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Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen?. Aarhus - Tagung Wien, 28.5.2004. Öffentlichkeitsbe- teiligung in Österreich bisher. UVP-G seit 1993 Parteistellung für Bürgerinitiativen Bürgerinitiative kann ohne bürokratische Hürden entstehen - PowerPoint PPT Presentation
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Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht
wahrnehmen?
Aarhus - Tagung
Wien, 28.5.2004
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Öffentlichkeitsbe-teiligung in Österreich
bisher• UVP-G seit 1993
• Parteistellung für Bürgerinitiativen
• Bürgerinitiative kann ohne bürokratische Hürden entstehen
• Erstmals Möglichkeit, die Einhaltung objektiven Umweltrechts ohne subjektive Betroffenheit zu rügen
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EU – RL zur Öffentlichkeitsbe-
teiligung
• Österreich muss auch „klassischen“ Umwelt - NGOs Parteilstellung einräumen
• Novelle zum UVP-G
• NGO – Parteistellung bei der Genehmigung von IPPC – Anlagen?
• Landesrecht (Massentierhaltung, ua.)?
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Welche NGOs sollen „Aarhus-Rechte“
haben?
• Anerkennung in der RL Öffentlichkeitsbeteilung dürftig geregelt, ausführlicher im Vorschlag für eine „Access to Justice - RL“
• Österr. Umsetzungsvorschlag im Ministerialentwurf für die UVP-Novelle 2004
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Anerkennung von NGOs in Österreich
• Vorgeschlagene Fassung in § 19 (5)–(8) UVP-G
• vorrangiger Zweck der NGO: Schutz der Umwelt und gemeinnützige Ziele
• Mindestens 3 – jähriger Bestand• Anerkennung auf Antrag mit Bescheid• Öffentliche Liste anerkannter NGOs auf
der Homepage des BMLFUW• Keine ad hoc - Anerkennung
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Rechte anerkannter Umwelt - NGOs
• Vorraussetzung: Abgabe einer Stellungnahme während der öffentlichen Auflage der UVE
• Parteistellung im Verfahren (Akteneinsicht, Parteiengehör, Berufungsrecht an den Umweltsenat, etc.)
• Beschwerdemöglichkeit an den VfGH und VwGH
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Defizite im Ministerialentwurf
• Keine Möglichkeit zur ad–hoc-Anerkennung
• 3 – jähriges Bestandserfordernis ist zu lange
• Keine Parteistellung im Feststellungsverfahren bei Einzelfallprüfungen
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Positive Punkte des Access to Justice RL- Vorschlags
• Wichtiger Impuls für die Weiterentwicklung des Rechts der Mitgliedsstaaten
• Für Österreich würde der Vorschlag erstmals Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten für NGOs abseits von Genehmigungsverfahren bringen
• Breite Definition von „Umweltecht“• Klare Vorgaben für die Anerkennung
qualifizierter Einrichtungen
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Schwachpunkte des Access to Justice RL- Vorschlags
• Unzureichende Regelung hinsichtlich Akten und Unterlassungen von Privatpersonen
• Unklare Vorgaben hinsichtlich vorläufigem Rechtsschutz
• Unklares Verhältnis zwischen „Klage“ und „Antrag auf interne Überprüfung“
• Lokale Initiativen werden die Anerkennungskriterien oft nicht erfüllen
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Wichtige Punkte für die Umsetzung in der Praxis
• Die lokale Ebene der Bürgerbeteilung darf nicht geschwächt werden
• Gefahr des Monopols einiger Umwelt-NGOs bei restriktiver Handhabung der Anerkennungskriterien
• Ausreichende finanzielle und damit personelle Ausstattung der NGOs für die neuen Aufgaben sicherstellen
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Notwendige Begleitmassnahmen
• Informationscampagne mit breiter Zielgruppe (Bürger, NGOs, Verwaltungsbehörden, Unternehmer)
• Capacity-Building-Angebote für NGOs
• Partizipationsfonds: Bezahlung bestimmter Rechtsvertretungs- und Sachverständigenkosten nach festgelegten Regeln
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NGOs als Umweltpolizisten?
• Einführung von Beschwerdeverfahren für BürgerInnen und NGOs ist ein wichtiger Beitrag zur besseren Durchsetzung des Umweltrechts
• NGOs können der Verwaltung keine Aufgaben abnehmen: keine „Privatisierung“ der Kontrolle!
• Rechtliches know-how in Umwelt – NGOs derzeit nur sehr begrenzt vorhanden
• Extrem begrenzte Ressourcen auf Seiten der NGOs werden zu sehr selektiver Inanspruchnahme der neuen Rechte führen
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Probleme von Bürgerinitiativen
• Haben Schwierigkeiten, an die benötigten Informationen heranzukommen
• Verfügbare Informationen sind oft unverständlich
• Unzureichende Vernetzung
• Schrecken vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes aus Kostengründen zurück
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Was macht das ÖKOBÜRO?
• Rechtsservice für NGOs und Bürgerinitiativen
• Unterstützung bei der Wahrnehmung von Partizipationsrechten
• Ausführliche Informationen zu Verwaltungsverfahren und relevanter Umweltgesetzgebung auf der ÖKOBÜRO - Homepage
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Kontakt
Dr. Fritz KroissMag. Thomas Alge
ÖKOBÜRO – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen
Volksgartenstrasse 1, 1010 WienTel. 01 524 93 77
[email protected]@oekobuero.at
www.oekobuero.at