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Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation gemäß § 5 ASchG und § 2 Dok-VO Koordination und Unterweisung Fremdfirmen laut §§ 8 und 14 ASchG nächste geplante Überprüfung: jährlich bzw. bei Neubeantragung Verantwortliche/r: externe Firmen Organisationseinheit: Universität Innsbruck, Sicherheit und Gesundheit Verteiler: SiGe Sharepoint Zielgruppe: Arbeitskräfte von externen Firmen Allgemein Die folgenden Grundregeln dienen dem Schutz, der Gesundheit und der Sicherheit sowie der Integrität und Würde aller Personen und universitären Einrichtungen in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen. Ihre Einhaltung ist für den geordneten Ablauf unbedingt erforderlich! Externe Firmen (ArbeitgeberInnen) und die Universität Innsbruck (AuftraggeberIn) haben bezüglich der jeweiligen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten und sich zu koordinieren. Dabei bestehen zwischen der Universität Innsbruck und den externen Firmen besondere Informationspflichten (§8 ASchG). Information Bei Tätigkeiten außerhalb der Normalarbeitszeiten (Abwesenheit von Betriebsangehörigen) ist es wichtig, dass die Funktionalität von Aufzügen, automatischen Türen, der Beleuchtung und die damit verbundene Erreichbarkeit der zu reinigenden Räumlichkeiten gewährleistet werden. Die Universität Innsbruck hat dem jeweiligen Unternehmen bekannt zu geben, ob und wie im Unternehmen verwendete gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe auch auf die externen Arbeitskräfte einwirken können (z.B. bei der Reinigung von Laboren, Werkstätten…). Verpflichtend ist die Angabe von nicht zu betretenden Bereichen (Zutrittsverbot für unbefugtes Personal). Einsatzbereite Telefone müssen den Arbeitskräften bekannt sein. Rufnummern von Feuerwehr, Notarzt/Notärztin, Rettungsdienst und Polizei müssen deutlich sichtbar angegeben sein. Über die Möglichkeiten der Erste-Hilfe-Leistung vor Ort müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen und die Arbeitskräfte darüber informiert sein. Informationen über Alarmierungseinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen und Gefahrenquellen durch z.B. automatische Löscheinrichtungen, sind Dokument (Version 02) am 23.08.2018 von Sicherheit und Gesundheit und Mag. Otto Defranceschi erstellt Geprüft und freigegeben von DI Christoph Genser am 23.08.2018 Bildquellen: Colourbox.de und AUVA (M 026 Bildschirmarbeitsplatz) Seite 1 von 12

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Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation gemäß § 5 ASchG und § 2 Dok-VO Koordination und UnterweisungFremdfirmen

laut §§ 8 und 14 ASchG

nächste geplante Überprüfung: jährlich bzw. bei NeubeantragungVerantwortliche/r: externe Firmen

Organisationseinheit:Universität Innsbruck, Sicherheit und GesundheitVerteiler: SiGe SharepointZielgruppe: Arbeitskräfte von externen Firmen

Allgemein

Die folgenden Grundregeln dienen dem Schutz, der Gesundheit und der Sicherheit sowie der Integrität und Würde aller Personen und universitären Einrichtungen in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen. Ihre Einhaltung ist für den geordneten Ablauf unbedingt erforderlich! Externe Firmen (ArbeitgeberInnen) und die Universität Innsbruck (AuftraggeberIn) haben bezüglich der jeweiligen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten und sich zu koordinieren. Dabei bestehen zwischen der Universität Innsbruck und den externen Firmen besondere Informationspflichten (§8 ASchG).

Information

Bei Tätigkeiten außerhalb der Normalarbeitszeiten (Abwesenheit von Betriebsangehörigen) ist es wichtig, dass die Funktionalität von Aufzügen, automatischen Türen, der Beleuchtung und die damit verbundene Erreichbarkeit der zu reinigenden Räumlichkeiten gewährleistet werden. Die Universität Innsbruck hat dem jeweiligen Unternehmen bekannt zu geben, ob und wie im Unternehmen verwendete gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe auch auf die externen Arbeitskräfte einwirken können (z.B. bei der Reinigung von Laboren, Werkstätten…). Verpflichtend ist die Angabe von nicht zu betretenden Bereichen (Zutrittsverbot für unbefugtes Personal). Einsatzbereite Telefone müssen den Arbeitskräften bekannt sein. Rufnummern von Feuerwehr, Notarzt/Notärztin, Rettungsdienst und Polizei müssen deutlich sichtbar angegeben sein. Über die Möglichkeiten der Erste-Hilfe-Leistung vor Ort müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen und die Arbeitskräfte darüber informiert sein. Informationen über Alarmierungseinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen und Gefahrenquellen durch z.B. automatische Löscheinrichtungen, sind weiterzugeben. Ein nicht unwesentlicher Punkt ist auch die Möglichkeit der Benützung von Sanitär und Sozialeinrichtungen. Auch darüber müssen Vereinbarungen getroffen werden.

WICHTIG: werden staubende bzw. Rauch erzeugende Tätigkeiten ausgeführt, so muss dafür gesorgt werden, dass die Brandschutzbeauftragten der Universität Innsbruck vorab informiert werden. Dies dient dazu, um entsprechende Maßnahmen in Bezug auf Brandschutzeinrichtungen optimal koordinieren zu können und um unnötige Feuerwehreinsätze zu vermeiden. Für brandgefährliche Tätigkeiten, Feuer und Heißarbeiten, insbesondere Schweißen, Schneiden, Löten, Wärmen, Farbabbrennen, Auftauen usw. dürfen keine Arbeiten ohne FREIGABESCHEIN ausgeführt werden.

Firmeninterne Unterweisung

Wichtiger Bestandteil der Sicherheit und Gesundheitsdokumentation für Arbeiten an der Universität Innsbruck sind auch die firmeninternen Unterweisungen (Erst- und Folgeunterweisungen) externer Firmen, welche von den eigenen Sicherheitsfachkräften (Firmenintern) umgesetzt werden muss.Dokument (Version 02) am 23.08.2018 von Sicherheit undGesundheit und Mag. Otto Defranceschi erstellt Geprüft und freigegeben von DI Christoph Genser am 23.08.2018

Bildquellen: Colourbox.de und AUVA (M 026 Bildschirmarbeitsplatz) Seite 1 von 8

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Unterweisung

Die Firmen sind verpflichtet für eine ausreichende Unterweisung über Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitskräfte zu sorgen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und während der Arbeitszeit erfolgen. Bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln bzw. Arbeitsverfahren, bei Einführen neuer Arbeitsstoffe, nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint, muss die Unterweisung erneut ausgeführt werden. Die Unterweisung ist auf den Arbeitsplatz und auf den Aufgabenbereich auszurichten. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen und ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der ArbeitnehmerIn angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei ArbeitnehmerInnen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Eine Vergewisserung, ob die Unterweisungen von den betreffenden Personen verstanden wurden, hat zu erfolgen (Kontrolle). Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. (§ 14 ASchG).

Pflichten und Aufgaben von externen Firmen

Grundunterweisung (intern) Unterweisung in regelmäßigen Abständen (jährlich) und Mitteilung an die Universität

Innsbruck (Gebäude und Infrastruktur – Sicherheit und Gesundheit) Regelung für Alleinarbeit muss von den Firmen fixiert und umgesetzt werden. Wirksame

Überwachung bei Alleinarbeit (im Fall erhöhter Unfallgefahr, abgelegene Arbeitsplätze) ist erforderlich.

Während der Arbeitszeit ist Drogen- und Alkoholkonsum verboten, wie auch das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer im Gebäude.

Meldung von Arbeitsunfällen und Missständen (z. B. Beschädigungen) erfolgt über die externen Firmen.

Persönliche Schutzausrüstung

Externe Firmen haben für die entsprechende Schutzausrüstung ihrer Arbeitskräfte zu sorgen: Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe (z. B. Schuhe mit Fersenriemen), Kopfschutz, Augenschutz, Handschuhe

etc. sind entsprechend der Arbeitstätigkeiten auch zu verwenden. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz:

die externen Arbeitskräfte müssen entsprechend geschult und unterwiesen werden. Bei Bedarf stellt die Dienstleistungseinheit für Sicherheit und Gesundheit nur geschulten und unterwiesenen Arbeitskräften (Absturzsicherung) ein mobiles Anschlagmittel gemäß EN 795 B zur Verfügung. Für die Verwendung sind alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Ungesichertes Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen ist nicht erlaubt.

Umsetzung des Hand- und Hautschutzplanes

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Die Firmen haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Personal die persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß verwendet, verwahrt und dass die Arbeitskleidung entsprechend gereinigt wird.

Kontrolle, ob die Umsetzung der persönlichen Maßnahmen (Tragen von PSA) erfolgt, muss stattfinden. Essen und Trinken ist beim Arbeiten strengstens verboten.

Sturzgefahr

Verwenden Sie den Handlauf bei Stiegen. Benutzen Sie geeignetes rutschfestes und geschlossenes Schuhwerk. Achten Sie auf erhöhte Rutschgefahr auf nassem Boden (Reinigung, Regen und Schnee). Auf die Rutschgefahr des Bodens ist zu achten. Im gegebenenfalls ist das Aufstellen von

Warnschildern erforderlich. Der Boden muss trocken nachgewischt werden.

Verhalten mit Handmaschinen (Arbeitsmittel)

Die Bedienungsanleitung ist zu beachten. Es dürfen nur Maschinen und Anlagen (entsprechend der Herstellerangaben) verwendet werden, für die eine entsprechend Unterweisung durchgeführt wurde.

Die eingesetzten Maschinen sind vor Inbetriebnahme auf sichtbare Mängel und auf die ordnungsgemäße Funktion zu kontrollieren.

Während Pausen und nach der Beendigung der Arbeiten sind die Geräte außer Betrieb zu nehmen vor unbefugter Inbetriebnahme durch Dritte zu schützen (z. B. Zündschlüssel abziehen).

Greifen Sie nie in den Gefahrenbereich von Maschinen (bewegte Teile, Transportvorrichtungen, heiße Flächen, Einzugs- oder Quetschstellen etc.).

Bei Störung müssen die Maschine abgeschaltet werden (Not-Aus-Schalter), bevor Sie an die Behebung gehen. Maschinen sind gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten zu sichern. Bei Feststellen eines Mangels ist die Maschine außer Betrieb zu nehmen und zur Reparatur im Betrieb abzugeben. Der/die Vorgesetzte ist zu informieren. Überzeugen Sie sich vor Wiederinbetriebnahme, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält. Den Sicherheitsauflagen des Herstellers ist Folge zu leisten.

Die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind ausnahmslos zu verwenden. Überbrücken von Sicherheitsschaltern ist nur dem Servicepersonal und diesem nur in Ausnahmefällen gestattet.

Maschinen mit kraftstoffbetriebenen Motoren (Flüssiggas, Benzin, Diesel) dürfen nicht in geschlossenen Räumen oder nur unter ganz besonderen Vorsichtsmaßnahmen betrieben werden.

Elektrisch betriebene Maschinen müssen ordnungsgemäß verwendet werden. Nur geeignete und unbeschädigte Steckdosen dürfen verwendet werden. Elektrische Leitungen sind in einer Schlaufe durch die Hand oder über die Schulter (nicht um den Hals) zu führen. Einquetschen, Abklemmen von Stromkabel muss vermieden werden. Selbstreparaturen sind zu unterlassen (nur durch geeignete fachkundige Personen).

Batteriebetriebene (kabellose) Maschinen: Bei einer Befüllung bzw. Wartung müssen die entsprechenden Betriebsanleitungen eingehalten werden. Beim Befüllen der Batterien sind Fülleinrichtungen und die persönliche Schutzausrüstung zu benutzen. Nur in vorgesehenen Räumen mit ausreichendem Luftvolumen oder geeigneter Lüftung dürfen

Batterien aufgeladen werden. Ladestellen sind im Umkreis von 1,0 m von leicht brennbaren Lagerungen oder Stoffen freizuhalten.

Batterien nicht unter Stromfluss abklemmen.Es sind immer die notwendigen Schutzmaßnahmen für die jeweiligen Arbeiten einzuhalten!

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Arbeiten mit Leitern (Verwendung und Handhabe)

Vor Verwendung der jeweiligen Leiter müssen optische Sichtkontrollen durchgeführt werden, ob das Arbeitsmittel Schäden aufweist oder nicht. Beschädigte Leitern dürfen nicht verwendet werden. Holzleitern dürfen nicht mit deckenden Anstrichen versehen sein, da ansonsten Risse nicht entdeckt werden können. Sicherheit- und Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt werden.

Die Holmenden bzw. Beinenden müssen mit einem Gleitschutz gegen Wegrutschen der Leiter ausgestattet sein. Es ist gefährlich, sich beim Arbeiten auf der Leiter nach der Seite zu beugen. In solchen Fällen ist die Leiter zu versetzen. Beim Steigen auf eine Leiter ist ebenso wie beim Heruntersteigen aus Sicherheitsgründen das Gesicht der Leiter zuzuwenden. Muss eine Leiter auf einem Verkehrsweg aufgestellt werden, so ist sie gegen unbeabsichtigtes Umstoßen abzusichern. Leitern dürfen im Freien nur bei günstiger Witterung verwendet werden. Vor allem Windeinwirkung kann die Sicherheit gefährden.

Für die Verwendung von Anlegeleitern, Stehleitern (Sprossen, Stufen) und Mehrzweckleitern müssen die Reinigungskräfte von Seiten der Reinigungsfirma unterwiesen werden.

Jugendliche (bis 18 Jahre) müssen körperlich geeignet sein. Arbeiten auf Leitern dürfen nur bei günstiger Witterung und mit besonderer betrieblicher Unterweisung durchgeführt werden. Dabei ist die Höhe des Standplatzes entscheidend.

Anlegeleitern

Jugendliche Jugendliche in Ausbildung

Standplatz über 5 m Höhe NEIN JA, nach 18 Monaten unter Aufsicht erlaubt

Stehleitern

Standplatz über 3 m Höhe NEIN JA, nach 18 Monaten unter Aufsicht erlaubt

Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Je nach Tragfähigkeit des Untergrundes am Einsatzort ist die Auswahl geeigneter Hubarbeitsbühnen (Innen- Außenbereich) zu treffen.

Nur geprüfte Hubarbeitsbühnen (Prüfpflichten) dürfen eingesetzt werden. Betriebssicherer Zustand ist zu gewährleisten (Pflicht des Vermieters).

Die für die jeweilige Tätigkeit notwendige Persönliche Schutzausrüstung ist auch in der Arbeitsbühne (Korb) zu verwenden (z.B. Gehörschutz, Schutzbrille, Gesichtsschutz, Staubschutzmaske, Handschuhe, Nässe- und Kälteschutzkleidung, Sicherheitsschuhe u.a.)

Nur unterwiesenes Reinigungspersonal (inkl. Betriebsanleitung, Betriebsanweisung) darf die Arbeiten aufnehmen. Körperliche und geistige Eignung und das vollendete 18. Lebensjahr sind für die Bedienung Voraussetzung.

Gerüstarbeiten

Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der ArbeitnehmerInnen notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Ausführung laut auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit laut den Regeln der Technik.

Werden Gerüste auf öffentlichen Grund aufgestellt, so müssen bei den Behörden entsprechende Genehmigungen zeitgerecht eingeholt werden bzw. ist auf die vorschriftsmäßige Absicherung zu achten.

Überprüfung der Untergrundverhältnisse auf seine Tragfähigkeit, wo das Gerüst aufgebaut wird.

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Gerüstmontage und Ausführung laut Herstellervorschriften mit einwandfreien und tragfähigen Gerüstteilen (Achten auf die Abstände, Befestigungspunkte und Absicherungen).

Bestehen Abweichung von der Regelausführung, so muss das Gerüst von einer fachkundigen Person statisch überprüft werden (z.B. Belastungszustände berücksichtigen). Je nach Gerüstkonstruktion,- arten, -größen ist ein statischer Nachweis erforderlich.

Gerüste dürfen erst dann benützt werden, wenn sie fertiggestellt und auf ihre Funktionstüchtigkeit über-prüft worden sind.

Nach Stürmen, Beschädigungen o.ä. müssen Gerüste neuerlich auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.

Auflage der gesetzlich notwendigen Unterlagen vor Ort. FÜR DIE BAULEITUNG: Grundlage dieser Unterweisung ist die Ö- Norm B 4007, sowie in dem

Literaturnachweis angeführten Normen und Richtlinien, zusätzlich findet man bei der AUVA weitere sinnvolle Unterlagen zum Thema Arbeits- und Schutzgerüst, MA 262.

Es sind immer die notwendigen Schutzmaßnahmen für die jeweiligen Arbeiten einzuhalten!

Laborbereiche / Werkstätten

Laborbereiche und Werkstätten dürfen nur nach Rücksprache und Freigabe durch den/die verantwortliche/n Laborbeauftragte/n bzw. WerkstättenleiterIn und laborbezogener Unterweisung betreten werden.

In besonders sensiblen Bereichen dürfen Arbeiten nur im Beisein der zuständigen Personen (z. B. Laborbeauftragten) ausgeführt werden.

Zutrittsverbote (siehe Beschilderung) sind einzuhalten.

Erste Hilfe- Informationen der Universität Innsbruck

Informieren Sie sich über die Lage des nächsten Erste-Hilfe-Kastens. Kenntnis der zuständigen ErsthelferInnen.

Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit ArbeitnehmerInnen bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.

Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar.

Verhalten bei Unfällen- Informationen der Universität Innsbruck

Ruhe bewahrenRetten: Helfen Sie verletzten Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich ohne dass Sie zu Schaden kommen. Vermeiden Sie aber jedes Risiko und denken Sie an Ihre eigene Sicherheit! Warnen: Warnen Sie Ihre Arbeitskollegen vor weiter bestehender Unfallgefahr!Melden des Unfalls:

WO ist der Unfallort?WAS ist geschehen?WIE VIELE Verletzte?WER ruft an?

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Sofortmaßnahmen: Leisten Sie Erste Hilfe.Informieren: Benachrichtigen Sie Ihren Vorgesetzten und melden Sie den Unfall.

Wichtige Telefonnummern

Feuerwehr 122Polizei 133Rettung 144Euro-Notruf 112

Vergiftungszentrale (für Informationen) 01 406 4343 bzw.97166 (uni-intern vom Festnetz)

Technisches Notfallteam* 0676 8725 50000

*Für technische Notfälle außerhalb der Dienstzeiten (d.h. Mo – Fr ab 15.30 Uhr bis 07.30 Uhr, Samstag / Sonntag / Feiertag ganztägig) ist ein Mitarbeiter der Universität Innsbruck erreichbar (Rufbereitschaftsdienst). Als Notfälle zählen jene Vorfälle, bei denen durch sofortiges Eingreifen Schäden an Personen, bei Gebäuden bzw. Einrichtungsgegenständen verringert oder verhindert werden können (Gefahr in Verzug!). Innerhalb der Dienstzeiten sind die Gebäudeaufsichten vor Ort zu informieren.

Allgemeine Verhaltensregeln an der Universität Innsbruck

Haus- und Benützungsordnung:http://www.uibk.ac.at/gebaeude-technik/parkplatzbewirtschaftung_2009/090216-haus-benuetzungsordnung-parkordnung.pdf

Brandschutzordnung:http://www.uibk.ac.at/arbeitssicherheit/brandschutz.index/brandschutzordnung-unterfertigt.pdf

Feuerwehrzonen und Sammelplätze:http://www.uibk.ac.at/arbeitssicherheit/brandschutz.index/brandschutz-startseite.html

BRANDSCHUTZ

Gesetzliche Grundlagen

Die Universität Innsbruck ist verpflichtet, die gesetzlichen Grundlagen wie das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und der dazugehörigen Verordnungen umzusetzen. Dazu zählt z.B. die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung (AStV) und anderer Verordnungen. Freihalten der Flucht- und Brandschutztüren, aller brandschutztechnischen Einbauten, sowie das Brandlastenfreihalten aller Fluchtwege im und außerhalb des Gebäudes sind beispielsweise dafür zu nennen. Zusätzlich müssen die OIB-Richtlinien, die Tiroler Bauordnung und die technischen Regeln für den vorbeugenden Brandschutz umgesetzt werden.

In allen Universitätsgebäuden, einschließlich der Balkonflächen und Außentreppen, sind offenes Feuer, das Rauchen oder die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und NichtraucherInnenschutzgesetzes verboten.

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Zusätzlich sind alle Verbots-, Gebots- und Hinweisschilder sowie die Raumbeschriftungen einzuhalten bzw. zu beachten.

Verbots-, Gebots-, Brandschutz-, Rettungs- und Warnzeichen

Bei Auslösung eines Fehlalarmes durch z. B. Rauchen (bzw. E-Zigaretten), Handhabung mit offenem Feuer (Kerzen, Feuerzeug, etc.) muss der/die Verursacher/in persönlich die Kosten des Feuerwehreinsatzes übernehmen (derzeit € 240,--).

Brandschutzordnung der LFUI

Die Universität Innsbruck ist für einen wirkungsvollen Brandschutz verantwortlich. Alle notwendigen Vorbeugemaßnahmen werden veranlasst und deren Durchführung kontrolliert. In der Brandschutzordnung werden allgemeine Themen zum Brandschutz erläutert. Wichtige Informationen betreffend vorbeugende Brandverhütung, Hinweise für den Brandfall und Brandbekämpfung haben darin Einzug gehalten. Für alle MitarbeiterInnen der LFUI besteht die Verpflichtung durch ihr Verhalten Brände zu verhüten und im Brandfall Schlimmeres zu vermeiden. Flucht- und sonstige Verkehrswege sind von Lagerungen aller Art freizuhalten. Löschgeräte und Löschmittel dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen (z. B. durch darüber gehängte Kleidungsstücke), noch von den Aufstellungsplätzen entfernt werden. Das Verkeilen und Festbinden von Brandschutztüren ist verboten. Schäden an solchen Türen sind sofort der Dienstleistungseinheit Gebäude und Infrastruktur (GI) über VIS-Online zu melden. Bei Schweiß-, Flämm- und Trennarbeiten ist der Freigabeschein im Vorfeld zu beantragen und erst nach Freigabe dürfen die Arbeiten durchgeführt werden.

Informationen dazu finden Sie unter: http://www.uibk.ac.at/arbeitssicherheit/brandschutz.index/brandschutz-startseite.html

Verhalten im Brandfall (bei Fluchtmöglichkeit)

KEINE PANIK und Ruhe bewahrenALARMIERUNG der Feuerwehr und der Vorgesetzten sowie der gefährdeten PersonenRETTENLÖSCHEN

Türen und Fenster schließen Maschinen und Elektrogeräte abschalten. Gasleitungen sind abzusperren. Den Anweisungen der Vorgesetzten bzw. dem Brandschutzteam der LFUI ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Brandalarm verlassen Sie das Betriebsgebäude geordnet ohne Panik. Keine Aufzüge benützen.

Verwenden sie die vorgegebenen Fluchtwege, welche durch die grünen Piktogramme/Lampen gekennzeichnet sind und gehen Sie zu den festgelegten Sammelplätzen.

Informationen dazu finden Sie unter: http://www.uibk.ac.at/arbeitssicherheit/brandschutz.index/brandschutz-startseite.html

Sie sind verpflichtet, bei Brandalarm Ihren Arbeitsplatz immer zu verlassen und sich an den Sammelplätzen einzufinden. Es ist nicht erlaubt, die Sammelplätze vor Beendigung des Brandalarmes zu verlassen und an den Arbeitsplatz zurückzukehren.

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Überprüfen Sie die Anwesenheit Ihrer Arbeitskolleg/innen (Vollzähligkeit). Fehlt jemand, so melden Sie bitte dies der Feuerwehr oder den Brandschutzorganen der LFUI.

Behindern Sie nicht die Tätigkeit der Einsatzkräfte und befolgen Sie deren Anweisungen. Der Brandalarm ist erst beendet, wenn die Feuerwehr Ihnen dies mitteilt oder die Sirenen im Gebäude

erloschen sind → erst dann darf das Gebäude wieder betreten werden.

Verhalten im Brandfall (vom Brand eingeschlossen)

Entfernen sie sich vom Brandherd. Schließen sie die Türen zwischen Ihrem Standort und dem Brand. Dichten sie die Türritzen gegen das

Eindringen von Rauchgasen ab. Erst dann öffnen sie ein Fenster. Auf sich aufmerksam machen durch Rufen, Winken oder Telefonieren.

Alarmsignale

Testalarm: Einmalig und weniger als 10 Sekunde Ernstfall: Dauerton länger als 10 Sekunden Bei Unsicherheit, ob es sich um einen Alarm handelt, ist auf die Blitzleuchten in den Gängen zu achten.

Sollten diese blinken, handelt es sich um einen Brandalarm in Ihrem Stockwerk und das Gebäude ist unverzüglich zu verlassen.

Der Brandalarm ist erst beendet, wenn die Feuerwehr Ihnen dies mitteilt oder die Sirenen im Gebäude erloschen sind → erst dann darf das Gebäude wieder betreten werden.

Zivilschutzsignale

Warnung: 3 Minuten gleichbleibender Dauerton (Radio/TV-Gerät/Internet (ORF) einschalten) Alarm: 1 Minute Heulton auf- und abschwellend (geschützten Bereich aufsuchen) Entwarnung: 1 Minute gleichbleibender Dauerton

Informationen über Feuerwehrzonen, Sammelplätze und andere Informationen zum Thema Brandschutz

Feuerwehrzonen und Sammelplätze:http://www.uibk.ac.at/arbeitssicherheit/brandschutz.index/brandschutz-startseite.html

Unter folgendem Link https://www.uibk.ac.at/arbeitssicherheit/brandschutz.index/brandschutz-startseite.html stehen auf der Homepage der SG (Sicherheit und Gesundheit) detaillierte Informationen zu Feuerlöschkursen, sowie die aktuelle Brandschutzordnung, die aktuelle Liste der Brandschutzwarte und Brandschutzbeauftragten, die Feuerwehrzonen und jeweiligen Sammelplätze der Universitätsareale zur Verfügung.

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