14
Seine Zivilprozess in Japan gegenwartige Lage und Probleme HIDEO NAKAMU I. Einleitung Bis zur Mitte des 1 9. Jahrhunderts chinesischen Recht stammende Rechtso Tokugawa-Schogunat im Jahre 1 868 z die kaiserliche Meiji-Regierung herrscht nach dem Vorbild des europaischen Rec war der EinfluB des deutschen Rechts ZivilprozeBordnung2) , die 1 890 verdfent lich nach dem Vorbild der deutschen Zi gestaltet. Das Burgerliche Gesetzbuch, Ger haben auch die deutschen Gesetze zum M zweiten Weltkrieg hat das amerikanisch fluB auf dem japanischen Recht genomme die StrafprozeBordnung usw. wurde ganz dere Gesetze wurden teilweise geander japanischen Rechts bleibt aber auf dem Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in D an der Spitze der Oberste Gerichtshof, Oberlandesgericht, dann das Land- und Fa untersten Stufe das Amtsgericht. Der Obe kio. Dort sind 1 5 Richter beschaftigt. D acht groBen Stadten in Japan (Tokio, Fukuoka, Sencai, Sapporo und Takamatsu Hideo Nakamura ist Professor fur ZivilprozeBrecht u Juristischen Fakultat der Waseda Universitat, Tokio.

Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

Seine

Zivilprozess in Japan

gegenwartige Lage und Probleme

HIDEO NAKAMURA

I. Einleitung

Bis zur Mitte des 1 9. Jahrhunderts besaB Japan eine aus dem

chinesischen Recht stammende Rechtsordnung. Erst nachdem das

Tokugawa-Schogunat im Jahre 1 868 zusammengebrochen war und

die kaiserliche Meiji-Regierung herrschte, wurde die Rechtsordnung

nach dem Vorbild des europaischen Rechts umgewandeltl). Dabei

war der EinfluB des deutschen Rechts sehr groB. Die japanische ZivilprozeBordnung2) , die 1 890 verdfentlicht wurde, war grundsatz-

lich nach dem Vorbild der deutschen ZivilprozeBordnung von 1 877

gestaltet. Das Burgerliche Gesetzbuch, Gerichtsverfassungsgesetz usw .

haben auch die deutschen Gesetze zum Muster genommen . Nach dem

zweiten Weltkrieg hat das amerikanisches Recht einen groBen Ein-

fluB auf dem japanischen Recht genommen. Das Verfassungsgesetz,

die StrafprozeBordnung usw. wurde ganz neu gefasst und auch an-

dere Gesetze wurden teilweise geandert. Die Grundstruktur des

japanischen Rechts bleibt aber auf dem Bahn des deutschen Rechts.

Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen;

an der Spitze der Oberste Gerichtshof, auf der nachsten Stufe das

Oberlandesgericht, dann das Land- und Familiengericht , und auf der

untersten Stufe das Amtsgericht. Der Oberste Gerichtshof ist in To-

kio. Dort sind 1 5 Richter beschaftigt. Das Oberlandesgericht ist in

acht groBen Stadten in Japan (Tokio, Osaka, Nagoya, Hiroshima,

Fukuoka, Sencai, Sapporo und Takamatsu) . Dort arbeiten ca. 230

Hideo Nakamura ist Professor fur ZivilprozeBrecht und Deutsches Recht an der

Juristischen Fakultat der Waseda Universitat, Tokio.

Page 2: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

4 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10

Richter. Das Landgericht und Familiengericht sind jeweils 50. Am

Landgericht sind ca. 1 120, am Familiengericht ca. 340 Richter

beschaftigt. Ein Teil der Richter des Landgerichts ist gleichzeitig als

Richter des Familiengerichts tatig. Es gibt 575 Amtsgerichte, dort

arbeiten ca. 700 Richter.

Die erste Instanz in Zivilsachen ist grundsatzlich das Landgericht .

Ftir die kleineren Sachen, die Sachen mit einem Streitwert bis zu 900

OOO Yen (ca. 6500 US. Dollar) und fur das Mahnverfahren ist das

Amtsgericht zustandig. Die Berufung und die Revision ist das nachst

h6here Gericht des Gerichtes, das die angefochtene Entscheidung er-

lassen hat, zustandig. Es gibt normalerweise drei Instanzen.

II. Rechtspflege ftr Zivilsachen

l. Einleitung

Die Rechtspflege filr Zivilsachen regelt grundsatzlich die "Zivil-

prozeBordnung" . Es gibt noch einige besondere , die ZPO erganzende

Verfahrensordnungen ftir verschiedene Angelegenheiten, namlich,

fur die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das "Gesetz

uber die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (Hisho-Jiken-

Tetsuzukiho), ftir die Sachen des arrestes und der einstweiligen Ver-

ftigung Zivilsicherungsgesetz (Minji-Hozenho) , ftir das Verfahren der

Zwangsvollstreckung das "Zivilvollstreckungsgesetz" (Minji-

Shikkoho), filr die Konkurssachen die "Konkursordnung" (Hasan-

ho), fur die Sachen, in denen der Konkurs abgewendet werden soll,

die "Vergleichsordnung" ( Wagiho) , ftir die Reorganisierung von Ak-

tiengesellschaften, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, filr

die aber gute Aussicht auf einen Sanierung besteht , die " Reorganisa-

tionordnung fur Aktiengeselschaften" (Kaisha-Koseiho), ftir die Verwaltungssache3) "VerwaltungsprozeBordnung" (Gyosei-Soshoho) .

AuBerdem gibt es in Japan noch ein besonderes Verfahren, um

die verm6gensrechtlichen Streitigkeiten nicht durch Urteil sondern

Vers6hnung zu iosen, das ist die "Vers6hnungsordnung fur Zivil-

sachen " (Minji-Choteiho) . Die Behandlung fur die familienrechtliche

Sache ist in Japan besonders konstruiert. Dazu sind das "Gesetz ilber

Page 3: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

ZIVILPROZESS IN JAPAN 5 die Rechtspflege in Familiensachen" (Kaji-Shimpanho) und die "Ver-

fahrensordnung fur den personenrechtlichen ProzeB" (Jinji-Sosho-

Tetsuzukiho). Im nachsten Abschnit werden diese beiden etwas ein-

gehender dargestellt werden.

2. Das Vers6hnungsverfahren (Chotei-Tetsuzukl)

Neben dem ordentlichen ZivilprozeB gibt es in Japan ein beson-

deres Verfahren fur Streitiosung namens " Chotei- Tetsuzuki" , das

Vers6hnungsverfahren. -viele Leute ubersetzen das Wort "Chotei"

"Schlichtung" . Da der Verfasser "Vers6nung" bessergeeignet finde,

benutzt er hier "Vers6hnung".

Das Vers6hnungsverfahren ist zu dem Zweck eingefiihrt worden,

beide Parteien zu vers6hnen und Streitfalle durch die Ubereinstim-

mung der Parteien mit gegenseitigem Zugestandnis, Vernunft und

sachdienlich, aber ohne gerichtliche Streitentscheidung zu erledigen.

Jede verm6gensrechtliche Sache kann durch die Versdhnung er-

ledigt werden . Das Vers6hnungsverfahren wird vor dem Vers6hnungs-

ausschuB , der aus einem Berufsrichter und zwei oder mehreren Laien-

beisitzern zusammengesetzt ist und beim Amtsgericht und auch bei

Landgericht vorhanden ist, durchgefuhrt. Man kann in jeder Zeit

versuchen, den Streit durch Vers6hnung zu erledigen; zwar kann man

vor der Klageerhebung zuerst einen Antrag auf Versohnung stellen

und auch nach der Klageerhebung kann die Sache durch Anordnung

des Richters, der die Versdhnung angemessen halt, ins Vers6hnungs-

verfahren versetzt werden.

Im Vers6hnungsverfahren wird der Streit durch die Vers6hnung

erledigt. Wenn sich beide Parteien durch die Vermittlung des Ver-

sdhnungsausschusses geeinigt haben, kommt die Vers6hnung zustande. Das tiber die Versdhnung verfaBte gerichtliche Protokoll

hat die Wirkung eines rechtkraftigen Urteils. Besteht bei der

Besprechung keine Aussicht auf eine Versohnung und hait das Gericht

es fur zweckmaBig, kann es von Amts wegen nach Anhdrung der AusschuBmitglieder unter Berticksichtigung aller Umstande einen filr

die L6sung des Streits notwendigen BeschluB (den sog. BeschluB zum

Ersatz der Versdhnung) erlassen, gegen den die Parteien Einspruch

Page 4: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

6 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LAW Vol. 10

einlegen k6nnen. Mit dem Einspruch wird der BeschluB wirkungslos.

Kommt keine Vers6hnung zustande oder wird der obige Be-

schluB durch Einspruch einer Partei wirkunglos, so kdnnen die

Parteien Klage erheben. Wenn die Parteien innerhalb von zwei

Wochen Klage erheben, wird dies als im Zeitpunkt des Antrags auf

Versdhnung erhoben angesehen.

Ein derartiges Vers6hnungsverfahren, bei dem der Streit durch

eine Besprechung der Beteiligten unter Vermittlung eines Dritten

beigelegt wird, ist in Japan alte Rechtstradition. Eine einfluBreiche

Pers6nlichkeit , wie z.B. Burgermeister , buddistische Priester , Grund-

besitzer usw. spielte dabei als Vermittler eine groBe Rolle. Nach der

Einfuhrung der europaischen Rechtssystem hatten wir moderne Gerichte. Die Leute gingen aber nicht gerne zum Gericht, weil die

Sache dort durch von Europa eingefuhrte ftir Japaner fremde Gesetze

entschieden wurde. Viele Streitigkeiten wurden durch alte Methoden

geiost. 1922 wurde das Vers6hnungsverfahren ftir Grundstticks- und

Mietangelegenheiten gesetzlich anerkannt und nachher wurde diese

Methode erweitert. Das Versdhnungsverfahren war in Japan oft genutzt . Seit etwa zwanzig Jahren wurde dieses Verfahren nicht mehr

so viel benutzt4) . Die Grtnde sind verschieden. Ein Grund ist die Ver-

anderung im RechtsbewuBtsein der Japaner, die nun auf der Seite

des Rechts den Schwerpunkt legen, und ein anderer ist die Kompliziert- und Modernisierung des Konfliktes. Um den Streit zu

16sen , braucht man nun die hohe fachliche Kenntnisse tiber die Streit-

sache (z.B. im Bereich der Verkehrsunfalle, der Umweltverschmut-

zung, der medizinischen Behandlung usw.), die leider bisherige

Versohner nicht besitzt.

Weil die Vorschriften der Gesetze aber manchmal unflexibel sind

und weil das Versdhnungsverfahren wesentlich einfacher und schneller

(Siehe Daten IV-4) als der gew6hnliche ProzeB ist, behalt das Ver-

s6hnungsverfahren noch seine Bedeutung. Dieses Verfahren wird nicht so wie fruher , doch immer noch einigermaBen oft benutzt (Siehe

Daten IV-2-b).

Page 5: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

ZIVILPROZESS IN JAPAN 7

3. Besondere Behandlung ftr Familiensachen5)

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das Verfahren fiir Familien-

sachen wesentlich verandert. 1948 wurde das Familiengericht unter

dem EinfluB des amerikanischen Rechts neu gegrundet . Aue Familien-

sachen fallen zuerst in die Zustandigkeit des Familiengerichts.

Die Familiensachen werden dort in zwei Gruppe geteilt. Eine ist

die Sache, die mit der richterlichen Regelung erledigt wird, wie z.B.

Entmtindigungssachen, Vormundschaftsachen usw. andere sind die

Sachen , die durch Einwilligung der Parteien erledigt werden k6nnen,

wie z . B . Ehescheidung - in Japan ist die Ehescheidung nach Verein-

barung der Parteien m6glich.

Die erst genannten werden durch den Berufsrichter unter Teil-

nahme eines oder mehrerer Laienbeisitzer verhandelt und durch den

BeschluB erledigt. Zuletzt erwahnte Sachen werden durch das Ver-

s6nungsverfahren behandelt, wobei ein Berufsrichter und zwei oder

mehrere Leienbeisitzern behandeln die Sache. Wenn eine Einwilligung

der Parteien durch die Vers6hnung zustande komTnt und wenn die

Einwilligung gerichtlich protokoliert ist, gilt das Protokoll als rechts-

kraftiges Urteil. Kommt bei der Besprechung keine Vers6hnung

zustande, und halt das Gericht dies fur zweckmaBig, kann es von

Amts wegen nach Anhdrung der Laienbeisitzer eine ftir die L6sung

des Streits notwendige richterliche Entscheidung erlassen (sog. Be-

schluB zum Ersatz der Vers6hnung) , gegen die die Parteien Einspruch

einlegen k6nnen.

Ist keine Vers6hnung zustande gekommen oder wird die Ent-

scheidung des Familiengerichts durch Einspruch einer Partei wir-

kungslos und hat eine Partei innerhalb von zwei Wochen Klage

erhoben, so wird die Klage als im Zeitpunkt des Antrags auf Ver-

sdhnung erhoben angesehen. Die Sache wird dann nach vor dem

Landgericht nach den Regel der ZPO und der Verfahrensordnung

fur den personenrechtlichen ProzeB (Jinji-Sosho-Tetsuzukiho) be-

handelt .

Page 6: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

8 WASEDA BULr:ETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10

III. Probleme des japanischen Zivilprozesses

Das gr6Bte Problem des japanischen Zivilprozesses ist die lange

Dauer. Japanische Zivilprozesse dauern leider ziemlich lang. Im all-

gemeinen dauert ein ProzeB in einer relativ einfachen Sache in der

ersten Instanz etwa ein Jahr, in einer komplizierten Sache zwei bis

drei Jahre. Daran schlieBt sich die Berufung an, die meistens noch

einmal zwei oder drei Jahre dauert. Dieser groBe Zeitaufwand macht

es in vielen Fallen sinnlos, die Angelegenheiten der streitenden Par-

teien durch einen ZivilprozeB zu regeln . Heute ist bekannt , daB Streit-

sachen der groBen Unternehmen meistens nicht vor Gericht kommen .

Die Firmen haben eine gute Abteilung fur juristische Angeleg.enheiten .

Diese Abteilung erledigt die Streitsachen vor Klageerhebung, indem

die Juristen der Abteilung mit dem Gegner tiber die Sache verhan-

deln und sie vergleichen.

Der Grund der ProzeBverschlepung ist verschieden. Der wichtig-

sten Grund liegt in der Personalausstattung der japanischen Justizin-

stitution und der weiteren im RechtsbewuBtsein der Japaner. Diese

zwei Punkte sollen etwas eingehender erlautert werden.

1. Personalausstattung der japanischen Justizinstitutionen

a) Richtermangel Die Zahl der Richter in Japan ist in Vergleich mit der Bundes-

republik Deutschland sehr gering. Es gab 1988 nur etwa 2760 Richter,

wahrend die Zahl der Richter in der Bundesrepublik Deutschland etwa

1 3040 betragt (1985, nur Richter bei den gewdhnlichen Gerichten,

dazu noch etwa 4000 Richter bei Sondergerichten). Japan hat etwa

1 20 Millionen Einwohner , die Bundesrepublik etwa die Halfte. Wenn

man diese Zahlen vergleicht, wird ganz deutlich, daB der Personal-

bestand der japanischen Gerichte sehr schwach ist. AuBerdem gibt

es in Japan nicht die Institution des Rechtspflegers.

Weil Japan ein Einheitsstaat ist, gibt es nur staatsbeamtete

Richter . Sein Anrtsort ist ganz Japan . Dies verursacht haufige Wechsel

des Amtsorts des Richters und keine ruhige mit drtlichen Gewohn-

heiten vertraute Verhandlung.

Page 7: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

ZIVILPROZESS IN JAPAN 9 b) Rechtsanwaite Auch die Situation des Rechtsanwaltsberufs ist in Japan

problematisch .

b-a) Die Zahl der Rechtsanwalte in Japan ist sehr gering,

nur etwa 1 3 500 bei Gesamtbewolkerung von 120 Millionen. Wenn

man diese Zahl mit der Zahl 54 OOO Rechtsanwaiten in Bundesrepublik

vergleicht, wird es ganz deutlich, daB die Zahl der Rechtsanwalte in

Japan sehr gering ist.

b-b) In Japan herrscht kein Anwaltszwang6) . Jeder Btirger

kann sowohl in der Tatsacheninstanz als auch in der Rechtsmittelin-

stanz ohne Rechtsanwalt selbst das Verfahren ftihren. Im Jahr 1 988

zeigten nur 47c7io der erstinstanzlichen Sachen beim Landgericht an-

waltliche Vertretung auf beiden Seiten. In 38c710 der Faile war ein

Rechtsanwalt tatig. Die Streitsachen, in denen beide Seiten durch kei-

nen Rechtsanwalt vertreten sind, Iiegen bei etwa 1 5 0~0 . Aus dieser

Tatsache laBt sich in vielen Failen erkiaren, daB der ProzeB in der

mtndlichen Verhandlung nicht immer reibungslos vonstatten geht.

b-c) Rechtsanwaite in Japan k6nnen vor allen Gerichten

in ganz Japan auftreten. Es gibt keine Lokalisierung wie in der Bun-

desrepublik Deutschland. Jeder Rechtsanwalt kann auch beim Ober-

sten Gericht eine Revision einlegen. Dies verursacht beim Obersten

Geriohtshof groBe Belastung durch ilberfltissig und unnotig eingelegte

Revisionen .

2. Das Rechtsbewu~tsein der Japaner

Ein zugiges Verfahren wird auch durch ProzeBtaktik behindert.

Dies wird oft im vorbereitenden Verfahren deutlich, wo das Rechts-

bewuBtsein der japanischen Richter und Rechtsanwalte eine beson-

dere Rolle spielt.

Wenn der Rechtsstreit kompliziert ist, findet vor der mundlichen

Verhandlung ein vorbereitendes Verfahren statt. In diesem vor-

bereitenden Verfahren sollen alle Einzelheiten der Angelegenheit dem

Gericht vorgelegt werden, damit die mundliche Verhandlung schnell

und konzentriert durchgefilhrt werden kann. Zu diesem Zweck be-

stimmt S255 Abs. I Satz I der japanischen ZPO, daB die Einzelheit-

en, die in dem vorbefeitenden Verfahren nicht vorgetragen sind, in

Page 8: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

10 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10

der milndlichen Verhandlung nicht mehr vorgetragen werden k6n-

nen. Diese Vorschrift erlaubt aber folgende Ausnahme: wenn es sich

um Einzelheiten handelt, die das Gericht von Amts wegen zu ermit-

teln hat oder wenn eine betrachtliche Verz6gerung des Verfahrens

nicht verursacht wird oder wenn glaubhaft gemacht wird, daB es ohne

grobe Fahrlassigkeit nicht m6glich war, sie in dem vorbereitenden

Verfahren vorzulegen (S255 Abs. I Satz 2 jap. ZPO). In der Praxis

werden gerade diese Ausnahmebestimmungen in vollem Umfang in

Anspruch genommen, obwohl der Fall selten zutrifft. Dadurch wer-

den neue Einzelheiten erst in der mtindlichen Verhandlung vorgetra-

gen. Durch dieses Verhalten wird der ProzeB praktisch um diese

Vorbereitungszeit hinausgeschoben.

Es sei hier betont, daB dem MiBbrauch dieser Ausnahmebestim-

mung ein RechtsbewuBtsein zugrunde liegt, das einmal auf dem

Gefuhl, die Gesetzesvorschriften gering zu schatzen, steht und auf

anderen Seite aus dem feudalistischen Japan erwachsen ist. Die Sozi-

alstruktur in der Feudalzeit basierte im gewissen Sinne auf der Gnade

der Feudalherren. Die Untertanen lebten in der Hoffnung auf Her-

rengnade, hieraus entstand eine Erwartungshaltung. Diese Erwar-

tung besteht bei den ProzeBparteien offensichtlich noch im modernen

ProzeB . So bringen sie in der Erwartung, das Gericht werde deren

Notwendigkeit als Ausnahme anerkennen, in der milndlichen Verhandlung noch die Einzelheiten vor, die in dem vorbereitenden

Verfahren aus prozeBtaktischen Grunden nicht vorgebracht wurden.

In der Praxis hat es viele Falle gegeben, in denen die Richter Ver-

standnis fur Ausnahmen gezeigt haben . Es laBt sich nicht bezweifeln ,

daB dieses Verstandnis nur eine Verz6gerung des Prozesses mit sich

bringt und sich auf das Verfahren nachteilig auswirkt. Wegen dieser

passiven Funktion des vorbereitenden Verfahrens wird dieses Ver-

fahren zur Zeit nur in wenigen Failen benutzt.

Um die ztigige mtindliche Verhandlung zu verwirklichen, hat die

japanischen ZPO auBer der vorbereitenden Verfahren noch die In-

stitution des vorbereitenden Schriftsatzes. Die Parteien mtissen vor

der mtndlichen Verhandlung einen vorbereitenden Schriftsatz vorle-

gen , der die Punkte, die die Parteien beim mundlichen Verhandlungs-

Page 9: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

ZIVILPROZESS IN JAPAN 11

termin vortragen wollen, enthalt. Dieser Schriftsatz soll so rechtzei-

tig vorgelegt werden, daB die erforderliche Zeit zur Vorbereitung des

Gegners gewahrt wird (S243 jap. ZPO). Wenn diese Vorschriften durch die beiden Parteien eingehalten wilrden, wurde die mundliche

Verhandlung konzentriert und schnell durchgefuhrt werden. In der

Praxis wird dieser vorbereitende Schriftsatz auf Grund der Uber-

lastung des Rechtsanwaltes oft so spat vorgelegt, daB der Gegner ge-

gen die Punkte nicht vorbereiten kann. Es ist auch nicht selte, daB

der vorbereitende Schriftsatz erst am Tag der mtindlichen Verhand-

lung vorgelegt wird.

Da die Parteien in solchen Falle an dem Tag der mtindlichen

Verhandlung nicht wissen, was der Gegner vortragen wird, kann die

mtindliche Verhandlung selbstverstandlich nicht ztigig abgehalten wer-

den. Die Parteien tragen an dem mtindlichen Verhandlungstermin

nur die Sache vor, die in dem vorbereitenden Schriftsatz angegeben

ist und geben ihre Stellungnahme tiber die neuen Streitpunkte, die

erst an dem Tag vom Gegner vorgelegt wurden, erst beim nachsten

Termin ab. Das im japanischen ZivilprozeB theoretisch geltende

Mtindlichkeitprinzip besteht also nicht in der Praxis, sondern dort

herrscht das Schriftlichkeitprinzip. In dieser Weise schleppt sich der

ProzeB in Japan immer lange hin.

3. Ein neuer Versuch zur Prozenbeschleunigung

Um den beschriebenen Zustand zu verbesssern, wurde bereits ver-

sucht, die Bestimmungen der ZivilprozeBordnung abzuandern. Dies

ist aber gar nicht einfach. Zur Zeit wird ein Beschleunigungsmodell,

welches von der Vereinfachungsnovelle der Bundesrepublik Deutsch-

land stark beeinfluBt wurde, an den Landgerichten Tokyo und Osa-

ka ohne Veranderung der ZivilprozeBordnung versuchsweise durchgef uhrt .

Dieses Beschleunigungsmodell bezweckt im Grunde lebhafte mundliche Verhandlung . Die Verhandlung findet nicht am gesetzlich

bestimmten mtindlichen Verhandlungstermin, sondern an dem eigenartigen , nicht gesetzlich bestimmten Termin von "Vergleich und

Verhandlung" ( Wakai ken Benron od. sagt man auch Benron ken wakca) statt , der nach Ubereinstimmung beider Parteien vom Gericht

Page 10: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

12 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10

bestimmt wird. Dieser Termin findet nicht im Gerichtssaal, sondern

meistens in einem Dienstzimmer des Gerichts in der Form der Rund-

tafelkonferenz statt. An diesem Tag wird die Streitl6sung durch den

Vergleich angestrebt . Um die gtnstige Stellung im Vergleich zu halten,

bringen beide Parteien lebhaft ihren besten Stoff. Nach der genu-

genden Besprechung beider Parteien kommen die Parteien oft zum

Vergleich, weil die Parteien nun ihre wichtigsten Streitpunkte ken-

nen und der Vergleich die schnellste und einfachste Methode der

Streitiosung ist. Ist der Vergleich nicht zustande gekommen, kann

das Gericht die nun genilgend vorgelegten Stoffe zum Zweck der

gerichtliche Entscheidung benutzen.

Diese Verhandlungsmethode zeigte gute Erfolg in der Praxis. In

dieser Methode liegen jedoch verschiedene Probleme, wie z.B. die

Verletzung des Offentlichkeitprinzips, die Gefahr des Zwangs zum

Vergleich usw. Diese Methode wurde zur Zeit in Japan viel disktiert

und zum Thema des Symposiums der Vereinigung ZivilprozeBrecht-

wissenschaftler 1990. Sie ist im allgemeinen in der Literatur wohl-

wollend betrachtet. In der Zukunft k6nnte man auch damit rechnen,

daB die Vorschriften der japanischen ZPO in dieser Richtung gean-

dert wird.

Das Problem der ProzeBverz6gerung ist aber zu vielschichtig, um

durch die Abanderung von manchen gesetzlichen Bestimmungen al-

lein von heute auf morgen geiost zu werden. Wie bereits erwahnt,

ist die im Hintergrund stehende Personalsituation im Justizsystems

ein ebenso wichtiger Fakter . Diese Probleme zu losen , braucht es noch

viel Zeit.

IV. Daten der Zivilgerichsbarkeit

Die unten angegebene Daten fQlgen aus der Statistik des Ober-

sten Gerichtshofs, "Shiho-Tokeinempo", Annual Report of Judi-

cial Statistics for 1988 Vol. I civil Cases, General Secretariat Suprems

Court, 1989.

Page 11: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

ZIVILPROZESS IN JAPAN 13

l.

A=

1985

1986

1987

1988

1 989

1985

1986

1 987

1988

1 989

GeSChaftsanfall (Zivilprozefi und VerwaltungSproze~)

neu eingegangene Sache B = Erledigte Sache C = Unerledigte Sache

Oberste Gerichtshof Oberlandesgericht B

2.790 1.787 21.136 21.212 2.874

2.757 1 .605 21 .274 21 . 143 2.939

2.744 1 .529 21 .659 21 .775 2 . 820

3 . 244 1 . 660 22 . 40 1 22 .297 3.113

3 . 1 34 1 . 530 22. 885 23 .079 3 . 264

Landgericht Amtsgericht A

759 .728 7 1 7 . 780 1 . 789.958 1 .764.930 504.885

743 .067 7 1 3 . 1 6 1 1 .685 .689 l . 666. 729 534.791

725 . 572 74 1 .988 1 . 584 .244 1 . 579 . 705 518.375

699 . 598 730. 1 63 1 .4 1 O. 305 1 . 392.053 487.810

65 1 .405 700.027 1 . 1 60.040 1 . 1 52.409 439 . 1 90

13

13

13

13

13

C . 690

. 82 1

. 705

.809

.615

C 121 . 830

l02.870

98.331

80.079

72.448

2. Arten der neu eingegangenen

Amtsgericht

a) Landgericht

Gew~hnliche Zivilprozesse

Personenrechtliche Prozesse

Wechsel- und Scheckprozesse

Berufung, Wiederaufnahme

Beschwerde Freiwillige Gerichtsbarkeit

Arrest, einstweilige Verfugung

Zwangsvollstreckung

Konkurssache Sonstiges

Versdhnungsverfahren

Verwaltungs prozesse

(Insgesamt)

1985

1 09 . 379

6.318

12.850

2.632 1 . 546

6.276

52.001

229 .296

17.539

3 1 9.033

1 .624

l .234

759.728

Sachen

1986

1 1 1 .937

6.274

10.875

2.476 1 .776

6.754

50.837

246 . 635

14.463

288.234 l .769

1 .037

743 . 067

beim Landgericht

1987

l 1 3 .804

6.281

8.403

2 .247

1 .830

7.355

45 . 796

240 . 283

l I . 923

284.663 1 .989

.998

725.572

1988

l 12.557

6. 126

7.008

2.033

1 .995

7.848

41 .474

225 . 09 1

1 1 . 150

281 . 150

2. 123

1 .043

699.598

und

1989

l 04 . 469

6.501

5 . 569*

l .749

1 .653

8.567

36.296

195.361

10.419

227.659

2.061

1 . 101

65 1 .405

Page 12: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

1 4 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10

b) Amtsgericht

Gew6hnliche Zivilprozesse

Wechsel- und Scheckprozesse

Vergleichsverf ahren

Mahnverf ahren

Aufgebotsverf ahren

Arrest, einstweilige Verfugung

Vers6hnungsverfahren Sonstiges

Verwaltungsprozesse

(Insgesamt)

*Anmerkung:

1985

227.988

4.430 9 . 444

669.439 9 . 642

1 7 .494

87.557

738.806

130

764.930

1986

210.668

3.414 1 O . 498

634.888

10.935

15.519

64 . 855

715.775

177

1.7 4.930 1.666.729 1.579 705 1 392 053 1

Wegen der Entwickelung des Onlin-Systems der Banken wurde der Wecksel und Scheck nicht mehr viel benutzt worden. Darum wurde diese Prozesse weniger geworden.

1987

1 87 .507

2.597 1 1 .284

620 . 960

12.638

12.051

56. 1 72

676.216

280

579.705

1988

l 45 . 624

1 . 840

l0.926

545.628 l 3 . 304

8.894

54.814

610.743

280

392.053

1 989

l 12.472

l.175*

10.530

452.219

15.384

6.359

54.037

499.982

25 l

1 52.409

3. Dauer der erledigten Prozesse, 1989.

a) Erstinstanzlicher ProzeB (nur gewdhnlicher ProzeB)

Urteil

Vergleich

Klagertickname

Sonstiges

(Insgesamt)

(Insgesamt)

a-a)

bis 1

Monate

132

315

3.468

946

4.861

4.2oylo

Landgericht

1 bis 2 2 bis 3 3 bis 6

Monate Monate Monate

5 .99 1 1 7 .485 1 1 .907

3.786 3.794 7.801 3.724 2.034 3.381 l .330 615 649

14.831 17.485 23.747 12.8c7io 15 , I 07io 20.5(7io

l 7.0q~o 32, I ~lo 52.6~~o

6 bis 12

Monate

6.753

9. 1 63

3 .245

3 76

19.537

16.9oylo

69.5q~o

1 bis 2

Jahre

7.465

8.450

2.488

l 70

18.573

16. I a7io

85.6~lo

2 bis 3

Jahre

3 .965

3 . 1 22

908

60

8.055

7.007io

92.6~~0

3 bis 4

Jahre

1 .949

1 .382

427

37

3 . 795

3 .4c~io

96.0~~o

4 bis 5

J ah re

1 .055

729

224

21

2 . 029

1.7(710

97.7~lo

tiber 5

Jahre

1 .461

807

372

29

2.669

2.30Fio

l OO(~o

Insgesamt

5 1 .720

39.358

20. 27 1

4.233

1 1 5 ,582

Urteil

Vergleich

Klagerticknahme

Sonstiges

(Insgesamt)

(Insgesamt)

a-b)

bis 1

Monate 514

3.159

1 1 . 173

l . 902

16.748

14.2eylo

Amtagericht

l bis 2 2 bis 3 3 bis 6

Monate Monate Monate 25 . 1 57 1 8.・747 9.4 1 7

12.241 4.221 3.416 8.775 3.579 3.817 1 .582 723 517

47 .755 27 .270 1 7. 1 67

40.5(~10 23.Ieylo 14.5cyjo

54.7a~0 77.8cpjo 92.30710

6 bis 12

Monate 2.252

1 .597

1 .482

301

5.632

4.8(~10

97. I (710

1 bis 2

Jahre

1 .OIO

710 45 l

ll3

2.284

I .9~jo

99.0Q7io

2 bis 3

Jahre

331

1 90

131

20

672 0.6(7io

99.6(710

3 bis 4

Jahre

128

71

60

264 0.207io

99.8eylo

4 bis 5

Jahre

65

26

17

3

111

0.10~10

99.9~lo

tiber 5

Jahre

82

37

33

3

155

0.Iopjo

IOOq~0

Insgesamt

57.703

25 .668

29.518 5 . 1 69

l 1 8.058

Page 13: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

ZIVILPROZESS IN JAPAN 1 5 b) Dauer der erledigten Berufung bei Oberlandesgericht

(nur gew6hnlicher ProzeB)

Urteil

Vergleich

Rticknahme Rtick . d . . Klage

Rtck.d. Berufung

Sonstiges

(Insgesamt)

(Insgesamt)

bis 1

Monate 27

20

132

(18)

( 1 14)

17

l 96

l .7c7io

1 bis 2 2 bis 3

Monate Monate 76

77

136

(18)

(1 18)

25

314

2.7q~0

4.4cylo

153

232

157

(31)

( 1 26)

49

591

5.10~io

9.507io

3 bis 6

Monate l . 172

l.389

352 ( I 04)

(248)

38

2.951

25.30rio

34.8cyo

6 bis 12

Monate 2.069

1 .702

3 09

(1 16)

(193)

22

4.102

35.1(~io

69.9(710

1 bis 2

Jahre

1 .463

817

152

(68)

(84)

14

2.446

21 .O~o

90.9(7:o

2 bis 3

Jahre

332

234

40 (2 1 )

(19)

2

608 5.2(~10

96. I q~io

3 bis 4

Jahre

1 48

65

11

(4)

(7)

2

226 1 .9c710

98.0qlo

4 bis 5

Jahre

74

37

8

(3)

(5)

1

1 20

l.Ooplo

99.00710

tiber5

Jahre

63

43

13

(8)

(5)

1

1 20

l .OQ7io

IOO~o

Insgesamt

5.577

4.616

1.310

(391)

(9 1 9)

171

1 1 .674

c) Dauer der erledigten Revision beim Obersten Gerichtshof

(ZivilprozeB und VerwaltungprozeB)

Zivil prozeO

Urteil

Vergleich

Rticknahme Rtick.d. Revision

Rtick,d. Klage

VerwaltungprozeB

Urteil

Rucknahme Rtick d, Revision

Ruck d. Klage

(Insgesamt)

(Insgesamt)

bis I I bis 2 2 bis 3

Monate Monate Monate

12 250 535 1

5

(3) (5) (4)

(1) (1)

23 39

16 279 581 O.80710 13.70pjo 28.5c~10

14.5oylo 43.0(7;o

3 bis 6

Monate

5 02

8

(3)

(5)

46

557 27.3(710

70. 3 07io

6 bis 12

Monate

131

4

9

(8)

(1)

22

(1)

1 67

8.2aplo

78.5q~0

l bis 2

J ah re

125

5

12

(9)

(3)

26

l 68

8.20rio

86.7Q7;o

2 bis 3

J ahre

93

2

(1)

(1)

12

1 08

5.3(710

92.007io

3 bis 5

Jahre

l 08

10

21

1 39

6.8(~io

98.8(710

5 bis 6

Jahre

13

3

1

(1)

20 O.90pfo

99.7c~io

6 bis 7

Jahre

3

1

4

O.2(7io

99.9(~10

tiber7

Jahre Insgesamt

2 1 .774 27

46

(33)

(13)

2 O. I 0710

IOOeylo

1 93

(1)

2.041

4. Dauer der erledigten Vers6hnungsverfahren, 1989.

a) beim Amtsgericht

(Insgesamt)

bis 1 1 bis 2 2 bis 3

Monate Monate Monate 8. 1 14 12.849 10. 171

l 5 . I (~10 23 .9(~10 1 8 .9c~10

39.0(~10 57.9c7io

3 bis 6

Monate 1 3 . 564

25 .2 a~io

83. I apjo

6 bis 12

Monate 6 231

1 1 .6c7io

94.7e~10

1 bis 2

Jahre

2 098

3.9c7;o

98.6qlo

2 bis 3

Jahre

374

O.7~jo

99.30plo

3 bis 4

Jahre

1 60

0.3c~io

99.6a~io

4 bis 5

Jahre

87

0.2c710

99.8Q~io

tiber5

Jahre

125

0.20~lo

IOOa~io

Insgesamt

53 773

b)

(Insgesamt)

beim Landgericht

bis 1 1 bis 2 2 bis 3

Monate Monate Monate 3 06 186 234

14.9(~io 9'oc70 1 1 '4eylo

23.9q~0 35.3cylo

3 bis 6

Monate 43 l

20.9(710

56.2(7io

6 bis 12

Monate 457

25.8(7io

82.0(710

1 bis 2

Jahre

282 13.7cyfo

95.7Qplo

2 bis 3

J ah re

57

2.8(710

98.5(710

3 bis 4

Jahre

16

0.8(7;o

99.3(~0

4 bis 5

Jahre

6

0.30pjo

99.6c7io

uber5

Jahre

0.407;o

100(7io

Insgesamt

2.057

Page 14: Zivilprozess in Japan Seine gegenwartige Lage und … · Der Gerichtsaufbau gliedert sich wie in Deutschland in vier Stufen; an der Spitze

16 WASEDA BULLETIN OF COMPARATIVE LA W Vol. 10

1)Eingehende Darstellung der Geschichte der japanischen ZivilprozeBordnung: H.

Nakamura, Die Rezeption des deutschen Rechts, ZZP. Bd. 84 (1971) Heft I , S.74ff.

2)Eingehende Darstellung der japanischen ZPO: H. Nakamura. Die japanische ZPO in

deutscher Sprache, Japanisches Recht, Bd. 4 (1978).

3)Die Verwaltungssachen wurden vor dem Krieg durch das Verwaltungsgericht, das unter dem

Kreis der Verwaltungsgewalt gehdrt, entschieden. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das

Verwaltungsgericht abgeschaft. Die Verwaltungssachen werden heute von einem gew6hn-

lichen Gericht grundsatzlich nach der Zivilprozefiordnung behandelt.

4)Im Jahre 1952, in dem die heutige Versdhnungsordnung in Kraft trat, betrug die Zahl der

beantragten Vers6hnungsverfahren beim Amtsgericht 60 661 (etwa 51 a710 der im selben Jahr

erhobenen Klage). Im Jahre 1955 war sie auf 78 955 (etwa 550710) angestiegen. Spater nahm

die Zahl jedoch eher ab, im Jahre 1988 betrug die Zahl 54 814 (nur etwa 3807io).

5)Eingehende Darstellung der Familiengerichtsbarkeit: H. Nakamura, Familienrecht und

familiengerichtsbarkeit in Japan, Waseda Bulletin of Comparative Law, Vol. 4 (1984) PP.

6-12.

6)Das japanische Justizministerium versuchte zwar um 1 960 den Anwaltszwang gesetzlich ein-

zuftihren, doch scheiterte dieser Versuch am Widerstand des Rechtsanwaltsverbandes. Der

Verband vertrat den Standpunkt, daB das Honorar aufgrund des Vertrags zwischen Klien-

ten und Anwalt bestimmt werden soll. Die Rechtsanwaite furchteten, daB die H6he der Hono-

rare ftr den einzelnen ProzeB mit der Einfuhrung des Anwaltszwangs gesetzlich fixiert werde.