaheMediation Im letzten Kammerreport hatten wir über
die ersten Erfahrungen der gerichtsnahenMediation am Arbeitsgericht berichtet.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts über-sendet nunmehr einen Erfahrungsberichtvom 23.01.2007 über die Mediation dort, den wir nachstehend wie folgt wiedergeben:
» Sehr geehrte Damen und Herren,
anknüpfend an mein Schreiben vom02.06.2006 zur Einführung der Mediationim gerichtlichen Verfahren beim Verwaltungs-gericht Hamburg möchte ich Sie über unserehierzu im ersten halben Jahr gesammeltenErfahrungen informieren. Von dem Angebot der gerichtsinternen Mediation ist bisher - jeweils auf Anregungder für das streitige Verfahren zuständigenKammer - in fünf Verfahren unter Mitwirkungvon Rechtsanwälten Gebrauch gemachtworden:
Drei Verfahren (Sachgebiete: Bauordnungs-recht, Immissionsschutzrecht und Recht derBundesbeamten) sind bereits abgeschlossenworden. Es wurde in allen drei Verfahren jeweils eine Mediationssitzung durchge-führt. In allen Verfahren wurde dabei eineEinigung zur Beilegung des Rechtsstreitszwischen den Beteiligten erzielt. Die Zeit-spanne zwischen Abgabe des Verfahrens an den Mediator und Erledigung des Verfahrens durch den Mediator betrug im Durchschnitt 34 Tage. Die Beteiligten haben zu Verlauf und Ergebnis der Mediationgegenüber dem Mediator durchweg positiveRückmeldungen abgegeben.
In einem vierten Verfahren (Sachgebiet:Recht der Bundesbeamten) ist das Einver-ständnis mit einer Mediation von den Beteiligten erklärt worden. Das Verfahren istbereits an den Mediator gegeben worden;die Mediationssitzung steht kurzfristig an.In einem fünften Verfahren (Sachgebiet:Recht der Landesbeamten) war das Einver-ständnis mit einer Mediation von den Beteiligten erklärt worden. Bevor eine Mediationssitzung stattfinden konnte, zogein Beteiligter sein Einverständnis zurück.Darüber hinaus wurde seitens der Kammernin vier weiteren beim Verwaltungsgerichtanhängigen streitigen Verfahren bei den Beteiligten die Durchführung einer Mediation
angeregt, jedoch ein Einverständnis der Beteiligten hierzu nicht erzielt. Überwiegendwurde dabei die Durchführung einer Mediation durch die beklagte Behörde abge-lehnt, wohingegen nur in einem Fall die Klägerseite sich gegen eine Mediation aussprach. Grund der Ablehnung war, soweitdies geäußert wurde, jeweils das Anliegen,eine gerichtliche Entscheidung der streitigenRechtsfrage zu erhalten.
Von den Beteiligten oder deren Prozess-bevollmächtigten gab es bisher keine Initiativezur Durchführung einer Mediation. «
•
Ein häufig problematischer Punkt bei derDurchführung gerichtsnaher Mediationenist die Unklarheit über die dabei anfallendenGebühren der die Parteien beratenden undbegleitenden anwaltlichen Bevollmächtigten.
Zu diesem Thema hat das OberlandesgerichtBraunschweig mit einem Beschluss vom07.11.2006 entschieden, dass die Teilnahmean der Mediation von den im Rahmen des Kostenausgleichs festzusetzenden Gebühren umfasst ist, die der Rechtsanwaltim Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.
Der entschiedene Fall betraf ein Kostenfest-setzungsverfahren, eine Honorarvereinba-rung über die Übernahme eventueller zusätzlicher Kosten des Rechtsanwalts durchdie Partei ist aus dem Sachverhalt der Entscheidung nicht ersichtlich.
Wenn Sie den Beschluss des OLG (Akten-zeichen 2 W 155/06) im Wortlaut lesen wollen, klicken Sie in der Online-Fassungdes Kammerreportes bitte hier.
•
Um die Verbreitung der Mediation zu befördern, hat die Bundesarbeitsgemein-schaft für Familienmediation unter dem28.11.2006 dem Bundesministerium für Justiz ein Konzept für eine "Kostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung" unterbreitet.
Wenn Sie Einzelheiten über diese Initiativewissen wollen, klicken Sie bitte in der Online-Fassung des Kammerreportes hier;Sie finden dort das von der BAFM erarbeiteteKonzept.
2007_3.qxp 05.06.2007 11:01 Seite 11
amnestyinternational Vom 18.04.2007 bis zum 30.05.2007 hat
amnesty international in Hamburg aufder Cap San Diego eine Plakatausstellung gezeigt.
Wer diese Ausstellung gesehen hat, konntesich über die Arbeit von amnesty sehr anschaulich unterrichten.
Wir folgen deshalb gerne der Bitte, auf diegerade aus anwaltlicher Sicht besonders verdienstvolle Verteidigung der Menschen-rechte im Allgemeinen, aber auch der Hilfe für politische Gefangene im Einzelfall durch amnesty international hinzuweisen.
Sie finden eine Darstellung der Tätigkeit vonamnesty aus Anlass der Plakatausstellung in der Online-Fassung des Kammerreports,wenn Sie hier klicken.
Für Fragen steht Frau Rechtsanwältin Ute Walter, Alte Elbgaustraße 8 b, 22523Hamburg, zur Verfügung.
InternetimpressumAm 01.03.2007 ist das Gesetz zur Verein-
heitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (amtlich:"Elektronischer-Geschäftsverkehr-Verein-heitlichungsgesetz-EIGVG") in Kraft getreten.
Dieses beinhaltet in Artikel 1 das Telemedien-gesetz (TMG). In diesem werden die bisherim Bundesrecht (Teledienstegesetz (TDG),Teledienstedatenschutzgesetz) und Landes-recht (Mediendienste-Staatsvertrag) geregeltenwirtschaftsbezogenen Bestimmungen fürTele- und Mediendienste unter dem Begriff"Telemedien" zusammengeführt. Das TDGist gleichzeitig mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes außer Kraft getreten.
Die Pflichtangaben, die in § 6 TDG geregeltwaren, finden Sie nunmehr in § 5 TMG. An den Regelungen selbst hat es nur redaktionelle Veränderungen gegeben.Vielleicht ist es zweckmäßig, diesen Hinweiszum Anlass zu nehmen, Ihre eigene Internet-seite auf die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben hin zu überprüfen. Dies kann helfen, Abmahnungen zu vermeiden.
Referendaraus-bildung: WelcheErfahrungen?Seit dem Jahre 2003 ist die letzte
nennenswerte Reform der Juristenaus-bildung in Kraft. Für die Anwaltschaft wardie wichtigste Auswirkung: Die Verlängerungder Anwaltstation auf regelmäßig neun Monate sowie die Einführung von speziellauf das anwaltliche Berufsfeld zugeschnittenenArbeitsgemeinschaften für Referendare.
Die Landesjustizverwaltungen möchtenjetzt nach knapp vier Jahren die Erfahrungenmit der neuen Ausbildung auswerten, bevorman sich mit weiteren grundlegenden Überlegungen befasst.
Die insoweit federführende Landesjustizver-waltung Nordrhein-Westfalen hat deshalbunter anderem für Arbeitgeber einen Frage-bogen ausgearbeitet, der elektronisch ausge-füllt werden kann. Die Antworten sollen ineine Untersuchung darüber eingehen, obdie Veränderung der Juristenausbildung für die späteren Arbeitgeber Verbesserungengebracht hat.
Die Personalstelle für Referendare bittet uns,Sie deshalb auf folgende Link aufmerksamzu machen und nach Möglichkeit den dort bereitstehenden Fragebogen auszufüllenund die Antworten nach Nordrhein-Westfalenzurückzuleiten:
www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/evaluation/
Das Anschreiben des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an dieKammern finden Sie, wenn Sie in der Internet-Fassung des Kammerreportes hierklicken.
A K T U E L LK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 2 • A U S G A B E 3 / 0 7
2007_3.qxp 05.06.2007 11:01 Seite 12
AnwaltsimageAuf dem Anwaltstag in Mannheim
hat das Soldan Institut für Anwalts-management seine Untersuchung "Wie dieDeutschen ihre Anwälte sehen" vorgestellt.
Nachstehend geben wir die entsprechendePressemitteilung des Institutes im Wortlautwieder:
»Das Soldan Institut für Anwaltmanage-ment hat auf dem 58. Deutschen Anwalts-tag seinen aktuellen Forschungsbericht "Mandanten und ihre Anwälte" vorgestellt.Die Studie fasst die Ergebnisse einer Befragungvon mehreren Tausend Bürgern zur Wahr-nehmung und Inanspruchnahme anwaltlicherRechtsdienstleistungen zusammen. DieseBevölkerungsumfrage hat das Essener Forschungsinstitut Anfang 2007 als unab-hängiges Forschungsprojekt gemeinsam mit FORSA durchgeführt.
Ausgewählte Ergebnisse präsentierten Prof. Dr. Christoph Hommerich und Dr. Matthias Kilian am Freitag gemeinsammit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Hartmut Kilger, auf demDeutschen Anwaltstag. Die Untersuchungbelege, so das Soldan Institut, dass das Image der Anwälte in der Gesamtbevölkerungüberwiegend positive Ausprägungen auf-weist. Anwälte gelten grundsätzlich als vertrauenswürdige kompetente Problem-löser. Gängige Klischees, die das Bild der Anwälte in den Medien prägen, übertragensich eindeutig nicht auf die Bevölkerung.Unabhängig von den positiven Grundein-stellungen der Bevölkerung zu Rechtsan-wälten verbindet sie mit dieser Berufsgruppeaber eine doppelte Aversion: Zum einen ist mit Anwälten die unwillkürliche gedankliche Verbindung an Konflikte verbunden, die man lieber meiden möchte;zum anderen besteht gegenüber Anwälteneine gewisse Kostenfurcht.
Die Anwaltsforscher fanden heraus, dass in den Jahren 2002 bis 2006 51% der deutschen Bürger ein Rechtsproblem hatten. 3/5 der Probleme stammten aus den Bereichen Erwerbstätigkeit/Ausbildung,Wohnen/Eigentum, Familienrecht und Verkehrsrecht. Für fast die Hälfte der Deutschen ist bei Auftreten eines Rechts-problems der Rechtsanwalt erster Ansprech-partner, gefolgt von nahestehenden Personen wie Freunden, Bekannten oderVerwandten. In den vergangenen fünf Jahren nahmen 41% der Bevölkerung daher mindestens einmal einen Anwalt in Anspruch. Bei der Auswahl ist Rechts-suchenden die Möglichkeit zu einemschnellen Termin und einem sofortigen Gespräch wichtig. Werbung und Internet-präsenzen beeinflussen die Bevölkerung bei ihrer Auswahlentscheidung hingegenkaum.
80% der befragten Mandanten waren mit der Gesamtleistung ihres Anwalts zufrieden. Prof. Dr. Christoph Hommerich:"Die Rechtsanwälte erhalten von ihren Mandanten durchweg "Spitzennoten". Diesepositiven Bewertungen beziehen sich aufdie Kompetenz der Anwälte, auf die Vertrauensbeziehung zum Anwalt sowie dieBetreuungsqualität. Es zeigt sich insofern,dass die Anwaltschaft ihr Bild in der Bevölkerung deutlich negativer einschätztals es tatsächlich ist. «
A K T U E L LK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 3 • A U S G A B E 3 / 0 7
2007_3.qxp 05.06.2007 11:01 Seite 13
Akteneinsicht?!
Von Herrn Rechtsanwalt Jes Meyer-Lohkamperhalten wir den nachstehenden Hinweis:
» Es geistert ein Irrtum durch die Flure derStaatsanwaltschaft: Nicht selten bekommtman zu hören, man solle eine Strafprozess-vollmacht vorlegen, bevor man Akteneinsichterhalte. Die Frage nach der Rechtsgrundlagewird meist nicht, oder -was schlimmer wiegt -falsch beantwortet. Ich habe daher mit dem anliegenden Schreiben an die General-staatsanwältin um Abhilfe gebeten. Vielleichteignet sich das ebenfalls anliegende Antwort-schreiben des Leitenden Oberstaatsanwaltsvom 20.02.2007 zur Veröffentlichung inden Mitteilungen der Hanseatischen Rechts-anwaltskammer; ich bin schon von vielenKollegen darauf angesprochen worden. «Die von Herrn Kollegen Meyer-Lohkamp erwähnten beiden Schreiben finden Sie inder Online-Fassung des Kammerreports,wenn Sie hier klicken.
GütestelleIn Ludwigshafen hat sich eine "Gütestelle
Honorar- und Vergaberecht e.V." gebildet,die insbesondere bei Meinungsverschieden-heiten über die Abrechnung von Ingenieur-und Architektenleistungen angerufen werdenkann.
Die Gütestelle gibt kostenlos telefonischeAuskünfte zur HOAI.
Darüber hinaus führt sie zur StreitbeilegungSchlichtungsverfahren durch oder erstelltSchiedsgutachten. Die Vereinssatzung ver-pflichtet zur neutralen Beratung.
Mitglieder des Vereins sind die Ingenieur-kammern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie weitere Verbände.
Wenn Sie sich über die Tätigkeit der Gütestelle näher informieren wollen, gehen Sie bitte auf die Internetseite
www.ghv-guetestelle.de
oder klicken Sie in der Online-Fassung desKammerreportes hier. Sie finden hier eineschriftliche Vorstellung der Gütestelle, aus der Sie weitere wichtige Einzelheitenentnehmen können.
Online-Stellenmarkt
Eine der ersten Internet-Plattformen fürRechtsanwälte, der "Marktplatz-Recht"
der Soldan GmbH, hat sein Angebot um einen Online-Stellenmarkt ergänzt.
Nachstehend geben wir eine Presseinformationder Hans Soldan GmbH wieder, aus der Sie alle weiteren Einzelheiten entnehmenkönnen.
»Mit advocareer - powered by Jobware -bietet die Hans Soldan GmbH auf ihrem Internetportal Marktplatz-Recht.de einenneuen juristischen Online-Stellenmarkt, derdie gezielte Suche nach Rechtsanwälten undjuristischen Berufseinsteigern ermöglicht.Aufgrund seiner Stellung als führendes juristisches Online-Portal garantiert diePlatzierung einer Stellenanzeige in advoca-reer eine zielgruppenspezifische Anspracheohne Streuverluste. Durch die gleichzeitigeVeröffentlichung der Stellenanzeige beimKarriere-Portal Jobware (www.jobware.de)und damit auch in den Online-Ausgabender Süddeutschen Zeitung, der FrankfurterRundschau, der Stuttgarter Zeitung, derStuttgarter Nachrichten sowie legios.de undarbeitsrecht.de wird neben der punktgenauenVerbreitung eine erstklassige Reichweite gewährleistet.
Innerhalb von nur drei Werktagen gestaltetadvocareer die Anzeige nach den Wünschenund in Anlehnung an das individuelle Erscheinungsbild der Kanzlei und bereitetdie Daten für den Internetauftritt auf. Für alleFragen rund um das Thema Stellenaus-schreibung stehen jederzeit auch versierteFachberater mit Rat und Tat zur Verfügung.Eine persönliche Zugriffsstatistik gibtschnell und zuverlässig Auskunft über dieaktuellen Klickraten und damit über den Erfolg der Stellenanzeige.
Um sich über den möglicherweise neuen Arbeitgeber vorab zu informieren, gelangtder Bewerber über einen Klick auf den hinterlegten Link auf die Website der betreffenden Kanzlei. Selbstverständlichkönnen potenzielle Interessenten ihre Bewerbung auch schnell und unkompliziertüber ein Online-Formular an eine vorher festgelegte E-Mail-Adresse der Kanzlei senden.«
S E R V I C EK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 4 • A U S G A B E 3 / 0 7
2007_3.qxp 05.06.2007 11:01 Seite 14
HAV-GruppenvertragDem Hamburgischen Anwaltverein ist es
gelungen, einen Gruppenvertrag zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungabzuschließen, der allen Mitgliedern des HAV ausgezeichnete und preisgünstige Konditionen mit weit reichendem Servicebietet. Der Gruppenvertrag beinhaltet im Marktvergleich deutlich vergünstigte Bedingungen und Prämien sowohl für Sozietäten, als auch für Einzelanwälte undBerufsanfänger.
Versicherer ist die Nassau Versicherung, ein seit Jahrzehnten am Markt tätigerholländischer Versicherer mit deutscherNiederlassung.
Die Vorteile im Einzelnen:
• Günstige Prämien, die bis zu 30% unterdem Marktniveau liegen
• Existenzgründerrabatt im ersten sowie auch im zweiten und dritten Jahr
• Besondere Prämiennachlässe für Kleinpraxen oder reine Nebentätigkeit
• Deutliche Einschränkung des Kündigungs-rechts des Versicherers im Schadenfall
• Prämienneutrale Mitversicherung der Tätigkeit als Zwangsverwalter
• Beratung und Schadenbegleitung durch Mitarbeiter der Funk Gruppe in der Funktionals unabhängige Interessenvertreter derKunden
Wenn Sie nähere Informationen benötigen,wenden Sie sich bitte an Frau Gronau vomHamburgischen Anwaltverein (61 16 35 13oder [email protected]).
„Alles inOrdnung”Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
wird eine Untersuchung über die Gefährdung von Mitarbeitern am Arbeits-platz durchführen.
»Die Berufsgenossenschaft bittet dieKammer hierbei um Unterstützung. DieserBitte kommen wir gerne nach und veröf-fentlichen deshalb den nachstehenden Artikel:
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft bittetdie Kammer um Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Indem entsprechenden Anschreiben heißt es,dass der VBG viel daran liege, auch zukünf-tig durch vorbeugende Maßnahmen die Arbeit der Beschäftigten in den Rechts-anwaltskanzleien sicher und gesund zu gestalten und dabei den einzelnen Rechts-anwalt zu unterstützen. Aus diesem Grundwird die VBG unter www.vbg.de ab Mai2007 branchenbezogene Hilfen zur Durch-führung der Beurteilung der Arbeitsbedin-gungen zur Verfügung stellen. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) sei das zentraleInstrument des betrieblichen Arbeits-schutzes und ermögliche durch eine syste-matische Betrachtung von möglichen Gefährdungen und Belastungen am Arbeits-platz, dass gegebenenfalls notwendigeSchutzmaßnahmen erkannt und umgesetztwerden.
Der Unternehmer habe, so die Verwaltungs-BG, die Pflicht für seinen Betrieb Gefähr-dungsbeurteilungen durchzuführen; diesebetriebsspezifische präventive Vorgehens-weise trage mit dazu bei, dass im Zuge der Deregulierung von Arbeitsschutz-vorschriften starre Regelungen zurück-genommen worden seien.
Da für das 4. Quartal 2007 eine Aktion derVBG zur Ermittlung des Umsetzungsgradesder Gefährdungsbeurteilung in Kleinbetrie-ben geplant sei, bittet die VBG darum, dassdie Kammer sich aktiv an der Steigerung desUmsetzungsgrades der Durchführung vonGefährdungsbeurteilungen beteilige unddie vorstehende Information veröffentliche. Dem kommt die Kammer im Hinblick aufdie Tatsache, dass eine Ermittlung in Betrieben geplant ist, natürlich gerne nach.«
S E R V I C EK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 5 • A U S G A B E 3 / 0 7
2007_3.qxp 05.06.2007 11:01 Seite 15
EinkommensteuerDie OFD Koblenz hat sich mit einer
Verfügung vom 15.12.2006 mit der Frage befasst, wie die Einnahmen einesRechtsanwalts aus einer Betreuertätigkeiteinkommensteuerrechtlich zu behandelnsind. Dabei sind zwei Fragen abgehandeltworden: Wie ist die Abgrenzung von ehren-amtlicher bzw. beruflicher Betreuertätigkeitvorzunehmen und welche ertragssteuerlichenKonsequenzen ergeben sich hieraus?
Wie sind diese Einnahmen neben den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ertragssteuerlich zu behandeln?
Die Antworten auf diese Fragen finden Sie in der Verfügung der OFD Koblenz vom15.12.2006, wenn Sie in der Online-Fassungdes Kammerreportes hier klicken.
SignaturkarteDie zertifizierte Signaturkarte mit Berufsat-tribut ist ab 01.06.2007 bei DATEV in Zu-sammenarbeit mit der dp.com für unsereKammermitglieder zu bestellen unterwww.datev.de/smartcard und wird mit demLogo des Hamburger Anwaltsausweises aus-gegeben.
Wer dies nicht möchte, kann durch Ver-mittlung der Bundesrechtsanwaltskammereine Signaturkarte durch die Bundesnotar-kammer beziehen, siehe www.brak.de.
Weitere uns bekannte Anbieter finden Sieunter www.d-trust.de, www.telesec.de,www.annotext.de. Diese Liste erhebt nichtden Anspruch auf Vollständigkeit.
FachlicheWeisungen
Von den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten
wir den Hinweis auf zwei wichtige fachlicheWeisungen:
• Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt informiert über die neue "Fachanweisung über die Gewährung vonUmzugsprämien zur Freimachung vonbehindertengerecht ausgestatteten öffent-lich geförderten Mietwohnungen fürRollstuhlfahrer („Sozialwohnungen”), diedie bisherige Globalrichtlinie gleichen Inhalts ablöst.
Den Text finden Sie, wenn Sie in der Internet-Fassung des Kammerreportes hier klicken.
• Die Ausländerbehörde unterrichtet überdie fachliche Weisung Nr. 1-2007 zum Abschiebestopp und Bleiberecht.
Sie finden den Text in der Online-Fassungdes Kammerreportes, wenn Sie hierklicken.
TelefonlisteDer Kammergeschäftsstelle ist eine Telefon-
liste der Ausländerbehörde nach demStand vom 07.02.2007 übersandt worden.
Aus nahe liegenden Gründen sehen wir davon ab, diese online zur Verfügung zustellen und bieten stattdessen der Kollegen-schaft an, in der Geschäftsstelle telefonischeinen nur für die interne Verwendung in derKanzlei bestimmten Ausdruck zu bestellen.
Diesen Ausdruck werden wir Ihnen kostenlosin Ihr Büro übermitteln.
S E R V I C EK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 6 • A U S G A B E 3 / 0 7
2007_3.qxp 05.06.2007 11:01 Seite 16
Freie Berufe sind Partner desAusbildungspaktesAm 5. März 2007 wurde der "Nationale
Pakt für Ausbildung und Fachkräfte-nachwuchs" für weitere drei Jahre verlängert.
Erstmals formell mit dabei sind die FreienBerufe, vertreten durch deren Dachverband,den Bundesverband der Freien Berufe (BFB).
Die Paktpartner haben zugesagt, bis 2010jährlich im Durchschnitt 60.000 neue Ausbildungsplätze zu schaffen. Außerdemsollen jährlich 30.000 neue Ausbildungs-betriebe hinzugewonnen werden. Die FreienBerufe wollen adäquat neue Plätze beisteuern.
Der Ausbildungspakt wurde im Jahr 2004von der damaligen Bundesregierung unterder Federführung des Bundeswirtschafts-ministeriums und des damaligen Bundes-wirtschaftsministers Wolfgang Clement zu-sammen mit der gewerblichen Wirtschaft - vertreten durch den Deutschen Industrieund Handelskammertag (DIHK), dem Deutschen Handwerkskammertag (DHKT)und der Bundesvereinigung der DeutschenArbeitgeberverbände (BDA) - abgeschlossen,um eine angedrohte Ausbildungsplatzabgabezu verhindern.
In den vergangenen drei Jahren konntenviele Tausend neue Ausbildungsplätze imgewerblichen Bereich akquiriert werden,weshalb der Pakt ein Erfolg ist.
Mit der Unterzeichnung des Ausbildungs-paktes hat sich der BFB dazu verpflichtet,jährlich mehrere Tausend neue Ausbildungs-plätze einzuwerben.
Als "neu" zählt ein Ausbildungsplatz, wenneine [Praxis, Kanzlei, Apotheke] erstmalig(wieder) ausbildet oder die Zahl ihrer Ausbildungsplätze aufstockt. Es wird dieHauptaufgabe der jeweiligen Berufskammernals gesetzlich zuständige Stellen der Berufsausbildung sein, in den nächsten Jahren insbesondere bei den Kolleginnenund Kollegen für die berufliche Bildung fürdas Anbieten eines Ausbildungsplatzes zuwerben, die noch niemals mit dem Gedanken gespielt haben, auszubilden, oderdie in der Vergangenheit bereits ausgebildet
haben, aber sich - aus welchen Gründen auchimmer - dann aus der Berufsausbildungzurückgezogen haben.
Siehe auch das Interview mit Dr. Ulrich Oesingmann, BFB-Präsident.
Weitere Information unter
www.freie-berufe.de/Ausbildungspakt.549.0.html
Dipl.-Volkswirt Marcus Kuhlmann
In der Kammergeschäftsstelle werden Listengeführt, in denen Angebote freier Lehr-stellen und Praktikumsplätze enthaltensind. Da die Kammer relativ viele Anfragen erhält,trägt diese Liste zur Vermittlung von Ausbil-dungsverhältnissen bei.
Wir bitten deshalb die Kanzleien, eventuelleAngebote an Frau Gojtowski (Tel.: 040/357441-18) oder Frau Horn (Tel.: 040/357441-19) zu übermitteln.
RechtsfachwirtAb dem 15. Dezember 2007 beginnt das
Seminar zur Erlangung der Qualifikation"Gepr. Rechtsfachwirt/in".
Die schriftlichen Prüfungen finden kurs-begleitend am 12. April 2008 (§ 3 Abs. 1a, § 3 Abs. 2 Verordnung über die Prüfung zumanerkannten Abschluss Geprüfter Rechts-fachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin, BGBl.2001 Teil I Nr. 45, nachfolgend PrüfVO genannt), 13. September 2008 (§ 3 Abs. 1b,§ 3 Abs. 2 PrüfVO), 28. März 2009 (§ 3 Abs. 1d, § 3 Abs. 2 PrüfVO) und am 29. August 2009 (§ 3 Abs. 1c, § 3 Abs. 2 PrüfVO) statt.
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte anFrau Gojtowski, Tel.: 040/357441-18.
B E R U F S A U S B I L D U N GK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 7 • A U S G A B E 3 / 0 7
2007_3.qxp 05.06.2007 11:01 Seite 17
HamburgerKollegen An dieser Stelle geben wir regelmäßig
Kollegen aus Hamburg die Möglichkeit,sich selbst im Interview vorzustellen. DieAuswahl ist willkürlich und soll einenÜberblick bieten über die Vielfalt der inHamburg arbeitenden Rechtsanwälte.
ZUR PERSON:
Name: Sebastian TrabhardtAlter: 36, Geburtsort: HamburgBüroanschrift / Stadtteil: Holzdamm 18 in Hamburg-St. GeorgAls Rechtsanwalt zuge-lassen: seit Juni 2000
Ungefähre Wochenarbeitszeit: 60 Std. Hobbys: Kunst, Joggen (nach der Arbeit umdie Alster)
Nebgen: Warum brauchen junge Rechtsan-wälte eine eigene Interessenvertretung? Trabhardt: Bei der wachsenden Zahl derAnwälte wird es immer wichtiger, dass auchdie jungen Kolleginnen und Kollegen in berufspolitischen Fragen mitreden und entscheiden. Das FORUM junger Rechtsan-wälte im DAV hat daher zum Beispiel eigeneKandidaten für die Wahl zur Satzungs-versammlung aufgestellt und diskutiert beider Reform der Juristenausbildung mit. DasForum ist aber auch als berufliches Netzwerkzu verstehen, das vor allem Hilfe zur Selbst-hilfe für den erfolgreichen Einstieg in denAnwaltsberuf bietet.Nebgen: Haben junge Rechtsanwälte es heute schwerer als früher?Trabhardt: Das kann ich nicht beurteilen.Ich bin überzeugt, dass junge Rechtsanwältetrotz der hohen Anwaltsdichte gute Chancenhaben, sich am Markt zu etablieren und erfolgreich zu werden. Denn gerade jungeKolleginnen und Kollegen können auf densich verändernden Rechtsdienstleistungs-markt schneller und flexibler reagieren. Nebgen: Sollte man sich heutzutage über-haupt noch als Rechtsanwalt selbständig machen?Trabhardt: Ich würde es immer wieder tun, da ich aus Leidenschaft selbstständigerAnwalt bin. Wie jeder Existenzgründer, sollte auch ein Rechtsanwalt, der sich selbstständig machen will, neben dem juristischen Handwerkszeug über unter-
nehmerische Fähigkeiten verfügen. Vielenist aber nicht bewusst, dass hierzu auch die Akquisition von Mandanten, das Marketing, das Personalmanagement unddie Buchhaltung gehören. Ist man sich dessen bewusst, kann ich jedem jungen Kollegen nur empfehlen, sich selbstständigzu machen.Nebgen: Was macht eigentlich ein Regionalbeauftragter?Trabhardt: Als Regionalbeauftragter steheich den jungen Kolleginnen und Kollegenals Ansprechpartner zur Verfügung und organisiere den monatlichen Stammtisch.Mein Ziel ist es, den Erfahrungsaustauschund die Kollegialität zu fördern. Zunehmendvermittle ich auch den Kontakt zum Hamburgischen Anwaltsverein und zurRechtsanwaltskammer. Nebgen: Sind Sie ein Vereinsmeier?Trabhardt: Ich sehe mich eher als Networker. Zum Beispiel bietet der Stammtisch jungen Anwälten Gelegenheitzum Kennen lernen, Erfahrungsaustauschund Networking. Im geselligen Kreis könnenFragen, Probleme und Anregungen bespro-chen werden. Es werden aber auch unter-einander Korrespondenzmandate vergeben.Sogar engere Kooperationen und Sozietäten- wie meine eigene - haben ihren Anfangbeim Stammtisch gemacht. Nebgen: Welches Buch sollte ein jungerRechtsanwalt unbedingt in seinem Schrankstehen haben?Trabhardt: Den DAV-Ratgeber für jungeRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, erschienen im Deutschen AnwaltsVerlagund RVG für Anfänger von Horst-Reiner Enders.Nebgen: Was ist die Maxime Ihres Handelns?Trabhardt: Nach einem Zitat von HermannHesse: "Damit das Mögliche entsteht, mussimmer wieder das Unmögliche versuchtwerden".Nebgen: Welche Eigenschaften muss einguter Rechtsanwalt haben?Trabhardt: Ein guter Anwalt sollte nebenden fachlichen Voraussetzungen vor allemeine gute Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Engagement undKreativität besitzen. Nebgen: Was gibt es zu guter Letzt noch zu sagen?Trabhardt: Ich freue mich über jede Kolleginund jeden Kollegen bei unserem nächstenStammtisch, der am jeden 1. Montag einesMonats ab 19:30 Uhr im Parlament im Hamburger Rathaus stattfindet.
J U V E N T U SK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 8 • A U S G A B E 3 / 0 7
2007_3.qxp 05.06.2007 11:01 Seite 18
R V G A K T U E L LK A M M E R R E P O R T • S E I T E 1 9 • A U S G A B E 3 / 0 7
Erfolgsaussichten oder übertriebene Schilde-rung des zu erwartenden Arbeitsaufwandeszur Vereinbarung einer unangemessen hohen Vergütung zu bewegen. Schließlichist es verfassungsrechtlich nicht zu bean-standen, wenn der Gesetzgeber die Zulässig-keit eines Erfolgshonorars als Gefährdungder prozessualen Waffengleichheit ein-schätzt, weil der Beklagte - im Gegensatzzum Kläger - nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Kostenrisiko auf vergleichbareArt zu verlagern. Zur Verfolgung dieser Gemeinwohlziele kann das Verbot anwaltlicherErfolgshonorare auch als geeignet und erforderlich angesehen werden.Das Verbot von Erfolgshonoraren ist jedochinsoweit unangemessen, als es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dannzu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mitder Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in derPerson des Auftraggebers Rechnung trägt,die diesen sonst davon abhielten, seineRechte zu verfolgen. Bei der Entscheidungder Rechtsuchenden über die Inanspruch-nahme anwaltlicher Hilfe ist die Kostenfragevon maßgebender Bedeutung. Auch Recht-suchende, die auf Grund ihrer Einkommens-und Vermögensverhältnisse keine Prozess-kostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchenkönnen, können vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen die eigene wirtschaftlicheLage vernünftigerweise erlaubt, die finanzi-ellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheitmit der Inanspruchnahme qualifizierterrechtlicher Betreuung und Unterstützungverbunden sind. Nicht wenige Betroffenewerden das Kostenrisiko auf Grund verständigerErwägungen scheuen und daher von derVerfolgung ihrer Rechte absehen. Für dieseRechtsuchenden ist das Bedürfnis anzuer-kennen, das geschilderte Risiko durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergü-tung zumindest teilweise auf den vertre-tenden Rechtsanwalt zu verlagern. In sol-chen Fällen fördert die Unzulässigkeit anwalt-licher Erfolgshonorare nicht die Rechts-schutzgewährung, sondern erschwert denWeg zu ihr.
Der Gesetzgeber kann dieses Regelungsdefizitdadurch beseitigen, dass er zwar an dem Verbot grundsätzlich festhält, jedoch für die oben genannte Fallgruppe einen Aus-nahmetatbestand eröffnet. Zum Schutz derVermögensinteressen der Rechtsuchendenund zum Schutz des Vertrauens in die Anwaltschaft kann außerdem die Wirksam-keit der Vereinbarung eines Erfolgsho-
Verbot desErfolgshonorarsgilt weiterDas BVerfG hat mit dem erst am 7. März
2007 veröffentlichen Beschluss vom 12. Dezember 2006 (Az. 1 BvR 2576/04) festgestellt, dass ein gesetzliches Verbotanwaltlicher Erfolgshonorare Ausnahmetat-bestände zulassen muss und das generelleVerbot des Erfolgshonorars gemäß § 49 bAbs. II BRAO nicht verfassungsgemäß ist.Entgegen des in der Tagespresse verbreitetenEindrucks, damit seien Erfolgshonorare"freigegeben", ist jedoch für die anwaltlichePraxis zu betonen, dass das BVerfG das Verbot nicht aufgehoben, sondern demBundesgesetzgeber nur aufgegeben hat,bis zum 30.06.2008 eine Neuregelungzu finden. Den genauen Wortlaut der Entscheidung finden Sie, wenn Sie in derOnline-Fassung hier klicken.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichenfolgende Erwägungen zu Grunde:
Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorareverfolgt der Gesetzgeber Gemeinwohlziele,die auf vernünftigen Erwägungen beruhenund daher die Beschränkung der Berufs-ausübung der Rechtsanwälte legitimierenkönnen. Das Verbot dient zum einen demSchutz der anwaltlichen Unabhängigkeit,die unverzichtbare Voraussetzung für einefunktionierende Rechtspflege ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,dass der Gesetzgeber die anwaltliche Unabhängigkeit bei Vereinbarung einesErfolgshonorars gefährdet sieht. So kanndie zur Wahrung der Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsan-walts zum Anliegen des Auftraggebers Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsan-walt auf eine Teilhabe am Erfolgsrisiko einerRechtsangelegenheit eingelassen hat. Vor allem aber liegt die Befürchtung nicht völligfern, dass mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung für unredliche Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden kann, den Erfolg "um jeden Preis" auch durch Einsatz unlautererMittel anzustreben. Ein weiterer legitimerZweck des Verbots von Erfolgshonoraren istin dem Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhteVergütungssätze zu sehen. Einem unredlichenRechtsanwalt ist es möglich, den Mandantendurch unzutreffende Darstellung der
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norars von der Erfüllung vergütungsbezo-gener Informationspflichten des Rechts-anwalts gegenüber dem Mandanten abhän-gig gemacht werden. Schließlich ist der Ge-setzgeber nicht gehindert, dem verfassungs-widrigen Regelungsdefizit dadurch dieGrundlage zu entziehen, dass das Verbotanwaltlicher Erfolgshonorare völlig aufgegeben oder an ihm nur nochunter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall unzulänglicher Aufklärung desMandanten, festgehalten wird.Auch wenn die letztgenannte Handlungs-möglichkeit des Gesetzgebers angesichts der vorhergehenden Entscheidungsgründeüberraschend ist, scheint das BVerfG davonauszugehen, dass auch eine völlige Freigabeder anwaltlichen Erfolgshonorare rechtlichmöglich wäre. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass es bereits in der der Entscheidung vorhergehenden Diskussionweder in der Politik, noch in der gebühren-rechtlichen Rechtslehre bzw. -praxis starkeStimmen für eine derart weitgehende Regelung gegeben hat. Im Gegenteil. Auch in der Politik hat sich eine partei-übergreifende Mehrheit klar gegen einevöllige Freigabe ausgesprochen. Dazu passt, dass die Bundesjustizministerin imRahmen des letzten Anwaltstages geäußerthaben soll, dass die sog. "kleine Lösung"(grds. Verbot mit Ausnahmetatbeständen)favorisiert werde.
Sofern Sie zu diesem Thema eine Meinunghaben, teilen Sie uns diese bitte unter folgender E-Mail-Adresse mit:
Angemessene VergütungMit einem für wohl zahlenmäßig nur
wenige Kollegen praxisrelevanten Frage hat sich das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Februar 2007 (1 BvR910/05; 1 BvR 1389/05) befasst und fest-gestellt, dass die Begrenzung der gesetz-lichen Rechtsanwaltsvergütung bei Streit-werten über Euro 30 Millionen verfas-sungsgemäß ist.
Interessant ist die Entscheidung jedoch füralle Kollegen in berufspolitischer Hinsicht,da das BVerfG in seiner Entscheidunggrundsätzliche Feststellungen zum gesetzlichenVergütungssystem getroffen hat:
Das bestehende System der Anwaltshonorie-rung in Gerichtsverfahren, in dem in gene-ralisierender Form für alle anwaltlichen Leistungen Pauschalvergütungssätze vor-gesehen sind, dient dem Schutz der Recht-suchenden und gibt diesen Rechtsicherheitbei der Kalkulation der möglichen Kosten.Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor,dass die typisierende Regelung des Ge-bührensystems im Übrigen den Anwälteneine angemessene Vergütung ermögliche.Die vollständige Entscheidung können Sie lesen, wenn Sie in der Online-Fassung hierklicken.
GeschäftsgebührDer BGH hat mit Urteil vom 7. März
2007 (VIII ZR 86/06) eine seit langemumstrittene Frage hinsichtlich der gerichtli-chen Geltendmachung der außergerichtli-chen Geschäftsgebühr geklärt.
Wie der BGH festgestellt hat, ist eine nachder Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wegen desselben Gegenstands ent-standene Geschäftsgebühr anteilig auf dieVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfah-rens anzurechnen, und vermindert sichnicht die bereits entstandene Geschäfts-gebühr, sondern die in dem anschließendengerichtlichen Verfahren anfallende Verfah-rensgebühr.
Zumindest für eine Übergangszeit ist nichtauszuschließen, dass die unterinstanzlichenGerichte diese neue Rechtsprechung nochnicht kennen bzw. umsetzen, so dass daraufbesonders geachtet werden sollte. Die vollständige Entscheidung können Sie lesen, wenn Sie in der Online-Fassung hierklicken.
MietrechtMit Urteil vom 14. März 2007 (VIII ZR
184/06) hat der BGH im Zusammen-hang mit Mietrechtsstreitigkeiten nunmehr klargestellt, dass bei einer Kündigung und der nachfolgenden Räumungsklage der Gegenstand der außergerichtlichen
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Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit derBeratung des Vermieters über das Kündigungs-recht und dem Ausspruch der Kündigungbeauftragt ist, das Räumungsverlangen desVermieters und somit denselben Gegenstandwie eine spätere gerichtliche Tätigkeit desRechtsanwalts im Rahmen der Räumungs-klage betrifft. Die Geschäftsgebühr desRechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätig-keit im Zusammenhang mit der Kündigungist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug derNettomiete zu berechnen und im Rahmender Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4VV RVG auf die Verfahrensgebühr einesnachfolgenden Räumungsrechtsstreits an-zurechnen. Die vollständige Entscheidungkönnen Sie lesen, wenn Sie in der Online-Fassung hier klicken.
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Der BGH hat sich mit Urteil vom 12. April2007 (VII ZR 236/05) erneut zur prozessua-len Stellung der "WEG" geäußert. Insoweitdarf zunächst verwiesen werden auf die be-reits im Kammerreport vom 29.08.2006(4/06 S. 16) dargestellte Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 19.04.2006 undklarstellend darauf, dass auch nach derBGH-Entscheidung vom 02.06.2005 (Az.VZB 32/05) es weiterhin im Einzelfall mög-lich ist, dass die WEG nicht als solche Auf-traggeber ist, sondern die einzelnen Mitglie-der, und damit mehrere Auftraggeber i.S.d.Nr. 1008 VV RVG. Insoweit hat der BGH mitdem o.g. Urteil ergänzend festgestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaftdurch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzungder auf die ordnungsgemäße Herstellung desGemeinschaftseigentums gerichteten Rechteder Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigen-tums an sich ziehen kann. Macht sie vondieser Möglichkeit Gebrauch, begründetdies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungs-eigentümergemeinschaft als gesetzlicherProzessstandschafter auf. Eine Wohnungs-eigentümergemeinschaft kann in gewillkürterProzessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirt-schaftlichen Zusammenhang mit der Ver-waltung des gemeinschaftlichen Eigentumsstehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Siekann von den einzelnen Wohnungseigen-tümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemein-schaftseigentums Ansprüche wegen
Mängeln des Sondereigentums geltend zumachen. Die vollständige Entscheidungkönnen Sie lesen, wenn Sie in der Online-Fassung hier klicken.
Terminsgebühr Gerade für den Hamburger Bereich von
großer praktischer Relevanz ist weiterdie Entscheidung des BGH vom 08. Febru-ar 2007 (IX ZR 215/05). Wie der BGH nun-mehr und entgegen der noch bis zuletzt voneinigen Kammern des LG Hamburg vertrete-nen Ansicht festgestellt hat, ist das Entste-hen der Terminsgebühr nicht davon ab-hängig, ob eine Klage bereits anhängigwar. Ausschlaggebend ist allein, ob bereitsKlageauftrag bestand. Die vollständige Ent-scheidung können Sie lesen, wenn Sie in der Online-Fassung hier klicken.
ArbeitsrechtDas AG Hamburg Altona hat mit - rechtskräftigem - Urteil vom 07.12.2006(319C C 113/06) festgestellt, dass es keine Obliegenheitspflichtverletzung dar-stellt, wenn sich der Rechtsanwalt nicht im Rahmen eines bereits vorab und nur zur- vermeintlichen - Vermeidung von Rechts-anwaltskosten erteilten Klageauftrages umeine außergerichtliche Einigung bezüglicheiner Kündigung des Arbeitnehmers kümmert, sondern dies im Rahmen einesaußergerichtlichen Vertretungsauftrages geschieht. Die vollständige Entscheidungkönnen Sie lesen, wenn Sie in der Online-Fassung hier klicken.
Versicherungsfall Das OLG Köln hat mit Urteil vom04.04.2006 (9 U 7/05) festgestellt, dass in der Rechtsschutzversicherung eine Prü-fung der Erfolgsaussicht auch bei einem Vorgang möglich ist, der dem Versicherer erst nach Abschluss z.B. durchVergleich mitgeteilt wird. Demgemäß ist beiAblehnung einer Deckung der Hinweis nach § 158n S. 2 VVG erforderlich.Die Allgemeinen Rechtsschutzversiche-rungsbedingungen 2000 sehen keine Anzeigepflicht bei Auftreten eines Versicherungsfalles vor und die Beauftra-
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gung eines Rechtsanwalts begründet keine Obliegenheit zur unverzüglichen Unterrichtung des Rechtschutzversicherers.Dennoch sollte man - auch um den sichersten Weg zu gehen - weiterhin möglichst zeitnah die Rechtsschutzver-sicherung informieren und die Deckungszu-sage einholen. Die vollständige Entscheidung können Sie lesen, wenn Sie in der Online-Fassung hier klicken.
Kostendeckungs-zusageDas LG Köln hat mit Urteil vom 21.12.2005(20 O 184/05) auf folgendes hingewiesen:Sofern eine Deckungszusage ausdrücklichunbeschränkt für das außergerichtlicheVerfahren erteilt wurde (im vorliegendenFall für die geltend gemachten Ansprücheeinschließlich des Anspruchs auf Lohn-zahlungen über den Kündigungstermin hin-aus), kann die Rechtsschutzversicherungspäter nicht einwenden, die Geltend-machung dieses Anspruchs sei wirtschaft-lich nicht sinnvoll, die Zusage aber nur auferforderliche Rechtsverfolgung be-schränkt. Der Umfang der Kostendeckungs-zusage ist aus Sicht eines objektiven Empfängers nach Treu und Glauben unterBerücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln. Die Rechtsschutzversicherungtrifft die allgemeine Vertragspflicht, dengeltend gemachten Versicherungsfall zuprüfen und zu entscheiden, wofür sie eineDeckungszusage erteilt. Die vollständigeEntscheidung können Sie lesen, wenn Sie inder Online-Fassung hier klicken.
Umsatzsteuer auf„dlf.”Von der Rechtsanwaltskammer Düssel-
dorf erreicht uns ein Hinweis, wonachim Nachgang zu einer Entscheidung desBayerischen Obersten Landesgericht vom27.10.2004 an das Bundesministerium der Finanzen und das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Frage gestellt worden sei, ob Notare die Gebühren, die sie nach der Verordnung überGrundbuchabrufverfahrensgebühren vom30.11.1994 für die Einsichtnahme in dieelektronischen Grundbücher an die Justiz-
kasse zu entrichten haben, dem Mandanten,in dessen Auftrag und Interesse die Einsicht-nahme erfolgt, als Leistung des betroffe-nen Notars mit Umsatzsteuer belegt werden müssten. Die darauf ergangenen Antworten betreffenleider nicht nur Notare, sondern werfengrundsätzliche Fragen im Zusammenhangmit "durchlaufenden Posten" auf. Wer nur die eigentlichen anwaltlichen Gebühren mit der Umsatzsteuer belegt, dieGebühren für Handelsregisterauszüge, dieKosten für eine Einwohnermeldeanfrageund die Aktenversendungspauschale dagegendem Mandanten als sog. durchlaufende Posten umsatzsteuerfrei berechnet, solltediese Vorgehensweise - zusammen mit seinem Steuerberater - eingehend überdenken.Sowohl das Bundesministerium der Finanzenals auch der Justizministerium des LandesNRW gehen nämlich davon aus, dass dieseLeistungen mit Umsatzsteuer zu belegensind, da es entscheidend auf die Gebühren-schuldnerschaft des Rechtsanwaltes ankomme. Schulde der Rechtsanwalt demLeistungserbringer den in Rechnung gestelltenBetrag, so sei die Weitergabe an den Mandanten kein durchlaufender Posten,sondern eine umsatzsteuerbare Leistung desRechtsanwalts. Nimmt man diese Hinweise ernst, was manzur Vermeidung böser Überraschungen beietwaigen Betriebsprüfungen sicherlich tunsollte, sind jedenfalls die Kosten fürGrundbuch- und Handelsregisterauszügesowie für Anfragen beim Einwohnermelde-amt und die Aktenversendungspauschalemit Umsatzsteuer zu versehen.Als sei das Problem damit nicht schon großgenug, weist Rechtsanwalt Schons von derRechtsanwaltskammer Düsseldorf ergänzenddarauf hin, das sich diese Problematikwomöglich auch auf Gerichtskostenerstrecken kann. Sofern Gerichtskosten vonden Rechtsanwälten verauslagt und dann als"durchlaufenden Posten" umsatzsteuerfreivom Mandanten erstattet werden, kannauch dies problematisch sein. Unerheblichsoll insoweit sein, dass die Klage namensund im Auftrag des Mandanten eingereichtwerde. Obwohl nämlich auch die Einsichtins Grundbuch jedenfalls in der Regel imAuftrag und im Interesse des Mandanten erfolge, hätten die o.g. Ministerien mitge-teilt, dass derart "verauslagte Gerichtskosten"keine durchlaufenden Posten sind. Auch ausdiesem Grunde wird angeraten, darauf zuachten, dass Gerichtskostenrechnungen anden Mandanten adressiert sind.
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Ich habe das Pferd nichtgestohlen!Der wohl allen Hamburger Kollegen
bekannte Gerichtsreporter des "HamburgerAbendblatts" Ralf Nehmzow hat ein Buchgeschrieben, in dem er eine Auswahl von 56 Berichten über teils kuriose und teils tragische Gerichtsverhandlungen veröffent-licht. Nehmzow war Autor u.a. bei der "Welt am Sonntag" und berichtete aus Hamburg, Berlin, Frankfurt und Washington.Seit 1994 ist er Redakteur beim "HamburgerAbendblatt". Die Illustratorin des Buches,Nancy Tilitz, stammt aus Hamburgs Partnerstadt Chicago und lebt als freieKünstlerin ebenfalls in Hamburg.
Die von Nehmzow beschriebenen Fälle spielen durchweg vor Hamburger Gerichten,in der Regel vor den Strafabteilungen desAmtsgerichts, gelegentlich auch vor den Zivilgerichten. Die Sachverhaltsschilderungensind von einer Kürze und Prägnanz, wie man sie manchem Urteilstatbestandwünschen möchte (wenn dem nicht gelegentlich rechtliche Gründe entgegen-stehen würden). Kleine Häppchen - die Berichte sind in der Regel zwei kurze Seitenlang - können deshalb gut mal so zwischendurch gelesen werden.
In der Regel handelt es sich nicht um spektakuläre Fälle und schon gar nicht um vom Autor zum Spektakel aufgebauschteFälle. Vielmehr geht es um menschliche Begebenheiten in den unterschiedlichstenLebensfacetten.
Die Fälle sind in unterschiedlichem Maße lesenswert; manche leben nur von der laxenAusdrucksweise des jeweiligen Richters, andere von der Erscheinungsweise des Angeklagten.
Der Verlag hat aus den 56 Titeln des Inhaltsverzeichnisses folgende Geschichtenbesonders hervorgehoben:
Die Leuchtwäsche und die TänzerinHSV-Fans mit reinem Gewissen?
Der raue Wind von St. GeorgGedächtnislücke nach Sex-Party
Der feine Baumsäger vom Falkenstein Pizza-Fahrer gegen Dreikäsehoch
"Warum parken Sie Ihr Auto nicht in München?"
Rentner kollidiert mit AutowerkstattFrustzündeln nach der Weihnachtsfeier
Tödliches HobbyMysterium eines Millionengeschäfts
Blutiges Schäferstündchen am Elbdeich Ausgerechnet auf der Reeperbahn
Ich habe das Pferd nicht gestohlen!Die Teufelsaustreiberin
Fälle mit Bäumen scheinen besonders häufig vor den Strafgerichten zu landen: zu dem bereits aufgelisteten Baumsäger vom Falkenstein gesellen sich ein Pärchen,das zum Protest gegen das Waldsterben denWeihnachtsbaum am Mönckebergbrunnenmalträtiert hat, sowie ein Hundebesitzer, der auf der Reeperbahn seinen Kampfhundderart gegen einen Baum hetzte, dass derHund die ganze Borke abriss.
Wie es sich für Hamburg gehört, kommtauch das Maritime nicht zu kurz und wird die Kollision zwischen einem Hafen-schlepper und einer Elbfähre behandelt, diezur Anklage des Schlepperkapitäns führte.
Auszugsweiser Nachdruck aus MHR 1/2007
Das Buch ist im Verlag Edition Temmen erschienen und kostet im Buchhandel12,90 Euro.
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VersicherungsrechtAuch im Versicherungsrecht gibt es
vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten:Das ICGS der Universität Hamburg hat einen berufsbegleitenden Lehrgang im Versicherungsrecht ins Programm aufge-nommen, mit dem der Akademische Titel"LL.M." erworben werden kann.
Der Studiengang findet an der UniversitätHamburg statt und ist in zwölf Module gegliedert.
Bewerbungsschluss ist der 30. Juni. Die Kosten betragen 9.500,-- Euro für das gesamte Programm.
Wenn Sie Näheres wissen wollen, gehen Siebitte auf die Internetseite "www.icgs.de".
PferderechtWer im Bereich des Pferderechts tätig
ist, interessiert sich vielleicht für das"Göttinger Pferderechtsforum" am25.06.2007. Hier werden Fachvorträge zuden AGB im Tierarztvertrag, über die Ein-führung standardisierte Kauf-Untersuchungs-protokolle sowie zur höchstrichterlichenRechtsprechung in Pferdefällen gehalten.
Wer Einzelheiten wissen will, wende sichbitte an Rechtsanwalt Heinrich Göbel in Bad Arolsen unter der Telefonnummer05691/2779.
ReiserechtDie Universität Bielefeld bietet einen
1-tägigen Kurs zum Thema "Reiserecht"am 27. Oktober 2007 an.
Wenn Sie sich über Einzelheiten informierenwollen, gehen Sie bitte ins Internet auf die Seite der Universität Bielefeld undklicken Sie "www.Anwaltskurse.de" an.
In den nächsten Monaten gibt es eine Fülle von interessanten Weiterbildungs-
angeboten für die Anwaltschaft.
Eine Auswahl stellen wir nachstehend dar:
Kriminologie Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissen-
schaften der Universität Hamburg bieteterstmals zum Wintersemester 2007/2008 einen weiterbildenden MasterstudiengangKriminologie an.
Hier können berufsbegleitend in zwei Semestern Praktika einen akademischen Abschluss "Master of Arts" erlangen. Bewerbungsschluss für den Studiengang istder 1. Juli 2007.
Wenn Sie sich über das Angebot genauer informieren wollen, gehen Sie bitte auf folgende Internetadresse:
http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wbmaster/
SteuerrechtAm
30. Juni 2007
richtet das Deutsche Anwaltsinstitut im Hotel Dorint Sofitel Am Alten Wall Hamburgein Symposium zum Gesellschafts- undSteuerrecht aus.
Mit diesem Symposium sollen die Verdienstedes Hamburgischen Notars Prof. Dr. Priestergewürdigt werden, der sich über Jahrzehntehinweg im Rahmen des DAI für die Fort-bildungsaktivitäten der Anwaltschaft mitgroßem Erfolg eingesetzt hat.Das Symposium findet aus Anlass des 70. Geburtstages des Jubilars statt.
Wenn Sie sich über die Einzelheiten unter-richten wollen, klicken Sie bitte die Internetseite des DAI (www.Anwaltsinstitut.de)an. Sie finden dort eine Übersicht über dasTagungsprogramm. Die Vortragsdauer beträgt5 Zeitstunden, die Teilnahme erfüllt dieFortbildungsverpflichtung eines Fachanwal-tes für Handels- und Gesellschaftsrecht bzw.eines Fachanwaltes für Steuerrecht.
W E I T E R B I L D U N G
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Oral Adenli
Fazal Ahmad
Constantin Alfes
Silke Arndt
Dr. Nicolaus Ascherfeld
Andre Bauer
Marcus Baumeister
Nadine Becken
Raimund Christian Behnes
Christian Alexander Beitz
Dr. Ines Beltramini
Steffen Berner
Christoph Besch
Philipp Beyer
Matthias Bochum
Anke Bongart
Klaas Borchert
Felix von Bothmer
Alexandra-Natascha Braun
Sarah Breidenbach
Brödermann & Jahn GmbH
Jan Philip Burke
Jan-Frederik Carl
Bettina Clefsen
Manuell Contius
Frank Deblitz
Dr. Frank Diedrich
Alexander-Frederik Diem
Caroline Diestel
Jürgen Döring
Jan Duken
Dr. Wolfgang Dumke
Sandra Dürschmid
Silvana Dzerek
Dr. Shahryar Ebrahim-Nesbat
Kai Eckert
Jan Christian Eggers
Kurt Ehlermann
Erinc Ercan
Markus Erceg
Antje Freese
A. Freiin von Arnim-Karstens
Benjamin Frenzke
Heike Fricke
Dr. Sönke Friedrichsen
Judith Funke
Ralf C. Funke
Jenny Gessner
Luise Glawatz
Ariane Gnädig
Dr. Olaf Graf
Jörn Griffel
Bastian Oliver Grimm
Tobias große Holthaus
Jens Grünenberger
Jennifer Güde
Jan-Ontjes Güldenzoph
Danijela Frfr. von Gültlingen
Isabel Hahn
Khisraw Hakimi
Philipp Hammerich
Leif Henrik Hansen
Mathias Hansen
Anja Harm
Dr. Per Hendrik Heerma
Henrich Heggemann
Dr. Imke Heimann
Sebastian Heinke
Marc Heinrich
Britta Helm
Ann-Kathrin von Helmersen
Dr. Andreas Henkel
Kai Hentschelmann
Dr. Sandra Alexandra Hergett
Dr. Britta Heymann
Julia Hilgenberg
Marie-Louise Hoffmann
Corinna Hommel
Dr. Fabian Hülk
Dr. Gunnar Isenberg
Dr. Lorenz Jellinghaus
Jens Jensen
Renate Jobmann
Olaf Johannsen
Daniel Nicolas Kaiser
Rassul Khalilzadeh-Schabestari
Dr. Hans Fabian Kiderlen
Jan Arne Killmer
Michael C. Kim
Dennis Kindermann
Dr. Dietrich von Klaeden
Jakob Kleineidam
Albrecht Klutmann
Dr. Kai-Oliver Knops
Michaela Koch
Julia Köhler
Frank Körber
Lale Köse
Lars Kraemer
Julia Franziska Krasser
Dr. Katharina Kraus
Markus Krieger
Sabine Kuffer
Tonia Thordes Kunert
Bogdana Kutsiy
Magdalena Kwapis
Dietmar Lampe
Hinrich Lange
Martina Lawrenz
Dr. Henrik Lay
Miriam le Bell
Dr. Philipp Leydecker
Martin Liebig
Yu Lin
Björn Linden
Lüdders RA-GmbH
Dr. Achim Lüdeke
Holger Lüth
Björn Magnussen
Dr. Gerald Mai
André Malitzki
Kolja Marks
Dorit Markula
Sina Birte Martens
Dr. Anneke Mehlitz
Patricia Noemi Merkel
Mike Mesecke
Dr. Corinna Meyer
Wiebke Möllering
Björn Mönkehaus
Nicole Monleon
Julia de La Motte Fouqué
Dr. Manuela Mühlmann
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N E U EK A M M E R R E P O R T • S E I T E 2 6 • A U S G A B E 3 / 0 7
Christian Müller
Henning Müller
Mathias Naujoks
Dr. Kirsten Neumann
Alix Nickel
Timm Nienburg
Peter Nissen
Raphael Nullmeier
Nils Oberschelp
Birgit Odernheimer
Jan-André Otto
Max Peters
Jan Henrik Petersen
Wiebke Petersen
Heiko Petzold
Kirsten Pfaue
Thilo Pfennigschmidt
Janin Pfleger
Jan Prill
Axel Probstmeyer
Christiane Charlotte Puls
Kristina Rebmann
Muna Nathalia Reichelt
Tim Reichelt
Henning Reimnitz
Alfred Reinecke
Fabienne Reinhardt
Frank Richter
Simone Ridder
Ernst Christian Riechert
Friederike Joana Ringe
Dr. M.Jur. Wolf-Georg Ringe
Britta Röbig
Paul Caesar Rode
Dr. Sebastian Römer
Volker Rosengarten
Oliver Rosowski
Andrea Rosslenbroich
Heiko Rücker
Salmeh Sadeghi
Lars Salomon
Daniela Schäfer
Gundula Schafmeister
Simon Schardt
Margret Schencking
Dr. Beatrix Scherenberg
Felix Schmidt
Pamela Schmidt
Torsten Schmidt
Matthias Schneider
Helder Schnittker
Falk Schnurbusch
Hans Christian Schomerus
Dr. Mirko Schönfeldt
Christoph Schröder
Sven-Ulrich Schubach
Dr. Claudia Schubert
Stefan Schuldt
Martina Schult
Jan Schulz
Sven Schulze
Dr. Matthias Schumacher
Dr. Marc Schweda
Simone Schwetke
Clemens Seidel
Nina-Alexandra Seidler
Sebastian Sevenich
Faezeh Shokrian
Friederike Sibbe
Christoph Siegl
Dr. Birte Siemen
Sebastian Siepmann
Daniel Sohn
Philipp Stahmer
Anne Katrin Stange
Anna Lena Stegers
Knut Stenert
Anja Sternitzke
Eva Steyer
Mareike Svensson
Dr. Benjamin Tachau
Britta Teller
Dr. Hilke Thiedemann
Sarah Timme
Ettje Trauernicht
Nadine Triebner
Thorsten Troge
Henrike Tschierschke
Mirka Tschötschel
Milena Tusz
Michael Veddern
Ingo Voigt
Dr. Eckehard Volz
Katharina von Bassewitz
Dr. Alexander Wachs
Benedikt Ferdinand Wachter
Dr. Nils Wagenknecht
Jörg-Frederic von Walcke-Wulffen
Tilo Wallrabenstein
Bernhard Walter
Silke Warmer
Iris Janina Weber
Michael Wehner
Dr. Ulrich Wehrmeyer
Daniel Weiß
Jessica Welchner
Dr. Christopher Wenzl
Sascha Werner
Florian Wernsmann
Christian Wiegand
Dr. Frederik Wiemer
Ina Maria Wiesner
Dr. Karsten Winckler
Dr. Christoph Wintzer Nachtigäller
Dr. Jörn Witt
Chris Wittmann
Dr. Andreas Witzig
Michael Wöll
Klaus Wolter
Kathrin Wrede
Jan Zecher
Anthonia Zimmermann M.Jur.
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M I T G L I E D E RK A M M E R R E P O R T • S E I T E 2 7 • A U S G A B E 3 / 0 7
Ausgeschiedene Mitglieder
ZAHL DER MITGLIEDER STAND 30. 04. 2007:
Rechtsanwälte 8197Rechtsbeistände 45
Ausländische Anwälte 4Europäische Anwälte 14
Anwalts-GmbH 10Mitglieder gem. § 60
Abs. 1 Satz 2 BRAO 1
Niels Andersen
Klaus von Appen †
Jürgen Ballnus
Felix Blobel
Manfred Böddeling
Angela Boeck
Christian Bonorden
Jörg Brackmann
Jan Philip Burke
Okke Burmeister
Anna Gräfin von Carmer
Dr. Luisa Cichy
Valena Clasen
Matthias Dau
Antje Demske
Dr. Wiebke Maria Dettmers
Christina Marijke Dünnemann
Peter Ebbinghaus †
Olivia Eggers
Kay Ehlers †
Naziha El Moussaoui
Sven Fischer
Dr. Thomas Fischer
Ronald Frahm
Dr. Ingo Franzius
Karenine Freier
Dr. Daniel Christian Geiger
Dr. Achim Gmilkowsky
Hans Grutschus †
Dr. Bettina Gutzeit
Joachim Herms
Sybille Heyms
Paul Holtkamp
Sabine Holtmann
Michael Holtz
Regina Hülsemann
Christoph Hütteroth
Björn Janssen
Heide Ellen Jost
Bettina Karstens
Boris Kläsener
Dr. Hans-Werner Klein
Marcel Kleiß
Dr. Henning von Klitzing
Sarah Kluge
Torsten Knobloch
Sebastian Knoke
Sebastian König
Dr. Christian Köster
Dr. Peter Kreye †
Kerstin Krüger
Sven Kuchmann
Katja Kunzmann
Dr. Henning Küster
Bernd Langhagen †
Katrin Lantermann
Rainer Lasse
Dr. Dorothea Lauenburg †
Michael Lawrenz
Roswitha Lindemann
Kai Lorbitzki
Christoph Meinecke
Carsten Merten
Dr. Lutz Mitto
Rebeka Montaser
Susanna Müller
Dr. Maximilian von Münch
Marlene Naumann
Jessica Nüß
Merle Pelz
Christina Plaßmann
Michael Poppitz
Hans-Jürgen Reimann †
Madlen Rosengarth
Carola Saame
Stefan Schacht
Andreas Schlüter
Franz Jürgen Schlüter
Alexander Schmidt
Frank Uwe Schrader
Sören Schridde
Dr. Björn Schulte-Rummel
Juliane Seelig
Christian Seifert
Morten Simm
Jan-Felix Simon
Dr. Joachim Sproß
Volker Stankusch
Simon Starke
Dietrich Stavenhagen
Sascha-Pierre Teichert
Christian A. Tempich
Klaus Teßmer
Meike Tetens
Klaus Voß
Kristina Wamsler
Sebastian Waßmann
Veit J. Wegmann
Dr. Birgit Weiher
Susanne Weisbrodt
Annette Wellmann
Marguerite Wende
Christian Wentrup
Sandra Wessendorf
Dr. Thees Willemer
Gerhard Willhöft
Peter Winterstein
Kirsten Wolgast
Heiko Wunderlich
Dr. Dagmar Wurst
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