128
Europarecht I Begriff und Gegenstand des Europarechts 1) Begriff „Europarecht“ - Grundlage der Europäischen Union – Europarat, durch diesen jede zweckdienliche Zusammenarbeit – weiteres wichtiges Element: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) – spielt bei der Entwicklung der Gemeinschaftsgrundrechte durch den EuGH eine besondere Rolle; 2) Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften - primäres oder sekundäres GemR – zum Unionsrecht zuzurechnen; Unionsrecht = EU-Primärrecht – EU-Sekundärrecht Primäres GemR: Grundverträge der EG und EAG incl. Anlagen, Anhängen, Protokollen; Ergänzungen folgten in der EEA und im Vertrag von Maastricht Unionsvertrag von Maastricht: in ihm wurde auch die Europäische Union als intergouvernemental strukturierte Politik bzw. Form der Zusammenarbeit gegründet; Vertrag von Amsterdam – dort wurde Vertrag von Maastricht weiterentwickelt 1.12.03 Inkrafttreten des Vertrages von Nizza – dort wurden die Voraussetzungen für die Erweiterung der EU um zehn weitere Staaten geschaffen; All dieses prim. GemR entsteht durch völkerrechtliche Verträge zwischen den MS. Sekundäres GemR: Das von den Organen der EG nach Maßgabe der GründungsV erlassene Recht. (sekundäres bzw. abgeleitetes GemR) Art. 249 EGV unterscheidet VO, RL, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen. Dazu zählen auch noch von den GemOrganen beschlossene allg. Programme, Verfahrens- und Geschäftsordnungen und Interorganvereinbarungen. Die Grundrechtserklärung von Rat, Komm. und europäischen Parlament sind dem Primärrecht anzurechnen. Unionssekundärrecht: Handlungen, die von Organen im Rahmen der operativen 1 1

zusammenfassung streinz

Embed Size (px)

DESCRIPTION

streinz europarecht, hier die zusammenfassung

Citation preview

Page 1: zusammenfassung streinz

Europarecht

I Begriff und Gegenstand des Europarechts

1) Begriff „Europarecht“

- Grundlage der Europäischen Union – Europarat, durch diesen jede zweckdienliche Zusammenarbeit – weiteres wichtiges Element: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) – spielt bei der Entwicklung der Gemeinschaftsgrundrechte durch den EuGH eine besondere Rolle;

2) Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften

- primäres oder sekundäres GemR – zum Unionsrecht zuzurechnen;Unionsrecht = EU-Primärrecht – EU-Sekundärrecht

Primäres GemR:Grundverträge der EG und EAG incl. Anlagen, Anhängen, Protokollen; Ergänzungen folgten in der EEA und im Vertrag von MaastrichtUnionsvertrag von Maastricht: in ihm wurde auch die Europäische Union als intergouvernemental strukturierte Politik bzw. Form der Zusammenarbeit gegründet;Vertrag von Amsterdam – dort wurde Vertrag von Maastricht weiterentwickelt1.12.03 Inkrafttreten des Vertrages von Nizza – dort wurden die Voraussetzungen für die Erweiterung der EU um zehn weitere Staaten geschaffen;All dieses prim. GemR entsteht durch völkerrechtliche Verträge zwischen den MS.

Sekundäres GemR:Das von den Organen der EG nach Maßgabe der GründungsV erlassene Recht.(sekundäres bzw. abgeleitetes GemR) Art. 249 EGV unterscheidet VO, RL, Entscheidungen, Empfehlungen und

Stellungnahmen.Dazu zählen auch noch von den GemOrganen beschlossene allg. Programme, Verfahrens- und Geschäftsordnungen und Interorganvereinbarungen.Die Grundrechtserklärung von Rat, Komm. und europäischen Parlament sind dem Primärrecht anzurechnen.

Unionssekundärrecht: Handlungen, die von Organen im Rahmen der operativen Felder der europ. Union auf Grund der dort eingeräumten Befugnisse vorgenommen werden.

Ungeschriebenes GemR: allg. Rechtsgrundsätze, die je nach inhaltlicher Qualität dem prim. oder dem sek. GemR zuzurechnen sind.

Institutionelles GemR: Normen, die die Organstruktur und damit den institutionellen Aufbau der Gemeinschaft regeln.

Materielles GemR: Normen, die die sachlichen Zielsetzungen der Gemeinschaften bestimmen. Davon zu trennen sind die operativen Aufgaben der Union,...;

II. Entwicklung und Stand der Europäischen Integration

1) Grundlagen der Europaidee

Herkunft des Namens nicht restlich geklärt; seit den Perserkriegen bezeichnet der Begriff das ganze griechische Festland – durch das römische Reich – Erweiterung auf die mediterrane Welt,

1

1

Page 2: zusammenfassung streinz

später auf die westliche Hälfte des nordalpinen Gebietes, als Ergebnis der Völkerwanderung auch auf Germanien;Erst in der Nachkarolingischen Zeit trat die Vielfalt Europas als ein Wesensmerkmal der europ. Gesellschaft hervor.In der Neuzeit ging die Idee einer universal – staatlichen Ordnung, einer abendländischen Einheit sowohl im politischen Sinne des Reiches sowie der römischen Kirche zwar nie ganz verloren büßte jedoch ein und wurde ersetzt durch Vorstellung von der Einheit einer Völkergemeinschaft die eine naturrechtliche Gesamtverfassung erhielt.Grundlagen des Europagedankens sind: -Friedenssicherung, -Supranationalität, -Gedanke der Freiheit von Handel und Verkehr;

2) Europaidee im 20.Jhd. a) bis zum 2. Weltkrieg

Europagedanke ist im 1. Weltkrieg untergegangen – durch die Pariser Vorortverträge von 1919/20 entstand neuer Europabewegung – engere Zusammenarbeit der europ. Staaten im Rahmen des Völkerbundes – jedoch kein Staat war bereit Souveränitätsrechte abzugeben-Graf Richard Coudenhove-Kalergi gründete Paneuropäische Bewegung –die Schaffung der „Vereinigten Staaten“ von Europa.

b) nach dem zweiten Weltkrieg

grundlegende Kräfteverteilung in Europa – Sieger des Krieges USA – Großer Verlierer war Europa.Paneuropäische Bewegung überdauerte – mündete in die europäische Einigungsbewegungen;19.09.1946 – Aufruf von Winston Churchill zu einer „Neugründung der europäischen Familie“Ost-West Konflikt war auch nicht förderlich für die Verwirklichung der Europaidee;

Westeuropäische Zusammenschlüsse: politischer Bereich der Europarat mit dem Rechtsschutzsystem der EMRK, militärischer Bereich die westeuropäische Union, der Nordatlantikpakt, die gescheiterte europ. Verteidigungsgemeinschaft im wirtschaftlichen Bereich die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, seit 1960 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die europäische Freihandelsassoziation (EFTA) und schließlich die europäischen Gemeinschaften;

Als einzige systemübergreifende Einrichtung bestand seit 1975 der Mechanismus der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) die seit dem 01.01.1995 in „Organisation über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (OSZE) umbenannt ist.

3) Die europäischen Gemeinschaften

a) Die europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)Produktion von Kohle und Stahl zusammenzulegen und supranationalem Organ zu unterstellen – 1951 wurde Vertrag unterzeichnet (BRD, ITA, Benelux) und er trat am 23.07.1952 in Kraft. Die Geltungsdauer wurde auf 50 Jahre beschränkt sodass der Vertrag am 23.07.2002 aufgehört hat zu existieren

b) Die europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die europäische Atomgemeinschaft (EAG)

Bei der Konferenz von Messina – Ausschuss der Pläne für einen gemeinsamen Markt für eine Atomgemeinschaft ausarbeiten sollte – Auf deren Grundlage Ausarbeitung der Vertragstexte von EWG und EAG und am 25.03.1957 in Rom unterzeichnet. Die röm. Verträge sind am 1.1.1958 in Kraft getreten.

c) Überblick über die Reformen der europäischen Gemeinschaften

2

2

Page 3: zusammenfassung streinz

Europ. Parlament, das in den Gründungsverträgen „Die Versammlung“ hieß, soll eine demokratische Repräsentation der Völker der Ms. auf Gemeinschaftsebene gewährleisten,...;Weitreichende Reformpläne- von außen herangetragen – größtenteils im Auftrag der Gemeinschaftsorgane entwickelt – reichen von grundlegenden Strukturänderungen über Reformen bis zur bloßen Verbesserung der Arbeitsweise der Institutionen; Kompetenzausweitungen bzw. –klarstellungen wurden initiiert.

o Reform des institutionellen Systems der Gemeinschaften:~ Pläne zur institutionellen Reformen der Gemeinschaften:

i. Stärkung der Rolle des europäischen Parlamentsii. Verbesserung des Entscheidungsverfahrens im Rat

iii. Verbesserung der Effizienz der Arbeitsweise der Kommission Entschließung zum Mitentscheidungsrecht bei der Gesetzgebung und bei Ernennung der Kommission, Recht zur Ratifizierung internationaler Abkommen, verstärkte Haushaltsbefugnisse.Der Vedel-Bericht forderte eine parlamentarische Mitentscheidung dahingehend, dass Entscheidungen des Rates nicht ohne Zustimmung des Parlaments in Kraft treten können. Marjolin-Bericht ~ Rechtsstellung des europäischen Parlaments erheblich ausgebaut – 1975 Einführung der Beteiligung am Haushaltsverfahren, Beteiligung an bestimmten völkerrechtlichen Verträgen, ...;Vertrag von Nizza – künftige Zahl der Mitglieder begrenzt auf 732Zusammensetzung des Rates aus Staatsvertretern brachte Schwerfälligkeit des Entscheidungsverfahrens mit sich,...;Mehrheitsentscheidungen auf fast alle Regelungsgegenstände des EGV ausgedehnt – bei Entscheidungen soll die qualifizierte Mehrheit der gewichteten Stimmen zusätzlich 62% der Gesamtbevölkerung umfassen.Interne Reformen der Kommission durch Spierenburg-Bericht – Ausweitung der Übertragung von Durchführungsbefugnissen durch EEA;Erweiterung der EU auf bis zu 27 Mitgliedstaaten – hohe Anforderung an Kommission – Vertrag von Nizza Zahl der Kommissionsmitglieder soll vom Rat festgelegt werden; Rolle des Kommissionspräsidenten soll weiter gestärkt werden.

o Europäische Politische Union Europ. Gemeinschaften – Verband neuer RechtsqualitätProjekt bekam den Namen: „Europäische Union“ oder „Europäische Politische Union“ oder „Politische Union“;1984 Vorlegung eines Entwurfes für einen Vertrag zur Gründung der europäischen Union; EEA gibt als Ziel die „Europäische Union“ vor;Unionsvertrag von Maastricht (1.11.1993) Gründung der europäischen UnionWirtschafts- Währungsunion tatsächlich Integration, Außen-Sicherheitspolitik und innere Sicherheit nach wie vor dem Kooperationsmodell verhaftet.

o Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) Haager Gipfelkonferenz – Angleichung der Außenpolitik der Mitgliedsstaaten in einem politischen Kooperationsverfahren;In Handelspolitik (Art. 133 EGV) gegenüber Drittstaaten – einheitliches Auftreten;Fortschritte im Binnenmarkt erfordern gemeinsames Vorgehen nach AußenDavignon – Bericht: Europäische Politische Zusammenarbeit als Zwischenstaatlicher Kooperationsmechanismus durch Information und regelmäßige Konsultation – Angleichung der Außenpolitik der Ms.EEA schuf im Titel III vertragliche Rechtsgrundlage dafür; Danach hatte die EPZ folgende Organe: -Präsidentschaft, -Politisches Komitee, -europäische Korrespondentengruppe, -Arbeitsgruppen, -Sekretariat in Brüssel; Die EEA verknüpfte die europäischen Gemeinschaften und die EPZ (daher auch „Einheitliche Europäische Akte“)Die Unterscheidung in die Grundtypen Integration (Vergemeinschaftung) und Zusammenarbeit bleibt auch im Unionsvertrag von Maastricht und seiner Fortentwicklung in Amsterdam und Nizza prinzipiell erhalten;

3

3

Page 4: zusammenfassung streinz

o Einheitliche Europäische Akte (EEA) Geht auf einen deutsch-ita. Entwurf einer Europäischen Akte zurück, der ein enges Zusammenwirken der europ. Gemeinschaften, der EPZ und des europ. Parlaments zur Errichtung der europ. Union vorsah;Grundlage für die Mailänder Gipfelkonferenz waren die Dooge – Berichte und das Weißbuch der Kommission an den europ. Rat, das einen detaillierten Maßnahmenkatalog und Zeitplan für eine Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 enthielt.Die EEA stellt zusammen mit Unionsvertrag die bisher umfassendste Änderung der Gründungsverträge dar. Sie stärkte im institutionellen System die Kommission durch die Erweiterung der Delegationsbefugnisse; Einbeziehung weiterer Materien des materiellen Rechts in die Gemeinschaftskompetenz die aber teilweise bereits vorher auf Grund von Art. 308 EGV) Gegenstand der Gemeinschaftspolitik waren.

o Das Binnenmarktkonzept 1992 Entwickelt bereits Ende der 70er Jahre; gemeinsamer Markt hat immer noch zu viele (nichttarifäre) Handelshemmnisse trotz Abbau der Binnenzölle und Abgaben zollgleicher Wirkung,...;Ziel der Kommission war es Handelshemmnisse zu beseitigen und auch einen Binnenmarkt zu schaffen;In der Mitteilung der Kommission von Jänner 1980 sind bereits die wesentlichen Merkmale für die Erreichung dieses Zieles erhalten; europ. Rat billigte diese Konzeption – Vorlegung des Weißbuches zur „Vollendung des Binnenmarktes“Weißbuch: wesentliche und logische Folgen des Gemeinsamen Marktes zusammen mit einem Aktionsprogramm für die Verwirklichung dieses Zieles.Kommission knüpfte an bestehendes Ziel des EGV an: -einheitlich integrierter Binnenmarkt durch Beseitigung der Beschränkungen des Warenverkehrs und der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs-, Kapitalverkehrs, die Einführung eines Systems zur Verhinderung der Wettbewerbsverzerrungen, die für das störungsfreie Funktionieren des gem. Marktes erforderliche Angleichung der Rechtsvorschriften und die Angleichung der indirekten BesteuerungKommission gliederte in 3 Teile: -Beseitigung der sog. Materiellen Schranken (Warenkontrolle), -Beseitigung der sog. technischen Schranken (nichttarifäre Hemmnisse), -Beseitigung der Steuerschranken (Mwst)~ insgesamt 300 Maßnahmen der Kommission;Binnenmarktkonzept im Art 14 EGV verankert;EEA schuf auch Instrumente um Binnenmarktkonzept leichter zu verwirklichen; (dazu gehören Möglichkeiten zur Mehrheitsentscheidung, die qualifizierte Beteiligung des europ. Parlaments an der Rechtssetzung in Fragen des Binnenmarktes und die Ausweitung bzw. Klarstellung der Gemeinschaftskompetenzen;

o Der Vertrag von Maastricht über die Europäische Union

a) Überblick

Durch Maastrichter Vertrag sollte der mit der Gründung der europäischen Gemeinschaften eingeleitete Prozess der europ. Integration auf neue Stufe gehoben werden. Um zu verdeutlichen wurde das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Ausübung der Gemeinschaftskompetenzen in Art. 5 EGV ausdrücklich verankertDie Europäische Union „Union der Völker und von Staaten“Der Maastrichter-Vertrag behielt die durch die EEA auf eine vertragliche Grundlage gestellte Aufteilung der Union auf zwei Säulen, nämlich die Europäischen Gemeinschaften einerseits und die mit den Unionsvertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit und deren Verknüpfung bei.Die damals drei Gemeinschaften bestanden als Völkerrechtssubjekte fort, während der Union als solcher keine ausdrückliche Völkerrechtsfähigkeit zuerkannt wurde.

4

4

Page 5: zusammenfassung streinz

b) Institutionelle Änderungen...

...durch den Maastrichter Vertrag betrafen zunächst die Verknüpfung von Gemeinschaften sowie den neu eingeführten intergouvernementalen Politiken GASP und ZBJI; Hinsichtlich der Rolle des europ. Rates, des europ. Parlaments und der Kommission wurden im wesentlichen die Bestimmungen der EEA zur EPZ übernommen;Dem europ. Rat wurden durch den Maastrichter Vertrag Zuständigkeiten im Rahmen der europ. Union insgesamt übertragen, er gibt der Union für ihre Entwicklung erforderliche Impulse und legt allgemeine politische Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest;Art. 203 EGV, Art. 121 Abs. 4 EGV

Eine wesentliche Aufwertung erfuhr das Europäische Parlament durch den Vertrag von Maastricht – Rechtsetzungsverfahren der Anhörung und Zusammenarbeit wurden inhaltlich übernommen (Art. 252 EGV) und durch ein neues Verfahren der Mitentscheidung (Art. 251 EGV) ergänzt;Verfahren machte Parlament in seinem Anwendungsbereich zum Mitgesetzgeber, außerdem Recht die Kommission zu Initiativen aufzufordern; weiters brachte der Unionsvertrag ein Petitionsverfahren und einen Bürgerbeauftragten des europ. Parlaments. Zudem gelang eine Reduktion des durch die deutsche Wiedervereinigung weiter erhöhten Ungleichgewichts in der Vertretung durch eine neue SitzverteilungAls neues Nebenorgan führte der Unionsvertrag einen Ausschuss der Regionen ein (Art.263 ff EGV)

c) Redaktionelle Änderungen

Als redaktionelle Änderung wurden durch den Maastrichter Vertrag Teile des FusV wieder in den EWGV übernommen; dieser wurde in Vertrag über die Gründung der europäischen Union umbenannt um klarzustellen, dass sich die Gemeinschaft von einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft in Richtung auf eine politische Union hin entwickelt.

d) materiell-inhaltliche Änderungen

neue Kompetenzen in Kultur, transeuropäische Netze und Industrie (Art.151 EGV)Gesundheitswesen und Verbraucherschutz erhielten eigene Titel; Untersagung der Harmonisierung der Rechts- und VerwaltungsvorschriftenKernstück des Unionsvertrages ist die Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion durch eine eng koordinierte Wirtschaftspolitik, haushaltswirtschaftliche Vorschriften, die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einführung des Euro, die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die vorrangig am Ziel der Preisstabilität orientiert ist, und die Schaffung eines europäischen Systems der Zentralbanken und einer europäischen Zentralbank;

e) Unionsbürgerschaft

In Art 17 EGV führte der Maastrichter Vertrag die Unionsbürgerschaft ein; Ub. haben die im Art 17 EGV angeführten Rechte und Pflichten (z.Bsp.: Recht auf Freizügigkeit des Gemeinschaftsgebietes, das aktive und passive Kommunalwahlrecht am Wohnsitz in einem Ms. sowie das aktive und passive Wahlrecht zum europäischen Parlament am Wohnsitz nach den Bedingungen, die für die Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gelten (Art. 19 Abs. 2 EGV);Recht auf diplomatischen Schutz durch andere Mitgliedsstaaten in Drittstaaten, in denen der Heimatstaat nicht vertreten ist (Art. 20 EGV), das Petitionsrecht beim europ. Parlament und dessen Bürgerbeauftragten sowie das Fragerecht gegenüber allen Gemeinschaftsorganen (Art. 21 EGV)

f) Der Amsterdamer Vertrag

Trat am 01.05.99 in Kraft.

5

5

Page 6: zusammenfassung streinz

Verfahren der Mitentscheidung erheblich ausgeweitet – gleichwertige Beteiligung von Rat und europ. Parlament; Das Problem der Ungleichheit der Wahl wurde anerkannt aber nicht gelöst; Begrenzung der Anzahl der Abgeordneten auf max. 700;Rechte des europ. Parlaments wurden sachgerecht verbessert;Schaffung der Möglichkeit für engere Zusammenarbeit einzelner Mitgliedsstaaten;Der Amsterdamer Vertrag schuf als neue Institution einen „Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ (Art. 26 EUV)Der Vertrag führte zudem erhebliche redaktionelle und technische Änderungen herbei;EGV wurde durch Streichung überholter Vorschriften vereinfacht, zudem bekamen der EGV und EUV neue Nummerierung; das prim. GemR wurde aber deshalb nicht unbedingt verständlicher gemacht;In materiell-inhaltlicher Sicht ist die „Vergemeinschaftung“ eines wesentlichen Teils des Bereiches Justiz und Inneres durch Übertragung in die erste Säule durch Amsterdamer Vertrag hervorzuheben.Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen verbleibt in 3.Säule – wurde jedoch ausgebaut um Sicherheit zu bieten insbesondere durch die Einbeziehung des sog. Schengener Besitzstandes in das Recht der EU, die engere Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Ms, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des europ. Polizeiamtes Europol gemäß Art. 30+32 EUV,...;

g) Der Vertrag von Nizza

1) Überblick Durch Regierungskonferenz ausgehandelt und am 26.02.01 unterzeichnet;Daraus ergab sich als Kernziel der Regierungskonferenz die Herstellung der Erweiterungsfähigkeit der europ. Union durch eine Lösung der institutionellen Probleme, Arbeitsfähigkeit von Kommission und Parlament durch Begrenzung der Mitgliederzahl.

2) Institutionelle Änderungen Betreffen im Wesentlichen die Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit, die Ernennung und Rolle des Kommissionspräsidenten sowie die Zuständigkeitsverteilung zwischen EuGH und EuG.Die Vorschriften über Größe und Zusammensetzung der Organe sowie die Stimmgewichtung im Rat sind im Protokoll über die Erweiterung der EU sowie der Erklärung zur Erweiterung der EU enthalten.Lediglich die Obergrenze für die Anzahl der Mitglieder es EP wurde bereits mit Wirkung zum 01.02.03 von 700 auf 732 angehoben;...Die Bedingungen einer verstärkten Zusammenarbeit sind nunmehr vollständig in Art. 43 EUV zusammengefasst. Auf sie wird in Art.11 Abs. 2 EGV lediglich verwiesen.Der Vertrag von Nizza sucht insbesondere durch eine Aufwertung des Gerichts erster Instanz (EuG, Art. 220 Abs. 1 EGV) und eine Ausweitung von dessen Kompetenzen sowie durch die Möglichkeit der Einführung einer dritten, vorgelagerten Instanz zu lösen.

3) Materiell-inhaltliche Änderungen Durch den Vertrag von Nizza wurde ein neuer Titel XXI (Art. 181a EGV) über wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern geschaffen.Vertragskompetenz der EG im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik auf die Bereiche des Handels mit Dienstleistungen wie die handelsrelevanten Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ausgedehnt.Im EuV wurde eine Rechtsgrundlage für ein Sanktionsverfahren gegen Ms geschaffen.

4) Die Grundrechtecharta der Europäischen Union Kein Bestandteil des V von Nizza bzw. des Primärechts; Diese wurde von den Staatschefs in Nizza lediglich begrüßt.

5) Die Erweiterung 2004

6

6

Page 7: zusammenfassung streinz

Am 16.04.2003 - Verträge der EU mit 8 mittel- und osteuropäischen (MOE) Staaten, Malta und Zypern – über Beitritt zur EU;Rechtsgrundlage sind die Beitrittsverträge, (Art. 49 Abs. 2 EUV) die Bestandteil des PrimRechts werden. Die Beitrittsakte 2003 enthält in den allgemeinen Teile 1 bis 5 eine Reihe von Vorschriften, durch die Artikel des EGV geändert werden (Grüße und Zusammensetzung der Organe sowie Gewichtung der Stimmen im Rat.

6) Der Verfassungskonvent und die Zukunft der europ. Union Einigkeit besteht, dass sich das Leitbild einer bürgernahen, transparenten und handlungsfähigen Union in dem bestehenden System von Verträgen und Änderungsverträgen auf Dauer nicht erreichen lässt.Grundstein eines Reformprozesses wurde gelegt;Darauf aufbauend wurde durch die Erklärung von Laeken die Grundlage für einen Konvent geschaffen, dessen Aufgabe die Ausarbeitung eines Abschlussdokuments für die Zukunft der europ. Union war.Inhaltlich: bessere Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und ihren Ms erreichen, den Status der Grundrechtecharta klären, eine Vereinfachung der bestehenden Verträge herbeiführen und die Rolle der nationalen Parlamente in der EU regeln.Der Entwurf des Verfassungsvertrages hält die Werte des nunmehr gesicherten Europa fest, die den Humanismus begründen. „Gleichheit der Menschen, Freiheit, Geltung der Vernunft“ sowie die „kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, deren Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind und die zentrale Stellung des Menschen und die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit seiner Rechte sowie den Vorrang des Rechts in der Gesellschaft verankert haben.Verfassungsvertrag, der den bisherigen EuV und den EGV ersetzen soll besteht aus 4 Teilen:Teil I: institutionelle Vorschriften: (Definition und Ziele der Union, Grundrechte und

Unionsbürgerschaft,...) neue Terminologie der Rechtsakte: statt VO – „europäisches Gesetz“, statt RL „Europ. Rahmengesetz“, ...

Teil II: übernimmt mit einigen Änderungen die Charta der Grundrechte Teil III: enthält als allgemeine anwendbare Bestimmungen die Querschnittsklauseln

und übernimmt mit einigen Modifikationen die materiellen Bestimmungen des EGV. Teil IV: enthält allgemeine Schlussbestimmungen, wobei für künftige wesentliche

Vertragsänderungen das Konventsverfahren dem bestehen bleibenden völkerrechtlichen Verfahren vorgeschaltet wird; Es folgen Protokolle, die Bestandteil des Vertrages sind, und Verklärungen.

4. Gesamteuropäische Perspektiven

1) neuere Entwicklungen in Europa ... – Wiederaufbrechen der nun in der allgemeinen Unterdrückung verbogenen

Nationalitätenkonflikte in Osteuropa und die Gefahr des Entstehens eines Vakuums stellen die Frage, ob nicht gesamteuropäische Sicherheitsstrukturen diesen und anderen Gefahren entgegenwirken können.Befürchtung einer „Festung Europa“ gegenüberzustehen und von den prognostizierten Vorteilen dieses einheitlichen Wirtschaftsraumes abgekoppelt zu werden, bewog die Staaten der EFTA, Annäherungen an die Europäischen Gemeinschaften anzustreben. S.28

2) Europarat – Europäische Menschenrechtskonvention

a) Struktur, Ziele, Entwicklung

Europarat am 5.5.1949 als internationale Organisation mit Sitz in Straßburg gegründet, um eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern.

7

7

Page 8: zusammenfassung streinz

Dem Europarat wurden keine Hoheitsrechte übertragen – hat keine Rechtsetzungsbefugnisse, die in seinem Rahmen ausgearbeiteten Abkommen bedürfen der Unterzeichnung und ggf Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten.Organe des Europarates sind as aus den Außenministern oder besonderes Beauftragten der Ms bestehende Ministerkomitee und die Beratende Versammlung („Parlamentarische Versammlung“) von Abgeordneten, die grundsätzlich von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten aus ihrer Mitte gewählt oder ernannt werden.Die Mitglieder des Europarates bekennen sich zum „Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts“ und zur Anerkennung von Menschenrechten und Grundfreiheiten. Jeder europäische Staat der diese Voraussetzungen erfüllt und bereit ist an den satzungsmäßigen Aufgaben mitzuwirken, kann vom Ministerkomitee eingeladen werden, Mitglied zu werden.11 Gründungsmitglieder, mit mittlerweile 45 Mitgliedern ist der Europarat zu einer wahrhaft paneuropäischen Organisation, zu einem gesamteuropäischen Forum geworden.

b) Europaratsabkommen

Bedeutsamste Tätigkeit – Ausarbeitung von Abkommen – bislang 192 völkerrechtliche Verträge ausgearbeitet – bedeutsamster ist die Europäische Menschenrechtskonvention, weiters: europ. Fürsorgeabkommen, europ. Sozialcharta,...)

3. Europäische Menschenrechtskonvention

Eröffnet als erstes Instrument des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes effektive Durchsetzungsmechanismen auf internationaler Ebene.Individualbeschwerde: (Art. 34 EMRK) eröffnet Individuen nach Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe direkt den Weg zum (ständigen) Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.Daneben gibt es die Staatenbeschwerde und das Gutachtenverfahren.Die Einbeziehung der ehemaligen Ostblockstaaten und damit die Ausweitung auf mittlerweile 45 Vertragsparteien macht die EMRK zu einem gesamteuropäischen Grundrechteschutzsystem.

4. Fortentwicklung des KSZE-Prozesses KSZE-Prozess durch Überwindung des Ost-West-Gegensatzes – völlig neue Aufgabe – verdeutlicht in der Charta von Paris.Darin bekennen sich 34 Teilnehmerstaaten zu einem neuen Zeitalter der Demokratie, des Friedens und der Freiheit. Verpflichten sich, die Demokratie als einzige Regierungsform ihrer Nationen aufzubauen, zu festigen und zu stärken und zum Schutz, zur Förderung und zur Achtung der Menschenrechte. Damit erstmals das ideologisch westliche Demokratie und Menschenrechtsverständnis inhaltlich Gegenstand eines gemeinsamen KSZE-Dokumentes.Die Charta enthält ferner ein ausdrückliches Bekenntnis zur Marktwirtschaft. An die Schlussakte von Helsinki knüpft der Abschnitt über freundschaftliche Beziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten an. Die neue Dimension verdeutlicht der Abschnitt „Einheit“: „Das nun ungeteilte und freie Europa fordert einen Neubeginn. Wir rufen unsre Völker dazu auf, sich diesem großen Vorhaben anzuschließen“ Diese Bekenntnisse und Grundlagen werden in einzelnen Leitsätzen konkretisiert.Weiters findet man in der Charta ein Kapitel über „neue Strukturen und Institutionen des KSZE-Prozesses“.Verstärkte Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, um Festigung des Friedens und um Förderung der Einheit in Europa erfordern eine neue Qualität des politischen Dialogs und der politischen Zusammenarbeit, und somit die Entwicklung der Strukturen der KSZE.

8

8

Page 9: zusammenfassung streinz

Beschluss von Folgetreffen zur Intensivierung der Konsultationen auf allen Ebenen der Staats- und Regierungschefs, regelmäßiges Zusammentreffen der Außenminister, mind. 1x jährlich als Rat, die Errichtung eines Ausschusses hoher Beamter, eines Sekretariats in Prag, Konfliktverhütungszentrum in Wien, eines Büros für freie Wahlen in Warschau und die Fortsetzung der Kontakte auf Parlamentsebene beschlossen .Einzelne Konferenzen befassten sich mit Fragen der friedlichen Streitbeilegung, der Menschenrechte und des Minderheitenschutzes.Bewährungsprobe des KSZE-Mechanismus – Bürgerkrieg zw. Kroatien und Serbien – offenbarte die mangelnde Eignung der KSZE für die Lösung wirklicher Konflikte.Die Umbenennung in „Organisation über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa – OSZE“ kann daran auch nichts ändern.

5. Verbindung von Europäischer Gemeinschaft und EFTA-Staaten zu einem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

14.02.1992 – Übereinkunft zwischen den europ. Gemeinschaften (EG) und den EFTA-Staaten über einen „europäischen Wirtschaftsraum“ 01.01.1994 – In-Kraft-Treten! Seither sind grundsätzlich die Grundfreiheiten des EGV auf den EWR ausgedehnt!

6. Assoziierung der Balkanstaaten Mit Beitritt nahezu aller MOE-Staaten unter Ausnahme Rumäniens und Bulgariens hat der insbesondere auf der Grundlage der Assoziationsabkommen (Europa-Abkommen) zw. der EG und diesen Staaten seinen erfolgreichen Abschluss gefunden.Spezielle Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit den osteuropäischen Staaten und vorderasiatischen ehemaligen Sowjetrepubliken;Staaten des westlichen Balkan – langfristig als potenzielle Kandidaten für einen Beitritt.Bisheriger Kernbestandteil der Strategie für den westlichen Balkan ist der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP), durch den die Reformbestrebungen in den Balkanstaaten gestärkt, diese politisch stabilisiert und politisch wie wirtschaftlich an die EU herangeführt werden sollen.Die Grundlage bilden die mit den einzelnen Staaten der Region unterzeichneten bzw. noch abzuschließenden Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie das begleitende Programm zur finanziellen Unterstützung des Reformprozesses (CARDS).

III Grundlagen der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Integration

a) Die Gründungsverträge

1. Europäische Gemeinschaften: EGV, EAGV

Die zwei europ. Gemeinschaften (EG und EAG) beruhen auf den Verträgen durch die sie gegründet worden sind.Der EWGV wurde durch Art. 8 Abs. 1 EUV in „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ (EGV) umbenannt, die EWG in Europäische Gemeinschaft EG. Diese EG darf nicht mit den Europäischen Gemeinschaften (EG, EAG) verwechselt werden. Die zwei Gemeinschaften sind rechtlich selbstständig.Kollisionsregel des Art. 305 EGV, dass der EGV den EAGV unberührt lässt, löst keine Kompetenzkonflikte zwischen den Gemeinschaften.

2. Vertrag über die Europäische Union

Mit dem Unionsvertrag von Maastricht durch die Ms der Europäischen Gemeinschaften wurde die Europäische Union gegründet.

9

9

Page 10: zusammenfassung streinz

Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die dem Unionsvertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit.Die Europäische Union beruht auf zwei Stützen mit zwei Säulen, nämlich den drei bestehenden Europäischen Gemeinschaften und den Politiken und Formen der Zusammenarbeit, gegliedert in die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Sie verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen.

b) Verfassungsrechtliche Grundlagen der Gründungsverträge

1. Allgemein

Beruhen auf den von den Ms abgeschlossenen Gründungsverträgen – haben sich nicht von der völkerrechtlichen Grundlage gelöst – Abschluss solcher völkerrechtlichen Verträge bedarf allgemein einer verfassungsrechtlichen Ermächtigung.Solche verfassungsrechtlichen Ermächtigungen finden sich in allen Ms in unterschiedlichster Ausgestaltung und unterschiedlichem Ausmaß.In allem Ms verfassungsrechtliche Bedingungen der öffentlichen Gewalt in allen ihren Erscheinungsformen und damit auch für die jeweiligen nationalen Begründungs- und Vollzugsakte von GemR.

c) Räumlicher Geltungsbereich

1. Mitgliedsstaaten

Gemäß Art. 299 Abs. 1 EGV gilt der Vertrag für die dort angeführten 15 Ms – räumlicher Geltungsbereich des GemR grundsätzlich auf das Hoheitsgebiet des Ms.

2. Änderung des räumlichen Geltungsbereichs

i. Beitritt

Jeder europäische Staat kann Mitgliedschaft beantragen – wird dadurch zugleich Mitglied der zwei europ. Gemeinschaften.Durch Amsterdamer Vertrag wurde klargestellt, dass der Beitrittskandidat die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achten muss.Über den Antrag entscheidet der Rat nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Europ. Parlaments einstimmig. Es bedarf auch eines Vertrages über die Aufnahmebedingungen.Grundprinzip der Beitrittsbedingungen ist die Übergabe der sog. „acquis comunautaire“, dh der Gesamtheit des Gemeinschaftsbestandes (z.Bsp. an polit. Zielsetzungen) und des Gemeinschaftsrechtes (primR, sekR, ungeschriebenes Recht)Bestehende Bestimmungen werden zwar in der sog. Beitrittsakte angepasst, soweit erforderlich werden auch Übergangszeiten eingeräumt. Grundsätzliche mat. Veränderung kommt nicht in Frage.Zur Türkei: Komm. negative Stellungnahme abgegeben – Gipfel von Helsinki – Türkei Status eines „Beitrittskandidaten“Kroatien-Mazedonien haben Beitrittsanträge gestellt – von der EU als potenzielle Kandidaten akzeptiert.

ii. Änderung des Hoheitsgebietes eines Ms

Art. 299 Abs. 1 EGV – Rechtssubjekte des VölkerrechtsStaatsqualität – Bestehen der Staatsgewalt in einem geographisch abgegrenzten Gebiet.EGV verbindlich – da nach dem Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen ein Staat in seinem jeweiligen territorialen Bestand Vertragspartner ist.

10

10

Page 11: zusammenfassung streinz

Für das aus einem Staatsverband ausscheidende Gebiet gelten die Bestimmungen über die Staatensukzession und die Nachfolge in völkerrechtliche Verträge.Von diesem Grundsatz beweglicher Vertragsgrenzen geht Art. 299 Abs. 1 EGV aus.

Fälle von GebietsveränderungenErweiterungen: Bsp.: Einbeziehung der ehemaligen DDR durch die

Wiedervereinigung; Nach dem Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen dehnte sich mit der Erweiterung des Staatsgebietes der BRD automatisch auch der Anwendungsbereich der EG-Gründungsverträge aus;

Verkleinerungen: Sezession Algeriens von Frankreich; Ausscheiden Grönlands aus dem Geltungsbereich des GemR, das allerdings bei Dänemark verblieb.

iii. Austritt

Austritt oder Kündigung durch einen Ms ausgeschlossen – dies kann jedoch faktischen Austritt oder eine Kündigung nicht verhindern.Art. 56 WVRK (Wienervertragsrechtskonvention) steht nämlich einem Austritt nicht entgegen, wenn übrige Ms zustimmen.Gründungsverträge sehen eine Reihe von Notstands- und Anpassungsklauseln vor – und Weiterentwicklung des PrimR ohne Zustimmung aller Vertragsparteien wegen Art. 48 EGV nicht möglich.BVerfG hat im Maastricht Urteil ein Austrittsrecht als Ultima Ratio angenommen

iv. Ausschluss

Die Gemeinschaftsverträge enthalten keine Bestimmungen über Ausschluss eines Ms. Ausschlusstatbestand darf auch nicht an den GründungsV vorbei geschaffen werden.Nach allg. Völkerrecht besteht Ausschlussmöglichkeit gemäß der clausula rebus sic stantibus bei grundlegenden Änderungen der beim Vertragsschluss gegebenen Umstände oder bei erheblichen Vertragsverletzungen.Zu berücksichtigen ist, dass Art 7 EUV bei einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung von in Art 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätze ein Suspendierungsverfahren vorsieht.Als abschließende Regelung gedacht, die nat. und jurist. Personen schonen und den Staat insbesondere durch die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung im Rat treffen möchte. Erst wenn dieses Verfahren als dauerhaft unzulänglich erweisen sollte und unerträgliche Zustände eintreten wäre an Ausschluss zu denken.Die Weigerung eines Ms an einer nicht bereits in den Verträgen selbst angelegten Weiterentwicklung der Gemeinschaft mitzuwirken kann keinesfalls einen Ausschlussgrund darstellen.Denn Art. 48 EUV bestimmt, dass Änderungen der Verträge des Einvernehmens aller Ms bedürfen.

3. Spezielle Gebietsteile der Mitgliedsstaaten

Art. 299 Abs. 1 EGV – räumlicher Geltungsbereich des GemR – verweist lediglich auf die Ms und ihre Gebiete- ansonsten keine Abgrenzung.Zugehörigkeit spezieller Gebietsteile zum räumlichen Geltungsbereich nach allg. völkerrechtlichen Kriterien!GemR gilt in Hoheitsgewässern der Ms wie auf Festland – besitzen Ms Nutzungsrechte außerhalb ihrer Hoheitsbereiche – ebenfalls ans GemR gebunden, insbesondere an die Verpflichtungen aus Art. 10 EGV und Art. 12 EGV;Bedeutsam ist die Geltung der Vorschriften über die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit auf dem Festlandsockel.Die übrigen Bestimmungen des primären und sekundären GemR gelten in dem Umfang, in dem sie sachlich anwendbar sind.

11

11

Page 12: zusammenfassung streinz

Fischerei: hinsichtlich dieser wurde von den Ms auf Vorschlag der EG eine 200 Seemeilenzone als ausschließliche Wirtschaftszone in Anspruch genommen. (Nordsee und Nordatlantik)Für das Mittelmeer besteht noch keine Fischereizone der Gemeinschaft; in der Ostsee ausschließliche Fischereizonen in Anspruch.Im Luftraum über Hoheitsgebiet gilt das GemR in vollen Umfang.

4. Teile von Mitgliedsstaaten mit eigener Rechtspersönlichkeit

Vertragspartner der Gründungsverträge ist der Zentralstaat; kann sich nicht durch Verweis auf innerstaatliches Verfassungsrecht seinen gemR Pflichten entziehen. Dies entspricht allgemeiner Regel des Völkerrechts.Wegen Art. 10 EGV sind die Ms verpflichtet GemR auf allen Ebenen der Staatlichkeit wirksam durchzusetzen.

5. So genannte extraterritoriale Wirkungen des GemR

...entfaltet das GemR dann, wenn es seinen Geltungsanspruch auf außerhalb des Gemeinschaftsgebietes ansässige natürliche oder juristische Personen erhebt. Davon können so genannte unechte extraterritoriale Wirkungen unterschieden werden. Hier nimmt das GemR lediglich außerhalb des Gemeinschaftsgebietes vorgenommene Handlungen zum Anknüpfungspunkt für Regelungen.

a) Unechte extraterritoriale WirkungenBsp.: Antidumpingverordnung (VO 384/96), der Antisubventionsverordnung (VO 2026/97) und des „Neuen handelspolitischen Instruments“(Handelshemmnisverordnung, VO 3286/94)Erstere erlauben als Reaktion auf bestimmte Dumping- oder Subventionsmaßnahmen in Drittstaaten die Festsetzung von Ausgleichszöllen. Letzteres gestattet bei sonstigen unerlaubten Handelspraktiken die Ausübung der Rechte, auf die die EG sich im internationalen Handel auf Grund der Regeln des Völkerrechts oder der allgemein anerkannten Regeln berufen kann. Allein die Einleitung des vorgeschalteten förmlichen Untersuchungsverfahrens hat oft schon disziplinierende Wirkung. Die Einleitung beider Verfahren kann von den betroffenen Wirtschaftszweigen bei der Kommission beantragt werden.

b) Echte extraterritoriale WirkungenBetreffen die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EG haben, wenn deren Verhaltensweisen auf dem Gemeinschaftsmarkt wettbewerbsverzerrende Wirkungen haben. Da auch das GemR grundsätzlich dem im Völkerrecht anerkennten Territorialitätsprinzip unterliegt, wonach die Vornahme von Hoheitsakten auf der Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung regelmäßig auf den räumlichen Geltungsbereich dieser Ordnung begrenzt ist, bedürfen solche Maßnahmen einer besonderen Rechtfertigung. Sie spielen jedoch im Wettbewerb eine große Rolle, da ohne sie jede Wettbewerbspolitik angesichts der gegenwärtigen weltweiten Wirtschaftsverflechtungen in erheblichem Umfang ineffektiv wäre.

Fall 1 – Ahlström ua / Kommission („Zellstoff“)

Hersteller von Zellstoff mit Sitz im Vereinigten Königreich und einigen Drittstaaten hatten internationales Kartell gebildet – Absprachen zu einheitlichen Preisgestaltung getroffen – dadurch über 60% der Zellstoffabsatzes innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt – Kommission sah einen Verstoß gegen Art. 81 EGV – verhängte Geldbußen geg. alle Teilnehmer – Firmen erhoben Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 Abs. 4 EGV mit der Begründung, die Gemeinschaft könne ihre

12

12

Page 13: zusammenfassung streinz

Jurisdiktion nach allgemeinem Völkerrecht nicht auf Staatsangehörige dritter Staaten und solche Verhaltensweisen ausdehnen, die außerhalb der Gemeinschaft stattgefunden haben. Zu Recht???

Lösung Fall 1:

1) Zulässigkeit der Klage:Klage gemäß Art. 230 Abs. 4 EGV ist zulässig. Auch eine ausländische juristische Person ist klageberechtigt, wenn sie Adressatin einer Entscheidung der Kommission ist.

2) Begründung der Klage:1) gemR Beurteilung der Zugrundelegung des Auswirkungsprinzips

Art. 81 EGV verbietet Maßnahmen, die Einschränkungen des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bewirken. Wenn man Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote von dem Ort der Bildung des Kartells abhängig machen würde, so liefe dies offensichtlich darauf hinaus, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen. Entscheidend ist somit der Ort, an dem das Kartell durchgeführt wird. Der EuGH hat jedenfalls bei Tätigwerden innerhalb der Gemeinschaft das Auswirkungsprinzip zugrundegelegt.

2) Völkerrechtliche Zulässigkeit:EuGH legitimiert Bußgeldentscheidungen der Komm. gegenüber den ausländischen Unternehmen mit dem völkerrechtlich Territorialprinzip. Diese Begründung, die nur auf den Erfolgsort und nicht auf die die Wettbewerbsstörung hervorrufende Handlung abstellt, genügt aber nicht, da sie das Problem der Setzung von Hoheitsakten gegenüber im Ausland ansässigen Ausländern übergeht. Das an die Handlung angeknüpfte Auswirkungsprinzip lässt sich völkerrechtlich durchaus rechtfertigen. Wie internat. Strafrecht zeigt, ist Anknüpfung nationaler Jurisdiktionsgewalt an internationale Sachverhalte völkerrechtlich nicht unzulässig. Die dem internat. Strafrecht zugrunde liegenden Prinzipien tragen allerdings nicht das Auswirkungsprinzip. Damit ist dieses noch nicht völkerrechtlich unzulässig.Grenze des völkerr. Zulässigen – erst bei dem Verbot erreicht Hoheitsakte auf fremden Territorium zu setzen.Da das gemeinschaftsrechtliche Prinzip der Inlandsauswirkung einen juristisch präzise fassbaren Inlandsbezug hat, auf Einzelentscheidungen begrenzt bleibt und lediglich der Beseitigung der Inlandauswirkung dient, bemüht es sich um den gebotenen Interessenausgleich der betroffenen Staaten und ist völkerrechtlich akzeptabel. Problem möglicher Doppelsanktionen bleibt der nat. Rechtsordnung des Heimatstaates des betreffenden Ausländers zur Regelung überlassen. Die Vollstreckung einer Entscheidung der Kommission ist nur mithilfe des Heimatstaates möglich, es sei denn, sie kann sich an im Gemeinschaftsgebiet belegene Gegenstände halten.

d) Zeitlicher Geltungsbereich

Nach 23.07.2002 EGKS abgewickelt – Vermögen auf die EG übertragen. EGV und EAGV ausdrücklich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden; gleiches gilt für Unionsvertrag (Art. 51 EUV). Ob Kündigung oder Austritt möglich wird nicht ausdrücklich geregelt.- freiwilliger (Austritt möglich gemäß Art. 59 EVerfV = Entwurf des Vertrages für eine Verfassung für Europa)

e) Die Rechtsnatur der europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union

1. Europarecht und Völkerrecht

Zwei Hauptrichtungen zu unterscheiden. Streitpunkt ist ob GemR dem Völkerrecht zuzuordnen ist oder nicht; „SCHWEITZER/HUMMER“: GemR ist Völkerrecht, denn das prim. GemR ist sei durch völkerrechtliche Verträge entstanden und entstehe weiterhin durch völkerrechtliche Verträge zw. den Mitgliedsstaaten. Auch das sek. GemR sei Völkerrecht und zwar aus den Ermächtigungen des prim. GemR abgeleitetes „sek. GemR“

13

13

Page 14: zusammenfassung streinz

Nach Auffassung der „Autonomisten“ stellt das GemR kein Völkerrecht dar, sondern eine eigenständige Rechtsordnung sui generis.Prim. GemR handle es sich nicht mehr zum Völkerrecht sondern um ein Recht mit Doppelcharakter, das gleichzeitig vertragsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Charakter habe, oder aber um ein Recht mit Verfassungscharakter allerdings nicht Staatscharakter oder staatsartiger Charakter zukomme. Einige Vertreter (Grabitz, Ophüls) sehen die europ. Gemeinschaften allerdings als unvollendeten Bundesstaat oder bundesstaatsähnliches Gebilde an. Völkerrechtliche Betrachtungsweise gefährdet auch nicht die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaften – lex-posterior Regel machte den Vorrang des GemR und damit seine Effektivität zunichte. Staatliches Recht kann sowohl darüber bestimmen, wie es sich dem Völkerrecht öffnet, als auch, welchen Rang es diesem zuweist.Die europ. Gemeinschaften sind als Entwicklungsstufe des Rechts der internationalen Organisationen im Sinne des Völkerrechts anzusehen; denn die Besonderheiten, die die Europäischen Gemeinschaften auszeichnen, wie die Ausstattung mit eigener Rechtssetzungsbefugnis, die Durchgriffswirkung des sek. und tw. auch des prim. GemR, die Einsetzung unabhängiger Organe und die Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen, Merkmale, die die Supranationalität der Gemeinschaften begründen oder kennzeichnen.Die Einordnung des GemR als Völkerrecht wird durch die auch in anderen Bereichen erwiesene Dynamik dieser Rechtsordnung ermöglicht und entspricht auch dem Rechtsverständnis der Ms.Naheliegend ist die Frage ob diese Einordnung auch von praktischer Bedeutung ist. Beutler stellt fest, dass die besonderen Beziehungen zwischen den europ. Gemeinschaften und ihren Ms, die durch die Durchgriffswirkung des GemR hergestellt werden, zwar dazu berechtigen, von den vertragsschließenden Staaten als den „Gliedern“ der Gemeinschaft und nicht nur von „bloßen Vertragspartnern“ der Gemeinschaftsverträge zu sprechen, praktische und rechtliche Konsequenzen mit dieser Beziehung allerdings unmittelbar nicht verbunden seien.Völkerrecht – durchaus geeignete Instrumentarien für eine adäquate Lösung der besonderen Probleme einer Integrationsgemeinschaft bereithält. So kann sich ein Ms zur Rechtfertigung einer Vertragsverletzung vor dem EuGH nicht auf den völkerrechtlichen Grundsatz berufen, wonach die Vertragsverletzung einer Partei die andere zur Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen berechtigt. Dies entspricht durchaus den Regeln des allg. Völkerrechts.Solche abweichenden Bestimmungen enthält aber gerade der EGV, indem er bei Vertragsverletzungen einem Ms die Möglichkeit zur Klage gemäß Art. 227 EGV eröffnet und mit dieser abgeschlossenen Regelung andere Sanktionsmöglichkeiten ausschließt.

2. Die Besonderheit des hohen Integrationsgrades der europ. Gemeinschaften – ihre Supranationalität

Keine allgemeine anerkannte juristische Definition; wird verwendet um diejenigen Merkmale zusammenzufassen, die in ihrer Intensität und Kumulation ihre Besonderheit gegenüber herkömmlichen internat. Organisationen ausmachen.Gefordertes Kriterium der Supranationalität einer Gemeinschaft ist deren Möglichkeit verbindliche Beschlüsse zu fassen – durch Schaffung von Beschlussorganen in denen gar kein oder nicht alle Ms vertreten sind oder in denen alle Ms vertreten sind, die aber mit Stimmrecht entscheiden können (Majoritätsprinzip)Beide Formen zu finden in den europ. Gemeinschaften; unabhängige Organe, die die Ms und sogar unmittelbar deren Bürger verpflichten können, sind Kommission (durch VO, RL und Entsch.) und der EuGH.Der Rat setzt sich zwar aus echten Staatsvertretern zusammen und ist, obwohl GemOrgan in diesem Sinne nicht „unabhängig“; er kann aber von wenigen, allerdings bedeutsamen Ausnahmen, mit (qualifizierter) Mehrheit beschließen.Letzteres wurde durch Abstimmungspraxis nach Luxemburger Vereinbarung dahingehend ausgesetzt, dass gegen den Willen eines Ms keine Mehrheitsabstimmung vorgenommen wurde. Dadurch supranationaler Charakter der Gemeinschaften erheblich beeinträchtigt. Seit In-Kraft-Treten der EEA kommt es aber auch in bedeutsamen Fällen zu Mehrheitsentscheidungen;Intergouvernementale Strukturen wurden in europäische Gemeinschaften durch die Aufwertung des europäischen Rates eingebaut.Weitere Kennzeichen der Supranationalität: Eigenständigkeit und Vorrang des GemR, die unmittelbare Wirksamkeit des autonomen und breite Materien erfassenden GemR ohne

14

14

Page 15: zusammenfassung streinz

Dazwischentreten eines nationalen Bestätigungsakts, die finanzielle Selbstständigkeit der Gemeinschaft durch Eigenmittel.Von einem Staat unterscheiden sich die Europ. Gemeinschaften und die Europäische Union dadurch, dass sie nicht über die Kompetenz-Kompetenz, dh. die Kompetenz, neue Kompetenzen zu begründen, verfügen. Art. 308 EGV kommt ihnen faktisch nahe, Art. 94,95 EGV eröffnet auch breite Kompetenzräume, ist Kompetenz-Kompetenz bei den Ms verblieben.Das Prinzip der begrenzten Ermächtigung wird durch den UnionsV in Art 5 und Art. 5 Abs. 1 EGV ausdrücklich verankert.Art. 6 Abs. 4 EUV, wonach sich die Europäische Union mit den Mitteln ausstattet, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind, ist entsprechend restriktiv dahingehend zu interpretieren, dass er keine Kompetenzvorschrift darstellt.Das BVerfG hat Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aus verfassungsrechtlicher Sicht große Bedeutung zugemessen.

3. Rechtsnatur der Europäischen Union

a) Konstruktion der europäischen Union

Grundlage der europ. Union sind europ. Gemeinschaften ergänzt mit dem UnionsV eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit; zwei Ergänzungen treten hinzu: gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) – UnionsV als „Mantelvertrag“ = bildliche Veranschaulichung;Union als Handlungssubjekt: dafür spricht Art. 3 Abs. 1 EUV: Union besitzt einheitlichen institutionellen Rahmen, der Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung der in Art 2 EUV aufgelisteten Ziele der Union unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstandes sicherstellen soll; ferner die in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EUV festgelegte Verantwortlichkeit von Rat und Kommission für diese Kohärenz; schließlich auch Art. 49 EUV, wonach neue Mitglieder nur der Union insgesamt beitreten können.Dagegen spricht aber gemäß Art. 47 EUV dass bestehende Europäische Gemeinschaften durch den UnionsV grundsätzlich unberührt bleiben.Vergleich von alten EWGV und EEA einerseits mit EGV und EUV deutliche Parallelen der gemeinschaftlichen Strukturen.Europäische Union somit keine Einheit, in der die europ. Gemeinschaften aufgehen; Leitungsorgan – europ. Rat gibt zwar auch für europ. Gemeinschaften erforderliche Impulse und legt allgemeine Zielvorstellungen fest – kann aber dadurch Gemeinschaften nicht modifizieren.Enger verknüpft ist die europ. Union mit den beiden anderen Säulen (GASP und PJZS)- stellen operative Felder dar bzw. sind auf das Tätigwerden der in der Union verbundenen Staaten angewiesen. Insoweit trifft der vom BVerfG im Maastricht-Urteil geprägte Begriff „Staatenverbund“ zu; für europäische Union werden auch insoweit Ziele und Prinzipien die bislang für die europ. Gemeinschaften galten in Art. 2, 5 und 6 EUV festgeschrieben.

Sinn des Unionsvertrages ist somit Errichtung einer intergouvernementalen Plattform zur Koordinierung nationaler Politiken in den Bereichen Äußeres, Sicherheits und polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen – UnionsV ist Rahmenvertrag, der institutionelle Voraussetzungen für die gemeinsame Durchführung dieser Politiken schafft und deren Abstimmung mit den wirklich vergemeinschafteten , nämlich durch die zwei europ. Gemeinschaften erfassten Materien herbeiführen will.UnionsV begründet mehr als bloßes intergouvernementales Kooperationsforum. GASP und PJZS unterliegen mit den neu eingeführten Verfahren und Beschlussformen in weitaus strengerem Maße als zuvor im Rahmen der EPZ dem Kohärenzgebot zur Vermeidung unabgestimmter, widersprüchlicher, einander konterkarierender Maßnahmen in den verklammerten Politikbereichen.

15

15

Page 16: zusammenfassung streinz

Durch AmsterdamerV eingeführte Art. 24 EUV ( sieht Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen vor) - vom Wortlaut nicht eindeutige Festlegung – solche Übereinkünfte werden vom Rat auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses auf Empfehlung des Vorsitzes“ geschlossen, aber im Gegensatz zu Art. 300 Abs. 1 Satz 1 EGV – wird nicht gesagt für wen (in Frage kommen die Union oder die in der Union verbundenen Ms)Jedoch sieht Art. 24 Satz 3 EUV vor, dass ein Ms erklären kann, aus verfassungsrechtlichen Gründen hierdurch nicht gebunden zu sein. Daraus kann man Schluß ziehen, dass die Ms und nicht die Union Subjekte der politischen Zusammenarbeit sind.Bestätigung findet das in der Erklärung Nr. 4 zur Schlussakte der Amsterdamer Konferenz, wonach Bestimmungen im Art. 24 und 38 EUV und Übereinkünfte auf Grund dieser Artikel keine Übertragung von Zuständigkeiten von den Ms auf die Eu begründen. Für hier vertretene Auffassung spricht auch, dass entgegen entsprechenden Vorschlägen der europäischen Union im AmsterdamerV keine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wurde. Ungeachtet dessen, nennen die bisherigen auf art. 24 EUV gestützten die Eu als Zurechnungsobjekt.Europ- Union enthält selbst keine eigenen Hoheitsrechte und keine eigene Rechtspersönlichkeit. Soweit in diesem Rahmen eine Tendenz zur Verdichtung im Sinne hoheitlicher Gewaltausübung angelegt ist, erfolgt dies über eine „Vergemeinschaftung“ der betreffenden Materien. Der dazu vorgesehene Ratsbeschluss bedarf Ratifikation durch die Ms. Das Verfahren ist zwar vereinfacht, bleibt aber im entscheidenden Punkt den herkömmlichen völkerrechtlichen Voraussetzungen unterworfen. Wenn man Rechtspersönlichkeit nicht zu den konstitutiven Merkmalen zählt, kann am die Eu auch als internationale Organisation bezeichnen.

b) Rechtspersönlichkeit der europäischen Union

UnionsV lässt Rechtspersönlichkeit der zwei europ. Gemeinschaften EG und EAG die in den Gründungsverträgen verankert ist unberührt.Bestimmung der Rechtspersönlichkeit der Union fehlt gänzlich – ob sie über Völkerrechtspersönlichkeit verfügt ist strittig.Für eigene völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit der europ. Union spricht, dass gemäß Art. 49 EUV, Beitritt nur noch zur Union insgesamt erfolgen kann – wobei Wortlaut, jeder europ. Staat könne beantragen, Mitglied der Union zu werden, den Beitritt zu einem Rechtssubjekt nahe legt. Dies ist allerdings nicht hinreichend. Fehlt ausdrückliche Festlegung der Völkerrechtssubjektivität einer internat. Organisation, müssten ihr im Gründungsvertrag Kompetenzen übertragen worden sein, die nur einem Völkerrechtssubjekt zustehen können. Da Kompetenzen der europ. Gemeinschaften, deren Völkerrechtssubjektivität unberührt bleibt, außer Acht gelassen werden müssen, können solche Kompetenzen nur in den operativen Feldern der europ. Union selbst, nämlich GASP und PJZS gesucht werden. Gemäß Art. 37 Abs. 1 EUV vertreten aber die Ms in internationalen Organisationen und auf internat. Konferenzen, die im Rahmen der PJZS festgelegten gemeinsamen Standpunkte. Für Handeln der Union könnte dagegen Art. 18 Abs. 1 EUV sprechen, wonach der Vorsitz der Union in Angelegenheiten der GASP vertritt, für die Durchführung der gemeinsamen Aktionen verantwortlich ist und deshalb grundsätzlich in internationalen Organisationen und auf internat. Konferenzen den Standpunkt der Union darlegt; Grundsatz erfährt eine Durchbrechung durch Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV, der die Fälle regelt, in denen ein Ms nicht zu einer internat. Organisation oder einem Organ einer solchen Organisation gehört.Im Gegensatz zu Art. 282 EGV und Art. 185 EAGV, die die innerstaatliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit der europäischen Gemeinschaften in den Ms begründen, verfügt die europ. Union als solche nicht über eine ausdrücklich vertraglich zuerkannte Rechtspoistion im innerstaatlichen Recht. Diese kann im Gegensatz zur völkerrechtlichen Rechtsfähigkeit auch nicht faktisch erworben werden.Gemäß Art. 6 EVerfV besitz die Union Rechtspersönlichkeit – dies ist lediglich die Konsequenz aus der geplanten Verschmelzung von EG und bisheriger Eu zur Union.

16

16

Page 17: zusammenfassung streinz

f) Das Verhältnis der europäischen Gemeinschaften zu den Ms

1. Die Ms als Träger der europäischen Gemeinschaften

Ms haben Gemeinschaften durch völkerrechtliche Verträge errichtet – Fortbestand, Fortentwicklung und Funktionieren der Gemeinschaften vom Zusammenwirken der Ms abEntscheidungsbefugnis der Ms über Änderung der Verträge verfahrensmäßig begrenzt (Art. 48 EUV)Rat (wegen Rolle in Gemeinschaftsgesetzgebung besondere Bedeutung zukommt) ist zwar Organ der Gemeinschaften – besteht jedoch aus weisungsabhängigen Vertretern der Ms die auf diese Weise maßgeblichen Einfluss auf das Ob und Wie des Zustandekommens von EG-Rechtsnormen haben.Gemeinschaften verfügen nur in Ausnahmefällen über eigene Vollzugsorgane – also auf ordnungsgemäßen Vollzug des GemR durch die Ms und deren Organe angewiesen.Gemeinschaften verfügen über keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Ms – sind also auf freiwillige Befolgung ihrer Anordnungen angewiesen. Ausnahme bildet das Verfahren nach Art. 228 Abs. 2 UAbs. 3 EGV, das dem EuGH erlaubt, auf Antrag der Kommission bei Nichtbefolgung von Urteilen des EuGH ein Zwangsgeld gegen den säumigen Ms zu verhängen.Grundsätzliche Freiwilligkeit bei Vollzug des GemR ändert nichts daran, dass die Ms als Mitglieder der Gemeinschaften dem GemR untergeordnet sind.

2. Die in den Verträgen geregelten Beziehungen zwischen Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedsstaaten

a) Kompetenzverteilung

EG-Gründungsverträge enthalten keinen ausdrücklichen Kompetenzverteilungskatalog, wie ihn Grundgesetz kennt.Die Definition des Subsidiaritätsprinzips in Art. 5 Abs. 2 EGV beruht auf der Unterscheidung von ausschließlichen und anderen Kompetenzen.In Literatur – Kategorisierung der Gemeinschaftsmaterien nach ausschließlichen, konkurrierenden und Rahmenkompetenzen der Gemeinschaften versucht wird ist dies keine vertragliche Vorgabe sondern Erkenntnisbehelf mit zT fließenden Abgrenzungen.Daneben gibt es auch parallele Kompetenzen sowie Bereiche, in denen sich das Nebeneinander von gemeinschaftlicher und mitgliedsstaatlicher Rechtssetzung nur nach materiellrechtlichen Kriterien der Vereinbarkeit beurteilt.Konzeptionelle Mannigfaltigkeit folgt daraus, dass zumindest der EG nur selten ganze Bereiche zur Regelung übertragen wurden; funktionell bezogene Aufgaben werden überantwortet, die sie nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung erfüllen soll.Im Entwurf des Verfassungsvertrages Kompetenzordnung für EU vorgesehen.

aa) Ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeiten

Festlegung des gemeinsamen Zolltarifs, internat. Verkehr in der EG, Dienstleistungsfreiheit, gemeinsame Handelspolitik und Fischereierhaltungsmaßnahmen. Währungspolitik sowie die entsprechenden geldpolitischen Rechtsetzungskompetenzen der EZB zählen auch dazu. Auch die Regelung des Beamtenstatus der EG-Beamten ist eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft.In diesen Bereichen Ms unabhängig vom konkreten Tätigwerden der EG nicht mehr handlungsbefugt.Ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeit kann in gewissen Fällen problematisch werden, in denen trotz dringenden Regelungsbedarfs der Rat sich als handlungsunfähig erweist. In einer derartigen Situation hat der EuGH den Ms gestattet als „Sachwalter des gemeinsamen Interesses“ nationale Maßnahmen nach Konsultation und Zustimmung der Kommission aufrechtzuerhalten oder auch zu ergänzen.Rechtsfigur zur Regelung einer Situation des Gesetzgebungsnotstandes kann als Begründung einer außerordentlichen Rechtsetzungsbefugnis der Ms durch Delegation seitens der Kommission erklärt werden.Ms agieren vereinzelt auf internationaler Ebene trotz Kompetenzübertragung auf die Gemeinschaft...

17

17

Page 18: zusammenfassung streinz

Abgrenzung der Bereiche, die in ausschließliche Zuständigkeit der EG fallen, ist von rechtlicher Bedeutung, weil das Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 2 EGV ausdrücklich nur für letztere gilt.

bb) Konkurrierende Gemeinschaftszuständigkeiten

überwiegend als Regelfall angesehen; Ms nur insoweit so lange zuständig als die EG keine Rechtsakte erlassen hat, die Materie abschließend regeln; Wichtige Bereiche: Zollunion-Anwendungsmaßnahmen, Agrarpolitik, Freizügigkeit des Personen- und Kapitalverkehrs, Verkehr, steuerliche Vorschriften, Wirtschaftspolitik, Umweltschutz, Sozialpolitik;wegen der bis dahin bestehenden Zuständigkeit der Ms für betreffende Sachmaterien kann auch die Rechtsangleichung gerechnet werden, wobei dort wo Gemeinschaft durch RL handelt gemeinschaftlicher und nationaler Gesetzgeber tätig werden müssen.Weitere Besonderheiten gegenüber dem aus Grundgesetz vertrauten Modell: Gelegentlich nimmt der EuGH eine Pflicht zur Ausübung der den Ms verbliebenen Zuständigkeiten an oder bestimmt den Anknüpfungspunkt für Entstehung bis dahin nicht gegebener ausschließlicher Gemeinschaftszuständigkeit abweichend.Zulässigkeit nationaler Ergänzungsmaßnahmen – zum Teil kompetenzrechtlich, zum Teil rein materiellrechtlich bestimmt.

cc) Rahmenkompetenz – Beitragskompetenz

Rahmenkompetenz – diejenige Materien, in denen Verträge selbst allein Koordinations- und Kooperationsbefugnisse vorsehen.Dazu gehören Teilbereiche der Grundfreiheiten, Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr, Wirtschafts- und Sozialpolitik.Soweit Kompetenz der EG ausdrücklich auf Ergänzung der Tätigkeit der Ms beschränkt ist spricht man von Beitragskompetenzen. Dazu gehören Sozialpolitik, allg. Bildung und Jugend, berufliche Bildung, Kultur, Gesundheitspolitik und Verbraucherschutz.Ausschließung des Rückgriffs auf Art. 308 EGV – Legitimierung hinsichtlich der Regelungsmaterie als auch Legitimierung hinsichtlich der Handlungsweisen sind Ausprägungen des Prinzips der begrenzten Ermächtigung. In besonders abgegrenzten Teilbereichen geht die Gemeinschaftskompetenz allerdings ausdrücklich weiter und erfasst auch Harmonisierungsmaßnahmen.

dd) Parallele Zuständigkeiten

Gemeinschaften als auch Ms können rechtssetzend tätig werden.Gemäß Art. 10 EGV darf die Gemeinschaftspolitik aber nicht durch nationale Normen behindert oder unterlaufen werden und es muss Vorrang des GemR beachtet werden.Ms Kompetenzen werden auch in erheblicher Weise durch Sachnormen des prim GemR beeinträchtigt, da die gemR Vorgaben dem Tätigwerden der Ms Grenzen setzt.Bsp.: Diskriminierungsverbot von Frauen und Männern beim Zugang zum Beruf auf Grund Art 3. RL 76/207 gilt auch für den Bereich der nicht vergemeinschafteten Verteidigungspolitik und hat zur Änderung des Art. 12a Abs. 4 GG geführt;Beihilfenaufsicht der Kommission beschränkt die Kompetenz der Ms

b) Die gegenseitig bestehenden Pflichten

Art. 10 EGV statuiert allg. Grundpflichten der Ms und der Gemeinschaftsorgane.Gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV achtet die europ. Union die nat. Identität ihrer Ms. Diese Pflicht trifft auch die Organe der europ. Gemeinschaften als Grundlage der Union.Art. 10 EGV erlegt Ms drei Handlungspflichten (Abs. 1) und eine Unterlassungspflicht (Abs. 2)

18

18

Page 19: zusammenfassung streinz

Vertragserfüllungspflicht aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EGV nicht lediglich deklaratorisch den auch für die Gründungsvertrage geltenden völkerrechtlichen Grundsatz „pacta sunt servanda“ wiedergibt, sondern darüber hinausgeht.Dementsprechend hat EuGH, der in Art. 10 EGV den Grundsatz der Zusammenarbeit der Ms mit den Gemeinschaftsorganen sieht, hieraus eine Reihe von konkreten Einzelpflichten abgeleitet, was die Bejahung der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift gegenüber den Ms voraussetzt.Bsp.: Konkrete Anforderungen an die Umsetzung von RL; Konsultationspflichten; Pflicht zur Einräumung des Vorrangs von unmittelbar anwendbarem GemR durch Anpassung oder Aufhebung von nat. Recht.Die aus Art. 10 EGV folgende Unterlassungspflicht besteht darin, keine Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, welche die praktische Wirksamkeit des Vertrages beeinträchtigen könnten.Bsp.: Beachtung des Vorrangs des GemR durch Unterlassung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Rechtssetzung;Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit begründet Art. 10 EGV auch Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane gegenüber den Ms. Sie müssen auf berechtigte Interessen der Ms gegebenenfalls verfassungsrechtliche Probleme Rücksicht nehmen, und mit den Ms redlich zusammenwirken, um Schwierigkeiten zu überwinden. Auch gegenüber den Ms ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.Ob darüber hinaus ein der Bundestreue existierender allgemeiner Grundsatz der Gemeinschaftstreue existiert ist umstritten. Angesichts der Tragweite der Verpflichtungen aus

Art. 10 EGV dürfte er keinen zusätzlichen Rechtsgehalt bringen.Verpflichtungen der europ. Union und der europ. Gemeinschaft gegenüber den Ms sind im Unionsvertrag von Maastricht fixiert worden.Gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV achtet die Union nationale Identität ihrer Ms.Europ. Union und auch ihre Gemeinschaften basieren auf den Ms, zum anderen, dass die Union und die Gemeinschaften nicht zentralisiert sein sollten. Dies ist Signal an Gemeinschaftsorgane, insbesondere an Gerichtshof, der sein Rollenverständnis als Motor der Integration überdenken sollte und ansatzweise auch bereits überdacht hat.Auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung der inneren Verfassungsstruktur werden damit Grenzen gesetzt. Europa der Regionen!

Art. 5 Abs. 2 EGV verankert Subsidiaritätsprinzip.Danach wird die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Ms nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Da das Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich nicht für die ausschließlichen Gemeinschaftskompetenzen gilt, ist deren Abgrenzung zu den anderen Zuständigkeitskategorien von praktischer Bedeutung.Es handelt sich dabei um eine Rechtspflicht, deren Justiziabilität freilich Schwierigkeiten bereitet. Diese Feststellung berechtigt aber nicht dazu, von einem Bemühen um juristische Konkretisierung von vornherein Abstand zu nehmen. Inhaltlich ist das Subsidiaritätsprinzip als Kompetenzübungsschranke zu interpretieren – so auch die interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem europ. Parlament, dem Rat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und das im AmsterdamerV enthaltene Protokoll Nr.30 zum EGV über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit -, die den Gemeinschaftsorganen eine Rechtfertigungslast auferlegt. Es ist darauf zu achten, dass man sich einerseits dieser Rechtfertigungslast nicht formalistisch entledigt, andererseits es unterlässt, das Subsidiaritätsprinzip schematisch und sachfremd geltend zu machen. Für beides gibt es leider Beispiele: Der Elan der Beschlüsse des europ. Gemeinschaftsrates von Edinburgh, das bestehende sekundäre Gemeinschaftsrecht zu durchforsten und bei der künftigen Rechtssetzung kritisch zu sein, scheint etwas erlahmt zu sein. Dies liegt keineswegs allein am schlechten Willen der Kommission, die dem Auftrag des europ. Rates durchaus nachkommen wollte. Bereits bei ersten Streichungsvorschlägen Widerstand von Interessensgruppen, die in bestehenden Vorschriften Vorteil sehen.Kommission, Rat und europ. Parlament als an Rechtsetzung beteiligte Organe werden gut beraten sein, sich auf das Notwendigste zu beschränken, diese konsequent durchzuführen und durchzusetzen,... . Subsidiaritätsprotokoll muss sich erst in Praxis bewähren.

19

19

Page 20: zusammenfassung streinz

Art. 5 Abs. 3 EGV ordnet Verhältnis zum betroffenen Bürger seit langem als allg. Rechtsgrundsatz anerkannte Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das sowohl den Gemeinschaftsorganen bei der Rechtssetzung und Verwaltung als auch den Ms beim Vollzug von GemR und bei Beschränkung von Grundfreiheiten Schranken setzt, nun auch im Verhältnis der Gemeinschaften zu den Ms an. Es stellt Kompetenzausübungsschranke dar, die das Subsidiaritätsprinzip ergänzt.Pflicht zu Koordinierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitiken findet sich jetzt in Art. 4 Abs. 1 EGV. Die dort angesprochene „enge“ Koordinierung weist auf die gegenüber dem bisherigen Zustand viel weitergehenden Bedürfnisse im Hinblick auf Währungsunion hin. Art 98 ff. EGV enthalten entsprechende Einzelverpflichtungen und Instrumente.

c) Die Sicherung der einheitlichen Geltung und Anwendung des GemR in den Ms

Rechtsordnung der EG kann nur eine gemeinschaftliche sein, wenn Geltung und Anwendung des GemR in allen Ms einheitlich sind und nicht jeweils verschiedenen Bedingungen unterliegen.Der EuGH hat deshalb frühzeitig den Vorrang des GemR vor nationalem Recht behauptet. Verfahrenmäßige Absicherung des Vertrages erfolgt nicht durch den EuGH sondern auch durch nat. Gerichte, die insoweit Verantwortung für die Einhaltung des GemR tragen. Zunehmend wird erkannt, dass Herstellung des Binnenmarktes wirkungslos bleibt oder gar kontraproduktive Wettbewerbsverzerrungen schafft, wenn einheitliche Durchsetzung des GemR im gesamten Gemeinschafsgebiet nicht gewährleistet ist.Kommission wendet dieser Aufgabe daher besonderes Augenmerk zu. Auch Ms haben dieses Problem erkannt und in einer Erklärung der Konferenz von Maastricht vom 7.2.1992 die Ms unter Heranziehung der vom EuGH entwickelten Grundsätze des Effizienzgebotes und des Äquivalenzgrundsatzes zur Gemeinschaftstreue ermahnt, die Kommission zur Kontrolle ihrer Einhaltung aufgefordert.

3. Europäische Gemeinschaften und Teile von Ms mit eigener Rechtspersönlichkeit

a) Unterschiedliche Strukturen der Ms

Interne Strukturen der Ms unterschiedlich; BRD einzige ausgeprägt föderal verfasster Staat dessen Bundesstaatlichkeit noch dazu verfassungsrechtlich doppelt qualifiziert abgesichert ist.Verbindung des Brüssler Zentralismus – hat zur Stärkung entsprechender Tendenzen in anderen Ms geführt – deutlich schwächer ist Stellung der Regionen in Italien

b) Vertretung bei den europ. Gemeinschaften

Verwunderlich, dass GründungV Länder+Regionen nicht zur Kenntnis nahmen. Bis MaastrichtV bestand institutionelle Vertretung auf Gemeinschaftsebene lediglich in zwei Einrichtungen:

- dem mittlerweile aufgelösten Beirat der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der EG – Komm. (42 Mitglieder) (auf regionaler od. lokaler Ebene – Wahlmandat inne)

- interfraktionelle Gruppe der lokalen und regionalen Mandatsträger des EP.(durch diese Gremien – spezifische Interessen + Bedürfnisse der dt. Bundesländer nicht Rechung getragen werden)

- Gruppe eher formellen Zusammenschluß – Beirat bloß beratende Funktionen- Alle Gebietskörperschaften von Gemeinde bis hin zum Bundesstaat in einer Institution

zusammengefasst.

Trifft auch auf Ausschuss der Regionen zu (Art. 263-265 EGV)Weitgehend den Ms überlassen, wen sie ins Gremium entsenden.

Deutsche Länder eigene Büros errichtet um ständigen Kontakt zu haben – Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten d. europ. Union, sieht Einrichtungen von Länderbündnissen vor + regelt Rechtsstellung im Verhältnis zum Bund.

c) Beeinträchtigung durch die europ. Gemeinschaften

20

20

Page 21: zusammenfassung streinz

Verpflichtungen aus GemR richten sich an den Gesamtstaat ohne Rücksicht auf innerstaatliche Verfassungsstruktur;GemR Kompetenznormen schließen in ihre Reichweite und Intensität auch Gesetzgebungszuständigkeit von Gebietskörperschaften aus.GemR Sachnormen beschränken die Möglichkeit der Gebietskörperschaften zu eigenverantwortlicher Politikgestaltung (Bildung+Kultur sind davon betroffen)GemR Kontrolle kann sich ebenfalls auf Aufgabenerfüllung der Kommission auswirken.Bsp.: Fratelli Costanzo / Stadt Mailand S. 70

Soweit Gebietskörperschaften für Vollzu des GemR zuständig haftet dafür Zentralstaat, weshalb dazu VerfassungsR verpflichtet.Soweit Gebietskörperschaften an der Gesetzgebung des Zentralstaates mitwirken, werden diese Kompetenzen auch durch dessen Kompetenzverlust berührt.

d) Möglichkeit der autonomen Gebietskörperschaften zur Wahrung ihrer Rechte

Vertretung dieser auf Gemeinschaftsebene in sehr bescheidenem Umfang vorgesehen – Kompensation auf nat. Ebene – Sache des VerfassunsgRUnmittelbar gegen GemRakte können sich Gebietskörpersch. nur durch Klagen vor EuGH wenden

Fall 3

Im PrimR festgelegt Kompetenzverluste können Gebietskörperschaften mit Nichtigkeitsklage nicht abwehren. Kompentenzverluste durch sek. GemR könnten aber mit der Begründung angegriffen werden, dass für den betreffenden Rechtsakt Verbandkompetenz der Gemeinschaft fehle. Seit Inkrafttreten des UnionsV wäre auch eine Rüge der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips od. des Verhältnismäßigkeitsprinzips denkbar.Gem. Art. 230 Abs. 4 Klagebefugnis nur gegen Entscheidungen und VOGilt auch für RL wenn eine an dem Ms gerichtete RL nur von den Gebietskörperschaften vollzogen werden kann

VII. Verhältnis von GemR und nat. Recht

Fall 4: Costa/Enel S. 73 L: S. 79Fall 5: “Solange II” S. 73 L: S. 89Fall 6: S. 73 – L: S. 90

1) Zuordnungsfragen

Ausdrückliche Kollisionsregel im GemR fehlt.Erkenntnis GemROrdnung und nat. RechtsO durchdringen sich gegenseitig und sind voneinander abhängig.

a) Rangverhältnis: Einheitliche Geltung und Anwendung des GemR in den Ms nur bei Vorrang des GemR vor nat. Recht gesichert.Grundprobleme des GemR: - Geltungsgrund

- Autonomie b) Verzahnung von GemR und nat. Recht

GemR und nat. Recht stehen sich als jeweils eigenständige und getrennte RechtsO gegenüber – jedoch nicht isoliert. GemR bedarf nat. Vollzugs (Durchführung von VO und nat. Gesetzen, die RL umsetzen)

Neben Rang- und Kollisionsfrage – auch spezielle Fragen des Zusammenwirkens beider RechtsO. Hervorzuheben ist das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EGV – Vorlagerecht und Vorlagepflicht nat. Gerichte und deren Pflicht zur Wahrung des GemR im nat. Vollzug.

21

21

Page 22: zusammenfassung streinz

Europäisches Recht – Einfluss auf das nat. VerwaltungR und Verwaltungsprozessrecht. (nat. Verwaltungbh beeinflussen europ. VerwaltungsR dadurch, dass sie Erkenntnisgrundlage der im Wege der Rechtsvergleichung gewonnenen allg. Rechtsgrundsätze des europ. VerwR

2) Die Lösung des Rangverhältnisses

a) prinzipieller Vorrang des GemR

GemR kommt vor nat. Recht Vorrang zu; Art des Vorrangs wird unterschiedlich gesehen (Geltung- Anwendungsvorrang) Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der Vorrang kein absoluter.

b) Begründung des Vorranges des GemR

In Literatur vertretene Auffassungen wurden weitgehend aufgegeben – unhaltbarBsp: Bundesstaatliche Lösungen, die entweder die Geltung eines Satzes „GemR bricht nat. Recht“ oder Kompentenzbgrenzung dahingehend behaupten, dass kompetenzwidrig erlassenes nat. Recht nichtig sei.Gegen Theorie spricht, dass die europ. Gemeinschaft keine Bundesstaaten sind, ...Verfassungsrechtliche Lösung, - pragmatische Lösung

rein europarechtliche Lösung: gehen von eigenständigen Rechtscharakter aus,... ;Eigenständigkeit des GemR ist kein tragendes Argument, da die Eigenständigkeit einer RO noch nichts über ihr Verhältnis zu anderen RO besagt.

Auch die Theorien, die einen Vorrang des GemR kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung annehmen, bejahen die genannten Kollisionsregeln im GemR,...Damit GemR funktioniert muss sich nat. Verfassungsrecht entsprechend öffnen, was in allen Ms erfolgt ist.

bb) Rechtssprechung des EuGH

EuGH vertritt Vorrang des GemR kraft Eigenständigkeit. Grundlegend dafür Fall COSTA / ENELEuGH begründet darin Eigenständigkeit der Gemeinschaften – verfolgt damit das Ziel Vorrang und einheitliche Geltung des GemR zu sichern. Vorrang des GemR werde durch Art. 249 EGV bestätigt.These des Vorrangs des GemR hat EuGH ständig wiederholt, im Simmenthal II – Urteil – scheint dort zum geltungsvorrang zu tendierenIm Entwurf des VerfassungsV – ausdrückliche Vorrangsordnung des UnionsR

c) Geltungs- Anwendungsvorrang:

Während nach Lehre vom Geltungsvorrang des GemR entgegenstehendes nat. Recht nichtig macht, verdrängt es dieses nach der Lehre vom Anwendungsvorrang nur hinsichtlich der Anwendung in einem Kollissionsfall.Dem Anwendungsvorrang ist zu folgen, da dieser dem Bedürfnis nach einheitlicher Geltung und Anwendung des GemR hinreichen Rechnung trägt, ohne nat. Rechtsordnungen zu beeinträchtigen.

3) Lösung des Rangverhältnisses im dt. Recht – Rechtssprechung des BVerfG (siehe Buch)

4) Organe der Gemeischaften

I. Allgemeines

1) Begriff u Fusion der Organe

22

22

Page 23: zusammenfassung streinz

EGKS: besonderer Ministerrat, Hohe Behörde, gemeinsame Versammlung, GerichtshofEWG (jetzt EG) und EAG: Rat, Kommission, Versammlung, Gerichtshof

Abkommen über gemeinsame Organe für EG und Abkommen zurr Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission d. europ. Gemeinschaften wurden funktionell zusammengehörende Organe fusioniert.AmsterdamerV wurde der EGKSV in der Terminologie angeglichen, die Versammlung bezeichnete sich selbst als europ. Parlament. Durch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGV – Rechnungshof erhielt OrganqualitätWirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen sind keine Organe

Organqualität ist bedeutsam für die Klagebefugnis gem. Art. 232 Abs. 1 EGV und für vertragliche Haftung.

Art. 8 EGV Schaffung europ. Systems der Zentralbanken und einer europ. Zentralbank. EZB – Rechtspersönlichkeit und ist auch klageberechtigt

Die gem. Art. 9 EGV zu errichtende europ. Investitionsbank besteht bereits seit in Kraft Teten des EWGV – Stellung und Aufgabe in Art. 266 u. Art. 267 und in der Satzung der EIB festgelegt.

2) Funktionen d. Organe für europ. Union

EU verfügt über einen einheitlichen Rahmen – der Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Besitzstandes sicherstellt.Gem. Art. 5 EUV übt europ. Parlament, Rat, Komm. Gerichtshof und Rechnungshof ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der europ. Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderungen oder Ergänzungen einerseits und der übrigen Bestimmungen des UnionsV andererseits aus.Geht hervor, dass genannte Organe sowohl im Bereich der Gemeinschaften als auch im Bereich d. Union tätig werden sollen; dies besagt noch nicht, dass sie Organe d. Union für Feststellung und Durchführung der gemeinsamen Politik bzw. der Zusammenarbeit nach Leitlinien des europ. Rates zuständig sind.Rolle der Kommission unklar definiert – deutlich hinter der Stellung im System der GründungsV zurück –EP lediglich AnhörungsrechtZuständigkeit des EuGH zur Auslegung des UnionsV beschränkt sich auf die PJZS nach Maßgabe des Art. 35 EUVVertrag v. Nizza – Kompetenz d. Rates in lit. C eingeführt.

Ob Rat, Komm, EP, EuGH und Rechnungshof auch organe der Union sind oder nur von dieser „geliehen“ werden ist strittig (Art. 5 – eher für ersteres)Durch Beschlüsse haben Rat und Komm. die Verwendung der Bezeichnungen „Rat d. europ. Union“ und „Europäische Kommission“ festgelegt (in jurist. Texten – Komm d. europ. Gem.)

3) Sitz der Organe

Brüssel Rat und Kommission, Wirtschafts- und Sozialausschuss, Auschuss der Regionen

Luxemburg EuGH + Rechnungshof und Europäische Investitionsbank

Straßburg EP, Ausschüsse in Brüssel, Generalsekretariat in Luxemburg

Frankfurt a. Main EZB

Den Haag Europol

23

23

Page 24: zusammenfassung streinz

4) Sprachenregelung d. europ. Gemeinschaften und der europ. Union

- einheitliche Sprache? –politische als auch sozial- kulturelle Einwände- Rechtsakte müssen für die vollziehenden Verwbh und auch für die berechtigten bzw.

verpflichteten Bürger verständlich sein.- Authentische Amtssprache – Arbeitssprache

Authentische Sprache: ist die in der die Fassung der GründnungsV verbindlich sind Bsp.: Deutsch, Italienisch, Englisch, Finnisch,... (12-authentische Sprachen – Sprachen gleichermaßen verbindlich)

Hat Vor- bzw. Nachteile – bei Textdivergenzen ist jeder Text für sich gleichermaßen in eben dieser Fassung verbindlichAuthentische Sprachen bis auf Gälisch (=Irisch) auch Amts- und ArbeitssprachenFür EZB gilt eigenes SprachenregimeIn Praxis – Bevorzugung von Englisch und Französisch! Organe im Außenbereich insbesondere im verkehr mit Ms und Bürgern sind verpflichtet sich an die Sprachenordnung zu halten.Jeder Bürger hat Recht dass mit ihm in seiner Landessprache korrespondiert wird. (Art. 21 Abs. 3 EGV sichert dies ab)

II. RAT

1) Zusammensetzung

Aus je einem Vertreter jedes Ms. auf Ministerebene; gem. Art. 203 Abs. 1 EGVAusnahme: Entsendung von StaatssekretärenRat entscheidet in Zusammensetzung der Staats- und RegierungschefsRegierungen bleibt es überlassen, welche Mitglieder sie zu welchen Ratssitzungen entsenden – Rat tagt in wechselnder Besetzung

Gem. Art. 203 Abs. 2 EGV wird der Vorsitz im Rat von Ms für 6 Monate in einstimmig beschlossener Reihenfolge wahrgenommen.

2) Aufgabem

Geregelt im Art. 202 EGV

a) Rechtssetzung:

Nach EGV und EAGV – Rat ist Hauptrechtssetzungsorgan für sekundäres GemR – zur Durchführung der GemVerträge.Rat ist verpflichtet Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten Durchführungsbefugnisse zu übertragen, in deren Ausübung er jedoch eingeschaltet bleibt. Bei Durchführung polit. Aufträge des EGV kommt Rat Ermessungsspielraum zu – kann aber reduziert werden.

Fall 7 S. 98

b) Vertragsänderung, Beitritt von Drittstaaten

Maßgebliche Rolle des Rates (gem. Art. 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 EUV)

c) Koordination

Rat sorgt für Abstimmung d. Wirtschaftspolitik der Ms.

24

24

Page 25: zusammenfassung streinz

Bedeutsame Aufgabe da unterschiedliche Wirtschaftspolitiken – eine Gefahr für Gemeinschaft in einem einheitlichen Wirtschaftsraum darstellen

d) Außenbeziehungen

Für Abschluss von Abkommen mit 3 Staaten oder internat. Organisationen und von Assoziierungsabkommen zuständig

e) Initiative

Art. 208 EGV erlaubt es Rat, Kommission aufzufordern zur Erreichung und Verwirklichung der gemeinsamen Ziele tätig zu werden, sowie von alleinigem Initiativrecht gebrauch zu machen – Kann inhaltlich darin nicht gebunden werden.

f) Kontrolle

Möglichkeit d. allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrollsytems durch Kläger gem. Art. 230 Abs. 1, 2 und Art. 232 Abs. 1, 4 EGV Gem. Art 216 EGV – Amtsenthebung eines Mitgliedes der Kommission durch den EuGHWichtigste Kontrolle über die Kommission im Rahmen der von ihr eingesetzten Ausschüsse durch Art. 133 Abs. 3 bzw. Art. 202

g) Ernennungen

Beschließt personelle Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Auschuss der Regionen, des Rechnungshofes sowie seit In-Kraft-Treten des V. v. Nizza auch über die Zusammensetzung der Kommission.Mitglieder des EuGH und des Direktoriums der EZB werden nicht vom Rat sondern von den Regierungen der Ms einvernehmlich ernannt.

h) Haushalt

Rat zusammen mit europ. Parlament

i) Personalrecht

Bezüge (Art. 210 EGV) Beamtenstatut (Art. 283 EGV)

j) Operative Felder der europ. Union

im Bereich der GASP: Festlegung gemeinsamer Aktionen und Standpunktetrifft für die Festlegung und Durchführung der GASP erforderliche Entscheidungen auf Grundlage der vom Rat festgelegten RL und trägt für einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union SorgeBeschlussfassung grundsätzlich einstimmig, in Fällen des Art. 23 Abs 2 EUV – Beschluss mit qualifizierter Mehrheit – Vetorecht bestehtIn dem Fall – kann Rat mit qualif. Mehrheit verlangen, dass Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den europ. Rat verwiesen wird.

In Verfahrensfragen – mit Mehrheit d. Mitglieder

Im Bereich der PJZS: gemeinsame Standpunkte, Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ms sowie Übereinkommen erstellen.Rat fördert Zusammenarbeit mit Europol – gem. Art. 30 Abs. 2 EUV – auch hier Beschluss einstimmig;DurchführungsVO auf Unionsebene mit qualif. Mehrheit.

25

25

Page 26: zusammenfassung streinz

Maßgabe zur Durchführung der im Rat ausgearbeiteten und von Ms angenommenen Übereinkommen mit der Mehrheit von 2/3 der MsVerfahrensfragen mit Mehrheit der Mitglieder

3) Beschlussfassung:

a) nach dem Recht der Verträgegem. Art. 205 EGV – Beschlüsse im Rat mit Einstimmigkeit, qualif. Mehrheit oder einfacher Mehrheit

einstimmig immer dann: wenn Gemeinschaftsverträge das ausdrücklich festlegen Zustimmung aller Mitglieder Stimmenthaltung steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nicht entgegen - Beschluss kann nicht zustande kommen, wenn ein Ms weder anwesend noch vertreten ist.

Qualifizierte Mehrheit: wenn GemV ausdrücklich festlegtMehrheit der Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen; Bei Ermittlung der qualif. Mehrheit werden Stimmen gem. Art. 205 Abs. 2 Satz 1 EGV gewogenBeschluss auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind 62 v. 87 Stimmen erforderlichV. von Nizza – Neugewichtung der Stimmen – qualifizierte Mehrheit

ergibt sich aus 3 Faktoren: Mehrheit der Mitglieder und Mindestzahl von 232 Stimmen Mehrheit d. Ms und Mindestzahl von 232 Stimmen, zudem auf

Antrag eines Ms wird überprüft, ob Ms zugleich 62% der Gesamtbevölkerung umfasst... Zustimmung von mind. 2/3 der Mitglieder erforderlich

Einfache Mehrheit: d.h. die Mehrheit der Mitglieder ist im Art. 205 Abs. 1 EGV zwar als Regelfall vorgesehen - durch Anordnungen in den einzelnen Vertragsbestimmungen aber die Ausnahme. Bsp.: Art. 207 Abs. 3 EGV

b) Überlagerung des Mehrstimmigkeitsprinzips durch Luxemburger Vereinbarung

Keine rechtliche VerbindlichkeitNach dieser: Mehrheitsentscheidungen nur noch dann durchgeführt werden, wenn alle Ms

damit einverstanden waren und ggf. signalisieren, dass wichtige Interessen nicht betroffen seien und sich daher überstimmen lassen würden.

Art. 9 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates ermöglicht die Erzwingung einer Abstimmung im Rat durch Mehrheitsbeschluss.

c) Abstimmungsverfahren Grundsätzlich mündlich unter Voraussetzung des Art. 12 der Geschäftsordnung auch schriftlich.

4) Geschäftsordnung des Rates

Gem. Art. 207 Abs. 3 EGV

Enthält Bestimmungen über Einberufung und Durchführung der Sitzungen, Tagesordnung und Vertretung von Ratmitgliedern, die Öffentlichkeit und Vertraulichkeit der Beratungen, der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates, Festlegung d. Tagesordnungspunkte die der Rat ohne Aussprache genehmigen kann, schriftliches Abstimmungsverfahren und das Generalsekretariat gem. Art. 207 Abs. 2 EGV

Fall 8 S. 105

5) Ausschuss ständiger Vertreter

26

26

Page 27: zusammenfassung streinz

Bereitet Arbeit des Rates vor, sog. A-Punkte und führt Aufträge aus.- Botschafterkonferenz (Grundsatzfragen)- Ausschuss der Stellvertreter- Sonderauschuss Landwirtschaft

6) Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Ms

Tagung als Funktion als RegierungsvertreterBeschlussfassung durch Gremien: Ernennung der Richter und Generalanwälte des EuGH und Direktoren der EZB; Festlegung des Sitzes d. Organe der Gemeinschaft und Konferenz von Vertretern der Regierungen der Ms.Bsp.: Beschluss zur vorzeitigen Verwirklichung der Zollunion

Rechtsnatur der Beschlüsse umstritten – kundgemacht im Amtsblatt C (Information) oder L (Rechtsakte)

Im PrimR Grundlage – Zulässigkeit unstrittigBei Kollision mit VerfassungsR und europ. GemR beurteilen sie nach Regeln.

7) Europäischer Rat

Staats- Regierungschefs der Ms und Präsident d. Kommission unterstützt von Ministern für auswärtige Angelegenheiten und einem Mitglied der KommissionTreten 2x jährlich zusammenVorsitz: Staats- und Regierungschefs können in verschiedenen Funktionen tagen, zusammen mit Präsidenten bilden sie den europ. Rat;Alleine Tagung als „GemROrgan Rat“ oder als „im Rat vereinigte Vertreter der Regierungen der Ms“

Europ. Rat Leitungsorgan der europ. Union – Grundlage in Art. 4 EUV- gibt Union - für Entwicklung erforderliche Impulse

- legt allg. politische Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.

bei Beschlüssen muss sich der Rat an ausschließlich der EG übertragenen Materien halten juristischer Gehalt der Beschlüsse des Rates geht über eine politische Verbindlichkeit nicht hinaus. Gem. Art. 4 Abs. 4 EUV erstattet Rat dem Parlament nach jeder Tagung Bericht - alljährlich schriftl. Bericht über die Fortschritte der Union

III. Die Kommission

1) Zusammensetzung

20 Mitglieder, ausgewählt auf Grund allg. Befähigung, unabhängig und Staatsangehörige der Ms;Seit V. v. Nizza Ernennung der Mitglieder durch Rat in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs5-jährige Amtszeit – Wiederwahl erlaubtNeue Festsetzung der Kommissionsmitglieder vom Rat bei Neueintritt von LändernMitglieder der Kommission werden auf Grundlage einer gleich bleibenden Rotation ausgewählt – alle Ms sind gleich zu behandeln.Art. 214 Abs. 2 – Votum d. europ. Parlaments vor Ernennung des Kommissionspräsidenten und d. Kollegium d. KommisionGem. Art. 201 EGV kann EP mit doppelt qualifizierter Mehrheit d. Kommission als Ganzes Misstrauen aussprechen, die dafür geschlossen Amt niederlegen muss.

2) Aufgabe

Art. 211 EGV

27

27

Page 28: zusammenfassung streinz

InitiativeInitiativmonopol !!!

Funktion Entwicklung des GemR in Gang zu halten, bei Untätigkeit Klage gem. Art. 232 EGV – „Untätigkeitsklage“Durch Vorschlag bestimmt Komm. auch Wahl der Rechtsgrundlage – für Beteiligung des europ. Parlaments auch für Beschlussmehrheit im Rat bedeutsam.

- kann vom Rat nur einstimmig geändert werden, vom EuGH durch Nichtigkeitsklage korrigiert werden.

In operativen Feldern hat Kommission Initiativrechte – im Bereich der GASP

Kontrolle der Einhaltung des GemR

Funktion als „Hüterin des GemR“ folgt dass Kommission grundsätzlich jeden ihr bekannt gewordenen Vertragsverstoß zu verfolgen hat.Gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt – Klageerhebung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kommission.

Sanktionen von Verstößen gegen prim. oder sek. GemR

Kommission hat gegenüber Ms keine Sanktionsmöglichkeiten offen, hat sie in Einzelfällen gegen nat. und jurist. Personen die GemR verletzen – SANKTIONSRECHT Bsp.: Verhängung von Geldbußen gem. Art. 15 + 16 der VO Nr. 17 , ...

Rechtssetzung

Im EGKSV – Kommission „Hauptrechtssetzungsorgan“Im EGV + EAGV - steht überwiegend dem Rat zu – kann Kommission zum Erlass der im Vertrag vorgesehenen Rechtshandlungen ermächtigen;Kommission hat in einigen Bereichen Rechtssetzungsbefugnisse

Außenbeziehungen

Zuständig für Aushandlung handelspolitischer und sonstiger Abkommen, vertritt Gemeinschaft bei internat. Organisationen, besorgt laufende Geschäfte im Rahmen des aktiven und passiven Geschäftsrechts

weitere Aufgaben

Ausführung des Haushaltsplans, jährliche Rechnungslegung, Verwaltung von Fonds sowie Entstehung des jährlichen Gesamtberichts über die Tätigkeit der Gemeinschaften.

operative Felder d. europ. Union

Für PJZS – besitz Kommission Initiativrecht gem. Art. 34 Abs. 2 EUV für gemeinsame Standpunkte, Rahmenbeschlüsse und andere Beschlüsse sowie Übereinkommensentwürfe des Rates.Kann Vergemeinschaftung der unter Art. 29 EUV fallenden Materien initiierenGem. Art. 36 Abs. 2 EUV – an Arbeiten der PJZS beteiligt – Informations- und Anhörungsrecht gegenüber Rat !

3) Beschlussfassung

Absolute Mehrheit – Beschlussfähigkeit – Quorum von 11 Mitgliedern notwendig

4) interne Organisation der Kommission

28

28

Page 29: zusammenfassung streinz

- kollegial organisiert – setzt voraus, dass Entscheidungen gemeinsam beraten werden und dass alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassene Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind.

- Missachtung führt zu Nichtigkeit von Rechtsakten- Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und die Delegation auf ein Mitglied möglich.- Kommission organisiert in Generaldirektionen, ...gleichgestellte Dienst, Direktionen und

Referate- Durch V.v.Nizza Rolle des Kommissionspräsideten erheblich gestärkt – entscheidet über

interne Organisationen und legt Zuständigkeiten der Mitglieder fest. Präsident kann auch ein Mitglied zum Rücktritt auffordern – billigt Kollegium Aufforderung muss Mitglied zurücktreten.

5) Geschäftsordnung

Art. 218 Abs. 2 EGV

Bsp: S. 120

IV Europäisches Parlament

1) Zusammensetzung

Vertreter aus Völkern der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten – Abgeordnete sind unabhängig und nicht weisungsgebundenBis zum 01.05.04 626 Abgeordnete – Sitze sind gem. Art. 190 Abs. 2 EGV auf Ms fest verteilt – durch den V.v. Nizza auf 732 angehoben.Intern bilden Abgeordnete EP-Fraktionen, die nicht nationale sondern parteipolitische Zusammenschlüsse sind.Politische Parteien auf europ. Ebene – sollen beitragen, europ. Bewusstsein herauszubilden und politischen Willen des Bürgers zum Ausdruck bringen.

2) Aufgaben

Gem. Art. 107 EAGV – Beratung und Kontrolle EP übt Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.

a) Beratung: (Konsultation) EGV + EAGV sehen vor, dass das EP gehört werden muss – obligatorische Anhörung – in Praxis auch in zwingenden vorgeschriebenen Fällen zu hören (fakultative Anhörung)

- ist obligatorische Anhörung unterblieben, liegt Verletzung wesentlicher Formvorschriften vor – NICHTIGKEITSKLAGE berechtigt.

FALL 10 S. 123

EP vor Ernennung der Mitglieder d. Rechnungshofes und Direktoriums d. EZB zu hören. Ernennung des Kommissionspräsidenten bedarf wie Ernennung der übrigen Mitglieder der Kommission Zustimmung des EP; ebenfalls vor Änderung des Unionsvertrages zu hörenGem. Art. 39 Abs. 1 EUV Anhörung zwingend vorgeschrieben vor Annahme von Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen und Übereinkommen durch Rat.

b) Kontrollbefugnisse

Gegenüber der Kommission: Misstrauensvotum, Erörterung des jährlichen Gesamtberichtes, Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplanes, sehr bedeutsam ist Fragerecht des EP gegenüber der Kommission, Selbstverpflichtung gegenüber RatEP kann als Organ Fragerecht ausüben – Antwort im Amtsblatt C

29

29

Page 30: zusammenfassung streinz

Klagerecht wurde aufgewertet, seit V.v.Nizza hat EP gleiche prozessuale Rechtsstellung wie Rat und Kommission, nicht nur wie jetzt bei Verletzung in eigenen Rechten sondern privilegiert klagebefugt alle Rechtsakte d. Organe bzw. Untätigkeit der Organe durch EuGH überprüfen lassen können.Auch Gutachten des EuGH kann Parlament beantragen.Einsetzung von Untersuchungsauschuss prüft Verstöße oder Missstände bei Anwendung des GemR.Petitionsrecht zum EP (jede nat. od. jurist. Person)Beschwerden auch an Bürgerbeauftragten des EP soweit Missstände bei der Tätigkeit der Organe der Gemeinschaft mit Ausnahme der EuGH und des EuG in Ausübung ihrer Rechtsbefugnisse betreffen.Zu GASP und PJZS – EP lediglich Empfehlungen an Rat richten!

c) Rechtssetzung

EP – Mitgesetzgeber!!

d) Zustimmung des EP

- Sanktionen bei Verletzung der Grundsätze, Art. 7 Abs. 1 EUV (2/3 Stimmen + Mehrheit der Mitglieder)

- Beitritt neuer Ms (absolute Mh.)- Assoziierung mit dritten Staaten + internat. Organisationen- sonstige Abkommen- bestimmte Rechtsakte- Benennung des Kommissionpräsidenten + Ernennung der Kommission- Wahlverfahren für das EP

e) Initiativrecht

EP besitzt kein vertragliches Recht – Ausnahme – Bestimmungen über Wahlen zum EPEP kann Kommission zu Initiativen auffordern.

f) Beschlussfassung

... mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen !

V. Der Gerichtshof

1) Zusammensetzung

1 Richter je Ms (25 Richter)Von den Regierungen der Ms im gegenseitigen Einvernehmen auf 6 Jahre ernanntGerichtshof wird von 8 Generalanwälten unterstützt – haben die Aufgabe Schlussanträge zu den dem EuGH unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen und den EuGH bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützenEuGH ist an Schlussanträge nicht gebunden.

EuG – Gericht erster Instanz- ist für einzelne Gruppen von Klagen im ersten Rechtszuge zuständig und gegen seine

Entscheidung kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingebracht werden.Zusammensetzung und Zuständigkeit des EuG: besteht aus mind. 1 Richter pro Ms

2) Aufgaben

30

30

Page 31: zusammenfassung streinz

Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der GründungV.EuGH hat Gutachten zu erstatten und hat nicht nur prim GemR sondern auch alle Rechtsquellen des GemR zu berücksichtigen.Zuständigkeiten lassen sich einteilen in:

- verfassungsrechtliche (Streitigkeiten zw. Verfassungsorganen)- verwaltungsrechtliche (Streitigkeiten zw. Gemeinschaftsorganen)- sonstige Verfahren (Vorabentscheidungsverfahren, Amtshaftungsverfahren)

EuGH zuständig für Kontrolle der Einhaltung der Grundrechtsbindung der OrganeSeit V. v. Nizza – EuGH für Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des in Art. 7 Abs. 2 EUV geregelten Sanktionsverfahrens gegen einen Ms zuständig.Klagen der Kommission und der Ms gegen Rahmenbeschlüsse können stets anhängig gemacht werden.V.v.Nizza – Möglichkeit der Erweiterung der Zuständigkeiten des EuGH auf Rechtsstreitigkeiten ... eingeführt! – EuGH behielt Vorabentscheidungsverfahren gem. 234 EGV vor.Gericht 1. Instanz zuständig für: Beamtenklagen, Klagen von nat. Personen gegen Organe der EG, Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der gerichtlichen Kammern zuständig.Rechtssachen des EuGH werden mit „C“ = Cour, die des Gerichtes 1. Instanz mit „T“ (Tribunal) gekennzeichnet. Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidung des EuGH tragen den Nachsatz „P“ = (Pourvoi = Rechtsmittel)

3) Verfahren

Zt. In GründungsV, im Übrigen in der Satzung und insbesondere in der auf Grund von Art. 245 EGV erlassenen Verfahrensordnung für den EuGH, ergänzt durch die zusätzliche VerfahrensO und die Dienstanweisung für den Kanzler geregelt.

Gericht 1. Instanz hat VerfahrensOVollstreckung von Urteilen des EuGH richtet sich nach Art. 244 EGVGegen Ms im Vertragsverletzungsverfahren lediglich Feststellungsurteile – bei Nichtbefolgung in 2. Verfahren vor EuGH durch Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes sanktioniert werden kann.

VI. europ. Rechnungshof

seit Maastricht Organ der EGbesteht aus Staatsangehörigen jedes Ms, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören; werden vom Rat nach Anhörung auf 6 Jahre ernanntAufgabe des Rechnungshofes – externe Rechnungsprüfung – prüft Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften auf Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit; nach Abschluss – Jahresbericht – Vorlage an Organe und im Amtsblatt zusammen mit Antworten der Organe auf Bemerkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.Rechnungshof unterstützt europ. Parlament und Rat bei Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplanes.

VII. Nebenorgane/Hilfsorgane

In GründungsV definiert – Vertrag sieht 2 Nebenorgane vorAusschüsse, Gruppen und Kommission die man als Hilfsorgane bezeichnen kann.

1) Nebenorgane: a. Wirtschafts- und Sozialausschuss

31

31

Page 32: zusammenfassung streinz

Vertreter verschiedener Gruppen des wirtschaftl. und sozialen LebensHauptaufgabe: obligatorische bzw. fakultative Anhörung im Rechtsschutzverfahren;Stellungsnahmen nicht verbindlich;Unterbliebene obligatorische Anhörung begründet als wesentlicher Verfahrensmangel die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsaktes

b. Ausschuss der Regionen !vorgeschrieben! Mitglieder müssen ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben!Sitze sind auf Ms nach Art. 263 Abs. 2 EGV aufgeteilt - !Schlüssel!Mitglieder vom Rat auf Vorschlag ernannt – nicht weisungsgebundenGeschäftsordnung (Art. 264 Abs. 2 EGV)

AdR wird vom Rat oder Kommission in den im EGV vorgesehenen Fällen und in allen anderem gehört in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet.AdR kann aber auch generell von sich aus eine Stellungnahme abgeben;

Unterbleibt die obligatorische Anhörung – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – bei Klage eines Klageberechtigten – Nichtigkeit d. Rechtsakts

2) Hilfsorgane

Durch primR selbst vorgesehen (Bsp.: Ausschuss d. ständigen Vertreter) oder auf Grund dessen durch sek. GemR eingerichtet. (Ausschuss für Zoll- und Handelsvertragsverhandlungen)

VIII. EZB und EIB

Keine Organstellung kommt der europ. Zentralbank und der europ. Investitionsbank zu. Selbstständige Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit – nicht an GemR gebunden.

5 Quellen des Unions und GemRechtes – Geltung und Anwendung im nat. Recht

1) GründungsV

GründungsV der europ. Gemeinschaft, sowie Verträge zur Gründung der europ. Union GründungsV binden Ms, können auch unmittelbar Rechte und Pflichten von Individuen begründen;Alle Normen des GemR die rechtlich vollkommen und unbedingt sind, sind unmittelbar wirksam – Vorrang des GemR vor nat. Recht

Fall 11 S. 135

EuGH – Diskriminierungen in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zw. Angehörigen der Ms unzulässig

Fall 12 S. 136

Lt. EuGH – gemeinschaftsrechtlich begründeter Amtshaftungsanspruch gegen Ms gegeben, der primärrechtliche Bestimmungen, die Rechte von Individuen begründet, verletzt.

2) allgemeine Rechtsgrundsätze:

Zum PrimR gehören auch die vom EuGH entwickelten allg. Rechtsgrundsätze Rechtsstaatlich gebotene Garantien des Verwaltungsverfahrens und Gemeinschaftsgrundrechte

32

32

Page 33: zusammenfassung streinz

a) Legitimation des EuGH zur Entwicklung der GemGrundrechte und rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien

Kompetenz des EuGH von diesen Verträgen abzuleiten

Ohne Entwicklung von Grundrecht – Rechtsschutz in den nat. Verfassungen gesucht würden! Gefährdung der Einheitlichkeit des GemR!

Gem. Art. 6 Abs. 2 EUV achtet Union Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Ms als allg. Grundsätze des GemR ergebenEuGH betrachtet Menschenrechtsverträge nicht als Rechtsquellen, sondern als Rechtserkenntnisquellen.

c) Verpflichtete der Gemeinschaftsgrundrechte

verpflichten die Gemeinschaften und ihre OrganeUnterscheidung zw. Grundrechten + Grundfreiheiten (gegen Ms gerichtet, verpflichten die Gemeinschaften selbst)

Fall 13 S.144

e) GemGrundrechte

von EuGH festgestellt – Menschenrechte, Achtung der Privatsphäre, der Gleichheitsgrundsatz, Religionsfreiheit, Handlungsfreiheit,...

Fall 15, 16 S. 147, 148

3) Prinzipien zur Sicherung des GemR

Vorrang des GemR, unmittelbarer Anwendungsvorrang und Begründung individueller Rechte, Grundsätze zum Vollzug des GemR durch nat. Organe, unmittelbare Wirkung von RL, gemR begründeter Staatshaftungsanspruch bei Verstößen gegen GemRecht (Fall Frankovich)

Fall 17 S. 152

II. Sekundäres GemR

1) Katalog der Rechtshandlungen

Rat und Kommission erlassen gemeinsam VO, RL, und EntscheidungenUnterscheidung zwischen verbindlichen Rechtsakten (VO, RL, Entsch.) und nicht verbindlichen Stellungnahmen und Empfehlungen legt Art. 249 EGV keine Normenhierarchie zwischen Akten des Sekundärrechts fest.

2) Verordnung

Gem. Art. 249 Abs. 2 EGV hat VO allgemeine Geltung und ist in ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Ms.Allg. Geltung: VO regelt unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten generell und abstrakt,

somit besteht Rechtssatzqualität. Unmittelbare Geltung: VO mit Inkrafttreten gilt in den und nicht für die Ms;

Verwaltungsbehörden haben VO selbst anzuwenden und entgegenstehendes nat. Recht außer Anwendung zu lassen. Individuen werden berechtigt od. verpflichtet.

Verpflichtung für die Ms: haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die die unmittelbare

Geltung der VO in Frage stellen. Soweit VO allerdings

33

33

Page 34: zusammenfassung streinz

Regelungen enthält, die nat. Durchführungsakte erforderlich machen, sind Ms durch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EGV verpflichtet diese zu erlassen.

3) Richtlinie

ist verbindlich – Kennzeichen ist ihre gestufte Verbindlichkeit – Nachteil ist ihre Umsetzungsbedürftigkeit! Kommission gibt VO zum Vollzug, wenn politisch durchsetzbar

Unterschied zw. RL und VO nicht unbedingt groß RL erheblicher Grad an Detailiertheit

Bsp.: Extrembsp.: RL des Rates zur Regelung der Sommerzeit

Wahl der Form der Mittel bei der Umsetzung steht Mitglied frei – jedoch muss praktische Wirksamkeit am besten gewährleistet sein;EuGH bejaht unmittelbare Wirkung einer RL in den Ms

Umsetzungspflicht der Ms:

In RL ist die Pflicht zur Umsetzung festgelegt und auch die Pflicht bis zu der diese zu erfolgen soll.Primärrechtlich ergibt sich Umsetzungspflicht aus Art. 249 Abs. 3 EGV

Fall 18 S. 159

Problem der Änderung einer RL – Vorgaben als nicht durchführbar – Fristverlängerung möglich oder auch materielle Änderung!

Fall 19 S. 161

Anforderungen zur Umsetzung von RL:

Gebot der Publizität muss erfüllt sein; Betroffenen müssen von ihren Rechten und Pflichten Kenntnis erlangen können; müssen sich vor Gericht auf nationale Regelung berufen können – nat. Regelung muss eine zwingende Vorschrift sein. bloße Übereinstimmung der innerstaatlichen Praxis mit dem durch Richtlinie geforderten Zustand reicht nicht.

Unmittelbare Wirkung von RL in den Ms:

- RL keine unmittelbare Geltung in Ms; Rechtsfolgen entstehen in der innerstaatlichen Rechtsordnung regelmäßig erst nach der pflichtgemäßen Umsetzung durch den Ms.

- RL können unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Wirkung entfalten, d.h. auch ohne mitgliedsstaatlichen Umsetzungsakt im innerstaatlichen Recht, Rechte und Pflichten erzeugen.

- Folge unmittelbarer Wirkung einer RL ist, dass sich der Einzelne gegenüber mitgliedsstaatlichen Behörden und Gerichten auf die RLvorschriften berufen kann.

- Strittig ist die horizontale Wirkung von RL (=ihre Heranziehung in der Beurteilung eines Rechtsverhältnisses zw. Bürgern)

34

34

Page 35: zusammenfassung streinz

Unmittelbare Wirkung von RL – Voraussetzungen:

genau formuliert, dass daraus unmittelbar Rechte abgeleitet werden können „self executing“ festgesetzte Umsetzungsfrist muss abgelaufen sein, ohne dass RL vollständig und richtig umgesetzt worden ist. unmittelbare Wirkung der Richtlinienvorschrift darf nicht zu einer Verpflichtung eines Bürgers gegenüber dem Staat oder einem anderen einzelnen führen.

Fall 20 S. 167Fall 21 S. 168

Pflicht der richtlinienkonformen Auslegung

Fall 22 S. 169

Nationales Recht das die von RL geregelte Materie betrifft, ist von nationalen Gerichten und Behörden soweit wie möglich im Lichte von Wortlaut und Zweck der RL auszulegen.Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung entnimmt EuGH der Umsetzungsverpflichtung.Auch nationale Behörden und Gerichte müssen auf Ebene der Rechtsanwendung die Erreichung der Ziele von RL sicherstellen.Bei richtlinienkonformer Auslegung besteht Pflicht eines nationalen, auslegungsfähigen Regelungsrahmen.Soweit nationale Gerichte auch zur Rechtsfortbildung berechtigt sind müssen sie gegebenenfalls auch das nat. Recht auch richtlinienkonform fortbilden.Pflicht der richtlinienkonformen Auslegung gilt von Ablauf der Umsetzungsfrist an, auch wenn die RL bereits ordnungsgemäß in nat. Recht umgesetzt worden ist.

Fall 22 S. 171

Vorwirkung von Richtlinien

Ab Zeitpunkt des Inkrafttretens, also bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist – gewisse Vorwirkungen.Ms müssen während der Umsetzungsfrist den Erlass von Vorschriften unterlassen, die das in der RL vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage stellen.Nationale Gerichte können auch Richtlinienvorschriften bereits bei Auslegung des nat. Rechts heranziehen.

Haftung der Ms gegenüber Bürgern für nicht umgesetzte RL

Nicht fristgerechte oder fehlerhafte Umsetzung führt zu gefährlichen Beeinträchtigungen der Einheitlichkeit des GemR;Voraussetzung der Haftung ist die Verleihung von Rechten an Einzelne, Bestimmbarkeit dieser Rechte auf Grundlage der RL und Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Umsetzungspflicht und dem eingetretenen Schaden.

Fall 23 S. 173

4) Entscheidung

- In all ihren Teilen verbindlich, haben individuelle Geltung- Entscheidung ist mit Verwaltungsakt vergleichbar- Adressaten der Entscheidung ausdrücklich genannt oder sie sind individualisierbar!

(bedeutsam für Klagebefugnis)

35

35

Page 36: zusammenfassung streinz

- Zuständig zum Erlass von Entscheidungen sind europ. Parlament und Rat gemeinsam, Rat und Kommission.

- Die meisten Entscheidungen werden von Kommission erlassen- Entscheidungen können sich an Individuen und gegen Ms richten – beide sind zur Befolgung

verpflichtet

Unmittelbare Wirkung von Entscheidungen:- Rechtsverbindlichkeit ergibt sich aus Natur der Sache

5) Empfehlungen

- nicht verbindlich – es kommen ihnen politische Wirkungen zu. In einigen Fällen auch als Prozessvoraussetzung

- nationaler Gerichte haben Empfehlungen und Stellungnahmen zu berücksichtigeno Ziel und Zweck:

Adressaten bestimmtes Verhalten nahe zu legen, ohne sie binden zu können. Stellungnahme: häufig Meinungsäußerung zu einer Initiative Empfehlungen: möchte Adressaten bestimmtes Verhalten nahe legen.

6) Protokollerklärungen:

Erklärungen zu Protokoll des Rates abgegebenIm Gegensatz dazu sind Erklärungen zum primären GemR verbindlich.

III. Akte im Rahmen der europ. Union

1) Problem der Qualifizierung und Zuordnung

Unionssekundärrecht- Keine unmittelbare Wirkung oder Anwendungsvorrang- Berechtigt oder verpflichtet Ms

2) Handlungsformen unter dem UnionsV

In GASP: gewisse Strategien und allgemeine LeitlinienRat nimmt zur Durchführung gemeinsame Aktionen und Standpunkte an

In PJZS: ausdrückliche Liste in Art. 34 Abs. 2 EUV- gemeinsame Standpunkte, Rahmenbeschlüsse, Beschlüsse und Übereinkommen;

a) gemeinsame Standpunkte : für GASP und PJZS vorgesehenBekanntgabe eines gem. politischen Wissens und Willens; besitzen allerdings völkerrechtliche Verbindlichkeit für die Staaten der Union (Veröffentlichung im Amtsblatt C) Jedoch keine unmittelbare Durchgriffswirkung auf innerstaatliches Recht

b) gem. Aktionen für GASP – Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse für die PJZS für Staaten der EU verbindlich.

c) Übereinkommen der PJZS Gem. Art. 34 Abs. 2 lit. C EUV kann Rat Übereinkommen erstellenTatbestände der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzgrundlage müssen erfüllt sein.

36

36

Page 37: zusammenfassung streinz

Völkerrechtliches Übereinkommen immer dann abgeschlossen, wenn nach dem Inhalt des Übereinkommens die Verfassung alleine eines Ms die Zustimmung über innerstaatlich berufenen Organe und Körperschaften gebietet.Grundrechtseingriffe bei Materie der PJZS können häufig verwirklicht werdenGem. Art. 34 Abs. 2 lit. d EUV Übertragung von Hoheitsrecht möglich.

d) Maßnahmen zur Durchführung ... von Beschlüssen – Rahmenbeschlüsse sind von ihrer Konzeption von den Ms selbst durchzuführenDurchführungsmaßnahmen im Amtsblatt meist als Rechtsakt bezeichnet.

e) völkerrechtliche Übereinkünfte mit Drittstaaten und internat. Organisationen

ermöglicht durch UnionsVdurch den V. v. Nizza Art. 24 EUV Abs. 6 empfängt der die Bindung der Organe der Union an diesen Artikel anordnet.

IV. Akte der Gesamtheit der Ms

Als Akte der Gesamtheit der Ms werden Rechtshandlungen verstanden, die die Ms im Bezug auf GemR aber ohne Ermächtigung durch das Primärrecht vornehmen.

Intergouvernementales Zusammentreffen der Ms:

Akte der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Ms. fallen darunter, zum anderen die Bereiche in denen die Verbandkompetenz der Gemeinschaft fehlt.

Völkerrechtliche Abkommen im Rahmen der EG

- förmliche völkerrechtliche Übereinkommen der Ms mit besonderem Gemeinschaftsbezug- Gemeinschaftsabkommen nach Art. 293 EGV- Weitere komplementäre Vereinbarungen im Hinblick auf die Gemeinschaft

a) Abkommen gem. Art. 293 EGV

Art. 293 sieht vor, dass Ms untereinander Verhandlungen einleiten um völkerrechtliche Abkommen abzuschließen.Art. statuiert auch Verhandlungspflicht, ist jedoch nicht als Kompetenznorm aufzufassen!

GemR kommt gegenüber dem EuGVÜ Anwendungsvorrang zu (=europ. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).

b) weitere Abkommen

Bsp.: Übereinkommen über das europ. Parlament für den gemeinsamen Markt, das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Übereinkommen über Gründung eines europ. Hochschulinstituts.

Diese Verträge unterliegen uneingeschränkt völkerrechtlichen Regeln.

Gemischte Abkommen:

37

37

Page 38: zusammenfassung streinz

Zeichnen sich dadurch aus, dass bei bestimmten völkerrechtlichen Abkommen mit Drittstaaten neben der Gemeinschaft selbst auch die Ms unterzeichnen.Diese Vertragsform wird dann gewählt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag sowohl Zuständigkeiten der Gemeinschaften, als auch der Ms berührt.Im V.v.Nizza wurde erstmals ausdrücklicher Fall eines gemischten Abkommens in Art. 133 Abs. 6 UAbs. 2 EGV geregelt.

Völkerrechtlich fragt sich, ob Verträge als Handlungen ultra-vires nichtig sind oder ob innergemeinschaftliche Kompetenzverteilung durchschlägt.Für die überwiegend vertretene Vertragskonflikttheorie stellt EGV und seine Kompentenzverteilung für Drittstaaten eine res inter alios acta dar.

Gemrechtlich könnte Diskrepanz zur Unanwendbarkeit des Vertrages führen, da sowohl die Ms wie Gemeinschaften durch die umfassende völkerrechtliche Bindung sich ihnen nicht zustehende Kompetenzen angemaßt haben.Verpflichtung der Ms zum Tätigwerden folgt aus Art. 10 EGV – auch bei gemischten Abkommen ist ein gemeinsames Vorgehen – und damit eine Kompentenzüberschreitung erforderlich.

V. Von Gemeinschaften abgeschlossene völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten

Gem. Art. 300 Abs. 7 EGV für Organe und Ms verbindlichDamit ist Binnenwirkung dieser Abkommen innerhalb der GemeinschaftsrechtsO angesprochen.Bilden einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung – für gem Organe bindend – Vorrang vor dem von diesen gesetzten Sekundärrecht.

Fall 24 S. 187

Subjektive Rechte können sich aus Beschlüssen von Ausschüssen ergeben, die durch völkerrechtliche Verträge der Gemeinschaften mit Drittstaaten geschaffen wurden.

Fall 25 S. 189

Gemeinschaft auch an Regeln des Völkergemeinschaftsrechts gebunden.

6. RECHTSSETZUNG IN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

I. Prinzip der begrenzten Ermächtigung

Geht bereits deutlich aus Art. 249 Abs. 1 EGV hervor, wonach Rechtssetzungsorgane Rat, Kommission und europ. Parlament und Rat gemeinsam „ nach Maßgabe dieses Vertrages“ die in diesem vorgesehenen Rechtsakte erlassen.Dürfen nur dort tätig werden, wo Verträge die Verbandskompetenz der Gemeinschaften begründen – jeweils ist die vorgeschriebene Form des Rechtsaktes anzuwenden.

II. Formen der Rechtssetzungsverfahren des Rates und des europ. Parlaments

1. Rat und Parlament als Hauptgesetzgeber der EG im Bereich d. EGV, Rat und europ. Parlament gemeinsam im Verfahren der Mitentscheidung nach Art. 251 EGV GemGesetzgeber.Rat GemGesetzgeber an dessen Rechtssetzung die Kommission, das EP, der Wirtschafts- und Währungsausschuss und der AdR beteiligt sind.

Verfahren der Mitentscheidung – Einschaltung eines VermittlungsausschussesBei Klagen gegen nach dem Verfahren erlassenen Rechtsakte sind dementsprechend sowohl Parlament wie auch Rat Beklagte.Auch in Zustimmungsverfahren ist europ. Parlament Mitgesetzgeber.

38

38

Page 39: zusammenfassung streinz

- im Anhörungsverfahren : Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des europ. Parlaments

- im Verfahren der Zusammenarbeit : Rat kann nach dem Verfahren des Art. 252 festlegen.

- im Verfahren der Mitentscheidung: Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Art. 251 (Regelfall)

- im Verfahren der Zustimmung: Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des EP sowie nach Anhörung des WSA und AdR einstimmig fest.

Verfahren der Zusammenarbeit und Mitentscheidung mit qualifizierter Mehrheit im Rat gekoppelt.Sinn: EP – größeren gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum

2. Anhörungsverfahren

- beginnt mit Vorschlag der Kommission- Zuleitung zur Stellungnahme an das EP + WSA- Rat beschließt endgültig mit in der Ermächtigungsnorm dafür vorgesehenen Mehrheit- Rat weder an Stellungnahme des WSA noch an die des EP gebunden- Weicht der endgültig verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von

demjenigen ab zu dem Parlament bereits gehört wurde, so muss er erneut angehört werden.- Will Rat von Kommission abweichen – nur einstimmig möglich. Art. 250 Abs. 1 EGV- Zur Stärkung der Rechtsstellung des europ. Parlaments, des Rates und der Kommission –

Konzertierungsverfahren eingeführt! Diese Interorganvereinbarung für Organe verbindlich

3. Verfahren d. Zusammenarbeit

- 2 Lesungen im Rat, 2 im EP- Beginn mit Vorschlag der Kommission, diese wird dem EP und WSA zur Stellungnahme

zugeleitet.- Rat beschließt nach Vorbereitung durch Ausschuss der ständigen Vertreter gemeinsamen

Standpunkt – Ratbeschluß und EP zur zweiten Lesung zugeteilt.- Folgende Möglichkeiten hat EP:

o Standpunkte annehmen oder innerhalb von 3 Monaten nicht äußerno Rat kann in 2. Lesung gewissen Standpunkt annehmen – vor seinem Standpunkt darf

er nicht abweichen.o In Fällen von obligatorischer Anhörung des EP bei Änderung des

Kommissionsvorschlags durch Rat oder Kommission muss EP erneut angehört werden (lt. EuGH)

o Kann gemeinsamen Standpunkt mit absoluter Mehrheit ablehnen – dann kann Rat den Rechtsakt nur mit Einstimmigkeit beschließen.

o Es kann mit absoluter Mehrheit gem. Standpunkt abänderno Obligatorischer Vorschlag an Kommission – kann Abänderung des EP übernehmen,

dann kann Rat mit qualif. Mehrheit annehmen.o Übernimmt Kommission Abänderung des EP nicht, kann Rat Rechtsakt nur

einstimmig annehmen.

4. Verfahren der Mitentscheidung

Beteiligt EP an der Gemeinschaftsgesetzgebung, dass er als Mitgesetzgeber neben dem Rat angesehen werden kann.

3 Abschnitte:

- erste Lesung, zweite Lesung, Vermittlungsverfahren

39

39

Page 40: zusammenfassung streinz

- nach jedem Abschnitt Beendigung möglich, wenn sich Rat und EP einigen

Beginn mit Vorschlag an Kommission

o Vorschlag wird EP und WSA und Rat zugeleitet; Stimmen Rat und EP überein, erlässt Rat den Rechtsakt

o Verlangt EP Abänderungen, so kann sie Rat billigen und den Rechtsakt erlassen, andernfalls legt Rat gemeinsamen Standpunkt fest und übermittelt es dem EP

o Nach Übermittlung 3 Monate Zeit um 2. Lesung vorzunehmen: 3 Möglichkeiten vorgesehen:

1) billigt EP gemeinsamen Standpunkt des Rates oder fasst es keinen Beschluss, so gilt der entsprechende Rechtsakt als erlassen

2) lehnt EP ab, gilt der vorgegebene Rechtsakt als nicht erlassen – Verfahren beendet

3) EP – mit absoluter Mehrheit – Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen und diese Rat und Kommission zuleiten

o Billigt Rat mit qualif. Mehrheit binnen 3 Monaten alle 3 Abänderungen, so gilt Rechtsakt als in der so abgeänderten Fassung als gemeinsamer Standpunkt erlassen.

o Über Abänderungen – Kommission ablehnende Stellungnahme abgegeben – muss Rat einstimmig beschließen. Billigt Rat nicht alle Abänderungen so beruft Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des EP binnen 6 Wochen Vermittlungsausschuss ein.

o Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Rates und deren Vertreterno Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle

erforderlichen Initiativen.o Billigt Vermittlungsausschuss binnen 6 Wochen gemeinsam Entwurf so verfügen des

EP und Rat Frist von 6 Wochen um Entwurf zu erlassen (EP-Absolute Mehrheit; Rat qualifizierte Mehrheit) – Eines der beiden Organe nimmt nicht an oder billigt Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf --- Nicht erlassen.

o Falsche Wahl der Rechtsgrundlage kann die Rechtsstellung des EP verletzen und zu Erhebung der Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 Abs. 3 EGV führen.

III. Formen des Rechtsetzungsverfahrens der Kommission

1) im Bereich von EGV und EAGV kommen Kommission nur wenige Rechtsetzungsbefugnisse zu.Kommission wird auf Grund sekundärrechtlicher Ermächtigungen in VO, RL, Entscheidung des Rates tätig.Rat überträgt Kommission Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt.Rat kann bestimmte Modalitäten für Ausübung dieser Befugnisse festhalten und in speziellen Fällen vorbehalten diese Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben.Modalitäten müssen Grundsätzen und Regeln entsprechen die der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig festgelegt hat. „Komitolgie- bzw. Modalitätenbeschluss“

Entwurf des VerfassungsV – enthält System d. Rechtsetzung durch Kommission völlig neue Struktur

2) Die einzelnen Ausschussverfahren

Neuer Komitologie-Beschluss sieht 4 Verfahrenstypen vor: ( Beratungs-, Verwaltungs-, Regelungsverfahren sowie Verfahren bei Schutzmaßnahmen)Welches Verfahren zur Anwendung kommt wird im Basisrecht festgelegt.Gemeinsames Merkmal der 3 Verfahren ist: Kommission legt einem Ausschuss der sich aus Vertretern der Ms zusammensetzt Entwurf des Rechtsakts vor. Kommission kann Maßnahme erlassen, wenn Stellungnahme dieses Ausschusses befürwortet ausfällt.

40

40

Page 41: zusammenfassung streinz

Fehlt es an befürworteten Stellungnahme, so unterscheiden sich die Rechtsfolgen in den einzelnen Verfahrenstypen wobei sich die Kommission in jedem Verfahren gegen einfache Mehrheit der Ms durchsetzt.

a) Beratungsverfahren

Gewählt, in den Fällen wo es als zweckmäßiges Verfahren angesehen wird; Kommission nicht an Stellungnahmen der Ausschüsse gebunden. (berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses)

b) Verwaltungsverfahren

Verwaltungsmaßnahmen nach Verw.verfahren erlassen; Gibt Verwaltungsausschuss keine befürwortende Stellungnahme ab gilt folgendes:- Kommission kann ungeachtet der negativen Stellungnahme des Ausschusses ihre Maßnahme

durchführen und muss Rat sofort Maßnahme mitteilen.- Kommission kann Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum verschieben, der im Basisrechtsakt festzulegen ist (darf 3 Monate nicht überschreiten)- Rat kann Maßnahme binnen Frist mit qualifizierter Mehrheit durch anderen Beschluss ersetzen.

c) Regelungsverfahren

Auf einen Typus beschränkt – sollte beim Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite Anwendung finden – Erlass von Durchführungsmaßnahmen grundsätzlich vom befürworteten Stellungnahme des Regierungsausschusses abhängig. Stellungnahme abgelehnt- od. keine Stellungnahme liegt vor, Kommission unterbreitet dem Rat Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet EPRat kann über Vorschlag der Kommission mit qualif. Mehrheit befinden – ihn entlassen oder sich gegen ihn aussprechen.Nur wenn Rat binnen Frist keine Entscheidung trifft, erlässt Kommission ihren vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt.

d) Verfahren bei Schutzmaßnahmen

Wird gewählt, wenn Kommission im Basisrechtsakt die Befugnis übertragen wird über Schutzmaßnahmen zu beschließen.Kommission – weitgehende Autonomie – muss aber Rat und Ms informieren bzw. ggf. konsultieren.Auf Verlangen eines Ms muss sich Rat mit Beschluss der Kommission befassen und kann innerhalb einer im Basisrechtsakt festgelegten Frist mit qualif. Mehrheit einen anderes lautenden Beschluss fassen oder soweit im Basisrechtsakt vorgesehen, den Beschluss der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben.

7. Verwaltungsvollzug in den europ. Gemeinschaften

Vollzug durch Gemeinschaftsorgane oder durch Organe der Ms

1) Gemeinschaftsunmittelbarer Vollzug

GemRecht von GemOrganen selbst vollzogen – Ausnahmefall kommt nur dann zur Anwendung wenn prim. GemRecht dies ausdrücklich vorsieht – Vollzugtyp in GründungsV angeordnet oder dass diese zum Erlass des Sekundärrechts ermächtigen.Gemeinschaftsinterner Vollzug: Personalangelegenheiten, Haushaltsvollzug, interne Organisation gehören zum dazu!

41

41

Page 42: zusammenfassung streinz

Externer gemeinschaftsunmittelbarer Vollzug gegenüber Ms und Individuen. Fast ausschließlich Kommission zuständig – umfasst bereiche wie Wettbewerbsrecht, Beihilfenrecht, Handelspolitik und Sozialpolitik

2) mitgliedsstaatliche Vollziehung

GemR von Ms vollzogenUnterschieden werden unmittelbare mitgliedsstaatliche Vollziehung und mittelbare mitgliedsstaatliche Vollziehung

II. Verwaltungsorganisation

1. gemeinschaftsunmittelbarer Vollzug

Verwaltungsorganisation gemrechtlich geregelt; gemeinschaftsinterne Vollziehung erfolgt durch jeweilige Organe der Gemeinschaften, gemeinschaftsexterne Vollziehung durch Kommission, ferner durch Verwaltungsstellen (mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, und eigene Entscheidungsbefugnis)Kommission auch bei direktem Vollzug auf Hilfe mitgliedsstaatlicher Stellen angewiesen.

2. Mitgliedsstaatlicher (indirekter) Vollzug

Verwaltungsorganisation obliegt den Ms; gem. Art. 10 EGV nur verpflichtet für einen geordneten Verwaltungsvollzug zu sorgen. Gemeinschaft ist es verwehrt, in innerstaatlichen Verwaltungsaufbau einzugreifen.

III. Verwaltungsverfahren

1. Gemeinschaftsunmittelbarer Vollzug

Richtet sich nach primären und sekundären GemRecht.Form des Verwaltungshandelns ist die Entscheidung.Prim. GemR enthält Bestimmungen über Begründungspflicht, die Veröffentlichung und das Inkrafttreten und die Vollstreckung, vereinzelt Vorschriften über das Verwaltungsverfahren.Weitergehende Vorschriften im sekundären GemR, zt. gestützt auf ausdrückliche Ermächtigungsgrundlagen.Meist Vorschriften verstreut in VO zu fiinden und behandeln Einzelaspekte, wie Anträge, Fristen, Anhörungen.Allgemeine Rechtsgrundsätze bilden im Wesentlichen das allg. Verwaltungsrecht der Gemeinschaften.

2. Mitgliedsstaatliche Vollziehung

a) unmittelbare mitgliedsstaatliche Vollziehung

in besonderen vergemeinschafteten Materien regelt sek. GemR auch das Verw.verfahren im unmittelbaren mitgliedsstaatlichen Vollzug. GemRechtliche Verfahrensvorschriften gehen als unmittelbar geltende EG-VO auch inhaltsgleichem nationalen Recht vor.

Fall 26 S. 209

Anwendbarkeit nationalen Rechts im Verwaltungsvollzug von GemR: EuGH sagt dass, nationale Behörden bei der gem. Art. 10 EGV den Ms obliegenden Durchführung des GemR nach formellen und materiellen Bestimmungen des nat. Rechts vorgehen, soweit das GemRecht einschließlich der allgemeinen gemrechtlichen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält. GemR zieht folgende Schranken: die im nat. Recht vorgesehenen Modalitäten dürfen nicht darauf hinauslaufen, dass Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich

42

42

Page 43: zusammenfassung streinz

oder übermäßig erschwert wird (Effizienzgebot) Nationales Recht darf im Vergleich zu Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Fälle entschieden wird, nicht ungünstiger sein. (Grundsatz der Gleichwertigkeit oder Äquivalenz, früher Diskriminierungsverbot) Grundsatz der Gleichwertigkeit verhindert eine Vernachlässigung der Sorgfalt in Gemeinschaftsrechtsfällen gegenüber nat. Fällen, übernimmt aber wegen dieses Vergleichmaßstabes die in den Ms bestehenden Unterschiede.Effizienzgebot verlangt, dass auch gemrechtliche begründete Ansprüche der Gemeinschaften gesichert werden müssen.

Lösung Fall 26 S. 211

b)c) mittelbare mitgliedsstaatliche Vollziehung

es muss sichergestellt sein, dass den gemrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen wird, sodass die genannten Grundsätze auch hier zur Anwendung kommen.Garantien der gemrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsätze müssen beachtet werden.

3. Modifikation des allgemeinen Verwaltungsrecht in rein nationalen Fällen durch Vorgaben des materiellen GemR

Fall 27 S. 212

Fall: folgendes Problem: Kommission kann bei Verstoß gegen GemRecht einen Ms durch Entscheidung verpflichten – gewährte Beihilfe zurückzufordernBei Unterbleiben der Rückforderung – Aufsichtsklage gem. Art. 88 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 226 EGV

Lösung Fall 27 S. 214

8. DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM IN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

1) Rolle des EuGH

Gem. Art. 220 EGV sichern EUGH und EuG „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages“EuGH hat sich mit grundlegenden wirtschaftspolitischen Problemen zu befassen, ist rechtsfortbildend und rechtsergänzend tätig – Er ist Motor der Integration geworden

2) Rechtfortbildung

GemR bedarf der RechtsfortbildungAufgabe des EuGH, GemR zur Wirksamkeit zu verhelfenEuGH zur Entwicklung der GemGrundrechte und der Grundsätze rechtsstaatlicher Verwaltungsverfahren berufenEuGH Vorrang des GemRechts, unmittelbare Wirkung von RL und Staatshaftungsanspruch bei Verstößen gegen GemR entwickelt.

3) Interpretationsmethode und Stil des EuGH

a) Auslegungsmethoden

EuGH folgt grundsätzlich allgemein anerkannten Auslegungsmethoden. Ggf. greift er auf Vergleich mehrerer authentischer Texte des PrimRechts oder Sekundärrechts zurück.Allgemein räumt EuGH derjenigen Auslegung den Vorzug ein, die die Verwirklichung der Vertragsziele am meisten fördert und die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft sichert.

43

43

Page 44: zusammenfassung streinz

b) Gemeinschaftsrechtliche Begriffsbildung

Nationales Recht kommt unmittelbar nur zur Anwendung, wenn GemRecht insoweit keine Regelungen trifft oder auf nat. Recht verweist, was durch Auslegung zu ermitteln ist.Begriffsbildung obliegt EuGH; Übernahme allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze ist kein Verweisungs- sondern Rezeptionsvorgang, in den nat. RechtsO nur als Rechtserkenntnisquellen herangezogen werden.

c) Begründungsdefizite

Innovatorische Rechtssprechung des EuGH stellt besondere Anforderungen an Begründung um gewonnene Ergebnisse in den RechtsO der einzelnen Ms zu vermitteln.Berechtigte Kritik der bedenklichen Rechtssprechung des EuGH zur Begründung von Gemeinschaftskompetenzen.

II. Übersicht über die Verfahren vor dem EuGH und den EuG

Verfassungs- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, sonstige Verfahren und Rechtsmittelverfahren, Direktklagen, Vorabentscheidungsverfahren, Gutachten, Zwangsvollstreckungsverfahren und Rechtsmittelverfahren;

III. Wichtigste Klagearten

1. Aufsichtsklage (Vertragsverletzungsklage) der Kommission oder eines Ms. (Art. 226, 227 EGV)

a) Klageberechtigung :

aktiv: Kommission passiv: Ms

Anrufung des EuGH durch einen Ms dass ein anderer Ms gegen Verpflichtung aus Vertrag verstoßen hat.

b) Vorverfahren :

Kommission kann EuGH erst anrufen, wenn der Ms der Stellungnahme innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht nachkommtStellungnahme gibt die Kommission, wenn Ms nach ihrer Auffassung gegen eine Verpflichtung aus EGV verstoßen hat. Mahnschreiben an Ms mit Gründen versehene Stellungnahme zum EuGH nach Nichtbefolgung der Stellungnahme seitens des Ms innerhalb der gesetzten Frist.Vorverfahren dient zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten

c) Rechtsschutzinteresse

Aufsichtsklage: kontradiktorisches aber gleichwohl objektives Verfahren Auch zulässig, wenn Vertragsverstoß bereits bei Erhebung der Klage

oder vor der letzten mündlichen Verhandlungen endgültig beseitigt wurde

d) Inhalt und Wirkung des Urteils

Gem. Art. 228 EGV ergeht FeststellungsurteilMs verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus Urteil ergeben – Vollstreckungsmöglichkeit besteht nicht;Nichtbefolgung des Urteils des EuGH stellt wiederum Vertragverletzung dar – erneute Aufsichtsklage möglich

44

44

Page 45: zusammenfassung streinz

Art. 228 Abs. 2 EGV – spezielle Form der Aufsichtsklage: gem UAbs. 3 auf Antrag der Kommission Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes gegen säumigen MsErhebung einer Klage auf Verhängung eines Zwangesgeldes wegen unzureichender Umsetzung eines Urteiles nach Art. 228 Abs. 1 EGV ist den Ms hingegen verwehrt.

2. Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 EGV

a) Klageberechtigung

- Privilegierte Klagebefugte ( Ms, Rat, Kommission, EP)- Nichtprivilegierte Klagebefugte (Rechnungshof und die EZB; Klagen nur zulässig, wenn sie

auf Wahrung ihrer Rechte abzielen; auch nat. und jurist. Personen klagebefugt – können nur gegen bestimmte Rechtsakte und unter besonderen Voraussetzungen Nichtigkeitsklage erheben)Jurist. Person: Personenvereinigungen die nach der RechtsO rechtsfähig sind

- Passiv Klagebefugt: gem. 230 Abs. 1 EGV Rat Kommission, EP und Rat gemeinsam, EZB sowie EP, soweit es Handlungen mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten vornimmt

b) Klaggegenstand :

Kann ein Handeln des beklagten Gemeinschaftsorgan sein , soweit es sich dabei nicht um eine Empfehlung oder Stellungnahme handeltFür Handlungen des EP hebt dies Art. 230 Abs. 1 EGV ausdrücklich hervor; erfasst sind damit Rechtsakte im Sinne des Art. 249 Abs. 2-4 EGV (VO, RL, Entsch.) aber auch Handlungen die Rechtswirkungen entfaltenKlagen von nat. und jurist. Personen sind in ihrem Zweck entsprechend grundsätzlich an diese gerichtete Entscheidungen beschränkt.Entsch., RL; VO können auch Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.Unzulässig sind Klagen gegen Primärrecht.

c) Klagegrund

In Art. 230 Abs. 2 EGVGelten auch für Klagen des Rechnungshofes und der EZB und für Individualklage.Klagegründe sind:

Unzuständigkeit Verletzung wesentlicher Formvorschriften Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden

Rechtsnorm und Ermessensmissbrauch

Unzuständigkeit kann die Überschreitung der Verbandkompetenz der Gemeinschaften oder der Organkompetenz des handelnden Organs betreffen.Bei Verletzung wesentlicher Formvorschriften muss geprüft werden, ob es sich um eine wesentliche Formvorschrift handelt – die ist der Fall, wenn Verletzung der Vorschrift den Inhalt der Entscheidung beeinflusst haben kannVerletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm ist gegeben, wenn der angegriffene Akt gegen höherrangige Normen des GemR verstößt.Be Ermessungsmissbrauch ist zu beachten: EuGH unterscheidet nicht zwischen Ermessen als Entscheidungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite einer Norm und dem auf der Tatbestandsseite durch sog. unbestimmte Rechtsbegriffe eröffneten Beurteilungsspielraum unterscheidet.Missbrauch des Ermessens liegt vor, wenn mit Erlass einer Maßnahme absichtlich ein rechtswidriges Ziel verfolgt wird oder aus einem schwerwiegenden, einer Verkennung des gesetzlichen Zwecks gleichkommenden Mangel an Voraussicht oder Umsicht andere Ziele als diejenigen verfolgt werden, zu deren Erreichung die im Vertrag vorgesehenen Befugnisse verliehen sind. Wegen dieser Einschränkung kommt dieser Klagegrund nur subsidiär zum Tragen.

45

45

Page 46: zusammenfassung streinz

d) Klagebefugnis

Zweck: Wahrung des GemR

Daher kann ein Ms gegen Rechtsakt des Rates klagen, wenn er selbst im Rat diesem zugestimmt hat.Rechungshof und EZB müssen substantiiert Verletzung eigener Rechte geltend machen.

Für nicht privilegierten Klagebefugten fordert Art. 230 Abs. 4 EGV – besondere Klagebefugnis.Gem. Art. 230 Abs. 4 EGV ist Adressat einer Entscheidung immer klagebefugtGem. Art. 230 Abs. 4 EGV besteht Klagebefugnis auch gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person ergangen ist, wenn die Entscheidung den Kläger unmittelbar und individuell betrifft, dh. ihn in seinen Interessen beeinträchtigt.

Eingrenzung der Klagebefugten ergibt sich über Kriterien „unmittelbar“ und „individuell“

Unmittelbar: Kläger nur durch solche nicht an ihn adressierte Entscheidungen betroffen, deren Auswirkungen auf seine Interessen zwangsläufig eintreten

Individuelle Betroffenheit: liegt nur vor, wenn Entscheidung den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übriger Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten.

An individueller Betroffenheit, fehlt es dann, wenn der Kläger nur in einer Eigenschaft betroffen ist, die jederzeit auf jeden zutreffen kann

Liegen Voraussetzungen unmittelbarer und individueller Betroffenheit vor, kann auch gegen eine Entscheidung Klage erhoben werden, die als VO oder sogar als RL ergangen ist

e) Frist

Wichtig ist, dass Nichtadressat einer Entscheidung, der gem. Art. 230 Abs. 4 EGV Klage erheben kann, diese auch innerhalb der 2 Monaten, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, erheben muss, da andernfalls die an den Adressaten gerichtete Entscheidung auch ihm gegenüber bestandskräftig wird und weder direkt noch inzident, auch nicht in Verfahren von nat. Gerichten, angefochten werden kann.

f) Inhalt und Wirkung

Klage begründet, so erklärt EuGH angefochtene Handlung für nichtig – Urteil wirkt ex tunc oder erga omnes.Bei Nichtigkeit einer VO kann EuGH bestimmte ihrer Wirkungen als fortgeltend erklären, falls er dies für notwenig hält.

3. Untätigkeitsklage gem. Art. 232 EGV

a) Klageberechtigt :

Privilegiert klageberechtigt: gem. Art. 232 Abs. 1 EGV, Ms und die Organe (auch EP)Nicht privilegiert klagebefugt gem. Abs. 3 natürliche und juristische PersonenPassiv klagebefugt: EP, Rat, und Kommission

Gem. Art. 232 Abs. 4 EGV aktive und passive Klagebefugnis der EZB auf ihren Zuständigkeitsbereich begrenzt – aktiv nicht privilegiert klagebefugt.

46

46

Page 47: zusammenfassung streinz

b) Klagegegenstand :

Unterlassen einer Beschlussfassung trotz einer primärrechtlichen Verpflichtung.„Beschluss“ sind alle Maßnahmen, deren Tragweite sich hinreichend bestimmen lässt.Darunter fallen nicht nur verbindliche Rechtsakte wie VO, RL und Entsch., sondern auch Empfehlungen und Stellungnahmen.

c) Erfolglose Aufforderung zum Tätigwerden

Wenn das aufgeforderte Organ sich durch Beschluss weigert, dem geforderten Begehren inhaltlich nachzukommen.Auch darin liegt Stellungnahme, ist jedoch ihrerseits keine Stellungnahme sondern eine Entscheidung, die mit Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 EGV angefochten werden kann.Untätigkeitsklage daher nur zulässig, wenn Aufforderung nicht eindeutig positiv oder negativ beschieden wurde.

d) Klagebefugnis

Für privilegiert klagebefugte – Untätigkeitsklage ein objektives Verfahren, hingegen müssen Nichtprivilegierte geltend machen können, dass der unterlassene Akt „ an sie zu richten ist“EZB kann nicht nur Adressatin von Entsch. Sondern auch von VO sein.Problem der sog. positiven Konkurrentenklage, mit der Einschreiten der GemOrgane gegen einen Konkurrenten begehrt wird.

e) Klagefrist

2 Monate seit dem Ablauf der für die Stellungnahme vorgesehenen Zweimonatsfrist.Wird Handlung nach Ablauf der Frist, aber noch vor Klageerhebung vorgenommen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis und die Klage ist unzulässig.Wird nach Klage die Handlung vorgenommen, ist im Urteil die Erledigung der Hauptsache anzusprechen.

f) Inhalt und Folgen des Urteils

Es ergeht Feststellungsurteil.Um Rechtszustand herzustellen, haben die verurteilten Organe die sich aus dem Urteil des EuGH ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Entstand durch Unterlassung ein Schaden, so kommt Anspruch aus Art. 288 Abs. 2 EGV in Betracht – ggf. Verfolgung mit Klage gem. Art. 235 EGV

4. Amtshaftungsklage gem. Art. 235 EGV

a) Klageberechtigung

- aktiv alle Rechtssubjekte, die durch GemOrgan oder einen Bediensteten der Gemeinschaft einen Schaden erlitten haben, passiv die jeweilige Gemeinschaft, die für das Organhandeln haftet.

47

47

Page 48: zusammenfassung streinz

b) Klagegegenstand :

- Schadenersatzanspruch für rechtswidriges Handeln oder Unterlassen eines GemOrgans; dazu gehört auch die Rechssetzung, da in den Ms die Amtshaftung auf Grund normativer Akte möglich oder zumindest nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, was dem EuGH für die Bejahung eines allg. Rechtsgrundsatzes genügt.

c) Rechtsschutzbedürfnis :

- nur wenn Schadensersatzbegehren als Vorwand für die Wirklichkeit erstrebte Aufhebung eines bereits rechtskräftigen Gemrechtsaktes dient, ist Klage wegen Verfahrensmissbrauchs unzulässig

d) Verjährung :

- tritt 5 Jahre nach Eintritt des Ereignisses ein, das zur Klageerhebung Anlass gegeben hat.

e) Inhalt und Folgen des Urteils

- Klage begründet, wenn Handeln oder Unterlassen eines Organs oder eines Bediensteten der Gemeinschaft einen Schaden kausal rechtswidrig verursacht hat.

- Soweit lediglich Haftung festgestellt wird, ergeht Feststellungsurteil, soweit Gemeinschaft zur Zahlung verurteilt wird, ein Leistungsurteil.

5. Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EGV

Fall 28 s. 233

a) Vorlageberechtigung

Gem. Art. 234 Abs. 2 EGV „Gericht eines Ms“„Gericht“ Spruchköper aus unabhängigen, nicht weisungsgebundenen Mitgliedern,

unterliegt rechtsstaatlichen Verfahrensregeln und trifft Entscheidungen mit Rechtscharakter.Schiedsgerichte nur dann vorlageberechtigt, wenn sie in das mitgliedsstaatliche Rechtsschutzsystem einbezogen sind.Gericht eines Ms kann auch Gericht sein, dass Rechtssprechungsfunktion für mehrere Ms gemeinsam ausübt.

b) zulässige Vorlegungsfragen

Art. 234 Abs. 1 EGV Fragen nach Auslegung und nach Gültigkeit von GemR. Auslegungsfragen können sämtliche Quellen des GemR betreffen, Gültigkeitsfragen nur sek. GemR.

48

48

Page 49: zusammenfassung streinz

Nichtvorlagefähig sind Fragen der Auslegung nat. Rechts sowie der Vereinbarkeit nat. Rechts mit dem GemR bzw. des GemR mit dem nat. VerfassungsR.

c) Entscheidungserheblichkeit

Vorgelegte Frage muss nach Auffassung des vorlegenden Gerichts für Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich sein.Ob dies der Fall ist wird vom EuGH nur daraufhin überprüft, ob Vorlagen lediglich konstruiert sind oder offensichtlich hypothetische Fragen gestellt werden od. zwischen der erbetenen Auslegung des GemR und der Prüfung der Gültigkeit einer gemrechtlichen Vorschrift einerseits und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens andererseits offensichtlich kein Zusammenhang besteht.Um Überprüfung zu ermöglichen, müssen nat. Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie die Beantwortung einer Frage für entscheidungserheblich halten, soweit, sich diese nicht eindeutig aus Akten ergeben. Vorlage nicht mehr zulässig, wenn Verfahren bereits vor vorlegendem Gericht bereits abgeschlossen ist.

d) fakultative und obligatorische Vorlage

Vorlageverpflichtung für einzelstaatliche GerichteZweck des Vorabentscheidungsverfahrens ist die Sicherung der Einheitlichkeit der Anwendung des GemR.Ausnahme von der Vorlagepflicht dann gegeben, wenn EuGH über eine gleiche Frage bereits in einem anderen Verfahren entschieden hat.

e) Wirkungen der Vorabentscheidung

Im EGV nicht geregelt.Hat EuGH einen Sekundärrechtsakt für ungültig erklärt, so stellt dies für jedes Gericht einen ausreichenden Grund dar, diesen ebenfalls als ungültig zu erklären.Im Fall einer Gültigerklärung sowie bei Auslegungsurteilen beschränkt sich die Bindungswirkung im Interesse einer Innovation der Rechtssprechung darauf, dass bei einem geplanten Abweichen von der Rechtssprechung des EuGH eine Vorlage geboten ist.

Lösung Fall 28 S. 236

6. Die Inzidentrüge gem. Art. 241 EGV

- setzt Zulässigkeit einer Klage vor dem EuGH voraus, in der die Rechtswidrigkeit einer VO geltend gemacht werden kann.

- Art. 241 gilt für alle Verfahren, die zulässigerweise vor dem EuGH anhängig gemacht werden können.

- Eröffnung der Inzindentrüge zum EuGH schließt weder die Geltendmachung von Mängeln des GemR vor nationalen Gerichten noch deren Prüfung durch den EuGH von Amts wegen aus

IV. Wahrung des GemR als Aufgabe der nat. Gerichte

49

49

Page 50: zusammenfassung streinz

1) allg. Verpflichtung:

zum einen richtet sich Rechtsschutz gegen Akte der Behörden der Ms, die GemR vollziehen,...;Sache der Ms, ein Rechtsschutzsystem vorzusehen, welches die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleiste.

2) Vorlagepflichten :

gemRechtlich verpflichtet VO und RL am Maßstab des prim. GemR einschließlich der allg. Rechtsgrundsätze und Entscheidungen am Maßstab ihrer Grundlagen zu prüfen.Nat. Gericht, das zu dem Ergebnis kommt, Gemrechtsakt verstoße gegen höherrangiges GemR muss dies Frage dem EuGH vorlegenVorlagepflicht steht nach gefestigter Rechtssprechung des EuGH der Aussetzung der Vollziehung eines auf einer GemVO beruhenden nat. Verwaltungsaktes nicht entgegen.

Fall 29 S. 239

Vorabentscheidungsersuchen stellt ebenso wie Nichtigkeitsklage eine Form der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der GemOrgane auf ihre Gültigkeit dar. Im Rahmen der Nichtigkeitsklage gibt Art. 242 EGV dem Kläger das recht, Aussetzung der Durchführung der angefochtenen Handlung zu beantragen.

Fall 30 S. 242

3) Kontrolle der Einhaltung der Vorlagepflicht

Kommt letztinstanzliches Gericht Verpflichtungen aus Art. 234 Abs. 3 EGV nicht nach so kann gegen den betreffenden Ms ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 EGV eingeleitet werden. Kommission ist insoweit jedoch aus Zweckmäßigkietsgründen ehr zurückhaltendArt. 234 EGV sieht unmittelbares Zusammenwirken des EuGH mit den nat. Gerichten in einem nichtstreitigen Verfahren vor, in dem Parteien keinerlei Initiativrechte, sondern nur Gelegenheit zur Äußerung haben.

Fall 31 S. 245

9. HAUSHALTRECHT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

I. Einnahmen :

Haushalt vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert, dies sind folgende Einnahmen:

1) Abschöpfungen: Prämien, Zusatz- od. Ausgleichsbeträge, Teilbeträge oder andere Abgaben, die im Agrarhandel mit Drittstaaten erhoben werden;

2) Zölle: auf Grund des gem. Zolltarifs und anderer Zölle im Handel mit Drittstaaten erhoben werden;

3) Einnahmen: ergeben sich aus der Anwendung eines für alle Ms einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer – Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Ms ergeben;

4) Abführungssatz der Ms auf ihr Bruttosozialprodukt, der im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgesetzt wird.

50

50

Page 51: zusammenfassung streinz

Gesamtobergrenze der Eigenmittel, darf festgelegten Prozentsatz des gesamten Bruttosozialproduktes der Ms nicht übersteigen.Einziehung der Mittel durch Ms in eigener Verantwortung.

II. Haushaltsgrundsätze:

Grundsätze der Vorherigkeit, der Jährlichkeit und zeitlichen Spezialität, der Einheit und Vollständigkeit und des Bruttoprinzips, des Haushaltsausgleichs, der Spezialität und der Gesamtdeckung. Haushalt wird gem. Art. 277 EGV in der Rechnungseinheit aufgestellt.

III. Haushaltsverfahren

Haushaltsordnung – Haushaltsgesetzgeber sind Rat und EPFür Rechte des EP ist Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht-obligatorsichen Ausgaben entscheidend. Obligatorisch sind: die sich zwingend aus Vertrag oder den auf Grund des Betrages erlassenen Rechtsakten ergeben ;

Zwingend ist Ausgabe dann, wenn auf Grund des geltenden Gemrechts und unabhängig von der haushaltsmäßigen Bewilligung eine unbedingte Leistungspflicht der Gemeinschaften bzw. ein durchsetzbarer Leistungsanspruch eines Dritten dem Grunde und der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar besteht.

10. DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM VÖLKERRECHTLICHENVERKEHR

I. Fähigkeit der europäischen Gemeinschaften zur Teilnahme am völkerrechtlichen Verkehr

1. Völkerrechtsfähigkeit der EG

Ergibt sich aus Art. 281 EGV – wonach Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit besitzt.Entwurf des VerfassungsV sieht vor einheitlicher EU Rechtspersönlichkeit zuzusprechen.

2. Völkerrechtliche Handlungsfähigkeit und Vertragsschlusskompetenz der EG

Fall 32 s. 253

Nach AETR-Rechtssprechung des EuGH verfügt die EG aber nicht nur dort über Kompetenzen zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wo ihr diese im EGV ausdrücklich zugewiesen wurde, sondern überall dort, wo der EGV nur Kompetenzen für den Innenbereich zuweist.

Lösung Fall 32 S. 254

II. Völkerrechtliche Verträge im GemR

51

51

Page 52: zusammenfassung streinz

1. Völkerrechtliche Verträge der Ms mit Drittstaaten

Art. 307 Abs. 1 EGV gibt nur deklaratorisch die völkerrechtliche Rechtslage wieder.

WTO am 01.01.95 in Kraft getreten. Diese schafft für den Welthandel einen neuen organisatorischen Rahmen, knüpft materiell an GATT an.

Der Gemeinschaftsblock wird durch eine einheitliche Delegation aus der Gemeinschaft und ihren Ms vertreten, deren Sprecher grundsätzlich ein Vertreter der Kommission ist. Ähnliche Abstimmungsregeln finden sich auch in anderen Internationalen Organisationen.Nach Inkrafttreten der GründungsV dürfen die Ms gemrechtlich nur noch in den Bereichen Abkommen mit Drittstaaten schließen, in denen die EG nicht ausschließlich zuständig sind

2. Völkerrechtliche Verträge der EG mit Drittstaaten

a) Verbandkompetenzb) Organkompetenz und Verfahren

Grundnorm ist Art. 300 Abs. 1 EGV, wonach diese von der Kommission ausgehandelt und durch den Rat gegebenenfalls nach Anhörung des EP geschlossen werden.Grundnorm durch spezielle Vorschriften für bestimmte völkerrechtliche Verträge modifiziert, nämlich Art. 133 EGV für Handelsabkommen, Art. 111 EGV für Währungsabkommen, sowie generell durch die jeweiligen Normen für die Binnenmarktkompetenz, die nach der AETR-Formel auch als Grundlage für die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit Drittstaaten dient.

Gem. 300 EGV bedarf Kommission zur Aushandlung der Abkommen Ermächtigung durch Rat, die dieser auf Empfehlung der Kommission erteiltAnkommen im Rat grundsätzlich mit qualif. Mehrheit, mit Einstimmigkeit aber im Fall des Art. 310 EGV sowie dann, wenn Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften die Einstimmigkeit erforderlich ist.Vor Abschluss völk.rechtl. Verträge können EP, der Rat, die Kommission oder ein Ms ein Gutachten des EuGH nach Art. 300 Abs. 6 EGV einholen um Vereinbarkeit des geplanten Übereinkommens mit dem prim. GemR prüfen zu lassen.Dadurch soll verhindert werden, dass EG völkerrechtliche Bindungen eingeht, die dem EGV zuwiderlaufen – Gutachten ablehnend, so kommt Übereinkommen primärrechtsändernder Charakter zu.

c) Stellung und Wirkung der Gemeinschaftsabkommen im GemR:

Durch regelmäßige AbschlussVO nicht präjudiziert.GemAbkommen stehen im Rang zw. Prim- + SekRVorrang des PrimR ergibt sich aus Art. 300 EGV wonach ein dem EGV widersprechendes Abkommen nur nach einer Vertragsänderung gem. Art. 48 EUV in Kraft treten kann.Vorrang vor dem SekR ergibt sich aus Art. 300 Abs. 7 EGV wonach ordnungsgemäß abgeschlossene Abkommen für die Organe der Gemeinschaft verbindlich sind. Gemeinschafsabkommen lt. Art. 300 Abs. 7 EGV verbindlich.Ob Individuen durch Bestimmungen eines Gemabkommens unmittelbar berechtigt werden bestimmt sich entsprechend den Regeln über den self-executing Charakter völkerrechtlicher Verträge

d) Vertragsmaterien

EG – völkerrechtl. Abkommen über Umweltschutz abgeschlossen – Beziehung zu internationalen Organisationen gestaltet EG zum Teil im Status eines Beobachters, zum Teil als förmliches Mitglied.

52

52

Page 53: zusammenfassung streinz

III. Die Assoziierung mit den europ. Gemeinschaften

... darunter versteht man im Recht der internat. Organisationen die Beteiligung eines Staates an der Staatenverbindung, die jedenfalls unter der Vollmitgliedschaft bleibt.2 Formen der Assoziierung: - der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gem. Art. 182 EGV

- Assoziierung gem. Art. 310 EGV

1. Assoziierungen kraft Art. 182 EGV

- Ziel ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.

2. Assoziierungen gem. Art. 310 EGV

- gem. Art. 310 EGV kann EG mit dritten Staaten, Staatenverbindungen oder internat. Organisationen Assoziierungsverträge über gegenseitige Rechte und Pflichten, gemeinsames Vorgehen und besondere Verfahren abschließen Art. 310 EGV stellt Kompetenznorm mit originärem sachlichem Regelungsbereich dar.

2 Typen von Assoziierungsabkommen:

- Die Assoziierung der europ. Staaten steht meist unter dem Aspekt der Vorbereitung des Beitritts - Assoziierung der außereuropäischen Staaten steht meist unter dem Aspekt der Entwicklungspolitik.

3. Assoziierungsähnliche Verhältnisse

Hätten aus Art. 310 EGV begründet werden können, bei denen jedoch aus politischen Gründen nicht die Bestimmung, sondern Art. 133 EGV als Rechtsgrundlage gewählt wurde. Bildung eines umfassenden Freihandelsblocks zwischen damaligen EWG und den nicht beitrittswilligen EFTA-Staaten,...

11. GEMEINSAME HANDELSPOLITIK (GHP) DER EG

Fall 33 S. 264

1) Grundlagen

Gem. 131 Abs. 1 EGV beabsichtigen Ms durch Schaffung einer Zollunion im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internat. Handelsverkehrs und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.Nach Ansicht des EuGH ist Art. 131 EGV „nicht dahingehend zu verstehen, dass er der Gemeinschaft vertraglich jegliche Maßnahme verbietet, die den Handel mit Drittländern beeinträchtigen könnte, selbst wenn eine solche Maßnahme wegen einer drohenden ernstlichen Störung auf dem Gemeinsamen Markt, die die Ziele des Art. 39 EWGV gefährden könnte, erforderlich ist und sie ihre Rechtfertigung in Vorschriften des GemR findet“

53

53

Page 54: zusammenfassung streinz

Hauptnorm für die GHP ist Art. 133 EGVGem. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 EUV koordinieren die Ms der EU ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internat. Konferenzen.

II. Kompetenzumfang der GHP

1. Ausschließliche Gemeinschaftskompetenz

Gemeinschaft habe lediglich Befugnis zur Festlegung von Grundsätzen, deren Ausführung weiterhin den Ms obliegen sollte. Demgegenüber hat EuGH jedoch die parallele Kompetenz von Ms und Gemeinschaften im Bereich der GHP ausdrücklich ausgeschlossen.Kooperationsabkommen: es handelt sich dabei um von den Ms seit 1974 an Stelle von Handelsabkommen insbesondere aber nicht nur mit den ehemaligen Staatshandelsländern abgeschlossene Verträge. Diese Abkommen unterliegen keiner Genehmigung, sondern lediglich einem Konsultationsverfahren gegenüber der Kommission und den anderen Ms.

2. Umfang der GHP

Kernbereich der GHP stellt Warenverkehr mit Agrarprodukten dar;Dieser umfasst die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch einen in einem bestimmten Land niedergelassenen Dienstleistungserbringer an einen Empfänger.Anders verhält es sich bei der Auslandserbringung für die sich der Dienstleistungsempfänger in das Gebiet begibt, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, der gewerblichen Niederlassung, dh dem Bestehen einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung im Gebiet des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist, sowie der Niederlassung nat. Personen eines Staates, mittels deren ein Dienstleistungserbringer im Gebiet eines anderen Staates erbringt. Diese Materein gehören nach Auffassung des EuGH nicht zur GHP, da der Vertrag spezifische Kapitel über die Freizügigkeit sowohl natürlicher wie juristischer Personen enthält.Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums zählen nunmehr zur GHP, wobei aber im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Soziales und Gesundheitswesen weiterhin die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Ms besteht.Wann liegen Handelsregelungen vor??Finale Theorie des Rates: nur dann der Fall, wenn die betreffende Regelung die Änderungen

des Handelsvolumens oder des Handelsstroms beabsichtigt und dabei keine anderen Zielsetzungen verfolgt.

Demgegenüber ist nach der ua von der Kommission vertretenen „instrumentellen Theorie“ eine Handelsregelung stets dann gegeben, wenn die Maßnahme als Instrument zur Regelung des internat. Handels angesehen werden kann.

Lösung Fall 33 S. 270

3. Sonderfall Handelsembargo

Fall 34 S. 271

54

54

Page 55: zusammenfassung streinz

Problematischer Handelspolitscher Charakter von Handelsembargo der EG als politische Sanktion gegenüber DrittstaatenHauptziel des Handelsembargos eindeutig rein außenpolitischer NaturBetroffener Staat soll hierdurch nämlich zur Abkehr von seinem völkerrechtswidrigen Verhalten veranlasst werden.

V.v.Maastricht eingeführte Art. 301 EGV kodifiziert diese Praxis:

ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die gemäß Art.15, Art.14 EUV betreffend die GASP angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen auf Vorschlag der Kommission mit qualif. Mehrheit. Die Grundentscheidung über das „Ob“ des Embargos bedarf der Einstimmigkeit

Sind besondere ms Sicherheitsinteressen betroffen, erlaubt Art. 297 EGV den Ms in bestimmten Situationen ein Abweichen vom GemR.

Lösung Fall 34 S. 273

III. Instrumente der GHP

1. Überblick:

Handel mit Drittstaaten kann im Rahmen der GHP durch autonome einseitig gesetzte Maßnahmen und durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden,Wegen Defiziten der GHP werden nat. Schutzmaßnahmen zugelassen, die aber in Art. 134 EGV an gemr. Vorgaben gebunden werden.

2. Autonome Maßnahmen

Neben Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs für Außenzoll der EG sind die wichtigsten autonomen Maßnahmen:

Einfuhrregelungen: dadurch kann EG Einfuhr aus Drittstaaten in ihr Gebiet beschränken oder erweitern. Einschränkungen nur dann völkerrechtlich konform, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen über Mindesteinfuhrmengen bestehen

oder wenn völkerrechtliche Rechtfertigungsgründe eingreifen. VO 518/94 liberalisierte sämtliche Einfuhren aus Drittstaaten mit Marktwirtschaft bezüglich mengenmäßiger Beschränkungen. Allerdings bleiben Schutzmaßnahmen zulässig. Einfuhr aus einigen nicht WTO Ländern werden durch VO 519/94 geregelt. Für Agrarmarktordnung gelten zT besondere Vorschriften.

Ausfuhrregelungen: VO 2603/69 Einige Waren in negativ Liste enthalten Gem. Art. 296 Abs. 1 lit. b EGV kann jeder Ms Maßnahmen ergreifen, die für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von und den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial betreffen. Im Bereich der sog. „Dual use-Güter“, die sowohl

55

55

Page 56: zusammenfassung streinz

militärisch als auch zivil nutzbar sind, hat dies Abgrenzungsfragen aufgeworfen.

Dumping, Subventionen und unlautere Handelsmaßnahmen:

Anti-Dumping und Ausgleichszölle; von Kommission durch VO festgesetzt (vorläufig und befristet) anschließend entscheidet Rat endgültig darüber.Verfahren zur Überprüfung entsprechender Vorwürfe kann von Amts wegen eingeleitet werden oder von nat. und jurist. Personen sowie Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft handeln bei der Komm. beantragt werden.Weil diese Maßnahmen oft nicht zu einem wirksamen Schutz reichen, wurde ein „Neues handelspolitisches Instrument (NHI)“ geschaffen. Dann ersetzt durch Handelshemmnis-VO, „ Trade Barriers Regulation“; Verfahren wurde bereitgestellt um gegen andere unerlaubte Handelspraktiken als Dumping und Subventionen wirksam vorzugehen (insbesondere Handelshemmnisse)

3. Vertragliche Regelungen

EG hat Vielzahl von bi- und multilateraler handelspolitischer Abkommen mit Drittstaaten geschlossen. Dazu gehören auch im Rahmen der WTO getroffenen Vereinbarungen.Die von EG abgeschlossenen Handelsverträge werden wie andere völkerrechtliche Verträge „integrierende Bestandteile der GemRechtsO“

4. Ausfuhrbestimmungen

Im Rahmen der GHP tritt neben die weitere Angleichung der nationalen Ausfuhrbeihilfen auch die gemeinschaftliche Ausfuhrförderung, die sich mittlerweile etabliert hat.Für umfangreiche Agrarexportsubventionen gelten die speziellen Vorschriften der Art. 32 ff. EGV

5. Nationale Schutzmaßnahmen

Art. 134 EGV ermöglicht ua nat. Schutzmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Durchführung der von den Ms im Einklang mit dem EGV getroffenen handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verkehrsverlagerung verhindert wird.

IV. Organzuständigkeit und Verfahren

1. autonome Maßnahmen

gem. Art. 133 Abs. 2 EUV unterbreitet Kommission dem Rat Vorschläge zum Erlass autonomer Rechtsetzungsakte, die überwiegend als VO ergehen.Rat beschließt mit qualif. Mehrheit, bei Änderung Kommissionsvorschlages einstimmig. Dadurch dass Rat in diesen VO häufig Kommission zum Erlass weiterer Durchführungsvorschriften ermächtigt, entsteht sog. handelspolitisches „Tertiärrecht“Dafür verschiedene Verfahren vorgesehen zBsp.: besonderes Ausschussverfahren oder der Erlass vorläufiger Maßnahmen durch die Kommission und endgültiger Maßnahmen durch den Rat.

2. Vertragliche Handelspolitik

56

56

Page 57: zusammenfassung streinz

Abschluss völkerrechtlicher Handelsabkommen erfolgt gem. Art. 300 Abs. 1 EGV, die durch Art. 133 Abs. 3 EGV ergänzt wird.Dieser überträgt die Aushandlung der Abkommen der Kommission deren Abschluss dem Rat.Kommission darf Verhandlungen erst einleiten, wenn die vom Rat ermächtigt worden sind.Führt Verhandlungen im besonderem Ausschuss („133er-Ausschuss).Diese Empfehlungen und RL sind keine Rechtsakte sondern geminteren Organakte.Rat darf in zwar in Verhandlungskompetenz der Kommission nicht detailregelnd eingreifen, diese muss aber berücksichtigen, dass Verhandlungsergebnis vom Rat gebilligt werden muss.Keine Beteiligung des EP.Nach dem sog. Luns-Westerterp-Verfahren werden aber in der Praxis die zuständigen Ausschüsse vor Aufnahme der Verhandlungen inoffiziell und vertraulich informiert, während der laufenden Verhandlungen von der Kommission und nach dem Abschluss vom Rat unterrichtet. Zwischen Unterzeichnung und Abschluss des Abkommens erfolg offizielle Unterrichtung des EP.Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch den Rat im Namen der Gemeinschaft mit qulif. Mehrheit.

12. DIE GRUNDFREIHEITEN DES GEMEINSAMEN MARKTES/BINNENMARKTES

I. Grundlagen

1. allgemeine Bedeutung der Grundfreiheiten

Tätigkeit der EG umfasst Errichtung eines Binnenmarktes, der durch Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zw. den Ms gekennzeichnet ist.Personenfreiheit – soziale Komponente – Zuerkennung besonderer Rechte der Bürger der Ms in der Gemeinschaft.Unionsbürgerschaft begründet die für die Staatsangehörigen der Ms die Reisefreiheit und das Aufenthaltsrecht in den Ms., das Kommunalwahlrecht und das Wahlrecht zum EP im Aufenthaltsstaat; Anspruch auf diplomatischen und konsultarischen Schutz in Drittstaaten in denen Heimatstaat nicht vertreten ist und das Petitionsrecht beim EP.

2. Systematische Einteilung der Grundfreiheiten

WarenverkehrsfreiheitPersonenverkehrsfreiheit (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit)

Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit: o abhängig beschäftigto selbstständig

Dienstleistungsfreiheit: wirtschaftlich betrachtet zum Teil gänzlich auf die Mobilität des Produktes (Export und Import von Leistungen) und nicht des Produktionsfaktors Arbeit.

Kapitalverkehrsfreiheit: gewährleistet Investitionstätigkeiten jeder Art und einseitige Wertübertragungen von einem Ms in einen anderen und stellt nicht auf die Staatsangehörigkeit ab.

Freiheit des Zahlungsverkehrs – ist die notwenige ANNEXFREIHEIT (für den Transfer von Gehältern, Erlösen und Gewinnen )

3. Bedeutung des freien Warenverkehrs

57

57

Page 58: zusammenfassung streinz

Zollunion – wird ergänzt durch Verbot sonstiger, von staatlichen Stellen ausgehender Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und dem Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben und diskriminierender PraktikenKeine Grenzkotrollen, Harmonisierung der Verbrauchssteuern, sowie Annäherung der Mehrwertsteuersätze und die Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mwst.

4. Bedeutung des freien Personenverkehrs

Fordert Abschaffung der Grenzkontrollen – sonst kein freier Personenverkehr möglich.„Schengener Abkommen“ „Dubliner Übereinkommen“ über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Ms der EG gestellten Asylantrages und den dazugehörenden Schlussakten, Erklärungen und Protokollen auch dem Erfordernis Rechnung, dass die Funktion, die bislang Kontrollen an den Binnengrenzen bei der Verbrechensbekämpfung und bei der Anwendung des Visa- und des Asylrechts erfüllt haben.Durch Amsterdamer V. wurde der Schengen – Besitzstand in den Rahmen der EU einbezogen und zu einer Form der verstärkten Zusammenarbeit einzelner Ms im Sinne von Art. 40 EUV und Art. 11, 11a EGV.

II. Gemeinsame Prinzipen und Unterschiede

1. Anwendungsbereiche

persönlicher bzw. gegenständlicher Anwendungsbereich

Art. 23 Abs. 2 EGV legt persönlicher bzw. gegenständlicher Anwendungsbereich des freien Warenverkehrs auf die aus den Ms stammenden Waren sowie diejenigen Waren aus Drittstaaten, die sich in den Ms im freien Verkehr befinden fest.Waren aus Drittstaaten gelten dann als im freien Markt eines Ms befindlich, wenn für die in dem betreffenden Ms die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz od. teilweise rückvergütet worden sind.Freiheit des Personenverkehrs erstreckt sich allein auf die Staatsangehörigkeit der MsStaatsangehörige von Drittstaaten können nur als Familienangehörige von Erwerbstätigen aus andern Ms in den Genuss der damit verbundenen Rechte kommenAufenthaltsrecht wird durch vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls oder durch unfreiwillige Arbeitslosigkeit nicht berührt. Nach Beendigung der Erwerbstätigkeit besteht Verbleiberecht.Auf da Recht der Freizügigkeit des Arbeitnehmers kann sich auch der Arbeitgeber des Aufenthaltsstaates diesem gegenüber berufen.Ebenso kann sich ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Ms ansässig sind.

sachlicher Anwendungsbereich

ausgeübte Tätigkeit – Teil des Wirtschaftslebens ausmacht??Tätigkeit im Lohn oder Gehaltsverhältnis ist das immer der Fall....

Ware ist jede körperliche Sache, die einen Handelswert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann.Arbeitnehmerbegriff hängt nicht von der Erzielung eines Mindesteinkommens ab.

räumlicher Anwendungsbereich

58

58

Page 59: zusammenfassung streinz

Vorschriften der Grundfreiheiten auf sämtliche Rechtsbeziehungen anwendbar, die auf Grund des Ortes, an dem sie entstanden sind oder an dem sie ihre Wirkungen entfalten einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft aufweisen.Gelten nur für interne Maßnahme eines Ms, die keinen Bezug auf die Gemeinschaft hat.Alle Grundfr.heiten knüpfen tatbestandlich an grenzüberschreitende Sachverhalte an.

2. Gewährleistungen

a) Diskriminierungsverbot

„Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung“Angehörige anderer Ms dürfen nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit schlechter behandelt werden als Inländer

b) Verhältnis zum allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV

Gilt im Anwendungsbereich des Vertrages. Erforderlich ist eine Verbindung zu Sachverhalten, die zumindest punktuell im EGV geregelt sind.Wie die speziellen Diskriminierungsverbote untersagt Art. 12 EGV eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, lässt also objektiv vorhandene Rechtfertigungsgründe zu.

c) Beschränkungsverbot

Fall 35 S. 287

... fordert, dass sich auch unterschiedslos auf Inländer und Ausländer anwendbare Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem GemR am Maßstab der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen müssen. Diese Ausweitung erfolgte zunächst für die Warenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit, schließlich auch für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer!Bereits im V.v.Maastricht wurden Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit ausdrücklich als Beschränkungsverbote ausgestaltet.Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit auch als Beschränkungsverbot formuliert.

Bsp: S. 289/290

- freier Warenverkehr: Likör „Cassis de Dijon“ zu geringer Alkoholgehalt, deshalbkein Verkauf als Likör in Brd – EuGH sieht darin zu Recht Verstoß gegen Art. 28/30 EGV

- Dienstleistungsfreiheit: Erbringung von Dienstleistungen darf nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen abhängig gemacht werden,...

- Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Fall Bosman- Niederlassungsfreiheit: als bloße Inländergleichbehandlung verstanden

Beschränkungen bedürfen gemeinschaftsrechtlicher Rechtfertigung 4 stufiger Rechtfertigungsstandard hat EuGH folgendermaßen beschrieben:

1. Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden

59

59

Page 60: zusammenfassung streinz

2. müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden3. müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten4. dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

Nationale Beschränkungsmaßnahme muss durch das GemR legimitiertes Ziel verfolgen und dabei verhältnismäßig sein. Anwendung dieses Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu Unterschieden, die sich im Vergleich der Dienstleistungsfreiheit zur Niederlassungsfreiheit zeigen.Sinn der Grundfreiheiten: Schlechterstellung grenzüberschreitender Vorgänge zu verhindernGrundfreiheiten gewährleisten nur die Mobilität, nicht aber die Schaffung von Zuständen in einem Ms, die diese Mobilität fördern

Tatbestandliche Einschränkung hat der EuGH hinsichtlich freien Warenverkehrs im Keck-Urteil für sog. Verkaufsmodalitäten bereits vorgenommen.

Sie muss auch bei den Personenverkehrsfreiheiten erfolgen, da es auch hier nicht darum gehen kann, nat. Regelungen schlicht auf ihre sachliche Berechtigung zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie grenzüberschreitende Vorgänge stärker als rein inländ. Vorgänge belasten.

Fall Graf: Danach sollen Regelungen von der Grundfreiheit nicht erfasst werden, die an zu ungewisse und zu indirekt wirkende Ereignisse anknüpfen und daher eindeutig nicht geeignet seien, den AN daran zu hindern oder davon abzuhalten sein Arbeitsverhältnis zu beenden um eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitnehmer auszuüben.

d) Problem der Inländerdiskriminierung

Phänomen, dass in bestimmten Fällen EG-Ausländer besser behandelt werden als Inländer, weil ihnen nationale Rechtsvorschriften nicht entgegengehalten werden dürfen.Inländerdisk. ist Folge des unvollendeten Binnenmarktes und der Tatsache, dass alle Grundfreiheiten tatbestandlich an grenzüberschreitende Sachverhalte anknüpfen.GemR verbietet Inländerdiskriminierung nicht, da Grundfreiheiten nach gefestigter Rechtssprechung einen zwischenstaatlichen Sachverhalt voraussetzen.Inländerdiskriminierung widerspricht zwar Binnenmarktgedanken nicht aber Binnenmarktrecht.Das GemR beseitigt sie lediglich dass, wenn RL zur Rechtsangleichung erlassen werden, die für die gesamte Gemeinschaft ein einheitliches Recht schaffen.Art. 58 Abs. 1 lit. a EGV erlaubt für die Kapitalverkehrsfreiheit ausdrücklich die unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern.

3. Schranken der Grundfreiheiten

Fall 37 S. 295

a) ausdrückliche im EGV geregelte Schranken

Freiheit des Personenverkehrs steht Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung Sicherheit und Gesundheit nicht entgegen.Für die Kapitalverkehrsfreiheit enthält Art. 58 Abs. 1 EGV Schranken, die von den Ms aktiviert werden können.

b) Bereichsausnahmen

Die Schranken von Grundfreiheiten sind von Bereichsausnahmen abzugrenzen.

60

60

Page 61: zusammenfassung streinz

Bereichsausnahmen nehmen einen bestimmten Bereich der gemrechtlich und unter Kontrolle des EuGH bestimmt werden muss von vornherein vom Anwendungsbereich der Grundfreiheiten aus.Freizügigkeit der Arbeitnehmer findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit finden keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Ms dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

c) von der Rechtssprechung des EuGH entwickelte Schranken

2 wesentliche Gründe: - äußerst restriktive Auslegung der Ausnahmen, wodurch der Weg zu einer flexiblen Handhabung des Begriffs öffentliche Ordnung und Sicherheit versperrt wurde.- Fortentwicklung der Diskriminierungsverbote zu Beschränkungsverboten auf der Tatbestandsseite, wozu die im Vertragstext festgelegten Schranken des Art. 46 EGV nicht passen .

Im Bereich des freien Wv. Wurde vom EuGH erkannt, dass die Rechtfertigungsgründe des Art. 30 EGV kein ausreichendes Korrektiv für die weite Begriffsbestimmung der Dassonville-Formel für „Maßnahmen gleicher Wirkung“ darstellen.

Cassis-Formel:

S. 299Die Worte „notwendig“ und „zwingende Erfordernisse“ zeigen, dass auch für die Cassis-Formel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt.Nach der Rechtssprechung des EuGH findet diese Formel nur für unterschiedlose Maßnahmen Anwendung, für unterschiedliche gilt ausschließlich Art. 30 EGV

EuGH musste für den freien Warenverkehr in der Cassis-Formel auch für die zu Beschränkungsverboten erweiterten Grundfreiheiten der Dienstleistung und der Niederlassung weitere Beschränkungstatbestände entwickeln.

d) Interpretation der Schrankenbestimmungen – Schranken-Schranken

Für Schranken der Grundfreiheiten – folgende Schranken feststellbar:

Die in Schrankenbestimmungen verwendeten Begriffe sind solche des GemR, wobei Begriff der öffentlichen Ordnung einen ms Beurteilungsspielraum zulässt. Begriff ist sekundärrechtlich für die Personenverkehrsfreiheit durch RL 64/221 dahingehend konkretisiert, dass bestimmte Rechtfertigungstatbestände namentlich wirtschaftlich motivierte, ausgeschlossen werden.

Maßnahmen gestützt auf Rechtfertigungsgründe unterliegen zweifacher Schranke, nämlich Diskriminierungsverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, dass EuGH nur die Geeignetheit und Erforderlichkeit keiner ms Beschränkung prüft, zu einer Abwägung auf Grund einer Angemessenheitsprüfung kommt es regelmäßig nicht.

Entscheidung der ms Behörde muss gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das GemR überprüft werden können.

61

61

Page 62: zusammenfassung streinz

Bsp.: „öffentliche Ordnung und Sicherheit“ sind als Schranke dann eröffnet, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

4. unmittelbare Geltung

alle Grundfreiheiten haben diese und begründen Individualrechte

5. (Verpflichtungs-) Adressaten

Grundfreiheiten schützen in erster Linie gegenüber Maßnahmen der MsDie Personenverkehrsfreiheiten gelten jedenfalls in bestimmten Fällen auch gegenüber Privatpersonen (Drittwirkung), da andernfalls weite Bereiche der Grundfreiheiten, die sich in privatwirtschaftlich geregelten Verhältnissen verwirklichen, unterlaufen werden könnten und einheitliche Anwendung des GemR gefährdet wäre.

EuGH hat Arbeitnehmerfreizügigkeit auch auf privatrechtliche Verhältnisse ausgedehnt, die nicht durch kollektive Regelungen geprägt sind. Ausdrücklich bejaht der EuGH eine Bindung von Privatpersonen an das Diskriminierungsverbot des Art. 39 EGV.

Soweit Bestimmungen über freien Warenverkehr im Rahmen des Art. 30 EGV der Abschottung der Märkte durch private Unternehmen entgegenstehen, geht es nicht um eine unmittelbare Drittwirkung, sondern um Durchsetzung des freien Warenverkehrs gegenüber einer Gesetzgebung und Rechtsanwendung in den Ms, die einem solchen Verhalten Privater Vorschub leistet. EuGH hat klargestellt, dass Art. 28, 29 EGV sich nur auf staatliche Maßnahmen, nicht auf Verhaltensweisen von Unternehmen beziehen.

6. Pflichten

Grundfreiheiten erlegen den Ms auf, Hemmnisse für den Gemeinsamen Markt bzw. Binnenmarkt zu beseitigen und keine neuen Hemmnisse zu errichten.Neben diesen Handlungs- und Unterlassungspflichten bestehen für die Ms auch Unterbindungspflichten gegenüber Beeinträchtigungen durch Private.

Fall 44 S. 303

Bei Gewährleistung der Grundfreiheiten gegenüber dem Handel Privater haben die Ms allerdings deren Grundrechte zu beachten.Dabei steht den Ms ein weites Ermessen zu, ohne jedoch die Angemessenheit der Abwägung der Beurteilung durch den EuGH gänzlich zu entziehen. So entschied der EuGH im Fall Schmidberger, dass die Genehmigung einer Demonstration, die eine 30-stündige Blockade der Brennerautobahn durch österreichische Umweltaktivisten zur Folge hatte, zwar einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit darstellte, aber durch die Grundrechte der Teilnehmer der Demonstration auf freie Meinungsäußerung und Versammlung gerechtfertigt war.

III. Der freie Warenverkehr

62

62

Page 63: zusammenfassung streinz

1. Rechtsgrundlagen:

Erreichung des freien Warenverkehrs durch Zollunion und die Abschaffung aller mengenmäßigen Beschränkung

2. Zollunion

a) Begriff

Grundlage der Gemeinschaft; erstreckt sich auf den gesamten Warenaustausch und besteht aus zwei Elementen:

- Verbot der Ein-Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung zwischen Ms- Gebot der Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs

Voraussetzung ist einheitliches Zollgebiet

b) Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung

Ein- und Ausfuhrzölle abgeschafft.Art. 25 EGV gebietet aber auch die Abschaffung bzw. verbietet die Neueinführung von Abgaben gleicher Wirkung wie Ein- oder Ausfuhrzölle.

Fall 45 S. 307

Begriff der Abgaben gleicher Wirkung wird im EGV nicht definiertDa es auf Wirkung der Zölle ankommt, liegt es Nahe, die Definition aus einem Vergleich mit diesen zu gewinnen!

EuGH folgende Definition:Ausdehnung des Verbotes der Zölle auf Abgaben gleicher Wirkung...Mit der Verwendung dieser beiden einander ergänzenden Begriffe wollte man also vermeiden, dass im Handel zwischen den Ms der innergemeinschaftliche Warenverkehr wegen des Grenzübertritts finanziellen Belastungen ausgesetzt wird.

Entscheidend ist seitens des Staates vorgenommene oder veranlasste finanzielle Bealstung wegen des Grenzübertritts, während deren Bezeichnung, Höhe, Verwendungszweck und Wirkung unerheblich sind.

Probleme bereitet die Abgrenzung zu den auch anlässlich des Grenzübertritts erhobenen und daher rein äußerlich wie Zölle oder zollgleiche Abgaben erscheinenden Abgaben für Produkte aus anderen Ms, die gem. Art. 90 EGV zulässig sind.Der Unterschied zw. beiden liegt darin, dass die Abgaben zollgleicher Wirkung ausschließlich auf das eingeführte Erzeugnis als solches, inländische Abgaben iSv Art. 90 dagegen gleichermaßen von in- und ausländischen Produkten erhoben werden oder nur dem Ausgleich der Abgabenbelastung in- und ausländischer Produkte dienen, somit für alle Waren unabhängig von der Herkunft, nach angewandten objektiven Kriterien eine einheitliche Gesamtbelastung herbei führen.Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Abgabe diskriminierend und durch Art. 90 EGV bzw. Art. 23 und 25 EGV verboten.Abgaben sind iSd Art. 90 EGV z.Bsp. Einfuhrausgleichsabgaben

Exkurs Art. 90 EGV

63

63

Page 64: zusammenfassung streinz

Er verbietet abgabenrechtliche Diskriminierungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, um dessen Beeinträchtigung durch allein abgabenbedingte Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.Auch die diskriminierende Bealastung inländischer Waren bei der Ausfuhr verboten – Vorschrift ist unmittelbar anwendbar.Bsp.: eine durch Art. 90 Abs. 2 EGV verbotene diskriminierende Besteuerung von Bananen, ist heute bereits wegen der gemeinsamen Marktordnung für Bananen unzulässig.

Art. 90 Abs. 1 EGV

Verbietet auf Waren aus anderen Ms weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art zu erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.Es ist daher unerheblich, ob die Diskriminierung aus der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze erfolgt, oder aus sonstigen Differenzierungen.

Art. 90 Abs. 2 EGV

Ergänzt Diskriminierungsverbot für die Fälle, in denen gleichartige inländische Waren nicht vorhanden sind, die inländische Produktion aber vor einem Substitutionswettbewerb durch Importgüter geschützt werden soll.Ob dies der Fall ist, wird durch eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ermittelt.

Abgaben gleicher Wirkung gem. Art. 23 und 25 EGV sind z.Bsp. Gebühren für Statistiken, Qualitäts- Gesundheitskontrollen, Lizenzen sowie sog, parafiskalische Abgaben.Letztere werden zwar allgemein erhoben, ihr Eintrag kommt aber nur einheimischen Erzeugnissen zugute.Solche Gebühren und Abgaben nur dann erlaubt, wenn sie als Gegenleistung für tatsächlich erwiesene Dienste erhoben werden, die den Importeur bzw. Exporteur individuell bevorteilen und die festgesetzte Gebührenhöhe diesen Vorteilen gegenüber angemessen ist.

Lösung Fall 45 S. 310

c) Aufstellung des gemeinsamen Zolltarifs (GZT)

Durch Einführung eines Zolltarifs für den Handel unterscheidet sich die Zollunion der EG wesentlich von einer Freihandelszone wie zBsp.: EFTA.GZT wurde gem. Art. 26,27 EGV unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus Art. XXIV GATT 1947 eingeführt.Im GZT ist jede Ware nach einer systematischen Abfolge unter einer bestimmten Position mit einer individuellen Codenummer ausgeführt.Ihr wird der für sie bestimmte Zollsatz, in der Regel als Prozentsatz vom Warenwert, zugeordnet.Der Tarif wird laufend aktualisiert, der jeweils neueste Stand jährlich von der Kommission durch VO bekannt gegeben.Seit Inkrafttreten des GZT dürfen die Ms den Zolltarif nicht mehr einseitig ändern.Gem. Art. 26 EGV entscheidet der Rat mit qualif. Mehrheit und der Zielsetzung der gemeinsamen Handelspolitik folgt, dass auch ohne ein ausdrückliches Verbot zollgleicher Abgaben die Ms bei Direkteinfuhr aus Drittstaaten nicht einseitig neue Abgaben einführen oder bestehende erhöhen dürfen.

3. Die Beseitigung mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Ms.

a) Verpflichtung der Ms

64

64

Page 65: zusammenfassung streinz

Sind verpflichtet, bestehende Handelshemmnisse dieser Art abzubauen und keine neuen einzuführen.Mengenmäßige Beschränkungen: „sämtliche Maßnahmen, die sich als eine gänzliche oder

teilweise Untersagung der Einfuhr, Ausfuhr, oder Durchfuhr darstellen“

große Bedeutungen haben nach wie vor „Maßnahmen gleicher Wirkung“bewogen EuGH dazu, durch Dassonville Formel die Warenverkehrsfreiheit hinsichtlich Einfuhrbeschränkungen nicht als bloßes Diskriminierungsverbot zu postulieren sondern als Beschränkungsverbot.

Daher unterfallen diesem Begriff nur solche nationalen Maßnahmen, „die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Handel innerhalb eines Ms und seinem Außenhandel schaffen, sodass die inländische Produktion oder der Binnenmarkt des betreffenden Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Ms einen besonderen Vorteil erlangt.

Ziel der Warenverkehrsfreiheit ist, grenzüberschreitende wirtschaftliche Handlungsfreiheiten zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbschancen auch in anderen Ms zu ermöglichen.Bsp.: Ausfuhrformalitäten, Qualitätskontrollen für die Ausfuhr, Bindung der Exportmöglichkeiten an die Mschaft bei einer berufsständischen Organisation, Abfüllgebot im Inland für Exportwein;

EuGH hat klargestellt, dass Dassonville-Formel auch für unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren angewandte Maßnahmen Anwendung findet und der Grad der Handelsbeeinträchtigung gleichgültig ist.

Auch das Urteil Keck brachte lediglich einschränkende Präzisierung der Dassonville-Formel dahingehend, dass nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufmodalitäten beschränken, dann nicht unter das Verbot des Art. 28 EGV fallen, wenn sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Ms rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

Mittlerweile hat EuGH klargestellt, dass jedenfalls Vorschriften, die die Änderung einer Verpackung erzwingen, die in einem anderen Ms zugelassen ist, als warenbezogene Regelung keine „Verkaufsmodalitäten“ sind.Als Verkaufsmodalitäten wurden neben Ladenschlussregelungen zBsp.: Verkaufsvorbehalte für Apotheken oder zugelassene Vertriebshändler für Tabakwaren und Beschränkungen der Fernsehwerbung angesehen.

b) Ausnahmen

aa) Art. 30 EGV

versteht unter „öffentl. Sicherheit“ grundlegende Interessen des Staates, wie die Aufrechterhaltung wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen oder das sichere und wirksame Funktionieren des Lebens des Staates, unter „öffentlicher Ordnung“ hoheitlich festgelegte Grundregeln, die wesentliche Interessen des Staates berühren, unter „öffentliche Sittlichkeit“ den Inbegriff der Moralvorstellungen einer bestimmten Gesellschaft zu einer bestimmten Zeit.

Gem. Art. 30 Satz 2 EGV dürfen beschränkende Maßnahmen nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Damit sind unterschiedlich angewandte Maßnahmen verboten, wenn die Differenzierung nicht sachlich im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtfertigungsgrad begründet werden kann.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt sich zum einen aus dem Erfordernis „gerechtfertigt“ in Art. 30 Satz 1 EGV, zum anderen aus dem Verbot einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Ms herleiten.

65

65

Page 66: zusammenfassung streinz

Maßnahme muss nicht nur eines der in Satz 1 genannten verfassungslegitimen Ziele tatsächlich verfolgen, sondern auch zur Erreichung dieses geeignet, erforderlich und angemessen sein.

bb) immanente Schranken

Da die Cassis-Formel nach der Rechtssprechung des EuGH nur auf unterschiedslose Maßnahmen Anwendung findet, kann sie im Gegensatz zu Art. 30 EGV eine Schlechterstellung von Importprodukten nicht rechtfertigen.

Andererseits im Fall CIOLA hält der EuGH ausdrücklich an der Differenzierung zwischen unterschiedslosen und unterschiedlichen Maßnahmen fest. Diese Differenzierung kann durchaus zur Bildung von Fallgruppen und damit zur Erleichterung und der Berechenbarkeit der Rechtsanwendung beitragen.

Lösung Fall 35 S. 319

IV. Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.Gibt das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Ms frei zu bewegen, sich in einem Ms aufzuhalten, um dort nach den für die AN dieses Staates geltenden Bestimmungen eine Beschäftigung auszuüben und nach deren Beendigung unter sekundärrechtlich festgelegten Bestimmungen zu verbleiben.

VO 1612/68 ...... regelt den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung sowie die Rechtsstellung der Familienangehörigen im Einzelnen.

Art. 12 stellt die Kinder der Freizügigkeitsberechtigten den inländischen Kindern hinsichtlich des allgemeinen Unterrichts sowie der Lehrlings- und Berufsausbildung gleich.

RL 68/360 Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für AN der Ms und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft.

VO 1251/70 über das Recht der AN, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Ms zu verbleiben.

Durch die VO 1408/71 zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme wird sichergestellt, dass Freizügigkeit nicht am Verlust erworbener Sozialversicherungsansprüche scheitert.

Lösung Fall 36 S. 323

Lösung Fall 43 S. 323

Lösung Fall 37 S. 324

Lösung Fall 38 S. 325

V. Niederlassungsfreiheit

Gibt nat. und jurist. Personen das Recht, in einem anderen Ms als ihrem Heimatstaat eine dauernde selbstständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben.

66

66

Page 67: zusammenfassung streinz

EuGH hatte im Falle einer nach englischem Recht gegründeten Gesellschaft, die in GB aber keine Geschäftsfähigkeit entfaltete und dann eine Zweigniederlassung in Dänemark errichten wollte, entschieden, dass keine Umgehung dänischen Gesellschaftsrechts vorliege.Da der EuGH auch keine Rechtfertigungsgründe des Gläubigerschutzes anerkannte, war Dänemark verpflichtet, die wirksam gegründete englische Gesellschaft als rechtsfähig anzuerkennen.

Das Aufenthaltsrecht nat. Personen wurde durch die RL 73/148 konkretisiert.

VI. Dienstleistungsfreiheit

Dienstleistungen sind alle Leistungen die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden(Art. 50 Abs. 1 EGV)Dienstleistungsfreiheit ergänzt die Freizügigkeit der AN und die Niederlassungsfreiheit dahingehend, dass erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten auch ohne Wohnsitzverlagerung also grenzüberschreitend nach den Grundsätzen des Beschränkungsverbots und der Inländergleichbehandlung ermöglicht werden.

Anwendungsfälle der Dienstleistungsfreiheit sind die

aktive Dienstleistungsfreiheit, wenn sich der Erbringer der Leistung zu diesem Zweck in einen anderen Ms begibt (Szbger RA nach München Mandatenvertretung) die Grenzüberschreitung nur durch die Dienstleistung selbst, ohne dass sich eine

Person von einem Ms in einen anderen begibt (Rundfunk-Fernsehsendungen) sog. „passive“ oder „negative“ Dienstleistungsfreiheit, wenn sich der

Leistungsempfänger in einen andern Ms begibt

Daher umfasst Art. 49 EGV auch sog. auslandsbedingte Dienstleistungen an Empfänger, die im selben Ms ansässig sind wie der Dienstleistungserbringer (Reiseunternehmen oder Schischulen gegenüber Inländern in Zielstaat)Nur wenn alle wesentlichen Elemente der fraglichen Betätigung nicht über die Grenzen eines Ms hinausweisen, ist Art. 49 EUV nicht anwendbar.Verpflichtet wird nicht nur der Staat des Leistungsempfängers, sondern auch der Staat des Leistungserbringers.

Fall 46 S. 327

Aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen auch gegenüber Touristen nur nach Maßgabe der besonderen Voraussetzungen des GemR zulässig.Bei längeren als dreimonatigen (genehmigungsfreien) Aufenthalt bestünde auch für Touristen, Patienten, Geschäfts- und Studienreisende sowie für deren FamAngehörige ein Anspruch auf Erteilung einer besonderen EG-Aufenthaltserlaubnis für die voraussichtliche Dauer der „passiven“ Dienstleistung.Aufenthaltsrecht wurde sekundärrechtlich in der RL 73/148 konkretisiert und auf Familienangehörige erstreckt.Eines Verbleiberechts bedarf es angesichts der vorübergehenden Tätigkeit nicht.

Lösung Fall 39 S. 330

Lösung Fall 40 S. 330

67

67

Page 68: zusammenfassung streinz

VII. Die Freiheit des Kapitals- und Zahlungsverkehrs

1. Anwendungsbereich – Abgrenzung des freien Kapitalverkehrs zum freien Zahlungsverkehrs und zu anderen Grundfreiheiten

Freier Kapitalverkehr erfasst den Vermögensverkehr, der regelmäßig zugleich Investitionen darstellt.EuGH zieht zur Bestimmung des Begriffs Kapitalverkehr meist die nicht abschließende Aufzählung wirtschaftlicher Vorgänge in RL 88/361Die Transferierung von Gegenleistungen in Geldmitteln für die Erbringung von Leistungen im Waren-, Personen-, und Dienstleistungsverkehr wird dagegen vom freien Zahlungsverkehr erfasst. Dies gilt auch für die Transferierung von Erlösen aus Geschäften, die im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit abgewickelt werden.

„Golden Shares“ sind mit Sonderrechten ausgestattete Aktien, durch die der Staat oftmals zuvor privatisierte Unternehmen weiterhin kontrolliert.Bei solchen Sonderrechten handelt es sich um Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit, die nur ausnahmsweise gerechtfertigt sind.In BRD bestehen solche Sonderrechte vor allem auf der Grundlage des Volkswagengesetzes.Die mit der Kapitalverkehrsbeschränkung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit behandelt der Gerichtshof in solchen Fällen subsidiär.

2. Schranken der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs

Dürfen durch die Ms nur noch aus denen in Art. 58 EGV genannten Gründen vorgenommen werden.Inanspruchnahme des eine unterschiedliche Behandlung ausdrücklich zulassenden Vorbehalts des Art. 58 Abs. 1 lit a EGV bedarf der sachlichen Rechtfertigung.Neben steuer- und bankaufsichtsrechtlichen Zwecken fallen unter Art. 58 Abs. 1 lit b EGV auch Bekämpfung von hinreichend schwerwiegenden Rechtsverstößen wie Geldwäsche, Drogenhandel und Terrorismus.

3. Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittstaaten

Gem. Art. 56 EGV sind auch allen Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Ms und Drittstaaten verboten.Maßnahmen, die einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit

Da Embargomaßnahmen insbesondere den Zahlungsverkehr betreffen können, sieht Art. 60 EGV auch für diesen die erforderlichen Beschränkungsmaßnahmen vor.

Lösung Fall 42 S. 335

13. DIE LANDWIRTSCHAFT

I. Gründe und Ziele einer gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

Ziele der GAP gem. Art. 33 EGV

68

68

Page 69: zusammenfassung streinz

- Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft- Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung.- Stabilisierung der Märkte.- Sicherstellung der Versorgung.- Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen

Grundprinzipen der EG-Agrapolitik:

dazu gehört:

- das Marktprinzip: nach dem zum einen ein einheitlicher Markt iSd freien Agrarwarenverkehrs bestehen soll, zum anderen die Landwirte ihr Einkommen grundsätzlich durch Verkäufe auf dem Markt selbst erwirtschaften sollen.

- Prinzip der Gemeinschaftspräferenz: nach dem der Binnenmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse gegenüber den Weltmarkterzeugnissen geschützt werden soll.

- Prinzip der Gemeinschaftsfinanzierung soll eine finanzielle Solidarität für die GAP sicherstellen.

-

II. Verhältnis der GAP zum übrigen gemeinsamen Markt

Gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 EGV umfasst der gemeinsame Markt auch die Landwirtschaft und den Handel mit landw. Erzeugnissen.Sonderregelungen in Art. 33-38 EGV für Errichtung des gemeinsamen Marktes

Anwendungsbereich der GAP definiert Art. 32 Abs. 1 Satz 2 EGV: Danach sind alle landw. Erzeugnisse anzusehen, die Erzeugnisse des Bodens, der Viehwirtschaft und der Fischerei, sowie die mit diesen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe.Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften: Art. 36 EGV lässt die Anwendung des Kapitals über die Wettbewerbsvorschriften nur insoweit zu, als dies der Rat sekundärrechtlich vorsieht.

Am wichtigsten ist das Verhältnis der GAP zum freien Warenverkehr.Befugnis der Ms den freien Warenverkehr von Agrarprodukten zu beschränken.

III. Mittel der GAP

Errichtung der Ziele der GAP durch 4 verschiedene Mittel

Art. 34 sieht zuerst eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vor, die je nach Erzeugnis aus einer der 3 folgenden Organisationsformen bestehen kann:

- gemeinsame Wettbewerbsregeln- bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen MarktO- europ. Marktordnung

Als zweites Mittel zur Erreichung der Ziele der GAP enthalten die Art. 33 Abs. 1 lit. a und b, Art. 35 lit. a und Art. 36 Abs. 2 EGV Anklänge an eine Agrarstrukturpolitik.

69

69

Page 70: zusammenfassung streinz

Allgemeine Grundlage dieser Politik ist die VO 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, die durch die VO 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den EAGFL (europ. Ausrichtungs- und Garantiefonds für die LW) sowie die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften durchgeführt wird.

Weiter Mittel sind die Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und des Verbrauches bestimmter Erzeugnisse und die Wettbewerbskontrolle.

IV. Inhalt und Lenkungsmittel der gemeinsamen Marktorganisation

Art. 34 Abs. 3 EGV sieht als mögliche Maßnahmen im Rahmen aller drei möglichen Formen einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen und gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- und Ausfuhr vor.

Richtpreis: ist der Preis, der als Zielvorgabe für die Vermarktung eines Produktes auf der Großhandelsstufe angestrebt wird. Tatsächlich kann der auf dem Markt erzielte Preis über oder unter dem Richtpreis liegen – erfüllt Orientierungsfunktion.

Interventionspreis: ist derjenige Preis, zu dem die durch die GMOen eingerichteten Interventionsstellen das Produkt aufkaufen, wenn der Richtpreis auf dem Markt nicht mehr zu erzielen ist.

Schwellenpreis: regulierte bis Mitte 1995 die Höhe der Abschöpfungen an der gem. Außengrenze. War lediglich mit dem Richtpreis abzüglich bestimmter Transportkosten, Löschkosten und einer Handelsmarge identisch.

In den Bereichen wo Gemeinschaftspreise ausnahmsweise niedriger sind als die Weltmarktpreise, wird durch Ausfuhrabschöpfungen, die jene auf diese heraufschleusen, sichergestellt, dass diese Produkte nicht auf den interessanteren Weltmarkt abfließen.Im Normalfall ist Export auf den Weltmarkt aber nur mit Ausfuhrerstattungen also Exportsubventionen rentabel.

Währungsausgleichsbeträge (WAB) zur Vermeidung von Verzerrungen des Preisgefüges bei Auf- und Abwertungen war mit der Abschaffung der Grenzkontrollen nicht mehr haltbar und wurde durch den „landwirtschaftlichen Umrechnungskurs“ (LUK) ersetzt.

Juni 2003 – weitere grundlegende Reform der GAP beschlossen – durch diese soll ua die Bindung der Beihilfen an die Produktion weitestgehend beseitigt und zugleich von der Einhaltung von Umwelt- Lebensmittelsicherheits- und Tierschutznormen anhängig gemacht werden.

4) Rechtssetzung und Verhalten

Mehrstufige Normenhierarchie im Agrarrecht:

- auf erster Stufe: nach Art. 37 EGV vom Rat verabschiedete Grundverordnungen(insbesondere die GMOen aber auch sonstige grundlegende Rechtsakte im Bereich der Strukturpolitik oder der Finanzierung.

- an 2. Stelle stehen die Grundregeln für die Verwaltung, die der Rat erlässt.- an 3. Stelle stehen die Rechtsakte der Kommission, zu denen der Rat gem. Art. 211, 4.

Spiegelstrich EGV ermächtigt hat.

5) Die gemeinsame Fischereipolitik

70

70

Page 71: zusammenfassung streinz

Auf Grund von Art. 32 EGV – als Urproduktion zum Anwendungsbereich der GAPDurch Beitritt weiterer Ms beträchtliche Reservatrechte für lange Zeiträume festgelegt.

6) Finanzierung der GAP

Gem. Prinzip der finanziellen Solidarität durch einen gemeinsamen Fonda, den europ. Ausrichtungs- und Garantiefonds für die LW (EAGFL)Besitzt keine Rechtspersönlichkeit und auch kein eigenes Fondsvermögen.Er wird als unselbstständiger Teil des Gemeinschaftshaushalts geführt und unterliegt damit den Bedingungen des allg. Haushaltsrechts.

Fonds gliedert sich in zwei Abteilungen:

- Abteilung Garantie (Finanzierung der Interventionen nach dem Preissystem der GMOen und der Ausfuhrerstattungen)

- Abteilung Ausrichtung (Finanzierung der Agrarstrukturpolitik als Strukturfonds, neben den auch noch Maßnahmen des europ. Sozialfonds und der EIB treten)

14. WETTBEWERBSPOLITIK

I. Allgemeines

1. Ziele und Mittel

Standortwahl für Unternehmen und wirtschaftlich tätige Personen und die Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit soll sich ausschließlich nach den unverfälschten Bedingungen des Marktes richten können.Öffnung der Märkte und ihre Offenhaltung durch Wettbewerbssicherung soll nat. und jurist. Personen neue Freiräume geben.Wettbewerbsbeschränkungen im Handel zwischen den Ms nicht durch staatliche Zölle und Kontingente möglich, sondern auch durch private Marktaufteilungen, musste dem EGV durch ein geeignetes Instrumentarium, die Wettbewerbsregeln der Art. 81-89 begegnen.

2. Organzuständigkeit

Wettbewerbssicherung obliegt in erster Linie der Kommission.Art. 85 EGV begründet eine allgemeine Zuständigkeit der Kommission zur Überwachung und Aufsicht.Kommission bedarf bei der Ausübung ihrer Befugnisse häufig der Mitwirkung der mitgliedsstaatlichen Behörden.Das Funktionieren der Wettbewerbsaufsicht basiert auf dem guten Zusammenwirken von Kommission und Ms.Die vorrangige Stellung der Kommission bei der Aufsicht über öffentliche Monopole und der Kontrolle der staatlichen Beihilfen ergibt sich aus Art. 86 bzw. Art. 87-89 EGV

71

71

Page 72: zusammenfassung streinz

3. Verhältnis des europäischen zum nationalen Wettbewerbsrecht

Anwendungsvorrang des gemR

Zweischrankentheorie – hatte deshalb die Möglichkeit von Kollisionen generell verneint.Der EuGH erkannte aber, dass in Fällen, in denen die Wettbewerbsordnung des gemeinsamen Marktes berührt ist, auch das nationale Wettbewerbsrecht noch einschlägig sein kann. Daher sind parallele Verfahren vor nat. Kartellbehörden nach nat. Recht und vor EG-Kommission nach EG-Recht im gleichen Fall durchaus zulässigDie Kommission kann jedoch durch Einleitung eines Verfahrens nach Art.7 ff die Zuständigkeit für das Verfahren insgesamt an sich ziehen.

Rechtsfolgen Vorrang des GemR ist zu beachtenIst Maßnahme nach GemR und nach nat. Wettbewerbsrecht verboten, entstehen keine Konflikte. Bei Sanktionen verlangt der EuGH einen derartigen Fall aber zu Recht, dass die frühere Sanktionsentscheidung bei der Bemessung der später zu verhängenden Sanktion zu berücksichtigen ist. Ist Maßnahme nach GemR verboten und nach nat. Recht erlaubt, setzt sich das GemR und damit das Verbot durch.

4. Territorialer Anwendungsbereich

Wettbewerbsrecht ist der Hauptanwendungsfall für die sog. echten exterritorialen Wirkungen des GemR.EG beansprucht materielle Sanktionsgewalt, wenn sich ein Verhalten außerhalb des Gemeinschaftsgebietes in diesem auswirkt (Auswirkungsprinzip). Für die Durchsetzung ist sie allerdings auf die Mitwirkung des entsprechenden Heimatstaates angewiesen.

5. Ausnahmebereiche

Im Montanbereich: hatte sich interventionistisches Wirtschaftsmodell durchgesetzt, welches jedoch mit dem Auslaufen des EGKSV ein Ende gefunden hat.Im Agrarbereich legt bereits Art. 36 Abs. 1 EGV fest, dass der Rat die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln nur unter Berücksichtigung der agrarpolitischen Ziele des Art. 33 EGV bestimmen kann.Im Verkehrsbereich sind die Art. 81,82 EGV nach der Rechtssprechung des EuGH unmittelbar anwendbar.Im Versicherungssektor hat der EuGH die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln ausdrücklich bestätigt. Ausgenommen ist der Arbeitsmarkt, soweit die Tarifpartner sozialpolitische Ziele verfolgen.

II. Kartellverbot

Fall 47 S. 354

1. Tatbestand

Art. 81 Abs. 1 EGV

72

72

Page 73: zusammenfassung streinz

- Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind verboten.

Erfasst wird jede Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die die bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt und die zu nicht mehr wettbewerbsgerechten Marktbedingungen führt.Adressaten des Kartellverbotes sind Unternehmen.

- Diese Maßnahme muss geeignet sein , den Handel zwischen den Ms zu beeinträchtigen (Zwischenstaatlichkeitsklausel). Dies kann selbst bei einer Ausweitung des Handelsvolumens geschehen.

- Diese Beeinträchtigung muss spürbar sein. Daher werden reine Bagatellkartelle nicht erfasst. Nach sog. Bagatellbekanntmachung der Kommission allein entscheidend das Marktanteilskriterium ist, können grundsätzlich auch Großunternehmen in deren Vorteil kommen.

- Dadurch, muss eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt werden. Bei jeder dieser drei Modalitäten kommt es darauf an, ob der zwischenstaatliche Handel sich infolge der Maßnahme anders entwickelt als in einem System unverfälschten Wettbewerbs.

2. Ausnahmen

Gem. Art. 81 Abs. 3 EGV können Bestimmungen des Abs. 1 unter bestimmten Bedingungen für nicht anwendbar erklärt werden.Zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach Art. 81 Abs. 3 EGV ist gem. Art. 9 VO Nr. 17 iVm den VOen 19/68 und 2821/71 ausschließlich die Kommission.

3. Verbotsfolgen

Nichtigkeitserklärung!

Entfaltet zivil- und öffentlichrechtliche Folgen.Öff.R kann das Verbot zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen seitens der Kommission bzw. auch der mitgliedsstaatlichen Wettbewerbsbehörden führen.Zivilrechtlich sind entsprechende Vereinbarungen nichtig, soweit sie Art. 81 Abs. 1 EGV widersprechen.

4. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 85 EGV enthält grundsätzliche Verfahrensregelungen – begründet aber bereits die Pflicht der Ms, der Kommission bei ihrer Tätigkeit, die auf Antrag eines Ms oder von Amts wegen erfolgt, Amtshilfe zu leisten.Als Sanktionen bei schuldhaften Zuwiderhandlungen kann die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder verhängen.Unternehmen können ihr Recht auf Verteidigung im Wesentlichen in Anhörungen zur Geltung bringen – Verfahren muss rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

Dem EuGH wird im Sinne von Art. 229 EGV die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung eingeräumt.

73

73

Page 74: zusammenfassung streinz

Danach kann der EuGH ua festgesetzte Geldbußen und Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Lösung Fall 47 S. 357

III. Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

Fall 48 S. 358

1. Tatbestand

Art. 82 EGV will missbräuchliche Ausnutzung des Marktrechtes auf Grund einer beherrschenden Stellung auf den gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben verbieten.

Eine beherrschende Stellung liegt vor, wenn ein oder mehrere Unternehmen ein der Lage sind, einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt zu verhindern.Die Bestimmung des relevanten Marktes, auf dem der Machtmissbrauch stattfindet, erfolgt in sachlicher Hinsicht wie bei Art. 81 EGV anhand des Kriteriums der Subsituierbarkeit der Güter.

2. Verbotsfragen

An das Verbot können öffentlichrechtliche und zivilrechtliche Folgen geknüpft werden.Eine Untersagungsverfügung der Kommission hat angesichts des unmittelbar wirkenden Verbots des Art. 82 EGV lediglich deklaratorischen Charakter.

3. Verfahren und Rechtschutz

Regelung in der VO Nr. 1/2003

Lösung Fall 48 S. 360

IV. Fusionskontrolle

Wichtiges Instrument der Wettbewerbssicherung.Fusionskontrolle für den gesamten Gemeinsamen Markt konnte daher nur entweder durch entsprechende Anwendung der Art. 81,82 EGV erfolgen oder durch Sekundärrecht, das auf eine weitgefasste Ermächtigung des Art. 83 Abs. 1 UAbs. 1 EGV gestützt werden kann, beim Überschreiten von deren materiellen Regelungsgehalt aber grundsätzlich auf Art. 308 EGV gestützt werden muss.

Die FusionskontrollVO findet Anwendung auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, sodass wegen der relativ hohen Umsatzschwellen der Erwerb der meisten mittelständischen Unternehmen durch Großunternehmen, ob grenzüberschreitend oder nicht, zunächst weiter nur nach nationalen Fusionskontrollrecht zu beurteilen ist.

Gegen Entscheidungen der Kommission im Fusionskontrollverfahren kann der Adressat oder derjenige, der dadurch unmittelbar und individuell betroffen ist, Klage zum Gericht erster Instanz erheben. Konkurrenten können gegen eine Entscheidung klagen, die einen Zusammenschluss zulässt, wenn sie sich in einer gegenüber den übrigen Konkurrenten herausgehobenen Lage befinden, etwa durch ihre Rolle , die sie im vorprozessualen Verfahren gespielt haben, oder dadurch, dass die Entscheidung ihre Marktstellung erheblich beeinträchtigt.

74

74

Page 75: zusammenfassung streinz

V. Öffentliche Unternehmen

Wettbewerbsbeschränkung muss erforderlich sein, um dem mit der Aufgabe von allgemeinem Interesse betrauten Unternehmen deren Erfüllung zu ermöglichen. Die Durchbrechung des EGV darf nur soweit erfolgen, wie sie zur Aufgabenerfüllung notwendig ist.

VI. Staatliche Beihilfen

1. Tatbestand

Gem. Art. 87 Abs. 1 EGV sind staatliche oder aus staatliche Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Ms beeinträchtigen.

EuGH definiert Beihilfe folgendermaßen: „Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat.“

Keine Beihilfe ist es dann, wenn nicht aus staatlichen Mitteln gewährt.

Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfenverbot sehen Vorschriften über die Agrarpolitik und die Verkehrspolitik vor.

Verhältnis der Beihilfenvorschriften zu den Grundfreiheiten ist praktisch bedeutsam, da letztere unmittelbar sind, während das Beihilfenverbot – mit Ausnahme der Anmeldepflicht nach Art. 88 Abs. 3 EGV – der Konkretisierung durch die Gemeinschaftsorgane bedarf.

2. Ausnahmen

Primrechtlich sind durch Art. 87 Abs. 2 EGV bestimmte, abschließend aufgezählte Beihilfen ausdrücklich erlaubt:

- Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Ware gewählt werden, z.Bsp.: verbilligter Bezug von Agrarprodukten oder Schulmilch ohne Bevorzugung der heimischen Anbieter;

- Beihilfen zur Beseitigung von Notständen oder Katastrophen;- Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung D betroffener Gebiete der BRD,

soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind, wobei die Weiteranwendung nach der Wiedervereinigung differenziert gesehen werden muss.

Daneben können bestimmte Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Eine Region wird als förderungswürdig eingestuft, wenn die zu Grunde gelegten Werte deutlich unter bzw. über dem nat. Durchschnitt liegen, wobei der Abstand umso größer sein muss, je besser die wirtschaftliche Lage des Ms insgesamt ist.

3. Beihilfenaufsicht durch die Kommission

Vgl. Art. 88 EGV – Komm. überwacht bestehende Beihilfen in repressiven Verfahren und neue Beihilfen in einem präventiven Verfahren.

75

75

Page 76: zusammenfassung streinz

a) repressives Verfahren:

gem. Art. 88 Abs. 1 EGV überprüft Kommission in Zusammenarbeit mit den Ms die in diesen bestehenden Beihilfenregelungen.Bestehende Beihilfen sind solche, die vor In-Kraft-Treten des Vertrages eingeführt worden sind, sowie genehmigte Beihilfen und als genehmigt oder als bestehend geltende Beihilfen.Wenn Kommission nach Äußerungsfrist an die Beteiligten festgestellt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist oder missbräuchlich angewandt wird, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.Kommt Ms der Entscheidung nicht nach, kann die Kommission oder jeder betroffene Ms ohne Durchführung des Vorverfahrens gem. Art. 226, 227 EGV unmittelbar den EuGH anrufen (Art. 88 Abs. 2 UAbs. 2 EGV)

b) präventives Verfahren:

ermöglicht der Kommission neue Beihilfen vor ihrer beabsichtigten Einführung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin zu überprüfen. Damit Kommission diese Aufgabe erfüllen kann, obliegt es den Ms, sie von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig zu unterrichten.Angemeldet müssen alle neuen Beihilfen, dh. solche, die die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 EGV erfüllen und keine bestehenden Beihilfen sind.Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind nur Beihilfen, die unter die auf der Grundlage von Art. 1 VO Nr.994/1998 des Rates über die Anwendung der Art. 87 und 88 EGV auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen von der Kommission erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen für De minimis-Beihilfen, bestimmte Beihilfen für kleinere und mittlere Unternehmen und Ausbildungsbeihilfen fallen.

Erlässt Kommission jedoch binnen zweier Monate nach Unterrichtung über die Beihilfe keine Entscheidung, darf der Ms die beabsichtigte Maßnahme durchführen, nachdem er dies der Kommission angezeigt und diese nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Entscheidung getroffen hat.

Verstoß eines Ms gegen die Notifizierungspflicht des Art. 88 Abs. 3 S. 1 EGV kann von der Kommission und von Konkurrenten angegriffen werden.Kommission darf in diesem Falle von dem Ms die Aussetzung und die einstweilige Rückforderung der Beihilfe verlangen.Ein Konkurrent kann vor nat. Gerichten die formelle Rechtswidrigkeit der Beihilfe rügen und in der Regel ihre vorläufige Rückforderung verlangen.

Beschwerdeführende Konkurrenten können auch gegen die Ablehnung der Kommission, ein formelles Hauptprüfverfahren einleiten und mit Nichtigkeitsklage vorgehen (Art. 230 Abs. 4 EGV)Klagegegenstand ist die an den Ms gerichtete Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EGV.Ggf. kommt die Untätigkeitsklage gem . Art. 232 EGV in Betracht, wenn die Kommission den Erlass einer Maßnahme ablehnt, uU auch eine Schadenersatzklage gem Art. 288 EGV

Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV ist ein Verbotsgesetz und führt zur Nichtigkeit von Kaufverträgen über Grundstücke, bei denen der Staat als Verkäufer den Kaufpreis zu niedrig angesetzt hat.

Art. 89 EGV sieht den Erlass zweckdienlicher Durchführungsverordnungen durch den Rat vor.Ermächtigen die Kommission zum Freistellen gewisser Beihilfen, z.Bsp. zu Gunsten des Umweltschutzes, der Forschung oder von Bagatellbeihilfen durch Gruppenfreistellungsverordnungen.Auf dieser Grundlage hat die Kommission Ausführungsverordnungen zu De-minimis sowie Beschäftigungsbeihilfen erlassen.

76

76

Page 77: zusammenfassung streinz

15. WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK

V.v.Mastricht – Errichtung einer WWU.Tätigkeit der Gemeinschaft umfasst nach Maßgabe des EGV und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Ms, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.

II. Koordinierung der Wirtschaftspolitik, Defizitverbot und gegenseitiger Beistand

Wirtschaftspolitik weiter in Verantwortung der Ms, haben dabei gemeinschaftliche Vorgaben zu beachten.Gem. Art. 98 EGV richten Ms ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der vom Europ. Rat als Empfehlung verabschiedeter Grundzüge zur Verwirklichung der in Art. 2 EGV festgelegten Ziele der Gemeinschaft beitragen.Ziele sind die Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eines beständigen, nichtinflationären Wachstums, eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, eines hohen Grades von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, der Gleichstellung von Mann und Frau, der Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität sowie des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Ms.

Kommission überwacht Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstandes in den Ms in Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler, insbesondere der Haushaltsdefizite und erstellt ggf. einen Bericht.

Ist Kommission der Auffassung dass in einem Ms übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie den Rat Stellungnahme vor – dieser entscheidet mit qualif. Mehrheit ob dieses Defizit besteht und richtet ggf Empfehlung an den Ms mit dem Ziel, diese Lage innerhalb bestimmter Frist abzuhelfen. Kommt Ms nicht nach kann Rat Empfehlung veröffentlichen. Weitere Sanktionen gegen Ms erlaubt Art. 104 Abs. 9-11 EGV.

III. Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

1. Werner Plan

1./2. 12.1969 Beschluss der Errichtung einer WWU Ausgearbeiteter Plan von Werner sah 2 Stufen vor bis 1980.Zwischen den Währungen der Ms sollte die vollständige und irreversible Konvertibilität ohne Kursschwankungen und zu unveränderlichen Paritätsverhältnissen gesichert sein bzw. sollten sogar gegen GemWährung ersetzt werden.Geldschöpfung, Geld- und Kreditpolitik soll zentral gesteuert, die Währungspolitik gegenüber Drittstaaten Gemeinschaftsangelegenheit sein.Haushaltspolitik der Ms sollte dagegen in nat. Zuständigkeit verbleiben, allerdings gemeinschaftlichen RL folgen.

Plan scheiterte

2. europäisches Währungssystem

77

77

Page 78: zusammenfassung streinz

negative Auswirkungen der Währungsschwankungen auf innergemeinschaftlichen Handel führten zum Beschluss des Europ. Rates über ein Europäisches Währungssystem (EWS).Mit dem EWS wurde auch die ECU (european current unit) eingeführtECU basierte auf einem Währungskorb, in den die Währungen der Ms in speziellen an deren Anteil am Gemeinschaftsbruttosozialprodukt und am innergemeinschaftlichen Handel orientierten Gewichtungen eingehen.EWS leitete neue Phase der Wechselkursstabilität ein und trug auch wegen der starken Stellung der Dm und der antiinflationistischen Geldpolitik der deutschen Bundesbank zu Erfolgen bei der Inflationsbekämpfung in den anderen Ms beiMit Beginn der dritten Stufe der WWU wurde das EWS beendet und durch die gemeinsame Europäische Wahrung EURO abgelöst.

3. WWU und Binnenmarkt.

Delors-Bericht sah 3 Stufenplan zur Errichtung der WWU vor:

- Vollendung des europ. Binnenmarktes und Einbeziehung sämtlicher Ms in das EWS- Errichtung eines europ. Zentralbanksystems bei Verbleiben der geldpolitischen Kompetenzen

bei den nat. Notenbanken.- Umfangreicher Übergang der wirtschafts- und währungspolitischen Kompetenzen auf die

Gemeinschaft, unwiderrufliche Fixierung der Wechselkurse, Übergang zu einer einheitlichen Geldpolitik.

Im V.v.Maastricht über die Europäische Union erhielt die WWU eine primärrechtliche Verankerung.

4. WWU und EU

a) Zielsetzungen der WWU

Art. 4 EGV formuliert Zielsetzung der WWUIn Art. 98ff EGV werden die näheren Bedingungen für die WWU festgelegt und die Zielsetzungen konkretisiert.

Durchführung der Währungsunion obliegt im wesentlichen dem Europäischen System der Zentralbanken, das zur Verwirklichung der Ziele des Art. 2 EGV die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unterstützen soll, allerdings ohne Beeinträchtigung des vorrangigen Zieles der Gewährleistung der Preisstabilität (Art. 105 EGV)

b) Eintrittsvoraussetzungen: Die Konvergenzkriterien

Art. 121 Abs. 1 Satz 3 EGV nennt folgende 4 Kriterien:

- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die, gemessen in dem Jahr vor der Aufnahmeprüfung, nicht mehr als 1,5% oberhalb der Inflationsrate der – höchstens – drei Ms mit dem besten Ergebnis liegt.

- Auf die Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, dh es darf zum Zeitpunkt der Prüfung keine Entscheidung des Rates nach Art. 104 Abs. 6 EGV gelten, die in ein übermäßiges Defizit des betreffenden Ms feststellt

- Einhaltung der normalen Bandbreiten des EWS seit mindestens 2 Jahren ohne starke Spannungen und ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Ms auf eigenen Vorschlag.

78

78

Page 79: zusammenfassung streinz

- Der durchschnittliche nominale langfristige Zinssatz in einem Ms darf in dem Jahr vor der Prüfung nicht mehr als 2 % über dem entsprechenden Satz in den drei Ms mit dem besten Ergebnis bei der Preisstabilität liegen

c) Zeitplan und Realisierung der WWU

WWU- Errichtung gem. Delors-Plans in 3 Stufen!

1. Stufe: 1.7.1990 Liberalisierung des Geld- und Kapitalverkehrs mittels RL 88/361 und einer stärkeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik.

2. Stufe: 1.1.1994 Liberalisierung des Kapital- und Zahlungsverkehrs, und das europäische Währungsinstitut bereitet die End- und Dauerphase der WWU vor.

3. Stufe: Kommission empfahl 11 Länder an Teilnahme der WWU, am 1.1.1999 entschied der Rat in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs dass die 3. Stufe beginnt.

Gem. VO 974/98 des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des EURO ist der in 100 Cent unterteilte Euro seit 1.1.1999 ausschließliche Währung der teilnehmenden Staaten.

d) institutioneller Rahmen

Zum 1.1.1994 Errichtung des Europäischen Währungsinstituts (EWI)Aufgaben: Koordinierung, Überwachung und Vorbereitung des Übergangs in die 3. Stufe.1998 beendete es die Aufgaben und übergab die Geschäfte an die EZB

Die in Art. 8 EGV verankerten Institutionen Europäische Zentralbank (EZB) und Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) erhielten volle Zuständigkeiten mit Beginn der 3 Stufe

ESZB besteht aus der EZB und den nat. Zentralbanken, die der EZB gegenüber seit der 3. Stufe weisungsgebunden sind

Wichtigste Befugnis der EZB besteht in der Eingehung von Offenmarkt- und Kreditgeschäften sowie der Auferlegung von Mindestreservepflichten. EZB gibt Banknoten aus bzw. genehmigt ihre Ausgabe durch nat. ZentralbankenEZB kann zur Erfüllung der Aufgaben der ESZB VO, und Entscheidungen erlassen, Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben, die dem allgemeinen System der Rechtsakte entsprechende Wirkungen haben.

EZB wird vom EZB-Rat und einem Direktorium geleitet, wobei der EZB-Rat aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken besteht.Die sechs Direktoriumsmitglieder werden von den Staats- und Regierungschefs für acht Jahre ernannt, eine Wiederernennung ist nicht möglich.Solange nicht alle Ms der Währungsunion angehören, besteht ein erweiterter Rat als drittes Beschlussorgan der EZB, dem die Gouverneure der Zentralbanken aller Ms angehören sollenArt. 230 Abs.1 und 3 und Art. 232 Abs. 4 und Art. 237 EGV räumen der EZB passive Klagebefugnis ein.

Handlungen der EZB können Gegenstand von Vorabentscheidungsverfahren sein.Die Gemeinschaft haftet für die EZB gem. 288 EGV; eine Haftung für die nationalen Zentralbanken wird durch Art. 35.3 der Satzung ausgeschlossen, da sich diese nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht richtet.

79

79

Page 80: zusammenfassung streinz

Im EGV nicht vorgesehen ist der sog. EURO-12-RAT,der vor allem auf Betreiben von F mit der Absicht eingeführt wurde, in Form einer Wirtschaftsregierung ein gewisses Gegengewicht gegenüber EZB zu schaffen.

e) Wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen

Art. 99 Abs. 2-4 EGVArt. 101 EGVArt. 103 Abs. 1 EGVArt. 104 EGV

f) Konstruktionsschwächen der WWU

Geforderte Verknüpfung mit einer politischen Union konnte zunächst nicht erreicht werden.Konstruktion der WWU zeigte auch Schwachstellen.Politische Wagnisse wie eine WWU lassen sich wohl nur beschränkt rechtlich absichern.16. SOZIALPOLITIK

I. Ziele

1976 Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen wurde gegründet und eine Reihe wichtiger RL zur Sicherung der Rechte der AN erlassen.

EEA nahm Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhangs in Art. 158 EGV auf, und in Art. 118 a und Art. 118b EGV die Verbesserung der Arbeitsumwelt und die Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern erreichen wollen.

„Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der AN“

Von Kommission vorgeschlagenCharta bekräftigt die Absicht, dass bei der Schaffung des europ. Binnenmarktes den sozialen Fragen die gleiche Bedeutung wie den wirtschaftlichen Fragen beizumessen ist und sie daher in ausgewogener Weise weiterzuentwickeln sind.Vorrangiges wirtschaftliches und soziales Ziel wird die Förderung der Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit genannt.Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollen vorrangig die Ms für die Durchsetzung der sozialen Rechte zuständig sein.

Im Rahmen des V.v.Maastricht wurden das Protokoll über die Sozialpolitik und das Abkommen zwischen den damals 11 Ms über die Sozialpolitik angenommen.Der Vertrag brachte ferner Änderungen der Vorschriften über europ. Sozialfonds sowie eine Gemeinschaftskompetenz für die allgemeine und berufliche Bildung und Jugend.

Amsterdamer V. integrierte Protokoll und Abkommen über die Sozialpolitik in den EGV.

Durch den V. v. Nizza wurde im neuen Art. 137 Abs. 1 wenigstens der Maßnahmenkatalog zusammengefasst.Neu sind dabei, Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und zur Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes.Erweitert wurde auch die Zielbeschreibung des Art. 136 EGV um den Hinweis auf die europ. Sozialcharta und die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der AN.

V v. Nizza erweitert einerseits Abstimmung mit qualif. Mehrheit (Art. 137 Abs. 2 lit. b EGV gegenüber dem alten Art. 137 Abs. 3 EGV), schließt über die zuvor gem. Art. 137 Abs. 2, Abs. 5

80

80

Page 81: zusammenfassung streinz

zulässigen Mindestvorschriften hinaus aber jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ms ausdrücklich aus.

Die den Ms verbleibenden Kompetenzen dürfen auch nicht durch Maßnahmen der sog. offenen Koordinierung, dem europäischen Rat in Lissabon beschlossenen Verfahren zur mittelfristigen Abstimmung der Sozialpolitik der Ms ausgehöhlt werden.

II. Instrumente

1. Überblick

Speziell auf Sozialpolitik zugeschnittene Instrumente sind der Erlass von Sekundärrecht auf Grundlage des Art. 42 EGV und des Art. 137 Abs. 2 und 3Ausgeschlossen aus den Materien des Art. 137 EGV ist die Harmonisierung der Regelungen über das Arbeitsentgelt, da Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.Weitreichende Folgen für die mitgliedsstaatliche Sozialpolitik haben das Diskriminierungsverbot des Art. 141 EGV und die darauf gestützten RL.Die Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung wird durch Zusammenarbeit der Ms und die Bereitstellung finanzieller Mittel der Gemeinschaft verfolgt. Art. 149-150 EGV

2. Gewährleistung der sozialen Sicherheit der Wanderarbeiter (Art. 42 EGV)

Durch die VO 1408/71 dahingehend geschehen, dass die Freizügigkeitsberechtigten mit den Inländern gleichgestellt werden und Ansprüche gegen den jeweiligen Leistungsträger erwerben, wobei ungerechtfertigte Kumulierungen ausgeschlossen werden.

3. Technischer Arbeitsschutz

Durch Amsterdamer V wurde in Art. 137 Abs. 1 EGV Kompetenzgrundlage für so unterschiedliche Materien wie Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, Unterricht und Anhörung der AN, berufliche Eingliederung und Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz geschaffen.Zur gleichen Kompetenzgrundlage zählt auch die Zusammenarbeit der Ms zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Bedeutsam im Rahmen des art. 137 Abs. 2 EGV ist vor allem der technische Arbeitsschutz

Art. 137 Abs. 2 EGV ermöglicht im Mitentscheidungsverfahren des Art. 251 EGV nur den Erlass von RL über Mindestvorschriften in den genannten Materien, die schrittweise anzuwenden sind. Aus dem vertraglichen Grundkonzept des Art. 249 Abs. 3 EGV, der die Richtlinienumsetzung den Ms auferlegt, fällt dabei die Befugnis gem. Art. 137 Abs. 4 EGV, die Durchführung solcher RL auf die Sozialpartner zu übertragen.

4. Sozialer Arbeitschutz

Erlass von Mindestvorschriften zur Harmonisierung des sozialen Arbeitsschutzes.Der Begriff der Gesundheit ist in einem weiten Sinne zu verstehen und erfasst auch den Erlass einer Arbeitzeitrichtlinie.Die erforderliche Einstimmigkeit bleibt insoweit auch im V. v. Nizza erhalten.

81

81

Page 82: zusammenfassung streinz

Der neue Art. 137 Abs. 2 lit. b EGV stellt klar, dass es sich bei allen Harmonisierungsmaßnahmen um Mindestvorschriften handelt.

5. Konvergenz der Systeme der sozialen Sicherheit

Art. 136 Abs. 3 EGV geht davon aus, dass das Wirken des Gemeinsamen Marktes eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigen würde.

Zu entsprechenden Überlegungen geben auch die Urteile des EuGH zur Erstattung von Krankheitskosten, die in einem anderen Ms entstanden sind, als Folge des freien Waren- bzw. Dienstleistungsverkehrs Anlass, wenngleich die Auswirkungen noch genauer analysiert werden müssen. EuGH hat anerkannt, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen könne.V.v. Nizza erkennt in Art. 137 Abs. 4 EGV dieses Interesse zugleich als Schranke gemeinschaftsrechtlicher Harmonisierungen an.

6. Das Diskriminierungsverbot des Art. 141 EGV

Fall 49 S. 393

Art. 141 EGV – Verpflichtung der Ms zur Realisierung des Grundsatzes „gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“Vorschrift räumt dem Einzelnen Rechte ein.Dieser Artikel ist grundsätzlich betriebs- und nicht gesamtwirtschaftlich bezogen.Verboten sind unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Diese können vorliegen, wenn dargelegt wird, dass ein erheblich geringerer Prozentsatz bzw. prozentual erheblich weniger Frauen als Männer bevorzugt behandelt werden.Generell kann eine Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen werden, wenn die „gewählten Mittel einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen und für die Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich sind.Arbeitgeber muss Einstellungs- und Entlohnungssystem so transparent gestalten, dass es einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist.

Durch Art. 141 Abs. 3 EGV wurde eine spezielle Rechtsgrundalge für Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit geschaffen.

Aufsehen erregte Urteil des EuGH im Fall Kalanke:

Nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts um eine Beförderung in Bereichen, in denen die Frauen unterrepräsentiert sind, den weiblichen Bewerbern automatisch der Vorrang eingeräumt wird, da damit an die Stelle der in der RL vorgesehenen Förderung der Chancengleichheit deren mögliches Ergebnis durch eine Quotenregelung festgeschrieben wird.

Im Fall Marschall hat der EuGH hingegen die Bevorzugung weiblicher Bewerber bei gleicher Qualifikation für zulässig erklärt, vorausgesetzt, dass den männlichen Bewerbern in jedem Einzellfall eine objektive Beurteilung der Bewerbungen garantiert ist

Lösung Fall 49 S. 396

82

82

Page 83: zusammenfassung streinz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter ist ein über Art. 141 EGV hinausgehendes Gemeinschaftsgrundrecht, das auch die Gemeinschaftsorgane bindet.

III. Der europäische Sozialfonds (ESF)

Wirksamstes Mittel zur sozialpolitischen Gestaltung.Sein Zweck ist gem. Art. 146 EGV,

- die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Freizügigkeit der AN zu fördern, um die Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen.

75 % der Fondsmittel werden für die Bekämpfung der strukturell bedingten Arbeitslosigkeit in weniger entwickelten Gemeinschaftsregionen und der Jugendarbeitslosigkeit verwendet.Der ESF ist ein unselbstständiger Teil der Gemeinschaftshaushaltes und wird von der Kommission verwaltet.

IV. Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Schwerpunkt liegt auf Maßnahmen finanzieller Förderung. Verwehrt sich ihr ausdrücklich die Harmonisierung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

V. Beschäftigungspolitik

Angelegenheit von gemeinsamen Interessen

1993 legte Kommission Weißbuch „Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ vor.Da die Kompetenz für die Beschäftigungspolitik bei den Ms belassen wurde, konnten entsprechende Programme auf Gemeinschaftsebene nur mittels anderer finanzpolitischer Instrumente insbesondere den Strukturfonds, vor allem dem europ. Sozialfonds durchgeführt werden.

„ Beschäftigung gehört damit freilich ausdrücklich zu den Tätigkeiten der Gemeinschaft, die sich allerdings auf „die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Ms im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie“

Die Maßnahmen beschränken sich auf die Anreize zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ms und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen.

Nicht ohne rechtliche Bedeutung ist die Querschnittsklausel des Art. 127 EGV, wonach das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt wird.

Zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik setzt der Rat einen Beschäftigungsausschuss mit beratender Funktion ein, der bei Erfüllung seines Auftrages die Sozialpartner anhört.

1990 wurde vom europäischen Rat ein Europäischer Beschäftigungspakt verabschiedet.

83

83

Page 84: zusammenfassung streinz

17. UMWELTPOLITIK

Kompetenzgrundlage war zum einen Art. 94 EGV, da unterschiedliche Umweltvorschriften der Ms die Wettbewerbssituation beeinflussen und sich damit unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.

Ziele der Umweltpolitik der EG sind die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, zum Schutze der menschlichen Gesundheit beizutragen und eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, ferner die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Unweltprobleme.Grundsätze der gemeinsamen Umweltpolitik sind das:

- Vorsorgeprinzip, - Das Prinzip der Bekämpfung am Ursprung - Das Verursacherprinzip

Gem. Querschnittsklausel des Art. 6 EGV müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der in Art. 3 EGV genannten Gemeinschaftspolitiken und –maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Art. 174 Abs. 2 UAbs. 2 EGV sieht für die betroffenen Politikbereiche die Möglichkeit der sekundärrechtlichen Schaffung von Schutzklauseln für vorläufige abweichende Maßnahmen der Ms unter gemeinschaftlicher Kontrolle.Als anerkanntes Ziel der Gemeinschaft ist der Umweltschutz ein zwingendes Erfordernis iS der Cassis-Formel.

Darüber hinaus hat der EuGH aus dem in Art. 174 Abs. 2 EGV augestellten Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie aus den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie und der Entsorgungsnähe, die in dem von der EG unterzeichneten Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung aufgestellt werden, gefolgert, dass die Besonderheit der Abfälle auch Maßnahmen als nichtdiskriminierend rechtfertigen kann, die für im Inland entstehende und importierte Abfälle unterschiedliche Regelungen treffen.

Subsidiaritätsgrundsatz folgt jetzt aus der allgemeinen Subsidiaritätsklausel des Art. 5 Abs. 2 EGV

Art. 175 Abs. 4 EGV überantwortet die Durchführung und Finanzierung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik grundsätzlich den Ms. Gem. Abs. 5 kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung aus Kohäsionsfonds gewährt werden.

Ermächtigungsgrundlage für umweltschützende Maßnahmen gem. Titel XIX ist Art. 175 EGV .Gem. Abs. 1 beschließt der Rat im Verfahren des Art. 251 EGV über das Tätigwerden der EG zur Erreichung der in Art. 174 EGV genannten Ziele der Umweltpolitik.

Mitentscheidung des EP auch für allgemeine Aktionsprogramme vorgesehen. Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Programme werden je nach Regelungsmaterien gem . Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegt.

Art. 176 EGV gestattet den Ms, bei auf Art. 175 EGV gestützten Rechtsakten verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.Nach dem eindeutigen Wortlaut müssen diese Maßnahmen ein höheres Schutzniveau anstreben und können neu erlassen werden .Diese Maßnahme darf nur dem Umweltschutz dienen, und weder unverhältnismäßig noch diskriminierend sein; sie muss der Kommission notifiziert werden.

84

84

Page 85: zusammenfassung streinz

II. Instrumente

Sei In-Kraft-Treten des UnionV beschließt Rat die allgemeinen Aktionsprogramme gemeinsam mit dem EP gem. Art. 251 EGV.

Als Handlungsform wird aus sachlichen Gründen in der Regel die RL gewählt, in geeigneten Fällen auch die VO.Schwerpunkte sektorieller Maßnahmen sind der Gewässerschutz, die Luftreinhaltung , das Abfallrecht, der Schutz bestimmter Tierarten und Maßnahmen gegen das Waldsterben.

Durch VO 1210/90 wurde eine europäische Umweltagentur in Kopenhagen errichtet, die im Jahr 2003 bereits über mehr als 100 Mitarbeiter und ein Haushaltsvolumen von 25 Millionen Euro verfügte

IV. Abgrenzung der Umweltpolitik Art. 175 EGV zum Binnenmarkt

S. 404

18. HERSTELLUNG DES BINNENMARKTES

Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gem. Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.

II. Abgrenzung zum gemeinsamen Markt

Einige Kompetenznormen des EGV knüpfen an den Begriff des Binnenmarktes, andere an den des gemeinsamen Marktes an.Drei Auffassungen werden vertreten:

- Binnenmarkt sei mit dem gemeinsamen Markt identisch, - Reiche über diesen hinaus- Oder bleibe hinter diesem zurück.

III. Rechtsangleichung und gegenseitige Anerkennung als ergänzende Instrumente der Herstellung des Binnenmarktes

S. 408

IV. Rechtsangleichung

1. Rechtsgrundlagen (allgemein) S. 409

Eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ms setzt voraus, dass solche für die Regelungsmaterie zumindest in einem, nicht notwendig in allen Ms bestehen oder zumindest absehbar geplant sind.Gegenüber einer darüber hinausgehenden Kompetenz zur präventiven Rechtsangleichung ist Zurückhaltung geboten, um die Kompetenzverteilung zwischen Gemeinschaften und Ms, deren Beachtung für die künftige Struktur der Gemeinschaft zunehmende Bedeutung haben wird.

Fall 50 S. 410

85

85

Page 86: zusammenfassung streinz

2. Insbesondere: Art. 95 EGV

Sachlicher Anwendungsbereich dieser Vorschrift ergibt sich aus der Reichweite des Binnenmarktes abzüglich der speziellen Vorschriften für diesen Bereich, denen gegenüber sich Art. 95 Abs. 1 EGV für subsidiär erklärt und der durch Abs. 2 ausdrücklich ausgenommene Materien.

Der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 95 EGV hat sich nicht am 31.12.1992 erschöpft. Zum einen wurde das Programm zur Verwirklichung des Binnenmarktes bis zu diesem Termin nicht völlig erfüllt, zum anderen kann die Vorschrift darüber hinaus laufend für die Änderung von Rechtsakten benötigt werden.

Als Handlungsform steht nicht nur die RL sondern auch die VO zur Verfügung.

Inhaltlich verlangt der EuGH, dass eine auf Art. 95 EGV gestützte Maßnahme die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes tatsächlich verbessern soll.

Kommission, Rat und EP werden durch Art. 95 Abs. 3 EGV verpflichtet, in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau auszugehen.

Preis für die Einführung des Mehrheitsprinzips war die Einräumung von Abweichungsmöglichkeiten für einzelne Ms, die für bestimmte Schutzgüter ein höheres als das in der gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme erreichte Niveau beanspruchen.

Art. 95 Abs. 4 EGV erlaubt einzelnen Ms einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Art. 30 EGV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind.Einführung neuer nationaler Regelungen wird gem Abs. 5 an weitere kumulative Voraussetzungen geknüpft: Die müssen auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt sein und auf einem spezifischen Problem für den betreffenden Ms beruhen.

Ms muss die Bestimmungen, die er im nationalen Alleingang beibehalten oder einführen möchte, sowie die Gründe dafür der Kommission mitteilen. Diese beschließt binnen 6 Monaten nach diesen Mitteilungen, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen.

V. Gegenseitige Anerkennung

1. Ziel des Konzepts der gegenseitigen Anerkennung

S. 414

2. Rechtliche Verankerung des Anerkennungskonzepts

Ausdrücklich verankert in dem durch die EEA eingeführten art. 100b Avs. 1 Uabs. 2 aF EGVBestimmung wurde im Amsterdamer V gestrichen.

„einfaches und praktisches Verfahren der gegenseitigen Unterrichtung zwischen den Ms und der Kommission eingeführt.

86

86

Page 87: zusammenfassung streinz

Beschränkt sich auf Fälle in denen ein Ms wegen Nichtübereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Verkehr und/oder das Inverkehrbringen von Waren verhindert, die in einem anderen Ms rechtmäßig hergestellt und vermarktet wurden;...

3. gegenseitige Anerkennung nationaler Standards auf Grund sekundärrechtlicher Verpflichtung

Art. 47 Abs. 1 EGV sieht Erlass von RL für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vor.S. 416

4. Probleme und Grenzen des Anerkennungskonzeptes

Hauptproblem der gegenseitigen Anerkennung lieht darin, dass niedrigere rechtliche Anforderungen ein Standortvorteil sind, der die Gefahr von Produktionsverlagerungen durchaus real erscheinen lässt.

Verpflichtung auf ein hohes Mindestniveau des Art. 95 Abs. 3 EGV greift hier systembedingt nicht, es sei denn, man bindet eine gegenseitige Anerkennung durch sekundärrechtliche Vorschriften an die Erfüllung bestimmter materieller Mindestvoraussetzungen, womit aber insoweit dieses Konzept verlassen und auf das der Harmonisierung übergegangen wird.

Gefahr der Nivellierung darf aber auch nicht überschätzt werden. Zum einen gibt es auch andere Standortvorteile bzw. –nachteile als mehr oder weniger strenge Produktvorschriften.

VI. Stand der Herstellung des Binnenmarktes

Ziel des Art. 14 EGV, Errichtung des Binnenmarktes – 1994 weitgehend erreicht.

Kommission weist allerdings auf die höhere Effizienz ihres Aufsichtsverfahrens und die positive präventive Wirkung der Sanktionsmöglichkeiten gem. Art. 228 EGV hin

Kommission erkennt zunehmend, dass ein einfacher Vergleich des Wortlautes Rechtsakt nicht genügt, sondern das Zusammenwirken der verschiedenen RechtsO der Ms mit dem GemRecht dogmatisch durchdrungen werden muss, um die Grundlagen für die praktische Umsetzung und Durchführung des GemR in den Ms zu gewinnen.

Um Binnenmarkt zu mehr Wachstum und Beschäftigung zu verhelfen und gleichzeitig den Schutz und die Weiterentwicklung des europ. Sozialmodells zu gewährleisten hat Kommission 1997 Aktionsplan für den Binnenmarkt vorgelegt, der 4 strategische Ziele festhält:

- Wirksamere Gestaltung der Vorschriften- Beseitigung der hauptsächlichen Marktverzerrungen- Beseitigung der sektorspezifischen Schranken für die Marktintegration- Schaffung eines im Dienste aller Bürger stehenden Binnenmarktes

Zur Verwirklichung diese Ziele hat Kommission eine Reihe spezifischer Aktionen vorgesehen. Dazu gehört ua. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften, die Unterrichtung von Bürgern und Unternehmen und die Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Materiell wurden Initiativen vor allem in den Bereichen Besteuerung, geistiges Eigentum, Lebensmittel, Finanzdienstleistungen, gegenseitige Anerkennung der Qualifikationen und öffentliches Auftragswesen ergriffen.

87

87

Page 88: zusammenfassung streinz

Strategie für den europ. Binnenmarkt:

4 strategische Ziele:

- Verbesserung der Lebensqualität der Bürger- Stärkung der Effizienz der gemeinschaftlichen Güter- und Kapitalmärkte,- Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wirtschaft,- Nutzung der Errungenschaften des Binnenmarktes.

Zur Verwirklichung dieser Ziele werden operative Ziele festgelegt.Über aktuellen Stand informieren Binnenmarkt-Anzeiger der Kommission

Die zahlreichen Beschwerden zeigen, dass nach wie vor ms Behinderungen des freien Warenverkehrs bestehen.Meiste Probleme können in sog. Paketsitzungen erledigt werden, wobei zugleich das Bewusstsein der einzelstaatlichen Stellen für die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für deren Anwendung sie zuständig sind, geschärft werden kann.

Wichtigstes Instrument zur Verhütung von Handelshemmnissen ist das durch die RL 83/189 eingeführte Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen VorschriftenVerpflichtet Ms den geplanten erlass neuer Vorschriften der Kommission zu notifizieren. Ein Ms darf eine Vorschrift erst 3 Monate nach Notifizierung in Kraft setzen.

Die Verwirklichung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit hat sich als besonders schwierig erwiesen. Die Anerkennung der unmittelbaren Geltung der betreffenden Diskriminierungsverbote durch den EuGH hatte die Kommission bewogen, ihre Vorschläge zur Liberalisierung durch RL zurückzuziehen.Die Verwirklichung des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung war damit zur Aufgabe der nationalen Gerichte und des EuGH geworden.

Große Fortschritte gelangen erst mit der Verwirklichung des Binnenmarktprogrammes, insbesondere durch die Hochschuldiplom-RLDie Umsetzung dieser RL ist in BRD in den wichtigsten Bereichen Rechtsanwaltschaft und Lehrämter an öffentlichen Schulen erfolgt.

Nach der Dienstleistungsfreiheit wurde auch die Niederlassungsfreiheit für Rechtsanwälte durch eine RL geregelt.

Defizite offenbaren die Verwirklichung des Binnenmarktes als ständige Aufgabe, sollen aber den Blick auf die Bedeutung des tatsächlichen Erreichten nicht verstellen.Der Kapitalverkehr und der freie Zahlungsverkehr sind in zufrieden stellender Weise realisiert.

Lösung Fall 50 S. 421

88

88