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Unternehmenskauf: „share-deal“ und „asset-deal“lorenz.userweb.mwn.de/schumod/material/unternehmenskauf.pdf · Unternehmenskauf: „share-deal“ und „asset-deal“ Unternehmenskauf

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Page 1: Unternehmenskauf: „share-deal“ und „asset-deal“lorenz.userweb.mwn.de/schumod/material/unternehmenskauf.pdf · Unternehmenskauf: „share-deal“ und „asset-deal“ Unternehmenskauf

Unternehmenskauf: „share-deal“ und „asset-deal“

Unternehmenskauf als Kauf eines „sonstigen Gegenstands“ (§ 453 Abs. 1 BGB)

SachkaufRechtskauf

Keine (unmittelbare) Haftung für Mängel des Unternehmens

„asset-deal“

Parteiwille, ausreichende „assets“

Einzelgegenstände

„share-deal“

Parteiwille, nahezu 100 % „shares“

Minderbeteiligung

©sl 2003

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Haftungsregime beim Unternehmenskauf

Unternehmenskauf als Kauf eines „sonstigen Gegenstands“ (§ 453 Abs. 1 BGB)

SachkaufRechtskauf

Keine (unmittelbare) Haftung für Mängel des Unternehmens

„asset-deal“

Parteiwille, ausreichende „assets“

Einzelgegenstände

„share-deal“

Parteiwille, nahezu 100 % „shares“

Minderbeteiligung

Sachmangel (§ 434) des Unternehmens

Ausschl. Haftung nach § 437: Rücktritt/Minderung verschuldens-unabhängig, kürzere Verjährung, Haftung auf das pos. Interesse

Verletzung von Informationspflichten

(über andere Umstände als Sachmangel)

Haftung nach §§ 280 I, 241 II, 311 II (culpa in contrahendo):Verschuldensabhängig, längere Verjährung, Haftung auf das neg. Interesse

©sl 2003

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Haftungsregime beim Unternehmenskauf

Unternehmenskauf als Kauf eines „sonstigen Gegenstands“ (§ 453 Abs. 1 BGB)

SachkaufRechtskauf

Keine (unmittelbare) Haftung für Mängel des Unternehmens

„asset-deal“

Parteiwille, ausreichende „assets“

Einzelgegenstände

„share-deal“

Parteiwille, nahezu 100 % „shares“

Minderbeteiligung

Sachmangel (§ 434) des Unternehmens

Ausschl. Haftung nach § 437: Rücktritt/Minderung verschuldens-unabhängig, kürzere Verjährung, Haftung auf das pos. Interesse

Abgrenzungskriterium:

Beschaffenheitsbegriff des § 434 BGB n.F.

Verletzung von Informationspflichten

(über andere Umstände als Sachmangel)

Haftung nach §§ 280 I, 241 II, 311 II (culpa in contrahendo):Verschuldensabhängig, längere Verjährung, Haftung auf das neg. Interesse

©sl 2003