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Verfassungsgebende Gewalt Pouvoir constituant ist ein aus dem Französischen entlehnter staatsrechtlicher und politikwissenschaftlicher Fachbegriff; er bedeutet verfassunggebende Gewalt. Verfassungsgebende Gewalt - Begriffsgeschichte Die Unterscheidung von pouvoir constituant und pouvoir constitué wurde von dem Staatsmann Abbé Sieyès durch sein 1789 zu Beginn der Französischen Revolution erschienenes politisches Pamphlet Qu’est-ce que le tiers état? (Was ist der Dritte Stand?) in die verfassungstheoretische Diskussion eingebracht: „Dans chaque partie, la constitution n’est pas l’ouvrage du pouvoir constitué, mais du pouvoir constituant.“ („In jedem ihrer Teile ist die Verfassung nicht das Werk der verfassten Gewalt, sondern der verfassunggebenden Gewalt.“) [1] Verfassunggebende Gewalt als juristischer und politischer Grenzbegriff Der pouvoir constituant, die konstituierende oder verfassunggebende Gewalt, ist der archimedische Punkt, welcher Politik und Recht miteinander verbindet. Er ist die Spitze der juristischen Normenpyramide: „Die Verfassunggebende Gewalt zeigt einerseits den politischen, historischen Ursprung der Verfassung auf, begründet andererseits ihren normativen Geltungsanspruch, vermittelt sodann ihre legitimierende Rechtfertigung und bewirkt schließlich ihre begrenzte Geltungsdauer. Kann doch die Verfassunggebende Gewalt eine Verfassungsordnung in revolutionärer Diskontinuität umbrechen und beseitigen, wie dies dem Institut der Verfassungsänderung auf dem Boden der Identität und Kontinuität der Verfassungsgeltung strikt untersagt ist.“ [2] Nach dem demokratischen Legitimitätsprinzip der Volkssouveränität ist der pouvoir constituant originär, elementar und rechtlich unabhängig. Die verfassunggebende Gewalt ist eine vorverfassungsrechtliche Macht: das Volk als

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Verfassunggebende Gewalt

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  • Verfassungsgebende Gewalt

    Pouvoir constituant ist ein aus dem Franzsischen entlehnter staatsrechtlicher und politikwissenschaftlicher Fachbegriff; er bedeutet verfassunggebende Gewalt. Verfassungsgebende Gewalt - Begriffsgeschichte Die Unterscheidung von pouvoir constituant und pouvoir constitu wurde von dem Staatsmann Abb Sieys durch sein 1789 zu Beginn der Franzsischen Revolution erschienenes politisches Pamphlet Quest-ce que le tiers tat? (Was ist der Dritte Stand?) in die verfassungstheoretische Diskussion eingebracht: Dans chaque partie, la constitution nest pas louvrage du pouvoir constitu, mais du pouvoir constituant. (In jedem ihrer Teile ist die Verfassung nicht das Werk der verfassten Gewalt, sondern der verfassunggebenden Gewalt.) [1] Verfassunggebende Gewalt als juristischer und politischer Grenzbegriff Der pouvoir constituant, die konstituierende oder verfassunggebende Gewalt, ist der archimedische Punkt, welcher Politik und Recht miteinander verbindet. Er ist die Spitze der juristischen Normenpyramide: Die Verfassunggebende Gewalt zeigt einerseits den politischen, historischen Ursprung der Verfassung auf, begrndet andererseits ihren normativen Geltungsanspruch, vermittelt sodann ihre legitimierende Rechtfertigung und bewirkt schlielich ihre begrenzte Geltungsdauer. Kann doch die Verfassunggebende Gewalt eine Verfassungsordnung in revolutionrer Diskontinuitt umbrechen und beseitigen, wie dies dem Institut der Verfassungsnderung auf dem Boden der Identitt und Kontinuitt der Verfassungsgeltung strikt untersagt ist. [2] Nach dem demokratischen Legitimittsprinzip der Volkssouvernitt ist der pouvoir constituant originr, elementar und rechtlich unabhngig. Die verfassunggebende Gewalt ist eine vorverfassungsrechtliche Macht: das Volk als

  • unveruerlicher Inhaber der Souvernitt gibt und trgt die Verfassung, aus der die konstituierte, verfasste Staatsgewalt als pouvoir constitu erst hervorgeht und ihre Legitimation erhlt: Das Volk als pouvoir constituant gibt sich eine Verfassung. Dadurch erst entsteht der pouvoir constitu, die verfasste Staatsgewalt. Diese existiert auerhalb der Verfassung nicht und ist an sie unbedingt gebunden. Eine Befugnis zur Verfassungsnderung hat sie nur, soweit sie dazu vom Volk eine besondere Ermchtigung erhalten hat. Das Recht des Volkes zur Verfassungsgebung ist unbeschrnkbar und unveruerlich. Ein Volk kann sich selbst und knftige Generationen keiner Verfassung unterwerfen und auch nicht an Verfahrensvorschriften binden. [3] Die fundamentale Bedeutung, welche der Lehre von der verfassunggebenden Gewalt des Volkes zukommt, sieht man beispielhaft daran, dass dieser Schlsselbegriff zur Legitimierung des Geltungsanspruchs des Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland bemht wird. Die Autoren des Grundgesetzes berufen sich in der Prambel auf die verfassungsgebende Gewalt des Deutschen Volkes. Sowohl in der Urfassung der Prambel von 1949 als auch in der Neufassung anlsslich der Deutschen Wiedervereinigung von 1990 fungiert der pouvoir constituant des Volkes als Angelpunkt aller demokratischen Legitimation : Prambel Im Bewutsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Lndern Baden-Wrttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz fr das gesamte Deutsche Volk. [4] Die politische Brisanz der Lehre von der originren verfassunggebenden Gewalt des Volkes ihre Sprengkraft [5] liegt darin begrndet, dass die Verfassung nicht nur durch das Volk geschaffen und getragen, sondern auch beseitigt werden kann: In revolutionren Umbruchssituationen wirkt die verfassunggebende Gewalt als Kampfbegriff: Sie dient als Umsturzhebel. Als solcher ist sie in der groen Franzsischen Revolution geschaffen worden und seither in allen groen Revolutionen, 1848, 1917 und 1918, 1933 und wieder 1989 bemht worden. [6]

  • Nach dem Prinzip der Volkssouvernitt kann das Volk als originrer Trger des pouvoir constituant jederzeit eine Verfassunggebende Versammlung beauftragen, eine erste oder eine vollkommen neue Verfassung auszuarbeiten, ohne dass hierfr eine besondere geschriebene Rechtsgrundlage besteht. Auch im Verfassungsstaat ist nach dieser Ansicht der pouvoir constituant vorrangig gegenber den pouvoirs constitus, den verfassten Staatsgewalten. Diese Unterscheidung erklrt, warum das Volk sich im Rahmen einer Revolution eine neue Verfassung geben kann, ohne dass es durch die rechtlichen Regelungen der alten Verfassung gebunden ist. Die vom Volke in Auftrag gegebene und von ihm angenommene neue Verfassung bildet dann die rechtliche Grundlage der so neu konstituierten Staatsgewalten (pouvoirs constitus). Verfassunggebende Gewalt - Unterscheidung zwischen Verfassungsneugebung und Verfassungsnderung In der franzsischen Verfassungs-Rechtsterminologie unterscheidet man zwischen der originren verfassunggebenden Gewalt des Volkes, dem pouvoir constituant originaire und der abgeleiteten verfassungsndernden Gewalt (z. B. des parlamentarischen Gesetzgebers), dem pouvoir constituant driv. [7] Auch wenn die originre verfassunggebende Gewalt des Volkes sich meist nur im revolutionren Umfeld oder in auergewhnlichen historischen Augenblicken in Form von Verfassunggebenden Versammlungen manifestiert, so ist sie doch jederzeit virtuell im Staatsvolk bewahrt; im freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaat befindet sie sich in latenter Schwebe. Der Rechtsphilosoph Hasso Hofmann beschreibt dieses latente Vorhandensein des originren pouvoir constituant des Volkes folgendermaen: Die Verfassung kann als feste Ordnung nur fungieren, wenn sie die Revolution zum fernen Ursprungsmythos verklrt. [8] Um zu hufige Verfassungsbeseitigung und Verfassungsneugebung zu vermeiden, steht es dem souvernen Volke frei, sich eine sogenannte flexible Verfassung zu geben. Flexible Verfassungen enthalten Artikel, welche die Bedingungen ihrer Partialrevision (teilweisen nderung) festlegen. bertrgt der volkssouverne, originre pouvoir constituant auf diese Weise die Erlaubnis zur Verfassungsnderung, so lsst er dadurch eine neue Gewalt entstehen, nmlich die abgeleitete, verfassungsndernde Gewalt, den pouvoir constituant driv.

  • Dieser instituierten Gewalt sind keine Totalrevisionen, aber Teilrevisionen der Verfassung erlaubt. Verschiedene Formen der (abgeleiteten, instituierten) verfassungsndernden Gewalt sind denkbar: 1) Die Legislative kann ermchtigt werden Verfassungsnderung durchzufhren. Dabei knnen die Bedingungen erschwert werden: z.Bsp. kann fr Verfassungsnderungen eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben werden. Auerdem kann eine unabhngige Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen werden, welche im Rahmen einer Normenkontrolle Verfassungsnderungen berprft und welche die nderungen gegebenenfalls als verfassungswidriges Verfassungsrecht fr unwirksam erklren kann. Ferner knnen besondere Verfassungsnderungsverbote festgeschrieben werden. 2) Das souverne Volk, behlt sich die letzte Entscheidung vor und schreibt den plebiszitre nderungsweg ausschlielich ber Volksbegehren und Volksentscheid vor. 3) Es sind auch Mischformen aus 1) und 2) mglich, wie z. B. in der Schweiz oder in Frankreich. In Deutschland sehen einige Landesverfassungen diese Mischform zur nderung der Landesverfassung vor, wie z. B. die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (Artikel 70d Volksbegehren, Volksentscheid). Starre Verfassungen hingegen enthalten keinen Artikel, der eine nderungsinitiative erlaubt oder stellen derart erschwerte Anforderungen an eine nderung, dass sie prozedural nicht durchfhrbar ist. In diesen Fllen ist eine Verfassungsnderung durch die amtierenden Staatsorgane praktisch unmglich. Es bleibt kein anderer Ausweg als in einem quasi revolutionren Akt zu beschlieen, den Weg zur Ausarbeitung einer vllig neuen Verfassung freizugeben; das heit der originre pouvoir constituant muss zur Verfassungsbeseitigung und zur Verfassungsneugebung in Form einer Verfassunggebenden Versammlungen wieder in Erscheinung treten. En Beispiel fr eine solche starre Verfassung ist die Franzsische Verfassung von 1791. Im Titel VII, Artikel 8 heit es: Keine der durch die Verfassung eingesetzten Gewalten hat das Recht, diese insgesamt oder teilweise zu verndern []. Die Nationalversammlung erklrt, nachdem sie die Verlesung der vorliegenden Verfassung angehrt und sie gebilligt hat, da die Verfassung beschlossen ist und da sie nichts daran ndern knne. [9] Titre VII, Article 8. Aucun des pouvoirs institus par la Constitution n'a le droit

  • de la changer dans son ensemble ni dans ses parties LAssemble nationale, ayant entendu la lecture de l'acte constitutionnel ci-dessus, et aprs avoir approuv, dclare que la Constitution est termine, et qu'elle ne peut y rien changer. Da die Legislative die starre Verfassung de facto nicht ndern konnte, manifestierte sich der originre pouvoir constituant in Frankreich immer wieder erneut. Allein in der Zeit vom 1789 bis 1875, also nur innerhalb von 86 Jahren, trat er dreizehnmal in Erscheinung und gab Frankreich dreizehn jeweils vllig neue Verfassungen und instaurierte via Revolutionen und Staatsstreiche die unterschiedlichsten politischen Regime (konstitutionelle Monarchie, Republik, Diktatur, Kaiserreich). So drehte sich das umstrzlerische Verfassungskarussel wie folgt: Constitution de 1791, Constitution de l'an I (1793), Constitution de l'an III ou du Directoire (1795), Constitution de lan VIII ou du Consulat dcennal (1799), Constitution de lan X ou du Consulat vie (1802), Constitution de l'an XII ou de lEmpire (1804), Constitution snatoriale de 1814, Charte de 1814, Acte additionnel aux Constitutions de lEmpire (1815), Charte de 1830, Constitution de 1848, Constitution de 1852, Constitution de 1870. [10] Verfassunggebende Gewalt - (Un)Gebundenheit des pouvoir constituant originaire Das Postulat der vlligen Ungebundenheit der originren verfassunggebenden Gewalt des Volkes bei einer Verfassunggebung wrde alles erlauben. Diese extreme rechtspositivistische Position wurde von Hans Kelsen einmal so formuliert: Jeder beliebige Inhalt kann Recht sein. (Reine Rechtslehre. 2. Aufl. 1960, S.201) Dagegen steht die nichtpositivistische Position, welche die Lehre aus den schmerzlichen Erfahrungen mit menschenverachtenden Regimen gezogen hat. Hartmut Maurer erlutert diese am Naturrecht orientierte Position wie folgt: Unabhngigkeit bedeutet freilich nicht Ungebundenheit. Denn auch die verfassunggebende Gewalt ist an bestimmte Vorgaben gebunden, an allgemeine Gerechtigkeitsvorstellungen, berpositive Werte, ethische Gebote oder wenn man solche Bindungen nicht akzeptieren will, an historische Erfahrungen, die ber Fehlentscheidungen und ihre Folgen belehren. [11]

  • Die Staaten der Europischen Union sind zudem an vlkerrechtlich verbindliche Abkommen gebunden, wie zum Beispiel Menschenrechtsabkommen, so dass bei einer hypothetischen zuknftigen bundesdeutschen oder unionseuropischen Verfassunggebenden Versammlung die unaufgebbare Grundrechte keinesfalls zur Disposition stnden. Verfassunggebende Gewalt - siehe auch * direkte Demokratie, halbdirekte Demokratie, Plebiszit, Referendum, Verfassunggebende Versammlung, Verfassungsnderung, Verfassungsinitiative, Volksabstimmung, Volksbegehren, Volksentscheid, * Legitimitt, Volkssouvernitt * pouvoir constitu, Verfassungsstaat, Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassunggebende Gewalt - Literatur * Klaus von Beyme: Die verfassunggebende Gewalt des Volkes, Demokratische Doktrin und politische Wirklichkeit, J.C.B. Mohr, Tbingen 1968, ISBN 978-3-16-828971-5. * Ernst-Wolfgang Bckenfrde: Die verfassunggebende Gewalt des Volkes. Ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts. Metzner, Frankfurt 1986. * Kemal Gzler: Le pouvoir constituant originaire. Mmoire du D.E.A. de Droit public. Directeur de recherches: Prof. Dmitri Georges Lavroff, Universit de Bordeaux I, Facult de droit, des sciences sociales et politiques, 1992, 93 Seiten (Volltext der Dissertation: Le pouvoir constituant originaire.) * Kemal Gzler: Le pouvoir de rvision constitutionnelle. Villeneuve d'Ascq, Presses universitaires du Septentrion, 1997, 2 volumes, ISBN 2-284-00072-X. * Martin Heckel: Die Legitimation des Grundgesetzes durch das deutsche Volk . In: Gesammelte Schriften. Staat Kirche Recht Geschichte Band III, (Jus Ecclesiasticum 58), Mohr Siebeck 1997, ISBN 978-3-16-146740-0, S.3-72. * Hasso Hofmann: Einfhrung in die Staats und Rechtsphilosophie. Darmstadt 2000, ISBN 3534059751. * Josef Isensee: Das Volk als Grund der Verfassung. Mythos und Relevanz der Lehre von der verfassunggebenden Gewalt. Paderborn 1995, ISBN 3-531-07334-6.

  • * Martin Kriele: Einfhrung in die Staatslehre. Die geschichtlichen Legitimittsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates. 6.erweiterte Aufl., Stuttgart 2003, ISBN 3-17-018163-7. * Martin Loughlin / Neil Walker: The Paradox of Constitutionalism: Constituent Power and Constitutional Form. Oxford University Press 2007, ISBN 978-0199204960. * Hartmut Maurer: Verfassungsnderung im Parteienstaat. In: Festschrift fr Martin Heckel zum siebzigsten Geburtstag, Hrsg. v. Karl H. Kstner, Knut W. Nrr u. Klaus Schlaich. Mohr Siebeck 1999, ISBN 978-3-16-147158-2, S.821-838. * Hauke Mller: Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der Verfassungsrevision: Eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz. dissertation.de, 1. Auflage 2004, ISBN 3898258483. Volltext der Dissertation (PDF, 831k). * Dietrich Murswiek: Die verfassunggebende Gewalt nach dem Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland. (Schriften zum ffentlichen Recht 343, 276 S., Duncker & Humblot, Berlin 1978 ISBN 3-428-04174-7 (Diss. Univ. Heidelberg 1978). * Dietrich Murswiek: Maastricht und der pouvoir constituant. Zur Bedeutung zur verfassunggebenden Gewalt im Proze der europischen Integration. In: Der Staat 32 (1993), S. 161-190. * Carl Schmitt: Verfassungslehre, 9. Aufl., Duncker & Humblot, Berlin 1993 (fehlerbereinigter Neusatz der Erstauflage von 1928), ISBN 3-428-07603-6. * Egon Zweig: Die Lehre vom Pouvoir Constituant. Ein Beitrag zum Staatsrecht der franzsischen Revolution. Tbingen 1909. Verfassungsgebende Gewalt - Funoten [1] Emmanuel Joseph Sieys: Qu'est-ce que le tiers tat? Verffentlicht im Januar 1789, chapitre 5. * siehe auch: Gerhard Robbers: Emmanuel Joseph Sieys Die Idee einer Verfassungsgerichtsbarkeit in der Franzsischen Revolution. In: Festschrift fr

  • Wolfgang Zeidler herausgegeben von Walther Frst, Roman Herzog und Dieter C. Umbach, Band 1, Gruyter 1987, ISBN 3110110571, S.247- 264 [2] Martin Heckel: Die Legitimation des Grundgesetzes durch das deutsche Volk . In: Gesammelte Schriften. Staat Kirche Recht Geschichte Band III, (Jus Ecclesiasticum 58), Mohr Siebeck 1997, ISBN 978-3-16-146740-0, S.28 [3] Hauke Mller: Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der Verfassungsrevision: Eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz. dissertation.de, 1. Auflage 2004, S. 31, ISBN 3-898-25848-3. [4] Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) Zuletzt gendert durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ber die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit dem Einigungsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 890) [5] So birgt denn der metajuristische Begriff der verfassunggebenden Gewalt eine gewisse Paradoxie in sich, die ihn so Martin Heckel fr den Juristen so schwer verstndlich macht: Die verfassunggebende Gewalt ist aus Normen nicht ableitbar, aber enthlt eine Normenentscheidung, die Normen schaft.Sie ist die Frucht eines historischen Augenblicks, die doch Konstanz ber den Augenblick hinaus beansprucht. Sie will die Kontinuitt der Normgeltung verbrgen, obgleich ihr Anfang und ihr Ende durch die Diskontinuitt der Verfassungsverhltnisse charakterisiert sind. Sie verlangt Unverbrchlichkeit, obwohl sie aus dem Bruch des bisher geltenden Verfassungsrechts entstammt und auch die geltende Verfassungsordnung im Umbruch hinwegfegen kann. Sie uert sich in in der oft gewaltttig eruptiven Revolution des Volkes, das aber dann kraft seiner Verfassungsgebenden Gewalt die verfaten Organe des Staates auf die strikte Durchsetzung der Verfassung gegen jeglichen Revolutionsversuch, Staatsstreich und Verfassungsbruch verpflichtet solange es [das Volk] die Verfassung trgt. (Martin Heckel: Die Legitimation des Grundgesetzes durch das deutsche Volk. In: Gesammelte Schriften. Staat Kirche Recht Geschichte, Band III (Jus Ecclesiasticum 58), Mohr, Siebeck 1997, ISBN 978-3-16-146740-0, S. 34-35 [6] Martin Heckel: Die Legitimation des Grundgesetzes durch das deutsche Volk. In: Gesammelte Schriften. Staat Kirche Recht Geschichte Band III, (Jus Ecclesiasticum 58), Mohr Siebeck 1997, ISBN 978-3-16-146740-0, S.37.

  • [7] Kemal Gzler: Le pouvoir de rvision constitutionnelle, Thse pour le doctorat en droit. Directeur de recherches: Prof. Dmitri Georges Lavroff, Universit Montesquieu Bordeaux IV, Facult de droit, des sciences sociales et politiques, 1995. Diese abgeleitete, verfassungsndernde Gewalt wird im Franzsischen auch als pouvoir de rvision constitutionnelle oder auf den ersten Blick verwirrend als pouvoir constituant constitu, als verfasste verfassunggebende Gewalt bezeichnet; denn auch Referenda, Volksentscheide und Teilnderungen einer bestehenden Verfassung durch das Parlament sind ebenfalls Elemente der 'konstituierten Staatsgewalt', da sie im Rahmen der Normen einer vorgegebenen Verfassungsordnung durchgefhrt werden, in Kontinuitt der bestehenden Verfassung. Der originre pouvoir constituant zeichnet sich durch den totalen Bruch, durch Diskontinuitt in Krisenzeiten aus. [8] Hasso Hofmann: Einfhrung in die Staats und Rechtsphilosophie. Darmstadt 2000, ISBN 3534059751, S.178. [9] deutscher Text und franzsischer Text [10] Les rvolutions et la valse des constitutions. In: Maurice Duverger: Les constitutions de la France. Que sais-je? n162, 15e d. 2004, ISBN 2-13-054608-0, Chapitre II p.34. [11] Hartmut Maurer: Verfassungsnderung im Parteienstaat. In: Festschrift fr Martin Heckel zum siebzigsten Geburtstag, Hrsg. v. Karl H. Kstner, Knut W. Nrr u. Klaus Schlaich. Mohr Siebeck 1999, ISBN 978-3-16-147158-2, S.828 Funote 20 Quellen: Wikipedia pouvoir constituant / Verfassunggebende Gewalt Querdenkerforum Verfassungsgebende Gewalt