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Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Was Sie über das Betreuungsrecht wissen sollten

Was Sie über das Betreuungsrecht wissen · PDF filemundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährig e ... liegen besonderer Gründe mit der Betreuung beauftragt werden. Schlagen

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Justizministeriumdes Landes Nordrhein-Westfalen

Was Sie über das Betreuungsrechtwissen sollten

Was Sie über das Betreuungsrecht wissen sollten

Grundzüge der gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten der Vorsorge für den Betreuungsfall

Vorwort

Am 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft getreten, das durch das Betreuungs-rechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar1999 überarbeitet und in einigen Punkten korri-giert worden ist. Das Gesetz hat das seit der Jahr-hundertwende nahezu unverändert gebliebene Vor-mundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährigeabgelöst, das häufig mit unverhältnismäßigen,einschneidenden Rechtsverlusten verbunden war.Die Rechtsstellung kranker und behinderter Menschen wurde wesentlich verbessert. Seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes kann niemand mehr entmündigt werden. An die Stelleder Vormundschaft über Volljährige sowie der Gebrechlichkeitspflegschaft ist die Betreuunggetreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin,dass das zuständige Vormundschaftsgericht für einehilfsbedürftige volljährige Person eine Betreuerinoder einen Betreuer als gesetzliche Vertretung ingenau festgelegten Bereichen bestellt.

In Nordrhein-Westfalen haben mehr als 187.000Menschen eine Betreuerin oder einen Betreuer.Sie sind auf die Hilfe einer gesetzlichen Vertretungangewiesen, weil sie wegen einer Krankheit oderBehinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganzoder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Viele der Betroffenen sind alte Menschen. Die Regelungen des Betreuungsrechts werden gerade für diesen Personenkreis zunehmend von

Bedeutung sein: Der Anteil älterer Mitbürgerinnenund Mitbürger an der Gesamtbevölkerung wirdsich in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen. So wird im Jahre 2000 jeder vierte Bundesbürgerälter als 60 Jahre sein, im Jahre 2030 jeder Dritte.Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letztenAbschnitt ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Aber auch altersunabhängigeLebenssituationen, z.B. Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit, können Hilflosigkeit und eventuell Betreuungsbedürftigkeit auslösen.

Die vorliegende Broschüre informiert daher nichtnur über die Grundzüge des Betreuungsrechts,sondern gibt auch Hinweise, wie man durch die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson oderdurch eine Betreuungsverfügung für diesen FallVorsorge treffen kann.

Jochen Dieckmann

Jochen Dieckmann,Justizminister des LandesNordrhein-Westfalen

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Voraussetzungen einer Betreuung 6Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Betreuerbestellung 6Notwendigkeit der Betreuung 7Umfang der Betreuung 7

Auswirkungen der Betreuung 8Der Einwilligungsvorbehalt 8Eheschließung und Errichtung von Testamenten, Wahlrecht 8

Dauer der Betreuung 9

Betreuerauswahl 9

Betreuerwechsel 12

Betreueraufgaben und Haftung 12Persönliche Betreuung 13Wohl und Wünsche der Betreuten 13Schutz in persönlichen Angelegenheiten 14–Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung,

ärztlicher Eingriff 14–Sterilisation 16–Unterbringung 16–Unterbringungsähnliche Maßnahmen 17–Wohnungsauflösung 18

Betreuungstätigkeit in vermögensrechtlichenAngelegenheiten 19

–Anlegung eines Vermögensverzeichnisses 19–Rechnungslegung und Berichterstattung 20–Geldanlage 21–Handlungen, die der Genehmigung durch das

Vormundschaftsgericht bedürfen 21Haftung 22

Inhalt

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Betreueransprüche 23Auslagenersatz 23Vergütung 23Hilfe durch Behörden und Vereine 24

Das gerichtliche Verfahren 25Einleitung des Verfahrens 25Zuständiges Gericht 25Stellung der Betroffenen 25Verfahrenspflegschaft 25Persönliche Anhörung der Betroffenen 25Beteiligung Dritter 26Sachverständigengutachten 26Bekanntmachung, Wirksamkeit, Betreuerurkunde 26Einstweilige Anordnung 27Rechtsmittel 27Das Unterbringungsverfahren 27Kosten des Verfahrens 27

Vorsorge für den Betreuungsfall 28Betreuungsverfügung 28(Vorsorge-) Vollmacht 30

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Eine Betreuung kann nur angeordnetwerden, wenn bei der betroffenen Per-son eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt,die auf einer der folgenden, im Gesetz(§ 1896 Abs. 1 BGB) genanntenKrankheiten oder Behinderungenberuht:

Psychische KrankheitenHierzu gehören alle körperlichnicht begründbaren seelischenErkrankungen; ferner seelischeStörungen, die körperliche Ursa-chen haben, beispielsweise alsFolge von Krankheiten (z. B. einerHirnhautentzündung) oder von Ver-letzungen des Gehirns. AuchAbhängigkeitserkrankungen(Sucht) können bei entsprechendemSchweregrad psychische Krankhei-ten sein. Dasselbe gilt schließlichfür Neurosen oder Persönlichkeits-störungen („Psychopathien“).

Geistige BehinderungenHierunter fallen die angeborenensowie die während der Geburt oderdurch frühkindliche Hirnschädi-gung erworbenen Intelligenzdefekteverschiedener Schweregrade.

Seelische BehinderungenDies sind bleibende psychischeBeeinträchtigungen, die als Folgevon psychischen Erkrankungen ent-standen sind. Auch die geistigen

Auswirkungen des Altersabbauswerden hierzu gerechnet.

Körperliche BehinderungenAuch körperliche Behinderungenkönnen Anlass für die Anordnungeiner Betreuung sein, allerdingsnur, soweit sie die Fähigkeit zurBesorgung der eigenen Angelegen-heiten wenigstens teilweise aufhe-ben oder wesentlich behindern.Dies kann etwa bei dauernder Be-wegungsunfähigkeit der Fall sein.

Zu der Krankheit oder Behinderungmuss ein Fürsorgebedürfnis hinzutre-ten: Eine Betreuerin oder ein Betreuerdarf nur bestellt werden, „wenn derBetroffene aufgrund dieser Krankheitoder Behinderung seine Angelegenhei-ten ganz oder teilweise nicht zu besor-gen vermag“. Es kann sich dabei etwaum Vermögens-, Renten- oder Woh-nungs-probleme, aber auch um Fragender Gesundheitsfürsorge oder des Auf-enthaltes handeln.

Die Betreuung stellt eine wichtigerechtliche Hilfe für die Betroffenendar. Sie kann von ihnen aber auch alsEinschränkung empfunden werden,zumal wenn die betroffenen Personenmit der Einrichtung der Betreuung

Voraussetzungen einerBetreuung

Grundsatz der Erforderlichkeit beider Betreuerbestellung

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nicht einverstanden sind. Für alleBereiche des Betreuungsrechts giltdaher der Grundsatz der Erforderlich-keit. Dieser bezieht sich

auf das „ob“ einer Betreuerbestel-lung,auf den Umfang des A u f ga b e n k r e i s e sder Betreuerin oder des Betreuers,auf die Auswirkungen der gerichtli-chen Maßnahme,auf die Dauer der Anordnung.

Eine rechtliche Betreuung wird nurdann eingerichtet, wenn dies notwen-dig ist, weil eine Person ihre Angele-genheiten ganz oder teilweise nichtmehr besorgen kann.

Dabei muss zunächst festgestellt wer-den, ob nicht andere Hilfsmöglichkei-ten bestehen, insbesondere die Unter-stützung durch Familienangehörige,Bekannte oder soziale Dienste. SolcheHilfen sind vorrangig. Eine Betreuungist auch dann nicht notwendig, wenndie Angelegenheiten durch Bevoll-mächtigte geregelt werden können.

Wenn es nur darum ge h t ,d a s sjemand rein tatsäch l i che A n ge l e-genheiten nicht mehr selbstän-dig besorgen kann (etwa seinenHaushalt nicht mehr führe n , d i eWo h nung nicht mehr ve rl a s s e nu s w. ) , so re ch t fe rtigt dies alleinn i cht die Bestellung einerB e t reuerin oder eines Betre u e r s .Hier wird es normalerweise aufganz pra k t i s che Hilfen anko m-men (z. B . Sauberhalten derWo h nu n g ,Versorgung mitE s s e n ) , für die man ke i n ege s e t z l i che Ve rt retung bra u ch t .

Eine Betreuung darf nur für die Aufga-benkreise angeordnet werden, in denensie tatsächlich erforderlich ist (§ 1896Abs. 2 BGB). Bereiche, die die Betrof-fenen eigenständig erledigen können, dürfen einer Betreuerin oder einemBetreuer nicht übertragen werden. Wasdie Betroffenen noch selbst tun kön-nen und wofür sie eine gesetzlicheVertretung benötigen, wird im gericht-lichen Verfahren festgestellt.

Notwendigkeit der Betreuung

Umfang der Betreuung

§ 1896 (Voraussetzungen für Betreuerbestellung)

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychi-schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigenoder seelischen Behinderung seine Angelegenheitenganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt dasVormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder vonAmts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antragkann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit derVolljährige auf Grund einer körperlichen Behinde-rung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann,darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigenbestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Wil-len nicht kundtun kann.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreisebestellt werden, in denen die Betreuung erforderlichist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit dieAngelegenheiten des Volljährigen durch einen Be-vollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Absatz 3bezeichneten Personen gehört oder durch andereHilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestelltwird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgtwerden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltend-machung von Rechten des Betreuten gegenüberseinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehrdes Betreuten und über die Entgegennahme, dasÖffnen und das Anhalten seiner Post werden vomAufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenndas Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

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Auswirkungen der Betreuung

Die Einrichtung einer Betreuung istkeine Entrechtung. Sie hat nicht zurFolge, dass die Betreuten geschäftsun-fähig werden. Die Wirksamkeit dervon ihnen abgegebenen Erklärungenbeurteilt sich wie bei allen anderenPersonen alleine danach, ob sie derenWesen, Bedeutung und Tragweite ein-sehen und ihr Handeln danach ausrich-ten können. In vielen Fällen wird einesolche Einsicht allerdings nicht mehrvorhanden sein. Dann sind die Betreuten „im natürlichen Sinne“ – unabhängig von der Betreuerbestel-lung – geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2BGB).

Von dem Grundsatz, dass das Betreu-ungsrecht keinen Einfluss auf dierechtliche Handlungsfähigkeit derBetroffenen hat, gibt es eine wichtigeAusnahme: Wenn das Gericht für ein-zelne Aufgabenkreise einen Einwilli-gungsvorbehalt angeordnet hat, tritthierdurch eine Beschränkung der Teil-nahme am Rechtsverkehr ein. DieBetreuten brauchen dann (von gewis-sen Ausnahmen, wie etwa bei gering-

fügigen Geschäften des täglichenLebens, abgesehen) die Einwilligungihrer Betreuerin oder ihres Betreuers.Einen Einwilligungsvorbehalt ordnetdas Gericht an, wenn die erheblicheGefahr besteht, dass jemand sichselbst oder sein Vermögen schädigt.Die Maßnahme dient damit in ersterLinie dem Schutz vor uneinsichtigerSelbstschädigung. Ein Einwilligungs-vorbehalt kann z. B. auch angeordnetwerden, um zu verhindern, dassjemand an nachteiligen Geschäftenfesthalten muss, weil ihm im Einzelfallder Nachweis der Geschäftsunfähig-keit nicht gelingt.

Betreute können, wenn sie nichtgeschäftsunfähig sind, heiraten. Ebensokönnen sie ein Testament err i c h t e n ,wenn sie testierfähig, d. h. in der Lages i n d, die Bedeutung ihrer Erklärung ein-zusehen und nach dieser Einsicht zuhandeln. Die Betreuerbestellung hatdarauf keinen Einfluss. Einen Einwilli-g u n g s vorbehalt hierfür gibt es nicht. DerZustimmung der Betreuerin oder desBetreuers für diese Handlungen bedarfes deshalb nie. Auch das Wa h l r e c h tbehalten die Betreuten, sofern nicht eineu m fassende Betreuerbestellung für alleA n g e l egenheiten erfolgt ist.

§ 104 Geschäftsunfähig ist ...

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmungausschließenden Zustande krankhafter Störung derGeistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustandseiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Der Einwilligungsvorbehalt

Eheschließung und Errichtung vonTestamenten; Wahlrecht

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Die Betreuerbestellung und die Anord-nung eines Einwilligungsvorbehaltsdürfen nicht länger als notwendigdauern. Dementsprechend wird in diegerichtliche Entscheidung das Datumdes Tages aufgenommen, an dem das

Gericht die getroffene Maßnahmeüberprüft haben muss. Spätestens nachfünf Jahren muss über die Aufhebungoder Verlängerung entschieden wer-den.

Nach Möglichkeit ist als Betreuerinoder Betreuer eine einzelne Personeinzusetzen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Dies können dem Betroffenen naheste-hende Personen sein, Mitglieder einesBetreuungsvereins oder sonst ehren-amtlich tätige Personen, selbständigeBerufsbetreuerinnen oder -betreuer,aber auch Angestellte eines Betreu-ungsvereins oder Beschäftigte derzuständigen Betreuungsbehörde. DasGericht kann auch mehrere Betreue-rinnen und/oder Betreuer bestellen,wenn dies sinnvoll erscheint (§ 1899Abs. 1 BGB). Nur in bestimmten Fäl-len kann ein Verein oder die Betreu-ungsbehörde selbst mit der Aufgabebetraut werden und dies auch nur solange, bis die Betreuung durch eine

Einzelperson möglich ist (§ 1900BGB). Durch diesen Vorrang der Ein-zelbetreuung soll erreicht werden, dasssich zwischen der betreuten und derbetreuenden Person ein Vertrauensver-hältnis entwickeln kann.

Bei der Auswahl der Person, die dieBetreuung übernehmen soll, kommtden Wünschen der Betroffenen großeBedeutung zu. Schlagen sie einebestimmte Person vor, die bereit undgeeignet ist, diese Aufgabe zu über-nehmen, so ist das Gericht an diesenVorschlag gebunden. Eine Ausnahmegilt nur dort, wo die Bestellung dervorgeschlagenen Person dem Wohl derBetroffenen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Dauer der Betreuung

Betreuerauswahl

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Letzteres kann etwa der Fall sein,wenn ein volljährig gewordenes, geistig behindertes Kind, aus einerAugenblickslaune heraus, eine drittePerson anstelle seiner zur Betreuunggut geeigneten Eltern vorschlägt. Leh-nen Betroffene eine bestimmte Personals Betreuerin oder Betreuer ab, so sollhierauf Rücksicht genommen werden(§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Diese Person darf dann nur bei Vor-liegen besonderer Gründe mit derBetreuung beauftragt werden.Schlagen die Betroffenen niemandenvor, so ist bei der Auswahl der Be-treuerin oder des Betreuers auf ihreverwandtschaftlichen und sonstigenpersönlichen Beziehungen, insbeson-

§ 1897 (Betreuer)

(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsge-richt eine natürliche Person, die geeignet ist, in demgerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angele-genheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen undihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichzu betreuen.

(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkann-ten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oderteilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darfnur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer inBetreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde,der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuertätig ist (Behördenbetreuer).

(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einersonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährigeuntergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängig-keitsverhältnis oder in einer anderen engen Bezie-hung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.

(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, diezum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesemVorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl desVolljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, einebestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hieraufRücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vordem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn,dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht fest-halten will.

(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, derzum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei derAuswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichenund sonstigen persönlichen Bindungen des Volljähri-gen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kin-dern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr vonInteressenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufs-ausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestelltwerden, wenn keine andere geeignete Person zurVerfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führungder Betreunung bereit ist. Werden dem BetreuerUmstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass derVolljährige durch eine oder mehrere Personen außer-halb einer Berufsausübung betreut werden kann, sohat er dies dem Gericht mitzuteilen.

(7) Wird eine Person unter den Voraussetzung desAbsatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vor-mundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll dasGericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignungdes ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1836Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative zu treffenden Fest-stellungen anhören.

§ 1900 (Betreuungsverein)

(1) Kann der Volljährige durch eine odermehrere natürliche Personen nicht hinrei-chend betreut werden, so bestellt das Vor-mundschaftsgericht einen anerkanntenBetreuungsverein zum Betreuer. Die Bestel-lung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmungder Betreuung einzelnen Personen. Vorschlä-gen des Volljährigen hat er hierbei zu entspre-chen, soweit nicht wichtige Gründe entgegen-stehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbaldmit, wem er die Wahrnehmung der Betreuungübertragen hat.

(3) Werden dem Verein Umstände bekannt,aus denen sich ergibt, dass der Volljährigedurch eine oder mehrere natürliche Personenhinreichend betreut werden kann, so hat erdies dem Gericht mitzuteilen.

(4) Kann der Volljährige durch eine odermehrere natürliche Personen oder durcheinen Verein nicht hinreichend betreut wer-den, so bestellt das Gericht die zuständigeBehörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3gelten entsprechend.

(5) Vereinen oder Behörden darf die Ent-scheidung über die Einwilligung in eine Ste-rilisation des Betreuten nicht übertragen wer-den.

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in der die betreute Person lebt, ineinem Abhängigkeitsverhältnis odereiner anderen engen Beziehung stehen(z. B. das Personal eines Senioren-wohnheims), scheiden wegen derGefahr von Interessenkonflikten vonvornherein als Betreuerin oder Betreu-er aus (§ 1897 Abs. 3 BGB). Die Betreuerbestellung ist erst mög-lich, wenn die ausgewählte Person sichzur Übernahme bereit erklärt hat.Jeder Bürger und jede Bürgerin istgrundsätzlich verpflichtet, eineBetreuung ehrenamtlich zu überneh-men, wenn er oder sie hierfür geeignetund die Übernahme auch zumutbar ist(§ 1898 Abs. 1 BGB). Allerdings kanndas Gericht niemanden dazu zwingen.Wer jedoch die Übernahme einerBetreuung ohne Grund ablehnt, ist fürden Schaden verantwortlich, der derbetreuungsbedürftigen Person durchdie eingetretene Verzögerung entsteht.Steht keine ehrenamtlich tätige Personzur Verfügung oder ist die Betreuungbesonders schwierig, so wird dasGericht jemanden bestellen, derBetreuungen berufsmäßig führt.

dere auf die Bindungen zu Eltern,Kindern und Ehegatten, sowie auf dieGefahr von Interessenkonflikten Rück-sicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB).Als Betreuerin oder als Betreuer isteine Person nur dann geeignet, wennsie in der Lage ist, den hilfsbedürf-tigen Menschen in dem erforderlichenUmfang persönlich zu betreuen. Dies kann im Einzelfall schwierig zu be-urteilen sein. Feststehende Kriterien hierfür gibt es nicht, da alle Fälle ver-schieden gelagert sind. Das Gerichtwird aber etwa darauf achten, Berufs-betreuerinnen und -betreuern nichtunbegrenzt viele Betreuungen zu über-tragen, weil dann die persönlicheBetreuung nicht mehr gewährleistetist. Diejenigen, die zu der Einrichtung,

§ 1899 BGB(Mehrere Betreuer)

(1) Das Vormundschaftsgericht kann meh-rere Betreuer bestellen, wenn die Angelegen-heiten des Betreuten hierdurch besser besorgtwerden können. In diesem Fall bestimmt es,welcher Betreuer mit welchem Aufgaben-kreis betraut wird.

(2) Für die Entscheidung über die Einwilli-gung in eine Sterilisation des Betreuten iststets ein besonderer Betreuer zu bestellen.

(3) Soweit mehrere Betreuer mit demsel-ben Aufgabenkreis betraut werden, könnensie die Angelegenheiten des Betreuten nurgemeinsam besorgen, es sei denn, daß dasGericht etwas anderes bestimmt hat oder mitdem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuerauch in der Weise bestellen, daß der eine dieAngelegenheiten des Betreuten nur zu besor-gen hat, soweit der andere verhindert ist oderihm die Besorgung überträgt.

§ 1898 (Bereiterklärung)

(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählteist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenner zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernah-me unter Berücksichtigung seiner familiären, beruf-lichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werdenkann.

(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuerbestellt werden, wenn er sich zur Übernahme derBetreuung bereit erklärt hat.

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Betreuerwechsel

Betreuerinnen und Betreuer haben dieAufgabe, die Betreuten in dem ihnenübertragenen Wirkungskreis zu vertre-ten. Sie haben insoweit die Stellungeines gesetzlichen Vertreters; dies giltauch, wenn sie im Namen der Betreu-ten Prozesse führen (§ 1902 BGB).

Von der Vertretungsbefugnis erfasstwerden aber nur die Handlungeninnerhalb des gerichtlich zugewiese-nen Aufgabenkreises. Wenn sie fest-stellen, dass auch in anderen Berei-chen Unterstützung durch einegesetzliche Vertretung nötig ist, dürfenBetreuerinnen und Betreuer hier nichteinfach tätig werden, sondern müssendas Vormundschaftsgericht unterrich-ten und dessen Entscheidung abwar-ten. Vorher dürfen sie nur in besonderseiligen Fällen handeln. Auch alle

§ 1902 (Vertretung durch Betreuer)

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer denBetreuten gerichtlich und außergerichtlich.

Betreueraufgaben und Haftung

Für einen betreuten Menschen kann esnachteilig sein, wenn die Betreuerinoder der Betreuer ausgetauscht wirdund er sich deshalb an eine neue Per-son gewöhnen muss. Ein Wechsel solldaher nach Möglichkeit vermiedenwerden. Allerdings können Betreuerin-nen und Betreuer, denen die Führungder Betreuung aufgrund neu eingetre-tener Umstände nicht mehr zugemutetwerden kann, ihre Entlassung verlan-gen. Betreuerinnen und Betreuer, die

ihre Aufgaben nicht mehr sachgerechterfüllen, sind vom Gericht zu entlas-sen. Schlagen Betreute im Laufe derZeit eine andere, gleich gut geeigneteund zur Übernahme der Betreuungbereite Person vor, so wird das Gerichtdem folgen, wenn es dem Wohl derBetroffenen dient. Berufsbetreuerin-nen und -betreuer können abgelöstwerden, wenn die Betreuung künftigvon einer ehrenamtlich tätigen Personwahrgenommen werden kann.

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anderen Umstände, die im Hinblickauf den Erforderlichkeitsgrundsatzeine Einschränkung oder Aufhebungder gerichtlichen Entscheidung erge-ben könnten, sind dem Vormund-schaftsgericht mitzuteilen (§ 1901Abs. 5 BGB). Bei Zweifeln, ob einebestimmte Handlung in den Aufgaben-bereich der Betreuung fällt, empfiehltsich eine Rückfrage beim Vormund-schaftsgericht.

Die Post sowie den Fernmeldeverkehrder Betreuten dürfen Betreuerinnenund Betreuer nur dann kontrollieren,wenn das Gericht ihnen diesen Aufga-benkreis ausdrücklich zugewiesen hat(§ 1896 Abs. 4 BGB).

Die Betreuung darf sich nicht auf dieErledigung des anfallenden Schriftver-kehrs beschränken. Besonders wichtigist der persönliche Kontakt derBetreuerin oder des Betreuers zu derbetreuten Person. Sind mit ihr wegeneiner starken Behinderung Gesprächenicht möglich, so muss sich dieBetreuerin oder der Betreuer gleich-wohl von Zeit zu Zeit bei einemBesuch einen Eindruck von ihremZustand verschaffen. Innerhalb des zurBetreuung zugewiesenen Aufgabenge-bietes ist dafür Sorge zu tragen, dassdie dem betreuten Menschen verblie-benen Fähigkeiten gefördert undRehabilitationschancen genutzt wer-den. Betreuung ist aber nicht mit per-sönlichen Pflegeleistungen zu ver-wechseln.

Die Betreuung ist so zu führen, wie esdem Wohl der Betreuten entspricht

(§ 1901 BGB). Dazu gehört auch, dass nicht einfach über ihre Köpfe hinwegentschieden wird. Vielmehr müssenbetreute Menschen mit ihren Vorstel-lungen ernst genommen werden. Esdient ihrem Wohl, wenn ihnen nichtetwas aufgezwungen wird, sondernwenn sie im Rahmen der noch vorhan-denen Fähigkeiten und der objektivgegebenen Möglichkeiten nach eige-nen Wünschen und Vorstellungenleben können. Betreuerinnen und

§ 1901 (Wohl des Betreuten)

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, dieerforderlich sind, um die Angelegenheiten desBetreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriftenrechtlich zu besorgen.

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten desBetreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl ent-spricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch dieMöglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten seinLeben nach seinen eigenen Wünschen und Vo r s t e l l u n-gen zu gestalten.

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zuentsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider-läuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auchfür Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung desBetreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesenWünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe derBetreuer wichtige Angelegenheiten erledigt,bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies des-sen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat derBetreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeitengenutzt werden, die Krankheit oder Behinderung desBetreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlim-merung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, dieeine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hater dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkungdes Aufgabenkreises ermöglichen oder dessenErweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreu-ers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbe-haltes (§1903) erfordern.

Persönliche Betreuung

Wohl und Wünsche der Betreuten

Persönliche Betreuung

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gegenüber den Vermögensangelegen-heiten in den Vordergrund rückt. Daspersönliche Wohlergehen des anver-trauten Menschen darf der Betreuerinoder dem Betreuer – unabhängig vondem festgelegten Aufgabenkreis – niegleichgültig sein. Werden einerBetreuerin oder einem Betreuer A u f-gaben im Bereich der Pe r s o n e n s o rg eü b e rtragen, so wird es sich in denmeisten Fällen um A n g e l eg e n h e i t e nder Gesundheitsfürsorge oder derAufenthaltsbestimmung handeln. Fürbesonders wichtige A n g e l eg e n h e i t e nin diesem Bereich (Untersuchung desGesundheitszustandes, Heilbehand-lung, ärztlicher Eingr i ff – auch Steri-lisation –, Unterbringung oder unter-bringungsähnliche Maßnahmen wiee t wa das Festbinden altersve r w i rrt e rMenschen am Bett) enthält dasGesetz besondere Vorschriften, diedas Handeln der Betreuerin oder desBetreuers an bestimmte Vo r a u s s e t-zungen binden und ggf. einer Pflichtzur gerichtlichen Genehmigungu n t e r werfen. Ein besonderer Schutzist auch für den Fall der Wo h n u n g s-auflösung vo rgesehen, die über denrein wirtschaftlichen Aspekt hinauss c h we r w i egende Folgen für die per-sönlichen Lebensverhältnisse derB e t r o ffenen haben kann.

Schon lange ist in der Rechtsprechunganerkannt, dass ärztliche Maßnahmennur zulässig sind, wenn die Patientinoder der Patient in ihre Vornahmewirksam eingewilligt haben, nachdemzuvor eine hinreichende Aufklärungüber die Maßnahme und die mit ihrverbundenen Risiken erfolgt ist. Wer-

Betreuer müssen sich daher durchregelmäßige persönliche Kontakte undBesprechung wichtiger anstehenderEntscheidungen ein Bild davonmachen, welche Vorstellungen diebetreute Person hat, was sie gernemöchte und was sie nicht will. Danachmüssen sie sich auch richten, es seidenn, dies wäre für sie selbst unzumut-bar oder liefe dem Wohl der Betreutenzuwider. Eigene Vorstellungen dürfensie nicht ohne zwingenden Grund andie Stelle derjenigen der Betreuten set-zen. So darf z. B. Betreuten nichtgegen ihren Willen eine knauserigeLebensführung aufgezwungen werden,wenn entsprechende Geldmittel vor-handen sind.

Auch Wünsche, die vor Eintritt derBetreuungsbedürftigkeit zum Aus-druck gebracht worden sind (z. B. inBezug auf die Person der Betreuerinbzw. des Betreuers oder die Lebens-führung), sind beachtlich, es sei denn,dass die hilfsbedürftige Person zwi-schenzeitlich ihre Meinung geänderthat.

Lassen sich die Wünsche der betreutenPerson nicht feststellen, so sollte dieBetreuerin oder der Betreuer versu-chen, ihren mutmaßlichen Willen her-auszufinden. Hierfür sind Auskünftevon Angehörigen oder anderen nahe-stehenden Personen nützlich. Anhalts-punkte dürften sich auch aus der bishe-rigen Lebensführung ergeben.

Ein besonderes Kennzeichen desBetreuungsrechts ist darin zu sehen,dass es die persönlichen Angelegen-heiten der betroffenen Menschen

Schutz in persönlichen Angelegenheiten

Untersuchung des Gesundheitszu-standes,Heilbehandlung, ärztlicherEingriff

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fahren bezweckt in solchen schwer-wiegenden Fällen auch, die Betreue-rinnen und Betreuer mit ihrer Verant-wortung nicht alleine zu lassen. Einebegründete Todesgefahr im Sinne derVorschrift besteht z. B. bei einer Ope-ration, wenn das damit verbundeneRisiko allgemeine Gefahren, wie sieetwa mit jeder Narkose verbundensind, übersteigt. Ein schwerer und län-ger dauernder gesundheitlicher Scha-den ist z. B. im Falle des Verlustes derSehkraft, bei der Amputation einesBeines oder bei nachhaltigen Persön-lichkeitsveränderungen anzunehmen.Die Gefahr eines solchen Schadens-eintritts muss konkret und naheliegendsein; nur hypothetische oder unwahr-scheinliche Gefahren lösen keineGenehmigungspflicht aus. Bei Zwei-feln sollten sich die Betreuerinnen undBetreuer an das Vormundschaftsge-richt wenden.

Keine Genehmigungspflicht besteht inEilfällen, wenn mit dem Aufschub derMaßnahme Gefahr verbunden wäre (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB).

den ärztliche Maßnahmen ohne wirk-same Einwilligung vorgenommen, sostellen sie u. U. einen rechtsw i d r i g e nund strafbaren Eingr i ff in die körp e r-liche Unve r s e h rtheit dar. Auch we n nPatientinnen und Patienten rechtlichbetreut werden, haben sie selbst überdie Durchführung der ärztlichen Maß-nahme zu entscheiden, sofern sie ein-willigungsfähig sind, d. h. A rt ,Bedeutung und Tr a g weite der beab-sichtigten Maßnahme erfassen undihren Willen hiernach bestimmenkönnen. Aus diesem Grund muss sichdie Betreuerin oder der Betreuer,auch wenn der A u f gabenkreis dieb e t r e ffende ärztliche Maßnahmeu m fasst, ve rg ew i s s e rn, ob die betreu-te Person in der konkreten Situationeinwilligungsfähig ist. Ist das nichtder Fall, hat die Betreuerin oder derBetreuer nach hinreichender A u f-k l ä rung durch die Ärztin oder denArzt zu entscheiden, ob in die Maß-nahme eingewilligt werden soll. Esgelten hier die allgemeinen Reg e l n :Wichtige A n g e l egenheiten sind nachM ö g l i c h keit vorher mit der betreutenPerson zu besprechen. Ihre W ü n s c h e(auch solche, die sie in einer sog e-nannten Betreuungsverfügung festge-l egt hat), sind zu beachten, sowe i tdies ihrem Wohl nicht zuwiderläuftund es der Betreuerin oder demBetreuer zuzumuten ist.

In bestimmten Fällen bedarf die Ein-willigung der Betreuerin oder desBetreuers der Genehmigung des Vor-mundschaftsgerichts, und zwar dann,wenn die begründete Gefahr besteht,dass die betreute Person aufgrund derMaßnahme stirbt oder einen schwerenund länger dauernden gesundheitli-chen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1Satz 1 BGB). Das Genehmigungsver-

§ 1904 (Heilbehandlung; ärztlicher Eingriff)

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Unter-suchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehand-lung oder einen ärztlichen Eingr i ff bedarf der Geneh-migung des Vo rmundschaftsgerichts, wenn dieb egründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufG rund der Maßnahme stirbt oder einen schweren undlänger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nurd u r c h g e f ü h rt werden, wenn mit dem A u f s c h u bG e fahr ve r bunden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung einesB evollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn dieVollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfa s s t .

Die Sterilisation stellt einen schwe r e nE i n gr i ff in die körperliche Unve r s e h rt-heit dar. Der dadurch herbeigeführt eVerlust der Fo rt p f l a n z u n g s f ä h i g keit kannoft nicht mehr rückgängig gemacht we r-den. Besonders problematisch ist dieserE i n gr i ff, wenn über ihn nicht die oderder Betroffene selbst, sondern ein ande-rer als Ve rtreter entscheidet.

(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisa-tion des Betreuten, in die dieser nicht einwilligenkann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn

1.die Sterilisation dem Willen des Betreutennicht widerspricht,

2.der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähigbleiben wird,

3.anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisationzu einer Schwangerschaft kommen würde,

4.infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr fürdas Leben oder die Gefahr einer schwerwie-genden Beeinträchtigung des körperlichen oderseelischen Gesundheitszustandes der Schwan-geren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutba-re Weise abgewendet werden könnte, und

5.die Schwangerschaft nicht durch andere zu-mutbare Mittel verhindert werden kann.

Als schwerwiegende Gefahr für den seelischenGesundheitszustand der Schwangeren gilt auch dieGefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, dasihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtlicheMaßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind ver-bunden wären (§§ 1666, 1666 a), gegen sie ergriffenwerden müssten.

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung desVormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erstzwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigungdurchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stetsder Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertili-sierung zulässt.

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Sterilisation Das Betreuungsgesetz enthält ein völ-liges Verbot der Sterilisation von Min-derjährigen. Bei einwilligungsunfähi-gen Volljährigen bedarf die Betreuerinoder der Betreuer, wenn der Eingriffdurchgeführt werden soll, hierfür derGenehmigung des Vormundschaftsge-richts, die nur unter ganz engen Vor-aussetzungen in einem sehr strengenVerfahren erteilt werden kann (§ 1905BGB). Um Interessenkollisionen aus-zuschließen, ist für diese Entscheidungstets eine besondere Betreuerin oderein besonderer Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB). Zwangssterilisa-tionen darf es nicht geben. Außerdemhaben alle anderen Methoden derEmpfängnisverhütung Vorrang. DieSterilisation ist nur zur Abwendungschwerwiegender Notlagen, die miteiner Schwangerschaft verbundenwären, zulässig.

Betreuerinnen und Betreuer könnenunter bestimmten Voraussetzungen dievon ihnen betreute Person mit gericht-licher Genehmigung in einer geschlos-senen Einrichtung (z. B. in einem psy-chiatrischen Krankenhaus) oder ineiner geschlossenen Abteilung einesKrankenhauses oder eines Altenhei-mes unterbringen. Die Unterbringungist allerdings nur unter den in § 1906Abs. 1 BGB genannten Voraussetzun-gen zulässig, d. h. wenn die Gefahreiner erheblichen gesundheitlichenSelbstschädigung oder gar Selbsttö-tung besteht oder wenn ohne dieUnterbringung eine notwendige ärztli-che Maßnahme nicht durchgeführtwerden kann.

Die Unterbringung eines Erwachsenenaus lediglich „erzieherischen

Unterbringung

§ 1905 (Sterilisation)

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Gründen“ ist nicht möglich. Auch eineUnterbringung wegen der GefährdungDritter ist nicht zulässig, solche Unter-bringungen sind nicht Aufgabe derBetreuerinnen und Betreuer, sondernder nach den Unterbringungsgesetzender einzelnen Länder zuständigenBehörden und Gerichte. In Nordrhein-Westfalen sind dies die örtlichen Ord-nungsbehörden und die Amts- (Vor-mundschafts-) Gerichte.

Ohne vorherige Genehmigung sindUnterbringungen durch Betreuerinnenund Betreuer nur ausnahmsweise zuläs-sig, wenn mit dem Aufschub Gefa h rve r bunden ist. Die Genehmigung mussdann aber unverzüglich nachgeholtwerden (§ 1906 Abs. 2 BGB).

Betreuerinnen und Betreuer haben dieUnterbringung zu beenden, wenn ihreVoraussetzungen wegfallen, z. B. diefrüher vorhandene Selbsttötungsgefahrnicht mehr besteht. Sie bedürfen zurBeendigung der Unterbringung nichtder Genehmigung des Vormund-schaftsgerichts. Bei Zweifeln könnensie sich allerdings vom Vormund-schaftsgericht beraten lassen. EineBeendigung der Unterbringung istdem Vormundschaftsgericht anzuzei-gen.

Wenn Betreute außerhalb geschlosse-ner Abteilungen in Anstalten, Heimenoder sonstigen Einrichtungen leben, soist dies an sich nicht genehmigungsbe-dürftig. Der Genehmigung des Vor-mundschaftsgerichts bedarf es jedochauch in diesen Fällen, wenn Betreutendurch mechanische Vorrichtungen,Medikamente oder auf andere Weise

§ 1906 (Unterbringung)

(1) Eine Unterbringung des Betreutendurch den Betreuer, die mit Freiheitsentzie-hung verbunden ist, ist nur zulässig, solangesie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist,weil

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinde-rung des Betreuten die Gefahr besteht,dass er sich selbst tötet oder erheblichengesundheitlichen Schaden zufügt, oder

2. eine Untersuchung des Gesundheitszu-standes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seeli-schen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Geneh-migung des Vormunschaftsgerichts zulässig.Ohne die Genehmigung ist die Unterbrin-gung nur zulässig, wenn mit dem AufschubGefahr verbunden ist; die Genehmigung istunverzüglich nachzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zubeenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfal-len. Er hat die Beendigung der Unterbrin-gung dem Vormundschaftsgericht anzuzei-gen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre-chend, wenn dem Betreuten, der sich in einerAnstalt, einem Heim oder einer sonstigenEinrichtung aufhält, ohne untergebracht zusein, durch mechanische Vorrichtungen,Medikamente oder auf andere Weise übereinen längeren Zeitraum oder regelmäßig dieFreiheit entzogen werden soll.

(5) Die Unterbringung durch einen Bevoll-mächtigten und die Einwilligung einesBevollmächtigeten in Maßnahmen nachAbsatz 4 setzt voraus, dass die Vollmachtschriftlich erteilt ist und die in den Absätzen1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklichumfasst. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis4 entsprechend.

„Unterbringungsähnliche Maßnahmen“

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Mit der Auflösung der Wohnung gehenLebensmittelpunkt, die vertrauteUmgebung und vielfach auch derBekanntenkreis verloren. UnterBetreuung stehende Menschen sollendaher insoweit vor übereilten Maßnah-men geschützt werden (§ 1907 BGB).

Zur Kündigung eines Mietverhältnis-ses über Wohnraum, den die betreutePerson gemietet hat, bedarf es derGenehmigung des Vormundschaftsge-richts. Gleiches gilt für andereErklärungen, die auf die Aufhebungeines solchen Mietverhältnissesgerichtet sind (z. B. Aufhebungsver-trag). Treten andere Umstände ein,aufgrund derer die Beendigung des

über einen längeren Zeitraum oderregelmäßig die Freiheit entzogen wer-den soll (sog. unterbringungsähnlicheMaßnahmen, § 1906 Abs. 4 BGB).

Eine Freiheitsentziehung ist nichtanzunehmen, wenn jemand auch ohnedie Maßnahme gar nicht in der Lagewäre, sich fortzubewegen oder wenndie Maßnahme ihn nicht an der wil-lentlichen Fortbewegung hindert (Bei-spiel: Zum Schutz vor dem Herausfal-len aus dem Bett wird ein Gurtangebracht, den die betreute Personaber – falls sie es möchte – öffnenkann). Eine rechtswidrige Freiheitsent-ziehung liegt auch nicht vor, wenn diebetreute Person die entsprechende Ein-willigungsfähigkeit besitzt und mit derMaßnahme einverstanden ist. Nur beieinwilligungsunfähigen Betreuten ent-scheidet deren Betreuerin oder Betreu-er (mit dem Aufgabenkreis „Aufent-haltsbestimmung“).

Als freiheitsentziehende Maßnahmenkommen u. a. in Betracht:Bettgitter; Leibgurt im Bett oder amStuhl; Festbinden der Arme und Beine;Abschließen des Zimmers oder derStation, wenn die Öffnung auf Wunschder Bewohnerin oder des Bewohnersnicht jederzeit gewährleistet ist; Medi-kamente, die in erster Linie die Ruhig-stellung bezwecken (Gegenbeispiel:Die Ruhigstellung ist Nebenwirkungeines zu Heilzwecken verabreichtenMedikaments).Bei Zweifeln über die Genehmigungs-bedürftigkeit sollte das Vormund-schaftsgericht befragt werden.

In Eilfällen, in denen zum Schutz derBetreuten ohne vorherige Genehmi-gung gehandelt werden muss, ist dieseunverzüglich nachzuholen.

§ 1907 (Mietverhältnis)

(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnissesüber Wohnraum, den der Betreute gemietethat, bedarf der Betreuer der Genehmigungdes Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt füreine Willenserklärung, die auf die Aufhebungeines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.

(2) Treten andere Umstände ein, auf Grundderer die Beendigung des Mietverhältnissesin Betracht kommt, so hat der Betreuer diesdem Vormundschaftsgericht unverzüglichmitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis dasMietverhältnis oder die Aufenthaltsbestim-mung umfasst. Will der Betreuer Wohnraumdes Betreuten auf andere Weise als durchKündigung oder Aufhebung eines Mietver-hältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfallsunverzüglich mitzuteilen.

(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oderzu einem anderen Vertrag, durch den derBetreute zu wiederkehrenden Leistungen ver-pflichtet wird, bedarf der Betreuer derGenehmigung des Vormundschaftsgerichts,wenn das Vertragsverhältnis länger als vierJahre dauern oder vom Betreuer Wohnraumvermietet werden soll.

Wohnungsauflösung

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Mietverhältnisses in Betracht kommt(z. B. Kündigung durch die Vermiete-rin oder den Vermieter), so ist diesdem Vormundschaftsgericht unverzüg-lich mitzuteilen, wenn die Betreuungdiesen Aufgabenkreis umfasst. SollWohnraum auf andere Weise als durchKündigung oder Aufhebung einesMietverhältnisses aufgegeben werden(etwa durch Verkauf der Möbel,während die betreute Person im Kran-kenhaus ist), so ist dies ebenfallsunverzüglich dem Vormundschaftsge-richt mitzuteilen. Auch die Vermietungvon Wohnraum der betreuten Person(z. B. während diese sich im Kranken-haus befindet) bedarf der vormund-schaftsgerichtlichen Genehmigung.

Betreuerinnen und Betreuer, deneneine Angelegenheit aus dem Bereichder Vermögenssorge übertragenwurde, haben zunächst ein Verzeichnisdes Betreutenvermögens für dasGericht zu erstellen. Der Stichtag(beim Gericht erfragen!) ist auf demVerzeichnis anzugeben. Auch dasAktenzeichen der Sache ist einzutra-gen. Wenn das Gericht für die Erstel-lung ein Formular ausgehändigt hat, sosollte dieses verwandt werden, wobeiunzutreffende Spalten mit Negativzei-chen zu versehen sind.

Beim Ausfüllen des Verzeichnisses istzu beachten:Auch solche Ansprüche gehören zumBetreutenvermögen, die vor Einrich-tung der Betreuung entstanden sind.Darauf sollte geachtet werden, vorallem im Hinblick auf die Zeit ab einerakuten Verschlechterung des Krank-heitsbildes.

Grundstücke sind mit ihrer Grund-buchbezeichnung anzugeben. Sie müs-sen zum Zwecke der Wertangabe nichtamtlich geschätzt werden. Vielmehrkönnen Betreuerinnen und Betreuerden ihrer Auffassung nach zutreffen-den Verkehrswert angeben.

Zu verzeichnen sind Giro- und Spar-konten. Nachweise sind beim Gerichtmit einzureichen.

Im Falle von Wertpapierangaben istder Depotauszug zum Stichtag inAblichtung beizufügen.

Gleich zu Beginn solltenBetreuerinnen und Betreuerdie Heimleitung oder das Per-sonal, falls möglich auch diebetreute Person selbst fragen,ob Konten vorhanden sind.Beiden Banken sollten sie sich– unter Vorlage des Betreuer-ausweises – vorstellen.Auchmit dem Rentenzahler, derSozialhilfestelle und demArbeitgeber sollte erforderli-chenfalls Verbindung aufge-nommen werden,desgleichenmit Gläubigerinnen und Gläu-bigern sowie Schuldnerinnenund Schuldnern.

Bei A n gaben im Ve rm ö g e n s ve r z e i c h n i szu Hausrat und Gegenständen des per-sönlichen Gebrauchs ist nur dann eineEinzelaufstellung erforderlich, wenn dieG egenstände noch einen wirklichenWe rt haben. Ist das nicht der Fall, genügteine Gesamtwe rt a n gabe, bei allgemeinerWe rt l o s i g keit ein Hinweis darauf.

Einkünfte können durch Kontoauszü-ge, Verdienst- oder Rentenbescheidenachgewiesen werden.

Persönliche Betreuung

Dem Gericht sind Betreuerinnen undBetreuer zur regelmäßigen Rech-nungslegung und Berichterstattungverpflichtet.

Nach Einreichung des Ve rm ö g e n s ve r-zeichnisses wird vom Gericht derAbrechnungszeitraum festgelegt. Fürdie Abrechnung sollte der vom Gerichtübersandte A b r e c h n u n g s vo r d ruck ve r-wendet werden. Der A n fa n g s b e s t a n dder Abrechnung berechnet sich aus demBestand des Ve rm ö g e n s ve r z e i c h n i s s e s .Zwischenzeitliche Einnahmen und A u s-gaben sind in die dafür vo rg e s e h e n e nSpalten einzutragen, wobei wiederke h-rende Beträge zusammengefasst we r d e nkönnen. Belege sind beizufügen; siewerden vom Gericht zurückgesandt. FürSparbücher und Depotauszüge reichenA blichtungen, die sich auf den A b r e c h-nungszeitraum erstrecken, aus.

Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen Verhält-nisse der betreuten Person bei-zufügen (Wie häufig sind dieKontakte zu ihr? Wo ist ihr Auf-enthalt? Wie ist ihr Gesund-heitszustand? Wird die Betreu-ung weiter für notwendiggehalten? Sollte der Wirkungs-kreis der Betreuung erweitertoder eingeschränkt werden?usw.).

Vor Einreichung ist die Abrechnungauf ihre rechnerische Richtigkeit zuüberprüfen. Die Belege sind entspre-chend den laufenden Nummern desAbrechnungsvordruckes zu kennzeich-nen. Um Rückfragen zu vermeiden,

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sollten notwendige Hinweise schrift-lich beigefügt werden.

Falls Probleme mit der Rechnungsle-gung entstehen, kann Rat bei derBetreuungsbehörde oder beim Vor-mundschaftsgericht eingeholt we r-den.

Falls die Betreuung vom Vater, von derMutter, vom Ehegatten oder einemAbkömmling geführt wird, bestehteine Pflicht zur laufenden Rechnungs-legung nur, wenn das Gericht dies aus-drücklich angeordnet hat. Ist dieBetreuerin oder der Betreuer von derRechnungslegung befreit, ist minde-stens alle zwei Jahre eine Bestandsauf-stellung des Vermögens beim Gerichteinzureichen. Im übrigen sollte beach-tet werden, dass die betreute Personselbst sowie – im Falle ihres Todes –ihre Erben ein Recht auf Auskunfthaben. Deshalb empfiehlt es sich, überdie Verwaltungsvorgänge Buch zuführen und Belege und Kontoauszügeaufzuheben.

Das Betreutenve rmögen ist wirt s c h a f t-lich zu ve r walten. Geld, das nicht zumBestreiten laufender A u s gaben benötigtw i r d, ist verzinslich und mündelsichera n z u l egen. Mündelsicher sind alle Ban-ken mit ausreichender Sicheru n g s e i n-richtung (dazu zählen alle Großbanke n ,Vo l k s b a n ken und Raiff e i s e n k a s s e n )s owie Ko m m u n a l b a n ken (Stadt- undKreissparkassen). Das Geld sollte mitder Bestimmung angelegt werden, dasses nur mit Genehmigung des Vo rm u n d-schaftsgerichts abgehoben werden kann( s og. Sperrabrede). Auch die Geldan-lage selbst muss vom Gericht geneh-migt werden.

Rechnungslegung und Berichterstattung

Geldanlage

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ob und inwieweit Verfügungen geneh-migungsfrei sind und/oder ob einegenerelle Genehmigung erteilt werdenkann. Wird die Betreuung von einemElternteil, dem Ehegatten oder einemAbkömmling geführt, so braucht (auchbei höheren Kontobeträgen) keine vor-mundschaftsgerichtliche Genehmi-gung eingeholt zu werden. Dasselbegilt, wenn die Abhebung von einergenerell erteilten Genehmigung erfasstwird.

Grundstücksgeschäfte

Hier bestehen umfangreiche Genehmi-gungserfordernisse, nicht nur beimKauf und Verkauf eines Grundstücksder betreuten Person, sondern ebensoz. B. bei der Bestellung von Grund-schulden und Hypotheken.

Weitere genehmigungspflichtigeRechtsgeschäfte sind z. B. Erbausein-andersetzungen, Erbausschlagungen,Kreditaufnahmen (dazu gehört auchdie Überziehung eines Girokontos!),Arbeitsverträge, Mietverträge, wennsie für längere Dauer als vier Jahreabgeschlossen werden und Lebensver-sicherungsverträge.

Soll ein Vertrag zwischen derbetreuten und der betreuendenPerson abgeschlossen werden,so ist die Vertretung der betreu-ten Person durch die Betreue-rin oder den Betreuer ausge-schlossen.In diesen Fällenmuss das Vormundschaftsge-richt eingeschaltet werden,damit für den Abschluss desVertrages eine weitere Betreue-rin oder ein weiterer Betreuerbestellt werden kann.

Als Anlageform kommen auch Wert-papiere in Betracht, wenn diese mün-delsicher sind. Der Anlagewunschsollte dem Gericht vorher mitgeteiltwerden. Dabei ist auch zu klären, obund in welcher Weise eine Hinterle-gung oder Verwahrung der Wertpapie-re und ggf. die erwähnte Sperrabredeerforderlich sind.

Geld kann auch in Sachwe rten ange-l egt werden, etwa in Gold. Der Wi rt-s c h a f t l i c h ke i t s grundsatz ist hier aberbesonders zu beachten. Ko s t b a r ke i t e nsollten bei Banken deponiert we r d e n ;das Gericht kann im Einzelfall dieH i n t e r l egung anordnen. In jedem Fa l list eine Rücksprache mit dem Vo r-mundschaftsgericht empfehlens-we rt .

Anlagegenehmigungen sind nicht not-wendig, wenn die Betreuung vomVater, von der Mutter, vom Ehegattenoder einem Abkömmling der betreutenPerson geführt wird.

Handlungen, die der Genehmigungdurch das Vormundschaftsgerichtbedürfen

Geldgeschäfte

Abhebungen von gesperrten Kontenmüssen vorher genehmigt werden.Dies gilt auch für fälliges Festgeldoder fälliges Wertpapiergeld (Ausnah-me: die Betreuung wird vom Vater,von der Mutter, vom Ehegatten odereinem Abkömmling geführt). Deshalbsollte das Vormundschaftsgerichtbenachrichtigt werden, sobald die Fäl-ligkeit des Geldes von der Bankangekündigt wird. Bei Girokontensollte mit dem Gericht geklärt werden,

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Stirbt die betreute Person, so endet dieBetreuung. Zu den Aufgaben derBetreuerin oder des Betreuers gehörtes allerdings noch, das Vormund-schaftsgericht zu benachrichtigen, dieAngehörigen der betreuten Person zuunterrichten, unaufschiebbare Angele-genheiten zu regeln und nach Abwick-lung aller Geschäfte einen Schlußbe-richt zu erstellen.

Betreuerinnen und Betreuer haben denBetreuten gegenüber für schuldhafte(vorsätzliche oder fahrlässige) Pflicht-verletzungen einzustehen. Auch das

Unterlassen einer Handlung kann eineSchadensersatzpflicht auslösen. InNordrhein-Westfalen besteht keineSammelhaftpflichtversicherung fürehrenamtlich tätige Betreuungsperso-nen. Aus diesem Grund ist derAbschluss einer individuellen Haft-pflichtversicherung ratsam.

Gegen Unfälle, die sie selbst bei Ausü-bung ihres Amtes erleiden, sind ehren-amtliche Betreuerinnen und Betreuer,soweit es Personenschäden betrifft,gesetzlich versichert.

Näheres ist beim Vormundschaftsge-richt zu erfahren.

Haftung

Auslagenersatz

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Die mit der Betreuung verbundenennotwendigen Auslagen (z. B. Fahrt-und Reisekosten, Telefongebühren,Portokosten usw.) haben Betreuerin-nen und Betreuer nicht aus der eigenenTasche zu bezahlen. Vielmehr stehtihnen insoweit Kostenvorschuss bzw.-ersatz zu. Bei vermögenden Betreutenkönnen sie – sofern zu ihrem Aufga-benkreis die Vermögensverwaltunggehört – ihre Aufwendungen direkt(gegen entsprechende Belegnachwei-se) dem Betreutenvermögen entneh-men. Bei mittellosen Betreuten leistetdas Vormundschaftsgericht den not-wendigen Aufwendungsersatz (gegenBelegnachweise) aus der Staatskasse.Für vorhersehbare Aufwendungenkann ggf. auch ein Vorschuss beantragtwerden.

Betreuerinnen und Betreuer müssenwählen, ob sie ihre Auslagen im Ein-zelnen abrechnen oder ob zur Abgel-tung des Anspruchs auf Auslagener-satz die im Gesetz vorgesehenepauschale Aufwandsentschädigungvon derzeit 600 DM jährlich bean-sprucht werden soll. Entscheiden siesich für die Pauschale, so ist eine Ein-zelabrechnung nicht vorzunehmen.Ein Jahr nach ihrer Bestellung stehtihnen ohne weiteren Nachweis der

Betrag von 600 DM zu. DieserAnspruch erlischt, wenn er nicht dreiMonate nach Ablauf des Jahres, indem er entsteht, geltend gemacht wird.Ansprüche auf Erstattung der einzel-nen Auslagen erlöschen, wenn sienicht binnen 15 Monaten geltendgemacht werden.

Betreuungen werden grundsätzlichehrenamtlich geführt. Eine Vergütungkann ausnahmsweise dann gewährtwerden, soweit der Umfang und dieSchwierigkeit der Betreuertätigkeitdies rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur,wenn die betreute Person nicht mittel-los ist. Wem Betreuungen in einemsolchen Umfang übertragen werden,dass sie nur im Rahmen einer Berufs-ausübung geführt werden können, hatebenfalls einen Vergütungsanspruch.Davon ist in der Regel auszugehen,wenn mehr als zehn Betreuungengeführt werden oder die Betreuungs-tätigkeit einen Zeitaufwand von min-destens zwanzig Wochenstunden erfor-dert. Den Berufsbetreuerinnen und -betreuern werden je nach ihrerBerufsausbildung Stundensätze bewil-ligt von derzeit 35 DM (Mindestsatz),45 DM (bei abgeschlossener Lehreoder vergleichbarem Abschluss) oder

Betreueransprüche

Vergütung

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60 DM (bei Hochschulabschluss odervergleichbarer Ausbildung).

Fragen zur Aufwandsentschädigungsowie zur Vergütung sollten mit demVormundschaftsgericht besprochenwerden.

In der praktischen Arbeit mit denBetroffenen kommt es vor allem dar-auf an, möglichst viele geeignete Men-schen für die Übernahme einer Betreu-ung zu gewinnen. Es wird sich dabeivielfach um Angehörige, Nachbarnoder Personen aus dem Freundes- oderKollegenkreis der Betroffenen han-deln, teilweise aber auch um Mitbürge-rinnen und Mitbürger, die diesenmenschlich überaus wertvollen Dienstfür Personen übernehmen, zu denensie vorher keinen Kontakt hatten.

Es ist ein wichtiges Ziel des Betreu-ungsgesetzes, dass die ehrenamtlichenBetreuer bei der Erfüllung ihrera n s p ru c h s vollen T ä t i g keit nicht alleingelassen werden, sondern dass für sieein zuverlässiges System der Beg l e i-tung, Beratung und Hilfe vorhanden ist.

Möglichkeiten zur Beratung bestehensowohl beim Vormundschaftsgerichtals auch bei der zuständigen Betreu-ungsbehörde.

Zuständige Behörden für Betreuungs-angelegenheiten sind die kreisfreienund die Großen kreisangehörigenStädte, für die übrigen kreisangehöri-gen Gemeinden die Kreise. Sie führenim Rahmen dieser Aufgaben dieZusatzbezeichnung „Betreuungsstelle“ (§1 Abs. 1 Landesbetreuungsgesetz NW).

Mit Fragen etwa aus dem Bereich desZivilrechts z. B. im Zusammenhangmit Genehmigungsvorbehalten odermit der jährlichen Rechnungslegungwird man sich eher an das Gerichtwenden. Dagegen ist die zuständigeBehörde der Hauptansprechpartner,soweit es um eher praktische Fragengeht. Die Behörde wird dabei Hinwei-se auf mögliche Hilfsangebote (z. B.allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittags-tisch, Gemeindeschwestern, Sozialsta-tionen, Vermittlung von Heimplätzen)geben, vielleicht solche Hilfen auchvermitteln können.

Gerade am Anfang ihrer Tätigkeit wer-den Betreuerinnen und Betreuer aufBeratung besonderen Wert legen.Daher ist es wichtig, dass sie in ihreAufgaben eingeführt werden, wobeidie zuständige Behörde für ein ausrei-chendes Einführungs- und Fortbil-dungsangebot zu sorgen hat. Im Rah-men entsprechender Veranstaltungenkönnen nicht nur Rechtsfragen derBetreuung und die verschiedenenHilfsangebote, sondern auch Regelnfür den Umgang mit den Betroffenenbesprochen werden.

Eine wichtige Rolle kommt nach demBetreuungsgesetz den Betreuungsver-einen zu. Hauptamtliche Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter der Vereine sollen– in Ergänzung des Angebots von Ge-richten und Behörden – die Betreu-erinnen und Betreuer beraten und siebei der Wahrnehmung ihrer Aufgabenunterstützen. Außerdem ist ein regel-mäßiger Erfa h rungsaustausch mitanderen Betreuerinnen und Betreuernw ü n s c h e n swe rt. Auskünfte über Be-t r e u u n g s vereine wird die zuständigeBetreuungsbehörde erteilen können.

Hilfe durch Behörden und Vereine

Eine Betreuung wird vom Amts- (Vor-mundschafts-) gericht eingerichtet.Die oder der Betroffene kann dieBetreuung selbst beantragen. Istjemand lediglich körperlich behindert,kann eine Betreuung nur auf eigenenAntrag angeordnet werden. In allenanderen Fällen entscheidet das Gerichtauch ohne Antrag der Betroffenen vonAmts wegen. Dritte (etwa Familienan-gehörige, Nachbarn oder auch Behör-den) können beim Gericht eine ent-sprechende Anregung geben.

Für die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Gericht zuständig,in dessen Bezirk die oder der Betroffe-ne zur Zeit der Antragstellung dengewöhnlichen Aufenthalt hat, sich alsohauptsächlich aufhält.

Die Betroffenen sind in jedem Fallverfahrensfähig, d. h. sie können selbstAnträge stellen und Rechtsmittelgegen gerichtliche Entscheidungeneinlegen. Sie sollen deshalb vom Vor-mundschaftsgericht über den mögli-chen Verlauf des Verfahrens unterrich-tet werden.

Einleitung des Verfahrens

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Soweit Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Interessen hinreichend selbstwahrzunehmen, bestellt das Gerichtihnen eine Pflegerin oder einen Pflegerfür das Ve r fahren. Diese Person soll dieB e t r o ffenen im Ve r fahren unterstützenund ihnen z. B. die einzelnen Ve r fa h-rensschritte, den Inhalt der Mitteilun-gen des Gerichts und die Bedeutung derA n g e l egenheit erläutern. Erke n n b a r eA n l i egen der Betroffenen hat sie – so-weit sie mit deren Interessen ve r e i n b a rsind – dem Gericht zu unterbreiten,damit diese Wünsche in die Entschei-dung des Gerichts einfließen können.

Als Verfahrenspflegerin oder -pflegerkönnen z. B. Vertrauenspersonen ausdem Familien-, Freundes- undBekanntenkreis bestellt werden, oderMitarbeiterinnen und Mitarbeiter vonBetreuungsvereinen, Sozialarbeiterin-nen oder Sozialarbeiter sowie Rechts-anwältinnen oder Rechtsanwälte.

Das Gericht muss vor Entscheidungenin Betreuungssachen die Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abge-sehen – persönlich anhören und sicheinen unmittelbaren Eindruck vonihnen verschaffen. Dadurch sollsichergestellt werden, dass sich die

Das gerichtliche Verfahren

Zuständiges Gericht

Stellung der Betroffenen

Verfahrenspflegschaft

Persönliche Anhörung der Betroffenen

wenn es der Sachaufklärung dient. Inder Regel sollen auch Ehegatten,Eltern, Pflegeeltern und Kinder Gele-genheit zur Stellungnahme erhalten.Auf Wunsch der Betroffenen hat dasGericht auch eine weitere Vertrauens-person anzuhören, allerdings nur,wenn dadurch keine erhebliche zeitli-che Verzögerung eintritt.

Eine Betreuung und ein Einwilli-gungsvorbehalt dürfen – von Ausnah-mefällen abgesehen – nur angeordnetwerden, wenn das Gericht ein Sachver-ständigengutachten über die Notwen-digkeit und den Umfang der Betreu-ung sowie die voraussichtliche Dauerder Hilfsbedürftigkeit eingeholt hat.Die oder der Sachverständige ist ver-pflichtet, vor der Erstattung des Gut-achtens die Betroffenen persönlich zuuntersuchen und zu befragen.

Die Entscheidung ist der oder demBetroffenen bekannt zu geben sowieder Betreuerin oder dem Betreuer, derVerfahrenspflegerin oder dem Verfah-renspfleger und der Betreuungsbehör-de. Wirksamkeit erlangt die Entschei-dung in der Regel mit der Bekanntgabe an die Betreuerin oder den Betreuer.

Betreuerinnen und Betreuer werdenvom Gericht (Rechtspflegerin oderRechtspfleger) mündlich verpflichtet;sie erhalten eine Urkunde über ihreBestellung. Diese Urkunde dient alsAusweis für die Vertretungsmöglich-keit. Sie ist sorgfältig aufzubewahren.Im Zweifel ist sie zusammen mit demPersonalausweis zu verwenden, da sie

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Richterin oder der Richter hinreichendüber die Persönlichkeit der Betroffe-nen informiert. Den unmittelbarenEindruck soll sich das Gericht in derüblichen Umgebung der Betroffenenverschaffen, wenn diese es verlangenoder wenn es der Sachaufklärungdient. Gegen ihren Willen sollen dieBetroffenen jedoch nicht in ihrer Pri-vatsphäre gestört werden. Widerspre-chen sie einem Besuch der Richterinoder des Richters, so findet dieAnhörung im Gericht statt.

Der Anhörungstermin muss, soferneine Verfahrenspflegerin oder ein Ver-fahrenspfleger bestellt ist, in Gegen-wart dieser Person durchgeführt wer-den. Das Gericht kann auch bereits indieser Phase des Verfahrens eine Sach-verständige oder einen Sachverständi-gen hinzuziehen. Auf Wunsch derBetroffenen kann eine Person ihresVertrauens teilnehmen. Weiteren Per-sonen kann das Gericht die Anwesen-heit gestatten, jedoch nicht gegen denWillen der Betroffenen.

Das Ergebnis der A n h ö rungen, dasS a c h verständigengutachten oder dasärztliche Zeugnis sowie die A u swa h lder Betreuerin oder des Betreuers unddie von der Betreuung erfassten A u f ga-benbereiche werden mit den Betroff e-nen erört e rt, soweit dies zur Gew ä h ru n gdes rechtlichen Gehörs oder zur Sach-a u f k l ä rung notwendig ist (sog. Schluss-gespräch). Das Schlussgespräch kannmit der persönlichen A n h ö rung derB e t r o ffenen ve r bunden werden.

Das Gericht gibt der Betreuungsbehör-de Gelegenheit zur Äußerung, wenndie Betroffenen dies verlangen oder

Beteiligung Dritter

Bekanntmachung, Wirksamkeit,Betreuerurkunde

Sachverständigengutachten

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kein Lichtbild enthält. Die Urkundesollte nicht im Original an Dritte über-sandt werden; Ablichtungen oderbeglaubigte Ablichtungen reichendafür in der Regel aus. Nach Beendi-gung der Betreuung ist die Urkunde andas Gericht zurückzugeben.

Das beschriebene Verfahren, das eineumfassende Ermittlungstätigkeit desGerichts erfordert, nimmt gewisse Zeitin Anspruch. Häufig muss jedochrasch gehandelt werden. Dann kanndas Gericht in einem vereinfachtenVerfahren durch einstweilige Anord-nung eine vorläufige Betreuungund/oder einen vorläufigen Einwilli-gungsvorbehalt anordnen, eineBetreuerin oder einen Betreuer entlas-sen oder den Aufgabenkreis der Be-treuung vorläufig erweitern. Eilmaß-nahmen sind allerdings nur unterbestimmten Voraussetzungen zulässigund dürfen keinesfalls länger als höch-stens ein Jahr bestehen bleiben.

In besonders eiligen Fällen kann dasGericht anstelle einer Betreuerin odereines Betreuers selbst die notwendigenMaßnahmen treffen.

Als Rechtsmittel gegen gerichtlicheEntscheidungen kommen in Betracht

die (unbefristete) Beschwerde,die sofortige Beschwerde, die inner-halb von zwei Wochen eingelegtwerden muss,die Erinnerung, falls die Rechts-pflegerin oder der Rechtspflegerentschieden hat.

Welches Rechtsmittel im Einzelfall inBetracht kommt, wo und auf welcheWeise es einzulegen ist, ergibt sich ausder Rechtsmittelbelehrung, die dasGericht seiner Entscheidung beizufü-gen hat.

Über die Beschwerde entscheidet dasLandgericht. Gegen die Entscheidungdes Landgerichts ist unter bestimmtenVoraussetzungen die weitere Beschwe r-de bzw. die sofortige weitere Beschwe r-d e zum Oberlandesgericht möglich.

Durch das Betreuungsgesetz ist eineinheitliches Verfahren sowohl für die(zivilrechtliche) Unterbringung durchBetreuerinnen und Betreuer wie fürdie (öffentlich-rechtliche) Unterbrin-gung nach den Landesgesetzen überdie Unterbringung psychisch Krankereingeführt worden. Es gelten hier ähn-liche Grundsätze wie im Verfahren derBetreuerbestellung. Wird eine Unter-bringung genehmigt oder vom Gerichtangeordnet, so ist die Dauer der Unter-bringung auf höchstens ein Jahr, beioffensichtlich langer Unterbringungs-bedürftigkeit auf höchstens zwei Jahrezu befristen. Eine Verlängerung istmöglich. Beruht die Unterbringungauf einer einstweiligen Anordnung, sodarf sie eine Gesamtdauer von dreiMonaten nicht überschreiten.

Betreuungsverfahren verursacheneinen nicht unerheblichen finanziellenAufwand. So müssen z. B. Sachver-ständigengutachten, ärztliche Atteste,Reisekosten usw. bezahlt werden(Auslagen). Ferner wird für das lau-fende Betreuungsverfahren – wie in

Einstweilige Anordnung

Rechtsmittel

Das Unterbringungsverfahren

Kosten des Verfahrens

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fast allen gerichtlichen Verfahren – alspauschaler Ausgleich für die Inan-spruchnahme des Gerichts ein be-stimmter Betrag verlangt (Gebühren).

Betreute werden zum Ausgleich dieserBeträge nur dann herangezogen, wenn

Das Wohl der Betreuten unter Berück-sichtigung ihres Willens und ihrerWünsche ist der wichtigste Maßstabfür die Führung einer Betreuung. Oftaber kann dieser Grundsatz deshalbnicht beachtet werden, weil jemandkrankheitsbedingt zu einer Willensbil-dung und/oder -äußerung nicht mehrin der Lage ist. Aus diesem Grunde istes besonders wichtig, die eigenenWünsche für den Fall der Hilfsbedüf-tigkeit klar zu formulieren, damit sieim Betreuungsfall berücksichtigt wer-den können. Bei ausreichender Vorsor-ge kann unter Umständen auf einegerichtlich angeordnete Betreuungsogar ganz verzichtet werden.

Wer für den Betreuungsfall vorsorgenwill, kann dies insbesondere mittelseiner Betreuungsverfügung oder einerVorsorgevollmacht tun. SowohlBetreuungsverfügung als auch Voll-macht sollten schriftlich abgefasst, mitDatum versehen und eigenhändigunterschrieben werden.

Unter einer Betreuungsverfügung ver-steht man Vorschläge der Betroffenenfür den Fall, dass ein Betreuungsver-fahren eingeleitet wird. Diese Vor-schläge können sich z. B. beziehen aufdie Auswahl der Betreuerin oder desBetreuers, die Ausübung der Betreu-ung, die Arztwahl, die Bestimmungeines Alten- oder Pflegeheims, Anwei-sungen zur Vermögensverwaltung usw.

Vormundschaftsgericht sowie Betreue-rinnen und Betreuer sind allerdingsnicht uneingeschränkt an diese Vor-schläge gebunden: Vorschläge müssennicht beachtet werden, wenn sie demWohl der Betroffenen zuwiderlaufenwürden, oder wenn ein einmalgeäußerter Wunsch erkennbar aufge-geben wurde. Betreuerinnen undBetreuer müssen die Betreuungsverfü-gung auch dann nicht beachten, wenndie Erfüllung eines Wunsches ihnennicht zugemutet werden kann.

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ihr Vermögen nach Abzug der Ver-bindlichkeiten mehr als 50.000 DMbeträgt. Bei der Berechnung des Ver-mögens bleibt der Wert eines ange-messenen Hausgrundstücks außerBetracht.

Vorsorge für den Betreuungsfall

Betreuungsverfügung

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Die Betreuungsverfügung sollteschriftlich abgefasst und einer Vertrau-ensperson übergeben werden. Jeder,der ein Schriftstück in Händen hat, indem schriftliche Betreuungswünscheeines anderen enthalten sind, ist ver-pflichtet, dieses beim Vormundschafts-gericht abzuliefern, wenn er von derEinleitung eines Verfahrens Kenntniserlangt hat (§ 1901a BGB).

Betreuungsverfügungen können auchbei den persönlichen Unterlagen ver-wahrt werden. Dabei sollte abersichergestellt werden, dass die Verfü-gung im Betreuungsfall auch aufge-funden wird.

„Mein Bruder Rudolf soll Betreuerwerden, nicht jedoch mein BruderRichard.“„Meine auswärts lebende SchwägerinMaria besucht mich häufig. Ich habeihr die Fahrtkosten ersetzt. Dabei solles künftig verbleiben.“

„Ich freue mich an gemeinsamenU n t e rnehmungen mit meiner Schwe s t e rLuise oder mit meiner Freundin (Aus-flüge, Ko n z e rt- und T h e a t e r b e s u c h e ) .Dies möchte ich beibehalten. Dabeiü b e rnehme ich wie bisher alle Ko s t e n . “

„Jeder Neffe und jede Nichte soll zuseinem Geburtstag ein Geldgeschenkvon 100 DM erhalten.“

„Meinen Geburtstag möchte ich wei-terhin zusammen mit Freunden undVerwandten auf meine Kosten ineinem guten Restaurant feiern.“

„Wenn irgend möglich, so möchte ichmeine Gewohnheit beibehalten,zusammen mit meiner SchwesterLuise an der See Urlaub zu machen,wobei die für sie entstehenden Kostenvon mir getragen werden.“

„Im Pflegefall möchte ich zu Hausevon meiner Schwester Luise versorgtwerden; sie soll wie eine Berufspflege-kraft vergütet werden. Lässt sich diesnicht verwirklichen, so möchte ich inein Einzelzimmer der Pflegeabteilungdes Altenheims, bei dem ich mich vor-sorglich angemeldet habe, aufgenom-men werden; in das andere Pflegeheimunserer Stadt will ich nicht einziehen.

OrtDatum

UnterschriftGeburtsdatum

Anschrift“

Denkbar sind auch Bestimmungen fürden Fall dauernder Bewusstlosigkeitoder einer unheilbaren, zum Todeführenden Krankheit. Wenn es dereigenen Überzeugung entspricht, dasseine Verzögerung des Leidens und desSterbevorgangs mit Hilfe der Appara-temedizin nicht erfolgen sollte, sokann in der Betreuungsverfügung dar-auf hingewiesen werden, dass sich dieBehandlung in einem solchen Fall auf

§ 1901 a (Ablieferung schriftlicher Wünsche)

Wer ein Schriftstück besitzt, in demjemand für den Fall seiner Betreuung Vor-schläge zur Auswahl des Betreuers oderWünsche zur Wahrnehmung der Betreuunggeäußert hat, hat es unverzüglich an das Vor-mundschaftsgericht abzuliefern, nachdem ervon der Einleitung eines Verfahrens über dieBestellung eines Betreuers Kenntnis erlangthat.

Beispiele für Betreuungs-verfügungen

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schmerzlindernde Maßnahmen odereine Grundpflege beschränken soll.Derartige Bestimmungen werden oftals „Patiententestamente“ bezeichnet.Es handelt sich dabei um sehr persön-liche Entscheidungen, die jeder fürsich nach eingehender Überlegung undPrüfung treffen sollte. Dabei kannauch ein Gespräch mit einer Ärztinoder einem Arzt des Vertrauens hilf-reich sein. Werden diesbezüglicheWünsche schriftlich niedergelegt,empfiehlt es sich, nach einiger Zeitoder bei konkretem Anlass auf demSchriftstück zu vermerken, dass mandaran weiterhin festhalten will.

Alle rechtsgeschäftlichen A u f ga b e nwie etwa Bankgeschäfte, A b s c h l u s seines Heimve rtrages, Ve rm ö g e n s ve r-waltung usw. können mittels einerVollmacht einer Ve rt r a u e n s p e r s o nü b e rtragen werden. Vollmachten kön-nen sich auch auf die Ve rtretung beider Entscheidung über Heilbehand-lungen, Unterbringungen und unter-bringungsähnliche Maßnahmen bezie-hen. Von einer Vo r s o rg evo l l m a c h tspricht man dann, wenn sie auch odergerade für den Fall gelten soll, dassdie oder der Bevollmächtigende dieeigenen A n g e l egenheiten nicht mehrselbst erledigen kann. Dies sollte inder Vollmacht zur Ve rmeidung vo nUnklarheiten ausdrücklich erwähntwerden.

Soweit im Betreuungsfall jemand auf-grund einer Vorsorgevollmacht für diehilfsbedürftige Person handeln kann,wird bei Einleitung eines Betreuungs-verfahrens das Vormundschaftsgerichtnach Prüfung der Wi r k s a m keit undder Reichweite der Vollmacht für den

j eweils betroffenen A u f ga b e n k r e i skeine Betreuung anordnen. Es wirdaber erforderlichenfalls eine sog e-nannte Kontrollbetreuung einrichten,die der Überwachung der T ä t i g ke i tder bevollmächtigten Person dient.Im Rahmen dieser Betreuung kanndie Kontrollbetreuerin oder der Ko n-trollbetreuer z. B. Auskunft undRechenschaft von der bevo l l m ä c h t i g-ten Person verlangen und die Vo l l-macht geg e b e n e n falls auch widerru-f e n .

Banken oder Behörden erkennendie Vollmacht meist nur dann an,wenn die Unterschrift von einerBehörde, Bank oder von einer Notarin oder einem Notar bestätigtworden ist. Vollmachten zur Verfü-gung über Grundbesitz müssen no-tariell beglaubigt oder beurkundetwerden.

Soll die bevollmächtigte Person ersthandeln können, wenn man dazuselbst nicht mehr in der Lage ist, sosollte ihr das Original der Vollmachtzunächst nicht ausgehändigt, son-dern bei den eigenen Unterlagenverwahrt oder einer anderen Ver-trauensperson übergeben werden.Diese Vertrauensperson sollte ange-wiesen werden, die Vollmachtsur-kunde der bevollmächtigten Personerst zuzuleiten, wenn ihr eineschriftliche ärztliche Bestätigungvorliegt, dass ein Betreuungsfalleingetreten ist. Die bevollmächtigtePerson sollte über die Erteilung undVerwahrung der Vollmacht infor-miert werden, damit sie zu gegebe-ner Zeit aktiv werden kann.

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(Vorsorge-) Vollmacht

Hinweise

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Es können auch mehrere Personenbevollmächtigt werden, wobeibestimmt werden sollte, ob sie nurgemeinschaftlich handeln könnenoder jeder allein. Gemeinschaftli-ches Handeln der Bevollmächtigtenkann sich bei wichtigen Geschäftenempfehlen, insbesondere bei Verfü-gungen über Grundbesitz. Mehre-ren Bevollmächtigten kann auch diegegenseitige Überwachung übertra-gen werden.

Bezieht sich die Vollmacht auf dieEinwilligung in ärztliche Maßnah-men, so muss sie bei gefährlichenE i n gr i ffen schriftlich erteilt wo r-den sein. Die Einwilligung derb evollmächtigten Person bedarf indiesen Fällen der richterlichenGenehmigung. Auch im Bereichder Unterbringung und freiheits-entziehenden Maßnahmen ist dieVe rtretung durch eine bevo l l-mächtigte Person möglich. In die-sen Fällen wird ebenfalls eineschriftliche Vollmacht ve r l a n g t ,die ausdrücklich diese Maßnah-men umfassen muss. Die Zustim-mung zur Unterbringung oderD u r c h f ü h rung der freiheitsentzie-henden Maßnahmen bedarf eben-falls der richterlichen Genehmi-g u n g .

„Ich bevollmächtige meinen Ehegat-ten/Kind/Freund, mich in allen Vermö-gens-, Renten- oder Versorgungs-,Steuer- und sonstigen Rechtsangele-genheiten in jeder denkbaren Richtungzu vertreten. Die Vollmacht berechtigtinsbesondere zur Verwaltung meinesVermögens, zur Verfügung über Ver-

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mögensgegenstände zum Vermögens-erwerb, zum Abschluss eines Heimver-trags oder einer ähnlichen Vereinba-rung, zur Auflösung des Mietverhält-nisses über meine Wohnung, zurBeantragung von Renten oder vonSozialhilfe, zu geschäftsähnlichenHandlungen und zu allen Verfahrens-verhandlungen.

Schenkungen können in dem Rahmenvorgenommen werden, der einerBetreuerin oder einem Betreuergesetzlich gestattet ist.

Die Vollmacht gilt nur, wenn diebevollmächtigte Person das Originalder Vollmacht vorlegen kann.

Die bevollmächtigte Person kann imEinzelfall Untervollmacht erteilensowie mich und einen Dritten gleich-zeitig vertreten.

Die Vollmacht und das hier zugrunde-liegende Auftragsverhältnis bleiben inKraft, wenn ich geschäftsunfähiggeworden sein sollte oder wenn ichnicht mehr lebe. Die Vollmacht iststets widerruflich.

Mein Ehegatte/Kind/Freund soll fürmich auch über notwendige Einwilli-gungen in ärztliche Untersuchungen,Heilbehandlungen und Eingriffe ent-scheiden und zusammen mit denbehandelnden Ärzten Art und Umfangder erforderlichen Medikamentebestimmen. Ferner soll sie/er die Ent-scheidung darüber treffen, ob freiheits-entziehende Maßnahmen erforderlichsind, insbesondere die Unterbringungin einer geschlossenen Abteilung einesAlten- oder Pflegeheimes, einergeschlossenen Station eines Kranken-hauses oder einer ähnlichen Einrich-

Beispiel für eine Vorsorgevollmacht

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tung, aber auch pflegerische Maßnah-men wie Bauchgurt, Bettgitter u. ä.

OrtDatum

UnterschriftGeburtsdatum

Anschrift“

Zur Gestaltung einer Betreuungsverfü-gung oder einer Vorsorgevollmachtkann auch der Rat einer Rechtsanwäl-tin oder eines Rechtsanwalts eingeholtwerden oder der einer Notarin odereines Notars. Über Bankvollmachtenerteilen auch Banken und SparkassenAuskunft.

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Herausgegeben vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,Referat für Rechtsinformation und Veröffentlichungen; (B20/1999)Martin-Luther-Platz 40, 40190 Düsseldorf

Gesamtherstellung: Justizvollzugsanstalt Geldern, Möhlendyck 50, 47608 Geldern