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1 Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen? Aarhus - Tagung Wien, 28.5.2004

Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen?

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Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen?. Aarhus - Tagung Wien, 28.5.2004. Öffentlichkeitsbe- teiligung in Österreich bisher. UVP-G seit 1993 Parteistellung für Bürgerinitiativen Bürgerinitiative kann ohne bürokratische Hürden entstehen - PowerPoint PPT Presentation

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Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht

wahrnehmen?

Aarhus - Tagung

Wien, 28.5.2004

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Öffentlichkeitsbe-teiligung in Österreich

bisher• UVP-G seit 1993

• Parteistellung für Bürgerinitiativen

• Bürgerinitiative kann ohne bürokratische Hürden entstehen

• Erstmals Möglichkeit, die Einhaltung objektiven Umweltrechts ohne subjektive Betroffenheit zu rügen

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EU – RL zur Öffentlichkeitsbe-

teiligung

• Österreich muss auch „klassischen“ Umwelt - NGOs Parteilstellung einräumen

• Novelle zum UVP-G

• NGO – Parteistellung bei der Genehmigung von IPPC – Anlagen?

• Landesrecht (Massentierhaltung, ua.)?

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Welche NGOs sollen „Aarhus-Rechte“

haben?

• Anerkennung in der RL Öffentlichkeitsbeteilung dürftig geregelt, ausführlicher im Vorschlag für eine „Access to Justice - RL“

• Österr. Umsetzungsvorschlag im Ministerialentwurf für die UVP-Novelle 2004

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Anerkennung von NGOs in Österreich

• Vorgeschlagene Fassung in § 19 (5)–(8) UVP-G

• vorrangiger Zweck der NGO: Schutz der Umwelt und gemeinnützige Ziele

• Mindestens 3 – jähriger Bestand• Anerkennung auf Antrag mit Bescheid• Öffentliche Liste anerkannter NGOs auf

der Homepage des BMLFUW• Keine ad hoc - Anerkennung

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Rechte anerkannter Umwelt - NGOs

• Vorraussetzung: Abgabe einer Stellungnahme während der öffentlichen Auflage der UVE

• Parteistellung im Verfahren (Akteneinsicht, Parteiengehör, Berufungsrecht an den Umweltsenat, etc.)

• Beschwerdemöglichkeit an den VfGH und VwGH

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Defizite im Ministerialentwurf

• Keine Möglichkeit zur ad–hoc-Anerkennung

• 3 – jähriges Bestandserfordernis ist zu lange

• Keine Parteistellung im Feststellungsverfahren bei Einzelfallprüfungen

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Positive Punkte des Access to Justice RL- Vorschlags

• Wichtiger Impuls für die Weiterentwicklung des Rechts der Mitgliedsstaaten

• Für Österreich würde der Vorschlag erstmals Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten für NGOs abseits von Genehmigungsverfahren bringen

• Breite Definition von „Umweltecht“• Klare Vorgaben für die Anerkennung

qualifizierter Einrichtungen

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Schwachpunkte des Access to Justice RL- Vorschlags

• Unzureichende Regelung hinsichtlich Akten und Unterlassungen von Privatpersonen

• Unklare Vorgaben hinsichtlich vorläufigem Rechtsschutz

• Unklares Verhältnis zwischen „Klage“ und „Antrag auf interne Überprüfung“

• Lokale Initiativen werden die Anerkennungskriterien oft nicht erfüllen

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Wichtige Punkte für die Umsetzung in der Praxis

• Die lokale Ebene der Bürgerbeteilung darf nicht geschwächt werden

• Gefahr des Monopols einiger Umwelt-NGOs bei restriktiver Handhabung der Anerkennungskriterien

• Ausreichende finanzielle und damit personelle Ausstattung der NGOs für die neuen Aufgaben sicherstellen

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Notwendige Begleitmassnahmen

• Informationscampagne mit breiter Zielgruppe (Bürger, NGOs, Verwaltungsbehörden, Unternehmer)

• Capacity-Building-Angebote für NGOs

• Partizipationsfonds: Bezahlung bestimmter Rechtsvertretungs- und Sachverständigenkosten nach festgelegten Regeln

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NGOs als Umweltpolizisten?

• Einführung von Beschwerdeverfahren für BürgerInnen und NGOs ist ein wichtiger Beitrag zur besseren Durchsetzung des Umweltrechts

• NGOs können der Verwaltung keine Aufgaben abnehmen: keine „Privatisierung“ der Kontrolle!

• Rechtliches know-how in Umwelt – NGOs derzeit nur sehr begrenzt vorhanden

• Extrem begrenzte Ressourcen auf Seiten der NGOs werden zu sehr selektiver Inanspruchnahme der neuen Rechte führen

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Probleme von Bürgerinitiativen

• Haben Schwierigkeiten, an die benötigten Informationen heranzukommen

• Verfügbare Informationen sind oft unverständlich

• Unzureichende Vernetzung

• Schrecken vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes aus Kostengründen zurück

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Was macht das ÖKOBÜRO?

• Rechtsservice für NGOs und Bürgerinitiativen

• Unterstützung bei der Wahrnehmung von Partizipationsrechten

• Ausführliche Informationen zu Verwaltungsverfahren und relevanter Umweltgesetzgebung auf der ÖKOBÜRO - Homepage

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Kontakt

Dr. Fritz KroissMag. Thomas Alge

ÖKOBÜRO – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen

Volksgartenstrasse 1, 1010 WienTel. 01 524 93 77

[email protected]@oekobuero.at

www.oekobuero.at