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Vorhaben: Änderung Horchheimer Tunnel Planfeststellungsabschnitt km 0.3+50 bis km 1.3+05 Unterlage 14 Artenschutzrechtliche Prüfung - Nur zur Information - Unterlage Nr. Bezeichnung Maßstab 14 Artenschutzrechtliche Prüfung 14.1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Unterlage 14 Artenschutzrechtliche Prüfung - Nur zur ... · Lichtraumprofil gemäß der EBO angepasst wird. Des Weiteren wird der Tunnel eine neue Des Weiteren wird der Tunnel eine

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Vorhaben:

Änderung Horchheimer Tunnel Planfeststellungsabschnitt km 0.3+50 bis km 1.3+05

Unterlage 14 – Artenschutzrechtliche Prüfung

- Nur zur Information -

Unterlage Nr. Bezeichnung Maßstab

14 Artenschutzrechtliche Prüfung

14.1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Vorhaben: Änderung Horchheimer Tunnel Planfeststellungsabschnitt km 0.3+50 bis km 1.3+05

Unterlage 14.1

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

nur zur Information

Vorhabenträgerin:

DB Netz AG

Regionales Projektmanagement

(I.NP-MI-M-T)

Hahnstraße 49

D-60528 Frankfurt / M.

Frankfurt, 09.06.2017 gez. i. V. Nink Datum Unterschrift

Frankfurt, 14.09.2017 gez. i. A. Catikkas Datum Unterschrift

Datum Unterschrift

Vertreter der Vorhabenträgerin:

Verfasser:

Simon & Widdig GbR

Büro für Landschaftsökologie

Luise-Berthold-Str. 24

35037 Marburg

Marburg, 07.06.2017 gez. i. V. Widdig Datum Unterschrift

Genehmigungsvermerk Eisenbahn-Bundesamt

Deutsche Bahn AG, Regionalbereich Mitte

Änderung Horchheimer Tunnel

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Dezember 2016

Simon & Widdig GbR

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR II

Auftraggeber: Modus Consult Speyer GmbH

Landauer Str. 56 D-67346 Speyer Tel.: 06232/6779-97 Fax: 06232/6779-99

Auftragnehmer:

Simon & Widdig GbR Büro für Landschaftsökologie Luise-Berthold-Str. 24 35037 Marburg

Tel. 06421-350550 Fax 06421-350990

Email: [email protected]

Bearbeiter: Dipl.-Biol. Thomas Widdig

Dipl.-Biol. Heiko Köstermeyer

Dipl.-Biol. Matthias Simon

Marburg, den 19.12.2016

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR III

Inhaltsverzeichnis ............................................................................. Seite 1 Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................... 1

2 Grundlagen ......................................................................................................... 1

2.1 Durchführung der Untersuchung ....................................................................... 1

2.2 Untersuchungsraum ......................................................................................... 1

2.3 Beschreibung der Landschaft ........................................................................... 1

3 Beschreibung des Vorhabens ........................................................................... 2

4 Wirkfaktoren ....................................................................................................... 3

5 Rechtliche Grundlagen und Methodik der Prüfung ........................................ 4

5.1 Rechtliche Grundlagen ..................................................................................... 4

5.2 Methodik der artenschutzrechtlichen Prüfung ................................................... 8

6 Vorkommen geschützter Arten im Wirkraum des Vorhabens ........................ 9

7 Artenschutzspezifische Maßnahmen ............................................................. 11

7.1 Vermeidungsmaßnahmen ............................................................................... 11

7.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ............................................................ 11

8 Artbezogene Wirkungsprognose (Konfliktanalyse) nach § 44 BNatSchG .. 12

8.1 Zusammenfassung der Konfliktanalyse .......................................................... 12

9 Ausnahmeverfahren......................................................................................... 14

9.1 Überwiegendes öffentliches Interesse ............................................................ 14

9.2 Fehlen zumutbarer Alternativen ...................................................................... 14

9.3 Erhaltungszustand der Populationen .............................................................. 15

10 Zusammenfassung .......................................................................................... 16

11 Literaturverzeichnis ......................................................................................... 17

12 Anhang: Artenblätter für die artenschutzrechtliche Prüfung ....................... 18

12.1 Fledermäuse ................................................................................................... 18

12.1.1 Großer Abendsegler ....................................................................................... 18

12.1.2 Großes Mausohr ............................................................................................. 19

12.1.3 Fransenfledermaus ......................................................................................... 20

12.1.4 Braunes/Graues Langohr................................................................................ 21

12.1.5 Rauhautfledermaus ........................................................................................ 22

12.1.6 Zwergfledermaus ............................................................................................ 23

12.2 Vögel .............................................................................................................. 25

12.2.1 Haussperling ................................................................................................... 25

12.2.2 Mauersegler.................................................................................................... 26

12.2.3 Rabenkrähe .................................................................................................... 27

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR IV

12.2.4 Wacholderdrossel ........................................................................................... 28

12.2.5 Brutvogelarten des Halboffenlandes und der Hecken im günstigen Erhaltungszustand ........................................................................................................ 29

12.3 Reptilien ......................................................................................................... 30

12.3.1 Mauereidechse ............................................................................................... 30

Tabellenverzeichnis .......................................................................... Seite Tab. 1: Übersicht der Wirkfaktoren und Wirkzonen des Vorhabens ....................................... 3

Tab. 2: Vorkommen streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten .......................... 9

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR 1

1 Anlass und Aufgabenstellung Die Deutsche Bahn AG plant die Änderung des Horchheimer Tunnels. Die eingleisige Strecke zwischen dem Abzweig Koblenz Pfaffendorf und Abzweig Koblenz Horchheimer Brücke soll im Abschnitt von km 0,484 und km 1,060 erneuert werden. Der Tunnel soll eine neue Innenschale erhalten und durch eine geschlossene Betonschale druckwasserdicht werden. Die Änderung des Tunnels erfordert ein Genehmigungsverfahren, in dessen Rahmen auch die artenschutzrechtlichen Anforderungen abzuarbeiten sind, die sich aus den einschlägigen europäischen Richtlinien, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) sowie aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergeben.

Die Vorgehensweise der artenschutzrechtlichen Prüfung richtet sich nach dem Umwelt-Leitfaden Teil V: „Behandlung besonders und streng geschützter Arten in der eisenbahn-rechtlichen Planfeststellung“ des Eisenbahnbundesamtes – Stand: Oktober 2012 (EISENBAHN-BUNDESAMT 2012).

2 Grundlagen 2.1 Durchführung der Untersuchung

Zum Zweck der Schaffung einer Datengrundlage zum Bestand der planungsrelevanten Arten im Bereich des Horchheimer Tunnels wurden Untersuchungen zu ausgewählten Tiergruppen (Fledermäuse. Haselmaus, Avifauna und Reptilien) im Wirkbereich des Vorhabens beauftragt. Die Befunde dieser Kartierungen im Jahr 2013 sind im Faunabericht dargestellt (SIMON & WIDDIG GBR 2015).

2.2 Untersuchungsraum

Der Horchheimer Tunnel liegt in Rheinland-Pfalz im Ortsteil Horchheim der Stadt Koblenz östlich des Rheins an der Strecke 3031, Abzw. Pfaffendorf - Abzw. Horchheimer Brücke, Bau-km 0,4+84 bis 1.0+60. Das Untersuchungsgebiet umfasste das Umfeld der Tunneleingänge sowie den Tunnelrücken mit dem LSG Angelberg.

2.3 Beschreibung der Landschaft

Von der Horchheimer (Rhein-)Brücke im Südwesten her kommend verläuft die Bahnstrecke kurz durch ein Wohngebiet und führt dann in einer Kurve als Tunnel unter dem überwiegend mit aufgelassenen Streuobstwiesen bewachsenen Angelberg nach Norden. Nach Verlassen des Tunnels durchquert die Bahnstrecke wieder Wohngebietsflächen.

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR 2

3 Beschreibung des Vorhabens Die nachfolgende Darstellung entspricht dem entsprechenden Kapitel 2.4 im Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan mit integrierter Abhandlung der Umweltverträglichkeit (MODUS CONSULT):

Tunnelbauwerk

Die Änderung des Horchheimer Tunnels erstreckt sich von Bahn-km 0.4+82,5 bis 1.0+65 mit einer Gesamtlänge von 582,5 m. Davon wird der Tunnel im Bereich des nördlichen und südlichen Tunnelportals auf jeweils 8 m in offener Bauweise hergestellt.

Insgesamt ergeben sich somit folgende Tunnelbauwerke:

Bergmännischer Tunnel (Bahn-km 0.4+90 bis 1.0+54) Tunnel in offener Bauweise Nord (Bahn-km 0.4+82,5 bis 0.4+90) Tunnel in offener Bauweise Süd (Bahn-km 1.0+54 bis 1.0+65)

Es ist geplant, dass der Tunnel in der lichten Höhe erweitert sowie im Querschnitt auf das GC-Lichtraumprofil gemäß der EBO angepasst wird. Des Weiteren wird der Tunnel eine neue Innenschale und einen angeordneten Fluchtweg an der Westseite erhalten. Der endgültige Ausbau des Tunnels erfolgt mit einer bewehrten Innenschale aus Stahlbeton als wasserundurchlässige Betonkonstruktion. Im Zuge der Tunnelaufweitung werden bestehende Quellfassungen zurückgebaut.

Südportal – südlicher Portaleinschnitt

Aufgrund des neuen Tunnelquerschnitts muss das bisherige Südportal komplett abgebrochen und neu errichtet werden. Wegen der Notwendigkeit eines Auffangraumes von 3,0 m sowie der Integration in das vorliegende Gelände muss der Tunnel nach Süden um 5 m verlängert werden. Die bestehende Stützwand wird deshalb abgebrochen und durch eine mit Netzsicherung und Felsnägeln gesicherte Felsböschung (45° - 70°) ersetzt. Bauliche Maßnahmen an dem Brückenbauwerk der Beckenkampstraße sind nicht vorgesehen, jedoch muss im Zuge der Herstellung des Zugangs zum Südportal die darunter liegende Böschungsfläche ebenfalls versteilert und gesichert werden.

Nahe dem südlichen Portaleinschnitt, auf der Fläche eines ehemaligen Schutzraums, wird ein Rettungsplatz für die Feuerwehr gemäß DIN 14090 angelegt. Die Fläche befindet sich im Bereich zwischen der Gleisabzweigung und der Emser Straße und soll als geschottete Fläche ausgeführt werden. Eine weitere Teilfläche befindet sich zwischen der Strecke und dem Böschungsfuß der Zufahrtsrampe B 327; diese Fläche ist bereits heute geschottert. Bahnrechts (westlich) des Gleiskörpers im südlichen Portaleinschnitt ist zudem die Errichtung eines befestigten Rettungsfußwegs zwischen Emser Straße und dem Südportal geplant.

Nordportal – nördlicher Portaleinschnitt

Auch das Nordportal muss aufgrund des neuen Tunnelquerschnitts komplett abgebrochen und neu errichtet werden. Um auch hier den geforderten Auffangraum zu erreichen und den Tunnel in das Gelände neu zu integrieren, wird das neue Portal um 1,35 m nach Norden verschoben. Zudem sind auch in diesem Bereich Anpassungen an den bestehenden Felsböschungen und anschließende Sicherungsmaßnahmen notwendig.

Für die fußläufige Zuwegung zum Nordportal ist westlich der Gleise ein befestigter Weg mit einer Treppenanlage geplant.

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR 3

4 Wirkfaktoren Entsprechend der obigen Beschreibung des Vorhabens ist ersichtlich, dass die Wirkungen des Vorhabens im Wesentlichen aus der Inanspruchnahme von Flächen im Umfeld der beiden Tunnelportale 'Nord' und 'Süd' des Horchheimer Tunnels sowie aus der für die Bauarbeiten notwendigen Baustelleneinrichtungsflächen bestehen. Im Umfeld der beiden Tunnelportale und BE-Flächen sind weiterhin die baubedingten Immissionen von Lärm und den optischen Störwirkungen zu berücksichtigen, die durch die Rodungs- und Bauarbeiten zu erwarten sind. Einen Überblick über vorhabenbedingten Wirkungen gibt Tab. 1.

Tab. 1: Übersicht der Wirkfaktoren und Wirkzonen des Vorhabens

Wirkfaktor Wirkzone/Wirkungsintensität Flächenverluste durch Umgestaltung der Bodenoberfläche

Durch Flächenumwidmung und Flächenversiegelung im Umfeld der beiden Tunnelportale 'Nord' und 'Süd' des Horch-heimer Tunnels im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen kommt es zum Verlust der jeweils betroffenen Habitate bzw. der Funktionen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für geschützte Arten. Weiterhin besteht das Risiko der Tötung von Individuen, die nicht zur Flucht in der Lage sind (Eier in Nestern, Reptilien in Verstecken, etc.).

Schadstoffemissionen Staub- und Schadstoffemissionen durch Baumaschinen und Baufahrzeuge

Lärmemissionen Durch die Bauarbeiten kommt es zu spezifischen Lärmemissionen. Zur Abschätzung der artspezifischen Effekte und Effekt-distanzen wird insbesondere bei Brutvögeln u. a. auf die „Arbeitshilfe Brutvögel und Straßenverkehr“ (GARNIEL et al. 2007; GARNIEL & MIERWALD 2010) Bezug genommen.

Optische Störwirkungen (Licht und Bewegungs-unruhe)

Durch die Bauarbeiten kommt es zu spezifischen optischen Störwirkungen. Zur Abschätzung der artspezifischen Effekte und Effekt-distanzen wird insbesondere bei Brutvögeln u. a. auf die „Arbeitshilfe Brutvögel und Straßenverkehr“ (GARNIEL et al. 2007; GARNIEL & MIERWALD 2010) Bezug genommen.

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Simon & Widdig GbR 4

5 Rechtliche Grundlagen und Methodik der Prüfung 5.1 Rechtliche Grundlagen

Nachfolgend werden die europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für den Artenschutz dargestellt.

Verbotstatbestände gemäß Art. 12 und 13 FFH-RL

Tiere (Art. 12 FFH-RL)

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterung- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

Pflanzen (Art. 13 FFH-RL)

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

Ausnahmeregelung gemäß Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

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Simon & Widdig GbR 5

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

Verbotstatbestände gemäß Art. 5 VS-RL

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

Ausnahmeregelung gemäß Art. 9 VS-RL

Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:

a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

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Simon & Widdig GbR 6

Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG

Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Privilegierung zugelassener Eingriffe nach § 44 Abs. 5 BNatSchG

Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des BauGB zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.

Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

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Simon & Widdig GbR 7

Ausnahmeregelung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG

Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Definitionen geschützter Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG

Besonders geschützte Arten1 sind:

Arten im Anhang A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 (EG-Artenschutzverordnung),

Arten in Anhang IV der FFH-RL 92/43/EWG,

Europäische Vogelarten (in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG und

Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 aufgeführt sind.

Streng geschützte Arten (und gleichzeitig besonders geschützte Arten)2 sind:

Arten im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (EG-Artenschutzverordnung),

Arten in Anhang IV der FFH-RL 92/43/EWG und

Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind.

1 Nachfolgend wird der Ausdruck „besonders geschützte Art“ für die nur besonders geschützten Arten verwendet. 2 Nachfolgend wird der Ausdruck „streng geschützte Art“ für die besonders und gleichzeitig streng geschützten Arten

verwendet.

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Simon & Widdig GbR 8

5.2 Methodik der artenschutzrechtlichen Prüfung

Die Vorgehensweise der artenschutzrechtlichen Prüfung richtet sich nach dem Umwelt-Leitfaden Teil V: „Behandlung besonders und streng geschützter Arten in der eisenbahn-rechtlichen Planfeststellung“ des Eisenbahnbundesamtes – Stand: Oktober 2012 (EISENBAHN-BUNDESAMT 2012).

Zur Ermittlung der Vorkommen geschützter Arten im Untersuchungsgebiet wird auf die nachfolgenden Kapitel verwiesen.

In der Konfliktanalyse wird geprüft, ob für die ausgewählten prüfungsrelevanten Arten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG eintreten. Grundlage hierfür ist die Überlagerung der anlage-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens mit den Vorkommen der hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit beurteilten Artenvorkommen und Lebensstätten. Im Einzelnen sind die in Kap. 5.1 genannten Verbotstatbestände zu prüfen.

Ausnahmeprüfung

Falls die Prüfung der Verbotstatbestände positiv ausfällt, kann nach § 45 Abs. 7 BNatSchG die nach Landesrecht zuständige Behörde von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen.

Dafür ist für ein Infrastrukturprojekt im Allgemeinen zunächst das Erfordernis nach Nr. 5 des § 45 Abs. 7 BNatSchG nachzuweisen:

„… aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.“

Weiterhin gilt nach § 45 Abs. 7 BNatSchG:

„Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten.

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Simon & Widdig GbR 9

6 Vorkommen geschützter Arten im Wirkraum des Vorhabens

Tab. 2 gibt einen vollständigen Überblick über die im Wirkraum des Vorhabens nachweislich oder potenziell vorkommenden geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten.

Die in Tab. 2 und den Prüfbögen aufgeführten Angaben zum Gefährdungsstatus sind den folgenden Roten Listen entnommen:

Fledermäuse: EU: (TEMPLE & TERRY 2007), D: (MEINIG et al. 2009), RP: (LANDESAMT FÜR UMWELT 2007),

Vögel: EU: (BIRDLIFE INTERNATIONAL 2015), D: (GRÜNEBERG et al. 2015), RP: (LUDWIG et al. 2014)

Reptilien: EU: (COX & TEMPLE 2009), D: (KÜHNEL et al. 2009), RP: (LANDESAMT FÜR UMWELT 2007)

Der Erhaltungszustand der Vogelarten in Rheinland-Pfalz wurde von LUDWIG et al. (2014, S. 23) primär aus dem Rote-Liste-Status abgeleitet. Demnach sind in der Regel alle Arten der Gefährdungskategorien 1, 2, 3 und R in einem ungünstig-schlechten Erhaltungszustand (rot), alle Arten der Kategorie V in einem ungünstigen-unzureichenden Erhaltungszustand (gelb) und alle übrigen bewerteten und ungefährdeten Arten in einem günstigen Erhaltungszustand (grün). Davon abweichend wird von den hier vorkommenden Arten der Mauersegler dem ungünstig-schlechten und die Wacholderdrossel dem ungünstigen-unzureichenden Erhal-tungszustand zugeordnet (LUDWIG et al. 2014).

Nach diesem Zuordnungsverfahren wurden gleichfalls die Erhaltungszustände der Fleder-maus- und Reptilienarten aus dem Rote-Liste-Status abgeleitet.

Tab. 2: Vorkommen streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten

Schutz: Bundesnaturschutzgesetz: b/s = nach § 7 BNatSchG besonders/streng geschützt RLD, RLRP = Rote-Liste-Status in Deutschland bzw. Rheinland-Pfalz: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Art der Vorwarnliste, * = derzeit nicht gefährdet, D = Datenlage defizitär; EHZ RP: Erhaltungszustand in Rheinland-Pfalz Status: BN = Brutnachweis, BV = Brutverdacht, NG = Nahrungsgast, NV = nachgewiesenes Vorkommen

Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Schutz RLD RLRP EHZ RP Status

Fledermäuse Großer Abendsegler Nyctalus noctula s V 3 schlecht NV Großes Mausohr Myotis myotis s V 2 schlecht NV Fransenfledermaus Myotis nattereri s * 1 schlecht NV Braunes/Graues Langohr*

Plecotus auritus/ austriacus s V/2 2/2 schlecht NV

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii s * 2 schlecht NV Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus s * 3 schlecht NV Vögel Amsel Turdus merula b * * günstig BV Blaumeise Parus caeruleus b * * günstig BN Buchfink Fringilla coelebs b * * günstig BV Buntspecht Dendrocopos major b * * günstig BV

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR 10

Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Schutz RLD RLRP EHZ RP Status

Eichelhäher Garrulus glandarius b * * günstig BV Elster Pica pica b * * günstig BV Fitis Phylloscopus trochilus b * * günstig BV Gartengrasmücke Sylvia borin b * * günstig BV Gimpel Pyrrhula pyrrhula b * * günstig BV Girlitz Serinus serinus b * * günstig BV Grünfink Carduelis chloris b * * günstig BV Grünspecht Picus viridis s * * günstig BV Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros b * * günstig BV Haussperling Passer domesticus b V 3 schlecht BV Heckenbraunelle Prunella modularis b * * günstig BV Kleiber Sitta europaea b * * günstig BV Kohlmeise Parus major b * * günstig BV Mauersegler Apus apus b * * schlecht NG Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla b * * günstig BV

Rabenkrähe Corvus corone / C. cornix

b * * günstig NG

Ringeltaube Columba palumbus b * * günstig BV Rotkehlchen Erithacus rubecula b * * günstig BV Singdrossel Turdus philomelos b * * günstig BV Wacholderdrossel Turdus pilaris b * * unzureichend BV Zaunkönig Troglodytes troglodytes b * * günstig BV Zilpzalp Phylloscopus collybita b * * günstig BV Reptilien Mauereidechse Podarcis muralis s V * günstig NV

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Simon & Widdig GbR 11

7 Artenschutzspezifische Maßnahmen 7.1 Vermeidungsmaßnahmen

1 VA: Gehölzrückschnitt und Rodung außerhalb der Brutzeit von Vögeln Die Rodung der Gehölze im gesamten Baufeld, d. h. in den Tunnelvoreinschnitten und auf dem Rettungsplatz, erfolgt im Winter zwischen dem 01.10. und 28.02. Die gesamten gerodeten Flächen werden bis zum Beginn der Umgestaltung im Rahmen der ökologischen Baubegleitung kontrolliert und im Bedarfsfall so behandelt, dass keine Ansiedlung von Brutvögeln oder Reptilien erfolgen kann.

2 VA: Vermeidung der Tötung von Fledermäusen Alle als Winterquartier in Frage kommenden Mauerspalten im Horchheimer Tunnel müssen im Sommer vor dem Eingriff auf Besatz kontrolliert werden. Die Spalten, die auch bis in die Tiefe vollständig kontrollierbar sind, können sofort verschlossen werden (Zuspachteln oder dicht Abdecken o. ä.), falls kein Besatz durch Tiere vorhanden ist. Die Spalten, die nicht bis in die Tiefe vollständig kontrollierbar sind oder in denen Besatz von Tieren vorgefunden wird, werden zunächst mit einer Folie so abgedeckt, dass die Tiere von innen nach außen krabbeln können, aber nicht von außen anfliegen können. Nach ein paar Tagen werden die Spalten (mit der Folienabdeckung o. ä.) dicht verschlossen. Auf diese Weise wird erreicht, dass das Tunnelinnere nicht mehr als Quartier nutzbar ist und keine Tiere durch die Baumaßnahmen zu Schaden kommen.

3 VA: Schutz von Mauereidechsen während der Bauzeit Das Baufeld im Bereich des Vorkommens der Mauereidechse (wie der Rettungsplatz etc.) wird im Winter vor dem Eingriff reptiliendicht abgezäunt.

7.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

7 ACEF: Aufwertung vorhandener Reptilienlebensräume durch punktuelles Einbringen spezieller Habitatstrukturen Im Winter mindestens 1,5 Jahre vor Baubeginn werden im vom Eingriff verschonten Bereich der Mauereidechsenhabitate Strukturelemente eingebracht, die eine Optimierung der Habitatqualität der Mauereidechse bewirken (Schottergabionen, Sandgruben als Eiablage-plätze, etc.). In dieses Ausweichhabitat werden ggf. abgefangene Reptilien eingesetzt. Die Ein- bzw. Rückwanderung von Mauereidechsen werden durch die reptiliendichten Abzäunungen der Maßnahme 3 VA verhindert. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung wird eine ausreichende Nahrungsverfügbarkeit kontrolliert. Ggf. ist vorübergehend eine ergänzende Fütterung vorzusehen. Nähere Details sind dem entsprechenden Maß-nahmenblatt zu entnehmen.

8 ACEF: Neuschaffung eines Winterquartiers für Fledermäuse Als Ersatz für die entfallenden Winterquartiere im Horchheimer Tunnel wird ein neues Winterquartier entsprechender Qualität geschaffen. Auf Empfehlung der Unteren Natur-schutzbehörde (Frau Ortrud Stridde, Stadtverwaltung Koblenz, Umweltamt) und nach Abstimmung mit dem Eigentümer, der Landesforstverwaltung vertreten durch den Forstamtsleiter Herrn Roland Kreutz, und mit dem Naturschutzbeauftragter der Stadt Koblenz,

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Herrn Daniel Kuhn, Arbeitskreis Fledermausschutz Rheinland-Pfalz (Referent für Öffentlichkeitsarbeit), wird die Freilegung des Helenenstollens im Mühlental empfohlen.

Der Helenenstollen befindet sich in nordöstlicher Richtung in etwa 4,5 km Entfernung vom Horchheimer Tunnel im Mühlental. Es handelt sich um einen Teil eines etwa 200 Jahre alten Bergwerks mit insgesamt mehreren Kilometern Stollenlänge. Der Helenenstollen wurde schon vor etwa 100 Jahren geschlossen und mit einer dreilagigen Backsteinmauer verschlossen, vor der noch auf mehreren Metern Schotter angehäuft wurde. Der Stollenquerschnitt beträgt etwa 2,5 x 2,5 m.

Um den Stollen als Winterquartier für Fledermäuse und insbesondere für Zwergfledermäuse herzurichten, sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Entfernen des Schotter vor der Backsteinwand, Erhalten der Backsteinwand, Errichten einer neuen Stahlbetonwand vor der Backsteinwand (mit Unterkriechschlitz

unten, Einflugschlitzen oben und gesicherter Zugangsöffnung für Menschen in der Mitte),

Errichten eines Quartierangebotes für Zwergfledermäuse nahe des Stolleneingangs.

8 Artbezogene Wirkungsprognose (Konfliktanalyse) nach § 44 BNatSchG

Die Konfliktanalyse, d. h. die Ermittlung und Bewertung der artspezifischen Beeinträchti-gungen sowie die Prüfung, ob für die relevante Art die spezifischen Verbotstatbestände zutreffen, wird im „Formblatt für die artenschutzrechtliche Prüfung“ laut EBA-Leitfaden vorgenommen.

Für alle in Tab. 2 aufgeführten Vogelarten und FFH-Anhang IV-Arten wurde ein Formblatt ausgefüllt (vgl. Kap. 12: Anhang).

Bei den Brutvogelarten des Halboffenlandes und der Hecken (Gebüschbrüter) im günstigen Erhaltungszustand wurde nur ein Formblatt für die Gilde ausgefüllt, da die Inhalte aller Blätter vollständig identisch wären.

8.1 Zusammenfassung der Konfliktanalyse

Das Resultat der artenweisen Prüfung der Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG wird nachfolgend zusammenfassend dargestellt.

Bei der Zwergfledermaus ist durch die Zerstörung von Ruhestätten in Form der Winterquartiere im Horchheimer Tunnel das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt, weshalb ein Ausnahmeverfahren erforderlich ist. Die vorgesehene Neu-schaffung eines Winterquartiers für Fledermäuse wird mit hoher Sicherheit die Funktion des Tunnels als Winterquartier für Zwergfledermäuse ersetzen können. Angesichts der Entfernung von etwa 4,5 km vom Horchheimer Tunnel bis zum Helenenstollen im Mühlental kann jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden,

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dass die ökologische Funktion der Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang und ohne zeitliche Lücke gewährleistet ist.

Für die Fledermäuse, die möglicherweise zum Zeitpunkt des Baubeginns den Tunnel als Quartier nutzen, kann durch die Vermeidungsmaßnahme 2 VA „Vermeidung der Tötung von Fledermäusen“ das Risiko der Tötung von Individuen vermieden werden.

Bei allen im Eingriffsbereich der Tunnel-Sanierung und seiner Umgebung brütenden Vogelarten kann durch die Vermeidungsmaßnahme 1 VA „Gehölzrückschnitt und Rodung außerhalb der Brutzeit von Vögeln“ eine Tötung von Individuen oder der Verlust von Gelegen verhindert werden. Die Kontinuität der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist für alle Vogelarten gewährleistet.

Für die Mauereidechse kann durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme 7 ACEF „Aufwertung vorhandener Reptilienlebensräume durch punktuelles Einbringen spezieller Habitatstrukturen“ und die Vermeidungsmaßnahme 3 VA „Schutz von Mauereidechsen während der Bauzeit“ die Kontinuität der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewährleistet werden.

Für die Mauereidechse kann durch die Vermeidungsmaßnahme 3 VA „Schutz von Mauereidechsen während der Bauzeit“ das Risiko der Tötung von Individuen auf das Maß des allgemeinen Lebensrisikos reduziert werden.

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9 Ausnahmeverfahren Für die Zwergfledermaus ist durch die Zerstörung von Ruhestätten in Form der Winterquartiere im Tunnel das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt.

Die vorgesehene Neuschaffung eines Winterquartiers für Fledermäuse wird mit hoher Sicherheit die Funktion des Tunnels als Winterquartier für Zwergfledermäuse ersetzen können. Angesichts der Entfernung von etwa 4,5 km vom Horchheimer Tunnel bis zum Helenenstollen im Mühlental kann jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang und ohne zeitliche Lücke gewährleistet ist. Daher wurde auch unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen davon ausgegangen, dass das Verbot Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt wird.

Nachfolgend kann dargelegt werden, dass alle Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 für die Zwergfledermaus vorliegen.

9.1 Überwiegendes öffentliches Interesse

Zur langfristigen Sicherung des Hochheimer Tunnels als Teil der Bahnstrecke 3031 ist eine sachgerechte und langfristig verkehrssichere Sanierung des Tunnelbauwerkes zwingend notwendig. Zur Vermeidung von erheblichen Risiken hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist hier ein hohes öffentliches Interesse an der vorschriftsgerechten Sanierung des Tunnels zu konstatieren.

Es ist daher zusammenfassend von einem überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG auszugehen.

9.2 Fehlen zumutbarer Alternativen

Das Fehlen zumutbarer Alternativen der Projektrealisierung mit gar keinen oder deutlich geringeren artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen wird nachfolgend dargelegt.

Eine standörtliche Alternative zur Sanierung des Tunnels besteht nicht, da ein vollständiger Neubau eines Tunnels an einem anderen Standort mindestens die gleichen, wenn nicht gar deutlich größere artenschutzrechtliche Auswirkungen haben würde.

Eine Alternative hinsichtlich der technischen Vorgehensweise mit geringeren Auswirkungen auf geschützte Arten ist ebenfalls nicht gegeben, da die sachgerechte und langfristig verkehrssichere Sanierung des Tunnels einen fachgerechten Verbau der Tunnelwände zwingend erfordert.

Abschließend kann somit festgestellt werden, dass es keine zumutbaren Alternativen der Projektrealisierung mit gar keinen oder deutlich geringeren artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen gibt.

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9.3 Erhaltungszustand der Populationen

Bei der Zwergfledermaus kann durch die CEF-Maßnahme 8 ACEF „Neuschaffung eines Winterquartiers für Fledermäuse“ mit hoher Sicherheit die Funktion des Tunnels als Winterquartier für Zwergfledermäuse ersetzen werden. Angesichts der Entfernung von etwa 4,5 km vom Horchheimer Tunnel bis zum Helenenstollen im Mühlental kann jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang und ohne zeitliche Lücke gewährleistet ist. Diese Prognoseunsicherheit ist jedoch so gering, dass es im ungünstigen Fall nur vorübergehend zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Zwergfledermaus kommen kann. Der Erhaltungszustand der übergeordneten Populationen ist keinesfalls durch die Möglichkeit einer zeitlichen Lücke in der Funktion des Winterquartiers für einige Zwergfledermäuse beeinträchtigt.

Daher sind keine weiteren Maßnahmen zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen (FCS-Maßnahmen) erforderlich. Auch wenn der Erhaltungszustand der Population der Zwergfledermaus in Rheinland-Pfalz als ungünstig angenommen wird, führt die Erteilung einer Ausnahme zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle Voraussetzungen gegeben sind, um eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 zuzulassen.

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10 Zusammenfassung Im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde ausgehend von den Ergebnissen der Erfassung der Vorkommen europarechtlich geschützter Arten eine umfassende Beurteilung vorgenommen, inwieweit durch das Vorhaben die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass

bei der Zwergfledermaus durch die Zerstörung von Ruhestätten in Form der Winterquartiere im Horchheimer Tunnel das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist, weshalb ein Ausnahmeverfahren erforderlich ist. Die vorgesehene CEF-Maßnahme 8 ACEF „Neuschaffung eines Winterquartiers für Fledermäuse“ wird mit hoher Sicherheit die Funktion des Tunnels als Winterquartier für Zwergfledermäuse ersetzen können. Angesichts der Entfernung von etwa 4,5 km vom Horchheimer Tunnel bis zum Helenenstollen im Mühlental kann jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang und ohne zeitliche Lücke gewährleistet ist.

für die Fledermäuse, die möglicherweise zum Zeitpunkt des Baubeginns den Tunnel als Quartier nutzen, durch die Vermeidungsmaßnahme 2 VA „Vermeidung der Tötung von Fledermäusen“ das Risiko der Tötung von Individuen vermieden werden kann.

bei allen im Eingriffsbereich der Tunnel-Sanierung und seiner Umgebung brütenden Vogelarten durch die Vermeidungsmaßnahme 1 VA „Gehölzrückschnitt und Rodung außerhalb der Brutzeit von Vögeln“ eine Tötung von Individuen oder der Verlust von Gelegen verhindert werden kann. Die Kontinuität der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist für alle Vogelarten gewährleistet.

für die Mauereidechse durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme 7 ACEF „Aufwertung vorhandener Reptilienlebensräume durch punktuelles Einbringen spezieller Habitatstrukturen“ und die Vermeidungsmaßnahme 3 VA „Schutz von Mauereidechsen während der Bauzeit“ die Kontinuität der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewährleistet werden kann.

für die Mauereidechse durch die Vermeidungsmaßnahme 3 VA „Schutz von Mauer-eidechsen während der Bauzeit“ das Risiko der Tötung von Individuen auf das Maß des allgemeinen Lebensrisikos reduziert werden kann.

Da für die Zwergfledermaus unter Berücksichtigung der CEF-Maßnahme 8 ACEF „Neuschaffung eines Winterquartiers für Fledermäuse“ das Vorliegen der Ausnahme-voraussetzungen des § 45 Abs. 7 dargestellt werden kann, stehen einer Zulassung des Vorhabens keine grundsätzlichen artenschutzrechtlichen Belange entgegen.

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11 Literaturverzeichnis BIRDLIFE INTERNATIONAL (2015): European Red List of Birds. Office for Official Publications of the

European Communities. Luxembourg. http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/ species/redlist/downloads/European_birds.pdf. Abgerufen

COX, N. A. & H. J. TEMPLE (2009): European Red List of Reptiles. Office for Official Publications of the European Communities. Luxembourg. http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/ species/redlist/downloads/European_reptiles.pdf. Abgerufen

EISENBAHN-BUNDESAMT (2012): Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen. Teil V: Behandlung besonders und streng geschützter Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung. Stand: Oktober 2012. Eisenbahn-Bundesamt, Bonn, 12 Seiten.

GARNIEL, A., W. D. DAUNICHT, U. MIERWALD & U. OJOWSKI (2007): Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007 / Langfassung. F&E-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, Bonn, Kiel: 273 Seiten.

GARNIEL, A. & U. MIERWALD (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. Bericht zum Forschungsprojekt FE 02.286/2007/LRB "Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna. Forschungsprojekt im Auftrag von: Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach: 115 Seiten.

GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum Vogelschutz 52: 19-67.

KÜHNEL, K.-D., A. GEIGER, H. LAUFER, R. PODLOUCKY & M. SCHLÜPMANN (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Kriechtiere (Reptilia) Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1): 231-256.

LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ (Hrsg.) (2007): Rote Listen von Rheinland-Pfalz. Naturschutz und Landschaftspflege, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, Mainz, 142 Seiten.

LUDWIG, S., M. BRAUN, T. GRUNEWALD, K.-H. HEYNE, T. ISSELBÄCHER & M. WERNER (2014): Rote Liste der Brutvögel in Rheinland-Pfalz. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, Mainz, 52 Seiten.

MEINIG, H., P. BOYE & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1): 115-153.

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12 Anhang: Artenblätter für die artenschutzrechtliche Prüfung

12.1 Fledermäuse

12.1.1 Großer Abendsegler

Betroffene Art: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: 3

Deutschland: V

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population

ungünstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Bei der stationären Erfassung wurde eine Rufsequenz eines Großen Abendseglers im Bereich des nördlichen Tunnelportals erfasst. Die Detektorbegehungen ergaben keine Nachweise des Großen Abendseglers.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: keine

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Angesichts des Einzelnachweises eines Großen Abendseglers ist nicht von einer Nutzung des Tun-nels als Sommer- oder Winterquartier durch Individuen der Art oder von anderen Beeinträchtigungen auszugehen. 3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine

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12.1.2 Großes Mausohr

Betroffene Art: Großes Mausohr (Myotis myotis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: 2

Deutschland: V

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population ungünstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Die Detektorbegehungen ergaben einen Nachweis des Großen Mausohrs am südlichen Tunneleingang. Bei der stationären Erfassung wurde keine Rufsequenz eines Großen Mausohrs erfasst.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: keine

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Angesichts des Einzelnachweises eines Großen Mausohrs ist nicht von einer Nutzung des Tunnels als Sommer- oder Winterquartier durch Individuen der Art oder von anderen Beeinträchtigungen auszugehen. 3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine

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12.1.3 Fransenfledermaus

Betroffene Art: Fransenfledermaus (Myotis nattereri) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: 1

Deutschland: *

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population ungünstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Die Detektorbegehungen ergaben einen Nachweis einer Fransenfledermaus am nördlichen Tunneleingang. Bei der stationären Erfassung wurde keine Rufsequenz einer Fransenfledermaus erfasst.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: keine

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Angesichts des Einzelnachweises einer Fransenfledermaus ist nicht von einer Nutzung des Tunnels als Sommer- oder Winterquartier durch Individuen der Art oder von anderen Beeinträchtigungen auszugehen. 3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine

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12.1.4 Braunes/Graues Langohr

Betroffene Art: Braunes/Graues Langohr (Plecotus auritus/austriacus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: 2/2

Deutschland: V/2

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population ungünstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Die Detektorbegehungen ergaben einen Nachweis eines Braunen oder Grauen Langohrs am südlichen Tunnel-eingang. Bei der stationären Erfassung wurde keine Rufsequenz eines Langohrs erfasst.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: keine

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Angesichts des Einzelnachweises eines Braunen oder Grauen Langohrs ist nicht von einer Nutzung des Tunnels als Sommer- oder Winterquartier durch Individuen der beiden Arten oder von anderen Beeinträchtigungen auszugehen. 3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine

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12.1.5 Rauhautfledermaus

Betroffene Art: Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: 2

Deutschland: *

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population ungünstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Bei der stationären Erfassung wurden an einem Termin je drei Rufsequenzen einer Rauhautfledermaus im Bereich des nördlichen und des südlichen Tunnelportals erfasst. Die Detektorbegehungen ergaben einen Nachweis einer Rauhautfledermaus am nördlichen Tunneleingang.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: keine

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Angesichts der wenigen Nachweise von Rauhautfledermäusen ist nicht von einer Nutzung des Tun-nels als Sommer- oder Winterquartier durch Individuen der Art oder von anderen Beeinträchtigungen auszugehen. 3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine

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12.1.6 Zwergfledermaus

Betroffene Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: 3

Deutschland: *

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population ungünstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Bei der stationären Erfassung wurden an den beiden Sommer-Terminen etwa 200-300 Rufsequenzen der Zwergfledermaus im Bereich des nördlichen Tunnelportals und etwa 200-700 Rufsequenzen der Zwergfledermaus im Bereich des südlichen Tunnelportals erfasst. Bei der sommerlichen Kontrolle des Tunnelinneren wurden keine eindeutigen Hinweise auf eine Quartiernutzung erbracht, weshalb eine Wochenstube ausgeschlossen werden kann. Es sind jedoch viele Nischen in den Tunnelwänden mit Quartierpotenzial vorhanden. Die Detektorbegehungen im Herbst ergaben maximal 41 Rufsequenzen der Zwergfledermaus im Bereich des nördlichen Tunnelportals und 198 Rufsequenzen der Zwergfledermaus im Bereich des südlichen Tunnelportals. Durch mehrere Sichtbeobachtungen fliegender Tiere im Tunnel wurde die anzunehmende Funktion des Tunnels als Winterquartier zumindest für einzelne Zwergfledermäuse unterstrichen.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen:

8 ACEF: Neuschaffung eines Winterquartiers für Fledermäuse

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: 2 VA: Vermeidung der Tötung von Fledermäusen

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Die vorgesehene Neuschaffung eines Winterquartiers für Fledermäuse wird mit hoher Sicherheit die Funktion des Tunnels als Winterquartier für Zwergfledermäuse ersetzen können. Angesichts der Entfernung von etwa 4,5 km vom Horchheimer Tunnel bis zum Helenenstollen im Mühlental kann jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang und ohne zeitliche Lücke gewährleistet ist. Daher wird auch unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen davon ausgegangen, dass das Verbot Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt wird. 3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Da die lokale Population der Zwergfledermaus im Umfeld des Eingriffs mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Winterquartiere nutzt, hat die mögliche zeitliche Verzögerung bis zur Annahme des neuen Winterquartiers keine nachhaltigen Einflüsse auf den Erhaltungszustand. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Über die CEF-Maßnahme 8 ACEF „Neuschaffung eines Winterquartiers für Fledermäuse“ hinaus sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

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Betroffene Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer

Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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12.2 Vögel

12.2.1 Haussperling

Betroffene Art: Haussperling (Passer domesticus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: 3

Deutschland: V

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population ungünstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Es wurden drei Reviere des Haussperlings mit Brutverdacht in den angrenzenden Siedlungsbereichen nachge-wiesen. Das zum Eingriffsbereich am nächsten gelegene Revier befindet sich an der Ravensteynstraße am Nordende des UG.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: 1 VA: Gehölzrückschnitt und Rodung außerhalb der Brutzeit von Vögeln

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen verbleiben keine Beeinträchtigungen. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Haussperlings befinden sich in ausreichender Entfernung zum Eingriff. Auch für das Revier an der Ravensteynstraße ist nicht von Beeinträchtigungen auszugehen, da der Haussperling gegenüber Störwirkungen im städtischen Umfeld nicht empfindlich ist. Der temporäre Verlust von Teilen des UG als Nahrungshabitat führt angesichts des weiten Spektrums an verbleibenden Nahrungshabitaten nicht zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. 3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR 26

12.2.2 Mauersegler

Betroffene Arten: Mauersegler (Apus apus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: *

Deutschland: *

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population ungünstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Der Mauersegler wurde vereinzelt im UG als Nahrungsgast beobachtet.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: keine

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mauerseglers befinden sich in ausreichender Entfernung zum Eingriff, so dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der temporäre Verlust von Teilen des UG als Nahrungshabitat führt angesichts des weiten Spektrums an Nahrungshabitaten nicht zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen des Mauerseglers.

3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR 27

12.2.3 Rabenkrähe

Betroffene Arten: Rabenkrähe (Corvus corone) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: *

Deutschland: *

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population günstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Die Rabenkrähe wurde mehrfach im UG als Nahrungsgast beobachtet.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: keine

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Rabenkrähe befinden sich in ausreichender Entfernung zum Eingriff, so dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der temporäre Verlust von Teilen des UG als Nahrungshabitat führt angesichts des weiten Spektrums an Nahrungshabitaten nicht zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der Rabenkrähe.

3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR 28

12.2.4 Wacholderdrossel

Betroffene Art: Wacholderdrossel (Turdus pilaris) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: *

Deutschland: *

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population ungünstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt In der Nähe des Nordportals des Tunnels wurde ein Revier der Wacholderdrossel mit Brutverdacht nachgewiesen.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: 1 VA: Gehölzrückschnitt und Rodung außerhalb der Brutzeit von Vögeln

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen verbleiben keine Beeinträchtigungen.

Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des aktuell genutzten Reviers der Wacholderdrossel bleibt im räumlichen Zusammenhang auch ohne eine vorgezogene Ausgleichs-maßnahme gewahrt. Der temporäre Verlust von Teilen des UG als Nahrungshabitat führt angesichts des weiten Spektrums an verbleibenden Nahrungshabitaten nicht zur Verschlechterung des Erhal-tungszustandes der lokalen Population. 3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR 29

12.2.5 Brutvogelarten des Halboffenlandes und der Hecken im günstigen Erhaltungs-zustand

Betroffene Arten: Vogelarten des Halboffenlandes und der Hecken (Gebüschbrüter) Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Buchfink (Fringilla coelebs), Buntspecht (Dendrocopos major), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica pica), Fitis (Phylloscopus trochilus), Gartengrasmücke (Sylvia borin), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula), Girlitz (Serinus serinus), Grünfink (Carduelis chloris), Grünspecht (Picus viridis), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Kleiber (Sitta europaea), Kohlmeise (Parus major), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Singdrossel (Turdus philomelos), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Zilpzalp (Phylloscopus collybita) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: *

Deutschland: *

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population günstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Brutvorkommen der Arten mit mindestens einem Brutpaar wurden nachgewiesen oder werden angenommen.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine Da die genannten Arten ein weites Habitatspektrum besiedeln, kann davon ausgegangen werden, dass für die Brutpaare in der Umgebung des Tunnels temporär Ausweichmöglichkeiten bestehen, und dass daher die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: 1 VA: Gehölzrückschnitt und Rodung außerhalb der Brutzeit von Vögeln

Bei der Durchführung der Gehölzrodungen während der sommerlichen Brutzeit wäre die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten anzunehmen. Individuen- bzw. Gelegeverluste werden aufgrund der Bauzeitenregelung vermieden.

Da die Arten störungsunempfindlich und allgemein häufig sind sowie ein weites Habitatspektrum besiedeln, ist eine erhebliche Störung der lokalen Populationen dieser Arten ausgeschlossen.

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen verbleiben keine Beeinträchtigungen. 3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine

Änderung Horchheimer Tunnel Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Simon & Widdig GbR 30

12.3 Reptilien

12.3.1 Mauereidechse

Betroffene Art: Mauereidechse (Podarcis muralis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Rote Liste Status Bundesland: *

Deutschland: V

Europäische Union: LC

Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt):

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population günstig

Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Zwischen der Emser Straße und der Rheinbrücke wurden adulte und subadulte Mauereidechsen an der Tunnelstrecke und auch an der Strecke Wetzlar-Koblenz jeweils an allen drei Erfassungsterminen in mehreren Exemplaren nachgewiesen. Am Gleisabschnitt zwischen der Emser Straße und dem südlichen Tunnelportal wurden ebenso wie am Gleisabschnitt zwischen dem nördlichen Tunnelportal und der Hauptstrecke keine Reptilien erfasst.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen:

7 ACEF: Aufwertung vorhandener Reptilienlebensräume durch punktuelles Einbringen spezieller Habitatstrukturen

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: 3 VA: Schutz von Mauereidechsen während der Bauzeit

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine

Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen verbleiben keine Beeinträchtigungen. Unter Berücksichtigung der CEF-Maßnahme und der Vermeidungsmaßnahme bleibt die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten und wird eine signifikante Erhöhung des Risikos der Tötung von Individuen der Mauereidechse vermieden. Durch das Zusammenwirken der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen kann eine erhebliche Störung der lokalen Population der Mauereidechse ausgeschlossen werden. 3. Verbotsverletzungen Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: kann entfallen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: keine