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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006 Wirtschaftsrecht I: Kartellrecht

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Wirtschaftsrecht I:

Kartellrecht

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Art. 96 Wettbewerbspolitik

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2 Er trifft Massnahmena. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung

durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;

b. gegen den unlauteren Wettbewerb.

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Erlasse zum Schutz des Wettbewerbs

Kartellgesetz (KG vom 1.7.1996)

Preisüberwachungsgesetz (PüG, 1.7.1986)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, 1.3.1988)

Binnenmarktgesetz (BGBM, 1.7.1996)

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Kartellgesetz

Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte

Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere

Vorschriften:

a. die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;

b. die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit

besonderen Rechten ausstatten.

3 Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem

Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vor, es sei

denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen

gemeinsam eine gegenteilige Regelung.

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Kartellgesetzgebung

Kartell als vertraglicher Zusammenschluss von Unternehmen

BV 27 (Wirtschaftsfreiheit) und BV 96 (Kartellartikel ) als

verfassungsrechtliche Grundlagen

KG verfolgt das Ziel des „wirksamen“ Wettbewerbs

KG als „Missbrauchsgesetzgebung“

Tendenz, Marktrisiken kalkulierbar zu machen

Aufgabe, aktuelle oder potentielle Beschränkungen des wirksamen

Wettbewerbs zu verhindern

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Zweck des Kartellrechts

Das Kartellgesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche

Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen

zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen

marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (KG 1)

1) Verbot unzulässiger Wettbewerbsabreden (KG 5 f.)

2) Verbot unzulässiger Verhaltensweisen marktbeherrschender

Unternehmen (KG 7 f.)

3) Präventive Kontrolle geplanter Unternehmenszusammenschlüsse

(KG 9 ff.)

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ZweckArt. 2 GeltungsbereichArt. 3 Verhältnis zu anderen RechtsvorschriftenArt. 4 Begriffe

2. Kapitel: Materiellrechtliche Bestimmungen

Art. 5 Unzulässige WettbewerbsabredenArt. 6 Gerechtfertigte Arten von WettbewerbsabredenArt. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender UnternehmenArt. 8 Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen InteressenArt. 9 Meldung von ZusammenschlussvorhabenArt. 10 Beurteilung von ZusammenschlüssenArt. 11 Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen

BG über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG)

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

3. Kapitel: Zivilrechtliches Verfahren

Art. 12 Ansprüche aus WettbewerbsbehinderungArt. 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und UnterlassungsanspruchsArt. 14 GerichtsstandArt. 15 Beurteilung der Zulässigkeit einer WettbewerbsbeschränkungArt. 17 Vorsorgliche Massnahmen

4. Kapitel: Verwaltungsrechtliches Verfahren

Art. 18 Wettbewerbskommission (Weko)Art. 19 OrganisationArt. 20 GeschäftsreglementArt. 21 BeschlussfassungArt. 23 Aufgaben des SekretariatsArt. 26 VorabklärungArt. 27 Eröffnung einer UntersuchungArt. 30 EntscheidArt. 31 Ausnahmsweise Zulassung

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

4. Kapitel: Verwaltungsrechtliches Verfahren

Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen

Art. 32 Einleitung des PrüfungsverfahrensArt. 33 PrüfungsverfahrenArt. 34 RechtsfolgenArt. 35 Verletzung der MeldepflichtArt. 37 Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs

Verfahren und Rechtsschutz

Art. 39 GrundsatzArt. 40 AuskunftspflichtArt. 44 Beschwerde an die RekurskommissionArt. 45 Empfehlungen an Behörden

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

4. Kapitel: Verwaltungsrechtliches Verfahren

Verwaltungssanktionen

Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (inkl. Bonusregelung)Art. 50 Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche AnordnungenArt. 53 Verfahren und Rechtsmittel

5. Kapitel: Strafsanktionen

Art. 54 Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche AnordnungenArt. 55 Andere WiderhandlungenArt. 56 VerjährungArt. 57 Verfahren und Rechtsmittel

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Geltungsbereich des Kartellgesetzes (KG 2)

persönlicher Geltungsbereich (KG 2 I, Ibis)

- Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts

- Unternehmensqualität im ökonomischen Sinn

- Ausnahme: vertragliche Absprachen, die den Arbeitsmarkt betreffen (GAV)

sachlicher Geltungsbereich (KG 2 I)

- Vornahme von Wettbewerbsabreden (KG 4 I)

- Ausübung von Marktmacht (nicht marktbeherrschend, aber gesteigerter Markteinfluss)

- Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (KG 4 III)

räumlicher Geltungsbereich (KG 2 II)

- Auswirkungsprinzip ↔ Territorialitätsprinzip

- Exportkartelle u.U. ausgenommen

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Ausnahmen vom Geltungsbereich (KG 3)

1) Ausschluss des Wettbewerbs durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (KG 3 I)

- staatliche Markt- oder Preisordnungen(Bsp. Tarifordnungen im Bereich der obligatorischen KV)

- Unternehmen, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben(Bsp. Unternehmen der Wasserversorgung, SUISA)

2) Gesetzgebung über das geistige Eigentum (KG 3 II)

3) Preisüberwachungsgesetz (KG 3 III)

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Unzulässige Wettbewerbsabrede (KG 5)

1) Wettbewerbsabrede (KG 4 I)

- zwei oder mehr Unternehmen

- Vereinbarung (rechtlich erzwingbar oder rechtlich nicht erzwingbar)

- Horizontal- oder Vertikalabrede

- bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung

2) „auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen“

- sachlich relevanter Markt

- räumlich relevanter Markt

- zeitlich relevanter Markt

3) Erhebliche Beeinträchtigung ohne Rechtfertigung der wirtschaftlichen

Effizienz oder Beseitigung des Wettbewerbs

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Vereinbarung

rechtlich erzwingbar

- Verträge

- verbindliche Verbandsstatuten

- verbindliche Verbandsbeschlüsse

rechtlich nicht erzwingbar

- Empfehlungen, sofern sie tatsächlich befolgt werden

- Richtlinien

- „gentlemen‘s agreements“

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Relevanter Markt

Wettbewerb immer in einem bestimmten Marktsegment

Definition dieses Marktes, um feststellen zu können, ob Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich vorliegt

keine gesetzliche Definition

Substituierbarkeit (Austauschbarkeit) als entscheidendes Kriterium

Bedarfsmarktkonzept

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Drei verschiedene Wettbewerbsabreden (KG 5)

1) Unerhebliche Wettbewerbsbeschränkung (Bagatellfälle)

zulässig

2) Erhebliche Wettbewerbsbeschränkung („weiche Kartelle“)

Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz (KG 5 II)

„Rechtfertigung“ über KG 8

3) Wettbewerbsabreden, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen(„harte Kartelle“)

„Rechtfertigung“ nur über KG 8

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Wettbewerbsabreden, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen („harte Kartelle“)

Beseitigung von Wettbewerb (nicht bloss erhebliche Beeinträchtigung)

Funktionsunfähigkeit aller Wettbewerbsparameter (Preis, Menge, Bezugsquellen, usw.)

Ausschluss von Restwettbewerb

Vermutungstatbestände für Horizontalabreden (KG 5 III)- Preiskartelle- Mengenkartelle- Gebietskartelle

Vermutungstatbestände für Vertikalabreden (KG 5 IV)

- Abrede über Mindest- oder Festpreise

- Abreden über absoluten Gebietsschutz in Vertriebsverträgen

Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen(KG 8)

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Erhebliche Wettbewerbsbeschränkung („weiche Kartelle“)

Qualitative Erheblichkeit- Ausweichmöglichkeiten für die Marktgegenseite?- Restwettbewerb zulässig?- „Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung ist (zumindest) dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, wobei die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten“ [BGE 129 II 18 ff. (24), E. 5.2.1.)]

Quantitative Erheblichkeit- Marktanteile und Umsätze- Keine Mindestgrenze (im Gegensatz zum EU-Kartellrecht)

Beschluss Weko für vertikale Abreden (RPW 2002, 404 ff.)

Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz (KG 5 II)- Kompensation der negativen Folgen- Effizienzsteigerung muss wirtschaftlicher Art sein

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Voraussetzungen von KG 5 II (kumulativ)

- keine Beseitigung des Wettbewerbs (KG 5 II b)

- Notwendigkeit der Wettbewerbsbeschränkung KG 5 II a als abschliessende Aufzählung

„Rechtfertigung“ nach KG 6

- Verordnungen

- Allgemeine Bekanntmachungen der WekoBsp. Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlungvon vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (RPW 2002/4, 770 ff.)

„Rechtfertigung“ über KG 8

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Kartellgesetz

Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden

1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte

Waren oder Leistungen (sog. „relevanter Markt“) erheblich

beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen

Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur

Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Kartellgesetz

Art. 4 Begriffe

1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht

erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte

Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener

Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder

bewirken.

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Wirtschaftsrecht Sommersemester 2006

Wettbewerbsabreden

Beseitigung Keine Beseitigung

unzulässigzulässig aus öff.Interessen

Beschränkung keine Beschränkung

erheblich unerheblich

nicht gerechtfertigt gerechtfertigt

unzulässigzulässig aus öff.

Interessen