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zuständige Behörde:Landesamt für Straßenbau und Verkehr (Z)Stauffenbergallee 2401099 Dresden
Ort, Tag: Dresden, den 30. Juni 2021
Aktenzeichen: 13-4043/42/15 -^y/ /^^?^ ^ Telefon: (0351) 8139-1323
Widmung, Umstufung oder Einziehung öffentlicher Straßen
LXJ Verfügung 1—1 Bekanntmachung
Zutreffendes ankreuzen x oder ausfüllen!
l. Straßenbeschreibung
Bezeichnung der Straße (Name, bisherige Straßenklasse/Hinweis auf Neubau)
Teilabschnitt der Ortsstraße „Liegauer Straße" (Teilflächen der Flurstücke 186/5 und 562, beide Gemar-kung Dresden - Bühlau)
Beschreibung des Anfangspunktes (VNK, Stat.)Wachauer Straße
Beschreibung des Endpunktes CNNK, Stat.)Lotzdorfer Straße
Abschnittslänge: 0,079 km
Gemeinde / Stadt:
Landeshauptstadt DresdenLandkreis:
Kreisfrei
2. Verfügung
2.1 Die unter l. bezeichnete
wird / wurdeD neugebaute B bestehende Straße
D gewidmet
zur D Bundesfernstraße
D Staatsstraße
D Kreisstraße
D Gemeindeverbindungsstraße
D Ortsstraße
D eingezogen
2.2 Widmungsbeschränkungen;
Fußgängerverkehr
D aufgestuft @ abgestuft
D öffentlichen Feld- und Waldweg
B beschränkt öffentlichen Weg
D Eigentümerweg
D
3. Neuer Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast)
Bezeichnung:Landeshauptstadt Dresden
4. Wirksamwerden
Wirksamwerden der Verfügung:
Tag der Verkehrsübergabe:
Tag der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck:
Tag der Sperrung:
1.1.2022
1.1.2022
5. Sonstiges
5.1 Gründe für die
B Umstufung
D Widmung
D Einziehung
D Widmungsbeschränkungen
B Teileinziehung
Im Ergebnis einer turnusmäßigen Überprüfung der Straßeneinstufungen in der Landeshauptstadt Dresden ist fürden o.a. Straßenabschnitt mit Blick auf dessen Lage im Netz, dem aktuellen Ausbauzustand, der tatsächlichmöglichen Nutzung und der sich hieraus ergebenden Verkehrsbedeutung eine Korrektur der gegenwärtigenEmstufiing vorzunehmen.
Der gegenwärtig im städtischen Bestandsverzeichnis als Ortsstraße geführte, uneingeschränkt nutzbareStraßenabschnitt der „Liegauer Straße" dient überwiegend dem Fußgängerverkehr. Demnach ist mit dergeplanten Abstufung zum beschränkt-öffentlichen Weg zugleich auf Grundlage der nach dem Ausbauzustandtatsächlich möglichen Nutzung eine entsprechende Nutzungseinschränkung - Beschränkung desGemeingebrauchs - auf Fußgängerverkehr vorzunehmen.
Die materiell - rechtlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG für die dauerhafteBeschränkung des Gemeingebrauchs im Rahmen der Abstufung zum beschränkt - öffentlichen Weg liegenangesichts der Ausbauparameter und der Verkehrsfunktion der Straße vor, so dass m die Umstufüng gemäß § 7Abs. l Satz 3 SächsStrG die ansonsten hierfür notwendige Teileinziehung integriert werden kann.
5.2 Die Verfügung nach Nummer 2 kann während der üblichen Besuchszeiten eingesehen werden.bei (Bezeichnung, Ort, Straße, Zimmer-Nummer)
Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Zentrale, Stauffenbergallee 24,01099 Dresden
Landeshauptstadt Dresden, Straßen- und Tiefbauamt, St. Petersburger Str. 9, 01069 Dresden
6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt fürStraßenbau und Verkehr, Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden eingelegt werden.
Der Widerspruch kann auch beim
Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, Käthe-Kollwitz-Straße 19, 02625 Bautzen,Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Zschopau, Sitz Chemnitz, Hans-Link-Straße 4, 09131Chemnitz,Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen, Heinrich-Heine-Str. 23 c, 01662 Meißen,Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, Maximilianallee 3, 04129 Leipzig,Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Flauen, Weststraße 73, 08523 Flauen
spgelegt werden.
D)(u Iterschrift
Bekanntmachungshinweise
0
^••.0 ^
l. Anschlag an der Amts-/Gemeindetafelausgehängt am l abgenommen am
2. Veröffentlichung im AmtsblattNr. am
ß. Bezeichnung des Amtsblattes
Für die Richtigkeit:Datum Unterschrift
255.2
0254.3
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Herausgeber: Landeshauptstadt DresdenStraßen- und TiefbauamtSG Straßenvemaltung
Maßslab: 1:1000Ausgabevom: 28. Februar2018
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^3 Der Inhalt dieser Karte Ist nicht rechtsverbindlich.
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