Handbuch Sozialhilfe Kapitel 1 Seite 1
Kantonaler Sozialdienst August 2003
1 Vorwort 11 Vorwort zur 4 Auflage Am 1 Januar 2003 ist das neue Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz (SPG) vom 6 Maumlrz 2001 und die Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung (SPV) vom 28 August 2002 in Kraft getreten Grund genug das Handbuch Sozialhilfe das sich in der Praxis und im Grundkurs bewaumlhrt hat einer kompletten Revision zu unterziehen Das neue SPG sowie die Rechts-sprechung die Rechtspraxis und Aumlnderungen anderer gesetzlicher Erlasse bedingten eine sehr intensive und aufwaumlndige Revision Deshalb erfolgt die Revision in zwei Teilen Mit einem ersten Versand erhalten Sie die Uuml-berarbeitung der bestehenden Kapitel und mit einem zweiten die aufgrund des neuen Ge-setzes neu zu schaffenden Kapitel (zB Soziale Praumlvention wie Elternschaftsbeihilfe Inkas-sohilfe etc) Der Kantonale Sozialdienst und die Arbeitsgruppe Handbuch sind bestrebt auch den zweiten Teil so schnell wie moumlglich auszuliefern Die Kapitel 3 4 5 6 7 und 9 wurden komplett uumlberarbeitet Auch das Kapitel 11 (Kreis-schreiben) musste dem neuen Gesetz angepasst werden und viele Kreisschreiben sind nicht mehr guumlltig Der Einfachkeit halber wurden saumlmtliche guumlltigen Kreisschreiben neu ko-piert Keine Veraumlnderung erfaumlhrt das Kapitel 12 sowie der Anhang zum Kapitel 5 Im weite-ren mussten die Kapitel 1 2 und 10 angepasst werden Auch in der 4 Auflage werden einzelne Fehler nicht ausgeschlossen werden koumlnnen So-fern Sie solche bemerken oder wenn Unstimmigkeiten oder Unklarheiten auftauchen wer-den Sie um Ruumlckmeldung ersucht Bei der naumlchsten Bearbeitung sollen diese beruumlcksichtigt werden Weitere Anpassungen aufgrund von Aumlnderungen der Rechtsgrundlagen muumlssen vorbehalten bleiben Mit Kreisschreiben werden Sie zudem auf dem Laufenden gehalten in Bezug auf veroumlffent-lichte Entscheidejuristische Beitraumlge in der Zeitschrift fuumlr Sozialhilfe (ZeSo) Praxisanwen-dungen und Aumlnderungen der SKOS und nicht zuletzt auch uumlber Geschehnisse im Kanton oder auf Bundesebene die Handlungsbedarf ergeben Wir hoffen Ihnen mit dem Handbuch den Arbeitsalltag zu erleichtern und danken Ihnen fuumlr Ihr Interesse Aarau im August 2003 GESUNDHEITSDEPARTEMENT Kantonaler Sozialdienst Robert Jaumlger
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12 Vorwort zur 3 Auflage Die zweite Auflage des Handbuchs Sozialhilfe erschien im Dezember 1998 In der Zwi-schenzeit wurden uumlber 1000 Exemplare abgegeben Erfreulicherweise sind die Ruumlckmel-dungen nach wie vor uumlberwiegend positiv das Handbuch hat sich in Praxis und Schulung bewaumlhrt Gesetzliche Grundlagen die Rechtsprechung und die Rechtspraxis unterliegen einem im-mer rascheren Wandel Deshalb ist es noumltig das Handbuch periodisch den neuen Gege-benheiten anzupassen Die Moumlglichkeit einzelner Fehler kann auch in der 3 Auflage nicht ganz ausgeschlossen werden Dafuumlr bitten wir um Nachsicht Sofern Sie solche bemerken oder wenn Unstimmig-keiten oder Unklarheiten auftauchen ersuchen wir Sie um Ruumlckmeldung Wir sind bestrebt dies bei der naumlchsten Bearbeitung zu beruumlcksichtigen Weitere Anpassungen aufgrund von Aumlnderungen der Rechtsgrundlagen muumlssen wir uns vorbehalten Mit Beschluss vom 25 Oktober 2000 hat der Regierungsrat die fuumlr die Bemessung der ma-teriellen Hilfe von der Schweizerischen Konferenz fuumlr Sozialhilfe (SKOS) erlassenen Richt-linien fuumlr die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom 18 September 1997 mit Stand Dezember 1999 gemaumlss Kapitel 5 als grundsaumltzlich verbindlich erklaumlrt Zudem hat er weitere Verordnungsaumlnderungen beschlossen Die Verwandtenunterstuumltzungs- und Ruumlckerstattungsrichtlinien gemaumlss sect 12 Abs 4 lit i SHV wurden vom Regierungsrat noch nicht verabschiedet Die SKOS-Richtlinien gelten je-doch sowohl fuumlr die Verwandtenunterstuumltzung wie auch fuumlr die Ruumlckerstattung im Kanton Aargau nicht Es kommt ihnen auch kein Konsultativcharakter zu Im weiteren wurden in der 3 Auflage auch die ZGB-Revision die EG KVG-Revision sowie weitere Neuerungen beruumlcksichtigt Eine Ergaumlnzung wurde auch bei den Kapiteln der Rechtsprechung (12) und Verwandtenunterstuumltzung (6) vorgenommen Wir freuen uns uumlber Ihr Interesse am Handbuch welches neu auch auf CD erhaumlltlich ist und hoffen Ihnen mit der neuen Auflage zu dienen Aarau im Juni 2001 GESUNDHEITSDEPARTEMENT Kantonaler Sozialdienst Robert Jaumlger
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13 Vorwort zur 2 Auflage Die erste Auflage unseres Handbuchs Sozialhilfe erschien im November 1997 In der Zwi-schenzeit wurden davon uumlber 700 Exemplare abgegeben Erfreulicherweise sind die Ruumlck-meldungen uumlberwiegend positiv das Handbuch hat sich in der Praxis bewaumlhrt Gesetzliche Grundlagen und die Rechtspraxis unterliegen einem raschen Wandel Deshalb ist es noumltig das Handbuch periodisch den neuen Gegebenheiten anzupassen Der Beschluss des Regierungsrates vom 2 Sept 1998 die bdquoRichtlinien fuumlr die Ausgestal-tung und Bemessung der Sozialhilfeldquo der Schweiz Konferenz fuumlr Sozialhilfe SKOS ab 1 Januar 1999 im Grundsatz fuumlr verbindlich zu erklaumlren und die daraus folgende Aende-rung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz SHV verursachten eine umfangreiche Ueberar-beitung des Handbuchs fuumlr die zweite Auflage Gleichzeitig wurden kleinere Aumlnderungen welche teilweise auch auf Ruumlckmeldungen aus der Praxis zuruumlckgehen und eine Erweite-rung um zwei Kapitel vorgenommen Die erwaumlhnten Richtlinien der SKOS enthalten nicht nur Bemessungsansaumltze sondern auch weitergehende Ausfuumlhrungen Sofern sich daraus zu den Texten des Handbuchs Ab-weichungen ergeben bleiben diese letzteren anwendbar sie stehen naumlher bei der aargaui-schen Rechtspraxis Die Moumlglichkeit von einzelnen Fehlern kann auch in der 2 Auflage nicht ganz ausgeschlos-sen werden Dafuumlr bitten wir um Entschuldigung Sofern Sie solche bemerken sowie Un-stimmigkeiten oder Unklarheiten auftauchen ersuchen wir Sie um Ruumlckmeldung Wir sind bestrebt diese bei der naumlchsten Bearbeitung zu beruumlcksichtigen Weitere Anpassungen aufgrund von Aumlnderungen der Rechtsgrundlagen muumlssen wir uns vorbehalten Wir freuen uns uumlber Ihr Interesse am Handbuch und hoffen Ihnen mit der neuen Auflage zu dienen Aarau im Dezember 1998 GESUNDHEITSDEPARTEMENT Kantonaler Sozialdienst Robert Jaumlger
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14 Vorwort zur 1 Auflage Die Idee und das Beduumlrfnis ein Handbuch zum Themenbereich bdquoSozialhilfeldquo auf kantonaler Ebene zu verwirklichen ergab sich aus vielen Gespraumlchen zwischen engagierten Behoumlr-denmitgliedern Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von kommunalen und staumldtischen So-zialdiensten und Angestellten der Sektion Oumlffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozial-dienstes Das vorliegende Handbuch konnte nur dank dem Einsatz vieler nachstehend teilweise er-waumlhnter Beteiligter erstellt werden Die Erarbeitung der Themen erfolgte uumlberwiegend durch Personen die taumlglich mit der praktischen Sozialhilfe befasst sind Vom Kantonalen Sozial-dienst Sektion Oumlffentliche Sozialhilfe arbeiteten insbesondere Cornelia Spadanuda-Haumlhni Kurt Jenni und Christine Lang am Handbuch mit Ein ausserordentlich grosser Dank richtet sich an Irene Braschler Sozialdienst der Ge-meinde Wettingen (bis Fruumlhjahr 1997) Christian Friderich Sozialdienst der Stadt Zofingen Hildegard Hochstrasser Soziale Dienste der Stadt Baden Elvira Langendorf Sozialdienst der Gemeinde Wettingen (bis Fruumlhjahr 1996) Pia Puumlntener Sozialdienst der Gemeinde Wettingen (ab Sommer 1997) und Christiane Trbojevic Soziale Dienste der Stadt Aarau Dank gebuumlhrt auch Frau Regierungsraumltin Dr Steacutephanie Moumlrikofer-Zwez die die Heraus-gabe dieses Handbuches ermoumlglichte sowie den Stadt- und Gemeindebehoumlrden von Aa-rau Baden Wettingen und Zofingen fuumlr die Freistellung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter Aarau im Oktober 1997 GESUNDHEITSDEPARTEMENT Kantonaler Sozialdienst Robert Jaumlger
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15 Mitglieder der Arbeitsgruppe Handbuch Sozialhilfe Elvira Langendorf Sozialdienst Wettingen 1995 - 1996 Irene Braschler Sozialdienst Wettingen 1996 - 1997 Pia Puumlntener Sozialdienst Wettingen 1997 - 2001 Silvia Muumlller Sozialdienst Wettingen 2003 - Christian Friderich Soziale Dienste Zofingen 1995 - Hildegard Hochstrasser Soziale Dienste Baden 1995 - Christiane Trbojevic Soziale Dienste Aarau 1995 - 1998 Christine Lang Kantonaler Sozialdienst 1995 - 1998+ Sonja Luumlscher Kantonaler Sozialdienst 2000 - 2004 Kurt Jenni Kantonaler Sozialdienst 1995 -
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21 Inhaltsverzeichnis RegisterSeite 1 Vorworte1
11 Vorwort zur 4 Auflage 1 1
12 Vorwort zur 3 Auflage 1 2
13 Vorwort zur 2 Auflage 1 3
14 Vorwort zur 1 Auflage 1 4
15 Mitglieder der Arbeitsgruppe Handbuch Sozialhilfe 1 5
2 Inhaltsverzeichnis 2
21 Inhaltsverzeichnis 2 1
22 Stichwortverzeichnis 2 8
23 Rechtsquellen 2 20
3 Allgemeines 3
31 Einleitung 3 1
32 Rechtsgrundlagen3 2
321 Internationales Recht 3 2
322 Bundesrecht3 2
323 Kantonales Recht3 3
324 Bundesgesetz uumlber die Zustaumlndigkeit fuumlr die Unterstuumltzung Beduumlrftiger (ZUG) 3 3
325 Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz des Kantons Aargau mit Verordnung (SPGSPV) 3 4
33 Allgemeine Bestimmungen 3 5
331 Die Wahrung der Menschenwuumlrde3 5
332 Das Subsidiaritaumltsprinzip3 5
333 Der Individualisierungsgrundsatz 3 6
334 Das Bedarfsdeckungsprinzip 3 6
34 Organisation der Sozialhilfe 3 7
341 Aufgaben der Gemeinden und Sozialbehoumlrden3 7
342 Aufgaben des Kantonalen Sozialdienstes 3 8
35 Geheimhaltungspflicht 3 9
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4 Zustaumlndigkeiten 4
41 Rechtsgrundlagen4 1
411 Zustaumlndigkeit des Bundes (ASFG)4 1
412 Interkantonale Zustaumlndigkeitsregelung 4 2
413 Kantonale Zustaumlndigkeitsregelung 4 2
42 Internationale Fuumlrsorgevereinbarungen 4 3
421 Schweizerisch-Deutsche Fuumlrsorgevereinbarung 4 3
422 Abkommen mit Frankreich 4 5
43 ZustaumlndigkeitenKostenersatzpflicht MeldewesenAbrechnungen4 6
431 Aargauer Buumlrgerinnen und Buumlrger 4 7
432 Uumlbrige Schweizer Buumlrgerinnen und Buumlrger 4 8
433 Auslaumlndische Staatsangehoumlrige4 9
434 Unterstuumltzung von Aargauer Buumlrgerinnen und Buumlrger
in anderen Kantonen4 10
435 Anrechnung der Wohndauer fuumlr die Festlegung der Kostenersatzpflicht 4 11
436 Fallbeispiele 4 12
44 Unterstuumltzungswohnsitz 4 21
441 Definition4 21
442 Begruumlndung des Unterstuumltzungswohnsitzes 4 21
443 Unterstuumltzungswohnsitz von Familienangehoumlrigen 4 23
444 Beendigung des Unterstuumltzungswohnsitzes4 27
445 Wohnsitzwechsel die nicht zur Beendigung des Unterstuumltzungswohnsitzes fuumlhren (Heimaufenthalt usw) 4 28
45 Notfallunterstuumltzung 4 29
451 Rechtsgrundlagen4 29
452 Begriffsdefinition 4 29
453 Notfallanzeigen 4 30
454 Rechnungen anderer Kantone fuumlr Notfallunterstuumltzungen 4 31
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5 Immaterielle und Materielle Hilfe5 51 Immaterielle Hilfe 5 1
52 Materielle Hilfe 5 3
521 Voraussetzungen 5 3
522 Formen der materiellen Hilfe5 4
53 Das Unterstuumltzungsgesuch 5 5
54 Bemessung der Leistungen 5 6
541 Grundsaumltzliches 5 6
542 Unterstuumltzungseinheit 5 7
543 Kopfteilung5 8
544 SKOS-Richtlinien 5 9
545 Nicht durch Sozialhilfe zu deckende Aufwendungen5 96
546 Fallbeispiele 5 99
55 Subsidiaumlre Kostengutsprachen 5 111
551 Rechtsgrundlagen5 111
552 Spitalaufenthalte und ambulante aumlrztliche Behandlungen im Kanton Aargau 5 112
5521 Kranken- und Pflegeheimaufenthalte 5 114
553 Spitalaufenthalte und aumlrztliche Behandlungen ausserhalb des Kantons Aargau 5 115
554 Zahnbehandlungen 5 116
555 Aufenthalte in Frauenhaumlusern5 117
56 Krankenversicherungspraumlmien5 118
561 Rechtsgrundlagen5 118
562 Auswirkungen des KVG auf die Sozialhilfepraxis 5 119
563 Praumlmienverbilligung 5 120
564 Praumlmienausstaumlnde 5 121
565 Weiterverrechnung von Krankenversicherungspraumlmien an andere Kostentraumlger 5 124
566 Vollzug des Versicherungsobligatoriums bei flottanten Personen5 125
57 Therapien suchtmittelabhaumlngiger Personen5 127
571 Heroingestuumltzte Behandlung5 129
572 Wechsel des Finanzierungssystems fuumlr stationaumlre Suchtmitteltherapien5 131
58 Abtretung (Zession) 5 132
581 Abtretung Praumlmienverbilligung bei EL beziehenden Personen5 133
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RegisterSeite 59 Drittauszahlung von IV-Renten 5 135
510 BeschaumlftigungsprogrammeArbeitsintegrationsprogramme fuumlr ausgesteuerte Arbeitslose 5 136
511 Erlassgesuche fuumlr AHV-Mindestbeitraumlge5 138
5111 Gebuumlhren mit fiskalischem Charakter 5 140
5112 Gebuumlhrenbefreiung fuumlr Radio- und Fernsehkonzession5 141
512 Auflagen Weisungen Kuumlrzung in Bearbeitung
6 Ruumlckerstattung Verwandtenunterstuumltzung Unterhalt
61 Ruumlckerstattung6 1
611 Allgemeines 6 1
612 Rechtsgrundlagen6 2
6121 Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz (SPG) 6 2
6122 Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung (SPV) 6 2
613 Zustaumlndigkeit Geltendmachung 6 3
614 Verjaumlhrungsfristen6 4
615 Ruumlckerstattung von Leistungen die an Unmuumlndige
und Muumlndige in Ausbildung ausgerichtet wurden 6 4
616 Ruumlckerstattung von Erbinnen und Erben6 4
617 Verzinsbarkeit von Ruumlckerstattungsforderungen6 4
618 Vorgehen bei der Pruumlfung von Ruumlckerstattung 6 6
619 Voraussetzung der Ruumlckerstattung
Berechnung der Leistungsfaumlhigkeit 6 7
6191 Vermoumlgensgrenzen nach Ergaumlnzungsleistungsrecht 6 9
6110 Ruumlckerstattungsverfuumlgung 6 10
6111 Unrechtmaumlssiger Bezug6 11
6112 Fallbeispiele 6 12
62 Verwandtenunterstuumltzung 6 19
621 Rechtsgrundlagen6 19
6211 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) 6 19
6212 Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz (SPG) 6 19
6213 Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung (SPV) 6 20
6214 Richtlinien uumlber die Geltendmachung
von Verwandtenunterstuumltzung (VUR)6 20
622 Zustaumlndigkeit Geltendmachung 6 21
623 Anspruch der Berechtigten (unterstuumltzte Person) 6 23
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6231 Vermoumlgensgrenzen nach Ergaumlnzungsleistungsrecht 6 25
624 Umfang des Anspruchs6 26
625 Geltendmachung6 27
626 Vorgehen bei der Pruumlfung von Verwandtenunterstuumltzung 6 28
627 Berechnung der Leistungsfaumlhigkeit 6 30
628 Klage auf Verwandtenunterstuumltzung 6 33
629 Welche Leistungen unterstehen nicht
der Verwandtenunterstuumltzungspflicht 6 35
6210 Das Verhaumlltnis der Verwandtenunterstuumltzungspflicht
zu den anderen Rechtsgebieten 6 36
6211 Verwandtenunterstuumltzung seitens minderjaumlhriger Kinder
gegenuumlber Ihren Eltern 6 37
6212 Fallbeispiele 6 39
63 Eheliche und elterliche Unterhaltspflicht6 45
631 Eheliche Unterhaltspflicht6 45
632 Elterliche Unterhaltspflicht6 46
7 Bevorschussung von Unterhaltsbeitraumlgen fuumlr Kinder Inkassohilfe7
71 Allgemeines 7 1
711 Rechtsgrundlagen7 1
712 Allgemeine Grundsaumltze7 1
713 Zustaumlndigkeit fuumlr die Bevorschussung 7 2
714 Voraussetzungen fuumlr die Bevorschussung 7 2
72 Anspruch7 4
721 Umfang des Anspruches7 4
722 Feststellen des Anspruches 7 5
723 Beginn des Anspruches 7 7
724 Uumlberpruumlfung der Anspruchsberechtigung 7 8
725 Beendigung der Bevorschussung 7 9
726 Ruumlckerstattung7 9
73 Fallbeispiele 7 10
74 Inkassohilfe in Bearbeitung
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8 Rechtsmittel in Bearbeitung
81 Interkantonaler Bereich
811 Die Einsprache nach Art 33 ZUG
812 Das Richtigstellungsbegehren nach Art 28 ZUG
82 Kantonaler Bereich
821 Beschwerden gegen Verfuumlgungen und Entscheide der Sozialbehoumlrden (sect 58 SPG)
822 Zustaumlndigkeitsstreitigkeiten (sect 6 Abs 2 SPG)
823 Streitigkeiten bei Ruumlckerstattungen (sect 21 Abs 3 SPG sect 60 Abs 3 SPG)
824 Abschiebung (sect 53 Abs 2 SPG)
9 Formulare9
91 Vom Kantonalen Sozialdienst zur Verfuumlgung gestellte Formulare9 1
92 Installation Diskette bzw CD9 2
93 Hinweise zu den Excel-Vorlagen9 2
10 Rechtsgrundlagen10 101 Inhaltsverzeichnis 10 1
11 Kreisschreiben 11 111 Generelle Informationen betreffend Kreisschreiben 11 1
112 Inhaltsverzeichnis Kreisschreiben nach 199911 2
113 Inhaltsverzeichnis Kreisschreiben vor 1999 11 3
12 Rechtsprechung 12 121 Inhaltsverzeichnis 12 1
13 Anerkannte Fluumlchtlinge 13 131 Allgemeines 13 1
1311 Rechtsgrundlagen13 1
1312 Fluumlchtlingsbegriff Allgemeine Grundsaumltze13 1
1313 Geltungsbereich13 1
1314 Rechtsverhaumlltnisse13 2
132 Neue Unterstuumltzungsfaumllle - Vorgehen (positiver Asylentscheid) 13 3
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133 Vollzugsweisungen zur Asylverordnung 2 13 4
1331 Unterstuumltzung Unterstuumltzungskosten 13 4
1332 Unterbringung Unterbringungskosten 13 5
1333 Gesundheit Gesundheitskosten 13 6
1334 Integration Integrationskosten13 8
1335 Abrechnungen und Finanzaufsicht13 11
1336 Vorgehen Zusatzformulare13 12
1337 Vorgehen Hauptformulare13 13
1338 Fristen13 13
1339 Betreuungs- und Verwaltungskosten 13 14
13310 Dauer und Houmlhe der Kostenerstattungspflicht des Bundes 13 14
13311 Ruumlckerstattung13 14
13312 Mitwirkungs- und Meldepflicht 13 14
134 AHV-Mindestbeitraumlge 13 16
135 Verfahren bei der Familienvereinigung13 17
136 Elternschaftsbeihilfe13 18
137 Beendigung der materiellen Unterstuumltzung 13 19
138 Fluumlchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung B in gemischten
Unterstuumltzungseinheiten 13 20
139 Fachstellen fuumlr Folteropfer und interkulturelle Fragen13 21
1310 FAQ - Haumlufig gestellte Fragen zu anerkannten Fluumlchtlingen13 22
1311 Zusammenfassung 13 23
13111 Fallbeispiele 13 24
1312 Uumlbersicht Anhaumlnge 13 26
14 Massnahmen der sozialen Praumlvention in Bearbeitung
141 Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstaumlndigung
142 Elternschaftsbeihilfe
143 Inkassohilfe
144 Bevorschussung von Unterhaltsbeitraumlgen fuumlr Kinder
145 Weitere Massnahmen
1451 Familienergaumlnzende Kinderbetreuung
1452 Notunterkuumlnfte fuumlr Obdachlose
1453 Beschaumlftigungsprogramme
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15 Elternschaftsbeihilfe15
151 Allgemeines 15 1
1511 Rechtsgrundlagen15 1
1512 Allgemeine Grundsaumltze15 1
1513 Zustaumlndigkeit fuumlr die Elternschaftsbeihilfe15 1
1514 Voraussetzungen fuumlr die Elternschaftsbeihilfe 15 1
1515 Verfahren15 2
152 Houmlhe und Dauer der Elternschaftsbeihilfe15 3
1521 Houmlhe der Elternschaftsbeihilfe 15 3
15211 Grenzbetraumlge Elternschaftsbeihilfe15 4
1522 Dauer der Elternschaftsbeihilfe 15 5
1523 Uumlberpruumlfung der Anspruchsberechtigung 15 5
153 Haumlrtefall 15 6
154 Ruumlckerstattung15 7
155 Informationspflicht15 7
156 Mitwirkungs- und Meldepflicht 15 7
157 Schnittstelle zum Sozialhilfebezug 15 7
158 Steuerpflicht der Elternschaftsbeihilfe 15 8
159 Pfaumlndbarkeit von Elternschaftsbeihilfe 15 9
1510 FAQ - Haumlufig gestellte Fragen zur Elternschaftsbeihilfe15 10
1511 Fallbeispiele 15 12
16 Familienergaumlnzende Kinderbetreuung in Bearbeitung
161 Finanzhilfen des Bundes16 1
1611 Wer erhaumllt Finanzhilfen 16 1
1612 Welche Voraussetzungen muumlssen erfuumlllt sein16 1
1613 Wie hoch sind die Finanzhilfen 16 2
1614 Wo reiche ich das Gesuch ein 16 3
1615 Wie wird ausbezahlt16 3
162 Finanzhilfen des Kantons16 4
1621 Wer erhaumllt Kantonsbeitraumlge 16 4
1622 Welche Voraussetzungen muumlssen erfuumlllt sein 16 4
1623 Wie hoch sind die Kantonsbeitraumlge16 4
1624 Wo reiche ich ein Gesuch ein 16 5
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1625 Berechnungsbeispiele16 6
163 Betriebsbewilligung 16 9
1631 Muster16 10
164 KibA Homepage wwwkinderbetreuung-aargauch16 13
17 Kostentragung und Kostenteilung in Bearbeitung
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22 Stichwortverzeichnis Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Aargauer Buumlrgerinnen und Buumlrger 431 434 436 565
566 Abfindung E13 Ablauf Aufenthaltsbewilligung 12 Rechtsprechung17 Abrechnung 43 454 565 Abtretung F2 521 58 59 Abtretung von Unterhaltsanspruumlchen F3 58 59 714 Adoption 725 74 Aerztliche Behandlung C2 55 AHV-Beitraumlge AHV-Mindestbeitraumlge B1 E24 545 546 511 Akteneinsicht A5 Alimente E13 F31 F33 543 545 546 615
617 619 6111 623 627 628 629 631 7
Alimentenbevorschussung F33 543 545 546 7 Alimentenverpflichtung F3 63 Alternativmedizin C2 Altersguthaben BVG E24 Amtsgeheimnis 35 Anerkannte Fluumlchtlinge 433 613 11 13 17 Angemessenheit A4 Anreiz C3 D2 E1 14 Anschaffungen C8 E12 Anspruchsvoraussetzungen A1 B21 B3
B4 C1 E22 F2 F3 F52
51 521 54 55 56 58 59 510 511 623 722
Anstalt Begriffsdefinition B25 44 545 5521 57 Aumlquivalenzskala B22 B23 Arbeit freiwillig unbezahlt C3 D1 Arbeitsintegrationsprogramm D E12 510 14 Arbeitslosengeld A82 A83
B24 D42 H6 52 545 546 58 510
ASFG (BG uumlber Fuumlrsorgeleistungen an Auslandschweizer)
322 41 431 432 436
Asylsuchende A52 433 552 613 13 Aufenthaltsbewilligung 12 Rechtsprechung17 Aufenthaltsgemeinde 43 44 552 11
12 Rechtsprechung17 13
Aufgaben der Gemeinden 341 Aufgaben des Kantonalen Sozialdienstes 342 Aufgabenhilfe C5 Auflagen Weisungen A82 A84 512 Ausbildungsbeitraumlge C5 H6 F33
H3 F4 545 546 72
Auskunftspflicht A52 B42 53 618 722 725 Auslaumlnderinnen und Auslaumlnder 43 433 543 546
552 566 622 12 Rechtsprechung17
Auslaumlndische Gerichtsurteile 714 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 411 43 436
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Ausserkantonale Spitalaufenthalte 553
12 Rechtsprechung13 Auswaumlrtige Verpflegung C3 Ausweise 5111 Automobil A8 C3 Bandbreite B24 Bargeldleistungen A7 522 Bedarfsdeckungsprinzip A4 334 546
Anhang 5XI Beduumlrftigkeit Begriffsdefinition A6 521 Beendigung des Unterstuumltzungswohnsitzes 444
12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung13 12 Rechtsprechung17
Begleichung von Rechnungen A7 554 Anhang 5XX Begleitetes Wohnen 445
12 Rechtsprechung13 Begruumlndung des Unterstuumltzungswohnsitzes 442
12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung17
Behinderungsbedingte Mehrkosten C2 Bekleidung B21 B22
B23
Berufsauslagen C3 C4 H6 543 Anhang 5V Beschaumlftigungsprogramm D3 543 545 510 629 Bestattungskosten 545 Besuchsrecht C9 Betreibungskosten 564 74 Betreibungsrechtliches Existenzminimum B22 Anhang 5XII 10 Bevorschussung von Unterhaltsbeitraumlgen F3 543 546 629 7 Bevorschussung von Arbeitslosengeld B24 F2 521 58 Bevorschussung von Renten F2 58 59 Bevorschussung von Versicherungsleistungen F2 58 59 Bildung B21-B24 C5
H6 E12 F33 H3
545
Buumlcher B21 Budget A4 A6 A7 B2
B3 B4 C1 C3 H6 E12 E13 F31 H3 F51
51 542 546 554
Budgetberatung B22 51 Buumlrgerinnen und Buumlrger anderer Kantone 43 432 436 546
565 Bundesgesetz uumlber Fuumlrsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG)
322 41 431 432 436
Bundesgesetz uumlber die Zustaumlndigkeit fuumlr die Unterstuumltzung Beduumlrftiger (ZUG)
324 41
Besucher 11 BVG E23 E24 511 Coiffeur B21
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Dauer der Kostenersatzpflicht 43
12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung13
Dentalhygiene B42 Deutsche Staatsangehoumlrige 421 43 433 622 9 Direktzahlungen A7 B2 522 546
12 Rechtsprechung8 Drittauszahlung F2 563 59 Drogentherapie 545 566 57
12 Rechtsprechung13 Eheaumlhnliche Gemeinschaft F5 542 543 Ehegattenunterhalt F32 58 631 Eigene Mittel E ff H11 563 623 Eigenheim B3 E22 E3
F4 6212 623 722
Eigentum B3 E22 E3 F4
6212 623 722
Einkommensgrenze 712 721 722 Einrichtungsgegenstaumlnde C8 Einsprache gem Art 33 ZUG 44 545
12 Rechtsprechung13 Einstellung von Sozialhilfeleistungen 12 Rechtsprechung19 Elektroboiler B3 Anhang 5III Elektroheizung B3 Anhang 5III Elternbeitrag F33 44 Elternschaftsbeihilfe 629 14 15 Energieverbrauch B21 Entschaumldigung fuumlr Haushaltsfuumlhrung B21 F52 546 Anhang 5IX
722 Erlass von AHV-Beitraumlgen B1 545 546 511 Erbinnen Erben 616 Erstausbildung C5 F33 Erwachsene junge H11 Erwerbseinkommen von Unmuumlndigen C3 E13 546 Anhang 5VIII Erwerbstaumltigkeit C3 C4 C7
E12 H11 546
Erwerbsunkosten allgemeine C3 C4 546 Anhang 5IV Anhang 5V
Erwerbsunkosten effektive C3 C4 546 Anhang 5IV Anhang 5V
Erziehungsgutschriften 12 Rechtsprechung6 EVG 12 Rechtsprechung6 Existenz menschenwuumlrdige A4 A6 B ff Existenzminimum absolutes A6 A8 B ff Existenzminimum betreibungsrechtliches B22 Anhang 5XII 10 Existenzminimum soziales A4 A6 A8 521 541
Anhang 5XII Existenzsicherung A4 A6 D ff F3 51 541
12 Rechtsprechung19 Fallbeispiele 436 546 566 58
511 6112 6212 73
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Familienangehoumlrige Unterstuumltzungswohnsitz 443 Anhang 5XIII
12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung13 12 Rechtsprechung17
Familienangehoumlrige Wohnsitzdauer 435 436 442 Familienergaumlnzende Kinderbetreuung 14 16 Ferien C7 Flottanz 43 436 453 552
566 Fluumlchtlinge 433 11 Formulare 53 58 9 Fort- und Weiterbildung D ff Franchisen B21 B41 564 Franzoumlsische Staatsangehoumlrige 422 43 433 Frauenhaus 555 Freiheitsstrafen 545 Freizeit B21 Freizuumlgigkeitspolice E24 Fremdbetreuung C4 F33 543 546 Fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung 442
12 Rechtsprechung17 Fremdplatzierung F33 H3 443 Fremdplatzierung von Unmuumlndigen F33 H3 443 Fuumlrsorgeabkommen 321 42 Gebuumlhren 5111 5112 Gebuumlhrenbefreiung 5111 5112 Geheimhaltungspflicht 35 Gemeinschaft familienaumlhnliche B2 ff B3 F5 542 543 546 722 Genugtuung E2 Gerichtsurteil 714 Geschenke B21 Gesetzlicher Wohnsitz 44 ff 713 Gesuch um materielle Hilfe A5 53 9 Gesundheitspflege B21 Getraumlnke auswaumlrts B21 C3 Getrenntleben Anhang 5XVI Gratifikation E1 ff Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt B ff C8 Anhang 5XI Grundbedarf I fuumlr den Lebensunterhalt B22 Anhang 5XI Grundbedarf II fuumlr den Lebensunterhalt B24 Anhang 5XI Grundeigentum B3 E22 E3
F4 623 6212 722
Grundeigentum im Ausland B3 E22 E3 F4
623 626 722
Grundpfandsicherheit B3 E22 E3 F4
623
Grundsicherung materielle A6 A8 B ff Grundversicherung B1 B4 56 ff Grundversorgung medizinische B1 B4 56 ff Guumlterstand ehelicher 542 543 Gutscheine 522 Haftpflichtversicherung F5 C9 543 546
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Halbtaxabonnement B21 546 Handlungsfaumlhigkeit A5 Hausbesitz B3 E22 E3
F4 623 6212 722
Haushaltsgegenstaumlnde kleine B21 Hausratversicherung C9 F5 543 546 Haushaltentschaumldigung B21 F52 546 Anhang 5IX
722 Haustierhaltung B21 Heime B25 H11 44 ff 545 5521
57 5112 721 12 Rechtsprechung13
Heim Begriffsdefinition 44 ff Heimvereinbarung Interkantonal 12 Rechtsprechung7
12 Rechtsprechung13 Heizung B3 Anhang 5III Heroin 571 Hilfsformen 522 Holzheizung B3 Hortlager C5 Hypothekarzins B3 6112 6212 Immaterielle Hilfe A1 D2 51 555 Immobilien im Ausland B3 E22 E3
F4 623 626 722
Immobilienbesitz B3 E22 E3 F4
623 6212 722
Indexanpassung 721 724 Individualisierung A4 333 InhaberinInhaber elterlicher Sorge A51 F33 443 542 632 73
12 Rechtsprechung16 InhaberinInhaber von Auto A8 C3 Inkassohilfe F3 713 73 74 Integration berufliche D3 H11 Integration soziale A6 B2 D3
H11
Integritaumltsentschaumldigung E2 619 623 Interkantonale Heimvereinbarung 12 Rechtsprechung7
12 Rechtsprechung13 Invalidenrenten Drittauszahlung F2 59 Jahresaufenthaltsbewilligung 12 Rechtsprechung17
13 Jugendliche B2 B3 E13
H11 E2 C3 C4 C5 E2 F33
543 Anhang 5I Anhang 5VIII
Junge Erwachsene H11 Kassenwechsel 562 564
12 Rechtsprechung9 Kaution fuumlr Mietzins B3 Kehrichtgebuumlhren B21
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Kinder Unterstuumltzungswohnsitz 443 542 543
Anhang 5XIII 12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung13
Kinderbetreuung familienergaumlnzende 14 16 Kinderbetreuungskosten C4 546 Kinderkrippenkosten C4 546 Kinderrente (AHVIV) E13 F33 59 72 Kinderzulagen E13 F33 72 Kindesschutzmassnahmen F33 Kindesvermoumlgen E13 F33 546 Kino B21 Klage auf Verwandtenunterstuumltzung 628 Kleider B21 B23 522 541 Klinik B25 55 ff 57 Kompetenzgegenstaumlnde E21 Komplementaumlrmedizin C2 56 Konkubinat B2 ff B3 F5 ff 542 543 Anhang 5I
Anhang 5II Anhang 5VI Anhang 5VII Anhang 5IX 12 Rechtsprechung1
Konzession RadioTV B21 F5 Kopfteilung B2 B3 F5 ff 436 443 543 546
565 Koumlrperpflege B21 Kostenersatzpflicht B4 43 ff 545 552
565 510 12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung13
Kostengutsprachen an medizinische Einrichtungen
55 ff 12 Rechtsprechung3
Kostengutsprachen suchtmittelabhaumlngiger Personen
57 12 Rechtsprechung3
Kostengutsprachen fuumlr Zahnbehandlungen 554 12 Rechtsprechung3
Kosten-Nutzen-Verhaumlltnis A4 Kostenteilung 17 Kostentraumlger 4 ff 543 546 55 ff
565 566 Kostentragung 17 Kostenvoranschlag B42 554 Kostgeld B21 543 722 Krankenheimaufenthalte 552 5521 Krankenkassenpraumlmienruumlckstaumlnde 564
12 Rechtsprechung9 Krankentaggeldversicherung 561
12 Rechtsprechung10 12 Rechtsprechung15
Krankenversicherung B41 F2 543 545 546 56 ff
Kreisschreiben 11 Krippenkosten C4 543 546 Kuumlrzungen A8 ff 12 Rechtsprechung11
12 Rechtsprechung19 Kuumlrzungsgruumlnde A82 12 Rechtsprechung11
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD KVG (BG uumlber die Krankenversicherung) B41 F2 543 545 546 56
ff L-Aufenthalter 433 11
12 Rechtsprechung17 Leasing Auto C3 Lebensgemeinschaft F5 542 543 546 Lebensstandard A4 A6 B2 ff
B24
Lebensunterhalt A2 A6 B2 ff H11
521 541 546 Anhang 5II
Lehrlinge C3 C5 E13 H 11 F33
Anhang 5VIII 632
Leistungen situationsbedingte A6 C ff 546 Leistungsbezug unrechtmaumlssiger A8 ff E3 6111 Leistungsfaumlhigkeit 619 627 Leistungskuumlrzungen A8 ff 12 Rechtsprechung11
12 Rechtsprechung19 Leistungssperre 652 564 Liegenschaften B3 E22 E3
F4 623 6212 722
Liegenschaften im Ausland B3 E22 E3 F4
623 626 722
Massnahmevollzug 545 566 Materielle Hilfe 52 ff Medikamente selbstgekauft B21 Medizinische Versorgung B41 F2 543 545 546 56
ff Meldewesen Meldepflicht A52 B42 43 53 552 565
618 722 725 Menschenwuumlrde A2 331 522 624 Merkblatt A51 421 9 Mietzins B3 C8 F5 Mietzins anrechenbar B3 Mietzins uumlberhoumlht B3 Mieteinnahmen E12 E22 722 Mietzinsberechnung in familienaumlhnlichen Gemeinschaften
F5 546
Mietzinsdepot B3 C8 Mietzinsgutsprache B3 C8 Minderjaumlhrig Anhang 5XIV Mindeststandard A6 A8 ff B2 ff Mitspracherecht A4 A5 51 Mitwirkungspflicht A52 53 Mofa B21 C3 Monatslohn 13 E12 619 627 Motorrad A8 C3 Muumlndigkeitsalter 18 E12 F33 542 543 546 615
725 712 Musikinstrumente C5 C9 Musikunterricht C5 C9 Nachhilfeunterricht C5 Nachlass E3 H5 545 616
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Nachrichtenuumlbermittlung B21 Nahrungsmittel B21 Naturalien A7 C3 522 Nebenkosten von Spital- und Klinikaufenthalten B25 545 552 555 57 Nebenkosten von Heim- und Fremdplatzierungen
B25 F33 443 721
Nichteinbringlichkeit 552 555 564 Notbedarf 51 521 6211 Notfallanzeige 43 453 552 553 Notfallbehandlung zahnaumlrztliche B42 H2 554 Notfallunterstuumltzung 43 45 552
Anhang 5X Notunterkunft B3 14 Nutzniessungsvermoumlgen 722 73 6 Obligatorische Versicherungen B21 B41 F2 543 545 546
56 ff 722 Organisation der Sozialhilfe 34 Oertliche Verhaumlltnisse B2 ff 521 541 Opferhilfegesetz 555 Parteientschaumldigung 12 Rechtsprechung14 Passkopie Deutsche 421 433 9 Pflegebeitrag Anhang 5XIV Pflegefamilie 721 Pflegeheimaufenthalte B25 5521 5112 721 Pflichten A5 53 Pflichtleistung 421 9 Pflichtverletzung A52 A8 ff Post B21 Praumlmienausstaumlnde B41 564 565
12 Rechtsprechung9 Praumlmienverbilligung B41 563 Praumlvention soziale 14 Privatfahrzeug C3 E21 Professionalitaumlt A4 D2 D3 Pro-Rata-Auszahlungen A7 Prozessfuumlhrung A51 545 Quartalsabrechnungen 421 43 565 Rechnungsformulare 9 Rechnungen fuumlr Notfallunterstuumltzung 454 9 Rechte A5 53 Rechtliches Gehoumlr A51 6110 Rechtsfaumlhigkeit A51 Rechtsmissbrauch A52 A8 ff
B24
Rechtsmittelbelehrung A51 A7 341 453 6110 Rechtsquellen 23 Rechtstitel F32 58 714 724 725
73 Rechtsverweigerung A5 Rechtsverzoumlgerung A5
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Reinigung B21 F52 Anhang 5IX Reisekosten C3 C7 C9 Reparaturkosten B21 B3 C3 Richtigstellungsbegehren 8
12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung13
Richtlinien Verwandtenunterstuumltzung 6214 10 Ruumlckerstattung von bevorschussten Unterhaltsbeitraumlgen
F2 726
Ruumlckerstattung von Sozialhilfe A52 A8 ff B3 D2 D42 E3
61 12 Rechtsprechung4 12 Rechtsprechung5
Ruumlckerstattung von Vorschussleistungen F2 58 59 Ruumlckerstattungsverfuumlgung 6110 Ruumlckkauf von Lebensversicherungen E23 Ruumlckwanderung 411 431 432 436 Schadenersatz A4 E13 E21 Schonvermoumlgen E21 Schreibmaterial B21 Schuhe B21 Schulbesuch C5 443 546 Schulden E12 51 545 564 Schuldenbereinigung H5 Schullager C5 Schulzahnpflege B42 545 554 Schweizerisch-Deutsche Fuumlrsorgevereinbarung 421 Schweizerische Staatsangehoumlrige 41 43 44 543 Selbstaumlndig Erwerbende H7 E22 12 Rechtsprechung8 Selbstbehalte B4 56 Selbstbestimmungsrecht A4 A51 51 Selbsthilfe A4 C7 D21 Selbstverschuldung 51 Sicherheitshypothek B3 E22 E3
F4 623 6212 722 6
Sonderschulung C5 443 Sozialbehoumlrde F2 34 51 52 53 54
55 58 Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz (SPG) 323 325 5 ff 10 Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung (SPV) 323 325 5 ff 10 Sozialleistungen 545 Sozialversicherung A4 F2 51 545 58 59 511 Sperrtage ALV A8 ff B24 Spezialernaumlhrung C2 Anhang 5XX Spezialunterricht C5 SPGSPV (Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung)
323 325 5 ff 10
Spielsachen B21 Spitalaufenthalt B25 45 552 5521 553
12 Rechtsprechung13 Sport B21 B23
B24
Stellensuche Anhang 5XV Steuern C6 545
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Stipendien A4 C5 H6
H11 521 545 Anhang 5 VIII 611 722
Strom B21 B3 Anhang 5III Subsidiaumlre Kostengutsprache 522 55 ff
12 Rechtsprechung3 Subsidiaritaumlt A4 E2 332 52 63 632
12 Rechtsprechung3 12 Rechtsprechung11 12 Rechtsprechung19
Suchtmitteltherapien 57 SUVA-Tarif B42 554 SVA 554 563 564 581
59 511 Tabakwaren B21 Taggeldversicherung 561
12 Rechtsprechung10 12 Rechtsprechung15
Taschengeld B21 B25 Taxi C2 Telefon B21 C9 F5 Tierhaltungskosten B21 546 Therapeutische Einrichtungen B25 443 57 Toilettenartikel B21 Touristen 433 552 11 Umzug B3 C8 Unentgeltliche Inkassohilfe F3 714 73 74 Unfallversicherungen B4 545 56 Unrechtmaumlssiger Bezug A8 ff E3 53 617 6111 714
722 726 Unterhaltsbeitraumlge eheliche F32 631 Unterhaltsbeitraumlge elterliche F33 632 714 Unterhaltsvertrag F33 714 73 Unterschrift 53 58 59 Unterstuumltzungsanzeige 43 ff 552 553
565 9 Unterstuumltzungsbedarf A6 A8 B ff 54 546 56 Anhang
5X Anhang 5XI Unterstuumltzungsbudget B ff 54 546 9 Unterstuumltzungseinheit 542 Unterstuumltzungsgesuch 53 Unterstuumltzungswohnsitz Begruumlndung 442 Anhang 5XIII
12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung13 12 Rechtsprechung17
Unterstuumltzungswohnsitz Beendigung 444 Anhang 5XIII 12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung13 12 Rechtsprechung17
Unterstuumltzungswohnsitz von Ehegatten 443 Anhang 5XIII 12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung17
Unterstuumltzungswohnsitz von Kindern 443 Anhang 5XIII 12 Rechtsprechung7 12 Rechtsprechung13 12 Rechtsprechung17
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Urlaub C7 Velo B21 Vereinsbeitraumlge B21 Verfuumlgung A51 A7 A8 51 614 6110
6111 6112 622 714
Verhaumlltnismaumlssigkeit 12 Rechtsprechung19 Verjaumlhrungsfristen 614 Verkehrsauslagen B21 C3 543 Anhang 5IV Verlustschein 552 564 Vermoumlgen B3 H5 E2 ff
E3 521 546 619 6191 6112 6231 627 6211 6212 632712 722 73
Vermoumlgensanfall E2 ff E3 546 Vermoumlgensfreibetrag E12 E2 E3 6112 619 6112 Vermoumlgensgrenzen 6191 6231 Vermoumlgensverzehr 627 Versicherungen B21 B41 F2 543 545 546
56 ff 721 722 73 Versorgerbeitrag F33 443 Verwaltungskosten 545 Verzinsbarkeit 617 6111 Verwandtenunterstuumltzung D21 F4 546 62 722
12 Rechtsprechung2 Verwandtenunterstuumltzungsrichtlinien 6214 10 Verwendung zweckkonforme 522 Verwertung des Vermoumlgens B3 E2 ff E3 546 Verwertung von Immobilien B3 E22 Verzugszinsen 562 564 6111 Vollmacht A51 53 Vorschussleistungen A7 F2 F3 F4 53 545 58 59 Vorsorgekonto E23 E24 511 Waisenrente F33 721 Warmwasser B3 Wegzug B3 C8 444 445 566 725 Weisungen (Auflagen) A8 ff 512 Wiedereingliederung A3 D 510 Wohneigentum B3 E22 E3
F4 722 623 6212
Wohneigentum im Ausland B3 E22 E3 F4
722 623 626
Wohngemeinschaft B23 B25 F5 H11
542 543 546 572 722 73
Wohngemeinschaften therapeutische B25 57 12 Rechtsprechung13
Wohnungskosten A6 B3 546 Anhang 5VII Wohnnebenkosten A6 B21 B3 546 Wohnsitz zivilrechtlicher 441 561 566 713
725 73 Wohnsitzdauer von Ehegatten 435 443 Wohnsitzdauer von Kindern 435 443
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 2 Seite 21
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Kapitel-Nr SKOS Kapitel-Nr KSD Zahnbehandlungen B42 H2 554 Zahnkorrektur B42 554 Zeitidentitaumlt F2 59 Zeitungen B21 Zession 58 Zinssatz 617 6111 Zivilrechtlicher Wohnsitz 441 561 566 713
725 ZUG (BG uumlber die Zustaumlndigkeit fuumlr die Unterstuumltzung Beduumlrftiger)
D 322 324 41 ff 43 ff 543 552 553 565 510 10
Zusatzrente fuumlr Kinder F33 546 Zusatzversicherungen B4 56 Zuschlag zum Grundbedarf I B23 Zustaumlndigkeiten E3 4 ff 565 566 613
622 713 12 Rechtsprechung12
Zuwendungen Dritter A4 C3 521 522 623 722 Zwangsmassnahmen A8 ff Zweckkonforme Verwendung 522 Zweitausbildung H6 Zuzug Auslaumlnder 42 ff 433 442
12 Rechtsprechung17
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 2 Seite 22
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23 Rechtsquellen Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10 Dezember 1907 SR 210 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) vom 30 Maumlrz 1911 SR 220 Bundesgesetz vom 19 Maumlrz 1965 uumlber Ergaumlnzungsleistungen zur Alters- Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19 Maumlrz 1965 SR 83130 Bundesgesetz uumlber Fuumlrsorgeleistungen an Auslandschweizer vom 21 Maumlrz 1973 (ASFG)
und Verordnung vom 26 November 1973 SR 8521 und SR 85211 Bundesgesetz uumlber die Krankenversicherung (KVG) vom 18 Maumlrz 1994 Verordnung
uumlber die Krankenversicherung (KVV) vom 27 Juni 1995 SR 83210 und SR 832102 Bundesgesetz uumlber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11 April 1889
SR 2811 Bundesgesetz uumlber die Zustaumlndigkeit fuumlr die Unterstuumltzung Beduumlrftiger vom 24 Juni 1977
(Zustaumlndigkeitsgesetz ZUG) SR 8511 Verordnung uumlber die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) vom 19
Oktober 1977 SR 211222338 Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 6 Oktober 1997 SR 784401 Kommentar zum Bundesgesetz uumlber die Zustaumlndigkeit fuumlr die Unterstuumltzung Beduumlrftiger
Werner Thomet (Schulthess Verlag Zuumlrich 1994) Die Verwandtenunterstuumltzungspflicht nach Art 328329 ZGB Albert Banzer Zuumlrcher
Studien zum Privatrecht (Schulthess Polygraphischer Verlag Zuumlrich 1978) Fuumlrsorgeabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9 September 1931 mit
Verwaltungsvereinbarung Gesetz uumlber die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9 Juli 1968 SAR 271100 Einfuumlhrungsgesetz zu den Bundesgesetzen uumlber die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung und die Invalidenversicherung (EG AHVGIVG) vom 15 Maumlrz 1994 SAR 831100 Einfuumlhrungsgesetz zum KVG (EG KVG) vom 5 September 1995 und Verordnung zum
EG KVG vom 20 Maumlrz 1996 SAR 837100 und SAR 837111 Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz des Kantons Aargau (SPG) vom 6 Maumlrz 2001 SAR
851200 Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung des Kantons Aargau (SPV) vom 28 August 2002
SAR 851211 Richtlinien uumlber die Geltendmachung von Verwandtenunterstuumltzung des Kantons Aargau
(Verwandtenunterstuumltzungsrichtlinien VUR) vom 12 Maumlrz 2003 SAR 851251
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 2 Seite 23
Kantonaler Sozialdienst Mai 2007
Richtlinien fuumlr die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe SKOS vom Dezember 1997 mit den seither ergangenen Aumlnderungen
Bericht der Kommission ZUGRechtsfragen SKOS vom Juli 2001 Verordnung uumlber die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt
Aumlnderung vom 21 Dezember 1994 SAR 428551 Grundriss des Sozialhilferechts Felix Wolffers (Verlag Paul Haupt Bern 1993)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 3 Seite 1
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3 Allgemeines 31 Einleitung Dieses Handbuch befasst sich mit den einschlaumlgigen Gesetzen die in der vorwiegend ma-teriell befassten Sozialarbeit zum Tragen kommen Die gesetzlichen Bestimmungen wurden unter Einbezug von fachspezifischer Literatur und Gesetzeskommentaren im vorliegenden Handbuch teilweise interpretiert und mit Rechts-praxis ergaumlnzt Die Aussagen in diesem Handbuch spiegeln zumindest zum Teil die Auffas-sung der Verfassenden Andere Beurteilungen durch Regierungsrat und Verwaltungsgericht sowie in einzelnen Bereichen der zivilrechtlichen Instanzen in konkreten Beschwerdeverfah-ren muumlssen ausdruumlcklich vorbehalten bleiben Das erklaumlrte Ziel der Verfassenden liegt darin der Praktikerin und dem Praktiker dem So-zialdienst oder weiteren sozialen Einrichtungen und Institutionen eine Arbeitsgrundlage zu liefern die in der taumlglichen Arbeit mit einem moumlglichst geringen Aufwand adaumlquat einge-setzt werden kann Weiter soll dieses Handbuch aber auch Studentinnen und Studenten Berufs-anfaumlngerinnen und Berufsanfaumlngern sowie allen Sozialinteressierten im Kanton Aargau als Arbeitsmittel dienen Aus einsichtigen Gruumlnden kann das Handbuch keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit der ge-setzlichen Grundlagen und der Themenbereiche erheben Die Absicht des Verfasserteams liegt jedoch darin das Handbuch kontinuierlich systematisch weiter aufzubauen die The-menbereiche zu erweitern sowie moumlglichst laufend die neue Rechtspraxis einfliessen zu lassen Die bisher guumlltigen Kreisschreiben zu Themen der oumlffentlichen Sozialhilfe sind im vorliegenden Handbuch verarbeitet Die Kreisschreiben werden als integrierende Bestand-teile dieses Handbuches ausgefertigt Unterstuumltzend sollen die zu einzelnen Themen angegliederten Fallbeispiele (alle aus der Praxis stammend) in der taumlglichen Arbeit zur Umsetzung analoger oder aumlhnlicher Faumllle her-angezogen werden koumlnnen Um den Anwenderinnen und Anwendern des Handbuches das moumlglichst effiziente Auffin-den des gesuchten Themenbereichs zu erleichtern steht ein umfassendes alphabetisch geordnetes Stichwortverzeichnis zur Verfuumlgung Die beiliegende CD-ROM soll der Vereinheitlichung bei den Formularen dienen und die Ver-wendung der Schreibmaschine unnoumltig machen Zeitaufwendige PC-Eigenkreationen der Anwendenden koumlnnen dadurch entfallen Die vorliegenden Formulare sind auf die Anforde-rungen von ZUG und SPG abgestimmt und lassen eine einfachere Verarbeitung bei nach-folgenden Stellen zu
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32 Rechtsgrundlagen 321 Internationales Recht Impulse fuumlr die Weiterentwicklung der sozialen Sicherung gingen seit dem Zweiten Welt-krieg von verschiedenen voumllkerrechtlichen Vertraumlgen aus Die verschiedenen Konventionen haben bloss empfehlenden Charakter und legen Mindest-Standards fuumlr die staatliche Ge-setzgebung fest Eine Reihe von bilateralen Staatsvertraumlgen regelt die Unterstuumltzung von Auslaumlndern Eigentliche Fuumlrsorgeabkommen bestehen insbesondere mit Deutschland (Ver-einbarung uumlber die Fuumlrsorge fuumlr Hilfsbeduumlrftige vom 14 Juli 1952 mit Verwaltungsver-einbarungen) sowie in einem beschraumlnkten Geltungsbereich mit Frankreich (Abkommen uumlber die Fuumlrsorge fuumlr Unbemittelte vom 9 September 1931 mit Verwaltungsvereinbarun-gen) Bestimmungen uumlber die Fuumlrsorge enthaumllt ferner die Fluumlchtlingskonvention vom 28 Juli 1951 322 Bundesrecht Die Bundesverfassung (BV) vom 29 Mai 1874 befasst sich nur punktuell mit der Sozialhilfe Weil die Verfassung keine Bundeskompetenz zur materiellen Fuumlrsorge-Gesetzgebung ent-haumllt sind gemaumlss Art 3 BV die Kantone fuumlr die Regelung der Sozialhilfe zustaumlndig Die ge-schriebenen und ungeschriebenen Grundrechte der Bundesverfassung gelten - wie fuumlr jede staatliche Taumltigkeit - auch fuumlr den Bereich der oumlffentlichen Sozialhilfe Art 48 BV bildet die Rechtsgrundlage zum Erlass des Bundesgesetzes uumlber die Zustaumlndigkeit fuumlr die Unterstuumlt-zung Beduumlrftiger (ZUG) vom 24 Juni 1977 (Teilrevision vom 14 Dezember 1990) Dieses bestimmt einerseits welcher Kanton fuumlr die Unterstuumltzung von Beduumlrftigen zustaumlndig ist und enthaumllt anderseits Regeln betreffend den Ersatz von Unterstuumltzungskosten zwischen den Kantonen Fuumlr die Sozialhilfe im Asylbereich sind verschiedene Bundesgesetze und weitere Erlasse des Bundes massgebend Das Bundesgesetz uumlber Fuumlrsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG) vom 21 Maumlrz 1973 mit Verordnung vom 26 November 1973 si-chert die Unterstuumltzung von beduumlrftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern im Aufenthaltsstaat und nach der Ruumlckkehr ins Heimatland Die wirtschaftliche Existenzsicherung und die persoumlnliche Hilfe werden von der neuen seit 1 Januar 2000 guumlltigen Bundesverfassung ausdruumlcklich garantiert Gemaumlss Art 12 BV be-steht ein Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not geraumlt und nicht in der Lage ist fuumlr sich zu sorgen hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel die fuumlr ein menschenwuumlr-diges Dasein unerlaumlsslich sind Mit Urteil vom 27 Oktober 1995 hat das Bundesgericht erstmals ein ungeschriebenes Ver-fassungsrecht auf Existenzsicherung fuumlr alle in der Schweiz anwesenden Personen aner-kannt Es soll vor unwuumlrdiger Bettelexistenz bewahren ohne aber einen Anspruch auf ein Mindesteinkommen zu garantieren
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323 Kantonales Recht Grundlagen des kantonalen Rechts bilden die sectsect 25 39 und 78 Abs 1 der Aargauischen Kantonsverfassung Das Recht der oumlffentlichen Fuumlrsorge ist im Gesetz uumlber die oumlffentliche Sozialhilfe und die soziale Praumlvention (Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz) vom 06 Maumlrz 2001 (SPG) und in der Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 (SPV) geregelt und zwar bezuumlglich Voraussetzungen Art und Umfang der Leistungen Zustaumln-digkeit bzw Kostentragung Organisation sowie Verfahren Neu sind in diesem kantonalen Gesetz auch die Elternschaftsbeihilfe und die Hilfe bei der Inkassofuumlhrung festgesetzt Neben den einschlaumlgigen gesetzlichen Grundlagen existiert auch sogenanntes richterliches Recht (zB AGVE Entscheid des Verwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren Ent-scheide anderer Kantone usw) 324 Bundesgesetz uumlber die Zustaumlndigkeit fuumlr die Unterstuumltzung Beduumlrftiger Das ZUG vom 24 Juni 1977 gliedert sich in sechs Titel Im 1 Titel (Allgemeine Bestim-mungen) werden Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes festgelegt sowie die Begriffe bdquoBeduumlrftigkeitldquo bdquoUnterstuumltzungenldquo und bdquoUnterstuumltzungswohnsitzldquo definiert Der 2 Titel ordnet die Unterstuumltzung von Personen mit Schweizer Buumlrgerrecht sowie die Kostenersatzpflichten der beteiligten Kantone Er regelt zudem das Vorgehen bei Personen mit mehreren Buumlrgerrechten sowie die Aufteilung der Unterstuumltzungskosten fuumlr Familien deren Angehoumlrige nicht alle das gleiche Buumlrgerrecht besitzen Im Weiteren behaumllt das Ge-setz die nach gewissen Erlassen bestehenden Kostenersatzpflichten des Bundes vor Der 3 Titel ist der Unterstuumltzung von auslaumlndischen Staatsangehoumlrigen gewidmet Staaten-lose und Fluumlchtlinge scheiden dabei nach Art 1 des Gesetzes aus Das Gesetz schafft kei-ne Zustaumlndigkeit fuumlr die Unterstuumltzung von auslaumlndischen Staatsangehoumlrigen sondern re-gelt lediglich die Zustaumlndigkeit der Kantone im Rahmen der bestehenden Unterstuumlt-zungspflichten sowie die Kostenersatzpflicht der Kantone untereinander Im Weiteren wird die Unterstuumltzung von auslaumlndischen Staatsangehoumlrigen ohne Wohnsitz sowie die Heim-schaffung von beduumlrftigen Auslaumlnderinnen und Auslaumlndern behandelt Der 4 Titel enthaumllt verschiedene Bestimmungen namentlich uumlber die fuumlr den Kostenersatz massgebenden Pflegetaxen die Zustaumlndigkeit zur Geltendmachung von Unterhalts- und Verwandtenbeitraumlgen sowie Ruumlckerstattungen und uumlber die Richtigstellung Im 5 Titel werden das Verfahren (Dienstweg Anzeigen eines Unterstuumltzungsfalles Ab-rechnung) sowie die Rechtspflege (Einsprache und Beschwerde) geordnet Der 6 Titel enthaumllt die Schlussbestimmungen insbesondere die Aufhebung fruumlherer Er-lasse
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325 Das Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 verpflichtet die Sozialbehoumlrden unabhaumlngig von der Verschuldensfrage zur Leistung ma-
terieller Hilfe an Personen die sich in einer Notlage befinden uumlbertraumlgt die Zustaumlndigkeit fuumlr die Hilfeleistung an die Wohnsitzgemeinde bzw in Notfaumll-
len an die Aufenthaltsgemeinde regelt die verpflichtende Geltendmachung der Unterhalts- und Verwandtenunterstuumlt-
zungspflicht gemaumlss Art 131 Art 289 und Art 329 ZGB regelt die immaterielle Hilfe schafft Kriterien fuumlr die Uumlbernahme der Therapiekosten und das damit verbundene Ver-
fahren bei suchtmittelabhaumlngigen Personen schafft gesetzliche Grundlagen bezuumlglich der Sozialhilfe an Asylsuchende Schutzbe-
duumlrftige und vorlaumlufig Aufgenommene regelt die Verpflichtung zur Ruumlckerstattung von materieller Hilfe fuumlhrt Massnahmen ein die geeignet sind Sozialhilfebeduumlrftigkeit zu verhindern oder un-
terstuumltzte Personen aus der Sozialhilfeabhaumlngigkeit zu fuumlhren (Massnahmen zur wirt-schaftlichen Verselbststaumlndigung Inkassohilfe weitere Massnahmen)
schafft die rechtlichen Voraussetzungen fuumlr den Bezug von Elternschaftsbeihilfe regelt den Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeitraumlgen fuumlr Unmuumlndige und
Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20 Altersjahr und deren Kostentragung regelt zusammen mit der Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung die Aufgaben und Tauml-
tigkeiten der Sozialhilfeorgane regelt die KostentragungKostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ordnet die Zustaumlndigkeiten zur Kostenpflicht und die Kostenersatzpflicht fuumlr schweize-
rische und auslaumlndische Staatsangehoumlrige mit dem Hinweis auf das ZUG uumlbertraumlgt die Entscheidbefugnis bei Streitigkeiten uumlber die ZustaumlndigkeitHilfeleistung
zwischen Gemeinden erstinstanzlich an den Kantonalen Sozialdienst und zweitinstanz-lich dem Regierungsrat Der Regierungsrat hat seine Zustaumlndigkeit in diesen Verfahren gemaumlss sect 2 Abs 1 lit c der Verordnung uumlber die Delegation von Kompetenzen des Re-gierungsrates vom 8 November 1982 dem Gesundheitsdepartement uumlbertragen Des-sen Entscheide sind an das Verwaltungsgericht weiterziehbar
regelt den Betrieb von stationaumlren Einrichtungen gibt den Gesuchstellenden die Moumlglichkeit gegen Verfuumlgungen und Entscheide der So-
zialbehoumlrde beim Bezirksamt und in zweiter Instanz beim Regierungsrat und Verwal-tungsgericht Beschwerde zu erheben
enthaumllt eigene Strafbestimmungen
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33 Allgemeine Bestimmungen Die Wahrung der Menschenwuumlrde das Subsidiaritaumltsprinzip und der Individualisierungs-grundsatz gelten als zentrale Strukturprinzipien des Sozialhilferechts Im aargauischen So-zialhilfe- und Praumlventionsgesetz sind diese Grundprinzipien in den sectsect 1 bis 5 festgehalten Sie beinhalten weitere Grundsaumltze wie die Verpflichtung zur Selbsthilfe das Bedarfsde-ckungsprinzip und den Grundsatz der Ursachenbekaumlmpfung 331 Die Wahrung der Menschenwuumlrde Wer in Not geraumlt und nicht in der Lage ist fuumlr sich zu sorgen hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel die fuumlr ein menschenwuumlrdiges Dasein unerlaumlsslich sind (Art 12 Bundesverfassung) Im aargauischen Sozialhilferecht ist dieses Grundprinzip ins-besondere in sect 4 SPG und die materiellen Voraussetzungen in sect 3 SPV (Sicherstellung von Nahrung Kleidung Obdach und medizinischer Versorgung) festgehalten Die Men-schenwuumlrde ist verletzt wenn der Lebensstandard einer Person unter das auch in be-scheidenen Verhaumlltnissen uumlbliche Mass absinkt In erster Linie ist ein Ausgleich des finan-ziellen Unvermoumlgens vonnoumlten haumlufig jedoch auch die Unterstuumltzung bei der Bewaumlltigung von nicht materiellen Problemen welche die Entfaltung der Persoumlnlichkeit in schwerwie-gender Weise behindern Die Wahrung der Menschenwuumlrde verlangt dass der Sozialhilfe empfangenden Person bei den sich im Rahmen der Unterstuumltzung stellenden Fragen ein angemessenes Mitsprache-recht zukommt (sect 1 Abs 2 sect 5 Abs 3 SPG) 332 Das Subsidiaritaumltsprinzip Sozialhilfeleistungen werden nur gewaumlhrt wenn die beduumlrftige Person und ihre Angehoumlri-gen sich nicht selbst helfen koumlnnen oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhaumlltlich ist (sect 5 Abs 1 SPG) Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiaumlr gegenuumlber Moumlg-lichkeiten der Selbsthilfe Leistungsverpflichtungen Dritter und freiwilligen Leistungen Dritter (sect 4 Abs 2 SPV sect 11 SPG) Das Subsidiaritaumltsprinzip betont den ergaumlnzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt dass zunaumlchst alle anderen Moumlglichkeiten der Hilfe auszu-schoumlpfen sind bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden Der Grundsatz der Subsi-diaritaumlt ist jedoch immer dann zu durchbrechen wenn zwar ein Anspruch auf Drittleistungen besteht diese jedoch nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen sodass eine Notlage entsteht In derartigen Faumlllen kann sich die Sozialbehoumlrde die zu erwartenden Anspruumlche im Umfang der geleisteten Vorschuumlsse abtreten lassen Werden ruumlckwirkend Leistungen erbracht ist die materielle Hilfe die als Vorschuss erbracht wurde houmlchstens im Umfang der Nachzah-lung zuruumlckzuzahlen (sect 12 SPG) Anspruumlche aus familienrechtlicher Unterhalts- und Ver-wandtenunterstuumltzungspflicht koumlnnen nicht unter diese gesetzliche Bestimmung fallen Sie subrogieren in aller Regel an das Gemeinwesen Aufgabe der Sozialbehoumlrden ist es die Gesuchstellenden auf bestehende Hilfsmoumlglichkeiten hinzuweisen und sie bei der Gel-tendmachung der Anspruumlche zu unterstuumltzen
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333 Der Individualisierungsgrundsatz Der Individualisierungsgrundsatz verpflichtet die Behoumlrde bei der Hilfeleistung die persoumln-lichen Beduumlrfnisse der Hilfesuchenden zu beruumlcksichtigen (sect 5 SPG) Zunaumlchst wird man sich also uumlber die Art der Notlage Klarheit verschaffen Erst wenn die Gruumlnde der Beduumlrftig-keit bekannt sind kann individuell geholfen werden Besondere Bedeutung kommt alsdann der Art der Hilfe zu Je nach besonderer Situation kann Beratung Betreuung Vermittlung von Dienstleistungen oder materielle Hilfe im Vordergrund stehen Die Hilfe soll geeignet sein Sozialhilfebeduumlrftigkeit vorzubeugen sowie die wirtschaftliche und persoumlnliche Selb-staumlndigkeit von Personen die Hilfe benoumltigen durch geeignete Massnahmen zu foumlrdern zu erhalten oder wiederherzustellen (sect 1 Abs 1 SPG) Das Ausmass der Hilfe muss dem indi-viduellen Bedarf Rechnung tragen Bei der Bedarfsberechnung tritt der Individualisie-rungsgrundsatz deshalb in ein Spannungsverhaumlltnis mit den angewandten Unterstuumltzungs-richtlinien mit weitgehend pauschalierten Leistungen Die Behoumlrde ist verpflichtet im Einzel-fall von den Richtlinien abzuweichen wenn hierfuumlr ausreichender Grund besteht Wegen der in der Regel haumlufig wechselnden Lage der Hilfesuchenden ist eine regelmaumlssige Be-wirtschaftung der Sozialhilfedossiers unerlaumlsslich Individualisierung der Hilfe ist undenkbar ohne Kontrolltaumltigkeit der Sozialbehoumlrde und ohne Eindringen in die Privatsphaumlre der Be-troffenen 334 Das Bedarfsdeckungsprinzip Die Sozialhilfe muss in der Regel einer individuellen konkreten und aktuellen Notlage ab-helfen Die Sozialbehoumlrden haben fuumlr die Beseitigung dieser Notlage zu sorgen ohne nach deren Ursachen zu fragen Massgebend ist einzig der tatsaumlchlich vorhandene Hilfsbedarf Sozialhilfeleistungen werden in der Regel nur fuumlr die Gegenwart und in die Zukunft soweit die Notlage anhaumllt ausgerichtet nicht jedoch fuumlr die Vergangenheit Eine ruumlckwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist nicht moumlglich auch wenn die Voraussetzungen dafuumlr bestanden haumltten Forderungen auf Ruumlckzahlung unrechtmaumlssig bezogener Leistun-gen koumlnnen unter Beachtung der Existenzsicherung mit kuumlnftigen Leistungen verrechnet werden (sect 2 Abs 2 SPV)
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34 Organisation der Sozialhilfe Im Kanton Aargau obliegt die Sozialhilfe den Gemeinden wobei der Sozialdienst durch die einzelne Gemeinde oder auch durch mehrere Gemeinden gemeinsam organisiert werden kann Sozialbehoumlrde der Gemeinde ist der Gemeinderat wobei die Aufgaben und Kompe-tenzen auch einer Kommission uumlbertragen werden koumlnnen Die kommunalen Behoumlrden ste-hen unter der Aufsicht der Bezirksaumlmter des zustaumlndigen Departementes und des Re-gierungsrates Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in den sectsect 42 bis 46 SPG Die kommunalen Behoumlrden foumlrdern und koordinieren die private und soziale Taumltigkeit in der Gemeinde und die Zusammenarbeit von oumlffentlichen und privaten Sozialinstitutionen Der Kanton unterhaumllt einen Sozialdienst welcher auch zustaumlndig ist fuumlr die interkantonale Kostenabwicklung 341 Aufgaben der Gemeinden und Sozialbehoumlrden Die Gemeinde erfuumlllt insbesondere folgende Aufgaben (sectsect 39 40 41 43 50 Abs 1 52 54 SPG) Sie kann fuumlr die bedarfsgerechte Bereitstellung von Einrichtungen der familienergaumlnzen-
den Kinderbetreuung wie zum Beispiel Tagespflegeplaumltze Kinderkrippen und Tages-schulen sorgen
Erstellen und Betreiben von Notunterkuumlnften fuumlr Obdachlose bei Bedarf (selbst oder ge-meinsam mit anderen Gemeinden)
Sie kann die Teilnahme an einem Beschaumlftigungsprogramm bei Arbeitslosen die ihre Anspruumlche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschoumlpft oder keine Tag-geldanspruumlche haben ermoumlglichen
Fuumlhren eines Sozialdienstes nach Moumlglichkeit fuumlhren mehrere Gemeinden zusammen einen regionalen Sozialdienst
Fuumlhren einer Sozialhilfestatistik nach Vorgaben des Kantons Sie kann ihre Aufgaben an Dritte uumlbertragen Dabei ist der Datenschutz sicherzustellen
Zu erwaumlhnen ist insbesondere die Zusammenarbeit vieler Gemeinden mit den Jugend- und Familienberatungsstellen ihres Bezirks
Geltendmachung des Kantonsbeitrages gem sect 49 SPG mit Gesuch bei der zustaumlndigen kantonalen Behoumlrde
Tragung der Kosten fuumlr die Infrastruktur und den Betrieb des kommunalen oder regiona-len Sozialdienstes der immateriellen Hilfe der Inkassohilfe und der weiteren Massnah-men der sozialen Praumlvention
Sie kann private Institutionen foumlrdern und unterstuumltzen die im Rahmen des SPG taumltig sind durch die Gewaumlhrung von Beitraumlgen oder durch den Abschluss von Leistungsver-traumlgen
Der Sozialbehoumlrde obliegen insbesondere folgende Aufgaben (sect 44 SPG) Erlassen von nach diesem Gesetz erforderlichen Verfuumlgungen und Entscheiden soweit
die Zustaumlndigkeit nicht ausdruumlcklich einer anderen Behoumlrde zugewiesen ist Foumlrdern und koordinieren der privaten sozialen Taumltigkeit in der Gemeinde und der Zu-
sammenarbeit von oumlffentlichen und privaten Sozialinstitutionen
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342 Aufgaben des Kantonalen Sozialdienstes Im Bereich der oumlffentlichen Hilfe obliegen dem Kantonalen Sozialdienst insbesondere fol-gende Aufgaben (sect 42 SPG sectsect 8 25 39 SPV) Beratung von Gemeinden Behoumlrden und Institutionen Amtsverkehr mit Gemeinden anderen Kantonen dem Bund und dem Ausland Planung Foumlrderung und Koordination privater und oumlffentlicher sozialer Taumltigkeiten im
Kanton Weiterbildung der in der Sozialhilfe taumltigen Personen sowie der Mitglieder der Sozialbe-
houmlrden Fuumlhrung von Statistiken in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Geltendmachung von Anspruumlchen auf Verwandtenunterstuumltzung und Ruumlckerstattung von
gewaumlhrten Leistungen soweit nicht andere Instanzen dafuumlr zustaumlndig sind (siehe sectsect 7 21 60 Abs 4 SPG sect 41 SPV Kapitel 6 Ruumlckerstattung und Verwandtenunterstuumltzung sowie Kapitel 8 Rechtsmittel)
Zurverfuumlgungstellung des entsprechenden Formulars fuumlr die Gesuchstellung der mate-riellen Hilfe
Zurverfuumlgungstellung von Informationsmaterial betr der generellen und individuellen In-formation bei der Elternschaftsbeihilfe
Erstinstanzlicher Entscheid uumlber Streitigkeiten uumlber die Zustaumlndigkeit zwischen Gemeinden gemaumlss sect 6 Abs 2 SPG Ruumlckerstattungen gemaumlss sect 21 Abs 4 SPG Beitragsgesuche der Gemeinden gemaumlss sect 50 Abs 1 und 3 SPG Streitigkeiten zwischen Gemeinden im Bereich des Kostenersatzes gemaumlss sect 53 SPG Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Bereich des Kostenersatzes Zuweisungen gemaumlss sect 5 Abs 4 SPV
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35 Geheimhaltungspflicht Das Amtsgeheimnis wird zunaumlchst geschuumltzt durch das Beamtenrecht von Bund Kantonen und Gemeinden welches die Mitarbeitenden der Verwaltung einer Schweigepflicht unter-wirft Der Kanton Aargau bestaumltigt die beamtenrechtliche Geheimhaltungspflicht in seinem So-zialhilfegesetz ausdruumlcklich indem in sect 45 SPG darauf hingewiesen ist dass Personen die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen dem Amtsgeheimnis unterstehen Behoumlr-den fallen ebenfalls unter diese Personengruppe Die beamtenrechtlichen Vorschriften und die Regelungen des Sozialhilferechts werden uuml-berlagert durch den strafrechtlichen Schutz des Amtsgeheimnisses (Art 320 StGB) Das Strafrecht fasst den Beamtenbegriff weit Wenn eine Person eine oumlffentlich-rechtliche Funk-tion ausuumlbt wird die Beamteneigenschaft bejaht Keine Rolle spielt ob es sich dabei um ei-ne besoldete Arbeit oder um ein Ehrenamt handelt
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4 Zustaumlndigkeiten 41 Rechtsgrundlagen Mit der am 7 Dezember 1975 gutgeheissenen Revision von Artikel 45 und 48 der Bundes-verfassung wurden saumlmtliche Beschraumlnkungen der Niederlassungsfreiheit der Schweizer Staatsangehoumlrigen aufgehoben und fuumlr alle Beduumlrftigen in der Schweiz das Wohnortsprinzip eingefuumlhrt Der revidierte Artikel 48 BV erklaumlrt nicht etwa die oumlffentliche Fuumlrsorge in der Schweiz zur Bundessache Er enthaumllt eine an die Kantone gerichtete Zustaumlndigkeitsvor-schrift Den Hilfebeduumlrftigen sagt er in welchem Kanton die zustaumlndige Fuumlrsorgebehoumlrde zu finden ist Im uumlbrigen bleibt die Sozialhilfe Gegenstand der kantonalen Gesetzgebung mit Ausnahme der Fuumlrsorge fuumlr Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie fuumlr Perso-nen nach dem Asylgesetz Das Bundesgesetz vom 24 Juni 1977 uumlber die Zustaumlndigkeit fuumlr die Unterstuumltzung Beduumlrf-tiger (ZUG) definiert die in Artikel 48 BV verwendeten Begriffe (bdquoBeduumlrftigeldquo bdquounterstuumltzenldquo bdquosich aufhaltenldquo bdquoWohnkantonldquo bdquoHeimatkantonldquo) bezeichnet den im Einzelfall zur Unter-stuumltzung zustaumlndigen Kanton und regelt dessen allfaumllligen Ruumlckgriff auf einen anderen Kan-ton Das materielle Sozialhilferecht faumlllt weitgehend in die Regelungskompetenz der Kanto-ne Es gilt grundsaumltzlich zu unterscheiden zwischen den Leistungen auf die Beduumlrftige ge-maumlss kantonalem Recht (SPGSPV) Anspruch haben und denjenigen die gemaumlss ZUG der Kostenersatzpflicht unterliegen (zB Krankenkassenpraumlmien siehe Kapitel 5 Immaterielle und Materielle Hilfe) 411 Zustaumlndigkeit des Bundes (ASFG) Aufgrund des Bundesgesetzes uumlber Fuumlrsorgeleistungen an Auslandschweizer vom 21 Maumlrz 1973 (ASFG) unterstuumltzt der Bund weltweit beduumlrftige Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizer oder ermoumlglicht ihnen die Einreise in die Schweiz Fuumlr Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer die nach der Ruumlckkehr in die Schweiz unterstuumltzungsbeduumlrftig sind und die sich laumlnger als drei Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben verguumltet der Bund den Kantonen die nach kantonalem Recht ausgerichteten Unterstuumlt-zungsleistungen fuumlr die ersten 3 Monate ab Ankunft in der Schweiz Die Unterbringung und Betreuung hilfebeduumlrftiger heimgekehrter schweizerischer Staatsangehoumlriger ist Sache der nach kantonalem Recht zustaumlndigen Behoumlrde Die Ruumlckforderung von nach ASFG ausge-richteten Unterstuumltzungen wird durch die kantonalen Sozialaumlmter beim Bundesamt fuumlr Justiz Sektion Sozialhilfe fuumlr Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer geltend gemacht
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412 Interkantonale Zustaumlndigkeitsregelung Das ZUG regelt was als Unterstuumltzung gilt und deshalb Gegenstand der interkantonalen Kostenruumlckerstattung ist Die Unterstuumltzungen muumlssen fuumlr den Lebensunterhalt der Emp-fangenden bestimmt sein Nicht der interkantonalen Verrechnung unterliegt deshalb der Ver-waltungsaufwand des unterstuumltzenden Gemeinwesens Art 3 ZUG stellt zudem einen ab-schliessenden Katalog von Leistungen auf welche nicht als Unterstuumltzungen gelten und da-her von der interkantonalen Verrechnung ausgeschlossen sind Waumlhrend in der Frage des unterstuumltzungspflichtigen Gemeinwesens der Schritt zum Wohn-sitzprinzip vollzogen wurde lebt das Heimatprinzip bei der Kostenersatzpflicht fuumlr die Sozial-hilfe noch weiter Den Heimatkanton trifft entweder gegenuumlber dem Wohnkanton oder dem Aufenthaltskanton eine Ersatzpflicht Das ZUG stellt Regeln uumlber die Zustaumlndigkeiten das Verfahren und die Rechtspflege in Ruumlckerstattungsfaumlllen auf Der anspruchsberechtigte Kanton hat dem leistungspflichtigen Kanton die Unterstuumltzungsfaumllle unter Fristenfolge anzuzeigen und fuumlr die geschuldeten Un-terstuumltzungskosten innert den gesetzlichen Fristen Rechnung zu stellen 413 Kantonale Zustaumlndigkeitsregelung Der Kanton Aargau wendet das Prinzip der wohnoumlrtlichen Unterstuumltzung auch innerkantonal an Festgehalten ist dies in sect 6 Abs 1 + 3 SPG wodurch unter anderem fuumlr die Bestimmung des Wohnsitzes die Vorschriften des ZUG gelten In den sectsect 47 bis 53 SPG sind die inner-kantonalen Regelungen bezuumlglich Kostentragung Kostenteilung zwischen Kanton und Ge-meinden enthalten zu erwaumlhnen ist insbesondere die Zahlungspflicht der Gemeinden (sect 47 Abs 1 SPG) die Kostenpflicht des Kantons (sect 51 SPG) das Verfahren zur Geltendmachung des Kantonsbeitrages (sect 50 SPG) sowie der Kostenersatz der Wohnsitzgemeinde gegen-uumlber der Aufenthaltsgemeinde (sect 53 SPG)
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42 Internationale Fuumlrsorgevereinbarungen 421 Schweizerisch-Deutsche Fuumlrsorgevereinbarung Die Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland uumlber die Fuumlrsorge fuumlr Hilfsbeduumlrftige vom 14 Juli 1952 mit der Verwaltungsvereinbarung uumlber die Durchfuumlhrung der Vereinbarung regelt die Unterstuumltzung von deutschen Staatsangehoumlrigen welche in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben und von schweizerischen Staatsangehoumlrigen welche in Deutschland Wohnsitz oder Aufenthalt haben Die Schweizerisch-Deutsche Fuumlrsorgevereinbarung wurde per 31 Maumlrz 2006 gekuumlndigt und ist somit seit dem 01 April 2006 ausser Kraft
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422 Abkommen mit Frankreich Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich uumlber die Fuumlrsorge fuumlr Unbemittelte vom 9 September 1931 regelt die Unterstuumltzung von franzoumlsischen Staatsangehoumlrigen in der Schweiz und umgekehrt Die Uumlbernahme von Unterstuumltzungskosten ist eingeschraumlnkt und wird lediglich ausgerichtet fuumlr koumlrperlich und geistig Kranke Greise oder Gebrechliche die fuumlr ihren Lebensunterhalt
nicht aufzukommen vermoumlgen Kinder fuumlr deren Lebensunterhalt weder ihre Familie noch Drittpersonen ausreichend
sorgen Schwangere Woumlchnerinnen und Muumltter die ihre Kinder stillen Die Unterstuumltzungsmeldung fuumlr franzoumlsische Staatsangehoumlrige die eine der obgenannten Bedingungen erfuumlllen sind auf einem speziellen Formular unter Beilage eines bdquoCertificat drsquoimmatriculationldquo beim Kantonalen Sozialdienst einzureichen von wo sie an das Bundesamt fuumlr Justiz weitergeleitet werden Fuumlr die Ruumlckforderung der Unterstuumltzungskosten sind dem Kantonalen Sozialdienst viertel-jaumlhrliche Abrechnungen mit dem uumlblichen Rechnungsformular (Formular-Nr 106) einzurei-chen Die bilateralen Vertraumlge mit der EU bzw Frankreich haben keinen Einfluss auf das Fortbe-stehen des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich
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43 ZustaumlndigkeitenKostenersatzpflichtMeldewesenAbrechnungen
Dieses Kapitel gibt einen Uumlberblick uumlber die gesetzlichen Grundlagen zur Unterstuumltzungs-zustaumlndigkeit die Kostentraumlger die Dauer der Kostenersatzpflicht sowie die Melde- und Ab-rechnungsformalitaumlten fuumlr die verschiedenen Kategorien von unterstuumltzungsbeduumlrftigen Per-sonen Ein grosser Teil der Angaben sind in Tabellen aufgelistet die zur raschen Bestim-mung des Kostentraumlgers dienen und gleichzeitig die zu erledigenden Formalitaumlten nennen Obwohl sich die Kostenersatzpflichten mit der Einfuumlhrung von SPGSPV per 010103 mass-geblich aumlndern wurden die Tabellen in der bisherigen Form belassen um die Handhabung und Kontinuitaumlt zu gewaumlhrleisten Aargauer Buumlrgerinnen und Buumlrger
- mit Wohnsitz im AG Tabelle 1 Ziff 431
- ohne Wohnsitz mit Aufenthalt im AG bdquo
- mit Wohnsitz oder Aufenthalt ausserhalb AG Ziff 434
Uumlbrige Schweizer Staatsangehoumlrige
- mit Wohnsitz im AG Tabelle 2 Ziff 432
- ohne Wohnsitz mit Aufenthalt im AG bdquo
- nach Wegzug in andere AG-Gemeinde bdquo
Auslaumlndische Staatsangehoumlrige
- mit Wohnsitz im AG Bewilligung B + C Tabelle 3 Ziff 433
- mit Wohnsitz im AG Bewilligung L bdquo
- ohne AG-Aufenthaltsbewilligung nur Aufenthalt bdquo
- Franzoumlsische Staatsangehoumlrige bdquo
- Auslaumlndische Staatsangehoumlrige mit AG-Aufent- bdquo haltsbewilligung jedoch Aufenthalt in anderem Kanton Ziff 442
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431 Tabelle 1 Aargauer Buumlrgerinnen und Buumlrger
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432 Tabelle 2 Uumlbrige Schweizer Staatsangehoumlrige
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433 Tabelle 3 Auslaumlndische Staatsangehoumlrige
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434 Unterstuumltzung von Aargauer Buumlrgerinnen und Buumlrgern in anderen Kantonen Eine Person mit Aargauer Buumlrgerrecht mit Wohnsitz in einem anderen Kanton wird die er-sten 2 Jahre ab Wohnsitznahme zulasten des Heimatkantons Aargau unterstuumltzt (Art 16 ZUG) Erfolgte der Zuzug aus dem Ausland sind allenfalls vorerst die Bestimmungen Bun-desgesetzes uumlber Fuumlrsorgeleistungen an Auslandschweizer anzuwenden Eine Person mit Aargauer Buumlrgerrecht ohne festen Wohnsitz die sich in einem anderen Kanton aufhaumllt wird zulasten des Heimatkantons Aargau unterstuumltzt (Art 15 ZUG) Das ZUG (Art 4 ff) und das SPG (sect 47 ff) aumlussern sich zur Kostenpflicht und Kostener-satzpflicht Fehlt in der Ableitung der gesetzlichen Grundlagen die Zustaumlndigkeit der Fallfuumlh-rung so kann der Kantonale Sozialdienst das fallfuumlhrende Gemeinwesen bestimmen (sect 6 Abs 2 SPG sect 5 Abs 4 SPV)
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435 Anrechnung der Wohndauer fuumlr die Festlegung der Kostenersatzpflicht Ehegatten Ist die Wohnsitzdauer zusammenlebender Gatten unterschiedlich so ist stets die laumlngere massgebend fuumlr die Festlegung der Kostenersatzpflicht (Art 8 Abs 1 ZUG) Dies gilt fuumlr Aargauer Buumlrgerinnen und Aargauer Buumlrger in anderen Kantonen wie auch fuumlr Buumlrgerinnen und Buumlrger anderer Kantone im Aargau Liegen mehrere Buumlrgerrechte vor so ist gestuumltzt auf den Kommentar Thomet (RZ 210 ff) eine doppelte Anknuumlpfung bzw Aufteilung der Kostentragung wenn immer moumlglich zu ver-meiden In (analoger) Anwendung von Art 17 ZUG sollte auf das zuletzt erworbene Kan-tonsbuumlrgerrecht des Ehemannes abgestellt werden Ersatzpflichtig waumlre das zuletzt bdquoerwor-bene Buumlrgerrechtldquo des Ehemannes oder des getrennt lebenden Ehemannes Kinder Die anrechenbare Wohndauer bei unmuumlndigen Kindern richtet sich nach der Wohndauer der Eltern bzw der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge Wenn das Kind einen ei-genen Unterstuumltzungswohnsitz gemaumlss Art 7 Abs 3 ZUG erhaumllt wird die fruumlher von den El-tern abgeleitete Wohnsitzdauer angerechnet (siehe auch Kapitel 44 Unterstuumltzungs-wohnsitz)
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436 Fallbeispiele Fallbeispiel 1 Aargauer Buumlrgerinnen oder Buumlrger mit mehreren aargauischen Wohnsitzen Aargauer Buumlrgerin Zuzug in die Gemeinde Wettingen am 16072002 Wohnte vom 01012000 bis 30042001 in Sarmenstorf vom 01052001 bis 30112001 in Baden und vom 01122001 bis 15072002 in Neuenhof Wird in Wettingen seit 01012003 unterstuumltzt Loumlsung Die fruumlheren Wohngemeinden werden nicht mehr kostenersatzpflichtig Die Gemeinde Wet-tingen ist bis zum Wegzug (Aumlnderung Unterstuumltzungswohnsitz) aus der Gemeinde kosten-pflichtigzahlungspflichtig Es besteht keine weitere Kostenersatzpflicht Wohnsitz Dauer Kostenpflicht
Zahlungspflicht Dauer Gesetzliche
Grundlagen Wettingen ab 16072002 Wettingen bis Wegzug sect 47 SPG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 12
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Fallbeispiel 2 Aargauer Buumlrgerinnen oder Buumlrger mit Wohnsitzen im Aargau und ausserhalb Aargauer Buumlrger wird in Zofingen seit Mai 2003 unterstuumltzt Wohnte in Aarau bis 3004 2001 in Brig VS vom 01052001 bis 31122001 dann in Brittnau vom 01012002 bis 19022003 Zuzug in Zofingen am 20022003 Loumlsung Die fruumlheren Wohngemeinden werden nicht mehr kostenersatzpflichtig Auch ist der Kanton Aargau in Folge Zuzug aus einem anderen Kanton nicht kostenersatzpflichtig Die Gemein-de Zofingen ist bis zum Wegzug (Aumlnderung Unterstuumltzungswohnsitz) aus der Gemeinde kostenpflichtigzahlungspflichtig Es besteht keine weitergehende Kostenersatzpflicht Wohnsitz Dauer Kostenpflicht
Zahlungspflicht Dauer Gesetzliche
Grundlagen Zofingen ab 20022003 Zofingen bis Wegzug sect 47 SPG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 13
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Fallbeispiel 3 Familie mit verschiedenen Buumlrgerrechten Vierkoumlpfige Familie Ehemann spanischer Staatsangehoumlriger Ehefrau und zwei Kinder Buumlr-ger von Zurzach AG Zuzug in die Gemeinde Laufenburg am 01032003 aus Spanien wo die Familie ein Jahr lang lebte Vor dem Wegzug nach Spanien lebte die Familie in Rhein-felden vom 15081999 bis 28022002 Unterstuumltzung in Laufenburg seit April 2003 Loumlsung Aufgrund der verschiedenen Buumlrgerrechte waren nach SHG mehrere Kostentraumlger ersatz-pflichtig Die Unterstuumltzungskosten sind nach SPG nicht mehr auf Koumlpfe aufzuteilen da es sich bei Ehefrau und Kindern um Aargauer Buumlrger handelt Es besteht keine weitere Kostenersatzpflicht Ganze Familie Wohnsitz Dauer Kostenpflicht
Zahlungspflicht Dauer Gesetzliche
Grundlagen Laufenburg ab 01032003 Laufenburg bis Wegzug sect 47 SPG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 14
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Fallbeispiel 4 Aargauer Buumlrgerinnen oder Buumlrger zeitweise ohne Wohnsitz Aufenthalt immer im Aargau Buumlrger von Windisch AG Wohnte in Suhr vom 01101984 bis 30061999 anschliessend in Staffelbach vom 01071999 bis 11042000 und dann in Uerkheim vom 12042000 bis 31082000 Wegen Drogenabhaumlngigkeit verlor er seine Wohnung und war von da an ohne Unterstuumltzungswohnsitz Nach einer Entzugsbehandlung in Koumlnigsfelden trat er am 01022001 in eine stationaumlre Drogentherapie im Kanton Aargau ein welche mit Sozialhilfe finanziert wurde Am 01012003 Austritt aus der Drogentherapie und Bezug einer Wohnung in Hunzenschwil Nach zwei Monaten Verlust der Arbeitsstelle so dass die Gemeinde Hun-zenschwil seit April 2003 materielle Hilfe leisten muss Loumlsung Die fruumlheren Wohngemeinden werden nicht mehr kostenersatzpflichtig Auch die Heimat-gemeinde Windisch wird nicht mehr kostenersatzpflichtig fuumlr die Zeit in welcher der Aargau-er Buumlrger keinen Wohnsitz hatte (fruumlhere Regelung sect 18 SHG) Es besteht keine weitere Kostenersatzpflicht Wohnsitz Dauer Kostenpflicht
Zahlungspflicht Dauer Gesetzliche
Grundlagen Hunzenschwil 01012003 Hunzenschwil bis Wegzug sect 47 SPG
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Fallbeispiel 5 Ausserkantonale Buumlrger Zuzug in den Aargau Berner Buumlrger verheiratet Ehefrau und Kinder mit gleichem Buumlrgerrecht Wohnte in Berikon AG bis 30062002 dann in Dietikon ZH vom 01072002 bis 31102003 Zuzug nach Ru-dolfstetten AG am 01112003 Loumlsung Kostenersatzpflichtig fuumlr die ersten zwei Jahre ab Wiederzuzug in den Kanton Aargau ist der Heimatkanton Bern Nach Ablauf der Kostenersatzpflicht durch den Heimatkanton wird bei einem Weiterverbleib in der Gemeinde Rudolfstetten bzw im Kanton Aargau die Gemeinde Rudolfstetten bzw die neue Aargauer Gemeinde kostenpflichtigzahlungspflichtig Wohnsitz Dauer Kostenersatz-
pflicht Kostenpflicht Zahlungspflicht
Dauer Gesetzliche Grundlagen
Rudolfstetten ab 01112003 Heimatkanton BE bis 31102005 16 ZUG sect 51 SPG
Rudolfstetten ab 01112005 (bis Wegzug)
sect 47 SPG
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Fallbeispiel 6 Kopfteilung wegen verschiedenen Buumlrgerrechten Zuumlrcher Buumlrgerin getrennt lebend vom zweiten Ehemann mit 2 Kindern aus 1 Ehe mit Aar-gauer Buumlrgerrecht wohnt in Wettingen seit 01062002 Zuzug von Winterthur ZH Wird durch Wettingen unterstuumltzt seit Mai 2003 Loumlsung Aufgrund der unterschiedlichen Buumlrgerrechte sind verschiedene Kostentraumlger ersatzpflichtig Die Unterstuumltzungskosten muumlssen daher auf Koumlpfe aufgeteilt und wie folgt weiterverrechnet werden Nach Ablauf der Kostenersatzpflicht durch den Heimatkanton wird bei einem Weiterverbleib der Mutter in der Gemeinde Wettingen bzw im Kanton Aargau die Gemeinde Wettingen bzw die neue Aargauer Gemeinde kostenpflichtigzahlungspflichtig Mutter (Zuumlrcher Buumlrgerin) Wohnsitz Dauer Kostenersatz-
pflicht Kostenpflicht Zahlungspflicht
Dauer Gesetzliche Grundlagen
Winterthur ZH bis 31052002 Wettingen ab 01062002 Heimatkanton ZH bis 31052004 16 ZUG
sect 51 SPG Wettingen ab 01062004
(bis Wegzug) sect 47 SPG
Kinder (Aargauer Buumlrger) Wohnsitz Dauer Kostenpflicht
Zahlungspflicht Dauer Gesetzliche
Grundlagen Winterthur ZH bis 31052002 Wettingen ab 01062002 Wettingen bis Wegzug sect 47 SPG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 17
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Fallbeispiel 7 Buumlrgerinnen oder Buumlrger eines anderen Kantons ohne Wohnsitz Aufenthalt im Aar-gau Thurgauer Buumlrgerin hatte Wohnsitz in Nussbaumen AG bis 31052003 meldete sich ab nach Fehraltorf ZH wo aber keine Anmeldung erfolgte Hielt sich ohne Wohnsitz zu be-gruumlnden an verschiedenen Orten in der Schweiz kurz auf kam am 16102003 in den Aar-gau und quartierte sich in der Notschlafstelle Baden ein Sie meldet sich beim Sozialdienst Baden und beantragt materielle Hilfe und Finanzierung einer Drogenentzugstherapie Loumlsung Der Kanton Aargau ist lediglich Aufenthaltskanton der Aufenthalt in der Notschlafstelle Ba-den begruumlndet keinen Unterstuumltzungswohnsitz Die Kostenersatzpflicht der fruumlheren Wohn-gemeinde Nussbaumen AG entfaumlllt da die Klientin Thurgauer Buumlrgerin ist und den Kanton Aargau zwischenzeitlich verlassen hatte Der Kanton Aargau bzw die Stadt Baden als Auf-enthaltsgemeinde hat die notwendige Hilfe zu leisten Kostenersatzpflichtig ist der Heimat-kanton Thurgau gemaumlss Art 15 ZUG bis wieder ein Unterstuumltzungswohnsitz begruumlndet wer-den kann (zB Bezug einer Wohnung nach Austritt aus der Therapie) Wohnsitz Dauer Kostenersatz-
pflicht Dauer Gesetzliche
Grundlagen ohne Wohnsitz noch unbekannt Heimatkanton TG bis auf weiteres Art 15 ZUG
sect 51 SPG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 18
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Fallbeispiel 8 Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer nach Ruumlckkehr in die Schweiz Tessiner Buumlrger lebte 6 Jahre in Spanien kehrte am 01032003 in die Schweiz zuruumlck und lebte die ersten 2 Monate bei seiner Schwester in Wohlen bis er am 01052003 in Muri eine eigene Wohnung beziehen konnte In beiden aargauischen Wohngemeinden musste mate-rielle Hilfe ausgerichtet werden Loumlsung Bei Ruumlckkehr eines unterstuumltzungsbeduumlrftigen schweizerischen Staatsangehoumlrigen nach ei-nem Auslandaufenthalt der nachweislich laumlnger als drei Jahre gedauert hat verguumltet das Bundesamt fuumlr Justiz gestuumltzt auf das Bundesgesetz uumlber Fuumlrsorgeleistungen an Ausland-schweizer (ASFG) die Unterstuumltzungskosten fuumlr die ersten drei Monate nach der Einreise Anschliessend richtet sich die Kostenersatzpflicht bzw Zahlungspflicht nach dem ZUG bzw SPG Nach Ablauf der Kostenersatzpflicht durch den Heimatkanton wird bei einem Weiterverbleib in der Gemeinde Muri bzw im Kanton Aargau die Gemeinde Muri bzw die neue Aargauer Gemeinde kostenpflichtigzahlungspflichtig Wohnsitz Dauer Kostenersatz-
pflicht Kostenpflicht Zahlungspflicht
Dauer Gesetzliche Grundlagen
Spanien bis 28022003 Wohlen 01032003 -
30042003
Bundesamt fuumlr Jus-tiz Bern
01032003 - 30042003
Art 3 ASFG
Muri ab 01052003 Bundesamt fuumlr Jus-tiz Bern
01052003 - 31052003
Art 3 ASFG
Heimatkanton TI 01062003 - 28022005
Art 16 ZUG sect 51 SPG
Muri ab 01052005 sect 47 SPG
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Fallbeispiel 9 Verschiedene Wohndauer von Ehegatten Berner Buumlrger heiratet am 01062002 eine Zuumlrcher Buumlrgerin die seit dem 01031999 in Wettingen Wohnsitz hat Er zieht per 01062002 von Biel BE herkommend zu seiner Ehe-frau nach Wettingen Wegen Arbeitslosigkeit muumlssen die Eheleute ab 01012003 unterstuumltzt werden Loumlsung Gemaumlss Art 8 lit a ZUG ist bei unterschiedlicher Wohndauer zusammenlebender Gatten stets die laumlngere massgebend Die Kostenersatzpflicht richtet sich daher in diesem Fall nach der Wohndauer der Ehefrau die schon laumlnger im Kanton Aargau Wohnsitz hat Da Wettin-gen nach SHG bereits seit 01032001 fuumlr die Ehefrau kostenersatzpflichtig gewesen waumlre entfaumlllt - auch fuumlr den Ehemann - die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons Nach SPG ist die Gemeinde Wettingen fuumlr beide Teile kostenpflichtigzahlungspflichtig ohne weitergehende Kostenersatzpflicht Ehefrau Wohnsitz Dauer Kostenpflicht
Zahlungspflicht Dauer Gesetzliche
Grundlagen Wettingen seit 01031999 Wettingen ab 01012003
(bis Wegzug) sect 47 SPG
Ehemann Wohnsitz Dauer Kostenpflicht
Zahlungspflicht Dauer Gesetzliche
Grundlagen Wettingen seit 01062002 Wettingen ab Unterstuumltzungs-
beginn (01012003) bis Wegzug
Art 8 lit a ZUG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 20
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44 Unterstuumltzungswohnsitz 441 Definition Gemaumlss Art 4 ZUG befindet sich der Unterstuumltzungswohnsitz einer Person in dem Kanton wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhaumllt (unter Vorbehalt der in Art 5 - 7 ZUG genannten Ausnahmen) Diese Definition enthaumllt sowohl ein objektives Element (Auf-enthalt) wie auch ein subjektives (Absicht dauernden Verbleibens) die untrennbar mit-einander verbunden sind Diese beiden Tatbestandselemente duumlrfen nicht daruumlber hinweg-taumluschen dass es bei der Wohnsitzbestimmung letztlich immer um die Bestimmung des Le-bensmittelpunktes einer Person um die Ermittlung des raumlumlichen Zentrums der persoumln-lichen Interessen geht Der Unterstuumltzungswohnsitz dient zur Bestimmung des fuumlrsorge-rechtlich zustaumlndigen Gemeinwesens Er kann in gewissen Faumlllen vom zivilrechtlichen Wohnsitz gemaumlss Art 23 ZGB abweichen 442 Begruumlndung des Unterstuumltzungswohnsitzes Fuumlr die Begruumlndung des Unterstuumltzungswohnsitzes genuumlgt bdquoder tatsaumlchliche Aufenthaltldquo so-wie die bdquoAbsicht dauernden Verbleibensldquo um die Rechtsfolge des Wohnsitzes nach ZUG eintreten zu lassen Sind diese Voraussetzungen erfuumlllt ist der Unterstuumltzungswohnsitz ohne weiteres begruumlndet Die Absicht dauernden Verbleibens setzt voraus dass eine Person - sich tatsaumlchlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit uumlber eine ordentliche
Wohngelegenheit verfuumlgt (eigenes Haus Mietwohnung unter Umstaumlnden auch moumlb-liertes Zimmer oder Hotelzimmer)
- die aus den gesamten Umstaumlnden erkennbare Absicht hat dort nicht nur voruumlber-
gehend sondern bdquodauerndldquo (dh zumindest fuumlr laumlngere Zeit) zu bleiben Die polizeiliche Anmeldung (Hinterlegung der Schriften bei der Einwohnerkontrolle) bzw fuumlr die auslaumlndische Staatsangehoumlrige die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung gelten als Begruumlndung eines Wohnsitzes wenn nicht nachgewiesen werden kann dass der Aufenthalt schon fruumlher oder erst spaumlter begonnen hat oder nur voruumlbergehender Natur ist Dies be-deutet dass die Melde- bzw Bewilligungsverhaumlltnisse zu einer bdquoWohnsitzvermutungldquo fuumlhren Wer diese Vermutung widerlegen und daraus Rechte herleiten moumlchte ist dafuumlr beweis-pflichtig Der Ort an dem die Ausweisschriften hinterlegt sind oder an dem eine dienstpflichtige Per-son gemeldet ist wo die Steuern bezahlt und die politischen Rechte ausgeuumlbt werden ist fuumlr die Beantwortung der Wohnsitzfrage nicht allein entscheidend Die Nichtanmeldung bzw das Belassen der Schriften am fruumlheren Wohnsitz steht der Begruumlndung eines neuen Unter-stuumltzungswohnsitzes nicht entgegen wenn die beduumlrftige Person vom fruumlheren Wohnort tat-saumlchlich weggezogen ist Die Gemeindebehoumlrden duumlrfen demzufolge Beduumlrftige deren An-wesenheit ihnen bekannt ist nicht mit der Begruumlndung bdquonicht angemeldetldquo ignorieren oder abweisen Auch bei auslaumlndischen Staatsangehoumlrigen setzt ein Unterstuumltzungswohnsitz im Sinne von Art 4 Abs 1 ZUG voraus dass man sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in einem Kanton aufhaumllt und dort also den Lebensmittelpunkt (und insbesondere auch eine ordentli-che Wohngelegenheit) hat
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 21
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In der Schweiz lebende auslaumlndische Staatsangehoumlrige mit Jahresaufenthalts- oder Nieder-lassungsbewilligung koumlnnen nach dem Umzug in einen anderen Kanton schon vor Erteilung der neuen Bewilligung einen Unterstuumltzungswohnsitz im neuen Kanton haben Vorausset-zung dafuumlr ist dass sie dort bereits einen Lebensmittelpunkt mit der Absicht dauernden Verbleibens haben und ihnen zudem der Kantonswechsel noch nicht rechtskraumlftig verweigert worden ist Erfuumlllen sie diese beiden Bedingungen so sind sie im neuen Kanton normal zu unterstuumltzen Allerdings darf von ihnen verlangt werden innert acht Tagen um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung des betreffenden Kantons zu ersuchen (vgl Art 8 Abs 3 ANAG) Kommen sie dieser Auflage nicht nach oder ist die Bewilligung im neuen Kanton definitiv abgelehnt wor-den so hat houmlchstens noch eine Notfallhilfe zu erfolgen Im Uumlbrigen kann dann eine Ruumlck-kehr in den Bewilligungskanton verlangt werden sofern keine medizinischen Gruumlnde dage-gen sprechen Die Ruumlckverrechnung im Sinne einer Kostenersatzpflicht an den bisherigen Wohnkanton (im dem die Niederlassung ausgestellt war) ist rechtlich nicht vorgesehen und demnach nicht vollziehbar Die Bewilligung im bisherigen Kanton erlischt mit der Bewilligungserteilung im neuen Kanton
(Siehe Kapitel 12 Rechtsprechung17)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 22
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443 Unterstuumltzungswohnsitz von Familienangehoumlrigen Ehegatten Jeder Ehegatte hat einen eigenen Unterstuumltzungswohnsitz (Art 6 ZUG) Getrenntlebende Ehegatten koumlnnen jeder an seinem Wohnort selbstaumlndig Unterstuumltzungs-leistungen beanspruchen Leben die Ehegatten zusammen haben sie den gleichen Unter-stuumltzungswohnsitz und bilden eine Unterstuumltzungseinheit Kinder Der Unterstuumltzungswohnsitz unmuumlndiger Kinder ist in Art 7 ZUG geregelt Zu unterscheiden ist zwischen einem abgeleiteten und einem eigenen Unterstuumltzungswohnsitz Abgeleiteter Unterstuumltzungswohnsitz von unmuumlndigen Kindern Im Normalfall hat ein unmuumlndiges Kind - unabhaumlngig von seinem Aufenthaltsort - einen von seinen Eltern bzw von der Inhaberin bzw vom Inhaber der elterlichen Sorge abgeleiteten Unterstuumltzungswohnsitz (Art 7 Abs 1 und 2 ZUG) Falls die Eltern beide Inhaber der elter-lichen Sorge sind aber nicht zusammenleben besitzt das Kind den gleichen Unterstuumlt-zungswohnsitz wie der Elternteil bei dem es wohnt bzw unter dessen Obhut es steht Nicht durch Art 7 Abs 1 und 2 ZUG werden jene Faumllle geregelt in denen die Eltern oder ein Elternteil trotz dauernder Fremdplatzierung ihres Kindes Traumlger der elterlichen Sorge blei-ben Sie werden durch Art 7 Abs 3 lit c ZUG erfasst Die Abhaumlngigkeit des abgeleiteten Unterstuumltzungswohnsitzes ist nicht nur raumlumlich sondern auch zeitlich zu verstehen dh nicht nur der Ort sondern auch die Dauer des Wohnsitzes leitet sich von den Inhabern der elterlichen Sorge ab
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 23
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Eigener Unterstuumltzungswohnsitz von unmuumlndigen Kindern Art 7 Abs 3 ZUG definiert diejenigen Faumllle in denen ein unmuumlndiges Kind einen eigenen Unterstuumltzungswohnsitz begruumlndet Da die Bestimmungen des Art 7 Abs 3 ZUG oft schwie-rig zu interpretieren sind moumlgen die nachstehenden Ausfuumlhrungen als Hinweise dienen Ausfuumlhrliche Erlaumluterungen sind dem Kommentar Thomet zum ZUG RZ 117 bis 136 zu entnehmen Art 7 Abs 3 ZUG Das unmuumlndige Kind hat eigenen Unterstuumltzungswohnsitz a) am Sitz der Vormundschaftsbehoumlrde unter deren Vormundschaft es steht Die Bevormundung des Kindes laumlsst den bisher abgeleiteten Unterstuumltzungswohnsitz des Kindes untergehen und bewirkt einen eigenen Unterstuumltzungswohnsitz Damit sind der zivil-rechtliche und der Unterstuumltzungswohnsitz des bevormundeten Kindes grundsaumltzlich iden-tisch Falls das bevormundete Kind allerdings erwerbstaumltig und in der Lage ist fuumlr seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen kann es im Gegensatz zum Zivilrecht doch einen eigenen Unterstuumltzungswohnsitz an seinem Aufenthaltsort haben (vgl dazu Art 7 Abs 3 lit b ZUG) b) am Ort nach Art 4 ZUG wenn es erwerbstaumltig und in der Lage ist fuumlr seinen Le-
bensunterhalt selber aufzukommen Das erwerbstaumltige unmuumlndige Kind das in der Lage ist fuumlr seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen gilt wohnsitzrechtlich als erwachsen es hat seinen Unterstuumltzungswohnsitz dort wo es sich im Sinne von Art 4 ZUG mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhaumllt Fuumlr den Lebensunterhalt selber aufkommen kann das Kind wenn es wirtschaftlich selb-staumlndig ist und houmlchstens fuumlr ausserordentliche Auslagen noch auf elterliche Hilfe angewie-sen ist Nicht als erwerbstaumltig sind Lehrlinge und Lehrtoumlchter zu betrachten auch wenn sie einen zur Not ausreichenden Lohn erhalten da deren Taumltigkeit der Ausbildung und nicht dem Erwerb dient Auch Unmuumlndigen die ein Volontariat oder ein Praktikum absolvieren kann man keinen eigenen Wohnsitz zuerkennen wenn sie nicht in der Lage sind ohne zu-saumltzliche Leistungen der Eltern fuumlr ihren Lebensunterhalt aufzukommen c) am letzten Unterstuumltzungswohnsitz nach den Absaumltzen 1 und 2 wenn es dauernd
nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt Diese Bestimmung gilt nur fuumlr das unmuumlndige Kind das unter elterlicher Sorge steht wirt-schaftlich unselbstaumlndig ist und dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt dh wenn die Buchstaben a und b von Art 7 Abs 3 nicht anwendbar sind Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behoumlrdliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elter-lichen Sorge Anknuumlpfungspunkt ist hier der letzte von den Eltern oder einem Elternteil ab-geleitete Wohnsitz (Art 7 Abs 1 oder 2 ZUG) dh der Ort an dem das Kind unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw Wohnsitz gehabt hat Dieser Unterstuumltzungswohnsitz bleibt in diesen Faumlllen fuumlr die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche auch wenn die Eltern oder der Elternteil den ihren wechseln oder wenn das Kind nahtlos von einer Institution in eine andere umplatziert wird
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 24
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Es ist zwischen einem voruumlbergehenden bzw befristeten Fremdaufenthalt und dauernder Fremdplatzierung zu unterscheiden Voruumlbergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind zum Beispiel im Rahmen von Ferien Spi-tal- oder Kuraufenthalten IV-Abklaumlrungen fuumlr die Dauer der Unpaumlsslichkeit eines Elternteils oder bei auswaumlrtiger Schul- und Berufsausbildung Ein in einem Sonderschulheim unterge-brachtes Kind gilt nicht als dauernd fremdplatziert wenn es regelmaumlssig bei den Eltern zu Besuch ist und die Ferien zuhause verbringt und wenn die Eltern die Absicht haben das Kind nach Aufhoumlren der Sonderschulbeduumlrftigkeit wieder zu sich zu nehmen Anders waumlre es wenn die Eltern sich nicht um das fremdplatzierte Kind kuumlmmern und daher faktisch die Gruumlnde fuumlr einen Entzug der elterlichen Sorge vorliegen wuumlrden Auch wenn ein solcher nicht erfolgt ist von einer dauernden Fremdplatzierung auszugehen Erfolgt eine Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder fuumlr mehr als sechs Monate so kann in der Re-gel von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthaltes Therapeutische und der Abklaumlrung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen fuumlr eine dauernde Fremdplatzierung Eine (dauernde) Fremdplatzierung im Sinne von Art 7 Abs 3 lit c ZUG muss nicht von einer Behoumlrde angeordnet sein sondern kann auch durch den Inhaber bzw die Inhaberin der el-terlichen Sorge veranlasst werden Sie begruumlndet einen selbstaumlndigen Unterstuumltzungswohn-sitz der Kinder falls nicht klare Indizien fuumlr eine befristete Platzierung vorliegen Wenn die Umplatzierung der Kinder (von einem zum anderen Pflegeort) nahtlos erfolgte handelt es sich dabei nicht um eine Neuplatzierung und bleibt der bisherige Unterstuumltzungswohnsitz bestehen (ZUGRechtsfragenSKOS 3141) Die Unterbringung bei einem nicht uumlber die elterliche Sorge verfuumlgenden Elternteil stellt eine Fremdplatzierung dar Erst eine Ruumlckkehr zum Inhaber bzw Inhaberin der elterlichen Sorge beendet die Fremdplatzierung Zudem fuumlhrt dies wieder zu einem neuen Unterstuumltzungs-wohnsitz was sich auch auf die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons auswirken kann (ZUGRechtsfragenSKOS 3142) Faumllle in welchen die Eltern aus dem betreffenden Kanton wegziehen und das unmuumlndige Kind alleine in der (vorher gemeinsam benutzten) Wohnung verbleibt koumlnnen unter Art 7 Abs 3 lit c fallen (ZUGRechtsfragenSKOS 3144) Wenn ein Kind jedes Wochenende zu Hause bei seinen Eltern verbringt (sog laquoWochenin-ternatraquo) kann von keiner dauerhaften Fremdplatzierung gesprochen werden (ZUGRechtsfragenSKOS 3145) Auch wenn ein bereits fremdplatziertes Kind vier Wochen Ferien bei der Inhaberin der elter-lichen Sorge verbringt und danach in ein neues Heim eintritt wird die Fremdplatzierung nicht unterbrochen und bleibt sein urspruumlnglicher Fremdplatzierungswohnsitz erhalten (ZUG RechtsfragenSKOS 3146) Zwei Kinder deren Eltern in der Stadt X leben wohnen in der nahen Gemeinde Y bei einer Pflegefamilie Sie werden volljaumlhrig und bleiben dort da sie noch in der Lehre in der Stadt X sind Auch nach Eintritt der Volljaumlhrigkeit bleibt der (vormalige Fremdplatzierungs-) Unter-stuumltzungswohnsitz in der Stadt X da sich die beiden Kinder nur zu einem Sonderzweck (Ausbildung) weiterhin in der Gemeinde Y aufhalten und weil sie dort keinen neuen fuumlrsorge-rechtlichen Wohnsitz begruumlnden (ZUGRechtsfragenSKOS 3148)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 25
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Ein fremdplatziertes Kind lebte unmittelbar vor Heimeintritt bei seiner Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge in der Gemeinde X Waumlhrend des Heimaufenthalts geht die elterliche Sorge auf den Vater uumlber Das hat keinen Einfluss auf den Unterstuumltzungswohnsitz da die-ser waumlhrend der Fremdplatzierung konstant bleibt bzw weil dafuumlr auf die tatsaumlchlichen und rechtlichen Verhaumlltnisse vor der Fremdplatzierung abzustellen ist Deshalb ist der letzte ge-meinsame Wohnsitz von Vater und Kind (in der Gemeinde Y) hier nicht massgeblich (ZUGRechtsfragenSKOS 3149) Die Eltern eines fremdplatzierten Kindes haben sich im Kanton Aargau mit dem sogenann-ten Eltern- oder Versorgerbeitrag (Fr 1500 pro Tag) sowie durch Uumlbernahme der Neben-kosten an den Heimkosten zu beteiligen Diese Kostenbeteiligung betrifft fremdplatzierte Kinder im Rahmen der Sonderschulung Fuumlr fremdplatzierte Kinder ausserhalb der Sonderschulung haben die Eltern fuumlr die gesam-ten Kosten der Fremdplatzierung aufzukommen (Unterhaltspflicht Art 276 ZGB) oder ihrer Leistungsfaumlhigkeit entsprechend (F33 Elterliche Unterhaltspflicht Kapitel 5) Das Schulgeld gemaumlss Verordnung uumlber die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt ist keine Sozialhilfe (C5 Schule und Erstausbildung Kapitel 5) d) an seinem Aufenthaltsort in den uumlbrigen Faumlllen Laumlsst sich ein Unterstuumltzungswohnsitz aufgrund der vorstehenden Regelungen und auch aufgrund von Abs 1 und 2 des Art 7 ZUG nicht bestimmen so hat das Kind einen eigenen Unterstuumltzungswohnsitz an seinem Aufenthaltsort Diese Bestimmung wird nur in seltenen Ausnahmefaumlllen angewendet werden koumlnnen beispielsweise wenn der Aufenthaltsort der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge unbekannt ist oder diese(r) verstorben ist oder wenn im Ausland lebende Eltern das Kind bei Verwandten in der Schweiz unterbringen usw Wird ein Kind vom Ausland aus in der Schweiz platziert und lebt der Inhaber bzw die Inha-berin der elterlichen Sorge nicht in der Schweiz so hat es einen eigenen Unterstuumltzungs-wohnsitz am Aufenthaltsort (Art 7 Abs 3 lit d ZUG) Die unterstuumltzende Gemeinde kann Unterhaltsbeitraumlge der Eltern aufgrund des Haager Uumlbereinkommens vom 2 Oktober 1973 geltend machen Zu erwaumlhnen ist in diesem Zusammenhang auch noch das New Yorker Uumlbereinkommen uumlber die Geltendmachung von Unterhaltsanspruumlchen im Ausland (ZUGRechtsfragenSKOS 3143) Der Unterstuumltzungswohnsitz eines aus dem Ausland stammenden Kindes ohne Eltern in der Schweiz das in der Gemeinde X zunaumlchst bei Pflegeeltern gewohnt hat und welches jetzt in der Gemeinde Y lebt liegt (bis eine Vormundschaft errichtet wird) an seinem jeweiligen Auf-enthaltsort und damit zur Zeit in der Gemeinde Y (Art 7 Abs 3 lit d ZUG) Art 7 Abs 3 lit c ZUG (Fremdplatzierung) findet auf von den Pflegeeltern getrennte Kinder keine Anwendung Allerdings trifft die (ehemaligen) Pflegeeltern von aus dem Ausland zwecks Adoption einge-reisten Kindern aufgrund der eidg PflegekinderVO die gleiche Unterhaltspflicht wie jene von leiblichen Eltern (ZUGRechtsfragenSKOS 3147)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 26
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444 Beendigung des Unterstuumltzungswohnsitzes Der Unterstuumltzungswohnsitz einer Person endet wenn sie aus der bisherigen Wohnge-meinde wegzieht (Art 9 ZUG) dh hier nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepaumlck und dem Hausrat die Gemeinde ver-laumlsst Eine Beendigung des Unterstuumltzungswohnsitzes ist bei einem Wegzug anzunehmen sofern die bisherige Unterkunft aufgegeben worden ist selbst dann wenn eine spaumltere Ruumlckkehr beabsichtigt wird Anders kann es sich nur verhalten falls der Wohnort zum Vornherein nur zu einem bestimmten Zweck voruumlbergehend verlassen wird (z B Spitalaufenthalt Ferien-aufenthalt etc) Jemand ist nicht schon dann ohne Unterstuumltzungswohnsitz wenn zwischen den Daten von Ab- und Anmeldung eine (verhaumlltnismaumlssig geringe) zeitliche Luumlcke besteht Waumlhrend eines Klinikaufenthaltes dauert der Unterstuumltzungswohnsitz fort (Art 9 Abs 3 ZUG) Bei Zweifel uumlber den Zeitpunkt des Wegzugs (nicht aber uumlber den Wegzug als solcher) gilt (im Sinne ei-ner widerlegbaren Vermutung) das Datum der polizeilichen Abmeldung (Art 9 Abs 2 ZUG) (Quelle Bericht der Kommission ZUGRechtsfragen SKOS September 1998 3162) Hatte eine Person (vor dem Heimeintritt) im Kanton X Wohnsitz und befindet er sich dann zunaumlchst in einer Therapie im Kanton Y und schliesslich bei einer (von der Therapiestation vermittelten) Pflegefamilie im Kanton Z und taucht er danach fuumlr einen Monat in der Drogen-szene des Kantons U unter um anschliessend wieder in die Therapiestation im Kanton Y zu-ruumlckzukehren so ist der Unterstuumltzungswohnsitz im Kanton X nicht unter gegangen Dies ergibt sich auch aus der Betreuungsaufgabe des zustaumlndigen Fuumlrsorgeorgans (Ansicht der Kommissionsmehrheit) (Quelle Bericht der Kommission ZUGRechtsfragen SKOS Septem-ber 1998 3163)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 27
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445 Wohnsitzwechsel die nicht zur Beendigung des Unterstuumltzungswohnsitzes fuumlhren
Nicht zur Beendigung eines Unterstuumltzungswohnsitzes fuumlhrt es wenn jemand nur innerhalb der Gemeinde seine Unterkunft wechselt bzw weiterhin an wechselnden Orten in der glei-chen Gemeinde lebt Ebenso endet der Unterstuumltzungswohnsitz nicht wenn jemand die bis-herige Wohngemeinde nur voruumlbergehend und zu einem bestimmten Zweck verlaumlsst (Reise Kuraufenthalt befristetes Arbeitsverhaumlltnis in einem andern Kanton usw) und die bisherige Unterkunft beibehalten wird Der Wegzug aus der bisherigen Wohngemeinde um in ein Heim ein Spital oder eine an-dere Anstalt einzutreten oder die behoumlrdliche Verbringung in Familienpflege beendigen ei-nen bestehenden Unterstuumltzungswohnsitz ebenfalls nicht (Art 9 Abs 3 ZUG) Mit den Begriffen Heim Spital oder andere Anstalt sind gemaumlss Kommentar Thomet zum ZUG alle moumlglichen Versorgungseinrichtungen gemeint in welchen erwachsene Per-sonen zur persoumlnlichen Betreuung oder Pflege zur aumlrztlichen oder therapeutischen Be-handlung zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten Als Heime gelten zum Beispiel Alters- und Pflegeheime Blindenheime Buumlrgerheime Frauen- oder Maumlnnerheime Aufnahme- oder Wohnheime aller Art Unterkuumlnfte fuumlr Obdach-lose Formen des begleiteten Wohnens Kur- und Erholungsheime therapeutische Wohn-gemeinschaften fuumlr psychisch Kranke undoder Suchtkranke Wohngemeinschaften fuumlr Aidskranke usw Keine Heime sind die sogenannten Alterssiedlungen oder Seniorenresi-denzen deren Bewohnende nicht Pensionaumlre oder Pensionaumlrinnen sondern Wohnungs-mietende sind und einen eigenen Haushalt fuumlhren auch wenn die Vermietenden gewisse Dienstleistungen zur Verfuumlgung halten Ebenfalls keine Heime sind die Wohngemeinschaf-ten von Betagten oder von jungen Leuten die gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus mieten und darin haushalten Vom Begriff andere Anstalt werden abgesehen von der Familie jene Versorgungsein-richtungen erfasst die weder als Heim noch als Spital gelten Es sind dies beispielsweise Arbeitskolonien Arbeitserziehungsanstalten Abklaumlrungs- und Wiedereingliederungsstaumltten der IV oder SUVA Rehabilitationszentren fuumlr Alkohol- oder Drogenabhaumlngige Strafanstal-ten Untersuchungsgefaumlngnisse
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45 Notfallunterstuumltzungen 451 Rechtsgrundlagen Gemaumlss Art 13 ZUG muss der Aufenthaltskanton Schweizer Staatsangehoumlrigen die au-sserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen sind diese leisten Sinngemaumlss gilt dieser Artikel auch fuumlr auslaumlndische Staatsangehoumlrige mit Wohnsitz in der Schweiz 452 Begriffsdefinition Art 13 ZUG gilt nur fuumlr Personen die in der Schweiz einen Wohnsitz haben und die aus-serhalb ihres Wohnkantons ploumltzlich dringender Hilfe beduumlrfen und weder an ihren Wohnort zuruumlckkehren noch warten koumlnnen bis die Hilfe von dort aus geleistet wird Beispielsweise wird dies der Fall sein wenn jemand waumlhrend eines Besuchs- Ferien- oder Ausbildungs-aufenthaltes schwer erkrankt oder verunfallt und an Ort und Stelle aumlrztlicher Hilfe bedarf Die Notfallhilfe ist dann fuumlr solange als erforderlich zu betrachten als die Person nicht transport-faumlhig ist Ist Hilfe zwar erforderlich aber von Anfang an nicht sofort noumltig so muss die beduumlrftige Per-son sich von ihrem Aufenthaltsort aus selber oder durch Vermittlung der dortigen Behoumlrden an die Fuumlrsorgebehoumlrde ihres Wohnortes wenden Die Aufenthaltsgemeinde wird in der Re-gel die Ruumlckkehr an den Wohnort finanzieren muumlssen Lehnt die beduumlrftige Person die Ruumlckkehr an ihren Wohnort ab so ist der Wohnkanton anzufragen ob er die Kosten der weiteren Unterstuumltzung am Aufenthaltsort uumlbernimmt indem er einen Unterstuumltzungsauftrag im Sinne von Art 14 Abs 1 ZUG erteilt Lehnt er das ab so hat der Aufenthaltsort die Hilfe einzustellen
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453 Notfallanzeigen Notfallhilfe gemaumlss obiger Definition an Personen mit festem Wohnsitz in der Schweiz (Art 14 ZUG) werden dem Wohnkanton mit einer Notfallanzeige gemaumlss Art 30 ZUG gemeldet Der Wohnkanton leitet diese Notfallanzeigen an die Wohngemeinden weiter Bei Erhalt einer Notfallanzeige ist ua zu uumlberpruumlfen ob der angegebene Wohnsitz tatsaumlchlich besteht und damit der Kostenersatz zu Recht
geltend gemacht wird Wenn nicht muss beim fordernden Kanton gegen die Notfallan-zeige innert 30 Tagen Einsprache gemaumlss Art 33 ZUG erhoben werden Zur Einsprache berechtigt ist nicht die betroffene Gemeinde sondern der Kanton (siehe Art 29 Abs 1 ZUG) Es ist zu beachten dass die Einsprachefrist mit dem Tag zu laufen beginnt an welchem die kantonale Amtsstelle die Notfallanzeige erhalten hat Der Kantonale Sozi-aldienst muss daher moumlglichst umgehend uumlber allfaumlllige Unstimmigkeiten informiert wer-den (siehe auch Kapitel 8 Rechtsmittel pendent)
ob es sich um eine Person handelt fuumlr die ein anderer Kostentraumlger ersatzpflichtig ist
(zB Buumlrger eines anderen Kantones mit weniger als 2 Jahren Wohnsitz im Aargau) Wenn bei Erhalt der Notfallanzeige bereits feststeht dass ungedeckte Kosten entstehen empfiehlt sich vor allem bei Buumlrgern anderer Kantone eine sofortige Meldung an das kostenersatzpflichtige Gemeinwesen
ob allenfalls eine Ruumlcknahme in den Kanton Aargau in die Wege geleitet werden muss
(zB bei Spitalaufenthalten nach Erreichen der Transportfaumlhigkeit bei Aufenthalten von Drogenabhaumlngigen in Notschlafstellen und dergleichen)
ob Praumlmienausstaumlnde bei der Krankenversicherung bestehen (wenn es sich bei der Not-
fallhilfe beispielsweise um einen Spitalaufenthalt handelt)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 4 Seite 30
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454 Rechnungen anderer Kantone fuumlr Notfallunterstuumltzungen Der Kantonale Sozialdienst leitet Abrechnungen anderer Kantone fuumlr Notfallunterstuumltzungen in der Regel an die Wohngemeinde zur direkten Zahlung weiter Falls es sich dabei um un-bezahlt gebliebene Spital- oder Arztrechnungen handelt ist in jedem Fall mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen weil die Ausrichtung von Sozialhilfe nicht ohne deren Wissen erfolgen kann (und ohne Gesuch
um materielle Hilfe) sie ihre Ruumlckerstattungspflicht zur Kenntnis nehmen muss allfaumlllige Versicherungsanspruumlche abgeklaumlrt werden muumlssen Falls es sich bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt um keinen Notfall handelt duumlrfen die Kosten nicht dem Wohnkanton verrechnet werden Vielmehr traumlgt das betreffende Spital das Risiko besonders dann wenn ihm zudem eine Gutsprache nach KVG verweigert wor-den ist (Quelle Bericht der Kommission ZUGRechtsfragen SKOS September 1998 3181)
Handbuch Sozialhilfe Tabelle 1 Unterstuumltzung von Aargauer Buumlrgerinnen und Buumlrgern Schema fuumlr die Bestimmung des Kostentraumlgers Wohnsitzdauer bei Un-terstuumltzungsbeginn
Zuzugsort Kostentraumlger Gesetzliche Grundlagen
Unterstuumltzungsanzeige Abrechnung
Dauer nicht massgebend Unerheblich
(verschiedene Aargauer Gemein-den oder Zuzug aus anderem Kan-ton oder aus dem Ausland (wenn Wohnsitz dort weniger als 3 Jahre))
Jetzige Wohngemeinde sect 6 SPG sect 47 SPG
-- --
Laumlnger als 3 Jahre ausser-halb Kanton AG
Ausland Wohnsitz dort laumlnger als 3 Jahre
Bund fuumlr die ersten 3 Monate nach Zuzug Wohngemeinde danach
Art 3 ASFG sect 6 SPG sect 47 SPG
Unterstuumltzungsanzeige gemaumlss Art 31 ZUG 3-fach an Kanton
ZUG-Quartalsrechnung fuumlr Bund fuumlr die ersten 3 Monate (3-fach)
Fester Wohnsitz in einem anderen Kanton nur Auf-enthalt im Kanton Aargau
unerheblich Wohnkanton durch Auf-enthaltsgemeinde nur Notfallhilfe gem Art 12 und 13 ZUG
Art 16 ZUG sect 6 SPG
Notfallanzeige gem Art 30 ZUG (3-fach) so schnell wie moumlglich
ZUG-Quartalsrechnung an Kanton (3-fach)
Fester Wohnsitz in einer aargauischen Gemeinde nur Aufenthalt in einer anderen aargauischen Gemeinde
unerheblich jetzige Wohngemeinde durch Aufenthaltsge-meinde nur Notfallhilfe
sect 6 SPG sect 5 SPV
Gesuch um materielle Hilfe und Unterstuumltzungs-anzeige an jetzige Wohn-gemeinde
Quartalsrechnung an jetzige Wohngemeinde
Kein Wohnsitz nur Auf-enthalt im Kanton Aargau
unerheblich Kanton Aargau bis neuer Unterstuumltzungswohnsitz begruumlndet wird
sect 6 SPG sect 51 Abs 1 lit c SPG
Gesuch um materielle Hilfe und Unterstuumltzungs- anzeige an Kanton
Quartalsrechnung (2-fach) an Kanton
Formulare siehe Kapitel 9
Handbuch Sozialhilfe Tabelle 2 Uumlbrige Schweizer Staatsangehoumlrige (ohne Aargauer Buumlrgerinnen und Buumlrger) Schema fuumlr die Bestimmung des Kostentraumlgers Wohnsitzdauer in jetziger Wohngemeinde
Zuzugsort Kostentraumlger Gesetzliche Grund-lagen
Unterstuumltzungsanzeige Abrechnung
laumlnger als 2 Jahre in jetziger Wohngemeinde
unerheblich jetzige Wohngemeinde sect 6 SPG sect 47 SPG
-- --
weniger als 2 Jahre in jetzi-ger Wohngemeinde
ausserkantonale Ge-meinde
Heimatkanton bis 2 Jahre nach dem Zuzug
Art 16 ZUG Gesuch um materielle Hilfe Unterstuumltzungsanzeige gemaumlss Art 31 ZUG (3-fach) an Kanton innert 30 Tagen
ZUG-Quartals-rechnung an Kanton (3-fach) ohne KVG
do Ausland Wohnsitz dort weniger als 3 Jahre
Heimatkanton bis 2 Jahre nach dem Zuzug
Art 16 ZUG Gesuch um materielle Hilfe Unterstuumltzungsanzeige gemaumlss Art 31 ZUG (3-fach) an Kanton innert 30 Tagen
ZUG-Quartals-rechnung an Kanton (3-fach) ohne KVG
do Ausland Wohnsitz dort laumlnger als 3 Jahre
Bund fuumlr die ersten 3 Monate nach Zuzug Heimatkanton fuumlr weitere 21 Monate
Art 3 ASFG Art 16 ZUG
Gesuch um materielle Hilfe Unterstuumltzungsanzeige gemaumlss Art 31 ZUG (3-fach) an Kanton innert 30 Tagen
ZUG-Quartals-rechnung fuumlr Bund an Kanton (3-fach) fuumlr die ersten 3 Monate dann ZUG-Rechnung (3-fach) ohne KVG
do AG-Gemeinde mehre-re Wohnsitzwechsel innerhalb Aargau gesamte Wohndauer laumlnger als 2 Jahre
jetzige Wohngemeinde sect 6 SPG sect 47 SPG
-- --
do AG-Gemeinde Zuzug in den Aargau vor weniger als 2 Jahren
Heimatkanton bis 2 Jahre nach Zu-zug in den Kanton danach jetzige Wohngemeinde
Art 16 ZUG sect 6 SPG sect 47 SPG
Gesuch um materielle Hilfe Unter-stuumltzungsanzeige gem Art 31 ZUG an den Kanton (3-fach) innert 30 Tagen
ZUG-Quartals-rechnung an Kanton (3-fach) ohne KVG
Fester Wohnsitz in einer aargauischen Gemeinde nur Aufenthalt in einer anderen aargauischen Gemeinde
jetzige Wohngemeinde durch Aufenthaltsgemeinde nur Notfallhilfe
sect 6 SPG sect 5 SPV
Gesuch um materielle Hilfe und Unterstuumltzungsanzeige an jetzige Wohngemeinde
Quartalsrechnung an jetzige Wohngemein-de
Fester Wohnsitz in einem anderen Kanton nur Aufent-halt im Kanton Aargau
unerheblich Wohnkanton durch Aufenthaltsge-meinde nur Notfallhilfe gem Art 12 und 13 ZUG moumlglich
Art 14 ZUG Notfallanzeige gem Art 30 ZUG (3-fach) so schnell wie moumlglich
ZUG-Quartals-rechnung an Kanton (3-fach)
Handbuch Sozialhilfe Tabelle 2 Uumlbrige Schweizer Staatsangehoumlrige (ohne Aargauer Buumlrgerinnen und Buumlrger) Seite 2 Schema fuumlr die Bestimmung des Kostentraumlgers Wohnsitzdauer in jetziger Wohngemeinde
Zuzugsort Kostentraumlger Gesetzliche Grund-lagen
Unterstuumltzungsanzeige Abrechnung
kein Wohnsitz nur Aufent-halt im Kanton Aargau
unerheblich Heimatkanton bis neuer Unterstuumlt-zungswohnsitz begruumlndet wird
Art 12 und 15 ZUG Gesuch um materielle Hilfe Unterstuumltzungsanzeige gem Art 31 ZUG (3-fach) an Kanton innert 30 Tagen
ZUG-Quartals-rechnung an Kanton (3-fach) ohne KVG
Formulare siehe Kapitel 9
Handbuch Sozialhilfe Tabelle 3 Auslaumlndische Staatsangehoumlrige Schema fuumlr die Bestimmung des Kostentraumlgers Anwesenheitsstatus Kostentraumlger Gesetzliche Grundlage Unterstuumltzungsanzeige Abrechnung Bewilligung B C jetzige Wohngemeinde sect 6 SPG
sect 47 SPG -- --
Asylsuchende (N) Vorlaumlufig Aufgenommene (F)
Bund (siehe dazu die speziellen Bestimmungen des KSD Sektion Asylbewerberbetreuung)
Asylgesetz (AsylG) sect 18 Abs 3 SPG
siehe Weisungen siehe Weisungen
Bewilligung L abhaumlngig von Aufenthaltszweck Ruumlcksprache mit KSD
sect 5 Abs 4 SPG sect 6 SPG
Kopie Auslaumlnderausweis
Anerkannte Fluumlchtlinge mit Bewil-ligung B vorlaumlufig aufgenomme-ne Fluumlchtlinge (F) Schutzbeduumlrf-tige mit Aufenthaltsbewilligung
Bund bis zur Erteilung der Nieder-lassungsbewilligung
Art 31 Abs 2 AsylG
Gesuch um materielle Hilfe Kopie Auslaumlnderausweis Unterstuumltzungsanzeige
Spezielle Quartalsabrechnung (2-fach) gemaumlss Kreisschreiben 52001
Franzoumlsische Staatsangehoumlrige (nur Kinder Kranke Gebrechliche sowie Schwangere und stillende Muumltter)
Jetzige Wohngemeinde (30 Tage) Frankreich (ab 31 Tag) Ruumlcksprache mit KSD
Schweizerisch-Franzoumlsisches Fuumlrsorgeabkommen
Gesuch um materielle Hilfe bdquoBulletinldquo 3-fach bdquoCertificat drsquoImmatriculationldquo
Quartalsabrechnung (3-fach) ohne KVG
Fester Wohnsitz in einer aargaui-schen Gemeinde nur Aufenthalt in einer anderen aargauischen Gemeinde
Jetzige Wohngemeinde durch Aufenthaltsgemeinde nur Notfallhilfe
sect 6 SPG sect 5 SPV
Gesuch um materielle Hilfe an jetzige Wohngemeinde
Quartalsrechnung an jetzige Wohngemeinde
Auslaumlndische Staatsangehoumlrige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton nur Aufenthalt im Kanton Aargau
Wohnkanton nur Notfallhilfe gem Art 20 Abs 2 ZUG
Art 13 und 20 Abs 2 ZUG Notfallanzeige Art 30 ZUG ZUG-Quartalsabrechnung 3-fach
Auslaumlndische Staatsangehoumlrige ohne Wohnsitz in der Schweiz Aufenthalt im Kanton Aargau
Aufenthaltskanton nur Notfallhilfe gem Art 21 ZUG moumlglich
Art 21 ZUG sect 51 Abs 1 lit c SPG
Gesuch um materielle Hilfe Quartalsabrechnung 2-fach
Auslaumlndische Staatsangehoumlrige mit guumlltiger AG-Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz in einem anderen Kanton
Aufenthalts- bzw Wohnkanton Art 20 Abs 1 ZUG -- --
Handbuch Sozialhilfe Tabelle 3 Auslaumlndische Staatsangehoumlrige Seite 2 Schema fuumlr die Bestimmung des Kostentraumlgers Anwesenheitsstatus Kostentraumlger Gesetzliche Grundlage Unterstuumltzungsanzeige Abrechnung Auslaumlndische Staatsangehoumlrige mit guumlltiger ausserkantonaler Aufenthaltsbewilligung (oder Niederlassung) mit jetzigem Wohnsitz im Kt AG
Jetzige Wohngemeinde ab rechtskraumlftiger Verweigerung durch Migrationsamt houmlchstens Notfallhilfe
Art 13 und 20 ZUG sect 6 SPG sect 47 SPG Art 8 Abs 3 ANAG
-- --
EU-Staatsangehoumlrige (nur Arbeitssuchende)
Aufenthaltskanton nur Notfallhilfe moumlglich
Art 21 ZUG sect 5 Abs 4 SPG sect 51 Abs 1 lit c SPG
Gesuch um materielle Hilfe Kopie Auslaumlnderausweis Unterstuumltzungsanzeige
Quartalsabrechnung 2-fach
siehe auch Kapitel 44 Unterstuumltzungswohnsitz Formulare siehe Kapitel 9
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 1
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5 Immaterielle und Materielle Hilfe 51 Immaterielle Hilfe Immaterielle und materielle Hilfe ergaumlnzen sich und koumlnnen nicht losgeloumlst voneinander be-trachtet werden Das Hauptgewicht der Sozialhilfe liegt nicht allein auf der rein materiellen Hilfe sondern stellt die individuellen Beduumlrftigkeitsursachen fest und zielt weit blickend auf deren Behebung durch eine sorgfaumlltige und umfassende Betreuung der beduumlrftigen Perso-nen Die Verpflichtung zu umfassender Hilfeleistung wird in sect 4 SPG wie folgt umschrieben
1Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung foumlrdert die wirtschaftliche und persoumlnliche Selbststaumlndigkeit und unterstuumltzt die gesellschaftliche Integration
2Sozialhilfe umfasst immaterielle und materielle Hilfe sect 8 SPG fuumlhrt weiter aus
Immaterielle Hilfe umfasst insbesondere Beratung Betreuung und Vermittlung von Dienst-leistungen
Es entspricht der Philosophie des SPG dass die immaterielle Hilfe eine wesentlich gewichti-gere Rolle erhaumllt als bisher Dies kommt unter anderem in der Betonung der Foumlrderung von Selbsthilfe Selbstaumlndigkeit Selbstverantwortung und Eigenstaumlndigkeit in sect 1 SPG deutlich zum Ausdruck Die SPV beschraumlnkt sich in sect 7 auf eine allgemein gehaltene Umschreibung der immateriellen Hilfe
1Immaterielle Hilfe bezweckt die Behebung einer persoumlnlichen Notlage beugt einer Sozialhil-feabhaumlngigkeit vor oder ergaumlnzt die materielle Hilfe Wer immaterieller Hilfe bedarf kann um diese bei der zustaumlndigen Gemeinde nachsuchen Die immaterielle Hilfe ist unabhaumlngig von einem Gesuch um materielle Hilfe 2Immaterielle Hilfsmassnahmen richten sich nach der Problemlage der um Hilfe nachsuchen-den Person Sie erfolgen niederschwellig und im Einvernehmen mit ihr Vorbehalten bleiben Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einem Gesuch um materielle Hilfe
Das Spektrum der moumlglichen Leistungen im Rahmen der immateriellen Hilfe ist grundsaumltz-lich nicht beschraumlnkt und reicht vom einfachen Gespraumlch bis zu aufwendigen Beratungen und der Vermittlung verschiedenster Dienstleistungen Fachkundige Beratung traumlgt in erster Linie zur Loumlsung nicht materieller Probleme bei sie kann aber auch mithelfen materielle Not abzuwenden indem der hilfebeduumlrftigen Person Moumlglichkeiten zur Verbesserung ihrer finan-ziellen Situation aufgezeigt werden Viele Hilfesuchende kennen ihre Rechte nicht oder sind ohne Unterstuumltzung nicht in der Lage ihre Anspruumlche durchzusetzen Wirtschaftliche Not ist nicht Anspruchsvoraussetzung fuumlr immaterielle Hilfe Auch Personen in gesicherten finan-ziellen Verhaumlltnissen koumlnnen Beratung und Betreuung der Sozialbehoumlrde in Anspruch neh-men Eine persoumlnliche Notlage von einer gewissen Schwere muss allerdings vorliegen wo-bei dem Umstand Rechnung zu tragen ist dass auch objektiv geringfuumlgige Schwierigkeiten subjektiv als schwerwiegend oder gar als existenzbedrohend empfunden werden koumlnnen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 2
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Die immaterielle Hilfe schraumlnkt das Selbstbestimmungsrecht der Hilfe suchenden Person nicht ein Das Beratungs- oder Betreuungsverhaumlltnis kann jederzeit abgebrochen werden auf die vermittelte Dienstleistung kann verzichtet werden Es steht der Sozialbehoumlrde bei-spielsweise nicht zu im Rahmen der immateriellen Hilfe zwangsweise eine Therapie oder eine Einkommensverwaltung anzuordnen Die individuelle Situation kann jedoch dazu fuumlh-ren dass die Sozialbehoumlrde sich verpflichtet sieht auf eine geeignete vormundschaftliche Massnahme hinzuwirken Die zur immateriellen Hilfeleistung verpflichtete Behoumlrde kann die Hilfe selbst leisten oder die Hilfesuchenden an spezialisierte Einrichtungen vermitteln Im Rahmen der immateriellen Hilfe sind beispielsweise nachstehende Dienstleistungen denkbar Besprechen der Situation und Aufzeigen von Loumlsungsmoumlglichkeiten Erarbeiten eines Hilfsplans Staumlrkung des Selbstbewusstseins Foumlrderung der Selbstaumlndigkeit Information uumlber soziale Leistungen und Angebote sowie uumlber rechtliche Anspruumlche Haushaltanleitung Beratung betreffend Durchsetzung von Rechtsanspruumlchen zB gegenuumlber Sozialver-
sicherungen Arbeitgeber Vermieter usw Intensivere vom Einverstaumlndnis der Hilfe suchenden Person abhaumlngige Dienstleistun-
gen wie zB Einkommensverwaltung Vertretung gegenuumlber Dritten zur Durchsetzung von Rechtsanspruumlchen usw
Vermittlung von spezialisierter Hilfe (zB Schuldensanierung Rechtsberatung Budget-beratung medizinische oder psychologische Betreuung usw)
Durchfuumlhrung von Helferkonferenzen Die Durchfuumlhrung der immateriellen Hilfe ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden sie er-folgt oftmals formlos und bedarf somit nicht in jedem Fall eines Beschlusses der Sozialbe-houmlrde Wird die immaterielle Hilfe verweigert steht es der Hilfe suchenden Person zu den Erlass einer anfechtbaren Verfuumlgung zu verlangen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 3
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52 Materielle Hilfe 521 Voraussetzungen Erste Voraussetzung fuumlr die Ausrichtung von materieller Hilfe ist der aktuelle Mangel an hin-reichenden Mitteln fuumlr den Lebensunterhalt es muss Beduumlrftigkeit vorliegen Analog zu Art 2 ZUG umschreibt das Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz den Begriff der Beduumlrftigkeit in sect 5 Abs 1 wie folgt bdquoAnspruch auf Sozialhilfe besteht sofern die eigenen Mittel nicht genuumlgen und andere Hilfeleistun-gen nicht rechtzeitig erhaumlltlich sind oder nicht ausreichenldquo Ist diese Voraussetzung erfuumlllt besteht ungeachtet der Ursachen der Notlage ein Anspruch auf materielle Hilfe auch Selbstverschulden hebt den Anspruch nicht grundsaumltzlich auf sect 4 SPG beschraumlnkt das Ausmass der Hilfe auf die Sicherung der Existenz Diese ist gemaumlss sect 3 SPV so zu bemessen dass sie Ernaumlhrung Kleidung Obdach und medizinische Versor-gung gewaumlhrleistet Das soziale Existenzminimum gewaumlhrleistet zudem die Teilhabe am So-zial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhaumlltnissen Es ist dabei den persoumlnlichen Beduumlrfnissen sowie den oumlrtlichen Verhaumlltnissen Rechnung zu tragen Fuumlr die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz fuumlr Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vom 18 September 1997 fuumlr die Ausgestaltung und Bemes-sung der Sozialhilfe mit den seither ergangenen Aumlnderungen unter gewissen Vorbehalten verbindlich Die Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz konkretisiert das Subsidiaritaumltsprinzip Sozialhilfe kann nur ausgerichtet werden sofern die eigenen Mittel nicht genuumlgen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhaumlltlich sind oder nicht ausreichen Verlangt wird insbesondere der Einsatz von Einkuumlnften und Vermoumlgen Anspruumlchen aus familienrechtlicher Unterhalts- und Verwandtenunterstuumltzungspflicht An-spruumlche aus Sozial- und anderen Versicherungen Stipendien sowie Zuwendungen Dritter (sect 4 Abs 2 SPV) Das SPG stellt klar dass Hilfe auch dann zu gewaumlhren ist wenn zwar An-spruumlche bestehen diese aber (noch) nicht verfuumlgbar sind Zu erwartende Leistungen bei-spielsweise von Arbeitslosenversicherung Invalidenversicherung oder Pensionskasse sind gegen Abtretung zu bevorschussen (siehe Kapitel 58 und 59) Die Gewaumlhrung materieller Hilfe kann davon abhaumlngig gemacht werden dass der Anspruch fuumlr den Zeitraum der Unter-stuumltzung und im Umfang der Unterstuumltzungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird (sect 12 Abs 2 SPG) Werden ruumlckwirkend Leistungen erbracht ist die materielle Hilfe houmlchs-tens im Umfang der Nachzahlung zuruumlckzuzahlen (sect 12 Abs 1 SPG)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 4
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522 Formen der materiellen Hilfe Hilfsformen der materiellen Hilfe sind insbesondere Geldleistungen oder die Erteilung von Kostengutsprachen Liegen besondere Umstaumlnde vor kann materielle Hilfe auch auf andere Weise erbracht werden (sect 9 SPG) Besondere Umstaumlnde koumlnnten sein wenn die materielle Hilfe beziehende Person keine genuumlgende Gewaumlhr fuumlr eine zweckkonforme Verwendung der erbrachten Leistungen bietet Anstelle von Geldleistungen fallen insbesondere Direkt-zahlungen Gutscheine oder Sachleistungen in Betracht (sect 8 Abs 3 SPV) In der Regel wird materielle Hilfe in Bargeld ausgerichtet Geldleistungen sind am ehesten geeignet die Selbstaumlndigkeit und Eigenverantwortung der hilfsbeduumlrftigen Personen zu foumlr-dern und entsprechen deshalb am besten den grundlegenden Zielen der Sozialhilfe Wenn keine Gewaumlhr fuumlr die zweckmaumlssige Verwendung gegeben ist koumlnnen Zahlungen di-rekt an Dritte (Versicherungspraumlmien Wohnungskosten usw) geleistet werden Die Abgabe von Gutscheinen (beispielsweise fuumlr Verpflegung in Restaurants oder fuumlr Uumlbernachtungen) ist insofern problematisch als diese Personen in der Oumlffentlichkeit als Sozialhilfe-Empfaumlnger blossgestellt werden was uU einem Verstoss gegen die Menschenwuumlrde gleichkommt Die Abgabe von Sachleistungen dient zur Befriedigung eines unmittelbaren konkreten Be-darfes beispielsweise die Abgabe von Moumlbeln oder Haushaltgeraumlten die fuumlr die unterstuumltzte Person sonst nur mit hohen Aufwendungen zu beschaffen waumlren Die Kostengutsprache dient zur Sicherstellung von Leistungen Dritter Naumlheres dazu findet sich in Kapitel 55 Die Sozialbehoumlrde hat in jedem Einzelfall nach pflichtgemaumlssem Ermessen zu pruumlfen wel-che Form der materiellen Hilfe angemessen ist Zu beruumlcksichtigen sind insbesondere die Besonderheiten des Einzelfalles und die Persoumlnlichkeitsrechte der unterstuumltzten Person so-wie der haushaumllterische Einsatz oumlffentlicher Finanzmittel Der Hilfe suchenden Person ist ein angemessenes Mitspracherecht zu gewaumlhren (sect 5 Abs 3 SPG)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 5
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53 Das Unterstuumltzungsgesuch Notwendig ist ein Gesuch um materielle Hilfe der beduumlrftigen Person Diese hat uumlber ihre Verhaumlltnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben und die erforderlichen Un-terlagen vorzulegen (sect 2 Abs 1 SPG) Die Sozialbehoumlrde hat Personen die Leistungen nach dem SPG geltend machen beziehen oder erhalten haben auf ihre Verpflichtung zur wahr-heitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur sofortigen Meldung von Aumlnderungen der Verhaumlltnisse aufmerksam zu machen Sie sind auf die Folgen falscher oder unvollstaumlndiger Auskuumlnfte hinzuweisen und haben mit Un-terschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestaumltigen (sect 1 Abs 2 SPG) Das Gesuch um materielle Hilfe hat schriftlich zu erfolgen Am zweckmaumlssigsten ist es das gebraumluchli-che Formular bdquoGesuch um materielle Hilfeldquo (siehe Kapitel 9 Formulare) zu verwenden (For-mular-Nr 100) Das Gesuch ist in jedem Fall von der gesuchstellenden Person bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren in der Regel von beiden zu unterzeichnen (sect 8 Abs 2 SPV) Im weiteren ist die bdquoErklaumlrung zum Gesuch um materielle Hilfeldquo (Formular-Nr 101) sowie die bdquoVollmacht zum Gesuch um materielle Hilfeldquo (Formular-Nr 102) unterzeichnen zu lassen Die Erklaumlrung zum Gesuch um materielle Hilfe beinhaltet die Rechte und Pflichten der um Hilfe suchenden Person (unter anderem die Mitwirkungs- und Meldepflicht die Ruumlcker-stattung der unrechtmaumlssige Bezug sowie die Unterhalts- und Verwandtenunterstuumltzungs-pflicht)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 6
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54 Bemessung der Leistungen 541 Grundsaumltzliches Die Berechnung des Unterstuumltzungsbedarfs erfolgt durch eine Gegenuumlberstellung der an-rechenbaren Ausgaben und der verfuumlgbaren Einnahmen wobei vorhandenes Vermoumlgen weitgehend beruumlcksichtigt wird Ausgangspunkt fuumlr die Bedarfsberechnung ist der Grund-satz wonach der notwendige Lebensunterhalt so zu bemessen ist dass er die Existenzsi-cherung (Ernaumlhrung Kleidung Obdach und medizinische Versorgung) gewaumlhrleistet Es soll dabei den individuellen Verhaumlltnissen der Hilfe suchenden Personen Rechnung getragen werden (sect 5 Abs 2 SPG sect 3 Abs 1 SPV) Das soziale Existenzminimum gewaumlhrleistet zudem die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsle-ben nach den individuellen Verhaumlltnissen (sect 3 Abs 2 SPV)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 7
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542 Unterstuumltzungseinheit Unterstuumltzungseinheit ist grundsaumltzlich die Einzelperson Fuumlr die Berechnung der Hilfe ist auf deren finanzielle Situation abzustellen Bei Familien werden Vermoumlgen und Einkommen von Personen im gleichen Haushalt beruumlcksichtigt Fuumlr die Sozialhilfebemessung unerheblich ist der eheliche Guumlterstand Guumltertrennung beispielsweise kann also nicht bewirken dass einer der Ehegatten Unterstuumltzung bezieht und das Einkommen oder Vermoumlgen des anderen E-hegatten nicht in die Berechnung einbezogen werden kann Die in einer familienaumlhnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen duumlrfen in der Regel nicht als Unterstuumltzungseinheit erfasst werden (F51 SKOS-Richtlinien) Eheleute mit gemeinsamer Haushaltfuumlhrung sowie deren unmuumlndige Kinder werden rech-nerisch als ein Unterstuumltzungsfall behandelt obwohl die Ehefrau gemaumlss Art 6 ZUG einen eigenen Unterstuumltzungswohnsitz hat Bei Konkubinatspartnern mit gemeinsamen Kindern sind rechnerisch zwei Unter-stuumltzungsfaumllle zu fuumlhren wobei die Kinder dem Budget der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge zuzurechnen sind Das Bundesgericht geht davon aus dass im Konkubinatsverhaumlltnis keine gegenseitigen ge-setzlichen Unterhaltspflichten gelten Fuumlr das Sozialhilferecht sei indessen davon auszuge-hen dass die Partner eines stabilen Konkubinats sich gegenseitig unterstuumltzen Solange je-mand von dritter Seite tatsaumlchlich unterstuumltzt werde verstosse es nicht gegen das Willkuumlr-verbot ihm die staatliche Sozialhilfe zu verweigern selbst wenn der Dritte rechtlich nicht un-terstuumltzungspflichtig sei Solche freiwilligen Leistungen Dritter koumlnnten ohne Willkuumlr zu den eigenen Mitteln gezaumlhlt werden Es besteht somit die Vermutung der faktischen Unterstuumltzung in einem stabilen Konkubinat (dessen Qualifikation sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt) die es zu beruumlcksichtigen gilt
(Siehe F51 und Anhang 5VI)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 8
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543 Kopfteilung Haben Familienangehoumlrige die im gleichen Haushalt leben nicht die gleiche Staatsbuumlrger-schaft oder das gleiche Kantonsbuumlrgerrecht und sind dadurch verschiedene Kostentraumlger fuumlr die Unterstuumltzungskosten ersatzpflichtig so werden die Sozialhilfekosten nach Koumlpfen aufgeteilt Art 19 Abs 1 ZUG gilt hier sinngemaumlss auch fuumlr das innerkantonale Verhaumlltnis da beispielsweise fuumlr schweizerische und auslaumlndische Staatsangehoumlrige verschiedene Ko-stentraumlger ersatzpflichtig sein koumlnnen Das Kopfteilungsprinzip ist nur anwendbar fuumlr Eltern und ihre unmuumlndigen Kinder oder Stief-kinder Weitere Personen die im gleichen Haushalt leben (zB muumlndige Kinder Grossel-tern Enkel oder andere Verwandte Pflegekinder) duumlrfen nicht in die Familienunterstuumltzung und in das Kopfteilungsprinzip einbezogen werden Sie haben ein aufwanddeckendes Kost-geld zu bezahlen oder sind bei Beduumlrftigkeit selbstaumlndig zu unterstuumltzen Diejenigen Unterstuumltzungskosten die fuumlr alle Familienmitglieder bestimmt sind (zB Woh-nungskosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung) werden durch die Zahl der im gemein-samen Haushalt lebenden Familienmitglieder geteilt Kosten welche systemrelevant sind wie zum Beispiel Kinderfremdbetreuung Berufsauslagen Programmkosten fuumlr Beschaumlf-tigungsprogramme sind in der Regel auf die Koumlpfe aufzuteilen Die Pauschalen fuumlr den Grundbedarf I und II sowie den Zuschlag zum Grundbedarf I werden aufgrund der SKOS-Richtlinien den einzelnen Familienmitgliedern angerechnet ebenso die effektiven Kosten fuumlr die Krankenversicherung Diejenigen Unterstuumltzungen die ausschliesslich fuumlr die persoumln-lichen Beduumlrfnisse eines Familienmitgliedes bestimmt sind (zB Arzt- und Zahnarztkosten situationsbedingte Verkehrsauslagen) sind der verursachenden Person alleine anzurech-nen Einnahmen der erwachsenen Familienmitglieder wie Verdienst Renten- und andere Versi-cherungsleistungen Unterhalts- Verwandtenunterstuumltzungs- und andere Beitraumlge sind ent-weder einzelnen Koumlpfen anzurechnen oder nach Koumlpfen aufzuteilen Kinderalimente und de-ren Bevorschussung sind in der Regel fuumlr ein einzelnes Familienmitglied gedacht und auf dessen Unterstuumltzungsanteil allein anzurechnen ebenso Leistungen der Krankenversiche-rung fuumlr Arzt- oder Spitalbehandlungen Berechnungsbeispiele fuumlr die Kopfteilung finden sich unter Ziffer 546 (Programmkosten fuumlr Beschaumlftigungsprogramme koumlnnen in der Regel bei einer Kopfteilung im Rahmen des ZUG keinem anderen Kanton verrechnet werden siehe auch Ausfuumlhrungen Ziffer 510)
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544 SKOS-Richtlinien A Voraussetzungen und Grundsaumltze A1 Ziele der Sozialhilfe
Sozialhilfe sichert die Existenz beduumlrftiger Personen foumlrdert ihre wirtschaftliche und persoumlnliche Selbstaumlndigkeit und gewaumlhrleistet die soziale Integration Die wirtschaftliche Existenzsicherung und die persoumlnliche Hilfe werden von der neu-en seit 1 Januar 2000 guumlltigen Bundesverfassung ausdruumlcklich garantiert
Gemaumlss Artikel 12 der Bundesverfassung besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not geraumlt und nicht in der Lage ist fuumlr sich zu sorgen hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel die fuumlr ein menschenwuumlrdiges Dasein unerlaumlsslich sind In seiner bisherigen noch unter der alten Bundesverfassung ergangenen Praxis anerkannte das Bundesgericht ein ungeschriebenes Grundrecht auf Existenzsicherung (BGE 121 I 367) Dadurch war lediglich das zum Uumlberleben absolut notwendige Minimum bzw das absolute Existenzminimum (Ernaumlhrung Kleidung Obdach und medizinische Grundversorgung) ge-waumlhrleistet Die Gewaumlhrleistung des Rechts auf Existenzsicherung bildet die Grundlage der Sozialhilfe
Das soziale (im Gegensatz zum absoluten) Existenzminimum umfasst nicht nur die Existenz und das Uumlberleben der Beduumlrftigen sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben Es foumlrdert die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe
Sozialhilfe umfasst neben der physischen Existenzsicherung die Teilnahme und Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gemeinschaft Die Sozialhilfe wie sie in den kanto-nalen Sozialhilfegesetzen geregelt ist verfolgt weitergehende Ziele als das absolute Exis-tenzminimum
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A2 Zum ethischen Verstaumlndnis der Sozialhilfe Die Sozialhilfe entwickelte sich im Verlaufe der Jahrhunderte von den Bettelordnungen des 16 Jahrhunderts uumlber die Wohltaumltigkeitsvereine des Industriezeitalters zur oumlffentlichen Sozi-alhilfe im letzten Jahrhundert Von Epoche zu Epoche wurden die Probleme der Armut und der Umgang mit den Armen nach unterschiedlichen Gesichtspunkten angepackt die jeweils das Bild des Menschen und des Staates in einer bestimmten Zeit widerspiegeln Die vorliegenden Richtlinien beruhen auf einer modernen Auffassung der Sozialhilfe die un-serer Kultur unserer Gesellschaft und unserer Zeit entspricht
Alle Fuumlrsorge besteht darin dass man entweder einem Menschen hilft sich in der gegebenen Umwelt einzuordnen zu behaupten zurechtzufinden - oder dass man seine Umwelt so umgestaltet veraumlndert beeinflusst dass er sich darin bewaumlh-ren seine Kraumlfte entfalten kann (Alice Salomon 1926)
Moderne Sozialhilfe beruht auf zwei Pfeilern Sie foumlrdert die vorhandenen Ressourcen der Menschen die - aus welchen Gruumlnden auch immer - voruumlbergehend oder fuumlr laumlngere Zeit nicht in der Lage sind ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten bzw auch sonst fuumlr sich selber zu sorgen indem zielgerichtete materielle und immaterielle Hilfe im Ein-zelfall erbracht wird Dabei muss diese so ausgestaltet sein dass die Teilnahme und Teilha-be der Betroffenen am Sozial- und Arbeitsleben und damit die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe gefoumlrdert werden Auf der anderen Seite ist es die Aufgabe der Sozialhil-feorgane sich dafuumlr einzusetzen dass die gesellschaftlichen Strukturen (Erwerbsarbeit Bil-dung Gesundheit Wohnen) so ausgestaltet sind dass moumlglichst viele Menschen ihr Leben selbstverantwortlich und selbstbestimmt gestalten koumlnnen und die Entstehung von Armut verhindert wird Soziale Gerechtigkeit und die Wahrung der Menschenwuumlrde sind die Grund-lagen eines modernen Verstaumlndnisses von Sozialhilfe Jedes Mitglied unserer Gesellschaft hat die Pflicht in Selbstverantwortung sein Leben zu gestalten das Gemeinwesen sorgt solidarisch dafuumlr das denjenigen die es noumltig haben angepasste und wirksame Hilfe zukommt
Sozialhilfe ist Existenzsicherung und Integration Die Sozialhilfe versteht sich als unterstes Netz der sozialen Sicherheit das verhindert dass Personen oder Per-sonengruppen von der Teilnahme und Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlos-sen werden Sie traumlgt wesentlich dazu bei die Grundlagen unseres demokrati-schen Staates zu erhalten und den sozialen Frieden zu sichern
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A3 Sozialhilfe im Licht der gesellschaftlichen Entwicklung Die soziale Sicherung in der Schweiz in ihrer heutigen Form stammt aus der Nachkriegszeit Das fortgesetzte wirtschaftliche Wachstum erlaubte bis in die spaumlten 80er Jahre einen konti-nuierlichen Ausbau der Sozialversicherungen Die zentralen Saumlulen auf denen das System der sozialen Sicherung basiert sind die traditionelle Familienform und die Vollbeschaumlftigung Beide Stuumltzen haben sich radikal veraumlndert Fuumlr die neuen sozialen Risiken die sich aus der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und aus dem Wandel der sozialen Lebensformen erge-ben ist das traditionelle System der sozialen Sicherheit schlecht vorbereitet Der Sozialver-sicherungsschutz ist darum fuumlr weite Bevoumllkerungskreise bruumlchig geworden Dies sind die Gruumlnde warum in den letzten zehn Jahren die Sozialhilfe einen wesentlichen Teil der Auswirkungen des wirtschaftlichen und sozialen Strukturwandels und damit eine ste-tig wachsende Zahl der davon Betroffenen aufzufangen und abzusichern hat Die Bewaumllti-gung neuer struktureller und sozialer Problemlagen wird stillschweigend den Kantonen Gemeinden und privaten Organisationen uumlberlassen Zwar funktioniert die Sozialhilfe nach wie vor subsidiaumlr sieht sich aber mit einem drastischen Zuwachs der Fallzahlen und damit auch der Kosten konfrontiert Hinzu kommen neue soziale Problemlagen die fruumlher gar nicht oder zumindest nicht in dem gravierenden Ausmass bestanden haben Was sind die Hintergruumlnde dieser Entwicklung Durch die Liberalisierung und Deregulierung nationaler Maumlrkte durch die dritte technologische Revolution im Bereiche der Kommunikati-on und Information und durch neue Strategien bei den grossen Konzernen (Produktivitaumlts-steigerung Konzentration auf Kerngeschaumlfte Outsourcing globales Optimieren des Stand-ort-Portfolios) hat sich der Wettbewerb zwischen den Unternehmen und zwischen den Wirt-schaftsstandorten deutlich verschaumlrft Arbeitsplaumltze werden abgebaut andere die neue Fauml-higkeiten verlangen entstehen Der Sozialstaat wird als Standortfaktor interpretiert Die so-ziale Verantwortung der Wirtschaft wird in Frage gestellt Diese Entwicklungen haben die Handlungsgrundlagen der Sozialhilfe radikal veraumlndert Die Sozialhilfeorgane in der Schweiz haben - quantitativ und qualitativ - von voumlllig neuen Vor-aussetzungen auszugehen Der Sozialhilfe wird eine neue Rolle zugeschoben Bisher war die Sozialhilfe mit folgenden vier Merkmalen beschreibbar Sie war subsidiaumlr zum Sozialversicherungssystem Ihre Angebote waren voruumlbergehend und meist nur kurzfristig notwendig und konzentrierten sich auf die Bereiche in denen die Sozialhilfeabhaumlngigen ihre Selbstaumlndigkeit noch nicht wieder erreicht haben Der Kernauftrag der Sozialhilfe lag in der Bewaumlltigung individueller Notlagen Demgegenuumlber hat die Sozialhilfe heute neu eine komplementaumlre Funktion bei der materiel-len Existenzsicherung und bei der sozialen Integration zu garantieren Mangels Alternativen (soziale Integration durch Integration in den Arbeitsmarkt) hat sie diese Funktion nicht nur voruumlbergehend sondern dauerhaft zu uumlbernehmen Um den wirtschaftlichen und sozialen Ausschluss der Betroffenen zu verhindern entwickelt sie Angebote fuumlr diejenigen die die Moumlglichkeit zur wirtschaftlichen und sozialen Selbstaumlndigkeit nicht mehr haben Damit be-waumlltigt die Sozialhilfe nicht mehr nur individuelle sondern in einem wesentlichen Ausmass auch strukturelle Notlagen
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Die Sozialhilfe muss um sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen kompen-sierende Angebote zum sich verengenden Arbeitsmarkt bereitstellen Materielle Grundsicherung und Beratung im Einzelfall sind mit Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration zu verbinden (vgl Kapitel D)
Die Sozialhilfe ist gegenuumlber diesem schleichenden und einschneidenden Wandel ihrer Rol-le nicht untaumltig geblieben Im Rahmen der ihr zur Verfuumlgung stehenden Mittel reagiert sie of-fensiv auf die neuen Aufgaben Sie entwickelt Integrationsprogramme die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren und foumlrdert Anreize um aus der Sozialhilfeab-haumlngigkeit herauszukommen Die Integrationsaufgabe wird zunehmend wichtiger Das Ziel der Wiedereingliederung von erwerbslosen behinderten und beduumlrftigen Personen ist der Invalidenversicherung der Ar-beitslosenversicherung und der Sozialhilfe gemeinsam Darum draumlngt sich gerade in diesem Bereich eine enge und intensive Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungen und der Sozialhilfe auf um Doppelspurigkeiten zu verhindern und fuumlr die Betroffenen - unabhaumln-gig ihres Status - optimale Moumlglichkeiten zur beruflichen und sozialen Integration zu eroumlff-nen
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A4 Grundprinzipien der Sozialhilfe Die Sozialhilfe kennt fundamentale Prinzipien die in der Gesetzgebung vielfach nur ange-deutet werden Wahrung der Menschenwuumlrde Subsidiaritaumlt Individualisierung Bedarfsdeckung Angemessenheit der Hilfe Professionalitaumlt Kosten-Nutzen-Verhaumlltnis Wahrung der Menschenwuumlrde Dieser Grundsatz besagt dass jede Person um ihres Menschseins willen vom Gemeinwe-sen die Sicherung der baren Existenz fordern darf Zudem setzt dieser Grundsatz voraus dass der unterstuumltzten Person ein Mitspracherecht zukommt so dass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird Subsidiaritaumlt Sozialhilfe wird dann gewaumlhrt wenn die beduumlrftige Person sich nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhaumlltlich ist Es besteht kein Wahl-recht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe Die Sozialhilfe ist subsidiaumlr ge-genuumlber folgenden Hilfsquellen (Kapitel 51 52 54)
Moumlglichkeiten der Selbsthilfe Die hilfesuchende Person ist verpflichtet alles Zu-mutbare zu unternehmen um eine Notlage aus eigenen Kraumlften abzuwenden o-der zu beheben In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhande-nem Einkommen oder Vermoumlgen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft
Leistungsverpflichtungen Dritter Dem Bezug von Sozialhilfe gehen alle privat-
oder oumlffentlich-rechtlichen Anspruumlche vor In Frage kommen insbesondere Leis-tungen der Sozialversicherungen familienrechtliche Unterhaltsbeitraumlge Anspruuml-che aus Vertraumlgen Schadenersatzanspruumlche und Stipendien
Freiwillige Leistungen Dritter Sozialhilfeleistungen sind grundsaumltzlich auch subsi-
diaumlr gegenuumlber Leistungen Dritter die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wer-den
Individualisierung Das Prinzip der Individualisierung verlangt dass Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall ange-passt sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Zielen der be-troffenen Person im Besonderen entsprechen
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Bedarfsdeckung Dieses Prinzip besagt dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll die individuell kon-kret und aktuell ist Die Hilfe darf nicht von den Ursachen der Notlage abhaumlngig gemacht werden Sozialhilfeleistungen werden nur fuumlr die Gegenwart und (sofern die Notlage anhaumllt) fuumlr die Zukunft ausgerichtet nicht jedoch fuumlr die Vergangenheit Angemessenheit der Hilfe Unterstuumltzte Personen sollen materiell nicht besser aber auch nicht schlechter gestellt wer-den als Menschen in ihrer Umgebung die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich be-scheidenen Verhaumlltnissen leben Professionalitaumlt Sozialhilfe umfasst in der Regel eine genaue Abklaumlrung der sozialen Situation der hilfesu-chenden Person einen gemeinsam mit ihr ausgearbeiteten Hilfsplan und ein auf ihre Situa-tion zugeschnittenes Hilfsangebot Die materielle Hilfe wird wenn noumltig durch persoumlnliche Fachberatung ergaumlnzt Kosten-Nutzen-Verhaumlltnis Das Kosten-Nutzen-Verhaumlltnis soll durch gewisse Standardisierungen optimiert werden Ne-ben einfachen Richtlinien zur Berechnung des Unterstuumltzungsbudgets gilt es auch an ver-schiedene Moumlglichkeiten der Sozialberatung zu denken Nicht alle Sozialhilfesuchenden brauchen in gleichem Mass individuelle Beratung und in vielen Faumlllen ist eine gruppenweise Beratung moumlglich (zB im Rahmen von Integrationsprogrammen)
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A5 Rechte und Pflichten unterstuumltzter Personen
Die Sozialhilfeorgane sollten die allgemeinen Rechte und Pflichten von Sozialhil-fesuchenden auf einem Merkblatt festhalten
A51 Rechte
Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet die Grundrechte (materielle Rechte und Verfahrensrechte) der unterstuumltzten Personen zu respektieren
Rechts- und Handlungsfaumlhigkeit Die Tatsache dass eine Person Sozialhilfe bezieht schraumlnkt ihre zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfaumlhigkeit nicht ein Sie kann insbesondere nach wie vor Vertraumlge abschliessen ein Testament abfassen oder Prozesse fuumlhren Die Unterstuumltzung hat keine Auswirkung auf die Ausuumlbung der elterlichen Sorge Sozialhilfeorgane duumlrfen nur dann im Namen der unter-stuumltzten Person Rechte und Pflichten begruumlnden wenn sie dazu ausdruumlcklich ermaumlchtigt sind (Vollmacht) Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzoumlgerung Sozialhilfeorgane duumlrfen eine Entscheidung nicht ausdruumlcklich ablehnen oder stillschwei-gend unterlassen Sie duumlrfen die Behandlung eines Gesuches auch nicht uumlber Gebuumlhr ver-zoumlgern Rechtliches Gehoumlr und Akteneinsicht Unterstuumltzte Personen haben das Recht auf Akteneinsicht das Recht auf Orientierung Aumlus-serung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklaumlrung das Recht auf Pruumlfung der Vorbrin-gen und auf Begruumlndung des Entscheides sowie das Recht sich im Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen Schriftlich begruumlndete Verfuumlgung Die Sozialhilfeorgane eroumlffnen ihre Entscheide schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel Nicht vollumfaumlnglich gutgeheissene Gesuche sowie belastende Verfuumlgungen sind zu be-gruumlnden Die Begruumlndung muss so umfassend sein dass die betroffene Person in der La-ge ist die Tragweite der Verfuumlgung zu beurteilen und diese allenfalls in voller Kenntnis der Umstaumlnde an die Beschwerdeinstanz weiterzuziehen In der Verfuumlgung muumlssen die Uumlberle-gungen genannt werden von denen sich die Sozialhilfeorgane leiten liessen und auf die sie sich stuumltzen Vorbehalten bleibt das kantonale Recht Hilfe zur Selbsthilfe Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet den Betroffenen solche Hilfe anzubieten die sie in den Stand setzt eine Notlage abzuwenden oder ihre Situation selbstaumlndig zu verbessern bzw zu stabilisieren
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A52 Pflichten
Die Pflichten der unterstuumltzen Personen richten sich primaumlr nach den kantonalen Sozialhilfegesetzen (Ausnahme Asylbereich)
Auskunftspflicht Wer Sozialhilfe beantragt ist verpflichtet wahrheitsgetreu uumlber seine Einkommens- Vermouml-gens- und Familienverhaumlltnisse Auskunft zu geben Insbesondere muss Einsicht in Unterla-gen wie Mietvertraumlge Lohnabrechnungen Gerichtsentscheide etc gewaumlhrt werden Mitwirkungspflicht Die hilfesuchenden Personen sind verpflichtet bei der Abklaumlrung des Sachverhaltes mitzu-wirken und alle Veraumlnderungen in ihren persoumlnlichen und finanziellen Verhaumlltnissen zu mel-den soweit sie fuumlr die Sozialhilfe relevant sind Minderung der Unterstuumltzungsbeduumlrftigkeit Wer Sozialhilfe erhaumllt muss seinerseits alles in seiner Kraft Stehende tun um die Notlage zu lindern oder zu beheben Sozialhilferechtliche Ruumlckerstattungspflicht Vgl Kapitel E3
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A6 Unterstuumltzungsbudget und Unterstuumltzungsbeduumlrftigkeit
Das individuelle Unterstuumltzungsbudget setzt sich aus der materiellen Grund-sicherung und aus situationsbedingten Leistungen zusammen
Zur materiellen Grundsicherung zaumlhlen folgende Positionen Grundbedarf I und II fuumlr den Lebensunterhalt Wohnungskosten (samt uumlblichen Nebenauslagen) medizinische Grundversorgung (einschliesslich Zahnarztkosten) Durch die materielle Grundsicherung wird das Recht auf eine menschenwuumlrdige Existenz verwirklicht Eine Kuumlrzung oder Beschneidung von Budgetpositionen muss deshalb beson-ders hohen Anforderungen genuumlgen (vgl Kapitel A1) Sie darf auf keinen Fall das absolute Existenzminimum tangieren Die situationsbedingten Leistungen (vgl Kapitel C) tragen (uumlber die Existenzsicherung hin-aus) dazu bei soziale Integration zu erhalten Desintegration aufzuhalten und Reintegration zu foumlrdern
Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermoumlglichen den unterstuumltzten Perso-nen in der Regel einen Lebensstandard der uumlber dem absoluten Existenzmini-mum liegt
Ob eine Person unterstuumltzt werden muss zeigt nur ein genauer Vergleich der anrechenba-ren Ausgaben und Einnahmen fuumlr ihren Haushalt Je nach Situation kann der Bedarf bei gleicher Haushaltsgroumlsse auch mit identischen Wohnungs- und Gesundheitskosten unter-schiedlich hoch sein
In der Regel sind Haushaltungen unterstuumltzungsbeduumlrftig wenn das verfuumlgbare monatliche Einkommen nicht ausreicht um die Kosten fuumlr das soziale Existenz-minimum zu decken
Diese Berechnung des Unterstuumltzungsbudgets gilt fuumlr alle laumlngerfristig unterstuumltzten Perso-nen die in Privathaushaltungen leben und die faumlhig sind den damit verbundenen Verpflich-tungen nachzukommen Vorbehalten bleiben kurzfristige Unterstuumltzungen mit Uumlberbruuml-ckungscharakter (waumlhrend max 3 Monaten) und einer realistischen Chance fuumlr Wiederher-stellung der materiellen Unabhaumlngigkeit In diesen Faumlllen kann das soziale Existenzminimum sowohl unterschritten als auch uumlberschritten werden wobei das absolute Existenzminimum in jedem Fall gewaumlhrleistet sein muss Die Darstellung auf der folgenden Seite gibt einen Uumlberblick uumlber die verschiedenen Ausga-bepositionen des individuellen Unterstuumltzungsbudgets Die darin aufgefuumlhrten Rubriken ent-sprechen den einzelnen Teilen in den Kapiteln B und C dieser Richtlinien
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A7 Auszahlung von Unterstuumltzungsleistungen
Unterstuumltzungsleistungen werden auf Grund einer Verfuumlgung der zustaumlndigen Behoumlrde gewaumlhrt
Gestuumltzt auf das kantonale Prozessrecht gewaumlhrt das zustaumlndige Sozialhilfeorgan Unter-stuumltzungsleistungen mittels einer Verfuumlgung Diese kann einen Rahmencharakter haben und nur die anrechenbaren Bedarfs- und Einnahmepositionen enthalten Die zustaumlndige Dienst-stelle hat so die Moumlglichkeit das Budget regelmaumlssig den effektiven Kosten (Ausgaben) und Einnahmen anzupassen Ist die hilfesuchende Person mit der Bemessung der Unterstuumltzung bzw dem ausbezahlten Betrag nicht einverstanden hat sie Anspruch auf eine schriftliche Verfuumlgung mit Rechtsmittelbelehrung
Das zustaumlndige Sozialhilfeorgan uumlberweist den Unterstuumltzungsbetrag in der Re-gel auf ein Konto der betroffenen Person oder haumlndigt ihn in Form eines Schecks aus
In begruumlndeten Faumlllen das heisst wenn die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder wenn sie vom bargeldlosen Zahlungsverkehr uumlberfordert ist kann die zustaumlndige Dienststelle die Unterstuumltzung ratenweise bar ausbezahlen oder die Rechnungen direkt begleichen Naturalleistungen haben einen diskriminierenden Charakter Sie duumlrfen deshalb nur in Aus-nahmefaumlllen und mit besonderer Begruumlndung abgegeben werden
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A8 Kuumlrzungen von Unterstuumltzungsleistungen A81 Grundsaumltze Die Sozialhilfeorgane haben einerseits die Pflicht die materielle Existenz sicherzustellen an-gepasste soziale Integrationsmassnahmen anzubieten und besondere Integrationsanstren-gungen von Sozialhilfesuchenden auch finanziell anzuerkennen Sie haben andererseits auch das Recht Leistungskuumlrzungen zu pruumlfen wenn es an Kooperation mangelt wenn die Integrationsanstrengungen ungenuumlgend sind oder wenn Unterstuumltzung unrechtmaumlssig be-zogen wird
Leistungskuumlrzungen brauchen eine gesetzliche Grundlage (in der kantonalen Ge-setzgebung) muumlssen im oumlffentlichen Interesse liegen und haben dem Grundsatz der Verhaumlltnismaumlssigkeit zu entsprechen Kuumlrzungen duumlrfen nicht in das verfas-sungsrechtlich geschuumltzte absolute Existenzminimum eingreifen
Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 13 1 Die Gewaumlhrung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden 2 Werden Auflagen und Weisungen die unter Androhung der Folgen
bei Missachtung erlassen wurden nicht befolgt koumlnnen die Leistungen gekuumlrzt werden
Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 15 1 Bei Kuumlrzungen der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu be-
achten Kuumlrzungen sind in der Regel zu befristen 2 Die Existenzsicherung liegt bei 65 des Grundbedarfs I gemaumlss
SKOS-Richtlinien Diese Grenze darf auch bei der Kuumlrzung gebundener Ausgaben wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprauml-mien nicht unterschritten werden Absatz 3 bleibt vorbehalten
3 Verhaumllt sich die unterstuumltzte Person rechtsmissbraumluchlich kann eine Kuumlrzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfol-gen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor wenn das Verhalten der unterstuumltzten Per-son einzig darauf ausgerichtet ist in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 21
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Ergaumlnzende Hinweise Die Anrechnung der Betriebskosten fuumlr Motorfahrzeuge gemaumlss sect 10 Abs 5 lit c SPV hat Kuumlrzungscharakter Da bei einer Exmatrikulation eines Motorfahrzeuges keine vertraglichen Aspekte beruumlcksich-tigt werden muumlssen ist die Fristsetzung zur Umsetzung der Exmatrikulation welche den Kuumlrzungsgrund beseitigen vermag bei maximal 30 Tagen anzusetzen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 22
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A82 Kuumlrzungsgruumlnde Die Kuumlrzungsgruumlnde ergeben sich aus dem kantonalen Recht Sozialhilfeleistungen koumlnnen gekuumlrzt werden wenn unrechtmaumlssiger Leistungsbezug grobe Pflichtverletzungen oder Rechtsmissbrauch vorliegen In diesen Faumlllen besteht ein oumlffentliches Interesse an einer Lei-stungskuumlrzung
Leistungskuumlrzungen sind schriftlich in Form einer beschwerdefaumlhigen Verfuuml-gung zu eroumlffnen Sie sind zu begruumlnden Vorgaumlngig muss das Informations- bzw Mahnverfahren durchgefuumlhrt werden
Bei der Kuumlrzung von Sozialhilfeleistungen ist zu pruumlfen ob die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren die betroffene Person vorgaumlngig klar informiert und verwarnt worden ist so dass
sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist die Kuumlrzung in einem angemessenen Verhaumlltnis zum Fehlverhalten bzw Verschul-
den steht die betroffene Person durch eine Aumlnderung ihres Verhaltens selbst dafuumlr sorgen
kann dass der Anlass fuumlr die Kuumlrzung wegfaumlllt und diese deshalb zu einem spaumlte-ren Zeitpunkt aufgehoben werden kann
die berechtigten Interessen von Kindern und Jugendlichen angemessen beruumlck-sichtigt sind
Zwangsmassnahmen sind im Rahmen des Sozialhilferechts nicht zulaumlssig
Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 13 1 Die Gewaumlhrung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden 2 Werden Auflagen und Weisungen die unter Androhung der Folgen
bei Missachtung erlassen wurden nicht befolgt koumlnnen die Leistungen gekuumlrzt werden
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 23
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Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 15 1 Bei Kuumlrzungen der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu be-
achten Kuumlrzungen sind in der Regel zu befristen 2 Die Existenzsicherung liegt bei 65 des Grundbedarfs I gemaumlss
SKOS-Richtlinien Diese Grenze darf auch bei der Kuumlrzung gebundener Ausgaben wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprauml-mien nicht unterschritten werden Absatz 3 bleibt vorbehalten
3 Verhaumllt sich die unterstuumltzte Person rechtsmissbraumluchlich kann eine Kuumlrzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfol-gen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor wenn das Verhalten der unterstuumltzten Per-son einzig darauf ausgerichtet ist in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen
Ergaumlnzende Hinweise Liegen von der Arbeitslosenversicherung verfuumlgte Sperrtage vor so ist zu uumlberpruumlfen wie weit rechtsmissbraumluchliches Verhalten vorliegt welches zu Sperrtagen (Einstelltagen) ge-fuumlhrt hat Liegt rechtsmissbraumluchliches Verhalten vor kann die materielle Hilfe um den GB II gekuumlrzt werden Als weitere Moumlglichkeit kann die Kuumlrzung des GB I (bis 30 ) gepruumlft wer-den Bei der Kuumlrzung des GB II und des GB I ist die Verhaumlltnismaumlssigkeit der Massnahme zum rechtsmissbraumluchlichen Verhalten zu beruumlcksichtigen Bei jungen Erwachsenen in der Sozialhilfe (Kapitel H11) die Auflagen und Weisungen nicht einhalten koumlnnen die Leistungen entsprechend gekuumlrzt werden (Kapitel A8 sinngemaumlss)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 24
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A83 Kuumlrzungsumfang Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhaumlltnismaumlssigkeit koumlnnen folgende Kuumlrzungen abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden Nichtgewaumlhren Kuumlrzen oder Streichen von situationsbedingten Leistungen Nichtgewaumlhren Kuumlrzen oder Streichen des Grundbedarfs II fuumlr den Lebensunter-
halt erstmalig fuumlr die Dauer von maximal zwoumllf Monaten Diese Massnahme kann jeweils nach einer gruumlndlichen Uumlberpruumlfung um maximal weitere zwoumllf Monate verlaumlngert werden
Der Grundbedarf I fuumlr den Lebensunterhalt kann um max 15 fuumlr die Dauer von bis zu sechs Monaten gekuumlrzt werden sofern qualifizierte Kuumlrzungsgruumlnde vorlie-gen (grobe Pflichtverletzung unrechtmaumlssiger Leistungsbezug in besonders gra-vierenden oder wiederholten Faumlllen) In Ausnahmefaumlllen kann die Kuumlrzung verlaumln-gert und die Hilfe auf das absolute Existenzminimum reduziert werden Diese Massnahme muss periodisch uumlberpruumlft werden
Weitergehende Kuumlrzungen haben keine Grundlage Sie sind nicht zulaumlssig (vgl Kapitel A1)
Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 15 1 Bei Kuumlrzungen der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu be-
achten Kuumlrzungen sind in der Regel zu befristen 2 Die Existenzsicherung liegt bei 65 des Grundbedarfs I gemaumlss
SKOS-Richtlinien Diese Grenze darf auch bei der Kuumlrzung gebundener Ausgaben wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprauml-mien nicht unterschritten werden Absatz 3 bleibt vorbehalten
3 Verhaumllt sich die unterstuumltzte Person rechtsmissbraumluchlich kann eine Kuumlrzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfol-gen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor wenn das Verhalten der unterstuumltzten Per-son einzig darauf ausgerichtet ist in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen
Ergaumlnzende Hinweise Grundsaumltzlich erachtet das Bundesgericht die Kuumlrzung von Unterstuumltzungsleistungen als zu-laumlssig wenn sich die unterstuumltzte Person rechtsmissbraumluchlich verhaumllt Rechtsmissbrauch kann vorliegen wenn das Verhalten des Beduumlrftigen einzig darauf ausgerichtet ist in den Genuss von Hilfeleistungen zu gelangen wenn er also bewusst eine Erwerbsmoumlglichkeit ausschlaumlgt um sich statt dessen unterstuumltzen zu lassen (BGE 2P1472002 vom 040303)
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 25
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Liegen von der Arbeitslosenversicherung verfuumlgte Sperrtage vor so ist zu uumlberpruumlfen wie weit rechtsmissbraumluchliches Verhalten vorliegt welches zu Sperrtagen (Einstelltagen) ge-fuumlhrt hat Liegt rechtsmissbraumluchliches Verhalten vor kann die materielle Hilfe um den GB II gekuumlrzt werden Als weitere Moumlglichkeit kann die Kuumlrzung des GB I (bis 30 ) gepruumlft wer-den Bei der Kuumlrzung des GB II und des GB I ist die Verhaumlltnismaumlssigkeit der Massnahme zum rechtsmissbraumluchlichen Verhalten zu beruumlcksichtigen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 26
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A84 Nichtgewaumlhren resp Einstellung von Leistungen Es ist unzulaumlssig Unterstuumltzungsleistungen nicht zu gewaumlhren oder einzustellen Wenn je-doch eine betroffene Person sich weigert die zur Bedarfsbemessung noumltigen Angaben bei-zubringen obwohl sie ermahnt wurde und ihr die Konsequenzen schriftlich angedroht wor-den sind muss das zustaumlndige Sozialhilfeorgan erhebliche Zweifel an der Beduumlrftigkeit die-ser Person haben Das zustaumlndige Sozialhilfeorgan kann deshalb in diesem Falle mit schrift-licher Verfuumlgung Unterstuumltzungsleistungen nicht gewaumlhren resp einstellen Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 15 3 Verhaumllt sich die unterstuumltzte Person rechtsmissbraumluchlich kann eine
Kuumlrzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfol-gen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor wenn das Verhalten der unterstuumltzten Per-son einzig darauf ausgerichtet ist in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen
Ergaumlnzende Hinweise Siehe Kapitel 12 Rechtsprechung19 (BGE 2P1472002 vom 040303)
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 27
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A9 Zusammenarbeit zwischen der privaten und oumlffentlichen Sozialhilfe A91 Ausgangslage Die Aufgabenteilung zwischen oumlffentlichen und nichtstaatlichen nicht profitorientierten sozia-len Institutionen hat heute komplementaumlren Charakter Das Ausmass der privaten Ausgaben im Funktionsbereich der Sozialhilfe belaumluft sich auf rund ein Drittel der Ausgaben der oumlffent-lichen Hand Private Institutionen stellen nicht wegzudenkende soziale Angebote und Dienst-leistungen zur Verfuumlgung Dieser namhaften Rolle ist Rechnung zu tragen Deshalb gilt es die Beziehungen zwischen oumlffentlichen und privaten Institutionen im Hinblick auf das Ziel der sozialen und beruflichen Integration von Klientinnen und Klienten partner-schaftlich zu gestalten
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 28
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A92 Grundsaumltze
Die Koordination der oumlffentlichen und privaten Sozialhilfe hat zum Ziel die sozialen Leistun-gen fuumlr Klientinnen und Klienten zu verbessern Dieses Ziel wird erreicht durch die Schaffung eines kohaumlrenten und harmonisierten sozialen Netzwerks von oumlf-
fentlichen und privaten Diensten den Austausch von Informationen Wissen und Kompetenzen die Teilnahme der privaten Institutionen an der Ausgestaltung und Realisierung
der Sozialpolitik den Zugang beduumlrftiger Personen zu geeigneten sozialen Stellen Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 44 Abs 3 3 Sie (die Sozialbehoumlrde) foumlrdert und koordiniert die private soziale Tauml-
tigkeit in der Gemeinde und die Zusammenarbeit von oumlffentlichen und privaten Sozialinstitutionen
AG
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A93 Massnahmen Leistungsauftraumlge Die Ausgestaltung von Leistungsauftraumlgen mit verbindlichen Zielvereinbarungen zwischen Institutionen erfolgt auf partnerschaftlicher Basis Gesetzliche Grundlage Der Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen privaten und oumlffentlichen Sozialinstitutionen wird in die kantonalen Sozialhilfegesetze aufgenommen Oumlffentlichkeitsarbeit Um die Kenntnisse uumlber Ausmass und Charakter der privaten sozialen Hilfe zu foumlrdern wird eine offensive Oumlffentlichkeitsarbeit betrieben Vertrauensbildende Massnahmen Oumlffentliche und private Institutionen foumlrdern den Fachaustausch und etablieren einen rei-bungslosen Informationsfluss Koordination Mit der flaumlchendeckenden Schaffung von Koordinations- und Kompetenzzentren wird ein in-terdisziplinaumlrer Integrationsansatz verfolgt Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 43 4 Sie (die Gemeinde) kann ihre Aufgaben nach diesem Gesetz an Dritte
uumlbertragen Sie stellt dabei den Datenschutz sicher sect 44 3 Sie (die Sozialbehoumlrde) foumlrdert und koordiniert die private soziale Tauml-
tigkeit in der Gemeinde und die Zusammenarbeit von oumlffentlichen und privaten Sozialinstitutionen
AG
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B Materielle Grundsicherung B1 Begriff und Bedeutung
Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen Diese sind im Umfang der empfohlenen Betraumlge bzw der ef-fektiven Kosten anzurechnen Abweichungen von dieser Regelung sind nur im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung oder im Rahmen der vorliegenden Richtli-nien zulaumlssig Sie muumlssen durch das zustaumlndige Sozialhilfeorgan begruumlndet ver-fuumlgt werden
Uumlber die materielle Grundsicherung wird nicht nur das verfassungsmaumlssige Recht auf eine menschenwuumlrdige Existenz eingeloumlst sondern auch der in der Schweiz uumlbliche Unter-stuumltzungsstandard gemaumlss den kantonalen Sozialhilfegesetzen vorgegeben Dieser Unter-stuumltzungsstandard uumlbersteigt das absolute Existenzminimum (vgl Kapitel A1) Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt (je nach Groumlsse und Zusammensetzung
des Haushaltes abgestuft) die Wohnungskosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten) die Kosten fuumlr die medizinische Grundversorgung AHV-Mindestbeitraumlge gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und unterliegen keiner Ruumlcker-stattungspflicht Aufgrund der Bundesgesetzgebung uumlber die AHVIV (Art 11 AHVG und Art 3 IVG) uumlbernimmt das zustaumlndige Gemeinwesen die AHV-Mindestbeitraumlge fuumlr beduumlrftige Personen (Kapitel 545 511)
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B2 Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt B21 Anspruch und Inhalt
Allen Beduumlrftigen die in einem Privathaushalt leben und faumlhig sind einen sol-chen zu fuumlhren steht der Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt zu (vgl Kapitel A6)
Der Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt umfasst alle notwendigen Lebenshaltungskosten und setzt sich zusammen aus
dem nach Haushaltsgroumlsse abgestuften Grundbedarf I fuumlr den Lebensunter-halt
dem Zuschlag zum Grundbedarf I dem regional differenzierten Grundbedarf II fuumlr den Lebensunterhalt
DER GRUNDBEDARF FUumlR DEN LEBENSUNTERHALT UMFASST DIE FOLGENDEN AUSGABEPOSITIONEN
Nahrungsmittel Getraumlnke und Tabakwaren Bekleidung und Schuhe Energieverbrauch (Elektrizitaumlt Gas etc) ohne Wohnnebenkosten Laufende Haushaltsfuumlhrung (ReinigungInstandhaltung von Kleidern und Woh-
nung) inkl Kehrichtgebuumlhren Kleine Haushaltsgegenstaumlnde Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (zB selbst gekaufte
Medikamente) Verkehrsauslagen inkl Halbtaxabo (oumlffentlicher Nahverkehr Unterhalt Ve-
loMofa) Nachrichtenuumlbermittlung (zB Telefon Post) Unterhaltung und Bildung (zB Konzession RadioTV Sport Spielsachen Zei-
tungen Buumlcher Schulkosten Kino Haustierhaltung) Koumlrperpflege (zB Coiffeur Toilettenartikel) persoumlnliche Ausstattung (zB Schreibmaterial) Auswaumlrts eingenommene Getraumlnke Uumlbriges (zB Vereinsbeitraumlge kleine Geschenke)
Nicht inbegriffen sind die Wohnungsmiete die Wohnnebenkosten und die Kosten fuumlr die medizinische Grundversorgung sowie die situationsbedingten Leistungen (vgl Kapitel C)
Die Zusammensetzung der Ausgabepositionen und die empfohlenen Betraumlge ent-sprechen dem Budget von Haushalten unselbstaumlndig Erwerbender mit niedrigem Einkommen (dh der untersten 20 des Einkommensspektrums gemaumlss schwei-zerischer Verbrauchsstatistik)
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Der Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt wird auf den gleichen Zeitpunkt wie die Ergaumlnzungsleistungen zur AHVIV der Teuerung angepasst
Grundlage fuumlr die Berechnung der Teuerung ist der so genannte SKOS-Index der vom Bundesamt fuumlr Statistik ermittelt wird Dieser wird vom Landesindex der Konsumentenpreise abgeleitet und beruumlcksichtigt die Preisentwicklung der Waren und Dienstleistungen die im Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt enthalten sind Ausgangswert fuumlr die Anpassungen an die Teuerung ist der SKOS-Index vom September 2000 mit einem Stand von 999 Punkten (auf der Basis Mai 2000 = 100 Punkte zuzuumlglich der nicht ausgeglichenen Teuerung von 08 )
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B22 Grundbedarf I fuumlr den Lebensunterhalt
Der Grundbedarf I fuumlr den Lebensunterhalt entspricht dem Minimum das zu einer auf die Dauer angelegten menschenwuumlrdigen Existenz in der Schweiz noumltig ist und darf deshalb nur in begruumlndeten Ausnahmefaumlllen und zeitlich befristet unter-schritten werden (vgl Kapitel A8)
Der Grundbedarf I fuumlr den Lebensunterhalt wird nach der Anzahl Personen in einem ge-meinsam gefuumlhrten Haushalt festgesetzt Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kin-dern und Erwachsenen ist im Rahmen der Gesamtpauschale in Haushalten mit weniger als drei Personen uumlber 16 Jahren unerheblich Im Sinne der angestrebten Harmonisierung mit dem betreibungsrechtlichen Existenzmini-mum bildet der betreibungsrechtliche Grundbetrag fuumlr den 1-Personen-Haushalt die Aus-gangsbasis fuumlr den Grundbedarf I fuumlr den Lebensunterhalt Fuumlr die Berechnung des Bedarfs bei Mehrpersonenhaushalten kommt die von der SKOS entwickelte und erprobte Aumlquiva-lenzskala (= Vergleichbarkeit der Lebenshaltungskosten bei zunehmender Haushaltsgroumlsse) zur Anwendung Diese Aumlquivalenzskala beruumlcksichtigt die verfuumlgbaren statistischen Informa-tionen aus der schweizerischen Verbrauchsstatistik und wird wissenschaftlich als plausibel und angemessen beurteilt Damit wird dem Auftrag der Sozialhilfe nachgelebt die soziale In-tegration insbesondere von Familien zu foumlrdern
(siehe Anhang 5XII) EMPFOHLENE BETRAumlGE FUumlR DEN GRUNDBEDARF I FUumlR DEN LEBENSUNTERHALT AB 2003 Haushaltsgroumlsse PauschaleMonat Aumlquivalenzskala Pauschale pro
(gerundet) In Person und Monat (gerundet)
Franken Franken 1 Person 1rsquo030ndash 100 2 Personen 1rsquo576ndash 153 788ndash 3 Personen 1rsquo916ndash 186 639ndash 4 Personen 2rsquo205ndash 214 551ndash 5 Personen 2rsquo493ndash 242 499ndash 6 Personen 2rsquo781ndash 270 463ndash 7 Personen 3rsquo070ndash 298 438ndash pro weitere Person plus Fr 285ndash Der Pauschalbetrag ermoumlglicht es Personen die unterstuumltzt werden das verfuumlgbare Ein-kommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafuumlr zu tragen Ist eine unterstuumltzte Person dazu nachweislich nicht im Stand sorgt die zustaumlndige Stelle fuumlr geeignete Hilfe (zB Budgetberatung Pro-Rata-Auszahlungen direkte Begleichung von Rechnungen)
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Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 10 2 Die Pauschale fuumlr den Lebensunterhalt entspricht dem Grundbedarf I
der SKOS-Richtlinien abzuumlglich 5
Haushaltsgroumlsse Pauschale Mt abzgl 5 Betrag AG Person Mt AG 1 Person 1030 51 979 2 Personen 1576 79 1497 749 3 Personen 1916 96 1820 607 4 Personen 2205 110 2095 523 5 Personen 2493 125 2368 474 6 Personen 2781 139 2642 440 7 Personen 3070 153 2917 416 pro weitere Person 285 14 271 271
Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 10 1 Fuumlr die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizeri-
schen Konferenz fuumlr Sozialhilfe erlassenen Richtlinien fuumlr Sozialhilfe vom 18 September 1997 fuumlr die Ausgestaltung und Bemessung der So-zialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den seither ergangenen Aumlnderungen unter Vorbehalt der Absaumltze 2-5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausfuumlhrungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten gemaumlss Anhang verbindlich
2 Die Pauschale fuumlr den Lebensunterhalt entspricht dem Grundbedarf I der SKOS-Richtlinien abzuumlglich 5
sect 15 Abs 2 2 Die Existenzsicherung liegt bei 65 des Grundbedarfs I gemaumlss
SKOS-Richtlinien Diese Grenze darf auch bei der Kuumlrzung gebundener Ausgaben wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprauml-mien nicht unterschritten werden Absatz 3 bleibt vorbehalten
AG
AG
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Annahme bei der Gewichtung der Ausgabenpositionen nach SKOS Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt I und II Ausgabenpositionen Gewichtung
in GB I und II Nahrungsmittel Getraumlnke und Tabakwaren 3377 Bekleidung und Schuhe 1299 Energieverbrauch (Elektrizitaumlt Gas etc) ohne Wohnnebenkosten 390 Laufende Haushaltfuumlhrung (ReinigungInstandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl Kehricht
390
Kleine Einrichtungsgegenstaumlnde 129 Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (zB selbst gekauf-te Medikamente)
260
Verkehrauslagen inkl Halbtaxabo (oumlffentlicher Nahverkehr Unterhalt Ve-loMofa)
519
Nachrichtenuumlbermittlung (Telefon PTT) 519 Unterhaltung und Bildung (zB Radio Foto Spielsachen Haustierhaltung Kino Konzession RadioTV Zeitungen Buumlcher Schulkosten)
1299
Koumlrperpflege (Coiffeur Toilettenartikel) 519 Persoumlnliche Ausstattung (zB Schreibmaterial Rucksack) 260 Auswaumlrtige Getraumlnke 519 Hausrat- und Haftpflichtversicherung 260 Uumlbriges (zB Vereinsbeitraumlge kleine Geschenke) 260
Total 100 Die vorliegende Gewichtung kann allenfalls zur Ermittlung der Einzelpositionen innerhalb der Pauschale GB I und GB II herangezogen werden Sie kann im Einzelfall abweichen Sie kann als Richtwert herangezogen werden
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B23 Zuschlag zum Grundbedarf I Wenn in einem Haushalt mehr als zwei Personen uumlber 16 Jahren leben lassen sich einzelne Ausgabepositionen nicht mehr in demselben Verhaumlltnis reduzieren (zB Ausgaben fuumlr Be-kleidung und Schuhe Koumlrperpflege Verkehrsauslagen Sport Bildung) Weil die in diesen Richtlinien angewendete Aumlquivalenzskala diesen Sachverhalt nicht genuumlgend beruumlcksichtigt ist fuumlr solche Haushalte ein Zuschlag vorzusehen
Der monatliche Zuschlag zum Grundbedarf I betraumlgt ab der dritten Person uumlber 16 Jahre Fr 206ndash pro Person
Dieser Zuschlag wird wie folgt berechnet
(Anzahl Personen uumlber 16 Jahre ndash 2) x Fr 206ndash Jugendliche uumlber 16 Jahre sollen durch diesen zusaumltzlichen Betrag die Moumlglichkeit erhalten uumlber einen Teil ihrer Ausgaben eigenverantwortlich zu verfuumlgen (vgl auch Kapitel E13) Er beruumlcksichtigt bei Erwachsenen die in Wohngemeinschaft leben den Umstand dass sie nur teilweise eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden
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B24 Grundbedarf II fuumlr den Lebensunterhalt
Der Grundbedarf II fuumlr den Lebensunterhalt bezweckt die regional differenzierte Erhoumlhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert Er steht allen finanziell unterstuumltzten Haus-haltungen zu
Der Grundbedarf II fuumlr den Lebensunterhalt ist das materielle Bindeglied zu einem Haus-haltseinkommen das die Erhaltung der sozialen Integration resp die Wiedereingliederung zum Ziel hat Unterstuumltzte gewinnen damit an Selbstaumlndigkeit sie erhalten gewisse Wahl-moumlglichkeiten im Rahmen von Guumltern und Dienstleistungen zB fuumlr sportliche und kulturelle Aktivitaumlten Bildung oder zusaumltzliche Verkehrsauslagen
Der Grundbedarf II fuumlr den Lebensunterhalt betraumlgt im Mittel 10 des Grund-bedarfs I Die Bandbreite beruumlcksichtigt die unterschiedlichen Lebensstandards der Regio-nen und betraumlgt +- 5 des Mittelwertes
Die Bandbreite zwischen Minimal- und Maximalansatz beruumlcksichtigt die verfuumlgbaren empiri-schen Daten uumlber die Unterschiede bei einem bescheidenen Lebensstandard zwischen den verschiedenen Regionen der Schweiz Zwar unterscheiden sich die effektiven Lebenshal-tungskosten in unserem Land nur unwesentlich Der Lebensstil und damit der Lebensstan-dard sind jedoch regional unterschiedlich Die zustaumlndigen Sozialhilfeorgane koumlnnen dieser Tatsache Rechnung tragen indem sie die Betraumlge in der vorgegebenen Bandbreite entspre-chend ansetzen Dagegen ist es unzulaumlssig Betraumlge ohne weitere Begruumlndung im Einzelfall unterschiedlich festzulegen (Willkuumlrverbot) Liegen von der Arbeitslosenversicherung verfuumlgte Sperrtage vor so ist zu uumlberpruumlfen wie weit rechtsmissbraumluchliches Verhalten vorliegt welches zu Sperrtagen (Einstelltagen) ge-fuumlhrt hat Liegt rechtsmissbraumluchliches Verhalten vor kann die materielle Hilfe um den GB II gekuumlrzt werden EMPFOHLENE BETRAumlGE FUumlR DEN GRUNDBEDARF II FUumlR DEN LEBENSUNTERHALT AB 2003 Haushaltsgroumlsse Pauschale Pauschale Pauschale Guumlltiger
Minimum pro Mittel pro Maximum pro Regional- Monat Monat Monat ansatz Franken Franken Franken
1 Person 46ndash 103ndash 160ndash 2 Personen 71ndash 158ndash 244ndash 3 Personen 86ndash 192ndash 297ndash ab 4 Personen 100ndash 220ndash 342ndash
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 38
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Ansaumltze Aargau Haushaltsgroumlsse Pauschale Pauschale
Minimum pro Mittel pro Monat Monat Franken Franken
1 Person 46ndash 103ndash 2 Personen 71ndash 158ndash 3 Personen 86ndash 192ndash ab 4 Personen 100ndash 220ndash Leben mehrere Erwachsene in einer familienaumlhnlichen Gemeinschaft (vgl Kapitel F51) und bilden nur teilweise eine Wirtschaftsgemeinschaft so ist fuumlr jede unterstuumltzte Person der Grundbedarf II fuumlr den 1-Personen-Haushalt zu gewaumlhren Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 10 1 Fuumlr die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizeri-
schen Konferenz fuumlr Sozialhilfe erlassenen Richtlinien fuumlr Sozialhilfe vom 18 September 1997 fuumlr die Ausgestaltung und Bemessung der So-zialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den seither ergangenen Aumlnderungen unter Vorbehalt der Absaumltze 2-5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausfuumlhrungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten gemaumlss Anhang verbindlich
3 Fuumlr die Betraumlge des Grundbedarfs II gilt eine Bandbreite zwischen Minimum und Mittelwert Der anwendbare Grundbedarf II wird von der Gemeinde generell festgelegt
Ergaumlnzende Hinweise Die Sozialbehoumlrden haben einen Grundsatzentscheid zu treffen wie hoch der Grundbedarf II in ihrer Gemeinde unter Einhaltung von sect 10 Abs 3 SPV angesetzt wird
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 39
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B25 Personen in stationaumlren Einrichtungen Beduumlrftigen Personen in stationaumlren Einrichtungen (Heimen Kliniken etc) in therapeuti-schen Wohngemeinschaften oder in Pensionen ist an Stelle des Grundbedarfs fuumlr den Le-bensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewaumlhren Die Houmlhe der Pauschale ist nach der koumlrperlichen und geistigen Mobilitaumlt abzustufen
Diese Pauschale betraumlgt Fr 255ndash bis 510ndash pro Monat falls nicht anderweitige kantonale Regelungen gelten
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 40
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B3 Wohnungskosten
Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins) soweit dieser im ortsuumlblichen Rahmen liegt Ebenfalls anzurechnen sind die ver-traglich vereinbarten Nebenkosten (bzw bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Gebuumlhren sowie die absolut noumltigen Reparaturkosten)
Kosten fuumlr Heizung und Warmwasser (zB Elektro- und Holzheizungen Elektroboiler) sind nach effektivem Aufwand zu verguumlten sofern sie nicht uumlber die Wohnnebenkosten mit dem Vermieter abgerechnet werden Uumlberhoumlhte Wohnkosten sind solange zu uumlbernehmen bis eine zumutbare guumlnstigere Louml-sung zur Verfuumlgung steht Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe die Sozialhilfebezuumlge-rinnen und -bezuumlger bei der Suche nach guumlnstigem Wohnraum aktiv zu unterstuumltzen Uumlbli-che Kuumlndigungsbedingungen sind in der Regel zu beruumlcksichtigen Bevor der Umzug in eine guumlnstigere Wohnung verlangt wird ist die Situation im Einzelfall genau zu pruumlfen Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu beruumlcksichti-gen die Groumlsse und die Zusammensetzung der Familie eine allfaumlllige Verwurzelung an ei-nem bestimmten Ort das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration Beim Bezug einer preiswerten Wohnung sollte die Hinterlegung einer Kaution oder eine Mietzinsgutsprache der Sozialhilfeorgane vermieden werden Ist dies nicht moumlglich zaumlhlt dieser Betrag als eine Unterstuumltzungsleistung im Rahmen der Wohnungskosten Die Sozial-hilfeorgane muumlssen die Ruumlckerstattung sicherstellen Bei einem Wegzug aus der Gemeinde sollte das bisherige Sozialhilfeorgan abklaumlren ob der kuumlnftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird Fuumlr die bei einem Wegzug zu uuml-bernehmenden Kosten gilt Kapitel C8
Werden innerhalb einer familienaumlhnlichen Gemeinschaft (vgl Kapitel F51) nicht alle Personen unterstuumltzt so gilt folgendes Im ersten Schritt wird der Mietzins festgelegt der fuumlr die entsprechende Haushaltsgroumlsse angemessen ist Im zwei-ten Schritt wird dieser Betrag gem Kapitel F51 auf die Personen aufgeteilt Der anteilsmaumlssige Betrag wird alsdann ins Unterstuumltzungsbudget aufgenommen
Wenn eine Person laumlngerfristig unterstuumltzt wird hat sie keinen Anspruch auf die Erhaltung ihres Wohneigentums Es ist aber wenn die Zinsbelastung vertretbar ist stets zu pruumlfen ob die Mehrkosten die durch die Erhaltung des Eigentums fuumlr die Oumlffentlichkeit entstehen nicht durch eine Grundpfandsicherheit abgedeckt werden koumlnnen (vgl Kapitel E22) Weigern sich unterstuumltzte Personen eine guumlnstigere Wohnung zu suchen oder in eine effek-tiv verfuumlgbare und zumutbare guumlnstigere Wohnung umzuziehen dann koumlnnen die anre-chenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden der durch die guumlnstigere Woh-nung entstanden waumlre Dies bedeutet unter Umstaumlnden dass die unterstuumltzte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kuumlndigung erhaumllt In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet eine Notunterkunft zur Verfuumlgung zu stellen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 41
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Ergaumlnzende Hinweise Jungen Erwachsenen ist zuzumuten eine guumlnstige Wohngelegenheit zu suchen Dabei ist ein einfaches Zimmer mit oder ohne Kochgelegenheit ein Studentenheim oder das Teilen der Wohnung mit anderen zumutbar Eine eigene Wohnung wird nur bewilligt wenn hierfuumlr besondere Gruumlnde (wie zB Haushalt mit Kindern medizinische Gruumlnde fehlende Angebote guumlnstiger Moumlglichkeiten etc) geltend gemacht werden (H11 zu Kapitel E13) Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 11 3 Vermoumlgen ist unter Ansetzung einer angemessenen Frist grundsaumltz-
lich zu verwerten 4 Unterbleibt die Verwertung wird der daraus mutmasslich zu erzielen-de Erloumls als eigene Mittel angerechnet 5 Ist die Verwertung nicht moumlglich nicht zumutbar oder im gegenwaumlrti-gen Zeitpunkt nicht angezeigt hat die Hilfe suchende Person eine Ruumlckerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen Die Ruumlckerstattungs-forderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsuumlbergangs faumlllig Bei Grundeigentum ist die Ruumlckerstattung pfandrechtlich sicherzustellen 6 Fuumlr Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 42
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B4 Medizinische Grundversorgung B41 Krankenversicherung und Selbstbehalte Franchisen
Eine angemessene Gesundheitsversorgung gehoumlrt zum sozialen Existenz-minimum Normalerweise wird sie durch die obligatorische Krankenpflege-versicherung (Grundversicherung) gemaumlss KVG gewaumlhrleistet
Besteht ausnahmsweise kein Versicherungsschutz so sind die Gesundheitskosten gegebe-nenfalls von der Sozialhilfe zu decken Dies gilt auch fuumlr Selbstbehalte und Franchisen Trotz des Obligatoriums kommt es vor dass in der Schweiz lebende Personen nicht gegen Krankheit versichert sind Dabei kann es sich insbesondere um Nichtsesshafte handeln Bei ihnen sollte die Sozialhilfe fuumlr den Versicherungsschutz besorgt sein Die Praxishilfen enthal-ten dazu konkrete Empfehlungen (vgl Kapitel H8) Die obligatorische Krankenversicherung gewaumlhrt Leistungen bei Krankheit Unfall (soweit da-fuumlr keine Unfallversicherung aufkommt) und bei der Niederkunft Familien und Einzelperso-nen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhaumlltnissen haben Anspruch auf Praumlmienermaumlssi-gung Houmlhe und Art der Praumlmienverbilligung sind von Kanton zu Kanton verschieden
Die Praumlmien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) gel-ten nicht als Sozialhilfeleistung Sie duumlrfen daher einem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen (zB Heimatkanton vgl ZUG Art 3 Abs lit B) nicht in Rechnung gestellt werden Vorbehalten sind kantonale Ausfuumlhrungsbestimmungen zum KVG
Jener Teil der Praumlmien fuumlr die obligatorische Krankenversicherung den beduumlrftige Personen allenfalls selbst bezahlen muumlssen ist als Aufwandposition im Unterstuumltzungsbudget zu be-ruumlcksichtigen ebenso wie die Kosten fuumlr Selbstbehalte und Franchisen
In begruumlndeten Ausnahmefaumlllen oder uumlber einen absehbaren Zeitraum hinweg koumlnnen auch Praumlmien fuumlr weitergehende Versicherungsleistungen angerechnet werden Dieser Teil der Praumlmien gilt dann als individuelle Sozialhilfeleistung (vgl Kapitel C2)
Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 10 4 Die Praumlmien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im
Rahmen der materiellen Hilfe zu uumlbernehmen
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 43
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B42 Zahnarztkosten
Ausser in Notfaumlllen ist vor jeder Behandlung ein Kostenvoranschlag zu verlangen (vgl Kapitel H2) Dieser soll auch uumlber das Behandlungsziel Auskunft geben
Die Kosten werden zum SUVA-Tarif resp zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons uumlbernom-men Die Kosten jaumlhrlicher Zahnkontrollen und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) sind in jedem Fall anzurechnen Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarz-tes einschraumlnken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen (Kapitel 554)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 44
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H2 Zu Kapitel B42 Erlaumluterungen zu zahnaumlrztlichen Behandlungen Es ist zu unterscheiden zwischen Notfallbehandlung und Sanierung Die Notfallbehandlung soll Patientinnen bzw Patienten schmerzfrei und kaufaumlhig machen diese Ziele koumlnnen mit einfachen zT provisorischen zahnaumlrztlichen Mitteln erreicht werden Eine einfache und zweckmaumlssige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltenswuumlrdiger Zaumlhne und Wurzelreste in der Erhaltung strategisch wichtiger Zaumlhne im Legen von Fuumlllungen (Amal-gam- oder Kunststoffaufbauten) und in der zur Erhaltung der laumlngerfristigen Kaufaumlhigkeit nouml-tigen Luumlckenversorgung mit teilprothetischen Methoden (va Modellguss) Kronen- und Bruuml-ckenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung so-lange die Gebissfront nicht betroffen ist
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 45
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C Situationsbedingte Leistungen C1 Begriff und Anspruch
Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesund-heitlichen wirtschaftlichen und familiaumlren Lage einer unterstuumltzten Person
Die Aufwendungen fuumlr situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstuumlt-zungsbudget beruumlcksichtigt sofern sie in einem sinnvollen Verhaumlltnis zum erzielten Nutzen stehen Massgebend ist ob die Selbstaumlndigkeit und soziale Einbettung einer unterstuumltzten Person erhalten bzw gefoumlrdert wird oder ob groumlsserer Schaden abgewendet werden kann Situationsbedingte Leistungen koumlnnen langfristig wirken (zB bei erwerbsbedingten Kosten) oder aber zur kurzfristigen Stabilisierung (zB bei familiaumlren Krisensituationen) beitragen Die Anrechnung der Kosten fuumlr situationsbedingte Leistungen ist abhaumlngig von der besonde-ren Lebenssituation der unterstuumltzten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses Der gesamte pro Monat verfuumlgbare Budgetbetrag soll einschliesslich der situationsbeding-ten Leistungen stets in einem angemessenen Verhaumlltnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstuumltzten Person stehen
Die Beurteilung dieser Hilfen erfordert entsprechende Fachkraumlfte und Situations-kenntnisse
Die zustaumlndige Behoumlrde stuumltzt sich dabei in der Regel auf begruumlndete Antraumlge von Fachper-sonen die mit der Situation der Betroffenen und mit dem Verlauf des Hilfsprozesses vertraut sind
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 46
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C2 Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen
Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten fuumlr Leistun-gen die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen im konkre-ten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind
Hier geht es um folgende Leistungskategorien uumlber die Grundversorgung hinausgehender Versicherungsschutz wenn dies die
kostenguumlnstigere Loumlsung darstellt durch die Versicherung nicht gedeckte medizinische Sonderleistungen (zB im
Rahmen der Komplementaumlr- oder Alternativmedizin) krankheits- oder behinderungsbedingte Folgekosten analog der Verordnung uumlber
die Verguumltung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergaumlnzungs-leistungen (ELKV)
Solche Kosten koumlnnen angerechnet werden sofern sie nicht von anderer Seite uumlbernommen werden
(Siehe Anhang 5XX)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 47
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C3 Erwerbsunkosten
Jede Erwerbstaumltigkeit ist mit Unkosten verbunden die mehr oder weniger genau beziffert werden koumlnnen Unter der Ausgabeposition Erwerbsunkosten sind die-se Aufwendungen fuumlr jede erwerbstaumltige Person anzurechnen
Die Erwerbstaumltigkeit unterstuumltzter Personen traumlgt wesentlich zu ihrer sozialen Integration bei Ausserdem entlasten die so erzielten Einnahmen das Unterstuumltzungsbudget Es ist deshalb sinnvoll wenn die Sozialhilfe gewisse finanzielle Anreize zur Aufnahme Weiterfuumlhrung oder Intensivierung der Erwerbstaumltigkeit schafft (vgl dazu auch Kapitel A5) Sinngemaumlss der Er-werbstaumltigkeit gleichzusetzen sind regelmaumlssige unbezahlte und freiwillige Arbeiten sowie die Teilnahme an Beschaumlftigungs- und Integrationsprogrammen
Die effektiven mit der Erwerbstaumltigkeit zusammenhaumlngenden zusaumltzlichen Kosten sind bei der Budgetierung vollumfaumlnglich zu beruumlcksichtigen Fuumlr die Mehrkosten auswaumlrts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von 8 - 10 Franken pro Mahlzeit
Bei der Anrechnung der Erwerbsunkosten ist zu beachten dass gewisse Kostenanteile (zB fuumlr Fahrten mit dem oumlffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz oder fuumlr Nahrungsmittel und Ge-traumlnke) bereits im Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt beruumlcksichtigt sind (vgl Kapitel B21) deshalb ist nur die Differenz anzurechnen Die Kosten fuumlr die Benuumltzung eines priva-ten Motorfahrzeuges sind dann zu beruumlcksichtigen wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den oumlffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann
Zusaumltzlich anzurechnen ist eine Pauschale fuumlr allgemeine Erwerbsunkosten Die-se betraumlgt Fr 250--Monat bei einer Vollzeitbeschaumlftigung
Mit dieser Pauschale soll ein Anreiz geschaffen und insbesondere die auf Grund einer Er-werbstaumltigkeit erhoumlhten Haushaltskosten abgegolten werden Der empfohlene Betrag ist bei Teilzeitarbeit entsprechend zu kuumlrzen Nicht als Erwerbsunkosten gelten die Auslagen fuumlr die Fremdbetreuung von Kindern Er-werbstaumltiger diese Kosten werden gesondert angerechnet (vgl Kapitel C4) Unmuumlndigen Lehrlingen steht die Pauschale fuumlr Erwerbsunkosten nicht zu (vgl An-hang 5VIII) Muumlndigen Lehrlingen die in einem eigenen Haushalt leben steht die Pauschale fuumlr Erwerbsunkosten zu
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 48
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Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 10 Abs 1 und 5 lit c) 1 Fuumlr die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizeri-
schen Konferenz fuumlr Sozialhilfe erlassenen Richtlinien fuumlr Sozialhilfe vom 18 September 1997 fuumlr die Ausgestaltung und Bemessung der So-zialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den seither ergangenen Aumlnderungen unter Vorbehalt der Absaumltze 2-5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausfuumlhrungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten gemaumlss Anhang verbindlich
5 Es gelten folgende weitere Abweichungen von den SKOS-Richtlinien c) Sofern die Benuumltzung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder
krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist werden die Betriebskosten in Abzug gebracht Liegen solche Gruumlnde vor entfaumlllt der Abzug Ein durch Dritte zur Verfuumlgung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Natural-leistung die ohne Vorliegen der erwaumlhnten zwingenden Gruumlnde als ei-gene Mittel angerechnet werden
Ergaumlnzende Hinweise Die Anrechnung der Betriebskosten fuumlr Motorfahrzeuge gemaumlss sect 10 Abs 5 lit c SPV hat Kuumlrzungscharakter Da bei einer Exmatrikulation eines Motorfahrzeuges keine vertraglichen Aspekte beruumlcksich-tigt werden muumlssen ist die Fristsetzung zur Umsetzung der Exmatrikulation welche den Kuumlrzungsgrund beseitigen vermag bei maximal 30 Tagen anzusetzen sect 10 Abs 1 lit c SPV sieht die Benuumltzung eines Motorfahrzeuges bei Vorliegen der uumlbrigen Voraussetzungen im Rahmen der beruflichen Nutzung ausdruumlcklich vor
AG
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Betriebskostenberechnung fuumlr Personenwagen (ohne Amortisation) Tabelle 1 konsultativ
Neuwert Fr 15000-- 20000-- 30lsquo000-- Zylinderinhalt ccm 1lsquo200 1lsquo600 2lsquo000 Benzinverbrauch pro 100 km 65 l 75 l 90 l Feste Kosten pro Jahr Verkehrssteuer Fr 250-- 330-- 395-- Haftpflichtversicherung Fr (evtl nach Vorlage Rechnung)
950-- 1100-- 1200--
Teilkaskoversicherung Fr 260-- 340-- 490-- Total feste Kosten Fr 1460-- 1770-- 2085-- Veraumlnderliche Kosten pro 100 km Benzin (Fr 125 pro Liter) Fr 880 1010 1215 Reifenersatz Fr 155 165 230 Wartung und Reparatur Fr 550 6-- 660 Total veraumlnderliche Kosten Fr 1585 1775 2105 Kosten bei 10000 km pro Jahr Feste Kosten Fr 1460-- 1770-- 2085-- Veraumlnderliche Kosten Fr 1lsquo585-- 1775-- 2105-- Kosten pro km Fr 03045 03545 04190 Kosten pro Monat Fr 255-- 295-- 350-- Kosten bei 15000 km pro Jahr Kosten pro Monat Fr 380-- 445-- 525-- Eine abweichende Berechnung im besonderen Einzelfall ist moumlglich Auto-Leasingkosten koumlnnen nur bei Autos die zur Berufsausuumlbung zwingend notwendig sind (Neupreis bis maximal Fr 17000--) angerechnet werden Bei Autos die fuumlr den Arbeitsweg eingesetzt werden koumlnnen keine Leasingkosten angerechnet werden Eine abweichende Berechnung im besonderen Einzelfall ist moumlglich
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Kilometerkosten fuumlr MotorraumlderMotorroller (Scooter) Mofas
Motorraumlder Zylinderinhalt 125 250 500 Benzinverbrauch pro 100 km 20 l 20 l 25 l Kosten bei 6000 km Veraumlnderliche und feste Kosten pro KmFr 044 057 070 Kosten bei 10lsquo000 km Veraumlnderliche und feste Kosten pro KmFr 033 045 057 Motorroller Zylinderinhalt 125 Benzinverbrauch pro 100 km 15 l Kosten bei 2000 km Veraumlnderliche und feste Kosten pro KmFr 075 Kosten bei 4lsquo000 km Veraumlnderliche und feste Kosten pro KmFr 050 Kosten bei 6000 km Veraumlnderliche und feste Kosten pro KmFr 038 Mofa Kosten bei 2000 km Veraumlnderliche und feste Kosten pro KmFr 028 Kosten bei 4000 km Veraumlnderliche und feste Kosten pro KmFr 019
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C4 Fremdbetreuung von Kindern
Bei erwerbstaumltigen Alleinerziehenden oder Elternpaaren fallen haumlufig Kosten fuumlr die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder waumlhrend der Arbeitszeit an Diese Auslagen sind anzurechnen wenn sie in einem vertretbaren Verhaumlltnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen
Die Eltern haben in erster Linie selbst abzuwaumlgen zwischen den Anforderungen des Berufs-lebens und der Kindererziehung Solange ein Kind das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat soll der alleinerziehende Elternteil von den Sozialhilfeorganen nicht dazu gedraumlngt werden eine Erwerbstaumltigkeit aufzunehmen Das Interesse des Kindes kann in bestimmten Situationen eine Fremdbetreuung nahelegen Die daraus entstehenden Kosten muumlssen von der Sozialhilfe subsidiaumlr uumlbernommen werden (vgl auch Kapitel F33) Ergaumlnzende Hinweise In der Regel werden die anfallenden Fremdbetreuungskosten (z B Krippenkosten Tages-pflegeplatz usw) auf die Koumlpfe beim Vorliegen eines Kopfteilungsfalles aufgeteilt (z B Mutter und Kind) Die Kosten der Fremdbetreuung sind somit vor der Kopfteilung von den Einnahmen abzuziehen Im besonderen Einzelfall kann eine andere Beurteilung vorgenom-men werden
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 52
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C5 Schule und Erstausbildung
Die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehenden Kosten sind subsidi-aumlr zu uumlbernehmen soweit sie nicht im Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt (vgl Kapitel B21) enthalten sind
Die Grundkosten die durch die Erfuumlllung der gesetzlichen Schulpflicht entstehen werden durch den Grundbedarf I und II fuumlr den Lebensunterhalt bereits abgegolten Es koumlnnen sich jedoch situationsbedingte Aufwendungen (zB fuumlr Schul- und Hortlager Musikunterricht Mietkosten fuumlr Musikinstrumente Nachhilfe- oder Spezialunterricht) ergeben deren Uumlber-nahme im Wohle des Kindes liegen Gleich verhaumllt es sich mit ungedeckten Kosten im Rahmen einer Erstausbildung Verordnung uumlber die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt (Aumlnderung vom 19 September 2001) sect 4 Das Schulgeld der Wohngemeinde betraumlgt Fr 7rsquo200-- pro Schuljahr
oder Fr 600-- fuumlr den ganzen oder angefangenen Monat Dabei handelt es sich nicht um Sozialhilfeaufwendungen
(Siehe Kapitel 4)
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 53
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C6 Steuern
Weder laufende Steuern noch Steuerruumlckstaumlnde duumlrfen aus Sozialhilfegeldern bezahlt werden
Fuumlr laumlngerfristig unterstuumltzungsbeduumlrftige Personen ist ein Steuererlass zu erwirken Bei nur voruumlbergehend Unterstuumltzten ist zumindest auf eine Stundung uU verbunden mit einem Teilerlass zu draumlngen Weil die Erlasspraxis unterschiedlich ist kann solchen Gesuchen seitens der Sozialhilfeor-gane mehr oder weniger Erfolg beschieden sein Zum vornherein auf die Einreichung von Gesuchen zu verzichten liegt aber weder im Interesse der Hilfesuchenden noch im Interes-se der oumlffentlichen Hand
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C7 Urlaub Erholung
Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte sollen langfristig unterstuumltzten Personen er-moumlglicht werden die nach Kraumlften erwerbstaumltig sind Betreuungsaufgaben wahr-nehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen Fuumlr die Finanzierung koumlnnen Fonds und Stiftungen beigezogen werden
Die Betreuung und Erziehung von Kindern oder die intensive Betreuung eines Familienmit-glieds gilt in diesem Zusammenhang so viel wie eine volle Erwerbstaumltigkeit Das heisst dass auch Alleinerziehenden und anderen nicht erwerbstaumltigen unterstuumltzten Personen Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte zustehen Ein Urlaub kann fuumlr die ganze Familie bedeutsam sein und dazu beitragen eine akut bela-stende Situation besser zu ertragen und den Willen zur Selbsthilfe zu staumlrken Zu kollektiven Ferienangeboten fuumlr Kinder vgl Kapitel C5 Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 10 Abs 1 und 5 lit a) 1 Fuumlr die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizeri-
schen Konferenz fuumlr Sozialhilfe erlassenen Richtlinien fuumlr Sozialhilfe vom 18 September 1997 fuumlr die Ausgestaltung und Bemessung der So-zialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den seither ergangenen Aumlnderungen unter Vorbehalt der Absaumltze 2-5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausfuumlhrungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten gemaumlss Anhang verbindlich
5 Es gelten folgende weitere Abweichungen von den SKOS-Richtlinien a) Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthal-
ten erfolgt in der Regel uumlber Fonds und Stiftungen Ergaumlnzende Hinweise In der Regel sollen Antraumlge auf Finanzierung von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten fruumlh-zeitig eingereicht werden Die Behoumlrde hat den Entscheid uumlber die Gewaumlhrung von Sozialhil-feleistungen fuumlr Urlaubs- und Erholungsaufenthalte erst zu treffen wenn die Finanzierung uumlber Stiftungen und Fonds durch die entsprechenden Traumlger nicht oder nur teilweise erfolgt Eingegangenen Verpflichtungen durch die Sozialhilfe beziehende Person ohne den Ent-scheid der Sozialbehoumlrde ist nachtraumlglich nicht zuzustimmen
AG
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C8 Wegzug aus der Gemeinde Ziehen unterstuumltzte Personen aus der Gemeinde weg so hat das bisherige Sozialhilfeorgan folgende Kosten zu decken Lebensunterhalt fuumlr einen Monat ab Wegzug im bisherigen Umfang (abzuumlglich bis-
herige Wohnungskosten) Umzug erster Monatsmietzins am neuen Wohnort sofort erforderliche Einrichtungsgegenstaumlnde ausnahmsweise zu uumlbernehmende und vor dem Umzug faumlllige Mietkautionen Dabei geht es darum dass die unterstuumltzten Personen genuumlgend Zeit haben um ihren An-spruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklaumlren zu lassen und auch das neue Sozialhilfeorgan die wirtschaftliche Hilfe sorgfaumlltig festsetzen kann Ergaumlnzende Hinweise Bei einem Wegzug aus der Gemeinde sollte das bisherige Sozialhilfeorgan abklaumlren ob der kuumlnftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird (B3)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 56
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C9 Weitere situationsbedingte Leistungen Die Praumlmien fuumlr die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind zu uumlbernehmen Medizinische soziale psychologische oder paumldagogische Gegebenheiten koumlnnen weitere materielle Integ-rationshilfen noumltig machen
Weitere Hilfen muumlssen im Einzelfall hinreichend begruumlndet sein und ihr Nutzen muss in einem sinnvollen Verhaumlltnis zum finanziellen Aufwand stehen
Darunter fallen insbesondere Reisekosten und zusaumltzliche Auslagen im Zusammenhang mit der Pflege persoumlnlicher Beziehungen (zB Besuchsrecht) Die Sozialhilfeorgane koumlnnen auch Kosten fuumlr besondere Anschaffungen wie Moumlbel und Musikinstrumente uumlbernehmen In Frage kommen ausserdem Mehrkosten bei erhoumlhtem Mobilitaumltsbeduumlrfnis oder besonde-rem telefonischem Gespraumlchsbedarf im Rahmen der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher oder persoumlnlicher Beziehungen Zusaumltzlich koumlnnen weitere situationsbedingte Leistungen als Anreiz oder zur Belohnung ausgerichtet werden Dabei geht es um die Foumlrderung der Eigeninitiative bzw um die Aner-kennung von besonderen Anstrengungen In solchen Faumlllen koumlnnen zB eine spezielle Pau-schale oder Freibetraumlge auf allfaumlllige Einkuumlnfte gewaumlhrt werden Die Uumlbernahme weiterer situationsbedingter Leistungen ist oft Gegenstand des Ermessens Sie muss jedoch stets in der Besonderheit der Situation der Betroffenen und der Zielsetzung des Hilfsprozesses begruumlndet liegen Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 10 Abs 1 und 5 lit b) 1 Fuumlr die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizeri-
schen Konferenz fuumlr Sozialhilfe erlassenen Richtlinien fuumlr Sozialhilfe vom 18 September 1997 fuumlr die Ausgestaltung und Bemessung der So-zialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den seither ergangenen Aumlnderungen unter Vorbehalt der Absaumltze 2-5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausfuumlhrungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten gemaumlss Anhang verbindlich
5 Es gelten folgende weitere Abweichungen von den SKOS-Richtlinien b) Die Kosten weiterer situationsbedingter Leistungen werden nur in
speziell begruumlndeten Ausnahmefaumlllen uumlbernommen d) Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen sind aus dem Grund-
bedarf I zu finanzieren
(siehe auch Kapitel 141 Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstaumlndigung)
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 57
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H5 Zu Kapitel D3 Externe Fachberatung Schuldenberatung In verschiedenen Kantonen existieren Schuldenberatungsstellen mit einem unter-schiedlichen Beratungsangebot die ihre Leistungen zT unentgeltlich anbieten weil sie von der oumlffentlichen Hand subventioniert sind Zunehmend gehen diese Spezialstellen dazu uuml-ber insbesondere die zeitintensive und fachliches Know-how erfordernde Langzeitberatung personenbezogen und verursachergerecht in Rechnung zu stellen Schuldensanierungen und damit verbundene Lohnverwaltungen dauern mehrere Jahre und erfordern ein stetiges Stabilisieren der Situation der betroffenen Personen Allen diesen Faumlllen ist gemeinsam dass die betroffenen uumlberschuldeten Personen selbst wenn sie ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen zu decken vermoumlgen in der Regel nicht uumlber die liquiden Mittel verfuuml-gen um die Beratungs- und Sanierungsleistung der Schuldenberatungsstelle zu bezahlen da sie laufend von den Glaumlubigern bedraumlngt werden oder bereits Pfaumlndungsverfuumlgungen er-halten haben Es wird empfohlen die Beratungsleistungen derjenigen Schuldenberatungsstellen zu finan-zieren die dem Schweizerischen Dachverband Schuldenberatung angeschlossen sind und sich den Beratungsgrundsaumltzen dieses Fachverbandes verpflichtet fuumlhlen Weitere Fachberatung-begleitung Der Foumlrderung der sozialen Kompetenzen kommt immer groumlsseres Gewicht zu Immer we-niger kann dies im Rahmen der persoumlnlichen Beratung und durch die Sozialdienste geleistet werden In diesem Fall sind aussenstehende Fachleute resp Fachdienste beizuziehen Dies gilt beispielsweise fuumlr den Bereich Wohnen wenn geeigneter Wohnraum gefunden resp er-halten werden muss Aber auch die Vermittlung von Sprachkursen die in erster Linie der so-zialen Integration dienen ist hier zu nennen Ergaumlnzende Hinweise Schuldenberatung und -sanierung im Kanton Aargau
Mit der Revision des Bundesgesetzes uumlber Schuldbetreibung und Konkurs per 01011997 sind die Anforderungen fuumlr die Schuldenberatung und die Durchfuumlhrung von Schuldensanie-rungen stark gestiegen Vor dem 01011997 diente der Privatkonkurs in schwierigen Situati-onen als Rettungsanker Seit dem 01011997 hat sich die Situation grundlegend geaumlndert Reicht der Glaumlubiger nach dem Konkurs erneut die Betreibung ein so muss der Schuldner dem Richter beweisen dass er waumlhrend den 12 Monaten vor der Betreibung kein vermouml-gensbildendes Einkommen erzielt hat Gestuumltzt auf die heutige Berechnungspraxis der Aar-gauischen Bezirksgerichte erreichen im Kanton Aargau viele Schuldner fruumlher oder spaumlter wieder ein vermoumlgensbildendes Einkommen Die Glaumlubiger sind sich dieser Tatsache be-wusst und lassen sich bei Sanierungsverhandlungen nicht mehr so schnell eine Zustimmung abringen Immer haumlufiger kommt deshalb das gerichtliche Nachlassverfahren zum Zuge
Seit 01031997 existiert die Fachstelle fuumlr Schuldenfragen Aargau Im Auftrag des gleich-namigen Vereins hilft sie Einwohnerinnen und Einwohnern der Mitgliedsgemeinden der Klientschaft der Mitgliedsorganisationen sowie dem Personal der Mitgliedsfirmen mit Wohn-sitz im Kanton Aargau bei Schuldenproblemen
Im Kanton Aargau gibt es nur eine Fachstelle mit entsprechendem Fachwissen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 58
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Zahlen zum Verein FSA (Stand per 010803) Fachstelle fuumlr Schuldenfragen Aargau Laurenzenvorstadt 90
Anzahl Mitglieder 144 (davon 95 Gemeinden) 5001 Aarau Tel 062 822 82 11
Jaumlhrliche Kosten fuumlr die Gemeinden fsacaritas-aargauch zwischen Fr 250-- (bis 999 Einwohner) und wwwagschuldench Fr 1600-- (uumlber 17000 Einwohner) Diese Leistungen sind nicht der Sozialhilfe unterstellt
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 59
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H6 Zu Kapitel D3 Aus- Fort- und Weiterbildung Beitraumlge an eine Aus- Fort- oder Weiterbildung sind nur zu gewaumlhren wenn diese nicht uumlber andere Quellen (Stipendien Elternbeitraumlge Leistungen der Arbeitslosen- oder Invali-denversicherung Fondsmittel etc) finanziert werden kann Erstausbildung bei Volljaumlhrigen Eine Erstausbildung faumlllt grundsaumltzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern Diese Unterhalts-pflicht besteht auch dann wenn eine volljaumlhrige Person ohne angemessene Ausbildung ist (Art 277 Abs 2 ZGB) Kann den Eltern nicht zugemutet werden fuumlr den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljaumlhrigen Kindes aufzukommen und reichen die Einnahmen (Lohn Sti-pendien Beitraumlge aus Fonds und Stiftungen etc) nicht aus um den Unterhalt und die aus-bildungsspezifischen Auslagen zu decken so kann die Sozialbehoumlrde eine ergaumlnzende Un-terstuumltzung beschliessen Zweitausbildung und Umschulung Beitraumlge an eine Zweitausbildung oder Umschulung koumlnnen nur geleistet werden wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstuumltzen wenn damit die Vermittlungsfaumlhigkeit der betroffenen Person erhoumlht werden kann Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbil-dung oder Umschulung handeln Fuumlr die entsprechenden Abklaumlrungen sind Fachstellen (Be-rufsberatung Regionales Arbeitsvermittlungszentrum usw) beizuziehen Persoumlnliche Nei-gungen stellen keinen ausreichenden Grund fuumlr die Unterstuumltzung einer Zweitausbildung oder Umschulung dar Fort- und Weiterbildung Die Kosten von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmassnahmen sowie von persoumlnlich-keitsbildenden Kursen koumlnnen im individuellen Unterstuumltzungsbudget beruumlcksichtigt werden wenn diese zur Erhaltung bzw zur Foumlrderung der beruflichen Qualifikation oder der sozialen Kompetenzen beitragen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 60
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H7 Zu Kapitel D3 Unterstuumltzung von selbstaumlndig Erwerbenden Bei der Unterstuumltzung von selbstaumlndig Erwerbenden kann grundsaumltzlich unterschieden wer-den zwischen dem Ziel der wirtschaftlichen Unabhaumlngigkeit und dem Ziel der Erhaltung einer Tagesstruktur Uumlberbruumlckungshilfen bei bestehender selbstaumlndiger Erwerbstaumltigkeit Voraussetzung fuumlr Uumlberbruumlckungshilfen ist die Bereitschaft innert nuumltzlicher Frist eine fach-liche Uumlberpruumlfung vornehmen zu lassen ob die Voraussetzungen fuumlr das wirtschaftliche Uuml-berleben des Betriebes gegeben sind Wir empfehlen dazu den Beizug von Fachpersonen (zB Adlatus Schweiz Vereinigung von Fachexperten und ehemaligen Fuumlhrungskraumlften aus Wirtschaft und Industrie) oder Fachverbaumlnden Daraus entstehende Kosten sind dem indivi-duellen Unterstuumltzungskonto zu belasten Voraussetzung fuumlr die Gewaumlhrung von Uumlberbruumlckungshilfen ist eine schriftliche Vereinba-rung die mindestens die folgenden Punkte regelt
Frist fuumlr das Beibringen der notwendigen Unterlagen
Frist fuumlr die fachliche Uumlberpruumlfung
Zeitdauer
Form der Beendigung der finanziellen Leistungen
Die finanziellen Leistungen bestehen in der (ergaumlnzenden) Sicherstellung des Lebensunter-halts fuumlr eine befristete Zeit Diese Zeitspanne kann verlaumlngert werden wenn der Turna-round kurz bevorsteht Kleininvestitionen koumlnnen zu Lasten der Sozialhilfe getaumltigt werden wenn der Betrieb bereits den Lebensunterhalt abwirft dadurch die Sozialhilfeabhaumlngigkeit vermeidet und dies auch zukuumlnftig tun wird Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der Sozialhilfe uumlbernommen Selbstaumlndig Erwerbende aus dem Landwirtschaftsbereich Voraussetzung fuumlr solche Uumlberbruumlckungshilfen ist die Bereitschaft innert nuumltzlicher Frist ei-ne Uumlberpruumlfung durch eine Beratungsstelle fuumlr landwirtschaftliche Betriebe vornehmen zu lassen Bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts in dieser Phase ist dem Selbstversorgungsgrad Rechnung zu tragen Zu dessen Ermittlung werden die Richtlinien der Beratungsstelle fuumlr landwirtschaftliche Betriebe empfohlen Selbstaumlndige Taumltigkeit zur Verhinderung der sozialen Desintegration Bei fehlender Vermittlungsfaumlhigkeit kann die zustaumlndige Instanz einer selbstaumlndigen Er-werbstaumltigkeit einer sozialhilfeabhaumlngigen Person zustimmen wenn der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt Die betroffene Person ist zu einer minimalen Rech-nungsfuumlhrung anzuhalten Die Vereinbarungen sind in einem schriftlichen Vertrag (siehe Kap D21) festzuhalten
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 61
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D Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration D1 Ausgangslage
Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich grundlegend veraumlndert Fuumlr eine wachsende Gruppe von Personen im erwerbsfauml-higen Alter insbesondere fuumlr ausgesteuerte Personen besteht wenig Aussicht auf eine rasche und dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt Deshalb braucht es Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration
Der Alltag unserer Gesellschaft ist dadurch gepraumlgt dass Menschen eine Leistung in Form von bezahlter oder unbezahlter Arbeit fuumlr andere erbringen Arbeit und Leistungsanerken-nung sind zentrale Punkte der sozialen Integration in unserer Gesellschaft Entfallen diese dann ergeben sich daraus oft eine Fuumllle von wirtschaftlichen sozialen gesundheitlichen und persoumlnlichen Problemen Die klassische Sozialhilfearbeit (mit individuell geleisteter wirt-schaftlicher und persoumlnlicher Hilfe) stoumlsst uumlberall dort an Grenzen wo strukturelle Problem-lagen wie z B dauernde Erwerbslosigkeit fehlende oder falsche berufliche Qualifikation hauptsaumlchliche Ursache von Sozialhilfebeduumlrftigkeit sind
Existenzsicherung meint immer auch Teilhabe und Teilnahme am wirt-schaftlichen sozialen kulturellen und politischen Leben Eine moderne Sozialhil-fe kann sich nicht allein auf finanzielle Aspekte beschraumlnken Sie muss den Integ-rationsgedanken in die Praxis umsetzen
Angesichts der Tatsache dass sich der Anteil der vom sozialen Ausschluss bedrohten Be-voumllkerung vergroumlssert kann sich die moderne Sozialhilfe nicht mehr auf die materielle Grundsicherung beschraumlnken Die Gesellschaft hat alles Interesse die soziale und berufli-che Integration unterstuumltzter Personen zu foumlrdern Nicht nur wirkt sie damit einem drohenden sozialen Bruch entgegen sondern es koumlnnen dadurch auch weitere soziale Kosten (Krimina-litaumlt psychische Krankheiten chronische finanzielle Abhaumlngigkeit usw) verhindert oder zu-mindest eingedaumlmmt werden (vgl Kapitel A3)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 62
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D2 Grundsaumltze und neue Unterstuumltzungsmodelle D21 Grundsaumltze
Die Sozialhilfeorgane foumlrdern die soziale und berufliche Integration von hilfe-suchenden Personen Dazu braucht es das Zusammenwirken und die Mit-verantwortung der politischen und wirtschaftlichen Kraumlfte auf lokaler regionaler und kantonaler Ebene
Die Sozialhilfeorgane haben dafuumlr zu sorgen dass geeignete den lokalen und kantonalen Gegebenheiten angepasste Massnahmen ergriffen werden die die soziale und berufliche In-tegration hilfsbeduumlrftiger Personen ermoumlglichen und foumlrdern und deren gesellschaftlichen Ausschluss verhindern Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration koumlnnen vielfaumlltig ausgestaltet sein Ih-re gesetzliche Verankerung kann sowohl in separaten Gesetzen als auch in den Sozialhilfe-gesetzen erfolgen Dabei sind die folgenden Prinzipien zu beachten Gegenseitigkeit Anreiz Verzicht auf Ruumlckerstattungen Integrative Wirkung Hilfe zur Selbsthilfe Schriftlicher Vertrag
Gegenseitigkeit Der Grundsatz der Gegenseitigkeit bildet die Grundlage fuumlr Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration und beruht auf der Basis von Leistung und Gegenleistung Diese um-fasst
eine Vorleistung der Allgemeinheit die die Mittel fuumlr Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration zur Verfuumlgung stellt
eine finanzielle Leistung der Sozialhilfe (soziale Existenzsicherung) die je nach gesetzlicher Grundlage verschiedene Auspraumlgungen haben kann
eine Gegenleistung die durch die hilfesuchende Person in ihrem Interesse und im Interesse der Allgemeinheit zu erbringen ist
Anreiz Die Teilnahme an sozialen oder beruflichen Integrationsmassnahmen soll durch materielle (Geld) und immaterielle (im Sinne einer persoumlnlichen Aufwertung) Anreize gefoumlrdert werden Die Massnahmen sind in erster Linie auf den Nutzen auszurichten den sie fuumlr die soziale undoder berufliche Integration des Einzelnen haben Eine breite Palette von Massnahmen die auf die Lebenslagen von Betroffenen konzipiert sind muss vorhanden sein Im Einzelfall wird dann professionell abgeklaumlrt welche Massnahmen zur sozialen undoder beruflichen In-tegration fuumlr die betroffene Person am ehesten foumlrderlich sind Wenn sich die betroffene Person allerdings ungenuumlgend um eine Integration bemuumlht obwohl die ihr angebotenen Massnahmen zumutbar sind koumlnnen ihre Sozialhilfeleistungen gem Kapitel A8 gekuumlrzt werden
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 63
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Jede beduumlrftige Person hat - unabhaumlngig davon ob sie an Integrationsmass-nahmen teilnimmt oder nicht - ein Recht auf Existenzsicherung (vgl Kapitel A1)
Verzicht auf Ruumlckerstattungen Den kantonalen Gesetzgebern wird empfohlen Sozialhilfeleistungen die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen und somit eine Gegenleistung der Bezuumlgerinnen beinhalten von der Ruumlckerstattungspflicht auszunehmen und auf die Geltendmachung der Verwandten-unterstuumltzungspflicht zu verzichten Integrative Wirkung Die Qualitaumlt der Massnahmen bemisst sich zum einen am persoumlnlichen Nutzen fuumlr die be-troffene Person und zum anderen am Nutzen fuumlr die Allgemeinheit Die Massnahmen sind so zu gestalten dass sie sowohl den Teilnehmenden als auch der Allgemeinheit einen Nut-zen bringen Dabei steht das Erreichen der persoumlnlichen Integration der Teilnehmenden im Vordergrund Hilfe zur Selbsthilfe Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration beruhen grundsaumltzlich auf den Staumlr-ken der betroffenen Personen Sie gehen von den Ressourcen der Betroffenen - und nicht von ihren Defiziten - aus und bauen auf diesen auf Deshalb ist qualifiziertes Fachpersonal sowohl bei der Planung als auch bei der Durchfuumlhrung der Integrationsmassnahmen not-wendig Dadurch wird ein wirkungsorientierter und effizienter Einsatz der zur Verfuumlgung ste-henden Mittel gewaumlhrleistet Schriftlicher Vertrag Die Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration werden in einem schriftlichen Ver-trag zwischen der betroffenen Person und der zustaumlndigen Behoumlrde resp dem Programm-traumlger festgelegt Ein solcher Vertrag umfasst mindestens die folgenden Punkte
die gegenseitigen Rechte und Pflichten die Art und Houmlhe der finanziellen Leistungen die Ziele die mit der Eingliederungsmassnahme erreicht werden sollen die Konsequenzen falls der Vertrag nicht eingehalten wird
Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 41 Abs 1 und 2 1 Die Gemeinden koumlnnen Arbeitslosen die ihre Anspruumlche auf Taggel-
der der Arbeitslosenversicherung ausgeschoumlpft oder keine Taggeldan-spruumlche besessen haben die Teilnahme an Beschaumlftigungsprogrammen ermoumlglichen
2 Die Kosten der Teilnahme an einem Beschaumlftigungsprogramm sind nicht ruumlckerstattungspflichtig
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 64
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Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 30 Abs 1 und 2 1 Die Finanzierung der Teilnahme an einem Beschaumlftigungsprogramm
setzt voraus dass es die Lebensqualitaumlt durch eine geordnete Tages-struktur verbessert und ein erwuumlnschtes soziales Verhalten unterstuumltzt Soweit moumlglich ist eine erneute berufliche Eingliederung anzustreben
2 Von der Ruumlckerstattungspflicht sind nebst den Programmkosten auch die Sozialversicherungsbeitraumlge und die waumlhrend der Programmdauer als Lohn ausgerichtete Sozialhilfe ausgenommen
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 65
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D22 Neue Unterstuumltzungsmodelle Sowohl der Arbeitsmarkt als auch sein Umfeld haben sich in den letzten Jahren stark veraumln-dert Die Sozialhilfebehoumlrden sind gefordert die Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration staumlndig diesen neuen Bedingungen anzupassen Gesucht werden neue Unter-stuumltzungsmodelle die geeignet sind die Ausgrenzung zu verhindern und die den Hilfesu-chenden optimale Hilfestellungen gewaumlhren um sie dauerhaft sowohl sozial wie auch nach Moumlglichkeit beruflich zu integrieren
Im Rahmen der vorliegenden Richtlinien und unter Beruumlcksichtigung der unter Kapitel D21 formulierten Grundsaumltze koumlnnen die Sozialhilfeorgane Pilotprojekte durchfuumlhren um neue Unterstuumltzungsmodelle zu erproben
Der Vorstand der SKOS konkretisiert die Rahmenbedingungen die bei der Durchfuumlhrung von solchen Projekte eingehalten werden sollten (vgl Kapitel H10)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 66
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D3 Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration Die Palette von Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration ist vielfaumlltig Berufliche Qualifizierungsmassnahmen (vgl Kapitel H6) Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt (vgl Kapitel H7) Beschaumlftigungsprogramme Familienarbeit Freiwilligenarbeit Tagesstruk-turen (beschaumlftigungstherapeutische und sozialpaumldagogische Angebote) sowie stationaumlre und teilstationaumlre Massnahmen (siehe auch Kapitel H5)
Alle diese Massnahmen koumlnnen sowohl zur sozialen als auch zur beruflichen Ein-gliederung beitragen und werden einzeln oder in Kombination von zwei oder mehreren Massnahmen eingesetzt Welche Massnahmen im Einzelfall angebracht sind haumlngt von der persoumlnlichen Situation der Betroffenen ab Die Zielsetzungen der Massnahmen sind gemeinsam mit den Betroffenen festzulegen und muumlssen die persoumlnlichen Ressourcen wie auch das Umfeld (Familie Arbeitsmarktsituati-on) realistisch beruumlcksichtigen Professionelle Abklaumlrung Begleitung und Evalu-ation von Eingliederungsmassnahmen sind deshalb unumgaumlnglich (vgl Kapitel A4)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 67
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D4 Organisatorische und finanzielle Aspekte
D41 Organisation Im Bereich der sozialen und beruflichen Eingliederung sind die verschiedensten Institutionen taumltig RAV IV Berufsberatung Sozialhilfe Programmtraumlger aber auch kirchliche und ande-re gemeinnuumltzige Stellen Hilfswerke und viele private Vereinigungen Das fuumlhrt in der Praxis zu Doppelspurigkeiten und Konkurrenzierungen Insbesondere zeigt die Erfahrung dass ei-ne klare organisatorische Trennung zwischen sozialen und beruflichen Eingliederungsmass-nahmen nicht moumlglich ist sondern dass gerade bei dauerhaft Erwerbslosen eine ganzheitli-che Problemsicht notwendig ist Deshalb ist auf lokaler oder regionaler Ebene eine Koordi-nation der Angebote anzustreben die die unterschiedlichen Interessen- und Ausgangslagen der einzelnen Institutionen beruumlcksichtigt und klare Zustaumlndigkeiten resp Abgrenzungen vorsieht
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 68
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D42 Finanzierung Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung koumlnnen grundsaumltzlich auf zwei Ar-ten finanziert werden In beiden Faumlllen muss Transparenz durch eine Vollkostenrechnung hergestellt werden Subjektfinanzierung Bei der Subjektfinanzierung werden die Kosten die bei einer Integrationsmassnahme ent-stehen von der zustaumlndigen Sozialhilfebehoumlrde zu Lasten des individuellen Unterstuumltzungs-kontos uumlbernommen Bei der Subjektfinanzierung stellen sich besondere rechtliche Fragen bezuumlglich der Ruuml-ckerstattungs- und Verwandtenunterstuumltzungspflicht sowie der Weiterverrechnung (vgl dazu D2 sowie D43) Objektfinanzierung Bei der Objektfinanzierung erhaumllt der Traumlger Subventionen die aufgrund eines Leistungsauf-trages festgelegt werden Nur uumlber die Objektfinanzierung sind praumlventive Massnahmen moumlglich die den Sozialhilfebezug eruumlbrigen sollen Die Finanzierung aus weiteren Quellen (IVG AVIG kantonale Arbeitslosenfonds) ist dabei zu pruumlfen Es sind auch Mischvarianten zwischen Objekt- und Subjektfinanzierung denkbar
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 69
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D43 Weiterverrechnung nach ZUG Leistungen die der sozialen oder beruflichen Integration dienen sind im Rahmen des ZUG verrechenbar wenn es sich dabei um Unterstuumltzungen im Sinne von Art 3 ZUG handelt Um diese Bedingung zu erfuumlllen muumlssen die Leistungen dem kantonalen Sozialhilferecht unterstehen und wirtschaftliche Hilfe darstellen durch Sozialhilfeorgane an oder fuumlr beduumlrftige an der Integrationsmassnahme
teilnehmende Klientinnen und Klienten der Sozialhilfe ausgerichtet werden im Einzelfall aufgrund des individuellen Bedarfs bemessen sein Unter diesen Voraussetzungen koumlnnen solche Unterstuumltzungen den allgemeinen Lebensunterhalt der an der Integrationsmassnahme Teilnehmen-
den decken die von der Traumlgerschaft der Integrationsmassnahme den Teilnehmenden gegen-
uumlber erhobenen Beitraumlge uumlbernehmen (Subjektfinanzierung) im Rahmen der Subjektfinanzierung neben den individuell zugeordneten bzw den
Teilnehmenden belasteten lnfrastrukturkosten auch die den Teilnehmenden durch die Traumlgerschaft der Integrationsmassnahme ausgerichteten Verguumltungen umfas-sen
Nicht aufgrund des ZUG weiterverrechenbare Unterstuumltzungen sind Loumlhne die auf einem Arbeitsvertrag beruhen bzw mit Sozialversicherungsbeitrauml-
gen verbunden werden oder welche vom individuellen Bedarf unabhaumlngig sind ausser in Faumlllen wo solche Verguumltungen bereits uumlber Teilnahmebeitraumlge (Subjekt-finanzierung) gedeckt werden
Sozialversicherungsbeitraumlge an die lnfrastrukturkosten gewaumlhrte Staatsbeitraumlge (Objektfinanzierung)
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E Anrechnung von Einkommen und Vermoumlgen E1 Einkommen E11 Grundsatz
Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfuumlgbare Einkommen angerechnet
Materielle Anreize werden gesetzt indem die Erwerbsunkosten (vgl Kapitel C3) anerkannt werden ein Vermoumlgensfreibetrag (vgl Kapitel E21) eingerechnet oder auf die Ruumlckerstat-tung (siehe Kapitel E3 resp D2) verzichtet wird nicht aber indem das Einkommen teilwei-se angerechnet wird Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 11 Abs 1 und 2 1 Einkuumlnfte sind alle geldwerten Leistungen insbesondere Einkommen
inklusive 13 Monatslohn Gratifikationen und einmalige Zulagen Ver-sicherungsanspruumlche Renten Unterhaltsbeitraumlge Verwandtenunter-stuumltzungsbeitraumlge und aumlhnliches
2 Zuwendungen sind alle freiwilligen Leistungen Dritter wie Natural-leistungen oder andere Leistungen mit wirtschaftlichem Wert die an-sonsten uumlber den Grundbedarf zu decken sind
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 71
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E12 Erwerbseinkommen
Bei Erwerbstaumltigkeit wird das Nettoeinkommen voll angerechnet Erwerbsunkos-ten werden im Unterstuumltzungsbudget gemaumlss Kapitel C3 beruumlcksichtigt
Gratifikationen einmalige Zulagen oder der 13 Monatslohn sind in der Houmlhe der Nettoaus-zahlung ebenfalls anrechenbares Einkommen Sie koumlnnen Sozialhilfesuchenden zur eigenen Verfuumlgung uumlberlassen werden sofern sie einer Verwendung zustimmen die dem Hilfsziel entspricht Darunter fallen zB Ausgaben fuumlr Urlaub Bildung Kultur oder spezielle Anschaf-fungen In Ausnahmefaumlllen koumlnnen daraus auch Schulden beglichen oder Steuern bezahlt werden Durch ein solches Vorgehen wird ein bedeutender materieller Anreiz zur Ausuumlbung einer regelmaumlssigen Erwerbstaumltigkeit geschaffen
Zur aktiven Unterstuumltzung einer dauerhaften Integration in den ersten Arbeits-markt (und damit zur Abloumlsung von der Sozialhilfe) ist es moumlglich ndash im Sinne ei-ner Starthilfe ndash den unterstuumltzten Personen das Erwerbseinkommen erst anzu-rechnen wenn die kumulierte Unterstuumltzungsleistung den Vermoumlgensfreibetrag gem Kapitel E21 zur Haumllfte (wieder) erreicht hat
Damit die Aufnahme resp die Beibehaltung einer Erwerbsarbeit und dadurch die Abloumlsung von der Sozialhilfe attraktiv wird soll bei der Anrechnung des Erwerbseinkommens ein An-reiz gesetzt werden Dieser Anreiz besteht darin den unterstuumltzten Personen einen gewis-sen Spielraum in ihrem Haushaltsbudget zu geben so dass sie Reserven bis zur Haumllfte des Vermoumlgensfreibetrages bilden koumlnnen Damit wird diesen Personen ermoumlglicht groumlssere unvorhergesehene Auslagen (zB Zahnarztrechnungen) spaumlter aus eigenen Mitteln zu de-cken Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 11 Abs 1 und 2 1 Einkuumlnfte sind alle geldwerten Leistungen insbesondere Einkommen
inklusive 13 Monatslohn Gratifikationen und einmalige Zulagen Ver-sicherungsanspruumlche Renten Unterhaltsbeitraumlge Verwandtenunter-stuumltzungsbeitraumlge und aumlhnliches
2 Zuwendungen sind alle freiwilligen Leistungen Dritter wie Natural-leistungen oder andere Leistungen mit wirtschaftlichem Wert die an-sonsten uumlber den Grundbedarf zu decken sind
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 72
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E13 Einkommen von Minderjaumlhrigen
Erwerbseinkommen oder andere Einkuumlnfte Minderjaumlhriger die mit unter-stuumltzungsbeduumlrftigen Eltern im gleichen Haushalt leben sind im Gesamtbudget nur bis zur Houmlhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen
Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten periodischen Leistungen wie Unterhaltsbeitrauml-ge Kinderzulagen Sozialversicherungsrenten sind fuumlr den Unterhalt des Kindes zu verwen-den Auch mittelbar oder unmittelbar zur Deckung des Unterhalts und somit zum Verbrauch bestimmte Leistungen wie Abfindungen Schadenersatz und aumlhnliche Leistungen duumlrfen in Teilbetraumlgen gestuumltzt auf Art 320 Abs 1 ZGB entsprechend den laufenden Beduumlrfnissen fuumlr den Unterhalt des Kindes ndash auch ohne Bewilligung der Vormundschaftsbehoumlrde ndash ver-braucht dh mit den Auslagen verrechnet werden Uumlbersteigen die periodischen Leistungen des Kindes aber den auf das minderjaumlhrige Kind entfallenden Anteil im Unterstuumltzungsbudget so bildet der uumlbersteigende Teil Kindesvermouml-gen im Sinne von Art 319 ZGB Arbeitserwerb des minderjaumlhrigen Kindes steht unter seiner Verwaltung und Nutzung auch wenn es zusammen mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt (Art 323 Abs 1 ZGB) Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit als dem Kind zugemutet werden kann den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten (Art 276 Abs 3 ZGB) In entsprechendem Umfang reduziert sich das Unterstuumltzungsbudget der Eltern denn die El-tern koumlnnen gemaumlss Art 323 Abs 2 ZGB verlangen dass das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet
Es empfiehlt sich bei erwerbstaumltigen Jugendlichen ein eigenes Budget zu erstel-len
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 73
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H11 Zu Kapitel E13 Junge Erwachsene in der Sozialhilfe Einleitung
Als bdquojunge Erwachseneldquo gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18 und dem vollendeten 25 Altersjahr
Die Herabsetzung des Muumlndigkeitsalters die heutigen Familienstrukturen die gesell-schaftlichen und wirtschaftlichen Veraumlnderungen fuumlhren dazu dass junge Erwachsene in bestimmten Lebenssituationen kompensatorische Hilfsangebote der Sozialhilfe benoumltigen Dabei sind die Sozialhilfeorgane auf eine enge interinstitutionelle Zusammenarbeit mit an-deren Sozialversicherungseinrichtungen wie Invalidenversicherung und Arbeits-losenversicherung sowie mit Berufsberatung Stipendienwesen und Jugendhilfe angewie-sen
Die spezifische Lebenssituation der jungen Erwachsenen in der Phase zwischen Schule Berufsbildung und Arbeitsaufnahme und der Vergleich zu nicht unter-stuumltzten Personen in vergleichbarer Lebenslage verlangen eine sachlich differen-zierte Anwendung der geltenden Unterstuumltzungsrichtlinien und houmlchste Prioritaumlt fuumlr berufliche Integrationsmassnahmen
Aus paumldagogischen Gruumlnden ist das Gegenleistungsprinzip durch ein gezieltes An-reizsystem zu foumlrdern Von besonderer Bedeutung ist eine rasche und mit anderen Fach-stellen vernetzte persoumlnliche Beratung
Integration - Anreize und Sanktionen
Grundsaumltzlich wird von jeder Hilfe suchenden Person eine den persoumlnlichen Faumlhigkeiten und Moumlglichkeiten entsprechende Eigenleistung erwartet um kurzfristig die Notlage zu re-duzieren und mittel- und langfristig ihre persoumlnliche und wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern Die spezielle Situation der jungen Erwachsenen erfordert angepasste Angebots- und Pro-grammstrukturen welche die Beratungs- und Motivationsarbeit sowie das Coaching staumlrker in den Vordergrund stellen
Bei jungen Erwachsenen gilt es dem Abschluss bzw der Aufnahme einer zumut-baren Ausbildung oder die Aufnahme einer Erwerbstaumltigkeit erste Prioritaumlt beizumessen
Junge Erwachsene werden mittels Anreizsystem zu Gegenleistungen wie zB Ausbildung Integrationsprojekte Arbeitsaufnahme etc angehalten Anreize sind die Ausrichtung einer Erwerbsunkostenpauschale gemaumlss Richtlinien Kapitel C3 undoder weitere situationsbe-dingte Leistungen gemaumlss Kapitel C9 Diese Instrumente koumlnnen so gestaltet werden dass sie im Sinne eines Bonussystems sowohl den Eintritt in ein Integrationsprogramm als auch gute Leistungen und Verhaltensweisen honorieren Bei unkooperativem Verhalten
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 74
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werden die Sozialhilfeleistungen gemaumlss den Bestimmungen von Kapitel A8 bdquoKuumlrzungen von Unterstuumltzungsleistungen gekuumlrzt Unterschiedliche Klienten-Klientinnengruppen Unterstuumltzung von jungen Erwachsenen in Erstausbildung Bei jungen Erwachsenen die sich in Erstausbildung befinden ist dem Einbezug der Eltern erste Prioritaumlt beizumessen Die Eltern haben dem Kind eine angemessene seinen Faumlhig-keiten und Neigungen soweit als moumlglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbil-dung zu verschaffen (Art 302 Abs 2 ZGB) Zumutbar ist fuumlr den Unterhalt des Kindes und die Kosten einer angemessenen Erstausbildung aufzukommen (Art 276 Abs 1 ZGB) Diese Unterhaltspflicht besteht auch dann wenn sich junge muumlndige Personen noch in Ausbildung befinden oder wenn sie ohne angemessene Ausbildung sind (Art 277 Abs 2 ZGB) Junge Erwachsene in Ausbildung werden demnach in denjenigen Faumlllen unterstuumltzt in denen die Eltern selbst beduumlrftig sind den notwendigen Unterhalt - allenfalls auch in Kombination mit Stipendien - nicht leisten koumlnnen oder nicht bereit sind ihrer Unterhaltspflicht nachzukom-men Im letztgenannten Fall hat die Unterstuumltzung bevorschussenden Charakter Die Sozial-behoumlrde tritt in den Unterhaltsanspruch ein und macht ihn bei den Eltern geltend (vgl Art 289 Abs 2 ZGB) Unterstuumltzung von jungen Erwachsenen ohne Ausbildung und nicht erwerbstaumltig Nebst der finanziellen Unterstuumltzung hat die berufliche und soziale Integration der hilfesu-chenden jungen Erwachsenen erste Prioritaumlt In jedem Einzelfall sind wirkungsorientierte Massnahmen auf Grund einer fundierten Abklaumlrung der Ressourcen in Zusammenarbeit mit den Betroffenen und ihres Umfeldes sowie mit Fachpersonen der Berufsausbildung und Ar-beitsvermittlung festzulegen zu foumlrdern zu begleiten und zu unterstuumltzen
Unterstuumltzung von jungen Erwachsenen mit Erwerbs- oder anderem Einkommen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben junge Erwachsene wenn eigene Mittel wie Er-werbseinkommen oder andere finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggelder Renten Unter-halts- und Unterstuumltzungsleistungen von Familienangehoumlrigen usw fehlen oder nicht genuuml-gen Ziel ist es die soziale Einbettung und die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt individuell zu foumlrdern sowie die nachhaltige wirtschaftliche Selbstaumlndigkeit zu erlangen Bei saumlmtlichen Klienten-KIientinnengruppen ist der Einbindung der Eltern in den Hilfspro-zess besondere Beachtung zu schenken
Handlungsinstrumente
a) Persoumlnliche Beratung Der unverzuumlglich nach Einreichen des Unterstuumltzungsgesuches einsetzenden Beratung - moumlglichst durch sozialpaumldagogisch geschultes Personal mit entsprechenden Zeitressour-cen - kommt besondere Bedeutung zu Sie hat nicht nur die Eltern in die Ausbildungsver-antwortung einzubeziehen sondern auch mit spezifischen Fachstellen wie Berufsberatung Stipendienstellen und RAV zu vernetzen Die rasche Zuweisung in (zu schaffende) Abklauml-rungs- Qualifikations- und Vermittlungsprogramme ist von entscheidender Wichtigkeit
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 75
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b) Konkrete Angebote in Integrationsprogrammen Die Zielsetzung rasche Integration bzw Ausbildung auf der Grundlage von LeistungGegen- leistung kann nur realisiert werden wenn die Sozialbehoumlrden ergaumlnzend zu den RAV-Mass-nahmen zusaumltzliche Abklaumlrungs- Qualifizierungs- und Integrationsangebote bereitstellen Arbeitsprogramme fuumlr Jugendliche haben hier Prioritaumlt Intensive persoumlnliche Beratung und rasche Zuweisung in Programme muumlssen eng ineinandergreifen
c) Bemessung des Lebensunterhalts und der Wohnkosten (finanzielle Hilfe) Grundsatz Jungen Erwachsenen ohne Erstausbildung ist zuzumuten entweder bei den El-tern zu wohnen - sofern keine unuumlberbruumlckbaren Konflikte bestehen - oder eine anderweiti-ge guumlnstige Wohngelegenheit (zB Zimmerbenuumltzung im Rahmen einer WG) zu suchen Sozialhilfeempfaumlngerinnen und -empfaumlnger werden so nicht besser gestellt als nicht unter-stuumltzte junge Erwachsene in vergleichbarer Lebenssituation Die SKOS-Richtlinien halten ausdruumlcklich fest (Kapitel C1) dass die Bemessung des Le-bensunterhaltes stets in einem angemessenen Verhaumlltnis zur Lebenssituation von nicht un-terstuumltzten Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstuumltzten Person steht
Lebensunterhalt
Allen Beduumlrftigen die in einem Privathaushalt leben und faumlhig sind einen solchen zu fuumlh-ren steht der Grundbedarf l und II fuumlr den Lebensunterhalt zu (Kapitel B2 SKOS-Richtlinien) Auf Personen ohne eigenen Haushalt sind die SKOS-Richtlinien lediglich sinn-gemaumlss und entsprechend der individuellen Situation anzuwenden (Einleitung SKOS-Richtlinien Zur Bedeutung dieser Richtlinien Seite 2)
Junge Erwachsene ohne eigenen Haushalt Junge Erwachsene die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienaumlhnlichen Gemein-schaften wohnen werden nach den Prinzipien fuumlr Wohn- und Lebensgemeinschaften un-terstuumltzt (vgl Kapitel F5 der SKOS-Richtlinien)
Leben junge Erwachsene im Haushalt der Eltern oder in Wohn- und Lebensge-meinschaften erhalten sie zur Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie an-teilsmaumlssig anfallenden Grundbedarf I und II (Kopfquoten)
Bei Personen die keinen eigenen Haushalt fuumlhren nicht im Haushalt der Eltern wohnen und sich auch nicht in einer stationaumlren Einrichtung mit Vollpension aufhalten kommen die effektiven Kosten maximal aber die Ansaumltze fuumlr den Zweipersonenhaushalt - umgerechnet auf die Einzelperson - zur Anwendung
Junge Erwachsene die keinen eigenen Haushalt fuumlhren und nicht im Haushalt der Eltern sondern in einer Wohngemeinschaft leben ohne eine Wirtschaftsge-meinschaft zu bilden (zB Zimmer in einer Studenten-Wohngemeinschaft) erhal-ten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilsmaumlssig den Grundbedarf I und II fuumlr den Zweipersonenhaushalt
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 76
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Aumlhnlich wie bei nicht unterstuumltzten Personen ist es unterstuumltzten Erwachsenen ohne Ausbil-dung zumutbar ihre Unterstuumltzungskosten durch guumlnstiges Wohnen zB in einer Wohnge-meinschaft mit mindestens zwei Personen zu minimieren Junge Erwachsene mit eigenem Haushalt
In begruumlndeten Faumlllen wird die Fuumlhrung eines eigenen Haushaltes anerkannt
Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn eine junge erwachsene Person vor Eintritt der Unterstuumltzungsbeduumlrftigkeit schon einen eigenen Haushalt fuumlhrt und diesen mit Erwerbsein-kommen finanziert Eine Ruumlckkehr zu den Eltern darf in diesem Fall grundsaumltzlich nicht ver-langt werden allenfalls muss von guumlnstigen Wohnungsangeboten Gebrauch gemacht wer-den In diesen Faumlllen steht ihnen der Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt gemaumlss Kapitel B2 der SKOS-Richtlinien zu Wenn auf Grund von Nichteinhalten von Auflagen oder Wei-sungen Leistungen gekuumlrzt werden so gelten die Bestimmungen in Kapitel A8 bdquoKuumlrzungen von Unterstuumltzungsleistungen
Wohnkosten
Jungen Erwachsenen ist zuzumuten eine guumlnstige Wohngelegenheit zu suchen Dabei ist ein einfaches Zimmer mit oder ohne Kochgelegenheit ein Studentenheim oder das Teilen der Wohnung mit anderen zumutbar Eine eigene Wohnung wird nur bewilligt wenn hierfuumlr besondere Gruumlnde (wie zB Haushalt mit Kindern medizinische Gruumlnde fehlende Angebo-te guumlnstiger Moumlglichkeiten etc) geltend gemacht werden
Integration als Investition in die Zukunft
Rasche und effiziente Integration von Jugendlichen ins Erwerbsleben ist eine Investition in die Zukunft Ist in bestimmten Lebenssituationen und spezifischen Fallkonstellationen eine Reduktion der Unterstuumltzungsleistungen im Vergleich zu nicht unterstuumltzten Personen sach-lich begruumlndet so kann die Leistungseinschraumlnkung bei entsprechender Integrations-bereitschaft des Jugendlichen durch zusaumltzliche Integrationsmassnahmen ausgeglichen werden
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 77
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E2 Vermoumlgen E21 Grundsatz und Freibetraumlge
In Uumlbereinstimmung mit dem Subsidiaritaumltsprinzip ist die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben Aktien Obligationen Forderungen Wertgegenstaumlnden Liegenschaften und anderen Vermoumlgenswerten Voraussetzung fuumlr die Gewaumlh-rung von materieller Hilfe
Persoumlnliche Effekten und Hausrat Persoumlnliche Effekten und Hausrat gehoumlren zum unantastbaren und nicht anrechenbaren Be-sitz und entsprechen den unpfaumlndbaren Vermoumlgenswerten gemaumlss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Uumlbriges Vermoumlgen Sozialhilferechtlich zaumlhlen alle Geldmittel Guthaben Wertpapiere Privatfahrzeuge und Guuml-ter auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat zum anrechenbaren Vermoumlgen Fuumlr die Beurteilung der Beduumlrftigkeit jedoch sind die tatsaumlchlich verfuumlgbaren o-der kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend Die Sozialhilfeorgane koumlnnen von einer Verwertung des Vermoumlgens absehen wenn dadurch fuumlr die Hilfeempfangenden oder ihre Angehoumlrigen ungebuumlhrliche Haumlrten
entstuumlnden die Verwertung unwirtschaftlich waumlre die Veraumlusserung von Wertgegenstaumlnden aus anderen Gruumlnden unzumutbar ist
Leistungen aus Genugtuung und Integritaumltsentschaumldigungen Leistungen aus Genugtuung und Integritaumltsentschaumldigungen sind nur soweit anzurechnen als die jeweiligen Vermoumlgensfreigrenzen des Ergaumlnzungsleistungsrechts uumlberschritten wer-den Zudem sollten in solchen Faumlllen auch situationsbedingte Leistungen grosszuumlgiger ge-waumlhrt werden Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen dass die betreffenden Perso-nen einen immateriellen Schaden erlitten haben und ihnen ein gewisser Ausgleich zuge-standen werden muss
Kindesvermoumlgen
Vermoumlgen von unmuumlndigen Kindern darf nur im Rahmen des Kindesrechts ange-rechnet werden
Die Beruumlcksichtigung von Ertraumlgen des Kindesvermoumlgens ist zulaumlssig soweit es sich nicht um freies Kindesvermoumlgen im Sinne der Art 321 und 322 ZGB handelt Fuumlr den Arbeitser-werb gilt Art 323 ZGB (siehe auch Kapitel E13) Waumlhrend Abfindungen Schadenersatz und aumlhnliche fuumlr den Unterhalt des Kindes bestimmte Vermoumlgensteile ohne weiteres fuumlr den Kindesunterhalt verwendet und deshalb auch angerechnet werden duumlrfen muss fuumlr den Einbezug des uumlbrigen Kindesvermoumlgens eine Einwilligung der Vormundschaftsbehoumlrde vor-handen sein (Art 320 ZGB) Bei einer Sozialhilfe beziehenden Familie wird von den Eltern erwartet dass sie um eine solche Bewilligung ersuchen Andernfalls kann auch das Sozial-hilfeorgan an die Vormundschaftsbehoumlrde gelangen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 78
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Vermoumlgensfreibetraumlge Zur Staumlrkung der Eigenverantwortung und zur Foumlrderung des Willens zu Selbsthilfe wird zu Beginn der Unterstuumltzung oder wenn eine laufende Unterstuumltzung abgeloumlst werden kann (vgl Kap E12) der gesuchstellenden resp unterstuumltzten Person ein Vermoumlgensfreibetrag zugestanden EMPFOHLENE VERMOumlGENSFREIBETRAumlGE AB 1999 fuumlr Einzelpersonen 4000- fuumlr Ehepaare 8000- fuumlr jedes minderjaumlhrige Kind 2000- jedoch max Fr 10000mdash pro Familie Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 11 3 Vermoumlgen ist unter Ansetzung einer angemessenen Frist grundsaumltz-
lich zu verwerten 4 Unterbleibt die Verwertung wird der daraus mutmasslich zu erzielen-de Erloumls als eigene Mittel angerechnet 5 Ist die Verwertung nicht moumlglich nicht zumutbar oder im gegenwaumlrti-gen Zeitpunkt nicht angezeigt hat die Hilfe suchende Person eine Ruumlckerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen Die Ruumlckerstattungs-forderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsuumlbergangs faumlllig Bei Grundeigentum ist die Ruumlckerstattung pfandrechtlich sicherzustellen 6 Fuumlr Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar
Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 11 Abs 3 und 4 3Als Vermoumlgen gelten insbesondere alle Geldmittel Guthaben Forde-
rungen Wertpapiere Wertgegenstaumlnde Grundeigentum Liegenschaf-ten und allgemein andere Vermoumlgenswerte beziehungsweise Guumlter auf die ein Eigentumsanspruch besteht sowie realisierbare Versicherungs- und Vorsorgeanspruumlche Leistungen aus Genugtuung und Integritaumlts-entschaumldigung gelten nur soweit als Vermoumlgen als sie die in Art 3c Abs 1 lit c des Bundesgesetzes uumlber Ergaumlnzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19 Maumlrz 1965 3) enthaltenen Vermoumlgensfreigrenzen uumlberschreiten
AG
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 79
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4 Der Vermoumlgensfreibetrag pro Person betraumlgt Fr 1500-- maximal a-ber Fr 4500-- pro Unterstuumltzungseinheit im Sinne von sect 32 Abs 1 die-ser Verordnung
Ergaumlnzende Hinweise Die Bildung von Vermoumlgen waumlhrend der Ausrichtung von Sozialhilfe sowie bei der Abloumlsung von der Sozialhilfe ist nicht zulaumlssig Die SKOS-Richtlinien Kapitel E12 (Erwerbseinkommen) und Kapital E21 (Grundsatz und Freibetraumlge) haben keine Rechtsverbindlichkeit Die Praxishilfe aus ZeSo 599 und ZeSo 100 (Vermoumlgensfreibetrag bei der Abloumlsung von der Sozialhilfe) kann im Kanton Aargau somit nicht angewendet werden
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 80
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E22 Grundeigentum
Es besteht grundsaumltzlich kein Anspruch darauf Grundeigentum zu erhalten
Verfuumlgen unterstuumltzte Personen uumlber Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile) so gehoumlren diese Vermoumlgenswerte zu den eigenen Mitteln Personen die Liegenschaften besitzen sollen nicht besser gestellt sein als Personen die Vermoumlgens-werte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben Wenn eine Liegenschaft von der unterstuumltzten Person selbst bewohnt wird ist auf die Ver-wertung zu verzichten falls sie zu marktuumlblichen oder sogar guumlnstigeren Bedingungen woh-nen kann (vgl Kapitel B3) Ebenfalls ist auf die Verwertung zu verzichten wenn der Immo-bilienbesitz (bei selbstaumlndig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer noumltigen Alterssi-cherung gleichkommt Die Sozialhilfeorgane koumlnnen ebenfalls von der Verwertung absehen wenn jemand voraus-sichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstuumltzt werden wird wenn jemand in relativ geringem Umfang unterstuumltzt wird oder wenn wegen ungenuumlgender Nachfrage nur ein zu tiefer Erloumls erzielt werden koumlnnte
Fuumlr Immobilien im Ausland gelten dieselben Prinzipien wie fuumlr Immobilien in der Schweiz
Ist es sinnvoll Grundbesitz zu erhalten so empfiehlt es sich eine Ruumlck-erstattungsverpflichtung mit Grundpfandsicherung zu vereinbaren Diese Ruumlcker-stattungsverpflichtung soll faumlllig werden wenn die Liegenschaft veraumlussert wird oder wenn die unterstuumltzte Person stirbt Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 11 3 Vermoumlgen ist unter Ansetzung einer angemessenen Frist grundsaumltz-
lich zu verwerten 4 Unterbleibt die Verwertung wird der daraus mutmasslich zu erzielen-de Erloumls als eigene Mittel angerechnet 5 Ist die Verwertung nicht moumlglich nicht zumutbar oder im gegenwaumlrti-gen Zeitpunkt nicht angezeigt hat die Hilfe suchende Person eine Ruumlckerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen Die Ruumlckerstattungs-forderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsuumlbergangs faumlllig Bei Grundeigentum ist die Ruumlckerstattung pfandrechtlich sicherzustellen 6 Fuumlr Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 81
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E23 Lebensversicherungen
Eine Lebensversicherung zaumlhlt mit ihrem Ruumlckkaufswert grundsaumltzlich zu den li-quiden Eigenmitteln
Vom Ruumlckkauf der Versicherung koumlnnen Sozialhilfeorgane absehen wenn in absehbarer Zeit Invaliditaumltsleistungen zu erwarten sind wenn der Ablauf der Versicherung unmittelbar bevorsteht oder wenn das zu erwartende Versicherungskapital wesentlich houmlher ist als der Ruumlckkaufswert der Versicherung In diesen Faumlllen ist es sinnvoll die Praumlmie weiter zu zah-len Lebensversicherungen im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge und von Vorsorgekon-ten der Saumlule 3a (ohne Lebensversicherungscharakter) sind steuerlich beguumlnstigt und unter-liegen deshalb Verfuumlgungsbeschraumlnkungen Sie koumlnnen weder abgetreten noch verpfaumlndet noch ohne weiteres vorzeitig aufgeloumlst bzw zuruumlckgekauft werden Der Ruumlckkauf ist nur un-ter bestimmten Voraussetzungen zulaumlssig zum Beispiel bei Aufnahme einer selbstaumlndigen Erwerbstaumltigkeit beim endguumlltigen Verlassen der Schweiz oder fuumlr den Erwerb von selbstge-nutztem Wohneigentum Ergaumlnzende Hinweise Zu pruumlfen ist allenfalls ob bei Erwerbsunfaumlhigkeit der versicherten Person eine Praumlmienbe-freiung oder eine Praumlmienreduktion erwirkt werden kann Hierzu sind die Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen zu beachten
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 82
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E24 Leistungen der primaumlren sozialen Sicherung
Leistungen der Sozialversicherungen und normierte Bedarfsleistungen gehen der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstuumltzen Person vollumfaumlnglich anzu-rechnen Dies gilt selbstverstaumlndlich auch fuumlr Leistungen im Rahmen der gebun-denen und freien Selbstvorsorge
Durch die Leistungen der AHV und der Beruflichen Vorsorge soll der versicherten Person ein finanziell angemessener unbeschwerter Ruhestand ermoumlglicht werden Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Vorbezug von Altersleistungen sowohl im Rahmen der AHV als auch bei der Beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge (Saumlule 3a) moumlglich Altersrenten der AHV duumlrfen um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden Je nach den Be-stimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung nach BVG kann der Anspruch auf Altersleis-tungen bereits mit einer vorzeitigen Beendigung der Erwerbstaumltigkeit entstehen Dabei geht es um Personen die houmlchstens fuumlnf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung infolge eines Stellenverlustes bereits aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sind und deren Alterskapi-tal deshalb auf einem Freizuumlgigkeitskonto liegt bzw in einer Freizuumlgigkeitspolice angelegt ist In Uumlbereinstimmung mit dem BVG sehen die meisten Reglemente fuumlr Freizuumlgigkeitspoli-cen und -konten auch die Moumlglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung vor Altersleistungen der gebundenen Selbstvorsorge duumlrfen fruumlhestens fuumlnf Jahre vor Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden
Da jedoch vorbezogene Renten lebenslange Leistungskuumlrzungen zur Folge haben und die vorzeitige Auszahlung des BVG-Guthabens die Alterssicherung erheblich schmaumllert sollten unterstuumltzte Personen nur ausnahmsweise und nach sorgfaumllti-ger Abwaumlgung aller Umstaumlnde von diesen Moumlglichkeiten Gebrauch machen muumls-sen
Sind ausreichende Leistungen der AHV und der Beruflichen Vorsorge zu erwarten so duumlrfte ein Vorbezug des im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge erworbenen Sparkapitals grundsaumltzlich zumutbar sein Bei gebundenen Vorsorgeversicherungen ist nach Kapitel E23 vorzugehen Die Behandlung von Vermoumlgenswerten der freien Selbstvorsorge richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl Kapitel E21 bis E23)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 83
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E3 Sozialhilferechtliche Ruumlckerstattungspflicht Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Fuumlrsorge- bzw Sozialhilfegesetzgebung Zu-staumlndigkeit und anwendbares Recht ergeben sich aus Art 26 ZUG Es wird empfohlen Ruumlckerstattungen nur in folgenden Situationen geltend zu machen bei widerrechtlichem Leistungsbezug bei vorhandenem aber nicht sofort verwertbarem Vermoumlgen von Sozialhilfe-
suchenden (zB Grundeigentum Wertschriften Versicherungsleistungen) bei einem Nachlass verstorbener Unterstuumltzter bei einem groumlsseren Vermoumlgensanfall waumlhrend der Unterstuumltzung oder innerhalb
der in den kantonalen Sozialhilfegesetzen geregelten Verwirkungsfristen
Das Erreichen der wirtschaftlichen Unabhaumlngigkeit ist eine der primaumlren Ziel-setzungen der Sozialhilfe Daher sollen aus spaumlterem Erwerbseinkommen grund-saumltzlich keine Ruumlckerstattungen geltend gemacht werden
Im Zug der Erneuerung geltender Gesetze sind einige Kantone dabei diese andernorts be-reits bestehenden Regelungen zu uumlbernehmen Die Ertraumlge aus Ruumlckerstattungen sind er-fahrungsgemaumlss eher unbedeutend Es ist daher schon aus verwaltungsoumlkonomischen Gruumlnden empfehlenswert Forderungen auf die beschriebenen Voraussetzungen zu be-schraumlnken Dort wo die gesetzlichen Grundlagen die Ruumlckerstattung aus Erwerbseinkommen zwingend vorsehen wird empfohlen eine grosszuumlgige Einkommensgrenze zu beruumlcksichtigen und die zeitliche Dauer der Ruumlckerstattungen zu begrenzen um die wirtschaftliche und soziale Integ-ration nicht zu gefaumlhrden (vgl Praxishilfen Kapitel H9)
Personen die infolge eines groumlsseren Vermoumlgensanfalles keine Unterstuumltzung mehr benoumltigen ist ein angemessener Betrag zu belassen (Vermoumlgensfreibetrag gemaumlss Ergaumlnzungsleistungen)
Das gleiche Prinzip ist anzuwenden bei Personen die nicht mehr unterstuumltzt werden die a-ber innerhalb der kantonal geregelten Verwirkungsfristen infolge eines groumlsseren Vermouml-gensanfalles zur Ruumlckerstattung bezogener Unterstuumltzungsleistungen verpflichtet werden koumlnnen Den Verhaumlltnissen im Einzelfall ist dabei gebuumlhrend Beachtung zu schenken
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 84
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Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 20 1 Wer materielle Hilfe bezogen hat ist ruumlckerstattungspflichtig wenn
sich die wirtschaftlichen Verhaumlltnisse so weit gebessert haben dass eine Ruumlckerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann
2 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest 3 Die Erbinnen und Erben der unterstuumltzten Person sind houmlchstens im
Umfang der empfangenen Erbschaft und soweit sie dadurch bereichert sind zur Ruumlckerstattung verpflichtet
4 Ruumlckerstattungsforderungen sind unverzinslich 5 Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten
(Siehe Kapitel 6)
AG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 85
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F Finanzielle Anspruumlche gegenuumlber Dritten F1 Grundsaumltze
Weil finanzielle Unterstuumltzung immer subsidiaumlr zu den anderen Hilfsquellen ge-leistet wird (vgl Kapitel A4) macht die Sozialhilfe grundsaumltzlich alle zulaumlssigen finanziellen Anspruumlche gegenuumlber Dritten geltend
Dabei kann es sich um Leistungen handeln deren Einforderung im unmittelbaren Interesse der Sozialhilfesuchenden selbst liegt (zB ausstehende Lohn- oder Versicherungs-leistungen) Andere Anspruumlche werden vorwiegend im Interesse der oumlffentlichen Finanzen bzw der Steuerzahlenden geltend gemacht (zB Unterstuumltzungsbeitraumlge von Verwandten oder Ruumlckerstattungen von fruumlher Unterstuumltzten vgl Kapitel E3) Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran dass die Sozialhilfe ihren Auftrag so effizient wie moumlglich erfuumlllt Die ver-schiedenen Interessenlagen sind leider nicht immer deckungsgleich
Wenn finanzielle Leistungen Dritter geltend gemacht werden muumlssen im Einzel-fall die wohlverstandenen Interessen der Hilfesuchenden der Steuerzahlenden und der Allgemeinheit sorgsam gegeneinander abgewogen werden
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 86
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F2 Bevorschusste Leistungen Dritter Gemaumlss den kantonalen Sozialhilfegesetzen sind die Sozialhilfeorgane verpflichtet den not-wendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen wenn anderweitige Hilfe zwar im Prin-zip beanspruchbar aber nicht rechtzeitig verfuumlgbar ist Dies ist haumlufig bei Anspruumlchen ge-genuumlber der Sozialversicherung der Fall Bevorschusst die Sozialbehoumlrde solche Leistungen (im Umfang des Existenzbedarfs) und ergibt sich aus dem Gesetz kein klares Ruumlckforde-rungsrecht so hat sich die anspruchsberechtigte Person schriftlich zur Ruumlckerstattung des bevorschussten Betrages zu verpflichten Diese Verpflichtung gilt nur fuumlr den Fall dass die erwartete Leistung spaumlter gewaumlhrt wird
Die Auszahlung von Versicherungsleistungen an Dritte (Drittauszahlung) bedarf eines Zahlungsauftrages desder Berechtigten Mit diesem Zahlungsauftrag wird die Sozialversicherung angewiesen das Guthaben dem entsprechenden Sozial-hilfeorgan zu uumlberweisen
Im Sozialversicherungsrecht besteht ein Abtretungs- und Pfaumlndungsverbot (Ausnahme Krankenversicherung) Damit kann grundsaumltzlich nur die berechtigte Person uumlber die Versi-cherungsleistung verfuumlgen Gegen den Willen der berechtigten Person kann eine Drittauszahlung nur ausnahmsweise vorgenommen werden naumlmlich dann wenn die Gefahr einer Zweckentfremdung von Sozial-versicherungsleistungen besteht Hierfuumlr muumlssen jedoch konkrete Hinweise gegeben sein Im Bereich der Invalidenversicherung kann dem bevorschussenden Sozialhilfeorgan ein di-rektes Ruumlckforderungsrecht zustehen wenn das kantonale Sozialhilferecht es ausdruumlcklich vorsieht In diesem Fall bedarf es keiner Ermaumlchtigung durch die anspruchsberechtigte Per-son
Nachtraumlglich eingehende Sozialversicherungsleistungen duumlrfen nur dann mit im Voraus ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden wenn die Leistun-gen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen (Zeitidentitaumlt)
Die Gemeinwesen (Bund Kantone Gemeinden) sollen nicht fuumlr denselben Zeitraum und fuumlr denselben Zweck doppelte Leistungen erbringen muumlssen Die fuumlr einen bestimmten Zeit-raum nachtraumlglich eingehenden Versicherungsleistungen werden mit den im gleichen Zeit-raum erbrachten Unterstuumltzungsleistungen verrechnet (BGE 121 V 17) (Kapitel 58)
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Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 12 1 Materielle Hilfe die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende
Leistungen einer Sozialversicherung einer Privatversicherung haft-pflichtiger Dritter oder anderer Dritter waumlhrend eines Zeitraums ge-waumlhrt wird fuumlr den ruumlckwirkend Leistungen erbracht werden ist houmlchstens im Umfang der Nachzahlung zuruumlckzuzahlen
2 Soweit es das Bundesrecht vorsieht beantragt die bevorschussende Gemeinde bei der zustaumlndigen Stelle die Direktauszahlung
3 Im Uumlbrigen kann die Gewaumlhrung materieller Hilfe davon abhaumlngig gemacht werden dass der Anspruch fuumlr den Zeitraum der Unterstuumlt-zung und im Umfang der Unterstuumltzungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird
AG
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F3 Eheliche und elterliche Unterhaltspflicht F31 Grundsatz
Wenn unterstuumltzte Personen Alimentenverpflichtungen haben werden diese nicht ins Unterstuumltzungsbudget aufgenommen da sie nicht der eigenen Existenzsiche-rung bzw derjenigen des eigenen Haushaltes dienen
Alimentenberechtigte die dadurch dass Zahlungen nicht eingehen in finanzielle Schwierig-keiten geraten koumlnnen ihr Recht auf Inkassohilfe und Bevorschussung geltend machen Sind sie daruumlber hinaus unterstuumltzungsbeduumlrftig so begruumlnden sie an ihrem Wohnort einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe
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F32 Eheliche Unterhaltspflicht
Eheleute sorgen gemeinsam ein jeder nach seinen Kraumlften fuumlr den gebuumlhrenden Unterhalt der Familie (Art 163 ff ZGB)
Werden Personen unterstuumltzt denen ein nachehelicher Unterhalt zusteht so geht der ent-sprechende Anspruch im Umfang der bezogenen Sozialhilfe mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das unterstuumltzende Gemeinwesen uumlber (Art 131 Abs 3 ZGB) Waumlhrend der Ehe kann das unterstuumltzende Sozialhilfeorgan entweder eine Geltendmachung oder eine Abtretung des Unterhaltsanspruchs verlangen Im Falle einer Abtretung sollte uumlber den Anspruch bereits ein Rechtstitel bestehen
Verzichtet eine unterstuumltzte Person auf eheliche Unterhaltsbeitraumlge obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten koumlnnte so muss sie sich einen angemes-senen Betrag anrechnen lassen Im Umfang dieses Betrags besteht im Sinne des Subsidiaritaumltsprinzips keine Beduumlrftigkeit
Unterhaltsbeitraumlge duumlrfen nur verrechnet werden wenn die bdquoverzichtendeldquo unterstuumltzte Per-son vorher uumlber die Konsequenzen klar informiert und verwarnt wurde und wenn ihr genuuml-gend Zeit eingeraumlumt wurde um ihre Anspruumlche geltend zu machen Die Anrechnung darf nicht erfolgen wenn die unterstuumltzte Person glaubhaft darlegt dass sie keinen Ehegattenun-terhalt erhalten kann Die auf dem getrennten Wohnen von verheirateten Personen beruhenden Mehrauslagen sind lediglich dann zu beruumlcksichtigen wenn das Getrenntleben gerichtlich geregelt ist oder sonst wichtige Gruumlnde dafuumlr vorhanden sind Letzteres kann zB bei beruflichen Umstaumlnden der Fall sein oder wenn ein Zusammenleben nicht zumutbar ist Soweit in solchen Faumlllen keine angemessenen Unterhaltsbeitraumlge vereinbart worden sind darf von der unterstuumltzten Person verlangt werden dass sie innert dreissig Tagen eine gerichtliche Festsetzung bean-tragt Ergaumlnzende Hinweise Mit der Revision des ZGB wurde Art 131 Abs 3 mit einer praktisch gleichlautenden Formu-lierung wie Art 289 Abs 2 geschaffen Dabei faumlllt auf dass Art 131 ZGB systematisch im Scheidungsrecht unter dem Titel Scheidungsfolgen (3 Abschnitt) und unter der lit E bdquoNach-ehelicher Unterhaltldquo platziert ist Von dieser Systematik her bezieht sich die Legalzession im Sinne von Art 131 Abs 2 ZGB somit auf nacheheliche Unterhaltsbeitraumlge Hier ist es so dass das Gericht bei der Scheidung entweder einen Unterhaltsbeitrag zuspricht oder eben nicht Denkbar ist auch der Verzicht auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag Geht man davon aus bleibt uE kein Raum fuumlr eine Unterhaltsklage des Gemeinwesens Denkbar ist lediglich die Ausrichtung von Sozialhilfe unter Beruumlcksichtigung der Existenzsicherung und Subsidiaritaumlt des nachehelichen Unterhaltsbeitrages Darauf stuumltzt sich allenfalls im Rahmen der Subrogation die Vollstreckung aufgrund des ja bereits gerichtlich bestehenden Rechtsti-tels Die Botschaft zum revidierten ZGB scheint in die gleiche Richtung zu gehen Die Zustaumlndigkeit Kostenbeteiligung und Gebuumlhr bei der Inkassohilfe ist in sect 31 SPG und sect 26 SPV geregelt
(siehe Kapitel 7)
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F33 Elterliche Unterhaltspflicht
Die Eltern haben fuumlr den Unterhalt des Kindes aufzukommen auch fuumlr die Kosten von Erziehung Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art 276 Abs 1 ZGB)
Wird der Unterhalt eines Kindes ganz oder teilweise aus oumlffentlichen Mitteln bestritten so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenuumlber seinen Eltern in diesem Umfang mit al-len Rechten auf das Gemeinwesen uumlber (Art 289 Abs 2 ZGB) Ist die Unterhaltspflicht in einem gerichtlichen Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt so ist dieser Beitrag in Bezug auf den bereits verpflichteten Elternteil auch fuumlr die Sozialhilfeorgane verbindlich
Traumlgt die Sozialhilfe die Kosten fuumlr den Unterhalt von fremdplazierten oder von muumlndigen noch in Erstausbildung stehenden Kindern (Art 277 Abs 2 ZGB) so hat die zustaumlndige Behoumlrde gestuumltzt auf Art 289 Abs 2 ZGB bei den Eltern fuumlr die Dauer der Fremdplatzierung oder Erstausbildung Beitraumlge einzufordern
Fremdplatzierungen verursachen uumlberdurchschnittliche Kosten in der Familie und wirken sich emotional und finanziell belastend aus Bei der Berechnung des Elternbeitrages ist des-halb den Verhaumlltnissen gebuumlhrend Beachtung zu schenken Die Houmlhe des Unterhaltsbetrages soll der Leistungsfaumlhigkeit der Eltern Rechnung tragen (Art 285 ZGB) (vgl auch Praxishilfen H4) Kinderzulagen und andere fuumlr den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen (Alimente Waisenrenten Zusatzrenten usw) sind an das un-terstuumltzende Gemeinwesen zu uumlberweisen Daraus soll sich aber keine Unterstuumltzungsbe-duumlrftigkeit der Eltern ergeben Grundsaumltzlich hat auch jener Elternteil dessen Unterhalts-pflicht noch nicht mit Urteil oder Unterhaltsvertrag geregelt ist Unterhaltsbeitraumlge zu entrich-ten Unterhaltsbeitraumlge koumlnnen nicht mit Beschluss der Fuumlrsorgebehoumlrde eingefordert werden Wenn kein Urteil oder kein Unterhaltsvertrag vorliegt hat im Streitfall das unterstuumltzungs-pflichtige oder kostentragende Gemeinwesen (Art 25 ZUG) eine Zivilklage zu erheben die sich auf Unterhaltsleistungen fuumlr die Zukunft und fuumlr ein Jahr vor Klageerhebung erstrecken kann (Art 279 ZGB)
(siehe Kapitel 4 und 6)
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H3 Zu Kapitel F33 Berechnung von Elternbeitraumlgen
Auch derjenige Elternteil dessen Unterhaltspflicht noch nicht mit Urteil oder Un-terhaltsvertrag geregelt ist hat Unterhaltsbeitraumlge zu entrichten
Zur Berechnung der Unterhaltsbeitraumlge ist ein erweitertes Budget nach den SKOS-Richtlinien zu erstellen das die effektiven Wohnkosten Steuern Ausbildungskosten und Unterhaltsbeitraumlge mit einbezieht Die Unterhaltsbeitragspflicht geht allen anderen Verpflichtungen vor Darum koumlnnen Schul-den und Kreditamortisationen nur dann beruumlcksichtigt werden wenn sie zwecks Anschaf-fung notwendiger Guumlter und zur Existenzsicherung begruumlndet wurden Ausnahmsweise koumln-nen zusaumltzliche Kreditamortisationen im Budget beruumlcksichtigt werden wenn sonst eine fi-nanzielle Bedraumlngnis droht die zu Pfaumlndungen und erheblichen sozialen Problemen fuumlhren wuumlrde Der errechnete Betrag ist dem aktuellen Einkommen gegenuumlberzustellen In das Einkom-men ist ein Vermoumlgensverzehrs von rund 10 jaumlhrlich einzubeziehen wenn das Vermoumlgen den Freibetrag gemaumlss Kapitel E21 dieser Richtlinien uumlbersteigt
Von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen kann fuumlr die Dauer der Unter-stuumltzung rund die Haumllfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert werden
Bei erheblichem Vermoumlgen der Eltern ist denkbar dass ihnen die ganzen Fremdplatzie-rungskosten in Rechnung gestellt werden (Art 285 Abs 1 ZGB) Das Einkommen und Ver-moumlgen von Stiefeltern ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages gemaumlss Art 278 Abs 2 ZGB angemessen zu beruumlcksichtigen Das Konfliktpotential ist in solchen Faumlllen beson-ders gross und ruft meist nach individuellen Verhandlungsloumlsungen
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F4 Familienrechtliche Unterstuumltzungspflicht (Verwandtenunter- stuumltzung)
Die gegenseitige Unterstuumltzungspflicht in auf- und absteigender Linie (Kinder-Eltern-Grosseltern) ist in den Artikeln 328 und 329 ZGB geregelt Pflichtig sind in erster Linie Eltern gegenuumlber (muumlndigen) Kindern und umgekehrt Weder pflichtig noch unterstuumltzungsberech-tigt sind Geschwister Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwaumlgerte Personen
Beitragsleistungen sollen lediglich bei Verwandten mit uumlberdurchschnittlichem Einkommen bzw Vermoumlgen gestuumltzt auf die Angaben der Steuerbehoumlrde gepruumlft werden
Gemaumlss Art 328 Abs 1 ZGB sind nur diejenigen Verwandten unterstuumltzungspflichtig die in guumlnstigen Verhaumlltnissen leben Die Pruumlfung der Beitragsfaumlhigkeit sollte deshalb nur erfolgen wenn die Einkommenszahlen uumlber den nachfolgenden Werten liegen Alleinstehende Verheiratete Zuschlag pro minderjaumlhri-
ges oder in Ausbildung befindliches Kind
Steuerbares Einkommen (einschliesslich Vermouml-gensverzehr)
Fr 60000-- Fr 80000-- Fr 10000--
Vom steuerbaren Vermoumlgen ist ein Freibetrag (Alleinstehende Fr 100000-- Verheiratete Fr 150000-- pro Kind Fr 20000--) abzuziehen Der verbleibende Betrag soll aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung umgerechnet (Jahresbetrag) und zum Einkommen ge-zaumlhlt werden (vgl Umrechnungstabelle in Praxishilfen H4)
Es ist sinnvoll Beitraumlge von Verwandten auf Grund gegenseitiger Absprachen zu erzielen wobei stets die Auswirkungen auf die Hilfesuchenden und auf den Hilfs-prozess mit zu bedenken sind
Verwandtenbeitraumlge koumlnnen nicht mit Beschluss der Fuumlrsorgebehoumlrden eingefordert werden Im Streitfall hat das unterstuumltzungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen (Art 25 ZUG) eine Zivilklage zu erheben die sich auf Unterhaltsleistungen fuumlr die Zukunft und fuumlr houmlchstens ein Jahr vor Klageerhebung erstrecken kann (Art 279 ZGB) Wie bei der Berech-nung der Elternbeitraumlge muumlssen auch bei der Verwandtenunterstuumltzung die Verhaumlltnisse im Einzelfall genau gepruumlft werden bevor Beitraumlge geltend gemacht werden Aktive Mitarbeit von Verwandten bei der Problembewaumlltigung (zB Betreuungsleistungen) ist angemessen zu beruumlcksichtigen
Als Verwandtenbeitrag ist houmlchstens die Haumllfte der ermittelten Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und dem anrechenbaren Bedarf (vgl Praxishilfen Kapitel H4) einzufordern
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Gemaumlss Art 329 Abs 2 ZGB ist die Unterstuumltzungspflicht in besonderen Umstaumlnden (zB schweres Verbrechen gegenuumlber dem Pflichtigen oder einer diesem nahe verbundenen Per-son Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegenuumlber dem Pflichtigen oder dessen Ange-houmlrigen) zu ermaumlssigen oder gar aufzuheben Haben Pflichtige in erheblichem Umfang Grundeigentum oder andere Vermoumlgenswerte de-ren (teilweise) Verwertung im Moment nicht moumlglich oder nicht zumutbar ist sind spezielle Vereinbarungen zu treffen (Faumllligkeit des Betrages nach Verkauf der Vermoumlgenswerte oder nach Ableben der Pflichtigen gegebenenfalls mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung) Sozialhilfe- und Praumlventionsgesetz vom 06 Maumlrz 2001 sect 7 Abs 4 4 Der Regierungsrat erlaumlsst die Richtlinien fuumlr die Geltendmachung der
in Absatz 1 genannten Anspruumlche Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 6 Abs 2 2 Die Gemeinden sind verpflichtet Unterhalts- und Verwandtenunter-
stuumltzungsanspruumlche im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrates geltend zu machen
(siehe Kapitel 6 und 7)
Ergaumlnzende Hinweise Die definierten Ansaumltze der SKOS-Richtlinien haben keine Guumlltigkeit Es gelten somit abschliessend die Richtlinien uumlber die Geltendmachung von Verwandtenun-terstuumltzung vom 12 Maumlrz 2003 (Verwandtenunterstuumltzungsrichtlinien VUR SAR 851251)
AG
AG
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F5 Wohn- und Lebensgemeinschaften F51 Begriff und Grundsaumltze
Die in einer familienaumlhnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen duumlr-fen in der Regel nicht als Unterstuumltzungseinheit erfasst werden
Unter den Begriff rdquofamilienaumlhnliche Wohn- und Lebensgemeinschaftenrdquo fallen Paare oder Gruppen die die Haushaltsfunktionen (Wohnen Essen Waschen Reinigen Telefonieren usw) gemeinsam ausuumlben und finanzieren also zusammenleben ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Konkubinatspaare Geschwister Kolleginnen Freunde usw) Die in familienaumlhnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen sind rechtlich nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet Einkommen und Vermoumlgen der verschiedenen Personen duumlrfen daher nicht zusammengerechnet werden Vielmehr ist fuumlr jede unterstuumltzte Person ein individuelles Unterstuumltzungskonto zu fuumlhren
Nicht unterstuumltzte Personen haben alle Kosten die sie verursachen selbst zu tra-gen
Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen fuumlr Lebensunterhalt Miete Mietnebenkosten TelefonRadioTV Haftpflicht- und Sachversicherungen usw Der anteilmaumlssige Unterhalts-beitrag wird errechnet indem zunaumlchst auf den Gesamtbetrag fuumlr den entsprechenden Haushalt abgestellt wird Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsaumltzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen Kinder bis und mit dem elften Lebensjahr werden bei der Miet-zinsberechnung mit dem Faktor 05 einbezogen
Konkubinatspaare bei denen beide Partner unterstuumltzt werden sind materiell nicht besser zu stellen als ein unterstuumltztes Ehepaar
Das Budgetvolumen soll in diesen Faumlllen nicht groumlsser sein als das eines Paares oder einer Familie die in aumlusserlich gleichen Verhaumlltnissen lebt Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstuumltzt duumlrfen Einkommen und Vermoumlgen des nicht unterstuumltzten Konkubinatspartners angemessen mitbe-ruumlcksichtigt werden Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen wenn es mindestens fuumlnf Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusam-menleben
(Siehe Kapitel 12 Rechtssprechung1)
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F52 Entschaumldigung fuumlr Haushaltsfuumlhrung
Fuumlhrt eine unterstuumltzte Person den Haushalt fuumlr eine oder mehrere Personen die nicht unterstuumltzt werden hat sie einen Anspruch auf eine Entschaumldigung fuumlr die Haushaltsfuumlhrung Diese Entschaumldigung ist der unterstuumltzten Person als Ein-kommen anzurechnen
Dienstleistungen die nicht unterstuumltzte Personen einer unterstuumltzten Person bezahlen muumls-sen sind zB Einkaufen Kochen Waschen Buumlgeln ReinigungUnterhalt der Wohnung Betreuung von Kindern der nicht unterstuumltzten Personen Die Entschaumldigung richtet sich nach der Zeit die fuumlr die Haushaltsfuumlhrung aufgewendet werden muss Besorgt die unter-stuumltzte Person saumlmtliche Hausarbeiten allein so darf bei einem kinderlosen Haushalt eine pauschale Arbeitszeitentschaumldigung verlangt werden Dieser Betrag ist mindestens zu ver-doppeln wenn eines oder mehrere Kinder der nicht unterstuumltzten Person betreut werden Er ist zu verringern wenn nicht unterstuumltzte Personen bei den Hausarbeiten bzw bei der Kin-derbetreuung massgeblich mithelfen EMPFOHLENE ENTSCHAumlDIGUNG FUumlR DIE HAUSHALTSFUumlHRUNG AB 1998
Haushalt mit zwei Personen (ohne Kinderbetreuung) Fr 550-- bis Fr 900--
Sozialhilfe- und Praumlventionsverordnung vom 28 August 2002 sect 13 2 Fuumlhrt eine unterstuumltzte Person den Haushalt fuumlr eine oder mehrere
Personen die nicht unterstuumltzt werden wird ihr ein Betrag als Haus-haltsentschaumldigung ndash ungeachtet einer effektiven Auszahlung ndash als ei-gene Mittel angerechnet
2 Die Houmlhe der Haushaltsentschaumldigung ist nach Massgabe der aufge-waumlndeten Zeit im Rahmen von Fr 550ndash bis Fr 900ndash festzusetzen
3 Uumlbernimmt die unterstuumltzte Person zusaumltzlich die Betreuung von ei-nem oder mehreren Kindern der nicht unterstuumltzten Person betraumlgt der Rahmen Fr 1100ndash bis Fr 1800ndash
AG
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545 Nicht durch Sozialhilfe zu deckende Aufwendungen Das Zustaumlndigkeitsgesetz (ZUG) bestimmt in Art 3 Abs 1 was als Unterstuumltzung gilt und damit Gegenstand des Kostenersatzes unter den Kantonen ist In Absatz 2 nennt es Lei-stungen des Gemeinwesens die nicht Unterstuumltzungen sind Die Unterstuumltzung ist eine Leistung an eine beduumlrftige Person sie muss fuumlr deren Lebens-unterhalt bestimmt und dafuumlr verwendbar sein (Art 3 Abs 1 ZUG) Keine Unterstuumltzung ist daher der Verwaltungsaufwand fuumlr die Feststellung der Beduumlrftigkeit und fuumlr die fuumlrsorgeri-sche Taumltigkeit Die Unterstuumltzung ist sodann eine Leistung die ein oumlffentliches Gemeinwe-sen (Gemeinde Kanton) aus eigenen Mitteln gemaumlss kantonaler Sozialhilfegesetzgebung erbringt Keine Unterstuumltzungen im Sinne des ZUG sind daher beispielsweise Leistungen der Kirche oder privater gemeinnuumltziger Institutionen sofern sie nicht im Auftrag des fuumlrsor-gepflichtigen Gemeinwesens ausgerichtet werden Die Uumlbernahme von Schulden liegt zwar im Ermessen der zustaumlndigen Sozialbehoumlrde Sie kann notwendig sein um den Lebensunterhalt sicherzustellen etwa durch Bezahlung von Wohnungskostenschulden um das Obdach zu erhalten Wenn hingegen die Uumlbernahme von Schulden hauptsaumlchlich den Interessen der Glaumlubiger dient entfaumlllt eine Kostenersatz-pflicht des kostenersatzpflichtigen Gemeinwesens Wird infolge der Zahlungsunfaumlhigkeit ei-ner Schuldnerin oder eines Schuldners eine private Glaumlubigerin oder ein Glaumlubiger selber beduumlrftig so ist sie bzw er zu unterstuumltzen und nicht die Schuldnerinder Schuldner (Bei-spiel Wenn ein Alimentenschuldner seiner Zahlungspflicht nicht mehr nachkommen kann so sind die geschuldeten Alimente nicht seinem Unterstuumltzungsbedarf zuzurechnen sondern es muss uU die Alimentenglaumlubigerin ihrerseits zur Sozialhilfebezuumlgerin werden) Art 3 Abs 2 ZUG zaumlhlt jene Leistungen auf die nicht als Unterstuumltzung im Sinne des ZUG gelten und daher nicht der Kostenersatzpflicht unter den Kantonen unterliegen Diese Auf-zaumlhlung ist abschliessend Erlaumluterungen zu den einzelnen Leistungen sind anschliessend an den Gesetzestext angefuumlgt a) Sozialleistungen auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach be-
houmlrdlichem Ermessen festgesetzt sondern nach Vorschriften berechnet wird insbeson-dere die Ergaumlnzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeitraumlge an Woh-nungs- Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beitraumlge mit Subventionscharakter
Gemeint sind hier zB auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Kranken- und Un-fallversicherungen und aus der beruflichen Vorsorge Daneben sind die nach kantonalem Recht ausgerichteten Beitraumlge oder Leistungen zu erwaumlhnen wie zB Stipendien be-vorschusste Unterhaltsbeitraumlge Kosten von Arbeitslosenbeschaumlftigungsprogrammen Bei-traumlge an die Kosten der zahnaumlrztlichen Untersuche von Kindern im Rahmen der Schulzahn-pflege Beitraumlge an therapeutische Massnahmen im Rahmen der kantonalen Schulgesetz-gebung sowie in der Regel Betriebsdefizitbeitraumlge bei Heimplatzierungen von Minderjaumlhri-gen usw
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b) die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeitraumlge an obligatorische Versicherungen Namentlich fallen hier in Betracht die Mindestbeitraumlge an die AHV oder IV (siehe Kapitel 5 Ziffer 510) sowie die Praumlmien der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG (siehe Kapitel 5 Ziff 56) Nicht mehr unter die nicht weiterverrechenbaren Leistungen gemaumlss Art 3 Abs 2 ZUG fal-len seit dem 01 Januar 1997 die Praumlmien der Mobiliarversicherung (Wegfall des Versiche-rungsobligatoriums siehe Kreisschreiben vom 17 Februar 1997) c) Beitraumlge aus besonderen staatlichen oder kommunalen Hilfsfonds Diese Bestimmung ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiaritaumlt der Sozialhilfe Wenn andere Mittel zu Verfuumlgung stehen um den Lebensunterhalt eines Beduumlrftigen zu sichern sollen nicht die allgemeinen Mittel der Sozialhilfe beansprucht werden Wenn die Zweck-bestimmung und die Mittel eines in Betracht fallenden Fonds es gestatten anstelle von oumlf-fentlicher Sozialhilfe in Anspruch genommen zu werden darf die wohnoumlrtliche Sozialbehoumlrde nicht etwa Buumlrger anderer Kantone aus oumlffentlichen Mitteln unterstuumltzen um ihre be-sonderen Hilfsfonds zu schonen d) die Aufwendungen fuumlr den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnah-
men In Betracht kommen hier insbesondere die Kosten eines sogenannten Massnahmenvollzugs (beispielsweise Drogenentzugstherapie statt Gefaumlngnisstrafe) Die Sozialbehoumlrden werden hin und wieder Kostengutsprache leisten muumlssen im Falle eines vorzeitigen Mass-nahmeantrittes (bevor das Gerichtsurteil vorliegt) Es ist darauf zu achten dass allenfalls von der Sozialbehoumlrde vorfinanzierte Therapiekosten nach Vorliegen des rechtskraumlftigen Ur-teils ruumlckwirkend ab Massnahmebeginn an den kostenersatzpflichtigen Heimatkanton zu-ruumlckerstattet werden muumlssen Allfaumlllige Therapienebenkosten fallen nicht unter die Be-stimmung von Art 3 Abs 2 lit d und sind daher weiterverrechenbar e) die Erfuumlllung von Steuerschulden durch ein Gemeinwesen Die Bezahlung von Steuerschulden durch die Sozialbehoumlrde ist bundesrechtlich keine Un-terstuumltzung Sie gilt allgemein als unzulaumlssig denn sie dient nicht zur Sicherung des Le-bensunterhaltes einer beduumlrftigen Person sondern liegt ausschliesslich im fiskalischen In-teresse des Gemeinwesens f) die Aufwendungen eines Gemeinwesens fuumlr die unentgeltliche Prozessfuumlhrung Die unentgeltliche Prozessfuumlhrung das heisst die Befreiung von Gerichtskosten und noumlti-genfalls die Zuteilung eines amtlichen Anwalts ist keine Unterstuumltzung sondern eine be-sondere Sozialleistung des Gemeinwesens Die Aufwendungen dafuumlr sind Justizkosten
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 98
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g) die Uumlbernahme von Bestattungskosten Als Bestattungskosten sind alle Kosten zu betrachten die durch eine schickliche Beerdigung auf einem offiziellen Begraumlbnisplatz des Wohn- oder Sterbeortes entstehen Verlangen der Ortsgebrauch oder die Reglemente ein Grabmal bestimmter Art so gehoumlrt dies zu einer schicklichen Beerdigung Die Behoumlrden des Wohn- oder Sterbeortes haben fuumlr die Kosten aufzukommen auch wenn keine Aussicht auf Bezahlung aus dem Nachlass oder durch eine andere Person besteht Weitere Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall dagegen (zB Transport der Leiche vom Sterbe- an den letzten Wohnort oder an einen anderen Bestattungsort Kauf von Trau-erkleidung Kosten fuumlr Todesanzeigen Leidmahl usw) koumlnnen in besonderen Faumlllen Auf-gabe der zustaumlndigen Sozialbehoumlrde sein Gegen die Belastung mit Kosten im Sinne von Art 3 Abs 2 ZUG durch den Kanton dem sie erwachsen sind kann der kostenersatzpflichtige Wohn- oder Heimatkanton gemaumlss Art 33 ZUG Einsprache erheben (siehe Kapitel 8)
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546 Fallbeispiele Fallbeispiel 1 Familie mit drei Kindern 17 12 und 5 Jahre alle auslaumlndische Staatsangehoumlrige mit C-Bewilligung mit Wohnsitz in S seit 01031990 Der Ehemann ist seit laumlngerer Zeit arbeitslos und von der Arbeitslosenkasse inzwischen ausgesteuert Die Ehefrau erzielt mit Putzarbei-ten einen Verdienst von netto Fr 500-- monatlich das Arbeitspensum betraumlgt ca 20 Der aumllteste Sohn Y ist in der Lehre und verdient im 1 Lehrjahr Fr 580-- netto pro Monat Sein Arbeitsort befindet sich im Nachbardorf die Berufsschule besucht er in der Kantonshaupt-stadt Im gleichen Haushalt wohnt auch der nicht unterstuumltzungsbeduumlrftige Bruder des Eheman-nes Dieser ist erwerbstaumltig und verdient netto Fr 3000-- pro Monat Feste Ausgaben Wohnungskosten Fr 1rsquo45000 Nebenkosten Fr 12000 Krankenversicherung (Grundversicherung) Fr 65000 SBB-Monatsabonnement des erwerbstaumltigen Sohnes Fr 9000 Haftpflichtversicherung Fr 12000Jahr Hausratversicherung Fr 40000Jahr AHV-Nichterwerbstaumltigenbeitrag Ehemann Fr 39000Jahr Uumlberlegungen zur Bemessung
Nicht unterstuumltzte Personen haben alle Kosten die sie verursachen selbst zu tragen Der
nicht unterstuumltzte Bruder des Ehemannes ist in die Bedarfsrechnung so einzubeziehen dass die durch ihn selber zu tragenden Kosten ausgeschieden werden koumlnnen Bezuumlglich der Kopfanteile von Grundbedarf und Wohnungskostenanteil siehe Handbuch Ziffer 543 F51 der SKOS-Richtlinien
Beim Grundbedarf ist zu beachten dass zuerst der Gesamtbedarf des 6-Personen-
Haushaltes ermittelt werden muss Ein Sechstel dieser Gesamtsumme faumlllt auf den nicht unterstuumltzten Bruder
Bei den Wohnungskosten werden Kinder unter 11 Jahren mit einem Faktor von 05 be-
ruumlcksichtigt Im vorliegenden Fall muumlssen die Wohnungskosten daher mit dem Faktor 55 geteilt werden (Ziffer F51)
Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist im GB I enthalten (sect 10 Abs 5 lit d SPV) Der nicht unterstuumltzte Mitbewohner hat eine Haushaltentschaumldigung gemaumlss Ziffer F52
der SKOS-Richtlinien und sect 13 SPV zu erbringen (Dienstleistungen die das nicht unter-stuumltzte Haushaltmitglied bezahlen muss sind im vorliegenden Fall Einkaufen Kochen Waschen Buumlgeln Reinigen der Wohnung) Die Houmlhe des Beitrages richtet sich nach dem Zeitaufwand fuumlr die beanspruchten Dienstleistungen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 100
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Praumlmien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiel-
len Hilfe zu uumlbernehmen (sect 10 Abs 4 SPV) Wer Sozialhilfe bezieht hat Anspruch auf die volle Praumlmienverbilligung (sect 13 Abs 3 EG
KVG) Die Gemeinde sorgt fuumlr die Geltendmachung der Praumlmienverbilligung im Sinne von sect 13 Abs 3 und sect 17 Abs 5 EG KVG
Es ist zu pruumlfen ob fuumlr den Sohn in Ausbildung ein Stipendium ausgerichtet wird und ob
der Ehemann allenfalls in ein Beschaumlftigungsprogramm eintreten sollte Der AHV-Beitrag kann nicht mit Sozialhilfe finanziert werden (siehe Kapitel 5 Ziffer 545
und Ziffer 511) Es ist hierfuumlr ein Erlassgesuch einzureichen Bei der Anrechnung der Erwerbsunkosten ist zu beachten dass gewisse Kostenanteile
(z B Fahrten mit dem oumlffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz) bereits im Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt beruumlcksichtigt sind Von den Fr 90-- Monatsabonnementskos-ten fallen nur die zusaumltzlichen Fahrkosten (Schulfahrten) zur Auszahlung an Fr 22-- sind im Grundbedarf enthalten
Zu Unterstuumltzungsbeginn ergibt sich die nachstehende Sozialhilfe-Berechnung
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 101
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Fallbeispiel 1 Grundbedarf GB I 6 Personen Fr 2642-- Zuschlag GB I 4-2 = 2 x 206-- Fr 412-- GB II Minimum Fr 100-- Total Fr 3154-- davon 56 Fr 2628-- Wohnungskosten inkl NK fuumlr 55 Personen
Fr
1570--
davon fuumlr 45 Personen
Fr
1284--
Krankenversicherung KVG (Praumlmienverbilligung beantragen) Fr 650-- Situationsbedingte Leistungen Erwerbsunkosten allgemeine Mutter Pensum 20 Fr 50-- spezielle Sohn Essen (Schulbesuch)
8x10--
Fr
80-- Fahrspesen Schulbesuch Fr 68-- Total Ausgaben Fr 4lsquo760-- Einnahmen Erwerbseinkommen Ehefrau Fr 500-- Erwerbseinkommen Sohn Fr 580-- Entschaumldigung f Haushaltsfuumlhrung Fr 550-- Total Einnahmen Fr 1630-- Unterstuumltzungsbedarf Fr 3rsquo130-- Der Unterstuumltzungsbedarf reduziert sich im Umfang der Krankenversicherungspraumlmien ge-maumlss sect 13 Abs 3 EG KVG
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 102
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Fallbeispiel 2 Geschiedene allein erziehende Mutter von zwei Kindern 7 und 4 Jahre Die Mutter ist stun-denweise in einer Cafeteria im Nachbardorf erwerbstaumltig und verdient zwischen Fr 60000 bis 90000 monatlich was einem Arbeitspensum von 20-30 entspricht Die beiden Kinder werden in ihrer Abwesenheit von einer Nachbarin betreut es fallen dafuumlr monatliche Kosten von Fr 40000 fuumlr beide Kinder an Der unterhaltspflichtige Ehemann kommt seiner Zah-lungspflicht nicht nach und liefert auch die Kinderzulagen nicht ab Die Kinderunterhaltsbei-traumlge werden bevorschusst (Fr 60000 pro Kind) Feste Ausgaben Wohnungskosten Fr 1rsquo10000 Nebenkosten Fr 12000 Krankenversicherung (Grundversicherung) Fr 36000 Spitalzusatzversicherung halbprivat Fr 12000 Fremdbetreuungskosten Fr 40000 Haftpflichtversicherung Fr 12000 Hausratversicherung Fr 36000Jahr Uumlberlegungen zur Bemessung
Die halbprivate Spitalzusatzversicherung kann nicht weiterfinanziert werden Entweder
bezahlt die Klientin die Praumlmie aus ihrem Grundbedarf oder sie kuumlndigt die Zusatz-versicherung Weitere krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen gemaumlss C2
Die Fremdbetreuungskosten fuumlr die Kinder sind - obwohl durch das erzielte Einkommen
nur knapp abgedeckt - vollumfaumlnglich in die Bedarfsberechnung aufzunehmen da die Eigenleistung der Mutter Anerkennung finden soll Vielleicht kann die Mutter ihr Arbeits-pensum mit der Zeit erhoumlhen (C4)
Fuumlr die vom unterhaltsbeitragspflichtigen Vater nicht abgelieferten Kinderzulagen ist bei
der Familienausgleichskasse ein Gesuch um sichernde Massnahmen einzureichen (Di-rektauszahlung an diejenige Person oder Amtsstelle die fuumlr das Kind sorgt siehe sect 12 des Gesetzes uumlber Kinderzulagen an Arbeitnehmer sowie sect 11 der Vollziehungsver-ordnung SR 815100) Die Beruumlcksichtigung in der Bedarfsberechnung erfolgt sobald die Kinderzulage eingeht
Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist im GB I enthalten (sect 10 Abs 5 lit d SPV) Da das monatliche Einkommen stark schwankt ist eine monatliche Bedarfsberechnung
der Annahme eines Durchschnittsverdienstes vorzuziehen Praumlmien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiel-
len Hilfe zu uumlbernehmen (sect 10 Abs 4 SPV) Wer Sozialhilfe bezieht hat Anspruch auf die volle Praumlmienverbilligung (sect 13 Abs 3 EG
KVG) Die Gemeinde sorgt fuumlr die Geltendmachung der Praumlmienverbilligung im Sinne von sect 13 Abs 3 und sect 17 Abs 5 EG KVG
Somit ergibt sich die nachstehende Bedarfsberechnung
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Fallbeispiel 2 Grundbedarf GB I 3 Personen Fr 1lsquo820-- GB II Mittelwert Fr 192-- Wohnungskosten inkl NK Fr 1220-- Krankenversicherung KVG Fr 360-- Fr 3lsquo592-- Situationsbedingte Leistungen Allgemeine Erwerbsunkosten Pensum 20 Fr 50-- Fremdbetreuung Kinder Fr 400-- Total Ausgaben Fr 4rsquo042-- Einnahmen Erwerbseinkommen variabel Bevorschussung von Unterhaltsbei-traumlgen
Fr 1lsquo200--
Kinderzulagen nach Eingang Unterstuumltzungsbedarf Fr 2842--
abzuumlglich Erwerbseinkommen
Der Unterstuumltzungsbedarf reduziert sich im Umfang der Krankenversicherungspraumlmien ge-maumlss sect 13 Abs 3 EG KVG
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Fallbeispiel 3 Verwitwete Frau auslaumlndische nicht EU-Staatsangehoumlrige lebt seit 2 Jahren im Haushalt ih-rer Tochter (verheiratet zwei Kinder 3 und 5 Jahre alt) Die Witwenrente von monatlich Fr 63900 deckt den Lebensunterhalt nicht Ergaumlnzungsleistungen sind wegen noch nicht erfuumlll-ter Wohndauer keine erhaumlltlich Huumltet bei Erwerbstaumltigkeit ihrer Tochter (2 Tage pro Woche) die Kinder und kocht fuumlr die ganze Familie Ein ebenfalls in der Schweiz lebender Sohn waumlre bereit seine Mutter mit monatlich Fr 200-- zu unterstuumltzen Feste Ausgaben Wohnungskosten (ganze Wohnung) Fr 1rsquo50000 Nebenkosten Fr 15000 Krankenversicherung KVG Fr 24000 Uumlberlegungen zur Bemessung
Die Bemessung des Grundbedarfes bezieht sich auf das gesamte Familiensystem und
wird auf den unterstuumltzten Teil umgerechnet (B22-B24) Leben mehrere Personen in einer familienaumlhnlichen Gemeinschaft und bilden nur teil-
weise eine Wirtschaftsgemeinschaft so ist fuumlr jede unterstuumltzte Person der Grundbedarf II fuumlr den 1-Personen-Haushalt zu gewaumlhren
Die Wohnungskosten sind grundsaumltzlich nur soweit anzurechnen als sie gemaumlss einer
bestehenden Vereinbarung (muumlndlich oder allenfalls mittels (Unter-)Mietvertrag) tat-saumlchlich zulasten der unterstuumltzten Person gehen wobei jedoch der Kopfquoten-Anteil nicht uumlberschritten werden kann (houmlchstens frac14 der Gesamtwohnungskosten) Kinder bis und mit dem elften Lebensjahr werden bei der Mietzinsberechnung in Wohn- und Lebensgemeinschaften mit dem Faktor 05 einbezogen (SKOS-Richtlinien F51)
Wohnt eine unterstuumltzte Person im Haushalt von nicht unterstuumltzten Familienangehoumlri-
gen so ist bei den Mietkosten Unentgeltlichkeit anzunehmen (RRB vom 1491994 ArtNr 1944)
Fuumlr die Betreuung der Kinder und die Haushaltfuumlhrung waumlhrend der Erwerbstaumltigkeit der
Tochter muss eine Entschaumldigung fuumlr Haushaltdienste gemaumlss F52 der SKOS-Richtlinien und sect 13 SPV erbracht werden Deren Houmlhe haumlngt vom Mass der geleisteten Dienste ab
Sollte die Mutter einmal sozialhilfeabhaumlngig werden waumlre in diesem Fall zusaumltzlich zu
pruumlfen ob die Tochter neben der Haushaltentschaumldigung auch noch Verwandten-unterstuumltzung leisten kann
Die Verwandtenunterstuumltzung kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nur bis zur
Houmlhe eines allfaumllligen Fehlbetrages durchgesetzt werden Nicht betroffen davon sind freiwillige Leistungen
Praumlmien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiel-
len Hilfe zu uumlbernehmen (sect 10 Abs 4 SPV) Wer Sozialhilfe bezieht hat Anspruch auf die volle Praumlmienverbilligung (sect 13 Abs 3 EG
KVG) Die Gemeinde sorgt fuumlr die Geltendmachung der Praumlmienverbilligung im Sinne von sect 13 Abs 3 und sect 17 Abs 5 EG KVG
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EU-Staatsangehoumlrige mit Wohnsitz in der Schweiz koumlnnen unter denselben Voraus-setzungen wie Schweizer Staatsangehoumlrige Ergaumlnzungsleistungen beanspruchen Seit Inkrafttreten der Bilateralen Abkommen entfaumlllt die zehnjaumlhrige Mindestwohndauer in der Schweiz
Somit ergibt sich die nachstehende Bedarfsberechnung
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Fallbeispiel 3 Grundbedarf GB I 5 Personen Fr 2368-- Zuschlag GB I 3-2 = 1 x 206-- Fr 206-- Fr 2574-- davon 15 Fr 515-- GB II Minimalwert f 1-Pers-Haush Fr 46-- Total GB Fr 561-- Wohnungskosten (unter Vorbehalt RRB 140919941944)
Gesamtwohnungskosten Fr 1650-- davon 14 Fr 412-- Krankenversicherung KVG Fr 240-- Situationsbedingte Leistungen keine Total Ausgaben Fr 1lsquo213-- Einnahmen Witwenrente Fr 639-- Entschaumldigung f Haushaltsfuumlhrung Fr 400-- Verw-Unterstuumltzung von Sohn Fr 200-- Total Einnahmen Fr 1lsquo239-- Einnahmenuumlberschuss Fr 26-- Die Ausgaben reduzieren sich im Umfang der Krankenversicherungspraumlmien gemaumlss sect 13 Abs 3 EG KVG Dadurch wird der Einnahmenuumlberschuss groumlsser
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Fallbeispiel 4 (Kopfteilung) Ehepaar mit einem Kind Die Ehefrau ist auslaumlndische Staatsangehoumlrige der Ehemann so-wie das zweijaumlhrige Kind sind Buumlrger des Kantons Zuumlrich (noch nicht 2 Jahre im Kanton Aargau wohnhaft) Der Ehemann ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosentaggeld (momentan Fr 3rsquo500-- monatlich) die Ehefrau ist nicht erwerbstaumltig Das Ehepaar bewohnt ein Einfami-lienhaus mit Wohnungskosten von Fr 2rsquo100-- Der Ehemann ist fuumlr ein Kind aus erster Ehe unterhaltsbeitragspflichtig Es wird Sozialhilfe fuumlr folgende Ausgaben beantragt Wohnungskosten Fr 2rsquo10000 Nebenkosten Fr 30000 Krankenversicherung KVG Ehefrau Fr 24000 Krankenversicherung KVG Ehemann und Kind Fr 30000 Unterhaltsbeitrag fuumlr Kind aus 1 Ehe Fr 45000 Hundefutter Fr 10000 Haftpflichtversicherung Fr 12000Jahr Hausratversicherung Fr 48000Jahr Uumlberlegungen zur Bemessung
Die Wohnungskosten sind unangemessen hoch Der Unterstuumltzungsbeschluss sollte
daher mit der AuflageWeisung versehen werden baldmoumlglichst eine guumlnstigere Woh-nung zu suchen ansonsten die Wohnungskosten gekuumlrzt werden muumlssten
Die Unterhaltsbeitraumlge fuumlr das Kind aus erster Ehe koumlnnen nicht in die Bedarfsberech-
nung einbezogen werden Da der zahlungspflichtige Vater momentan selber auf Unter-stuumltzung angewiesen ist hat die Kindsmutter bei Erfuumlllen der Voraussetzungen die Moumlg-lichkeit sich die Unterhaltsbeitraumlge an ihrem Wohnort bevorschussen zu lassen
Das Tierfutter ist im GB enthalten Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist im GB I enthalten (sect 10 Abs 5 lit d SPV) Praumlmien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiel-
len Hilfe zu uumlbernehmen (sect10 Abs 4 SPV) Die Praumlmien der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung des Ehemannes sowie des Kindes duumlrfen dem Heimatkanton im Rahmen des ZUG nicht weiterverrechnet werden (siehe Ziffer 565)
Wer Sozialhilfe bezieht hat Anspruch auf die volle Praumlmienverbilligung (sect 13 Abs 3 EG
KVG) Die Gemeinde sorgt fuumlr die Geltendmachung der Praumlmienverbilligung im Sinne von sect 13 Abs 3 und sect 17 Abs 5 EG KVG
Da gemaumlss sect 51 Abs 1 lit b SPG der Kanton die Kosten fuumlr die materielle Hilfe im Rahmen des ZUG traumlgt und nur ein Teil des Unterstuumltzungssystems die schweizerische Staatsange-houmlrigkeit hat ist eine Kopfteilung vorzunehmen Das Gesamtbudget sowie die Aufteilung gestaltet sich wie folgt
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Fallbeispiel 4 Grundbedarf GB I 3 Personen Fr 1lsquo820-- GB II Mittelwert Fr 192-- Total GB Fr 2012-- Wohnungskosten inkl NK Gesamtwohnungskosten Fr 2400-- Krankenversicherung KVG Fr 540-- Situationsbedingte Leistungen keine Total Ausgaben Fr 4952-- Einnahmen Fr 3500-- Kopfteilung
Gesamt Kopfquote 1 Ehefrau
Kopfquote 2 Ehemann und Kind
GB I + II 2012-- 671-- 1341-- Wohnungskosten 2400-- 800-- 1600-- KV KVG 540-- 240-- 300-- Total 4952-- 1711-- 3241-- Einnahmen ALV 3500-- 1167-- 2333-- Total Bedarf 1452-- 544-- 908-- Die Ausgaben reduzieren sich im Umfang der Krankenversicherungspraumlmien gemaumlss sect 13 Abs 3 EG KVG Dadurch reduziert sich der Bedarf
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Fallbeispiel 5 (Kopfteilung) Alleinerziehende Mutter auslaumlndische Staatsangehoumlrige geschieden von ihrem Schweizer Ehemann das dreijaumlhrige Kind besitzt das Buumlrgerrecht seines Vaters (Heimatkanton Bern) Noch nicht 2 Jahre im Kanton Aargau wohnhaft Arbeitet Teilzeit (40 ) Das Einkommen betraumlgt Fr 1220-- Der geschiedene Ehemann bezahlt Unterhalt Fr 75000 inkl Kinderzu-lage fuumlr das Kind Feste Ausgaben Wohnungskosten pauschal Fr 95000 Krankenversicherung KVG Mutter Fr 24000 Krankenversicherung KVG Kind Fr 6000 Fremdbetreuung Kind Fr 30000 Uumlberlegungen zur Bemessung
Die Erwerbsunkosten sind vom Lohn abzuziehen da sie in der Regel der Kopfteilung un-
terliegen Die Fremdbetreuungskosten Kind werden in der Regel auf die Koumlpfe aufgeteilt und sind
von den Einnahmen abzuziehen (Ziffer C4) Praumlmien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiel-
len Hilfe zu uumlbernehmen (sect 10 Abs 4 SPV) Die Praumlmien der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung des Kindes duumlrfen dem Heimatkanton im Rahmen des ZUG nicht weiterverrechnet werden (siehe Ziffer 565)
Wer Sozialhilfe bezieht hat Anspruch auf die volle Praumlmienverbilligung (sect 13 Abs 3 EG
KVG) Die Gemeinde sorgt fuumlr die Geltendmachung der Praumlmienverbilligung im Sinne von sect 13 Abs 3 und sect 17 Abs 5 EG KVG
Da gemaumlss sect 51 Abs 1 lit b SPG der Kanton die Kosten fuumlr die materielle Hilfe im Rahmen des ZUG traumlgt und nur ein Teil des Unterstuumltzungssystems die schweizerische Staatsange-houmlrigkeit hat ist eine Kopfteilung vorzunehmen Die nachstehende Berechnung sowie Auf-teilung des Unterstuumltzungsbedarfs zeigt dass auch das Kind momentan unterstuumltzungsbe-duumlrftig ist
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Fallbeispiel 5 Grundbedarf GB I 2 Personen Fr 1lsquo497-- GB II Mittelwert Fr 158-- Fr 1655-- Wohnungskosten inkl NK Fr 950-- Krankenversicherung KVG Fr 300-- Erwerbsunkostenpauschale Fr 100-- (40 ) Erwerbsunkostenaufwand Fr 120-- (zusaumltzliche Verkehrsauslagen) Fremdbetreuung Kind Fr 300-- Kopfteilung
Gesamt Kopfquote 1 Mutter
Kopfquote 2 Kind
Ausgaben GB I + II 1655-- 827-- 827-- Wohnungskosten 950-- 475-- 475-- KV KVG 300-- 240-- 60-- Total Ausgaben 2825-- 1542-- 1362-- Einnahmen Lohn aus Teilzeit 700-- 350-- 350-- Kinderalimente 750-- --- 750-- Total Einnahmen 1lsquo450-- 350-- 1100-- Total Bedarf 1192-- 262-- Um Erwerbsunkosten und Fremdbetreuung Kind bereinigt (Fr 1220-- abzuumlglich Fr 220-- abzuumlglich Fr 300--) Die Mutter muss mit Fr 1192-- unterstuumltzt werden und das Kind mit Fr 262-- Ein allfaumllliger Einnahmenuumlberschuss des Kindes waumlre als Kindesvermoumlgen anzurechnen und duumlrfte nicht zur Bedarfsdeckung verwendet werden (SKOS-Richtlinien Ziffer 513) Die Ausgaben reduzieren sich im Umfang der Krankenversicherungspraumlmien gemaumlss sect 13 Abs 3 EG KVG Dadurch reduziert sich der Bedarf
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 111
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55 Subsidiaumlre Kostengutsprachen 551 Rechtsgrundlagen Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den sect 5 und 9 SPG sowie in sect 9 SPV Wohnort Unterstuumltzungswohnsitz oder Aufenthaltsort sowie Buumlrgerrecht sind massgebend fuumlr die Be-stimmung der Zustaumlndigkeit fuumlr Kostengutsprachen bei der Erteilung durch die Sozialbehoumlr-de an medizinische Leistungserbringer im ambulanten und im stationaumlren Bereich sowie an Heime
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 112
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552 Spitalaufenthalte und ambulante aumlrztliche Behandlungen im Kanton Aargau Gemaumlss sect 9 SPV sind Gesuche um Kostengutsprache vor Inanspruchnahme der entspre-chenden Leistung an die zustaumlndige Sozialbehoumlrde zu richten Bei ambulanter aumlrztlicher Be-handlung oder bei Einweisung in ein Spital sind Gesuche um Kostengutsprache spaumltestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn oder Eintritt einzureichen (sect 9 Abs 3 SPV) Vorbe-halten bleibt sect 14 Abs 2 SPG Zur Bestimmung der Zustaumlndigkeit fuumlr die Erteilung von Kostengutsprachen an aargauische Spitaumller oder Arztpraxen dient die nachstehende Aufstellung BuumlrgerrechtWohnsitz Zustaumlndigkeit Meldung an Schweizer Staatsangehoumlrige mit Wohnsitz in AG-Gemeinde
Wohngemeinde
Schweizer Staatsangehoumlrige ohne Wohnsitz mit Aufenthalt in AG-Gemeinde
Aufenthaltsgemeinde Notfallanzeige gem Art 30 ZUG an Heimat-kanton Einreichung bei KSD
Schweizer Staatsangehoumlrige mit ausserkan-tonalem Wohnsitz
Aufenthaltsgemeinde Notfallanzeige gem Art 30 ZUG an Wohn-kanton Einreichung bei KSD
Auslaumlndische Staatsangehoumlrige mit Wohn-sitz in AG-Gemeinde
Wohngemeinde
Auslaumlndische Staatsangehoumlrige ohne Wohn-sitz mit Aufenthalt in AG-Gemeinde
Aufenthaltsgemeinde Meldung gem sect 51 Abs 1 lit c SPG an Kanton
Auslaumlndische Staatsangehoumlrige mit Wohn-sitz in anderem Kanton
Aufenthaltsgemeinde Notfallanzeige gem Art 30 ZUG an Wohn-kanton Einreichung bei KSD
Auslaumlndische Staatsangehoumlrige ohne festen Aufenthalt in der Schweiz (Touristen Durch-reisende)
Aufenthaltsgemeinde Meldung gem sect 51 Abs 1 lit c SPG an Kanton
fuumlr Asylsuchende vorlaumlufig aufgenommene Personen und Schutzbeduumlrftige ohne Aufent-haltsbewilligung gelten besondere Bestimmungen Im Zusammenhang mit Kostengutsprachen an Spitaumller Aumlrztinnen und Aumlrzte ist folgendes zu beachten Kostengutsprachen sind immer nur subsidiaumlr beim Vorliegen einer Beduumlrftigkeit der be-
troffenen Person und auf deren Gesuch oder durch eine sie bevollmaumlchtigte Vertretung und lediglich fuumlr die Tagestaxe der allgemeinen Abteilung zu erteilen Allfaumlllige Nebenkos-ten (insbesondere in psychiatrischen Kliniken) sind gesondert zu bewilligen
Bei Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz oder ohne festen Wohnsitz ist die Not-
fallmaumlssigkeit der Spitalbehandlung unbedingt abzuklaumlren (Arztzeugnis verlangen) der kostenersatzpflichtige Kanton kann die Kostenuumlbernahme ablehnen wenn kein Notfall vorlag
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 113
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Bei Zuweisungen von Patientinnen oder Patienten aus einem ausserkantonalen Spital in ein aargauisches Spital ist das zuweisende Spital fuumlr die Einholung der Kostengutsprache bei der Wohngemeinde zustaumlndig Den entsprechenden Angaben auf dem Kostengut-sprachegesuch ist daher Beachtung zu schenken nicht den Vorgaben entsprechende Gesuche sind zuruumlckzuweisen
Bei Personen mit Wohnsitz im Aargau sind Hinweise der Spitaumller Aumlrztinnen und Aumlrzte auf
Zahlungsruumlckstaumlnde bei der Krankenversicherung zu beachten Es kann unter Umstaumln-den sinnvoll sein den Versicherungsschutz durch Bezahlung der Praumlmienruumlckstaumlnde wiederherzustellen Eine Kontaktaufnahme mit den Betroffenen ist dabei unerlaumlsslich da die Ausrichtung von Sozialhilfe nicht ohne Einverstaumlndnis der Bezuumlgerin oder des Bezuuml-gers erfolgen kann Naumlhere Angaben betreffend Voraussetzungen zur Praumlmienuumlbernah-me finden sich in Kapitel 5 Ziff 56
Bei der Kostengutsprache handelt es sich um eine der Arten von materieller Hilfe (sect 9
SPG) Somit muss bei der Erteilung einer Kostengutsprache die Beduumlrftigkeit einer Per-son vorliegen Anspruch auf Erteilung der Kostengutsprache hat somit die beduumlrftige Per-son die selber oder durch eine sie bevollmaumlchtigte Vertretung darum ersucht
Die Einloumlsung der Kostengutsprache setzt voraus dass die gesuchstellende Person oder
die bevollmaumlchtigte Vertretung den Nachweis erbringt dass die eigenen Mittel bzw die Drittleistungen nicht ausreichen Dh die Aumlrztin oder der Arzt hat die Nichteinbringlichkeit der Behandlungskosten zu belegen Dabei gehen allfaumlllige Betreibungskosten und weitere Verfahrenskosten zu Lasten des Gesuchstellers Grundsaumltzlich wird die Nichteinbring-lichkeit durch Vorlage eines Verlustscheines belegt Bei Personen mit Wohnsitz im Aus-land muss das Spital die Aumlrztin oder der Arzt allenfalls ein internationales Inkassobuumlro einschalten Wenn aufgrund aller Umstaumlnde des Einzelfalles die Nichteinbringlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht koumlnnte ausnahmsweise auf die Vorlage des Verlustscheins verzichtet werden um je nachdem entsprechende Kosten (Betreibungsverfahren) zu vermeiden
Bei Schweizer Staatsangehoumlrigen fuumlr die zum Behandlungszeitpunkt noch der Heimat-
kanton kostenersatzpflichtig ist (Wohnsitzdauer noch keine 2 Jahre im Kanton Aargau) genuumlgt es dem Heimatkanton die Kostenersatzpflicht dann zu melden wenn die subsi-diaumlre Kostengutsprache vom Spital der Aumlrztin oder dem Arzt tatsaumlchlich in Anspruch ge-nommen werden muss (siehe Kommentar Thomet zum ZUG RZ 292 299)
Falls es sich bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt um keinen Notfall handelt duumlr-
fen die Kosten nicht dem Wohnkanton verrechnet werden Vielmehr traumlgt das betreffende Spital das Risiko besonders dann wenn ihm zudem eine Gutsprache nach KVG verwei-gert worden ist (Bericht der Kommission ZUGRechtsfragen SKOS Ziffer 3181 Seite 17 Ausgabe September 1998)
Generell gilt dass ohne Kostengutsprache oder bei verspaumlteter Gesuchstellung keine
Pflicht zur Kostenuumlbernahme bereits erbrachter Leistungen durch die Sozialbehoumlrde be-steht
(Siehe Kapitel 12 Rechtsprechung3)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 114
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5521 Kranken- und Pflegeheimaufenthalte Bei einem Kranken- oder Pflegeheimaufenthalt entstehen - im Gegensatz zu den durch die KVG Grundversicherung abgedeckten Aufenthalte in Akutspitaumllern - durch die Krankenversi-cherung nicht gedeckte Kosten in erheblicher Houmlhe Ein Kranken- bzw Pflegeheim hat ledig-lich dann Anspruch auf Subsidiaumlrgutsprache wenn beim Patienten die Voraussetzungen zur Gewaumlhrung materieller Hilfe gegeben sind (sect 9 Abs 1 SPV) Dies bedeutet dass vor der Er-teilung einer Subsidiaumlrgutsprache abzuklaumlren ist ob bei den mittelbar zu Unterstuumltzenden uumlberhaupt eine sozialhilferechtliche Beduumlrftigkeit besteht In der zu diesem Zweck vorzu-nehmenden Bedarfsberechnung sind die geplanten Ausgaben fuumlr welche Gutsprache ge-leistet werden soll (abzuumlglich allfaumllliger Versicherungsleistungen) ebenso wie die Einkuumlnfte (Renten usw) und das Vermoumlgen zu beruumlcksichtigen und allenfalls sichernde Massnahmen zu ergreifen Die Gutsprache ist dann lediglich auf Antrag der um Hilfe suchenden Person oder durch eine sie bevollmaumlchtigte Vertretung im Umfang der nicht gesicherten Kostende-ckung zu gewaumlhren Wuumlrde man anders vorgehen muumlssten sich die Sozialbehoumlrden aus-serhalb ihres gesetzlichen Auftrages unter Umstaumlnden auch fuumlr materiell nicht hilfsbeduumlrftige Personen verpflichten Diese Gefahr besteht beispielsweise dann wenn zwar waumlhrend dem Kranken- oder Pflegeheimaufenthalt genuumlgend Einkommen oder Vermoumlgen verfuumlgbar ge-wesen waumlren diese Mittel aber anderweitig aufgebraucht werden und im Rahmen eines (in der Regel laumlnger dauernden) Inkassoverfahrens dann nicht mehr verfuumlgbar oder - z B bei Sozialversicherungsrenten - der betreibungsrechtlichen Verwertung entzogen sind
(Siehe Kapitel 12 Rechtsprechung3)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 115
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553 Spitalaufenthalte und aumlrztliche Behandlungen ausserhalb des Kantons Aargau An Spitaumller und Arztpraxen ausserhalb des Kantons Aargau sind grundsaumltzlich durch die aargauischen Wohngemeinden keine Kostengutsprachen zu erteilen Zustaumlndig fuumlr die Er-teilung der Kostengutsprache ist der Standortkanton des Spitals Dieser meldet die erteilten Kostengutsprachen mit ZUG-Notfallanzeige auf dem Instanzenweg Es ist dabei zu beach-ten dass die Frist zur Einholung der Kostengutsprache sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht richtet Davon zu unterscheiden sind medizinisch indizierte Aufenthalte in einem ausserkantonalen oumlffentlichen oder oumlffentlich subventionierten Spital Gemaumlss Art 41 Abs 3 KVG uumlbernimmt der Wohnkanton in diesem Fall die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals fuumlr Einwohnerinnen und Einwohner dieses Kantons (nur vom Wohnkanton gegenuumlber dem Heimatkanton dagegen darf der Aufenthaltskanton dem Heimatkanton den Tarif fuumlr ausserkantonale Patienten und Patientinnen verrechnen) Medizinische Gruumlnde liegen vor im Notfall oder wenn die noumltige Behandlung im Wohnkanton nicht durchfuumlhrbar ist Das Gesuch muss vom Patienten oder von der Patientin oder in ihrer Vertretung durch das ausserkantonale Spital oder die einweisende Aumlrztin bzw den einwei-senden Arzt beim Kantonsaumlrztlichen Dienst des Gesundheitsdepartementes gestellt werden (vgl sect 6 Abs 1 V EG KVG) Es handelt sich hierbei somit nicht um Fuumlrsorgekosten
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 116
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554 Zahnbehandlungen Kostengutsprachen fuumlr Zahnbehandlungen sind grundsaumltzlich nur fuumlr Personen mit festem Wohnsitz im Kanton Aargau und nur nach Vorliegen eines detaillierten Kostenvoranschlages nach SUVA-Tarif zu erteilen Finanziert werden koumlnnen Massnahmen die der Erhaltung der Kaufaumlhigkeit dienen Im Zweifelsfalle empfiehlt sich die Einholung eines zweiten Kosten-voranschlages zu Vergleichszwecken Es ist dabei der kostenguumlnstigsten Behandlungs-variante der Vorzug zu geben Zahnkorrekturen gehoumlren nicht zu den mit Fuumlrsorgemitteln zu finanzierenden Behandlungen Bei der Kostengutsprache handelt es sich um eine der Arten von materieller Hilfe (sect 9 SPG) Somit muss bei der Erteilung einer Kostengutsprache die Beduumlrftigkeit einer Person vorlie-gen Anspruch auf Erteilung der Kostengutsprache hat somit die Hilfe suchende Person die selber oder durch eine sie bevollmaumlchtigte Vertretung darum ersucht Bei EL-Beziehenden gehen die Kosten von einfachen wirtschaftlichen und zweckmaumlssigen Zahnbehandlungen im Rahmen des UVMVIV-Tarifes zulasten der Ergaumlnzungsleistungen sofern nicht die Krankenkassen dafuumlr aufzukommen haben Kostenvoranschlaumlge fuumlr Zahn-behandlungen ab Fr 3000-- sind vorgaumlngig verbindlich der Sozialversicherungsanstalt zur Pruumlfung einzureichen Bei zahnaumlrztlichen Untersuchungen von Kindern im Rahmen der Schulzahnpflege koumlnnen die von der Gemeinde zu erbringenden Leistungen nicht dem Sozialhilfebudget belastet werden Bei auslaumlndischen Staatsangehoumlrigen ohne Status sind grundsaumltzlich nur schmerzstillende Behandlungen durchfuumlhren zu lassen Im Zweifelsfalle kann der Kantonale Sozialdienst zur Beurteilung eines vorliegenden Kostenvoranschlages herangezogen werden Bei Bedarf koumlnnen die Namen und Adressen der Vertrauenszahnaumlrztinnen und -aumlrzte beim Kantonalen Sozialdienst angefragt werden
(vgl Kreisschreiben 41999 vom 30 August 1999)
Subsidiaumlre Kostengutsprachen werden als Art der materiel-len Hilfe gewaumlhrt Sie koumlnnen nur beim Vorliegen einer Be-duumlrftigkeit der Hilfe suchenden Person und auf deren Ge-such oder sie bevollmaumlchtigten Vertretung bewilligt werden
(Siehe Kapitel 12 Rechtsprechung3)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 117
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555 Aufenthalte in Frauenhaumlusern Die subsidiaumlre Kostengutsprache fuumlr Aufenthalte in Frauenhaumlusern ist stets zu befristen und auf die Tagestaxe zu beschraumlnken Nicht in der Tagestaxe enthaltene Nebenkosten sind vom Frauenhaus bzw der Klientin zu detaillieren und separat bewilligen zu lassen Bei Gel-tendmachung der subsidiaumlren Kostengutsprache hat das Frauenhaus die Nichtein-bringlichkeit der Kosten zu belegen Unterhaltsleistungen sind durch die betroffene Person geltend zu machen oder an das Ge-meinwesen zur Geltendmachung abzutreten (Art 131 Abs 3 ZGB) Bei der Kostengutsprache handelt es sich um eine der Arten von materieller Hilfe (sect 9 SPG) Somit muss bei der Erteilung einer Kostengutsprache die Beduumlrftigkeit einer Person vorlie-gen Anspruch auf Erteilung der Kostengutsprache hat somit die Hilfe suchende Person die selber oder durch eine sie bevollmaumlchtigte Vertretung darum ersucht Der Aufenthalt in ausserkantonalen Frauenhaumlusern kann nur erfolgen wenn die kantonale Institution belegt ist oder wenn aussergewoumlhnliche Umstaumlnde es erfordern Bei der Kostengutsprache ist darauf hinzuweisen dass die Ruumlckkehr in das aargauische Frauenhaus zu erfolgen hat sobald die Aufnahme moumlglich ist Frauenhausaufenthalte sind haumlufig mit Gesuchen um Leistungen im Rahmen des Opferhil-fegesetzes (OHG) verbunden Werden OHG-Leistungen ausgerichtet so sind diese vorerst auf laumlngstens 44 Tage befristet Dauert der Aufenthalt im Frauenhaus daruumlber hinaus noch an pruumlfen die Organe der Opferhilfe die Uumlbernahme der Kosten durch andere Kostentraumlger Danach setzt allenfalls die subsidiaumlre Kostengutsprache des fuumlrsorgerechtlich zustaumlndigen Gemeinwesens ein Zum Teil fallen bei Frauenhausaufenthalten Uumlbersetzungskosten an Diese sind nicht durch die materiellen Hilfe zu uumlbernehmen sondern fallen im Rahmen der immateriellen Hilfe der Gemeinde an
Subsidiaumlre Kostengutsprachen werden als Art der materiel-len Hilfe gewaumlhrt Sie koumlnnen nur beim Vorliegen einer Be-duumlrftigkeit der Hilfe suchenden Person und auf deren Ge-such oder sie bevollmaumlchtigten Vertretung bewilligt werden
(Siehe Kapitel 12 Rechtsprechung3)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 118
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56 Krankenversicherungspraumlmien 561 Rechtsgrundlagen Am 1 Januar 1996 trat das Bundesgesetz uumlber die Krankenversicherung vom 18 Maumlrz 1994 in Kraft Es besteht aus dem Gesetz (KVG) zwei Hauptverordnungen naumlmlich der Verordnung uumlber die Krankenversicherung vom 27 Juni 1995 (KVV mit Stand vom 10 De-zember 2002) (mit Aumlnderung von Art 9 Abs 2 und 3 und weiteren vom 17 September 1997 in Kraft ab 1 Januar 1998) sowie der Verordnung uumlber Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29 September 1995 (KLV Stand 1 Januar 2003) und wei-teren Verordnungen Auf kantonaler Ebene wird das KVG ergaumlnzt durch das Einfuumlhrungsgesetz zum BG uumlber die Krankenversicherung vom 5 September 1995 geaumlndert am 28 November 1999 (EG KVG) die Verordnung zum Einfuumlhrungsgesetz zum BG uumlber die Krankenversicherung vom 20 Maumlrz 1996 (V EG KVG) sowie das Dekret uumlber den Anspruch auf Praumlmienverbilligung vom 23 Januar 1996 (DAP) Das KVG regelt die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die freiwillige Taggeld-versicherung Leistungen werden ausgerichtet bei Krankheit Unfall (sofern dafuumlr keine Un-fallversicherung aufkommt) sowie bei Mutterschaft Neu ist dass die Zusatzversicherungen (zB halbprivate und private Spitalversicherungen zusaumltzliche Leistungen im ambulanten Bereich) nicht mehr dem KVG unterstehen sondern dem Privatversicherungsrecht (VVG VAG)
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562 Auswirkungen des KVG auf die Sozialhilfepraxis Die fuumlr die Sozialhilfepraxis bedeutsamsten Auswirkungen des KVG bestehen im wesent-lichen aus der im Kanton Aargau den Gemeinden uumlberbundenen Verpflichtung zum Vollzug des
Versicherungsobligatoriums was bei gewissen Kategorien von unterstuumltzungsbeduumlrftigen Personen (Flottanz) unter Umstaumlnden problematisch ist
der Moumlglichkeit der Praumlmienverbilligung der ruumlckwirkenden Geltendmachung der Praumlmienverbilligungen im Falle der Beduumlrftigkeit
(sect 13 Abs 3 EG KVG) der Verfuumlgung eines Leistungsaufschubs durch die Krankenversicherung wenn die ver-
sicherte Person Krankenversicherungspraumlmienausstaumlnde der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung undoder Kostenbeteiligungen im Ausstand hat
der in Art 64a Abs 2 KVG stipulierten Verpflichtung der Krankenversicherungen den zu-
staumlndigen Gemeinden Praumlmienausstaumlnde nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu melden
der Beseitigung des Leistungsaufschubs wenn ausstehende Praumlmien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung Kostenbeteiligungen Verzugszinse und Betreibungskosten bezahlt sind
dem Verbot den Versicherer bei ausstehenden Praumlmien Kostenbeteiligungen Verzugs-
zinsen und Betreibungskosten zu wechseln (Art 64a Abs 4 KVG) die Praumlmien im Kanton Aargau sind Sozialhilfe der im Zusammenhang mit dem KVG stehenden Aumlnderung von Art 3 Abs 2 lit b ZUG
wonach die Praumlmien der obligatorischen Grundversicherung nicht mehr als Unterstuumltzung im Sinne des ZUG gelten und damit nicht mehr dem Kostenersatz zwischen den Kanto-nen und Deutschland unterliegen
Praumlmienverbilligungen gelten bei allen Leistungen nach dem SPGSPV als Einkuumlnfte Mit Urteil vom 18 Februar 2003 hat das Bundesgericht entschieden dass die Jahresfranchi-se der Krankenkasse zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehoumlrt soweit sich der Betriebene damit an den Gesundheitskosten beteiligt hat (Urteil 7B2262002) In der Sozial-hilfe wird die Franchise nicht mit einem monatlichen Betrag im Budget beruumlcksichtigt son-dern effektiv uumlbernommen wenn sie anfaumlllt Die nachstehenden Ausfuumlhrungen zu den einzelnen vorerwaumlhnten Punkten basieren auf dem momentanen Wissensstand Die Interpretation des KVG wirft immer wieder Fragen auf deren Beantwortung teilweise uumlber die Rechtsprechung gesucht werden muss Die von der SKOS empfohlene Abwicklung der Krankenversicherung bei von der Fuumlrsorge betreuten Personen ohne Unterstuumltzungswohnsitz (vom Vorstand am 20 Maumlrz 1998 verab-schiedet) publiziert in der ZeSo 598 und im Bericht der Kommission ZUGRechtsfragen kann in dieser Form mangels rechtlich fundierter Abstuumltzung nicht uumlbernommen werden
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563 Praumlmienverbilligung Die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Vorgehen zum Bezug einer Praumlmienverbilligung sind geregelt im EG KVG sowie in der V EG KVG (Auskuumlnfte erteilen die SVA-Gemeinde-zweigstellen sowie die Sozialversicherungsanstalt Aargau) Zu beachten ist dass bei Neu-zuzuumlgern die Frist zur Einreichung des Gesuches in sect 21 Abs 3 EG KVG separat geregelt ist Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von materieller Hilfe gehoumlren Praumlmienverbilligungs-beitraumlge gemaumlss sect 11 SPV zu den eigenen Mitteln Gemaumlss sect 10 Abs 4 SPV sind die Prauml-mien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rahmen der materiellen Hilfe bei Vorliegen von Beduumlrftigkeit zu uumlbernehmen Die meisten Krankenversicherer verrechnen seit 1997 die Verbilligungsbeitraumlge direkt mit den Praumlmien sodass lediglich noch die ungedeck-ten Praumlmienanteile zu bezahlen sind Wer Sozialhilfe bezieht hat Anspruch auf die volle Praumlmienverbilligung Bei Praumlmienzahlung im Rahmen der Sozialhilfe geht der Anspruch auf Praumlmienverbilligung auf das kostenersatz-pflichtige Gemeinwesen uumlber Die ruumlckwirkende Geltendmachung ist auf 12 Monate be-schraumlnkt (sect 13 Abs 3 EG KVG)
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564 Praumlmienausstaumlnde Art 64a Abs 1 und 2 KVG (Aumlnderung vom 18 Maumlrz 2005 in Kraft seit 1 Januar 2006) schreibt der Krankenversicherung im Detail vor wie sie bei Zahlungsverzug der versicherten Person vorzugehen hat Die Krankenversicherung hat zunaumlchst die versicherte Person schriftlich zu mahnen ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuraumlumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung nicht und wurde im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt so schiebt der Versicherer die Uumlbernahme der Kosten fuumlr die Leistungen auf bis die ausste-henden Praumlmien Kostenbeteiligungen Verzugszinse und Betreibungskosten vollstaumlndig be-zahlt sind (Leistungsaufschub) Gleichzeitig benachrichtigt sie die zustaumlndige Sozialbehoumlrde Sind die ausstehenden Praumlmien Kostenbeteiligungen Verzugszinse und Betreibungskosten vollstaumlndig bezahlt hat der Versicherer die Kosten fuumlr die Leistungen waumlhrend der Zeit des Aufschubes zu uumlbernehmen (Art 64a Abs 3 KVG) Praumlmien und Kostenbeteiligungen die vor dem 01 Januar 1996 faumlllig geworden und bis zum 31 Dezember 1997 nicht bezahlt worden sind haben keine Aufschiebung der Leistungen mehr zur Folge Gemaumlss Art 68 Abs 2 SchKG ist der Glaumlubiger berechtigt von den Zahlungen des Schuld-ners die Betreibungskosten vorab zu erheben Diese Regelung gelangt auch bei der Betrei-bung fuumlr faumlllige Praumlmien oder Kostenbeteiligungen zur Anwendung Um einen bestehenden Leistungsaufschub aufzuheben sind die Betreibungskosten daher vom zustaumlndigen Ge-meinwesen ebenfalls zu uumlbernehmen Per 1 Januar 2003 wurde das neue Bundesgesetz uumlber den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) eingefuumlhrt Auf Grund von Art 26 Abs 1 ATSG sind in Zukunft auf den faumllligen Praumlmienforderungen Verzugszinse zu leisten Der Zinssatz wird mit 5 in derselben Houmlhe fixiert wie der Zinssatz fuumlr ausstehende Leistungen nach den Vorschriften der ATSV Auf Grund dieser neu geschaffenen gesetzlichen Grundlage fuumlr Verzugszinse auf faumllligen Praumlmien schulden die Versicherten nun auch diese neben den Betreibungskosten Da Krankenversicherungspraumlmien und Praumlmienschulden bdquoim Rahmen der materiellen Hilfeldquo zu uumlbernehmen sind (sect 10 Abs 4 SPV) ist die Voraussetzung zu pruumlfen ob die Praumlmien-schuldnerin oder der Praumlmienschuldner im Sinne des SPG beduumlrftig ist Bei einem laufenden Sozialhilfefall ist dieses Erfordernis klarerweise erfuumlllt Ob dagegen ein bdquoPraumlmiensuumlnderldquo in jedem Fall beduumlrftig im Sinne des SPG ist muss nicht a priori angenommen werden auch wenn die Ausstellung eines Verlustscheines an sich aussagt dass die betreffende Person keine uumlber das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehende Mittel besitzt und ei-nen Leistungsaufschub zur Folge haben kann Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von Praumlmienausstaumlnden im Rahmen von sect 13 Abs 4 EG KVG
Soweit eine Leistungssperre zwingend zur Finanzierung von Leistungen uumlber die Sozialhilfe fuumlhren wuumlrde kann die Sozialbehoumlrde die ausstehenden Praumlmien und - soweit nach Bundes-recht vorgesehen - Franchisen und Selbstbehalte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan-tons Aargau als Praumlmienverbilligung geltend machen
Franchisen und Selbstbehalte koumlnnen nach geltendem Bundesrecht nicht als Praumlmienverbil-ligung geltend gemacht werden Da der Grundsatz gilt dass Sozialhilfe nicht ohne Wissen der betroffenen Person ausge-richtet werden kann und da man sich auch fragen muss ob man jemandem Sozialhilfe ge-gen seinen Willen aufzwingen kann ist es in dieser Konstellation Sache der Gemeinde im Kontakt mit der betreffenden Person diesen Fragen nachzugehen und die konkreten Um-staumlnde des Einzelfalles (Beduumlrftigkeit usw) abzuklaumlren Sollte in einem Einzelfall die Praumlmienuumlbernahme anlaumlsslich der Vorlage des Verlustscheines und nach Abklaumlrung der Verhaumlltnisse Sinn machen verbleibt der Gemeinde die Moumlglichkeit
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den Versicherungsschutz in Anwendung von sect 13 Abs 4 EG KVG oder zu einem spaumlteren Zeitpunkt (zB im Krankheitsfall bei Spitaleintritt) wiederherzustellen Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen dass verschiedene Krankenver-sicherungen der Auffassung sind die Gemeinde muumlsse Praumlmienausstaumlnde in jedem Fall uumlbernehmen wenn ein Verlustschein vorliegt Dass dies nicht unbedingt zutrifft ist vorab be-reits dargelegt Gemaumlss Art 64a Abs 4 KVG (Aumlnderung vom 18 Maumlrz 2005 in Kraft seit 1 Januar 2006) koumlnnen saumlumige Versicherte welche ausstehende Praumlmien Kostenbeteiligungen Verzugs-zinse und Betreibungskosten nicht vollstaumlndig bezahlt haben den Versicherer nicht wech-seln
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Hinweise zur Zusammenarbeit mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) Eintritt in die Sozialhilfe (sect 13 Abs 3 EG KVG) Fuumlr Personen die aktuell Sozialhilfeleistungen erhalten kann die Praumlmienverbilligung fuumlr das laufende Jahr eingereicht werden dies auch nach der Eingabefrist vom 31 Mai Bei Weiter-fuumlhrung der Sozialhilfe muss fuumlr das folgende Jahr wiederum ein Antrag inkl Versiche-rungsausweis eingereicht werden Die monatliche Sozialhilfe muss mindestens so hoch wie die Praumlmienhoumlhe sein Antraumlge fuumlr Personen die Sozialhilfe beziehen koumlnnen 12 Monate ruumlckwirkend gemacht werden Von den Gemeinden in solchen Faumlllen zu uumlbernehmende Praumlmien sind gemaumlss be-sonderer Regelung (Merkblatt SVA bdquoVerbilligungsbeitraumlge an Personen die Sozialhilfe be-ziehenldquo) geltend zu machen Beendigung der Sozialhilfe (sect 17 Abs 4 EG KVG) Einkommensaumlnderungen gemaumlss sect 17 Abs 4 EG KVG muumlssen der SVA gemeldet werden Da bei den meisten Sozialhilfe beziehenden Personen eine Einkommensverminderung von 20 in den letzten 6 Monaten vorliegen wird kann nach Beendigung des Sozialhilfebezu-ges ein Gesuch gemaumlss sect 17 Abs 4 EG KVG der SVA eingereicht werden Leistungssperre und deren Aufhebung (sect 13 Abs 4 EG KVG) Soweit eine Leistungssperre zwingend zur Finanzierung von Leistungen uumlber die Sozialhilfe fuumlhren wuumlrde kann die Sozialbehoumlrde ausstehende Praumlmien uumlbernehmen und bei der SVA deren Ruumlckerstattung geltend machen (sect 13 Abs 4 EG KVG) (vgl dazu auch das Schreiben des Vorstehers des Gesundheitsdepartementes vom 17 Juli 2000 insbesondere Ziffer 2 Seite 3 das Schreiben der SVA Aargau vom 27 August 2001 mit beiliegender Beurteilung des Gesundheitsdepartements sowie das blaue Merkblatt der SVA) Dabei sind folgende Punkte zu beachten Eine Leistungssperre muss verhaumlngt worden sein das heisst mindestens ein Verlust-
schein muss vorliegen Liegt ein Verlustschein vor und sind noch mehr Praumlmienausstaumln-de haumlngig koumlnnen diese zusammen mit den Praumlmienausstaumlnden geltend gemacht wer-den
Die Betreibungskosten sind durch die Gemeinde zu uumlbernehmen Sie fallen nicht unter
die Praumlmienverbilligung Es koumlnnen Praumlmienausstaumlnde ruumlckwirkend auf den 01011996 geltend gemacht werden
Die Ruumlckverguumltung durch die SVA soll sich auf die vollen bdquoAusstandspraumlmienldquo beziehen Somit auch auf die Zeit vor der Aumlnderung des EG KVG Auch im Interesse der Rechts-gleichheit sollen jene bdquoAusstandspraumlmienldquo den Gemeinden zuruumlckverguumltet werden mit denen sie in der Vergangenheit die Leistungspflicht der Kassen wieder hergestellt ha-ben so dass aktuell fuumlr die Versicherten keine Leistungssperre besteht (Schreiben des Vorstehers des Gesundheitsdepartementes vom 17 Juli 2000)
Franchisen und Selbstbehalte (sect 13 Abs 4 EG KVG) Franchisen und Selbstbehalte koumlnnen nicht bei der SVA geltend gemacht werden Die vorangehenden Ausfuumlhrungen nehmen nur Bezug auf die Praumlmien und Kostenbetei-ligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG)
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565 Weiterverrechnung von Krankenversicherungspraumlmien an andere Kostentraumlger Mit dem KVG wurde wie schon erwaumlhnt das Bundesgesetz uumlber die Zustaumlndigkeit fuumlr die Unterstuumltzung Beduumlrftiger (ZUG) insofern geaumlndert als die Praumlmien fuumlr die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht mehr als Unterstuumltzung im Sinne des ZUG gelten Dies bedeutet dass eine Weiterverrechnung dieser Kosten an einen anderen Kanton und Deutschland nicht mehr moumlglich ist und somit dem nach aargauischem Recht zustaumlndigen Gemeinwesen anfaumlllt Dies rechtfertigt sich primaumlr aus dem Umstand dass Sozialhilfe be-ziehende Personen Praumlmienverbilligungen erhalten koumlnnen Zusatzversicherungen nach VVG sowie Selbstbehalte von medizinischen Behandlungen koumlnnen dagegen weiterhin dem Heimatkanton und Deutschland in Rechnung gestellt werden Innerkantonal gelten die Krankenversicherungspraumlmien nach wie vor als Sozialhilfe und sol-len daher soweit sie nicht durch Praumlmienverbilligung gedeckt sind in die Bedarfsberech-nung einbezogen werden (sect 10 Abs 4 SPV)
Auf Unterstuumltzungsanzeigen oder auf Quartalsabrechnungen fuumlr Buumlrgerinnen oder Buumlrger anderer Kantone (ZUG-Faumllle) und deutsche Staatsangehoumlrige duumlrfen die Krankenver-sicherungspraumlmien fuumlr die obligatorische Krankenpflegever-sicherung nicht im gemeldeten Unterstuumltzungsbetreffnis bzw im Rechnungsbetrag enthalten sein
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566 Vollzug des Versicherungsobligatoriums bei flottanten Personen Mit Personen die ein unstetes Leben fuumlhren sich nirgends lange aufhalten und die fuumlr den zivilrechtlichen Wohnsitz geltenden Meldevorschriften nach ZGB nicht einhalten (sog Flott-ante) hat man sich im Fuumlrsorgealltag recht haumlufig zu befassen Sei es zum Beispiel dass eine notfallmaumlssige Spitaleinweisung erforderlich ist oder dass der Eintritt in eine The-rapieeinrichtung (Alkohol oder Drogen) quasi bdquovon der Strasse ausldquo erfolgt und dass sich in diesem Zusammenhang herausstellt dass die betreffende Person nicht krankenversichert ist oder dass fuumlr eine bestehende Versicherung Praumlmienausstaumlnde vorliegen Die fuumlrsorge-rechtliche Zustaumlndigkeit fuumlr die Erteilung der erforderlichen Kostengutsprachen an das Spital oder die Therapieeinrichtung ist in diesen Faumlllen geregelt Der Vollzug des Krankenver-sicherungsobligatoriums jedoch bietet bei dieser Personengruppe in der Praxis etwelche Probleme da dieser dem zivilrechtlichen Wohnsitz obliegt welcher nicht ohne weiteres auch dem Unterstuumltzungswohnsitz entspricht Zu unterscheiden ist in diesen Faumlllen zwischen der Zustaumlndigkeit fuumlr den Vollzug des Ver-sicherungsobligatoriums (Beitrittskontrolle bzw Zuweisung an einen Versicherer) und der Zustaumlndigkeit fuumlr die Kostenuumlbernahme der Praumlmien Zustaumlndigkeit fuumlr den Vollzug des Versicherungsobligatoriums (Beitrittskontrolle) Gestuumltzt auf Art 3 KVG und Art 1 KVV hat diejenige Gemeinde in welcher eine versiche-rungspflichtige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt bei der Einwoh-nerkontrolle gemeldet hat fuumlr die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen Im Ge-gensatz zum Unterstuumltzungswohnsitz nach ZUG kann gemaumlss den zivilrechtlichen Bestim-mungen jeder Person ein zivilrechtlicher Wohnsitz zugeordnet werden Einerseits bleibt der einmal begruumlndete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen (Art 24 Abs 1 ZGB) oder es wird ersatzweise der Aufenthaltsort als Wohnsitz herangezogen wenn ein fruumlher begruumlndeter Wohnsitz nicht nachgewiesen ist oder ein auslaumlndischer Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begruumlndet worden ist (Art 24 Abs 2 ZGB) Es ist demzufolge davon auszugehen dass eine fruumlhere Wohngemeinde die aufgrund von Art 24 Abs 1 ZGB zivilrechtlicher Wohnsitz geblieben ist demzufolge eine flottante Person einer Versicherung zuweisen muss Vor der Zuweisung an einen Versicherer ist in der Regel zu pruumlfen wie weit noch eine andere Versicherung besteht Besteht noch eine andere Versi-cherung so waumlre eine Doppelversicherung zu vermeiden und es waumlren Vorkehrungen gem Seite 121 Handbuch zu treffen Zustaumlndigkeit fuumlr die Bezahlung der Krankenversicherungspraumlmien Gestuumltzt auf die vorab erlaumluterte Aumlnderung von Art 3 Abs 2 ZUG wonach die Praumlmien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht mehr als Unterstuumltzung im Sinne des ZUG gelten kann die Zustaumlndigkeit fuumlr die Bezahlung von Krankenversicherungspraumlmien nicht mehr mit Hilfe des ZUG geregelt werden Nach Ansicht des Bundesamtes fuumlr Sozialversi-cherung kann im Zusammenhang mit flottanten Personen aus den Art 1 und 9 Abs 1 KVV nicht abgeleitet werden dass in jedem Fall die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz (also diejenige Gemeinde die die Beitrittskontrolle zu vollziehen hat) zustaumlndig fuumlr die Bezahlung der Praumlmien ist Gemaumlss aargauischem Sozialhilferecht (sect 10 Abs 4 SPV) sind Praumlmien der Krankenver-sicherung im Rahmen der materiellen Hilfe zu uumlbernehmen Bei flottanten Aargauer Buumlrge-rinnen und Buumlrgern empfiehlt sich daher eine Praumlmienuumlbernahme durch den Aufenthaltsort mit der innerkantonal gegebenen Weiterverrechnungsmoumlglichkeit an das nach SPG zu-staumlndige Gemeinwesen Grundsaumltzlich ist gemaumlss sect 13 Abs 3 und sect 17 Abs 5 EG KVG in Verbindung mit sect 13 Abs 4 EG KVG vorzugehen
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Problematisch sind diejenigen Faumllle wo aufgrund der Heimatzugehoumlrigkeit ein anderer Kan-ton fuumlr die Uumlbernahme der Fuumlrsorgekosten grundsaumltzlich zustaumlndig ist dem die Praumlmien a-ber aufgrund der ZUG-Aumlnderung nicht weiterverrechnet werden koumlnnen Hier wuumlrde es im alleinigen Interesse des Heimatkantons liegen durch freiwillige Uumlbernahme der Praumlmien das Risiko von ungedeckten medizinischen Kosten zu umgehen Die Verfassenden empfehlen den betroffenen Kanton in solchen Faumlllen (via Kantonalen Sozialdienst) zu informieren Bei flottanten Buumlrgerinnen und Buumlrgern des Kantons Aargau die in anderen Kantonen unter-stuumltzungsbeduumlrftig werden pflegt der Kantonale Sozialdienst jedenfalls eine Krankenver-sicherung abzuschliessen bzw die Praumlmien zu finanzieren und die Praumlmienverbilligung gel-tend zu machen Das nachstehende Fallbeispiel soll behilflich sein die komplizierte Rechtslage etwas zu ver-deutlichen Fallbeispiel MH geb 1975 Buumlrger von Leibstadt AG wohnte von Januar 2000 bis Juli 2001 in Wil SG Wegen Drogenabhaumlngigkeit verlor er seine Wohnung in Wil und hielt sich anschliessend - ohne einen neuen festen Wohnsitz zu begruumlnden - an verschiedenen Orten im Kanton St Gallen und im Kanton Zuumlrich auf Im Januar 2002 wurde er durch die Justizbehoumlrden des Kantons Zuumlrich im Rahmen eines Massnahmenvollzuges in eine Drogentherapiestation im Kanton Appenzell AR eingewiesen Die Fuumlrsorgebehoumlrde Wil bezahlte die bestehende Kran-kenversicherung bis Ende Juli 2001 Seither sind Praumlmienausstaumlnde aufgelaufen Die Fuumlr-sorgedirektion des Kantons Zuumlrich teilt dem Heimatkanton Aargau anfangs Februar 2002 mit dass fuumlr die Uumlbernahme der Praumlmienausstaumlnde und die zukuumlnftigen Praumlmien kein Kos-tentraumlger vorhanden ist
Die Stadt Wil SG die aufgrund von Art 24 Abs 1 ZGB zivilrechtlicher Wohnsitz geblieben ist ist fuumlr die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums zustaumlndig Da MH nach dem KVG versichert ist besteht fuumlr Wil kein Handlungsbedarf Fuumlr die Uumlbernahme der Praumlmien nach dem Wegzug kann Wil nicht verpflichtet wer-den da die fuumlrsorgerechtliche Zustaumlndigkeit im Juli 2001 endete Die Praumlmien koumlnnten zudem nicht an den Heimatkanton Aargau weiterverechnet werden Da MH durch seine jahrelange Drogenabhaumlngigkeit gesundheitlich in schlech-tem Zustand ist und haumlufig medizinische Behandlung benoumltigt liegt es im In-teresse des Heimatkantons Aargau dass anstelle der hohen Behandlungskosten lediglich die Krankenversicherungspraumlmien sowie die Kostenbeteiligungen be-zahlt werden muumlssen Der Kanton Aargau uumlbernimmt daher die Praumlmienaus-staumlnde sowie die laufenden Praumlmien bis MH nach Beendigung seines Mass-nahmenvollzuges einen neuen zivilrechtlichen und fuumlrsorgerechtlichen Wohnsitz begruumlnden kann Der Kanton Aargau macht auch die Praumlmienverbilligung gemaumlss sect 13 Abs 3 EG KVG geltend Im weiteren wird er gestuumltzt auf sect 13 Abs 4 EG KVG auch die zuruumlckliegenden Praumlmienausstaumlnde geltend machen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 127
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57 Therapien suchtmittelabhaumlngiger Personen Gemaumlss sect 5 SPG sind die zustaumlndigen Behoumlrden und Sozialdienste verpflichtet die erforder-liche Sozialhilfe zu gewaumlhren sofern die eigenen Mittel nicht genuumlgen und andere Hilfeleis-tungen nicht rechtzeitig erhaumlltlich sind oder nicht ausreichen Materielle Hilfe wird ua durch Erteilung von Kostengutsprachen insbesondere an Kliniken und Heime erteilt (sect 9 SPG sect 9 SPV) Das Gesuch um Kostengutsprache ist vor Eintritt in die Therapieeinrichtung zu stellen (For-mular-Nr 110 in Verbindung mit den Formularen 100 101 und 102) Liegen wichtige Gruumlnde vor kann die Gesuchstellung auch nachtraumlglich erfolgen (sect 14 Abs 2 SPG) Wichti-ge Gruumlnde die eine Gesuchstellung nach erfolgtem Eintritt zu rechtfertigen vermoumlgen lie-gen vor wenn der Eintritt aus medizinischen oder sozialen Gruumlnden nicht laumlnger aufgescho-ben werden konnte Die Anerkennung wichtiger Gruumlnde fuumlhrt zur ruumlckwirkenden Kostengut-sprache auf den Zeitpunkt des Eintritts (sect 16 Abs 3 SPV) Das Gesuch erfolgt schriftlich und muss saumlmtliche zur Beurteilung der Kostenuumlbernahme des Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung erforderlichen Angaben uumlber die persoumlnlichen und wirtschaftlichen Verhaumlltnisse samt den dazu gehoumlrigen Unterlagen enthalten (sect 16 Abs 2 SPV) Die Pflicht zur Erteilung einer Kostengutsprache fuumlr einen therapeutischen Aufenthalt als Form materieller Hilfe ist an verschiedene Voraussetzungen geknuumlpft Die gesuchstellende Person muss sich zunaumlchst in einer materiellen Notlage befinden die es ihr unmoumlglich macht fuumlr die Kosten einer therapeutischen Behandlung - nach Abzug allfaumllliger Versiche-rungsleistungen - selber aufzukommen Daruumlber hinaus muss die Therapiebeduumlrftigkeit a-ber auch die Behandlungswilligkeit der gesuchstellenden Person feststehen Relativ haumlufig stellt sich die Frage ob Kostengutsprachen auch bei wiederholter Ruumlckfaumlllig-keit erteilt werden muumlssen Der Regierungsrat hat in Beschwerdeentscheiden dazu nach-stehende Uumlberlegungen angestellt Generell gilt dass diese Frage nicht in allgemeiner Form sondern nur anhand der Umstaumlnde des konkreten Einzelfalles in zweckmaumlssiger Wei-se beantwortet werden kann Die Erfahrung zeigt dass suchtmittelabhaumlngige Personen manchmal mehrere Anlaumlufe benoumltigen bis sie ohne Suchtmittel leben koumlnnen Solange der Staat die Drogenfreiheit als politische Zielsetzung verfolgt waumlre es sicher widerspruumlchlich wenn er anderseits nicht auch die Bereitschaft haumltte ernsthafte Bemuumlhungen der suchtmit-telabhaumlngigen Personen von ihrer Sucht loszukommen zu unterstuumltzen Es mag vereinzelt Faumllle geben wo man - vor allem angesichts der Motivation und der Prognose im Einzelfall - zur Schlussfolgerung kommen kann und darf dass eine weitere Finanzierung von Therapien nicht sinnvoll erscheint und deshalb zu verneinen waumlre Ebenso muss der Vorbehalt gelten dass der eigentliche Missbrauch von Sozialhilfe durch suchtmittelabhaumlngige Personen die nur vordergruumlndig den Willen zur Therapie bekunden nicht geschuumltzt werden koumlnnte Aber solange eine relativ reelle Chance besteht dass einer suchtmittelabhaumlngigen Person bei der Bewaumlltigung ihrer Sucht geholfen werden kann solange soll die Oumlffentlichkeit ihren Teil dazu beitragen Der Auswahl der geeigneten Institution kommt ein grosses Gewicht zu Im Kanton Aargau bestehen verschiedene Institutionen die Therapien im Anschluss an den Akutentzug anbie-ten Bei der Wahl der Institution ist auf das Beduumlrfnis der Betroffenen einzugehen Entschei-dend ist einerseits welche Therapieform resp welches Therapiekonzept im Einzelfall auf die betroffene Person am besten zugeschnitten scheint und den groumlsstmoumlglichen Erfolg ver-spricht Andererseits steht und faumlllt jegliche Bemuumlhung um die individuelle Veraumlnderung und das Loskommen von den Suchtmitteln mit der persoumlnlichen Motivation der therapiewilligen Personen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 128
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Den Gemeinden wird empfohlen bei der Auswahl von Institutionen eng mit Fachstellen zu-sammenzuarbeiten sect 14 Abs 3 und 4 SPG halten dazu fest dass die Gemeinde befoumlrder-lich uumlber die Erteilung einer Kostengutsprache entscheidet und sich bei ihrem Entscheid auf die Abklaumlrungen und Empfehlungen medizinischer und anderer Fachstellen stuumltzt die dabei die Beduumlrfnisse der Hilfe suchenden Person beruumlcksichtigen Der Begriff bdquoandere Fachstel-lenldquo wird unter sect 16 Abs 4 SPV naumlher definiert bdquoDie vom Kanton mittels Leistungsvereinba-rungen anerkannten Institutionen der Suchtberatung und des Suchtmittelentzugs gelten als andere Fachstellenldquo Dem Gesuch um Kostengutsprache sind insbesondere die Stellungnahmen obiger Fach-stellen beizulegen die sich nebst anderem zur Therapiebeduumlrftigkeit der gesuchstellenden Person aumlussern sowie sich mit der Frage der geeigneten Therapieeinrichtung auseinander setzen (sect 16 Abs 2 SPV) Wichtig ist jedoch dass die Kosten des Aufenthalts suchmittelabhaumlngiger Personen in einer Therapieeinrichtung nur dann als materielle Hilfe uumlbernommen werden wenn die Therapie-einrichtung im Sinne von sect 15 SPG anerkannt ist Therapieeinrichtungen im Kanton Aargau gelten als anerkannt wenn sie vom Gesundheitsdepartement bewilligt sind und mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben Die Bewilligung wird erteilt wenn die Therapieeinrichtung uumlber ein zweckmaumlssiges Therapiekonzept verfuumlgt und nach be-triebswirtschaftlichen Grundsaumltzen gefuumlhrt wird die medizinische therapeutische und sozi-alpaumldagogische Leitung und Betreuung sichergestellt ist eine Organisationsstruktur vorliegt die mit dem Therapiezweck abgestimmt ist und die Therapieeinrichtung der Bedarfsplanung des Regierungsrates entspricht (sect 15 Abs 2 SPG) Vom Standortkanton anerkannte ausserkantonale Therapieeinrichtungen sind den aner-kannten kantonalen Therapieeinrichtungen gleichgestellt (sect 15 Abs 3 SPG) Sofern die fuumlr die aargauische Therapieeinrichtungen geltenden Voraussetzungen sinngemaumlss erfuumlllt sind koumlnnen im Einzelfall auch als anerkannt gelten
Therapieeinrichtungen in Kantonen die kein Anerkennungsverfahren kennen Therapieeinrichtungen im europaumlischen Ausland Familien oder familienaumlhnliche Gemeinschaften
Fuumlr den Abschluss einer Leitungsvereinbarung ist das Gesundheitsdepartement zustaumlndig (Fachstelle fuumlr Suchtfragen) Das Gesundheitsdepartement entzieht die Bewilligung wenn eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen gemaumlss sect 15 Abs 2 SPG nicht mehr erfuumlllt sind Es fuumlhrt eine Liste der anerkannten Therapieeinrichtungen und beraumlt die zustaumlndigen Behoumlrden Auch fuumlr die Anerkennung im Einzelfall gemaumlss sect 15 Abs 4 SPG ist das Ge-sundheitsdepartement zustaumlndig (sect 17 SPV) Das Gesundheitsdepartement Fachstelle fuumlr Suchtfragen fuumlhrt eine Liste der anerkannten Therapieeinrichtungen und beraumlt die zustaumlndigen Behoumlrden (sect 17 Abs 3 SPV)
Subsidiaumlre Kostengutsprachen werden als Art der materiel-len Hilfe gewaumlhrt Sie koumlnnen nur beim Vorliegen einer Be-duumlrftigkeit der Hilfe suchenden Person und auf deren Ge-such oder sie bevollmaumlchtigten Vertretung bewilligt werden
(Siehe Kapitel 12 Rechtsprechung3)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 129
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571 Heroingestuumltzte Behandlung Im Kanton Aargau wird im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen die heroingestuumltz-te Behandlung schwerstabhaumlngiger Drogensuumlchtiger durch die Psychiatrischen Dienste (He-roinverschreibung Kanton Aargau HAG) durchgefuumlhrt Behandelt werden schwerstabhaumlngige Personen die eine Opiatabhaumlngigkeit aufweisen und mit anderen traditionellen Behandlungen nicht erreicht oder stabilisiert werden konnten Zielgruppe Fuumlr eine Behandlung muumlssen folgende Aufnahmekriterien erfuumlllt sein Mindestalter 20 Jahre Nachgewiesene Opiatabhaumlngigkeit seit mindestens 4 Jahren Defizite im - medizinischen - psychischen - sozialen Psychosoziale Betreuung durch entsprechende Einrichtung im Kanton Aargau Hausaumlrztliche Betreuung Mehrere (mindestens 2) fachlich begleitete und bei der Indikationsstelle dokumentierte
gescheiterte Behandlungsversuche Zielsetzung der Behandlung Verbesserung des Gesundheitszustandes Erwerbstaumltigkeit Verzicht auf nichtverschriebene Substanzen Verzicht auf Delinquenz Wiedererlangung sozialer Kompetenz Selbstverantwortung in der Lebensgestaltung Erreichen von Abstinenz Situationsbedingte Ziele Entzugsbehandlung Andere weiterfuumlhrende Substitutionsbehandlung Langjaumlhrige heroingestuumltzte Behandlung mit sukzessiver Stabilisierung Palliative Behandlung und Sterbehilfe Indikationsstellung Die Anmeldung der Personen erfolgt durch den Hausarzt oder durch den zustaumlndigen Dro-genberater oder die Drogenberaterin an den Externen Psychiatrischen Dienst Kosten Fuumlr alle von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten Tagespauschale Fr 25-- Die Pauschale ist zum Zeitpunkt der Handbuchrevision in Uumlberarbeitung
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Zustaumlndige Stelle Heroinverschreibung Kanton Aargau HAG Psychiatrische Dienste des Kantons Aargau IPD Klinik Koumlnigsfelden Postfach 5201 Brugg
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572 Wechsel des Finanzierungssystems fuumlr stationaumlre Suchtmitteltherapien Aufgrund eines Versicherungsentscheides wurde 1998 die Finanzierungspraxis des Bun-desamtes fuumlr Sozialversicherungen (BSV) fuumlr die Institutionen der stationaumlren Suchttherapie angepasst Der Bund setzte Sofortmassnahmen in Kraft und gab die Erarbeitung eines neu-en Finanzierungsmodells in Auftrag Die FiSu (Finanzierungsmodell fuumlr die stationaumlre Sucht-hilfe) ist per 1103 in Kraft getreten aber noch ist kein Kanton beigetreten Durch den be-vorstehenden Systemwechsel (ob mit oder ohne FiSu) und den Wegfall der Uumlberbruumlckungs-kredite des Bundes steht fest dass die stationaumlren Behandlungen von Suumlchtigen sich deut-lich verteuern werden (Ausnahme uumlber das Krankenversicherungsgesetz finanzierte Institu-tionen) Spaumltestens per 112004 werden die Einrichtungen fuumlr ihre Leistungen einen Voll-kostenpreis (ohne FiSu) oder einen FiSu-Tarif (durch das Modell festgesetzte Leistungspau-schale gemaumlss Institutionsprofil) verrechnen muumlssen Die uumlber das BSV finanzierten stationaumlren Einrichtungen (Stiftung Institut fuumlr Sozialtherapie in Niederlenz und Egliswil) mussten bereits per 172003 ihre Preise anpassen Per 112004 wird eine zweite Anpassung notwendig sein Auch die Taxen der Therapeutischen Wohn-gemeinschaft Kaisten des Externen Psychiatrischen Dienstes werden angepasst Bei diesen Institutionen handelt es sich um anerkannte Therapieeinrichtungen nach sect 15 SPG
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58 Abtretung (Zession) Gestuumltzt auf sect 12 SPG haben die Hilfesuchenden ihre waumlhrend der Unterstuumltzungsdauer laufenden Forderungen gegenuumlber Dritten an die Sozialbehoumlrden abzutreten
1Materielle Hilfe die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozial-versicherung einer Privatversicherung haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter waumlhrend eines Zeitraums gewaumlhrt wird fuumlr den ruumlckwirkend Leistungen erbracht werden ist houmlchstens im Umfang der Nachzahlung zuruumlckzuzahlen 2Soweit es das Bundesrecht vorsieht beantragt die bevorschussende Gemeinde bei der zu-staumlndigen Stelle die Direktauszahlung 3Im Uumlbrigen kann die Gewaumlhrung materieller Hilfe davon abhaumlngig gemacht werden dass der Anspruch fuumlr den Zeitraum der Unterstuumltzung und im Umfang der Unterstuumltzungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird
Eine Abtretung hat aufgrund einer schriftlichen Erklaumlrung des Klienten und Glaumlubigers zu er-folgen (Art 165 OR) Sie bedarf keiner Einwilligung des (Dritt-)Schuldners und ist dann zu-laumlssig wenn ihr nicht Gesetz Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhaumlltnisses entge-genstehen (Art 164 Abs 1 OR) Eine Abtretung von Leistungen aus dem BVG ist rechts-technisch nicht moumlglich Im Sozialhilferecht ist eine Abtretung beispielsweise moumlglich bei Forderungen einer beduumlrf-tigen Person auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gegenuumlber privaten Versicherungen gegenuumlber ihrem Vermieter (zB hinsichtlich eines vom unterstuumltzenden Gemeinwesen
uumlbernommenen Mietzinsdepots) usw Wird ehelicher Unterhalt welcher sich auf einen guumlltigen Rechtstitel stuumltzt nicht geleistet so ist keine Abtretung zu Gunsten der Gemeinde notwendig Der Anspruch geht im Umfang der Vorschuumlsse mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das unterstuumltzende Gemeinwesen uumlber (vgl Kapitel 5 F32) Abtretung von Arbeitslosentaggeld Die schriftliche Abtretungserklaumlrung muss um den rechtlichen Anforderungen zu genuumlgen folgende Angaben enthalten Name Adresse und AHV-Nummer der abtretenden Person Houmlhe der abgetretenen Summe Guumlltigkeitsdauer der Abtretung Auszahlungsadresse mit Konto-Nummer Die Erklaumlrung ist der zustaumlndigen Arbeitslosenkasse einzureichen Ein Musterformular findet sich nachstehend
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581 Abtretung Praumlmienverbilligungen bei EL beziehenden Personen Bei der Bemessung der Ergaumlnzungsleistungen wird eine Pauschale beruumlcksichtigt welche der Durchschnittspraumlmie in der teuersten Praumlmienregion im jeweiligen Kanton fuumlr die obliga-torische Krankenpflegeversicherung entspricht Diese Pauschale kann von der EL abgetrennt und an den Sozialdienst der jeweiligen Ge-meinde angewiesen werden WICHTIG Diese Abtretung ist nur auf ein Jahr begrenzt Sie muss jedes Jahr neu an-gemeldet werden da es sich nicht um eine periodische Leistung handelt Die SVA aumln-dert die Beguumlnstigung nach Ablauf des Jahres ohne Nachricht
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Musterformular ABTRETUNGSERKLAumlRUNG Herr Frau Rosa Muster Adresse Eichenweg 27 5400 Baden AHV-Nr 36765254115 verpflichtet sich hiermit das Guthaben an Arbeitslosentaggeldern ab 01042003 im Umfang von in vollem Umfang zur Deckung bezogener Vorschuumlsse an die Sozialen Dienste der Stadt Baden abzutreten Auszahlungsadresse Finanzverwaltung der Stadt Baden 5401 Baden PC-Konto 50-194513 Diese Abtretung ist guumlltig bis auf Widerruf Der Widerruf bedarf der Zustimmung der abtretenden Person und der sozialen Dienste der Stadt Baden Vorliegende Abtretungserklaumlrung stuumltzt sich auf Art 20 Bundesgesetz uumlber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art 1 der Verordnung uumlber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sowie sect 12 des Sozialhilfe- und Praumlventionsgeset-zes (SPG) Mit dieser Regelung ausdruumlcklich einverstanden Ort Datum Unterschrift Kopie an - hellip - hellip
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59 Drittauszahlung von IV-Renten Grundsaumltzlich ist nach Art 50 IVG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 AHVG der Rentenan-spruch unabtretbar unverpfaumlndbar und der Zwangsvollstreckung entzogen Unter Bedin-gungen ist jedoch eine Auszahlung an bevorschussende Dritte moumlglich Der auf den 1 Januar 1994 in Kraft getretene Art 85bis der Verordnung uumlber die Invaliden-versicherung (IVV) regelt die Nachzahlung von IV-Renten an bevorschussende Dritte Ha-ben Sozialbehoumlrden im Hinblick auf eine IV-Rente im Rahmen der geltenden Unterstuumlt-zungsrichtlinien Vorschussleistungen erbracht so koumlnnen sie verlangen dass die Nachzah-lung der Rente damit verrechnet und bis zur Houmlhe der Vorschussleistung an sie ausgerichtet wird Vorbehalten bleibt die Verrechnung von Forderungen aufgrund des IVG mit faumllligen Leistungen anderer Sozialversicherungstraumlger Als Vorschussleistungen gelten unter anderem vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes er-brachte Leistungen soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Ruumlckforde-rungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art 85bis Abs 2 lit b IVV) Dieses ergibt sich aus sect 12 Abs 1 SPG Zur Geltendmachung der Nachzahlung an den bevorschussenden Dritten ist ausschliesslich das Formular 318183 zu verwenden (erhaumlltlich bei den AHV-Gemeindezweigstellen sowie bei der SVA) Der Anspruch kann fruumlhestens bei der Rentenanmeldung und spaumltestens im Zeitpunkt des Beschlusses der IV-Stelle geltend gemacht werden Die Formulargarnitur muss bei der IV-Stelle eingereicht werden Sobald die zustaumlndige Ausgleichskasse einen IV-Rentenbeschluss erhaumllt fuumlr die ein Gesuch um Drittauszahlung vorliegt sendet sie das Formular an die zustaumlndige Sozialbehoumlrde mit Auftrag die Unterschrift bei der anspruchs-berechtigten Person einzuholen Bei einzelnen Sozialversicherungen besteht die Moumlglichkeit der Direktauszahlung an das bevorschussende Gemeinwesen ohne dass die Einwilligung der unterstuumltzten und an-spruchsberechtigten Person vorliegen muss Es betrifft dies Leistungen der IV (Art 50 IVG iVm Art 20 AHVG Art 85bis IVV) sowie Ergaumlnzungsleistungen (Art 22 Abs 4 ELV) Die Gemeinde ist somit nicht auf die Abtretung dieses Anspruchs angewiesen Sie kann der zu-staumlndigen Stelle den Antrag auf Direktauszahlung stellen (sect 12 Abs 2 SPG) und muss in diesem Zusammenhang lediglich den Nachweis erbrachter materieller Hilfe im entsprechen-den Zeitraum erbringen Gemaumlss BGE 2P1502002 vom 11072002 stellt Art 85bis IVV nach der Rechtssprechung eine genuumlgende Rechtsgrundlage fuumlr eine Drittauszahlung von Renten an bevorschussende Institutionen dar (BGE 123 V 25 ff) Es handelt sich dabei um eine Koordinationsnorm (Ver-haumlltnis zwischen Invalidenversicherung und Leistungen der Sozialhilfe) welche dem Anlie-gen eines sparsamen gegenseitig abgestimmten und insofern haushaumllterischen Umgangs mit Steuergeldern im Verhaumlltnis zu Versicherungsleistungen dient (BGE 123 V 25 E 3c S 30)
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510 BeschaumlftigungsprogrammeArbeitsintegrationsprogramme fuumlr ausge- steuerte Arbeitslose Seit dem 1 Januar 1997 entfallen aufgrund der Revision des Arbeitslosenversicherungsge-setzes (AVIG) die Beitraumlge der Arbeitslosenversicherung (ALV) an die Kosten von Beschaumlfti-gungsprogrammeArbeitsintegrationsprogrammen fuumlr ausgesteuerte Arbeitslose Da das Taggeldregime der ALV davon ausgeht dass innerhalb der Rahmenfrist die Bemuumlhungen um die Gewinnung oder Erhaltung der beruflichen Qualifikation und um die Wieder-eingliederung wesentlich intensiviert werden geht das Amt fuumlr Wirtschaft und Arbeit (AWA) davon aus dass eine eher geringere Zahl von Arbeitslosen ausgesteuert sein werden Es ist allerdings darauf hinzuweisen dass die schliesslich vom Wegfall der ALV-Leistungen Betrof-fenen im Regelfall eher geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben duumlrften Auch die Re-vision des AVIG per 172003 hat allenfalls Auswirkungen auf die Anzahl der Aus-gesteuerten Die arbeitsmarktlichen Massnahmen muumlssten ja bereits fruumlher zum Ziel der Wiedereingliederung gefuumlhrt haben Bei schwer vermittelbaren Personen soll insbesondere das Instrument der Einarbeitungszuschuumlsse vermehrt zur Wiedereingliederung fuumlhren Auf den 172003 treten unter anderem die folgenden Aumlnderungen in Kraft Die Beitragszeit fuumlr den Anspruch auf Arbeitslosenentschaumldigung wird von 6 auf 12 Mo-
nate erhoumlht Fuumlr Berufe mit haumlufig wechselnden oder befristeten Anstellungen sind kuumlr-zere Beitragszeiten moumlglich
Die Bezugsdauer fuumlr Arbeitslosengeld wird von 520 auf 400 Tage verkuumlrzt Fuumlr Arbeits-lose ab 55 sowie fuumlr Personen die Renten der Invaliden- oder der Unfallversicherung beziehen bleibt die Dauer von 520 Tagen bestehen Voraussetzung dafuumlr ist eine Bei-tragszeit von 18 Monaten
Waumlhrend Krankheit Schwangerschaft und nach einer Geburt wird die Bezugsdauer fuumlr arbeitslose Personen erhoumlht Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Kindererzie-hung kann leichter geltend gemacht werden
Es kann fuumlr eine ausgesteuerte Person wichtig sein an einem Beschaumlftigungsprogramm teilnehmen zu koumlnnen Neben dem Ziel der Verbesserung der Vermittlungsfaumlhigkeit sind hier auch soziale Gruumlnde anzufuumlhren Zudem erwirbt sich eine ausgesteuerte Person spaumltestens nach 12 Monaten beim Besuch eines BeschaumlftigungsprogrammesArbeitsintegrations programmes einen neuen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder wenn das Programm nicht an sich schon dazu fuumlhrt dass eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erfolgt Die sorg-faumlltige Pruumlfung der Indikation im Einzelfall ist deshalb unumgaumlnglich Mit Beschluss des Regierungsrates vom 23 August 1995 wurde die Uumlbernahme von Be-schaumlftigungsprogrammkosten arbeitsloser Sozialhilfebezuumlger zu Lasten der Sozialhilfe gut-geheissen was bedeutete dass die gesamten Programmkosten an das nach altem Recht kostenersatzpflichtige Gemeinwesen weiterverrechnet werden konnten Eine Ausnahme bil-den nach wie vor diejenigen Faumllle bei denen ein anderer Kanton sowie Deutschland im Rahmen des ZUG fuumlr die Sozialhilfekosten ersatzpflichtig ist da Beschaumlftigungs-programmkosten gemaumlss Art 3 Abs 2 ZUG nicht zu den Unterstuumltzungen zaumlhlen (vgl Kapi-tel 5 Ziff 545) Neu sind die Beschaumlftigungsprogramme explizit in SPG und SPV erwaumlhnt Die Gemeinden koumlnnen Arbeitslosen die ihre Anspruumlche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus-geschoumlpft oder keine Taggeldanspruumlche besessen haben die Teilnahme an Be-schaumlftigungsprogrammen ermoumlglichen Die Kosten der Teilnahme an einem Beschaumlfti-gungsprogramm sind nicht ruumlckerstattungspflichtig (sect 41 SPG) Dies wird in sect 30 SPV noch naumlher ausgefuumlhrt in dem von der Ruumlckerstattungspflicht nebst den Programmkosten auch die Sozialversicherungsbeitraumlge und die waumlhrend der Programmdauer als Lohn ausge-richtete Sozialhilfe ausgenommen wird
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Der Verzicht auf Ruumlckerstattungen ergibt sich aus folgenden Uumlberlegungen Das ZUG dekla-riert wie oben erwaumlhnt Leistungen an Sozialversicherungen sowie Beitraumlge mit Subventions-charakter als Nicht-Unterstuumltzungen Somit fallen die Programmkosten sowie die Sozialver-sicherungsbeitraumlge ausser Betracht fuumlr eine spaumltere Ruumlckforderung Die bisher gewaumlhrte Sozialhilfe wird waumlhrend des Programmbesuchs als Lohn ausgerichtet was ja auch erst die Erhebung von Sozialversicherungsbeitraumlgen und damit auch spaumltere Anspruumlche gegenuumlber den Versicherungen ermoumlglicht Lohnzahlungen sind jedoch nie ruumlckforderbar Der Verzicht auf Ruumlckerstattung kann daruumlber hinaus fuumlr oft schwer zu motivierende Teilnehmende ein Anreiz sein der durchaus erwuumlnscht ist Entsprechend wird auch empfohlen fuumlr Programmkosten Sozialversicherungsbeitraumlge und Lohn waumlhrend dem Beschaumlftigungsprogramm auf die Verwandtenunterstuumltzung zu verzich-ten Andernfalls bestuumlnde eine gewisse Gefahr dass sozialhilfeabhaumlngige Personen die an sich sinnvolle Teilnahme an einem Beschaumlftigungsprogramm meiden wuumlrden Aufgrund der expliziten gesetzlichen Regelung der Ruumlckerstattungspflicht koumlnnen weder Programmkosten noch Sozialversicherungsbeitraumlge und Lohn an einen anderen Kanton o-der an Deutschland weiterverrechnet werden Programmkosten aus Beschaumlftigungsprogrammen sind in der Regel vom Lohn abzuziehen und der Restlohn auf die Koumlpfe zu verteilen Neben Beschaumlftigungsprogrammen gibt es fuumlr erwerbslose Ausgesteuerte noch andere Moumlglichkeiten mit temporaumlrem Projektcharakter (zB Integra+ des Vereins Stollenwerkstatt Aarau)
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511 Erlassgesuche fuumlr AHV-Mindestbeitraumlge Im Fuumlrsorgealltag wird man haumlufig mit Beitragsforderungen fuumlr den AHV-Mindestbeitrag kon-frontiert Gemaumlss Art 3 Abs 2 ZUG gelten AHV-Beitraumlge nicht als Fuumlrsorgeleistung da die-se bei Zahlungsunfaumlhigkeit der Schuldner durch den Wohnkanton bzw das von ihm be-zeichnete Gemeinwesen bezahlt werden muumlssen Somit sind AHV-Beitraumlge nicht in die Be-darfsberechnung einzubeziehen Das Bundesgesetz uumlber die AHVIV haumllt in Art 11 Abs 2 folgendes fest
bdquoDer Mindestbeitrag dessen Bezahlung fuumlr einen obligatorisch Versicherten eine gros-se Haumlrte bedeutet kann erlassen werden wenn ein begruumlndetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behoumlrde angehoumlrt worden ist Fuumlr diese Versi-cherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag Die Kantone koumlnnen die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehenldquo
Das ab dem 1 Januar 2006 guumlltige Einfuumlhrungsgesetz AHVGIVG sagt in sect 14
bdquoDer Kanton uumlbernimmt die Bezahlung von Beitraumlgen die Versicherten gemaumlss Art 11 Abs 2 AHVG erlassen worden sindldquo
Damit sind die AHV-Mindestbeitraumlge welche ab Einfuumlhrung des Sozialhilfe- und Praumlventi-onsgesetzes (SPG) im Jahr 2003 von der Gemeinde zu finanzieren waren ab dem 1 Januar 2006 vom Kanton zu uumlbernehmen wenn ein Erlassgesuch gestellt und bewilligt wird Ein Erlassgesuch ist durch den Gesuchsteller an folgende Adresse zu richten
SVA Aargau Abteilung Beitragswesen Kyburgerstrasse 15 5001 Aarau
Bei Sozialhilfebezuumlgern kann der Antrag auf Erlass durch die die Sozialhilfe ausrichtende Gemeinde erfolgen Im Konkubinat lebende Personen muumlssen fuumlr ihre Partnerinnen oder Partner die aus-schliesslich den Haushalt fuumlhren keine AHV-Beitraumlge mehr bezahlen (Aumlnderung Rechts-sprechung EVG Urteil vom 18 Juni 1999 i Sa C L und C P) Die Arbeit der haushaltfuumlhrenden Lebenspartnerin oder des haushaltfuumlhrenden Lebens-partners wird nicht mehr als unselbstaumlndige Erwerbstaumltigkeit behandelt Solche Personen gelten in der AHV als Nichterwerbstaumltige Nichterwerbstaumltige Personen sind betr Beitragspflicht durch die Sozialdienste an die zustaumln-dige SVA-Gemeindezweigstelle zu verweisen
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Muster fuumlr Erlassgesuch AHVIV-Mindestbeitrag Ruth Muster Hauptstrasse 15 5400 Baden SVA Aargau Abteilung Beitragswesen Kyburgerstrasse 15 5001 Aarau 31 Januar 2007 Erlassgesuch fuumlr AHV-Mindestbeitrag 2006 (AHV-Nr 73445230112) Sehr geehrte Damen und Herren Gemaumlss Art 11 Abs 2 AHVG koumlnnen die AHV-IV-Mindestbeitraumlge erlassen werden wenn die Bezahlung fuumlr den Versicherten eine grosse Haumlrte bedeutet und wenn ein begruumlndetes Gesuch vorliegt Ich stelle hiermit das Gesuch meine AHV-Beitraumlge fuumlr das Jahr 2006 aus den folgenden Gruumlnden zu erlassen Seit Mai 2005 beziehe ich Sozialhilfe da ich arbeitslos und ausgesteuert bin Ich werde auch weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein und bin daher nicht in der Lage die AHV-Mindestbeitraumlge zu bezahlen Fuumlr die Pruumlfung meines Gesuches danke ich Ihnen zum voraus Mit freundlichen Gruumlssen
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5111 Gebuumlhren mit fiskalischem Charakter Dokumente welche zur Erlangung von Ausreisevoraussetzungen notwendig sind oder Kos-ten fuumlr die Verlaumlngerung von fremdenpolizeilichen Ausweisen (Beschaffung von Reisedoku-menten usw) sind in der Regel durch die Fremdenpolizei des Kantons Aargau zu uumlberneh-men Ein entsprechendes Erlassgesuch an die Fremdenpolizei ist im Regelfall mit dem Antrag auf das auszustellende Dokument oder die Verlaumlngerung eines Dokumentes einzureichen Kleinere Gebuumlhren wie z B Geburtsscheine Heimatscheine usw sind im Grundbedarf I Zuschlag Grundbedarf I und Grundbedarf II enthalten Gebuumlhren koumlnnen dann uumlbernommen werden wenn ein direktes Interesse des Gemein-wesens an der Beschaffung der entsprechenden Papiere nachweislich gegeben ist Dies koumlnnen insbesondere Gebuumlhren fuumlr die Beschaffung von Dokumenten sein welche zur Ren-tensicherung fuumlhren
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 141
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5112 Gebuumlhrenbefreiung fuumlr Radio- und Fernsehkonzession Radio- und Fernsehgeraumlte welche zum privaten (auch gewerblichen) Gebrauch betrieben werden sind der Inkassostelle (Billag in Fribourg) zu melden Die Rechnungsstellung der Gebuumlhren erfolgt durch die Inkassostelle quartalsweise Von der Meldepflicht befreit sind unter anderem Bewohner und Bewohnerinnen von Pflege-heimen die in einem Grad pflegebeduumlrftig sind welcher der dritten und vierten Pflege-bedarfsstufe nach den Artikeln 9 Abs 4 und 9a Abs 2 der Krankenpflege-Leistungsver-ordnung vom 29 September 1995 entspricht (Art 43 Radio- und Fernsehverordnung) Wer von der Meldepflicht befreit ist schuldet keine Empfangsgebuumlhr Auf schriftliches Ge-such hin werden AHV- oder IV-Berechtigte die Ergaumlnzungsleistungen erhalten von der Ge-buumlhrenpflicht befreit Die Gebuumlhrenpflicht endet am letzten Tag des Monats in dem das Ge-such um Gebuumlhrenbefreiung eingereicht worden ist wenn das Gesuch gutgeheissen wird Fuumlr die Beurteilung wird ein rechtskraumlftiger Entscheid uumlber den Anspruch der EL benoumltigt (Art 45 Radio- und Fernsehverordnung) Adresse der Inkassostelle Billag Schweiz Inkassostelle fuumlr Radio- und Fernsehempfangsgebuumlhren Postfach 1701 Fribourg
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 142
Kantonaler So
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Kapitel 512 ist in Bearbeitung
Anhang
zu Kapitel 5
Fragen aus der
Praxis zur Anwendung der
SKOS-Richtlinien
Quelle ZeSo
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 1 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang AnhangNr
Konkubinatspaar mit einem Jugendlichen I
Lebensunterhalt fuumlr Konkubinatspaar mit 3 Kindern II
Stromrechnungen bei Elektroboiler und -heizungen III
Verkehrsauslagen bei Erwerbstaumltigkeit IV
Pauschale und effektive Erwerbsunkosten anrechnen V
Paar in gefestigtem Konkubinat mit gemeinsamem Kind VI
Konkubinatspaar wohnt in einer Luxuswohnung VII
Zur Anrechnung des Lehrlingslohns im Unterstuumltzungsbudget VIII
Entschaumldigung fuumlr die haushaltfuumlhrende Person IX
Kurzfristige Unterstuumltzungen Richtlinien als Leitplanken X
Anspruch auf Deckung des normierten Bedarfs XI
Zum Verhaumlltnis zwischen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (BRE) und dem sozialen Existenzminimum (SEM)
XII
Zum Unterstuumltzungswohnsitz von muumlndigen und entmuumlndigten Personen in Familienpflege
XIII
Pflegebeitrag fuumlr Minderjaumlhrige XIV
Wie kann die Stellensuche belohnt werden XV
Wie ist die Sozialhilfe zu bemessen wenn Eheleute nicht zusammen woh-nen und das Getrenntleben nicht gerichtlich geregelt ist
XVI
Praxisbeispiel Aufteilung Grundbedarf I und II XVII Welche Vollmachten duumlrfen von Klientinnen und Klienten der Sozialhilfe verlangt werden
XVIII
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 2 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Wegzug aus der Gemeinde XIX Mehrkosten fuumlr Diaumlt und Vorsorgeuntersuchung XX
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 1 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5I Konkubinatspaar mit einem Jugendlichen Wie wird der Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt bei einem Konkubinatspaar berechnet wenn nur die Partnerin mit ihrer 16jaumlhrigen Tochter unterstuumltzt werden muss Ist auch der Zuschlag zum Grundbedarf I zu gewaumlhren Peter Wyss und Ingrid Frei leben seit einem halben Jahr als Paar zusammen Mit ihnen wohnt auch Daniela die Tochter von Ingrid Frei Daniela hat das 16 Altersjahr vollendet und geht noch zur Schule Ingrid Frei fuumlhrt den Haushalt Ihr Einkommen besteht nur aus Unterhaltsbeitraumlgen Sie be-sitzt kein Vermoumlgen Ihr Partner arbeitet schon seit vielen Jahren am gleichen Arbeitsplatz und erzielt ein gutes Einkommen Beurteilung Grundsaumltzlich werden GBL I und der GBL II nach der Anzahl Personen in einem gemein-sam gefuumlhrten Haushalt festgesetzt Werden in einem gemeinsam gefuumlhrten Haushalt (zB Konkubinat) nicht alle Personen unterstuumltzt so sind die Beitraumlge die sich aus der jeweiligen Haushaltgroumlsse ergeben anteilmaumlssig auf unterstuumltzte und nicht unterstuumltzte Personen zu verteilen Im vorliegenden Fall heisst dies dass von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen ist Beim GBL I ergibt dies einen Betrag von Fr 1880-- und beim GBL II einen Betrag von Fr 190-- (Mittelwert) Beide Werte werden nun zusammengezaumlhlt und zwei Drittel davon in das Unterstuumltzungsbudget von Ingrid Frei aufgenommen Ist im vorliegenden Fall auch der Zuschlag zum GBL I (Richtlinien Ziffer B 23) zu gewaumlhren Die Frage ist klar zu bejahen Dieser Zuschlag wird immer dann gewaumlhrt wenn in einem Haushalt mehr als zwei uumlber 16jaumlhrige Personen leben Dieser Zuschlag steht aber nicht einzelnen Personen sondern dem Haushalt zu Ist aber wie im vorliegenden Fall die Haushaltgroumlsse nicht identisch mit der Unterstuumltzungseinheit muss auch dieser Zuschlag anteilmaumlssig auf unterstuumltzte Perso-nen verteilt werden Schlussfolgerungen Der Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt (GBL) fuumlr Ingrid Frei und ihre Tochter betraumlgt so-mit Fr 1513-- und entspricht zwei Dritteln dessen was einem Drei-Personen-Haushalt mit drei uumlber 16 Jahre alten Personen zusteht Quelle ZeSo 398
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 2 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5II Lebensunterhalt fuumlr Konkubinatspaar mit 3 Kindern Wie muss der Betrag fuumlr den Lebensunterhalt fuumlr ein Konkubinatspaar mit drei Kindern da-von eines uumlber 16 Jahre alt berechnet werden wenn beide Partner auf Unterstuumltzung an-gewiesen sind Barbara wohnt mit Ihren drei Kindern zusammen bei ihrem Lebenspartner Michael Alle drei Kinder gehen zur Schule Das aumlltere Kind ist uumlber 16 Jahre alt Barbara und die Kinder muumlssen unterstuumltzt werden Auch ihr Lebenspartner Michael ist auf Fuumlrsorgeleistungen an-gewiesen Beurteilung Barbara und Michael leben in einer familienaumlhnlichen Gemeinschaft zusammen Da beide unterstuumltzt werden muumlssen sind sie gleich zu behandeln wie wenn Sie eine Familie waumlren Daraus folgt dass der Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt (GBL) gleich wie bei einem 5-Personen-Haushalt zu berechnen ist Das heisst GBL I zuzuumlglich Zuschlag zum GBL I und GBL II Das Total wird alsdann zu 45 in das Unterstuumltzungsbudget von Barbara und zu 15 in das Unterstuumltzungsbudget von Michael aufgenommen Der GBL fuumlr Barbara und die Kinder betraumlgt Fr 2288-- und derjenige von Michael Fr 572-- Schlussfolgerungen Haben beide Konkubinatspartner Anspruch auf Sozialhilfeleistungen sind sie gleich zu be-handeln wie eine Familie Der Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt setzt sich aus den Tei-len I und II zusammen und enthaumllt in diesem Fall den Zuschlag zum GBL I Der so errech-nete Betrag wird anteilmaumlssig auf beide Partner verteilt Quelle ZeSo 398
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 3 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5III Stromrechnungen bei Elektroboiler und -heizungen Die Kosten fuumlr den Energieverbrauch eines Haushaltes sind im Grundbedarf fuumlr den Le-bensunterhalt enthalten Wird die Wohnung aber mit einer Elektrospeicherheizung geheizt faumlllt die Elektrizitaumltsrechnung houmlher aus Wie soll der auf die Wohnnebenkosten entfallende Anteil ausgeschieden werden Familie Beerli wohnt in einer Wohnung mit einer Elektrospeicherheizung Die Stromrech-nungen sind daher vor allem in der Wintersaison sehr hoch Aber auch waumlhrend den Som-mermonaten sind houmlhere Stromkosten zu erwarten da das Warmwasser im Elektroboiler aufbereitet wird Beurteilung Im Grundbedarf I fuumlr den Lebensunterhalt sind auch die Kosten fuumlr den Energieverbrauch enthalten Damit sind der Energieverbrauch von Haushaltgeraumlten und die Beleuchtung ge-meint Boiler fuumlr das Warmwasser und Elektrospeicherheizungen sind Wohnnebenkosten Deren Kosten muumlssen zusaumltzlich in das Unterstuumltzungsbudget aufgenommen werden Wie hoch diese Betraumlge sind kann nicht allgemein gesagt werden Dies haumlngt einerseits von der Wohnsituation und andererseits von den Elektrizitaumltspreisen in der jeweiligen Region ab Deshalb koumlnnen die SKOS-Richtlinien daruumlber keine Aussagen machen Schlussfolgerungen Auf Heizung und Warmwasser entfallende Anteile der Rechnungen fuumlr den Elekrizitaumlts-verbrauch sind auszuscheiden Fuumlr die Ermittlung der entsprechenden Anteile wird empfoh-len auf Erfahrungszahlen von vergleichbaren Haushalten ohne Elektroboiler und Elektro-speicherofen abzustellen Der so errechnete Differenzbetrag entspricht den Wohnneben-kosten und ist zusaumltzlich in das Unterstuumltzungsbudget aufzunehmen Quelle ZeSo 498
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 4 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5IV Verkehrsauslagen bei Erwerbstaumltigkeit Das Einkommen eines Familienvaters reicht nicht aus um den Lebensunterhalt der vierkoumlp-figen Familie voll zu decken Bei der Berechnung des Unterstuumltzungsbudgets stellt sich die Frage wie die monatlichen Verkehrsauslagen fuumlr den Arbeitsweg beruumlcksichtigt werden Georges hat eine vierkoumlpfige Familie Er arbeitet vollzeitlich Sein Einkommen genuumlgt aber nicht um den Lebensunterhalt seiner Familie zu decken Fuumlr den Arbeitsweg hat Georges Auslagen von gegen Fr 120-- pro Monat Beurteilung Zur sozialen Integration gehoumlrt dass alle unterstuumltzten Personen unabhaumlngig davon ob sie erwerbstaumltig sind oder nicht fuumlr persoumlnliche Kontakte und Verrichtungen die oumlffentlichen Verkehrsmittel im Nahbereich benuumltzen koumlnnen Im Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt sind Fahrten der Haushaltmitglieder mit dem oumlffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz fuumlr Halbtaxabos und den Unterhalt von Velos und Toumlfflis bereits enthalten Dies bedeutet dass die Fuumlrsorgebehoumlrde bei erwerbstaumltigen Unterstuumltzten nur die Differenz zu den effektiven berufsbedingten Verkehrsauslagen anrechnen muss Im Grundbedarf I sind die Auslagen fuumlr den Nahverkehr enthalten Um einen allfaumllligen Mehrbedarf fuumlr Verkehrsauslagen ermitteln zu koumlnnen muss die Fuumlrsorgebehoumlrde vorerst festlegen bis zu welchem Betrag die Auslagen fuumlr den Nahverkehr durch den Grundbedarf abgedeckt sind Leben mehrere uumlber 16jaumlhrige Personen im Haushalt ist dies zu beruumlck-sichtigen Schlussfolgerungen Die Fuumlrsorgebehoumlrde legt fest bis zu welchem Betrag lokale Verkehrsabonnemente durch den Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt abgedeckt sind Uumlbersteigen bei erwerbstaumltigen Personen die berufsbedingten Verkehrsauslagen die durch die Behoumlrde festgesetzten Be-traumlge ist die Differenz zusaumltzlich unter den situationsbedingten Leistungen als Erwerbsunk-osten ins Unterstuumltzungsbudget aufzunehmen Quelle ZeSo 598
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 5 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5V Pauschale und effektive Erwerbsunkosten anrechnen Die alleinerziehende Andrea Muumlller arbeitet 50 Prozent als Serviertochter Andrea Muumlller hat nach der Ehescheidung eine 50ige Arbeitsstelle gefunden Waumlhrend ihrer berufsbedingten Abwesenheit werden die drei Kleinkinder entweder von Ihrer Mutter oder von einer verheirateten Kollegin die im gleichen Wohnhaus wohnt betreut Mit der Kollegin hat sie ein Pflegegeld von Fr 50-- pro Abend vereinbart Die Sozialbehoumlrde aner-kennt den Einsatz der Klientin und ist bereit das Pflegegeld von durchschnittlich Fr 200-- je Monat in das Unterstuumltzungsbudget aufzunehmen Hingegen lehnt sie es ab Andrea Muumlller eine Pauschale fuumlr allgemeine Erwerbsunkosten anzurechnen Es sei Pflicht eines jeden Unterstuumltzten alles zur Minderung seiner Beduumlrftigkeit beizutragen Dazu gehoumlre ins-besondere auch die Arbeitsaufnahme Diese muumlsse nicht speziell belohnt werden Beurteilung Die Erwerbstaumltigkeit Beschaumlftigungs- und Integrationsprogramme sowie regelmaumlssige un-bezahlte und freiwillige Arbeiten tragen wesentlich zur Integration von unterstuumltzten Perso-nen bei und entlasten das Unterstuumltzungsbudget Die Richtlinien unterscheiden zwischen den effektiv mit der Erwerbstaumltigkeit zusammenhaumlngenden zusaumltzlichen Kosten und einer Pauschale fuumlr allgemeine Erwerbsunkosten Die SKOS geht davon aus dass beides die tatsaumlchlichen Mehrkosten und die Pauschale anzurechnen sind Die Pauschale betraumlgt Fr 250-- pro Monat bei einer Vollzeitbeschaumlftigung und ist bei einer Teilzeitarbeit entspre-chend zu kuumlrzen Auslagen fuumlr die Fremdbetreuung von Kindern gelten nicht als Erwerbsunkosten diese Kosten muumlssen separat angerechnet werden (vgl Kapitel C4)
Schlussfolgerungen Unterstuumltzte Personen die einer Erwerbstaumltigkeit nachgehen regelmaumlssige unbezahlte und freiwillige Arbeiten leisten oder an Beschaumlftigungs- und Integrationsprogrammen teilneh-men erbringen eine Gegenleistung Diese Gegenleistung wird mit der Pauschale fuumlr allge-meine Erwerbsunkosten honoriert Die Pauschale dient auch zur Deckung der erhoumlhten Haushaltkosten Der Beschaumlftigungsgrad von Frau Muumlller betraumlgt 50 Somit betraumlgt die Pauschale Fr 125-- (die Haumllfte von Fr 250--) Zusaumltzlich zu der Pauschale sind die effektiven mit der Erwerbstaumltigkeit zusammenhaumln-genden Kosten anzurechnen die nicht im Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt enthalten sind Weil das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den oumlffentlichen Verkehrsmitteln er-reicht werden kann sind die Kosten fuumlr die Taxifahrten zu uumlbernehmen Einer Frau die nach Arbeitsschluss in der Nacht keine oumlffentlichen Verkehrsmittel zur Verfuumlgung stehen kann nicht zugemutet werden den Nachhhauseweg von fuumlnf Kilometern mit dem Fahrrad zuruumlckzulegen Deshalb muss die Sozialbehoumlrde Frau Muumlller die Taxikosten vollumfaumlnglich anrechnen Quelle ZeSo 698
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 6 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5VI Paar in gefestigtem Konkubinat mit gemeinsamem Kind Beim Sozialdienst beantragt eine im Konkubinat lebende Frau Unterstuumltzungsleistungen Das Paar lebt seit mehreren Jahren zusammen und hat ein gemeinsames Kind Wie soll die Fuumlrsorgebehoumlrde diese eheaumlhnliche Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Unterstuumlt-zungsbeduumlrftigkeit von Mutter und Kind beurteilen Lucia und Marco wohnen seit mehreren Jahren zusammen Sie haben das gemeinsame Kind Luca Marco hat Luca als sein Kind anerkannt und mit der Mutter einen Unterhaltsver-trag abgeschlossen Dieser ist von der Vormundschaftsbehoumlrde genehmigt worden Lucia will die Pflege und Erziehung in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes selber uumlberneh-men Beurteilung Konkubinatspaare sind rechtlich nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet Haben sie jedoch gemeinsame Kinder und handelt es sich um ein gefestigtes Konkubinat so ist anzuneh-men dass sich die Partner gegenseitig Beistand und Unterstuumltzung leisten wie es Art159 Abs3 ZGB von einem Ehegatten verlangt Nach der neueren bundesgerichtlichen Recht-sprechung ist beispielsweise sogar eine Scheidungsrente aufzuheben wenn der Rentenbe-rechtigte in einem gefestigten Konkubinat ohne gemeinsame Kinder lebt aus der er aumlhnli-che Vorteile zieht wie sie ihm eine Ehe bieten wuumlrde Das Bundesgericht hat eine Tatsachenvermutung in dem Sinne aufgestellt dass bei einem Konkubinat das im Zeitpunkt der Einleitung der Abaumlnderungsklage bereits fuumlnf Jahre ge-dauert hat Grundsaumltzlich davon auszugehen ist dass es sich um eine eheaumlhnliche Schick-salsgemeinschaft handelt Dem unterhaltspflichtigen Klaumlger obliegt es den entsprechenden Nachweis zu erbringen Hingegen ist es Sache der unterhaltsberechtigten Person vor Ge-richt zu beweisen das Konkubinat sei nicht so eng und stabil dass sie Beistand und Unter-stuumltzung aumlhnlich wie in einer Ehe erwartet koumlnne oder dass sie trotz des qualifizierten Kon-kubinats aus besonderen und ernsthaften Gruumlnden weiterhin Anspruch auf die Scheidungs-rente erheben duumlrfe (BGE 114 II 299 E) Schlussfolgerungen In einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern koumlnnen die Fuumlrsorgebehoumlrden zu Recht davon ausgehen dass diese Lebensgemeinschaft gleich wie eine Ehe zu behan-deln ist Das heisst dass das Einkommen des nicht unterstuumltzungsbeduumlrftigen Partners voll angerechnet werden muss Quelle ZeSo 798
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 7 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5VII Konkubinatspaar wohnt in einer Luxuswohnung Bei der Sozialbehoumlrde beantragt der arbeitslose und ausgesteuerte Urs der vor kurzem zu seiner Freundin gezogen ist Unterstuumltzungsleistungen Die nicht unterstuumltzte Freundin wohnt in einer Luxuswohnung Monika ist seit einem halben Jahr geschieden und hat eine 4jaumlhrige Tochter Sie bewohnt in der Gemeinde B eine 5-Zimmer-Eigentumswohnung Auf dieser Wohnung lastet eine Fest-hypothek Der Zins betraumlgt monatlich Fr 2100-- Monika und Urs beschliessen zusammen zu ziehen und die Wohnungskosten zu teilen Von der Sozialbehoumlrde erhielt Urs die Aus-kunft dass sie zu den Wohnkosten interne Richtlinien habe
1-Personen-Haushalt Fr 800-- 2-Personen-Haushalt Fr 1100-- 3-Personen-Haushalt Fr 1300-- 4-Personen-Haushalt Fr 1500-- 5-Personen-Haushalt Fr 1600--
Gemaumlss diesen Richtlinien werde man ihm also houmlchstens Fr 800-- anrechnen koumlnnen Beurteilung Grundsaumltzlich ist im Rahmen einer Unterstuumltzung der ortsuumlbliche Mietzins zu beruumlcksichti-gen Hat sich eine Behoumlrde interne Richtlinien gegeben und entsprechen die festgelegten Betraumlge den ortsuumlblichen Mietzinsen ist bei der Anrechnung der Wohnungskosten von die-sen Richtlinien auszugehen Uumlberhoumlhte Wohnkosten sind solange zu uumlbernehmen bis eine zumutbare guumlnstigere Loumlsung zur Verfuumlgung steht Dabei sind in der Regel die uumlblichen Kuumlndigungsfristen einzuhalten Im vorliegenden Fall koumlnnen aber bezuumlglich der Eigentumswohnung keine Auflagen oder Weisungen erteilt werden da Monika nicht unterstuumltzt wird Die Sozialbehoumlrde kann also weder den Umzug in eine guumlnstigere Wohnung noch eine Grundpfandsicherung verlangen Sie darf aber familienaumlhnliche Gemeinschaften bezuumlglich den Wohnkosten gleich wie eine Familie behandeln Das heisst dass in einem ersten Schritt der Mietzins festgelegt werden muss der fuumlr die entsprechende Haushaltgroumlsse angemessen ist Im zweiten Schritt wird dieser Betrag auf die Personen die im gleichen Haushalt wohnen aufgeteilt Der anteils-maumlssige Betrag wird alsdann ins Unterstuumltzungsbudget aufgenommen Dies gilt unabhaumln-gig davon ob alle oder nur einzelne Personen innerhalb der familienaumlhnlichen Gemein-schaft unterstuumltzt werden muumlssen Schlussfolgerungen Im vorliegenden Fall muss von einem 3-Personen-Haushalt ausgegangen werden Fuumlr die-se Haushaltgroumlsse hat die Sozialbehoumlrde maximale Wohnungskosten von Fr 1300-- fest-gelegt Er muss nun auf einzelne Personen aufgeteilt werden (vgl Kap F51 der SKOS-Richtlinien) Der auf die unterstuumltzte Person entfallende Betrag betraumlgt Fr 520-- Dieser Betrag wird in das Unterstuumltzungsbudget von Urs aufgenommen ZeSo 898
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 8 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5VIII Zur Anrechnung des Lehrlingslohns im Unterstuumltzungsbudget Die Eltern Russo sind arbeitslos und ausgesteuert Ist der Lehrlingslohn des 17jaumlhrigen Sohnes Luigi bei der Berechnung des Unterstuumltzungsbudgets ganz als Einkommen anzu-rechnen Giovanni Russo verlor seine Arbeit und ist inzwischen da er nur bedingt vermittelbar ist ausgesteuert Seine Ehefrau ist ebenfalls arbeitslos und ausgesteuert Luigi absolviert eine Verkaumluferlehre und hat einen Lehrlingslohn von Fr 550-- im Monat Seine Schwester Lucia besucht das 10 Schuljahr Sie will anschliessend Coiffeuse lernen Der Sozialarbeiter erstellt fuumlr die Familie ein Unterstuumltzungsbudget Zudem hilft er dem E-hepaar ein Stipendiengesuch fuumlr den Sohn auszufuumlllen Den Lehrlingslohn rechnet er zum Familieneinkommen Der Vater ist damit nicht einverstanden er meint es gehe nicht nebst der Kinderrente und allfaumllligen Stipendien auch noch den Lehrlingslohn voll anzurechnen Der Sozialarbeiter haumllt fest dass der Sohn minderjaumlhrig sei und er deshalb im Unterstuumlt-zungsbudget der Eltern beruumlcksichtigt werde Beurteilung Sozialhilfe sichert die Existenz beduumlrftiger Personen foumlrdert ihre wirtschaftliche und persoumln-liche Selbstaumlndigkeit und gewaumlhrleistet die soziale Integration Ob eine Person unterstuumltzt werden muss zeigt ein genauer Vergleich der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen fuumlr ihren Haushalt Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfuumlgbare Einkommen angerechnet Zum Haushalteinkommen zaumlhlt jedes Einkommen (Lohn Vermoumlgensverzehr Vermoumlgensertrag Lohnersatz aus Sozialversicherungsleistun-gen uauml) Periodische Leistungen wie Unterhaltsbeitraumlge Kinderzulagen Kinderzusatzren-ten sind fuumlr den Unterhalt des Kindes zu verwenden Uumlbersteigen diese periodischen Leis-tungen aber den auf das minderjaumlhrige Kind entfallenden Anteil im Unterstuumltzungsbudget so bildet der uumlbersteigende Teil Kindesvermoumlgen im Sinne von Art 319 ZGB Der Arbeitserwerb des minderjaumlhrigen Kindes steht unter seiner Verwaltung und Nutzung auch wenn es zusammen mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt (Art 323 Abs 1 ZGB) Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit als dem Kind zugemutet wer-den kann den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten (Art 276 Abs 3 ZGB) In entsprechendem Umfang reduziert sich das Unterstuumltzungsbudget der Eltern denn die Eltern koumlnnen gemaumlss Art 323 Abs 2 ZGB verlangen dass das Kind einen an-gemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet Es gehoumlrt zur Pflicht jeder unterstuumltzten Person alles in ihrer Kraft Stehende zu tun um die Notlage zu lindern oder zu beheben Insbesondere kann sie nicht freiwillig auf ihr zustehen-de finanzielle Leistungen verzichten Von diesem Grundsatz leitet sich ab dass der Sozial-arbeiter zu Recht allfaumlllige Stipendien als Einnahmen in das Gesamtbudget der Familie Russo aufgenommen hat Hingegen ist es nicht korrekt den gesamten Lehrlingslohn zum Familieneinkommen zu zaumlhlen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 9 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5VIII Seite 2 Angerechnet werden darf nur der Betrag den die Eltern Russo von ihrem Sohn Luigi ver-langen koumlnnen Dieser Betrag wird ihnen angerechnet unabhaumlngig davon welche Abma-chungen sie mit ihrem Sohn getroffen haben Die Betragshoumlhe haumlngt in erster Linie vom Lehrlingslohn ab Um ihn festzulegen empfiehlt die SKOS den Lehrlingslohn gemaumlss den Richtlinien der bdquoArbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellenldquo (ASB) einzu-teilen Der Betrag den der Lehrling an seinem Unterhalt leisten muss entspricht dem Total derjenigen Ausgaben die im Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt beruumlcksichtigt sind (Nahrungsmittel Kleider Waumlsche Schuhe Fahrspesen Freizeit Coiffeur Koumlrperpflege Kultur Sport Schulmaterial etc) Dieser Betrag wird als Aufwandminderung in das Ge-samtbudget des unterstuumltzungsbeduumlrftigen Haushaltes aufgenommen Das hat zur Folge dass sich der Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt entsprechend diesem Betrag reduziert Ein Unterschied zu den erwerbstaumltigen Personen besteht auch darin dass dem Lehrling die pauschalen Erwerbsunkosten nicht angerechnet werden Dafuumlr steht ihm die Differenz zwi-schen seinem Lohn und dem Betrag den er an seinen Unterhalt leisten muss zu Dieser Betrag steht unter seiner alleinigen Verwaltung und er kann sich damit zB besondere Sportausruumlstungen eine Stereoanlage etc kaufen Schlussfolgerungen Leben minderjaumlhrige Lehrlinge im Haushalt der unterstuumltzungsbeduumlrftigen Eltern so haben sie einen angemessenen Beitrag an ihren Unterhalt zu leisten Dieser Betrag wird den El-tern als Aufwandminderung des Grundbedarfs fuumlr den Lebensunterhalt angerechnet unab-haumlngig davon welche Abmachungen sie mit dem Lehrling getroffen haben Lehrlinge koumln-nen die pauschalen Erwerbsunkosten nicht geltend machen Als Ersatz dafuumlr verfuumlgen sie uumlber die Differenz zwischen ihrem Lohn und dem Betrag den sie an ihren Unterhalt leisten muumlssen Quelle ZeSo 998
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 10 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5IX Entschaumldigung fuumlr die haushaltfuumlhrende Person Eine unterstuumltzte Person die den Haushalt fuumlr eine oder mehrere nicht unterstuumltzte Perso-nen fuumlhrt kann nicht auf die ihr zustehende Entschaumldigung verzichten Diese Entschaumldi-gung ist ihr als Einkommen anzurechnen
Monika Steiner wurde vor gut drei Jahren geschieden Ihre Arbeitsstelle hat sie aufgege-ben weil sie die Betreuungs- und Erziehungsarbeit fuumlr den Sohn Beat aus der fruumlheren Ehe und die kleine Eva selber leisten will Mit dem Vater ihrer Tochter hat Monika Steiner einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen
Die Eltern von Eva beschliessen vorlaumlufig zusammen zu leben ohne aber feste Heiratsab-sichten zu haben Sie vereinbaren dass Martin Di Pietro die Haumllfte des Mietzinses uumlber-nimmt und einen Haushaltbeitrag von Fr 600-- bezahlt Monika Steiner erhaumllt von ihrem Ex-Ehemann Unterhaltsbeitraumlge fuumlr sich und den Sohn Beat von total Fr 1lsquo500-- pro Mo-nat Diese Einnahmen zusammen mit den Unterhaltsbeitraumlgen fuumlr die Tochter Eva genuumlgen ihr nicht um den Lebensbedarf fuumlr sich und die beiden Kinder zu decken
Monika Steiner und Martin Di Pietro bilden eine familienaumlhnliche Wohngemeinschaft Auf der Basis der Ansaumltze fuumlr einen 4-Personen-Haushalt verteilt der Sozialarbeiter die Kosten nach Pro-Kopf-Anteilen Fuumlr die Haushaltfuumlhrung legt er eine Entschaumldigung von Fr 800-- fest Diesen Betrag rechnet er Monika Steiner als Einkommen an Monika Steiner will vom Vater von Eva ausser den vertraglich festgelegten Kinderalimenten kein Geld Sie will von ihm finanziell unabhaumlngig sein Martin Di Pietro seinerseits ist nicht bereit seiner Partnerin eine Entschaumldigung fuumlr die Haushaltfuumlhrung zu bezahlen Er betont dass er seinen Teil der Haushaltarbeiten erledige und Monika Steiner den ihren
Beurteilung
Sozialhilfe wird dann gewaumlhrt wenn die beduumlrftige Person sich nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhaumlltlich ist Die Hilfesuchende Per-son ist verpflichtet alles Zumutbare zu unternehmen um eine Notlage aus eigenen Kraumlften abzuwenden oder zu beheben In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vor-handenem Einkommen oder Vermoumlgen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft Dazu gehoumlrt auch das Erledigen von Hausarbeiten und Dienstleistungen fuumlr nicht unterstuumltzte Wohnpartnerinnen und Wohnpartner Als Dienstleistungen die ein nicht unterstuumltztes Mit-glied einem unterstuumltzten Mitglied zu bezahlen hat kommen beispielsweise der Einkauf das Kochen Waschen Buumlgeln und ReinigungUnterhalt der Wohnung in Frage Solche Geldwerte Vorteile und Leistungen sind nach den fuumlr Mehrpersonenhaushalte heranzuzie-henden Vorschriften uumlber die einfache Gesellschaft (Art 530 ff des Schweizerischen Obli-gationenrechts [OR SR 220]) grundsaumltzlich abzugelten Der Sozialbehoumlrde steht ein Er-messensspielraum zu Die Houmlhe bemisst sich im Einzelfall nach der spezifischen Gewich-tung der fuumlr die Haushaltfuumlhrung und Kindererziehung aufgewendeten Arbeitsanteile
Der Anspruch auf diese Entschaumldigung fuumlr die Haushaltfuumlhrung ist der unterstuumltzten Person als Einkommen anzurechnen Ziff F52 der SKOS-Richtlinien sieht als Entschaumldigung ei-nen Betrag von Fr 550-- bis Fr 900-- vor Diese Bandbreite kann im Einzelfall auch be-gruumlndet unter- oder uumlberschritten werden wenn dies die spezifische Gewichtung der Haus-haltbeteiligung erfordert
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 11 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5IX Seite 2 Im vorliegenden Fall erklaumlrt Monika Steiner sie erbringe fuumlr Martin Di Pietro keine Dienst-leistungen die speziell zu entschaumldigen waumlren Sie wolle von ihm finanziell unabhaumlngig sein und nehme deshalb ausser den Alimenten kein Geld von ihm an Auch koumlnne ihm nicht zugemutet werden zu den Kinderalimenten einen monatlichen Betrag von Fr 800-- zu ent-richten Eine solche Haltung kann nicht beruumlcksichtigt werden In einer partnerschaftlichen Bezie-hung versteht es sich von selbst dass die anfallenden Arbeiten nicht getrennt verrichtet werden Es ist deshalb anzunehmen dass Monika Steiner Leistungen erbringt welche Mar-tin Di Pietro bei der Haushaltfuumlhrung entlasten und fuumlr ihn von finanziellem Vorteil sind (zB weil er dadurch uumlber mehr Freizeit verfuumlgt) Mit einzubeziehen sind bei der Festsetzung derartiger Abgeltungen auch die finanziellen Verhaumlltnisse der Person die erwerbstaumltig ist und von den Haushaltdiensten der Partnerin oder des Partners profitiert Wer wenig verdient kann sich Leistungen einer anderen Per-son im Haushalt nur in bescheidenem Ausmass oder zu bescheidenem Ansatz leisten (vgl auch BGE 116 V 177 ff betreffend Beruumlcksichtigung der Leistungsfaumlhigkeit des Konkubi-natspartners bei der AHV) Martin Di Pietro kann sich aber dem Beitrag nicht entziehen Schlussfolgerungen Die Sozialbehoumlrde hat zu Recht eine Entschaumldigung fuumlr die Haushaltfuumlhrung festgelegt Diese Entschaumldigung ist der unterstuumltzten Person als Einkommen anzurechnen Quelle ZeSo 1198
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 12 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5X Kurzfristige Unterstuumltzungen Richtlinien als Leitplanken Hilfesuchende die sich in einer akuten Notlage an den Sozialdienst wenden berichten haumlu-fig von offenen Rechnungen und einem wahrscheinlich voruumlbergehenden Tief bei den Ein-nahmen Mit einer kurzfristigen Unterstuumltzung kann geholfen werden Beim Wie stellt sich die Frage ob und in welchem Ausmass die SKOS-Richtlinien angewendet werden sollen Welche Fragen bei kurzfristigen Unterstuumltzungen auftauchen koumlnnen und welche Antworten in der Praxis entwickelt werden wird mit den folgenden vier Beispielen beschrieben Der 35jaumlhrige Kurt M kann von der Arbeitslosenversicherung EDV-maumlssig nicht erfasst
werden da er seinen AHV-Ausweis verloren hat Dadurch verzoumlgert sich die Auszah-lung der Taggelder und er sieht sich gezwungen wirtschaftliche Sozialhilfe zu beantra-gen Die Behoumlrde gewaumlhrt zwar eine Uumlberbruumlckung in der Houmlhe des Unterstuumltzungsbe-darfes nach den SKOS-Richtlinien streicht aber den Grundbedarf II fuumlr den Lebens-unterhalt mit der Begruumlndung es handle sich nicht um eine laumlnger dauernde Unterstuumlt-zung
Thomas W wurde im April 1998 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und
stellte Mitte Juni 1998 Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe Die Fuumlrsorgebehoumlrde ge-waumlhrte ihm die Unterstuumltzung vermittelt ihm jedoch auf den 15 August 1998 einen Ar-beitsplatz im gemeindeeigenen Arbeitslosenprojekt Mit der Begruumlndung die Unterstuumlt-zung sei nur kurzfristig wird bei der Berechnung der Unterstuumltzung nur der Grundbe-darf I fuumlr den Lebensunterhalt beruumlcksichtigt
Die alleinerziehende Teresa B arbeitet teilzeitlich (auf Abruf) an der Kasse eines Gross-
verteilers Sie wohnt in einem Dorf das nur wenige Postautoverbindungen pro Tag hat Aus diesem Grunde und weil sie immer nur kurzfristig eingesetzt wird ist sie auf das 12jaumlhrige Auto angewiesen Sie ersucht um eine einmalige Unterstuumltzung von 500 Fran-ken weil sie zur Zeit mittellos ist und nicht weiss wie sie den Lebensunterhalt fuumlr sich und ihre vorschulpflichtige Tochter bis Ende Monat bestreiten soll Der Sekretaumlr der So-zialhilfebehoumlrde stellt fest dass Teresa B noch zwei ausstehende Mietzinse agrave Fr 900-- eine offene Garagerechnung (Autoservice) von Fr 487-- und eine unbezahlte Rech-nung fuumlr die Reparatur der Waschmaschine von Fr 538-- hat Eine Gegenuumlberstellung der anrechenbaren Ausgaben nach den SKOS-Richtlinien mit den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen ergibt einen Einnahmenuumlberschuss von 35 Franken Schulden werden keine uumlbernommen Mit dieser Begruumlndung nimmt die Sozialhilfebehoumlrde keine umfassende Beurteilung der Situation vor Sie gewaumlhrt zwar den Betrag von 500 Fran-ken laumlsst aber von der Hilfesuchenden eine Schuldanerkennung mit Ruumlckerstat-tungsverpflichtung unterschreiben
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 13 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5X Seite 2 Markus M ist arbeitslos und stempelt Wegen unerwartet hohen Auslagen (Zahnarzt-
rechnung) der Steuerrechnung und einer Autoreparaturrechnung konnte er die Mietzin-se fuumlr die letzten drei Monate nicht bezahlen Zudem ist er mittellos und es droht ihm die Exmission aus seiner Wohnung In seiner Not ersucht er um Sozialhilfe Die Sozial-hilfebehoumlrde streicht bei der Berechnung der Unterstuumltzung den Grundbedarf II fuumlr den Lebensunterhalt da Herr M nur ganz kurzfristig unterstuumltzt werden muss
Bei all diesen Faumlllen stellt sich die Frage ob die SKOS-Richtlinien bei kurzfristigen Unter-stuumltzungen gaumlnzlich ausser Acht gelassen werden koumlnnen
Beurteilung In der Praumlambel zu den SKOS-Richtlinien steht bdquoDiese Richtlinien gelten fuumlr alle laumlngerfris-tig unterstuumltzten Personen (inkl anerkannte Fluumlchtlinge) die in Privathaushaltungen leben und die faumlhig sind den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen Sie koumlnnen deshalb auf nur voruumlbergehend unterstuumltzte Personen oder auf Personen ohne eigenen Haushalt lediglich sinngemaumlss und entsprechend der individuellen Situation angewendet werdenldquo Diese Aussage bedeutet dass bei sehr kurzfristigen Unterstuumltzungen (drei Monate und weniger) von den SKOS-Richtlinien abgewichen werden darf Dies gilt aber nur im Einzel-fall sofern eine spezifische Begruumlndung vorhanden und das soziale Existenzminimum gleichwohl gedeckt ist Zum sozialen Existenzminimum gehoumlren die materielle Grundsiche-rung (Grundbedarf I und II fuumlr den Lebensunterhalt [GBL] Zuschlag zum GBL I die Woh-nungskosten und die medizinische Grundversorgung [inkl Zahnarztkosten]) sowie die situa-tionsbedingten Leistungen Die Nichtgewaumlhrung des GBL II sowie von situationsbedingten Leistungen kommt demnach nur dann in Betracht sofern die obigen Voraussetzungen er-fuumlllt sind Eine generelle Aussetzung dieser Leistungen bei allen kurzfristigen Uumlberbruuml-ckungen (Fall 1 und 2) ist nicht zulaumlssig Auch Mehrleistungen moumlglich Ein Abweichen von den Richtlinien kann im Einzelfall aber auch bedeuten dass die Sozialhilfebehoumlrde Schulden uumlbernehmen kann (Fall 3 und 4) wenn damit die Selbstaumlndigkeit einer Person erhalten und eine laumlnger dauernde Unterstuumlt-zung vermieden werden kann Hilfsfonds sinnvoll Zur Behandlung dieser bdquokurzfristigen Unterstuumltzungsfaumlllenldquo verfuumlgen ei-nige Sozialhilfebehoumlrden bzw Sozialdienste uumlber gemeindeeigene Hilfsfonds Dies ist inso-fern zweckmaumlssig und sinnvoll weil damit kein Unterstuumltzungsdossier eroumlffnet werden muss und auch fuumlr die hilfsbeduumlrftige Person klar wird dass es sich um eine einmalige bzw kurz-fristige Hilfeleistung handelt A fonds perdu Mit Ausnahme der Vorschussleistungen auf bevorstehende Sozialversiche-rungsleistungen wird empfohlen solche Uumlberbruumlckungshilfen agrave fonds perdu zu leisten
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 14 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5X Seite 3 Schlussfolgerungen Von den SKOS-Richtlinien darf bei kurzfristigen Unterstuumltzungen nur im Einzelfall abgewi-chen werden wenn eine spezifische Begruumlndung vorhanden und das soziale Existenzmi-nimum gleichwohl gedeckt ist Quelle ZeSo 1298
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 15 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5XI Anspruch auf Deckung des normierten Bedarfs Bei der Berechnung des Unterstuumltzungsbudgets eines hilfesuchenden Familienvaters kommt der Sozialarbeiter am Schluss auf eine geringfuumlgige Unterdeckung Darf die Behoumlr-de die Unterstuumltzung mit der Begruumlndung verweigern der Fehlbetrag bewege sich im Rah-men der anrechenbaren Erwerbsunkosten Erwin A verdiente als Verkaumlufer zwar nicht einen grossen Lohn dank der guumlnstigen Woh-nung konnte er damit aber gleichwohl den Unterhalt seiner fuumlnfkoumlpfigen Familie bestreiten Als er jedoch berufsbedingt umziehen und am neuen Ort eine teurere Wohnung mieten musste genuumlgte sein Verdienst nicht mehr Der Sozialarbeiter erstellte ein Unterstuumltzungs-budget nach den SKOS-Richtlinien Am Schluss blieb ein Fehlbetrag von 200 Franken Mit der Begruumlndung wenn die pauschalen Erwerbsunkosten von 250 Franken ausser Acht ge-lassen wuumlrden weise das Budget einen Einnahmenuumlberschuss von 50 Franken auf trat der Sozialarbeiter auf das Gesuch nicht ein Beurteilung Grundsaumltzlich loumlst jede Unterdeckung des normierten Bedarfs einen Anspruch auf Sozialhil-fe aus Die Richtlinien kennen keine tolerierbaren laquoMindestfehlbetraumlgeraquo Zum normierten Bedarf gehoumlren die materielle Grundsicherung (Grundbedarf fuumlr den Lebensunterhalt Woh-nungskosten und medizinische Grundversorgung einschliesslich Zahnarztkosten) sowie die situationsbedingten Leistungen Letztere tragen wesentlich dazu bei die soziale Integration zu erhalten das Abgleiten in die Randstaumlndigkeit zu verhindern und die Reintegration zu foumlrdern Der Beitrag fuumlr allgemeine Erwerbsunkosten im Sinne von Kapitel C3 der SKOS-Richtlinien ist Teil der situationsbedingten Kosten und gehoumlrt damit zum sozialen Existenz-minimum Deshalb bestehen weder sachliche noch sonst irgendwelche Anhaltspunkte fuumlr das Streichen der Erwerbsunkostenpauschale um eine Unterstuumltzung vermeiden zu koumln-nen Ein solches Vorgehen wuumlrde der Rechtsgleichheit widersprechen bzw eine unge-rechtfertigte Benachteiligung von erwerbstaumltigen Hilfesuchenden bewirken Schlussfolgerungen Erwerbstaumltige Hilfesuchende haben Anspruch auf Anrechnung der situationsbedingten Leistungen Weist das Unterstuumltzungsbudget einen Fehlbetrag auf begruumlndet dies einen Anspruch auf Sozialhilfe Dies gilt auch dann wenn der gesamte Fehlbetrag unter der Pau-schale fuumlr allgemeine Erwerbsunkosten von derzeit 250 Franken je Monat liegt Quelle ZeSo 1298
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 16 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
Kantonaler Sozialdienst August 2003
Anhang 5XII Zum Verhaumlltnis zwischen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (BRE) und dem sozialen Existenzminimum (SEM) Beispiele aus der Praxis zeigen wie aufgrund der beiden zwar gleichwertigen aber unter-schiedlich berechneten Existenzminima Probleme nicht nur fuumlr die direkt Betroffenen son-dern ebenso fuumlr die Sozialhilfe entstehen Jeder Fall das belegen die hier angefuumlhrten Er-waumlgungen und Loumlsungen muss gesondert betrachtet werden Fall 1 N W hat nach einer Phase der Arbeitslosigkeit eine Anstellung gefunden Waumlhrend der Probezeit erzielt sie ein Nettoeinkommen von 2200 Franken Nach der Probezeit erhoumlht sich der Lohn auf 2400 Franken Sie hat Schulden von gegen 20000 Franken und wird be-trieben Das betreibungsrechtliche Existenzminimum liegt bei 2415 Franken In ihrer Not wendet sie sich an den Sozialdienst Hier ist man unschluumlssig ob N W einen Anspruch auf Unterstuumltzung hat Fall 2 L M lebt seit seiner Scheidung mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen Fuumlr seinen Sohn A hat er monatliche Alimente von 500 Franken zu entrichten L M ist arbeitslos und bezieht seit vier Monaten Taggelder der Arbeitslosenversicherung von 2800 Franken Die Alimenteninkassostelle betreibt ihn fuumlr ausstehende Alimente von 8350 Franken inkl Kin-derzulagen Das Betreibungsamt berechnet ein Existenzminimum von 2640 Franken und pfaumlndet einen Betrag von 160 Franken L M gelangt an das Sozialamt weil er mit dem verbleibenden Betrag nicht zurecht kommt Er erhofft sich einen Zustupf damit er sich nicht noch mehr verschulden muss (laufende Steuern) Fall 3 Das Ehepaar M und seine 12- und 16jaumlhrigen Kinder bewohnen eine 4-Zimmer-Wohnung M M verdient 4400 Franken pro Monat netto Seine Ehefrau ist nicht erwerbstaumltig Das Ehepaar konnte nicht immer allen Verpflichtungen nachkommen Die Steuerbehoumlrde be-treibt nun das Ehepaar fuumlr die bestehenden Ausstaumlnde Das Betreibungsamt berechnet ein Existenzminimum von 4207 Franken und pfaumlndet 200 Franken S M wendet sich an den Sozialdienst Sie sieht sich ausserstande mit 4200 Franken und einem Mietzins von 1500 Franken die Kosten fuumlr den Lebensunterhalt laumlngerfristig zu bestreiten Fall 4 S Z hat vor kurzer Zeit seine Arbeitsstelle verloren Noch steht nicht fest welche Leistun-gen die Arbeitslosenkasse erbringen wird Sicher ist dass die bisherige Lohnpfaumlndung auch bei der Arbeitslosenversicherung angezeigt wird Dieser Zeitraum muss voruumlberge-hend mit Sozialhilfeleistungen uumlberbruumlckt werden
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 17 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
Kantonaler Sozialdienst August 2003
Anhang 5XII Seite 2 Erwaumlgungen Die unterschiedlichen gesetzlichen Auftraumlge der Sozialhilfe und des Betreibungsrechtes wir-ken sich in der praktischen Arbeit aus Die Sozialhilfe hat in erster Linie die soziale und be-rufliche Integration der KlientInnen zum Ziel das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht muss einen Ausgleich zwischen den Interessen der Glaumlubiger (an der Eintreibung der For-derung) und der Schuldner (an der Existenzsicherung) schaffen Der Vergleich von beliebig ausgewaumlhlten Budgets zeigt eines deutlich je nach Familienzu-sammensetzung sind die Existenzminima berechnet nach den Richtlinien der Betreibungs-aumlmter oder der SKOS unterschiedlich hoch Auch Gerichtsurteile lassen keine eindeutigen Schluumlsse zu wie in solchen Faumlllen vorzuge-hen sei Der Zielkonflikt wird offensichtlich Einerseits darf die Sozialhilfe nicht zum verlaumln-gerten Arm des Betreibungsamtes werden und hat ihren Auftrag (Armut zu verhindern) und ihre Zielsetzungen (Integration) zu erfuumlllen Es gilt nach praktikablen Loumlsungen zu suchen Diese muumlssen in Zusammenarbeit mit den Sozialbehoumlrden und den Betreibungsaumlmtern im Einzelfall erarbeitet werden So macht es in Einzelfaumlllen durchaus Sinn wenn die Sozialbehoumlrde das betreibungsrechtliche Existenzmi-nimum anwendet Im Gegenzug liegt es durchaus im Ermessen der Betreibungsaumlmter situ-ationsbedingte sozial indizierte Kosten im Existenzminimum zu beruumlcksichtigen Abspra-chen zwischen dem Betreibungsamt und der Sozialbehoumlrde sind sinnvoll so zB uumlber die Houmlhe der akzeptierten Mietzinse Die Zusammenarbeit ist auch fuumlr die gemeinsame Be-kaumlmpfung von Missbraumluchen wichtig und bedeutsam Loumlsungsansaumltze Fall 1 Das soziale Existenzminimum von N W ist nur unbedeutend houmlher als ihr Einkommen (betreibungsrechtliches Existenzminimum) Fuumlr den Sozialdienst besteht aber dennoch ein Handlungsbedarf N W verschuldet sich im Rahmen ihrer Erwerbstaumltigkeit weiter da sie die laufenden Steuern nicht aus ihrem Einkommen bestreiten kann diese addieren sich mit den bereits bestehenden Schulden Damit N W aus dieser Verschuldungsspirale heraus-kommt und die Arbeitsmotivation langfristig erhalten bleibt ist eine umfassende Sanierung ihrer finanziellen Verhaumlltnisse angezeigt (Mithilfe bei der Suche nach einer guumlnstigen Woh-nung einvernehmliche Schuldenbereinigung Erlassgesuche etc)
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 18 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5XII Seite 3 Fall 2 Das sozialhilferechtliche Existenzminimum von L M betraumlgt 1lsquo880 Franken Die Differenz zwischen dem betreibungsrechtlichen und dem sozialen Existenzminimum entsteht da-durch dass einerseits die geschuldeten (und nachweislich bezahlten) Alimente in der betreibungsrechtlichen Existenzberechnung beruumlcksichtigt werden andererseits das Be-treibungsamt L M als Einzelperson behandelt Eine Unterstuumltzungsbeduumlrftigkeit liegt nicht vor Fall 3 Familie M musste sich in den letzten Jahren stark einschraumlnken Die Berechnung nach den SKOS-Richtlinien ergibt einen Bedarf von 4737 Franken (betreibungsrechtliches Existenz-minimum 4207 Franken) Hier zeigt sich deutlich die grosse Differenz zwischen betrei-bungsrechtlichem Existenzminimum und sozialem Existenzminimum bei Familien mit Kin-dern Ein Loumlsungsansatz koumlnnte darin bestehen dass der Sozialdienst mit dem Betrei-bungsamt die Berechnung des Existenzminimums uumlberpruumlft Weiter kann der Sozialdienst mit dem Steueramt Kontakt aufnehmen die soziale Situation der Familie darlegen und dar-auf hinweisen dass die Lohnpfaumlndung zu einer weiteren Verschuldung (laufende Steuern) fuumlhrt Der Sozialdienst kann das Gesuch von Familien um Stundung bzw (Teil-) Erlass der Steuern unterstuumltzen Fall 4 Der Sozialdienst uumlbernimmt die Berechnung des Betreibungsamtes und legt die Unterstuumlt-zung von S Z auf der Houmlhe des BRE fest weil es sich um Bevorschussung von Taggel-dern aus der Arbeitslosenversicherung handelt Schlussfolgerungen Das betreibungsrechtliche Existenzminimum und das soziale Existenzminimum stimmen nicht uumlberein Das soziale Existenzminimum ist nicht in jedem Fall houmlher als das betrei-bungsrechtliche Bei Personen zum Beispiel die in Wohngemeinschaften wohnen oder bei solchen mit familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen kann im Einzelfall das betrei-bungsrechtliche Existenzminimum houmlher ausfallen als das soziale Auch Ehegatten kom-men beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum besser weg indem der Verdienst des nicht betriebenen Ehegatten nur zu einem Teil beruumlcksichtigt wird waumlhrend im Unterstuumlt-zungsfall das Familieneinkommen zu 100 Prozent eingerechnet wird Die Richtlinien der Be-treibungsaumlmter sind kantonal unterschiedlich ausserdem verfuumlgen sowohl die Betreibungs-aumlmter wie die Sozialbehoumlrden innerhalb ihrer Richtlinien uumlber Ermessensspielraumlume Quelle ZeSo 399
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Anhang 5XIII Zum Unterstuumltzungswohnsitz von muumlndigen und entmuumlndigten Personen in Familienpflege Praxisbeispiel von Edwin Bigger pat RechtsagentLeiter des Sozialamtes und Vizepraumlsi-dent des Bezirksgerichts Gossau SG Eine muumlndige oder entmuumlndigte urteilsfaumlhige Person kann bei selbstbestimmtem freiwilligen Aufenthalt in Familienpflege am Pflegeort einen Unterstuumltzungswohnsitz begruumlnden Das ist auch der Fall wenn sie den Entschluss aufgrund eines Sachzwangs gefasst hat - Anders verhaumllt es sich bei der behoumlrdlichen oder vormundschaftlichen Versorgung einer muumlndigen oder entmuumlndigten Person in Familienpflege In diesem Fall kann sie weder den bisherigen Unterstuumltzungswohnsitz beenden noch am auswaumlrtigen Pflegeort einen neuen Unterstuumlt-zungswohnsitz begruumlnden Daran aumlndert sich auch dann nichts wenn die betroffene (ur-teilsfaumlhige) Person damit einverstanden ist Eine muumlndige Person im Alter von 19 Jahren wird nach ihrem Austritt aus der psychiatri-schen Klinik durch Vermittlung einer regionalen Beratungsstelle und eines Behoumlrdemitglieds der bisherigen Wohngemeinde in einem anderen Kanton in einer Familie platziert weil sie der Familienpflege bedarf Es stellt sich nun die Frage ob die muumlndige Person im neuen Kanton bzw am Pflegeort gemaumlss Art 4 ZUG einen Unterstuumltzungswohnsitz begruumlnden kann oder ob eine behoumlrdliche Versorgung in Familienpflege im Sinne von Art 9 Abs 3 und Art 5 ZUG vorliegt welche die Beendigung des bisherigen und die Begruumlndung eines neu-en Wohnsitzes ausschliesst Beurteilung 1 Freiwilliger selbstbestimmter Aufenthalt einer urteilsfaumlhigen muumlndigen oder entmuumlndig-
ten Person in Familienpflege Beim freiwilligen selbstbestimmten Aufenthalt einer urteilsfaumlhigen muumlndigen oder entmuumln-digten Person in Familienpflege kann nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art 5 ZUG - im Unterschied zum freiwilligen Aufenthalt in einem Heim einem Spital oder einer anderen Anstalt1 - am Pflegeort ein Unterstuumltzungswohnsitz gemaumlss Art 4 ZUG begruumlndet werden wenn sie dort lebt und die Absicht des dauernden Verbleibens hat2 Edwin Bigger ist Co-Autor der 2 Auflage des Kommentars Thomet zum ZUG 1 BGE vom 2211996 in ZB1 1997 S 414 2 Thomet Kommentar zum ZUG 2 Auflage 1994 Rz 112 am Ende Quelle ZeSo 999
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Anhang 5XIII Seite 2
Das gilt auch dann wenn dieser Aufenthalt unter dem laquoZwang der Umstaumlnderaquo erfolgt3 Dasselbe gilt wenn der Eintritt in die Familie durch Veranlassung von Dritten (zB Ver-wandten oder Bekannten) erfolgt sofern es sich bei diesen nicht um vormundschaftliche Organe oder Behoumlrdemitglieder handelt Da sich der Absatz 3 von Art 9 ZUG inhaltlich mit dem Art 5 ZUG deckt kann in diesem Fall auch der bisherige Wohnsitz beendet werden Mit der polizeilichen Anmeldung am Pflegeort gilt zudem gemaumlss Art 4 Abs 2 ZUG die wi-derlegbare gesetzliche Vermutung dass dort ein Unterstuumltzungswohnsitz begruumlndet wur-de4 2 Behoumlrdliche oder vormundschaftliche Versorgung Anders verhaumllt es sich gemaumlss Art 5 ZUG bei der behoumlrdlichen oder vormundschaftlichen Versorgung einer muumlndigen oder entmuumlndigten Person in Familienpflege In diesem Fall kann weder am Pflegeort ein Unterstuumltzungswohnsitz begruumlndet noch gemaumlss Art 9 Abs 3 ZUG der bisherige Wohnsitz beendigt werden Der Begriff der behoumlrdlichen oder vormundschaftlichen Versorgung ist dabei nach Sinn und Zweck von Art 5 und 9 Abs 3 ZUG in weitem Sinne auszulegen Will doch das Gesetz da-mit vermeiden dass die Behoumlrden oder vormundschaftlichen Organe des bisherigen Wohn-sitzes mit der Versorgung der muumlndigen oder entmuumlndigten Person in einer Familie mit aus-waumlrtigem Wohnsitz deren Unterstuumltzungswohnsitz verlegen und damit ihre eigene Unter-stuumltzungspflicht beendigen koumlnnen5 Eine Versorgung liegt stets vor wenn die Unterbrin-gung in Familienpflege nicht aus eigenem Willen der urteilsfaumlhigen Person erfolgt Ob die betroffene Person mit der Versorgung einverstanden ist und ob sie handlungsfaumlhig (muumln-dig und urteilsfaumlhig) ist ist dabei unerheblich6 Ebenso unbeachtlich ist ob die Versorgung foumlrmlich verfuumlgt oder bloss faktisch veranlasst worden ist7 Von einer vormundschaftlichen Versorgung ist auszugehen wenn die Unterbringung in Fa-milienpflege von einem vormundschaftlichen Organ im Sinne von Art 360 ZGB (Vormund Beirat Beistand Vormundschaftsbehoumlrde bzw Mitglied oder Mitarbeiter der Vormund-schaftsbehoumlrde) veranlasst wird Eine behoumlrdliche Versorgung ist sodann immer anzunehmen wenn eine administrative oder richterliche Behoumlrde (zB Jugendanwalt Jugendgericht Sozialbehoumlrde) oder eine Amtsstel-le (zB Sozialamt) die Platzierung veranlasst Dabei genuumlgt auch das Handeln eines ein-zelnen Behoumlrdemitglieds oder Beamten
3 Vgl Riemer Der zivilrechtliche Wohnsitz von Altersheiminsassen ZVW 1977 S 59 Staehelin Kommentar zum Schweiz Privatrecht Schweiz Zivilgesetzbuch 1 Basel 1996 N 6 zu Art 26 ZGB mit Hinweisen
4 Bigger Zum Unterstuumltzungswohnsitz von Muumlndigen insbesondere bei Eintritt der Muumlndigkeit und bei Wo-chenaufenthalt ZeSo 1998 S 158 Bigger Zustaumlndigkeit in der Sozialhilfe Vorlesungsskriptum der Akade-mie St Gallen 1999 S 16
5 Thomet Kommentar zum ZUG Rz 112 Thomet Kommentar zum Konkordat uumlber die wohnoumlrtliche Unter-stuumltzung 2 Auflage 1968 N 51
6 Vgl die Lehre zur Abgrenzung vom freiwilligen zum unfreiwilligen Anstaltsaufenthalt Egger Zuumlrcher Kom-mentar N 6 zu Art 26 ZGB Bucher Berner Kommentar N 14 zu Art 26 ZGB Staehelin aa0 N 6 zu Art 26 ZGB
7 Thomet Kommentar zum Konkordat aaO N 51 am Ende
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Anhang 5XIII Seite 3 Schlussfolgerungen Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen dass die Unterbringung in Familienpflege nicht aus eigenem Willen der betroffenen Person erfolgt ist Vielmehr ist sie im Zusammenwirken von Beratungsstelle und Behoumlrdemitglied veranlasst worden Somit bleibt der bisherige Un-terstuumltzungswohnsitz der betroffenen Person gemaumlss Art 9 Abs 3 ZUG bestehen und am Pflegeort wird gemaumlss Art 5 ZUG kein Unterstuumltzungswohnsitz begruumlndet Quelle ZeSo 999
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Anhang 5XIV Pflegebeitrag fuumlr Minderjaumlhrige Sozialhilfebehoumlrden und Sozialdienste werden immer wieder mit der Frage konfrontiert ob die Pflegebeitraumlge fuumlr Minderjaumlhrige der lnvalidenversicherung als Einkommen dem Famili-enbudget angerechnet werden muumlssen oder nicht Die Kommission Richtlinien und Praxis-hilfen (RIP) und die Arbeitsgruppe RETE der SKOS haben diese Frage gemeinsam disku-tiert und die folgende Stellungnahme erarbeitet Gemaumlss Art 20 IVG wird hilflosen Minderjaumlhrigen die das zweite Altersjahr zuruumlckgelegt haben und sich nicht zur Durchfuumlhrung von Massnahmen in einer Anstalt aufhalten ein Pflegebeitrag gewaumlhrt Der Pflegebeitrag belaumluft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 27 Franken bei mittleren Grades auf 17 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 7 Franken im Tag Als hilflos gilt wer wegen der Invaliditaumlt fuumlr alltaumlgliche Lebensverrichtungen dauernd der Hil-fe Dritter oder der persoumlnlichen Uumlberwachung bedarf Darunter fallen abschliessend Anklei-den Auskleiden Aufstehen Absitzen Abliegen Essen Koumlrperpflege Verrichten der Not-durft Fortbewegung und Kontaktnahme Unter Kontaktnahme sind die zwischenmenschli-chen Beziehungen (im Sinne von gesellschaftlichen Kontakten) zu verstehen wie sie der Alltag mit sich bringt (z B Lesen Schreiben Besuch von Konzerten von politischen oder religioumlsen Anlaumlssen usw) Die Mitwirkung Dritter besteht in direkter und indirekter Hilfe Begriff und Bemessung der Hilflosigkeit Minderjaumlhriger richten sich grundsaumltzlich nach den fuumlr die Hilflosigkeit Erwach-sener geltenden Kriterien Je niedriger das Alter eines Kindes ist desto mehr besteht auch bei einem gesunden Kind eine gewisse Hilfsbeduumlrftigkeit und es bedarf der Betreuung und Uumlberwachung Fuumlr die Beurteilung der invaliditaumltsbedingten Hilflosigkeit eines Minderjaumlhrigen ist daher auf den Mehrbedarf an Hilfeleistung und persoumlnlicher Uumlberwachung im Vergleich zu nicht inva-liden Minderjaumlhrigen gleichen Alters abzustellen Bei einem Kleinkind faumlllt zudem die Houmlhe der Betreuungskosten (Aufwendung fuumlr staumlndiges Pflegepersonal bedeutender Waumlsche-verschleiss usw) als zusaumltzliches Bemessungskriterium in Betracht Massgebend ist im uumlb-rigen der objektive Pflegeaufwand dh jener Aufwand der entsteht wenn das hilflose min-derjaumlhrige Kind im Rahmen des wirklich Notwendigen betreut wird Das angefragte Bundesamt fuumlr Sozialversicherung (BSV) hat sich zu dieser Frage wie folgt geaumlussert Beim Pflegebeitrag handelt es sich wie bei der Hilflosenschaumldigung (HE) jedoch um eine zweckge-richtete Leistung fuumlr die durch den Gesundheitsschaden verursachte aufwendige Pflege und Betreuung Sowohl der Pflegebeitrag als auch die HE gelten grundsaumltzlich als Ersatz fuumlr zusaumltzliche Kosten Da der SKOS-Grundbeitrag fuumlr den Existenzbedarf bestimmt ist waumlre eine Anrechnung des Pflegebeitrages unseres Erachtens falsch HE und Pflegebeitrag werden deshalb bei den EL nicht als Einkommen be-ruumlcksichtigt
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Anhang 5XIV Seite 2 Die ebenfalls angefragten kantonalen Geschaumlftsstellen der Pro Infirmis beurteilten diese Frage hingegen un-terschiedlich Diejenigen Stellen die sich fuumlr die Anrechnung ausgesprochen haben beto-nen dass im Gegenzug saumlmtliche Auslagen fuumlr die Pflege beruumlcksichtigt werden muumlssten Diese Auslagen seien grosszuumlgig zu berechnen Zudem muumlsse die Betreuungsleistung des obhutsberechtigten Elternteils (idR die Mutter) der Erwerbsarbeit gleichgestellt werden Andere Stellen der Pro Infirmis vertraten die Ansicht gegen die Anrechnung spreche der Umstand dass der Pflegebeitrag Sonderaufwendungen fuumlr behinderungsbedingte Mehr-kosten decke die nicht im GBL enthalten seien Der Pflegebeitrag koumlnne als eine Versiche-rungsleistung betrachtet werden der unabhaumlngig von einer finanziellen Notlage gewaumlhrt werde Er koumlnne daher von der Bedarfsrechnung ausgeschlossen werden Schlussfolgerungen Nach Pruumlfung der eingegangenen Stellungnahmen und nach eingehender Diskussion wird empfohlen den Pflegebeitrag fuumlr Minderjaumlhrige nicht zum Familieneinkommen zu zaumlhlen Damit sind saumlmtliche behinderungsbedingten Kosten beglichen Werden im Einzelfall zu-saumltzliche den Pflegebeitrag uumlbersteigende behinderungsbedingte Auslagen geltend ge-macht so sind diese nur dann zu gewaumlhren wenn der Mehrbedarf von einer Fachstelle (z B Pro Infirmis) schriftlich begruumlndet wird
RIP und Rete (Sitzung vom 3 September 1999)
Quelle ZeSo 1199
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 24 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5XV Wie kann die Stellensuche belohnt werden Die allein erziehende Hanna Meister hat sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und sucht eine 50-Prozent-Stelle Der Sozialdienst moumlchte den uumlberdurchschnittlichen Ein-satz der Klientin belohnen und pruumlft ihr ab sofort die Pauschale fuumlr die allgemeinen Er-werbsunkosten auszurichten
Hanna Meister hat zwei Kinder im Alter von vier und sieben Jahren Vor einem halben Jahr hat sie sich beim Sozialdienst gemeldet da sie mit den Alimenten und den Einkuumlnften aus stundenweisen Einsaumltzen als Verkaumluferin nicht mehr zurecht kam Dieser Schritt ist ihr nicht leicht gefallen denn die junge Frau steht gerne auf eigenen Beinen Mit der Sozialarbeiterin zusammen wurden die folgenden Schritte hin zur finanziellen Selbstaumlndigkeit eingeleitet Hanna Meister sucht eine feste Halbtagsstelle und meldet sich zum Bezug von Arbeitslo-sentaggeldern an Der Sozialdienst unterstuumltzt sie bei der Suche nach einem Krippenplatz oder einem Platz bei einer ausgewiesenen Tagesmutter In der Zwischenzeit hat sich die Alleinerziehende beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent-rum angemeldet und erhaumllt nun als 50 Prozent vermittelbare Wiedereinsteigerin Arbeitslo-sentaggelder von Fr 85880 monatlich Um diesen Betrag wird bereits waumlhrend der Stellen-suche das Unterstuumltzungsbudget entlastet Hanna Meister haumllt nicht nur die Termine beim RAV und beim Sozialdienst zuverlaumlssig ein sie ist trotz der Schwierigkeiten eine fuumlr sie ge-eignete Stelle zu finden (mit dem oumlffentlichen Verkehr erreichbar feste Arbeitszeiten an-gemessenes Verhaumlltnis des Lohnes zu den Kinderbetreuungskosten usw) zielstrebig auf der Suche nach einem Arbeitsplatz Der Gang zu den verschiedenen Aumlmtern und die Stellensuche beanspruchen die allein er-ziehende Hanna Meister erheblich denn sie muss jedes Mal die Kinderbetreuung organisie-ren und den hilfsbereiten Nachbarinnen doch ab und zu mit einer kleinen Aufmerksamkeit danken Aus der Sicht des Sozialdienstes ist die Kooperationsbereitschaft der Klientin uuml-berdurchschnittlich und er moumlchte diese honorieren Dabei verweist der Sozialdienst auf die SKOS-Richtlinien die empfehlen laquogewisse finanzielle Anreize zur Aufnahme Weiterfuumlh-rung oder Intensivierung der Erwerbstaumltigkeit zu schaffenraquo Die Sozialarbeiterin fragt nun an ob die Pauschale fuumlr allgemeine Erwerbsunkosten (250 Franken pro Monat bei einer Vollzeitbeschaumlftigung) erst bei Arbeitsantritt oder auch schon waumlhrend der Phase der Stel-lensuche auszuzahlen ist Findet die Klientin eine 50-Prozent-Stelle so stehen ihr 125 Franken zusaumltzlich zu Der Sozialdienst erwaumlgt nun ihr davon 80 Prozent (entsprechend dem Taggeldanspruch zum versicherten Verdienst) bereits waumlhrend der Zeit der Stellensu-che auszuzahlen Beurteilung Mit den pauschalen Erwerbsunkosten (SKOS-Richtlinien Kapitel C3) wurde einerseits ein Anreiz geschaffen und andererseits werden die auf Grund einer Erwerbstaumltigkeit erhoumlhten Haushaltskosten abgegolten Sinngemaumlss der Erwerbstaumltigkeit gleichzusetzen sind regel-maumlssige unbezahlte und freiwillige Arbeiten sowie die Teilnahme an Beschaumlftigungs- und Integrationsprogrammen
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 25 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5XV Seite 2 Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern bzw die Stellensuche ist kein ausreichender Grund fuumlr die Ausrichtung der pauschalen Erwerbsunkosten Die Houmlhe der Pauschale nach den Vorgaben der Arbeitslosenversicherung zu bemessen wuumlrde einen Systembruch darstellen Die Sozialhilfe ist bedarfsorientiert und richtet sich nicht nach in Sozialversicherungen uumlbli-chen Kriterien oder Massstaumlben Wo bleibt denn da der Anreiz zur beruflichen Integration wenn Hanna Meister die bereits mit der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder eine gesellschaftlich wertvolle Arbeit leistet und zudem erhebliche zeitliche Umtriebe und Unkosten fuumlr die Stellensuche in Kauf nimmt leer ausgehen soll wird nun zu Recht eingewendet werden Die Richtlinien eroumlffnen jedoch eine andere Moumlglichkeit Bewusst lassen sie Spielraum fuumlr individuell angepasste Massnahmen Im vorliegenden Fall kann dies unter dem Titel der laquoWeiteren situationsbedingten Leistungen Kapitel C8raquo geschehen laquoDie Uumlbernahme wei-terer situationsbedingter Leistungen ist oft Gegenstand des Ermessens Sie muss jedoch stets in der Besonderheit der Situation der Betroffenen und der Zielsetzung des Hilfspro-zesses begruumlndet liegenraquo Der Sozialdienst kann vorerst zeitlich befristet als weitere situationsbedingte Leistung eine monatliche Pauschale festsetzen die sowohl die mit der Stellensuche verbundenen Spesen fuumlr Porto Kopien Telefongespraumlche Reisespesen usw abdeckt als auch einen Beloh-nungsanteil enthaumllt Ob die Entschaumldigung fuumlr die unregelmaumlssige Betreuung der Kinder durch die Nachbarin-nen in diese Pauschale eingerechnet wird oder speziell geregelt werden muss ist vom Um-fang der Fremdbetreuung abhaumlngig Erhaumllt die Klientin spaumlter eine feste Stelle und muss die Kinder regelmaumlssig fremdbetreuen lassen so sind diese Kosten zusaumltzlich zur anteil-maumlssig entsprechend dem Beschaumlftigungsgrad ausgerichteten Pauschale fuumlr allgemeine Erwerbsunkosten ins Unterstuumltzungsbudget einzurechnen (Kapitel C4) Schlussfolgerungen Waumlhrend des Bezuges von Arbeitslosentaggeldern bzw waumlhrend der Stellensuche werden keine Pauschalen fuumlr allgemeine Erwerbsunkosten ausgerichtet Wenn sich eine unterstuumltz-te Person bei der Stellensuche uumlberdurchschnittlich einsetzt oder die Stellensuche aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation nicht ohne weiteres erwartet werden kann so kann ihr Einsatz unter dem Titel einer weiteren situationsbedingten Leistung (C 8) honoriert werden Es ist zu empfehlen die Ausrichtung entsprechender Anreiz-Pauschalen zeitlich zu befris-ten und periodisch zu uumlberpruumlfen
cabcc Quelle ZeSo 62000
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 26 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5XVI Wie ist die Sozialhilfe zu bemessen wenn Eheleute nicht zusammen wohnen und das Getrenntleben nicht gerichtlich geregelt ist Frau A ist verheiratet und lebt von ihrem Ehemann getrennt ohne dass daruumlber eine ge-richtliche Regelung besteht Seit geraumer Zeit ist sie aufgrund einer psychischen Erkran-kung arbeitsunfaumlhig Eine IV-Rente ist bereits beantragt worden Frau A will sich weder scheiden noch trennen lassen sondern hofft auf ein erneutes Zusammenwohnen Herr A moumlchte zwar keinen gemeinsamen Haushalt mehr er will aber auch keine Scheidung oder Trennung da er sonst eine Verschlechterung des Zustands seiner Ehefrau befuumlrchtet Er verdient nur wenig und bezahlt seiner Frau immerhin noch den Mietzins Frau A ersucht um Sozialhilfe Die Kommission ZUGRechtsfragen der SKOS hat diesen Problemkreis bespro-chen und ist dabei zu Folgendem gelangt Von der Sozialhilfe muumlssen nur noumltige Kosten uumlbernommen werden Dies gilt auch bei nicht zusammen lebenden Ehepaaren Solche Faumllle regelt der letzte Absatz von Kapitel F32 der SKOS-Richtlinien Stets zu beruumlcksichtigen sind gerichtlich geregelte Trennungen (vgl Art 117 und 118 sowie 137 und 176 ZGB) Auf das getrennte Wohnen von gerichtlich nicht ge-trennten Ehepaaren ist lediglich dann abzustellen wenn fuumlr das Getrenntleben wichtige Gruumlnde vorhanden sind Dies kann bei beruflichen Umstaumlnden der Fall sein (zB auswaumlrti-ger Arbeitsort eines Ehepartners) oder wenn ein Zusammenleben sonst nicht moumlglich oder nicht zumutbar ist Auch dann ist aber dafuumlr zu sorgen dass die unterstuumltzte Person die ihr gegen den nicht unterstuumltzten Partner zustehenden Anspruumlche geltend macht Soweit keine angemessenen Beitraumlge vereinbart worden sind darf eine gerichtliche Regelung des Un-terhalts verlangt werden (vgl Art 176 ZGB) Die dazu erforderlichen Schritte hat die unter-stuumltzte Person innert dreissig Tagen einzuleiten Liegt dagegen fuumlr das Getrenntleben kein wichtiger Grund vor so brauchen die damit verbundenen Kosten nicht bzw nur vorlaumlufig beruumlcksichtigt zu werden Dies gilt sinngemaumlss auch dann wenn ein Ehepaar nur teilweise nicht zusammen wohnt bzw ein Ehepartner noch uumlber eine zusaumltzliche Unterkunft verfuumlgt Wird das Getrenntleben beruumlcksichtigt so ist von den tatsaumlchlichen Verhaumlltnissen und da-mit von zwei Haushalten auszugehen Der von der Haushaltsgroumlsse abhaumlngige Grundbe-darf wird deshalb separat festgesetzt Zudem sind soweit angemessen die vollen Mietkos-ten zu uumlbernehmen und es erfolgt auch kein Zusammenrechnen von Einkommen und Ver-moumlgen Lebt ein Ehepaar also aus wichtigen Gruumlnden getrennt und bilden beide Ehepart-ner je einen eigenen Haushalt so hat jeder von ihnen Anspruch auf den fuumlr eine Person ermittelten Grundbedarf und auf Deckung seiner (angemessenen) Mietkosten allerdings unter Abzug seines Einkommens Beantragt nur ein Ehepartner Sozialhilfe so ist selbstverstaumlndlich auch nur dieser zu unter-stuumltzen Dann muss aber dafuumlr gesorgt werden dass die unterstuumltzte Person einen ange-messenen ehelichen Unterhaltsbeitrag erhaumllt Deshalb darf das Sozialhilfeorgan auch eine gerichtliche Regelung des Unterhalts verlangen wenn es mit der vereinbarten Unterhaltslouml-sung nicht einverstanden ist Sofern beide Partner Sozialhilfe beziehen ist die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags nicht erforderlich da ein solcher bei der Zumessung der Sozialhilfe ohnehin nicht beruumlcksichtigt wuumlrde
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 27 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5XVI Seite 2 Bestehen fuumlr das Getrenntleben keine wichtigen Gruumlnde so wird es lediglich provisorisch beruumlcksichtigt und darf von der hilfesuchenden Person verlangt werden dass sie innert ei-ner angemessenen sich nach den konkreten Umstaumlnden richtenden Frist entweder den gemeinsamen Haushalt wieder aufnimmt oder ein gerichtliches Verfahren auf Scheidung Trennung oder Eheschutz einleitet Wenn sie dieser Auflage nicht nachkommt dann ist nach wie vor von einer Unterstuumltzungseinheit auszugehen In solchen Faumlllen werden der gemeinsame Grundbedarf und ein angemessener Mietzins beruumlcksichtigt Davon muumlssen die gesamten Einkuumlnfte beider Ehegatten abgezogen werden Deshalb eruumlbrigt sich hier auch die Festsetzung von Unterhaltsanspruumlchen So wird zum Beispiel bei einem ohne wichtigen Grund getrennt lebenden Ehepaar mit zwei Haushalten wie folgt vorgegangen Bedarf
Ehefrau Bedarf
Ehemann Getrenntleben beruumlcksichtigt (provi-sorisch oder definitiv)
nur Frau bezieht Sozialhilfe Fr 1110-- Grundbedarf Fr 1000-- Miete Ehefrau abzuumlglich Fr 500-- Unterhaltsbeitrag Fr 1610-- Anspruch nur Mann bezieht Sozialhilfe Grundbedarf Fr 1100-- Miete Ehemann Fr 1200-- abzuumlglich Lohn Ehemann Fr 2000-- Anspruch Fr 310-- beide beziehen Sozialhilfe Fr 1110-- Grundbedarf Fr 1110-- Fr 1000-- Miete beide Fr 1200-- abzuumlglich Lohn Ehemann Fr 2000-- Fr 2110-- Anspruch Fr 310-- Getrennteben definitiv nicht beruumlck-sichtigt
Grundbedarf Fr 1700-- Miete (houmlhere Miete soweit ange-messen)
Fr 1200--
abzuumlglich Lohn Ehemann Fr 2000-- Anspruch fuumlr Ehepaar Fr 900-- Anspruch fuumlr Ehefrau und Ehe-mann je
Fr 450--
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 28 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5XVI Seite 3 Die Berechnung der Sozialhilfe erfolgt aufgrund eines Zwei-Personen-Haushalts und unter Beruumlcksichtigung von lediglich einem Mietzins Dabei muss man vom houmlheren Mietzins aus-gehen soweit dieser angemessen ist Vom Bedarf abgezogen wird das von beiden Part-nern erzielte Einkommen Die daraus resultierende Sozialhilfe ist den Beteiligten je zur Haumllf-te auszurichten Ersucht nur ein Ehepartner um Sozialhilfe so verfaumlllt die zweite Haumllfte des Betrags Zusammenfassend kann folgendes Beispiel zur Erlaumluterung dienen Die allein lebende Ehe-frau hat kein Einkommen und zahlt fuumlr die Miete Fr 1000-- pro Monat Der ebenfalls allein wohnende Ehemann verfuumlgt uumlber ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr 2000-- und leistet einen Unterhaltsbeitrag von Fr 500-- Seine Miete betraumlgt Fr 1200-- pro Monat Vorliegend duumlrften Herr und Frau A aus wichtigen Gruumlnden nicht mehr zusammen leben Sollte dies zweifelhaft sein oder waumlre ein (houmlherer) Unterhaltsbeitrag festzusetzen so muumlsste eine gerichtliche Regelung verlangt werden Fuumlr die Sozialhilfe von Frau A bedeutet dies dass nun nur noch von einem Ein-Personen-Haushalt auszugehen ist Der (sonst grundsaumltzlich zu beruumlcksichtigende) Mietzins wird von Herrn A als ehelicher Unterhaltsbei-trag uumlbernommen Sofern auch Herr A unterstuumltzt werden moumlchte haumltte er Anspruch auf den Grundbedarf fuumlr eine Person und die Mietkosten allerdings unter Abzug seines Er-werbseinkommens Die von ihm getragenen Wohnkosten von Frau A waumlren nicht zu sei-nem Bedarf zu zaumlhlen weshalb Frau A dann auch die Miete von der Sozialhilfe erhalten muumlsste
Peter Stadler Dr iur Praumlsident der Kommission ZUGRechtsfragen
Quelle ZeSo 52001
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 29 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5XVII Praxisbeispiel Aufteilung Grundbedarf I und II Herr und Frau A sind seit kurzem verheiratet ihre Tochter ist 3 Monate alt Sowohl Herr wie Frau A haben vorher bei den Eltern gewohnt und erst kurz vor der Geburt der Tochter ge-heiratet und eine eigene Wohnung bezogen Frau A hat ihre Stelle als Verkaumluferin aufge-geben als sie schwanger wurde Herr A ist im letzten Lehrjahr als Schreiner der Lehrlings-lohn reicht fuumlr den Unterhalt der Familie nicht aus Sie haben Muumlhe mit dem Geld zurecht zu kommen Wie soll der Grundbedarf I und Il aufgeteilt werden
Grundsaumltzlich ist die Berechnung des Unterstuumltzungsbudgets wenig geeignet ein konkretes Haushaltsbudget zu erstellen Immer wieder wird die Frage gestellt wie die einzelnen Posi-tionen im Warenkorb (vgl Kap B21 der SKOS-Richtlinien) zu gewichten sind Die SKOS hat sich bei der Zusammensetzung und Gewichtung des Warenkorbes auf die Schweizeri-sche Verbrauchsstatistik abgestuumltzt Eine Aufteilung des Grundbedarfes nach dieser Ge-wichtung macht aber im Einzelfall wenig Sinn da es sich dabei um statistische Durch-schnittswerte handelt
In der Praxis ist es sinnvoller den Grundbedarf nach den Empfehlungen der Arbeitsge-meinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellen aufzuteilen und fuumlr den unterstuumltzten Haushalt ein spezifisches Haushaltsbudget zu erstellen So kann auf die individuelle Situa-tion und die Lebensgewohnheiten Ruumlcksicht genommen werden Bei Familie A koumlnnte das Haushaltsbudget folgt aussehen NahrungGetraumlnke Fr 900-- Wasch-Putzmittel etc Fr 180-- Gemeinsame Freizeit Fr 60-- TelefonRadioFernsehen Fr 100-- Elektrizitaumlt Fr 100-- ZeitungenZeitschriften Fr 20-- Ehefrau KleiderWaumlscheSchuhe Fr 70-- CoiffeurFreizeitRauchen Fr 100-- Transportkosten Fr 20-- Ehemann KleiderWaumlscheSchuhe Fr 70-- CoiffeurFreizeitRauchen Fr 100-- Transportkosten Fr 50-- Kind KleiderWaumlscheWindeln Fr 120-- Zwischentotal Fr 1890-- Unvorhergesehenes Fr 75-- GB I und II Fr 1965-- Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellen hat fuumlr die verschiedenen Haushaltstypen Beispiele erarbeitet Bezug wwwasb-budgetch oder Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellen Hashubelweg 7 5014 Gretzenbach TelefonFax 062 849 42 45 Quelle Zeso 62001
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 30 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
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Anhang 5XVIII Welche Vollmachten duumlrfen von Klientinnen und Klienten der Sozialhilfe ver-langt werden Frau A ersucht um Sozialhilfe Die Fuumlrsorgebehoumlrde ihrer Wohngemeinde macht eine Un-terstuumltzung davon abhaumlngig dass ihr Frau A eine Vollmacht ausstellt Darin soll Frau A die Fuumlrsorgebehoumlrde ermaumlchtigen Auskuumlnfte sowie detaillierte Berichte bei der IV und bei an-deren Instituten und auch bei Drittpersonen einzuholen und alle sie betreffenden Unterla-gen einzusehen Die in Kapitel A52 der SKOS-Richtlinien und in den kantonalen Sozialhilfegesetzen vorge-sehene Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person erstreckt sich nur auf Umstaumlnde welche fuumlr die Sozialhilfe erheblich sind Zudem muss zunaumlchst der Klient oder die Klientin selber gefragt werden bevor man sich fuumlr weitere Auskuumlnfte an Drittpersonen oder andere Stellen wendet Insbesondere sind Privatpersonen (wie etwa Arbeitgeber oder Nachbarinnen) nur wenn unbedingt noumltig und auch dann mit groumlsster Zuruumlckhaltung zu be-fragen Ist ein Einbezug von Dritten aber ausnahmsweise unabdingbar so sollte die hilfe-suchende Person vorgaumlngig davon in Kenntnis gesetzt werden Nur auf diese Art und Wei-se kann ein faires Verfahren sichergestellt und das rechtliche Gehoumlr gewahrt werden Zu den von Dritten stammenden Angaben muss sich die hilfesuchende Person umfassend aumlussern koumlnnen
Von hilfesuchenden Personen bzw uumlber hilfesuchende Personen duumlrfen direkt oder indirekt nur Angaben verlangt werden die fuumlr die Bemessung oder Ruumlckerstattung der wirtschaftli-chen Hilfe noumltig sind Dies entspricht auch den Grundsaumltzen des Datenschutzes zumal es bei solchen Angaben um besonders schuumltzenswerte Personendaten geht Es waumlre also nicht zulaumlssig von Klientinnen und Klienten Angaben oder Vollmachten uumlber Gegenstaumlnde zu fordern die mit der Unterstuumltzung nichts zu tun haben Solche Daten duumlrfen nicht be-schafft werden Schliesslich waumlre es auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsgeheimnisses und der Schweigepflicht nicht statthaft unnoumltige Daten bzw Angaben auf Vorrat zu sam-meln Auf diese Weise koumlnnten naumlmlich Dritte Kenntnis von der Beduumlrftigkeit bzw vom So-zialhilfebezug der betreffenden Person erhalten
Anders verhaumllt es sich dann wenn die hilfesuchende Person damit einverstanden ist bzw selber darum ersucht das man noch weitere zwar nicht fuumlr die wirtschaftliche Hilfe noumltige aber fuumlr die persoumlnliche Beratung und Betreuung sinnvolle Angaben einholt Aber auch in solchen Faumlllen hat dies in enger Zusammenarbeit mit den Betroffenen und unter Wahrung des rechtlichen Gehoumlrs zu erfolgen
Um Vollmachten von hilfesuchenden Personen verlangen zu duumlrfen braucht es eine ge-setzliche Grundlage Ausserdem sind auch dabei der Grundsatz der Verhaumlltnismaumlssigkeit und die Mitwirkungsrechte sowie die persoumlnliche Freiheit der Betroffenen zu achten In der Regel ist die Ermaumlchtigung sowohl auf bestimmte Drittpersonen oder andere Stellen (wie beispielsweise Aumlrztinnen Arbeitgeber Sozialversicherungsorgane) als auch auf einen kla-ren Gegenstand zu beschraumlnken zB auf das Geltendmachen von Sozialver-sicherungsanspruumlchen oder auf das Einholen von Arztzeugnissen Etwas weiter darf eine Vollmacht dann gehen wenn ein begruumlndeter Verdacht auf unrechtmaumlssigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe besteht
Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Anhang Seite 31 Anhang zu Kapitel 5 Fragen aus der Praxis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien
Kantonaler Sozialdienst August 2003
Anhang 5XVIII Seite 2 Beurteilung Von Frau A eine derart generelle Vollmacht zu verlangen ist deshalb unzulaumlssig Die Voll-macht ist viel zu weit formuliert und beschraumlnkt sich insbesondere nicht auf einen bestimm-ten Gegenstand Ebensowenig richtet sie sich an konkrete Adressatinnen bzw Adressaten Vielmehr hat die Fuumlrsorgebehoumlrde den Sachverhalt zusammen mit Frau A umfassend ab-zuklaumlren Sie darf nur dann weitere Personen oder Stellen beiziehen bzw von Frau A dar-uumlber eine Vollmacht verlangen wenn dies wirklich noumltig ist Auch eine solche Vollmacht wauml-re viel enger zu formulieren
Peter Stadler Dr iur Praumlsident der Kommission ZUGRechtsfragen
Quelle ZeSo 72001