1
Was das Gesetz regelt !
Gesetzliche Erbfolge
Unser Erbrecht basiert grundsätzlich auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Fünftes Buch - § 1922 bis 2385
Gesetzliche Erbfolge
2
RechtsnachfolgeRechtsnachfolge
Erbrecht5. Buch BGB
Erbrecht5. Buch BGB
Gesellschafts-recht
Gesellschafts-recht
IPRIPRAusländ.Recht
Ausländ.Recht
Steuer-recht
Steuer-recht
Familienrecht4. Buch BGB
Familienrecht4. Buch BGB
Gesetzliche Erbfolge
3
Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge
Der Erbe tritt mit der Sekunde des Versterbens des Erblassers in alle Passiva und Aktiva des Nachlasses ein.
Gesetzliche Erbfolge
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Erbrecht nach Stämmen
Ebene der Erblasser
Erben der 1. OrdnungKinder
Enkel
Urenkel
Das „Gut“ fließt wie das Blut !
Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt.Wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923)
Gesetzliche Erbfolge
Uneheliche Kinder sind Erben 1.Ordnung und den ehelichen Kindern gleichgestellt.(auch nach Stämmen)
Adoptierte Kinder sind Erben 1.Ordnung und den ehelichen Kindern gleichgestellt. (auch nach Stämmen).Es wird nach minderjährigen oder volljährigen Adoption unterschieden.
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Erbrecht nach Stämmen
Ebene der Erblasser
Erben der 1. OrdnungKinder
Enkel
Urenkel
Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt.Wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 BGB)
Im Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge – Ausnahme:
Ausnahmen sind das Nachfolgerecht bei Personengesellschaften. Hier geht das Gesellschaftsrecht vor dem privaten Erbrecht.Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, wer in die Erbfolge eintritt.
Gesetzliche Erbfolge
8
Das Erbrecht basiert auf:1. System nach Stämmen (1. Erbenordnung)2. Erbenordnungen3. Linien (2. und 3. Erbenordnung)4. Parentelprinzip5. Repräsentationsprinzip6. Eintrittsprinzip
Gesetzliche Erbfolge
9
Grundsätzlich sieht das BGB in der 1. Erbenordnung eine
Erbfolge nach Stämmen
vor (§1924 Abs.3 BGB)
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
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1. Erbrecht nach Stämmen
Die Abkömmlinge des Erblassers bilden mit ihren Abkömmlingen einen Stamm.
Solange ein Mitglied in diesem Stamm vorhanden ist, erbt er in der gesetzlichen Erbfolge mit den anderen Stämmen.
(Auch Pflichtteilsrecht)
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
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Gesetzliche Erbfolge - Erbenordnungen
1. Ordnung1. Ordnung
2. Ordnung2. Ordnung
3. Ordnung3. Ordnung
5. Ordnung5. Ordnung
4. Ordnung4. Ordnung
Enkel Urenkel
Geschwister Neffen/Nichten
Onkel/Tanten Cousin/ Cousine
Großonkel / -tanten
weitere Vorfahren
Urgroßeltern
Kinder
Eltern
Großeltern
Erblasser
u.s.w.
11.04.23 12Kubina Finanzplanungs- und
Dienstleistungs GmbH
Erbschaftstammbaum
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verst.Frank
Claudia T.Martin T.
Detlef
AngelaHeinz
Heinz Gerd Christel
Hanne
Heinrich
Rolf Birgit
Vera
Gertrud
Dieter
Wilhelmine
Gisela
ElisabethAdalbert
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Demnach erbt der Längstlebende der Ehegatten drei Viertel des Vermögens des versterbenden Partners. Die Angehörigen der 2. oder 3. Erbenordnung erhalten das andere Viertel der Erbmasse. Es entsteht eine Erbengemeinschaft.
Die fälligen Lebensversicherungen gehen unabhängig von den gesetzlichen oder der testamentarischen Regelungen gemäß der Bezugsberechtigung der Policen auf den Berechtigten über.
Andrea
Martin Sabine
verst. verst.verst.verst. Ingeborg
Martin
Helmut
SusanneStefanie
Thomas
Rainer
Christa
Leander
RobertBerndArnold
n.N.
n.N.
MelanieSimoneChristian
½+1/4+2/16
1/81/8
1/161/16
Gesetzliche Erbfolge –Erbenordnungen
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Erblasser
Kind 11/1
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
15
Erblasser
Kind 11/2
Kind 21/2
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
16
Erblasser
Kind 11/3
Kind 21/3
Kind 31/3
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
17
Das Erbrecht basiert auf:1. System nach Stämmen (1. Erbenordnung)2. Erbenordnungen3. Linien (2. und 3. Erbenordnung)4. Parentelprinzip
5. Repräsentationsprinzip6. Eintrittsprinzip
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
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Repräsentationsprinzip
Innerhalb einer Erbenordnung schließen die näheren Angehörigen/Verwandten (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern) die entfernteren Angehörigen/Verwandten(z.B. Enkel, Geschwister, Onkel,Tanten) von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
19
Erblasser
Kind 11/2
Kind 2verstorben
Kind 31/2
Enkel 1 Enkel 2
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
20
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Eintrittsprinzip
Innerhalb einer Erbenordnung treten die entfernteren Angehörigen/Verwandten(z.B. Enkel, Geschwister, Onkel, Tanten) an die Stelle der verstorbenen näheren Angehörigen/Verwandten (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern).
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Erblasser
Kind 11/2
Kind 2verstorben
Kind 3verstorben
Enkel 1 Enkel 21/4 1/4
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
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Der überlebende Ehegatte zählt nicht zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung. Der Ehegatte hat ein eigenes Erbrecht nach § 1931 BGB (Familienrecht), er ist den Erben der 1. Ordnung aber gleichgestellt.Auch bei der Ermittlung des Pflichtteils eines „enterbten“ Ehegatten ergeben sich Besonderheiten.
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
23
Der verwitwete Großvater ist
vermögender Privatkunde - er verstirbt.
Er hinterlässt eine Tochter und einen
Sohn. Der Sohn ist verstorben und hat
seine Witwe mit 2 Kindern, eines davon
ist minderjährig, hinterlassen.
Beispiel:
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Erben 1. Ordnung
Enkel 1 minderj.25 %
Enkel 225 %
Sohn (verstorben)
Erblasser
Die Enkel treten an die Stelle des verstorbenen Sohnes = steuerlicher Frei- betrag wie Sohn
Tochter50 % Ehefrau
Kundensituation:
Sie treffen eine Witwe mit (minderjährigen)Kindern an.Die Großeltern der Kinder leben noch und haben Vermögen.
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
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1. Ordnung1. Ordnung
2. Ordnung2. Ordnung
3. Ordnung3. Ordnung
5. Ordnung5. Ordnung
4. Ordnung4. Ordnung
Enkel Urenkel
Geschwister Neffen/Nichten
Onkel/Tanten Cousin/ Cousine
Großonkel / -tanten
weitere Vorfahren
Urgroßeltern
Kinder
Eltern
Großeltern
Erblasser
u.s.w.
Gesetzliche Erbfolge - Erbenordnungen
11.04.23 27Kubina Finanzplanungs- und
Dienstleistungs GmbH
Das Erbrecht basiert auf:1. System nach Stämmen (1. Erbenordnung)2. Erbenordnungen3. Linien (2. und 3. Erbenordnung)
4. Parentelprinzip5. Repräsentationsprinzip6. Eintrittsprinzip
Gesetzliche Erbfolge
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Parentelsystem
Solange Erben einer vorhergehenden Ordnung leben, erben die Verwandten aus den nachfolgenden Ordnungen überhaupt nichts.
Gesetzliche Erbfolge
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Repräsentationsprinzip
Erben der 3. OrdnungGroßeltern
Onkel / Tanten
Cousin / Cousine
Erben der 2. OrdnungEltern
Geschwister
Neffen / Nichten
Ebene der Erblasser
Erben der 1. OrdnungKinder
Enkel
Urenkel
Ab der 2. Erbenordnung spricht das BGB von der mütterlichen und der väterlichen Linie.
Erbrecht nach Linien
2. Erbrecht nach Linien (2. und 3.Erbenordnung)
Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben die Angehörigen der 2. Erbenordnung. Das sind i.d.R. die Eltern.
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
32
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Erben der 2. OrdnungNeffen / Nichten
Geschwister
Eltern
Ebene der Erblasser
Vater Mutter
33
2. Erbrecht nach Linien (2. und 3.Erbenordnung)
Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben die Angehörigen der 2. Erbenordnung. Das sind i.d.R. die Eltern.
Sind diese verstorben treten die Geschwister, Neffen, Nichten u.s.w. an die Stelle der verstorbenen Eltern.
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
34
Erben der 2. OrdnungNeffen / Nichten
Geschwister
Eltern
Ebene der Erblasser
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Vaterverstorben
Mutter verstorben
Bruder Schwester
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2. Erbrecht nach Linien (2. und 3.Erbenordnung)
Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben die Angehörigen der 2. Erbenordnung. Das sind i.d.R. die Eltern.
Sind diese verstorben und keine Geschwister, Neffen, Nichten u.s.w. vorhanden, teilt sich der Nachlass in eine väterliche und mütterliche Linie auf und es erben die Angehörigen der 3. Ordnung.
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Erben der 3. OrdnungGroßeltern
Onkel / Tanten
Cousin / Cousine
Erben der 2. OrdnungNeffen / Nichten Väterliche Mütterliche
Linie LinieGeschwister
Eltern
Ebene der Erblasser
Vaterverstorben
Mutterverstorben
Großvaterväterlicherseits
Großvatermütterlicherseits
Großmuttermütterlicherseits
Großmutterväterlicherseits
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Erblasser
Adoptiertes Kind 1/1
38
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Nach dem am 01.01.1997 in Kraft getretenen Adoptionsgesetz ist zu unterscheiden, ob ein Minderjähriger oder ein Volljähriger an Kindes statt angenommen wird. Ein im Zeitpunkt der Adoption minderjähriges Kind wird rechtlich dem ehelichen Kind völlig gleichgestellt. Das hat auch zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern erlischt. Stirbt also ein leiblicher Elternteil des minderjährig adoptierten Kindes, hat es keinen Erbanspruch.Gegenüber den Adoptionseltern und den leiblichen ehelichen Kindern der Adoptionseltern wird es absolut gleich behandelt. Es ist somit Erbe 1. Ordnung und im Erbfall gleichberechtigt.
39
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Wenn ein Volljähriger an Kindes statt angenommen wird, gilt folgendes:Im Verhältnis zu den Adoptiveltern wird er eheliches Kind. Im Erbfall ist er also Erbe 1. Ordnung und wird wie ein eheliches Kind behandelt.Die Wirkung der Annahme ist ansonsten aber nicht so weitgehend wie bei Minderjährigen. Die Wirkung der Adoption erstreckt sich hier nämlich nicht auf die Verwandten (Eltern und Geschwister) der Adoptiveltern. Andererseits bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des volljährig adoptierten Kindes mit seinen Eltern und Verwandten grundsätzlich bestehen. Ihnen gegenüber ist er auch weiterhin erbberechtigt. Es ist aber möglich, dass sich ein Volljähriger nach dem minderjährigen Recht adoptieren lässt.Ein besonderer Hinweis auf § 42 AO – Gestaltungsmissbrauch bei Adoption (persönliche Bindung über einen längeren Zeitraum) muss beachtet werden.
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Erblasser
Uneheliches Kind
1/1
41
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 heißt es: unehelich – juristisch zwischen Juli 1970 und Juli 1998: nicht ehelich .
Das neuere deutsche Recht unterscheidet seit 2011 (auch begrifflich) nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Nichteheliche Kinder waren gegenüber dem Vater (und den väterlichen Verwandten) nur dann im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt, wenn sie am oder nach dem 1. Juli 1949 geboren sind.
42
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 28. Mai 2009, dass diese erbrechtliche Benachteiligung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.
43
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich vor der Neuregelung ereignet haben:
1.Der „unehelichen“ Vater konnte für einen Abfindungsbetrag das Erbrecht von dem „unehelichen“ Kind abkaufen.2.Wo der Erblasser („unehelicher“ Vater) bereits verstorben ist und das Erbe verteilt wurde, kann nur in ganz engen Grenzen ein Anspruch auf Herausgabe von Erbanteilen gegen die Erben gerichtet werden.
44
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
KUNDENSITUATION:
EINE WITWE HAT IHREN LEBENSGEFÄHRTEN MIT IN IHR WOHNHAUS AUFGENOMMEN.DER MANN, DER EBENFALLS WITWER IST, HAT IM LAUF DER ZEIT GELD UND ARBEIT IN DIE PFLEGE DER IMMOBILIE INVESTIERT.DIE WITWE VERSTIRBT.
WER ERBT IN DER GESETZLICHE ERBFOLGE?
45
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Kundensituation:Sie treffen eine junges Paar an, die gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft haben und nun das Zusammenleben erst einmal richtig probieren möchten. An eine Eheschließung ist noch nicht gedacht.
Auf der Fahrt zur Arbeit verunglückt die junge Frau tödlich.
Wer erbt in der gesetzliche Erbfolge?
46
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Partner0/0
Elternoder
Geschwister4/4
Erblasser Partner
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Kundensituation:Sie treffen ein junges Ehepaar an, das gerade ein eigenes Haus gebaut hat und nun erst einmal richtig leben möchte. Der Kinderwunsch ist erst einmal aufgeschoben.
Auf der Fahrt zu einem Fußballspiel verunglückt der Ehemann tödlich.
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
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Kundensituation:Sie treffen ein junges Ehepaar an, das gerade ein eigenes Haus gebaut hat und nun erst einmal richtig leben möchte. Der Kinderwunsch ist erst einmal aufgeschoben.
Auf der Fahrt zu einem Fußballspiel verunglückt der Ehemann tödlich.
Die gesetzliche Erbfolge sieht den überlebenden Ehepartner nicht als alleinigen Erben vor.
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
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Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
Der überlebende Ehegatte zählt nicht zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung. Der Ehegatte hat ein eigenes Erbrecht nach § 1931 BGB (Familienrecht), er ist den Erben der 1. Ordnung aber gleichgestellt.Auch bei der Ermittlung des Pflichtteils eines „enterbten“ Ehegatten ergeben sich Besonderheiten.
50
Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
(Gesetzliche) Vermächtnisse, die das Gesetz anordnet
• Ehegattenvoraus (Haushaltsgegenstände)• Dreißig-Tage-Unterhalt
51
Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
Der Ehegatte des Erblassers ist ebenfalls gesetzlicher Erbe , es sei denn: die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe sind zu Zeitpunkt des Erbfalles gegeben und der Erblasser hat der Scheidung entweder zugestimmt oder sie selbst beantragt.
52
Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
Der Ex-Ehegatte hat einen Anspruch bis zur Höhe eines theoretischen Pflichtteils gegen den Erben, bzw.. die Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verpflichtet war Unterhalt an seinen Ex-Ehegatten zu zahlen.
53
Welche Quote dem Ehegatten zusteht, ist davon abhängig, zu welcher Ordnung die anderen gesetzlichen Erben gehören und welchen Güterstand die Eheleute vereinbart hatten.
Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
54
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Güterstände
Zugewinn-gemeinschaft
Gesetzlich
Güter-trennung
Güter-gemeinschaft
Vertraglich
modifizierteZugewinn-gemeinschaft
55
Erbquoten Gütertrennung
Der Ehegatte erbt neben dem Kind/den Kindern zu gleichen Teilen, mindestens aber 1/4.
56
neben gesetzl. Erben der: Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft
1. Ordnung 1/4 1/2 neben 1 Kind oder (zu 1/2 bereits Miteigentümer) +1/4 (als Zugewinn) dessen Abkömmlinge daneben 1/4 = 1/2 (erbr. Lösung) 1/3 neben 2 Kindern
1/4 neben 3 oder mehr K.
2. Ordnung 1/2 (zu 1/2 bereits Miteigentümer) +1/4 (als Zugewinn) 1/2 daneben 1/2 = 3/4
3. Ordnung neben Großeltern neben Großeltern
1/2 1/2 + Abk.-Anteil der wegge- + 1/2 Abk.-Anteil der weg-
fallenen Großeltern gefallenen Großeltern +1/4 (als Zugewinn) = mindestens 1/2 = mind. 3/4 wenn alle Großeltern leben
4. Ordnung wenn keine Großeltern: alles
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
57
Erben der 2. OrdnungEltern
Geschwister
Neffen / Nichten
Ebene der Erblasser
Erben der 1. OrdnungKinder
Enkel
Urenkel
Gütertrennung
1/2
1/2
Erbquoten Gütertrennung
58
Erben der 2. OrdnungEltern
Geschwister
Neffen / Nichten
Ebene der Erblasser
Erben der 1. OrdnungKinder
Enkel
Urenkel
Gütertrennung
1/31/3
1/3
Erbquoten Gütertrennung
59
Erben der 2. OrdnungEltern
Geschwister
Neffen / Nichten
Ebene der Erblasser
Erben der 1. OrdnungKinder
Enkel
Urenkel
Gütertrennung
1/4
1/4 = gesetzliche Erbteil
1/41/4
Erbquoten Gütertrennung
60
Erbquoten Gütergemeinschaft
Der Ehegatte erbt generell ¼, da er bereits grundsätzlich zu ½ Miteigentümer ist.
Achtung: Vorbehaltsgut
61
Erbquoten gesetzl. Güterstand
Wenn nicht ausdrücklich Gütergemeinschaft oder Gütertrennung zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist !
62
Erbquoten gesetzl. Güterstand
Der Ehegatte erbt neben den Erben der ersten Ordnung generell 1/4.
(1/4 ist der gesetzliche Erbteil.)
63
Erbquoten gesetzl. Güterstand
Der Ehegatte erbt neben den Erben der zweiten Ordnung und den lebenden Großeltern 1/2.
64
Erbquoten gesetzl. Güterstand
Der überlebende Ehegatte erhält in der Regel einen Zugewinnausgleich durch eine pauschale Erhöhung seines Erbteils um ein weiteres Viertel des Nachlasses (Erbrechtliche Lösung).
Die häufigste Form !
65
Erbquoten gesetzl. Güterstand
Er bekommt also neben den Verwandten der ersten Ordnung damit 1/2 (1/4 + 1/4),
66
Ebene der Erblasser
1/4 + 1/4
Erben der 1. OrdnungKinder
Enkel
Urenkel 1/2
Erbquoten gesetzl. Güterstand
67
Ebene der Erblasser
1/4 + 1/4
Erben der 1. OrdnungKinder
Enkel
Urenkel 1/4 1/4
Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
68
Ebene der Erblasser
1/4 + 1/4
Erben der 1. OrdnungKinder
Enkel
Urenkel 1/6 1/6 1/6
Erbquoten gesetzl. Güterstand
69
Er bekommt also neben den Verwandten der ersten Ordnung damit 1/2 (1/4 + 1/4),
neben den Verwandten der zweiten und dritten Ordnung 3/4 (1/2 + 1/4) der Erbschaft.
Erbquoten gesetzl. Güterstand
70
Ehefrau3/4
Elternoder
Geschwister1/4
Erblasser keine K inder
Erbquoten gesetzl. Güterstand
71
Erben der 3. OrdnungGroßeltern
Onkel / Tanten
Cousin / Cousine
1/16
1/16
Erben der 2. OrdnungEltern
Geschwister
Neffen / Nichten
1/8
Ebene der Erblasser
1/2 + 1/4
Erbquoten gesetzl. Güterstand
72
Erbquoten gesetzl. Güterstand
Der Ehegatte erhält auch die Anteile der verstorbenen Großeltern des Verstorbenen. Hier gibt es kein Eintrittsrecht.
Neben den Verwandten der vierten Ordnung bekommt er 1/1, also das gesamte Erbe.
73
Erben der 3. OrdnungGroßeltern
Onkel / Tanten
Cousin / Cousine
Erben der 2. OrdnungEltern
Geschwister
Neffen / Nichten
Ebene der Erblasser
Erbrecht nach Linien
½ +¼ +
¼
74
Erben der 3. OrdnungGroßeltern
Onkel / Tanten
Cousin / Cousine
Erben der 2. OrdnungEltern
Geschwister
Neffen / Nichten
Ebene der Erblasser
Erbrecht nach Linien
½ +¼ +
1/8
1/8
75
Erben der 3. OrdnungGroßeltern
Onkel / Tanten
Cousin / Cousine
Erben der 2. OrdnungEltern
Geschwister
Neffen / Nichten
Ebene der Erblasser
Erbrecht nach Linien
½ +¼ +
1/16
1/8 1/16
76
Erben der 3. OrdnungGroßeltern
Onkel / Tanten
Cousin / Cousine
Erben der 2. OrdnungEltern
Geschwister
Neffen / Nichten
Ebene der Erblasser
Erbrecht nach Linien
½ +¼ + 1/16 + 1/16
1/8
77
Der überlebende Ehegatte kann aber auch den gesonderten Zugewinnausgleich verlangen (Güterrechtliche Lösung).
(§ 1372 BGB Eheliches Güterrecht)
Er hat dann aber nur noch den (kleinen) Pflichtteil aus dem Nachlass.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
78
Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB):
Ermittlung des Zugewinns (§ 1373 ff BGB) Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)bei Eintritt des Güterstandes, minim.0 0,00 25.000,00 Inflationsbereinigter Wert (§ 1376 BGB) 0,00 50.000,00 (€ : Lebenshaltungsindex im Jahr der Eheschließung
x Lebenshaltungkosten im Jahr der Beendigung
des Güterstandes)
Erbschaften / Schenkungen (Abs.II) 0,00 0,00 Inflationsbereinigter Wert (§ 1376 BGB)(€ : Lebenshaltungskostenindex im Jahr der
Erbschaft/Schenkung
x Lebenshaltungskostenindex im Jahr der
Beendigung des Güterstandes)
Darlehenstilgungen an diesen Objekten
Summe Anfangsvermögen (AV) 0,00 50.000,00
Endvermögen (§ 1375 BGB)Vermögen bei Beendigung des Güterstandes 1.000.000,00 1.000.000,00"Verschwendung" o.ä. (Abs.II)Summe Endvermögen (EV) 1.000.000,00 1.000.000,00
Zugewinn (§ 1373 BGB) (EV - (bereinigtes) AV) 1.000.000,00 950.000,00
Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB)übersteigender Zugewinn 50.000,00 Hälfte dieses Überschusses -25.000,00 25.000,00
Während der Ehe erworbenes Vermögen 975.000,00 975.000,00
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
79
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Ehemann verstirbt und hinterlässt Frau (2.Frau) und 2 Kinder aus erster Ehe. Vermögen bei Eheschließung der 2.Ehe: Mann € 0 Frau € 0Vermögen bei Tod des Mannes € 2.000.000
Witwe verlangt den Zugewinnausgleich vorab:Zugewinn während der Ehe € 2.000.000 davon 50% vorab an die Ehefrau (Steuerfrei)= € 1.000.000 .Das Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt: 1/8 die Ehefrau (vom Rest nach Zugewinnausgleich € 1.000.000) = € 125.000, die Kinder den Rest. .
80
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
81
Gesetzliche Erbfolge – Fall M+F
Die Eheleute M und F haben keine gemeinsamen Kinder. Aus erster Ehe (geschieden) hat M zwei Kinder.
M und F haben bei Eingehung der Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.
Der Vater von M ist verstorben; die Mutter von M lebt noch.
Bei F lebt auch noch die Mutter; der Vater von F ist bereits verstorben.
M hat einen Bruder und einen Neffen (Sohn des Bruders).
F hat eine Schwester und einen Bruder, der bereits verstorben ist. Der Bruder hinterließ einen Sohn und eine Tochter (Neffe und Nichte von F).
M bzw. F versterben ohne eine letztwillige Verfügung.82
DIE RECHTSSTELLUNG DER ERBEN
• Erbengemeinschaft
• Verwaltung
• Auseinandersetzung
• Ausgleich von Vorempfängen
• Minderjährige
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ERBENGEMEINSCHAFT
Sämtliche Erben bilden eine Erbengemeinschaft.
Verfügungen innerhalb der Erben- gemeinschaft können nur einstimmig erfolgen.
84
ERBENGEMEINSCHAFT
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben,
so kann jeder für sich über seinen Anteil
am Nachlass verfügen,
nicht aber über den Nachlass als ganzes
oder einzelne Nachlassgegenstände.
85
ERBENGEMEINSCHAFT
86
ERBENGEMEINSCHAFT
87
ERBENGEMEINSCHAFT
89
90
HAFTUNG (I)
Nachlassverbindlichkeiten
Erblasserschulden: vom Erblasser herrührende Schulden, u.a. Steuerschulden, Unterhaltsansprüche
Erbfallschulden: Schulden aus Anlass des Erbfalles, u.a. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Beerdigungskosten
„Dreißigster“, § 1969 BGB
Familienangehörige, im Hausstand mit Erblasser lebend und Unterhalt beziehend (aber vom Erblasser abdingbar):
Unterhalt für 30 Tage vom Erben seit Eintritt des Erbfalls
Benutzung der Wohnung/ Haushaltsgegenstände für 30 Tage
91
HAFTUNG (II)
Haftung des Erben „vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar“
Ab Annahme Erbschaft/Ausschlagungsfrist verstrichen
Haftung beschränkt sich auf den Nachlass, wenn:
Nachlassverwaltung angeordnet
Auf Antrag des Erben anzuordnen
Nachlassverwalter wird vom Gericht bestellt
Antragsrecht grds. zeitlich unbegrenzt
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet
Antragspflicht bei Kenntnis Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
Die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gilt gleich Kenntnis
92
HAFTUNG (III)
Beschränkungsrechte gehen verloren/ Haftung unbeschränkt:
Gesetzte Inventarfrist fruchtlos verstrichen, § 1994 I BGB
Absichtlich unrichtiges Inventarverzeichnis, § 2005 I BGB
Die Haftung des Fiskus als gesetzlicher Erbe ist praktisch immer auf den Nachlass beschränkt. Dies folgt aus § 2011 BGB, wonach dem Fiskus als gesetzlichem Erben keine Inventarfrist bestimmt werden kann.
93
MINDERJÄHRIGE ALS ERBEN
Gesetzliche Vertretung
Gesamtvertretung durch beide Elternteile, § 1629 I BGB
Bei Tod eines Ehepartners: der Überlebende, § 1680 I BGB
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 1822 BGB)
Ausschlagung einer Erbschaft/Vermächtnisses (Ausnahme: § 1643 II BGB)
Verzicht auf Pflichtteil
Verfügung über einen Miterbenanteil, z.B. Veräußerung, Bestellung eines Nießbrauchs
Keine Genehmigung erforderlich:
Annahme einer Erbschaft/Vermächtnisse
94
MINDERJÄHRIGE ALS ERBEN
Wenn Eltern tatsächlich oder rechtlich verhindert, § 1909 I S. 1 BGB
z.B. bei Erbauseinandersetzung zwischen Eltern und Kind, Anspruch auf Herausgabe des Pflichtteils
Familiengericht entscheidet über Notwendigkeit der Anordnung
Bestellung/ Beaufsichtigung des Ergänzungspflegers durch Vormundschaftsgericht
Eltern haben kein Benennungsrecht, §§ 1916 i.V.m. 1776 BGB
95
MINDERJÄHRIGE ALS ERBEN
§ 1909 Ergänzungspflegschaft (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
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MINDERJÄHRIGE ALS ERBEN
Wenn Erblasser/Zuwendende die Vermögenssorge von Eltern beschränkt, §§ 1638 I, 1909 I S. 2 BGB
Benennung durch Erblasser/Zuwendenden, § 1917
Ergänzungspfleger kann durch Anordnung von bestimmten Verpflichtungen befreit werden (z.B. Rechnungslegungspflicht)
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AUSSCHLAGUNG (I)
Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
Keine Teilausschlagung
Besonderheit: Mehrere Berufungsgründe/ Mehrere Erbteile
Bedingungsfeindlich: z.B. keine Ausschlagung zugunsten Dritter
Rückwirkung:
Der Ausschlagende wird von Anfang an als Nichterbe behandelt
Das Rechtsverhältnis zum Erblasser erlischt
Anfall der Erbschaft auf den Nächstberufenen
Fiskus als gesetzlicher Erbe darf nicht ausschlagen
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AUSSCHLAGUNG (II)
Grundsatz: Ausschlagungsfrist 6 Wochen, § 1944 BGB
Bei gewillkürter Erbfolge Beginn der Frist nicht vor Eröffnung der letztwilligen Verfügung
6 Monate, wenn Erblasser nur Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält
Fristbeginn:
Kenntnis des Anfalls beim Erben
Tod des Erblassers, verwandtschaftliche Beziehung
Kenntnis des Berufungsgrundes
Erbe muss wissen, weshalb Erbschaft ihm zufällt (entsprechendes Testament/ gesetzliche Erbfolge: die Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisse)
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ERBUNWÜRDIGKEIT
Gründe für eine Erbunwürdigkeit, § 2339 BGB (abschließend)
Vorsätzliche und widerrechtliche (versuchte) Tötung
Versetzen des Erblassers in einen Zustand, wonach dieser bis zu seinem Tod unfähig ist zu testieren
Drohung / arglistige Täuschung, eine letztwillige Verfügung zu errichten / zu ändern.
Straftat nach §§ 267, 271 bis 274 StGB (Urkundendelikte)
Geltendmachung durch Anfechtung / Anfechtungsklage binnen Jahresfrist durch Dritten, der vom Wegfall des Erbunwürdigen profitieren würde
Anfechtung ausgeschlossen bei Verzeihung
Wirkung: Erbanfall gilt als nicht erfolgt
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ERBVERZICHT (I)
Verwandte und der Ehegatte des Erblassers können auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten, §§ 2346 ff. BGB.
Der Erbverzicht schließt i.d.R. auch den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche mit ein; kann auch nur auf Pflichtteil beschränkt werden, § 2346 II BGB
Bei Verzicht eines Abkömmlings bzw. Seitenverwandten erstreckt sich der Erbverzicht grds. auch auf dessen Abkömmlinge, § 2349
Folgen des Erbverzichts
Verzichtende wird so behandelt, als ob zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Gesetzliche Erbfolge wird verändert, mögliche Pflichtteilsansprüche Dritter erhöht.
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ERBVERZICHT (II)
Rechtliche Struktur des Erbverzichts:
Dem Erbverzicht liegt ein Kausalgeschäft (Verpflichtungsvertrag) zugrunde.
Erbverzicht erfolgt i.d.R. gegen Abfindung.
Erbverzicht stellt eigenes Verfügungsgeschäft dar, losgelöst von dem Abfindungsanspruch.
Bei Nichtgewährung der Abfindung ist folglich der Erbverzicht nicht automatisch unwirksam.
Lösung: Der Erbverzicht wird aufschiebend bedingt durch die Leistung der Abfindung vereinbart.
Erbverzicht sowie kausales Grundgeschäft müssen notariell beurkundet werden, § 2348 BGB.
Gesetzliche Erbfolge - Systematik
WER ERBT, WENN WEDER VERWANDTE NOCH EHEGATTE VORHANDEN SIND ?
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
GESETZLICHER ERBE IST DER FISKUS DESJENIGEN BUNDESLANDES, DEM DER ERBLASSER ZUM ZEITPUNKT DES TODES ANGEHÖRT.
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